Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 11 ZB 15.1077

bei uns veröffentlicht am15.09.2015

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, aufgrund der ihm erteilten polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks. Er begehrt den Umtausch seiner polnischen in eine deutsche Fahrerlaubnis.

Ihm wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw unter erheblichem Alkoholeinfluss entzogen. Darüber hinaus hat er nach Erreichen von 20 Punkten am 23. Mai 2004 auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Zuletzt wurde ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mülheim vom 21. Februar 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,77 Promille) mit anschließendem unerlaubtem Entfernen von Unfallort seine tschechische Fahrerlaubnis entzogen. Am 29. April 2008 erhielt der Kläger eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von Starosta Mysliborski. Im polnischen EU-Führerschein ist ein polnischer Wohnort (... Sa. 93) eingetragen.

Am 29. Oktober 2013 beantragte der Kläger den Umtausch seiner polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, lehnte den Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis ab (Ziff. I des Bescheids), forderte den Kläger auf, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung des Bescheids zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. II) und drohte ein Zwangsgeld von 500 € für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage des Führerscheins an (Ziff. III). Der Kläger sei seit Geburt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, ihm sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegende Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Behörde vermute, dass es sich um einen Einzelfall eines Führerscheintourismus handele. Die polnische Behörde habe mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Aufgrund dieser Angaben sei die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handle es sich um die Anschrift der vom Kläger besuchten Fahrschule. Der Behörde seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Kläger einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Kläger sei seit 20. Januar 2007 verheiratet, am 27. Mai 2007 sei seine Tochter geboren. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Selbst wenn der Kläger im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen sei, so sage das nichts über den tatsächlichen Aufenthalt aus. Der Kläger habe zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die von ihm besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise.

Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Würzburg. Seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 (W 6 S 14.591) ab, die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (11 CS 14.1688).

Unter dem 31. März 2015 legte die Beklagte ein Schreiben des Landratsamts Mysliborz vom 11. März 2015 vor, wonach sich unter der im Führerschein des Klägers eingetragenen Adresse die Fahrschule sowie ein Wohnhaus des Fahrschulinhabers befinden. Dem Schreiben war eine Liste von 48 deutschen Staatsbürgern beigefügt, die in dem Zeitraum vom 13. September 2007 bis 30. September 2008 unter der im Führerschein des Klägers genannten Adresse gemeldet waren.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 1. April 2015 ab.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dargelegt, dass der polnische Führerschein des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werden muss und der Kläger daher auch keinen Anspruch auf einen Umtausch dieser Fahrerlaubnis in eine deutsche hat.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des polnischen Führerscheins am 29. April 2008 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt oder ob dem Kläger auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG zugutekommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Kläger der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

1.1 Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72).

Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a. a. O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a. a. O.) geäußert. Danach sind bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat hatte, die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellungsmitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es (d. h. das vorlegende Gericht) befasst ist“, zu erfolgen (EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellungsmitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.

In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie „unbestreitbar“ sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss.

Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z. B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat „hinweisen“ entsprechen dort die Verben „indiquent“ (fr.), „indichino“ (it.), „indiquem“ (port.), „indicǎ“ (rum.) bzw. „indiquen“ (span.). Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellungsstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen („In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period …“).

Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsache-verfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der „Umstände des … anhängigen Verfahrens“, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O., Rn. 75; ähnlich EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen. Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Soweit jedenfalls danach unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch die „inländischen Umstände“.

1.2 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass hier Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Polen innehatte. Die polnischen Behörden haben die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung schon mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 in Zweifel gezogen; auf erneute Nachfrage haben sie mit Schreiben des Landratsamts Mysliborz vom 11. März 2015 mitgeteilt, dass sich unter der im Führerschein des Klägers eingetragenen Adresse die Fahrschule sowie ein Wohnhaus des Fahrschulinhabers befinden. Dem Schreiben war eine Liste von 48 deutschen Staatsbürgern beigefügt, die in dem Zeitraum vom April 2007 bis Dezember 2008 unter der im Führerschein des Klägers genannten Adresse gemeldet waren. Das sind nicht nur ausreichende Informationen, die darauf hindeuten, dass der Kläger unter der im Führerschein eingetragenen Adresse keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründet hat, sondern Informationen, die es nahelegen, dass der Kläger, wie wohl 48 andere Führerscheinbewerber aus Deutschland auch, dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Dass es - eher theoretisch und nur bezogen auf die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat - möglich ist, dass es sich bei dem „Wohnhaus des Fahrschulinhabers“ um ein so großes Gebäude handelt, dass dort neben dem Fahrschulinhaber und dem Kläger noch bis zu 48 Personen einen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründen könnten, steht dem nicht entgegen, weil nicht erforderlich ist, dass allein aufgrund der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat der Wohnsitzverstoß bereits mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist.

1.3 Diese letzte Sicherheit für die Annahme eines Wohnsitzverstoßes lässt sich den „inländischen“ Umständen entnehmen. Zur Größe des Wohnhauses hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. August 2015 vorgetragen, dass während der Zeit, als er dort wohnhaft gewesen sei, maximal fünf Personen in dem Haus gewohnt hätten und dass die räumlichen Voraussetzungen hierfür ausreichend gewesen seien. Das war offenbar die Reaktion des Klägers auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juli 2015, in dem diese auf die im Klageverfahren vorgelegten Bildaufnahmen des Wohnhauses aus dem Internet verwiesen. Damit steht fest, dass es sich um keine Gebäude handelte, in dem im maßgeblichen Zeitraum bis zu 50 Personen einen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG innehaben konnten. Ein bloßer Schlafplatz für Übernachtungen begründet regelmäßig ohnehin keinen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschriften.

Auch die weiteren inländischen Umstände sprechen hier dafür, dass sich der Wohnsitz des Klägers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland befand. Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris). Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschieden EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche die Wohnung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Hier spricht alles dafür, dass das die Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland war. Zum einen war der Kläger ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz gemeldet; unter dieser Adresse waren und sind auch seine Ehefrau und sein Kind gemeldet. Da ein Getrenntleben nicht vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass dort auch die persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, lagen. Die Internetrecherche der Beklagten hat zudem ergeben, dass die Fahrschule in deutscher Sprache damit wirbt, dass ein Fahrerlaubniserwerb bei bloßer dreimaliger Anreise - also gerade ohne Wohnsitz in Polen - möglich ist. Auch das Motiv des Klägers für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs liegt angesichts der Vorgeschichte (mehrfacher Fahrerlaubnisentzug wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs, negative medizinisch-psychologische Gutachten) auf der Hand.

Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Hier hat der Kläger keine ausreichenden Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen und seinen tatsächlichen Aufenthalt dort abgegeben. Für eine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter in Polen hat er keine Nachweise vorgelegt. Im Übrigen hat nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FeV ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen - wie hier - im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Der Antragsbegründung kann schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage entnommen werden. Dass hier „gemeinschaftsrechtliche Fragestellungen für die Anerkennung von Führerscheinen tangiert“ sind, reicht für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Auch die Frage, „ob lediglich allgemeine Informationen zur Beschaffenheit des Umfelds einer Wohnung, ohne konkrete Untersuchungen über die tatsächlichen Voraussetzungen des Wohnens der aufgeführten Personen in dem Zeitraum ausreichen“, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, sondern eine Frage der Einzelfallbeurteilung, die hier im Übrigen zweifelsfrei erfolgen konnte.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 11 ZB 15.1077

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, d

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Dez. 2016 - W 6 S 16.1189

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Der am 6. August 1985 gebore

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - 11 CS 16.658

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Nov. 2015 - M 1 S 15.4713

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller beg

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1.

Der am ... 1975 geborenen Antragsteller wendet sich gegen den Sofortverzug der Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B.

Dem Antragsteller wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen, insbesondere wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Zuletzt wurde ihm vom Amtsgericht Mühlheim für die Dauer von 15 Monaten bis 20. Mai 2007 die tschechische Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 mit anschließendem unerlaubtem Entfernen vom Unfallort rechtskräftig entzogen.

Am 29. April 2008 wurde dem Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Diese Fahrerlaubnis legte der Antragsteller am 29. Oktober 2013 bei der Antragsgegnerin vor und beantragte die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Umtauschverfahren nach § 30 FeV.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B den Antragsteller nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Gleichzeitig wurde der Antrag vom 29. Oktober 2013 auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund des polnischen Führerscheins abgelehnt (Nr. I). Die Nichtberechtigung sei im polnischen Führerschein einzutragen. Aus diesem Grund sei der von der „Starosta Myślibórski“ der Republik Polen ausgestellte polnische Führerschein der Klasse B mit der Führerscheinnummer 0.../.../..., J 0..., unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung dieses Bescheides, bei der Stadt Schweinfurt, Amt für öffentliche Ordnung, Fahrerlaubnisbehörde zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nr. II). Die sofortige Vollziehung der Nr. I Satz 1 und Nr. II des Bescheides wurde angeordnet (Nr. III). Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung unter Nr. II nicht fristgerecht Folge leiste, wurde ein Zwangsgeld über 500,00 EUR angedroht (Nr. IV).

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Nachweislich der Meldedaten des Einwohnermeldeamtes der Antragsgegnerin habe der Antragsteller seit Geburt ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt. Dem Antragsteller sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegender Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Antragsgegnerin vermute, dass es sich um den Einzelfall eines „Führerscheintouristen“ handele. Vor diesem Hintergrund habe die Antragsgegnerin bei der polnischen Ausstellungsbehörde Informationen darüber angefordert, auf welche Grundlage der Führerschein erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 habe die polnische Behörde mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Diese habe die Antragsgegnerin ausgewertet und sei zum Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handele es sich um die Anschrift der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der Antragsgegnerin seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Antragsteller einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Antragsteller sei seit 20. Januar 2007 verheiratet. Am ... 2007 sei seine Tochter geboren worden. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Der Antragsteller habe in der Republik Polen keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt. Das ergebe sich als unbestreitbar aus den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen und werde durch weitere Umstände des Falles bestätigt. Selbst wenn der Antragsteller im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen wäre, so sage dies nichts über den tatsächlichen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum aus. Der Antragsteller habe zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die vom Antragsteller besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbestätigung am 18. Juni 2014 zugestellt.

