Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2017 - 22 CS 17.1471

bei uns veröffentlicht am20.09.2017

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Das Landratsamt ... - ... genehmigte der Beigeladenen mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von je 140 m und einem Rotordurchmesser von 112,5 m auf zwei Grundstücken der Gemarkung T. in der Gemeinde D. Die sofortige Vollziehung der Genehmigung wurde angeordnet. Die Gemarkung Traishöchstädt grenzt unmittelbar an das Gemeindegebiet des Antragstellers an, hält aber noch mehrere hundert Meter Abstand zum nächstgelegenen Ortsteil (R.) des Antragstellers ein. Bauplanungsrechtliche Grundlage für die Genehmigung der beiden Windkraftanlagen war ein vorhabenbezogener Bebauungsplan der Standortgemeinde.

Gegen die Genehmigung erhob der Antragsteller am 1. Februar 2017 Klage und stellte mit Schriftsatz vom 10. März 2017 einen Eilantrag mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30. Dezember 2016 herzustellen. Zur Begründung des Eilantrags wurde vorgetragen, dass der Sofortvollzug weder im öffentlichen Interesse noch im überwiegenden Interesse der Beigeladenen liege. Der Antragsteller werde durch den Genehmigungsbescheid in seinen Rechten verletzt. Es liege keine rechtmäßige Bebauungsplanung für die beiden Windkraftanlagen vor. Der Bebauungsplanung der Nachbargemeinde stünden verschiedene öffentliche Belange entgegen. So lägen die Windkraftanlagen außerhalb der Vorbehaltsfläche WK 46 des Regionalplans Westmittelfranken. Nach Inkrafttreten der sog. 10-H-Regelung in der Bayerischen Bauordnung stelle sich die Frage, welche Ziele eine Regionalplanung in Bayern überhaupt noch verfolgen könne. Die planungsrechtliche Zulässigkeit könne daher nicht auf die uneingeschränkte Wirkung des Regionalplanes gestützt werden. Vorliegend sei von den beiden streitgegenständlichen Anlagen der Mindestabstand des Art. 82 Abs. 1 BayBO nicht eingehalten. Eine ordnungsgemäße Bauleitplanung i.S.d. Art. 82 Abs. 5 BayBO sei vorliegend nicht durchgeführt worden. Insbesondere seien die Schutzabstände hinsichtlich der Nachbargemeinde nicht eingehalten worden. Die Bewohner der Nachbargemeinde würden in unzulässiger Weise Immissionen ausgesetzt, die der 10-H-Regelung widersprächen. Es fehle zudem an einem Planerfordernis i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, denn die Ziele der Bauleitplanung könnten nicht erreicht werden. Zu den entgegenstehenden öffentlichen Belangen gehörten der sog. vorbeugende Immissionsschutz i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, aber auch naturschutzrechtliche und landschaftschutzrechtliche Belange sowie Belange des Waldschutzes und die weiteren in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Standortgemeinde erweise sich als rechtswidrig. Die Ausweisung der Standorte für die Windkraftanlagen verbiete sich aus Gründen des Naturschutzes und Landschaftsschutzes. Die überdimensional hohen Anlagen zerstörten die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Zudem würden auch in der Umgebung liegende Denkmäler beeinträchtigt. Auch aus luftrechtlicher Sicht könne wegen der Höhe der Anlagen keine Genehmigung erfolgen. Durch die Genehmigung der Windkraftanlagen würden zudem die Anwohner im Gebiet des Antragstellers im immissionsschutzrechtlichen Sinn belastet, insbesondere durch Schallbelastung, Schattenschlag und die sogenannte bedrängende Wirkung. Dem Antragsteller obliege die Pflicht, Bürger seiner Gemeinde vor Lärmimmissionen und den anderen genannten Belastungen zu schützen. Aufgrund der geringen Entfernung der Windkraftanlagen zu einzelnen Wohnhäusern sei von Überschreitungen der Lärmhöchstwerte auszugehen. Der Antragsteller sei weiter im Hinblick auf das Gegenstromprinzip des § 2 Abs. 2 BauGB verletzt. Danach seien Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dies habe nicht stattgefunden. Durch die Bauleitplanung der Standortgemeinde und die vorliegende Genehmigung der Windkraftanlagen sei es dem Antragsteller zukünftig verwehrt, Wohngebiete auszuweisen, die in Richtung der Windkraftanlagen gerichtet seien, weil die geforderten Nachtimmissionsrichtwerte nicht mehr einzuhalten seien.

Mit Beschluss vom 5. Juli 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers ab. Der Eilantrag bleibe ohne Erfolg, weil die Klage in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben werde. Die Genehmigung vom 30. Dezember 2016 erweise sich in materieller Hinsicht als rechtmäßig und verletze den Antragsteller insoweit nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller sei nicht Adressat der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und auch nicht Standortgemeinde. Aus diesem Grund könne eine Anfechtungsklage nur dann Erfolg haben, wenn eine Verletzung drittschützenden Rechts vorläge. Dabei sei eine Nachbargemeinde nicht zur Sachwalterin privater Interessen ihrer Bürger oder generell zur Kontrolleurin der zur Wahrung öffentlicher Belange berufenen staatlichen Behörden berufen. Sie könne daher etwa gesundheitliche Belange ihrer Gemeindebürger, Eingriffe in das Landschaftsbild oder den Wasserhaushalt, oder auch naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Belange sowie Belange des Luftrechts, des Wasserrechts und des Waldschutzes nicht mit Erfolg geltend machen, da ihre Planungshoheit oder ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet insoweit nicht berührt seien. Auch hinsichtlich des öffentlichen Belanges des Denkmalschutzes sei jedenfalls keine Verletzung drittschützender Rechte des Antragstellers ersichtlich. Drittschutz erlange nur der Eigentümer eines denkmalrechtlich geschützten Objekts, um einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein verfassungsrechtlich garantiertes Eigentum zu verhindern. Es sei vorliegend aber nicht ersichtlich, dass der Antragsteller Eigentümer der von ihm erwähnten Denkmäler sei. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers durch das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen sei vorliegend nicht ersichtlich. Denn dieser Schutz sei auf konkrete Rechtspositionen wie etwa auf im Eigentum des Antragstellers befindliche Grundstücke oder seine kommunalen Einrichtungen beschränkt. Diesbezüglich sei jedoch nichts vorgetragen. Es werde nur pauschal auf die Belastung einzelner Wohnhäuser Bezug genommen.

Der Antragsteller als Nachbargemeinde könne sich allenfalls auf solche eigenen Belange berufen, die sich dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuordnen ließen. Auf eine mögliche bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Windkraftanlagen könne er sich nicht berufen, weil es insoweit an einer Verletzung von drittschützenden Rechten des Antragstellers fehlte. Es könne daher offen bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan des Marktes D. einen Fehler habe, der zu seiner Unwirksamkeit führe. In diesem Fall würde sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 30 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB richten, sondern nach § 35 BauGB. Eine Nachbargemeinde habe aber ebenso wie eine Privatperson keinen Schutzanspruch mit drittschützender Wirkung auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit einen Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig wären. Daher könne auch der Vortrag des Antragstellers zur sogenannten 10-H-Regelung keine Verletzung in eigenen Rechten begründen. Diese Vorschrift setze nur unter bestimmten Voraussetzungen eine bauplanungsrechtliche Entprivilegierung von im Außenbereich gelegenen Vorhaben fest.

Es liege auch keine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes gemäß § 2 Abs. 2 BauGB vor. Auf eine Verletzung des § 36 BauGB könne sich der Antragsteller als Nachbargemeinde nicht berufen. Auf ihr Selbstgestaltungsrecht könne sich eine Gemeinde im Übrigen bezüglich des Ortsbildes nur mit Erfolg berufen, wenn sie durch Maßnahmen betroffen wäre, die das Ortsbild entscheidend prägten und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirkten, insbesondere die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf veränderten. Vorliegend sei nicht erkennbar, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen solche gewichtigen Auswirkungen auf die Planungshoheit des Antragstellers habe. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass eine konkrete Planung des Antragstellers durch das Vorhaben gestört werde. Eine solche Störung könne sich etwa dann ergeben, wenn durch ein Vorhaben wesentliche Gemeindeteile einer weiteren Planung entzogen würden. Die Nachbargemeinde sei hinsichtlich der Planungsvorstellungen und deren Konkretisierungsstadien jedoch darlegungspflichtig. Der Antragsteller habe vorliegend lediglich die Behauptung aufgestellt, dass es ihm in Zukunft verwehrt wäre, Wohngebiete in Richtung des streitgegenständlichen Vorhabens auszuweisen. Er habe diesbezüglich aber weder konkrete Planungsvorstellungen substantiiert vorgetragen, noch liege ein hinreichendes Konkretisierungsstadium vor. Prognostisch bleibe daher die Klage des Antragstellers ohne Erfolg, so dass das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Bauausführung überwiege.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts legte der Antragsteller unter dem 25. Juli 2017 Beschwerde ein. Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses vom 5. Juli 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 1. Februar 2017 gegen die Genehmigung vom 30. Dezember 2016 herzustellen.

Mit seiner Beschwerdebegründung vom 11. August 2017 trägt der Antragsteller vor, dass in formeller Hinsicht bereits die Anordnung des Sofortvollzugs durch das Landratsamt rechtswidrig sei. Es habe den Vortrag der Beigeladenen bezüglich der wirtschaftlichen Interessen ohne Prüfung übernommen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei auch materiell rechtswidrig. Es sei eine strenge Prüfung der vorgelegten Unterlagen bei Vorhaben im Außenbereich angezeigt. Insbesondere müsse sich eine Nachbargemeinde gegen rechtswidrige Immissionen wehren können. Wenigstens eine der beiden Windkraftanlagen liege außerhalb des Vorbehaltsgebiets für Windkraft des Regionalplans, die Bauleitplanung der Standortgemeinde widerspreche damit den Zielen des Regionalplans. Weil die Nachbargemeinde in die Bauleitplanung über § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 7 BauGB eingebunden sei, stehe ihr die Möglichkeit der Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegen den Bebauungsplan offen. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, wieso ihr das Verwaltungsgericht dann kein Rügerecht im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einräume. Dass die artenschutzrechtliche Prüfung vorliegend nicht adäquat erfolgt sei, sei bereits im ersten Rechtszug vorgetragen worden. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den rechtlichen Möglichkeiten einer Nachbargemeinde sei dem Antragsteller bekannt. Sie sei aber im Vergleich zu den Möglichkeiten einer Standortgemeinde nicht überzeugend. Nachbargemeinden würden oft mehr belastet, da eine Lage der Windenergieanlagen gerade an der Gemeindegrenze gewählt werde. Die Berufung auf § 36 BauGB und dessen Grenzen sei unzureichend. Dies könne nur für herkömmliche bauliche Anlagen, nicht aber für Windenergieanlagen gelten. Die Wahrung der Rechte der Nachbargemeinden nur in den zugrunde liegenden Planungsverfahren sei nicht möglich. Dies widerspreche der Garantie des Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes. Die Beschränkung der Nachbargemeinde auf die Rüge ihrer Planungshoheit und ihr Selbstgestaltungsrecht sei vor diesem Hintergrund nicht länger vertretbar.

Die streitgegenständlichen Vorhaben seien bauplanungsrechtlich unzulässig. Darauf könne sich der Antragsteller als Nachbargemeinde auch berufen. Der Bebauungsplan der Standortgemeinde gelte als rechtswidrig und könne keine Grundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung darstellen. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, sich hilfsweise auf die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu stützen, sei fehlerhaft, weil die Anlage wegen Art. 82 Abs. 1 BayBO entprivilegiert sei. Eine Anwendung des § 35 Abs. 2 BauGB auf Windkraftanlagen sei bisher einhellig abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht stelle im Ergebnis die Nachbargemeinde einer privaten Person gleich und verkenne damit die Rechtsposition einer Gemeinde. Art. 82 BayBO sei eine drittschützende Abstandsvorschrift. Insgesamt müsse der Antragsteller daher entgegenstehende öffentliche Belange als Nachbargemeinde geltend machen können. Das Verwaltungsgericht spreche ihm im Ergebnis aber sämtliche Rechte ab.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Die Beigeladene beantragt unter Verweis auf ihren Vortrag erster Instanz, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Beschwerdegerichts beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Prüfung der Voraussetzungen der §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht darauf abgestellt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird und somit kein Anlass besteht, auf seinen Antrag hin die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage wiederherzustellen. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO wäre die erhobene Klage des Antragstellers nämlich nicht schon dann erfolgreich, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, sondern erst dann, wenn der Kläger dadurch auch in seinen Rechten verletzt ist. Der Antragsteller kann daher nicht jedweden objektiven Rechtsverstoß geltend machen, sondern nur Verletzungen eigener Rechte oder solcher Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Interessen Dritter zu dienen bestimmt sind. Soweit der Antragsteller dies in seiner Beschwerdebegründung als unpassend oder für eine Gemeinde als unzureichend ansieht, handelt es sich um rechtspolitische Ausführungen, die sich an den Gesetzgeber richten mögen, jedoch nicht zu einem Erfolg der gestellten Anträge im Rahmen des geltenden Rechts führen können.

Vorauszuschicken ist weiter, dass es sich bei den streitgegenständlichen Windkraftanlagen nicht um Vorhaben handelt, die als privilegierte Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genehmigt worden sind, sondern um immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen im Gebiet eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Standortgemeinde. Die Zulässigkeit solcher Vorhaben richtet sich allein nach den Vorschriften der §§ 30 Abs. 2 und 31 Abs. 2 BauGB. Ausführungen des Antragstellers zu einzelnen Voraussetzungen des § 35 BauGB, insbesondere § 35 Abs. 2 und 3 BauGB sowie zu Art. 82 Abs. 1 BayBO liegen daher von vornherein neben der Sache. Die Vorschrift des Art. 82 Abs. 5 BayBO verstößt gemäß Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 – juris) gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der bayerischen Verfassung und ist daher nichtig und unanwendbar.

1. In formeller Hinsicht ist die Anordnung des Sofortvollzuges gemäß § 80 Abs. 3 VwGO auf Seite 47 ff. des Genehmigungsbescheides vom 30. Dezember 2016 einzelfallbezogen hinreichend begründet. Das Landratsamt hat ausführlich die privaten Interessen des Anlagenbetreibers dargestellt, aber auch die Möglichkeiten der Verletzung von Rechten Dritter bewertet. Dass der Antragsteller das inhaltlich für unzutreffend hält, betrifft jedoch die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides.

2. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 14/15 des Beschlussabdrucks im Beschluss vom 5. Juli 2017 zu Recht ausführlich dargestellt, dass der Antragsteller als Nachbargemeinde weder Adressat der von ihm angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist und auch nicht Standortgemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben realisiert werden soll. Zudem gilt generell, dass eine Gemeinde, auch eine Nachbargemeinde, nicht gleichsam als Sachwalterin private Interessen ihrer Bürger vertreten und durchsetzen kann und auch nicht als Kontrolleurin der zur Wahrung öffentlicher Belange berufenen staatlichen Behörden berufen ist. Sie kann daher gesundheitliche Belange ihrer Gemeindebürger, Eingriffe in das Landschaftsbild oder den Wasserhaushalt, aber auch naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Belange nicht mit Erfolg geltend machen (BayVGH, B.v. 3.2.2009 – 22 CS 08.3194 – Rn. 8 juris; BayVGH, B.v. 31.10.2008 – 22 CS 08.2369 – Rn. 28 juris), da hierdurch ihre Planungshoheit oder ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet nicht berührt ist. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zu Recht betont, dass der Antragsteller als Nachbargemeinde sich allenfalls auf solche eigenen Belange berufen kann, die sich dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuordnen lassen. Der Antragsteller kann daher nicht aus seiner Sicht rechtswidrige Immissionen „abwehren“, die auf Grundstücke einwirken, die sich nicht in seinem Eigentum befinden.

Auch die nur mit einem älteren Gemeinderatsbeschluss begründete und angesichts der 22. Änderung des Regionalplans (in Kraft getreten am 18. Oktober 2016) nicht nachvollziehbare bloße Behauptung, wenigstens eine der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen liege nicht im Vorbehaltsgebiet für Windkraft (WKA 46) des Regionalplans, kann daher eine Rechtsverletzung des Antragstellers nicht begründen. Dass der Antragsteller als Nachbargemeinde in die Bauleitplanung der Standortgemeinde über § 2 Abs. 2 und § 1 Abs. 7 BauGB eingebunden sein mag, führt nicht dazu, ihm ein unbegrenztes Rügerecht aller möglichen Sachverhalte im Rahmen der Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die einem Dritten erteilt worden ist, einzuräumen.

Auch seine Rüge, die artenschutzrechtliche Prüfung sei im Genehmigungsverfahren nicht adäquat erfolgt, ist daher unbehelflich, da sich ein Dritter und damit auch der Antragsteller als Nachbargemeinde nicht auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften berufen kann (BayVGH, B.v. 24.8.2015 – 22 ZB 15.1802 – Rn. 14 juris; BayVGH, 21.9.2015 – 22 ZB 15.1095 – Rn. 53 f juris).

Der Antragsteller führt in seiner Beschwerdebegründung selbst aus, dass ihm die rechtlichen Möglichkeiten einer Nachbargemeinde und vor allem die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hierzu bekannt seien. Dass er diese Rechtsprechung im Vergleich zu den Möglichkeiten einer Standortgemeinde nicht für überzeugend hält, weil seiner Auffassung nach Nachbargemeinden oft durch an der Gemeindegrenze liegende Windkraftanlagen höher belastet seien, führt nicht weiter. Auch auf § 36 BauGB kann sich die Nachbargemeinde im vorliegenden Fall nicht berufen, weil diese Vorschrift auf sie als Nachbargemeinde nicht anwendbar ist (BayVGH, B.v. 3.2.2009 – 22 CS 08.3194 – Rn. 9 juris; BayVGH, B.v. 24.8.2015 – 22 ZB 15.1802 – Rn. 15 juris). Dass der Antragsteller diese Vorschrift nur auf herkömmliche bauliche Anlagen, nicht jedoch auf Windkraftanlagen angewendet sehen will, ist eine bloße rechtspolitische Grundvorstellung, die der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann.

Auch dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO andere Grundsätze gelten mögen (wobei aber auch dort eine Antragsbefugnis darzulegen ist, vgl. OVG RhPf, U.v. 26.2.2014 – 8 C 10561 – juris Rn. 33), ändert wegen § 113 Abs. 1 VwGO nichts an der Erforderlichkeit einer Verletzung eigener Rechte im Rahmen einer erhobenen Anfechtungsklage (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 18).

3. Soweit der Antragsteller meint, dass das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Garantie des Art. 28 Abs. 2 GG widerspreche und die Beschränkung auf die Planungshoheit und das Selbstgestaltungsrecht einer Gemeinde nicht länger vertretbar sei, rügt er ebenfalls lediglich die geltende Rechtslage, ohne tatsächlich die Verletzung eigener Rechte aufzuzeigen. Das gilt insbesondere auch für die Verletzung der Planungshoheit des Antragstellers und etwaiger Beteiligungsrechte im Planaufstellungsverfahren der Nachbargemeinde:

Bauplanungsrechtlich kann sich ein Dritter und damit auch der Antragsteller als Nachbargemeinde nicht mit rechtlichem Erfolg einfach darauf berufen, die Genehmigung des streitigen Vorhabens sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Rechtswidrigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Standortgemeinde wird vorliegend auch im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller lediglich unsubstantiiert behauptet. Eine Verletzung der Planungshoheit und des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts des Antragstellers als benachbarter Gemeinde ist ohne nähere Begründung aber nicht ansatzweise ersichtlich:

Grundsätzlich kann eine Gemeinde ein Selbstgestaltungsrecht, das dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie entnommen wird, gegenüber Vorhaben auf ihrem Gemeindegebiet einwenden. Auf dieses Recht kann sich auch eine Nachbargemeinde berufen, wenn sich ein Vorhaben auch auf ihr Gebiet auswirkt, allerdings begrenzt durch das Selbstgestaltungsrecht der Standortgemeinde. Im Rahmen der Anlagengenehmigung im Anwendungsbereich des § 35 BauGB entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Abwehransprüche einer Nachbargemeinde allenfalls dann entstehen, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (BVerwG, U.v. 15.12.1989 – 4 C 36/86 – NVwZ 1990, 464; BayVGH, B.v. 3.2.2009 – 22 CS 08.3194 – Rn. 6/7 juris; Nieders. OVG, B.v. 13.9.2010 – 12 LA 18.09 – ZfBR 2010, 793). Dabei sind allerdings gewisse ästhetische Einbußen für das Ortsbild als Folge ansonsten zulässiger Vorhaben hinzunehmen (BayVGH, B.v. 31.10.2008 – 22 CS 08.2369 – Rn. 26).

Derartige Belange kann der Antragsteller auch in die vorgenommene Bauleitplanung der Standortgemeinde nach § 2 Abs. 2 BauGB einbringen. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB stellt eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB dar (BayVGH, U.v. 18.2.2017 – 15 N 15.2042 – juris Rn. 61). Der Antragsteller müsste dazu aber abwägungserhebliche eigene Belange konkret geltend machen und aufzeigen. Eine konkrete Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Er hat nicht dargelegt, durch den von ihm für rechtswidrig gehaltenen Bebauungsplan von unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art (BayVGH, U.v. 18.2.2017 – 15 N 15.2042 – juris Rn. 61; OVG RhPf, U.v. 26.2.2014 – 8 C 10561 – juris Rn. 35-37) betroffen zu sein, die überhaupt erst eine interkommunale Abstimmungspflicht i.S.v. § 2 Abs. 2 BauGB auslösen könnten und die in der erforderlichen Abwägung nicht hätten überwunden werden können. Denn das interkommunale Abstimmungsgebot dient nicht dazu, die Nachbargemeinde lediglich zum Fürsprecher der Interessen betroffener Gemeindebürger zu machen. Zwar können auch faktische Auswirkungen auf Nachbargemeinden ausreichen, sofern sie städtebauliche Relevanz haben. Doch bedürfte es insoweit des Erreichens einer gewissen, näher zu präzisierenden Intensitätsschwelle, um tatsächlich eine Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB zu begründen. Der Antragsteller beruft sich vorliegend nicht auf tatsächlich bestehende Planungen, die eine Konkretisierung erreicht hätten, die den Inhalt der von ihr beabsichtigten Planung schon absehbar werden ließen. Der Antragsteller hat, soweit es den Akten zu entnehmen ist, auch schon im Genehmigungsverfahren lediglich unsubstantiiert darauf hingewiesen, dass gewisse Vorarbeiten für einen Vorentwurf der Änderung seines Flächennutzungsplans vorhanden seien, ohne jedoch zu erläutern, wobei es sich dabei konkret handelt und wie die Planungsvorstellungen im fraglichen Bereich aussehen sollen. Dass die jetzt streitgegenständlichen Vorhaben in konkreter Weise tatsächlich eine bauplanerische Entwicklung einzelner Ortsteile des Antragstellers unmöglich machen sollen, ist nicht ansatzweise dargelegt (vgl. auch BayVGH, 21.9.2015 – 22 ZB 15.1095 – juris Rn. 21). Das wäre aber vor dem Hintergrund des erheblichen Abstandes der Anlagen zu den Ortsteilen des Antragstellers notwendig. Ohne Konkretisierung von Planungsabsichten des Antragstellers ist nämlich nicht ersichtlich, inwieweit die Errichtung und der Betrieb der geplanten Windkraftanlagen denkbare Planungen des Antragstellers in einer die Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB auslösenden Weise tangieren könnte. Ein lediglich allgemeines Freihaltungsinteresse für bestimmte Gemeindeteile, um sich etwaige Planungsoptionen für die Zukunft oder auch Nutzungsmöglichkeiten Dritter abstrakt offen zu halten, ist ohnehin nicht schutzwürdig (OVG RhPf, U.v. 26.2.2014 – 8 C 10561 – juris Rn. 39) und stellt keinen planungsrechtlich beachtlichen Belang dar. Das gilt auch für die Geltendmachung von Auswirkungen auf das Landschaftsbild, denen ein hinreichender städtebaulicher Bezug fehlt.

Damit fehlt es im Ergebnis an einer Verletzung eigener Rechte des Antragstellers als Nachbargemeinde und somit an einer Erfolgsaussicht der gegen die Genehmigung erhobenen Klage. Für eine weitergehende Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO ist daher kein Raum.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs die Hälfte des Streitwertes in der Hauptsache anzusetzen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2017 - 22 CS 17.1471

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2017 - 22 CS 17.1471 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2017 - 22 CS 17.1471 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2017 - 15 N 15.2042

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

Tenor I. Der am 6. Februar 2017 (erneut) bekanntgemachte Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kost

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2015 - 22 ZB 15.1095

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2017 - 22 CS 17.1471.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2019 - 15 ZB 17.1831

bei uns veröffentlicht am 28.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2018 - M 1 K 17.2541

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger da

Referenzen

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin - eine kreisangehörige Gemeinde - erstrebt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A. am 15. August 2014 der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Anlagen 1, 2 und 4 sollen im Gebiet des Markes L., die Anlage 3 im Gebiet der Stadt M. errichtet werden. Die Standorte der Anlagen 1 bis 3 befinden sich innerhalb eines Bereichs, der im Regionalplan der Region Westmittelfranken als Vorranggebiet für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen ausgewiesen ist; die Anlage 4 soll im „maßstabsbedingt zeichnerischen Unschärfebereich“ dieses Vorranggebiets errichtet werden. Die Grenze zwischen dem Gemeindegebiet der Klägerin und demjenigen des Marktes L. sowie des sich nach Westen hin anschließenden Stadtgebiets von M. verläuft unmittelbar nördlich eines von Ost nach West führenden, im Eigentum der Klägerin stehenden Weges, der im Bereich der verfahrensgegenständlichen Anlagen die Flurstücknummer 1073 trägt. Von diesem Weg zweigt in Höhe der westlichen Grenze des Grundstücks, auf dem die Windkraftanlage 3 errichtet werden soll, ein von Nord nach Süd verlaufender, ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehender Weg (Grundstück Fl.Nr. 1049) ab.

Die verfahrensgegenständlichen Anlagen sollen eine Gesamthöhe von 199 m (bei einer Nabenhöhe von 140,60 m und einem Rotordurchmesser von 116,80 m) aufweisen. Östlich der Grundstücke, auf denen sie errichtet werden sollen, bestehen bereits drei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 78 m und einem Rotordurchmesser von 44 (nach anderer Angabe in den Genehmigungsunterlagen: 40) m.

Durch Bescheid vom 24. Februar 2015 ergänzte das Landratsamt den Bescheid vom 15. August 2014 dahingehend, dass hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Bezug auf ein einzelnes Wegegrundstück und hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf andere Wegegrundstücke - unter ihnen diejenigen mit den Flurstücknummern 1049 und 1073 - „eine Abweichung von Art. 6 BayBO zugelassen“ wurde.

Bereits am 22. November 2013 hatte der Markt L. eine Satzung erlassen, die in ihrem § 1 Nr. 2 u. a. vorsieht, dass die Tiefe der Abstandsfläche im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung abweichend von Art. 6 Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie Abs. 6 BayBO 0,4 H, mindestens aber 3 m, beträgt. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf den innerhalb des Marktes L. liegenden Teil der „gemäß der Regionalplanung“ ausgewiesenen Vorrangflächen für die Windkraft einschließlich des maßstäblichen Unschärfebereichs.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 15. August 2014 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin, in die der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 nachträglich einbezogen wurde, durch Urteil vom 12. März 2015 als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits sowie des von der Klägerin parallel dazu betriebenen Eilverfahrens (Az.: 22 CS 15.1094), ferner auf den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang des Landratsamts verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da aus der Antragsbegründung vom 22. Juni 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) auch unter Würdigung der Replik der Klagebevollmächtigten vom 9. September 2015 auf die Antragserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 5. August 2015 nicht hervorgeht, dass die Voraussetzungen der von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen ist, der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids sei die am 15. August 2014 bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht in Einklang mit dem ebenfalls auf eine Drittanfechtungsklage hin ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1991 (7 B 102.90 - BayVBl 1991, 375), in dem festgehalten wurde, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch dann nicht rechtswidrig wird, wenn sich nach ihrer Erteilung die Sach- und Rechtslage ändert, wie das hier durch Art. 82 BayBO in der Fassung des am 21. November 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) für den Fall der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung geschehen ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 47; BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.458 - BA Rn. 10).

Aus dem Umstand, dass der Genehmigungsbescheid vom 15. August 2014 am 24. Februar 2015 ergänzt wurde, folgt nichts anderes. Denn die Rechtswirkungen, die der letztgenannte Bescheid zeitigt, können nicht weiter reichen als sein Regelungsgehalt. Dieser aber beschränkt sich darauf, in Bezug auf sechs Wegegrundstücke Abweichungen von den ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Nur dieser Rechtsfolgenausspruch muss deshalb mit dem am 24. Februar 2015 geltenden Recht in Einklang stehen. Dass dies nicht der Fall ist, lässt sich den Darlegungen der Antragstellerin nicht entnehmen.

Zu einer Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheids kann es nur dann kommen, wenn die Änderung der Sache nach als Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts anzusehen ist. Eine derartige konkludente „Novation“ des Bescheids (vgl. zu dieser Terminologie Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn dem ursprünglichen Verwaltungsakt ein Fehler von solcher Schwere anhaftete, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung vollständig hätte aufgehoben werden müssen, oder wenn es zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 26.10.1989 - 12 A 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. Rn. 89). Am Wesen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ändert sich jedoch nichts, wenn sie nachträglich um Regelungen ergänzt wird, die gemäß Art. 63 BayBO Abweichungen von der Einhaltung der Abstandsflächen in Bezug auf im Umgriff der Anlage befindliche Wegegrundstücke zulassen.

Gegenteiliges hat die Klägerin in ihren Angriffen gegen die Rechtmäßigkeit der durch den Bescheid vom 24. Februar 2015 zugelassenen Abweichungen nicht dargelegt.

In Abschnitt 2.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dem Gesichtspunkt der Einhaltung der gebotenen Abstandsflächen komme für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung zu, da Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dem Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen wegen der fehlenden Bebaubarkeit solcher Grundstücke keine baurechtlich schützenswerte Rechtsposition einräume; die letztgenannte Vorschrift diene ausschließlich dem Schutz der an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Baugrundstücke. Die Klägerin hat es unterlassen, in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung diesen die Klageabweisung selbstständig tragenden Rechtsstandpunkt der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen, wie das erforderlich wäre, um insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

Gerade weil das Verwaltungsgericht den Standpunkt eingenommen hat, die Klägerin sei trotz ihres Eigentums an diesen Feldwegen nicht als „baurechtlich relevanter Nachbar“ anzusehen (vgl. Seite 15 unten/Seite 16 oben des Urteilsumdrucks), hätte sie sich nicht auf eine Wiederholung der bereits im ersten Rechtszug (vgl. Abschnitt II.1.1 des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 2.3.2015) aufgestellten Behauptung beschränken dürfen, sie sei „unstreitig … immissionsschutzrechtlich sowie baurechtlich als Nachbarin zu qualifizieren“ (so aber Abschnitt B.II.3.1 der Antragsbegründung).

Gleiches gilt für die in Abschnitt B.II.3.4 der Antragsbegründung erneut vorgetragene Auffassung, der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO sei jedenfalls für das Wegegrundstück Fl.Nr. 1049 nicht eröffnet, da dieses Grundstück nicht „an das Baugrundstück“ angrenze. Auch diese Behauptung hat die Klägerin bereits im dritten Absatz des Abschnitts II.3 des Schreibens ihrer Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 2. März 2015 wortgleich aufgestellt. Wenn das Verwaltungsgericht auf Seite 16 oben des angefochtenen Urteils im Anschluss an die Aussage, u. a. das Eigentum am Feldweg Fl.Nr. 1049 verschaffe der Klägerin nicht die Stellung eines Nachbarn im baurechtlichen Sinne, unter Verweis auf Belegstellen in Rechtsprechung und Schrifttum ausgeführt hat, warum Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dem Inhaber einer öffentlichen Verkehrsfläche keine wehrfähige Position in Bezug auf abstandsflächenrechtliche Vergünstigungen verschaffe, die den Anliegern solcher Verkehrsflächen eingeräumt werden, lässt das nur den Schluss zu, dass das Verwaltungsgericht die letztgenannte Vorschrift auch hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 1049 für anwendbar hielt. Auch insoweit hätte es die Klägerin in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deshalb nicht bei einer bloßen Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags bewenden lassen dürfen.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus den Einwänden der Klägerin gegen die Abstandsflächensatzung des Marktes L.. Eingangs des Abschnitts 2.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten, „die Frage, ob die die regulären Abstandsflächen verkürzende Satzung des Marktes L. im konkreten Fall wirksam ist“, sei für das vorliegende Verfahren ebenfalls irrelevant; die sich anschließenden Ausführungen über die zu verneinende Nachbareigenschaft der Klägerin und das Fehlen einer aus dem Eigentum an öffentlichen Verkehrsflächen resultierenden schützenswerten Rechtsposition dienen der argumentativen Absicherung auch dieser Aussage. Aus den gleichen Gründen, derentwegen die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Februar 2015 im vorliegenden Verfahren auf Zulassung der Berufung unberücksichtigt bleiben müssen, vermag auch das Vorbringen, das sich mit der Gültigkeit der Abstandsflächensatzung des Marktes L. vom 22. November 2013 befasst (Abschnitt B.II.3.5 der Antragsbegründung), keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Denn diese Ausführungen gehen wiederum nicht auf den vorerwähnten Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ein.

