Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 22 ZB 14.2633

bei uns veröffentlicht am06.05.2015

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.698 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hervortreten.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger am 20. März 2013 einen Stein mit seinem Pkw überfahren und dadurch dessen Ölwanne beschädigt hat, mit der Folge, dass Motorenöl auf Fahrbahn und Seitenstreifen ausgelaufen ist, verstärkt dort, wo das Fahrzeug schließlich liegen geblieben ist. Das Verwaltungsgericht hat darin die Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung gesehen, zu deren Sanierung auf eigene Kosten der Kläger verpflichtet war (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG). Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass eine Sanierungsanordnung gegenüber dem Kläger nicht möglich oder nicht erfolgversprechend war, so dass die Kreisverwaltungsbehörde selbst im Wege unmittelbarer Ausführung die schädliche Bodenveränderung beseitigen durfte (Art. 7 Abs. 3 LStVG). Das Verwaltungsgericht hat den Kläger diesbezüglich als kostenpflichtigen Veranlasser einer Amtshandlung gesehen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG), der auch für die Auslagen aufkommen müsse, die der Kreisverwaltungsbehörde durch die Einschaltung einer privaten Firma durch deren Tätigkeit entstanden seien (Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 2. Alternative KG). Grenze dieser Verpflichtung sei lediglich Art. 16 Abs. 5 KG; der Kläger müsse für solche Kosten nicht aufkommen, die durch unrichtige Sachbehandlung entstanden seien (S. 6 f. des angefochtenen Urteils). Gegen all dies hat der Kläger keine Einwendungen erhoben.

Der Kläger wendet sich allerdings gegen das vom Verwaltungsgericht angenommene Ausmaß der Ölverschmutzungen. Die Lichtbilder in der Behördenakte seien insofern nicht aussagekräftig genug. Ob dies der Fall ist, kann offen bleiben, nachdem Wasserwirtschaftsamt und Landratsamt am selben Tag eine gemeinsame Ortseinsicht durchgeführt haben und hinreichend belastbare Feststellungen getroffen haben (vgl. Aktenvermerk vom 25.3.2013).

Der Kläger ist der Auffassung, dass fachlich falsch vorgegangen wurde.

Das Verwaltungsgericht hat hingegen eine unrichtige Sachbehandlung durch das Landratsamt verneint.

Der Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte ihm Hinweise erteilen müssen, dass er seinen Vortrag substantiieren müsse; es hätte dem Beklagten aufgeben müssen, die Behördenakten auch dem Kläger vorzulegen. Dem kann nicht gefolgt werden. Dass Anlass bestanden haben könnte, den anwaltlich vertretenen Kläger auf seine prozessualen Rechte auf Akteneinsicht und Äußerung hierzu (§ 100, § 108 Abs. 2 VwGO) hinzuweisen, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe schwierige fachtechnische Fragen selbst beurteilt, ohne dass sich den Entscheidungsgründen des Urteils entnehmen lasse, dass das Verwaltungsgericht über entsprechende Fachkenntnisse verfüge. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Feststellung eines Verwaltungsgerichts, dass eine Behördenakte schlüssig, lückenlos und nachvollziehbar sei, sagt zunächst noch nichts Endgültiges über die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Feststellungen aus und kann daher auch von Juristen getroffen werden, die keine Fachleute sind. Die fachlichen Feststellungen, dass eine Nassreinigung der Fahrbahn und ein Bodenaustausch erforderlich waren, kann dagegen zwar normalerweise nicht vom Verwaltungsgericht selbst getroffen werden; das Verwaltungsgericht darf sich aber insofern auf die vom Wasserwirtschaftsamt als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 BayWG) abgegebene Beurteilung stützen.

Den fachlichen Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 -Rn. 39 m. w. N.). Durch schlichtes Bestreiten können derartige Beurteilungen nicht erschüttert werden (BayVGH, B.v. 7.10.2002 - 22 ZB 02.1206 - BayVBl 2003, 753). Die Beurteilung kann im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. Der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedarf es dann in der Regel nicht.

Auch im vorliegenden Fall durfte das Verwaltungsgericht die vom Wasserwirtschaftsamt für erforderlich gehaltenen Reinigungs- und Bodenaustauschmaßnahmen seinerseits für erforderlich halten. Es durfte sich insbesondere auf den Aktenvermerk des Wasserwirtschaftsamts vom 25. März 2013 stützen und diesen im Wege des Urkundsbeweises verwerten. Dass das Wasserwirtschaftsamt am Unfalltag eine Ortseinsicht genommen und die ausgelaufenen Mengen von Motorenöl fachlich geschätzt und bewertet hat, ergibt sich zum einen aus diesem Aktenvermerk, zum anderen aus seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015. In dem genannten Aktenvermerk wurde ein Bodenaustausch bzw. eine Sanierung der kontaminierten Flächen aus fachlicher Sicht ausdrücklich für notwendig erklärt. Das Bankett zwischen dem Unfallort und der Stelle des liegengebliebenen Fahrzeugs musste danach auf einer Länge von ca. 300 m abgeschält werden.