Am 25. Juni 2014 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin seine Fahrerlaubnis vor, um den Sperrvermerk anbringen zu lassen.

2.

Am 30. Juni 2014 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 14.590 Klage erheben und mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014, eingegangen bei Gericht am 30. Juni 2014, im vorliegenden Verfahren beantragen:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2014, Az: 3.../..., wiederherzustellen.

Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen vorbringen, die Antragsgegnerin trage „unbestreitbare Informationen“ der Republik Polen selbst nicht vor. Die Behörde habe nur Zweifel am Bestehen des Wohnsitzes mitgeteilt. Dies sei offensichtlich die einzige Information. Unbestreitbare Informationen lägen nur dann vor, wenn bei Heranziehung allein der Informationen, die vom Ausstellermitgliedsstaat stammten, das Fehlen eines Wohnsitzes in diesem Staat so sehr wahrscheinlich sei, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschaubarer Mensch noch zweifele. Die vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen müssten beweisen, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz dort nicht habe. Zweifel könnten nicht als solche derartigen unbestreitbaren Informationen gewertet werden. Der Antragsteller habe 2007 die Geschäftsidee gehabt, deutsche Kamine in Polen zu vertreiben. Deshalb habe er sich dort eine Unterkunft gesucht und einen Wohnsitz angemeldet. Um das Geschäft aufzubauen, habe er einen Führerschein benötigt, den er 2008 dann gemacht habe. 2008 habe sich die Frau des Antragstellers jedoch gegen das Auswandern nach Polen entschieden und ihn vor die Wahl gestellt. Der Antragsteller habe sich für die Familie entschieden. Ein genügend konkretisierender Verdacht, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und deshalb andere Verkehrsteilnehmer so sehr gefährde, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könne, sei nicht gegeben. Der Antragsteller fahre nunmehr seit 2008 unfall- und beanstandungsfrei.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2014 ließ der Antragsteller noch einen polnischen Mietvertrag sowie Gewerbeanmeldungen für seine Tätigkeit als Handelsvertreter im Bereich von Kaminen vorlegen. Außerdem ließ er mit weiteren Schriftsatz vom 14. Juli 2014 ergänzend vortragen, die polnische Behörde habe offensichtlich nur ein Überprüfungsverfahren hinsichtlich des Wohnsitzes des Antragstellers in Polen eingeleitet, jedoch nichts ermitteln können, jedenfalls nichts mitgeteilt, was als unbestreitbare Informationen zu werten sei. Alles andere seien Mutmaßungen und Verdächtigungen.

Die Antragsgegnerin beantragte im Schriftsatz vom 4. Juli 2014,

den Antrag des Antragstellers vom 27. Juni 2014 abzulehnen.

Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Gründe aus dem Bescheid vom 11. Juni 2014.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 6 K 14.59)1 und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet.

Der Antrag ist unzulässig soweit sich das Rechtsschutzbegehren auf die in der Nr. IV des Bescheides vom 9. Januar 2014 enthaltene Zwangsgeldandrohung bezieht, weil sich dieser kraft Gesetzes (vgl. Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbarer Ausspruch durch die rechtzeitige Vorlage des Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerks erledigt hat. Aus der Nr. IV des Bescheids ergibt sich für den Antragsteller daher keine Beschwer mehr (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2009 - 11 CS 09.1968 - juris; B. v. 12.3.2007 - 11 CS 06.2028 - juris).

Der Antrag ist des Weiteren unzulässig, soweit er sich gegen die Nr. I Satz 2 des Bescheides richtet, mit der die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund des polnischen Führerscheins abgelehnt wurde. Denn insoweit wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung einer beantragten Vergünstigung in Form der Umschreibung der Fahrerlaubnis. Das im Hinblick auf das Ziel des Antragstellers allenfalls als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO umzudeutende Begehren (vgl. § 88, 122 Abs. 1 VwGO) wäre aber ebenfalls unzulässig, weil der Antragsteller insoweit keine Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Des Weiteren fehlen die Voraussetzungen für eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache. Ergänzend wird in der Sache (fehlender Anordnungsanspruch) auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.

Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. I Satz 1 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die unmittelbar auf die vorliegende Feststellung aufbauende Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerk (Nr. II des Bescheides) ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.874 - juris).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im ausreichenden Maße schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).

Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nah § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.

Nach summarischer Prüfung ist der Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2014 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den

Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 11. Juni 2014 umfassend dargelegt. Auf die betreffenden Gründe wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von der von der Republik Polen am 29. April 2008 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zu dem Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, m. w. N.).

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Republik Polen hatte, obwohl im polnischen Führerschein ein polnischer Wohnort eingetragen ist. Denn ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedsstaat setzt voraus, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Jahr dort gewohnt hat. Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der vom Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis durchbrochen werden darf, müssen entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedsstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Die Antragsgegnerin ist dabei nicht auf die Angaben beschränkt, die sich aus dem Führerschein ergeben. Die zulässigerweise eingeholten Informationen sind daraufhin zu bewerten, ob diese unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte. Ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte alle Umstände eines bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Auch Meldedaten geben für sich allein keine abschließend Auskunft, ob der Betreffende tatsächlich in dem Ausstellermitgliedsstaat gewohnt hat (vgl. im Einzelnen jeweils mit weiteren Nachweisen BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris; U. v. 11.11.2013 - 11 B 12.1326 - juris; B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris; U. v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259; B. v. 13.7.2012 - 11 AE 12.1311 - juris - B. v. 9.5.2012 - 11 CS 11.2391 - juris; B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416; BVerwG, B. v. 15.8.2013 - 3 B 38/13 - DAR 2013, 594; U. v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - BVerwGE 146, 377).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen zur Überzeugung des Gerichts unbestreitbare Informationen der polnischen Behörde im Schreiben vom 19. Dezember 2013 vor, die zusammen mit den anderen aktenkundigen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet der Republik Polen hatte. In dem Schreiben gibt die polnische Behörde ihren Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes in Polen Ausdruck. Die Zweifel waren darüber hinaus so gravierend, dass die polnische Behörde eine Mitteilung an die polnische Staatsanwaltschaft herausgegeben hat mit dem Hinweis, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben erworben worden sei. Zudem fällt auf, dass sich der Antragsteller nach den von den polnischen Behörden vorgelegten Unterlagen von vornherein ausdrücklich nur vorübergehend und befristet angemeldet hatte, nämlich einmal bis zum 13. September 2007 bis 5. Dezember 2007 und einmal vom 5. Dezember 2007 bis 30. September 2008.

Ergänzend zu diesen aus Polen herrührenden Informationen dürfen nationale Gerichte auch alle weiteren Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Denn bei der Bewertung der vom Ausstellermitgliedsstaat stammenden Informationen können nationale Gerichte etwa auch den Umstand berücksichtigen, dass diese Information darauf hinweisen, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis im Gebiet des Ausstellermitgliedsstaates nur kurze Zeit aufgehalten hat und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, um der Anwendung der strengen Bindungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedsstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. BayVGH B. v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris). Hinzu kommt insbesondere, dass der Antragsteller durchweg in Deutschland gemeldet war. Außerdem hat die Antragsgegnerin plausibel darauf hingewiesen, dass die im polnischen Führerschein eingetragene Adresse („7...-... numer domu ...“) eine Adresse ist, die vielfach von deutschen Fahrerlaubnisbewerbern angegeben wird, bei denen der Verdacht des Führerscheintourismus besteht, so dass die Angabe dieser Adresse für einen Scheinwohnsitz spricht. Denn es handelt sich nicht um eine normale Wohnanschrift, sondern um die Adresse der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der vom Antragsteller vorgelegte Mietvertrag ändert nichts an dieser Feststellung. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass nach Angaben im Internet die vom Antragsteller besuchte Fahrschule für einen Führerscheinerwerb ohne medizinisch-psychologische Untersuchung und bei nur dreimaliger Anreise wirbt (vgl. http://fahrschulservice-polen-tschechien.com/category/der-eu-fuhrerschein-ohne-mpu-aus-slubice-polen/). Darüber hinaus hat der Antragsteller mit seiner Ehefrau und seiner am ... 2007 geborenen Tochter familiäre Bindungen in Deutschland.

Bestehen somit erhebliche Zweifel am Vorliegen eines polnischen Wohnsitzes, liegt es auf der Hand, dass die durch den Führerschein des Ausstellermitgliedsstaats begründete Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungsdatum erfüllt, erschüttert ist, so dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, verifizierbare Angaben zu machen. Der Hinweis des Antragstellers, er habe als Handelsvertreter deutsche Kamine in Polen vertreiben und sich in Polen ein Geschäft aufbauen wollen, führt zu keiner anderen Beurteilung, solange der Antragsteller nicht durch geeignete Unterlagen belegt, dass damit auch tatsächlich ein mindestens 185-tägiger Aufenthalt zu Wohnzwecken in Polen verbunden war. Der Antragsteller ist insbesondere gehalten, substanziierte Angaben zu machen, inwiefern er im fraglichen Zeitraum konkret einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedsstaat nachgegangen ist und hierzu aussagekräftige Dokumente (z. B. Nachweise über Zahlungsverkehr, über geschäftliche Tätigkeiten, Steuererklärungen und dergleichen) vorzulegen und zu erläutern. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und keine Beweisführungslast, da die Behörden und die Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt vom Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken und sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es - wie

hier - der Antragsteller ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Grundsätzlich hat ein Prozessbeteiligter den Prozessstoff umfassend vorzutragen und bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu den Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris; U. v. 11.11.2013 - 11 B 12.1326 - juris; B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris, OVG NRW; U. v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris; U. v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - VRR 2014, 157; vgl. auch BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - BVerwGE 146, 377, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Angaben des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in Polen beschränken sich auf die Vorlage eines Mietvertrags sowie (frühere) Gewerbeanmeldungen in Deutschland. Die weiteren Angaben zu seiner Geschäftstätigkeit, geschweige denn die Vorlage entsprechender Belege lässt der Antragsteller vollständig vermissen. Substanziierte und verifizierbare Angabe zu näheren Umstände seines Aufenthalts fehlen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben setzt des Weiteren voraus, dass der Betreffende auch erklärt, weshalb er gleichzeitig im Bundesgebiet eine Wohnung innehatte, in der er dort mit Hauptwohnsitz gemeldet war und wo sich sein beruflicher und privater Schwerpunkt befand, gerade angesichts der im Jahr 2007 geschlossenen Ehe und der im selben Jahr geborenen Tochter. Auch der Hinweis, dass der Antragsteller wegen seiner familiären Bindungen 2008 wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist, belegt nicht das Gegenteil, solange keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt werden.

