Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 3 C 19.1218

bei uns veröffentlicht am09.07.2019

Tenor

I. Die Beschwerden und die Anhörungsrüge werden verworfen.

II. Die Kostenentscheidung über die Beschwerde mit dem Antrag, eine Zwischenverfügung zu erlassen (Hauptantrag), bleibt der Endentscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorbehalten.

Im Übrigen trägt der Antragsteller die Kosten des Beschwerde- (Hilfsantrag) und des Anhörungsrügeverfahrens (weiterer Hilfsantrag).

III. Der Streitwert für die hilfsweise erhobene Beschwerde wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht (M 5 E 19.2689), ihn im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen/psychiatrischen Untersuchung aufgrund der Anordnung des zuständigen Polizeipräsidiums vom 21. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens freizustellen sowie das Verbot vom 13. November 2018, eine Polizeiwaffe zu führen, vorläufig auszusetzen. Zugleich beantragte er zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG wegen der mit der Verfügung vom 21. Mai 2019 gesetzten Frist von einer Woche (über die Vorlage der Schweigepflichtentbindung) sowie des Hinweises auf die disziplinarrechtlichen Konsequenzen bei fehlender Mitwirkung den Erlass einer Zwischenverfügung. Mit gerichtlichem Schreiben vom 6. Juni 2019 wurde der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris) darauf hingewiesen, dass eine Zwischenentscheidung nicht ergehen wird. Laut Aktenvermerk vom 11. Juni 2019 bestätigte der Vorsitzende Richter der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts dem Bevollmächtigten des Antragstellers telefonisch, dass die Kammer keine Zwischenentscheidung erlassen werde.

Daraufhin legte Antragsteller am 12. Juni 2019 „gegen die Ablehnung, eine Zwischenverfügung zu erlassen“ Beschwerde ein und beantragte, „die Zwischenverfügung zu erlassen“. Hilfsweise legte er gegen die Ablehnung des Eilantrags Beschwerde ein und erhob weiter hilfsweise eine Anhörungsrüge (§ 152a VwGO). Da ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Untätigkeit des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die beantragte Zwischenverfügung nicht gegeben sei, sei diese Rechtsschutzverweigerung als konkludente Ablehnung des begehrten zugrunde liegenden Rechtsschutzes (Eilantrag) zu werten.

Das Verwaltungsgericht legte die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vor. Laut Aktenvermerk der Mitglieder der Landesbeamtenkammer vom 14. Juni 2019 sei nach ihrer Auffassung eine beantragte Zwischenverfügung nicht angezeigt, da mit einer solchen dieser Antrag nur vorläufig abgelehnt werden könnte. Denn die Kammer folge der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen einer Anordnung einer (amts-)ärztlichen Untersuchung nach § 44a Abs. 1 VwGO unzulässig sei.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde im Hauptantrag (Erlass einer Zwischenverfügung) ist unzulässig.

1.1 Indem sich der Antragsteller (pauschal) gegen „die Ablehnung, eine Zwischenverfügung zu erlassen“ wendet, ohne auf eine konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug zu nehmen, genügt die Beschwerdebegründung bereits nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Mindestanforderungen, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen.

1.2 Ungeachtet dessen ist die Beschwerde gegen die Ablehnung, eine Zwischenverfügung zu erlassen, unzulässig, weil keine beschwerdefähige förmliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO vorliegt. Soweit das Verwaltungsgericht den Antragsteller mit Schreiben vom 6. Juni 2019 bzw. telefonisch am 11. Juni 2019 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2019 (2 VR 5.18 - juris) darauf hingewiesen hat, dass keine Zwischenverfügung ergehen resp. das Verwaltungsgericht eine solche nicht erlassen wird, handelt es sich bereits dem Wortlaut nach um keine Ablehnungsentscheidungen, sondern um formlose, verfahrensbezogene Mitteilungen, hinsichtlich des Erlasses einer Zwischenverfügung untätig zu bleiben. Dies wird bestätigt durch die schriftlich niedergelegte Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. Aktenvermerk der Kammer vom 14. Juni 2019, Bl. 24 der Verwaltungsgerichtsakte), die beantragte Zwischenverfügung sei „nicht angezeigt“, da mit einer solchen dieser Antrag nur vorläufig abgelehnt werden „könnte“. In dem bloßen Unterlassen der beantragten Zwischenverfügung liegt auch keine (konkludente) Entscheidung, gegen die Beschwerde erhoben werden könnte (BayVGH, B.v. 7.4.2016 - 4 C 16.635 - juris Rn. 4). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, da die im Unterlassen der beantragten Entscheidung liegende Untätigkeit des Gerichts hier keiner Rechtsschutzverweigerung gleichkommt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass zur zwingenden Verhinderung irreversibler Zustände eine endgültige gerichtliche Eilentscheidung nicht abgewartet werden könnte. Der Beamte ist in einem drohenden bzw. eingeleiteten Disziplinarverfahren nicht rechtsschutzlos gestellt (BayVGH, B.v. 8.1.2013 - 3 C 11.1707). Dem steht auch nicht die Entscheidung des Senats vom 12. Dezember 2012 (3 CE 12.2121 - juris Rn. 31) entgegen, da darin nicht der Erlass einer Zwischenverfügung, sondern die isolierte Anfechtbarkeit der Untersuchungsanordnung (§ 44a Satz 2 Fall 1 VwGO) in Streit stand.

