Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2018 - 11 CE 18.1268

bei uns veröffentlicht am16.08.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 26 E 18.2051, 15.05.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt das Recht, bis zur Entscheidung über seine diesbezügliche Klage vorläufig von seiner bulgarischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Gebrauch machen zu dürfen.

Das Amtsgericht München erließ am 18. Mai 2016, rechtskräftig seit 7. Juni 2016, gegen den Antragsteller einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, entzog ihm die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von neun Monaten. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller am 2. April 2016 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,45 Promille mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte. Für diese Straftat sind drei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Die Sperrfrist endete am 17. Februar 2017.

Mit Strafbefehl vom 12. Mai 2017, rechtskräftig seit 1. Juni 2017, ahndete das Amtsgericht Miesbach den Antragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, da er am 25. März 2017 mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte, ohne die dafür erforderlich Fahrerlaubnis zu besitzen.

Ebenfalls am 12. Mai 2017 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Erteilung des Rechts, von seiner bulgarischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Die Anordnung werde auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 FeV gestützt. Der Antragsteller sei zwei Mal wegen Delikten im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden. Dabei handele es sich um Straftaten im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV, die Zweifel an seiner Fahreignung hervorriefen. Eine Maßnahme nach dem Mehrfachtäterpunktesystem werde der mit der ersichtlichen individuellen Fehleinstellung unmittelbar verbundenen Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit nicht gerecht. Die Zweifel an der charakterlichen Eignung würden so schwer wiegen, dass unter Sicherheitsgesichtspunkten ein Durchlaufen der einzelnen Stufen des Punktesystems mit der Zielsetzung eines möglichst hohen Grades an Gleichbehandlung aller Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen aufgrund des erforderlichen Präventivcharakters nicht abgewartet werden könne. Durch die wiederholte Missachtung der Rechtsvorschriften habe der Antragsteller ein Verhaltensmuster offenbart, das eine fehlende Akzeptanz der gültigen Rechtsnormen zum Ausdruck bringe. Die Maßnahme werde nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet, sie sei geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne. Es sei mittels eines Gutachtens zu klären, ob trotz der aktenkundigen Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zu erwarten sei, dass der Antragsteller die Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 im Verkehr erfülle und ob er in Zukunft nicht erheblich oder wiederholt gegen strafrechtliche Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr verstoßen werde.

Über die Klage des Antragstellers auf Zuerkennung des Rechts, von seiner bulgarischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, hat das Verwaltungsgericht München nach Aktenlage noch nicht entschieden (M 26 K 18.276). Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 FeV seien erfüllt. Aus dem Umstand, dass der Strafbefehl vom 18. Mai 2016 entgegen der Vorschrift des § 187 Abs. 1 GVG nur in deutscher Sprache zugegangen sei, ergebe sich nicht, dass der Antragsteller nicht gewusst habe, dass er nach Ablauf der Sperrfrist nicht ohne Weiteres wieder von seiner bulgarischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen durfte. Der Antragsteller habe schon nicht glaubhaft gemacht, dass er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er als Vorarbeiter in einer Reinigungsfirma tätig sei. Die Kopie des Führerscheins in der Behördenakte zeige, dass ein Aufkleber mit einem durchgestrichenen „D“ aufgebracht sei. Daraus habe er schließen können, dass er im Bundesgebiet nicht fahren dürfe. Obwohl es sich bei der einen Straftat um einen Alkoholverstoß handele, sei dessen Berücksichtigung im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV nicht ausgeschlossen. Es dürften nur die Wertungen des § 4 StVG und § 13 FeV nicht umgangen werden. Dies sei hier nicht der Fall.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, er habe von den Folgen der erteilten Sperrfrist nichts gewusst. Er sei davon ausgegangen, dass er nach Ablauf der Sperre in Deutschland wieder fahren dürfe. Der Aufkleber auf seinem Führerschein sei erst angebracht worden, als er am 12. Mai 2017 den Antrag auf Erteilen des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gestellt habe. Sein Führerschein sei nicht von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde eingezogen worden. In seinem Heimatland dürfe man nach Ablauf der Sperre wieder Kraftfahrzeuge führen. Es werde anwaltlich versichert, dass der Antragsteller der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. Die Prozessbevollmächtigte spreche auch bulgarisch und habe dies selbst festgestellt. Beide Strafbefehle seien entgegen § 187 Abs. 1 GVG ausschließlich in deutscher Sprache zugestellt worden. Dies führe zwar nicht per se zur Rechtswidrigkeit der Entscheidungen. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass der Antragsteller nicht wiederholt Straftaten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begehe und nicht angenommen werden könne, dass er straßenverkehrsrechtliche Vorschriften nicht ernst nehme. Das Abwarten sei dem Antragsteller nicht zumutbar, da zahlreiche Asylanträge mit Vorrang behandelt würden. Er verliere seinen Arbeitsplatz und könne den Unterhalt an sein minderjähriges Kind nicht mehr bezahlen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5 m.w.N.). Die begehrte Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sein und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 123 Rn. 14 m.w.N.). Dies gilt im Fahrerlaubnisrecht angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 – 11 CE 18.1170 – juris Rn. 15; B.v. 28.11.2014 – 11 CE 14.1962 – juris Rn. 11; B.v. 11.12.2014 – 11 CE 14.2358 – juris Rn. 18; s. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 20 FeV Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn der Antragsteller konnte keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

Es bestehen zwar Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung, da das Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt worden ist. Nach summarischer Prüfung sind nicht alle Umstände ausreichend ermittelt und eingestellt worden. Das Ermessen ist aber nicht dahingehend reduziert, dass nur ein Absehen von einer Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens in Betracht kommt. Ein Erfolg der Klage ist nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zuzulassen.

