Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2018 - 2 ZB 16.1842

bei uns veröffentlicht am14.02.2018

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das erstinstanzliche Urteil vom 14. März 2016 begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Die Klägerin ist der Auffassung, dass Art. 1 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz – DSchG – i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG aufgrund des unbestimmt gefassten Tatbestands willkürlich und nicht hinreichend bestimmt im Sinn des Art. 20 Abs. 3 GG sei. Es sei unklar, was unter „einer Mehrheit von baulichen Anlagen“, sowie unter „wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt“ bzw. „das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltungswürdig ist“ zu verstehen sei. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG sei ebenfalls nicht hinreichend bestimmt formuliert, weil unklar sei, was unter dem Tatbestandsmerkmal „wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann“ zu verstehen sei.

Die genannten Vorschriften enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe. Durch die Verwendung dieser unbestimmten Begriffe wird jedoch nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip gegründete Gebot hinreichender Bestimmtheit verstoßen. Die fraglichen Vorschriften enthalten Begriffsbestimmungen, deren Merkmale sich gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen anhand objektiver Kriterien ermitteln lassen. Etwaige Auslegungsschwierigkeiten im Einzelfall führen nicht zu einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Das entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B.v. 18.5.1988 – 2 BvR 579.84 – BVerfGE 78, 205). Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze zwingt den Gesetzgeber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert. Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1997 – 6 B 42.97 – juris m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Die Formulierung „Mehrheit von baulichen Anlagen“ in Art. 1 Abs. 3 DSchG ist eindeutig. Für den Begriff der baulichen Anlage kann auf die Definition in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO zurückgegriffen werden. Dafür, dass diese ihrerseits verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, bestehen keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich des Merkmals „wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt“ ist anzumerken, dass mittlerweile das Gesetz dahingehend geändert wurde, dass ein Ensemble auch vorliegen soll, wenn keine Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Unabhängig von dieser Gesetzesänderung sind jedenfalls im Ensemble Wiesenviertel genügend Baudenkmäler vorhanden. Die Begriffsbestimmung des Denkmals in Art. 1 Abs. 1 DSchG entspricht verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. auch BVerwG, B.v. 9.10.1997 – 6 B 42.97 – juris). Die Frage der Erhaltungswürdigkeit des Orts-, Platz- oder Straßenbildes lässt sich gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen anhand objektiver Kriterien ermitteln. Es ist auch unbedenklich, dass die Erlaubnispflicht an den weit gefassten, gerichtlich allerdings voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der Auswirkung auf das Erscheinungsbild des Ensembles anknüpft. Die Vorschrift ist kein kriterienloser Erlaubnisvorbehalt, weil sich insbesondere den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes selbst, aber auch den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen durch Auslegung entnehmen lässt, unter welchen Voraussetzungen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Ensembles vorliegen und welche Gesichtspunkte dann für die Ausübung des Ermessens maßgeblich sind (vgl. BayVGH, U.v. 19.12.2013 – 1 B 12.2596 – BayVBl 2014, 508; U.v. 27.9.2007 – 1 B 00.2474 – BayVBl 2008, 141).

Der Senat hat damit keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht bzw. dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bzw. gemäß Art. 92 BV die gestellten Fragen vorzulegen.

Im Übrigen steht einer entsprechenden Vorlage bereits die Rechtskraft (§ 121 VwGO) des ersten verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 3. Dezember 2012 Az. M 8 K 11.3638 entgegen. Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 5. August 2011, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu erteilen. Streitgegenstand bei der Verpflichtungsklage ist nicht nur der mit ihr verfolgte Anspruch auf Vornahme des Verwaltungsakts, sondern zugleich die Rechtsbehauptung der Klägerin, dass die Versagung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts, bezogen auf die Anspruchsbzw. Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 28). Aus der Tenorierung und den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht von einer denkmalschutzrechtlich erforderlichen Erlaubnispflicht ausging. Lediglich wegen der unzureichenden Ermessensbetätigung erging ein Verbescheidungsurteil. Damit steht die Erlaubnispflicht für das vorliegende Verfahren bindend fest. Die nunmehr vorgebrachten Bedenken der Klägerin hätten bereits im Ausgangsverfahren zum Urteil vom 3. Dezember 2012 geltend gemacht werden müssen.

b) Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich ihr Vorhaben mangels einer einheitlichen Dachgestaltung der Anwesen entlang des B* …rings denkmalschutzrechtlich nicht negativ auf das Erscheinungsbild des Ensembles im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG auswirken könne.

aa) Das Anwesen der Klägerin sei nicht Teil des Ensembles Wiesenviertel, da es in der näheren Umgebung des klägerischen Anwesens aufgrund der unterschiedlichen und in den vergangenen Jahren neu gestalteten Dachformen und Dachfarben bzw. -materialien an ausreichend historischer Bausubstanz fehle, die das unterstellte Ensemble Wiesenviertel prägen könnten. Der Klägerin ist es hier jedoch verwehrt, ernstliche Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts mit der fehlenden Ensembleeigenschaft zu begründen, da dem die Rechtskraft des Urteils vom 3. Dezember 2012 entgegensteht (s.o.).

