Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2015 - 22 C 15.1187

bei uns veröffentlicht am05.08.2015

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2015 wird der Streitwert des Verfahrens AN 11 K 14.01517 auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger bewohnen ein Gebäude, das nach den Lichtbildern, die sich in den Akten des zwischen den gleichen Beteiligten anhängigen, vor dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 22 ZB 15.1186 geführten Verfahrens auf Zulassung der Berufung befinden, den äußeren Eindruck eines Zweifamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoss vermittelt. In jenem Rechtsstreit erstreben sie die Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen in Sichtweite des Anwesens der Kläger erteilt hat.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. März 2015 abgewiesen und den Streitwert des Klageverfahrens durch Beschluss vom gleichen Tage auf 30.000 € festgesetzt. Zur Begründung des letztgenannten Ausspruchs verwies das Verwaltungsgericht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Nummern 19.2, 2.2 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs. Die Kläger bildeten keine Rechtsgemeinschaft im Sinn der letztgenannten Nummer des Streitwertkatalogs, so dass die Einzelstreitwerte von 15.000 € zu addieren seien.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragen die Kläger,

den Streitwert auf 15.000 € herabzusetzen.

Sie seien je zur Hälfte Miteigentümer des von ihnen bewohnten Grundstücks. Bei einer von solchen Personen unter Berufung auf ihr Miteigentum gemeinschaftlich erhobenen Klage komme es zu keiner Streitwerterhöhung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Klägern die Vorlage von ihr Wohnanwesen betreffenden Grundbuchauszügen aufgegeben. Aus ihnen geht hervor, dass die im Erdgeschoss dieses Gebäudes liegende Wohnung im Sondereigentum des Klägers zu 2), die sich über das erste Ober- und das Dachgeschoss erstreckende Wohneinheit im Sondereigentum des Klägers zu 1) steht.

II.

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Streitwertbeschwerde erweist sich als begründet. Im vorliegenden Fall ist es im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG ermessensgerecht, den Streitwert auf 15.000 € festzusetzen.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht orientiert sich auch der beschließende Senat bei der Streitwertfestsetzung, wo immer das möglich ist und sachgerecht erscheint, an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Ansatz, der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt, geht der beschließende Senat ferner davon aus, dass es in der Regel sachgerecht ist, in Fällen, in denen natürliche Personen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen im Klageweg anfechten, die „Bedeutung der Sache“ für den jeweiligen Kläger im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG mit dem in der Nummer 2.2.2 in Verbindung mit der Nummer 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit genannten Betrag von 15.000 € zu veranschlagen. Von diesem Ansatz geht der Verwaltungsgerichtshof - stets vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben - im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertbemessung auch dann aus, wenn neben der Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechte (hierauf bezieht sich die Nummer 2.2.2 des Streitwertkatalogs primär) eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG geltend gemacht wird und sich eine etwaige Wertminderung von Immobiliarvermögen des Rechtsschutzsuchenden nicht näher quantifizieren lässt. Mit Rücksicht auf die in der Bevölkerung weit verbreitete Ansicht, es sei angemessen, wenn in häuslicher Gemeinschaft in einem in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen gemieteten Gebäude lebende Eheleute die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von in ihrer Nachbarschaft geplanten „lästigen“ Anlagen gemeinsam gerichtlich angreifen, eine solche subjektive Klagehäufung zudem in der Regel nicht zu Erschwernissen bei der Verfahrensabwicklung führt (da es für das Vorliegen „schädlicher Umwelteinwirkungen“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG auf einen objektiven Maßstab ankommt, erweisen sich besondere Umstände, die in der Person eines Ehegatten ggf. vorliegen, für die gerichtliche Prüfung grundsätzlich als unerheblich), nimmt der beschließende Senat - wiederum vorbehaltlich atypisch gelagerter Fallgestaltungen - ferner davon Abstand, die Tatsache der gemeinsamen Klageerhebung durch Eheleute in derartigen immissionsschutzrechtlichen Verfahren streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Erheben andere miteinander in enger (familiärer) Gemeinschaft stehende Personen - wie hier Vater und Sohn -, die ein und dasselbe Gebäude als Miteigentümer oder Mieter bewohnen, zusammen Anfechtungsklage, erscheint es ermessensgerecht, ebenso zu verfahren.

Der Umstand, dass die Kläger vorliegend hinsichtlich des Sondereigentums an den ihnen gehörenden Wohnungen nicht als Rechtsgemeinschaft im Sinn der Nummer 1.1.3 des Streitwertkatalogs angesehen werden können, erfordert keine andere Entscheidung. Die Bedeutung der Sache für die Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) hängt nicht maßgeblich davon ab, ob sie an einem allein von ihnen selbst bewohnten Gebäude als Miteigentümer oder als Wohnungseigentümer berechtigt sind.

Einer Kostenentscheidung bedarf es bei einer erfolgreichen Streitwertbeschwerde nicht (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 68 GKG Rn. 21; Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 11. Aufl. 2009, § 68 GKG Rn. 27; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl. 2009, § 68 GKG Rn. 26), da das Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist, außergerichtliche Kosten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet werden, und gerichtliche Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, nach der Vorbemerkung 9 Abs. 1 zu Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz bei Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben werden.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2015 - 22 C 15.1187

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2015 - 22 C 15.1187

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2015 - 22 C 15.1187 zitiert 6 §§.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. März 2015 - AN 11 K 14.01517

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen mit Ausnahme der dem Beklagten zur Last fallenden aussonderbaren Kosten des Termins
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2015 - 22 C 15.1187.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Dez. 2015 - AN 11 K 14.01927

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 11 K 14.01927 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. Dezember 2015 11. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1021 Hauptpunkte: Drittanfechtungsklage gegen Änderung einer Bioga

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2015 - 22 C 15.2265, 22 C 15.2346

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Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 22 C 15.2265 und 22 C 15.2346 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Beigeladene trägt die Kosten der gerichtsgebühren

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2015 - 22 C 15.2328

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde ist unbegründet

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2015 - 22 C 15.2248

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1. Über die zulässige Besc

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen mit Ausnahme der dem Beklagten zur Last fallenden aussonderbaren Kosten des Termins vom 25. Februar 2015 einschließlich der diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und der Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des Gerichts festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilig andere von ihnen oder die Beigeladene vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Durch einen mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen, mit Eingangsstempel der Klägervertreter vom 20. August 2014 gekennzeichneten Bescheid des Landratsamtes … vom 15. August 2014 wurde der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 4, 19 BImSchG nach Maßgabe der im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen (WKA) mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m auf den FlNrn. …, … und … der Gemarkung …, … … und der FlNr. … der Gemarkung … Stadt …, erteilt. Auf den Gesamtinhalt dieses Bescheides wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. September 2014 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, hier eingegangen am 17. September 2014, ließen die im gleichen Anwesen wohnenden Kläger Klage erheben gegen den Freistaat Bayern lediglich mit der Bekundung, sie seien Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, …, Gemarkung … Das klägerische Grundstück liege in einer Entfernung von lediglich 617 m zu einer der geplanten Windkraftanlagen. Die Kläger beantragen,

  • 1.Der Bescheid des Landratsamtes … vom 15. August 2014, Az.: …, Nr. …, in der Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 24. Februar 2015 wird aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Da die Klägervertreterin ihre angekündigte Klagebegründung zeitnah nicht beireichte, begnügten sich der Beklagte und die Beigeladene mit Hinweisen auf eine etwaige Replik, formulierten jedoch noch nicht Anträge zum Klagekontext.

In der Folgezeit wies das Gericht die Beteiligten zu den Aspekten „beigereichte Fotos, Fotomontagen und Visualisierungen“ darauf hin, dass erstens zu den Bildern (u. ä.) des Herrn *. Daten zu präzisen Aufnahmestandorten, zu Kameratyp und jeweilig benutztem Zoom fehlten, dass zu den Bildern (u. ä.) der Beigeladenenseite (Bildtafeln aus November 2014) unterschiedliche Brennweiten einer Digitalkamera benutzt worden seien und letztlich dem „normalen“ Blickempfinden eines Menschen bei einer Analogkamera eine Brennweite von 50 mm entspreche, was je nach Kameramodell bei einer Digitalkamera (Faktor 1,5 bis 1,6) einer Brennweite von 31 bis 33 mm entspräche, so dass sinnvollerweise solche Bilder dem Gericht vorzulegen seien, da von einem Menschen und nicht dessen zoomvariabler Kamera als Betrachter auszugehen sei. Daraufhin machten die Beteiligten umfangreichere Ausführungen zum Umrechnungsfaktor der von ihnen genannten Digitalkameras und den zu beigereichten Bildern genutzten umgerechneten Brennweiten, auch wurden auf umgerechnet 50 mm-Brennweite einer Analogkamera umgerechnete ergänzende Fotos mit Digitalkameras beigereicht.

Mit erst am 16. Februar 2015 eingegangener Klagebegründung bekundet die Klägervertreterin, die Genehmigung sei rechtswidrig und verletze die Rechte der Kläger „erheblich“. Die Kläger seien Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, das Grundstück liege in einem Gebiet mit reiner Wohnnutzung. Das Grundstück der Kläger liege in einer Entfernung von lediglich 576 m nördlich zu den geplanten Windkraftanlagen, es sei mit einem Zweifamilienwohnhaus bebaut und werde von den klägerischen Familien bewohnt, wobei Wohn- und Schlafräume in Richtung Süden zu den Windkraftanlagen hin lägen. Der Kläger zu 1) wohne mit Familie im ersten Obergeschoss und im zweiten Obergeschoss, der Kläger zu 2) im Erdgeschoss. Zwischen dem klägerischen Anwesen und den Installationsflächen der neuen WKA betrage die Höhendifferenz zum Erdgeschoss des Anwesens 19 m, zum zweiten Obergeschoss nur 10 m. Die Windkraftanlagen sollten im unbewaldeten Bereich errichtet werden, daneben befänden sich jeweils Waldstücke, so dass sich aus Sicht der Kläger eine Trichterwirkung ergebe. Östlich der geplanten Anlagen mit jeweils 199 m Gesamthöhe seien bereits drei WKA mit jeweiliger Höhe von 99,8 m vorhanden. Die neuen WKA 1 bis 3 lägen innerhalb des Vorranggebiets WK*, WKA * liege am Rande des eingezeichneten Unschärfebereichs der im Regionalplan Westmittelfranken ausgewiesenen Vorrangfläche für Windkraft WK*.

Die geplanten Anlagen verstießen gegen das Rücksichtnahmegebot, sie riefen schädliche Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB hervor. Es komme auf die Gesamtbelastung am Einwirkungsort an. Vorliegend fehle es an der Feststellung der bereits bestehenden Immissionssituation wie auch an der Feststellung der Gesamtbelastung. Von den bestehenden drei WKA gingen bereits Belästigungen aus, diese seien aber noch nicht festgestellt worden, so dass die Gesamtbelastung am Grundstück der Kläger nicht festgestellt werden könne. Die bisher im Genehmigungsverfahren beigereichten Berechnungen zur Lärmbelastung liessen meteorologische Gegebenheiten unberücksichtigt, an keinem Standort seien stabile Luft- und meteorologische Bedingungen zu erwarten. Auf Grund der genannten trichterartigen Situation werde der Schall wie durch einen Trichter verstärkt auf das klägerische Grundstück treffen. Auch seien die schädlichen Umwelteinwirkungen auf Grund der Blinkfeuer an den neuen WKA unberücksichtigt gelassen worden.

Gemäß Bescheid sei der Betrieb der neuen Windkraftanlagen überhaupt nur unter Auflagen genehmigt zum Lärm hinsichtlich der Nachtzeit, zum Schattenwurf mit einer Abschalteinrichtung, auch seien Auflagen zur Verminderung der Belästigungswirkung für die Anwohner im Hinblick auf die Blinkfeuer gemacht worden. Diese Auflagen seien jedoch ungeeignet, denn würden die Auflagen nicht eingehalten, seien die Immissionen unzumutbar. Inwieweit die Auflagen letztlich eingehalten würden, obliege letztendlich der Beigeladenen, die Kläger trügen das Überwachungsrisiko.

Von den Drehbewegungen der Rotoren gehe auf Grund der Nähe von lediglich ca. 570 m zum Wohngebäude der Kläger eine optisch bedrängende Wirkung aus, die unzumutbar sei. Das Gebot der Rücksichtnahme schütze, abgesehen von seiner besonderen gesetzlichen Ausformung in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, auch vor Fällen, in denen sonstige nachteilige Wirkungen hervorgerufen würden, wozu auch eine „optisch bedrängende Wirkung“ zähle. In der geringen Entfernung zum Anwesen der Kläger wirkten die Anlagen massiv und erdrückend. Auch wegen ihrer massiven Kubatur verstießen die geplanten WKA gegen das Rücksichtnahmegebot. Eine optisch bedrängende Wirkung werde insbesondere dann angenommen, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und WKA nicht mehr als das Dreifache der Gesamthöhe der Windkraftanlage betrage. Es sei der Einzelfall zu prüfen. Betrage der Abstand zwischen Wohnhaus und WKA das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedürfe es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalles. Für den hiesigen Bescheid sei keine besonders intensive Prüfung vorgenommen worden. Das Landratsamt habe weder alle Umstände des Einzelfalles festgestellt noch diese gegeneinander abgewogen.

