Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2014 - 10 ZB 13.2620

bei uns veröffentlicht am16.10.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 7 K 13.2850, 24.07.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) bezüglich durch die Beklagte angeordneter Beschränkungen einer vom Kläger für den 29. Juni 2013 angemeldeten Versammlung auf dem Marienplatz in München zu dem Versammlungsthema „Bürgerbegehren gegen das ZIEM - Unterschriftensammlung für Wahlantritt Landtagswahl“ weiter verfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.), noch weist die Rechtssache die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.). Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.) sowie der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; 4.) hat der Kläger schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Sie liegen im Übrigen auch nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die vom Kläger angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen in Nr. 5.1 (Beschränkung der technischen Schallverstärkung auf drei Zehn-Minuten-Blöcke pro Stunde mit jeweils einer Pause von mindestens zehn Minuten) und Nr. 5.2 (Begrenzung der Lautstärke auf einen Höchstwert von 85 dB(A) - gemessen 5 m vor der Mündung des Schalltrichters des Megaphons) nicht rechtswidrig gewesen sind. Das Verwaltungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) eröffnet ist, weil dieses Grundrecht auch das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich Art und Inhalt einer Versammlung und damit grundsätzlich auch die Verwendung von Lautsprechern oder Megaphonen als Hilfsmittel umfasst. Das Verwaltungsgericht hat aber auch zu Recht festgestellt, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht unbeschränkt gewährleistet ist und bei Versammlungen unter freiem Himmel zur Wahrung kollidierender Interessen Dritter Eingriffe in das Grundrecht gemäß Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig sind (vgl. BVerfGE 87, 399/406). Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Eine solche unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der Versammlung hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen zu Recht angenommen und in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Beklagte bei diesen immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG) und bei einer Gesamtschau und unter sachgerechter Würdigung der gegensätzlichen Interessen auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt habe.

Bezüglich der Lautstärkenbegrenzung in Nr. 5.2 macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe hier zu Unrecht auf die auch vom Beklagten angeführte Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007 (LärmVibrationsArbSchV, BGBl I S. 261) abgestellt, nach der - soweit von den Beschäftigten nicht ein Gehörschutz getragen werde - ein maximal zulässiger Expositionswert von 85 dB(A) zum Schutz der bei der Versammlung eingesetzten Polizeibeamten nicht überschritten werden dürfe. Denn diese Verordnung schütze Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz, wo sie dauerhaft diesen Maximalwerten ausgeliefert seien. Die bei der Versammlung im Einsatz befindlichen Polizeibeamten seien aber keine solchen Arbeitnehmer und befänden sich auch nicht in einem Dauereinsatz 5 m vor der Schallquelle. Die eingesetzten Beamten - im Übrigen auch nicht immer der gleiche Beamte - müssten sich allenfalls bei Konfrontationen so nah an die Schallquelle begeben. Zudem sehe es das Gericht mit Blick auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu Unrecht als ausreichend an, wenn die Lautstärke so bemessen sei, dass der Kläger am Versammlungsort in einer Entfernung von 30 m (nurmehr) die Umgebungslautstärke erreiche. Vielmehr müsse hinsichtlich der Lautstärke gewährleistet sein, dass die Versammlung Außenstehende auch außerhalb eines Radius von 30 m erreiche. Die Lautstärkenbegrenzung sei daher unverhältnismäßig, zumal es unproblematisch möglich wäre, bei polizeilichen Einsätzen in größerer Nähe zur Schallquelle diese vorübergehend nicht zu nutzen.

Diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Zum einen hat das Verwaltungsgericht tragend darauf abgestellt, dass die Vorschriften der LärmVibrationsArbSchV nach der in Bayern gültigen Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) vom 21. April 2009 (GVBl 2009 S. 116) für die Einsatztätigkeit der Polizei sowohl grundsätzlich als auch im konkreten Fall bei der sechsstündigen Versammlung des Klägers gelten würden und deshalb für die Gefährdungsbeurteilung bei der Exposition der eingesetzten Polizeibeamten durch den von der sechsstündigen Versammlung ausgehenden Lärm maßgeblich seien (vgl. dazu auch OVG LSA, B. v. 13.2.2012 - 3 L 257/10 - juris Rn. 12 f.; NdsOVG, B. v. 10.11.2010 - 11 LA 298/10 - juris). Damit setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen jedoch nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht hat auch unter Bezugnahme auf die im Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 16. Juli 2013 zu Recht ausgeführt, dass - wie die Erfahrung gezeigt habe - die polizeilichen Einsatzkräfte schon zum Schutz der Versammlung und ihrer Teilnehmer ihren Dienst nahe dem Veranstaltungsleiter und damit der Lärmquelle verrichten müssten und ein Tätigwerden der Polizisten gerade im Umkreis des Lärmhöchstwerts sehr wahrscheinlich sei. Dies stellt der Kläger mit seiner unsubstantiierten Behauptung, die Polizisten befänden sich nicht in einem Dauereinsatz in unmittelbarer Nähe der Schallquelle, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Auch der Einwand des Klägers, es wäre jedenfalls ein milderes Mittel, bei einem Einsatz der Polizei in größerer Nähe zur Schallquelle letztere vorübergehend nicht zu nutzen, greift daher nicht durch. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, dass die vom Kläger präferierte Lösung bei der in der polizeilichen Stellungnahme vom 16. Juli 2013 dargelegten Gefahrenlage schon keine praktikable und damit geeignete Maßnahme darstellen würde. Schließlich setzt sich der Kläger nicht mit dem weiteren tragenden Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, die Beklagte habe in nicht zu beanstandender Weise auch zum Schutz von Anwohnern, Passanten, Beschäftigten in den nahe liegenden Läden und Büros, Kunden sowie Gewerbetreibenden (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 und Art. 14 GG) den für den Einsatz des Megaphons zuvor noch höher festgesetzten Lärmwert im Hinblick auf den Lärmpegel, die Dauer der Lärmbelastung sowie die Häufigkeit der vom Kläger im Münchner Stadtgebiet durchgeführten Versammlungen (allein 6 in 3 Monaten auf dem Marienplatz in München) reduziert. Der pauschale Einwand des Klägers, die Versammlungsfreiheit gewährleiste, Außenstehende nicht nur innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 30 m zu erreichen, der im konkreten Fall ohnehin einen Großteil des Marienplatzes in München mit den angeführten gewerblichen und gastronomischen Bereichen abdeckt und teilweise sogar darüber hinausreicht (vgl. Übersichtsplan, Bl. 114 der VG-Akte), stellt weder die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung noch dafür erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten infrage.