Im Übrigen hegt der Senat keine Zweifel, dass das Grundstück der Klägerin Teil des Ensembles Wiesenviertel ist. Nach Art. 1 Abs. 3 DSchG kann zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn – hier von Bedeutung – nur einzelne dazu gehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 DSchG erfüllen, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist. Jedenfalls gehören zum Ensemble Wiesenviertel entlang des B* …rings noch hinreichend Einzeldenkmäler um die Ensembleeigenschaft im fraglichen Bereich zu begründen. So ist etwa das unmittelbar benachbarte Anwesen B* …ring 37 als Einzeldenkmal in die Denkmalliste eingetragen. Weiter sind die Anwesen B* …ring 48, 44, 42 sowie S* …straße 5 und im Norden dann B* …ring 28, 26 und 25 als Einzeldenkmäler in der Denkmalliste enthalten. Damit ist hinreichend historische Bausubstanz vorhanden, die jedenfalls entlang des B* …rings zu einem erhaltenswerten Orts- und Straßenbild und damit zu einem Ensemble führt. Für den Senat ist klar ersichtlich, dass entlang des B* …rings ein Funktionszusammenhang und ein gemeinsames Grundprinzip besteht, die den Gebäuden einen sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheit an diesem Ort vermitteln.

bb) Die Klägerin bezweifelt auch die negativen Auswirkungen ihres Vorhabens auf das Ensemble. Das Vorhaben umfasse lediglich die Montage und Anbringung von schwarzen Photovoltaikelementen auf der westlichen Dachfläche. Die benachbarten Anwesen wiesen unterschiedliche Dachformen, Dachfarben, Dachflächengestaltung sowie Dachnutzung auf. Die Klägerin verkürzt das Tatbestandsmerkmal des Auswirkens auf das Erscheinungsbild des Ensembles, wenn sie auf die einheitliche und homogene Dachgestaltung der umliegenden Anwesen abstellt. Denkmalrechtlich geschützte Ensembles genießen grundsätzlich den gleichen Schutz wie Einzeldenkmäler, wobei bei Ensembles insbesondere das überlieferte Erscheinungsbild maßgeblich ist (vgl. BayVGH, U.v. 3.1.2008 – 2 BV 07.760 – BayVBl 2008, 477). Entscheidend ist, dass es für die Anschaulichkeit und Erlebbarkeit der im Stadtraum Münchens nahezu einmaligen Verbindung eines freigehaltenen unbebauten Grundstücks im Kontext eines bebauten Stadtviertels den Sichtbeziehungen sowohl vom B* …ring zur R* …halle, wie auch von der B* … und der R* …halle nach Osten hin – hinüber zum B* …ring – eine für das Ensemble ganz entscheidende Bedeutung zukommt. Von der B* … aus gesehen spielen dabei sowohl die Einfassung des Wiesenareals mit Bäumen als auch die über diese Bäume hinausreichenden und sichtbaren Dachflächen der Gebäude entlang des B* …rings eine ganz erhebliche Rolle. Es ist für den Senat nachvollziehbar, dass die Beklagte vor diesem Hintergrund die strittige Photovoltaikanlage auf der straßenseitigen Dachfläche zum B* …ring als eine erhebliche Veränderung der Anschaulichkeit und Erlebbarkeit der stadträumlichen Situation in diesem Bereich eingestuft hat. Die geplante zweireihige Photovoltaikanlage würde das Ensemble Wiesenviertel in seiner Wirkung insofern stören, als dies zu einer merklichen Veränderung des Erscheinungsbilds des Ensembles führen würde und die Anschaulichkeit des auf die B* … ausgerichteten, gebogenen Straßenzugs optisch beeinträchtigt wird, weil mit dem Blick auf die Ensemblewirkung eine ruhige und einheitliche Gestaltung der Einzeldächer in herkömmlicher Ausführung beizubehalten ist. Unabhängig davon, dass das Ensemble unterschiedliche Dachformen aufweist, würde eine Photovoltaikanlage in jedem Fall Auswirkungen auf das Ensemble haben. Denn die seriell hergestellten Module stören auf dem Walmdach durch ihre technisch bestimmten glatten Oberflächen, der optischen Wirkung der dunkel hinterlegten Glasfläche mit silbrig erscheinenden Innenstrukturen und den notwendigen Befestigungselementen zum einen die vorhandene graue Dacheindeckung, zum anderen wegen ihrer Sichtbarkeit von fast allen Standorten der Theresienwiese auch das Ensemble insgesamt.

Zudem steht bereits bindend fest (s.o.), dass die strittige Photovoltaikanlage zu einer merklichen Veränderung des Erscheinungsbilds des Ensembles im Nahbereich in der Ansicht von Westen führen wird und dies aus denkmalfachlicher Sicht nicht unbedenklich ist.

c) Der Klägerin zufolge bestehen keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes, die für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands des Ensembles und gegen die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis für ihr Vorhaben sprechen. Wie oben dargelegt wurde, ist dies jedoch der Fall. Auch die Ermessensentscheidung der Beklagten begegnet keinen Bedenken.

aa) Die Klägerin meint, dass keine Beeinträchtigungen von den PV-Elementen ausgingen, da die PV-Anlage die Dachfläche des klägerischen Anwesens B* …ring 35 nur teilweise überlagere, in ihren Konturen an die Dachform des klägerischen Anwesens angepasst sei, farblich auf die Dacheindeckung des klägerischen Anwesens abgestimmt sei und aus einiger Entfernung gesehen nicht viel anders wirke wie etwa ein durchgehendes Band von Dachliegefenstern. Dass nach ihrer Behauptung viele Fakten für die Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis sprechen, macht die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht fehlerhaft. Insoweit hat das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG). Dies hat das Erstgericht getan. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidung Bezug (UA S. 27 ff.).