3. Das Vorbringen in Abschnitt B.II.1 der Antragsbegründung erfordert keine Erörterung der Frage, inwieweit eine Gemeinde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Anlagen, die auf dem Gebiet anderer Gemeinden errichtet werden sollen, mit der Begründung gerichtlich angreifen kann, sie werde durch die Zulassung solcher Vorhaben in ihrer Planungshoheit verletzt. Denn aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass es tatsächlich zu einer solchen Beeinträchtigung kommen wird.

3.1 Das gilt zunächst insofern, als die Klägerin auf den Beschluss ihres Stadtrats vom 20. Mai 2015 verweist, demzufolge ein dort genanntes Grundstück dergestalt in den Geltungsbereich eines bereits bestehenden Bebauungsplans einbezogen werden soll, dass die Erweiterungsfläche als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen wird. Denn insoweit steht ein nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegender Umstand inmitten, der die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung - und die Richtigkeit des angefochtenen Urteils - schon aus diesem Grund unberührt lässt.

3.2 Ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen, ist die Behauptung der Klägerin, die Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens vereitle die weitere Ausweisung von Bauland durch sie, da es nicht ausgeschlossen sei, dass die Windkraftanlagen der Beigeladenen einem weiteren Heranrücken von Wohnbebauung entgegenstünden. Denn zwischen den Immissionsrichtwerten, die nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm innerhalb allgemeiner Wohngebiete einzuhalten sind, und der Geräuschgesamtbelastung, der sich nach dem Gutachten vom 5. März 2014 Anwesen auch nach der Inbetriebnahme dieser Windkraftanlagen ausgesetzt sehen werden, die am bisherigen Nordrand des zusammenhängend bebauten Stadtgebiets der Klägerin in der Nähe zum Außenbereich liegen, besteht ein derart großer Abstand, dass die Klägerin nicht gehindert wäre, auch im Norden ihres Stadtgebiets (mithin in Richtung auf die Windkraftanlagen der Beigeladenen hin) weitere allgemeine Wohngebiete in beträchtlichem Umfang auszuweisen, ohne befürchten zu müssen, einer solchen Planung könnten die sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB ergebenden Erfordernisse entgegengehalten werden.

4. Der vorliegende Rechtsstreit erfordert keine Entscheidung der Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB schon deshalb nicht geltend machen kann, die Errichtung und der Betrieb zumindest der Windkraftanlagen 1 bis 3 hätten wegen entgegenstehender Belange des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) nicht genehmigt werden dürfen, weil sich jedenfalls diese Anlagen in einem Vorranggebiet für Windkraft befinden, das als Ziel der Regionalplanung rechtsförmlich ausgewiesen wurde (vgl. Kapitel B V Nr. 3.1.1.2 des Regionalplans der Region Westmittelfranken in der Fassung der zehnten Änderungsverordnung vom 7.3.2014) und Belange des Denkmalschutzes einschließlich derjenigen, die seitens der Klägerin vorgebracht wurden, hierbei abgewogen wurden (vgl. dazu u. a. die von der Klägerin als Anlagen zu ihrem Schreiben an das Landratsamt vom 13.3.2014 vorgelegten, im Verfahren über einschlägige Änderungen des Regionalplans gefassten Stadtratsbeschlüsse vom 18.1.2006 und vom 25.8.2010 sowie die als Blatt 230 Rückseite bis Blatt 234 Rückseite in der Akte „Planunterlagen II“ des Landratsamts befindlichen tabellarischen Gegenüberstellungen der u. a. unter denkmalschutzrechtlichem Blickwinkel - auch seitens der Klägerin - erhobenen Einwendungen sowie deren landesplanerische Bewertung). Ebenfalls auf sich beruhen kann, ob § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB auch hinsichtlich der Windkraftanlage 4 eingreift, ob insbesondere die regionalplanungsrechtlichen Erwägungen, die zur Ausweisung dieses Vorranggebiets geführt haben, auch für jenen 50 bis 100 m breiten Geländestreifen gelten, hinsichtlich dessen wegen des für die zeichnerische Darstellung dieses Vorranggebietes verwendeten Maßstabs von 1 : 100.000 nicht sicher feststellbar ist, ob ein bestimmter Punkt im Gelände noch von der Schraffur erfasst wird, die im Regionalplan zur Kennzeichnung der Vorrangflächen für Windkraft verwendet wurde (bejahend die Regionsbeauftragte für die Region Westmittelfranken bei der Regierung von Mittelfranken in ihrer E-Mail an die Klägerin vom 18.2.2014). Denn auch unter Ausklammerung dieser Gesichtspunkte, auf die sich das Verwaltungsgericht nicht gestützt hat, erfordert das sich auf denkmalschutzrechtliche Aspekte beziehende Vorbringen der Klägerin keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Klägerin macht zum einen - insofern in Fortführung ihrer Ausführungen im ersten Rechtszug - geltend, das Vorhaben der Beigeladenen verletzte sie deshalb in ihrem Selbstgestaltungsrecht, weil die geplanten Windkraftanlagen ihr denkmalgeschütztes Ortsbild massiv beeinträchtigen würden (dazu nachfolgend unter 4.1). Zum anderen trägt sie - dies allerdings erstmals in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung - vor, das Vorhaben der Beigeladenen verletze sie auch in ihrer Rechtsstellung als Eigentümerin denkmalgeschützter Einzelobjekte (dazu unter 4.2).

4.1 Eine Verletzung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnden Rechts der Klägerin auf Selbstgestaltung ist nicht dargelegt. Ein solches Abwehrrecht würde voraussetzen, dass hierdurch das Ortsbild der betroffenen Gemeinde entscheidend geprägt und auf ihre Entwicklung nachhaltig eingewirkt, insbesondere ihre städtebauliche Struktur von Grund auf verändert wird (BayVGH, B. v. 27.8.2013 - 22 ZB 13.927 - BauRS 81 [2013] Nr. 173). Gewisse ästhetische Einbußen als Folge ansonsten zulässiger Maßnahmen hat sie demgegenüber hinzunehmen (BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 22 CS 08.2672 - juris Rn. 8). Ist Gegenstand eines kommunalen Drittanfechtungsrechtsbehelfs ein Vorhaben, durch das behauptetermaßen die denkmalrechtlich schutzwürdige Gestalt der rechtsschutzsuchenden Gemeinde beeinträchtigt würde, ist dementsprechend zu fordern, dass es zu einem „erheblichen“ Eingriff in ihr Erscheinungsbild kommt. Dieser Maßstab steht in Einklang mit dem Postulat, dass nur „erhebliche“ Beeinträchtigungen der in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG genannten Rechtsgüter die Versagung der Zulassung eines Vorhabens unter denkmalschutzrechtlichem Blickwinkel zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 5, 9, 14, 15 und 17; BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 4; U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - NVwZ-RR 2013, 545 Rn. 21 f.; B. v. 14.2.2013 - 1 CS 12.2645 - juris Rn. 6; U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 29 f.; U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 25 f.).

Von diesem Maßstab ging ausweislich der Ausführungen eingangs des Abschnitts 6.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auch das Verwaltungsgericht aus. Es gelangte auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Ortstermine sowie der im Verwaltungsverfahren und während des ersten Rechtszugs vorgelegten Lichtbilder und Visualisierungen, soweit ihnen gefolgt werden konnte, zu der Überzeugung, dass das denkmalgeschützte Ensemble der Altstadt der Klägerin durch das streitgegenständliche Vorhaben unabhängig davon nicht erheblich beeinträchtigt werden wird, ob man dieses Ensemble aus dem Nahbereich, dem Fernbereich oder aus einer mittleren Entfernung betrachtet. Im Rahmen dieser Bewertung hat es sich auch mit der zum Teil gegenläufigen Einschätzung auseinandergesetzt, die in der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 22. April 2014 zum Ausdruck gelangt, wobei es zutreffend davon ausging, dass der Auffassung dieser Behörde tatsächliches Gewicht zukommt, sie jedoch keine rechtliche Bindungswirkung erzeugt (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 33; U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 27; B. v. 30.4.2014 - 22 ZB 14.680 - juris Rn. 18).

Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt weder auf, dass das Verwaltungsgericht die für die Subsumtion unter diese zutreffenden Obersätze maßgeblichen Tatsachen unzutreffend festgestellt hat, noch dass die Richtigkeit des Subsumtionsvorgangs selbst ernstlichen Zweifeln im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet.

4.1.1 Solche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die im ersten Rechtszug vorgelegten, von einem Herrn K... erstellten Visualisierungen fehlerhafterweise unberücksichtigt gelassen.

Zur Erstfassung dieser Visualisierungen, die im Verfahren AN 11 S 14.1535 als Anlagenkonvolut AS 9 vorgelegt wurden, hat das Verwaltungsgericht mit Schreiben an die Klagebevollmächtigten vom 19. November 2014 kritisch angemerkt, hinsichtlich dieser Bilder fehlten Daten zu den präzisen Aufnahmestandorten, zum Kameratyp und zum jeweils genutzten Zoom. Sinnvoll erscheine es, solche Bilder bzw. Visualisierungen einzureichen, die dem normalen Blickempfinden eines Menschen entsprächen. Das setze bei einer Analogkamera die Verwendung einer Brennweite von 50 mm und bei einer Digitalkamera eine solche von 31 bis 33 mm voraus. In Reaktion hierauf räumten die Klagebevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26. November 2014 ein, dass bei der Verwendung einer Brennweite von 50 mm „Objekte ähnlich dem natürlichen Seheindruck in Normalgröße abgebildet“ würden; bei einer Umrechnung der Brennweiten der von Herrn K... eingesetzten Digitalkamera ergäben sich zum Teil (Bilder P1 und P4) deutlich über, zum Teil (Bilder P7 und P8) deutlich unter 50 mm liegende Brennweiten.

Als Anlage AS 21 zum Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2014 hat die Klägerin dem Verwaltungsgericht sodann eine überarbeitete Version der von Herrn K... erstellten Visualisierungen überlassen, bei denen jeweils eine Brennweite von 50 mm verwendet worden sei und auf denen die Gauß-Krüger-Koordinaten der einzelnen Aufnahmestandorte angegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat auch diese Version als nicht hinreichend verlässlich eingestuft und zur Begründung im angefochtenen Urteil (Seite 24 f.) ausgeführt, durch diese Fassung seien die der ersten Version anhaftenden Widersprüche nur teilweise (z. B. hinsichtlich der verwendeten Brennweiten) behoben worden. Nicht erklärbar sei jedoch weiterhin, warum die visualisierten Neuanlagen stets erheblich dunkler als die bestehenden Windräder gehalten seien, obwohl beide grundsätzlich mit dem gleichen Anstrich versehen würden. Die durch die dunkle Färbung erreichte wuchtigere Wirkung lasse erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Visualisierungen zu Tage treten.

Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung tritt dieser Kritik nicht mit substantiierten Argumenten entgegen. Im zweiten Absatz des Abschnitts B.II.5.2.2 des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 22. Juni 2015 wird lediglich apodiktisch behauptet, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der [scil.: von Herrn K... erstellten] Visualisierungen lägen nicht vor; insbesondere seien die verwendeten Brennweiten angegeben sowie die Koordinaten und Berechnungsgrundlagen dargelegt worden. Damit ist allenfalls dargetan, dass die Klägerin der Auffassung ist, sie habe durch die Neufassung die mit Schreiben vom 14. November 2014 mitgeteilten Einwände des Verwaltungsgerichts gegen die erste Version der Visualisierungen ausgeräumt. Auf die Vorbehalte, die auf den Seiten 24 f. des angefochtenen Urteils auch hinsichtlich der überarbeiteten Gestalt dieser Fotomontagen zum Ausdruck gelangen, geht die Begründung des Zulassungsantrags demgegenüber nicht ein, so dass sie weiterhin unangefochten im Raum stehen.

4.1.2 Dass die Klägerin dieser fortbestehenden Kritik nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen vermag, wird durch den Umstand verdeutlicht, dass sie im Verfahren auf Zulassung der Berufung als Anlagenkonvolut K 27 neue Visualisierungen in Papierform (als Anlage K 28 zudem als CD-ROM) eingereicht hat. Auch aus diesen Unterlagen ergeben sich indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das streitgegenständliche Vorhaben das denkmalgeschützte Altstadtensemble der Klägerin nicht erheblich beeinträchtigt.

4.1.2.1 Um ihre Behauptung zu stützen, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, innerhalb des Stadtmauerrings würden die mehrgeschossigen Gebäude eine Sichtbarkeit der Windkraftanlagen verhindern (Abschnitt 6.c.aa der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils), beruft sich die Klägerin auf die Visualisierungen 1 und 6 aus dem Anlagenkonvolut K 27. Diese Aufnahmen sind jedoch deshalb ungeeignet, die vorerwähnte Aussage des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, weil sie von Standpunkten aus aufgenommen wurden, die außerhalb des die Altstadt der Klägerin umgebenden Mauerrings liegen.

Ebenfalls unbehelflich ist die in diesem Zusammenhang geübte Kritik der Klägerin an dem vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbild W 8. Diese Aufnahme zeigt den Blick, der sich einem Betrachter darbietet, der einen Standort in der Nähe des südöstlichen Endes des sog. Schießweihers im Bereich der Einmündung der Adelsmannsdorfer Straße in die Staatsstraße 2220 eingenommen hat. Auch diese Stelle liegt aber außerhalb, nicht jedoch - wie das zur Begründung ernstlicher Zweifel an der vorerwähnten Aussage des Verwaltungsgerichts erforderlich wäre - innerhalb der Altstadt der Klägerin. Gleiches gilt für das vom Verwaltungsgericht erstellte Lichtbild W 21, da es den Eindruck wiedergibt, der sich von der Einmündung der Straße „Am Bärengarten“ in den Straßenzug „Obere Vorstadt“ nach Nordwesten (d. h. zu den bestehenden und den geplanten Anlagen) hin bietet; eine Person, die diesen Standort einnimmt, steht mit dem Rücken zur Altstadt.

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin ferner insoweit aufgezeigt, als das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, es sei ohne Bedeutung, dass die Windkraftanlagen wohl vom Turm der Stadtpfarrkirche oder vom Dachgeschoss der „Alten Vogtei“ aus sichtbar sein würden.

Dem zur Begründung dieser Aussage u. a. angeführten Gesichtspunkt, die höheren Bereiche des Kirchturms seien nicht für jedermann zugänglich, ist die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht entgegengetreten. In rechtlicher Hinsicht steht dieser Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Standorte, die für die Betrachtung eines Denkmals durch die Allgemeinheit praktisch nicht in Betracht kommen, bei der Beurteilung der Frage, ob es zu einer erheblichen Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange kommt, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BayVGH, U. v. 25.6.3013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 39).

Hinsichtlich der Alten Vogtei hat die Klägerin geltend gemacht, dieses (seinerseits denkmalgeschützte) Gebäude werde derzeit mit dem Ziel der Schaffung von Fremdenzimmern saniert. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus diesem Vorbringen aber auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass die Räume im Dachgeschoss der Alten Vogtei künftig der Öffentlichkeit zugänglich sein werden. Denn der Grundsatz, dass eine „schöne Aussicht“ regelmäßig nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1994, 686/688), erfährt unter dem Gesichtspunkt eines hieraus erwachsenden Abwehrrechts gegen die öffentlich-rechtliche Zulassung von diese Aussicht beeinträchtigenden Vorhaben nur dann eine Durchbrechung, wenn die Blickbeziehung aus einem Denkmal heraus in die Umgebung zur denkmalrechtlich geschützten künstlerischen Wirkung dieses Denkmals gehört (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 40; U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 28 ff.). Dies kann u. a. dann angenommen werden, wenn ein Baudenkmal bewusst in eine bestimmte Landschaft „hineinkomponiert“ oder seine Umgebung so gestaltet wurde, dass sie sich ihrerseits auf das Denkmal bezieht, um die mit ihm verfolgte künstlerische Absicht zu verdeutlichen oder zu verstärken (BayVGH, U. v. 25.6.2013 a. a. O. Rn. 40). Gleiches gilt, wenn die Innenwirkung der Räume eines Denkmals mit dessen Außenwirkung zu einem Gesamteindruck verschmelzen (BayVGH, U. v. 18.7.2013 a. a. O. Rn. 29). Dafür trägt die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags indes nichts vor; sie behauptet lediglich unsubstantiiert, die Alte Vogtei wirke „auch aufgrund der Blickrichtung von innen nach außen“ (Schriftsatz vom 22.6.2015, Seite 25). Dass dieser bereits jetzt durch die Bestandsanlagen mitgeprägte visuelle Eindruck aus der alten Vogtei heraus aus ästhetischen, historischen oder kunstgeschichtlichen Gründen derart wertvoll ist, dass er der Errichtung weiterer, im Außenbereich privilegiert zulässiger Windkraftanlagen durchgreifend entgegengehalten werden kann, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan.

Vermochte die Klägerin aber die im angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung nicht in Frage zu ziehen, eine Sichtbarkeit der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sei innerhalb des „Nahbereichs“ der historischen Altstadt (hierunter verstand das Verwaltungsgericht einen Bereich in einem Umkreis von 50 m um den Stadtmauerring sowie das ummauerte Gebiet selbst) weitestgehend ausgeschlossen oder allenfalls fragmentarisch möglich, so erweist sich auch der in der Antragsbegründung enthaltene Hinweis darauf als unbehelflich, diese Anlagen würden wegen ihrer Drehbewegung in besonderer Weise ins Auge springen. Denn von Objekten, die - falls überhaupt - nur marginal sichtbar sind, kann auch dann keine erhebliche Beeinträchtigung im denkmalschutzrechtlichen Sinn ausgehen, wenn sie für den Fall ihrer (nennenswerten) Wahrnehmbarkeit gesteigerte Aufmerksamkeit auf sich ziehen würden.

4.1.2.2 Soweit die Klägerin eingangs des Abschnitts B.II.5.2.2.b der Antragsbegründung die Behauptung aufstellt, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass ihr „Siedlungsgebiet“ aufgrund topografischer Gegebenheiten nicht zeitgleich mit den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sichtbar sei, ist diese Rüge schon deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorzurufen, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Bewahrung des Erscheinungsbilds ihres denkmalgeschützten Altstadtensembles nicht davon abhängt, ob irgendein mit Gebäuden bestandener Teil ihres Stadtgebiets gleichzeitig mit den geplanten Anlagen sichtbar sein wird. Ausschlaggebend kann vielmehr allenfalls sein, ob es zu einer gleichzeitigen Wahrnehmung der Altstadt der Klägerin und der Windkraftanlagen kommen kann. Hierauf hat das Verwaltungsgericht eingangs des Abschnitts 6.c.bb der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend abgestellt und dies hinsichtlich des Fernbereichs (hierunter verstand das Verwaltungsgericht eine Distanz von mehr als 500 m) verneint.

Dass die Richtigkeit dieser Feststellung durch die Visualisierung 5 aus dem Anlagenkonvolut K 27 erschüttert würde, wie die Klägerin das in Abschnitt B.II.5.2.2.b der Antragsbegründung behauptet, erschließt sich nicht. Denn auf dieser Fotomontage (bzw. vom Standort der ihr zugrunde liegenden Aufnahme aus) ist die Altstadt der Klägerin nicht einmal teilweise erkennbar. Die Visualisierung 5 zeigt im Vordergrund die (in die Denkmalliste als Einzeldenkmal eingetragene) St.-Sebastians-Kirche, die nach der zum Anlagenkonvolut K 27 gehörenden „Übersicht Fotostandorte“ im Westen des Stadtgebiets der Klägerin deutlich außerhalb der Altstadt liegt. Die auf der Visualisierung 5 wiedergegebene Blickrichtung führt über die St.-Sebastians-Kirche hinweg nach Norden und Nordwesten in Richtung auf die geplanten Windkraftanlagen; zwischen den für sie vorgesehenen Standorten und dem Kirchengebäude werden ausschließlich neuzeitliche Gebäude erkennbar.

Entsprechendes gilt auch für das vom Verwaltungsgericht gefertigte Lichtbild W 18. Dort liegt die Altstadt der Klägerin noch weiter außerhalb des Gesichtsfelds eines Betrachters.

Die in Abschnitt B.II.5.2.2.b der Antragsbegründung gleichfalls in Bezug genommene Visualisierung 4 schließlich stützt die von der Klägerin bekämpfte Feststellung des Verwaltungsgerichts. Sie zeigt den Blick, der sich von der südöstlich von W...-... liegenden freien Feldflur aus auf das Stadtgebiet ergibt. Im Vordergrund des sich insoweit ergebenden Bildes sind Wohnhäuser sowie Zweckbauten erkennbar, die ihrer äußeren Gestalt nach aus dem letzten Drittel des 20. Jahrhunderts oder sogar erst aus der Zeit nach der Jahrtausendwende stammen. Von der Altstadt der Klägerin sind aus dieser Perspektive nur der Turm sowie Teile des Daches der Pfarrkirche, der oberste Teil des Giebels des Alten Rathauses sowie die Haube eines Turms erkennbar, den zu identifizieren die Klägerin unterlassen hat. Selbst dann, wenn die von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen von dem Standort aus, der der Visualisierung 4 zugrunde liegt, in der Weise erkennbar sein sollten, wie das in dieser Fotomontage zum Ausdruck gebracht wird, ist durch sie keine, jedenfalls aber keine erhebliche Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der - soweit vorhanden - künstlerischen Wirkung des Altstadtensembles der Klägerin dargetan.

4.1.2.3 Im Mittelbereich um die Altstadt der Klägerin herum (d. h. aus einer zwischen 50 und 500 m liegenden Entfernung zur Stadtmauer) werden nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil die geplanten Windkraftanlagen und das Altstadtensemble gleichzeitig nur vom östlichen Ufer des Schießweihers aus sichtbar sein. Das Verwaltungsgericht hat dazu folgende denkmalschutzrechtliche Beurteilung abgegeben. Zwar handele es sich - auch nach Auffassung des Landesamtes für Denkmalpflege - insoweit um einen bedeutsamen Punkt für das Stadtensemble. Angesichts der Entfernung von 2.400 m, die zwischen dem Ostufer des Schießweihers und der nächstgelegenen der geplanten Windkraftanlagen bestehe, werde das Vorhaben der Beigeladenen indes keine optisch dominierende Wirkung entfalten, so dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Altstadtensembles hervorgerufen werde, die einer Genehmigung des Vorhabens entgegenstünde.

Dieser Auffassung ist die Klägerin im Verfahren auf Zulassung der Berufung nur insoweit entgegengetreten, als sie geltend gemacht hat, auf den vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbildern W 6 und W 17 würden die Bestandsanlagen deutlich wahrnehmbar, sofern man nur den Standort, von dem aus diese Aufnahmen entstanden seien, um einige Meter verändere. Die Eignung dieses Vorbringens, die Richtigkeit der von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen und der darauf aufbauenden Bewertung in Frage zu stellen, erschließt sich auch unter Mitberücksichtigung der Visualisierungen 2 und 6 aus dem Anlagenkonvolut K 27, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang außerdem bezieht, nicht.

Der Visualisierung 2 vermag der Verwaltungsgerichtshof nur zu entnehmen, dass eine stärker nach Westen hin orientierte Blickrichtung vom Ufer des Schießweihers aus auf die Altstadt der Klägerin, wie sie dieser Fotomontage im Vergleich zur Visualisierung 1 zugrunde liegt, zwar dazu führt, dass größere Teile des Altstadtensembles sichtbar werden. Gleichzeitig tritt jedoch nicht nur die eine der drei Bestandsanlagen, die auf der Visualisierung 1 rudimentär erkennbar ist, aus dem Gesichtsfeld des Betrachters; auch von den vier geplanten Anlagen, von deren behaupteter partiellen Sichtbarkeit die Visualisierung 1 ausgeht, sind auf der Visualisierung 2 nur noch zwei deutlich, eine dritte mit dem Teil eines Rotorblattes erkennbar. Warum sich aus der Visualisierung 2 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der eingangs des Abschnitts II.4.1.2.3 dieses Beschlusses erwähnten Feststellung des Verwaltungsgerichts ergeben sollen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Kritik der Klägerin an dem vom Verwaltungsgericht für das Lichtbild W 6 gewählten Standort. Denn ganz im Vordergrund des Eindrucks, der sich von dem insoweit inmitten stehenden Teil der Adelsmannsdorfer Straße aus ergibt, stehen die dort bestehende Tankstelle und das auf der gegenüberliegenden Seite errichtete, aus den letzten Jahrzehnten stammende Wohngebäude. Warum das Verwaltungsgericht zu einem für die Klägerin vorteilhafteren Ergebnis gelangt wäre, hätte es für diese Aufnahme einen um wenige Meter versetzten Standort gewählt, wird umso weniger erkennbar, als der im Rahmen des Anlagenkonvoluts K 27 vorgelegten Visualisierung 3 - abgesehen von der um wenige Meter größeren Entfernung zur Altstadt der Klägerin - die gleiche Perspektive wie dem Lichtbild W 6 des Verwaltungsgerichts zugrunde liegt. Auf dieser Fotomontage tritt die vorerwähnte Tankstelle und der mit ihr verbundene Abstellplatz für Kraftfahrzeuge im Gegenteil noch deutlicher in den Vordergrund; auf der gegenüberliegenden Straßenseite wird ein weiteres aus den letzten Jahrzehnten stammendes Wohngebäude dominierend erkennbar.

Die Visualisierung 6 gibt den Blick wieder, der sich von einem zwischen der Richard-Wagner-Straße und der Südwestecke des Altstadt-Mauerrings befindlichen Standort nach Auffassung der Klägerin auf die geplanten Windkraftanlagen ergeben wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils resultieren aus dieser Fotomontage deshalb nicht, weil die streitgegenständlichen Anlagen selbst nach dieser im Auftrag der Klägerin erstellten Unterlage zum einen nur in äußerst verhaltener Weise im Hintergrund in Erscheinung treten und sie zum anderen aus dieser Perspektive nicht über der Altstadt der Klägerin, sondern über neuzeitlichen Wohn- und Gewerbebauten aufragen. Das vom Verwaltungsgericht erstellte Lichtbild W 17 lässt außer der - nicht mehr zum Altstadtensemble gehörenden, sondern aus funktionellen und historischen Gründen hiervon deutlich abgesetzten - St.-Sebastians-Kirche ebenfalls nur neue Wohn- und Nutzgebäude ohne besonderen ästhetischen Reiz erkennen. Die Begründung des Zulassungsantrags verdeutlicht nicht, warum sich für die Schutzwürdigkeit des Altstadtensembles ein anderer Befund ergeben hätte, wäre für dieses in Richtung Westen (und damit in einer der Altstadt abgewandten Weise) aufgenommene Lichtbild ein um wenige Meter versetzter Standort gewählt worden.

4.2 Eine Verletzung der Rechtsstellung der Klägerin als Eigentümerin einzelner denkmalgeschützter Baudenkmäler ist ebenfalls nicht dargelegt.

Der Umstand, dass es die Klägerin unterlassen hat, die behauptete Beeinträchtigung von in ihrem Eigentum stehenden Einzeldenkmälern durch die geplanten Windkraftanlagen im ersten Rechtszug substantiiert geltend zu machen, hindert sie nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 12. März 2015 daraus herzuleiten, dass es sich so verhalte. Denn Tatsachen, die nach dem Vorbringen des Rechtsbehelfsführers bereits bei Erlass der angefochtenen Entscheidung vorlagen, können von ihm zur Darlegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch erstmalig im Verfahren auf Zulassung der Berufung vorgebracht werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7b m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 20). Aus den diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 ergeben sich jedoch ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin von Einzeldenkmälern überhaupt ein Abwehrrecht gegen die Zulassung von Vorhaben Dritter zusteht. Denn ein solches subjektives Recht folgt nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (vgl. BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 30); vielmehr gebietet es die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Bestandsgarantie des Eigentums, die Denkmalschutzgesetze der Länder so auszulegen, dass der Eigentümer eines geschützten Denkmals jedenfalls dann berechtigt sein muss, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn dieses Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 8 f.). Gemeinden steht jedoch das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht zu (BVerfG, B. v. 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82/110 ff.; B. v. 29.11.2004 - 2 BvR 414/02 - juris Rn. 4).

Sollte der Klägerin ein Abwehrrecht gegen die Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen aus der einfach-gesetzlichen Ausgestaltung des Eigentums (§§ 903 ff. BGB) erwachsen, könnte es jedenfalls nicht weiter reichen als die Befugnis, die dem Eigentümer eines Denkmals nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber dem das Denkmal potenziell beeinträchtigenden Vorhaben eines Dritten zusteht. In diesem Grundrecht aber wird ein Denkmaleigentümer nur verletzt, wenn die von dem zugelassenen Vorhaben des Dritten ausgehende Wirkung das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung des Denkmals erheblich beeinträchtigt (vgl. eingehend zur Herleitung des Erheblichkeitserfordernisses BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 29 f.). Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Anlage des Dritten das dem Rechtsschutzsuchenden gehörende Denkmal gleichsam erdrückt oder verdrängt oder sie die gebotene Achtung gegenüber den Werten vermissen lässt, die dieses Denkmal verkörpert (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, U. v. 25.6.2013 a. a. O. Rn. 32; B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - juris Rn. 15). Auch soweit in der Antragsbegründung erstmals die Beeinträchtigung von im Eigentum der Klägerin stehenden Einzeldenkmälern geltend gemacht wird, zeigt sie unter keinem dieser Gesichtspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf.

Als ihr gehörende denkmalgeschützte Einzelobjekte hat die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags die Stadtmauer, die Toranlagen, das Deutschordensschloss, das Alte Rathaus, die Alte Vogtei, die Zehentscheune sowie „weitere[.] Anwesen im Bereich der historischen Altstadt“ benannt und in diesem Zusammenhang auf die Lichtbilder verwiesen, die als Anlagenkonvolut K 24 dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Juni 2015 beigefügt wurden. Von diesen Bauwerken befinden sich alle mit Ausnahme der Stadtmauer und der in sie integrierten Tore innerhalb der ummauerten Altstadt. Da es der Klägerin - wie in Abschnitt II.4.1.2.1 dieses Beschlusses dargelegt - nicht gelungen ist, die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, innerhalb des Stadtmauerrings seien die Windkraftanlagen nicht sichtbar, und eine Person, die sich im Dachgeschoss der Alten Vogtei aufhält, die Merkmale dieses Gebäudes, aus denen sich seine Denkmalwürdigkeit ergibt, nicht wahrzunehmen vermag, scheiden ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils hinsichtlich all dieser Objekte aus.

Zum Zwecke des Nachweises, dass hinsichtlich der Stadtmauer und der in sie integrierten Tore die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt seien, hat sich die Klägerin auf die im Rahmen des Anlagenkonvoluts K 27 vorgelegten Visualisierungen berufen. Den Visualisierungen 1 und 2 aus dem Anlagenkonvolut K 27 liegt die Perspektive zugrunde, die sich ergibt, wenn eine Person vom Ostufer des Schießweihers aus auf die Altstadt der Klägerin blickt. Der sich so ergebende Eindruck bildet nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil einen bedeutsamen Bezugspunkt für das Stadtensemble. Die Visualisierung 1 verdeutlicht indes, dass sich die Stadtmauer gerade von diesem Standort aus, von dem aus sie und - sollte die Fotomontage zutreffen - die oberen Teile der verfahrensgegenständlichen Vorhaben sowie der Rotor einer der Bestandsanlagen gemeinsam in den Blick des Betrachters geraten, weder unter optisch-ästhetischem noch unter (kunst-)historischem Blickwinkel als Denkmal von bedeutendem Gewicht darstellt: Sie ist in diesem Abschnitt niedrig, unauffällig und weist keine herausragenden Einzelmerkmale z. B. in Gestalt von Türmen, Torzwingern, Barbakanen oder ähnlichen Besonderheiten auf. Dieser Befund verändert sich wegen eines alsdann sichtbar werdenden Stadtmauerturms zwar, wenn - wie das die Visualisierung 2 aus dem Anlagenkonvolut K 27 darzustellen versucht - der Blick des Betrachters nach links (d. h. nach Westen) wandert; gleichzeitig treten jedoch, wie bereits in Abschnitt II.4.1.2.3 dieses Beschlusses ausgeführt, bei unterstellter Korrektheit dieser Fotomontage die vorerwähnte Bestandsanlage vollständig und die geplanten Windräder zunehmend aus dem Blickfeld des Betrachters.

Deutlich in Erscheinung tritt der Charakter von W...-... als einer ummauerten mittelalterlichen Stadt sowie der Grad des Erhaltungszustands ihrer ehemaligen Befestigungsanlagen auf der Visualisierung 6 (bzw. der Visualisierung 6a der Anlage K 28). Sie zeigt jedoch in eindrucksvoller Weise, dass das streitgegenständliche Vorhaben von dem Standort aus, der dieser Darstellung zugrunde liegt, nur als am Rande des Gesichtsfelds eines Betrachters liegend erkennbar ist; zugleich werden die geplanten Windkraftanlagen zu wesentlichen Teilen durch die moderne Bebauung verdeckt, die sich nach Westen hin an die Richard-Wagner-Straße anschließt. Die Wahrnehmbarkeit der Stadtmauer einschließlich der von diesem Punkt aus erkennbaren Türme sowie die historischen Assoziationen, die mit diesem Anblick einhergehen, werden durch die geplanten Anlagen deshalb jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt.

5. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus den artenschutzrechtlichen Ausführungen der Klägerin. In Abschnitt B.II.2 der Antragsbegründung hat die Klägerin nur behauptet, nicht aber in einer dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise unter Angabe plausibler Argumente aufgezeigt, dass sie sich auf die behauptete Verletzung naturschutzrechtlicher Normen im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB berufen könne. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung kennt die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keinen Rechtssatz des Inhalts, dass die Klägerin in Bezug auf die von ihr in diesem Zusammenhang als verletzt gerügte Norm des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG „als Teil der Allgemeinheit verfassungskonformes Handeln der zuständigen Genehmigungsbehörde für sich in Anspruch nehmen [kann], nachdem sie zugleich dem qualifizierten und individualisierten abgrenzbaren Kreis Dritter zuzurechnen ist, der durch die Wirkung der Windkraftanlagen betroffen ist“ (Seite 12 Mitte der Antragsbegründungsschrift vom 22.6.2015). § 42 Abs. 2 VwGO bestimmt im Gegenteil, dass eine gerichtliche Prüfung der Frage, ob ein Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht, nur verlangt werden kann, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Rechtsschutzsuchende für den Fall der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme in einem eigenen subjektiven Recht verletzt ist.

Auch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei wegen Missachtung des sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden Tötungsverbots gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, vermag ungeachtet ihrer fehlenden inhaltlichen Stichhaltigkeit die Klagebefugnis der Klägerin nicht zu begründen. Unmittelbar aus § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt ebenfalls nur zulässig ist, wenn der Rechtsschutzsuchende durch diesen Verwaltungsakt (bzw. durch die Missachtung derjenigen Bestimmung, die nach seiner Auffassung die Nichtigkeitsfolge nach sich zieht) in eigenen Rechten verletzt sein kann. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aber gehört nicht zu den Normen, die zumindest auch den Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Aus dem Satz des allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach sich jedermann auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts berufen kann, folgt nicht, dass Personen, die hinsichtlich dieses Verwaltungsakts nicht im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sind, diese Rechtsfolge gerichtlich geltend machen können (vgl. BVerwG, B. v. 9.12.1982 - 7 B 46.81 u. a. - DÖV 1982, 411; vgl. auch BayVGH, B. v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - Rn. 54).

6. Die Ausführungen in Abschnitt B.II.6 der Antragsbegründung zeigen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel daran auf, dass die im vorliegenden Fall nach der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde. Die Einschätzung des Landratsamts, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG von gerichtlicher Seite nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt (vgl. dazu BayVGH, B. v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - Rn. 55 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hält die dort angestellten Erwägungen weiterhin für zutreffend.

Aus der Behauptung, bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei die konkrete Feststellung der (möglicherweise) betroffenen Belange unterblieben, resultieren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Landratsamt hat der Vorprüfung, deren Ergebnisse in einem am 27. März 2014 erstellten Vermerk niedergelegt wurden, zum einen die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Unterlagen, zum anderen die bis zu jenem Tag vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zugrunde gelegt (vgl. dazu den letzten Absatz dieses Vermerks). Vor allem die von der Beigeladenen beigebrachte Ausarbeitung, die sich im Kapitel 7 der Antragsunterlagen findet, enthält Ausführungen zu allen Punkten, auf die sich nach § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu erstrecken hat.

Soweit die Klägerin konkrete Feststellungen zu bedrohten Tierarten vermisst, legt sie nicht dar, dass sich aus den letztgenannten Bestimmungen die Notwendigkeit diesbezüglicher Aussagen ergibt. Unabhängig hiervon hat das Landratsamt der Umweltverträglichkeitsvorprüfung ausweislich der Ausführungen im letzten Absatz des Vermerks vom 27. März 2014 u. a. die damals bereits zur Verfügung stehende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zugrunde gelegt; auf sie nimmt auch die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich Bezug. Die Klägerin trägt nicht substantiiert vor, dass in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auch nur eine einzige bedrohte Tierart unberücksichtigt geblieben ist. Auf den Seiten 25 bis 29 dieser Unterlage werden insbesondere die Auswirkungen der zu errichtenden Windkraftanlagen auf den in Abschnitt B.II.6 der Antragsbegründung angesprochenen Rotmilan eingehend erörtert.

Die Vorbelastungen, die sich aus den drei vorhandenen Windkraftanlagen ergeben können, werden im Abschnitt 1.1 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung erwähnt. Ebenfalls thematisiert wurde dieser Umstand in Abschnitt 4.4 des landschaftspflegerischen Begleitplans, auf den sich die vorgenannte Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich bezieht. Vor allem aber spricht der Vermerk vom 27. März 2014 die Tatsache, dass „es sich um ein kumulierendes Vorhaben mit drei bestehenden Windkraftanlagen in der näheren Umgebung handelt“, selbst an.

Die nach der Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf in amtliche Listen eingetragene Denkmäler, Denkmalensembles und Bodendenkmäler finden sich in Abschnitt 2.3 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung und in der zugehörigen, als Blatt 373 in die Akte „Planunterlagen I“ eingehefteten Karte; der Umstand, dass es sich bei der Altstadt der Klägerin um ein denkmalgeschütztes Ensemble handelt, kommt darin eindeutig zum Ausdruck. Die Tatsache, dass zwischen der weithin sichtbaren Kirche von W...-... und den zu errichtenden Windkraftanlagen eine Sichtbeziehung besteht, hält der landschaftspflegerische Begleitplan in Abschnitt 4.4 fest.

Dass im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung, die „noch nicht darauf gerichtet [ist], aufgrund einer in Einzelheiten gehenden Untersuchung das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen festzustellen“ (vgl. die Begründung zu § 3c UVPG im Entwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 14.11.2000, BTDrs. 14/4599, S. 95), auch die im Süden und Südwesten von B... vorhandene Photovoltaikanlage als Vorbelastung berücksichtigt werden musste, obwohl sie von der ihr nächstgelegenen Windkraftanlage 3 deutlich mehr als 1000 m entfernt ist (vgl. die Angaben in Abschnitt II.9 des das gleiche Vorhaben betreffenden, allen Beteiligten bzw. ihren Bevollmächtigten bekannten Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.9.2015 Az. 22 ZB 15.1028), wurde in der Antragsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht aufgezeigt. Ebenfalls nur behauptet, nicht aber substantiiert dargelegt wurde in Abschnitt B.II.6 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 die Existenz weiterer technischer Einrichtungen, die bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung als Vorbelastungen hätten berücksichtigt werden müssen.

7. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich schließlich aus der Behauptung der Klägerin, die Beigeladene besitze hinsichtlich der erteilten Genehmigung kein „Sachbescheidungsinteresse“, da die Zufahrt zu den Grundstücken, auf denen das verfahrensgegenständliche Vorhaben verwirklicht werden soll, über einen öffentlichen, unbefestigten und nicht ausgebauten Weg der Klägerin erfolgen müsse und diese ihre Zustimmung zu einer Nutzung jenes Weges durch die Beigeladene bereits endgültig verweigert habe.

Der Beigeladenen kann das Sachbescheidungsinteresse jedenfalls deshalb nicht abgesprochen werden, weil nach den in der Begründung des Zulassungsantrags nicht angegriffenen Feststellungen in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genügend auf dem Gebiet der Nachbargemeinden der Klägerin verlaufende Zufahrtswege zu den Baugrundstücken existieren, die den regelmäßigen An- und Abfahrtsverkehr zu den Windkraftanlagen sichern (vgl. die als Blatt 69 bis 73 in der Akte „Planunterlagen I“ befindlichen Pläne, die zum Gegenstand des Genehmigungsbescheids vom 15. August 2014 gemacht wurden). Sollten die Anlagen nach ihrer Fertigstellung auch über die öffentlichen Wege angefahren werden, die auf den der Klägerin gehörenden Grundstücken Fl.Nr. 1049 und 1073 verlaufen, so besäße die Beigeladene gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG einen Anspruch darauf, diese Wege mit Lieferwagen oder ähnlichen Fahrzeugen, wie sie für Wartungsarbeiten üblicherweise eingesetzt werden, benutzen zu dürfen; denn das Befahren öffentlicher Feldwege mit solchen Fahrzeugen stellt sich als Bestandteil des Gemeingebrauchs dar. Der in Abschnitt 2.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, aber auch bereits in den Gründen des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 enthaltenen Aussage, dass es sich bei diesen Wegen um öffentliche Straßen im Sinn von Art. 1 BayStrWG handelt, ist die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht entgegengetreten.

8. Die Ausführungen in Abschnitt C.1 der Antragsbegründung zeigen keinen Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf.

8.1 Die Klägerin rügt insofern die fehlerhafte Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten, auf die Einholung eines Visualisierungsgutachtens abzielenden Beweisantrags, mit dem dargetan werden sollte, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen das denkmalgeschützte Ensemble der Altstadt der Klägerin optisch unzumutbar bedrängen und erheblich beeinträchtigen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag durch in der Verhandlung verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dem diesbezüglichen Begehren werde in adäquater Ermessensausübung nicht entsprochen, da sich die Einholung eines (weiteren) Gutachtens nicht aufdränge. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wurde zur Erläuterung dieser Aussage auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ortseinsicht, auf die von der Beigeladenen vorgelegten Visualisierungen, die in sich widerspruchsfrei und nach § 13 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zu bevorzugen seien, sowie darauf verwiesen, dass in Gestalt der Bestandsanlagen ein Vergleichsmaßstab existiere. Zu den von der Beigeladenen beigebrachten Visualisierungen hat das Verwaltungsgericht überdies ausgeführt, sie würden deshalb in sich schlüssig erscheinen, weil ihre methodische Grundlage erläutert worden sei und ihrer Erstellung eine anerkannte Software zugrunde liege.

Angesichts dieser Ausführungen trifft die in Abschnitt C.1 der Antragsbegründung erhobenen Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Schlüssigkeit der von der Beigeladenen eingereichten Visualisierungen ohne nähere Begründung angenommen, bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Einwände unberücksichtigt gelassen, die die Klägerin gegen die Richtigkeit der Darstellungen der Beigeladenen erhoben habe, genügt nicht dem sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 ergebenden Darlegungsgebot. Denn insoweit wurden in der Antragsbegründung nicht die Schriftsätze bezeichnet, in denen ein derartiges Vorbringen an das Verwaltungsgericht herangetragen wurde (vgl. zu diesem Erfordernis Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198, zur entsprechenden Rechtslage bei der Begründung einer Revision BVerwG, U. v. 22.1.1969 - VI C 52.65 - BVerwGE 31, 212/217).

Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags mit der Sachkunde begründet hat, die es bei dem von ihm eingenommenen Augenschein erlangt habe, greift die Klägerin die Verlässlichkeit der hierbei gewonnenen Eindrücke zum einen unter Bezugnahme auf das Vorbringen an, das die Ungeeignetheit der vom Verwaltungsgericht für die Aufnahme von Lichtbildern gewählten Standorte zum Gegenstand hat. Aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch, wie bereits in den Abschnitten II.4.1.2.1 und II.4.1.2.3 dieses Beschlusses dargelegt, nicht, dass bei Wahl der von der Klägerin für zutreffend erachteten Beobachtungspunkte die Frage nach dem „Ob“ bzw. dem Ausmaß einer Beeinträchtigung des Altstadtensembles von W...-... in einer der Klägerin vorteilhafteren Weise zu beantworten gewesen wäre; hinsichtlich der Stadtmauer und der zugehörigen Tore gilt nichts anderes.

Zum anderen macht die Antragsbegründung geltend, die Ortstermine seien an nebligen, wolkenverhangenen und regnerischen Tagen durchgeführt worden, an denen die Bestandsanlagen erheblich schlechter zu erkennen gewesen seien als bei klarer Witterung. Dieses Vorbringen reicht nicht aus, um die Ablehnung des gestellten Beweisantrags als verfahrensfehlerhaft erscheinen zu lassen. Ausschlaggebend für die gerichtliche Überzeugungsbildung waren jedoch nicht allein (und nicht einmal maßgeblich) Lichtbilder, die die Gerichtsmitglieder beim Augenscheinstermin anfertigten, sondern der hierbei gewonnene unmittelbare Eindruck. Dass das Verwaltungsgericht nicht in der Lage gewesen sei, die Bestandsanlagen in ausreichender Weise wahrzunehmen, um aus ihrer Größe einen Vergleichsmaßstab für die Höhenentwicklung der geplanten Windräder zu gewinnen und sich darüber hinaus einen Eindruck davon zu verschaffen, welche optischen Auswirkungen das verfahrensgegenständliche Vorhaben zusammen mit den Bestandsanlagen entfalten wird, lässt die Antragsbegründung nicht erkennen.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Position von zweien der vorhandenen Windräder in das von ihm gefertigte Lichtbild W 11 manuell eingetragen. Die sich auf dieses Lichtbild beziehenden, von der Klägerin im Rahmen der Anlage K 29 vorgelegten Aufnahmen lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht von unzutreffenden Annahmen hinsichtlich der Lage und des Ausmaßes der Wahrnehmbarkeit der Bestandsanlagen ausgegangen ist. Auch auf diesen Fotografien sind die bereits existierenden Windräder im Übrigen (praktisch) nicht wahrnehmbar, obgleich diese Aufnahmen bei Sonnenschein entstanden sind; die Position der Bestandsanlagen musste auch auf diesen Lichtbildern durch Pfeile markiert werden. Ungeachtet des Umstands, dass diese Aufnahmen von einer anderen Stelle am Ufer des Schießweihers aufgenommen wurden als das Lichtbild W 11, stimmen die Angaben über die Standorte der vorhandenen Anlagen praktisch völlig überein.

8.2 Die Ausführungen der Klägerin lassen auch nicht erkennen, dass es sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, das streitgegenständliche Vorhaben könnte unter Umständen im Eigentum der Klägerin stehende denkmalgeschützte Einzelgebäude erheblich beeinträchtigen, so dass das Unterbleiben einer spezifisch diesen Gesichtspunkt betreffenden Sachaufklärung einen Aufklärungsmangel hätte bedeuten können.

Die in den Abschnitten B.II.5.1 und C.2 der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe „im Rahmen des Verfahrens“ deutlich darauf hingewiesen, dass die Alte Vogteil derzeit von ihr mit erheblichem finanziellem Aufwand saniert werde bzw. „städtische Maßnahmen“ in Bezug auf jenes Bauwerk stattfänden, erweist sich schon deshalb als zur Widerlegung dieses Befunds ungeeignet, weil die Klägerin nicht angegeben hat, in welchem der Schriftsätze, die sie im Verwaltungs- oder im gerichtlichen Verfahren eingereicht hat, dahingehende Behauptungen aufgestellt wurden. Es ist im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, umfangreiche Akten daraufhin durchzusehen, ob sich in ihnen Vortrag findet, der eine in der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung aufgestellte Rüge zu stützen vermag. Vielmehr verlangt es das sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Darlegungsgebot, denjenigen Schriftsatz (bei umfangreichen Schreiben unter Benennung der einschlägigen Stelle) zu bezeichnen, in dem ein angeblich unberücksichtigendes Vorbringen an das Verwaltungsgericht herangetragen wurde (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198; vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei der Begründung einer Revision BVerwG, U. v. 22.1.1969 - VI C 52.65 - BverwGE 31, 212/217).

Soweit die Begründung des Zulassungsantrags in diesem Zusammenhang außerdem darauf verweist, die Klägerin habe in Bezug auf die Alte Vogtei, die Toranlagen und die Stadtmauer Visualisierungen vorgelegt, durch die hinreichend dargetan worden sei, dass es zu einer optischen Beeinträchtigung auch bezogen auf einzelne Denkmalobjekte kommen werde, fehlt es bereits an substantiierten Ausführungen dazu, wann die Klägerin im ersten Rechtszug Fotomontagen eingereicht hat, auf der die Alte Vogteil und die geplanten Windkraftanlagen gemeinsam dargestellt sind. Denn unter den dem Verwaltungsgericht seitens der Klägerin zur Verfügung gestellten Lichtbildern befindet sich lediglich eines, das den Blick aus dem Dachgeschoss der Alten Vogtei zu den bestehenden und geplanten Anlagen hin wiedergibt (vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt 11.4.1.2.1 dieses Beschlusses). Da von diesem Standort aus die ästhetische Gesamtwirkung oder architektonische Details von kunstgeschichtlicher Bedeutung dieses denkmalgeschützten Gebäudes nicht wahrgenommen werden können, ist die diesbezügliche Fotomontage ungeeignet, die vorerwähnte Behauptung der Klägerin zu stützen.

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.3 und 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I. Der am 6. Februar 2017 (erneut) bekanntgemachte Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, in deren Gemeindegebiet bislang ein (kleinerer) Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 500 m2 betrieben wird, wendet sich als Nachbargemeinde und Konkurrentin um die Ansiedlung eines großflächigen EDEKA-Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs gegen den von der - derselben Verwaltungsgemeinschaft angehörenden - Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2".

Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans umfasst Flächen / Teilflächen der Grundstücke FINr. 2855, 2856 und 2855/6, 2860/2 und 2864/1 der Gemarkung Hunding auf einer Gesamtfläche (inkl. Verkehrsanlagen) von rd. 14.000 m2. Der Bebauungsplan beinhaltet eine Änderung und Erweiterung des am 15. Februar 1996 bekannt gemachten Bebauungs- und Grünordnungsplans „Gewerbedorf Rohrstetten“ in der Fassung der am 23. Oktober 1997 bekannt gemachten I.Änderung („Deckblatt Nr. 1“). Er setzt in ca. 300 m Entfernung zur nordöstlich gelegenen Wohnbebauung des Ortsteils Rohrstetten, unmittelbar östlich angrenzend an die Anliegerstraße des Gewerbedorfs sowie südlich angrenzend an die bestehende gewerbliche Bebauung bis zur Bundesstraße B 533 ein „Sondergebiet für großflächigen Einzeihandel [§ 11 (2) BauNVO] mit Tankstellenbetrieb“ fest. Nr. 1.1.1.0 der textlichen Festsetzungen reglementieren hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung folgende Details:

„Lebensmittelmarkt als Nahversorgungsbetrteb mit den Leitsortimenten Lebensmittel und Getränke zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs; maximale Verkaufsfläche Lebensmittelmarkt einschließlich Backshop: 1200 m2

maximale Verkaufsfläche Getränkemarkt: 300 m2

Der geplante Getränkemarkt darf mit der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes keine sog. Funktionseinheit bilden, d.h. die einzelnen Betriebe müssen vollständig eigenständig betreibbar sein (insbesondere über eigene Eingänge und Kassen verfügen).“

Ziel der Planung ist es nach Nr. 2.1.0.0 der Planbegründung, durch die Sondergebietsausweisung die künftige Nahversorgung des Gemeindebereiches und der Gemeinden des „Lallinger Winkels“ sicherzustellen. Ein seitens eines Investors vorgelegtes Nutzungskonzept habe als Grundlage zur Änderung des Bebauungsplans gedient. Nach dieser Standortanalyse der EDEKA Aktiengesellschaft vom 7. August 2014 wird der Altstandort im Gemeindegebiet der Antragstellerin als „unzeitgemäß“ bewertet. Für einen alternativen Planungsansatz im Gemeindegebiet der Antragstellerin sei ebenfalls eine Standortanalyse erstellt worden. Für den Fall, dass der Planungsansatz der Antragsgegnerin realisiert werden sollte, werde EDEKA das Planungsvorhaben im Gemeindegebiet der Antragstellerin nicht weiter verfolgen. Beide Planungsansätze schlössen sich gegenseitig aus.

Der Gemeinderat der Antragsgeqnerin beschloss am 29. Oktober 2014, ihren Flä-chennutzungs- und Landschaftsplan zur Ermöglichung einer Bauleitplanung für einen großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu ändern. Die Antragstellerin beschloss ihrerseits am 31. Oktober 2014 für ein als Festplatz genutztes, ca. 6.000 m2 großes Gelände ihres Gemeindegebiets (Teilflächen der FINr. 78 und 105/8 der Gemarkung Lalling), einen Bebauungs- und Grünordnungsplan „Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“ unter paralleler Änderung ihres Flächennutzungsplans aufzustellen.

Am 18. November 2014 erließ der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Aufstel-lungsbeschluss für die Ausweisung eines Großflächigen Lebensmitteleinzelhandels durch Bebauungsplan. Mit Schreiben ihrer Verwaltungsgemeinschaft vom 5. Dezember 2014 beantragte die Antragsgegnerin unter Vorlage einer Standortanalyse vom 1. Dezember 2014 bei der Höheren Landesplanungsbehörde der Regierung von Niederbayern die Durchführung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens.

Während von den beiden anderen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Einverständnis mit der Planung signalisiert wurde, erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Januar 2015 diverse Einwendungen gegen die Planung. Im Verfahren der frühzeitigen Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange äußerten sich zudem diverse Stellen kritisch zu der Frage, ob eine städtebaulich integrierte Lage nach Maßgabe des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (LEP) vorliege. Der Regionale Planungsverband Donau-Wald verwies in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2015 darauf, dass die Planungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stünden, da aufgrund des vorhandenen Marktpotenzials nur ein Lebensmittelvollversorger realisiert werden könne. Auch wenn durch die Ansiedlung eines leistungsfähigen Grund versorgers im Lallinger Winkel eine wichtige Versorgungslücke im Vorderen Bayerischen Wald geschlossen werde, müssten auch die Auswirkungen der Planung auf das gleichzeitig projektierte Vorhaben im Gebiet der Antragstellerin in die Bewertung einbezogen werden. Die Realisierung des Marktes am integrierten Standort in Gemeindegebiet der Antragstellerin würde nicht nur zur regionalplanerisch gewünschten Stärkung der Einzelhandelszentralität im besonders zu entwickelnden Kleinzentrum Lalling beitragen, sondern auch helfen, einen geeigneten Standort für eine Handelseinrichtung in einer zentralen Lage des Hauptortes zu entwickeln. Der Regionalplan messe gerade den historisch gewachsenen Geschäfts- und Dienstleistungszentren in den Ortskernen als Standort der Versorgungseinrichtungen eine besondere Bedeutung zu. Eine Realisierung des Projektes im streitgegenständlichen Plangebiet der Antragsgegnerin konterkariere dagegen diese regionalplanerischen Grundsätze. Die Planung könne zum einen keinen eigenen Beitrag zum Erhalt, Ausbau oder zur Wiederbelebung der Funktionsfähigkeit des Ortskerns leisten, da es sich um einen peripheren Standort handele. Zum anderen verhindere die Planung ein Projekt im Bereich der Antragstellerin, das aufgrund seines integrierten Standorts in idealtypischer Weise den regionalplanerischen Grundsätzen entspräche. Der überplante Standort im Gebiet der Antragsgegnerin sollte nur dann realisiert werden, wenn der geplante Lebensmittelmarkt auf dem Gebiet der Antragstellerin nicht gebaut werde. Die Beeinträchtigung der o.g. regionalplanerischen Grundsätze durch die streitgegenständliche Planung der Antragsgegnerin könne nur dann hingenommen werden, wenn anderweitig keine Grundversorgung des Laliinger Winkels gewährleistet werden könne.

Am 22. Januar 2015 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Entwürfe zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans sowie des „Deckblatts 2“ zum Bebauungsplan für die anschließenden Verfahren der Öffentlichkeitbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (öffentlichen Auslegung 20. Februar 2015 bis 19. März 2015) sowie der Träger- und Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB. Die kritischen Einwände der Antragstellerin sowie einzelner Träger öffentlicher Belange wurden mit der Argumentation „weggewogen“, dass die Siedlungsstruktur in den Gemeindegebieten aller vier Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft, die den Nahbereich bildeten, stark zersplittert sei. Ein starkes innerörtliches Kerngebiet sei nicht vorhanden. Ziel der Planung sei die Versorgung des Nahbereichs. Der Standort liege insofern verkehrsgünstig und sei aus allen Richtungen gut erreichbar. Eine fußläufige Erreichbarkeit sei auch am geplanten Standort am Ortsrand der Antragstellerin nur für sehr wenige Bürger gegeben. Es stehe fest, dass der tägliche „Tascheneinkauf im ländlichen Raum rückläufig sei. Der wöchentliche Einkauf mit dem Pkw sei die Regel, Aufgrund der Topografie und der Siedlungsstruktur werde ein Einkauf fast ausschließlich nur mit dem Pkw durchgeführt. Selbst ein innerörtlicher Standort sei nur für eine geringe Anzahl von älteren Bürgern fußläufig erreichbar. Eine ÖPNV-Haltestelle sei bereits vorhanden und solle durch einen Shuttle-Service des Betreibers ergänzt werden.

Die Antragstellerin erhob u.a. unter Hinweis auf ihre parallele, auf einen integrierten Standort bezogene Planung sowie ihre landesplanerische Bedeutung als Grundzentrum und damit als „Zentraler Ort“ mit Schreiben vom 11. März 2015 erneut Einwendungen. Die IHK Niederbayern verwies unter dem 17. März 2015 darauf, dass bei der Genehmigung von Einzelhandelsgroßprojekten in einem geplanten Sondergebiet jeweils die Vorgaben der Landesplanung zur Sicherung und Entwicklung funktionsfähiger zentraler Orte und Versorgungszentren gewährleistet sein müssten. Im An-schluss fand aufgrund einer Ergänzung der Entwürfe eine erneute öffentliche Auslegung vom 20. März bis 26. März 2015 sowie parallel hierzu eine erneute Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange statt.

Die Antragstellerin hatte zwischenzeitlich ihre konkurrierende Bauleitplanung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“ für Teilflächen der FINr. 78 und 105/8 der Gemarkung Lalling (Festsetzung eines „Sondergebiets großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“ mit einer maximalen Verkaufsfläche für einen Supermarkt einschließlich Backshop von 1.200 m2 sowie einer maximalen Verkaufsfläche für einen Getränkemarkt von 280 m2) nach Satzungsbeschluss am 5. März 2015 und Bekanntmachung am 20. März 2015 abgeschlossen.

In einer landesplanerischen Beurteilung vom 27. April 2015 gab die Regierung von Niederbayern als Ergebnis des vereinfachten Raumordnungsverfahrens gegenüber der Antragsgegnerin bekannt, dass die Bauleitplanung nur dann den Erfordernissen der Raumordnung entspreche, wenn u.a. folgende Maßgaben erfüllt werden:

„1. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist festzulegen, dass im Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 2 nur ein Nahversorgungsbetrieb, ein separat zu betreibender Getränkemarkt sowie eine Tankstelle zulässig sind. Der Getränkemarkt ist zudem durch ein eigenes Baufenster funktional vom Nahversorgungsbetrieb zu trennen.

2. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist festzulegen, dass die Verkaufsfläche des Nahversorgungsbethebs 1.200 m2 nicht überschreiten darf. Auch das Sortiment und die max. zulässige Verkaufsfläche des Getränkemarkts sind festzulegen.

3. Das Sondergebiet ist durch einen Fuß- und Radweg an den Ortsteil Rohrstetten anzubinden. Dieser Fuß- und Radweg ist im Bebauungsplan verbindlich festzusetzen.

4. (…)."

Mit Beschlüssen vom 27. April 2015 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen sowohl den Entwurf zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans als auch den Entwurf des „Deckblatts 2 .Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel' zum Bebauungs- und Grünordnungsplan,Gewerbedorf Rohrstetten“1. Vor der Abstimmung wurde der Gemeinderat über das per E-Mail desselben Tages eingegangene Ergebnis des vereinfachten Raumordnungsverfahrens informiert. Die Maßgaben der Höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung seien im Entwurf bereits eingearbeitet. Die Einwendungen der Antragstellerin wurden wie folgt in der Abwägung berücksichtigt: Die Antragsgegnerin bemühe sich seit 1996 um die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes. Eine Standortanalyse der EDEKA-Gruppe habe ergeben, dass der Standort im Gewerbedorf Rohrstetten aufgrund der zentralen Lage in der Region an der Bundesstraße B 533 favorisiert werde. Neben dem geplanten Markt sei eine Tankstelle vorgesehen, die weiteres Käufervolumen einbringen werde. Der Alternativstandort der Antragstellerin könne dieses Käufervolumen nicht abschöpfen. Aufgrund der grenzwertigen Bedingungen sei bei einer nicht ausreichenden Frequentierung ein Leerstand nicht auszuschließen. Die Beigeladene habe angeboten, den Lebensmittelmarkt am Altstandort im Gemeindegebiet der Antragstellerin bis zur Eröffnung des neuen Marktes zu betreiben und eine Fortführung zu prüfen. Die Sondergebietsfläche im Plangebiet der Antragsgegnerin sei für die Versorgung der Region ausgelegt und hierfür ein zentraler, wirtschaftlicher und hinsichtlich der Immissionen unproblematischer Standort. Zudem bestehe die Möglichkeit einer Erweiterung im Hinblick auf die politische Diskussion um eine neue zulässige Sondergebietsfläche mit 1.500 m2 für derartige Standorte. Der von der Antragstellerin ausgewiesene Konkurrenzstandort sei insofern weniger geeignet.

In der Zeit vom 6. Mai 2015 bis 5. Juni 2015 wurden die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin gebilligten / überarbeiteten Entwürfe zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans sowie zum Bebauungsplan erneut öffentlich ausgelegt. Parallel dazu fand eine erneute Beteiligung der Behörden und Träger Öffentlicher Belange statt. Die Antragstellerin erhob nochmals mit Stellungnahmen vom 21. Mai und vom 3. Juni 2015 Einwendungen.

Am 8. Juni 2015 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin - unter gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans - den Entwurf des „Bebauungsplans mit integrierter Grünordnung,Gewerbedorf Rohrstetten' SO Großflächiger Einzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2“ in der Fassung vom 28. April 2015 als Satzung. Im Rahmen der Schlussabwägung legte der Gemeinderat dabei zugrunde, dass der ausgewiesene Standort seitens der Höheren Landesplanungsbehörde unter bestimmten Auflagen als konform mit den Vorgaben der Raumordnung eingestuft worden sei. Diese Vorgaben seien in die Planung eingearbeitet worden. Gesichtspunkte, die für eine fehlerhafte landesplanerische Beurteilung sprächen, seien nicht ersichtlich. Ein Markt am geplanten Standort diene der Versorgung des Nahbereichs. Kundenpotential, das darüber hinaus erreicht werde, stelle den Standort nicht in Frage. Die zulässige maximale Verkaufsfläche sei durch Festsetzungen verbindlich festgelegt. Die landesplanerische Verkaufsflächensteuerung gelte für den vorliegenden Nahversorgungsbetrieb nicht. Eine Gefährdung der Versorgung des Gemeindegebiets der Antragstellerin sei nicht gegeben, da der ausgewiesene Standort verkehrssicher für die Bewohner des gesamten Nahbereichs zu erreichen sei.

Unter dem 10. Juni 2015 genehmigte das Landratsamt Deggendorf die Änderung des Flächennutzungsplans. Der Bebauungsplan wurde sodann am 16. Juni 2015 vom ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Der Satzungsbeschluss wurde am 17. Juni 2015 durch Aushang ortsüblich bekannt gemacht.

Unter dem 26. November 2015 erteilte das Landratsamt Deggendorf der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Verbrauchermarktes (Einzelhandel, Metzgereiverkauf, Bäckerei mit Verzehrbereich), eines Getränkemarktes mit Tankstellenshop und Tankstellenüberdachung sowie von Außenanlagen mit Parkplätzen auf der von der Antragsgegnerin ausgewiesenen Sondergebietsfläche. Die Antragstellerin hat gegen den Freistaat Bayern mit dem Ziel der Aufhebung des Genehmigungsbescheids Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben {RN 6 K 16.1220), über die noch nicht entschieden ist.

In der Deggendorfer Zeitung vom 7. Dezember 2016 wurde berichtet, dass der Erste Bürgermeister der Antragstellerin im Rahmen einer Bürgerversammlung geäußert habe, dass er für die Ansiedlung eines Supermarktes keinen Handlungsbedarf sehe, da das bestehende Lebensmittelgeschäft im Gemeindegebiet die Versorgung der Bevölkerung abdecke. Mit dem (vorliegenden) Normenkontrollverfahren werde „eine Stärkung der bestehenden Infrastruktur in Lalling verfolgt“. Zwischen den streitenden Gemeinden sind die Richtigkeit der Darstellung sowie die Interpretation der Aussage umstritten.

Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplans durch Aushang am 6. Februar 2017 neu bekannt gemacht und in der erneuten Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass diverse DIN-Normen, auf die die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Bezug nehmen, in den Räumlichkeiten der Verwaltungsgemeinschaft während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können.

