Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2017 - 15 NE 16.2315

bei uns veröffentlicht am03.03.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt, vorläufigen Rechtsschutz gegen den am 29. September 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“, N..

Mit der Planung wird im östlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils Niederhof und nordwestlich angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“ auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche von etwa 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die mit dem Bebauungsplan festgesetzten Bauflächen beginnen südlich der S …straße in zweiter Reihe. Zwischen den festgesetzten Bauflächen und der S …straße befinden sich in erster Reihe entlang der S …straße teils unbebaute, teils mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke. In diesem einzeilig unbeplant gebliebenen Bereich zwischen S …straße und dem Plangebiet situiert auf Höhe der östlichen Grenze des Planbereichs das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. … der Gemarkung …). Im nordwestlichen Bereich (zwischen FlNr. … und FlNr. ...) und im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (zwischen dem Antragstellergrundstück und FlNr. …) sind Erschließungszufahrten mit Anschluss an die S …straße vorgesehen. Weiter südwestlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans situiert ein Reitsportbetrieb mit Pferdehaltung, dahinter liegt in weiter südlicher Richtung ein Tierheim.

In seiner Sitzung vom 6. November 2014 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Die Antragsteller erhoben Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen über ein Sammelschreiben vom 2. Juli 2015 (mit anderen Einwendern) sowie über ein eigenes Schreiben vom 7. Juli 2015. Mit Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 29. September 2015 wurde der damalige Planentwurf unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags gebilligt und im Anschluss in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 27. November 2015 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24. November 2015 Einwendungen. Nach einer in der Ausschusssitzung vom 21. Januar 2016 beschlossenen Änderung (Verlagerung des Standorts einer Transformatorenstation) wurde der Bebauungsplanentwurf nochmals kurzfristig öffentlich ausgelegt; die Antragsteller erhoben unter dem 25. Februar 2016 erneut Einwendungen. Am 22. März 2016 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags den Bebauungsplan als Satzung. Mit notariellem Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin über die Erschließung und Vermarktung des Wohnbaugebiets „…“ vom 19. September 2016 wurde die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und die Durchführung bestimmter Ausgleichsmaßnahmen auf die Beigeladene übertragen; im Übrigen trifft der Erschließungsvertrag Regelungen über die Vermarktung der einzelnen Baugrundstücke durch die Beigeladene an Bauwillige. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen wurden vom Oberbürgermeister am 25. September 2016 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016.

Am 26. Oktober 2016 stellten die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 16.2158). Mit am 21. November 2016 eingegangenen Schriftsatz begehrten sie einstweiligen Rechtsschutz. Ihnen drohten schwere Nachteile, wenn der Bebauungsplan vollzogen werde. Es sei bereits damit begonnen worden, die Erschließungsanlagen herzustellen, sodass die Schaffung vollendeter Tatsachen drohe. Mittlerweile (Stand: Ende 2016) seien über 80% des Baugebiets abgetragen und die Erdhaufen umverteilt worden.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den am 29. September 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … „…“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt u.a. vor, dass bei einem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet mit voraussichtlich 49 Bauparzellen und einer für jedes Baufeld vorgesehenen Obergrenze von zwei Wohnungen sowie bei zwei Erschließungsstraßen für die Zu- und Abfahrt über die S* …straße ein normaler, nicht übermäßig belastender Wohnanliegerverkehr zu erwarten sei. Laut der vormals im Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplans eingeholten Immissionsprognose vom 7. Juli 2009 (Lärmbelastungen durch eine nahe gelegene Autobahn sowie eine nahe gelegene Bahnlinie) seien die Orientierungswerte der DIN 18005 - Beiblatt 1 deutlich unterschritten gewesen, sodass im Hinblick im Rahmen des Verfahrens für den Bebauungsplan keine vertiefende Begutachtung veranlasst gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Flächenverfügbarkeit sei die Einbeziehung der bestehenden Zufahrt neben dem Grundstück der Antragsteller in das Erschließungskonzept indiziert gewesen. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch darauf, dass auf sie besondere Rücksicht zu nehmen wäre, nur weil sie zuerst gebaut hätten. Sollte dennoch ein Fehler wegen unterbliebener Begutachtung vorliegen, sei dieser nicht schwerwiegend; er könne jedenfalls durch eine ergänzende Planung ausgeräumt werden. Beeinträchtigungen durch Erschütterungen und Immissionen (Lärm, Schadstoffe) aufgrund von Bauarbeiten gehörten wegen ihrer zeitlichen Begrenzung nicht zu den Konflikten, die in der Abwägung zu einer Bauleitplanung zu bewältigen seien. Bei der im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen Folgenabschätzung seien auch die Interessen der Beigeladenen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplans bereits erhebliche Investitionen getätigt habe.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Aus ihrer Sicht sei eine konkrete schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller durch den Bebauungsplan bzw. dessen Verwirklichung ausgeschlossen, weshalb die Antragsteller ohne vorläufige Außervollzugsetzung keinen schweren Nachteil erlitten. Das Grundstück der Antragsteller liege außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Eine Betroffenheit wegen Umwandlung des Flurbereinigungswegs in eine Erschließungsstraße sei nicht ersichtlich. Der Anliegerverkehr werde über zwei Ausfahrten zur S* …straße geführt; es sei lediglich normaler Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Es sei geplant, die Erschließungsarbeiten bis Juli 2017 abzuschließen. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sei die Schaffung von Wohnraum dringend erforderlich. Für die Bauparzellen lägen umfangreiche Anfragen aus der Bevölkerung vor. Eine vorläufige Suspendierung des Bebauungsplanes würde zu erheblichen finanziellen Folgen führen, nachdem sich die bislang (Stand: 21. Dezember 2016) angefallenen Kosten für die Erschließung auf einen Betrag von ca. 250.000 Euro beliefen. Die zukünftige Erschließungsstraße entspreche den einschlägigen Richtlinien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (vgl. im Folgenden 1.) und begründet (s.u. 2.).

1. Insbesondere sind die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben haben, antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontroll(eil) antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Wer von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, ist im Allgemeinen schon deswegen antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan - wie hier - der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. In diesem Fall hat ein Antragsteller aufzuzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt. Abwägungserheblich sind private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es etwa bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - NVwZ 2000, 197 = juris Rn. 7; U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 = juris Rn. 14; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16.16 - ZfBR 2017, 154 = juris Rn. 7).

Nach diesem Maßstab sind die Antragsteller antragsbefugt. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. Auch eine Lärmbelastungen unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören (OVG NRW, U.v. 8.10.2015 - 2 D 35/14.NE - juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (VGH BW, B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Insofern fehlt es aber bislang an jeglichen Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Belastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße östlich ihres Anwesens. Eine überschlägige, hinreichend sichere Beurteilung, ob eine fühlbare Verschlechterung der Lärmbelastung vorliegt, ist dem Senat gegenwärtig nicht möglich, erscheint aber jedenfalls nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen. Es geht hier nicht nur um einzelne hinzukommende Wohnhäuser (so im Fall von BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris), sondern um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude (ähnlich bei OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 41 ff.). Selbst wenn im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens eine sachverständige Fachexpertise eine tatsächliche Lärm(zusatz) belastung feststellen sollte, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im nicht abwägungsrelevanten Bagatellbereich läge (sodass sich ein entsprechender Ermittlungsfehler ggf. nicht gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken würde), könnte dies im Nachhinein für das noch anhängige Hauptsacheverfahren die Antragsbefugnis nicht mehr nachträglich in Frage stellen (vgl. m.w.N.: BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 14; U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 34).

2. Der Eilantrag hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und / oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 = juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 26 m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 vorliegend dringend geboten.

a) Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung leidet der Bebauungsplan an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB. Diese Mängel sind nach der im (gegenwärtigen) Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Sach- und Rechtslage derzeit auch als beachtlich anzusehen, weil weder seitens der Antragsgegnerin noch seitens der Beigeladenen im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt worden sind, woraus sich der Schluss rechtfertigen ließe, dass sie nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Planungsverfahrens von Einfluss gewesen sind. Nach gegenwärtiger Beurteilungsgrundlage dürfte der Normenkontrollantrag der Antragsteller daher voraussichtlich zur Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

aa) Der Bebauungsplan leidet in Bezug auf die Lärmbelastung der Antragsteller aufgrund der künftig zu erwartenden Nutzung der östlich ihres Anwesens geplanten Erschließungsstraße an einem Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB. Für den Senat sind dabei die von den Antragstellern geltend gemachten aktuellen Belastungen durch die Baustelle (Erschütterungen, Baulärm etc.) nicht ausschlaggebend. Diese gehören wegen ihrer zeitlichen Begrenzung regelmäßig nicht zu den abwägungserheblichen Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 20 m.w.N.) und vermögen aus diesem Grund den Erlass einer vorläufigen Regelung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO nicht zu rechtfertigen. Anderes gilt aber für die (künftige) Belastung der Antragsteller durch die Benutzung der Straße als Erschließungsanlage für das geplante Wohngebiet.

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).

Im vorliegenden Fall hat eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen der Antragsteller tatsächlich stattgefunden. Laut der Begründung des Bebauungsplans wurden u.a. verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. - auf die Einwendung der Antragsteller - eine „Erschließungsvariante 3“ unter Verzicht auf eine Zufahrtsstraße in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks. Nach dieser Variante führt eine neue Erschließungsstraße von Westen von der Straße „Am …“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet und mündet im nordwestlichen Geltungsbereich zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. … und FlNr. … in die S …straße. Diese Variante wurde laut Planbegründung u.a. deshalb verworfen, weil es hierdurch zu einer Durchschneidung der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen westlich des Plangebiets und damit zu einer unnötigen Einschränkung des landwirtschaftlichen Ertrags gekommen wäre. Zudem seien bei dieser Ausführung höhere Fahrgeschwindigkeiten und damit höhere Verkehrslärmimmissionen zu erwarten gewesen. Schließlich sei aus Gründen eines einheitlichen Ortsrandes und einer homogenen Gestaltung analog dem benachbarten Baugebiet „…“ die Erschließung im Inneren des Baugebiets durch begrünte Wendeanlagen zu favorisieren. Entgegen der Ansicht der Antragsteller erscheinen diese Erwägungen nicht von vornherein sachwidrig.

Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt, welche Lärmauswirkungen die Nutzung der künftigen Erschließungsstraße auf das Wohngrundstück der Antragsteller überhaupt hat. Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden. Auch weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren insofern auf ihr beeinträchtigtes Ruhebedürfnis berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. jeweils m.w.N.: VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Dies gilt auch für die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21 m.w.N.), vgl. auch oben 1. (zur Antragsbefugnis). Ob Belange außer Betracht bleiben dürfen, die durch die Planungsentscheidung nicht mehr als geringfügig betroffen werden, ist eine Frage rechtlicher Wertung, die nur auf der Grundlage von tatsächlichen Erkenntnissen getroffen werden kann, hierzu auch oben zu 1. (Antragsbefugnis). Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 39; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 51). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, erlauben die Anforderungen aus § 2 Abs. 3 BauGB nur dann, auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte zu verzichten, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 40 m.w.N.).

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße östlich des Antragstellergrundstücks als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Es lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet mit ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude jedenfalls nicht von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (vgl. auch VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 41 ff.; vgl. als Gegenbeispiel den Fall lediglich einzelner hinzukommender Häuser BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 N 15.1512 - juris Rn. 15). In einem solchen Fall kann nicht ohne Weiteres die Verkehrslärmbelastung derart vernachlässigt werden, dass jegliche Ermittlungen und Bewertungen hierzu unterbleiben könnten. Um § 2 Abs. 3 BauGB zu genügen, hätte vorliegend eine hinreichend aussagekräftige Prognose hinsichtlich der auf das Wohngrundstück der Antragsteller nach Verwirklichung der Planung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen unter Einbeziehung der künftigen Nutzung der Erschließungs- / Zufahrtsstraße östlich des Antragstellergrundstücks zu Grunde gelegt werden müssen. Eine solche Prognose lag dem Satzungsbeschluss jedoch nicht zugrunde (vgl. bei ähnlicher Größenordnung eines geplanten Wohngebiets: OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 53 ff.). Dem abschließend über den Satzungsbeschluss entscheidenden Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin war auf es dieser defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, ob die zu erwartende Lärmbelastung der Antragsteller einen abwägungserheblichen Belang darstellt oder nicht.

Der Ermittlungsmangel ist nach derzeitigem Stand des gerichtlichen Verfahrens gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als relevant anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 a.a.O.). Es kann im gegenwärtigen Zeitpunkt - weil jegliche belastbare Daten über die Verkehrsbelastung und die hieraus für die Antragsteller folgende Lärmbelastung fehlen - nicht festgestellt werden, dass der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Damit fehlt es jedenfalls momentan an jeder Basis, die den Schluss zuließe, dass der Ausschuss denselben Bebauungsplan bei Kenntnis der entsprechenden Datenlage - die bislang nicht aufgearbeitet wurde - beschlossen hätte. Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH. U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42). Das gilt erst recht im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO.

bb) Auch hinsichtlich der von den Antragstellern thematisierten (potenziellen) Lärmbelastung des ausgewiesenen Wohngebiets durch das südlich des Reitsportbetriebs gelegene Tierheim dürfte ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen. Auch wenn diese Lärmbelastung nicht die Interessens- und Rechtssphäre der Antragsteller betrifft, ist sie im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO nicht irrelevant. Da es sich bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handelt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201- juris Rn. 38 m.w.N.), dürfen auch bei der Beurteilung wichtiger Gründe und deren Dringlichkeit i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO Einwendungen außerhalb der subjektiven Betroffenheit der Antragsteller in der allgemeinen Interessenabwägung nicht einfach ausgeblendet werden (so in der Sache ebenfalls BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406 = juris Rn. 4 m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO 22. Aufl. 2016, § 47 Rn. 152; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 47 Rn. 168; a.A. OVG NRW, B.v. 29.2.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5 - 7; B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5 - 7; OVG Saarl., B.v. 12.1.2016 - 2 B 220/15 - juris Rn. 19).

Im Rahmen der Erwägungen zum Immissionsschutz in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 49 f., 56) sowie im Umweltbericht zum Schutzgut Mensch (S. 64) finden mögliche, vom Tierheim ausgehende Belastungen auf das Baugebiet „…“ keine nähere Berücksichtigung. In den dem Senat vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin befindet sich ein schalltechnisches Gutachten vom 26. Oktober 2012, das die Lärmbelastung durch das Tierheim thematisiert, das allerdings, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, für das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan „…“ erstellt wurde. Bei Zugrundelegung eines 30-minütigen Dauergebells kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass am nächstgelegenen Baufenster im Gebiet Bebauungsplan „…“ die Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 - Teil 1 bzw. der Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d, Satz 2 TA Lärm tagsüber deutlich, und nachts um 2 dB(A) (Beurteilungspegel) bzw. 8 dB(A) (Spritzenpegel) unterschritten werden. Der Hinweis in der Abwägung des Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin (Sitzung vom 21. Januar 2016) darauf, dass die vom Tierheim ausgehenden Lärmauswirkungen bereits bei benachbarten Baugebiet „…“ als unbeachtlich eingestuft worden sind (vgl. Seite 18 der Abwägungsvorlage), lässt nicht den Schluss zu, dass dies auch für die Baufenster des streitgegenständlichen Bebauungsplans so sein muss. Denn Letztere dürften näher am Tierheim liegen als die Baufenster des Bebauungsplans Bebauungsplan „… …“. Allein der Umstand, dass das Landratsamt in den Anhörungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB keine erneute Untersuchung eingefordert hat (vgl. Seite 18 der Abwägungsvorlage für die Ausschussbehandlung am 21. Januar 2016), vermag die Antragsgegnerin hinsichtlich gebotener Ermittlungen nicht zu entlasten. Auch insofern dürfte daher ein Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen. Weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene haben im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt, nach denen der Schluss gerechtfertigt wäre, dass sich dieser Mangel nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auswirkt.

cc) Es spricht Einiges dafür, dass ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB auch hinsichtlich einer eventuellen Belastung des gesamten Plangebiets durch Verkehrslärm der Autobahn A 93 Hof - Regensburg und der Bahnlinie Schwandorf - Furth vorliegt. Die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) verweisen auf die im Zuge der Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Geräusch-Immissionsprognose vom 7. Juli 2009. Ob - wie die Antragsteller rügen - dieses Gutachten veraltet und daher nicht mehr aussagekräftig ist, kann der Senat nach Aktenlage nicht beurteilen. Weder in der Planbegründung noch in der abwägenden Behandlung durch den Planungs- und Umweltausschuss erfolgte eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das zugrunde gelegte Verkehrslärmgutachten auf überholtem Datenmaterial beruhen könnte. In den Planunterlagen sind auch keine diesbezüglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin dokumentiert. Auch insofern wurde im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens weder von der Antragsgegnerin noch von der Beigeladenen ein Nachweis vorgelegt, wonach das im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanänderung erstellte Verkehrslärmgutachten vom 7. Juli 2009 im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch auf verwertbarer, nicht veralteter Datenbasis beruhte. Insofern war dem Senat eine Wertung, dass sich ein entsprechender Ermittlungsmangel im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht i.S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auswirkt, nach Aktenlage nicht möglich.

b) Die nach summarischer Prüfung der (gegenwärtigen) Sach- und Rechtslage zu prognostizierenden positiven Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache indizieren einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch dringend geboten, weil durch die fortschreitende Errichtung der Erschließungsanlagen die Schaffung vollendeter Tatsachen droht. Die Beigeladene hatte schon Mitte / Ende Dezember 2016 nach eigenem Bekunden Kosten i.H. von ca. 250.000 Euro aufgewendet. Die Beigeladene trägt als Erwerberin der überplanten Flächen, Erschließungsträgerin und Vermarkterin das (wesentliche) wirtschaftliche Risiko der Bebauungsplanumsetzung. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung wird die Beigeladene zu weiteren Investitionen und zur weiteren Umsetzung des hinsichtlich seiner Wirksamkeit bedenklichen Bebauungsplans herausgefordert. Ob es der Beigeladenen ohne Weiteres möglich wäre, alle Baumaßnahmen wieder rückgängig zu machen, falls sich der Bebauungsplan nach Abschluss der Hauptsache endgültig als unwirksam herausstellen sollte, erscheint unsicher. Sollte sich der Bebauungsplan endgültig als unwirksam erweisen und das Plangebiet mithin weiterhin als bauplanungsrechtliche Außenbereichslage verbleiben, drohte bei Verlust einer (bislang wohl landwirtschaftlich genutzten) Grünfläche der dauerhafte Bestand eines „Erschließungsanlagentorsos“, der womöglich nicht mehr oder jedenfalls nicht zeitnah beseitigt werden würde. Zudem dürften mit Blick auf die von der Beigeladenen beabsichtigte Fertigstellung der Erschließungsanlagen im Juli 2017 schon in Kürze und damit noch vor einer mündlichen Verhandlung in der Hauptsache Baugenehmigungsverfahren bzw. Freistellungsverfahren für die Umsetzung des Bebauungsplans auf den einzelnen Bauflächen anstehen.

c) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Planung auch unter weiteren, im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklärenden Gesichtspunkten nicht bedenkenfrei ist.

aa) Dies betrifft zum einen die von den Antragstellern geltend gemachte Geruchsbelastung, die von dem südlich des Plangebiets gelegenen Reitsportbetrieb ausgehen könnte. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Seite 49) wird aus Gründen des Immissionsschutzes ein Mindestabstand des Plangebiets zum südwestlich gelegenen Reitsportbetrieb als notwendig angesehen. Bei der Beurteilung eines hinreichenden Abstands könne - so die Planbegründung weiter - laut ministerieller Vorgaben auf einschlägige Abstandstabellen analog zu Rinderhaltungen zurückgegriffen werden. Im konkreten Fall könne aufgrund der Umrechnung des Tierbestandes in Großtvieheinheiten und aus dem sich daraus ergebenden Geruchsimmissionsfaktor geschlossen werden, dass der empfohlene Mindestabstand von Rinderhaltungen im Außenbereich gegenüber Wohngebieten eingehalten sei. Da der Mindestabstand zwischen der Emissionsquelle (Stall) und dem maßgeblichen Immissionsort (Wohngebäude), der hier 120 m betrage, nicht unterschritten sei, bedürfe es keiner Einzelfallbewertung. Ebenso wird im Rahmen der Abwägung davon ausgegangen, dass ein gebotener Abstand von 120 m zum Reitsportbetrieb eingehalten wird. Während die Antragsteller auf die Nichtberücksichtigung von zugekauften Flächen, auf eine Gülle bzw. einen Misthaufen als unberücksichtigte Emissionsquellen, auf eine bauliche Erweiterung des Reiterhofs sowie auf einen von einer Baugenehmigung vom 4. September 2014 gedeckten aufgestockten Pferdebestand verweisen und vortragen, dass der Abstand tatsächlich nur 80 m betrage, hat die Antragsgegnerin in der Abwägung zu Grunde gelegt, das geplante Baugebiet sei bereits bei der Erteilung der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Lagerhalle und der Erweiterung bzw. Änderung des Reitsportbetriebs berücksichtigt worden, ohne dass Auflagen in den Genehmigungsbescheid hätten aufgenommen werden müssen. Auch wenn der Umstand, dass das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts im Verfahren keine Bedenken geäußert hat, dafür sprechen könnte, dass rechtliche Bedenken hinsichtlich der Geruchsbelastung für das geplante Wohngebiet nicht bestehen, vermag der Senat allein nach Aktenlage keine sichere Beurteilung hierüber zu treffen. Konkrete Werte über den genehmigten Viehbestand des Reitsportbetriebs, eine genaue (flurnummernbezogene) Benennung der baulichen Anlagen, von denen Geruchsemissionen ausgehen, sowie eine hierauf bezogene konkrete Berechnung anhand einer von den Beteiligten in Bezug genommenen Abstandstabelle sind dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren nicht vorgelegt worden. Offenbar im Landratsamt Schwandorf vorhandene Informationen wurden dem Gericht nicht zur Kenntnis gegeben.

bb) Ferner ist im Hauptsacheverfahren der Frage nachzugehen, ob die Planung dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) widerspricht, weil ihrer Umsetzung ggf. ein unüberwindbares rechtliches Hindernis nach Maßgabe von § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG entgegensteht (vgl. am Beispiel des Artenschutzrechts zur Bedeutung des § 44 BNatSchG in der Bauleitplanung: BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; HessVGH, U.v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 = juris Rn. 123 ff.). Die Antragsteller haben in ihren Einwendungen wiederholt darauf hingewiesen, dass die östliche Zufahrt zum Plangebiet teilweise über einen „Flurbereinigungsweg“ erfolge und dass eine erst vor kurzer Zeit in den Flurbereinigungsweg verlegte „Drainage“ zur Realisierung der Planung wieder zerstört bzw. verlegt werden müsse. Die übrigen Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens haben dem grundsätzlich nicht widersprochen. Auch in der Begründung zum angegriffenen Bebauungsplan ist unter „4.2 Erschließung“ (Seite 38) die Rede von einer „Verlegung des bestehenden Flurweges“. Vergleicht man den Zustand vor und nach der (künftigen?) Umsetzung der Planung, ist der Verlauf des bisherigen Feldwegs ab dem Einmündungsbereich von der S …straße bis zum südlichen Ende des Antragstellergrundstücks mit dem Verlauf der künftigen Erschließungsstraße für das Plangebiet identisch. Im Anschluss allerdings weicht die geplante Erschließungsstraße von der Lage des bisherigen Wegs ab. Die Lage des bisherigen Feldwegs markiert die östliche Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der Weg selbst würde südlich des Antragstellergrundstücks bei Planumsetzung beseitigt. Es entzieht sich der Kenntnis des Senats, ob der so bezeichnete „Flurbereinigungsweg“ bzw. „Flurweg“ ebenso wie die von den Antragsgegnerin thematisierte Drainage Regelungsgegenstand eines Flurbereinigungsplans i.S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) sind. Sollte dies der Fall sein, würde sich die Anschlussfrage stellen, ob die Umsetzung des Bebauungsplans einer Änderung der Festsetzungen des Flurbereinigungsplans bedarf, die über eine Satzung der Antragsgegnerin „mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde“ zu erfolgen hätte, § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG (vgl. auch BVerwG, 19.2.2015 - 9 CN 1.14 - NVwZ-RR 2015, 867 ff.; BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 NE 13.634 - juris). Unabhängig von den Fragen, ob auch ein Bebauungsplan eine Satzung i.S.d. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sein kann (grundsätzlich bejahend BayVGH, B.v. 14.6.2013 a.a.O. juris Rn. 11; Wingerter/ Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 58 Rn. 33) und ob auch insofern eine Entscheidungsdelegation an den Planungs- und Umweltausschuss erfolgt ist bzw. erfolgen durfte (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO, der auch bei gesetzlich vorgesehener „Zustimmung“ Geltung beanspruchen dürfte, Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: Dezember 2015, zu Art. 32 GO Rn. 22), ist aus den vorgelegten Planungsakten nicht ersichtlich, dass eine „Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde“ zu einer Satzung der Antragsgegnerin vorliegt, mit der der Flurbereinigungsplan geändert wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

4. In entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin Nummer I der Entscheidung in derselben Weise zu veröffentlichen wie den angegriffenen Bebauungsplan (BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 1 NE 16.2191 - juris Rn. 17).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2017 - 15 NE 16.2315

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2017 - 15 NE 16.2315

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2017 - 15 NE 16.2315 zitiert 18 §§.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

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(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2017 - 15 NE 16.2315 zitiert oder wird zitiert von 20 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 24. Nov. 2017 - 15 N 16.2158

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2017 - 15 N 14.2033

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Feb. 2016 - 10 B 134/16.NE

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2019 - 15 NE 18.1148

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch. III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 24. Nov. 2017 - 15 N 16.2158

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2017 - 15 NE 17.1221

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor I. Der Antrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2018 - 15 NE 18.382

bei uns veröffentlicht am 04.05.2018

Tenor I. Der am 11. Dezember 2017 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „H... wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfa

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Tenor

I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks außerhalb des betroffenen Plangebiets gegen den am 29. September 2016 bekannt gemachten „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Antragsgegnerin.

Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan wird im östlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils N … und im Osten des ausgewiesenen Plangebiets angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „S …“ auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche von etwa 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, wobei jedes Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten aufweisen darf (Nr. 1.2.3 der textlichen Festsetzungen). Die mit dem Bebauungsplan festgesetzten Bauflächen beginnen südlich der S …straße in zweiter Reihe. Zwischen den festgesetzten Bauflächen und der S …straße befinden sich in erster Reihe südlich entlang der S …straße (außerhalb des Plangebiets) teils unbebaute, teils mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke. In diesem unbeplant gebliebenen Bereich zwischen S …straße und dem Plangebiet situiert auf Höhe der nordöstlichen Grenze des Planbereichs das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. … der Gemarkung K …). Im nordwestlichen Bereich (zwischen FlNr. … und FlNr. …) und im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (zwischen dem Antragstellergrundstück und der FlNr. …) sind Erschließungszufahrten für das neue Baugebiet mit Anschluss an die S …straße vorgesehen.

Laut der Begründung des Bebauungsplans (Seite 44, 45) wurden verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. auch eine – letztlich verworfene – „Erschließungsvariante 3“, nach der unter Verzicht auf eine Zufahrts Straße in unmittelbarer Nähe der Antragsteller eine neue Erschließungs Straße von Westen von der Straße „Am S …“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet führt und im nordwestlichen Grenzbereich des Baugebiets zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. … und FlNr. … in die S …straße einmündet. Hinsichtlich der Verkehrslärmvorbelastung durch eine nördlich des Plangebiets verlaufende Bahnlinie sowie die östlich des Plangebiets in Nord-Süd-Richtung verlaufende Autobahn BAB 93 verweist die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) auf eine im Zuge der damaligen Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Immissionsprognose eines Ingenieurbüros vom 7. Juli 2009.

Eine Ermittlung der konkreten Verkehrslärmzunahme durch die vorgesehene Erschließungs Straße am Grundstück der Antragsteller unterblieb im Normaufstellungsverfahren. Dem Erlass des Bebauungsplans liegt im Übrigen folgender Verfahrensablauf zugrunde: In seiner Sitzung vom 6. November 2014 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen über ein Sammelschreiben vom 2. Juli 2015 (mit anderen Einwendern) sowie über ein eigenes Schreiben vom 7. Juli 2015. Mit Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 29. September 2015 wurde der damalige Planentwurf unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags gebilligt und im Anschluss in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 27. November 2015 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24. November 2015 Einwendungen. Nach einer in der Ausschusssitzung vom 21. Januar 2016 beschlossenen Änderung (Verlagerung des Standorts für eine künftige Transformatorenstation) wandten sich die Antragsteller während der anschließenden Auslegung nochmals mit Einwendungen an die Antragsgegnerin (25. Februar 2016). Am 22. März 2016 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags den Bebauungsplan als Satzung. Mit notariellem Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin über die Erschließung und Vermarktung des Wohnbaugebiets „S …“ vom 19. September 2016 wurde u.a. die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und die Durchführung bestimmter Ausgleichsmaßnahmen auf die Beigeladene übertragen. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen wurden vom Oberbürgermeister am 25. September 2016 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016.

Mit Beschluss vom 3. März 2017 (15 NE 16.2315) setzte der Senat den Bebauungsplan im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 BauGB auf den Antrag der Antragsteller vorläufig außer Vollzug. Mit Beschluss vom 22. August 2017 lehnte der Senat den Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss vom 3. März 2017 analog § 80 Abs. 7 VwGO aufzuheben sowie den Antrag der Antragsteller auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans abzulehnen, ab (Verfahren 15 NE 17.1221). Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens legte die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgerichtshof diverse Gutachten vor, u.a. eine „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ des Büros … vom 10. April 2017 sowie eine von demselben Ingenieurbüro erstellte „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017.

Mit ihrem bereits am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan machen die Antragsteller die Unwirksamkeit des Bebauungsplans u.a. aufgrund der Lärmbelastungen durch die künftige Nutzung der östlich ihres Anwesens geplanten Erschließungs Straße geltend. Sie seien mit Blick auf die verkehrsbedingte Immissionsbelastung sowie aufgrund einer zu befürchtenden Belastung mit Erschließungskosten antragsbefugt. Die Entscheidung über die Auswahl der Erschließungsvarianten sei abwägungsfehlerhaft getroffen worden. Das im Planungsverfahren zu Grunde gelegte Lärmgutachten vom 7. Juli 2009 zur Verkehrsbelastung des Plangebiets durch die Bahnlinie im Norden und die Autobahn im Osten sei veraltet und nicht mehr aussagekräftig. Trotz der nachträglich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Gutachten könne die Antragsgegnerin nicht so tun, als stünde das Ergebnis des ergänzenden Verfahrens bereits fest. Hinsichtlich weiterer erhobener Einwendungen wird auf die Schriftsätze der Antragsteller im vorliegenden Verfahren sowie in den vorangegangenen Eilverfahren (15 NE 16.2315, 15 NE 17.1221) verwiesen.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. … ‚S …“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und trägt hierzu u.a. vor, bei dem festgesetzten Wohngebiet mit voraussichtlich 49 Bauparzellen und einer für jedes Baufeld vorgesehenen Obergrenze von 2 Wohnungen sowie bei zwei Erschließungsstraßen für die Zu- und Abfahrt über die S …straße sei kein überobligatorisches Verkehrsaufkommen, sondern lediglich ein normaler, nicht übermäßig belastender Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Die Antragsteller hätten hinsichtlich der Erschließungszufahrt keinen Anspruch darauf, dass auf sie besondere Rücksicht zu nehmen wäre, nur weil sie zuerst gebaut hätten. Enttäuschte subjektive Erwartungen der Antragsteller auf Bewahrung des bisherigen Zustands seien irrelevant. Hinsichtlich der Verkehrslärmproblematik habe der zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin am 9. Mai 2017 die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB mit dem Ziel der rückwirkenden Heilung von Fehlern des Bebauungsplans in Gang gesetzt. Aufgrund der im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten Gutachten könne jedenfalls nunmehr prognostiziert werden, dass als Ergebnis eines ergänzenden Verfahrens eine rechtskonforme Bauleitplanung beschlossen werde. Die „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ vom 10. April 2017 zeige auf, dass die Verkehrslärmvorbelastung durch die Autobahn und die Bahnlinie weder tagsüber noch nachts im Plangebiet die anzustrebenden Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 für ein Allgemeines Wohngebiet überschreite. Die „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017 komme zu dem Ergebnis, dass durch die Zusatzbelastung aufgrund des Verkehrs der östlichen Zufahrt die maßgeblichen Grenzwerte an allen maßgeblichen Immissionspunkten auf dem Antragstellergrundstück deutlich unterschritten seien. Selbst bei Bildung von Summenpegeln mit den Geräuschimmissionen des Verkehrslärms bestehender Straßen (einschließlich der Autobahn) und der nördlich des Plangebiets verlaufenden Bahnlinie seien an keinem Immissionsort Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV festzustellen. Der zuständige Planungs- und Umweltausschuss habe durch die Einleitung des ergänzenden Verfahrens in Kenntnis der Ergebnisse der vorgelegten Gutachten den bisherigen Bebauungsplan ohne Änderung als Entwurfsgrundlage für das ergänzende Verfahren einstimmig gebilligt und habe damit zum Ausdruck gebracht, an der Erschließungsvariante, die er seinerzeit gewählt habe, festzuhalten. Durch die Gutachten werde belegt, dass eventuelle Ermittlungsdefizite auf das Ergebnis der Abwägung keinen Einfluss gehabt hätten bzw. dass jedenfalls in einem ergänzenden Verfahren eine Heilung herbeigeführt werde.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Sie weist darauf hin, dass ihr aufgrund der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans bereits erhebliche Schäden entstanden seien und – auch mit Blick auf bestehende Vertragsbeziehungen zu beauftragten Subunternehmern – weitere Schäden drohen. Der Anliegerverkehr werde über zwei Ausfahrten zur S …straße geführt; es sei lediglich normaler Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sei die Schaffung von Wohnraum dringend erforderlich. Für die 49 Bauparzellen lägen umfangreiche Anfragen aus der Bevölkerung vor. Die zukünftige Erschließungs Straße entspreche den einschlägigen Richtlinien zur Anlage von Erschließungsstraßen vollumfänglich, was in dem mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Erschließungsvertrag geregelt sei. Durch die Antragsgegnerin seien zwischenzeitlich diverse Gutachten vom April und Mai 2017 vorgelegt worden, die das Ergebnis der seitens der Antragsgegnerin durchgeführten Abwägung für den streitgegenständlichen Bebauungsplan bestätigten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die beigezogenen Akten der bereits abgeschlossenen Eilverfahren (15 NE 16.2315, 15 NE 17.1221), auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, auf die weiteren im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Behördenakten und Gutachten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. November 2017 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ihre Einwendungen im Rahmen der Verfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB jeweils rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller ihre Antragsbefugnis auf die künftige Belastung mit Erschließungskosten für die Erstellung der östlich ihres Anwesens verlaufenden künftigen Erschließungs Straße stützen können (zur Problematik – auch im Zusammenhang mit der Umsetzung der straßenmäßigen Erschließung über einen Bauträger auf Basis eines Erschließungsvertrags vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 21, unter Rekurs u.a. auf BVerwG, B.v. 30.8.2016 – 4 BN 10.16 – ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 12 ff.). Die Antragsteller können sich als Eigentümer eines (hier: Wohn-) Grundstücks außerhalb des Plangebiets auf ihr Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB jedenfalls berufen, soweit es um die künftige Lärmbelastung aufgrund der planbedingten Abwicklung des Zu- und Abgangsverkehrs für das neue Baugebiet über die östlich ihres Anwesens vorgesehene Erschließungs Straße geht (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 – 4 CN 6.98 – NVwZ 2000, 197 = juris Rn. 7 ff.; B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 11.5.2010 – 15 N 08.850 – juris Rn. 27; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31). Abwägungserheblich sind private Belange schon dann, wenn sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – NVwZ 2017, 563 = juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 14). Da bis zum Satzungsbeschluss (22. März 2016) keine Ermittlungen und hierauf aufbauende Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die konkrete Lärmbelastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung dieser Erschließungs Straße durchgeführt worden sind, hat der gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 6 Buchst. a der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Großen Kreisstadt S. vom 15. Januar 2015 zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin auf einer unsicheren Tatsachenbasis entschieden. Zwar ist das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Da es vorliegend aber nicht nur um einzelne hinzukommende Wohnhäuser (so im Fall von BayVGH, B.v. 19.8.2016 a.a.O.; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris), sondern um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit möglichen zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude geht, kann hier nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms am Antragstellergrundstück nur geringfügig ist (so schon die vorangegangene Eilentscheidung BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017. 558 = juris Rn. 17, 27; zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. auch BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 – 7 D 92/07.NE – juris Rn. 41 ff.). Unabhängig davon, dass im gerichtlichen Verfahren nachgeholte Ermittlungen die im Zeitpunkt der Stellung des Normenkontrollantrags gegebene Antragsbefugnis im Nachhinein nicht mehr in Frage stellen können (vgl. m.w.N.: BayVGH, B.v. 26.3.2014 –9 NE 13.2213 – juris Rn. 14; U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 34), spricht auch das Ergebnis der im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017 dafür, dass die bei Umsetzung des Bebauungsplans zu prognostizierende Lärm(zusatz) belastung im abwägungserheblichen Relevanzbereich liegt (s.u.).

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Der Bebauungsplan leidet hinsichtlich der östlich des Anwesens der Antragsteller festgesetzten Erschließungs Straße, über die u.a. der Zu- und Abgangsverkehr für das neue Baugebiet abgewickelt werden soll, an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Lärmbelastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung dieser Straße. Bis zum Satzungsbeschluss wurden hierzu keinerlei Daten ermittelt und für den beschließenden Ausschuss bereitgestellt. Nunmehr vorhandenes – nachträglich erhobenes – und dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes Datenmaterial rechtfertigt nicht den Schluss, dass das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

a) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

b) Im vorliegenden Fall hat eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen der Antragsteller und anderer Einwender – auch in Bezug auf die Auswahl verschiedener im Planungsverfahren diskutierter Erschließungsvarianten – stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen das nunmehr als Verfahrensnorm (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 36 m.w.N.) ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen die Nutzung der künftigen Erschließungs Straße auf das Wohngrundstück der Antragsteller hat. Weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 47; vgl. auch die vorangegangene Eilentscheidung BayVGH B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 25 m.w.N.)

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört daher grundsätzlich zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – BayVBl 2013, 545 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21; U.v. 20.10.2016 – 2 N 15.1060 – BayVBl. 2017, 487 = juris Rn. 22, 44 ff.; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48; B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 25 ff.; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 26 ff.; U.v. 2.8.2012 – 5 S 1444/10 – juris Rn. 45; U.v. 24.2.2016 – 3 S 1256/15 – juris Rn. 40; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Ist der Lärmzuwachs allerdings völlig geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Grundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten mit bestimmten Richtwerten o.ä. bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb der Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen und unterhalb einschlägiger Orientierungsbzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 – Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. OVG NRW, U.v. 8.10.2015 – 2 D 35/14.NE – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 9.8.2016 a.a.O.; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 – 4 BN 18.14 – ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 17; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48).

Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinen abwägungsrelevanten Lärmzuwachsen kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 – 4 BN 51.03 – BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 49 m.w.N.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – juris Rn. 39; OVG RhPf, U.v. 15.11.2011 – 8 C 10906/11 – DVBl. 2012, 376 = juris Rn. 31; ebenso die vorausgegangene Eilentscheidung BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 26). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- / Bagatellgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig – d.h. soweit es nicht z.B. um Fallgestaltungen geht, bei denen über einen kleinräumigen Bebauungsplan nur die Möglichkeit des Zuwachses einzelner Häuser in der Nachbarschaft ermöglicht wird (vgl. BayVGH. B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris) – nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. m.w.N.)

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der östlich des Antragstellergrundstücks verlaufenden Erschließungs Straße als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat (zu diesem Ergebnis vgl. schon die vorausgegangenen Eilentscheidungen in den Verfahren 15 NE 16.2315 und 15 NE 17.1221). Es lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet mit ca. 50 Bauplätzen und möglichen zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“ gelegen hätte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller im abwägungsunerheblichen Bagatellbzw. Irrelevanzbereich liegen werde (zu ähnlichen Fallgestaltungen vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 15 ff., 25 ff.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – BauR 2015, 1794 = juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, U.v. 11.12.2008 – 7 D 92/07.NE – juris Rn. 53 ff.). Dem abschließend entscheidenden Ausschuss der Antragsgegnerin war es auf der defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, mit welchem Gewicht die durch die Nutzung der Erschließungs Straße verkehrsbedingt zu erwartende Lärm(zusatz) belastung in die Abwägung einzustellen war.

c) Es spricht – ohne dass dies für die Entscheidung des vorliegenden Normenkontrollantrags geklärt werden muss – Einiges dafür, dass ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB auch hinsichtlich einer eventuellen (Vor-) Belastung des gesamten Plangebiets durch Verkehrslärm der östlich des Plangebiets verlaufenden Autobahn und der im Norden verlaufenden Bahnlinie vorliegt. Die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) verweisen auf die im Zuge der Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Geräusch-Immissionsprognose vom 7. Juli 2009. Trotz entsprechender Einwendungen erfolgte weder in der Planbegründung noch in der abwägenden Behandlung durch den Planungs- und Umweltausschuss eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das zugrunde gelegte Verkehrslärmgutachten auf überholtem Datenmaterial beruhen könnte. In den Planunterlagen sind auch keine diesbezüglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin dokumentiert.

d) Die (jedenfalls hinsichtlich der Lärmzusatzbelastung in Bezug auf die Nutzung der künftigen Erschließungs Straße vorliegenden) Ermittlungs- und Bewertungsmängel sind am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Kommune bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, inwesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist.

Die Antragsgegnerin hat – wie gesehen – einen von der Planung berührten, abwägungserheblichen und damit „wesentlichen“ Belang (Lärmaspekt) nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Die „Offensichtlichkeit“ des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten, weil sich entsprechende Ermittlungen und Bewertungen dort nicht finden und solche mithin auch nicht Gegenstand der Abwägung im beschließenden Gremium der Antragsgegnerin waren (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 52 m.w.N.). Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 42; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 53; B.v. 22.8.2017 – 15 NE 17.1221 – juris Rn. 26; B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 32).

Die Antragsgegnerin vermochte nicht darzulegen, dass der Planungs- und Umweltausschuss den Bebauungsplan in jedem Falle mit demselben Inhalt beschlossen hätte, wenn er bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) die erst im Verfahren 15 NE 17.1221 vorgelegten Gutachten (insbesondere die „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ des Büros … vom 26. April 2017) gekannt hätte. Zum einen baut die vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 26. April 2017 z.T. auf einem weiteren Gutachten vom 10. April 2017 (zu der von der östlich gelegenen Autobahn und einer nördlich gelegenen Bahnlinie ausgehenden Lärmvorbelastung) auf, die mit anonymisierten Daten („xx“) operiert, die für den Senat so nicht nachvollziehbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 15 N 17.1221 – juris Rn. 27). Zum andern kann auch nach den Ergebnissen des Gutachtens vom 26. April 2017 (vgl. Seiten 9 f.) nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Lärmzunahme auf dem Anwesen der Antragsteller in einem am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB nicht abwägungserheblichen Irrelevanzbereich bewegt, obwohl sich hiernach eine Verkehrsbelastung – ohne Berücksichtigung von Vorbelastungen von Verkehrsgeräuschen anderer Quellen außerhalb des Plangebiets (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2000 – 4 BN 44.00 – NVwZ 2001, 433 = juris Rn. 7; U.v. 11.1.2001 – 4 A 13.99 – NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 88; U.v. 23.2.2005 – 4 A 4.04 – BVerwGE 123, 37 = juris Rn. 54; U.v. 17.3.2005 – 4 A 18.04 – BVerwGE 123, 152 = juris Rn. 15 f.; VGH BW, U.v. 8.10.2012 – 5 S 203/11 – juris Rn. 113 ff.; OVG NRW, U.v. 5.2.2003 – 7a D 77/99.NE – NVwZ-RR 2003, 633 = juris Rn. 44 ff.) – unterhalb der Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV ergibt. Denn die Untersuchung zeigt ebenso auf, dass sich im Fall der abwägungserheblichen Berücksichtigung von Vorbelastungen (für das Abwägungsgebot in der Bauleitplanung vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4; OVG NRW, U.v. 16.10.1997 – 11a D 116/96.NE – NVwZ-RR 1998, 632 = juris 55; HessVGH, U.v. 17.11.2011 – 2 C 2165/09.T – juris Rn. 198 f.) auch aus anderen Verkehrsemissionsquellen (hier: bestehende Verkehrslärmbelastung durch die S …straße sowie durch die Bahnlinie und die nahe gelegene Autobahn) Summenpegel ergeben, die in einem Bereich zwischen den jeweils für Allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten der 16. BImSchV und den (strengeren) Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 [bei allgemeinen Wohngebieten gem. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] liegen. So errechnet die gutachterliche Stellungnahme für das Grundstück der Antragsteller Maximalpegel für die Gesamtverkehrslärmbelastung von 57,2 dB(A) tags sowie 48,6 dB(A) nachts. Im Vergleich (Gesamtverkehrslärm-) Vorbelastung und zu prognostizierender (Gesamtverkehrslärm-) Belastung dürften zwar die Lärmzunahmen in der Nacht für die Antragsteller nicht spürbar sein [laut der Berechnung der … nimmt der Gesamtverkehrslärm nachts zwischen 0,3 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) (Immissionsorte „Gartenmitte“ und „Nordost 1. OG“) und 1,3 dB(A) (Immissionsort „Südwest EG“) zu]. Allerdings ergeben sich an den sieben ausgewählten Immissionsorten auf dem Antragstelleranwesen nicht unerhebliche (Gesamtver-kehrs-) Lärmzunahmen am Tag von bis zu 7,7 dB(A) [vgl. Immissionsort „Südwest EG“ – dortige Vorbelastung: 39,5 dB(A), prognostizierte Gesamtverkehrslärmbelastung: 47,2 dB(A)]. Bei dieser Sachlage bewegt sich die Lärmzunahme jedenfalls am Tag in einem Bereich, der in der Abwägung nicht vernachlässigt werden durfte, zumal sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben.

Eine mangelnde Ergebnisrelevanz in Bezug auf die Verkehrslärmbelastung der Antragsteller lässt sich in Anwendung von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch nicht damit begründen, dass die tatsächliche Lärm(zusatz) belastung auf dem Anwesen der Antragsteller als noch von der Schlussabwägung des Planungs- und Umweltausschusses vom 22. März 2016 gedeckt anzusehen wäre. Auch wenn die Antragsgegnerin – wie die Planbegründung zeigt – Erschließungsvarianten in die Abwägung eingestellt und damit Belastungswirkungen durch die verkehrsmäßige Erschließung nicht völlig außer Acht gelassen hat und auch wenn das Anwesen der Antragsteller am bisherigen Ortsrand situiert, wo mit entsprechenden Planungsaktivitäten grundsätzlich gerechnet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – ZfBR 2000, 199 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.2.2012 – 15 NE 11.2857 – juris Rn. 5; B.v. 26.7.2016 – 22 ZB 15.2326 – NuR 2017, 203 = juris Rn. 30; B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15), fehlt es an einer substanziierten, vom Abwägungskonzept zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) gedeckten Aussage und Bewertung hinsichtlich des abwägungserheblichen Belangs der Lärmzusatzbelastung am Grundstück der Antragsteller (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn. 4): Hinsichtlich der Lärmbelastung hat die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss ausschließlich in knapper Form auf die sichere Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 abgestellt. Neben der abwägenden Behandlung im Planungs- und Umweltausschuss vom 21. Januar 2016 (vgl. Seite 21 der Abwägungsvorlage, dort zur Befassung mit den Einwendungen einer Anwohnergemeinschaft vom 25. November 2015) finden sich diesbezüglich kurze Ausführungen in der Planbegründung auf Seite 49 (hinsichtlich der Verkehrslärmvorbelastung des Plangebiets durch die Bahnlinie und die nahe gelegene Autobahn) sowie auf Seite 56 (zu der im Plangebiet „nach Kenntnisstand“ als gewährleistet bewerteten Einhaltung der Orientierungswerte). Diese ließen allenfalls den Schluss zu, der Planungs- und Umweltausschuss sei bei seiner Abwägung davon ausgegangen, dass jedenfalls eine Verkehrslärmbetroffenheit hinzunehmen sei, wenn sich diese in der Gesamt - Belastung im Rahmen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 für Allgemeine Wohngebiete [vgl. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] halte. Die schalltechnische Untersuchung vom 26. April 2017 vermag dies aber nicht zu stützen. Denn die ermittelte Verkehrslärmgesamtbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller mit Maximalwerten von 57,2 dB(A) am Tag und 48,6 dB(A) nachts liegt oberhalb dieser Werte (vgl. bereits BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 15 NE 17.1221 – juris Rn. 31 ff.).

Der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, b e v o r sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 26; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 2 Rn. 5 m.w.N.). Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers über eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung des Normenkontrollgerichts anstelle der Gemeinde verneint werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 51 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 32). Dem Senat ist es verwehrt, im Normenkontrollverfahren zu antizipieren, welche Abwägungsentscheidung das die Organkompetenz für bauplanungsrechtliche Satzungserlasse innehabende Gremium der Kommune im ergänzenden Verfahren bei Zugrundelegung (korrekt ermittelter und nachvollziehbar aufgearbeiteter) Daten zur Lärmzusatzbelastung durch die Nutzung der Erschließungs Straße voraussichtlich treffen wird. Da es für die Beurteilung einer Abwägung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ankommt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und die gemeindliche Planungshoheit als Ausfluss der Verfassungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG / Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV respektiert werden muss, ist es einem Normenkontrollgericht verwehrt, in Anwendung von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein potenzielles Abwägungsergebnis eines noch laufenden ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) zu unterstellen. Der Senat muss es daher der erst am Ende des (hier: ergänzenden) Verfahrens der Bauleitplanung vorgesehenen Schlussabwägung überlassen, das Abwägungsergebnis u.a. in Auswertung der bis dahin vorliegenden Unterlagen (Einwendungen, Stellungnahmen, gutachterliche Äußerungen etc.) zu finden (vgl. auch BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 42, dort im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Teil- und Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans).

e) Die Ermittlungs- und Bewertungsdefizite sind auch nicht im Nachhinein gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016. Schon mit dem am 26. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf ihre Einwendungen im Planungsverfahren geltend gemacht, dass ein Immissionsgutachten fehle, und zudem alternative Straßenführungsmöglichkeiten im Plangebiet vorgebracht. Die Antragsbefugnis der Antragsteller wurde in diesem Schriftsatz damit begründet, dass die neben ihrem Grundstück vorbeiführende Erschließungs Straße erhebliche immissionsschutzrechtliche Auswirkungen auf ihr Grundstück haben werde. Damit ist jedenfalls in der Sache neben der Lage der Erschließungs Straße auch die hiervon ausgehende Lärmbelastung durch den zu erwartenden Straßenverkehr hinreichend innerhalb der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt worden.

3. Die nach vorstehenden Ausführungen anzunehmenden beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizite gem. § 2 Abs. 3 BauGB führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Der von den Antragstellern geltend gemachte und von der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigte Belang, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, betrifft das gesamte Erschließungskonzept, das zu einem wesentlichen Teil über die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführenden (künftigen) Straße abgewickelt werden soll. Damit begrenzt sich der Planungsmangel nicht auf eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplans, sondern betrifft die Planung insgesamt, sodass eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans entsprechend § 139 BGB (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 40 m.w.N.) nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 36 f.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „H.“ der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2016, bekannt gemacht am 1. April 2016.

Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Ortsteils H. im Gemeindegebiet der Beklagten westlich der Stichstraße H., nördlich der Kreisstraße E... und östlich des Flurbereinigungswegs FlNr. ... Gemarkung H. Es umfasst eine Teilfläche des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung H. mit einer Gesamtfläche von ca. 3.800 m2. Im Norden und Westen schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im Süden grenzen das Grundstück FlNr. ... Gemarkung H., das mit einem Wohngebäude bebaut ist, sowie die Restfläche des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung H., die mit mehreren Gebäuden bebaut ist, an. Im Osten des Plangebiets befinden sich das Grundstück FlNr. ... und das Grundstück des Antragstellers FlNr. ... jeweils Gemarkung H., die beide jeweils mit Einfamilienhäusern bebaut sind. Im parallel geänderten Flächennutzungsplan wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt; die östlich und südlich angrenzenden Flächen sind als gemischte Bauflächen dargestellt.

Gegenstand der Planung ist die Errichtung von vier Einfamilienhäusern, die mit einer Stichstraße und Wendehammer von der östlich verlaufenden Stichstraße her erschlossen werden sollen. Die Erschließungsstraße für das Plangebiet verläuft südlich des klägerischen Grundstücks, wobei dort eine Parkfläche und an der Einmündung in die Ortsstraße die Müllsammelstelle für die vier festgesetzten Wohnhäuser vorgesehen sind.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. April 2016 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „H.“ der Antragsgegnerin gestellt, über den noch nicht entschieden ist (Az. 9 N 16.824). Er macht dort geltend, die Bauleitplanung sei nicht erforderlich, weil im Ortsteil H. noch unbebaute Flächen für eine Wohnbebauung vorhanden seien. Ferner leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern, weil immissionsträchtige Festsetzungen unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze des Antragstgellers getroffen sowie andere Lösungen einer Erschließung nicht ausreichend geprüft worden seien.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 1. August 2016 begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil mit dem Bau der Erschließungsanlagen begonnen worden sei, wodurch seine Belange an der Ausnutzung seines - hinsichtlich Garten und Terrasse nach Süden und Westen orientierten - Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt werden würden.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan „H.“ der Antragsgegnerin, als Satzung beschlossen am 27. Januar 2016 und bekanntgemacht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 1. April 2016, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis, da der Lärm durch einen Anliegerverkehr von vier Einfamilienhäusern das Maß des Zumutbaren nicht überschreiten könne. Unabhängig davon führe es zu keinen unzumutbaren Immissionen, wenn ein Grundstück auf zwei Seiten an eine öffentliche Straße angrenze. Zwar gebe es in H. ein Potential mehrerer, noch unbebauter Grundstücke. Deren Bebauung solle jedoch durch die Grundstückseigentümer selbst erfolgen. Zudem würden noch ungenutzte Flächenpotentiale möglichen Einflüssen von landwirtschaftlichen Betrieben unterliegen, deren Bestand nicht durch heranrückende Wohnbebauung gefährdet werden solle.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Unterlagen und die beigezogenen Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller hat seine Antragsbefugnis nicht hinreichend geltend gemacht.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontroll(eil)verfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - juris Rn. 9). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines mittelbar Betroffenen außerhalb des Bebauungsplangebiets geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - juris Rn. 4; BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3). Wer sich als nicht unmittelbar Betroffener gegen einen Bebauungsplan wendet, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann. Das setzt zunächst voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Sind nur Interessen von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegenden Gewicht berührt, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vornherein aus. Berührt die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde den Belang bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen zur Darlegung aber nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215/218 = juris Rn. 10).

Gemessen hieran ist der Antragsteller nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht antragsbefugt, soweit er die Beeinträchtigung seines Wohngrundstücks durch Immissionen aufgrund der südlich seines Grundstücks verlaufenden Erschließungsstraße für das Baugebiet, der südlich seines Grundstücks festgesetzten zwei öffentlichen Parkplätze und der Müllsammelstelle sowie der Festsetzung einer Fläche für Garagen und Stellplätze an der südwestlichen Ecke seines Grundstücks geltend macht. Zwar ist eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms im Grundsatz abwägungserheblich. Das Interesse, von solchem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist aber nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Lärm durch die Festsetzung einer Verkehrsfläche erstmals hervorgerufen wird. Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann zudem auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, B. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - juris Rn. 6 ff. m. w. N.). Angesichts der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets und der geringen Größe des vom Bebauungsplan erfassten Baugebiets, in dem nur vier Einfamilienhäuser mit je einer Wohneinheit planbedingt errichtet werden können, ist aufgrund der dadurch zu erwartenden geringen Zahl von Fahrzeugbewegungen weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass hinsichtlich des Verkehrslärms Belästigungen des Antragstellers zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Festsetzung der nur temporär genutzten Müllsammelstelle an der südöstlichen Grenze des Grundstücks des Antragstellers. Die ruhige Wohnlage, die einem - wie hier - an den bisherigen Außenbereich angrenzenden Grundstück im allgemeinen faktisch zukommen mag, begründet als solche keine Antragsbefugnis; denn einen Rechtsanspruch oder auch nur ein schutzwürdiges Interesse auf Beibehaltung dieser Ortsrandlage gibt es nicht (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 10.2.2012 - 15 NE 11.2857 - juris Rn. 5).

2. Der Antrag ist zudem unbegründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls wie hier bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12). Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu seiner Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 4.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 3). Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwerwiegend sein, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hier nicht dringend geboten. Unter der Prämisse, dass der Normenkontrollantrag zulässig sein sollte, wäre hier nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Hinblick auf die zahlreichen Einwendungen des Antragstellers allenfalls von offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags auszugehen. Nach der bei offenen Erfolgsaussichten notwendigen Folgenabwägung bleibt der Antrag hier aber erfolglos.

Der Antragsteller hat die gebotene Dringlichkeit bzw. einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dem Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweilige Anordnung stellt (vgl. BVerwG, B. v. 18.5.1998 - 4 VR - 2.98 - juris Rn. 3).

Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen Bebauungsplan handelt, der ein allgemeines Wohngebiet für die Errichtung und Erschließung von nur vier Einfamilienhäusern mit je einer Wohneinheit festsetzt, lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen, dass dessen Verwirklichung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Positionen des Antragstellers konkret erwarten lässt. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt jedenfalls grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (BayVGH, B. v. 21.4.205 - 9 NE 15.377 - juris Rn. 26 m. w. N.). Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Antragsteller grundsätzlich keinen Anspruch darauf, vor jeglicher baulicher Erweiterung der Nachbargrundstücke seines - bislang im Westen an den Außenbereich grenzenden Grundstücks - verschont zu bleiben. Über die Bagatellgrenze hinaus zu erwartende, unzumutbare Lärmbelastungen durch die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms lassen sich dem Vortrag des Antragstellers ebenfalls nicht entnehmen und sind im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans und die geringe Größe des Baugebiets auch nicht ersichtlich. Insoweit kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 281 Meerbusch-P.         „Auf dem L.    /Kreisstraße K 9n, 2. Bauabschnitt“ der Stadt N1.         ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Normenkontrollanträge richten sich gegen den Bebauungsplan „Degerloch - Ramsbachstraße Teil 1 (De 107.1)“ der Antragsgegnerin.
In dem nunmehr überplanten Bereich fand bislang der Ortsbauplan 1937/76 Degerloch der Antragsgegnerin vom 07.04.1937 Anwendung. Danach ist vorgesehen, die Ramsbachstraße als Allee in Gestalt zweier durch einen Grünstreifen getrennter Fahrbahnen auszubauen. Von diesen beiden Fahrbahnen wurde aber nur die westliche realisiert, während die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn nie verwirklicht wurde. Dort befindet sich derzeit eine einzige Grünfläche, die von der westlichen Fahrbahn bis zum Grundstück der Antragstellerinnen reicht. Zu den Grundstücken der Antragstellerinnen und ihrer Nachbarn führen Zugänge und Zufahrten über diese Grünfläche, mit deren Anlage die Antragsgegnerin offenbar einverstanden war und ist.
Mit dem nunmehr angegriffenen Bebauungsplan wird die Ramsbachstraße - beginnend bei der Einmündung der Roßhaustraße bis zur Höhe des Grundstücks ... ... ... ... - überplant. Betroffen hiervon sind sowohl die bestehende Fahrbahn als auch die bestehende Grünfläche. Nunmehr ist nur noch eine Fahrbahn vorgesehen, die teilweise auf der westlichen, teilweise auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verlaufen soll. Der Verlauf der Fahrbahn ist unmittelbar vor dem Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 ... vorgesehen und soll dann etwa auf der Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die östliche Seite hinübergeführt werden. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind reine Wohngebiete vorgesehen, wobei die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf eine oder höchstens zwei Wohnungen beschränkt ist. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen, zur Höhe der baulichen Anlagen, zur überbaubaren Grundstücksfläche und weitere Festsetzungen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 sind Eigentümerinnen des Grundstücks ... ... ... ... Die Antragstellerin zu 3 war Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... ..., hat dieses aber mit notariellem Vertrag vom ... veräußert. Ob die Erwerber bereits ins Grundbuch eingetragen sind, ist nicht bekannt. Sie wünschen aber nach Mitteilung der Antragstellerin, dass die Antragstellerin zu 3 den Rechtsstreit fortführt. Keines der Grundstücke liegt im Plangebiet.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bei der Antragsgegnerin bildete sich im Laufe des Jahres 2005 die Überzeugung, die vorerwähnten, im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Flächen auf der Ramsbachstraße einer Bebauung zuführen zu wollen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin fasste daher am 29.11.2005 den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 01.12.2005 öffentlich bekannt gemacht. Im Folgenden wurden eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt. Am 05.12.2006 legte die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung auf der Grundlage eines entsprechenden Auftrags der Antragsgegnerin „Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch - Berücksichtigung des Artenschutzes nach § 42 BNatschG -“ (im Folgenden: Artenschutzgutachten) vor.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens beschloss die Antragsgegnerin, das ursprünglich vorgesehene Plangebiet in zwei Planbereiche - nördlich und südlich der Roßhaustraße - aufzuteilen. Teil 1 - der hier in Rede stehende Bebauungsplan - wurde geringfügig erweitert. Am 22.04.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ramsbachstraße im Stadtbezirk Degerloch (De 107.1) öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 02.05.2008 öffentlich bekanntgemacht. Dort heißt es wörtlich:
„Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung… [der Antragsgegnerin] während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar:
Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch.“
10 
Ausgelegt wurden tatsächlich nur der Planentwurf, die Begründung nebst Umweltbericht und das Artenschutzgutachten. Sämtliche Antragstellerinnen erhoben, teilweise vertreten durch Bevollmächtigte, Einwendungen.
11 
Im Verlauf des weiteren Verfahrens ergab sich für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit, den Geltungsbereich des Bebauungsplans erneut zu ändern und weitere Korrekturen durchzuführen. Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin erneut ausgelegt. In der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.09.2008 wurde auf die Änderungen hingewiesen; der Text der öffentlichen Bekanntmachung - soweit hier von Interesse - entspricht wörtlich der bereits zuvor zitierten Formulierung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut zu dem Entwurf. Am 16.07.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.07.2009 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Mit einem am 23.07.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben rügten die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Bebauungsplanverfahren. Diese Rügen decken sich mit denjenigen, die sie auch zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vorbringen.
13 
Bereits am 14.06.2010 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor: Ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Zwar lägen ihre Grundstücke nicht im Plangebiet, doch ergebe sich ihre Antragsbefugnis aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot. So sei ihr privates Interesse am Fortbestand der bisherigen Planungssituation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang. Die Erschließungssituation ihrer Grundstücke werde grundlegend umgestaltet. Ferner sei die Zunahme der Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken beachtlich; dies gelte auch dann, wenn diese Immissionen unterhalb der Schwelle blieben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich machten. Eine Zunahme der Lärmbeeinträchtigung folge unter anderem daraus, dass die Verkehrsanlage mit Verkehr in beiden Richtungen aufgrund des Bebauungsplans um 15,5 m näher an die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücken solle. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3 sei auch nicht deswegen entfallen, weil sie ihr Grundstück mittlerweile veräußert habe; die Erwerber des Grundstücks wünschten eine Fortführung des Normenkontrollverfahrens. Den Anträgen fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies folge schon daraus, dass der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden sei. Der Ortsbauplan von 1937 habe eine zweispurige Straße vorgesehen, die als Nord-Süd-Achse eine überörtliche Verkehrsfunktion habe erfüllen sollen. Diese Funktion lasse sich schlechterdings nicht mehr realisieren, so dass insoweit Funktionslosigkeit eingetreten sei. Maßgeblich sei daher der tatsächlich realisierte Teil der Ramsbachstraße in dem bisherigen Ausbauzustand. Von diesem gingen für die Grundstücke der Antragstellerinnen wesentlich geringere Beeinträchtigungen aus, als sie bei Realisierung der angegriffenen Planung zu erwarten seien.
14 
Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die Bekanntmachung über die Auslegung der Bebauungsplanentwürfe sei schon deswegen fehlerhaft, weil jeweils nicht vollständig angegeben worden sei, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien und mit ausgelegt worden seien. Aus der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung folge, dass das Artenschutzgutachten zusätzlich zu den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt worden sei. Damit sei der Bekanntmachung nicht zu entnehmen, welche Arten umweltbezogener Informationen tatsächlich verfügbar gewesen und ausgelegt worden seien. Der Hinweis durch die Antragsgegnerin sei nicht geeignet gewesen, hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Informationen die notwendige Anstoßfunktion zu erfüllen. Im Übrigen fehle es entweder an einer ordnungsgemäßen Auslegung der wesentlichen Stellungnahmen oder an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung. In der Sache verstoße der angefochtene Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da er nicht erforderlich sei. Eine Verwirklichung der angefochtenen Planung werde an naturschutzrechtlichen Anforderungen scheitern. Die Antragsgegnerin habe das im Oktober 2006 vorgelegte Artenschutzgutachten erstellen lassen. Darin stellten die Sachverständigen zahlreiche Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Arten, streng geschützter Arten sowie besonders geschützter europäischer Vogelarten fest. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Umsetzung der geplanten Bebauung nicht zu einer Beeinträchtigung einer örtlichen Population der besonders geschützten sowie stark gefährdeten Tierarten führen werde. Dies stehe mit dem Artenschutzgutachten nicht im Einklang. Auch habe die Antragsgegnerin keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, auf die sie ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Befreiung habe stützen können. Fehlerhaft sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung von planbedingten Eingriffen und vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Zerstörung des 40 Jahre alten Baumbestandes im Plangebiet. Hinsichtlich von Verkehrslärmemissionen sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Lärmemissionen habe ersichtlich nicht stattgefunden. Vorliegend sei unstreitig, dass die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Auch im Hinblick auf die verkehrlichen Erfordernisse sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Belastungen durch „normale“ Verkehrsteilnehmer als auch auf die Belastungen durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Probleme werde es insoweit geben, weil beispielsweise Müllfahrzeuge große Bereiche rückwärts befahren müssten. Weitere Probleme ergäben sich im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Grundstücke durch Rettungsfahrzeuge, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin nicht der Planzeichen auf der Grundlage der Planzeichenverordnung bedient. Dies gelte im Hinblick auf die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans verwendeten Zeichen „Ef“ und „Af“. Im Hinblick auf die dargestellten Umstände lägen auch Abwägungsmängel im eigentlichen Sinne vor. Hinzu kommen eine fehlerhafte Abwägung hinsichtlich des Bewahrungsinteresses hinsichtlich des bestehenden Zustands des Plangebiets. Die geplante Nachverdichtung führe zu einer völligen Veränderung des Gebietscharakters.
15 
Die Antragstellerinnen beantragen,
16 
den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
die Anträge abzuweisen.
19 
Die Anträge seien bereits unzulässig. Den Antragstellerinnen stehe die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur Seite. Dies gelte im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3 schon wegen der Veräußerung ihres Grundstücks. Im Übrigen berühre die Planung keinen abwägungserheblichen Belang der Antragstellerinnen. Die zu erwartende Zunahme der Verkehrslärmemissionen liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Die Erschließung der Ramsbachstraße selbst berühre keinen abwägungserheblichen Belang. Unter Berücksichtigung des Ortsbauplans von 1937 sei ein Ausbau der Ramsbachstraße in deutlich größerem Umfang möglich gewesen. Letzteres führe im Übrigen auch zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerinnen.
20 
Die Anträge seien auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. In den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bekanntmachungen sei darauf hingewiesen worden, dass sowohl der Umweltbericht als auch Untersuchungen zu geschützten Arten im Plangebiet auslägen. Dies seien die umweltbezogenen Stellungnahmen gewesen, die die Antragsgegnerin für wesentlich gehalten habe. In dem Umweltbericht seien die Stellungnahmen und Anregungen, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, umfassend eingearbeitet gewesen. Weitere umweltbezogene Gutachten hätten nicht vorgelegen. Da der Umweltbericht die wesentliche umweltbezogene Stellungnahme dargestellt habe, seien auch die Bekanntmachungstexte ihrer Anstoßfunktionen gerecht geworden. Keine der Populationen der nachgewiesenen, naturschutzrechtlich geschützten Arten werde durch die Planung erheblich nachteilig beeinträchtigt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aufgrund europäischer und nationaler Rechtsprechung die Legalausnahme des damaligen § 43 Abs. 4 BNatschG a.F. außer Kraft gesetzt sei. Die Vorgaben des bis März 2010 geltenden § 42 Abs. 5 BNatschG seien eingehalten worden. Insgesamt sei die Erfassung und Ermittlung der Tierarten im Plangebiet umfassend und nach anerkannten fachlichen Standards durchgeführt worden. Ebenso entspreche die Eingriffs- und Ausgleichsregelung den rechtlichen Anforderungen. Im Hinblick auf den Verkehrslärm sei ebenfalls eine ordnungsgemäße Ermittlung des Abwägungsmaterials erfolgt. Soweit die Antragstellerinnen selbst mit einer Verkehrszunahme von derzeit ca. 50 auf künftig 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde rechneten, sei dies hinzunehmen. Auch die übrigen Rügen der Antragstellerinnen griffen nicht durch.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. Auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Der Bebauungsplan "Finkenstraße" der Gemeinde Pfinztal vom 24. Februar 2015 wird bis zur Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller im Verfahren 5 S 436/16 vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Das ca. 7.700 m2 große Gebiet des Bebauungsplans "Finkenstraße" (Plangebiet) vom 24.02.2015 umfasst eine bislang unbebaute, mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Wiese an einem Steilhang zwischen der Finkenstraße und der Wöschbacher Straße (Kreisstraße 3541) am Rand des Ortsteils Berghausen der Antragsgegnerin. Westlich und nördlich schließt Wohnbebauung an. Südlich der Wöschbacher Straße liegen ein Sportplatz, ein Wasserbehälter mit Betriebsgebäude sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Östlich der Finkenstraße folgen ein Spielplatz, etwas abgesetzt zwei Wohnhäuser mit Garagen und im Übrigen Wiesen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Das Plangebiet liegt im Randbereich einer im Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 als Ziel der Raumordnung festgelegten Grünzäsur. Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein stimmte "dem Eingriff in die Grünzäsur im Rahmen des Interpretationsspielraums des Regionalplans" zu. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die Finkenstraße ist im Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" der Antragsgegnerin vom 28.01.1986 als öffentliche Verkehrsfläche ohne Anschluss an die Wöschbacher Straße festgesetzt (Sackgasse). Auf der Wöschbacher Straße verkehren nach den Daten im Lärmaktionsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2014 ca. 4.400 Kfz/Werktag.
Der als Maßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellte Bebauungsplan "Finkenstraße" setzt öffentliche Verkehrsflächen für die in das Plangebiet einbezogenen Abschnitte der Wöschbacher Straße und der Finkenstraße mit einem Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße und ein reines Wohngebiet mit fünf Baufeldern fest. Da die für den Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche keinen ausreichenden Sichtwinkel für die Ausfahrt aus der Finkenstraße gewährleistet, soll die Ausfahrt - so die Planbegründung - durch verkehrsrechtliche Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde vorläufig verboten werden ("unechte Einbahnstraße").
Die Antragsgegnerin verzichtete aufgrund der Grobeinschätzung eines Lärmgutachters auf eine schalltechnische Untersuchung der auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen, insbesondere durch den Kfz-Verkehr auf der Wöschbacher Straße und den Betrieb auf dem südlich anschließenden Sportplatz, und der mit dem Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße einhergehenden Zunahme von Verkehrslärm auf schutzwürdige Nutzungen außerhalb des Plangebiets. Der Gemeinderat stimmte in seiner Sitzung am 24.02.2015 einem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu und beschloss den Bebauungsplan "Finkenstraße" mit örtlichen Bauvorschriften als Satzungen. Der Beschluss wurde am 07.05.2015 und - wegen eines unterbliebenen Hinweises - erneut am 28.05.2015 ortsüblich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 03.03.2016 beantragt, den Bebauungsplan "Finkenstraße" vom 24.02.2015 für unwirksam zu erklären (5 S 436/16). Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie die Antragstellerin zu 3 sind Eigentümer von Wohngrundstücken an der Finkenstraße außerhalb des Plangebiets. Sie hatten während der öffentlichen Auslegung Einwendungen erhoben. Sie machen geltend, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten auf gerechte Abwägung eigener Belange verletzt zu sein. Abwägungserheblich seien ihre Interessen an der Vermeidung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm durch den Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße und am Fortbestand des bisherigen planungsrechtlichen Zustands. Der Bebauungsplan sei aufgrund formell- und materiell-rechtlicher Mängel unwirksam. Die Satzung sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Ferner sei die Wahl des beschleunigten Verfahrens rechtswidrig, weil der Bebauungsplan keine Maßnahme der Innenentwicklung sei, denn die überbaubaren Flächen lägen im Außenbereich. Zudem seien die öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung fehlerhaft gewesen und die Vorschrift über die Dachneigung nach der öffentlichen Auslegung nochmals geändert, der Planentwurf jedoch nicht erneut öffentlich ausgelegt worden. Verschiedene abwägungserhebliche Umweltbelange, insbesondere Lärmimmissionen sowie Eingriffe in Natur und Landschaft, seien nicht hinreichend ermittelt oder falsch bewertet worden. Die Festsetzungen über Höhenlage und Höhe baulicher Anlagen seien unbestimmt. Schließlich sei das Abwägungsgebot in mehrfacher Hinsicht verletzt.
Mit ihren ebenfalls am 03.03.2016 eingegangenen Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen die Antragsteller - sachdienlich gefasst -,
den Bebauungsplan "Finkenstraße" der Antragsgegnerin vom 24.02.2015 bis zur Entscheidung über ihre Normenkontrollanträge im Verfahren 5 S 436/16 vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Die einstweilige Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile oder jedenfalls aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Die Normenkontrollanträge seien zulässig und offensichtlich begründet. Der Bebauungsplan sei wegen des Verzichts auf eine Umweltprüfung infolge der fehlerhaften Annahme einer Maßnahme der Innenentwicklung unwirksam. Seine Außervollzugsetzung sei dringend geboten, weil in Kürze mit der Realisierung planerischer Festsetzungen zu rechnen sei, und zwar sowohl auf Straßenverkehrsflächen als auch Wohnbauflächen. Das Interesse potentieller Bauherren sei weniger gewichtig als das gesetzliche Erfordernis, dass eine Fläche im Außenbereich nicht ohne Umweltprüfung und Umweltbericht zur Bebauung freigegeben werden dürfe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
10 
Die Baumaßnahmen zur Herstellung des Anschlusses der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße seien bereits abgeschlossen. Weitere Straßenbaumaßnahmen stünden nicht an. Für ein an der Wöschbacher Straße gelegenes Grundstück im Plangebiet sei eine Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben erteilt worden. Über den Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem anderen Grundstück im Plangebiet sei noch nicht entschieden.. Es sei nicht erkennbar, dass der Planvollzug die Antragsteller erheblich beeinträchtigen könnte; auch bewirke er keine vollendeten Tatsachen. Die Normenkontrollanträge und damit auch die Eilanträge seien mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit sie die für die Finkenstraße festgesetzte Straßenverkehrsfläche beträfen. Denn die Finkenstraße sei bereits im Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die Normenkontrollanträge seien auch sonst ohne Aussicht auf Erfolg. Die behaupteten formellen und materiellen Mängel lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß ausgefertigt und diene der Innenentwicklung, insbesondere erfasse er keine Außenbereichsflächen. Neben der Finkenstraße gehöre auch das südlich angrenzende Flst.Nr. 9666 (alt) im Plangebiet zum überplanten Innenbereich, da es in den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 einbezogen gewesen sei. Die übrigen unbebauten Flächen gehörten noch zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil, weil erst die Wöschbacher Straße und die Finkenstraße die Grenze zum Außenbereich markierten. Sollte der Senat dies anders bewerten, werde ein ergänzendes Verfahren durchgeführt. Die Belange der Antragsteller und anderer Anlieger seien fehlerfrei abgewogen worden. Der infolge des Anschlusses der Finkenstraße mögliche Durchfahrtsverkehr bewirke keine unzumutbaren Verkehrslärm-Immissionen. Die Antragsgegnerin habe den Fahrverkehr auf der Finkenstraße an 25 Tagen im April/Mai 2016 mit einer automatischen Messeinrichtung erfasst. Dabei seien 760 Fahrzeugbewegungen, davon 12 Lkw<3,5 t und 4 Lkw>3,5 t, gemessen worden, was im Durchschnitt 30 Fahrzeugen/Tag entspreche; ein Spitzenwert von 56 Fahrzeugen/Tag sei am 30.05.2016 erreicht worden.
11 
Dem Senat liegen die Akten des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans "Finkenstraße" sowie die Akten des Normenkontrollverfahrens 5 S 436/16 vor. Wegen der Einzelheiten wird darauf und auf die Gerichtsakten verwiesen.
B.
I.
12 
Der Senat entscheidet über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Hs. VwGO); § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154, juris Rn. 12).
13 
Gegenstand der Anträge ist bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung der Antragsbegehren (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) der Vollzug nur des Bebauungsplans "Finkenstraße" vom 25.02.2015, nicht auch der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften. Die Antragsteller machen in ihrer Begründung der Normenkontrollanträge zwar sinngemäß auch die Unwirksamkeit der örtlichen Bauvorschriften geltend. Denn sie rügen, der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sei nach der öffentlichen Auslegung hinsichtlich der Vorschrift über die Dachneigung geändert, der geänderte Satzungsentwurf jedoch entgegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erneut öffentlich ausgelegt worden. Damit machen sie die Verletzung einer für den Erlass der örtlichen Bauvorschriften geltenden Verfahrensvorschrift geltend (§ 74 Abs. 7 Satz 1 LBO). Obwohl die Normenkontrollanträge ihrem Wortlaut nach nur den Bebauungsplan "Finkenstraße" betreffen, dürften sie sich daher, auch wenn die Antragsteller bei der Fassung der Normenkontrollanträge anwaltlich vertreten worden sind, wohl auch auf die örtlichen Bauvorschriften erstrecken. Im vorliegenden Eilverfahren geht es den Antragstellern jedoch erkennbar allein um den Vollzug von Festsetzungen des Bebauungsplans. Denn nur insoweit machen sie Anordnungsgründe und eine Dringlichkeit i. S. des § 47 Abs. 6 VwGO geltend.
14 
Die Anträge sind zulässig (1.) und begründet (2.).
15 
1. Die Anträge sind nach § 47 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
16 
a) Die Antragsteller sind im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie machen - sinngemäß - Verletzungen ihrer Rechte auf gerechte Abwägung eigener (Anlieger-)Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, juris Rn. 15 ff.) geltend und solche Rechtsverletzungen erscheinen nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen.
17 
aa) Ist ein Bebauungsplan Gegenstand eines Normenkontrollantrags, ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit genügt, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen eigenen Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Wegen dieser tatsächlichen Vermutung braucht der Antragsteller keine Tatsachen zu behaupten, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen. Es genügt, wenn er Tatsachen für die Existenz eines möglicherweise verletzten Belangs vorträgt (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 - 4 CN 9.14 - NVwZ 2016, 864, juris Rn. 12 m.w.N.).
18 
Allerdings ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur ein solcher, der “nach Lage der Dinge“ in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>, juris Rn. 29). Dies können auch Belange eines Eigentümers sein, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, juris Rn. 20 f. und vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120, juris Rn. 10 f.). Welche Belange "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 4 NB 18.88 - NVwZ 1990, 256, juris Rn 4).
19 
bb) Gemessen daran geht der Senat nach Aktenlage davon aus, dass die Antragsteller als Eigentümer bebauter Wohngrundstücke an der Finkenstraße, die unmittelbar an das Plangebiet angrenzen, antragsbefugt sind. Sie berufen sich auf eigene Belange, die in der Abwägung beim Erlass des Bebauungsplans "Finkenstraße" zu beachten waren. Dies sind ihre Interessen an der Vermeidung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm infolge des Anschlusses der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße und ihre damit verknüpften Interessen am Fortbestand des bisherigen Planungszustands mit der Finkenstraße als Sackgasse.
20 
Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Verkehrslärm gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die nach § 2 Abs. 3 BauGB tatsächlich wie rechtlich zu ermitteln und zu bewerten sind (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 64, und vom 24.07.2015 - 8 S 538/12- 2016, 197, juris Rn. 38, jeweils m.w.N.). Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungserheblich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu bewerten sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (BVerwG, Beschlüsse vom 08.06.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829, juris Rn. 6, und vom 17.02.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180, juris Rn. 4). Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist aber nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn die Lärmzunahme oberhalb der Bagatellgrenze liegt. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Abwägungserheblichkeit nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683, juris Rn. 11).
21 
Aufgrund der danach gebotenen wertenden Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geht der Senat nach Aktenlage davon aus, dass die mit dem Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße einhergehende Zunahme des auf die Wohngrundstücke der Antragsteller einwirkenden Verkehrslärms die Bagatellgrenze überschreitet. Selbst unter der vom Plangeber angenommenen Voraussetzung, dass die Ausfahrt aus der Finkenstraße durch verkehrsrechtliche Anordnung verboten wird - was nach dem Planungskonzept allerdings nur eine Interimslösung darstellt -, dürfte der von der Wöschbacher Straße in Richtung des Baugebiets "Schleichling, Rohräcker, Ebene" nunmehr mögliche Durchgangsverkehr jedenfalls auf den am Ende der bisherigen Sackgasse gelegenen Wohngrundstücken der Antragsteller zu einer im Vergleich zum bisherigen "Sackgassen-Zustand" spürbaren Zunahme von Kfz-Verkehr führen. Zwar mag es sein, dass die Finkenstraße trotz ihres Anschlusses an die Wöschbacher Straße keine "Netzfunktion" haben wird und insbesondere der von den Antragstellern befürchtete "Schleichverkehr" als Abkürzung zu anderen Baugebieten eher unrealistisch erscheint, wie die Antragsgegnerin darlegt. Auch ist die Zahl der auf der Finkenstraße im April/Mai 2016 nach ihrer einseitigen Öffnung von der Antragsgegnerin gemessenen Fahrzeugbewegungen von im Durchschnitt 30 Fahrzeugen/Tag mit einem Spitzenwert von 56 Fahrzeugen an einem einzelnen Tag für sich genommen sehr gering. Für die Beantwortung der Frage, ob die bislang am Ende einer Sackgassee in ruhiger Lage gelegenen Wohngrundstücken der Antragsteller einer nicht nur geringfügigen Zunahme von Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sind, kommt es jedoch auf den Vergleich mit der Anzahl von Verkehrsbewegungen auf der Finkenstraße vor deren Öffnung zur Wöschbacher Straße an. Hierzu hat die Antragsgegnerin Zahlen weder ermittelt noch geschätzt. In Anbetracht der bisherigen "Sackgassen-Situation" und der nunmehr auch über die Finkenstraße möglichen Zufahrt in das Baugebiet "Schleichling, Rohräcker, Ebene" erscheint es aber durchaus möglich, dass selbst nur ein begrenzter Anlieger-Durchgangsverkehr zu einer Verdoppelung der Fahrzeugbewegungen jedenfalls im Bereich der Grundstücke der Antragsteller und damit zu einem bemerkbaren Anstieg des Lärmpegels führt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände haben die Antragsteller zumindest ein abwägungserhebliches Interesse, den im Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 festgesetzten planungsrechtlichen "Sackgassen-Zustand" zur Vermeidung weiterer nachteiliger Belästigungen durch Kfz-Verkehr beizubehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468, juris Rn. 14).
22 
b) Die Anträge sind nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Die Antragsteller machen - auch - Einwendungen geltend, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung geltend gemacht haben.
23 
c) Schließlich sind die Anträge entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht deshalb teilweise mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil sich die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan "Finkenstraße" insgesamt und insoweit auch gegen die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche für die Finkenstraße richten, die bereits im Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 enthalten war. Zwar kann einem Normenkontrollantrag im Einzelfall bei einer Teilbarkeit des Bebauungsplans (teilweise) das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn er auch solche den Antragsteller nicht - zusätzlich - berührende Teile eines Bebauungsplans einbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100, juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon wegen des im Bebauungsplan "Finkenstraße" erstmals festgesetzten, mit der bisherigen öffentlichen Verkehrsfläche der Finkenstraße verschmelzenden Anschlusses der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße nicht erfüllt.
24 
2. Die Anträge sind auch begründet. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist aus einem wichtigen Grund dringend geboten.
25 
a) Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsache-Entscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 - (BauR 2015, 968, juris Rn. 12 m.w.N.) und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 - (juris Rn. 4) an (vgl. so auch bereits Senatsbeschluss vom 26.10.2015 - 5 S 988/15 - ; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 04.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2015 - 3 M 199/15 -, juris Rn. 17; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29.02.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5, und vom 22.06.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5; ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 12.01.2016 - 2 B 220/15 - Rn. 19).
26 
Erweist sich bei der danach grundsätzlich gebotenen Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags, dass der Bebauungsplan wegen Unterlassung der nach § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG gebotenen Umweltprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist, und droht ein Vollzug seiner Festsetzungen, der eine Nachholung der Umweltprüfung gefährdet oder unmöglich bzw. gegenstandslos macht, ist der Bebauungsplan aus einem wichtigen Grund vorläufig außer Vollzug zu setzen, um die praktische Wirksamkeit des mit der Richtlinie 2001/42/EG verfolgten Zwecks zu gewährleisten. Das gebietet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts selbst dann, wenn die Unterlassung der Umweltprüfung den antragsbefugten Antragsteller des auch sonst zulässigen Normenkontrollverfahrens nicht in eigenen rechtlich geschützten Positionen berührt. Denn ein nationales Gericht, bei dem eine Klage auf Nichtigerklärung eines solchen Bebauungsplans anhängig ist, ist verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer gebotenen Umweltprüfung vor Erlass eines Bebauungsplans abzuhelfen (EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503, juris Rn. 43 m.w.N.). Die in einer solchen Fallgestaltung bestehende Möglichkeit, die Umweltprüfung in einem ergänzenden Verfahren zur Behebung von Fehlern (§ 214 Abs. 4 BauGB) nachzuholen, schließt grundsätzlich weder den wichtigen Grund noch den drohenden Vollzug des Bebauungsplans aus. Zum einen steht vor dem Abschluss eines solchen Verfahrens nicht fest, was das Ergebnis der Umweltprüfung sein und ob der Bebauungsplan unverändert Bestand haben wird. Zum anderen sind Bauvorhaben, die den Festsetzungen des ohne Umweltprüfung beschlossenen Bebauungsplans nicht widersprechen, auch in der Zeit bis zur Einleitung eines ergänzenden Verfahrens und während seiner Dauer weiterhin zulässig (§ 30 Abs. 1 BauGB) und gegebenenfalls auch ohne Baugenehmigung im Kenntnisgabe-Verfahren (§ 51 LBO) realisierbar.
27 
Ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bei Bebauungsplänen - nach dem oben dargelegten Prüfungsmaßstab oder darüber hinaus - ungeachtet unionsrechtlicher zwingender Vorgaben grundsätzlich voraussetzt, dass der Vollzug des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen gerade des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29.02.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5, und vom 22.06.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5; ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 12.01.2016 - 2 B 220/15 - Rn. 19), kann der Senat im vorliegenden Verfahren offen lassen. Zwar sind solche schwerwiegenden Beeinträchtigungen für die Antragsteller, insbesondere was den Verkehrslärm angeht, nach ihrem Vorbringen und den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Messungen der Fahrzeugbewegungen derzeit wohl nicht konkret zu erwarten. Darauf kommt es hier aber nicht an (siehe nachfolgend b)).
28 
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es dringend geboten, den Bebauungsplan "Finkenstraße" im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung werden die zulässigen (aa)) Normenkontrollanträge der Antragsteller voraussichtlich schon deshalb erfolgreich sein, weil der Bebauungsplan "Finkenstraße" wegen einer nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 8 BauGB durch Unterlassung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts (§ 2 Abs. 4 BauGB) infolge eines rechtswidrigen beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist (bb)). Da nach den glaubhaften Angaben der Antragsteller und der Antragsgegnerin ein Vollzug von Festsetzungen des Bebauungsplans durch vollziehbare (vgl. § 212a Abs. 1 BauGB) - weitere - Baugenehmigungen für Wohnbauvorhaben im Plangebiet droht, der eine Nachholung der Umweltprüfung gefährdet oder unmöglich bzw. gegenstandslos macht, ist der Bebauungsplan zur Verhinderung vollendeter Tatsachen - jedenfalls - aus einem wichtigen unionsrechtlichen Grund vorläufig außer Vollzug zu setzen (cc)). Einer näheren Auseinandersetzung mit den übrigen Einwendungen der Antragsteller bedarf es in diesem Verfahren folglich nicht; ihnen wird gegebenenfalls in der Hauptsache weiter nachzugehen sein (dd)).
29 
aa) Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller sind bei summarischer Prüfung auch sonst zulässig. Die Antragsteller dürften insbesondere i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt und ihre Anträge auch nicht nach § 47 Abs. 2a oder mangels Rechtsschutzinteresses - teilweise - unzulässig sein (s.o. 1.a) bis c)). Die Normenkontrollanträge wurden schließlich auch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
30 
bb) Bei summarischer Prüfung spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Bebauungsplan "Finkenstraße", der entgegen der Ansicht der Antragsteller aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen ordnungsgemäß ausgefertigt ist, nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt werden durfte, weil er keine "Maßnahme der Innenentwicklung" i.S. dieser Vorschrift sein dürfte. Infolge dieses Verfahrensfehlers dürfte er insgesamt unwirksam sein.
31 
(1) Die Interpretation des nicht legal definierten Begriffs der Innenentwicklung unterliegt keinem Beurteilungsspielraum der Gemeinde, sondern voller gerichtlicher Kontrolle. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Das folgt aus Sinn und Zweck des § 13a BauGB sowie aus der Gesetzesbegründung (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O. Rn. 22 bis 24 m.w.N.). Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken daher versagt. Dies gilt jedenfalls im Grundsatz auch dann, wenn die Außenbereichsfläche so stark von angrenzender Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt. Eine "Innenentwicklung nach außen" ermöglicht § 13a BauGB deshalb nicht (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O. Rn. 25).
32 
(2) Ausgehend davon dürfte der Bebauungsplan "Finkenstraße" keine Maßnahme der Innenentwicklung sein, weil er mit Ausnahme der Flächen, die bereits vom Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 erfasst waren (Finkenstraße und großer Teil des südlich angrenzenden Flst.Nr. 9666 ), ganz überwiegend auf Flächen zugreift, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen sind. Der Senat geht nach summarischer Prüfung, insbesondere unter Berücksichtigung der in den Akten vorliegenden Lichtbilder vom Plangebiet und seiner Umgebung, davon aus, dass diese Flächen nicht mehr zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gehören. Da der angegriffene Bebauungsplan aller Voraussicht nach die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein verschiebt, hätte die Antragsgegnerin von der Ermächtigung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB keinen Gebrauch machen dürfen.
33 
Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es darauf an, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Lassen sich im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei äußerlich erkennbare Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67, juris Rn. 5 f. m.w.N.).
34 
Gemessen daran dürfte der Bebauungszusammenhang nördlich des Plangebiets mit den letzten Wohngebäuden im Baugebiet "Schleichling, Rohräcker, Ebene" und westlich des Plangebiets mit den letzten Wohngebäuden im Baugebiet zwischen der Finkenstraße und der Wöschbacher Straße enden. Denn weder südlich noch östlich des Plangebiets folgt irgendeine weitere maßstabbildende Bebauung von städtebaulichem Gewicht, die den Bebauungszusammenhang über den Finkenweg oder die Wöschbacher Straße hinaus auf die unbebaute Wiesenfläche des Plangebiets fortsetzen könnte. Das gilt insbesondere für den Sportplatz südlich der Wöschbacher Straße und den Spielplatz östlich der Finkenstraße. Der Senat teilt nach Aktenlage auch nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, dass die Fläche des Plangebiets, soweit sie nicht vom Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 erfasst war, noch dem Zusammenhang der Wohnbebauung nördlich und westlich des Plangebiets zuzuordnen sei, weil sie durch die das Plangebiet umgebenden und in das Plangebiet einbezogenen Abschnitte der Finkenstraße und der Wöschbacher Straße begrenzt wird, die nach Ansicht der Antragsgegnerin insoweit beide trennende Wirkung hätten. Richtig ist zwar, dass auch eine Straße oder ein Weg ebenso wie ein Geländeeinschnitt oder andere topographische Besonderheiten je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben kann (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879, juris Rn. 22 m.w.N.). Einer Zuordnung der in Rede stehende Fläche zum Innenbereich unter diesem Gesichtspunkt dürfte jedoch ihre Größe von geschätzt mindestens ca. 3.000 m2 entgegenstehen. Die Größe einer Fläche ist zwar für sich genommen kein Merkmal, das die Annahme eines Bebauungszusammenhangs i. S. der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzten Geschlossenheit von vornherein ausschließt. Die wachsende Größe einer Fläche ist aber ein Indiz dafür, dass ein Bebauungszusammenhang eher zu verneinen ist (BVerwG, Beschluss vom 12.03.1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763, juris Rn. 22). Insoweit dürfte einer Zuordnung zum Innenbereich hier insbesondere entgegenstehen, dass die betreffende Fläche deutlich größer als irgendeines der nördlich und westlich an das Plangebiet anschließenden bebauten Wohngrundstücke ist. Der durch die dort vorhandene Wohnbebauung gebildete Zusammenhang dürfte daher das Plangebiet nicht mehr i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßstabsbildend prägen. Dafür spricht nicht zuletzt die steile Hanglage mit einem - nach den Angaben der Antragsgegnerin - Höhenunterschied von rund 11 m zwischen der Finkenstraße und der Wöschbacher Straße. Denn schon diese Steilhanglage dürfte den Eindruck einer trennenden Wirkung zwischen der vorhandenen Wohnbebauung und dem Außenbereich eher unterstreichen, wenn nicht sogar in erster Linie hervorrufen. Dies wird, soweit erforderlich, in der Hauptsache durch die Einnahme eines Augenscheins noch abschließend aufzuklären sein. Nach Aktenlage spricht aus den genannten Gründen indes eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer Außenbereichsqualität.
35 
(3) Die Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des gebotenen Regelverfahrens hat die Unwirksamkeit des ganzen Bebauungsplans zur Folge. Sie hat dazu geführt, dass es die Antragsgegnerin rechtswidrig unterlassen hat, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Die Verletzung der bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich; eine analoge Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist nach Unionsrecht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O. Rn. 29 f.). Schließlich haben die Antragsteller den Fehler auch binnen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ordnungsgemäß gerügt.
36 
cc) Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist zur Vermeidung vollendeter Tatsachen, die eine Nachholung der Umweltprüfung gefährden oder gar unmöglich bzw. gegenstandslos machen, dringend geboten. Die Antragsgegnerin hat bestätigt, dass bereits eine Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben im Plangebiet erteilt und ein weiterer Bauantrag gestellt worden ist. Damit besteht die konkrete Gefahr, dass jedenfalls ein erheblicher Teil des Plangebiets bis zur Entscheidung in der Hauptsache ohne die gebotene vorherige Umweltprüfung überbaut wird und dadurch sukzessive eine Innenbereichs-Situation i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsteht, welche die Nachholung der Umweltprüfung unmöglich bzw. gegenstandlos macht. Der Bebauungsplan ist daher zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der in § 2 Abs. 4 BauGB umgesetzten unionsrechtlichen Pflicht zur Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG vorläufig außer Vollzug zu setzen.
37 
dd) Einer vertieften Auseinandersetzung mit allen sonstigen Einwendungen der Antragsteller bedarf es folglich nicht. Ihnen wird, sollte die Antragsgegnerin wie angekündigt ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern durchführen, gegebenenfalls in der Hauptsache im Detail nachzugehen sein. Dies gilt im Besonderen für die Rüge, die Antragsgegnerin habe ihre Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) dadurch verletzt, dass sie von der Einholung einer schalltechnischen Untersuchung zu den auf das reine Wohngebiet einwirkenden Lärmimmissionen und zur Zunahme der infolge des Anschlusses der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße auf schutzwürdige Nutzungen außerhalb des Plangebiets einwirkenden Lärmimmissionen abgesehen hat. Ob der Verzicht auf eine solche Untersuchung nach Lage der Dinge abwägungsfehlerfrei war (vgl. zu den Anforderungen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2015 - 8 S 538/12 - VBlBW 2016, 197, juris Rn. 39 ff. m.w.N.), erscheint auch unter Berücksichtigung der Gründe, welche die Abwägung des Gemeinderats tragen (vgl. die dem Gemeinderats-Beschluss vom 24.02.2015 zugrunde liegende Abwägungsempfehlung der Verwaltung "Synopse Fassung 11.02.2015"), zweifelhaft. Die auf einer Grobeinschätzung des Lärmgutachters der Antragsgegnerin beruhende Abwägung des Gemeinderats wird hinsichtlich des Verkehrslärms von der Wöschbacher Straße von den Erwägungen getragen, Wohngebäude im reinen Wohngebiet könnten dem Verkehrslärm durch architektonische Maßnahmen (Zuordnung Räume, Freisitze u.a.) begegnen, und der Verkehr sei im Vergleich mit den Verkehrsstärken von 400-800 Kfz/h bzw. 400-1.000 Kfz/h, welche die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen e.V. - Ausgabe 2006 - (RASt 2006, Stand Dezember 2008) für Sammelstraßen und Quartierstraßen vorsehe, tolerierbar. Es erscheint indes fraglich, ob allein der Verweis auf eine "architektonische Selbsthilfe" als Lärmschutz den Verzicht auf eine Ermittlung des konkreten Ausmaßes des Verkehrslärms rechtfertigen kann. Zudem dürfte ohne Kenntnis des auf die - teilweise nur ca. 11-12 m von der Fahrbahnmitte der Wöschbacher Straße entfernt liegenden - Baufelder des reinen Wohngebiets einwirkenden Lärmpegels, der von ca. 4.400 Kfz/Werktag ausgeht, kaum zu beurteilen sein, ob Maßnahmen "architektonischer Selbsthilfe" zur Lärmminderung hinreichend geeignet und zumutbar sind. Zum anderen erscheint fraglich, ob der Umstand, dass die Verkehrsstärke einer an einem geplanten Baugebiet vorbeiführenden Straße im Spektrum der Verkehrsstärken liegt, welche die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - für Sammel- und Quartierstraßen angibt, den Verzicht auf die Ermittlung des auf dieses Plangebiet von der betreffenden Straße einwirkenden Verkehrslärms rechtfertigen kann. Denn die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - konkretisieren sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG. Insoweit liefern sie in erster Linie - nur - Anhaltspunkte für die Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB), wie Erschließungsstraßen im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu gestalten sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120, juris Rn. 22 m.w.N.), nicht aber der Belange des Immissionsschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 g) BauGB). Insoweit dürfte eher eine Orientierung an dem Regelwerk der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) naheliegen, das zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung in der Bauleitplanung herangezogen werden kann (BVerwG; Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238, juris Rn. 16 f.; Beschluss vom 19.08.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784, juris Rn. 4 m.w.N.). Soweit der Gemeinderat hinsichtlich der Zunahme von Verkehrslärm infolge des Anschlusses der Finkenstraße den Verzicht auf eine Schalluntersuchung mit dem Hinweis gerechtfertigt hat, ein merklicher Anstieg des Lärmpegels sei mangels Verdoppelung des Verkehrs auf der Finkenstraße nicht zu erwarten, fehlt es - wie oben dargelegt - im Übrigen bereits an einer Ermittlung oder jedenfalls Schätzung von Fahrzeugbewegungen auf der Finkenstraße vor der Öffnung der Finkenstraße. Zweifelhaft erscheint schließlich auch der Verzicht auf eine Ermittlung des sonst noch auf das Plangebiet einwirkenden Lärms, insbesondere vom nahe gelegenen Sportplatz. Der die Abwägung insoweit lediglich tragende Verweis auf das Urteil des beschließenden Gerichtshofs "vom 26.06.2007", gemeint ist offenbar das Senatsurteil vom 26.06.2007 - 5 S 107/07 -, dürfte insoweit ebenfalls nicht tragfähig sein. Soweit der Senat in diesem Urteil im Falle einer in der weiteren Umgebung des Sportplatzes beabsichtigte Reihenhausbebauung eine mit dem Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unvereinbare unzumutbare (Lärm-)Belästigung durch den Sportbetrieb verneint hat, betraf diese Beurteilung in erster Linie den Sportbetrieb auf einem etwas weiter entfernt vom Plangebiet liegenden Übungsplatz der Sportanlage, nicht aber das eigentliche Spielfeld nahe dem Plangebiet. Zudem war diese Beurteilung an einem anderen rechtlichen Maßstab (Nachbarklage) ausgerichtet.
II.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt insoweit der Empfehlung in Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache, den der Senat mit 20.000,00 Euro/Wohngrundstück ansetzt).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 28 A „E.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners, der am 17. September 2012 beschlossen und am 6. Dezember 2012 bekannt gemacht wurde. Mit dem 2. Bauabschnitt soll aufgrund anhaltender Nachfragen nach Baugrundstücken die schrittweise Erschließung und Bebauung des Gesamtbereichs „E.-Nord“ entsprechend der bestehenden Rahmenplanung des Antragsgegners fortgesetzt werden. Auf der Grundlage des Rahmenplans wurde in den Jahren 2006 bis 2008 der Bebauungsplan für den 1. Bauabschnitt erstellt. Dieser Bebauungsplan ist am 31. Juli 2008 in Kraft getreten; nach ca. 3 Jahren waren bereits 75% der Grundstücke dieses Plangebiets bebaut. Das Plangebiet des 2. Bauabschnitts hat eine Fläche von ca. 8,7 ha und umfasst damit ca. 25% des Gesamtbereichs E.-Nord gemäß der ursprünglichen Gesamtplanung 2001. Als Baufläche gesamt (= Nettobaufläche) ist eine Fläche von ca. 6 ha, als Fläche für die sonstigen Nutzungen gesamt eine Fläche von ca. 2,7 ha vorgesehen. Für die Bauflächen wird ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, das Raum für 110 Wohneinheiten und damit für etwa 330 Einwohner bieten soll.

Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Anwesens R. in Cadolzburg. Dieses Anwesen liegt in einer Entfernung von ca. 300 m außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Über die Ri.-straße wird das Baugebiet in südöstlicher Richtung (Richtung Wachendorf) in Fortführung der Ra.-straße zusammen mit der Bahnhofstraße an die Fürther Straße angebunden. In westlicher Richtung (Richtung Cadolzburg) erfolgt die Anbindung des Baugebiets an das überörtliche Straßennetz (Nürnberger Straße) über den Pfalzhausweg und die E.er Straße sowie die Schafhofstraße. Nach Südwesten erfolgt eine Anbindung über die Dorfstraße und die Obere Bahnhofstraße an die Nürnberger Straße.

Gegen den Bebauungsplan hat der Antragsteller am 5. Juli 2013 Normenkontrollantrag gestellt (Az. 9 N 13.1408). Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller,

den Bebauungsplan Nr. 28 A „E.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen.

Er sei antragsbefugt, auch wenn sein Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liege. Er könne sich auf eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf gerechte Abwägung seiner von der Planung des Antragsgegners betroffenen Belange berufen. Da das Grundstück unmittelbar an der zur Erschließung des Baugebiets dienenden Ri.-straße liege, sei mit der Umsetzung des Bebauungsplans eine erhebliche Zunahme der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastung verbunden. Nahezu der gesamte Zu- und Abgangsverkehr für das neu überplante Gebiet mit 110 Wohneinheiten werde unmittelbar am Anwesen des Antragstellers entlang verlaufen, so dass die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte für ein reines Wohngebiet, in welchem sich das Anwesen befinde, überschritten würden. Die Planung sei abwägungsfehlerhaft. Der Antragsgegner habe es unterlassen, sich inhaltlich mit der im Raume stehenden Frage der Überlastung der Ri.-straße und den daraus resultierenden Nachteilen für die Anwohner dieser Straße und damit auch für den Antragsteller auseinanderzusetzen. Der Antragsgegner habe nur auf das C.-Gutachten vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 abgestellt, obwohl erkennbar sei, dass einige der dort dargestellten Parameter keinerlei Realitätsbezug hätten und wesentliche Aspekte überhaupt nicht berücksichtigt werden würden. Den ihm vorliegenden Erkenntnissen aus der Stellungnahme desselben Ingenieurbüros vom 14. Juni 2012 habe sich der Antragsgegner bewusst verschlossen. Der Erlass der begehrten Anordnung sei dringend geboten, weil auch bei lediglich summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Erfolg des Normenkontrollverfahrens absehbar sei und mit der Umsetzung des Bebauungsplans bereits begonnen worden sei.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er macht geltend, der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt. Der Antragsteller, dessen Grundstück außerhalb des Plangebiets liege, habe die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht substantiiert aufgezeigt, insbesondere nicht, inwieweit eine fehlerhafte Abwägung seiner Lärmschutzbelange erfolgt sein könnte. Der Antragsgegner habe die Belange der ausreichenden verkehrlichen Erschließung und deren Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz in ausreichender Weise ermittelt und bewertet. Auch die Erkenntnisse des Gutachtens vom 14. Juni 2012 seien in die Abwägungsentscheidung eingeflossen. Es fehle auch an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller lege nicht substantiiert dar, dass die Rechtsnorm evident rechtswidrig sei und ihm durch deren Vollzug unzumutbare Nachteile entstünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des Hauptsacheverfahrens 9 N 13.1408 sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Normaufstellungsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; st. Rspr.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN13/13 - juris Rn. 4).

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls anerkannt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 - 4 BN 16/07 u. a. - BauR 2007, 2041). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. So kann auch ein rechnerisch ermittelter Dauerschallpegel, der für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 - 4 BN 16/07 u. a. - BauR 2007, 2241; BayVGH, U. v. 8.9.2010 - 1 N 07.3403 - juris Rn. 26).

Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller als antragsbefugt anzusehen. Er macht insbesondere geltend, die Lärmbelastung seines Anwesens werde erheblich zunehmen, weil nahezu der gesamte Zu- und Abgangsverkehr zum neu überplanten Gebiet über die ohnehin schon stark belastete Ri.-straße und damit entlang seines Anwesens erfolge. Zwar trägt der Antragsgegner vor, dass nach dem dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros C. vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 auf der Ri.-straße bei Realisierung der Bauabschnitte 1 und 2 nur eine Zunahme des Verkehrsaufkommens von 15% (in der Spitzenstunde zwischen 17.00 und 18.00 Uhr von 19%) zu erwarten sei. Eine nähere Begründung für die dort zugrunde gelegte Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsnetz lässt sich dem Gutachten - worauf auch der Antragsteller hinweist - aber nicht entnehmen. Insoweit ist vielmehr eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Normenkontrollverfahren erforderlich, wodurch aber die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht nachträglich in Frage gestellt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 8.6.2011 - 4 BN 42.10 - ZfBR 2011, 566; B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4). Gleiches gilt für die vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegte schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013, wonach durch die Realisierung des 2. Bauabschnitts am Anwesen des Antragstellers lediglich Pegelerhöhungen von 0,2 bis 0,3 dB(A) zu erwarten sind, weil die Ergebnisse dieses Gutachtens ohne die dort zugrunde gelegten Unterlagen, die dem Senat nicht vorgelegt wurden, nicht näher beurteilt werden können.

2. Der Antrag ist unbegründet.

Die begehrte Anordnung soll im Vorgriff auf eine Normenkontrollentscheidung ergehen. Dies setzt nach § 47 Abs. 6 VwGO voraus, dass die Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Vorläufiger Rechtsschutz kommt daher im Grundsatz nur in Betracht, wenn der (weitere) Vollzug der Norm vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer den Antragstellern günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 8.2.2013 - 15 NE 12.2464 - juris Rn. 12; B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - juris Rn. 16).

Danach kommt die begehrte Anordnung nicht in Betracht.

a) Der Antragssteller hat bereits die gebotene Dringlichkeit bzw. einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Seinem Vorbingen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Fall der Ablehnung des Antrags schwere Nachteile drohen, die den Erlass der begehrten Anordnung rechtfertigen könnten. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt jedenfalls dann keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar, so lange - wie hier entsprechend den nachfolgenden Ausführungen unter b) - nicht von der voraussichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - juris Rn. 28). Ein solcher Nachteil ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers erwarten lässt (vgl. BayVGH, a. a. O.; B. v. 30.9.2013 - 9 NE 13.1734 - juris Rn. 22). Daran fehlt es hier.

Der Antragsteller sieht den Anordnungsgrund in den durch den Vollzug des Bebauungsplans zu erwartenden zusätzlichen Lärmbelästigungen auf der Ri.-straße. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich daraus in Anbetracht der Vorbelastung der Ri.-straße mit Verkehrslärm und der Ergebnisse der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 vorbehaltlich dessen vertiefter Prüfung im Hauptsacheverfahren „schwere Nachteile“ ergeben würden. Jedenfalls drohen solche Nachteile nicht schon in naher Zeit noch vor einer voraussichtlich noch in diesem Jahr zu erwartenden Entscheidung des Senats in der Hauptsache. Eine einstweilige Anordnung ist daher nicht im Sinn des § 47 Abs. 6 VwGO „dringend geboten“. Es kann nämlich nicht außer Betracht bleiben, dass eine planbedingte Mehrbelastung an Verkehrslärm nicht sofort im vollen Umfang eintreten kann, sondern nur sukzessive mit der Umsetzung des Bebauungsplans, die eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Zudem hat nach den Ergebnissen der Verkehrszählung vom 10./11. Januar 2012 die Verkehrsstärke in der Ri.-straße nach der weit fortgeschrittenen Realisierung des 1. Bauabschnitts nicht in dem Maße zugenommen, wie ursprünglich prognostiziert wurde. Die Zählung hat überdies ergeben, dass entgegen den Annahmen des Antragstellers auch nicht der gesamte Verkehr aus der Ra.-straße über die Ri.-straße abfließt. Schließlich sind im 2. Bauabschnitt nur 110 Wohneinheiten geplant, während der 1. Bauabschnitt eine weit größere Anzahl von Wohneinheiten (ca. 244) umfassen dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller schon in absehbarer Zeit, also vor einer Entscheidung des Senats, unzumutbaren Immissionsbelastungen durch die planbedingte Zunahme des Verkehrs ausgesetzt wird, ergeben sich aus seinem Vorbringen nicht und lassen sich weder der Stellungnahme des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 noch der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 entnehmen.

b) Im Übrigen ist derzeit offen, ob der Normenkontrollantrag erfolgreich sein wird. Näherer Prüfung bedarf insbesondere, ob der Gesichtspunkt einer Lärmbeeinträchtigung des Antragstellers als Anwohner der Ri.-straße vom Marktgemeinderat des Antragsgegners als dem für den Beschluss des Bebauungsplans zuständigen Organ hinreichend aufgeklärt und in die Abwägung einbezogen worden ist. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist anerkannt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört, soweit der Lärmzuwachs nicht nur geringfügig ist.

Der Antragsgegner hat bei der Planaufstellung die Verkehrsproblematik in der Ri.-straße erkannt. Er hat unter anderem dazu eine Verkehrsuntersuchung über die Belastung des vorhandenen Straßennetzes und eine Prognose über die zusätzliche Belastung aus dem Bauabschnitt I und II des Baugebiets „E.-Nord“ in Auftrag gegeben und das entsprechende Gutachten des Ingenieurbüros C. vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 seiner Abwägung zugrunde gelegt. Solche Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf hin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237). Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen dieses Gutachten erhebt, erscheint allerdings auch nach diesem Maßstab insbesondere die im Gutachten zugrunde gelegte Verkehrsverteilung aus dem Plangebiet auf das vorhandene Straßennetz nicht ohne weiteres nachvollziehbar und näher begründungsbedürftig. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners hat zwar die von ihm im Normenkontrollverfahren vorgelegte erneute Untersuchung des Ingenieurbüros vom 14. Juni 2012 ergeben, dass die ursprünglich prognostizierte Verkehrsbelastung der Ri.-straße noch unterschritten wird. Es kann aber nicht ohne weiteres beurteilt werden, ob und in welchem Umfang dieses Gutachten bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt wurde. Wie sich der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats des Antragsgegners vom 17. September 2012 entnehmen lässt, in der der Bebauungsplan beschlossen wurde, wurde insoweit lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Bauleitplanung „E.-Nord“ in der Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ri.-straße und in der Bahnhofstraße Wachendorf vom 14. Juni 2012 verschiedene Varianten zur Reduzierung der Fahrzeuge in den beiden Straßen zusammengefasst wurden und der Marktgemeinderat hierüber unter einem anderen Tagesordnungspunkt in gleicher Sitzung entscheidet. Eine gesonderte schalltechnische Untersuchung zu den Lärmbelastungen in der Ri.-straße hat der Antragsgegner im Aufstellungsverfahren nicht eingeholt. Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 18. April 2012 beschränkt sich auf die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen.

Soweit darin eine fehlerhafte Tatsachenermittlung bezüglich eines von der Planung berührten Belangs liegen könnte, wäre diese aber nur beachtlich, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Insoweit kann zwar der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 Bedeutung zukommen, wonach am Anwesen des Antragstellers durch die Realisierung des 2. Bauabschnitts im Plangebiet „E.-Nord“ lediglich mit einer Pegelerhöhung von 0,2 bis 0,3 dB(A) zu rechnen ist und damit den Anforderungen der 16. BImSchV Rechnung getragen wurde. Allerdings können hier die normativen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV keine Anwendung finden, weil sie im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen nur gelten, wenn diese Pläne den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - NVwZ 2008, 426; BayVGH, U. v. 29.11.2012 - 15 N 09.693 - juris Rn. 53). Der Antragsteller hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Untersuchung ohne Vorlage der ihr zugrunde gelegten Unterlagen und Abstimmungsergebnisse derzeit nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann.

3. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 28 A „E.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners, der am 17. September 2012 beschlossen und am 6. Dezember 2012 bekannt gemacht wurde. Mit dem 2. Bauabschnitt soll aufgrund anhaltender Nachfragen nach Baugrundstücken die schrittweise Erschließung und Bebauung des Gesamtbereichs „E.-Nord“ entsprechend der bestehenden Rahmenplanung des Antragsgegners fortgesetzt werden. Auf der Grundlage des Rahmenplans wurde in den Jahren 2006 bis 2008 der Bebauungsplan für den 1. Bauabschnitt erstellt. Dieser Bebauungsplan ist am 31. Juli 2008 in Kraft getreten; nach ca. 3 Jahren waren bereits 75% der Grundstücke dieses Plangebiets bebaut. Das Plangebiet des 2. Bauabschnitts hat eine Fläche von ca. 8,7 ha und umfasst damit ca. 25% des Gesamtbereichs E.-Nord gemäß der ursprünglichen Gesamtplanung 2001. Als Baufläche gesamt (= Nettobaufläche) ist eine Fläche von ca. 6 ha, als Fläche für die sonstigen Nutzungen gesamt eine Fläche von ca. 2,7 ha vorgesehen. Für die Bauflächen wird ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, das Raum für 110 Wohneinheiten und damit für etwa 330 Einwohner bieten soll.

Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Anwesens R. in Cadolzburg. Dieses Anwesen liegt in einer Entfernung von ca. 300 m außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Über die Ri.-straße wird das Baugebiet in südöstlicher Richtung (Richtung Wachendorf) in Fortführung der Ra.-straße zusammen mit der Bahnhofstraße an die Fürther Straße angebunden. In westlicher Richtung (Richtung Cadolzburg) erfolgt die Anbindung des Baugebiets an das überörtliche Straßennetz (Nürnberger Straße) über den Pfalzhausweg und die E.er Straße sowie die Schafhofstraße. Nach Südwesten erfolgt eine Anbindung über die Dorfstraße und die Obere Bahnhofstraße an die Nürnberger Straße.

Gegen den Bebauungsplan hat der Antragsteller am 5. Juli 2013 Normenkontrollantrag gestellt (Az. 9 N 13.1408). Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller,

den Bebauungsplan Nr. 28 A „E.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen.

Er sei antragsbefugt, auch wenn sein Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liege. Er könne sich auf eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf gerechte Abwägung seiner von der Planung des Antragsgegners betroffenen Belange berufen. Da das Grundstück unmittelbar an der zur Erschließung des Baugebiets dienenden Ri.-straße liege, sei mit der Umsetzung des Bebauungsplans eine erhebliche Zunahme der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastung verbunden. Nahezu der gesamte Zu- und Abgangsverkehr für das neu überplante Gebiet mit 110 Wohneinheiten werde unmittelbar am Anwesen des Antragstellers entlang verlaufen, so dass die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte für ein reines Wohngebiet, in welchem sich das Anwesen befinde, überschritten würden. Die Planung sei abwägungsfehlerhaft. Der Antragsgegner habe es unterlassen, sich inhaltlich mit der im Raume stehenden Frage der Überlastung der Ri.-straße und den daraus resultierenden Nachteilen für die Anwohner dieser Straße und damit auch für den Antragsteller auseinanderzusetzen. Der Antragsgegner habe nur auf das C.-Gutachten vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 abgestellt, obwohl erkennbar sei, dass einige der dort dargestellten Parameter keinerlei Realitätsbezug hätten und wesentliche Aspekte überhaupt nicht berücksichtigt werden würden. Den ihm vorliegenden Erkenntnissen aus der Stellungnahme desselben Ingenieurbüros vom 14. Juni 2012 habe sich der Antragsgegner bewusst verschlossen. Der Erlass der begehrten Anordnung sei dringend geboten, weil auch bei lediglich summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Erfolg des Normenkontrollverfahrens absehbar sei und mit der Umsetzung des Bebauungsplans bereits begonnen worden sei.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er macht geltend, der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt. Der Antragsteller, dessen Grundstück außerhalb des Plangebiets liege, habe die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht substantiiert aufgezeigt, insbesondere nicht, inwieweit eine fehlerhafte Abwägung seiner Lärmschutzbelange erfolgt sein könnte. Der Antragsgegner habe die Belange der ausreichenden verkehrlichen Erschließung und deren Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz in ausreichender Weise ermittelt und bewertet. Auch die Erkenntnisse des Gutachtens vom 14. Juni 2012 seien in die Abwägungsentscheidung eingeflossen. Es fehle auch an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller lege nicht substantiiert dar, dass die Rechtsnorm evident rechtswidrig sei und ihm durch deren Vollzug unzumutbare Nachteile entstünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des Hauptsacheverfahrens 9 N 13.1408 sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Normaufstellungsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; st. Rspr.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN13/13 - juris Rn. 4).

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls anerkannt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 - 4 BN 16/07 u. a. - BauR 2007, 2041). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. So kann auch ein rechnerisch ermittelter Dauerschallpegel, der für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 - 4 BN 16/07 u. a. - BauR 2007, 2241; BayVGH, U. v. 8.9.2010 - 1 N 07.3403 - juris Rn. 26).

Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller als antragsbefugt anzusehen. Er macht insbesondere geltend, die Lärmbelastung seines Anwesens werde erheblich zunehmen, weil nahezu der gesamte Zu- und Abgangsverkehr zum neu überplanten Gebiet über die ohnehin schon stark belastete Ri.-straße und damit entlang seines Anwesens erfolge. Zwar trägt der Antragsgegner vor, dass nach dem dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros C. vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 auf der Ri.-straße bei Realisierung der Bauabschnitte 1 und 2 nur eine Zunahme des Verkehrsaufkommens von 15% (in der Spitzenstunde zwischen 17.00 und 18.00 Uhr von 19%) zu erwarten sei. Eine nähere Begründung für die dort zugrunde gelegte Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsnetz lässt sich dem Gutachten - worauf auch der Antragsteller hinweist - aber nicht entnehmen. Insoweit ist vielmehr eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Normenkontrollverfahren erforderlich, wodurch aber die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht nachträglich in Frage gestellt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 8.6.2011 - 4 BN 42.10 - ZfBR 2011, 566; B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4). Gleiches gilt für die vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegte schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013, wonach durch die Realisierung des 2. Bauabschnitts am Anwesen des Antragstellers lediglich Pegelerhöhungen von 0,2 bis 0,3 dB(A) zu erwarten sind, weil die Ergebnisse dieses Gutachtens ohne die dort zugrunde gelegten Unterlagen, die dem Senat nicht vorgelegt wurden, nicht näher beurteilt werden können.

