Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2019 - 11 CS 19.1041

bei uns veröffentlicht am04.07.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 8 S 19.190, 03.05.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Aufgrund einer behördeninternen Mitteilung des Gesundheitsamts wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Cham bekannt, dass die Antragstellerin am 31. Dezember 2017 nach Art. 10 Abs. 2 UnterbrG für eine Nacht wegen Fremd- und Eigengefährdung im Bezirksklinikum Regensburg untergebracht worden war. Aus der Unterbringungsmitteilung hätten sich deutliche Hinweise auf eine bestehende Alkoholabhängigkeit ergeben. U.a. stellte die Polizei mittels eines freiwilligen Alkoholtests eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille fest.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 forderte das Landratsamt die Antragstellerin auf, ein Gutachten eines weitergebildeten Arztes mit dem Zusatz „verkehrsmedizinische Qualifikation“ der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie über ihre Fahreignung beizubringen. Es solle die Frage geklärt werden, ob sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätigen lasse, wenn nein, ob Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorlägen und ob ggf. eine Alkoholabhängigkeit überwunden sei, also eine stabile Abstinenz vorliege.

Am 22. März 2018 legte die Antragstellerin ein nervenärztliches Gutachten vor, wonach sich eine Alkoholabhängigkeit nicht sicher diagnostizieren lasse. Es fänden sich Anzeichen für eine chronische Alkoholproblematik und auch eine gesteigerte Gift- bzw. Trinkfestigkeit. Aus medizinischer Sicht bestehe Grund für die Annahme von Alkoholmissbrauch, aus verkehrsmedizinischer Sicht könne aber aus dem bisherigen aktenkundigen sicheren Trennen von Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht sicher auf eine Nichteignung geschlossen werden. Die Frage der Überwindung einer Alkoholabhängigkeit könne mangels Bestätigung einer Abhängigkeit nicht beantwortet werden. Hinweise für eine stabile Abstinenz lägen nicht vor. Da nur für einen befristeten Zeitraum eine positive Verhaltensprognose abgegeben werden könne, werde empfohlen, der Antragstellerin die Fahrerlaubnis unter Auflagen zu gewähren. Bei erneutem Auffälligwerden mit hoher Blutalkoholkonzentration außerhalb des Verkehrs oder auch in Verbindung mit aktiver Teilnahme am Straßenverkehr wäre dann allerdings von einer Nichteignung auszugehen. In diesem Falle würde es zur Wiederherstellung der Eignung sicherlich der Auflage eines erfolgreich abgeschlossenen Rehabilitationskurses und der Forderung nach Abstinenz bedürfen.

Mit Schreiben vom selben Tag wies das Landratsamt die Antragstellerin unter Verweis auf das Gutachten darauf hin, dass die Fahreignung nur unter den Auflagen weiter gewährt werde: „Regelmäßige, mindestens quartalsweise Konsultation eines Nervenarztes/Psychiaters, in diesem Zusammenhang auch Bestimmung der Leberwerte im Blut. Gutachterliche Nachuntersuchungen im Abstand von 6, 12 und 24 Monaten und zu diesen Zeitpunkten eine Bestätigung über die zuvor genannten Konsultationen bzw. Bestimmungen der Laborwerte von sich aus vorlegen.“ In der Folge wurde dem Landratsamt bekannt, dass die Antragstellerin am 28. Juli 2018 wegen Selbstgefährlichkeit erneut gemäß Art. 10 Abs. 2 UnterbrG im Bezirksklinikum untergebracht worden war. Auch bei diesem Vorfall traf die Polizei sie in stark alkoholisiertem Zustand an und teilte ergänzend mit, sie sei bei verschiedenen polizeilichen Einsätzen immer stark alkoholisiert (meist um die 2 Promille) gewesen.

Daraufhin forderte das Landratsamt die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. November 2018 unter Bezugnahme auf die Vorfälle vom 31. Dezember 2017 und 28. Juli 2018 sowie das vorgelegte Fahreignungsgutachten auf, bis zum 27. Dezember 2018 ein Fahreignungsgutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zu der Frage beizubringen, ob bei ihr eine sehr schwere Depression vorliege, welche nach Nr. 7.5.1 Anlage 4 zur FeV die Fahreignung infrage stelle, wenn ja, ob sie (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 (Klasse 3) gerecht zu werden, ferner, ob sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bei ihr bestätigen lasse. Ferner wurde eine mit der Gutachtensaufforderung vom 8. Januar 2018 identische Aufforderung vom 11. September 2018 aufgehoben.

Am 3. Dezember 2018 erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt, sich begutachten lassen zu wollen, nahm jedoch keinen Termin bei der ausgewählten Begutachtungsstelle wahr. In einem Telefonat begründete sie dies damit, dass sie vor Weihnachten zu viel Arbeit gehabt habe und danach in den dringend erforderlichen Urlaub gefahren sei. Sie überlege sich einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis bis 14. Januar 2019. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14. Januar 2019 bat sie um eine Fristverlängerung zur Beibringung eines Gutachtens bis 14. Februar 2019.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2019 entzog das Landratsamt der Antragstellerin gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis aller Klassen und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Ferner ordnete es den Sofortvollzug dieser Verfügungen an. Dem Antrag auf Verlängerung der Beibringungsfrist habe nicht entsprochen werden können, da diese ausreichend lange bemessen gewesen sei und die Antragstellerin offenbar nicht mit dem notwendigen Interesse die Erstellung des Gutachtens verfolgt habe. Die Erforderlichkeit eines neuen Gutachtens sei ihr seit 11. September 2018 bekannt gewesen.

Am 28. Januar 2019 gab die Antragstellerin ihren Führerschein ab. Am 6. Februar 2019 ließ sie durch ihren Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage (RO 8 K 19.191) erheben, über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids wiederherzustellen. Es wird geltend gemacht, dass die Begründung des Sofortvollzugs ungenügend, formularmäßig und nicht auf den Einzelfall bezogen und nach einem Zeitraum von mehr als einem Jahr seit dem ersten Vorfall im Dezember 2017 auch nicht mehr gerechtfertigt sei. Der Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss oder psychischer Belastung im öffentlichen Verkehr geführt und sei diesbezüglich nicht auffällig geworden. Der Antragsgegner lege zu Unrecht zugrunde, dass bei der Antragstellerin eine „alkoholische und psychische Erkrankung“ vorliege und stütze das Überwiegen des öffentlichen Interesses auf diese fehlerhafte Annahme. Auf das Fahreignungsgutachten vom 7. März 2018 habe der Antragsgegner nicht reagiert und keine entsprechenden Anordnungen getroffen. Dass die Gutachtensaufforderung vom 11. September 2018 mit der von dem ärztlichen Gutachter empfohlenen Untersuchung nach sechs Monaten zeitlich zusammenfalle, sei eine reine Schutzbehauptung. Auch erscheine unverständlich, dass der Antragsgegner zunächst nur die Alkoholproblematik habe klären wollen, mit Schreiben vom 8. November 2018 dann aber auch ein Gutachten zur Klärung einer psychischen Erkrankung angeordnet habe, obwohl sich seit der Aufforderung vom September 2018 nichts ereignet habe, was die Änderung der Begutachtungsrichtung gerechtfertigt habe.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung ab, an den Inhalt der Begründung des Sofortvollzugs seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere, wenn - wie im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht zähle - immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liege, könne sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliege. Die Umstände, aus denen sich die fehlende Fahreignung ergebe, seien nach obergerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig auch geeignet, gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angeordneten Fahrerlaubnisentziehung zu begründen. Vorliegend überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs, weil die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde. Die Fahrerlaubnisbehörde habe nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin schließen dürfen. Die Gutachtensanordnung sei formell und materiell rechtmäßig gewesen. Das Landratsamt habe unter Verweis auf die beiden Vorfälle vom Dezember 2017 und Juli 2018, das vorgelegte ärztliche Gutachten sowie einen vorangegangenen Suizidversuch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Zweifel an der Kraftfahreignung der Antragstellerin im Hinblick auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit und eine Depression bestünden. Die in der Anordnung festgelegte Frist von knapp sieben Wochen begegne keinen Bedenken, zumal der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 vor Erlass eines Entziehungsbescheids nochmals eine Äußerungsfrist bis 14. Januar 2019 eingeräumt worden sei. In einem Telefonat mit dem Landratsamt vom 10. Januar 2019 habe die Antragstellerin jedoch erklärt, dass sie keinen Termin bei der ausgewählten Begutachtungsstelle vereinbart habe. Sie habe zwar zwei Tage vor Weihnachten einen Termin erhalten, wolle das aber gar nicht machen und überlege sich nun einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis. Nachdem somit vor Fristablauf nach eigenen Angaben der Antragstellerin die Beibringung des Gutachtens, zumindest aber die Wahrnehmung eines Begutachtungstermins möglich gewesen wäre, habe das Landratsamt sein Ermessen fehlerfrei dahingehend ausüben können, eine Fristverlängerung abzulehnen. Materiellrechtlich sei die Anordnung zu Recht auf § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV sowie auf § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV i.V.m. Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV gestützt worden. Die vom Landratsamt angeführten Sachverhalte, die gutachtliche Einschätzung vom März 2018 und die sich anschließend ergebenden neuen Tatsachen würden die Anordnung tragen. Eine Alkoholabhängigkeit habe auch noch nicht festgestanden. Es hätten zwar alle Erkenntnisse auf eine Verschärfung der Alkoholproblematik hingedeutet, weshalb eine etwaige Alkoholabhängigkeit dringend klärungsbedürftig gewesen sei, jedoch habe das Landratsamt nicht schon aufgrund der Feststellungen im Gutachten vom 12. März 2018 von einer fehlenden Fahreignung ausgehen müssen. Soweit dort ausgeführt werde, dass bei erneutem Auffälligwerden mit hoher Blutalkoholkonzentration von einer Nichteignung auszugehen sei, sei das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es werde bereits nicht dargelegt, in welchem zeitlichen Rahmen eine erneute Auffälligkeit fahreignungsrelevant wäre, ob in diesem Fall von Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch auszugehen wäre und was genau unter einer „hohen Blutalkoholkonzentration“ zu verstehen sei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Landratsamt davon ausgehe, dass die Antragstellerin alkoholabhängig und sehr schwer depressiv erkrankt sei. Diese nicht tragende Feststellung sei unschädlich, da die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht hierauf gestützt worden sei, sondern richtigerweise darauf, dass die Antragstellerin die fristgemäße Erstellung und Vorlage eines Fahreignungsgutachtens verweigert habe und deshalb von ihrer Nichteignung auszugehen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Antragstellerin die Aufhebung des Gerichtsbeschlusses und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Nummern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids begehrt. Dem ablehnenden Gerichtsbeschluss könne im Hinblick auf den Sofortvollzug der Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung nicht entnommen werden. Die Begründung des Sofortvollzugs habe Bausteincharakter. Darüber hinaus könne dem Gericht nicht gefolgt werden, wenn es den Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen dem ersten Vorfall und dem Erlass des Entziehungsbescheids für nicht durchgreifend im Rahmen der Interessenabwägung beurteile. Obwohl sich der zweite Vorfall bereits am 28. Juli 2018 ereignet habe, sei erst am 8. November 2018 ein Gutachten im Hinblick auf die Alkohol- und Depressionsproblematik angefordert worden, ohne dass es hierfür eine Begründung gebe. Die Antragstellerin sei zu keinem Zeitpunkt verkehrsrechtlich aufgefallen, weshalb nichts das Interesse an einer Vollzugsanordnung rechtfertige. Ferner könne dem Gericht nicht gefolgt werden, dass die fehlerhafte Annahme der Fahrerlaubnisbehörde einer Alkoholabhängigkeit und einer schweren Depression unschädlich sei. Da diese Aussage direkt im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis stehe, könne nicht sichergestellt werden, dass dem Antragsgegner bei Erlass des Bescheids der zugrunde liegende Wortlaut der einschlägigen Norm bekannt gewesen sei. Im Übrigen werde auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

Der Antragsgegner entgegnet, bei der Beurteilung der Verfahrensdauer sei vorliegend der weniger als sechs Monate betragende Zeitraum zwischen dem zweiten, erneute Fahreignungszweifel auslösenden Ereignis vom 28. Juli 2018 und der Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblich. Von einer überlangen Verfahrensdauer könne keine Rede sein. Jedoch könnte die Antragstellerin auch aus einer längeren Untätigkeit der Fahrerlaubnisbehörde nichts für sich herleiten, da das Fahrerlaubnisrecht die Behörde zum Ergreifen der jeweils erforderlichen Maßnahme verpflichte, solange von fehlender Fahreignung auszugehen sei oder diesbezüglich Zweifel bestünden. Der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit sowie einer sehr schweren Depression begründe von sich aus Fahreignungszweifel, ohne dass es auf eine tatsächliche verkehrsrechtliche Auffälligkeit ankomme. Es sei daher ohne Belang, dass es zwischen dem 28. Juli 2018 und dem 8. November 2018 zu keinen weiteren aktenkundigen Auffälligkeiten gekommen sei. Weiter habe die Fahrerlaubnisbehörde ihre Entscheidung zutreffend und deutlich erkennbar auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt. Soweit die Antragstellerin die im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte wiederhole, werde auf die Ausführungen im gerichtlichen Beschluss verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Soweit die Antragstellerin pauschal auf ihre Antragsschrift im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt, sind die Beschwerdegründe nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt (BayVGH, B.v. 7.11.2018 - 11 CS 18.435 - juris Rn. 11; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22 ff.; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 76 f.). Die darüber hinaus vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben.

Die gegen die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichteten Einwände greifen aus den in dem angegriffenen erstinstanzlichen Gerichtsbeschluss im Einzelnen dargelegten Gründen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist der ständigen Rechtsprechung des Senats gefolgt, wonach bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 13 m.w.N.; ebenso SächsOVG, B.v. 10.12.2014 - 3 B 148/14 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 14.11.2014 - 16 B 1195/14 - juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 20.9.2011 - 10 S 625/11 - juris Rn. 4; Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 46), was eine Wiederholung der für die Begründung des Verwaltungsakts maßgebenden Erwägungen oder eine Bezugnahme hierauf erlaubt (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2019 - 10 CS 19.180 - juris Rn. 10 f. m.w.N.; Hoppe a.a.O. Rn. 55). Abgesehen davon, dass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht ankommt, da es sich bei dem Begründungszwang des § 80 Abs. 3 VwGO um eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Vollzugsanordnung handelt (Hoppe, a.a.O. Rn. 54 f.; Bostedt in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 80 Rn. 81), begegnet die behördliche Annahme, dass einem nicht fahrgeeigneten Kraftfahrer im Hinblick auf die damit für die Allgemeinheit verbundenen erheblichen Gefahren die Fahrerlaubnis ungeachtet des Gewichts seines persönlichen Interesses an der Teilnahme am individuellen Straßenverkehr (vgl. OVG NW, B.v. 22.1.2001 - 19 B 1757/00 u.a. - juris Rn. 17) nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft des Entziehungsbescheids belassen werden kann, keinen Bedenken (stRspr des Senats, vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2017 - 11 CS 16.2605 - juris Rn. 20; B.v. 22.10.2015 - 11 CS 15.1963 - juris Rn. 14; B.v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris Rn. 16). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Antragstellerin jemals ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand geführt hat. Denn nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zu der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), schließt Alkoholabhängigkeit die Fahreignung unabhängig von Auffälligkeiten im Straßenverkehr aus, weil bei alkoholabhängigen Personen krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss besteht (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2016 - 11 CS 17.2466 - juris Rn. 12; BVerwG, B.v. 21.10.2015 - 3 B 31.15 - DAR 2016, 216 = juris Rn. 5). Angesichts der irreparablen Folgen, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, ist auch unbedenklich, dass als Folge hieraus bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen die sofortige Vollziehung nicht nur ausnahmsweise, sondern in der großen Mehrzahl der Fälle angeordnet wird (vgl. Hoppe a.a.O. Rn. 46 a.E.; OVG Hamburg, B.v. 20.6.2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367 = juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 - NZV 2002, 580 = juris Rn. 8). Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, wenn in einem derartigen Fall, soweit er keine Besonderheiten aufweist, der ihn aus vielen gleich gelagerten Fällen heraushebt, Textbausteine oder Standardbegründungen verwendet werden (vgl. Bostedt, a.a.O. § 80 Rn. 80; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 39 Rn. 18; BayVGH, B.v. 10.3.2008 a.a.O. Rn. 16 f.). Weiter würde auch eine - hier allerdings nicht gegebene - lange Verfahrensdauer die Dringlichkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entfallen lassen (vgl. OVG NW, B.v. 14.11.2014, a.a.O. Rn. 4). Maßgeblich wäre, dass die Gefahren für die Allgemeinheit unvermindert bestehen, solange die Fahreignung fehlt, wovon im Fall der Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auszugehen ist.

