Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2018 - 21 ZB 15.1660

bei uns veröffentlicht am16.08.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 12 K 14.1875, 26.02.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 100.527,48 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger möchte erreichen, dass er von der Beklagten für die Zeit ab 1. November 2013 ein über den festgesetzten Betrag von 786,42 Euro hinausgehendes Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit in Höhe von monatlich 3.578,85 Euro erhält.

Der am … … 1969 geborene Kläger legte im Jahr 1989 sein Abitur ab. Er verpflichtete sich im Anschluss daran bei der Bundeswehr. Im Jahr 1994 schloss der Kläger ein Studium als Diplomkaufmann ab. Danach war er bei einem Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen tätig und legte im Jahr 1998 erfolgreich die Steuerberaterprüfung ab. Nach dem Wechsel in ein mittelständisches Unternehmen erkrankte er im September 1998 und war seitdem bis zum Jahr 2008 erwerbsunfähig. Am 1. November 2008 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Steuerberater auf und ist seitdem Mitglied bei der Beklagten.

Am 9. Februar 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit mit der Begründung, er sei seit dem 7. November 2010 aufgrund einer schweren Depression „vollständig unfähig“, seinen Beruf auszuüben. Ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie kam in seinem Gutachten vom 3. November 2011 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger seit dem 1. November 2010 eine vollständige Berufsunfähigkeit besteht, die im Hinblick auf das Alter des Klägers und den Krankheitsverlauf zunächst lediglich bis 30. Oktober 2013 attestiert wurde.

Die Beklagte eröffnete dem Kläger mit Bescheid vom 19. März 2012, dass er ab dem 1. März 2011 ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit in Höhe von 786,42 Euro befristet bis 31. Oktober 2013 erhält. Dem Bescheid war ein Berechnungsblatt beigefügt.

Ein Gutachten vom 1. Oktober 2013 sah eine Berufsunfähigkeit auf Dauer als gegeben an. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Rentenausweis und bestimmte, dass er das Ruhegeld nunmehr auf Dauer erhält. Des Weiteren ist ausgeführt, dass das Ruhegeld ab dem 1. März 2011 mit monatlich 786,42 Euro eingewiesen worden sei und der Versorgungsfall mit Einstellung der beruflichen Tätigkeit am 17. November 2010 eingetreten sei. Dem Kläger wurde für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 28. Februar 2011 ein Betrag von 2.359,26 Euro nachgezahlt. Dem Bescheid war keine Rechtsmittelbelehrungbeigefügt.

Der Kläger hat am 5. Mai 2014 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 1. November 2013 ein monatliches Ruhegeld wegen dauernder Berufsunfähigkeit in Höhe von 3.578,85 Euro zu zahlen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2015 abgewiesen. Der Kläger hat am 31. Juli 2017 gegen das ihm am 6. Juli 2015 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

1.1 Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Rahmen der Berechnung des Zuschlags zum Ruhegeld bei der Ermittlung des Zurechnungsbeitrags die mit der Fünften Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung zum 1. Januar 2006 eingeführte und unverändert gebliebene Regelung des § 33 Abs. 6 Satz 2 der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung i.d.F. der Achten Änderungssatzung vom 10. August 2009 (Satzung 2009 - Bayer. StAnz Nr. 33) angewendet hat. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Satzung 2009 wird der nach § 33 Abs. 3 bis 5 der Satzung zur Bestimmung des Zurechnungsbeitrags ermittelte Wert (hier: 1.641,75 Euro) mit der Anzahl aller vollen Kalendermonate der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt (ohne Zurechnungszeiten) vervielfältigt und durch die Anzahl aller Kalendermonate von zurückgelegten Zeiten bei allen beteiligten Versorgungsträgern geteilt. Bei der Ermittlung der Anzahl aller Kalendermonate von zurückgelegten Zeiten werden nach § 33 Abs. 6 Satz 2 der Satzung 2009 auch Zeiten ab dem 30. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls fiktiv als bei anderen Versorgungsträgern zurückgelegte Zeiten zum Ansatz gebracht.

