Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2017 - 15 NE 16.2315
Tenor
I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
den am 29. September 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … „…“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.
den Antrag abzulehnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2017 - 15 NE 16.2315
Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2017 - 15 NE 16.2315
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2017 - 15 NE 16.2315 zitiert oder wird zitiert von 20 Urteil(en).
Tenor
I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 281 Meerbusch-P. „Auf dem L. /Kreisstraße K 9n, 2. Bauabschnitt“ der Stadt N1. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks J.-----weg 4 in N1. . Sie wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 281 N1. -P. „Auf dem L. /Kreisstraße K 9n 2. Bauabschnitt“ (im Folgenden: Bebauungsplan 281, 2. Bauabschnitt) der Antragsgegnerin, an dessen südwestlichen Bereich ihr Grundstück angrenzt.
3Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil C. des Stadtteils N1. - P. . Es liegt nördlich der N2. Straße (L 476), im nördlichen Teil östlich, im südlichen Teil westlich der Autobahn A 57, welche es in einem vorhandenen Tunnelbauwerk unterquert. Auf der Ostseite der A 57 bildet das Plangebiet eine Verbindungsstraße zwischen dem vorhandenen Tunnelbauwerk und der südlichen Kreisverkehrsanlage der Straße „Am T. Busch“, an welche von Osten das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 280 „K 9 n, östlich der A 57“ der Antragsgegnerin anschließt. Im Süden endet die geplante Trasse an der N2. Straße (L 476) gegenüber der dortigen Anschlussstelle an die A 57.
4Der Bebauungsplan Nr. 281 zielt im Kern darauf ab, planfeststellungsersetzend die planerischen Voraussetzungen für den 2. Bauabschnitt der Verlängerung der Kreisstraße (K 9) auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zu schaffen. Weiterhin ist Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 281 die Neuordnung des nördlich der N2. Straße gelegenen und unmittelbar westlich an die A 57 angrenzenden Plangebiets durch Festsetzung eines Mischgebiets sowie eines Allgemeines Wohngebiets. Letzteres reicht nördlich bis zur Trasse der Straßenbahnlinie U 76.
5Der Bebauungsplan enthält u. a. Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (Lärmschutzwand, Lärmschutzwall, Schalldämmung aufgrund DIN 4109, Lärmpegelbereiche), zu öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sowie solche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
6Die Planungen reichen bis in das Jahr 2002/2003 zurück. Ende 2003/Anfang 2004 schlossen der Rhein-Kreis O. und die Antragsgegnerin eine Vereinbarung, nach der die Stadt für die Gesamtbaumaßnahme das Bebauungsplanrecht schaffen und der Kreis in Abstimmung mit der Stadt die Straßenplanung als Grundlage für die Festsetzung der K 9n in den Bebauungsplänen schaffen sollte. In der Folgezeit wurde der Aufstellungsbeschluss u. a. betreffend die Bebauungspläne Nr. 280 und 281 gefasst und mehrfach ergänzt bzw. geändert.
7Das Bebauungsplanverfahren betreffend den Bebauungsplan Nr. 281 nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
8Eine erste öffentliche Auslegung des Planentwurfs wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2011 öffentlich bekannt gemacht und erfolgte in der Zeit von 22. Februar 2011 bis zum 23. März 2011. Gegenstand der Auslegung waren nach der öffentlichen Bekanntmachung „die Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten zum Artenschutz, zur Landschaftspflege und zum Lärmschutz“.
9Die Antragstellerin erhob nach Einsicht in die Unterlagen unter dem 21., 22. und 23. März 2011 Einwendungen. Hierbei machte sie – wie andere Mitglieder der Bürgerinitiative „Pro C. “ - u. a. geltend, der Planung fehle die städtebauliche Erforderlichkeit, außerdem seien die durch die Planung bzw. ihre Realisierung hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht hinreichend ermittelt bzw. abgewogen worden.
10Mit Blick auf einige Änderungen des Planentwurfs auf Grund eingegangener Einwendungen - wie z. B. der Ausschluss von Wohnnutzung im Mischgebiet innerhalb des Lärmpegelbereichs V sowie der Verschiebung der Grenzen der Lärmpegelbereiche - erfolgte in der Zeit vom 10. bis 26. Oktober 2011 eine erneute Auslage. In der entsprechenden Auslegungsbekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29. September 2011 heißt es u. a., der Bebauungsplanentwurf „einschließlich Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten (Verkehrsgutachten, schalltechnische Untersuchungen, landschaftspflegerische Begleitpläne, Umweltprüfung, Abschätzung der Luftschadstoffe, artenschutzrechtliche Prüfung)“ werde erneut öffentlich ausgelegt.
11Die Antragstellerin erhob mit am 26. Oktober 2011 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben erneut Einwendungen und monierte u. a., das vorgelegte (Luft-)Schadstoffgutachten sei veraltet, und es sei eine erneute Untersuchung auf der Basis aktueller Zahlen erforderlich; außerdem machte sie geltend, die Stadt nehme eine Erhöhung des Lärms in Kauf, ohne hinreichende Lärmminderungsmaßnahmen zu treffen, was unter Berücksichtigung des bereits jetzt von der A 57 ausgehenden Lärms zu einer Gesundheitsgefährdung führe. Die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Planung ansonsten nicht realisierbar sei.
12Die Antragsgegnerin gab daraufhin bei der Firma Q. Consult eine neue Luftschadstoffuntersuchung in Auftrag, welche unter dem 15. Oktober 2012 erstellt wurde. Diese gelangt u. a. zu dem Ergebnis, dass es im Planfall im Bereich der N2. Straße außerhalb des Plangebiets u. a. für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke zu Grenzwertüberschreitungen bei Stickstoffoxid sowie mit geringer Wahrscheinlichkeit zu einer Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaub an mehr als 35 Tagen im Jahr kommen werde. Eine Überschreitung der Stickstoffdioxidgrenzwerte sei allerdings bereits im Nullfall gegeben und nehme im Planfall lediglich im Mittel um 3,5 % zu. Das Gutachten wurde am 20. November 2012 im Planungsausschuss vorgestellt. In der Folgezeit fertigte die Firma Q. Consult unter dem 3. Januar, 12. Februar und 19. Februar 2013 weitere ergänzende Stellungnahmen.
13Ausweislich der Vorlage vom 15. Januar 2013 für den Beschluss über die Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Sitzung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften am 5. Februar 2013 war zunächst beabsichtigt, die Einhaltung der Grenzwerte dem Verfahren der Luftreinhalteplanung und der hierfür zuständigen Behörde zu überlassen. In der Sitzung vom 5. Februar 2013 wurde - insoweit von der Verwaltungsvorlage abweichend - der Beschluss über die Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB am 5. Februar 2013 unter dem Vorbehalt gefasst, dass weitere Maßnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoffe untersucht bzw. umgesetzt werden sollten. Die Empfehlung an den Rat, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen, erfolgte unter dem entsprechenden Vorbehalt.
14Sodann beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 28. Februar 2013 einen Katalog von Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte für Luftschadstoffe nach der 39. BImSchV an der N2. Straße, sofern Messungen die Überschreitung von Grenzwerten feststellten. Ebenfalls in der Sitzung am 28. Februar 2013 beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 281 als Satzung gemäß § 10 BauGB. Dabei machte sich der Rat ausweislich der Niederschrift ergänzend die vom Ausschuss für Planung und Liegenschaften am 20. September 2011 und 5. Februar 2013 beschlossenen Abwägungen zur ersten öffentlichen Entwurfsauslegung und zur erneuten öffentlichen Entwurfsauslegung unter Berücksichtigung der Abwägung des Ausschusses für Planung, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften vom 30. Januar 2007 zur vorzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu eigen. Abweichend von der am 5. Februar 2013 beschlossenen Abwägung zur erneuten Offenlage wurde der Satz, „Die Stadt beabsichtigt, die Einhaltung der Grenzwerte dem Verfahren der Luftreinhalteplanung und der hierfür zuständigen Behörde zu überlassen“ ersetzt durch folgenden Satz: „Die Stadt beabsichtigt die Einhaltung der Grenzwerte durch die am 28. Februar 2013 beschlossene „Maßnahme“ zur Luftreinhaltung umzusetzen, bevor ein Verfahren zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans abgeschlossen ist.“
15Der Bebauungsplan wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. März 2013 öffentlich bekannt gemacht. Bereits zuvor, am 30. September 2011, hatte der Rat der Antragsgegnerin die parallel verfolgte 97. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen und deren öffentliche Auslegung sowie die Genehmigung der Bezirksregierung am 5. April 2012 öffentlich bekannt gemacht.
16Am 19. März 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Ihr Antrag sei zulässig. Sie sei antragsbefugt, weil sie durch die Verwirklichung des Bebauungsplans in ihren Rechten verletzt werde. Der Bebauungsplan nehme nicht die erforderliche Rücksicht auf ihr Interesse, vor weiteren schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben. Ihr Grundstück werde durch ein erhebliches zusätzliches Verkehrsaufkommen auf der N2. Straße und auf dem J.-----weg weiteren unzumutbaren Lärm- und Schadstoffbelastungen ausgesetzt.
17Ihr Grundstück liege zwar nicht innerhalb des Plangebiets, grenze jedoch unmittelbar an das Plangebiet an, insbesondere am J.-----weg , der nach dem Bebauungsplan Nr. 281 als Haupterschließungsstraße ausgebaut werden und von 5,50 auf 9,50 m verbreitert werden solle, um den planbedingten Ziel- und Quellverkehr einschließlich des gewerblichen und handwerklichen Kfz-Verkehrs im Neubaugebiet abzuwickeln, der auch an ihrem Grundstück vorbeiführen werde. Insbesondere müsse der Ziel- und Quellverkehr über den ausgebauten J.-----weg fahren, um dann rechts in die neue Erschließungsstraße des Baugebiets einzubiegen.
18Die tatsächliche und rechtliche Vorbelastung ihres Grundstücks sei in Bezug auf den J.-----weg als gering anzusehen: Der Weg werde lediglich von den Anliegern südlich des J1.-----wegs (Hausnummern 4, 6, 8, 10 und 10a) sowie denen nördlich des J1.-----wegs (Hausnummern 5, 7, 7a und 9) genutzt. Nach Aussagen des Lärmgutachters sei davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung ihres Grundstückes durch das künftige Baugebiet um 2 dB(A) auf tags 60 dB(A) und nachts 55 dB(A) ansteigen werde.
19Im Übrigen sei ihr Grundstück bereits durch die N2. Straße und die mittlerweile 6-spurige Autobahn A 57 stark belastet. Der Verkehr auf der N2. Straße werde sich ebenfalls aufgrund der Planung erheblich erhöhen. Die Stickoxydgrenzwerte seien schon heute erheblich überschritten. Mit dem Ausbau des Ivangsweges und dem Bau der K 9n werde auch noch der nördliche Teil ihres Grundstücks mit dem dort aufstehenden Wohnhaus erheblich durch Verkehrslärm und Abgase belastet werden. Außerdem schaffe der angegriffene Bebauungsplan der Sache nach die Erschließung für eine weitere Wohnbebauung westlich des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 281, wie sie seinerzeit mit der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 282 verfolgt worden sei. Der vorgesehene räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 282 sei bereits im Gebietsentwicklungsplan (GEP) 1999 als „Allgemeine Siedlungsfläche“ ausgewiesen gewesen. 2012 habe die Antragsgegnerin beschlossen, dass diese Flächen im Rahmen des neuen GEP 2025 weiterhin als „Allgemeine Siedlungsfläche“ ausgewiesen bleiben sollten.
20Der Bebauungsplan weise durchgreifende Abwägungsfehler auf.
21Der Rat habe zum einen Teile der Abwägung einem nicht berufenen Organ überlassen und zum anderen die Abwägung zeitlich gestaffelt, so dass die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragenen Einwendungen und die im Laufe der Offenlegung jeweils abgegebenen Stellungnahmen nicht zu dem allein maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegeneinander abgewogen worden seien.
22Die Lärmschutzbelange der Anwohner, insbesondere ihre, seien nur unzureichend ermittelt und nicht sachgerecht abgewogen worden. Die Stadt habe die Planung des Rhein-Kreises O. einschließlich der Lärmschutzwände mit einer Höhe von lediglich 2,50 m ohne eigene Prüfung uneingeschränkt übernommen. Außerdem hätten sich während des Planungszeitraums die Rahmenbedingungen mit einer Veränderung des Lärmschutzes geändert; insbesondere sei die A 57 von 4 auf 6 Spuren ausgebaut worden. Dies sei nur unzureichend eingestellt worden. Die planbedingten Verkehrsbelastungen ihres Grundstücks seien überhaupt nicht untersucht worden. Unberücksichtigt geblieben sei z. B., dass mit einem erheblichen zusätzlichen Verkehrsaufkommen durch „Schleichverkehre“ zu rechnen sei, da der J.-----weg auch über die N2. Straße erschlossen werden solle. Der Ziel- und Quellverkehr des neuen Wohngebietes werde über das unmittelbar an ihrem Grundstück vorbeiführende Flurstück 192 auf die N2. Straße fahren, ohne den Umweg über die ampelgeregelte Kreuzung N2. Straße/K 9n/Auf- und Abfahrt A 57 zu nehmen.
23Der Bebauungsplan entspreche nicht dem Belang der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse. Aus Lärmschutzgründen fordere der Lärmgutachter, soweit ruhebedürftige Wohnräume nicht auf lärmabgewandten Gebäudeseiten im Lärmbereich kleiner als III angeordnet werden könnten, für Schlafräume und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungseinrichtungen im Bereich der Fenster und Brüstungen. Die Schlafzimmer in ihrem Haus seien zum J.-----weg ausgerichtet. Die von dem Gutachter festgestellte Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte DIN 18005 seien - auch in Bezug auf ihr Grundstück - nicht hinreichend berücksichtigt worden. Je weiter sie überschritten seien, desto wichtiger müssten die für die Planung sprechenden Gründe sein. Bei einer Überschreitung der Orientierungswerte im gesamten Plangebiet von über 10 Dezibel dürften die künftigen Anwohner des Gebietes nicht auf den vorhandenen aktiven und passiven Lärmschutz verwiesen werden. Trotzdem toleriere die Antragsgegnerin eine solche Überschreitung allein mit der Begründung, dass ansonsten das gesamte Planverfahren in Frage gestellt werden müsse. Dies stelle keine gerechte Abwägung dar, weil die Schwelle zur Gesundheitsbeeinträchtigung erreicht werde, die bei 60 bis 65 dB(A) nachts liege. Besondere städtebauliche Gründe, die es notwendig machten, in diesem lärmsensiblen Bereich des Stadtgebiets ein allgemeines Wohngebiet zu schaffen, seien nicht angeführt worden. Vielmehr seien nur Gründe niedergelegt worden, warum die Kreisstraße an dieser Stelle gebaut werden müsse. Die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend untersucht, ob andere bzw. weitere Schallschutzmaßnahmen zu einem besseren Lärmschutz für das Wohngebiet geführt hätten. Eine Kosten-Nutzen-Analyse von weiteren Schallschutzmaßnahmen sei insoweit nicht erfolgt. Entgegen der Annahme des Gutachters in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 stehe zu erwarten, dass die Verlängerung der Lärmschutzanlage entlang der A 57 in einer Höhe von 5 Metern über Autobahnniveau bis zur Brücke über die K 9n eine Minderung des Lärms um mehr als nur 1 bis 2 dB(A) bewirken werde. Auch eine andere Anordnung der Bebauung - wie etwa eine Riegelbebauung bzw. eine zweigeschossige Bebauung unmittelbar an der Grenze zur Stadtbahn, die im Alternativvorschlag der Bürgerinitiative „Pro C. “ enthalten sei – sei nicht erwogen worden.
24Die Lärmbelastungen, welche von den im Plangebiet vorhandenen Betrieben ausgingen, hätten eingehender untersucht werden müssen. Eine Verlagerung der Konflikte in spätere Genehmigungsverfahren sei nicht zulässig. So befinde sich im festgesetzten Mischgebiet u. a. ein Landschaftsbaubetrieb mit Lagerflächen für Pflastersteine, Schutt und Gartenabfälle, in dem offenbar auch lautstarke Arbeiten mit dem Radlader vorgenommen bzw. Gartenabfälle mittels eines Schredders zerkleinert würden. Diese Tätigkeiten seien mit dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet auf der anderen Straßenseite nicht vereinbar. Völlig unberücksichtigt geblieben sei die in dem festgesetzten Wohngebiet ansässige (Elektro-)Firma T1. , die 1983 gegründet worden sei und 12 Mitarbeiter habe. Außerdem stelle sich die Frage, ob die Realisierung eines allgemeinen Wohngebietes im Hinblick auf die Anzahl der Gewerbe- und Handwerksbetriebe sowie des damit verbundenen Verkehrsaufkommens überhaupt noch eine sachgerechte Abwägung darstelle.