Ferner trifft die Behauptung der Antragstellerin nicht zu, das Landratsamt habe den Entziehungsbescheid nicht auf § 11 Abs. 8 FeV, sondern auf das Vorliegen einer nicht festgestellten Alkoholabhängigkeit und sehr schweren Depression gestützt. Dies lässt sich anhand der Gründe des Bescheids, in denen als Rechtsgrundlage § 11 Abs. 8 FeV (Seite 4, 7), jedoch nicht § 11 Abs. 7 FeV zitiert wird, sicher ausschließen. In der Sachverhaltsdarstellung gibt das Landratsamt den gesamten Text der Gutachtensanordnung und den weiteren Verfahrenslauf mit Bezug zur Einholung eines Gutachtens wieder. In der rechtlichen Begründung stellt es darauf ab, dass vor dem Hintergrund der konkreten Ereignisse die Abklärung der Fahreignung unumgänglich gewesen sei (Seite 5), die Antragstellerin diese aber verweigert habe und deshalb vom Fehlen der Fahreignung auszugehen sei (Seite 7). Soweit es darüber hinaus auch auf das Vorliegen der abzuklärenden Krankheiten geschlossen hat, handelt es sich um einen unschädlichen Rechtsfolgenirrtum, der zu dem zuvor nach § 11 Abs. 8 FeV gezogenen Schluss auf das Fehlen der Fahreignung nicht in Widerspruch steht. Im Übrigen führt eine sachlich unrichtige Begründung eines Verwaltungsakts auch nicht zu dessen materieller Rechtswidrigkeit, sofern es sich wie hier um keine Ermessensentscheidung handelt (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 30, Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 Rn. 46).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Gutachtensanordnung vom 8. November 2018 rechtmäßig war, insbesondere mit dem Vorfall vom 28. Juli 2018 ein ausreichender Anlass für eine neue Begutachtung gegeben war. Das nervenärztliche Gutachten vom März 2018 hat lediglich eine klare Aussage zu einem der in Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) genannten sechs Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit, nämlich zum Nachweis einer Toleranz, getroffen, jedoch weder eine positive noch eine negative Feststellung zum Bestehen einer Alkoholabhängigkeit, und damit letztlich die zu klärende Frage offen gelassen. Die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ soll nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien). Der Gutachter zweifelte, „ob eine uneingeschränkte Eignung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen zukünftig angenommen werden“ könne, bejahte aber vor dem Hintergrund der von der Antragstellerin behaupteten Trinkpause und dem Fehlen von Hinweisen auf eine Teilnahme am Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand sowie einer irreversiblen oder überdauernden Leistungsbeeinträchtigung eine bedingte Fahreignung, wobei er gewisse, nach Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV allerdings nicht vorgesehene und damit vom Antragsgegner auch nicht verfügbare (vgl. VGH BW, U.v. 11.12.2017 - 10 S 2263/16 - ZfSch 2018, 116 = juris Rn. 32 ff.) Auflagen empfahl. Mit der erneuten schweren Alkoholisierung der Antragstellerin unter wiederholter Äußerung von Suizidgedanken Ende Juli 2018 hatte sich diese Ausgangslage wesentlich geändert. Da dem Gutachten nicht schlüssig zu entnehmen ist, aus welchem Grund und unter welchen Umständen im Falle einer erneuten Alkoholisierung vom Wegfall der angenommenen bedingten Fahreignung auszugehen sein sollte, kam eine Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 11 Abs. 7 FeV nicht in Betracht, sondern nur eine weitere Aufklärungsmaßnahme. Nachdem es sich bereits um das zweite Mal innerhalb weniger Monate handelte, dass die Antragstellerin wegen Suizidäußerungen in stationärer Behandlung war, und die Art und Schwere der von ihr selbst eingeräumten Depression bisher nie aufgeklärt worden war, bestand auch ein hinreichender Anlass, dem Bestehen einer Erkrankung nach Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV nachzugehen.

Weder die Gutachtensanordnung noch die Entziehung der Fahrerlaubnis sind wegen Zeitablaufs oder der Länge des Verwaltungsverfahrens zu beanstanden. Der Antragsgegner weist zu Recht daraufhin, dass es insoweit auf den die erneute Begutachtung veranlassenden Vorfall vom 28. Juli 2018 ankommt und eine Verfahrensdauer von rund einem halben Jahr unter Berücksichtigung der erforderlichen Begutachtungs- und Anhörungszeiten nicht zu beanstanden ist. Doch selbst wenn der Antragsgegner das Verwaltungsverfahren nicht mit dem gebotenen Nachdruck betrieben hätte, würde das nicht bedeuten, dass er deshalb zum Schutz der Verkehrssicherheit erforderliche fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen zu unterlassen hätte. Es kann dahinstehen, ob eine Verwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2019 - 11 ZB 18.2066 - juris Rn. 22 m.w.N.; B.v. 10.4.2019 - 11 CS 18.2334 - juris Rn. 23). Voraussetzung für eine Verwirkung wäre jedenfalls, dass neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums weitere Umstände hinzukommen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, die Behörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch mehr machen (vgl. BayVGH, a.a.O.). Letzteres ist hier nicht der Fall, da das Landratsamt nie den Eindruck erweckt hat, es werde von einer Entziehung der Fahrerlaubnis Abstand nehmen, wenn die Fahreignung der Antragstellerin ungeklärt bleibt. Vielmehr hat es nach dem zuletzt bekannt gewordenen Vorfall vom 28. Juli 2018 mit Schreiben vom 11. September 2018 die Beibringung eines weiteren ärztlichen Gutachtens angeordnet, worauf die Antragstellerin bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht reagiert hat, und sich sodann nach weiteren behördeninternen Überlegungen, die in dem Aktenvermerk vom 8. November 2018 festgehalten sind, zur Rücknahme dieser Gutachtensanordnung und der Anordnung eines Gutachtens mit erweiterter Fragestellung entschlossen, was - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich einer fahreignungsrelevanten Depression auch gerechtfertigt war. Ein Vertrauenstatbestand für ein Absehen von der verlangten Aufklärungsmaßnahme ist somit nicht ersichtlich. Da die maßgebliche Gutachtensanordnung vom 8. November 2018 rechtmäßig war und die Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt kein Gutachten beigebracht hatte, ist auch rechtlich unerheblich, ob ihr die Gründe für die Aufhebung der Gutachtensaufforderung vom 11. September 2018 bekannt gegeben worden sind.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - juris Rn. 21 f. ausführlich zum Streitwert der Fahrerlaubnisklasse 3 [alt]). Der Senat macht deshalb von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, auch den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2019 - 11 CS 19.1041

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2019 - 11 CS 19.1041 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2019 - 11 CS 19.1041 zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 11 CS 18.435

bei uns veröffentlicht am 07.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2019 - 11 CS 18.2334

bei uns veröffentlicht am 10.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2019 - 10 CS 19.180

bei uns veröffentlicht am 27.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2017 - 11 CS 16.2605

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2019 - 11 ZB 18.2066

bei uns veröffentlicht am 21.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2018 - 11 CS 17.2466

bei uns veröffentlicht am 11.06.2018

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. November 2017 wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdever

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2015 - 11 CS 15.1963

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2016 - 11 CS 16.1467

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Juni 2016 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 17. Mai 2016 wird hinsichtlich der Nummern 1 un

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2014 - 11 CS 13.2342

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013 wird der Streitw

Referenzen

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M, T, C1 und C1E.

Nachdem er im April 2017 wegen einer unsicheren und schlangenlinienartigen Fahrweise von der Polizei kontrolliert worden und bekannt geworden war, dass er an Multipler Sklerose leidet, forderte das Landratsamt Amberg-Sulzbach den Antragsteller mit Schreiben vom 15. Mai 2017 gemäß § 11 Abs. 2 FeV auf, ein ärztliches Gutachten beizubringen.

Nach dem Gutachten der pima-mpu GmbH vom 26. Juli 2017 ist der Antragsteller nicht mehr in der Lage, den Anforderungen an die Fahrtauglichkeit der Gruppe 1 gerecht zu werden, da er in den zur Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit bzw. verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktionen eingesetzten Testverfahren keine ausreichenden Ergebnisse erzielt habe. Er sei nicht mehr in der Lage, die erhöhte Aufmerksamkeit und Konzentration zu erbringen. Eine mittelfristige Leistungssteigerung sei in Anbetracht der fortschreitenden Erkrankung des Antragstellers nicht zu erwarten.

Daraufhin entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 17. August 2017 wegen feststehender fehlender Fahreignung unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und gab ihm unter Anordnung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein innerhalb von sieben Tagen ab Zugang des Bescheids abzugeben.

Am 29. August 2017 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage (RO 8 K 17.1543) erheben und gleichzeitig beantragen, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zur Begründung wird ausgeführt, das vorgelegte Gutachten sei widersprüchlich. Es komme zu dem Ergebnis, dass die motorischen Einschränkungen durch ein Fahrzeug mit spezieller Umrüstung kompensiert werden könnten. Unklar sei, ob die Gutachterin die Feststellung kognitiver Einschränkungen, deren Art zudem nicht beschrieben werde, lediglich als Fremdbefund übernommen oder selbst getroffen habe. Der Antragsteller habe keine kognitiven Einschränkungen. Er nehme seit 1981 beanstandungslos am Straßenverkehr teil. Vor diesem Hintergrund sei die Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig. Als weniger einschneidende Maßnahme komme eine Auflage in Betracht, die es dem Antragsteller erlaube, Fahrzeuge der Klassen B, B1 und BE mit einem speziell ausgerüsteten behindertengerechten Fahrzeug zu fahren. Bei einer Mehrzahl der Erkrankungen des MS-Diagnosebildes gebe es nach den Begutachtungsleitlinien für Fahreignung keine verbindlichen Klassifizierungen, Einordnungen der Symptome oder verlässlichen Messwerte. Hinzu komme, dass der Antragsgegner keine Fahrprobe angeordnet habe, um eine hinreichend aussagekräftige individuelle Einschätzung der Beeinträchtigung des Antragstellers zu erlangen.

Mit Beschluss vom 30. Januar 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung ab, der Antragsteller, der aufgrund einer fortgeschrittenen Multiplen Sklerose an einer Erkrankung der neuromuskulären Peripherie nach Nr. 6.2 der Anlage 4 zur FeV leide, sei nach dem schlüssigen Gutachten der pima-mpu GmbH auch nicht bedingt fahrgeeignet. Die Bezugnahme auf aktuelle und im Einzelnen wiedergegebene Fremdbefunde führe nicht zur Unschlüssigkeit des Gutachtens. Zwar habe die Gutachterin den Gleichgewichtssinn des Antragstellers als nicht prüfbar bezeichnet und bei ihm keine Minderung der Auffassungsgabe und Mnestik festgestellt. Das Fehlen der Fahreignung ergebe sich jedoch nachvollziehbar aus der Leistungstestung, bei der der Antragsteller in zwei Tests mit Prozentrang von 8 und 7 unter dem für die Gruppe 1 erforderlichen Prozentrang von 16 geblieben sei. Ein Nachweis im Sinne von Kapitel 3.9.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung liege nicht vor. Eine Fahrverhaltensprobe sei nicht veranlasst gewesen, weil eine Kompensation eines Teilleistungsmangels im Fall des Antragstellers nicht in Betracht komme, nachdem die Gutachterin festgestellt habe, dass er die erforderliche Aufmerksamkeit und Konzentration nicht erbringen könne. Damit hätten auch keine Auflagen angeordnet werden müssen. Selbst wenn von offenen Erfolgsaussichten der Klage auszugehen wäre, fiele die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Antragsteller unter Wiedergabe seiner Antragsbegründung geltend macht, das Verwaltungsgericht sei auf die von ihm genannten Kritikpunkte der Ungenauigkeit und Widersprüchlichkeit des eingeholten Gutachtens nicht einmal kursorisch eingegangen. Die Auffassung, dass eine Fahrverhaltensprobe entbehrlich sei, treffe nicht zu, da nur mittels dieser Probe die Frage beantwortet werden könne, ob sich angeblich nicht ausreichende Ergebnisse bei der Überprüfung der verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktion fahrtechnisch auswirkten.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zu verwerfen, weil sie nicht dem Darlegungserfordernis genüge. Es werde weitgehend wörtlich der Vortrag aus der Antragsbegründung wiedergegeben, jedoch nicht in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Erstgerichts aufgezeigt, warum dieses Vorbringen auch in Ansehung der Ausführungen des Erstgerichts zutreffen solle. Soweit der Antragsteller kritisiere, dass das Gericht nicht auf seine Einwände eingegangen sei und eine „Fahreignungsprobe“ bzw. Fahrverhaltensbeobachtung für entbehrlich erachtet habe, blende er die diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss aus.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat teilt die Bedenken des Antragsgegners gegen die Beschwerdebegründung. Soweit lediglich das Antragsvorbringen wiederholt wird, um dem Verwaltungsgericht sodann pauschal vorzuwerfen, es sei auf die „Kritikpunkte“ des Antragstellers inhaltlich nicht eingegangen, lässt die Begründung keinen konkreten Bezug zu den Entscheidungsgründen erkennen und ist damit nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Es ist daher nicht ausreichend, wenn der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, sein Vorbringen aus der ersten Instanz zu wiederholen oder sich mit pauschalen oder formelhaften Rügen begnügt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22; Guckelberger in Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 77). Vielmehr muss er ausgehend von der Entscheidung konkret aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist, was voraussetzt, dass er den Streitstoff prüft, sichtet und rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses befasst (Guckelberger, a.a.O. Rn. 76). Aus den fristgerecht dargelegten Gesichtspunkten muss sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses und die Notwendigkeit seiner Aufhebung ergeben (Guckelberger, a.a.O. Rn. 78). Daran bestehen hier erhebliche Zweifel. Ebenso erscheint fraglich, ob die Behauptung, es könne nur durch eine Fahreignungsprobe „durchgeführt“ bzw. festgestellt werden, ob sich „angeblich nicht ausreichende Ergebnisse bei der Überprüfung der verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktion“ fahrtechnisch auswirkten, noch die Darlegungsanforderungen wahrt.

Da die Beschwerde auch in der Sache letztlich ohne Erfolg bleiben muss, kann offenbleiben, ob sie insgesamt als unzulässig zu verwerfen wäre. Denn auch wenn zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen wäre, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen sind, fällt die Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu seinen Lasten aus. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug der Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert, und dieses Risiko deutlich über demjenigen liegt, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 = juris Rn. 51 f.). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 11 CS 12.2171 - juris Rn. 15).

Dies ist hier nicht der Fall. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit einer unsicheren Fahrweise aufgefallen ist und dies letztlich zu der Anordnung des Eignungsgutachtens geführt hat; zum andern, dass ihm die Fahreignung nach ärztlicher Einschätzung, auch wenn diese im Klageverfahren noch zu klärende Fragen aufwirft, aufgrund nicht mehr gegebener Kompensationsmöglichkeiten der körperlichen und psychophysischen Leistungsdefizite fehlt und Kompensationsmöglichkeiten bei Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit generell nur in begrenztem Maß gegeben sind (vgl. Nr. 2.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 [VkBl. S. 110], S. 13).

Allerdings steht einer Verwertung des ärztlichen Gutachtens nicht entgegen, dass die Gutachterin aufgrund der fachärztlichen Hinweise des Neurologen auf eine eingeschränkte Fahreignung über den vom Landratsamt vorgegebenen Gutachtensauftrag hinaus von sich aus die psychophysische Leistungsfähigkeit des Antragstellers getestet hat. Denn ungeachtet der vom Senat offen gelassenen Frage, ob auch im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung psychologische Testverfahren zu Anwendung gelangen können, gilt, dass sich der Antragsteller auf diese Untersuchung eingelassen und das Gutachten, das eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung darstellt, vorgelegt hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 - 11 B 16.595 - juris Rn. 18, 24 f.; B.v. 22.1.2018 - 11 CS 17.2192 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Ein Verbot, diese neue Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot stünde auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (BayVGH, U.v. 8.8.2016 a.a.O. m.w.N.).

Ebenso wenig ist grundsätzlich erforderlich, Untersuchungsergebnisse, die im Rahmen psychologischer Testverfahren gewonnen worden sind, durch eine Fahrprobe oder Fahrverhaltensbeobachtung in der Praxis zu überprüfen. Nach der Systematik der §§ 11, 13 und 14 FeV (vgl. Anlage 4, Vorbemerkung 2) ist Grundlage der Eignungsbeurteilung im Einzelfall regelmäßig ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 FeV), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV) oder das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftverkehr, letzteres jedoch nur, wenn dies nach Würdigung der vorliegenden Gutachten erforderlich ist oder bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 FeV). Die Anordnung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 4 FeV ist folglich nur bei Eignungszweifeln möglich (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 11 Rn. 40), nicht aber bei ärztlich festgestelltem und nicht substantiiert in Zweifel gezogenem Fehlen der Fahreignung (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2008 - 11 ZB 07.495 - juris Rn. 9). Hiernach ist die Fahreignungsprobe weder eine Alternative zu einem ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten noch ein Instrument zur Überprüfung von dessen Richtigkeit, wenn der Gutachter die Fahreignung verneint hat. Dasselbe gilt für die Fahrverhaltensprobe bzw. -beobachtung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, die nach Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung nur in Zweifelsfällen in Betracht kommt, nämlich als Methode zur Einschätzung des Kompensationspotentials bei Grenzwertunterschreitung in den psychologischen Testverfahren (vgl. Geiger, DAR 2011, 623; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, Anm. 2.5.2, S. 60). Im Falle des Antragstellers hingegen hat die Gutachterin eine Kompensationsmöglichkeit der körperlichen und psychophysischen Leistungsdefizite ausgeschieden.