2. Der Antrag ist unbegründet.

Die begehrte Anordnung soll im Vorgriff auf eine Normenkontrollentscheidung ergehen. Dies setzt nach § 47 Abs. 6 VwGO voraus, dass die Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Vorläufiger Rechtsschutz kommt daher im Grundsatz nur in Betracht, wenn der (weitere) Vollzug der Norm vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer den Antragstellern günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 8.2.2013 - 15 NE 12.2464 - juris Rn. 12; B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - juris Rn. 16).

Danach kommt die begehrte Anordnung nicht in Betracht.

a) Der Antragssteller hat bereits die gebotene Dringlichkeit bzw. einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Seinem Vorbingen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Fall der Ablehnung des Antrags schwere Nachteile drohen, die den Erlass der begehrten Anordnung rechtfertigen könnten. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt jedenfalls dann keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar, so lange - wie hier entsprechend den nachfolgenden Ausführungen unter b) - nicht von der voraussichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - juris Rn. 28). Ein solcher Nachteil ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers erwarten lässt (vgl. BayVGH, a. a. O.; B. v. 30.9.2013 - 9 NE 13.1734 - juris Rn. 22). Daran fehlt es hier.

Der Antragsteller sieht den Anordnungsgrund in den durch den Vollzug des Bebauungsplans zu erwartenden zusätzlichen Lärmbelästigungen auf der Ri.-straße. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich daraus in Anbetracht der Vorbelastung der Ri.-straße mit Verkehrslärm und der Ergebnisse der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 vorbehaltlich dessen vertiefter Prüfung im Hauptsacheverfahren „schwere Nachteile“ ergeben würden. Jedenfalls drohen solche Nachteile nicht schon in naher Zeit noch vor einer voraussichtlich noch in diesem Jahr zu erwartenden Entscheidung des Senats in der Hauptsache. Eine einstweilige Anordnung ist daher nicht im Sinn des § 47 Abs. 6 VwGO „dringend geboten“. Es kann nämlich nicht außer Betracht bleiben, dass eine planbedingte Mehrbelastung an Verkehrslärm nicht sofort im vollen Umfang eintreten kann, sondern nur sukzessive mit der Umsetzung des Bebauungsplans, die eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Zudem hat nach den Ergebnissen der Verkehrszählung vom 10./11. Januar 2012 die Verkehrsstärke in der Ri.-straße nach der weit fortgeschrittenen Realisierung des 1. Bauabschnitts nicht in dem Maße zugenommen, wie ursprünglich prognostiziert wurde. Die Zählung hat überdies ergeben, dass entgegen den Annahmen des Antragstellers auch nicht der gesamte Verkehr aus der Ra.-straße über die Ri.-straße abfließt. Schließlich sind im 2. Bauabschnitt nur 110 Wohneinheiten geplant, während der 1. Bauabschnitt eine weit größere Anzahl von Wohneinheiten (ca. 244) umfassen dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller schon in absehbarer Zeit, also vor einer Entscheidung des Senats, unzumutbaren Immissionsbelastungen durch die planbedingte Zunahme des Verkehrs ausgesetzt wird, ergeben sich aus seinem Vorbringen nicht und lassen sich weder der Stellungnahme des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 noch der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 entnehmen.

b) Im Übrigen ist derzeit offen, ob der Normenkontrollantrag erfolgreich sein wird. Näherer Prüfung bedarf insbesondere, ob der Gesichtspunkt einer Lärmbeeinträchtigung des Antragstellers als Anwohner der Ri.-straße vom Marktgemeinderat des Antragsgegners als dem für den Beschluss des Bebauungsplans zuständigen Organ hinreichend aufgeklärt und in die Abwägung einbezogen worden ist. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist anerkannt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört, soweit der Lärmzuwachs nicht nur geringfügig ist.

Der Antragsgegner hat bei der Planaufstellung die Verkehrsproblematik in der Ri.-straße erkannt. Er hat unter anderem dazu eine Verkehrsuntersuchung über die Belastung des vorhandenen Straßennetzes und eine Prognose über die zusätzliche Belastung aus dem Bauabschnitt I und II des Baugebiets „E.-Nord“ in Auftrag gegeben und das entsprechende Gutachten des Ingenieurbüros C. vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 seiner Abwägung zugrunde gelegt. Solche Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf hin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237). Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen dieses Gutachten erhebt, erscheint allerdings auch nach diesem Maßstab insbesondere die im Gutachten zugrunde gelegte Verkehrsverteilung aus dem Plangebiet auf das vorhandene Straßennetz nicht ohne weiteres nachvollziehbar und näher begründungsbedürftig. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners hat zwar die von ihm im Normenkontrollverfahren vorgelegte erneute Untersuchung des Ingenieurbüros vom 14. Juni 2012 ergeben, dass die ursprünglich prognostizierte Verkehrsbelastung der Ri.-straße noch unterschritten wird. Es kann aber nicht ohne weiteres beurteilt werden, ob und in welchem Umfang dieses Gutachten bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt wurde. Wie sich der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats des Antragsgegners vom 17. September 2012 entnehmen lässt, in der der Bebauungsplan beschlossen wurde, wurde insoweit lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Bauleitplanung „E.-Nord“ in der Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ri.-straße und in der Bahnhofstraße Wachendorf vom 14. Juni 2012 verschiedene Varianten zur Reduzierung der Fahrzeuge in den beiden Straßen zusammengefasst wurden und der Marktgemeinderat hierüber unter einem anderen Tagesordnungspunkt in gleicher Sitzung entscheidet. Eine gesonderte schalltechnische Untersuchung zu den Lärmbelastungen in der Ri.-straße hat der Antragsgegner im Aufstellungsverfahren nicht eingeholt. Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 18. April 2012 beschränkt sich auf die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen.

Soweit darin eine fehlerhafte Tatsachenermittlung bezüglich eines von der Planung berührten Belangs liegen könnte, wäre diese aber nur beachtlich, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Insoweit kann zwar der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 Bedeutung zukommen, wonach am Anwesen des Antragstellers durch die Realisierung des 2. Bauabschnitts im Plangebiet „E.-Nord“ lediglich mit einer Pegelerhöhung von 0,2 bis 0,3 dB(A) zu rechnen ist und damit den Anforderungen der 16. BImSchV Rechnung getragen wurde. Allerdings können hier die normativen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV keine Anwendung finden, weil sie im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen nur gelten, wenn diese Pläne den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - NVwZ 2008, 426; BayVGH, U. v. 29.11.2012 - 15 N 09.693 - juris Rn. 53). Der Antragsteller hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Untersuchung ohne Vorlage der ihr zugrunde gelegten Unterlagen und Abstimmungsergebnisse derzeit nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann.

3. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der am 5. Dezember 2016 (erneut) bekanntgemachte Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den (ursprünglich) am 16. März 2015 öffentlich bekannt gemachten Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung H. (R.-str. ..., ... A.), das mit seiner Südseite an die Staatsstraße St ... (R.-straße) und mit seiner Ostseite an die R.-straße angrenzt. Er betreibt dort einen Lebensmitteleinzelhandel.

Der Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans erfasst eine überplante Fläche von ca. 10,5 ha und liegt südlich der Staatsstraße ... und westlich der Staatsstraße ... (E.-straße) sowie südwestlich des Antragstellergrundstücks. Im Umfeld der Planungsfläche befinden sich zwei Gewässer, der Weiße Regen mit seinem Talraum nördlich der Staatsstraße St ... und der K.-bach, der von Süden kommend zuerst die Staatsstraße St ... und dann die Staatsstraße ... unterquert und kurz danach nördlich des Plangebiets in den Weißen Regen mündet. Der Bebauungsplan setzt im nordwestlichen Planbereich (nördlicher Bereich der FlNr. ...) ein „Sondergebiet Einzelhandel“ für einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb („Vollsortimenter“) mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1.100 m² sowie für einen Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von bis zu 310 m² fest. Im südlichen und westlichen Planbereich sind ein Gewerbegebiet (Teilflächen der FlNr. ...), im südöstlichen Bereich (FlNr. ...) eine Fläche für Gemeinbedarf zum Zwecke der Errichtung des gemeindlichen Bauhofes sowie in östlichen und nordöstlichen Teilbereichen (FlNr. ..., FlNr. ..., Teilflächen von FlNr. ... und FlNr. ...) ein Mischgebiet ausgewiesen (vgl. im Einzelnen neben der Planzeichnung die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung in Nr. 1.1 - Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen). Die Hauptflächenanteile der FlNr. ... im nördlichen /mittigen Bereich des Plangebiets sind als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Fläche zur Erhaltung und Entwicklung des Vegetationsbestandes dargestellt, im nordöstlichen Bereich sind Flächen, die nicht als Mischgebiet ausgewiesen sind, als private Grünflächen vorgesehen.

Laut der Begründung des Bebauungsplans sei die Ausweisung einer Sondergebietsfläche für einen Lebensmitteleinzelhandel in dem nicht zentralen Ort mit dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 2013 vereinbar, weil hiernach Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden zulässig seien. Nach dem LEP sei eine Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte ausnahmsweise in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten nicht vorlägen. Diese Voraussetzungen lägen - wie in der Begründung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans dokumentiert sei - für die streitgegenständliche Planung vor. Angesichts der dispersen Siedlungsstruktur und der topografischen Situation der Gemeinde könne der LEP-Begriff der „städtebaulich integrierten Lage“ für die Antragsgegnerin ohnehin nur bedingt Anwendung finden. Ein klarer Siedlungsschwerpunkt könne hier nicht definiert werden. Eine direkte Zuordnung zu einem der Siedlungsteile würde die anderen Siedlungsteile entsprechend benachteiligen. Mit der zentralen Lage zwischen den größten Siedlungseinheiten A. und H. werde den Anforderungen des LEP Rechnung getragen. Der gewählte Standort decke in einem 500 m Radius einen maximalen Anteil an Siedlungsflächen im Gemeindegebiet ab. Bei der Wahl des Standortes sei neben der topografischen Situation auch die Erreichbarkeit mit dem ÖPNV entscheidend gewesen. Zur Abwasserbeseitigung weist die Begründung des Bebauungsplans unter 10.2.2 (Seite 12) darauf hin, dass die Bodenverhältnisse im Plangebiet eine eher geringe Versickerungseignung aufwiesen und dass deshalb in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt eine Ableitung der Oberflächenwasser in den Weißen Regen ohne weitere Rückhaltemaßnahmen erfolgen werde. Ferner heißt es in der Begründung unter „12 Wasserwirtschaft“, dass das in der Ausgangsplanung angesetzte „worst-case“-Szenario eines zeitlichen Zusammentreffens eines statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasserereignisses (HQ100) sowohl des Weißen Regen als auch des K.-bachs nicht weiter berücksichtigt worden sei. Dies entspreche nach Aussagen des Wasserwirtschaftsamts nicht den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Hochwasserwahrscheinlichkeiten. Aktuelle Berechnungen unter Berücksichtigung der Durchlässe im Dammkörper unter der Staatsstraße St ... hätten gezeigt, dass bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis des Weißen Regen der Planbereich nicht tangiert werde. Auch die Berechnung für den K.-bach zeige, dass ein diesbezügliches hundertjährliches Hochwasserereignis für die Bauleitplanung ohne Belang sei. Eine Beeinflussung der Hochwassersituation durch den Bebauungsplan sei somit auszuschließen. Selbst unter Berücksichtigung eines 15%-Klimazuschlags würden die vorgesehenen Bauflächen nicht überflutet. Die Gemeinde A. sei dennoch bestrebt, Maßnahmen zum vorsorglichen Hochwasserschutz ergreifen. Im Bereich der Ausgleichsflächen unmittelbar am Weißen Regen werde durch die Anlage von Mulden zusätzlicher Retentionsraum geschaffen. Um negative Auswirkungen durch die Erschließungsmaßnahmen auf das Vorhaben zu vermeiden, seien der Graben südlich der Staatsstraße und seine Zuflüsse bei der Entwässerungsplanung entsprechend zu berücksichtigen.

Dem Bebauungsplan liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 11. März 2013 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet A.“ sowie parallel die Durchführung der „7. Änderung des Flächennutzungsplans“. Im ersten Entwurf des Bebauungsplans mit Stand 11. März 2013, der auch Gegenstand der anschließenden Beteiligungsverfahrens gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB war, war in der Planzeichnung nachrichtlich (unter Berücksichtigung einer hydraulischen Berechnung des Ingenieurbüros A. mit Stand 21. November 2011) eine Grenze des ermittelten faktischen Überschwemmungsgebiets eingetragen, die über diverse zur Bebauung vorgesehene Bereiche im nördlichen Plangebiet verlief. In der Begründung zum damaligen Planentwurf hieß es hierzu, dass Grundlage der Berechnung des faktischen Überschwemmungsgebiets in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt eine - wenn auch unwahrscheinliche - „worst-case“-Annahme gewesen sei, bei der sowohl der Weiße Regen als auch der K.-bach jeweils ein hundertjährliches Hochwasser abführten.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nahm das Wasserwirtschaftsamt Regensburg unter dem 20. Juni 2013 dahingehend Stellung, dass es für die betroffenen Bereiche kein festgesetztes oder vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet gebe. Zwecks Bewahrung der Rückhalteflächen in faktischen Überschwemmungsgebieten sei der Antragsgegnerin empfohlen worden, als „Wort-Case-Szenario“ das Zusammentreffen eines hundertjährlichen Hochwassers im Weißen Regen und eines hundertjährlichen Hochwassers am K.-bach zu berechnen. Rein statistisch würde es sich hierbei um ein zehntausendjährliches Hochwasserereignis handeln. Da die Einzugsgebiete des K.-bachs und des Weißen Regen hydrologisch nicht vollkommen unabhängig voneinander seien, sei die Jährlichkeit tatsächlich kleiner, jedoch sehr viel größer als hundertjährlich. Die Berechnung ggf. verlorengehenden Retentionsraums und dessen Ersatz seien nachvollziehbar darzustellen. Es werde darauf hingewiesen, dass die gezielte Sammlung, Ableitung und Versickerung von Niederschlagswasser eine Gewässerbenutzung darstelle, die durch das Landratsamt C. zu genehmigen sei. Es werde empfohlen, die Entwässerung nach Vorgaben in bestimmten Merk- bzw. Arbeitsblättern zu planen, die Planung mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen und rechtzeitig vor Baubeginn das vorgenannte Genehmigungsverfahren durchzuführen. Aufgrund der Topografie sei wild abfließendes Wasser nicht auszuschließen. Das natürliche Abflussverhalten dürfe nicht so verändert werden, dass belästigende Nachteile für andere Grundstücke entstünden (§ 37 WHG). Im Plangebiet könne es zu Oberflächenwasserabfluss und Erdabschwemmungen kommen. Bei der Gebäude- und Freiflächenplanung sollten derartige Risiken berücksichtigt werden.

Die Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz stufte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2013 den im vorgesehenen Sondergebiet beabsichtigten Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb als Einzelhandelsgroßprojekt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO ein, das sich zwar nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könne, das aber die für einen nicht-zentralen Ort landesplanerisch relevante Höchstgrenze von 1.200 m² Verkaufsfläche nicht überschreite. Allerdings sei eine direkte räumliche Zuordnung zu wesentlichen Wohnsiedlungsflächen nicht gegeben. Insofern werde die Planung kritisch gesehen. Ggf. seien Ergänzungen des Fuß- und Radwegenetzes erforderlich. Eine abschließende Bewertung des landesplanerischen Einzelhandelsziels zur städtebaulichen Integration und zur ÖPNV-Erschließung des Standorts sei insofern auf Grundlage der vorliegenden Planung nicht möglich.

Im Anschluss holte die Antragsgegnerin ein Gutachten des Ingenieurbüros A. (Verfasser Dr.-Ing. M. A.) vom 1. September 2014 ein, in dem für das Plangebiet eine Überschwemmungsrelevanz am Maßstab eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses verneint wurde. Dabei wurden hinsichtlich der beiden relevanten Gewässer zwei Szenarien betrachtet: zum einen das Zusammentreffen eines hundertjährlichen Hochwasserabflusses im Weißen Regen und eines zehnjährlichen Hochwasserabflusses im K.-bach (als HQ100-Ereignis bezüglich des Weißen Regen), zum andern das Zusammentreffen eines hundertjährlichen Hochwasserabflusses im K.-bach und eines zehnjährlichen Hochwasserabflusses im Weißen Regen (als HQ100-Ereignis bezüglich des K.-bachs). Für diese Untersuchung seien im Vergleich zur vormaligen Untersuchung aus dem Jahr 2011 die Datengrundlagen verifiziert und erheblich erweitert worden. Die Hochwasserspitze für ein HQ100 im K.-bach werde nicht auf den Maximalabfluss für ein HQ100 im Weißen Regen treffen und umgekehrt. Eine bewährte und auch im vorliegenden Fall sinnvolle Annahme sei der - mit dem Wasserwirtschaftsamt Regensburg abgestimmte - Ansatz eines HQ10-Scheitelwerts beim jeweils anderen Gewässer als komplementäre Randbedingung. Im Vergleich zu den Ergebnissen von 2011 stelle sich die Hochwassersituation im Umfeld des Plangebiets nunmehr deutlich anders dar. Das Plangebiet sei von den bestehenden Hochwasserverhältnissen so gut wie nicht betroffen. Bei einem HQ100 im Weißen Regen werde der überplante Bereich überhaupt nicht tangiert. Auch im Fall eines HQ100 im K.-bach sei eine Beeinflussung der Hochwassersituation durch die Planung ebenso auszuschließen. Im Rahmen der Entwässerungsplanung müssten der Graben südlich der Staatsstraße und seine Zuflüsse berücksichtigt werden.

Zudem ließ die Antragsgegnerin eine „Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung“ durch das Büro für ökologische Studien GbR (Verfasser Dipl. Biol. Dr. H. S. und M. Sc. S. P.) vom 18. September 2014 ausarbeiten. Hierauf wird Bezug genommen.

In der Sitzung vom 9. September 2014 nahm der Gemeinderat der Antragsgegnerin zur Kenntnis, dass das Wasserwirtschaftsamt Regensburg keine grundlegenden Bedenken gegen die Planung habe. Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamts sowie des Landratsamts C. (Sachgebiet Wasserrecht) wurden im Übrigen wie folgt behandelt: Hinsichtlich der Lage im Überschwemmungsgebiet finde eine intensive Abstimmung zwischen dem Wasserwirtschaftsamt und den Fachplanern statt. Es seien verschiedene Szenarien betrachtet und überrechnet worden. Eine Berücksichtigung des Worst-Case-Szenarios eines gleichzeitigen Hochwassers von Weißem Regen und K.-bach entspreche nach Aussagen des Wasserwirtschaftsamt nicht den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Hochwasserwahrscheinlichkeiten. Im Ergebnis zeige sich, dass keine der zur Bebauung vorgesehenen Flächen des streitgegenständlichen Planbereichs von einer Überschwemmung im Falle eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses betroffen wäre. Dies werde im hydraulischen Gutachten des Büros A. ausführlich nachgewiesen. Ergänzend werde festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung eines 15%-igen Klimazuschlags fast ausschließlich Grünflächen von einer Überschwemmung betroffen wären. In derselben Sitzung vom 9. September 2014 billigte der Gemeinderat sowohl den Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans als auch den Entwurf des Bebauungsplans jeweils in den Fassungen vom 9. September 2014. Die Entwürfe wurden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit jeweils in der Zeit vom 20. Oktober 2014 bis 21. November 2014 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Parallel hierzu fand das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB statt.

Unter dem 6. November 2014 wies das Wasserwirtschaftsamt Regensburg erneut darauf hin, dass die Niederschlagswasserabführung Gegenstand eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens sein müsse. Die vorliegenden Berechnungen zeigten, dass bei einem HQ100-Hochwasserereignisses sowohl des Weißen Regen als auch des K.-bachs keine Rückhalteflächen im Plangebiet betroffen seien. Das faktische Überschwemmungsgebiet des Weißen Regen tangiere den Planbereich nicht; es erfasse lediglich Flächen nördlich der Staatsstraße St ... Das faktische Überschwemmungsgebiet des K.-bachs beschränke sich hinsichtlich des Plangebiets auf den Straßenbegleitgraben südlich der Staatsstraße St ... Damit sich durch Rückstau an der Staatsstraße ... kein zusätzliches faktisches Überschwemmungsgebiet bilden könne, sei sicherzustellen, dass die vorhandenen Straßendurchlässe im Bereich des neuen Gewerbegebiets dauerhaft offen und damit funktionstüchtig seien.

In einer sachgebietsübergreifenden Stellungnahme des Landratsamts C. vom 19. November 2014 wurde u. a. ausgeführt, dass aus wasserrechtlicher Sicht auch mit Blick auf die Äußerung des Wasserwirtschaftsamts gegen die Bauleitplanung keine Bedenken bestünden.

Der Antragsteller erhob im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB zusammen mit anderen Nachbarn eine der Antragsgegnerin am19. November 2014 zugegangene und auf den 13. November 2014 datierte Sammeleinwendung. U. a. wurde vorgetragen, dass die Staatsstraße im Bereich des K.-bachs höher liege als die dahinter liegenden Flächen, so dass das Hochwasser des K.-bachs dem Gefälle nach zu den tiefliegenden Flachmoor-Wiesen des streitgegenständlichen Plangebiets fließe. Einer Auffüllung dieser Flachmoor-Flächen könnten die benachbarten Anlieger mit Blick auf die Hochwasserlage nicht zustimmen. Es werde die Beibehaltung der vormaligen Überschwemmungslinie wie in der Fassung der ersten Auslegung verlangt. Der Antragsteller konkretisierte zudem über seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 20. November 2014 seine Einwendungen zur Planung. Die Belange des Hochwasserschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien defizitär ermittelt und bewertet worden. Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurde auf eine beigefügte Stellungnahme des Diplom-Biologen M. S. vom 10. November 2014 verwiesen. Hinsichtlich der Belange des Hochwasserschutzes legte der Antragsteller ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten der „I. GmbH vom 20. November 2014 „ (Verfasser: Dipl.-Geol. Dr. R. K., Sachbearbeiter: Geol. Dr. M. Z.) vor, das sich kritisch mit der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Überflutungssituation und dem von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachten des Ingenieurbüros A. auseinandersetzt.

Die Höhere Landesplanungsbehörde der Regierung der Oberpfalz verwies in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf ihre vorherige Äußerung vom 11. Juli 2013 darauf, dass die vorgesehene Verkaufsfläche des geplanten Lebensmitteleinzelhandels von 1.100 m² von landesplanerischer Seite nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Planung mit Nr. 5.3.2 LEP 2013 werde festgestellt, dass die Antragsgegnerin eine Alternativenprüfung vorgenommen habe, deren Ergebnis im Wesentlichen nachvollzogen werden könne. Insofern werde die Ansicht geteilt, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin nicht vorlägen. Die in der Stellungnahme vom 11. Juli 2013 geäußerten Bedenken würden nunmehr zurückgestellt.

Am 11. Dezember 2014 beschloss Gemeinderat den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ als Satzung und stellte zudem die „7. Änderung des Flächennutzungsplans“ fest. Laut Auszug aus der Sitzungsniederschrift hat sich der Gemeinderat - unter Kenntnisnahme u. a. der Hinweise des Wasserwirtschaftsamts zur Ableitung von Niederschlagswasser und zu wild abfließendem Wasser - hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Fragen resp. zur Hochwassersituation in der Schlussabwägung im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten des Ingenieurbüros A. vom 1. September 2014 sowie auf die im Anhörungsverfahren eingegangenen wasserrechtlichen Stellungnahmen des Landratsamts und des Wasserwirtschaftsamts berufen. Im Anschluss erteilte das Landratsamt C. mit Bescheid vom 3. März 2015 die Genehmigung für die „7. Änderung des Flächennutzungsplans“.

Das Landratsamt C. erteilte der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. März 2015 eine „naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 4 BNatSchG i. V. m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG“ für die Beseitigung von gesetzlich geschützten Biotopen der Typen seggen- und binsenreichen Nasswiesen und eines Niedermoores auf diversen vom Geltungsbereich des Bebauungsplans umfassten Grundstücken.

Der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den streitgegenständlichen Bebauungsplan am 16. März 2015 aus. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch Anschlag an den Amtstafeln erfolgte ebenfalls am 16. März 2015. Weder in dieser Bekanntmachung noch in der von ihr erfassten Planurkunde befand sich ein Hinweis, dass die DIN 45691, nach deren Maßgaben im Bebauungsplan flächenbezogene Emissionskontingente festgesetzt wurden (vgl. Nr. 1.2 und Nr. 10 der textlichen Festsetzungen), von der Antragsgegnerin zur Einsicht bereitgehalten werden.

Die Antragsgegnerin hat durch Aushang an ihren Amtstafeln am 5. Dezember 2016 eine erneute Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans bewirkt, in der auf hingewiesen wurde, dass der als Satzung beschlossene Bebauungsplan um einen Hinweis ergänzt wurde, wonach die DIN 45691, auf die die Festsetzungen des Bebauungsplans unter Nr. 1.2 und Nr. 10 im Zusammenhang mit der Reglementierung der Geräuschkontingentierung verweisen, im Rathaus während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden könne. Der Original-Bebauungsplan ist in der mündlichen Verhandlung durch Aufbringung eines entsprechenden (selbstklebenden) Hinweises, der vom Ersten Bürgermeister am 5. Dezember 2016 ausgefertigt wurde, auf der Originalurkunde des Bebauungsplans nachträglich ergänzt worden.

Mit seinem bereits am 2. Juni 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller die Unwirksamkeit des Bebauungsplans geltend. Im gerichtlichen Verfahren hat er weitere gutachterliche Stellungnahmen der „I. GmbH“ vom 4. Dezember 2015 und vom 29. Januar 2016 vorgelegt. Hiernach bestünden Zweifel daran, dass mit dem Gutachten des Ingenieurbüros A. vom 1. September 2014 die voraussichtlichen Wirkungen eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses zutreffend abgebildet worden seien.

Der Antragsteller begründet seine Antragsbefugnis damit, dass die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes nicht hinreichend in der Abwägung berücksichtigt habe. Das Plangebiet liege nur etwa 50 m von seinem Betrieb entfernt. Ihm werde für sein Grundstück aufgrund der schon jetzt bestehenden Überschwemmungsgefahr von seiner Versicherung keine Elementardeckung angeboten. Bei Umsetzung des Bebauungsplans und einer hierdurch bedingten Inanspruchnahme von Retentionsflächen könne es zu gravierenderen Überschwemmungen und Schäden kommen. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 2 Abs. 3 BauGB, weil die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes nicht hinreichend ermittelt habe. Die Prognoseentscheidung zur Hochwasserlage beruhe nicht auf zuverlässigen Daten und Fakten. Das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Gutachten zur Hochwasserlage sei, wie die Ausführungen der von ihm vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen belegten, defizitär. Die der Hochwasser-Untersuchung der Antragsgegnerin zugrundeliegenden Rechenfälle bildeten das bestehende Risiko nicht hinreichend ab; die den Berechnungen zugrundeliegenden Abflussdaten seien methodisch nicht korrekt ermittelt worden. Das Hochwasserereignis vom August 2002, aber auch kleinere Überschwemmungen aus jüngerer Zeit, dienten als Beleg dafür, dass das Gutachten des Büros A. das tatsächlich bestehende Überschwemmungsrisiko nicht zutreffend darstelle. Das Hochwasser vom August 2002 stelle zudem ein Sonderereignis dar, aufgrund dessen über eine HQ100-Betrachtung für den K.-bach und den Weißen Regen hinaus weitere Ermittlungen, Bewertungen und Abwägungserwägungen geboten gewesen wären. Auch habe das wild abfließende Oberflächenwasser keinen Eingang in die Risikoprognose der Untersuchung des Büros A. gefunden. Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei u. a. die Tatsache, dass die zur Erschließung des Plangebiets festgesetzte nördliche Zufahrt als Querbauwerk innerhalb der Überschwemmungsfläche ein beträchtliches Strömungs- und Abflusshindernis darstelle. Die Abflussmöglichkeiten der Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... seien seitens der Antragsgegnerin und ihres Gutachters überschätzt worden. Die Antragsgegnerin habe in der Abwägung außer Acht gelassen, dass das Wasser des K.-bachs bereits bei bloßen Starkregenereignissen nicht mehr unterhalb der Staatsstraße St ... hindurchpasse, sondern sich dort vielmehr zurückstaue und dann zum Plangebiet zurückfließe. Der Antragsteller trägt weiter vor, dass die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zudem aus der Unvereinbarkeit der Festsetzung des Sondergebiets mit den Zielen des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (LEP) folge. Die einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet stellten nicht sicher, dass es sich um einen „Nahversorgungsbetrieb“ im Sinne der Ausnahmeregelung handele. Zudem summierten sich die maximal zulässigen Verkaufsflächen für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und für den ebenso im Sondergebiet vorgesehenen Getränkemarkt (310 m²) auf eine Gesamtfläche, die über der landesplanerisch zulässigen Verkaufsfläche von maximal 1.200 m² liege. Zudem sei das Sondergebiet in einer Randlage und damit nicht an einem städtebaulich integrierten Standort festgesetzt worden. Den erforderlichen Nachweis, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten ausgeschlossen seien, habe die Antragsgegnerin nicht erbracht. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB sei auch darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin nicht in Betracht gezogen habe, ob das Plangebiet allein über die bereits bestehende östliche Zufahrt über die E.-straße hätte erschlossen werden können. Das sei nicht nur wegen der Kosten, sondern auch mit Blick auf den Verlust von Retentionsflächen und wertvollem Naturraum (Flachmoor) relevant. Im Übrigen blieben die in der Stellungnahme vom 20. November 2014 im Rahmen der Bürgerbeteiligung erhobenen Einwendungen in vollem Umfang aufrechterhalten. Hinsichtlich unzureichend ermittelter und bewerteter Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werde ergänzend auf die als Schriftsatzanlagen dem Gericht vorgelegten weiteren Stellungnahmen des Diplom-Biologen M. S. vom 17. Juni 2014 und vom 30. Juli 2014 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2016 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis. Er habe keine Gründe für ein mehr als geringfügiges Gefährdungspotenzial dargelegt. Unabhängig davon, dass er selbst durch baurechtlich genehmigte Aufschüttung seines Grundstücks für eine Insellage zulasten anderer hochwasserbetroffener Grundstück in der Umgebung gesorgt habe, sei spätestens seit dem Verfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB durch die sachverständige Äußerung des Wasserwirtschaftsamts deutlich geworden, dass vom Plangebiet keinerlei Hochwasserrelevanz für umliegende Grundstücke ausgehe. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes durch Berücksichtigung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts und des Sachgebiets Wasserrecht des Landratsamts C. sowie der Ergebnisse des von ihr eingeholten Gutachtens, wonach von der Planung keine Beeinträchtigung von Rückhalteflächen ausgehe, umfassend einbezogen und abgewogen. Das zu Planungsbeginn diskutierte „worst-case-Szenario“, für das faktische Überschwemmungsgebiet ein HQ100-Hochwasserereignis des K.-bachs und ein HQ100-Hochwasserereignis des Weißen Regen zu addieren, sei in der weiteren Planung nicht weiter verfolgt worden, weil dieses Szenario keinem tatsächlichen HQ100-Fall entspreche. Der Antragsteller differenziere im Übrigen nicht zwischen Überflutung durch Hochwasser und Überflutung durch Starkniederschlagsereignisse. Bei einem vom Antragsteller u. a. angesprochenen Starkregenereignis vom Juni 2016 sei der K.-bach - wie von den Freiwilligen Feuerwehren vor Ort bestätigt werde - nicht über die Ufer getreten. Zudem hätten die durch die Niederschlagsmengen aufgetretenen massiven Wassermengen tatsächlich über die Durchgänge unterhalb der Staatsstraße abgeleitet werden können. Nach Fertigstellung der Entwässerungsanlagen werde die Abflusssituation nochmals erheblich verbessert sein. Auch bei einem Starkregenereignis vom 29. November bis 1. Dezember 2015 habe es mit der Niederschlagswasserabfuhr keine Probleme gegeben. Das Plangebiet sei auch bei diesem Extremereignis - anders als hierfür freigehaltene Retentionsflächen in der näheren Umgebung - nicht überflutet gewesen. Dass die Planung im Hinblick auf das LEP 2013 zielkonform sei, ergebe sich aus der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde (Regierung der Oberpfalz) vom 9. Dezember 2014. Die Formulierung im LEP gehe von sich aus bereits davon aus, dass Einzelhandelsbetriebe unterhalb einer Verkaufsfläche von 1.200 m² per se solche der Nahversorgung seien. Die Fläche für den Getränkemarkt sei nicht aufzuaddieren. Einen entsprechenden räumlich-funktionellen Zusammenhang mit dem Lebensmitteleinzelhandel sehe der Plan nicht zwingend vor; es könne ohne weiteres funktionell abgetrennt ein Getränkemarkt errichtet und betrieben werden. Im Übrigen wäre nach Nr. 5.3.5 LEP 2013 wegen der Grenznähe das Abweichungsverfahren flexibel anzuwenden. Die städtebauliche Integration des Einzelhandels-Vorhabenstandorts sei ebenfalls aufgrund der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde als gegeben zu erachten. Die Antragsgegnerin habe gegenüber der Landesplanungsbehörde ausreichend nachgewiesen, dass ortsinterne Lagen nicht zu finden seien. Die artenschutzrechtliche Prüfung habe belegt, dass keine Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1, Abs. 5 BNatSchG erfüllt seien. Auch sei eine Verletzung sonstigen Naturschutzrechts nicht ersichtlich.

Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg hat auf Anforderung des Gerichts eine Stellungnahme vom 31. August 2016 zur Hochwasserbeurteilung im Plangebiet vorgelegt. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme der Obersten Landesplanungsbehörde beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) vom 12. Dezember 2016 vorgelegt. Hiernach greife hinsichtlich des Lebensmittelmarktes die für Nahversorgungsbetriebe in Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehene Ausnahmeregelung für Nahversorgungsbetriebe bis zu einer Verkaufsfläche von max. 1.200 m². Das LEP stelle diese Betriebe von vornherein von der Verkaufsflächensteuerung frei, wie die Begründung zu Nr. 5.3.3 Abs. 2 LEP 2013 bestätige. Das geplante Sondergebietes betreffe keine Agglomeration, weil die Begründung zu 5.3 Abs. 2 LEP 2013 hiermit ausschließlich Verbindungen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben erfasse. Im Sondergebiet sei jedoch nur ein nicht-großflächiger Einzelhandelsbetrieb - nämlich der Getränkemarkt - vorgesehen, während der Lebensmittelmarkt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sei. Insofern unterscheide sich der Agglomerationsbegriff des LEP 2013 in Bayern vom Agglomerationsbegriff in anderen Regelwerken, wie z. B. im Regionalplan Neckar-Alb, der in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2016 thematisiert werde. Im Übrigen setze entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff Agglomeration eine Konzentration bzw. Ballung voraus. Hiervon könne bei lediglich zwei Betrieben in aller Regel nicht ausgegangen werden. Zudem entfalteten die beiden im Sondergebiet vorgesehenen Einzelhandelsbetriebe keine überörtliche Raumbedeutsamkeit im Sinne der Begründung zu 5.3 LEP 2013. Sie bänden zusammen ca. 70 bis 80 v. H. der vorhandenen Kaufkraft der Bevölkerung vor Ort. Zusätzlich seien im Gebiet der Antragsgegnerin aufgrund der rd. 160.000 Übernachtungsgäste pro Jahr sowie einer hohen Zahl von Tagestouristen (Seepark A., A. M., Wintersportangebote) weitere Kaufkraftbindungen zu erwarten, so dass insgesamt von einer Bindung der tatsächlich vor Ort vorhandenen Kaufkraft von 50 bis 65 v. H. ausgegangen werden könne. Diese Kaufkraft werde jedoch nicht von den benachbarten Gemeinden abgezogen, sondern bestehe vor Ort durch den Rückgewinn bisher abfließender Kaufkraft sowie durch Umsatzumverteilungen zulasten des bestehenden Lebensmittelmarktes mit ca. 700 m² Verkaufsfläche. Hierfür spreche zusätzlich auch die zentrale Lage im dispersen Siedlungsgebiet der Antragsgegnerin. Hierdurch bestünden relativ große Distanzen zu den entsprechenden Versorgungsangeboten der benachbarten Gemeinden, zumal das geplante Angebot in der Attraktivität nicht mit der in den Nachbargemeinden vorhandenen Qualität vergleichbar sei. Auch überörtlich raumbedeutsame Auswirkungen auf weitere raumordnerische Belange (wie z. B. Auswirkungen auf Natur und Landschaft oder Verkehr) seien nicht zu erwarten. Mögliche Einzelhandelsansiedlungen im Gewerbe- oder Mischgebiet rechtfertigten keinen generellen bauplanungsrechtlichen Ausschluss von nicht-großflächigem Einzelhandel. Die Vorschriften zu Einzelhandelsgroßprojekten des LEP 2013 hinsichtlich Agglomerationen seien bei Angebotsplanungen wie im vorliegenden Fall nicht pauschal anwendbar. Allenfalls wäre ein Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im unmittelbaren Anschluss an das Sondergebiet Einzelhandel denkbar, um die Möglichkeit des Entstehens einer Agglomeration zu verhindern. Es seien jedoch derzeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die auf eine entsprechende Entwicklung an dem gegenständlichen Standort hinwiesen. Ein Widerspruch zu Nr. 5.3.2 LEP 2013 sei auch nicht ersichtlich. Zwar sei der Standort mangels Wohnbebauung im unmittelbaren Umfeld des geplanten SO-Gebietes als städtebauliche Randlage zu bewerten. Die Ausweisung von Flächen für Einzelhandelsgroßbetriebe sei aber in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn die Gemeinde - wie hier die Antragsgegnerin - nachweise, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Bauleitplanung eine Standortalternativenprüfung durchgeführt, die nachvollziehbar sei. Aufgrund der schwierigen topografischen Situation im Bayerischen Wald hätten nur wenige städtebaulich integrierte Standorte identifiziert werden können, diese schieden jedoch mangels Eignung aus. Ungeeignete Standorte seien nach dem Wortlaut von Nr. 5.3.2 LEP 2013 ausdrücklich nicht als Alternative heranzuziehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2016 sind von den Beteiligten weitere Akten und Unterlagen vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2016 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Der Antragsteller ist antragsbefugt.

Den Antrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 f. = juris Rn. 9). Wer einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter („Plannachbar“) angreift, muss etwa geltend machen, dass seine aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Rechte verletzt sein können. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen (d. h. städtebaulich relevanten) Belang des Antragstellers berührt. Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt hingegen nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet.

Vor diesem Hintergrund vermag der Antragsteller seine Antragsbefugnis zwar weder auf die Abwehr unliebsamer Konkurrenz (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1990 - 4 NB 1.90 - NVwZ 1990, 555 = juris Rn. 5; B. v. 26.2.1997 - 4 NB 5.97 - NVwZ 1997, 683 f. = juris Rn. 6; U. v. 3.4.2008 - 4 CN 4.07 - juris Rn. 19 m. w. N.; BayVGH, U. v. 5.4.2011 - 14 N 09.2434 - juris Rn. 28 ff.; HessVGH, U. v.13.2.2014 - 3 C 833/13.N - juris Rn. 23 ff.) noch auf einen möglichen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 5.3.1 und /oder Nr. 5.3.2 LEP 2013 zu stützen, wohl aber auf den Umstand, dass es - unter Außerachtlassung der nachträglich durch das Gericht eingeholten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 - nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans bei einer Hochwasserlage auf seinem Grundstück deutlicher als vorher beeinträchtigt wird, weil durch den Verlust von Retentionsflächen im Plangebiet sein nahe gelegenes Grundstück stärker von Hochwasser betroffen sein könnte als bisher.

An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Die Antragsbefugnis ist nur dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das vorgebrachte Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 a. a. O. juris Rn. 9; BVerwG, B. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 ff.= juris Rn. 3; NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 22; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 47). Die diesbezügliche Prüfung ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen, und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen (BVerwG, B. v. 10.7.2012 - 4 BN 16.12 - BauR 2012, 1771 f. = juris Rn. 3; B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159 f. = juris Rn. 4; B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380 = juris Rn. 3 m. w. N.). Die Funktion des Normenkontrollverfahrens als Verfahren der objektiven Rechtskontrolle darf durch eine Überspannung der Anforderungen des § 47 Abs. 2 VwGO nicht umgangen werden (BVerwG, B. v. 29.7.2013 a. a. O. juris Rn. 6 ff.). Das bedeutet für das vorliegende Normenkontrollverfahren, dass die Antragsbefugnis ohne Berücksichtigung der vom Gericht eingeholten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 31. August 2016, in der die von der Antragstellerseite vorgebrachten und von der gutachterlichen Stellungnahmen der „I. GmbH“ getragenen Einwendungen in Bezug auf die Überschwemmungslage (erstmals) fachlich auf- bzw. abgearbeitet worden sind, zu beurteilen ist.

Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 VwGO zu bejahen, weil er - insbesondere unter Vorlage diverser gutachterlicher Äußerungen der „I. GmbH“ zur Hochwasser- bzw. Überschwemmungslage - hinreichend substantiiert vorgetragen hat, dass sich durch die Ausweisung der (zusätzlichen) Bebauung im streitgegenständlichen Gewerbegebiet die Hochwassersituation auf seinem Grundstück nachteilig verändern könnte. Insofern hat er sich auf eigene abwägungserhebliche Belange berufen (BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 43; U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 7; NdsOVG, B. v. 20.3.2014 - 1 MN 7/14 - BauR 2014, 949 ff. = juris Rn. 31, 32; OVG NW, U. v. 6.10.2016 - 2 D 62/14.NE - juris Rn. 32; vgl. auch BayVGH, U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 15). Dass das tatsächliche Vorliegen einer Betroffenheit des Antragstellers offensichtlich ausscheidet bzw. dass sich eine eventuelle Betroffenheit allenfalls im Marginalbereich auswirken könnte, lässt sich unter Ausklammerung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 nicht feststellen, zumal das Grundstück des Antragstellers auch nach den (in Umsetzung der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie erfolgten) Berechnungen des Wasserwirtschaftsamts im HQ100- sowie HQextrem-berechneten Überschwemmungsbereich sowohl des K.-bachs als auch des Weißen Regen liegt (vgl. S. 5 ff. der Stellungnahme vom 31. August 2016, Abbildungen 2, 3, 4 und 5) und auch beim Hochwasserereignis vom August 2002 (vom Wasserwirtschaftsamt als etwa HQ300 eingestuft) von Überschwemmungen betroffen war (vgl. S. 11, Abbildung 8). Demgegenüber begründeten die vom Antragsteller sowohl im Planungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegten gutachterlichen Äußerungen zur Hochwasserlage im Plangebiet jedenfalls bis zur umfassenden Aufarbeitung der aufgeworfenen Fragen in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 gewisse Zweifel an der Einstufung der Hochwasserlage durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hätte daher auch mit Blick auf die Eigentümerinteressen des Antragstellers schon im Planungsverfahren den durch ein sachverständiges „Privatgutachten“ untermauerten Einwendungen näher nachgehen müssen. Sie hätte insbesondere das im Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der I. GmbH zum Anlass nehmen müssen, vor der Schlussabwägung nochmals eine (dokumentierte) fachliche Abstimmung mit dem eigenen Gutachter und /oder dem Wasserwirtschaftsamt durchzuführen, um diese Zweifel auszuräumen, vgl. auch unten 2. b) aa). Es lag daher nicht auf der Hand, dass die Befürchtung des Antragstellers in Bezug auf eine künftige stärkere Betroffenheit bei Überschwemmungen im Fall der Umsetzung des Bebauungsplans völlig unbegründet war. Das reicht für die Antragsbefugnis aus. Ob die Planung tatsächlich am Maßstab von § 77 WHG bzw. §§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 in Bezug auf Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) an Fehlern leidet, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 ff. = juris), auf die der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, steht der Annahme der Antragsbefugnis nicht entgegen; vielmehr wird dort im Zusammenhang mit dem Denkmalschutzrecht die Rechtsprechung zur Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO zusammengefasst. Insbesondere wird in dieser Entscheidung (a. a. O. juris Rn. 12) hervorgehoben, dass die Behauptung einer Rechtsverletzung im Einzelfall dann nicht als nur vorgeschoben und für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als ungenügend zurückgewiesen werden darf, wenn die Prüfung des genauen Sachverhalts einen nennenswerten Umfang oder eine über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. Hiervon ist aber im vorliegenden Fall auszugehen, weil auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift (ohne Auswertung des gesamten, im gerichtlichen Verfahren ermittelten Prozessstoffes) mit Blick auf die gegensätzlichen sachverständigen Äußerungen vor der Schlussabwägung im Gemeinderat der Antragsgegnerin die Frage, ob für die Bebauung und die Erschließung Teile des Plangebiets im Überschwemmungsgebiet liegen und damit entgegen § 77 Satz 1 WHG Rückhalteflächen verloren geht, streitig war. Vor diesem Hintergrund wäre die hiervon abhängige weitere Frage, ob und in welchem genauen Ausmaß das Grundstück des Antragstellers im Falle eines HQ100-Hochwasserereignisses aufgrund des - behaupteten - Verlusts an Retentionsflächen im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans stärker betroffen wäre als bisher, durch den Antragsteller nur über erhebliche weitere Ermittlungen zu beantworten gewesen. Hierfür hätte er nicht nur - wie bereits im Planungsverfahren geschehen - ein Sachverständigengutachten vorlegen müssen, das die Ergebnisse der von der Antragsgegnerin beauftragten Expertise sowie die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts begründend in Zweifel zieht. Vielmehr hätte er ein Sachverständigengutachten vorlegen müssen, das zum einen eine eigene Darstellung des HQ-100-Überschwemmungsbereichs hätte enthalten und zum anderen auch eine Berechnung hätte beinhalten müssen, welche konkreten Auswirkungen die Umsetzung des Bebauungsplans aufgrund des Wegfalls von Retentionsflächen im Plangebiet auf sein Grundstück hat. Dies zu fordern, würde aber die Anforderungen an die Antragsbefugnis überspannen.

b) Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO mit seinen Einwendungen ausgeschlossen, weil er im Rahmen der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit dem Einwendungsschreiben vom 13. November 2014, das der Antragsgegnerin am 19. November 2014 zugegangen ist, und damit rechtzeitig vor Ende der Auslegungs- und Stellungnahmefrist (21. November 2014) Einwendungen - insbesondere und auch zur Überschwemmungsfrage - erhoben hat.

2. Der Antrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist zwar - nunmehr - ordnungsgemäß bekannt gemacht [s. im Folgenden unter a)]. Er dürfte nach Auswertung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 31. August 2016 und den sachverständigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufgrund der vom Antragsteller vorgetragenen Hochwasser- und Niederschlagswasserproblematik an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel leiden [s.u. b)]. Er ist aber entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst und deshalb unwirksam [s. sub c)]. Bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO handelt es sich bei Überwindung der Zulässigkeitsschranke des § 47 Abs. 2 VwGO - s.o. 1. a) - um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren, so dass bei der materiell rechtlichen Prüfung keine subjektive Rechtsverletzung vorliegen muss (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 5.2.2015 - 15 N 12.1518 - juris Rn. 3; HessVGH, U. v. 25.6.2014 - 3 C 722/13.N - juris Rn. 10).

a) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Insbesondere wurde er ordnungsgemäß verkündet. Zwar wurde der Bebauungsplan ursprünglich nicht wirksam bekannt gemacht, weil die bloße Bezugnahme in Nr. 1.2 und Nr. 10 der textlichen Festsetzungen auf die „DIN 45691“ im Zusammenhang mit der Festsetzung flächenbezogener Emissionskontingente den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügte. Wenn erst eine in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, ist den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Hierfür genügt der einfache Verweis auf die betreffende DIN-Vorschriften in den planerischen Festsetzungen nicht (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 f. = juris Rn. 9 ff.; B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - ZfBR 2014, 158 f. = juris Rn. 4; B. v. 18.8.2016 - 4 BN 24.16 - ZfBR 2016, 791 = juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 20.5.2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 29 ff.; U. v. 28.10.2014 - 9 N 14.2326 - juris Rn. 56; B. v. 4.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 6; U. v. 25.10.2016 - 9 N 13.558 - juris Rn. 28 ff.). Im vorliegenden Fall war ursprünglich weder auf der Planurkunde noch in der Bekanntmachung ein Hinweis enthalten, dass die einschlägige DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten wird. Es handelt sich hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen (von Amtswegen zu beachtenden) formellen Mangel. Diesen Mangel der Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin aber während des gerichtlichen Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren geheilt, indem sie auf den Originalen des Bebauungsplans einen Zusatztext mit Hinweis auf Möglichkeiten der Einsichtnahme der DIN 45691 im Rathaus der Antragsgegnerin aufgebracht und dies öffentlich bekannt gemacht hat. Sie hat dadurch nachträglich sichergestellt, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der einschlägigen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (BayVGH, U. v. 4.8.2015 - 15 N 12.2124 - juris Rn. 21, 22 m. w. N.).

b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deswegen unwirksam, weil er gegen § 77 Satz 1 WHG verstößt bzw. weil unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB und /oder § 1 Abs. 7 BauGB die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) bzw. der Niederschlags- und Oberflächenwasserbeseitigung nicht hinreichend ermittelt bzw. in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.

aa) Der Bebauungsplan leidet nicht aufgrund einer nicht hinreichend ermittelten bzw. abgewogenen Lage des Plangebiets im Überschwemmungsgebiet an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel.

§ 78 Abs. 1 WHG ist vorliegend von vornherein nicht als rechtlicher Maßstab einschlägig, da bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im betroffenen Bereich Überschwemmungsgebiete weder festgesetzt noch vorläufig gesichert waren. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG sind auch faktische Überschwemmungsgebiete (§ 76 Abs. 1 Satz 1 WHG) in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auf eine rechtliche Anerkennung kommt es - anders als etwa im Rahmen des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG - nicht an (NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 48). Die Pflicht zur Erhaltung von Überschwemmungsgebieten gilt daher sowohl für festgesetzte als auch für nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete (BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 47; B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 4). Gemäß § 77 Satz 2 WHG ist das Erhaltungsgebot allerdings nicht unter allen Umständen strikt zu beachten. Sprechen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für die Realisierung eines Vorhabens, ergibt mithin die Abwägung, dass Belange von höherem Gewicht dem Erhalt eines natürlichen Überschwemmungsgebiets als Rückhaltefläche entgegenstehen, kann ein Eingriff in das Gebiet ggf. zulässig sein. Aufgrund dessen spricht Vieles dafür, das Erhaltungsgebot des § 77 Satz 1 WHG nicht als gesetzliche Planungsschranke höherrangigen Rechts (so aber BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 44; B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 9), sondern als abwägungsrelevantes planungsrechtliches Optimierungsgebot (so Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, § 77 WHG Rn. 8 m. w. N.) bzw. als Planungsleitsatz zu verstehen, der im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) zu berücksichtigen ist und dabei das Abwägungsergebnis stark vorprägt (so für § 31b Abs. 6 WHG a. F.: BayVGH, B. v. 26.1.2009 - 1 B 07.151 - juris Rn. 4 ff.; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai, § 77 WHG Rn. 4, 8, 9 [in Rn. 9 ausführlich zum Streitstand m. w. N.]; in der Sache ebenso: NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 42 ff.; offen lassend BayVGH, B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 6).

Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. § 77 WHG ist systematisch, d. h. unter Berücksichtigung von § 76 Abs. 2 WHG auszulegen. Abzustellen ist daher auf das hundertjährliche Hochwasser, das heißt ein Hochwasserereignis, das statistisch im Verlauf von 100 Jahren einmal eintritt. Daher bestimmt sich auch hier die räumliche Erstreckung der Rückhalteflächen auf der Grundlage von HQ100, denn dies ist der Mindestmaßstab, nach dem Gebiete vom Gesetzgeber als besonders schützenswert betrachtet werden und deshalb verpflichtend als Überschwemmungsgebiete festzusetzen sind. Dass ein Hochwasserabfluss im Einzelfall, etwa bei Extremereignissen, höher ausfallen kann und deshalb ein größeres Überschwemmungsgebiet als Rückhaltefunktion in Anspruch nimmt, bleibt bei § 77 WHG außer Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 4; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai 2016, § 77 WHG Rn. 7, 8; in der Sache ebenso: BayVGH, B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 9). Dieser Maßstab entspricht auch der fachlichen Praxis (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2004 a. a. O.; U. v. 19.2.1992 - 22 B 90.1322 - ZfW 1992, 499 ff.; NdsOVG, U. v. 22.4.2016 - 7 KS 35/12 - juris Rn. 317; Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, § 76 WHG Rn. 20).

Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden (speziell im Zusammenhang mit Überschwemmungsrisiken: vgl. NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 35, 42 ff. m. w. N.). Aufgrund der folgenden fachlichen Einwendungen in der gutachterlichen Stellungnahme der I. GmbH vom 20. November 2014

- Unplausibilität einer jeweils komplementären HQ10-Abflussbetrachtung des jeweils anderen Flusses bei der Einzelbetrachtung eines HQ100-Hochwasserereignisses des Weißen Regen bzw. des K.-bachs,

- Infragestellen der Abfluss- und Wasserstandsdaten an den Pegeln Bad K. und L.,

- Hinweis auf das Augusthochwasser 2002, das Bereiche des Plangebiets erfasst habe,

- Hinweise aus der Bevölkerung auf weitere Überflutungen des Plangebiets auch bei niedrigeren Wasserständen als HQ100

hätte die Antragsgegnerin vor der Schlussabwägung und vor dem Satzungsbeschluss weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes (s.o.) durchführen müssen, um sicher zu gehen, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ100-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist, und um die abstimmenden Gemeinderatsmitglieder hierüber in einen entsprechenden Kenntnisstand zu versetzen. Auch wenn die Antragsgegnerin eine Überschwemmungsexpertise sachverständig hat erstellen lassen, die auch vom Wasserwirtschaftsamt akzeptiert wurde, hätte sie sich aufgrund der vorgelegten „Gegenexpertise“ veranlasst sehen müssen, den diesbezüglichen Einwendungen z. B. durch nochmalige Befassung ihres Gutachters und /oder des Wasserwirtschaftsamts nachzugehen, um für die Schlussabwägung im Gemeinderat zu ermitteln, ob die fachlich untermauerten Einwendungen begründet sein könnten. Da dies im Planungsverfahren von der Antragsgegnerin unterlassen und in der Sache erst im gerichtlichen Verfahren durch den Senat im Wege der Anforderung einer Äußerung des Wasserwirtschaftsamts nachgeholt wurde, dürfte insofern von einem Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB auszugehen sein.

Diesen Ermittlungsmangel sieht das Gericht aber gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als unbeachtlich an. Nach der genannten Regelung ist ein Ermittlungsmangel gem. § 2 Abs. 3 BauGB nur beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist vorliegend aber zu verneinen. Denn das Gericht ist - im Nachhinein, d. h. aufgrund der Auswertung des gesamten Prozessstoffes unter Einschluss der überzeugenden Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 31. August 2016 und den ergänzenden Ausführungen des Vertreters dieser Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung - davon überzeugt, dass durch die streitgegenständliche Planung keine HQ100-relevanten Rückhalteflächen betroffen sind. Der Gemeinderat ist daher bei der Schlussabwägung jedenfalls vom tatsächlich richtigen Sachverhalt ausgegangen. Auf die Fragen, ob die der Bauleitplanung zugrundeliegende „Untersuchung der Hochwasserverhältnisse“ durch das Ingenieurbüro A. vom 1. September 2014 in jeder Hinsicht fehlerfrei ist und ob das im Planungsverfahren (d. h. mit der Stellungnahme im Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB) vorgelegte „Gegengutachten“ zur Hochwasserlage der I. GmbH vom 20. November 2014 der Antragsgegnerin hätte Anlass geben sollen, die dort erhobenen fachlichen Einwendungen nochmals fachlich abzuarbeiten zu lassen, kommt es daher jedenfalls im Ergebnis nicht an.

Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner (im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren) Stellungnahme vom 31. August 2016 nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einem Hochwasser HQ100 sowohl hinsichtlich des K.-bachs als auch hinsichtlich des Weißen Regen kein Verlust an Retentionsraum durch die Planung zu befürchten sei. Das faktische Überschwemmungsgebiet des Weißen Regen beschränke sich bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis im Bereich des geplanten Gewerbegebiets auf Flächen nördlich der Staatsstraße ST ... Bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis am K.-bach fließe das Wasser zum weit überwiegenden Teil direkt dem Weißen Regen zu. Ein geringer Teil fließe am nördlichen Ende des Grundstücks mit der FlNr. ... in Richtung Westen über den bereits vorhandenen Straßenbegleitgraben ab. Das faktische hundertjährliche Überschwemmungsgebiet des K.-bachs sei im Bereich des Plangebiets auf diesen Straßenbegleitgraben beschränkt. Das werde durch die zwischenzeitlich veröffentlichten Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, die nach Maßgabe der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie erstellt worden seien, bestätigt. Hiernach sei nur im Falle eines Hochwasserereignisses HQextrem (hierbei werde der 1,5-fache Hochwasserabfluss eines HQ100 angesetzt, was in etwa einem tausendjährlichen Hochwasserereignis HQ1000 entspreche) in einem kleinen Teilbereich des Plangebiets eine Überflutung zu erwarten. Bei der Berechnung eines hundertjährlichen Überschwemmungsgebiets werde nur der statistische hundertjährliche Hochwasserabfluss angesetzt. Etwaige Klimaveränderungen, die sich in der Zukunft auf den Hochwasserabfluss auswirken könnten, würden durch die Fortschreibung der Hochwasserscheitelabflüsse - d. h. ggf. durch Anpassung der Überschwemmungsgebiete - erfasst. Lediglich bei der Planung von staatlichen Hochwasserschutzanlagen werde in Bayern ein Klimafaktor (+ 15%) angesetzt. Dies sei durch das Bayerische Umweltministerium als eine Vorsorgemaßnahme eingeführt worden. Aktuellen Fragestellungen würden demgegenüber immer die aktuell gültigen Hochwasserscheitelabflüsse zugrunde gelegt. U. a. wies das Wasserwirtschaftsamt - neben der Darlegung der statistischen Erhebung und Auswertung vorhandener Daten unter Beachtung der Vorgaben der Wahrscheinlichkeitsberechnung - weiter darauf hin, dass es sich bei dem Hochwasserereignis vom 12. August 2002, auf das sich der Antragsteller berufe, um ein bislang noch nicht beobachtetes Ereignis gehandelt habe, das aufgrund der erhobenen Daten an den Pegeln L. und B. K. bei HQ300 bzw. HQ200 bis HQ300 einzuordnen sei. Es habe auf einer sehr seltenen Wetterlage beruht.

Diese Ausführungen sind für das Gericht schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. In rechtlicher Hinsicht teilt der Senat den Ansatz des Wasserwirtschaftsamts, dass hinsichtlich einer HQ100-Ermittlung bzw. -berechnung nicht zwingend ein Klimafaktor anzusetzen ist, sondern dass es den Anforderungen der §§ 76 ff. WHG genügt, die Prognose allein auf den statistischen hundertjährlichen Hochwasserabfluss zu stützen. Denn für zukunftsbezogene Änderungen durch den Klimawandel sieht § 76 Abs. 2 Satz 3 WHG eine ständige Anpassungspflicht für die Festsetzungen von Überschwemmungsgebieten vor. Ist aber nach der gesetzlichen Regelung das sog. Bemessungshochwasser HQ100 an sich ändernde natürliche Rahmenbedingungen anzupassen (Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, § 76 WHG Rn. 19, 30), dann erscheint es nicht geboten, bereits bei einer gegenwärtig durchzuführenden Prognose eines HQ100-Ereignisses auf den Klimawandel als (zumal ungewisse) Änderungsvariable in der Zukunft abzustellen. Hätte der Gesetzgeber - auch mit Blick auf die aus §§ 77, 78 WHG abzuleitenden Einschränkungen für die Nutzung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) - anderes gewollt, hätte er dies im Regelungskomplex der §§ 76 ff. WHG deutlich zum Ausdruck gebracht. Auch fachlich überzeugt die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Expertise des Wasserwirtschaftsamts. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschafsamts entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BayWG eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein erhebliches Gewicht für die Überzeugungsbildung auch der Gerichte. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher grundsätzlich erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschafsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, insbesondere wenn sie durch eine sachverständige Gegenäußerung erschüttert wird (BayVGH, U. v. 1.6.2015 - 2 N 13.2220 - BayVBl. 2015, 864 f. = juris Rn. 39; B. v. 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 - BayVBl 2016, 677 ff. = juris Rn. 36 m. w. N.).