1.2 Die Klägerbevollmächtigten wenden ein, die Regelung des § 33 Abs. 6 Satz 2 der Satzung 2009 verletze entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die vom Kläger bei der Beklagten erworbenen Anwartschaften seien ebenso schutzwürdig wie die eines Mitglieds, das unmittelbar nach Abschluss der Berufsausbildung und noch vor Vollendung des 30. Lebensjahres Mitglied der Beklagten werde und 25 Monate später berufsunfähig. Auch dieses Mitglied habe aufgrund einer kurzen Beitragszeit nur geringe Anwartschaften erworben, in seinem Fall wäre allerdings ein Faktor von 1,0 anzusetzen und nicht - wie beim Kläger - ein Faktor von 0,1894. Es erhalte so eine umfassende Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Der Gleichheitssatz sei verletzt, wenn bestimmte Gruppen typischer Fälle innerhalb der betroffenen Berufsgruppe ohne zureichende Gründe wesentlich stärker als andere belastet würden. Die Gruppe von Mitgliedern, die - wie der Kläger - zwar nach Vollendung des 30. Lebensjahres dem Versorgungswerk beigetreten sei, aber bereits vor Vollendung des 30. Lebensjahres berufsunfähig und damit mangels Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren nicht in der Lage gewesen sei, bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine anderweitige Absicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit zu schaffen, sei in gleicher Weise schutzwürdig wie die Gruppe von Mitgliedern, die noch vor Vollendung des 30. Lebensjahres dem Versorgungswerk der Beklagten beigetreten ist und aufgrund ihres Lebensalters und der Kürze der Berufsausübung nicht in der Lage gewesen sei, eine Versorgungsleistung aufzubauen. Ein zureichender Grund für die unterschiedliche Ausgestaltung der Verhältniszahl sei nicht ersichtlich. Der fiktive Ansatz einer tatsächlich - schuldlos - nicht geschaffenen Absicherung des Risikos der Berufsunfähigkeit lasse sich nicht rechtfertigen. Die Schlechterstellung betreffe eine verhältnismäßig große und stetig wachsende Gruppe von Mitgliedern der Beklagten, denn Depressionen gehörten zu den häufigsten psychischen Erkrankungen. Laut einer Studie der Bertelsmannstiftung litten im Jahr 2014 etwa 15 Millionen Deutsche an einer behandlungsbedürftigen Depression, 15 v.H. davon seien schwer erkrankt.

Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Dargelegte rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Regelung des § 33 Abs. 6 Satz 2 der Satzung 2009 den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Normgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist vielmehr nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - NJW 2007, 1577/1580).

Die mit der gerügten Regelung verbundene Ungleichbehandlung ist nicht willkürlich, sondern durch anzuerkennende sachliche Erwägungen gerechtfertigt. Die Regelung des § 33 Abs. 6 Satz 2 der Satzung 2009 führt durch die Anrechnung von fiktiv als bei anderen Versorgungsträgern zurückgelegten Zeiten dazu, dass der Zuschlag umso geringer ausfällt, je später der Betroffene Mitglied im Versorgungssystem der Beklagten wird. Denn der nach § 33 Abs. 3 bis 5 der Satzung 2009 für die Berechnung des Zurechnungsbeitrags ermittelte Wert wird mit der Anzahl aller vollen Kalendermonate der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt vervielfältigt und sodann geteilt durch die Anzahl aller Kalendermonate von (fiktiv) zurückgelegten Zeiten bei anderen Versorgungsträgern (§ 33 Abs. 6 Satz 1 der Satzung 2009). Das berücksichtigt in sachgerechter Weise, dass Steuerberater oder Rechtsanwälte, die bis zum 30. Lebensjahr Pflichtmitglied der Beklagten werden, regelmäßig nur bei deren Versorgungswerk gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit abgesichert sind, während bei einer später beginnenden Mitgliedschaft im Regelfall insoweit eine zusätzliche Absicherung bei einem anderen Versorgungsträger besteht.