25Die Entscheidung zur inneren Erschließung des neugeplanten Wohngebietes sei abwägungsfehlerhaft. Die Ablehnung des vorgestellten Gestaltungsplans sei damit begründet worden, dass man den Bewohnern des J1.-----wegs 5 – 11 nicht den gesamten Ziel- und Quellverkehr einschließlich des gewerblichen und handwerklichen Kfz-Verkehrs aus dem Neubaugebiet sowie der vorhandenen Bebauung zumuten könne. Die angegriffene Planung mute indes nunmehr den Anwohnern südlich des J.-----weg genau diese Last zu. Auch die weitere Begründung, dass über den Knoten X.-----weg /L1. Weg, O1. G.---weg , N2. Straße“ noch weitere Verkehrsmengen abgewickelt würden, sei nicht tragfähig.
26Die Belange des Klimaschutzes seien nicht beachtet worden; insbesondere die fehlende (Süd-)Ausrichtung des Bebauungsplans eröffne nicht die Möglichkeit, Passivhäuser bzw. Niedrigenergiehäuser zu errichten.
27Die Abwägung sei auch in Bezug auf die Luftschadstoffbelastung fehlerhaft. Die Überschreitung der Grenzwerte für Stickoxide, namentlich auf dem geplanten Rad- und Fußweg entlang der K 9n, habe nicht weggewogen werden dürfen. Es werde ein Vorhaben zugelassen, obschon absehbar sei, dass die einschlägigen Schadstoffgrenzwerte nur mit solchen Mitteln der Luftreinhaltung zu verwirklichen seien, welche mit der Funktion des Vorhabens – Kreisstraße mit Verbindungsfunktion – unvereinbar seien. Allerdings sei selbst mit der Einrichtung einer Umweltzone die Grenzwerteinhaltung nicht zu erreichen. Bei einem Tempolimit für LKW verliere die Straße ihre Funktion. Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin, nachdem sie die Durchführung von Maßnahmen beschlossen habe, selbst für Abhilfe sorgen und Messungen durchführen müssen, noch bevor ein Verfahren zur Einleitung eines Luftreinhalteplan eingeleitet werde. Der Messstandort an der N2. Straße sei zur Überprüfung der Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte nicht geeignet. Es sei nicht richtig, dass der Grenzwert nur geringfügig um 3,5 % überschritten werde. Am Immissionsort N2. Straße 184 ergebe sich eine Überschreitung von 49µg/m³; das bedeute eine Überschreitung von 23 %. Wie bereits in dem Luftschadstoffgutachten der L2. Consult GmbH vom 8. Juni 2006 festgehalten sei, seien an einzelnen Stellen zwischen der L 476 und dem J.-----weg Grenzüberschreitungen zu erwarten. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin den ehemaligen Gewerbestandort der Fliesenfabrik P1. umgeplant habe. Daraus ergebe sich ein Mehrverkehr von mindestens 4.000 Fahrten. Deshalb sei mit ganz erheblichen Rückstaus auf der N2. Straße zu rechnen. Dies habe die Antragsgegnerin nicht eingestellt.
28Die Antragsgegnerin habe die verkehrlichen Vorteile anderer Ortsteile von N1. zur Überwindung der Mehrbelastungen durch Lärm und Schadstoffe entlang der N2. Straße schon deshalb nicht heranziehen dürfen, weil sie weder die Vorteile noch die Nachteile hinreichend konkret untersucht habe. Die Entlastung der L 154 als Ziel der Planung sei mit einer nicht hinnehmbaren Mehrbelastung der ohnehin schon doppelt so stark belasteten L 476 verbunden. Die in diesem Zusammenhang angeführten Überlegungen zur Funktion der L 154 als Radverkehrsachse träfen in gleicher Weise auf die L 476 zu, da diese einen starken Schülerverkehr aufnehme. Ein Entlastungsbedarf für die Anschlussstelle der A 44 sei nicht erkennbar. Generell sei N1. hervorragend mit Autobahnanschlüssen an die A 57, die A 44 und die A 52 ausgestattet, die eine solche Verkehrslenkung überflüssig machten.
29Die Antragstellerin beantragt,
30den Bebauungsplan Nr. 281 N1. -P. „Auf dem L. /Kreisstraße K 9n 2. Bauabschnitt“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
31Die Antragsgegnerin beantragt,
32den Antrag abzulehnen.
33Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Das Grundstück der Antragstellerin liege nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so dass seine Festsetzungen ihre rechtlich geschützten Belange nicht berührten. Der J.-----weg führe - soweit er der Erschließung des Plangebiets diene - nicht unmittelbar an ihrem Grundstück vorbei. Die innere Erschließung des Plangebiets stoße vielmehr lediglich westlich versetzt gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin auf das vorhandene Teilstück des J1.-----wegs . Außerdem müsse die tatsächliche und rechtliche Vorbelastung des klägerischen Grundstücks berücksichtigt werden; durch eine künftige Nutzung des J1.-----wegs durch Anlieger der Straße L3.-----weg änderten sich die Verkehrslärmimmissionen nicht. Auf eine geplante Wohnbaunutzung westlich des Gebiets des Plangebiets könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Frühere Beschlüsse für einen Bebauungsplan Nr. 282 seien aufgehoben worden. Der Vortrag der Antragstellerin zu einer planbedingten Erhöhung der Verkehrslärm- bzw. Luftschadstoffimmissionen sei unsubstantiiert. Abgesehen davon werde der Plan wohl nur zu einer Errichtung von maximal 60 Wohneinheiten führen, die nicht zu einer wahrnehmbaren Erhöhung der derzeit vorhandenen Verkehrslärm- bzw. Luftschadstoffimmissionen führten. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Nutzung des J1.-----wegs als „T2.-------weg “ zur N2. Straße seien rechtlich bedeutungslos, zumal Nutzer der K 9n unmittelbar über die Kreuzung mit der N2. Straße in das weiterführende Straßennetz überführt würden.
34Der Bebauungsplan sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Der Rat habe in nicht zu beanstandender Weise eine abwägende Entscheidung über die im Planaufstellungsverfahren erfolgten Anregungen und Einwendungen getroffen.
35Die Lärmschutzbelange seien hinreichend ermittelt und eingestellt worden. Die Bauleitplanung sei mit der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse vereinbar. Die Erwägungen, mit denen der Satzungsbeschluss die entgegenstehenden Bedenken überwunden habe, stellten sicher, dass bei der Realisierung der Bauleitplanung städtebauliche Missstände nicht aufträten. So seien z. B. die Anregungen des Rhein-Kreises O. jedenfalls teilweise übernommen worden.
36Dem Rat sei auch kein Ermittlungsdefizit unterlaufen; insbesondere habe sie sich auch mit der Frage weiterer aktiver Lärmschutzmaßnahmen und mit der Zusatzbelastung auf dem J.-----weg befasst, wie sich auch aus der ergänzenden Stellungnahme des Dipl. Ing. E. vom 5. August 2011 ergebe. Es sei davon auszugehen, dass sich Konflikte wegen etwaiger Immissionen von im Mischgebiet ansässigen Gewerbebetrieben im Rahmen anschließender Baugenehmigungsverfahren lösen ließen. Die Firma T1. sei in der genannten Stellungnahme vom 5. August 2011 zwar nicht erwähnt; dies sei aber unschädlich, da es sich hierbei um einen Gewerbebetrieb ohne relevante Gewerbelärmimmissionen für die im Plangebiet gelegenen Grundstücke handele.
37Maßgeblich für die gemeindliche Planung sei das Klimakonzept Stand Mai 2012, das lediglich noch die Handlungsoption einer „Gebäudeausrichtung möglichst nach Süden“ enthalte. Außerdem stellten die Handlungsoptionen des Klimaschutzkonzeptes keine verbindlichen Vorgaben für die Bauleitplanung dar. Die Westorientierung der Baufenster erlaube die Anlage von vom Verkehrslärm abgewandten Gärten, die durch die Häuserzeile einigermaßen gut abgeschirmt würden. Dadurch werde der sog. Außenwohnbereich qualitativ aufgewertet.
38Die Abwägung der Luftschadstoffbelastung gründe auch auf der aktuellen Luftschadstoffuntersuchung der Q. Consult GmbH vom 15. Oktober 2012. Die festgestellte Grenzwertüberschreitung stehe nicht in unmittelbarem Kausalzusammenhang mit der streitbefangenen Planung, sondern sei Folge der vorhandenen Vorbelastung. Gleichwohl seien die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans und weitere Maßnahmen erwogen worden. Dabei habe sie den Blick auf die N2. Straße konzentrieren dürfen. Die Überschreitung der Grenzwerte für Stickoxide auf dem Fuß- und Radweg neben der K 9n könne aus den von dem Gutachter in den ergänzenden Stellungnahmen angeführten Gründen zurückgestellt werden. Im Übrigen hätten die weiteren Luftschadstoffuntersuchungen belegt, dass jedenfalls im Jahre 2013 die ursprünglich angenommene Überschreitung des Grenzwerts der Stickstoffdioxidbelastung nicht eingetreten sei.
39Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des denselben Bebauungsplan betreffenden Normenkontrollverfahrens 2 D 4/14.NE und den Inhalt der in jenem Verfahren beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe:
41Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
42I. Der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans gestellte Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.
431. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines an das Plangebiet grenzenden, wohnbebauten Grundstücks antragsbefugt.
44Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung jedenfalls keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
45Macht ein Antragsteller - wie hier die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er allerdings einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
46Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011
47- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
48Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines wohnbebauten Grundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angegrenzt. Der Plan sieht in diesem Bereich den Ausbau des J.-----weg vor mit gegenüberliegender Einmündung der Haupterschließungsstraße des nördlich festgesetzten Wohngebietes. Bezogen auf diese Festsetzungen macht die Antragstellerin zulässigerweise private Lärmschutzbelange geltend. Diese sind voraussichtlich planbedingt auch mehr als nur geringfügig betroffen.
49Ein mit erhöhten Immissionen verbundenes gesteigertes Verkehrsaufkommen in der Umgebung des Plangebiets betrifft grundsätzlich - entfernungsunabhängig - die Immissionsschutzbelange der Anwohner betroffener Straßen. Vorausgesetzt ist dabei allerdings, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise ändert und nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage ist. Zudem begründet nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis, sondern nur Veränderungen, welche die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten. Allerdings gehört auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb einschlägiger Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten beurteilen Sachverhalts (tatrichterlich) beurteilen.
50Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2015
51- 4 BN 12.15 -, juris Rn. 8, vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
52So lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Lärmerhöhungen nicht allein durch einen Vergleich von Lärm(mess)werten markieren. Selbst eine prognostizierte Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist, kann zum Abwägungsmaterial gehören. Das kann etwa bei gegebener Vorbelastung in einem unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes kritischen Bereich der Fall sein. Daraus lässt sich indes nicht im Umkehrschluss folgern, dass Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen sind. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.
53Vgl. zu den Maßstäben der Abwägungsrelevanz einer Verkehrslärmzunahme im Einzelnen: BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 5, vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3, und vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, BRS 54 Nr. 41 = juris Rn. 14, sowie Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 -, BRS 62 Nr. 51 = juris Rn. 16.
54Gemessen an den aufgezeigten Maßstäben zeigt die Antragstellerin die Möglichkeit einer (individualisierbaren) abwägungsrelevanten planbedingten Betroffenheit noch hinreichend auf.
55Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines wohnbebauten Grundstücks. Dieses grenzt unmittelbar an das Plangebiet an. Der Plan sieht in diesem Bereich den Ausbau des J1.-----wegs vor. Unmittelbar gegenüber liegt das neue Wohngebiet. Das Baugebiet ermöglicht die Ansiedlung von mindestens 60 Wohneinheiten sowie gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin eine bauliche Anlage für Brauchtum und zwar westlich der Einmündung der Haupterschließung in den vorhandenen J.-----weg . Der westliche Bereich der Einmündung befindet sich in Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin. Insbesondere Letzteres enthält ein spezifisches Belastungspotential, das eine Rechtsbetroffenheit nachbarlicher Belange auslösen kann und das in der gegebenen Grundstückssituation, auf die sich die Antragstellerin im Besonderen beruft, nicht von vornherein im Rahmen der Abwägung zu vernachlässigen war.
56Nach der von der Antragstellerin angeführten Stellungnahme des Ingenieurbüros E. vom 5. August 2011 hat der Verkehrsgutachter den täglichen Verkehr auf dem neuen J.-----weg im Einmündungsbereich zur K 9n mit 600 Kfz/24 h bei einem geringen Lkw Anteil von ca. 2 % veranschlagt (dort S. 7.). Hinweise auf eine nennenswerte Vorbelastung durch den vorhandenen Weg fehlen. Vielmehr spricht nach den Ausführungen der Beteiligten alles dafür, dass es sich bei dem vom Lärmgutachter betrachteten Verkehr im Wesentlichen um neugenerierten Verkehr handelt. Auch aus Sicht der Antragsgegnerin wies der J.-----weg bisher (wohl) nur den Charakter und Ausbauzustand eines Wirtschaftsweges ohne entscheidende Verbindungsfunktion auf. Dabei soll es nach ihrer derzeitigen Vorstellung auch für die westliche Fortführung des Weges jenseits der angeführten Einmündung in das neue Wohngebiet bleiben. Der Lärmgutachter präzisiert an anderer Stelle seiner fachlichen Stellungnahme vom 5. August 2011 (vgl. dort S. 8) entsprechend, der Verkehrsgutachter prognostiziere das gesamte Verkehrsaufkommen aus dem neuen Wohnbereich des Bebauungsplans im Bereich der Einmündung in die K 9n mit 600 Fahrzeugen pro Tag. Der Lkw-Anteil erfasse ausschließlich Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Die vorhandene Wohnbebauung südlich des J1.-----wegs befinde sich in einem zukünftigen Abstand zur Straßenachse des J1.-----wegs von ca. 11 m. Die zu erwartenden Beurteilungspegel an den Hausfassaden lägen tags bei 53 dB(A) und nachts bei 44 dB(A), bei Tempozone 30 sei eine Verringerung um jeweils 2 dB(A) zu erwarten; die Grundbelastung aus den übrigen Hauptverkehrsstraßen von hier tags 58 dB(A) bzw. nachts 53 dB(A) werde durch den Anliegerverkehr nur wenig angehoben. Das sind Lärmauswirkungen, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit gemessen an den einschlägigen schalltechnischen Orientierungswerten für Allgemeine Wohngebiete im Ergebnis „erträglich gering“ sein mögen, wie es der Gutachter herausstellt. Der Schluss auf eine bloß marginale Veränderung der Lärmsituation, die bereits in die Abwägung nicht einzustellen wäre, rechtfertigt sich daraus in den gegebenen Grundstücksverhältnissen jedoch nicht. Immerhin werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von tags 50 dB(A) und nachts 40 dB(A) bzw. 35 dB(A) bei isolierter Betrachtung des Verkehrs auf dem J.-----weg überschritten und bestand dort zuvor keine vergleichbare spezifische Vorbelastung.
57Die Situation am Grundstück der Antragstellerin stellt sich nicht deshalb entscheidend anders dar, weil nur ein Teil des durch die geplante Wohnbebauung neugenerierten Verkehrs an dem Grundstück der Antragstellerin vorbeiführen wird und nur durch den Lärm des Verkehrs im Einmündungsbereich beaufschlagt wäre. Stellt man die Lage und die Unterschiede in der Breite des vorgesehenen Teilbereichs der (halb-)ringförmig/schlaufförmig durch das Wohngebiet führenden Straße sowie die jeweils ausgewiesenen Baufenster in Rechnung, ist davon auszugehen, dass ein Großteil des vom Gutachter benannten Ziel- und Quellverkehrs über diese Einmündung abgewickelt werden wird. Der Ansatz der Hälfte der von dem Gutachter ins Auge gefassten Bewegungen rechtfertigte eine Reduzierung der ausgewiesenen Werte faustformelhaft allein um 3 dB(A).
58Vgl. zu der Faustformel, dass eine Lärmverdoppelung einer Erhöhung des Lärmpegels um 3 dB(A) entspricht etwa: OVG, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 134, und vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 159.
59Die Lage im Kreuzungsbereich lässt zudem gegenüber der bloßen Vorbeifahrt zusätzliche spezifische Lärmbelastungen befürchten; entsprechendes gilt – auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt – für die in jenem Bereich zugelassene nicht weiter spezifizierte bauliche Anlage für Brauchtum, deren Nutzung - wenn auch gegebenenfalls zeitlich begrenzt - ebenfalls mit zusätzlichen spezifischen Verkehrslärmbelastungen verbunden sein kann.
60Bei diesem Befund tritt schließlich auch der Umstand zurück, dass die Erschließungsstraße innerhalb des Baugebiets als verkehrsberuhigt ausgebaut werden soll. Dies ist auch im Bebauungsplan festgesetzt. Die entsprechende farbliche Kennzeichnung auf der Planurkunde wird in der Legende als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung definiert, womit wiederum bei der gebotenen verständigen Lesart unter Einbeziehung der Begründung des Bebauungsplans sowie der Festsetzung Nr. 8.1 allein der Zweck „verkehrsberuhigter Bereich“ gemeint sein kann, die an StVO § 45 Abs. 1b Nr. 3 4a Zone anknüpft.