Bezüglich der „starren Regelung der Redeblöcke“ macht der Kläger weiter geltend, diese Beschränkung sei unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es bei einer Beschränkung der Redezeit nicht der Reduzierung der Lautstärke bedürfe und umgekehrt eine Reduzierung der Redezeiten nicht angezeigt sei, wenn die Lautstärke ohnehin so eingestellt werde, dass man in 30 m Entfernung, wenn erste Anwohner und Gewerbetreibende zu berücksichtigen seien, ohnehin nur noch in der Umgebungslautstärke zu vernehmen sei. Schon die Prämisse des Klägers, dass erst in einer Entfernung von 30 m von der Versammlung und damit der Lärmquelle kollidierende Interessen Dritter, insbesondere von Anwohnern und Gewerbetreibenden, berührt würden und diese bei der gebotenen Abwägung mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit deshalb kein (besonderes) Gewicht hätten, weil in dieser Entfernung bei einer Begrenzung der Lautstärke auf einen Höchstwert von 85 dB(A) die Lautstärke der Versammlung und der am Marienplatz gegebene Grundgeräuschpegel in etwa gleich seien, ist jedoch falsch. Denn das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage des vorgelegten Übersichtsplans (Bl. 114 der VG-Akte) und der Ergebnisse der durch das Referat für Gesundheit und Umwelt der Beklagten vor Ort durchgeführten Lärmmessungen (Bl. 99 ff. der VG-Akte) zu Recht davon ausgegangen, dass der Kreis mit einem Radius von 30 m um die Aufstellfläche der Versammlung (auf 2 Seiten) bis in die an den Marienplatz angrenzenden Gebäudefluchten (deutlich) hineinreicht und die Lärmbelastung der in diesem Bereich liegenden gastronomisch genutzten Freiflächen durch den Versammlungslärm deutlich ansteigt. Auch durch im Verfahren vorgelegte Beschwerden von Gewerbetreibenden und Beschäftigten hat das Verwaltungsgericht dies als bestätigt angesehen. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger aber nicht substantiiert auseinander. Sein pauschaler Einwand, hier hätte es notfalls weiterer gutachterlicher Ermittlungen bedurft und das bloße Abstellen auf Beschwerden und die „subjektiven Befindlichkeiten“ von Anwohnern, „die sich inhaltlich erkennbar gegen den Inhalt der Redebeiträge wenden“ würden und „keine politischen Diskussionen vor dem eigenen Gewerbebetrieb“ wünschten, sei nicht angezeigt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Soweit der Kläger weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Abwägung die tatsächlich nicht zutreffende Einlassung der Beklagten gewürdigt, dass eine starre Handhabung der Zehn-Minuten-Blöcke so gar nicht erfolge und dass Überschreitungen vor Ort auch geduldet würden, wird ebenfalls keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht hat die Bereitschaft der Beklagten zu einer flexibleren Gestaltung der schallverstärkten Redeblöcke lediglich im Zusammenhang mit künftigen Veranstaltungen des Klägers mit dem Auftritt von Gastrednern bei entsprechender Anmeldung im Einzelfall erwähnt, gleichzeitig aber festgestellt, dass die vom Kläger vorgetragene Problematik einer zu starren Beschränkung auf drei Zehn-Minuten-Blöcke für die Benutzung des Mikrofons durch Gastredner bei der streitbefangenen Versammlung vom 29. Juni 2013 nicht relevant gewesen sei, weil nach der Anzeige der Versammlung eine entsprechende Konstellation nicht vorgelegen habe.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen schließlich auch nicht die Rügen des Klägers bezüglich der Rechtswidrigkeit des in Nr. 6 des Bescheids der Beklagten verfügten Verbots des Fotografierens (Bild- oder Videoaufnahmen) von Gegendemonstranten, opponierenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern bzw. unbeteiligten Personen, soweit diese nicht ausdrücklich ihre Einwilligung zu den Aufnahmen erklärt haben.