Zutreffend sind die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den beiden Vorfällen um Straftaten handelt, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen und nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2018 (BGBl I S. 566), grundsätzlich Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen sein können (vgl. VGH BW, U.v. 11.10.2017 – 10 S 746/17 – DAR 2018, 44). Aufklärungsmaßnahmen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV sind nicht zulässig, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nach der strafbaren Trunkenheitsfahrt vom 2. April 2016 nicht vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 3 C 24.15 – Blutalkohol 54, 320). Ob dabei schon jede Straftat für sich als erheblich i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV anzusehen ist, da beide im Mehrfachtäterpunktesystem mit drei Punkten berücksichtigt werden (vgl. VGH BW a.a.O. juris Rn. 35) oder ob damit der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b FeV erfüllt wäre, kann dahinstehen, da die Antragsgegnerin die Gutachtensaufforderung auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 FeV gestützt hat.

Hinsichtlich der Ermessenserwägungen ist zu berücksichtigen, dass das Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise auszuüben ist und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind (Art. 40 BayVwVfG). Dabei ist zu beachten, dass das Mehrfachtäterpunktesystem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), zwar nur auf Inhaber einer Fahrerlaubnis anzuwenden ist. Zutreffend gehen die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht aber davon aus, dass auch im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis oder der Erteilung des Rechts, von einer Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen nach § 28 Abs. 5 FeV, die Wertungen des Punktesystems in den Blick genommen werden müssen. Denn mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis werden nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG die bestehenden Punkte gelöscht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem oder aus anderen Gründen erfolgt ist (§ 4 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 StVG).

Hier ist daher in die Erwägungen einzustellen, dass der Antragsteller mit den Straftaten erst sechs Punkte erreicht hatte, da beide Taten nach Nr. 1 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit drei Punkten bewertet sind (lfd. Nr. 1.8 und 1.11) und seine Nichteignung nach dem Punktesystem damit nicht feststand. Weiterhin ist allerdings auch in den Blick zu nehmen, dass nach § 4 Abs. 10 Satz 2 und 4 StVG bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen ist, wenn zwei Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchst. a oder c StVG gespeichert sind. Die vorliegende Konstellation ist damit vergleichbar, da zwei rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen Straftaten, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG bezeichnet sind, im Fahreignungsregister eingetragen sind. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob die Vorschrift des § 4 Abs. 10 Satz 2 und 4 StVG nur dazu dient, dem Anreiz und der Möglichkeit entgegenzuwirken, einer anstehenden Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG durch einen Verzicht zuvorzukommen und damit im Wege einer Wiedererteilung ohne Sperrfrist den Punktestand zu bereinigen (vgl. Stieber in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 4 Rn. 100), oder ob dieser Regelung auch der Rechtsgedanke zu entnehmen ist, dass bei Eintragung von zwei Straftaten im Fahreignungsregister, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG bezeichnet sind, in der Regel im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens aufzuklärende Fahreignungszweifel bestehen, wenn bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Punkte nach § 4 Abs. 3 StVG gelöscht werden.

Darüber hinaus wäre jedoch auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Ungültigkeitsvermerk mittels durchgestrichenem „D“ nach von der Antragsgegnerin nicht bestritten Angaben des Antragstellers erst nach Stellung des Antrags auf Erteilung des Rechts, von der bulgarischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, aufgebracht worden ist. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dem Antragsteller hätte schon aufgrund dieses Aufklebers bewusst sein müssen, dass er im Bundesgebiet kein Kraftfahrzeug führen dürfe, trifft dies deshalb wohl nicht zu. Es ist daher nicht auszuschließen, dass dem Antragsteller angesichts der von ihm behaupteten und von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen unterschiedlichen Rechtspraxis in Bulgarien und der fehlenden Übersetzung des Strafbefehls vom 18. Mai 2016 tatsächlich nicht bewusst war, dass nach Ablauf der Sperrfrist ein Antrag nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV erforderlich war und ihm das Recht, von seiner bulgarischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet wieder Gebrauch zu machen, dann ohne Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte erteilt werden müssen, wenn nicht die weitere Straftat vom 25. März 2017 hinzugekommen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 a.a.O.). Das Amtsgericht Miesbach hat zwar vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis angenommen und es hätte dem Antragsteller oblegen, entsprechende Erkundigungen einzuziehen, bevor er von der bulgarischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet wieder Gebrauch gemacht hat. Das Amtsgericht hat aber ein sehr geringes Strafmaß als ausreichend angesehen und keine weitere Sperrfrist nach § 69a StGB angeordnet. Der Antragsteller hat auch im Laufe dieses Strafverfahrens einen Antrag auf Erteilung der Fahrberechtigung bei der Antragsgegnerin gestellt. Es erscheint daher durchaus möglich und wäre hier noch näher aufzuklären und entsprechend zu berücksichtigen gewesen, dass er sich tatsächlich geirrt hat und damit grundsätzlich keine rechtsfeindliche Gesinnung oder gefestigte charakterliche Fehleinstellung als Ursache für die Straftaten in Betracht kommt, so wie die Antragsgegnerin annimmt, sondern nur eine gewisse Gleichgültigkeit und Nachlässigkeit gegenüber den Verkehrsvorschriften.

Da jedoch nicht von vornherein auszuschließen ist, dass die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen gleichwohl die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in rechtmäßiger Weise anordnen kann, kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. Auch der Umstand, dass der Antragsteller nach seinen Angaben die Fahrerlaubnis für die Ausübung seiner Berufstätigkeit benötigt, führt nicht zu einer anderen Entscheidung. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende Auftrag des Staates zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben ist auch hier zu beachten (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 16.10.1977 – 1 BvQ 5/77 – BVerfGE 46, 160) und die persönlichen Interessen des Antragstellers müssen dahinter zurücktreten.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. § 164 Rn. 14).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2018 - 11 CE 18.1268

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das Gericht weist den Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er insoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.

(2) Erforderlich zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. Eine auszugsweise schriftliche Übersetzung ist ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Die schriftliche Übersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann eine mündliche Übersetzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.