Die Unzumutbarkeit der neuen WKA und der Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergäben sich zudem aus der bestehenden Vorbelastung. Es gebe bereits drei WKA in der näheren Umgebung der Wohnbebauung der Kläger, diese vorhandenen Windräder seien deutlich erkennbar. Die in Zukunft insgesamt sieben WKA wirkten wie ein Windpark, die erdrückende und bedrängende Wirkung werde weiter verstärkt, was unzumutbar sei.

Der Bescheid sei zudem rechtswidrig, da die geplanten WKA den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprächen, § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB - die Klägervertreterin äußert sich infolge zu diesen Merkmalen, insbesondere moniert sie einen Verstoß gegen Naturschutzrecht, dort insbesondere gegen das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 „BayNatSchG“ - gemeint wohl: „BNatSchG“ - enthaltene Tötungsverbot für besonders geschützte Tierarten; insofern verweist sie auf den Rotmilan. Hierauf könnten sich die Kläger berufen: Die streitgegenständlichen WKA verstießen gegen den öffentlichen Belang des Naturschutzes, § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, insbesondere gegen das Tötungsverbot des Rotmilan, welches dem Schutz geschützter Arten diene, was sogar zur Nichtigkeit der Genehmigung führe, jedenfalls seien die Kläger damit in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, zudem könnten sie auch als Teil der Allgemeinheit verfassungskonformes Handeln der Genehmi gungsbehörde für sich in Anspruch nehmen. Auch stelle die Erhöhung des Tötungsrisikos des Rotmilan eine schädliche Umwelteinwirkung dar, auf die sich die Kläger gemäß § 35 Abs. 3 BauGB ebenfalls berufen könnten. Unter schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB seien die Maßgaben des § 5 BImSchG heranzuziehen, darunter falle auch das erhöhte Tötungsrisiko von geschützten Vögeln.

Die Verringerung der Abstandsflächen durch Erteilung einer Befreiung hiervon sei auch rechtswidrig. Die bayerische Regelung über den Abstand von 10 H dürfte auch für das vorliegende Genehmigungsverfahren zu beachten sein. Der Schutz der Wohnbebauung erfordere es, zumindest die derzeit bestehenden Mindestabstandsflächen einzuhalten. Die Abstandsflächensat-zung des … sei unwirksam und könne damit nicht Rechtsgrundlage für die Abweichung der nach der Bayerischen Bauordnung geltenden Abstandsflächen sein. Nach der Satzung sollten die Abstandsflächen 0,4 H betragen im hiesigen Vorranggebiet WK* bei Erlass einer solchen Satzung nach Art. 6 Abs. 7 BayBO sei die erlassende Gemeinde verpflichtet, konkurrierende Nutzungs- und Schutzinteressen gegeneinander abzuwägen. Hiergegen verstoße die Satzung, denn sie umfasse nur Außenbereichsgrundstücke, so dass mehr WKA hätten realisiert werden können. Es sei damit eine Einzelfallentscheidung getroffen worden zwecks Errichtung zusätzlicher Windkraftanlagen. Darüber hinaus zeigten sich die Auswirkungen der Satzung im Bereich der Nachbargemeinden.

Auf die Entgegnungen des Beklagten und der Beigeladenen wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen und wegen der mündlichen Verhandlungen auf die Niederschriften.

Gründe

A) Die mit dem streitgegenständlichen Ziel der Aufhebung des Genehmigungsbescheides des Beklagten vom 15. August 2014 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 hinsichtlich der der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA = Windkraftanlagen, WKA) betriebene Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als Anfechtungsklage statthaft. Hierbei war insbesondere der spätere Einbezug des Ergänzungsbescheids in das vorliegende Verfahren prozessual unproblematisch möglich nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO, da durch den Ergän zungsbescheid nur ein einzelner materieller Aspekt hinzukam, so dass es sich hierbei handelt um ein maior im Sinn der letztzitierten Norm.

Für diese Drittanfechtungsklage von Privatpersonen, § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO, gegen den Ausgangsbescheid des Beklagten in der Fassung des Ergänzungsbescheides ist auch die Klagefrist gewahrt, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Das in mehreren Schriftsätzen aufscheinende Fehlverständnis des Beklagten zum Prinzip der Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO gibt Anlass zu Erläuterungen hierzu: Da die als Drittpersonen hier Klagenden nicht Adressaten des Bescheides sind, gilt nicht die Adressatentheorie, sondern die sowieso übergreifende Möglichkeitstheorie. Im Sinne der Klagebefugnis ist daher zu fragen, ob die Kläger durch den Bescheid in der Fassung des Ergänzungsbescheides in eigenen Rechten möglicherweise verletzt ist. Im Rahmen der Prozessstation kommt es bei der Klagebefugnis für die Beantwortung dieser Möglichkeit auf den Streitgegenstand als solchen an, nicht jedoch auf einzelne klägerseits reklamierte materielle Ansatzkontexte argumentativer Art. Es geht daher rechtlich nicht an, dass der Beklagte pro materiellem Aspekt versucht, hierzu die Klagebefugnis zu verneinen. Gerade auch § 17 Abs. 2 GVG verdeutlicht, dass das Gericht zwar, soweit relevant, jeglichen materiellen Aspekt durchprüft, dass sich jedoch die Klagebefugnis am Streitgegenstand mit dem Ziel Aufhebung des Bescheides in der Fassung des Ergänzungsbescheides orientiert und somit die Klagebefugnis gegeben ist, wenn auch nur ein einziger materieller Kontext die Möglichkeit der subjektiven Rechtsverletzung der Kläger als möglich erscheinen lässt. Eine derartige Möglichkeit ergibt sich im Immissionsschutzrecht für Dritte unschwer bereits auf der Basis des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Nachbarschutz), dies reicht für die Bejahung der Klagebefugnis insgesamt. Ob das einzelne materielle Kriterium, auf welches sich die Kläger stützen, dann wirklich gegeben ist, ist ein Prüfungspunkt der Begründetheitsstation.

B) Die Klage der Dritten ist jedoch nach dem prozessualen Erfolgsmaßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet, da der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 15. August 2014 in der Fassung des Ergänzungsbescheides des Beklagten vom 24. Februar 2015 rechtmäßig ist, die Kläger daher nicht in eigenen Rechten verletzt sein können. Bei der hier vorliegenden Nachbarklage, somit bei einer Klage einer Drittperson, beschränkt sich insofern die gerichtliche Untersuchung darauf, ob gerade drittschützende Normen verletzt sind, denn auf sonstiges objektiv-rechtliches Recht kann sich ein Nachbar als Dritter nicht berufen.

I) Zwar richtet sich die Klage nach dem Trägerprinzip des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO gegen den richtigen Beklagten, da es sich hier um eine Staatstätigkeit der Genehmigungsbehörde Landratsamt handelt, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LkrO i.V.m. Art. 1 c Bay-ImSchG.

II) Jedoch ist bereits die formelle Station von Amts wegen nicht zu beanstanden, der Beklagte hat alle Vorgaben rechtlicher Art eingehalten. Nicht zuletzt hat er auch die gebotene Einzelfallprüfung unternommen und alle Aspekte verfahrensordnungsgemäß in eine adäquate Abwägung eingestellt (vgl. hierzu im materiellen Teil näher).

Auch im Verfahrenskontext gilt, dass nur subjektive Rechte des Drittklagenden Basis hier sein können: Hier sind keine absoluten Verfahrensvorgaben verletzt; sonstiges Verfahrensrecht isoliert taugt nicht für die Kläger, ein Rechtsansatz insofern könnte sich nur ergeben aus einer Zusammenschau zwischen Verfahrensrecht und die Kläger als Dritte schützenden und diese auch verletzenden materiellen Rechts, woran es im hiesigen Fall fehlt (vgl. unten zum materiellen Teil).

Soweit die Klägervertreterin für ihre Mandantschaft befürchtet bzw. unterstellt spätere Verstöße im laufenden Betrieb, so sind solche, soweit sie die unten genannten materiellen Kontexte in ihrer Reichweite überschreiten, kein Rechtsthema der Genehmigungsfrage nach BImSchG, vielmehr eine Vollzugsfrage; für diesen Vollzug sind zum einen im Genehmigungsbescheid - insofern im Betriebskontext - adäquate Vorkehrungen insbesondere durch Nebenbestimmungen getroffen, § 12 BImSchG, später etwaig eintretende Defizite sind keine Aspekte der hier streitgegenständlichen Genehmigung, vielmehr über nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG zu regeln oder außerhalb des BImSchG über allgemeines Sicherheitsrecht.

Der Beklagte durfte sich für die streitgegenständliche Genehmigung insbesondere stützen zur Abklärung etlicher materieller Aspekte (vgl. nachfolgend) auf seitens der Beigeladenen vorgelegte Unterlagen, speziell dort enthaltene Gutachten. Dies entspricht der Rechtslage, denn das Landratsamt hielt sich bei der Heranziehung und Nutzung der diesbezüglichen Unterlagen der Beigeladenen gerade an die Vorgaben des § 10 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV: § 13 der 9. BImSchV bestimmt hinsichtlich des Themas „Unterlagen und Sachverständigengutachten“, dass das Landratsamt als Genehmigungsbehörde derartige Unterlagen und Sachverständigengutachten (nur) selbst einholt, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist (Abs. 1). Jedoch ist vorrangig ein vom Antragsteller - hier der Beigeladenen als Vorhabensträgerin - vorgelegtes Gutachten als sonstige Unterlage im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu prüfen (Abs. 2 Satz 1), wobei dann, wenn der Träger des Vorhabens einen Gutachtensauftrag nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde erteilt oder selbst an einen Sachverständigen erteilt, der nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 BImSchG von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für diesen Bereich bekanntgegeben ist, dass ein anschließend vorgelegtes Gutachten als Sachverständigengutachten im Sinne des Abs. 1 gilt (Abs. 2 Satz 2 mit gesetzlicher Fiktion), wobei dies auch für solche Gutachten gilt, die von einem Sachverständigen erstellt wurden, der den Anforderungen des § 29 a Abs. 1 Satz 2 BImSchG entspricht (gleicher Satz dort letzter Halbsatz).

Hierzu ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass beigeladenenseits dermaßen vorgelegte Unterlagen und Gutachten von der Genehmigungsbehörde Landratsamt zu prüfen sind, so dass nach der genannten Rechtsquelle Sachverständigengutachten notwendigerweise nur dann einzuholen sind, wenn die Behörde nicht in der Lage ist, die Genehmigungsvoraussetzungen von sich aus abschließend und sachkundig zu prüfen (Landmann / Rohmer, 9. BImSchV, § 13, Rn. 3; OVG Saarland vom 10.12.2010, juris; Nr. 8.2.4.1 der „Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011“ - „Hinweise“ -), was hier nicht der Fall ist in sich aufdrängender Weise (vgl. nachfolgend im materiellen Kontext); somit durfte sich das Landratsamt ohne weiteres auf diese Unterlagen stützen und diese zugrunde legen. Hiermit hat sich die Staatsbehörde eine eigene Erkenntnisbasis geschaffen und stützt sich damit legal auch auf die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen. Hinzu kommt, dass schon nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen im gerichtlichen Verfahren auch Gutachten, die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholt oder in Auftrag gegeben wurden, im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können, soweit diese mit ihren Inhalten nicht substantiiert bestritten werden (Kopp / Schenke, VwGO, § 98, Rn. 15 a und § 108 Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 7.9.1993, 9 B 509.93, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.2.2013, 2 S 2385/12 - jeweils juris -). Das OVG Saarlouis (Beschluss vom 24.9.2014, 2 A 471/13) ergänzt explizit, dass auch die Erstellung einer fachgutachterlichen Beurteilung im Auftrag des Betreibers nicht dazu führt, dass diese automatisch einer Überprüfung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen bedarf. Von Amts wegen ist nach den soeben genannten Grundsätzen keine gerichtliche Beweisaufnahme veranlasst gewesen (- i.V.m. den nachfolgend genannten materiellen Kriterien -), auch die in der mündlichen Verhandlung im hiesigen Fall gestellten Beweisanträge konnten abgelehnt werden (- zu diesbezüglichen Kriterien vergleiche unten im materiellen Kontext -). Die Voraussetzungen für die Einholung weiterer Sachverständigengutachten von Amts wegen durch das Gericht sind nicht erfüllt:

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010, 6 B 26/10) steht die Entscheidung darüber, ob ein erstes oder weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO; dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen; letzteres ist (insbesondere nur) dann anzunehmen, wenn ein (etwaig) bereits vorliegendes Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel enthält, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht [- was hier wegen § 13 der 9. BImSchV nicht der Fall ist hinsichtlich Beigela-denenunterlagen -], wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. zu diesen Kriterien auch: Geiger in Eyermann, VwGO, § 86, Rn. 44; Kopp / Schenke, VwGO, § 108, Rn. 10). Diese Ausnahmekriterien zur Ermessensausübung des Gerichts liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es an der tatsächlichen Basis für die Einholung eines eigenständigen Gerichtsgutachtens fehlt, die Genehmigungsbehörde wiederum durfte sich auf § 13 der 9. BImSchV aus obigen Kriterien stützen. Die Unterlagen des von Klägerseite so benannten „Zeugen“ … sind auch im Übrigen nicht tragfähig als Erkenntnisbasis: Im gleichen Schriftstück („Fotomontage von … … Verwendete Software: GIMP + PhotoScabe“), in dem sich die genannte Fehlerhaftigkeit der Klägerseite selbst zur richtigen Benennung einer genutzten Freeware-Software („Photoscabe“ statt „Photoscape“) zeigt, ist Herr … für die Klägerseite im hiesigen Fall in der von ihm grafisch gebastelten Bildmontage entweder nicht in Kenntnis des relevanten Immissionsmesspunkts oder er versucht bewusst eine Irreführung, indem er die Minimalentfernung der nächsten neuen WKA zum Klägeranwesen entgegen der längst bekannten Fakten einer Distanz von deutlich über 600 m mehrfach nur mit „576 m“ zur „WEA 4“ angibt - damit fehlt die Tauglichkeitsbasis ebenso wie auf Grund der fachlich nicht nachvollziehbaren grafischen Darstellung der 4 neuen WKA in diesen Montagen, worauf zutreffend und übereinstimmend Beklagter und Beigeladene hinwiesen. Die von Herrn … beigereichten „Visualisierungen“ in Verbindung mit Fotos ließen auch jegliche Basiskenntnis des Verhältnisses von digitaler zu analoger Fotografie vermissen angesichts dem menschlichen Auge nicht angepasster wechselnder Brennweiten und fehlender Digitalumrechnungen pro Kamera und Bild (-brennweite) -solches ist als Erkenntnisgrundlage im Prozess untauglich; auf die erst nach Gerichtshinweis auf diese Ungeeignetheit dann klägerseits nachgereichten Fotos des Herrn … (- aufgenommen nur mit einer älteren digitalen sog. bridge-Kamera, nämlich der Fujifilm FinePix HS10, also keiner digitalen Spiegelreflexkamera -) kam es nicht an, denn das Gericht selbst fertigte bei Ortsbesichtigung(en) mit einer der in der Fachwelt anerkannten besten, daher hier tauglichen, (Spiegelreflex-) Analogkamera relevante, da dem menschlichen Sehen entsprechende, 50 mm-Aufnahmen als einschlägige Erkenntnisgrundlage (auch zu den übrigen Verfahren um die „…WKA …“). in Anbetracht dieser Umstände war auch eine Einvernahme dieses klägerseits als Zeuge angebotenen Visualisierers und Fotografen …, der auf Grund dieses bis zum Verhandlungsende andauernden Zeugenangebots außerhalb des Verhandlungssaales verweilen musste, nicht veranlasst.

Den auf Sachverständigengutachtenseinholung gerichteten Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung war nicht nachzukommen, da auch aus den bereits hier genannten Vorgaben und Maßstäben ersichtlich ist, dass die bereits vorliegenden Gutachten nutzbar und tauglich sind sowie den Fall adäquat abklären, in adäquater Ermessensausübung bedurfte es daher keiner zusätzlichen Gutachtenseinholung. Soweit die Klägervertreterin auch im verfahrensrechtlichen, insbesondere auch zum beweisrechtlichen Kontext anführte, es habe keine „Gesamtbetrachtung“ durch den Beklagten gegeben, ist dies schon tatsächlich nicht zutreffend, soweit es sich um durchgeführte zusammenfassende Würdigungen zu materiellen und auch rechtlich relevanten Bereichen handelt, insbesondere zum Thema Lärm wurde nicht nur isoliert pro WKA, sondern auch die Zusammenwirkung mit existenten WKA vom Landratsamt untersucht und gewürdigt (vgl. hierzu im materiellen Teil); soweit die Klägervertreterin allerdings, was sich erst über die Erörterung in der letzten mündlichen Verhandlung er-schloss, meinte, es sei eine Gesamtkumulation aller möglichen (denkbaren oder tatsächlich vorhandenen) materiellen Einflüsse zu unternehmen (insbesondere neben Lärm auch Schattenwurf, optische Eindrücke, Wetterverhältnisse, Abstände etc.), ist anzumerken, dass Solches vom hier anzuwendenden Recht nicht gefordert ist und damit keinen Maßstab für die Entscheidung darstellt - das Recht, insbesondere die gesetzlichen Vorgaben nach § 6 BImSchG, stellt hierbei (nur) ab auf die Betrachtung der materiellen Einzelkontexte und lässt es jeweils als dem Recht entsprechend genügen, wenn pro materiellem Bezug keine Rechtsverletzung des klagenden Dritten eintritt, dies stellt sich dann gleichermaßen dar als eine Gesamtbetrachtung, denn bei jeweils fehlender Verletzung in subjektiven Rechten kann selbstverständlich auch eine Gesamtwürdigung, auch im Sinn einer Abwägung zum Beispiel zum Kontext des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme, zu keinem anderen Gesamtresultat führen. Da schon das Recht nicht den Maßstab kennt „Gesamtkumulation aller Themen“, sei wegen Unbehelflichkeit nur kurz erwähnt, dass auch im Tatsächlichen nur „Teilkumulationen“ (z. B. beim Thema „Lärm“) möglich sind, aber zu einer „Gesamtkumulation“ jegliche Standards und gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse fehlen würden (Vortrag des VRiBVerwG a.D. Dr. Storost auf der Tagung „Gesamtlärm“ am 22.9.2014), solches daher auch deshalb klägerseits nicht einforderbar ist.

Vorab sei bereits an dieser Stelle erwähnt, dass zudem nach den vom Gericht geteilten, oben bereits erwähnten „Hinweisen“ die Einholung von Gutachten zu allen Faktoren, insbesondere zu den Kriterien Lärm, „Abriegelung / optische Bedrängung“ sowie bauordnungs-, bauplanungs- und immissionsschutzrechtlichen Aspekten hier nicht erforderlich ist, denn im hiesigen Einzelfall sind keine besonderen Umstände gegeben, welche eine zugunsten des Klägers wirkende Abweichung von den sich aus den „Hinweisen“ ergebenden Anhaltspunkten für das Gericht ersehen ließe.

III) Auch in materieller Hinsicht erweist sich der streitgegenständliche Bescheid in der Fassung des Ergänzungsbescheides als rechtmäßig. Hierbei kommt es, wie bereits oben betont, nur auf die Betrachtung drittschützender Normen an angesichts des kumulativen Erfolgsmaßstabes des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der unabhängig von einer objektiven Rechtslage jedenfalls auch eine subjektive Rechtsverletzung der Drittperson fordert, weshalb ohne eine solche Rechtsverletzung die objektive Lage als unbehelflich dahingestellt sein kann.

1) Das Gericht nimmt primär, da der eigenen Meinung entsprechend und für rechtmäßig eingestuft, Bezug auf die Begründung des Genehmigungsbescheides und des Ergänzungsbescheides, § 117 Abs. 5 VwGO. Dort hat sich das Landratsamt zu den relevanten Aspekten in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht bereits zutreffend geäußert. Ergänzend sei angemerkt, dass sich der Beklagte auch in seinen etlichen Klagerepliken zu den Schriftsätzen der Klägerseite im Gerichtsverfahren substantiiert und ausführlich auseinandergesetzt hat mit dem klägerischen Vortrag; auch diese Argumentation, die den Beteiligten bekannt ist, wird vom Gericht geteilt ebenso wie die Darstellung der Rechtslage durch die Beigeladenenseite in deren jeweiligen Repliken.

2) Angesichts dessen bedürfte es auf Grund des § 117 Abs. 5 VwGO nachfolgend zu den relevanten materiellen Aspekten - irrelevantes von Klägerseite Eingebrachtes ist hier dagegen nicht Diskussionsthema - keiner vertieften Ergänzungen durch das Gericht. Allerdings sei folgendes besonders betont:

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage ist vorliegend trotz Erlasses des Ergänzungsbescheides und dessen prozessualen Einbezugs in das rechtshängige Verfahren durch die Klägerseite hier weiterhin der Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides vom 15. August 2014. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, die bei privaten Nachbarklagen - also Klagen eines Dritten - grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung, hier im Sinne des Ausgangsbescheides, abstellt. Anderes folgt auch nicht durch den späteren Erlass des Ergänzungsbescheides, der inhaltlich sich zudem nur mit einem materiellen Minimalkontext befasst, der im Falle des hiesigen Klägers zudem überhaupt nicht relevant ist (vgl. unten). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (BVerwG vom 11.1.1991 - 7 B 102/90 - = BayVBl 1991, 375). Die Bestimmung der maßgeblichen, letzten Behördenentscheidung ist hier insofern nicht ganz trivial, als noch im 24. Februar 2015 ein Änderungsbescheid für einige Aspekte der Abstandsflächen für die geplanten WEA * und WEA * im Bescheid vom 15. August 2015 erlassen wurde. Bei der im Bescheid vom 24. Februar 2015 geregelten Abweichung von Abstandsflächen handelt es sich allerdings um einen mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht isoliert - das heißt, nicht ohne gleichzeitige Anfechtung der Genehmigung - anfechtbaren Teil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, der aber dennoch einen eigenen materiellen Regelungsgehalt und eine selbständige Verwaltungsaktqualität aufweist (Dhom in: Simon/Busse BayBO Art. 63 Rn. 58). Die nachträgliche Abweichung ist diesbezüglich vergleichbar einer nachträglichen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB (BVerwG vom 17.2.1971 - IV C 2.68 - Rn. 33 = NJW 1971, 1147). In einem materiellen Kontext wurde damit nur der Aspekt der Abstandsflächen nochmals durch einen selbständigen Verwaltungsakt aufgegriffen und einer neuen behördlichen Entscheidung unterworfen. Diese neue behördliche Entscheidung lässt aber die Ausgangsentscheidung der Behörde über die Zulässigkeit nach sonstigen Rechtsvorschriften und damit den wesentlichen Kern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unberührt. Insofern ist der für diese Klage maßgebliche Zeitpunkt der 15. August 2014, da den Klägern hinsichtlich der Abstandsflächen schon jegliche subjektive Rechtsposition fehlt (siehe dazu unten) und es insofern auf diese Abstandsflächen nicht ankommt. Die vorliegende Ergänzung durch Bescheid ist rechtlich qualitativ auch nicht etwa vergleichbar dem Modell der „Einheitsklage“ im Sinn von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, denn dort ist der Widerspruchsbescheid die „Ergänzung“, der es auf Grund seiner Wichtigkeit nach § 68 ff VwGO bewirkt, dass der Beurteilungszeitpunkt auf seinen Erlass bezogen wird.

Die hiesige Ergänzung jedoch ist, auch wenn sie äußerlich im Verwaltungsverfahren auf Grund Beigeladenenantrags (- dessen Inhalt und Resultat im Übrigen für die Lösung des Falles der Kläger völlig unbehelflich, vgl. unten, und damit von vornherein unnötig war -) in das Gewand eines Bescheides gekleidet ist, von ihrer rechtlichen Bedeutung her angesichts nur 1 materiellen Kontextes (- auf den es im Fall zudem gar nicht ankam, vgl. unten -) nur sehr gering und rechtfertigt schon von daher keine rechtliche Gleichstellung mit einer „Einheitsklage“.

Angebracht erscheint es dem Gericht vielmehr, hier den rechtlichen Schwerpunkt nicht in der Hülle „Bescheid“, sondern im materiellen Inhalt zu sehen. Hierzu ist dann in zahlreichen Kontexten (vgl. Rechtspr. nachfolgend und Kopp / Schenke, VwGO, § 113, Rn. 36, 37, 51, 53 a.E., 63 64 u.a.) anerkannt, dass schon bei Erlass des Ausgangsbescheides vorliegende Gründe (- wie hier Abweichungsgründe nach Art. 63, Art. 6 Abs. 1 BayBO -) auch in ein laufendes Verfahren „nachgeschoben“ werden können auch in VA - Gestalt, ohne dass sich durch dieses „Nachschieben“ (- das z. B. in anderem Kontext auch gesetzlich anerkannt ist durch § 114 Satz 2 VwGO-) der Beurteilungszeitpunkt verschieben würde auf den Zeitpunkt des „Nachschiebens“. Dies verdeutlicht auch der BayVGH in seinem Beschluss vom 19. August 2014 (22 CS 14.1597) nicht nur zu den Aspekten „Ergänzung“ und „Nachschieben“, sondern gerade auch zum Schwerpunkt des Streitgegenstandes und der Reduktion der bei einer Ergänzung nur relevanten Zusatzwürdigung: Bei der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO - wie hier durch den Ergänzungsbescheid - hat der Nachbar als klagender Dritter nämlich keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht mit allen objektiv zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmt; vielmehr sind nur diejenigen öffentlichen Belange in die Abwägung [hier im Ergänzungsbescheid] nach Art. 63 BayBO einzustellen, die mit der die Abweichung auslösenden konkreten Maßnahme in einem funktionalen Zusammenhang stehen (Simon / Busse, BayBO, Art. 63, Rn. 35; Schwarzer / König, BayBO, Art. 63, Rn. 15 bis 18); als die Abweichung auslösende konkrete Maßnahme in diesem Sinn ist hier die Positionierung einiger WKA auf den Grundstücken im Entfernungsverhältnis zu einigen öffentlichen Wegen anzusehen, nicht aber der Bau der WKA schlechthin. Vorliegend haben die Kläger zu diesen öffentlichen Wegen weder eine Rechtsposition noch sind sie diesbezüglich - und auch nicht im Übrigen - materiell in sie betreffenden Schutzzwecken des bauordnungsrechtlichen Abstandsrechts (- insbesondere Lichteinfall und Besonnung; um das klägerische Wohngebäude geht es hier bei den Abständen zu öffentlichen Wegen sowieso nicht -) tangiert.