Eine solche Erschütterung ist der Antragstellerseite in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen. Die schriftsätzlich vorgelegte Fotodokumentation von Starkregenereignissen der letzten Monate vermag die Expertise des Wasserwirtschaftsamt schon deshalb nicht infrage zu stellen, weil die Baumaßnahmen an der Erschließungsstraße im Zeitpunkt der Bildaufnahmen noch nicht abgeschlossen waren und fachlich, d. h. durch sachverständige Äußerung, nicht belegt wurde, dass die behaupteten Aufstauungen aus Hochwasserereignissen stammen bzw. ein Wasserabfluss dort auch zukünftig nicht gewährleistet sei. Die Hinweise des vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen Dr. K. (I. GmbH) vermögen die Expertise des Wasserwirtschaftsamt ebenfalls nicht zu erschüttern. Soweit Herr Dr. K. unter Vorlage eines Schaubildes „Verlauf der Tagesmittelwerte des Abflusses an den Pegeln K. (1947 - November 2015) und L. (1961 - November 2015) darauf hingewiesen hat, dass es im Jahr 1954 bereits ein Hochwasser gegeben habe, das höher als das vom August 2002 gewesen sei, und aufgrund dessen die Richtigkeit der Einstufung des Hochwasserereignisses vom August 2002 durch das Wasserwirtschaftsamt als HQ200 bis HQ300 bezweifelt hat, hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung - ohne dass dies im Folgenden von der Antragstellerseite entkräftet wurde - nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass der Pegel K. zwei Einzugsgebiet erschließe, nämlich den Weißen Regen und den „G. Bach“ (auch K.-bach genannt). Aus diesem Grund sei es nicht widersprüchlich, dass dort im Jahr 1954 bereits ein höherer Abfluss als 2002 gemessen worden sei, da das Hochwasser im Jahr 1954 auch vom „G. Bach“ habe herrühren können. Auch soweit der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung die Wertung abgegeben hat, dass aus zwei bildlichen Darstellungen über die Beziehung zwischen Wasserstand und Abflusspegel an den Pegeln K. und L. abgelesen werden könne, wie schwierig es sei, aus einer vierzigjährigen Zeitreihe einen genauen hundertjährlichen Hochwasserwert HQ100 zu bestimmen, und zudem beschrieben hat, dass sich für den Pegel L. zwei Datenspuren aus unterschiedlichen Zeitabschnitten ergäben, was auf Veränderungen des Messvorgangs hinweise, vermochte die Antragstellerseite die (Ergebnis-)Richtigkeit der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage zu stellen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers und seines Gutachters betreffen den auch vom Wasserwirtschaftsamt berücksichtigten Umstand, dass für die Erstellung einer Prognose angesetzte (Massen-) Daten (auch aus vergangener Zeit) mit gewissen Fehlern behaftet sein können. Hierauf hat auch der Vertreter des Wasserwirtschaftsamt nochmals in der mündlichen Verhandlung, wie bereits in seiner Stellungnahme vom 31. August 2016, hingewiesen. In letzterer wird auf Seiten 1 ff. und 15 die allgemeine Methodik der Ermittlung von Hochwasserwahrscheinlichkeiten im Wege der kontinuierlichen Erhebung von Daten und deren statistischer Aufarbeitung (verortet beim Bayerischen Landesamt für Umwelt) unter regionalisierter Errechnung von Hochwasserscheitelabflüssen dargestellt. Dabei wird auch bei der statistischen Aufarbeitung und bei der Abschätzung von Hochwasserjährlichkeiten berücksichtigt, dass erhobene Messdaten fehlerbehaftet sein können, vgl. im Einzelnen Seite 15 der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016. Ausgehend hiervon ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Wasserwirtschaftsamt gewählten Berechnungsgrundlagen und -methoden nicht den fachlichen Anforderungen genügten. Für den Senat sind die Ergebnisse des Wasserwirtschaftsamts in der fachlichen Stellungnahme vom 31. August 2016 unter Berücksichtigung der weiteren Erläuterungen des Vertreters des Fachamts in der mündlichen Verhandlung methodisch einwandfrei erarbeitet worden, sie beruhen nicht auf unrealistischen Annahmen und sind einleuchtend begründet. Mehr kann für eine Prognose - und damit für auch für eine fachlich fundierte Abschätzung eines von vielen Variablen abhängigen Überschwemmungsgebiets - nicht verlangt werden (vgl. auch BVerwG, U. v. 11.8.2016 - 7 A 1.15 u. a. - DVBl 2016, 1465 ff. = juris Rn. 77, 82; VGH BW, U. v. 22.10.2014 - 22.10.2014 - juris Rn. 34; speziell für Hochwasserprognosen: NdsOVG, B. v. 16.7.2012 - 13 LA 82/11 - juris Rn. 12; U. v. 22.4.2016 - 7 KS 35/12 - juris Rn. 317 ff.).

bb) Ein sonstiger Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) oder Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 7 BauGB) ist in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes nicht ersichtlich. Bei der Abwägung mit den Belangen des Hochwasserschutzes gem. § 1 Abs. 7, § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB sind primär die aus der fachlichen Praxis hervorgegangenen gesetzlichen Wertungen, wonach auf ein Hochwasserereignis abzustellen ist, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, in den Blick zu nehmen. Soweit es bei Umsetzung eines Bebauungsplans nicht zu einem Verlust von Rückhalteflächen bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis kommt, darf die planende Gemeinde ohne weitere Ermittlungs- bzw. Berücksichtigungsobliegenheiten abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass der Planung keine Belange des Hochwasserschutzes gem. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, § 77 i.V. mit § 76 WHG entgegenstehen (OVG NW, B. v. 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE - ZfBR 2014, 774 ff. = juris Rn. 140; in der Sache - als selbstverständlich voraussetzend - ebenso: NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 42 ff.). Es ist daher sachgerecht, dass sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung ausschließlich auf die Betrachtung und Bewertung eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) beschränkt hat. Es ist weder geboten, ein HQextrem (sog. Jahrtausendhochwasser) noch eine Hochwasserlage zwischen HQ100 und HQextrem vertieft in die Abwägung einzustellen (ebenso für das Fachplanungsrecht: NdsOVG, U. v. 22.4.2016 - 7 KS 35/12 - juris Rn. 317 ff.; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai 2016, § 74 Rn. 13 m. w. N. spricht bei Hochwasserereignissen jenseits von HQ100 von „höherer Gewalt“). Soweit der Antragsteller aufgrund des Hochwasserereignisses vom August 2002, das nach der - s.o.: nicht erschütterten - sachverständigen Darlegung des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 als Hochwasserereignis zwischen HQ200 und HQ300 anzusehen war, eine über den Normalfall hinausgehende „Sonderfallprüfung“ für erforderlich hält, ist solches bislang in der Rechtsprechung - zu Recht - nicht ernsthaft diskutiert worden. Die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung (OVG NW, U. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 ff. = juris Rn. 100) betrifft mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht vergleichbare Lärmbelastungen.

cc) Soweit der Antragsteller unabhängig von Hochwasserlagen am Weißen Regen und am K.-bach eine erhöhte Überschwemmungsgefahr für sein Grundstück geltend macht, weil - mit Blick auf vermeintlich funktionsuntüchtige Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... - bei der Bauleitplanung nicht hinreichend berücksichtigt bzw. ermittelt worden sei, ob und wie das Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser sicher aus dem Planbereich abgeführt werden könne, ist weder ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gem. § 2 Abs. 3 BauGB noch ein Abwägungsmangel gem. § 1 Abs. 7 BauGB ersichtlich.

Die Abwasserbeseitigung und damit auch die Beseitigung des Niederschlagswassers gehören zwar zu den Belangen, die regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Abwasser ist dabei so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG). Der Planung muss daher grundsätzlich eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 ff. = juris Rn. 15; SächsOVG, B. v. 5.5.2015 - 1 B 84/15 - juris Rn. 20; Dirnberger in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2015, § 1 Rn. 131).

Die Antragsgegnerin hat die Problematik des abzuführenden Niederschlags- und Oberflächenwassers nicht außer Betracht gelassen. Sie wurde im Planungsverfahren in den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 20. Juni 2013 und vom 6. November 2014 unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens thematisiert und vom Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der abwägenden Behandlungen am 9. September 2013 und am 11. Dezember 2014 zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Ratsbehandlung am 9. September 29013 verwies der Gemeinderat ferner darauf, dass für die Beseitigung des Oberflächenwassers derzeit eine Fachplanung erstellt werde, die eine ordnungsgemäße Entwässerung des Plangebiets sicherstellte. Insofern hat die Antragsgegnerin die Problematik des gefahrlos abzuführenden Niederschlagswassers hinreichend in der Bauleitplanung berücksichtigt.

Besteht Anlass, einem bestimmten, in seiner Tragweite bislang nicht ausreichend erforschten abwägungserheblichen Gesichtspunkt sachverständig nachzugehen, so ist eine ohne diese Aufklärung getroffene Abwägungsentscheidung unter Umständen unter dem Gesichtspunkt eines Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizits i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB fehlerhaft. Vorausgesetzt ist dabei aber, dass die Gemeinde diesen Gesichtspunkt auch „sieht“ oder „sehen muss“. Das gilt auch für die Abführung von Niederschlagswasser. Die entsprechende Nachforschungspflicht der Gemeinde liegt jedoch in der Regel erst dann nahe, wenn der womöglich problematische Gesichtspunkt während des Beteiligungsverfahrens in der gebotenen Weise vorgebracht worden ist (speziell in Bezug auf Oberflächenwasser: OVG Lüneburg, B. v. 28.4.2003 -1 MN 3/03 - juris Rn. 18). Möglicherweise entstehende Gefahrensituationen hat die planende Gemeinde zwar schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu beachten und in ihre planerischen Abwägung einzustellen (s.o.), sie muss aber nicht alle diesbezüglichen Interessenkonflikte im Rahmen der Bauleitplanung lösen. Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung darf die planende Gemeinde, soweit im Planungsverfahren keine Besonderheiten abzusehen sind, davon ausgehen, dass diesbezügliche Problemfragen in einer den konfligierenden Interessen gerecht werdenden Weise in einem nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden können.

Insofern ist im vorliegenden Fall relevant, dass im Planungsverfahren von der Antragstellerseite noch nicht substanziiert vorgebracht wurde, dass es diesbezüglich aufgrund einer eventuellen Funktionsbeeinträchtigung der Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... Probleme geben könnte. Diese Einwendung wurde konkret erst im gerichtlichen Verfahren erhoben. Zudem sollte die Oberflächen- und Niederschlagswasserabführung über die Straßendurchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... Gegenstand eines nachfolgenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens werden, was dann auch schließlich so unter Erweiterung der Durchlassmöglichkeiten umgesetzt wurde (vgl. auch insofern die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016). Ein wirklicher Anlass, eventuellen Problemen hinsichtlich der Niederschlags- und Oberflächenabführung in den Weißen Regen schon auf Ebene der Bauleitplanung vertieft nachzugehen, bestand daher im vorliegenden Fall für die Antragsgegnerin nicht. Sie durfte aufgrund der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 9. September 2013 und vom 11. Dezember 2014 davon ausgehen, dass die Problematik im nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden könne und werde. Sie konnte und durfte folglich nach dem Grundsatz der „planerischen Zurückhaltung“ die Bewältigung diesbezüglich potenzieller Konflikte auf ein der Bauleitplanung nachfolgendes Genehmigungsverfahren verlagern (BayVGH, U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 17 ff.).

Im Übrigen hat das wasserrechtliche Verfahren betreffend die Niederschlagswasserabführung über die Straßendurchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... zum Weißen Regen im Rahmen der Umsetzung des streitgegenständlichen Verfahrens stattgefunden und wurde mit Bescheid des Landratsamt C. vom 8. Juni 2015 abgeschlossen. Hierauf wird im Einzelnen Bezug genommen, In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, dass die beantragte Einleitung in den Weißen Regen nach dem Ergebnis der vorherigen Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht. Insbesondere sei bei planmäßiger Errichtung und ordnungsgemäßem Betrieb der Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der Inhalts- und Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und eine erhebliche nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des benützten Gewässers nicht zu erwarten. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass durch die Einleitung nicht gegen die Grundsätze der Abwasserbeseitigung gem. § 55 WHG verstoßen werde. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin vertraglich die Unterhaltungslast für bestimmte Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... sowie unterhalb der Abbiegespur zum Plangebiet und damit auch in diesem Rahmen die tatsächliche Verantwortung für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Straßendurchlässe übernommen (vgl. Anlagen zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. November 2016).

c) Der Bebauungsplan leidet aber an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel, weil er unter Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst ist.

aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sondergebietsausweisung Nr. 5.3.2 LEP 2013 widerspricht. Nach dieser Regelung hat eine Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen (Satz 1). Abweichend sind Ausweisungen in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn das Einzelhandelsgroßprojekt überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dient oder die Gemeinde nachweist, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten nicht vorliegen (Satz 2). Sollte - vgl. auch die Stellungnahme der Obersten Landesplanungsbehörde vom 12. Dezember 2016 - der Standort mangels Wohnbebauung im unmittelbaren Umfeld des geplanten SO-Gebietes als städtebauliche Randlage und somit als nicht integriert i. S. von Nr. 5.3.2 LEP 2013 zu bewerten sein, käme es - um einen landesplanerischen Zielverstoß auszuräumen (zum Zielcharakter vgl. NdsOVG, U. v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 27 ff.) - darauf an, ob der Antragsgegnerin der Nachweis gelungen ist, dass geeignete integrierte Standorte für das Einzelhandelsgroßprojekt und damit speziell für das vorgesehene Sondergebiet aufgrund der topografischen Bedingungen nicht gegeben sind. Der Senat weist darauf hin, dass einerseits die Formulierung zur Alternativenprüfung in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung den Eindruck hinterlässt, als habe die Antragsgegnerin Alternativflächen nur unter dem Gesichtspunkt untersucht, ob dort Sondergebietsflächen und sonstige Gewerbeflächen realisiert werden können. Andererseits hat in der mündlichen Verhandlung der vom Vertreter des öffentlichen Interesses beigezogene Vertreter der Höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz glaubhaft dargelegt, die Standortalternativenprüfung beschränkt auf das Sondergebiet selbstständig nachvollziehend untersucht zu haben mit dem Ergebnis, dass geeignetere Standorte im Gemeindegebiet tatsächlich nicht vorhanden seien. Auf die Rechtsfrage, welche Folgen damit in Bezug auf die der Gemeinde obliegende Nachweispflicht bzgl. Nr. 5.3.2 LEP 2013 zu ziehen sind, kommt es aber im Ergebnis nicht an, weil der Bebauungsplan mit einer anderen raumordnungsrechtliche Zielvorgabe unvereinbar ist, vgl. im Folgenden bb).

bb) Der Bebauungsplan widerspricht der Zielvorgabe in Nr. 5.3.1 LEP 2013 und verstößt jedenfalls aus diesem Grund gegen § 1 Abs. 4 BauGB.

Gemäß der als rauordnungsrechtliches Ziel - „(Z)“ - bezeichneten Nr. 5.3.1 LEP 2013 dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden (Satz 1). Abweichend sind allerdings Ausweisungen zulässig für Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden (Satz 2, Alternative 1; Alternative 2 kommt vorliegend von vornherein nicht in Betracht). Nr. 5.3.1 beinhaltet ein verbindliches Ziel der Landesplanung i. S. des Art. 2 Nr. 2 BayLplG (so schon zur Vorgängerregelung B.II.1.2.1.2 des LEP 2006: BayVGH, U. v. 17.12.2012 - 15 N 09.779 - juris Rn. 22 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff. = juris Rn. 5 ff.). Der Plangeber hat eindeutig formuliert, dass Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden dürfen. Die atypischen Sachverhalte, bei deren Vorliegen eine Abweichung zulässig sein soll, sind in der Zielbestimmung hinreichend konkret umschrieben.

Die Antragsgegnerin ist weder nach Anhang 1 des LEP 2013 noch nach der Übergangsregelung in § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 in Verbindung mit dem Regionalplan der Region 11 Regensburg vom Mai 2011 mit zentralörtlicher Funktion ausgestattet. Der Bebauungsplan ermöglicht Einzelhandelsgroßprojekte, die über die in Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehene Grenze von 1.200 m² Verkaufsfläche für Nahversorgungsbetriebe hinausgehen.

Der Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts geht über den bauplanungsrechtlichen Begriff des (kerngebiets- bzw. sondergebietstypischen) großflächigen Einzelhandelsbetriebs in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hinaus. Demgemäß sind auch nach Abs. 1 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013, die vom Gericht als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, nicht nur Betriebe i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO (Satz 1), sondern auch „Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben - auch im Anschluss an ein Einzelhandelsgroßprojekt - in räumlich-funktionalem Zusammenhang, die überörtlich raumbedeutsam sind“ (Satz 2), als Einzelhandelsgroßprojekte anzusehen. Nr. 5.3.1 LEP 2013 geht mit der Erfassung derartiger Agglomerationen als Einzelhandelsgroßprojekte im Sinne einer rein wirkungsbezogenen Betrachtung über die kern- bzw. sondergebietspflichtigen Tatbestände des § 11 Abs. 3 BauGB hinaus (vgl. hierzu und zum Folgenden - auch unter der Beachtung, dass raumordnungsrechtliche Umsetzungen in den Bundesländern divergieren: VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 13 ff.).

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können mehrere Einzelhandelsbetriebe nur dann als Betriebseinheit und damit zusammen betrachtet ggf. als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb betrachtet werden, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu entscheiden, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist, wie eigene Eingänge, eigene Anlieferung, eigene Personalräume (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = juris Rn. 20). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO getrennt zu würdigen, wenn sie in selbstständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (BVerwG, U. v. 24.11.2005 a. a. O. juris Rn. 21). Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die Prüfung einer „Funktionseinheit“ unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u.ä. ist in diesen Fällen grundsätzlich kein Raum.

Diese Kriterien können jedoch für die Erfassung der inhaltlichen Reichweite der in Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 thematisierten überörtlich raumbedeutsamen Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben in räumlich-funktionalem Zusammenhang und damit für die Auslegung des Ziels Nr. 5.3.1 LEP 2013 und seiner Ausnahmetatbestände nicht herangezogen werden. Das Recht der Raumordnung dient der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Die Raumordnung koordiniert im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung die Nutzungsansprüche an den Raum und die raumbedeutsamen Belange und schafft in diesem Zusammenhang u. a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn eine Regelung der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis. In diesem Rahmen ist der Raumordnung auch eine betriebsübergreifende funktionale Betrachtungsweise erlaubt. Dagegen enthält § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächige Einzelhandelsprojekte städtebauliche Vorgaben, die die Nutzung von Grund und Boden betreffen. Raumordnerische Vorgaben für raumbedeutsame Einzelhandelsagglomerationen - wie hier Nr. 5.3.1 LEP 2013 - zielen auf die Sicherstellung des im Raumordnungsgesetz niedergelegten Systems leistungsfähiger Zentraler Orte. Gemessen an dem Zweck der regelhaften räumlichen Zuordnung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben sowie von regionalbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem, eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels sowohl für die Bevölkerung als auch für die Gemeinden insgesamt zu gewährleisten (s.o.), ist der für eine schädliche Agglomeration vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang einzelner Einzelhandelsbetriebe etwa nicht schon dann zu verneinen, wenn einzelne Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind und lediglich durch eine gemeinsame Parkplatznutzung miteinander räumlich in Verbindung stehen. Auch baulich selbstständige Vorhaben vermögen aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs negative raumordnerische Wirkungen auszulösen (VGH BW, B. v. 18.5.2016 a. a. O. juris Rn. 16; zum landesplanerischen Begriff der Agglomeration und der Bedeutung in der Bauleitplanung vgl. z. B. BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff.; VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 11 ff.; NdsOVG, U. v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 37 ff.).

Der Bebauungsplan lässt im Bereich der Sondergebietsausweisung zunächst einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² und damit einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - BVerwGE 124, 364 ff.; BayVGH, U. v. 17.4.2012 - 15 N 09.779 - juris Rn. 24; VGH BW, U. v. 1.12.2015 - 8 S 210/13 - ZfBR 2016, 167 ff. = juris Rn. 23). Dieser Verkaufsmarkt hat Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Ist im Einzelfall - wie hier allein schon aufgrund des durch Baugrenzen abgesteckten großzügigen Baufensters von ca. 130 m x 45 m (= ca. 5.850 m²) und einer ebenso großzügigen Regelung über die Grund- und Geschossflächenzahl (im SO-Gebiet jeweils 0,8) - bei einer Verkaufsfläche von bis zu 1.100 m² eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² möglich, wäre zudem die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO einschlägig (vorbehaltlich einer Widerlegung gem. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO). Im streitigen Sondergebiet ist daher allein schon für den Lebensmitteleinzelhandel die grundsätzliche Möglichkeit der Errichtung eines Einzelhandelsgroßprojekts i. S. von Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehen.

Isoliert betrachtet stellt zwar der laut Bebauungsplan bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 1.100 m² zulässige Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb einen Betrieb unterhalb der Grenze von 1.200 m² dar. Allerdings definiert Abs. 2 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3.1 LEP 2013 Nahversorgungsbetriebe - mit Blick auf die weniger bau-, als vielmehr wirkorientierte Ausrichtung der Zielbestimmung (s.o.) konsequent - als „Einzelhandelsgroßprojekte, die ganz überwiegend dem Verkauf von Nahversorgungsbedarf dienen“. Unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche unter 1.200 m² per se und ausnahmslos als Nahversorgungsbetriebe im Sinne der Ausnahmeregelung der Nr. 5.3.1 anzusehen sind, zeigt Abs. 2 Satz 2 der Begründung zu 5.3 (B) LEP 2013 (s.o.), dass nicht nur einzelne Betriebseinheiten, sondern auch nach der Planung nicht ausgeschlossene Agglomerationen im dort genannten Sinne von mehreren Betrieben zusammen zu betrachten sind. Sofern nach dem Bebauungsplan der Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (der für sich bereits ein Einzelhandelsgroßprojekt darstellen kann) zusammen mit weiteren Betrieben bei entsprechendem räumlich-funktionalen Zusammenhang eine Agglomeration und damit ein Einzelhandelsgroßprojekt bilden kann, ist die Zusammenfassung der Betriebe auch für die Ausnahmeregelung im ersten Spiegelstrich der Nr. 5.3.1 LEP 2013 zu betrachten. Der Senat teilt dabei nicht die in der von der Landesanwaltschaft Bayern vorgelegten Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 vertretene Auslegung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH), wonach Agglomerationen aufgrund des Wortlauts des Abs. 2 der Begründung zu Nr. 5.3 (B) LEP 2013 ausschließlich Verbindungen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben sein könnten. Denn maßgeblich kommt es nach Abs. 2 der Begründung zu Nr. 5.3 Abs. 2 LEP 2013 auf die raumbezogene Wirkung von betrieblichen Konglomeraten an. Sofern aber bereits zwei oder jedenfalls mehrere nicht-großflächige Einzelhandelsbetrieben ein „zusammengesetztes“ Einzelhandelsgroßprojekt bilden können, gilt dies erst recht für die zusammenfassende Betrachtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit einem oder mehreren weiteren nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Die regelhafte räumliche Zuordnung nicht nur des großflächigen Einzelhandels, sondern auch von raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten. Das ist ein - hier von Nr. 5.3.1 LEP 2013 anvisierter - raumordnungsrechtlich legitimer Zweck (BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff. = juris Rn. 13; VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 15; OVG SA, U. v. 15.5.2014 - 2 K 36/12 - juris Rn. 164).

Die textliche Festsetzung Nr. 1.3 des Bebauungsplans lässt im Sondergebiet neben dem Lebensmitteleinzelhandel (Verkaufsfläche max. 1.100 m²) schon ausdrücklich einen weiteren Einzelhandelsbetrieb, nämlich einen Getränkemarkt (max. 310 m²) zu, so dass bereits insofern in der Summe eine Verkaufsfläche von bis zu 1.410 m² durch den Bebauungsplan ermöglicht wird. Es kann dahinstehen, ob eine Agglomeration im Sinne des bayerischen LEP 2013 - wie das StMFLH meint - begrifflich erst bei mehr als zwei Betrieben vorliegen könne (a.A. für die dort einschlägige raumordnerische Regelung im baden-württembergischen Recht VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die beiden im Sondergebiet zulässigen Betriebe im Zusammenschluss die nach Abs. 2 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 (B) für eine Agglomeration erforderliche überörtliche Raumbedeutsamkeit aufweisen (vgl. insofern die in der Stellungnahme des StMFLH vom 12. Dezember 2016 vorgebrachten Daten und die dortigen Bewertungen zum mangelnden Kaufkraftabzug im Verhältnis zu Nachbargemeinden). Denn der Bebauungsplan eröffnet jedenfalls mit den südlich angrenzenden Gewerbeausweisungen verschiedene Möglichkeiten, dass dort Einzelhandelsbetriebe entstehen, die entweder mit den Betrieben im Sondergebiet oder aber (ohne Berücksichtigung der Betriebe im Sondergebiet) untereinander Agglomerationen bilden, die überörtlich raumbedeutsam sind.

Das ausgewiesene GE-Gebiet enthält große Grundstücke mit großzügigen Baugrenzen und ebenso großzügigen Regelungen über die Grundflächenzahl (0,8) und die Geschossflächenzahl (1,6). Hinsichtlich der Nutzungsart sind in Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen lediglich Freiflächenphotovoltaikanlagen, Vergnügungsstätten aller Art sowie Tankstellen ausgeschlossen. Im Übrigen sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. Bis zur Grenze des § 11 Abs. 3 BauNVO können dort damit auch Einzelhandelsbetriebe errichtet werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2016, zu § 8 BauNVO Rn. 24). In dieser Weite sind also auch Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben in räumlich-funktionalem Zusammenhang möglich, die überörtlich raumbedeutsam sind. Es können damit unter Berücksichtigung von Satz 2 des Abs. 1 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 auch dort Einzelhandelsgroßprojekte in Form von Agglomerationen von zusammen mehr als 1.200 m² entstehen, obwohl dies mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 im nicht zentrenrelevanten Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ausgeschlossen sein soll. Dasselbe gilt für die im Nordosten und Osten des Plangebiets festgesetzten Mischgebietsflächen. Auch hier ist mit Blick auf die relativ großzügig gesetzten Baugrenzen, die lediglich eine Grobgliederung für Bauräume vorsehen, und den in Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen auf lediglich Tankstellen und Vergnügungsstätten begrenzten Nutzungsausschluss die Möglichkeit eröffnet, dass hier - für sich betrachtet - unterhalb der kern- bzw. sondergebietsbezogenen Schwelle des § 11 Abs. 3 BauGB grundsätzlich mischgebietsverträgliche Einzelhandelsbetriebe entstehen, die im Falle der entsprechenden Ausgestaltung als überörtlich raumbedeutsame Agglomerationen in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 nicht vereinbar wären.

Daher gilt für das festgesetzte Sondergebiet, für das räumlich noch viel größere Gewerbegebiet und für den Mischgebietsbereich, dass die Antragsgegnerin in der Planung dadurch gegen das Anpassungsverbot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen hat, dass sie keine Vorsorge getroffen hat, zu verhindern, dass es über eine Agglomeration auch kleinerer Einzelhandelsbetriebe zu einer Umsetzung des Bebauungsplans kommt, dessen Ergebnis mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 nicht vereinbar wäre. Der Antragsgegnerin hätten hierfür unterschiedliche städtebauliche Planungsinstrumente zur Verfügung gestanden, wie etwa der generelle Ausschluss von Einzelhandel gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO, bestimmte sortimentsbezogene Beschränkungen gem. § 1 Abs. 9 BauNVO, eine Gliederung nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten /Unterarten des Einzelhandels nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO und /oder die Steuerung der zulässigen Größe der Einzelhandelsbetriebe durch Festlegung der überbaubaren Flächen in Kombination mit der Festsetzung des Maßes der Nutzung (BVerwG, U. v. 10.11.2011 a. a. O. juris Rn. 16; VGH BW, B. v. 18.5.2016 a. a. O. juris Rn. 19; NdsOVG, U. v. 10.7.2014 a. a. O. juris Rn. 41). Eine Pflicht der Gemeinden, die der raumordnerischen Einzelhandelssteuerung dienenden Ziele auch bei der Ausweisung von Gewerbeflächen zu beachten, ist - jedenfalls dann, wenn (wie vorliegend) die Bildung einer Einzelhandelsagglomeration nicht unrealistisch ist - kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum der Planunterworfenen (Art. 14 GG) oder die Planungshoheit der Gemeinden (BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff. = juris Rn. 10 ff.; NdsOVG, U. v. 10.7.2014 a. a. O. juris Rn. 41).

Die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden raumordnerischen Vorgaben sind im Rahmen der Bauleitplanung nicht erst dann zu beachten, wenn die Bildung einer raumbedeutsamen Agglomeration mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihre Bildung unmittelbar bevorsteht; entscheidend ist vielmehr, ob die Bildung von Agglomerationen des zentrenrelevanten Einzelhandels, die die Raumbedeutsamkeitsschwelle überschreiten, auf den Nutzungsflächen kein völlig unrealistisches Szenario darstellt (vgl. auch NdsOVG, U. v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 38). Die in eine mögliche raumordnerische Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde steht in der Pflicht, sich auf ihre Stellung im hierarchischen System des raumordnerischen Zentrale-Orte-Prinzips zu besinnen (BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 = juris Rn. 20). Im vorliegenden Fall geht es nicht um rein theoretische, praxisferne Möglichkeiten. Gerade aufgrund des im Sondergebiet ausdrücklich vorgesehenen Einzelhandelsansatzes und aufgrund der verkehrsmäßig günstigen Anbindung an die Staatsstraße St ... im Norden des Plangebiets erscheint es für künftige Investoren in den südlich und südöstlich an das Sondergebiet angrenzenden Gewerbebereichen (§ 8 BauNVO) nicht von vornherein unattraktiv, ebenfalls dort Einzelhandelsgeschäfte anzusiedeln und dabei - sei es mit den Betrieben in den Sondergebietsflächen, sei es mit hiervon unabhängigen Einzelhandelsgeschäften - Agglomerationen für Einzelhandelsgroßprojekte zu schaffen, ggf. sogar mit einem über den Nahversorgungsbedarf hinausgehenden Sortiment, das gem. dem zweiten Spiegelstrich der Nr. 5.3.1 LEP 2013 nur in Mittel- und Oberzentren sowie in Grundzentren mit bestehenden Versorgungsstrukturen in dieser Bedarfsgruppe landesplanerisch zulässig wäre.

Da eine raumbedeutsame Agglomeration nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss, damit eine Planung mit § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 unvereinbar ist, ist der Hinweis in der Stellungnahme des StMFLH, dass derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die auf eine entsprechende Entwicklung am streitgegenständlichen Standort hinwiesen, irrelevant. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Bauleitplanung kommt es nicht auf die konkreten Vorhaben an, die möglicherweise irgendwann einmal den Bebauungsplan umsetzen sollen, sondern vielmehr auf die bauplanungsrechtlich eröffnete Variationsbreite. § 1 Abs. 4 BauGB ist Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der Raumordnungsplanung (Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 1 Rn. 67). Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB rechtfertigt sich daraus, dass die Ziele der Raumordnung grundsätzlich keine unmittelbare bodenrechtliche Wirkung entfalten, und daher regelmäßig der planerischen Umsetzung durch nachgeordnete Planungsträger bedürfen, um ihren Ordnungs- und Entwicklungsauftrag auch gegenüber dem einzelnen Raumnutzer erfüllen zu können (BVerwG, B. v. 25.6.2007 - 4 BN 17/07 - ZfBR 2007, 683 f. = juris Rn. 9). Aus diesem Grund kann es im Falle eines echten landesplanerischen Ziels bei der Anpassungspflicht keine „planerische Zurückhaltung“ geben. Auch dürfte eine effektive Korrektur im Baugenehmigungsverfahren nicht gewährleistet sein. Die in Art. 33 Abs. 1 BayLplG vorgesehene Befugnis der obersten Landesplanungsbehörde, etwa anlässlich einzelner Bauanträge im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien von einer Gemeinde zu verlangen, ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, hängt - wie bei Eingriffsmaßnahmen gem. Art. 28 Abs. 2 BayLplG - davon ab, dass die zuständige Ministerialbehörde überhaupt Kenntnis von dem Vorhaben erhält. Zudem müsste die Gemeinde mit einer Veränderungssperre reagieren, um das Bauvorhaben abwehren zu können. Abgesehen davon kann die Möglichkeit eines Anpassungsgebots einem Bebauungsplan, der schon anfänglich mit den Zielen der Landesplanung unvereinbar ist, diesem nicht die anfängliche Rechtswidrigkeit (Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB) nehmen.

Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass ein Abweichungsverfahren gem. Nr. 5.3.5 LEP 2013 wegen der Grenznähe flexibel anzuwenden wäre, ist dies unbehelflich, weil ein Zielabweichungsverfahren gem. Art. 4 BayLplG nicht durchgeführt wurde und demgemäß eine entsprechende Zulassungsentscheidung der obersten Landesplanungsbehörde nicht vorliegt.

cc) Der Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 betrifft neben der Ausweisung der Sondergebietsflächen auch die Ausweisung der Gewerbe- und Mischgebietsflächen. Es blieben - neben den „ins Nichts“ führenden Erschließungsstraßen - lediglich die Fläche für Gemeinbedarf im Südosten sowie die im Norden festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft übrig. Bei einem solchen verbleibenden „Planungstorso“ kommt eine bloße Teilunwirksamkeit nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 ff. = juris Rn. 20). Ob - wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung über seinen Bevollmächtigten rügen ließ - der Bebauungsplan daneben auch gegen Nr. 1.1.2 Abs. 2 LEP 2013 verstößt, bedarf daher keiner näheren Betrachtung.

3. Die weiteren, vom Antragsteller problematisierten und in der mündlichen Verhandlung angesprochenen naturschutz- und artenschutzrechtlichen Fragestellungen, z. B.:

- Ist der Bebauungsplan vollzugsunfähig und damit schon nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil seiner Umsetzung zwingende, nicht ausräumbare artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. - jeweils m. w. N.: BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl 2014, 237 ff. = juris Rn. 35; HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 123 ff.; zur reduzierten Ermittlungspflicht der Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung vgl. BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 a. a. O. Rn. 35 f.; BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 a. a. O. Rn. 45 m. w. N.; OVG RhPf, U. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 - DVBl. 2015, 42 ff. = juris Rn. 58)?

- Ist der Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil seiner Umsetzung ein nicht ausräumbares rechtliches Vollzugshindernis durch einen in § 30 BNatSchG oder in Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG geregelten Biotopschutz entgegensteht (HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 134 ff.)?

- Ist der Bebauungsplan in Bezug auf das Vermeidungs- und Kompensationsinteresse frei von Ermittlungsfehlern gem. § 2 Abs. 3 BauGB (zur Ermittlungstiefe und den Anforderungen an das zu erhebende Datenmaterial vgl. HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 90 m. w. N.) und sind die genannten Belange gemäß § 1a Abs. 3 BauGB, § 18 Abs. 1, §§ 13 ff. BNatSchG hinreichend gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen worden?

sind nicht mehr entscheidungserheblich, zumal es nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insofern weiterer Ermittlungen des Senats - zunächst durch Anforderungen weiteren, substanziierten Vortrags der Beteiligten - bedurft hätte.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57)

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 4“ des Antragsgegners.

1. Der Bebauungsplan erfasst die unbebauten Grundstücke FlNr. ... und ... Gemarkung W. und ersetzt den am 19. Dezember 1996 in Kraft getretenen Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 3“. Das „Deckblatt Nr. 4“ weist im Westen - anstelle der im „Deckblatt Nr. 3“ festgesetzten zwei Bauräume für ein Doppelhaus und zwei Dreispänner - östlich der Straße „H.-weg“ in L-förmiger Anordnung zwei Baufenster für insgesamt fünf Gebäude aus; im östlichen Teil der Grundstücke sind zwei weitere, aneinandergrenzende Bauräume festgesetzt, die nach der Planbegründung für ein Mehrfamilienhaus für „Alten- oder Singlewohnen“ bzw. für eine Ladeneinheit („Hofladen“) oder einen Gemeinschaftsraum für die Bewohner vorgesehen sind. In der Mitte der Grundstücke ist eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Private Erschließungsfläche für Fußgänger und Radfahrer“ (sog. A.) festgesetzt. Weiterhin sind im Plangebiet mehrere Flächen für Stellplätze und für Garagen und Nebenanlagen ausgewiesen. Die Zahl der Vollgeschosse ist mit Ausnahme des nordöstlichen Bauraums, innerhalb dessen lediglich ein eingeschossiges Gebäude zugelassen ist, auf zwei begrenzt. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl sind auf 0,4 bzw. 0,6 festgesetzt. Die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans „... - Erweiterung III“, die am 12. September 1994 in Kraft getreten ist, sah auf den Grundstücken lediglich zwei Bauräume für jeweils ein Wohngebäude vor.

In seiner Sitzung vom 25. Januar 2016 hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans durch das „Deckblatt Nr. 4“ gefasst. Nach frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange billigte der Marktgemeinderat in seiner Sitzung vom 11. April 2016 den Planentwurf vom 27. Februar 2016. Dieser wurde in der Zeit vom 25. April bis 25. Mai 2016 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob mit Schreiben 26. Februar und 4. Mai 2016 Einwendungen. Am 28. Juni 2016 beschloss der Marktgemeinderat nach Abwägung der Einwände der Bürger und Träger öffentlicher Belange das „Deckblatt Nr. 4“ als Satzung. Der Änderungsbebauungsplan wurde vom ersten Bürgermeister am 30. September 2016 ausgefertigt und am selben Tag ortsüblich bekannt gemacht.

2. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., das im Osten außerhalb des Geltungsbereichs des „Deckblatts Nr. 4“ jenseits der Straße „A.“, aber innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung liegt.

Am 7. November 2016 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 16.2224). Zugleich begehrte er einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die einstweilige Anordnung sei dringend geboten. Im Fall der Verwirklichung des durch den Bebauungsplan zugelassenen Bauvorhabens würden irreversible Zustände geschaffen, die nicht nur den Antragsteller, sondern auch die Nachbarschaft beträfen, insbesondere im Hinblick auf den Wertverfall ihrer freistehenden Einfamilienhäuser. Der Antragsteller sei antragsbefugt. Durch die Verwirklichung des Vorhabens erfolge eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums. Eine Abwägung mit seinen privaten Belangen habe offensichtlich nicht stattgefunden.

Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan führe zu einer übermäßigen Verdichtung und verletze das Abwägungsgebot. Bei seiner Aufstellung seien die öffentlichen Belange der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung und die Belange der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds missachtet worden. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Ursprungsfassung sehe im Plangebiet nur zwei Wohneinheiten, das „Deckblatt Nr. 3“ acht Wohneinheiten jeweils mit Erd- und Dachgeschoss vor. Nunmehr würden fünf Wohneinheiten und eine weitere Wohnanlage mit sechs Wohnungen sowie ein Dorfladen mit jeweils zwei Vollgeschossen zugelassen. Sämtliche umliegenden Gebäude außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wiesen nur ein Erd- und ein Dachgeschoss mit Kniestock auf. Auch hätten vier umliegende Nachbargrundstücke jeweils eine 2.585 m² große Grundstücksfläche; der Bebauungsplan lasse dagegen neun Wohneinheiten auf einer Fläche von 2.204 m² zu. Die Form der zugelassenen Gebäude sei kompakt und verwinkelt. Es entstehe ein massiver Baukörper, der die Abstandsflächen vollständig ausreize. Es entstehe der Eindruck einer undurchsichtigen Wand. Das Grundstück des Antragstellers werde erheblich in Mitleidenschaft gezogen, da auf der westlichen Seite ein Blick auf eine undurchsichtige Bauwand gegeben sei. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bebauungsdichte sei deutlich höher als bei den umliegenden Gebäuden und steche aus der Umgebung deutlich hervor. Aufgrund der zugelassenen zwei Vollgeschosse und der Dachneigung bis 34 Grad dürften die Gebäude über 8 m hinausragen. Dies sei deutlich höher als bei den Nachbargebäuden, die lediglich eine Traufhöhe von etwa 5 m aufweisen dürften. Die drei zugelassenen Baukomplexe bildeten einen Innenhof, der in der Nachbarbebauung sonst nicht vorhanden sei. Die Zahl der Stellplätze sei nicht ausreichend. Die Verkehrssituation verschärfe sich mit der Bushaltestelle und dem Umstand, dass vermehrt die öffentliche Straße als Parkmöglichkeit genutzt werden müsse. Mit der Errichtung des Dorfladens kämen ein Anlieferverkehr und ein an- und abfahrender Kundenverkehr hinzu.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

den am 30. November 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 4“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass der Antrag unbegründet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Normenkontrolleilantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, darüber hinaus ist er unbegründet.

1. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt.

Nach dieser Bestimmung kann einen Normenkontroll(eil-)antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ist im Verfahren gegen einen Bebauungsplan - wie hier - der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Abwägungserheblich sind aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 Rn. 14; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16/16 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 32). Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller nicht antragsbefugt.

a) Soweit er geltend macht, bei der Abwägung seien die Belange der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB), der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) unzureichend berücksichtigt worden, sind zwar abwägungsrelevante Belange betroffen. Eine die Antragsbefugnis begründende mögliche Verletzung subjektiver Rechten des Antragstellers folgt daraus aber nicht, weil es sich hierbei allein um objektiv-rechtliche Belange der Allgemeinheit handelt, die das Eigentumsrecht des Antragstellers (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht berühren.

Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, die im Bebauungsplan nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO festgesetzte Zahl der Stellplätze und Garagen werde den Verkehrsbedürfnissen im Plangebiet nicht gerecht. Auch insoweit handelt es sich um rein objektives Recht. Dass die Planung - auch unter Berücksichtigung der planerischen Vorbelastung durch die bisherigen Fassung des Bebauungsplans (vgl. dazu BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - BRS 55 Nr. 175 = juris Rn. 22; B.v. 14.6.2007 - 4 BN 21/07 - BRS 71 Nr. 3 = juris Rn. 7) - zu einem übermäßigen Parksuchverkehr oder zu einer mehr als nur geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms vor dem Anwesen des Antragstellers führen würde (vgl. dazu BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 20 ff.; VGH BW, U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 40), macht er selbst nicht geltend. Sowohl das „Bushäuschen“ als auch der ausgewiesene Bauraum für den „Hofladen“, durch den nach dem Vortrag des Antragstellers zusätzlicher Verkehr ausgelöst werden wird, befinden sich im nördlichen, sein Grundstück nicht berührenden Bereich des Plangebiets.

b) Die Möglichkeit, dass Rechte des Antragstellers wegen der aus den Festsetzungen des Bebauungsplans folgenden „Bebauungsdichte“ verletzt werden, scheidet ebenfalls aus.

Die sich aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauNVO (zulässige Grundflächenzahl von 0,4, zulässige Geschoßflächenzahl von 0,6, zwei Vollgeschosse) ergebende Bebauungsdichte hat sich gegenüber der zuvor geltenden Fassung des Bebauungsplans („Deckblatt Nr. 3“) nicht erhöht. Gleiches gilt für die Zahl der Vollgeschosse („II“ statt bisher „I+D“), zumal Dachgeschosse grundsätzlich auch als Vollgeschosse errichtet werden können (vgl. Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V. mit § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998). Dass die Festsetzungen zur Grund- und Geschossflächenzahl die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten, macht auch der Antragsteller nicht geltend. Soweit der Bebauungsplan mittels Baugrenzen (§ 23 BauNVO) zusätzliche Bauräume ausweist, ergibt sich daraus noch keine Zunahme der Baudichte, weil die Festsetzung eines Bauraums nichts darüber aussagt, welche Grund- oder Geschossfläche maximal zulässig ist, sondern nur etwas darüber, innerhalb welcher der festgesetzten Baugrenzen ein Baukörper situiert werden darf (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Soweit die Ausweisung der zusätzlichen Bauräume zu einer Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten führt (fünf Einfamilienhäuser und ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen anstatt acht Reihenhäuser), ist dies unwesentlich und entspricht dem gesetzlichen Ziel, im Rahmen innerörtlicher Entwicklungsmöglichkeiten mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und gerade auch Möglichkeiten der Nachverdichtung zu nutzen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1, § 13a BauGB). Auf den Umstand, dass der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung von 1994 auf den Grundstücken FlNr. 308 und 309 lediglich eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern vorgesehen hat, kommt es nicht an.

Ein Gebot, dass die planende Gemeinde ein unbebautes Plangebiet hinsichtlich des Nutzungsmaßes, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksflächen ebenso gestaltet wie die vorhandene Bebauung auf den umliegenden Grundstücken, wie es der Antragsteller offenbar annimmt, gibt es im geltenden Recht nicht. Insbesondere lässt sich ein solches Gebot weder aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ableiten, der eine Gemeinde schon innerhalb eines Plangebiets nicht verpflichtet, für alle Grundstücke im Plangebiet dieselben Festsetzungen zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2010 - 4 BN 40/10 - juris Rn. 4), noch ergibt es sich aus dem vom Antragsteller als verletzt gerügten Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB. Dieses gilt schon seinem Wortlaut nach nur für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von (Einzelbau-)Vorhaben und ist für die Gemeinde bei der Überplanung einer Fläche durch einen Bebauungsplan nicht maßgeblich.

c) Auch eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots - mithin der Verpflichtung, der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 14), wie die geltend gemachte erdrückende oder abriegelnde für die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers, scheidet von vornherein aus.

Eine unzumutbare erdrückende oder abriegelnde Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - NVwZ-RR 2016, 19 = juris Rn. 64). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer solchen Wirkung sind demnach die Höhe und Länge des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30).

So verhält es sich hier. Die in Nord-Südrichtung auf einer Gesamtlänge von ca. 60 m Baukörper zulassende Planung besteht schon nicht aus einem einzigen Gebäudekomplex, sondern aus drei durch die geplante Verkehrsfläche des „A.“ mit zu pflanzenden Bäumen voneinander getrennten Gebäuden. Zudem liegt das Grundstück des Antragstellers leicht versetzt nur dem südlichen Teil des Plangebiets gegenüber. Der am nächsten zum Grundstück des Antragstellers festgesetzte Bauraum ist von seinem Wohngebäude (abgegriffen) ca. 30 m entfernt. Im Plangebiet ist ebenso wie auf dem Grundstück des Antragstellers eine zweigeschossige Bebauung („II“ bzw. „I +D“) zulässig. Eine maximale Höhe der Baukörper (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) ist auch auf seinem Grundstück nicht festgesetzt. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO) können zum Grundstück des Antragstellers ohne Weiteres eingehalten werden. Angesichts dieser Verhältnisse erscheint eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung der durch die Planung zugelassenen Gebäude auf das Anwesen des Antragstellers abwegig und scheidet offensichtlich aus. Das Interesse an einer Beibehaltung des infolge der bisher tatsächlich unbebauten Fläche freien Blicks nach Westen ist - zumal in innerörtlichen Lagen - kein schutzwürdiger, vom Eigentumsrecht des Antragstellers erfasster und damit abwägungsrelevanter privater Belang (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2009 - 1 N 08.1050 - juris Rn. 34 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 1.12.2011 - 2 D 96/10.NE - juris Rn. 46).

d) Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, dass der Bebauungsplan eine Wertminderung seines Grundstücks bewirken würde, kann auch dies seine Antragsbefugnis nicht begründen, weil mittelbar durch eine Planung bewirkte Verkehrswertminderungen bei umliegenden Grundstücken in der Abwägung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BauR 1995, 499 = juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 16.5.2013 - 2 N 12.260 - juris Rn. 44).

2. Der Antrag ist auch unbegründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab ist der Antrag schon deswegen unbegründet, weil der Normenkontrollantrag, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, mangels Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraussichtlich unzulässig ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller die gebotene Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man nämlich schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren annehmen würde, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben würde, weil der angegriffene Bebauungsplan unwirksam wäre, würde dies dem Normenkontrolleilantrags noch nicht zum Erfolg verhelfen, wie der Antragsteller offenbar meint. Dies ergibt schon der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO. Wie oben ausgeführt, ist der voraussichtliche Erfolg der Hauptsache zwar ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. Eine einstweilige Anordnung kann in diesem Fall aber nur dann ergehen, wenn der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 Rn. 4). Das kann etwa angenommen werden, wenn ein Antrag auf Erlass eines Vorbescheids zur Umsetzung des Bebauungsplans gestellt wurde und mit dem Erlass des Vorbescheids unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollhauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen entstehen, die einen vom Antragsteller nachgesuchten Rechtsschutz leerlaufen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 - juris Rn. 22). Der bevorstehende bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt hingegen grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 20; noch weiter gehend OVG NRW, B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 3 ff.). Lediglich darauf hat sich der Antragsteller aber berufen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Normenkontrollanträge richten sich gegen den Bebauungsplan „Degerloch - Ramsbachstraße Teil 1 (De 107.1)“ der Antragsgegnerin.
In dem nunmehr überplanten Bereich fand bislang der Ortsbauplan 1937/76 Degerloch der Antragsgegnerin vom 07.04.1937 Anwendung. Danach ist vorgesehen, die Ramsbachstraße als Allee in Gestalt zweier durch einen Grünstreifen getrennter Fahrbahnen auszubauen. Von diesen beiden Fahrbahnen wurde aber nur die westliche realisiert, während die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn nie verwirklicht wurde. Dort befindet sich derzeit eine einzige Grünfläche, die von der westlichen Fahrbahn bis zum Grundstück der Antragstellerinnen reicht. Zu den Grundstücken der Antragstellerinnen und ihrer Nachbarn führen Zugänge und Zufahrten über diese Grünfläche, mit deren Anlage die Antragsgegnerin offenbar einverstanden war und ist.
Mit dem nunmehr angegriffenen Bebauungsplan wird die Ramsbachstraße - beginnend bei der Einmündung der Roßhaustraße bis zur Höhe des Grundstücks ... ... ... ... - überplant. Betroffen hiervon sind sowohl die bestehende Fahrbahn als auch die bestehende Grünfläche. Nunmehr ist nur noch eine Fahrbahn vorgesehen, die teilweise auf der westlichen, teilweise auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verlaufen soll. Der Verlauf der Fahrbahn ist unmittelbar vor dem Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 ... vorgesehen und soll dann etwa auf der Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die östliche Seite hinübergeführt werden. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind reine Wohngebiete vorgesehen, wobei die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf eine oder höchstens zwei Wohnungen beschränkt ist. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen, zur Höhe der baulichen Anlagen, zur überbaubaren Grundstücksfläche und weitere Festsetzungen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 sind Eigentümerinnen des Grundstücks ... ... ... ... Die Antragstellerin zu 3 war Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... ..., hat dieses aber mit notariellem Vertrag vom ... veräußert. Ob die Erwerber bereits ins Grundbuch eingetragen sind, ist nicht bekannt. Sie wünschen aber nach Mitteilung der Antragstellerin, dass die Antragstellerin zu 3 den Rechtsstreit fortführt. Keines der Grundstücke liegt im Plangebiet.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bei der Antragsgegnerin bildete sich im Laufe des Jahres 2005 die Überzeugung, die vorerwähnten, im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Flächen auf der Ramsbachstraße einer Bebauung zuführen zu wollen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin fasste daher am 29.11.2005 den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 01.12.2005 öffentlich bekannt gemacht. Im Folgenden wurden eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt. Am 05.12.2006 legte die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung auf der Grundlage eines entsprechenden Auftrags der Antragsgegnerin „Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch - Berücksichtigung des Artenschutzes nach § 42 BNatschG -“ (im Folgenden: Artenschutzgutachten) vor.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens beschloss die Antragsgegnerin, das ursprünglich vorgesehene Plangebiet in zwei Planbereiche - nördlich und südlich der Roßhaustraße - aufzuteilen. Teil 1 - der hier in Rede stehende Bebauungsplan - wurde geringfügig erweitert. Am 22.04.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ramsbachstraße im Stadtbezirk Degerloch (De 107.1) öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 02.05.2008 öffentlich bekanntgemacht. Dort heißt es wörtlich:
„Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung… [der Antragsgegnerin] während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar:
Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch.“
10 
Ausgelegt wurden tatsächlich nur der Planentwurf, die Begründung nebst Umweltbericht und das Artenschutzgutachten. Sämtliche Antragstellerinnen erhoben, teilweise vertreten durch Bevollmächtigte, Einwendungen.
11 
Im Verlauf des weiteren Verfahrens ergab sich für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit, den Geltungsbereich des Bebauungsplans erneut zu ändern und weitere Korrekturen durchzuführen. Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin erneut ausgelegt. In der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.09.2008 wurde auf die Änderungen hingewiesen; der Text der öffentlichen Bekanntmachung - soweit hier von Interesse - entspricht wörtlich der bereits zuvor zitierten Formulierung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut zu dem Entwurf. Am 16.07.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.07.2009 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Mit einem am 23.07.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben rügten die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Bebauungsplanverfahren. Diese Rügen decken sich mit denjenigen, die sie auch zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vorbringen.
13 
Bereits am 14.06.2010 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor: Ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Zwar lägen ihre Grundstücke nicht im Plangebiet, doch ergebe sich ihre Antragsbefugnis aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot. So sei ihr privates Interesse am Fortbestand der bisherigen Planungssituation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang. Die Erschließungssituation ihrer Grundstücke werde grundlegend umgestaltet. Ferner sei die Zunahme der Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken beachtlich; dies gelte auch dann, wenn diese Immissionen unterhalb der Schwelle blieben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich machten. Eine Zunahme der Lärmbeeinträchtigung folge unter anderem daraus, dass die Verkehrsanlage mit Verkehr in beiden Richtungen aufgrund des Bebauungsplans um 15,5 m näher an die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücken solle. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3 sei auch nicht deswegen entfallen, weil sie ihr Grundstück mittlerweile veräußert habe; die Erwerber des Grundstücks wünschten eine Fortführung des Normenkontrollverfahrens. Den Anträgen fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies folge schon daraus, dass der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden sei. Der Ortsbauplan von 1937 habe eine zweispurige Straße vorgesehen, die als Nord-Süd-Achse eine überörtliche Verkehrsfunktion habe erfüllen sollen. Diese Funktion lasse sich schlechterdings nicht mehr realisieren, so dass insoweit Funktionslosigkeit eingetreten sei. Maßgeblich sei daher der tatsächlich realisierte Teil der Ramsbachstraße in dem bisherigen Ausbauzustand. Von diesem gingen für die Grundstücke der Antragstellerinnen wesentlich geringere Beeinträchtigungen aus, als sie bei Realisierung der angegriffenen Planung zu erwarten seien.
14 
Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die Bekanntmachung über die Auslegung der Bebauungsplanentwürfe sei schon deswegen fehlerhaft, weil jeweils nicht vollständig angegeben worden sei, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien und mit ausgelegt worden seien. Aus der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung folge, dass das Artenschutzgutachten zusätzlich zu den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt worden sei. Damit sei der Bekanntmachung nicht zu entnehmen, welche Arten umweltbezogener Informationen tatsächlich verfügbar gewesen und ausgelegt worden seien. Der Hinweis durch die Antragsgegnerin sei nicht geeignet gewesen, hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Informationen die notwendige Anstoßfunktion zu erfüllen. Im Übrigen fehle es entweder an einer ordnungsgemäßen Auslegung der wesentlichen Stellungnahmen oder an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung. In der Sache verstoße der angefochtene Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da er nicht erforderlich sei. Eine Verwirklichung der angefochtenen Planung werde an naturschutzrechtlichen Anforderungen scheitern. Die Antragsgegnerin habe das im Oktober 2006 vorgelegte Artenschutzgutachten erstellen lassen. Darin stellten die Sachverständigen zahlreiche Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Arten, streng geschützter Arten sowie besonders geschützter europäischer Vogelarten fest. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Umsetzung der geplanten Bebauung nicht zu einer Beeinträchtigung einer örtlichen Population der besonders geschützten sowie stark gefährdeten Tierarten führen werde. Dies stehe mit dem Artenschutzgutachten nicht im Einklang. Auch habe die Antragsgegnerin keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, auf die sie ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Befreiung habe stützen können. Fehlerhaft sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung von planbedingten Eingriffen und vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Zerstörung des 40 Jahre alten Baumbestandes im Plangebiet. Hinsichtlich von Verkehrslärmemissionen sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Lärmemissionen habe ersichtlich nicht stattgefunden. Vorliegend sei unstreitig, dass die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Auch im Hinblick auf die verkehrlichen Erfordernisse sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Belastungen durch „normale“ Verkehrsteilnehmer als auch auf die Belastungen durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Probleme werde es insoweit geben, weil beispielsweise Müllfahrzeuge große Bereiche rückwärts befahren müssten. Weitere Probleme ergäben sich im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Grundstücke durch Rettungsfahrzeuge, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin nicht der Planzeichen auf der Grundlage der Planzeichenverordnung bedient. Dies gelte im Hinblick auf die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans verwendeten Zeichen „Ef“ und „Af“. Im Hinblick auf die dargestellten Umstände lägen auch Abwägungsmängel im eigentlichen Sinne vor. Hinzu kommen eine fehlerhafte Abwägung hinsichtlich des Bewahrungsinteresses hinsichtlich des bestehenden Zustands des Plangebiets. Die geplante Nachverdichtung führe zu einer völligen Veränderung des Gebietscharakters.
15 
Die Antragstellerinnen beantragen,
16 
den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
die Anträge abzuweisen.
19 
Die Anträge seien bereits unzulässig. Den Antragstellerinnen stehe die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur Seite. Dies gelte im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3 schon wegen der Veräußerung ihres Grundstücks. Im Übrigen berühre die Planung keinen abwägungserheblichen Belang der Antragstellerinnen. Die zu erwartende Zunahme der Verkehrslärmemissionen liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Die Erschließung der Ramsbachstraße selbst berühre keinen abwägungserheblichen Belang. Unter Berücksichtigung des Ortsbauplans von 1937 sei ein Ausbau der Ramsbachstraße in deutlich größerem Umfang möglich gewesen. Letzteres führe im Übrigen auch zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerinnen.
20 
Die Anträge seien auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. In den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bekanntmachungen sei darauf hingewiesen worden, dass sowohl der Umweltbericht als auch Untersuchungen zu geschützten Arten im Plangebiet auslägen. Dies seien die umweltbezogenen Stellungnahmen gewesen, die die Antragsgegnerin für wesentlich gehalten habe. In dem Umweltbericht seien die Stellungnahmen und Anregungen, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, umfassend eingearbeitet gewesen. Weitere umweltbezogene Gutachten hätten nicht vorgelegen. Da der Umweltbericht die wesentliche umweltbezogene Stellungnahme dargestellt habe, seien auch die Bekanntmachungstexte ihrer Anstoßfunktionen gerecht geworden. Keine der Populationen der nachgewiesenen, naturschutzrechtlich geschützten Arten werde durch die Planung erheblich nachteilig beeinträchtigt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aufgrund europäischer und nationaler Rechtsprechung die Legalausnahme des damaligen § 43 Abs. 4 BNatschG a.F. außer Kraft gesetzt sei. Die Vorgaben des bis März 2010 geltenden § 42 Abs. 5 BNatschG seien eingehalten worden. Insgesamt sei die Erfassung und Ermittlung der Tierarten im Plangebiet umfassend und nach anerkannten fachlichen Standards durchgeführt worden. Ebenso entspreche die Eingriffs- und Ausgleichsregelung den rechtlichen Anforderungen. Im Hinblick auf den Verkehrslärm sei ebenfalls eine ordnungsgemäße Ermittlung des Abwägungsmaterials erfolgt. Soweit die Antragstellerinnen selbst mit einer Verkehrszunahme von derzeit ca. 50 auf künftig 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde rechneten, sei dies hinzunehmen. Auch die übrigen Rügen der Antragstellerinnen griffen nicht durch.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. Auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Stadt I.  wird bis zur Entscheidung über den von dem Antragsteller noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.