Gesamt betrachtet steht nach den vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen unter ergänzender Heranziehung der Melderegisterdaten der Antragsgegnerin und der weiteren Umständen betreffend der vom Antragsteller angegebenen polnischen Adresse sowie angesichts des fehlenden substanziierten Vorbringens des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Sinne des Fahrerlaubnisrechts nicht in der Republik Polen hatte, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klage hat deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg.

Unabhängig davon spricht auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen gegen eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Gravierend ins Gewicht fällt die aktenkundige Vorgeschichte des Antragstellers mit den wiederholten Entzügen der deutschen Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit dem Genuss von Alkohol im Straßenverkehr sowie zuletzt der strafgerichtliche Entzug der tschechischen Fahrerlaubnis aufgrund einer Entscheidung des Amtsgerichts Mühlheim vom 22. März 2006 für die Dauer von 15 Monaten bis 20. Mai 2010 aufgrund einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 mit anschließendem Entfernen vom Unfallort. Der Antragsteller ist wiederholt negativ im Straßenverkehr aufgefallen. Für die Erteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland wäre die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich gewesen. Eine solche Eignungsüberprüfung hat unbestritten vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis nicht stattgefunden. Allein der Zeitablauf und der Hinweis, es seien keine weiteren straßenverkehrsrelevanten Vorfälle aktenkundig (immerhin ist eine mit drei Punkten bewehrte Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 2009 aktenkundig), rechtfertigen keine andere Beurteilung. Konkret ist nicht belegt, dass der Antragsteller seine Alkoholproblematik überwunden hat und ein stabiler Einstellungswandel vorliegt. Der Antragsteller hat auch keine tragfähigen Gründe dafür vorgetragen, weshalb er die Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben hat. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass der Antragsteller durch ein Ausweichen in die Republik Polen offensichtlich Eignungszweifel hat verbergen wollen (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 24.10.2012 - 7 L 1112/12 - juris).

Die Interessenabwägung muss zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Denn das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebietet, hohe Anforderungen an die Eigung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis bzw. gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Führerscheins zur Eintragung eines Inlandsungültigkeitsvermerks wird nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das vom Betroffenen ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts anderer motorisierter Verkehrsteilnehmer liegt (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2012 - 11 CS 11.2391 - juris). Aufgrund der Vorgeschichte des Antragsteller und der wiederholten alkoholbedingten Rückfälle kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit einem motorisierten Fahrzeug von diesem keine erhöhten Gefahr ausginge (vgl. auch BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416). Die privaten und beruflichen Interessen des Antragstellers müssen wegen der Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr zurücktreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. In der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23, 2013). Nach Nr. 46.3 ist für die Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Antragsteller war zuletzt seine deutsche Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichtes Ulm vom 17. Juli 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt (2,19 Promille, § 316 Abs. 1 StGB) mit einer Sperrfrist bis 16. Oktober 2007 entzogen worden.

Am 23. Januar 2009 hat er einen am 23. August 2008 ausgestellten ukrainischen Führerschein der Klasse B in einen polnischen Führerschein „umschreiben“ lassen. Im polnischen Führerschein ist als Erteilungsdatum „23.8.2008“ und im Feld 12 „70.WSW043614.UA“ eingetragen.

Der Senat geht davon aus, dass es sich hier um einen Umtausch einer ukrainischen Fahrerlaubnis in eine polnische Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2006/126/EG handelt und keine Ersetzung im Sinne des Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie vorliegt. Hierfür spricht die Eintragung des Codes „70“ im Feld 12 des Führerscheines (vgl. Anhang I Nr. 12 der Richtlinie). Im Übrigen betrifft Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG, in dem der Begriff „Ersetzung“ verwendet wird, nur die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats zur Ersetzung von Führerscheinen des Ausstellermitgliedstaats.

Die Frage muss aber hier nicht entschieden werden. Denn im Fall einer Ersetzung wird eine Fahrerlaubnis, die anzuerkennen wäre, ohnehin nicht erteilt, weil nur die Führerscheinurkunde erneuert wird. Es handelt sich hier jedenfalls nicht um die Neuerteilung einer EU-Fahrerlaubnis, die unabhängig vom Bestehen einer Drittstaatsfahrerlaubnis erteilt worden wäre. Das ergibt sich abgesehen vom verwendeten Code „70“ mit Angabe der ukrainischen Führerscheinnummer „043614“ und dem Kfz-Kennzeichen für die Ukraine „UA“ auch daraus, dass im Feld 10 des polnischen Führerscheins das Ausstellungsdatum des ukrainischen Führerscheins vermerkt ist, wie in Anlage I Nr. 4 Buchst. a zur Richtlinie vorgesehen (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2012 - 3 C 34.11 - NJW 2013, 487 Rn. 16).

Unabhängig davon, ob im Fall eines Umtauschs eines Drittstaatsführerscheins in einen EU-Führerschein nach Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2006/126/EG die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis liegt (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2012 - 3 C 34.11 - NJW 2013, 487 Rn. 18 f., BayVGH, U. v. 28.10.2011 - 11 BV 10.987 - juris), gilt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, dem die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig entzogen worden ist. Das ist hier beim Antragsteller der Fall. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem Jahr 2006 war im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids am 15. November 2013 auch noch im Verkehrszentralregister eingetragen (§ 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG).

Nach inländischem (deutschen) Recht ist der Antragsteller damit ungeachtet der weiteren Frage, ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV auch vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 2012 erteilte Drittstaatsfahrerlaubnisse erfasst, nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt.

Diesem Ergebnis stehen auch keine unionsrechtlichen Regelungen entgegen (vgl. BayVGH, B. v. 14.1.2013 - 11 ZB 12.2417 - juris). Nach Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG, der Art. 8 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 91/439/EWG entspricht, besteht keine Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats zur Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat erworben wurde, wenn - wie hier - der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in den Aufnahmemitgliedstaat verlegt hat. Der gegenseitige Anerkennungsgrundsatz des Art. 2 der Richtlinie 2006/126/EG greift in diesen Fällen gerade nicht ein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-ruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Tenor

I.

In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 1. März 2013 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob der Kläger entsprechend dem Bescheid der Beklagten vom 23. November 2011 seinen tschechischen EU-Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland vorlegen muss.

Der Kläger fuhr mit einem Pkw am 24. März 2006 unter Einwirkung von 1,7 µg/L THC und am 5. April 2006 unter Einwirkung von 4,9 µg/L THC. Laut polizeilichem Ermittlungsbericht vom 5. April 2006 gab er an, täglich vor dem Einschlafen eine Bong mit Marihuana zu rauchen. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck entzog dem Kläger mit Strafbefehl vom 13. Juli 2006 die Fahrerlaubnis wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr. Die verhängte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis endete am 12. März 2007.

Am 29. Juni 2007 erhielt der Kläger eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt am 18. Juni 2007 in Lovosice; im Feld 8 dieses Führerscheins ist als Wohnort Trebenice (Tschechische Republik) eingetragen. Die Fahrerlaubnisbehörde, die hiervon Kenntnis erhalten hatte, ermittelte, dass der Kläger von 18. März 1996 bis 16. Oktober 2007 nur im E. (Bundesrepublik Deutschland) mit Wohnsitz gemeldet war. Das Gemeinsame Zentrum der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (Gemeinsames Zentrum) teilte ihr mit E-Mail vom 21. November 2008 mit, nach den von der tschechischen Polizei geführten Ermittlungen gebe es weder in der tschechischen Einwohnermeldedatei noch in der Ausländerdatei einen Eintrag hinsichtlich des Klägers.

Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis übersandte die Kreisstaatsanwaltschaft Litomerice auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München II mit Schreiben vom 20. Juli 2009 eine Kopie der Akte, „die vom Stadtamt Lovosice in der Sache der Führerscheinausstellung an den Kläger angelegt wurde“. Auf nahezu allen Dokumenten dieser Führerscheinakte (im Führerscheinantrag, im Eignungsgutachten vom 3.4.2007, im Protokoll über die theoretische Prüfung vom 15.6.2007) ist der Wohnsitz des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. In der Führerscheinakte befindet sich ferner eine Kopie des Personalausweises des Klägers, ausgestellt am 7. März 2007, mit dem Eintrag seiner Wohnung in E.. Im Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses ist ebenfalls E. als Hauptwohnsitz genannt. Als Adresse des Klägers war darüber hinaus die Adresse der ... s.r.o. Usti nad Labem (...) angegeben. Laut einer dieser Akte beiliegenden Bestätigung des Stadtamtes von Lovosice vom 24. April 2009 ergebe sich aus der Erfassungskarte des Klägers, dieser sei mit Aufenthalt in Trebenice, K., Kreis Litomerice, gemeldet gewesen. Es folgen Bestätigungen der Pension K. vom 24. April 2007, wonach der Kläger seit 23. April 2007, und vom 15. Juni 2007, wonach er gegenwärtig in dieser Pension wohne. Aus dem Aktenvermerk der tschechischen Polizei über eine Vernehmung der Pensionsinhaberin am 15. Juli 2009 zu diesen beiden Bestätigungen (Übernachtungsbescheinigungen) ergibt sich, dass eine Aufenthaltsdauer des Klägers nicht genannt werden konnte, da das Übernachtungsbuch nicht aufgefunden werden konnte. Die Pensionsinhaberin habe geäußert, sich an die Person des Klägers nicht erinnern zu können.