Doch bestehen gegen das Gutachten insofern noch zu klärende Bedenken, als ihm nicht zu entnehmen ist, welche Qualifikation die Gutachterin zur Durchführung und Auswertung der regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durchgeführten Leistungstests befähigt hat oder ob hierbei (konsiliarisch) eine testtheoretisch ausgebildete psychologische Fachkraft zugezogen worden ist (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., Nr. 2.5.2, S. 60; vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 - 11 B 16.595 - juris Rn. 22; B.v. 22.1.2018 - 11 CS 17.2192 - juris Rn. 3). Sofern die Ergebnisse der Leistungstests verwertbar sind, wäre die Feststellung der aktuellen psychischen Leistungsfähigkeit bzw. Leistungsmängel diagnoseübergreifend bzw. diagnoseunabhängig (vgl. Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 11). Außerdem ist ungeklärt, welchen Einfluss es auf das Ergebnis der Begutachtung hatte, dass die Gutachterin ihrer Beurteilung Nr. 6.2 der Anlage 4 zur FeV (Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie) zugrunde gelegt hat, während die Multiple Sklerose nach Nr. 3.9.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (S. 44), denen verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 19), wie eine Erkrankung und die Folgen von Verletzungen des Rückenmarks gemäß Nr. 6.1 der Anlage 4 zur FeV beurteilt wird (vgl. auch Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., Nr. 3.9.1, S. 115; OVG SH, B.v. 26.4.2017 - 4 LA 4/17 - ZfSch 2017, 537/538 m.w.N.).

Nach dem Ergebnis der Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten des Klageverfahrens war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Juni 2016 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 17. Mai 2016 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 unter folgenden Auflagen wiederhergestellt:

Der Antragsteller

1. legt dem Landratsamt Kelheim zum Nachweis seiner zurückliegenden Drogenfreiheit binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten einer neutralen, qualitätsgesicherten Stelle (Einhaltung der CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien) über eine Haaranalyse eines kopfhautnahen drei Zentimeter langen Haarstücks auf Cannabinoide vor,

2. legt dem Landratsamt Kelheim zum Nachweis seiner aktuellen Drogenfreiheit binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten einer neutralen, qualitätsgesicherten Stelle (Einhaltung der CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien) über eine unangekündigte Urinanalyse auf Tetrahydrocannabinol (THC) und THC-COOH-Glucuronid vor,

3. legt dem Landratsamt Kelheim binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor, mit dem geklärt wird, ob er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (FE-Klasse B mit Unterklassen) sicher führen kann, insbesondere ob nicht zu erwarten ist, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller baldmöglichst einen Ersatzführerschein auszustellen.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.

Mit Bußgeldbescheid vom 8. Oktober 2015, rechtskräftig seit 26. November 2015, verhängte die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG gegen den Antragsteller ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat. Dem lag zugrunde, dass er am 12. Juli 2015 um 23.15 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis-Produkten stand. Die Blutanalyse des rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums Bonn vom 31. Juli 2015 hatte eine Konzentration von 2,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 0,5 ng/ml 11-Hydroxy-THC sowie 43,8 ng/ml THC-Carbonsäure ergeben.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Kelheim (im Folgenden: Landratsamt) den Antragsteller zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer anerkannten Begutachtungsstelle zur Klärung der Fragen auf, ob er Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes einnehme oder eingenommen habe, die die Fahreignung nach Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung in Frage stellen, und - falls der Antragsteller Cannabis oder Cannabisprodukte einnehme oder eingenommen habe - ob das Konsumverhalten als einmalige, gelegentliche oder regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme zu bezeichnen sei.

Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten der B. GmbH vom 9. März 2016 ergab eine Haaranalyse (Entnahme am 11.2.2016, Haarlänge 5 cm) keine Hinweise auf eine Einnahme von Cannabis oder anderen Suchtstoffen innerhalb der letzten fünf Monate, wobei einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Aufgrund des THC-Werts von 2,5 ng/ml und des THC-Carbonsäurewerts von 43,8 ng/ml am 12. Juli 2015 müsse von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgegangen werden. Regelmäßiger bzw. gewohnheitsmäßiger Konsum von Cannabis sei aufgrund des THC-Carbonsäurewerts auszuschließen. Im Untersuchungsgespräch habe der Antragsteller angegeben, er habe mit 18 Jahren begonnen, Cannabis zu rauchen, und zwar „meistens nur in den Ferien“ (zwei bis drei Mal in der Woche ein bis zwei Joints), in der Schulzeit jedoch „fast nie“. Zuletzt habe er am 9. Oktober 2015 auf einer Party Cannabis geraucht. Seitdem lebe er drogenfrei.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2016 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B mit Unterklassen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des Führerscheins spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Da ein nachgewiesener gelegentlicher Cannabiskonsum und eine Fahrt unter Cannabiseinfluss vorlägen, sei nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keine Fahreignung mehr gegeben. Nachweise für eine Drogenabstinenz seit Oktober 2015 und eine glaubhafte Verhaltensänderung habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Seit dem letzten Cannabiskonsum sei auch noch kein Jahr vergangen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei nicht mehr erforderlich (§ 11 Abs. 7 FeV).

Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 23. Mai 2016 beim Landratsamt ab.

Gegen den Bescheid vom 17. Mai 2016 ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten am 23. Mai 2016 Widerspruch einlegen, über den die Widerspruchsbehörde - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden hat.

Den gleichzeitig beim Verwaltungsgericht Regensburg eingereichten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2016 abgelehnt. Das Landratsamt habe das besondere Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs mit den nicht ausgeräumten Eignungszweifeln und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs unter Abwägung mit den persönlichen Interessen des Antragstellers hinreichend begründet. Nach summarischer Prüfung spreche alles dafür, dass der Widerspruch gegen den Bescheid erfolglos bleiben werde. Der Antragsteller habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, da er schon nach eigenen Angaben (zumindest) gelegentlich Cannabis konsumiert habe und - wie die Fahrt am 12. Juli 2015 mit einer festgestellten Tetrahydrocannabinol-Konzentration von 2,5 ng/ml gezeigt habe - nicht in der Lage sei, den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen würden, seien weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller habe seine Fahreignung zwischenzeitlich auch nicht wieder erlangt. Hiervon könne frühestens nach einem Jahr nachgewiesener Abstinenz bei einer dauerhaften Verhaltensänderung, die eine psychologische Bewertung erfordere, ausgegangen werden.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, das Landratsamt habe das gesteigerte öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend unter Würdigung der persönlichen Situation des Antragstellers dargelegt. Er sei kurz nach Bestehen des Abiturs in besonderer Weise darauf angewiesen, mobil zu sein, um zu Bewerbungsgesprächen zu gelangen und bei Bewerbungen nicht benachteiligt zu sein. Die durch das ärztliche Attest belegte mehrmonatige Abstinenz rechtfertige ein Abweichen vom Regelfall. Außerdem sei der Zeitraum für die Wiedererlangung der Fahreignung bei nachgewiesener Abstinenz individuell zu bestimmen und müsse nicht zwingend ein Jahr betragen. Dies ergebe sich auch aus D 3.4 N der Beurteilungskriterien. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung könne bei gelegentlichem Cannabiskonsum nicht herangezogen werden. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei auch unverhältnismäßig, weil der Antragsteller den Cannabiskonsum eingestellt und sein Trennungsvermögen über einen mehrmonatigen Zeitraum gezeigt habe. Das Landratsamt habe sich in seinem Bescheid nicht oder nicht ausreichend mit dem vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Zwar hat das Landratsamt die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17. Mai 2016 sind jedoch offen, weshalb es unter Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten gerechtfertigt erscheint, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO unter Auflagen wiederherzustellen.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt den formellen Anforderungen.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (st. Rspr., zuletzt BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 10; Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36).

Gemessen daran hat sich das Landratsamt in seinem Bescheid ausreichend mit der persönlichen Situation des Antragstellers auseinandergesetzt und auch dessen Einlassung berücksichtigt, wonach er wegen der beabsichtigten Erwerbstätigkeit nach dem Abitur in besonderer Weise auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Zu Recht weist das Landratsamt insoweit in seinem Bescheid darauf hin, dass das Interesse eines ungeeigneten Fahrzeugführers daran, trotz der Entziehung der Fahrerlaubnis bis zur Bestandskraft des Bescheids weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu können, grundsätzlich hinter dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer zurücktreten muss. Die vorliegende Fallgestaltung weist gegenüber sonstigen Entziehungsfällen keine Besonderheiten auf, die für das Landratsamt Anlass zu einer noch weitergehenden Begründung des angeordneten Sofortvollzugs hätten sein müssen.

2. Offen ist aber, ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss und gelegentlichem Cannabiskonsum von Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann oder ob die Frage des Trennungsvermögens zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht zunächst im Wege einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufzuklären ist.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden.

b) Der Antragsteller hat zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (st. Rspr., zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11). Der Antragsteller hat gegenüber dem ärztlichen Gutachter selbst zugestanden, seit seinem achtzehnten Lebensjahr gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben.

c) Der Antragsteller hat auch zumindest einmal nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr getrennt. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten Tetrahydrocannabinol-Werts (THC) eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts und der Beurteilung der Schuldfrage an eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung gebunden. Der gegen den Antragsteller ergangene Bußgeldbescheid vom 8. Oktober 2015 ist am 26. November 2015 rechtskräftig geworden. Damit steht fest, dass der Antragsteller unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat.

d) Fraglich ist aber, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460). Dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - nicht erörterten) Frage wird im noch anhängigen Widerspruchsverfahren und in einem etwaigen anschließenden Klageverfahren nachzugehen sein.

Hierbei wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien (BR-Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f.). Auch bliebe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob die Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung trägt.

e) Aufgrund der offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens erscheint es unter den gegebenen Umständen vertretbar, den Antragsteller unter den angeordneten Auflagen wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Zwar steht die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zum derzeitigen Zeitpunkt entgegen der Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht mit hinreichender Sicherheit fest, sondern bedarf der Überprüfung im Widerspruchsverfahren nach Maßgabe der angeordneten Auflagen, insbesondere im Rahmen einer auf Kosten des Antragstellers durchzuführenden medizinisch-psychologischen Untersuchung. Zugunsten des Antragstellers ist jedoch zu berücksichtigen, dass er nach Aktenlage durch die Ordnungswidrigkeit am 12. Juli 2015 - abgesehen von einer vorliegend nicht relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung - erstmals im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Der letzte von ihm eingeräumte Cannabiskonsum liegt nunmehr knapp ein Jahr zurück und die im Februar 2016 durchgeführte Haaranalyse hat keinen Hinweis auf Betäubungsmittelkonsum in den vorausgegangenen fünf Monaten ergeben. Wenn der Antragsteller nur gelegentlich Cannabis konsumiert hat, müsste er ohnehin keine Abstinenz einhalten, sofern er den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs ausreichend trennen kann. Hierfür reicht eine motivational gefestigte Änderung des Konsumverhaltens aus (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris Rn. 20).

Im Übrigen weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass sowohl Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV als auch Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) das Erfordernis einer einjährigen Abstinenz nur nach Entgiftung und Entwöhnung vorsehen, die wiederum bei gelegentlichem Cannabiskonsum nicht erforderlich ist. Auch die mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführte 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“ (Beurteilungskriterien - Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP)/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM), 2013) verlangt zwar bei überwundener Drogenabhängigkeit nach einer Entwöhnungstherapie oder vergleichbarer Problembewältigung eine Abstinenz von einem Jahr nach Beendigung der Entwöhnungsbehandlung (Kriterium D 1.3 N Nr. 4). Auch bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik, die sich im missbräuchlichen Konsum von Suchtstoffen, in einem polyvalenten Konsummuster oder auch im Konsum hoch suchtpotenter Drogen gezeigt hat, ist in der Regel eine mindestens einjährige Drogenabstinenz nach Abschluss spezifisch suchttherapeutischer Maßnahmen und einer Aufarbeitung der persönlichen Ursachen für den Drogenmissbrauch bei einer Drogenberatungsstelle oder innerhalb einer psychotherapeutischen Maßnahme erforderlich (Kriterium D 2.4 N Nr. 4). Allerdings kann die nachzuweisende Abstinenzdauer bei besonders günstig gelagerten Umständen auf ein halbes Jahr verkürzt werden (Kriterien D 1.3 N Nr. 5 und D 2.4 N Nr. 5). Bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik beträgt die Mindestdauer des durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzichts ohnehin lediglich sechs Monate (Kriterium D 3.4 N Nrn. 1 und 3), sofern nicht über Jahre regelmäßiger Cannabiskonsum (Kriterium D 3.4 N Nr. 2) oder ein Rückfall nach Zeiten von längerem Drogenverzicht (Kriterium D 3.4 N Nr. 4) vorliegt.

Ob der Antragsteller noch Cannabis konsumiert, ob ein stabiles und motivational gefestigtes Trennungsvermögen vorliegt und ob er als (wieder) geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann, ist im Rahmen der angeordneten Haar- und Urinanalysen und der anschließenden medizinisch-psychologischen Untersuchung zu klären. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann jedoch bis auf weiteres angenommen werden, dass vom Antragsteller derzeit keine höhere Gefahr als von anderen Verkehrsteilnehmern ausgeht.

3. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben. Da das Landratsamt den vom Antragsteller am 23. Mai 2016 abgegebenen Führerschein unbrauchbar gemacht hat, war der Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller baldmöglichst einen Ersatzführerschein auszustellen, ohne hierfür Kosten zu erheben (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, § 25 Abs. 4 FeV). Der Antragsteller wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Senat seine Entscheidung bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere der Auflagen, einer positiven Haar- oder Urinanalyse, einem negativen Fahreignungsgutachten oder einer nicht hinreichenden Mitwirkung des Antragstellers an der Klärung seiner Fahreignung jederzeit ändern oder aufheben kann (§ 80 Abs. 7 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller den in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2018 weiter.

Der Antragsteller ist Halter des am 14. August 2017 geborenen Rottweilerrüden „Arni“. Auf seinen Antrag erteilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. Dezember 2017 ein bis 13. Februar 2019 befristetes „Negativzeugnis“, wonach festgestellt wird, dass „Arni“ keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist und demnach keine Erlaubnispflicht nach Art. 37 LStVG besteht. Nach Mitteilung eines Beißvorfalls vom 29. August 2018 verfügte die Antragsgegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 31. August 2018 einen Leinen- und Maulkorbzwang für „Arni“.

Nachdem der Antragsgegnerin weitere (Beiß-)Vorfälle mitgeteilt worden waren, erfolgte am 19. November 2018 beim Antragsteller eine angemeldete Überprüfung der Hundehaltung, bei der neben dem Antragsteller und Vertretern der Antragsgegnerin auch der Amtstierarzt des Landratsamtes Neumarkt i.d.Opf. - Veterinäramt - zugegen war. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass „Arni“ ein ausgeprägtes Revier- und Dominanzsowie nicht abschließend kontrollierbares Impulsverhalten habe, das der Antragsteller „nicht immer bändigen“ könne. Da dieser zudem zu erkennen gegeben habe, dass er die Anordnungen zur Gefahrenabwehr nicht in letzter Konsequenz befolge, könnten erneute Zwischenfälle nicht sicher ausgeschlossen werden. Daraufhin untersagte die Antragsgegnerin dem Antragssteller mit Bescheid vom 26. November 2018 die Haltung des Rottweilers „Arni“ (Nr. 1.), widerrief den Bescheid vom 6. Dezember 2017 (Nr. 2.), ordnete eine Abgabeverpflichtung an (Nr. 3.), drohte für den Fall der Zuwiderhandlung der Abgabeverpflichtung unmittelbaren Zwang an (Nr. 4) und ordnete den Sofortvollzug der Nrn. 1. bis 4. des Bescheids an (Nr. 5). Den Bescheid hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 28. November 2018 gegen Empfangsbestätigung persönlich ausgehändigt und dabei mündlich die Gründe für die Entscheidung nochmals erläutert. Der Antragsteller hat hierzu Stellung genommen.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2019 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage vom 6. Dezember 2018 gegen Nr. 4 des Bescheids vom 26. November 2018 angeordnet und im Übrigen den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Das Verwaltungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Denn sie lasse erkennen, weshalb dem sofortigen Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin Vorrang eingeräumt werde. Dabei sei in zulässiger Weise auf die zur Haltungsuntersagung erfolgte Bescheidsbegründung Bezug genommen worden. Der Bescheid sei formell rechtmäßig ergangen, insbesondere sei der Antragsteller angehört worden. Nach Angaben der Antragsgegnerin sei bei dem Überprüfungstermin auch darauf hingewiesen worden, dass eine Haltungsuntersagung erwogen werde. Soweit der Antragsteller vorbringe, dass sich ihm der Sinn des Termins nicht erschlossen habe und er von der Entscheidung überrascht worden sei, habe er damit das Vorliegen einer wirksamen Anhörung nicht hinreichend bestritten. Im Übrigen erweise sich die Widerrufsentscheidung aufgrund der aktenkundigen Beiß- und weiteren Vorfälle als rechtmäßig. Das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs des Negativzeugnisses sei die Haltung des Hundes „Arni“ fortan als genehmigungspflichtige aber ungenehmigte Kampfhundehaltung zu erachten und erfülle demzufolge den Ordnungswidrigkeitstatbestand des Art. 37 Abs. 4 LStVG. Die formelle Illegalität einer Kampfhundehaltung stelle eine von der Sicherheitsbehörde zu unterbindende bzw. zu verhindernde Gefahr dar. Die Haltungsuntersagung erweise sich auch als verhältnismäßig, weil sich nicht sicher absehen lasse, dass sich die rechtswidrigen Zustände in Kürze änderten. Es gebe keine Hinweise auf eine erneute Erteilung eines Negativzeugnisses. Das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die Abgabeverpflichtung erweise sich als Folgeanordnung der Haltungsuntersagung aus denselben Gründen als rechtmäßig. Hingegen sei der angedrohte unmittelbare Zwang in Form der Wegnahme des Hundes unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Es bestünden keine ausreichenden Hinweise darauf, dass ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der auferlegten Pflichten nicht erfolgversprechend sei.