Auch dies zeigt für die Kläger, dass für sie allein relevant sind Kriterien aus und um den Ausgangsbescheid, vom Inhalt des Ergänzungsbescheids sind sie nicht inhaltlich betroffen. Für ihre Klage liegt der Schwerpunkt nur beim Ausgangsbescheid. Am somit relevanten Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides ändert sich auch nichts, wenn man die Betonung legt auf den „Ausgangsbescheid in der Fassung des Ergänzungsbescheides“.

Der Inhalt des Ergänzungsbescheides bezieht sich materiell im Übrigen nur auf die Bauordnungsrechtskontexte des „Art. 63 und Art. 6 BayBO“, vgl. Text des Ergänzungsbescheides; damit behandelt der Ergänzungsbescheid insbesondere nicht Baupla nungsrecht, auch nicht den Bauplanungsrecht „ausführenden“ Art. 82 BayBO (vgl. Überschrift vor dieser Norm und ihren Bezugsinhalt).

Stellte man dann nämlich vom diesbezüglichen Grundsatz her ab auf den „Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung“, so könnte die Klägerseite gleichwohl hieraus für sich keinen Klageerfolg ableiten schon mangels Kausalität (- weshalb sonstige Gesichtspunkte insofern als unbehelflich dahinstehen können -), denn die Abweichung vom Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO ist für den hiesigen Fall nicht relevant, da schon der Basisabstand nach Art. 6 Abs. 1 BayBO eingehalten ist zum klägerischen Gebäude (- nur auf eigene Rechte kann sich die Klägerseite beziehen -) und - ohne dass es für die Klägerseite hierauf zudem ankäme, weshalb eine nähere Darstellung nicht veranlasst ist - auch seitens des Gerichts keine Bedenken gesehen werden gegen die Gültigkeit der Satzung nach Art. 6 Abs. 7 BayBO.

Sogar bei einem Betrachtungsansatz mit dem „Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung“ am 12. März 2015 - wie es obergerichtliche Rechtsprechung zum Teil unternimmt - zum „Ausgangsbescheid in der Fassung des Ergänzungsbescheides“ kann die Klägerseite keinen durchgreifenden Erfolg beanspruchen: Diese obergerichtliche Rechtsprechung verfolgt (u.a.) den Zweck, eine „Förmelei“ zu verhindern in dem Sinne, dass bei (unterstelltem) Erfolg der Klägerseite über den Entscheidungszeitpunkt dann seitens der Behörde gleich wieder ein neuer Verwaltungsakt mit demselben Inhalt erlassen würde zugunsten des Vorhabensträgers, der sodann bei Anfechtung als rechtmäßig eingestuft würde mit Klageabweisungskonsequenz für einen Kläger nun. Diese Rechtsprechung zur Drittanfechtung mit ausnahmsweiser Verlagerung des Zeitpunktes auf die letzte mündliche Verhandlung ist aber im hiesigen Fall gar nicht einschlägig, denn diese Rechtsprechung (- so unterschiedlich sie sich auch zu übrigen Kriterien verhält -) hat als Basis das Postulat, dass durch den späteren Bescheidser-lass die Rechtsposition des Vorhabensträgers begünstigt wird. Vorliegend tritt aber durch eine zeitliche Betrachtungsverlagerung auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung keine Begünstigung des Vorhabensträgers ein, sondern dessen Belastung im Vergleich mit der früheren Würdigung: In diesem Zeitpunkt könnte nämlich der ( - immer den rechtlichen Schwerpunkt bildende -) Ausgangsbescheid (- egal, ob mit oder ohne den ergehenden Ergänzungsbescheid -) nur nach aktuellem Recht erlassen werden mit der Prüfung aller Materien des § 6 BImSchG. Damit wäre über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG u.a. das Bauplanungsrecht und hierbei auch die „Ausführung“ des Art. 82 BayBO zu § 35 BauGB zu beachten zulasten des Vorhabensträgers. Somit greift die genannte ausnahmsweise Betrachtungszeitpunktverlagerung nach obergerichtlicher Rechtsprechung hier nicht ein, damit bleibt es beim Grundsatz, so dass es nach oben genannten Aspekten hier allen ankommt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides.

Dieses Resultat erweist sich auch als gerecht, wenn man einen Vergleich zieht mit einem im hiesigen Fall denkbaren [und im Fall … auch klägerseits genutzten] Alternativverhalten der Klägerseite:

Hätte diese - was prozessual möglich war - den Ergänzungsbescheid nicht in das Verfahren um den Ausgangsbescheid einbezogen, vielmehr den Ergänzungsbescheid isoliert mit Klage angefochten, so wäre die Klage isoliert um den Ausgangsbescheid ganz regulär nach dessen Erlasszeitpunkt beurteilt worden und für die neue eigenständige Klage gegen den Ergänzungsbescheid wäre dessen Erlasszeitpunkt maßgeblich gewesen bei der hiesigen Drittanfechtung.

Allerdings wäre dann eine solche Klage gegen den Ergänzungsbescheid - obwohl inzwischen Art. 82 BayBO gilt - abzuweisen gewesen, da der diesbezüglich alleinige Streitgegenstand um den Ergänzungsbescheid mit seinem einzigen materiellen Thema um „Art. 63, 6 BayBO“ die Klägerseite nicht in deren Rechten verletzt hätte, da die für die Kläger relevanten Abstände des Bauordnungsrechts eingehalten wären und angesichts dieser Inhaltsreduktion des Ergänzungsbescheides in diesem Verfahren nicht sonstige Themen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG zu prüfen wären, somit auch nicht Art. 82 BayBO i.V.m. § 35 BauGB.

Zu den Abstandsflächen des Bauordnungsrechts wären die Kläger daher auch dann nicht in eigenen Rechten verletzt, andere Materien würden sich mangels Regelung im Ergänzungsbescheid nicht zu ihren Gunsten auswirken.

Dieses Resultat würde im Übrigen auch dann eintreten, wenn man im Einbezug des Ergänzungsbescheides in das rechtshängige Verfahren um den Ausgangsbescheid keinen gesetzlich privilegierten Klageänderungsfall des § 264 Nr. 2 ZPO, sondern eine „echte Klagenhäufung“ als direkten Fall einer Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO sehen würde: dann lägen nämlich mehrere zwar äußerlich „gebündelte“, aber inhaltlich eigenständige Gegenstände vor, die je für sich nach ihren jeweiligen Erlasszeitpunkten zu beurteilen wären.

Weshalb dann die Rechtslage bei der Nutzung der anderen prozessualen Möglichkeit des Einbezugs des Ergänzungsbescheides in das bereits rechtshängige Verfahren um den Ausgangsbescheid mit sodann folgender Betrachtung des Ausgangsbescheids in der Fassung des Ergänzungsbescheides sich ändern sollte, erschließt sich nicht. Auch von daher bleibt es bei der genannten Ausgangsbeurteilungslage.

Genehmigungsbasis für die hiesigen vier WKA ist § 6 BImSchG, einmal nach Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 BImSchG, dort insbesondere § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG für Nachbarn, und andererseits nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit sonstigen anlagenbezogenen Kontexten, die alle im Landratsamtsbescheid ausführlich abgehandelt wurden. Da es vorliegend um eine Nachbarklage geht, sind, wie oben bereits mehrfach erwähnt, nicht relevant als Maßstab für den Klageerfolg alle objektiv-rechtlichen Normen in diesem Gesamtrahmen, vielmehr nur solche, die gerade nachbarschützende / drittschützende Funktion haben und die kumulativ dann auch gerade im Einzelfall zu einer subjektiven Verletzung in solchen nachbarschützenden Rechten gerade des Klägers führten. An einer Rechtsverletzung der Kläger fehlt es hier. Hiernach gilt als Ergänzung dies: Im Bereich der vorliegenden Nachbarklage ist die Erfolgsaussicht derselben daran zu messen, ob der Nachbar als Dritter durch den von ihm angefochtenen Verwaltungsakt gerade in seinen Rechten im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt ist, woran es hier fehlt. Bei diesem Nachbarschutz ist im hiesigen Kontext damit darauf abzustellen, ob nachbarschützende Vorschriften beachtet wurden, das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten ist und das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG nicht schwer und unerträglich beeinträchtigt wird (Kopp / Schenke, VwGO, § 42, Rn. 98 ff). Für das hier anzuwendende Immissionsschutzrecht ist zu beachten, dass Nachbarn nur Personen sind, die eine besondere persönliche oder sachliche Bindung zu einem Ort im Einwirkungsbereich der Anlage aufweisen; hierzu zählen zunächst die Grundstückseigentümer und sonstige Bewohner, aber auch Eigentümer von Tieren, Pflanzen oder Sachen an solchen Stellen sowie alle Personen, die im Einwirkungsbereich der Anlage für eine nicht unerhebliche Zeit arbeiten, letztere unter der Voraussetzung, dass sich der Arbeitsplatz selbst und nicht nur ein beliebiger Teil des Betriebes im Einwirkungsbereich der Anlage befindet (Jarass, BImSchG, § 3, Rn. 34 ff). In diesem Zusammenhang ist zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG weiter zu berücksichtigen, dass (nur) die Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (mit ihren Konkretisierungen) für den Nachbarn drittschützend ist (Jarass, BImSchG, § 5, Rn. 120).