Das Verwaltungsgericht ist bei dieser auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG gestützten Beschränkung davon ausgegangen, mit der vorgenommenen Konkretisierung des Verbots bei opponierenden Teilnehmern habe die Beklagte hinreichend klargestellt, dass damit nur Versammlungsteilnehmer gemeint seien, die ihre ablehnende Haltung offen zum Ausdruck brächten. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasse mit der Einhaltung der Rechtsordnung auch die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes sowie des Rechts am eigenen Bild, das Ausfluss des durch Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei. Ein Fotografierverbot könne gerechtfertigt sein, wenn - auch unter Berücksichtigung eines gleichgelagerten Vorverhaltens - konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass derjenige, der die Lichtbilder herstelle, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Personen (§ 22 KunstUrhG) und ohne sonstige Rechtfertigungsgründe (§ 23 KunstUrhG) veröffentliche und sich dadurch nach § 33 KunstUrhG strafbar mache. Bereits das Fotografieren einer Person, die sich in der Öffentlichkeit aufhalte, könne ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in das geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, da schon dadurch das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen werde. Insbesondere komme nach ständiger Rechtsprechung ein Verbot des Fotografierens von Gegendemonstranten und unbeteiligten Dritten in Betracht, wenn damit eine einschüchternde Wirkung erzielt werden solle. Die von der Beklagten im streitbefangenen Bescheid angestellte Prognose, dass die (konkrete) Gefahr bestehe, dass vom Veranstalter bzw. dessen Helfern gefertigte Fotografien oder Videoaufnahmen im Internet verbreitet und zur Bloßstellung von opponierenden Teilnehmern, Gegendemonstranten oder unbeteiligten Dritten verwendet würden, sei nicht zu beanstanden. So habe der Landesvorsitzende des Klägers in der Vergangenheit selbst oder mithilfe anderer Fotos und Videos von Gegendemonstranten bzw. opponierenden Teilnehmern angefertigt und diese später auf seiner Facebook-Seite, der Internetseite der Partei und der Seite www.pi-...net veröffentlicht, diese Veröffentlichungen zum Teil mit herabwürdigenden Kommentaren versehen und die Internetseiten der Betroffenen angegeben, die in der Folge dann auf diesen beschimpft worden seien. Bei den von der Beklagten aufgeführten Beispielsfällen, bei denen gezielt einzelne Personen bzw. Gruppen herausgegriffen worden sein, habe jeweils ein der Verbreitung entgegenstehendes berechtigtes Interesse der Betroffenen nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG bestanden. Demgegenüber habe der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Herstellung und Verbreitung dieser Fotos und Videos dargelegt. Die Verbreitung dieser Bilder sei auch nicht zum eigenen Schutz des Klägers vor Straftaten erforderlich, da die Polizei in der Vergangenheit bei verbalen und tätlichen Übergriffen Dritter von sich aus eingeschritten sei. Die durch die Aufnahmen verursachten Rechtsbeeinträchtigungen müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Das Fotografierverbot sei auch ermessensgerecht und verhältnismäßig.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach dem Kunsturhebergesetz weitere Ausnahmen bestünden, wonach selbst unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts das Fotografieren und auch das Anfertigen von Portraitaufnahmen zulässig seien, insbesondere wenn bekannte Politiker auf der Versammlung auftreten und selbst Redebeiträge geben würden. Letzteres sei zum Beispiel in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Fall R. zu beachten gewesen. Auch sei das Fotografieren repräsentativer Ausschnitte einer Versammlung zulässig, selbst wenn dabei teilweise Gegendemonstranten abgebildet würden. Auch die Gefahrenprognose des Gerichts sei verfehlt, da es wahllos irgendwelche Internetveröffentlichungen in verschiedenen Foren und die dortigen Kommentare dem Kläger zurechne. Für Veröffentlichungen des Vorsitzenden des Klägers unter seinem Namen übernehme dieser immer persönlich in vollem Umfang die juristische Verantwortung. Wie im Fall R. blieben unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften aber selten Angriffspunkte übrig. Das Gericht habe den Fall R. falsch bewertet. Das generelle Fotografierverbot sei ungeeignet und darüber hinaus unverhältnismäßig. Es richte sich an die Versammlungsteilnehmer, die sich in der Vergangenheit aber stets daran gehalten hätten. Alle anderen Veranstaltungsteilnehmer dürften im Übrigen nach wie vor Bilder anfertigen, die dem Kläger im Nachhinein zum Beispiel sehr oft zur Verfügung gestellt würden. Das Verwaltungsgericht unterstelle jedoch, dass jedes Foto von Gegendemonstranten unzulässig sei, nur vom Kläger stammen könne und auch nur von ihm veröffentlicht würde. Ein Veröffentlichungsverbot wäre im Übrigen das mildere Mittel, da es dem Kläger wenigstens ermöglichen würde, Straftaten festzuhalten. Das Interesse des Klägers, selbst adäquat über die eigenen Veranstaltungen zu berichten und im Hinblick auf Rechtsverletzungen durch Gegendemonstranten die eigenen Rechte zu wahren, sei nicht hinreichend beachtet worden.

Diese Ausführungen begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht ist im konkreten Fall zu Recht davon ausgegangen, dass nach den zur Zeit des Erlasses der Beschränkung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit - konkret die Beachtung der Vorschriften des Kunsturhebergesetzes sowie des Rechts am eigenen Bild - bei Durchführung der angezeigten Versammlung unmittelbar gefährdet war (Art. 15 Abs. 1 BayVersG). Eine derartige Gefahr hat das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise darin gesehen, dass nach dem festgestellten Verhalten bei früheren, gleich gelagerten Versammlungen des Klägers konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass auch bei der streitbefangenen Versammlung am 29. Juni 2013 von Versammlungsteilnehmern und insbesondere vom Landesvorsitzenden des Klägers Bildaufnahmen von Gegendemonstranten (und unbeteiligten Dritten) angefertigt werden, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Personen (§ 22 Abs. 1 KunstUrhG) und ohne Rechtfertigungsgründe (§ 23 KunstUrhG) im Internet veröffentlicht werden und dadurch der Straftatbestand gemäß § 33 KunstUrhG verwirklicht wird (vgl. BVerwG, U. v. 28. 3. 2012 - 6 C 12.11 - juris Rn. 34). Den Ausnahmetatbestand nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG, wonach Bilder von Versammlungen verbreitet werden dürfen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Denn selbst wenn man nicht nur die eigentliche Versammlung selbst, sondern auch deren Umfeld und den Rahmen, in dem sie stattfindet, sowie die Wirkung, die sie dort erzeugt, noch von der Abbildungsfreiheit nach dieser Bestimmung umfasst ansieht (vgl. Fricke in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rn. 26 m. w. N.), können dem - wie vom Verwaltungsgericht hier zutreffend angenommen - berechtigte Interessen nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG entgegenstehen. Solche entgegenstehenden berechtigten Interessen hat das Verwaltungsgericht bei der erforderlichen umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Recht darin gesehen, dass die konkrete Gefahr der Verbreitung dieser Bildaufnahmen im Internet mit deutlich negativer Tendenz - zur Bloßstellung, Anprangerung und sogar Beleidigung sowie Einschüchterung opponierender Personen und Gegendemonstranten - gedroht habe (so auch BayVGH, B. v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - im Eilverfahren des Klägers).

Die unsubstantiierte Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Gefahrenprognose „wahllos auf irgendwelche Internetveröffentlichungen und die dortigen Kommentare“ abgestellt und diese dem Kläger zugeordnet, greift offensichtlich nicht. Denn bei den in Bezug genommenen Veröffentlichungen handelt es sich überwiegend um Veröffentlichungen des Landesvorsitzenden des Klägers und Leiters der streitbefangenen Versammlung sowie um solche auf der Internetseite des Klägers (auch über Links) selbst sowie der Seite www.pi-news.net (dort unter dem Namen des Landesvorsitzenden). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zurechnung liegt damit auf der Hand, und zwar unabhängig davon, ob der Landesvorsitzende des Klägers selbst „die juristische Verantwortung“ seines entsprechenden Handelns übernimmt. Den vom Kläger insoweit beanstandeten Fall R. hat das Verwaltungsgericht vor allem im Hinblick darauf angeführt, dass trotz der infolge eines gerichtlichen Vergleichs erfolgten Löschung eines entsprechenden Videos und Bildes unter der betroffenen Internetadresse das Bild gleichwohl noch mit einer gängigen Suchmaschine im Internet gefunden und der Veranstaltung des Klägers zugeordnet werden konnte. Aus diesem Umstand hat das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise die Gefahr gefolgert, dass selbst bei einem späteren erfolgreichen Zivilprozess das gefertigte Foto weiter verbreitet wird.

