Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2019 - 11 CS 19.961

bei uns veröffentlicht am27.06.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 26 S 19.1100, 15.04.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahr 1991 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 7904), AM, B und L.

Mit Strafbefehl vom 15. Februar 2017, rechtskräftig seit 4. März 2017, entzog ihm das Amtsgericht Wolfratshausen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre von 13 Monaten für die Wiedererteilung an. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,83 Promille ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt und einen Unfall verursacht hatte.

Am 15. März 2018 erteilte ihm das Landratsamt Bad ... (im Folgenden: Landratsamt) erneut eine Fahrerlaubnis.

Am 28. April 2018 unterzog die Polizeiinspektion G. den Antragsteller einer Personenkontrolle, da er während des Rauchens eines Joints angetroffen wurde. Dabei wurden bei ihm insgesamt acht Gramm Marihuana, 0,8 Gramm Kokain, 2 Ecstasy-Tabletten, 0,1 Gramm Tabak-Marihuanagemisch sowie ein angerauchter Joint sichergestellt. Ein Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,22 mg/l. Ein um 23.40 Uhr freiwillig durchgeführter Urin-Drogenschnelltest mittels Diagnostik Nord Multiline-4-Test reagierte positiv auf Tetrahydrocannabinol und Kokain.

Am 1. Mai 2018 stellte die Polizei beim Antragsteller 1,8 Gramm Marihuana sicher. Ein Drogenschnelltest an den Händen des Antragstellers mittels DrugWipe 5A-Test reagierte positiv auf Kokain und Cannabis. Dem lag zu Grunde, dass der Betreiber einer Spielhalle die Polizei gerufen hatte, weil der Antragsteller sich längere Zeit in der Herrentoilette aufgehalten hatte und, nachdem er sie verlassen hatte, der Spielhallenbetreiber dort ein weißes Pulver auf dem Toilettenpapierhalter festgestellt hatte.

Der vom Amtsgericht Wolfratshausen wegen dieser Vorfälle erlassene Strafbefehl, mit dem der Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln geahndet werden soll, ist nach Aktenlage noch nicht rechtskräftig.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. Februar 2019 die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Übergabe des Führerscheins bis spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Betäubungsmittel konsumiere. Am 4. März 2019 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab.

Über die gegen den Bescheid vom 27. Februar 2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden (M 26 K 19.1099). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids, da gemäß dem aktenkundigen Sachverhalt feststehe, dass der Antragsteller Kokain konsumiert habe. Für die Wiedergewinnung der Fahreignung gebe es keine Anhaltspunkte. Das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren stehe einer Maßnahme durch die Fahrerlaubnisbehörde nicht entgegen, da eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren nicht möglich sei. Sollte im Strafverfahren später rechtskräftig festgestellt werden, dass der Antragsteller tatsächlich am fraglichen Tag kein Kokain konsumiert habe, müsse die Fahrerlaubnisbehörde den Bescheid aufheben.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, es sei nicht erwiesen, dass er Kokain konsumiert habe. Es seien nur Anhaftungen an seinen Handflächen festgestellt worden. Zeugen für einen Betäubungsmittelkonsum gebe es nicht. Eine Blutentnahme sei nicht durchgeführt worden. Der festgestellte Cannabiskonsum habe keinen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Ein regelmäßiger Mischkonsum von Cannabis und Alkohol müsse sich noch erweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl I S. 2251) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Kokain (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - juris Rn. 10 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2019 - 11 CS 18.2333 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Das Landratsamt ist bei summarischer Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller zumindest einmal Drogen konsumiert hat und ihm daher nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis entzogen werden musste. Durch den am 28. April 2018 durchgeführten Drogenschnelltest ist festgestellt, dass im Urin des Antragstellers Kokain nachgewiesen wurde und er dieses daher zuvor konsumiert hatte. Dass in dem Polizeibericht vom 6. Dezember 2018 nur ausgeführt ist, der Drogenschnelltest habe positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) reagiert, ändert nichts daran, dass dem Lichtbild Nr. 6 auch ein positives Ergebnis für Kokain entnommen werden kann. Der im Urin durchgeführte Drogenschnelltest (s. www.d...de) ist auch aussagefähig und ausreichend als Nachweis für den Konsum von Drogen aus, denn er zeigt mit hinreichender Sicherheit einen Drogenkonsum an (vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, 2007, Rn. 328). Eine Aussage über den Zeitpunkt der Drogeneinnahme ist damit zwar nicht möglich, dies ist aber bei der Einnahme von Kokain für die Feststellung der Fahrungeeignetheit auch nicht erforderlich. Darüber hinaus sprechen auch die aufgefundenen Kleinmengen und Rückstände von verschiedenen Betäubungsmitteln in seiner Wohnung sowie die Konsumutensilien mit BtM-Anhaftungen dafür, dass der Antragsteller Drogen konsumiert (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2005 - 11 CS 04.2334 - juris - Rn 12 f.).

Es muss daher hier nicht entschieden werden, ob der Antragsteller auch nach Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, da er am 28. April 2018 zusätzlich zu Alkohol, mit dem er eine AAK von 0,22 mg/l erreicht hatte, auch noch Marihuana konsumiert hatte - was er nicht abstreitet - und damit ggf. auch ein fahreignungsrelevanter Mischkonsum von Alkohol und Cannabis vorgelegen hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2019 - 11 B 18.2482 - juris Rn. 21).

Es kann auch offen bleiben, ob der Antragsteller auch am 1. Mai 2018 auf der Toilette der Spielhalle Betäubungsmittel konsumiert hat, denn ein Drug-Wipe-Test ist regelmäßig nicht ausreichend, um die Einnahme von Betäubungsmitteln zu belegen (Berr/Krause/Sachs a.a.O. Rn. 322). Das positive Ergebnis des Drug-Wipe-Tests an den Handflächen des Antragstellers legt zwar in der Zusammenschau mit den in der Toilette aufgefundenen Drogenrückständen und der Zeugenaussage des Spielhallenbetreibers einen Drogenkonsum nahe. Ein Beweis für die Einnahme von Betäubungsmitteln kann damit aber nicht geführt werden. Es käme nur die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2006 - 11 CS 05.3350 - juris Rn. 13).

Soweit der Antragsteller meint, der Fahrerlaubnisbehörde und dem Verwaltungsgericht sei es verwehrt, nach Einleitung eines Strafverfahrens eingetretene Erkenntnisse und Entwicklungen zu berücksichtigen oder die strafrechtliche Bewertung inzident vorwegzunehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Solange das Strafverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, tritt keine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG ein, sondern die Fahrerlaubnisbehörde ist verpflichtet, die Eignungszweifel gemäß §§ 11 ff. FeV ggf. selbst aufzuklären.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anhang zu § 164 Rn. 14). Die Fahrerlaubnisklassen A und A1 sind dabei nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da sie durch die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 zur FeV auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger eingeschränkt sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2019 - 11 CS 19.961

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2019 - 11 CS 19.961 zitiert 18 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

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(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führersche

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Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 1 Betäubungsmittel


(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrat

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bei uns veröffentlicht am 29.04.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2019 - 11 CS 18.2333

bei uns veröffentlicht am 26.03.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2018 - 11 ZB 17.2069

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L mit Bescheid des Landratsamts Cham (im Folgenden: Landratsamt) vom 12. Mai 2017.

