Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2018 - 15 B 18.32145

bei uns veröffentlicht am13.11.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 21 K 14.30855, 16.09.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. September 2016, Az.: M 21 K 14.30855, ist wirkungslos geworden.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien (Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 5. November 2018; Schriftsatz der Beklagten vom 7. November 2018) beendet und einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. September 2016 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

Die Kostenentscheidung ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands des Rechtsstreits zu treffen. Vorliegend erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Kläger aufzuerlegen.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2018 teilte die Beklagte u.a. mit, das im Ausländerzentralregister folgender Vermerk über den Kläger erfasst sei: „Fortzug nach unbekannt am 27.01.2017“. Eine elektronische Recherche des Verwaltungsgerichtshofs über das Bayerische Behördeninformationssystem am 22. Oktober 2018 ergab zudem, dass der Kläger laut Einwohnermeldedatei am 1. April 2017 „v.A.w. nach unbekannt abgemeldet“ wurde. Der Bevollmächtigte des Klägers vermochte auf gerichtliche Anfrage vom 22. Oktober 2018 keine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen.

Dem Kläger fehlt jedenfalls seit dem Zeitpunkt seines unbekannten Aufenthalts das in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt sowohl für die Weiterverfolgung der ursprünglichen Klage (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2001 - 21 B 99.32019 - juris Rn. 12 ff.; B.v. 4.7.2008 - 10 B 07.677 - juris Rn. 12 f.) als auch für die Weiterverfolgung des Rechtsmittels (Unzulässigkeit einer Berufung infolge „Untertauchens“: OVG MV, U.v. 3 L 255/06; BayVGH, B.v. 4.7.2008 - 10 B 07.677 - juris Rn. 12 f.; ebenso für den Antrag auf Zulassung der Berufung: BayVGH, B.v. 3.2.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris Rn. 3; B.v. 9.5.2016 - 10 ZB 15.677 - juris Rn. 3 ff.; Unzulässigkeit einer Beschwerde im Eilverfahren: BayVGH, B.v. 21.11.2005 - 19 B 1147/05 - juris; B.v. 25.2.2009 - 19 CE 09.2009 - juris Rn. 13 m.w.N.). Die nicht nur vorübergehende Aufgabe der Unterkunft durch den Kläger ohne Mitteilung seines aktuellen Aufenthalts an die Beklagte und das Gericht (§ 10 Abs. 1 AsylG) oder zumindest an seinen Prozessbevollmächtigten lässt den Schluss zu, dass der Kläger entweder in sein Heimatland zurückgereist ist oder die Bundesrepublik verlassen hat und das Rechtsschutzbegehren gegen die Beklagte deswegen nicht mehr weiter verfolgen will oder er gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 2 AsylG untergetaucht ist, was die Schutzwürdigkeit seines Rechtsschutzinteresses ebenfalls entfallen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 20 B 10.30183 - juris Rn.13 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 10.5.2017 - 4 A 453/16.A - juris Rn. 4 m.w.N.). Allein die weiterbestehende anwaltliche Vertretung des Klägers gibt keinen Anlass, auf das Erfordernis der Adressenangabe zur Feststellung eines weiterbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses zu verzichten, wenn dem Kläger ein berechtigter Grund für die Verweigerung der Adressenangabe fehlt (BayVGH, B.v. 9.2.2001 - 21 B 99.32019 - juris Rn. 14 m.w.N.).

Unabhängig vom fehlenden bzw. weggefallenen Rechtsschutzinteresse stellt das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift zudem rein formal einen Verstoß gegen die auch im Berufungsverfahren über § 125 Abs. 1 VwGO anwendbare zwingende Verfahrensvorschrift gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar, wonach dem Gericht die aktuelle ladungsfähige Anschrift eines Antragstellers bekannt gegeben werden muss (vgl. auch § 173 Satz 1 VwGO i.V. mit. § 130 Nr. 1 ZPO). Dass dies auch dann gilt, wenn zwar in der Klageschrift zunächst eine ladungsfähige Anschrift genannt wurde, die Wohnungsanschrift des Klägers jedoch im Laufe des Verfahrens unbekannt geworden ist, ergibt sich aus § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und im Hinblick auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung notwendigerweise im Urteil enthaltenen Angaben zur Wohnanschrift des jeweiligen Verfahrensbeteiligten (BayVGH, B.v. 5.12.2007 - 19 ZB 06.2329 - juris Rn. 6). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist, ist erforderlich, um ihn zu individualisieren und seine Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. Es soll dadurch darüber hinaus auch gewährleistet werden, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden und sich im Fall des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Auch dies gilt für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren unter Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten (vgl. BayVGH, B. v. 12.5.2005 - 10 ZB 04.1600 - juris Rn. 3; v. 25.3.2009 - 19 CE 09.213 - juris Rn. 15; B.v. 23.3.2016 - 19 CS 15.2696 - juris Rn. 3). Anhaltspunkte dafür, dass die Pflicht zur Angabe der Anschrift ausnahmsweise entfallen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2012 - 9 B 79.11 - juris Rn. 11 m.w.N.) sind nicht ersichtlich. Dem Kläger ist auch seitens des Gerichts gemäß § 82 Abs. 2 VwGO eine Frist zur Ergänzung der Angaben gesetzt worden (vgl. zum Ganzen - jeweils m.w.N.: BayVGH, B.v. 3.2.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris Rn. 4 f.; B.v. 23.3.2016 - 19 CS 15.2696 - juris Rn. 3 ff.; B.v. 9.5.2016 - 10 ZB 15.677 - juris Rn. 4 f.; BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 19 CE 18.364 - juris Rn. 8 f.).

Dass die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zugelassen wurde und der Senat im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung (noch in Unkenntnis des Untertauchens des Klägers) mit Blick auf die im Zulassungsbeschluss vom 21. August 2018 in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zumindest in Teilen des klägerischen Rechtsschutzbegehrens gewisse Erfolgschancen sah, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Kläger hat durch sein eigenes Verhalten - d.h. aus eigenem Willensentschluss - dem gerichtlichen Verfahren den Boden entzogen (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.10.2002 - 15 ZB 01.30486 - juris). Mit seinem - ohne jegliche Erklärung erfolgten - Verhalten hat der Kläger vergleichbar demjenigen gehandelt, der seinen Rechtsstandpunkt einseitig aufgibt und deshalb die Klage zurücknimmt (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2017 - 21 ZB 16.30420 - juris.).

Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2018 - 15 B 18.32145 zitiert 15 §§.

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Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

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(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Absch

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(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

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(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

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Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlag

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16. Oktober 2014 weiter. Mit diesem Bescheid wurde der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, nach § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a. F.) ausgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig (1.). Im Übrigen würde auch das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 3 VwGO) keine Zulassung der Berufung rechtfertigen (2.). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.1). Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt und liegen zudem nicht vor (2.2).

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels sind in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Dem Kläger fehlt für einen Antrag auf Zulassung der Berufung bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn selbst wenn die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen würden, erwiese sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, weil die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2014 unzulässig war. Der Kläger hat entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner Abschiebung in die Türkei keine vollständige ladungsfähige Anschrift angegeben.

Zur Bezeichnung des Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe des Wohnortes des Klägers (Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 82 Rn. 8 m. w. N.). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist, ist erforderlich, um den Kläger zu individualisieren und seine Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. Es soll dadurch darüber hinaus auch gewährleistet werden, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden und sich im Fall des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Dies gilt auch für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren unter Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten (BVerwG, B. v. 14.2.2012 - 9 B 79.11 - juris Rn. 11) oder wenn sich während des Verfahrens die ladungsfähige Anschrift des Klägers ändert oder dessen Wohnanschrift unbekannt geworden ist. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur, wenn deren Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Solches wird nur dann angenommen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2007 - 19 ZB 06.2329 - juris Rn. 6). Bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war als Wohnort des Klägers lediglich „Kayseri/Türkei“ angegeben worden. Diese Angabe genügt jedoch nicht den Anforderungen aus § 82 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO, weil der Kläger unter dieser Adressangabe weder für das Gericht noch für seinen Prozessbevollmächtigten tatsächlich erreichbar ist.

Entspricht die Klage nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, hat der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kläger gemäß § 82 Abs. 2 VwGO eine Frist zur Ergänzung der Klage zu setzen. Vorliegend hat der Senat den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 7. Januar 2016 aufgefordert, die vollständige Anschrift des Klägers mitzuteilen oder Gründe für eine Verhinderung zu benennen. Der Prozessbevollmächtigte hat innerhalb der gesetzten Frist die Anschrift des Klägers in der Türkei nicht ergänzt. Da die gebotene Vervollständigung der Klage somit unterblieben ist, ist sie nicht wirksam erhoben und damit unzulässig.

Für ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. April 2015 spricht zudem, dass der Kläger offensichtlich nicht mehr beabsichtigt, in das Bundesgebiet zurückzukehren, sondern in Syrien, wo er sich angeblich aufhält, bleiben will. Dies ergibt sich zumindest aus seinem Facebook-Eintrag.

2. Selbst wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig wäre, bliebe er ohne Erfolg.

2.1 Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr. vgl. z. B. BayVGH, B. v. 17.12.2015 - 10 ZB 15.1394 - juris Rn. 16 m. w. N.).

Der Kläger formuliert in der Begründung seines Zulassungsantrags, die am 28. August 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, bereits schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Er führt lediglich aus, dass die Berufung mit Blick auf die Aktualität von Ordnungsverfügungen der vorliegenden Art und das Fehlen einschlägiger obergerichtlicher Erkenntnisse dazu wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassungswürdig sei. Soweit der Kläger im Folgenden darauf verweist, dass die Vorgaben der UN-Resolution 2170 (2014) im Rahmen der Ausweisungsentscheidung nicht berücksichtigt worden seien und die Ausweisung im Widerspruch zu der vorangegangenen Passentziehung stehe, ist darin auch keine konkrete Fragestellung zu erkennen, die klärungsbedürftig wäre und über den Einzelfall hinausginge.

2.2. Sofern dem Zulassungsvorbringen des Klägers der Sache nach Ausführungen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu entnehmen sind, genügen diese - die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt - wiederum nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils lägen nur dann vor, wenn der Kläger einen einzelnen Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/9 - juris).

