Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2016 - 15 CS 16.1106

bei uns veröffentlicht am01.08.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Mit Bescheid vom 16. März 2016 erteilte das Landratsamt Neumarkt i.d. Opf. der Beigeladenen - nach vorher bereits erteilter Teilbaugenehmigung für den Rohbau (Bescheid vom 23. Dezember 2015) - eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Verwaltungsgebäudes“ auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung D. (Gemeindegebiet des Marktes L.). Nach den genehmigten Bauvorlagen umfasst das Bauvorhaben die Errichtung eines 26,24 m hohen Bürogebäudes (zzgl. eines kleineren 1,52 m hohen aufgesetzten Gebäudeteils, das dem Zugang zum Flachdachbereich des Gebäudes dient). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet E.“ des Marktes L., der ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzt und für den Bereich des streitgegenständlichen Bauvorhabens in seiner ursprünglichen Fassung (2010) eine maximale Traufhöhe von 7 m reglementiert hatte. Den Genehmigungen vom 23. Dezember 2015 und 16. März 2016 war eine am 28. September 2015 in Kraft getretene Änderung des Bebauungsplans vorausgegangen, durch die u. a. für den Bereich des streitgegenständlichen Bauvorhabens die maximal zulässige Traufhöhe auf 34 m erhöht wurde.

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers FlNr. .../... der Gemarkung D. (Stadtgebiet P., Ortsteil R.) situiert südöstlich des Baugrundstücks und ist von diesem durch eine Kreisstraße getrennt. Nachdem der Antragsteller zunächst am 20. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage gegen die Teilbaugenehmigung vom 23. Dezember 2015 erhoben hatte, änderte er diese sodann mit Schriftsatz vom 6. April 2016 und beantragte nunmehr, die Baugenehmigung vom 16. März 2016 aufzuheben (erstinstanzliches Klageverfahren RO 7 K 16.103). Über die Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 10. Mai 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den vom Antragsteller am 7. April 2016 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 16. März 2016 anzuordnen, ab. Die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller ohne ausdrückliche Antragstellung sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht geltend, die auf Antrieb der Beigeladenen erfolgte Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet E.“ sei für sich gesehen wegen Verstoßes gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG rechtswidrig und damit - bei fortbestehender Gültigkeit des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung - unwirksam. Während das „Gewerbegebiet E.“ vormals für kleinere Betriebe mit niedrigerer Bebauung gedacht gewesen sei, habe der Markt L., indem er die zulässige Traufhöhe für Gebäude auf den Teilflächen 1 und 2 drastisch heraufgesetzt habe, nicht nur ein Detail des Bebauungsplans geändert, sondern den Weg für eine schrittweise Änderung der Gebietsart von einem eingeschränkten Gewerbegebiet hin zu einem Industriegebiet geebnet. Die Beigeladene sei nach ihrer Außendarstellung ein expandierender Industriebetrieb. Ihr Vortrag, dass sie nur Prototypen im 3-D-Druck herstelle und dass nur ein Lkw-Verkehr in sehr eingeschränktem Umfang stattfinde, mag für den ersten Ausbauabschnitt zutreffen, sei aber für die Zukunft u. a. mit Blick auf eine in Aussicht gestellte Beschäftigung von 1.000 Arbeitnehmern wenig glaubwürdig. Der Markt L. habe daher den grundlegenden Konflikt zwischen dem Wohngebiet R. und dem sich entwickelnden Industriegebiet nicht erkannt bzw. nicht erkennen wollen. Die Bebauungsplanänderung sei deshalb unwirksam, so dass die ursprünglich festgesetzten Gebäudehöhen einzuhalten seien. Die im Bebauungsplan (ursprünglich) festgesetzte Gebäudehöhe von 7 m sei im vorliegenden Fall ausnahmsweise nachbarschützend. Hierfür spreche auch das interkommunale Abstimmungsgebot aus § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die erhebliche Abweichung von der (ursprünglich) festgesetzten Gebäudehöhe sei deshalb rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es bestünden bereits Zweifel daran, ob die Beschwerde am Maßstab der Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend begründet worden sei. Zudem fehlten für die Annahme eines Drittschutzes aus den Festsetzungen zur Traufhöhe insbesondere zugunsten von Eigentümern von Grundstücken in benachbarten Baugebieten Anhaltspunkte. Eine Unzumutbarkeit in Bezug auf die Gebäudehöhe sei mit der Beschwerde nicht dargelegt worden.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache hat keinen Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht daran, dass der Antragsteller keinen ausdrücklichen Beschwerdeantrag gestellt hat. Zwar verlangt die in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geforderte Begründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich einen bestimmten Antrag, der sich aus dem Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Beschlusses und dem Sachantrag zusammenzusetzen hat. Der Beschwerdeantrag kann sich aber auch - wie hier - sinngemäß aus den Beschwerdegründen ergeben. Insofern genügt es dem Antragserfordernis i. S. von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn sich aus dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21 unter Bezugnahme auf § 124a Rn. 25; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2016, § 146 Rn. 13c). Im vorliegenden Fall ist den inhaltlichen Ausführungen der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht per Telefax am 14. Juni 2016 bei Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Beschwerdebegründung des Antragstellers gem. § 88 VwGO - klar und eindeutig - zu entnehmen, dass es diesem in der Sache darum geht (und er deshalb konkludent beantragt), der Verwaltungsgerichtshof möge unter vollständiger Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. März 2016 anordnen.

2. Die so zu verstehende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. Art. 80a Abs. 3, Art. 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass der Baugenehmigungsbescheid vom 16. März 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B. v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

a) Es ist nicht ersichtlich, dass sich für den vom Antragsteller behaupteten Fall der Unwirksamkeit der in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung erfolgten Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet E.“ ein Nachbarschutz aus den dann fortgeltenden ursprünglichen Festsetzungen über die Gebäudehöhe ergeben kann.

Die Frage der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung und damit die Stimmigkeit des diesbezüglich umfangreichen Vortrags des Antragstellers können dahingestellt bleiben. Auch bei unterstellter Unwirksamkeit der Änderungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet E.“ in Bezug auf die Gebäudehöhen und einem Fortgelten der diesbezüglichen Regelungen der Ausgangsfassung des Bebauungsplans scheiterte eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers daran, dass weder nach seinem Beschwerdevortrag noch nach Aktenlage ein Grund ersichtlich ist, der für eine dritt- resp. nachbarschützende Wirkung dieser (ursprünglichen) Festsetzungen des Bebauungsplans spricht.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig - und dies auch grundsätzlich beschränkt zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken in demselben Plangebiet - nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m. w. N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen - wie hier relevant - zum Maß der baulichen Nutzung (vgl. zur Gebäudehöhe § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO) haben grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz sowohl gegenüber Nachbarn im Plangebiet als auch - gebietsübergreifend - gegenüber Nachbarn außerhalb des Plangebiets nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 ff.; BayVGH, B. v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3). Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z. B.: BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B. v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11; VGH BW, B. v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - juris Rn. 10; Seidel, Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 399, 400 m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet E.“ festgesetzten Höchstmaße für die Gebäudehöhen ausnahmsweise Nachbarschutz - zumal zugunsten von Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebiets - vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich nach Maßgabe des Vortrags in der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass laut der Begründung zum (ursprünglichen) Bebauungsplan unter „2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung“ mit der Bauleitplanung auch das Ziel verfolgt worden sei, die notwendigen Vorkehrungen gegen nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und insbesondere auf die Wohnbebauung des nahegelegenen Ortsteil R. zu treffen, spricht Vieles dafür, dass insoweit nur den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung Drittschutz zugemessen werden sollte (zum gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 u. a. - juris Rn. 14 m. w. N.; VGH BW, B. v. 23.6.2016 - 5 S 634/16 - juris Rn. 4). Denn die Planbegründung nimmt unter „3.2 Art der baulichen Nutzung“ die auf den benachbarten Ortsteil bezogene Zielrichtung thematisch wieder auf und führt dazu aus, dass im Hinblick auf den Schutz des nahegelegenen Wohngebietes R. zum einen ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt und im Bebauungsplan ferner geregelt worden sei, dass nur solche Betriebe und Anlagen zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten, und dass zum anderen Nutzungsausschlüsse in Bezug auf Tankstellen und Vergnügungsstätten aufgenommen worden seien. Dies betrifft aber allein die Art, nicht auch das Maß der baulichen Nutzung, um das es dem Antragsteller in seinem Beschwerdevortrag zur Gebäudehöhe geht. In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ist nichts dafür ersichtlich, dass auch den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und insbesondere über die Gebäudehöhen drittschützende Wirkung zugunsten der Nachbarschaft zukommen sollte. Gegen ein vom planenden Markt L. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis in Bezug auf die Regelungen zur Gebäudehöhe sprechen im Gegenteil die erläuternden Ausführungen zu den festgesetzten Gebäudehöhen unter „3.3 Maß der baulichen Nutzung“ in der Begründung zur ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans. Der dortige Passus

„Festsetzungen zur zulässigen Gebäudehöhe sollen eine maßstäbliche Einbindung der neuen Gebäude in die vorhandene Höhenentwicklung der umgebenden Bebauung in das Landschaftsbild sicherstellen.“

lässt klar darauf schließen, dass insofern rein städtebauliche Erwägungen für die planende Marktgemeinde ausschlaggebend waren, nicht jedoch (auch) Individualinteressen der angrenzenden Nachbarschaft im Ortsteil R. der Stadt P. Hieran vermag auch das interkommunale Abstimmungsgebot aus § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nichts zu ändern.

b) Auf die Richtigkeit weiterer nachbarschutzbezogener Überlegungen des Verwaltungsgerichts ist im Beschwerdeverfahren nicht einzugehen. Die Gründe, auf die sich nach der vorgenannten Vorschrift die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, müssen hinreichend substanziiert am Maßstab von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt werden. Der Beschwerdeführer muss sich hierfür mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Er muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. z. B. BayBGH, B. v. 17.7.2013 - 15 CS 13.800 - juris Rn. 10 m. w. N.). Eine Verletzung sonstiger nachbarschützender Vorschriften wurde im Beschwerdeverfahren in diesem Sinne nicht geltend gemacht. Ein bloßes Andeuten genügt insofern nicht.

Das Trennungsgebot wurde vom Antragsteller argumentativ nur herangezogen, um die Unwirksamkeit der Änderung des Bebauungsplans zu begründen. Mit Blick auf die Prüfbeschränkung gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO besteht daher für den Senat keinen Anlass, auf nachbarschutzrelevante Fragen in Bezug auf den Immissionsschutz (etwa in Bezug auf Lärm) einzugehen und insofern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu überprüfen. Auch wenn vorliegend hinsichtlich der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung ausnahmsweise von einem gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch ausgegangen wird (s.o.), besteht kein Anlass, dem im Beschwerdeverfahren näher nachzugehen. Der Antragsteller hat ausschließlich die Unwirksamkeit der geänderten Regelungen über die Gebäudehöhen geltend gemacht und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Markt L. mit der (aus seiner Sicht unzulässigen) Heraufsetzung der Traufhöhen den Weg für eine schrittweise Änderung der Gebietsart von einem eingeschränkten Gewerbegebiet hin zu einem Industriegebiet geebnet habe. Diesem Vortrag ist nicht hinreichend substanziiert zu entnehmen, dass der Antragsteller gleichzeitig einen Verstoß des streitgegenständlichen Vorhabens (Bürogebäude) gegen die Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung sieht, weil dieses nur in einem Industriegebiet zulässig wäre.

Auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum verneinten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung wurden vom Antragsteller nicht substanziiert angegriffen. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung lediglich in einem Nebensatz die Frage der Richtigkeit der diesbezüglichen Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts andeutend aufgeworfen („Selbst wenn der geplante Büroturm nicht erdrückend wirken sollte [….]“), hat sich hiermit aber nicht weiter konkret befasst. Im Übrigen steht bei den hier gegebenen Abständen des genehmigten Bauvorhabens zur nördlichen Grenze des Grundstücks des Antragstellers (ca. 40 m) und zu dessen Wohngebäude (ca. 60 m) eine erdrückende Wirkung nicht ernsthaft zur Debatte (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende und aus drei Siloanlagen bestehende Siloanlage in 6 m Entfernung zu zweigeschossigem Wohnhaus bei einem sieben Meter breiten Grundstück), zumal die Gebäude des Antragstellers und der Beigeladenen nicht unmittelbar einander gegenüberliegen, sondern versetzt zueinander stehen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2016 - 15 CS 16.1106

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(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine genehmigte Wohnbebauung auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 17. September 2015 erteilte das Landratsamt F. dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück FlNr. 299 (alt) der Gemarkung H. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 erließ das Landratsamt sodann eine als solche bezeichnete „bauaufsichtliche (Tektur-) Genehmigung“ betreffend die vormaligen FlNr. 299 und 298 (nunmehr FlNr. 299/1 und 298/1), mit der die Errichtung des Vorhabens des Beigeladenen mit gewissen Änderungen gestattet wurde. Das Baugrundstück ist durch einen südlich angrenzenden schmalen Weg (FlNr. 302) von dem u. a. mit einem Wohnhaus bebauten Anwesen des Antragstellers (FlNr. 303 und 304) getrennt. Der Antragsteller, dem die o.g. Bescheide nicht zugestellte wurden, sieht sich beeinträchtigt, weil er künftig das Baugrundstück des Beigeladenen nicht mehr mit Kraftfahrzeugen überfahren könne, um auf die Stellplätze auf seinem Anwesen zu gelangen.

