Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2018 - 20 B 17.1930

bei uns veröffentlicht am19.04.2018

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. April 2014 ist wirkungslos geworden.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. April 2014, Az.: M 17 K 12.6238 ist damit wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO).

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Billigem Ermessen entspricht es hier, nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 10) die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Klägerin aufzuerlegen, weil diese aus Gründen, die in ihrer Sphäre liegen, eine Veränderung der Prozesslage herbeigeführt hat, welche zu der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Beklagten geführt hat. Die Klägerin hat ihre Anzeige einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Gebiet des beigeladenen Landkreises gemäß § 18 Abs. 1 KrWG in der mündlichen Verhandlung von einer ursprünglich angezeigten beabsichtigten Sammelmenge von 350 Tonnen pro Jahr auf 50 Tonnen pro Jahr reduziert. Weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – BVerwGE 155, 336) auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen ist, ist die Untersagungsverfügung des Beklagten, die auf das Entgegenstehen überwiegender öffentlicher Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG durch die gewerbliche Sammlung der Klägerin im Zusammenwirken mit anderen angezeigten, aber nicht bestandskräftig oder sofort vollziehbar untersagten privaten Sammlungen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris; U.v. 11.7.2017 – 7 C 35.15, 7 C 36.15 – juris; BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 20 CS 16.1416 – juris; B.v. 11.1.2018 – 20 CS 17.1913, 20 ZB 17.1914, 20 ZB 17.1915, 20 ZB 17.1916 – juris) gestützt war, rechtswidrig geworden und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte hat deshalb nach entsprechendem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung seine Untersagungsverfügung aufgehoben, wodurch die Anfechtungsklage unzulässig geworden ist. Diese neue Prozesslage hat die Klägerin durch ihr prozessuales Verhalten herbeigeführt, weshalb sie ein Verschulden im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO trifft (Rennert a.a.O., Rn. 12). Zu den von der Klägerin zu tragenden Prozesskosten gehören gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nach der Billigkeit auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag gestellt hat.

Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen und entspricht dem Streitwert, von welchem der Senat in ständiger Rechtsprechung in derartigen Verfahren ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2018 – 20 CS 17.1913, 20 ZB 17.1914, 20 ZB 17.1915, 20 ZB 17.1916 – juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2018 - 20 B 17.1930

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2018 - 20 B 17.1930

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2018 - 20 B 17.1930 zitiert 11 §§.

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bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Beigeladenen wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 20 CS 16.2542 fortgeführt. II. Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen. III. Der Beigela

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - 20 ZB 17.1916

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Z

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - 20 CS 17.1913

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Gründe I. Die Antragstelle

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2014 - M 17 K 12.6238

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom ... November 2012 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentsc

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom ... November 2012 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung eines Bescheids des Landratsamtes P. ..., der es ihr ab ... Juni 2013 untersagt, im Landkreis gewerblich Altkleider und Altschuhe zu sammeln.

Mit E-Mail vom ... Mai 2012 zeigte die Klägerin beim Landratsamt „die (bereits bisher im Landkreis bzw. Gemeinde- und/oder Stadtgebiet durchgeführte) gewerbliche Sammlung von Textilien und Schuhen aus privaten Haushalten an“. Im beigefügten Schreiben gab die Klägerin an, sie betreibe bundesweit ca. 7.000 Altkleidercontainer. In ihrem Werk ... würden über 350.000 Kleidungsstücke täglich sortiert. Die Container- als auch Straßensammlung werde über einen Zeitraum von zehn Jahren beantragt und erstrecke sich über das komplette Landkreis- bzw. Gemeinde- und Stadtgebiet. Das Sammelgut setze sich erfahrungsgemäß zu 60% aus tragfähiger wiederverwendbarer Kleidung, Haushaltstextilien und Schuhen zusammen. Ca. 30% würden zur Weiterverwendung als Putzlappen und Reißrohstoff an industrielle Partner geliefert. Ca. 10% gelangten zur thermischen Verwertung in die Zementindustrie. Die sortierten Produkte würden in 27 inländischen ReSales Shops und im Export in Länder Afrikas, in den nahen und mittleren Osten sowie nach Osteuropa zur Wiederverwendung geliefert. Die Wiederverwendung von sortierter Second-Hand-Kleidung/Ware als Produkt (nicht mehr Abfall) sei aufgrund stetig steigender Nachfrage und langjähriger Geschäftsverbindungen ebenfalls gesichert. Die notwendigen Verwertungs-Kapazitäten seien gegeben. Im Rahmen des jährlichen Audits aus dem Entsorgungsfachbetrieb der Klägerin seien die festgelegten Prozessabläufe innerhalb der Verwertungswege jederzeit transparent und nachvollziehbar.

Der Beigeladene wurde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger mit Schreiben von ... Juni 2012 um Stellungnahme gebeten. In seiner Äußerung vom ... Juli 2012 machte er geltend, die vorgelegten Unterlagen entsprächen nicht den Anforderungen des § 18 KrWG. Es fehlten Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung, Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle sowie die Darlegung der Verwertungswege.

Unabhängig von den nachzufordernden Unterlagen werde mitgeteilt, dass der Werkausschuss des Kreistags am ... Juni 2012 eine Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes beschlossen habe. Mit Wirkung ab ... Januar 2013 werde der Abfallwirtschaftsbetrieb ein eigenes flächendeckendes Erfassungssystem für Alttextilien installieren. In Abstimmung mit allen kreisangehörigen Gemeinden würden auf den Wertstoffhöfen sowie allen derzeitigen Depotcontainerstellplätzen auch Container zur Erfassung von Alttextilien aufgestellt. Die Vergabe der hierfür erforderlichen Dienstleistung erfolge im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung.

Der Durchführung von gewerblichen Sammlungen stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen, da durch die Zulassung von gewerblichen Sammlungen für Alttextilien die konkret geplante Ausschreibung nicht diskriminierungsfrei und transparent durchgeführt werden könne.

Das Landratsamt forderte die Klägerin mit Schreiben vom ... August 2012 auf, konkrete Angaben zur angezeigten Sammlung zu machen, insbesondere Mengenprognosen abzugeben. Eine allgemeine Bezugnahme auf mögliche Verwertungswege genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anzeige. Es sei darzulegen, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet werde.

Mit E-Mail vom ... August 2012 reichte die Klägerin ergänzende Unterlagen nach und gab an, die Klägerin betreibe im Landkreis bereits 14 Container, wie aus der beigefügten Stellplatzliste ersichtlich, und erfasse dort 50 t Ware pro Jahr. Es sei beabsichtigt, weitere 100 Container für die Dauer von 10 Jahren aufzustellen und damit ca. 350 t jährlich zu erfassen.

Mit Schreiben vom ... November 2012 teilte das Landratsamt mit, der Beigeladene beabsichtige ab ... Januar ein eigenes flächendeckendes Erfassungssystem für Alttextilien und -schuhe zu installieren. Der von der Klägerin angezeigten gewerblichen Sammlung stünden damit überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Bescheid vom ... November 2012 ließ der Beklagte die angezeigte gewerbliche Sammlung von Altkleidern und -schuhen im Kreisgebiet des Beigeladenen befristet bis zum ... Mai 2013 zu (Nummer 1) und untersagte die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und -schuhen ab dem ... Juni 2013 (Nummer 2). Zur Begründung führt der Bescheid im Wesentlichen aus: Ab dem Beginn der geplanten Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers stehe die angezeigte Sammlung der Klägerin in Konkurrenz dazu. Durch die konkurrierende gewerbliche Sammlung werde die Funktionsfähigkeit der kommunalen Erfassung erheblich gestört, da diese die Erfüllung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindere und Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtige. Die angezeigte Sammlung sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger als die geplante des AWP.

Gegen den Bescheid vom ... November 2012 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am ... Dezember 2012 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 (Az.: 40/1761) aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, wenn die Beklagtenseite nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sei, könne sie nicht gleichzeitig die zuständige Behörde im Sinne des § 18 Abs. 4 KrWG sein, also auch nicht für die Untersagungsverfügung zuständig sein.

Die Klägerin sammle in den von ihr aufgestellten Altkleidercontainern keine Abfälle, sondern überwiegend sogenannte Second-Hand-Kleidung. Ein Verbraucher, der seine Altkleidung in einen Altkleidercontainer einbringe, gebe die ursprüngliche Zweckbestimmung nicht im Sinne von § 3 Abs. 3 KrWG auf. Das Einwerfen in einen Altkleidercontainer bedeute nichts anderes als die Aufforderung an die Klägerin, dieses Altkleiderstück dorthin zu bringen, wo Bedürftige dieses Kleiderstück benötigen. Das in § 3 Abs. 3 Ziff. 2 KrWG eingefügte Wort „unmittelbar“ sei ein rechtswidriges Abweichen von der Abfallrahmenrichtlinie und solle so zu einem völlig ausufernden Abfallbegriff führen. Über diese Abweichung habe letztlich der EuGH zu entscheiden, eine diesbezügliche Vorlage werde beantragt.

Solange ein Verbraucher der Meinung sei, er würde ein tragfähiges Kleidungsstück zu dem Zweck in den Altkleidercontainer einwerfen, dass Bedürftige diese Kleidungsstücke weiter tragen können, sei seine Auffassung vor dem Hintergrund des subjektiven Abfallbegriffs eindeutig maßgebend. Sortiere ein gewerblicher Alttextilunternehmer Kleidungsstücke aus, weil sie nicht vermarktungsfähig seien, sei dies eine Entscheidung des Unternehmers, die abfallerzeugend wirke. Diese Entscheidung wirke jedoch nicht auf den Verbraucher zurück. In allen Fällen der Wiederverwendung von Kleidung scheide der Abfallbegriff aus.

Auch nach § 5 KrWG erfülle ein Kleidungsstück im Augenblick des Einwurfs in einen Altkleidercontainer alle Voraussetzungen für das Ende der Abfalleigenschaft. Aus alledem ergebe sich, dass Altkleidung, Gebrauchtkleidung, Gebrauchttextilien oder auch Second-Hand-Kleidung nicht dem Abfallbegriff unterlägen, da sie aufgrund des subjektiven Abfallbegriffs und des Spendenzwecks der Verbraucher nicht zu Abfall würden.

Eine nachvollziehbare und wirksame Begründung für die Befristung bis ... Juni 2013 lasse der angefochtene Bescheid vermissen. Wie das eigene flächendeckende Erfassungssystem von Alttextilien duch den Beigeladenen ausgestaltet sei, und ob die angezeigte Sammlung der Klägerin eine Gefährdung mit sich bringe, bleibe völlig offen. Daher könne auch nicht zu der Frage, dass die Sammlung der Klägerin ggf. wesentlich besser sei im Sinne des § 17 KrWG, Stellung genommen werden. Es bleibe offen, ob hier wirklich eine leistungsfähige Sammlung, Sortierung und Vermarktung geplant sei. Ebenfalls nicht beachtet worden sei der Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG. Die gewerbliche Sammlung der Klägerin sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen KrWG bereits sei Jahren durchgeführt worden und habe die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht gefährdet, weshalb der Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin zu beachten habe.

Zwischenzeitlich wurde das Vergabeverfahren abgeschlossen. Die Vergabe der Dienstleistung erfolgte durch öffentliche, europaweite Ausschreibung. Der Zuschlag an den wirtschaftlichsten der neun Bieter wurde am ... Mai 2013 erteilt. Der Vertrag hat eine Laufzeit vom ... Juni 2013 bis ... Mai 2016. Der Auftragnehmer entrichtet ein pauschales Entgelt von EUR 109,65 pro Container und Monat an den AWP. Tatsächlicher Leistungsbeginn war der ... Juli 2013. Vorgesehen war eine Erfassung auf Wertstoffhöfen und daneben „anfallsnah“ mittels 115 Containern auf von den Gemeinden des Landkreises zur Verfügung gestellten Stellflächen.

Mit Beschluss des Gerichts vom ... Juli 2013 wurde der Landkreis P. ... als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger beigeladen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom ... Juli 2013,

die Klage abzuweisen.

Das Landratsamt sei für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids sachlich und örtlich zuständig gewesen. Es habe als Staatsbehörde gehandelt. Für eine behördeninterne organisatorische und personelle Trennung von den Aufgaben des Beigeladenen sei gesorgt, da es sich beim dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Beigeladenen um einen Eigenbetrieb mit vollkommen eigener personeller, räumlicher und organisatorischer Ausstattung handle. Ein etwaiger Anhörungsmangel sei jedenfalls durch die von der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholte Verschaffung rechtlichen Gehörs geheilt.

Die Voraussetzungen sowohl für eine Untersagung der gewerblichen Sammlung als auch für eine Befristung lägen vor. Die angezeigten Sammelgüter unterfielen dem Abfallbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die geplante Sammlung gefährde die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Es liege eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor, da die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG eingreife, wonach eine solche wesentliche Beeinträchtigung insbesondere anzunehmen sei, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder ein von diesem beauftragter Dritter eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführe. Bei der nun seit ... Juli 2013 durchgeführten landkreisdeckenden Erfassung handle es sich um eine hochwertige Erfassung: Es erfolge eine Containererfassung auf 20 Wertstoffhöfen und an ca. 62 Depotcontainerstandorten. Die Sortierung und Weiterverwertung der eingesammelten Abfälle wird im Einzelnen detailliert dargestellt.

Es würden in etwa folgende Verwertungsquorten erzielt: 45% - 50% Wiederverwendung als Secondhand-Bekleidung bzw. -Schuhe, 25% Weiterverwendung als Putzlappen, 20% stoffliche Verwertung in Form von Faser- und Rohstoff-Rückgewinnung sowie 5% - 10% thermische Verwertung.

Eine wesentliche Beeinträchtigung liege vor: Im Vergabeverfahren sei man von einer prognostizierten Sammelmenge von 400 t pro Jahr ausgegangen. Die Klägerin plane landkreisweit eine flächendeckende Erfassung von Alttextilien durch ca. 115 Container auf Depotstandflächen und Straßensammlungen und prognostiziere eine Sammelmenge von 350 t jährlich, so dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger allein durch die Klägerin bereits nahezu 90% der zu erwartenden Abfallmenge entzogen würde, womit eine wesentliche Beeinträchtigung außer Frage stehe.

Weiterhin würde durch die gewerbliche Sammlung der Klägerin die Gebührenstabilität gefährdet. Die Erlöse aus der Alttextilerfassung entsprächen ca. 2,25% des jährlichen Gebührenaufkommens. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene für die Entsorgung von Alttextilien nicht nur zu Zeiten eines positiven Marktwertes zuständig sei. Bei einem negativen Marktwert könnten sich gewerbliche Sammler von der Erfassung und Vermarktung zurückziehen.

Es liege außerdem eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung i. S. d. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG vor. Die Regelung umfasse Fallgestaltungen, in denen ein gewerblicher Sammler als Bieter im Vergabeverfahren den Zuschlag nicht erhalten habe oder am Ausschreibungsverfahren des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gar nicht teilgenommen habe und nun eine gewerbliche Sammlung vornehme. Durch die Zulassung paralleler gewerblicher Sammlungen wäre es nahezu unmöglich, die Bedingungen des bereits durchgeführten Vergabeverfahrens aufrecht zu erhalten und künftig Vergabeverfahren rechtskonform durchzuführen.

Bei der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei auch auf das Zusammenwirken mit anderen Sammlungen abzustellen. Nach der vorliegenden Mengenprognose hätte alle gewerblichen Sammler zusammen eine Menge von 1.422,80 t/a prognostiziert. Stelle man die im Vergabeverfahren prognostizierte Sammelmenge von 400 t/a gegenüber, würde dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die gesamte Sammelmenge entzogen und eine Vergabe wäre nicht möglich.

Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger als die Sammlung des Beigeladenen.

Die Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sei im vorliegenden Fall nicht anders zu gewährleisten. Es stehe dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger grundsätzlich frei, sich für eine Neuaufnahme einer bisher nicht betriebenen Abfallfraktion zu entscheiden, was § 17 Abs. 3 KrWG mit dem Schutz der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zum Ausdruck bringe (VG Ansbach). Diese Möglichkeit sei bei einer Zulassung der gewerblichen Sammlung der Klägerin wesentlich beeinträchtigt. Eine andere Möglichkeit, diese Beeinträchtigung anders als durch Untersagung zu beseitigen, sei nicht ersichtlich und werde von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung widerspreche auch nicht dem in § 18 Abs. 7 KrWG normierten Vertrauensgrundsatz. Die Übergangsfrist bis 31. Mai 2013 sei ausreichend dafür, dass sich die Klägerin auf das Ende der gewerblichen Sammlung einstellen und die insoweit notwendigen betrieblichen Vorkehrungen treffen könne. Zu berücksichtigen sei hierbei auch, dass die Erfassung mittels Containern auf Depotstandflächen dem Beklagten mit einer jährlichen Erfassungsmenge von 27 t bekannt sei, wie im Zuge der Erstellung der Abfallbilanz 2012 von der Klägerin selbst mitgeteilt. Insofern liege nunmehr eine wesentliche Ausweitung gegenüber der einem möglichen Vertrauensschutz unterliegenden bisherigen Tätigkeit vor.

Die Voraussetzungen einer Befristung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG lägen ebenfalls vor. Eine unbefristete Zulassung wäre nicht geeignet gewesen, obwohl vor dem ... Juni 2013 noch keine konkurrierende Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorhanden war, da spätestens ab diesem Zeitpunkt ein Untersagungsgrund vorgelegen habe. Die Befristung sei unter dem Gesichtspunkt eines sich entwickelnden Vertrauensschutzes geboten gewesen, um die Klägerin vor Investitionen und betrieblichen Organisationsentscheidungen zu schützen, die im Falle einer (späteren) Untersagung zu einem Vermögensschaden geführt hätten.

§ 17 Abs. 3 KrWG bringe deutlich die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass das öffentlich-rechtliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers höher zu gewichten sei als die wirtschaftlichen Interessen einzelner. Diese Wertung des Gesetzgebers sei in die Ermessensentscheidung einzustellen gewesen.

Der Beigeladene beantragte durch seine Prozessbevollmächtigten am ... Juli 2013,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags führte er unter dem ... Oktober 2013 aus: Die Klägerin verkenne, das auch Altkleidung regelmäßig den Abfallbegriff erfülle, da die Bereitstellung der Alttextilien oder deren Einwurf in Sammelcontainer in Entledigungsabsicht erfolge.

Vorliegend sei von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszugehen, weil der Beigeladene eine im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG haushaltsnahe und hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführe. Der Beigeladene bzw. der von ihm beauftragte Dritte halte ein flächendeckendes Erfassungssystem mit Containern auf allen 20 Wertstoffhöfen sowie auf ca. 62 weiteren Depotcontainer-Standorten vor. Die Leerung der Container erfolge mindestens wöchentlich. Die aus dem Container entnommene Sammelware werde in der Sortieranlage in die Fraktionen sauberer Altkleider, saubere Altschuhe, gebrauchte Federbetten und Abfälle zur thermischen Verwertung sortiert.

Nach den Angaben der Klägerin im Anzeigeverfahren plane diese landkreisweit eine flächendeckende Erfassung von Alttextilien durch insgesamt 114 Container auf Depotcontainerstandorten. Die Klägerin gehe bei dem geplanten Sammelumfang von einer jährlichen Sammelmenge von ca. 350 t aus. Unter Zugrundelegung der im Vergabeverfahren prognostizierten Sammelmenge von 400 t jährlich würden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger daher allein durch die Klägerin bereits nahezu 90% der zu erwartenden Abfallmenge entzogen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei daher schon durch die allein von der Klägerin angezeigte gewerbliche Sammlung gegeben. Die gewerbliche Sammlung der Klägerin sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei vorliegend dadurch gewahrt, dass der Beklagte die angezeigte Sammlung bis zum Beginn der kommunalen Sammlung befristet zugelassen habe.

Die Klägerin vertiefte ihre Rechtsausführungen mit Schriftsatz vom ... April 2014. Der Beigeladene legte mit Schreiben vom ... April 2014 den Stand der Maßnahmen zur Einführung eines eigenen Systems zur Erfassung von Alttextilien dar.

In der mündlichen Verhandlung am 10. April 2014 hat der Klägerbevollmächtigte angegeben, am ... Juni 2014 seien im Landkreis 16 Container an 14 Standorten aufgestellt gewesen. Daraus errechne sich ein Aufkommen von 48 t pro Jahr.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 10. April 2014 verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Tragfähige Rechtsgrundlage für die Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen ist § 18 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 KrWG.