Die hier klägerseits angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung der vier WKA verletzt keine solchen die Kläger als Nachbar schützenden Vorschriften - und zwar weder des Immissionsschutzrechts über § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 (Abs. 1 Nr. 1) BImSchG noch andere wegen der Konzentrationswirkung in § 13 BImSchG und auf Grund der Verweisung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG relevante anlagebezogenen nachbarschützenden Vorschriften. Die eine Genehmigungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bildende nachbarschützende Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Jarass § 5 BIm-SchG Rn. 120; Landmann / Rohmer § 5 BImSchG Rn. 114; Kopp / Schenke § 42 VwGO Rn. 105), wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nicht hervorgerufen werden können, ist nicht verletzt. Dabei können schädliche Umwelteinwirkungen durch den Normalbetrieb der Anlage ebenso wie durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder durch Störfälle verursacht werden (Jarass § 5 BImSchG Rn. 12; einschränkender Landmann / Rohmer § 5 BImSchG Rn. 96). Dem Immissionsbegriff entsprechend ist auf eine Gesamtbelastung am Einwirkungsort abzustellen, sofern der Mitverursachungsanteil mehr als unerheblich ist (Landmann / Rohmer § 3 BImSchG Rn. 20 c und § 5 BImSchG Rn. 57). Schädliche Umwelteinwirkungen im vorgenannten Sinn sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG dabei solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (für Geräusche Nr. 2.1 TA Lärm). Auch die Licht-Schatten-Wirkung von Windkraftanlagen, nämlich der periodische Schattenwurf und der sog. Disco-Effekt, dürften als (positive und nicht nur negative) Immission einzustufen sein, da es nicht nur um die reine Verschattung geht, sondern durch den Rhythmus der Rotorbewegungen vorgegeben eine qualitative Veränderung der natürlichen Lichtverhältnisse stattfindet (Jarass § 3 BImSchG Rn. 7a; Landmann / Rohmer § 3 BImSchG Rn. 20 o und § 22 BImSchG Rn. 13 f; OVG NRW vom 8.5.1996, OVG MV vom 8.3.1999, Nds OVG vom 15.3. 2004, zitiert nach juris). Niederfrequente Schwingungen fester Körper wie insbesondere der sog. Infraschall stellen - soweit sie hörbar sind - Geräusche und im Übrigen Erschütterungen (Jarass § 3 BImSchG Rn. 3; Landmann / Rohmer § 3 BImSchG Rn. 20i) oder ähnliche Erscheinungen dar und können daher schädliche Umwelteinwirkungen sein. Die Gefährdung durch Eiswurf zählt zu den sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen für die Nachbarschaft (RhPf OVG vom 12.5.2011, zitiert nach juris). Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (Jarass § 3 BImSchG Rn. 47). Dabei sind auch die Gebietsart und Vorbelastungen von Bedeutung (Jarass § 3 BImSchG Rn. 55 und 58). Insoweit ist auf die bauplanungsrechtlich geprägte objektive Grundstückssituation abzustellen. Technische Regelwerke bieten für die Zumutbarkeit von erheblich schädlichen Belästigungen Orientierungswerte oder Richtwerte (Jarass § 48 BImSchG Rn. 14). Auch die durch den Betrieb von Windenergieanlagen hervorgerufenen Geräusche sind nach den allgemeinen immissionsschutzrecht-lichen Grundsätzen zu beurteilen, insbesondere ist die auf der Ermächtigungsgrundlage in § 48 BImSchG beruhende TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift grundsätzlich anwendbar (Landmann / Rohmer a.a.O.; OVG NRW vom 13.7.2006, Nds OVG vom 6.12.2006 und vom 20.3.2007, BVerwG vom 29.8.2007, OVG NRW vom 7.1.2008, BayVGH vom 31.10.2008 und vom 14.1.2009, zitiert nach juris; Ohms DVBl 2003,958/960; Middeke DVBl 2008,292/ 296). In den Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) von März 2005 werden die Anforderungen der TA Lärm an die Durchführung von Immissionsprognosen weiter konkretisiert und Empfehlungen für Nebenbestimmungen der Genehmigung gegeben (vgl. auch Nr. 5.1.1 des Windenergieerlasses NRW vom 21.10.2005, MBl. NRW 2005, 1288, Nr. 8.2.4.1 der „Hinweise“ der Bayerischen Staatsministerien zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Bezüglich des anlagetypischen periodischen Schattenwurfs und des Licht-Effekts können die Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schatten-wurf-Hinweise) des LAI von Mai 2002 (vgl. auch Nr. 5.1.2 des Windenergieerlasses NRW; Nr. 8.2.9 der bayerischen Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011) zur Orientierung herangezogen werden (OVG MV vom 8.3.1999 und Nds OVG vom 15.3.2004, zitiert nach juris; Middeke a.a.O. S. 297; Ohms a.a.O. S. 962). Wird durch Einhaltung der vorstehend maßgeblichen Immissionswerte der Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG genügt, steht aus immissionsschutzrechtlicher Sicht gleichzeitig fest, dass insoweit auch kein Verstoß gegen ein bauplanungsrechtlich zu verstehendes Rücksichtnahmegebot vorliegt, da sie nur dessen spezialgesetzliche Ausformung darstellt; der öffentliche Belang, dass ein privilegiertes Vorhaben wie die Nutzung der Windenergie im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen darf, bemisst sich seinerseits nämlich gerade nach § 3 Abs. 1 BImSchG (BVerwG vom 2.8.2005 und vom 29.8.2007, zitiert nach juris). Unter die drittschützende Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG fallen auch betriebsbedingte Gefahren (Jarass § 5 BImSchG Rn. 13 und 27), also Gefahren, deren Auswirkungen im direkten Umfeld sich der Anlage konkret zuordnen lassen, wozu Gefahren aus abgebrochenen Rotorblättern oder auch durch Eisabwurf gehören (Rectanus NVwZ 2009, 871/873; OVG RhPf vom 19.1.2006, zitiert nach juris; Nr. 8.2.10 der bayerischen Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Ein Vorhaben, das diese immissionsschutzrechtlichen Grenzen einhält, ist also weder rücksichtslos noch stellt es einen schweren und unerträglichen Eigentumseingriff dar, auch nicht unter dem Aspekt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebs oder des Eigentumsgrundrechts. Weiter sind aus baurechtlicher Sicht die bauordnungsrechtlich auch bei der Errichtung von Windenergieanlagen einzuhaltenden Abstandsflächenvorschriften drittschützend. Schließlich dürfen Windenergieanlagen als Ausfluss des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots eine benachbarte Wohnbebauung auch nicht optisch unzumutbar bedrängen oder gar erdrückend wirken (OVG NRW vom 9.8.2006 und 22.3.2007, BVerwG vom 11.12.2006, BayVGH vom 29.5.2009, zitiert nach juris; Middeke DVBl 2008, 292/297). Unter den Voraussetzungen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist auch ein möglicher Abwehranspruch eines (zulässigerweise) bestehenden Betriebs gegen ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zu prüfen (BVerwG vom 28.7.1999, OVG NRW vom 17.5.2002 und VG Minden vom 10.2.2004).

3) Hiervon ausgehend ergeben sich keine Rechtsverletzungen der Kläger, wobei nachfolgend, wie bereits bekundet, nur Teilergänzungen des Gerichts veranlasst sind wegen der Bezugnahme auf den zutreffenden Ausgangsbescheid und den Ergänzungsbescheidsinhalt nach § 117 Abs. 5 VwGO:

Vorab (negativ) abgrenzend sei nochmals betont, dass zahlreiche von der Klägervertreterin wiederholt in ihren Schriftsätzen aufgegriffene und zum Teil vertieft erörterte Themen bereits als solche für den hiesigen Streitgegenstand überhaupt nicht einschlägig sind, da sie ohne Drittschutz für die Kläger sind und daher nach dem oben wiederholt aufgezeigten Rechtsmaßstab für die hiesige Drittanfechtungsklage völlig ohne Bedeutung sind. Nicht zu diskutieren sind daher insbesondere folgende Themen:

– Naturschutz, insbesondere Artenschutz: Hierzu besteht für Dritte wie die Kläger, die lediglich im Umfeld von WKA wohnen, kein Drittschutz, vgl. z.B. OVG Greifswald, Beschluss vom 21.5.2014, 3 M 236/13; VG Schwerin, Beschluss vom 18.11.2013, 7 B 68/13; Feldhaus, Komm. zum BImSchG, B 1, Rn. 108 ff, dort insbesondere Rn. ff; VG Augsburg, Beschluss vom 9.7.2014, Au 4 S. 14.945; BayVGH, Urteil vom 18.6.2014, 22 B 13.1358.

– Denkmalschutz: Die Kläger selbst besitzen kein Denkmal, auf dessen Schutz sie sich berufen könnten. Die Kläger können auch nicht (etwaige) Rechtspositionen Dritter (z.B. von Gemeinden im Umkreis) als eigene Rechte hier reklamieren, auf Solches ist hier wegen Entscheidungsirrelevanz nicht einzugehen.

– Landschafts- und Ortsbild, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB: Diese Norm besitzt, auch wenn sie grundsätzlich über § 6 Nr. 2 BImSchG andenkbar ist, von ihrem Inhalt her … keine sub jektiv-rechtliche Wirkung im genannten Betreff, ist vielmehr isoliert objektiv-rechtlich, so dass dies den Klägern schon wegen des kumulativen Erfolgsmaßstabes des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zur Prüfung zur Seite steht als Erfolgsmaßstab.

– Auch die Befürchtungen der Klägervertreterin zu etwaigen Verstößen im zukünftigen Betrieb stellen kein Thema dar auch in materieller Hinsicht, dies wurde bereits oben auch zu verfahrensrechtlichen Aspekten klärend dargestellt.

Soweit es bei den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen, auf welche es vom Zeitpunkt her rechtlich allein ankommen kann, um diese genannten Rechtskontexte geht, müssen die Beweisbegehren schon deshalb mangels subjektivrechtlichen Kontextes des Klägers ohne Erfolg bleiben.

Im Übrigen gilt dies:

a) Hinsichtlich der Beurteilung von Lärm durch den Betrieb von WEA gilt, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich die TA Lärm mit Modifikationen für die SchallimmissionsPrognose entsprechend Nr. 2 der „Hinweise“ zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des LAI von März 2005 (vgl. auch Nr. 5.1.1 des Windenergieerlasses NRW). Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist durch eine Prüfung im Regelfall festzustellen, ob die vorgenannte Schutzpflicht sichergestellt ist, was grundsätzlich dann der Fall ist, wenn die (Lärm)-Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage voraus. Die Schallimmissionsprognose ist nach Anhang A 2 TA Lärm durchzuführen. Da die der Schallimmissionsprognose zu Grunde zu legenden Emissionswerte Schätzwerte sind, ist auf die Sicherstellung der Nichtüberschreitung der Immissionsrichtwerte abzustellen. Dieser Nachweis soll mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% geführt werden. Die Sicherstellung der Nichtüberschreitung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Emissionsdaten und der Unsicherheit der Ausbreitungsrechnung bestimmte obere Vertrauensbereichsgrenze des prognostizierten Beurteilungspegels den Immissionsrichtwert unterschreitet. Nach A.1.2 des Anhangs der TA Lärm sind die Geräuschimmissionen für die von den zuständigen Behörden vorgegebenen maßgeblichen Immissionsorte nach A.1.3 zu ermitteln. Maßgeblicher Immissionsort ist dabei nach Nr. 2.3 TA Lärm der Ort, an dem die Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist unter Berücksichtigung der Vorgaben nach A 1.3 des Anhangs zur TA Lärm. Von diesem so bestimmten Immissionsort ist der Abstand zum Mast der Windenergieanlage zu Grunde zu legen (Nds OVG vom 22.8.2003, zitiert nach juris). Die ermittelten Lärmpegel werden dann über die nach Nr. 6.4 TA Lärm bestimmte Beurteilungszeit gemittelt und dieser Mittelungspegel wird ggfs. nach A.3.3.5 und 3.3.6 des Anhangs der TA Lärm um Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit sowie Impuls-haltigkeit erhöht (vgl. auch Nr. 2 Abs. 3 und 4 der genannten LAI-Hinweise und Nr. 8.2.7 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Letzterer trägt dem Umstand Rechnung, dass in ihrer Lautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich störender empfunden werden als Geräusche mit langsam schwankender oder weitgehend gleichbleibender Lautstärke, wobei eine zu enge Begriffsauslegung dem Ziel der Erfassung des außergewöhnlichen Grads an Störungen infolge besonders hoher Pegeländerung nicht gerecht würde, aber im Einzelfall den Tatsachengerichten obliegt (BVerwG a.a.O.). Ein Impulszuschlag wird gewährt, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 2 der genannten LAI-Hinweise erfüllt sind; danach ist auch ein Tonzuschlag bei einer Entfernung von über 300 m zur Anlage nicht (mehr) gerechtfertigt. Daraus berechnet sich nach A.3.3.4 des Anhangs der TA Lärm der Beurteilungspegel. Bei tatsächlichen Messungen erfolgt ein Messabschlag von 3 dB(A) nach Nr. 6.9. TA Lärm; dieser Messabschlag gilt aber nur bei Überwachungsmessungen und daher nicht im Genehmigungsverfahren und zwar dort auch dann nicht, wenn die Vorbelastung durch Messungen ermittelt wird (Landmann / Rohmer Nr. 6 TA Lärm Rn. 36; Nr. 4 der genannten LAI-Hinweise) und auch nicht im Gerichtsverfahren (BVerwG a.a.O.). Dieser Beurteilungspegel (vgl. Nr. 2.10 TA Lärm) ist dann mit dem Immissionsrichtwert für den Immissionsort nach Nr. 6 TA Lärm zu vergleichen, wobei nach Gebietskategorien und für die Lage außerhalb von Gebäuden und für seltene Ereignisse unterschiedliche Werte gelten (zu alledem Jarass § 48 BImSchG Rn. 19 und 20).

Zutreffend ist vorliegend das Anwesen der hiesigen Kläger gebietsmäßig im Bescheid fixiert und wiederum zutreffend sind hierfür angesetzt die einschlägigen Lärmgrenzwerte. Diese Lärmgrenzwerte sind nicht überschritten, vielmehr werden sie - deutlich - eingehalten. Diese Vorgabe ist abgesichert durch die Maßgabe von Messungen und deren Kontrolle; bei Verstößen gegen diese Vorgaben müsste die Beigeladene mit Sanktionen und eventuell zur Sicherung der Grenzwerteinhaltung mit weiterer Absenkung der Betriebsmöglichkeiten rechnen, so dass die Beigeladene ein Eigeninteresse daran besitzt, die Grenzwerte auch einzuhalten.

Nach Nr. 7.3 TA Lärm sind tieffrequente Geräusche, d.h. solche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei haben die örtlichen Verhältnisse sowohl für die Übertragung der Geräusche als auch für die Schutzbedürftigkeit des Immissionsorts Bedeutung (Landmann / Rohmer Nr. 7 TA Lärm Rn. 31). Schädliche Umwelteinwirkungen können dabei insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffre-quenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz LCeq - LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält A.1.5 des Anhangs (Landmann / Rohmer a.a.O. Rn. 30 ff.; Feldhaus Nr. 7 TA Lärm Rn. 29 ff.), der wiederum auf DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1 verweist. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden (hierzu Landmann / Rohmer a.a.O. Rn. 33). Die TA Lärm erfasst daher auch die Probleme tieffrequenter Geräusche und der Körperschallübertragung, wie sich für Letzteres aus Nrn. A.1.1.4 und A.1.3 des Anhangs ergibt (OVG NRW vom 13.5.2002 und vom 23.8.2006, zitiert nach juris), soweit sie menschlich wahrnehmbar sind, insbesondere durch Hören oder Fühlen. Schäden durch Infraschall aufgrund des Betriebs von WEA wurden in der Rechtsprechung bisher nicht angenommen (Ohms a.a.O.; OVG NRW a.a.O.; BayVGH vom 14.9.2004 und vom 31.10.2008, zitiert nach juris). Ab einem Abstand von 250 m sollen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sein (Nr. 8.2.8 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011).