Mit Schreiben vom 5. April 2017 teilte die Polizeiinspektion Bad Kötzting dem Landratsamt mit, sie habe den Kläger am 15. März 2017, 14.25 Uhr, einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei sei der Verdacht auf Drogenkonsum entstanden und ein DrugWipe-Test am Lenkrad sei positiv gewesen. Die durchgeführte Blutanalyse habe einen positiven Wert für Amphetamin und Tetrahydrocannabinol (THC) ergeben. Gemäß dem Gutachten des Labors Krone vom 29. März 2017 hat der Kläger ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin geführt.

Nach Anhörung entzog ihm das Landratsamt die Fahrerlaubnis aller Klassen. Der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Amphetamine konsumiert habe.

Die gegen den Bescheid vom 12. Mai 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg abgewiesen. Das Ergebnis der Blutuntersuchung sei verwertbar, obwohl sie nicht von einem Richter angeordnet worden und der Kläger nicht einverstanden gewesen sei. Die Frage, ob das Ergebnis der Untersuchung einer Blutprobe in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren verwertbar sei, beantworte sich unabhängig davon, ob ein strafprozessuales Verwertungsverbot bestehe. Selbst bei einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot könne die Blutuntersuchung im Sicherheitsrecht verwertet werden, da auch ein Richter einem solchen Eingriff wegen Gefahr in Verzug die Genehmigung nicht hätte versagen können.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, das Verhalten der Polizeibeamten sei im vorliegenden Fall besonders willkürlich gewesen, denn es sei überhaupt kein Versuch unternommen worden, einen Richter zu kontaktieren, was am Nachmittag eines Werktags wohl unschwer möglich gewesen wäre. Es fehle jegliche Einzelfallbewertung durch die Polizeibeamten in der Ermittlungsakte. Erst auf Nachfrage durch das Landratsamt habe die Polizei ihr Verhalten auf Gefahr im Verzug gestützt. Die Polizei habe auch das eigens für solche Fälle vorgesehene Formblatt, das bei einer Kontrolle im September 2016 benutzt worden sei, nicht ausgefüllt. Es handele sich daher um einen besonders schweren Verfahrensfehler. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Problematik eines möglichen Beweisverwertungsverbots überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern nur auf frühere Rechtsprechung verwiesen, die die neuere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage von Beweisverwertungsverboten im Sicherheitsrecht nicht berücksichtigte. Es sei grundsätzlich zu klären, ob Beweismittel, die einem strafrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliegen, im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden dürften. Es spiele auch keine Rolle, dass § 81a StPO nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils geändert worden sei und die Anordnung einer Blutentnahme nunmehr auch durch die Polizei erfolgen dürfe. Ob eine Prozesshandlung ordnungsgemäß sei, richte sich nach dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Recht. Die Gesetzesänderung sei auch zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht in Kraft getreten gewesen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren sei noch nicht abgeschlossen, sondern es sei noch das Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812.09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057.11 – BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2017 (BGBl I S. 399), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 Rn. 36).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (stRspr, z.B. BayVGH, B.v. 19.1.2016 – 11 CS 15.2403 – juris Rn. 11; B.v. 23.2.2016 – 11 CS 16.38 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 23.7.2015 – 16 B 656/15 – juris Rn. 5 ff. m.w.N.).

b) Nach dem Gutachten des Labors Krone vom 29. März 2017 hat der Kläger ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin geführt und ist damit ungeeignet gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV.

c) Der Kläger kann insoweit auch nicht mit Erfolg einwenden, es hätte zur Entnahme der Blutprobe einer richterlichen Anordnung bedurft mit der Folge, dass das Ergebnis der Probe ohne eine solche Anordnung einem Verwertungsverbot unterliegt. Zwar ist richtig, dass das Bundesverfassungsgericht in einem obiter dictum Bedenken gegen eine großzügige Verwertung von Blutproben für den Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen geäußert hat, die unter flächendeckender Aushebelung des gesetzlichen Richtervorbehalts erlangt wurden (BVerfG, B.v. 28.6.2014 – 1 BvR 1837/12 – NJW 2015, 1005 Rn. 13; vgl. auch OLG LSA, B.v. 5.11.2015 – 2 Ws 201.15 – NZV 2016, 242). Eine rechtsfehlerhafte Beweiserhebung führt aber nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen Beweise (vgl. BVerfG, B.v. 28.7.2008 – 2 BvR 784/08 – NJW 2008, 3053 = juris Rn. 11), sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob daraus ein Verwertungsverbot resultiert (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2010 – 2 BvR 1046/08 – DAR 2010, 454 = juris Rn. 36). Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind. Entsprechendes gilt, wenn der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (vgl. BVerfG, B.v. 9.11.2010 – 2 BvR 2101/09 – NJW 2011, 2417 = juris Rn. 45 m.w.N.; BVerwG, U.v. 4.11.2016 – 1 A 5.15 – DÖV 2017, 428 Rn. 30). Die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist dabei aufgrund einer Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (vgl. BVerfG, B.v. 19.9.2006 – 2 BvR 2115/01 – NJW 2007, 499 = juris Rn. 72).

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bleibt eine ohne Einschaltung eines Richters angeordnete Blutentnahme bei fehlender Gefahr im Verzug ohne Einfluss auf die Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutanalyse im Fahrerlaubnisverfahren, wenn auf der Hand liegt, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung nicht hätte versagen können (vgl. etwa BayVGH, B.v. 28.1.2010 – 11 CS 09.1443 – SVR 2010, 190; B.v. 7.8.2012 – 11 ZB 12.1404 – juris). So verhält es sich hier, nachdem beim Kläger ein Drogenschnelltest positiv verlaufen war, so dass der Verdacht zumindest einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG vorlag.

Darüber hinaus ist aber auch deshalb kein Verwertungsverbot anzunehmen, da § 81a Abs. 2 StPO und § 46 Abs. 4 OWiG mit Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) geändert worden sind und der Richtervorbehalt für eine Blutentnahme nicht mehr besteht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht von Verkehrsstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begründen. Bei einer Änderung des Verfahrensrechts im Laufe eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist das neue Recht anzuwenden, da das strafrechtliche Rückwirkungsverbot in diesen Fällen nicht gilt (vgl. OLG Rostock, B.v. 3.11.2017 – 20 RR 85/17 u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.). Erklärt das neue Recht bisher für unzulässig angesehene Prozesshandlungen für zulässig, so können unter Verstoß gegen das frühere Recht erzielte Ergebnisse für das weitere Verfahren verwendet werden und etwa bestehende Verwertungsverbote entfallen (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2016, Einleitung E.IV.2 Rn. 22). Im noch nicht rechtskräftig abgeschlossen Ordnungswidrigkeitenverfahren kann die Rechtsänderung für die Beurteilung, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, daher Berücksichtigung finden.