Mit ihrem bereits am 11. September 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „'Gewerbedorf Rohrstetten' SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2“ geltend. Sie trägt u.a. vor, dass der auf dem Altstandort in ihrem Gemeindegebiet betriebene Lebensmittelmarkt bei Realisierung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin keine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit habe und innerhalb kürzester Zeit schließen müsse. Die seit Jahren bestehenden Bemühungen der Antragstellerin um Ansiedlung eines neuen Supermarkts auf ihrem eigenen Gemeindegebiet seien der Antragsgegnerin - jeweils nahezu datumsgleich - bekannt gewesen. Sie - die Antragstellerin - habe ihren förmlichen Planaufstellungsbeschluss für die Ausweisung eines Sondergebiets erst in einem weit fortgeschrittenen Planungsstadium gefasst. Aus diesem Grund habe sie ihr eigenes Planungsverfahren auch relativ schnell abschließen können. Die EDEKA-Gruppe habe zeitgleich Vorgespräche mit beiden Gemeinden als Standortkonkurrentinnen geführt. Ihren eigenen Bebauungsplan habe sie - die Antragstellerin - bislang nicht umsetzen können, weil EDEKA den Standort der Antragsgegnerin an der Bundesstraße B 533 aufgrund des größeren überregionalen Kundenpotentials favorisiere. Die Antragsgegnerin habe dem Gebot zuwidergehandelt, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der Antragstellerin sei als Grundzentrum eine besondere Stellung für die regionale Versorgung zugeordnet, die sie künftig nicht mehr wahrnehmen könne. Die überregionale Kundenpotentiale erschließende Planung der Antragsgegnerin sei nicht vom sog. Nahversorger-Privileg gedeckt und sei zudem auch aufgrund einer Standortausweisung in einer städtebaulichen Randlage sowie aufgrund einer diesbezüglich fehlerhaften Standortalternativenprüfung nicht mit dem LEP 2013 vereinbar. Ferner seien das interkommunale Abstimmungsgebot sowie das Abwägungsgebot verletzt. Die Antragsgegnerin habe sowohl die Interessen der Antragstellerin als auch die Belange der anderen Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft bei ihrer Planung nicht ausreichend berücksichtigt. Die Antragstellerin habe einen eigenen Standort für einen entsprechenden Markt ausgewiesen, der sich - wie vom LEP gefordert - in integrierter städtebaulicher Lage befinde und der für die Einwohner der Antragstellerin sowie zweier Ortsteile der Antragsgegnerin fußläufig und für die Einwohner der weiteren Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft ohne Nutzung der Bundesstraße zu erreichen sei. Demgegenüber sei der Weg zum ausgewiesenen Standort der Antragsgegnerin insbesondere für Senioren deutlich beschwerlicher und weniger verkehrssicher. Ein Lebensmittelmarkt im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin würde sich negativ auf die Antragstellerin als Grundzentrum auswirken, da faktisch nur ein derartiger Markt betrieben werden könne. Die Antragstellerin verfolge weiterhin die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes auf dem von ihr ausgewiesenen Standort. Entgegen einer missverständlich wiedergegeben Berichterstattung in der Deggendorfer Zeitung vom 7. Dezember 2016 habe ihr Erster Bürgermeisters in einer Bürgerversammlung tatsächlich gesagt, dass für die Ansiedlung eines weiteren Marktes derzeit keine Entscheidungsmöglichkeit bestehe, weil das auf eine Stärkung der gemeindlichen Infrastruktur gerichtete Normenkontrollverfahren noch laufe und der noch bestehende Markt in Lalling (Altstandort) eine gewisse Grundversorgung leiste.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten' SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2017 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Planung erfülle die Vorgaben der Höheren Landesplanungsbehörde. Mangels Alternativstandorts sei die Planung trotz fehlender Integration mit dem Raumordnungsrecht vereinbar. Der abgesetzten Lage sei durch einen Fuß- und Radweg entgegengewirkt worden. Bei dem geplanten Vorhaben handele es sich hinsichtlich der maximal zulässigen Verkaufsfläche um einen nach Landesplanungsrecht in jeder Gemeinde zulässigen Nahversorgungsbetrieb. Eine Agglomeration liege nicht vor; der Getränkemarkt stehe nur in Verbindung mit der Tankstelle. Getränkemarkt und Lebensmittelmarkt seien jeder für sich - auch hinsichtlich der Erfüllung der Stellplatzpflicht - als selbständig bzw. eigenständig anzusehen. Der mit der Tankstelle verbundene Getränkemarkt erhöhe die Attraktivität des Lebensmittelmarkfes nicht wesentlich. Der Lebensmittelmarkt sei für alle Bürger aus den betroffenen Gemeinden des Lallinger Winkels verkehrssicher und in kürzester Zeit mit dem Pkw, mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen. Mit der Anbindung über öffentliche Verkehrsmittel werde die Antragsgegnerin auch den Bedürfnissen der Senioren gerecht. Die Funktionsfähigkeit der Antragstellerin als Zentraler Ort werde nicht wesentlich beeinträchtigt. Durch den Lebensmittelmarkt auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin werde die verbrauchernahe Versorgung der Bürger der Antragstellerin nicht gefährdet, sondern vielmehr sichergestellt. Darüber hinaus werde der Antragstellerin keine Planungsmöglichkeit genommen, sondern dieser stehe es weiterhin frei, in ihrem ausgewiesenen Sondergebiet einen anderen Nahversorger anzusiedeln. Die Antragsgegnerin habe zudem bereits am 29. Oktober 2014 und damit zwei Tage früher als die Antragstellerin die Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Da die Antragsgegnerin früher mit den Planungen begonnen habe, könne sich die Antragstellerin nicht auf eine Aushöhlung ihrer Planungshoheit berufen. Auch im Übrigen seien die Belange der Antragstellerin hinreichend berücksichtigt worden. Der Zeitungsbericht vom 7. Dezember 2016 zeige, dass die Antragstellerin die Ansiedlung eines weiteren Supermarktes nicht weiterverfolge, weil das bestehende Lebensmittelgeschäft auf dem Altstandort die Versorgung der Bevölkerung abdecke. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB zu Lasten der übrigen Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft sei abzulehnen, zumal diese im Planungsverfahren keine Einwände erhoben hätten.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreterin des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 21. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO) ist wegen einer möglichen Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots aus § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB gegeben (vgl. z.B. BayVGH, U.V. 11.3.2013 - 1 N 12.2150 - juris Rn. 20). Zudem ergibt sie sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 (1. Alt.) BauGB, wonach sich eine Gemeinde auch auf die ihr durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen kann. Die Antragstellerin ist - im Gegensatz zur Antragsgegnerin - gemäß A III 1.1 des einschlägigen Regionalplans Donau-Wald - als „Kleinzentrum“ ausgewiesen. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 sind nach Aitrecht ausgewiesene Kleinzentren bis zur Anpassung der Regionaipläne (vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Ausnahme gem. Satz 2) einem Grundzentrum als Zentralem Ort i.S. von Nr. 2.1, Nr. 2.1.1, Nr. 2.1.2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP 2013 = Anlage zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern) gleichgestellt. Da mithin der Antragstellerin - im Gegensatz zur Antragsgegnerin - nach dem Raumordnungsrecht eine zentralörtliche Funktion zugewiesen ist, kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass bei Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans bauliche Anlagen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin entstehen, die auf Kosten der zentralörtlichen Funktion der Antragstellerin gegen raumordnungsrechtliche Ziele aus Nr. 5.3.1 und / oder Nr. 5.3.3 LEP 2013 verstoßen. Insofern erscheint es ferner möglich, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan die der Antragstellerin durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion als benachbartes Grundzentrum beeinträchtigt (vgl. VGH BW, U.v. 27.9.2007 - 3 S 2875/06 - NVwZ-RR 2008, 369 ff. = juris Rn. 32 ff.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 2 Rn. 115).

b) Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Die Antragstellerin kann ihre Rechtsstellung im Fall des Erfolgs des Normenkontrollantrags verbessern, weil der Bebauungsplan der Antragsgegnerin noch nicht umgesetzt ist. Zudem hat die Antragstellerin die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht Regensburg angefochten. Im Fall der Aufhebung des an gegriffenen Bebauungsplans erhöhen sich ihre Chancen, selbst einen großflächigen Lebensmittelmarkt im eigenen Gemeindegebiet für die Versorgung des über ihre Gemeindegrenzen hinausgehenden Nahbereichs anzusiedeln. Auf die Frage des genauen Wortlauts einer in einem Zeitungsbericht vom 7. Dezember 2016 thematisierten Aussage des Ersten Bürgermeisters der Antragstellerin im Rahmen einer Bürgerversammlung kommt es unter dem Blickwinkel des Rechtsschutzinteresses nicht an. Jedenfalls ergibt sich auch aus dem - von beiden Hauptbeteiligten in Bezug genommenen - Zeitungsartikel, dass die Antragstellerin den Normenkontrollantrag zur „Stärkung der bestehenden Infrastruktur in Lalling“ weiterverfolge. Zudem geht die Antragstellerin davon aus, dass der auf dem Altstandort in ihrem Gemeindegebiet betriebene Lebensmittelmarkt bei Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans wirtschaftlich nicht überlebensfähig sei. Auch vor diesem Hintergrund kann ihr ein Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden.

2. Der Antrag ist auch begründet.

a) Auch wenn über den nachgeholten Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in diverse DIN-Normen nunmehr eine ordnungsgemäße Bekanntmachung vorliegen dürfte (vgl. BayVGH, U.V. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 39 m.w.N), ist von formeller Unwirksamkeit des Bebauungsplans „'Gewerbedorf Rohrstetten' SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2“ auszugehen, weil sowohl der am 15. Februar 1996 bekannt gemachte Ausgangsbebauungsplan als auch dessen am 23. Oktober 1997 bekannt gemachte 1. Änderung („Deckblatt Nr. 1“) an erheblichen formellen Mängeln leiden.

Der ursprüngliche, am 15. Februar 1996 bekannt gemachte Bebauungsplan „Gewerbedorf Rohrstetten“ ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen - wie Bebauungspläne (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) - auszufertigen sind. Die Ausfertigung soll die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen bestätigen (BVerwG, B.v. 16.5.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 ff. = juris Rn. 19). Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und beglaubigt, dass die Satzung, so wie sie vorliegt, vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Der Identitätsfunktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des Ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen. Besteht eine Satzung - wie hier - aus einem Textteil und einem oder mehreren Planteilen, müssen diese entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein oder es müssen grundsätzlich alle Teile gesondert ausgefertigt werden. Die Ausfertigung nur eines Teils (also nur des Textteils oder nur der Planzeichnung) genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Erforderlich ist, dass der Plan durch eine Art „gedanklicher Schnur“ mit dem ausgefertigten Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne weiteres möglich ist, sodass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (BayVGH, U.v. 18.10.2014 - 15 N 12.1633 - juris Rn. 40 m.w.N.; U.V. 3.3.2015 -15 N 13.636 - juris Rn. 9 ff.; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 241 ff.). Diesen rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht der Ausgangsbebauungsplan nicht. Satzungstext und Planzeichnung sind räumlich voneinander getrennt. Auf der mit Unterschrift des Ersten Bürgermeisters von 14. Februar 1996 ausgefertigten Planzeichnung befinden sich nur „Festsetzungen mit Zeichen in Kurzform“, die eigentlichen textlichen Festsetzungen mit weitergehenden Regelungen im Vergleich zur ausgefertigten Planzeichnung sind in einer gesonderten Heftung „Festsetzungen zum Entwurf“ enthalten. Eine gedankliche Schnur durch gegenseitige, eindeutige und hinreichend konkrete Bezugnahmen von Planzeichnung und Textteil aufeinander ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass sowohl die Planzeichnung als auch die nicht gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen mit „Stand: 02.11.1995“ ausgewiesen sind, genügt ebenso wenig wie der Pauschalhinweis auf der Planzeichnung („Im Übrigen wird auf die Festsetzungen in Textform verwiesen. Siehe im Einzelnen das beigefügte Geheft!'), um den Anforderungen an eine einheitliche Satzungsurkunde zu genügen. Denn ein eindeutiger, hinreichend bestimmter inhaltlicher Bezug, der jeden Zweifel darüber ausräumt, welcher genaue weitere Text mit der ausgefertigten Planzeichnung eine Einheit bilden soll, wird hierdurch nicht bewirkt, zumal die textlichen Festsetzungen ihrerseits aus „losen“ (d.h. nur locker miteinander durch einen Schnellhefter verbundenen) und damit jederzeit auswechselbaren Blättern bestehen.

Dasselbe gilt für die am 23. Oktober 1997 bekannt gemachte 1. Änderung des Bebauungsplans („Deckblatt Nr. 1“). Auch hier sind die jeweils mit „Stand: 21.8.1997“ angegebenen Satzungsbestandteile, nämlich die am 22. Oktober 1997 ausgefertigte Planzeichnung und die nicht ausgefertigte, in Loseblattform abgehefteten textlichen Festsetzungen räumlich-gegenständlich voneinander getrennt. Wie beim Ausgangsbebauungsplan vermag der bloße Pauschalhinweis auf der Planzeichnung („Im Übrigen wird auf die Festsetzungen in Textform verwiesen. Siehe im Einzelnen das beigefügte Geheft!1) mangels hinreichender Bestimmtheit keine gedankliche Schnur im o.g. Sinn zu vermitteln.

Ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch nachfolgende Änderungs- bzw. Erweiterungssatzungen - hier die streitgegenständliche zweite Änderung des Bebauungsplans „Gewerbedorf Rohrstetten“ - erfasst, hängt davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbständigt ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 26.7.2011 - 4 B 23.11 - BauR 2012, 53 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 8.12.2015 - 15 N 12.2636-juris Rn. 43; U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 27 ff.). Werden etwa sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der „Änderung“ durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei dem ein „Fortwirken“ alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erschiene. Werden demgegenüber unter dem Fortbestehen der Ursprungsplanung nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet dies, dass nicht bezüglich der Gesamtheit der Planung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten zu werden braucht. In letzterem Fall kann die nunmehr geltende planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet regelmäßig nur als Einheit der alten und der geänderten Planung angesehen werden. Rechtserhebliche Fehler eines alten Bebauungsplans „infizieren“ dann einen nachfolgenden Änderungs- / Ergänzungsbebauungsplan.

Nach diesen Maßstäben schlägt die Unwirksamkeit des ursprünglichen Bebauungsplans „Gewerbedorf Rohrstetten“ in der Fassung der am 23. Oktober 1997 bekannt gemachte 1. Änderung („Deckblatt Nr. 1“) auch auf den streitgegenständlichen Bebauungsplans durch, weil durch diesen nicht lediglich der Geltungsbereich des Bebauungsplan um eine Sondergebietsfläche erweitert wird, sondern insbesondere auch die weiterhin als GE-Fläche ausgewiesene FINr. 2855/6 einbezogen wird. Diesbezüglich werden Änderungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche vorgenommen, um die Grenze der bisherigen „GE-Ausweisung“ mit dem neuen Bereich des „SO“-Gebiets kompatibel zu machen, vgl. Nr. 1.1.1.0 der textlichen Festsetzungen. Insofern setzt sich die angegriffene neue Planung in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Ausgangsplanung und knüpft an die bisherige GE-Ausweisung sowie an die diesbezüglichen Abwägungsentscheidungen aus den aus den früheren Bauleitplanverfahren an. Mit Blick auf die durchschlagenden formellen Fehler der alten Satzungen bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob der streitgegenständliche Bebauungsplan, der aus einer losen Ringbuchheftung besteht, die neben der Planzeichnung auf gesonderten Blättern die textlichen Festsetzungen und die Verfahrensvermerke inkl. Ausfertigungsunterschriften enthält, selbst den formalen Anforderungen an eine Satzungsurkunde genügt.

b) Der angegriffene Bebauungsplan leidet zudem an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel, weil er unter Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst ist.

Gemäß der als raumordnungsrechtliches Ziel - „(Z)“ - bezeichneten Nr. 5.3.1 LEP 2013 dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden (Satz 1). Abweichend sind allerdings Ausweisungen zulässig für Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m2 Verkaufsfläche in allen Gemeinden (Satz 2, Alternative 1). Nr. 5.3.1 LEP 2013 beinhaltet ein verbindliches Ziel der Landesplanung i.S. des Art. 2 Nr. 2 BayLpIG. Der Plangeber hat eindeutig formuliert, dass Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden dürfen. Die atypischen Sachverhalte, bei deren Vorliegen eine Abweichung zulässig sein soll, sind in der Zielbestimmung hinreichend konkret umschrieben (BayVGH, U.v. 14.12.2016-15 N 15.1201 -juris Rn. 64 m.w.N.).

Zentrale Orte sind gemäß Nr. 2.1.2 Abs. 1 LEP 2013 Grund-, Mittel- und Oberzentren. Nach Nr. 2.1.5 Satz 2 LEP 2013 werden die Grundzentren in den Regionalplänen festgelegt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 werden bestehende Kleinzentren, Unterzentren und Siedlungsschwerpunkte bis zur Anpassung der Regionalpläne als Zentrale Orte der Grundversorgung einem Grundzentrum gleichgestellt. Die Antragsgegnerin ist weder nach Anhang 1 des LEP 2013 noch (im Gegensatz zur Antragstellerin) nach der Übergangsregelung in § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern in Verbindung mit dem Regionalplan Donau-Wald mit zentralörtlicher Funktion ausgestattet. Entscheidend ist damit, ob die Ausnahme gem. Nr. 5.3.1 Satz 2 erstes Tiret LEP 2013 einschlägig ist, ob also m.a.W. hier lediglich ein Nahversorgungsbetrieb bis maximal 1.200 m2 Verkaufsfläche ausgewiesen wurde.

Nach Überzeugung des Senats ermöglicht der streitgegenständliche Bebauungsplan der Antragsgegnerin unter Einbeziehung einer Agglomerationsbetrachtung ein Einzelhandelsgroßprojekt, das die in Nr. 5.3.1 Satz 2 LEP 2013 vorgesehene Verkaufsflächengrenze für Nahversorgungsbetriebe überschreitet. Nach Abs. 1 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013, die vom Gericht als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, sind nicht nur Betriebe i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO (Satz 1), sondern auch „Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben - auch im Anschluss an ein Einzelhandelsgroßprojekt - in räumlichfunktionalem Zusammenhang, die überörtlich raumbedeutsam sind“ (Satz 2), als Einzelhandelsgroßprojekte anzusehen. Nr. 5.3.1 LEP 2013 geht daher mit der Erfassung derartiger Agglomerationen als Einzelhandelsgroßprojekte im Sinne einer rein wirkungsbezogenen Betrachtung über den kern- bzw. sondergebietspflichtigen Tatbestand des „großflächigen Einzelhandelsbetriebs“ i.S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB hinaus (BayVGH, U.v. 14.12.2015- 15 N 15.1201 - juris Rn. 66, vgl. auch VGH BW, B.v. 18.5.2016-8 S 703/16-juris Rn. 13 ff.).

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können mehrere Einzelhandelsbetriebe einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb bilden, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu entscheiden, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist, wie eigene Eingänge, eigene Anlieferung, eigene Personalräume. Einzelne Verkaufsstätten sind demgegenüber nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = juris Rn. 20, 21). Diese Kriterien können jedoch für die Erfassung der inhaltlichen Reichweite der in Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 thematisierten überörtlich raumbedeutsamen Agglomerationen und damit für die Auslegung des Ziels Nr. 5.3.1 LEP 2013 und seiner Ausnahmetatbestände nicht herangezogen werden. Das Recht der Raumordnung dient der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Die Raumordnung koordiniert im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung die Nutzungsansprüche an den Raum und die raumbedeutsamen Belange und schafft in diesem Zusammenhang u.a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn eine Regelung der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis. In diesem Rahmen ist der Raumordnung auch eine betriebsübergreifende funktionale Betrachtungsweise erlaubt. Dagegen enthält § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächige Einzelhandelsprojekte städtebauliche Vorgaben, die die Nutzung von Grund und Boden betreffen. Raumordnerische Vorgaben für raumbedeutsame Einzelhandelsagglomerationen -wie hier Nr. 5.3.1 LEP 2013 i.V. mit Abs. 1 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 - zielen auf die Sicherstellung des im Raumordnungsgesetz niedergelegten Systems leistungsfähiger Zentraler Orte. Gemessen an diesem Zweck ist der für eine schädliche Agglomeration im Sinn des Raumordnungsrechts vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang einzelner Einzelhandelsbetriebe nicht schon dann zu verneinen, wenn einzelne Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind (BayVGH, U.v. 14.12.2015 a.a.O. juris Rn. 68; VGH BW, B.v. 18.5.2016 a.a.O. juris Rn. 16; zum landesplanerischen Begriff der Agglomeration und der Bedeutung in der Bauleitplanung vgl. z.B. BVerwG, U.v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff.; VGH BW, B.v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 11 ff.; NdsOVG, U.v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 37 ff.). Die gebotene wirkungsbe-zogene, über den Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hinausgehende Betrachtungsweise zum Schutz Zentraler Orte entspricht auch dem in Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLpIG) niedergelegten Grundsatz der Raumordnung, wonach geeignete räumliche Voraussetzungen für die Erhaltung der örtlichen Zentren für die wohnortnahe Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind. Ganz im Sinne eines gebotenen wirkungsbezogenen Ansatzes heißt es auch in Absatz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013:

„Einzelhandelsgroßprojekte haben auf Grund ihrer Größe und ihres umfassenden Warenangebotes regelmäßig erhebliche Auswirkungen auf die bestehenden Versorgungsstrukturen in der Standortgemeinde und in benachbarten Zentralen Orten. Außerdem bilden Einzelhandelsgroßprojekte Anknüpfungspunkte für weitere Ansiedlungen von Einzeihandelsbetrieben und ergänzende Nutzungen und können somit zur Bildung neuer Versorgungsstandorte führen, die bestehende Versorgungsstrukturen beeinträchtigen können. Hieraus ergibt sich ein Steuerungsbedarf durch die Raumordnung, um die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung zu gewährleisten.“

Der streitgegenständliche Bebauungsplan lässt im Bereich der Sondergebietsausweisung zunächst einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 und damit nach den vom Bundesverwaltungsgericht erarbeiteten Maßstäben einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - BVerwGE 124, 364 ff.; BayVGH, U.v. 17.4.2012 - 15 N 09.779 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 1.12.2015 -8 S 210/13 - ZfBR 2016, 167 ff. = juris Rn. 23). Dieser Verkaufsmarkt hat Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Ist im Einzelfall -wie hier schon aufgrund des durch Baugrenzen abgesteckten großzügigen Baufensters von ca. 2.400 m2 sowie der Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung (Nr. 1.1.2.0 der textlichen Festsetzungen) - eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m2 möglich, ist die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO einschlägig; Anhaltspunkte für eine Widerlegung gem. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO sind nicht ersichtlich. Im streitigen Sondergebiet ist daher allein schon für den Lebensmitteleinzelhandel die grundsätzliche Möglichkeit der Errichtung eines Einzelhandelsgroßprojekts i.S. von Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehen. Isoliert betrachtet stellt zwar der laut Bebauungsplan bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 1.200 m2 zulässige Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (als nach der Planung „größter“ zulässiger Betrieb) einen Betrieb unterhalb des in Nr. 5.3.1 Satz 2 LEP 2013 vorgesehenen Relevanz-Verkaufsflächenwerts dar. Allerdings definiert Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3.1 LEP 2013 Nahversorgungsbetriebe - mit Blick auf die weniger bauals vielmehr wirkungsorientierte Ausrichtung der Zielbestimmung (s.o.) konsequent - als „Einzelhandelsqroßprojekte, die ganz überwiegend dem Verkauf von Nahversor-gungsbedarf dienen“. Unabhängig von der hier nicht entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche unter 1.200 m2 per se und ausnahmslos als Nahversorgungsbetriebe im Sinne der Ausnahmeregelung der Nr. 5.3.1 anzusehen sind, zeigt Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 (s.o.), dass nicht nur einzelne Betriebseinheiten, sondern auch nach der Planung nicht ausgeschlossene Agglomerationen im dort genannten Sinne von mehreren Betrieben zusammen als ein Einzelhandelsgroßprojekt zu betrachten sind.

Sofern nach dem Bebauungsplan der Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb zusammen mit weiteren Betrieben eine Agglomeration und damit ein Einzelhandelsgroßprojekt bilden kann, ist die Zusammenfassung der Betriebe im Sinne einer Agglomerationsbetrachtung auch für die Ausnahmeregelung im ersten Spiegelstrich der Nr. 5.3.1 LEP 2013 beachtlich (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2015 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 70). Irrelevant ist, dass der laut Planung vorgesehene Lebensmittel-Verbrauchermarkt bereits für sich gesehen großflächig ist, dass sich also im vorliegenden Fall die Agglomeration nicht aus der zusammenfassenden Betrachtung aus jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben ergibt (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2015 a.a.O.). Die Antragsgegnerin sowie ihr für den Satzungsbeschluss und die Abwägung funktional zuständiger Gemeinderat haben unter Beachtung und Umsetzung der landesplanerischen Beurteilung vom 27. April 2015 die hiermit zusammenhängende Agglomerationsproblematik zwar grundsätzlich gesehen. Die gefundene Lösung steht jedoch nicht im Einklang mit § 1 Abs. 4 BauGB und dem Regelungsinhalt in Nr. 5.3.1 LEP 2013.

In der landesplanerischen Beurteilung vom 27. April 2015 wies die Regierung von Niederbayern die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Planung u.a. nur dann den Erfordernissen der Raumordnung entspreche, wenn in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine maximale Verkaufsfläche des Nahversorgungsbetriebs (Lebensmitteleinzelhandel) von 1.200 m2 reglementiert werde, wenn ferner die maximal zulässige Verkaufsfläche des Getränkemarkts festgelegt werde und wenn verbindlich geregelt werde, dass im Geltungsbereich nur ein Nahversorgungsbetrieb und ein separat zu betreibender Getränkemarkt zulässig seien, wobei der Getränkemarkt zudem durch ein Baufenster funktional vom Nahversorgungsbetrieb (Lebensmitteleinzelhandel) zu trennen sei. Entgegen der Ansicht der Höheren Landesplanungsbehörde wurde

– durch die Festsetzung zweier getrennter Baufenster für den Lebensmittelmarkt und den Getränkemarkt,

– durch die textliche Festsetzung, wonach die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts 1.200 m2 nicht überschreiten darf,

– und schließlich durch die Regelung, dass der geplante Getränkemarkt mit der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes keine Funktionseinheit bilden darf, was dahingehend konkretisiert wird, dass die einzelnen Betriebe vollständig eigenständig betreibbar sein und insbesondere über eigene Eingänge und Kassen verfügen müssen,

den Anforderungen der Nr. 5.3.1 LEP 2013 nicht Genüge getan. Trotz der im Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Trennung von Lebensmittelmarkt und Getränkemarkt besteht schon aufgrund der planerischen Ausweisung der unmittelbar benachbarten Grundstücke, aufgrund der sich gegenseitig ergänzenden Warensortimente und aufgrund der faktisch gemeinsamen Parkflächen ein ausreichender räumlich-funktioneller Zusammenhang und damit eine landesplanerisch unerwünschte Einzelhandelsagglomeration, die in der zusammenfassenden Betrachtung als Einzelhandelsgroßprojekt negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lässt und deswegen Nr. 5.3.1 LEP 2013 widerspricht (vgl. insofern auch VGH BW, B.v. 18.5.2016 -8S 703/16 - juris Rn. 16, 23, 24): Aufgrund dieses räumlich-funktionellen Zusammenhangs und durch die räumliche Nähe der beiden Anlagen entsteht nach Ansicht des Senats eine besondere Attraktivität und Bequemlichkeit für Kunden sowie ein besonderer Anreiz, beide Betriebe auch zeitlich gemeinsam aufzusuchen. Der schon von der planerischen Konzeption angelegte für beide Betriebe gemeinsam nutzbare Parkplatz schafft ein zusätzliches räumliches und funktionelles Band. Aufgrund der gebotenen wirkungsbezogenen (und eben nicht rein baulichen) Betrachtung ist - s.o. - auf eine bauliche Eigenständigkeit der beiden Vorhaben (Lebensmittelmarkt, Getränkemarkt) nicht abzustellen. Die maximal zulässige Verkaufsfläche beider Vorhaben beträgt in der Summe 1.500 m2, sodass der Schwellenwert der Ausnahmeregelung in Nr. 5.3.1 Satz 2 LEP 2013 bei der gebotenen Agglomerationsbetrachtung überschritten ist. Darauf, dass es sich hinsichtlich des Lebensmitteleinzelhandels und des Getränkemarkts um zwei selbständig betreibbare Betriebseinheiten handelt, kommt es nicht an. Mit Blick auf die gebotene wirkungsbezogene Betrachtungsweise ist ferner irrelevant, ob eine Agglomeration in diesem Sinne aus vielen oder - wie hier - nur aus zwei Betrieben gebildet wird (so i.E. auch in der Fallgestaltung bei VGH BW, B.v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris: Lebensmittelmarkt mit 799 m2 Verkaufsfläche und Biofachmarkt mit 500 m2 Verkaufsfläche; offenlassend noch BayVGH, U.v. 14.12.2015 a.a.O. juris Rn. 71). Auf die Frage, ob der Produktionsbetrieb auf dem Grundstück FINr. 2867/4 (Marmeladenherstellung) über einen Werkverkauf verfügt oder nicht, kommt es ebenfalls nicht an.

Die nach dem streitgegenständlichen Bebauungsplan mögliche Agglomeration der beiden Einzelhandelsbetriebe „Lebensmittelmarkt“ und „Getränkemarkt“ in räumlichfunktionalem Zusammenhang ist „auf Grund der Größe des geplanten Vorhabens, dessen dezentraler, an Pkw-Kunden orientierter Lage (…) und der damit verbundenen möglichen Auswirkungen“ (vgl. Seite 2 der landesplanerischen Beurteilung vom 27. April 2015) überörtlich raumbedeutsam i.S. von Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013. Hierfür spricht zudem die auf Antrag der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2014 erfolgte Durchführung des vereinfachten Raumordnungsverfahrens, dessen Gegenstand gem. Art. 26 Abs. 1 i.V. mit Art. 24 Abs. 1 BayLpIG Vorhaben von „erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit“ sind. Laut der von der Landesanwaltschaft Bayern dem Senat vorgelegten Berechnung der Höheren Landesplanungsbehörde (Schreiben vom 25. Januar 2017) ist in Bezug auf die Sortimente des kurzfristigen, täglichen Bedarfs (Nahrungs- und Genussmittel inkl. Getränke) von einer nicht unerheblichen Kaufkraftabschöpfungsquote im relevanten Nahbereich des Grund- bzw. Kleinzentrums (d.h. unter Einschluss aller vier Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft) auszugehen. Die überörtliche Raumbedeutsamkeit der Agglomeration ergibt sich ferner daraus, dass im Fall der Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans die der Antragstellerin durch den einschlägigen Regionalplan zugewiesene Funktion als Klein- bzw. nunmehr Grundzentrum - und damit als „Zentraler Ort“ i.S. von Nr. 2.1 LEP 2013 - gefährdet erscheint. Die EDEKA-Standortanalyse vom 7. August 2014 (vgl. dort Seite 4 „Beide Planungsansätze schließen sich gegenseitig aus.') geht von der Prämisse aus - was von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt wird - dass sich bei Umsetzung der streitgegenständlichen Bauleitplanung die „Konkurrenzplanung“ der Antragstellerin jedenfalls hinsichtlich des Planungsziels der Ansiedlung eines EDEKA-Marktes nicht umsetzen lässt. Es erscheint vor diesem Hintergrund fraglich, ob es für einen weiteren Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb in vergleichbarer Größe überhaupt einen Bedarf im „Lallinger Winkel“ gibt und ob ein solcher wirtschaftlich überlebensfähig wäre. In der Konsequenz steht bei Realisierung der Planung im „Gewerbedorf Rohrstetten“ der Fortbestand der zentralörtlichen Funktion der Antragstellerin in Frage.

Die Antragsgegnerin hat vorliegend auch in eine mögliche raumordnerische Konfliktlage „hineingeplant“ (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 = juris Rn. 20). Die Bildung von Agglomerationen des zentrenrelevanten Einzelhandels, die die Raumbedeutsamkeitsschwelle überschreiten, stellt auf den überplanten Nutzungsflächen kein völlig unrealistisches Szenario dar (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2015 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 74 f.; NdsOVG, U.v. 10.7.2014- 1 KN 121/11 -juris Rn. 38). Die sich nach dem streitgegenständlichen Bebauungsplan mögliche Agglomeration der beiden Einzelhandelsbetriebe „Lebensmittelmarkt“ und „Getränkemarkt“ hat sich im Übrigen in der Baugenehmigung vom 26. November 2015 realisiert.

Aufgrund des Verstoßes gegen Nr. 5.3.1 LEP 2013 ist die streitgegenständliche Bauleitplanung mit dem Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB unvereinbar. Ob darüber hinaus Verstöße gegen das Integrationsgebot der Nr. 5.3.2 LEP 2013 sowie gegen die Regelungen über zulässige Verkaufsflächen in Nr. 5.3.3 Satz 1 und / oder Satz 2 LEP 2013 vorliegen, kann dahingestellt bleiben.

c) Interkommunales Abstimmungsgebot Die Klage verletzt darüber hinaus das interkommunale Abstimmungsgebot gem. § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. ähnlich BayVGH, U.v. 11.3.2013- 1 N 12.2150-juris Rn. 21 ff.; im Anschluss BVerwG, B.v. 19.6.2013 -4 BN 35.13 -juris Rn. 2). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB sieht vor, dass sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen können.

Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) dar. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der jeweils anderen Gemeinde Gebrauch machen. § 2 Abs. 2 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Die Vorschrift verlangt einen Interessenausgleich zwischen den benachbarten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. Selbst wenn eine Gemeinde keine planerischen Absichten für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, kann sie sich gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihr Gebiet zur Wehr setzen. Eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen § 2 Abs. 2 BauGB. Auch hier gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere Belange ihnen im Rang vorgehen. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung unterliegt. Je gewichtiger die Nachteile für Nachbargemeinden sind, desto gewichtiger müssen auch die für die Planung sprechenden Belange sein, d.h. desto höher ist der Rechtfertigungszwang der planenden Gemeinde (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 ff. = juris Rn. 21, 22; B.v. 14.4.2010-4 B 78.09 - NVwZ 2010, 1026 ff. = juris Rn. 34, 41, 45; BayVGH, U.v. 11.3.2013-1 N 12.2150-juris Rn. 22).

Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Planung nicht. Maßgeblich für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Welche genauen Erklärungen der Erste Bürgermeister der Antragstellerin hinsichtlich der künftigen Bemühungen um Ansiedlung eines weiteren Supermarktes im Gemeindegebiet in einer Bürgerversammlung Ende 2016 abgegeben hat, ob seine Aussagen in der Presse richtig wiedergegeben und wie sie zu interpretieren sind, spielt mithin für die Frage der Fehlerfreäheit der Abwägung am Maßstab von § 2 Abs. 2 i.V. mit §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB keine Rolle. Entscheidend ist vorliegend, dass die Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans der Antragsgegnerin das - durch die im parallelen Bauleitplanverfahren verfolgte - Konzept der Antragstellerin durchkreuzt, in Wahrnehmung ihrer durch den Regionalplan zugewiesenen Rolle als Grundzentrum (s.o.) die Versorgung des gesamten Gebiets der Verwaltungsgemeinschaft durch einen in integrierter Lage befindlichen Lebensmittelvollsortimenter zu verbessern und zu sichern. Die Antragsgegnerin hat die Rechtsstellung der Antragstellerin, die sich aus dem bestehenden (bestandskräftig genehmigten) Standort des Lebensmittelmarktes, aus ihrer parallel betriebenen Bauleitplanung zur Standortverbesserung auf ihrem eigenen Gebiet sowie aus ihrer Einstufung als Grundzentrum ergibt, weitgehend unberücksichtigt gelassen bzw. nicht mit dem ihr gebotenem Gewicht in die Abwägung eingestellt, obwohl die Umsetzung der streitgegenständlichen Planung unmittelbare Auswirkungen auf die vorgenannten Belange hat und diese nicht durch von vornherein gewichtigere oder zumindest gleichwertige eigene Belange der Antragsgegnerin gerechtfertigt ist.

Über die konkurrierende Bauleitplanung der Antragstellern sollte als Ersatz für den bestehenden „kleinen“ Lebensmittelmarkt ein neuer Standort mit einer am Bedarf der Nahversorgung orientierten, vergrößerten Verkaufsfläche geschaffen werden. Hierüber sollte die Firma EDEKA, die nunmehr den Standort im Gebiet der Antragsgegnerin aufgrund ökonomischer Erwägungen favorisiert, an einem - zudem gem. Nr. 5.3.2 LEP 2013 integrierten - Standort im Gemeindegebiet der Antragstellerin „gehalten“ werden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es für die Rechtswirkungen des kommunalen Abstimmungsgebots nicht auf die bloße zeitliche Priorität, also auf die Frage an, wer von beiden konkurrierenden Gemeinden mit einem Aufstellungsbeschluss zuerst in formaler Hinsicht mit dem Verfahren der Bauleitplanung begonnen hat (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 14.4.2010 - 4 B 78/09 - NVwZ 2010, 1026 ff. = juris Rn. 45). Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin hatten bereits seit mehreren Jahren im Vorfeld des formalen Starts der Bau-leiplanverfahren informelle Vorgespräche und Abstimmungen mit möglichen Investoren geführt. So hatte die Antragstellerin nachweislich nach Aktenlage jedenfalls seit Ende 2011 hinsichtlich der Ansiedlung eines neuen Lebensmitteleinzelhandelsmarkts konkrete Verhandlungen aufgenommen (vgl. die mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 vorgelegte Korrespondenz mit einer Immobilien- und Bauträgergesellschaft vom 29. Dezember 2011 und vom 5. Mai 2014; Information des Gemeinderats über den Stand der Verhandlungen mit EDEKA am 25. September 2014; Information des Gemeinderats über den Stand der Verhandlungen mit der Firma Alueda am 31. Oktober 2014). Die konkurrierenden Verfahren der Bauleitplanung beider Gemeinden begannen sodann Ende Oktober 2014 praktisch zeitgleich. Die Antragsgegnerin hat zunächst am 29. Oktober 2014 ihren Aufstellungsbeschluss auf die Änderung des Flächennutzungsplans beschränkt, während die Antragstelierin am 31. Oktober 2014 mit einem Aufstellungsbeschluss folgte, der auf die Aufstellung eines Bebauungsplans „Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“ unter paralleler Anpassung ihres Flächennutzungsplans gerichtet war. Die Antragstellerin vermochte ihr Bauleitplanverfahren zeitlich vor der Antragsgegnerin abzuschließen. Bei dem gegebenen im Wesentlichen zeitlichen Gleichlauf der Planungen war die Antragstellerin nicht gehalten, ihre Planungsvorstellungen gegenüber denjenigen der Antragsgegnerin zurückzustellen (BayVGH, U.v. 11.3.2013 - 1 N 12.2150 - juris Rn. 25), zumal sie - unabhängig von ihrer Rolle als Klein- bzw. Grundzentrum kraft regionalplanerischer Ausweisung - auch schon bislang Standortgemeinde eines (kleineren) Lebensmittelver-sorgers der EDEKA-Gruppe zur Versorgung des Nahbereichs war.

Der neue Standort des Lebensmittelmarktes im Gebiet der Antragsgegnerin steht mit dem neuen wie alten Standort im Gebiet der Antragstellerin objektiv in einer Konkurrenzsituation. Die Planung der Antragsgegnerin zielt darauf ab, die Firma EDEKA aus dem Bereich der Antragstellerin „abzuwerben“ und diese durch eine Standortzuweisung in ihrem Gebiet an einem für sie - mit Blick auf die unmittelbare Verkehrsanbindung an eine Bundesstraße - ökonomisch attraktiveren Standort anzusiedeln. Das bereits durch einen (sogar zeitlich früher erlassenen) Bebauungsplan verfolgte Konzept der Antragstellerin, die Versorgung der Bevölkerung des Nahbereichs durch einen in integrierter Lage befindlichen Lebensmittelvollsortimenter zu verbessern und zu sichern, wird durch die Planung der Antragsgegnerin in Frage gestellt, s. bereits oben b) (vgl. ebenso BayVGH, U.v. 11.3.2013 - 1 N 12.2150-juris Rn. 26). Die Planung der Antragsgegnerin, gekoppelt mit der Entscheidung der EDEKA-Gruppe für einen Standort im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und gegen einen solchen im Gemeindegebiet der Antragstellerin, hat zur Folge, dass die Antragstellerin ihre Planung und damit den Behalt eines nahversorgenden Marktes am integrierten Standort in ihrem Gemeindegebiet mangels greifbaren Investors nicht mehr ohne Weiteres wird realisieren können. Der streitgegenständliche Bebauungsplan der Antragsgegnerin hat daher abwägungsrelevante, unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die schutzwürdige Stellung der Antragstellerin. Es geht hier nicht nur um einen wettbewerbsbezogenen Nachteil (der bauplanungsrechtlich irrelevant wäre, vgl. BayVGH, U.v, 8.12.2015 - 15 N 12.2636 - juris Rn. 40), sondern um einen städtebaulich relevanten Nachteil zu Lasten der Antragstellerin, deren nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst, a BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigendes Ziel, die verbrauchernahe Versorgung selbst zu gewährfeisten, nachhaltig gestört wird (vgl. auch insofern die parallele Problematik bei BayVGH, U.v. 11.3.2013 - 1 N 12.2150-juris Rn. 27).

Die streitgegenständliche Planung ist nicht ohne Weiteres durch hinreichende Belange der Antragsgegnerin, die eine inhaltliche Abwägung mit den genannten Interessen der Antragstellerin erübrigte, gerechtfertigt. Für die Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Planung mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot fassen sich keine spezifisch nahbereichsbezogenen Argumente finden, die für sich selbst sprächen und die eine intensive Befassung und Abwägung mit den genannten Interessen der Antragstellerin am Maßstab von § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung der Antragsgegnerin obsolet machen würden. Gemeinden sind bereits auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 BauGB gehalten, die Auswirkungen ihrer Planung daraufhin zu untersuchen, ob sich mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen (insbesondere) auf die raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion der Nachbargemeinde ergeben können (BVerwG, U.v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 = juris Rn. 20). Der Umstand, dass der von der Antragsgegnerin ausgewiesene Standort für den Betreiber attraktiver ist, um über die Anbindung an die Bundesstraße weitere Kundenpotenziale anzusprechen, kann insofern keine allein bzw. primär ausschlaggebende Rolle spielen. Insbesondere ist keine landesplanerische oder sonstige rechtlich fundierte Position der Antragsgegnerin ersichtlich, die sich in der Abwägung gegenüber der Position der Antragstellerin als Grundzentrum und „Altstandortgemeinde“ von vornherein durchsetzen könnte (vgl. auch den in Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BayLpIG reglementierten, bereits oben zitierten gesetzlichen Grundsatz der Raumordnung). Die Antragsgegnerin kann sich kraft der Stellung der Antragstellerin im Regionalplan hingegen nur auf eine grundsätzlich „schwächere Position“ berufen, da sie - im Gegensatz zur Antragstellerin (vgl. A III 1.1 des einschlägigen Regionalplans Donau-Wald) - nicht als Klein- bzw. Grundzentrum ausgewiesen ist. Darüber hinaus bestimmt A III 1.1 i.V. mit A III 1.2 des einschlägigen Regionalplans Donau-Wald, dass die Antragstellerin als Kleinzentrum bevorzugt entwickelt werden soll. Auch wenn für den Senat zweifelhaft ist, ob diese Regelung tatsächlich eine Zielqualität hat, so handelt es sich doch zumindest um eine raumordnungsrechtliche Regelung, die von einer planenden Nachbargemeinde in der Abwägung besondere Berücksichtigung finden muss. Entsprechendes gilt für den in A III 2.1.1 des Regionalplans als Grundsatz reglementierten Auftrag, eine Stärkung der Einzelhandels-zentralität u.a. auch der dort namentlich benannten Antragstellerin als Kleinzentrum anzustreben.

Da die vorgenannten Erwägungen in der Abwägung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan keine bzw. keine hinreichende Berücksichtigung gefunden haben, ist von einem Abwägungsdefizit und insofern auch von einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots auszugehen. Das Abwägungsdefizit ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 2 Abs. 3 BauGB bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. im Zusammenhang mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot Söfker in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 2 Rn. 114). Es besteht mit Blick auf die fallbezogenen, nicht unerheblichen Rechtfertigungsanforderungen gegenüber der Antragstellerin als Grundzentrum sowie „Altstandortgemeinde“ die konkrete Möglichkeit, dass das Ergebnis der Planung ein anderes gewesen wäre, wenn die Antragsgegnerin die oben genannten Interessen der Antragstellerin sowie die weiteren Belange mit dem gebotenen Gewicht berücksichtigt hätte.

d) Die aufgrund formeller und materieller Mängel gegebene Unwirksamkeit erfasst den gesamten angegriffenen Bebauungsplan. Dies folgt schon aus den Erwägungen zu den formellen Mängeln. Im Übrigen wurde die nicht von der Sondergebietsausweisung erfasste FINr. 2855/6 (mit fortbestehender „GE-Ausweisung“) ausschließlich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) angepasst, um die (materiell gegen § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 2 BauGB verstoßende) Sondergebietsausweisung mit dem nördlich angrenzenden Gewerbegebiet kompatibel zu machen. Die Festsetzungen bezüglich FINr. 2855/6 wären nach dem mutmaßlichen Willen der Gemeinde nicht ohne die Sondergebietsausweisung erlassen worden (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - DVBI 2009, 1178 ff. = juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 11.3.2013 - 1 N 12.2150 - juris Rn. 29). Hinsichtlich des nach Rohrstetten führenden Fuß- und Radwegs, gilt dasselbe, weil die diesbezügliche planerische Ausweisung erfolgte, um die Sondergebietsausweisung in Abstimmung mit der Höheren Landesplanungsbehörde mit landesplanerischen Anforderungen in Einklang zu bringen.

e) Aufgrund der festgestellten, zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans führenden formellen und materiellen Mängel bedürfen die weiteren im Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen,

– ob die Umsetzung des Bebauungsplans trotz der in § 9 Abs. 8 FStrG vorgesehenen Ausnahmemögl/chkeiten aufgrund einer Parkflächenausweisung innerhalb der Anbauverbotszone gegen § 9 Abs. 1 FStrG verstoßen würde und deshalb der Verwirklichung der Planung ein ggf. gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB relevantes unüberwindbares Hindernis entgegensteht (vgl. zur Berücksichtigung des Artenschutzrechts in der Bauleitplanung: BayVerfGH, E.v. 18.2.2016-Vf. 5-VIIjuris Rn. 45 m.w.N.),

– ob mangels eines gefahrfreien Verkehrskonzepts in Bezug auf die Anbindung an die Bundesstraße ein Abwägungsfehler vorliegt und

– ob der Bebauungsplan einem Bestimmtheitsmangel unterliegt, weil er Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche außerhalb des festgesetzten Geltungsbereichs enthält, die von dem Ausgangsbebauungsplan in der Fassung der am 23. Oktober 1997 bekannt gemachten 1. Änderung („Deckblatt Nr. 1) abweichen, keiner weiteren Erörterung.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, schon weil sie sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

4. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

I. Der am 6. Februar 2017 (erneut) bekanntgemachte Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, in deren Gemeindegebiet bislang ein (kleinerer) Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 500 m2 betrieben wird, wendet sich als Nachbargemeinde und Konkurrentin um die Ansiedlung eines großflächigen EDEKA-Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs gegen den von der - derselben Verwaltungsgemeinschaft angehörenden - Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2".

Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans umfasst Flächen / Teilflächen der Grundstücke FINr. 2855, 2856 und 2855/6, 2860/2 und 2864/1 der Gemarkung Hunding auf einer Gesamtfläche (inkl. Verkehrsanlagen) von rd. 14.000 m2. Der Bebauungsplan beinhaltet eine Änderung und Erweiterung des am 15. Februar 1996 bekannt gemachten Bebauungs- und Grünordnungsplans „Gewerbedorf Rohrstetten“ in der Fassung der am 23. Oktober 1997 bekannt gemachten I.Änderung („Deckblatt Nr. 1“). Er setzt in ca. 300 m Entfernung zur nordöstlich gelegenen Wohnbebauung des Ortsteils Rohrstetten, unmittelbar östlich angrenzend an die Anliegerstraße des Gewerbedorfs sowie südlich angrenzend an die bestehende gewerbliche Bebauung bis zur Bundesstraße B 533 ein „Sondergebiet für großflächigen Einzeihandel [§ 11 (2) BauNVO] mit Tankstellenbetrieb“ fest. Nr. 1.1.1.0 der textlichen Festsetzungen reglementieren hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung folgende Details:

„Lebensmittelmarkt als Nahversorgungsbetrteb mit den Leitsortimenten Lebensmittel und Getränke zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs; maximale Verkaufsfläche Lebensmittelmarkt einschließlich Backshop: 1200 m2

maximale Verkaufsfläche Getränkemarkt: 300 m2

Der geplante Getränkemarkt darf mit der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes keine sog. Funktionseinheit bilden, d.h. die einzelnen Betriebe müssen vollständig eigenständig betreibbar sein (insbesondere über eigene Eingänge und Kassen verfügen).“

Ziel der Planung ist es nach Nr. 2.1.0.0 der Planbegründung, durch die Sondergebietsausweisung die künftige Nahversorgung des Gemeindebereiches und der Gemeinden des „Lallinger Winkels“ sicherzustellen. Ein seitens eines Investors vorgelegtes Nutzungskonzept habe als Grundlage zur Änderung des Bebauungsplans gedient. Nach dieser Standortanalyse der EDEKA Aktiengesellschaft vom 7. August 2014 wird der Altstandort im Gemeindegebiet der Antragstellerin als „unzeitgemäß“ bewertet. Für einen alternativen Planungsansatz im Gemeindegebiet der Antragstellerin sei ebenfalls eine Standortanalyse erstellt worden. Für den Fall, dass der Planungsansatz der Antragsgegnerin realisiert werden sollte, werde EDEKA das Planungsvorhaben im Gemeindegebiet der Antragstellerin nicht weiter verfolgen. Beide Planungsansätze schlössen sich gegenseitig aus.

Der Gemeinderat der Antragsgeqnerin beschloss am 29. Oktober 2014, ihren Flä-chennutzungs- und Landschaftsplan zur Ermöglichung einer Bauleitplanung für einen großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu ändern. Die Antragstellerin beschloss ihrerseits am 31. Oktober 2014 für ein als Festplatz genutztes, ca. 6.000 m2 großes Gelände ihres Gemeindegebiets (Teilflächen der FINr. 78 und 105/8 der Gemarkung Lalling), einen Bebauungs- und Grünordnungsplan „Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“ unter paralleler Änderung ihres Flächennutzungsplans aufzustellen.

Am 18. November 2014 erließ der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Aufstel-lungsbeschluss für die Ausweisung eines Großflächigen Lebensmitteleinzelhandels durch Bebauungsplan. Mit Schreiben ihrer Verwaltungsgemeinschaft vom 5. Dezember 2014 beantragte die Antragsgegnerin unter Vorlage einer Standortanalyse vom 1. Dezember 2014 bei der Höheren Landesplanungsbehörde der Regierung von Niederbayern die Durchführung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens.

Während von den beiden anderen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Einverständnis mit der Planung signalisiert wurde, erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Januar 2015 diverse Einwendungen gegen die Planung. Im Verfahren der frühzeitigen Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange äußerten sich zudem diverse Stellen kritisch zu der Frage, ob eine städtebaulich integrierte Lage nach Maßgabe des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (LEP) vorliege. Der Regionale Planungsverband Donau-Wald verwies in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2015 darauf, dass die Planungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stünden, da aufgrund des vorhandenen Marktpotenzials nur ein Lebensmittelvollversorger realisiert werden könne. Auch wenn durch die Ansiedlung eines leistungsfähigen Grund versorgers im Lallinger Winkel eine wichtige Versorgungslücke im Vorderen Bayerischen Wald geschlossen werde, müssten auch die Auswirkungen der Planung auf das gleichzeitig projektierte Vorhaben im Gebiet der Antragstellerin in die Bewertung einbezogen werden. Die Realisierung des Marktes am integrierten Standort in Gemeindegebiet der Antragstellerin würde nicht nur zur regionalplanerisch gewünschten Stärkung der Einzelhandelszentralität im besonders zu entwickelnden Kleinzentrum Lalling beitragen, sondern auch helfen, einen geeigneten Standort für eine Handelseinrichtung in einer zentralen Lage des Hauptortes zu entwickeln. Der Regionalplan messe gerade den historisch gewachsenen Geschäfts- und Dienstleistungszentren in den Ortskernen als Standort der Versorgungseinrichtungen eine besondere Bedeutung zu. Eine Realisierung des Projektes im streitgegenständlichen Plangebiet der Antragsgegnerin konterkariere dagegen diese regionalplanerischen Grundsätze. Die Planung könne zum einen keinen eigenen Beitrag zum Erhalt, Ausbau oder zur Wiederbelebung der Funktionsfähigkeit des Ortskerns leisten, da es sich um einen peripheren Standort handele. Zum anderen verhindere die Planung ein Projekt im Bereich der Antragstellerin, das aufgrund seines integrierten Standorts in idealtypischer Weise den regionalplanerischen Grundsätzen entspräche. Der überplante Standort im Gebiet der Antragsgegnerin sollte nur dann realisiert werden, wenn der geplante Lebensmittelmarkt auf dem Gebiet der Antragstellerin nicht gebaut werde. Die Beeinträchtigung der o.g. regionalplanerischen Grundsätze durch die streitgegenständliche Planung der Antragsgegnerin könne nur dann hingenommen werden, wenn anderweitig keine Grundversorgung des Laliinger Winkels gewährleistet werden könne.

Am 22. Januar 2015 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Entwürfe zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans sowie des „Deckblatts 2“ zum Bebauungsplan für die anschließenden Verfahren der Öffentlichkeitbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (öffentlichen Auslegung 20. Februar 2015 bis 19. März 2015) sowie der Träger- und Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB. Die kritischen Einwände der Antragstellerin sowie einzelner Träger öffentlicher Belange wurden mit der Argumentation „weggewogen“, dass die Siedlungsstruktur in den Gemeindegebieten aller vier Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft, die den Nahbereich bildeten, stark zersplittert sei. Ein starkes innerörtliches Kerngebiet sei nicht vorhanden. Ziel der Planung sei die Versorgung des Nahbereichs. Der Standort liege insofern verkehrsgünstig und sei aus allen Richtungen gut erreichbar. Eine fußläufige Erreichbarkeit sei auch am geplanten Standort am Ortsrand der Antragstellerin nur für sehr wenige Bürger gegeben. Es stehe fest, dass der tägliche „Tascheneinkauf im ländlichen Raum rückläufig sei. Der wöchentliche Einkauf mit dem Pkw sei die Regel, Aufgrund der Topografie und der Siedlungsstruktur werde ein Einkauf fast ausschließlich nur mit dem Pkw durchgeführt. Selbst ein innerörtlicher Standort sei nur für eine geringe Anzahl von älteren Bürgern fußläufig erreichbar. Eine ÖPNV-Haltestelle sei bereits vorhanden und solle durch einen Shuttle-Service des Betreibers ergänzt werden.

Die Antragstellerin erhob u.a. unter Hinweis auf ihre parallele, auf einen integrierten Standort bezogene Planung sowie ihre landesplanerische Bedeutung als Grundzentrum und damit als „Zentraler Ort“ mit Schreiben vom 11. März 2015 erneut Einwendungen. Die IHK Niederbayern verwies unter dem 17. März 2015 darauf, dass bei der Genehmigung von Einzelhandelsgroßprojekten in einem geplanten Sondergebiet jeweils die Vorgaben der Landesplanung zur Sicherung und Entwicklung funktionsfähiger zentraler Orte und Versorgungszentren gewährleistet sein müssten. Im An-schluss fand aufgrund einer Ergänzung der Entwürfe eine erneute öffentliche Auslegung vom 20. März bis 26. März 2015 sowie parallel hierzu eine erneute Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange statt.

Die Antragstellerin hatte zwischenzeitlich ihre konkurrierende Bauleitplanung zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“ für Teilflächen der FINr. 78 und 105/8 der Gemarkung Lalling (Festsetzung eines „Sondergebiets großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“ mit einer maximalen Verkaufsfläche für einen Supermarkt einschließlich Backshop von 1.200 m2 sowie einer maximalen Verkaufsfläche für einen Getränkemarkt von 280 m2) nach Satzungsbeschluss am 5. März 2015 und Bekanntmachung am 20. März 2015 abgeschlossen.

In einer landesplanerischen Beurteilung vom 27. April 2015 gab die Regierung von Niederbayern als Ergebnis des vereinfachten Raumordnungsverfahrens gegenüber der Antragsgegnerin bekannt, dass die Bauleitplanung nur dann den Erfordernissen der Raumordnung entspreche, wenn u.a. folgende Maßgaben erfüllt werden:

„1. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist festzulegen, dass im Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 2 nur ein Nahversorgungsbetrieb, ein separat zu betreibender Getränkemarkt sowie eine Tankstelle zulässig sind. Der Getränkemarkt ist zudem durch ein eigenes Baufenster funktional vom Nahversorgungsbetrieb zu trennen.

2. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist festzulegen, dass die Verkaufsfläche des Nahversorgungsbethebs 1.200 m2 nicht überschreiten darf. Auch das Sortiment und die max. zulässige Verkaufsfläche des Getränkemarkts sind festzulegen.

3. Das Sondergebiet ist durch einen Fuß- und Radweg an den Ortsteil Rohrstetten anzubinden. Dieser Fuß- und Radweg ist im Bebauungsplan verbindlich festzusetzen.

4. (…)."

Mit Beschlüssen vom 27. April 2015 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen sowohl den Entwurf zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans als auch den Entwurf des „Deckblatts 2 .Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel' zum Bebauungs- und Grünordnungsplan,Gewerbedorf Rohrstetten“1. Vor der Abstimmung wurde der Gemeinderat über das per E-Mail desselben Tages eingegangene Ergebnis des vereinfachten Raumordnungsverfahrens informiert. Die Maßgaben der Höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung seien im Entwurf bereits eingearbeitet. Die Einwendungen der Antragstellerin wurden wie folgt in der Abwägung berücksichtigt: Die Antragsgegnerin bemühe sich seit 1996 um die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes. Eine Standortanalyse der EDEKA-Gruppe habe ergeben, dass der Standort im Gewerbedorf Rohrstetten aufgrund der zentralen Lage in der Region an der Bundesstraße B 533 favorisiert werde. Neben dem geplanten Markt sei eine Tankstelle vorgesehen, die weiteres Käufervolumen einbringen werde. Der Alternativstandort der Antragstellerin könne dieses Käufervolumen nicht abschöpfen. Aufgrund der grenzwertigen Bedingungen sei bei einer nicht ausreichenden Frequentierung ein Leerstand nicht auszuschließen. Die Beigeladene habe angeboten, den Lebensmittelmarkt am Altstandort im Gemeindegebiet der Antragstellerin bis zur Eröffnung des neuen Marktes zu betreiben und eine Fortführung zu prüfen. Die Sondergebietsfläche im Plangebiet der Antragsgegnerin sei für die Versorgung der Region ausgelegt und hierfür ein zentraler, wirtschaftlicher und hinsichtlich der Immissionen unproblematischer Standort. Zudem bestehe die Möglichkeit einer Erweiterung im Hinblick auf die politische Diskussion um eine neue zulässige Sondergebietsfläche mit 1.500 m2 für derartige Standorte. Der von der Antragstellerin ausgewiesene Konkurrenzstandort sei insofern weniger geeignet.

In der Zeit vom 6. Mai 2015 bis 5. Juni 2015 wurden die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin gebilligten / überarbeiteten Entwürfe zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans sowie zum Bebauungsplan erneut öffentlich ausgelegt. Parallel dazu fand eine erneute Beteiligung der Behörden und Träger Öffentlicher Belange statt. Die Antragstellerin erhob nochmals mit Stellungnahmen vom 21. Mai und vom 3. Juni 2015 Einwendungen.

Am 8. Juni 2015 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin - unter gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans - den Entwurf des „Bebauungsplans mit integrierter Grünordnung,Gewerbedorf Rohrstetten' SO Großflächiger Einzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2“ in der Fassung vom 28. April 2015 als Satzung. Im Rahmen der Schlussabwägung legte der Gemeinderat dabei zugrunde, dass der ausgewiesene Standort seitens der Höheren Landesplanungsbehörde unter bestimmten Auflagen als konform mit den Vorgaben der Raumordnung eingestuft worden sei. Diese Vorgaben seien in die Planung eingearbeitet worden. Gesichtspunkte, die für eine fehlerhafte landesplanerische Beurteilung sprächen, seien nicht ersichtlich. Ein Markt am geplanten Standort diene der Versorgung des Nahbereichs. Kundenpotential, das darüber hinaus erreicht werde, stelle den Standort nicht in Frage. Die zulässige maximale Verkaufsfläche sei durch Festsetzungen verbindlich festgelegt. Die landesplanerische Verkaufsflächensteuerung gelte für den vorliegenden Nahversorgungsbetrieb nicht. Eine Gefährdung der Versorgung des Gemeindegebiets der Antragstellerin sei nicht gegeben, da der ausgewiesene Standort verkehrssicher für die Bewohner des gesamten Nahbereichs zu erreichen sei.

Unter dem 10. Juni 2015 genehmigte das Landratsamt Deggendorf die Änderung des Flächennutzungsplans. Der Bebauungsplan wurde sodann am 16. Juni 2015 vom ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Der Satzungsbeschluss wurde am 17. Juni 2015 durch Aushang ortsüblich bekannt gemacht.

Unter dem 26. November 2015 erteilte das Landratsamt Deggendorf der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Verbrauchermarktes (Einzelhandel, Metzgereiverkauf, Bäckerei mit Verzehrbereich), eines Getränkemarktes mit Tankstellenshop und Tankstellenüberdachung sowie von Außenanlagen mit Parkplätzen auf der von der Antragsgegnerin ausgewiesenen Sondergebietsfläche. Die Antragstellerin hat gegen den Freistaat Bayern mit dem Ziel der Aufhebung des Genehmigungsbescheids Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben {RN 6 K 16.1220), über die noch nicht entschieden ist.

In der Deggendorfer Zeitung vom 7. Dezember 2016 wurde berichtet, dass der Erste Bürgermeister der Antragstellerin im Rahmen einer Bürgerversammlung geäußert habe, dass er für die Ansiedlung eines Supermarktes keinen Handlungsbedarf sehe, da das bestehende Lebensmittelgeschäft im Gemeindegebiet die Versorgung der Bevölkerung abdecke. Mit dem (vorliegenden) Normenkontrollverfahren werde „eine Stärkung der bestehenden Infrastruktur in Lalling verfolgt“. Zwischen den streitenden Gemeinden sind die Richtigkeit der Darstellung sowie die Interpretation der Aussage umstritten.

Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplans durch Aushang am 6. Februar 2017 neu bekannt gemacht und in der erneuten Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass diverse DIN-Normen, auf die die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Bezug nehmen, in den Räumlichkeiten der Verwaltungsgemeinschaft während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können.

Mit ihrem bereits am 11. September 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „'Gewerbedorf Rohrstetten' SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2“ geltend. Sie trägt u.a. vor, dass der auf dem Altstandort in ihrem Gemeindegebiet betriebene Lebensmittelmarkt bei Realisierung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin keine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit habe und innerhalb kürzester Zeit schließen müsse. Die seit Jahren bestehenden Bemühungen der Antragstellerin um Ansiedlung eines neuen Supermarkts auf ihrem eigenen Gemeindegebiet seien der Antragsgegnerin - jeweils nahezu datumsgleich - bekannt gewesen. Sie - die Antragstellerin - habe ihren förmlichen Planaufstellungsbeschluss für die Ausweisung eines Sondergebiets erst in einem weit fortgeschrittenen Planungsstadium gefasst. Aus diesem Grund habe sie ihr eigenes Planungsverfahren auch relativ schnell abschließen können. Die EDEKA-Gruppe habe zeitgleich Vorgespräche mit beiden Gemeinden als Standortkonkurrentinnen geführt. Ihren eigenen Bebauungsplan habe sie - die Antragstellerin - bislang nicht umsetzen können, weil EDEKA den Standort der Antragsgegnerin an der Bundesstraße B 533 aufgrund des größeren überregionalen Kundenpotentials favorisiere. Die Antragsgegnerin habe dem Gebot zuwidergehandelt, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der Antragstellerin sei als Grundzentrum eine besondere Stellung für die regionale Versorgung zugeordnet, die sie künftig nicht mehr wahrnehmen könne. Die überregionale Kundenpotentiale erschließende Planung der Antragsgegnerin sei nicht vom sog. Nahversorger-Privileg gedeckt und sei zudem auch aufgrund einer Standortausweisung in einer städtebaulichen Randlage sowie aufgrund einer diesbezüglich fehlerhaften Standortalternativenprüfung nicht mit dem LEP 2013 vereinbar. Ferner seien das interkommunale Abstimmungsgebot sowie das Abwägungsgebot verletzt. Die Antragsgegnerin habe sowohl die Interessen der Antragstellerin als auch die Belange der anderen Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft bei ihrer Planung nicht ausreichend berücksichtigt. Die Antragstellerin habe einen eigenen Standort für einen entsprechenden Markt ausgewiesen, der sich - wie vom LEP gefordert - in integrierter städtebaulicher Lage befinde und der für die Einwohner der Antragstellerin sowie zweier Ortsteile der Antragsgegnerin fußläufig und für die Einwohner der weiteren Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft ohne Nutzung der Bundesstraße zu erreichen sei. Demgegenüber sei der Weg zum ausgewiesenen Standort der Antragsgegnerin insbesondere für Senioren deutlich beschwerlicher und weniger verkehrssicher. Ein Lebensmittelmarkt im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin würde sich negativ auf die Antragstellerin als Grundzentrum auswirken, da faktisch nur ein derartiger Markt betrieben werden könne. Die Antragstellerin verfolge weiterhin die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes auf dem von ihr ausgewiesenen Standort. Entgegen einer missverständlich wiedergegeben Berichterstattung in der Deggendorfer Zeitung vom 7. Dezember 2016 habe ihr Erster Bürgermeisters in einer Bürgerversammlung tatsächlich gesagt, dass für die Ansiedlung eines weiteren Marktes derzeit keine Entscheidungsmöglichkeit bestehe, weil das auf eine Stärkung der gemeindlichen Infrastruktur gerichtete Normenkontrollverfahren noch laufe und der noch bestehende Markt in Lalling (Altstandort) eine gewisse Grundversorgung leiste.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten' SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2017 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Planung erfülle die Vorgaben der Höheren Landesplanungsbehörde. Mangels Alternativstandorts sei die Planung trotz fehlender Integration mit dem Raumordnungsrecht vereinbar. Der abgesetzten Lage sei durch einen Fuß- und Radweg entgegengewirkt worden. Bei dem geplanten Vorhaben handele es sich hinsichtlich der maximal zulässigen Verkaufsfläche um einen nach Landesplanungsrecht in jeder Gemeinde zulässigen Nahversorgungsbetrieb. Eine Agglomeration liege nicht vor; der Getränkemarkt stehe nur in Verbindung mit der Tankstelle. Getränkemarkt und Lebensmittelmarkt seien jeder für sich - auch hinsichtlich der Erfüllung der Stellplatzpflicht - als selbständig bzw. eigenständig anzusehen. Der mit der Tankstelle verbundene Getränkemarkt erhöhe die Attraktivität des Lebensmittelmarkfes nicht wesentlich. Der Lebensmittelmarkt sei für alle Bürger aus den betroffenen Gemeinden des Lallinger Winkels verkehrssicher und in kürzester Zeit mit dem Pkw, mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen. Mit der Anbindung über öffentliche Verkehrsmittel werde die Antragsgegnerin auch den Bedürfnissen der Senioren gerecht. Die Funktionsfähigkeit der Antragstellerin als Zentraler Ort werde nicht wesentlich beeinträchtigt. Durch den Lebensmittelmarkt auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin werde die verbrauchernahe Versorgung der Bürger der Antragstellerin nicht gefährdet, sondern vielmehr sichergestellt. Darüber hinaus werde der Antragstellerin keine Planungsmöglichkeit genommen, sondern dieser stehe es weiterhin frei, in ihrem ausgewiesenen Sondergebiet einen anderen Nahversorger anzusiedeln. Die Antragsgegnerin habe zudem bereits am 29. Oktober 2014 und damit zwei Tage früher als die Antragstellerin die Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Da die Antragsgegnerin früher mit den Planungen begonnen habe, könne sich die Antragstellerin nicht auf eine Aushöhlung ihrer Planungshoheit berufen. Auch im Übrigen seien die Belange der Antragstellerin hinreichend berücksichtigt worden. Der Zeitungsbericht vom 7. Dezember 2016 zeige, dass die Antragstellerin die Ansiedlung eines weiteren Supermarktes nicht weiterverfolge, weil das bestehende Lebensmittelgeschäft auf dem Altstandort die Versorgung der Bevölkerung abdecke. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB zu Lasten der übrigen Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft sei abzulehnen, zumal diese im Planungsverfahren keine Einwände erhoben hätten.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreterin des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 21. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO) ist wegen einer möglichen Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots aus § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB gegeben (vgl. z.B. BayVGH, U.V. 11.3.2013 - 1 N 12.2150 - juris Rn. 20). Zudem ergibt sie sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 (1. Alt.) BauGB, wonach sich eine Gemeinde auch auf die ihr durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen berufen kann. Die Antragstellerin ist - im Gegensatz zur Antragsgegnerin - gemäß A III 1.1 des einschlägigen Regionalplans Donau-Wald - als „Kleinzentrum“ ausgewiesen. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 sind nach Aitrecht ausgewiesene Kleinzentren bis zur Anpassung der Regionaipläne (vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Ausnahme gem. Satz 2) einem Grundzentrum als Zentralem Ort i.S. von Nr. 2.1, Nr. 2.1.1, Nr. 2.1.2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP 2013 = Anlage zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern) gleichgestellt. Da mithin der Antragstellerin - im Gegensatz zur Antragsgegnerin - nach dem Raumordnungsrecht eine zentralörtliche Funktion zugewiesen ist, kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass bei Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans bauliche Anlagen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin entstehen, die auf Kosten der zentralörtlichen Funktion der Antragstellerin gegen raumordnungsrechtliche Ziele aus Nr. 5.3.1 und / oder Nr. 5.3.3 LEP 2013 verstoßen. Insofern erscheint es ferner möglich, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan die der Antragstellerin durch Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion als benachbartes Grundzentrum beeinträchtigt (vgl. VGH BW, U.v. 27.9.2007 - 3 S 2875/06 - NVwZ-RR 2008, 369 ff. = juris Rn. 32 ff.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 2 Rn. 115).

b) Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Die Antragstellerin kann ihre Rechtsstellung im Fall des Erfolgs des Normenkontrollantrags verbessern, weil der Bebauungsplan der Antragsgegnerin noch nicht umgesetzt ist. Zudem hat die Antragstellerin die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht Regensburg angefochten. Im Fall der Aufhebung des an gegriffenen Bebauungsplans erhöhen sich ihre Chancen, selbst einen großflächigen Lebensmittelmarkt im eigenen Gemeindegebiet für die Versorgung des über ihre Gemeindegrenzen hinausgehenden Nahbereichs anzusiedeln. Auf die Frage des genauen Wortlauts einer in einem Zeitungsbericht vom 7. Dezember 2016 thematisierten Aussage des Ersten Bürgermeisters der Antragstellerin im Rahmen einer Bürgerversammlung kommt es unter dem Blickwinkel des Rechtsschutzinteresses nicht an. Jedenfalls ergibt sich auch aus dem - von beiden Hauptbeteiligten in Bezug genommenen - Zeitungsartikel, dass die Antragstellerin den Normenkontrollantrag zur „Stärkung der bestehenden Infrastruktur in Lalling“ weiterverfolge. Zudem geht die Antragstellerin davon aus, dass der auf dem Altstandort in ihrem Gemeindegebiet betriebene Lebensmittelmarkt bei Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans wirtschaftlich nicht überlebensfähig sei. Auch vor diesem Hintergrund kann ihr ein Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden.