bb) Die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht nicht die Belange des Umweltschutzes sowie ihre wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt und sich nicht mit den von ihr angestellten ökologischen Überlegungen auseinander gesetzt habe. Jedoch hat sich die Beklagte in ihrem Bescheid vom 1. August 2014 in ihrer Ermessensentscheidung mit den von der Klägerin genannten Punkten auseinander gesetzt. Das private Interesse, durch Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach zur Theresienwiese hin eine Rendite zu erzielen und so das Eigentum wirtschaftlich zu nutzen, könne die gewichtigen Gründe des Ensembleschutzes nicht aufwiegen. Durch die Erschließung erneuerbarer Energien leiste der Eigentümer zwar einen Beitrag zur Verminderung des Bedarfs an herkömmlichen Energieträgern, zur Verminderung der Schadstoffbelastung der Umwelt und der dadurch bedingten klimatischen Veränderungen und damit einem Beitrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen im Sinn der in Art. 20 a GG verankerten Staatszielbestimmung. Allerdings habe das öffentliche Interesse an der Förderung erneuerbarer Energien aus Gründen des Klimaschutzes keinen zwangsmäßigen Vorrang vor den Belangen von Denkmalschutz und Denkmalpflege. Das Staatsziel Umweltschutz in Gestalt regenerativer Energieerzeugung sei zwar in die Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den Belangen des Umweltschutzes einzubeziehen, berechtige aber nicht dazu, gewachsene und schützenswerte Stadtbilder zu verunstalten. Hier sei dem denkmalfachlichen Belang, der ebenfalls dem Zusammenleben diene, mehr Gewicht einzuräumen.

Das Erstgericht hat die Ermessensentscheidung der Beklagten überprüft. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte ihr Ermessen betätigt und die rechtlichen Grenzen des Ermessens gewahrt habe. Neben den Belangen des Denkmalschutzes habe die Beklagte in ihre Abwägungsentscheidung auch das private, durch Art. 20 a GG verstärkte Interesse der Klägerin zur Anbringung einer Photovoltaikanlage eingestellt und sei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass den Gründen des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des Ensembles vorliegend der Vorrang zukomme.

Insofern kann keine Rede davon sein, dass die von der Klägerin genannten Umstände unberücksichtigt geblieben sind. Das Erstgericht musste die von der Klägerin genannten Gesichtspunkte in seiner Entscheidung nicht im Einzelnen erwähnen.

d) Nach Auffassung der Klägerin hat sich das Verwaltungsgericht mit der Entscheidung vom 14. März 2016 in Widerspruch zur vorgehenden Entscheidung vom 3. Dezember 2012 gesetzt. Dies ist nicht der Fall. Im Urteil vom 3. Dezember 2012 wurde ausgeführt, dass die Entscheidung offen und die Auseinandersetzung mit den denkmalrechtlichen Gesichtspunkten und ihre Gewichtung zu korrigieren seien. Dies hat die Beklagte getan. Das Erstgericht durfte lediglich die Ermessenserwägungen auf der Rechtsfolgenseite kontrollieren.

e) Nach Auffassung der Klägerin ist es treuwidrig und widersprüchlich, mit ihr in einem ersten Schritt eine detaillierte Planung zur Erteilung der Genehmigung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG abzustimmen, in einem zweiten Schritt deren Einreichung einzufordern und sodann im dritten Schritt deren Genehmigung abzulehnen. Eine verbindliche Zusicherung liegt nicht vor. Dieser fehlt die Schriftform (Art. 38 BayVwVfG). Für den Senat ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte in irgendeiner Form gebunden hätte, eine Erlaubnis zu erteilen. Vielmehr konnte sie die Erlaubnis nach Vorlage der Planung noch ermessensgerecht ablehnen.

f) Im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel rügt die Klägerin auch den unterbliebenen Augenschein sowie eine Überraschungsentscheidung. Werden die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so wird der Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird (vgl. zur Problematik allgemein Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 8). Genügt das Vorbringen diesen Anforderungen, so kommt eine Zulassung dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 – 2 ZB 12.989 – juris). Dies ist hier nicht der Fall (s. unten 4.).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Klägerin sieht diese in Fragen zur hinreichenden Bestimmtheit des Art. 1 Abs. 3 DSchG und der daraus resultierenden Frage der Anwendbarkeit des Art. 1 Abs. 3 DSchG auf das Vorhaben der Klägerin. Bei Anwendung des Art. 1 Abs. 3 DSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG sei nicht klar, wann eine Erlaubnispflicht bestehe, was unter den Tatbestandsmerkmalen des „Erscheinungsbildes des Ensembles“ und „auswirken kann“ zu verstehen sei. Damit zeigt der vorliegende Fall jedoch keine über einen baurechtlichen Standardfall hinausgehenden Schwierigkeiten. Die Frage, ob in denkmalgeschützten Bereichen eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für die Anbringung von Photovoltaikelementen zu erteilen ist, ist eine häufige Fragestellung, die anhand der von der Klägerin zitierten Vorschriften zu beantworten ist. Eine mögliche abstrakte Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Sachbehandlung (vgl. Berkemann DVBl 1998, 446) ist hier weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gegeben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, diese höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2010 – 14 ZB 09.1289 – juris Rn. 2). Die Klägerin formuliert bereits keine Frage in diesem Sinn, sondern meint nur, dass es einer höchstrichterlichen Klarstellung darüber bedürfte, wie bei der Abwägung der widerstreitenden Belange zu verfahren sei. Damit wird jedoch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen, die über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Denn die Frage der (fehlerfreien) Abwägung kann nur für den konkreten Einzelfall entschieden werden. Die Klägerin meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da sie Rechtsfragen zur hinreichenden Bestimmtheit denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen, konkret des Art. 1 Abs. 3 DSchG bzw. des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG aufwerfe. Auch die aus der Anwendung des Art. 1 Abs. 3 DSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG resultierende Frage einer Erlaubnispflicht bedürfe einer Klärung. Damit formuliert die Klägerin jedoch bereits keine Frage im oben dargelegten Sinn. Im Übrigen sind die Fragen bereits hinreichend geklärt und die Frage der Erlaubnispflicht kann nur im konkreten Einzelfall entschieden werden. Auf die Ausführungen unter 1. wird verwiesen.

4. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Die Klägerin sieht den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO verletzt, weil kein Augenschein durchgeführt worden sei. Einem anwaltlich vertretenen Beteiligten ist eine Berufung auf die Aufklärungsrüge regelmäßig verwehrt, wenn er – wie hier – in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat und damit nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris; BayVGH, B.v. 28.8.2015 – 9 ZB 13.1876 – juris). Dem Verwaltungsgericht musste sich hier keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen. In der streitgegenständlichen Entscheidung ging es nurmehr um die Überprüfung der Ermessensbetätigung der Beklagten anhand der Vorgaben aus dem Urteil vom 3. Dezember 2012. Soweit die Klägerin vorträgt, lediglich die Vorsitzende Richterin und der Berichterstatter hätten an beiden Verfahren teilgenommen und somit drei Fünftel des Spruchkörpers keine Ortskenntnis von den örtlichen Gegebenheiten gehabt hätten, stellt dies aus dem oben genannten Grund bereits keinen Verfahrensfehler dar, der zur Zulassung der Berufung führt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers über die örtlichen Verhältnissen informiert wurden. Es wurde nicht hinreichend dargelegt, dass sich diese so verändert hätten, dass ein erneuter Augenschein erforderlich gewesen wäre.

b) Die Klägerin sieht den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG verletzt, weil ihre Ausführungen zu der nicht einheitlichen und nicht homogenen Dachlandschaft, zu den ensembleverträglichen Auswirkungen, zu den Belangen des Umweltschutzes sowie ihren wirtschaftlichen Interessen und den von ihr angestellten ökologischen Überlegungen nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Die Klägerin hat es insoweit unterlassen, eine nach ihrer Meinung notwendige weitere Sachaufklärung ausdrücklich zu beantragen. Zudem kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht damit begründet werden, dass das Verwaltungsgericht die Äußerungen der Beklagten als tragende Entscheidungsgründe übernommen habe, während es den Argumenten der Klägerin im Wesentlichen nicht gefolgt sei. Insofern wird auf 1. c) bb) verwiesen. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, wenn das Gericht einem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG, U.v. 8.2.2010 – 8 B 126.09 – juris; BayVGH, B.v. 8.4.2010 – 2 ZB 09.30255 – juris).

c) Nach Auffassung der Klägerin ist ihr Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG mangels Vorlage der Rechtssache wegen Unbestimmtheit und Verfassungswidrigkeit des Art. 1 Abs. 3 DSchG bzw. des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG im Rahmen der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bzw. Art. 92 BV verletzt worden. Dies ist nicht zutreffend. Durch eine Maßnahme, Unterlassung oder Entscheidung eines Gerichts wird der gesetzliche Richter nur dann entzogen, wenn diese Maßnahme, Unterlassung oder Entscheidung auf Willkür beruht. Dies gilt auch dann, wenn ein Gericht die Vorlage an ein anderes Gericht, das über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat, außer Acht lässt. Als Willkür ist zu werten, wenn die Entscheidung sich bei der Anwendung und Auslegung von Zuständigkeitsnormen, zu denen in einem weiteren Sinn auch Vorschriften über die Vorlage an ein anderes Gericht gehören, so weit von dem diese Normen beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass die Gerichtsentscheidung nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1997 – 6 B 42.97 – juris). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird nur durch solche gerichtliche Entscheidungen verletzt, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfG, B.v. 9.11.1987 – 2 BvR 808.82 – BayVBl 1989, 595). Davon kann bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht die Rede sein. Wie unter 1. a) bereits dargelegt wurde, besteht auch aus Sicht des Senats kein Anlass für eine Vorlage an ein Verfassungsgericht.

d) Die Klägerin ist der Auffassung, es liege eine Überraschungsentscheidung vor. Deshalb sei das Gebot des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK und das Verbot der Überraschungsentscheidung aus Art. 103 GG verletzt. Das Erstgericht habe sich in seinem zweiten Urteil vom 14. März 2016 im Gegensatz zum ersten Urteil vom 3. Dezember 2012 in keinster Weise mit den entscheidungserheblichen Punkten zur nicht einheitlichen und nicht homogenen Dachlandschaft, zu den ensembleverträglichen Auswirkungen, die von den Photovoltaikelementen ausgehen könnten, zur grundsätzlichen Möglichkeit der Prüfung durch die Beklagte bezüglich einer denkmalschutzrechtlich verträglicheren Gestaltung der PV-Anlage, zu den Belangen des Umweltschutzes sowie den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin und den von ihr angestellten ökologischen Überlegungen befasst, sondern diese – anders als im ersten Urteil – völlig ausgeblendet und daher eine Überraschungsentscheidung getroffen.