Im Übrigen ist im Bereich des Sicherheitsrechts die Frage, ob unter Missachtung strafprozessualer Vorschriften gewonnene belastende Erkenntnisse berücksichtigungsfähig sind, unabhängig vom Bestehen eines strafprozessualen Beweisverwertungsverbots zu beantworten (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2013 – 11 CS 12.2623 – Blutalkohol 50, 205 Rn. 9; OVG LSA, B.v. 9.2.2017 – 7 B 12/17 – BeckRS 2017, 116095 Rn. 12; B.v. 6.9.2017 – 3 M 171/17 – juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 26.9.2016 – 16 B 685/16 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei ist es nicht ausgeschlossen, bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen auch geplante Gesetzesänderungen zu berücksichtigen. Hier ist die zum 24. August 2017 in Kraft getretene Änderung des § 81a Abs. 2 StPO und des § 46 Abs. 4 OWiG erstmals am 22. Februar 2017 (BT-Drs. 18/11272 „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“) veröffentlicht worden. Es war damit bekannt, dass der Gesetzgeber das Beweiserhebungsverbot des § 81a Abs. 2 StPO im Bereich der Straßenverkehrsdelikte abschaffen wollte. Den durch einen Verstoß gegen das Beweiserhebungsverbot berührten persönlichen Belangen musste deshalb gegenüber der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer kein größeres Gewicht eingeräumt werden. Das Landratsamt ist bei Erlass des Entziehungsbescheids am 12. Mai 2017 jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass für das Verwaltungsverfahren kein Beweisverwertungsverbot vorliegt, selbst wenn zum Zeitpunkt der Blutentnahme ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt und damit ein Beweiserhebungsverbot vorgelegen haben sollte.

Soweit der Kläger vorträgt, die Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock sei verfehlt und die Frage, ob eine Prozesshandlung ordnungsgemäß sei, richte sich nach dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Recht, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob die Blutentnahme unter Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot durchgeführt worden ist, wofür das zum Zeitpunkt der Blutentnahme geltende Recht maßgeblich ist. Umstritten ist hier, ob aus einer möglicherweise unzulässigen Beweiserhebung ein Beweisverwertungsverbot resultiert, was im Rahmen einer Abwägung festzustellen ist. Es ist dabei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Umstand, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, das Beweiserhebungsverbot abzuschaffen, bei der Beurteilung, ob ein Beweisverwertungsverbot im fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungsverfahren vorliegt, nicht berücksichtigt werden könnte.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 72). Die vom Kläger formulierte Frage, ob Beweismittel, die einem Verwertungsverbot unterliegen, in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren verwertet werden dürfen, ist in dieser Allgemeinheit nicht erheblich. Entscheidungserheblich wäre sie nur, soweit sie sich auf ein Beweisverwertungsverbot in Folge eines Verstoßes gegen das Beweiserhebungsverbot des § 81a StPO bezieht, da es im vorliegenden Fall entscheidungserheblich nur darauf ankommen könnte. Dieses Beweiserhebungsverbot ist indes durch Gesetz vom 17. August 2017 entfallen. Die formulierte Frage betrifft daher ausgelaufenes Recht und hat mithin keine grundsätzliche Bedeutung (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2107 – 8 B 70.16 – juris Rn. 4).

Im Übrigen wäre die formulierte Frage einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, da es sich bei der Frage, ob ein Verwertungsverbot vorliegt, um eine Entscheidung im Einzelfall handelt (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2010 – 2 BvR 1046/08 – DAR 2010, 454 = juris Rn. 36). Da die gegenläufigen Interessen in einem Straf- und Verwaltungsverfahren nicht identisch sind, kann die Interessenabwägung jeweils auch unterschiedlich ausfallen.

Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass die Ergebnisse der Blutentnahme einem strafrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliegen. Das Verwaltungsgericht hat dies offen gelassen, da es aus seiner Sicht nicht darauf ankam, ob ein strafrechtliches Verwertungsverbot besteht, sondern im Verwaltungsverfahren eine eigene Bewertung durchzuführen sei.

3. Auch ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist, muss dabei stets aus dem Blickwinkel seines materiellrechtlichen Standpunktes beurteilt werden (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 48; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Auflage 2014, § 124 Rn. 60). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob das Ergebnis der Blutuntersuchung im Verwaltungsverfahren verwertbar ist, nicht daran orientiert, ob ein strafrechtliches Beweisverwertungsverbot besteht. Es war daher aus seiner materiellrechtlichen Sicht nicht veranlasst, sich mit dieser Frage näher zu beschäftigen.

4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anhang zu § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der (alten) Fahrerlaubnisklassen 1b und 3.

Einer polizeilichen Mitteilung vom 8. August 2018 zufolge ließ sich der Antragsteller im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am 31. Juli 2018 wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln dahingehend ein, dass er Ende 2017 zu einer Silvesterparty auch Jugendfreunde eingeladen habe. In der Jugendzeit mache man den einen oder anderen Fehler und sie seien hier ab und an mit Amphetaminen in Kontakt gekommen. Mittlerweile hätte jedoch jeder dieser Freunde eine Familie und lebe in geordneten Verhältnissen. Auf jeden Fall seien sie auf die Idee gekommen, doch mal eine Feier abzuhalten, bei der sie auch etwas Amphetamin zu sich nehmen könnten. Er habe sich mit M., einer ihm bekannten Person aus dem Drogenmilieu, per WhatsApp in Verbindung gesetzt und es sei so weit gekommen, dass er 4 g Amphetamin bestellt und abgeholt habe. Einige Wochen nach Silvester habe er bei diesem nochmals 3 g Amphetamin für einen Freund besorgt. Danach sei der Chat mit M. wieder abgebrochen. Er habe seither nie mehr Drogen konsumiert und sei auch nicht mehr mit Herrn M. in Kontakt getreten. Die Sache mit Silvester sei eine dumme Angelegenheit von ihm gewesen. Er werde sich auf so etwas nicht mehr einlassen und hoffe, dass die Sache für ihn glimpflich ausgehe. Er habe nur zweimal diese kleinen Mengen Amphetamin bei M. erworben. Er deale nicht und habe auch keinerlei Drogen an M. verkauft. Aus der Auswertung eines Chatverlaufs zwischen dem Antragsteller und M. ergibt sich, dass der Antragsteller mit diesem im Zeitraum vom 14. Dezember 2017 bis 17. Februar 2018 mehrmals wegen des Erwerbs von Amphetamin und Marihuana in Kontakt getreten ist.

Mit seit 27. November 2018 rechtskräftigem Strafbefehl vom 29. August 2018 verurteilte das Amtsgericht Bad Kissingen den Antragsteller wegen zweimaligen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, die zum Eigenkonsum bestimmt gewesen seien, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

Im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller vortragen, er habe zwar 4 g Amphetamin für eine von ihm organisierte Silvesterparty beschafft, selbst jedoch nicht konsumiert. Er sei bei einer Internetrecherche auf § 31a BtMG gestoßen und habe gehofft, dass die Staatsanwaltschaft von Verfolgung absehe, wenn er einen Eigenverbrauch in geringer Menge zugebe. Er habe sich als Organisator der Silvesterparty in der Verantwortung gesehen. Unter Benennung von drei Zeugen dafür, dass er an Silvester kein Amphetamin konsumiert habe, erklärte sich der Antragsteller bereit, sich einem Drogenscreening zu unterziehen. Aus seiner Aussage bei der Polizei lasse sich ohne gezielte Frage nicht der Rückschluss auf einen Eigenkonsum ziehen.