61Dass die Auswirkungen des Mehrverkehrs in einer bestehenden Vorbelastung gänzlich aufginge, steht jedenfalls nicht von vornherein fest, auch wenn der Beurteilungspegel der Gesamtbelastung aus den übrigen Verkehrsstraßen nur wenig angehoben werden sollte. Wie bereits ausgeführt, hat die Antragstellerin nachvollziehbar aufgezeigt, dass der J.-----weg zuvor allenfalls von den Anliegern und damit in einem lärmtechnisch zu vernachlässigenden Umfang genutzt wurde. Im Hinblick auf die bestehende Vorbelastung durch Verkehrslärm von anderen Straßen bzw. von der Stadtbahn ist die Mehrbelastung schon deshalb nicht etwa von vornherein zu vernachlässigen, weil sich der Zusatzverkehr auf dem J.-----weg hiervon unterscheidet bzw. bezogen auf das hohe Verkehrsaufkommen auf der N2. Straße auf der bisher lärmabgewandten Seite des Gebäudes generiert wird.
62Für die Frage der Antragsbefugnis kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den geplanten Lärmschutzwall entlang der Stadtbahn und die Lärmschutzwand an der K 9n gegenüber der spezifischen bisherigen Vorbelastung namentlich der nördlichen Fassade des Wohnhauses der Antragstellerin eine Verbesserung eintreten kann. Im Rahmen der Antragsbefugnis sind die vermeintlichen Vor- und Nachteile einer Planung für einen Antragsteller im Vergleich zu der planerischen Ausgangssituation nicht zu bilanzieren.
63Vgl. insoweit für eine Änderungsplanung: BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 13, und Beschluss vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 52.
64Vor diesem Hintergrund mag offenbleiben, ob sich eine Antragsbefugnis der Antragstellerin auch daraus herleiten ließe, dass sich – nur durch die öffentliche Verkehrsfläche von ihrem Grundstück getrennt – eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „zweckgebundene bauliche Anlagen für Brauchtum“ ohne weitere eindeutige Spezifizierung befindet, deren zulässige Firsthöhe 11 m beträgt.
652. Im Anschluss an das vorstehend Gesagte kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag auch nicht mit Blick auf die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand und Lärmschutzwall) abgesprochen werden. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann. Davon ist nicht auszugehen. Zum einen ist dem Interesse der Antragstellerin an einem ruhigen J.-----weg im Falle der Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans mit der Wiedererstellung des bestehenden planungsrechtlichen Zustands durchaus genügt. Zum anderen lässt sich auch nicht von vornherein ausschließen, dass die Antragsgegnerin im Falle der Feststellung der Unwirksamkeit des Planens wegen unzureichender Berücksichtigung der Lärmschutzinteressen der Antragstellerin in einer geänderten Planung den verfolgten Belangen ergänzend Rechnung unter Beibehaltung der weiteren Maßnahmen des Lärmschutzes tragen wird.
663. Schließlich ist die Antragstellerin nicht gemäß § 47 Abs. 2a) VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend macht, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
67Die Antragstellerin hat sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Offenlegung rechtzeitig Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben und dabei jeweils u. a. eine unzureichende Berücksichtigung von Immissionsschutzbelangen der Anwohner des J1.-----wegs sowie von Naturschutzbelangen geltend gemacht. Im Übrigen schiede eine Präklusion der Antragstellerin hier auch deshalb aus, weil – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt – die öffentliche Bekanntmachung hinsichtlich der Angaben darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, fehlerhaft ist.
68II. Der Normenkontrollantrag ist begründet.
691. Der Bebauungsplan leidet unter einem beachtlichen Fehler betreffend die Öffentlichkeitsbeteiligung, der zu seiner Unwirksamkeit führt.
70a) Die Auslegungsbekanntmachung vom 11. Februar 2011 genügt - ebenso wie die erneute Bekanntmachung vom 29. September 2011 - nicht den Anforderungen, die in Bezug auf den Hinweis auf vorliegende Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu beachten sind.
71aa) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die zuletzt genannte Bestimmung umfasst das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Dies kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall ein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Bezeichnung der jeweiligen Betroffenheit.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, BauR 2015, 934 = juris Rn. 35 f., sowie das von der Antragsgegnerin angeführte Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 2. April 2014 – 3 S 41/13 -, juris Rn. 43 f.
73Was „umweltbezogene Informationen“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erläutert. Dass es nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt aber ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne „mit... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die „vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der „Information“ über denjenigen der „Stellungnahme“ hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird. Das Bekanntmachungserfordernis ist dabei auf die Angabe der „Arten“ verfügbarer Umweltinformationen beschränkt.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 16 f.
75Der Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist wiederum aus europarechtlichen Gründen weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen. Die diesbezügliche Auslegungspflicht ist nicht auf verfahrensbezogene Äußerungen Dritter (etwa von Trägern öffentlicher Belange) im Verfahren der Planaufstellung beschränkt. Es kommen auch Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen in Betracht, die eine Gemeinde in Vorbereitung ihrer Bauleitplanung hat erstellen lassen.
76Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 57, und vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, BauR 2015, S. 934 = juris Rn. 36 f. m. w. N.; vgl. auch Schindler/Benner, NVwZ 2015, S. 644 (646).
77Diese Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB sind einer Ausnahme nicht zugänglich.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014- 4 CN 1.14 -, BauR 2015, S.446 = juris Rn. 13 f.
79Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB hier zu bejahen.
80Die Auslegungsbekanntmachung vom 11. Februar 2011, in der es pauschal heißt, „die Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten zum Artenschutz, zur Landschaftspflege und zum Lärmschutz“ lägen aus, genügt den genannten Anforderungen schon deshalb nicht, weil die für die Gemeinde zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbare Luftschadstoffuntersuchung vom 8. Juni 2006 nicht erwähnt ist. Über diese hätte die Antragsgegnerin die Öffentlichkeit ihrer Art nach informieren müssen, damit die Auslegungsbekanntmachung ihre Anstoßfunktion auch insofern hätte erfüllen können. Außerdem erfolgte eine echte - ggf. schlagwortartige - Zusammenfassung nach Themenblöcken nicht ansatzweise. Entsprechendes gilt für die umweltbezogenen Informationen, welche die Antragsgegnerin im Umweltbericht und im landschaftspflegerischen Begleitplan verarbeitet hat.
81Auch die Auslegungsbekanntmachung vom 29. September 2011 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nicht. Darin wird (nur) von dem Bebauungsplanentwurf „einschließlich Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie … wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten (Verkehrsgutachten, schalltechnische Untersuchungen, landschaftspflegerische Begleitpläne, Umweltprüfung, Abschätzung der Luftschadstoffe, artenschutzrechtliche Prüfung)“ gesprochen. Damit werden die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen behandelten Umwelthemen ebenfalls nicht nach Themenblöcken zusammengefasst und auch nicht schlagwortartig charakterisiert. Der Auflistung lässt sich ein stichwortartiger und hinreichend differenzierter Überblick über die verfügbaren umweltbezogenen Informationen auch nicht der Sache nach hinreichend eindeutig entnehmen. Stattdessen beschränkt sich die Auslegungsbekanntmachung darauf, die Stellungnahmen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten, was nach den o. g. Grundsätzen gerade nicht ausreicht. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht.
82Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 62.
83bb) Die Antragstellerin ist mit dem Einwand der formellen Unwirksamkeit wegen des in Rede stehenden Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB - wie bereits erwähnt - nicht präkludiert.
84b) Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist auch im hiesigen Verfahren beachtlich.
85Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur beachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 28.
87Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener „Informationen“ kann hier nicht gesprochen werden. Denn wie oben ausgeführt fehlt es hier bereits an den „Informationen“, weil in der Sache nur - nicht ansatzweise aufbereitete - „Stellungnahmen“ aufgeführt werden. Eine Information ist eine Auskunft, Nachricht, Belehrung; dies bedeutet im vorliegenden Zusammenhang zumindest eine schlagwortartige Erläuterung. Die umweltbezogenen Auswirkungen des Bebauungsplans, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht (S. 8 bis 33 der Planbegründung) im Einzelnen nach Schutzgütern (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft usw.) aufgeführt hat, erschließen sich über die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nicht.
88Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteile vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, juris Rn. 41 ff., und vom 25. August 2015 - 10 D 53/13.NE - (S. 9/10 des amtlichen Abdrucks) m. w. N.
89Die Antragstellerin kann sich auf diesen Mangel, der vom Antragsteller des Verfahrens 2 D 4/14.NE, das gemeinsam mit dem vorliegenden Verfahren verhandelt worden ist, auch berufen. Denn eine solche Fehlerrüge wirkt allgemein und absolut für jedermann („inter omnes“).
90Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 -, BRS 64 Nr. 57 = juris Rn. 5 m. w. N.
91Der Verfahrensfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
92III. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat ‑ ohne Anspruch auf Vollständigkeit ‑ zu folgenden Hinweisen bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans veranlasst. Aus diesen ergibt sich, dass die Planung jedenfalls in ihrem konzeptionellen Grundansatz nicht zu beanstanden ist.
931. Dem Bebauungsplan fehlt nicht von vornherein die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Zielsetzungen sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Geht es um eine Straßenplanung durch Bebauungsplan, ist es auch Bestandteil der „Städtebaupolitik“, dass eine Gemeinde ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen z. B. im Hinblick auf die Verkehrsführung umsetzt.
94Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 ‑ 2 D 137/09.NE ‑, juris Rn. 81 f. m. w. N.
95Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
96Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 ‑ 4 CN 6.11 -, BauR 2013, S. 1402 = juris Rn. 9, und Beschluss vom 11. Mai 1999 ‑ 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
97In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden
98Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 ‑ 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = juris Rn. 90, m. w. N.
99Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan Nr. 281 städtebaulich gerechtfertigt. Dem Plan liegt eine von städtebaulichen Zielen getragene positive Konzeption zugrunde. Ausweislich der Begründung ist übergeordnetes Ziel der Straßenplanung die Herstellung einer Verkehrsachse zwischen der L 1137 (vormals B 22) in N1. -T3. und der L 476 (N2. Straße)/ Anschlussstelle C. an der A 57 maßgeblich vor dem Hintergrund verschiedener baulicher Maßnahmen im Bereich N1. -T3. ; dazu gehören u. a. der bereits Geltung beanspruchende Bebauungsplan Nr. 277 (Gewerbegebiet C1. ) sowie die Bebauungspläne Nr. 276 und 279, die eine weitere Wohnbebauung vorsehen (S. 4 der Planbegründung). Zugleich zielt die Planung auf eine flächendeckende Entlastung des Stadtteils T3. . Die K 9n übernehme nicht nur ein wichtige Erschließungsfunktion in Ost-West-Richtung, sondern auch in Nord-Süd-Richtung. Es erwachse für das beschriebene Stadtgebiet eine merkbare Verbesserung der Lärm- und Abgassituation (S. 6). Bei dieser Sachlage verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Plan zum einen das Ziel, den Bau der K 9n zu ermöglichen (S. 4 f. der Planbegründung). Die Zulässigkeit eines solchen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans ist in § 38 Abs. 4 StrWG NRW normiert und wird z. B. in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UmwRG ausdrücklich vorausgesetzt. Außerdem handelt es sich um einen städtebaulichen Belang i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB; dass insoweit Anfang 2004 eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Rhein-Kreis O. getroffen wurde, steht der städtebaulichen Legitimität dieser Planung nicht entgegen. Zum anderen zielt die Planung auf eine Siedlungsarrondierung im östlichen Bereich des J1.-----wegs westlich der A 57 (S. 4 und 6 der Planbegründung) durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets mit insgesamt ca. 60 Wohneinheiten; dabei soll die innerhalb dieses vorgesehenen Wohngebiets bereits existierende Bebauung weitgehend erhalten bleiben. Das geplante Mischgebiet soll an die dort z. T. bereits vorhandene Wohn- bzw. gewerbliche Nutzung anknüpfen. Hierbei handelt es sich um legitime Belange i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 2 bzw. Nr. 4 BauGB. Mit Blick auf die umfangreichen Ausführungen zur Historie des Bebauungsplans Nr. 282 merkt der Senat vorsorglich an, dass der Aufstellungsbeschluss (u. a.) für diesen Plan am 17. Februar 2009 aufgehoben worden ist.
1002. Die konkrete Planumsetzung erscheint allerdings aus artenschutzrechtlicher Sicht namentlich im Hinblick auf die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen überprüfungsbedürftig, obwohl es immerhin greifbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bebauungsplan - ggf. nach einer partiellen Überarbeitung - jedenfalls seiner Grundkonzeption nach wohl nicht im o. g. Sinne aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit insoweit der Vollzugsfähigkeit entbehrt.
101Ein unüberwindbarer Verstoß gegen europäisches Artenschutzrecht lässt sich derzeit weder feststellen noch ausschließen. Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht, das nicht lediglich im Rahmen der Abwägung zu prüfen ist.
102Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007‑ 4 C 9.06 -, juris Rn. 56 sowie Bay.VGH, Urteil vom 16. März 2010 - 8 N 09.2304 -, juris Rn. 30 m. w. N.
103Die Antragsgegnerin hat den Belangen des Artenschutzes dadurch Rechnung zu tragen versucht, dass sie eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt hat. Diese Prüfung liefert zwar Anhaltspunkte dafür, dass artenschutzrechtliche Verstöße hier nicht vorliegen, wirft allerdings u. a. die Frage auf, ob die Feststellung des Gutachters, die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG seien nicht verletzt, in jeder Hinsicht – insbesondere bezogen auf die Feldlerche – auf einen zutreffenden Maßstab gegründet ist.
104Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ist es u. a. verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), und Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). Zu den besonders geschützten Arten i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 13 zählen - soweit hier von Interesse - alle europäischen Vogelarten (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 b BNatSchG), streng geschützt i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 14 ist vorliegend u. a. die Schleiereule.
105Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen. Für das Tötungsverbot bedeutet dies aber nicht, dass absehbare Einzelverluste durch den Straßenverkehr notwendig den Verbotstatbestand verwirklichen. Da die Schädigung einzelner Tiere der besonders geschützten Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen die nahezu unvermeidliche Konsequenz jedes Straßenneu- oder -ausbaus ist, würden Straßenbauvorhaben anderenfalls stets gegen das Tötungsverbot verstoßen und könnten nur im Wege der Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG unter den dafür geltenden engen Voraussetzungen zugelassen werden. Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht.
106Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BRS 80 Nr. 119 = juris Rn. 58, und vom 12. März 2008 ‑ 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 219, m. w. N.
107Davon kann nur ausgegangen werden, sofern es erstens um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Straßenverkehrs betroffen sind, und zweitens diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sich nicht beherrschen lassen.
108Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BRS 80 Nr. 119 = juris Rn. 58.
109Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen Zugriffsverbote hier nicht vor. Insoweit gelangt die „Artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorhaben Neubau der K9n bei N1. -C. “ des Instituts für Vegetationskunde, Ökologie und Raumplanung vom Juli 2010 [im Folgenden IVÖR-Gutachten] zu der Feststellung, die Inbetriebnahme der K 9n führe zu Kollisionsgefahren für die Fledermäuse und Vögel, insbesondere für die Schleiereule (dort S. 17). Soweit im vorliegenden Bebauungsplanverfahren Nr. 281 von Bedeutung, suche diese südlich der K 9n gelegene Flächen zur Jagd auf. Bei dem Schleiereulenrevier westlich der A 57 sei die Gefahr einer Kollision kaum gegeben, da in diesem Bereich eine dichte Gehölzpflanzung bzw. eine Baum-Strauchhecke vorgesehen sei; diese ist auch im landschaftspflegerischen Begleitplan auf S. 52 f. und in dessen Anlage Blatt 9 „Maßnahmenplan“ angesprochen. Hinsichtlich der Fledermäuse sei zwar von einem Unfallrisiko auszugehen, weil die geplante Gehölzpflanzung für z. B. die Zwergfledermaus und den Kleinabendsegler als Jagdhabitat diene könne; dies führe aber nicht zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko (S. 17).
110Was „Störungen“ i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG angeht,
111vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 -, juris Rn. 23,
112kommt das IVÖR-Gutachten auf S. 18 zu dem insoweit nachvollziehbaren Schluss, alle planungsrelevanten Arten (also auch die drei o. g.) seien mobile Tierarten, die bei der Inanspruchnahme der Flächen in die vorhandenen, überwiegend ökologisch höherwertigen Bereiche ausweichen könnten. Das Risiko, wandernde oder überwinternde Fledermäuse zu stören, sei als gering anzusehen, und unter den planungsrelevanten Vogelarten seien keine, die die für den Straßenbau vorgesehenen Flächen als essenzielles Überwinterungsgebiet benötigten. Erhebliche Störungen durch den Bau und Betrieb selbst seien nicht zu erwarten, da die Tiere an diese Bedingungen durch die bestehende Autobahn gewöhnt seien (dort S. 18). Es gebe keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass sich die lokale Population i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG verschlechtere.