Zur Begründung seiner Beschwerde gegen diesen Beschluss trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs nur formelhaft erfolgt sei. Soweit insofern auf die Gründe für den Bescheidserlass verwiesen worden sei, fehle es an einer klaren und hinsichtlich der jeweiligen Regelung differenzierten Bezugnahme in der Begründung. So sei beispielsweise in der Begründung des Sofortvollzugs von einer Haltung ohne erforderliche Erlaubnis überhaupt nicht die Rede. Die Haltungsuntersagung sei nur auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG und nicht auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestützt worden. Entgegen der Annahme des Gerichts sei keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt. Dies gehe weder aus dem Bescheid noch aus der Stellungnahme des Veterinäramts vom 21. November 2018 hervor. Der Antragsteller habe den Überprüfungstermin nicht als Anhörungstermin wahrgenommen und sei von der Entscheidung völlig überrascht worden. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe die Antragsgegnerin zur Begründung der Haltungsuntersagung nur auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG abgestellt, für die Annahme der Voraussetzungen dieser Vorschrift fehle es aber an der erforderlichen konkreten Gefahr. Demzufolge gingen auch die Ausführungen des Gerichts zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung nicht mit denen im Bescheid konform. Da der Antragsteller die Durchführung eines Wesenstests veranlasst und die Erteilung eines Negativzeugnisses beantragt habe, sei davon auszugehen, dass sich der rechtswidrige Zustand, den die Antragsgegnerin ohnehin durch ihre Widerrufsentscheidung erst geschaffen habe, in Kürze ändern werde. Im Übrigen sei die Ermessensausübung nur formelhaft und daher unzureichend erfolgt. Schließlich erweise sich auch die Widerrufsentscheidung als rechtswidrig. Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts habe die Antragsgegnerin diese Entscheidung aufgrund der Beißvorfälle getroffen, ein Bezug zur amtstierärztlichen Stellungnahme sei indes nicht hergestellt worden. Darüber hinaus habe der Veterinär nicht die erforderliche fachliche Befähigung und Berechtigung, um eine Wesenseinschätzung vorzunehmen. Der Widerruf sei unverhältnismäßig, weil der Leinen- und Maulkorbzwang hierbei Berücksichtigung hätte finden müssen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass „Arni“ nunmehr einen Wesenstest durchgeführt und bestanden habe und daher ein unbefristetes Negativzeugnis beantragt worden sei.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. Februar 2019 entgegengetreten und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Ergänzend wird auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der mit der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung. Aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen.

1. Soweit der Antragsteller die Anordnung des Sofortvollzugs für formell rechtswidrig erachtet, weil die Begründung nur formelhaft erfolgt sei, sich nicht mit den Besonderheiten des Einzelfalles befasse und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch keinen hinreichend klaren sowie differenzierten Bezug auf die Entscheidungsgründe erkennen lasse, kann er damit die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern.

Zwar verlangt die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse‚ das über jenes Interesse hinaus geht‚ das den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG‚ B.v. 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 - juris Rn. 19). Dieses besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung muss in der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen schriftlichen Begründung zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist nämlich auch in Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht schon dann genügt‚ wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird; vielmehr bedarf es einer schlüssigen‚ konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen‚ warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht‚ demgegenüber das Interesse des Betroffenen am Bestand der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG‚ B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6). Diesen Anforderungen genügen pauschale oder formelhafte Wendungen grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH‚ B.v. 9.12.2013 - 10 CS 13.1782 - juris Rn. 16; B.v. 7.3.2016 - 10 CS 16.301 - juris Rn. 3; B.v. 15.2.2018 - 10 CS 18.98 - juris Rn. 6). Andererseits sind an dieses Begründungserfordernis inhaltlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es genügt vielmehr eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 9 CS 18.2533 - juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 30.6.2014 - 10 CS 14.1245 u.a. - juris Rn. 14; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55).

Auch kann in Fällen, in denen sich die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung decken, also insoweit eine „(Teil-) Identität“ besteht, zum Zweck der Vereinfachung auf die Begründung des Verwaltungsakts Bezug genommen werden. In diesem Fall gestattet aber § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keinen Verzicht auf die Begründung; vielmehr muss die Behörde deutlich machen, dass sie in der Begründung des Verwaltungsakts auch die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sieht (vgl. im Einzelnen Gersdorf in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.7.2018, § 80 Rn. 88; Schoch in Schoch/Schnei-der/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 80 Rn. 247 f. m.w.N.).

Gemessen hieran erweist sich die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs als (noch) ausreichend. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin die widerstreitenden Intereressen erkannt und ihrer konkreten Abwägung und Prüfung zugrunde gelegt hat. Die Antragsgegnerin hat zuerkennen gegeben, weswegen sie eine Anordnung des Sofortvollzugs des Verwaltungsakts für geboten erachtet. Ob diese Aspekte das besondere Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO tragen, spielt für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs keine Rolle (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2018 - 20 CS 17.1797 - juris Rn. 2; B.v 30.1.2019 - 9 CS 18.2533 - juris Rn. 19). Da die Haltungsuntersagung und Abgabepflicht in den Nrn. 1 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids vorliegend letztlich Konsequenz der unter Nr. 2 verfügten Widerrufsentscheidung sind, genügt es, wenn die Antragsgegnerin das besondere Vollziehbarkeitsinteresse „des Verwaltungsakts“ hierauf bezogen darlegt. Eine weitergehende Differenzierung ist hinsichtlich des Begründungserfordernisses nicht angezeigt (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2014 - 10 CS 14.1245 u.a. - juris Rn. 14). Auch ist nichts daran zu erinnern, dass bei einer (Teil-)Identität zwischen dem Erlassinteresse am Verwaltungsakt und dem besonderen Vollzugsinteresse auf die insofern zentralen Begründungselemente im Verwaltungsakt Bezug genommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 10 CS 18.98 - juris Rn. 7 m.w.N.). Dies hat die Antragsgegnerin durch die Wortwahl „wie oben ausgeführt“ ebenfalls hinreichend klar zum Ausdruck gebracht.

2. Hinsichtlich der summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass diese voraussichtlich erfolglos sein wird.

a) Soweit sich der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen gegen den unter Nr. 2 des streitbefangenen Bescheids ausgesprochenen Widerruf des Negativzeugnisses wendet, kann dieser nicht (mehr) zulässiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, nachdem er inzwischen durch Zeitablauf erledigt ist. Der Widerruf des bis 13. Februar 2019 befristeten Negativzeugnisses hat sich mit Ablauf dieses Datums erledigt, weil es zu diesem Zeitpunkt ohnehin unabhängig von dem angefochtenen Widerruf erloschen wäre (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; s. auch BayVGH, U.v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 - juris Rn. 16 für den Widerruf einer befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis). Nachteilige Rechtswirkungen für den abgelaufenen Zeitraum sind für den Adressaten nicht zu vergegenwärtigen, weil sich insofern keine vollstreckungsrechtlichen Folgen aus dem angegriffenen Bescheid ergeben. Denn abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Nr. 4 des Bescheids die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat, hat die Antragsgegnerin bestätigt, dass bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes von einem Vollzug abgesehen wird.

b) Der streitbefangene Bescheid begegnet aber auch im Übrigen, soweit er noch anfechtbar ist, weder in formeller (aa)) noch in materieller (bb)) Hinsicht Bedenken.

aa) Soweit der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen die Durchführung einer ordnungsgemäßen Anhörung in Frage stellt, bedarf dies im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner abschließenden Klärung, weil ein eventueller Verstoß gegen die Verpflichtung der Antragstellerin zur Anhörung, der nicht nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich wäre, da eine Ermessensentscheidung in Streit steht, gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2014 - 10 B 12.2084 - juris Rn. 29 m.w.N.). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Antragsgegnerin hat den streitgegenständlichen Bescheid im Rahmen eines „Gesprächstermins“ dem Antragsteller am 28. November 2018 ausgehändigt. Aus dem hierüber gefertigten Aktenvermerk geht hinreichend klar hervor, dass sich die Antragsgegnerin nicht darauf beschränkte, ihre getroffene Entscheidung lediglich zu erläutern, sondern das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen, aber auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände keinen Anlass gesehen hat, von der getroffenen Entscheidung Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 7 C 5.14 - NVwZ-RR 2016, 449 = juris Rn. 17 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.9.2016 - 20 ZB 16.587 - juris Rn. 5 ff.; U.v. 1.6.2017 - 20 B 16.2241 - juris Rn. 31; B.v. 13.11.2017 - 15 ZB 16.1885 - juris Rn. 9). Dessen ungeachtet spricht vorliegend auch viel dafür, dass wegen des dringenden Handlungsbedarfs die Anhörung des Antragstellers wegen Gefahr in Verzug als entbehrlich hätte erachtet werden können (vgl. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG).

bb) Das Verwaltungsgericht ist schließlich auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass unabhängig von einer Gefährdung anderer Tiere oder Menschen die Anordnung der Untersagung der Hundehaltung auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG gestützt werden kann. Mit Wirksamwerden des sofort vollziehbaren Widerrufs des Negativzeugnisses ist der Nachweis, wonach der Hund „Arni“ entgegen der Vermutung des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit i.d.F. vom 4.9.2002 (KampfhundeVO) nicht gesteigert aggressiv oder gefährlich ist, nicht (mehr) erbracht, so dass die Haltung des Hundes einer Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG bedarf. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin den Aspekt, dass bei einer Haltung eines Kampfhundes ohne die er erforderliche Erlaubnis der Ordnungswidrigkeitentatbestand nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 LStVG erfüllt wird und zur Verhütung oder Unterbindung dieser rechtswidrigen Taten nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG die weitere Haltung untersagt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2016 - 10 CS 15.2239 - juris Rn. 15, B.v. 30.1.2018 - 10 CS 17.2335 - juris Rn. 13; B.v. 19.10.2018 - 10 CS 18.280 - juris Rn. 13), zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogen (s. Nr. II.3 2. Absatz). Die Ausführungen des Antragstellers, wonach die für Anwendung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG erforderliche konkrete Gefahr im vorliegenden Fall nicht vorliege, gehen daher schon deshalb ins Leere.

Darüber hinaus richtet sich die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U. v. 27.1.1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356; U.v. 19.8.1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96/98; U.v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 1.2.2016 - 10 CS 15.2689 - juris Rn. 29). So liegt der Fall hier. Der Austausch beider Normen ließe den Tenor der Grundverfügung unberührt und würde auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen erfordern. Den Bescheidsgründen ist bei sachgerechter Auslegung ohne weiteres zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin im Ermessenswege eine Einzelanordnung zur Unterbindung einer Ordnungswidrigkeit treffen wollte („kann deshalb nach pflichtgemäßen Ermessen nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG zur Unterbindung dieser Ordnungswidrigkeit Anordnungen treffen“).

Ein Ermessensfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin ein milderes Mittel (hier: Maulkorb- und Leinenzwang) als nicht ausreichend erachtet sowie in den Bescheidsgründen zu Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG keine weiteren Ausführungen hinsichtlich der Ermessensausübung gemacht habe. Zwar eröffnet Art. 7 Abs. 2 LStVG grundsätzlich einen Ermessenspielraum („können … Anordnungen … treffen“). Für die Beseitigung der Gefahr, die von Kampfhunden ausgeht, besteht jedoch im Hinblick auf die gesetzliche Wertung der Gefahrenlage in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG grundsätzlich kein Ermessensspielraum. Der Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen genießt Vorrang vor allen anderen Interessen und setzt die Eingriffsschwelle für die Sicherheitsbehörde von vornherein herab (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.1996 - 24 CS 96.2724 - BeckRS 1996, 18146; B.v. 18.12.2000 - 24 ZS 00.3326 - juris Rn. 10). In der Regel ist es bei fehlendem berechtigten Interesse geboten, die unerlaubte Haltung eines Kampfhundes zu untersagen, da nur so der Gesetzeszweck verwirklicht werden kann (Art. 40 BayVwVfG) und die Sicherheitsbehörde es nicht hinnehmen kann, dass von einem Kampfhund eine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht. Sie ist vielmehr gehalten, die Gefahr zu bekämpfen und gegen den Halter des Kampfhundes sicherheitsrechtlich einzuschreiten. Die Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs stellt im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers kein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr einer nicht erlaubten Kampfhundehaltung dar (vgl. BayVGH, 9.5.1996 - 24 C 95.3302 - juris Rn. 20 ff.; B.v. 18.12.2000 - 24 ZS 00.3326 - juris Rn. 10). Das Ermessen der Sicherheitsbehörde, ob sie einschreitet und welche Maßnahmen sie trifft, ist in diesen Fällen grundsätzlich bis zur Reduzierung auf Null eingeschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2004 - 24 CS 04.3062 - juris Rn. 25; B.v. 18.12.2000 - 24 ZS 00.3326 - juris Rn. 10; Schwabenbauer, BeckOK, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Art. 37 Rn. 121). Gesichtspunkte, die für den Antragsteller und gegen die Untersagung der Hundehaltung sprechen, mussten sich der Antragsgegnerin zum hier grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 106 m.w.N.; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 80 Rn. 418 f.) nicht aufdrängen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 25.10.1999 - 24 ZS 99.2904 - juris Rn. 9). Nachdem die Antragsgegnerin insbesondere aufgrund der dokumentierten (Beiß-)Vorfälle und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Ortstermins das Negativzeugnis widerrufen hat, war bei der zugleich erfolgten Entscheidung über die Haltungsuntersagung auch nicht zu erwarten gewesen, dass sie für den Hund „Arni“ ein solches sogleich wieder ausstellen würde. Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wonach damit zu rechnen gewesen war, dass sich der rechtswidrige Zustand in Kürze hätte ändern können (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2014 - 10 CS 14.1245 u.a. - juris Rn. 18; Luderschmid in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand August 2018, Art. 37 Rn. 73). Zwar hat der Antragsteller mittlerweile am 13. Februar 2019 ein „Sachverständigen Gutachten über Eignung und Verhalten des Rottweiler Rüden Arni im Hinblick auf Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und anderen Tieren“ (Wesenstest) vorgelegt. Die Entscheidung darüber, ob auf Grundlage dieses Gutachtens die gesetzliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist, bleibt aber dem behördlichen Prüfverfahren vorenthalten und ist von der Gemeinde zu beurteilen (zu den Anforderungen vgl. Nr. 37.3.2 ff. VollzBekLStVG; s. auch Schwabenbauer a.a.O. Rn. 37 ff.).

Erweist sich die Untersagung der Hundehaltung voraussichtlich als rechtmäßig, durfte die Antragsgegnerin auch die Abgabeanordnung verfügen (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2014 - 10 CS 14.1245 u.a. - juris Rn. 20).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1986 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis des Klasse B (einschließlich Unterklassen).

Mit Strafbefehl vom 8. Mai 2015, im Schuldspruch rechtskräftig seit 9. Juni 2015, verurteilte ihn das Amtsgericht Kaufbeuren wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Antragsteller am 8. März 2015 mehreren Personen Ecstasy und LSD angeboten hatte, wobei er eine Ecstasy-Tablette zum Preis von fünf Euro in der Hand gehalten hatte. Nach dem Bericht der Polizeiinspektion Kaufbeuren vom 13. April 2015 wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 8. März 2015 mehrere Feinwaagen, ein Aufzuchtschema (Zucht, Pflege, Düngung) von Cannabis und ca. 5 g Cannabissamen gefunden. Laut einem freiwilligen Atemalkoholtest war der Antragsteller zur Tatzeit nüchtern (0,0 mg/l). Zeugen hätten ihn als möglicherweise unter Drogeneinfluss stehend geschildert.

Die Fahrerlaubnisbehörde forderte vom Antragsteller mehrmals die Vorlage eines Gutachtens sowie anderer Nachweise, und entzog ihm jeweils mit Bescheiden vom 8. Januar 2016 und 13. Mai 2016 die Fahrerlaubnis, hob die Bescheide später jedoch wieder auf.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde erneut die Vorlage eines Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung mit einer Haaranalyse zur Klärung seines Konsumverhaltens bis zum 26. September 2016 an. Die Anordnung wurde auf die dem Strafbefehl vom 8. Mai 2015 zugrunde liegende Tat und die bei der anschließenden Wohnungsdurchsuchung vorgefundenen Gegenstände gestützt. Es sei erwiesen, dass der Antragsteller im Besitz einer Ecstasy-Tablette gewesen sei. Der Besitz von geringen Mengen stelle ein Indiz für den Eigenkonsum dar. Das Gutachten habe folgende Frage zu klären: „Nimmt der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung infrage stellen?“

Da der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog die Fahrerlaubnisbehörde ihm nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 31. Oktober 2016 die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an.