Der Kläger verweist zwar zutreffend darauf, dass in seinem konkreten Fall diese generalisierende Betrachtung nicht zutrifft, weil er zwischen dem Beginn seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten am 1. November 2008 und dem Abschluss seines Studiums im Jahr 1994 aufgrund einer Berufsunfähigkeit lediglich vier Jahre gearbeitet und mangels Erfüllung der Wartezeit keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung habe. Allerdings ist, wenn eine gesetzliche Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten hin überprüft wird, auf den Regelfall abzustellen und nicht auf einen besonders gelagerten Einzelfall. Denn bei allgemein wirkenden Gesetzen kann eine individuelle Interessenlage nicht ohne Weiteres zum Maßstab der dem Gemeinwohl gegenüberzustellenden Einzelinteressen erhoben werden (vgl. Kischel, VerwArch 97 (2006), 450/462 f. m.w.N). Das Zulassungsvorbringen gibt keinen konkreten Anhalt dafür, dass es sich bei dem Schicksal des Klägers nicht lediglich um einen untypischen, singulären Einzelfall handelt. Der allgemeine Hinweis, die Schlechterstellung betreffe eine verhältnismäßig große und stetig wachsende Gruppe von Mitgliedern der Beklagten, denn Depressionen gehörten zu den häufigsten psychischen Erkrankungen, lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, dass eine nennenswerte Zahl von Mitgliedern eine dem Kläger vergleichbare Erwerbs- und Rentenbiographie aufweist.

1.3 Mit dem Zulassungsantrag wird des Weiteren geltend gemacht, die Regelung des § 33 Abs. 6 Satz 2 der Satzung 2009 verstoße gegen das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG. Ein solcher Verstoß ist allerdings nicht mit dem Vorbringen dargelegt, die Berücksichtigung von (fiktiven) Versorgungszeiten zeitlich vor der Mitgliedschaft bei der Beklagten höhle den eigentumsrechtlichen „Schutz der Beitragszahlungen“ aus; wäre der Kläger zum Zeitpunkt seiner Zulassung als Steuerberater (28.4.1998) Mitglied der Beklagten geworden und 25 Monate später berufsunfähig geworden, wäre bei ihm ein Faktor 1,0 und nicht der Faktor 0,1894 anzusetzen.

Der Kläger geht zutreffend davon aus, dass aufgrund eigener Beitragsleistung erworbene berufsständische Versorgungsanwartschaften dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1GG unterfallen. Sie sind jedoch einer Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zugänglich (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2016 - 10 BN 2.15 - juris Rn. 4). Das lässt eine Umgestaltung solcher Anwartschaften und eine Anpassung an veränderte Bedingungen zu, auch wenn dies zu deren wertmäßiger Verminderung führt; denn in bestehenden Anwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - juris Rn. 53).

Für eine die Mitglieder der Beklagten treffende Aushöhlung des eigentumsrechtlichen Schutzes der Anwartschaft auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ist nichts konkret ersichtlich, wie insbesondere das Beispiel des Klägers verdeutlicht. Die von ihm geleisteten Beiträge und das daraus resultierende Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit stehen erkennbar nicht außer Verhältnis. Der Kläger hat vom Beginn seiner Mitgliedschaft (1.11.2008) bis zum Eintritt des Versorgungsfalls (17.11.2010) Beiträge in Höhe von insgesamt 56.064,93 Euro entrichtet und nach Aktenlage Ruhegeldzahlungen durch das Versorgungswerk der Beklagten in Höhe von bislang 73.137,06 Euro (93 Monate à 786,42 Euro) erhalten.

1.4 Ebenso wenig greift die Rüge der Klägerbevollmächtigten durch, die Regelung des § 33 Abs. 6 der Satzung 2009 stelle eine Veränderung zum Nachteil des Klägers im Rahmen des durch das bestehende Versicherungsverhältnis begründeten Anwartschaftsrechts dar, so dass sie auch am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen sei.

