Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 22 CS 14.2157 u. a.

bei uns veröffentlicht am04.12.2014

Tenor

I.

Die Verfahren 22 CS 14.2157, 22 CS 14.2158 und 22 CS 14.2161 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2014 werden geändert.

Die Anträge der Antragsteller werden jeweils abgelehnt mit folgender Maßgabe:

Die Beigeladene wird verpflichtet, auf etwaiges Verlangen der Arbeitgeberin der Antragsteller, das mit geplanten Arbeiten auf den Grundstücken Fl. Nr. 19... der Gemarkung H. und Fl. Nr. 16... der Gemarkung O. begründet sein muss, die streitgegenständliche Windkraftanlage zum Stillstand zu bringen und die in der Nebenbestimmung Nr. 10.2 des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 genannte „Gondelpositionierung“ zu aktivieren. Die Verpflichtung, den Stillstand der Windkraftanlage herbeizuführen, gilt ab Bekanntgabe dieses Beschlusses bis einschließlich 30. April 2015, und innerhalb dieses Zeitraums an maximal 7 Tagen jeweils zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr unter der Voraussetzung, dass das Verlangen gegenüber der Beigeladenen mindestens 24 Stunden vor der gewünschten Abschaltzeit geäußert wird.

III.

Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben zu je 1/9 die Antragsteller und zu je 1/3 der Antragsgegner und die Beigeladene zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten selbst.

IV.

Der Streitwert wird für drei Antragsverfahren auf jeweils 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Beigeladene wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht verfügte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen der Antragsteller gegen den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 26. September 2013 (in der derzeitigen Fassung), mit dem der Beigeladenen - unter Zulassung beträchtlicher Abweichungen von den nach Art. 6 BayBO vorgeschriebenen Abstandsflächen - Bau und Betrieb einer Windkraftanlage genehmigt wurden und der mit Bescheid vom 1. Juli 2014 für sofort vollziehbar erklärt wurde.

Die Windkraftanlage wurde inzwischen auf dem Grundstück Fl. Nr. 35... der Gemarkung H. weitgehend errichtet; es fehlen noch die Montage der Rotorblätter und die Leitungen, die über eine mehrere Kilometer lange Trasse den Anlagenbetrieb und die Einspeisung des erzeugten Stroms ins Netz ermöglichen. Die Windkraftanlage ist bei einer Nabenhöhe von 135 m und einem Rotordurchmesser von 101 m insgesamt ca. 186 m hoch; der Abstand von der Rotorspitze bis zum Mittelpunkt des Mastes beträgt 6 m. Das Baugrundstück ist in Nord-Süd.-Richtung ca. 400 m lang und zwischen 155 m (im Norden) und 250 m (im Süden) breit. Ein Teil des ca. 8,2 ha großen Baugrundstücks ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde H. als Sondergebiet für Windkraftanlagen dargestellt.

Die Antragsteller sind bei der Firma „G.“ beschäftigt, die u. a. Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Fl. Nr. 19... der Gemarkung H. sowie Fl. Nrn. 16... und 191... der Gemarkung O. ist; auf den beiden erstgenannten Grundstücken betreibt diese Firma Erwerbsobstbau (Spalierobst). Die Grundstücke Fl. Nrn. 191... und 16... liegen nördlich bzw. nordwestlich des Baugrundstücks und sind nur durch einen Flurweg von diesem getrennt. Das der Windkraftanlage am nächsten gelegene Grundstück Fl. Nr. 19... schließt sich im Westen des Baugrundstücks, von diesem ebenfalls durch einen Feldweg getrennt, auf eine Länge von ca. 70 m an. Der geringste Abstand von der Windkraftanlage bis zur Spalierobstanlage beträgt ca. 84 m. Die Antragsteller arbeiten - in unterschiedlichem Zeitumfang - in den genannten Obstanlagen, sie sind dort tätig z. B. bei Erntearbeiten, zur Sortierung des Obstes, bei der Kontrolle der Tröpfchenbewässerung, der Reinigung der Vogelnistkästen, dem Zerkleinern von Schnittgut, der Kontrolle und Ergänzung des Verbissschutzes an den Apfelbäumen, bei Formierarbeiten, beim Laubrechen und zum Entfernen von Fallobst. Nach ihren Angaben fallen von ihnen auszuführende Arbeiten auch in den Wintermonaten nicht nur gelegentlich an; außerdem seien auch Heckenschnittarbeiten an der von der Windkraftanlage nur ca. 55 m entfernten Hecke zu verrichten.

2. Gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26. September 2013, die ihr nicht zugestellt worden war, hatte bereits die Arbeitgeberin der Antragsteller am 1. Juli 2014 Anfechtungsklage erhoben - etwa zeitgleich mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung durch den Bescheid des Landratsamts W. vom 1. Juli 2014; zugleich hatte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage beantragt. Ihr Antrag war vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich (Beschluss vom 10.7.2014 - W 4 S 14.613), wurde jedoch nach Ergänzung der Genehmigung durch Bescheid vom 31. Juli 2014 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgelehnt (B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597). Über die Anfechtungsklage ist noch nicht entschieden.

Die Antragsteller erhoben am 29. August 2014 gleichfalls Anfechtungsklagen gegen die Genehmigung vom 26. September 2013; über diese Klagen ist ebenfalls noch nicht entschieden. Zugleich beantragten die Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26. September 2013 wiederherzustellen. Diesen Anträgen gab das Verwaltungsgericht mit den vorliegend streitgegenständlichen Beschlüssen jeweils vom 17. September 2014 statt.

3. Die Beigeladene hat gegen diese Beschlüsse Beschwerde eingelegt und beantragt, diese Beschlüsse zu ändern und (sinngemäß) die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen der Antragsteller abzulehnen.

Während des Beschwerdeverfahrens hat das Landratsamt mit weiterem Bescheid vom 13. Oktober 2014 die streitgegenständliche Genehmigung vom 26. September 2013 (in der Fassung vom 31.7.2014) erneut im Tenor und in den Gründen ergänzt; die Ergänzung betrifft die von den Antragstellern geltend gemachte Gefahr, dass sie bei ihren Arbeiten auf der Spalierobstanlage durch von der Windkraftanlage herabfallende oder vom sich drehenden Rotor weggeschleuderte Eisstücke verletzt werden könnten.

4. Der Antragsgegner hält die Beschwerden der Beigeladenen für begründet, ohne einen eigenen Antrag zu stellen (Schriftsatz vom 22.10.2014, Bl. 71).

Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen (Schriftsatz vom 4.11.2014, Bl. 172).

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten in umfangreichen Schriftsätzen und die vorgelegten Unterlagen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet. Die von der Beigeladenen fristgerecht innerhalb eines Monats (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebrachten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und die Ablehnung der Anträge, allerdings nur mit einer Maßgabe.

1. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seitens des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen geäußerten Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller sowie daran, dass die von den Antragstellern geltend gemachten Gefahren durch Brand oder Eiswurf drittschützende Vorschriften (insb. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG) beträfen, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss nicht geteilt (B. v. 17.9.2014, S. 7 Abschn. 3, S. 10 Abschn. 1). Die Beigeladene hat diese Gesichtspunkte mit ihrer Beschwerde nicht aufgegriffen, so dass auf die Nachbareigenschaft und auf die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses nicht näher einzugehen ist.

2. Das Verwaltungsgericht hat die (aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 1. Juli 2014 entfallene) aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklagen der Antragsteller wegen der den Antragstellern drohenden Gefahr durch „Eiswurf“ von der Windkraftanlage wiederhergestellt. Dies ist jedenfalls nach der nunmehr bestehenden Bescheidslage nicht (mehr) gerechtfertigt.

2.1. Das Verwaltungsgericht geht insoweit davon aus, dass zum einen beim Betrieb der strittigen Windkraftanlage Eisstücke von der Anlage auf die Spalierobstgrundstücke fallen bzw. geschleudert werden und die dort arbeitenden Antragsteller gefährden könnten (Gefahr des „Eiswurfs“ als sonstige Gefahr im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), und dass - unabhängig davon, ob die Beigeladene gemäß den zum Inhalt der Genehmigung gewordenen Antragsunterlagen ausreichende technische Sicherungen gegen derartige Gefahren vorgesehen habe - jedenfalls noch eine „bescheidsmäßige“ Festschreibung der technischen Sicherungen in Form von diesbezüglichen Nebenbestimmungen erforderlich sei, woran es hier fehle (B. v. 17.9.2014, S. 11 Abschn. 3, S. 12 Abschn. 2, S. 13 Abschn. 1, S. 14 Abschn. 3).