Mit Bescheid vom 17. September 2018 entzog das Landratsamt Bad Kisssingen dem Antragsteller gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Einziehung des Führerscheins auf, diesen unverzüglich, spätestens bis 21. September 2018, abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an. Am 20. September 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.

Am 21. September 2018 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Würzburg Anfechtungsklage (W 6 K 18.1226) erheben und gleichzeitig beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, den abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller zurückzugeben bzw. ihm im Falle der Unbrauchbarmachung einen neuen Führerschein auszustellen. Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 ab. Soweit der Eilantrag auf Rückgabe bzw. Neuausstellung eines Führerscheins sowie gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtet sei, fehle ihm bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, weil nach Nr. 9.1 der Anlage zur FeV bei Einnahme von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis ohne weiteres die Fahreignung entfalle. Hier sei aufgrund der Angabe des Antragstellers bei der Beschuldigtenvernehmung und des in der Behördenakte befindlichen Chatverlaufs im Zeitraum vom 9. Dezember 2017 bis 17. Februar 2018 davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit wohl mehrfach, zumindest aber an Silvester 2017 Amphetamin konsumiert habe. An seinen Angaben bei der Polizei müsse er sich festhalten lassen, auch wenn er bei der Vernehmung nicht danach gefragt worden sei, wann und in welchem Umfang er Drogen genommen habe. Allein die Benennung von Zeugen entkräfte die eindeutige Aussage nicht. Auch der Einwand, er habe das Amphetamin nur für die Gäste besorgt, erscheine vor dem Hintergrund dessen, dass er die Idee zu einer Feier gehabt habe, bei der sie auch etwas Amphetamin hätten zu sich nehmen können, nicht glaubhaft. Bei dem Einwand, er habe die Aussage im Hinblick auf § 31a BtMG getätigt, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Eine zwischenzeitliche Wiedererlangung der Fahreignung komme im Hinblick auf die zu fordernde Abstinenz von einem Jahr nicht in Betracht. Unabhängig davon ergebe auch eine Interessenabwägung, dass das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiege.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, beantragt der Antragsteller, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 17. September 2018 wiederherzustellen. Er macht geltend, die Entziehung der Fahrerlaubnis müsse auf Tatsachen beruhen. Mutmaßungen und entfernt liegende Möglichkeiten seien keine geeignete Grundlage für behördliche Maßnahmen. Der Schluss auf eine Einräumung des Drogenkonsums sei lediglich aufgrund eines unzutreffenden Rückschlusses unter Nichtberücksichtigung der angebotenen Zeugen gewonnen worden. Ein objektiver medizinischer Befund liege nicht vor. Der Antragsteller habe von seinem ursprünglichen Gedanken, an Silvester eine alte Jugendsünde aufleben zu lassen, Abstand genommen, weil seine Lebensgefährtin und seine Eltern dies gefordert hätten. Seine Freunde hätten das Amphetamin an Silvester wunschgemäß auch nicht im Haus konsumiert. Der Antragsteller betreibe eine logopädische Praxis, die er nicht habe gefährden wollen. Er habe lediglich noch einmal die nach Silvester an ihn herangetragene Bitte eines Freundes erfüllt, ihm nochmals Amphetamin zu besorgen. Die Entscheidung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts beruhten auf der Mutmaßung, dass die Aussage in der polizeilichen Vernehmung wahr sei. Verbindliche Anhaltspunkte für einen Konsum von Amphetamin sei dem Chatverlauf jedoch nicht zu entnehmen. Der Antragsteller sei auf seine Fahrerlaubnis dringend angewiesen, da die Örtlichkeiten und die Terminplanung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausschlössen. Er sei seit 26 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis und verkehrsrechtlich nie in Erscheinung getreten. Das Strafverfahren stehe in keiner Verbindung zum Straßenverkehr. Mit Blick auf den Aufklärungsbedarf und darauf, dass vom Antragsteller keine Gefährdung ausgehe, gebühre dem Vollzugsinteresse nicht der Vorrang.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), in Kraft getreten am 1. Januar 2018, und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - juris Rn 10 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. zu letzterem BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717 = juris Rn. 16 m.w.N.; B.v. 20.6.2016 - 11 CS 16.806 - juris Rn. 13; B.v. 26.9.2016 - 11 CS 16.1649 - juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 - NJW 2014, 2517 = juris Rn. 7 m.w.N.).

Letzteres war hier der Fall. Nach seinen Angaben gegenüber der Polizei im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 31. Juli 2018 hat der Antragsteller zumindest einmal Amphetamin und damit ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III) eingenommen. Aus dem Zusammenhang, in dem der Satz, er habe seither nie mehr Drogen konsumiert, steht, ergibt sich eindeutig, dass er das Amphetamin nicht allein zum Konsum für seine Silvestergäste erworben, sondern auch selbst konsumiert hat. An dieser im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung nach strafprozessualer Belehrung gemachten Angabe muss sich der Antragsteller festhalten lassen. Bei dem Geständnis handelt es sich weder um eine „Mutmaßung“ noch um eine „entfernt liegende Möglichkeit“. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die hiervon abweichende Darstellung im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis und im gerichtlichen Verfahren in Anbetracht des Chatverlaufs mit dem Lieferanten des Amphetamins nicht glaubhaft ist. Der Chatverlauf weist darauf hin, dass der Antragsteller tiefer als eingeräumt in das Drogenmilieu verstrickt und mit dessen „Sprache“ offensichtlich vertraut war. Auch wenn sie keinen abschließenden Beweis hierfür enthalten, können die Nachrichten vom 9. Dezember 2017 sowie vom 17., 19., 20. Januar, 5., 6., 14., 16. und 17. Februar 2018 dahin ausgelegt werden, dass er selbst Betäubungsmittel abgegeben und verschiedene Betäubungsmittel erworben hat, neben M. noch weitere Lieferanten hatte und entgegen seiner Beteuerung wusste, wie er sich Betäubungsmittel verschaffen konnte, und mit M., mit dem ihn offensichtlich eine zufriedenstellende, vertrauensvolle Lieferbeziehung verband, häufiger in Kontakt stand als zugegeben. Nach Vorhalt der gegen ihn vorliegenden Beweismittel hat der Antragsteller bei der Polizei gerade das zugegeben, was nach dem Chatverlauf nicht zu leugnen war. Wenn er vorträgt, er habe eine unwahre Aussage gemacht, um eine günstige Wendung des Strafverfahrens zu erreichen, indem die Staatsanwaltschaft gemäß § 31a BtMG von Verfolgung absieht, dann spricht dies auch nicht dafür, dass er nunmehr im Entziehungsverfahren die Wahrheit sagt. Zudem lässt die Darstellung, er habe an Silvester nach Diskussionen mit seiner Lebensgefährtin und seinen Eltern mit Rücksicht auf seine selbständige Existenz auf den Konsum des erworbenen Amphetamins verzichtet, offen, weshalb er seine berufliche Existenz kurz danach dann doch wieder durch einen weiteren Amphetaminerwerb gefährdet hat. Die Benennung von drei Zeugen, zumal von ausschließlich dem Antragsteller sehr nahestehenden Personen, die an dem Ausgang des Verwaltungsverfahrens ein eigenes Interesse haben dürften, vermag das Geständnis und die starken Indizien nicht in einer Weise zu erschüttern, dass der Ausgang des Klageverfahrens als offen angesehen werden könnte. Vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem aufgrund summarischer Prüfung und regelmäßig ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 3 VwGO) entschieden wird, nicht verpflichtet, die angebotenen Zeugen einzuvernehmen.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass auch eine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfiele, da es angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen nicht verantwortet werden kann, ihm wegen seiner persönlichen und beruflichen Belange auch nur vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Teilnahme mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr zu erlauben. Da die Fahreignung unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen entfällt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Antragsteller im Straßenverkehr bisher nicht negativ in Erscheinung getreten ist.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 und Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der ausführlich erläuterten, nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C1 und C1E (einschließlich Unterklassen).