Das lässt unberücksichtigt, dass der Inhalt der Anwartschaft des Klägers auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit von vornherein auch durch die Regelung des § 33 Abs. 6 der Satzung 2009 bestimmt wurde. Der Kläger konnte erstmals mit Beginn der Mitgliedschaft am 1. November 2008 eine Anwartschaft auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit erwerben, die Regelung des § 33 Abs. 6 war aber bereits am 1. Januar 2006 in Kraft getreten (§ 2 Abs. 2 der Fünften Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung vom 1.12.2004 - BayStAnz Nr. 40).

Unzutreffend und vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Rüge überdies unklar ist das weitere Zulassungsvorbringen, die Berechnung des Ruhegeldes sei unrichtig, soweit die Beklagte in der „streitgegenständlichen Entscheidung vom Oktober 2013 weiterhin die Satzung, Stand 01.01.2010,“ anwende. Das Verwaltungsgericht hat umfassend dargelegt, dass die Höhe der Versorgungsbezüge bei Berufsunfähigkeit auf der Grundlage der Übergangsregelung des § 51 Abs. 1 der Satzung der Beklagten i.d.F. vom 1. Januar 2010 i.V.m. § 33 der Satzung 2009 zutreffend berechnet wurde (vgl. UA S. 15 ff.). Das Zulassungsvorbringen setzt sich damit nicht konkret auseinander.

2. Aus dem Dargelegten folgt nicht, dass das angegriffene Urteil wie von den Klägerbevollmächtigten behauptet auf einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht beruht und deshalb die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen ist.

2.1 Die Klägerbevollmächtigten rügen, das Verwaltungsgericht sei verfahrenswidrig folgendem - hilfsweise gestellten - Beweis- und Aufklärungsantrag nicht nachgekommen:

„1. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Satzungsänderungen zu den Entwürfen der 6., 7., 8., 9. und 10. Änderungssatzung zu dem von der Beklagten praktizierten Finanzierungsmodell, samt etwaig geprüfter Alternativmodelle, im Hinblick auf die Änderung der Ruhegeldhöhe (§ 33 der Satzung) wird beantragt, der Beklagten aufzugeben, die relevanten Unterlagen beizuziehen, insbesondere die den Satzungsänderungen zugrunde liegenden Materialien, Änderungsbegründungen, fachliche Stellungnahmen, Protokolle von Verwaltungsratssitzungen etc., aus denen die Änderungsmotive samt der von Änderungen zu erwartenden Auswirkungen ersichtlich sind.

2. Zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger als „früh berufsunfähig gewordener Steuerberater“ (a) gegenüber Mitglieder der Beklagten, die vorgezogenes Altersruhegeld beziehen, und (b) gegenüber Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 28 Lebensjahren und zum Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit von 30 Lebensjahren, durch die Anwendung der Regelung in § 33 Abs. 6 der Satzung der Bayerischen Rechtsanwaltsu. Steuerberaterversorgung, Stand 01.01.2006, im Vergleich zu der Satzung, Stand 01.10.2009, durch die Zugrundelegung eines versicherungstechnischen Abschlags schlechter gestellt wird, insbesondere einen geringeren Ruhegeldanspruch als im Schreiben vom 17.10.2013 festgestellt, hat, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

3. Zum Beweis der Tatsache, dass der von der Beklagten ermittelte Ruhegeldanspruch nach Maßgabe ihrer Satzung, Stand 01.01.2006, bzw. 01.01.2009, nicht angemessen ist, insbesondere nicht einen angemessenen Lebensunterhalt gewährleistet und einen Lebensstandard in angemessenem Umfang aufrecht erhält, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.“

2.2 Eine Aufklärungsrüge ist nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Mit der Beschwerde muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12).