1.1 Diese Vorschriften sind nach entgegen der Auffassung der Klägerin auch auf die gewerbliche Sammlung von Alttextilien anwendbar, denn nach einhelliger Meinung handelt es sich bei den fraglichen Alttextilien um „Abfall“ im Rechtssinne (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Die von der Klägerin vorgetragenen Argument mögen bei einer Weitergabe von Altkleidern beispielsweise an „Second-Hand-Shops“ oder an Kleiderkammern karitativer Einrichtungen zum Tragen kommen; werden Alttextilien wie hier vorgetragen jedoch in Sammelcontainer gegeben, liegt eine „Entledigung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 AltKrWGKrWG vor, weil nach der Aufgabe der Sachherrschaft über die Alttextilien lediglich eine bloße Hoffnung auf Wiederverwendung der Gegenstände nach einem Sortierungsprozess besteht (VGH BW, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - DVBl 2013,1517 Rn. 29 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 18.6.2009 - 7 C 16/08 - BVerwGE 134, 154 zu § 13 KrWG-/AbfG; OVG NRW, B.v. 20.1.2014 - 20 B 331/13 - juris Rn. 11). Soweit vorgetragen wird, es solle der Sammlungszweck gefördert und dem sammelnden Unternehmer ein Vorteil eingeräumt werden, ergibt sich daraus keine (konkrete) Zweckbestimmung hinsichtlich der abgegebenen Gegenstände, denn diese Motive geben nicht Konkretes dafür her, was mit dem jeweils abgegebenen Gegenstand geschehen soll. Der von der Klägerin vorgelegten Forsa-Umfrage kann zwar entnommen werden, dass hinsichtlich der Abgabe von Altkleidern der ganz überwiegende Teil der Abgebenden aus einer bestimmten, auf die Wiederverwendung (als Kleidung) gerichteten Motivationslage heraus handelt. Dies reicht jedoch nicht aus, in der Abgabe einer für eigene Zwecke nicht mehr gewollten und für Dritte möglicherweise noch weiter nutzbaren Sache zugleich und darüber hinaus eine durch ein gewisses Maß an Verbindlichkeit und Verlässlichkeit gekennzeichnete Zweckbestimmung zu sehen. Der Abgebende gibt mit dem Einwurf der Alttextilien und -schuhen in den Sammelcontainer im Regelfall jede weitere Einflussmöglichkeit auf (vgl. im Einzelnen OVG NRW, B.v. 20.1.2014 - 20 B 331/13 - juris Rn. 13 ff.). Soweit ersichtlich wird in den meisten Gerichtsentscheidungen zur gewerblichen Sammlung von Alttextilien aus Haushalten stillschweigend von der Abfalleigenschaft ausgegangen und diese daher nicht weiter begründet und schon nicht bezweifelt.

1.2 Das Gericht legt die mit einer Befristung verbundene Untersagung analog §§ 157, 133 BGB (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 35 Rn. 54) einheitlich als Untersagung unter Gewährung einer Übergangsfrist aus (vgl. VG München, U.v. 23.1.2014 - M 17 K 13.1851; U.v. 7.11.2013 - M 17 K 12.6334). Der Bescheid beschränkt sich in seiner Wirkung auf die Untersagung ab dem ... Juni 2013. Die in Nummer 1 vorgenommene Befristung bis ... Mai 2013 erlangt daneben keine eigenständige Bedeutung. Ein objektiver Empfänger würde den Bescheid in seiner Gesamtheit ausschließlich so verstehen, dass die Sammlung ab dem ... Juni 2013 dauerhaft nicht mehr stattfinden darf.

1.3 Die Untersagungsverfügung im Bescheid vom ... November 2012 ist nicht verfristet, obwohl seit der Anzeige vom ... Mai 2012 mehr als drei Monate verstrichen waren. Die Drei-Monats-Frist der vorherigen Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG ist keine Ausschlussfrist in dem Sinne, dass behördliche Anordnungen nur innerhalb der Frist oder nur vor Aufnahme der Sammlungstätigkeit erfolgen können. Wird die Behörde auf eine Anzeige nicht tätig, so führt dies mit Ablauf der drei Monate nicht zu einer Genehmigungsfiktion o.ä.; die Sammlung bleibt weiter genehmigungsfrei. Grundsätzlich können solche Anordnungen also auch nach dem Zeitraum ergehen. Sodann ist aber die Nichtreaktion der Behörde ggf. - etwa bei unveränderten Umständen - als Vertrauenstatbestand zugunsten des Trägers der Sammlung zu werten, was u.U. die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen einschränkt (Schwind in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand Mai 2014, § 18 KrWG Rn. 72). Sinn und Zweck der Regelung in § 18 Abs. 1 KrWG bestehen darin, dass der Sammler nach Ablauf der Drei-Monats-Frist, wenn die Behörde keine Entscheidung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 oder 2 KrWG getroffen hat, mit der Sammlungstätigkeit beginnen darf, soweit und solange er sich im Rahmen seiner Anzeige hält. Abweichungen von der Anzeige bedürfen allerdings einer erneuten Anzeige (Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 18 Rn. 10).

1.4 Die §§ 17, 18 KrWG sind verfassungs- und europarechtskonform.

1.4.1 Der partielle Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar, zumal sich gewerbliche Entsorgungsunternehmen um Aufträge nach § 22 KrWG bemühen können. Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung (§ 20 KrWG) rechtfertigt die gesetzliche Statuierung von Überlassungspflichten, von denen nur ausnahmsweise und unter Wahrung öffentlicher Interessen zugunsten gewerblicher Sammlungen abgesehen wird (VGH BW, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 18.6.2009 - 7 C 16/08 - BVerwGE 134, 154, 163 Rn. 36).

1.4.2 Bei europarechtskonformer Auslegung der §§ 17 und 18 KrWG sind diese Bestimmungen auch mit Europarecht vereinbar. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 - juris Rn. 11 ff.) an, der hierzu Folgendes ausgeführt hat:

„Zwar stellen gesetzliche Überlassungspflichten im Abfallrecht Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) dar (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung zu § 17 KrWG, BT-Drs. 17/6052, S. 85), diese sind jedoch europarechtlich gerechtfertigt. Dabei kann allerdings bei getrennt gesammelten Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen nicht auf das sekundäre EU-Recht (Abfallrahmenrichtlinie, Abfallverbringungsverordnung) zurückgegriffen werden, weil dieses Recht insoweit nicht anwendbar ist (VG Hamburg, U.v. 9.8.2012 - 4 K 1905/10 - ZUR 2013, 43/44 f.). Die Rechtfertigung ergibt sich jedoch aus Art. 106 Abs. 2 AEUV. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung können unter den dort genannten Voraussetzungen Beschränkungen sowohl der Warenverkehrsfreiheit als auch der Wettbewerbsfreiheit legitimiert werden.

aa) Art. 106 Abs. 2 AEUV ist auf die Entsorgung von Alttextilien anwendbar (ebenso VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 38). Dass die Abfallverwertung Gegenstand einer Dienstleistung von „allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ sein kann, ist geklärt (EuGH, U.v. 23.5.2000 - Rs. C-209/98 - Slg. 2000, I-3743 Rn. 75). Speziell zum Abholen und zur Behandlung von Haushaltsabfällen hat der Gerichtshof entschieden, diese Tätigkeiten seien „unbestreitbar eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe“, die von privaten Unternehmen möglicherweise nicht in dem notwendigen Maß erfüllt werden könnten, so dass der Staat die Aufgabe „von Behörden wahrnehmen lassen kann“ (EuGH, U.v. 12.11.1998 - Rs. C-360/96 - Slg. 1998, I-6846 Rn. 52). Danach kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu qualifizieren ist (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 71). Die mitgliedstaatliche gesetzliche Zuweisung von zur Verwertung bestimmten Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG) ist dem Grunde nach durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gedeckt (Dolde/Vetter, VBlBW 2010, 22 f.; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521/526; Schink, in: ders./Versteyl, KrWG, 2012, § 20 Rn. 21).

Bestätigt wird dieses Verständnis des Art. 106 Abs. 2 AEUV durch das Protokoll Nr. 26 „über Dienste von allgemeinem Interesse“ (ABl-EU 2010 C 83/308). Dieses Protokoll ist gemäß Art. 51 EUV Bestandteil des primären Unionsrechts. In dem Protokoll werden „die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden“ zu der Frage hervorgehoben, „wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind“. Dieses Protokoll Nr. 26 ist bei der Auslegung des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu beachten; inhaltlich weist es den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum zu (Dörr, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Mai 2013, Art. 51 EUV Rn. 13). Davon ist mit § 17 KrWG dem Grunde nach europarechtskonform Gebrauch gemacht worden (Dolde/Vetter, AbfallR 2011, 22/23; Karpenstein/Schink, AbfallR 2011, 222, 230; Franßen, in: Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts, 4. Aufl. 2012, Kap. 14 Rn. 6).

bb) In der Sache ist die Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit die Abfallentsorgung ohne monopolartige öffentlich-rechtliche Entsorgungsstrukturen rechtlich oder tatsächlich „verhindert“ würde. Dafür ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Existenzgefährdung des mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Aufgabenträgers nicht notwendig, es genügt vielmehr, dass ohne die Exklusivrechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gefährdet wäre oder dass jene Rechte erforderlich sind, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können dagegen die Schaffung von Monopolstrukturen nicht rechtfertigen (EuGH, U.v. 17.5.2001 - Rs. C-340/99 - Slg. 2001, I-4109 Rn. 54; U.v. 15.11.2007 - Rs. C-162/06 - Slg. 2007, I-9911 Rn. 35 und Rn. 41).

Diesen europarechtlichen Anforderungen wird § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dadurch gerecht, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ nach § 17 Abs. 3 KrWG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AEUV konkretisiert werden. Darauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin und betont, nach der Kollisionsklausel des § 17 Abs. 3 KrWG, für deren Auslegung „primär die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 106 Absatz 2 AEUV heranzuziehen“ sei, hätten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Drittbeauftragte und Rücknahmesysteme „zwar Beeinträchtigungen hinzunehmen, ihre Funktionsfähigkeit muss jedoch gewahrt bleiben“ (BT-Drs. 17/6052, S. 87). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieses Verständnis des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG den Vorgaben des Art. 106 Abs. 2 AEUV in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs gerecht wird (ebenso VG Ansbach, a. a. O., Rn. 73). Folglich steht die Normgeltung auch insoweit außer Frage.

cc) Der „soweit“-Satz in Art. 106 Abs. 2 AEUV ist rechtsnormativer Ausdruck des Gebots der „Erforderlichkeit“ (Wernicke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, a. a. O., Art. 106 AEUV Rn. 63 und Rn. 72). Seine Anwendung gerade auf dem Gebiet der Abfallentsorgung ist geklärt (EuGH, U.v. 25.6.1998 - Rs. C-203/96 - Slg. 1998, I-4075 Rn. 67; U.v. 23.5.200 - Rs. C-209/98, Rn. 79 ff.). Eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit ist rechtlich nur zulässig, soweit es dem Inhaber eines ausschließlichen Rechts ermöglicht werden muss, seine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu erfüllen; eingeschlossen ist darin die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen (EuGH, U.v. 19.5.1993 - Rs. C-320/91 - Slg. 1993, 2533 Rn. 16, 17; U.v. 25.10.2001 - Rs. C-475/99 - Slg. 2001, I-8089 Rn. 57; Mitt.v. 15.11.2007 - Rs. C-162/06, Rn. 36). Von Bedeutung ist das Gebot der “Erforderlichkeit” bei trennbaren Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Steht ein milderes Mittel zur Gewährleistung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstrukturen zur Verfügung, sind Monopolstrukturen im Entsorgungsbereich insoweit nicht erforderlich (Petersen, NVwZ 2009, 1063/1070; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521/526), etwa wenn und soweit das mit der Aufgabenerfüllung betraute Unternehmen die Abfallentsorgung auch ohne die Privilegierung ordnungsgemäß erfüllen kann (EuGH, U.v. 25.6.1998 - Rs. C-203/96, Rn. 67). Verwiesen ist damit auf die Beurteilung im Einzelfall.

Auch vor diesem europarechtlichen Hintergrund hat der Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG. Die gesetzliche Regelung nimmt keine europarechtswidrige (vgl. dazu Petersen, NVwZ 2009, 1063/1070; Suhl, AbfallR 2012, 201/212 f.) pauschale Zuordnung der getrennt erfassten Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor. Ausdrücklich betont die Gesetzesbegründung, die Einräumung exklusiver Rechte für jene Aufgabenträger stehe unter dem Vorbehalt der „Erforderlichkeit“; daher komme den Ausnahmetatbeständen, insbesondere der gewerblichen Sammlung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG), eine wichtige Funktion zu, weil der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit gewerblicher Sammlungen im Bereich der Hausmüllentsorgung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben und dadurch die Verhältnismäßigkeit der Überlassungspflichten sichergestellt werde (BT-Drs. 17/6052, S. 85 f.). Daraus wird deutlich, dass die grundsätzliche Zuständigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für getrennt gesammelte Abfallfraktionen deshalb europarechtskonform ist, weil auch gewerbliche Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zugelassen werden können (Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521/526; Kropp, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., Art. 16 AbfRRL Rn. 37). Stehen § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 1 des § 17 Abs. 3 KrWG gleichsam im Dienst des Art. 106 Abs. 2 AEUV, bedürfen Satz 2 und Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG einer restriktiven, d. h. europarechtskonformen Auslegung (VG Würzburg, a. a. O., Rn. 39), damit die praktische Wirksamkeit der Vorgaben des EU-Rechts nicht etwa im Gesetzesvollzug unterlaufen wird.

Der Senat teilt die im Schrifttum (Suhl, AbfallR 2012, 201/205 f.; Bickenbach, LKRZ 2012, 222/227) geäußerten Bedenken an der Möglichkeit einer europarechtskonformen Handhabung jener gesetzlichen Bestimmungen nicht. Das Gesetz trifft keine starren Festlegungen, sondern verwendet auslegungsfähige unbestimmte Rechtsbegriffe (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG: „überwiegende öffentliche Interessen“; § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG: „Funktionsfähigkeit“ des Aufgabenträgers etc.) und normiert in Satz 2 und Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG, wie noch darzulegen sein wird, widerlegbare Vermutungen. Auslegung und Anwendung der Öffnungsklausel des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG können demnach im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV gehandhabt werden. Die praktische Wirksamkeit des EU-Rechts ist folglich zu bewerkstelligen. Dazu trägt auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei; im Rahmen des Art. 106 Abs. 2 AEUV obliegt dem Mitgliedstaat bzw. dem Aufgabenträger, der sich zu seinen Gunsten auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis für das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen (EuGH, U.v. 17.5.2001 - Rs. C-340/99 - Rn. 59; Mitt.v. 15.11.2007 - Rs. C-162/06 - Rn. 49). Diese verfahrensrechtliche Vorkehrung trägt zur europarechtskonformen Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG bei, so dass auch von daher an der Normgeltung ernsthafte Zweifel nicht bestehen.“

2. In formeller Hinsicht hält der angefochtene Bescheid der gerichtlichen Überprüfung stand.

2.1 Insbesondere war das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde für Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG gemäß Art. 29 Abs. 2 BayAbfG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) i. d. F. d. Bek. v. 7.11.2005 (GVBl S. 565; BayRS 2129-2-1-1-UG), geändert durch Verordnung vom 16. April 2012 (GVBl S. 156), sowie Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO, und damit für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zuständig.

Eine - für bestimmte Konstellationen angezweifelte (NdsOVG, U.v. 21.3.2013 - 7 LB 56/11) - neutrale Aufgabenwahrnehmung ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls dann gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist (VGH BW, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 20.6.2013 - 20 ZB 13.869; B.v. 1.7.2013 - 20 ZB 13.895; B.v. 8.7.2013 - 20 ZB 13.870 und 20 ZB 13.894). Das Landratsamt wurde mit der Untersagung nicht als Kreisbehörde, sondern als Staatsbehörde tätig, während Art. 3 BayAbfG dem Landkreis als kommunaler Gebietskörperschaft die Aufgabe der entsorgungspflichtigen Körperschaft, mithin des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zuweist. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt zwar wegen der Doppelnatur des Landratsamtes mitunter unter demselben Dach, jedoch stets durch unterschiedliche Rechtsträger. Damit einher geht eine personelle Trennung der unmittelbar entscheidungsbefugten Amtswalter (vgl. VGH BW, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 26). Im Fall des Beigeladenen werden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsaufgaben zudem von einem auch räumlich aus dem Landratsamt ausgelagerten Eigenbetrieb wahrgenommen, wodurch jedenfalls für eine hinreichende Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist (VGH BW, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 23).

2.2 Die Anhörung der Klägerin war zwar fehlerhaft, jedoch wurde dieser Mangel durch die Gelegenheit zur Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren geheilt.

Mit Schreiben vom ... November 2012 war der Klägerin gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum... Dezember 2012 gegeben worden. Noch vor Ablauf der Frist erging unter dem ... November 2012 der streitgegenständliche Bescheid. Wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, so darf die beabsichtigte Entscheidung nicht vor deren Ablauf ergehen. Bei einem zeitlichen Abstand von nur einem Tag zwischen Anhörungsschreiben und Bescheid ist die Anhörung als nicht erfolgt zu betrachten.

Der Anhörungsmangel ist gleichwohl gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt worden, da die Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurde. Die Klägerin hatte nach Klageerhebung Gelegenheit, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Stellung zu nehmen.

3. Der angefochtene Bescheid erweist sich als materiell rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sind nicht erfüllt.

3.1 Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen, § 18 Abs. 5 Satz 2 AltKrWGKrWG.

Im Allgemeinen ist unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforderungen an die Tätigkeit ein (OVG NRW, B.v. 19.7.2013 - 20 B 530/13 - juris Rn. 8).

Nach diesem Maßstab bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Klägerin. Der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich für eine Untersagung Zuverlässigkeitsbedenken ergeben könnten. Diese müssten zudem ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigten (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 20).

3.2 Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehen keine Zweifel daran, dass das von der Klägerin erfasste Sammelgut einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wird, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG.

Nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier von der Klägerin detailliert, transparent und nachvollziehbar nachzuweisen (BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris Rn. 28; VG Ansbach, U.v. 7.8.2013 - AN 11 K 12.02212 - juris Rn. 34; U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 25; VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 - W 4 S 13.145 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 14.5.2013 - W 4 K 12.1139 - juris Rn. 27 ff.).

Die Klägerin hat mit ihrer konkretisierten Anzeige vom ... August 2012 und in der mündlichen Verhandlung die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihr erfassten Altkleider ausreichend detailliert und nachvollziehbar dargelegt. Enthalten sind insbesondere Angaben zum Sammelunternehmen der Klägerin als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb für das Handeln und Vermitteln sowie dem Abnehmer als Betreiber einer Anlage zum Sortieren und Verpacken von Alttextilien von Alttextilien mit einer Leistung von ca. 100t/Tag. Der Darstellung der Verwertungswege ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Weitere Angaben sind vor dem Hintergrund, dass es sich bei Alttextilien und -schuhen nicht um gefährliche Abfälle handelt, nicht erforderlich.

3.3 Die Untersagung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Sammlung der Klägerin (sonstige) überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG.

Von der Sammlung geht keine wesentliche Beeinträchtigung für die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen aus, § 17 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. KrWG. Weder der Beklagte noch der Beigeladene haben substantiiert dargelegt, dass die Erfüllung des Entsorgungsauftrags nicht mehr gesichert wäre, wenn die Fraktion der Altkleider vollständig von der Überlassungspflicht ausgenommen wäre. Die Darlegungslast insoweit obliegt der Verwaltung (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 31; OVG NRW, B.v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 - juris Rn. 15). Nachdem die Erfassung der Abfallfraktion der Alttextilien und -schuhe vor der Installation eines eigenen Systems durch den Beigeladenen vollumfänglich von vom Beigeladenen wirtschaftlich unabhängigen Dritten besorgt wurde, dürfte dies sogar als widerlegt gelten.

3.4 Im Ergebnis ist keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 17 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 KrWG anzunehmen.

3.4.1 Der Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Sammlung der Klägerin die Stabilität der Gebühren gefährdet, § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG.

Im Wirtschaftsplan vom ... April 2013 sind Erträge von EUR 88.300,-- aus der Alttextilvermarktung enthalten, die für ein gesamtes Jahr EUR 150.000,-- ausmachen würden. Diese würden dem Beigeladenen nicht zwangsläufig entzogen, wenn die Sammlung der Klägerin stattfände. Wie noch zu zeigen sein wird, gehen private Sammelaktivitäten nicht zwingend zulasten der ausgeschriebenen Sammelmenge (s.u. 3.4.3).

Im Übrigen ist die Gebührenstabilität nicht deshalb gefährdet, weil dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Einnahmen aus der Neuerschließung einer bisher nicht bedienten Abfallfraktion nicht zufließen. Eine etwa aus anderen Gründen (z. B. steigende Infrastrukturkosten) erforderlich werdende Gebührenerhöhung stellt keine durch die Sammlung der Klägerin verursachte Gefährdung der Gebührenstabilität dar, wenn diese nicht mit den Erlösen aus der Vermarktung von Alttextilien abgefangen werden kann. Es handelte sich um eine anderweitig verursachte Gefährdung der Gebührenstabilität, die nicht der Klägerin angelastet werden könnte.

Im Übrigen müsste eine Geringfügigkeitsschwelle beachtet werden (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 82).

3.4.2 Auch konnte das Gericht aufgrund des Vorbringens des Beklagten nicht die Überzeugung gewinnen, dass eine diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird, wenn die Sammlung der Klägerin stattfindet, § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG.

Der Beigeladene hat ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt und den Auftrag vergeben. Nach Kenntnis des Gerichts aufgrund von Angaben des Beigeladenen in Parallelverfahren kommt die prognostizierte Menge von 400 T jährlich zuverlässig zustande. Von einer erheblichen Erschwernis ist rückblickend nicht auszugehen, da die zu erwartenden Mengen durchaus zuverlässig prognostiziert werden konnten und sich die Angaben in den Ausschreibungsunterlagen nicht als spekulativ erwiesen haben.

Die Alternative des Unterlaufens ist ebenfalls nicht erfüllt. Die Regelung erfasst Fallgestaltungen, in denen ein gewerblicher Sammler als Bieter im Vergabeverfahren den Zuschlag nicht erhalten hat (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 90; VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 47). Die Klägerin selbst hat sich unstreitig nicht an der Ausschreibung beteiligt.