Über die gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Az. 7 K 16.1615). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat es mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl S. 2722), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Bringt der Betreffende das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78). Dies ist hier nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Fall.

1.1 Weil § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV als Indiz für die Einnahme von Betäubungsmitteln deren Besitz genügen lässt, muss dieser Besitz konkret nachgewiesen werden (BayVGH, B.v. 22.1.2008 - 11 CS 07.2766 - juris). Hier steht aufgrund des dem Strafbefehl vom 8. Mai 2015 zugrundeliegenden Sachverhalts (vgl. § 3 Abs. 4 StVG) fest, dass der Antragsteller am 8. März 2015 Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besessen hat. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV vor.

1.2 Die Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ist hier nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Sie hat bei dieser Entscheidung die Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in der streitgegenständlichen Gutachtensbeibringungsanordnung vom 27. Juli 2016 zutreffend ausgeführt, dass der Besitz von Betäubungsmittel in geringen Mengen ein Indiz für den Eigenkonsum darstellt. Zudem hat es in den Gründen, die als Anlass für die Anordnung genannt wurden, angeführt, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 8. März 2015 mehrere Feinwaagen, ein Aufzuchtschema (Zucht, Pflege, Düngung) von Cannabis und ca. 5 g Cannabissamen gefunden worden seien.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss (BA S. 11) ausgeführt, dass Anhaltspunkte für Ermessensfehler der Behörde nicht bestünden, auch wenn die Ermessenserwägungen in der Gutachtensanforderung nur „äußerst sparsam“ dargestellt worden seien. Es liege aber auf der Hand, dass die Argumentation des Antragstellers, weil er nur wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sei, stehe fest, dass er keine Drogen konsumiere, nicht überzeugen könne. Der Konsum von Drogen sei an sich nicht strafbar. Dass im Strafverfahren auf etwaigen Konsum nicht eingegangen worden sei, sondern sich der Strafbefehl lediglich mit der Frage des Handeltreibens befasse, erlaube daher keineswegs den Schluss, dass ein Drogenkonsum des Antragstellers ausgeschlossen sei. Nur im letzteren Fall hätte die Behörde aber Anlass gehabt, auf die Abklärung der Frage, ob Konsum besteht, durch ein ärztliches Gutachten zu verzichten.

Der Senat teilt diese Auffassung im vorliegenden Fall. Nach dem dem Strafbefehl vom 8. Mai 2015 zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Antragsteller am 8. März 2015 in einer Diskothek nicht nur Ecstasy angeboten, sondern auch LSD. Da LSD bei ihm nicht aufgefunden wurde, lässt das darauf schließen, dass der Antragsteller Zugang zu weiteren Betäubungsmitteln hatte. Nicht selten wird der Eigenkonsum durch Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in geringen Mengen finanziert. Auch die in der Wohnung des Antragstellers am 8. März 2015 aufgefundenen Drogenutensilien sprechen, auch wenn es sich dabei überwiegend um Cannabisutensilien (wohl mit Ausnahme der Feinwaagen) gehandelt hat, dafür, dass der Antragsteller deutlich mehr mit Drogen zu tun hat als den behaupteten einmaliger Verkaufsversuch einer Ecstasy-Tablette. Für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV reicht der bloße Verdacht des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Ob ein solcher Konsum tatsächlich vorliegt, hätte gerade durch das ärztliche Gutachten geklärt werden können.

Dass die Behörde im streitgegenständlichen Bescheid in der rechtlichen Würdigung mehrfach von Amphetaminbesitz spricht, ist unschädlich. Der Sachverhalt ist richtig wiedergegeben. Um welche Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) es sich handelt, ist rechtlich irrelevant. Im Übrigen war ausweislich des Strafbefehls in der Ecstasy-Tablette ein Wirkstoffgehalt von 60 mg MDMA enthalten. MDMA gehört zur Gruppe der Amphetamine. Es liegt insoweit entgegen dem Beschwerdevorbringen auch kein Anhörungsfehler vor, weil der Antragsteller „nie zum Besitz von Amphetamin“ angehört wurde. Ein solcher liegt auch nicht darin, dass der Sachvortrag des Antragstellers von der Behörde nicht beachtet worden wäre.

Auch dass der Antragsteller die Ecstasy-Tablette nicht geschluckt hat, spricht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gegen einen Konsum. Es ist nicht ersichtlich, welche Vorteile ihm das gebracht hätte. Das wäre weder der Annahme des Besitzes noch der Verurteilung wegen Handeltreibens entgegengestanden.

1.3 § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV sieht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens vor. Die Anordnung eines bloßen Urinscreenings oder einer Haarprobe wäre für den Nachweis, dass keine Drogen konsumiert wurden, nicht ausreichend.

1.4 Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Gutachtensbeibringungsanordnung vom 27. Juli 2016 nicht daraus, dass der Drogenbesitz bereits am 8. März 2015 gewesen war. Liegen Tatsachen vor, aus denen sich Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs ergeben, hat die Fahrerlaubnisbehörde die vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Das gilt auch dann, wenn diese Maßnahmen über einen längeren Zeitraum vorher nicht oder - wie hier - mehrmals in anderer Weise ergriffen und später im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - hier wohl eher aus formellen Gründen - wieder aufgehoben worden sind. Maßgeblich ist allein, ob die Gefahr zum Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde noch besteht und nicht etwa durch Zeitablauf entfallen ist.

Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Verdacht des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, der sich aus dessen Besitz ergibt, wird nicht dadurch ausgeräumt, dass der Besitz vor über einem Jahr festgestellt wurde. Das ist kein Zeitraum, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass die Gefahr nicht mehr besteht. Durch die zweimalige Aufhebung des Fahrerlaubnisentziehungsbescheids ist auch kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden, dass die Behörde die Maßnahme - in formell und materiell ordnungsgemäßer Weise - nicht wieder ergreift. Die sicherheitsrechtlich erforderliche Maßnahme wird durch Zeitablauf auch nicht unverhältnismäßig.

1.5 Soweit der Antragsteller ausführt, die Anordnung des Sofortvollzugs sei über ein Jahr nach dem Drogenfund nicht mehr gerechtfertigt, kann dem nicht gefolgt werden. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Verdacht besteht, dass der Antragsteller Drogen konsumiert. Der Konsum von Drogen lässt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung entfallen.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahme seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, M, S und L.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 3. Juni 2015 hat das Landratsamt Günzburg (Landratsamt) die dem Antragsteller im Wege des Umtauschs erteilte Fahrerlaubnis zurückgenommen und den Antragsteller zur Abgabe des Führerscheins verpflichtet. Die deutsche Fahrerlaubnis sei ihm antragsgemäß nach Vorlage eines britischen Führerscheins vom 19. März 2010 erteilt und später erweitert worden. Die britischen Behörden hätten die dortige Fahrerlaubnis jedoch am 16. Januar 2015 zurückgenommen, weil der Antragsteller durchgehend im Bundesgebiet gewohnt habe. Damit sei die Grundlage für den Umtausch entfallen.

Über den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Regierung von Schwaben, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Augsburg abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Rücknahme der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

1. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Fahrerlaubnis rechtfertigen, kann sie diese innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurücknehmen (Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG). Diese allgemeine Rücknahmebefugnis wird - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - jedenfalls dann nicht durch die spezialgesetzlichen Regelungen im Straßenverkehrsgesetz (§ 3 StVG) und in der Fahrerlaubnis-Verordnung (§§ 46, 47 FeV) über die Entziehung der Fahrerlaubnis verdrängt, wenn deren Erteilung aus anderen Gründen als wegen eines Eignungs- oder Befähigungsmangels rechtswidrig war (vgl. VGH BW, B. v. 24.11.2014 - 10 S 1996/14 - juris Rn. 4; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage 2014, § 30 FeV Rn. 4; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 30 FeV Rn. 3).

a) Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt (BAK: 1,64 ‰) am 10. Dezember 2003 unter Anordnung einer Sperrfrist entzogen worden (Urteile des Amtsgerichts Memmingen vom 15.7.2004 und des Landgerichts Memmingen vom 25.11.2004). Mit Urteil vom 31. März 2006 sprach das Amtsgericht Günzburg den Antragsteller des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig und ordnete eine Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an. Am 20. März 2010 stellte ihm die britische Driver & Vehicle Licensing Agency einen Führerschein für die Klassen B und B1 aus, in dessen Spalte 12 die auf einen Umtausch hinweisende Schlüsselzahl 70SK eingetragen ist. Hierzu hat der Antragsteller vorgetragen, den britischen Behörden einen am 3. November 2008 ausgestellten slowakischen Führerschein vorgelegt zu haben, den diese nach dem Umtausch an die slowakischen Behörden zurückgesandt hätten. Einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis lehnte das zu diesem Zeitpunkt zuständige Landratsamt Starnberg am 3. Juni 2011 wegen Nichtbeibringung des geforderten medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens ab, erteilte dem Antragsteller dann jedoch im Wege des Umtauschs gemäß § 30 FeV am 10. Dezember 2012 eine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S und erweiterte diese am 25. Juni 2013 nach Ablegung der praktischen Prüfung durch den Antragsteller auf die Klasse BE.

b) Zwar war die von der britischen Driver & Vehicle Licensing Agency am 20. März 2010 erteilte Fahrerlaubnis im Zeitpunkt ihres Umtauschs in eine deutsche Fahrerlaubnis am 10. Dezember 2012 anzuerkennen. Da jedoch die Erteilung der Fahrerlaubnis im Wege des Umtauschs voraussetzt, dass der Antragsteller Inhaber einer gültigen und anzuerkennenden Fahrerlaubnis eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats ist (§ 30 Abs. 1 FeV), ist mit der Rücknahme der britischen Fahrerlaubnis am 16. Januar 2015, die offenbar auf einem festgestellten Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip beruht, die Grundlage für die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 FeV und deren spätere Erweiterung nachträglich entfallen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 30 FeV Rn. 4; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, a. a. O., § 30 FeV Rn. 7). Hierdurch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG für deren Rücknahme erfüllt.

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass er aufgrund der nach seiner Auffassung fortbestehenden slowakischen Fahrerlaubnis einen Anspruch auf deren Umtausch in eine deutsche Fahrerlaubnis hätte. Zum einen ist bereits unklar und vom Antragsteller nicht näher dargelegt, ob die slowakischen Behörden die Mindestanforderungen an seine körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft haben, was Voraussetzung für die Anerkennungspflicht nach der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 403 S. 18) wäre (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2014 - 11 CE 14.2358 - juris Rn. 21 m. w. N.). Zum anderen setzt der Umtausch die Vorlage des ausländischen Führerscheins zur Rücksendung an die ausstellende Behörde zwingend voraus (§ 30 Abs. 3 FeV). Der Antragsteller hat jedoch den slowakischen Führerschein bereits bei der britischen Driver & Vehicle Licensing Agency vorgelegt, die ihn an die slowakischen Behörden zurückgesandt hat. Ist er zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nicht in der Lage, scheidet ein Umtausch aus (Dauer in Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 30 FeV Rn. 10; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, a. a. O., § 30 FeV Rn. 11). Die Tatsache, dass der Antragsteller den von den britischen Behörden einbehaltenen slowakischen Führerschein nicht vorlegen kann, beruht auf seiner freien Entscheidung zum Umtausch in Großbritannien und kann daher nicht mit einem Abhandenkommen durch Verlust oder Diebstahl im Sinne von Art. 11 Nr. 5 der Richtlinie 2006/126/EG bzw. § 25 Abs. 4 FeV gleichgesetzt werden.

Der Antragsteller kann der Rücknahme auch nicht entgegenhalten, die britischen Behörden hätten zu Unrecht angenommen, dass er beim dortigen Umtausch keinen Wohnsitz in Großbritannien gehabt hätte. Insoweit obliegt es ihm, gegebenenfalls gegen die Entscheidung der britischen Behörden vorzugehen, die von den deutschen Behörden - spiegelbildlich zur Erteilung der Fahrerlaubnis - grundsätzlich anzuerkennen ist. Im Übrigen wird allein durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Orts im Führerschein des Antragstellers die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses nicht positiv und in einer Weise bewiesen, die die Behörden und Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Union als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. April 2012 - Hofmann, C-419/10 - (NJW 2012, 1935/1940 Rn. 90) die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats zur Prüfung herausgestellt, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Da der Antragsteller, wie er selbst einräumt (Schriftsatz vom 4.8.2015), im fraglichen Zeitraum durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, hätte er näher darlegen und Nachweise vorlegen müssen, aus denen sich ergibt, dass der Wohnsitz in Großbritannien trotz Beibehaltung seiner Meldung in Deutschland die Voraussetzungen des Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG erfüllt (vgl. BayVGH, U. v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 50; OVG NW, U. v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30). Die bloße Behauptung im Schriftsatz vom 16. Juni 2015, auf die die Beschwerdebegründung Bezug nimmt, er habe zur fraglichen Zeit eine Wohnung in London gemietet gehabt, ein Bankkonto eröffnet und sich trotz sprachlicher Schwierigkeiten „beruflich nach England verändern“ wollen, ist hierfür nicht ausreichend.

Schließlich hat das Landratsamt die Fahrerlaubnis auch vor Ablauf der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG zurückgenommen. Diese begann frühestens ab Kenntnis der Rücknahme der britischen Fahrerlaubnis durch Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 23. Februar 2015 und war daher bei Erlass des Bescheids vom 3. Juni 2015 noch nicht verstrichen.

c) Die Rücknahme erweist sich im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auch nicht als ermessensfehlerhaft. Das Landratsamt hat den ihm zustehenden Ermessensspielraum ausweislich der Ausführungen unter II.2.4 des angefochtenen Bescheids erkannt und wahrgenommen. Es hat zu Recht ausgeführt, dass dem Antragsteller ohne Vorlage des britischen Führerscheins die deutsche Fahrerlaubnis nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 30 FeV, sondern aufgrund der nach wie vor im Fahreignungsregister eingetragenen Verkehrsstraftaten nur bei Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte erteilt werden können. Unter diesen Umständen ist das Vertrauen des Antragstellers auf den Fortbestand der ohne gutachterliche Überprüfung seiner Fahreignung erteilten Fahrerlaubnis nicht schutzwürdig.

2. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch nicht deshalb stattzugeben, weil die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechen würde. Im Fahrerlaubnisrecht entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 6 m. w. N.). Auch wenn der Antragsteller seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 10. Dezember 2012 nicht erneut einschlägig aufgefallen ist, ergeben sich aus der Vorgeschichte nach wie vor Zweifel hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordern (§§ 20 Abs. 1, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d FeV). Diese Zweifel sind auch durch die abgelegte praktische Prüfung anlässlich der Erweiterung der Fahrerlaubnis, die lediglich seine Befähigung (§ 15 Abs. 1 FeV), nicht aber seine Eignung (§ 11 Abs. 1 FeV) nachweist, nicht ausgeräumt.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. November 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Nachdem der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Regensburg bekannt geworden war, dass der Antragsteller am 11. Januar 2017 wegen Eigen- und Fremdgefährdung im Zusammenhang mit Alkoholkonsum von der Polizei in das Bezirkskrankenhaus verbracht worden war, forderte sie ihn mit Schreiben vom 17. Januar 2017 auf, ein psychiatrisches Gutachten zum Vorliegen einer seine Fahreignung in Frage stellenden Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV beizubringen. Ein nervenärztliches Gutachten vom 22. März 2017 kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller eine durch Alkoholkonsum („schädlicher Gebrauch/Alkoholabhängigkeit“) verursachte Verhaltensstörung aufgetreten sei, dass aber „erneut Fahrfähigkeit bezüglich Kraftfahrzeugen der Gruppe 1“ bestehe. Es seien vierteljährliche fahreignungserhaltende psychiatrische Kontrolluntersuchungen und die Fortführung der ambulanten Entwöhnungstherapie notwendig. Mit Stellungnahme vom 31. März 2017 ergänzte der Gutachter, dass die ICD-10-Kriterien zur Definition der Alkoholabhängigkeit erfüllt seien. Es sei unklar, warum dies nicht vom Bezirkskrankenhaus, das die Diagnose des Alkoholmissbrauchs gestellt und eine ambulante Entwöhnungstherapie angeregt habe, festgestellt worden sei. Seit der stationären Entgiftung sei jedoch ein fortgeführter Abstinenz- und Änderungswille zur abstinenten Lebensführung ersichtlich und glaubhaft.

Daraufhin entzog das Landratsamt Regensburg mit Bescheid vom 11. April 2017 dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen A 1, L, M, B und BE. Hiergegen ließ der Antragteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben und gleichzeitig Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag statt, woraufhin das Landratsamt Regensburg den angefochtenen Bescheid zurücknahm und den Antragsteller gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV aufforderte, ein Gutachten zu den Fragen vorzulegen, ob er trotz der festgestellten Alkoholabhängigkeit ein Fahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne und insbesondere davon ausgegangen werden müsse, dass Abhängigkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn nicht mehr bestehe und eine stabile Alkoholabstinenz vorliege. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten der ias Gruppe vom 1. August 2017 (Untersuchungsdatum) verneinte diese Fragen und empfahl eine fachtherapeutische Unterstützung zur Bearbeitung und stabilen Veränderung des Verhaltens sowie ein Alkoholkontrollprogramm.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt Regensburg mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 gestützt auf § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV dem Antragsteller erneut unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und gab ihm unter Anordnung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein binnen acht Tagen nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Dem kam der Antragsteller am 16. Oktober 2017 nach.