Am 4. Februar 2018 gegen 16.00 Uhr führte die Polizei beim Kläger eine Verkehrskontrolle durch. Dabei wurde bei ihm eine Atemalkoholkonzentration von 0,17 mg/l sowie eine Konzentration von 14,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut festgestellt. Der Kläger gab an, er habe das Cannabis von einem Bekannten erhalten und am Morgen eine Tablette Pregabalin eingenommen. Gegen den diesbezüglich erlassenen Bußgeldbescheid hat der Kläger Einspruch erhoben.

Das Landratsamt a … (im Folgenden: Landratsamt) hörte ihn daraufhin mit Schreiben vom 8. März 2018 zur beabsichtigten Anordnung eines ärztlichen bzw. medizinischpsychologischen Gutachtens an.

Mit Schreiben vom 21. März 2018 legte der Kläger ein Attest des Arztes für Naturheilverfahren ... vom 20. Februar 2018 vor, wonach ihm ab diesem Tag Cannabis ärztlich verordnet worden ist. Daraus ergibt sich auch, dass der Kläger das verordnete Cannabis exakt nach den Vorgaben einzunehmen habe und ausführlich über die Interaktion von Cannabis und Verkehrsverhalten aufgeklärt worden sei. Er werde sich aufmerksam selbst prüfen, inwieweit ein sicheres Führen eines Kraftfahrzeuges unter der verordneten Dosierung möglich ist. In der Regel sei dies nach vier bis sechs Wochen gut zu beurteilen. Zugleich legte der Kläger einen Patientenausweis mit Dosierungsanweisung vor. Daraus ergibt sich, dass ihm Medizinal-Cannabisblüten verordnet werden, die er mittels Inhalation und Vaporisation einnehmen muss. Als Dosierungsanweisung ist eine Einzeldosis von 0,4 Gramm mit maximaler Dosierung von zwei Gramm innerhalb von 24 Stunden angegeben.

Mit Schreiben vom 5. April 2018 hörte das Landratsamt den Kläger zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Der Verkehrsverstoß sei am 4. Februar 2018 begangen worden. Die Verordnung von Medizinalcannabis sei jedoch erst am 20. Februar 2018 erfolgt. Zudem habe der Kläger unter dem Einfluss von Alkohol gestanden. Er sei daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Am 16. April 2018 führte die Polizei erneut eine Verkehrskontrolle beim Kläger durch. Dabei wurde gemäß dem Gutachten der Forensisch Toxikologischen Centrum GmbH M. vom 25. April 2018 eine Konzentration von 7,3 ng/ml THC im Blut festgestellt. Nach dem Polizeibericht hat der Kläger angegeben, er habe an diesem Tag sieben Joints geraucht. Die Polizei ging davon aus, er habe damit die maximale Dosierung (5 x 0,4 Gramm/Tag) überschritten und nicht die vorgegebene Konsumart (Vaporisation) gewählt. Unter Berücksichtigung der Auffälligkeiten (Einbußen der Konzentration, Gleichgewichtsstörungen, Apathie und Trägheit), sei auch eine relative Fahruntüchtigkeit in Betracht zu ziehen. Bei einer Nachschau durch die Polizei in der Wohnung des Klägers seien neben Medizinal-Cannabis noch eine Druckverschlusstüte mit 0,5 Gramm Marihuana und 14 Cannabiskleinpflanzen aufgefunden und sichergestellt worden. Die Polizei leitete daraufhin ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24a StVG und ein Strafverfahren wegen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes ein. Ob diese Verfahren schon abgeschlossen sind, ergibt sich aus den vorgelegten Akten nicht.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 hörte das Landratsamt den Kläger erneut zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Daraufhin gab der Kläger an, er habe die maximale Dosierung von zwei Gramm täglich nicht überschritten, da jeder Joint nur ca. 0,25 Gramm Cannabis enthalten habe. Die Tagesdosis sei nicht auf fünf Einzeldosen beschränkt. Es seien damit auch sieben Einzeldosen mit je 0,28 Gramm von der Verordnung erfasst.

Mit Bescheid vom 7. Juni 2018 entzog das Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis aller Klassen und verpflichtete ihn, den Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, und 14 FeV regelmäßig Cannabis konsumiere. Eine medizinischpsychologische Begutachtung sei nicht angezeigt, da der Kläger das Medizinal-Cannabis nicht bestimmungsgemäß eingenommen und gleichzeitig Alkohol konsumiert habe. Zudem lasse der Besitz von anderem Cannabis darauf schließen, dass mit dem Medizinal-Cannabis nicht verantwortungsbewusst umgegangen werde.