2. Der Antrag ist auch begründet.

a) Auch wenn über den nachgeholten Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in diverse DIN-Normen nunmehr eine ordnungsgemäße Bekanntmachung vorliegen dürfte (vgl. BayVGH, U.V. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 39 m.w.N), ist von formeller Unwirksamkeit des Bebauungsplans „'Gewerbedorf Rohrstetten' SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2“ auszugehen, weil sowohl der am 15. Februar 1996 bekannt gemachte Ausgangsbebauungsplan als auch dessen am 23. Oktober 1997 bekannt gemachte 1. Änderung („Deckblatt Nr. 1“) an erheblichen formellen Mängeln leiden.

Der ursprüngliche, am 15. Februar 1996 bekannt gemachte Bebauungsplan „Gewerbedorf Rohrstetten“ ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen - wie Bebauungspläne (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) - auszufertigen sind. Die Ausfertigung soll die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen bestätigen (BVerwG, B.v. 16.5.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 ff. = juris Rn. 19). Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und beglaubigt, dass die Satzung, so wie sie vorliegt, vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Der Identitätsfunktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des Ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen. Besteht eine Satzung - wie hier - aus einem Textteil und einem oder mehreren Planteilen, müssen diese entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein oder es müssen grundsätzlich alle Teile gesondert ausgefertigt werden. Die Ausfertigung nur eines Teils (also nur des Textteils oder nur der Planzeichnung) genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Erforderlich ist, dass der Plan durch eine Art „gedanklicher Schnur“ mit dem ausgefertigten Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne weiteres möglich ist, sodass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (BayVGH, U.v. 18.10.2014 - 15 N 12.1633 - juris Rn. 40 m.w.N.; U.V. 3.3.2015 -15 N 13.636 - juris Rn. 9 ff.; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 241 ff.). Diesen rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht der Ausgangsbebauungsplan nicht. Satzungstext und Planzeichnung sind räumlich voneinander getrennt. Auf der mit Unterschrift des Ersten Bürgermeisters von 14. Februar 1996 ausgefertigten Planzeichnung befinden sich nur „Festsetzungen mit Zeichen in Kurzform“, die eigentlichen textlichen Festsetzungen mit weitergehenden Regelungen im Vergleich zur ausgefertigten Planzeichnung sind in einer gesonderten Heftung „Festsetzungen zum Entwurf“ enthalten. Eine gedankliche Schnur durch gegenseitige, eindeutige und hinreichend konkrete Bezugnahmen von Planzeichnung und Textteil aufeinander ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass sowohl die Planzeichnung als auch die nicht gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen mit „Stand: 02.11.1995“ ausgewiesen sind, genügt ebenso wenig wie der Pauschalhinweis auf der Planzeichnung („Im Übrigen wird auf die Festsetzungen in Textform verwiesen. Siehe im Einzelnen das beigefügte Geheft!'), um den Anforderungen an eine einheitliche Satzungsurkunde zu genügen. Denn ein eindeutiger, hinreichend bestimmter inhaltlicher Bezug, der jeden Zweifel darüber ausräumt, welcher genaue weitere Text mit der ausgefertigten Planzeichnung eine Einheit bilden soll, wird hierdurch nicht bewirkt, zumal die textlichen Festsetzungen ihrerseits aus „losen“ (d.h. nur locker miteinander durch einen Schnellhefter verbundenen) und damit jederzeit auswechselbaren Blättern bestehen.

Dasselbe gilt für die am 23. Oktober 1997 bekannt gemachte 1. Änderung des Bebauungsplans („Deckblatt Nr. 1“). Auch hier sind die jeweils mit „Stand: 21.8.1997“ angegebenen Satzungsbestandteile, nämlich die am 22. Oktober 1997 ausgefertigte Planzeichnung und die nicht ausgefertigte, in Loseblattform abgehefteten textlichen Festsetzungen räumlich-gegenständlich voneinander getrennt. Wie beim Ausgangsbebauungsplan vermag der bloße Pauschalhinweis auf der Planzeichnung („Im Übrigen wird auf die Festsetzungen in Textform verwiesen. Siehe im Einzelnen das beigefügte Geheft!1) mangels hinreichender Bestimmtheit keine gedankliche Schnur im o.g. Sinn zu vermitteln.

Ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch nachfolgende Änderungs- bzw. Erweiterungssatzungen - hier die streitgegenständliche zweite Änderung des Bebauungsplans „Gewerbedorf Rohrstetten“ - erfasst, hängt davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbständigt ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 26.7.2011 - 4 B 23.11 - BauR 2012, 53 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 8.12.2015 - 15 N 12.2636-juris Rn. 43; U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 27 ff.). Werden etwa sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der „Änderung“ durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei dem ein „Fortwirken“ alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erschiene. Werden demgegenüber unter dem Fortbestehen der Ursprungsplanung nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet dies, dass nicht bezüglich der Gesamtheit der Planung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten zu werden braucht. In letzterem Fall kann die nunmehr geltende planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet regelmäßig nur als Einheit der alten und der geänderten Planung angesehen werden. Rechtserhebliche Fehler eines alten Bebauungsplans „infizieren“ dann einen nachfolgenden Änderungs- / Ergänzungsbebauungsplan.

Nach diesen Maßstäben schlägt die Unwirksamkeit des ursprünglichen Bebauungsplans „Gewerbedorf Rohrstetten“ in der Fassung der am 23. Oktober 1997 bekannt gemachte 1. Änderung („Deckblatt Nr. 1“) auch auf den streitgegenständlichen Bebauungsplans durch, weil durch diesen nicht lediglich der Geltungsbereich des Bebauungsplan um eine Sondergebietsfläche erweitert wird, sondern insbesondere auch die weiterhin als GE-Fläche ausgewiesene FINr. 2855/6 einbezogen wird. Diesbezüglich werden Änderungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche vorgenommen, um die Grenze der bisherigen „GE-Ausweisung“ mit dem neuen Bereich des „SO“-Gebiets kompatibel zu machen, vgl. Nr. 1.1.1.0 der textlichen Festsetzungen. Insofern setzt sich die angegriffene neue Planung in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Ausgangsplanung und knüpft an die bisherige GE-Ausweisung sowie an die diesbezüglichen Abwägungsentscheidungen aus den aus den früheren Bauleitplanverfahren an. Mit Blick auf die durchschlagenden formellen Fehler der alten Satzungen bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob der streitgegenständliche Bebauungsplan, der aus einer losen Ringbuchheftung besteht, die neben der Planzeichnung auf gesonderten Blättern die textlichen Festsetzungen und die Verfahrensvermerke inkl. Ausfertigungsunterschriften enthält, selbst den formalen Anforderungen an eine Satzungsurkunde genügt.

b) Der angegriffene Bebauungsplan leidet zudem an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel, weil er unter Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst ist.

Gemäß der als raumordnungsrechtliches Ziel - „(Z)“ - bezeichneten Nr. 5.3.1 LEP 2013 dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden (Satz 1). Abweichend sind allerdings Ausweisungen zulässig für Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m2 Verkaufsfläche in allen Gemeinden (Satz 2, Alternative 1). Nr. 5.3.1 LEP 2013 beinhaltet ein verbindliches Ziel der Landesplanung i.S. des Art. 2 Nr. 2 BayLpIG. Der Plangeber hat eindeutig formuliert, dass Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden dürfen. Die atypischen Sachverhalte, bei deren Vorliegen eine Abweichung zulässig sein soll, sind in der Zielbestimmung hinreichend konkret umschrieben (BayVGH, U.v. 14.12.2016-15 N 15.1201 -juris Rn. 64 m.w.N.).

Zentrale Orte sind gemäß Nr. 2.1.2 Abs. 1 LEP 2013 Grund-, Mittel- und Oberzentren. Nach Nr. 2.1.5 Satz 2 LEP 2013 werden die Grundzentren in den Regionalplänen festgelegt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 werden bestehende Kleinzentren, Unterzentren und Siedlungsschwerpunkte bis zur Anpassung der Regionalpläne als Zentrale Orte der Grundversorgung einem Grundzentrum gleichgestellt. Die Antragsgegnerin ist weder nach Anhang 1 des LEP 2013 noch (im Gegensatz zur Antragstellerin) nach der Übergangsregelung in § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern in Verbindung mit dem Regionalplan Donau-Wald mit zentralörtlicher Funktion ausgestattet. Entscheidend ist damit, ob die Ausnahme gem. Nr. 5.3.1 Satz 2 erstes Tiret LEP 2013 einschlägig ist, ob also m.a.W. hier lediglich ein Nahversorgungsbetrieb bis maximal 1.200 m2 Verkaufsfläche ausgewiesen wurde.

Nach Überzeugung des Senats ermöglicht der streitgegenständliche Bebauungsplan der Antragsgegnerin unter Einbeziehung einer Agglomerationsbetrachtung ein Einzelhandelsgroßprojekt, das die in Nr. 5.3.1 Satz 2 LEP 2013 vorgesehene Verkaufsflächengrenze für Nahversorgungsbetriebe überschreitet. Nach Abs. 1 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013, die vom Gericht als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, sind nicht nur Betriebe i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO (Satz 1), sondern auch „Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben - auch im Anschluss an ein Einzelhandelsgroßprojekt - in räumlichfunktionalem Zusammenhang, die überörtlich raumbedeutsam sind“ (Satz 2), als Einzelhandelsgroßprojekte anzusehen. Nr. 5.3.1 LEP 2013 geht daher mit der Erfassung derartiger Agglomerationen als Einzelhandelsgroßprojekte im Sinne einer rein wirkungsbezogenen Betrachtung über den kern- bzw. sondergebietspflichtigen Tatbestand des „großflächigen Einzelhandelsbetriebs“ i.S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB hinaus (BayVGH, U.v. 14.12.2015- 15 N 15.1201 - juris Rn. 66, vgl. auch VGH BW, B.v. 18.5.2016-8 S 703/16-juris Rn. 13 ff.).

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können mehrere Einzelhandelsbetriebe einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb bilden, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu entscheiden, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist, wie eigene Eingänge, eigene Anlieferung, eigene Personalräume. Einzelne Verkaufsstätten sind demgegenüber nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = juris Rn. 20, 21). Diese Kriterien können jedoch für die Erfassung der inhaltlichen Reichweite der in Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 thematisierten überörtlich raumbedeutsamen Agglomerationen und damit für die Auslegung des Ziels Nr. 5.3.1 LEP 2013 und seiner Ausnahmetatbestände nicht herangezogen werden. Das Recht der Raumordnung dient der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Die Raumordnung koordiniert im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung die Nutzungsansprüche an den Raum und die raumbedeutsamen Belange und schafft in diesem Zusammenhang u.a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn eine Regelung der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis. In diesem Rahmen ist der Raumordnung auch eine betriebsübergreifende funktionale Betrachtungsweise erlaubt. Dagegen enthält § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächige Einzelhandelsprojekte städtebauliche Vorgaben, die die Nutzung von Grund und Boden betreffen. Raumordnerische Vorgaben für raumbedeutsame Einzelhandelsagglomerationen -wie hier Nr. 5.3.1 LEP 2013 i.V. mit Abs. 1 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 - zielen auf die Sicherstellung des im Raumordnungsgesetz niedergelegten Systems leistungsfähiger Zentraler Orte. Gemessen an diesem Zweck ist der für eine schädliche Agglomeration im Sinn des Raumordnungsrechts vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang einzelner Einzelhandelsbetriebe nicht schon dann zu verneinen, wenn einzelne Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind (BayVGH, U.v. 14.12.2015 a.a.O. juris Rn. 68; VGH BW, B.v. 18.5.2016 a.a.O. juris Rn. 16; zum landesplanerischen Begriff der Agglomeration und der Bedeutung in der Bauleitplanung vgl. z.B. BVerwG, U.v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff.; VGH BW, B.v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 11 ff.; NdsOVG, U.v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 37 ff.). Die gebotene wirkungsbe-zogene, über den Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hinausgehende Betrachtungsweise zum Schutz Zentraler Orte entspricht auch dem in Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLpIG) niedergelegten Grundsatz der Raumordnung, wonach geeignete räumliche Voraussetzungen für die Erhaltung der örtlichen Zentren für die wohnortnahe Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind. Ganz im Sinne eines gebotenen wirkungsbezogenen Ansatzes heißt es auch in Absatz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013:

„Einzelhandelsgroßprojekte haben auf Grund ihrer Größe und ihres umfassenden Warenangebotes regelmäßig erhebliche Auswirkungen auf die bestehenden Versorgungsstrukturen in der Standortgemeinde und in benachbarten Zentralen Orten. Außerdem bilden Einzelhandelsgroßprojekte Anknüpfungspunkte für weitere Ansiedlungen von Einzeihandelsbetrieben und ergänzende Nutzungen und können somit zur Bildung neuer Versorgungsstandorte führen, die bestehende Versorgungsstrukturen beeinträchtigen können. Hieraus ergibt sich ein Steuerungsbedarf durch die Raumordnung, um die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung zu gewährleisten.“

Der streitgegenständliche Bebauungsplan lässt im Bereich der Sondergebietsausweisung zunächst einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 und damit nach den vom Bundesverwaltungsgericht erarbeiteten Maßstäben einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - BVerwGE 124, 364 ff.; BayVGH, U.v. 17.4.2012 - 15 N 09.779 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 1.12.2015 -8 S 210/13 - ZfBR 2016, 167 ff. = juris Rn. 23). Dieser Verkaufsmarkt hat Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Ist im Einzelfall -wie hier schon aufgrund des durch Baugrenzen abgesteckten großzügigen Baufensters von ca. 2.400 m2 sowie der Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung (Nr. 1.1.2.0 der textlichen Festsetzungen) - eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m2 möglich, ist die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO einschlägig; Anhaltspunkte für eine Widerlegung gem. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO sind nicht ersichtlich. Im streitigen Sondergebiet ist daher allein schon für den Lebensmitteleinzelhandel die grundsätzliche Möglichkeit der Errichtung eines Einzelhandelsgroßprojekts i.S. von Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehen. Isoliert betrachtet stellt zwar der laut Bebauungsplan bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 1.200 m2 zulässige Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (als nach der Planung „größter“ zulässiger Betrieb) einen Betrieb unterhalb des in Nr. 5.3.1 Satz 2 LEP 2013 vorgesehenen Relevanz-Verkaufsflächenwerts dar. Allerdings definiert Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3.1 LEP 2013 Nahversorgungsbetriebe - mit Blick auf die weniger bauals vielmehr wirkungsorientierte Ausrichtung der Zielbestimmung (s.o.) konsequent - als „Einzelhandelsqroßprojekte, die ganz überwiegend dem Verkauf von Nahversor-gungsbedarf dienen“. Unabhängig von der hier nicht entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche unter 1.200 m2 per se und ausnahmslos als Nahversorgungsbetriebe im Sinne der Ausnahmeregelung der Nr. 5.3.1 anzusehen sind, zeigt Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 (s.o.), dass nicht nur einzelne Betriebseinheiten, sondern auch nach der Planung nicht ausgeschlossene Agglomerationen im dort genannten Sinne von mehreren Betrieben zusammen als ein Einzelhandelsgroßprojekt zu betrachten sind.

Sofern nach dem Bebauungsplan der Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb zusammen mit weiteren Betrieben eine Agglomeration und damit ein Einzelhandelsgroßprojekt bilden kann, ist die Zusammenfassung der Betriebe im Sinne einer Agglomerationsbetrachtung auch für die Ausnahmeregelung im ersten Spiegelstrich der Nr. 5.3.1 LEP 2013 beachtlich (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2015 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 70). Irrelevant ist, dass der laut Planung vorgesehene Lebensmittel-Verbrauchermarkt bereits für sich gesehen großflächig ist, dass sich also im vorliegenden Fall die Agglomeration nicht aus der zusammenfassenden Betrachtung aus jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben ergibt (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2015 a.a.O.). Die Antragsgegnerin sowie ihr für den Satzungsbeschluss und die Abwägung funktional zuständiger Gemeinderat haben unter Beachtung und Umsetzung der landesplanerischen Beurteilung vom 27. April 2015 die hiermit zusammenhängende Agglomerationsproblematik zwar grundsätzlich gesehen. Die gefundene Lösung steht jedoch nicht im Einklang mit § 1 Abs. 4 BauGB und dem Regelungsinhalt in Nr. 5.3.1 LEP 2013.

In der landesplanerischen Beurteilung vom 27. April 2015 wies die Regierung von Niederbayern die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Planung u.a. nur dann den Erfordernissen der Raumordnung entspreche, wenn in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine maximale Verkaufsfläche des Nahversorgungsbetriebs (Lebensmitteleinzelhandel) von 1.200 m2 reglementiert werde, wenn ferner die maximal zulässige Verkaufsfläche des Getränkemarkts festgelegt werde und wenn verbindlich geregelt werde, dass im Geltungsbereich nur ein Nahversorgungsbetrieb und ein separat zu betreibender Getränkemarkt zulässig seien, wobei der Getränkemarkt zudem durch ein Baufenster funktional vom Nahversorgungsbetrieb (Lebensmitteleinzelhandel) zu trennen sei. Entgegen der Ansicht der Höheren Landesplanungsbehörde wurde

– durch die Festsetzung zweier getrennter Baufenster für den Lebensmittelmarkt und den Getränkemarkt,

– durch die textliche Festsetzung, wonach die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts 1.200 m2 nicht überschreiten darf,

– und schließlich durch die Regelung, dass der geplante Getränkemarkt mit der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes keine Funktionseinheit bilden darf, was dahingehend konkretisiert wird, dass die einzelnen Betriebe vollständig eigenständig betreibbar sein und insbesondere über eigene Eingänge und Kassen verfügen müssen,

den Anforderungen der Nr. 5.3.1 LEP 2013 nicht Genüge getan. Trotz der im Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Trennung von Lebensmittelmarkt und Getränkemarkt besteht schon aufgrund der planerischen Ausweisung der unmittelbar benachbarten Grundstücke, aufgrund der sich gegenseitig ergänzenden Warensortimente und aufgrund der faktisch gemeinsamen Parkflächen ein ausreichender räumlich-funktioneller Zusammenhang und damit eine landesplanerisch unerwünschte Einzelhandelsagglomeration, die in der zusammenfassenden Betrachtung als Einzelhandelsgroßprojekt negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lässt und deswegen Nr. 5.3.1 LEP 2013 widerspricht (vgl. insofern auch VGH BW, B.v. 18.5.2016 -8S 703/16 - juris Rn. 16, 23, 24): Aufgrund dieses räumlich-funktionellen Zusammenhangs und durch die räumliche Nähe der beiden Anlagen entsteht nach Ansicht des Senats eine besondere Attraktivität und Bequemlichkeit für Kunden sowie ein besonderer Anreiz, beide Betriebe auch zeitlich gemeinsam aufzusuchen. Der schon von der planerischen Konzeption angelegte für beide Betriebe gemeinsam nutzbare Parkplatz schafft ein zusätzliches räumliches und funktionelles Band. Aufgrund der gebotenen wirkungsbezogenen (und eben nicht rein baulichen) Betrachtung ist - s.o. - auf eine bauliche Eigenständigkeit der beiden Vorhaben (Lebensmittelmarkt, Getränkemarkt) nicht abzustellen. Die maximal zulässige Verkaufsfläche beider Vorhaben beträgt in der Summe 1.500 m2, sodass der Schwellenwert der Ausnahmeregelung in Nr. 5.3.1 Satz 2 LEP 2013 bei der gebotenen Agglomerationsbetrachtung überschritten ist. Darauf, dass es sich hinsichtlich des Lebensmitteleinzelhandels und des Getränkemarkts um zwei selbständig betreibbare Betriebseinheiten handelt, kommt es nicht an. Mit Blick auf die gebotene wirkungsbezogene Betrachtungsweise ist ferner irrelevant, ob eine Agglomeration in diesem Sinne aus vielen oder - wie hier - nur aus zwei Betrieben gebildet wird (so i.E. auch in der Fallgestaltung bei VGH BW, B.v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris: Lebensmittelmarkt mit 799 m2 Verkaufsfläche und Biofachmarkt mit 500 m2 Verkaufsfläche; offenlassend noch BayVGH, U.v. 14.12.2015 a.a.O. juris Rn. 71). Auf die Frage, ob der Produktionsbetrieb auf dem Grundstück FINr. 2867/4 (Marmeladenherstellung) über einen Werkverkauf verfügt oder nicht, kommt es ebenfalls nicht an.

Die nach dem streitgegenständlichen Bebauungsplan mögliche Agglomeration der beiden Einzelhandelsbetriebe „Lebensmittelmarkt“ und „Getränkemarkt“ in räumlichfunktionalem Zusammenhang ist „auf Grund der Größe des geplanten Vorhabens, dessen dezentraler, an Pkw-Kunden orientierter Lage (…) und der damit verbundenen möglichen Auswirkungen“ (vgl. Seite 2 der landesplanerischen Beurteilung vom 27. April 2015) überörtlich raumbedeutsam i.S. von Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013. Hierfür spricht zudem die auf Antrag der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2014 erfolgte Durchführung des vereinfachten Raumordnungsverfahrens, dessen Gegenstand gem. Art. 26 Abs. 1 i.V. mit Art. 24 Abs. 1 BayLpIG Vorhaben von „erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit“ sind. Laut der von der Landesanwaltschaft Bayern dem Senat vorgelegten Berechnung der Höheren Landesplanungsbehörde (Schreiben vom 25. Januar 2017) ist in Bezug auf die Sortimente des kurzfristigen, täglichen Bedarfs (Nahrungs- und Genussmittel inkl. Getränke) von einer nicht unerheblichen Kaufkraftabschöpfungsquote im relevanten Nahbereich des Grund- bzw. Kleinzentrums (d.h. unter Einschluss aller vier Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft) auszugehen. Die überörtliche Raumbedeutsamkeit der Agglomeration ergibt sich ferner daraus, dass im Fall der Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans die der Antragstellerin durch den einschlägigen Regionalplan zugewiesene Funktion als Klein- bzw. nunmehr Grundzentrum - und damit als „Zentraler Ort“ i.S. von Nr. 2.1 LEP 2013 - gefährdet erscheint. Die EDEKA-Standortanalyse vom 7. August 2014 (vgl. dort Seite 4 „Beide Planungsansätze schließen sich gegenseitig aus.') geht von der Prämisse aus - was von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt wird - dass sich bei Umsetzung der streitgegenständlichen Bauleitplanung die „Konkurrenzplanung“ der Antragstellerin jedenfalls hinsichtlich des Planungsziels der Ansiedlung eines EDEKA-Marktes nicht umsetzen lässt. Es erscheint vor diesem Hintergrund fraglich, ob es für einen weiteren Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb in vergleichbarer Größe überhaupt einen Bedarf im „Lallinger Winkel“ gibt und ob ein solcher wirtschaftlich überlebensfähig wäre. In der Konsequenz steht bei Realisierung der Planung im „Gewerbedorf Rohrstetten“ der Fortbestand der zentralörtlichen Funktion der Antragstellerin in Frage.

Die Antragsgegnerin hat vorliegend auch in eine mögliche raumordnerische Konfliktlage „hineingeplant“ (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 = juris Rn. 20). Die Bildung von Agglomerationen des zentrenrelevanten Einzelhandels, die die Raumbedeutsamkeitsschwelle überschreiten, stellt auf den überplanten Nutzungsflächen kein völlig unrealistisches Szenario dar (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2015 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 74 f.; NdsOVG, U.v. 10.7.2014- 1 KN 121/11 -juris Rn. 38). Die sich nach dem streitgegenständlichen Bebauungsplan mögliche Agglomeration der beiden Einzelhandelsbetriebe „Lebensmittelmarkt“ und „Getränkemarkt“ hat sich im Übrigen in der Baugenehmigung vom 26. November 2015 realisiert.

Aufgrund des Verstoßes gegen Nr. 5.3.1 LEP 2013 ist die streitgegenständliche Bauleitplanung mit dem Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB unvereinbar. Ob darüber hinaus Verstöße gegen das Integrationsgebot der Nr. 5.3.2 LEP 2013 sowie gegen die Regelungen über zulässige Verkaufsflächen in Nr. 5.3.3 Satz 1 und / oder Satz 2 LEP 2013 vorliegen, kann dahingestellt bleiben.

c) Interkommunales Abstimmungsgebot Die Klage verletzt darüber hinaus das interkommunale Abstimmungsgebot gem. § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. ähnlich BayVGH, U.v. 11.3.2013- 1 N 12.2150-juris Rn. 21 ff.; im Anschluss BVerwG, B.v. 19.6.2013 -4 BN 35.13 -juris Rn. 2). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB sieht vor, dass sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen können.

Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) dar. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der jeweils anderen Gemeinde Gebrauch machen. § 2 Abs. 2 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Die Vorschrift verlangt einen Interessenausgleich zwischen den benachbarten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. Selbst wenn eine Gemeinde keine planerischen Absichten für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, kann sie sich gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihr Gebiet zur Wehr setzen. Eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen § 2 Abs. 2 BauGB. Auch hier gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere Belange ihnen im Rang vorgehen. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung unterliegt. Je gewichtiger die Nachteile für Nachbargemeinden sind, desto gewichtiger müssen auch die für die Planung sprechenden Belange sein, d.h. desto höher ist der Rechtfertigungszwang der planenden Gemeinde (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 ff. = juris Rn. 21, 22; B.v. 14.4.2010-4 B 78.09 - NVwZ 2010, 1026 ff. = juris Rn. 34, 41, 45; BayVGH, U.v. 11.3.2013-1 N 12.2150-juris Rn. 22).

Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Planung nicht. Maßgeblich für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Welche genauen Erklärungen der Erste Bürgermeister der Antragstellerin hinsichtlich der künftigen Bemühungen um Ansiedlung eines weiteren Supermarktes im Gemeindegebiet in einer Bürgerversammlung Ende 2016 abgegeben hat, ob seine Aussagen in der Presse richtig wiedergegeben und wie sie zu interpretieren sind, spielt mithin für die Frage der Fehlerfreäheit der Abwägung am Maßstab von § 2 Abs. 2 i.V. mit §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB keine Rolle. Entscheidend ist vorliegend, dass die Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans der Antragsgegnerin das - durch die im parallelen Bauleitplanverfahren verfolgte - Konzept der Antragstellerin durchkreuzt, in Wahrnehmung ihrer durch den Regionalplan zugewiesenen Rolle als Grundzentrum (s.o.) die Versorgung des gesamten Gebiets der Verwaltungsgemeinschaft durch einen in integrierter Lage befindlichen Lebensmittelvollsortimenter zu verbessern und zu sichern. Die Antragsgegnerin hat die Rechtsstellung der Antragstellerin, die sich aus dem bestehenden (bestandskräftig genehmigten) Standort des Lebensmittelmarktes, aus ihrer parallel betriebenen Bauleitplanung zur Standortverbesserung auf ihrem eigenen Gebiet sowie aus ihrer Einstufung als Grundzentrum ergibt, weitgehend unberücksichtigt gelassen bzw. nicht mit dem ihr gebotenem Gewicht in die Abwägung eingestellt, obwohl die Umsetzung der streitgegenständlichen Planung unmittelbare Auswirkungen auf die vorgenannten Belange hat und diese nicht durch von vornherein gewichtigere oder zumindest gleichwertige eigene Belange der Antragsgegnerin gerechtfertigt ist.

Über die konkurrierende Bauleitplanung der Antragstellern sollte als Ersatz für den bestehenden „kleinen“ Lebensmittelmarkt ein neuer Standort mit einer am Bedarf der Nahversorgung orientierten, vergrößerten Verkaufsfläche geschaffen werden. Hierüber sollte die Firma EDEKA, die nunmehr den Standort im Gebiet der Antragsgegnerin aufgrund ökonomischer Erwägungen favorisiert, an einem - zudem gem. Nr. 5.3.2 LEP 2013 integrierten - Standort im Gemeindegebiet der Antragstellerin „gehalten“ werden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es für die Rechtswirkungen des kommunalen Abstimmungsgebots nicht auf die bloße zeitliche Priorität, also auf die Frage an, wer von beiden konkurrierenden Gemeinden mit einem Aufstellungsbeschluss zuerst in formaler Hinsicht mit dem Verfahren der Bauleitplanung begonnen hat (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 14.4.2010 - 4 B 78/09 - NVwZ 2010, 1026 ff. = juris Rn. 45). Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin hatten bereits seit mehreren Jahren im Vorfeld des formalen Starts der Bau-leiplanverfahren informelle Vorgespräche und Abstimmungen mit möglichen Investoren geführt. So hatte die Antragstellerin nachweislich nach Aktenlage jedenfalls seit Ende 2011 hinsichtlich der Ansiedlung eines neuen Lebensmitteleinzelhandelsmarkts konkrete Verhandlungen aufgenommen (vgl. die mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 vorgelegte Korrespondenz mit einer Immobilien- und Bauträgergesellschaft vom 29. Dezember 2011 und vom 5. Mai 2014; Information des Gemeinderats über den Stand der Verhandlungen mit EDEKA am 25. September 2014; Information des Gemeinderats über den Stand der Verhandlungen mit der Firma Alueda am 31. Oktober 2014). Die konkurrierenden Verfahren der Bauleitplanung beider Gemeinden begannen sodann Ende Oktober 2014 praktisch zeitgleich. Die Antragsgegnerin hat zunächst am 29. Oktober 2014 ihren Aufstellungsbeschluss auf die Änderung des Flächennutzungsplans beschränkt, während die Antragstelierin am 31. Oktober 2014 mit einem Aufstellungsbeschluss folgte, der auf die Aufstellung eines Bebauungsplans „Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“ unter paralleler Anpassung ihres Flächennutzungsplans gerichtet war. Die Antragstellerin vermochte ihr Bauleitplanverfahren zeitlich vor der Antragsgegnerin abzuschließen. Bei dem gegebenen im Wesentlichen zeitlichen Gleichlauf der Planungen war die Antragstellerin nicht gehalten, ihre Planungsvorstellungen gegenüber denjenigen der Antragsgegnerin zurückzustellen (BayVGH, U.v. 11.3.2013 - 1 N 12.2150 - juris Rn. 25), zumal sie - unabhängig von ihrer Rolle als Klein- bzw. Grundzentrum kraft regionalplanerischer Ausweisung - auch schon bislang Standortgemeinde eines (kleineren) Lebensmittelver-sorgers der EDEKA-Gruppe zur Versorgung des Nahbereichs war.