Auch bei dem vom Kläger (wohl) angesprochenen Ausnahmetatbestand nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG betreffend Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen und Grundrechten vorzunehmen (vgl. auch die in der Zulassungsbegründung zitierte Entscheidung BGH, U. v. 11.6.2013 - VI ZR 209/12 - juris Rn. 9 m. w. N.). Danach ist eine Verbreitung derartiger Aufnahmen nur zulässig, wenn dadurch berechtigte Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden. Abgesehen davon, dass vom Kläger weder dargelegt noch nach den konkreten Umständen der streitbefangenen Versammlung sonst ersichtlich gewesen wäre, dass hier eine Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne der oben genannten Rechtsprechung mit einem überwiegenden Informationsinteresse des Klägers betroffen war, ist die Zielrichtung der streitbefangenen Beschränkung auch eine ganz andere. Denn diese bezweckt - wie dargelegt - (allein) das Verbot, von opponierenden Personen und Gegendemonstranten (sowie unbeteiligten Dritten) mit entgegenstehenden berechtigten Interessen (siehe oben) Bildaufnahmen anzufertigen, nicht aber auch - wie der Kläger meint - das Verbot, eine Bildaufnahme von einem „bekannten Politiker, der auf der Versammlung auftritt und selbst Redebeiträge gibt“ anzufertigen.

Soweit der Kläger noch rügt, das Verbot sei unverhältnismäßig, weil es sich an die Versammlungsteilnehmer richte, die sich auch in der Vergangenheit daran gehalten hätten, negiert er lediglich die vom Verwaltungsgericht fehlerfrei angestellte Gefahrenprognose. Der weitere Einwand, „jeder andere Veranstaltungsteilnehmer darf nach wie vor Bilder anfertigen“, die dem Kläger nachträglich oft zur Verfügung gestellt würden, ist ungeachtet dessen, dass schon nicht klar ist, welche „Veranstaltungsteilnehmer“ konkret gemeint sind, nicht geeignet, die rechtliche Bewertung der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Beschränkung, die sich auf der Grundlage der fehlerfreien Gefahrenprognose an alle Versammlungsteilnehmer richtet, durch das Verwaltungsgericht ernsthaft infrage zu stellen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Veröffentlichungsverbot auch nicht das im konkreten Fall mildere und damit vorzugswürdige Mittel, weil es nicht in gleicher Weise zur Gefahrenabwehr geeignet ist. Denn die Beklagte hat zu Recht darauf abgestellt, dass sich nach dem Anfertigen einer Aufnahme deren Verbreitung zum Beispiel mittels internetfähiger Mobiltelefone nicht mehr kontrollieren und verhindern lässt und auch ein Vorgehen des Betroffenen gegen den Fotografen, soweit er ihm überhaupt bekannt wird, auf dem Zivilrechtsweg nicht in gleicher Weise geeignet ist, der Gefahr entgegenzuwirken.

2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Denn der Kläger hat weder den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, noch liegen aus den oben angeführten Gründen solche Schwierigkeiten vor.

Der Kläger sieht die besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten darin, dass das Verwaltungsgericht „den umfangreichen Prozessstoff nicht ausreichend gewürdigt“ habe und „in Bezug auf die erfolgten Veröffentlichungen in jedem Fall eine komplizierte Einzelfallabwägung vorzunehmen“ gewesen wäre. Abgesehen davon, dass diese Einwände - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - ohnehin nicht geeignet sind, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft infrage zu stellen, hätte der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO diese Gründe in nachvollziehbarer Weise darstellen und ihren besonderen Schwierigkeitsgrad plausibel machen müssen. Abgesehen von der pauschalen Behauptung der Notwendigkeit einer komplizierten Einzelfallabwägung enthält die Zulassungsbegründung aber dazu keine hinreichenden Ausführungen.

Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat. Denn aus der Nichtübertragung einer Angelegenheit durch die Kammer auf den Einzelrichter kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 2.5.2014 - 10 ZB 13.1229 - juris Rn. 20 m. w. N.). Zum einen ist die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben und der Entscheidung der Kammer vorbehalten. Zum anderen hat die Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine bindende Wirkung für das höhere Gericht.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B. v. 13.5.2014 - 10 ZB 12.1095 - juris Rn. 11 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung jedoch nicht. Denn der Kläger hat bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, im Hinblick auf die die Rechtssache seiner Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung haben soll. Er sieht als klärungsbedürftig die „von der Beklagten geübte und wiederholt verwendete Auflagen“ an, die allein bei einer Vielzahl von Veranstaltungen des Klägers pro Jahr verwendet würden. Auch die weitere Frage, „ob gesetzlich nach dem Kunsturhebergesetz ausdrücklich vorgesehene Erlaubnistatbestände (Aufnahmen von besonderen öffentlichem Interesse - z. B. Portraitaufnahmen eines hochrangigen Politikers auf der Versammlung) durch eine generell formulierte Auflage durch die Beklagte schlicht ausgehebelt werden können“, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Denn klärungsbedürftig ist nicht die einzelfallbezogene Anwendung von bereits grundsätzlich Geklärtem; die vom Kläger behauptete bloße Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung gibt der Rechtssache jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38). Dass etwa die Auslegung der vom Kläger angeführten Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KunstUrhG klärungsbedürftig wäre, ist vom Kläger weder dargelegt noch trifft es in der Sache zu.

4. Die Berufung ist schließlich auch nicht deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der genannten Divergenzgerichte nicht übereinstimmt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 25.7.2014 - 10 ZB 14.633 - Rn. 15). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Der Kläger rügt zwar, dass das erstinstanzliche Urteil „von den grundsätzlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeiten der Güterabwägung“ abweiche, nennt aber weder konkrete Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts noch gar einen konkreten Rechtssatz.

Als Entscheidung, von der das Erstgericht abweicht, benennt der Kläger allein das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2013 (VI ZR 209/12 - juris). Daraus leitet der Kläger wohl den Rechtssatz ab, dass man durch eine Teilnahme an einer Demonstration unter Umständen auch Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses wird, über das ohne jede Genehmigung berichtet werden darf. Allerdings betrifft die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit eines satirisch gefärbten Fernsehbeitrags über das Streitgespräch eines Journalisten mit einer Teilnehmerin an einer Mahnwache im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort schon einen anders gelagerten Fall einer Bildberichterstattung aus dem Bereich der Zeitgeschichte, bei dem es u. a. ganz wesentlich auf die Rechte der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK angekommen ist. Im Übrigen erschöpfen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers wiederum darin, eine unrichtige Anwendung (auch) des genannten Rechtssatzes durch die Beklagte und das Verwaltungsgericht zu rügen. Dies begründet aber keine Divergenz (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2014 - 10 ZB 13.2620

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

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Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode d

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2014 - 10 ZB 13.2620 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2014 - 10 ZB 13.2620 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 1. Mär

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2014 - 10 ZB 13.1229

bei uns veröffentlicht am 02.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründ
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2014 - 10 ZB 13.2620.