Mit Urteil vom 27. August 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 7. Juni 2018 abgewiesen. Der Kläger sei nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da am 4. Februar 2018 ein Mischkonsum vorgelegen habe. Darüber hinaus spreche auch viel dafür, dass auch von einer fehlenden Fahreignung auszugehen sei, da der Kläger regelmäßiger Cannabiskonsument sei. Die Spezialregelung der Nr. 9.6.2 der Anlage 4 greife nicht ein, da viel dafür spreche, dass er das verordnete Cannabis nicht bestimmungsgemäß einnehme.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, er sei im Besitz eines Cannabinoid-Ausweises, der ihm bezüglich der Fahrtauglichkeit ausdrücklich bescheinige, dass er nach der Einnahme von Cannabis nicht unter Rausch fahre. Dass er bereits zwei Wochen vor Ausstellung des Cannabinoid-Ausweises ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt habe, sei unerheblich. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 3. September 2018 (1 B 221/18 - juris) habe ein illegaler Cannabiskonsum und -besitz kurz vor einer ärztlichen Verordnung grundsätzlich keine Bedeutung für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit. Dies müsse auch im Falle eines Mischkonsums so gelten. Es liege hier eine atypische Fallkonstellation vor, da der Kläger aufgrund seiner Erkrankung auf die Einnahme von Cannabis aus medizinischen Gründen angewiesen sei und die Erkrankung auch am 4. Februar 2018 schon bestanden habe. Hinsichtlich der Fahrt am 16. April 2018 habe der Kläger die verordnete Tageshöchstdosis auf mehr als vier Einzeldosen verteilen dürfen. Der behandelnde Arzt habe dies so bestätigt. Die E-Mail stehe nicht im Widerspruch zum Cannabinoid-Ausweis, sondern präzisiere und relativiere die dortigen Anweisungen. Damit habe sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend befasst. Der behandelnde Arzt könne bestätigen, dass nur die Tageshöchstdosis eingehalten werden müsse und das Medizinal-Cannabis auch geraucht werden dürfe. Er sei dazu als Zeuge zu vernehmen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts a … vom 27. August 2018 zu ändern und den Bescheid des Landratsamts a … vom 7. Juni 2018 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger seinen Führerschein zurückzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger habe durch die Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis und Alkohol am 4. Februar 2018 seine Fahreignung verloren. Er habe sie auch nicht durch die ärztliche Verordnung wiedergewonnen, da er nach der Verschreibung am 16. April 2018 erneut ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis geführt habe, ohne dabei das Cannabis entsprechend der ärztlichen Verordnung konsumiert zu haben. Im Übrigen sei die Anwendung des vom Oberverwaltungsgericht des Saarlands in Bezug genommenen Merkblatts des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom November 2015 „Drogen als Medikament - Hinweise für die Beurteilung der Fahreignung“ den bayerischen Behörden weder verpflichtend gemacht noch empfohlen worden. Das Merkblatt sei auch überholt und werde nach Auskunft des Bundesverkehrsministeriums derzeit nicht zur Anwendung empfohlen, sondern von der Bundesanstalt für Straßenwesen überarbeitet.

Trotz gerichtlicher Aufforderung legte der Kläger innerhalb der hierfür gesetzten Frist weder eine aktuelle ärztliche Verordnung von Medizinal-Cannabis vor noch die Verordnung, die zur Abgabe des zum Zeitpunkt der Fahrt am 16. April 2018 eingenommenen medizinischen Cannabis geführt hat. Auch eine vom Patientenausweis abweichende schriftliche Gebrauchsanweisung legte er nicht vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte nach § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da das Verwaltungsgericht a … die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen hat. Der Bescheid vom 7. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ihm war daher nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl I S. 2), die Fahrerlaubnis zu entziehen.

1. Das Landratsamt war dabei nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG gehindert, den Sachverhalt vom 16. April 2018 im Entziehungsverfahren zu verwerten. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde, solange gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Hinsichtlich der Fahrt unter Einfluss des medizinischen Cannabis am 16. April 2018 hat die Polizei nur ein Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Im zugleich eingeleiteten Strafverfahren wegen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht in Betracht. Im Übrigen stützt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis im Bescheid vom 7. Juni 2018 nicht auf die konkrete Fahrt des Klägers unter Cannabiseinfluss am 16. April 2018, sondern darauf, dass er durch die nicht bestimmungsgemäße Einnahme des Cannabis fahrungeeignet ist.

2. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger schon wegen des Vorfalls vom 4. Februar 2018 seine Fahreignung nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV verloren hat, weil er unter dem Einfluss fahreignungsrelevanten Mischkonsums (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - juris Rn. 26 ff.) ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob durch einen fahreignungsrelevanten Mischkonsum von Alkohol und Cannabis nur Fahreignungszweifel hervorgerufen werden und eine weitere Aufklärung erforderlich ist (vgl. für Zweifel am Trennvermögen BVerwG, Pressemitteilung Nr. 29/2019 vom 11.4.2019 im Verfahren 3 C 13.17 u.a.) oder ob jedenfalls bei einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss eines fahreignungsrelevanten Mischkonsums die Fahreignung ohne weitere Aufklärung zu verneinen ist.

3. Der Kläger hat seine Fahreignung jedenfalls nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV verloren, weil er die Vorgaben der ärztlichen Verordnung für die Einnahme des medizinischen Cannabis, bei dem es sich um ein verkehrsfähiges Betäubungsmittel i.S.d. Anlage III zu § 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) handelt, nicht eingehalten hat.

a) Zwar entfällt bei der Einnahme von ärztlich verordnetem Medizinal-Cannabis die Fahreignung grundsätzlich nicht schon nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV wegen regelmäßigen Cannabiskonsums, wenn es sich um die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels i.S.d. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Begutachtungsleitlinien, VkBl. S. 110; Stand: 24.5.2018, die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind) handelt (sog. Arzneimittelprivileg, Dauer in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 2 StVG Rn. 65; vgl. Laub, SVR 2017, 378, 379; vgl. SächsOVG, B.v. 6.5.2009 - 3 B 1/09 - Blutalkohol 2009, 296 = juris Rn. 5). Insoweit definieren Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV speziellere Anforderungen für Eignungsmängel, die aus dem Gebrauch von psychoaktiven Arzneimitteln resultieren (vgl. Dauer a.a.O; Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 11 FeV Rn. 51; SächsOVG a.a.O. Rn. 5).

Nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV liegt keine Eignung vor bei missbräuchlicher Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel und anderer psychoaktiv wirkender Stoffe. Eine missbräuchliche Einnahme ist nach dem Wortlaut der Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV bei einem regelmäßigen übermäßigen Gebrauch anzunehmen. Regelmäßig ist hierbei jedoch nicht so zu verstehen wie in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV, sondern es genügt, wenn der übermäßige Gebrauch nicht nur sporadisch vorkommt (vgl. Dauer a.a.O. Rn. 65). Ein übermäßiger Gebrauch kann z.B. bei einer Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis (vgl. Dauer a.a.O. Rn. 65) oder entgegen der konkreten Verschreibung angenommen werden (vgl. Laub a.a.O. S. 379), denn eine bestimmungsgemäße Einnahme eines Arzneimittels für einen konkreten Krankheitsfall i.S.d. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien ist nur dann gegeben, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht (vgl. Graw/Mußhoff, Blutalkohol 2016, 333).

b) Für eine solche Auslegung des Begriffs „übermäßig“ in Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV sprechen auch § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG und Nr. 15.1 des Anhangs III zur Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. Führerschein-Richtlinie, RL 2006/126/EG ABl L 403 S. 18).

Wird die ärztliche Verschreibung nicht eingehalten, handelt es sich nicht um einen bestimmungsgemäßen Gebrauch i.S.d. § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG und eine Fahrt unter Einfluss des Medikaments stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. König in Hentschel/König/Dauer a.a.O. § 24a StVG Rn. 22). Wird das Medikament zur Dauerbehandlung eingesetzt, wie es beim Kläger der Fall ist, wird voraussichtlich regelmäßig eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss des medizinischen Cannabis erfolgen und der Kläger würde mit jeder Verkehrsteilnahme eine Ordnungswidrigkeit begehen. Es liegt auf der Hand, dass in einem solchen Fall keine Fahreignung besteht, sondern der Betreffende einem regelmäßigen Cannabiskonsument nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV gleichgestellt werden muss.