Die Klägerin tritt lediglich als Sammler auf und erbringt ausschließlich Sammelleistungen. An welchen Verwerter sie das Sammelgut veräußert oder zu veräußern zu verpflichtet ist, ist für die Eigenschaft als Trägerin der Sammlung unerheblich. Die Alternative des Unterlaufens ist unionsrechtskonform restriktiv auszulegen, um eine allzu leichte Verdrängung der privaten Sammler zu verhindern.

Es kann somit dahinstehen, ob die vom Beigeladenen durchgeführte Vergabe den Anforderungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG entsprach oder eine bloße Dienstleistungskonzession vorlag (vgl. VG Ansbach, U.v. 7.8.2013 - AN 11 K 12.02212 - juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, B.v. 7.3.2012 - VII-Verg 78/11 - juris Rn. 34 f.).

3.4.3 Eine Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG auch dann anzunehmen, wenn von der Sammlung der Klägerin Abfälle erfasst werden, für die der Beigeladene bzw. ein von ihm beauftragter Dritter eine hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung durchführt. Dies ist im Landkreis P. ... der Fall.

Es genügt jedoch nicht - wie der Beklagte vorträgt - schon jede Konkurrenzsituation zwischen gewerblichen Sammlungen und öffentlich-rechtlicher Abfallwirtschaft. Ein solches Verständnis der Vermutungsregelung wäre mit Unionsrecht unvereinbar (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 33, 37). Daher sind sowohl an die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten (i.) als auch an den Grad der von der gewerblichen Sammlung ausgehenden Beeinträchtigung gewisse einschränkende Anforderungen zu stellen (ii.).

i. (1) Die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger initiierte Sammlung muss nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bereits durchgeführt werden. Anders als zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die von einem durch den Beigeladenen beauftragten Dritten getragene Sammlung (im Folgenden verkürzt als „Sammlung des Beigeladenen“ bezeichnet) noch nicht angelaufen, als die Klägerin ihre gewerbliche Sammlung am ... Mai 2012 erstmals anzeigte. Eine hinreichend konkrete Planung soll jedoch mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG genügen, um eine Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in den Schutzbereich des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG fallen zu lassen (vgl. VG Arnsberg, B.v. 26.6.2013 - 8 L 228/13 - juris Rn. 21; VG München, U.v. 7.11.2013 - M 17 K 12.6409). Um zu verhindern, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die ihm gemäß § 18 Abs. 4 KrWG zur Stellungnahme zugeleitete Anzeige erst zum Anlass nimmt, eine eigene Planung aufzunehmen und so die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zu schaffen (vgl. Beckmann in Landmann/Rohmer, UmwR, Stand 2013, § 17 KrWG Rn. 139), ist eine konkrete Planung schon am Tag der Anzeige zu fordern.

Es kann dahinstehen, ob auch eine bloß formale Anzeige ohne nähere Angaben gemäß § 18 Abs. 2 KrWG, wie die der Klägerin am... Mai 2012, schon ausreichend ist, um der Installation einer gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG privilegierten eigenen Sammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zuvorzukommen, da die Sammlung des Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt schon hinreichend konkrete Formen angenommen hatte. Es ist aufgrund der Schilderungen des Beigeladenen zum Planungsfortschritt nicht anzunehmen, dass ihn erst die Anzeige der Klägerin dazu veranlasste, Überlegungen hinsichtlich der Installation einer eigenen Sammlung anzustellen.

Der Werkausschuss des Beigeladenen hatte schon am ... Juni 2012 beschlossen, dass das Abfallwirtschaftskonzept in der Weise fortzuschreiben sei, dass mit dem ... Januar 2013 ein flächendeckendes Erfassungssystem für Alttextilien installiert werde und der Leistungsbeginn für den ... Juni 2013 vorgesehen sei. Die ungefähr zu erwartenden Sammelmengen waren dem Beigeladenen bereits aus den Meldungen zur Abfallbilanz bekannt. Dass die Erfassung der Sammelware, wie zuvor durch die gemeinnützigen Sammler, auf Wertstoffhöfen und an Wertstoffinseln erfolgen sollte, stand ebenfalls fest.

Eine detailliertere Planung, insbesondere eine einen Leistungsvergleich nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG ermöglichende, muss im Zeitpunkt der Anzeige allerdings noch nicht vorliegen (anders noch: VG München, U.v. 23.1.2014 - M 17 K 13.1851). Da ein Leistungsvergleich erst vorzunehmen ist, wenn Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG getroffen werden, müssen die dafür erforderlichen Angaben auf beiden Seiten erst dann vorliegen. Das übergeordnete Interesse an einer hochwertigen Abfallentsorgung entkräftet auch den Einwand, die untere Abfallbehörde könnte dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch ein Hinauszögern ihrer Entscheidung Zeit verschaffen, selbst ein leistungsfähiges System zu installieren (vgl. Beckmann in Landmann/Rohmer, UmwR, Stand 2013, § 17 KrWG Rn. 139). Zudem steht es dem gewerblichen Sammler frei, in der Zwischenzeit ebenfalls seine Leistungsfähigkeit zu steigern. Eine Stärkung des Wettbewerbs - auch zwischen der privaten und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungswirtschaft - zur Verbesserung der Qualität und Quantität des Recyclings ist mit der Regelung ausdrücklich bezweckt (vgl. BT-Drs. 18/800, S. 3).

(2) Die Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG scheitert nicht daran, dass der vom Beigeladenen beauftragte Dritte keine eigene Verwertungsleistung erbringt, sondern das sortierte Sammelgut zur weiteren Verwertung an Abnehmer bzw. Endverwerter veräußert. Zwar verlangt die Vermutungsregel ihrem Wortlaut nach, dass eine Erfassung und Verwertung durchgeführt werden, jedoch ist bei lebensnaher Betrachtung von einer arbeitsteiligen Vorgehensweise auszugehen. Auch die Klägerin übernimmt - wie die meisten gewerblichen Sammler - die Verwertung des Sammelguts nicht selbst, sondern bedient sich dazu weiterer Unternehmen. Nach Auffassung der Kammer steht es der Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht entgegen, wenn die Verwertung nicht durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den von diesem Beauftragten erfolgen - so lange sie nachweislich ordnungsgemäß und schadlos erfolgt, was hier der Fall ist. Mehr kann von einem gewerblichen Sammler auf Grundlage von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ebenfalls nicht gefordert werden.

(3) § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG gilt auch in Ansehung des § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG, da sich die Sammlung der Klägerin im Vergleich mit der des Beigeladenen nicht als wesentlich leistungsfähiger erweist.

Wenn im Zeitpunkt der Anzeige ein verbindlicher Beschluss hinsichtlich der Installation eines eigenen Erfassungssystems vorliegt und nicht nur Überlegungen mit offenem Ausgang angestellt wurden, muss sich die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einem Leistungsvergleich nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG stellen. Einen wesentlich leistungsfähigeren Konkurrenten muss die untere Abfallbehörde grundsätzlich als Wettbewerber des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gewähren lassen.

Nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit zugrunde zu legen. Bei einer vergleichenden Gegenüberstellung anhand dieser Kriterien erweist sich keine der beiden Sammlungen als leistungsfähiger: Die Qualität der Erfassung ist gleich. Beide Sammlungen erfolgen im Bringmodus mittels Containern. Bei der Effizienz der Erfassung liegt die bestehende Sammlung der Klägerin zurück, das Aufstellen weiterer 100 Container wurde lediglich als Absicht angezeigt. Die Sammlung des Beigeladenen verfügt über mehr Standorte und Container als die der Klägerin. Die Aufnahme der Sammelware an Wertstoffhöfen bietet gewisse Synergieeffekte. Die meisten Bürger dürften die Entsorgung ihrer sonstigen Wertstoffe zum Anlass nehmen, auch ihre Alttextilien einer getrennten Versorgung zuzuführen, so dass mit einem erhöhten Aufkommen zu rechnen ist. Die überwiegend auf Supermarktparkplätzen platzierten Container der Klägerin bieten hierzu eine Ergänzung bzw. Alternative, ohne jedoch allein aufgrund der Platzierung eine größere Effizienz aufzuweisen. Der Einkauf dürfte weit weniger in Verbindung mit der Entsorgung von Alttextilien gebracht werden, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass Sammelgut auf diesem Wege erfasst wird, geringer ist. Hinzu kommt die größere Anzahl von Containern im System des Beigeladenen, die - im Gegensatz zu denen der Klägerin - auch flächendeckend und nicht nur an einzelnen Standorten aufgestellt sind, so dass die Erfassung durch die Sammlung des Beigeladenen servicegerechter erfolgt.

Was die Dauer der Erfassung und Verwertung anbelangt, so besteht auf Seiten des Beigeladenen ein höheres Maß an Verbindlichkeit. Zwar sammelt die Klägerin schon seit Längerem, jedoch ist das vom Beigeladenen beauftragte Unternehmen ausweislich der Vergabeunterlagen einen Vertrag bis ... Mai 2016 eingegangen, wobei sich der Landkreis eine einjährige Verlängerungsoption vorbehalten hat (vgl. S. 6 der Vergabeunterlagen vom ... November 2012, Behördenakte). Die Klägerin ist allein aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen mit den Stellplatzinhabern, nicht aber gegenüber dem Beigeladenen gebunden und könnte die Erfassung, etwa bei Verfall der Rohstoffpreise oder sinkenden Vermarktungserlösen, jederzeit einstellen. Dass, wofür kein Nachweis erbracht ist, in der Vergangenheit bereits über einen längeren Zeitraum gesammelt worden sein könnte, lässt keine Rückschlüsse für die Zukunft zu. Die Qualität der Verwertung ist nach Ansicht des Gerichts bei beiden Sammlungen gleich hoch. Dass die Klägerin die Verwertung teilweise auch selbst übernimmt, macht sie nicht hochwertiger. Einen gewissen Vorsprung hat die Sammlung der Klägerin in Bezug auf die Effizienz der Verwertung: Nach ihrem (unwidersprochenen) Vortrag wird durch hochwertige Sortierung eine Wiederverwendungsquote von ca. 60% erreicht. Bei der Sammlung des Beigeladenen liegt die Wiederverwendungsquote bei nur 45 bis 50%. Dieses Defizit an Leistungsfähigkeit bei der Verwertung macht die Sammlung des Beigeladenen jedoch durch eine höhere Servicegerechtigkeit bei der Erfassung wett. Beide Sammlungen sind gleich leistungsfähig. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG überhaupt eine wesentlich höhere Leistungsfähigkeit der gewerblichen Sammlung gefordert werden darf.

ii. Im Ergebnis kommt es aber trotz Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers i. S. v. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG.

(1) Nach dem Gesetzeswortlaut liegt im konkreten Fall nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor, auch wenn ein Regelbeispiel nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG bejaht wird. Bei fehlender Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung kann eine gewerbliche Sammlung im Einzelfall durchaus zulässig sein (vgl. VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 39; Beckmann/Wübbenhorst, DVBl. 2012, 1403/1408).

Die Regelbeispiele des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG sind als widerlegliche Vermutungen ausgestaltet (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 85; VG Würzburg, U.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130; VG München, U.v. 24.10.2013 - M 17 K 13.2189 und M 17 K 13.2442; offen gelassen von VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 39). Zwar spricht die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 17/7505, S. 44), wonach Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG die Schwelle konkretisiere, ab der eine wesentliche Beeinträchtigung angenommen werden könne und den Betroffenen und Behörden eine klare Leitlinie vorgebe, insbesondere um die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführte hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung vor dem sogenannten „Rosinenpicken“ von Seiten Privater zu schützen, gegen dieses Verständnis. Jedenfalls ist § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG aber unionsrechtskonform dahingehend restriktiv auszulegen, dass bloß geringfügige Auswirkungen nicht ausreichen, sondern eine wesentliche Beeinträchtigung erforderlich ist (vgl. VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 40). Dafür spricht die Gesetzessystematik: In § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG ist von einer wesentlichen Beeinträchtigung als Grundvoraussetzung die Rede, während die in Satz 3 genannten Konstellationen diesen Begriff erst beispielhaft („insbesondere“) ausfüllen sollen

(2) Solch eine wesentliche Beeinträchtigung geht von der bisher durchgeführten Sammlung der Klägerin allein jedenfalls nicht aus. Zumindest dann, wenn von einer gewerblichen Sammlung nur 10 bis 15% einer getrennten Abfallfraktion erfasst werden, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese allein bereits zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung führt (VGH BW, B.v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 - juris Rn. 42; VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 82, 85; U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 26; VG Stuttgart, B.v. 30.4.2013 - 2 K 595/13 - juris Rn. 26, 32, 37; VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 39 ff.).

Laut der konkretisierten Anzeige vom ... August 2012 erfasst die Klägerin im Landkreis jährlich 50 t Alttextilien, nach Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Abfallbilanz in den Jahren 2007 bis 2012 zwischen 42 und zuletzt 27 t jährlich. Dies entspricht 7 bis 12,5% der ausgeschriebenen Menge von 400 t. Es spricht einiges dafür, auf diese Menge abzustellen, da sich die Sammlung - würde sie nicht untersagt oder beschränkt - wohl in diesem mengenmäßigen Umfang bewegen müsste. Würde nämlich eine Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG die beliebige Ausweitung der Sammlung erlauben, hätten die verpflichtenden Angaben zu Mengenprognosen und Umfang nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 3 KrWG keinerlei Bedeutung mehr. Dies kann jedoch nicht für die angezeigte Absicht gelten, weitere 100 Container aufzustellen und damit ca. 350 t jährlich zu erfassen.

(3) Bei der Betrachtung der Auswirkungen der Sammlung der Klägerin „auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“, wie sie § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG vorgibt, ist eine potentielle wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zumindest nicht ausgeschlossen.

Nach Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom ... Juli 2013 gehen die anzeigenden gewerblichen Sammler gemeinsam von einer jährlichen Sammelmenge von gut 1.400 t aus. In der mündlichen Verhandlung wurde vorgetragen, die Zahl habe sich in der Zwischenzeit bereits auf über 1.600 t erhöht. Dieses Sammelaufkommen überschreitet die ausgeschriebene Menge um ein Vielfaches und könnte zu einem teilweisen oder sogar vollständigen Entzug führen.

Für die Beurteilung der Gefährdung oder der wesentlichen Beeinträchtigung kommt es grundsätzlich auf die zu erwartende Gesamtbelastung für den betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an (vgl. a. BT-Drs. 17/7505, S. 43). Maßgeblich sind dabei auch nicht nur die vorhandenen Altkleidersammlungen, sondern auch die bisher lediglich angezeigten Sammlungen. Zwar spricht die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/7505, S. 43) insoweit von „bereits bestehenden Sammlungen“, jedoch stellt die Begründung auch auf die Gesamtbelastung für den betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ab. Würde man nur auf Bestandssammlungen abstellen, würde aber gerade ein Teil dieser Gesamtbelastung, nämlich diejenigen gewerblichen Sammlungen, deren Beginn aufgrund der Anzeige unmittelbar bevorsteht, sehenden Auges unberücksichtigt bleiben, ohne dass die Frage der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers geklärt ist. Der Grad der hinzunehmenden Beeinträchtigung würde somit von dem Zufallsmoment abhängen, wie viele der Gewerbeunternehmen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses mit ihrer Sammlung bereits begonnen haben. Das Landratsamt müsste gegebenenfalls beim ersten Unternehmer, der seine Sammlung anzeigt, noch von einer Untersagung Abstand nehmen, obwohl aufgrund der bereits vorliegenden weiteren Anzeigen eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit absehbar ist. Dies wäre mit Sinn und Zweck der §§ 17, 18 KrWG aber nicht zu vereinbaren (im Ergebnis ebenso: VG Ansbach, U.v. 7.8.2012 - AN 11 K 12.02212 - juris Rn. 48).

(4) Die Kammer sieht sich aber dazu veranlasst, bei einem „Überangebot“ von gewerblichen Sammlungen nicht länger gleichsam zwingend von einer Gefährdung i. S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG infolge von deren Zusammenwirken auszugehen. Ließe man schon ein Überangebot gewerblicher Sammlungen für eine wesentliche Beeinträchtigung i. S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG genügen, führte dies zwangsläufig dazu, dass es keine Konkurrenz gewerblicher Sammlungen mit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungswirtschaft hinsichtlich derselben Abfallfraktion geben kann. Eine solche Deutung mit der Konsequenz eines absoluten Konkurrentenschutzes ist aber mit Art. 106 Abs. 2 AEUV unvereinbar (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - S 10 1127/13 - juris Rn. 33, 43). Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers sind „Beeinträchtigungen“, also unterhalb der Schwelle einer „Gefährdung“ der Funktionsfähigkeit bleibende Nachteile, hinzunehmen (BT-Drs. 17/6052, S. 87).

Es ist nach Auffassung der Kammer nicht ausgeschlossen, dass die Situation im Landkreis P. ... ein verträgliches Nebeneinander von leistungsfähigen gewerblichen Sammlungen und öffentlich-rechtlicher Entsorgungstätigkeit hinsichtlich der Fraktion der Alttextilien und -schuhe zulässt, weil über die ausgeschriebene sowie die von gemeinnützigen Sammlungen abgeschöpfte Menge hinaus noch Alttextilien und -schuhe in nicht unerheblichem Umfang anfallen. Die Existenz weiterer Sammlungen neben der des Beigeladenen muss daher nicht notwendig dazu führen, dass diesem beträchtliche Mengen entzogen werden.

Zu dieser Einschätzung führten die folgenden Anhaltspunkte: Nach Erhebungen des Landesamtes für Umwelt (LfU) fallen in Bayern pro Einwohner und Jahr durchschnittlich 9 kg mittels Containern und Straßensammlungen erfasste Alttextilien und Altschuhe an (http://www.b...de/a..., S. 17). Im Landkreis P. ... mit über 118.954 Einwohnern (Stand 30. Juni 2013, http://www.l...de/L....aspx) ergäbe sich demnach eine zu erfassende Gesamtmenge von circa 1.000 t. In der mündlichen Verhandlung in einem Parallelverfahren hat der stellvertretende Werksleiter des Eigenbetriebs des Beigeladenen erklärt, eine Auswertung der jährlichen Abfallbilanz habe ergeben, dass jedenfalls 560 t jährlich anfielen. Die Ausschreibungsmenge von 400 t sei zustande gekommen, indem man davon einen den gemeinnützigen Sammlern vorzubehaltende Anteil abgezogen habe. Er könne aber nicht ausschließen, dass darüber hinaus noch „Graumengen“ vorhanden sind, die in der Abfallbilanz mangels Meldung durch die privaten Sammler bislang nicht erfasst wurden. Die Einschätzung wird gestützt durch die Erhebung des LfU sowie die Tatsache, dass im Gebiet des Landkreises P. ... bekanntermaßen auch nicht angezeigte private Sammlungen unbekannten Umfangs stattfinden. In der Folge wäre auch der durch die Sammlung der Klägerin erfasste prozentuale Anteil der Abfallfraktion der Altkleider und -schuhe geringer.

Einen Konkurrenzschutz kann die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf Grundlage von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bzw. gegebenenfalls Nr. 3 KrWG allenfalls hinsichtlich der Menge von 400 t für sich in Anspruch nehmen. Inwieweit sie sich darüber hinaus im Wettbewerb gegen die private Konkurrenz behaupten kann, hängt davon ab, wie wettbewerbsfähig und insbesondere wie servicegerecht er seine Sammlung ausgestaltet. Zudem hat der öffentlich-rechtlich beauftragte Sammler schon deshalb einen Vorteil, weil gebührenpflichtige Abfallerzeuger ihm ihre Alttextilien möglicherweise in der Erwartung einer Senkung der Abfallgebühren zur Verfügung stellen. Zudem stehen dieser Sammlung im Landkreis P. ... exklusiv die Wertstoffhöfe zur Verfügung. Bei dieser günstigen Ausgangsposition im Wettbewerb ist nicht zwangsläufig von einer Konkurrenz durch gewerbliche Sammler auf eine wesentliche Beeinträchtigung zu schließen.

3.4.4 Es kann letztlich offen bleiben, inwieweit von der Sammlung der Klägerin auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung für den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger ausgeht. Denn jedenfalls stellt sich die Entscheidung des Beklagten als unverhältnismäßig (1) bzw. ermessensfehlerhaft (2) dar. Denn selbst bei Bejahung des Tatbestandes des § 17 Abs. 3 KrWG dürfte dies nicht ohne weiteres eine vollständige Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Rechtsfolge nach sich ziehen (vgl. VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 52).

3.4.4.1 Eine Untersagung wäre nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nur rechtmäßig, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG normierten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten wäre. Auch § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG statuiert Ausnahmen von der Überlassungspflicht, „soweit“ überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Auch dieses „soweit“ ist als Ausdruck des Erforderlichkeitsgebots zu verstehen (vgl. VGH BW, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 16; BT-Drs. 17/6052, S. 85). Es ist mit den Anforderungen an eine unionsrechtskonforme Handhabung der Vorschriften jedenfalls nicht vereinbar, durch flächendeckende Untersagung der gewerblichen Sammlungen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch die Erfassung der sehr wahrscheinlich vorhandenen aber mengenmäßig nicht bestimmbaren „Graumengen“ zu ermöglichen. Diese „Graumengen“ sind vielmehr dem Wettbewerb zu überantworten, weil ansonsten ein rechtlich unzulässiger absoluter Konkurrentenschutz etabliert würde (VGH BW, 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 43). Nach Art. 106 Abs. 2 AEUV muss auf dem Abfallentsorgungsmarkt die Möglichkeit zum Wettbewerb durch private Konkurrenz erhalten bleiben und die Prüfung einer Untersagung im Einzelfall erfolgen (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 33). Eine Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen (und ggf. gemeinnützigen) Sammlung(en) auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist dafür unerlässlich. Zur Rechtfertigung einer Untersagung ist ein gewisser Grad an Evidenz für die wesentliche Beeinträchtigung erforderlich (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 32). Jede andere Deutung des Gesetzes wäre mit Art. 106 Abs. 2 AEUV unvereinbar (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 34).