Bei einer gerichtlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung am 9. November 2009 stellte die Polizei im Fahrzeug des Klägers eine Studienbescheinigung der ... vom 14. Juni 2007 sicher. Der Kläger habe hierzu erklärt, Buchhandlung bzw. Buchhaltung studiert zu haben. Das Abschlusszeugnis habe er nicht da, den Rest habe er vernichtet. Er sei nur am Wochenende in Tschechien gewesen; gemeldet sei er dort nicht gewesen. Die aufgefundene Studienbescheinigung bestätigt dem Kläger (mit ständigem Wohnsitz in E./BRD) Teilnehmer des Requalifikationsstudiums „tschechischdeutsche Buchführung“ mit einer Studiendauer von zwölf Monaten zu sein. Er studiere seit 1. September 2006.

Das Landgericht München II verurteilte den Kläger mit Urteil vom 16. Juli 2010 (6 Ns 52 Js 1731/09, rechtskräftig seit 24.5.2011) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt. Das ergebe sich aus der tschechischen Führerscheinakte und seinen eigenen Angaben, wonach er sich zum Zwecke des Erwerbs einer Fahrerlaubnis unter Vermeidung der erforderlichen MPU lediglich vier Wochen in der Tschechischen Republik aufgehalten, dort sieben Fahrstunden absolviert und insgesamt 1.200 € inklusive einer Prüfung bezahlt habe. Den Vorsatz bejahte das Landgericht auch deshalb, weil der Kläger gegenüber der Polizei angegeben habe, seinen Hauptwohnsitz für ein halbes Jahr nach Tschechien verlegt zu haben.

Mit Bescheid vom 23. November 2011 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger auf, den am 18. Juni 2007 ausgestellten tschechischen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland vorzulegen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet und ein Zwangsgeld angedroht.

Am 1. Dezember 2011 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte, den Bescheid vom 23. November 2011 aufzuheben. Er habe anlässlich eines berechtigten Aufenthalts (Studium) in der Tschechischen Republik eine Führerscheinprüfung abgelegt. Nach EU-Recht seien ausländische EU-Führerscheine nur bei zwei Ausnahmefällen nicht anzuerkennen, nämlich bei einer Verletzung des Wohnsitzerfordernisses und bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis während einer laufenden Führerscheinsperre. Beide Voraussetzungen lägen hier nicht vor. In der tschechischen EU-Fahrerlaubnis sei ein tschechischer Wohnort eingetragen. Hinzu komme, dass der Kläger ein Studium in der Tschechischen Republik absolviert habe. Damit sei das Wohnsitzerfordernis entfallen. Der Kläger reichte am 23. Dezember 2011 eine Bestätigung der Stadtverwaltung Lovosice vom 10. November 2011 nach, wonach die Fahrerlaubniserteilung rechtmäßig gewesen sei; der Kläger habe eine Studienbestätigung der ... vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht forderte den Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2012 auf, aussagekräftige Unterlagen über das angegebene Studium in Tschechien (Studienbuch, Ausbildungsschwerpunkte und -zeiten, Abschlusszeugnis, etc.) vorzulegen; das erfolgte nicht.

Auf den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2013 hin teilte das Gemeinsame Zentrum mit Schreiben vom 18. Februar 2013 mit, dass sich nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen der Führerscheinerwerb in der Tschechischen Republik als korrekt darstelle, nachdem die ... alle notwendigen Bescheinigungen attestiert habe. Die Agentur sei seitens des Kultusministeriums befugt, solche „Studiengänge“ durchzuführen. Die angeschlossenen Ämter (Magistrat Lovosice) hätten alles Notwendige (z. B. Wohnsitz) bescheinigt, was die ... vorgegeben habe. Beigefügt war die Antwort der Agentur ... vom 8. Februar 2013 auf die polizeiliche Anfrage (auch in Übersetzung). Daraus ergibt sich im Wesentlichen folgendes:

Die Unterrichtssprache sei Deutsch gewesen; die Vorlesungen der tschechischen Dozenten seien dabei ins Deutsche gedolmetscht worden. Die Schüler hätten Tschechisch als Unterrichtsfach mit Schwerpunkt Konversation gehabt. Der Kläger habe den Lehrgang „tschechischdeutscher Buchhalter“ als intensives Tagesstudium absolviert. Das Studium habe 12 Monate gedauert, mit 164 Unterrichtsstunden im Monat. Die durchschnittliche Anwesenheitszeit des Klägers habe bei 88-96% gelegen. Nach erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung habe die ... dem Kläger die Urkunde Nr. 08/6401 ausgehändigt. Die Bescheinigung über die Schuleinschreibung vom 14. Juni 2007 sei auf Wunsch des Klägers ausgestellt worden. Sie enthalte wahre Angaben und sei von dem Geschäftsführer unterschrieben worden. Der ... liege keine Einwilligungserklärung des Klägers vor, Auskünfte über seine Leistungen im Studium zu erteilen; er wünsche nicht, diese Informationen an Dritte weiter zu geben.

Dem Schreiben des Gemeinsamen Zentrums war weiter ein von der tschechischen Polizei eingeholtes Schreiben des Stadtamts Lovosice vom 8. Februar 2013 beigefügt. Danach habe es sich bei der Bescheinigung vom 10. November 2011 um eine amtliche Auskunft aufgrund des Ansuchens des Bevollmächtigten des Klägers gehandelt. Die Studienbescheinigung der ... vom 14. Juni 2007 sei Bestandteil der am 15. Juni 2007 angelegten Fahrerlaubnisakte des Klägers. Die Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigung sei nicht überprüft worden.

Mit Urteil vom 1. März 2013, dem Beklagten zugestellt am 19. April 2013, hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 23. November 2011 auf. Vom Ausstellermitgliedstaat stammende unbestreitbare Informationen belegten zwar, dass der Kläger keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Juni 2007 gehabt habe, jedoch falle der Kläger unter die Ausnahme vom Wohnsitzerfordernis des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Die deutschen Behörden und Gerichte hätten zu akzeptieren, dass der Kläger als ein Studierender im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV anzusehen sei, der die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts in der Tschechischen Republik erworben habe. Zwar seien gravierende Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers und der Bestätigung der ... festzustellen, wobei es sich bei den Bestätigungen der ... nicht um vom Ausstellerstaat herrührende Informationen handele. Jedoch müsse die Bestätigung der Stadtverwaltung Lovosice vom 10. November 2011, bekräftigt durch die Bestätigung vom 8. Februar 2013, worin die Korrektheit der Erteilung der Fahrerlaubnis bescheinigt werde, als allein maßgebliche unbestreitbare Information aus dem Ausstellerstaat angesehen werden. Der Aufnahmemitgliedstaat habe zwar die Befugnis, offizielle behördliche Auskünfte aus dem Ausstellermitgliedstaat einzuholen und zu bewerten, ob es sich hierbei um unbestreitbare Informationen handele. Da aber das zuständige Stadtamt Lovosice und das Gemeinsame Zentrum attestiert hätten, dass die Voraussetzungen für eine Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen hätten, sei diese Entscheidung der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde anzuerkennen. Die anderen Mitgliedstaaten seien nicht befugt, die Beachtung der in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Es komme daher nicht darauf an, dass die tschechische Behörde die Richtigkeit der Bestätigung der ... nicht überprüft habe; maßgeblich sei allein, dass diese Behörde nach Vorlage dieser Bestätigung die Studierendeneigenschaft des Klägers akzeptiert habe. Auch die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 18. Februar 2013 sei als eine unbestreitbare Information aus dem Ausstellermitgliedstaat anzusehen.