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Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners, der am 17. September 2012 beschlossen und am 6. Dezember 2012 bekannt gemacht wurde.

Mit dem 2. Bauabschnitt soll aufgrund anhaltender Nachfragen nach Baugrundstücken die schrittweise Erschließung und Bebauung des Gesamtbereichs „Eg.-Nord“ entsprechend der bestehenden Rahmenplanung des Antragsgegners fortgesetzt werden. Auf der Grundlage des Rahmenplans wurde in den Jahren 2006 bis 2008 der Bebauungsplan für den 1. Bauabschnitt erstellt. Dieser Bebauungsplan ist am 31. Juli 2008 in Kraft getreten; nach ca. 3 Jahren waren bereits 75% der Grundstücke dieses Plangebiets bebaut. Das Plangebiet des 2. Bauabschnitts hat eine Fläche von ca. 8,7 ha und umfasst damit ca. 25% des Gesamtbereichs Eg.-Nord gemäß der ursprünglichen Gesamtplanung des Antragsgegners aus dem Jahre 2001. Als Baufläche gesamt (= Nettobaufläche) ist eine Fläche von ca. 6 ha, als Fläche für die sonstigen Nutzungen gesamt eine Fläche von ca. 2,7 ha vorgesehen. Für die Bauflächen wird ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, das Raum für 110 Wohneinheiten und damit für etwa 330 Einwohner bieten soll.

Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Anwesens Ringstraße ... in Cadolzburg. Dieses Anwesen liegt in einer Entfernung von ca. 300 m außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Über die Ringstraße wird das Baugebiet in südöstlicher Richtung (Richtung Wachendorf) in Fortführung der Rangaustraße zusammen mit der Bahnhofstraße an die Fürther Straße angebunden. In westlicher Richtung (Richtung Cadolzburg) erfolgt die Anbindung des Baugebiets an das überörtliche Straßennetz (Nürnberger Straße) über den Pfalzhausweg und die Eg.er Straße sowie die Schafhofstraße. Nach Südwesten erfolgt eine Anbindung über die Dorfstraße und die Obere Bahnhofstraße an die Nürnberger Straße.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 5. Juli 2013 Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt. Er sei antragsbefugt, auch wenn sein Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liege. Er könne sich auf eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf gerechte Abwägung seiner von der Planung des Antragsgegners betroffenen Belange berufen. Da das Grundstück unmittelbar an der zur Erschließung des Baugebiets dienenden Ringstraße liege, sei mit der Umsetzung des Bebauungsplans eine erhebliche Zunahme der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastung verbunden. Nahezu der gesamte Zu- und Abgangsverkehr für das neu überplante Gebiet mit 110 Wohneinheiten werde unmittelbar am Anwesen des Antragstellers entlang verlaufen, so dass die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte für ein reines Wohngebiet, in welchem sich das Anwesen befinde, überschritten würden.

Die Planung sei abwägungsfehlerhaft. Der Antragsgegner habe es unterlassen, sich inhaltlich mit der im Raume stehenden Frage der Überlastung der Ringstraße und den daraus resultierenden Nachteilen für die Anwohner dieser Straße und damit auch für den Antragsteller auseinanderzusetzen. Der Antragsgegner habe nur auf das Gutachten des Ingenieurbüros C. vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 (ab hier: Verkehrsgutachten 2006/2012) abgestellt, obwohl erkennbar sei, dass einige der dort dargestellten Parameter keinerlei Realitätsbezug hätten und wesentliche Aspekte überhaupt nicht berücksichtigt werden würden. Entgegen der Annahme in diesem Gutachten würden nicht 15% des planbedingten Verkehrs aus dem 2. Bauabschnitt durch die Ringstraße fließen, sondern 54%, wie sich aus einer eigenen Auswertung des Antragstellers ergebe. Der Antragsgegner habe sich zudem den ihm vorliegenden Erkenntnissen aus der Stellungnahme desselben Ingenieurbüros zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 bewusst verschlossen. Trotz der von den Anwohnern der Ringstraße vorgebrachten Bedenken gegen die weitere Steigerung der Lärmbelastung in dieser Straße habe der Antragsgegner keine Verkehrslärmimmissionsprognose hinsichtlich des in der Ringstraße zu erwartenden Verkehrslärms eingeholt. Die vom Antragsgegner nachträglich während des Normenkontrollverfahrens veranlassten und von ihm vorgelegten diesbezüglichen Berechnungen des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 seien nicht geeignet, die vorher erfolgte Abwägungsentscheidung zu rechtfertigen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag abzuweisen.

Er macht geltend, der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt. Der Antragsteller, dessen Grundstück außerhalb des Plangebiets liege, habe die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht substantiiert aufgezeigt, insbesondere nicht, inwieweit eine fehlerhafte Abwägung seiner Lärmschutzbelange erfolgt sein könnte. Der Antragsgegner habe die Belange der ausreichenden verkehrlichen Erschließung und deren Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz in ausreichender Weise ermittelt und bewertet. Insbesondere sei die zusätzliche Verkehrsbelastung durch das Verkehrsgutachten 2006/2012 ermittelt und in die Abwägung auch mit der Konsequenz einer Erhöhung der Lärm- und Immissionsbelastung einbezogen worden. Anlässlich des Bebauungsplanverfahrens habe der Antragsgegner beim Ingenieurbüro C. eine weitere Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 eingeholt. Dieses Gutachten sei erst nach der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs fertiggestellt worden. Es enthalte aber gleichwohl Gesichtspunkte, die im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden seien. Das Gutachten sei am gleichen Tag der Sitzung, in dem der Satzungsbeschluss gefasst worden sei, unter dem vorangehenden Tagesordnungspunkt (TOP 2.1) vom Ingenieurbüro vorgestellt und erläutert worden. Im Gutachten sei aufgrund einer ergänzenden Verkehrszählung von Anfang des Jahres 2012 festgestellt worden, dass die Verkehrszunahme nach Realisierung des 1. Bauabschnitts - insbesondere auch auf der Ringstraße - nicht unerheblich geringer ausgefallen sei als ursprünglich prognostiziert. Im Zusammenhang mit dem Normenkontrollverfahren habe der Antragsgegner das Ingenieurbüro S. gebeten, die Änderung der Lärmsituation am Anwesen des Antragstellers zu betrachten. In dessen Stellungnahme vom 13. November 2013 werde detailliert dargelegt, dass die Anforderungen der 16. BImSchV im Rahmen des Planungsverfahrens beachtet worden seien. Die über dem Bebauungsplan Nr. 48 „Rangauschule/Kindertagesstätte“ im Jahr 2012 realisierte Kinderkrippe sei bei der Verkehrsbelastung nicht gesondert berücksichtigt, aber in die neue Schallpegelberechnung einbezogen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2014, die Gerichtsakten des Verfahrens 15 NE 13.2213 und die beigezogenen Planungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2014 erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden. Dass seit dieser Einverständniserklärung mehr als ein Jahr vergangen ist, steht einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht entgegen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.).

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Auf Nummer II. 1. der Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Senats vom 26. März 2014 im Verfahren 9 NE 13.2213 wird verwiesen. Soweit der Senat dort auf die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsnetz und der planbedingten Verkehrslärmerhöhungen am Anwesen des Antragstellers verwiesen hat, konnte diese erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgen, in der insbesondere das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Verkehrsgutachten 2006/2012 näher erläutert wurde. Eine solche im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht, vermag die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3).

II.

Der Normenkontrollantrag ist begründet.

Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.

1. Formelle Mängel des Bebauungsplans sind vom Antragsteller weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.

2. Der Antragsgegner hat die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung für die Wohnbebauung an der Ringstraße (und damit auch für das Grundstück des Antragstellers) außerhalb des Plangebiets nicht hinreichend ermittelt und bewertet. Dieser Verstoß ist hier auch beachtlich.

a) Nach § 2 Abs. 3 BauBG sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (vgl. VGH BW, U. v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - juris Rn. 37 m. w. N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6). Dies gilt auch für die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 892). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf diese Grundstücke aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 -4 BN 16/07 u. a. - BauR 2007, 2241).

Ob die Seitens des Antragstellers geltend gemachte planbedingte Zunahme des Verkehrslärms mehr als geringfügig und deshalb als Abwägungsbelang beachtlich ist, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen (vgl. z. B. BVerwG U. v. 18.7.2013 - 4 CN 3/12 - juris Rn. 27). Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. So kann auch ein rechnerisch ermittelter Dauerschallpegel, der für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.2015 - 4 BN 18/14 - juris Rn. 23 m. w. N.).

Der Aufwand, der zur Ermittlung möglicher Lärmbelastungen für Anwohner einer Erschließungsstraße für ein neues Baugebiet erforderlich ist, bestimmt sich je nach der Lage des einzelnen Falles. Ob Belange außer Betracht bleiben dürfen, die durch die Planungsentscheidung nicht mehr als geringfügig betroffen werden, ist eine Frage rechtlicher Wertung, die nur auf der Grundlage von tatsächlichen Erkenntnissen getroffen werden kann. Erst wenn die Gemeinde klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.2003 - 4 BN 51/03 - BauR 2004, 1132/1133).

Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss die Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können (vgl. OVG NW, B. v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - juris Rn. 51; VGH BW, U. v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - juris Rn. 39). Maßstab hierfür ist, dass der Satzungsgeber sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut macht, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung in der Lage sein und vermag Entscheidungsvorschläge eigenverantwortlich nachzuvollziehen (vgl. VGH BW, U. v. 24.7.2015 a. a. O.; OVG RhPf, U. v. 15.11.2011 - 8 C 10906/11 - juris Rn. 31).

b) Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass der Antragsgegner die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung für die Wohnbebauung an der Ringstraße als einer der Zufahrtstraßen zum Plangebiet im Aufstellungsverfahren nicht ausreichend ermittelt und bewertet hat.

Der Antragsgegner hat zwar bei der Planaufstellung die Verkehrsproblematik in der Ringstraße erkannt. Er hat u. a. dazu eine Verkehrsuntersuchung über die Belastung des vorhandenen Straßennetzes und eine Prognose über die zusätzliche Belastung aus dem Bauabschnitt 1 und 2 des Baugebiets „Eg.-Nord“ in Auftrag gegeben und das entsprechende Verkehrsgutachten 2006/2012 seiner Abwägung zugrunde gelegt. Der Marktgemeinderat des Antragsgegners hat aber die Lärmschutzbelange der Anwohner der Ringstraße allein mit der Bezugnahme auf die Ergebnisse dieser Verkehrsuntersuchung mangels einer Ermittlung der dort konkret zu erwartenden Lärmimmissionswerte nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einbeziehen.

aa) Eine gesonderte schalltechnische Untersuchung zu der planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße hat der Antragsgegner im Aufstellungsverfahren nicht eingeholt. Die schallimmissionstechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 18. April 2012 beschränkt sich auf die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche und die Geräuschimmissionen der Außenspielflächen des geplanten Kindergartens. Hinsichtlich der Verkehrsgeräuschimmissionen wurde im Gutachten für das Plangebiet auf die Einhaltung der Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet gemäß DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau abgestellt (vgl. auch Nr. 2.6 der Planbegründung). Eine Aussage zur Verkehrslärmbelastung in der Ringstraße enthält die Planbegründung demgegenüber nicht. Dort wird lediglich in Nr. 2.6 Immissionsschutz darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der Verkehrssituation ein Verkehrsgutachten mit Datum vom 6. Oktober 2006 und 20. Dezember 2006 erarbeitet wurde, das für den zweiten Bauabschnitt überarbeitet wurde.

In diesem Verkehrsgutachten 2006/2012 wurde die Menge des zusätzlichen Verkehrs aus den Bauabschnitten 1 und 2 des Baugebiets „Eg.-Nord“ auf der Grundlage einer Verkehrszählung vom 21. September 2006 u. a. auch für die Ringstraße prognostiziert. Dabei wurde die aus den Baugebieten zu erwartende Verkehrsbelastung ermittelt und auf das umliegende Straßennetz auf Grundlage der Raumbeziehungen und der vorhandenen und neuen Verkehrsströme verteilt. Aus einer acht-stündigen Verkehrszählung wurde für die Ringstraße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) von 1.717 Kfz/24 h berechnet. Der planbedingte Neuverkehr wurde mit 1.744 bis 2.629 Fahrzeugen inclusive Besucher- und Wirtschaftsverkehr prognostiziert, wovon auf den Bauabschnitt 1 1.146 bis 1.732 Fahrten, auf den Bauabschnitt 2 599 bis 897 Fahrten entfielen. Die Tagesbelastungen im Kfz-Verkehr ohne Binnenverkehr (d. h. Fahrten mit Quelle und Ziel im Plangebiet) wurden mit 1.585 bis 2.385 Kfz-Fahrten prognostiziert. Auf den Bauabschnitt 1 entfielen davon 1.041 bis 1.571 Fahrten, auf den Bauabschnittt 2 544 bis 814 Kfz-Fahrten.

Auf Grundlage der Lage des Gebiets und des Verkehrsnetzes wurde für die Ringstraße eine Zunahme des Verkehrs von 15% prognostiziert, woraus in der Spitzenstunde bei einer Zunahme von absolut 31 Kfz/h eine Auslastung der Straße von 78% errechnet wurde. Als Gesamtergebnis der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung und Verkehrszählung wurde festgehalten, dass das umfassende Straßennetz des Baugebiets „Eg.-Nord“ in der Lage ist, die Bauabschnitte 1 und 2 in ausreichender Qualität zu bewältigen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass durch die inzwischen (wohl am 24.3.2012) vorliegenden exakten Prognosemöglichkeiten die Zunahme geringer prognostiziert wird als im Jahr 2006. Eine nähere Erläuterung dieser Aussage findet sich in dem Verkehrsgutachten allerdings nicht.

In einer Ergänzung vom 7. April 2012 zur Aktualisierung des Gutachtens zur Verkehrserschließung vom 24. März 2012 des Ingenieurbüros C. wurde die Verkehrsbelastung an vier Stellen am Pfalzhausweg und der Rangaustraße im Plangebiet im Jahr 2006 sowie die zusätzlich zu erwartende Belastung aus den Bauabschnitten 1, 2 und 3 an diesen Stellen ermittelt. Aussagen zur Situation in der Ringstraße finden sich in dieser Ergänzung ebenfalls nicht.

Zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf hat der Antragsgegner eine weitere Stellungnahme des Ingenieurbüros C. eingeholt. Zielsetzung dieser „ergänzenden“ Stellungnahme vom 14. Juni 2012 war es, die zwischenzeitlich eingetretene Veränderung in der Verkehrssituation aus der Teilbebauung des Bauabschnitts 1 des Baugebiets „Eg.-Nord“ zu untersuchen und die feststellbaren Ergebnisse darzustellen. Zusätzlich sollte untersucht werden, welche Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrs in der Ringstraße denkbar wären sowie welche Maßnahmen sinnvoll sind bzw. eingeleitet werden können, um einer Verkehrszunahme aus der Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“ entgegen zu wirken. Darüber hinaus sollte ermittelt werden, welche verkehrlichen Veränderungen daraus zu erwarten sind, dass im Bereich der Baufelder WA 3 und WA 4 des Bebauungsplans für den Bauabschnitt 1 eine Pflegeeinrichtung mit betreutem Wohnen mit insgesamt 150 Plätzen geplant ist. Eine im Rahmen dieses Gutachtens erfolgte neue Erfassung des vorhandenen Verkehrs durch eine 24 Stunden-Messung an zwei Tagen (23.1./24.1.2012) hat für die Ringstraße einen Mittelwert von 1.816 Kfz/24 h ergeben. Dies entspreche einer Zunahme von 5,7% gegenüber der Verkehrszählung im Jahr 2006, während damals eine Zunahme von 15% aus dem Bauabschnitt 1 erwartet worden sei. Auch wenn bei vollständiger Bebauung dieses Abschnitts noch mit einer gewissen Zunahme zu rechnen sei, dürfte sich die prognostizierte Zunahme von 15% aus diesem Bauabschnitt aber nicht einstellen. Durch die Veränderung der Nutzung innerhalb der Baufelder WA 3 und WA 4 im Bauabschnitt 1 sei gegenüber der Prognose 2006 eine Reduzierung des Verkehrs um 146 Kfz/24 h zu erwarten.

Nach einer Untersuchung von verschiedenen Möglichkeiten zur Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit im Bereich der Ringstraße und damit der Veränderung des Zeit-Wege-Vorteils der Ringstraße gegenüber der Bahnhofstraße kommt die Stellungnahme zum Ergebnis, dass sich eine Veränderung der Verkehrsverteilung nur durch eine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit in der Ringstraße erreichen lässt. Bei einer Umgestaltung der gesamten Ringstraße in eine Spielstraße würde sich eine Reduzierung der Verkehrsmenge um 37 Fahrzeuge in der Stunde ergeben, was aber in keinem Verhältnis zu den notwendigen Umbaukosten der Ringstraße in Höhe von rd. 300.000 Euro stünde. Auf Grundlage der vorhandenen Situation, der Fahrzeiten und Streckenlängen wurde zusammenfassend empfohlen, den vorhandenen Zustand beizubehalten und eine Geschwindigkeitsminimierung mit Reduzierung der Verkehrsbelastung im Bereich der Ringstraße maximal durch eine Förderung des versetzten Parkens und damit einhergehender Verlangsamung des Durchgangsverkehrs anzustreben. Um langfristig, bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3, keine weitere Erhöhung des Verkehrs in der Ringstraße zu erhalten, seien bei Ausweisung der weiteren Bauabschnitte weitere Maßnahmen sinnvoll. Mit der Errichtung der zweiten Anbindung in westlicher Richtung zum Kreisverkehrsplatz an der Staatsstraße werde ein Teil des auftretenden Verkehrs über die neue Anbindung in nördliche Richtung zur Staatsstraße abgeführt und könne sich eine weitere Verkehrszunahme für die Ringstraße und die Bahnhofstrasse in gewissem Umfang begrenzen lassen.

Eine Abschätzung der für die Wohnbebauung an der Ringstraße zu erwartenden planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung lässt sich diesen Gutachten, Prognosen und Stellungnahmen damit nicht entnehmen.

bb) Auch bei seiner Abwägungsentscheidung lag dem Marktgemeinderat des Antragsgegners keine verlässliche Abschätzung der in der Ringstraße zu erwartenden planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung vor. Wie der Niederschrift zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17. September 2012 zum Abwägungsbeschluss zu entnehmen ist, hat er seiner Abwägungsentscheidung allein das Gesamtergebnis des Verkehrsgutachtens 2006/2012 zugrunde gelegt. Soweit im Abwägungsbeschluss zusätzlich auf eine erneute Beurteilung des Ingenieurbüros C. verwiesen wird, dass es durch den zusätzlichen Verkehr aus dem neuen Bauabschnitt nicht zu unzumutbaren Belastungen an Verkehrslärm oder Abgasen komme und die Prognosen aus dem ersten Gutachten zutreffen bzw. nicht erreicht würden, bleibt unklar, auf welche Beurteilung dabei abgestellt wird. In der letzten Fassung des Verkehrsgutachtens vom 24. März 2012, auf die wohl Bezug genommen werden sollte, findet sich lediglich in der Zusammenfassung der pauschale Hinweis, durch die inzwischen vorliegenden, exakten Prognosemöglichkeiten werde die Zunahme der zu erwartenden Verkehrsmenge geringer prognostiziert als im Jahre 2006. Eine Aussage zu den zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen und eine Bewertung der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße lässt sich dem Verkehrsgutachten 2006/2012 aber nicht entnehmen. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Verkehrsbelastung für die Anwohner der Ringstraße durch den 2. Bauabschnitt des Baugebiets „Eg.-Nord“ ist der Marktgemeinderat zu Nr. 6 der Einwendungen der Anwohner davon ausgegangen, dass eine ausreichende und schlüssige Beurteilung der Verkehrs- bzw. Lärmbelastung in der Ringstraße durch dieses Verkehrsgutachten vorliegt und kein weiterer Handlungsbedarf besteht.

Auch in der Ergänzung zur Aktualisierung des Gutachtens zur Verkehrserschließung vom 24. März 2012, die am 7. April 2012 durch das Ingenieurbüro C. erstellt wurde, finden sich, wie bereits oben ausgeführt wurde, keine Aussagen zu der Lärmsituation in der Ringstraße. Bezüglich der Abschätzung des Verkehrsaufkommens aus dem Baugebiet 2 enthält die Ergänzung - soweit ersichtlich -keine Änderungen gegenüber dem früheren Gutachten.

Soweit sich der Antragsgegner auf die Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstrasse in Wachendorf des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 beruft, erscheint zweifelhaft, ob dieses Gutachten im Rahmen der Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats berücksichtigt worden ist. In Nr. 5 der Stellungnahme der Planer/des Bauamts zu den Einwendungen der Anwohner der Ringstraße, die der Marktgemeinderat ausdrücklich in seine Abwägung einbezogen hat, wird zu deren Forderung nach Vorlage eines verkehrstechnischen Gesamtkonzepts ausgeführt, diese Forderung sei für das Bauleitplanverfahren nicht von Belang, da die vorhandenen Verkehrsgutachten zeigen würden, dass aufgrund der Bauleitplanung kein Handlungsbedarf bestehe (vgl. Niederschrift zur Sitzung zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17.9.2012). Unabhängig von der Bauleitplanung „Eg.-Nord“ seien in der Stellungnahme vom 14. Juni 2012 verschiedene Varianten zur Verkehrsreduzierung in der Ringstraße und Bahnhofstrasse in Wachendorf zusammengefasst worden. Hierüber entscheide aber der Marktgemeinderat in gleicher Sitzung unter einem anderen Tagesordnungspunkt. Im Abwägungsbeschluss wird lediglich „ergänzend“ auf die unabhängig von der Bauleitplanung „Eg.-Nord“ eingeholte Stellungnahme vom 14. Juni 2012 hingewiesen. Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Denn auch in dieser Stellungnahme fehlt es an einer konkreten Aussage zu den durch den Bauabschnitt 2 zu erwartenden zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen und einer Bewertung der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße. Wie bereits oben ausgeführt wurde, enthält die Stellungnahme nur die Ergebnisse einer neuen Verkehrszählung sowie eine Untersuchung von denkbaren und sinnvollen Maßnahmen zur Verkehrsreduzierung in der Ringstraße bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“.

cc) Der Antragsgegner hat sich weder bei seiner Abwägungsentscheidung noch in seinem Vorbringen im Normenkontrollverfahren ausdrücklich darauf berufen, dass auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden konnte, weil bei einer groben Abschätzung eindeutig erkennbar gewesen sei, dass schon wegen der geringen Zahl der täglich zu erwartenden zusätzlichen Kfz-Bewegungen keine Lärmbelästigungen für die Anwohner der Ringstraße zu besorgen seien, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Abgesehen davon lagen die Voraussetzungen für einen solchen Verzicht hier nicht vor.

Zwar konnte sich der Antragsgegner bei der Beurteilung der durch den Bauabschnitt 2 verursachten zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsgutachten 2006/2012 stützen (1). Er konnte aber bei der erforderlichen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des Gebiets nicht davon ausgehen, dass bei einer prognostizierten Zunahme von 81 bis 122 Fahrzeugbewegungen/24 h in der Ringstraße die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird (2).

(1) Der Antragsgegner hat sich für die Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf eine Verkehrsprognose (Verkehrsgutachten 2006/2012) gestützt. Solche Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10). Es ist aber anerkannt, dass die Verkehrsuntersuchung auf die Ansätze in anerkannten Werken, wie z. B. von Dr. Bosserhof (Untersuchungen zur Verkehrsbelastung aus Neubaugebieten) zurückgreifen durfte (vgl. VGH BW U. v. 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - juris Rn. 52).

Gemessen an diesen Maßstäben ist diese Verkehrsuntersuchung entgegen den Einwendungen des Antragstellers weder im Hinblick auf die Ausführungen zum vorhandenen Verkehrsnetz noch hinsichtlich der prognostizierten Verteilung des aus dem Baugebiet 2 zu erwartenden zusätzlichen Verkehrs auf die im Umfeld des Plangebiets vorhandenen Straßen zu beanstanden. Insbesondere hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 1. Dezember 2014 seine Angaben über die prognostizierte Verkehrsverteilung erläutert. Er hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass er auf Grundlage der vorhandenen IST-Situation im Umfeld von ca. 2 km eine Verteilung nach dem Best-Wege-Verfahren oder Zeit-Wegevorteils vorgenommen habe. Berücksichtigt worden seien die Vorfahrtsregelungen an vorhandenen Kreuzungen, die Streckenlänge, Straßenbreiten und die Parksituation. Bei der Verteilung des Verkehrs seien die regionalen Rahmenbedingungen des Großraums Nürnberg/Fürth/Ansbach mit der vorhandener überörtlichen Netzstruktur sowie der Bevölkerungs- und Arbeitsplatzverteilung auf Grundlage regionaler Kenntnis berücksichtigt worden. Er hat auf Nachfrage des Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hingewiesen, dass hier die überörtliche Verkehrssituation mit der guten Verkehrsanbindung nach Norden über die Staatsstraße 2409 und die anschließende B 8 in Fahrtrichtung Süden Fürth und Fahrtrichtung Norden Großraum Neustadt/Aisch sowie die Verkehrswiderstände in südliche Fahrtrichtung anschließend an den Ortsteil Eg. mit der nicht so leistungsfähigen Verkehrssituation in Richtung Fürth mitberücksichtigt worden seien. Auf weitere Nachfrage des Bevollmächtigten des Antragstellers hat er außerdem erläutert, dass zur Erstellung des Gutachtens im Umfeld des Baugebiets Eg. die Straßen begangen, Straßenbreiten ermittelt, die Anzahl der Stellplätze im öffentlichen Bereich erfasst, die Vorfahrtregelungen an betroffenen Kreuzungen dokumentiert und die sich ergebenden Verkehrswiderstände eingeschätzt worden seien.

Der Antragsteller ist diesen nachvollziehbaren Ausführungen nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit er vorbringt, für die Ringstraße ergebe ein sich ein höherer Anteil von 54% an Verkehrsaufkommen aus dem Bauabschnitt 2 gegenüber dem im Verkehrsgutachten 2006/2012 prognostizierten Anteil von 15%, wird lediglich auf eine eigene Verkehrszählung vom 22./23. Mai 2012 verwiesen. Dabei wurde der aus dem Bauabschnitt 1 kommende Verkehr an den Straßen „Am Gemeindeholz“ und „Am Stöckfeld“ in Richtung Cadolzburg und in Richtung Wachendorf in der Zeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr erfasst. Die Verteilung des in Richtung Wachendorf ermittelten Verkehrs zwischen der Bahnhofstrasse (25%) und der Ringstraße (75%) erfolgte nach den im Verkehrsgutachten 2006/2012 prognostizierten Werten; eine gesonderte Verkehrszählung in diesen beiden Straßen fand nicht statt. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob das Ergebnis dieser Verkehrszählung als repräsentativ angesehen werden und geeignet sein kann, die Ergebnisse der Verkehrsprognose des Verkehrsgutachtens 2006/2012 in Frage zu stellen.

Es kommt hinzu, dass das Ergebnis dieser Verkehrszählung nicht von der Verkehrszählung vom 23./24. Januar 2012 bestätigt wird, die der Stellungnahme des Büros C. zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 zugrunde liegt. Dabei wurde sowohl in der Ringstraße als auch in der Bahnhofstraße eine Erfassung des vorhandenen Verkehrs über einen Zeitraum von 48 Stunden durchgeführt, wobei sich in der Ringstraße ein Mittelwert der Verkehrsbelastung von 1.816 Kfz/24 h ergab. Dies entspricht - bei noch nicht vollständig erfolgter Bebauung im Bauabschnitt 1 - einer Zunahme lediglich von 5,7% gegenüber der im Jahr 2006 ermittelten Verkehrsstärke, während eine Zunahme aus dem Bauabschnitt 1 im Jahr 2006 in Höhe von 15% erwartet wurde. Demgegenüber hätte sich nach dem Vorbringen des Antragstellers in der Ringstraße eine Zunahme des Verkehrs durch den Bauabschnitt 1 in Höhe von 54% ergebenmüssen.

(2) Nach der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 wird sich die Verkehrslärmbelastung am Wohngebäude des Antragstellers durch den Bauabschnitt 2 um 0,3 dB(A) tags von 58,1 dB(A) (Höhe 1. OG) und von 58,7 dB(A) (Höhe EG) auf 58,4 dB(A) (Höhe 1. OG) und 59,0 dB(A) (Höhe EG) erhöhen. Nachts wird eine Steigerung der Lärmbelastung um 0,2 dB(A) von 49,8 dB(A) (Höhe EG) und von 49,3 dB(A) (Höhe 1. OG) auf 50,0 dB(A) (Höhe EG) und 49,5 dB(A) (Höhe 1. OG) prognostiziert. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass es bereits mangels einer abwägungsrelevanten Verschlechterung der Situation keiner Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bedurfte (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6 und 7).

Zwar liegen diese prognostizierten Verkehrslärmerhöhungen am Anwesen des Antragstellers mit 0,3 dB(A) tags und 0,2 dB(A) nachts deutlich unterhalb der Hörbarkeitsschwelle (vgl. BayVGH, U. v. 20.7.2014 - 2 B 14.87 - juris Rn. 28). Dies führt aber nach der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht zur Unbeachtlichkeit der Interessen des Antragstellers. Hier kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) sowohl für ein reines Wohngebiet (50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts) als auch für ein allgemeines Wohngebiet (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) am Wohnhaus des Antragstellers und nicht nur am Rand der Baufläche und seiner Grundstücksgrenze nach Verwirklichung der Planung deutlich überschritten werden. Bereits die Nichteinhaltung dieser Orientierungswerte spricht für eine Abwägungsrelevanz der planbedingten Verkehrsimmissionen (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.2013 - 4 CN 3/12 - juris Rn. 27). Es kommt hinzu, dass für die Nachtzeit am Anwesen des Antragstellers auch der Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV überschritten wird, auch wenn dieser Wert hier keine unmittelbare Anwendung findet, weil der angefochtene Bebauungsplan keinen Neubau oder keine wesentliche Änderung von Verkehr zum Gegenstand hat, und von ihm in einer solchen Bebauungsplanung im Rahmen einer gerechten Abwägung abgewichen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - NVwZ 2008, 426).

Dass die bestehende Verkehrsbelastung ohne den neuen Bauabschnitt 2 bereits deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005-1 liegt, ändert daran nichts. Zwar hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Lärmsanierung im Zuge einer Bauleitplanung, die sein Grundstück überhaupt nicht umfasst (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6). Es ist auch anerkannt, dass es mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, mit Lärm durch vorhandene Verkehrswege belastete Wohngebäude am lärmzugewandten Rand eines neuen Baugebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechende städtebaulichen Gründe sein, und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.2007 - 4 CN 2/06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 15). Für eine solche Abwägungsentscheidung ist erforderlich, die voraussichtlich verursachte planbedingte Lärmzusatz- und Lärmgesamtbelastung an einer Erschließungsstraße für ein neues Baugebiet jedenfalls dann durch konkret zu erwartende Immissionswerte zu ermitteln, wenn sich die betroffenen Anwohner - wie hier - auf eine erhebliche Vorbelastung durch Verkehrslärm berufen haben und die für diese Straße ermittelten Verkehrsaufkommenszahlen eine Vorbelastung deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005-1 erwarten lassen. In diesem Zusammenhang kann auch der Ausbauzustand der Ringstraße mit einer Fahrbahnbreite von 6,25 m und einem einseitigen, nur 1,50 m - 2,00 m breiten Gehweg ebenso wenig außer Betracht bleiben, wie der nur geringe Abstand der Wohnhäuser zur Fahrbahn.

Es erscheint im Übrigen zweifelhaft, ob der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung die aktuelle Verkehrsbelastung der Anwohner der Ringstraße überhaupt berücksichtigt hat. Dies war in der gegebenen Planungssituation insbesondere deswegen geboten, weil das Baugebiet „Eg.-Nord“ nach der Konzeption des Antragsgegners in mehreren „Teilabschnitte“ realisiert werden sollte, der Bebauungsplan für den Bauabschnitt 2 erst vier Jahre nach dem Bebauungsplan für den Bauabschnitt 1 aufgestellt wurde und sich in diesem Zeitraum auch die Verkehrs- und Lärmsituation in der Ringstraße verändert hat. Dem Verkehrsgutachten 2006/2012, das der konkreten Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats des Antragsgegners zugrunde lag, lässt sich keine konkrete Aussage zur aktuellen Verkehrssituation entnehmen. Dort wird unter Nr. 7 bei der Zusammenfassung nur ausgeführt, als Gesamtergebnis der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung und Verkehrszählung sei festzustellen, dass das umfassende Straßennetz des Baugebiets „Eg.-Nord“ in der Lage sei, die Bauabschnitte 1 und 2 in ausreichender Qualität zu bewältigen und pauschal darauf hingewiesen, durch die vorliegenden exakten Prognosemöglichkeiten werde die Zunahme geringer prognostiziert als 2006.

Soweit sich die Anwohner der Ringstraße in Nr. 1 ihrer Einwendungen darauf berufen haben, es gebe keinen Hinweis darauf, dass die Verkehrsbelastung durch die Kinderkrippe im Gutachten berücksichtigt worden sei, beschränkt sich der Marktgemeinderat in seiner Äußerung zu dieser Einwendung auf den Hinweis, die Kinderkrippe liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 „Rangauschule und Kindertagesstätte Eg.-Nord“ (vgl. Niederschrift zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17.9.2012). Auch das Verkehrsgutachten 2006/2012 enthält keinen Hinweis darauf, dass dort die Kinderkrippe berücksichtigt wurde, was vom Bevollmächtigten des Antragsgegners im Normenkontrollverfahren im Schriftsatz vom 18. November 2013 bestätigt wurde. Lediglich in der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten Zähl- und Prognoseberechnung aus dem Gutachten 2006 bis 2013 für die Zählstelle Ringstraße des Ingenieurbüros C. vom 11. November 2013 wird - nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan - der Kinderhort jeweils unter Nr. 2 bei den zugrunde gelegten Situationen ausdrücklich erwähnt. Soweit die Anwohner der Ringstraße in Nr. 4 ihrer Einwendungen auf die Veränderung der Situation in der Pfannenstielstraße seit dem Jahr 2006 hingewiesen haben, hat der Marktgemeinderat lediglich festgestellt, dass mit den vermuteten Gewerbeansiedlungen im Gewerbegebiet in Eg. bzw. weiteren Ansiedlungen in Wachendorf auch ohne die Entwicklung des Baugebiets Eg.-Nord gerechnet werden muss.

c) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist beachtlich.

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans u. a. nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

aa) Bei den Interessen der Anwohner der Ringstraße handelt es sich nach den obigen Ausführungen um Belange, die in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren und damit um „wesentliche Punkte“ gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 22). Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieser Belange ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitglieder des Marktgemeinderats des Antragsgegners über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 2301 Rn. 16).

bb) Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn nach den festzustellenden Umständen besteht hier die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 30.1.2016 - 4 B 21/15 - juris Rn. 10). Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23).

Nach diesen Maßstäben ist die unterbliebene Ermittlung und Bewertung der planbedingten Verkehrslärmzusatz- und Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße und damit auch am Anwesen des Antragstellers hier auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Insbesondere kann die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 allein nicht belegen, dass der Marktgemeinderat des Antragsgegners den Bebauungsplan bei ihrer Kenntnis in gleicher Weise beschlossen hätte. Zwar wird in dieser Untersuchung nur eine geringfügige planbedingte Mehrbelastung am Anwesen des Antragstellers prognostiziert. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ergibt sich aus dieser Untersuchung dort aber gleichzeitig sowohl eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 als auch des Lärmgrenzwerts der 16. BImSchV für die Nachtzeit.

Den Planunterlagen ist nicht zu entnehmen, was nach Vorstellung des Plangebers den Anwohnern der Ringstraße am Verkehrslärm zumutbar sein soll. Es mag zwar nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft sein, wenn der Antragsgegner insoweit nicht auf die Einhaltung der einschlägigen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV und der Orientierungswerte der DIN 18005-1 abstellt. Es ist aus den Planunterlagen aber nicht zu erkennen, dass es sich der Antragsgegner zur Maxime gemacht haben könnte, Schallimmissionen zu akzeptieren, die sich dem Grad der Gesundheitsgefährdung nähern oder diesen erreichen. Zwar ist in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 13. November 2013 die Beurteilung der schallimmissionsschutztechnischen Situation am Wohngebäude des Antragstellers im Hinblick darauf erfolgt, ob erstens durch die Realisierung des 2. Bauabschnitts des Plangebiets Eg.-Nord“ die schallimmissionsschutztechnische Situation wesentlich verändert und zweitens Beurteilungspegel erreicht oder überschritten werden, bei denen keine gesunden Wohnverhältnisse mehr gegeben sind. Zu erstens wird in der Untersuchung aber auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV abgestellt, der hier - wie bereits oben ausgeführt wurde - nicht einschlägig ist. Nach der Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 12. März 2015 im Normenkontrollverfahren wurde vom Antragsgegner bezüglich der zweiten Beurteilung ohne weitere Vorgaben aber lediglich angefragt, ob durch die zusätzlichen Fahrverkehre in der Ringstraße unzumutbare Geräuschimmissionen auftreten können.

Schließlich lässt sich auch aus der Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstrasse in Wachendorf des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 nicht schließen, dass der Verzicht auf die Ermittlung der planbedingten Verkehrslärmzusatzbelastung und Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße im Planaufstellungsverfahren sich nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben kann. Dort wird untersucht, welche Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrs in der Ringstraße denkbar wären und welche Maßnahmen sinnvoll bzw. eingeleitet werden können, um einer Verkehrszunahme aus der Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“ entgegenzuwirken. Als Ergebnis dieser Untersuchung wird auf der Grundlage der vorhandenen Situation, der Fahrzeiten und Streckenlängen empfohlen, den vorhandenen Zustand beizubehalten und eine Geschwindigkeitsminimierung mit Reduzierung der Verkehrsbelastung im Bereich der Ringstraße maximal durch eine Förderung des versetzten Parkens und damit einhergehender Verlangsamung des Durchgangsverkehrs anzustreben. Um langfristig bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 keine weitere Erhöhung in der Ringstraße zu erhalten, wird bei Ausweisung dieser weiteren Bauabschnitte die Errichtung der zweiten Anbindung in westlicher Richtung zum Kreisverkehrsplatz an der Staatsstraße für sinnvoll gehalten, weil dadurch ein Teil des auftretenden Verkehrs über die neue Anbindung in nördliche Richtung zur Staatsstraße abgeführt wird.

cc) Die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn der Antragsteller hat die Verletzung dieser Vorschrift innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht. Der Satzungsbeschluss wurde am 6. Dezember 2012 bekannt gemacht, der Schriftsatz vom 9. Oktober 2013, in dem u. a. insbesondere auch die fehlende Ermittlung der Lärmbelastung in der Ringstraße und ein Anwesen des Antragstellers beanstandet wurde, wurde dem Antragsgegner am 14. Oktober 2013 übermittelt.

3. Über die vom Antragsteller im nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Februar 2015 gestellten Beweisanträge musste nicht vor der Sachentscheidung entschieden werden. Zwar gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, einen neuen schriftsätzlich gestellten Beweisantrag wie einen in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag zu behandeln und über ihn vor der Sachentscheidung zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 24.8.2015 - 9 B 34/15 - juris Rn. 2). Anders verhält es sich aber bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, der nur Anlass geben kann, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - juris Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall.

Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist die Frage, ob eine über die Stellungnahme des Ingenieurbüros C. zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 hinausgehende Aktualisierung und Fortschreibung des Verkehrsgutachtens 2006/2012 existiert, nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die weiteren Fragen, ob durch die Ringstraße statt der vom Antragsgegner angenommenen Verteilung des Verkehrs mit einem Anteil von 15% tatsächlich ein höherer Anteil von 54% fließt und ob die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 von falschen Berechnungen der Mittelungspegel ausgeht. Auch auf die Frage, ob die Steigerung des Verkehrsaufkommens in der Ringstraße aus den Bauabschnitten 1 und 2 zu einer nicht mehr akzeptablen Gefahr für die Anwohner der Ringstraße führt, kommt es nach obigen Ausführungen nicht an.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I. der Entscheidungsformel nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 8.73 „X. Weg/L.-straße “, Teil 2, der Stadt I.  wird bis zur Entscheidung über den von dem Antragsteller noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.


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(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners, der am 17. September 2012 beschlossen und am 6. Dezember 2012 bekannt gemacht wurde.

Mit dem 2. Bauabschnitt soll aufgrund anhaltender Nachfragen nach Baugrundstücken die schrittweise Erschließung und Bebauung des Gesamtbereichs „Eg.-Nord“ entsprechend der bestehenden Rahmenplanung des Antragsgegners fortgesetzt werden. Auf der Grundlage des Rahmenplans wurde in den Jahren 2006 bis 2008 der Bebauungsplan für den 1. Bauabschnitt erstellt. Dieser Bebauungsplan ist am 31. Juli 2008 in Kraft getreten; nach ca. 3 Jahren waren bereits 75% der Grundstücke dieses Plangebiets bebaut. Das Plangebiet des 2. Bauabschnitts hat eine Fläche von ca. 8,7 ha und umfasst damit ca. 25% des Gesamtbereichs Eg.-Nord gemäß der ursprünglichen Gesamtplanung des Antragsgegners aus dem Jahre 2001. Als Baufläche gesamt (= Nettobaufläche) ist eine Fläche von ca. 6 ha, als Fläche für die sonstigen Nutzungen gesamt eine Fläche von ca. 2,7 ha vorgesehen. Für die Bauflächen wird ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, das Raum für 110 Wohneinheiten und damit für etwa 330 Einwohner bieten soll.

Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Anwesens Ringstraße ... in Cadolzburg. Dieses Anwesen liegt in einer Entfernung von ca. 300 m außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Über die Ringstraße wird das Baugebiet in südöstlicher Richtung (Richtung Wachendorf) in Fortführung der Rangaustraße zusammen mit der Bahnhofstraße an die Fürther Straße angebunden. In westlicher Richtung (Richtung Cadolzburg) erfolgt die Anbindung des Baugebiets an das überörtliche Straßennetz (Nürnberger Straße) über den Pfalzhausweg und die Eg.er Straße sowie die Schafhofstraße. Nach Südwesten erfolgt eine Anbindung über die Dorfstraße und die Obere Bahnhofstraße an die Nürnberger Straße.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 5. Juli 2013 Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt. Er sei antragsbefugt, auch wenn sein Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liege. Er könne sich auf eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf gerechte Abwägung seiner von der Planung des Antragsgegners betroffenen Belange berufen. Da das Grundstück unmittelbar an der zur Erschließung des Baugebiets dienenden Ringstraße liege, sei mit der Umsetzung des Bebauungsplans eine erhebliche Zunahme der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastung verbunden. Nahezu der gesamte Zu- und Abgangsverkehr für das neu überplante Gebiet mit 110 Wohneinheiten werde unmittelbar am Anwesen des Antragstellers entlang verlaufen, so dass die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte für ein reines Wohngebiet, in welchem sich das Anwesen befinde, überschritten würden.

Die Planung sei abwägungsfehlerhaft. Der Antragsgegner habe es unterlassen, sich inhaltlich mit der im Raume stehenden Frage der Überlastung der Ringstraße und den daraus resultierenden Nachteilen für die Anwohner dieser Straße und damit auch für den Antragsteller auseinanderzusetzen. Der Antragsgegner habe nur auf das Gutachten des Ingenieurbüros C. vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 (ab hier: Verkehrsgutachten 2006/2012) abgestellt, obwohl erkennbar sei, dass einige der dort dargestellten Parameter keinerlei Realitätsbezug hätten und wesentliche Aspekte überhaupt nicht berücksichtigt werden würden. Entgegen der Annahme in diesem Gutachten würden nicht 15% des planbedingten Verkehrs aus dem 2. Bauabschnitt durch die Ringstraße fließen, sondern 54%, wie sich aus einer eigenen Auswertung des Antragstellers ergebe. Der Antragsgegner habe sich zudem den ihm vorliegenden Erkenntnissen aus der Stellungnahme desselben Ingenieurbüros zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 bewusst verschlossen. Trotz der von den Anwohnern der Ringstraße vorgebrachten Bedenken gegen die weitere Steigerung der Lärmbelastung in dieser Straße habe der Antragsgegner keine Verkehrslärmimmissionsprognose hinsichtlich des in der Ringstraße zu erwartenden Verkehrslärms eingeholt. Die vom Antragsgegner nachträglich während des Normenkontrollverfahrens veranlassten und von ihm vorgelegten diesbezüglichen Berechnungen des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 seien nicht geeignet, die vorher erfolgte Abwägungsentscheidung zu rechtfertigen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag abzuweisen.

Er macht geltend, der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt. Der Antragsteller, dessen Grundstück außerhalb des Plangebiets liege, habe die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht substantiiert aufgezeigt, insbesondere nicht, inwieweit eine fehlerhafte Abwägung seiner Lärmschutzbelange erfolgt sein könnte. Der Antragsgegner habe die Belange der ausreichenden verkehrlichen Erschließung und deren Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz in ausreichender Weise ermittelt und bewertet. Insbesondere sei die zusätzliche Verkehrsbelastung durch das Verkehrsgutachten 2006/2012 ermittelt und in die Abwägung auch mit der Konsequenz einer Erhöhung der Lärm- und Immissionsbelastung einbezogen worden. Anlässlich des Bebauungsplanverfahrens habe der Antragsgegner beim Ingenieurbüro C. eine weitere Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 eingeholt. Dieses Gutachten sei erst nach der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs fertiggestellt worden. Es enthalte aber gleichwohl Gesichtspunkte, die im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden seien. Das Gutachten sei am gleichen Tag der Sitzung, in dem der Satzungsbeschluss gefasst worden sei, unter dem vorangehenden Tagesordnungspunkt (TOP 2.1) vom Ingenieurbüro vorgestellt und erläutert worden. Im Gutachten sei aufgrund einer ergänzenden Verkehrszählung von Anfang des Jahres 2012 festgestellt worden, dass die Verkehrszunahme nach Realisierung des 1. Bauabschnitts - insbesondere auch auf der Ringstraße - nicht unerheblich geringer ausgefallen sei als ursprünglich prognostiziert. Im Zusammenhang mit dem Normenkontrollverfahren habe der Antragsgegner das Ingenieurbüro S. gebeten, die Änderung der Lärmsituation am Anwesen des Antragstellers zu betrachten. In dessen Stellungnahme vom 13. November 2013 werde detailliert dargelegt, dass die Anforderungen der 16. BImSchV im Rahmen des Planungsverfahrens beachtet worden seien. Die über dem Bebauungsplan Nr. 48 „Rangauschule/Kindertagesstätte“ im Jahr 2012 realisierte Kinderkrippe sei bei der Verkehrsbelastung nicht gesondert berücksichtigt, aber in die neue Schallpegelberechnung einbezogen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2014, die Gerichtsakten des Verfahrens 15 NE 13.2213 und die beigezogenen Planungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2014 erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden. Dass seit dieser Einverständniserklärung mehr als ein Jahr vergangen ist, steht einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht entgegen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.).

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Auf Nummer II. 1. der Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Senats vom 26. März 2014 im Verfahren 9 NE 13.2213 wird verwiesen. Soweit der Senat dort auf die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsnetz und der planbedingten Verkehrslärmerhöhungen am Anwesen des Antragstellers verwiesen hat, konnte diese erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgen, in der insbesondere das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Verkehrsgutachten 2006/2012 näher erläutert wurde. Eine solche im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht, vermag die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3).

II.

Der Normenkontrollantrag ist begründet.

Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.

1. Formelle Mängel des Bebauungsplans sind vom Antragsteller weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.

2. Der Antragsgegner hat die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung für die Wohnbebauung an der Ringstraße (und damit auch für das Grundstück des Antragstellers) außerhalb des Plangebiets nicht hinreichend ermittelt und bewertet. Dieser Verstoß ist hier auch beachtlich.

a) Nach § 2 Abs. 3 BauBG sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (vgl. VGH BW, U. v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - juris Rn. 37 m. w. N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6). Dies gilt auch für die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 892). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf diese Grundstücke aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 -4 BN 16/07 u. a. - BauR 2007, 2241).

Ob die Seitens des Antragstellers geltend gemachte planbedingte Zunahme des Verkehrslärms mehr als geringfügig und deshalb als Abwägungsbelang beachtlich ist, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen (vgl. z. B. BVerwG U. v. 18.7.2013 - 4 CN 3/12 - juris Rn. 27). Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. So kann auch ein rechnerisch ermittelter Dauerschallpegel, der für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.2015 - 4 BN 18/14 - juris Rn. 23 m. w. N.).

Der Aufwand, der zur Ermittlung möglicher Lärmbelastungen für Anwohner einer Erschließungsstraße für ein neues Baugebiet erforderlich ist, bestimmt sich je nach der Lage des einzelnen Falles. Ob Belange außer Betracht bleiben dürfen, die durch die Planungsentscheidung nicht mehr als geringfügig betroffen werden, ist eine Frage rechtlicher Wertung, die nur auf der Grundlage von tatsächlichen Erkenntnissen getroffen werden kann. Erst wenn die Gemeinde klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.2003 - 4 BN 51/03 - BauR 2004, 1132/1133).

Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss die Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können (vgl. OVG NW, B. v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - juris Rn. 51; VGH BW, U. v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - juris Rn. 39). Maßstab hierfür ist, dass der Satzungsgeber sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut macht, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung in der Lage sein und vermag Entscheidungsvorschläge eigenverantwortlich nachzuvollziehen (vgl. VGH BW, U. v. 24.7.2015 a. a. O.; OVG RhPf, U. v. 15.11.2011 - 8 C 10906/11 - juris Rn. 31).

b) Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass der Antragsgegner die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung für die Wohnbebauung an der Ringstraße als einer der Zufahrtstraßen zum Plangebiet im Aufstellungsverfahren nicht ausreichend ermittelt und bewertet hat.

Der Antragsgegner hat zwar bei der Planaufstellung die Verkehrsproblematik in der Ringstraße erkannt. Er hat u. a. dazu eine Verkehrsuntersuchung über die Belastung des vorhandenen Straßennetzes und eine Prognose über die zusätzliche Belastung aus dem Bauabschnitt 1 und 2 des Baugebiets „Eg.-Nord“ in Auftrag gegeben und das entsprechende Verkehrsgutachten 2006/2012 seiner Abwägung zugrunde gelegt. Der Marktgemeinderat des Antragsgegners hat aber die Lärmschutzbelange der Anwohner der Ringstraße allein mit der Bezugnahme auf die Ergebnisse dieser Verkehrsuntersuchung mangels einer Ermittlung der dort konkret zu erwartenden Lärmimmissionswerte nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einbeziehen.

aa) Eine gesonderte schalltechnische Untersuchung zu der planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße hat der Antragsgegner im Aufstellungsverfahren nicht eingeholt. Die schallimmissionstechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 18. April 2012 beschränkt sich auf die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche und die Geräuschimmissionen der Außenspielflächen des geplanten Kindergartens. Hinsichtlich der Verkehrsgeräuschimmissionen wurde im Gutachten für das Plangebiet auf die Einhaltung der Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet gemäß DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau abgestellt (vgl. auch Nr. 2.6 der Planbegründung). Eine Aussage zur Verkehrslärmbelastung in der Ringstraße enthält die Planbegründung demgegenüber nicht. Dort wird lediglich in Nr. 2.6 Immissionsschutz darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der Verkehrssituation ein Verkehrsgutachten mit Datum vom 6. Oktober 2006 und 20. Dezember 2006 erarbeitet wurde, das für den zweiten Bauabschnitt überarbeitet wurde.

In diesem Verkehrsgutachten 2006/2012 wurde die Menge des zusätzlichen Verkehrs aus den Bauabschnitten 1 und 2 des Baugebiets „Eg.-Nord“ auf der Grundlage einer Verkehrszählung vom 21. September 2006 u. a. auch für die Ringstraße prognostiziert. Dabei wurde die aus den Baugebieten zu erwartende Verkehrsbelastung ermittelt und auf das umliegende Straßennetz auf Grundlage der Raumbeziehungen und der vorhandenen und neuen Verkehrsströme verteilt. Aus einer acht-stündigen Verkehrszählung wurde für die Ringstraße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) von 1.717 Kfz/24 h berechnet. Der planbedingte Neuverkehr wurde mit 1.744 bis 2.629 Fahrzeugen inclusive Besucher- und Wirtschaftsverkehr prognostiziert, wovon auf den Bauabschnitt 1 1.146 bis 1.732 Fahrten, auf den Bauabschnitt 2 599 bis 897 Fahrten entfielen. Die Tagesbelastungen im Kfz-Verkehr ohne Binnenverkehr (d. h. Fahrten mit Quelle und Ziel im Plangebiet) wurden mit 1.585 bis 2.385 Kfz-Fahrten prognostiziert. Auf den Bauabschnitt 1 entfielen davon 1.041 bis 1.571 Fahrten, auf den Bauabschnittt 2 544 bis 814 Kfz-Fahrten.

Auf Grundlage der Lage des Gebiets und des Verkehrsnetzes wurde für die Ringstraße eine Zunahme des Verkehrs von 15% prognostiziert, woraus in der Spitzenstunde bei einer Zunahme von absolut 31 Kfz/h eine Auslastung der Straße von 78% errechnet wurde. Als Gesamtergebnis der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung und Verkehrszählung wurde festgehalten, dass das umfassende Straßennetz des Baugebiets „Eg.-Nord“ in der Lage ist, die Bauabschnitte 1 und 2 in ausreichender Qualität zu bewältigen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass durch die inzwischen (wohl am 24.3.2012) vorliegenden exakten Prognosemöglichkeiten die Zunahme geringer prognostiziert wird als im Jahr 2006. Eine nähere Erläuterung dieser Aussage findet sich in dem Verkehrsgutachten allerdings nicht.

In einer Ergänzung vom 7. April 2012 zur Aktualisierung des Gutachtens zur Verkehrserschließung vom 24. März 2012 des Ingenieurbüros C. wurde die Verkehrsbelastung an vier Stellen am Pfalzhausweg und der Rangaustraße im Plangebiet im Jahr 2006 sowie die zusätzlich zu erwartende Belastung aus den Bauabschnitten 1, 2 und 3 an diesen Stellen ermittelt. Aussagen zur Situation in der Ringstraße finden sich in dieser Ergänzung ebenfalls nicht.

Zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf hat der Antragsgegner eine weitere Stellungnahme des Ingenieurbüros C. eingeholt. Zielsetzung dieser „ergänzenden“ Stellungnahme vom 14. Juni 2012 war es, die zwischenzeitlich eingetretene Veränderung in der Verkehrssituation aus der Teilbebauung des Bauabschnitts 1 des Baugebiets „Eg.-Nord“ zu untersuchen und die feststellbaren Ergebnisse darzustellen. Zusätzlich sollte untersucht werden, welche Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrs in der Ringstraße denkbar wären sowie welche Maßnahmen sinnvoll sind bzw. eingeleitet werden können, um einer Verkehrszunahme aus der Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“ entgegen zu wirken. Darüber hinaus sollte ermittelt werden, welche verkehrlichen Veränderungen daraus zu erwarten sind, dass im Bereich der Baufelder WA 3 und WA 4 des Bebauungsplans für den Bauabschnitt 1 eine Pflegeeinrichtung mit betreutem Wohnen mit insgesamt 150 Plätzen geplant ist. Eine im Rahmen dieses Gutachtens erfolgte neue Erfassung des vorhandenen Verkehrs durch eine 24 Stunden-Messung an zwei Tagen (23.1./24.1.2012) hat für die Ringstraße einen Mittelwert von 1.816 Kfz/24 h ergeben. Dies entspreche einer Zunahme von 5,7% gegenüber der Verkehrszählung im Jahr 2006, während damals eine Zunahme von 15% aus dem Bauabschnitt 1 erwartet worden sei. Auch wenn bei vollständiger Bebauung dieses Abschnitts noch mit einer gewissen Zunahme zu rechnen sei, dürfte sich die prognostizierte Zunahme von 15% aus diesem Bauabschnitt aber nicht einstellen. Durch die Veränderung der Nutzung innerhalb der Baufelder WA 3 und WA 4 im Bauabschnitt 1 sei gegenüber der Prognose 2006 eine Reduzierung des Verkehrs um 146 Kfz/24 h zu erwarten.

Nach einer Untersuchung von verschiedenen Möglichkeiten zur Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit im Bereich der Ringstraße und damit der Veränderung des Zeit-Wege-Vorteils der Ringstraße gegenüber der Bahnhofstraße kommt die Stellungnahme zum Ergebnis, dass sich eine Veränderung der Verkehrsverteilung nur durch eine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit in der Ringstraße erreichen lässt. Bei einer Umgestaltung der gesamten Ringstraße in eine Spielstraße würde sich eine Reduzierung der Verkehrsmenge um 37 Fahrzeuge in der Stunde ergeben, was aber in keinem Verhältnis zu den notwendigen Umbaukosten der Ringstraße in Höhe von rd. 300.000 Euro stünde. Auf Grundlage der vorhandenen Situation, der Fahrzeiten und Streckenlängen wurde zusammenfassend empfohlen, den vorhandenen Zustand beizubehalten und eine Geschwindigkeitsminimierung mit Reduzierung der Verkehrsbelastung im Bereich der Ringstraße maximal durch eine Förderung des versetzten Parkens und damit einhergehender Verlangsamung des Durchgangsverkehrs anzustreben. Um langfristig, bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3, keine weitere Erhöhung des Verkehrs in der Ringstraße zu erhalten, seien bei Ausweisung der weiteren Bauabschnitte weitere Maßnahmen sinnvoll. Mit der Errichtung der zweiten Anbindung in westlicher Richtung zum Kreisverkehrsplatz an der Staatsstraße werde ein Teil des auftretenden Verkehrs über die neue Anbindung in nördliche Richtung zur Staatsstraße abgeführt und könne sich eine weitere Verkehrszunahme für die Ringstraße und die Bahnhofstrasse in gewissem Umfang begrenzen lassen.

Eine Abschätzung der für die Wohnbebauung an der Ringstraße zu erwartenden planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung lässt sich diesen Gutachten, Prognosen und Stellungnahmen damit nicht entnehmen.

bb) Auch bei seiner Abwägungsentscheidung lag dem Marktgemeinderat des Antragsgegners keine verlässliche Abschätzung der in der Ringstraße zu erwartenden planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung vor. Wie der Niederschrift zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17. September 2012 zum Abwägungsbeschluss zu entnehmen ist, hat er seiner Abwägungsentscheidung allein das Gesamtergebnis des Verkehrsgutachtens 2006/2012 zugrunde gelegt. Soweit im Abwägungsbeschluss zusätzlich auf eine erneute Beurteilung des Ingenieurbüros C. verwiesen wird, dass es durch den zusätzlichen Verkehr aus dem neuen Bauabschnitt nicht zu unzumutbaren Belastungen an Verkehrslärm oder Abgasen komme und die Prognosen aus dem ersten Gutachten zutreffen bzw. nicht erreicht würden, bleibt unklar, auf welche Beurteilung dabei abgestellt wird. In der letzten Fassung des Verkehrsgutachtens vom 24. März 2012, auf die wohl Bezug genommen werden sollte, findet sich lediglich in der Zusammenfassung der pauschale Hinweis, durch die inzwischen vorliegenden, exakten Prognosemöglichkeiten werde die Zunahme der zu erwartenden Verkehrsmenge geringer prognostiziert als im Jahre 2006. Eine Aussage zu den zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen und eine Bewertung der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße lässt sich dem Verkehrsgutachten 2006/2012 aber nicht entnehmen. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Verkehrsbelastung für die Anwohner der Ringstraße durch den 2. Bauabschnitt des Baugebiets „Eg.-Nord“ ist der Marktgemeinderat zu Nr. 6 der Einwendungen der Anwohner davon ausgegangen, dass eine ausreichende und schlüssige Beurteilung der Verkehrs- bzw. Lärmbelastung in der Ringstraße durch dieses Verkehrsgutachten vorliegt und kein weiterer Handlungsbedarf besteht.