Gegen diese Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen Bedenken, und zwar schon deswegen, weil der angegriffene Beschluss nicht erkennen lässt, worin genau das vom Verwaltungsgericht vermisste Regelungsdefizit an „bescheidsmäßiger Festschreibung“ besteht, obwohl das Verwaltungsgericht konzediert, dass die zur Genehmigung gestellten Antragsunterlagen auch Unterlagen zu einem (nach gutachterlicher Einschätzung der TÜV N. Systems GmbH & Co. KG - nachfolgend: TÜV N. - im „Bericht über die Plausibilitätsprüfung am System zur Erkennung von Eisansatz …“ vom 11.1.2008) seit Jahren erprobten Eiserkennungssystem enthalten und diese Unterlagen („Technische Beschreibung E. Eiserkennung Leistungskurvenverfahren“) zum Bestandteil der Genehmigung geworden sind (B. v. 17.9.2014, S. 12, Abschn. 2 und 3).

Jedenfalls sind diese, vor allem auf ein Regelungsdefizit in der Genehmigung bezogenen Bedenken des Verwaltungsgerichts mittlerweile dadurch obsolet geworden, dass das Landratsamt die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit weiterem Bescheid vom 13. Oktober 2014 ergänzt hat. Durch diese Ergänzung werden zum einen die ausdrücklich zum Bestandteil der Genehmigung gemachten, den Schutz vor Eiswurf/Eisfall betreffenden Unterlagen (Nr. IV.19 der Genehmigung vom 26.9.2013) genauer bezeichnet (Nr. I.1 des Bescheids vom 13.10.2014). Zum andern wird mit der neu eingefügten Nebenbestimmung Nr. VI.10 „Eiswurf“ ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Windkraftanlage mit dem in den Antragsunterlagen beschriebenen Eisüberwachungssystem auszustatten ist (Nr. VI.10.1), beim Abschalten der Windkraftanlage wegen Eisbildung die in den Antragsunterlagen beschriebene Gondelpositionierung in einer bestimmten Art und Weise zu aktivieren ist (Nr. VI.10.2), die Windkraftanlage nach dem Abschalten der Windkraftanlage wegen Eisbildung erst nach einer Sichtkontrolle wieder in Betrieb genommen werden darf (Nr. VI.10.3) und das unmittelbare Umfeld der Windenergieanlage im Umkreis von 50,5 m (Radius) mit Warnschildern in einer bestimmten Art und Weise zu kennzeichnen ist (Nr. VI.10.4). Mit der neu eingefügten Nr. II.7 in der Bescheidsbegründung wurden die im Hinblick auf die Gefährdung durch Eiswurf hinzugefügten Nebenbestimmungen begründet und erläutert.

Der Ergänzungsbescheid vom 13. Oktober 2014 ist vorliegend zu berücksichtigen. Denn ein Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungsklagen besteht nicht mehr hinsichtlich einer nicht mehr wirksamen Bescheidsfassung, sondern nur hinsichtlich der nunmehr wirksamen Bescheidsfassung.

2.2. Bei Windkraftanlagen wird zwischen „Eiswurf“ (grds. verursacht durch den sich drehenden Rotor) und „Eisfall“ (grds. Eisablösung von stehenden Teilen) unterschieden; die Eisablösung im sogenannten „Trudelbetrieb“ (hierbei wird der Rotor bewusst nicht zur Energieerzeugung eingesetzt, ist aber nicht arretiert, sondern wird samt der Gondel aus dem Wind gedreht und bewegt sich unkontrolliert entsprechend dem wechselnden Wind - vgl. die Beschreibung in „wikipedia.org/wiki/Windkraftanlage“) wird als Sonderfall des Eisfalls (alternativ - ohne dass darin ein sachlicher Bedeutungsunterschied läge - auch des Eiswurfs) verstanden. Die Möglichkeit, dass nach Inbetriebnahme der streitigen Windkraftanlage von deren sich drehendem Rotor Eisstücke in einer solchen Größe auf die nahegelegenen, den Arbeitsplatz der Antragsteller bildenden Grundstücke fallen oder geschleudert werden können, dass hierdurch Menschen auf diesen Grundstücken verletzt oder getötet werden können, besteht im vorliegenden Fall bereits nach der Technischen Beschreibung der strittigen Windkraftanlage und nach der Bewertung der TÜV Nord vom 11. Januar 2008. Sie wird - soweit dies nach summarischer Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beurteilt werden kann - auch weiterhin weder durch das in der angegriffenen Genehmigung vorgeschriebene Eiserkennungssystem noch durch die Nebenbestimmungen zur Genehmigung völlig ausgeschlossen. Dass damit eine sonstige Gefahr im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verneint werden kann und lediglich von einem unbeachtlichen abstrakten Risiko, einem Restrisiko oder einem allgemeinen Lebensrisiko gesprochen werden kann, wird zwar von den von der Beigeladenen mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Unterlagen nahegelegt. Diese Unterlagen und deren bescheidsmäßige Umsetzung werfen aber verschiedene Fragen auf bzw. lassen Fragen offen, die im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden können. Es ist daher geboten, vorläufige Regelungen auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu treffen.

2.2.1. Um diesem Gefahrenszenario vorzubeugen, sieht der angefochtene Bescheid zunächst ein sogenanntes Eiserkennungsverfahren vor, das wesentlich zur Risiko-minderung beiträgt. Das vorliegend eingesetzte Eiserkennungsverfahren beruht auf dem technischen Prinzip, dass - vereinfacht gesagt - im laufenden Betrieb das aktuelle „Verhalten“ des Rotors in Bezug auf verschiedene Parameter (z. B. Drehgeschwindigkeit, Luftwiderstand, Gleichmäßigkeit des Laufs) erfasst und verglichen wird mit den elektronisch gespeicherten Referenzdaten, die dieser Rotor unter gleichen Bedingungen bei störungsfreiem Betrieb aufweisen müsste. Eisanhaftungen am Rotor beeinflussen infolge ihres Gewichts und des veränderten Luftwiderstands das Laufverhalten des Rotors und führen zu - typischen - Abweichungen von den Referenzdaten; solche Abweichungen werden vom System automatisch als Hinweis auf Eisanhaftungen erkannt und lösen die Sicherung aus, die den Stillstand des Rotors herbeiführt. Die Möglichkeit des Eiswurfs und des Eisfalls wird dadurch aber noch nicht völlig ausgeschlossen. Ein solches Eiserkennungsverfahren ist systembedingt darauf angewiesen, dass es von dem sich drehenden Rotor aktuelle Betriebsdaten erhält, die mit den gespeicherten Referenzdaten verglichen werden können. Demzufolge ist das System dann wirkungslos, wenn der Rotor stillsteht; dreht sich der Rotor nur langsam oder ist er im Trudelbetrieb, so funktioniert das Verfahren nur unzuverlässig. Dies ergibt sich aus der „Technischen Beschreibung Leistungskurvenverfahren“ der Herstellerfirma (Nr. 5 „Grenzen“ auf S. 6), wird in der seitens der Beigeladenen vorgelegten Beurteilung der TÜV S. Industrie Service GmbH (nachfolgend: „TÜV S.“) vom 29. September 2014 unter Nrn. 6 und 7 auf S. 4 und Nr. 9 auf S. 5 zugrunde gelegt (u. a. für die Empfehlung des TÜV S., nach dem Abschalten der Anlage wegen Vereisungsgefahr die Wiederinbetriebnahme von einer Sichtprüfung abhängig zu machen) und wird auch in der Beschwerdebegründung der Beigeladenen (Schriftsatz vom 15.10.2014, S. 9 unten) ohne Abstriche eingeräumt.