Der Kläger bringt insoweit lediglich vor, dass die UN-Resolution 2170 (2014) im Rahmen der Ermessensausübung des Ausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. hätte berücksichtigt werden müssen und dass die Abschiebung gegen die genannte Resolution verstoße, weil die Staatengemeinschaft aufgefordert werde, die Ausreise von IS-Kämpfern in das Kriegsgebiet zu unterbinden. Das Urteil verkenne, dass die Türkei ein sog. Transitland für Jihadisten, die nach Syrien reisen wollten, sei. Zudem stünde die Ausweisung im Widerspruch zum Ausreiseverbot, das gegen den Kläger befristet vom 2. Februar 2014 bis zum 31. August 2014 verhängt worden sei.

Das Erstgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. erfülle, weil er die Vereinigung „Islamischer Staat“ unterstütze. Dieser Tatbestand umfasse bereits die Sympathiewerbung für terroristische Aktivitäten Dritter. Das Gericht befasst sich auch mit der UN-Resolution 2170 (2014) und kommt zum Ergebnis, dass dieser Resolution im Rahmen der Ermessensentscheidung der Ausgangsbehörde kein besonderes Gewicht beizumessen gewesen sei und im Übrigen angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahr die Ausweisung ermessensfehlerfrei erfolgt sei.

Der Kläger legt demgegenüber nicht dar, gegen welche Verpflichtungen aus der UN-Resolution 2170 (2014), die auch die nationale Ausländerbehörde binden würden, der Beklagte bei seiner Ermessensausübung im Rahmen der Ausweisungsentscheidung konkret verstoßen haben sollte. Insoweit fehlt es bereits an der Bezeichnung der Pflicht des Mitgliedstaates und an Darlegungen zur Umsetzung der mitgliedstaatlichen Verpflichtung aus der UN-Resolution in nationales Recht.

Es bestünden aber auch dann keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig wäre und den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechen würde. Denn die Ausweisungsentscheidung des Beklagten wäre auch nach der seit 1. Januar 2016 maßgeblichen Regelung des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG rechtmäßig, weil die Interessen an der Ausreise des Klägers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens überwiegen. Die dem Kläger zu Last gelegte und von ihm im Zulassungsverfahren auch nicht in Frage gestellte Unterstützung einer terroristischen Vereinigung stellt nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n. F. ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse dar. Die UN-Resolution 2170 (2014) hindert die Ausländerbehörde nicht, dieses Ausweisungsinteresse bei der Abwägungsentscheidung mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtung zu berücksichtigen.

Die Resolution 2170 (2014) beruht auf Kapitel 7 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta). Nach Art. 25 UN-Charta sind die Beschlüsse des Sicherheitsrates im Einklang mit der Charta anzunehmen und durchzuführen und daher für die Vertragsstaaten bindend. Der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Charta der Vereinten Nationen erfolgte durch das Gesetz vom 6. Juni 1973 (BGBl II 1973 S. 430). Die Bundesrepublik hat der Charta der Vereinten Nationen mit Zustimmungsgesetz den entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl i. S. d. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erteilt und sich in ein System kollektiver Sicherheit eingeordnet. Folglich ist die Bundesrepublik der Bindungswirkung der Resolutionen nach dem 7. Kapitel der UN-Charta gemäß Art. 25 i. V. m. Art. 48, Art. 2 UN-Charta unterworfen. Die UN-Resolution 2170 (2014) begründet zwar konkrete Pflichten für die Staaten, die eine Umsetzung der Vorgaben der Resolution in innerstaatliches Recht erforderlich machen (vgl. Payandeh, ZRP 2014, 241/242). Den UN-Mitgliedern kommt jedoch bei der Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrates ein Spielraum zu (vgl. Fritzsch, ZAR 2010, S. 333).

Wenn der Kläger im Zulassungsverfahren vorbringt, seine Ausweisung verstoße gegen die Resolution 2170 (2014) des Sicherheitsrates, bezieht er sich damit wohl auf Nr. 8 dieser Resolution. Darin werden alle Mitgliedstaaten aufgefordert, Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen, um den Zustrom ausländischer terroristischer Kämpfer zur ISIL, zur ANF und zu allen anderen mit Al-Qaida verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen zu unterbinden und diese ausländischen Kämpfer im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht vor Gericht zu stellen. Ferner verweist der Sicherheitsrat darin außerdem erneut auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Bewegungen von Terroristen oder terroristischen Gruppen zu verhindern, im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht, unter anderem durch wirksame Grenzkontrollen, und in diesem Zusammenhang zügig Informationen auszutauschen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern, um Bewegungen von Terroristen und terroristischen Gruppen in und aus dem Hoheitsgebiet, die Belieferung von Terroristen mit Waffen sowie Finanzierungsaktivitäten zur Unterstützung von Terroristen zu verhindern.

Der deutsche Gesetzgeber hat bereits mit dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361) ein dichtes strafrechtliches Regelungsgefüge zur Erfassung terroristischer Aktivitäten erlassen (§ 129a StGB, § 129b StGB, § 89a StGB und § 89b StGB) und den Katalog des § 47 Abs. 2 AuslG um zwei neue Regelausweisungstatbestände ergänzt. Nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG 1990 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen belegen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt (ab 1. 1. 2005 § 54 Nr. 5 AufenthG). Die Einführung dieses neuen Tatbestandes geschah vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Resolution des Sicherheitsrates 1373 (2001), in dem Bestreben, dem internationalen Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (BT-Drs. 14/7386, S. 35). Zudem können nach geltendem Recht Ausreiseverbote verhängt werden (§ 10 Passgesetz und § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Ein Verbot dahingehend, dass Personen, die nach dem nationalen Aufenthaltsgesetz den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. erfüllten, nicht ausgewiesen werden dürfen, ergibt sich aus der Resolution 2170 (2014) jedenfalls nicht. Vielmehr erfolgte die Einführung des Regelausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. im Rahmen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes, um der neuen Dimension der terroristischen Bedrohung Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass diejenigen Personen kein Einreise- und Aufenthaltsrecht erhalten, die terroristische oder gewaltbereite Aktivitäten entfalten oder unterstützen. Da der nationale Gesetzgeber somit keine Veranlassung sah, über die bereits bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten hinaus die Bewegungen von Terroristen oder terroristischen Gruppen zu verhindern, musste der Beklagte die sich lediglich an die Mitgliedstaaten richtende Verpflichtung, Bewegungen von terroristischen Kämpfern zu verhindern, bei seiner Abwägungsentscheidung auch nicht weiter berücksichtigen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 25 GG. Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Bei der UN-Resolution 2170 (2014) handelt es sich jedoch um keine allgemeine Regel des Völkerrechts. Dies sind nur Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch die aus den nationalen Rechtsordnungen tradierten allgemeinen Rechtsgrundsätze. Das Entstehen von Völkergewohnheitsrecht setzt eine gefestigte Praxis zahlreicher Staaten voraus, die in der Überzeugung geübt wird, hierzu aus Gründen des Völkerrechts verpflichtet zu sein (Epping/Hillgruber, Beck’scher Online-Kommentar GG, Art. 25 Rn. 19, 21; BayLSG, U. v. 30.9.2015 - L 2 P 22/13 - juris Rn. 32).

Soweit der Kläger darauf verweist, dass die vom Beklagten mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 verfügte Ausweisung im Widerspruch zu dem vom 22. Februar 2014 bis 31. August 2014 für ihn gültigen Ausreiseverbot stehe, hat dies schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung. Das Ausreiseverbot sollte verhindern, dass der Kläger an kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien teilnehmen und dadurch erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden würde. Der Kläger hat sich in dieser Zeit aber zum Anführer der Salafistenszene im Kemptener Raum entwickelt. Sein Ziel war nicht mehr Syrien, um dort an kriegerischen Auseinandersetzungen teilzunehmen, vielmehr wollte er den seiner Ansicht nach „wahren“ Islam in Deutschland verbreiten.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die 1963 geborene Klägerin, eine georgische Staatsangehörige, ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG oder § 25 Abs. 5 AufenthG unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Landratsamts Günzburg vom 22. August 2014 weiter. Zudem beantragt sie, ihr für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig (1.). Unabhängig hiervon würde auch das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 3 VwGO) keine Zulassung der Berufung rechtfertigen (2.). Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 2.1) noch weist die Rechtssache die behaupteten tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.2). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.3).

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels sind in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Der Klägerin fehlt für einen Antrag auf Zulassung der Berufung das Rechtsschutzbedürfnis, denn sie hat entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach ihrer am 18. September 2015 erfolgten Ausreise nach Georgien keine aktuelle ladungsfähige Anschrift angegeben. Selbst wenn also die geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen würden, erwiese sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, weil die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage unzulässig geworden ist (BayVGH, B. v. 3.2.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris).

Zur Bezeichnung eines Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe seines Wohnortes (Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 82 Rn. 8 m. w. N.). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unter der die Klägerin tatsächlich zu erreichen ist, ist erforderlich, um sie zu individualisieren und ihre Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. Es soll dadurch darüber hinaus auch gewährleistet werden, dass die Klägerin nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden und sich im Fall des Unterliegens ihrer Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Dies gilt auch für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren unter Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten (BVerwG, B. v. 14.2.2012 - 9 B 79.11 - juris Rn. 11) oder wenn sich - wie hier - während des Verfahrens die ladungsfähige Anschrift ändert. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur, wenn deren Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Solches wird nur dann angenommen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2007 - 19 ZB 06.2329 - juris Rn. 6). Hierfür reicht der Vortrag des Bevollmächtigten nicht aus, die Klägerin habe derzeit in ihrer Heimat keine eigene Wohnung, sondern müsse „notgedrungen bei Freunden und Bekannten wohnen“. Die Klägerin ist jedenfalls im für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Zeitpunkt dieses Beschlusses weder für das Gericht noch offenbar für ihren Prozessbevollmächtigten tatsächlich erreichbar.