Mit Beschluss vom 24. März 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den vom Antragsteller gestellten Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seiner am 29. Februar 2016 gegen die Baugenehmigung vom 17. September 2015 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 16. Dezember 2015 erhobenen Klage anzuordnen, ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass aufgrund der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens die Erschließung seines eigenen Grundstücks nicht mehr gesichert wäre. Ein Grundstücksnachbar habe mit Blick auf § 903 BGB grundsätzlich kein Recht, das Vorhabengrundstück zum Zweck der Zufahrt zu seinem eigenen Grundstück in Anspruch zu nehmen, wenn ihm keine entsprechende Dienstbarkeit bzw. kein Notwegerecht i. S. von § 917 BGB zustehe. Letzteres habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 917 BGB sei auch nicht ersichtlich, weil das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück FlNr. 303 (östlicher Teil seines Anwesens) jedenfalls über den zum Grundstück des Beigeladenen führenden schmalen Weg (FlNr. 302) auch von Osten her erschlossen werden könne. Auch hinsichtlich FlNr. 304 sei kein Notwegerecht anzunehmen, weil es keinen Anspruch gebe, einen bestimmten Stellplatz auf einem Grundstück anfahren zu können. Im Übrigen würde nach Maßgabe der von der Tekturgenehmigung umfassten Pläne das genehmigte Wohnhaus und die genehmigte Garage aufgrund ihrer hinreichend vom Weg (FlNr. 302) abgerückten Lage ein dennoch bestehendes Notwegerecht des Antragstellers tatsächlich nicht vereiteln; eine Beeinträchtigung könne sich allenfalls aus einer künftigen Einfriedung des Baugrundstücks ergeben, die aber nicht von der angefochtenen Genehmigung umfasst sei. Auf eine sonstige Verletzung des § 35 BauGB könne sich der Antragsteller mangels nachbarschützender Wirkung nicht berufen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. September 2015 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 16. Dezember 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Senat lässt dabei offen, ob der Antragsteller gehalten gewesen wäre, auch den unter dem Datum des 15. April 2015 ergangenen - hinsichtlich seiner Bestimmtheit allerdings fraglichen - Bauvorbescheid anzufechten, um eine ggf. auch gegenüber dem geltend gemachten Genehmigungsabwehranspruch fortgeltende Bindungswirkung (Art. 71 Satz 2 BayBO) zu eliminieren (vgl. einerseits: BVerwG, U. v. 17.3.1989 - 4 C 14.85 - DVBl. 1989, 673; andererseits: BVerwG, U. v. 9.2.1995 - 4 C 23/94 - NVwZ 1995, 894 = juris Rn. 15). Der Eilantrag ist unabhängig hiervon unbegründet. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. Art. 80a Abs. 3, Art. 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Genehmigungsbescheide vom 17. September 2015 und 16. Dezember 2015 gegen Vorschriften verstoßen, die im einschlägigen vereinfachten Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Vortrag, dass eine Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2015 durch den Beigeladenen die vorgegebene Situation der Grundstücke des Antragstellers nachhaltig verändere und ihn dadurch mit praktisch enteignender Wirkung schwer und unerträglich treffe, vermag keine Verletzung eines im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Nachbarrechts zu begründen.

Der Antragsteller führt hierzu in der Beschwerdebegründung aus, seine Grundstücke FlNr. 303 und FlNr. 304 seien für ihn kaum mehr nutzbar, weil durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung künftig die Erschließung dieser Grundstücke vereitelt werde. Das Baugrundstück sei über mehrere Jahre hinweg genutzt worden, um auf die Stellplätze im nord-westlichen Bereich der FlNr. 304 zu gelangen. Diese Inanspruchnahme des jetzigen Baugrundstücks sei aufgrund langzeitlicher Duldung nunmehr zum Gewohnheitsrecht erstarkt. Auf seinem Anwesen gebe es keine anderen Stellplatzmöglichkeiten als die vorhandenen; dieser Bereich könne mit Fahrzeugen nur durch teilweises Überfahren des Baugrundstücks erreicht werden. Aufgrund der gegebenen Bedingungen auf seinen beiden Grundstücken (bauliche Situation, wirtschaftlich genutzte Obstbäume im Innenhofbereich) sowie aufgrund denkmalschutzrechtlicher Hindernisse sei die Schaffung einer veränderten Zufahrt nicht möglich. Zudem sei nicht einsehbar, warum er seinen gewohnheitsrechtlich entstandenen Anspruch wegen eines rechtswidrigen Baus eines Wohnhauses im Außenbereich verlieren solle. Der Beigeladene habe im betroffenen Bereich zwischenzeitlich Findlinge auf die Grundstücksgrenze setzen lassen. Nach der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung liege das Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, so dass es dann möglich werde, eine die Zufahrt versperrende Einfriedung gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a BayBO verfahrensfrei zu errichten. Damit werde ihm - dem Antragsteller - der Verwaltungsrechtsweg abgeschnitten, weil ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nur unter engen Voraussetzungen von der Rechtsprechung anerkannt werde.

Dritte - wie hier der Antragsteller als Nachbar - können sich gegen eine Baugenehmigung allerdings nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; ebenso: BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; U. v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.; ebenso BayVGH, B. v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - juris Rn. 42; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 24).

Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. So kann einem Nachbarn ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG dann zustehen, wenn die Umsetzung der Baugenehmigung in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - IV C 7.74 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 20; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15.95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15; U. v. 7.12.2010 - 14 B 09.2292 - juris Rn. 17 ff., B. v. 25.11.2013 - 2 CS 13.2267 - juris Rn. 6; B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 25).

Eine solche oder vergleichbare Situation ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr soll nach dem Vortrag der Beschwerde der umgekehrte Fall vorliegen, dass durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung die wegemäßige Erschließung des Grundstücks des Antragstellers künftig dadurch beeinträchtigt werde, dass ein (angeblich) bereits bestehendes - auf Gewohnheitsrecht bzw. auf § 917 BGB beruhendes - Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück vereitelt werde. In diesem Fall wird das Nachbargrundstück - hier das Anwesen des Antragstellers auf FlNr. 303 und 304 - durch die Baugenehmigung nicht selbst und unmittelbar in Anspruch genommen. Die vom Antragsteller vorgetragene Belastung betrifft vielmehr nur eine allenfalls mittelbare Folge hinsichtlich der künftigen Benutzbarkeit seiner Grundstücke. In dieser Konstellation kann eine Rechtsverletzung nicht wegen schwerer und unzumutbarer Betroffenheit des Eigentumsrechts über Art. 14 Abs. 1 GG begründet werden.

2. Ebenfalls scheidet aufgrund der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Folgewirkungen eine Rechtsverletzung des Antragstellers über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus.

Soweit sich der Antragsteller beeinträchtigt sieht, weil ein von ihm behauptetes Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück vereitelt werde, muss er sich auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit einem solchen Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter - wie vorliegend eines (behaupteten) kraft Gewohnheitsrechts entstandenen oder wegen § 917 BGB bestehenden Überfahrtsrechts auf dem Baugrundstück - mit dem Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2015, Art. 68 Rn. 63; speziell zum Fall eines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts: BayGH, B. v. 25.11.2013 - 2 CS 13.2267 - juris Rn. 3 ff.; B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18; Molodovsky a. a. O. Rn. 67).

3. Abgesehen davon ginge die Beeinträchtigung eines - etwa gewohnheitsrechtlich begründeten - Überfahrtrechts des Antragstellers nicht unmittelbar von den genehmigten baulichen Anlagen aus, sondern erst von einer noch zu errichtenden Einfriedung oder von sonstigen Absperrungen (wie z. B. von Steinen /Findlingen, die der Beigeladene nach dem Vortrag des Antragstellers bereits an der Grundstücksgrenze positioniert habe). Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen enthalten keine zeichnerische Darstellung einer Einfriedung oder sonstiger Grenzeinrichtungen auf dem Baugrundstück. Daraus folgt, dass eine Einfriedung bzw. eine Überfahrtblockierung mit Steinen /Findlingen nicht in der angegriffenen Baugenehmigung geregelt worden ist. Infolgedessen geht die Argumentation des Antragstellers, von der Baugenehmigung gingen Einschränkungen für die Nutzbarkeit seiner Grundstücke aus, weil er aufgrund der bereits vom Beigeladenen an der Grundstücksgrenze abgelegten Findlinge bzw. aufgrund einer zu erwartenden künftigen Einfriedung an der Grundstücksgrenze seine Stellplätze mangels Überfahrtmöglichkeit des Baugrundstücks nicht mehr erreichen könne, von vorneherein ins Leere. Auch die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird - unabhängig von Art. 68 Abs. 4 BayBO (s.o.) - durch den Regelungsumfang der jeweils erteilten Baugenehmigung begrenzt (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - ZMR 2015, 499 = juris Rn. 15 m. w. N.). Enthält aber - wie im vorliegenden Fall - die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu der eigentlichen baulichen Ursache der (behaupteten) Belastungswirkung keine Aussage und ist auch die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Einschreitensanspruchs nicht als erfolgsversprechend anzusehen (weil aufgrund der vorherigen Erwägungen zu 1. und 2. die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 BayBO in Frage stehen und auf Rechtsfolgenseite der Bauaufsichtsbehörde selbst bei Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen grundsätzlich ein Ermessen zustünde), bleibt dem Nachbarn nur die Möglichkeit der zivilrechtlichen Geltendmachung seines (behaupteten) Anspruchs auf Duldung eines durch Gewohnheitsrecht entstandenen bzw. wegen § 917 BGB bestehenden Überfahrtrechts und auf Beseitigung entsprechender Hindernisse.

4. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn ist ferner ausgeschlossen, soweit sich dieser darauf beruft, das Vorhaben des Beigeladenen zerstöre die natürliche Eigenart der Landschaft. Die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten Belange des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes schützen nicht auch die Nachbarn eines Außenbereichsvorhabens, sondern „nur“ das Interesse der Allgemeinheit an der grundsätzlichen Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung (z. B. BayVGH, B. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 - juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., B. v. 2.6.2015 - OVG 2 S 3.15 - juris Rn. 8).

5. Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren Vortrag des Antragstellers, wonach im vorliegenden Fall durch die Genehmigung an den Beigeladenen eine Entwicklung in Gang gesetzt werden würde, die sich rechtmäßigerweise nur über eine Bauleitplanung umsetzen lasse, bei deren Unterlassen ihm aber die Möglichkeit genommen werde, Einwendungen zu erheben. Insofern ist selbst der in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich genannte öffentliche Belang des Planungsbedürfnisses, der ohnehin im Regelfall nur bei Großvorhaben als beeinträchtigt in Betracht zu ziehen wäre, nicht nachbarschützend (BayVGH, B. v. 2.12.2010 - 14 ZB 10.2084 - juris Rn. 6; B. v. 5.4.2016 - 15 ZB 14.2792 - juris Rn. 11; OVG Nds., B. v. 24.3.2011 - 1 LA 2/09 - juris Rn. 20, 21). Dem Nachbarn steht über § 35 Abs. 3 BauGB gerade kein allgemeiner Schutzanspruch auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich zu, auch nicht unter Berufung auf § 1 Abs. 7 BauGB (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015, § 35 Rn. 186 m.w.N).

6. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ergänzend darauf abstellt, dass sich durch die Genehmigung des Bauvorhabens des Beigeladenen „möglicherweise auch der Gebietscharakter der angrenzenden Grundstücke“ ändere, ergibt sich nichts anderes. In der Sache dürfte sich der Antragsteller insofern auf den von der Rechtsprechung entwickelten sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12 ff.; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 35 ff.). Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O. juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 17).

Im vorliegenden Fall legt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung schon nicht dar, dass sein Anwesen in einem beplanten Gebiet i. S. von § 30 BauGB bzw. in einem faktischen Baugebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit §§ 2 ff. BauNVO liegt und inwiefern das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BauGB) nicht mit diesem (faktischen) Baugebiet übereinstimmt. Der Gebietserhaltungsanspruch setzt im Übrigen jedenfalls grundsätzlich voraus, dass sich sowohl das Grundstück des Nachbarn als auch das Grundstück des Bauherrn in demselben (beplanten oder faktischen) Baugebiet befinden, weil nur dann ein entsprechendes wechselseitiges Austauschverhältnis besteht (vgl. neben der vorher zitierten Rspr. des BVerwG z. B. auch: BayVGH, B. v. 13.1.2014 - 2 ZB 12.2242 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Bbg., B. v. 2.6.2015 - OVG 2 S 3.15 - juris Rn. 3). Wird hier eine Lage des Anwesens des Antragstellers in einem faktischen Plangebiet (z. B. in einem Dorfgebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO) unterstellt, dürfte aber - wovon alle Beteiligten bislang ausgehen - jedenfalls das Baugrundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen. Zudem besteht unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs kein rechtlich schützenswertes Individualinteresse auf Bewahrung des Außenbereichscharakters eines Grundstücks (BVerwG, B. v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 - juris Rn. 3; B. v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 - NVwZ 2000, 552 = juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - BayVBl 2011, 698 = juris Rn. 12; VGH BW, B. v. 24.1.2012 - 3 S 20/11 - juris Rn. 5).