113Ob das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dem Vollzug der in Rede stehenden Planung hinsichtlich der vom Antragsteller in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellten Feldlerche entgegensteht, lässt sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage demgegenüber nicht abschließend beurteilen.
114Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG).
115Im Ansatz ist zu differenzieren zwischen dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einerseits und der Regelung in § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG andererseits.
116Vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.97 -, juris Rn. 75 ff., und vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, Rn. 39 ff., sowie Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 -, BRS 80 Nr. 93 = juris Rn. 36 f.
117Daraus ergibt sich eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist die Frage zu klären, ob planbedingt eine Entnahme, Schädigung oder Zerstörung der geschützten Lebensstätte zu erwarten ist, bevor in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, ob die ökologische Funktion der von den Eingriff betroffenen Stätten im räumlichen Zusammenhang unter Einbeziehung ergriffener (vorweggenommener) Ausgleichsmaßnahmen weiterhin erfüllt wird. Bei § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - also quasi auf der ersten Stufe - wird ein enges räumliches Verständnis der geschützten Stätten zugrundezulegen sein. Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. Dies dürfte bereits daraus folgen, dass § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG es auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur „zu entnehmen“, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahe legt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand – wie z. B. einzelne Nester – einschließt.
118Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 73.07 -, NVwZ 2009, S. 1296 = juris Rn. 90, sowie Schütte/Gerbig in Schlacke (Hrsg.), GK-BNatSchG, 2012, § 44 Rn. 34 m. w. N.
119Dies hat zur Konsequenz, dass auch bereits der Verlust eines einzigen Brutplatzes der Feldlerche – hier also z. B. des am nordöstlichen Rand des Plangebietes in unmittelbarer Nähe zur Trasse (vgl. S. 8 des IVÖR-Gutachtens) gelegenen – zur Verwirklichung des Verbotstatbestandes führen kann.
120Das zugrundegelegt, werfen das IVÖR-Gutachten und das darauf aufbauende Ausgleichs- und Kompensationskonzept des Landschaftspflegerischen Begleitplans im Hinblick auf die Feldlerche weitere Fragen auf.
121Dem IVÖR-Gutachten ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob es in tatsächlicher Hinsicht davon ausgeht, der Verbotstatbestand des § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG sei erfüllt: So wird mehrfach festgestellt, der geplante Straßenbau führe zum Verlust von Brutplätzen (z. B. S. 18 und 26). Andererseits wird betont, dass die Lerche letztlich regelmäßig jährlich ihre Brutstätte neu sucht. Angesichts dessen dürfte aus Sicht des Senats mit den zeitlichen Vorgaben zur Baufeldfreimachung hinreichend gewährleistet sein, dass im Rahmen der Umsetzung der Planung konkrete Nestplätze nicht betroffen werden. Konsequent spricht das Gutachten an anderer Stelle selbst vom Wegfall von potentiellen Brutplätzen, ein Sachverhalt, der für sich in Ansehung des gebotenen engen Begriffsverständnisses die Verwirklichung eines Verbotsbestandes nicht plausibel begründen dürfte, zumal sich im Anschluss daran Passagen finden, in denen das Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten im Umfeld ‑ wie z. B. großräumige Ackerflächen - in den Vordergrund gestellt werden. Im Weiteren stellt der Gutachter dann entscheidend darauf ab, es sei nicht auszuschließen, dass diese mehr oder weniger flächendeckend (durch Feldlerchen?) besiedelt seien (z. B. S. 26). Deshalb sollten Ausweichhabitate im räumlich-funktionalen Zusammenhang geschaffen werden, die dann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten übernehmen könnten (z. B. S. 18). An dieser Stelle wird nicht klar, ob der Gutachter - und im Nachgang die Antragsgegnerin - hier wegen eines angenommenen Wegfalls von kompletten Brutrevieren einen Fall des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG annimmt und allein aus diesem Grund davon ausgeht, dass im Ergebnis das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 nicht erfüllt ist; sollte dies der Fall sein, wäre die Planung nicht frei von Bedenken im Hinblick darauf, dass Lerchenfenster von der Antragsgegnerin im Plangebiet nicht festgesetzt wurden und die vorgesehenen Ausgleichsflächen sich nördlich der A 44 und damit an einem Standort befinden, bei dem man – abgesehen von der erforderlichen rechtlichen Absicherung – nach Aktenlage wohl nicht davon wird ausgehen können, dass der i. S. d. § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erforderliche räumliche Zusammenhang noch besteht (vgl. auch § 44 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. §§ 15 Abs. 3 BNatSchG, der gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch für planfeststellungsersetzende Bebauungspläne gilt). Dies gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung vorgestellte landschaftspflegerische Maßnahme, welche der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 29. September 2011 beschlossen hat. Es ist schon nicht ersichtlich, dass diese den aufgestellten Forderungen des Artenschutzgutachtens gerecht wird. Außerdem ist sie ausdrücklich mit Bezug zur Planung des 1. Bauabschnitts der K9n beschlossen worden.
122Sollte der Eingriff gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen und sich ein Verstoß nicht anhand des § 44 Abs. 5 BNatSchG ausschließen lassen, wäre die Erteilung einer Ausnahme i. S. d. § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen.
1233. Der Bebauungsplan ist auch wegen der durch ihn hervorgerufenen Luftschadstoffbelastung jedenfalls nicht von vornherein vollzugsunfähig. Auch insoweit wird die Antragsgegnerin allerdings zu prüfen haben, ob und ggf. in welcher Form sie der Kritik der Antragstellerin u. a. an den sachverständigen Grundlagen der Entscheidung Rechnung trägt.
124Dabei ist davon auszugehen, dass eine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV als solche noch nicht zu einer Vollzugsunfähigkeit im o. g. Sinne führt. Denn grundsätzlich gilt hinsichtlich der Grenzwerte der 39. BImSchV (ebenso wie hinsichtlich der früheren 22. BImschV - Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft), dass deren Einhaltung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens ist.
125Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, NVwZ 2013, 649 (653) = juris, Rn. 38 m. w. N.
126Für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan gilt nichts anderes.
127Die Stellungnahme zur luftschadstoffrechtlichen Situation von Q. Consult vom 15. Oktober 2012 (mit späteren Ergänzungen) erscheint im Wesentlichen plausibel. Dies wird jedenfalls im Kern auch in der vom Antragsteller des Verfahrens 2 D 4/14.NE, das der Senat gemeinsam mit dem vorliegenden Verfahren verhandelt hat, vorgelegten Stellungnahme des TÜV Nord vom 16. Mai 2014 so gesehen. Was die darin angestellte Prognose zu den Verkehrszahlen angeht, so erörtert die genannte Stellungnahme vom 15. Oktober 2012 bzw. die hierzu ergangene ergänzende Stellungnahme vom 3. Januar 2013 (dort S. 9), dass das vom Umweltbundesamt herausgegebene HBEFA (Handbuch für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs) davon ausgehe, dass sich im Zeitraum von 2015 bis 2025 eine sehr deutliche Reduktion der Luftschadstoffemissionen durch Kraftfahrzeuge ergeben werde, welche die zu erwartende Steigerung der Verkehrsmengen deutlich überkompensiere, und dass es vor diesem Hintergrund durchaus üblich sei, die Verkehrsmengen von 2025 mit den Emissionsfaktoren von 2015 zu verwenden. Die Zunahme an Luftschadstoffen wird dabei im Wesentlichen nicht durch die Planung der K 9n, sondern durch die bereits vorhandene A 57 bzw. deren Verkehrsströme hervorgerufen; auch vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme von Q. Consult, sowohl im „Nullfall“ als auch im „Planfall“ werde der Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid (NO2) an einzelnen Punkten überschritten, und im Bereich der geplanten Siedlung werde es nicht zu Überschreitungen kommen (S. 20 der Stellungnahme vom 15. Oktober 2012), nicht unplausibel.
128Soweit die vom Rat der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 281 beschlossenen Maßnahmen - z. B. als nicht hinreichend konkret oder im Ansatz ungeeignet – kritisiert werden, wird dies als solches nicht durchgreifen. Die Gemeinde wollte mit diesen Beschlüssen vom 28. Februar 2013 lediglich deutlich machen, dass sie nicht von sich aus Maßnahmen der für die Luftreinhaltung zuständigen Behörden abwarten wollte, „sofern Messungen Überschreitungen von Grenzwerten feststellen“, und zwar im Kern bezogen auf die N2. Straße. Die von ihr in diesem Zusammenhang angedachten Maßnahmen - z. B. Umleitung von Schwerlastverkehr durch Lkw-Routenkonzepte - erscheinen auch nicht von vornherein sinnlos, zumal sie sich weitgehend anlehnen an die von Q. Consult unter dem 12. Februar 2013 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Minderung der Stickstoffkonzentration. Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf wurde bei Messungen an der N2. Straße im Jahre 2013 keine Überschreitung der Grenzwerte festgestellt. Vor diesem Hintergrund kann auch unter Berücksichtigung des Einwandes u. a. der Antragstellerin, an anderen Standorten an der N2. Straße könne es zu Grenzwertüberschreitungen kommen bzw. in den von Q. Consult erstellten Gutachten bzw. Stellungnahmen seien z. T. andere Messpunkte zugrundegelegt worden, nicht von vornherein davon ausgegangen werden, es werde planbedingt zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImschV kommen.
129Soweit allerdings die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die u. a. von der Antragstellerin sowie vom Antragsteller im Verfahren 2 D 4/14.NE - z. B. hinsichtlich der Feinstaubbelastung ‑ geforderten Untersuchungen oder Maßnahmen könnten von ihr nicht geleistet werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde nicht von sich aus verpflichtet ist, einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan aufzustellen, sondern dass sie es im Ansatz durchaus bei dem gesetzlichen als Regelfall konzipierten (vgl. § 38 Abs. 1 StRWG NRW) Planfeststellungsverfahren belassen kann.
130Vgl. hierzu allgemein auch Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 95 ff.
131Entscheidet sie sich aber dazu, stattdessen einen solchen Bebauungsplan aufzustellen, kann sie sich nicht darauf berufen, für die ordnungsmäße Abwägung erforderliche Untersuchungen bzw. Maßnahmen nicht leisten zu können.
1324. Der Bebauungsplan ist auch nicht unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten im o. g. Sinne vollzugsunfähig. Bedenken ergeben sich insoweit allerdings unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Abwägung.
133Erörterungsbedürftig erscheint in erster Linie die Ausweisung des Allgemeinen Wohngebietes im Hinblick auf die Forderung, gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten.
134Die planerische Konzeption erscheint auch hier im Ansatz tragfähig, bedarf im Rahmen der Abwägung allerdings an der einen oder anderer Stelle ggf. noch einer Feinjustierung.
135a) Es gibt wohl keinen tragfähigen Anhaltspunkt, dass die Planung deswegen nicht umsetzbar wäre, weil sie in dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet dem Gebot, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen bzw. zu gewährleisten, wegen der von der (Straßen-)Planung hervorgerufenen Lärmbelastung und der bestehenden Vorbelastung durch die A 57 bzw. die Stadtbahn zuwiderliefe.
136Die Antragsgegnerin hat diesen Belang gesehen und ist bei der Planung im Ansatz von den Orientierungswerten der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ ausgegangen. Insoweit ist aber klarstellend darauf hinzuweisen, dass deren Werte keine Grenzwerte, sondern eben (nur) Orientierungswerte vorgeben und damit (lediglich) einen Anhalt dafür liefern, wann ungesunde Wohnverhältnisse gegeben sein können. Auch eine Überschreitung der Orientierungswerte führt daher für sich genommen noch nicht zu einer Vollzugsunfähigkeit der Planung unter Lärmschutzaspekten. Denn auch ein Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 um 5 dB (A) oder ggf. auch mehr kann durchaus das Ergebnis einer gerechten Abwägung im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse i. S. d. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB sein.
137Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 ‑ 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 28 f., sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 45 ff., und Urteil vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 60 f.
138Je weiter allerdings die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern.
139Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 C 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15 sowie OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 60 f.
140Bei der Bauleitplanung werden Belange des Immissionsschutzes, soweit sie von der Planung betroffen sind, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt; für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB bzw. die Vollzugsunfähigkeit einer bestimmten Planung werden sie dagegen nur dann eine Rolle spielen, wenn strikte Grenzen der Planung tangiert bzw. überschritten werden. Eine strikte Grenze wird der Planung erst grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gezogen, indem eine Bauleitplanung nicht sehenden Auges zu gesundheitsgefährdenden Geräuschimmissionen führen darf.
141Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 4 BN 59.09 -, juris Rn. 4, OVG NRW, Urteile vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 58 und 60 und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09 - juris Rn. 161 f.
142Ausgehend davon würde die Antragsgegnerin mit der Ausweisung des WA-Gebietes erst dann gegen zwingendes Recht verstoßen, wenn dadurch absehbar eine Gesundheitsgefahr für die Bewohner dieses Gebiets geschaffen würde, und nicht schon, wenn sie die Geräuschimmissionsbelastung insofern unterschätzt hätte. Eine Lärmbelastung im grundrechtskritischen Bereich wird erst oberhalb der Dauerschallpegel von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) angenommen werden können.
143Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 ‑ 2 D 132/909 -, juris Rn. 164, m. w. N.
144Geht man vorliegend von den im Planverfahren eingeholten bzw. zugrundegelegten Gutachten bzw. Stellungnahmen aus, ergibt sich anhand dieser Grundsätze folgendes Bild:
145Soweit es die Nachtzeit - insoweit ist im Kern das Wohnen im „Innenraum“ angesprochen, da nachts Nutzungen im Außenraum eines Wohngrundstücks regelmäßig nicht stattfinden - betrifft, gab es im Ansatz – ohne weitere Maßnahmen – in den Jahren 2010 und 2011 bzw. den entsprechenden Gutachten teilweise Überschreitungen um bis zu 10 dB (A), nämlich z. T. über 55 dB(A), was dem Wert entspricht, den die DIN 18005 für Gewerbegebiete (in denen gerade nicht gewohnt werden soll) vorgibt. Allerdings halten die Werte die Schwelle von 60 dB(A), bei der nach den o. g. Grundsätzen erst der grundrechtskritische Bereich beginnt, noch ein; ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Sanierungswerte der 16. BImSchV erst bei 59 dB(A) nachts beginnen. Die Antragsgegnerin hat die Lärmproblematik zur Nachtzeit gesehen und ist ihr durch Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes begegnet. So ist entlang der Trasse der Straßenbahn U 76 ein Lärmschutzwall, entlang der K 9n eine Lärmschutzwand festgesetzt worden, die Antragsgegnerin hat Lärmpegelbereiche festgesetzt und insoweit – nach Geschossen differenziert – Maßnahmen nach der DIN 4109 vorgegeben. Dies ist im Ansatz nicht zu beanstanden.
146Allerdings ist im Zuge der Planung möglicherweise die Wohnnutzung tagsüber nicht ausreichend in den Blick genommen worden, soweit es die Nutzung des sog. Außenwohnbereichs betrifft. Hier ist im ersten schalltechnischen Gutachten E. aus dem Jahre 2010 davon die Rede, mit entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen ließen sich Beurteilungspegel bis zu 60 dB(A) erreichen. Dieser Wert entspricht den Orientierungswerten, welche die DIN 18005 für besondere Wohngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete – also für Baugebiete, in denen regelmäßig allerdings anders als im WA-Gebiet nicht schwerpunktmäßig gewohnt wird – tagsüber ausweist. Die prognostizierte Belastung bewegte sich also in einem grundsätzlich wohnverträglichen Rahmen. Auch in seiner Stellungnahme vom 5. August 2011 hebt der Gutachter hervor, dass in den zukünftigen Außenwohnbereichen der Orientierungswert von 55 dB (A) im Wesentlichen um nicht mehr als 5 dB (A) überschritten werde. Die Lärmkarten der Neuberechnung deuten allerdings darauf hin, dass unter Einbeziehung der Verkehrszunahme auf der A 57 sich die Lärmbelastung für weite Teile des Plangebiets in einem Bereich zwischen 60 bis 65 dB (A) bewegen wird.