Entspricht die Klage oder das Rechtsmittel nicht (mehr) den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, ist der Klägerin gemäß § 82 Abs. 2 VwGO eine Frist zur Ergänzung ihrer Angaben zu setzen. Im vorliegenden Fall wurde der Bevollmächtigte der Klägerin daher mit gerichtlichem Schreiben vom 23. September 2015 aufgefordert, ihre aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen; dies ist bis zum heutigen Tage nicht geschehen, weshalb das Rechtsmittel unzulässig geworden ist.

2. Selbst wenn man den Antrag auf Zulassung der Berufung als zulässig ansehen wollte, bliebe er in der Sache ohne Erfolg.

2.1 Aus dem allein maßgeblichen Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestünden nur dann, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt worden wäre (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11); dies ist hier jedoch nicht der Fall.

2.1.1 Die Klägerin wendet sich zum einen gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 AufenthG. Sie trägt vor, wegen ihrer Eheschließung und Übersiedelung in das Bundesgebiet ihre Existenzgrundlage in Georgien verloren zu haben; dort habe sie eine gehobene Position in einem Hotel inne gehabt und damit Lebensunterhalt und Wohnung gesichert. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie könne sich nach ihrer Rückkehr auch als bereits 52-jährige Frau erneut eine Existenz in Georgien aufbauen, treffe angesichts der hohen Arbeitslosigkeit nicht zu. Sie könne auch nicht auf die Unterstützung ihrer inzwischen aus Georgien ausgewanderten Tochter zurückgreifen. Im Übrigen sei die Trennung der Eheleute allein vom Ehemann ausgegangen, von dem sie weitestgehend abhängig gewesen sei und der außereheliche Beziehungen geführt habe.

Mit diesem Vorbringen wird die im angefochtenen Urteil verneinte besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, zu deren Vermeidung der Klägerin ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen sei, nicht dargetan. Eine solche besondere Härte erfordert eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des ausländischen Ehegatten, die entweder wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung droht oder die das weitere Festhalten der Ausländerin an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar macht, weil sie beispielsweise Opfer häuslicher Gewalt geworden ist. Der Umstand, dass die Klägerin wegen der Heirat und der Übersiedlung in das Bundesgebiet ihre Arbeitsstelle, ihre Wohnung und die bestehenden sozialen Kontakte in Georgien aufgegeben hat, stellt jedoch keine sich aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebende Folge dar, die eine besondere Härte begründet. Vielmehr ist die Aufgabe des bisherigen Lebens in der Heimat unabdingbare Folge der Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gewesen. Dass die Klägerin nach mehr als vierjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bei Rückkehr in das Heimatland zunächst gewissen Schwierigkeiten (z. B. bei der Suche einer Wohnung und Arbeitsstelle) ausgesetzt ist, erscheint zwar ohne weiteres nachvollziehbar, vermag aber schon deswegen nicht den Begriff der besonderen Härte zu erfüllen, weil mit derartigen Schwierigkeiten alle nach einigen Jahren in ihre Heimat zurückkehrenden Ausländer konfrontiert sind und Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftsstaats als typisch anzusehen sind; es ist nicht erkennbar, warum die Klägerin hiervon härter als andere, in einer vergleichbaren Situation befindliche Ausländer getroffen werden könnte. Vor allem aber sind die geltend gemachten, aus der Rückkehrverpflichtung resultierenden Beeinträchtigungen nicht ehebedingter Natur. Beeinträchtigungen durch etwa eine Erkrankung oder die allgemeinen Lebensverhältnisse im Heimatland vermögen in der Regel keine besondere Härte im Sinn von § 31 Abs. 2 AufenthG zu begründen, weil sie nicht mit der Ehe und ihrer Auflösung in zumindest mittelbarem Zusammenhang stehen (z. B. BayVGH, B. v. 3.7.2014 - 10 CS 14.687 - juris Rn. 13; allgemein zum Begriff der besonderen Härte: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, A1 § 31 Rn. 17 ff.) Auch das Alter der Klägerin vermag der Senat nicht als einen härtebegründenden Umstand anzusehen; im Gegenteil ist die Darstellung im angefochtenen Urteil überzeugend, wonach die Klägerin, die sich in der mündlichen Verhandlung als selbstständige Frau präsentiert habe, auf „soziale und berufliche Kontakte“ in Georgien zurückgreifen könne und dadurch eine Wiedereingliederung erleichtert werde. Keine Rolle spielt im vorliegenden Zusammenhang schließlich, ob die Klägerin tatsächlich unter teilweise falschen Versprechungen durch ihren Ehemann zur Übersiedlung in das Bundesgebiet veranlasst wurde, sowie der Umstand, dass er sich offenbar nicht „ehetreu“ verhalten hat.

2.1.2 Das angefochtene Urteil ist auch nicht insoweit ernstlich zweifelhaft, als es einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG verneint.

Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag. Demnach ist eine nachträgliche Änderung der Sachlage - wie hier die Rückkehr der Klägerin nach Georgien im September 2015 - bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen (Seibert in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124a Rn.57; BayVGH, B. v. 16.3.2016 - 10 ZB 15.2109 - juris). Zum Zeitpunkt dieses Beschlusses ist die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG jedoch schon deswegen nicht zu beanstanden, weil das für diese Bestimmung erforderliche Tatbestandsmerkmal der vollziehbaren Ausreisepflicht nicht (mehr) gegeben ist, nachdem die Klägerin ihrer Ausreisepflicht nachgekommen und diese damit entfallen ist. Unabhängig hiervon war ihre Ausreise auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich, wie dies § 25 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verlangt.

Zur Begründung ihres Zulassungsantrags trägt sie insoweit vor, die erstmals im Bundesgebiet festgestellte Erkrankung (Mammakarzinom) sei zwar erfolgreich behandelt worden, notwendig bleibe jedoch eine permanente Nachsorge, die aber entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts in Georgien wegen der dort unzureichenden medizinischen Versorgung nicht gewährleistet sei. Die notwendigen Medikamente seien sehr beschränkt nur in wenigen Krankenhäusern zugänglich und auch für normale Bürger wie die Klägerin unerschwinglich. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Länderanalyse des georgischen Gesundheitswesens vom Juni 2011 sei unzutreffend und nicht ausreichend. Das dortige Gesundheitswesen entspreche bei weitem nicht deutschen Standards; dabei gehe es nicht um eine optimale Behandlung, sondern um die Frage, ob sich die Klägerin eine Behandlung überhaupt leisten könne. Nicht ausreichend sei, ihr einen gewissen Vorrat der benötigten Medikamente nach Georgien mitzugeben.

Mit diesem Vorbringen, mit dem die Klägerin keine Reiseunfähigkeit im engeren oder weiteren Sinne (vgl. hierzu: BayVGH, B. v. 23.10.2015 - 10 CS 15.2330 - juris Rn. 8; B. v. 23.10.2007 - 24 CE 07.484 - juris Rn. 15), sondern ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis rechtlicher Natur nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend macht, vermag sie ernstliche Zweifel am angefochtenen Urteil nicht zu begründen. Es wird schon nicht ausgeführt, warum die Analyse des georgischen Gesundheitswesens vom Juni 2011, nach der eine Versorgung der Bevölkerung mit den gängigen Medikamenten grundsätzlich sichergestellt ist, nicht mehr hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Auch die von der Klägerin benötigten Medikamente stehen nach den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen im Heimatland grundsätzlich zur Verfügung. Selbst wenn man die in der Zulassungsbegründung aufgezeigten Mängel der Gesundheitsversorgung (insbesondere fehlende Bezahlbarkeit und weitverbreitete Korruption) als gegeben ansieht, folgt hieraus noch nicht ohne weiteres eine der Klägerin drohende wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, wie dies § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verlangt. Insbesondere der Umstand, dass nach erfolgreichem Abschluss der Primärbehandlung des Karzinoms das Landratsamt Günzburg mit Schreiben vom 25. Juni 2015 (S. 3) zugesichert hat, die Kosten der für das von der Klägerin benötigte Präparat für einen Gesamtzeitraum von fünf Jahren (ab der am 21. Januar 2015 begonnenen antihormonellen Therapie) zu übernehmen, widerlegt die Behauptung einer drohenden Gesundheitsgefährdung. Infolge der Zusicherung kommt der Frage der Finanzierbarkeit der notwendigen Medikamente in Georgien keine Relevanz mehr zu. Soweit die Klägerin darauf hinweist, die ärztliche Versorgung im Bundesgebiet sei qualitativ hochwertiger als diejenige in Georgien, ist auf § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG (in der ab 17. März 2016 gültigen Fassung) hinzuweisen. Danach kann nicht verlangt werden, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist; ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung in seinem Heimatland verweisen lassen (OVG NW, B. v. 27.7.2006 -18 B 586/06 - juris).

2.2 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre dann der Fall, wenn die Angriffe der Rechtsmittelführerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 106). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, wie die vorstehenden Ausführungen (2.1) zeigen.