Am selben Tag ließ der Antragsteller erneut einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen und am 19. Oktober 2017 Klage (RO 8 K 17.1845) erheben, über die noch nicht entschieden ist. Zur Begründung des Eilantrags wurde ausgeführt, das Landratsamt Regensburg sei im Gegensatz zum Verwaltungsgericht Regensburg von einer festgestellten Alkoholabhängigkeit ausgegangen. So sei der Gutachter bei der Untersuchung am 1. August 2017 auch nicht der Frage nachgegangen, ob eine Alkoholabhängigkeit überhaupt vorgelegen habe. Zudem habe das Landratsamt die Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV nicht berücksichtigt, wonach Kompensationen durch menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltensstörungen und Umstellungen möglich seien. Eine dahingehende Abwägung oder Berücksichtigung gehe fehl, da der Antragsteller während seiner Konsumzeit sicher zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr habe trennen können.

Mit Beschluss vom 14. November 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung ab, beim Vorliegen einer Erkrankung nach Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV sei die Kraftfahreignung grundsätzlich nicht gegeben und damit die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV sei die Kraftfahreignung nach Alkoholabhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) erst wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr bestehe und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen sei. Das medizinisch-psychologische Gutachten der ias Gruppe vom 1. August 2017 sei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass trotz zahlreicher positiver Entwicklungen die vorgebrachte Abstinenzabsicht derzeit noch nicht als ausreichend stabil angesehen werden könne. Die Alkoholabhängigkeit habe aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Diagnose in den ärztlichen Gutachten vom 22. und 31. März 2017 zugrunde gelegt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht sei in seinem Eilbeschluss vom 23. Mai 2017 davon ausgegangen, dass offen sei, ob die diagnostizierte Alkoholabhängigkeit nicht mehr bestehe. Die Fahrerlaubnisbehörde habe daher klären müssen, ob der Antragsteller weiter alkoholabhängig sei und habe dies nicht „unterstellt“. Es bestehe kein Raum für eine Prüfung von Kompensationsmaßnahmen nach Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt. Er trägt vor, es erschließe sich bereits nicht, weshalb er ein weiteres Gutachten beizubringen habe, nachdem in den Gutachten vom 22. und 31. März 2017 festgestellt worden sei, dass er trotz einer Alkoholabhängigkeit in der Lage sei, Kraftfahrzeuge verkehrssicher zu führen. Das Verwaltungsgericht habe es als naheliegend erachtet, dass der Erstgutachter von einer Ausnahme vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen sei. Da die beiden Gutachter zu gegensätzlichen Ergebnissen gelangt seien, könne weiter nicht die Rede davon sein, dass das zweite Gutachten nachvollziehbar sei und an dessen Schlüssigkeit keine Zweifel bestünden. Zudem habe das Bezirkskrankenhaus im Gegensatz zum Erstgutachter keine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert, sondern nur schädlichen Gebrauch von Alkohol angenommen. Auch könne die Fahrerlaubnis nicht mittels der zitierten Rechtsgrundlage entzogen werden, da vom Antragsteller, der im Straßenverkehr bisher völlig unauffällig geblieben sei, bisher keine Gefahr ausgegangen sei. Seine psychischen und physischen Fähigkeiten und Leistungen zur Teilnahme am Straßenverkehr seien unbestreitbar. Auch nach dem Gutachten der ias-Gruppe könne er zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Trinken sicher trennen. Er stehe als Lokomotivführer bei der Deutschen Bahn unter regelmäßiger Beobachtung und stichprobenartiger Überprüfung seiner physischen und psychischen Leistungsfähigkeit, die keine Bedenken gegen seine Eignung zum Führen einer Lokomotive ergeben habe. Selbst wenn der Antragsteller tatsächlich alkoholabhängig wäre, wie nicht, habe das auf seine Fahreignung keinerlei Auswirkung.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV besteht bei Alkoholabhängigkeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und zwar unabhängig davon, ob der Betreffende im Straßenverkehr auffällig geworden ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.10.2015 – 3 B 31/15 – DAR 2016, 216 = juris Rn. 5) oder von seinem Arbeitgeber für leistungsfähig erachtet wird. Denn bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 11 B 16.1755 – juris Rn. 23).

Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Nach Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien (S. 80), die insoweit der Definition des Begriffs der „Abhängigkeit“ in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V) folgen, soll die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (1. starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; 2. verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; 3. körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; 4. Nachweis einer Toleranz; 5. fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; 6. anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind). Ist die Kraftfahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen, kann sie erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen worden ist (Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV). Nachzuweisen ist neben der Einhaltung einer einjährigen Abstinenz in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung (vgl. Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien, S. 80).

Nach dem nervenärztlichen Gutachten vom 22./31. März 2017 bestand beim Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit. Diese Feststellung hat der Gutachter nachvollziehbar unter Auseinandersetzung mit den ärztlichen Feststellungen des Bezirkskrankenhauses anhand der zugrunde zu legenden Kriterien der Diagnoseklassifikation ICD-10 getroffen. Aus seinen Erläuterungen ergibt sich, dass beim Antragsteller gleichzeitig mehr als drei dieser Kriterien erfüllt waren, nämlich eine Toleranzentwicklung, ein Kontrollverlust, ein anhaltender Alkoholkonsum trotz bewusster schädlicher Folgen und leichte vegetative Entzugserscheinungen, was die vom Antragsteller angegebenen Trinkmengen und Länge des Konsumzeitraums auch nachvollziehbar erscheinen lassen. Außerdem hielt der Gutachter eine Entwöhnungstherapie für notwendig, woraus geschlossen werden kann, dass er auch von einem starken Verlangen des Antragstellers ausgegangen ist, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Die ärztlichen Feststellungen im Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses vom 1. Februar 2017 zur Behandlung und Symptomatik, die in den Gutachten vom 22./31. März 2017 und 1. August 2017 wiedergegeben sind, widersprechen diesem Ergebnis nicht. Es kann daher offen bleiben, weshalb das Bezirkskrankenhaus, das einen körperlichen Entzug vorgenommen hat, vegetative Entzugserscheinungen beobachtet hat und eine weiterführende Suchtbehandlung für erforderlich hielt, lediglich „psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol – schädlicher Gebrauch (F10.1G)“ als Diagnose festgehalten hat.

Zur Klärung der Frage, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht, ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, da eine ärztliche Bestätigung der Einhaltung von Abstinenz für die Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht ausreicht, sondern eine prognostische Einschätzung erforderlich ist, ob die Verhaltensänderung stabil ist (vgl. Dauer in Hentschel/ König/Dauer, StrVR, 44. Aufl. 2017, § 13 FeV Rn. 27). Folglich genügte die nervenärztliche Bescheinigung „erneuter Fahreignung“, die im Übrigen im Rahmen der Frage nach Erkrankungen der Nr. 7, nicht der Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV abgegeben worden ist, insoweit nicht. Zudem ist den ärztlichen Empfehlungen der Fortführung einer Entwöhnungsbehandlung zu entnehmen, dass der ärztliche Erstgutachter zum einen davon ausgegangen ist, dass diese Behandlung noch nicht erfolgreich abgeschlossen war, zum andern, dass die Einhaltung einer Abstinenz notwendig war, was zum Untersuchungszeitpunkt aber erst seit etwas mehr als zwei Monaten der Fall war. Damit lag nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung ohne weitere Begründung auch keine tragfähige Grundlage für die Einschätzung einer Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit vor. Vor dem Hintergrund der Trinkmengen und –dauer des Antragstellers, seines langjährigen Gebrauchs weiterer Substanzen und der hohen Rückfallgefahr bei Alkoholabhängigkeit (vgl. Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien, S. 81) ist nachvollziehbar, dass die Gutachterin der ias-Gruppe bei ihrer Untersuchung am 1. August 2017 zu der Einschätzung gelangt ist, dass der Abstinenzwille zum Untersuchungszeitpunkt noch nicht hinreichend lange und unter Belastung erprobt war, ferner, dass die – wenn auch glaubhafte – Abstinenzbehauptung nicht ausreichend durch forensische Befunde belegt ist. Die Forderung eines längeren Abstinenzzeitraums und eines Nachweises anhand gesicherter positiver Tatsachen sind nicht zu beanstanden. Für eine vom Regelfall abweichende Beurteilung im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV sind hinreichende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. In Anbetracht des geringen Entdeckungsrisikos kann insbesondere nicht der Umstand, dass der Antragsteller im Straßenverkehr bisher nicht im Zusammenhang mit Alkoholkonsum in Erscheinung getreten ist, zur Annahme eines atypischen Falls oder eines dahingehenden Aufklärungsbedarfs führen (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 11 CS 12.201 – juris Rn. 26). Auch die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Lokomotivführer ist kein hinreichender Anhalt für den Schluss, dass der Antragsteller seine Abhängigkeit überwunden hat.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Mit Urteil vom 10. August 2010 sprach das Amtsgericht Fürstenfeldbruck den Kläger des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger habe früher Kokain, LSD und Cannabis konsumiert und sei nach seinen Angaben nunmehr drogenfrei.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 forderte die Beklagte den Kläger zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auf. Das vom Kläger beigebrachte Gutachten der pima-mpu GmbH vom 31. März 2011 (Versandtag) kam zu dem Ergebnis, das Konsumverhalten des Klägers sei als regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis, Kokain, Amphetamin und LSD zu bezeichnen. Abhängigkeit habe nicht bestanden. Aufgrund eines positiven Befunds bei einer Urinkontrolle am 16. Februar 2011 sei von regel- bzw. gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum bis Mitte Februar 2011 auszugehen. Eine zweite Urinprobe am 10. März 2011 sei negativ gewesen. Eine Haaranalyse habe der Kläger abgelehnt.

Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2011 auf, im Rahmen eines Drogenkontrollprogramms innerhalb eines Jahres sechs Drogenscreenings vorzulegen. Werde erneuter Betäubungsmittelkonsum festgestellt, stehe die Nichteignung fest und es werde die Fahrerlaubnis entzogen. Ansonsten sei zur Überprüfung einer stabilen Verhaltensänderung die Beibringung eines psychologischen Gutachtens erforderlich.

Die vom Kläger beauftragte pima-mpu GmbH teilte der Beklagten mit Schreiben vom 11. August 2011 mit, sie habe das Vertragsverhältnis beendet, weil in der Urinprobe vom 26. Juli 2011 Cannabinoide (16 ng/ml THC-Carbonsäure) festgestellt worden seien. Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11. November 2011 zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Untersuchungsergebnis des Forensisch-Toxikologischen-Centrums München vom 8. Dezember 2011 über eine Haarprobe von 7 cm Länge vor, wonach keine Hinweise auf die Aufnahme von Betäubungsmitteln gefunden worden seien.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 forderte die Beklagte den Kläger auf, innerhalb von 13 Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, das ein Drogenkontrollprogramm mit mindestens sechs Urinscreenings beinhaltet. Dies ließ der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31. Januar 2012 ablehnen. Er sei lediglich zu einer weiteren Haarprobe bereit.

Durch eine Mitteilung des Polizeipräsidiums München vom 29. September 2016 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts München vom 6. August 2014 wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Cannabis, Datum der letzten Tat: 9.1.2014) zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. In der Hauptverhandlung hatte der Kläger erklärt, einen Rückfall gehabt zu haben und wieder in sein altes Verhaltensmuster zurückgefallen zu sein.

Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV erneut auf, innerhalb von 13 Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, das ein Drogenkontrollprogramm mit mindestens sechs Urinscreenings beinhaltet. Der frühere Konsum von Kokain, Amphetamin und LSD sei noch berücksichtigungsfähig und nach wie vor geeignet, Zweifel an seiner Fahreignung zu begründen.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. November 2016 erklärte sich der Kläger zur Beibringung des Gutachtens trotz der nach seiner Meinung rechtswidrigen Gutachtensanforderung bereit, nicht jedoch zur Entbindung des Gutachters von der Schweigepflicht.

Nach Anhörung entzog die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe seines Führerscheins. Der Kläger habe innerhalb der festgesetzten Frist weder eine Erklärung über die zu beauftragende Begutachtungsstelle noch eine Anmeldebestätigung und Schweigepflichtsentbindung vorgelegt. Er sei daher seiner Mitwirkungspflicht zur Aufklärung der Eignungszweifel nicht nachgekommen.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2018 zurückgewiesen.

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 18. Juli 2018 abgewiesen. Zwar habe die Beklagte die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf die Nichtbeibringung des zuletzt geforderten Gutachtens stützen können. Im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung seien die in der Gutachtensanordnung vom 13. Oktober 2016 berücksichtigten Verurteilungen nicht mehr im Führungszeugnis eingetragen gewesen. Außerdem sei die Fragestellung in der Gutachtensanordnung unzutreffend, weil der Kläger nie im Straßenverkehr unter Drogeneinfluss auffällig geworden sei. Der Kläger habe seine Fahreignung jedoch aufgrund des von ihm selbst eingeräumten Konsums harter Drogen verloren und seitdem nicht wieder erlangt. Ihm sei daher die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen, ohne dass es zuvor der Anordnung eines Gutachtens bedurft hätte. Der Zeitablauf zwischen dem letzten bekannten Drogenkonsum und der letzten Behördenentscheidung stehe der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Der Kläger habe auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet, abstinent zu sein. Auch ein Negativbefund einer Haaranalyse liefere keinen sicheren Beweis dafür, dass im Untersuchungszeitraum keinerlei Drogen konsumiert worden seien.

Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger ausführen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht habe die Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht austauschen dürfen. Es habe sich hierdurch unzulässig an die Stelle der Exekutive gesetzt. Aus der Vorbemerkung 3 zu Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung ergebe sich, dass der Fahrerlaubnisbehörde auch bei festgestelltem Konsum harter Drogen ein Ermessensspielraum verbleibe. Trotz der bekannten Drogenvorgeschichte habe die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit gegeben, seine Abstinenz nachzuweisen. Die pima-mpu GmbH habe das Drogenkontrollprogramm jedoch zu Unrecht abgebrochen. Außerdem sei die Beklagte knapp fünf Jahre lang untätig geblieben. Des Weiteren sei die Berufung wegen Divergenz zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur verfahrensrechtlichen Einjahresfrist nicht beachtet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung des Klägers, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 54), ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16). Das ist hier nicht der Fall.

a) Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf eine andere als die von der Beklagten angewandte Rechtsgrundlage gestützt hat, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich, sofern höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt, nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu tragen. Erweist sich dieser aus anderen als den angegebenen Rechtsgründen als rechtmäßig, ohne dass diese anderen Rechtsgründe wesentliche Änderungen des Spruchs erfordern würden, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96; BayVGH, B.v. 23.6.2016 - 11 CS 16.907 - juris Rn. 23 ff.). Daher kann ein Bescheid, der auf § 11 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), vor Erlass des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), gestützt ist und einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines angeordneten Gutachtens entzieht, auf der Grundlage des § 11 Abs. 7 FeV rechtmäßig und aufrechtzuerhalten sein, wenn die Nichteignung des Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt feststeht. § 11 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 FeV sind keine Ermessensvorschriften, sondern zwingendes Recht. Die Rechtsgrundlagen sind daher insoweit austauschbar (BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 11 CS 17.312 - juris Rn. 25; B.v. 27.2.2017 - 11 CS 16.2316 - juris Rn. 28).

Dem Austausch der Rechtsgrundlagen steht auch nicht entgegen, dass nach Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 zur FeV die Bewertungen in der Anlage (nur) für den Regelfall gelten, Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich sind und bei Zweifeln in dieser Hinsicht im Einzelfall eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein kann. Auch wenn damit die Regelvermutung für Abweichungen im Einzelfall offen ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 - 3 C 13.16 - BVerwGE 158, 335 Rn. 25), folgt daraus nicht, dass über die Frage, ob eine solche Abweichung im Einzelfall vorliegt, eine Ermessensentscheidung zu treffen wäre. Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 zur FeV, wonach die aufgeführten Erkrankungen und Mängel die Eignung nur im Regelfall, nicht aber in atypisch gelagerten Fällen ausschließen, trägt dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris Rn. 8; B.v. 7.8.2012 - 11 ZB 12.1404 - juris Rn. 8; B.v. 6.11.2007 - 11 CS 07.1069 - juris Rn. 13), eröffnet jedoch der Fahrerlaubnisbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 FeV keinen Ermessensspielraum. Steht die Nichteignung des Betroffenen - etwa wegen Konsums harter Drogen (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) - zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Dabei entfaltet die Regelvermutung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV strikte Bindungswirkung. Die Anordnung einer ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme im Sinn der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV vorliegen. Bei der Bewertung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, handelt es sich aber um keine Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenseite, sondern um eine Würdigung des Sachverhalts.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ausgangsurteils bestehen auch nicht dahingehend, dass die Beklagte die Fahrerlaubnis nicht hätte entziehen dürfen, weil der Kläger seine Abstinenz nachgewiesen hätte. Soweit er ausführen lässt, er habe im Jahre 2011 eine Haaranalyse mit negativem Ergebnis für einen Zeitraum von etwa sieben Monaten vorgelegt, weist das von ihm beauftragte Forensisch-Toxikologische-Centrum selbst auf seiner Homepage ausdrücklich darauf hin, ein negativer Untersuchungsbefund könne einen einmaligen Substanzkonsum im Beobachtungszeitraum nicht ausschließen. Zwar sei für manche Substanzen (z.B. Kokain) bekannt, dass bereits ein einmaliger Konsum im Verlaufe einiger Monate durch Haaruntersuchungen mit hoher Wahrscheinlichkeit erfasst werden könne. Bei anderen Substanzen sei dies aber nicht zwingend der Fall (http://www.ftc-muenchen.de/home/haare/). Außerdem ist das Ergebnis der Haaranalyse durch den vom Kläger im Strafverfahren 2014 eingeräumten Rückfall überholt.

c) Schließlich erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht unter den Gesichtspunkten der Verwirkung oder des Vertrauensschutzes als rechtswidrig.