2.2.2. Die Möglichkeit des Eisfalls und Eiswurfs von der streitigen Windkraftanlage wird auch durch die Nebenbestimmungen, die mit dem neuerlichen Ergänzungsbescheid des Landratsamts vom 13. Oktober 2014 eingefügt wurden (vgl. Nr. I.2 des Ergänzungsbescheids, Einfügung der neuen Nrn. 10.1 bis 10.4), nicht völlig ausgeschlossen. Diese Nebenbestimmungen verringern aber weiter das Risiko, dass Eis, das sich an der Windkraftanlage bereits gebildet hat, herabfällt oder herabgeschleudert wird und die Antragsteller in Gefahr bringt (vgl. Nrn. 10.1 und 10.3, betreffend den Einsatz des Eiserkennungssystems und die vorgeschriebene Sichtprüfung), bzw. dass das Eis gerade auf die Spalierobstgrundstücke fällt (Nr. 10.2: Gondelpositionierung parallel zum Grundstück Fl. Nr. 19...). Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 4. November 2014 (S. 23 bzw. S. 30/31) die mangelnde Bestimmtheit oder Eignung der Nebenbestimmungen Nrn. 10.2 und 10.3 beanstandet, kann ihr nur zum Teil gefolgt werden. Die Formulierung „Die Positionierung ist parallel zum Grundstück Fl. Nr. 19... der Gemarkung H. auszurichten“ in der Nebenbestimmung Nr. 10.2 kann aus der Sicht der Beigeladenen und der Antragsteller und unter Berücksichtigung des allen Beteiligten bekannten und aus dem Bescheidsinhalt erkennbaren Zwecks der Gondelpositionierung (nämlich einen größtmöglichen Abstand zwischen der „Quelle“ etwaiger herabfallender Eisstücke und dem am stärksten gefährdeten Grundstück herzustellen) nur so verstanden werden, dass nach Positionierung der Gondel die Rotorachse senkrecht zur (nahezu in gerader Linie verlaufenden) Grenze des Grundstücks Fl. Nr. 19... steht und der Rotor sich auf der dem gefährdeten Grundstück abgewandten Seite des Mastes befindet mit der Folge, dass keines der beweglichen Teile der Windkraftanlage (ausgenommen wenige Meter des „Hecks“ der Gondel) einen geringeren Abstand zum Grundstück Fl. Nr. 19... aufweist als der Anlagenmast. Da die Nebenbestimmung Nr. 10.2 keinerlei Bedingungen oder Einschränkungen enthält und insbesondere Satz 2 dieser Nebenbestimmung („Die Positionierung ist parallel … auszurichten“) die Absolutheit des Gebots noch verstärkt, versteht der Verwaltungsgerichtshof die Nebenbestimmung so, dass die feste Gondelpositionierung in Parallelstellung unabhängig von der im jeweiligen Zeitpunkt herrschenden Windstärke vorzunehmen und beizubehalten ist; insofern weicht die Nebenbestimmung ab von der „Beschreibung der Gondelpositionierung bei Eiserkennung“ (vgl. deren Abschn. 4), die mit Nr. I.1. des Ergänzungsbescheids vom 13. Oktober 2014 als Nr. IV.19 zum Bestandteil der Genehmigung gemacht worden ist; die Nebenbestimmung Nr. 10.2 geht über die „Beschreibung der Gondelpositionierung bei Eiserkennung“ hinaus. In diesem Sinn ist auch die „Gondelpositionierung“ zu verstehen, deren Einsatz der Verwaltungsgerichtshof in der Maßgabe unter Nr. I des Tenors angeordnet hat. Sollte die Beigeladene die Nebenbestimmung Nr. 10.2 mit einem anderen Inhalt begehren, so müsste sie auf eine entsprechende Bescheidsänderung hinwirken; die Risikobewertung wäre in einem solchen Fall auf Antrag der Antragsteller ggf. zu überprüfen.

2.2.3. Die im Rahmen der Beschwerdebegründung von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen und deren bescheidsmäßige Umsetzung werfen aber Fragen auf bzw. lassen Fragen offen, die der Verwaltungsgerichtshof im summarischen Eilverfahren nicht abschließend beantworten kann.

2.2.3.1. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Sichtkontrolle (Nebenbestimmung Nr. 10.3 zur angefochtenen Genehmigung) ist den Antragstellern zuzugeben, dass ein gefahrenfreies Anlaufen einer stehenden Windkraftanlage, an der Eisansatz festgestellt worden war, nicht „bescheidsmäßig abgesichert ist“. Es mangelt nämlich nach dem Wortlaut der Nebenbestimmung an einer eindeutigen Regelung dazu, wie nach der Entdeckung von anhaftendem Eis bei der Sichtkontrolle zu verfahren ist, ob z. B. die kontrollierende Person nach eigener Einschätzung des von ihr für hinnehmbar gehaltenen Risikos trotz geringfügigen Eisansatzes das Wiederanfahren der Windkraftanlage erlauben können soll. Dies ist aber möglicherweise gar nicht gemeint. Jedenfalls versteht die Beigeladene selbst die Nebenbestimmung Nr. 10.3 so, dass in einem solchen Fall die Windkraftanlage erst dann wieder angefahren wird, wenn - gegebenenfalls nach einer weiteren Sichtprüfung - festgestellt worden ist, dass kein Eisansatz mehr vorhanden ist (vgl. Schriftsatz vom 14.11.2014 - „zu Frage 1.2“).

2.2.3.2. Von der Nebenbestimmung Nr. 10.3 nicht erfasst ist nach deren insofern eindeutigem Wortlaut auch der Fall, dass der Rotor der Windkraftanlage nicht wegen festgestellten Eisansatzes vom automatischen Eiserkennungssystem, sondern zum Beispiel wegen Windmangels zum Stillstand gebracht wurde, in der Zeit dieses „allgemeinen Stillstands“ sich an den Rotoren Eis gebildet hat und danach aufkommender Wind zum Wiederanlaufen der Windkraftanlage führt. In einem solchen Fall soll der Beigeladenen zufolge (Schriftsatz vom 14.11.2014 - „zu Frage 1.4“) die Anlage zunächst anlaufen und dann bei einem Selbsttest „Load-Control“ den Eisansatz an den Rotorblättern feststellen, woraufhin das Eiserkennungssystem aktiv wird. Für den Verwaltungsgerichtshof ist dies derzeit nicht nachvollziehbar. Die Wirkungsweise des „Load-Control“ ist - soweit ersichtlich - in den Verfahrensunterlagen nicht beschrieben und wurde bislang auch weder im Vortrag der Beteiligten noch in den vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schutz vor Eiswurf thematisiert; sie kann also vom Verwaltungsgerichtshof derzeit nicht beurteilt werden. Jedenfalls entfällt beim Einsatz des „Load-Control“ als Methode der Eiserkennung die in der gutachterlichen Äußerung des TÜV SÜD vom 29. September 2014 (S. 4, Nr. 6) angeratene und - für den Fall der automatischen Abschaltung wegen Eisansatzes - in der Nebenbestimmung Nr. 10.3 vorgeschriebene Sichtprüfung vor dem Wiederanfahren der Anlage.

2.2.3.3. Hinzu kommt, dass die vollständige Wirksamkeit des Eiserkennungssystems auch bei ausreichenden Rotordrehzahlen erst gegeben ist, nachdem „bei Umgebungsbedingungen ohne Eisbildungswahrscheinlichkeit“ eine jeweils für die individuelle Anlage am individuellen Standort vorliegende Kennlinie aufgenommen und als laufender Mittelwert in der Maschinenregelung abgespeichert worden ist, die das „störungsfreie“, insbesondere nicht durch Eisansatz beeinträchtigte Laufverhalten des Rotors widerspiegelt und vom Eiserkennungssystem mit den Daten im aktuellen laufenden Betrieb verglichen werden kann. Diese Wirkungsweise soll gerade einer besonders empfindlichen, Streuungen der Maschinen und Standorte, schleichende Veränderungen und Verschmutzungen der Anlage und des Messsystems berücksichtigenden Eiserkennung dienen. Diese Wirkungsweise entnimmt der Verwaltungsgerichtshof dem bereits oben genannten Bericht des TÜV Nord vom 11. Januar 2008 (S. 4, Nr. 2.1, Abschn. 1 und letzter Abschn. vor Nr. 2.2). Die erstmalige Ausbildung einer solcherart beschriebenen, anlagen- und standortbezogenen „Referenz-Kennlinie“ erfordert offensichtlich Messdaten über einen gewissen Zeitraum „ohne Eisbildungswahrscheinlichkeit“, zu dessen Länge und gegebenenfalls weitere Anforderungen die genannte Plausibilitätsprüfung keine Aussagen enthält. Für den Verwaltungsgerichtshof ist derzeit nicht nachvollziehbar, in welcher Weise dies bei Fertigstellung der strittigen Windkraftanlage und anschließender Inbetriebnahme im Winter 2014/15 möglich ist.

2.3. Das Risiko, dass einer der Antragsteller beim Arbeiten auf dem der Windkraftanlage am nächsten gelegenen Grundstück Fl. Nr. 19... der Gemarkung H. von Eisstücken verletzt oder gar getötet wird, die beim Stillstand der vorliegend streitigen Windkraftanlage herabfallen können, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nach dem insoweit überzeugenden Beschwerdevorbringen und den dort vorgelegten Gutachten des TÜV so gering, dass angesichts der nur begrenzten Zeitspanne, während derer ein Anlagenbetrieb auf der Grundlage des angeordneten Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) stattfinden wird, diesbezüglich keine Sicherungsmaßnahmen erforderlich erscheinen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Auswertung der ihm in diesem Eilverfahren vorgelegten bzw. zugänglichen Unterlagen die Überzeugung gewonnen, dass das Risiko einer (schlimmstenfalls sogar tödlichen) Körperverletzung einer der Antragsteller durch von der stillstehenden (allenfalls im Trudelbetrieb befindlichen) und mit dem Rotor parallel zur westlichen Grundstücksgrenze ausgerichteten Windkraftanlage herabfallendes Eis hinnehmbar gering ist.