147Eine von vornherein unzumutbare Außenwohnbereichsbelastung lässt sich daraus für sich genommen vielleicht nicht folgern, zumal der Bereich nicht völlig ausgeschöpft wird, d. h. die Einhaltung von 64 dB (A) wohl zu erwarten steht und demzufolge die Lärmbelastung nicht über das hinausgeht, was einer Wohnnutzung in einem Mischgebiet nach Maßgabe der 16. BImschV zugemutet wird. Jedenfalls hätte es aber einer weitergehenden Abwägung insbesondere angesichts des Umstandes, dass kein MI-, sondern ein WA-Gebiet ausgewiesen wird, bedurft, die bisher nicht geleistet wurde. Der Frage, ob unter Einbeziehung der Verkehrserhöhung auf der A 57 in ausreichendem Umfang Außenwohnbereiche mit zumutbaren Lärmbelastungen verbleiben, ist die Antragsgegnerin nicht weiter nachgegangen. Eine Betrachtung der Lärmentwicklung und Beachtung der möglichen Abschirmwirkung der geplanten Gebäude ist ebenso unterblieben wie eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Interesse an einer störungsfreien Nutzung von Außenwohnbereichen mit weiteren aktiven Schallschutzmaßnahmen begegnet werden soll. Das Argument für die Ablehnung weiterer Maßnahmen, die zu erreichende Lärmminderung änderte die Lärmpegelbereiche und damit die Anforderungen an den passiven Schallschutz nicht, greift im Hinblick auf das Interesse an einer ungestörten Nutzung von schutzwürdigen Außenwohnbereichen ersichtlich zu kurz.
148Darüber hinaus unterliegt es Bedenken, ob der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 hinreichend begründet hat. Hier erscheint es angezeigt, bei einer etwaigen Überarbeitung der Planung u. a. die bislang eher am Rande in Bezug genommenen Ausführungen im Protokoll des Planungsausschusses der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2007 und den darin thematisierten Wohnbedarf zu vertiefen und daraufhin zu prüfen, ob die Erkenntnisse noch hinreichend aktuell sind; letzteres bedürfte wohl u. a. deshalb einer Klarstellung, weil die seinerzeitigen Ausführungen sich auch auf das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 282 bezogen und der diesbezügliche Aufstellungsbeschluss zwischenzeitlich am 17. Februar 2009 aufgehoben wurde. Hierbei kann zu berücksichtigen sein, dass bei einer Ausweisung als Mischgebiet (dies wäre wohl die einzige Alternative, wenn hier ein Baugebiet ausgewiesen werden soll) die zugelassenen Wohnnutzungen neben der erheblichen Vorbelastung durch den Verkehr außerhalb des Plangebiets, zusätzlich noch durch mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe belastet sein könnten. Im Rahmen der Abwägung wird ggf. weiter berücksichtigungsfähig sein, dass mit der Umsetzung von Wohnbebauung eine Arrondierung der Siedlungsstruktur erreicht werden kann und der für das Allgemeine Wohngebiet vorgesehene Bereich über eine gute Anbindung an Bus und Bahn verfügen dürfte.
149b) Im Rahmen der erneuten Abwägung könnte auch der - in der Offenlage bisher nicht weiter thematisierten - Frage nachzugehen sein, ob die Planung die durch sie hervorgerufenen Konflikte insbesondere hinsichtlich der vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Plangebiet hinreichend zu bewältigen in der Lage ist.
150Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben.
151Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss 14. Juli 1994- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5.
152Allerdings darf die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung des Plans sichergestellt ist. Um die Durchführung der als Folge planerischer Festsetzungen gebotenen Maßnahmen einem anderen Verfahren im Sinne der Rechtsprechung überlassen zu können, muss die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass dort für die offengebliebenen Fragen eine sachgerechte Lösung gefunden wird.
153Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, juris Rn. 5.
154Insoweit könnte hier zu berücksichtigen sein, dass ein Konflikt entstehen kann zwischen dem - im festgesetzten Mischgebiet befindlichen - gewerblichen Betrieb Landschaftsbau Fischer, in dem sich (bei typisierender Betrachtungsweise) möglicherweise wohnunverträgliche Nutzungen (z. B. „Schreddern“ usw.) abspielen werden, der lediglich durch eine öffentliche Verkehrsfläche von dem Allgemeinen Wohngebiet getrennt ist, und der vorgesehenen Wohnnutzung. Die Antragsgegnerin wird sich möglicherweise die Frage zu stellen haben, ob ein Vertrauen darauf, dass dieser Konflikt sich z. B. in einem Baugenehmigungsverfahren wird lösen lassen, gerechtfertigt ist. Hier kann insbesondere zu beachten sein, dass sich z. B. ein Gewerbetreibender auf eine bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImschG nicht berufen kann. Diese Pflichten sind gegenüber - wie hier im südlichen Bereich des Allgemeinen Wohngebiets - ggf. heranrückender Wohnbebauung auch nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber einer vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.
155Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92 = juris Rn. 27
156Umgekehrt kann sich die Frage stellen, ob eine Wohnbebauung in diesem Bereich zu realisieren ist, solange ggf. ein – bei typisierender Betrachtung – das Wohnen wesentlich störender gewerblicher Betrieb in der Nachbarschaft vorhanden ist.
157Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
158Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
159Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
Gründe
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
Tenor
Der Bebauungsplan "Finkenstraße" der Gemeinde Pfinztal vom 24. Februar 2015 wird bis zur Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller im Verfahren 5 S 436/16 vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
|
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der am
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Gründe:
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
Gründe
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Stadt I. wird bis zur Entscheidung über den von dem Antragsteller noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Der sinngemäß gestellte Antrag,
2den Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
3ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
4I. Der Antrag ist zulässig.
51. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
6Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Festsetzungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, d. h. die Planung einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012- 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
8Diese Voraussetzungen liegen vor. Ihnen zufolge ist der Antragsteller schon als Miteigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks S. Weg 5 antragsbefugt. Dieses Grundeigentum wird von den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar betroffen, die sein Grundstück als „WA 1 (b)“ ausweisen. Damit bringt die Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass das Grundstück des Antragstellers (erheblich) (verkehrs-)lärmvorbelastet ist. Die textliche Festsetzung 1.2 erläutert dies dahingehend, dass aufgrund der durch die Verkehrsbelastung auf der C. Straße und der nahegelegenen Bahnstrecke I1. -I2. gegebenen Vorbelastung in den angrenzenden WA(b)-Gebieten die zulässigen Lärmimmissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) hinzunehmen seien. Maßgeblich seien deren Mischgebietswerte von 54 dB(A) in der Nacht, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV, nachdem die Wohngebietswerte sowohl der 16. BImSchV als auch der DIN 18005 infolge der Vorbelastung insoweit überschritten seien.
9Daran anschließend ist der Antragsteller auch deswegen antragsbefugt, weil der Bebauungsplan ihn mit Blick auf den planbedingten Verkehrslärm in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzen könnte.
10Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbe-achtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
12Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet jedoch nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Auf die Ermittlung - und Abwägung - konkret zu erwartender Immissionswerte kann nur verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist jedenfalls nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004- 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
14Dies zugrunde gelegt, sind die - in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen) verankerten - Lärmschutzbelange des Antragstellers nach § 1 Abs. 7 BauGB offenkundig abwägungsrelevant. Er wird bei wertender Betrachtung des konkreten Einzelfalls voraussichtlich durch den Bebauungsplan einer mehr als geringfügigen Erhöhung von Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt. Dies muss der Antragsteller nicht näher substantiieren, weil es ohne Weiteres im Rahmen der vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung nach dem Antragsvorbringen und dem im gerichtlichen Verfahren in Bezug genommenen Akteninhalt ohne weitergehende Sachverhaltsermittlung ersichtlich ist.
15Vgl. zum Maßstab der Prüfung der Antragsbefugnis: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 ‑ 4 BN 16.12 ‑, BauR 2012, 1771 = juris Rn. 3, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12, jeweils m. w. N.
16Die Abwägungsrelevanz der Lärmschutzinteressen des Antragstellers ergibt sich aus der Planungs- sowie der von der Antragsgegnerin ermittelten Vorbelastungssituation seines Grundstücks durch Verkehrslärm. Beides zusammen lässt zu Ungunsten des Antragstellers eine planverursachte beträchtliche und daher abwägungserhebliche Verkehrslärmzunahme erwarten.
17Ausweislich der Planbegründung dient der streitbefangene Bebauungsplan als Grundlage für den Neubau von maximal 45 Einzelhäusern und 20 Wohneinheiten in dem von ihm geregelten Teilabschnitt 2. Diese zahlreichen weiteren Bauplätze im Hinterland des antragstellerischen Grundstücks werden laut Planbegründung (siehe dort S. 14) zunächst allein von Süden her über eine Zuwegung erschlossen, die unmittelbar am Grundstück des Antragstellers vorbeiführt. Das heißt, bis auf Weiteres ‑ die Fläche, die für die Anlage des östlichen Erschließungsstrangs ins Baugebiet notwendig ist, steht der Antragsgegnerin noch nicht zur Verfügung (siehe dazu S. 14 der Planbegründung) - werden alle Anwohner des festgesetzten neuen Baugebiets sowie Versorgungsfahrzeuge etwa der Abfallentsorgung direkt an dem Grundstück des Antragstellers vorbeifahren (müssen). Der S. Weg ist aber nach der eigenen Einschätzung der Antragsgegnerin - siehe dazu die Stellungnahme von deren Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 zum „Kfz-Verkehrsaufkommen in der Folge neuer Wohngebiete in der S1. G. (Bebauungspläne 8.73 und 8.67)“ - bislang schwach belastet und die Belastung wird durch die beiden Wohngebiete deutlich steigen. In dieser Stellungnahme geht die Antragsgegnerin davon aus, das Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. 8.73 werde rund 525 Kfz-Fahrten je Werktag erzeugen. Demnach werde die Verkehrsstärke in der südlich abzweigenden M.-straße , aber mehr noch im S. Weg erheblich zunehmen. Im westlichen Abschnitt des S. Wegs, wo das Grundstück des Antragstellers situiert ist, werde die Verkehrsstärke auf werktäglich durchschnittlich rund 760 Kfz (von 290) bzw. auf spitzenstündlich ca. 135 Kfz (von 46) ansteigen.
18Diese Steigerungsraten um mehr als das doppelte Verkehrsaufkommen schließen es aus, im Hinblick auf die voraussichtliche Zusatz- und Gesamtbelastung des Antragstellers durch planinduzierten Verkehrslärm von einer nur geringfügigen zu sprechen, welche die Antragsgegnerin in ihrer Höhe nicht weiter hätte prognostizieren und in ihre Abwägungsentscheidung einstellen müssen (hierzu näher unten unter II.1.a). Dazu ist die von der Antragsgegnerin ermittelte Vorbelastung zu hoch und die präsumptive spezifische Belastung gerade des Grundstücks des Antragstellers durch den planbedingten neuen Anliegerverkehr aufgrund seiner Ecklage am Eingang des Plangebiets zu stark.
19Im Schallgutachten 30. März 2011 ermittelt die B. GmbH u. a. für das antragstellerische Grundstück, wie oben angesprochen, eine Verkehrslärmvorbelastung nachts oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005, aber unterhalb des Mischgebietswerts der § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für die Nachtzeit von 54 dB(A). Die Anlage 3, Blatt 4, des Schallgutachtens vom 30. März 2011 verzeichnet für das 1. Obergeschoss des Hauses des Antragstellers eine Vorbelastung bis zu 55 dB(A). Da der Mischgebietswert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV danach zumindest nahezu im Ist-Zustand ausgeschöpft wird, ist seine Gewährleistung auch im Planzustand in Anbetracht der von der Antragsgegnerin geschätzten Verkehrszunahme keineswegs sicher. Dabei ist nicht zu verkennen, dass sich die Vorbelastung ausweislich der zeichnerischen Darstellung der Anlage 3, Blatt 4, des schalltechnischen Gutachtens am Haus des Antragstellers teilweise im Übergangsbereich zu der nächstniedrigeren Beurteilungsstufe bis zu 50 dB(A) befindet. Eine hinreichend klare Aussage, welcher Abstand - wenn überhaupt - hier zu dem Nachtwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV besteht, fehlt allerdings.
20Die Zusatzbelastung, die den Antragsteller nach Lage der Dinge treffen wird, wird auch absehbar nicht von ihrer Lärmcharakteristik her in der Verkehrsvorbelastung aufgehen. Die Mehrbelastung durch die Zuwegung ins Plangebiet wird sich für den Antragsteller nicht als fließender Verkehr darstellen, sondern als Abbiegeverkehr mit den diesen kennzeichnenden Brems- und Anfahrgeräuschen, denen eine besonders belästigende Wirkung innewohnen kann.
21Ob der Antragsteller mit dem streitbefangenen Bebauungsplan rechnen musste, ist für seine Antragsbefugnis unerheblich. Auch wenn die Antragsgegnerin die nunmehr umgesetzte Planung samt künftiger Straßentrasse seit den 1990er Jahren verfolgt, muss sie sich bei der letztendlichen Beschlussfassung und dem konkreten Zuschnitt des Bebauungsplans mit der planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung abwägerisch befassen und dabei der konkreten Planungssituation Rechnung tragen.
22Der Antragsbefugnis bzw. dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers steht nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
23Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt den Geboten von Treu und Glauben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unzulässig sein. Ob der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens berechtigt und einem Antragsteller das Antragsrecht wegen missbräuchlicher Prozessführung abzusprechen ist, entscheidet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.
24Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011- 4 BN 4.11 -, juris Rn. 13.
25Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann in einem widersprüchlichen Verhalten des Antragstellers liegen. Ein Antragsteller kann z. B. unter Umständen dem Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens ausgesetzt sein, wenn er zunächst im Rahmen von Vergleichsverhandlungen die Bereitschaft der Gemeinde, den angegriffenen Bebauungsplan den Vorschlägen des Antragstellers entsprechend zu dessen Gunsten zu ändern, ausnutzt, und nach Erhalt einer auf die Planänderung gestützten Baugenehmigung die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der Bebauungsplan vor der in seinem Interesse erfolgten Planänderung unwirksam gewesen sei.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000- 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 = juris Rn. 4.
27Ein weiterer - bedeutsamer - Anwendungsfall treuwidrigen Verhaltens ist die Verwirkung. Sie bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
28Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. März 2013- 4 BN 33.12 -, BauR 2013, 1101= juris Rn. 5.
29Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Antragsteller kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, das ihm sein Antragsrecht nähme. Auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hat er dieser gegenüber zu keiner Zeit verbindlich zu erkennen gegeben, er werde mit jedweder Planung einverstanden sein, die ein größeres Wohngebiet unmittelbar an seinem Grundstück vorbei erschließt. Dazu reicht es nicht aus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Grunderwerbs im Jahr 1999 die Ecklage zu einer zweiten Erschließungsanlage habe erkennen können. Diese Erkenntnismöglichkeit ist nicht gleichbedeutend mit der Setzung eines Vertrauenstatbestands durch den Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, sie müsse in Zukunft nicht mit Rechtsbehelfen gegen den jetzt in Kraft getretenen Bebauungsplan rechnen.
302. Dass der Antragsteller den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch nicht gestellt hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht entfallen. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 35; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 386.
32Der Antragsteller kann den Antrag in der Hauptsache auch noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan am 11. Dezember 2013 erneut öffentlich bekannt gemacht.
33Da die Antragsgegnerin keinen solchen Antrag gestellt hat, war dem Antragsteller nicht entsprechend § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags zu setzen.
343. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 17. Mai 2013 Einwendungen erhoben.
35II. Der Antrag ist auch begründet.
36Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
37Letztes ist hier der Fall.
38„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
39Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010 ‑ 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
40Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
41Der streitige Bebauungsplan ist offensichtlich unwirksam, weil er wegen fehlerhafter Abwägung der planbetroffenen Lärmschutzbelange gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstößt. Dieser Fehler ist beachtlich und wird zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen (dazu 1.). Da der Eilantrag bereits aus diesem Grund begründet ist, kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin auch gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstoßen hat und ob dieser Fehler dem Antrag ebenfalls zum Erfolg verhelfen könnte. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist weiterhin im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller nämlich - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden unzumutbaren Folgen aussetzen (dazu 2.).
421. a) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange fehlerhaft abgewogen und damit gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen.
43Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
44Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009- 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139.
45Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
46Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin verstoßen. Sie hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange u. a. des Antragstellers nicht § 2 Abs. 3 BauGB entsprechend ermittelt und konnte sie so nicht ihrer objektiven Bedeutung gemäß erkennen und gewichten. Dieses Abwägungsdefizit, das zumindest auf einen Fehler im Abwägungsvorgang führt, ist im Anschluss an die Ausführungen zur Antragsbefugnis darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Verkehrslärmzusatzbelastung und damit die voraussichtlich verursachte planbedingte Lärmgesamtbelastung - u. a. am Grundstück des Antragstellers - nicht ermittelt hat. Aus diesem Grund konnte sie nicht gerecht bewerten, ob sie mit dem Bebauungsplan die Lärmschutzbelange der Anwohner - u. a. des Antragstellers - zurückstellen durfte oder ob sie mit Blick auf die Lärmbelastung Lärmschutzmaßnahmen oder eine andere Erschließungsvariante hätte vorsehen müssen.
47Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 9, und vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
49Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Wie zuvor unter I.1. gesagt, kann auf die Ermittlung - und Abwägung - konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Wie sich eine planbedingte, mehr als geringfügige Nutzung auf eine vorhandene Immissionssituation auswirken wird, ist dagegen regelmäßig zu prognostizieren und abzuwägen.
50Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 -, BauR 2013, 1072 = juris Rn. 6 ff., und vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 8
51Ist in einem Bebauungsplanverfahren danach eine prognostische Abschätzung von zu erwartenden Geräuschimmissionen erforderlich, kann diese zwar - je nach den Umständen des Falls - mehr oder weniger grob sein. Die planende Gemeinde muss nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der voraussichtlichen planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu greifen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Beeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss die Prognose bzw. Abschätzung im Ergebnis hinreichend aussagekräftig sein, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle in der konkreten Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können.
52Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 30, und vom 1. Dezember 2010 - 2 B 1149/10.NE -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE ‑, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 275, Beschlüsse vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 11, und vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, BRS 73 Nr. 60 = juris Rn. 20.
53Nach diesen Grundsätzen hätte es die Antragsgegnerin in der gegebenen Planungssituation nicht bei der Ermittlung der Verkehrslärmvorbelastung bewenden lassen dürfen, auf die sich das schalltechnische Gutachten der B. GmbH vom 30. März 2011 beschränkt. Diese prognostische Grundlage und die sonst verfügbaren Informationen zur planbedingten Lärmentwicklung sind dafür nicht aussagekräftig genug.
54Die Prognose der B. GmbH ergibt, dass die Vorbelastung an einigen Stellen des Plangebiets - dabei auch, wie oben bei der Antragsbefugnis erwähnt, am Grundstück des Antragstellers - derart hoch ist, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nachts überschritten werden.
55Vgl. zu deren Bedeutung in der Abwägung: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 4 CN 2.06 , BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18 ff., Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE , NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005- 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
56Dies hat die Antragsgegnerin veranlasst, auf die - höheren - Grenzwerte des § 2Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen, was grundsätzlich zulässig ist,
57vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007- 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5,
58vorliegend aber zwingend dazu hätte führen müssen, neben der Vorbelastung auch die planbedingte Verkehrslärmzusatz- und -gesamtbelastung zu ermitteln und zu bewerten. Denn im Ist-Zustand wird ausweislich des Schallgutachtens vom 30. März 2011 der Nachtwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV etwa im 1. Obergeschoss des Hauses des Antragstellers zumindest fast ausgeschöpft (siehe insoweit nochmals die Anlage 3, Blatt 4, des Gutachtens). Es sei anknüpfend an die Ausführungen zur Antragsbefugnis wiederholt, dass die Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte dafür liefert und solche nach Lage der Dinge auch nicht erkennbar sind, welche die hinreichend sichere Annahme rechtfertigen, die planbedingte Verkehrsbelastung werde sich am Grundstück des Antragstellers auch nachts als mischgebietsverträglich erweisen. Dazu ist die Belastungssituation des Antragstellers an der Zufahrt zum Plangebiet - wie unter I.1. dargestellt - zu signifikant.
59Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, ist stets anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen.
60Vgl. wiederum BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
61Diese Zumutbarkeitsprüfung muss in der zugrunde liegenden Planungssituation ohne Kenntnis der aus der Umsetzung des Bebauungsplans resultierenden Gesamtbelastung unzureichend bleiben. Ohnedem kann die Antragsgegnerin nicht hinreichend sicher beurteilen, ob sie die Planung auf die gewählte Art und Weise - Abweichung von dem Lärmschutzniveau eines festgesetzten allgemeinen Wohngebiets in der Nachtzeit lediglich unter Kennzeichnung der Vorbelastung - in der gewählten Erschließungsvariante, deren Hauptlast im Teilbereich 2 der Antragsteller zu tragen hat, ohne weitergehende Lärmschutzmaßnahmen vornehmen darf.
62Dass die Entscheidungsfindung der Antragsgegnerin insoweit defizitär verlaufen ist, belegt die Beschlussvorlage Nr. RA/70/2013, welche die Abwägungsgrundlage für die Ratssitzung am 11. Oktober 2013 bildet. In dieser geht die Antragsgegnerin zwar auch auf die Einwendung des Antragstellers vom 17. Mai 2013 ein. Mit dessen dort vorgebrachtem Einwand, eine Zu- und Abfahrt aus dem Neubaugebiet sei für die Anwohner des S. Wegs zusammen mit der vorhandenen Belastung unzumutbar, setzt sie sich aber nicht konkret und substantiiert auseinander. Im Gegenteil finden sich an dieser Stelle der Beschlussvorlage (siehe dort S. 8) keinerlei Ausführungen zur planbedingten Lärmsituation. Die Erwägung auf S. 9 der Beschlussvorlage, perspektivisch geplant sei die Anbindung der Erschließung durch einen weiteren Erschließungsstrang an den X. Weg, so dass hierüber ebenfalls durch die Anbindung an die Ost-West-Achse Verkehr abfließen werde, gibt keinen Aufschluss darüber, warum die Antragsgegnerin die Verkehrsbelastung des Antragstellers in dem zur Beschlussfassung stehenden Planungsabschnitt aktuell und bis auf Weiteres auch nach einer durchgeführten Alternativenprüfung als zumutbar erachtet.
63Die Planbegründung (siehe dort S. 18) geht über diesen Befassungsstand gleichfalls nicht hinaus. Sie stellt die Vorbelastung fest und verweist auf die Einhaltung der (Mischgebiets-)Grenzwerte der 16. BImSchV. Weshalb der Antragsteller auf diese Werte verwiesen werden kann und ob nicht das am Ende dieses Abschnitts zum Immissionsschutz angesprochene Szenario eintreten wird, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV „bereits in der Planungsphase“ überschritten werden, erläutert auch die Planbegründung nicht. Sie lässt offen, was sie für diesen Fall mit „entsprechenden baulichen Lärmschutzmaßnahmen“ meint.
64Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gehört die Stellungnahme ihrer Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 nicht zum Abwägungsmaterial.
65Die Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verbunden. Sie hat den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Anregungen sind daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung ist Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über Anregungen ist dem Satzungsbeschluss vorbehalten (§§ 10 Abs. 1, 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat, d. h. in aller Regel dem Gemeinderat. Das schließt nicht aus, dass ein Ausschuss oder die Verwaltung die Beschlussfassung des Rats vorbereiten. Werden die vorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45 = juris Rn. 23.
67Ein wirksamer Beschluss des Rats über ein Stellungnahme liegt demnach nur dann vor, wenn die Verwaltung bzw. ein Ausschuss den Rat über den Inhalt der Stellungnahme informiert.
68Vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band I, Stand August 2013, § 3 Rn. 59.
69Dies ist hinsichtlich der Stellungnahme der Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 nicht geschehen. Der Beschlussvorlage Nr. RA/70/2013 für die Ratssitzung am 11. Oktober 2013, in der die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung beschloss, ist die Stellungnahme nicht beigefügt. Sie wird dort auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben oder sonst argumentativ aussagekräftig verwertet. Dasselbe ist von der Planbegründung zu sagen, so dass die Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 nicht am Abwägungsmaterial teilhat.
70Für das Schallgutachten der B. GmbH vom 30. März 2011 mag zwar etwas anderes gelten, weil es in der Planbegründung der Sache nach im Abschnitt Immissionsschutz verarbeitet wird. Aufgrund der fehlenden, aber in der konkreten Planungssituation notwendigen prognostischen Aussage zur planbedingten Zusatz- und Gesamtbelastung vermag es gleichwohl keine taugliche Abwägungsgrundlage bereitzustellen.
71Auf den Grundsatz der Zulässigkeit der Konfliktverlagerung von der Planungsebene in das Baugenehmigungsverfahren kann sich die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung des Abwägungsdefizits nicht berufen.
72Dieser Grundsatz besagt, dass ein Bebauungsplan die von ihm aufgeworfenen (Immissions-)Konflikte zwar grundsätzlich zu bewältigen hat. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen.
73Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3, vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5, vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = BRS 42 Nr. 30 = juris Rn. 12.
74Die solchermaßen zu beschreibende Möglichkeit einer Konfliktverlagerung steht der Antragsgegnerin allerdings in der konkreten Planungssituation nicht zu Gebote und ist von ihr in der Planbegründung am Ende des Abschnitts zum Immissionsschutz auf S. 18 offenbar auch nicht gemeint worden. In den einzelnen Baugenehmigungsverfahren für die Wohnhäuser im Plangebiet kann die Antragsgegnerin das Verkehrslärmproblem, das sich insbesondere für den Antragsteller am Eingang zum Plangebiet im Teilabschnitt 2 stellt, nicht (mehr) lösen. Dies hätte sie vorgelagert auf der Planungsebene - nach erschöpfender Geräuschimmissionsprognostik - tun müssen.
75b) Der dargelegte Abwägungsfehler ist beachtlich, selbst wenn er nur den Abwägungsvorgang betreffen sollte und nicht auch das Abwägungsergebnis infiziert.
76aa) Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
77„Wesentlich“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren,
78vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008
79- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
80Nr. 31 = juris Rn. 19 ff.,
81“offensichtlich” sind sie, wenn sie die äußere Seite des Abwägungsvorgangs betreffen und auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen. Fehler und Irrtümer, welche z. B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind „offensichtlich“.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981
83- 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BRS 38
84Nr. 37 = juris Rn. 24.
85„Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss“ gewesen sind Mängel - sei es bezogen auf § 2 Abs. 3 BauGB, sei es bezogen auf den Abwägungsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB -, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt dafür nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Es genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2010
87- 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = BRS 76
88Nr. 89 = juris Rn. 22, und vom 9. April 2008
89- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
90Nr. 31 = juris Rn. 22, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = juris Rn. 4.
91An diesen Maßstäben gemessen ist die unterbliebene Ermittlung und Bewertung der planbedingten Verkehrslärmzusatz- und -gesamtbelastung u. a. am Grundstück des Antragstellers beachtlich. Wie dargelegt, ist diese Prognose in der gegebenen Planungssituation objektiv abwägungsrelevant, was ihr Fehlen offensichtlich und wesentlich macht. Ihr Unterlassen ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht oder anders beschlossen hätte, wenn sie Kenntnis von der planbedingten Lärmgesamtbelastung u. a. am Grundstück des Antragstellers gehabt hätte. Wenn sich herausstellen würde, dass auch die Mischgebietswerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV am Grundstück des Antragstellers im Planzustand nachts nicht (sicher) eingehalten würden, was nach der Vorbelastungsanalyse vom 30. März 2011 wenigstens nicht hinreichend sicher ausgeschlossen ist, ist es möglich, dass die Antragsgegnerin etwa Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder sich für eine andere Erschließung entschieden hätte.
92bb) Der Abwägungsfehler ist - sollte es sich um einen reinen Fehler im Abwägungsvorgang handeln - zudem nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich. Der Antragsteller hat ihn in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 und damit innerhalb der Jahresfrist ab Bekanntmachung des Bebauungsplans dezidiert gerügt. Dass die Rüge im gerichtlichen Verfahren erhoben worden ist, ist ausreichend.
93Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2012- 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 195.
94c) Der Abwägungsfehler wird die Gesamtunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nach sich ziehen.
95Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder§ 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und - mit Sicherheit - (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen.
96Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009- 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 ‑ 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
97Ausgehend von diesen Maßstäben wird der Bebauungsplan aufgrund des Abwägungsfehlers in Gänze unwirksam sein. Der Fehler betrifft keinen abspaltbaren Regelungsteil des Bebauungsplans.
982. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
99Der Bebauungsplan konfrontiert den Antragsteller mit potentiell unzumutbaren Geräuschimmissionen durch planbedingten Verkehrslärm. Es ist - wie unter I.1. und II.1.a) erläutert - angesichts der Vorbelastung nicht hinreichend sicher, dass selbst der Mischgebietsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV am Grundstück des Antragstellers im Planfall zur Nachtzeit eingehalten wird. Aus diesem Grund ist der Antragsteller vor der Umsetzung des rechtswidrigen Bebauungsplans vorläufig zu schützen.
100Vgl. zur dringenden Gebotenheit auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
101Insofern liegt der Fall wesentlich anders als derjenige, den der Senat mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 2 B 1149/10.NE -, siehe dort S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, zu entscheiden hatte. Dort war die Betroffenheit des seinerzeitigen Antragstellers weniger gravierend. Zum einen hatte die Gemeinde, die Antragsgegnerin war, die Einwendungen des damaligen Antragstellers zu seinen Lärmschutzbelangen explizit abgewogen und zurückgestellt, weil die Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm bei Realisierung der Wohnbebauung sowie des Wohngebäudes für altersgerechtes Wohnen nach überschlägiger Berechnung deutlich unter den Orientierungswerten der DIN 18005 für Wohngebiete lägen. Zum anderen war in jenem Fall auch ohne Lärmgutachten ersichtlich, dass diese Orientierungswerte faustformelartig gerechnet allenfalls geringfügig überschritten sein dürften. Bei dieser Sachlage war die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht dringend geboten. Im Gegensatz dazu stehen vorliegend die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV in Rede, weshalb der Antragsteller davor bewahrt werden muss, dass der Bebauungsplan an seinem Grundstück nachts zu mischgebietsunverträglichen Lärmzuständen führt.
102Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
103Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
104Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
I.
Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist unwirksam.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Gründe
Entscheidungsgründe:
I.
II.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Stadt I. wird bis zur Entscheidung über den von dem Antragsteller noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Der sinngemäß gestellte Antrag,
2den Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
3ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
4I. Der Antrag ist zulässig.
51. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
6Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung wendet, die sein Grundstück unmittelbar betrifft oder - wenn er sein Eigentum nicht unmittelbar betreffende Festsetzungen angreift -, wenn sein aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann, d. h. die Planung einen abwägungserheblichen Belang berührt, auf den der Antragsteller sich berufen kann und der möglicherweise fehlerhaft behandelt worden ist.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012- 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
8Diese Voraussetzungen liegen vor. Ihnen zufolge ist der Antragsteller schon als Miteigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks S. Weg 5 antragsbefugt. Dieses Grundeigentum wird von den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar betroffen, die sein Grundstück als „WA 1 (b)“ ausweisen. Damit bringt die Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass das Grundstück des Antragstellers (erheblich) (verkehrs-)lärmvorbelastet ist. Die textliche Festsetzung 1.2 erläutert dies dahingehend, dass aufgrund der durch die Verkehrsbelastung auf der C. Straße und der nahegelegenen Bahnstrecke I1. -I2. gegebenen Vorbelastung in den angrenzenden WA(b)-Gebieten die zulässigen Lärmimmissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) hinzunehmen seien. Maßgeblich seien deren Mischgebietswerte von 54 dB(A) in der Nacht, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV, nachdem die Wohngebietswerte sowohl der 16. BImSchV als auch der DIN 18005 infolge der Vorbelastung insoweit überschritten seien.
9Daran anschließend ist der Antragsteller auch deswegen antragsbefugt, weil der Bebauungsplan ihn mit Blick auf den planbedingten Verkehrslärm in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzen könnte.
10Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbe-achtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
12Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet jedoch nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Auf die Ermittlung - und Abwägung - konkret zu erwartender Immissionswerte kann nur verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist jedenfalls nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004- 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
14Dies zugrunde gelegt, sind die - in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen) verankerten - Lärmschutzbelange des Antragstellers nach § 1 Abs. 7 BauGB offenkundig abwägungsrelevant. Er wird bei wertender Betrachtung des konkreten Einzelfalls voraussichtlich durch den Bebauungsplan einer mehr als geringfügigen Erhöhung von Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt. Dies muss der Antragsteller nicht näher substantiieren, weil es ohne Weiteres im Rahmen der vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung nach dem Antragsvorbringen und dem im gerichtlichen Verfahren in Bezug genommenen Akteninhalt ohne weitergehende Sachverhaltsermittlung ersichtlich ist.
15Vgl. zum Maßstab der Prüfung der Antragsbefugnis: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 ‑ 4 BN 16.12 ‑, BauR 2012, 1771 = juris Rn. 3, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12, jeweils m. w. N.
16Die Abwägungsrelevanz der Lärmschutzinteressen des Antragstellers ergibt sich aus der Planungs- sowie der von der Antragsgegnerin ermittelten Vorbelastungssituation seines Grundstücks durch Verkehrslärm. Beides zusammen lässt zu Ungunsten des Antragstellers eine planverursachte beträchtliche und daher abwägungserhebliche Verkehrslärmzunahme erwarten.