Vor diesem Hintergrund ist es unverhältnismäßig, gegenüber jeder angezeigten gewerblichen Sammlung pauschal zum Instrument der Untersagung zu greifen, ohne zuvor Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ernsthaft erwogen zu haben (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 53). Dies gilt selbst dann, wenn die aufgrund der Anzeigen zu erwartende Gesamtbelastung mehr als 100% oder sogar ein Vielfaches der ausgeschriebenen Sammelmenge ausmacht. Bei der im Landkreis P. ... gegebenen Situation musste die Behörde davon ausgehen, dass tatsächlich mehr als die ausgeschriebenen 400 T anfallen würden. Deswegen wären zuvor weitere Ermittlungen geboten gewesen, um die Wirksamkeit milderer Mittel auszuloten.

3.4.4.2 Die Untersagung stellt sich zudem als ermessensfehlerhaft dar. Nach dem in § 18 Abs. 5 KrWG vorgesehenen System abgestufter Eingriffsbefugnisse muss die zuständige Behörde im konkreten Fall darlegen, warum an Stelle des Verbots nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (bzw. des von ihm beauftragten Dritten) in Betracht kommt. (NdsOVG, U.v. 21.3.2013 - 7 LB 56/11 juris Rn. 37; VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 49; VGH BW, B.v.4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 56). Durchzuführen ist stets eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist der Erlass von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zwecks Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu prüfen; kommt ein milderes Mittel im konkreten Fall nicht in Betracht, ist eine Untersagung der gewerblichen Sammlung zu prüfen (Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfallbeseitigung, Band 1, Stand 2014, § 18 KrWG Rn. 64; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 18 Rn. 16). Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 56).

Eine auf den konkreten Fall bezogene Darlegung, weshalb ein milderes Mittel nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG im Fall der Klägerin nicht Erfolg versprechend gewesen wäre, lässt der angefochtene Bescheid vermissen. Das Landratsamt hat hier vorschnell zur Untersagung gegriffen, ohne zuvor geprüft zu haben, in welchem Umfang private Sammelaktivitäten für die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers noch verträglich wären, und wie eine Reduzierung auf das noch verträgliche Maß umgesetzt werden könnte. Sie ist vielmehr davon ausgegangen, dass allein schon wegen der bevorstehenden Konkurrenzsituation eine Untersagung ab diesem Zeitpunkt zwingend zu erfolgen hätte, was einer Ermessensunterschreitung entspricht. Die Behörde hat die Bandbreite ihrer Handlungsmöglichkeiten verkannt und Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG nicht ernsthaft erwogen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 114 Rn. 17). Die in Nummer 1 des Bescheids ausgesprochene Befristung stellt keine Befristung i. S. d. § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dar (s.o. 1.2), sondern eine Nebenbestimmung zur Untersagung nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG. Dass in Bezug auf die verhältnismäßige Ausgestaltung der Untersagung Ermessenserwägungen angestellt wurden, vermag aber nichts daran zu ändern, dass mildere Maßnahmen auf der ersten Eingriffsstufe ermessensfehlerhaft nicht in Betracht gezogen wurden.

3.4.4.3 Etwaige Überwachungsprobleme bei Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG können die gebotene Prüfung milderer Mittel grundsätzlich nicht erübrigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die behördliche Informationsgewinnung auch mit dem Instrument der Auskunft nach § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG erfolgen kann. Bevor die danach bestehenden behördlichen Möglichkeiten nicht geprüft und ggf. ausgeschöpft sind, ist der Rückgriff auf die ultima ratio der vollständigen Untersagung schwerlich haltbar (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 58). Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG in praktikabler Weise anzuordnen und zu vollziehen, gestaltet sich zwar in der Tat schwierig (VG München, U.v. 7.11.2013 - M 17 K 13.6334, BayVGH B.v. 18.3.2014 - 20 ZB 14.3). Insbesondere gilt dies für die Durchsetzung räumlicher oder mengenmäßiger Beschränkungen. Solche sind aber nach Auffassung der Kammer nicht unbedingt erforderlich, um eine erhebliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu vermeiden, zumal die Sammlung der Klägerin für sich genommen die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitet (vgl. BayVGH B.v. 18.3.2014 - 20 ZB 14.3).

Die Behörde wäre für die neuerliche Entscheidung über einschränkende Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG vor allem von einer realistischen Einschätzung der im Kreisgebiet anfallenden Gesamtmengen abhängig. Diesem Zweck wäre etwa die Auflage nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dienlich, der unteren Abfallbehörde jährlich über die erfassten Abfallmengen Meldung zu erstatten. Bei Verbindung mit einer Befristung bestünde nach deren Ablauf die Möglichkeit, auf Grundlage der gewonnenen Daten über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung von Beschränkungen der Sammeltätigkeit zu befinden (vgl. zur Möglichkeit der Befristung zum Zweck der späteren Überprüfung: VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 57; a.A.: VG Ansbach, U.v. 26.3.2014 - AN 11 K 13.01592, AN 11 K 13.01604, AN 11 K 13.1608).

3.5 Es ist dem Gericht verwehrt, das in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG eingeräumte Auswahlermessen anstelle der Behörde auszuüben. Da es aber die angestellten Ermessenserwägungen nicht als tragfähig ansieht, war die Entscheidung aufzuheben (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 114 Rn. 22). Ein Bescheidungsausspruch konnte unterbleiben, da die Sammlung der Klägerin keiner behördlichen Zulassung bedarf.

Nachdem die Voraussetzungen für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht erfüllt sind, war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 20 CS 16.2542 fortgeführt.

II.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen.

III.

Der Beigeladene hat die Kosten seines Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird im Verfahren 20 CS 16.1416 bis zur Abtrennung auf 20.000,00 EUR, nach der Abtrennung im Verfahren 20 CS 16.2542 auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Abtrennung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Die somit im Ermessen des Gerichts stehende Trennung der bisher unter demselben Aktenzeichen geführten Beschwerden des Antragsgegners sowie des Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2016, Az. M 17 S 16.1243 erscheint wegen des unterschiedlichen rechtlichen Schicksals der Beschwerden im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis (dazu unten 2.) sachgerecht.

2. Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.

Dem zu Recht nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis, weil er durch die angegriffene Entscheidung nicht materiell beschwert ist. Für die Rechtsmittelbefugnis eines erstinstanzlich Beigeladenen bedarf es einer materiellen Beschwer. Diese setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung in subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 VwGO eingreift (st.Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, vor § 124 Rn. 42 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, vor § 124 Rn. 30). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen kann eine solche Rechtsverletzung vorliegen, wenn die beigeladene Behörde durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen, selbstständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 - NVwZ-RR 1991, 601/602, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; ebenso Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O.). Dem gegenüber können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen; Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind und sich deshalb in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ befinden, was bei Gemeinden nicht der Fall ist (st.Rspr., z. B. BVerfG, B.v. 21.2.2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778, juris Rn. 8 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen wird ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger - hier als Zweckverband und damit Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KommZG - durch die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage eines gewerblichen Sammlers gegen eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil solche Rechte weder durch die bundesgesetzlichen Entsorgungs- und Verwertungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG (2.1) noch durch die Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG (2.2) begründet werden.

2.1 Aus der bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG folgt zwar eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, aber kein subjektives Recht i. S. einer wehrfähigen materiellen Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, weil mit der Auferlegung und normativen Absicherung dieser Pflichten keine Mehrung oder Bestätigung der Rechte desselben einhergeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 ff.; OVG NRW, B.v. 8.4.2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 4 ff.).

2.2 Etwas anderes folgt nicht aus der Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG. Danach erfüllen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden die sich aus dem KrWG und aus dem BayAbfG ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches kommt den Gemeindeverbänden, mithin auch den Landkreisen, gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 10 BV ein Selbstverwaltungsrecht nach Maßgabe der Gesetze zu (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 - NVwZ 1992, 365/367, juris). Ob die Selbstverwaltungsgarantie neben der institutionellen Garantie den Gemeindeverbänden auch ein subjektives Recht verleiht, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zunächst verneint, zuletzt offen gelassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 171, 200 m. w. N.). Sie enthält jedenfalls keine Garantie eines bestimmten Bestandes an Aufgaben, sondern sichert die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung (BVerfG, B.v. 7.2.1991 a. a. O. Rn. 69; B.v. 23.11.1988 - Rastede, 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - NJW 1989, 347/349, juris Rn. 57 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 200 f.). Der eigene Wirkungskreis der Landkreise und damit der Umfang der Selbstverwaltung wird durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 10 Abs. 2 BV). Mit der Übertragung von Aufgaben auf einen Zweckverband - wie hier den Beigeladenen - gehen das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, auf diesen über (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 KommZG).

Die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, deren sofortige Vollziehbarkeit vorliegend in Frage steht, dient der Durchsetzung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG. Diese schützt die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber Maßnahmen Dritter, welche die Erfüllung der Entsorgungsaufgabe zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindern oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigen. Der Schutzzweck der maßgeblichen Vorschriften besteht damit allein in der im öffentlichen Interesse liegenden ordnungsgemäßen Erfüllung der Entsorgungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG. Durch die Übertragung dieser Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG auf die Landkreise werden diesen somit im Allgemeinwohl liegende Pflichtaufgaben zugewiesen, diese werden durch die Aufgabenzuweisung aber nicht zu subjektiven Rechten. Ein Mehr an Rechten kann damit auch einem Zweckverband nicht übertragen werden. Eine Beeinträchtigung der dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben durch gewerbliche Sammlungen führt damit zwar möglicher Weise zu einer durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Gesetze abzuwehrenden Beeinträchtigung des Allgemeinwohls, nicht jedoch zu einer im Wege eines Rechtsmittels des Beigeladenen abzuwehrenden subjektiven Rechtsverletzung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.2, 2.4.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zeigte mit Schreiben vom 13. August 2012, ergänzt durch Schreiben vom 25. September 2012 und 29. Oktober 2012 eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Landkreis W.-S. (Landkreis) an. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. August 2016 auf, Unterlagen zu der ihrerseits geltend gemachten vor dem 1. Juni 2012 durchgeführten Bestandssammlung vorzulegen. Mit weiterem Schreiben vom 24. Oktober 2016 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Untersagung der Sammlung an.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin, gewerbliche Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis durchzuführen. Derartige gewerbliche Sammlungen seien spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides einzustellen. Für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei die Tätigkeit spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides einzustellen (Nr. 1.1 des Bescheides). Die Antragstellerin wurde verpflichtet, sämtliche im Landkreisgebiet bestehenden Sammelcontainer innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides bzw. bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheides zu entfernen (Nr. 1.2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1.1 und 1.2 wurde angeordnet (Nr. 2) und bei Zuwiderhandlung gegen die Nr. 1.1 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro, bei Zuwiderhandlung gegen die Nr. 1.2 für jeden nicht fristgerecht entfernten Sammelbehälter ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht (Nr. 3). Der Antragstellerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, wobei eine Gebühr in Höhe von 250 Euro und Auslagen in Höhe von 4,11 Euro festgesetzt wurden (Nrn. 4 und 5). Zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs wurde ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen sowie an zuverlässigen gewerblichen Sammlern bzw. Sammelunternehmen höher zu bewerten sei als die privaten Interessen der Antragstellerin an der Ausschöpfung des Rechtswegs. In diesem Falle könne die Antragstellerin bis zur Bestandskraft des Bescheides weiterhin Sammlungen durchführen und die Erfüllung der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG wäre während dieses Zeitraums nicht sichergestellt. Zudem könne ein Sammler tätig werden, gegen den Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestünden. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung bzw. Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG bzw. an zuverlässigen gewerblichen Altkleidersammlern. Das Interesse der Antragstellerin, in den Genuss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zu kommen ergebe sich primär aus dem Aspekt, im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zu befürchten, dass die von der Antragstellerin im Rahmen der gewerblichen Sammlungen eingesammelten Altkleider und Altschuhe keiner ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Des Weiteren würde eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch die Sammlung der Antragstellerin bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides bestehen. Das Interesse der Antragstellerin müsse im vorliegenden Fall hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten. Im Übrigen wäre die Antragstellerin bis zur Bestandskraft des Bescheides anderen Firmen gleichgestellt, die die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, gegebenenfalls auch durch die Umsetzung von Mehraufwendungen (z.B. durch Zahlung von Mieten für die Grundstücke von Containeraufstellung etc.) erfüllten und somit entsprechend den Vorgaben des KrWG handelten. Dies sei aus Gründen der Gleichbehandlung nicht vertretbar.

Den gegen die Anordnung des Sofortvollzugs gestellten Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Juli 2017 (M 17 S. 16.5748) ab. In der Begründung führte es aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden formellen Anforderungen entspreche. Das Landratsamt habe hinreichend einzelfallbezogen und insbesondere nicht nur floskelhaft dargelegt, dass es ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids annehme. Die Begründung mache deutlich, dass die Behörde sich den Ausnahmecharakter der Anordnung des Sofortvollzugs vor Augen geführt habe, das Begründungserfordernis also seiner wahren Funktion gerecht geworden sei. Ob sie ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung zu Recht angenommen habe und die Begründung auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermöge, sei keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses. Darüber hinaus führte das Verwaltungsgericht aus, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederherzustellen gewesen sei, da die Klage der Antragstellerin keinen Erfolg habe. Insoweit wurde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2017 (M 17 K 16.5747) verwiesen.

Mit der fristgerecht eingelegten Beschwerde gegen diesen Beschluss macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, dass die Begründung der ausreichenden Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheids in der Begründung des Beschlusses des VG München noch substanzloser als die ohnehin schon rudimentäre Begründung des angegriffenen Bescheids der Antragsgegnerin sei. Das Verwaltungsgericht weise zwar zu Recht auf den Ausnahmecharakter einer solchen Anordnung hin, wende diese Grundsätze dann aber nicht an. Die Begründung allein, dass „die Anordnung des Sofortvollzugs zur Sicherstellung bzw. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erforderlich“ sei, erfülle die genannten Voraussetzungen jedenfalls keineswegs. Die Behörde müsse die für sie wesentlichen besonderen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend darlegen. Bloße formelhafte Begründungen genügten ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung der Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes. Insbesondere lasse das Verwaltungsgericht unbeachtet, dass die Antragsgegnerin von der Anzeige der Sammlung bis zur Untersagung trotz bereits durchgeführter Sammlung (offenbar ohne Gefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bis dahin) fast vier Jahre völlig untätig geblieben sei. Nach Erlass des Bescheids solle trotz unveränderter Rahmenbedingungen durch die Fortführung der bereits seit Jahren bestehenden Sammlung nun eine derartige Gefährdung vorliegen, die die sofortige Vollziehung geboten mache. Hierfür fehle jedwede nachvollziehbare Begründung. Darüber hinaus wurden die zur Begründung des parallel gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2017 (Az. M 17 K 16.5747), der beim VGH unter dem Az. 20 ZB 17.1916 geführt wurde, vorgetragenen Argumente wiederholt.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 27.Juli 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Darüber hinaus wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des verwaltungsgerichtlichen Klage- und einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und die Akten des Zulassungsverfahrens Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Die Pflicht zur schriftlichen Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verfolgt drei Funktionen: einerseits wird die Behörde angehalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden. Diese Warnfunktion soll zu einer sorgfältigen Prüfung des Interesses an der sofortigen Vollziehung veranlassen. Daneben soll der Betroffene über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet werden, damit er die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO prüfen kann. Schließlich soll die Kenntnis der verwaltungsbehördlichen Erwägungen dem Gericht eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle ermöglichen (vgl. zum Ganzen Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. Ergänzungslieferung Juni 2017, § 80 Rn. 245). Ausgehend von diesen Funktionen prüft das Gericht bei der Frage, ob die formellen Anforderungen an die Begründung eingehalten sind, ob die Warnfunktion eingehalten wurde, indem die Mindestanforderungen an die Begründung gewahrt sind (Schoch a.a.O., Rn. 247 m.w.N.). Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falls bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Die Vollziehbarkeitsanordnung muss erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Die Begründung kann durchaus knapp gehalten sein, aus ihr muss jedoch hervorgehen, dass und warum die Verwaltung in concreto dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt (Schoch a.a.O.). Eine inhaltliche Kontrolle dergestalt, ob die von der Verwaltung angeführten Gründe zutreffend sind, erfolgt dagegen an dieser Stelle nicht.

Insoweit ist zum Beschwerdevorbringen zunächst anzumerken, dass diese Anforderung an die Begründung die Sofortvollzugsanordnung durch die Behörde betreffen und nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die vorgetragene Rüge, dass die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts noch substanzloser sei als die des Bescheides, ist daher unbehelflich.

Gleiches gilt auch für das Argument, es werde nicht dargetan, warum vier Jahre gewartet worden sei und nun plötzlich ein Sofortvollzug angeordnet werde. Denn dabei handelt es sich um ein inhaltliches Argument, das im Rahmen der Prüfung der formellen Anforderungen der Sofortvollzugsbegründung irrelevant ist.

Schließlich hat das Landratsamt, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hinreichend ausführlich und auf den Einzelfall abstellend seine Gründe für eine Anordnung des Sofortvollzugs dargelegt. Das Landratsamt hat sich nicht auf lediglich formelhafte Ausführungen beschränkt, sondern ausgeführt, dass ohne eine Anordnung des Sofortvollzugs die Gefahr einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bestünde und zu befürchten sei, dass die gesammelten Altkleider und Altschuhe keiner ordnungsgemäßen schadlosen Verwertung zugeführt würden. Darüber hinaus wäre die Antragstellerin ohne die Anordnung des Sofortvollzugs anderen Firmen gleichgestellt, die die Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gegebenenfalls auch durch die Umsetzung von Mehraufwendungen erfüllten und damit gesetzesgemäß handelten. Diese Ausführungen genügen zur Erfüllung der Warnfunktion.

Darüber hinaus rechtfertigen auch die Übrigen in der Beschwerdebegründung vorgetragenen, materiell-rechtlichen Erwägungen keine von der Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des am heutigen Tage ergangenen Beschlusses im Zulassungsverfahren (20 ZB 17.1916) Bezug genommen.

Die Antragstellerin trägt nach § 154 Abs. 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da im Beschwerdeverfahren durch ihn kein Sachantrag gestellt wurde, § 162 Abs. 3 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, bzw. die … als deren Rechtsvorgängerin, zeigte mit Schreiben vom 28. August 2012 eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Landkreis W.-S. (im Folgenden: Landkreis) an. Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2016 auf, Unterlagen zu der klägerseits geltend gemachten, vor dem 1. Juni 2012 durchgeführten Bestandssammlung vorzulegen. Mit weiterem Schreiben vom 28. Oktober 2016 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der Sammlung an.

Das Landratsamt W.-S. (im Folgenden: Landratsamt) untersagte der Klägerin mit Bescheid vom 19. Dezember 2016, gewerbliche Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis durchzuführen. Derartige gewerbliche Sammlungen seien spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides einzustellen. Für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei die Tätigkeit spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides einzustellen (Nr. 1.1 des Bescheides). Die Klägerin wurde verpflichtet, sämtliche im Landkreisgebiet bestehenden Sammelcontainer innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bzw. bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheids zu entfernen (Nr. 1.2). Die sofortige Vollziehung der Nummern 1.1 und 1.2 wurde angeordnet (Nr. 2) und bei Zuwiderhandlung gegen die Nummer 1.1 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro, bei Zuwiderhandlung gegen die Nummer 1.2 für jeden nicht fristgerecht entfernten Sammelbehälter ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht (Nr. 3). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, wobei eine Gebühr in Höhe von 250 Euro und Auslagen in Höhe von 4,11 Euro festgesetzt wurden (Nr. 4 und 5).