2.3 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend in ausreichender Weise dargelegt.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, „wie weit allgemeine Begründungen des Gerichts in einem solchen Fall…gehen müssen und ob eine mehrere Jahre alte Analyse ... für eine Entscheidung mit dieser Bedeutung … ausreichend“ sei, schon deswegen nicht gerecht, weil hiermit keine konkrete verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage mit entscheidungserheblicher Bedeutung aufgeworfen wird.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten war abzulehnen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach den vorstehenden Ausführungen abzulehnen war, bot die Rechtsverfolgung der Klägerin auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller (kosovarischer Staatsangehöriger) begehrt, entgegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage auf Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine Aufenthaltserlaubnis und eine Fiktionsbescheinigung, hilfsweise eine Duldung zu erteilen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Eine Beschwerde muss den Antragsteller bezeichnen (§§ 147 Abs. 1, 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 147 Rn. 2 m. w. N.). Außer dem Namen ist die aktuelle ladungsfähige Anschrift anzugeben (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2005 - 10 ZB 04.1600 - juris, B.v. 6.6.2006 - 24 CE 06.1102 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.4.1999 - 1 C 24/97 -juris Rn. 28 ff.) ist hierfür die Benennung einer Wohnung mit ihrer Anschrift, unter der der Antragsteller tatsächlich zu erreichen ist, erforderlich, denn die Verwaltungsgerichtsordnung setzt es als selbstverständlich voraus, dass jede in Deutschland lebende Person im Regelfall über eine Wohnung verfügt, die sich mit Hilfe einer Anschrift eindeutig bestimmen lässt. Jeder Einwohner ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde unter Angabe seiner Wohnung an- und bei einem Wohnungswechsel umzumelden. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift liegt im Interesse einer geordneten Rechtspflege. Von ihr kann die Zuständigkeit einer Behörde oder eines Gerichts abhängen. Auch muss ein Gericht in manchen Fällen wissen, wo ein Rechtsuchender tatsächlich wohnt (BVerwG, U.v. 13.4.1999, a. a. O.). Die Mitteilung einer aktuellen Anschrift ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999, a. a. O.; BayVGH, B.v. 12.5.2005, a. a. O.). Regelmäßig reicht es auch nicht aus, dass ein Ausländer durch seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Gericht eine neue Anschrift mitteilt, unter der er angeblich nunmehr tatsächlich erreichbar sein soll, ohne persönlich bei der Ausländerbehörde vorzusprechen oder persönlich die notwendige melderechtliche Neuerfassung zu beantragen. Denn in einem solchen Fall unterstellt sich der Ausländer nicht der Möglichkeit der ausländerbehördlichen Kontrolle und verstößt gegen die ihm in seinen ausländerrechtlichen Belangen obliegende Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2013 - 19 C 12.2465, B.v. 19.12.2012 - 19 CE 12.2085 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.1.2005 - 18 B 2527/04 mit Hinweis auf BVerfG, B.v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - juris). Fehlt es an der Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift, welche die Möglichkeit der ausländerbehördlichen Kontrolle gewährleistet, ist eine Beschwerde unzulässig (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2006, a. a. O.; vgl. auch Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 2 für das Klageverfahren).

Vorliegend fehlt es an der Erfüllung dieses Erfordernisses mit der Folge der Unzulässigkeit der Beschwerde. Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Adresse „Stauseestraße 2 in D.“ angegeben. Diese Anschrift hat er auch im Beschwerdeschriftsatz vom 4. Dezember 2015 genannt. In späteren Schriftsätzen hat er es vermieden, eine Anschrift zu benennen. Der Akte des Verwaltungsgerichts im Verfahren RN 9 E 15.2207 (Bl. 58, 69 ff.) ist zu entnehmen, dass die Regierung von N. (zentrale Ausländerbehörde) dem Gericht am 22. Dezember 2015 telefonisch und unter dem 23. Dezember 2015 schriftlich mitgeteilt hat, der Antragsteller sei seit geraumer Zeit für die Behörden nicht mehr erreichbar. Er sei während seines Asylverfahrens vom 10. April bis zum 8. Juli 2015 in einer Notunterkunft der Aufnahmeeinrichtung D. unter der von ihm angegebenen Anschrift Stauseestraße 2 in D. untergebracht gewesen. Mit Zuweisungsbescheid der Regierung vom 15. Juli 2015 sei er verpflichtet worden, zum 21. Juli 2015 in eine dezentrale Unterkunft des Landratsamtes P. (Passauer Straße 5 in W.) umzuziehen (Bl. 100 der Ausländerakte). Dort sei er nie eingezogen. Er sei nach „unbekannt“ abgemeldet und am 28. September 2015 gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG zur Fahndung ausgeschrieben worden (Bl. 162 ff. der Ausländerakte). Anlässlich eines Abschiebungsversuches (geplante Luftabschiebung am 28.9.2015) sei er auch nicht in der (damaligen) Wohnung seiner Verlobten in der E.-M.-Arndt-Straße in A. angetroffen worden. Dort habe der anwesende Vater der Verlobten dem Behördenvertreter mitgeteilt, dass der Antragsteller dort schon seit längerer Zeit nicht mehr gesehen worden sei. Eine Abschiebung des Antragstellers ist laut Auskunft der Regierung von N. schon allein wegen seines unbekannten Aufenthalts gegenwärtig nicht möglich.

In Anbetracht dessen hat das Verwaltungsgericht im Verfahren RN 9 E 15.2207 den Antragsteller unter dem 22. Dezember 2015 aufgefordert, bis 4. Januar 2016 (Frist mit ausschließender Wirkung) unter Beifügung geeigneter Nachweise (z. B. aktuelle Bescheinigung über die Vorsprache bei der Ausländerbehörde, aktuelle Meldebescheinigung) eine ladungsfähige Anschrift zu benennen. Daraufhin hat der Antragsteller dem Verwaltungsgericht die Anschrift Schellingstraße 16 in A. mitgeteilt und einen Mietvertrag der Verlobten des Antragstellers, Frau A., vom 4. August 2015 über die dort befindliche Wohnung vorgelegt, zudem eine Meldebescheinigung der Frau A. (Tag des Einzugs 12.11.2015) sowie eine Bestätigung der Vermieterin, dass die Aufnahme des Antragstellers in diese Wohnung widerruflich genehmigt werde. Dies alles belegt, dass der Antragsteller dort zivilrechtlich Wohnung nehmen könnte, nicht aber, dass er dort Wohnung genommen hat. Die vom Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 im Verfahren RN 9 E 15.2207 angeforderten geeigneten Nachweise über eine ladungsfähige Anschrift hat der Antragsteller nicht beigebracht. Diesen Anforderungen hat er auch im Beschwerdeverfahren 19 CE 16.214 nicht genügt. Trotz der Ausführungen des Antragsgegners zur Unzulässigkeit seiner hiesigen Beschwerde im Schriftsatz vom 7. Januar 2016 hat er sich dazu nicht geäußert.

Da das Vorbringen den dargestellten Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht genügt, ist die Beschwerde unzulässig. Der Aufenthalt des Antragstellers ist als unbekannt zu betrachten. Der Antragsteller entzieht sich weiterhin einer ausländerbehördlichen Kontrolle seines Aufenthalts und missachtet seine Verpflichtung, in der ihm zugewiesenen Unterkunft zu wohnen. Einen Antrag auf Genehmigung einer Aufenthaltsnahme bei seiner Verlobten in A. hat er nie gestellt. Es mag zwar sein, dass sich der Antragsteller zeitweise bei seiner Verlobten in A. aufhält. Wie der gescheiterte Abschiebungsversuch vom 28. September 2015 zeigt, geht es ihm aber darum, selbst zu bestimmen, ob er für die Ausländerbehörde erreichbar ist oder nicht. Die bloße Behauptung des Antragstellers, er halte sich an einem bestimmten Ort auf, genügt angesichts seines bisherigen Verhaltens den dargelegten Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht.

Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt auch nicht, weil ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24/97 - juris Rn. 40). Derartige Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat sich an dem ihm zugewiesenen Wohnsitz nie eingefunden. Er hat sich um einen Umzug zu seiner Verlobten nicht bemüht. Seine Rechtschutzmöglichkeiten werden nicht dadurch unnötig erschwert, dass er seiner Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nachkommt.

Wegen des Verstoßes gegen die (in der dargestellten Hinsicht zwingende) Verfahrensvorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann offen bleiben, ob die Beschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, an einer gerichtlichen Entscheidung nicht interessiert zu sein, mithin ein Rechtsschutzinteresse nicht geltend machen kann (im Falle eines „Untertauchens“ bejahend: BayVGH, B.v. 6.6.2006 - 24 CE 06.1102 m. w. N. - juris; erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis: BayVGH, B.v. 4.2.2013 - 19 C 12.2465; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., vor § 124 Rn. 37 m. w. N.).

Die Beschwerde wäre auch unbegründet.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Richtigkeit der die Entscheidung tragenden Gründe wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antrag, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage (RN 9 K 15.2023) sei unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, dass eine stattgebende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO geeignet wäre, die Rechtsposition des Antragstellers zu verbessern. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Fiktion eines erlaubten Aufenthalts zur Folge hätte. Der Antragsteller halte sich nicht im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 AufenthG rechtmäßig im Bundesgebiet auf, nachdem sein Asylantrag bestandskräftig abgelehnt worden und er vollziehbar ausreisepflichtig sei. Die Beantragung eines Aufenthaltstitels habe deshalb nicht zum Eintritt eines fiktiven Aufenthaltsrechts geführt, so dass die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners keine Fiktionswirkung beendet habe und daher ein Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO eine solche Fiktionswirkung nicht wiederherstellen könne.

Demgegenüber greift der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht durch, er habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund seines Asylverfahrens und einer ihm deshalb erteilten Aufenthaltsgestattung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten mit der Folge des Eintritts der Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Zu Recht weist der Antragsgegner - dessen Ausführungen der Antragsteller nichts entgegengesetzt hat - darauf hin, dass in Fällen der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis während eines laufenden Asylverfahrens die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht eintritt und eine solche Beantragung deshalb keinen rechtmäßigen Aufenthalt vermitteln kann (vgl. z. B. Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., § 81 AufenthG Rn. 32 m. w. N.). Da die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von vornherein nicht bestanden hat, kann sie auch durch vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht herbeigeführt werden.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16. Oktober 2014 weiter. Mit diesem Bescheid wurde der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, nach § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a. F.) ausgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig (1.). Im Übrigen würde auch das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 3 VwGO) keine Zulassung der Berufung rechtfertigen (2.). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.1). Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt und liegen zudem nicht vor (2.2).

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels sind in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Dem Kläger fehlt für einen Antrag auf Zulassung der Berufung bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn selbst wenn die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen würden, erwiese sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, weil die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2014 unzulässig war. Der Kläger hat entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner Abschiebung in die Türkei keine vollständige ladungsfähige Anschrift angegeben.