Nach Nr. 15.1 des Anhangs III zur 3. Führerschein-Richtlinie, mit dem Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs formuliert werden, darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Wird ein betäubungsmittelhaltiges Medikament nicht entsprechend der ärztlichen Verschreibung eingenommen, so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird und die Fahreignung entfällt. Hier lagen bei der Kontrolle vom 16. April 2018 darüber hinaus auch konkrete Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit vor, weil beim Kläger Einbußen der Konzentration, Gleichgewichtsstörungen, Apathie und Trägheit festgestellt wurden.

c) Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben das medizinische Cannabis nicht entsprechend der Verordnung seines Arztes eingenommen und es liegt damit ein übermäßiger Gebrauch i.S.d. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV vor. Weder hat er die Konsumform noch die Dosierung eingehalten.

In seinem Cannabinoidausweis ist vermerkt, dass er das Cannabis mittels Vaporisation und Inhalation einnehmen muss. Demgegenüber hat er es nach seinen eigenen Einlassungen mittels Joints geraucht. Es ist aber nicht ersichtlich, dass ihm entgegen den Angaben im Cannabinoidausweis Cannabis zur Verbrennung und Inhalation verordnet worden sein könnte. Der Kläger hat trotz Aufforderung durch den Senat weder die damalige noch die aktuelle ärztliche Verordnung oder eine vom vorgelegten Cannabinoidausweis abweichende Gebrauchsanweisung vorgelegt. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass eine Verordnung zur Verbrennung und Inhalation erfolgt ist, denn nach der Ausarbeitung der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Apothekerkammern und der Bundesapothekerkammer vom 2. März 2017 „Verordnung von Arzneimitteln mit Cannabisblüten, -extrakt und Cannabinoiden - Information für verschreibende Ärzte/innen“ (abrufbar im Internet unter https://www.kbv.de) kann die Verordnung von medizinischem Cannabis nach neun Rezepturformeln erfolgen. Dabei können Cannabisblüten entweder zur Inhalation nach Verdampfung mittels Vaporisator oder zur Teezubereitung verordnet werden (NRF [= Neues Rezeptur-Formularium] 22.12 bis 22.15). Eine Verordnung zum Rauchen ist danach nicht möglich (vgl. auch Hoch/Friemel/Schneider, Cannabis - Potenzial und Risiko - Eine wissenschaftliche Bestandsaufnahme, S. 29 [abrufbar im Internet unter www.bundesgesundheitsministerium.de]; Mußhoff/Graw, Blutalkohol 2019, 73, 79) und im vorgelegten Cannabinoidausweis auch nicht vorgesehen. Damit entfällt die Privilegierung der bestimmungsgemäßen Einnahme eines psychoaktiv wirkenden Arzneimittels.

Darüber hinaus hat der Kläger auch die verordnete Dosierung nicht eingehalten, indem er die verordnete Einzeldosis von 0,4 Gramm nach seinen eigenen Angaben nicht beachtet hat. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln vom 20. Januar 1998 (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV, BGBl I S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl I S. 1078), ist auf dem Betäubungsmittelrezept die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung erforderlich. Auch aus der Ausarbeitung der Apothekerkammern (a.a.O.) geht hervor, dass bei der Verordnung von medizinischem Cannabis die Gebrauchsanweisung eindeutig sein muss und unklare Verordnungen nicht beliefert werden dürfen. Aus der Verordnung muss sich dabei auch die Anzahl der an einem Tag einzunehmenden Einzelgaben ergeben (vgl. zur Anzahl der an einem Tag einzunehmenden Tabletten Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Aufl. 2019, § 9 BtMVV Rn. 8). Hier ist die Verordnung nur dann klar und eindeutig, wenn man die Einzeldosis mit genau 0,4 Gramm annimmt und damit maximal fünf Einzeldosen täglich möglich sind. Würde die Einzeldosis entgegen dem Wortlaut der Dosierungsanweisung mit maximal 0,4 Gramm angenommen, wäre die mögliche tägliche Anzahl der Einzelgaben nicht bestimmbar und die Verordnung damit nicht eindeutig. Die Auffassung des Arztes des Klägers in der beim Verwaltungsgericht vorgelegten E-Mail vom 27. Juni 2018, die Menge und Anzahl der Einzeldosis blieben dem Kläger überlassen, findet sich weder in der Dosierungsanleitung im Cannabinoidausweis wieder noch entspricht dies den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und kann daher keine Berücksichtigung finden. Sollte die Verschreibung geändert werden müssen, so muss der Arzt dies nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BtMVV auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezepts vermerken und durch seine Unterschrift bestätigen. Hier ist nicht ersichtlich, dass die Einzeldosis in der Verschreibung auf diese Art und Weise geändert worden ist.

d) Dabei ist auch unerheblich, dass der Bescheid vom 7. Juni 2018 sich nicht auf Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV stützt, sondern Nr. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als einschlägig ansieht. Es kann daher offen bleiben, ob bei betäubungsmittelhaltigen Medikamenten neben Nr. 9.4 auch Nr. 9.1 und 9.2 der Anlage 4 zur FeV Anwendung finden können.

Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich, sofern höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt, nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu tragen. Erweist sich dieser aus anderen als den angegebenen Rechtsgründen als rechtmäßig, ohne dass diese anderen Rechtsgründe wesentliche Änderungen des Spruchs erfordern würden, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96; BayVGH, B.v. 23.6.2016 - 11 CS 16.907 - juris Rn. 23 ff.). Daher kann ein Bescheid, der auf § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gestützt ist und einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis wegen feststehender Ungeeignetheit entzieht, auf der Grundlage des § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV rechtmäßig und aufrechtzuerhalten sein, wenn die Nichteignung des Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt gleichwohl feststeht. § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. der Anlage 4 ist keine Ermessensvorschrift, sondern zwingendes Recht. Die Rechtsgrundlagen sind daher insoweit austauschbar (vgl. zum Austausch von § 11 Abs. 7 und Abs. 8 FeV BayVGH, B.v. 21.1.2019 - 11 ZB 18.2066 - juris Rn. 18; B.v. 3.5.2017 - 11 CS 17.312 - juris Rn. 25; B.v. 27.2.2017 - 11 CS 16.2316 - juris Rn. 28).

4. Der Kläger hat seine Fahreignung bis zum Bescheiderlass auch nicht wiedergewonnen und diesbezügliche Aufklärungsmaßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde waren nicht veranlasst, da auch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen.

Grundsätzlich erscheint es zwar in besonders gelagerten Fällen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die durch vorherigen Cannabiskonsum nach Nr. 9.2.1 oder 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entstandenen Fahreignungszweifel durch eine ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis ausgeräumt werden können oder die ggf. entfallene Fahreignung dadurch wiederhergestellt ist. Diese Frage ist von der Fahrerlaubnisbehörde auch regelmäßig im Entziehungsverfahren zu prüfen (vgl. OVG Saarl, B.v. 3.9.2018 - 1 B 221/18 - Blutalkohol 55, 448). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Merkblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom November 2015 den Fahrerlaubnisbehörden in Bayern zur Anwendung empfohlen oder verpflichtend gemacht worden ist. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.1.2019 - 11 ZB 18.2066 - juris Rn. 24; B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 20), dass im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auch dem Betroffenen günstige Umstände zu berücksichtigen sind und daher die Wiedergewinnung der Fahreignung einer Entziehung der Fahrerlaubnis entgegensteht. Bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine mögliche Wiedergewinnung der Fahreignung sind von der Fahrerlaubnisbehörde auch entsprechende Aufklärungsmaßnahmen einzuleiten.