Gegen das Urteil legte der Beklagte am 15. Mai 2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. März 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zutreffend sei die Erkenntnis des Erstgerichts, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis in Tschechien keinen Wohnsitz gehabt habe. Nicht richtig sei die Erkenntnis des Erstgerichts, dass der Kläger die Fahrerlaubnis als Studierender im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts in Tschechien erworben habe. Das Erstgerichts verkenne, dass es sich bei der durch das Schreiben vom 8. Februar 2013 bekräftigten Bescheinigung der tschechischen Führerscheinbehörde vom 10. November 2011 um keine Information handle, aus der der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs bestehenden Studenteneigenschaft eine Inlandsfahrberechtigung herleiten könne. Vielmehr ergebe sich aus dem berücksichtigungsfähigen Sachverhalt gerade das Fehlen einer Studenteneigenschaft des Klägers. Da der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt habe, obliege es ihm, seine - auf den Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bezogene - tatsächliche (nicht nur formale) Eigenschaft als Student während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat substantiiert geltend zu machen, um damit der Annahme eines Wohnsitzverstoßes entgegenzutreten. Denn nur aufgrund einer solchen Geltendmachung sei überhaupt eine diesbezügliche Prüfung im Aufnahmemitgliedstaat veranlasst. Könne der Nachweis nicht erbracht werden, so gehe das aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Eigenschaft zulasten des Fahrerlaubnisinhabers; insofern treffe ihn auch eine materielle Beweislast. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Rahmen, innerhalb dessen der Aufnahmemitgliedstaat alle Umstände des Einzelfalles prüfen dürfe, durch behördliche Informationen des Ausstellermitgliedstaats gebildet werde, oder ob solche Informationen des Ausstellermitgliedstaats durch vom Fahrerlaubnisinhaber vorgelegte Unterlagen ersetzt (d. h. entbehrlich gestellt) werden könnten. Hier habe der Kläger nämlich zum Beleg seiner Eigenschaft als Student außer der Bescheinigung über die Schuleinschreibung vom 14. Juni 2007 nichts vorgelegt. Er habe vielmehr auch der ... untersagt, Auskünfte zu erteilen. Die behördlichen Informationen des Ausstellermitgliedstaats seien ebenfalls nicht geeignet, um eine Studenteneigenschaft des Klägers zu belegen. Das Erstgericht verkenne die Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen tatsächlichen Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat und der rechtlichen Bewertung dieser Informationen. Die vom Erstgericht zugrunde gelegten Atteste des tschechischen Stadtamts stellten eine rechtliche Bewertung dar. Nach der Spruchpraxis des EuGH sei zu einer rechtlichen Bewertung der Informationen aus dem Ausstellerstaat das nationale Gericht des Aufnahmemitgliedstaats befugt und verpflichtet. Bescheinigungen über den Ausbildungs- und Prüfungsablauf habe der Kläger nicht vorgelegt. Die ... habe eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung attestiert, die beigefügte Urkunde spreche jedoch nur von einem Abschluss des Studiums. Selbst wenn der Kläger den Kurs „deutschtschechischer Buchhalter“ tatsächlich besucht haben sollte, sei er schon begrifflich kein Student gewesen. Student im Sinne der EU-Richtlinie sei, wer bei einer anerkannten Lehranstalt (Universität) zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben sei. Eine Erwachsenenfortbildung - noch dazu im nichtakademischen Bereich - erfülle dieses Kriterium ohne weiteres nicht. Dass hier nur eine Erwachsenenfortbildung vorliege, bestätige die ... selbst. Eine Schule habe der Kläger ebenfalls nicht besucht, weil Schüler im Sinne der EU-Richtlinie nur sei, wer einen herkömmlichen schulischen Ausbildungsgang absolviere. Aus den Schreiben der Führerscheinbehörde vom 8. Februar 2013 und 10. November 2011 ergebe sich nicht, dass der Kläger bei der ... ein über sechs Monate andauerndes Studium bzw. einen Schulbesuch absolviert habe. Eine Feststellung über den tatsächlichen Besuch dieser Einrichtung wiesen die beiden Schreiben gerade nicht aus. Eine Überprüfung des tatsächlichen Schulbesuchs des Klägers sei nicht möglich gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er sei zum Zeitpunkt der Erteilung seines tschechischen Führerscheins am 18. Juni 2007 korporationsrechtliches Mitglied der staatlich anerkannten Fachhochschule ... GmbH in Usti nad Labem gewesen. Das sei durch die tschechische Führerscheinbehörde und die polizeiliche Anfrage bestätigt worden. Bei beiden Schreiben handele es sich um behördliche Mitteilungen aus dem Ausstellermitgliedstaat. Es handle sich nicht um bloße rechtliche Bewertungen. Es sei nicht zulässig, die Auskünfte anzuzweifeln. Die im Vorfeld der Erteilung der Fahrerlaubnis vorzunehmende Prüfung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen obliege dem Ausstellermitgliedstaat. Diese dürfe nicht auf den Aufnahmemitgliedstaat verlagert werden. Hinzu komme die ausführliche Schilderung der ... Die Befugnisse des Aufnahmemitgliedstaats bezüglich der Überprüfung der Wohnsitzvoraussetzung nach der EuGH-Rechtsprechung seien nicht auf die Studenteneigenschaft zu übertragen. Die rechtliche Bewertung der Studenteneigenschaft durch den Ausstellermitgliedstaat sei vom Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen. Auch lägen unbestreitbare Informationen seitens der Schule vor. Die vom Beklagten geforderten weiteren Nachweise seien überflüssig. Eine Beweislasttragung des Klägers sei nicht ersichtlich. Wegen der Studenteneigenschaft des Klägers sei ein Wohnsitznachweis entbehrlich. Dass nur akademische Berufe oder akademische Ausbildungen privilegiert seien, ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Denn auch ein Schulbesuch von mindestens 6 Monaten sei im Gesetz ausdrücklich privilegiert. Hierzu gehöre auch der Aufenthalt eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Fortbildung egal welcher Art. Eine andere Beurteilung widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz und dem Freizügigkeitsgrundsatz. Soweit Fragen hinsichtlich der Auslegung der Begriffe „Schulbesuch und Hochschulbesuch“ entscheidungserheblich seien, käme eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Betracht.

In der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2013 erklärten sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Der Kläger erhielt Gelegenheit, das Abschlusszeugnis beizubringen und die Widersprüche im klägerischen Vortrag zu erklären.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, er habe von der tschechischen Dolmetscherin Unterlagen von der ... besorgen lassen und lege diese zusammen mit einer Übersetzung durch die Dolmetscherin vor. Neben E-Mail-Nachrichten der Dolmetscherin, der Bescheinigung der ... vom 14. Juni 2007 in verschiedenen Übersetzungen und bereits bekannten Unterlagen wurde ein Lehrgangszertifikat der ... vom 31. August 2007 über das Bestehen des Umschulungslehrgangs „tschechischdeutscher Buchhalter“ mit einer Dauer von 12 Monaten vom 1. September 2006 bis 31. August 2007 vorgelegt, ferner eine Bescheinigung der ... in deutscher Sprache vom 27. September 2007, wonach der 12-monatige Lehrgang vom 1. September 2006 bis 27. September 2007 gedauert habe und das Studium am 27. September 2007 abgeschlossen wurde. Vorgelegt wurde ferner „ein psychologischer Untersuchungsbericht und psychologisches Attest über psychische Eignung zur Fahrzeugführung“ vom 3. Oktober 2010, eine Erklärung des Klägers zu den Widersprüchen zu seinen bisherigen Aussagen gegenüber Polizei und Strafgerichten und Unterlagen zur Meisterprüfung in Deutschland. Der Bevollmächtigte erläuterte hierzu, der Kläger habe sich im Oktober 2009 zur Absolvierung einer medizinischpsychologischen Untersuchung zum Zwecke der Verlängerung seines Führerscheins in Tschechien aufgehalten, er habe diesen kurzfristigen Aufenthalt bei seinen Angaben vor der Polizei und dem Landgericht München II gemeint. Die Bekundungen bei der Polizei und dem Landgericht München II erklärten sich daraus, dass der Kläger sehr aufgeregt gewesen sei, zur Aussage gedrängt worden sei und letztlich gesagt habe, was die Polizisten und der Richter hätten hören wollen. Die Inhaberin der Pension, in der der Kläger in der Zeit vom 1. September 2006 bis zum Abschluss des Studiums am 27. September 2007 gewohnt habe, verweigere eine Bestätigung, dass er die monatlichen Pensionskosten in Höhe von 180 Euro bar entrichtet habe, weil sie erheblichen Ärger mit der Polizei gehabt habe. Er rege eine Ladung der Pensionsinhaberin an. Das gleiche gelte hinsichtlich seiner Freundin in Tschechien, bei der er oftmals übernachtet und eine längere Zeit während des Studienaufenthalts verbracht habe. Sie könne bestätigen, dass der Kläger die Schule besucht habe. Der Kläger strebe die Meisterprüfung als Bäcker an, die in Deutschland sehr teuer sei. Zu deren Vorbereitung habe er den Lehrgang in Tschechien besucht, der hierfür sehr hilfreich sei. Nach dem Freispruch vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Fürstenfeldbruck im Jahr 2009 habe er nicht mehr damit gerechnet, die Belege über die Bezahlung der Pensionskosten vorlegen zu müssen.

Der Beklagte wies mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 darauf hin, dass die vorgelegten Unterlagen, soweit relevant, bereits mit Ausnahme der Lehrgangsbescheinigung über das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung bekannt seien. Die näheren Umstände der Ausbildung und Prüfung seien nicht aufgezeigt worden, Leistungsnachweise fehlten. Insofern sei unklar, welche Kosten für die Meisterprüfung in Deutschland sich der Kläger erspart haben will, wenn zusätzlich auch noch Pensionskosten in Höhe von 2340 Euro (13 x 180 Euro) angefallen sein sollen. Der Kläger habe vor dem Landgericht München II sehr wohl zwischen dem vierwöchigen Aufenthalt 2007 zum Erwerb des Führerscheins und einem Aufenthalt zur angeblichen Verlängerung seines Führerscheins unterschieden. Letzteres einschließlich der verkehrspsychologischen Testung erschließe sich nicht. Eine Verlängerung der Fahrerlaubnis sei nicht notwendig gewesen und auch nicht erfolgt.

Der Klägerbevollmächtigte trat dem mit Schriftsätzen vom 6. März 2014 und 30. April 2014 entgegen und legte weitere Äußerungen des Klägers vor. Dem Kläger komme nach dem Freispruch 2009 durch das Amtsgericht Fürstenfeldbruck die Beweiserleichterung des § 286 ZPO zugute. Es sei ausreichend nachgewiesen worden, dass er den Lehrgang der ... besucht habe und damit der tschechische Führerschein zu Recht erteilt worden sei. In der in Anlage beigefügten Erklärung des Klägers vom 15. Januar 2014 ist ausgeführt, dass seine tschechische Freundin eine schriftliche Auskunft dahingehend, dass der Kläger „bei ihr habe schlafen können und dass auch eine Bestätigung hinsichtlich der Pension benötigt werde“, verweigert habe.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2013 wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der Senat entscheidet über die Berufung ohne (weitere) mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Satz 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 23. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

I.

Der Kläger ist nicht berechtigt, von seiner ihm von der Fahrerlaubnisbehörde in der Tschechischen Republik am 18. bzw. 29. Juni 2007 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG (in analoger Anwendung) und § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV ist er daher, wie im streitgegenständlichen Bescheid verfügt, verpflichtet, seinen Führerschein zum Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 29. Juni 2007 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 S. 1) zur Anwendung kommt, oder ob dem Kläger auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl L 403 S. 18) zugute kommen könnte (vgl. hierzu EUGH, U. v. 26. 4.2012, Hofmann, C-419/10 Rn. 32 ff., Blutalkohol 49, 256), weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum weder einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschriften in der Tschechischen Republik hatte (1.), noch sich dort als Studierender oder Schüler i. S. d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 FeV mindestens 6 Monate aufgehalten hat (2.).

1. Obwohl in dem tschechischen Führerschein des Klägers ein Wohnort in der Tschechischen Republik eingetragen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund unbestreitbarer Auskünfte des Ausstellermitgliedstaats fest, dass das Wohnsitzerfordernis tatsächlich nicht erfüllt war.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat setzt voraus, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, dort wohnt, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG.

1.1 Im Führerschein des Klägers wurde zwar ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik ausgewiesen, allerdings im Widerspruch zu den melderechtlichen Verhältnissen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinen bislang ergangenen führerscheinrechtlichen Entscheidungen nicht festgestellt, dass durch die Eintragung eines im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats liegenden Ortes im Führerschein die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG positiv und in einer Weise bewiesen wird, die die Behörden und Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Union als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen haben. In seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10, a. a. O.) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wären die deutschen Behörden befugt, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen.