Zur Bezeichnung des Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe des Wohnortes des Klägers (Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 82 Rn. 8 m. w. N.). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist, ist erforderlich, um den Kläger zu individualisieren und seine Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. Es soll dadurch darüber hinaus auch gewährleistet werden, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden und sich im Fall des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Dies gilt auch für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren unter Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten (BVerwG, B. v. 14.2.2012 - 9 B 79.11 - juris Rn. 11) oder wenn sich während des Verfahrens die ladungsfähige Anschrift des Klägers ändert oder dessen Wohnanschrift unbekannt geworden ist. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur, wenn deren Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Solches wird nur dann angenommen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2007 - 19 ZB 06.2329 - juris Rn. 6). Bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war als Wohnort des Klägers lediglich „Kayseri/Türkei“ angegeben worden. Diese Angabe genügt jedoch nicht den Anforderungen aus § 82 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO, weil der Kläger unter dieser Adressangabe weder für das Gericht noch für seinen Prozessbevollmächtigten tatsächlich erreichbar ist.

Entspricht die Klage nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, hat der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kläger gemäß § 82 Abs. 2 VwGO eine Frist zur Ergänzung der Klage zu setzen. Vorliegend hat der Senat den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 7. Januar 2016 aufgefordert, die vollständige Anschrift des Klägers mitzuteilen oder Gründe für eine Verhinderung zu benennen. Der Prozessbevollmächtigte hat innerhalb der gesetzten Frist die Anschrift des Klägers in der Türkei nicht ergänzt. Da die gebotene Vervollständigung der Klage somit unterblieben ist, ist sie nicht wirksam erhoben und damit unzulässig.

Für ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. April 2015 spricht zudem, dass der Kläger offensichtlich nicht mehr beabsichtigt, in das Bundesgebiet zurückzukehren, sondern in Syrien, wo er sich angeblich aufhält, bleiben will. Dies ergibt sich zumindest aus seinem Facebook-Eintrag.

2. Selbst wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig wäre, bliebe er ohne Erfolg.

2.1 Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr. vgl. z. B. BayVGH, B. v. 17.12.2015 - 10 ZB 15.1394 - juris Rn. 16 m. w. N.).

Der Kläger formuliert in der Begründung seines Zulassungsantrags, die am 28. August 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, bereits schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Er führt lediglich aus, dass die Berufung mit Blick auf die Aktualität von Ordnungsverfügungen der vorliegenden Art und das Fehlen einschlägiger obergerichtlicher Erkenntnisse dazu wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassungswürdig sei. Soweit der Kläger im Folgenden darauf verweist, dass die Vorgaben der UN-Resolution 2170 (2014) im Rahmen der Ausweisungsentscheidung nicht berücksichtigt worden seien und die Ausweisung im Widerspruch zu der vorangegangenen Passentziehung stehe, ist darin auch keine konkrete Fragestellung zu erkennen, die klärungsbedürftig wäre und über den Einzelfall hinausginge.

2.2. Sofern dem Zulassungsvorbringen des Klägers der Sache nach Ausführungen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu entnehmen sind, genügen diese - die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt - wiederum nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils lägen nur dann vor, wenn der Kläger einen einzelnen Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/9 - juris).

Der Kläger bringt insoweit lediglich vor, dass die UN-Resolution 2170 (2014) im Rahmen der Ermessensausübung des Ausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. hätte berücksichtigt werden müssen und dass die Abschiebung gegen die genannte Resolution verstoße, weil die Staatengemeinschaft aufgefordert werde, die Ausreise von IS-Kämpfern in das Kriegsgebiet zu unterbinden. Das Urteil verkenne, dass die Türkei ein sog. Transitland für Jihadisten, die nach Syrien reisen wollten, sei. Zudem stünde die Ausweisung im Widerspruch zum Ausreiseverbot, das gegen den Kläger befristet vom 2. Februar 2014 bis zum 31. August 2014 verhängt worden sei.

Das Erstgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. erfülle, weil er die Vereinigung „Islamischer Staat“ unterstütze. Dieser Tatbestand umfasse bereits die Sympathiewerbung für terroristische Aktivitäten Dritter. Das Gericht befasst sich auch mit der UN-Resolution 2170 (2014) und kommt zum Ergebnis, dass dieser Resolution im Rahmen der Ermessensentscheidung der Ausgangsbehörde kein besonderes Gewicht beizumessen gewesen sei und im Übrigen angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahr die Ausweisung ermessensfehlerfrei erfolgt sei.

Der Kläger legt demgegenüber nicht dar, gegen welche Verpflichtungen aus der UN-Resolution 2170 (2014), die auch die nationale Ausländerbehörde binden würden, der Beklagte bei seiner Ermessensausübung im Rahmen der Ausweisungsentscheidung konkret verstoßen haben sollte. Insoweit fehlt es bereits an der Bezeichnung der Pflicht des Mitgliedstaates und an Darlegungen zur Umsetzung der mitgliedstaatlichen Verpflichtung aus der UN-Resolution in nationales Recht.

Es bestünden aber auch dann keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig wäre und den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechen würde. Denn die Ausweisungsentscheidung des Beklagten wäre auch nach der seit 1. Januar 2016 maßgeblichen Regelung des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG rechtmäßig, weil die Interessen an der Ausreise des Klägers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens überwiegen. Die dem Kläger zu Last gelegte und von ihm im Zulassungsverfahren auch nicht in Frage gestellte Unterstützung einer terroristischen Vereinigung stellt nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n. F. ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse dar. Die UN-Resolution 2170 (2014) hindert die Ausländerbehörde nicht, dieses Ausweisungsinteresse bei der Abwägungsentscheidung mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtung zu berücksichtigen.

Die Resolution 2170 (2014) beruht auf Kapitel 7 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta). Nach Art. 25 UN-Charta sind die Beschlüsse des Sicherheitsrates im Einklang mit der Charta anzunehmen und durchzuführen und daher für die Vertragsstaaten bindend. Der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Charta der Vereinten Nationen erfolgte durch das Gesetz vom 6. Juni 1973 (BGBl II 1973 S. 430). Die Bundesrepublik hat der Charta der Vereinten Nationen mit Zustimmungsgesetz den entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl i. S. d. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erteilt und sich in ein System kollektiver Sicherheit eingeordnet. Folglich ist die Bundesrepublik der Bindungswirkung der Resolutionen nach dem 7. Kapitel der UN-Charta gemäß Art. 25 i. V. m. Art. 48, Art. 2 UN-Charta unterworfen. Die UN-Resolution 2170 (2014) begründet zwar konkrete Pflichten für die Staaten, die eine Umsetzung der Vorgaben der Resolution in innerstaatliches Recht erforderlich machen (vgl. Payandeh, ZRP 2014, 241/242). Den UN-Mitgliedern kommt jedoch bei der Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrates ein Spielraum zu (vgl. Fritzsch, ZAR 2010, S. 333).

Wenn der Kläger im Zulassungsverfahren vorbringt, seine Ausweisung verstoße gegen die Resolution 2170 (2014) des Sicherheitsrates, bezieht er sich damit wohl auf Nr. 8 dieser Resolution. Darin werden alle Mitgliedstaaten aufgefordert, Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen, um den Zustrom ausländischer terroristischer Kämpfer zur ISIL, zur ANF und zu allen anderen mit Al-Qaida verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen zu unterbinden und diese ausländischen Kämpfer im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht vor Gericht zu stellen. Ferner verweist der Sicherheitsrat darin außerdem erneut auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Bewegungen von Terroristen oder terroristischen Gruppen zu verhindern, im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht, unter anderem durch wirksame Grenzkontrollen, und in diesem Zusammenhang zügig Informationen auszutauschen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern, um Bewegungen von Terroristen und terroristischen Gruppen in und aus dem Hoheitsgebiet, die Belieferung von Terroristen mit Waffen sowie Finanzierungsaktivitäten zur Unterstützung von Terroristen zu verhindern.

Der deutsche Gesetzgeber hat bereits mit dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361) ein dichtes strafrechtliches Regelungsgefüge zur Erfassung terroristischer Aktivitäten erlassen (§ 129a StGB, § 129b StGB, § 89a StGB und § 89b StGB) und den Katalog des § 47 Abs. 2 AuslG um zwei neue Regelausweisungstatbestände ergänzt. Nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG 1990 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen belegen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt (ab 1. 1. 2005 § 54 Nr. 5 AufenthG). Die Einführung dieses neuen Tatbestandes geschah vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Resolution des Sicherheitsrates 1373 (2001), in dem Bestreben, dem internationalen Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (BT-Drs. 14/7386, S. 35). Zudem können nach geltendem Recht Ausreiseverbote verhängt werden (§ 10 Passgesetz und § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Ein Verbot dahingehend, dass Personen, die nach dem nationalen Aufenthaltsgesetz den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. erfüllten, nicht ausgewiesen werden dürfen, ergibt sich aus der Resolution 2170 (2014) jedenfalls nicht. Vielmehr erfolgte die Einführung des Regelausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. im Rahmen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes, um der neuen Dimension der terroristischen Bedrohung Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass diejenigen Personen kein Einreise- und Aufenthaltsrecht erhalten, die terroristische oder gewaltbereite Aktivitäten entfalten oder unterstützen. Da der nationale Gesetzgeber somit keine Veranlassung sah, über die bereits bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten hinaus die Bewegungen von Terroristen oder terroristischen Gruppen zu verhindern, musste der Beklagte die sich lediglich an die Mitgliedstaaten richtende Verpflichtung, Bewegungen von terroristischen Kämpfern zu verhindern, bei seiner Abwägungsentscheidung auch nicht weiter berücksichtigen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 25 GG. Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Bei der UN-Resolution 2170 (2014) handelt es sich jedoch um keine allgemeine Regel des Völkerrechts. Dies sind nur Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch die aus den nationalen Rechtsordnungen tradierten allgemeinen Rechtsgrundsätze. Das Entstehen von Völkergewohnheitsrecht setzt eine gefestigte Praxis zahlreicher Staaten voraus, die in der Überzeugung geübt wird, hierzu aus Gründen des Völkerrechts verpflichtet zu sein (Epping/Hillgruber, Beck’scher Online-Kommentar GG, Art. 25 Rn. 19, 21; BayLSG, U. v. 30.9.2015 - L 2 P 22/13 - juris Rn. 32).

