Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 11 ZB 15.1077
vorgehend
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Der am ... 1975 geborenen Antragsteller wendet sich gegen den Sofortverzug der Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B.
Dem Antragsteller wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen, insbesondere wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Zuletzt wurde ihm vom Amtsgericht Mühlheim für die Dauer von 15 Monaten bis 20. Mai 2007 die tschechische Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 mit anschließendem unerlaubtem Entfernen vom Unfallort rechtskräftig entzogen.
Am 29. April 2008 wurde dem Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Diese Fahrerlaubnis legte der Antragsteller am 29. Oktober 2013 bei der Antragsgegnerin vor und beantragte die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Umtauschverfahren nach § 30 FeV.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B den Antragsteller nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Gleichzeitig wurde der Antrag vom 29. Oktober 2013 auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund des polnischen Führerscheins abgelehnt (Nr. I). Die Nichtberechtigung sei im polnischen Führerschein einzutragen. Aus diesem Grund sei der von der „Starosta Myślibórski“ der Republik Polen ausgestellte polnische Führerschein der Klasse B mit der Führerscheinnummer 0.../.../..., J 0..., unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung dieses Bescheides, bei der Stadt Schweinfurt, Amt für öffentliche Ordnung, Fahrerlaubnisbehörde zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nr. II). Die sofortige Vollziehung der Nr. I Satz 1 und Nr. II des Bescheides wurde angeordnet (Nr. III). Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung unter Nr. II nicht fristgerecht Folge leiste, wurde ein Zwangsgeld über 500,00 EUR angedroht (Nr. IV).
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Nachweislich der Meldedaten des Einwohnermeldeamtes der Antragsgegnerin habe der Antragsteller seit Geburt ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt. Dem Antragsteller sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegender Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Antragsgegnerin vermute, dass es sich um den Einzelfall eines „Führerscheintouristen“ handele. Vor diesem Hintergrund habe die Antragsgegnerin bei der polnischen Ausstellungsbehörde Informationen darüber angefordert, auf welche Grundlage der Führerschein erteilt worden sei. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 habe die polnische Behörde mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Diese habe die Antragsgegnerin ausgewertet und sei zum Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handele es sich um die Anschrift der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der Antragsgegnerin seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Antragsteller einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Antragsteller sei seit 20. Januar 2007 verheiratet. Am ... 2007 sei seine Tochter geboren worden. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Der Antragsteller habe in der Republik Polen keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt. Das ergebe sich als unbestreitbar aus den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen und werde durch weitere Umstände des Falles bestätigt. Selbst wenn der Antragsteller im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen wäre, so sage dies nichts über den tatsächlichen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum aus. Der Antragsteller habe zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die vom Antragsteller besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbestätigung am 18. Juni 2014 zugestellt.
Am 25. Juni 2014 legte der Antragsteller der Antragsgegnerin seine Fahrerlaubnis vor, um den Sperrvermerk anbringen zu lassen.
2.
Am 30. Juni 2014 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 14.590 Klage erheben und mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014, eingegangen bei Gericht am 30. Juni 2014, im vorliegenden Verfahren beantragen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2014, Az: 3.../..., wiederherzustellen.
Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen vorbringen, die Antragsgegnerin trage „unbestreitbare Informationen“ der Republik Polen selbst nicht vor. Die Behörde habe nur Zweifel am Bestehen des Wohnsitzes mitgeteilt. Dies sei offensichtlich die einzige Information. Unbestreitbare Informationen lägen nur dann vor, wenn bei Heranziehung allein der Informationen, die vom Ausstellermitgliedsstaat stammten, das Fehlen eines Wohnsitzes in diesem Staat so sehr wahrscheinlich sei, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschaubarer Mensch noch zweifele. Die vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen müssten beweisen, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz dort nicht habe. Zweifel könnten nicht als solche derartigen unbestreitbaren Informationen gewertet werden. Der Antragsteller habe 2007 die Geschäftsidee gehabt, deutsche Kamine in Polen zu vertreiben. Deshalb habe er sich dort eine Unterkunft gesucht und einen Wohnsitz angemeldet. Um das Geschäft aufzubauen, habe er einen Führerschein benötigt, den er 2008 dann gemacht habe. 2008 habe sich die Frau des Antragstellers jedoch gegen das Auswandern nach Polen entschieden und ihn vor die Wahl gestellt. Der Antragsteller habe sich für die Familie entschieden. Ein genügend konkretisierender Verdacht, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und deshalb andere Verkehrsteilnehmer so sehr gefährde, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könne, sei nicht gegeben. Der Antragsteller fahre nunmehr seit 2008 unfall- und beanstandungsfrei.