Einem Urteil dürfen grundsätzlich nur Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich deshalb eine Entscheidung als Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2008 – 2 B 77.07 – NVwZ 2008, 1025; Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 108 Rn. 24). Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass das Gericht die Beteiligten über seine Rechtsauffassung aufklärt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 108 Rn. 21). Dies folgt bereits daraus, dass die endgültige Rechtsauffassung des Gerichts im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht feststeht, sondern erst in der auf die mündliche Verhandlung folgenden Urteilsberatung festgelegt wird.

Hier hat das Erstgericht dem Prozess keine Wende gegeben, mit der die Klägerin nicht zu rechnen brauchte. Die Belange des Umweltschutzes und die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin sind im Ausgangsbescheid berücksichtigt und wurden vom Verwaltungsgericht überprüft (s.o. 1. c) bb). Es ist zudem nicht an der Beklagten, eine denkmalschutzrechtlich verträglichere Gestaltung der PV-Anlage zu prüfen. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2018 - 2 ZB 16.1842

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

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Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1 je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlic

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1 je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger begehren vom Landratsamt F. bauaufsichtliches Einschreiten in Form einer Nutzungsuntersagung betreffend den Betrieb einer „Eventhalle“ durch den Beigeladenen.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 568/6 Gemarkung L., das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „GE ...“ der Stadt L. liegt und für das ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt ist. Das Grundstück ist mit einer 40 m langen Industriehalle bebaut.

Die Kläger zu 2 und 3 sind Eigentümer der nordwestlich gelegenen, nicht unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenzenden Grundstücke Fl. Nr. .../25, .../31, .../26 und .../32 jeweils Gemarkung L., die mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut sind. Die Klägerin zu 1 ist eine Immobilienfirma, deren einziger Gesellschafter der Kläger zu 3 ist. Sie ist Eigentümerin des mit einer Garage bebauten Grundstücks Fl. Nr. .../16 Gemarkung L. Dieses Grundstück liegt westlich des Grundstücks des Beigeladenen und wird von diesem durch ein ca. 5 m breites Grundstück (Fl. Nr. 564 Gemarkung L.) getrennt. Sämtliche Grundstücke der Kläger liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Der Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Fl. Nr. 568/6 Gemarkung L. im westlichen Teil der Industriehalle (Halle B) eine Eventhalle für Hochzeiten, Geburtstage, Kommunion/Konfirmation, Weihnachtsfeiern, Firmenveranstaltungen, Jubiläumsfeiern, Trauerfeiern sowie sonstige Vorträge und Veranstaltungen (auch Sonderverkaufsveranstaltungen), die mit Bescheid des Landratsamts F. vom 2. September 2010, geändert mit Bescheid vom 15. September 2010, genehmigt wurde. Die Klage der Kläger zu 2 und 3 vom 19. August 2011 hiergegen wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2013 (AN 3 K 11.01612) wegen Verwirkung des Klagerechts abgewiesen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 wurde dem Beigeladenen eine Tekturgenehmigung mit zahlreichen immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen erteilt. So sind u. a. Fenster und Türen der Gebäudehülle bei immissionsrelevanten Geräuschen ab 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr geschlossen zu halten, Veranstaltungen innerhalb des Gebäudes und nicht im Außenbereich durchzuführen, Festivitäten, die erhöhte Lärmemissionen verursachen können oder eine discothekenähnliche Geräuschentwicklung aufweisen, unzulässig und elektronisch verstärkte Musikdarbietungen ausschließlich über die hauseigene, eingepegelte Anlage abzuspielen. Hiergegen erhoben die Kläger Klage und legten eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung und Beurteilung der Parkgeräuschimmissionen der Firma W. ... vom 16. März 2012 vor. Danach werden die im Bescheid vom 20. Januar 2012 festgesetzten Immissionswerte sowie das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm während des Nachtzeitraums am Immissionsort einer möglichen Wohnbebauung auf dem Grundstück FlNr. .../16 Gemarkung L. überschritten. Seit September 2010 liegen zudem zahlreiche Beschwerden der Kläger über unzumutbare Lärmimmissionen und die Nichteinhaltung von Auflagen vor.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 forderte das Landratsamt den Beigeladenen auf, ein schalltechnisches Gutachten, welches Art und Ausmaß der von der Eventhalle und den zugehörigen Parkplätzen ausgehenden Lärmemissionen im Einwirkungsbereich der Anlage betrachtet, vorzulegen. Zudem wurde mit Bescheid vom 10. August 2012 vom Beigeladenen gefordert, einen Nachweis (Messbericht) über das Einpegeln der Musikanlage vorzulegen. In der Folgezeit legte der Beigeladene ein schalltechnisches Gutachten des T. vom 23. Oktober 2012 vor. Danach können die für die Veranstaltungshalle geltenden Immissionswerte zur Tagzeit eingehalten und Überschreitungen aufgrund von Spitzenpegeln zur Tagzeit ausgeschlossen werden. Zur Nachtzeit sind jedoch an allen betrachteten Immissionsorten beträchtliche Überschreitungen der geltenden Immissionswerte zu erwarten, wobei maßgeblich ursächlich hierfür das aufgrund des Fahr- und Parkverkehrs im Nachtzeitraum auf dem Betriebsgelände hervorgerufene Geräuschaufkommen ist. Das Einpegeln der Beschallungsanlage wurde mit Messbericht des T. vom 30. April 2013 bestätigt.