Der neue Standort des Lebensmittelmarktes im Gebiet der Antragsgegnerin steht mit dem neuen wie alten Standort im Gebiet der Antragstellerin objektiv in einer Konkurrenzsituation. Die Planung der Antragsgegnerin zielt darauf ab, die Firma EDEKA aus dem Bereich der Antragstellerin „abzuwerben“ und diese durch eine Standortzuweisung in ihrem Gebiet an einem für sie - mit Blick auf die unmittelbare Verkehrsanbindung an eine Bundesstraße - ökonomisch attraktiveren Standort anzusiedeln. Das bereits durch einen (sogar zeitlich früher erlassenen) Bebauungsplan verfolgte Konzept der Antragstellerin, die Versorgung der Bevölkerung des Nahbereichs durch einen in integrierter Lage befindlichen Lebensmittelvollsortimenter zu verbessern und zu sichern, wird durch die Planung der Antragsgegnerin in Frage gestellt, s. bereits oben b) (vgl. ebenso BayVGH, U.v. 11.3.2013 - 1 N 12.2150-juris Rn. 26). Die Planung der Antragsgegnerin, gekoppelt mit der Entscheidung der EDEKA-Gruppe für einen Standort im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und gegen einen solchen im Gemeindegebiet der Antragstellerin, hat zur Folge, dass die Antragstellerin ihre Planung und damit den Behalt eines nahversorgenden Marktes am integrierten Standort in ihrem Gemeindegebiet mangels greifbaren Investors nicht mehr ohne Weiteres wird realisieren können. Der streitgegenständliche Bebauungsplan der Antragsgegnerin hat daher abwägungsrelevante, unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die schutzwürdige Stellung der Antragstellerin. Es geht hier nicht nur um einen wettbewerbsbezogenen Nachteil (der bauplanungsrechtlich irrelevant wäre, vgl. BayVGH, U.v, 8.12.2015 - 15 N 12.2636 - juris Rn. 40), sondern um einen städtebaulich relevanten Nachteil zu Lasten der Antragstellerin, deren nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst, a BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigendes Ziel, die verbrauchernahe Versorgung selbst zu gewährfeisten, nachhaltig gestört wird (vgl. auch insofern die parallele Problematik bei BayVGH, U.v. 11.3.2013 - 1 N 12.2150-juris Rn. 27).

Die streitgegenständliche Planung ist nicht ohne Weiteres durch hinreichende Belange der Antragsgegnerin, die eine inhaltliche Abwägung mit den genannten Interessen der Antragstellerin erübrigte, gerechtfertigt. Für die Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Planung mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot fassen sich keine spezifisch nahbereichsbezogenen Argumente finden, die für sich selbst sprächen und die eine intensive Befassung und Abwägung mit den genannten Interessen der Antragstellerin am Maßstab von § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung der Antragsgegnerin obsolet machen würden. Gemeinden sind bereits auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 BauGB gehalten, die Auswirkungen ihrer Planung daraufhin zu untersuchen, ob sich mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen (insbesondere) auf die raumordnungsrechtliche Zentrenfunktion der Nachbargemeinde ergeben können (BVerwG, U.v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 = juris Rn. 20). Der Umstand, dass der von der Antragsgegnerin ausgewiesene Standort für den Betreiber attraktiver ist, um über die Anbindung an die Bundesstraße weitere Kundenpotenziale anzusprechen, kann insofern keine allein bzw. primär ausschlaggebende Rolle spielen. Insbesondere ist keine landesplanerische oder sonstige rechtlich fundierte Position der Antragsgegnerin ersichtlich, die sich in der Abwägung gegenüber der Position der Antragstellerin als Grundzentrum und „Altstandortgemeinde“ von vornherein durchsetzen könnte (vgl. auch den in Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BayLpIG reglementierten, bereits oben zitierten gesetzlichen Grundsatz der Raumordnung). Die Antragsgegnerin kann sich kraft der Stellung der Antragstellerin im Regionalplan hingegen nur auf eine grundsätzlich „schwächere Position“ berufen, da sie - im Gegensatz zur Antragstellerin (vgl. A III 1.1 des einschlägigen Regionalplans Donau-Wald) - nicht als Klein- bzw. Grundzentrum ausgewiesen ist. Darüber hinaus bestimmt A III 1.1 i.V. mit A III 1.2 des einschlägigen Regionalplans Donau-Wald, dass die Antragstellerin als Kleinzentrum bevorzugt entwickelt werden soll. Auch wenn für den Senat zweifelhaft ist, ob diese Regelung tatsächlich eine Zielqualität hat, so handelt es sich doch zumindest um eine raumordnungsrechtliche Regelung, die von einer planenden Nachbargemeinde in der Abwägung besondere Berücksichtigung finden muss. Entsprechendes gilt für den in A III 2.1.1 des Regionalplans als Grundsatz reglementierten Auftrag, eine Stärkung der Einzelhandels-zentralität u.a. auch der dort namentlich benannten Antragstellerin als Kleinzentrum anzustreben.

Da die vorgenannten Erwägungen in der Abwägung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan keine bzw. keine hinreichende Berücksichtigung gefunden haben, ist von einem Abwägungsdefizit und insofern auch von einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots auszugehen. Das Abwägungsdefizit ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 2 Abs. 3 BauGB bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. im Zusammenhang mit dem interkommunalen Abstimmungsgebot Söfker in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 2 Rn. 114). Es besteht mit Blick auf die fallbezogenen, nicht unerheblichen Rechtfertigungsanforderungen gegenüber der Antragstellerin als Grundzentrum sowie „Altstandortgemeinde“ die konkrete Möglichkeit, dass das Ergebnis der Planung ein anderes gewesen wäre, wenn die Antragsgegnerin die oben genannten Interessen der Antragstellerin sowie die weiteren Belange mit dem gebotenen Gewicht berücksichtigt hätte.

d) Die aufgrund formeller und materieller Mängel gegebene Unwirksamkeit erfasst den gesamten angegriffenen Bebauungsplan. Dies folgt schon aus den Erwägungen zu den formellen Mängeln. Im Übrigen wurde die nicht von der Sondergebietsausweisung erfasste FINr. 2855/6 (mit fortbestehender „GE-Ausweisung“) ausschließlich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) angepasst, um die (materiell gegen § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 2 BauGB verstoßende) Sondergebietsausweisung mit dem nördlich angrenzenden Gewerbegebiet kompatibel zu machen. Die Festsetzungen bezüglich FINr. 2855/6 wären nach dem mutmaßlichen Willen der Gemeinde nicht ohne die Sondergebietsausweisung erlassen worden (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - DVBI 2009, 1178 ff. = juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 11.3.2013 - 1 N 12.2150 - juris Rn. 29). Hinsichtlich des nach Rohrstetten führenden Fuß- und Radwegs, gilt dasselbe, weil die diesbezügliche planerische Ausweisung erfolgte, um die Sondergebietsausweisung in Abstimmung mit der Höheren Landesplanungsbehörde mit landesplanerischen Anforderungen in Einklang zu bringen.

e) Aufgrund der festgestellten, zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans führenden formellen und materiellen Mängel bedürfen die weiteren im Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen,

– ob die Umsetzung des Bebauungsplans trotz der in § 9 Abs. 8 FStrG vorgesehenen Ausnahmemögl/chkeiten aufgrund einer Parkflächenausweisung innerhalb der Anbauverbotszone gegen § 9 Abs. 1 FStrG verstoßen würde und deshalb der Verwirklichung der Planung ein ggf. gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB relevantes unüberwindbares Hindernis entgegensteht (vgl. zur Berücksichtigung des Artenschutzrechts in der Bauleitplanung: BayVerfGH, E.v. 18.2.2016-Vf. 5-VIIjuris Rn. 45 m.w.N.),

– ob mangels eines gefahrfreien Verkehrskonzepts in Bezug auf die Anbindung an die Bundesstraße ein Abwägungsfehler vorliegt und

– ob der Bebauungsplan einem Bestimmtheitsmangel unterliegt, weil er Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche außerhalb des festgesetzten Geltungsbereichs enthält, die von dem Ausgangsbebauungsplan in der Fassung der am 23. Oktober 1997 bekannt gemachten 1. Änderung („Deckblatt Nr. 1) abweichen, keiner weiteren Erörterung.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, schon weil sie sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

4. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin - eine kreisangehörige Gemeinde - erstrebt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A. am 15. August 2014 der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Anlagen 1, 2 und 4 sollen im Gebiet des Markes L., die Anlage 3 im Gebiet der Stadt M. errichtet werden. Die Standorte der Anlagen 1 bis 3 befinden sich innerhalb eines Bereichs, der im Regionalplan der Region Westmittelfranken als Vorranggebiet für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen ausgewiesen ist; die Anlage 4 soll im „maßstabsbedingt zeichnerischen Unschärfebereich“ dieses Vorranggebiets errichtet werden. Die Grenze zwischen dem Gemeindegebiet der Klägerin und demjenigen des Marktes L. sowie des sich nach Westen hin anschließenden Stadtgebiets von M. verläuft unmittelbar nördlich eines von Ost nach West führenden, im Eigentum der Klägerin stehenden Weges, der im Bereich der verfahrensgegenständlichen Anlagen die Flurstücknummer 1073 trägt. Von diesem Weg zweigt in Höhe der westlichen Grenze des Grundstücks, auf dem die Windkraftanlage 3 errichtet werden soll, ein von Nord nach Süd verlaufender, ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehender Weg (Grundstück Fl.Nr. 1049) ab.

Die verfahrensgegenständlichen Anlagen sollen eine Gesamthöhe von 199 m (bei einer Nabenhöhe von 140,60 m und einem Rotordurchmesser von 116,80 m) aufweisen. Östlich der Grundstücke, auf denen sie errichtet werden sollen, bestehen bereits drei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 78 m und einem Rotordurchmesser von 44 (nach anderer Angabe in den Genehmigungsunterlagen: 40) m.

Durch Bescheid vom 24. Februar 2015 ergänzte das Landratsamt den Bescheid vom 15. August 2014 dahingehend, dass hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Bezug auf ein einzelnes Wegegrundstück und hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf andere Wegegrundstücke - unter ihnen diejenigen mit den Flurstücknummern 1049 und 1073 - „eine Abweichung von Art. 6 BayBO zugelassen“ wurde.

Bereits am 22. November 2013 hatte der Markt L. eine Satzung erlassen, die in ihrem § 1 Nr. 2 u. a. vorsieht, dass die Tiefe der Abstandsfläche im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung abweichend von Art. 6 Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie Abs. 6 BayBO 0,4 H, mindestens aber 3 m, beträgt. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf den innerhalb des Marktes L. liegenden Teil der „gemäß der Regionalplanung“ ausgewiesenen Vorrangflächen für die Windkraft einschließlich des maßstäblichen Unschärfebereichs.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 15. August 2014 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin, in die der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 nachträglich einbezogen wurde, durch Urteil vom 12. März 2015 als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits sowie des von der Klägerin parallel dazu betriebenen Eilverfahrens (Az.: 22 CS 15.1094), ferner auf den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang des Landratsamts verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da aus der Antragsbegründung vom 22. Juni 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) auch unter Würdigung der Replik der Klagebevollmächtigten vom 9. September 2015 auf die Antragserwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 5. August 2015 nicht hervorgeht, dass die Voraussetzungen der von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen ist, der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids sei die am 15. August 2014 bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht in Einklang mit dem ebenfalls auf eine Drittanfechtungsklage hin ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1991 (7 B 102.90 - BayVBl 1991, 375), in dem festgehalten wurde, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch dann nicht rechtswidrig wird, wenn sich nach ihrer Erteilung die Sach- und Rechtslage ändert, wie das hier durch Art. 82 BayBO in der Fassung des am 21. November 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) für den Fall der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung geschehen ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 47; BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.458 - BA Rn. 10).

Aus dem Umstand, dass der Genehmigungsbescheid vom 15. August 2014 am 24. Februar 2015 ergänzt wurde, folgt nichts anderes. Denn die Rechtswirkungen, die der letztgenannte Bescheid zeitigt, können nicht weiter reichen als sein Regelungsgehalt. Dieser aber beschränkt sich darauf, in Bezug auf sechs Wegegrundstücke Abweichungen von den ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Nur dieser Rechtsfolgenausspruch muss deshalb mit dem am 24. Februar 2015 geltenden Recht in Einklang stehen. Dass dies nicht der Fall ist, lässt sich den Darlegungen der Antragstellerin nicht entnehmen.

Zu einer Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheids kann es nur dann kommen, wenn die Änderung der Sache nach als Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts anzusehen ist. Eine derartige konkludente „Novation“ des Bescheids (vgl. zu dieser Terminologie Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn dem ursprünglichen Verwaltungsakt ein Fehler von solcher Schwere anhaftete, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung vollständig hätte aufgehoben werden müssen, oder wenn es zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 26.10.1989 - 12 A 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. Rn. 89). Am Wesen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ändert sich jedoch nichts, wenn sie nachträglich um Regelungen ergänzt wird, die gemäß Art. 63 BayBO Abweichungen von der Einhaltung der Abstandsflächen in Bezug auf im Umgriff der Anlage befindliche Wegegrundstücke zulassen.

Gegenteiliges hat die Klägerin in ihren Angriffen gegen die Rechtmäßigkeit der durch den Bescheid vom 24. Februar 2015 zugelassenen Abweichungen nicht dargelegt.

In Abschnitt 2.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dem Gesichtspunkt der Einhaltung der gebotenen Abstandsflächen komme für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung zu, da Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dem Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen wegen der fehlenden Bebaubarkeit solcher Grundstücke keine baurechtlich schützenswerte Rechtsposition einräume; die letztgenannte Vorschrift diene ausschließlich dem Schutz der an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Baugrundstücke. Die Klägerin hat es unterlassen, in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung diesen die Klageabweisung selbstständig tragenden Rechtsstandpunkt der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen, wie das erforderlich wäre, um insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

Gerade weil das Verwaltungsgericht den Standpunkt eingenommen hat, die Klägerin sei trotz ihres Eigentums an diesen Feldwegen nicht als „baurechtlich relevanter Nachbar“ anzusehen (vgl. Seite 15 unten/Seite 16 oben des Urteilsumdrucks), hätte sie sich nicht auf eine Wiederholung der bereits im ersten Rechtszug (vgl. Abschnitt II.1.1 des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 2.3.2015) aufgestellten Behauptung beschränken dürfen, sie sei „unstreitig … immissionsschutzrechtlich sowie baurechtlich als Nachbarin zu qualifizieren“ (so aber Abschnitt B.II.3.1 der Antragsbegründung).

Gleiches gilt für die in Abschnitt B.II.3.4 der Antragsbegründung erneut vorgetragene Auffassung, der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO sei jedenfalls für das Wegegrundstück Fl.Nr. 1049 nicht eröffnet, da dieses Grundstück nicht „an das Baugrundstück“ angrenze. Auch diese Behauptung hat die Klägerin bereits im dritten Absatz des Abschnitts II.3 des Schreibens ihrer Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 2. März 2015 wortgleich aufgestellt. Wenn das Verwaltungsgericht auf Seite 16 oben des angefochtenen Urteils im Anschluss an die Aussage, u. a. das Eigentum am Feldweg Fl.Nr. 1049 verschaffe der Klägerin nicht die Stellung eines Nachbarn im baurechtlichen Sinne, unter Verweis auf Belegstellen in Rechtsprechung und Schrifttum ausgeführt hat, warum Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dem Inhaber einer öffentlichen Verkehrsfläche keine wehrfähige Position in Bezug auf abstandsflächenrechtliche Vergünstigungen verschaffe, die den Anliegern solcher Verkehrsflächen eingeräumt werden, lässt das nur den Schluss zu, dass das Verwaltungsgericht die letztgenannte Vorschrift auch hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 1049 für anwendbar hielt. Auch insoweit hätte es die Klägerin in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deshalb nicht bei einer bloßen Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags bewenden lassen dürfen.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus den Einwänden der Klägerin gegen die Abstandsflächensatzung des Marktes L.. Eingangs des Abschnitts 2.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten, „die Frage, ob die die regulären Abstandsflächen verkürzende Satzung des Marktes L. im konkreten Fall wirksam ist“, sei für das vorliegende Verfahren ebenfalls irrelevant; die sich anschließenden Ausführungen über die zu verneinende Nachbareigenschaft der Klägerin und das Fehlen einer aus dem Eigentum an öffentlichen Verkehrsflächen resultierenden schützenswerten Rechtsposition dienen der argumentativen Absicherung auch dieser Aussage. Aus den gleichen Gründen, derentwegen die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Februar 2015 im vorliegenden Verfahren auf Zulassung der Berufung unberücksichtigt bleiben müssen, vermag auch das Vorbringen, das sich mit der Gültigkeit der Abstandsflächensatzung des Marktes L. vom 22. November 2013 befasst (Abschnitt B.II.3.5 der Antragsbegründung), keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Denn diese Ausführungen gehen wiederum nicht auf den vorerwähnten Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ein.

3. Das Vorbringen in Abschnitt B.II.1 der Antragsbegründung erfordert keine Erörterung der Frage, inwieweit eine Gemeinde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Anlagen, die auf dem Gebiet anderer Gemeinden errichtet werden sollen, mit der Begründung gerichtlich angreifen kann, sie werde durch die Zulassung solcher Vorhaben in ihrer Planungshoheit verletzt. Denn aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass es tatsächlich zu einer solchen Beeinträchtigung kommen wird.

3.1 Das gilt zunächst insofern, als die Klägerin auf den Beschluss ihres Stadtrats vom 20. Mai 2015 verweist, demzufolge ein dort genanntes Grundstück dergestalt in den Geltungsbereich eines bereits bestehenden Bebauungsplans einbezogen werden soll, dass die Erweiterungsfläche als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen wird. Denn insoweit steht ein nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegender Umstand inmitten, der die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung - und die Richtigkeit des angefochtenen Urteils - schon aus diesem Grund unberührt lässt.

3.2 Ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen, ist die Behauptung der Klägerin, die Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens vereitle die weitere Ausweisung von Bauland durch sie, da es nicht ausgeschlossen sei, dass die Windkraftanlagen der Beigeladenen einem weiteren Heranrücken von Wohnbebauung entgegenstünden. Denn zwischen den Immissionsrichtwerten, die nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm innerhalb allgemeiner Wohngebiete einzuhalten sind, und der Geräuschgesamtbelastung, der sich nach dem Gutachten vom 5. März 2014 Anwesen auch nach der Inbetriebnahme dieser Windkraftanlagen ausgesetzt sehen werden, die am bisherigen Nordrand des zusammenhängend bebauten Stadtgebiets der Klägerin in der Nähe zum Außenbereich liegen, besteht ein derart großer Abstand, dass die Klägerin nicht gehindert wäre, auch im Norden ihres Stadtgebiets (mithin in Richtung auf die Windkraftanlagen der Beigeladenen hin) weitere allgemeine Wohngebiete in beträchtlichem Umfang auszuweisen, ohne befürchten zu müssen, einer solchen Planung könnten die sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB ergebenden Erfordernisse entgegengehalten werden.

4. Der vorliegende Rechtsstreit erfordert keine Entscheidung der Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB schon deshalb nicht geltend machen kann, die Errichtung und der Betrieb zumindest der Windkraftanlagen 1 bis 3 hätten wegen entgegenstehender Belange des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) nicht genehmigt werden dürfen, weil sich jedenfalls diese Anlagen in einem Vorranggebiet für Windkraft befinden, das als Ziel der Regionalplanung rechtsförmlich ausgewiesen wurde (vgl. Kapitel B V Nr. 3.1.1.2 des Regionalplans der Region Westmittelfranken in der Fassung der zehnten Änderungsverordnung vom 7.3.2014) und Belange des Denkmalschutzes einschließlich derjenigen, die seitens der Klägerin vorgebracht wurden, hierbei abgewogen wurden (vgl. dazu u. a. die von der Klägerin als Anlagen zu ihrem Schreiben an das Landratsamt vom 13.3.2014 vorgelegten, im Verfahren über einschlägige Änderungen des Regionalplans gefassten Stadtratsbeschlüsse vom 18.1.2006 und vom 25.8.2010 sowie die als Blatt 230 Rückseite bis Blatt 234 Rückseite in der Akte „Planunterlagen II“ des Landratsamts befindlichen tabellarischen Gegenüberstellungen der u. a. unter denkmalschutzrechtlichem Blickwinkel - auch seitens der Klägerin - erhobenen Einwendungen sowie deren landesplanerische Bewertung). Ebenfalls auf sich beruhen kann, ob § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB auch hinsichtlich der Windkraftanlage 4 eingreift, ob insbesondere die regionalplanungsrechtlichen Erwägungen, die zur Ausweisung dieses Vorranggebiets geführt haben, auch für jenen 50 bis 100 m breiten Geländestreifen gelten, hinsichtlich dessen wegen des für die zeichnerische Darstellung dieses Vorranggebietes verwendeten Maßstabs von 1 : 100.000 nicht sicher feststellbar ist, ob ein bestimmter Punkt im Gelände noch von der Schraffur erfasst wird, die im Regionalplan zur Kennzeichnung der Vorrangflächen für Windkraft verwendet wurde (bejahend die Regionsbeauftragte für die Region Westmittelfranken bei der Regierung von Mittelfranken in ihrer E-Mail an die Klägerin vom 18.2.2014). Denn auch unter Ausklammerung dieser Gesichtspunkte, auf die sich das Verwaltungsgericht nicht gestützt hat, erfordert das sich auf denkmalschutzrechtliche Aspekte beziehende Vorbringen der Klägerin keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Klägerin macht zum einen - insofern in Fortführung ihrer Ausführungen im ersten Rechtszug - geltend, das Vorhaben der Beigeladenen verletzte sie deshalb in ihrem Selbstgestaltungsrecht, weil die geplanten Windkraftanlagen ihr denkmalgeschütztes Ortsbild massiv beeinträchtigen würden (dazu nachfolgend unter 4.1). Zum anderen trägt sie - dies allerdings erstmals in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung - vor, das Vorhaben der Beigeladenen verletze sie auch in ihrer Rechtsstellung als Eigentümerin denkmalgeschützter Einzelobjekte (dazu unter 4.2).

4.1 Eine Verletzung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnden Rechts der Klägerin auf Selbstgestaltung ist nicht dargelegt. Ein solches Abwehrrecht würde voraussetzen, dass hierdurch das Ortsbild der betroffenen Gemeinde entscheidend geprägt und auf ihre Entwicklung nachhaltig eingewirkt, insbesondere ihre städtebauliche Struktur von Grund auf verändert wird (BayVGH, B. v. 27.8.2013 - 22 ZB 13.927 - BauRS 81 [2013] Nr. 173). Gewisse ästhetische Einbußen als Folge ansonsten zulässiger Maßnahmen hat sie demgegenüber hinzunehmen (BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 22 CS 08.2672 - juris Rn. 8). Ist Gegenstand eines kommunalen Drittanfechtungsrechtsbehelfs ein Vorhaben, durch das behauptetermaßen die denkmalrechtlich schutzwürdige Gestalt der rechtsschutzsuchenden Gemeinde beeinträchtigt würde, ist dementsprechend zu fordern, dass es zu einem „erheblichen“ Eingriff in ihr Erscheinungsbild kommt. Dieser Maßstab steht in Einklang mit dem Postulat, dass nur „erhebliche“ Beeinträchtigungen der in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG genannten Rechtsgüter die Versagung der Zulassung eines Vorhabens unter denkmalschutzrechtlichem Blickwinkel zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 5, 9, 14, 15 und 17; BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 4; U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - NVwZ-RR 2013, 545 Rn. 21 f.; B. v. 14.2.2013 - 1 CS 12.2645 - juris Rn. 6; U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 29 f.; U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 25 f.).

Von diesem Maßstab ging ausweislich der Ausführungen eingangs des Abschnitts 6.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auch das Verwaltungsgericht aus. Es gelangte auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Ortstermine sowie der im Verwaltungsverfahren und während des ersten Rechtszugs vorgelegten Lichtbilder und Visualisierungen, soweit ihnen gefolgt werden konnte, zu der Überzeugung, dass das denkmalgeschützte Ensemble der Altstadt der Klägerin durch das streitgegenständliche Vorhaben unabhängig davon nicht erheblich beeinträchtigt werden wird, ob man dieses Ensemble aus dem Nahbereich, dem Fernbereich oder aus einer mittleren Entfernung betrachtet. Im Rahmen dieser Bewertung hat es sich auch mit der zum Teil gegenläufigen Einschätzung auseinandergesetzt, die in der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 22. April 2014 zum Ausdruck gelangt, wobei es zutreffend davon ausging, dass der Auffassung dieser Behörde tatsächliches Gewicht zukommt, sie jedoch keine rechtliche Bindungswirkung erzeugt (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 33; U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 27; B. v. 30.4.2014 - 22 ZB 14.680 - juris Rn. 18).

Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt weder auf, dass das Verwaltungsgericht die für die Subsumtion unter diese zutreffenden Obersätze maßgeblichen Tatsachen unzutreffend festgestellt hat, noch dass die Richtigkeit des Subsumtionsvorgangs selbst ernstlichen Zweifeln im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet.

4.1.1 Solche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die im ersten Rechtszug vorgelegten, von einem Herrn K... erstellten Visualisierungen fehlerhafterweise unberücksichtigt gelassen.

Zur Erstfassung dieser Visualisierungen, die im Verfahren AN 11 S 14.1535 als Anlagenkonvolut AS 9 vorgelegt wurden, hat das Verwaltungsgericht mit Schreiben an die Klagebevollmächtigten vom 19. November 2014 kritisch angemerkt, hinsichtlich dieser Bilder fehlten Daten zu den präzisen Aufnahmestandorten, zum Kameratyp und zum jeweils genutzten Zoom. Sinnvoll erscheine es, solche Bilder bzw. Visualisierungen einzureichen, die dem normalen Blickempfinden eines Menschen entsprächen. Das setze bei einer Analogkamera die Verwendung einer Brennweite von 50 mm und bei einer Digitalkamera eine solche von 31 bis 33 mm voraus. In Reaktion hierauf räumten die Klagebevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26. November 2014 ein, dass bei der Verwendung einer Brennweite von 50 mm „Objekte ähnlich dem natürlichen Seheindruck in Normalgröße abgebildet“ würden; bei einer Umrechnung der Brennweiten der von Herrn K... eingesetzten Digitalkamera ergäben sich zum Teil (Bilder P1 und P4) deutlich über, zum Teil (Bilder P7 und P8) deutlich unter 50 mm liegende Brennweiten.

Als Anlage AS 21 zum Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2014 hat die Klägerin dem Verwaltungsgericht sodann eine überarbeitete Version der von Herrn K... erstellten Visualisierungen überlassen, bei denen jeweils eine Brennweite von 50 mm verwendet worden sei und auf denen die Gauß-Krüger-Koordinaten der einzelnen Aufnahmestandorte angegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat auch diese Version als nicht hinreichend verlässlich eingestuft und zur Begründung im angefochtenen Urteil (Seite 24 f.) ausgeführt, durch diese Fassung seien die der ersten Version anhaftenden Widersprüche nur teilweise (z. B. hinsichtlich der verwendeten Brennweiten) behoben worden. Nicht erklärbar sei jedoch weiterhin, warum die visualisierten Neuanlagen stets erheblich dunkler als die bestehenden Windräder gehalten seien, obwohl beide grundsätzlich mit dem gleichen Anstrich versehen würden. Die durch die dunkle Färbung erreichte wuchtigere Wirkung lasse erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Visualisierungen zu Tage treten.

Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung tritt dieser Kritik nicht mit substantiierten Argumenten entgegen. Im zweiten Absatz des Abschnitts B.II.5.2.2 des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 22. Juni 2015 wird lediglich apodiktisch behauptet, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der [scil.: von Herrn K... erstellten] Visualisierungen lägen nicht vor; insbesondere seien die verwendeten Brennweiten angegeben sowie die Koordinaten und Berechnungsgrundlagen dargelegt worden. Damit ist allenfalls dargetan, dass die Klägerin der Auffassung ist, sie habe durch die Neufassung die mit Schreiben vom 14. November 2014 mitgeteilten Einwände des Verwaltungsgerichts gegen die erste Version der Visualisierungen ausgeräumt. Auf die Vorbehalte, die auf den Seiten 24 f. des angefochtenen Urteils auch hinsichtlich der überarbeiteten Gestalt dieser Fotomontagen zum Ausdruck gelangen, geht die Begründung des Zulassungsantrags demgegenüber nicht ein, so dass sie weiterhin unangefochten im Raum stehen.

4.1.2 Dass die Klägerin dieser fortbestehenden Kritik nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen vermag, wird durch den Umstand verdeutlicht, dass sie im Verfahren auf Zulassung der Berufung als Anlagenkonvolut K 27 neue Visualisierungen in Papierform (als Anlage K 28 zudem als CD-ROM) eingereicht hat. Auch aus diesen Unterlagen ergeben sich indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das streitgegenständliche Vorhaben das denkmalgeschützte Altstadtensemble der Klägerin nicht erheblich beeinträchtigt.

4.1.2.1 Um ihre Behauptung zu stützen, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, innerhalb des Stadtmauerrings würden die mehrgeschossigen Gebäude eine Sichtbarkeit der Windkraftanlagen verhindern (Abschnitt 6.c.aa der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils), beruft sich die Klägerin auf die Visualisierungen 1 und 6 aus dem Anlagenkonvolut K 27. Diese Aufnahmen sind jedoch deshalb ungeeignet, die vorerwähnte Aussage des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, weil sie von Standpunkten aus aufgenommen wurden, die außerhalb des die Altstadt der Klägerin umgebenden Mauerrings liegen.

Ebenfalls unbehelflich ist die in diesem Zusammenhang geübte Kritik der Klägerin an dem vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbild W 8. Diese Aufnahme zeigt den Blick, der sich einem Betrachter darbietet, der einen Standort in der Nähe des südöstlichen Endes des sog. Schießweihers im Bereich der Einmündung der Adelsmannsdorfer Straße in die Staatsstraße 2220 eingenommen hat. Auch diese Stelle liegt aber außerhalb, nicht jedoch - wie das zur Begründung ernstlicher Zweifel an der vorerwähnten Aussage des Verwaltungsgerichts erforderlich wäre - innerhalb der Altstadt der Klägerin. Gleiches gilt für das vom Verwaltungsgericht erstellte Lichtbild W 21, da es den Eindruck wiedergibt, der sich von der Einmündung der Straße „Am Bärengarten“ in den Straßenzug „Obere Vorstadt“ nach Nordwesten (d. h. zu den bestehenden und den geplanten Anlagen) hin bietet; eine Person, die diesen Standort einnimmt, steht mit dem Rücken zur Altstadt.

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin ferner insoweit aufgezeigt, als das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, es sei ohne Bedeutung, dass die Windkraftanlagen wohl vom Turm der Stadtpfarrkirche oder vom Dachgeschoss der „Alten Vogtei“ aus sichtbar sein würden.

Dem zur Begründung dieser Aussage u. a. angeführten Gesichtspunkt, die höheren Bereiche des Kirchturms seien nicht für jedermann zugänglich, ist die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht entgegengetreten. In rechtlicher Hinsicht steht dieser Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Standorte, die für die Betrachtung eines Denkmals durch die Allgemeinheit praktisch nicht in Betracht kommen, bei der Beurteilung der Frage, ob es zu einer erheblichen Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange kommt, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BayVGH, U. v. 25.6.3013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 39).

Hinsichtlich der Alten Vogtei hat die Klägerin geltend gemacht, dieses (seinerseits denkmalgeschützte) Gebäude werde derzeit mit dem Ziel der Schaffung von Fremdenzimmern saniert. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus diesem Vorbringen aber auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass die Räume im Dachgeschoss der Alten Vogtei künftig der Öffentlichkeit zugänglich sein werden. Denn der Grundsatz, dass eine „schöne Aussicht“ regelmäßig nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1994, 686/688), erfährt unter dem Gesichtspunkt eines hieraus erwachsenden Abwehrrechts gegen die öffentlich-rechtliche Zulassung von diese Aussicht beeinträchtigenden Vorhaben nur dann eine Durchbrechung, wenn die Blickbeziehung aus einem Denkmal heraus in die Umgebung zur denkmalrechtlich geschützten künstlerischen Wirkung dieses Denkmals gehört (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 40; U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 28 ff.). Dies kann u. a. dann angenommen werden, wenn ein Baudenkmal bewusst in eine bestimmte Landschaft „hineinkomponiert“ oder seine Umgebung so gestaltet wurde, dass sie sich ihrerseits auf das Denkmal bezieht, um die mit ihm verfolgte künstlerische Absicht zu verdeutlichen oder zu verstärken (BayVGH, U. v. 25.6.2013 a. a. O. Rn. 40). Gleiches gilt, wenn die Innenwirkung der Räume eines Denkmals mit dessen Außenwirkung zu einem Gesamteindruck verschmelzen (BayVGH, U. v. 18.7.2013 a. a. O. Rn. 29). Dafür trägt die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags indes nichts vor; sie behauptet lediglich unsubstantiiert, die Alte Vogtei wirke „auch aufgrund der Blickrichtung von innen nach außen“ (Schriftsatz vom 22.6.2015, Seite 25). Dass dieser bereits jetzt durch die Bestandsanlagen mitgeprägte visuelle Eindruck aus der alten Vogtei heraus aus ästhetischen, historischen oder kunstgeschichtlichen Gründen derart wertvoll ist, dass er der Errichtung weiterer, im Außenbereich privilegiert zulässiger Windkraftanlagen durchgreifend entgegengehalten werden kann, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan.