7. Auch der noch im zeitlichen Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch Schriftsatz vom 27. April 2016 ergänzte Vortrag des Antragstellers, der Beigeladene dürfe den Weg FlNr. 302 nicht zur wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks benutzen, weil ein am 3. April 1975 zwischen der (vormaligen) Gemeinde H. und den Eltern des Beigeladenen geschlossener notarieller Kaufvertrag über ein (damaliges) Teilstück der FlNr. 302 (vgl. Bl. 49 ff. der VGH-Gerichtsakte) in Vertragsziffer XII die - auch für und gegen den Beigeladenen als Rechtsnachfolger wirkende - Verpflichtung begründet habe, den verbleibenden Gemeindeweg auf FlNr. 302 weder zu befahren noch zum Viehtrieb zu nutzen, begründet kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung. Sollte der Vertrag aus dem Jahr 1975 der gesicherten Erschließung des Baugrundstücks tatsächlich entgegenstehen - was hier offen bleiben kann -, ergäbe sich hieraus keine Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers i. S. von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks scheidet aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17; B. v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden, dass für den Fall, dass das Grundstück des Beigeladenen nicht über den Weg FlNr. 302 angefahren werden könnte /dürfte, automatisch ein Notwegerecht nach § 917 BGB auf seinen eigenen Grundstücken (FlNr. 303 und FlNr. 304) entstehen würde (s.o.); insofern käme im Übrigen auch die Inanspruchnahme weiter östlich gelegener Grundstücke in Betracht. Der Antragsteller hat auch nicht substanziiert vorgetragen, dass durch die Benutzung der FlNr. 302 als Erschließungsweg des Baugrundstücks für ihn als Eigentümer der Nachbargrundstücke eine am Maßstab des Rücksichtnahmegebots (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) unzumutbare Immissionsbelastung durch Lärm o.ä. entstehe. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, dass die von ihm zitierte vertragliche Regelung aus dem Jahr 1975 aufgrund einer auf Verhinderung von Schmutz und Lärm für die Anwohner gerichteten Zweckbestimmung ihm zivilrechtliche Abwehransprüche gegen den Beigeladenen und /oder die Gemeinde z. B. aufgrund § 328 BGB (Vertrag zugunsten Dritter) vermittele, müsste er auch diese auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.

8. Nach allem kann dahinstehen, ob der Beschwerde auch deshalb der Erfolg zu versagen wäre, weil für eine Entscheidung gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO das notwendige Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten des Antragstellers wegen der vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 17. Mai 2016 vorgetragenen zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen Errichtung des Vorhabens entfallen ist, weil die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ insoweit nicht mehr zu verhindern wäre (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris Rn. 2; B. v. 4.3.2015 - 15 CS 15.361 - juris Rn. 3; in einer ähnlichen Konstellation ebenfalls offenlassend BayVGH, B. v. 16.10.2006 - 15 CS 06.2184 - juris Rn. 23).

9. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

10. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an der S.-straße gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 Gemarkung H.. Im Westen grenzen das ebenfalls an die S.-straße grenzende Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) sowie nördlich davon - als Hinterliegergrundstück - das Grundstück Fl. Nr. 1142/5 der Beigeladenen an. Letzteres ist durch Teilung im Jahr 2011 aus dem Grundstück Fl. Nr. 1124 (alt) hervorgegangen und weist keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße auf. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ...‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ des Markts H.

Im Grundbuch ist zulasten der Grundstücke Fl. Nr. 1142 (neu) und Fl. Nr. 1142/5 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 gemäß Bewilligung vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 eingetragen. In Ziffer VI. und IX. der notariellen Vertragsurkunde vom 4. April 1929 haben die Rechtsvorgänger der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (alt) den Käufern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 im Wege von Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) unentgeltlich ein Geh- und Fahrtrecht bzw. ein Gehrecht über das Restgrundstück Fl. Nr. 1142 (alt) eingeräumt. In der Nachtragsurkunde vom 10. Januar 1930 heißt es dazu wörtlich: „Die in Ziffer VI - sechs - und IX - neun - der Vorurkunde bestellten Grunddienstbarkeiten werden dahin berichtigt und ergänzt, dass die jeweiligen Eigentümer des vertragsgegenständigen Grundstücks Pl. Nr. 1142 ½ das Recht haben, von der Straße H. = O. aus über das der Frau E. verbleibende Restgrundstück Pl. Nr. 1142 Stgde. H. das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Restgrundstück zu dem auf Pl. Nr. 1142 ½ errichteten Neubau zu gelangen und umgekehrt. Der Geh- und Fahrtweg beginnt an der Straße H. = O. beim Hause Nr. 122 in O. der Frau E., welches an der Straße liegt. Die Unterhaltung des Weges obliegt den Eigentümern des berechtigten Grundstücks; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung allein zu tragen.“

Mit notarieller Urkunde vom 15. Januar 2014 räumten die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (neu) den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/5 im Wege der Dienstbarkeit das Recht ein, „den auf dem dienenden Grundstück gelegenen Weg zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitzunutzen, zum vorstehenden Zweck zu belassen, auszubauen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.“ Ferner wurde festgelegt, dass auf dem Ausübungsbereich nicht geparkt werden darf. Das Geh- und Fahrtrecht wurde am 20. März 2014 im Rang nach dem Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers ins Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erteilte das Landratsamt Lindau den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142/5 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen.

Dagegen hat der Antragsteller am 28. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Normen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks sei grundsätzlich nicht drittschützend. Eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts des Antragstellers sei nicht zu prüfen, weil die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde. Eine Ausnahme liege nicht vor. Dass der Antragsteller ein weiteres Geh- und Fahrtrecht über den fraglichen Weg dulden müsse, stelle keinen wesentlichen Eingriff in sein Eigentum dar. Wegen einer möglicherweise erforderlichen Neuregelung infolge eines hinzukommenden weiteren Unterhaltsverpflichteten für den Weg sei er im Streitfall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers komme auch nicht wegen der erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen in Betracht, weil die Baugrenzen keinen Drittschutz vermittelten und das Grundstück des Antragstellers östlich des Bauvorhabens liege. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer unzumutbaren Verschattung oder erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens gebe es keine Anhaltspunkte.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung verletze sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Geh- und Fahrtrecht sowie die dadurch gesicherte, einzige vorhandene Zufahrt zu seinem Grundstück. Durch die fehlende Erschließung des Baugrundstücks werde sein Geh- und Fahrtrecht mit einem Notwegerecht oder einem weiteren Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) belastet. Wegen der zu erwartenden und unvermeidbaren Zunahme der Nutzung des Wegs und wegen der Versperrung durch Baufahrzeuge sei die Beeinträchtigung seiner Rechte und die Einschränkung des ihm eingeräumten freien Nutzungsrechts auch erheblich. Auch die Zufahrt für Rettungswägen und andere Personen, die ihn erreichen wollten, sei beeinträchtigt. Da das Landratsamt die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts von den Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren zur Erfüllung einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 selbst gefordert habe, sei es widersprüchlich, wenn der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Dies verletze auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Dass trotz Widerspruchs des Antragstellers beim Grundbuchamt am 10. März 2014 ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Beigeladenen in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei unverständlich und rechtsfehlerhaft. Durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans werde der Antragsteller ebenfalls in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzungen seien wegen der von der Gemeinde gewollten Nachverdichtung hier drittschützend.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. März 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Lindau vom 20. Januar 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet. Die Beigeladenen verfügten aufgrund des ihnen eingeräumten Geh- und Fahrtrechts über die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so dass sie das Grundstück des Antragstellers nicht durch ein Notwegerecht in Anspruch nehmen müssten. Wenn sich dieser in seinem Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt sehe, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Erfordernis der Erschließung sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, dass sich der Antragsteller wegen des fehlenden Drittschutzes nicht auf eine unzureichende Erschließung berufen könne. Das Eigentumsrecht sei nicht verletzt. Sein Geh- und Fahrtrecht verleihe ihm nicht die Befugnis, den Weg alleine zu nutzen. Im Übrigen sei das zivilrechtlich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf die Überschreitung der nördlichen und westlichen Baugrenzen durch das Bauvorhaben könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil sein Grundstück von diesen nicht betroffen sei. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller wird durch das in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ zu beurteilende Bauvorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben die Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht erfülle, greift schon deswegen nicht durch, weil die Einhaltung der Erfordernisse des Art. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO nicht geprüft wird. Im Übrigen haben die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung soll die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden und ist deswegen nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662 = juris Rn.17; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24).

2. Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist allerdings die Frage des bauplanungsrechtlichen Erschlossenseins nach § 30 Abs. 1 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks nach dieser Vorschrift scheidet indes ebenfalls aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 30 Rn. 56; Wolf in Simon/Busse, a. a. O., Art. 4 Rn. 24). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Soweit sich der Antragsteller wegen der unzureichenden Erschließung in seinem privaten, dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) beeinträchtigt sieht, muss er sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesem Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben - wie vorliegend das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers - im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand April 2014, Art. 68 Rn. 63). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall eine (wegen des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrige) Baugenehmigung dadurch in ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei der Entstehung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) über das Grundstück des Nachbarn - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 25; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar könnte im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 zugunsten der Beigeladenen ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB über das Grundstück Fl. Nr. 1142 entstanden sein, weil zu diesem Zeitpunkt das (am 15. Januar 2014) vertraglich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen grundbuchrechtlich noch nicht abgesichert war. Abgesehen davon, dass ein solches Notwegerecht mit der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts der Beigeladenen ins Grundbuch am 20. März 2014 aber erloschen wäre mit der Folge, dass sich der Antragsteller als Nachbar insoweit auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht mehr berufen könnte (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165 = juris Rn. 9), hätte dieses Recht für den Antragsteller keine unmittelbare Verschlechterung seines Grundeigentums bewirkt. Denn das Notwegerecht hätte eine Duldungspflicht nach § 917 Abs. 1 BGB nicht auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1142/2, sondern auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) begründet.

Eine unmittelbare Verschlechterung seines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts wäre mit der Entstehung des Notwegerechts ebenfalls nicht verbunden gewesen, weil das Geh- und Fahrtrecht ausweislich der notariellen Urkunden vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 den Antragsteller nicht zu einer ausschließlichen Nutzung des Wegs berechtigt. Es kollidiert daher weder mit einem weiteren (Not-)Wegerecht noch schließt es eine Mitnutzung durch die Beigeladenen als weitere Berechtigte aus. Gleiches gilt in Bezug auf das vertraglich begründete Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen, zumal diese Berechtigung über ein Recht zum Gehen und Fahren nicht hinausgeht und die Beigeladenen insbesondere nicht zum Parken auf der Wegefläche berechtigt (vgl. notarielle Urkunde vom 15.1.2014, S. 8). Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass parkende Fahrzeuge - in unberechtigter Ausnutzung des Wegerechts - tatsächlich seine einzig vorhandene Grundstückszufahrt behindern und versperren, muss er mögliche Abwehrrechte vor den Zivilgerichten geltend machen. Eine vor dem Abschuss der zivilrechtlichen Verfahren eintretende Bestandskraft der Baugenehmigung steht dem nicht entgegen, weil die Frage der Berechtigung parkender Fahrzeuge von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst ist. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Durch die Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen und nördlichen Baugrenze, wird der Antragsteller voraussichtlich ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Festsetzungen, von denen den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 11 ff.; OVG Saarl, B. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 - juris Rn. 38).