Aus den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ist die Einschätzung zu gewinnen, dass die Gefahr des Eisfalls, die von einem stillstehenden Rotor ausgeht, in der Gesamtschau erheblich geringer ist als die Gefahr des Eiswurfs von einem sich bewegenden Rotor. Dies bezieht sich sowohl (a) auf die Bildung von Eis an einem Rotor als auch (b) auf die Ablösung des Eises und dessen Herabfallen auf gefährdete Objekte oder Menschen. Die Eisbildung (a) wird nämlich durch die hohe Relativgeschwindigkeit der Rotorblätter begünstigt und findet somit überwiegend in Bereichen großer Rotorradien und im Betrieb ausschließlich an den Profileintrittsflächen statt (vgl. TÜV Nord vom 11.1.2008, Nr.1.1, Abschn. 1); eine hohe Relativgeschwindigkeit und die dadurch wirkenden Fliehkräfte sowie auch der geschwindigkeitsbedingte „Kühleffekt“ fehlen bei einem stillstehenden Rotor und - wenngleich nicht im selben Maß - auch bei einem Rotor im Trudelbetrieb. Die Eisbildung an nicht rotierenden Blättern wird demnach verglichen mit derjenigen an hohen freistehenden Gebäuden oder Konstruktionen wie Hochspannungsmasten mit den Isolatoren (TÜV N. vom 11.1.2008, Nr. 3 auf S. 5 unten). Die Ablösung von Eis (b) kommt zwar (nach der von der Beigeladenen selbst vorgelegten „Unabhängigen Analyse von Eisfall“ des TÜV S. vom 23.10.2014 für den Standort H.) bei einer „geparkten“ Windkraftanlage am häufigsten vor, weil bei einsetzendem Tauwetter Eisstücke abfallen (vgl. TÜV S. vom 23.10.2014, S. 11). Die Eiswurfgefahr bei einem sich bewegenden Rotor ist jedoch ungleich größer als die Eisfallgefahr beim unbewegten Rotor. Denn zum einen wird die Ablösung von Eis durch die Bewegung der Rotorblätter beim Wiederanfahren einer vereisten stillstehenden Anlage begünstigt (vgl. z. B. TÜV S. vom 23.10.2014, S. 7, Nr. 1, Abschn. 3); zum andern erreicht das auch von einem sich langsam drehenden Rotor geschleuderte Eis größere Wurfweiten und eine höhere kinetische Energie als von einem stehenden Rotor herabfallendes Eis. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass infolge der vorgeschriebenen Gondelpositionierung (Ausrichtung des „Rotorkreises“ parallel zur Grenze des gefährdeten Grundstücks Fl. Nr. 19...) diejenigen Fliehkräfte, die auch bei etwaigen Trudelbewegungen des Rotors auftreten können, abfallendes Eis nicht in Richtung des gefährdeten Grundstücks befördern können, sondern an diesem entlang wirken. Die hiervon negativ betroffenen Teile der Spalierobstanlage südlich der Windkraftanlage haben zu ihr bereits einen größeren, ausreichend erscheinenden Abstand. Soweit die „Risikobewertung Eisfall“ des TÜV S. vom 23. Oktober 2014, die sich auf die Gefahren durch Eisfall bezieht und in der Zusammenfassung - ohne eine in Zahlen oder Prozentwerten ausgedrückte Bewertung des Risikos - zu dem Ergebnis kommt, dass für die Arbeiter auf der Obstplantage „eher geringe Trefferhäufigkeiten“ zu prognostizieren sind, eine Gefährdung aber nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. die Tabelle Nr. 1 auf S. 9 unten), liegt dieser Analyse als worst-case-Analyse eine Simulation des Eisfalls von einer im Trudelbetrieb befindlichen Anlage zugrunde, obwohl den schriftlichen Herstellerangaben zufolge bei einer vereisungsbedingt abgeschalteten Anlage von keinem Trudelbetrieb auszugehen ist (vgl. TÜV S. vom 23.10.2014, Nr. 2.2 auf S. 13, Gliederungspunkt 5, sowie Nr. 6 auf S. 29, Gliederungspunkt 2). Dünne Eisschichten werden zwar weiter getragen als dicke, können aber infolge der aerodynamischen Kräfte in ungefährlich kleine Bruchstücke zerfallen (TÜV Nord vom 11.1.2008, Nr. 1.1, Abschn. 2); dieses Zerfallen wurde indes in der „Risikobewertung Eisfall“ nicht berücksichtigt (TÜV S. vom 23.10.2014, Nr. 6 auf S 29, Gliederungspunkt 9).

Der Einschätzung, dass der „Einschlag“ gefährlich großer, von einem stillstehenden Rotor herabgefallener Eisstücke auf dem Grundstück Fl. Nr. 19... erheblich geringer als die Gefahr durch Eiswurf (vom sich drehenden Rotor) ist, zumal angesichts der vorgeschriebenen Gondelpositionierung mit maximal großem Abstand des Rotors zu diesem Grundstück, sind auch die Antragsteller nicht überzeugend entgegengetreten. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass die Gefahr durch „Eisfall“, also durch von einer stillstehenden Windkraftanlage herabfallendes Eis, bislang - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung und dem Schrifttum eine Rolle gespielt hat noch in einschlägigen Regelwerkwerken und Verwaltungsvorschriften große Beachtung gefunden hat. So findet zum Beispiel in den „Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Gemeinsame Bekanntmachung bayerischer Ministerien vom 20.12.2011 - „Windkrafterlass“) lediglich die Gefahr des Eisabwurfs mit dem im „WECU-Gutachten“ (EU-Forschungsprojekt „Windenergy Produktion in Cold Climates“) empfohlenen Mindestabstand zur Abwehr der Gefahr von Eiswurf (1,5 x (Nabenhöhe + Durchmesser)) zu den gefährdeten Objekten ihren Niederschlag (vgl. Windkrafterlass Nr.8.2.10 auf S. 23). Die Gefahr des Eisfalls findet im Windkrafterlass keine besondere Behandlung.

2.4. Soweit vorliegend die gefahrenverhütende Wirkung des in der streitgegenständlichen Anlage vorgesehenen und in der angefochtenen Genehmigung verbindlich vorgeschriebenen Eiserkennungssystems aus den oben unter 2.2 genannten Gründen nicht abschließend beurteilt werden kann, bedarf es einer Abwägung der miteinander konkurrierenden Interessen und eines vorläufigen Ausgleichs dieser Interessen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Antragsteller sich nach ihren eigenen, im Eilverfahren von der Gegenseite nicht substantiiert bestrittenen Angaben in den Wintermonaten außergewöhnlich häufig auch auf den genannten Spalierobstgrundstücken aufhalten und die Beeinträchtigung hochrangiger Rechtsgüter befürchten (Leben, Gesundheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), besteht für die Antragsteller ein besonderes Interesse an einer Vermeidung des Risikos einer Verletzung durch Eiswurf und Eisfall infolge möglicherweise nicht ausreichend minimierter Lücken und Fehler des Eiserkennungssystems (vgl. oben 2.2.3.1 bis 2.2.2.3). Diesem ist vorläufig dadurch Rechnung zu tragen, dass während der von den Antragstellern durchzuführenden notwendigen Arbeiten auf den gefährdeten Grundstücken Fl. Nr. 19... der Gemarkung H... und Fl. Nr. 16... der Gemarkung O. die streitige Windkraftanlage mit möglichst großem Rotorabstand zu den gefährdeten Grundstücken stillzustehen hat. Dem wird mit der im Tenor unter Nr. I verfügten Maßgabe des Verwaltungsgerichtshofs Rechnung getragen. Andererseits ist das Interesse der Beigeladenen zu berücksichtigen, die von ihr getätigten Investitionen angemessen zu nutzen und unnötige finanzielle Schäden zu vermeiden.