Auch in der Ergänzung zur Aktualisierung des Gutachtens zur Verkehrserschließung vom 24. März 2012, die am 7. April 2012 durch das Ingenieurbüro C. erstellt wurde, finden sich, wie bereits oben ausgeführt wurde, keine Aussagen zu der Lärmsituation in der Ringstraße. Bezüglich der Abschätzung des Verkehrsaufkommens aus dem Baugebiet 2 enthält die Ergänzung - soweit ersichtlich -keine Änderungen gegenüber dem früheren Gutachten.

Soweit sich der Antragsgegner auf die Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstrasse in Wachendorf des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 beruft, erscheint zweifelhaft, ob dieses Gutachten im Rahmen der Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats berücksichtigt worden ist. In Nr. 5 der Stellungnahme der Planer/des Bauamts zu den Einwendungen der Anwohner der Ringstraße, die der Marktgemeinderat ausdrücklich in seine Abwägung einbezogen hat, wird zu deren Forderung nach Vorlage eines verkehrstechnischen Gesamtkonzepts ausgeführt, diese Forderung sei für das Bauleitplanverfahren nicht von Belang, da die vorhandenen Verkehrsgutachten zeigen würden, dass aufgrund der Bauleitplanung kein Handlungsbedarf bestehe (vgl. Niederschrift zur Sitzung zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17.9.2012). Unabhängig von der Bauleitplanung „Eg.-Nord“ seien in der Stellungnahme vom 14. Juni 2012 verschiedene Varianten zur Verkehrsreduzierung in der Ringstraße und Bahnhofstrasse in Wachendorf zusammengefasst worden. Hierüber entscheide aber der Marktgemeinderat in gleicher Sitzung unter einem anderen Tagesordnungspunkt. Im Abwägungsbeschluss wird lediglich „ergänzend“ auf die unabhängig von der Bauleitplanung „Eg.-Nord“ eingeholte Stellungnahme vom 14. Juni 2012 hingewiesen. Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Denn auch in dieser Stellungnahme fehlt es an einer konkreten Aussage zu den durch den Bauabschnitt 2 zu erwartenden zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen und einer Bewertung der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße. Wie bereits oben ausgeführt wurde, enthält die Stellungnahme nur die Ergebnisse einer neuen Verkehrszählung sowie eine Untersuchung von denkbaren und sinnvollen Maßnahmen zur Verkehrsreduzierung in der Ringstraße bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“.

cc) Der Antragsgegner hat sich weder bei seiner Abwägungsentscheidung noch in seinem Vorbringen im Normenkontrollverfahren ausdrücklich darauf berufen, dass auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden konnte, weil bei einer groben Abschätzung eindeutig erkennbar gewesen sei, dass schon wegen der geringen Zahl der täglich zu erwartenden zusätzlichen Kfz-Bewegungen keine Lärmbelästigungen für die Anwohner der Ringstraße zu besorgen seien, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Abgesehen davon lagen die Voraussetzungen für einen solchen Verzicht hier nicht vor.

Zwar konnte sich der Antragsgegner bei der Beurteilung der durch den Bauabschnitt 2 verursachten zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsgutachten 2006/2012 stützen (1). Er konnte aber bei der erforderlichen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des Gebiets nicht davon ausgehen, dass bei einer prognostizierten Zunahme von 81 bis 122 Fahrzeugbewegungen/24 h in der Ringstraße die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird (2).

(1) Der Antragsgegner hat sich für die Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf eine Verkehrsprognose (Verkehrsgutachten 2006/2012) gestützt. Solche Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10). Es ist aber anerkannt, dass die Verkehrsuntersuchung auf die Ansätze in anerkannten Werken, wie z. B. von Dr. Bosserhof (Untersuchungen zur Verkehrsbelastung aus Neubaugebieten) zurückgreifen durfte (vgl. VGH BW U. v. 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - juris Rn. 52).

Gemessen an diesen Maßstäben ist diese Verkehrsuntersuchung entgegen den Einwendungen des Antragstellers weder im Hinblick auf die Ausführungen zum vorhandenen Verkehrsnetz noch hinsichtlich der prognostizierten Verteilung des aus dem Baugebiet 2 zu erwartenden zusätzlichen Verkehrs auf die im Umfeld des Plangebiets vorhandenen Straßen zu beanstanden. Insbesondere hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 1. Dezember 2014 seine Angaben über die prognostizierte Verkehrsverteilung erläutert. Er hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass er auf Grundlage der vorhandenen IST-Situation im Umfeld von ca. 2 km eine Verteilung nach dem Best-Wege-Verfahren oder Zeit-Wegevorteils vorgenommen habe. Berücksichtigt worden seien die Vorfahrtsregelungen an vorhandenen Kreuzungen, die Streckenlänge, Straßenbreiten und die Parksituation. Bei der Verteilung des Verkehrs seien die regionalen Rahmenbedingungen des Großraums Nürnberg/Fürth/Ansbach mit der vorhandener überörtlichen Netzstruktur sowie der Bevölkerungs- und Arbeitsplatzverteilung auf Grundlage regionaler Kenntnis berücksichtigt worden. Er hat auf Nachfrage des Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hingewiesen, dass hier die überörtliche Verkehrssituation mit der guten Verkehrsanbindung nach Norden über die Staatsstraße 2409 und die anschließende B 8 in Fahrtrichtung Süden Fürth und Fahrtrichtung Norden Großraum Neustadt/Aisch sowie die Verkehrswiderstände in südliche Fahrtrichtung anschließend an den Ortsteil Eg. mit der nicht so leistungsfähigen Verkehrssituation in Richtung Fürth mitberücksichtigt worden seien. Auf weitere Nachfrage des Bevollmächtigten des Antragstellers hat er außerdem erläutert, dass zur Erstellung des Gutachtens im Umfeld des Baugebiets Eg. die Straßen begangen, Straßenbreiten ermittelt, die Anzahl der Stellplätze im öffentlichen Bereich erfasst, die Vorfahrtregelungen an betroffenen Kreuzungen dokumentiert und die sich ergebenden Verkehrswiderstände eingeschätzt worden seien.

Der Antragsteller ist diesen nachvollziehbaren Ausführungen nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit er vorbringt, für die Ringstraße ergebe ein sich ein höherer Anteil von 54% an Verkehrsaufkommen aus dem Bauabschnitt 2 gegenüber dem im Verkehrsgutachten 2006/2012 prognostizierten Anteil von 15%, wird lediglich auf eine eigene Verkehrszählung vom 22./23. Mai 2012 verwiesen. Dabei wurde der aus dem Bauabschnitt 1 kommende Verkehr an den Straßen „Am Gemeindeholz“ und „Am Stöckfeld“ in Richtung Cadolzburg und in Richtung Wachendorf in der Zeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr erfasst. Die Verteilung des in Richtung Wachendorf ermittelten Verkehrs zwischen der Bahnhofstrasse (25%) und der Ringstraße (75%) erfolgte nach den im Verkehrsgutachten 2006/2012 prognostizierten Werten; eine gesonderte Verkehrszählung in diesen beiden Straßen fand nicht statt. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob das Ergebnis dieser Verkehrszählung als repräsentativ angesehen werden und geeignet sein kann, die Ergebnisse der Verkehrsprognose des Verkehrsgutachtens 2006/2012 in Frage zu stellen.

Es kommt hinzu, dass das Ergebnis dieser Verkehrszählung nicht von der Verkehrszählung vom 23./24. Januar 2012 bestätigt wird, die der Stellungnahme des Büros C. zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 zugrunde liegt. Dabei wurde sowohl in der Ringstraße als auch in der Bahnhofstraße eine Erfassung des vorhandenen Verkehrs über einen Zeitraum von 48 Stunden durchgeführt, wobei sich in der Ringstraße ein Mittelwert der Verkehrsbelastung von 1.816 Kfz/24 h ergab. Dies entspricht - bei noch nicht vollständig erfolgter Bebauung im Bauabschnitt 1 - einer Zunahme lediglich von 5,7% gegenüber der im Jahr 2006 ermittelten Verkehrsstärke, während eine Zunahme aus dem Bauabschnitt 1 im Jahr 2006 in Höhe von 15% erwartet wurde. Demgegenüber hätte sich nach dem Vorbringen des Antragstellers in der Ringstraße eine Zunahme des Verkehrs durch den Bauabschnitt 1 in Höhe von 54% ergebenmüssen.

(2) Nach der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 wird sich die Verkehrslärmbelastung am Wohngebäude des Antragstellers durch den Bauabschnitt 2 um 0,3 dB(A) tags von 58,1 dB(A) (Höhe 1. OG) und von 58,7 dB(A) (Höhe EG) auf 58,4 dB(A) (Höhe 1. OG) und 59,0 dB(A) (Höhe EG) erhöhen. Nachts wird eine Steigerung der Lärmbelastung um 0,2 dB(A) von 49,8 dB(A) (Höhe EG) und von 49,3 dB(A) (Höhe 1. OG) auf 50,0 dB(A) (Höhe EG) und 49,5 dB(A) (Höhe 1. OG) prognostiziert. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass es bereits mangels einer abwägungsrelevanten Verschlechterung der Situation keiner Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bedurfte (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6 und 7).

Zwar liegen diese prognostizierten Verkehrslärmerhöhungen am Anwesen des Antragstellers mit 0,3 dB(A) tags und 0,2 dB(A) nachts deutlich unterhalb der Hörbarkeitsschwelle (vgl. BayVGH, U. v. 20.7.2014 - 2 B 14.87 - juris Rn. 28). Dies führt aber nach der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht zur Unbeachtlichkeit der Interessen des Antragstellers. Hier kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) sowohl für ein reines Wohngebiet (50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts) als auch für ein allgemeines Wohngebiet (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) am Wohnhaus des Antragstellers und nicht nur am Rand der Baufläche und seiner Grundstücksgrenze nach Verwirklichung der Planung deutlich überschritten werden. Bereits die Nichteinhaltung dieser Orientierungswerte spricht für eine Abwägungsrelevanz der planbedingten Verkehrsimmissionen (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.2013 - 4 CN 3/12 - juris Rn. 27). Es kommt hinzu, dass für die Nachtzeit am Anwesen des Antragstellers auch der Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV überschritten wird, auch wenn dieser Wert hier keine unmittelbare Anwendung findet, weil der angefochtene Bebauungsplan keinen Neubau oder keine wesentliche Änderung von Verkehr zum Gegenstand hat, und von ihm in einer solchen Bebauungsplanung im Rahmen einer gerechten Abwägung abgewichen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - NVwZ 2008, 426).

Dass die bestehende Verkehrsbelastung ohne den neuen Bauabschnitt 2 bereits deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005-1 liegt, ändert daran nichts. Zwar hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Lärmsanierung im Zuge einer Bauleitplanung, die sein Grundstück überhaupt nicht umfasst (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6). Es ist auch anerkannt, dass es mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, mit Lärm durch vorhandene Verkehrswege belastete Wohngebäude am lärmzugewandten Rand eines neuen Baugebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechende städtebaulichen Gründe sein, und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.2007 - 4 CN 2/06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 15). Für eine solche Abwägungsentscheidung ist erforderlich, die voraussichtlich verursachte planbedingte Lärmzusatz- und Lärmgesamtbelastung an einer Erschließungsstraße für ein neues Baugebiet jedenfalls dann durch konkret zu erwartende Immissionswerte zu ermitteln, wenn sich die betroffenen Anwohner - wie hier - auf eine erhebliche Vorbelastung durch Verkehrslärm berufen haben und die für diese Straße ermittelten Verkehrsaufkommenszahlen eine Vorbelastung deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005-1 erwarten lassen. In diesem Zusammenhang kann auch der Ausbauzustand der Ringstraße mit einer Fahrbahnbreite von 6,25 m und einem einseitigen, nur 1,50 m - 2,00 m breiten Gehweg ebenso wenig außer Betracht bleiben, wie der nur geringe Abstand der Wohnhäuser zur Fahrbahn.

Es erscheint im Übrigen zweifelhaft, ob der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung die aktuelle Verkehrsbelastung der Anwohner der Ringstraße überhaupt berücksichtigt hat. Dies war in der gegebenen Planungssituation insbesondere deswegen geboten, weil das Baugebiet „Eg.-Nord“ nach der Konzeption des Antragsgegners in mehreren „Teilabschnitte“ realisiert werden sollte, der Bebauungsplan für den Bauabschnitt 2 erst vier Jahre nach dem Bebauungsplan für den Bauabschnitt 1 aufgestellt wurde und sich in diesem Zeitraum auch die Verkehrs- und Lärmsituation in der Ringstraße verändert hat. Dem Verkehrsgutachten 2006/2012, das der konkreten Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats des Antragsgegners zugrunde lag, lässt sich keine konkrete Aussage zur aktuellen Verkehrssituation entnehmen. Dort wird unter Nr. 7 bei der Zusammenfassung nur ausgeführt, als Gesamtergebnis der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung und Verkehrszählung sei festzustellen, dass das umfassende Straßennetz des Baugebiets „Eg.-Nord“ in der Lage sei, die Bauabschnitte 1 und 2 in ausreichender Qualität zu bewältigen und pauschal darauf hingewiesen, durch die vorliegenden exakten Prognosemöglichkeiten werde die Zunahme geringer prognostiziert als 2006.

Soweit sich die Anwohner der Ringstraße in Nr. 1 ihrer Einwendungen darauf berufen haben, es gebe keinen Hinweis darauf, dass die Verkehrsbelastung durch die Kinderkrippe im Gutachten berücksichtigt worden sei, beschränkt sich der Marktgemeinderat in seiner Äußerung zu dieser Einwendung auf den Hinweis, die Kinderkrippe liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 „Rangauschule und Kindertagesstätte Eg.-Nord“ (vgl. Niederschrift zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17.9.2012). Auch das Verkehrsgutachten 2006/2012 enthält keinen Hinweis darauf, dass dort die Kinderkrippe berücksichtigt wurde, was vom Bevollmächtigten des Antragsgegners im Normenkontrollverfahren im Schriftsatz vom 18. November 2013 bestätigt wurde. Lediglich in der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten Zähl- und Prognoseberechnung aus dem Gutachten 2006 bis 2013 für die Zählstelle Ringstraße des Ingenieurbüros C. vom 11. November 2013 wird - nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan - der Kinderhort jeweils unter Nr. 2 bei den zugrunde gelegten Situationen ausdrücklich erwähnt. Soweit die Anwohner der Ringstraße in Nr. 4 ihrer Einwendungen auf die Veränderung der Situation in der Pfannenstielstraße seit dem Jahr 2006 hingewiesen haben, hat der Marktgemeinderat lediglich festgestellt, dass mit den vermuteten Gewerbeansiedlungen im Gewerbegebiet in Eg. bzw. weiteren Ansiedlungen in Wachendorf auch ohne die Entwicklung des Baugebiets Eg.-Nord gerechnet werden muss.

c) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist beachtlich.

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans u. a. nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

aa) Bei den Interessen der Anwohner der Ringstraße handelt es sich nach den obigen Ausführungen um Belange, die in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren und damit um „wesentliche Punkte“ gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 22). Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieser Belange ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitglieder des Marktgemeinderats des Antragsgegners über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 2301 Rn. 16).

bb) Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn nach den festzustellenden Umständen besteht hier die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 30.1.2016 - 4 B 21/15 - juris Rn. 10). Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23).

Nach diesen Maßstäben ist die unterbliebene Ermittlung und Bewertung der planbedingten Verkehrslärmzusatz- und Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße und damit auch am Anwesen des Antragstellers hier auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Insbesondere kann die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 allein nicht belegen, dass der Marktgemeinderat des Antragsgegners den Bebauungsplan bei ihrer Kenntnis in gleicher Weise beschlossen hätte. Zwar wird in dieser Untersuchung nur eine geringfügige planbedingte Mehrbelastung am Anwesen des Antragstellers prognostiziert. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ergibt sich aus dieser Untersuchung dort aber gleichzeitig sowohl eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 als auch des Lärmgrenzwerts der 16. BImSchV für die Nachtzeit.

Den Planunterlagen ist nicht zu entnehmen, was nach Vorstellung des Plangebers den Anwohnern der Ringstraße am Verkehrslärm zumutbar sein soll. Es mag zwar nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft sein, wenn der Antragsgegner insoweit nicht auf die Einhaltung der einschlägigen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV und der Orientierungswerte der DIN 18005-1 abstellt. Es ist aus den Planunterlagen aber nicht zu erkennen, dass es sich der Antragsgegner zur Maxime gemacht haben könnte, Schallimmissionen zu akzeptieren, die sich dem Grad der Gesundheitsgefährdung nähern oder diesen erreichen. Zwar ist in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 13. November 2013 die Beurteilung der schallimmissionsschutztechnischen Situation am Wohngebäude des Antragstellers im Hinblick darauf erfolgt, ob erstens durch die Realisierung des 2. Bauabschnitts des Plangebiets Eg.-Nord“ die schallimmissionsschutztechnische Situation wesentlich verändert und zweitens Beurteilungspegel erreicht oder überschritten werden, bei denen keine gesunden Wohnverhältnisse mehr gegeben sind. Zu erstens wird in der Untersuchung aber auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV abgestellt, der hier - wie bereits oben ausgeführt wurde - nicht einschlägig ist. Nach der Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 12. März 2015 im Normenkontrollverfahren wurde vom Antragsgegner bezüglich der zweiten Beurteilung ohne weitere Vorgaben aber lediglich angefragt, ob durch die zusätzlichen Fahrverkehre in der Ringstraße unzumutbare Geräuschimmissionen auftreten können.

Schließlich lässt sich auch aus der Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstrasse in Wachendorf des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 nicht schließen, dass der Verzicht auf die Ermittlung der planbedingten Verkehrslärmzusatzbelastung und Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße im Planaufstellungsverfahren sich nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben kann. Dort wird untersucht, welche Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrs in der Ringstraße denkbar wären und welche Maßnahmen sinnvoll bzw. eingeleitet werden können, um einer Verkehrszunahme aus der Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“ entgegenzuwirken. Als Ergebnis dieser Untersuchung wird auf der Grundlage der vorhandenen Situation, der Fahrzeiten und Streckenlängen empfohlen, den vorhandenen Zustand beizubehalten und eine Geschwindigkeitsminimierung mit Reduzierung der Verkehrsbelastung im Bereich der Ringstraße maximal durch eine Förderung des versetzten Parkens und damit einhergehender Verlangsamung des Durchgangsverkehrs anzustreben. Um langfristig bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 keine weitere Erhöhung in der Ringstraße zu erhalten, wird bei Ausweisung dieser weiteren Bauabschnitte die Errichtung der zweiten Anbindung in westlicher Richtung zum Kreisverkehrsplatz an der Staatsstraße für sinnvoll gehalten, weil dadurch ein Teil des auftretenden Verkehrs über die neue Anbindung in nördliche Richtung zur Staatsstraße abgeführt wird.

cc) Die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn der Antragsteller hat die Verletzung dieser Vorschrift innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht. Der Satzungsbeschluss wurde am 6. Dezember 2012 bekannt gemacht, der Schriftsatz vom 9. Oktober 2013, in dem u. a. insbesondere auch die fehlende Ermittlung der Lärmbelastung in der Ringstraße und ein Anwesen des Antragstellers beanstandet wurde, wurde dem Antragsgegner am 14. Oktober 2013 übermittelt.

3. Über die vom Antragsteller im nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Februar 2015 gestellten Beweisanträge musste nicht vor der Sachentscheidung entschieden werden. Zwar gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, einen neuen schriftsätzlich gestellten Beweisantrag wie einen in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag zu behandeln und über ihn vor der Sachentscheidung zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 24.8.2015 - 9 B 34/15 - juris Rn. 2). Anders verhält es sich aber bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, der nur Anlass geben kann, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - juris Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall.

Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist die Frage, ob eine über die Stellungnahme des Ingenieurbüros C. zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 hinausgehende Aktualisierung und Fortschreibung des Verkehrsgutachtens 2006/2012 existiert, nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die weiteren Fragen, ob durch die Ringstraße statt der vom Antragsgegner angenommenen Verteilung des Verkehrs mit einem Anteil von 15% tatsächlich ein höherer Anteil von 54% fließt und ob die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 von falschen Berechnungen der Mittelungspegel ausgeht. Auch auf die Frage, ob die Steigerung des Verkehrsaufkommens in der Ringstraße aus den Bauabschnitten 1 und 2 zu einer nicht mehr akzeptablen Gefahr für die Anwohner der Ringstraße führt, kommt es nach obigen Ausführungen nicht an.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I. der Entscheidungsformel nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

I.

Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... „...“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der nebeneinanderliegenden, unbebauten Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung U. (westlicher Bereich der Planung) in einem Areal, das mit der angegriffenen Satzung als öffentliche Grünfläche festgesetzt wurde.

Mit der Planung wird der in der Ursprungsfassung am 2. August 2012 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „...“ der Antragsgegnerin (in der Fassung der am 18. Februar 2013 bekanntgemachten 1. Änderung) im westlichen Bereich geändert und nach Westen hin erweitert. Der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan erfasst eine im Ortsbereich der Antragsgegnerin gelegene Fläche von 10.412 m², wobei der westliche Bereich im Vergleich zum bisherigen Bebauungsplan eine unbebaute Erweiterungsfläche von ca. 5.696 m² zum Gegenstand hat. Die neu überplante Fläche grenzt im Westen und Norden an vorhandene Wohnbebauung, im Osten an einen Schulkomplex (Mittelschule) und im Süden an die L. Straße mit gewerblich genutzten Gebäuden auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Im südlichen Bereich des Änderungsbebauungsplans ist (südlich des Schulkomplexes) eine Fläche für Sport- und Spielanlagen sowie - darin integriert - eine Fläche für eine „Sport - Multifunktionsanlage“ festgesetzt. Im westlichen Bereich sieht die Planung öffentliche Grünflächen mit der Zwecksetzung „Parkanlage“ vor.

Als zentrales Ziel des Änderungsbebauungsplans wird in der Planbegründung die Neuplanung einer öffentlichen Parkfläche mit Spielplatzbereich genannt. Da im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „...“ der dort ansässige Lebensmittel-Vollsortimenter eine Vergrößerung seiner Verkaufsfläche nach Osten beabsichtige, sei eine Überplanung der dortigen öffentlichen Grünfläche samt Spielplatz notwendig geworden. Diesen Wegfall wolle die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Planung kompensieren. Zusammengefasst verfolge die Planung folgende Ziele: Schaffung einer attraktiven und fußläufig gut erreichbaren Parkanlage, die als Aufenthalts- und Kommunikationsort für Jung und Alt diene („Generationen-Park“, vgl. hierzu auch in der Planbegründung unter „5. Entwurfsgedanken Generationen-Park - Neue Mitte“); Schaffung eines attraktiven und zeitgemäßen Spielplatzes als Ersatz für einen an anderer Stelle wegfallenden Spielplatz; Verbesserung der innerörtlichen Wegebeziehungen; Attraktivitätssteigerung des Vorbereiches des Schulgeländes.

Im Vorfeld der Planung hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25. Oktober 2012 beschlossen, ein Verfahren zum Erlass einer Sanierungssatzung einzuleiten. Laut der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung an diesem Tag habe vorher ein Abstimmungstermin mit der Regierung von Schwaben bezüglich einer Fördermöglichkeit für den Ausbau der L. Straße und des Areals südlich der H.-straße stattgefunden. Die Regierung sehe grundsätzlich die Möglichkeit für Mittel aus der Städtebauförderung, wenn die Maßnahmen im Einklang mit den Vorgaben des Programms „Kleinere Städte und Gemeinden - Überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“ stehe. Hierfür sei eine Rahmenplanung erforderlich, mit der ein neues Konzept für den Bereich um den Kreisverkehr D. (neue Mitte L.) erarbeitet werde. Die Antragsgegnerin ließ in der Folgezeit in Kooperation mit den Nachbargemeinden Klosterlechfeld, Obermeitingen und Graben als Maßnahme der interkommunalen Zusammenarbeit ein „Gemeinsames Entwicklungskonzept Lechfeld“ vom Januar 2013 erarbeiten.

Im Anschluss an eine Bürgerinformation am 13. Juni 2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 4. Juli 2013 eine Satzung über die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete „A.“ und „V.“, die am 22. November 2016 im Wege eines ergänzenden Verfahrens (Korrektur der Ausfertigung) nochmals bekanntgemacht wurde. Die von der streitgegenständlichen Planung umfassten Flächen liegen im Geltungsbereich des beschlossenen Sanierungsgebiets „V.“.

Mit (Aufstellungs-) Beschluss vom 4. Juli 2013 entschied der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen. Der Planentwurf wurde nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 22. Juli bis 26. August 2013 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt. Über seine Bevollmächtigten erhob der Antragsteller mit Telefax vom 23. August 2013 Einwendungen gegen die Planung.

Am 12. September 2013 beschloss der Gemeinderat die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans „...“ als Satzung. Hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers ist in der vom Gemeinderat gebilligten Abwägungs- und Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung darauf verwiesen, dass die beiden betroffenen Grundstücke im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule mit intensiver Randeingrünung und Durchgrünung dargestellt seien. Die Grundstücke befänden sich als private Grünflächen mit stark durchgrünten Anteilen mit Baum- und Gehölzgruppen in einem Nutzungskontext mit den östlich und westlich angrenzenden Flurstücken. Im räumlichen Zusammenhang habe der Planbereich einen Umgriff von ca. 1,0 ha und werde im Nordosten zudem von einer weiteren ca. 1,0 ha großen zusammenhängenden Freifläche (ohne Einberechnung der Schulsportanlagen) begrenzt. Es liege zusammenhängend eine Freifläche von insgesamt ca. 2,0 ha vor, die auf einen klassischen „Außenbereich im Innenbereich“ schließen lasse. Darüber hinaus seien keine zwingenden räumlichen Abgrenzungsfakten ersichtlich, die für die Annahme eines Innenbereiches sprächen. Es sei daher kein Baurecht des Antragstellers gem. § 34 BauGB betroffen. Zur Begründung der städtebaulichen Erforderlichkeit wird in der vom Gemeinderat gebilligten Beschlussvorlage weiter ausgeführt, die geplante öffentliche Grünfläche stelle eine attraktive Weiterführung der vorhandenen Wegeverbindungen bis zum Versorgungszentrum dar und erhöhe somit durch umfangreiche innerörtliche Grünvernetzungen die Attraktivität des gesamten Umfeldes und damit des Wohnstandortes im Gebiet der Antragsgegnerin. Durch Wegfall der Lärmschutzwand südlich der Schule entstehe die Möglichkeit, den gesamten Bereich an die Erfordernisse einer wachsenden Bevölkerung anzupassen und hier eine attraktive Grünfläche im Zusammenhang mit dem Umfeld der Schule und des Altenheims zu schaffen. Zudem habe die Fläche Bedeutung als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse sowie eine gewisse Bedeutung für die Biotopvernetzung entlang der grünen Achsen in der Landschaft. Somit sei auch aus artenschutzrechtlichen Gründen eine bauliche Entwicklung sehr kritisch zu bewerten. Schließlich wird als „Abwägung“ resümiert, dass dem Antragsteller kein potenzielles Baurecht entzogen werde, weil seine Flächen bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu bewerten seien. Die aufgeführten städtebaulichen Gründe und Erfordernisse der Schaffung einer qualitätsvollen Aufenthalts- und Freifläche im Bereich des V. und des Schulumfeldes dienten nachhaltig dem öffentlichen Wohl der Gemeinde. Darüber hinaus lasse auch die faktische Bewertung der Ist-Situation keinen hinlänglich ausreichenden Grund für eine Bebauung erkennen; im Gegenteil sei aufgrund artenschutzrechtlicher Betrachtungen von einer Bebauung abzuraten. Der städtebaulichen Gewichtung und der Realisierung der Planungsinhalte der Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes werde daher mehr Gewicht eingeräumt als den individuellen Eigentumsinteressen des Antragstellers. Die Gemeinde wäge deshalb zugunsten der Planung und zu Ungunsten des Antragstellers ab, ohne dabei die hohe Bedeutung des Eigentumsrechtes, dem jedoch auch eine soziale Verantwortung zukomme, zu verkennen.

Ebenfalls am 12. September 2013 sprach sich der Gemeinderat für die Umsetzung des Gestaltungskonzepts für das Areal südlich und westlich der Mittelschule auf der Grundlage des damaligen Standes einer Untersuchung des beauftragten Planungsbüros aus. Im Nachgang wurde die vom Planungsbüro ausgearbeitete „Vertiefende Untersuchung zum interkommunalen Zentrum des GEL-Raumes“ vom Dezember 2013, die nach Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 30. November 2016) in den Grundzügen dem Planungsstand zumindest seit April 2013 entspricht, der Regierung von Schwaben zwecks Entscheidung über Fördergelder vorgelegt. Hierin (Seiten 71 ff.) wird u. a. das Ziel „Schaffung des Neuen Zentrums Grüne Mitte“ näher erläutert. Die derzeit durch wenig attraktive Erscheinung ins Auge fallende private Fläche westlich der Schule könne aufgrund ihrer Lagegunst der Entwicklung eines „Neuen Zentrums Grüne Mitte“ dienen und deshalb den geplanten öffentlichen Grünflächen zugeschlagen werden, um ein flächenmäßig großräumiges Gesamtkonzept zu entwickeln. Weiteres Ziel sei es, die dort vorhandenen Wegeverbindungen aufzunehmen und weitere zu schaffen, welche das „V.“ günstig mit den Wohngebieten, der Schule und anderen Nutzungen verbänden. Die Fläche könne auch Bedeutung als Begegnungsraum für unterschiedliche Generationen erlangen. Zudem solle die L. Straße im Bereich der „Neuen Mitte“ boulevardartig gestaltet werden.

Der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den streitgegenständlichen Bebauungsplan am 18. September 2013 aus. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte ebenfalls am 18. September 2013.

Mit seinem am 17. September 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend, der Änderungsbebauungsplan sei unwirksam. Dem Antragsteller sei noch im Mai 2013 schriftlich von der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass die Sanierungssatzung keine Einschränkungen für die Grundstückseigentümer bedeute. Nicht nachvollziehbar seien die abwägenden Ausführungen zur Bedeutung der Fläche als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und Fledermäuse und zur kritischen Betrachtung einer baulichen Entwicklung aus artenschutzrechtlichen Gründen. Hierzu fänden sich weder in der Planbegründung noch in den Planaufstellungsunterlagen Hinweise, so dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sei, insoweit Einwendungen zu erheben. Es sei davon auszugehen, dass der Gemeinderat insoweit einen völlig neuen und zudem fehlerhaften Sachverhalt in die Abwägung mit einbezogen habe. Die Antragsgegnerin habe zudem das Abwägungsverbot verletzt, weil seine Eigentümerinteressen aus Art. 14 GG nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die betroffenen Grundstücke seien von Bebauung umgeben und bildeten selbst einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs. Es handele sich um eine nach § 34 BauGB bebaubare Baulücke. Die Antragsgegnerin habe ferner abwägungsfehlerhaft nicht erwogen, ob es andere Standorte gebe, bei denen auf die Inanspruchnahme privater Grundstücke verzichtet werden könne. Dies betreffe neben Teilen der FlNr. ... (Freifläche nördlich des Schulgebäudes) auch die nördlich des Schulgrundstücks gelegene Fläche FlNr. .../..., die im Rahmen einer Voruntersuchung als funktionsloser Raum erkannt worden sei. Auch hätte hinterfragt werden müssen, ob ggf. auch eine kleinere Grünfläche unter Schonung des Grundeigentums des Antragstellers die verfolgten Zwecke in ähnlicher Weise erfüllt hätte.

Der Antragsteller beantragt,

die am 18. September 2013 bekannt gemachte Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... „...“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Durch die Planung werde kein bisher vorhandenes Baurecht auf den Grundstücken eingeschränkt. Die überplante Fläche sei bis zum Erlass des Bebauungsplans als Außenbereich i. S. von § 35 BauGB einzuordnen gewesen. Der Flächennutzungsplan sehe für die betroffenen Flächen teilweise Gemeinbedarfsflächen für Schulen und größtenteils Grünflächen vor. Diese Darstellungen hätten einer privaten Bebauung der Grundstücke nach § 35 Abs. 2 BauGB entgegengestanden. Auf die Frage der Unbebaubarkeit aus artenschutzrechtlichen Gründen komme es aufgrund der Außenbereichsqualität der Grundstücke nicht an; ein diesbezüglich ggf. möglicher Argumentationsfehler ändere nichts am Abwägungsergebnis. Die Antragsgegnerin habe das Eigentumsrecht des Antragstellers mit Blick auf die Außenbereichslage relativ gering gewichtet und den Gemeinwohlbelangen den Vorrang eingeräumt. Planungsalternativen seien zur Erreichung des Planungsziels, das eine Erhöhung der Aufenthaltsqualität gerade am vorgesehenen zentralen Standort im Blick habe, nicht sinnvoll und hätten daher nicht weiterverfolgt werden müssen. Das Areal mit Einzelhandel, Dienstleistungsangeboten, Schule und (noch nicht errichtetem, aber genehmigtem) Pflegezentrum stelle für die vier Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Lechfeld ein Versorgungszentrum und eine Art gemeinsame „Stadtmitte“ dar. Dieser Standort werde nicht erst durch die Planung geschaffen, sondern habe sich über Jahre so entwickelt. Die Bebauungsplanänderung solle diese bestehende Struktur durch eine öffentliche Parkanlage ergänzen. Eine Standortalternative sei daher ausgeschlossen. Die gerügte fehlende Alternativenprüfung hinsichtlich der Größe des überplanten Bereichs führe ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit. Ein Ausschluss der Grundstücke des Antragstellers aus dem Parkgelände wäre unpraktikabel. Die Grundstücke lägen genau zwischen den Flächen FlNr. ... und ... im Westen und den östlichen Planbereichen. Das der Satzungsbegründung zu entnehmende Plankonzept sei auf eine zusammenhängende öffentlich begehbare Grünanlage in diesem Bereich als gemeinsame „Stadtmitte“ der vier Lechfeldgemeinden angelegt. Ohne die Grundstücke des Antragstellers wäre das Ziel einer durchgängigen Parkanlage nicht umsetzbar. Die Öffentlichkeit müsste ansonsten durch Zäune an der Betretung der privaten Grundstücke gehindert werden; die Bewohner des westlich angrenzenden Wohngebiets, die gerade auch Zielgruppe des Parks seien, müssten Umwege in Kauf nehmen. Die nördlich des Schulgeländes gelegenen unbebauten Grünflächen im gemeindlichen Eigentum würden vollständig von der Schule genutzt, seien aus Sicherheitsgründen eingefriedet und könnten nicht für die Öffentlichkeit geöffnet werden. Diese Flächen hätten daher für die Planung nicht zur Verfügung gestanden. Die Freifläche auf FlNr. ... stelle den einzigen Grünbereich der Schule dar. Eine gleichzeitige Nutzung als öffentlicher Park in diesem Bereich scheide aus Sicherheitsgründen aus. Das Konzept des Bebauungsplans ziele hinsichtlich der festgesetzten Grünfläche speziell auf die Aufwertung des Straßenraums der L. Straße. Hiernach soll in Anbindung daran eine „neue Grüne Mitte“ entstehen. Dies könne nur dann städtebaulich wirksam sein, wenn die Parkanlage dem Straßenraum auch räumlich zugeordnet werde. Dieses Konzept entspringe umfangreicheren, zeitlich weiter zurückliegenden Vorplanungen in Kooperation mit den Nachbargemeinden Klosterlechfeld, Obermeitingen und Graben. Dies habe zur Ausarbeitung der vorbereitenden Untersuchung „Gemeinsames Entwicklungskonzept Lechfeld“ vom Januar 2013 geführt. In der Sache handele es sich bei dem Änderungsbebauungsplan um einen Sanierungsbebauungsplan, also um ein Instrument zur Umsetzung und Sicherung der mit Satzung förmlich festgesetzten und mit der vertiefenden Untersuchung vom Dezember 2013 fortgeschriebenen und konkretisierten Sanierungsziele. Dem komme im Rahmen der Bauleitplanung eine besondere Stellung zu. Diese Sanierungsziele seien auf Flächen abseits der L. Straße nicht erreichbar. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf den betroffenen Grundstücksflächen des Antragstellers sei erforderlich und verhältnismäßig. Der damit verbundene Eingriff habe im Rahmen der Abwägung mit den durch die Planung verfolgten städtebaulichen Zielen fehlerfrei zurückgestellt werden können.

Das Gericht hat am 27. September 2016 nach Maßgabe des in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2016 erlassenen Beweisbeschlusses einen gerichtlichen Augenschein durchgeführt. Dabei haben die Parteien erklärt, auf eine weitere mündliche Verhandlung zu verzichten.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Antragsgegnerin u. a. mit, dass das an die Grundschule und den Kindergarten angrenzende, weiter westlich gelegene Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung U. als erweiterter Pausenhof der Grundschule sowie als öffentlicher Bolzplatz und Freifläche seit Jahrzehnten von Schulkindern genutzt werde. Die Fläche sei für die Planung der „Neuen Grünen Mitte“ städtebaulich nicht von Bedeutung, da sie abseits des Versorgungszentrums liege, an die sich die „Neue Mitte“ räumlich ausrichte. Die nordwestlich des Planbereichs gelegene Fläche FlNr. .../... scheide als Alternativstandort aus, weil dort auf der Grundlage eines Bebauungsplans ein Kinderspielplatz geschaffen worden sei. Die Fläche sei zudem von Wohnbebauung umgeben und befinde sich nicht an der Hauptinfrastrukturachse der L. Straße. Das zentrale städtebauliche Konzept der neuen Grünen Mitte sehe einen Aufenthaltsbereich im direkten Bezug zur L. Straße vor, um neben den Einkaufs- und Bildungsinfrastrukturen auch eine Grüne Mitte anzubieten. Das „gefangene“ Kinderspielplatzgrundstück, das in vierter Baureihe von der L. Straße entfernt liege, eigne sich vom Standort, der Nutzung und unter dem Blickwinkel des Immissionsschutzes nicht. Allgemein schieden von der Haupterschließungsachse abgelegene Grundstücke aus. Die mit dem planerischen Ziel der Schaffung einer Fläche mit entsprechender Aufenthaltsqualität im Zusammenhang mit dem neuen V. verfolgte Schaffung einer Parkanlage für die Öffentlichkeit könne nur wirken, wenn sie vom Bürger auch als solche wahrgenommen und angenommen werde. Aus diesem Grund hätten auch Teilflächen des Grundstücks FlNr. ... (nördlich des Schulgeländes) nicht als alternative Planungsflächen in die Abwägung einbezogen werden müssen. Blende man die Grundstücke des Antragstellers bei der Konzeption der Plananlage aus, verbliebe nur ein sehr schmaler Streifen von ca. 30 m zur Ostgrenze der FlNr. ... Die gemeinsame Fläche der FlNr. ... und ... von ca. 2.350 m² könne keine Aufenthaltsqualität verschaffen.

Auf Nachfrage des Gerichts in Bezug auf die in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 hervorgehobene Bedeutung der überplanten Grundstücke des Antragstellers als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse sowie für die Biotopvernetzung führte die Antragsgegnerin aus:

„Nach Rücksprache mit dem beauftragten Planungsbüro teilt dieses mit, dass die Grundstücke des Antragstellers naturschutzfachlich eine Sukzessionsfläche darstellen, d. h. eine Grünfläche, die sich selbst überlassen wurde und kaum gepflegt wurde. Nach seinerzeitiger Rücksprache mit dem beauftragten Biologen, Herr S., lassen sich die Arten - und dies sind ausschließlich Vogelarten - die sich dort aufhalten und nicht der Roten Liste unterliegen, auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen wieder darstellen. Insofern (be-) stand aus Sicht der Gemeinde keine Einschränkung für eine Nutzung als öffentliche Grünfläche, für eine Nutzung als Baufläche indes schon.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften über die mündliche Verhandlung 20. September 2016 und über den Ortstermin am 27. September 2016 Bezug genommen.

Gründe

Aufgrund des im Ortstermin am 27. September 2016 zu Protokoll erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat über die Normenkontrollklage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt vorliegend in Betracht, weil sich der Antragsteller gegen die Festsetzung der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke FlNr. ... und ... als öffentliche Grünfläche wendet. Diese Festsetzung betrifft unmittelbar sein Grundeigentum und bestimmt dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, ist grundsätzlich antragsbefugt (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352 f. = juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 1.7.2014 - 15 N 12.333 - juris Rn. 17 f.). Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Er ist mit seinem Antrag nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, weil er mit dem Normenkontrollantrag Einwendungen vorträgt, die er bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) rechtzeitig geltend gemacht hat.

2. Der Antrag ist auch begründet. Es spricht zwar Vieles dafür, dass der angegriffene Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Verfahren gem. § 13a BauGB erlassen werden durfte [s.u. a)]. Ferner ist für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung irrelevant, dass der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. ... „...“ an einem Ausfertigungs- bzw. Bekanntmachungsfehler leidet [s.u. b)]. Allerdings leidet der Änderungsbebauungsplan an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gemäß § 2 Abs. 3 BauGB [s.u. e)].

a) Der Bebauungsplan dürfte - ohne dass sich der Senat insofern abschließend festlegen muss - nicht an einem formellen Mangel leiden, weil er im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erlassen wurde.

Nach dieser Regelung kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung in einem beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, was die in § 13a Abs. 2 i.V. mit § 13 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB aufgeführten Verfahrensvereinfachungen zur Folge hat (u. a.: Verzicht auf die frühzeitigen Beteiligungs- und Anhörungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB; Verzicht auf eine Umweltprüfung und auf den Umweltbericht; Möglichkeit, den Flächennutzungsplan auch im Nachhinein anzupassen; Verzicht auf naturschutzrechtliche Kompensation). Geht man mit der Antragsgegnerin davon aus, dass das überplante Areal als Außenbereich gem. § 35 BauGB zu qualifizieren ist - vgl. unten 3. a) -, hängt der Anwendungsbereich des § 13a BauGB davon ab, wie der dortige Begriff der „Innenentwicklung“ zu verstehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verneint grundsätzlich für die Überplanung von Außenbereichsgrundstücken die Anwendbarkeit des § 13a BauGB, hat aber bislang offen gelassen, ob dies auch für die Sonderkonstellation eines sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ gilt (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 ff. = juris Rn. 20 ff., insbes. Rn. 25). Nach der auch in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/2496 S. 12) zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Zielsetzung soll die Überplanung von Flächen außerhalb der Ortslagen durch verfahrensmäßige „Belohnung“ von Kommunen, die sich für eine nachverdichtende Innenentwicklung entscheiden und auf eine Zersiedelung des Außenbereichs verzichten, zurückgedrängt werden. Dies spricht - auch mit Blick auf die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Flächengrößen - dafür, auch „überschaubare“ Außenbereichsflächen jedenfalls dann im Verfahren gem. § 13a BauGB überplanen zu dürfen, wenn - wie hier - diese auf allen Seiten von Bebauung umgeben sind sowie aufgrund ihrer relativ geringen räumlichen Ausdehnung noch dem besiedelten Bereich zuzuordnen sind und wenn damit eine entsprechende bauliche Vorprägung des (künftigen) Plangebietes hinlänglich vorgezeichnet ist (vgl. OVG NRW, U. v. 21.6.2016 - 2 D 56/14.NE - juris Rn. 136 ff. m. w. N.; VGH BW, U. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171 ff. = juris Rn. 24; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 27; Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 13a Rn. 6 m. w. N.; Jaeger in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: April 2016, § 13a Rn. 8; a.A. [enger] Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: April 2016, § 13a Rn. 45). Ob aufgrund eines nicht unerheblichen Vorkommens von Fledermäusen (s.o.) ggf. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter bestehen und das beschleunigte Verfahren deshalb gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ausgeschlossen ist (vgl. für sog. faktische FFH-Gebiete VGH BW, U. v. 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - ZfBR 2016, 795 = juris Rn. 42), kann vorliegend dahinstehen. Dies gilt auch für die Frage, ob der Antragsteller eine eventuelle Missachtung des § 13a BauGB mit Blick auf § 215 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB rechtzeitig gerügt hat [vgl. unten e) aa)]. Ein erheblicher, zur Unwirksamkeit führender Mangel des Bebauungsplans ergibt sich jedenfalls aus § 2 Abs. 3 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB [s.u. e)].

b) Der im August 2012 bekannt gemachte ursprüngliche Bebauungsplan Nr. ... „...“ ist zwar wegen eines Formfehlers unwirksam, weil dessen Ausfertigung (14. August 2012) der Bekanntmachung (2. August 2012) nachfolgte (zum Ganzen vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 244). Dies spielt aber für die Wirksamkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans keine Rolle.

Ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch nachfolgende Satzungen zur Änderung dieses Bebauungsplans erfasst, hängt davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbstständigt ist. Werden etwa sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der Änderung durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei dem ein „Fortwirken“ alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erschiene. Werden demgegenüber unter dem Fortbestehen der Ursprungsplanung nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet dies, dass nicht hinsichtlich der Gesamtheit der Planung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten zu werden braucht. In letzterem Fall kann die nunmehr geltende planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet regelmäßig nur als Einheit der alten und der geänderten Planung angesehen werden (zum Ganzen: BVerwG, B. v. 26.7.2011 - 4 B 23.11 - BauR 2012, 53 f. = juris Rn. 5; B. v. 4.10.2016 - 4 BN 11.16 - BauR 2017, 62 = juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 8.12.2015 - 15 N 12.2636 - juris Rn. 43).

Während die am 18. Februar 2013 ausgefertigte und bekannt gemachte 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... durch den Fehler des Ursprungsbebauungsplans „infiziert“ wird, weil hierdurch lediglich die Straßenführung und Baufenster geändert wurden (die Änderung also ohne den Ursprungsbebauungsplan keinen rechtlichen Bestand haben kann), trifft die streitgegenständliche Satzung über die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... in ihrem Geltungsbereich eigenständige und die alten Festsetzungen vollständig ersetzende Regelungen, so dass insoweit in der Sache ein neuer (Teil-) Plan entstanden ist, in dem die Fehler des (geänderten) Ursprungsplans nicht mehr fortwirken. Auch wenn bereits der Ursprungsbebauungsplans aus dem Jahr 2012 für den südlichen Teil-Geltungsbereich des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans eine Fläche für Sport- und Spielanlagen mit einer Sport-Multifunktionsanlage sowie eine (identisch verlaufende, bereits bestehende) Straßenverkehrsfläche jeweils integriert in eine öffentliche Grünfläche vorsah, ist der Begründung des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans zu entnehmen, dass diese Flächen als „Aufenthalts- und Kommunikationsort für Jung und Alt“ nunmehr in die Konzeption des anvisierten „Generationen-Parks“ eingepasst werden sollen (vgl. Seiten 10 f. der Begründung). Dies zeigt, dass auch die Festsetzungen im südlichen Bereich, die bereits vom Ursprungsbebauungsplan umfasst waren, erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen worden sind. Der Gemeinderat hat mithin als zuständiges Organ der Antragsgegnerin - wie wenn er über einen neuen eigenständigen Bebauungsplan beschlossen hätte - sämtliche Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, auch soweit sie bereits Gegenstand vorheriger Fassungen des Bebauungsplans waren, inhaltlich abgewogen. Die rechtlichen (formellen) Mängel des Ursprungsbebauungsplans (und seiner 1. Änderung) schlagen daher nicht auf die streitgegenständliche Änderung durch.

c) Die vom Antragsteller angegriffene Überplanung seiner Grundstücke als „öffentliche Grünfläche“ stellt einen grundsätzlich möglichen Planinhalt dar. Sie findet in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine tragfähige Rechtsgrundlage. Mit einer solchen Festsetzung legt die Gemeinde (öffentliche oder private) Grünflächen fest, denen sie einen besonderen Zweck zuordnen kann (BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 18).

d) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Änderungsbebauungsplan wegen mangelnder Erforderlichkeit unwirksam ist, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Ein Bebauungsplan ist vollzugsunfähig und damit schon nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Umsetzung zwingende artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - NVwZ-RR 1998, 162 ff. = juris Rn. 12 ff.; BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl 2014, 237 ff. = juris Rn. 34 f.; E. v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 123 ff.). Dies steht vorliegend insofern in Frage, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf entsprechende Vorlage der Gemeindeverwaltung in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 dem Einwand des Antragstellers hinsichtlich der Bebaubarkeit seines Grundstücks auch damit entgegengetreten ist, dass die überplante Freifläche Bedeutung als Lebensraum für nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse (Microchiroptera) habe. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei Umsetzung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Planung in Bezug auf gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG i.V. mit Anhang IV a der FFH-RL besonders geschützte Arten Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG erfüllt werden. Denn die Erstellung der geplanten Parkfläche erfordert eine weitgehende Umgestaltung der bestehenden Bepflanzung durch Entfernung und Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern auf den betroffenen Flächen (vgl. auch Seite 72 der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen „Vertiefenden Untersuchung zum interkommunalen Zentrum des GEL-Raumes“ vom Dezember 2013).

Anders als im Fachplanungsrecht (vgl. dazu BVerwG, U. v. 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 ff. = juris Rn. 44) muss die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung nicht bereits auf der Planungsebene zwingend eine unter allen Gesichtspunkten umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vornehmen. Sie hat über eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Bestandsaufnahme nur zu prüfen, ob nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss (BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 a. a. O. 35 f. m. w. N.; E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45 m. w. N.; BayVGH, U. v. 24.8.2015 - 2 N 14.486 - juris Rn. 37; OVG RhPf, U. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 - DVBl. 2015, 42 ff. = juris Rn. 58), wobei ihr hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45; BayVGH, U. v. 24.8.2015 a. a. O. juris Rn. 37). Lässt sich eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beim Planvollzug nicht ausschließen, bedarf es auch der Klärung, ob die Umsetzung der vorgesehenen Festsetzungen nicht durch die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 Abs. 2 BNatSchG) ermöglicht werden kann. Gleiches gilt für die Anordnung von funktionserhaltenden Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) im Sinn des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG, durch die ein Verstoß gegen einige Verbotstatbestände kraft Gesetzes ausgeschlossen wird. Sind solche Maßnahmen möglich, ist das Vollzugshindernis überwindbar und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen (BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45 m. w. N.).

Ob nach diesen Maßstäben aufgrund eines Vorkommens geschützter Fledermausarten die Planung den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB genügt, kann nach Aktenlage nicht beurteilt werden. Die vom Gericht angeforderte - und ohne jeglichen fachlichen Nachweis unterlegte - Darlegung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. November 2016 (Seite 3), wonach sich nach „seinerzeitiger Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ die Arten, die sich im betroffenen Areal aufhielten - das seien ausschließlich Vogelarten, die nicht der „Roten Liste“ unterlägen - auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen wieder „darstellen“ ließen, steht jedenfalls im klaren inhaltlichen Widerspruch zu der von der Gemeindeverwaltung vorgelegten Beschluss- und Abwägungsvorlage für die Gemeinderatsbehandlung am 12. September 2013, die eindeutig auch Informationen über das Vorkommen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Fledermäuse enthielt. Ob die Planung deshalb gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verstößt, kann aber dahingestellt bleiben, weil der streitgegenständliche Bebauungsplan aufgrund eines anderen Mangels unwirksam ist (hierzu im Folgenden).

e) Der Bebauungsplan leidet jedenfalls mit Blick auf die in der von der Gemeindeverwaltung vorgelegten Abwägungsvorlage enthaltenen Information über das Vorhandensein gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Tiere an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichen, zur Unwirksamkeit führenden Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB.

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen. Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (zum Ganzen vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ff. = juris Rn. 29; U. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 ff. = juris Rn. 45; BayVerfGH, E. v. 21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - BayVBl. 2016, 743 ff.= juris Rn. 48; BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 24). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (BVerwG, B. v. 30.6.2014 - 4 BN 38/13 - BauR 2014, 1745 f. = juris Rn. 6; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 1 Rn. 82a; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 17; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 2 Rn. 140), für deren Beachtlichkeit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB als Maßstab heranzuziehen ist (OVG Saarl., U. v. 5.9.2013 - 2 C 190/12 - juris Rn. 51). Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden.

Eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen des Antragstellers hat vorliegend tatsächlich stattgefunden. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 12. September 2013 in Verbindung mit der (von der Gemeindeverwaltung erstellten und vom Gemeinderat durch Beschluss übernommenen) Abwägungs- und Beschlussvorlage (vgl. Bl. 95 - 109 der Normaufstellungsakte). Ein solches nachvollziehendes „Sichzueigenmachen“ der Abwägungsvorschläge der Gemeindeverwaltung genügt in formaler Hinsicht grundsätzlich den Anforderungen des Abwägungsgebots gem. § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB (BVerwG, B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9; BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 28; d. h. kein Abwägungsausfall).

Der Gemeinderat hat allerdings in der Schlussabwägung am 12. September 2013 die bauliche Nutzbarkeit der planungsbetroffenen Grundstücke des Antragstellers - neben dem Argument, dass die Grundstücke bauplanungsrechtlich dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen seien - ergänzend und insofern unter gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichem Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB auch mit artenschutzrechtlichen Erwägungen in Frage gestellt. Der Gemeinderat hat insoweit entweder abwägungserhebliche Belange nicht hinreichend ermittelt und bewertet [vgl. im Folgenden aa)] oder einen abwägungserheblichen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt [hierzu unten sub bb)].

aa) Soweit unterstellt wird, dass im Zeitpunkt der Schlussabwägung am 12. September 2013 tatsächlich Anhaltspunkte für das Vorliegen geschützter Tierarten und für eine Bedeutung der überplanten Freifläche hinsichtlich der Biotopvernetzung bestanden haben, hätte der Gemeinderat es hierbei nicht belassen dürfen, sondern hätte vor dem Satzungsbeschluss der Frage näher nachgehen müssen, inwiefern auch die Errichtung des Generationenparks zu einer Beeinträchtigung von Belangen des Umweltschutzes, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf Tiere und die biologische Vielfalt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB) führen kann, bzw. auf entsprechende weitere Ermittlungen über die Gemeindeverwaltung, etwa durch Einholung einer sachverständigen Stellungnahme, bestehen müssen. Der Bebauungsplan ist dann jedenfalls deshalb unwirksam, weil unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB abwägungserhebliche Belange nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden sind.

Belange i. S. von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB hat die planende Gemeinde auch im Verfahren nach § 13a BauGB gemäß § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB zu ermitteln, zu bewerten und in die Abwägung einzustellen. Die Ermittlungs- und Bewertungspflicht gem. § 2 Abs. 3 BauGB in Bezug auf naturschutzfachlich bzw. naturschutzrechtlich relevante Auswirkungen des Planungsvorhabens entfällt insbesondere nicht aufgrund von § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB, der in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB bestimmt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als i. S. d. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB (= Satz 5 in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Gesetzesfassung) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Diese Regelung befreit die Gemeinde nur von der Kompensationspflicht nach § 1a Abs. 3 BauGB. Im Übrigen bleibt es jedoch bei der - uneingeschränkten - Beachtung der Belange des Naturschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB) im Rahmen der planerischen Abwägung (BayVerfGH, E. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - BayVBl. 2010, 43 ff. = juris Rn. 45; HambOVG, U. v. 8.6.2016 - 2 E 6/15.N - BauR 2016, 2038 ff. = juris Rn. 90; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 82, 84), auch etwa in Bezug auf das Minimierungsgebot (Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 13a Rn. 49, 50). Diese Anforderungen an die Abwägung sowie (im Vorfeld) an die Ermittlung gelten auch unabhängig davon, ob eine förmliche Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) vorgenommen werden muss oder ob diese im vereinfachten oder beschleunigten Verfahren nach § 13 bzw. § 13a BauGB entfällt (HambOVG, U. v. 8.6.2016 a. a. O. Rn. 89; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 144). Die Antragsgegnerin hatte mithin bei Aufstellung des Bauleitplans im Verfahren nach § 13a BauGB die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes hinreichend zu prüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung in ihre Abwägungsentscheidung einzubeziehen.

Im vorliegenden Fall wäre es Sache des Gemeinderats als entscheidungszuständiges Gemeindeorgan gewesen, vor dem Satzungsbeschluss weitere Ermittlungen zu den Auswirkungen der Planung (Anlegung des „Generationenparks“) insbesondere in Bezug auf geschützte Fledermäuse einzufordern (zur Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungserheblichkeit naturschutzfachlicher Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB auch und gerade in Bezug auf zoologische Arten, die § 44 BNatSchG unterfallen: VGH BW, B. v. 6.5.2011 - 5 S 1670/09 - NuR 2011, 659 ff. = juris Rn. 55 ff.; U. v. 30.10.2014 - 8 S 940/12 - ZfBR 2015, 278 ff. = juris Rn. 72 ff.; HambOVG, U. v. 8.6.2016 - 2 E 6/15.N - BauR 2016, 2038 ff. = juris Rn. 103 ff.; OVG Saarl. 26.2.2013 - 2 C 424/11 - juris Rn. 56 f.; Schrödter/Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 1 Rn. 395, 405; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 30.4.2015 - OVG 2 A 8.13 - NuR 2016, 190 = juris Rn. 27, 33 ff.). Aufgrund der insofern eindeutig formulierten Vorlage der Gemeindeverwaltung mussten die Gemeinderatsmitglieder von einem hinreichenden „Anfangsverdacht“ für das Vorkommen geschützter Arten ausgehen, sie vermochten sich also nicht darauf zu berufen, dass ihnen die mangelnde Abwägungsbeachtlichkeit nicht bekannt gewesen sei (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 21). Es lag im Zeitpunkt der Schlussabwägung nach Aktenlage nicht auf der Hand, dass eine für die Umsetzung der Planung nicht unerhebliche Umgestaltung der vorhandenen Freifläche zu einem öffentlichen Park - so. d) - keine beeinträchtigenden Auswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB für geschützte Fledermäuse haben können. Ein Ermittlungsdefizit liegt nicht nur bezüglich einer möglichen Betroffenheit von Fledermauspopulationen vor, sondern auch in Bezug auf sonstige Belange des Naturschutzes. Die Antragsgegnerin hat in der in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 ferner damit argumentiert, dass den überplanten Grundstücken des Antragstellers eine Bedeutung als innerörtliches Biotop, als Lebensraum für sonstige Tiere (Kleinsäuger, Vögel) sowie eine gewisse Bedeutung für die Biotopvernetzung entlang der grünen Achsen in der Landschaft zukomme. Auch insofern hätte der Gemeinderat vor einem Satzungsbeschluss weitere Ermittlungen hinsichtlich der Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf diese Belange anfordern müssen. Fachliche Stellungnahmen hierzu, die dem Gemeinderat als Entscheidungsträger zur Verfügung gestanden hätten, sind in den Planungsunterlagen nicht enthalten. Es war daher auch nicht von vornherein ersichtlich, dass es nur um unerhebliche oder geringfügige und daher zu vernachlässigende Auswirkungen für Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB ging und dass deshalb die naturschutzfachlichen Belange von vornherein nicht abwägungserheblich gewesen wären (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 22; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, § 1 Rn. 144 und 144a).