Vermochte die Klägerin aber die im angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung nicht in Frage zu ziehen, eine Sichtbarkeit der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sei innerhalb des „Nahbereichs“ der historischen Altstadt (hierunter verstand das Verwaltungsgericht einen Bereich in einem Umkreis von 50 m um den Stadtmauerring sowie das ummauerte Gebiet selbst) weitestgehend ausgeschlossen oder allenfalls fragmentarisch möglich, so erweist sich auch der in der Antragsbegründung enthaltene Hinweis darauf als unbehelflich, diese Anlagen würden wegen ihrer Drehbewegung in besonderer Weise ins Auge springen. Denn von Objekten, die - falls überhaupt - nur marginal sichtbar sind, kann auch dann keine erhebliche Beeinträchtigung im denkmalschutzrechtlichen Sinn ausgehen, wenn sie für den Fall ihrer (nennenswerten) Wahrnehmbarkeit gesteigerte Aufmerksamkeit auf sich ziehen würden.

4.1.2.2 Soweit die Klägerin eingangs des Abschnitts B.II.5.2.2.b der Antragsbegründung die Behauptung aufstellt, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass ihr „Siedlungsgebiet“ aufgrund topografischer Gegebenheiten nicht zeitgleich mit den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sichtbar sei, ist diese Rüge schon deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorzurufen, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Bewahrung des Erscheinungsbilds ihres denkmalgeschützten Altstadtensembles nicht davon abhängt, ob irgendein mit Gebäuden bestandener Teil ihres Stadtgebiets gleichzeitig mit den geplanten Anlagen sichtbar sein wird. Ausschlaggebend kann vielmehr allenfalls sein, ob es zu einer gleichzeitigen Wahrnehmung der Altstadt der Klägerin und der Windkraftanlagen kommen kann. Hierauf hat das Verwaltungsgericht eingangs des Abschnitts 6.c.bb der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend abgestellt und dies hinsichtlich des Fernbereichs (hierunter verstand das Verwaltungsgericht eine Distanz von mehr als 500 m) verneint.

Dass die Richtigkeit dieser Feststellung durch die Visualisierung 5 aus dem Anlagenkonvolut K 27 erschüttert würde, wie die Klägerin das in Abschnitt B.II.5.2.2.b der Antragsbegründung behauptet, erschließt sich nicht. Denn auf dieser Fotomontage (bzw. vom Standort der ihr zugrunde liegenden Aufnahme aus) ist die Altstadt der Klägerin nicht einmal teilweise erkennbar. Die Visualisierung 5 zeigt im Vordergrund die (in die Denkmalliste als Einzeldenkmal eingetragene) St.-Sebastians-Kirche, die nach der zum Anlagenkonvolut K 27 gehörenden „Übersicht Fotostandorte“ im Westen des Stadtgebiets der Klägerin deutlich außerhalb der Altstadt liegt. Die auf der Visualisierung 5 wiedergegebene Blickrichtung führt über die St.-Sebastians-Kirche hinweg nach Norden und Nordwesten in Richtung auf die geplanten Windkraftanlagen; zwischen den für sie vorgesehenen Standorten und dem Kirchengebäude werden ausschließlich neuzeitliche Gebäude erkennbar.

Entsprechendes gilt auch für das vom Verwaltungsgericht gefertigte Lichtbild W 18. Dort liegt die Altstadt der Klägerin noch weiter außerhalb des Gesichtsfelds eines Betrachters.

Die in Abschnitt B.II.5.2.2.b der Antragsbegründung gleichfalls in Bezug genommene Visualisierung 4 schließlich stützt die von der Klägerin bekämpfte Feststellung des Verwaltungsgerichts. Sie zeigt den Blick, der sich von der südöstlich von W...-... liegenden freien Feldflur aus auf das Stadtgebiet ergibt. Im Vordergrund des sich insoweit ergebenden Bildes sind Wohnhäuser sowie Zweckbauten erkennbar, die ihrer äußeren Gestalt nach aus dem letzten Drittel des 20. Jahrhunderts oder sogar erst aus der Zeit nach der Jahrtausendwende stammen. Von der Altstadt der Klägerin sind aus dieser Perspektive nur der Turm sowie Teile des Daches der Pfarrkirche, der oberste Teil des Giebels des Alten Rathauses sowie die Haube eines Turms erkennbar, den zu identifizieren die Klägerin unterlassen hat. Selbst dann, wenn die von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen von dem Standort aus, der der Visualisierung 4 zugrunde liegt, in der Weise erkennbar sein sollten, wie das in dieser Fotomontage zum Ausdruck gebracht wird, ist durch sie keine, jedenfalls aber keine erhebliche Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der - soweit vorhanden - künstlerischen Wirkung des Altstadtensembles der Klägerin dargetan.

4.1.2.3 Im Mittelbereich um die Altstadt der Klägerin herum (d. h. aus einer zwischen 50 und 500 m liegenden Entfernung zur Stadtmauer) werden nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil die geplanten Windkraftanlagen und das Altstadtensemble gleichzeitig nur vom östlichen Ufer des Schießweihers aus sichtbar sein. Das Verwaltungsgericht hat dazu folgende denkmalschutzrechtliche Beurteilung abgegeben. Zwar handele es sich - auch nach Auffassung des Landesamtes für Denkmalpflege - insoweit um einen bedeutsamen Punkt für das Stadtensemble. Angesichts der Entfernung von 2.400 m, die zwischen dem Ostufer des Schießweihers und der nächstgelegenen der geplanten Windkraftanlagen bestehe, werde das Vorhaben der Beigeladenen indes keine optisch dominierende Wirkung entfalten, so dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Altstadtensembles hervorgerufen werde, die einer Genehmigung des Vorhabens entgegenstünde.

Dieser Auffassung ist die Klägerin im Verfahren auf Zulassung der Berufung nur insoweit entgegengetreten, als sie geltend gemacht hat, auf den vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbildern W 6 und W 17 würden die Bestandsanlagen deutlich wahrnehmbar, sofern man nur den Standort, von dem aus diese Aufnahmen entstanden seien, um einige Meter verändere. Die Eignung dieses Vorbringens, die Richtigkeit der von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen und der darauf aufbauenden Bewertung in Frage zu stellen, erschließt sich auch unter Mitberücksichtigung der Visualisierungen 2 und 6 aus dem Anlagenkonvolut K 27, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang außerdem bezieht, nicht.

Der Visualisierung 2 vermag der Verwaltungsgerichtshof nur zu entnehmen, dass eine stärker nach Westen hin orientierte Blickrichtung vom Ufer des Schießweihers aus auf die Altstadt der Klägerin, wie sie dieser Fotomontage im Vergleich zur Visualisierung 1 zugrunde liegt, zwar dazu führt, dass größere Teile des Altstadtensembles sichtbar werden. Gleichzeitig tritt jedoch nicht nur die eine der drei Bestandsanlagen, die auf der Visualisierung 1 rudimentär erkennbar ist, aus dem Gesichtsfeld des Betrachters; auch von den vier geplanten Anlagen, von deren behaupteter partiellen Sichtbarkeit die Visualisierung 1 ausgeht, sind auf der Visualisierung 2 nur noch zwei deutlich, eine dritte mit dem Teil eines Rotorblattes erkennbar. Warum sich aus der Visualisierung 2 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der eingangs des Abschnitts II.4.1.2.3 dieses Beschlusses erwähnten Feststellung des Verwaltungsgerichts ergeben sollen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Kritik der Klägerin an dem vom Verwaltungsgericht für das Lichtbild W 6 gewählten Standort. Denn ganz im Vordergrund des Eindrucks, der sich von dem insoweit inmitten stehenden Teil der Adelsmannsdorfer Straße aus ergibt, stehen die dort bestehende Tankstelle und das auf der gegenüberliegenden Seite errichtete, aus den letzten Jahrzehnten stammende Wohngebäude. Warum das Verwaltungsgericht zu einem für die Klägerin vorteilhafteren Ergebnis gelangt wäre, hätte es für diese Aufnahme einen um wenige Meter versetzten Standort gewählt, wird umso weniger erkennbar, als der im Rahmen des Anlagenkonvoluts K 27 vorgelegten Visualisierung 3 - abgesehen von der um wenige Meter größeren Entfernung zur Altstadt der Klägerin - die gleiche Perspektive wie dem Lichtbild W 6 des Verwaltungsgerichts zugrunde liegt. Auf dieser Fotomontage tritt die vorerwähnte Tankstelle und der mit ihr verbundene Abstellplatz für Kraftfahrzeuge im Gegenteil noch deutlicher in den Vordergrund; auf der gegenüberliegenden Straßenseite wird ein weiteres aus den letzten Jahrzehnten stammendes Wohngebäude dominierend erkennbar.

Die Visualisierung 6 gibt den Blick wieder, der sich von einem zwischen der Richard-Wagner-Straße und der Südwestecke des Altstadt-Mauerrings befindlichen Standort nach Auffassung der Klägerin auf die geplanten Windkraftanlagen ergeben wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils resultieren aus dieser Fotomontage deshalb nicht, weil die streitgegenständlichen Anlagen selbst nach dieser im Auftrag der Klägerin erstellten Unterlage zum einen nur in äußerst verhaltener Weise im Hintergrund in Erscheinung treten und sie zum anderen aus dieser Perspektive nicht über der Altstadt der Klägerin, sondern über neuzeitlichen Wohn- und Gewerbebauten aufragen. Das vom Verwaltungsgericht erstellte Lichtbild W 17 lässt außer der - nicht mehr zum Altstadtensemble gehörenden, sondern aus funktionellen und historischen Gründen hiervon deutlich abgesetzten - St.-Sebastians-Kirche ebenfalls nur neue Wohn- und Nutzgebäude ohne besonderen ästhetischen Reiz erkennen. Die Begründung des Zulassungsantrags verdeutlicht nicht, warum sich für die Schutzwürdigkeit des Altstadtensembles ein anderer Befund ergeben hätte, wäre für dieses in Richtung Westen (und damit in einer der Altstadt abgewandten Weise) aufgenommene Lichtbild ein um wenige Meter versetzter Standort gewählt worden.

4.2 Eine Verletzung der Rechtsstellung der Klägerin als Eigentümerin einzelner denkmalgeschützter Baudenkmäler ist ebenfalls nicht dargelegt.

Der Umstand, dass es die Klägerin unterlassen hat, die behauptete Beeinträchtigung von in ihrem Eigentum stehenden Einzeldenkmälern durch die geplanten Windkraftanlagen im ersten Rechtszug substantiiert geltend zu machen, hindert sie nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 12. März 2015 daraus herzuleiten, dass es sich so verhalte. Denn Tatsachen, die nach dem Vorbringen des Rechtsbehelfsführers bereits bei Erlass der angefochtenen Entscheidung vorlagen, können von ihm zur Darlegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch erstmalig im Verfahren auf Zulassung der Berufung vorgebracht werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7b m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 20). Aus den diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 ergeben sich jedoch ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin von Einzeldenkmälern überhaupt ein Abwehrrecht gegen die Zulassung von Vorhaben Dritter zusteht. Denn ein solches subjektives Recht folgt nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (vgl. BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 30); vielmehr gebietet es die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Bestandsgarantie des Eigentums, die Denkmalschutzgesetze der Länder so auszulegen, dass der Eigentümer eines geschützten Denkmals jedenfalls dann berechtigt sein muss, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn dieses Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 8 f.). Gemeinden steht jedoch das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht zu (BVerfG, B. v. 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82/110 ff.; B. v. 29.11.2004 - 2 BvR 414/02 - juris Rn. 4).

Sollte der Klägerin ein Abwehrrecht gegen die Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen aus der einfach-gesetzlichen Ausgestaltung des Eigentums (§§ 903 ff. BGB) erwachsen, könnte es jedenfalls nicht weiter reichen als die Befugnis, die dem Eigentümer eines Denkmals nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber dem das Denkmal potenziell beeinträchtigenden Vorhaben eines Dritten zusteht. In diesem Grundrecht aber wird ein Denkmaleigentümer nur verletzt, wenn die von dem zugelassenen Vorhaben des Dritten ausgehende Wirkung das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung des Denkmals erheblich beeinträchtigt (vgl. eingehend zur Herleitung des Erheblichkeitserfordernisses BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 Rn. 29 f.). Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Anlage des Dritten das dem Rechtsschutzsuchenden gehörende Denkmal gleichsam erdrückt oder verdrängt oder sie die gebotene Achtung gegenüber den Werten vermissen lässt, die dieses Denkmal verkörpert (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, U. v. 25.6.2013 a. a. O. Rn. 32; B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - juris Rn. 15). Auch soweit in der Antragsbegründung erstmals die Beeinträchtigung von im Eigentum der Klägerin stehenden Einzeldenkmälern geltend gemacht wird, zeigt sie unter keinem dieser Gesichtspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf.

Als ihr gehörende denkmalgeschützte Einzelobjekte hat die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags die Stadtmauer, die Toranlagen, das Deutschordensschloss, das Alte Rathaus, die Alte Vogtei, die Zehentscheune sowie „weitere[.] Anwesen im Bereich der historischen Altstadt“ benannt und in diesem Zusammenhang auf die Lichtbilder verwiesen, die als Anlagenkonvolut K 24 dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Juni 2015 beigefügt wurden. Von diesen Bauwerken befinden sich alle mit Ausnahme der Stadtmauer und der in sie integrierten Tore innerhalb der ummauerten Altstadt. Da es der Klägerin - wie in Abschnitt II.4.1.2.1 dieses Beschlusses dargelegt - nicht gelungen ist, die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, innerhalb des Stadtmauerrings seien die Windkraftanlagen nicht sichtbar, und eine Person, die sich im Dachgeschoss der Alten Vogtei aufhält, die Merkmale dieses Gebäudes, aus denen sich seine Denkmalwürdigkeit ergibt, nicht wahrzunehmen vermag, scheiden ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils hinsichtlich all dieser Objekte aus.

Zum Zwecke des Nachweises, dass hinsichtlich der Stadtmauer und der in sie integrierten Tore die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt seien, hat sich die Klägerin auf die im Rahmen des Anlagenkonvoluts K 27 vorgelegten Visualisierungen berufen. Den Visualisierungen 1 und 2 aus dem Anlagenkonvolut K 27 liegt die Perspektive zugrunde, die sich ergibt, wenn eine Person vom Ostufer des Schießweihers aus auf die Altstadt der Klägerin blickt. Der sich so ergebende Eindruck bildet nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil einen bedeutsamen Bezugspunkt für das Stadtensemble. Die Visualisierung 1 verdeutlicht indes, dass sich die Stadtmauer gerade von diesem Standort aus, von dem aus sie und - sollte die Fotomontage zutreffen - die oberen Teile der verfahrensgegenständlichen Vorhaben sowie der Rotor einer der Bestandsanlagen gemeinsam in den Blick des Betrachters geraten, weder unter optisch-ästhetischem noch unter (kunst-)historischem Blickwinkel als Denkmal von bedeutendem Gewicht darstellt: Sie ist in diesem Abschnitt niedrig, unauffällig und weist keine herausragenden Einzelmerkmale z. B. in Gestalt von Türmen, Torzwingern, Barbakanen oder ähnlichen Besonderheiten auf. Dieser Befund verändert sich wegen eines alsdann sichtbar werdenden Stadtmauerturms zwar, wenn - wie das die Visualisierung 2 aus dem Anlagenkonvolut K 27 darzustellen versucht - der Blick des Betrachters nach links (d. h. nach Westen) wandert; gleichzeitig treten jedoch, wie bereits in Abschnitt II.4.1.2.3 dieses Beschlusses ausgeführt, bei unterstellter Korrektheit dieser Fotomontage die vorerwähnte Bestandsanlage vollständig und die geplanten Windräder zunehmend aus dem Blickfeld des Betrachters.

Deutlich in Erscheinung tritt der Charakter von W...-... als einer ummauerten mittelalterlichen Stadt sowie der Grad des Erhaltungszustands ihrer ehemaligen Befestigungsanlagen auf der Visualisierung 6 (bzw. der Visualisierung 6a der Anlage K 28). Sie zeigt jedoch in eindrucksvoller Weise, dass das streitgegenständliche Vorhaben von dem Standort aus, der dieser Darstellung zugrunde liegt, nur als am Rande des Gesichtsfelds eines Betrachters liegend erkennbar ist; zugleich werden die geplanten Windkraftanlagen zu wesentlichen Teilen durch die moderne Bebauung verdeckt, die sich nach Westen hin an die Richard-Wagner-Straße anschließt. Die Wahrnehmbarkeit der Stadtmauer einschließlich der von diesem Punkt aus erkennbaren Türme sowie die historischen Assoziationen, die mit diesem Anblick einhergehen, werden durch die geplanten Anlagen deshalb jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt.

5. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus den artenschutzrechtlichen Ausführungen der Klägerin. In Abschnitt B.II.2 der Antragsbegründung hat die Klägerin nur behauptet, nicht aber in einer dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise unter Angabe plausibler Argumente aufgezeigt, dass sie sich auf die behauptete Verletzung naturschutzrechtlicher Normen im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB berufen könne. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung kennt die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keinen Rechtssatz des Inhalts, dass die Klägerin in Bezug auf die von ihr in diesem Zusammenhang als verletzt gerügte Norm des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG „als Teil der Allgemeinheit verfassungskonformes Handeln der zuständigen Genehmigungsbehörde für sich in Anspruch nehmen [kann], nachdem sie zugleich dem qualifizierten und individualisierten abgrenzbaren Kreis Dritter zuzurechnen ist, der durch die Wirkung der Windkraftanlagen betroffen ist“ (Seite 12 Mitte der Antragsbegründungsschrift vom 22.6.2015). § 42 Abs. 2 VwGO bestimmt im Gegenteil, dass eine gerichtliche Prüfung der Frage, ob ein Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht, nur verlangt werden kann, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Rechtsschutzsuchende für den Fall der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme in einem eigenen subjektiven Recht verletzt ist.

Auch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei wegen Missachtung des sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebenden Tötungsverbots gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, vermag ungeachtet ihrer fehlenden inhaltlichen Stichhaltigkeit die Klagebefugnis der Klägerin nicht zu begründen. Unmittelbar aus § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt ebenfalls nur zulässig ist, wenn der Rechtsschutzsuchende durch diesen Verwaltungsakt (bzw. durch die Missachtung derjenigen Bestimmung, die nach seiner Auffassung die Nichtigkeitsfolge nach sich zieht) in eigenen Rechten verletzt sein kann. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aber gehört nicht zu den Normen, die zumindest auch den Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Aus dem Satz des allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach sich jedermann auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts berufen kann, folgt nicht, dass Personen, die hinsichtlich dieses Verwaltungsakts nicht im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sind, diese Rechtsfolge gerichtlich geltend machen können (vgl. BVerwG, B. v. 9.12.1982 - 7 B 46.81 u. a. - DÖV 1982, 411; vgl. auch BayVGH, B. v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - Rn. 54).

6. Die Ausführungen in Abschnitt B.II.6 der Antragsbegründung zeigen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel daran auf, dass die im vorliegenden Fall nach der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde. Die Einschätzung des Landratsamts, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG von gerichtlicher Seite nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt (vgl. dazu BayVGH, B. v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - Rn. 55 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hält die dort angestellten Erwägungen weiterhin für zutreffend.

Aus der Behauptung, bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei die konkrete Feststellung der (möglicherweise) betroffenen Belange unterblieben, resultieren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Landratsamt hat der Vorprüfung, deren Ergebnisse in einem am 27. März 2014 erstellten Vermerk niedergelegt wurden, zum einen die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Unterlagen, zum anderen die bis zu jenem Tag vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zugrunde gelegt (vgl. dazu den letzten Absatz dieses Vermerks). Vor allem die von der Beigeladenen beigebrachte Ausarbeitung, die sich im Kapitel 7 der Antragsunterlagen findet, enthält Ausführungen zu allen Punkten, auf die sich nach § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu erstrecken hat.

Soweit die Klägerin konkrete Feststellungen zu bedrohten Tierarten vermisst, legt sie nicht dar, dass sich aus den letztgenannten Bestimmungen die Notwendigkeit diesbezüglicher Aussagen ergibt. Unabhängig hiervon hat das Landratsamt der Umweltverträglichkeitsvorprüfung ausweislich der Ausführungen im letzten Absatz des Vermerks vom 27. März 2014 u. a. die damals bereits zur Verfügung stehende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zugrunde gelegt; auf sie nimmt auch die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich Bezug. Die Klägerin trägt nicht substantiiert vor, dass in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auch nur eine einzige bedrohte Tierart unberücksichtigt geblieben ist. Auf den Seiten 25 bis 29 dieser Unterlage werden insbesondere die Auswirkungen der zu errichtenden Windkraftanlagen auf den in Abschnitt B.II.6 der Antragsbegründung angesprochenen Rotmilan eingehend erörtert.

Die Vorbelastungen, die sich aus den drei vorhandenen Windkraftanlagen ergeben können, werden im Abschnitt 1.1 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung erwähnt. Ebenfalls thematisiert wurde dieser Umstand in Abschnitt 4.4 des landschaftspflegerischen Begleitplans, auf den sich die vorgenannte Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich bezieht. Vor allem aber spricht der Vermerk vom 27. März 2014 die Tatsache, dass „es sich um ein kumulierendes Vorhaben mit drei bestehenden Windkraftanlagen in der näheren Umgebung handelt“, selbst an.

Die nach der Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf in amtliche Listen eingetragene Denkmäler, Denkmalensembles und Bodendenkmäler finden sich in Abschnitt 2.3 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung und in der zugehörigen, als Blatt 373 in die Akte „Planunterlagen I“ eingehefteten Karte; der Umstand, dass es sich bei der Altstadt der Klägerin um ein denkmalgeschütztes Ensemble handelt, kommt darin eindeutig zum Ausdruck. Die Tatsache, dass zwischen der weithin sichtbaren Kirche von W...-... und den zu errichtenden Windkraftanlagen eine Sichtbeziehung besteht, hält der landschaftspflegerische Begleitplan in Abschnitt 4.4 fest.

Dass im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung, die „noch nicht darauf gerichtet [ist], aufgrund einer in Einzelheiten gehenden Untersuchung das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen festzustellen“ (vgl. die Begründung zu § 3c UVPG im Entwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 14.11.2000, BTDrs. 14/4599, S. 95), auch die im Süden und Südwesten von B... vorhandene Photovoltaikanlage als Vorbelastung berücksichtigt werden musste, obwohl sie von der ihr nächstgelegenen Windkraftanlage 3 deutlich mehr als 1000 m entfernt ist (vgl. die Angaben in Abschnitt II.9 des das gleiche Vorhaben betreffenden, allen Beteiligten bzw. ihren Bevollmächtigten bekannten Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.9.2015 Az. 22 ZB 15.1028), wurde in der Antragsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht aufgezeigt. Ebenfalls nur behauptet, nicht aber substantiiert dargelegt wurde in Abschnitt B.II.6 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 die Existenz weiterer technischer Einrichtungen, die bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung als Vorbelastungen hätten berücksichtigt werden müssen.

7. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich schließlich aus der Behauptung der Klägerin, die Beigeladene besitze hinsichtlich der erteilten Genehmigung kein „Sachbescheidungsinteresse“, da die Zufahrt zu den Grundstücken, auf denen das verfahrensgegenständliche Vorhaben verwirklicht werden soll, über einen öffentlichen, unbefestigten und nicht ausgebauten Weg der Klägerin erfolgen müsse und diese ihre Zustimmung zu einer Nutzung jenes Weges durch die Beigeladene bereits endgültig verweigert habe.

Der Beigeladenen kann das Sachbescheidungsinteresse jedenfalls deshalb nicht abgesprochen werden, weil nach den in der Begründung des Zulassungsantrags nicht angegriffenen Feststellungen in Abschnitt 2.b der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genügend auf dem Gebiet der Nachbargemeinden der Klägerin verlaufende Zufahrtswege zu den Baugrundstücken existieren, die den regelmäßigen An- und Abfahrtsverkehr zu den Windkraftanlagen sichern (vgl. die als Blatt 69 bis 73 in der Akte „Planunterlagen I“ befindlichen Pläne, die zum Gegenstand des Genehmigungsbescheids vom 15. August 2014 gemacht wurden). Sollten die Anlagen nach ihrer Fertigstellung auch über die öffentlichen Wege angefahren werden, die auf den der Klägerin gehörenden Grundstücken Fl.Nr. 1049 und 1073 verlaufen, so besäße die Beigeladene gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG einen Anspruch darauf, diese Wege mit Lieferwagen oder ähnlichen Fahrzeugen, wie sie für Wartungsarbeiten üblicherweise eingesetzt werden, benutzen zu dürfen; denn das Befahren öffentlicher Feldwege mit solchen Fahrzeugen stellt sich als Bestandteil des Gemeingebrauchs dar. Der in Abschnitt 2.c der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, aber auch bereits in den Gründen des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 enthaltenen Aussage, dass es sich bei diesen Wegen um öffentliche Straßen im Sinn von Art. 1 BayStrWG handelt, ist die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht entgegengetreten.

8. Die Ausführungen in Abschnitt C.1 der Antragsbegründung zeigen keinen Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf.

8.1 Die Klägerin rügt insofern die fehlerhafte Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten, auf die Einholung eines Visualisierungsgutachtens abzielenden Beweisantrags, mit dem dargetan werden sollte, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen das denkmalgeschützte Ensemble der Altstadt der Klägerin optisch unzumutbar bedrängen und erheblich beeinträchtigen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag durch in der Verhandlung verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dem diesbezüglichen Begehren werde in adäquater Ermessensausübung nicht entsprochen, da sich die Einholung eines (weiteren) Gutachtens nicht aufdränge. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wurde zur Erläuterung dieser Aussage auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ortseinsicht, auf die von der Beigeladenen vorgelegten Visualisierungen, die in sich widerspruchsfrei und nach § 13 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zu bevorzugen seien, sowie darauf verwiesen, dass in Gestalt der Bestandsanlagen ein Vergleichsmaßstab existiere. Zu den von der Beigeladenen beigebrachten Visualisierungen hat das Verwaltungsgericht überdies ausgeführt, sie würden deshalb in sich schlüssig erscheinen, weil ihre methodische Grundlage erläutert worden sei und ihrer Erstellung eine anerkannte Software zugrunde liege.

Angesichts dieser Ausführungen trifft die in Abschnitt C.1 der Antragsbegründung erhobenen Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Schlüssigkeit der von der Beigeladenen eingereichten Visualisierungen ohne nähere Begründung angenommen, bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Einwände unberücksichtigt gelassen, die die Klägerin gegen die Richtigkeit der Darstellungen der Beigeladenen erhoben habe, genügt nicht dem sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 ergebenden Darlegungsgebot. Denn insoweit wurden in der Antragsbegründung nicht die Schriftsätze bezeichnet, in denen ein derartiges Vorbringen an das Verwaltungsgericht herangetragen wurde (vgl. zu diesem Erfordernis Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198, zur entsprechenden Rechtslage bei der Begründung einer Revision BVerwG, U. v. 22.1.1969 - VI C 52.65 - BVerwGE 31, 212/217).

Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags mit der Sachkunde begründet hat, die es bei dem von ihm eingenommenen Augenschein erlangt habe, greift die Klägerin die Verlässlichkeit der hierbei gewonnenen Eindrücke zum einen unter Bezugnahme auf das Vorbringen an, das die Ungeeignetheit der vom Verwaltungsgericht für die Aufnahme von Lichtbildern gewählten Standorte zum Gegenstand hat. Aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch, wie bereits in den Abschnitten II.4.1.2.1 und II.4.1.2.3 dieses Beschlusses dargelegt, nicht, dass bei Wahl der von der Klägerin für zutreffend erachteten Beobachtungspunkte die Frage nach dem „Ob“ bzw. dem Ausmaß einer Beeinträchtigung des Altstadtensembles von W...-... in einer der Klägerin vorteilhafteren Weise zu beantworten gewesen wäre; hinsichtlich der Stadtmauer und der zugehörigen Tore gilt nichts anderes.

Zum anderen macht die Antragsbegründung geltend, die Ortstermine seien an nebligen, wolkenverhangenen und regnerischen Tagen durchgeführt worden, an denen die Bestandsanlagen erheblich schlechter zu erkennen gewesen seien als bei klarer Witterung. Dieses Vorbringen reicht nicht aus, um die Ablehnung des gestellten Beweisantrags als verfahrensfehlerhaft erscheinen zu lassen. Ausschlaggebend für die gerichtliche Überzeugungsbildung waren jedoch nicht allein (und nicht einmal maßgeblich) Lichtbilder, die die Gerichtsmitglieder beim Augenscheinstermin anfertigten, sondern der hierbei gewonnene unmittelbare Eindruck. Dass das Verwaltungsgericht nicht in der Lage gewesen sei, die Bestandsanlagen in ausreichender Weise wahrzunehmen, um aus ihrer Größe einen Vergleichsmaßstab für die Höhenentwicklung der geplanten Windräder zu gewinnen und sich darüber hinaus einen Eindruck davon zu verschaffen, welche optischen Auswirkungen das verfahrensgegenständliche Vorhaben zusammen mit den Bestandsanlagen entfalten wird, lässt die Antragsbegründung nicht erkennen.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Position von zweien der vorhandenen Windräder in das von ihm gefertigte Lichtbild W 11 manuell eingetragen. Die sich auf dieses Lichtbild beziehenden, von der Klägerin im Rahmen der Anlage K 29 vorgelegten Aufnahmen lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht von unzutreffenden Annahmen hinsichtlich der Lage und des Ausmaßes der Wahrnehmbarkeit der Bestandsanlagen ausgegangen ist. Auch auf diesen Fotografien sind die bereits existierenden Windräder im Übrigen (praktisch) nicht wahrnehmbar, obgleich diese Aufnahmen bei Sonnenschein entstanden sind; die Position der Bestandsanlagen musste auch auf diesen Lichtbildern durch Pfeile markiert werden. Ungeachtet des Umstands, dass diese Aufnahmen von einer anderen Stelle am Ufer des Schießweihers aufgenommen wurden als das Lichtbild W 11, stimmen die Angaben über die Standorte der vorhandenen Anlagen praktisch völlig überein.

8.2 Die Ausführungen der Klägerin lassen auch nicht erkennen, dass es sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, das streitgegenständliche Vorhaben könnte unter Umständen im Eigentum der Klägerin stehende denkmalgeschützte Einzelgebäude erheblich beeinträchtigen, so dass das Unterbleiben einer spezifisch diesen Gesichtspunkt betreffenden Sachaufklärung einen Aufklärungsmangel hätte bedeuten können.

Die in den Abschnitten B.II.5.1 und C.2 der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe „im Rahmen des Verfahrens“ deutlich darauf hingewiesen, dass die Alte Vogteil derzeit von ihr mit erheblichem finanziellem Aufwand saniert werde bzw. „städtische Maßnahmen“ in Bezug auf jenes Bauwerk stattfänden, erweist sich schon deshalb als zur Widerlegung dieses Befunds ungeeignet, weil die Klägerin nicht angegeben hat, in welchem der Schriftsätze, die sie im Verwaltungs- oder im gerichtlichen Verfahren eingereicht hat, dahingehende Behauptungen aufgestellt wurden. Es ist im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, umfangreiche Akten daraufhin durchzusehen, ob sich in ihnen Vortrag findet, der eine in der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung aufgestellte Rüge zu stützen vermag. Vielmehr verlangt es das sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Darlegungsgebot, denjenigen Schriftsatz (bei umfangreichen Schreiben unter Benennung der einschlägigen Stelle) zu bezeichnen, in dem ein angeblich unberücksichtigendes Vorbringen an das Verwaltungsgericht herangetragen wurde (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198; vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei der Begründung einer Revision BVerwG, U. v. 22.1.1969 - VI C 52.65 - BverwGE 31, 212/217).

Soweit die Begründung des Zulassungsantrags in diesem Zusammenhang außerdem darauf verweist, die Klägerin habe in Bezug auf die Alte Vogtei, die Toranlagen und die Stadtmauer Visualisierungen vorgelegt, durch die hinreichend dargetan worden sei, dass es zu einer optischen Beeinträchtigung auch bezogen auf einzelne Denkmalobjekte kommen werde, fehlt es bereits an substantiierten Ausführungen dazu, wann die Klägerin im ersten Rechtszug Fotomontagen eingereicht hat, auf der die Alte Vogteil und die geplanten Windkraftanlagen gemeinsam dargestellt sind. Denn unter den dem Verwaltungsgericht seitens der Klägerin zur Verfügung gestellten Lichtbildern befindet sich lediglich eines, das den Blick aus dem Dachgeschoss der Alten Vogtei zu den bestehenden und geplanten Anlagen hin wiedergibt (vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt 11.4.1.2.1 dieses Beschlusses). Da von diesem Standort aus die ästhetische Gesamtwirkung oder architektonische Details von kunstgeschichtlicher Bedeutung dieses denkmalgeschützten Gebäudes nicht wahrgenommen werden können, ist die diesbezügliche Fotomontage ungeeignet, die vorerwähnte Behauptung der Klägerin zu stützen.

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.3 und 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.