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2014 ließ der Antragsteller noch einen polnischen Mietvertrag sowie Gewerbeanmeldungen für seine Tätigkeit als Handelsvertreter im Bereich von Kaminen vorlegen. Außerdem ließ er mit weiteren Schriftsatz vom 14. Juli 2014 ergänzend vortragen, die polnische Behörde habe offensichtlich nur ein Überprüfungsverfahren hinsichtlich des Wohnsitzes des Antragstellers in Polen eingeleitet, jedoch nichts ermitteln können, jedenfalls nichts mitgeteilt, was als unbestreitbare Informationen zu werten sei. Alles andere seien Mutmaßungen und Verdächtigungen.
Die Antragsgegnerin beantragte im Schriftsatz vom 4. Juli 2014,
den Antrag des Antragstellers vom 27. Juni 2014 abzulehnen.
Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Gründe aus dem Bescheid vom 11. Juni 2014.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 6 K 14.59)1 und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet.
Der Antrag ist unzulässig soweit sich das Rechtsschutzbegehren auf die in der Nr. IV des Bescheides vom 9. Januar 2014 enthaltene Zwangsgeldandrohung bezieht, weil sich dieser kraft Gesetzes (vgl. Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbarer Ausspruch durch die rechtzeitige Vorlage des Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerks erledigt hat. Aus der Nr. IV des Bescheids ergibt sich für den Antragsteller daher keine Beschwer mehr (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2009 - 11 CS 09.1968 - juris; B. v. 12.3.2007 - 11 CS 06.2028 - juris).
Der Antrag ist des Weiteren unzulässig, soweit er sich gegen die Nr. I Satz 2 des Bescheides richtet, mit der die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis aufgrund des polnischen Führerscheins abgelehnt wurde. Denn insoweit wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung einer beantragten Vergünstigung in Form der Umschreibung der Fahrerlaubnis. Das im Hinblick auf das Ziel des Antragstellers allenfalls als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO umzudeutende Begehren (vgl. § 88, 122 Abs. 1 VwGO) wäre aber ebenfalls unzulässig, weil der Antragsteller insoweit keine Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Des Weiteren fehlen die Voraussetzungen für eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache. Ergänzend wird in der Sache (fehlender Anordnungsanspruch) auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.
Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. I Satz 1 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die unmittelbar auf die vorliegende Feststellung aufbauende Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerk (Nr. II des Bescheides) ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.874 - juris).
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.
Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im ausreichenden Maße schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).
Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nah § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.
Nach summarischer Prüfung ist der Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2014 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den
Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 11. Juni 2014 umfassend dargelegt. Auf die betreffenden Gründe wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Der Antragsteller ist nicht berechtigt, von der von der Republik Polen am 29. April 2008 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zu dem Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, m. w. N.).
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Republik Polen hatte, obwohl im polnischen Führerschein ein polnischer Wohnort eingetragen ist. Denn ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedsstaat setzt voraus, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Jahr dort gewohnt hat. Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der vom Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis durchbrochen werden darf, müssen entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedsstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Die Antragsgegnerin ist dabei nicht auf die Angaben beschränkt, die sich aus dem Führerschein ergeben. Die zulässigerweise eingeholten Informationen sind daraufhin zu bewerten, ob diese unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte. Ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte alle Umstände eines bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Auch Meldedaten geben für sich allein keine abschließend Auskunft, ob der Betreffende tatsächlich in dem Ausstellermitgliedsstaat gewohnt hat (vgl. im Einzelnen jeweils mit weiteren Nachweisen BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris; U. v. 11.11.2013 - 11 B 12.1326 - juris; B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris; U. v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259; B. v. 13.7.2012 - 11 AE 12.1311 - juris - B. v. 9.5.2012 - 11 CS 11.2391 - juris; B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416; BVerwG, B. v. 15.8.2013 - 3 B 38/13 - DAR 2013, 594; U. v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - BVerwGE 146, 377).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen zur Überzeugung des Gerichts unbestreitbare Informationen der polnischen Behörde im Schreiben vom 19. Dezember 2013 vor, die zusammen mit den anderen aktenkundigen Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet der Republik Polen hatte. In dem Schreiben gibt die polnische Behörde ihren Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes in Polen Ausdruck. Die Zweifel waren darüber hinaus so gravierend, dass die polnische Behörde eine Mitteilung an die polnische Staatsanwaltschaft herausgegeben hat mit dem Hinweis, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben erworben worden sei. Zudem fällt auf, dass sich der Antragsteller nach den von den polnischen Behörden vorgelegten Unterlagen von vornherein ausdrücklich nur vorübergehend und befristet angemeldet hatte, nämlich einmal bis zum 13. September 2007 bis 5. Dezember 2007 und einmal vom 5. Dezember 2007 bis 30. September 2008.
