Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2017 - 3 CE 17.897

bei uns veröffentlicht am30.06.2017

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2017 für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Mit seiner Beschwerde verfolgt der 1966 geborene Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, es zu unterlassen, die Behauptung der ersten Bürgermeisterin in der E-Mail vom 22. November 2016 „In Sachen L… haben sie bislang ohnehin nur auf Anweisung verwertbare Leistungen erzielt“ zu wiederholen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Das Verwaltungsgericht stützt diese Auffassung u.a. darauf, dass allein der Hinweis auf die Verfahrensdauer des Hauptsacheverfahrens nicht zu einem Anordnungsgrund führen könne.

Der Antragsteller hat dem mit der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Allein der Einwand des Antragstellers, schon die erste Verletzungshandlung berge die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr und dies gelte insbesondere dann, wenn eine geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werde, führt im vorliegenden Fall nicht zur Annahme, dass eine Wiederholung der verfahrensgegenständlichen Äußerung der ersten Bürgermeisterin unmittelbar zu befürchten und deshalb mittels einer einstweiligen Anordnung abzuwehren ist. Der Antragsteller weist in seiner Beschwerdebegründung selbst auf die Widerlegbarkeit der von ihm genannten Vermutung einer Wiederholungsgefahr hin. Da stets die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind (vgl. BayVGH. B.v. 22.7.2015 - 5 C 15.803 - juris Rn. 13), konnte es mit dem Hinweis auf die Vermutung nicht sein Bewenden haben. Der Antragsteller hätte vielmehr eine konkrete Wiederholungsgefahr (vgl. Kuhla in BeckOK VwGO, Stand: April 2017, § 123 Rn. 128) darlegen müssen.

Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs kommt es mithin nicht mehr entscheidend an.

2. Der Hilfsantrag („dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, dem Antragsteller Pflichtverletzungen vorzuwerfen, ohne dafür eine sachliche Begründung zu geben“) ist unzulässig. Zwar ist eine Änderung des gestellten Antrags entsprechend § 91 VwGO im Beschlussverfahren möglich, allerdings wird überwiegend die Zulässigkeit einer Antragsänderung oder -erweiterung im Beschwerdeverfahren aufgrund der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO für den Regelfall abgelehnt (BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 17; zum Streitstand Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25). Etwas anderes gilt nur, wenn das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), die Zulässigkeit der Antragserweiterung gebietet und mit der Antragserweiterung keine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (BayVGH, B.v. 3.3.2016 a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Allein die hypothetische - nicht weiter begründete - Annahme, es könne wieder zu Kritik oder Tadel kommen, rechtfertigt keinen vorbeugenden Rechtsschutz.

3. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2017 - 3 CE 17.897

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2017 - 3 CE 17.897

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2017 - 3 CE 17.897 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - 11 CE 16.219

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - 5 C 15.803

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2017 - 3 CE 17.897.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2017 - 3 CS 17.1618

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.394,31 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Mai 2018 - AN 14 E 18.00487

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Erlass einer einstweilig

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Apr. 2018 - M 5 K 16.5853

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

Tenor I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger ließ im Mai 2014 beim Amtsgericht Regensburg Klage mit dem sinngemäßen Antrag einreichen,

die Beklagte wird verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, der Kläger habe im Zusammenhang mit einer von dem Amtsgericht Regensburg - Betreuungsgericht - festgesetzten Aufwandsentschädigung einen Sozialbetrug begangen.

Diese Äußerung sei im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 17. Dezember 2013 gefallen, in der es um Anrechnung einer Aufwandsentschädigung auf Sozialleistungen gegangen sei.

Das Amtsgericht Regensburg verwies mit Beschluss vom 6. August 2014 den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg. Dieses entschied mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 über den zur Vorbereitung des Hauptsacheprozesses dienenden Prozesskostenhilfeantrag des Klägers. Es lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, dass der beabsichtigten Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg fehle. Im vorliegenden Fall überwiege bei summarischer Prüfung der streitigen Äußerung des Mitarbeiters des Beklagten die subjektive Wertung die tatsächliche Komponente. Bei subjektiven Wertungen sei ein Unterlassungsanspruch möglich. Ein solcher Unterlassungsanspruch setze aber voraus, dass zu besorgen sei, die Beklagte werde die bekämpfte hoheitliche Äußerung wiederholen und damit wieder rechtswidrig in die Ehre des Klägers eingreifen, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Vorliegend bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil in der Sitzung des Sozialgerichts Regensburg vom 17. Dezember 2013 ein Anerkenntnis der Beklagten protokolliert worden sei. Mit dem Anerkenntnis sei eine etwaige ehrverletzende Auswirkung der behaupteten Äußerung verloren gegangen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nur dann, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch eine Ehrverletzung vorliege.