Mit Bescheid vom 12. April 2013 untersagte das Landratsamt dem Beigeladenen, das Grundstück Fl. Nr. 568/6 Gemarkung L. in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren oder befahren zu lassen. Zudem drohte das Landratsamt dem Beigeladenen mit Bescheid vom 28. Mai 2013 für den Fall, dass die festgesetzte Verpflichtung, die Fenster und Türen der Gebäudehülle bei emissionsrelevanten Geräuschen ab 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr geschlossen zu halten, nicht beachtet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an.

Mit Schriftsätzen vom 14. Juni 2013 und 11. Juli 2013 änderten die Kläger ihre Klageanträge dahingehend, den Beklagten zu verpflichten, den von dem Beigeladenen ausgeübten Betrieb einer Eventhalle zu untersagen, hilfsweise: den Betrieb der Eventhalle zur Nachtzeit zu untersagen und weiter hilfsweise: den Antrag der Kläger auf bauaufsichtliches oder immissionsschutzrechtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Klagen wurden mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Betrieb der Eventhalle auf dem Grundstück des Beigeladenen bei Einhaltung der Auflagen weder zur Tag- noch zur Nachtzeit gegen das Nachbarschutz entfaltende Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Vorhandene Beeinträchtigungen seien nicht derart gravierend, dass sie für die Kläger unzumutbar wären. Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung (§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) haben keinen Erfolg.

An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Jeweils mit ihrem Haupt- und erstem Hilfsantrag begehren die Kläger eine Nutzungsuntersagung des Betriebs der Eventhalle, hilfsweise zur Nachtzeit. Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten ist allerdings, dass die Kläger durch die Anlage in ihren Rechten verletzt werden, was einen Verstoß der Anlage gegen nachbarschützende Vorschriften erfordert und infolgedessen die Behörde zum Einschreiten gegen die Anlage berechtigt, weil der Tatbestand der Befugnisnorm erfüllt ist und die Eingriffsschranken erfüllt sind (vgl. BayVGH, U. v. 4.12.2014 - 15 ZB 12.1450 - juris Rn. 22; Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 487; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 15.1.2015, § 24 BImSchG Rn. 37 und § 25 BImSchG Rn. 38). Soweit die Kläger hierbei die Nichteinhaltung der in der Tektur vom 20. Januar 2012 festgesetzten Nebenbestimmungen geltend machen, ist allerdings zu berücksichtigen, dass grundsätzlich nur eine Untersagung „dieser“ genehmigungswidrigen Nutzung in Betracht kommt, nicht jedoch eine vollständige Nutzungsuntersagung. Im Zulassungsvorbringen wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihre bereits in erster Instanz vorgetragenen Einwendungen gegen den Betrieb der Eventhalle und berufen sich darauf, dass von dem Vorhaben des Beigeladenen für die Kläger unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg der Zulassungsanträge.

Im Ergebnis zutreffend ist hier das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage keine Verletzung drittschützender Normen oder des Gebots der Rücksichtnahme vorliegt, die ein Anspruch auf aufsichtliches Tätigwerden voraussetzt. Das Verwaltungsgericht stützt seine Ausführungen auf das schalltechnische Gutachten des T. vom 23. Oktober 2012. Danach ergeben sich bei Beachtung der im Bescheid vom 20. Januar 2012 festgesetzten Nebenbestimmungen und bei Unterlassung jeglichen Fahr- und Parkverkehrs auf dem Betriebsgelände im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, was das Landratsamt mit Bescheid vom 12. April 2013 angeordnet hat, keine unzumutbaren Lärmimmissionen für die Kläger.

Soweit hiergegen eingewandt wird, das Gutachten setze den Halleninnenpegel mit 80 dB(A) zu niedrig an, da zusätzlich Kommunikationsgeräusche zu berücksichtigen seien, ergibt sich bereits aus dem Gutachten selbst, dass dieser mittlere Halleninnenpegel Kommunikationsgeräusche mit berücksichtigt, da ohne Publikum mittlere Halleninnenpegel von 75-78 dB(A) ermittelt wurden (...-Gutachten v. 23.10.2012, S. 8). Ferner ist die Impulshaltigkeit berücksichtigt (...-Gutachten v. 23.10.2012, S. 8). Die Notwendigkeit eines weiteren Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit ist angesichts der Entfernung, der Situierung der Halle, der teilweisen baulichen Abschirmung durch andere bauliche Anlagen, der Zugangssituation auf der von den Klägern abgewandten Seite und unter Berücksichtigung der zulässigen Veranstaltungen (vgl. Nebenbestimmung A.13 im Bescheid vom 20.1.2012) nicht ausreichend dargelegt. Aus dem letzten Messbericht des T. ergibt sich schließlich, dass den Schallpegelmessungen vom 26. April 2013 eine Worst-Case-Betrachtung zugrunde liegt und der beim Einpegeln der Beschallungsanlage zum Ansatz gebrachte mittlere Halleninnenpegel in Summe durch den Betrieb der Beschallungsanlage sowie die Kommunikationsgeräusche der Veranstaltungsgäste hervorgerufen wird (...-Messbericht vom 30.4.2013). Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht entgegen.