(3) Der Beschuldigte kann auf eine schriftliche Übersetzung nur wirksam verzichten, wenn er zuvor über sein Recht auf eine schriftliche Übersetzung nach den Absätzen 1 und 2 und über die Folgen eines Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung belehrt worden ist. Die Belehrung nach Satz 1 und der Verzicht des Beschuldigten sind zu dokumentieren.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das Gericht weist den Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er insoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.

(2) Erforderlich zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. Eine auszugsweise schriftliche Übersetzung ist ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Die schriftliche Übersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann eine mündliche Übersetzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.

(3) Der Beschuldigte kann auf eine schriftliche Übersetzung nur wirksam verzichten, wenn er zuvor über sein Recht auf eine schriftliche Übersetzung nach den Absätzen 1 und 2 und über die Folgen eines Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung belehrt worden ist. Die Belehrung nach Satz 1 und der Verzicht des Beschuldigten sind zu dokumentieren.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wird verworfen.

II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt zum einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid des Landratsamts Bad ... vom 4. Februar 2016 und zum anderen den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wird, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Antragsteller war seit 23. Mai 1966 bzw. 10. Oktober 1966 Inhaber der Fahrerlaubnis der früheren Klassen 3 und 1. Mit Strafbefehl vom 29. August 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr am 23. Juli 2003 mit einem Kraftfahrzeug (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB, BAK 1,38 ‰) und entzog ihm unter Anordnung einer Sperrfrist die Fahrerlaubnis. Am 3. Mai 2004 wurde ihm diese antragsgemäß von der Antragsgegnerin wieder erteilt.

Mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2008 verurteilte das Amtsgericht München den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr am 19. Juli 2008 mit einem Fahrrad (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB, BAK 1,74 ‰). Nach Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für alkoholauffällige Kraftfahrer widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. Juli 2010 ihre zuvor verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis.

Am 3. August 2015 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l (Bußgeldbescheid vom 17.12.2015). Das nach Umzug zuständig gewordene Landratsamt Bad ... forderte ihn zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens auf und entzog ihm mit Bescheid vom 4. Februar 2016 die Fahrerlaubnis, nachdem der Antragsteller das Gutachten innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt hatte. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht München eingereichte Klage (Az. M 26 K 16.2916) hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 zurückgenommen. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 eingestellt.

Mit Bescheid vom 22. September 2017 hat die durch nochmaligen Umzug zuständig gewordene Antragsgegnerin die vom Antragsteller beantragte Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE abgelehnt, nachdem der Antragsteller das wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geforderte medizinisch-psychologische Gutachten innerhalb der gesetzten Frist nicht beigebracht hatte. Über den hiergegen eingereichten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 26. Dezember 2017, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 29. Januar 2018, beantragte der erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretene Antragsteller die Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2016 und vorläufigen Rechtsschutz, die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Fahrerlaubnis und die „sofortige Ausstellung eines Ersatzführerscheins“ im Wege einer einstweiligen Anordnung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Eilanträge mit Beschluss vom 24. April 2018, dem Antragsteller zugestellt am 2. Mai 2018, ab. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. Februar 2016 sei unzulässig, weil der Bescheid bereits bestandskräftig sei. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei ebenfalls abzulehnen. Die Antragsgegnerin habe vom Antragsteller wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zu Recht die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verlangt. Die Straftat vom 19. Juli 2008 unterliege einer zehnjährigen Tilgungsfrist und habe daher noch berücksichtigt werden können.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten ausführen, die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad vom 19. Juli 2008 sei nach fünf Jahren zu tilgen, da dem Antragsteller wegen dieser Tat weder die Fahrerlaubnis entzogen noch eine isolierte Sperrfrist angeordnet worden sei. Im Übrigen werde auf die bisherigen Ausführungen des Antragstellers Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich der (zutreffenden) Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig ist, weil der Bescheid vom 4. Februar 2016 aufgrund der Klagerücknahme im Verfahren M 26 K 16.2916 bestandskräftig ist, fehlt es an der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO erforderlichen, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof einzureichenden Beschwerdebegründung unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.

Die Bezugnahme in der Beschwerdebegründung vom 1. Juni 2018 auf die bisherigen Ausführungen des Antragstellers ist hierfür nicht ausreichend und ersetzt die notwendige Begründung nicht. Eine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerdebegründung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, in welchen Punkten und weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Hierzu muss er den Streitstoff prüfen, sichten und rechtlich durchdringen und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befassen. An der nötigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt es, wenn der Beschwerdeführer lediglich sein Vorbringen aus erster Instanz wiederholt oder sich mit pauschalen, formelhaften Rügen begnügt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2015 – 11 CE 15.1587 – juris Rn. 10; B.v. 15.9.2017 – 7 CE 17.1629 – juris Rn. 7). Insoweit ist die Beschwerde, soweit sie zur Begründung auf die bisherigen Ausführungen des Antragstellers verweist, unzulässig und daher zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung wendet, ist sie unbegründet.

a) Die Ausstellung eines Ersatzführerscheins scheidet bereits deshalb aus, weil dies voraussetzen würde, dass der Antragsteller Inhaber einer Fahrerlaubnis wäre (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13.12.2010 [Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.5.2018 [BGBl I S. 566]). Dies ist jedoch aufgrund der bestandskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 4. Februar 2016 nicht der Fall.

b) Legt man den Antrag des Antragstellers gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend aus, dass die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis zu erteilen und einen Führerschein auszustellen, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, dass eine solche Verpflichtung auszusprechen wäre.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5 m.w.N.). Die begehrte Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sein und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 123 Rn. 14 m.w.N.). Dies gilt im Fahrerlaubnisrecht angesichts der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße, da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2014 – 11 CE 14.1962 – juris Rn. 11; B.v. 11.12.2014 – 11 CE 14.2358 – juris Rn. 18; s. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 20 FeV Rn. 6).

Ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache ist hier jedoch zu verneinen, da die Antragsgegnerin vom Antragsteller im Wiedererteilungsverfahren zu Recht die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt hat. Ein solches Gutachten ist, soweit hier von Bedeutung, zwingend beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV), wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV), oder wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV genannten Gründe entzogen war (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit keinen Ermessensspielraum und darf bei ihrer Entscheidung nach Maßgabe von § 11 Abs. 8 i.V.m. Abs. 6 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser die Untersuchung verweigert oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Wie lange einem Betroffenen eine Trunkenheitsfahrt entgegengehalten werden darf, richtet sich allein nach den Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Sind von zwei oder mehreren alkoholbedingten Auffälligkeiten im Straßenverkehr bis auf eine Auffälligkeit alle weiteren Taten getilgt und damit nicht mehr verwertbar, kann nicht mehr von wiederholten Zuwiderhandlungen i.S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ausgegangen werden (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 13 FeV Rn. 22 m.w.N.).

Vorliegend sind sämtliche Trunkenheitsfahrten des Antragstellers aus den Jahren 2003, 2008 und 2015 noch verwertbar. Dies gilt insbesondere auch für die am 19. Juli 2008 mit einem Fahrrad begangene Straftat gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung (StVG a.F.) im Verkehrszentralregister gespeichert worden und – wie hier – nicht von § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG a.F. getilgt und gelöscht. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG a.F. gilt die fünfjährige Tilgungsfrist bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, den §§ 316 und 323a StGB und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist. Gleiches gilt für von der Fahrerlaubnisbehörde verhängte Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StVG a.F.). In allen übrigen Fällen und somit auch bei Entscheidungen wegen Straftaten nach § 316 StGB beträgt jedoch die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a.F. zehn Jahre, und zwar nach der eindeutigen Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG a.F. auch dann, wenn das Gericht bei der Verurteilung wegen einer Straftat nach § 316 StGB die Fahrerlaubnis weder entzogen noch eine isolierte Sperrfrist angeordnet hat.

Die Tilgungsfrist beginnt bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter (§ 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG a.F.), hier also mit der Unterzeichnung des Strafbefehls am 9. Oktober 2008. Die Antragsgegnerin konnte die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom 19. Juli 2008 daher im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens noch berücksichtigen. Gleiches gilt im Übrigen für die durch Ablaufhemmung gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. noch verwertbare Straftat vom 23. Juli 2003, deren zehnjährige Tilgungsfrist mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 3. Mai 2004 begann (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F.). Die Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und d FeV sind daher erfüllt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1973 geborene Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE im Wege einer einstweiligen Anordnung.

Sie war am 16. Juli 2013 gegen 18:40 Uhr als Führerin eines Pkw aufgefallen, der Schlangenlinien fuhr. Ein von ihr um 19:00 Uhr abgegebener Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1,34 mg/l. Eine bei ihr um 19:34 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,34 Promille, eine zweite Probe, eine halbe Stunde später, 2,17 Promille. Im Einspruchsverfahren gegen den Strafbefehl machte die Antragstellerin einen Nachtrunk (von einer halben Flasche Wein) geltend. Vor der Autofahrt habe sie bei einer Freundin vier Gläser Sekt und sektähnliche Mischgetränke getrunken.

Laut Begleitstoffgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der L.-M1.-Universität M. vom 28. Oktober 2013 weist die festgestellte Methanol-Konzentration auf eine längerfristige und durchgehende, über mehrere Stunden andauernde Alkoholisierung hin. Die im Blut der Antragstellerin vergleichsweise geringe Konzentration von Isobutanol spreche gegen die Angaben der Antragstellerin zu ihrem Trinkverhalten. Allenfalls bei einem Weißwein mit unterdurchschnittlichem Isobutanolgehalt sei ein Nachtrunk von 0,5 Liter nicht auszuschließen. Für den Fall eines Nachtrunks errechne sich eine Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille zum Vorfallszeitpunkt um 18:40 Uhr. Das Ergebnis der Begleitstoffanalyse spreche jedoch gegen einen solchen Nachtrunk.

Mit Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 30. Januar 2014 wurde die Antragstellerin rechtskräftig der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Ihr wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von sechs Monaten auferlegt.

Am 29. März 2014 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Im folgenden Schriftverkehr wies der Bevollmächtigte der Antragstellerin darauf hin, der Sachverständige sei im Strafverfahren von einem Blutalkoholwert von unter 1,1 Promille ausgegangen. Weiter legte er ein Schreiben der Vorsitzenden Richterin im Strafverfahren vom 1. Juli 2014 vor, in dem diese bestätigt, dass die Verurteilung der Antragstellerin auf einer Alkoholisierung im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit (also unter 1,1 Promille) und der Feststellung eines Fahrfehlers (Fahren in Schlangenlinien) beruht.

Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde von der Antragstellerin die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV bis zum 20. August 2014.

Ihren beim Verwaltungsgericht München sinngemäß gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihr - ohne medizinisch-psychologische Untersuchung - die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu erteilen bzw. bei der Entscheidung über ihren Antrag vom pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch zu machen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2014 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und der der Antragsgegner entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. In diesem Rahmen ist das Gewicht des Anordnungsgrunds entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66a). Voraussetzung dafür ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 14). Da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr dann mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter - namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen - einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320), im Fahrerlaubnisrecht einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sprechen muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die ein Anspruch temporär zuerkannt werden soll, gleichwohl dann mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit Dritter zu unterbleiben, wenn überwiegende, besonders gewichtige Gründe einer solchen Interimsregelung entgegenstehen (vgl. grundlegend BayVGH, B. v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20).

Diese Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen hier nicht vor; es ist bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, jedenfalls kein solcher, der angesichts der Gefahren für den Straßenverkehr bei Teilnahme einer möglicherweise fahrungeeigneten Person eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt, so dass bereits eine Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten beruflichen und persönlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin ergibt, den öffentlichen Interessen an der Gefahrenabwehr den Vorzug einzuräumen. Daneben fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Sinne einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis.