Zwar hat die Beklagte das Verfahren, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt hat, nicht mit dem gebotenen Nachdruck betrieben. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie hierdurch gehalten wäre, zum Schutz der Verkehrssicherheit gebotene fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen zu unterlassen. Es kann dahinstehen, ob eine Verwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 11 C 14.386 - juris Rn. 20). Voraussetzung für eine Verwirkung wäre jedenfalls, dass neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums weitere Umstände hinzukommen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, die Behörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch mehr machen (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2005 - DAR 2014, 281 Rn. 7). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hatte den Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2012 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens innerhalb von 13 Monaten aufgefordert und dies mit Schreiben vom 7. Februar 2012 bekräftigt. Darauf hat der Kläger zunächst nicht mehr reagiert und auf Nachfrage am 19. Juli 2016 bei der Beklagten die Auskunft erhalten, dass er das Gutachten beibringen müsse. Ein Vertrauenstatbestand für ein Absehen von der verlangten Aufklärungsmaßnahme ist nicht ersichtlich. Es kommt hinzu, dass der Kläger im Jahr 2014 nochmals rückfällig wurde und einen erneuten Betäubungsmittelkonsum eingeräumt hat (Urteil des Amtsgerichts München vom 6.8.2014). Er musste damit rechnen, dass die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt und daraus weitere fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen zieht. Auch der zeitliche Abstand zu dem zuletzt bekannten Konsum im Jahre 2011 ist nicht so groß, dass dieser unberücksichtigt bleiben müsste. Von der Möglichkeit, seine Fahreignung durch Beibringung des zuletzt mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen und hierdurch die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen.

Die Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 27 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Antragsbegründung vom 24. Oktober 2018 nicht. Es fehlt bereits an der gebotenen Gegenüberstellung angeblich divergierender, verallgemeinerungsfähiger Rechts- oder Tatsachensätze. Soweit der Kläger ausführt, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist „nicht beachtet“, rügt er lediglich die seiner Meinung nach fehlerhafte oder unzureichende Anwendung der Rechtsprechung des Senats durch das Verwaltungsgericht. Dies begründet jedoch keine Divergenz. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat nicht den Einzelfall, sondern die Rechtseinheit im Auge. Nicht divergenzbegründend ist daher die (vermeintliche) unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124 Rn. 42 m.w.N.). Im Übrigen ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass die Beklagte der Frage einer Wiedererlangung der Fahreignung nach Ablauf der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist schon deshalb nicht nachgehen musste, weil der Kläger seine Abstinenz nicht substantiiert behauptet hat (zur Notwendigkeit einer solchen substantiierten Abstinenzbehauptung vgl. nur BayVGH, B.v. 5.12.2018 - 11 CS 18.2351 - juris Rn. 12). Hierfür genügt auch das vorgelegte Ergebnis der Haaranalyse vom 8. Dezember 2011 nicht. Zum einen kann ein negativer Untersuchungsbefund - wie bereits ausgeführt - einen einmaligen Substanzkonsum im Beobachtungszeitraum nicht bei allen Substanzen ausschließen. Zum anderen hat der Kläger einen späteren Rückfall „in sein altes Verhaltensmuster“ selbst eingeräumt. Damit ist das Ergebnis der im Jahr 2011 durchgeführten Haaranalyse überholt.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164 Rn. 14).

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 1931 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihr vor 1980 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Anfang August 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts W.-G. durch eine polizeiliche Mitteilung bekannt, dass die Antragstellerin am 14. Juli 2017 ein entgegenkommendes Fahrzeug gestreift hatte, weil sie zu weit links gefahren war, und ohne anzuhalten weiterfahren war, obwohl das hinter ihr fahrende Fahrzeug laut gehupt hatte. Bei einer Befragung durch die Polizei hatte die Antragstellerin einen altersbedingt verlangsamten geistigen Eindruck gemacht, was Anlass zu Zweifeln an ihrer Reaktionsfähigkeit gab.

Daraufhin forderte das Landratsamt mit Schreiben vom 8. August 2017 die Antragstellerin auf, ein Gutachten eines Arztes des Gesundheitsamtes vorzulegen. Dieser stellte in einem Bericht vom 23. Oktober 2017 fest, dass bei der Antragstellerin eine beginnende Demenz vorliege, die durch unzureichende Ergebnisse beim Uhrentest, Mini-Mental Status-Test und DemTect bestätigt werde. Daneben lägen eine Herz- und Nierenleistungsschwäche sowie ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen vor. Die Erkrankungen stellten nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage. Die Antragstellerin sei nicht mehr in der Lage, den Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 und 2 (Fahrerlaubnisklassen A1, B, BE, C1, C1E, L, und S) gerecht zu werden.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2017 wurde der Antragstellerin angekündigt, dass öffentliche Klage wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Az.: 1091 Js 7123/17) erhoben werde, wenn sie mit einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO nicht einverstanden sei.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 ordnete das Landratsamt die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zu verschiedenen durch die amtsärztlich festgestellten Erkrankungen aufgeworfenen Fragen an.

Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin nicht nach. Im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ sie mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8. Mai 2018 vortragen, dass hohes Alter, eine sehr vorsichtige Fahrweise und ein unerklärlicher Verkehrsunfall einer 85jährigen nach der Rechtsprechung nicht die Annahme fehlender Fahreignung rechtfertigen würden. Dies und eine beginnende Demenz würden keine Gutachtensanordnung tragen. Die Fahrerlaubnis sei von absolut überragender Bedeutung für die selbständige Lebensführung der Antragstellerin.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2018 entzog das Landratsamt der Antragstellerin gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis, gab ihr unter Androhung der polizeilichen Einziehung auf, den Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids, beim Landratsamt abzugeben und ordnete jeweils die sofortige Vollziehung an. Das amtsärztliche Gutachten, das der Antragstellerin die Fahreignung nicht eindeutig abgesprochen habe, habe Zweifel begründet, denen die Fahrerlaubnisbehörde durch Anordnung eines weiteren Gutachtens habe nachgehen dürfen. Nachdem die Antragstellerin das Gutachten nicht beigebracht habe, habe auf das Fehlen der Fahreignung geschlossen werden dürfen. Am 1. Juni 2018 gab die Antragstellerin ihren Führerschein beim Landratsamt ab.

Am 14. Juni 2018 ließ sie durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch einlegen und am 9. August 2018 beim Verwaltungsgericht Ansbach beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Mit Bescheid vom 13. September 2018, zugestellt am 18. September 2018, wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit der Begründung ab, das Landratsamt habe zu Recht die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet und nach dessen Nichtbeibringung gemäß § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis entzogen. In der Aufforderung werde nach Eignungsmängeln hinsichtlich der amtsärztlich festgestellten Krankheiten der Antragstellerin gefragt. Diese Fragestellungen seien anlassbezogen. Mit dem amtsärztlichen Bericht seien konkrete Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Fahreignung der Antragstellerin begründeten. Insoweit reiche aus, wenn konkrete Tatsachen einen Verdacht begründeten, denn eine Gutachtensanordnung diene der weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Stünde bereits fest dass die Fahreignung fehle, sei diese Aufklärungsmaßnahme nicht mehr erforderlich. Auch die behördliche Fragestellung sei anlassbezogen. Mängel seien insoweit nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Ferner sei das behördliche Ermessen hinreichend ausgeübt worden. Ergebe die Würdigung, dass die festgestellten Tatsachen nach Art und Gewicht aussagekräftige Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungszweifel seien, werde ohne das Vorliegen besonderer Umstände kaum Anlass dafür bestehen, dass die Behörde ihre diesbezüglichen Überlegungen nochmals im Rahmen einer ausdrücklichen als solchen bezeichneten Ermessensausübung wiederhole. Auch sei die Fragestellung verhältnismäßig. In Anbetracht des Vortrags der Antragstellerin sei festzustellen, dass weder ihr Alter noch der Verkehrsunfall zur Begründung der Gutachtensanforderung herangezogen worden seien, sondern vielmehr der von der Antragstellerin vorgelegte und damit auch verwertbare amtsärztliche Bericht Anlass hierzu gegeben habe. Zu Recht weise die Fahrerlaubnisbehörde darauf hin, dass die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer den privaten Interessen der Antragstellerin vorgehe, auch wenn sie wie behauptet unfallfrei gefahren sei.

Am 17. Oktober 2018 ließ die Antragstellerin Anfechtungsklage (AN 10 K 18.02022) beim Verwaltungsgericht Ansbach erheben, über die noch nicht entschieden ist.

Gegen den gerichtlichen Eilbeschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiege das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Denn sie habe zu Recht die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verweigert. Bereits die aufgrund des Alters der Antragstellerin erfolgte Gutachtensanordnung vom 8. August 2017 sei rechtswidrig gewesen. Altersbedingte Leistungsminderungen würden bei älteren Fahrerlaubnisinhabern durch langjährige Verkehrserfahrungen und gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungserfahrungen ausgeglichen. Hohes Alter und eine sehr vorsichtige Fahrweise dürften noch keinen Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung bieten, insbesondere wenn der Fahrerlaubnisinhaber bislang in keiner Weise verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten sei. Auch die Unerklärlichkeit eines Verkehrsunfalls eines 85-jährigen Fahrerlaubnisinhabers berechtige nicht zum Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Es müssten stets konkrete Eignungsmängeln und nicht nur ein bloßer Verdacht vorliegen. Auch die subjektive Wertung eines Polizeibeamten im Hinblick auf das Alter der Antragstellerin begründe keinen hinreichenden Anlass für eine Gutachtensanordnung. Die amtsärztliche Untersuchung habe nicht vollumfänglich das Ergebnis erbracht, dass die Fahreignung tatsächlich wegen schwerer Demenz im Sinne von Nr. 7.3 der Anlage 4 zur FeV fehle. Vielmehr sei nur eine Demenz im Anfangsstadium festgestellt worden. Es müssten ausgeprägte Leistungsmängel und schwere Persönlichkeitsveränderungen bestehen und nachgewiesen werden, damit die Fahreignung betroffen sei. Die amtsärztliche Feststellung sei somit kein tauglicher Anhaltspunkt für eine weitere Gutachtensanordnung. Dieser stünden auch Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Zwischen den beiden Anordnungen hätten knapp vier Monate bzw. mehr als 300 Tage gelegen; die Entziehung der Fahrerlaubnis sei weitere fünf Monate danach erfolgt. In diesem Zeitraum habe die Antragstellerin täglich ohne Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen und daher darauf vertrauen können, keiner weiteren Begutachtung mehr unterzogen zu werden. Schließlich sei die Fahrerlaubnisentziehung unverhältnismäßig. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin verkehrsrechtlich noch nie in Erscheinung getreten sei, sei im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose kein Umstand ersichtlich, der eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Gefahrenabwehr rechtfertigen würde. Die Fahrerlaubnis sei für die Antragstellerin von absolut überragender Bedeutung für ihre Lebensführung. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 wurde noch ein Arztbericht eines akutgeriatrischen Krankenhauses vom 30. August 2018 in Auszügen vorgelegt, wo die Antragstellerin nach einem Sturz vom 16. bis 31. August 2018 stationär behandelt worden ist. Hieraus ergibt sich, dass eine Demenz oder anderweitige kognitive Störung nicht diagnostiziert und der Antragstellerin der Pflegegrad 2 zuerkannt wurde sowie eine Tagespflege geplant ist.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, unter anderem ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV), anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19).

Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nicht erforderlich ist also, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 26; Siegmund in Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 36). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Gleiches gilt für den genauen Grad der Konkretisierung, die die von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV festzulegende und mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss (BVerwG, B.v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - BayVBl 2015, 421 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 11 CS 15.1505 - juris Rn. 13).

Das Verwaltungsgericht hat die testgestützten Feststellungen des Amtsarztes zu Recht als ausreichende konkrete Tatsachen gewertet, um Bedenken gegen die Fahreignung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV zu begründen. Der Umstand, dass die tatsächlichen Feststellungen (unzureichende Ergebnisse in drei Demenztests, beginnende Demenz; Herz- und Nierenleistungsschwäche, Diabetes mit Folgeerkrankungen) nicht ausgereicht haben, um gemessen an Nr. 4, 5, 7.3. und 10 der Anlage 4 zur FeV die Einschätzung des Amtsarztes nachzuvollziehen, eine Fahreignung sei nicht gegeben, bedeutet nicht, dass sie nicht geeignet waren, Anlass zu aufklärungsbedürftigen Zweifeln an der Fahreignung zu geben. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine weitere Aufklärungsmaßnahme nicht mehr erforderlich und damit gemäß § 11 Abs. 7 FeV unzulässig gewesen wäre, wenn aufgrund der amtsärztlichen Feststellungen die fehlende Fahreignung bereits festgestanden hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die amtsärztlichen Feststellungen fehlerhaft sein könnten, sind nicht ersichtlich, auch nicht aufgrund des - im Übrigen nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 - 11 CS 18.1808 - juris Rn. 22) am 1. Dezember 2017 und nur in Auszügen - vorgelegten Arztberichts des Krankenhauses vom 30. August 2018. Denn dieser lässt nicht erkennen, ob die kognitive Leistungsfähigkeit der wegen eines Sturzes behandelten Antragstellerin überhaupt getestet worden ist oder ob die Feststellung dazu lediglich auf einer allgemeinen gesprächsweisen Einschätzung beruht.

Weiter ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der amtsärztliche Bericht verwertet werden durfte. Nachdem die Antragstellerin den Bericht vorgelegt hat, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2018 - 11 CS 18.1027 - juris Rn. 9 m.w.N.). Somit kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung vom 8. August 2017 nicht mehr an.

Dessen ungeachtet ist mit Blick auf die Einwände der Antragstellerin zu ergänzen, dass der von einem geschulten Polizeibeamten gewonnene Eindruck, sie habe einen „teilweise verlangsamten geistigen Eindruck“ gemacht, in Verbindung mit dem vorangegangenen von ihr nicht bemerkten Unfallgeschehen ausreichenden Anlass für eine Aufklärung von Fahreignungszweifeln bot. Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt hat und die Verursachung des Verkehrsunfalls durch die Antragstellerin damit nicht gerichtlich festgestellt worden ist. Zunächst setzt die Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 StGB lediglich eine nicht ganz unbegründete, aus dem äußeren Anschein des Unfalls zu folgernde Möglichkeit voraus, dass das Verhalten des Fahrers den Unfall mitverursacht hat (vgl. § 142 Abs. 5 StGB; Zopfs in MünchKomm zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 142 Rn. 36), so dass eine Klärung der Ursache im Strafverfahren auch nicht zwangsläufig zu erwarten gewesen wäre. Davon abgesehen verbietet es die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO nicht, in Verfahren mit anderer Zielsetzung Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2016 - 11 CS 16.175 - juris Rn. 12 f.; B.v. 5.3.2009 - 11 CS 09.228 - juris Rn. 26). Die Verwaltungsbehörde kann sich dabei auf dieselben Beweismittel stützen wie das Strafgericht, ohne an dessen Bewertung gebunden zu sein (BayVGH, a.a.O.). Ferner genügt für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“ (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17), also - wie es in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird - das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte. Im Verwaltungsverfahren gilt ebenso wie im Verwaltungsprozess der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 24 VwVfG Rn. 41; BayVGH, B.v. 21.11.2018 - 11 CS 18.1237 - juris Rn. 15). Eine allgemeingültige Regel, wann ein Sachverhalt als erwiesen angesehen werden darf, gibt es nicht (Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 24 Rn. 20). Grundsätzlich ausreichend ist ein Maß an Gewissheit, das den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 24 Rn. 14; Schwarz, a.a.O.), bzw. eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (Kallerhoff/Fellenberg, a.a.O.). In Anbetracht der detailreichen und schlüssigen Zeugenaussage, der Spuren am Fahrzeug der Antragstellerin und des Umstands, dass sie einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO zugestimmt hat, bestehen vorliegend keine vernünftigen Zweifel daran, dass sie bei ihrer Fahrt am 14. Juli 2017 mit ihrem Außenspiegel das entgegenkommende Fahrzeug gestreift, aber nicht angehalten hat, was auf Aufmerksamkeits-, Wahrnehmungs- bzw. Reaktionsdefizite hinweist (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 11 CS 17.2192 - juris Rn. 13). Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen einen möglicherweise Unschuldigen ist unzulässig. Vielmehr setzt sie einen hinreichenden Tatverdacht voraus bzw., dass keine Zweifel an der Erfüllung des Straftatbestands bestehen und nach dem Verfahrensstand mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung auszugehen ist (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 153a Rn. 2 m.w.N.; Beukelmann in Beck-OK, StPO, § 153a Rn. 14).