17Ausweislich der Planbegründung dient der streitbefangene Bebauungsplan als Grundlage für den Neubau von maximal 45 Einzelhäusern und 20 Wohneinheiten in dem von ihm geregelten Teilabschnitt 2. Diese zahlreichen weiteren Bauplätze im Hinterland des antragstellerischen Grundstücks werden laut Planbegründung (siehe dort S. 14) zunächst allein von Süden her über eine Zuwegung erschlossen, die unmittelbar am Grundstück des Antragstellers vorbeiführt. Das heißt, bis auf Weiteres ‑ die Fläche, die für die Anlage des östlichen Erschließungsstrangs ins Baugebiet notwendig ist, steht der Antragsgegnerin noch nicht zur Verfügung (siehe dazu S. 14 der Planbegründung) - werden alle Anwohner des festgesetzten neuen Baugebiets sowie Versorgungsfahrzeuge etwa der Abfallentsorgung direkt an dem Grundstück des Antragstellers vorbeifahren (müssen). Der S. Weg ist aber nach der eigenen Einschätzung der Antragsgegnerin - siehe dazu die Stellungnahme von deren Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 zum „Kfz-Verkehrsaufkommen in der Folge neuer Wohngebiete in der S1. G. (Bebauungspläne 8.73 und 8.67)“ - bislang schwach belastet und die Belastung wird durch die beiden Wohngebiete deutlich steigen. In dieser Stellungnahme geht die Antragsgegnerin davon aus, das Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. 8.73 werde rund 525 Kfz-Fahrten je Werktag erzeugen. Demnach werde die Verkehrsstärke in der südlich abzweigenden M.-straße , aber mehr noch im S. Weg erheblich zunehmen. Im westlichen Abschnitt des S. Wegs, wo das Grundstück des Antragstellers situiert ist, werde die Verkehrsstärke auf werktäglich durchschnittlich rund 760 Kfz (von 290) bzw. auf spitzenstündlich ca. 135 Kfz (von 46) ansteigen.
18Diese Steigerungsraten um mehr als das doppelte Verkehrsaufkommen schließen es aus, im Hinblick auf die voraussichtliche Zusatz- und Gesamtbelastung des Antragstellers durch planinduzierten Verkehrslärm von einer nur geringfügigen zu sprechen, welche die Antragsgegnerin in ihrer Höhe nicht weiter hätte prognostizieren und in ihre Abwägungsentscheidung einstellen müssen (hierzu näher unten unter II.1.a). Dazu ist die von der Antragsgegnerin ermittelte Vorbelastung zu hoch und die präsumptive spezifische Belastung gerade des Grundstücks des Antragstellers durch den planbedingten neuen Anliegerverkehr aufgrund seiner Ecklage am Eingang des Plangebiets zu stark.
19Im Schallgutachten 30. März 2011 ermittelt die B. GmbH u. a. für das antragstellerische Grundstück, wie oben angesprochen, eine Verkehrslärmvorbelastung nachts oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005, aber unterhalb des Mischgebietswerts der § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für die Nachtzeit von 54 dB(A). Die Anlage 3, Blatt 4, des Schallgutachtens vom 30. März 2011 verzeichnet für das 1. Obergeschoss des Hauses des Antragstellers eine Vorbelastung bis zu 55 dB(A). Da der Mischgebietswert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV danach zumindest nahezu im Ist-Zustand ausgeschöpft wird, ist seine Gewährleistung auch im Planzustand in Anbetracht der von der Antragsgegnerin geschätzten Verkehrszunahme keineswegs sicher. Dabei ist nicht zu verkennen, dass sich die Vorbelastung ausweislich der zeichnerischen Darstellung der Anlage 3, Blatt 4, des schalltechnischen Gutachtens am Haus des Antragstellers teilweise im Übergangsbereich zu der nächstniedrigeren Beurteilungsstufe bis zu 50 dB(A) befindet. Eine hinreichend klare Aussage, welcher Abstand - wenn überhaupt - hier zu dem Nachtwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV besteht, fehlt allerdings.
20Die Zusatzbelastung, die den Antragsteller nach Lage der Dinge treffen wird, wird auch absehbar nicht von ihrer Lärmcharakteristik her in der Verkehrsvorbelastung aufgehen. Die Mehrbelastung durch die Zuwegung ins Plangebiet wird sich für den Antragsteller nicht als fließender Verkehr darstellen, sondern als Abbiegeverkehr mit den diesen kennzeichnenden Brems- und Anfahrgeräuschen, denen eine besonders belästigende Wirkung innewohnen kann.
21Ob der Antragsteller mit dem streitbefangenen Bebauungsplan rechnen musste, ist für seine Antragsbefugnis unerheblich. Auch wenn die Antragsgegnerin die nunmehr umgesetzte Planung samt künftiger Straßentrasse seit den 1990er Jahren verfolgt, muss sie sich bei der letztendlichen Beschlussfassung und dem konkreten Zuschnitt des Bebauungsplans mit der planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung abwägerisch befassen und dabei der konkreten Planungssituation Rechnung tragen.
22Der Antragsbefugnis bzw. dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers steht nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
23Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt den Geboten von Treu und Glauben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unzulässig sein. Ob der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens berechtigt und einem Antragsteller das Antragsrecht wegen missbräuchlicher Prozessführung abzusprechen ist, entscheidet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.
24Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011- 4 BN 4.11 -, juris Rn. 13.
25Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann in einem widersprüchlichen Verhalten des Antragstellers liegen. Ein Antragsteller kann z. B. unter Umständen dem Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens ausgesetzt sein, wenn er zunächst im Rahmen von Vergleichsverhandlungen die Bereitschaft der Gemeinde, den angegriffenen Bebauungsplan den Vorschlägen des Antragstellers entsprechend zu dessen Gunsten zu ändern, ausnutzt, und nach Erhalt einer auf die Planänderung gestützten Baugenehmigung die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der Bebauungsplan vor der in seinem Interesse erfolgten Planänderung unwirksam gewesen sei.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000- 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 = juris Rn. 4.
27Ein weiterer - bedeutsamer - Anwendungsfall treuwidrigen Verhaltens ist die Verwirkung. Sie bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
28Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. März 2013- 4 BN 33.12 -, BauR 2013, 1101= juris Rn. 5.
29Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Antragsteller kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, das ihm sein Antragsrecht nähme. Auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hat er dieser gegenüber zu keiner Zeit verbindlich zu erkennen gegeben, er werde mit jedweder Planung einverstanden sein, die ein größeres Wohngebiet unmittelbar an seinem Grundstück vorbei erschließt. Dazu reicht es nicht aus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Grunderwerbs im Jahr 1999 die Ecklage zu einer zweiten Erschließungsanlage habe erkennen können. Diese Erkenntnismöglichkeit ist nicht gleichbedeutend mit der Setzung eines Vertrauenstatbestands durch den Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, sie müsse in Zukunft nicht mit Rechtsbehelfen gegen den jetzt in Kraft getretenen Bebauungsplan rechnen.
302. Dass der Antragsteller den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch nicht gestellt hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht entfallen. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 35; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 386.
32Der Antragsteller kann den Antrag in der Hauptsache auch noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan am 11. Dezember 2013 erneut öffentlich bekannt gemacht.
33Da die Antragsgegnerin keinen solchen Antrag gestellt hat, war dem Antragsteller nicht entsprechend § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags zu setzen.
343. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 17. Mai 2013 Einwendungen erhoben.
35II. Der Antrag ist auch begründet.
36Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
37Letztes ist hier der Fall.
38„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
39Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010 ‑ 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
40Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
41Der streitige Bebauungsplan ist offensichtlich unwirksam, weil er wegen fehlerhafter Abwägung der planbetroffenen Lärmschutzbelange gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstößt. Dieser Fehler ist beachtlich und wird zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen (dazu 1.). Da der Eilantrag bereits aus diesem Grund begründet ist, kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin auch gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verstoßen hat und ob dieser Fehler dem Antrag ebenfalls zum Erfolg verhelfen könnte. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist weiterhin im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller nämlich - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden unzumutbaren Folgen aussetzen (dazu 2.).
421. a) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange fehlerhaft abgewogen und damit gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen.
43Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
44Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009- 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139.
45Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
46Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin verstoßen. Sie hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange u. a. des Antragstellers nicht § 2 Abs. 3 BauGB entsprechend ermittelt und konnte sie so nicht ihrer objektiven Bedeutung gemäß erkennen und gewichten. Dieses Abwägungsdefizit, das zumindest auf einen Fehler im Abwägungsvorgang führt, ist im Anschluss an die Ausführungen zur Antragsbefugnis darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Verkehrslärmzusatzbelastung und damit die voraussichtlich verursachte planbedingte Lärmgesamtbelastung - u. a. am Grundstück des Antragstellers - nicht ermittelt hat. Aus diesem Grund konnte sie nicht gerecht bewerten, ob sie mit dem Bebauungsplan die Lärmschutzbelange der Anwohner - u. a. des Antragstellers - zurückstellen durfte oder ob sie mit Blick auf die Lärmbelastung Lärmschutzmaßnahmen oder eine andere Erschließungsvariante hätte vorsehen müssen.
47Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 9, und vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
49Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Wie zuvor unter I.1. gesagt, kann auf die Ermittlung - und Abwägung - konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Wie sich eine planbedingte, mehr als geringfügige Nutzung auf eine vorhandene Immissionssituation auswirken wird, ist dagegen regelmäßig zu prognostizieren und abzuwägen.
50Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 -, BauR 2013, 1072 = juris Rn. 6 ff., und vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 8
51Ist in einem Bebauungsplanverfahren danach eine prognostische Abschätzung von zu erwartenden Geräuschimmissionen erforderlich, kann diese zwar - je nach den Umständen des Falls - mehr oder weniger grob sein. Die planende Gemeinde muss nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der voraussichtlichen planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu greifen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Beeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss die Prognose bzw. Abschätzung im Ergebnis hinreichend aussagekräftig sein, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle in der konkreten Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können.
52Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 30, und vom 1. Dezember 2010 - 2 B 1149/10.NE -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE ‑, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 275, Beschlüsse vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 11, und vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, BRS 73 Nr. 60 = juris Rn. 20.
53Nach diesen Grundsätzen hätte es die Antragsgegnerin in der gegebenen Planungssituation nicht bei der Ermittlung der Verkehrslärmvorbelastung bewenden lassen dürfen, auf die sich das schalltechnische Gutachten der B. GmbH vom 30. März 2011 beschränkt. Diese prognostische Grundlage und die sonst verfügbaren Informationen zur planbedingten Lärmentwicklung sind dafür nicht aussagekräftig genug.
54Die Prognose der B. GmbH ergibt, dass die Vorbelastung an einigen Stellen des Plangebiets - dabei auch, wie oben bei der Antragsbefugnis erwähnt, am Grundstück des Antragstellers - derart hoch ist, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nachts überschritten werden.
55Vgl. zu deren Bedeutung in der Abwägung: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 4 CN 2.06 , BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18 ff., Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE , NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005- 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
56Dies hat die Antragsgegnerin veranlasst, auf die - höheren - Grenzwerte des § 2Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen, was grundsätzlich zulässig ist,
57vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007- 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5,
58vorliegend aber zwingend dazu hätte führen müssen, neben der Vorbelastung auch die planbedingte Verkehrslärmzusatz- und -gesamtbelastung zu ermitteln und zu bewerten. Denn im Ist-Zustand wird ausweislich des Schallgutachtens vom 30. März 2011 der Nachtwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV etwa im 1. Obergeschoss des Hauses des Antragstellers zumindest fast ausgeschöpft (siehe insoweit nochmals die Anlage 3, Blatt 4, des Gutachtens). Es sei anknüpfend an die Ausführungen zur Antragsbefugnis wiederholt, dass die Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte dafür liefert und solche nach Lage der Dinge auch nicht erkennbar sind, welche die hinreichend sichere Annahme rechtfertigen, die planbedingte Verkehrsbelastung werde sich am Grundstück des Antragstellers auch nachts als mischgebietsverträglich erweisen. Dazu ist die Belastungssituation des Antragstellers an der Zufahrt zum Plangebiet - wie unter I.1. dargestellt - zu signifikant.
59Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, ist stets anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen.
60Vgl. wiederum BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
61Diese Zumutbarkeitsprüfung muss in der zugrunde liegenden Planungssituation ohne Kenntnis der aus der Umsetzung des Bebauungsplans resultierenden Gesamtbelastung unzureichend bleiben. Ohnedem kann die Antragsgegnerin nicht hinreichend sicher beurteilen, ob sie die Planung auf die gewählte Art und Weise - Abweichung von dem Lärmschutzniveau eines festgesetzten allgemeinen Wohngebiets in der Nachtzeit lediglich unter Kennzeichnung der Vorbelastung - in der gewählten Erschließungsvariante, deren Hauptlast im Teilbereich 2 der Antragsteller zu tragen hat, ohne weitergehende Lärmschutzmaßnahmen vornehmen darf.
62Dass die Entscheidungsfindung der Antragsgegnerin insoweit defizitär verlaufen ist, belegt die Beschlussvorlage Nr. RA/70/2013, welche die Abwägungsgrundlage für die Ratssitzung am 11. Oktober 2013 bildet. In dieser geht die Antragsgegnerin zwar auch auf die Einwendung des Antragstellers vom 17. Mai 2013 ein. Mit dessen dort vorgebrachtem Einwand, eine Zu- und Abfahrt aus dem Neubaugebiet sei für die Anwohner des S. Wegs zusammen mit der vorhandenen Belastung unzumutbar, setzt sie sich aber nicht konkret und substantiiert auseinander. Im Gegenteil finden sich an dieser Stelle der Beschlussvorlage (siehe dort S. 8) keinerlei Ausführungen zur planbedingten Lärmsituation. Die Erwägung auf S. 9 der Beschlussvorlage, perspektivisch geplant sei die Anbindung der Erschließung durch einen weiteren Erschließungsstrang an den X. Weg, so dass hierüber ebenfalls durch die Anbindung an die Ost-West-Achse Verkehr abfließen werde, gibt keinen Aufschluss darüber, warum die Antragsgegnerin die Verkehrsbelastung des Antragstellers in dem zur Beschlussfassung stehenden Planungsabschnitt aktuell und bis auf Weiteres auch nach einer durchgeführten Alternativenprüfung als zumutbar erachtet.
63Die Planbegründung (siehe dort S. 18) geht über diesen Befassungsstand gleichfalls nicht hinaus. Sie stellt die Vorbelastung fest und verweist auf die Einhaltung der (Mischgebiets-)Grenzwerte der 16. BImSchV. Weshalb der Antragsteller auf diese Werte verwiesen werden kann und ob nicht das am Ende dieses Abschnitts zum Immissionsschutz angesprochene Szenario eintreten wird, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV „bereits in der Planungsphase“ überschritten werden, erläutert auch die Planbegründung nicht. Sie lässt offen, was sie für diesen Fall mit „entsprechenden baulichen Lärmschutzmaßnahmen“ meint.
64Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gehört die Stellungnahme ihrer Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 nicht zum Abwägungsmaterial.
65Die Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verbunden. Sie hat den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Anregungen sind daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung ist Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über Anregungen ist dem Satzungsbeschluss vorbehalten (§§ 10 Abs. 1, 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat, d. h. in aller Regel dem Gemeinderat. Das schließt nicht aus, dass ein Ausschuss oder die Verwaltung die Beschlussfassung des Rats vorbereiten. Werden die vorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45 = juris Rn. 23.
67Ein wirksamer Beschluss des Rats über ein Stellungnahme liegt demnach nur dann vor, wenn die Verwaltung bzw. ein Ausschuss den Rat über den Inhalt der Stellungnahme informiert.
68Vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band I, Stand August 2013, § 3 Rn. 59.
69Dies ist hinsichtlich der Stellungnahme der Abteilung 4.3 vom 5. Oktober 2010 nicht geschehen. Der Beschlussvorlage Nr. RA/70/2013 für die Ratssitzung am 11. Oktober 2013, in der die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung beschloss, ist die Stellungnahme nicht beigefügt. Sie wird dort auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben oder sonst argumentativ aussagekräftig verwertet. Dasselbe ist von der Planbegründung zu sagen, so dass die Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 nicht am Abwägungsmaterial teilhat.
70Für das Schallgutachten der B. GmbH vom 30. März 2011 mag zwar etwas anderes gelten, weil es in der Planbegründung der Sache nach im Abschnitt Immissionsschutz verarbeitet wird. Aufgrund der fehlenden, aber in der konkreten Planungssituation notwendigen prognostischen Aussage zur planbedingten Zusatz- und Gesamtbelastung vermag es gleichwohl keine taugliche Abwägungsgrundlage bereitzustellen.
71Auf den Grundsatz der Zulässigkeit der Konfliktverlagerung von der Planungsebene in das Baugenehmigungsverfahren kann sich die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung des Abwägungsdefizits nicht berufen.
72Dieser Grundsatz besagt, dass ein Bebauungsplan die von ihm aufgeworfenen (Immissions-)Konflikte zwar grundsätzlich zu bewältigen hat. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen.
73Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. April 2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3, vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5, vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 = juris Rn. 22, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30 = BRS 42 Nr. 30 = juris Rn. 12.