Die fristgerecht hiergegen erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 27. Juli 2017 (Az. M 17 K 17.321) als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person vorlägen, § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG. Denn die Untersagung könne jedenfalls auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle hinreichend dargelegt habe, stünden der gewerblichen Sammlung der Klägerin überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Es sei von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszugehen (§ 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. KrWG), weil der Beigeladene eine im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführe, die Sammlung der Klägerin nicht wesentlich leistungsfähiger sei und die in der Vorschrift enthaltene Regelvermutung nicht widerlegt sei. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG stelle eine widerlegbare Vermutung auf. In einem ersten Schritt seien die Anteile des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie der rechtmäßig durchgeführten privaten Sammlungen am Gesamtaufkommen zu ermitteln. Hier habe der Beigeladene im Jahr 2016 762,67 t und gemeinnützige Sammler 68,584 t gesammelt. Hinzu kämen rechtmäßig sammelnde gewerbliche Sammlungen mit insgesamt 120,20 t. Das gesamte Aufkommen an Alttextilien habe damit im Jahr 2016 951,45 t betragen, so dass auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein Marktanteil von ca. 80,16% entfallen sei. In einem zweiten Schritt sei eine Prognose der anstehenden Veränderungen durch die streitgegenständliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen vorzunehmen. Hier seien nicht nur die klägerische Sammlung, sondern alle weiteren gewerblichen Sammlungen einzustellen, die zwar angezeigt, aber noch nicht bestandskräftig untersagt seien, insbesondere solche, deren Untersagung für sofort vollziehbar erklärt worden sei. Nach den Angaben des Beklagten seien hier neben der streitgegenständlichen Sammlung noch die Sammlungen von D … mit 60 t, der Eu … mit 96 t, des Deutschen Textilwerks mit 120 t und der E …- … mit 160 t angezeigt. Ausgehend davon ergebe sich ein zu prognostizierender Rückgang des Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 54,65% auf 25,51%. Gehe man davon aus, dass die mögliche Zusatzbelastung der angezeigten Sammlungen von 520 t den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsprechend seinem Marktanteil von 80,16% träfe, so würde dessen Sammelmenge von derzeit 762,67 t um 416,83 t auf 345,84 t reduziert werden, welches einen prognostizierten Rückgang des Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 80,16% auf 36,35%, mithin um 43,81% bedeuten würde. Ausgehend davon sei die Irrelevanzschwelle überschritten und damit die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht widerlegt, sondern eindeutig bestätigt. Der Berechnung der Klägerin sei hingegen nicht zu folgen. Zum einen betrage die gesamte Sammelmenge im Landkreis keine 1.500 t, sondern 951,45 t. Zum anderen müssten bei der Prognose der anstehenden Veränderungen durch die streitgegenständliche Sammlung auch weitere gewerbliche Sammlungen berücksichtigt werden, die zwar angezeigt, aber noch nicht bestandskräftig untersagt seien, insbesondere solche, deren Untersagung für sofort vollziehbar erklärt worden sei. Die Klägerin stelle bei ihrer Berechnung indes lediglich ihre eigene prognostizierte Sammelmenge von 84 t pro Jahr ein.

Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei eine Untersagung zwar nur dann möglich, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Diese Regelung stelle eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar, die Untersagung sei als ultima ratio anzusehen. Ein milderes Mittel, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen, wie etwa Auflagen oder Bedingungen, sei vorliegend aber nicht ersichtlich. Eine räumliche oder mengenmäßige Beschränkung der Sammlung im Hinblick auf den Umstand, dass im Landkreis noch zahlreiche weitere gewerbliche Sammlungen angezeigt und untersagt würden, sei nicht praktikabel. Die Bestimmung individueller Mengenkontingente für jeden einzelnen gewerblichen Sammler, die in ihrer Summe gerade noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung begründeten, sei dagegen oft schwierig. Insbesondere müsste die Mengenbegrenzung bei jeder neuen Anzeige eines gewerblichen Sammlers neu berechnet und festgesetzt werden. Dabei sei unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin nicht die gesamte Sammlungstätigkeit, sondern nur die Sammlung im Landkreisgebiet untersagt worden sei. Ebenso wenig seien Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 18 Abs. 7 KrWG zu berücksichtigen. Die Klägerin habe nicht belegt, dass sie ihre gewerbliche Sammlung bereits vor dem 1. Juni 2012 durchgeführt habe.

Die Klägerin begründet ihren fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung dahingehend, dass die Untersagung nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG gestützt werden könne. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Beklagte sämtliche neu hinzugetretenen Sammlungen (neben der Klägerin Deutsches Textilwerk, Eu … GmbH und D … GmbH) unter Bezugnahme nahezu identischer Versagungsgründe untersagt habe. Er dürfe im vorliegenden Fall mit Verweis auf eine Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers allenfalls einzelne dieser Sammlungen untersagen, nicht jedoch sämtliche Sammlungen, denn jede einzelne Sammlung würde isoliert betrachtet nicht zu einer Beeinträchtigung führen. Dem Beklagten obliege ein Auswahlermessen, das pflichtgemäß auszuüben sei. Dass die Sammlung der E …- … mit angezeigten 160 t bislang gar nicht ausgeführt worden sei und eine Sammlung nach deren eigenen Angaben und in Anbetracht der jahrelangen Untätigkeit von diesem Unternehmen wohl auch nicht ernsthaft erwogen werde, sei vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft als unbeachtlich bewertet worden. Da die Untersagung gegen die D … GmbH durch Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung bestandskräftig geworden sei, sei diese Sammlung bei der Bewertung zukünftig nicht mehr von Relevanz. Ebenfalls lasse das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass die streitgegenständliche Sammlung im Rahmen der Anwendung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Urteil vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 4.15) als Bestandssammlung zu berücksichtigen wäre, weil die Sammlung auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts völlig zu Recht bereits im Jahre 2012 aufgenommen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 30.1.2017 – 20 CS 16.1416 – insbesondere Rn. 29 bis 35) praxistauglich konkretisiert worden sei, sei bei der Bewertung der Auswirkungen des Marktzutritts eines gewerblichen Sammlers dessen Sammlung nicht isoliert, sondern im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zu betrachten. Richtigerweise müssten sämtliche seitens des Beklagten untersagten Sammlungen daher als Bestandssammlungen betrachtet werden, weil diese bereits seit vielen Jahren rechtmäßig durchgeführt worden seien. Dem Bundesverwaltungsgericht gehe es um schützenswerte Interessen bereits laufender Sammlungen, die mithin auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen seien. Daneben werde die Untersagung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG setze voraus, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Die Untersagung einer Sammlung sei danach nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, deren Ermittlung die Behörde vor die Notwendigkeit einer umfassenden Ermittlung des Sachverhalts, einer komplexen rechtlichen Bewertung in mehreren Prüfschritten sowie einer entsprechend vollständigen und lückenlosen Dokumentation aller Prüfschritte und deren Ergebnis veranlasse. Inhaltlich fundierte Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit fehlten im Urteil des Verwaltungsgerichts völlig. Neben dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) lägen auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rechtssache verursache sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten. Außerdem liege grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Die Rechtssache weise im Hinblick und unter Bezugnahme auf die vorstehenden Darlegungen rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich seien und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürften.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

An der Richtigkeit des Urteils bestünden keine ernstlichen Zweifel. Sie ergäben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht ein dem Beklagten obliegendes Auswahlermessen unter mehreren angezeigten Sammlungen verkannt hätte. Denn bei einer Sammlung, die untersagt werde, weil Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers bestünden oder weil die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelguts nicht gewährleistet erscheine, könne es nicht darauf ankommen, ob sie isoliert betrachtet auch noch die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde. Diese Gründe sprächen aber auch, wenn man von einer Auswahlentscheidung ausgehen würde dafür, dass mit der Klägerin nicht die falsche ausgewählt worden sei. Dass die noch nicht durchgeführte Sammlung der E …- … nicht in die Betrachtung einbezogen worden sei, begründe ebenso keine ernstlichen Zweifel. Denn bei dieser handele es sich um eine jedenfalls mögliche Zusatzbelastung im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 4.15 – juris, Rn. 54), da diese Firma in einer E-Mail an das Landratsamt vom 8. Februar 2017 geäußert habe, dass weiterhin geplant sei, die Sammlung durchzuführen. Davon abgesehen werde die Irrelevanzschwelle auch dann überschritten, wenn die 160 t pro Jahr gemäß der Anzeige der Firma E …- … Textilrecycling GmbH nicht in die Betrachtung einbezogen worden wäre (wird ausgeführt). Dass die Untersagung gegenüber der D … GmbH inzwischen durch Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das insoweit ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts bestandskräftig geworden sei, sei irrelevant, da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils derjenige der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht als Bestandssammlung zu berücksichtigen gewesen. Das Verwaltungsgericht zähle die Sammlung der Klägerin ersichtlich nur zu den in einem zweiten Schritt im Zusammenwirken mit anderen hinzutretenden Sammlungen zu betrachtenden Sammlungen. Diese Einordnung sei korrekt, nachdem eine untersagte Sammlung logischerweise nicht als den Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mit prägende Bestandssammlung eingeordnet werden könne, wenn ermittelt werden solle, ob sie ein Überschreiten der Irrelevanzschwelle bewirke oder dazu beitrage. Die Richtigkeit dieser Sichtweise bestätige das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 11. Juli 2017 (7 C 35.15 – juris Leitsatz 1, Rn. 17 ff. und 7 C 36.15 – juris Rn. 20 ff.). Zum anderen berücksichtigten diese Urteile die jeweils streitbetroffene Sammlung eindeutig nicht bei einem Status Quo bzw. bei einem Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, sondern als hinzutretende Sammlung, die den Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers schmälere (BVerwG a.a.O., Rn. 32 bzw. 35).

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 zeigte ein weiterer Bevollmächtigter die Vertretung der Klägerseite an und vertiefte die bisherigen Ausführungen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Behördenakten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2017 bleibt ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder schon nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt wurden (hierzu 1.) oder nicht vorliegen (hierzu 2. und 3.).

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, dass er ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist und erläutert, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist sowie dass er schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bereits keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Damit sind die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt.

2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender (bzw. hoher) Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BVR 2001/10 – NVwZ 2011, 546).

Das Verwaltungsgericht hat vorliegend die Abweisung der gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts gerichteten Anfechtungsklage darauf gestützt, dass der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG). Ob darüber hinaus auch begründete Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG) bzw. diese nicht ausreichend dargelegt hat, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet werde (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG), hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen. Ernstliche Zweifel bestehen hinsichtlich der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die streitgegenständliche Sammlung der Klägerin wegen entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KrWG untersagt werden konnte, nicht.

Die Klägerin trägt insoweit vor, dass das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (7 C 4.15) falsch auf den Sachverhalt angewendet habe. Tatsächlich hätten die Sammlungen der Klägerin sowie des Deutschen Textilwerks und der Eu … GmbH als Bestandssammlungen gewertet werden und damit bereits bei der Betrachtung des Status Quo Berücksichtigung finden müssen. Für diese Argumentation spricht zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil vom 30. Juni 2016 auf Rn. 55 ausführt, dass neben den anstehenden Veränderungen bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mit den tatsächlichen Sammelmengen in den Blick zu nehmen seien. Sie bildeten den Rahmen, in dem sich die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bewährt und behauptet habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber auch ausgeführt, dass derartige Bestandssammlungen nur mit den tatsächlich erzielten Sammelmengen in die Berechnung des Status Quo einzubeziehen seien (a.a.O. Rn. 55). Die Klägerin hat aber weder im gerichtlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dargelegt, in welchem Umfang sie tatsächlich im Jahr 2016 (auf das das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der Sammelmengen abgestellt hat) tatsächlich Altkleider im Zuständigkeitsgebiet des Landratsamts gesammelt hat. Mangels eines entsprechenden berücksichtigungsfähigen Vortrags vermag die Argumentation der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Denn auch wenn man von ihrer rechtlichen Position ausgehen würde, wäre eine Berechnung mangels Angabe der tatsächlichen Sammelmenge nicht möglich.

Im Übrigen entspricht es auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, in Fällen wie dem vorliegenden die streitgegenständliche Sammlung bei der Betrachtung des Status quo nicht zu berücksichtigen: So hat der Senat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2017 (20 CS 16.1416 – juris Rn. 32) ausgeführt, dass private Sammlungen nicht in die Betrachtung des Status quo einzubeziehen seien, die bestandskräftig oder sofort vollziehbar untersagt seien oder deren Anzeigen zurückgenommen worden seien. Die Sammlung der Klägerin wurde mit Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 2 des Bescheids vom 19. Dezember 2016) untersagt und war daher auch aus diesem Grunde nicht zu berücksichtigen. Daneben hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 11. Juli 2017 (7 C 35.15 – juris Rn. 32 und 7 C 36.15 – juris Rn. 35) die dort streitgegenständlichen Sammlungen allein bei der Betrachtung der Auswirkungen der angezeigten Sammlungen auf die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers berücksichtigt.

Letztlich aus den gleichen Gründen waren auch die Sammlungen des Deutschen Textilwerks, der Eu … GmbH und der D … GmbH bei der Betrachtung des Status Quo nicht zu berücksichtigen. Denn auch diese waren jeweils sofort vollziehbar vom Beklagten untersagt worden (Bescheide v. 19. Dezember 2016, Ziff. 2).

Auch die Angriffe der Klägerin gegen die Prognose der Auswirkungen der streitgegenständlichen Sammlung führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die streitgegenständliche Sammlung zusammen mit allen anderen gewerblichen Sammlungen, die angezeigt, aber nicht bestandskräftig untersagt sind (S. 22 UA, vgl. auch BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 54 und BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 20 CS 16.1416 – juris Rn. 33), zu berücksichtigen ist.

Ob die inzwischen, nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des VG München (vgl. U.v. 27.7.2017 – M 17 K 17.11; BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 20 ZB 17.1917) bestandskräftig untersagte Sammlung der D … GmbH bei der Prognose der anstehenden Veränderungen durch die angezeigten Sammlungen (noch) zu berücksichtigen ist oder nicht, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben: Denn auch ohne die mit einer jährlichen Sammelmenge von 60 t angezeigte Sammlung der D … GmbH belaufen sich die angezeigten gewerblichen Sammlungen auf eine jährliche Summe von 460 t (Klägerin: 84 t; Deutsches Textilwerk: 120 t; Eu … GmbH: 96 t; E …- …: 160 t). Angesichts von tatsächlichen Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 762,67 t im Jahr 2016 (80,16%), der gemeinnützigen Sammler von 68,58 t (7,20%) und der gewerblichen Sammler von 120,20 t (12,63%) würde das Hinzutreten dieser Sammelmenge beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jedenfalls zu einer Reduzierung der Sammelmenge über die Irrelevanzschwelle hinaus und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führen: Denn auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausginge, dass die zusätzlichen Sammelmengen sich anteilig auf alle bisherigen Sammler verteilten, würde sich der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 368,73 t und damit 38,76% der tatsächlichen Sammelmenge 2016 von 951,45 t reduzieren.

Auch die Frage, ob die Sammlung der E …- … überhaupt als mögliche Zusatzbelastung zu berücksichtigen ist (was angesichts der Tatsache, dass diese Sammlung zwar angezeigt, aber über Jahre noch nicht tatsächlich durchgeführt wurde, auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsverfahren vorgelegten Email vom 8. Februar 2017 durchaus zweifelhaft sein mag), kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man die angezeigte Menge dieser gewerblichen Sammlung nicht berücksichtigt, ist die Irrelevanzschwelle überschritten: Als Zusatzbelastung wäre dann eine Sammelmenge von 300 t (Klägerin: 84 t; Deutsches Textilwerk: 120 t; Eu … GmbH: 96 t) zu berücksichtigen. Unter der zugunsten der Klägerin angenommenen Prämisse (s.o.), dass die zusätzlichen Sammelmengen sich anteilig auf die bisherigen Sammler verteilen, würde sich der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dann um 240,48 t und damit 25,27% der tatsächlichen Sammelmenge reduzieren.

Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG angreift, kann sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen. Denn es fehlt ihren Ausführungen an einer Darlegung, wie durch eine mildere Maßnahme des Beklagten eine Beeinträchtigung der überwiegenden öffentlichen Interessen i.S.v. § 17 Abs. 3 KrWG hätte verhindert werden können (vgl. insoweit auch BVerwG, U.v. 11.7.2017 – 7 C 35.15 – juris, Rn. 33). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine räumliche oder mengenmäßige Beschränkung der Sammlung (und wohl auch der übrigen angezeigten gewerblichen Sammlungen) im Hinblick auf den Umstand, dass im Landkreis noch zahlreiche weitere gewerbliche Sammlungen angezeigt und untersagt worden seien, nicht praktikabel sei. Die Bestimmung individueller Mengenkontingente für jeden einzelnen gewerblichen Sammler, die in ihrer Summe gerade noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung begründeten, sei dagegen oft schwierig. Insbesondere müsste die Mengenbegrenzung bei jeder neuen Anzeige eines gewerblichen Sammlers neu berechnet und festgesetzt werden. Dabei sei unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin nicht die gesamte Sammlungstätigkeit, sondern nur die Sammlung im Landkreisgebiet untersagt worden sei. Die bloße Aussage der Klägerin im Zulassungsverfahren, das Verwaltungsgericht habe sich zur Frage, ob eine mildere Maßnahme hier ausreichend sei, keine Gedanken gemacht, vermag angesichts der dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Möglichkeit und Praktikabilität einer Mengenbegrenzung durch Auflagenbescheide ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht zu begründen.

3. Auch eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie das normale Maß erheblich übersteigende, signifikant vom Spektrum verwaltungsgerichtlicher Verfahren abweichende Schwierigkeiten aufweist (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten liegen bei einem besonders unübersichtlichen oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt vor (Happ a.a.O. Rn. 33). Keiner dieser Fälle liegt hier vor, insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 13. August 2012, ergänzt durch Schreiben vom 25. September 2012 und 29. Oktober 2012 eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Landkreis Weilheim-Schongau (Landkreis) an. Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 12. August 2016 auf, Unterlagen zu der klägerseits geltend gemachten, vor dem 1. Juni 2012 durchgeführten Bestandssammlung vorzulegen. Mit weiterem Schreiben vom 24. Oktober 2016 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der Sammlung an.

Das Landratsamt untersagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 der Klägerin, gewerbliche Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis durchzuführen. Derartige gewerbliche Sammlungen seien spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides einzustellen. Für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei die Tätigkeit spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides einzustellen (Nr. 1.1 des Bescheides). Die Klägerin wurde verpflichtet, sämtliche im Landkreisgebiet bestehenden Sammelcontainer innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bzw. bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheids zu entfernen (Nr. 1.2). Die sofortige Vollziehung der Nummern 1.1 und 1.2 wurde angeordnet (Nr. 2) und bei Zuwiderhandlung gegen die Nummer 1.1 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro, bei Zuwiderhandlung gegen die Nummer 1.2 für jeden nicht fristgerecht entfernten Sammelbehälter ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht (Nr. 3). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, wobei eine Gebühr in Höhe von 250 Euro und Auslagen in Höhe von 4,11 Euro festgesetzt wurden (Nr. 4 und 5).

Die fristgerecht hiergegen zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobene Klage wies dieses mit Urteil vom 27. Juli 2017 ab. In der Begründung führte es aus, dass die Klage zulässig, aber unbegründet sei. Es seien einerseits Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person ergäben, § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG (wird ausgeführt). Daneben könne die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden, weil die Klägerin die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle nicht hinreichend dargelegt habe (wird ausgeführt). Zudem lägen auch die Voraussetzungen einer Untersagung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. KrWG vor, weil der gewerblichen Sammlung der Klägerin überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Es sei von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszugehen (§ 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. KrWG), weil der Beigeladene eine im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführe, die Sammlung der Klägerin nicht wesentlich leistungsfähiger sei und die in der Vorschrift enthaltene Regelvermutung nicht widerlegt sei. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG stelle eine widerlegbare Vermutung auf. In einem ersten Schritt seien die Anteile des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie der rechtmäßig durchgeführten privaten Sammlungen am Gesamtaufkommen zu ermitteln. Hier habe der Beigeladene im Jahr 2016 762,67 t und gemeinnützige Sammler 68,58 t gesammelt. Hinzu kämen rechtmäßig sammelnde gewerbliche Sammlungen mit insgesamt 120,20 t. Das gesamte Aufkommen an Alttextilien habe damit 2016 951,45 t betragen, so dass auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein Anteil von 80,16% entfallen sei. In einem zweiten Schritt sei eine Prognose der anstehenden Veränderungen durch die streitgegenständliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen vorzunehmen. Hier seien nicht nur die klägerische Sammlung, sondern alle weiteren gewerblichen Sammlungen einzustellen, die zwar angezeigt, aber noch nicht bestandskräftig untersagt seien, insbesondere solche, deren Untersagung für sofort vollziehbar erklärt worden sei. Nach den Angaben des Beklagten seien hier neben der streitgegenständlichen Sammlung noch die Sammlungen von D... mit 60 t, der Eu... mit 96 t und der AG ... mit 84 t angezeigt sowie sofort vollziehbar untersagt. Hinzu komme die Sammlung von E...- ... mit 160 t, die nach Angaben dieser Firma bislang noch nicht durchgeführt werde. Anhaltspunkte dafür, dass die Sammlung nicht mehr durchgeführt werden solle, lägen nicht vor. Zusammen mit der Sammlung der Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben einen Umfang von jährlich maximal 120 t aufweise, seien somit angezeigte Sammlungen mit einem Gesamtvolumen von 520 t zu berücksichtigen. Ausgehend davon ergebe sich ein zu prognostizierender Rückgang des Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 54,65% auf 25,51%, so dass die Irrelevanzschwelle hier deutlich überschritten sei. Außergewöhnliche Umstände, bei deren Vorliegen von der Irrelevanzschwelle abgewichen werden könne, seien nicht ersichtlich. Zu einem anderen Ergebnis käme man auch dann nicht, wenn man davon ausginge, dass die neu hinzukommenden 520 t nicht vollständig zu Lasten der Sammlung des Entsorgungsträgers gingen, sondern sich der Rückgang anteilsmäßig auf die vorhandenen Sammlungen verteile. Dann würde sich der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 80,16% von 520 t, d.h. um 416,83 t reduzieren, was einen Rückgang des Anteils von 80,16% auf 36,35%, mithin um 43,81% entspräche, so dass auch bei dieser Rechenmethode die Irrelevanzschwelle signifikant überschritten wäre.

Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei eine Untersagung zwar nur dann möglich, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Diese Regelung stelle eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar, die Untersagung sei als ultima ratio anzusehen. Ein milderes Mittel, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen, wie etwa Auflagen oder Bedingungen, sei vorliegend aber nicht ersichtlich, insbesondere weil auch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestünden und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht nachgewiesen sei. Eine räumliche oder mengenmäßige Beschränkung der Sammlung im Hinblick auf den Umstand, dass im Landkreis noch zahlreiche weitere gewerbliche Sammlungen angezeigt und untersagt würden, sei nicht praktikabel. Die Bestimmung individueller Mengenkontingente für jeden einzelnen gewerblichen Sammler, die in ihrer Summe gerade noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung begründeten, sei dagegen oft schwierig. Insbesondere müsste die Mengenbegrenzung bei jeder neuen Anzeige eines gewerblichen Sammlers neu berechnet und festgesetzt werden. Es sei nicht Aufgabe der zuständigen Abfallbehörde, den Umfang der angezeigten Sammlung auf das gerade noch verträgliche Maß zu beschränken. Dabei sei unter Verhältnismäßig-keitsgesichtspunkten auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin nicht die gesamte Sammlungstätigkeit, sondern nur die Sammlung im Landkreisgebiet untersagt worden sei. Ebenso wenig seien Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 18 Abs. 7 KrWG zu berücksichtigen. Die Klägerin habe weder konkret vorgetragen, noch sei es sonst ersichtlich, dass sie ihre gewerbliche Sammlung bereits vor dem 1. Juni 2012 durchgeführt habe.

Die Klägerin begründet ihren fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung dahingehend, dass die Untersagung nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG gestützt werden könne. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Beklagte sämtliche neu hinzugetretenen Sammlungen (neben der Klägerin Eu..., D... und AG ...*) unter Bezugnahme nahezu identischer Versagungsgründe untersagt habe. Er dürfe im vorliegenden Fall mit Verweis auf eine Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers allenfalls einzelne dieser Sammlungen untersagen, nicht jedoch sämtliche Sammlungen, denn jede einzelne Sammlung würde isoliert betrachtet nicht zu einer Beeinträchtigung führen. Dem Beklagten obliege ein Auswahlermessen, das pflichtgemäß auszuüben sei. Dass die Sammlung der E...- ... mit angezeigten 160 t bislang gar nicht ausgeführt worden sei und eine Sammlung nach deren eigenen Angaben und in Anbetracht der jahrelangen Untätigkeit von diesem Unternehmen wohl auch nicht ernsthaft erwogen werde, sei vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft als unbeachtlich bewertet worden. Da die Untersagung gegen die D... durch Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung bestandskräftig geworden sei, sei diese Sammlung bei der Bewertung zukünftig nicht mehr von Relevanz. Ebenfalls lasse das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass die streitgegenständliche Sammlung im Rahmen der Anwendung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Urteil vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 4.15) als Bestandssammlung zu berücksichtigen wäre, weil die Sammlung auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts völlig zu Recht bereits im Jahre 2012 aufgenommen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 30.1.2017 – 20 CS 16.1416 – insbesondere Rn. 29 bis 35) praxistauglich konkretisiert worden sei, sei bei der Bewertung der Auswirkungen des Marktzutritts eines gewerblichen Sammlers dessen Sammlung nicht isoliert, sondern im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zu betrachten. Richtigerweise müssten sämtliche seitens des Beklagten untersagten Sammlungen daher als Bestandssammlungen betrachtet werden, weil diese bereits seit vielen Jahren rechtmäßig durchgeführt worden seien. Dem Bundesverwaltungsgericht gehe es um schützenswerte Interessen bereits laufender Sammlungen, die mithin auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen seien. Daneben werde die Untersagung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG setze voraus, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Die Untersagung einer Sammlung sei danach nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, deren Ermittlung die Behörde vor die Notwendigkeit einer umfassenden Ermittlung des Sachverhalts, einer komplexen rechtlichen Bewertung in mehreren Prüfschritten sowie einer entsprechend vollständigen und lückenlosen Dokumentation aller Prüfschritte und deren Ergebnis veranlasse. Inhaltlich fundierte Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit fehlten im Urteil des Verwaltungsgerichts völlig. Daneben habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft auf eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin wegen Verletzung der Anzeigepflicht und wegen vermeintlicher straßenrechtlicher Verstöße geschlossen (wird ausgeführt). Neben dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) lägen auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rechtssache verursache sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten. Außerdem liege grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Die Rechtssache weise im Hinblick und unter Bezugnahme auf die vorstehenden Darlegungen rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich seien und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürften.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

An der Richtigkeit des Urteils bestünden keine ernstlichen Zweifel. Sie ergäben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht ein dem Beklagten obliegendes Auswahlermessen unter mehreren angezeigten Sammlungen verkannt hätte. Denn bei einer Sammlung, die untersagt werde, weil Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers bestünden oder weil die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelguts nicht gewährleistet erscheine, könne es nicht darauf ankommen, ob sie isoliert betrachtet auch noch die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde. Diese Gründe sprächen aber auch, wenn man von einer Auswahlentscheidung ausgehen würde dafür, dass mit der Klägerin nicht die falsche ausgewählt worden sei. Dass die noch nicht durchgeführte Sammlung der E...- ... nicht in die Betrachtung einbezogen worden sei, begründe ebenso keine ernstlichen Zweifel. Denn bei dieser handele es sich um eine jedenfalls mögliche Zusatzbelastung im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 4.15 – juris, Rn. 54), da diese Firma in einer E-Mail an das Landratsamt vom 8. Februar 2017 geäußert habe, dass weiterhin geplant sei, die Sammlung durchzuführen. Davon abgesehen werde die Irrelevanzschwelle auch dann überschritten, wenn die 160 t pro Jahr gemäß der Anzeige der Firma E...- ... ... GmbH nicht in die Betrachtung einbezogen worden wäre (wird ausgeführt). Dass die Untersagung gegenüber der D... GmbH inzwischen durch Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das insoweit ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts bestandskräftig geworden sei, sei irrelevant, da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils derjenige der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht als Bestandssammlung zu berücksichtigen gewesen. Das Verwaltungsgericht zähle die Sammlung der Klägerin ersichtlich nur zu den in einem zweiten Schritt im Zusammenwirken mit anderen hinzutretenden Sammlungen zu betrachtenden Sammlungen. Diese Einordnung sei korrekt, nachdem eine untersagte Sammlung logischerweise nicht als den Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mit prägende Bestandssammlung eingeordnet werden könne, wenn ermittelt werden solle, ob sie ein Überschreiten der Irrelevanzschwelle bewirke oder dazu beitrage. Die Richtigkeit dieser Sichtweise bestätige das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 11. Juli 2017 (7 C 35.15 – juris Leitsatz 1, Rn. 17 ff. und 7 C 36.15 – juris Rn. 20 ff.). Zum anderen berücksichtigten diese Urteile die jeweils streitbetroffene Sammlung eindeutig nicht bei einem Status Quo bzw. bei einem Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, sondern als hinzutretende Sammlung, die den Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers schmälere (BVerwG a.a.O., Rn. 32 bzw. 35).

Mit Schriftsatz vom 20. November 2017 vertiefte die Klägerseite ihre Ausführungen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Behördenakten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2017 bleibt ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder schon nicht in einer § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt wurden (hierzu 1.) oder nicht vorliegen (hierzu 2. und 3.).

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, dass er ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist und erläutert, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist sowie dass er schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bereits keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Damit sind die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt.

2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender (bzw. hoher) Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BVR 2001/10 – NVwZ 2011, 546). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch trägt, gilt, dass die Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich für jede der Begründungen gegeben sein müssen (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. Ergänzungslieferung Oktober 2016, § 124, Rn. 25).

Das Verwaltungsgericht hat vorliegend die Abweisung der gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts gerichteten Anfechtungsklage der Klägerin auf drei jeweils eigenständig tragende Begründungen gestützt, und zwar Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG), die nicht ausreichende Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet werde (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG) und schließlich der Sammlung entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG). Dies bedeutet im Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung schon dann nicht bestehen, wenn hinsichtlich einer dieser selbstständig tragenden Begründungen keine ernstlichen Zweifel bestehen.

Dies ist hier jedenfalls hinsichtlich der Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die streitgegenständliche Sammlung der Klägerin nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KrWG untersagt werden konnte, der Fall.

Die Klägerin trägt insoweit vor, dass das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (7 C 4.15) falsch auf den Sachverhalt angewendet habe. Tatsächlich hätten die Sammlungen der Klägerin sowie der Eu... GmbH und der AG ... als Bestandssammlungen gewertet werden und damit bereits bei der Betrachtung des Status Quo Berücksichtigung finden müssen. Für diese Argumentation spricht zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil vom 30. Juni 2016 auf Rn. 55 ausführt, dass neben den anstehenden Veränderungen bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mit den tatsächlichen Sammelmengen in den Blick zu nehmen seien. Sie bildeten den Rahmen, in dem sich die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bewährt und behauptet habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber auch ausgeführt, dass derartige Bestandssammlungen nur mit den tatsächlich erzielten Sammelmengen in die Berechnung des Status Quo einzubeziehen seien (a.a.O. Rn. 55). Die Klägerin hat aber weder im gerichtlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dargelegt, in welchem Umfang sie tatsächlich im Jahr 2016 (auf das das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der Sammelmengen abgestellt hat) tatsächlich Altkleider im Zuständigkeitsgebiet des Landratsamts gesammelt hat. Mangels eines entsprechenden berücksichtigungsfähigen Vortrags vermag die Argumentation der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Denn auch wenn man von ihrer rechtlichen Position ausgehen würde, wäre eine Berechnung mangels Angabe der tatsächlichen Sammelmenge nicht möglich.

Im Übrigen entspricht es auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, in Fällen wie dem vorliegenden die streitgegenständliche Sammlung bei der Betrachtung des Status quo nicht zu berücksichtigen: So hat der Senat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2017 (20 CS 16.1416 – juris Rn. 32) ausgeführt, dass private Sammlungen nicht in die Betrachtung des Status quo einzubeziehen seien, die bestandskräftig oder sofort vollziehbar untersagt seien oder deren Anzeigen zurückgenommen worden seien. Die Sammlung der Klägerin wurde mit Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 2 des Bescheids vom 19. Dezember 2016) untersagt und war daher auch aus diesem Grunde nicht zu berücksichtigen. Daneben hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 11. Juli 2017 (7 C 35.15 – juris Rn. 32 und 7 C 36.15 – juris Rn. 35) die dort streitgegenständlichen Sammlungen allein bei der Betrachtung der Auswirkungen der angezeigten Sammlungen auf die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers berücksichtigt.

Letztlich aus den gleichen Gründen waren auch die Sammlungen der Eu..., der AG ... und der D... bei der Betrachtung des Status quo nicht zu berücksichtigen. Denn auch diese waren jeweils sofort vollziehbar vom Beklagten untersagt worden (Bescheide v. 19. Dezember 2016, Ziff. 2).

Auch die Angriffe der Klägerin gegen die Prognose der Auswirkungen der streitgegenständlichen Sammlung führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die streitgegenständliche Sammlung zusammen mit allen anderen gewerblichen Sammlungen, die angezeigt, aber nicht bestandskräftig untersagt sind (S. 22 UA, vgl. auch BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 54 und BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 20 CS 16.1416 – juris Rn. 33), zu berücksichtigen ist.

Ob die inzwischen, nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des VG München (vgl. U.v. 27.7.2017 – M 17 K 17.11; BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 20 ZB 17.1917) bestandskräftig untersagte Sammlung der D... bei der Prognose der anstehenden Veränderungen durch die angezeigten Sammlungen (noch) zu berücksichtigen ist oder nicht, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben: Denn auch ohne die mit einer jährlichen Sammelmenge von 60 t angezeigte Sammlung der D... belaufen sich die angezeigten gewerblichen Sammlungen auf eine jährliche Summe von 460 t (Klägerin: 120 t; Eu...: 96 t; AG ...: 84 t; E...- ...: 160 t). Angesichts von tatsächlichen Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 762,67 t im Jahr 2016 (80,16%), der gemeinnützigen Sammler von 68,58 t (7,20%) und der gewerblichen Sammler von 120,20 t (12,63%) würde das Hinzutreten dieser Sammelmenge beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jedenfalls zu einer Reduzierung der Sammelmenge über die Irrelevanzschwelle hinaus und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führen: Denn auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausginge, dass die zusätzlichen Sammelmengen sich anteilig auf alle bisherigen Sammler verteilten, würde sich der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 368,73 t und damit 38,76% der tatsächlichen Sammelmenge 2016 von 951,45 t reduzieren.

Auch die Frage, ob die Sammlung der E...- ... überhaupt als mögliche Zusatzbelastung zu berücksichtigen ist (was angesichts der Tatsache, dass diese Sammlung zwar angezeigt, aber über Jahre noch nicht tatsächlich durchgeführt wurde, auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsverfahren vorgelegten Email vom 8. Februar 2017 durchaus zweifelhaft sein mag), kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man die angezeigte Menge dieser gewerblichen Sammlung nicht berücksichtigt, ist die Irrelevanzschwelle überschritten: Als Zusatzbelastung wäre dann eine Sammelmenge von 300 t (Klägerin: 120 t; Eu...: 96 t; AG ...: 84 t) zu berücksichtigen. Unter der zugunsten der Klägerin angenommenen Prämisse (s.o.), dass die zusätzlichen Sammelmengen sich anteilig auf die bisherigen Sammler verteilen, würde sich der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dann um 240,48 t und damit 25,27% der tatsächlichen Sammelmenge 2016 reduzieren.

Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG angreift, kann sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen. Denn es fehlt ihren Ausführungen an einer Darlegung, wie durch eine mildere Maßnahme des Beklagten eine Beeinträchtigung der überwiegenden öffentlichen Interessen i.S.v. § 17 Abs. 3 KrWG hätte verhindert werden können (vgl. insoweit auch BVerwG, U.v. 11.7.2017 – 7 C 35.15 – juris, Rn. 33). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine räumliche oder mengenmäßige Beschränkung der Sammlung (und wohl auch der übrigen angezeigten gewerblichen Sammlungen) im Hinblick auf den Umstand, dass im Landkreis noch zahlreiche weitere gewerbliche Sammlungen angezeigt und untersagt worden seien, nicht praktikabel sei. Die Bestimmung individueller Mengenkontingente für jeden einzelnen gewerblichen Sammler, die in ihrer Summe gerade noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung begründeten, sei dagegen oft schwierig. Insbesondere müsste die Mengenbegrenzung bei jeder neuen Anzeige eines gewerblichen Sammlers neu berechnet und festgesetzt werden. Es sei nicht Aufgabe der zuständigen Abfallbehörde, den Umfang der angezeigten Sammlung auf das gerade noch verträgliche Maß zu beschränken. Dabei sei unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin nicht die gesamte Sammlungstätigkeit, sondern nur die Sammlung im Landkreisgebiet untersagt worden sei (UA S. 25 m.w.N.). Die bloße Aussage der Klägerin im Zulassungsverfahren, das Verwaltungsgericht habe sich zur Frage, ob eine mildere Maßnahme hier ausreichend sei, keine Gedanken gemacht, vermag angesichts der dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Möglichkeit und Praktikabilität einer Mengenbegrenzung durch Auflagenbescheide ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht zu begründen.

Da damit eine der drei vom Verwaltungsgericht selbstständig nebeneinander herangezogenen Begründungen für die Rechtmäßigkeit der Untersagung keinen ernstlichen Zweifeln begegnet, ist das Vorbringen zu den übrigen beiden Begründungssträngen unerheblich.

3. Auch eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie das normale Maß erheblich übersteigende, signifikant vom Spektrum verwaltungsgerichtlicher Verfahren abweichende Schwierigkeiten aufweist (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten liegen bei einem besonders unübersichtlichen oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt vor (Happ a.a.O. Rn. 33). Keiner dieser Fälle liegt hier vor, insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zeigte mit Schreiben vom 13. August 2012, ergänzt durch Schreiben vom 25. September 2012 und 29. Oktober 2012 eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Landkreis W.-S. (Landkreis) an. Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. August 2016 auf, Unterlagen zu der ihrerseits geltend gemachten vor dem 1. Juni 2012 durchgeführten Bestandssammlung vorzulegen. Mit weiterem Schreiben vom 24. Oktober 2016 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Untersagung der Sammlung an.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin, gewerbliche Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis durchzuführen. Derartige gewerbliche Sammlungen seien spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides einzustellen. Für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei die Tätigkeit spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides einzustellen (Nr. 1.1 des Bescheides). Die Antragstellerin wurde verpflichtet, sämtliche im Landkreisgebiet bestehenden Sammelcontainer innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides bzw. bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheides zu entfernen (Nr. 1.2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1.1 und 1.2 wurde angeordnet (Nr. 2) und bei Zuwiderhandlung gegen die Nr. 1.1 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro, bei Zuwiderhandlung gegen die Nr. 1.2 für jeden nicht fristgerecht entfernten Sammelbehälter ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht (Nr. 3). Der Antragstellerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, wobei eine Gebühr in Höhe von 250 Euro und Auslagen in Höhe von 4,11 Euro festgesetzt wurden (Nrn. 4 und 5). Zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs wurde ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen sowie an zuverlässigen gewerblichen Sammlern bzw. Sammelunternehmen höher zu bewerten sei als die privaten Interessen der Antragstellerin an der Ausschöpfung des Rechtswegs. In diesem Falle könne die Antragstellerin bis zur Bestandskraft des Bescheides weiterhin Sammlungen durchführen und die Erfüllung der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG wäre während dieses Zeitraums nicht sichergestellt. Zudem könne ein Sammler tätig werden, gegen den Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestünden. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung bzw. Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG bzw. an zuverlässigen gewerblichen Altkleidersammlern. Das Interesse der Antragstellerin, in den Genuss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zu kommen ergebe sich primär aus dem Aspekt, im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zu befürchten, dass die von der Antragstellerin im Rahmen der gewerblichen Sammlungen eingesammelten Altkleider und Altschuhe keiner ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Des Weiteren würde eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch die Sammlung der Antragstellerin bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides bestehen. Das Interesse der Antragstellerin müsse im vorliegenden Fall hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten. Im Übrigen wäre die Antragstellerin bis zur Bestandskraft des Bescheides anderen Firmen gleichgestellt, die die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, gegebenenfalls auch durch die Umsetzung von Mehraufwendungen (z.B. durch Zahlung von Mieten für die Grundstücke von Containeraufstellung etc.) erfüllten und somit entsprechend den Vorgaben des KrWG handelten. Dies sei aus Gründen der Gleichbehandlung nicht vertretbar.

Den gegen die Anordnung des Sofortvollzugs gestellten Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Juli 2017 (M 17 S. 16.5748) ab. In der Begründung führte es aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden formellen Anforderungen entspreche. Das Landratsamt habe hinreichend einzelfallbezogen und insbesondere nicht nur floskelhaft dargelegt, dass es ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids annehme. Die Begründung mache deutlich, dass die Behörde sich den Ausnahmecharakter der Anordnung des Sofortvollzugs vor Augen geführt habe, das Begründungserfordernis also seiner wahren Funktion gerecht geworden sei. Ob sie ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung zu Recht angenommen habe und die Begründung auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermöge, sei keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses. Darüber hinaus führte das Verwaltungsgericht aus, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederherzustellen gewesen sei, da die Klage der Antragstellerin keinen Erfolg habe. Insoweit wurde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2017 (M 17 K 16.5747) verwiesen.

Mit der fristgerecht eingelegten Beschwerde gegen diesen Beschluss macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, dass die Begründung der ausreichenden Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheids in der Begründung des Beschlusses des VG München noch substanzloser als die ohnehin schon rudimentäre Begründung des angegriffenen Bescheids der Antragsgegnerin sei. Das Verwaltungsgericht weise zwar zu Recht auf den Ausnahmecharakter einer solchen Anordnung hin, wende diese Grundsätze dann aber nicht an. Die Begründung allein, dass „die Anordnung des Sofortvollzugs zur Sicherstellung bzw. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erforderlich“ sei, erfülle die genannten Voraussetzungen jedenfalls keineswegs. Die Behörde müsse die für sie wesentlichen besonderen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend darlegen. Bloße formelhafte Begründungen genügten ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung der Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes. Insbesondere lasse das Verwaltungsgericht unbeachtet, dass die Antragsgegnerin von der Anzeige der Sammlung bis zur Untersagung trotz bereits durchgeführter Sammlung (offenbar ohne Gefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bis dahin) fast vier Jahre völlig untätig geblieben sei. Nach Erlass des Bescheids solle trotz unveränderter Rahmenbedingungen durch die Fortführung der bereits seit Jahren bestehenden Sammlung nun eine derartige Gefährdung vorliegen, die die sofortige Vollziehung geboten mache. Hierfür fehle jedwede nachvollziehbare Begründung. Darüber hinaus wurden die zur Begründung des parallel gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2017 (Az. M 17 K 16.5747), der beim VGH unter dem Az. 20 ZB 17.1916 geführt wurde, vorgetragenen Argumente wiederholt.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 27.Juli 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Darüber hinaus wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des verwaltungsgerichtlichen Klage- und einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und die Akten des Zulassungsverfahrens Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Die Pflicht zur schriftlichen Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verfolgt drei Funktionen: einerseits wird die Behörde angehalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden. Diese Warnfunktion soll zu einer sorgfältigen Prüfung des Interesses an der sofortigen Vollziehung veranlassen. Daneben soll der Betroffene über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet werden, damit er die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO prüfen kann. Schließlich soll die Kenntnis der verwaltungsbehördlichen Erwägungen dem Gericht eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle ermöglichen (vgl. zum Ganzen Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. Ergänzungslieferung Juni 2017, § 80 Rn. 245). Ausgehend von diesen Funktionen prüft das Gericht bei der Frage, ob die formellen Anforderungen an die Begründung eingehalten sind, ob die Warnfunktion eingehalten wurde, indem die Mindestanforderungen an die Begründung gewahrt sind (Schoch a.a.O., Rn. 247 m.w.N.). Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falls bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Die Vollziehbarkeitsanordnung muss erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Die Begründung kann durchaus knapp gehalten sein, aus ihr muss jedoch hervorgehen, dass und warum die Verwaltung in concreto dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt (Schoch a.a.O.). Eine inhaltliche Kontrolle dergestalt, ob die von der Verwaltung angeführten Gründe zutreffend sind, erfolgt dagegen an dieser Stelle nicht.