Derartige Maßnahmen sind nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof macht hiervon Gebrauch, um einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Antragsteller einerseits und denjenigen der Beigeladenen andererseits für denjenigen Zeitraum herbeizuführen, in dem die Sach- und Rechtslage nicht abschließend geklärt ist. Dies betrifft den Zeitraum ab der Bekanntgabe des Beschlusses bis Ablauf des Monats April 2015; nach diesem Zeitraum ist voraussichtlich nicht mehr mit einer Eisbildung an der Windkraftanlage in gefährlichem Ausmaß zu rechnen. Bis zum Winter 2015/2016 ist wohl mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts in den wegen der Windkraftanlage angestrengten Klageverfahren zu rechnen, durch das die Sach- und Rechtslage weitergehend geklärt sein wird.

Die Zahl von insgesamt 7 Tagen, an denen der Stillstand der Windkraftanlage verlangt werden kann, erscheint für den Zeitraum Dezember 2014 bis April 2015 angemessen. Nach den in den jeweiligen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts wiedergegebenen Angaben der Antragsteller sind für die von ihnen in den Monaten Dezember bis April auf den nach ihrer Auffassung gefährdeten Spalierobstgrundstücken verrichteten Arbeiten maximal 205 Stunden zu veranschlagen (bezogen auf diejenigen Antragsteller mit den umfangreichsten Tätigkeiten in diesem Zeitraum). Bei einem Achtstunden-Tag wären dies zwar im Maximalfall ca. 26 Tage. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Witterungsabhängigkeit bestimmter Arbeiten und andere Umstände es möglicherweise nicht zulassen, dass der mit der Maßgabe unter Nr. I des Tenors eingeräumte Zeitraum von 5:00 Uhr bis 20:00 Uhr ausgeschöpft werden kann, ein gegenüber der Beigeladenen eingeforderter „Stillstands-Tag“ also zwar „verbraucht“ wird, aber nicht vollständig genutzt werden kann. Andererseits ist zu bedenken, dass im unterfränkischen Winter nicht an jedem Tag Bedingungen herrschen, die zu einer Eisbildung am Rotor einer Windkraftanlage führen, so dass viele Arbeiten an Tagen durchgeführt werden können, an denen eine Eisbildung eindeutig nicht zu befürchten ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass in den Monaten März und April die Gefahr von Eisbildung und Eisfall jahreszeitlich bedingt bereits wieder nachlässt. Auch ist den Antragstellern jedenfalls im zeitlichen Rahmen dieses vorläufigen Interessenausgleichs zumutbar, innerhalb des betrieblich Möglichen auch selbst auf gefahrerhöhende Umstände zu achten (z. B. ungewöhnlich heftigen Ostwind) und diese bei der Terminierung der „Rotorstillstandstage“ zu berücksichtigen. Die der Arbeitgeberin der Antragstellerin eingeräumte „Stillstandszeit“ des Windkraftanlagenrotors von 5:00 Uhr bis 20:00 Uhr trägt dem Umstand Rechnung, dass nach dem Vortrag eines der Antragsteller einige der von ihm in den Monaten März und April zu erledigenden Arbeiten nachts anfallen. Die Vorankündigung der verlangten „Stillstandszeit“ von 24 Stunden vorher ist für die Beigeladene angemessen lang, um den Stillstand vorzubereiten, andererseits für die Arbeitgeberin der Antragsteller ausreichend kurz, um flexibel auf betriebliche Erfordernisse wie z. B. eine günstige Witterung für den Baumschnitt achten zu können.

Der Eignung der vorliegend angeordneten Maßgabe steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin der Antragsteller in die Maßgabe einbezogen ist, obgleich sie im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht beteiligt worden ist. Der Arbeitgeberin werden keine Pflichten auferlegt, sondern lediglich Möglichkeiten eingeräumt, ihrer gegenüber den Antragstellern bestehenden arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht nach eigenem Ermessen nachzukommen.

3. Die von den Antragstellern geltend gemachte Gefahr, im Fall eines Brandes der Windkraftanlage von herabfallenden brennenden Anlagenteilen getroffen zu werden, erfordert weder einen Fortbestand der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen der Antragsteller noch vorläufige Maßgaben zum Schutz der Antragsteller. Dass die Windkraftanlage derart schnell in Brand gerät und dass ähnlich schnell Teile davon herabstürzen oder vom sich drehenden Rotor weggeschleudert werden, dass sich die Antragsteller vor einer solchen Gefahr nicht mehr rechtzeitig in Sicherheit bringen können, ist nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht nur unwahrscheinlich, sondern nahezu ausgeschlossen. Ein „Selbstschutz durch Weglaufen“ ist den Antragstellern - jedenfalls solange über die Genehmigungsfähigkeit der Windkraftanlage nicht rechtskräftig entschieden worden ist - ohne weiteres zumutbar und benachteiligt sie keinesfalls unangemessen.

4. Auch die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachte, nach ihrer Ansicht von der Windkraftanlage im Betrieb ausgehende Lärmbeeinträchtigung erfordert weder eine Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen noch vorläufig Maßgaben zum Schutz der Antragsteller vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Die Antragsteller stellen nicht in Frage, dass an dem im Außenbereich gelegenen Immissionsort IO D (Gut G., in dem die Antragsteller wohnen) der zulässige nächtliche Immissionsrichtwert mit 45 dB(A) anzusetzen wäre. Im Schallgutachten des Büros C. vom 18. April 2012 kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass dieser Immissionsort außerhalb des Einwirkungsbereichs der streitigen Windkraftanlage liege. Der Gutachter hat hierbei die Regel in Nr. 2.2 Buchst. a der TA Lärm angewandt, wonach der Einwirkungsbereich einer Anlage im Sinn der TA Lärm diejenigen Flächen sind, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Der Gutachter hat vorliegend für den Immissionsort IO D eine durch die streitgegenständliche Windkraftanlage verursachte Zusatzbelastung von 29,7 dB(A) ermittelt (vgl. Schallgutachten vom 18.4.2012, S. 12). Dieser Wert liegt - selbst unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Messunsicherheit von 2,6 dB(A) - nicht nur 10 dB(A), sondern fast 13 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A).

Die Antragsteller machen zwar im Beschwerdeverfahren vielfache, teils durch ein selbst beauftragtes, auf Messungen und Prognosen beruhendes Schallgutachten des „Büros ... J.“ vom 31. Oktober 2014 gestützte Einwände gegen die Richtigkeit des Schallgutachtens vom 18. April 2012 geltend. Die Bedenken beziehen sich (außer auf die - nach Ansicht der Antragsteller wegen vorsätzlicher Falschangaben ohnehin in Zweifel zu ziehende - generelle Glaubhaftigkeit des Gutachtens) vor allem darauf, dass der Gutachter des Büros C. die auf dem Gut G. bestehende besonders hohe, vor allem durch auch nachts laufende Maschinen des Guts verursachte Vorbelastung verkannt habe. Die Antragsteller verkennen hierbei aber, dass auch eine besonders hohe Vorbelastung nichts daran ändern kann, dass die strittige Windkraftanlage in ihrem Fall keine schädlichen Lärmeinwirkungen mehr hervorrufen kann, weil sie sich auf dem Gut G. außerhalb des durch normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift festgelegten Einwirkungsbereichs der Windkraftanlage befinden. Dies gilt auch dann, wenn die Glaubhaftigkeit des Schallgutachters anzuzweifeln wäre. Die streitgegenständliche Windkraftanlage ist von dem ihr nächstgelegenen Gebäude auf dem Gut G. etwa 1,37 km entfernt, die bereits vorhandenen drei Windkraftanlagen östlich bis nordöstlich der streitigen Anlage noch etwas weiter. Dass Windkraftanlagen in dieser Entfernung einen erheblichen Zusatzbeitrag gegenüber einer innerhalb des Guts durch Maschinen verursachten Lärmvorbelastung auf dem Gut leisten, kann realistischerweise nicht angenommen werden.

Entsprechendes gilt für die nunmehr von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Lärm, der von der Windkraftanlage ausgehen soll und nach dem von den Antragstellern vorgelegten Schallgutachten vom 31. Oktober 2014 bereits jetzt in beträchtlichem Ausmaß vorhanden sei, ausgelöst insbesondere von einem nachts anlaufenden Kühlaggregat, das viele tieffrequente Spitzen hervorrufe.

Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (wie Vorinstanz).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 22 CS 14.2157 u. a.

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 22 CS 14.2157 u. a.