74Die solchermaßen zu beschreibende Möglichkeit einer Konfliktverlagerung steht der Antragsgegnerin allerdings in der konkreten Planungssituation nicht zu Gebote und ist von ihr in der Planbegründung am Ende des Abschnitts zum Immissionsschutz auf S. 18 offenbar auch nicht gemeint worden. In den einzelnen Baugenehmigungsverfahren für die Wohnhäuser im Plangebiet kann die Antragsgegnerin das Verkehrslärmproblem, das sich insbesondere für den Antragsteller am Eingang zum Plangebiet im Teilabschnitt 2 stellt, nicht (mehr) lösen. Dies hätte sie vorgelagert auf der Planungsebene - nach erschöpfender Geräuschimmissionsprognostik - tun müssen.
75b) Der dargelegte Abwägungsfehler ist beachtlich, selbst wenn er nur den Abwägungsvorgang betreffen sollte und nicht auch das Abwägungsergebnis infiziert.
76aa) Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
77„Wesentlich“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren,
78vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008
79- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
80Nr. 31 = juris Rn. 19 ff.,
81“offensichtlich” sind sie, wenn sie die äußere Seite des Abwägungsvorgangs betreffen und auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen. Fehler und Irrtümer, welche z. B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind „offensichtlich“.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981
83- 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = BRS 38
84Nr. 37 = juris Rn. 24.
85„Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss“ gewesen sind Mängel - sei es bezogen auf § 2 Abs. 3 BauGB, sei es bezogen auf den Abwägungsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB -, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt dafür nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an. Es genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2010
87- 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = BRS 76
88Nr. 89 = juris Rn. 22, und vom 9. April 2008
89- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73
90Nr. 31 = juris Rn. 22, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = juris Rn. 4.
91An diesen Maßstäben gemessen ist die unterbliebene Ermittlung und Bewertung der planbedingten Verkehrslärmzusatz- und -gesamtbelastung u. a. am Grundstück des Antragstellers beachtlich. Wie dargelegt, ist diese Prognose in der gegebenen Planungssituation objektiv abwägungsrelevant, was ihr Fehlen offensichtlich und wesentlich macht. Ihr Unterlassen ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht oder anders beschlossen hätte, wenn sie Kenntnis von der planbedingten Lärmgesamtbelastung u. a. am Grundstück des Antragstellers gehabt hätte. Wenn sich herausstellen würde, dass auch die Mischgebietswerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV am Grundstück des Antragstellers im Planzustand nachts nicht (sicher) eingehalten würden, was nach der Vorbelastungsanalyse vom 30. März 2011 wenigstens nicht hinreichend sicher ausgeschlossen ist, ist es möglich, dass die Antragsgegnerin etwa Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder sich für eine andere Erschließung entschieden hätte.
92bb) Der Abwägungsfehler ist - sollte es sich um einen reinen Fehler im Abwägungsvorgang handeln - zudem nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich. Der Antragsteller hat ihn in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 und damit innerhalb der Jahresfrist ab Bekanntmachung des Bebauungsplans dezidiert gerügt. Dass die Rüge im gerichtlichen Verfahren erhoben worden ist, ist ausreichend.
93Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2012- 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 195.
94c) Der Abwägungsfehler wird die Gesamtunwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nach sich ziehen.
95Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder§ 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und - mit Sicherheit - (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen.
96Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009- 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 ‑ 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
97Ausgehend von diesen Maßstäben wird der Bebauungsplan aufgrund des Abwägungsfehlers in Gänze unwirksam sein. Der Fehler betrifft keinen abspaltbaren Regelungsteil des Bebauungsplans.
982. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
99Der Bebauungsplan konfrontiert den Antragsteller mit potentiell unzumutbaren Geräuschimmissionen durch planbedingten Verkehrslärm. Es ist - wie unter I.1. und II.1.a) erläutert - angesichts der Vorbelastung nicht hinreichend sicher, dass selbst der Mischgebietsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV am Grundstück des Antragstellers im Planfall zur Nachtzeit eingehalten wird. Aus diesem Grund ist der Antragsteller vor der Umsetzung des rechtswidrigen Bebauungsplans vorläufig zu schützen.
100Vgl. zur dringenden Gebotenheit auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
101Insofern liegt der Fall wesentlich anders als derjenige, den der Senat mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 2 B 1149/10.NE -, siehe dort S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, zu entscheiden hatte. Dort war die Betroffenheit des seinerzeitigen Antragstellers weniger gravierend. Zum einen hatte die Gemeinde, die Antragsgegnerin war, die Einwendungen des damaligen Antragstellers zu seinen Lärmschutzbelangen explizit abgewogen und zurückgestellt, weil die Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm bei Realisierung der Wohnbebauung sowie des Wohngebäudes für altersgerechtes Wohnen nach überschlägiger Berechnung deutlich unter den Orientierungswerten der DIN 18005 für Wohngebiete lägen. Zum anderen war in jenem Fall auch ohne Lärmgutachten ersichtlich, dass diese Orientierungswerte faustformelartig gerechnet allenfalls geringfügig überschritten sein dürften. Bei dieser Sachlage war die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht dringend geboten. Im Gegensatz dazu stehen vorliegend die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV in Rede, weshalb der Antragsteller davor bewahrt werden muss, dass der Bebauungsplan an seinem Grundstück nachts zu mischgebietsunverträglichen Lärmzuständen führt.
102Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
103Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
104Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
I.
Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist unwirksam.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Gründe
Entscheidungsgründe:
I.
II.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Tenor
I.
Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Gründe:
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
I.
Der am
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Gründe:
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der zulässige Antrag der Antragstellerin ist unbegründet.
3Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
4Das Erfordernis eines „schweren Nachteils“ bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998– 4 VR 2.98 –, NVwZ 1998, 1065.
6Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, noch keinen „schweren Nachteil“ im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, BRS 69 Nr. 26, und vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –.
8Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist, und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2010 – 7 B 68/10.NE –, vom 27. April 2009 – 10 B 459/09.NE –, NVwZ-RR 2009, 799, und vom 29. April 2010 – 2 B 304/10.NE –.
10An diesen Grundsätzen hält der Senat trotz der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14, 4 VR 5/14 (4 CN 4.14) – und vom 16. September 2015 – 4 VR 2/15, 4 VR 2/15 (4 BN 36.15) –, in denen die Auffassung vertreten wird, Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO seien, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen ließen, fest.
11Die begehrte einstweilige Anordnung ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.
12Die Antragstellerin befürchtet, dass die durch den Straßenverkehr hervorgerufene Lärmbelastung an ihrem Wohngebäude in deutlich spürbarer Weise ansteige, weil der angefochtene Bebauungsplan 176 neue Wohneinheiten ermögliche. Die Einmündung einer der beiden Straßen, die der inneren Erschließung des Plangebiets dienen sollten, sei direkt gegenüber ihrem Wohngrundstück geplant. Mit dem durch die Bebauung des Plangebiets zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr würde der Verkehrslärm an ihrem Wohnhaus Beurteilungspegel von 56,4 dB(A) tags und 49,0 dB(A) nachts erreichen und damit den Richtwert der DIN 18005 für Mischgebiete für die Nachtzeit überschreiten. Der planbedingte Anstieg der Lärmbelastung für das 1. OG ihres Wohnhauses liege bei 2,9 dB(A). Demgegenüber habe das dem Satzungsbeschluss zugrunde liegende Immissionsgutachten eine maximale zusätzliche Lärmbelastung von nur 1,8 dB(A) prognostiziert. Der tatsächlich zu erwartende Anstieg der Lärmbelastung um 2,9 dB(A) habe beinahe eine Verdoppelung der Lautstärke gegenüber der bisherigen Lärmsituation zur Folge.
13Die Antragstellerin hat damit einen schweren Nachteil in dem oben angesprochenen Sinne nicht dargelegt. Es kann nicht die Rede davon sein, dass die planbedingten Verkehrslärmimmissionen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Positionen führen. Auch unter Berücksichtigung eines planbedingten Anstiegs des Kraftverkehrs entsprechend ihrer Erwartungen muss sie an ihrem Wohnhaus nicht mit Beurteilungspegeln rechnen, die auch nur annähernd die Grenze zur Gesundheitsgefahr, die tags bei etwa 70 dB(A) und nachts bei 60 dB(A) liegt, erreichen würden.
14Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht deshalb angezeigt, weil sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung die Antragstellerin konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Der Vortrag der Antragstellerin unter anderem zum Artenschutz, zur Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und zu Abwägungsmängeln insbesondere in Bezug auf die Lärmbelastung sowie auf die verkehrsbedingten Gefahren für Kleinkinder lässt keine zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Mängel erkennen, die offensichtlich wären. Diese Einschätzung bedarf keiner Vertiefung, weil der Antragstellerin durch die Umsetzung des Bebauungsplans jedenfalls keine konkrete Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils droht, die eine einstweilige Anordnung als dringend geboten erscheinen ließe.
15Die zu erwartende Zunahme der verkehrsbedingten Lärmbelastung ihres Grundstücks stellt keine solche Beeinträchtigung dar. Eine von ihr in den Raum gestellte Erhöhung der Lärmbelastung des 1. OG ihres Grundstücks um 2,9 dB(A) würde nicht, wie von ihr angenommen, zu einer Verdoppelung der Lautstärke führen. Die in den lärmtechnischen Beurteilungen des Immissionsgutachtens angesprochenen dB(A)-Werte sind logarithmische Werte. Als Verdoppelung beziehungsweise Halbierung der Lautheit empfindet der Mensch erst Veränderungen von etwa 8 bis 10 dB(A). Eine Verdoppelung der Schallenergie führt nicht zu einer Verdoppelung des Pegelwertes, sondern nur zu seiner Erhöhung um 3 dB(A). Solche Veränderungen werden von Menschen subjektiv nur als merkbare Erhöhung der Lautheit empfunden.
16Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 436 ff.
17Im Übrigen ist auch nicht von dem von der Antragstellerin zugrunde gelegten „worst case“-Szenario im Nahbereich ihres Grundstücks von 2024 Kraftfahrzeugbewegungen innerhalb von 24 Stunden auszugehen. Sie trägt vor, dass im Plangebiet nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auf circa 80 Grundstücken insgesamt 176 Wohneinheiten realisiert werden könnten. Auch bei einer worst-case Betrachtung sind jedoch nicht theoretische, sondern realistische Annahmen des ungünstigsten Falles zugrunde zu legen. Im Plangebiet ist die Zahl der Wohnungen bei freistehenden Einfamilienhäusern auf zwei und bei Doppelhaushälften auf eine Wohneinheit begrenzt. Lediglich in dem zentral gelegenen Teilgebiet WA 2 können zwei Mehrfamilienhäuser mit jeweils maximal acht Wohnungen errichtet werden. Es ist nicht realistisch, dass auf sämtlichen Grundstücken im Plangebiet die Festsetzungen zur Zahl der zulässigen Wohnungen maximal ausgeschöpft und so 176 Wohneinheiten errichtet werden. Vielmehr ist eine deutlich geringere Anzahl künftiger Wohneinheiten in die Prognose einzustellen. Die vom Rat in der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegte planbedingte Erhöhung des Verkehrslärms auf dem Grundstück der Antragstellerin um maximal 1,3 dB(A) auf 57 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts erscheint danach bei summarischer Prüfung plausibel.
18Selbst wenn die Lärmzunahme auf dem Grundstück der Antragstellerin geringfügig höher ausfallen sollte und die Merkbarkeitsschwelle überschritten würde, etwa weil nicht, wie vom Rat angenommen, von 420 zusätzlichen Pkw-Fahrten in 24 Stunden, sondern etwa von dem in der von der Antragstellerin vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme der S. Ingenieurgesellschaft mbH vom 28. September 2015 angegebenen Mittelwert von 677 Pkw-Fahrten in 24 Stunden auszugehen wäre, läge auch unter Berücksichtigung der für das Grundstück der Antragstellerin insgesamt zu erwartenden Lärmbelastung keine Beeinträchtigung vor, die eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigen könnte. Gesunde Wohnverhältnisse stehen nicht in Frage. Soweit die Antragstellerin meint, die für ihr Grundstück zu erwartenden Lärmpegel seien nicht hinnehmbar, irrt sie. Für Verkehrslärm stellen die Schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 den vorzugswürdigen Zumutbarkeitsmaßstab bei der Bauleitplanung dar. Danach werden hier zwar die einschlägigen Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet auf dem Grundstück der Antragstellerin überschritten, die Orientierungswerte für die auch dem Wohnen dienenden Dorfgebiete und Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 50 dB(A) aber eingehalten. Die Lärmbelastung liegt damit jedenfalls in einem Bereich, der eine zumutbare Wohn- beziehungsweise Schlafruhe im Gebäude erwarten lässt.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässigen Anträge der Antragsteller sind unbegründet.
3Weder hinsichtlich des Hauptantrags noch bezüglich des Hilfsantrags liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
4Das Erfordernis eines „schweren Nachteils“ bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998– 4 VR 2.98 –, NVwZ 1998, 1065.
6Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, noch keinen „schweren Nachteil“ im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, BRS 69 Nr. 26, vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –, und vom 29. Februar 2016 ‑ 10 B 134/16.NE ‑, juris, Rn. 5 ff.
8Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist, und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2010 – 7 B 68/10.NE –, vom 27. April 2009 – 10 B 459/09.NE –, NVwZ-RR 2009, 799, vom 29. April 2010 – 2 B 304/10.NE – und vom 9. Mai 2016 – 2 B 999/15.NE –.
10An diesen Grundsätzen hält der Senat trotz der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14, 4 VR 5/14 (4 CN 4.14) – und vom 16. September 2015 – 4 VR 2/15, 4 VR 2/15 (4 BN 36.15) –, in denen die Auffassung vertreten wird, Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO seien, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen ließen, fest.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2016 ‑ 10 B 134/16.NE ‑, a.a.O.
12Die begehrte einstweilige Anordnung ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.
13Die Antragsteller befürchten, dass bei Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans im nordöstlichen Plangebiet das Gelände in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks (Flurstücke 412 und 413) bis zu 1,52 m aufgeschüttet und ein Teil der vor der Aufschüttung von Bebauung frei zu haltenden Abstandfläche entgegen § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW auf dem Flurstück 413 liegen wird.
14Damit haben die Antragsteller einen schweren Nachteil in dem oben angesprochenen Sinne nicht dargelegt. Dabei kann offenbleiben, ob mögliche Aufschüttungen im Plangebiet die Freihaltung von Abstandflächen gar nicht erfordern, weil solche Aufschüttungen nach dem Vortrag der Antragsgegnerin die Geländeoberfläche nicht um mehr als 1,0 m erhöhen würden, und ob ein bei der Bebauung des Plangebiets etwaig auftretender Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften zu Lasten der Antragsteller für sie überhaupt einen schweren Nachteil begründen könnte.
15Die Antragsteller räumen selbst ein, dass durch den Bebauungsplan die Geländehöhe in dem insoweit maßgeblichen Baugebiet WA 5 nicht festgesetzt ist. Die Begrenzung der Firsthöhe der dort zu errichtenden Gebäude auf maximal 66,0 m ü. NHN betrifft nicht die Geländehöhe.
16Die von den Antragstellern in Bezug genommenen Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans zu der Höhe der baulichen Anlagen, wonach die maximale Firsthöhe einer Höhe über der künftigen Verkehrsfläche von circa 8 m entspreche, sind nicht verbindlich. Zudem beziehen sie sich nur auf die ungefähre Geländehöhe auf der von dem Grundstück der Antragsteller abgewandten, an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Seite der Baugrundstücke.
17Eine Anhebung der Geländeoberfläche oder eine Verringerung der Abstandflächen zu Lasten der Antragsteller gibt der Bebauungsplan also nicht vor. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller schafft er durch die Festsetzung der maximalen Firsthöhe keine Zwänge, die notwendig zu einer Verletzung der Abstandflächenvorschriften führen. Dass die Flächen im Baugebiet WA 5 entsprechend den dafür getroffenen Festsetzungen nur unter Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften zu Lasten der nördlich gelegenen Grundstücke bebaut werden können, ist nicht ansatzweise erkennbar.
18Den Antragstellern droht auch nicht deshalb ein schwerer Nachteil, weil der Bebauungsplan die Geländehöhen in dem Baugebiet WA 5 nicht festlegt. Die Antragsgegnerin beruft sich zu Recht darauf, dass insoweit eine ausreichende Konfliktbewältigung in den nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren möglich und üblich ist.
19Mangels einer erheblichen konkreten Beeinträchtigung der Antragsteller ist eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.
20Soweit die Antragsteller in der Antragsschrift pauschal auf die Begründung ihres Normenkontrollantrags in dem Verfahren 10 D 73/15.NE verweisen, ergibt sich daraus ebenso wenig ein schwerer Nachteil zu ihren Lasten oder die Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung aus anderen wichtigen Gründen.
21Dies gilt hinsichtlich der dort angesprochenen Entwässerung des Plangebiets und der Lärmpegelbereiche schon deshalb, weil die diesbezüglichen Festsetzungen ihr Grundstück nicht berühren.
22Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.
(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.
(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.
(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.
(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.