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Fest-setzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a. a. O., § 16 BauNVO Rn. 51; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B. v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2). Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien (vgl. § 23 BauNVO) kann Letzteres etwa angenommen werden, wenn der Plangeber hierdurch faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzt und damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. OVG NW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab dürften die festgesetzten Baugrenzen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein vom Markt H. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht im Gegenteil die Tatsache, dass im Plangebiet Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ausgewiesen werden. Eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch die Festsetzung der Baugrenzen ist nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. auch Nr. 8.7.12 der Planbegründung). Auch der Begründung des Bebauungsplans, nach deren Nr. 8.7.7 durch die überbaubare Grundstücksfläche „für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit (entstehen)“ und „der Abstand zum Uferbereich der Leiblach festgesetzt“ werden sollte, spricht dagegen, dass mit der Festsetzung der Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan nach dem Willen der Gemeinde eine beschränkte Nachverdichtung des vorhandenen Wohnbaugebiets zum Ziel hat (vgl. Nr. 8.1.1 und 8.2.6 der Planbegründung), wie der Antragsteller meint. Die durch die Ausweisung der Bauräume im Plangebiet zugelassene „Wohndichte“ ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht so groß, dass wegen der besonderen Nähe nachbarlicher Grundstücke - wie etwa bei kleinräumigen Reihenhausgrundstücken (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.2.1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 = juris Rn. 25 f.; B. v. 19.7.2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7) - ein nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis in dem genannten Sinn angenommen werden könnte. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die auf dem Baugrundstück festgesetzte westliche und nördliche Baugrenze jedenfalls nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend sind, weil sie dessen östlich gelegenem Grundstück nicht gegenüberliegen (vgl. VGH BW, U. v. 26.1.2012 - 5 S 2233/11 - DVBl 2012, 508 = juris Rn. 42).

b) Dass durch die Erteilung der Befreiung gegenüber dem Antragsteller das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, weil er hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würde, macht er weder geltend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch ist dies sonst ersichtlich. Unzumutbare Auswirkungen auf sein Grundstücks dürften hier schon deswegen ausscheiden, weil die Befreiung eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich nach Norden und Westen ermöglicht und das östlich gelegene Grundstück des Antragstellers davon offensichtlich nicht berührt wird.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine den Beigeladenen nachträglich erteilte Genehmigung für eine Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., die Beigeladenen Eigentümer des östlich angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung O. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 14. November 1997 bekannt gemachten und am 16. Juli 1999 und 20. März 2009 geänderten Bebauungsplans „P.“. Nach Nr. 7 des Bebauungsplans sind Geländeaufschüttungen bzw. Geländeabgrabungen nur auf kleineren Teilflächen bis zu einer maximalen Stärke von 50 cm erlaubt; weitere Geländeveränderungen bis zu 1,50 m können von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde O. ausnahmsweise genehmigt werden; im Freistellungsverfahren ist keine Ausnahme möglich. Nachdem das Landratsamt ... bei einer Baukontrolle festgestellt hatte, dass im südwestlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen eine ca. 50 m² große Geländeabtragung in einer Tiefe von ca. 1 m ausgeführt worden war, forderte es die Beigeladenen mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 auf, über die Gemeinde einen entsprechenden Bauantrag einzureichen.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 erteilte das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde O. den Beigeladenen auf deren Antrag nachträglich die „bauaufsichtliche Genehmigung für die Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer“ auf ihrem Grundstück. Zugleich wurde einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Geländeabtragung zugelassen. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, die Geländeabtragung sei kleinflächig und erreiche auch nicht die ausnahmsweise zulässige Geländeveränderung von 1,50 m.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 11. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob Gegenstand der Genehmigung lediglich die Geländeabtragung oder auch die Stützmauer sei. Ebenso könne es dahingestellt bleiben, ob für die Abgrabung verfahrensrechtlich anstelle der Baugenehmigung eine Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls würden die Kläger nicht in ihren materiellen Rechten verletzt. Durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB von Nr. 7 der Festsetzungen des Bebauungsplans seien Nachbarrechte nicht verletzt, weil die Festsetzungen nicht nachbarschützend seien. Weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung ließen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Geländeabtragungen drittschützende Wirkung für das Grundstück der Kläger zukommen sollte. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Die Behauptung, die Abgrabung weise planabweichend tatsächlich eine Tiefe von über 1,50 m auf, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die Kläger massive Geländeverschiebungen und eine Absackung des Bodens auf ihrem Grundstücks insbesondere bei Starkregenereignissen befürchteten, sei die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks und damit die Bauausführung nach Art. 10 Satz 3 BayBO betroffen. Diese sei nicht Regelungsgehalt der Genehmigung, die unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt werde. Entsprechendes gelte für die Stützmauer.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.

II.Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Kläger durch die unter Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung nicht gegen Vorschriften verstößt, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen waren und dem Schutz der Klägers als Nachbarn dienen (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das insoweit maßgebliche Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen den Beigeladenen eine Ausnahme erteilt wurde, nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung haben ebenso wie in einem Bebauungsplan festgesetzte örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen grundsätzlich keine entsprechende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 15; B.v. 29.4.2009 - 1 CS 08.2352 - juris Rn. 21; B.v. 8.7.2013 - 15 ZB 13.306 - juris Rn. 8 m. w. N.). Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz ausnahmsweise nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - NJW-Spezial 2014, 653 = juris Rn. 24 ff.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3). Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15 m. w. N.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab dürfte das in Nr. 7 des Bebauungsplans festgesetzte Verbot von Geländeveränderungen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, weder dem Bebauungsplan selbst noch seiner Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein von der Gemeinde O. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis der Grundeigentümer im Plangebiet spricht vielmehr im Gegenteil der Umstand, dass es sich um eine Regelung auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbilds handeln dürfte, mit der grundsätzlich nur die städtebauliche Ordnung, nicht jedoch auch ein individuelles Nachbarinteresse geschützt werden soll. Dies wird hier insbesondere auch durch die Planbegründung bestätigt, wonach die Gemeinde mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „verbindliche Voraussetzungen für die ortsgestalterische und bauliche Ordnung des im Plan begrenzten Gebietes“ (vgl. Nr. 1 der Planbegründung) und damit objektives Recht schaffen wollte. Für die Auffassung der Kläger, die Regelung zu Geländeveränderungen sei hier drittschützend, weil sich der Bebauungsplan auf ein „extremes Hanggrundstück“ beziehe und deswegen auch die Grundeigentümer der benachbarten Grundstücke vor der Gefahr geschützt werden sollten, dass durch größere Abgrabungen das Gelände des benachbarten Grundstücks instabil werde und rutsche, gibt es keine Anhaltspunkte. Allein eine Hanglage bewirkt kein - gegenseitiges - nachbarliches Austauschverhältnis.

b) Soweit die Kläger geltend machen, die Abgrabung sei abweichend von der Baugenehmigung tatsächlich wesentlich tiefer als 1,5 m erfolgt, kommt es, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, hierauf nicht an.

Gegenstand der Beurteilung für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ist ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht aber ein möglicherweise hiervon abweichend ausgeführtes Bauwerk (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 12; B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - juris Rn. 25 m. w. N.). Hält sich der Bauherr tatsächlich nicht an die erteilte Baugenehmigung und führt das Vorhaben abweichend hiervon aus, kann dies allenfalls einen Anspruch der Kläger gegen die Behörde auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen. Die vorliegend allein zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung wird dadurch aber nicht berührt.

Mangels Erheblichkeit liegt daher entgegen der Annahme der Kläger auch kein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, den Sachverhalt insoweit näher zu erforschen. Ist ein gerügter Verfahrensmangel für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 44 m. w. N.).

c) Ebenso wenig ist es aufgrund des Vorbringens der Kläger ernstlich zweifelhaft, dass das Bauvorhaben das Rücksichtnahmegebot wegen einer Gefährdung der Standsicherheit ihres Wohnhauses und der Tragfähigkeit des Baugrunds ihres Nachbargrundstücks nicht verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit auf zwei, das Entscheidungsergebnis unabhängig voneinander tragenden Gründe gestützt. Zum Einen hat es einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot deswegen verneint, weil die die Standsicherheit und Tagfähigkeit des Nachbargrundstücks regelnde Bestimmung des Art. 10 Satz 3 BayBO zwar nachbarschützend sei, aber keine Verpflichtung (der Behörde) begründe, die Einhaltung ihrer Voraussetzungen im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 42). Zum Anderen („unabhängig davon“) hat es angenommen, dass sich aus den vorgelegten Lichtbildern keine hinreichend konkreten Belege dafür entnehmen lassen, dass die von den Klägern befürchteten Gefahren für die Standsicherheit ihres Wohnhauses und die Tragfähigkeit ihres Grundstückes infolge der genehmigten Abgrabung tatsächlich drohten (vgl. Urteilsabdruck Rn. 45). Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 31 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.

Die Rüge, das Gericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, nachdem es den Lichtbildern, die eine Absackung des Grundstücks zeigten, keinen Beleg für die Gefahren für die Standsicherheit und Tragfähigkeit entnommen habe, verhält sich allein zur Frage einer tatsächlichen Gefährdung der von Art. 10 Satz 3 BayBO geschützten Rechtsgüter, nicht aber zu der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiteren - im Übrigen zutreffenden - Argumentation, dass diese Bestimmung im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist, weil sie nicht zum Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO gehört und damit an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht teilnimmt. Hiergegen haben die Kläger Einwände nicht erhoben. Ein Verfahrensmangel im Sinn des (§ 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt damit ebenfalls nicht vor.

2. Soweit die Kläger die weiteren Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) benennen und auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nehmen, genügt ihr Vortrag schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

„Darlegen“ im Sinn des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet schon nach dem all-gemeinen Sprachgebrauch so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der Zulassungsgrund nicht nur benannt, sondern näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substanziierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2016 - 3 B 56/15; B.v. 8.6.2006 - 3 B 186/05 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u. a. - juris Rn. 32; B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 8). Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht über-spannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl 2011, 338 = juris Rn. 10). Das bloße Benennen eines Zulassungsgrunds genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 - 8 ZB 10.129 - BayVBl 2012, 567 = juris Rn. 18 m. w. N.). Das ist hier aber erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, erscheint schon deshalb billig, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 519/3 Gemarkung W., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 24. Februar 2014 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück FlNr. 519/18 Gemarkung W. (im Folgenden: Baugrundstück). Dieses Grundstück wurde aus dem nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. herausgemessen und grenzt im Nordosten auf eine Länge von ca. 5 m an das Grundstück der Antragstellerin an.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auracher Berg“. Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baugrenze im nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 519/2 Gemarkung W. und der Dachneigung. In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, die Befreiungen hätten erteilt werden können, da die Abweichungen städtebaulich vertretbar seien, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar seien.

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ferner hat sie beantragt, die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. April 2014 abgelehnt. Die erteilten Befreiungen verletzten die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze und der Dachneigung nachbarschützende Ziele zugrunde lägen, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Befreiungen seien gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos. Ein Anspruch eines Nachbarn auf den Fortbestand einer „faktischen Ruhezone“ bestehe nicht. Auf naturschutzrechtliche Belange könne sich ein Nachbar ebenso wenig berufen wie auf ein etwaiges Fehlen einer gesicherten Erschließung. Abgesehen davon, dass das Bebauungsplangebiet nicht innerhalb der vom Markt W. aufgestellten Gestaltungsrichtlinien liege, seien diese ausschließlich zur örtlichen Baugestaltungspflege erlassen worden. Zivilrechtliche Gesichtspunkte blieben im Baugenehmigungsverfahren außer Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Durch die Befreiung hinsichtlich der Baugrenze werde ihr Grundstück erheblich beeinträchtigt. Es sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, welche Gründe hierfür sprächen. Seitliche und hintere Baugrenzen hätten nach der Rechtsprechung einen nachbarschutzrechtlichen Charakter. Eine Hinterlandbebauung, wie sie durch den angefochtenen Bescheid genehmigt worden sei, liege im weiteren Baugebiet nicht vor. Sie stehe auch im Widerspruch zu den Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2014 aufzuheben und die Vollziehung der Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen im Bebauungsplan über die Baugrenzen und die Dachneigung dargelegt. Das Gebiet sei bereits in anderen Bereichen nachverdichtet. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Das Grundstück der Antragstellerin und das Baugrundstück lägen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W..

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts (AN 3 K 14.00018, AN 3 S 14.00460 und AN 3 K 14.00461) und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) sind die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts derzeit als (zumindest) offen anzusehen. Angesichts dessen überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen, das genehmigte Vorhaben schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Nachbarklage verwirklichen zu können.

Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Vorhaben der Beigeladenen der Antragstellerin gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt und auch die Einwendungen der Antragstellerin hinsichtlich der Abstandsflächen, der Zuwegung, der Beeinträchtigung und der Beseitigung des auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Baum- und Vegetationsbestands und der Gestaltungsrichtlinien des Marktes W. der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Indes lässt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von der festgesetzten Baugrenze verletze sie in ihren Nachbarrechten, bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage derzeit noch keine hinreichend sichere Prognose zu den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zu.

Die Frage, ob die im Bebauungsplan „Auracher Berg“ für das Baugrundstück festgesetzte (seitliche und rückwärtige) Baugrenze für das Baugrundstück FlNr. 519/2 Gemarkung W. nachbarschützende Wirkung entfaltet, lässt sich nach summarischer Prüfung nicht ohne weiteres beantworten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) - anders als die Festsetzung von Baugebieten - zwar nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung. Ob sie (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888). Es ist daher durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17 m. w. N.). Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich hierbei aus der Bebauungsplanbegründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) und den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen ergeben. Letztlich ausschlaggebend ist jedoch eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs. Ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ kann etwa dann gegeben sein, wenn rückwärtige Baugrenzen in einem einheitlich bebauten Straßengeviert so festgesetzt sind, dass im Innern eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugutekommende unbebaute („grüne“) Fläche entsteht (vgl. BayVGH, B. v. 27.4.2009 - 14 ZB 08.1172 - juris [„rückwärtiger Ruhebereich“]).