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) durchbrochen werden darf, müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, Rn. 72 - BayVBl 2012, 561). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staates, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259). Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde oder des Verwaltungsgerichts zum ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates sind jedoch mit Blick auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht „ins Blaue hinein“, sondern nur dann veranlasst, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte (BVerwG, U. v. 25.2.2010 - NZV 2010, 321).

Ernstliche Zweifel an der Wohnsitzangabe im Führerschein waren hier dadurch begründet, dass der Kläger laut deutscher Einwohnermeldedatei seit 18. März 1996 bis 16. Oktober 2007 ausschließlich mit Wohnsitz in E. gemeldet war. Das Gemeinsame Zentrum hat mit E-Mail vom 21. November 2008 mitgeteilt, dass es nach den von der tschechischen Polizei geführten Ermittlungen weder in der tschechischen Einwohnermeldedatei noch in der Ausländerdatei einen Eintrag hinsichtlich des Klägers gebe. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis übersandte die Kreisstaatsanwaltschaft Litomerice auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I mit Schreiben vom 20. Juli 2009 eine Kopie der Akte, „die vom Stadtamt Lovosice in der Sache der Führerscheinausstellung an den Kläger angelegt wurde“. Diese wurde auf deren Anforderung hin der Fahrerlaubnisbehörde übermittelt.

Die Informationen der tschechischen Behörden sind vom Senat daraufhin zu bewerten, ob diese „unbestreitbar“ sind, und ob sie belegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, Akyüz, a. a. O., Rn. 74). Ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen.

Mit der tschechischen Führerscheinakte stehen vom Ausstellermitgliedstaat stammende Informationen zur Verfügung, die belegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Juni 2007 keinen Wohnsitz nach Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in der Tschechischen Republik hatte. Denn in sämtlichen Unterlagen der Führerscheinakte ist als Wohnsitz des Klägers stets der Wohnsitz in Deutschland genannt. Nur der erteilte Führerschein enthält einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Im Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses ist zwar als „Adresse“ des Klägers die Anschrift der ... aber als Hauptwohnsitz ebenfalls E. genannt. Da nicht vorgetragen wurde, der Kläger habe bei der Agentur gewohnt, deutet das allenfalls auf eine Postadresse hin.

Darüber hinaus war der Kläger nach der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums, die ebenfalls eine Information aus dem Ausstellermitgliedstaat darstellt (vgl. BVerwG, U. v. 25.8.2011 - 3 C 9.11 - Blutalkohol 49, 53 ff.), in der Tschechischen Republik weder in der Einwohnermeldedatei noch im Ausländerregister erfasst. Die der übermittelten Führerscheinakte beigeheftete Äußerung des Stadtamts Lovosice vom 24. April 2009 ist kein Indiz für das Gegenteil. Zwar steht im dortigen Betreff „Auszug aus der Erfassungskarte des Klägers, mit Aufenthalt gemeldet in Trebenice“, jedoch ergibt sich aus dieser erst nachträglich 2009 gefertigten Auskunft nicht, zu welchem Zeitpunkt der Kläger mit Aufenthalt in Trebenice gemeldet gewesen sein soll. Darüber hinaus heißt es darin weiter, der Kläger sei nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnisklasse und nicht im Besitz eines gültigen Führerscheins. Ob der Kläger im Jahr 2009 einen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hatte - etwa im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verlängerung seines Führerscheins - ist nicht entscheidungserheblich; vielmehr kommt es auf den Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins an.

Hier wurde der Wohnsitz ohne Beachtung der Meldedaten in den erteilten tschechischen EU-Führerschein eingetragen, was die tschechischen Behörden nunmehr bestätigen und damit die Richtigkeit der Eintragung im Führerschein zunächst widerlegen. Die Vermutung der Richtigkeit der im EU-Führerschein dokumentierten Angaben gilt somit nicht mehr und der Kläger kann sich insoweit nicht auf den Anerkennungsgrundsatz berufen.

1.2 Die Meldedaten geben allerdings nicht abschließend Auskunft über den tatsächlichen Wohnsitz einer Person. So ist es möglich, dass eine Person unter einer bestimmten Adresse mit Wohnsitz gemeldet ist, dort aber tatsächlich nicht wohnt, und ist es ebenso möglich, dass jemand eine Wohnung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innehat, dort aber nicht gemeldet ist. Die Meldedaten stellen jedoch mehr als nur ein wichtiges Indiz für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wohnsitzes dar. Denn die Meldung ist zunächst eine gegenüber den zuständigen Behörden in der Regel in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht abgegebene Erklärung einer Person, einen Wohnsitz unter einer angegebenen Adresse innezuhaben. Eine solche Erklärung einer Person kann in der Regel auch nur von der Meldebehörde geprüft werden, sei es weil sie die Meldedaten aller Personen unter der angegebenen Adresse kennt und/oder weil sie über die örtlichen Gegebenheiten Bescheid weiß (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 5).

Legt der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dar, dass entgegen der melderechtlichen Gegebenheiten die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der EU-Fahrerlaubnis im Ausstellermitgliedsstaat erfüllt war, ist deshalb nach den allgemeinen Beweisregeln zu prüfen, ob der EU-Fahrerlaubnisinhaber dort entgegen der melderechtlichen Situation dennoch einen Wohnsitz in Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im Ausstellermitgliedsstaat innehatte. Dabei dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats „alle Umstände eines bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen“ (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10 - a. a. O. Rn. 75).

Der Inhaber eines EU-Führerscheins, der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, und in dem ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist, muss, will er geltend machen, er habe entgegen der Beurkundung eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein doch einen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat gehabt, substantiiert Beweis für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses antreten (vgl. BayVGH, B. v. 10.6.2013 - 11 ZB 13.942 - VRR 2013, 313).

Ebenso ist es in Fällen, in denen mittels unbestreitbarer Informationen des Ausstellermitgliedstaats festgestellt wird, dass der im ausländischen EU-Führerschein eingetragene Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat unrichtig ist, der Fahrerlaubnisinhaber aber geltend macht, er habe tatsächlich einen anderen, im EU-Führerschein nicht eingetragenen Wohnsitz i. S. v. Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 Richtlinie 2006/126/EG im Ausstellermitgliedstaat innegehabt und daher sei die Voraussetzung für die Erteilung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat erfüllt. Da eine Beurkundung der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung im EU-Führerschein in solchen Fällen nicht vorliegt (es wurde ein falscher, widerlegter Wohnsitz beurkundet), gelten für den Beweis der Berechtigung des Ausstellermitgliedstaats zur Erteilung des Führerscheins die allgemeinen Beweisregeln. Danach hat derjenige, der sich auf einen für ihn günstigen Sachverhalt beruft, diesen substantiiert vorzutragen.

Der Betroffene muss in diesen Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls darlegen, an welchem Ort, unter welcher Adresse und in welchen Zeiträumen er den Wohnsitz innegehabt haben will, warum er dort dennoch nicht gemeldet war, in welchem Umfang er sich dort tatsächlich aufgehalten hat, um welche Art von Unterkunft es sich bei der angegebenen Adresse handelt (Pension, Hotel, Mietwohnung oder Ähnliches), zu welchem Zweck er sich dort aufgehalten hat und ob er im fraglichen Zeitraum einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedstaat nachgegangen ist, und hierzu etwaige Dokumente (Mietverträge, Nachweise über den Zahlungsverkehr und über geschäftliche Tätigkeiten, Arbeitsverträge etc.) vorlegen bzw. erläutern, warum solche nicht vorliegen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken und sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es ein Beteiligter ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 26 Rn. 40 f. und 43 f., § 24 Rn. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess s. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 86 Rn. 11 f., § 108 Rn. 17). Denn die gerichtliche Aufklärungsverpflichtung findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten (vgl. BayVGH, U. v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - Rn. 31). Grundsätzlich hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also auch bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; das gilt insbesondere für die „in seine Sphäre fallenden Ereignisse“ (Kopp/Schenke, 19. Aufl. 2013, § 86 Rn. 11 m. w. N.).

Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B. v. 5.4.2006 - 11 CS 05.2853 - Rn. 31).

Hier konnte der Kläger auch nicht ansatzweise belegen, dass er entgegen der melderechtlichen Situation tatsächlich einen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in der Tschechischen Republik innegehabt hat. Die im Verlauf des Behörden- und Gerichtsverfahren hierzu gemachten Angaben weichen erheblich voneinander ab, sind außerordentlich detailarm und in ihrer Widersprüchlichkeit nicht nachvollziehbar. Der Kläger behauptet nunmehr, vom 1. August 2006 an einen 12-monatigen Aufenthalt in der Pension K. gehabt zu haben, gleichzeitig oftmals bei seiner tschechischen Freundin übernachtet oder bei einer Bekannten eine Schlafgelegenheit gehabt und eine längere Zeit während des Studienaufenthalts dort verbracht zu haben. Hierfür liegt nur eine Bestätigung der Pension K. vom 24. April 2007 vor, wonach der Kläger seit 23. April 2007 in der Pension wohne, und vom 15. Juni 2007, wonach er gegenwärtig dort wohne. Aus der Bestätigung vom 24. April 2007, wonach der Kläger seit 23. April 2007 in der Pension wohne, ergibt sich, dass er offensichtlich vorher nicht in der Pension gewohnt hat. Aus dem Aktenvermerk der tschechischen Polizei über eine Vernehmung der Pensionsinhaberin am 15. Juli 2009 zu den Übernachtungsbescheinigungen ergibt sich, dass eine Aufenthaltsdauer des Klägers nicht genannt werden konnte, da das Übernachtungsbuch nicht aufgefunden werden konnte. Die Pensionsinhaberin habe geäußert, sich an die Person des Klägers nicht erinnern zu können. Bestätigt sind somit lediglich drei Aufenthaltstage in der Pension.