Ferner folgt aus dem Umstand, dass der Polizeibeamte seiner Beobachtung die aus seiner Sicht nächstliegende in Betracht kommende Ursache („aufgrund ihres Alters“) hinzugefügt hat, nicht, dass das Gutachten aufgrund des Alters der Antragstellerin angeordnet worden ist. Hierfür oder dafür, dass es aufgrund einer besonders vorsichtigen Fahrweise oder der Unerklärlichkeit des Verkehrsunfalls angeordnet worden ist, bietet die Gutachtensanordnung vom 8. August 2017 nach ihrem Wortlaut keinen Anhaltspunkt. Die Zeugin schildert keine vorsichtige Fahrweise, sondern eine Fahrweise unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn.

Schließlich stehen der Gutachtensanforderung vom 1. Dezember 2017 auch keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, hier in Form der allein in Betracht kommenden Rechtsfigur der Verwirkung, entgegen. Es kann dahinstehen, ob die Verwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2019 - 11 ZB 18.2066 - juris Rn. 22; B.v. 22.10.2014 - 11 C 14.386 - juris Rn. 20). Voraussetzung wäre jedenfalls, dass neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums weitere Umstände hinzukämen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen könnten, die Behörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch mehr machen (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2019 a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Fahrerlaubnisbehörde die Hinauszögerung des Verfahrens nicht zu verantworten hatte und nie den Eindruck erweckt hat, sie werde von einer Entziehung der Fahrerlaubnis Abstand nehmen, wenn die Fahreignung der Antragstellerin ungeklärt bleibt. Der zeitliche Abstand zwischen den Gutachtensanordnungen ergibt sich daraus, dass das amtsärztliche Gutachten erst am 23. Oktober 2017 gefertigt und am 7. November 2017 vorgelegt worden ist. Aus den behördlichen Schreiben vom selben Tag und vom 15. Februar 2018 konnte die Antragstellerin ersehen, dass ein Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis eingeleitet worden war und der Antragsgegner von der Maßnahme im Falle nicht ausreichender Mitwirkung auch nicht absehen würde. Die Zeitverzögerung, die dadurch entstanden ist, dass das amtsärztliche Gutachten nicht hinreichend nachvollziehbar war und weiteren Aufklärungsbedarf verursacht hat, kann der Fahrerlaubnisbehörde, die der Antragstellerin mit der Beauftragung des staatlichen Gesundheitsamts die kostengünstigste Möglichkeit einer Einschätzung ihrer Fahreignung eröffnet hat, ohne dass hierauf ein rechtlicher Anspruch bestanden hätte, ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Da die Untersuchung nicht ergeben hat, dass eine weitere Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr unbedenklich ist, musste sie mit weiteren Aufklärungsmaßnahmen und ggf. einer Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Die weiteren Zeitverzögerungen hat die Antragstellerin selbst verursacht, indem sie zur Einholung von Rechtsrat um eine Fristverlängerung nachgesucht, sodann längere Zeit nicht reagiert und schließlich um Akteneinsicht gebeten hat und ihr rechtliches Gehör zu gewähren war. Allein die schlichte Teilnahme eines fahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers am Straßenverkehr kann keinen Vertrauensschutz begründen. Abgesehen davon, dass die Behauptung einer regelmäßigen Verkehrsteilnahme nicht nachprüfbar ist, ist auch nicht feststellbar, ob und wie oft es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen und ein Schadenseintritt nur durch deren Umsicht vermieden worden ist.

Auch der Einwand, eine Fahrerlaubnisentziehung sei im Hinblick auf eine langjährige beanstandungsfreie Verkehrsteilnahme unverhältnismäßig, geht fehl. Die einmal gegebene Fahreignung hängt von körperlichen und geistigen Fähigkeiten ab, die sich im Laufe des Lebens bei jedem Fahrerlaubnisinhaber aufgrund des natürlichen Alterungsprozesses verschlechtern. Sie kann daher nicht unverändert Grundlage für eine gleichbleibende positive Prognose sein. In Anbetracht des Verkehrsunfalls am 14. Juli 2017, den die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit verursacht hat, ist auch die Behauptung nicht nachvollziehbar, sie sei bislang in keiner Weise verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Fehlt die Fahreignung, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer zwingend. Im Hinblick auf den hohen Rang dieser Rechtsgüter hat das Mobilitätsbedürfnis der Antragstellerin und die Bedeutung der Fahrerlaubnis für ihre Lebensführung dahinter zurückzustehen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2014 - 11 CS 14.2202 - juris Rn. 7).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens. Er war Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 (alt).

Der Antragsteller legte am 25. Oktober 2012 Widerspruch gegen eine Verwarnung ein und begründete dies damit, dass er ständig von dritter Seite beobachtet und beeinflusst werde; er erstatte Strafanzeige vermutlich gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Körperverletzung und Stalking. Beispielsweise sei ihm im Burger King absichtsweise altes Essen serviert worden, um seine Stimmung negativ zu beeinflussen. Er werde ständig, auch in seiner Wohnung, beobachtet, seine Wohnung und sein Auto würden absichtlich verschmutzt, ihm würden heimlich Drogen verabreicht und sein Kontakt zu vielen Personen abgeblockt. Darüber hinaus würden Sachen, die ihm gehörten, verschwinden und seien heimliche Umbauten an seinem Auto durchgeführt worden.

Einer Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde zur Vorsprache kam der Antragsteller nicht nach. Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 forderte die Behörde den Antragsteller auf, bis zum 15. April 2013 ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung der Frage beizubringen, ob bei ihm eine Erkrankung (psychische Störung) vorliegt, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt. Des Weiteren sollte geklärt werden, ob die Fahreignung ggf. nur unter Auflagen und/oder Beschränkungen gewährleistet werden könne, und falls ja, durch welche, und ob im konkreten Fall Nachuntersuchungen erforderlich seien.

Den gegen die Gutachtensanforderung vom Antragsteller gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. W 6 S 13.261) lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. April 2013 ab.

Am 23. April 2013 erklärte sich der Antragsteller bereit, sich einer Begutachtung durch die TÜV Süd Life Service GmbH (TÜV Süd) zu unterziehen, die Unterlagen wurden dahin versandt, die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 21. Mai 2013, später dann bis 13. Juni 2013 und dann noch einmal bis 19. Juni 2013 verlängert. Der Antragsteller legte kein Gutachten vor.

Nach Anhörung, in der der Antragsteller am 28. Juni 2013 vorgetragen hat, er wolle gegen das Gutachten vorgehen, entzog die Behörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 1. Juli 2013 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1), ordnete die Ablieferung des Führerscheins binnen sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2), und die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheids an.

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 6 K 13.663) und stellte zugleich Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Er habe sich vom 18. Juli 2013 bis 12. September 2013 freiwillig zur Behandlung im Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin in W****** (KPPPM) befunden. Dort sei eine medikamentös-neuroleptische Neueinstellung durchgeführt worden. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei daher gegeben. Dem Antrag beigelegt wurde ein Schreiben des KPPPM vom 30. September 2013, das diese Erklärung bestätigt und hinzufügt, die Entlassung am 12. September 2013 sei regulär in psychisch und physisch gut stabilisiertem Zustand nach Hause erfolgt; zum Zeitpunkt der Entlassung sei die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und macht sich diese zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung bestanden zum Zeitpunkt der Gutachtenbeibringungsanordnung ausreichende Zweifel daran, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 oder 5 der FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). In Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV werden verschiedene psychische Störungen aufgeführt, die je nach Art und Umfang zur Fahrungeeignetheit führen. Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die in § 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, wenn Hinweise auf die genannten Krankheiten vorliegen. Zu diesen Aufklärungsmaßnahmen gehört nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV auch die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen.

Tatsachen, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 beim Antragsteller hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV), sind der Behörde hier bekannt geworden. Solche Tatsachen ergeben sich aus dem Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 25. Oktober 2012. Um die Notwendigkeit einer solchen Begutachtung zu bejahen, genügt es, dass bei einer Person Symptome zu verzeichnen sind, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Fähigkeit zur adäquaten Erfassung und Bewertung der Lebenswirklichkeit beeinträchtigt ist, und dass diese Störung möglicherweise mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs einhergeht. Denn eine Person, die in ihrem Umfeld ablaufenden Vorgängen eine nicht der Realität entsprechende Bedeutung beimisst, bietet nicht die Gewähr dafür, dass sich aus ihrer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr keine Schäden für die Rechtsgüter Dritter ergeben werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2010 - 11 C 10.2329 - juris Rn. 27).

Im nachhinein bestätigt werden die Hinweise auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 zur FeV auch dadurch, dass sich der Antragsteller in der Zeit vom 18. Juli 2013 bis 12. September 2013 (8 Wochen) freiwillig zur Behandlung in das KPPPM begeben hat, wo eine medikamentös-neuroleptische Neueinstellung durchgeführt wurde. Das KPPPM bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Entlassung die psychotische Symptomatik vollständig remittiert gewesen sei. Damit steht mit ausreichender Sicherheit fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Ergehens der Gutachtensanordnung an einer psychischen Krankheit litt, und möglicherweise noch leidet, die Fahreignungszweifel begründet. Damit steht noch nicht fest, dass der Antragsteller fahrungeeignet ist. Gerade das hätte durch das angeforderte Gutachten, das eine Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung darstellt, geklärt werden sollen.

Die mit dem Eilantrag vorgelegte Bestätigung der KPPPM vom 30. September 2013 stellt die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung und der wegen Nichtvorlage des Gutachten gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erfolgten Fahrerlaubnisentziehung gerade nicht in Frage, sondern bestätigt sie. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung ist die im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also des Bescheids der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2013, bestehende Sach- und Rechtslage. Danach liegende Umstände sind für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht maßgebend, sondern können sich ggf. erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (vgl. BayVGH, B. v. 22.3.2011 - 11 CS 10.3142). Es kann daher offen bleiben, ob der Antragsteller nach der achtwöchigen stationären Behandlung - wieder - fahrgeeignet ist. Die Bestätigung des KPPPM enthält hierzu keine Aussage.

2. Der Bescheid vom 1. Juli 2013 ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Behörde in der Gutachtensanforderung vom 25. Februar 2013 bestimmt hat, dass das Gutachten von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt, beizubringen ist. Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV und wurde im Bescheid vom 1. Juli 2013 (S. 4 Mitte) entsprechend der Rechtsprechung des Senats begründet. Es kommt daher nicht darauf an, ob im KPPPM tätige Ärzte als Gutachter geeignet gewesen wären, weil sie die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 FeV erfüllen. Darüber hinaus hat sich der Antragsteller am 23. April 2013 damit einverstanden erklärt, dass die Begutachtung vom TÜV Süd durchgeführt wird. Im Übrigen soll nach § 11 Abs. 2 Satz 5 der Facharzt nach Satz 3 Nr. 1 nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

3. Die Gutachtensanforderung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die gesetzte Frist zur Beibringung zu kurz bemessen gewesen wäre. Die Gutachtensanforderung stammt vom 25. Februar 2013; der darin gesetzte Termin zum 15. April 2013 wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis 19. Juni 2013. Dass sind fast vier Monate, die für eine Begutachtung längstens ausreichen. Einer weiteren Fristverlängerung bis zum 10. Juli 2013 musste die Behörde nicht zustimmen. Sie war auch deswegen nicht veranlasst, weil das Gutachten des TÜV Süd am 13. Juni 2013 offenbar bereits vorlag; jedenfalls hatte der TÜV Süd die Unterlagen an diesem Tag an die Behörde zurückgesandt. Einer Verlängerung bedurfte es auch nicht deswegen, weil der Antragsteller laut eines Aktenvermerks der Behörde vom 28. Juni 2013 telefonisch erklärt hat, er wolle gegen das Gutachten des TÜV Süd rechtlich vorgehen, weil Tatsachen vertauscht worden seien, so dass er dieses nicht akzeptiere. Zur Abklärung der Richtigkeit des Gutachtens bedarf es keiner Fristverlängerung. Er kann es der Fahrerlaubnisbehörde vorlegen und ggf. Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens vortragen. Das Gutachten ist ohnehin von der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen und zu würdigen.

4. Das Verwaltungsgericht ging auch zutreffend davon aus, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die Vorschrift verpflichtet die Behörde nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines fahrungeeigneten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, so dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.5.2013 - 11 CS 13.785 m. w. N.).

Ein Sonderfall - zugunsten des Antragstellers - liegt hier nicht vor. Zwar ist das Krankheitsbild des Antragstellers bisher nicht bekannt, ist der Antragsteller bisher nicht negativ im Straßenverkehr aufgefallen und der Behörde liegt kein Gutachten zur Fahreignung vor. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV rechtfertigt jedoch die Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, den Schluss auf die Nichteignung, weil dann anzunehmen ist, der Betroffene wolle einen Eignungsmangel verbergen (vgl. BayVGH v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Weigerung des Pflichtigen kann dahingehend gewertet werden, dass er vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt und deswegen die zu beweisende Tatsache nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO als erwiesen angesehen werden kann (OVG NW, B. v. 10.7.2002 - 19 E 808/01 - VRS 105, 76). Da maßgeblicher Zeitpunkt der Erlass des Bescheids ist, kann auch die Tatsache, dass sich der Antragsteller inzwischen einer achtwöchigen Behandlung im KPPPM unterzogen hat, kein Grund sein, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, weil das keine Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers hat. Im Übrigen enthält die Bestätigung des KPPPM vom 30. September 2013 keine Aussage über die Fahreignung des Antragstellers. Dass der Antragsteller aufgrund einer beabsichtigten Arbeitsaufnahme dringend auf den Führerschein angewiesen ist, kann angesichts der Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht ausschlaggebend sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, an dem der Senat sich in der Regel orientiert (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Der Antragsteller war im Besitz der (alten) Fahrerlaubnis Klasse 3, die ihm am 3. Februar 1987 erteilt wurde. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl. I S.35) umfasst die Fahrerlaubnis gemäß Abschnitt A I, Nr. 18 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E und L. Nach dem Streitwertkatalog 2013 sind nur die Fahrerlaubnisklassen B und C1, je mit dem Auffangstreitwert von 5.000,-- Euro, maßgeblich (in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jeweils die Hälfte). Da die Führerscheinklasse E in dem ab 19. Januar 2013 geltenden § 6 Abs. 1 FeV nicht mehr - isoliert - aufgeführt ist und der Streitwertkatalog 2013, dem der Senat auch insoweit folgt, für die „Klasse E“ keinen eigenen Streitwert mehr vorsieht (die Klassen B und BE, C und CE, C1 und C1E, D und DE sowie D1 und D1E werden jeweils mit dem gleichen Streitwert angesetzt), wirkt die um die frühere Klasse E erweiterte Fahrerlaubnis bei den Klassen B, C1, C und D nicht mehr streitwerterhöhend. Die Klassen AM und L sind in der Fahrerlaubnis der Klasse B enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV).

Die Fahrerlaubnisklassen A und A1, die in der am 19. Januar 2013 neu in Kraft getretenen Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (Nr. 18) hinzukamen, wirken sich deshalb nicht streitwerterhöhend aus, weil sie jeweils mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 versehen sind. Das bedeutet nach der Anlage 9 zur FeV (Nr. 53 und 54), dass nur dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg gefahren werden dürfen. Damit entspricht diese Fahrberechtigung zum Teil der früheren Führerscheinklasse S, die nach dem bis zum 18. Januar 2013 geltenden § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV in der Fahrerlaubnis der Klasse B enthalten war. Im Übrigen beinhaltete die Fahrerlaubnisklasse B in der bis 18. Januar 2013 geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 FeV (vgl. VkBl. 2011, S. 88) auch eine Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge (nur Krafträder, Zweiräder, auch mit Beiwagen waren ausgenommen). Mit der Änderung der Anlage 3 und der Zuerkennung der so eingeschränkten Fahrerlaubnisklassen A und A1 ist keine Erweiterung des Bestandsschutzes der Führerscheinklasse 3 (alt) verbunden, sondern nur eine Angleichung an die neu bestimmten Fahrerlaubnisklassen A1 und A in § 6 Abs. 1 FeV (jeweils 2. Spiegelstrich) und die neu eingeführte Fahrerlaubnisklasse AM (dort 3. Spiegelstrich), die wiederum die Regelungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge in Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 403 S. 18) gemäß Art. 16 der Richtlinie zum 19. Januar 2013 in innerstaatliches Recht umsetzen. Dem entspricht auch die Regelung der Anlage 3 zur FeV für eine Fahrerlaubnis der Klasse B, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 erteilt worden ist (Abschnitt A II, Nr. 4).

Da die um die frühere Klasse E erweiterte Fahrerlaubnis bei den Klassen B, C1, C und D nicht mehr streitwerterhöhend wirkt, ist es konsequent, dass sich auch die „Klasse CE 79“ nicht mehr streitwerterhöhend auswirkt.

Die Führerscheinklasse CE mit Schlüsselzahl 79 - CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) - umfasst nach der Anlage 9 zur FeV (Nr. 48) das Recht, Züge mit Anhängern zu führen, die von der Klasse C1E wegen der Beschränkung auf 12000 kg Gesamtmasse der Fahrzeugkombination nicht umfasst werden. Als Zugfahrzeug ist immer ein Zugfahrzeug der Klasse C1 erforderlich. Eine Streitwerterhöhung ist nicht mehr angemessen.

Die Fahrerlaubnisklasse 3 (alt, erteilt nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) ist mit einem Streitwert von 10.000 Euro im Vergleich zum Streitwert für die Klasse B (5000 Euro) angemessen bewertet.

Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.