Soweit der Kläger darauf verweist, dass die vom Beklagten mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 verfügte Ausweisung im Widerspruch zu dem vom 22. Februar 2014 bis 31. August 2014 für ihn gültigen Ausreiseverbot stehe, hat dies schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung. Das Ausreiseverbot sollte verhindern, dass der Kläger an kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien teilnehmen und dadurch erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden würde. Der Kläger hat sich in dieser Zeit aber zum Anführer der Salafistenszene im Kemptener Raum entwickelt. Sein Ziel war nicht mehr Syrien, um dort an kriegerischen Auseinandersetzungen teilzunehmen, vielmehr wollte er den seiner Ansicht nach „wahren“ Islam in Deutschland verbreiten.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller (kosovarischer Staatsangehöriger) begehrt, entgegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage auf Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine Aufenthaltserlaubnis und eine Fiktionsbescheinigung, hilfsweise eine Duldung zu erteilen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Eine Beschwerde muss den Antragsteller bezeichnen (§§ 147 Abs. 1, 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 147 Rn. 2 m. w. N.). Außer dem Namen ist die aktuelle ladungsfähige Anschrift anzugeben (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2005 - 10 ZB 04.1600 - juris, B.v. 6.6.2006 - 24 CE 06.1102 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.4.1999 - 1 C 24/97 -juris Rn. 28 ff.) ist hierfür die Benennung einer Wohnung mit ihrer Anschrift, unter der der Antragsteller tatsächlich zu erreichen ist, erforderlich, denn die Verwaltungsgerichtsordnung setzt es als selbstverständlich voraus, dass jede in Deutschland lebende Person im Regelfall über eine Wohnung verfügt, die sich mit Hilfe einer Anschrift eindeutig bestimmen lässt. Jeder Einwohner ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde unter Angabe seiner Wohnung an- und bei einem Wohnungswechsel umzumelden. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift liegt im Interesse einer geordneten Rechtspflege. Von ihr kann die Zuständigkeit einer Behörde oder eines Gerichts abhängen. Auch muss ein Gericht in manchen Fällen wissen, wo ein Rechtsuchender tatsächlich wohnt (BVerwG, U.v. 13.4.1999, a. a. O.). Die Mitteilung einer aktuellen Anschrift ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999, a. a. O.; BayVGH, B.v. 12.5.2005, a. a. O.). Regelmäßig reicht es auch nicht aus, dass ein Ausländer durch seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Gericht eine neue Anschrift mitteilt, unter der er angeblich nunmehr tatsächlich erreichbar sein soll, ohne persönlich bei der Ausländerbehörde vorzusprechen oder persönlich die notwendige melderechtliche Neuerfassung zu beantragen. Denn in einem solchen Fall unterstellt sich der Ausländer nicht der Möglichkeit der ausländerbehördlichen Kontrolle und verstößt gegen die ihm in seinen ausländerrechtlichen Belangen obliegende Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2013 - 19 C 12.2465, B.v. 19.12.2012 - 19 CE 12.2085 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.1.2005 - 18 B 2527/04 mit Hinweis auf BVerfG, B.v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - juris). Fehlt es an der Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift, welche die Möglichkeit der ausländerbehördlichen Kontrolle gewährleistet, ist eine Beschwerde unzulässig (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2006, a. a. O.; vgl. auch Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 2 für das Klageverfahren).

Vorliegend fehlt es an der Erfüllung dieses Erfordernisses mit der Folge der Unzulässigkeit der Beschwerde. Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Adresse „Stauseestraße 2 in D.“ angegeben. Diese Anschrift hat er auch im Beschwerdeschriftsatz vom 4. Dezember 2015 genannt. In späteren Schriftsätzen hat er es vermieden, eine Anschrift zu benennen. Der Akte des Verwaltungsgerichts im Verfahren RN 9 E 15.2207 (Bl. 58, 69 ff.) ist zu entnehmen, dass die Regierung von N. (zentrale Ausländerbehörde) dem Gericht am 22. Dezember 2015 telefonisch und unter dem 23. Dezember 2015 schriftlich mitgeteilt hat, der Antragsteller sei seit geraumer Zeit für die Behörden nicht mehr erreichbar. Er sei während seines Asylverfahrens vom 10. April bis zum 8. Juli 2015 in einer Notunterkunft der Aufnahmeeinrichtung D. unter der von ihm angegebenen Anschrift Stauseestraße 2 in D. untergebracht gewesen. Mit Zuweisungsbescheid der Regierung vom 15. Juli 2015 sei er verpflichtet worden, zum 21. Juli 2015 in eine dezentrale Unterkunft des Landratsamtes P. (Passauer Straße 5 in W.) umzuziehen (Bl. 100 der Ausländerakte). Dort sei er nie eingezogen. Er sei nach „unbekannt“ abgemeldet und am 28. September 2015 gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG zur Fahndung ausgeschrieben worden (Bl. 162 ff. der Ausländerakte). Anlässlich eines Abschiebungsversuches (geplante Luftabschiebung am 28.9.2015) sei er auch nicht in der (damaligen) Wohnung seiner Verlobten in der E.-M.-Arndt-Straße in A. angetroffen worden. Dort habe der anwesende Vater der Verlobten dem Behördenvertreter mitgeteilt, dass der Antragsteller dort schon seit längerer Zeit nicht mehr gesehen worden sei. Eine Abschiebung des Antragstellers ist laut Auskunft der Regierung von N. schon allein wegen seines unbekannten Aufenthalts gegenwärtig nicht möglich.

In Anbetracht dessen hat das Verwaltungsgericht im Verfahren RN 9 E 15.2207 den Antragsteller unter dem 22. Dezember 2015 aufgefordert, bis 4. Januar 2016 (Frist mit ausschließender Wirkung) unter Beifügung geeigneter Nachweise (z. B. aktuelle Bescheinigung über die Vorsprache bei der Ausländerbehörde, aktuelle Meldebescheinigung) eine ladungsfähige Anschrift zu benennen. Daraufhin hat der Antragsteller dem Verwaltungsgericht die Anschrift Schellingstraße 16 in A. mitgeteilt und einen Mietvertrag der Verlobten des Antragstellers, Frau A., vom 4. August 2015 über die dort befindliche Wohnung vorgelegt, zudem eine Meldebescheinigung der Frau A. (Tag des Einzugs 12.11.2015) sowie eine Bestätigung der Vermieterin, dass die Aufnahme des Antragstellers in diese Wohnung widerruflich genehmigt werde. Dies alles belegt, dass der Antragsteller dort zivilrechtlich Wohnung nehmen könnte, nicht aber, dass er dort Wohnung genommen hat. Die vom Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 im Verfahren RN 9 E 15.2207 angeforderten geeigneten Nachweise über eine ladungsfähige Anschrift hat der Antragsteller nicht beigebracht. Diesen Anforderungen hat er auch im Beschwerdeverfahren 19 CE 16.214 nicht genügt. Trotz der Ausführungen des Antragsgegners zur Unzulässigkeit seiner hiesigen Beschwerde im Schriftsatz vom 7. Januar 2016 hat er sich dazu nicht geäußert.

Da das Vorbringen den dargestellten Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht genügt, ist die Beschwerde unzulässig. Der Aufenthalt des Antragstellers ist als unbekannt zu betrachten. Der Antragsteller entzieht sich weiterhin einer ausländerbehördlichen Kontrolle seines Aufenthalts und missachtet seine Verpflichtung, in der ihm zugewiesenen Unterkunft zu wohnen. Einen Antrag auf Genehmigung einer Aufenthaltsnahme bei seiner Verlobten in A. hat er nie gestellt. Es mag zwar sein, dass sich der Antragsteller zeitweise bei seiner Verlobten in A. aufhält. Wie der gescheiterte Abschiebungsversuch vom 28. September 2015 zeigt, geht es ihm aber darum, selbst zu bestimmen, ob er für die Ausländerbehörde erreichbar ist oder nicht. Die bloße Behauptung des Antragstellers, er halte sich an einem bestimmten Ort auf, genügt angesichts seines bisherigen Verhaltens den dargelegten Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht.

Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt auch nicht, weil ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24/97 - juris Rn. 40). Derartige Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat sich an dem ihm zugewiesenen Wohnsitz nie eingefunden. Er hat sich um einen Umzug zu seiner Verlobten nicht bemüht. Seine Rechtschutzmöglichkeiten werden nicht dadurch unnötig erschwert, dass er seiner Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nachkommt.

Wegen des Verstoßes gegen die (in der dargestellten Hinsicht zwingende) Verfahrensvorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann offen bleiben, ob die Beschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, an einer gerichtlichen Entscheidung nicht interessiert zu sein, mithin ein Rechtsschutzinteresse nicht geltend machen kann (im Falle eines „Untertauchens“ bejahend: BayVGH, B.v. 6.6.2006 - 24 CE 06.1102 m. w. N. - juris; erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis: BayVGH, B.v. 4.2.2013 - 19 C 12.2465; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., vor § 124 Rn. 37 m. w. N.).

Die Beschwerde wäre auch unbegründet.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Richtigkeit der die Entscheidung tragenden Gründe wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antrag, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage (RN 9 K 15.2023) sei unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, dass eine stattgebende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO geeignet wäre, die Rechtsposition des Antragstellers zu verbessern. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Fiktion eines erlaubten Aufenthalts zur Folge hätte. Der Antragsteller halte sich nicht im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 AufenthG rechtmäßig im Bundesgebiet auf, nachdem sein Asylantrag bestandskräftig abgelehnt worden und er vollziehbar ausreisepflichtig sei. Die Beantragung eines Aufenthaltstitels habe deshalb nicht zum Eintritt eines fiktiven Aufenthaltsrechts geführt, so dass die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners keine Fiktionswirkung beendet habe und daher ein Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO eine solche Fiktionswirkung nicht wiederherstellen könne.