Im vorliegenden Fall musste die Fahrerlaubnisbehörde aber nicht weiter aufklären, ob der Kläger (wieder) fahrgeeignet ist, denn seine Ungeeignetheit stand zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV fest (s.o. Nr. 3). Der Kläger war der Auffassung, die von ihm gewählten Einnahmemodalitäten entsprächen der ärztlichen Verordnung des Medizinal-Cannabis und zeigte sich nicht bereit, die Art der Einnahme zu ändern.

Die weiteren Zweifel an der Fahreignung des Klägers aufgrund des Besitzes von illegalem Cannabis sowie des möglichen zusätzlichen Einflusses von Alkohol bei der Verkehrsteilnahme und der möglichen fehlenden Leistungsfähigkeit nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV mussten daher im Entziehungsverfahren auch nicht näher aufgeklärt werden, sondern werden erst im Rahmen eines etwaigen Wiedererteilungsverfahrens mittels eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 FeV und mittels einer medizinischpsychologischen Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV auszuräumen sein.

Es bestehen jedenfalls weiterhin erhebliche Zweifel, ob der Kläger den zuvor festgestellten illegalen Cannabiskonsum vollständig beendet hat, durch den die Privilegierung der Einnahme von Medizinal-Cannabis aber entfallen würde (vgl. VGH BW, B.v. 31.1.2017 - 10 S 1503/16 - VRS 131, 207 = juris Rn. 5 ff. m.w.N.). Bei der polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung am 16. April 2018 wurden zahlreiche Cannabispflanzen und 0,5 Gramm illegales Cannabis (Marihuana) aufgefunden. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass der Kläger neben dem medizinischen weiterhin illegales Cannabis konsumiert.

Darüber hinaus erscheint auch ein zusätzlicher Einfluss von Alkohol bei der Verkehrsteilnahme beim Kläger möglich, was wegen der damit verbundenen erheblichen Steigerung des Unfallrisikos bei Cannabismedikation aber generell auszuschließen ist (vgl. Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, Hrsg. DGVP, aktualisierte Fassung 15.8.2018, S. 12, im Internet abrufbar unter https://www.dgvp-verkehrspsychologie.de). Zum einen hat er sich bisher von dem im Februar 2018 festgestellten fahreignungsrelevanten Mischkonsum nicht distanziert, sondern verharmlost diesen weiterhin. Zum anderen hatte er nach seinen Angaben an diesem Tag auch noch eine Tablette Pregabalin eingenommen. Während der Einnahme dieses Arzneimittels soll nach den Informationen im Beipackzettel (im Internet abrufbar unter www.gelbeliste.de) auf den Konsum von alkoholischen Getränken und Speisen verzichtet werden. Es spricht daher vieles dafür, dass der Kläger auch entgegen ausdrücklicher Empfehlungen dazu neigt, verschiedene psychoaktive Substanzen gleichzeitig einzunehmen. Darüber hinaus hat er auch nicht vorgetragen, dass er von seinem Arzt ordnungsgemäß darüber aufgeklärt worden ist, dass der zusätzliche Einfluss von Alkohol auszuschließen ist.

Im Übrigen bestehen auch Bedenken, dass der Kläger unter dem Einfluss des ärztlich verordneten Cannabis zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.d. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 hinreichend leistungsfähig ist. Nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV besteht keine Fahreignung, wenn bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliegt. Bei der Verkehrskontrolle vom 16. April 2018 stellte die Polizei ihrem Bericht zufolge fest, dass der Kläger unter Konzentrations- und Gleichgewichtsstörungen litt sowie apathisch und träge wirkte. Nach dem Attest seines behandelnden Arztes vom 20. Februar 2018 sollte der Kläger sich ca. vier bis sechs Wochen selbst aufmerksam prüfen und dann seine Fahreignung gut beurteilen können. Unabhängig davon, ob eine solche Vorgehensweise einer ordnungsgemäßen ärztlichen Beratung und Behandlung entspricht (vgl. Mußhoff/Graw, Blutalkohol 2019, 73, 79) oder ob es nicht Aufgabe des Arztes ist, gemeinsam mit dem Patienten zu prüfen, ob nach der Einstellungsphase wieder Fahreignung vorliegt, ist es dem Kläger entgegen der Annahme seines Arztes fast acht Wochen nach der Verordnung nicht gelungen, seine Fahrtüchtigkeit gut einzuschätzen, sondern er hat am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl erhebliche Beeinträchtigungen erkennbar waren.

5. Es war auch nicht erforderlich, den behandelnden Arzt des Klägers, der das medizinische Cannabis verordnet hat, im Berufungsverfahren als Zeuge zu der Frage einzuvernehmen, ob es in dem persönlichen Aufklärungsgespräch dem Kläger selbst überlassen worden ist, auf wie viele Einzeldosen er die erlaubte Tagesdosis verteilt und in welcher Form er das Cannabis konsumiert. Der Kläger hat den von seinem behandelnden Arzt ausgefüllten und unterschriebenen Cannabinoidausweis - Patientenausweis & Dosierungsanleitung vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er das Medizinal-Cannabis mittels Vaporisation und Inhalation einnehmen muss und Einzeldosen von 0,4 Gramm vorgesehen sind. Eine Möglichkeit der Einnahme mittels Verbrennung und Inhalation ist in dem Vordruck nicht vorgesehen und entspricht nicht der Dosierungsanweisung. Eine den tatsächlichen Einnahmemodalitäten entsprechende, von dem Cannabinoidausweis abweichende Verordnung hat der Kläger trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Um in den Genuss der Arzneimittelprivilegierung zu kommen, ist der Kläger aber verpflichtet, das Medikament in der angegebenen Dosierung und Form einzunehmen. Dies hat sein Arzt mit Attest vom 20. Februar 2018 auch bestätigt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Arzt eine davon abweichende Einnahme und Dosierung im Beratungsgespräch tatsächlich für zulässig erachtet hat oder ob ein Missverständnis zwischen ihm und dem Kläger vorlag. Denn der Kläger muss sich an den angegebenen Einnahme- und Dosierungsvorschriften im Cannabinoidausweis festhalten lassen. Sind diese falsch oder unzureichend, so können sie für die Zukunft geändert werden. Sie können aber nicht „auf Zuruf“ für die Vergangenheit per E-Mail abgewandelt werden, wenn gegen die ursprünglichen Einnahmeund Dosierungsvorschriften verstoßen worden ist und dadurch Zweifel an der Fahreignung des Patienten aufgekommen sind.

6. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.

7. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

8. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164 Rn. 14).

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.