Im vorliegenden Fall liegen dem Senat weder die Bebauungsplanbegründung noch die Verfahrensakten zum Bebauungsplan „Auracher Berg“ vor. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass derartige Unterlagen auch dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen haben. Dem Verwaltungsgericht wurden nämlich ausweislich der Vorlageschreiben des Landratsamts nur die den Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 und die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung betreffenden Bauakten vorgelegt. Diese enthalten aber lediglich eine Kopie eines Ausschnitts aus der Bebauungsplanzeichnung mit einem Blatt „VERBINDLICHE FESTSETZUNG DES BEBAUUNGSPLANES“ (vgl. Bl. 26 und 27 Bauakt H2014-0057). Letzterem lässt sich aus dem Verweis auf die Geltung der BauNVO vom 26. Juni 1962 entnehmen, dass es sich beim Bebauungsplan „Auracher Berg“ offensichtlich um einen „relativ alten“ Bebauungsplan (so die Bezeichnung in der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Marktes W. vom 15.7.2013, Bl. 46 des Bauakts H2013-0472) handelt. Nähere Angaben etwa zum Inkrafttreten dieses Bebauungsplans, zu seinem Geltungsbereich, zu den mit ihm allgemein verfolgten Zielen und konkret zu den Gründen für die im maßgeblichen Teilbereich festgesetzten Baufenster lassen sich aber auch dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit nämlich auf den bloßen Hinweis beschränkt, Anhaltspunkte dafür, dass die planende Gemeinde ihre Festsetzung einer Baugrenze zum Schutze benachbarter Grundstückseigentümer geschaffen hat, seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine nähere Prüfung, z. B. anhand der Begründung des Bebauungsplans oder den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, hat das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht vorgenommen.

Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in ausreichender Weise entgegengetreten. Sie hat insbesondere darauf verwiesen, dass es sich hier um eine seitliche Baugrenze zu ihrem Grundstück handle und seitlichen (und hinteren) Baugrenzen nach der Rechtsprechung eine nachbarschützende Wirkung zukommen könne. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich damit nicht auf pauschale oder formelhafte Rügen. Vielmehr werden in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung substantiiert im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe dafür dargelegt, weshalb die Entscheidung für unrichtig gehalten wird. Ein Eingehen auf die Aufstellungsunterlagen oder die Begründung des Bebauungsplans war entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht erforderlich, weil sich auch das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt hat. Art und Umfang der Beschwerdebegründung hängen nämlich von der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses ab. Je eingehender die dortige Argumentation ist, desto tiefer muss sich der Beschwerdeführer mit ihr befassen (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76; Jeromin in Gärditz, VwGO, § 146 Rn. 32).

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der (seitlichen und rückwärtigen) Baugrenzen nicht auch zumindest zum Schutze der benachbarten Grundstückseigentümer erfolgt sei, seien nicht ersichtlich, ist auch in der Sache entgegenzutreten. Den in den Akten befindlichen Bebauungsplanfragmenten lässt sich nämlich jedenfalls das städtebauliche Ziel entnehmen, in dem von der Siedler- und Flurstraße sowie dem Finken- und Meisenweg gebildeten Geviert lediglich entlang dieser Straßen eine lockere 1- bis 1 1/2-geschossige Bebauung in Form einer „Bungalowsiedlung“ zu verwirklichen und den „Innenbereich“ dieses Gevierts von jeglicher Wohnbebauung freizuhalten. Darüber hinaus spricht unter Zugrundelegung der dem Senat bisher vorliegenden spärlichen Bebauungsplanunterlagen manches dafür, dass diese städtebauliche Konzeption auch den Belangen des Nachbarschutzes dienen sollte. Die Situierung der festgesetzten „Baufenster“ führt nämlich dazu, dass im Geviertsinnern eine zusammenhängende, unbebaute („grüne“) Fläche von ca. 40 - 60 m entsteht, deren Zweck es durchaus (auch) sein könnte, der umliegenden lockeren Bungalowbebauung als gemeinsamer „rückwärtiger Ruhebereich“ zu dienen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf aber unter Zugrundelegung der eingangs dargestellten Grundsätze erst einer Würdigung der Bebauungsplanbegründung und der Akten des Aufstellungsverfahrens (insbesondere der entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse) und einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs.

Soweit das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2010 - 2 AS 09.2907 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 darauf verwiesen hat, Nachbarn hätten keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lag ein Nachbarrechtsbehelf gegen eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Hinterlandbebauung zugrunde, wobei den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, dass die in der maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung sich nicht nur auf den straßenseitigen Bereich beschränkte, sondern auch den rückwärtigen Grundstücksraum einbezog (a. a. O. - juris Rn. 20). Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall eine Nachbarrechtsverletzung durch die erteilte Befreiung von der rückwärtigen Baugrenze des übergeleiteten Bebauungsplans verneint hat, hat er lediglich eine auch vom erkennenden Senat nicht in Frage gestellte Regel („in der Regel“) aufgestellt (a. a. O. Rn. 21). Seine Ausführungen zum „Wegfall der rückwärtigen Ruhezone“ stehen ersichtlich im Zusammenhang mit der Verneinung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtname (a. a. O. Rn. 23). Darum geht es hier aber nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. September 2003 (a. a. O. juris Rn. 19) feststellt, dass ein Nachbar keinen Anspruch auf Fortbestand einer faktischen Ruhezone hat, ist diese Aussage im Rahmen einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan getroffen worden, der für eine bisher im Wesentlichen unbebaute Freifläche mit Streuobstwiesennutzung, die von vorhandener Wohnbebauung umgeben war, Baurecht in Form der Festsetzung eines (eingeschränkten) allgemeinen Wohngebiets geschaffen hat. Es versteht sich von selbst, dass ein Nachbar eine derartige Festsetzung nicht abwehren kann, wenn sie den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht. Auch um diese Frage geht es im vorliegenden Fall aber nicht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Interessenabwägung daher zu Ungunsten der Beigeladenen aus.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine den Beigeladenen nachträglich erteilte Genehmigung für eine Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., die Beigeladenen Eigentümer des östlich angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung O. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 14. November 1997 bekannt gemachten und am 16. Juli 1999 und 20. März 2009 geänderten Bebauungsplans „P.“. Nach Nr. 7 des Bebauungsplans sind Geländeaufschüttungen bzw. Geländeabgrabungen nur auf kleineren Teilflächen bis zu einer maximalen Stärke von 50 cm erlaubt; weitere Geländeveränderungen bis zu 1,50 m können von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde O. ausnahmsweise genehmigt werden; im Freistellungsverfahren ist keine Ausnahme möglich. Nachdem das Landratsamt ... bei einer Baukontrolle festgestellt hatte, dass im südwestlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen eine ca. 50 m² große Geländeabtragung in einer Tiefe von ca. 1 m ausgeführt worden war, forderte es die Beigeladenen mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 auf, über die Gemeinde einen entsprechenden Bauantrag einzureichen.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 erteilte das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde O. den Beigeladenen auf deren Antrag nachträglich die „bauaufsichtliche Genehmigung für die Geländeabtragung zur Errichtung einer Stützmauer“ auf ihrem Grundstück. Zugleich wurde einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Geländeabtragung zugelassen. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, die Geländeabtragung sei kleinflächig und erreiche auch nicht die ausnahmsweise zulässige Geländeveränderung von 1,50 m.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 11. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob Gegenstand der Genehmigung lediglich die Geländeabtragung oder auch die Stützmauer sei. Ebenso könne es dahingestellt bleiben, ob für die Abgrabung verfahrensrechtlich anstelle der Baugenehmigung eine Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls würden die Kläger nicht in ihren materiellen Rechten verletzt. Durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB von Nr. 7 der Festsetzungen des Bebauungsplans seien Nachbarrechte nicht verletzt, weil die Festsetzungen nicht nachbarschützend seien. Weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung ließen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Geländeabtragungen drittschützende Wirkung für das Grundstück der Kläger zukommen sollte. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Die Behauptung, die Abgrabung weise planabweichend tatsächlich eine Tiefe von über 1,50 m auf, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die Kläger massive Geländeverschiebungen und eine Absackung des Bodens auf ihrem Grundstücks insbesondere bei Starkregenereignissen befürchteten, sei die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks und damit die Bauausführung nach Art. 10 Satz 3 BayBO betroffen. Diese sei nicht Regelungsgehalt der Genehmigung, die unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt werde. Entsprechendes gelte für die Stützmauer.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.

II.Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Kläger durch die unter Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung nicht gegen Vorschriften verstößt, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen waren und dem Schutz der Klägers als Nachbarn dienen (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das insoweit maßgebliche Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen den Beigeladenen eine Ausnahme erteilt wurde, nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung haben ebenso wie in einem Bebauungsplan festgesetzte örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen grundsätzlich keine entsprechende Funktion (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 15; B.v. 29.4.2009 - 1 CS 08.2352 - juris Rn. 21; B.v. 8.7.2013 - 15 ZB 13.306 - juris Rn. 8 m. w. N.). Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz ausnahmsweise nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - NJW-Spezial 2014, 653 = juris Rn. 24 ff.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3). Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15 m. w. N.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab dürfte das in Nr. 7 des Bebauungsplans festgesetzte Verbot von Geländeveränderungen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, weder dem Bebauungsplan selbst noch seiner Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein von der Gemeinde O. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis der Grundeigentümer im Plangebiet spricht vielmehr im Gegenteil der Umstand, dass es sich um eine Regelung auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998 zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbilds handeln dürfte, mit der grundsätzlich nur die städtebauliche Ordnung, nicht jedoch auch ein individuelles Nachbarinteresse geschützt werden soll. Dies wird hier insbesondere auch durch die Planbegründung bestätigt, wonach die Gemeinde mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „verbindliche Voraussetzungen für die ortsgestalterische und bauliche Ordnung des im Plan begrenzten Gebietes“ (vgl. Nr. 1 der Planbegründung) und damit objektives Recht schaffen wollte. Für die Auffassung der Kläger, die Regelung zu Geländeveränderungen sei hier drittschützend, weil sich der Bebauungsplan auf ein „extremes Hanggrundstück“ beziehe und deswegen auch die Grundeigentümer der benachbarten Grundstücke vor der Gefahr geschützt werden sollten, dass durch größere Abgrabungen das Gelände des benachbarten Grundstücks instabil werde und rutsche, gibt es keine Anhaltspunkte. Allein eine Hanglage bewirkt kein - gegenseitiges - nachbarliches Austauschverhältnis.

b) Soweit die Kläger geltend machen, die Abgrabung sei abweichend von der Baugenehmigung tatsächlich wesentlich tiefer als 1,5 m erfolgt, kommt es, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, hierauf nicht an.

Gegenstand der Beurteilung für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Baugenehmigung ist ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht aber ein möglicherweise hiervon abweichend ausgeführtes Bauwerk (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 15 ZB 13.2384 - juris Rn. 12; B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - juris Rn. 25 m. w. N.). Hält sich der Bauherr tatsächlich nicht an die erteilte Baugenehmigung und führt das Vorhaben abweichend hiervon aus, kann dies allenfalls einen Anspruch der Kläger gegen die Behörde auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen. Die vorliegend allein zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung wird dadurch aber nicht berührt.

Mangels Erheblichkeit liegt daher entgegen der Annahme der Kläger auch kein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, den Sachverhalt insoweit näher zu erforschen. Ist ein gerügter Verfahrensmangel für den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 44 m. w. N.).

c) Ebenso wenig ist es aufgrund des Vorbringens der Kläger ernstlich zweifelhaft, dass das Bauvorhaben das Rücksichtnahmegebot wegen einer Gefährdung der Standsicherheit ihres Wohnhauses und der Tragfähigkeit des Baugrunds ihres Nachbargrundstücks nicht verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit auf zwei, das Entscheidungsergebnis unabhängig voneinander tragenden Gründe gestützt. Zum Einen hat es einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot deswegen verneint, weil die die Standsicherheit und Tagfähigkeit des Nachbargrundstücks regelnde Bestimmung des Art. 10 Satz 3 BayBO zwar nachbarschützend sei, aber keine Verpflichtung (der Behörde) begründe, die Einhaltung ihrer Voraussetzungen im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 42). Zum Anderen („unabhängig davon“) hat es angenommen, dass sich aus den vorgelegten Lichtbildern keine hinreichend konkreten Belege dafür entnehmen lassen, dass die von den Klägern befürchteten Gefahren für die Standsicherheit ihres Wohnhauses und die Tragfähigkeit ihres Grundstückes infolge der genehmigten Abgrabung tatsächlich drohten (vgl. Urteilsabdruck Rn. 45). Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 31 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.

Die Rüge, das Gericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, nachdem es den Lichtbildern, die eine Absackung des Grundstücks zeigten, keinen Beleg für die Gefahren für die Standsicherheit und Tragfähigkeit entnommen habe, verhält sich allein zur Frage einer tatsächlichen Gefährdung der von Art. 10 Satz 3 BayBO geschützten Rechtsgüter, nicht aber zu der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiteren - im Übrigen zutreffenden - Argumentation, dass diese Bestimmung im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist, weil sie nicht zum Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO gehört und damit an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht teilnimmt. Hiergegen haben die Kläger Einwände nicht erhoben. Ein Verfahrensmangel im Sinn des (§ 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt damit ebenfalls nicht vor.