Wegen der messtechnischen Schwierigkeiten können in der Genehmigung als Nebenbestimmung neben den einzuhaltenden Immissionswerten auch maximal zulässige Emissionswerte festgelegt werden (Nr. der LAI-Hinweise von März 2005). In diesem Sinne sind die Festsetzung des maximal zulässigen Schallimmissionspegels und der maximal zulässigen elektrischen Leistung der Windenergieanlage aber auch ausreichend (OVG NRW a.a.O.).

Eine differenzierte Immissionsprognose ist in Fällen erheblicher Vorbelastung oder eines erheblichen Immissionsbeitrags zu verlangen (Landmann / Rohmer § 4 der 9. BImSchV Rn. 7), jedenfalls bei einem Abstand der Wohnnutzung zur Anlage von nur 500 m (OVG MV vom 20.6. 2006, zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen sind die Vorgaben hier gewahrt, wegen der näheren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den Bescheidsinhalt verwiesen.

Weitere Vorgaben sind hier auch nicht unter dem Aspekt des so genannten Infraschalls mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit für einen Schaden (Begriff der konkreten Gefahr) an der menschlichen Gesundheit nötig. Die betreffende Schallimmission großer Anlagen kann dabei eine - mit empfindlichen Geräten messbare - Reichweite von über 10 km haben; die menschliche Wahrnehmungsgrenze endet hingegen bereits nach etwa 300 bis 500 m Abstand zur Anlage (Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, Hannover: Der unhörbare Lärm von Windkraftanlagen). Gesicherte wissen schaftliche Erkenntnisse über Messtechnik und -verfahren liegen aber ersichtlich nicht vor, geschweige denn die notwendigerweise politische Grundentscheidung, welches Maß an Belastung dem Einzelnen insoweit zumutbar ist und ob und gegebenenfalls welche Grenz- oder Richtwerte anzusetzen sind. Bis zu einer etwaigen verbindlichen Festlegung kann daher eine Verwaltungspraxis - gestützt auf DIN - nicht beanstandet werden, da die entsprechende Lebenserfahrung davon ausgeht, dass jenseits der Wahrnehmungsschwelle eine gesundheitsschädliche Wirkung grundsätzlich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Nach Auffassung des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz ist in einem Abstand von 100 m mit einer Hörschwelle von 60 dB(A) zu rechnen, die dem normalen Grundinfraschallpegel entspricht und somit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt (BayVGH vom 7.2.2011, juris). Bereits ab einem Abstand von 250 m von einer WKA sind im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten (Nr. 8.2.8 der bayerischen Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von WKA vom 20.12.2011). Eine Ausnahmesituation ist von Amts wegen bei den Klägern mit ihrem Grundstück nicht zu erkennen, denn das maßgebliche Wohngrundstück der Kläger liegt hier deutlich über 600 m von der ersten und gleichzeitig ihnen nächsten der vier neu zu errichtenden WKA entfernt.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (u.a. Beschluss vom 15.10.2012, 22 CS 12.2110 u.a.) gilt, dass auch festgesetzte Teilbeurteilungspegel zum Lärm gerichtlicherseits nachvollzogen werden, weil mit Hilfe derselben Lärmkontingente festgesetzt werden, durch welche der Nachbarschutz sichergestellt werden soll; nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof a.a.O. ist daher die technische Möglichkeit und auch die rechtliche Zulässigkeit einer Lärmkontingentierung allgemein anerkannt, denn Immissionsrichtwerte sind akzeptor- und nicht anlagenbezogen, so dass der für einen bestimmten Immissionsort maßgebliche Wert durch die Gesamtheit aller einwirkenden Anlagen (- im hiesigen Lärmkontext -) eingehalten werden muss, was bei mehreren Anlagen die entsprechende Aufteilung des zulässigen Gesamtlärms sinnvoll macht, zum Teil auch erfordert. Somit gilt dieser Aspekt nicht nur isoliert für die hiesigen vier neu genehmigten WKA schon für dieselben in ihrer Mehrheit, sondern auch angesichts des Vorliegens hier einer sich aus den streitgegenständlichen vier neuen plus drei bereits vorher genehmigten WKA in ihrer Gesamtheit als „Windfarm“.

Jedoch ist auch bei dieser Gesamtbetrachtung wie auch bei der Einzelbetrachtung dieser Lärmwerte eine subjektive Rechtsverletzung der Kläger ausgeschlossen: Zutreffend wurden bereits die Lärmwerte niedergelegt in concreto im Schriftsatz des Beklagten mit Datum 9. April 2014 (SG 44 technischer Umweltschutz - Immissionsschutz; Behördenakte Seite 275 bis 282), die über die Bezugnahme im Bescheid Inhalt desselben auch geworden sind. Dort ist gerade bei zutreffender Einstufung des Immissionsortes am Wohnhaus der Kläger nicht nur die Zusatzbelastung durch die vier neu hinzukommenden Anlagen dezidiert dargestellt, vielmehr auch eine Gesamtbelastung aus den neuen plus den drei bestehenden Anlagen dargetan. Fehl geht hierbei die Meinung der Klägervertreterin, für die bestehenden drei Anlagen gebe es keine relevanten Ansatzwerte, so dass eine Lärmgesamtbelastung inklusive der vier neuen WKA nicht möglich sei. Diese drei Altanlagen wurden nämlich nach damaliger Rechtslage nicht nach BImSchG, sondern nach Baurecht genehmigt, wofür ganz andere Rechtsgenehmigungsvoraussetzungen galten. Von daher ist es rechtmäßig und im Übrigen wegen längst eingetretener Bestandskraft der Genehmigung für die drei Altanlagen hier nicht mehr zu hinterfragen, dass in den diesbezüglichen Baugenehmigungsbescheiden jeweils konkrete Grenzwerte für Lärm fixiert wurden, die hier auch in der Gesamtbelastung mit den neuen Anlagen zugrunde gelegt sind. Aus diesen Werten lässt sich auch unschwer eine adäquate Berechnung durchführen, denn im damaligen Bescheid aus 2003 für jede Altanlage wurde der Schall-Leistungspegel auf maximal 101 dB(A) fixiert. Rechnet man diesen Wert in Verbindung mit der viel weiteren Entfernung dieser Altanlagen zum Wohnhaus der Kläger als maßgeblichen Immissionsschutzort herunter, so zeigt sich, dass die Lärmwerte der Altanlagen als solche deutlich unter denen der Neuanlagen am Immissionsort sind und auch in Kumulation mit demselben, wie die Darstellung des Landratsamtes aufzeigt, die maßgebliche Höchstgrenze längst nicht erreichen. Zutreffend bekundet das Landratsamt hierzu, dass gemäß Nr. 3.2.1 TA Lärm der Schutz vor Lärm sichergestellt ist, wenn eine Gesamtbelastung am Immissionsort den Immissionsrichtwert der TA Lärm nicht überschreitet; auf eine Vorbelastungsmessung bzw. -untersuchung kann dann in der Regel verzichtet werden, wenn die Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Im Fall der hiesigen Kläger ergibt sich daraus, dass bei einem Gebietsansatz des Immissionsortes mit MD dieser Immissionsrichtwert um 3 dB(A) unterschritten ist, wobei das Gericht der Auffassung ist gerade auch auf Grund seiner eigenen Ortsbesichti gung, dass die Einstufung als MD für den von den Klägern bewohnten Ort mit landwirtschaftlicher Umgebung zutreffend ist. Im Übrigen ergäbe sich selbst bei einem Gebietsansatz WA keine Rechtsverletzung der Kläger: Hier ist nämlich besonders zu bedenken, dass das Landratsamt sogar ein „Lärmfenster“ zugunsten der Kläger gelassen hat, wenn auch die Motivation hierfür eine andere war, nämlich um etwaige spätere zusätzliche Gewerbeansiedlung zu ermöglichen, jedoch kann auch diese zur Verfügung stehende Differenz hier in Ansatz gebracht werden: Anstelle zu Lasten der Kläger von einem Immissionsrichtwert nach TA Lärm nachts von 45 dB(A) am klägerischen IO 4a auszugehen, reduzierte man diesen Immissionsrichtwert nämlich auf 42 dB(A) aus dem genannten Grund. Über die genannte Berechnung zu den bestehenden Altanlagen und mit dem tabellarischen Ansatz zu den Neuanlagen, wobei wiederum diesbezüglich zu Gunsten der Kläger die obere Vertrauensbereichsgrenze angesetzt wurde, ergibt sich insofern an dem genannten, für die Kläger relevanten Immissionsort eine Gesamtbelastung und dieselbe wiederum mit einer zugunsten der Kläger wirkenden oberen Vertrauensbereichsgrenze mit lediglich 42 dB(A). Die maßgeblichen Lärmgrenzwerte sind daher deutlich unterschritten, die Kläger sind daher durch Lärm nicht in eigenen Rechten verletzt. Dies gilt umso mehr, als, wie in der mündlichen Verhandlung bekundet wurde, mittlerweile für den Anlagentyp, der hier vor Ort Verwendung findet, nicht nur Prognosen bestehen, sondern reale Vermessungen andernorts stattgefunden haben, die auch hier heranziehbar sind und faktisch dazu führen, dass die Lärmbelastung nochmals real um 1 dB(A) niedriger liegt, wodurch die Kläger zudem begünstigt sind. Eine subjektive Rechtsbeeinträchtigung der Kläger durch Lärm sowohl in Einzelbetrachtung alter und neuer WKA wie auch in deren Gesamtbetrachtung liegt fern.

Zudem wurde sicherheitshalber eine Schallreduktion bescheidsmäßig verfügt als taugliches Mittel über eine Abschaltautomatik, falls es nachts zu Lärmgrenzwertüberschreitungen käme, was jedoch für die hiesigen Kläger aus den genannten Gründen wegen deutlichen Unterschreitens der Lärmgrenzwerte an ihrem Haus als Immissionsort gar nicht relevant ist.

Oben bereits wurde ausgeführt, dass hier kein Anlass besteht, etwaige Zuschläge nach BImSchG für Impulshaltigkeit, Tonhaltigkeit, tieffrequenten Lärm etc. anzusetzen. Aus diesen Gründen war auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 2 nicht nachzukommen, da er sich hinsichtlich der genannten „Impulshaftigkeit.“

(auch im Sinn von Impulshaltigkeit) nicht an den tatsächlichen Rechtsvorgaben (vgl. oben) orientiert. Die topographischen und geographischen Gegebenheiten wurden adäquat berücksichtigt, was auch die Ortsbesichtigung durch das Gericht gezeigt hat; insbesondere ist die klägerseits mehrfach betonte „Trichterwirkung“ zwischen den neuen WKA und dem Wohnanwesen der Kläger nicht derartig gewichtig, dass sie die hier vorliegenden Gutachten zu Lärm, Optik und weiteren Kriterien (vgl. auch nachfolgend) in Frage stellen könnte; zwar gibt es aus der Blickrichtung ab Wohnanwesen der Kläger anfangs sich nach außen und in die Hanghöhe öffnend links und rechts zwei kleinere bewaldete Geländeabschnitte, welche die Klägervertreterin wohl primär mit „Trichter“ gemeint hat, diese Geländeformation endet jedoch schon etwa in der Mitte des Hanges, von da an bis über die ganze weite Strecke zu den neuen WKA liegt in der Breite wie in der Höhe offenes Gelände vor, welches keinerlei Trichterwirkung zu verursachen in der Lage ist; aus Sicht der Belegenheit der im Übrigen deutlich voneinander entfernten und zudem versetzten WKA liegt daher nicht nur über weite Strecken auch zu den Klägern hin freies Acker- und Wiesengelände vor, auf dem sich der Schall wie in dem Gutachten gewürdigt (frei) ausbreiten kann mit den angegebenen Werten, vielmehr verteilt sich der Schall von den vier neuen WKA auch maßgeblich in gerader Richtung von den Rotoren aus und damit in großer Höhe oberhalb des in einem Tal liegenden Wohngebäudes der Kläger, die maßgeblichen Geräusche ziehen daher weitgehend in der Höhe über sie hinweg, was das Gegenteil der befürchteten „Trichterwirkung“ bewirkt; jedenfalls führt der den Taleinschnitt zu den Klägern erreichende Restlärm der WKA auf dem dortigen kurzen Weg zwischen den genannten beiden Waldstücken nach den Gutachtensunterlagen zu keiner merklichen Erhöhung im Sinn der befürchteten „Trichterwirkung“. Unbehelflich war der klägerseitige Beweisantrag im Kontext mit der Befragung des Sachbearbeiters des Landratsamtes, da einer dieser Sachbearbeiter gerade in der mündlichen Verhandlung anwesend war und die Klägervertreterin die Befragung desselben nach eigenem Entschluss gar nicht nutzte und auch nicht im Übrigen ersichtlich war, was weiter zu fragen gewesen wäre, denn die Fakten sind durch die Aktenlage sowie die Ortsbesichtigungen des Landratsamtes und des Gerichts klar, insofern fehlt dem Beweisbegehren auch eine tragfähige Grundlage.

b) Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen können die vorgenannten WEA-Schattenwurf-Hinweise des LAI von Mai 2002 (vgl. auch Nr. 5.1.2 des Windenergieerlasses NRW und Nr. 8.2.9 der bayerischen Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011) als Ansatz und als Orientierung herangezogen werden. Sie umfassen sowohl den durch den Rotor der Windenergieanlage verursachten periodischen Schattenwurf als auch die Lichtblitze und den Lichtreflex (sog. Disco-Effekt) und enthalten Angaben für die Prognose, das Berechnungsverfahren, die Beurteilung, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte und Vorschläge für Auflagen. Ziel ist die sichere Vermeidung von Belästigungen, die durch periodische Lichteinwirkungen (optische Immissionen) für die schutzwürdige Nutzung von Räumen insbesondere durch Wohnen entstehen können. Einwirkungen durch periodischen Schattenwurf können dann sicher ausgeschlossen werden, wenn der in Frage kommende Immissionsort außerhalb des möglichen Beschattungsbereichs der Windenergieanlage liegt. Innerhalb des Beschattungsbereichs wird eine Einwirkung durch zu erwartenden periodischen Schattenwurf dann als nicht erheblich belästigend angesehen, wenn die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer am maßgeblichen Immissionsort in einer Bezugshöhe von 2 m über dem Erdboden nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Kalendertag beträgt. Dies ist kumulativ zu verstehen, also dürfen beide Immissionsrichtwerte, nämlich sowohl der für die jährliche als auch der für die tägliche Beschattungsdauer nicht überschritten werden. Diese Werte beruhen auf Studien und wurden aus Vorsorgegründen noch entsprechend vermindert. Störenden Lichtblitzen soll durch Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgrade bei der Rotorbeschichtung vorgebeugt werden. Hierdurch können die Intensität möglicher Lichtreflexe und die verursachten Belästigungswirkungen (DiscoEffekt) minimiert werden. Aufgrund der matten Beschichtung der WEA stellen sie kein Problem mehr dar (Hinweise wie vor).

Insofern nimmt das Gericht, da mit der eigenen Meinung konform gehend, Bezug auf die Darlegung im Genehmigungsbescheid, die Anforderungen zum Schattenwurf sind im Bereich des klägerischen Wohnanwesens eingehalten. Zudem ist ein so genannter Disco-Effekt und auch eine insoweit ergänzend nach obigen Kriterien zu untersuchende unzumutbare Blendwirkung ausgeschlossen auf Grund der Farbgebung des Gesamtturmes. Die roten Warnleuchten für die Luftfahrt sind zwingend notwendig und so eingerichtet, dass sie maßgeblich wirken in den Luftraum für die Flugzeuge, sie sind daher vom Boden aus nicht unzumutbar für die zudem in einem Tal lebenden Kläger.

Auch in Hinblick auf die optische Situation sei auf die oben unter dem Thema „Lärm“ niedergelegte Lagebeschreibung des klägerischen Wohnanwesens im Verhältnis zu den neuen WKA aufmerksam gemacht; die neuen WKA liegen zwar vom Wohngebäude der Kläger aus hangaufwärts, dort jedoch in größerer Entfernung, die nächstgelegene ist über 600 m entfernt, die weiteren drei staffeln sich von den Klägern entfernt weiter nach hinten in deutlich zunehmendem großen Abstand - angesichts dessen liegt hier kein besonderer Fall vor, welcher trotz der seitens des Landratsamtes wie auch des Gerichts auf Grund von Ortsbesichtigungen vorgenommenen Einzelfallprüfung ein Absehen von den Grundsätzen aus den „Hinweisen“ zu Abständen u. a. gebieten würde.

Angesichts dieser Umstände liegt keine für die Kläger unzumutbare optische Bedrängnis vor, auch keine rechtlich hier durchgreifende erhebliche Beeinträchtigung, so dass schon die Basis für die klägerseits durch Beweisantrag 1 in der Verhandlung begehrte Beweisaufnahme fehlt; unabhängig davon konnte in adäquater Ermessensausübung die Einholung eines Visualisierungsgutachtens als (weiteres) Gutachten abgelehnt werden, denn es liegen für das Gericht multiple einschlägige und überzeugende Erkenntnismittel vor. Der Beklagte hat sich eingehend auch vor Ort kundig gemacht, die Beigeladene hat mit der seit Jahren quasi als einzig fachlich anerkannten Software auch Visualisierungsunterlagen dem Landratsamt beigereicht, welche sich das Landratsamt durch Begutachtung und Übernahme als eigene Meinung zu eigen gemacht hat (vgl. oben zu diesem rechtlich einwandfreien Vorgehen), diese Visualisierungen sind aussagekräftig. Hingegen sind die laienhaften „Visualisierungen“ des Herrn - von Klägerseite beigereicht - nicht gleichwertig: abgesehen davon, dass nicht einmal die Software zum Teil richtig geschrieben wurde, handelt es sich bei beiden Softwareprogrammen um Freeware auch für Anfänger ohne Qualifizierung für Windkraftobjekte; die Nutzung der Software zeigt deutliche Schwächen durch den Anwender … …, worauf sowohl das Gericht zu Brennweiten wie auch von Beklagten- und Beigeladenen-seite auch zu sonstigen Aspekten hingewiesen wurde. Die klägerseitigen Visualisierungen sind qualitativ nicht geeignet, einen Gleichrang mit den über die 9. BImSchV relevanten Visualisierungen der Beigeladenen- und Beklagtenseite zu erreichen - dies wurde bereits oben ergänzend beschrieben. Auch das Gericht hat sich über Ortsbesichtigung kundig gemacht und hierbei die mit dem Beklagten und der Beigeladenen übereinstimmenden Befunde getroffen.

Aus den schon vorab im formellen Teil erwähnten Kriterien kommt es auf die „Gesamtbelastung durch alle Faktoren“ im Sinn der Klägervertreterin nicht an, da dies kein tauglicher Rechtsmaßstab ist.

c) Nach Nr. 5.3.3 des Windenergieerlasses NRW darf eine Windenergieanlage (neben der Wohnnutzung auch) den Verkehr auf Straßen und Wegen und den Erholungsverkehr nicht gefährden. Soweit eine Gefährdung in eisgefährdeten Gebieten nicht auszuschließen ist, sind wegen der Gefahr des Eisabwurfs entweder entsprechende Abstände zu Gebäuden, Verkehrs- und Erholungseinrichtungen einzuhalten oder funktionssichere technische Einrichtungen zur Gefahrenabwehr erforderlich. Entsprechende Eissensoren an den Rotorflächen und technische Einrichtungen zur Unwuchtkontrolle sowie zur Überwachung von Leistungskennlinien bei Vereisungsgefahr führen zu einer automatischen Abschaltung der Windenergieanlage, weshalb eine gleichwohl nicht völlig auszuschließende Gefährdung dann nur mehr dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen wäre (Middeke a.a.O. S. 300). Als Ergebnis durchgeführter Simulationen und der bisherigen Beobachtungen empfiehlt das sog. WECU-Gutachten für Standorte, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an mehreren Tagen im Jahr mit Vereisung gerechnet werden muss, einen Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Durchmesser) zu den nächsten gefährdeten Objekten einzuhalten. Können keine ausreichend großen Sicherheitsabstände zu gefährdeten Objekten eingehalten werden, müssen geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eiswurf, wie z.B. Eiserkennungssysteme, getroffen werden, die die WEA bei Eisanhang anhalten oder die Rotorblätter abtauen (Nr. 8.2.10 der Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Diesen Vorgaben wird im Bescheid, auf den Bezug genommen ist, Rechnung getragen, soweit erforderlich. Angesichts des über 600 m reichenden Abstandes zwischen dem Wohnhaus der Kläger als Immissionsort und der ersten hier relevanten WKA besteht sowieso keine Relevanz des Eiswurfaspektes.

d) Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), wonach vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten sind, gilt entsprechend auch für Windenergieanlagen, da von diesen im Sinne von Satz 2 dieser Vorschrift Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Koch / Molodovsky Art. 6 BayBO Rn. 11; Jäde / Dirn c) berger u.a. Art. 6 BayBO Rn. 159; BayVGH vom 28.7.2009, zitiert nach juris). Nach Abs. 5 Satz 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift beträgt die Tiefe der Abstandsfläche (grundsätzlich) 1 H und bemisst sich nach der Wandhöhe, die wiederum von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand gemessen wird. Dies ist bei Windenergieanlagen der höchste Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, also die Gesamthöhe gebildet aus Nabenhöhe und Rotorradius (BayVGH a.a.O.). Das Schmalseitenprivileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO kommt dagegen nicht zur Anwendung (BayVGH a.a.O.). Es ist daher bei Windenergieanlagen eine Abstandsfläche ab einem Kreis um die Mittelachse der Anlage einzuhalten, dessen Radius durch den Abstand des senkrecht stehenden Rotors vom Mastmittelpunkt (fiktive Außenwand) bestimmt wird (BayVGH a.a.O.). Kann diese Abstandsfläche auf dem Baugrundstück selbst nicht eingehalten werden, kann eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zugelassen werden. Dies setzt voraus, dass die Zulassung der Abweichung unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Insoweit liegt also auch eine nachbarschützende Wirkung vor (Koch / Molodovsky Art. 70 BayBO aF Erl. 4.4). Es muss damit der Fall nach den objektiven Gegebenheiten Besonderheiten aufweisen, die ihn deutlich vom Regelfall unterscheiden, also als atypisch erscheinen lassen (Koch / Molodovsky Art. 70 BayBO aF Erl. 4.3.3). Dabei kann insbesondere bei Windenergieanlagen die die Zulassung einer Abweichung voraussetzende atypische Fallgestaltung in der Eigenart der zu errichtenden Anlage und dem mangelnden Angebot an geeigneten Grundstücken im Außenbereich für die dort privilegiert zulässige Anlage liegen (BayVGH a.a.O.). Bei WEA wird dies regelmäßig der Fall sein, weil die WEA in verschiedener Hinsicht keine typischen baulichen Anlagen sind und Grundstücke, auf denen die volle Abstandsfläche eingehalten werden kann, oftmals nicht existieren (Nr. 8.2.4.2 der bayerischen Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011).

Vorliegend können sich die Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg auf die Verletzung von sie schützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts berufen, weil selbst bei Nichtanwendung der im Bescheid zugelassenen Abweichungen die nach vorgenannter Rechtsprechung zu berechnende Tiefe der Abstandsfläche aktenkundig keinesfalls auf dem Grundstück der Kläger zu liegen käme und es für den Erfolg der Klage, dies sei wiederholt betont, allein auf eine eigene Rechtsverletzung gerade der Kläger ankommt.

Nach den Antragsunterlagen beträgt die Gesamthöhe der hiesigen WKA jeweils 199 m (200 m) und bildet gegebenenfalls mit dem zusätzlichen Abstand von Rotor und Mastmittelpunkt daher 1 H als Tiefe der Abstandsfläche; bei einer Entfernung der hiesigen nächstgelegenen WKA zum Haus der Kläger von über 600 m - zu den weiteren WKA noch mehr - beträgt der Abstand mehr als das Dreifache der geplanten Anlagenhöhe von ca. 200 m, die gesetzlichen Abstandsflächen sind in Bezug auf das Anwesen der Kläger ohne Zweifel nicht tangiert.

e) Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme stellt nach der vorgenannten Rechtsprechung einen über das Bauordnungsrecht, insbesondere das Abstandsflä-chenrecht, hinausgehenden unbenannten öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar und gilt über seine besondere immissionsschutzrechtliche Ausprägung in Nr. 3 hinaus auch für sonstige nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens auf Dritte, wozu auch Belastungen psychischer Art gehören sollen. Unter diesem Aspekt ist eine „optisch bedrängende Wirkung“ auf bewohnte Nachbargrundstücke relevant. Ob eine derartige Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere Höhe und Standort der Windenergieanlage, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, Topographie, Abschirmung, Lage der Aufenthaltsräume und Fenster). Ausgehend vom Ansatz, dass der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors dabei eine entscheidende Bedeutung zukommt, lassen sich für diese Einzelfallprüfung indiziell grobe Anhaltswerte prognostizieren. Beträgt danach der Abstand zwischen der Wohnnutzung und der Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (Nabenhöhe einschließlich Rotorradius), dürfte keine optisch bedrängende Wirkung dieser Anlage zu Lasten der Wohnnutzung anzunehmen sein. Bei einem solchen Abstand treten nämlich die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnnutzung (mehr) zukommt (OVG NRW vom 9.8.2006 und BayVGH vom 29.5.2009, zitiert nach juris).