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bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. G

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Jan. 2015 - W 5 K 13.346

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor I. Es wird festgestellt, dass Nr. 1, Nr. 2.3, Nr. 2.5, Nr. 2.13 Hinweis Satz 3 (soweit die Einhaltung eines Immissionsrichtwerts von 70 dB(A) am nächsten Einwirkungsort vorgeschrieben wird), Nr. 2.14 Satz 2, Nr. 2.23 (soweit im K

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro fes

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch weist die Rechtssache besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Ihr kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Kläger angefochtene Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19. Juli 2012 rechtmäßig auf der Grundlage von Art. 48 BayVwVfG ergangen ist. Es ist insbesondere aufgrund der von ihm vorgenommenen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner mittlerweile von ihm geschiedenen Ehefrau nie bestanden hat. Die vom Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Unterlagen sowie der Aussagen der in den mündlichen Verhandlungen vernommenen Zeugen gezogene Schlussfolgerung, dass dem Kläger sämtliche Aufenthaltstitel zu Unrecht erteilt worden sind, lässt sich ohne Weiteres logisch nachvollziehen und ist auch im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren rechtlich nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat der Kläger zunächst darauf hingewiesen, dass die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Verwaltungsakte im Fall der Rücknahme von Amts wegen die Behörde trägt. Die Beklagte musste demzufolge darlegen, dass die Voraussetzungen für die dem Kläger am 16. Januar 1997, am 23. Oktober 1997, am 17. August 1998 und am 14. Februar 2000 erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnisse bzw. für die am 14. September 2000 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht vorlagen. Dass die Aufenthaltserlaubnisse zu Unrecht erteilt worden sind, stand nach der Beweiserhebung zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts fest. Allerdings trifft den Kläger zumindest hinsichtlich der aus seiner Sphäre kommenden Tatsachen eine Mitwirkungslast, denn Fakten, die nur ihm bekannt sind, oder auch in Frage kommende Zeugen, die nur er kennt, muss er in das Verfahren einführen. Das Verwaltungsgericht war entgegen seiner Auffassung nicht gehalten, den von einem Rechtsanwalt vertretenen Kläger nach dem Vorhandensein von Freunden zu fragen, die gegebenenfalls seinen Vortrag stützen könnten. Es hätte vielmehr dem Kläger oblegen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge zu stellen.

Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts leidet auch nicht an Mängeln im Hinblick auf die Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere ist weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil fehlerhaft. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen zweifelt der Kläger zwar die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in seinem Ergebnis an, greift aber der Sache nach das von ihm für falsch gehaltene Ergebnis der richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO an.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 und 22 ZB 122 ZB 13.104 - juris Rn. 11). Diese „Freiheit“ des Gerichts ist erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze (oder zwingende Erfahrungssätze) verstoßen (st. Rspr.. des BVerwG, vgl. z. B. B.v. 11.1.2012 - 8 PKH 8.11 -juris Rn. 3 m. w. N.). Soweit wie hier eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder z. B. wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernsthaft zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (st. Rspr..; vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 und 22 ZB 122 ZB 13.104 - juris Rn. 11 m. w. N.). Solche Mängel hat der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen aber nicht aufgezeigt.

Das Verwaltungsgericht hat in den mündlichen Verhandlungen vom 6. Februar 2013 und vom 10. April 2013 den Kläger informatorisch eingehend befragt und sowohl seine frühere Ehefrau als auch ihren Sohn, eine Kollegin und Freundin der geschiedenen Ehefrau, die Nachbarin der früheren Ehefrau und eine gute Bekannte des Klägers als Zeugen vernommen. Es ist unter Würdigung der Aussagen aller in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen zur Überzeugung gelangt, dass eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau nie bestanden hat und deshalb alle dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel rechtswidrig waren. Es hat sich dabei auch auf objektive Umstände, wie z. B. Besuche des Klägers bei Ärzten im Bundesgebiet gestützt. Dabei hat es den in sich stimmigen Zeugenaussagen der geschiedenen Ehefrau des Klägers, ihres Sohnes und der drei in der mündlichen Verhandlung am 10. April 2013 vernommenen Zeuginnen erhebliche Bedeutung beigemessen und demgegenüber die Aussagen des Klägers selbst als weniger glaubhaft und seine Angaben teilweise durch nichts belegt angesehen. Diese Bewertung und Gesamtabwägung aller Umstände lässt weder gedankliche Lücken noch Ungereimtheiten erkennen. Wenn der Kläger meint, das Erstgericht hätte die Aussagen anders bewerten und für den Kläger günstigere Schlüsse ziehen müssen, genügt das nicht.

Auch die vom Kläger aufgezeigten Beispiele geben keinen Anlass, die Beweiswürdigung des Erstgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. So hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers die Angaben der geschiedenen Ehefrau als glaubhaft angesehen und ausgeführt, der Detailreichtum ihrer Angaben und die Spontaneität ihres Vortrags sprächen deutlich dafür, dass sie von tatsächlich Erlebtem berichtete. Ihr Vortrag sei nachvollziehbar und ohne jeden Belastungseifer gewesen. Dass die geschiedene Ehefrau den Eindruck hatte, der Kläger habe sich im Lauf der Jahre negativ verändert und sei zum religiösen Fanatiker geworden, widerspricht der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens über die mit dem Kläger geführte formelle Ehe nicht, denn dabei handelt es sich um Gefühle und Befürchtungen der geschiedenen Ehefrau, nicht aber um die Schilderung von Fakten.