Auch soweit in dem ...-Gutachten vom 23. Oktober 2012 nur die hauseigene Beschallungsanlage berücksichtigt ist, führt dies nicht zum Erfolg, da entsprechend der Nebenbestimmung A.15 im Bescheid vom 20. Januar 2012 elektronisch verstärkte Musikdarbietungen ausschließlich über die hauseigene Anlage abzuspielen sind. Live-Musik ist entsprechend der Nebenbestimmung A.17 im Bescheid vom 20. Januar 2012 auf zwei Musikinstrumente begrenzt; der Einsatz einer mobilen Beschallungsanlage ist dabei entsprechend der oben genannten Nebenbestimmung A.15 gerade ausgeschlossen.

Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag werden im ...-Gutachten vom 23. Oktober 2012 auch die baulichen Besonderheiten der Eventhalle berücksichtigt. Der pauschale Einwand hiergegen in der schalltechnischen Untersuchung der Firma W. ... vom 7. März 2013, dass „insbesondere ‚leichte‘ Außenbauteilkonstruktionen in der Regel eine geringere Schalldämmung aufweisen“, ist nicht geeignet, die im ...-Gutachten vom 23. Oktober 2012 (S. 9) angesetzten unterschiedlichen Schalldämm-Maße für die Bauteile, unter anderem für eine Trapezblech-Wand mit innenliegender Gipskartonverschalung, in Frage zu stellen.

Soweit im Zulassungsvorbringen bemängelt wird, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Frage der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen auf nicht aussagekräftige, subjektive Feststellungen der Polizei anlässlich verschiedener Kontrollen gestützt, würde dies in gleicher Weise für die subjektiven Feststellungen des Klägers zu 3 gelten. Das zeigt sich beispielhaft in den Beobachtungen und unterschiedlichen Bewertungen anlässlich einer Veranstaltung vom 11./12. Mai 2013 (vgl. Bl. 770 und 774 der Behördenakte). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die Feststellungen anlässlich der Polizeikontrollen lediglich für eine Plausibilitätskontrolle des Ergebnisses herangezogen.

Im Übrigen ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich des von den Klägern begehrten aufsichtlichen Einschreitens. Die Kläger übersehen, dass nicht jede Verletzung drittschützender Normen ohne Weiteres zu einem Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde führt (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 490 m. w. N. und Hansmann in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 24 BImSchG Rn. 37 und § 25 BImSchG Rn. 38; vgl. auch BVerwG, U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/96 - juris Rn. 17). Soweit vorgetragen wird, der Beigeladene halte die festgesetzten Auflagen nicht ein, kommt hinzu, dass das Landratsamt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vor einer eventuellen Nutzungsuntersagung - unabhängig von deren Umfang - zunächst Maßnahmen zur Durchsetzung der festgesetzten Nebenbestimmungen und zur Einhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise in Form von Zwangsmittelandrohungen und deren Vollstreckung, zu treffen haben wird (vgl. Anordnungen vom 28. Mai 2013, Bl. 783 der Behördenakte und Anhörung zu Verstößen vom 12.6.2013, Bl. 818 der Behördenakte). Dass derartige Maßnahmen nicht erfolgversprechend oder nicht geeignet sind, wird im Zulassungsantrag nicht dargelegt.

Was den zweiten Hilfsantrag angeht, ist nicht ersichtlich, dass das Landratsamt bisher nicht auf Beschwerden seitens der Kläger und Verstöße seitens des Beigeladenen reagiert hat oder nicht gewillt ist, festgesetzte Nebenbestimmungen zu kontrollieren oder durchzusetzen. Sowohl die Auflagen in der Tekturgenehmigung vom 20. Januar 2012 (Bl. 307 der Behördenakte) als auch die nachfolgenden Bescheide vom 17. Juli 2012 (Bl. 535 der Behördenakte - Anforderung eines schalltechnischen Gutachtens), vom 10. August 2012 (Bl. 579 der Behördenakte - Anforderung eines Nachweises über das Einpegeln der Musikanlage), vom 12. April 2013 (Bl. 724 der Behördenakte - Untersagung der Befahrung des Grundstücks zur Nachtzeit) und vom 28. Mai 2013 (Bl. 783 der Behördenakte - Zwangsgeldandrohung bei Verstoß gegen die Auflage zum Geschlossenhalten der Fenster und Türen der Gebäudehülle) stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Beschwerden der Kläger, Erkenntnissen aus den vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen und Feststellungen anlässlich von Hinweisen und Kontrollen. Aus den zuletzt vorliegenden Behördenakten ergibt sich ferner, dass das Landratsamt den Beigeladenen auch aufgrund eigener Feststellungen zur Stellungnahme betreffend verschiedener Verstöße gegen das Nachtfahrverbot und das Geschlossenhalten von Fenstern während Veranstaltungen zur Nachtzeit angehört hat (Bl. 783 der Behördenakte). Darüber hinaus ist ein gestuftes Vorgehen des Landratsamts gegenüber dem Beigeladenen schon aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeiten des Landratsamts, durch geeignete Maßnahmen auf die Einhaltung der Nebenbestimmungen zu drängen, erschöpft oder nicht erfolgversprechend sind, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dem Landratsamt stehen neben (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen auch noch weitere Anordnungen, wie sie sich z. B. aus der Stellungnahme des Technischen Immissionsschutzes vom 16. Januar 2013 (Bl. 605 der Behördenakte) ergeben, zur Verfügung, so dass sich ein Anspruch der Kläger auf Neubescheidung ihrer Anträge wegen bisher fehlerhafter Sachbehandlung gegenüber den Klägern hieraus zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht ergibt.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2015 - 9 ZB 13.128 - juris Rn. 14). Dass das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Kläger bestimmten Fragen und Argumenten nicht hinreichend bzw. unzutreffend nachgegangen ist, macht die Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und damit den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, wonach von Amts wegen der Sachverhalt zu ermitteln ist und die erforderlichen Beweise zu erheben sind, greift nicht durch. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BayVGH, B. v. 30.6.2014 - 9 ZB 13.911 - juris Rn. 2; BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20/12 - juris Rn. 6). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 25. Juli 2013 wurde ein Beweisantrag vom Bevollmächtigen der Kläger nicht ausdrücklich gestellt. Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen nicht (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 4). Der Klägerbevollmächtigte hat die schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge auch nicht hilfsweise, für den Fall, dass es auf das Beweisthema ankommt oder vorsorglich (vgl. BVerwG, U. v. 16.61968 - V C 111.67 - BVerwGE 30, 67 = juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 13.1.1971 - V C 93.70 - juris Rn. 7) gestellt, sondern lediglich zur Begründung seines Klageantrags darauf verwiesen. Beweise sind auch nur insoweit zu erheben, wie es für die Rechtsansicht des Gerichts darauf ankommt (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2). Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen mit den Beweisangeboten auseinandergesetzt.