1.3 Auch als Untätigkeitsbeschwerde verstanden, wäre die Beschwerde unzulässig. Eine „Untätigkeitsbeschwerde“ sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor; sie ist auch weder von Verfassungs wegen noch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten; für sie ist jedenfalls seit Einführung des Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer (§ 173 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 198 ff. GVG) mit dem Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) kein Raum (mehr) (vgl. BVerwG, B.v. 26.10.2016 - 6 PKH 22.16 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 7.4.2016 - 4 C 16.635 - juris Rn. 4; B.v. 8.1.2013 - 3 C 11.1707 - juris Rn. 3).

2. Die Beschwerde ist auch im Hilfsantrag (Ablehnung des Eilantrags) unzulässig.

Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, Vor § 124 Rn. 15a ausführt, die „Rechtsschutzverweigerung“ sei als konkludente Ablehnung des begehrten zugrundeliegenden Rechtsschutzes (Eilantrag) zu werten, berücksichtigt er nicht, dass diese Kommentierung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz in überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren liegt und daher keine Geltung mehr beanspruchen kann (so nunmehr Happ in Eyermann, 15. Aufl. 2019, Vor § 124 Rn. 15, der ausdrücklich darauf hinweist, dass das bestehende Defizit damit beseitigt worden sei). Zudem kann in den formlosen, verfahrensbezogenen Hinweisen des Erstgerichts weder eine Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO noch eine Mitteilung darüber gesehen werden, der Eilantrag solle nicht bearbeitet werden. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag in einer offensichtlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise verzögert hat oder über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO in angemessener Zeit nicht mehr entscheiden wird.

3. Auch die weiter hilfsweise erhobene Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) ist unzulässig, da gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Rüge nicht stattfindet (§ 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO).

4. Einer Kostenentscheidung über die Beschwerde mit dem Antrag, eine Zwischenverfügung zu erlassen, bedarf es nicht, da die durch das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung entstehenden Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 VwGO sind. Die Zwischenentscheidung ist kein gegenüber dem Eilverfahren selbständiges Nebenverfahren, weil es zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes nur die Zeitspanne bis zur Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts überbrücken soll (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.2012 - 7 VR 7.12 - juris; VGH BW, B.v. 26.9.2017 - 2 S 1916/17 - juris Rn. 10 m.w.N.). Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO (Anhörungsrüge) bzw. auf § 154 Abs. 2 VwGO (Hilfsantrag).

Die Streitwertfestsetzung hinsichtlich der hilfsweise eingelegten Beschwerde gegen die (konkludente) Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013). Hinsichtlich des Hauptantrags bedarf es mangels Kostenentscheidung keiner Streitwertfestsetzung. Einer Streitwertfestsetzung über die Anhörungsrüge bedarf es gleichfalls nicht‚ weil für dieses Verfahren nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 60‚- Euro anfällt.