An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Sohnes der geschiedenen Ehefrau ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deshalb zu zweifeln, weil dieser nicht mit der zuvor getätigten Aussage seiner Mutter in Widerspruch geraten wollte. Dem Protokoll lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass sich dieser Zeuge als präsenter Zeuge bei der vorausgegangenen Aussage seiner Mutter im Sitzungssaal befunden hat. Das Sitzungsprotokoll ist insofern zwar nicht eindeutig, weil darin nicht vermerkt ist, dass er zumindest vor der Vernehmung seiner Mutter gebeten worden ist, den Sitzungssaal zu verlassen. Andererseits ist auf S. 10 des Protokolls vermerkt, dass er „in den Sitzungssaal gerufen“ wurde. Letztendlich kann aber dahinstehen, ob er der Aussage seiner Mutter zuvor beigewohnt hat. Diesbezüglich sind jedenfalls keine Einwände der damaligen Bevollmächtigten des Klägers gegen eine Einvernahme des Sohnes der geschiedenen Ehefrau erhoben worden. Zudem ist davon auszugehen, dass sich der Zeuge als damaliger Soldat der Tragweite einer Einvernahme durch ein Gericht bewusst war. Seine Aussage beschränkte sich auch ausdrücklich auf seine eigenen Erinnerungen an den Kläger und verlieren sich nicht in Details. Es ist durchaus glaubhaft, dass sich der Kläger, auch wenn er in der maßgeblichen Zeit erst zwischen sechs und 15 Jahre alt war, noch daran erinnern kann, ob und wie lange der Kläger bei ihm und seiner Mutter gelebt hat. Jedenfalls hat er klar und eindeutig ausgesagt, dass der Kläger nur etwa einmal im Jahr für kurze Zeit bei ihnen gewohnt hat, dass sie nie zusammen in Urlaub waren und keine gemeinsamen Unternehmungen stattfanden sowie dass der Kläger niemals Hausmann in ihrem Haushalt war.

Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus seinem Urteil in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt, dass die Freundin der geschiedenen Ehefrau des Klägers als enge Freundin durchaus Einblick in die familiäre Situation des Klägers im Bundesgebiet hatte und dass auch die Nachbarin glaubhaft nur von kurzen Aufenthalten des Klägers bei seiner damaligen Ehefrau berichtete. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, sowohl die Schilderungen der Freundin als auch die Aussage der Nachbarin seien Belege dafür, dass sich der Kläger nur sporadisch bei seiner früheren Ehefrau aufgehalten habe, werden vom Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht erschüttert. Gerade die Aussage der Nachbarin der geschiedenen Ehefrau belegt nachdrücklich, dass der Kläger lediglich im Urlaub im Bundesgebiet war. Entgegen der Auffassung des Klägers konnte das Verwaltungsgericht sehr wohl vermuten, dass eine längere Anwesenheit des Klägers im Haus seiner Ex-Ehefrau der Nachbarin nicht verborgen geblieben wäre. Dies ergibt sich insbesondere aus der Schilderung der örtlichen Situation. Sowohl die Ex-Ehefrau als auch die Nachbarin bewohnen Einfamilienhäuser, die in der maßgeblichen Zeit noch nicht einmal durch einen Zaun getrennt waren, weil die jeweiligen Söhne immer zusammen gespielt haben. Angesichts einer derart engen und übersichtlichen Nachbarschaft fällt es in solchen Wohngebieten viel eher als in anonymen Hochhäusern auf, ob und wie lange sich eine (fremde) Person in der Nachbarschaft aufhält, auch wenn man mit den Nachbarn nicht näher befreundet ist.

Schließlich greift auch der Einwand des Klägers, seine Bekannte habe als Zeugin ausgesagt, dass er im Jahr 1999 an einem Deutschkurs teilgenommen habe, nicht. Denn auch dies belegt nur, dass der Kläger kurzfristig im Bundesgebiet war und sagt nichts über das Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft mit seiner früheren Ehefrau aus.

Schließlich führen auch die vom Kläger im Zulassungsverfahren benannten Zeugen nicht zu einer Zulassung der Berufung, denn diese können offenbar lediglich bezeugen, dass und wann sie den Kläger im Bundesgebiet getroffen haben. Dass sie auch die maßgebliche Tatsache des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft bezeugen können, wird auch in der Zulassungsbegründung nicht behauptet. Es mag sein, dass sich der Kläger neben den kurzfristigen Besuchen bei seiner damaligen Ehefrau noch anderweitig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies rechtfertigte aber nicht die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug. Diese Aufenthaltstitel wären auch dann rechtswidrig erteilt worden, wenn sich der Kläger im Bundesgebiet, jedoch nicht dauerhaft bei seiner Ehefrau aufgehalten hätte. Aus diesem Grund sind auch die vorgelegten Atteste von Ärzten nicht weiterführend. Zudem lassen sich die Arztbesuche bereits bekannten Zeiträumen eines Aufenthalts im Bundesgebiet zuordnen. So war der Kläger im Januar 1997 im Bundesgebiet, weil er damals seine Ex-Ehefrau geheiratet hat. Anfang 1997 hat er dann auch die Schultersprechstunde in Großhadern besucht. Die drei Arzttermine im Februar 2000 fallen zeitlich zusammen mit einer persönlichen Vorsprache beim Landratsamt am 10. Februar 2000, als der Kläger dringend eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausreise benötigte. In diesem Zusammenhang fällt ohnehin auf, dass der Kläger die von ihm beantragte Niederlassungserlaubnis, die seit März bei der zuständigen Ausländerbehörde zur Abholung bereitlag und für deren Abholung er sowohl im März als auch im Mai vorgeladen worden ist, erst im September, offensichtlich bei einem zweiten Besuch in diesem Jahr, abgeholt hat. Schließlich fallen die Behandlungstermine von Ende August bis Anfang Oktober 2002 zusammen mit den Aussagen der Nachbarin und der Freundin der Exfrau, dass sie den Kläger jeweils in diesem Zeitraum letztmals gesehen hätten.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht im Hinblick auf die Annahme des Vorliegens einer arglistigen Täuschung bzw. der Einhaltung der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Denn zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass einiges dafür spreche, dass in den wiederholt bewusst wahrheitswidrig gegenüber der Beklagten geäußerten Erklärungen des Klägers eine arglistige Täuschung der Behörde i. S. des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG liege, dies im Ergebnis aber offen bleiben könne, da es sich jedenfalls um unrichtige Angaben im Sinne der Nr. 2 handle. Wenn demgegenüber im Zulassungsverfahren behauptet wird, im Hinblick auf die Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG hätte insoweit differenziert werden müssen und das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob eine arglistige Täuschung vorliege, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger verkennt, dass er sich wegen der unrichtigen Angaben, durch die er die Aufenthaltstitel erlangt hat, auf Vertrauen gerade nicht berufen kann und deshalb die Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte binnen Jahresfrist möglich ist.