Insoweit ist zum Beschwerdevorbringen zunächst anzumerken, dass diese Anforderung an die Begründung die Sofortvollzugsanordnung durch die Behörde betreffen und nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die vorgetragene Rüge, dass die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts noch substanzloser sei als die des Bescheides, ist daher unbehelflich.

Gleiches gilt auch für das Argument, es werde nicht dargetan, warum vier Jahre gewartet worden sei und nun plötzlich ein Sofortvollzug angeordnet werde. Denn dabei handelt es sich um ein inhaltliches Argument, das im Rahmen der Prüfung der formellen Anforderungen der Sofortvollzugsbegründung irrelevant ist.

Schließlich hat das Landratsamt, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hinreichend ausführlich und auf den Einzelfall abstellend seine Gründe für eine Anordnung des Sofortvollzugs dargelegt. Das Landratsamt hat sich nicht auf lediglich formelhafte Ausführungen beschränkt, sondern ausgeführt, dass ohne eine Anordnung des Sofortvollzugs die Gefahr einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bestünde und zu befürchten sei, dass die gesammelten Altkleider und Altschuhe keiner ordnungsgemäßen schadlosen Verwertung zugeführt würden. Darüber hinaus wäre die Antragstellerin ohne die Anordnung des Sofortvollzugs anderen Firmen gleichgestellt, die die Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gegebenenfalls auch durch die Umsetzung von Mehraufwendungen erfüllten und damit gesetzesgemäß handelten. Diese Ausführungen genügen zur Erfüllung der Warnfunktion.

Darüber hinaus rechtfertigen auch die Übrigen in der Beschwerdebegründung vorgetragenen, materiell-rechtlichen Erwägungen keine von der Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des am heutigen Tage ergangenen Beschlusses im Zulassungsverfahren (20 ZB 17.1916) Bezug genommen.

Die Antragstellerin trägt nach § 154 Abs. 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da im Beschwerdeverfahren durch ihn kein Sachantrag gestellt wurde, § 162 Abs. 3 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, bzw. die … als deren Rechtsvorgängerin, zeigte mit Schreiben vom 28. August 2012 eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Landkreis W.-S. (im Folgenden: Landkreis) an. Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2016 auf, Unterlagen zu der klägerseits geltend gemachten, vor dem 1. Juni 2012 durchgeführten Bestandssammlung vorzulegen. Mit weiterem Schreiben vom 28. Oktober 2016 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der Sammlung an.

Das Landratsamt W.-S. (im Folgenden: Landratsamt) untersagte der Klägerin mit Bescheid vom 19. Dezember 2016, gewerbliche Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis durchzuführen. Derartige gewerbliche Sammlungen seien spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides einzustellen. Für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei die Tätigkeit spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides einzustellen (Nr. 1.1 des Bescheides). Die Klägerin wurde verpflichtet, sämtliche im Landkreisgebiet bestehenden Sammelcontainer innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bzw. bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheids zu entfernen (Nr. 1.2). Die sofortige Vollziehung der Nummern 1.1 und 1.2 wurde angeordnet (Nr. 2) und bei Zuwiderhandlung gegen die Nummer 1.1 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro, bei Zuwiderhandlung gegen die Nummer 1.2 für jeden nicht fristgerecht entfernten Sammelbehälter ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht (Nr. 3). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, wobei eine Gebühr in Höhe von 250 Euro und Auslagen in Höhe von 4,11 Euro festgesetzt wurden (Nr. 4 und 5).

Die fristgerecht hiergegen erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 27. Juli 2017 (Az. M 17 K 17.321) als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person vorlägen, § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG. Denn die Untersagung könne jedenfalls auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle hinreichend dargelegt habe, stünden der gewerblichen Sammlung der Klägerin überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Es sei von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszugehen (§ 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. KrWG), weil der Beigeladene eine im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführe, die Sammlung der Klägerin nicht wesentlich leistungsfähiger sei und die in der Vorschrift enthaltene Regelvermutung nicht widerlegt sei. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG stelle eine widerlegbare Vermutung auf. In einem ersten Schritt seien die Anteile des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie der rechtmäßig durchgeführten privaten Sammlungen am Gesamtaufkommen zu ermitteln. Hier habe der Beigeladene im Jahr 2016 762,67 t und gemeinnützige Sammler 68,584 t gesammelt. Hinzu kämen rechtmäßig sammelnde gewerbliche Sammlungen mit insgesamt 120,20 t. Das gesamte Aufkommen an Alttextilien habe damit im Jahr 2016 951,45 t betragen, so dass auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein Marktanteil von ca. 80,16% entfallen sei. In einem zweiten Schritt sei eine Prognose der anstehenden Veränderungen durch die streitgegenständliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen vorzunehmen. Hier seien nicht nur die klägerische Sammlung, sondern alle weiteren gewerblichen Sammlungen einzustellen, die zwar angezeigt, aber noch nicht bestandskräftig untersagt seien, insbesondere solche, deren Untersagung für sofort vollziehbar erklärt worden sei. Nach den Angaben des Beklagten seien hier neben der streitgegenständlichen Sammlung noch die Sammlungen von D … mit 60 t, der Eu … mit 96 t, des Deutschen Textilwerks mit 120 t und der E …- … mit 160 t angezeigt. Ausgehend davon ergebe sich ein zu prognostizierender Rückgang des Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 54,65% auf 25,51%. Gehe man davon aus, dass die mögliche Zusatzbelastung der angezeigten Sammlungen von 520 t den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsprechend seinem Marktanteil von 80,16% träfe, so würde dessen Sammelmenge von derzeit 762,67 t um 416,83 t auf 345,84 t reduziert werden, welches einen prognostizierten Rückgang des Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 80,16% auf 36,35%, mithin um 43,81% bedeuten würde. Ausgehend davon sei die Irrelevanzschwelle überschritten und damit die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht widerlegt, sondern eindeutig bestätigt. Der Berechnung der Klägerin sei hingegen nicht zu folgen. Zum einen betrage die gesamte Sammelmenge im Landkreis keine 1.500 t, sondern 951,45 t. Zum anderen müssten bei der Prognose der anstehenden Veränderungen durch die streitgegenständliche Sammlung auch weitere gewerbliche Sammlungen berücksichtigt werden, die zwar angezeigt, aber noch nicht bestandskräftig untersagt seien, insbesondere solche, deren Untersagung für sofort vollziehbar erklärt worden sei. Die Klägerin stelle bei ihrer Berechnung indes lediglich ihre eigene prognostizierte Sammelmenge von 84 t pro Jahr ein.

Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei eine Untersagung zwar nur dann möglich, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Diese Regelung stelle eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar, die Untersagung sei als ultima ratio anzusehen. Ein milderes Mittel, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen, wie etwa Auflagen oder Bedingungen, sei vorliegend aber nicht ersichtlich. Eine räumliche oder mengenmäßige Beschränkung der Sammlung im Hinblick auf den Umstand, dass im Landkreis noch zahlreiche weitere gewerbliche Sammlungen angezeigt und untersagt würden, sei nicht praktikabel. Die Bestimmung individueller Mengenkontingente für jeden einzelnen gewerblichen Sammler, die in ihrer Summe gerade noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung begründeten, sei dagegen oft schwierig. Insbesondere müsste die Mengenbegrenzung bei jeder neuen Anzeige eines gewerblichen Sammlers neu berechnet und festgesetzt werden. Dabei sei unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin nicht die gesamte Sammlungstätigkeit, sondern nur die Sammlung im Landkreisgebiet untersagt worden sei. Ebenso wenig seien Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 18 Abs. 7 KrWG zu berücksichtigen. Die Klägerin habe nicht belegt, dass sie ihre gewerbliche Sammlung bereits vor dem 1. Juni 2012 durchgeführt habe.

Die Klägerin begründet ihren fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung dahingehend, dass die Untersagung nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG gestützt werden könne. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Beklagte sämtliche neu hinzugetretenen Sammlungen (neben der Klägerin Deutsches Textilwerk, Eu … GmbH und D … GmbH) unter Bezugnahme nahezu identischer Versagungsgründe untersagt habe. Er dürfe im vorliegenden Fall mit Verweis auf eine Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers allenfalls einzelne dieser Sammlungen untersagen, nicht jedoch sämtliche Sammlungen, denn jede einzelne Sammlung würde isoliert betrachtet nicht zu einer Beeinträchtigung führen. Dem Beklagten obliege ein Auswahlermessen, das pflichtgemäß auszuüben sei. Dass die Sammlung der E …- … mit angezeigten 160 t bislang gar nicht ausgeführt worden sei und eine Sammlung nach deren eigenen Angaben und in Anbetracht der jahrelangen Untätigkeit von diesem Unternehmen wohl auch nicht ernsthaft erwogen werde, sei vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft als unbeachtlich bewertet worden. Da die Untersagung gegen die D … GmbH durch Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung bestandskräftig geworden sei, sei diese Sammlung bei der Bewertung zukünftig nicht mehr von Relevanz. Ebenfalls lasse das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass die streitgegenständliche Sammlung im Rahmen der Anwendung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Urteil vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 4.15) als Bestandssammlung zu berücksichtigen wäre, weil die Sammlung auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts völlig zu Recht bereits im Jahre 2012 aufgenommen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 30.1.2017 – 20 CS 16.1416 – insbesondere Rn. 29 bis 35) praxistauglich konkretisiert worden sei, sei bei der Bewertung der Auswirkungen des Marktzutritts eines gewerblichen Sammlers dessen Sammlung nicht isoliert, sondern im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zu betrachten. Richtigerweise müssten sämtliche seitens des Beklagten untersagten Sammlungen daher als Bestandssammlungen betrachtet werden, weil diese bereits seit vielen Jahren rechtmäßig durchgeführt worden seien. Dem Bundesverwaltungsgericht gehe es um schützenswerte Interessen bereits laufender Sammlungen, die mithin auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen seien. Daneben werde die Untersagung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG setze voraus, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Die Untersagung einer Sammlung sei danach nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, deren Ermittlung die Behörde vor die Notwendigkeit einer umfassenden Ermittlung des Sachverhalts, einer komplexen rechtlichen Bewertung in mehreren Prüfschritten sowie einer entsprechend vollständigen und lückenlosen Dokumentation aller Prüfschritte und deren Ergebnis veranlasse. Inhaltlich fundierte Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit fehlten im Urteil des Verwaltungsgerichts völlig. Neben dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) lägen auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rechtssache verursache sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten. Außerdem liege grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Die Rechtssache weise im Hinblick und unter Bezugnahme auf die vorstehenden Darlegungen rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich seien und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürften.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

An der Richtigkeit des Urteils bestünden keine ernstlichen Zweifel. Sie ergäben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht ein dem Beklagten obliegendes Auswahlermessen unter mehreren angezeigten Sammlungen verkannt hätte. Denn bei einer Sammlung, die untersagt werde, weil Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers bestünden oder weil die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelguts nicht gewährleistet erscheine, könne es nicht darauf ankommen, ob sie isoliert betrachtet auch noch die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde. Diese Gründe sprächen aber auch, wenn man von einer Auswahlentscheidung ausgehen würde dafür, dass mit der Klägerin nicht die falsche ausgewählt worden sei. Dass die noch nicht durchgeführte Sammlung der E …- … nicht in die Betrachtung einbezogen worden sei, begründe ebenso keine ernstlichen Zweifel. Denn bei dieser handele es sich um eine jedenfalls mögliche Zusatzbelastung im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 4.15 – juris, Rn. 54), da diese Firma in einer E-Mail an das Landratsamt vom 8. Februar 2017 geäußert habe, dass weiterhin geplant sei, die Sammlung durchzuführen. Davon abgesehen werde die Irrelevanzschwelle auch dann überschritten, wenn die 160 t pro Jahr gemäß der Anzeige der Firma E …- … Textilrecycling GmbH nicht in die Betrachtung einbezogen worden wäre (wird ausgeführt). Dass die Untersagung gegenüber der D … GmbH inzwischen durch Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das insoweit ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts bestandskräftig geworden sei, sei irrelevant, da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils derjenige der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht als Bestandssammlung zu berücksichtigen gewesen. Das Verwaltungsgericht zähle die Sammlung der Klägerin ersichtlich nur zu den in einem zweiten Schritt im Zusammenwirken mit anderen hinzutretenden Sammlungen zu betrachtenden Sammlungen. Diese Einordnung sei korrekt, nachdem eine untersagte Sammlung logischerweise nicht als den Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mit prägende Bestandssammlung eingeordnet werden könne, wenn ermittelt werden solle, ob sie ein Überschreiten der Irrelevanzschwelle bewirke oder dazu beitrage. Die Richtigkeit dieser Sichtweise bestätige das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 11. Juli 2017 (7 C 35.15 – juris Leitsatz 1, Rn. 17 ff. und 7 C 36.15 – juris Rn. 20 ff.). Zum anderen berücksichtigten diese Urteile die jeweils streitbetroffene Sammlung eindeutig nicht bei einem Status Quo bzw. bei einem Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, sondern als hinzutretende Sammlung, die den Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers schmälere (BVerwG a.a.O., Rn. 32 bzw. 35).

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 zeigte ein weiterer Bevollmächtigter die Vertretung der Klägerseite an und vertiefte die bisherigen Ausführungen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Behördenakten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2017 bleibt ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder schon nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt wurden (hierzu 1.) oder nicht vorliegen (hierzu 2. und 3.).

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, dass er ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist und erläutert, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist sowie dass er schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bereits keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Damit sind die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt.

2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender (bzw. hoher) Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BVR 2001/10 – NVwZ 2011, 546).

Das Verwaltungsgericht hat vorliegend die Abweisung der gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts gerichteten Anfechtungsklage darauf gestützt, dass der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG). Ob darüber hinaus auch begründete Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG) bzw. diese nicht ausreichend dargelegt hat, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet werde (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG), hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen. Ernstliche Zweifel bestehen hinsichtlich der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die streitgegenständliche Sammlung der Klägerin wegen entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KrWG untersagt werden konnte, nicht.

Die Klägerin trägt insoweit vor, dass das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (7 C 4.15) falsch auf den Sachverhalt angewendet habe. Tatsächlich hätten die Sammlungen der Klägerin sowie des Deutschen Textilwerks und der Eu … GmbH als Bestandssammlungen gewertet werden und damit bereits bei der Betrachtung des Status Quo Berücksichtigung finden müssen. Für diese Argumentation spricht zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil vom 30. Juni 2016 auf Rn. 55 ausführt, dass neben den anstehenden Veränderungen bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mit den tatsächlichen Sammelmengen in den Blick zu nehmen seien. Sie bildeten den Rahmen, in dem sich die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bewährt und behauptet habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber auch ausgeführt, dass derartige Bestandssammlungen nur mit den tatsächlich erzielten Sammelmengen in die Berechnung des Status Quo einzubeziehen seien (a.a.O. Rn. 55). Die Klägerin hat aber weder im gerichtlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dargelegt, in welchem Umfang sie tatsächlich im Jahr 2016 (auf das das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der Sammelmengen abgestellt hat) tatsächlich Altkleider im Zuständigkeitsgebiet des Landratsamts gesammelt hat. Mangels eines entsprechenden berücksichtigungsfähigen Vortrags vermag die Argumentation der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Denn auch wenn man von ihrer rechtlichen Position ausgehen würde, wäre eine Berechnung mangels Angabe der tatsächlichen Sammelmenge nicht möglich.

Im Übrigen entspricht es auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, in Fällen wie dem vorliegenden die streitgegenständliche Sammlung bei der Betrachtung des Status quo nicht zu berücksichtigen: So hat der Senat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2017 (20 CS 16.1416 – juris Rn. 32) ausgeführt, dass private Sammlungen nicht in die Betrachtung des Status quo einzubeziehen seien, die bestandskräftig oder sofort vollziehbar untersagt seien oder deren Anzeigen zurückgenommen worden seien. Die Sammlung der Klägerin wurde mit Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 2 des Bescheids vom 19. Dezember 2016) untersagt und war daher auch aus diesem Grunde nicht zu berücksichtigen. Daneben hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 11. Juli 2017 (7 C 35.15 – juris Rn. 32 und 7 C 36.15 – juris Rn. 35) die dort streitgegenständlichen Sammlungen allein bei der Betrachtung der Auswirkungen der angezeigten Sammlungen auf die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers berücksichtigt.

Letztlich aus den gleichen Gründen waren auch die Sammlungen des Deutschen Textilwerks, der Eu … GmbH und der D … GmbH bei der Betrachtung des Status Quo nicht zu berücksichtigen. Denn auch diese waren jeweils sofort vollziehbar vom Beklagten untersagt worden (Bescheide v. 19. Dezember 2016, Ziff. 2).

Auch die Angriffe der Klägerin gegen die Prognose der Auswirkungen der streitgegenständlichen Sammlung führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die streitgegenständliche Sammlung zusammen mit allen anderen gewerblichen Sammlungen, die angezeigt, aber nicht bestandskräftig untersagt sind (S. 22 UA, vgl. auch BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 54 und BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 20 CS 16.1416 – juris Rn. 33), zu berücksichtigen ist.

Ob die inzwischen, nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des VG München (vgl. U.v. 27.7.2017 – M 17 K 17.11; BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 20 ZB 17.1917) bestandskräftig untersagte Sammlung der D … GmbH bei der Prognose der anstehenden Veränderungen durch die angezeigten Sammlungen (noch) zu berücksichtigen ist oder nicht, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben: Denn auch ohne die mit einer jährlichen Sammelmenge von 60 t angezeigte Sammlung der D … GmbH belaufen sich die angezeigten gewerblichen Sammlungen auf eine jährliche Summe von 460 t (Klägerin: 84 t; Deutsches Textilwerk: 120 t; Eu … GmbH: 96 t; E …- …: 160 t). Angesichts von tatsächlichen Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 762,67 t im Jahr 2016 (80,16%), der gemeinnützigen Sammler von 68,58 t (7,20%) und der gewerblichen Sammler von 120,20 t (12,63%) würde das Hinzutreten dieser Sammelmenge beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jedenfalls zu einer Reduzierung der Sammelmenge über die Irrelevanzschwelle hinaus und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führen: Denn auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausginge, dass die zusätzlichen Sammelmengen sich anteilig auf alle bisherigen Sammler verteilten, würde sich der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 368,73 t und damit 38,76% der tatsächlichen Sammelmenge 2016 von 951,45 t reduzieren.

Auch die Frage, ob die Sammlung der E …- … überhaupt als mögliche Zusatzbelastung zu berücksichtigen ist (was angesichts der Tatsache, dass diese Sammlung zwar angezeigt, aber über Jahre noch nicht tatsächlich durchgeführt wurde, auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsverfahren vorgelegten Email vom 8. Februar 2017 durchaus zweifelhaft sein mag), kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man die angezeigte Menge dieser gewerblichen Sammlung nicht berücksichtigt, ist die Irrelevanzschwelle überschritten: Als Zusatzbelastung wäre dann eine Sammelmenge von 300 t (Klägerin: 84 t; Deutsches Textilwerk: 120 t; Eu … GmbH: 96 t) zu berücksichtigen. Unter der zugunsten der Klägerin angenommenen Prämisse (s.o.), dass die zusätzlichen Sammelmengen sich anteilig auf die bisherigen Sammler verteilen, würde sich der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dann um 240,48 t und damit 25,27% der tatsächlichen Sammelmenge reduzieren.

Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG angreift, kann sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen. Denn es fehlt ihren Ausführungen an einer Darlegung, wie durch eine mildere Maßnahme des Beklagten eine Beeinträchtigung der überwiegenden öffentlichen Interessen i.S.v. § 17 Abs. 3 KrWG hätte verhindert werden können (vgl. insoweit auch BVerwG, U.v. 11.7.2017 – 7 C 35.15 – juris, Rn. 33). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine räumliche oder mengenmäßige Beschränkung der Sammlung (und wohl auch der übrigen angezeigten gewerblichen Sammlungen) im Hinblick auf den Umstand, dass im Landkreis noch zahlreiche weitere gewerbliche Sammlungen angezeigt und untersagt worden seien, nicht praktikabel sei. Die Bestimmung individueller Mengenkontingente für jeden einzelnen gewerblichen Sammler, die in ihrer Summe gerade noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung begründeten, sei dagegen oft schwierig. Insbesondere müsste die Mengenbegrenzung bei jeder neuen Anzeige eines gewerblichen Sammlers neu berechnet und festgesetzt werden. Dabei sei unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin nicht die gesamte Sammlungstätigkeit, sondern nur die Sammlung im Landkreisgebiet untersagt worden sei. Die bloße Aussage der Klägerin im Zulassungsverfahren, das Verwaltungsgericht habe sich zur Frage, ob eine mildere Maßnahme hier ausreichend sei, keine Gedanken gemacht, vermag angesichts der dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Möglichkeit und Praktikabilität einer Mengenbegrenzung durch Auflagenbescheide ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht zu begründen.