Nach diesen Grundsätzen ist hier der vorgenannte Abstand zu den hiesigen WKA, der eine optisch bedrängende Wirkung indizieren könnte, längst überschritten. Nach den soeben genannten Höhen der vier WKA von knapp 200 m und einem Minimalabstand der nächstgelegenen WKA zum Anwesen der Kläger von über 600 m, umso mehr zu den weiteren WKA, sind die relevanten Abstände bei Weitem und um ein Vielfaches -jedenfalls mehr als das Dreifache - jeweils überschritten. Konkrete Umstände, die im Einzelfall gleichwohl eine optische Bedrängung o.ä. begründen würden, sind (daher) weder ersichtlich noch in überzeugender Weise qualifiziert vorgebracht - auf die oben vorgenommene nähere Schilderung zur Belegenheit des Wohngebäudes der Kläger im Verhältnis zu den vier neuen WKA nebst dortiger Subsumtion wird hingewiesen. Allein die Sichtbarkeit von WKA von dem Wohnhaus der Kläger aus reicht für eine Rechtsverletzung nach ständiger Rechtsprechung nicht, insbesondere ist „der weite Blick in eine unverbaute Landschaft“ rechtlich hier nicht geschützt. Zu bedenken ist, dass nach der Rechtsprechung des BayVGH weder eine optisch bedrängende Wirkung noch eine „Riegelwirkung“ (oder ähnlicher Begriff) vorliegt ab einem Abstand von (nur) 580 m zu einer WKA (Beschluss vom 19.2.09, 22 CS 08.2672). In Anbetracht der vorliegenden Minimalentfernung von über 600 m bis zur nächstgelegenen neuen WKA, - gemäß obiger Ermittlung - ändert sich an dieser Einschätzung auch nichts dadurch, dass es streitgegenständlich um vier neue WKA geht, zumal diese nicht nur in der Entfernung deutlich unterschiedlich (vgl. oben) situiert sind, sondern sich auch von der Himmelsrichtung winkelmäßig etwas unterscheiden; die Altanlagen sind vom klägerischen Anwesen noch viel weiter entfernt und zudem nur in etwa halb so hoch wie die neuen, wirken daher - soweit sie überhaupt vom Haus der Kläger sichtbar sind - viel kleiner. Selbst eine Zusammenschau der gesamten „Windfarm“ aus den vier streitgegenständlichen WKA in Verbindung mit den drei bereits früher bestandskräftig genehmigten WKA führt für den Bezugspunkt des Wohnhauses der Kläger zu keiner anderen Einschätzung. Nicht nur die Differenziertheit der Entfernungen und Belegenheiten der WKA auch in optischer Hinsicht, sondern auch das Faktum, dass das Wohnanwesen der Kläger nach drei Himmelsrichtungen von WKA (nahezu) völlig unbeeinträchtigt ist, lässt eine Einschätzung der Situation vor Ort als „optischen Riegel“ oder des gerechtfertigten „Empfindens des Eingemauertseins“ keinesfalls hier zu. Beim Gebot der „gegenseitigen Rücksichtnahme“ müssen sich die Kläger rechtlich auch anlasten lassen, dass sie (nahe) am Rand zum Außenbereich leben, was in der Interessens- und Rechtsabwägung ihre Position mindert, worauf die Beigeladene zutreffend auch hinwies.

Auch hierzu gelten die zum Beweisantrag 1 bereits zitierten Ablehnungskriterien. Zum Beweisantrag 3 fehlt auch hier die taugliche Rechtsbasis.

f) Soweit hingewiesen wurde auf die vereinzelt gebliebene Ansicht eines Zivilgerichts, hat das erkennende Gericht mehrfach negativ hierzu entschieden, ebenso der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Eine befürchtete Wertminderung des Grundstücks der Kläger ist hier kein durchgreifender Aspekt, da der hierfür gültige Rechtsmaßstab (vgl. oben) längst nicht erreicht ist angesichts obiger Kriterien.

g) Der Klägerseite kann das erkennende Gericht auch nicht folgen mit dortiger Argumentation, die streitgegenständlichen WKA seien bauplanungsrechtlich nicht privilegiert und verstießen gegen Raumordnungs- und Landesplanungsrecht. Selbstverständlich sind die WKA bauplanungsrechtlich im Außenbereich privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB; der Gesetzgeber differenziert dort nicht danach, ob die jeweilige WKA mit Volllast oder nur mit Teillast in concreto betrieben wird, was im Übrigen angesichts der von vornherein wechselnden Windhöffigkeit und pro Tag wechselnder Windleistung kein geeigneter Maßstab wäre. Insbesondere eine im Bescheid zur Einhaltung der Lärmgrenzwerte verfügte Reduktion der Leistung nachts änderte daher nichts an der bauplanungsrechtlichen Privilegierung.

Im Hinblick auf die Raumordnung und Landesplanung ist zu konstatieren, dass die vier streitgegenständlichen WKA in einem Vorranggebiet mit entsprechender Zielbindung gebaut werden. Unabhängig davon, dass sich Privatpersonen wie die hiesigen Kläger grundsätzlich nicht auf Raumordnungsrecht stützen können für ihre subjektiven Klagebelange, ist vorliegend kein Rechtsverstoß zum Vorranggebiet ersichtlich. Dass die zeichnerische Grenzdarstellung des Vorranggebietes etwas unscharf bleiben muss, liegt an dem vorgegebenen Maßstab, ändert aber nichts daran, dass die vier WKA innerhalb des Vorranggebietes liegen, was die präzisen Koordinaten ausweisen, wobei es für die hiesigen Kläger völlig irrelevant ist, ob diese Messung sich exakt bezieht auf die Mastmitte der jeweiligen WKA oder auf deren äußere Fundamentgrenze, da die Abstände zum Immissionsort am Wohnanwesen der Kläger sowieso so weit sind, dass sich hieraus keine Relevanz ergeben kann.

h) Zu ergänzen ist, dass auch der mittlerweile umgesetzte Entwurf der DIN 45680 zu neuen Aspekten des Infraschalls und des tieffrequenten Schalls hier keine durchgreifende Rolle spielt, da das Anwesen der Kläger auch unter diesbezüglichen Aspekten

h) viel zu weit entfernt liegt von den WKA, als dass auch nur ansatzweise zu diskutieren wäre über einen Einfluss von Infraschall etc. am Wohnbereich der Kläger. Zu diesen Themen wurde bereits oben ausführlich dargestellt, hier ist nichts hinzuzufügen.

Abschließend sei nochmals betont, dass auch insofern, auch beweisrechtlich, der Wunsch der Klägervertreterin nach Erstellen einer „Gesamtbelastung mit Einbezug aller nur hier denkbaren relevanten Faktoren“ schon aus Rechtsgründen nicht Maßstab und daher nicht tauglich ist, so dass darüber auch nicht weiter zu diskutieren ist. Die im Ergänzungsbescheid vorgenommene Befreiungserteilung von Abstandsflächen ist vorliegend für die Rechtsposition der Kläger nicht kausal und deswegen nicht zu erörtern. Ihr Wohnanwesen liegt in einem Abstand von weit über 1H. Da es, wie eingangs näher dargestellt, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides vom 15. August 2014 maßgeblich ankommt und der später erlassene Ergänzungsbescheid hierauf keinen durchgreifenden Einfluss besitzt, gilt hier nicht die erst im November 2014 in Kraft getretene Regelung über „10H“.

Soweit über § 6 Nr. 2 BImSchG einbezogen, sind die über § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigenden Faktoren vorliegend adäquat abgewogen worden, wie nicht nur die Bescheidsbegründung, vielmehr auch der insofern in Bezug genommene Akteninhalt der Behörde mit ihren umfassenden Abwägungen, Nachfragen, Differenzierungen und Vorlageverlangen gegenüber der Beigeladenen belegen.

Auch die Erschließung ist, gerade auch im Sinn von § 35 Abs. 1 BauGB, gesichert. Die hier relevante Zufahrt zu den Grundstücken der WKA ist über das öffentliche Straßen-und Wegenetz nach den Feststellungen des Gerichts gegeben. Die als Zufahrten zu den Baugrundstücken in Betracht kommenden Wege sind jedenfalls für den infolge der privilegierten Nutzung zu erwartenden Verkehr technisch geeignet und rechtlich eröffnet (Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz); hier kommt es maßgeblich auf spätere Wartungsarbeiten an, wofür regelmäßig nur Pkw oder geringergewichtige Lieferwagen eingesetzt werden.

Ob die Zufahrten auch für in der Bauphase möglicherweise erforderliche, schwere Baufahrzeuge oder Schwertransporter geeignet sind, war bei der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung nicht zu prüfen (§ 6 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 35 Abs. 1 BauGB). Die Erreichbarkeit in der Bauphase ist nämlich keine Frage der rechtlichen Zulässigkeit, sondern der tatsächlichen Realisierbarkeit des Vorhabens (vgl. BayVGH vom 21.01.2013 Az. 22 CS 12.2297).

Der Begriff der Erschließung in § 35 Abs. 1 BauGB stellt somit nicht auf die zur Errichtung des geplanten Vorhabens erforderlichen Fahrzeugbewegungen, sondern erst auf das durch die Nutzung des fertiggestellten Vorhabens verursachte Verkehrsaufkommen ab; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Erschließung bereits dann gesichert, wenn die Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des Bauwerks funktionstüchtig angelegt ist. Für Windkraftanlagen genügt daher die Erreichbarkeit mit den für nach der Ingebrauchnahme anfallende Kontroll- und Wartungsarbeiten erforderlichen Fahrzeugen.

Damit sind auch die im Schriftsatz der Klägervertreterin vom 17. Februar 2015 gelisteten Themen mit dortigen Bezeichnungen „Vorbelastung“, „Sicherheitszuschlag“ und „Impulshaltigkeit“ hier bereits abgehandelt mit für die Kläger negativem Resultat; diesbezüglich teilt das Gericht ergänzend die Ausführungen des Beklagten in dessen Erwiderung vom 24. Februar 2015. Dort hat der Beklagte auch zutreffend rechtlich dargelegt, dass das Thema „Seltene Ereignisse“ hier weder tatsächlich noch rechtlich einschlägig ist, dass zum klägerseitigen Stichwort „Flächenquelle auf Grund der einzelnen Flügel“ die relevante DIN ISO 9613-2 beachtet wurde, so dass der Rechtslage Genüge getan ist, und dass hier - abgesehen davon, dass schon im Bereich der Kläger hin zu den WKA keine einschlägigen Besonderheiten diesbezüglich gegeben sind - die „Meteorologie“ mit dem für die Kläger günstigen Parameter angesetzt wurde und dass zudem erst ab einer Entfernung des Zehnfachen der Nabenhöhe, also weit von den Klägern entfernt, überhaupt ein über 0 liegender Wert annehmbar wäre. Gerade auch die zweite mündliche Verhandlung hat auf Nachfrage des Gerichts die Bestätigung durch die Beigeladene erbracht, dass die hier pitch-gesteuerten WKA-Rotoren bis über 90 Grad gedreht werden können, was bei - zur Zeit rechtlich aber nicht gegebenem - Bedarf genutzt werden könnte.

Nach alledem zeigt sich, dass die Kläger durch den Bescheid in der Fassung des Ergänzungsbescheides nicht in eigenen Rechten verletzt sind, ihre Klage vermag nicht die Rechtsanforderungen des Maßstabs nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erfüllen, ihre Klage ist abzuweisen. Für das Ausgangsgericht besteht kein Anlass für eine Zulassung der Berufung nach Maßgabe des § 124 a VwGO.

Als Unterlegene tragen die Kläger grundsätzlich die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO, hier auch einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich mit eigenem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung am Prozesskostenrisiko bewusst beteiligte, § 162 Abs. 3 VwGO. Allerdings legt das Gericht dem Beklagten die aussonderbaren Kosten des Termins vom 25. Februar 2015 einschließlich der diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach §§ 155 Abs. 4, 162 Abs. 3 VwGO auf, da der Beklagte die damals notwendig werdende Vertagung der mündlichen Verhandlung verschuldet hat: Dem Beklagten war seit zwei Wochen vor dieser ersten mündlichen Verhandlung die Antragstellung der Beigeladenen um den Ergänzungsbescheid bekannt, hiervon unterrichtete der Beigeladene jedoch weder die übrigen Beteiligten noch das Gericht, so dass vorab nicht für eine Terminsverschiebung gerichtlicherseits gesorgt werden konnte; es wäre dem Beklagten jedenfalls möglich und auch zumutbar gewesen, spätestens zwei Tage vor dieser ersten mündlichen Verhandlung das Gericht in Kenntnis zu setzen von dem anstehenden Erlass des Ergänzungsbescheides, der sodann erst nach Dienstschluss am Tag vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht einging und vom Gericht erst am Morgen vor der ersten mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen werden konnte. Angesichts dessen ist es verständlich, dass die übrigen Beteiligten sich erst über eine Vertagung auf diesen neuen Bescheid einstellen und zu diesem schriftsätzlich vorbringen konnten, dem Gericht blieb nichts anderes übrig als eine Vertagung. Dieses Verhalten des Beklagten ist schuldhaft, ihm sind die genannten aussonderbaren Kosten daher aufzuerlegen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit (nur) hinsichtlich der Kosten geht zurück auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.