1. Die Antragstellerin wohnt im S-Bahn-Bereich von M.; sie kann ihren Arbeitsplatz im M. auch ohne Fahrerlaubnis erreichen; dies gilt trotz geltend gemachter unregelmäßiger Arbeitszeiten auch für eine Tätigkeit als Arzthelferin. Auch die Betreuung ihrer beiden Kinder ist in einer Stadt mit annähernd 10.000 Einwohnern auch ohne Kraftfahrzeug zu bewältigen; zudem äußert sich die Antragstellerin nicht dazu, ob noch eine weitere Person, etwa der im Strafverfahren als Zeuge aufgetretene Verlobte, dessen Wohnadresse mit der der Antragstellerin gleich ist, für die Betreuung der Kinder zur Verfügung steht und über ein Kraftfahrzeug verfügt.

Jedenfalls aber ist das Gewicht des geltend gemachten Anordnungsgrunds nicht ausreichend für eine Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf die Gefahren für den Straßenverkehr. Diese Gefahren ergeben sich nicht nur daraus, dass die Antragstellerin bereits einmal unter erheblichem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, sondern auch daraus, dass die Antragstellerin mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,34 mg/l bzw. einer Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille angetroffen wurde, so dass davon auszugehen ist, dass bei der Antragstellerin eine erhebliche Alkoholproblematik vorliegt, die zu der Trunkenheitsfahrt hinzukommt, und die auf eine hohe Alkoholgewöhnung und Giftfestigkeit hinweist. Bereits bei Erreichen oder Überschreiten von Werten ab 1,3 Promille kann man auf eine hohe, besondere Trinkfestigkeit schließen, die durch ein Trinkverhalten erworben sein muss, das erheblich von dem in der Gesellschaft verbreitetem Alkoholkonsum abweicht. Je weiter die festgestellte Alkoholkonzentration die 1,3 Promillegrenze überschreitet, desto näher liegt der begründete Verdacht, dass bei dem Betroffenen eine Alkoholproblematik vorliegt. Bereits das einmalige Erreichen oder Überschreiten der 1,6 Promillegrenze ist auch ohne aktive Verkehrsteilnahme als Beleg für einen gesundheitsschädigenden bzw. missbräuchlichen Umgang mit Alkohol anzusehen (vgl. zum Ganzen Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 132). Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ein Alkoholabstinenzkontrollprogramm abgebrochen und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine weiteren Abstinenzbelege vorgelegt hat.

2. Dessen ungeachtet fehlt es auch an der Geltendmachung eines Anordnungsanspruchs im dargestellten Sinne, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anspruchs gegeben sein muss.

2.1 Offen ist nach wie vor, ob von der Antragstellerin die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV verlangt werden muss. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der L.-M1.-Universität M. vom 28. Oktober 2013 spricht das Ergebnis der Begleitstoffanalyse gegen den von der Antragstellerin geltend gemachten Nachtrunk. Allenfalls bei einem Weißwein mit unterdurchschnittlichem Isobutanolgehalt wäre ein Nachtrunk von 0,5 Liter nicht auszuschließen. Gegebenenfalls ist im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren aufzuklären, ob und ggf. welchen Weißwein die Antragstellerin getrunken hat. Nicht nur insoweit kann eine Wiederholung der Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu dem Ergebnis kommen, dass die Antragstellerin mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hat. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde, will sie in einem Entziehungsverfahrens einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichend kann, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht, steht einer abweichenden Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen. Dieser für die Entziehung der Fahrerlaubnis geltende Rechtsgedanke ist zwar auch auf das Verfahren zur Neuerteilung übertragbar (vgl. BayVGH, B. v. 10.6.2014 - 11 C 14.218 - juris Rn. 15; BayObLG, U. v. 27.5.1977 - 155 XI 76 - VRS 53, 477). Aber das Strafurteil enthält keine Feststellung eines Sachverhalts, wonach die Antragstellerin lediglich mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hat. Das wegen Rechtsmittelverzichts abgekürzte Urteil verweist hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung auf den vorausgehenden Strafbefehl, in dem gerade eine Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille zugrunde gelegt wurde; das Protokoll zur Hauptverhandlung am 30. Januar 2014, in der drei Zeugen und ein Sachverständiger vernommen wurden, enthält keine Angaben über die Aussagen dieser Personen. Das Schreiben der Vorsitzenden Richterin des Strafverfahrens vom 1. Juli 2014 ist nicht Inhalt des Urteils (vgl. VGH BW, B. v. 1.8.2014 - 16 A 2960/11 - juris Rn. 4); ein solcher Inhalt des Urteils kann auch nicht aus der Strafzumessung oder der angeordneten Dauer der Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis geschlossen werden, da auch diese nicht begründet wurden.

2.2 Darüber hinaus ist offen, ob von der Antragstellerin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlangt werden muss. Diese Frage wird in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Diesbezüglich ist zwar inzwischen geklärt, dass auch die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV fällt (BVerwG, B. v. 24.6.2013 - 3 B 71/12 - NJW 2013, 3670). Ungeklärt ist jedoch, welche Voraussetzungen dabei an die Entziehung der Fahrerlaubnis zu stellen sind vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2014 - 11 CE 14.1776 - juris Rn. 18).

Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 20. März 2009 (11 CE 08.3028 - SVR 2009, 113) und vom 9. Februar 2009 (11 CE 08.3308 - Blutalkohol 46, 299) dargelegt, dass es der Systematik des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV entspricht, in den Fällen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille BAK oder 0,8 mg/l AAK auch die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht als erfüllt anzusehen, denn die Fahrerlaubnis konnte in diesen Fällen mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV auch nicht aus diesen Gründen entzogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss ohne weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auslöst, und zwar im Sinne einer Tatbestandswirkung, ohne dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen für eine Gutachtensanordnung vorliegen und geprüft werden müssten (VGH BW, B. v. 15.1.2014 - 10 S 1748/13 - ZfSch 2014, 235 mit ablehnender Anmerkung Haus - ZfSch 2014, 479; U. v. 18.6.2012 - 10 S 452/10 - SVR 2013, 230). Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) diesbezüglich nur aus, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis in dem durch § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV gezogenen Rahmen zu fortbestehenden Eignungszweifeln führt. Der Senat hat noch nicht entschieden, ob er an seiner auf die Systematik des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV begründeten Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 (a. a. O.) festhält. Diese Frage ist im Hinblick auf die Systematik neu zu bewerten und daher offen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anordnungsanträge zu 1) und 2) zurückgewiesen. Im Übrigen wird sie verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aller Klassen außer D, DA, DE und D1E unter Einschluss der Schlüsselzahl 95 (Antrag 1), hilfsweise die Umschreibung seiner ungarischen Fahrerlaubnis mit Eintragung der Schlüsselzahl 95 (Antrag 2), hilfsweise die Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den ungarischen Führerschein (Antrag 3), hilfsweise die Ausstellung einer Bestätigung, dass ihm Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen gestattet sind (Antrag 4).

Der Antragsteller war im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 5 (alt). Mit Strafbefehl vom 27. Mai 2003 entzog ihm das Amtsgericht Ingolstadt wegen einer Fahrt mit einem Lastkraftwagen unter Alkoholeinfluss (2,74‰ Blutalkoholkonzentration - BAK) die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperre für die Wiedererteilung bis 26. Juli 2004, die zum 25. Mai 2004 vorzeitig aufgehoben wurde. Zu einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland kam es trotz mehrerer Anträge nicht, weil der Antragsteller die angeforderten Gutachten entweder nicht vorlegte oder die Gutachten negativ ausgefallen waren.

Am 26. Juni 2006 erwarb der Antragsteller nach Auskunft der tschechischen Behörden vom 23. September 2014 eine Fahrerlaubnis der Klasse B in der Tschechischen Republik (Nr. EB...). Nach Auskunft der slowakischen Behörden vom 28. Dezember 2007 tauschte er die tschechische Fahrerlaubnis am 2. November 2007 in eine slowakische Fahrerlaubnis um (Nr. TN-...-07). Am 19. September 2007 hat er die Fahrerlaubnis der Klassen A1, C1, C und T und am 17. Oktober 2007 der Klassen BE, C1E und CE erworben. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob er diese zusätzlichen Klassen in der Tschechischen Republik erworben und dann umgetauscht hat oder ob er sie direkt in der Slowakischen Republik erworben hat.

Das Amtsgericht Kelheim entzog dem Antragsteller mit Urteil vom 26. Februar 2008 nach §§ 316 Abs. 1 und 2, 69a, 69b Abs. 1 StGB das Recht, von der slowakischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 16. November 2007 mit einer BAK von1,86 ‰ mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Es wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis 29. Dezember 2008 festgesetzt. Der slowakische Führerschein wurde eingezogen und an die ausstellende Behörde übersandt. Der Antragsteller trägt vor, er habe den Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist unter Vorlage einer Übersetzung des Strafurteils dort wieder abgeholt und sich einer ärztlichen und augenärztlichen Untersuchung unterzogen.

Am 14. März 2011 stellten die slowakischen Behörden dem Antragsteller einen neuen Führerschein aus. Unter Ziffer 4d ist E0440565 und unter Ziffer 5 TN 00733-11 eingetragen. Hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen B, M und K ist unter Ziffer 10 das Datum 21. Juni 2006 eingetragen. Bezüglich der Klassen A1, A, C1, C und T ist der 19. September 2007 und bei den Klassen BE, C1E und DE der 17. Oktober 2007 eingetragen. Unter Ziffer 12 ist 70EB792094CZ eingetragen.

Am 26. April 2011 stellten die ungarischen Behörden dem Antragsteller einen Führerschein aus (Nr. CK...). Hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen B, M und K ist unter Ziffer 10 das Datum 21. Juni 2006 eingetragen. Bezüglich der weiteren Klassen sind der 19. September 2007 und der 17. Oktober 2007 eingetragen. Unter Ziffer 12 ist 70.E0440565.SVK eingetragen.

Am 24. Februar 2014 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis. Nach einer Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 14. März 2014 liegen für den Antragsteller Eintragungen im Verkehrszentralregister vor. Hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt vom 16. November 2007 sind als angewendete Strafvorschriften § 316 Abs. 1 und 2 StGB sowie § 44 StGB und eine Fahrerlaubnissperre bis 29. Dezember 2008 angegeben. Mit Schreiben vom 26. März 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, an. Aufgrund des zweimaligen Verkehrsverstoßes unter Alkoholeinfluss mit mehr als 1,6 ‰ bestünden Zweifel an der Fahreignung.

Dagegen wandte sich der Antragsteller und führte aus, seine ungarische Fahrerlaubnis müsse uneingeschränkt anerkannt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 8. April 2014 mit, dass die ungarische Fahrerlaubnis auf der Basis der slowakischen Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Sie sei gültig, da sie nach der Aberkennung des Rechts von der slowakischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, erteilt worden sei. Ein Antrag auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis sei nicht notwendig gewesen. Nachdem er aber einen entsprechenden Antrag gestellt habe, sei seine Fahreignung zu prüfen.