Dieser Ermittlungs- und Bewertungsmangel gem. § 2 Abs. 3 BauGB ist auch erheblich. Dies richtet sich zunächst nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 18). Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB nur beachtlich, wenn die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials bereits dann, wenn die betroffenen Belange in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren; hat die Gemeinde mithin - wie vorliegend - einen von der Planung berührten Belang in einem Punkt, der in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung war, nicht zutreffend ermittelt oder bewertet, ist dieser Punkt stets „wesentlich“ (BVerwG, U. v. 9.4.2008 a. a. O. Rn. 18, 22). Der Mangel ist auch beachtlich, weil er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten (Vorlage der Gemeindeverwaltung an den Gemeinderat für die Schlussabwägung und den Satzungsbeschluss). Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, U. v. 9.4.2008 a. a. O. Rn. 22 m. w. N.). Hierfür genügt, dass nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre. Letzteres ist hier der Fall, denn es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht sicher konstatiert werden, welches Ergebnis entsprechende naturschutzfachliche Ermittlungen hervorgebracht hätten. Soweit die Antragsgegnerin auf gerichtliche Nachfrage vorträgt, dass sich tatsächlich ausschließlich nicht gefährdete Vogelarten im Plangebiet aufhielten und dass diese auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen nicht beeinträchtigt seien, wurde dies durch keinen fachlich fundierten Nachweis belegt. Allein die Berufung auf eine „seinerzeitige Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ vermag dem Senat nicht die Überzeugung zu vermitteln, dass zumindest im Nachhinein hinreichend die Auswirkungen der Planung auf die naturschutzfachlichen Belange i. S. von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB aufgearbeitet worden sind. Es kann daher auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass mangels substantiierter Betroffenheit der Satzungsbeschluss in jedem Fall ergangen wäre. Soweit aber aufgrund einer nicht hinreichend ermittelten Sachlage nicht auszuschließen ist, dass ohne den Ermittlungsfehler die Planung anders ausgefallen wäre, ist die Entscheidungserheblichkeit i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu bejahen. Es ist nicht Sache des Gerichts, anstelle der nach § 2 Abs. 3 BauGB ermittlungspflichtigen Gemeinde weitere Ermittlungen in Bezug auf den tatsächlichen zoologischen Bestand im Plangebiet (auch und gerade in Bezug auf gem. § 44 BNatSchG geschützte Arten resp. Fledermäuse) sowie in Bezug auf die Auswirkungen der Planung auf die vorhandene Fauna und für die in der Vorlage für den Gemeinderat ebenfalls angesprochene Biotopvernetzung durchzuführen (so i.E. auch OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 30.4.2015 - OVG 2 A 8.13 - NuR 2016, 190 = juris Rn. 48 für den Fall eines als offen anzusehenden Ergebnisses einer als ermittlungsfehlerhaft bewerteten, unvollständigen artenbezogenen Bestandsaufnahme).

Der Ermittlungs- und Bewertungsmangel ist auch nicht gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB irrelevant geworden. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Die Forderung, dass die Rüge gegenüber der Gemeinde erfolgen muss, erfüllt auch ein im Rahmen des Normenkontrollverfahrens innerhalb der Jahresfrist dem Antragsgegner übermittelter Schriftsatz eines Antragstellers, der die den Mangel begründenden Umstände ausreichend erläutert (vgl. BayVGH, U. v. 16.9.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl. 2010, 247 ff. = juris Rn. 33; U. v. 18.10.2016 - 15 N 15.2613 - juris Rn. 16).

Der Antragsteller hätte hiernach die Jahresfrist gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht eingehalten. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung (18. September 2013) den Mangel gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich gerügt hat. Der noch fristgerecht am 17. September 2014 beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Normenkontrollantrag erfüllt die Rügefrist nicht, wenn diesem - wie hier - zunächst noch Substantiierung und Konkretisierung fehlen (vgl. auch BVerwG, B. v. 19.1.2012 - 4 BN 35.11 - BauR 2013, 55 ff. = juris Rn. 4 m. w. N.). Eine diesbezüglich konkrete Rüge hat der Antragsteller erst im Schriftsatz vom 14. Dezember 2016 erhoben. Frühestens in der Antragsbegründung vom 4. November 2014 - also mehr als ein Jahr nach der Satzungsbekanntmachung - findet sich andeutungsweise eine schriftsätzliche Auseinandersetzung mit den naturschutzfachlichen Argumenten in der Schlussabwägung, wobei diese allerdings zunächst auf die inhaltliche Unrichtigkeit und nicht speziell auf ein Ermittlungsdefizit abzielten.

Der Antragsgegnerin ist allerdings die Berufung auf den Fristablauf wegen § 215 Abs. 2 BauGB abgeschnitten. Nach dieser Regelung ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Wirkung des § 215 Abs. 1 BauGB entfällt vorliegend aufgrund eines fehlerhaften bzw. irreführenden Hinweises. Ein ordnungsgemäßer Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Unbeachtlichkeit des Mangels gemäß § 215 Abs. 1 BauGB, d. h. ein unterlassener oder fehlerhafter Hinweis führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der Satzung, löst aber ggf. die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 ff. = juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, U. v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 ff. = juris Rn. 81 ff.; Petz in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 215 Rn. 27 ff.; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 10 ff.; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 215 Rn. 41; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 215 Rn. 55). Zwar enthält vorliegend die Bekanntmachung vom 18. September 2013 einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen, sie ist aber inhaltlich falsch. Wörtlich heißt es in der öffentlichen Bekanntmachung vom 18. September 2013:

„Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung bei der Aufstellung der Bebauungspläne sind für deren Rechtswirksamkeit unbeachtlich, wenn die Verletzung der genannten Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres und die Mängel der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde U. geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 und 2 BauGB).“

Der Hinweis der Antragsgegnerin in der Bekanntmachung bezieht sich auf die bis 19. Juli 2004 geltende Gesetzesfassung des § 214 BauGB. Der Gesetzgeber hat mit der heutigen Gesetzesfassung des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB die vormalige Differenzierung zwischen der Jahresfrist für eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Siebenjahresfrist für Mängel der Abwägung zugunsten einer einheitlichen (heute einjährigen) Geltendmachungsfrist aufgegeben. Richtigerweise hätte die Antragsgegnerin nach der heutigen und bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bzw. der Bekanntmachung geltenden Gesetzesfassung darauf hinweisen müssen, dass gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften (Nr. 1), eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans (Nr. 2) sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht jeweils innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Hinweispflicht des § 215 Abs. 2 BauGB ist allerdings kein Selbstzweck, sondern soll verhindern, dass ein Betroffener mit Einwänden gegen den Plan präkludiert wird, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, seine Rügeobliegenheit zu erkennen. Hinweisdefizite nach § 215 Abs. 2 BauGB erfassen deshalb grundsätzlich jeweils nur die Vorschriftengruppe aus dem Katalog des § 215 Abs. 1 BauGB, der sie angehören. Hinsichtlich der im Hinweis zutreffend gekennzeichneten Vorschriftengruppen bleibt der Hinweis hingegen grundsätzlich wirksam (NdsOVG, U. v. 26.10.2016 - 1 KN 6/15 - juris Rn. 43; VGH BW, U. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris Rn. 32 ff.; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 13). Da der Gesetzgeber mit dem im Jahr 2004 eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr ausschließlich als Verfahrensmängel außerhalb des eigentlichen materiell-rechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) ansieht (s.o.) und damit für deren Beachtlichkeit ausschließlich § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB - und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB - als Maßstab ansieht, wäre zwar insofern - rein formal gesehen - der Hinweis in der Bekanntmachung auf die Geltung der Jahresfrist u. a. für Verfahrensvorschriften i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB an sich richtig. Dennoch ist im vorliegenden Fall mit Blick auf Ermittlungs- und Bewertungsdefizite i. S. von § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB von einer fehlerhaften, irreführenden Informationslage im Bekanntmachungshinweis auszugehen, die dazu führt, dass der Lauf der Jahresfrist gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch für den vorliegenden Verfahrensfehler gemäß § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht in Gang gesetzt wurde.

Gemäß § 214 BauGB erhebliche Mängel bleiben auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlich, wenn ein fehlerhafter oder irreführender Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB zumindest abstrakt geeignet ist, einen Betroffenen von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Rügemöglichkeit abzuhalten (BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 ff. = juris Rn. 15, 22 ff.; NdsOVG, U. v. 26.10.2016 - 1 KN 6/15 - juris Rn. 43; VGH BW, U. v. 15.7.2008 - 3 S 2772/06 - ZfBR 2008, 810 ff. = juris Rn. 63; VGH BW, U. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris Rn. 34; Petz in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 215 Rn. 31; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 215 BauGB Rn. 10; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 13; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 215 Rn. 41; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 215 Rn. 51). Auch wenn § 2 Abs. 3 BauGB als Verfahrensnorm ausgestaltet ist, erfasst die Regelung in der Sache weiterhin einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs (vgl. VGH BW, U. v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 46; Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 2 Rn. 117 ff.; zur problematischen Abgrenzung zwischen Ermittlungs- und Bewertungsmängeln gem. § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB einerseits und Mängeln im Abwägungsvorgang gemäß § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB andererseits vgl. auch BayVGH, U. v. 10.5.2016 - 9 N 14.2674 - juris Rn. 32; Labrenz, Die Verwaltung 43 [2010], 63 ff.). Deswegen werden § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB im Zusammenhang mit den normativen Anforderungen des Abwägungsgebots nach wie vor häufig gemeinsam zitiert (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 27.8.2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 ff. = juris Rn. 11; B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9; BayVerfGH, E. v. 21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - BayVBl. 2016, 743 ff.= juris Rn. 48; BayVGH, U. v. 30.4.2015 - 2 N 13.2425 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 25.5.2012 a. a. O.; U. v. 10.8.2016 - OVG 9 A 4.15 - juris Rn. 32; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 117). Auch inhaltlich entspricht die Vorschrift der bis zum Inkrafttreten des EAG Bau 2004 sich unmittelbar aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage (vgl. heute § 1 Abs. 7 BauGB), wonach die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BT-Drs. 15/2250 S. 42; BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 309 ff. = juris Rn. 47 f.; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 25.5.2012 - OVG 2 A 11.10 - juris Rn. 28; Martini/Finkenzeller, JuS 2012, 126/128; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 121; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 1 Rn. 83; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 17; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 2 Rn. 140). Anders als bei sonstigen „reinen“ Verfahrensregelungen, wie etwa § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 2a bis 4, § 4a Abs. 2 bis Abs. 5, § 13 oder § 13a BauGB, ist bei Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gem. § 2 Abs. 3 BauGB jedenfalls ein enger inhaltlicher Zusammenhang zum materiellen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB gegeben, so dass § 2 Abs. 3 BauGB nicht als Regelung des Verfahrens im engeren Sinn verstanden werden kann (Söfker a. a. O. § 2 Rn. 143). Soweit abstellend auf eine frühere Rechtslage in der Bekanntmachung eines Bebauungsplans ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass „Mängel der Abwägung“ bei mangelnder schriftlicher Rüge erst sieben Jahren seit der Bekanntmachung der Satzung unbeachtlich werden, ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene von der rechtzeitigen Geltendmachung eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits innerhalb eines Jahres abgehalten wird, weil er aufgrund des insofern fehlerhaften Hinweises darauf vertrauen könnte, dass die Rügefrist auch hierfür sieben Jahre beträgt. Dies gilt umso mehr, als der Bekanntmachungshinweis der Antragsgegnerin auf eine Gesetzeslage abstellt, die vor dem Inkrafttreten des EAG Bau 2004 (mithin vor Einführung der heutigen Regelung des § 2 Abs. 3 BauGB und der hierzu korrespondierenden Beachtlichkeitsregelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) galt, nach der Ermittlungs- und Bewertungsdefizite ausschließlich am (materiell-rechtlichen) Abwägungsgebot zu messen waren (s.o.).

bb) Unterstellt man hingegen entgegen der vorher unter aa) angenommenen Sachverhaltsvariante, dass im Zeitpunkt der Schlussabwägung und des Satzungsbeschlusses nach der ermittelten Erkenntnislage innerhalb der Gemeindeverwaltung tatsächlich keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Fledermäuse (mehr) bestanden haben - wofür die Bezugnahme der Antragsgegnerin auf eine „seinerzeitige Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ sprechen könnte -, hätte die Gemeindeverwaltung dem für die Abwägung zuständigen Gemeinderat falsche Informationen geliefert. Auch das wäre mit Blick auf das über die Abwägung zu bewältigende Rechtfertigungspotenzial gegenüber dem nicht unerheblichen Eingriff in Rechte des Antragstellers aus Art. 14 Abs. 1 GG als ermittlungsfehlerhaft i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB anzusehen.

Ein Ermittlungsdefizit i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB liegt auch vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind (OVG Saarl., U. v. 20.10.2011 - 2 C 510/09 - ZfBR 2013, 11 ff. = juris Rn. 70; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 18), der Gemeinderat mithin bei der Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als „Bewertung“ i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 125; vgl. auch Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand: Juli 2016, § 2 Rn. 285). Ebenso wie mit unsachgemäßen Methoden ermittelte städtebaulich relevante Belange zu einem Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler führen, wird ein Abwägungsvorgang auch dann mit einem Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB „infiziert“, wenn eine von der Gemeindeverwaltung für den Gemeinderat aufbereitete Abwägungs- und Beschlussvorlage in Bezug auf abwägungserhebliche Belange unrichtige Informationen enthält. Insofern gilt dasselbe, wie wenn dem Rat in einer von der Gemeindeverwaltung erstellten Bearbeitungsvorlage wesentliche, abwägungserhebliche Inhalte vorenthalten und diese deswegen nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9).

Auch dieser Ermittlungsfehler wäre gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Zwar handelt es sich hierbei zunächst nur um ein zusätzliches Argument, um - neben der Lage im Außenbereich (§ 35 BauGB) - die grundsätzliche Unbebaubarkeit der Grundstücke des Antragstellers auch mit artenschutzrechtlichen Erwägungen zu untermauern. Dennoch kann bei der gebotenen konkreten, fallbezogenen Betrachtung (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 214 Rn. 22) nicht mit hinreichender Sicherheit unterstellt werden, dass sich der Gemeinderat bei richtiger Information seitens der Gemeindeverwaltung und daher bei Kenntnis des Nichtvorhandenseins geschützter Arten auf keinen Fall anders entschieden hätte. Denn die Entscheidung für die Ausweisung einer öffentlichen Grünanlage (hier zwecks Errichtung eines öffentlichen Parks) stellt - unabhängig davon, ob die planungsbetroffenen Grundstücke im Innen- oder Außenbereich liegen - gleichzeitig eine zukunftsgerichtete planerische Entscheidung gegen auch im Außenbereich verbleibende bauliche Nutzungsmöglichkeiten (vgl. § 35 Abs. 1, Abs. 2 BauGB) sowie gegen die positive Ausweisung baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Interesse betroffener Grundstückseigentümer dar.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Überplanung privater Grundstücke als öffentliche Grünfläche mit erheblichen Eingriffen in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Nutzungsrecht des Eigentümers einhergeht. Wenn eine Gemeinde durch Bebauungsplanfestsetzungen Inhalt und Schranken des Eigentums an den überplanten Grundstücken bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), muss sie die mit der Planung verfolgten Belange des Gemeinwohls und die schutzwürdigen Interessen der planungsbetroffenen Eigentümer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Städtebaulich sind Grünflächen sonstige, grundsätzlich nicht für eine bauliche Nutzung vorgesehene Flächen. Auf einer Grünfläche können deshalb all jene Zwecke nicht verwirklicht werden, deren Verwirklichung eine nennenswerte Bebauung erfordert (BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 20). Im Fall der Ausweisung einer solchen Grünfläche steht den von der Kommune wahrgenommenen öffentlichen Interessen daher eine nicht unerhebliche Betroffenheit des Grundeigentümers gegenüber, weil mit einer solchen Festsetzung der Inhalt der Eigentümerrechte zukunftsbezogen hinsichtlich der Privatnützigkeit des Eigentums sehr weitgehend beschränkt wird. Bei der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind an die Abwägung folglich hohe Anforderungen zu stellen; die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen deshalb stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - BayVBl. 2007, 371 f. = juris Rn. 27 m. w. N.; U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 30; OVG Rh-Pf, U. v. 20.1.2016 - 8 C 10885/15 - BauR 2016, 786 ff. = juris Rn. 44 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 f. = juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573 ff. = juris Rn. 17). Das gilt auch, wenn Außenbereichsgrundstücke i. S. von § 35 BauGB überplant werden (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2006 a. a. O.).

Unter Berücksichtigung dieses auf Art. 14 Abs. 1 GG gerichteten Rechtfertigungspotenzials können auch ergänzende Argumente - wie hier naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Erwägungen -, die in der Abwägung herangezogen werden, nicht ohne Weiteres als abwägungs- oder ergebnisirrelevant eingestuft werden, selbst wenn auch ohne diese die Bauleitplanung abwägungsfehlerfrei hätte gerechtfertigt werden können [vgl. unten 3. b)]. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass gerade dieses Zusatzargument - zumal im vorliegenden Fall die Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich nicht völlig einfach war - für den Gemeinderat mit ausschlaggebend war, die öffentlichen Interessen für eine gemeinwohlbezogene Ausweisung voranzustellen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Gemeinderatsmitglieder aufgrund der planerischen Vorgeschichte (Verfahren zum Erlass einer Sanierungssatzung; Erstellung eines interkommunalen „Gemeinsamen Entwicklungskonzepts Lechfeld“) in jedem Falle so festgelegt waren, dass sie auch für den Fall, dass sie die in der Beschlussvorlage thematisierten Fledermausvorkommen als Fehlinformation erkannt hätten, nicht anders entschieden hätten. Erst am 12. September 2013 wurde - parallel zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan - das Ausführungskonzept für eine „neue Grüne Mitte“ durch den Gemeinderat festgelegt. Unabhängig davon, dass ein Satzungsbeschluss kein bloßer Formalakt ist, sondern die Entscheidungsverantwortung im Gemeinderat typischerweise in einem Willensbildungsprozess wahrgenommen wird, der erst mit der Bewertung der in der abschließenden Beschlussvorlage gegebenen Informationen endet, lässt sich im vorliegenden Fall konstatieren, dass noch im Konzept zum „Gemeinsamen Entwicklungskonzepts Lechfeld“ mit Stand Januar 2013 (dort Seite 143) der alte Sportplatz (=FlNr. .../...) als möglicher Begegnungsort für Kinder, Jugendliche und ältere Menschen in Form eines Generationenparks angedacht war, so dass kein hinreichend sicherer Anhaltspunkt dafür besteht, dass für die kommunalen Entscheidungsträger von vornherein vorprägend und unumgänglich feststand, wo der Generationenpark letztendlich verwirklich werden sollte.

Auch dieser Ermittlungsfehler wäre wegen des irreführenden Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, s.o. aa).

f) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB führt - unabhängig, ob er auf e) aa) oder e) bb) gestützt wird - zur Gesamtunwirksamkeit des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans. Insbesondere scheidet eine sich auf die beiden Grundstücke des Antragstellers begrenzende Teilunwirksamkeit aus. Die für den Generationenpark vorgesehenen Grünflächen sind wesentlicher Bestandteil der Planung bzw. des Planungskonzepts der „Neuen Mitte“ der Lechfeldgemeinden; bei ihrem Wegfall aus der Planung verbliebe nur ein „Planungstorso“ (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 ff. = juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 45; U. v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - noch unveröffentlicht), zumal auch die bereits heute befestigten Flächen rund um die vorgesehene Sport- und Multifunktionsanlage in das Gesamtkonzept „Generationenpark“ bzw. „Neue Mitte“ funktionell mit einbezogen sind.

3. Auf die sonstigen gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans erhobenen, weiteren abwägungsbezogenen Einwendungen des Antragstellers kommt es nicht mehr an. Der Senat hält es jedoch im Hinblick auf ein ggf. erneutes oder ergänzendes Bebauungsplanverfahren für sachgerecht, auf Folgendes hinzuweisen:

a) Nach den beim Ortstermin getroffenen Feststellung ist der Bebauungsplan nicht deshalb am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft, weil die überplanten Grundstücke des Antragstellers im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen.

Um die Rechte der Eigentümer in der Abwägung mit dem gebotenen Gewicht zu berücksichtigen, darf eine planende Gemeinde die Eingriffstiefe einer Bauleitplanung mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Antragstellers (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht verkennen. Ein auf den überplanten Grundstücke bestehendes Baurecht muss die Gemeinde in der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung berücksichtigen. Das setzt eine zutreffende Beurteilung des bauplanungsrechtlichen „Status“ der überplanten Grundstücke voraus; denn das Gewicht der Eigentumsbelange ist bei einer Lage im Innenbereich oder in einem Baugebiet größer als bei einer Außenbereichslage. Die Kommune darf daher nicht verkennen, dass sie einem betroffenen Grundstückseigentümer Nutzungsmöglichkeiten, die bislang nach § 34 BauGB bestanden haben, durch eine Bauleitplanung entzieht (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - BayVBl. 2007, 371 f. = juris Rn. 23; U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 36). Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegen seine überplanten Grundstücke allerdings nicht im Innenbereich (§ 34 BauGB), sondern im Außenbereich i. S. von § 35 BauGB.

Über das Vorliegen einer „Baulücke“ ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden, sondern auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der konkreten Gegebenheiten. Maßgebliche Kriterien sind u. a. der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei mit steigender Größe der Freifläche die Wahrscheinlichkeit geringer wird, dass es sich noch um Innenbereich handelt (BayVGH, U. v.16.2.2009 - 1 B 08.340 - juris Rn. 16; U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 22; U. v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17, jeweils m. w. N.). Das betreffende Grundstück muss, um dem planungsrechtlichen Bereich des § 34 BauGB zugeordnet werden zu können, selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen (BayVGH, U. v. 16.6.2015 a. a. O. m. w. N.). Der Senat hat sich beim Ortstermin am 27. September 2016 ein Bild von der überplanten Freifläche und von deren Lage im Verhältnis zu den umgebenden Grundstücken und Gebäuden gemacht. Das überplante (unbebaute) trapezförmige Areal westlich des Mittelschulkomplexes umfasst insgesamt eine Fläche von mehr als 5.000 m². Entlang seiner Ostgrenze zum Schulgrundstück FlNr. ... (mit dem ca. 8 - 9 m hohen Schulgebäude) erstreckt sich der neu überplante (für den Generationenpark vorgesehene) unbebaute Bereich von der L. Straße im Süden bis zum Grundstück FlNr. .../... im Norden auf etwa 120 m. Nördlich des Schulgebäudes befindet sich ein dreiecksförmiges Grünareal mit unbebauten Grünflächen sowie einem Sportplatz mit einer Gesamtfläche von etwa 15.000 m². In Sichtweite zur nördlichen Grenze des Areals des Antragstellers stehen Bungalows mit Flachdach (FlNr. .../... sowie nordöstlich hiervon auf FlNr. .../...). Westlich des neu überplanten unbebauten Bereichs schließt sich Wohnbebauung an. Auf der gegenüberliegenden Seite der das Plangebiet südlich abgrenzenden L. Straße befinden sich gewerbliche Nutzungen. Die Grundstücke des Antragstellers werden nach Auffassung des Senats weder von der nördlich und westlich angrenzenden Wohnbebauung, noch von dem Schulkomplex im Osten oder von der südlich der L. Straße gelegenen gewerblichen Nutzung bauplanungsrechtlich mitgeprägt. Die überplante Fläche stellt vielmehr einen Fall des sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ dar, d. h. es handelt sich um eine zwar von Bebauung umgebene Freifläche, die sich aber aufgrund ihrer Größe und aufgrund der weiteren Umstände des Einzelfalls nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, deshalb nicht als Baulücke erscheint und folglich nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt, sondern bebauungsrechtlich als Außenbereich (§ 35 BauGB) anzusehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 15.9.2005 - 4 BN 37.05 - ZfBR 2006, 54 f. = juris Rn. 3 m. w. N.). Entscheidend ist, dass sich lediglich nördlich und westlich der neu überplanten Freifläche strukturierte Wohnbebauung vorfindet, wobei allerdings die Bungalowbebauung nördlich der Grundstücke des Antragstellers eher weitläufig ist und auch wegen der geringen Höhe der dortigen Wohngebäude (der Bungalow nördlich der FlNr. ... ist nur etwa 3 bis 4 m hoch) keine stark prägende Wirkung auf die bestehende Freifläche vermitteln kann. Auch aus diesem Grund sowie aufgrund seiner architektonischen Singularität vermag das östlich gelegene Schulgebäude trotz seiner Größe keinen bauplanungsrechtlichen Bebauungszusammenhang i. S. von § 34 BauGB zwischen der überplanten Freifläche (mit den Grundstücken des Antragstellers) und der Umgebungsbebauung zu begründen. Im Gegenteil wird aufgrund des zwischen der niedrigen und eher weitläufigen Bebauung nördlich der Grundstücke des Antragstellers und des im Osten abgesetzten Schulgebäudes verbleibenden Korridors die optische Verbindung zwischen der als Parkgelände überplanten Freifläche und den weitläufigen unbebauten Flächen nördlich des Schulgebäudes nicht unterbrochen. Nach Süden hin bildet die L. Straße eine Zäsur, die den Eindruck vermittelt, dass der Bebauungszusammenhang der weiter südlich gelegenen gewerblich genutzten baulichen Anlagen dort endet, so dass der nördlich gelegene Planbereich auch hierdurch nicht mitgeprägt wird. Eine Zuordnung der von der Planung unmittelbar betroffenen Grundstücke des Antragstellers zum Innenbereich (§ 34 BauGB) scheidet damit aus.

b) Ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Antragsgegnerin auf das artenschutzbezogene Zusatzargument (s.o.) stützen kann, dürfte entgegen der Ansicht des Antragstellers das Abwägungsergebnis nicht aufgrund einer unzumutbaren Betroffenheit seiner Eigentumsbelange im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität unhaltbar sein. Der Antragsgegnerin steht in der Abwägung unter Berücksichtigung ihrer Planungshoheit mit den von ihr verfolgten Gemeinwohlbelangen ein nicht unerheblich einzuschätzendes Interesse zu. Während private Grünflächen einem begrenzten Personenkreis privatnützig zugeordnet sind, sind „öffentliche Grünflächen“ solche, die der Öffentlichkeit, d. h. der Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet sind oder werden sollen. Mit einer öffentlichen Grünfläche - hier als Parkanlage - wird mithin eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende öffentliche Aufgabe wahrgenommen (vgl. BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 22 m. w. N.). Aufgrund dieses auch hier verfolgten Gemeinwohlzwecks steht der Antragsgegnerin ein grundsätzlich nicht unerhebliches Rechtfertigungspotenzial zur Verfügung (vgl. auch BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 31), das sich in der Abwägung je nach Lage des Einzelfalls auch gegenüber der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Privatnützigkeit durchsetzen kann.

Die von Art. 14 Abs. 1 GG umfasste Bestandsgarantie für die bauplanungsrechtliche Abwägung erfordert grundsätzlich, dass die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten bleibt (BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 f. = juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 27.10.2004 - 2 N 03.140 - juris Rn. 19). Bei Überplanung eines privaten Grundstücks für nicht im Interesse des Eigentümers stehende (fremdnützige) Zwecke - wie hier durch Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche - muss sich die Bebauungsplanung vom Grundsatz des geringstmöglichen, das Privateigentum schonendsten Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leiten lassen. Dazu muss die planende Gemeinde sich nach Lage des Einzelfalls ernsthaft anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials im Rahmen der Sachgerechtheit und der Zweckmäßigkeit berücksichtigen. Die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Fläche für den Gemeinbedarf in einem Bebauungsplan ist m.a.W. abwägungsdisproportional und daher im Abwägungsergebnis fehlerhaft, wenn zur Erreichung des Planungszwecks ebenso geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, U. v. 6.6.2002 a. a. O. juris Rn. 12 ff.; B. v. 14.6.2007 - 4 BN 21.07 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 13.11.2013 - 1 N 11.2263 - juris Rn. 43; OVG Lüneburg, U. v. 22.6.2009 - 1 KN 127/06 - juris Rn. 27; OVG NRW, U. v. 21.4.2015 - 2 D 12/13.NE - juris Rn. 91 ff.; VGH BW, U. v. 25.3.2015 - 3 S 156/14 - juris Rn. 39; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 1 Rn. 207). Ein Grundstück der öffentlichen Hand ist für Gemeinbedarfszwecke aber nur dann als gleich geeignet wie ein Grundstück eines Privaten anzusehen, wenn sich seine Inanspruchnahme mit dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde - bei deren Entwicklung der Gemeinde ein grundsätzlich weites Ermessen zusteht (BVerwG U. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506 ff. = juris Rn. 17 m. w. N.) - verträgt und keine Gründe für die Ausweisung gerade auf dem Privatgrundstück sprechen (BVerwG U. v. 6.6.2002 a. a. O. juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 13.11.2013 a. a. O.).

Nach den vorgelegten Unterlagen und nach den Informationen der Antragsgegnerin spricht Vieles dafür, dass andere Flächen im Gemeindegebiet nicht als ernsthafte Alternativlösungen für den geplanten Generationenpark in Frage kamen. Der Antragsgegnerin ging es mit ihrer Planung - ohne dass es für die Inanspruchnahme der Planungshoheit auf die Wirksamkeit der Sanierungssatzung ankäme - um eine städtebauliche Aufwertung des betroffenen Bereichs der L. Straße zu einer interkommunalen „Neuen Mitte“ unter Einbezug des bereits de facto dort bestehenden Versorgungszentrums. Durch die vorgelegten Unterlagen vermochte die Antragsgegnerin schlüssig zu vermitteln, welches genaue planerische Konzept hinter der „Neuen Mitte“ und dem in diesem Kontext zu errichtenden „Generationen-Park“ steht. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt hat, dient die geplante öffentliche Parkanlage nach dem planerischen Konzept der Gemeinde als Bestandteil des interkommunalen Begegnungszentrums „Neue Mitte“, das räumlich an das bereits entstandene Versorgungszentrum an der L. Straße anknüpft. Würde man von der Antragsgegnerin verlangen, dass der Generationenpark auf weiter abgelegenen Grundstücke im gemeindlichen Eigentum - so etwa auf FlNr. .../... oder auf FlNr. .../... - zu verwirklichen sei, würde sich dies auch und gerade mit Blick auf die Wahrnehmbarkeit von der L. Straße als Haupterschließungsachse nicht mehr mit gleicher Effizienz mit dem verfolgten interkommunalen Konzept einer L. Mitte an einem zentralen Ort vereinbaren lassen. Demgegenüber erscheinen die - aufgrund der Einordnung des Bereichs nach § 35 BauGB ohnehin nur schwerlich bebaubaren - Grundstücke unmittelbar an der L. Straße für die Umsetzung des Projekts an einer zentralen Örtlichkeit prädestiniert. Auch der Rückgriff auf Grünflächen nördlich und nordöstlich des Schulgebäudes bietet sich als rückwärtige, von der L. Straße entfernte Bereiche nicht als Alternativfläche mit Rücksicht auf die Planungskonzeption an, zumal - wie der Erste Bürgermeister der Antragsgegnerin im Ortstermin am 27. September 2016 unwidersprochen vorgetragen hat - ein wesentlicher Teil dieses Bereichs dem Schulbetrieb dient (Nutzung als Pausenhof bei schönem Wetter bzw. als Freifläche vor der Aula bei schulischen Veranstaltungen). Zudem drängen sich die Grundstücke nördlich und nordöstlich des Schulgebäudes nicht als Ersatzflächen für die FlNr. ... - ... auf, weil eine Parkanlage, die sich dann aus den Flächen FlNr. ..., ..., .../... (nordwestlich des Schulgebäudes) und Teilflächen der FlNr. ... (Freifläche nördlich des Schulgebäudes) zusammensetzte, auf Kosten einer kompakten Struktur einen verzerrten Zuschnitt erhielte. Aufgrund dieser Erwägungen wird man die Standortauswahl für die öffentliche Parkfläche auch unter Berücksichtigung des Eigentumsrechts des Antragstellers an den überplanten Grundstücken FlNr. ... und FlNr. ... nicht als von vornherein unverhältnismäßig (abwägungsdisproportional) ansehen können. Alternativflächen, die im Rahmen der planerischen Konzeption als ebenso geeignet für den Planungszweck anzusehen wären und die sich daher als Alternativstandorte aufdrängten, sind daher nicht ersichtlich.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I.

Der am 5. Dezember 2016 (erneut) bekanntgemachte Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den (ursprünglich) am 16. März 2015 öffentlich bekannt gemachten Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung H. (R.-str. ..., ... A.), das mit seiner Südseite an die Staatsstraße St ... (R.-straße) und mit seiner Ostseite an die R.-straße angrenzt. Er betreibt dort einen Lebensmitteleinzelhandel.

Der Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans erfasst eine überplante Fläche von ca. 10,5 ha und liegt südlich der Staatsstraße ... und westlich der Staatsstraße ... (E.-straße) sowie südwestlich des Antragstellergrundstücks. Im Umfeld der Planungsfläche befinden sich zwei Gewässer, der Weiße Regen mit seinem Talraum nördlich der Staatsstraße St ... und der K.-bach, der von Süden kommend zuerst die Staatsstraße St ... und dann die Staatsstraße ... unterquert und kurz danach nördlich des Plangebiets in den Weißen Regen mündet. Der Bebauungsplan setzt im nordwestlichen Planbereich (nördlicher Bereich der FlNr. ...) ein „Sondergebiet Einzelhandel“ für einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb („Vollsortimenter“) mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1.100 m² sowie für einen Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von bis zu 310 m² fest. Im südlichen und westlichen Planbereich sind ein Gewerbegebiet (Teilflächen der FlNr. ...), im südöstlichen Bereich (FlNr. ...) eine Fläche für Gemeinbedarf zum Zwecke der Errichtung des gemeindlichen Bauhofes sowie in östlichen und nordöstlichen Teilbereichen (FlNr. ..., FlNr. ..., Teilflächen von FlNr. ... und FlNr. ...) ein Mischgebiet ausgewiesen (vgl. im Einzelnen neben der Planzeichnung die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung in Nr. 1.1 - Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen). Die Hauptflächenanteile der FlNr. ... im nördlichen /mittigen Bereich des Plangebiets sind als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Fläche zur Erhaltung und Entwicklung des Vegetationsbestandes dargestellt, im nordöstlichen Bereich sind Flächen, die nicht als Mischgebiet ausgewiesen sind, als private Grünflächen vorgesehen.

Laut der Begründung des Bebauungsplans sei die Ausweisung einer Sondergebietsfläche für einen Lebensmitteleinzelhandel in dem nicht zentralen Ort mit dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 2013 vereinbar, weil hiernach Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden zulässig seien. Nach dem LEP sei eine Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte ausnahmsweise in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten nicht vorlägen. Diese Voraussetzungen lägen - wie in der Begründung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans dokumentiert sei - für die streitgegenständliche Planung vor. Angesichts der dispersen Siedlungsstruktur und der topografischen Situation der Gemeinde könne der LEP-Begriff der „städtebaulich integrierten Lage“ für die Antragsgegnerin ohnehin nur bedingt Anwendung finden. Ein klarer Siedlungsschwerpunkt könne hier nicht definiert werden. Eine direkte Zuordnung zu einem der Siedlungsteile würde die anderen Siedlungsteile entsprechend benachteiligen. Mit der zentralen Lage zwischen den größten Siedlungseinheiten A. und H. werde den Anforderungen des LEP Rechnung getragen. Der gewählte Standort decke in einem 500 m Radius einen maximalen Anteil an Siedlungsflächen im Gemeindegebiet ab. Bei der Wahl des Standortes sei neben der topografischen Situation auch die Erreichbarkeit mit dem ÖPNV entscheidend gewesen. Zur Abwasserbeseitigung weist die Begründung des Bebauungsplans unter 10.2.2 (Seite 12) darauf hin, dass die Bodenverhältnisse im Plangebiet eine eher geringe Versickerungseignung aufwiesen und dass deshalb in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt eine Ableitung der Oberflächenwasser in den Weißen Regen ohne weitere Rückhaltemaßnahmen erfolgen werde. Ferner heißt es in der Begründung unter „12 Wasserwirtschaft“, dass das in der Ausgangsplanung angesetzte „worst-case“-Szenario eines zeitlichen Zusammentreffens eines statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasserereignisses (HQ100) sowohl des Weißen Regen als auch des K.-bachs nicht weiter berücksichtigt worden sei. Dies entspreche nach Aussagen des Wasserwirtschaftsamts nicht den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Hochwasserwahrscheinlichkeiten. Aktuelle Berechnungen unter Berücksichtigung der Durchlässe im Dammkörper unter der Staatsstraße St ... hätten gezeigt, dass bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis des Weißen Regen der Planbereich nicht tangiert werde. Auch die Berechnung für den K.-bach zeige, dass ein diesbezügliches hundertjährliches Hochwasserereignis für die Bauleitplanung ohne Belang sei. Eine Beeinflussung der Hochwassersituation durch den Bebauungsplan sei somit auszuschließen. Selbst unter Berücksichtigung eines 15%-Klimazuschlags würden die vorgesehenen Bauflächen nicht überflutet. Die Gemeinde A. sei dennoch bestrebt, Maßnahmen zum vorsorglichen Hochwasserschutz ergreifen. Im Bereich der Ausgleichsflächen unmittelbar am Weißen Regen werde durch die Anlage von Mulden zusätzlicher Retentionsraum geschaffen. Um negative Auswirkungen durch die Erschließungsmaßnahmen auf das Vorhaben zu vermeiden, seien der Graben südlich der Staatsstraße und seine Zuflüsse bei der Entwässerungsplanung entsprechend zu berücksichtigen.

Dem Bebauungsplan liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 11. März 2013 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet A.“ sowie parallel die Durchführung der „7. Änderung des Flächennutzungsplans“. Im ersten Entwurf des Bebauungsplans mit Stand 11. März 2013, der auch Gegenstand der anschließenden Beteiligungsverfahrens gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB war, war in der Planzeichnung nachrichtlich (unter Berücksichtigung einer hydraulischen Berechnung des Ingenieurbüros A. mit Stand 21. November 2011) eine Grenze des ermittelten faktischen Überschwemmungsgebiets eingetragen, die über diverse zur Bebauung vorgesehene Bereiche im nördlichen Plangebiet verlief. In der Begründung zum damaligen Planentwurf hieß es hierzu, dass Grundlage der Berechnung des faktischen Überschwemmungsgebiets in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt eine - wenn auch unwahrscheinliche - „worst-case“-Annahme gewesen sei, bei der sowohl der Weiße Regen als auch der K.-bach jeweils ein hundertjährliches Hochwasser abführten.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nahm das Wasserwirtschaftsamt Regensburg unter dem 20. Juni 2013 dahingehend Stellung, dass es für die betroffenen Bereiche kein festgesetztes oder vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet gebe. Zwecks Bewahrung der Rückhalteflächen in faktischen Überschwemmungsgebieten sei der Antragsgegnerin empfohlen worden, als „Wort-Case-Szenario“ das Zusammentreffen eines hundertjährlichen Hochwassers im Weißen Regen und eines hundertjährlichen Hochwassers am K.-bach zu berechnen. Rein statistisch würde es sich hierbei um ein zehntausendjährliches Hochwasserereignis handeln. Da die Einzugsgebiete des K.-bachs und des Weißen Regen hydrologisch nicht vollkommen unabhängig voneinander seien, sei die Jährlichkeit tatsächlich kleiner, jedoch sehr viel größer als hundertjährlich. Die Berechnung ggf. verlorengehenden Retentionsraums und dessen Ersatz seien nachvollziehbar darzustellen. Es werde darauf hingewiesen, dass die gezielte Sammlung, Ableitung und Versickerung von Niederschlagswasser eine Gewässerbenutzung darstelle, die durch das Landratsamt C. zu genehmigen sei. Es werde empfohlen, die Entwässerung nach Vorgaben in bestimmten Merk- bzw. Arbeitsblättern zu planen, die Planung mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen und rechtzeitig vor Baubeginn das vorgenannte Genehmigungsverfahren durchzuführen. Aufgrund der Topografie sei wild abfließendes Wasser nicht auszuschließen. Das natürliche Abflussverhalten dürfe nicht so verändert werden, dass belästigende Nachteile für andere Grundstücke entstünden (§ 37 WHG). Im Plangebiet könne es zu Oberflächenwasserabfluss und Erdabschwemmungen kommen. Bei der Gebäude- und Freiflächenplanung sollten derartige Risiken berücksichtigt werden.

Die Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz stufte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2013 den im vorgesehenen Sondergebiet beabsichtigten Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb als Einzelhandelsgroßprojekt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO ein, das sich zwar nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könne, das aber die für einen nicht-zentralen Ort landesplanerisch relevante Höchstgrenze von 1.200 m² Verkaufsfläche nicht überschreite. Allerdings sei eine direkte räumliche Zuordnung zu wesentlichen Wohnsiedlungsflächen nicht gegeben. Insofern werde die Planung kritisch gesehen. Ggf. seien Ergänzungen des Fuß- und Radwegenetzes erforderlich. Eine abschließende Bewertung des landesplanerischen Einzelhandelsziels zur städtebaulichen Integration und zur ÖPNV-Erschließung des Standorts sei insofern auf Grundlage der vorliegenden Planung nicht möglich.

Im Anschluss holte die Antragsgegnerin ein Gutachten des Ingenieurbüros A. (Verfasser Dr.-Ing. M. A.) vom 1. September 2014 ein, in dem für das Plangebiet eine Überschwemmungsrelevanz am Maßstab eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses verneint wurde. Dabei wurden hinsichtlich der beiden relevanten Gewässer zwei Szenarien betrachtet: zum einen das Zusammentreffen eines hundertjährlichen Hochwasserabflusses im Weißen Regen und eines zehnjährlichen Hochwasserabflusses im K.-bach (als HQ100-Ereignis bezüglich des Weißen Regen), zum andern das Zusammentreffen eines hundertjährlichen Hochwasserabflusses im K.-bach und eines zehnjährlichen Hochwasserabflusses im Weißen Regen (als HQ100-Ereignis bezüglich des K.-bachs). Für diese Untersuchung seien im Vergleich zur vormaligen Untersuchung aus dem Jahr 2011 die Datengrundlagen verifiziert und erheblich erweitert worden. Die Hochwasserspitze für ein HQ100 im K.-bach werde nicht auf den Maximalabfluss für ein HQ100 im Weißen Regen treffen und umgekehrt. Eine bewährte und auch im vorliegenden Fall sinnvolle Annahme sei der - mit dem Wasserwirtschaftsamt Regensburg abgestimmte - Ansatz eines HQ10-Scheitelwerts beim jeweils anderen Gewässer als komplementäre Randbedingung. Im Vergleich zu den Ergebnissen von 2011 stelle sich die Hochwassersituation im Umfeld des Plangebiets nunmehr deutlich anders dar. Das Plangebiet sei von den bestehenden Hochwasserverhältnissen so gut wie nicht betroffen. Bei einem HQ100 im Weißen Regen werde der überplante Bereich überhaupt nicht tangiert. Auch im Fall eines HQ100 im K.-bach sei eine Beeinflussung der Hochwassersituation durch die Planung ebenso auszuschließen. Im Rahmen der Entwässerungsplanung müssten der Graben südlich der Staatsstraße und seine Zuflüsse berücksichtigt werden.

Zudem ließ die Antragsgegnerin eine „Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung“ durch das Büro für ökologische Studien GbR (Verfasser Dipl. Biol. Dr. H. S. und M. Sc. S. P.) vom 18. September 2014 ausarbeiten. Hierauf wird Bezug genommen.

In der Sitzung vom 9. September 2014 nahm der Gemeinderat der Antragsgegnerin zur Kenntnis, dass das Wasserwirtschaftsamt Regensburg keine grundlegenden Bedenken gegen die Planung habe. Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamts sowie des Landratsamts C. (Sachgebiet Wasserrecht) wurden im Übrigen wie folgt behandelt: Hinsichtlich der Lage im Überschwemmungsgebiet finde eine intensive Abstimmung zwischen dem Wasserwirtschaftsamt und den Fachplanern statt. Es seien verschiedene Szenarien betrachtet und überrechnet worden. Eine Berücksichtigung des Worst-Case-Szenarios eines gleichzeitigen Hochwassers von Weißem Regen und K.-bach entspreche nach Aussagen des Wasserwirtschaftsamt nicht den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Hochwasserwahrscheinlichkeiten. Im Ergebnis zeige sich, dass keine der zur Bebauung vorgesehenen Flächen des streitgegenständlichen Planbereichs von einer Überschwemmung im Falle eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses betroffen wäre. Dies werde im hydraulischen Gutachten des Büros A. ausführlich nachgewiesen. Ergänzend werde festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung eines 15%-igen Klimazuschlags fast ausschließlich Grünflächen von einer Überschwemmung betroffen wären. In derselben Sitzung vom 9. September 2014 billigte der Gemeinderat sowohl den Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans als auch den Entwurf des Bebauungsplans jeweils in den Fassungen vom 9. September 2014. Die Entwürfe wurden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit jeweils in der Zeit vom 20. Oktober 2014 bis 21. November 2014 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Parallel hierzu fand das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB statt.

Unter dem 6. November 2014 wies das Wasserwirtschaftsamt Regensburg erneut darauf hin, dass die Niederschlagswasserabführung Gegenstand eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens sein müsse. Die vorliegenden Berechnungen zeigten, dass bei einem HQ100-Hochwasserereignisses sowohl des Weißen Regen als auch des K.-bachs keine Rückhalteflächen im Plangebiet betroffen seien. Das faktische Überschwemmungsgebiet des Weißen Regen tangiere den Planbereich nicht; es erfasse lediglich Flächen nördlich der Staatsstraße St ... Das faktische Überschwemmungsgebiet des K.-bachs beschränke sich hinsichtlich des Plangebiets auf den Straßenbegleitgraben südlich der Staatsstraße St ... Damit sich durch Rückstau an der Staatsstraße ... kein zusätzliches faktisches Überschwemmungsgebiet bilden könne, sei sicherzustellen, dass die vorhandenen Straßendurchlässe im Bereich des neuen Gewerbegebiets dauerhaft offen und damit funktionstüchtig seien.

In einer sachgebietsübergreifenden Stellungnahme des Landratsamts C. vom 19. November 2014 wurde u. a. ausgeführt, dass aus wasserrechtlicher Sicht auch mit Blick auf die Äußerung des Wasserwirtschaftsamts gegen die Bauleitplanung keine Bedenken bestünden.

Der Antragsteller erhob im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB zusammen mit anderen Nachbarn eine der Antragsgegnerin am19. November 2014 zugegangene und auf den 13. November 2014 datierte Sammeleinwendung. U. a. wurde vorgetragen, dass die Staatsstraße im Bereich des K.-bachs höher liege als die dahinter liegenden Flächen, so dass das Hochwasser des K.-bachs dem Gefälle nach zu den tiefliegenden Flachmoor-Wiesen des streitgegenständlichen Plangebiets fließe. Einer Auffüllung dieser Flachmoor-Flächen könnten die benachbarten Anlieger mit Blick auf die Hochwasserlage nicht zustimmen. Es werde die Beibehaltung der vormaligen Überschwemmungslinie wie in der Fassung der ersten Auslegung verlangt. Der Antragsteller konkretisierte zudem über seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 20. November 2014 seine Einwendungen zur Planung. Die Belange des Hochwasserschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien defizitär ermittelt und bewertet worden. Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurde auf eine beigefügte Stellungnahme des Diplom-Biologen M. S. vom 10. November 2014 verwiesen. Hinsichtlich der Belange des Hochwasserschutzes legte der Antragsteller ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten der „I. GmbH vom 20. November 2014 „ (Verfasser: Dipl.-Geol. Dr. R. K., Sachbearbeiter: Geol. Dr. M. Z.) vor, das sich kritisch mit der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Überflutungssituation und dem von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachten des Ingenieurbüros A. auseinandersetzt.

Die Höhere Landesplanungsbehörde der Regierung der Oberpfalz verwies in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf ihre vorherige Äußerung vom 11. Juli 2013 darauf, dass die vorgesehene Verkaufsfläche des geplanten Lebensmitteleinzelhandels von 1.100 m² von landesplanerischer Seite nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Planung mit Nr. 5.3.2 LEP 2013 werde festgestellt, dass die Antragsgegnerin eine Alternativenprüfung vorgenommen habe, deren Ergebnis im Wesentlichen nachvollzogen werden könne. Insofern werde die Ansicht geteilt, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin nicht vorlägen. Die in der Stellungnahme vom 11. Juli 2013 geäußerten Bedenken würden nunmehr zurückgestellt.

Am 11. Dezember 2014 beschloss Gemeinderat den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ als Satzung und stellte zudem die „7. Änderung des Flächennutzungsplans“ fest. Laut Auszug aus der Sitzungsniederschrift hat sich der Gemeinderat - unter Kenntnisnahme u. a. der Hinweise des Wasserwirtschaftsamts zur Ableitung von Niederschlagswasser und zu wild abfließendem Wasser - hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Fragen resp. zur Hochwassersituation in der Schlussabwägung im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten des Ingenieurbüros A. vom 1. September 2014 sowie auf die im Anhörungsverfahren eingegangenen wasserrechtlichen Stellungnahmen des Landratsamts und des Wasserwirtschaftsamts berufen. Im Anschluss erteilte das Landratsamt C. mit Bescheid vom 3. März 2015 die Genehmigung für die „7. Änderung des Flächennutzungsplans“.

Das Landratsamt C. erteilte der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. März 2015 eine „naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 4 BNatSchG i. V. m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG“ für die Beseitigung von gesetzlich geschützten Biotopen der Typen seggen- und binsenreichen Nasswiesen und eines Niedermoores auf diversen vom Geltungsbereich des Bebauungsplans umfassten Grundstücken.

Der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den streitgegenständlichen Bebauungsplan am 16. März 2015 aus. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch Anschlag an den Amtstafeln erfolgte ebenfalls am 16. März 2015. Weder in dieser Bekanntmachung noch in der von ihr erfassten Planurkunde befand sich ein Hinweis, dass die DIN 45691, nach deren Maßgaben im Bebauungsplan flächenbezogene Emissionskontingente festgesetzt wurden (vgl. Nr. 1.2 und Nr. 10 der textlichen Festsetzungen), von der Antragsgegnerin zur Einsicht bereitgehalten werden.

Die Antragsgegnerin hat durch Aushang an ihren Amtstafeln am 5. Dezember 2016 eine erneute Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans bewirkt, in der auf hingewiesen wurde, dass der als Satzung beschlossene Bebauungsplan um einen Hinweis ergänzt wurde, wonach die DIN 45691, auf die die Festsetzungen des Bebauungsplans unter Nr. 1.2 und Nr. 10 im Zusammenhang mit der Reglementierung der Geräuschkontingentierung verweisen, im Rathaus während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden könne. Der Original-Bebauungsplan ist in der mündlichen Verhandlung durch Aufbringung eines entsprechenden (selbstklebenden) Hinweises, der vom Ersten Bürgermeister am 5. Dezember 2016 ausgefertigt wurde, auf der Originalurkunde des Bebauungsplans nachträglich ergänzt worden.

Mit seinem bereits am 2. Juni 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller die Unwirksamkeit des Bebauungsplans geltend. Im gerichtlichen Verfahren hat er weitere gutachterliche Stellungnahmen der „I. GmbH“ vom 4. Dezember 2015 und vom 29. Januar 2016 vorgelegt. Hiernach bestünden Zweifel daran, dass mit dem Gutachten des Ingenieurbüros A. vom 1. September 2014 die voraussichtlichen Wirkungen eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses zutreffend abgebildet worden seien.

Der Antragsteller begründet seine Antragsbefugnis damit, dass die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes nicht hinreichend in der Abwägung berücksichtigt habe. Das Plangebiet liege nur etwa 50 m von seinem Betrieb entfernt. Ihm werde für sein Grundstück aufgrund der schon jetzt bestehenden Überschwemmungsgefahr von seiner Versicherung keine Elementardeckung angeboten. Bei Umsetzung des Bebauungsplans und einer hierdurch bedingten Inanspruchnahme von Retentionsflächen könne es zu gravierenderen Überschwemmungen und Schäden kommen. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 2 Abs. 3 BauGB, weil die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes nicht hinreichend ermittelt habe. Die Prognoseentscheidung zur Hochwasserlage beruhe nicht auf zuverlässigen Daten und Fakten. Das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Gutachten zur Hochwasserlage sei, wie die Ausführungen der von ihm vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen belegten, defizitär. Die der Hochwasser-Untersuchung der Antragsgegnerin zugrundeliegenden Rechenfälle bildeten das bestehende Risiko nicht hinreichend ab; die den Berechnungen zugrundeliegenden Abflussdaten seien methodisch nicht korrekt ermittelt worden. Das Hochwasserereignis vom August 2002, aber auch kleinere Überschwemmungen aus jüngerer Zeit, dienten als Beleg dafür, dass das Gutachten des Büros A. das tatsächlich bestehende Überschwemmungsrisiko nicht zutreffend darstelle. Das Hochwasser vom August 2002 stelle zudem ein Sonderereignis dar, aufgrund dessen über eine HQ100-Betrachtung für den K.-bach und den Weißen Regen hinaus weitere Ermittlungen, Bewertungen und Abwägungserwägungen geboten gewesen wären. Auch habe das wild abfließende Oberflächenwasser keinen Eingang in die Risikoprognose der Untersuchung des Büros A. gefunden. Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei u. a. die Tatsache, dass die zur Erschließung des Plangebiets festgesetzte nördliche Zufahrt als Querbauwerk innerhalb der Überschwemmungsfläche ein beträchtliches Strömungs- und Abflusshindernis darstelle. Die Abflussmöglichkeiten der Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... seien seitens der Antragsgegnerin und ihres Gutachters überschätzt worden. Die Antragsgegnerin habe in der Abwägung außer Acht gelassen, dass das Wasser des K.-bachs bereits bei bloßen Starkregenereignissen nicht mehr unterhalb der Staatsstraße St ... hindurchpasse, sondern sich dort vielmehr zurückstaue und dann zum Plangebiet zurückfließe. Der Antragsteller trägt weiter vor, dass die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zudem aus der Unvereinbarkeit der Festsetzung des Sondergebiets mit den Zielen des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (LEP) folge. Die einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet stellten nicht sicher, dass es sich um einen „Nahversorgungsbetrieb“ im Sinne der Ausnahmeregelung handele. Zudem summierten sich die maximal zulässigen Verkaufsflächen für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und für den ebenso im Sondergebiet vorgesehenen Getränkemarkt (310 m²) auf eine Gesamtfläche, die über der landesplanerisch zulässigen Verkaufsfläche von maximal 1.200 m² liege. Zudem sei das Sondergebiet in einer Randlage und damit nicht an einem städtebaulich integrierten Standort festgesetzt worden. Den erforderlichen Nachweis, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten ausgeschlossen seien, habe die Antragsgegnerin nicht erbracht. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB sei auch darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin nicht in Betracht gezogen habe, ob das Plangebiet allein über die bereits bestehende östliche Zufahrt über die E.-straße hätte erschlossen werden können. Das sei nicht nur wegen der Kosten, sondern auch mit Blick auf den Verlust von Retentionsflächen und wertvollem Naturraum (Flachmoor) relevant. Im Übrigen blieben die in der Stellungnahme vom 20. November 2014 im Rahmen der Bürgerbeteiligung erhobenen Einwendungen in vollem Umfang aufrechterhalten. Hinsichtlich unzureichend ermittelter und bewerteter Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werde ergänzend auf die als Schriftsatzanlagen dem Gericht vorgelegten weiteren Stellungnahmen des Diplom-Biologen M. S. vom 17. Juni 2014 und vom 30. Juli 2014 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2016 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis. Er habe keine Gründe für ein mehr als geringfügiges Gefährdungspotenzial dargelegt. Unabhängig davon, dass er selbst durch baurechtlich genehmigte Aufschüttung seines Grundstücks für eine Insellage zulasten anderer hochwasserbetroffener Grundstück in der Umgebung gesorgt habe, sei spätestens seit dem Verfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB durch die sachverständige Äußerung des Wasserwirtschaftsamts deutlich geworden, dass vom Plangebiet keinerlei Hochwasserrelevanz für umliegende Grundstücke ausgehe. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes durch Berücksichtigung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts und des Sachgebiets Wasserrecht des Landratsamts C. sowie der Ergebnisse des von ihr eingeholten Gutachtens, wonach von der Planung keine Beeinträchtigung von Rückhalteflächen ausgehe, umfassend einbezogen und abgewogen. Das zu Planungsbeginn diskutierte „worst-case-Szenario“, für das faktische Überschwemmungsgebiet ein HQ100-Hochwasserereignis des K.-bachs und ein HQ100-Hochwasserereignis des Weißen Regen zu addieren, sei in der weiteren Planung nicht weiter verfolgt worden, weil dieses Szenario keinem tatsächlichen HQ100-Fall entspreche. Der Antragsteller differenziere im Übrigen nicht zwischen Überflutung durch Hochwasser und Überflutung durch Starkniederschlagsereignisse. Bei einem vom Antragsteller u. a. angesprochenen Starkregenereignis vom Juni 2016 sei der K.-bach - wie von den Freiwilligen Feuerwehren vor Ort bestätigt werde - nicht über die Ufer getreten. Zudem hätten die durch die Niederschlagsmengen aufgetretenen massiven Wassermengen tatsächlich über die Durchgänge unterhalb der Staatsstraße abgeleitet werden können. Nach Fertigstellung der Entwässerungsanlagen werde die Abflusssituation nochmals erheblich verbessert sein. Auch bei einem Starkregenereignis vom 29. November bis 1. Dezember 2015 habe es mit der Niederschlagswasserabfuhr keine Probleme gegeben. Das Plangebiet sei auch bei diesem Extremereignis - anders als hierfür freigehaltene Retentionsflächen in der näheren Umgebung - nicht überflutet gewesen. Dass die Planung im Hinblick auf das LEP 2013 zielkonform sei, ergebe sich aus der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde (Regierung der Oberpfalz) vom 9. Dezember 2014. Die Formulierung im LEP gehe von sich aus bereits davon aus, dass Einzelhandelsbetriebe unterhalb einer Verkaufsfläche von 1.200 m² per se solche der Nahversorgung seien. Die Fläche für den Getränkemarkt sei nicht aufzuaddieren. Einen entsprechenden räumlich-funktionellen Zusammenhang mit dem Lebensmitteleinzelhandel sehe der Plan nicht zwingend vor; es könne ohne weiteres funktionell abgetrennt ein Getränkemarkt errichtet und betrieben werden. Im Übrigen wäre nach Nr. 5.3.5 LEP 2013 wegen der Grenznähe das Abweichungsverfahren flexibel anzuwenden. Die städtebauliche Integration des Einzelhandels-Vorhabenstandorts sei ebenfalls aufgrund der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde als gegeben zu erachten. Die Antragsgegnerin habe gegenüber der Landesplanungsbehörde ausreichend nachgewiesen, dass ortsinterne Lagen nicht zu finden seien. Die artenschutzrechtliche Prüfung habe belegt, dass keine Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1, Abs. 5 BNatSchG erfüllt seien. Auch sei eine Verletzung sonstigen Naturschutzrechts nicht ersichtlich.

Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg hat auf Anforderung des Gerichts eine Stellungnahme vom 31. August 2016 zur Hochwasserbeurteilung im Plangebiet vorgelegt. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme der Obersten Landesplanungsbehörde beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) vom 12. Dezember 2016 vorgelegt. Hiernach greife hinsichtlich des Lebensmittelmarktes die für Nahversorgungsbetriebe in Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehene Ausnahmeregelung für Nahversorgungsbetriebe bis zu einer Verkaufsfläche von max. 1.200 m². Das LEP stelle diese Betriebe von vornherein von der Verkaufsflächensteuerung frei, wie die Begründung zu Nr. 5.3.3 Abs. 2 LEP 2013 bestätige. Das geplante Sondergebietes betreffe keine Agglomeration, weil die Begründung zu 5.3 Abs. 2 LEP 2013 hiermit ausschließlich Verbindungen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben erfasse. Im Sondergebiet sei jedoch nur ein nicht-großflächiger Einzelhandelsbetrieb - nämlich der Getränkemarkt - vorgesehen, während der Lebensmittelmarkt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sei. Insofern unterscheide sich der Agglomerationsbegriff des LEP 2013 in Bayern vom Agglomerationsbegriff in anderen Regelwerken, wie z. B. im Regionalplan Neckar-Alb, der in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2016 thematisiert werde. Im Übrigen setze entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff Agglomeration eine Konzentration bzw. Ballung voraus. Hiervon könne bei lediglich zwei Betrieben in aller Regel nicht ausgegangen werden. Zudem entfalteten die beiden im Sondergebiet vorgesehenen Einzelhandelsbetriebe keine überörtliche Raumbedeutsamkeit im Sinne der Begründung zu 5.3 LEP 2013. Sie bänden zusammen ca. 70 bis 80 v. H. der vorhandenen Kaufkraft der Bevölkerung vor Ort. Zusätzlich seien im Gebiet der Antragsgegnerin aufgrund der rd. 160.000 Übernachtungsgäste pro Jahr sowie einer hohen Zahl von Tagestouristen (Seepark A., A. M., Wintersportangebote) weitere Kaufkraftbindungen zu erwarten, so dass insgesamt von einer Bindung der tatsächlich vor Ort vorhandenen Kaufkraft von 50 bis 65 v. H. ausgegangen werden könne. Diese Kaufkraft werde jedoch nicht von den benachbarten Gemeinden abgezogen, sondern bestehe vor Ort durch den Rückgewinn bisher abfließender Kaufkraft sowie durch Umsatzumverteilungen zulasten des bestehenden Lebensmittelmarktes mit ca. 700 m² Verkaufsfläche. Hierfür spreche zusätzlich auch die zentrale Lage im dispersen Siedlungsgebiet der Antragsgegnerin. Hierdurch bestünden relativ große Distanzen zu den entsprechenden Versorgungsangeboten der benachbarten Gemeinden, zumal das geplante Angebot in der Attraktivität nicht mit der in den Nachbargemeinden vorhandenen Qualität vergleichbar sei. Auch überörtlich raumbedeutsame Auswirkungen auf weitere raumordnerische Belange (wie z. B. Auswirkungen auf Natur und Landschaft oder Verkehr) seien nicht zu erwarten. Mögliche Einzelhandelsansiedlungen im Gewerbe- oder Mischgebiet rechtfertigten keinen generellen bauplanungsrechtlichen Ausschluss von nicht-großflächigem Einzelhandel. Die Vorschriften zu Einzelhandelsgroßprojekten des LEP 2013 hinsichtlich Agglomerationen seien bei Angebotsplanungen wie im vorliegenden Fall nicht pauschal anwendbar. Allenfalls wäre ein Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im unmittelbaren Anschluss an das Sondergebiet Einzelhandel denkbar, um die Möglichkeit des Entstehens einer Agglomeration zu verhindern. Es seien jedoch derzeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die auf eine entsprechende Entwicklung an dem gegenständlichen Standort hinwiesen. Ein Widerspruch zu Nr. 5.3.2 LEP 2013 sei auch nicht ersichtlich. Zwar sei der Standort mangels Wohnbebauung im unmittelbaren Umfeld des geplanten SO-Gebietes als städtebauliche Randlage zu bewerten. Die Ausweisung von Flächen für Einzelhandelsgroßbetriebe sei aber in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn die Gemeinde - wie hier die Antragsgegnerin - nachweise, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Bauleitplanung eine Standortalternativenprüfung durchgeführt, die nachvollziehbar sei. Aufgrund der schwierigen topografischen Situation im Bayerischen Wald hätten nur wenige städtebaulich integrierte Standorte identifiziert werden können, diese schieden jedoch mangels Eignung aus. Ungeeignete Standorte seien nach dem Wortlaut von Nr. 5.3.2 LEP 2013 ausdrücklich nicht als Alternative heranzuziehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2016 sind von den Beteiligten weitere Akten und Unterlagen vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2016 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Der Antragsteller ist antragsbefugt.

Den Antrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 f. = juris Rn. 9). Wer einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter („Plannachbar“) angreift, muss etwa geltend machen, dass seine aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Rechte verletzt sein können. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen (d. h. städtebaulich relevanten) Belang des Antragstellers berührt. Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt hingegen nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet.

Vor diesem Hintergrund vermag der Antragsteller seine Antragsbefugnis zwar weder auf die Abwehr unliebsamer Konkurrenz (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1990 - 4 NB 1.90 - NVwZ 1990, 555 = juris Rn. 5; B. v. 26.2.1997 - 4 NB 5.97 - NVwZ 1997, 683 f. = juris Rn. 6; U. v. 3.4.2008 - 4 CN 4.07 - juris Rn. 19 m. w. N.; BayVGH, U. v. 5.4.2011 - 14 N 09.2434 - juris Rn. 28 ff.; HessVGH, U. v.13.2.2014 - 3 C 833/13.N - juris Rn. 23 ff.) noch auf einen möglichen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 5.3.1 und /oder Nr. 5.3.2 LEP 2013 zu stützen, wohl aber auf den Umstand, dass es - unter Außerachtlassung der nachträglich durch das Gericht eingeholten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 - nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans bei einer Hochwasserlage auf seinem Grundstück deutlicher als vorher beeinträchtigt wird, weil durch den Verlust von Retentionsflächen im Plangebiet sein nahe gelegenes Grundstück stärker von Hochwasser betroffen sein könnte als bisher.

An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Die Antragsbefugnis ist nur dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das vorgebrachte Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 a. a. O. juris Rn. 9; BVerwG, B. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 ff.= juris Rn. 3; NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 22; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 47). Die diesbezügliche Prüfung ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen, und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen (BVerwG, B. v. 10.7.2012 - 4 BN 16.12 - BauR 2012, 1771 f. = juris Rn. 3; B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159 f. = juris Rn. 4; B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380 = juris Rn. 3 m. w. N.). Die Funktion des Normenkontrollverfahrens als Verfahren der objektiven Rechtskontrolle darf durch eine Überspannung der Anforderungen des § 47 Abs. 2 VwGO nicht umgangen werden (BVerwG, B. v. 29.7.2013 a. a. O. juris Rn. 6 ff.). Das bedeutet für das vorliegende Normenkontrollverfahren, dass die Antragsbefugnis ohne Berücksichtigung der vom Gericht eingeholten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 31. August 2016, in der die von der Antragstellerseite vorgebrachten und von der gutachterlichen Stellungnahmen der „I. GmbH“ getragenen Einwendungen in Bezug auf die Überschwemmungslage (erstmals) fachlich auf- bzw. abgearbeitet worden sind, zu beurteilen ist.

Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 VwGO zu bejahen, weil er - insbesondere unter Vorlage diverser gutachterlicher Äußerungen der „I. GmbH“ zur Hochwasser- bzw. Überschwemmungslage - hinreichend substantiiert vorgetragen hat, dass sich durch die Ausweisung der (zusätzlichen) Bebauung im streitgegenständlichen Gewerbegebiet die Hochwassersituation auf seinem Grundstück nachteilig verändern könnte. Insofern hat er sich auf eigene abwägungserhebliche Belange berufen (BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 43; U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 7; NdsOVG, B. v. 20.3.2014 - 1 MN 7/14 - BauR 2014, 949 ff. = juris Rn. 31, 32; OVG NW, U. v. 6.10.2016 - 2 D 62/14.NE - juris Rn. 32; vgl. auch BayVGH, U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 15). Dass das tatsächliche Vorliegen einer Betroffenheit des Antragstellers offensichtlich ausscheidet bzw. dass sich eine eventuelle Betroffenheit allenfalls im Marginalbereich auswirken könnte, lässt sich unter Ausklammerung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 nicht feststellen, zumal das Grundstück des Antragstellers auch nach den (in Umsetzung der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie erfolgten) Berechnungen des Wasserwirtschaftsamts im HQ100- sowie HQextrem-berechneten Überschwemmungsbereich sowohl des K.-bachs als auch des Weißen Regen liegt (vgl. S. 5 ff. der Stellungnahme vom 31. August 2016, Abbildungen 2, 3, 4 und 5) und auch beim Hochwasserereignis vom August 2002 (vom Wasserwirtschaftsamt als etwa HQ300 eingestuft) von Überschwemmungen betroffen war (vgl. S. 11, Abbildung 8). Demgegenüber begründeten die vom Antragsteller sowohl im Planungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegten gutachterlichen Äußerungen zur Hochwasserlage im Plangebiet jedenfalls bis zur umfassenden Aufarbeitung der aufgeworfenen Fragen in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 gewisse Zweifel an der Einstufung der Hochwasserlage durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hätte daher auch mit Blick auf die Eigentümerinteressen des Antragstellers schon im Planungsverfahren den durch ein sachverständiges „Privatgutachten“ untermauerten Einwendungen näher nachgehen müssen. Sie hätte insbesondere das im Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der I. GmbH zum Anlass nehmen müssen, vor der Schlussabwägung nochmals eine (dokumentierte) fachliche Abstimmung mit dem eigenen Gutachter und /oder dem Wasserwirtschaftsamt durchzuführen, um diese Zweifel auszuräumen, vgl. auch unten 2. b) aa). Es lag daher nicht auf der Hand, dass die Befürchtung des Antragstellers in Bezug auf eine künftige stärkere Betroffenheit bei Überschwemmungen im Fall der Umsetzung des Bebauungsplans völlig unbegründet war. Das reicht für die Antragsbefugnis aus. Ob die Planung tatsächlich am Maßstab von § 77 WHG bzw. §§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 in Bezug auf Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) an Fehlern leidet, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 ff. = juris), auf die der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, steht der Annahme der Antragsbefugnis nicht entgegen; vielmehr wird dort im Zusammenhang mit dem Denkmalschutzrecht die Rechtsprechung zur Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO zusammengefasst. Insbesondere wird in dieser Entscheidung (a. a. O. juris Rn. 12) hervorgehoben, dass die Behauptung einer Rechtsverletzung im Einzelfall dann nicht als nur vorgeschoben und für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als ungenügend zurückgewiesen werden darf, wenn die Prüfung des genauen Sachverhalts einen nennenswerten Umfang oder eine über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. Hiervon ist aber im vorliegenden Fall auszugehen, weil auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift (ohne Auswertung des gesamten, im gerichtlichen Verfahren ermittelten Prozessstoffes) mit Blick auf die gegensätzlichen sachverständigen Äußerungen vor der Schlussabwägung im Gemeinderat der Antragsgegnerin die Frage, ob für die Bebauung und die Erschließung Teile des Plangebiets im Überschwemmungsgebiet liegen und damit entgegen § 77 Satz 1 WHG Rückhalteflächen verloren geht, streitig war. Vor diesem Hintergrund wäre die hiervon abhängige weitere Frage, ob und in welchem genauen Ausmaß das Grundstück des Antragstellers im Falle eines HQ100-Hochwasserereignisses aufgrund des - behaupteten - Verlusts an Retentionsflächen im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans stärker betroffen wäre als bisher, durch den Antragsteller nur über erhebliche weitere Ermittlungen zu beantworten gewesen. Hierfür hätte er nicht nur - wie bereits im Planungsverfahren geschehen - ein Sachverständigengutachten vorlegen müssen, das die Ergebnisse der von der Antragsgegnerin beauftragten Expertise sowie die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts begründend in Zweifel zieht. Vielmehr hätte er ein Sachverständigengutachten vorlegen müssen, das zum einen eine eigene Darstellung des HQ-100-Überschwemmungsbereichs hätte enthalten und zum anderen auch eine Berechnung hätte beinhalten müssen, welche konkreten Auswirkungen die Umsetzung des Bebauungsplans aufgrund des Wegfalls von Retentionsflächen im Plangebiet auf sein Grundstück hat. Dies zu fordern, würde aber die Anforderungen an die Antragsbefugnis überspannen.

b) Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO mit seinen Einwendungen ausgeschlossen, weil er im Rahmen der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit dem Einwendungsschreiben vom 13. November 2014, das der Antragsgegnerin am 19. November 2014 zugegangen ist, und damit rechtzeitig vor Ende der Auslegungs- und Stellungnahmefrist (21. November 2014) Einwendungen - insbesondere und auch zur Überschwemmungsfrage - erhoben hat.

2. Der Antrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist zwar - nunmehr - ordnungsgemäß bekannt gemacht [s. im Folgenden unter a)]. Er dürfte nach Auswertung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 31. August 2016 und den sachverständigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufgrund der vom Antragsteller vorgetragenen Hochwasser- und Niederschlagswasserproblematik an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel leiden [s.u. b)]. Er ist aber entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst und deshalb unwirksam [s. sub c)]. Bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO handelt es sich bei Überwindung der Zulässigkeitsschranke des § 47 Abs. 2 VwGO - s.o. 1. a) - um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren, so dass bei der materiell rechtlichen Prüfung keine subjektive Rechtsverletzung vorliegen muss (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 5.2.2015 - 15 N 12.1518 - juris Rn. 3; HessVGH, U. v. 25.6.2014 - 3 C 722/13.N - juris Rn. 10).

a) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Insbesondere wurde er ordnungsgemäß verkündet. Zwar wurde der Bebauungsplan ursprünglich nicht wirksam bekannt gemacht, weil die bloße Bezugnahme in Nr. 1.2 und Nr. 10 der textlichen Festsetzungen auf die „DIN 45691“ im Zusammenhang mit der Festsetzung flächenbezogener Emissionskontingente den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügte. Wenn erst eine in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, ist den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Hierfür genügt der einfache Verweis auf die betreffende DIN-Vorschriften in den planerischen Festsetzungen nicht (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 f. = juris Rn. 9 ff.; B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - ZfBR 2014, 158 f. = juris Rn. 4; B. v. 18.8.2016 - 4 BN 24.16 - ZfBR 2016, 791 = juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 20.5.2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 29 ff.; U. v. 28.10.2014 - 9 N 14.2326 - juris Rn. 56; B. v. 4.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 6; U. v. 25.10.2016 - 9 N 13.558 - juris Rn. 28 ff.). Im vorliegenden Fall war ursprünglich weder auf der Planurkunde noch in der Bekanntmachung ein Hinweis enthalten, dass die einschlägige DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten wird. Es handelt sich hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen (von Amtswegen zu beachtenden) formellen Mangel. Diesen Mangel der Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin aber während des gerichtlichen Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren geheilt, indem sie auf den Originalen des Bebauungsplans einen Zusatztext mit Hinweis auf Möglichkeiten der Einsichtnahme der DIN 45691 im Rathaus der Antragsgegnerin aufgebracht und dies öffentlich bekannt gemacht hat. Sie hat dadurch nachträglich sichergestellt, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der einschlägigen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (BayVGH, U. v. 4.8.2015 - 15 N 12.2124 - juris Rn. 21, 22 m. w. N.).

b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deswegen unwirksam, weil er gegen § 77 Satz 1 WHG verstößt bzw. weil unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB und /oder § 1 Abs. 7 BauGB die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) bzw. der Niederschlags- und Oberflächenwasserbeseitigung nicht hinreichend ermittelt bzw. in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.

aa) Der Bebauungsplan leidet nicht aufgrund einer nicht hinreichend ermittelten bzw. abgewogenen Lage des Plangebiets im Überschwemmungsgebiet an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel.

§ 78 Abs. 1 WHG ist vorliegend von vornherein nicht als rechtlicher Maßstab einschlägig, da bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im betroffenen Bereich Überschwemmungsgebiete weder festgesetzt noch vorläufig gesichert waren. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG sind auch faktische Überschwemmungsgebiete (§ 76 Abs. 1 Satz 1 WHG) in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auf eine rechtliche Anerkennung kommt es - anders als etwa im Rahmen des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG - nicht an (NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 48). Die Pflicht zur Erhaltung von Überschwemmungsgebieten gilt daher sowohl für festgesetzte als auch für nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete (BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 47; B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 4). Gemäß § 77 Satz 2 WHG ist das Erhaltungsgebot allerdings nicht unter allen Umständen strikt zu beachten. Sprechen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für die Realisierung eines Vorhabens, ergibt mithin die Abwägung, dass Belange von höherem Gewicht dem Erhalt eines natürlichen Überschwemmungsgebiets als Rückhaltefläche entgegenstehen, kann ein Eingriff in das Gebiet ggf. zulässig sein. Aufgrund dessen spricht Vieles dafür, das Erhaltungsgebot des § 77 Satz 1 WHG nicht als gesetzliche Planungsschranke höherrangigen Rechts (so aber BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 44; B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 9), sondern als abwägungsrelevantes planungsrechtliches Optimierungsgebot (so Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, § 77 WHG Rn. 8 m. w. N.) bzw. als Planungsleitsatz zu verstehen, der im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) zu berücksichtigen ist und dabei das Abwägungsergebnis stark vorprägt (so für § 31b Abs. 6 WHG a. F.: BayVGH, B. v. 26.1.2009 - 1 B 07.151 - juris Rn. 4 ff.; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai, § 77 WHG Rn. 4, 8, 9 [in Rn. 9 ausführlich zum Streitstand m. w. N.]; in der Sache ebenso: NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 42 ff.; offen lassend BayVGH, B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 6).

Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. § 77 WHG ist systematisch, d. h. unter Berücksichtigung von § 76 Abs. 2 WHG auszulegen. Abzustellen ist daher auf das hundertjährliche Hochwasser, das heißt ein Hochwasserereignis, das statistisch im Verlauf von 100 Jahren einmal eintritt. Daher bestimmt sich auch hier die räumliche Erstreckung der Rückhalteflächen auf der Grundlage von HQ100, denn dies ist der Mindestmaßstab, nach dem Gebiete vom Gesetzgeber als besonders schützenswert betrachtet werden und deshalb verpflichtend als Überschwemmungsgebiete festzusetzen sind. Dass ein Hochwasserabfluss im Einzelfall, etwa bei Extremereignissen, höher ausfallen kann und deshalb ein größeres Überschwemmungsgebiet als Rückhaltefunktion in Anspruch nimmt, bleibt bei § 77 WHG außer Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 4; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai 2016, § 77 WHG Rn. 7, 8; in der Sache ebenso: BayVGH, B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 9). Dieser Maßstab entspricht auch der fachlichen Praxis (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2004 a. a. O.; U. v. 19.2.1992 - 22 B 90.1322 - ZfW 1992, 499 ff.; NdsOVG, U. v. 22.4.2016 - 7 KS 35/12 - juris Rn. 317; Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, § 76 WHG Rn. 20).

Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden (speziell im Zusammenhang mit Überschwemmungsrisiken: vgl. NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 35, 42 ff. m. w. N.). Aufgrund der folgenden fachlichen Einwendungen in der gutachterlichen Stellungnahme der I. GmbH vom 20. November 2014

- Unplausibilität einer jeweils komplementären HQ10-Abflussbetrachtung des jeweils anderen Flusses bei der Einzelbetrachtung eines HQ100-Hochwasserereignisses des Weißen Regen bzw. des K.-bachs,

- Infragestellen der Abfluss- und Wasserstandsdaten an den Pegeln Bad K. und L.,

- Hinweis auf das Augusthochwasser 2002, das Bereiche des Plangebiets erfasst habe,

- Hinweise aus der Bevölkerung auf weitere Überflutungen des Plangebiets auch bei niedrigeren Wasserständen als HQ100

hätte die Antragsgegnerin vor der Schlussabwägung und vor dem Satzungsbeschluss weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes (s.o.) durchführen müssen, um sicher zu gehen, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ100-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist, und um die abstimmenden Gemeinderatsmitglieder hierüber in einen entsprechenden Kenntnisstand zu versetzen. Auch wenn die Antragsgegnerin eine Überschwemmungsexpertise sachverständig hat erstellen lassen, die auch vom Wasserwirtschaftsamt akzeptiert wurde, hätte sie sich aufgrund der vorgelegten „Gegenexpertise“ veranlasst sehen müssen, den diesbezüglichen Einwendungen z. B. durch nochmalige Befassung ihres Gutachters und /oder des Wasserwirtschaftsamts nachzugehen, um für die Schlussabwägung im Gemeinderat zu ermitteln, ob die fachlich untermauerten Einwendungen begründet sein könnten. Da dies im Planungsverfahren von der Antragsgegnerin unterlassen und in der Sache erst im gerichtlichen Verfahren durch den Senat im Wege der Anforderung einer Äußerung des Wasserwirtschaftsamts nachgeholt wurde, dürfte insofern von einem Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB auszugehen sein.

Diesen Ermittlungsmangel sieht das Gericht aber gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als unbeachtlich an. Nach der genannten Regelung ist ein Ermittlungsmangel gem. § 2 Abs. 3 BauGB nur beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist vorliegend aber zu verneinen. Denn das Gericht ist - im Nachhinein, d. h. aufgrund der Auswertung des gesamten Prozessstoffes unter Einschluss der überzeugenden Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 31. August 2016 und den ergänzenden Ausführungen des Vertreters dieser Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung - davon überzeugt, dass durch die streitgegenständliche Planung keine HQ100-relevanten Rückhalteflächen betroffen sind. Der Gemeinderat ist daher bei der Schlussabwägung jedenfalls vom tatsächlich richtigen Sachverhalt ausgegangen. Auf die Fragen, ob die der Bauleitplanung zugrundeliegende „Untersuchung der Hochwasserverhältnisse“ durch das Ingenieurbüro A. vom 1. September 2014 in jeder Hinsicht fehlerfrei ist und ob das im Planungsverfahren (d. h. mit der Stellungnahme im Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB) vorgelegte „Gegengutachten“ zur Hochwasserlage der I. GmbH vom 20. November 2014 der Antragsgegnerin hätte Anlass geben sollen, die dort erhobenen fachlichen Einwendungen nochmals fachlich abzuarbeiten zu lassen, kommt es daher jedenfalls im Ergebnis nicht an.

Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner (im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren) Stellungnahme vom 31. August 2016 nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einem Hochwasser HQ100 sowohl hinsichtlich des K.-bachs als auch hinsichtlich des Weißen Regen kein Verlust an Retentionsraum durch die Planung zu befürchten sei. Das faktische Überschwemmungsgebiet des Weißen Regen beschränke sich bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis im Bereich des geplanten Gewerbegebiets auf Flächen nördlich der Staatsstraße ST ... Bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis am K.-bach fließe das Wasser zum weit überwiegenden Teil direkt dem Weißen Regen zu. Ein geringer Teil fließe am nördlichen Ende des Grundstücks mit der FlNr. ... in Richtung Westen über den bereits vorhandenen Straßenbegleitgraben ab. Das faktische hundertjährliche Überschwemmungsgebiet des K.-bachs sei im Bereich des Plangebiets auf diesen Straßenbegleitgraben beschränkt. Das werde durch die zwischenzeitlich veröffentlichten Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, die nach Maßgabe der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie erstellt worden seien, bestätigt. Hiernach sei nur im Falle eines Hochwasserereignisses HQextrem (hierbei werde der 1,5-fache Hochwasserabfluss eines HQ100 angesetzt, was in etwa einem tausendjährlichen Hochwasserereignis HQ1000 entspreche) in einem kleinen Teilbereich des Plangebiets eine Überflutung zu erwarten. Bei der Berechnung eines hundertjährlichen Überschwemmungsgebiets werde nur der statistische hundertjährliche Hochwasserabfluss angesetzt. Etwaige Klimaveränderungen, die sich in der Zukunft auf den Hochwasserabfluss auswirken könnten, würden durch die Fortschreibung der Hochwasserscheitelabflüsse - d. h. ggf. durch Anpassung der Überschwemmungsgebiete - erfasst. Lediglich bei der Planung von staatlichen Hochwasserschutzanlagen werde in Bayern ein Klimafaktor (+ 15%) angesetzt. Dies sei durch das Bayerische Umweltministerium als eine Vorsorgemaßnahme eingeführt worden. Aktuellen Fragestellungen würden demgegenüber immer die aktuell gültigen Hochwasserscheitelabflüsse zugrunde gelegt. U. a. wies das Wasserwirtschaftsamt - neben der Darlegung der statistischen Erhebung und Auswertung vorhandener Daten unter Beachtung der Vorgaben der Wahrscheinlichkeitsberechnung - weiter darauf hin, dass es sich bei dem Hochwasserereignis vom 12. August 2002, auf das sich der Antragsteller berufe, um ein bislang noch nicht beobachtetes Ereignis gehandelt habe, das aufgrund der erhobenen Daten an den Pegeln L. und B. K. bei HQ300 bzw. HQ200 bis HQ300 einzuordnen sei. Es habe auf einer sehr seltenen Wetterlage beruht.

Diese Ausführungen sind für das Gericht schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. In rechtlicher Hinsicht teilt der Senat den Ansatz des Wasserwirtschaftsamts, dass hinsichtlich einer HQ100-Ermittlung bzw. -berechnung nicht zwingend ein Klimafaktor anzusetzen ist, sondern dass es den Anforderungen der §§ 76 ff. WHG genügt, die Prognose allein auf den statistischen hundertjährlichen Hochwasserabfluss zu stützen. Denn für zukunftsbezogene Änderungen durch den Klimawandel sieht § 76 Abs. 2 Satz 3 WHG eine ständige Anpassungspflicht für die Festsetzungen von Überschwemmungsgebieten vor. Ist aber nach der gesetzlichen Regelung das sog. Bemessungshochwasser HQ100 an sich ändernde natürliche Rahmenbedingungen anzupassen (Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, § 76 WHG Rn. 19, 30), dann erscheint es nicht geboten, bereits bei einer gegenwärtig durchzuführenden Prognose eines HQ100-Ereignisses auf den Klimawandel als (zumal ungewisse) Änderungsvariable in der Zukunft abzustellen. Hätte der Gesetzgeber - auch mit Blick auf die aus §§ 77, 78 WHG abzuleitenden Einschränkungen für die Nutzung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) - anderes gewollt, hätte er dies im Regelungskomplex der §§ 76 ff. WHG deutlich zum Ausdruck gebracht. Auch fachlich überzeugt die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Expertise des Wasserwirtschaftsamts. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschafsamts entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BayWG eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein erhebliches Gewicht für die Überzeugungsbildung auch der Gerichte. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher grundsätzlich erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschafsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, insbesondere wenn sie durch eine sachverständige Gegenäußerung erschüttert wird (BayVGH, U. v. 1.6.2015 - 2 N 13.2220 - BayVBl. 2015, 864 f. = juris Rn. 39; B. v. 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 - BayVBl 2016, 677 ff. = juris Rn. 36 m. w. N.).

Eine solche Erschütterung ist der Antragstellerseite in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen. Die schriftsätzlich vorgelegte Fotodokumentation von Starkregenereignissen der letzten Monate vermag die Expertise des Wasserwirtschaftsamt schon deshalb nicht infrage zu stellen, weil die Baumaßnahmen an der Erschließungsstraße im Zeitpunkt der Bildaufnahmen noch nicht abgeschlossen waren und fachlich, d. h. durch sachverständige Äußerung, nicht belegt wurde, dass die behaupteten Aufstauungen aus Hochwasserereignissen stammen bzw. ein Wasserabfluss dort auch zukünftig nicht gewährleistet sei. Die Hinweise des vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen Dr. K. (I. GmbH) vermögen die Expertise des Wasserwirtschaftsamt ebenfalls nicht zu erschüttern. Soweit Herr Dr. K. unter Vorlage eines Schaubildes „Verlauf der Tagesmittelwerte des Abflusses an den Pegeln K. (1947 - November 2015) und L. (1961 - November 2015) darauf hingewiesen hat, dass es im Jahr 1954 bereits ein Hochwasser gegeben habe, das höher als das vom August 2002 gewesen sei, und aufgrund dessen die Richtigkeit der Einstufung des Hochwasserereignisses vom August 2002 durch das Wasserwirtschaftsamt als HQ200 bis HQ300 bezweifelt hat, hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung - ohne dass dies im Folgenden von der Antragstellerseite entkräftet wurde - nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass der Pegel K. zwei Einzugsgebiet erschließe, nämlich den Weißen Regen und den „G. Bach“ (auch K.-bach genannt). Aus diesem Grund sei es nicht widersprüchlich, dass dort im Jahr 1954 bereits ein höherer Abfluss als 2002 gemessen worden sei, da das Hochwasser im Jahr 1954 auch vom „G. Bach“ habe herrühren können. Auch soweit der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung die Wertung abgegeben hat, dass aus zwei bildlichen Darstellungen über die Beziehung zwischen Wasserstand und Abflusspegel an den Pegeln K. und L. abgelesen werden könne, wie schwierig es sei, aus einer vierzigjährigen Zeitreihe einen genauen hundertjährlichen Hochwasserwert HQ100 zu bestimmen, und zudem beschrieben hat, dass sich für den Pegel L. zwei Datenspuren aus unterschiedlichen Zeitabschnitten ergäben, was auf Veränderungen des Messvorgangs hinweise, vermochte die Antragstellerseite die (Ergebnis-)Richtigkeit der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage zu stellen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers und seines Gutachters betreffen den auch vom Wasserwirtschaftsamt berücksichtigten Umstand, dass für die Erstellung einer Prognose angesetzte (Massen-) Daten (auch aus vergangener Zeit) mit gewissen Fehlern behaftet sein können. Hierauf hat auch der Vertreter des Wasserwirtschaftsamt nochmals in der mündlichen Verhandlung, wie bereits in seiner Stellungnahme vom 31. August 2016, hingewiesen. In letzterer wird auf Seiten 1 ff. und 15 die allgemeine Methodik der Ermittlung von Hochwasserwahrscheinlichkeiten im Wege der kontinuierlichen Erhebung von Daten und deren statistischer Aufarbeitung (verortet beim Bayerischen Landesamt für Umwelt) unter regionalisierter Errechnung von Hochwasserscheitelabflüssen dargestellt. Dabei wird auch bei der statistischen Aufarbeitung und bei der Abschätzung von Hochwasserjährlichkeiten berücksichtigt, dass erhobene Messdaten fehlerbehaftet sein können, vgl. im Einzelnen Seite 15 der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016. Ausgehend hiervon ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Wasserwirtschaftsamt gewählten Berechnungsgrundlagen und -methoden nicht den fachlichen Anforderungen genügten. Für den Senat sind die Ergebnisse des Wasserwirtschaftsamts in der fachlichen Stellungnahme vom 31. August 2016 unter Berücksichtigung der weiteren Erläuterungen des Vertreters des Fachamts in der mündlichen Verhandlung methodisch einwandfrei erarbeitet worden, sie beruhen nicht auf unrealistischen Annahmen und sind einleuchtend begründet. Mehr kann für eine Prognose - und damit für auch für eine fachlich fundierte Abschätzung eines von vielen Variablen abhängigen Überschwemmungsgebiets - nicht verlangt werden (vgl. auch BVerwG, U. v. 11.8.2016 - 7 A 1.15 u. a. - DVBl 2016, 1465 ff. = juris Rn. 77, 82; VGH BW, U. v. 22.10.2014 - 22.10.2014 - juris Rn. 34; speziell für Hochwasserprognosen: NdsOVG, B. v. 16.7.2012 - 13 LA 82/11 - juris Rn. 12; U. v. 22.4.2016 - 7 KS 35/12 - juris Rn. 317 ff.).

bb) Ein sonstiger Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) oder Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 7 BauGB) ist in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes nicht ersichtlich. Bei der Abwägung mit den Belangen des Hochwasserschutzes gem. § 1 Abs. 7, § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB sind primär die aus der fachlichen Praxis hervorgegangenen gesetzlichen Wertungen, wonach auf ein Hochwasserereignis abzustellen ist, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, in den Blick zu nehmen. Soweit es bei Umsetzung eines Bebauungsplans nicht zu einem Verlust von Rückhalteflächen bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis kommt, darf die planende Gemeinde ohne weitere Ermittlungs- bzw. Berücksichtigungsobliegenheiten abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass der Planung keine Belange des Hochwasserschutzes gem. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, § 77 i.V. mit § 76 WHG entgegenstehen (OVG NW, B. v. 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE - ZfBR 2014, 774 ff. = juris Rn. 140; in der Sache - als selbstverständlich voraussetzend - ebenso: NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 42 ff.). Es ist daher sachgerecht, dass sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung ausschließlich auf die Betrachtung und Bewertung eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) beschränkt hat. Es ist weder geboten, ein HQextrem (sog. Jahrtausendhochwasser) noch eine Hochwasserlage zwischen HQ100 und HQextrem vertieft in die Abwägung einzustellen (ebenso für das Fachplanungsrecht: NdsOVG, U. v. 22.4.2016 - 7 KS 35/12 - juris Rn. 317 ff.; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai 2016, § 74 Rn. 13 m. w. N. spricht bei Hochwasserereignissen jenseits von HQ100 von „höherer Gewalt“). Soweit der Antragsteller aufgrund des Hochwasserereignisses vom August 2002, das nach der - s.o.: nicht erschütterten - sachverständigen Darlegung des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 als Hochwasserereignis zwischen HQ200 und HQ300 anzusehen war, eine über den Normalfall hinausgehende „Sonderfallprüfung“ für erforderlich hält, ist solches bislang in der Rechtsprechung - zu Recht - nicht ernsthaft diskutiert worden. Die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung (OVG NW, U. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 ff. = juris Rn. 100) betrifft mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht vergleichbare Lärmbelastungen.

cc) Soweit der Antragsteller unabhängig von Hochwasserlagen am Weißen Regen und am K.-bach eine erhöhte Überschwemmungsgefahr für sein Grundstück geltend macht, weil - mit Blick auf vermeintlich funktionsuntüchtige Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... - bei der Bauleitplanung nicht hinreichend berücksichtigt bzw. ermittelt worden sei, ob und wie das Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser sicher aus dem Planbereich abgeführt werden könne, ist weder ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gem. § 2 Abs. 3 BauGB noch ein Abwägungsmangel gem. § 1 Abs. 7 BauGB ersichtlich.

Die Abwasserbeseitigung und damit auch die Beseitigung des Niederschlagswassers gehören zwar zu den Belangen, die regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Abwasser ist dabei so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG). Der Planung muss daher grundsätzlich eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 ff. = juris Rn. 15; SächsOVG, B. v. 5.5.2015 - 1 B 84/15 - juris Rn. 20; Dirnberger in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2015, § 1 Rn. 131).

Die Antragsgegnerin hat die Problematik des abzuführenden Niederschlags- und Oberflächenwassers nicht außer Betracht gelassen. Sie wurde im Planungsverfahren in den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 20. Juni 2013 und vom 6. November 2014 unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens thematisiert und vom Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der abwägenden Behandlungen am 9. September 2013 und am 11. Dezember 2014 zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Ratsbehandlung am 9. September 29013 verwies der Gemeinderat ferner darauf, dass für die Beseitigung des Oberflächenwassers derzeit eine Fachplanung erstellt werde, die eine ordnungsgemäße Entwässerung des Plangebiets sicherstellte. Insofern hat die Antragsgegnerin die Problematik des gefahrlos abzuführenden Niederschlagswassers hinreichend in der Bauleitplanung berücksichtigt.

Besteht Anlass, einem bestimmten, in seiner Tragweite bislang nicht ausreichend erforschten abwägungserheblichen Gesichtspunkt sachverständig nachzugehen, so ist eine ohne diese Aufklärung getroffene Abwägungsentscheidung unter Umständen unter dem Gesichtspunkt eines Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizits i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB fehlerhaft. Vorausgesetzt ist dabei aber, dass die Gemeinde diesen Gesichtspunkt auch „sieht“ oder „sehen muss“. Das gilt auch für die Abführung von Niederschlagswasser. Die entsprechende Nachforschungspflicht der Gemeinde liegt jedoch in der Regel erst dann nahe, wenn der womöglich problematische Gesichtspunkt während des Beteiligungsverfahrens in der gebotenen Weise vorgebracht worden ist (speziell in Bezug auf Oberflächenwasser: OVG Lüneburg, B. v. 28.4.2003 -1 MN 3/03 - juris Rn. 18). Möglicherweise entstehende Gefahrensituationen hat die planende Gemeinde zwar schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu beachten und in ihre planerischen Abwägung einzustellen (s.o.), sie muss aber nicht alle diesbezüglichen Interessenkonflikte im Rahmen der Bauleitplanung lösen. Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung darf die planende Gemeinde, soweit im Planungsverfahren keine Besonderheiten abzusehen sind, davon ausgehen, dass diesbezügliche Problemfragen in einer den konfligierenden Interessen gerecht werdenden Weise in einem nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden können.

Insofern ist im vorliegenden Fall relevant, dass im Planungsverfahren von der Antragstellerseite noch nicht substanziiert vorgebracht wurde, dass es diesbezüglich aufgrund einer eventuellen Funktionsbeeinträchtigung der Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... Probleme geben könnte. Diese Einwendung wurde konkret erst im gerichtlichen Verfahren erhoben. Zudem sollte die Oberflächen- und Niederschlagswasserabführung über die Straßendurchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... Gegenstand eines nachfolgenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens werden, was dann auch schließlich so unter Erweiterung der Durchlassmöglichkeiten umgesetzt wurde (vgl. auch insofern die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016). Ein wirklicher Anlass, eventuellen Problemen hinsichtlich der Niederschlags- und Oberflächenabführung in den Weißen Regen schon auf Ebene der Bauleitplanung vertieft nachzugehen, bestand daher im vorliegenden Fall für die Antragsgegnerin nicht. Sie durfte aufgrund der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 9. September 2013 und vom 11. Dezember 2014 davon ausgehen, dass die Problematik im nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden könne und werde. Sie konnte und durfte folglich nach dem Grundsatz der „planerischen Zurückhaltung“ die Bewältigung diesbezüglich potenzieller Konflikte auf ein der Bauleitplanung nachfolgendes Genehmigungsverfahren verlagern (BayVGH, U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 17 ff.).

Im Übrigen hat das wasserrechtliche Verfahren betreffend die Niederschlagswasserabführung über die Straßendurchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... zum Weißen Regen im Rahmen der Umsetzung des streitgegenständlichen Verfahrens stattgefunden und wurde mit Bescheid des Landratsamt C. vom 8. Juni 2015 abgeschlossen. Hierauf wird im Einzelnen Bezug genommen, In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, dass die beantragte Einleitung in den Weißen Regen nach dem Ergebnis der vorherigen Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht. Insbesondere sei bei planmäßiger Errichtung und ordnungsgemäßem Betrieb der Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der Inhalts- und Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und eine erhebliche nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des benützten Gewässers nicht zu erwarten. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass durch die Einleitung nicht gegen die Grundsätze der Abwasserbeseitigung gem. § 55 WHG verstoßen werde. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin vertraglich die Unterhaltungslast für bestimmte Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... sowie unterhalb der Abbiegespur zum Plangebiet und damit auch in diesem Rahmen die tatsächliche Verantwortung für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Straßendurchlässe übernommen (vgl. Anlagen zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. November 2016).

c) Der Bebauungsplan leidet aber an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel, weil er unter Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst ist.

aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sondergebietsausweisung Nr. 5.3.2 LEP 2013 widerspricht. Nach dieser Regelung hat eine Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen (Satz 1). Abweichend sind Ausweisungen in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn das Einzelhandelsgroßprojekt überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dient oder die Gemeinde nachweist, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten nicht vorliegen (Satz 2). Sollte - vgl. auch die Stellungnahme der Obersten Landesplanungsbehörde vom 12. Dezember 2016 - der Standort mangels Wohnbebauung im unmittelbaren Umfeld des geplanten SO-Gebietes als städtebauliche Randlage und somit als nicht integriert i. S. von Nr. 5.3.2 LEP 2013 zu bewerten sein, käme es - um einen landesplanerischen Zielverstoß auszuräumen (zum Zielcharakter vgl. NdsOVG, U. v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 27 ff.) - darauf an, ob der Antragsgegnerin der Nachweis gelungen ist, dass geeignete integrierte Standorte für das Einzelhandelsgroßprojekt und damit speziell für das vorgesehene Sondergebiet aufgrund der topografischen Bedingungen nicht gegeben sind. Der Senat weist darauf hin, dass einerseits die Formulierung zur Alternativenprüfung in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung den Eindruck hinterlässt, als habe die Antragsgegnerin Alternativflächen nur unter dem Gesichtspunkt untersucht, ob dort Sondergebietsflächen und sonstige Gewerbeflächen realisiert werden können. Andererseits hat in der mündlichen Verhandlung der vom Vertreter des öffentlichen Interesses beigezogene Vertreter der Höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz glaubhaft dargelegt, die Standortalternativenprüfung beschränkt auf das Sondergebiet selbstständig nachvollziehend untersucht zu haben mit dem Ergebnis, dass geeignetere Standorte im Gemeindegebiet tatsächlich nicht vorhanden seien. Auf die Rechtsfrage, welche Folgen damit in Bezug auf die der Gemeinde obliegende Nachweispflicht bzgl. Nr. 5.3.2 LEP 2013 zu ziehen sind, kommt es aber im Ergebnis nicht an, weil der Bebauungsplan mit einer anderen raumordnungsrechtliche Zielvorgabe unvereinbar ist, vgl. im Folgenden bb).

bb) Der Bebauungsplan widerspricht der Zielvorgabe in Nr. 5.3.1 LEP 2013 und verstößt jedenfalls aus diesem Grund gegen § 1 Abs. 4 BauGB.

Gemäß der als rauordnungsrechtliches Ziel - „(Z)“ - bezeichneten Nr. 5.3.1 LEP 2013 dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden (Satz 1). Abweichend sind allerdings Ausweisungen zulässig für Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden (Satz 2, Alternative 1; Alternative 2 kommt vorliegend von vornherein nicht in Betracht). Nr. 5.3.1 beinhaltet ein verbindliches Ziel der Landesplanung i. S. des Art. 2 Nr. 2 BayLplG (so schon zur Vorgängerregelung B.II.1.2.1.2 des LEP 2006: BayVGH, U. v. 17.12.2012 - 15 N 09.779 - juris Rn. 22 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff. = juris Rn. 5 ff.). Der Plangeber hat eindeutig formuliert, dass Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden dürfen. Die atypischen Sachverhalte, bei deren Vorliegen eine Abweichung zulässig sein soll, sind in der Zielbestimmung hinreichend konkret umschrieben.

Die Antragsgegnerin ist weder nach Anhang 1 des LEP 2013 noch nach der Übergangsregelung in § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 in Verbindung mit dem Regionalplan der Region 11 Regensburg vom Mai 2011 mit zentralörtlicher Funktion ausgestattet. Der Bebauungsplan ermöglicht Einzelhandelsgroßprojekte, die über die in Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehene Grenze von 1.200 m² Verkaufsfläche für Nahversorgungsbetriebe hinausgehen.

Der Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts geht über den bauplanungsrechtlichen Begriff des (kerngebiets- bzw. sondergebietstypischen) großflächigen Einzelhandelsbetriebs in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hinaus. Demgemäß sind auch nach Abs. 1 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013, die vom Gericht als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, nicht nur Betriebe i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO (Satz 1), sondern auch „Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben - auch im Anschluss an ein Einzelhandelsgroßprojekt - in räumlich-funktionalem Zusammenhang, die überörtlich raumbedeutsam sind“ (Satz 2), als Einzelhandelsgroßprojekte anzusehen. Nr. 5.3.1 LEP 2013 geht mit der Erfassung derartiger Agglomerationen als Einzelhandelsgroßprojekte im Sinne einer rein wirkungsbezogenen Betrachtung über die kern- bzw. sondergebietspflichtigen Tatbestände des § 11 Abs. 3 BauGB hinaus (vgl. hierzu und zum Folgenden - auch unter der Beachtung, dass raumordnungsrechtliche Umsetzungen in den Bundesländern divergieren: VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 13 ff.).

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können mehrere Einzelhandelsbetriebe nur dann als Betriebseinheit und damit zusammen betrachtet ggf. als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb betrachtet werden, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu entscheiden, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist, wie eigene Eingänge, eigene Anlieferung, eigene Personalräume (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = juris Rn. 20). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO getrennt zu würdigen, wenn sie in selbstständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (BVerwG, U. v. 24.11.2005 a. a. O. juris Rn. 21). Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die Prüfung einer „Funktionseinheit“ unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u.ä. ist in diesen Fällen grundsätzlich kein Raum.

Diese Kriterien können jedoch für die Erfassung der inhaltlichen Reichweite der in Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 thematisierten überörtlich raumbedeutsamen Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben in räumlich-funktionalem Zusammenhang und damit für die Auslegung des Ziels Nr. 5.3.1 LEP 2013 und seiner Ausnahmetatbestände nicht herangezogen werden. Das Recht der Raumordnung dient der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Die Raumordnung koordiniert im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung die Nutzungsansprüche an den Raum und die raumbedeutsamen Belange und schafft in diesem Zusammenhang u. a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn eine Regelung der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis. In diesem Rahmen ist der Raumordnung auch eine betriebsübergreifende funktionale Betrachtungsweise erlaubt. Dagegen enthält § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächige Einzelhandelsprojekte städtebauliche Vorgaben, die die Nutzung von Grund und Boden betreffen. Raumordnerische Vorgaben für raumbedeutsame Einzelhandelsagglomerationen - wie hier Nr. 5.3.1 LEP 2013 - zielen auf die Sicherstellung des im Raumordnungsgesetz niedergelegten Systems leistungsfähiger Zentraler Orte. Gemessen an dem Zweck der regelhaften räumlichen Zuordnung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben sowie von regionalbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem, eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels sowohl für die Bevölkerung als auch für die Gemeinden insgesamt zu gewährleisten (s.o.), ist der für eine schädliche Agglomeration vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang einzelner Einzelhandelsbetriebe etwa nicht schon dann zu verneinen, wenn einzelne Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind und lediglich durch eine gemeinsame Parkplatznutzung miteinander räumlich in Verbindung stehen. Auch baulich selbstständige Vorhaben vermögen aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs negative raumordnerische Wirkungen auszulösen (VGH BW, B. v. 18.5.2016 a. a. O. juris Rn. 16; zum landesplanerischen Begriff der Agglomeration und der Bedeutung in der Bauleitplanung vgl. z. B. BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff.; VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 11 ff.; NdsOVG, U. v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 37 ff.).

Der Bebauungsplan lässt im Bereich der Sondergebietsausweisung zunächst einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² und damit einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - BVerwGE 124, 364 ff.; BayVGH, U. v. 17.4.2012 - 15 N 09.779 - juris Rn. 24; VGH BW, U. v. 1.12.2015 - 8 S 210/13 - ZfBR 2016, 167 ff. = juris Rn. 23). Dieser Verkaufsmarkt hat Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Ist im Einzelfall - wie hier allein schon aufgrund des durch Baugrenzen abgesteckten großzügigen Baufensters von ca. 130 m x 45 m (= ca. 5.850 m²) und einer ebenso großzügigen Regelung über die Grund- und Geschossflächenzahl (im SO-Gebiet jeweils 0,8) - bei einer Verkaufsfläche von bis zu 1.100 m² eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² möglich, wäre zudem die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO einschlägig (vorbehaltlich einer Widerlegung gem. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO). Im streitigen Sondergebiet ist daher allein schon für den Lebensmitteleinzelhandel die grundsätzliche Möglichkeit der Errichtung eines Einzelhandelsgroßprojekts i. S. von Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehen.

Isoliert betrachtet stellt zwar der laut Bebauungsplan bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 1.100 m² zulässige Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb einen Betrieb unterhalb der Grenze von 1.200 m² dar. Allerdings definiert Abs. 2 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3.1 LEP 2013 Nahversorgungsbetriebe - mit Blick auf die weniger bau-, als vielmehr wirkorientierte Ausrichtung der Zielbestimmung (s.o.) konsequent - als „Einzelhandelsgroßprojekte, die ganz überwiegend dem Verkauf von Nahversorgungsbedarf dienen“. Unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche unter 1.200 m² per se und ausnahmslos als Nahversorgungsbetriebe im Sinne der Ausnahmeregelung der Nr. 5.3.1 anzusehen sind, zeigt Abs. 2 Satz 2 der Begründung zu 5.3 (B) LEP 2013 (s.o.), dass nicht nur einzelne Betriebseinheiten, sondern auch nach der Planung nicht ausgeschlossene Agglomerationen im dort genannten Sinne von mehreren Betrieben zusammen zu betrachten sind. Sofern nach dem Bebauungsplan der Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (der für sich bereits ein Einzelhandelsgroßprojekt darstellen kann) zusammen mit weiteren Betrieben bei entsprechendem räumlich-funktionalen Zusammenhang eine Agglomeration und damit ein Einzelhandelsgroßprojekt bilden kann, ist die Zusammenfassung der Betriebe auch für die Ausnahmeregelung im ersten Spiegelstrich der Nr. 5.3.1 LEP 2013 zu betrachten. Der Senat teilt dabei nicht die in der von der Landesanwaltschaft Bayern vorgelegten Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 vertretene Auslegung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH), wonach Agglomerationen aufgrund des Wortlauts des Abs. 2 der Begründung zu Nr. 5.3 (B) LEP 2013 ausschließlich Verbindungen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben sein könnten. Denn maßgeblich kommt es nach Abs. 2 der Begründung zu Nr. 5.3 Abs. 2 LEP 2013 auf die raumbezogene Wirkung von betrieblichen Konglomeraten an. Sofern aber bereits zwei oder jedenfalls mehrere nicht-großflächige Einzelhandelsbetrieben ein „zusammengesetztes“ Einzelhandelsgroßprojekt bilden können, gilt dies erst recht für die zusammenfassende Betrachtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit einem oder mehreren weiteren nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Die regelhafte räumliche Zuordnung nicht nur des großflächigen Einzelhandels, sondern auch von raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten. Das ist ein - hier von Nr. 5.3.1 LEP 2013 anvisierter - raumordnungsrechtlich legitimer Zweck (BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff. = juris Rn. 13; VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 15; OVG SA, U. v. 15.5.2014 - 2 K 36/12 - juris Rn. 164).

Die textliche Festsetzung Nr. 1.3 des Bebauungsplans lässt im Sondergebiet neben dem Lebensmitteleinzelhandel (Verkaufsfläche max. 1.100 m²) schon ausdrücklich einen weiteren Einzelhandelsbetrieb, nämlich einen Getränkemarkt (max. 310 m²) zu, so dass bereits insofern in der Summe eine Verkaufsfläche von bis zu 1.410 m² durch den Bebauungsplan ermöglicht wird. Es kann dahinstehen, ob eine Agglomeration im Sinne des bayerischen LEP 2013 - wie das StMFLH meint - begrifflich erst bei mehr als zwei Betrieben vorliegen könne (a.A. für die dort einschlägige raumordnerische Regelung im baden-württembergischen Recht VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die beiden im Sondergebiet zulässigen Betriebe im Zusammenschluss die nach Abs. 2 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 (B) für eine Agglomeration erforderliche überörtliche Raumbedeutsamkeit aufweisen (vgl. insofern die in der Stellungnahme des StMFLH vom 12. Dezember 2016 vorgebrachten Daten und die dortigen Bewertungen zum mangelnden Kaufkraftabzug im Verhältnis zu Nachbargemeinden). Denn der Bebauungsplan eröffnet jedenfalls mit den südlich angrenzenden Gewerbeausweisungen verschiedene Möglichkeiten, dass dort Einzelhandelsbetriebe entstehen, die entweder mit den Betrieben im Sondergebiet oder aber (ohne Berücksichtigung der Betriebe im Sondergebiet) untereinander Agglomerationen bilden, die überörtlich raumbedeutsam sind.

Das ausgewiesene GE-Gebiet enthält große Grundstücke mit großzügigen Baugrenzen und ebenso großzügigen Regelungen über die Grundflächenzahl (0,8) und die Geschossflächenzahl (1,6). Hinsichtlich der Nutzungsart sind in Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen lediglich Freiflächenphotovoltaikanlagen, Vergnügungsstätten aller Art sowie Tankstellen ausgeschlossen. Im Übrigen sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. Bis zur Grenze des § 11 Abs. 3 BauNVO können dort damit auch Einzelhandelsbetriebe errichtet werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2016, zu § 8 BauNVO Rn. 24). In dieser Weite sind also auch Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben in räumlich-funktionalem Zusammenhang möglich, die überörtlich raumbedeutsam sind. Es können damit unter Berücksichtigung von Satz 2 des Abs. 1 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 auch dort Einzelhandelsgroßprojekte in Form von Agglomerationen von zusammen mehr als 1.200 m² entstehen, obwohl dies mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 im nicht zentrenrelevanten Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ausgeschlossen sein soll. Dasselbe gilt für die im Nordosten und Osten des Plangebiets festgesetzten Mischgebietsflächen. Auch hier ist mit Blick auf die relativ großzügig gesetzten Baugrenzen, die lediglich eine Grobgliederung für Bauräume vorsehen, und den in Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen auf lediglich Tankstellen und Vergnügungsstätten begrenzten Nutzungsausschluss die Möglichkeit eröffnet, dass hier - für sich betrachtet - unterhalb der kern- bzw. sondergebietsbezogenen Schwelle des § 11 Abs. 3 BauGB grundsätzlich mischgebietsverträgliche Einzelhandelsbetriebe entstehen, die im Falle der entsprechenden Ausgestaltung als überörtlich raumbedeutsame Agglomerationen in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 nicht vereinbar wären.

Daher gilt für das festgesetzte Sondergebiet, für das räumlich noch viel größere Gewerbegebiet und für den Mischgebietsbereich, dass die Antragsgegnerin in der Planung dadurch gegen das Anpassungsverbot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen hat, dass sie keine Vorsorge getroffen hat, zu verhindern, dass es über eine Agglomeration auch kleinerer Einzelhandelsbetriebe zu einer Umsetzung des Bebauungsplans kommt, dessen Ergebnis mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 nicht vereinbar wäre. Der Antragsgegnerin hätten hierfür unterschiedliche städtebauliche Planungsinstrumente zur Verfügung gestanden, wie etwa der generelle Ausschluss von Einzelhandel gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO, bestimmte sortimentsbezogene Beschränkungen gem. § 1 Abs. 9 BauNVO, eine Gliederung nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten /Unterarten des Einzelhandels nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO und /oder die Steuerung der zulässigen Größe der Einzelhandelsbetriebe durch Festlegung der überbaubaren Flächen in Kombination mit der Festsetzung des Maßes der Nutzung (BVerwG, U. v. 10.11.2011 a. a. O. juris Rn. 16; VGH BW, B. v. 18.5.2016 a. a. O. juris Rn. 19; NdsOVG, U. v. 10.7.2014 a. a. O. juris Rn. 41). Eine Pflicht der Gemeinden, die der raumordnerischen Einzelhandelssteuerung dienenden Ziele auch bei der Ausweisung von Gewerbeflächen zu beachten, ist - jedenfalls dann, wenn (wie vorliegend) die Bildung einer Einzelhandelsagglomeration nicht unrealistisch ist - kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum der Planunterworfenen (Art. 14 GG) oder die Planungshoheit der Gemeinden (BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff. = juris Rn. 10 ff.; NdsOVG, U. v. 10.7.2014 a. a. O. juris Rn. 41).

Die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden raumordnerischen Vorgaben sind im Rahmen der Bauleitplanung nicht erst dann zu beachten, wenn die Bildung einer raumbedeutsamen Agglomeration mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihre Bildung unmittelbar bevorsteht; entscheidend ist vielmehr, ob die Bildung von Agglomerationen des zentrenrelevanten Einzelhandels, die die Raumbedeutsamkeitsschwelle überschreiten, auf den Nutzungsflächen kein völlig unrealistisches Szenario darstellt (vgl. auch NdsOVG, U. v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 38). Die in eine mögliche raumordnerische Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde steht in der Pflicht, sich auf ihre Stellung im hierarchischen System des raumordnerischen Zentrale-Orte-Prinzips zu besinnen (BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 = juris Rn. 20). Im vorliegenden Fall geht es nicht um rein theoretische, praxisferne Möglichkeiten. Gerade aufgrund des im Sondergebiet ausdrücklich vorgesehenen Einzelhandelsansatzes und aufgrund der verkehrsmäßig günstigen Anbindung an die Staatsstraße St ... im Norden des Plangebiets erscheint es für künftige Investoren in den südlich und südöstlich an das Sondergebiet angrenzenden Gewerbebereichen (§ 8 BauNVO) nicht von vornherein unattraktiv, ebenfalls dort Einzelhandelsgeschäfte anzusiedeln und dabei - sei es mit den Betrieben in den Sondergebietsflächen, sei es mit hiervon unabhängigen Einzelhandelsgeschäften - Agglomerationen für Einzelhandelsgroßprojekte zu schaffen, ggf. sogar mit einem über den Nahversorgungsbedarf hinausgehenden Sortiment, das gem. dem zweiten Spiegelstrich der Nr. 5.3.1 LEP 2013 nur in Mittel- und Oberzentren sowie in Grundzentren mit bestehenden Versorgungsstrukturen in dieser Bedarfsgruppe landesplanerisch zulässig wäre.

Da eine raumbedeutsame Agglomeration nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss, damit eine Planung mit § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 unvereinbar ist, ist der Hinweis in der Stellungnahme des StMFLH, dass derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die auf eine entsprechende Entwicklung am streitgegenständlichen Standort hinwiesen, irrelevant. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Bauleitplanung kommt es nicht auf die konkreten Vorhaben an, die möglicherweise irgendwann einmal den Bebauungsplan umsetzen sollen, sondern vielmehr auf die bauplanungsrechtlich eröffnete Variationsbreite. § 1 Abs. 4 BauGB ist Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der Raumordnungsplanung (Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 1 Rn. 67). Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB rechtfertigt sich daraus, dass die Ziele der Raumordnung grundsätzlich keine unmittelbare bodenrechtliche Wirkung entfalten, und daher regelmäßig der planerischen Umsetzung durch nachgeordnete Planungsträger bedürfen, um ihren Ordnungs- und Entwicklungsauftrag auch gegenüber dem einzelnen Raumnutzer erfüllen zu können (BVerwG, B. v. 25.6.2007 - 4 BN 17/07 - ZfBR 2007, 683 f. = juris Rn. 9). Aus diesem Grund kann es im Falle eines echten landesplanerischen Ziels bei der Anpassungspflicht keine „planerische Zurückhaltung“ geben. Auch dürfte eine effektive Korrektur im Baugenehmigungsverfahren nicht gewährleistet sein. Die in Art. 33 Abs. 1 BayLplG vorgesehene Befugnis der obersten Landesplanungsbehörde, etwa anlässlich einzelner Bauanträge im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien von einer Gemeinde zu verlangen, ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, hängt - wie bei Eingriffsmaßnahmen gem. Art. 28 Abs. 2 BayLplG - davon ab, dass die zuständige Ministerialbehörde überhaupt Kenntnis von dem Vorhaben erhält. Zudem müsste die Gemeinde mit einer Veränderungssperre reagieren, um das Bauvorhaben abwehren zu können. Abgesehen davon kann die Möglichkeit eines Anpassungsgebots einem Bebauungsplan, der schon anfänglich mit den Zielen der Landesplanung unvereinbar ist, diesem nicht die anfängliche Rechtswidrigkeit (Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB) nehmen.

Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass ein Abweichungsverfahren gem. Nr. 5.3.5 LEP 2013 wegen der Grenznähe flexibel anzuwenden wäre, ist dies unbehelflich, weil ein Zielabweichungsverfahren gem. Art. 4 BayLplG nicht durchgeführt wurde und demgemäß eine entsprechende Zulassungsentscheidung der obersten Landesplanungsbehörde nicht vorliegt.

cc) Der Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 betrifft neben der Ausweisung der Sondergebietsflächen auch die Ausweisung der Gewerbe- und Mischgebietsflächen. Es blieben - neben den „ins Nichts“ führenden Erschließungsstraßen - lediglich die Fläche für Gemeinbedarf im Südosten sowie die im Norden festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft übrig. Bei einem solchen verbleibenden „Planungstorso“ kommt eine bloße Teilunwirksamkeit nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 ff. = juris Rn. 20). Ob - wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung über seinen Bevollmächtigten rügen ließ - der Bebauungsplan daneben auch gegen Nr. 1.1.2 Abs. 2 LEP 2013 verstößt, bedarf daher keiner näheren Betrachtung.

3. Die weiteren, vom Antragsteller problematisierten und in der mündlichen Verhandlung angesprochenen naturschutz- und artenschutzrechtlichen Fragestellungen, z. B.:

- Ist der Bebauungsplan vollzugsunfähig und damit schon nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil seiner Umsetzung zwingende, nicht ausräumbare artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. - jeweils m. w. N.: BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl 2014, 237 ff. = juris Rn. 35; HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 123 ff.; zur reduzierten Ermittlungspflicht der Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung vgl. BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 a. a. O. Rn. 35 f.; BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 a. a. O. Rn. 45 m. w. N.; OVG RhPf, U. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 - DVBl. 2015, 42 ff. = juris Rn. 58)?

- Ist der Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil seiner Umsetzung ein nicht ausräumbares rechtliches Vollzugshindernis durch einen in § 30 BNatSchG oder in Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG geregelten Biotopschutz entgegensteht (HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 134 ff.)?

- Ist der Bebauungsplan in Bezug auf das Vermeidungs- und Kompensationsinteresse frei von Ermittlungsfehlern gem. § 2 Abs. 3 BauGB (zur Ermittlungstiefe und den Anforderungen an das zu erhebende Datenmaterial vgl. HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 90 m. w. N.) und sind die genannten Belange gemäß § 1a Abs. 3 BauGB, § 18 Abs. 1, §§ 13 ff. BNatSchG hinreichend gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen worden?

sind nicht mehr entscheidungserheblich, zumal es nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insofern weiterer Ermittlungen des Senats - zunächst durch Anforderungen weiteren, substanziierten Vortrags der Beteiligten - bedurft hätte.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57)

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.