Demgegenüber greift der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht durch, er habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund seines Asylverfahrens und einer ihm deshalb erteilten Aufenthaltsgestattung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten mit der Folge des Eintritts der Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Zu Recht weist der Antragsgegner - dessen Ausführungen der Antragsteller nichts entgegengesetzt hat - darauf hin, dass in Fällen der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis während eines laufenden Asylverfahrens die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht eintritt und eine solche Beantragung deshalb keinen rechtmäßigen Aufenthalt vermitteln kann (vgl. z. B. Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., § 81 AufenthG Rn. 32 m. w. N.). Da die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von vornherein nicht bestanden hat, kann sie auch durch vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht herbeigeführt werden.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die 1963 geborene Klägerin, eine georgische Staatsangehörige, ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG oder § 25 Abs. 5 AufenthG unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Landratsamts Günzburg vom 22. August 2014 weiter. Zudem beantragt sie, ihr für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig (1.). Unabhängig hiervon würde auch das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 3 VwGO) keine Zulassung der Berufung rechtfertigen (2.). Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 2.1) noch weist die Rechtssache die behaupteten tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.2). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.3).

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels sind in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Der Klägerin fehlt für einen Antrag auf Zulassung der Berufung das Rechtsschutzbedürfnis, denn sie hat entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach ihrer am 18. September 2015 erfolgten Ausreise nach Georgien keine aktuelle ladungsfähige Anschrift angegeben. Selbst wenn also die geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen würden, erwiese sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, weil die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage unzulässig geworden ist (BayVGH, B. v. 3.2.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris).

Zur Bezeichnung eines Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe seines Wohnortes (Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 82 Rn. 8 m. w. N.). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unter der die Klägerin tatsächlich zu erreichen ist, ist erforderlich, um sie zu individualisieren und ihre Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. Es soll dadurch darüber hinaus auch gewährleistet werden, dass die Klägerin nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden und sich im Fall des Unterliegens ihrer Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Dies gilt auch für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren unter Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten (BVerwG, B. v. 14.2.2012 - 9 B 79.11 - juris Rn. 11) oder wenn sich - wie hier - während des Verfahrens die ladungsfähige Anschrift ändert. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur, wenn deren Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Solches wird nur dann angenommen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2007 - 19 ZB 06.2329 - juris Rn. 6). Hierfür reicht der Vortrag des Bevollmächtigten nicht aus, die Klägerin habe derzeit in ihrer Heimat keine eigene Wohnung, sondern müsse „notgedrungen bei Freunden und Bekannten wohnen“. Die Klägerin ist jedenfalls im für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Zeitpunkt dieses Beschlusses weder für das Gericht noch offenbar für ihren Prozessbevollmächtigten tatsächlich erreichbar.

Entspricht die Klage oder das Rechtsmittel nicht (mehr) den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, ist der Klägerin gemäß § 82 Abs. 2 VwGO eine Frist zur Ergänzung ihrer Angaben zu setzen. Im vorliegenden Fall wurde der Bevollmächtigte der Klägerin daher mit gerichtlichem Schreiben vom 23. September 2015 aufgefordert, ihre aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen; dies ist bis zum heutigen Tage nicht geschehen, weshalb das Rechtsmittel unzulässig geworden ist.

2. Selbst wenn man den Antrag auf Zulassung der Berufung als zulässig ansehen wollte, bliebe er in der Sache ohne Erfolg.

2.1 Aus dem allein maßgeblichen Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestünden nur dann, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt worden wäre (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11); dies ist hier jedoch nicht der Fall.

2.1.1 Die Klägerin wendet sich zum einen gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 AufenthG. Sie trägt vor, wegen ihrer Eheschließung und Übersiedelung in das Bundesgebiet ihre Existenzgrundlage in Georgien verloren zu haben; dort habe sie eine gehobene Position in einem Hotel inne gehabt und damit Lebensunterhalt und Wohnung gesichert. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie könne sich nach ihrer Rückkehr auch als bereits 52-jährige Frau erneut eine Existenz in Georgien aufbauen, treffe angesichts der hohen Arbeitslosigkeit nicht zu. Sie könne auch nicht auf die Unterstützung ihrer inzwischen aus Georgien ausgewanderten Tochter zurückgreifen. Im Übrigen sei die Trennung der Eheleute allein vom Ehemann ausgegangen, von dem sie weitestgehend abhängig gewesen sei und der außereheliche Beziehungen geführt habe.

Mit diesem Vorbringen wird die im angefochtenen Urteil verneinte besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, zu deren Vermeidung der Klägerin ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen sei, nicht dargetan. Eine solche besondere Härte erfordert eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des ausländischen Ehegatten, die entweder wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung droht oder die das weitere Festhalten der Ausländerin an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar macht, weil sie beispielsweise Opfer häuslicher Gewalt geworden ist. Der Umstand, dass die Klägerin wegen der Heirat und der Übersiedlung in das Bundesgebiet ihre Arbeitsstelle, ihre Wohnung und die bestehenden sozialen Kontakte in Georgien aufgegeben hat, stellt jedoch keine sich aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebende Folge dar, die eine besondere Härte begründet. Vielmehr ist die Aufgabe des bisherigen Lebens in der Heimat unabdingbare Folge der Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gewesen. Dass die Klägerin nach mehr als vierjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bei Rückkehr in das Heimatland zunächst gewissen Schwierigkeiten (z. B. bei der Suche einer Wohnung und Arbeitsstelle) ausgesetzt ist, erscheint zwar ohne weiteres nachvollziehbar, vermag aber schon deswegen nicht den Begriff der besonderen Härte zu erfüllen, weil mit derartigen Schwierigkeiten alle nach einigen Jahren in ihre Heimat zurückkehrenden Ausländer konfrontiert sind und Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftsstaats als typisch anzusehen sind; es ist nicht erkennbar, warum die Klägerin hiervon härter als andere, in einer vergleichbaren Situation befindliche Ausländer getroffen werden könnte. Vor allem aber sind die geltend gemachten, aus der Rückkehrverpflichtung resultierenden Beeinträchtigungen nicht ehebedingter Natur. Beeinträchtigungen durch etwa eine Erkrankung oder die allgemeinen Lebensverhältnisse im Heimatland vermögen in der Regel keine besondere Härte im Sinn von § 31 Abs. 2 AufenthG zu begründen, weil sie nicht mit der Ehe und ihrer Auflösung in zumindest mittelbarem Zusammenhang stehen (z. B. BayVGH, B. v. 3.7.2014 - 10 CS 14.687 - juris Rn. 13; allgemein zum Begriff der besonderen Härte: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, A1 § 31 Rn. 17 ff.) Auch das Alter der Klägerin vermag der Senat nicht als einen härtebegründenden Umstand anzusehen; im Gegenteil ist die Darstellung im angefochtenen Urteil überzeugend, wonach die Klägerin, die sich in der mündlichen Verhandlung als selbstständige Frau präsentiert habe, auf „soziale und berufliche Kontakte“ in Georgien zurückgreifen könne und dadurch eine Wiedereingliederung erleichtert werde. Keine Rolle spielt im vorliegenden Zusammenhang schließlich, ob die Klägerin tatsächlich unter teilweise falschen Versprechungen durch ihren Ehemann zur Übersiedlung in das Bundesgebiet veranlasst wurde, sowie der Umstand, dass er sich offenbar nicht „ehetreu“ verhalten hat.

2.1.2 Das angefochtene Urteil ist auch nicht insoweit ernstlich zweifelhaft, als es einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG verneint.

Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag. Demnach ist eine nachträgliche Änderung der Sachlage - wie hier die Rückkehr der Klägerin nach Georgien im September 2015 - bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen (Seibert in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124a Rn.57; BayVGH, B. v. 16.3.2016 - 10 ZB 15.2109 - juris). Zum Zeitpunkt dieses Beschlusses ist die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG jedoch schon deswegen nicht zu beanstanden, weil das für diese Bestimmung erforderliche Tatbestandsmerkmal der vollziehbaren Ausreisepflicht nicht (mehr) gegeben ist, nachdem die Klägerin ihrer Ausreisepflicht nachgekommen und diese damit entfallen ist. Unabhängig hiervon war ihre Ausreise auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich, wie dies § 25 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verlangt.

Zur Begründung ihres Zulassungsantrags trägt sie insoweit vor, die erstmals im Bundesgebiet festgestellte Erkrankung (Mammakarzinom) sei zwar erfolgreich behandelt worden, notwendig bleibe jedoch eine permanente Nachsorge, die aber entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts in Georgien wegen der dort unzureichenden medizinischen Versorgung nicht gewährleistet sei. Die notwendigen Medikamente seien sehr beschränkt nur in wenigen Krankenhäusern zugänglich und auch für normale Bürger wie die Klägerin unerschwinglich. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Länderanalyse des georgischen Gesundheitswesens vom Juni 2011 sei unzutreffend und nicht ausreichend. Das dortige Gesundheitswesen entspreche bei weitem nicht deutschen Standards; dabei gehe es nicht um eine optimale Behandlung, sondern um die Frage, ob sich die Klägerin eine Behandlung überhaupt leisten könne. Nicht ausreichend sei, ihr einen gewissen Vorrat der benötigten Medikamente nach Georgien mitzugeben.

Mit diesem Vorbringen, mit dem die Klägerin keine Reiseunfähigkeit im engeren oder weiteren Sinne (vgl. hierzu: BayVGH, B. v. 23.10.2015 - 10 CS 15.2330 - juris Rn. 8; B. v. 23.10.2007 - 24 CE 07.484 - juris Rn. 15), sondern ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis rechtlicher Natur nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend macht, vermag sie ernstliche Zweifel am angefochtenen Urteil nicht zu begründen. Es wird schon nicht ausgeführt, warum die Analyse des georgischen Gesundheitswesens vom Juni 2011, nach der eine Versorgung der Bevölkerung mit den gängigen Medikamenten grundsätzlich sichergestellt ist, nicht mehr hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Auch die von der Klägerin benötigten Medikamente stehen nach den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen im Heimatland grundsätzlich zur Verfügung. Selbst wenn man die in der Zulassungsbegründung aufgezeigten Mängel der Gesundheitsversorgung (insbesondere fehlende Bezahlbarkeit und weitverbreitete Korruption) als gegeben ansieht, folgt hieraus noch nicht ohne weiteres eine der Klägerin drohende wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, wie dies § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verlangt. Insbesondere der Umstand, dass nach erfolgreichem Abschluss der Primärbehandlung des Karzinoms das Landratsamt Günzburg mit Schreiben vom 25. Juni 2015 (S. 3) zugesichert hat, die Kosten der für das von der Klägerin benötigte Präparat für einen Gesamtzeitraum von fünf Jahren (ab der am 21. Januar 2015 begonnenen antihormonellen Therapie) zu übernehmen, widerlegt die Behauptung einer drohenden Gesundheitsgefährdung. Infolge der Zusicherung kommt der Frage der Finanzierbarkeit der notwendigen Medikamente in Georgien keine Relevanz mehr zu. Soweit die Klägerin darauf hinweist, die ärztliche Versorgung im Bundesgebiet sei qualitativ hochwertiger als diejenige in Georgien, ist auf § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG (in der ab 17. März 2016 gültigen Fassung) hinzuweisen. Danach kann nicht verlangt werden, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist; ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung in seinem Heimatland verweisen lassen (OVG NW, B. v. 27.7.2006 -18 B 586/06 - juris).