Ergänzend zu diesen aus Polen herrührenden Informationen dürfen nationale Gerichte auch alle weiteren Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Denn bei der Bewertung der vom Ausstellermitgliedsstaat stammenden Informationen können nationale Gerichte etwa auch den Umstand berücksichtigen, dass diese Information darauf hinweisen, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis im Gebiet des Ausstellermitgliedsstaates nur kurze Zeit aufgehalten hat und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, um der Anwendung der strengen Bindungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedsstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. BayVGH B. v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris). Hinzu kommt insbesondere, dass der Antragsteller durchweg in Deutschland gemeldet war. Außerdem hat die Antragsgegnerin plausibel darauf hingewiesen, dass die im polnischen Führerschein eingetragene Adresse („7...-... numer domu ...“) eine Adresse ist, die vielfach von deutschen Fahrerlaubnisbewerbern angegeben wird, bei denen der Verdacht des Führerscheintourismus besteht, so dass die Angabe dieser Adresse für einen Scheinwohnsitz spricht. Denn es handelt sich nicht um eine normale Wohnanschrift, sondern um die Adresse der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der vom Antragsteller vorgelegte Mietvertrag ändert nichts an dieser Feststellung. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass nach Angaben im Internet die vom Antragsteller besuchte Fahrschule für einen Führerscheinerwerb ohne medizinisch-psychologische Untersuchung und bei nur dreimaliger Anreise wirbt (vgl. http://fahrschulservice-polen-tschechien.com/category/der-eu-fuhrerschein-ohne-mpu-aus-slubice-polen/). Darüber hinaus hat der Antragsteller mit seiner Ehefrau und seiner am ... 2007 geborenen Tochter familiäre Bindungen in Deutschland.
Bestehen somit erhebliche Zweifel am Vorliegen eines polnischen Wohnsitzes, liegt es auf der Hand, dass die durch den Führerschein des Ausstellermitgliedsstaats begründete Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungsdatum erfüllt, erschüttert ist, so dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, verifizierbare Angaben zu machen. Der Hinweis des Antragstellers, er habe als Handelsvertreter deutsche Kamine in Polen vertreiben und sich in Polen ein Geschäft aufbauen wollen, führt zu keiner anderen Beurteilung, solange der Antragsteller nicht durch geeignete Unterlagen belegt, dass damit auch tatsächlich ein mindestens 185-tägiger Aufenthalt zu Wohnzwecken in Polen verbunden war. Der Antragsteller ist insbesondere gehalten, substanziierte Angaben zu machen, inwiefern er im fraglichen Zeitraum konkret einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedsstaat nachgegangen ist und hierzu aussagekräftige Dokumente (z. B. Nachweise über Zahlungsverkehr, über geschäftliche Tätigkeiten, Steuererklärungen und dergleichen) vorzulegen und zu erläutern. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und keine Beweisführungslast, da die Behörden und die Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt vom Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken und sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es - wie
hier - der Antragsteller ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Grundsätzlich hat ein Prozessbeteiligter den Prozessstoff umfassend vorzutragen und bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu den Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris; U. v. 11.11.2013 - 11 B 12.1326 - juris; B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris, OVG NRW; U. v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris; U. v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - VRR 2014, 157; vgl. auch BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 3 C 18/12 - BVerwGE 146, 377, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Angaben des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in Polen beschränken sich auf die Vorlage eines Mietvertrags sowie (frühere) Gewerbeanmeldungen in Deutschland. Die weiteren Angaben zu seiner Geschäftstätigkeit, geschweige denn die Vorlage entsprechender Belege lässt der Antragsteller vollständig vermissen. Substanziierte und verifizierbare Angabe zu näheren Umstände seines Aufenthalts fehlen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben setzt des Weiteren voraus, dass der Betreffende auch erklärt, weshalb er gleichzeitig im Bundesgebiet eine Wohnung innehatte, in der er dort mit Hauptwohnsitz gemeldet war und wo sich sein beruflicher und privater Schwerpunkt befand, gerade angesichts der im Jahr 2007 geschlossenen Ehe und der im selben Jahr geborenen Tochter. Auch der Hinweis, dass der Antragsteller wegen seiner familiären Bindungen 2008 wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist, belegt nicht das Gegenteil, solange keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt werden.