2. Soweit die Kläger die weiteren Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) benennen und auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nehmen, genügt ihr Vortrag schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

„Darlegen“ im Sinn des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet schon nach dem all-gemeinen Sprachgebrauch so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der Zulassungsgrund nicht nur benannt, sondern näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substanziierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2016 - 3 B 56/15; B.v. 8.6.2006 - 3 B 186/05 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 u. a. - juris Rn. 32; B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 8). Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht über-spannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl 2011, 338 = juris Rn. 10). Das bloße Benennen eines Zulassungsgrunds genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 - 8 ZB 10.129 - BayVBl 2012, 567 = juris Rn. 18 m. w. N.). Das ist hier aber erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, erscheint schon deshalb billig, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2015 - 5 K 3818/13 - werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung. Die Kläger sind Eigentümer eine Streuobstwiese. Für dieses Grundstück setzt der Bebauungsplan „Daistler II - 3. Änderung“ vom 27.1.1997 der Gemeinde Neuenstadt am Kocher eine private Grünfläche fest. Südlich über einem schmalen Feldweg liegt das Grundstück des Beigeladenen, für das der genannte Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet sowie unter anderem Baugrenzen festsetzt. Am 16.4.2009 erteilte das Landratsamt Heilbronn dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses unter Erteilung von Befreiungen unter anderem für die Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Wohnhaus. Die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen sehen eine Abböschung des nördlichen Grundstücksbereichs zum Feldweg hin vor.
Bei einer Baukontrolle im April 2010 wurde festgestellt, dass der Beigeladene sein Vorhaben abweichend von den genehmigten Bauvorlagen errichtete: Die genehmigte Gebäudehöhe wurde überschritten und im nördlichen Bereich des Grundstücks anstelle der Abböschung eine Stützmauer errichtet. Das Landratsamt ordnete daraufhin einen Baustopp an und veranlasste den Beigeladenen, die Abweichungen zur Genehmigung zu stellen. Mit Nachtragsbaugenehmigung vom 20.12.2010 wurde die veränderte Ausführung des Vorhabens („Errichtung eines Wohnhauses, Stützmauer“) unter Erteilung einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhe gestattet.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger gegen die Nachtragsbaugenehmigung Klagen erhoben. Diese hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben des Beigeladenen verletzte weder bauordnungsrechtliche noch bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Insbesondere könnten sich die Kläger weder im Hinblick auf das Wohnhaus des Beigeladenen noch im Hinblick auf die von diesem errichtete Stützmauer auf die nördliche Baugrenze auf dessen Grundstück berufen, da sie keinen Nachbarschutz entfalte.
Mit den Zulassungsanträgen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
II.
Die rechtzeitig gestellten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründeten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegung der Kläger zu prüfen sind, rechtfertigen aus den im Antrag genannten Gründen nicht die Zulassung der Berufung. Mit ihrer Antragsbegründung wenden sich die Kläger ausschließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie könnten sich nicht auf die Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Vorhaben des Beigeladenen berufen, da diese nicht dazu bestimmt sei, ihrem Schutz zu dienen.
1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.2.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Urteilsergebnis erstrecken. Da Urteil darf sich also nicht aus anderen, dem Verwaltungsgerichtshof im Zulassungsverfahren mit seinen begrenzten Erkenntnismöglichkeiten aufdrängenden Gründen als richtig erweisen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BVerfG, Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805). Nach diesem Maßstäben haben die Kläger die Wertung des Verwaltungsgerichts, eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Klägers bewirke keine Verletzung ihrer Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht schlüssig in Frage gestellt.
a) Soweit das Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung der Kläger auf Grund der Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen durch das von ihm errichtet Wohnhaus verneint hat, erweist sich das angefochtene Urteil schon deswegen als im Ergebnis richtig, weil die Zulassung einer Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das Wohnhaus nicht Gegenstand der von den Klägern angefochtenen Nachtragsbaugenehmigung vom 20.12.2010 ist. Sie ist vielmehr bereits durch die Baugenehmigung vom 16.4.2009 gestattet worden, die die anwaltlich vertretenen Kläger nach dem eindeutigen Wortlaut ihres Antrags nicht angefochten haben. Streitgegenstand einer gegen einen Verwaltungsakt gerichteten (Dritt)Anfechtungsklage kann aber nur die in dem zur Überprüfung gestellten Verwaltungsakt getroffene Regelung in der Gestalt sein, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
b) Die Nachtragsbaugenehmigung vom 16.4.2009 genehmigt ausdrücklich die vom Beigeladenen errichtete „Stützmauer“, allerdings ohne für die auch mit diesem Teil des Vorhabens verbundene Überschreitung der nördlichen Baugrenze auf dem Baugrundstück eine Ausnahme (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO) oder Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zu gewähren. Dass das Verwaltungsgericht hierin im Ergebnis keine Nachbarrechtsverletzung der Kläger erkannt hat, begegnet dennoch keinen Zweifeln, da das Unterlassen einer erforderlichen Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung Rechte des Baunachbarn nur dann verletzen kann, wenn die Festsetzung, von der abgewichen wird, dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (BVerwG, Urt. v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 juris Rn. 33; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, S. 694). Daran fehlt es hier. Wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zu Recht angenommen hat, ist die hintere Baugrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt.
10 
Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung dienen als solche kraft Bundesrecht dem Schutz des Baunachbarn, dessen Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs derselben Festsetzung liegt, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein nachbarliches wechselseitiges Austauschverhältnis gegenseitiger Beschränkungen begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011; Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151). Bei bauplanerischen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen und zur überbaubaren Grundstückfläche ist das nicht schon kraft Bundesrechts der Fall (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - BauR 1995, 823 zum Maß der baulichen Nutzung; Beschl. v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BauR 1996, 82 zur überbaubaren Grundstücksfläche). Bei diesen Festsetzungen hängt die Annahme einer auch nachbarschützenden Wirkung vielmehr davon ab, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung im Einzelfall verfolgt (BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 16). Der Zweck derartiger bauplanerischer Festsetzungen ist daher durch Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall zu ermitteln (Beschl. des Senats v. 9.3.1995 - 3 S 3321/94 - BauR 1995, 514 juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 12). Maßgebliche Anhaltspunkte für diese Auslegung lassen sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder den Materialien des Planaufstellungsverfahren entnehmen.
11 
Für die gebotene Auslegung lassen sich Gruppen von Festsetzungen bilden, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem objektiven Sinngehalt im Regelfall mit nachbarschützender Wirkung angereichert sind oder regelmäßig keinen Nachbarschutz entfalten. Bei Baugrenzen ist hierzu nach deren Lage und Anordnung zur Umgebung und zu den Nachbargrundstücken zu differenzieren. Regelmäßig wird sich bereits dem Lageplan zum Bebauungsplan entnehmen lassen, dass durch die Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen gegenüberliegenden Grundstücken geschaffen wird mit der Folge, dass solchen Baugrenzen nachbarschützende Wirkung zugunsten des jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücks zukommt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533; Beschl. v. 14.6.2007 - 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 397; Beschl. v. 9.3.1995, a.a.O.). Bei hinteren Baugrenzen wird ein solches wechselseitiges Austauschverhältnis häufig zur Sicherung einer zusammenhängenden Ruhe- und Erholungszone im Hintergartenbereich gewollt sein (Bay. VGH, Beschl. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Beschl. des Senats v. 9.3.1995, a.a.O.; Dürr, Die Entwicklung des öffentlichen Baurechts, DÖV 2001, 625, 632). In diesem Umfang besteht dann ein für ein wechselseitiges Austauschverhältnis typisches „Dürfen und Dulden“ der jeweiligen Wohnnutzung (vgl. Beschl. des Senats v. 27.8.2012 - 3 S 1135/12 -).
12 
aa) Ein vom Plangeber gewolltes wechselseitiges Austauschverhältnis dürfte sich zwar dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Daistler II - 3. Änderung“ durch die Gestaltung der Baufenster südlich der xxx Straße entnehmen lassen. Denn der Plan setzt für die dort befindlichen Wohngrundstücke Baugrenzen in nahezu identischen Abständen zur jeweiligen hinteren Grundstücksgrenze fest. Dadurch wird ein „beruhigter“ Blockinnenbereich erzeugt sowie ein wechselseitiges vergleichbares „Dürfen und Dulden“ der Eigentümer.
13 
bb) Zwischen den Grundstücken der Kläger und des Beigeladenen im Bereich nördlich der xxx Straße lassen sich hingegen aus dem Lageplan des Bebauungsplans keinerlei wechselbezügliche Berechtigungen und Beschränkungen im Blick auf die überbaubare Grundstücksfläche erkennen. Denn auf dem - um das rund zehnfache größeren - Grundstück der Kläger ist ausschließlich ein private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt. Ihr Grundstück dient also von vornherein - anders als das des Beigeladenen - nicht dem Wohnen. Es ist regelmäßig auch nicht überbaubar. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass auch auf private Grünflächen ihrem Zweck entsprechende bauliche Anlagen - hier etwa Gerätehütten - errichtet werden können. Diese müssten allerdings nach dem Lageplan des Bebauungsplans mangels Baugrenze auf dem Grundstück der Kläger bauplanungsrechtlich keinerlei Abstand zum Feldweg zwischen den Grundstücken von Klägern und Beigeladenen einhalten. Das verdeutlich, dass es an einem wechselseitigen vergleichbaren Dürfen und Dulden zwischen den Klägern und dem Beigeladenen vollständig fehlt.
14 
Die Kläger legen auch nicht dar, dass sich aus der Planbegründung oder sonstigen Materialien im Planaufstellungsverfahren etwas anderes erkennen lässt.
15 
2. Die Rechtssache hat nicht die von den Klägern behauptete grundsätzliche Bedeutung.
16 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 9.8.2011 - 13a ZB 11.30007 - AuAS 2011, 250; BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
17 
a) Nach diesen Maßstäben ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage,
18 
„kommt einer hinteren Baugrenze auch dann nachbarschützende Wirkung zu, soweit das gegenüberliegende Grundstück als private Grünfläche ausgewiesen ist“,
19 
nicht klärungsbedürftig. Denn die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist nicht geboten, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.11.2009 - 5 S 3121/08 - VBlBW 2010, 113). Das ist bei der von den Klägern aufgeworfenen Frage der Fall. Denn unter den von ihnen genannten Umständen fehlt es aus den bereits genannten Gründen an der Gegenseitigkeit vergleichbarer Festsetzungen auf den betreffenden Grundstücken, die ein zur Annahme einer nachbarschützenden Wirkung notwendiges wechselseitiges Austauschverhältnis begründen könnte.
20 
b) Auf die weitere von den Klägern aufgeworfenen Frage,
21 
„kommt einer hinteren Baugrenze auch dann nachbarschützende Wirkung zu, soweit das betroffene gegenüberliegende Nachbargrundstück durch einen öffentlichen Feldweg vom Baugrundstück getrennt wird“,
22 
käme es danach bei einer Entscheidung des Senats nicht mehr entscheidungserheblich an.
III.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO und 159 Satz 2 VwGO.
24 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 u. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog 2013, wobei zu berücksichtigen ist, dass Gegenstand der Anfechtung der Kläger nur eine Nachtragsbaugenehmigung, keine erstmalige Genehmigung eines Wohnhauses ist.
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. März 2016 - 11 K 494/16 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 3. Februar 2016 wird ablehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen richten sich gegen die verwaltungsgerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung, die der Antragsgegner dem Beigeladenen für die Nutzungsänderung eines ehemaligen Hotels („... ...“) in eine Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende erteilt hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass das Vorhaben aller Voraussicht nach gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung verstoße, diese auch dem Schutz der antragstellenden Klinikbetreiberin als Nachbarin dienten und die davon zugelassene Abweichung rechtswidrig sei. Daher sei der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin verletzt. Die nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung falle deshalb zu ihren Gunsten aus.
II.
Die gemäß § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen sind begründet. Sie haben unterschiedliche, aber jeweils durchgreifende Gründe dargelegt, aus denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
1. Der Beigeladene hat zutreffend dargelegt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorliegen (dazu a). Damit entfällt der tragende Grund für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Diese stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Insbesondere verstößt die Baugenehmigung nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme (dazu b).