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 22 CS 14.2157 u. a. zitiert 10 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 22 CS 14.2157 u. a. zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 22 CS 14.2157 u. a. zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2014 - 22 CS 14.2161

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage, welche der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat. Im vor

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2014 - 22 CS 14.2157

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage, welche der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat. Im vor

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2014 - 22 CS 14.2158

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage, welche der Antragsgegner der Beigeladenen ertei

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Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage, welche der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Beigeladene, einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2014, mit dem auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Genehmigung wiederhergestellt wurde, abzuändern und den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014, am selben Tag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als Telefax eingegangen, begründete die Beigeladene ihre Beschwerde und nahm Bezug auf Anlagen, die dem Telefax nicht beilagen, sondern erst mit dem am 17. Oktober 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Original des Schriftsatzes übersandt wurden. Der Berichterstatter verfügte in diesem und den beiden Parallelverfahren am 15. Oktober 2014 die Versendung des Telefaxes ohne Anlagen an die Antragstellerin, was am 16. Oktober 2014 erfolgte, sowie am 17. Oktober 2014 die Versendung des Originals mit allen Anlagen unter Setzung einer Äußerungsfrist bis zum 27. Oktober 2014 (vgl. Verfügungen vom 15.10.2014 und vom 17.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 50 Rückseite). Dabei fertigte er am 17. Oktober 2014 einen Vermerk über ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und vereinbarte mit ihm u.a., ihm den Schriftsatz mit Anlagen – nach deren Eingang – auf dem Postweg zusenden zu lassen und eine angemessene Frist zur Äußerung zu setzen (ebenda, Bl. 63). Einem ergänzenden Vermerk vom 17. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass die Originale mit Anlagen nachmittags eintrafen, postbedingt aber erst am Montag, dem 20. Oktober 2014 versandt werden konnten.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 bat der Prozessbevollmächtigte um Fristverlängerung, die ihm vom Berichterstatter antragsgemäß bis 4. November 2014 gewährt und per Telefax mitgeteilt wurde (vgl. Verfügung vom 23.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 66 Rückseite).

Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte,

den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S..., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D..., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... sowie den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof E... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Fristsetzung bis 27. Oktober 2014 sei völlig unzumutbar. Der Berichterstatter habe zwar mit ihm am 17. Oktober 2014 telefoniert und ihm habe die Beschwerdebegründung auch an diesem Tag vorgelegen, aber sein Einverständnis mit einer so kurzen Fristsetzung sei in Unkenntnis des Änderungsbescheids des Antragsgegners und der (teilweise neuen) Unterlagen hierzu erfolgt. So entstehe der Eindruck, der Senat wolle das Verfahren unter Verkürzung der Rechte der Antragstellerin beschleunigen, um möglichst schnell eine Wiederaufnahme der Bauarbeiten für die Beigeladene zu erreichen. Aufgrund der Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sei davon auszugehen, dass sämtliche Richter des Senats an der Verfügung beteiligt gewesen seien, weshalb sich der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter des Senats richte.

Die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter haben dienstliche Äußerungen abgeben (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 87 ff.), zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Antragstellerin hielt an ihren Befangenheitsanträgen gegen sämtliche Richter des Senats fest. Weil es sich vorliegend um übliche Fristsetzungen handeln solle, sei die konkrete Fristsetzung wohl dem gesamten Senat zuzurechnen, selbst wenn keine positive Kenntnis [einzelner Richter] hiervon vorgelegen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

1. Die Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... und E... sind zur Mitwirkung an dieser Entscheidung berufen, weil der gegen sie gerichtete Ablehnungsantrag rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist.

Entgegen der allgemeinen Regel, dass der Senat über Befangenheitsgesuche als Spruchkörper ohne den abgelehnten Richter entscheidet (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO), ist dieser ausnahmsweise zur Mitwirkung berufen, wenn das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzwidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.2012 – 2 KSt 1/11 – NVwZ 2013, 225 Rn. 2). Kann das Ablehnungsgesuch für sich allein – ohne jede weitere Aktenkenntnis und ohne ein auch nur geringfügiges Eingehen auf den Verfahrensgegenstand – offenkundig eine Ablehnung nicht begründen, ist es missbräuchlich (vgl. BVerfG, B.v. 11.3.2013 – 1 BvR 2853/11 – NVwZ-RR 2013, 583). Dies ist hier der Fall.

Sollte die Antragstellerin trotz Hinweises auf die dienstlichen Stellungnahmen der Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... und E..., weder als Berichterstatter noch als Mitglied der Spruchgruppe an der Fristsetzung mitgewirkt und erst durch das Ablehnungsgesuch von der zuvor stattgefundenen Fristsetzung erfahren zu haben (Stellungnahmen vom 23.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 89 f.), an ihrer bloßen Mutmaßung festhalten, aufgrund der Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sei davon auszugehen, dass sämtliche Richter des Senats an der Verfügung beteiligt gewesen seien, weshalb sich der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter richte (Schreiben vom 24.10.2014, ebenda Bl. 95), wäre dies rechtsmissbräuchlich. Ihr Hinweis, weil es sich um übliche Fristsetzungen handeln solle, sei die vorliegende Fristsetzung wohl dem gesamten Senat zuzurechnen, selbst wenn keine positive Kenntnis [einzelner Richter] hiervon vorgelegen habe, ändert daran nichts.

Die Entscheidung über eine Fristsetzung obliegt nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO dem Vorsitzenden oder Berichterstatter, zu denen die Richter am Verwaltungsgerichtshof D... und E... vorliegend nicht gehörten. Das Befangenheitsgesuch gegen sie stützt sich also allein auf eine – lediglich vermutete – Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sowie auf eine – für dieses Verfahren rechtlich irrelevante – Fristsetzungspraxis in anderen Verfahren (übliche Fristsetzungen). Für eine Mitwirkung dieser Richter an der monierten Fristsetzung aber ist kein Anhaltspunkt ersichtlich oder geltend gemacht. Allein der Verweis auf das berufliche Miteinander als Mitglied desselben Senats ohne weitere konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit lässt damit einen gesetzwidrigen und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchenden Einsatz dieses Rechts erkennen.

2. Die Ablehnungsanträge gegen den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S... und den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... sind unbegründet.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, B.v. 7.12.1976 – 1 BvR 460/72 – BVerfGE 43, 126; BVerfG, B.v. 5.4.1990 – 2 BvR 413/88 – BVerfGE 82, 30/38; st. Rspr.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften aber eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (BVerwG, B.v. 28.5.2009 – 5 PKH 6/09 u.a. – NVwZ-RR 2009, 662/663). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U.v. 5.12.1975 – VI C 129/74 – BVerwGE 50, 36/39).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 – 3 B 09.1843 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Aus der von der Antragstellerin gerügten gerichtlichen Fristsetzung vom 17. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2014 ergeben sich keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO.

Nach den dienstlichen Äußerungen des vom Ablehnungsgesuch betroffenen Vorsitzenden und des Berichterstatters wurde eine Äußerungsfrist von einer Woche zu der bereits per Telefax übermittelten Stellungnahme der Beigeladenen für ausreichend erachtet. Der Berichterstatter sei davon ausgegangen, dass die am 20. Oktober 2014 versandten Anlagen dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am Folgetag zugingen, ggf. wäre die Frist verlängert worden (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 87 f.).

Kurze Äußerungsfristen in eilbedürftigen Verfahren sind mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird erst angenommen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.).

Vorliegend blieben dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nach seinem Vortrag zwar nur drei Arbeitstage zur Äußerung, aber er wartete nicht die gerichtliche Reaktion auf die im Fall einer ihm nicht ausreichenden Frist naheliegende und auch genutzte Möglichkeit, eine Verlängerung der Frist zu beantragen, ab, sondern brachte zugleich das Befangenheitsgesuch an. Es ist jedoch nicht Zweck des Ablehnungsantrags nach § 54 VwGO, einem zum Schutz der eigenen Rechte rechtzeitig zur Verfügung stehenden prozessualen Instrument wie dem Antrag auf Verlängerung einer richterlich gesetzten Äußerungsfrist vorzugreifen. Es lagen aus Sicht der Antragstellerin auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Fristverlängerungsgesuch von vornherein aussichtlos gewesen wäre; im Gegenteil war die monierte Fristsetzung zuvor telefonisch zwischen dem Berichterstatter und dem Prozessbevollmächtigten erörtert und erst durch den unerwartet langen Postlauf faktisch entwertet worden, auf Grund dessen die Frist antragsgemäß verlängert wurde. Da der Prozessbevollmächtigte zudem dem Datum des am 20. Oktober 2014 gefertigten gerichtlichen Begleitschreibens (vgl. Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle vom 20.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 50 Rückseite) und dem Poststempel das Versanddatum entnehmen konnte, waren die tatsächlichen Abläufe ohne weiteres erkennbar. Die durch die verzögerte Zuleitung der Anlagen faktisch verkürzte Fristsetzung ist daher kein Grund, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Berichterstatters oder des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage, welche der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Beigeladene, einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2014, mit dem auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Genehmigung wiederhergestellt wurde, abzuändern und den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014, am selben Tag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als Telefax eingegangen, begründete die Beigeladene ihre Beschwerde und nahm Bezug auf Anlagen, die dem Telefax nicht beilagen, sondern erst mit dem am 17. Oktober 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Original des Schriftsatzes übersandt wurden. Der Berichterstatter verfügte in diesem und den beiden Parallelverfahren am 15. Oktober 2014 die Versendung des Telefaxes ohne Anlagen an den Antragsteller, was am 16. Oktober 2014 erfolgte, sowie am 17. Oktober 2014 die Versendung des Originals mit allen Anlagen unter Setzung einer Äußerungsfrist bis zum 27. Oktober 2014 (vgl. Verfügungen vom 15.10.2014 und vom 17.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 50 Rückseite). Dabei fertigte er am 17. Oktober 2014 einen Vermerk über ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und vereinbarte mit ihm u.a., ihm den Schriftsatz mit Anlagen – nach deren Eingang – auf dem Postweg zusenden zu lassen und eine angemessene Frist zur Äußerung zu setzen (ebenda, Bl. 63). Einem ergänzenden Vermerk vom 17. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass die Originale mit Anlagen nachmittags eintrafen, postbedingt aber erst am Montag, dem 20. Oktober 2014 versandt werden konnten.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 bat der Prozessbevollmächtigte um Fristverlängerung, die ihm vom Berichterstatter antragsgemäß bis 4. November 2014 gewährt und per Telefax mitgeteilt wurde (vgl. Verfügung vom 23.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 66 Rückseite).

Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte,

den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S..., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D..., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... sowie den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof E... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Fristsetzung bis 27. Oktober 2014 sei völlig unzumutbar. Der Berichterstatter habe zwar mit ihm am 17. Oktober 2014 telefoniert und ihm habe die Beschwerdebegründung auch an diesem Tag vorgelegen, aber sein Einverständnis mit einer so kurzen Fristsetzung sei in Unkenntnis des Änderungsbescheids des Antragsgegners und der (teilweise neuen) Unterlagen hierzu erfolgt. So entstehe der Eindruck, der Senat wolle das Verfahren unter Verkürzung der Rechte des Antragstellers beschleunigen, um möglichst schnell eine Wiederaufnahme der Bauarbeiten für die Beigeladene zu erreichen. Aufgrund der Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sei davon auszugehen, dass sämtliche Richter des Senats an der Verfügung beteiligt gewesen seien, weshalb sich der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter des Senats richte.

Die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter haben dienstliche Äußerungen abgeben (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 86 ff.), zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Der Antragsteller hielt an seinen Befangenheitsanträgen gegen sämtliche Richter des Senats fest. Weil es sich vorliegend um übliche Fristsetzungen handeln solle, sei die konkrete Fristsetzung wohl dem gesamten Senat zuzurechnen, selbst wenn keine positive Kenntnis [einzelner Richter] hiervon vorgelegen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

1. Die Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... und E... sind zur Mitwirkung an dieser Entscheidung berufen, weil der gegen sie gerichtete Ablehnungsantrag rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist.

Entgegen der allgemeinen Regel, dass der Senat über Befangenheitsgesuche als Spruchkörper ohne den abgelehnten Richter entscheidet (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO), ist dieser ausnahmsweise zur Mitwirkung berufen, wenn das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzwidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.2012 – 2 KSt 1/11 – NVwZ 2013, 225 Rn. 2). Kann das Ablehnungsgesuch für sich allein – ohne jede weitere Aktenkenntnis und ohne ein auch nur geringfügiges Eingehen auf den Verfahrensgegenstand – offenkundig eine Ablehnung nicht begründen, ist es missbräuchlich (vgl. BVerfG, B.v. 11.3.2013 – 1 BvR 2853/11 – NVwZ-RR 2013, 583). Dies ist hier der Fall.

Sollte der Antragsteller trotz Hinweises auf die dienstlichen Stellungnahmen der Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... und E..., weder als Berichterstatter noch als Mitglied der Spruchgruppe an der Fristsetzung mitgewirkt und erst durch das Ablehnungsgesuch von der zuvor stattgefundenen Fristsetzung erfahren zu haben (Stellungnahmen vom 23.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 89 f.), an seiner bloßen Mutmaßung festhalten, aufgrund der Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sei davon auszugehen, dass sämtliche Richter des Senats an der Verfügung beteiligt gewesen seien, weshalb sich der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter richte (Schreiben vom 24.10.2014, ebenda Bl. 95), wäre dies rechtsmissbräuchlich. Sein Hinweis, weil es sich um übliche Fristsetzungen handeln solle, sei die vorliegende Fristsetzung wohl dem gesamten Senat zuzurechnen, selbst wenn keine positive Kenntnis [einzelner Richter] hiervon vorgelegen habe, ändert daran nichts.

Die Entscheidung über eine Fristsetzung obliegt nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO dem Vorsitzenden oder Berichterstatter, zu denen die Richter am Verwaltungsgerichtshof D... und E... vorliegend nicht gehörten. Das Befangenheitsgesuch gegen sie stützt sich also allein auf eine – lediglich vermutete – Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sowie auf eine – für dieses Verfahren rechtlich irrelevante – Fristsetzungspraxis in anderen Verfahren (übliche Fristsetzungen). Für eine Mitwirkung dieser Richter an der monierten Fristsetzung aber ist kein Anhaltspunkt ersichtlich oder geltend gemacht. Allein der Verweis auf das berufliche Miteinander als Mitglied desselben Senats ohne weitere konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit lässt damit einen gesetzwidrigen und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchenden Einsatz dieses Rechts erkennen.

2. Die Ablehnungsanträge gegen den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S... und den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D... sind unbegründet.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, B.v. 7.12.1976 – 1 BvR 460/72 – BVerfGE 43, 126; BVerfG, B.v. 5.4.1990 – 2 BvR 413/88 – BVerfGE 82, 30/38; st. Rspr.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften aber eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (BVerwG, B.v. 28.5.2009 – 5 PKH 6/09 u.a. – NVwZ-RR 2009, 662/663). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U.v. 5.12.1975 – VI C 129/74 – BVerwGE 50, 36/39).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 – 3 B 09.1843 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Aus der vom Antragsteller gerügten gerichtlichen Fristsetzung vom 17. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2014 ergeben sich keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO.

Nach den dienstlichen Äußerungen des vom Ablehnungsgesuch betroffenen Vorsitzenden und des Berichterstatters wurde eine Äußerungsfrist von einer Woche zu der bereits per Telefax übermittelten Stellungnahme der Beigeladenen für ausreichend erachtet. Der Berichterstatter sei davon ausgegangen, dass die am 20. Oktober 2014 versandten Anlagen dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am Folgetag zugingen, ggf. wäre die Frist verlängert worden (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 86 f.).

Kurze Äußerungsfristen in eilbedürftigen Verfahren sind mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird erst angenommen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 2 BvR 153/02 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.).

Vorliegend blieben dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach seinem Vortrag zwar nur drei Arbeitstage zur Äußerung, aber er wartete nicht die gerichtliche Reaktion auf die im Fall einer ihm nicht ausreichenden Frist naheliegende und auch genutzte Möglichkeit, eine Verlängerung der Frist zu beantragen, ab, sondern brachte zugleich das Befangenheitsgesuch an. Es ist jedoch nicht Zweck des Ablehnungsantrags nach § 54 VwGO, einem zum Schutz der eigenen Rechte rechtzeitig zur Verfügung stehenden prozessualen Instrument wie dem Antrag auf Verlängerung einer richterlich gesetzten Äußerungsfrist vorzugreifen. Es lagen aus Sicht des Antragstellers auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Fristverlängerungsgesuch von vornherein aussichtlos gewesen wäre; im Gegenteil war die monierte Fristsetzung zuvor telefonisch zwischen dem Berichterstatter und dem Prozessbevollmächtigten erörtert und erst durch den unerwartet langen Postlauf faktisch entwertet worden, auf Grund dessen die Frist antragsgemäß verlängert wurde. Da der Prozessbevollmächtigte zudem dem Datum des am 20. Oktober 2014 gefertigten gerichtlichen Begleitschreibens (vgl. Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle vom 20.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 50 Rückseite) und dem Poststempel das Versanddatum entnehmen konnte, waren die tatsächlichen Abläufe ohne weiteres erkennbar. Die durch die verzögerte Zuleitung der Anlagen faktisch verkürzte Fristsetzung ist daher kein Grund, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Berichterstatters oder des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Windkraftanlage, welche der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Beigeladene, einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2014, mit dem auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Genehmigung wiederhergestellt wurde, abzuändern und den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014, am selben Tag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als Telefax eingegangen, begründete die Beigeladene ihre Beschwerde und nahm Bezug auf Anlagen, die dem Telefax nicht beilagen, sondern erst mit dem am 17. Oktober 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Original des Schriftsatzes übersandt wurden. Der Berichterstatter verfügte in diesem und den beiden Parallelverfahren am 15. Oktober 2014 die Versendung des Telefaxes ohne Anlagen an den Antragsteller, was am 16. Oktober 2014 erfolgte, sowie am 17. Oktober 2014 die Versendung des Originals mit allen Anlagen unter Setzung einer Äußerungsfrist bis zum 27. Oktober 2014 (vgl. Verfügungen vom 15.10.2014 und vom 17.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 50 Rückseite). Dabei fertigte er am 17. Oktober 2014 einen Vermerk über ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und vereinbarte mit ihm u. a., ihm den Schriftsatz mit Anlagen - nach deren Eingang - auf dem Postweg zusenden zu lassen und eine angemessene Frist zur Äußerung zu setzen (ebenda, Bl. 63). Einem ergänzenden Vermerk vom 17. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass die Originale mit Anlagen nachmittags eintrafen, postbedingt aber erst am Montag, dem 20. Oktober 2014 versandt werden konnten.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 bat der Prozessbevollmächtigte um Fristverlängerung, die ihm vom Berichterstatter antragsgemäß bis 4. November 2014 gewährt und per Telefax mitgeteilt wurde (vgl. Verfügung vom 23.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 66 Rückseite).

Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte,

den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D., den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D. sowie den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof E. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Fristsetzung bis 27. Oktober 2014 sei völlig unzumutbar. Der Berichterstatter habe zwar mit ihm am 17. Oktober 2014 telefoniert und ihm habe die Beschwerdebegründung auch an diesem Tag vorgelegen, aber sein Einverständnis mit einer so kurzen Fristsetzung sei in Unkenntnis des Änderungsbescheids des Antragsgegners und der (teilweise neuen) Unterlagen hierzu erfolgt. So entstehe der Eindruck, der Senat wolle das Verfahren unter Verkürzung der Rechte des Antragstellers beschleunigen, um möglichst schnell eine Wiederaufnahme der Bauarbeiten für die Beigeladene zu erreichen. Aufgrund der Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sei davon auszugehen, dass sämtliche Richter des Senats an der Verfügung beteiligt gewesen seien, weshalb sich der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter des Senats richte.

Die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richter haben dienstliche Äußerungen abgeben (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 81 ff.), zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Der Antragsteller hielt an seinen Befangenheitsanträgen gegen sämtliche Richter des Senats fest. Weil es sich vorliegend um übliche Fristsetzungen handeln solle, sei die konkrete Fristsetzung wohl dem gesamten Senat zuzurechnen, selbst wenn keine positive Kenntnis [einzelner Richter] hiervon vorgelegen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

1. Die Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D. und E. sind zur Mitwirkung an dieser Entscheidung berufen, weil der gegen sie gerichtete Ablehnungsantrag rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist.

Entgegen der allgemeinen Regel, dass der Senat über Befangenheitsgesuche als Spruchkörper ohne den abgelehnten Richter entscheidet (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO), ist dieser ausnahmsweise zur Mitwirkung berufen, wenn das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzwidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.2012 - 2 KSt 1/11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 2). Kann das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis und ohne ein auch nur geringfügiges Eingehen auf den Verfahrensgegenstand - offenkundig eine Ablehnung nicht begründen, ist es missbräuchlich (vgl. BVerfG, B.v. 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - NVwZ-RR 2013, 583). Dies ist hier der Fall.

Sollte der Antragsteller trotz Hinweises auf die dienstlichen Stellungnahmen der Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D. und E., weder als Berichterstatter noch als Mitglied der Spruchgruppe an der Fristsetzung mitgewirkt und erst durch das Ablehnungsgesuch von der zuvor stattgefundenen Fristsetzung erfahren zu haben (Stellungnahmen vom 23.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 89 f.), an seiner bloßen Mutmaßung festhalten, aufgrund der Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sei davon auszugehen, dass sämtliche Richter des Senats an der Verfügung beteiligt gewesen seien, weshalb sich der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter richte (Schreiben vom 24.10.2014, ebenda Bl. 95), wäre dies rechtsmissbräuchlich. Sein Hinweis, weil es sich um übliche Fristsetzungen handeln solle, sei die vorliegende Fristsetzung wohl dem gesamten Senat zuzurechnen, selbst wenn keine positive Kenntnis [einzelner Richter] hiervon vorgelegen habe, ändert daran nichts.

Die Entscheidung über eine Fristsetzung obliegt nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO dem Vorsitzenden oder Berichterstatter, zu denen die Richter am Verwaltungsgerichtshof D. und E. vorliegend nicht gehörten. Das Befangenheitsgesuch gegen sie stützt sich also allein auf eine - lediglich vermutete - Bedeutung und Tragweite der Angelegenheit sowie auf eine - für dieses Verfahren rechtlich irrelevante - Fristsetzungspraxis in anderen Verfahren (übliche Fristsetzungen). Für eine Mitwirkung dieser Richter an der monierten Fristsetzung aber ist kein Anhaltspunkt ersichtlich oder geltend gemacht. Allein der Verweis auf das berufliche Miteinander als Mitglied desselben Senats ohne weitere konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit lässt damit einen gesetzwidrigen und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchenden Einsatz dieses Rechts erkennen.

2. Die Ablehnungsanträge gegen den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. S. und den Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof D. sind unbegründet.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, B.v. 7.12.1976 - 1 BvR 460/72 - BVerfGE 43, 126; BVerfG, B.v. 5.4.1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30/38; st. Rspr.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften aber eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (BVerwG, B.v. 28.5.2009 - 5 PKH 6/09 u. a. - NVwZ-RR 2009, 662/663). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U.v. 5.12.1975 - VI C 129/74 - BVerwGE 50, 36/39).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2010 - 3 B 09.1843 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Aus der vom Antragsteller gerügten gerichtlichen Fristsetzung vom 17. Oktober 2014 bis zum 27. Oktober 2014 ergeben sich keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO.

Nach den dienstlichen Äußerungen des vom Ablehnungsgesuch betroffenen Vorsitzenden und des Berichterstatters wurde eine Äußerungsfrist von einer Woche zu der bereits per Telefax übermittelten Stellungnahme der Beigeladenen für ausreichend erachtet. Der Berichterstatter sei davon ausgegangen, dass die am 20. Oktober 2014 versandten Anlagen dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am Folgetag zugingen, ggf. wäre die Frist verlängert worden (VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 81 f.).

Kurze Äußerungsfristen in eilbedürftigen Verfahren sind mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich vereinbar; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird erst angenommen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, B.v. 5.2.2003 - 2 BvR 153/02 - juris Rn. 28 ff. m. w. N.).

Vorliegend blieben dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach seinem Vortrag zwar nur drei Arbeitstage zur Äußerung, aber er wartete nicht die gerichtliche Reaktion auf die im Fall einer ihm nicht ausreichenden Frist naheliegende und auch genutzte Möglichkeit, eine Verlängerung der Frist zu beantragen, ab, sondern brachte zugleich das Befangenheitsgesuch an. Es ist jedoch nicht Zweck des Ablehnungsantrags nach § 54 VwGO, einem zum Schutz der eigenen Rechte rechtzeitig zur Verfügung stehenden prozessualen Instrument wie dem Antrag auf Verlängerung einer richterlich gesetzten Äußerungsfrist vorzugreifen. Es lagen aus Sicht des Antragstellers auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Fristverlängerungsgesuch von vornherein aussichtlos gewesen wäre; im Gegenteil war die monierte Fristsetzung zuvor telefonisch zwischen dem Berichterstatter und dem Prozessbevollmächtigten erörtert und erst durch den unerwartet langen Postlauf faktisch entwertet worden, aufgrund dessen die Frist antragsgemäß verlängert wurde. Da der Prozessbevollmächtigte zudem dem Datum des am 20. Oktober 2014 gefertigten gerichtlichen Begleitschreibens (vgl. Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle vom 20.10.2014, VGH-Akte 22 CS 14.2157, Bl. 50 Rückseite) und dem Poststempel das Versanddatum entnehmen konnte, waren die tatsächlichen Abläufe ohne weiteres erkennbar. Die durch die verzögerte Zuleitung der Anlagen faktisch verkürzte Fristsetzung ist daher kein Grund, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Berichterstatters oder des Senatsvorsitzenden zu rechtfertigen.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 2 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.