Gesamt betrachtet steht nach den vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen unter ergänzender Heranziehung der Melderegisterdaten der Antragsgegnerin und der weiteren Umständen betreffend der vom Antragsteller angegebenen polnischen Adresse sowie angesichts des fehlenden substanziierten Vorbringens des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Sinne des Fahrerlaubnisrechts nicht in der Republik Polen hatte, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klage hat deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg.
Unabhängig davon spricht auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen gegen eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Gravierend ins Gewicht fällt die aktenkundige Vorgeschichte des Antragstellers mit den wiederholten Entzügen der deutschen Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit dem Genuss von Alkohol im Straßenverkehr sowie zuletzt der strafgerichtliche Entzug der tschechischen Fahrerlaubnis aufgrund einer Entscheidung des Amtsgerichts Mühlheim vom 22. März 2006 für die Dauer von 15 Monaten bis 20. Mai 2010 aufgrund einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 mit anschließendem Entfernen vom Unfallort. Der Antragsteller ist wiederholt negativ im Straßenverkehr aufgefallen. Für die Erteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland wäre die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich gewesen. Eine solche Eignungsüberprüfung hat unbestritten vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis nicht stattgefunden. Allein der Zeitablauf und der Hinweis, es seien keine weiteren straßenverkehrsrelevanten Vorfälle aktenkundig (immerhin ist eine mit drei Punkten bewehrte Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 2009 aktenkundig), rechtfertigen keine andere Beurteilung. Konkret ist nicht belegt, dass der Antragsteller seine Alkoholproblematik überwunden hat und ein stabiler Einstellungswandel vorliegt. Der Antragsteller hat auch keine tragfähigen Gründe dafür vorgetragen, weshalb er die Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben hat. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass der Antragsteller durch ein Ausweichen in die Republik Polen offensichtlich Eignungszweifel hat verbergen wollen (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 24.10.2012 - 7 L 1112/12 - juris).
Die Interessenabwägung muss zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Denn das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebietet, hohe Anforderungen an die Eigung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis bzw. gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Führerscheins zur Eintragung eines Inlandsungültigkeitsvermerks wird nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das vom Betroffenen ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts anderer motorisierter Verkehrsteilnehmer liegt (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2012 - 11 CS 11.2391 - juris). Aufgrund der Vorgeschichte des Antragsteller und der wiederholten alkoholbedingten Rückfälle kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit einem motorisierten Fahrzeug von diesem keine erhöhten Gefahr ausginge (vgl. auch BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416). Die privaten und beruflichen Interessen des Antragstellers müssen wegen der Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr zurücktreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. In der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23, 2013). Nach Nr. 46.3 ist für die Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.
(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.
(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.
(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.
(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.
Tenor
I.
In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 1. März 2013 wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Der Kläger ist nicht berechtigt, von seiner ihm von der Fahrerlaubnisbehörde in der Tschechischen Republik am 18. bzw. 29. Juni 2007 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG (in analoger Anwendung) und § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV ist er daher, wie im streitgegenständlichen Bescheid verfügt, verpflichtet, seinen Führerschein zum Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.
Der Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.
(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.
(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.