2.2 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre dann der Fall, wenn die Angriffe der Rechtsmittelführerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 106). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, wie die vorstehenden Ausführungen (2.1) zeigen.

2.3 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend in ausreichender Weise dargelegt.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, „wie weit allgemeine Begründungen des Gerichts in einem solchen Fall…gehen müssen und ob eine mehrere Jahre alte Analyse ... für eine Entscheidung mit dieser Bedeutung … ausreichend“ sei, schon deswegen nicht gerecht, weil hiermit keine konkrete verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage mit entscheidungserheblicher Bedeutung aufgeworfen wird.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten war abzulehnen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach den vorstehenden Ausführungen abzulehnen war, bot die Rechtsverfolgung der Klägerin auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Antragsteller, somalischer Staatsangehöriger, ist nach der Einreise am 3. Januar 2016 und der Stellung eines Asylantrags am 21. Januar 2016 in Hamburg mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. April 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Der Antragsteller ist Inhaber einer bis zum 31. Mai 2020 geltenden Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2017 wurde der Antragsteller gemäß § 12a Abs. 2 AufenthG verpflichtet, im bayerischen Landkreis B. seinen Wohnsitz zu nehmen; ihm wurde die Wohnberechtigung für eine Unterkunft in P. eingeräumt.

Auf Antrag des Antragstellers wurde der Bescheid vom 20. Juli 2017 mit Bescheid vom 4. Januar 2018 mit sofortiger Wirkung widerrufen, weil der Antragsteller als Person mit transsexueller Geschlechtsidentität im Bereich von Stadt und Landkreis B. nicht mehr sicher leben könne.

Am 24. Januar 2018 beantragte der Antragsteller die Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung für den Freistaat Bayern mit der Begründung einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben im gesamten Gebiet des Freistaates Bayern. Der Antragsteller und ein Begleiter seien als Personen transsexueller Geschlechtsidentität erkannt worden und sie würden von Landsleuten (aus der „somalischen Community“) mit dem Tode bedroht. Eine Entscheidung über den gestellten Aufhebungsantrag erfolgte bislang nicht.

Den am 25. Januar 2018 eingereichten vorläufigen Rechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2018 mit der Begründung ab, die Dringlichkeit fehle. Die Wohnungslosigkeit und die Mittellosigkeit seien vom Antragsteller selbst verschuldet und die Eilbedürftigkeit sei provoziert. Der Antragsteller habe es selbst in der Hand, die geschaffenen Probleme ohne unzumutbaren Mehraufwand und ohne Eigengefährdung abzuwenden; er könne im gesamten Freistaat Bayern Wohnsitz nehmen. Der Vortrag über eine Bedrohung durch die somalische Community sei nicht nachvollziehbar, denn in Hamburg sei der Antragsteller nicht sicherer und auch in Bayern gebe es Auffangstrukturen für den besonderen Personenkreis, dem der Antragsteller angehöre.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller die Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung weiter.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist bereits wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als notwendiger Inhalt einer Klagebzw. Antragsbzw. Beschwerdeschrift nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig.

Die Zulässigkeit der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 ZPO). Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der für das Antragsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz gleichermaßen wie für das Beschwerdeverfahren gilt (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 59; BayVGH, B.v. 30.12.2011 – 8 CE 11.2813 – juris Rn. 2; OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.7.2016 – OVG 11 S 32.16 – juris Rn. 6), ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Antragsteller eine ladungsfähige Anschrift angibt. Das Verfügen über eine ladungsfähige Anschrift, d.h. eine Wohnanschrift, unter der der Ausländer tatsächlich zu erreichen ist, bzw. die Mitteilung einer etwaigen Anschriftsänderung gehört zu den sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden, für Beschlussverfahren analog geltenden Pflichten eines Ausländers und ist auch dann erforderlich, wenn dieser anwaltlich vertreten ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.7.2016 a.a.O.). Eine ladungsfähige Anschrift wurde vom Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung durch das Gericht nicht mitgeteilt.

Darüber hinaus rechtfertigen die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, in der Sache keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Antragsgegner zur Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung des Antragstellers für den Freistaat Bayern gemäß § 12a Abs. 5 Nr. 2c AufenthG zu verpflichten. (Die Verpflichtung des Antragstellers zur Wohnsitznahme in Stadt und Landkreis B. ist bereits am 4. Januar 2018 aufgehoben worden.)

Die Verpflichtung des Antragstellers, für einen Zeitraum von drei Jahren ab seiner Flüchtlingsanerkennung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern zu nehmen, folgt unmittelbar aus § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG; die Rechtmäßigkeit dieser gesetzlichen Verpflichtung hat der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Gemäß § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sind Wohnsitzregelungen nach § 12a AufenthG auf Antrag des Ausländers zur Vermeidung einer Härte aufzuheben; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe mit Ortsbezug beeinträchtigt würden (Buchst. a), wenn aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde (Buchst. b) oder wenn für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen (Buchst. c).

Eine Härte in diesem Sinn liegt nicht vor. Es fehlt an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass dem Antragsteller als Person transsexueller Geschlechtsidentität unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (insbesondere der Behauptung einer Bedrohung durch Landsleute) eine Wohnsitznahme im Freistaat Bayern nicht zugemutet werden kann.

1. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise dargelegt, aus welchen Gründen er seine transsexuelle Geschlechtsidentität im gesamten Freistaat Bayern nicht leben könne. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass im Freistaat Bayern seine Integration nicht möglich wäre. Der Antragsteller hat weder dargelegt, inwieweit er nach sicheren Wohnorten in Bayern gesucht hat, noch – gegebenenfalls – die Gründe des Scheiterns. Nach Aktenlage hat er den bayerischen Behörden vor seinem Wegzug nach Hamburg nicht die Möglichkeit gegeben, sich mit der geltend gemachten Sondersituation zu befassen. Nach der unverzüglich erfolgten Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung für Stadt und Landkreis B. kann der Antragsteller seinen Wohnsitz in Bayern frei wählen und in diese Wahl die vorhandenen Unterstützungsangebote für Personen transsexueller Geschlechtsidentität einbeziehen. Hätte er sich vor dem Weggang nach Hamburg ernsthaft mit der Möglichkeit von Hilfestellungen beschäftigt, wäre ihm nicht verborgen geblieben, dass es auch in der Stadt B. eine Selbsthilfegruppe gibt. Auf entsprechende Angebote und Möglichkeiten in Bayern haben sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht – vom Antragsteller unwiderlegt – hingewiesen. Dass sein Bruder, wie er im Asylverfahren angegeben hat, in Hamburg lebt, begründet keine die Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung rechtfertigende Härte, nachdem er den Freistaat Bayern jederzeit ohne Erlaubnis zwecks Urlaubs, Abstatten von Besuchen usw. verlassen kann.

Die Rückkehr nach Bayern erfordert vom Antragsteller nicht mehr an Fähigkeiten als sein Umzug nach Hamburg oder auch seine Flucht.

2. Eine bayernweite Gefährdung des Antragstellers durch somalische Staatsangehörige, die die Notwendigkeit eines Umzugs nach Hamburg begründen könnte, ist weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht. Obwohl der Antragsteller von zwei Personen ernsthaft mit dem Tode bedroht worden sein will, hat er nichts unternommen, um dieser angeblichen Bedrohung durch die Einzelpersonen oder durch die „somalische Community“ mit rechtsstaatlichen Mitteln wirksam zu begegnen. Eine bayernweite Bedrohung ist auch deshalb nicht plausibel, weil die somalische Community – wie der Antragsteller ausführt – relativ klein ist. Wenn der Antragsteller sicherstellen will, dass seine Familie nichts von seiner transsexuellen Geschlechtsidentität erfährt, ist die Wahl von Hamburg als Wohnort denkbar ungünstig. Laut den Angaben im Asylverfahren wohnt dort sein Bruder und die Gefahr einer Entdeckung ist in Hamburg folglich am Größten. Insgesamt erscheint dem Senat die Behauptung einer Bedrohung durch eine „somalische Community“ als vorgeschoben, um eine aus unbekannten Motiven beabsichtigte Wohnsitzverlegung nach Hamburg kurzfristig zu erzwingen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs 2013, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Halbierung stattfindet.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Vom Verfahren 21 ZB 16.30420 wird das Verfahren des Klägers zu 2) abgetrennt und unter dem Az. 21 ZB 17.31306 fortgeführt (§ 93 VwGO).

II. Das Verfahren 21 ZB 16.30420 wird eingestellt.

III. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. August 2016 ist wirkungslos, soweit es den Kläger zu 1) betrifft.

IV. Der Kläger zu 1) hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Das angegriffene Urteil ist wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens des Klägers zu 1) in beiden Instanzen ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Vorliegend entspricht es billigem Ermessen entsprechend der gesetzlichen Wertung in § 155 Abs. 2 VwGO (Klagerücknahme) die Verfahrenskosten dem Kläger zu 1) aufzuerlegen. Der Kläger zu 1) ist am 20. August 2017 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und nach Syrien zurückgekehrt (Schreiben des Landratsamtes Neumarkt i. d. OPf. vom 24. August 2017). Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er sein Interesse am Verfahren verloren hat. Der Kläger hat damit seinen Rechtstandpunkt aufgegeben wie ein Beteiligter, der die Klage zurücknimmt (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 161 Rn. 98 f.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.