Des Weiteren ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG eingehalten ist. Der Beginn des Laufs der Jahresfrist setzt nämlich voraus, dass die Behörde von allen Tatsachen, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen könnten, positive Kenntnis erlangt. Daher genügt es insoweit nicht, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen für die Rücknahme des Verwaltungsakts aktenkundig, d. h. aus den Akten ersichtlich und damit für die Behörde erkennbar sind; eine schuldhafte Unkenntnis der Behörde genügt nicht (vgl. Ziekow, VwVfG, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 48 Rn. 49 ff. m. Rspr-nachweisen). Diese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn sich die zuständige Behörde der Notwendigkeit bewusst geworden ist, wegen der (von ihr angenommenen) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes über die Rücknahme entscheiden zu müssen. Zu den für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen gehören auch alle für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände sowie die für die Bewertung des Vertrauensschutzes des Begünstigten maßgeblichen Gesichtspunkte. Da insoweit zur Herstellung der Entscheidungsreife regelmäßig eine Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderlich ist, beginnt die Frist erst nach deren Abschluss zu laufen (vgl. Ziekow, a. a. O., Rn. 51 m. w. N.). Damit ist die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG entsprechend der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 70, 356/363) eine Entscheidungsfrist. Sie ist gerade keine Bearbeitungsfrist in dem Sinne, dass die Behörde ein Jahr Zeit hat, alle zur Ausübung des Rücknahmeermessens gegebenenfalls noch erforderlichen Informationen einzuholen, um sodann über die Rücknahme zu entscheiden (vgl. J. Müller in BeckOK VwVfG, Stand: 1.4.2013, § 48 Rn. 113).

Im vorliegenden Fall hat die Ausländerbehörde zwar im Oktober 2010 aufgrund einer Mitteilung der geschiedenen Ehefrau des Klägers erfahren, dass der Kläger nie dauerhaft in Deutschland gelebt habe, jedoch ist damit ein Rücknahmegrund noch nicht bekannt geworden in dem Sinne, dass die Ausländerbehörde die Rechtswidrigkeit der erteilten Aufenthaltserlaubnisse gekannt hätte. Vielmehr gab das Schreiben der früheren Ehefrau des Klägers erst Anlass dazu, die Rechtmäßigkeit der Bescheide zu überprüfen. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger mehrere Aufenthaltstitel erhalten hat und sein tatsächlicher Aufenthalt über viele Jahre hinweg überprüft werden musste sowie zudem entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die weiteren maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte für eine Rücknahme geprüft und überdacht werden mussten, erscheint ein Zeitraum bis zum November 2011, als der Kläger förmlich zur Rücknahme angehört wurde, durchaus noch als angemessen, zumal wenn man berücksichtigt, dass der Kläger im August 2011 zunächst um Stellungnahme gebeten worden ist und eine solche nach mehreren Fristverlängerungen erst im November 2011 abgegeben hat. Ab der Stellungnahme des Klägers begann aber erst die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG zu laufen. Diese wurde durch Erlass des Rücknahmebescheids am 19. Juli 2012 zweifelsohne gewahrt.

2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit das Gericht zu einer persönlichen Befragung des Klägers zu den Angaben seiner früheren Frau und deren bester Freundin verpflichtet gewesen ist, begründet keine besondere rechtliche Schwierigkeit, denn sie stellt sich nicht. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 6. Februar 2013 ausführlich persönlich befragt worden. Zu den Zeugenaussagen in dieser sowie in der weiteren mündlichen Verhandlung am 10. April 2013 konnten sich der Kläger bzw. seine Bevollmächtigte ausführlich äußern. Eine Verpflichtung des Gerichts, den bei beiden mündlichen Verhandlungen zusammen mit seiner Bevollmächtigten anwesenden Kläger nochmals auf sein Äußerungsrecht hinzuweisen, bestand ersichtlich nicht.

Der Senat kann auch nicht nachvollziehen, inwieweit hinsichtlich der Aussage der früheren Ehefrau des Klägers besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht vorliegen sollen. Aus deren Zeugenaussage ergeben sich zusammen mit der weiteren Beweiserhebung und den dem Gericht vorliegenden Akten, in denen sich auch die früheren Aussagen der Ex-Ehefrau befinden, die Umstände, die zu dem Beweisergebnis, das vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, geführt haben.

Des Weiteren liegen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG vor. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Schließlich lassen sich besondere Schwierigkeiten der Rechtssache auch nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat. Denn aus der Nichtübertragung einer Angelegenheit durch die Kammer auf den Einzelrichter kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8). Zum einen ist nämlich die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben und bleibt der Entscheidung der Kammer vorbehalten. Zum anderen hat die Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine bindende Wirkung für das höhere Gericht.

3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufwirft (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2013 -10 ZB 11.1227 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob die für den Kläger höchst bedeutungsvolle Frage der Rücknahme seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit der Folge einer Abschiebungsandrohung maßgeblich auf die Aussage der früheren Ehefrau gestützt werden darf“, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil dies eine Frage des Einzelfalls ist, die sich nicht fallübergreifend beantworten lässt. Zudem hat das Verwaltungsgericht sein Urteil nicht nur auf die Aussage der früheren Ehefrau gestützt, sondern auch auf die Aussagen der übrigen als Zeugen vernommenen Personen und auf weitere objektive Tatsachen, die sich aus den Verwaltungsakten ergeben.

Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG im vorliegenden Fall begründet ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Frage, wie die Frist zu berechnen ist und wie insbesondere der Fristbeginn festzulegen ist, ist für den Regelfall, wie auch der Kläger zugibt, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Ob von diesem Regelfall abzuweichen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der wiederum keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung wirft die Frage auf, „ob das Versäumnis der Prozessbevollmächtigten erster Instanz, die zugunsten des Klägers sprechenden Umstände beizubringen, vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips einschränkungslos dem Kläger zugerechnet werden kann“. Denn auch insoweit handelt es sich um eine Einzelfallfrage, die nicht fallübergreifend beantwortet werden kann. Zudem ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass einem Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist, sofern hier überhaupt von einem Verschulden der früheren Bevollmächtigten auszugehen wäre. Ein Verschulden ist nämlich im Zulassungsverfahren vom Kläger nicht konkret dargelegt worden.

Aus diesen Gründen war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 1. März 2012 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die 1986 in ... geborene und im Mai 2012 von ihrem deutschen Stiefvater adoptierte Klägerin verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der sie die Aufhebung ihrer Ausweisung und der Rücknahme der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug sowie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen weder hinsichtlich der Ausweisung (I.) noch bezüglich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis (II.) und der weiteren Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (III.) vor.

I.