Die Angabe des Klägers, er habe die Quittungen über die bezahlten Pensionskosten nach dem Freispruch durch das Urteil des Amtsgericht Fürstenfeldbruck vom 1. April 2009 entsorgt, ist nicht nachvollziehbar, da das Urteil nicht rechtskräftig wurde, sondern durch Urteil des Landgerichtes München II vom 16. Juli 2010 aufgehoben wurde. Auch belegt die Bescheinigung einer Entrichtung von Pensionskosten nicht zwingend den tatsächlichen Aufenthalt.

Der Beweisanregung des Klägers im Schriftsatz vom 20. Januar 2014 auf Vernehmung der Inhaberin der Pension K. und der tschechischen Freundin oder Bekannten des Klägers als Zeuginnen folgt das Gericht nicht.

Ob sich die Mutter des Klägers darum bemüht hat, eine Bestätigung von der Pensionsinhaberin zu erhalten, „dass die in bar bezahlten monatlichen Pensionskosten in Höhe von 180 Euro für die Zeit vom 1.9.2006 bis 27.9.2007 entrichtet worden sind“, und warum diese die Bestätigung verweigert hat, ist irrelevant. Zum Aufenthalt des Klägers hat die Pensionsinhaberin bereits Erklärungen gegenüber der tschechischen Polizei abgegeben (vgl. oben).

Auch eine Vernehmung der Freundin oder Bekannten, „bei der der Kläger oftmals übernachtet habe und eine längere Zeit während des Studienaufenthalts in der Tschechischen Republik vom 1.9.2006 bis zum erfolgreichen Bestehen der Prüfung im September 2007 verbracht habe“ oder „bei der er auch schlafen konnte“, ist nicht veranlasst. Abgesehen davon, dass von diesem Sachverhalt erstmals im Schriftsatz vom 20. Januar 2014 die Rede ist und der Vortrag unsubstantiiert ist, ist die Behauptung auch nicht geeignet, einen Studiumsaufenthalt des Klägers von mindestens sechs Monaten zu belegen. Um eine Aufklärungspflicht des Gerichts auszulösen, hätte das Vorbringen des Klägers zumindest nicht widersprüchlich sein dürfen. Tatsächlich hat er aber einmal von seiner Freundin gesprochen, bei er „oftmals übernachtet“ habe, ein andermal dagegen angegeben, es habe sich um eine Bekannte gehandelt, bei der er auch habe schlafen können. Nach diesem abweichenden Vorbringen bestehen bereits Zweifel am Verhältnis des Klägers zu dieser Frau und an der Glaubwürdigkeit ihrer angeblichen Kenntnisse insgesamt.

Unsubstantiiert ist auch die Behauptung, die Zeugin könne bestätigen, dass der Kläger die ... in der genannten Zeit besucht habe. Es wird nicht mitgeteilt, ob die Zeugin den Kläger zum Unterricht begleitet hat oder woher sie sonst Kenntnis davon haben soll, dass der Kläger die Schule tatsächlich besucht hat.

Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Zeuginnen im Ausland befinden, die Erhebung dieses Zeugenbeweises kein Gebot der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO; jedenfalls drängt sie sich nicht auf. Ferner lässt sich aus dem Rechtsgedanken von § 244 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 StPO ableiten, dass die angebotenen Zeuginnen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sind (vgl. BVerwG, U. v. 29.3.2012 - 2 A 11.10 - NVwZ 2012, 1128; BGH, B. v. 23.10.2013 - 5 StR 401/13 - NStZ 2014, 51). Hiernach kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, wenn das nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (vgl. Geiger in Eyermann/Happ, VwGO, 13. Auflage 2010, § 86 Rn. 40). So liegt es hier, weil der Kläger bereits vor Polizei und Strafgericht das Gegenteil dessen, was die Zeuginnen bekunden sollen, gestanden hat, ein Widerruf dieser Geständnisse nicht in glaubwürdiger Form erfolgt ist, die Angaben des Klägers zu Aufenthalt und Studium in der Tschechischen Republik unsubstantiiert und widersprüchlich sind und die Zeuginnen, wie der Kläger in seinem Schreiben vom 15. Januar 2014 ausgeführt hat, eine schriftliche Bestätigung verweigerten und jeden weiteren Kontakt ablehnten.

Der Senat hält es vielmehr aufgrund der Widersprüchlichkeit und der Steigerung des Vorbringens sowie der Aussagen des Klägers vor der deutschen Polizei und dem Landgericht München II für erwiesen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum weder einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik begründet hat, noch dort einen längeren Aufenthalt hatte. Laut Polizeibericht vom 20. Dezember 2008 hat der Kläger bei der Verkehrskontrolle am 19. November 2008 „nach kurzem Überlegen“ geäußert, seinen Hauptwohnsitz für ein halbes Jahr in die Tschechische Republik verlagert zu haben. Gegenüber der Polizei äußerte der Kläger am 9. November 2009 anlässlich der Wohnungsdurchsuchung, er sei nur am Wochenende in Tschechien gewesen. Bei der Verkehrskontrolle am 8. Dezember 2009 machte er, „auf Anraten seines Rechtsanwalts“ keine Angaben. Ausweislich des Urteils des Landgerichts München II vom 16. Juli 2010 hat der Kläger sich im Strafverfahren dahingehend eingelassen, er habe sich zum Zwecke des Erwerbs einer Fahrerlaubnis unter Vermeidung der erforderlichen MPU lediglich vier Wochen in der Tschechischen Republik aufgehalten. Dies war der die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis tragende Grund. Der Beklagte hat hierzu zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger ausweislich der Urteilsgründe sehr wohl zwischen dem erklärten vierwöchigen Aufenthalt in der Tschechischen Republik im Jahr 2007 zum Zwecke des Erwerbs des Führerscheins und dem Aufenthalt im Jahr 2009 wegen der angeblichen Führerscheinverlängerung unterschieden hat (vgl. UA S.8 oben). Es gibt ersichtlich keinen Grund, warum der Kläger gegenüber der deutschen Polizei und einem deutschen Gericht wahrheitswidrig angegeben haben soll, sich nur kurzfristig in der Tschechischen Republik aufgehalten zu haben, und sogar eine strafgerichtliche Verurteilung hingenommen haben soll, wenn er doch in Wirklichkeit 12 Monate in der Pension K. gewohnt hat.

Warum sich der Kläger im Jahr 2009 einer medizinischpsychologischen Untersuchung in der Tschechischen Republik unterzogen haben soll, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Sein tschechischer Führerschein weist im Feld 4b eine Gültigkeitsdauer bis 18. Juni 2017 aus.

Der Kläger hat somit auch nicht ansatzweise nachgewiesen, dass er entgegen der melderechtlichen Situation tatsächlich doch im maßgeblichen Zeitraum einen Wohnsitz oder einen längeren Aufenthalt in der Tschechischen Republik innehatte.

2. Auch durch einen Wechsel des Berechtigungsgrunds zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik (Studium anstelle von Wohnsitz) kann der Kläger sein Klageziel nicht erreichen. Die Inlandsfahrberechtigung des Klägers aufgrund der tschechischen Fahrerlaubnis ist auch nicht deswegen anzuerkennen, weil der Kläger sie als Studierender oder Schüler i. S. d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 FeV während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts in der Tschechischen Republik erworben hat.

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung eines Führerscheins bei fehlendem Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaats ab. Das Gleiche gilt nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG. Der Besuch einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat keinen Wohnsitzwechsel zur Folge (Art. 9 Satz 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 12 Satz 4 der Richtlinie 2006/126/EG, § 7 Abs. 2 FeV). Auch hier kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 18. bzw. 29. Juni 2007 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt, oder ob dem Kläger auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG (vgl. hierzu EuGH, U. v. 26. 4.2012, Hofmann, C-419/10 Rn. 32ff. - Blutalkohol 49, 256) zugutekommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Der in den zitierten Vorschriften geforderte Nachweis des Studiumsaufenthalts im Ausstellermitgliedstaat ist vom Fahrerlaubnisbewerber gegenüber der Behörde des Ausstellermitgliedstaats zu führen. Ist der Nachweis nach der Beurteilung der Behörde des Ausstellermitgliedstaats geführt, darf - wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen - die Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Führerschein kann dann aber im Regelfall keinen Wohnsitz des Ausstellermitgliedstaats enthalten. Ist ein Wohnsitz des Ausstellermitgliedstaats im Führerschein enthalten, wird damit gleichzeitig beurkundet, dass die Berechtigung des Ausstellermitgliedstaats zur Erteilung des Führerscheins an den ausländischen EU-Bürger aufgrund eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat abgeleitet wurde. Die beiden Berechtigungsalternativen Wohnsitz und Studium schließen sich, soweit der Aufenthalt des Fahrerlaubnisbewerbers im Ausstellermitgliedstaat ausschließlich dem Besuch einer Hochschule oder Schule dient, gegenseitig aus.

Infolge des nachträglichen Austauschs des Berechtigungsgrunds (Studenteneigenschaft statt Wohnsitz) muss der Kläger als Fahrerlaubnisinhaber den Nachweis für das Bestehen des anderen, vom Ausstellermitgliedstaat nicht geprüften und im Führerschein nicht dokumentierten Berechtigungsgrunds erbringen. Daran fehlt es.

Wie bereits dargelegt, muss der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis substantiiert Beweis für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses antreten, wenn er die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in seinen EU-Führerschein widerlegen oder behaupten will, er habe im Ausstellermitgliedstaat einen anderen als den im Führerschein eingetragenen Wohnsitz innegehabt (vgl. oben I.1.2). Gleiches muss gelten, wenn - wie hier - die ursprüngliche Berufung auf einen Wohnsitz ausgetauscht wird gegen die Behauptung, sich zur Zeit der Fahrerlaubniserteilung zu einem mindestens sechsmonatigen Studiumsaufenthalt im Ausstellermitgliedstaat befunden zu haben.

2.1 Der Senat geht davon aus, dass es einem tatsächlich in der Tschechischen Republik Studierenden ohne weiteres möglich ist, Belege über sein Studium und über seinen Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat vorzulegen. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht hat er Auskünfte jeder Art, die für oder gegen seine Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaats sprechen, zu erteilen.