Aus den Zulassungsanträgen ergibt sich nicht, weshalb sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 9 ZB 11.1744 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 25.3.2014 - 15 ZB 12.2014 - juris Rn. 11). Das Verwaltungsgericht hat zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen unter Würdigung der schalltechnischen Untersuchungen der ... auf das schalltechnische Gutachten vom 23. Oktober 2012 und den Messbericht vom 30. April 2013 jeweils des T. gestellt. Soweit hiergegen lediglich pauschal eingewandt wird, die Leichtbauweise der Industriehalle und deren äußerst schlechte Schalldämmwirkung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, vermag dies die Aufklärungsrüge nicht zu begründen. Im Gutachten des T. vom 23. Oktober 2012 ist das Schalldämm-Maß abgestellt auf eine Trapezblech-Wand mit innenliegender Gipskartonverschalung mit 30 dB angesetzt worden, während beispielsweise die geschlossenen Zweischeibenverbundglas-Fenster mit einem Schalldämm-Maß von 36 dB angesetzt wurden. Weder aus den schalltechnischen Untersuchungen der ... noch aus dem Zulassungsvorbringen lassen sich Hinweise dafür entnehmen, dass dieser Wert für die vorhandene Bausubstanz zu hoch angesetzt ist. Da entsprechend den vom Verwaltungsgericht als nachvollziehbar und auch von der ... als im Wesentlichen plausibel und nachvollziehbar bewerteten ...-Gutachten vom 23. Oktober 2012 sowie dem Messbericht vom 30. April 2013 unter den genannten Bedingungen von der Einhaltung der im Bescheid vom 20. Januar 2012 festgesetzten Immissionswerte auszugehen ist, ist nicht ersichtlich, welche Relevanz der weiteren Aufklärung der örtlichen Situation zukommen könnte.

Die geltend gemachten Zweifel an der Objektivität des Verwaltungsgerichts führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Anträge. Da sich die beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts erst aus den Urteilsgründen ergeben, scheidet eine Verletzung des § 54 VwGO i. V. m. § 42 ZPO von vornherein aus, da die Frage einer möglichen Befangenheit nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 8.1.2009 - 8 B 59/08 - juris Rn. 4). Im vorliegenden Fall kann die Befangenheitsrüge aber auch nicht unmittelbar auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters gestützt werden, da dieser nicht schon immer dann gegeben ist, wenn ein Befangenheitsgrund erkennbar wird, der im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO geeignet gewesen wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die erstinstanzlichen Richter unter eindeutiger Missachtung der Verfahrensvorschriften tätig geworden wären oder wenn sie so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2012 - 6 C 19/11 - juris Rn. 18). Willkür in diesem Sinne setzt voraus, dass die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offenbar unhaltbar wäre (BVerwG, B. v. 8.1.2009 - 8 B 59/08 - juris Rn. 5). Dafür lässt sich dem Zulassungsvorbringen der Kläger nichts entnehmen. Abgesehen davon, dass die gerügte Passage im verwaltungsgerichtlichen Urteil nur den Kläger zu 3 betrifft, sind die Ausführungen auch nicht entscheidungserheblich, da das Gericht einen Anspruch der Kläger bereits wegen fehlender Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen verneint hat. Die „besondere Sensibilisierung“, die das Gericht im Hinblick auf den Kläger zu 3 anführt, spricht die Frage personenbezogener Aspekte wie beispielsweise besondere Empfindlichkeiten oder den Gesundheitszustand an, die bei der Bewertung von Immissionen keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 29).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (je 7.500,- Euro für die Klage der Klägerin zu 1 sowie die Klage der Kläger zu 2 und 3).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.