a) Der „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist, dass also ein wechselseitiges Austauschverhältnis besteht (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07-, BayVBl 2008, 765; Urteil des Senats vom 26.5.2015 - 5 S 736/13 -, juris). Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 11.5.1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61). Daraus folgt, dass der Gebietserhaltungsanspruch einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, grundsätzlich nicht zustehen kann. Dies gilt auch dann‚ wenn sich die beiden Grundstücke im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans befinden. Nur wenn die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung auch den Zweck verfolgt, Nachbarn außerhalb dieses Baugebiets einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben, kommt ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch in Betracht. Er setzt voraus, dass sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (vgl. zum baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.10.2015 - 10 S 1773/15 -, BauR 2016, 252; BayVGH, Beschluss vom 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 -, juris, OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2014 - 2 A 2082/14 -, juris, jeweils m. w. N.).
Danach kann sich die Antragstellerin hier nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Denn ihr Grundstück liegt, wie der Beigeladene zutreffend darlegt, nicht in demselben Baugebiet wie sein Grundstück. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, hier sei wegen der geringen Größe des Plangebiets und dem daraus resultierenden Umstand, dass nur zwei Baukomplexe einschließlich dazugehöriger Nebenanlagen erfasst würden, eine einheitliche, auf das gesamte Bebauungsplangebiet bezogene Betrachtung geboten, ist mit den Grundlagen des Gebietserhaltungsanspruchs nicht zu vereinbaren. Dieser hängt nicht von der Größe der überplanten Fläche ab, sondern knüpft an das wechselseitige Austauschverhältnis an. Ein solches Austauschverhältnis besteht hier zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen nicht. Sie sind durch die Lage ihrer Anwesen nicht zu einer Gemeinschaft verbunden, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Vielmehr unterscheiden sich ihre Rechte und Pflichten, bezogen auf die maßgebliche Art der baulichen Nutzung, deutlich. Im Sondergebiet 1, in dem die Fachklinik der Antragstellerin liegt, sind allgemein zulässig: „Kliniken, Sanatorien u. ä. einschl. aller dazugehörenden Nebenanlagen, Personalwohnungen bzw. -häuser, Stallungen, Therapie-Reithalle einschl. aller dazugehörenden Nebenanlagen, die erforderlichen Parkplätze bzw. Tiefgaragen“. Ausnahmen sieht der Bebauungsplan hier nicht vor. Im Sondergebiet 2, in dem das Vorhaben-grundstück liegt, ist dagegen eine gänzlich andere Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig, nämlich: „Einrichtungen für den Fremdenverkehr wie Gästezimmer, Ferienwohnungen u. a. einschl. aller dazugehörenden Nebeneinrichtungen, Schank- und Speisewirtschaften“. Ausnahmsweise zulässig sind: „Wohngebäude, private Krankenanstalt, Kurklinik u. ä. einschl. dazugehörenden Nebeneinrichtungen“. Von einer identischen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, wie sie das VG Hamburg in dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss vom 15.12.2015 (7 E 6128/15, juris) festgestellt hat, kann daher nicht die Rede sein.
Die Auffassung der Antragstellerin, die Art der baulichen Nutzung sei in beiden Gebieten ein Sondergebiet, so dass sie deshalb einheitlich zu betrachten seien, überzeugt nicht. Aus der Bezeichnung Sondergebiet folgt allenfalls, dass sich das Baugebiet von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet (§ 11 Abs. 1 BauNVO), über die zulässige Art der baulichen Nutzung sagt die Bezeichnung nichts aus. Diese ergibt sich gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO erst aus den entsprechenden Festsetzungen. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin liegt hier auch kein in zwei Teilsondergebiete SO 1 und SO 2 unterteiltes Sondergebiet vor. Vielmehr setzt der maßgebliche Bebauungsplan „...“ 2. Änderung zwei Sondergebiete fest. Mit einer horizontalen Gliederung eines Baugebiets nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO, auf die sich die Antragstellerin beruft, ist diese Situation nicht vergleichbar. Eine Vergleichbarkeit ergibt sich auch dann nicht, wenn man mit der Antragstellerin zugrunde legt, dass beide Gebiete der Sache nach Gebiete für den Fremdenverkehr im Sinne von § 11 Abs. 2 BauNVO sind. Dem Begriff „Gebiet für den Fremdenverkehr“ ist, anders als den nach § 1 Abs. 4 BauNVO gliederungsfähigen Baugebieten nach § 2 bis § 9 BauNVO, gerade nicht zu entnehmen, welche Nutzungen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind; dies muss erst durch entsprechende Festsetzungen festgelegt werden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO und Absätze 2 und 3 der §§ 2 bis 9 BauNVO einerseits und § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO andererseits). Es kann daher dahinstehen, inwieweit der Gebietserhaltungsanspruch in einem nach § 1 Abs. 4 BauNVO gegliederten Baugebiet überhaupt gilt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, BauR 2008, 793).
Auch die hilfsweise Argumentation des Verwaltungsgerichts, selbst bei getrennter Betrachtung der beiden Sondergebiete liege zumindest eine Fallgestaltung vor, in welcher der Plangeber mit der Baugebietsfestsetzung auch beabsichtigt habe, den Nachbarn außerhalb des Baugebiets einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine Auffassung auf die Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 3.6.1997, nach der „ein Gleichklang des vorhandenen Sondergebiets“ herbeigeführt werden und dies zur besseren Übersichtlichkeit der betroffenen Bebauungspläne beitragen sollte. Daraus werde deutlich, dass der Plangeber mit der hier maßgeblichen ersten Änderung des Bebauungsplans „...-...“ den Zweck verfolgt habe, die Planbetroffenen in den beiden Sondergebieten nicht nur im Hinblick auf die Art der Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft zu verbinden, sondern auch die beiden Sondergebiete einheitlich einer gebietsverträglichen Gestaltung zu unterwerfen.
Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht. Der genannte Zweck der Planänderung, die Übersichtlichkeit der betroffenen Bebauungspläne zu verbessern, spricht nicht für, sondern gegen die Annahme, der Gemeinderat habe hier einen Drittschutz seiner Festsetzungen im Auge gehabt. Auch in der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 10.2.1998, in der der Satzungsbeschluss gefasst wurde, heißt es ausdrücklich: „Ziel ist es, einen Teilbereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ‚... ...‘ in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ‚...‘ zu übernehmen, da es sich bei den Gebieten um ein Sondergebiet handelt. Dies führt zu einer besseren Übersicht der betroffenen Gebiete im Bebauungsplan.“ Der Formulierung in der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 3.6.1997, mit der Einbeziehung der Flächen im Bereich des Hotels „... ...“ - das jetzige Sondergebiet 2 - in den Geltungsbereich des Bebauungsplans „...-...“ „wäre ein Gleichklang des vorhandenen Sondergebiets herbeigeführt“, ist ebenfalls nichts für einen planerisch gewollten gebietsübergreifenden Nachbarschutz zu entnehmen. Materielle Erwägungen der Gemeinde ergeben sich aus dieser Formulierung - die auch in der Niederschrift vom 10.2.1998 nicht mehr wiederholt wird - entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Der Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nennung des formalen Zwecks der Planänderung steht, die Übersichtlichkeit zu verbessern, und dass die Planänderung in derselben Niederschrift daher ausdrücklich als „mehr formale Anpassung“ bezeichnet wird. Die formale und nicht materielle Zielrichtung der Planänderung wird auch belegt durch die Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans „...“ 1. Änderung, die in der Begründung zur 2. Änderung wiederholt werden. Dort heißt es, es sei beschlossen worden, das Flurstück Nr. 618 im Gebiet „... ...“, das als Sondergebiet für den Fremdenverkehr anzusehen sei, in den Bebauungsplan „...“ zu integrieren, „da auch dort ein Sondergebiet ausgewiesen worden ist (SO für Kliniken, Sanatorien usw.)“.
Aus der von der Antragstellerin angeführten Bezeichnung des Sondergebiets 2 im Planeinschrieb mit „SO 2 - Kur, Fremdenverkehr uä.“ ergibt sich nichts anderes. Eine Korrespondenz zwischen dieser Bezeichnung und derjenigen des Sondergebiets 1 besteht nicht, dieses wird im Planeinschrieb nur mit „SO 1“ bezeichnet. Auch dem Inhalt der planerischen Festsetzungen selbst lässt sich kein planerischer Wille entnehmen, gebietsübergreifenden Nachbarschutz zu gewähren. Inhaltlich decken sich die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet 1 und im Sondergebiet 2 nur in geringem Umfang, nämlich allein in Bezug auf die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen „private Krankenanstalt, Kurklinik u. ä.“. Diese Ausnahmen werden auch nicht besonders hervorgehoben; sie stehen nicht an erster Stelle, sondern werden erst nach den ausnahmsweise zulässigen „Wohngebäuden“ genannt. Ohne konkrete Anhaltspunkte kann ein planerischer Wille der Gemeinde, Eigentümern von Grundstücken im Sondergebiet 1 einen Anspruch auf Einhaltung der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet 2 einzuräumen, jedoch nicht angenommen werden. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Gebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, juris). Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.9.2012 (1 B 313/12, juris), des Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2012 (M 8 K 11.4033, M 8 K 11.4035, M 8 K 12.359, M 8 K 12.653, juris) und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9.3.2016 (7 E 6767/15, juris) führen nicht weiter. Sie haben auf der Grundlage der dort maßgeblichen Pläne und Unterlagen eine nachbarschützende Wirkung der dortigen planerischen Festsetzungen angenommen und geben für die Auslegung des hier maßgeblichen Bebauungsplans „...“ nichts her.
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b) Ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wie hier, fehlerhaft begründet, hat das Beschwerdegericht stets zu prüfen, ob sie aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.2.2013 - 3 S 491/12 -,VBlBW 2013, 424, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, juris). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Baugenehmigung verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen Normen, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Insbesondere stellt sich die Baugenehmigung der Antragstellerin gegenüber nicht als rücksichtslos dar. Daher überwiegen das öffentliche Vollzugsinteresse (§ 212a Abs. 1 BauGB) und das gleichlaufende Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung das gegenläufige Suspensivinteresse der Antragstellerin.
11 
Die gegenüber der Antragstellerin gebotene Rücksicht dürfte gewahrt sein. Dabei kann dahinstehen, ob die Pflicht zur Rücksichtnahme hier aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgt oder § 246 Abs. 14 BauGB zu entnehmen ist. Wäre die Abweichungsentscheidung rechtswidrig und könnte sich die Antragstellerin darauf berufen, käme das Gebot der Rücksichtnahme über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zur Anwendung. Wäre die Abweichung rechtmäßig, so stellte sich die Frage, ob die erforderliche normative Anbindung des Gebots der Rücksichtnahme in § 246 Abs. 14 BauGB enthalten ist, der anders als § 246 Abs. 10 und Abs. 12 BauGB nicht ausdrücklich verlangt, die nachbarlichen Interessen zu würdigen. Allerdings geht die Begründung des Gesetzentwurfs davon aus, dass bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit in § 246 Abs. 14 BauGB („in erforderlichem Umfang“) die widerstreitenden öffentlichen Belange auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen gewichtet werden (BT-Drucks. 18/6185, S. 55; ebenso Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 246 Rn. 97 und Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 246 Rn. 49). Das spricht dafür, im Tatbestandsmerkmal „erforderlich“ auch das Gebot der Rücksichtnahme zu verorten. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Denn es ist offensichtlich, dass der Nachbarschutz durch die Anwendung von § 246 Abs. 14 BauGB nicht ausgedehnt werden soll. Die nachbarlichen Abwehrrechte gegen eine Baugenehmigung, die auf der Grundlage einer Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB erteilt worden ist, gehen daher jedenfalls nicht weiter, als wenn das Vorhaben ohne Abweichungsentscheidung genehmigt worden wäre (so OVG NRW, Beschluss vom 9.9.2003 - 10 B 1593/03 -, NVwZ-RR 2004, 175 zu § 37 BauGB, an den § 246 Abs. 14 BauGB laut Begründung des Gesetzentwurfs (a.a. O.) anknüpft). Wäre die Genehmigung ohne Abweichungsentscheidung erteilt worden, könnte die Antragstellerin Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO verlangen. Eine unmittelbare Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO schiede aus, weil dies voraussetzte, dass das Vorhaben in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans stünde oder wenigstens im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden könnte (BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343). Das aber ist nicht der Fall. § 15 Abs. 1 BauNVO wäre aber analog anzuwenden; wenn schon gegenüber Baugenehmigungen, die in Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt sind, eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierten Rücksichtnahmegebotes geltend gemacht werden kann, gilt dies erst recht im Hinblick auf Baugenehmigungen, die diesen Festsetzungen widersprechen (BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343).
12 
Die nach § 15 Abs. 1 BauNVO - in entsprechender Anwendung - gebotene Rücksichtnahme dürfte das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen aller Voraussicht nach einhalten. Einschlägig kann hier, da die Klinik und das Vorhaben nicht demselben Baugebiet liegen und die Festsetzungen zum Sondergebiet 2 keinen gebietsübergreifenden Nachbarschutz gewähren, nur § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sein, nach dem bauliche Anlagen unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets in seiner Umgebung unzumutbar sind. Ob dies der Fall ist, ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10.1.2013 - 4 B 48.12 -, m. w. N.). Für die Beurteilung relevant sind dabei nur städtebaulich bedeutsame Auswirkungen (BVerwG, Urt. v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118). Danach ist von für die Antragstellerin unzumutbaren Auswirkungen des Vorhabens nicht auszugehen.
13 