Die Einwände des Klägers lassen insofern keine ernstlichen Zweifel hervortreten. Mag auch ein großer Teil des Motorenöls des Unfallfahrzeugs am Ort des endgültigen Liegenbleibens ausgelaufen sein, so widerspricht dies nicht der Feststellung, dass ein mengenmäßig nicht untergeordneter anderer Teil des Motorenöls zwischen dem Unfallort und dem Ort des endgültigen Liegenbleibens ausgelaufen ist. Diese Feststellung ist vielmehr äußerst naheliegend. Der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass die Feuerwehr Bindemittel als Erstmaßnahme ausgebracht habe, so dass die Ölmenge, die überhaupt in das Bankett geraten sei, nur gering sei, war dem Wasserwirtschaftsamt ausweislich des genannten Aktenvermerks bekannt; das Wasserwirtschaftsamt wies diesbezüglich auf einen Platzregen hin, der das Öl über die Straße und entlang der Bankette gespült habe, und dies teilweise auch innerhalb eines Wasserschutzgebiets. Soweit der Kläger auf die Möglichkeit mikrobiologischer Zersetzungsprozesse hinweist, macht er selbst deutlich, dass die vom Wasserwirtschaftsamt für erforderlich gehaltene Nassreinigung der Fahrbahn derartige Prozesse erschwert habe. Dass das Wasserwirtschaftsamt trotz des ihm bekannten Einsatzes von Bindemitteln durch die Feuerwehr eine zusätzliche maschinelle Nassreinigung der Fahrbahn für richtig gehalten hat, ergibt sich, wenn schon nicht ausdrücklich, so doch sinngemäß aus dem Aktenvermerk vom 25. März 2013.

Soweit der Kläger weitere Ermittlungen durch eine nachträgliche Beweisaufnahme im Wege der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens für geboten hält, vermag dies nicht zu überzeugen. Aufzuklären sei demnach, ob ein Abschälen des Banketts wirklich erforderlich gewesen wäre, ob eine Gefahr für das Wasserschutzgebiet bestanden habe und ob nach dem Einsatz von Bindemitteln durch die Feuerwehr noch eine Nassreinigung erforderlich gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Die Pflicht zu kostensparender Sachbehandlung (Art. 16 Abs. 5 KG) findet ihre Grenze nämlich im Gebot einer effektiven Aufgabenerfüllung einerseits und in der Erkennbarkeit von Handlungsalternativen im Zeitpunkt der Notwendigkeit des behördlichen Einschreitens andererseits. Wenn ein Veranlasser schadensmindernde und kostensparende Alternativvorschläge geltend machen will, so ist es grundsätzlich seine Sache, der für die unmittelbare Ausführung zuständigen Behörde diese Alternativvorschläge im Zeitpunkt der Notwendigkeit des Einschreitens konkret darzulegen (BayVGH, U.v. 15.3.1999 - 22 B 95.2164 - BayVBl 2000, 149, 151). Wer wie der Kläger grundsätzlich selbst sanierungspflichtig ist, trägt auch selbst das Risiko, nicht auf Anhieb die geeignetste und preisgünstigste Maßnahme treffen zu können. Wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die zuständige Behörde die Sanierung selbst im Wege der unmittelbaren Ausführung vornimmt, gibt es keinen Grund für eine Verlagerung dieses Risikos vom Sanierungspflichtigen auf die Allgemeinheit. Auf die Frage, welche Sanierungsmaßnahmen aus der ex-post-Sicht die besten und billigsten wären, kommt es daher nicht an. Im vorliegenden Fall räumt der Kläger selbst ein, er könne nicht behaupten, dass die Mitarbeiter des Beklagten aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Maßnahmen in Auftrag gegeben hätten.

Ob die Tätigkeiten der eingeschalteten Privatfirmen vom Landratsamt und vom Wasserwirtschaftsamt fachgerecht begleitet worden sind, kann dahinstehen. Der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls welche Einzelposten nicht erforderlich gewesen sein könnten. Er hat nicht dargelegt, welche der hier angesetzten Preise überhöht gewesen sein könnten. Er hat auch nicht dargelegt, dass und inwiefern im konkreten Fall Kosten für die Zwischenlagerung des kontaminierten Bodenaushubs hätten vermieden werden können.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 3 GKG; wie Vorinstanz.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 22 ZB 14.2633

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 22 ZB 14.2633 zitiert 10 §§.

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr


(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zu

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(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Proze

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 10 Sonstige Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Ab

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 24 Kosten


(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.