3. Auch eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie das normale Maß erheblich übersteigende, signifikant vom Spektrum verwaltungsgerichtlicher Verfahren abweichende Schwierigkeiten aufweist (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten liegen bei einem besonders unübersichtlichen oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt vor (Happ a.a.O. Rn. 33). Keiner dieser Fälle liegt hier vor, insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 13. August 2012, ergänzt durch Schreiben vom 25. September 2012 und 29. Oktober 2012 eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Landkreis Weilheim-Schongau (Landkreis) an. Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 12. August 2016 auf, Unterlagen zu der klägerseits geltend gemachten, vor dem 1. Juni 2012 durchgeführten Bestandssammlung vorzulegen. Mit weiterem Schreiben vom 24. Oktober 2016 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der Sammlung an.

Das Landratsamt untersagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 der Klägerin, gewerbliche Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis durchzuführen. Derartige gewerbliche Sammlungen seien spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides einzustellen. Für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei die Tätigkeit spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheides einzustellen (Nr. 1.1 des Bescheides). Die Klägerin wurde verpflichtet, sämtliche im Landkreisgebiet bestehenden Sammelcontainer innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bzw. bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheids zu entfernen (Nr. 1.2). Die sofortige Vollziehung der Nummern 1.1 und 1.2 wurde angeordnet (Nr. 2) und bei Zuwiderhandlung gegen die Nummer 1.1 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro, bei Zuwiderhandlung gegen die Nummer 1.2 für jeden nicht fristgerecht entfernten Sammelbehälter ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht (Nr. 3). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, wobei eine Gebühr in Höhe von 250 Euro und Auslagen in Höhe von 4,11 Euro festgesetzt wurden (Nr. 4 und 5).

Die fristgerecht hiergegen zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobene Klage wies dieses mit Urteil vom 27. Juli 2017 ab. In der Begründung führte es aus, dass die Klage zulässig, aber unbegründet sei. Es seien einerseits Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person ergäben, § 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG (wird ausgeführt). Daneben könne die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden, weil die Klägerin die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle nicht hinreichend dargelegt habe (wird ausgeführt). Zudem lägen auch die Voraussetzungen einer Untersagung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. KrWG vor, weil der gewerblichen Sammlung der Klägerin überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Es sei von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszugehen (§ 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. KrWG), weil der Beigeladene eine im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführe, die Sammlung der Klägerin nicht wesentlich leistungsfähiger sei und die in der Vorschrift enthaltene Regelvermutung nicht widerlegt sei. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG stelle eine widerlegbare Vermutung auf. In einem ersten Schritt seien die Anteile des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie der rechtmäßig durchgeführten privaten Sammlungen am Gesamtaufkommen zu ermitteln. Hier habe der Beigeladene im Jahr 2016 762,67 t und gemeinnützige Sammler 68,58 t gesammelt. Hinzu kämen rechtmäßig sammelnde gewerbliche Sammlungen mit insgesamt 120,20 t. Das gesamte Aufkommen an Alttextilien habe damit 2016 951,45 t betragen, so dass auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein Anteil von 80,16% entfallen sei. In einem zweiten Schritt sei eine Prognose der anstehenden Veränderungen durch die streitgegenständliche Sammlung im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen vorzunehmen. Hier seien nicht nur die klägerische Sammlung, sondern alle weiteren gewerblichen Sammlungen einzustellen, die zwar angezeigt, aber noch nicht bestandskräftig untersagt seien, insbesondere solche, deren Untersagung für sofort vollziehbar erklärt worden sei. Nach den Angaben des Beklagten seien hier neben der streitgegenständlichen Sammlung noch die Sammlungen von D... mit 60 t, der Eu... mit 96 t und der AG ... mit 84 t angezeigt sowie sofort vollziehbar untersagt. Hinzu komme die Sammlung von E...- ... mit 160 t, die nach Angaben dieser Firma bislang noch nicht durchgeführt werde. Anhaltspunkte dafür, dass die Sammlung nicht mehr durchgeführt werden solle, lägen nicht vor. Zusammen mit der Sammlung der Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben einen Umfang von jährlich maximal 120 t aufweise, seien somit angezeigte Sammlungen mit einem Gesamtvolumen von 520 t zu berücksichtigen. Ausgehend davon ergebe sich ein zu prognostizierender Rückgang des Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 54,65% auf 25,51%, so dass die Irrelevanzschwelle hier deutlich überschritten sei. Außergewöhnliche Umstände, bei deren Vorliegen von der Irrelevanzschwelle abgewichen werden könne, seien nicht ersichtlich. Zu einem anderen Ergebnis käme man auch dann nicht, wenn man davon ausginge, dass die neu hinzukommenden 520 t nicht vollständig zu Lasten der Sammlung des Entsorgungsträgers gingen, sondern sich der Rückgang anteilsmäßig auf die vorhandenen Sammlungen verteile. Dann würde sich der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 80,16% von 520 t, d.h. um 416,83 t reduzieren, was einen Rückgang des Anteils von 80,16% auf 36,35%, mithin um 43,81% entspräche, so dass auch bei dieser Rechenmethode die Irrelevanzschwelle signifikant überschritten wäre.

Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei eine Untersagung zwar nur dann möglich, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Diese Regelung stelle eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar, die Untersagung sei als ultima ratio anzusehen. Ein milderes Mittel, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen, wie etwa Auflagen oder Bedingungen, sei vorliegend aber nicht ersichtlich, insbesondere weil auch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestünden und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht nachgewiesen sei. Eine räumliche oder mengenmäßige Beschränkung der Sammlung im Hinblick auf den Umstand, dass im Landkreis noch zahlreiche weitere gewerbliche Sammlungen angezeigt und untersagt würden, sei nicht praktikabel. Die Bestimmung individueller Mengenkontingente für jeden einzelnen gewerblichen Sammler, die in ihrer Summe gerade noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung begründeten, sei dagegen oft schwierig. Insbesondere müsste die Mengenbegrenzung bei jeder neuen Anzeige eines gewerblichen Sammlers neu berechnet und festgesetzt werden. Es sei nicht Aufgabe der zuständigen Abfallbehörde, den Umfang der angezeigten Sammlung auf das gerade noch verträgliche Maß zu beschränken. Dabei sei unter Verhältnismäßig-keitsgesichtspunkten auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin nicht die gesamte Sammlungstätigkeit, sondern nur die Sammlung im Landkreisgebiet untersagt worden sei. Ebenso wenig seien Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 18 Abs. 7 KrWG zu berücksichtigen. Die Klägerin habe weder konkret vorgetragen, noch sei es sonst ersichtlich, dass sie ihre gewerbliche Sammlung bereits vor dem 1. Juni 2012 durchgeführt habe.

Die Klägerin begründet ihren fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung dahingehend, dass die Untersagung nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG gestützt werden könne. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Beklagte sämtliche neu hinzugetretenen Sammlungen (neben der Klägerin Eu..., D... und AG ...*) unter Bezugnahme nahezu identischer Versagungsgründe untersagt habe. Er dürfe im vorliegenden Fall mit Verweis auf eine Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers allenfalls einzelne dieser Sammlungen untersagen, nicht jedoch sämtliche Sammlungen, denn jede einzelne Sammlung würde isoliert betrachtet nicht zu einer Beeinträchtigung führen. Dem Beklagten obliege ein Auswahlermessen, das pflichtgemäß auszuüben sei. Dass die Sammlung der E...- ... mit angezeigten 160 t bislang gar nicht ausgeführt worden sei und eine Sammlung nach deren eigenen Angaben und in Anbetracht der jahrelangen Untätigkeit von diesem Unternehmen wohl auch nicht ernsthaft erwogen werde, sei vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft als unbeachtlich bewertet worden. Da die Untersagung gegen die D... durch Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung bestandskräftig geworden sei, sei diese Sammlung bei der Bewertung zukünftig nicht mehr von Relevanz. Ebenfalls lasse das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass die streitgegenständliche Sammlung im Rahmen der Anwendung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Urteil vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 4.15) als Bestandssammlung zu berücksichtigen wäre, weil die Sammlung auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts völlig zu Recht bereits im Jahre 2012 aufgenommen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 30.1.2017 – 20 CS 16.1416 – insbesondere Rn. 29 bis 35) praxistauglich konkretisiert worden sei, sei bei der Bewertung der Auswirkungen des Marktzutritts eines gewerblichen Sammlers dessen Sammlung nicht isoliert, sondern im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zu betrachten. Richtigerweise müssten sämtliche seitens des Beklagten untersagten Sammlungen daher als Bestandssammlungen betrachtet werden, weil diese bereits seit vielen Jahren rechtmäßig durchgeführt worden seien. Dem Bundesverwaltungsgericht gehe es um schützenswerte Interessen bereits laufender Sammlungen, die mithin auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen seien. Daneben werde die Untersagung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG setze voraus, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Die Untersagung einer Sammlung sei danach nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, deren Ermittlung die Behörde vor die Notwendigkeit einer umfassenden Ermittlung des Sachverhalts, einer komplexen rechtlichen Bewertung in mehreren Prüfschritten sowie einer entsprechend vollständigen und lückenlosen Dokumentation aller Prüfschritte und deren Ergebnis veranlasse. Inhaltlich fundierte Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit fehlten im Urteil des Verwaltungsgerichts völlig. Daneben habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft auf eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin wegen Verletzung der Anzeigepflicht und wegen vermeintlicher straßenrechtlicher Verstöße geschlossen (wird ausgeführt). Neben dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) lägen auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rechtssache verursache sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten. Außerdem liege grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Die Rechtssache weise im Hinblick und unter Bezugnahme auf die vorstehenden Darlegungen rechtliche Fragen auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich seien und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürften.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

An der Richtigkeit des Urteils bestünden keine ernstlichen Zweifel. Sie ergäben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht ein dem Beklagten obliegendes Auswahlermessen unter mehreren angezeigten Sammlungen verkannt hätte. Denn bei einer Sammlung, die untersagt werde, weil Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers bestünden oder weil die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Sammelguts nicht gewährleistet erscheine, könne es nicht darauf ankommen, ob sie isoliert betrachtet auch noch die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde. Diese Gründe sprächen aber auch, wenn man von einer Auswahlentscheidung ausgehen würde dafür, dass mit der Klägerin nicht die falsche ausgewählt worden sei. Dass die noch nicht durchgeführte Sammlung der E...- ... nicht in die Betrachtung einbezogen worden sei, begründe ebenso keine ernstlichen Zweifel. Denn bei dieser handele es sich um eine jedenfalls mögliche Zusatzbelastung im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 4.15 – juris, Rn. 54), da diese Firma in einer E-Mail an das Landratsamt vom 8. Februar 2017 geäußert habe, dass weiterhin geplant sei, die Sammlung durchzuführen. Davon abgesehen werde die Irrelevanzschwelle auch dann überschritten, wenn die 160 t pro Jahr gemäß der Anzeige der Firma E...- ... ... GmbH nicht in die Betrachtung einbezogen worden wäre (wird ausgeführt). Dass die Untersagung gegenüber der D... GmbH inzwischen durch Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das insoweit ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts bestandskräftig geworden sei, sei irrelevant, da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils derjenige der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht als Bestandssammlung zu berücksichtigen gewesen. Das Verwaltungsgericht zähle die Sammlung der Klägerin ersichtlich nur zu den in einem zweiten Schritt im Zusammenwirken mit anderen hinzutretenden Sammlungen zu betrachtenden Sammlungen. Diese Einordnung sei korrekt, nachdem eine untersagte Sammlung logischerweise nicht als den Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mit prägende Bestandssammlung eingeordnet werden könne, wenn ermittelt werden solle, ob sie ein Überschreiten der Irrelevanzschwelle bewirke oder dazu beitrage. Die Richtigkeit dieser Sichtweise bestätige das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 11. Juli 2017 (7 C 35.15 – juris Leitsatz 1, Rn. 17 ff. und 7 C 36.15 – juris Rn. 20 ff.). Zum anderen berücksichtigten diese Urteile die jeweils streitbetroffene Sammlung eindeutig nicht bei einem Status Quo bzw. bei einem Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, sondern als hinzutretende Sammlung, die den Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers schmälere (BVerwG a.a.O., Rn. 32 bzw. 35).

Mit Schriftsatz vom 20. November 2017 vertiefte die Klägerseite ihre Ausführungen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Behördenakten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2017 bleibt ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder schon nicht in einer § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt wurden (hierzu 1.) oder nicht vorliegen (hierzu 2. und 3.).

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, dass er ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist und erläutert, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist sowie dass er schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bereits keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Damit sind die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt.

2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender (bzw. hoher) Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BVR 2001/10 – NVwZ 2011, 546). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch trägt, gilt, dass die Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich für jede der Begründungen gegeben sein müssen (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. Ergänzungslieferung Oktober 2016, § 124, Rn. 25).

Das Verwaltungsgericht hat vorliegend die Abweisung der gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts gerichteten Anfechtungsklage der Klägerin auf drei jeweils eigenständig tragende Begründungen gestützt, und zwar Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG), die nicht ausreichende Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet werde (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG) und schließlich der Sammlung entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen (§ 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG). Dies bedeutet im Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung schon dann nicht bestehen, wenn hinsichtlich einer dieser selbstständig tragenden Begründungen keine ernstlichen Zweifel bestehen.

Dies ist hier jedenfalls hinsichtlich der Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die streitgegenständliche Sammlung der Klägerin nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KrWG untersagt werden konnte, der Fall.

Die Klägerin trägt insoweit vor, dass das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (7 C 4.15) falsch auf den Sachverhalt angewendet habe. Tatsächlich hätten die Sammlungen der Klägerin sowie der Eu... GmbH und der AG ... als Bestandssammlungen gewertet werden und damit bereits bei der Betrachtung des Status Quo Berücksichtigung finden müssen. Für diese Argumentation spricht zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil vom 30. Juni 2016 auf Rn. 55 ausführt, dass neben den anstehenden Veränderungen bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mit den tatsächlichen Sammelmengen in den Blick zu nehmen seien. Sie bildeten den Rahmen, in dem sich die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bewährt und behauptet habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber auch ausgeführt, dass derartige Bestandssammlungen nur mit den tatsächlich erzielten Sammelmengen in die Berechnung des Status Quo einzubeziehen seien (a.a.O. Rn. 55). Die Klägerin hat aber weder im gerichtlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dargelegt, in welchem Umfang sie tatsächlich im Jahr 2016 (auf das das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der Sammelmengen abgestellt hat) tatsächlich Altkleider im Zuständigkeitsgebiet des Landratsamts gesammelt hat. Mangels eines entsprechenden berücksichtigungsfähigen Vortrags vermag die Argumentation der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Denn auch wenn man von ihrer rechtlichen Position ausgehen würde, wäre eine Berechnung mangels Angabe der tatsächlichen Sammelmenge nicht möglich.

Im Übrigen entspricht es auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, in Fällen wie dem vorliegenden die streitgegenständliche Sammlung bei der Betrachtung des Status quo nicht zu berücksichtigen: So hat der Senat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2017 (20 CS 16.1416 – juris Rn. 32) ausgeführt, dass private Sammlungen nicht in die Betrachtung des Status quo einzubeziehen seien, die bestandskräftig oder sofort vollziehbar untersagt seien oder deren Anzeigen zurückgenommen worden seien. Die Sammlung der Klägerin wurde mit Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 2 des Bescheids vom 19. Dezember 2016) untersagt und war daher auch aus diesem Grunde nicht zu berücksichtigen. Daneben hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 11. Juli 2017 (7 C 35.15 – juris Rn. 32 und 7 C 36.15 – juris Rn. 35) die dort streitgegenständlichen Sammlungen allein bei der Betrachtung der Auswirkungen der angezeigten Sammlungen auf die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers berücksichtigt.

Letztlich aus den gleichen Gründen waren auch die Sammlungen der Eu..., der AG ... und der D... bei der Betrachtung des Status quo nicht zu berücksichtigen. Denn auch diese waren jeweils sofort vollziehbar vom Beklagten untersagt worden (Bescheide v. 19. Dezember 2016, Ziff. 2).

Auch die Angriffe der Klägerin gegen die Prognose der Auswirkungen der streitgegenständlichen Sammlung führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die streitgegenständliche Sammlung zusammen mit allen anderen gewerblichen Sammlungen, die angezeigt, aber nicht bestandskräftig untersagt sind (S. 22 UA, vgl. auch BVerwG, U.v. 30.6.2016 – 7 C 4.15 – juris Rn. 54 und BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 20 CS 16.1416 – juris Rn. 33), zu berücksichtigen ist.

Ob die inzwischen, nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des VG München (vgl. U.v. 27.7.2017 – M 17 K 17.11; BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 20 ZB 17.1917) bestandskräftig untersagte Sammlung der D... bei der Prognose der anstehenden Veränderungen durch die angezeigten Sammlungen (noch) zu berücksichtigen ist oder nicht, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben: Denn auch ohne die mit einer jährlichen Sammelmenge von 60 t angezeigte Sammlung der D... belaufen sich die angezeigten gewerblichen Sammlungen auf eine jährliche Summe von 460 t (Klägerin: 120 t; Eu...: 96 t; AG ...: 84 t; E...- ...: 160 t). Angesichts von tatsächlichen Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 762,67 t im Jahr 2016 (80,16%), der gemeinnützigen Sammler von 68,58 t (7,20%) und der gewerblichen Sammler von 120,20 t (12,63%) würde das Hinzutreten dieser Sammelmenge beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jedenfalls zu einer Reduzierung der Sammelmenge über die Irrelevanzschwelle hinaus und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führen: Denn auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausginge, dass die zusätzlichen Sammelmengen sich anteilig auf alle bisherigen Sammler verteilten, würde sich der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um 368,73 t und damit 38,76% der tatsächlichen Sammelmenge 2016 von 951,45 t reduzieren.

Auch die Frage, ob die Sammlung der E...- ... überhaupt als mögliche Zusatzbelastung zu berücksichtigen ist (was angesichts der Tatsache, dass diese Sammlung zwar angezeigt, aber über Jahre noch nicht tatsächlich durchgeführt wurde, auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsverfahren vorgelegten Email vom 8. Februar 2017 durchaus zweifelhaft sein mag), kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man die angezeigte Menge dieser gewerblichen Sammlung nicht berücksichtigt, ist die Irrelevanzschwelle überschritten: Als Zusatzbelastung wäre dann eine Sammelmenge von 300 t (Klägerin: 120 t; Eu...: 96 t; AG ...: 84 t) zu berücksichtigen. Unter der zugunsten der Klägerin angenommenen Prämisse (s.o.), dass die zusätzlichen Sammelmengen sich anteilig auf die bisherigen Sammler verteilen, würde sich der Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dann um 240,48 t und damit 25,27% der tatsächlichen Sammelmenge 2016 reduzieren.

Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG angreift, kann sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen. Denn es fehlt ihren Ausführungen an einer Darlegung, wie durch eine mildere Maßnahme des Beklagten eine Beeinträchtigung der überwiegenden öffentlichen Interessen i.S.v. § 17 Abs. 3 KrWG hätte verhindert werden können (vgl. insoweit auch BVerwG, U.v. 11.7.2017 – 7 C 35.15 – juris, Rn. 33). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine räumliche oder mengenmäßige Beschränkung der Sammlung (und wohl auch der übrigen angezeigten gewerblichen Sammlungen) im Hinblick auf den Umstand, dass im Landkreis noch zahlreiche weitere gewerbliche Sammlungen angezeigt und untersagt worden seien, nicht praktikabel sei. Die Bestimmung individueller Mengenkontingente für jeden einzelnen gewerblichen Sammler, die in ihrer Summe gerade noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung begründeten, sei dagegen oft schwierig. Insbesondere müsste die Mengenbegrenzung bei jeder neuen Anzeige eines gewerblichen Sammlers neu berechnet und festgesetzt werden. Es sei nicht Aufgabe der zuständigen Abfallbehörde, den Umfang der angezeigten Sammlung auf das gerade noch verträgliche Maß zu beschränken. Dabei sei unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin nicht die gesamte Sammlungstätigkeit, sondern nur die Sammlung im Landkreisgebiet untersagt worden sei (UA S. 25 m.w.N.). Die bloße Aussage der Klägerin im Zulassungsverfahren, das Verwaltungsgericht habe sich zur Frage, ob eine mildere Maßnahme hier ausreichend sei, keine Gedanken gemacht, vermag angesichts der dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Möglichkeit und Praktikabilität einer Mengenbegrenzung durch Auflagenbescheide ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht zu begründen.

Da damit eine der drei vom Verwaltungsgericht selbstständig nebeneinander herangezogenen Begründungen für die Rechtmäßigkeit der Untersagung keinen ernstlichen Zweifeln begegnet, ist das Vorbringen zu den übrigen beiden Begründungssträngen unerheblich.

3. Auch eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie das normale Maß erheblich übersteigende, signifikant vom Spektrum verwaltungsgerichtlicher Verfahren abweichende Schwierigkeiten aufweist (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten liegen bei einem besonders unübersichtlichen oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt vor (Happ a.a.O. Rn. 33). Keiner dieser Fälle liegt hier vor, insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.