Soweit sich der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage in Bezug auf die Ausweisung der Klägerin richtet, bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch ist den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 2.). Auch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist nicht ersichtlich (3.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie die Ausweisung der Klägerin betrifft, abgewiesen, weil es diese für rechtmäßig hielt. Die Ausweisung finde ihre Rechtsgrundlage angesichts falscher Angaben der Klägerin zum Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem früheren deutschen Ehemann gegenüber der Beklagten in § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG. Außerdem habe sich die Klägerin durch ihre unrichtigen Angaben nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wegen einer vorsätzlichen Straftat strafbar gemacht und könne daher auch nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wegen eines nicht nur geringfügigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften ausgewiesen werden. Besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG stehe der Klägerin nicht zu. Die Beklagte habe darüber hinaus ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

In Auseinandersetzung mit der Klagebegründung hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus ausgeführt, es sei schon deshalb nicht darauf angekommen, ob die Klägerin nach der beabsichtigten Adoption durch ihren deutschen Stiefvater die deutsche Staatsangehörigkeit erwerbe und die Ausweisung damit gegebenenfalls hinfällig werde, weil eine Adoption zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht vorgelegen habe. Abgesehen davon werde die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Annahme als Kind nicht schon dadurch erworben, dass das Familiengericht bestimme, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richteten. Auch eine solche Adoption habe den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vielmehr nach § 6 StAG nur dann zur Folge, wenn das Kind im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Nach der Gesetzesbegründung solle nur das minderjährige Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Bei der Adoption Volljähriger solle ein Staatsangehörigkeitserwerb hingegen generell ausgeschlossen sein. Dadurch solle jeder Anreiz vermieden werden, durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden aufenthaltsrechtlichen und sonstigen Beschränkungen zu umgehen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die nunmehr beabsichtigte Adoption in einem funktionalen Zusammenhang mit dem bereits im Jahr 2003 gestellten Adoptionsantrag der Klägerin stünden. Das damalige Adoptionsverfahren sei nicht weiterverfolgt worden, weil das Jugendamt der Beklagten die Annahme als Kind nicht befürwortet habe.

Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Sie macht lediglich geltend, dass die Adoption inzwischen nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen ausgesprochen worden sei, sie dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, damit nicht mehr dem Ausländerrecht unterfalle und nicht mehr ausgewiesen werden könne, so dass der angefochtene Bescheid ihr gegenüber keine Wirkung mehr habe.

a) Zwar hat die Klägerin mit diesen Ausführungen die Argumentation des Verwaltungsgerichts entkräftet, auf die Frage des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Klägerin durch die Adoption sei es nicht angekommen, weil die Adoption zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht vorgelegen habe. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - juris Rn. 12 ff.). Zum danach für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über den Zulassungsantrag ist die Adoption der Klägerin durch ihren Stiefvater anders als zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts durch den Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2012 bereits ausgesprochen gewesen. Es kommt daher auch für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach § 55 AufenthG, die nur gegenüber einem Ausländer erfolgen kann, darauf an, ob die Klägerin durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Denn Ausländer ist nach § 2 Abs. 1 AufenthG jeder, der nicht Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist. Deutsche wäre die Klägerin aber nach Art. 116 Abs. 1 GG, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besäße.

b) Jedoch hat das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, darüber hinaus im Einzelnen begründet, warum die Klägerin seiner Auffassung nach durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwirbt. Mit dieser Argumentation, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbstständig trägt, setzt sich die Zulassungsbegründung, die sich insoweit darauf beschränkt, den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Adoption ohne nähere Begründung zu behaupten, aber in keiner Weise auseinander und stellt sie daher auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Dies wäre aber zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erforderlich gewesen. Denn ist das angefochtene Urteil wie hier auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 8; B. v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 22; B. v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 12; B. v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 27).

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Klägerin hat nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache, soweit sie die Ausweisung betrifft, grundsätzliche Bedeutung hätte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B. v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn. 12; B. v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn. 18; B. v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 17). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsbegründung jedoch nicht. Denn die Klägerin hat bereits die konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, im Hinblick auf die die Rechtssache ihrer Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung haben soll, nicht formuliert.

3. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, obwohl sie im erstinstanzlichen Verfahren eingewandt habe, das Verfahren sei nicht entscheidungsreif, habe das Verwaltungsgericht im vollen Bewusstsein der sich aus der Adoption ergebenden künftigen Rechtslage versucht, Tatsachen gegen die Klägerin zu schaffen, ist nicht ersichtlich, dass darin ein Verfahrensmangel läge, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könnte und im Hinblick auf den die Berufung daher nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen wäre.

Ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, B. v. 23.1.1996 - 11 B 150/95 - juris Rn. 2). Ob das Verfahren entscheidungsreif war oder ob es erforderlich gewesen wäre, den Sachverhalt weiter aufzuklären oder die Entscheidung im Adoptionsverfahren abzuwarten, wie die Klägerin meint, beurteilt sich daher nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Danach war das Verfahren aber entgegen der Ansicht der Klägerin hinsichtlich der Ausweisung entscheidungsreif, so dass der in der Zulassungsbegründung in den Raum gestellte Verfahrensmangel nicht vorlag. Denn nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts konnte die Adoption, wie ausgeführt, nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin führen. Die Klägerin blieb vielmehr auch im Falle ihrer Adoption Ausländerin, so dass der Ausgang des Adoptionsverfahrens in Bezug auf die Ausweisung für das Klageverfahren nicht entscheidungserheblich und die Klage folglich insoweit entscheidungsreif war.

II.

Hinsichtlich der Rücknahme der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 10. Juni 2010 lassen sich der Begründung des Zulassungsantrags keine Zulassungsgründe entnehmen. Soweit die Klägerin sich allgemein darauf beruft, dass sie dem Ausländerrecht nicht mehr unterliege, weil sie durch ihre Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, der erst im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption und nur für die Zukunft eintritt (vgl. Renner/Maaßen in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 6 StAG Rn.29), stünde der Rücknahme einer der Klägerin als Ausländerin vor diesem Zeitpunkt rechtswidrig erteilten oder verlängerten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.

III.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung schließlich die Klageabweisung hinsichtlich der begehrten weiteren Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betrifft, sind Zulassungsgründe ebenfalls nicht dargelegt. Vielmehr steht die alleinige Argumentation der Klägerin, sie habe inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, der mit der Klage begehrten Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, offensichtlich entgegen. Denn ist die Klägerin nicht mehr Ausländerin, so scheidet die Erteilung eines Aufenthaltstitels von vornherein aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.