Für die Erfüllung der Studenteneigenschaft reicht allerdings die bloße Einschreibung als Student, wie der Kläger mit dem Begriff des „korporationsrechtlichem Mitglieds“ wohl meint, nicht aus, sondern der Fahrerlaubnisbewerber muss tatsächlich studieren, d. h. am Unterrichtsbetrieb im üblichen Umfang teilnehmen.

Dabei kann der EU-Fahrerlaubnisinhaber für seine Behauptung eines mindestens sechsmonatigen Studiumsaufenthalts Belege aus dem Ausstellermitgliedstaat vorlegen, insbesondere auch behördliche Mitteilungen. Es kann offen bleiben, ob diesen Informationen des Ausstellermitgliedstaat - ähnlich wie beim Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat bei entsprechendem Eintrag im Führerschein - im Verhältnis zu inländischen Erkenntnissen (z. B. Aussagen des Betroffenen vor der Polizei, im Strafverfahren oder Dritten gegenüber, Daueraufenthalt oder regelmäßiges Arbeitsverhältnis in Deutschland) besonderes Gewicht zukommt. Denn solche Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat, die die Eigenschaft des Klägers als Student während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik belegten, liegen nicht vor.

Die ausstellende Führerscheinbehörde, das Stadtamt Lovosice, hat zwar mit Schreiben vom 8. Februar 2013 bestätigt, dass ihr die Studienbescheinigung der ... vom 14. Juni 2007 vorgelegen hat; sie hat aber hierzu ausgeführt, dass sie die Richtigkeit der Bescheinigung nicht überprüft hat. Nach dem oben Ausgeführten musste sie das auch nicht, weil sie den Führerschein mit Eintrag eines Wohnsitzes in der Tschechischen Republik erteilt hat. Das Gemeinsame Zentrum hat mit Schreiben vom 18. Februar 2013 keine Sachinformation der tschechischen Polizei zur Studenteneigenschaft des Klägers übermittelt. Diese hat vielmehr nur ausgeführt, dass nach ihrer Einschätzung und nach Einschätzung des Stadtamts Lovosice die Fahrerlaubniserteilung rechtmäßig sei, weil der Kläger alles hierfür Erforderliche nachgewiesen habe. Bei diesen Einschätzungen sowohl der tschechischen Polizei als auch des Stadtamts Lovosice handelt es sich nicht um Informationen, sondern um rechtliche Bewertungen eines Sachverhalts, an die der Aufnahmemitgliedstaat nicht gebunden ist. Nach der Rechtsprechung des EUGH ist zu einer rechtlichen Bewertung der erlangten Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat hinsichtlich der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis eingehalten ist, vielmehr das nationale Gericht des Aufnahmemitgliedstaat befugt und verpflichtet (vgl. U. v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10 Rn. 74 f. - BayVBl 2012, 561 und v. 26.4.2012, Hofmann, C-419/10 Rn. 90 - Blutalkohol 49, 256; vgl. auch BayVGH, U. v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 25; B. v. 3.3.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416). Im Fall des nachträglichen Austauschs des Berechtigungsgrunds (Studenteneigenschaft statt Wohnsitz) gilt das erst Recht, da der Ausstellermitgliedstaat bei Erteilung der Fahrerlaubnis den neuen Berechtigungsgrund nicht geprüft hat. Bei ihrer rechtlichen Beurteilung legen die tschechischen Behörden die Auskunft der ... vom 8. Februar 2013 zugrunde. Auch dabei handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend erkannt hat, nicht um eine unbestreitbare Information aus dem Ausstellermitgliedstaat, weil es sich bei der ... nicht um eine tschechische Behörde handelt, sondern offensichtlich um ein privates Unternehmen. Dass der ... vom tschechischen Kultusministerium das Recht verliehen wurde, Schulungen durchzuführen und Zeugnisse auszustellen, ändert daran nichts.

Nach allgemeinen Beweisregeln unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls ist durch die vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen, dass der Kläger die Fahrerlaubnis erworben hat, während er sechs Monate in der Tschechischen Republik studiert hat:

Zum Beweis der Absolvierung eines 12-monatigen Lehrgangs „deutschtschechische Buchführung“ in der Tschechischen Republik lag zunächst nur die Bestätigung der ... vom 14. Juni 2007 vor, die bereits der tschechischen Fahrerlaubnisakte beilag. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bescheinigte die ... den täglichen Besuch des Lehrgangs zu 88-96%, legte eine Studienbescheinigung für den Lehrgang von 1. September 2006 bis zum 27. September 2007 und ein Lehrgangszertifikat vom 31. August 2007 vor, wonach der Kläger den Umschulungslehrgang von 12 Monaten vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2007 besucht und die Prüfung im „Umfang des Moduls 1 bis 3 tschechischdeutscher Buchhalter mit Schwerpunkt auf die Fächer Bürokaufkraft, Betriebswirtschaftslehre, doppelte und einfache Buchführung, Jahresabschluss laut Handels- und Steuergesetzbuch, Grundlagen der tschechischen Legislative, Arbeitsgesetzbuch, tschechische Sprache“ bestanden habe. Damit wird ein tatsächliches Studium des Klägers nicht belegt.

Zunächst fällt auf, dass in den Bestätigungen ein unterschiedlicher Lehrgangszeitraum genannt wird, was Zweifel an ihrer Verlässlichkeit weckt. Die Versuche des Klägers, seine Motivation für den Besuch des Lehrgangs darzulegen, sind nicht überzeugend. Eine finanzielle Ersparnis im Hinblick auf die angestrebte deutsche Meisterprüfung als Bäcker ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht dargelegt, welcher (deutsche) Lehrgang für die Meisterprüfung ihm dadurch erspart worden sein sollte. Im Gegenteil, für den behaupteten Aufenthalt in Tschechien und die Lehrgangskosten wären Zusatzkosten angefallen. Der Lehrgangsteil „Jahresabschluss laut Handels- und Steuergesetzbuch, Grundlagen der tschechischen Legislative, Arbeitsgesetzbuch, tschechische Sprache“ dürfte für die deutsche Meisterprüfung auch nicht relevant sein. Ferner hat der Kläger das Lehrgangszertifikat erst nachträglich im gerichtlichen Verfahren besorgen lassen. Wenn er sich einen Vorteil für die Meisterprüfung durch den Besuch des tschechischen Lehrgangs erhofft hätte, wäre es logisch gewesen, das Zertifikat sofort an sich zu nehmen. Das hatte er zunächst nicht, vielmehr hat er bei der Wohnungsdurchsuchung am 9. November 2009 geäußert, dass er das Abschlusszeugnis nicht da habe. Weiter hat der Kläger geäußert, dass er den Rest der Lehrgangsunterlagen vernichtet habe. Es gibt jedoch ersichtlich keinen Grund, warum der Kläger seine Studienunterlagen (Bücher, etwaig im Unterricht ausgeteiltes Material, Unterrichtsaufzeichnungen) vernichtet haben sollte. Ebenso verwundert, dass der Kläger, wie die ... behauptet und er nicht bestritten hat, ihr verboten hat, Informationen an Dritte weiter zu geben.

Ferner fällt auf, dass der Kläger nicht bereits vor dem Landgericht München II sein angebliches Studium erwähnt hat, sondern erst in der Revisionsbegründung zum Oberlandesgericht. Auch im Lebenslauf des Klägers, wie er im Landgerichtsurteil geschildert wird, wird kein Studium erwähnt, sondern nur ausgeführt (Bl. 3 UA), dass der Kläger seit Abschluss seiner Lehre (Bäcker, anschließend Konditor) als Bäcker arbeite. Hinzu kommt, dass er am 9. November 2009 anlässlich der Wohnungsdurchsuchung ausweislich des Berichts der Polizeiinspektion vom 10. November 2009 zunächst mehrfach erklärt hat, er habe „Buchhandlung“ studiert, was nicht dafür spricht, dass er sich mit dem behaupteten Studium befasst hat.

All das führt zu der Überzeugung, dass der Schulbesuch nur behauptet wird, um die tschechische EU-Fahrerlaubniserteilung zu rechtfertigen. Darauf ob der Kläger tatsächlich „korporationsrechtliches Mitglied“ der Schule war, also für den Lehrgang eingeschrieben war und die Studiengebühr bezahlt hat, wofür wiederum ein Nachweis fehlt, kommt es nicht an.

2.2 Ferner muss sich der Studierende über einen Zeitraum von sechs Monaten im Ausstellermitgliedstaat aufhalten und eine für den notwendigen Aufenthalt erforderliche Unterkunft nachweisen, soweit - wie hier - aufgrund der Entfernung von Studienort und Heimatwohnort nicht eine Anreise für die einzelnen Unterrichtstage möglich und erfolgt ist. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Hinsichtlich der Begründung eines Aufenthalts zum Zwecke des Studiums wird auf die Ausführungen in Nr. I.1 verwiesen, die sich mit dem Vorbringen des Klägers zu einer Aufenthaltsnahme in der Tschechischen Republik (und nicht nur zur Begründung eines Wohnsitzes im engeren Sinn) auseinandersetzen. Da hiernach feststeht, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum in der Tschechischen Republik allenfalls einen kurzfristigen Aufenthalt gehabt hat, steht auch fest, dass der Kläger nicht den für die Studenteneigenschaft erforderlichen Aufenthaltszeitraum von sechs Monaten erfüllt. Da der Kläger seinen Wohnsitz im maßgeblichen Zeitraum in E., F..., hatte, war es ihm auch wegen der Entfernung von E. nach Usti nad Labem nicht möglich, regelmäßig und im üblichen Umfang zu den einzelnen Veranstaltungen an den Studienort zu reisen. Es kann daher offen bleiben, ob in einem solchen Fall eine Studenteneigenschaft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG vorliegen würde.

3. Ob es sich bei der ... um eine Schule oder eine Universität i. S. v. § 7 Abs. 2 FeV bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 9 Satz 4 der Richtlinie 91/439/EWG oder Art. 7 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 Satz 4 der Richtlinie 2006/126/EG handelt, ist nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich; eine Vorlage an den EUGH zur Vorabentscheidung ist daher nicht erforderlich.

II.

Der Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.