2.2.1 Daran fehlt es hier bezogen auf den Antrag Nr. 1 schon deshalb, weil der Zulassungsantrag die Entscheidungserheblichkeit des „Beweis- und Aufklärungsantrags“ nicht auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts beurteilt, sondern aus der Sicht des Klägers. Der Zulassungsantrag führt dazu aus, entscheidungserheblich sei die Frage, ob die Beklagte bei Erlass der Regelung des § 33 Abs. 6 Satz 2 der Satzung i.d.F. vom 1. September 2009 bzw. im Rahmen der späteren Änderungen des § 33 der Satzung berücksichtigt habe, dass die Regelung des § 33 Abs. 6 nur dann wirksam sei, wenn sie nur für diejenigen Mitglieder gelte, deren Risiko der Berufsunfähigkeit ein weiterer Versicherungsträger mittrage. Mangels Vorlage der Materialien könne nicht nachvollzogen werden, dass die Beklagte diese Problematik im Zeitpunkt des Satzungserlasses berücksichtigt habe.

Demgegenüber lässt sich dem angegriffenen Urteil zur Frage einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entnehmen, bei der gebotenen Typisierung und Generalisierung habe die Beklagte zu Recht unterstellen dürfen, dass die von der Regelung des § 33 Abs. 6 Satz 2 der Satzung 2009 Betroffenen in den Jahren vor ihrer Mitgliedschaft beim Versorgungswerk bereits anderweitige Absicherungen gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit geschaffen hätten und deshalb nicht allein auf die Leistungen des Versorgungswerks angewiesen seien (vgl. UA S. 21 f.). Bezogen auf eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) ist ausgeführt, der eigentumsrechtliche Schutz reiche in jedem Fall nur soweit, wie Ansprüche bereits bestünden und verschaffe diese nicht. Aus diesem Grunde scheide eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG aus, soweit § 33 Abs. 6 neue Mitglieder des Versorgungswerks betreffe, die noch keine Anwartschaft auf Grundlage der zuvor geltenden Satzungsbestimmungen inne hätten. Zu dieser Gruppe gehöre der Kläger. Insofern könne dahinstehen, ob die Regelung des § 33 Abs. 6 der Satzung 2009 eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für diejenigen Mitglieder der Beklagten darstelle, die zum Zeitpunkt der Einführung des § 33 Abs. 6 bereits Mitglied der Beklagten gewesen seien (vgl. UA S. 24 f.).

Vor dem Hintergrund seines materiellrechtlichen Standpunktes, der mit der Verfahrensrüge nicht angegriffen werden kann, hat das Verwaltungsgericht den Hilfsbeweisantrag Nr. 1 zu Recht mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt.

2.2.2 Das Verwaltungsgericht ist auch den Hilfsbeweisanträgen Nr. 2 und 3 zu Recht nicht nachgekommen.

Zum Antrag Nr. 2 hat das Verwaltungsgericht zutreffend - neben anderem - ausgeführt, er sei in seiner konkreten Form nicht entscheidungserheblich. Darin werde darauf abgestellt, dass der Kläger bei Anwendung der Satzung aus dem Jahr 2009 in Bezug auf die Höhe seines Ruhegeldes schlechter gestellt werde als bei Anwendung der Satzung aus dem Jahr 2006. Hinsichtlich der Höhe des Ruhegelds (bei Berufsunfähigkeit) ergäben sich jedoch keine Unterschiede bei Anwendung dieser Satzungen, weil § 33 erst durch die 9. Änderungssatzung (Stand 1.1.2010) geändert worden sei. Antrag Nr. 3 betrachtete das Verwaltungsgericht als nicht entscheidungsrelevant, weil nach seiner Auffassung die Beklagte nach ihrer Satzung nicht verpflichtet sei, einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Grundlage für das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit seien vielmehr allein die geleisteten Beiträge und eine Zulage. Der Zulassungsantrag setzt sich damit nicht substantiiert auseinander. Unabhängig von Vorstehendem fehlt es auch an der Darlegung, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2015 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2018 - 21 ZB 15.1660

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2018 - 21 ZB 15.1660 zitiert 6 §§.

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Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.400 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Kläger und Beklagter tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.