5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 3 C 19.1218

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2016 - 4 C 16.635

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Tenor 1. Die Beschwerde des Klägers wird verworfen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I.Mit der über seinen Prozessbevollmächtigten am 29. März 2016 unmittelbar beim Bayerischen Verwaltungsge

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.Mit der über seinen Prozessbevollmächtigten am 29. März 2016 unmittelbar beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde „wegen Verfahrensverschleppung und Rechtsverweigerung“ begehrt der Kläger in dem beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 22 K 14.3755 anhängigen Hauptsacheverfahren „a) die sofortige einstweilige Anordnung, b) die sofortige Unterbringung des Klägers mit seiner Ehefrau in dem Charlotte-von-Kirchheim-Wohnheim bis zum Bezug der begehrten Wohnung am Einlass 3, c) einen unverzögerten Gerichtsbescheid“. Unverständlich sei die Verweisung des Verwaltungsstreitverfahrens durch das Bayerische Verwaltungsgericht an das unzuständige Landgericht München I, trotz des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2015, Az. 4 C 15.2471.

Aus den beigezogenen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts München ergibt sich, dass der Kläger dort zusätzlich zu der auf Zurverfügungstellung einer Wohnung in der Corneliusstraße 2 gerichteten Klage (Az. 22 M K 14.3755) am 21. Januar 2016 auch einen Eilantrag gestellt hat mit dem Ziel, die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Wohnung in dem demnächst bezugsfertigen Neubau Am Einlass 3 zur Verfügung zu stellen (Az. M 22 E 16.291). Über beide Rechtsschutzbegehren ist bisher nicht entschieden worden.

II. 1. Der als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig; die Anträge können auch nicht in ein zulässiges Rechtsschutzbegehren umgedeutet werden.

a. Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht in der seit August 2014 anhängigen Verwaltungsstreitsache „Verfahrensverschleppung und Rechtsverweigerung“ vorwirft und mit dem auf einen „unverzögerten Gerichtsbescheid“ gerichteten Antrag c) eine unverzügliche erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung herbeiführen will, ist die Beschwerde unstatthaft. Beschwerden an das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof können gemäß § 146 Abs. 1 VwGO nur gegen verwaltungsgerichtliche „Entscheidungen“ erhoben werden. In dem bloßen Unterlassen eines beantragten oder im Gesetz geforderten gerichtlichen Handelns, insbesondere in dem Nichterlass eines Urteils oder Beschlusses, liegt noch keine (konkludente) Entscheidung, gegen die eine Beschwerde erhoben werden könnte. Eine „Untätigkeitsbeschwerde“ sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor; sie ist auch weder von Verfassungs wegen noch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten (BVerwG, B. v. 30.1.2003 - 3 B 8/03 - NVwZ 2003, 869; BayVGH, B. v. 8.1.2013 - 3 C 11/1707 - juris Rn. 3; Jeromin in Gärditz, VwGO, 2013, § 146 Rn. 14; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 9 ff.). Gegen das Nichthandeln eines Gerichts kann sich ein Verfahrensbeteiligter nach geltendem Recht vielmehr nur im Rahmen von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 198 ff. GVG mittels einer Verzögerungsrüge und einer evtl. nachfolgenden Entschädigungsklage zur Wehr setzen. Einen solchen Rechtsbehelf, der sich auf die Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens bezieht, hat der Kläger hier aber ersichtlich nicht eingelegt bzw. einlegen wollen.

b. Soweit mit dem auf „sofortige einstweilige Anordnung“ (Antrag a) und auf „sofortige Unterbringung des Klägers mit seiner Ehefrau in dem Charlotte-von-Kirchheim-Wohnheim bis zum Bezug der begehrten Wohnung am Einlass 3“ (Antrag b) gerichteten Begehren ebenfalls lediglich das Unterlassen einer beantragten (Eilrechtsschutz-)Entscheidung des Verwaltungsgerichts in den dort anhängigen Verfahren gerügt wird, gilt hinsichtlich der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde das unter a. Gesagte entsprechend. Sollten die genannten Anträge dagegen so zu verstehen sein, dass der Kläger sich mit seinen Eilrechtsschutzbegehren (nunmehr) unmittelbar an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wendet und von ihm eine Regelungsanordnung nach § 123 VwGO fordert, wäre ein solcher Antrag mangels instanzieller Zuständigkeit unzulässig. Denn für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig; dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht (§ 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Für die Entscheidung über etwaige Eilanträge ist im vorliegenden Fall daher allein das Verwaltungsgericht zuständig, bei dem die zugehörigen Hauptsacheverfahren erstinstanzlich anhängig sind bzw. anhängig gemacht werden müssten (§ 45 VwGO).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da bei Verwerfung von im Kostenverzeichnis Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz nicht besonders aufgeführten Beschwerden nach der dortigen Nr. 5502 eine Festgebühr von 60,00 Euro anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.