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Vorhaben des Beigeladenen rufe bodenrechtliche Spannungen hervor, und hat dafür angeführt, in der Gemeinschaftsunterkunft müssten 120 Personen unterschiedlichster Zusammensetzung, insbesondere was die Herkunftsländer, die Abstammung und den Familienstand betreffe, auf engem Raum für einen unbestimmten Zeitraum zusammen leben. Die Zusammensetzung der Bewohner oder Nutzer einer Unterkunft nach ihrer Herkunft, Abstammung und ihrem Familienstand ist jedoch kein städtebaulich relevantes Kriterium. Das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364). Auch die Zahl der künftigen Bewohner als solche ist für sich genommen keine geeignete Grundlage, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen (BayVGH, Beschluss vom 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 -, juris). Relevant wären nur unzumutbare Belästigungen oder Störungen, die typischerweise von einer Unterkunft in dieser Größe ausgehen. Dafür ist aber nichts ersichtlich.
14 
Die Antragstellerin behauptet pauschal, von einer solch großen Asylbewer-berunterkunft gingen auch bei bestimmungsgemäßem Betrieb Auswirkungen aus, die mit einer besonders schutzbedürftigen und schutzwürdigen Kureinrichtung nicht in Einklang zu bringen seien. Zum Beleg beruft sie sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9.3.2016 - 7 E 6767/15 -, in dem auf „soziale Umfeldauswirkungen“ einer Flüchtlingsunterkunft infolge möglicher Auseinandersetzungen zwischen untergebrachten Personen oder lautstarken Aktivitäten im Freien abgestellt wird. Dieser Entscheidung liegt jedoch - ungeachtet der Frage der Überzeugungskraft seiner Ausführungen - keine mit der streitgegenständlichen vergleichbare Fallkonstellation zu Grunde; in Hamburg ging es um eine Flüchtlingsunterkunft in Containern mit 700 Plätzen, während vorliegend die vergleichsweise komfortable Unterbringung von 120 Flüchtlingen in einem ehemaligen Hotel in Rede steht.
15 
Unzumutbare Auswirkungen des Vorhabens für die Antragstellerin sind auch sonst nicht ersichtlich. Unzumutbare Verkehrslärmimmissionen (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV für Krankenhäuser und Kurheime) macht die Antragstellerin nicht geltend; dafür ist auch nichts zu erkennen. Der „... ...“ liegt 265 m vom Klinikgebäude entfernt, seine Zufahrt erfolgt von Süden aus der Richtung des Ortsteils Waldachtal-Lützenhardt, während die Klinik im Norden liegt. Sonstige Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, sind regelmäßig hinzunehmen (so BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 zu Wohngebieten, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 - 7 B 1200/15.NE -, juris). Dies gilt auch für die Klinik der Antragstellerin. Angesichts der Entfernung zwischen Klinik und Unterkunft ist ohnehin fraglich, inwieweit von der Unterkunft ausgehende typische Wohnimmissionen überhaupt an der Klinik wahrzunehmen sind. Sollte es zu störenden Auseinandersetzungen zwischen untergebrachten Personen oder Ruhestörungen durch einzelne Bewohner kommen, ist es nicht Aufgabe des Baurechts, solche Konflikte zu lösen; ihnen ist gegebenenfalls mit den Mitteln des Polizei– und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen (OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 - 7 B 1200/15.NE -, BayVGH, Beschluss v. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 -, beide in juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.5.2016 - 3 S 386/16 -).
16 
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass ihre Klinik in einem Kursondergebiet liege, trifft dies zwar der Sache nach zu. Es ist aber schon fraglich, inwieweit sie hier deshalb ein erhöhtes Ruhebedürfnis geltend machen kann (vgl. dazu OVG Meck.-Vorp., Beschluss vom 16.7.1999 - 3 M 79/99 -, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.10.1978 - III 2727/77 -, beide in juris), nachdem in dem Gebiet nicht nur eine Therapie-Reithalle mit Stallungen, sondern auch in einer Entfernung von nur etwa 50 m zum Klinikgebäude Sportplätze vorgesehen sind. Unabhängig davon ist das Gebiet bereits vorbelastet durch die räumliche Nähe zum Sondergebiet 2. Denn dort stellt sich eine gewisse Unruhe als plangemäß dar, weil Einrichtungen für den Fremdenverkehr und Schank- und Speisewirtschaften, wie sie in dem Gebiet allgemein zulässig sind, regelmäßig Lärmimmissionen durch wechselnde Gäste und Besucher nach sich ziehen.
17 
Die weiter von der Antragstellerin zur Begründung der besonderen Schutzbedürftigkeit ihrer Klinik angeführte tatsächliche Zusammensetzung ihrer Patienten, bei denen es sich überwiegend um Frauen mit psychosomatischen Erkrankungen nach der Erfahrung häuslicher Gewalt handele, ist städtebaulich nicht relevant. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit ist die baurechtlich zulässige Nutzung des Klinikgrundstücks (vgl. nur Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 15 Rn. 30), hier also als Klinik, Sanatorium oder Ähnliches. Mit einer solchen Nutzung ist typischerweise ein erhöhtes Ruhebedürfnis verbunden, nicht aber die Freihaltung der näheren Umgebung von anderen Menschen oder Menschengruppen. Eine besondere Rücksichtnahme auf besondere Bedürfnisse bestimmter Patientengruppen kann ohne baurechtliche Fundierung von den Eigentümern der Umgebungsgrundstücke nicht verlangt werden. Maßgeblich für die Zumutbarkeitsbewertung ist vielmehr das Empfinden eines verständigen „Durchschnittsmenschen“ (vgl. BVerwG Urt. v. 7.10.1983 - 7 C 44.81 -, BVerwGE 68, 62).
18 
Auch die Befürchtung der Antragstellerin, die Belegung der Unterkunft mit einer Vielzahl alleinstehender Männer werde zu einem existenzbedrohenden Rückgang ihrer Patientenzahlen führen, gibt für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nichts her. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Nutzung durch alleinstehende Männer typischerweise mit einer Asylbewerberunterkunft verbunden ist, liegt auf der Hand, dass ihre schlichte Anwesenheit in der Umgebung der Klinik nicht rücksichtslos ist. Die Erwartung der Antragstellerin, die bislang wohl auch durch den Leerstand des „...-...“ gekennzeichnete, für ihren Klinikbetrieb günstige tatsächliche Situation in der Umgebung werde fortdauern, ist nicht schutzwürdig. Dies gälte auch dann, wenn damit die wirtschaftliche Existenz ihres Betriebs verbunden sein sollte. Ihrem Interesse an der Wirtschaftlichkeit der Nutzung ihrer Klinik kommt kein Vorrang gegenüber den Nutzungsinteressen der Eigentümer der umliegenden Grundstücke - hier des Beigeladenen - zu. Rein finanzielle Interessen sind ohnehin ohne städtebauliche Relevanz (vgl. zur Wertminderung eines Grundstücks BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364).
19 
2. Auch die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Er hat zwar innerhalb der Beschwerdefrist nicht dargetan, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin fehlen, sondern geltend gemacht, ein Gebietserhaltungsanspruch könne bei Erteilung einer Abweichung nach § 246 Abs. 14 BauGB von vornherein keine Rolle spielen und eine objektiv rechtswidrige Abweichungsentscheidung könne daher anders als eine fehlerhafte Befreiung keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung nach sich ziehen. Ob diese Auffassung zutrifft, kann dahinstehen. Dagegen könnte die Orientierung der Regelung des § 246 Abs. 14 BauGB an § 37 BauGB (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucksache 18/6185, S. 55) sprechen; § 37 BauGB wird in der Literatur teilweise materiell-rechtlich als eine § 31 Abs. 2 BauGB vergleichbare Befreiungsvorschrift mit der Folge eines entsprechenden Rechtsschutzes angesehen (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2014, § 37 Rn. 35; s. auch Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 37 Rn. 27).
20 
Der Antragsgegner hat aber weitere Gründe angeführt, die eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebieten (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO): Er hat zutreffend dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht (ohne weiteres) von einer Rechtswidrigkeit der erteilten Abweichung ausgegangen werden kann (dazu a) und dass bei der nach § 80a Abs. 3 Satz 2 und § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung der Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin einzuräumen ist (dazu b).
21 
a) Das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung, die Abweichungsentscheidung sei voraussichtlich rechtswidrig, darauf gestützt, dass die nach dem Tatbestand des § 246 Abs. 14 BauGB nur zulässige Bedarfsdeckung überschritten (dazu aa) und das Ermessen bei der Abweichungsentscheidung fehlerhaft ausgeübt worden sei (dazu bb). Dem tritt der Antragsgegner zu Recht entgegen.
22 
aa) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass zu prüfen sei, ob die zur Genehmigung gestellte Kapazität der geplanten Unterkunft die zulässige Bedarfsdeckung überschreite, und hat dies für die Nutzungsänderung des ehemaligen Hotels mit einer Kapazität für 56 Gäste in eine Gemeinschaftsunterkunft für bis zu 120 Flüchtlinge bejaht. Denn die Antragstellerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie bereit sei, in der Gemeinde Objekte zur Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen, und dies auch rechtzeitig angeboten habe. Der Antragsgegner hält dem entgegen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung hätten sich taugliche Unterkunftsalternativen jedenfalls nicht aufgedrängt. Hinsichtlich der von der Antragstellerin angebotenen Objekte sei abgesehen von der nicht geklärten baulichen Eignung unklar gewesen, zu welchen konkreten Bedingungen die Nutzungsmöglichkeit eingeräumt werden würde. Ein rechtlich bindendes Angebot habe nicht vorgelegen. Außerdem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf einen einmaligen und feststehenden Unterkunftsbedarf für 120 Personen abgestellt. Tatsächlich habe zum Zeitpunkt der Entscheidung aber festgestanden, dass die streitgegenständliche Unterkunft angesichts des stabilen Zulaufs von monatlich um die 200 bis 300 Flüchtlingen im Landkreis in jedem Fall in absehbarer Zeit benötigt werde. Die Antragstellerin trägt demgegenüber vor, der behauptete Unterbringungsbedarf gerade in der Gemeinde Waldachtal sei nicht dargelegt. Die Flüchtlingszahlen seien in den letzten Monaten drastisch zurückgegangen. Bei zeitnaher Prüfung der Durchführung eines auf die weitreichenden Befreiungsmöglichkeiten des § 246 Abs. 8 bis Abs. 13 BauGB gestützten Nutzungsänderungsverfahrens hätten rechtzeitig alternative Unterbringungsmöglichkeiten geschaffen werden können; dies sei aber seitens des Landratsamts Freudenstadt vereitelt worden.
23 
Auch wenn die von der Antragstellerin angeführten Änderungen der Sachlage nach Erteilung der Baugenehmigung zu Lasten des Beigeladenen nicht zu berücksichtigen sein dürften, lassen sich die streitigen Fragen des Unterkunftsbedarfs und des Vorhandenseins alternativer Unterkunftsmöglichkeiten nicht ohne weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht beantworten. Damit lässt sich aber nicht hinreichend verlässlich beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung erfüllt sind, nämlich dass auch bei Anwendung von § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
24 
bb) Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, die Abwägungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Die höhere Verwaltungsbehörde habe eine Zusammensetzung der Patienten der Klinik der Antragstellerin zugrunde gelegt, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Hauptsächlich würden Patientinnen mit psychosomatischen Erkrankungen aufgrund häuslicher Gewalt behandelt. Demzufolge werde die bauliche Situation des Klinikgebiets geprägt von einem Ruhe suchenden Nutzerkreis, der zudem aufgrund seines psychischen Zustandes besonders schutzbedürftig sei. Ausgehend davon, dass vom Inhalt der Baugenehmigung auch eine unbeschränkte Belegung des ehemaligen Hotels durch alleinstehende Männer erfasst sei, sei die Befürchtung der Antragstellerin, es sei mit einem Rückgang ihrer Patientenzahlen zurechnen, nicht von der Hand zu weisen. Die Abweichungsentscheidung habe sich weder mit den Auswirkungen der geplanten Flüchtlingsunterkunft auf die künftige Belegung und Nutzbarkeit der Klinik noch mit den sich für die Antragstellerin ergebenden wirtschaftlichen Folgen auseinandergesetzt, obgleich diese Belange hätten eingestellt werden müssen.
25 
Dem hat der Antragsgegner zu Recht entgegengesetzt und dazu auch im Einzelnen ausgeführt, dass diese Belange mangels städtebaulicher Relevanz nicht zu berücksichtigen sind (siehe dazu oben 1b). Auf seinen weiteren Einwand, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme der höheren Verwaltungsbehörde bei der Abweichungsentscheidung kein Ermessen zu, sondern das Wort „kann“ in § 246 Abs. 14 BauGB drücke nur eine Befugnis aus (ebenso Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 246 Rn. 49; a. A. VG Hamburg, Beschluss vom 9.3.2016 - 7 E 6767/15 -, juris), kommt es daher nicht an.
26 
b) Lässt sich ein Fehler der Abweichungsentscheidung im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Verlässlichkeit feststellen, sind - ausgehend vom Vortrag des Antragsgegners (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung offen. Dann aber vertritt der Antragsgegner zu Recht die Auffassung, dass sich im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 und § 80 Abs. 5 VwGO hier das öffentliche Vollzugsinteresse durchsetzen muss. Denn insoweit ist nicht nur die Wertung des Gesetzgebers in § 212a BauGB zu berücksichtigen, sondern auch seine in der Regelung des § 246 Abs. 14 BauGB deutlich erkennbare Absicht, die Schaffung von Flüchtlingsunterkünften zu erleichtern (s. im Übrigen auch die in der Baugenehmigung angeführten Regelungen in § 1 Abs. 6 Nr. 13 und § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Demgegenüber wiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin, die im Wesentlichen städtebaulich nicht relevante Belange für sich ins Feld führt, weniger schwer.
III.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung und Abänderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Angesichts der von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Bedeutung der Sache erscheint die Ausschöpfung des im Streitwertkatalogs 2013 für eine Nachbarklage vorgesehenen Rahmens im erstinstanzlichen Verfahren angemessen. Für das Beschwerdeverfahren ist der am wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführer zu orientierende Streitwert (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) jedenfalls nicht geringer zu bemessen (vgl. auch Nr. 2.1.1 des Streitwertkatalogs 2013); über den erstinstanzlichen Streitwert kann er gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht hinausgehen.
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.