Der Antragsteller machte daraufhin geltend, die Auffassung der Behörde, dass die ungarische Fahrerlaubnis gültig sei, sei zutreffend. Deshalb müsse auch ohne MPU eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden. Er benötige eine Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 95, da er ansonsten seine Arbeitsstelle verliere. Die Fahrerlaubnisbehörde führte daraufhin mit Schreiben vom 27. Mai 2014 nochmals aus, dass die Ausstellung der ungarischen Fahrerlaubnis nur ein Tausch der slowakischen gewesen sei und deshalb bei der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis § 28 FeV i. V. m. §§ 11 und 13 FeV Anwendung finden würden.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 bat die Fahrerlaubnisbehörde die ungarischen Behörden um Stellungnahme, ob eine Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung bei der Umschreibung stattgefunden habe. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, seiner Ansicht nach komme es darauf nicht an. Zudem habe er sich in den Jahren 2009 bis 2011 einer Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit unterzogen. Danach habe er bis Dezember 2011 regelmäßig seine Blutwerte kontrollieren lassen. Daraus sei ersichtlich, dass er in diesem Zeitraum abstinent gelebt habe. Er sei auch weiterhin abstinent und habe seit vier Jahren keinen Alkohol mehr getrunken. Er legte den Entlassungsbericht einer Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen vom 28. Februar 2011, Blutuntersuchungsbefunde aus dem Jahr 2011 und einen aktuellen Befund vom 4. Juli 2014 hinsichtlich des CDT-Wertes vor.

Die ungarischen Behörden teilten mit Schreiben vom 31. Juli 2014 mit, dass es sich um einen Umtausch der slowakischen Fahrerlaubnis mit der Nr. E0... gehandelt habe. Es sei der slowakische Führerschein und ein Gesundheitszeugnis vorgelegt worden. Den ungarischen Behörden sei die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht bekannt gewesen, es seien deshalb keine körperlichen oder geistigen Prüfungen durchgeführt worden.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, den das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 abgelehnt hat.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Der Beschluss sei widersprüchlich. Das Verwaltungsgericht führe einerseits aus, es liege kein Anordnungsgrund vor, da er weiterhin von seiner ungarischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen könne. Andererseits gehe es aber davon aus, dass die ungarische Fahrerlaubnis nicht umgetauscht werden müsse und deshalb kein Anordnungsanspruch gegeben sei. Die ungarische Fahrerlaubnis müsse aber anerkannt werden, denn es handele sich gerade nicht um ein reines Ersatzdokument, sondern um eine vollwertige Verwaltungsentscheidung unter Einbeziehung einer medizinischen Untersuchung. Im Übrigen müsse umgehend Klarheit geschaffen werden, ob die ungarische Fahrerlaubnis nunmehr inlandsgültig sei oder nicht.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist hinsichtlich der Anordnungsanträge zu 1) und 2) zulässig, hat aber keinen Erfolg. Bezüglich der Anordnungsanträge zu 3) und 4) ist die Beschwerde unzulässig, denn sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen.

1. Bezogen auf die Anordnungsanträge zu 1) und 2) rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers keine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt. Voraussetzung dafür ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 14). Da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr dann mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter - namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen - einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320), im Fahrerlaubnisrecht einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sprechen muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die ein Anspruch temporär zuerkannt werden soll, gleichwohl dann mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit Dritter zu unterbleiben, wenn überwiegende, besonders gewichtige Gründe einer solchen Interimsregelung entgegenstehen (vgl. grundlegend BayVGH, B. v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da eine noch zu erhebende Klage auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis voraussichtlich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht erfolgreich wäre. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Umtausch der ungarischen Fahrerlaubnis nach § 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), noch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 20 FeV glaubhaft gemacht.

1.1 Soweit der Antragsteller vorträgt, die Argumentation des Verwaltungsgerichts und der Fahrerlaubnisbehörde sei widersprüchlich, da nicht einerseits davon ausgegangen werden könne, die ungarische Fahrerlaubnis berechtige ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, andererseits aber ein Umtausch verweigert werde, verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. § 30 FeV gibt dem Inhaber einer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigenden EU-Fahrerlaubnis das Recht, diese Fahrerlaubnis ohne Anwendung der in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 FeV genannten Vorschriften in eine deutsche Fahrerlaubnis umzutauschen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass dem Antragsteller bei summarischer Prüfung ein Anspruch auf Umtausch seiner ungarischen Fahrerlaubnis nach § 30 FeV ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zustehen würde, denn er ist voraussichtlich nicht berechtigt, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Absätze 2 bis 4 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtkräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Die europarechtskonforme Auslegung dieser Vorschrift anhand der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 403, S. 18) führt dazu, dass ein EU-Mitgliedstaat, der einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen hat, zur Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis gleichwohl verpflichtet ist, wenn bei der späteren Ausstellung des Führerscheins die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und hierdurch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung behoben wurde. Hat jedoch eine solche Überprüfung nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden des anderen Mitgliedstaats nicht stattgefunden, ist der Beweis, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr (wieder) geeignet ist, nicht erbracht. In solchen Fällen besteht daher keine Anerkennungspflicht (EuGH, U. v. 19.2.2009 - Schwarz, C-321/07 - Slg 2009, I-1113 Rn. 91 ff.; BVerwG, B. v. 8.9.2011 - 3 B 19.11 - juris Rn. 4; U. v. 13.2.2014 - 3 C 1.13 - NJW 2014, 2214 Rn. 38; BayVGH, U. v. 22.11.2010 - 11 BV 10.711 - juris Rn. 33; B. v. 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193; VGH BW, B. v. 11.9.2014 - 10 S 817.14 - juris Rn. 6; NK-GVR/Koehl, § 28 FeV Rn. 8).

Im vorliegenden Fall ist die ungarische Fahrerlaubnis des Antragstellers bei summarischer Prüfung nicht anzuerkennen und berechtigt daher nicht zum Führen eines Fahrzeugs im Inland. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV liegen vor, denn dem Antragsteller wurde die slowakische Fahrerlaubnis im Jahr 2008 durch das Amtsgericht Kelheim wegen mangelnder Eignung entzogen. Die Trunkenheitsfahrt, der Entzug der Fahrerlaubnis und die Fahrerlaubnissperre sind gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV auch noch im Fahrerlaubnisregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl S. 3313), getilgt. Zwar ist dem vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 14. März 2014 übersandten Auszug aus dem Verkehrszentralregister zu entnehmen, dass hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt vom 16. November 2007 im Widerspruch zu dem Urteil des Amtsgerichts Kelheim vom 26. Februar 2008 nicht die Vorschriften der §§ 69, 69a StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre für die Wiedererteilung), sondern die Vorschrift des § 44 StGB (Fahrverbot) genannt ist. In den dafür vorgesehenen Feldern ist aber die bis 29. Dezember 2008 verhängte Fahrerlaubnissperre von elf Monaten eingetragen. In den Feldern für das Fahrverbot ist demgegenüber kein Eintrag vorhanden. Nachdem ein Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB nur für maximal drei Monate verhängt werden kann, ist offensichtlich, dass es sich nicht um ein Fahrverbot gehandelt haben kann, sondern die falsche Vorschrift eingetragen wurde.

Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Jahr 2008 hat auch keine Überprüfung der körperlichen und geistigen Fahreignung des Antragstellers stattgefunden. Beim Umtausch der slowakischen Fahrerlaubnis Nr. E0.../TN-...-11 in eine ungarische Fahrerlaubnis am 26. April 2011 erfolgte nach Auskunft der ungarischen Behörden vom 31. Juli 2014 keine Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung, da den ungarischen Behörden die Fahrerlaubnisentziehung nicht bekannt war. Es wurden nur der slowakische Führerschein und ein Gesundheitszeugnis vorgelegt. Der Antragsteller hat auch keine näheren Erläuterungen dazu gegeben, welche Untersuchungen konkret durchgeführt worden sein sollen.

Dass bei der Ausstellung des slowakischen Führerscheindokuments am 14. März 2011 eine Überprüfung seiner körperlichen und geistigen Eignung stattgefunden hat, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und erscheint auch unwahrscheinlich. Aus dem Führerschein ergibt sich zwar nicht unmittelbar, dass es sich dabei nur um ein Ersatzdokument für den am 2. November 2007 ausgestellten slowakischen Führerschein Nr. TN0...-07 handelte, da die Schlüsselzahl 71 (Lfd. Nr. 39 Anlage 9 zur FeV) nicht eingetragen ist. Es spricht jedoch alles dafür, dass keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde. Zum einen ist unter Nr. 12 weiterhin eingetragen, dass der Führerschein auf dem Umtausch einer tschechischen Fahrerlaubnis beruht. Zum anderen sind hinsichtlich der Erteilungsdaten der verschiedenen Fahrerlaubnisklassen weiterhin die ursprünglichen Daten eingetragen. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, aus welchen Gründen die slowakischen Behörden ihm ein neues Führerscheindokument ausgestellt haben.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einer Untersuchung seiner körperlichen und geistigen Eignung unterzogen worden wäre, als ihm nach Ablauf der Sperrfrist am 29. Dezember 2008 der am 2. November 2007 ausgestellte Führerschein von den slowakischen Behörden wieder ausgehändigt wurde. Er trägt vor, dass er damals ärztlich und augenärztlich untersucht worden sei. Dass dabei eine hinreichende Prüfung seiner Fahreignung erfolgt sei, hat er nicht geltend gemacht. Dies erscheint auch eher unwahrscheinlich, da ihm der vorhandene Führerschein wieder ausgehändigt und wohl keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde.

1.2 Eine Berechtigung, von der ungarischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, ergibt sich auch nicht aus den Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde im Verwaltungsverfahren, mit denen mitgeteilt wurde, dass die ungarische Fahrerlaubnis im Inland gültig sei. Es handelt sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV. Danach kann auf Antrag das Recht erteilt werden, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in § 28 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 FeV genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Der Antragsteller hat hier schon keinen solchen Antrag gestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach dem Inhalt der Schreiben offensichtlich davon ausgegangen, dass die ungarische Fahrerlaubnis von Gesetzes wegen inlandsgültig sei und es damit einer Entscheidung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV überhaupt nicht bedürfe. Die Behörde hat auch zum Ausdruck gebracht, dass die Gründe für die Entziehung noch vorliegen, denn sie verweigerte mit dieser Begründung die Ausstellung einer deutschen Fahrerlaubnis und forderte eine medizinisch-psychologische Begutachtung.

Auch wenn man die Schreiben als schriftliche Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ansehen würde, über die fehlende Berechtigung keinen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV zu erlassen, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die fehlende Berechtigung, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ergibt sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 FeV (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 28 FeV Rn. 55 m. w. N.). Es ist deshalb nicht erforderlich, die Inlandsungültigkeit durch Verwaltungsakt herbeizuführen, sondern die Behörde kann nur die fehlende Fahrberechtigung feststellen. Selbst wenn die Behörde einen deklaratorischen Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV nicht erlässt, obwohl das Ermessen dazu regelmäßig intendiert ist (Dauer, a. a. O. Rn. 56), berechtigt die EU-Fahrerlaubnis ohne eine anerkennende Entscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV nicht zum Führen von Fahrzeugen in Inland und kann daher nicht nach § 30 FeV umgetauscht werden.

1.3 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 20 FeV, da er das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hat. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach § 22 Abs. 2 Satz 5 FeV verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14 FeV, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, auf den die Fahrerlaubnisbehörde die Gutachtensanordnung gestützt hat, wird die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Ein solcher Fall liegt hier vor, da beide Trunkenheitsfahrten noch im Fahreignungsregister gespeichert sind. Nachdem der Antragsteller kein entsprechendes Gutachten vorgelegt hat, darf der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen. Der vorgelegte Befund einer einmaligen Blutuntersuchung kann die Beibringung eines Gutachtens nicht ersetzen.

2. Hinsichtlich der Anordnungsanträge zu 3) und 4) genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 146 Nr. 41). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass für diese Anträge schon kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da bisher bei der Fahrerlaubnisbehörde keine entsprechenden Anträge gestellt worden seien. Die Anträge könnten auch deshalb keinen Erfolg haben, weil keine rechtliche Grundlage ersichtlich sei, die ein solches Vorgehen ermöglichen würde. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise auseinander.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.1, 46.3, 46.4 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.