Der Kläger legte hiergegen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein und begründete die Beschwerde damit, dass die ehrverletzende Äußerung gegenüber dem Kläger nicht vor, sondern erst nach der Protokollierung des Anerkenntnisses im Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg erfolgt sei. Hierfür würden die Anwesenden im Gerichtssaal als Zeugen benannt. Zur Wiederholungsgefahr sei festzustellen, dass schon die Verletzungshandlung als solche die Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründe. Eine Widerlegung dieser Regelvermutung sei nicht ansatzweise erkennbar. Eine Widerlegung verlange, dass das Verhalten des Störers eine sichere Gewähr gegen weitere Eingriffe biete oder die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich mache. Der Beklagte habe die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die bereits mit Schriftsatz vom 16. Januar 2014 verlangt worden sei, über Monate hinweg abgelehnt.

Mit Beschluss vom 11. Februar 2015 (5 C 15.81) wies der erkennende Senat unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Januar 2015 die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2014 an das Verwaltungsgericht Regensburg zurück. Mit Beschluss vom 24. März 2015 half das Verwaltungsgericht Regensburg der Beschwerde nicht ab. Die in der Beschwerdebegründung angeführte Rechtsprechung und Literatur zur Wiederholungsgefahr gelte im Wettbewerbsrecht. Im Deliktsrecht gebe es demgegenüber eher Anlass, die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigten und etwa im Hinblick auf singuläre Umstände der Verletzungshandlung eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Vorliegend gehe es um einen solchen singulären Fall. Selbst wenn man als wahr unterstelle, dass die diskriminierende Äußerung inhaltlich und auch vom Zeitpunkt her erst nach der Protokollierung des Anerkenntnisses gefallen sei, so sei diese Äußerung vereinzelt geblieben. Für die Behörde und auch für ihre Bediensteten sei mit dem Anerkenntnis das Verfahren vor dem Sozialgericht abgeschlossen gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein Behördenbediensteter solche Äußerungen, selbst wenn er sie aus der Situation heraus unter Erregung einmal getroffen habe, nicht mehr wiederhole, da er zur Sachlichkeit verpflichtet sei und von der Behördenleitung dazu auch angehalten werde.

Mit Schriftsatz vom 27. April 2015 wies der Klägerbevollmächtigte auf die seiner Auffassung nach weiter bestehende Wiederholungsgefahr hin.

Mit Schreiben vom 10. März 2015 wies das beklagte Jobcenter darauf hin, dass mit dem Anerkenntnis vor dem Sozialgericht das Verfahren dort abgeschlossen gewesen sei. Es sei später Strafanzeige gegen den Kläger erstattet worden, das Verfahren sei eingestellt worden. Die unterstellte Wiederholungsgefahr sei auch deshalb auszuschließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Ablehnungsbeschluss im Prozesskostenhilfeverfahren vom 15. Dezember 2014 hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass im konkreten Fall bei der behaupteten Äußerung eines Behördenmitarbeiters des Beklagten die subjektive Wertung in Form der Äußerung einer Rechtsmeinung, wonach der Kläger eine Straftat begangen haben solle, überwiege. Bei derartigen Wertungen sei ein Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB möglich. Ein solcher Unterlassungsanspruch setze aber voraus, dass zu besorgen sei, die Beklagte werde die bekämpfte hoheitliche Äußerung wiederholen und damit wieder rechtswidrig in die Ehre des Klägers eingreifen, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall verneint. Der Senat folgt dabei allerdings nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts im zweiten Nichtabhilfebeschluss vom 24. März 2015, wonach die Wiederholungsgefahr schon deshalb entfallen solle, weil mit dem Anerkenntnis das Verfahren für die Behörde und den Bediensteten der Behörde abgeschlossen gewesen sei und davon ausgegangen werden könne, dass ein Behördenbediensteter solche Äußerungen nicht mehr wiederhole, da er zur Sachlichkeit verpflichtet sei.

Grundsätzlich besteht im Fall vorangegangener rechtswidriger Beeinträchtigung eine Vermutung für derartige weitere Beeinträchtigungen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst wurde. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BayVGH, B. v. 30.6.2014 - 5 ZB 14.118 - BeckRS 2014, 53488 Rn. 10 m. w. N.). Dabei ist bei der Beurteilung im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens zunächst zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die inkriminierte Äußerung, wie von ihm behauptet, zeitlich nach dem Anerkenntnis der Beklagten vor dem Sozialgericht gefallen ist, denn eine Beweiserhebung zur Klärung der zwischen den Parteien strittigen Fragen verbietet sich im Verfahren der Prozesskostenhilfe, weil das Hauptsacheverfahren nicht gleichsam ins Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden darf.

Eine Annahme dahingehend, dass Behördenmitarbeiter wegen des für sie geltenden Sachlichkeitsgebots eine etwaige Verletzungshandlung nur einmal begehen werden, gibt es in dieser allgemeinen Form nicht, denn dann dürfte es wegen des Sachlichkeitsgebotes gar nicht erst zu einer Verletzungshandlung selbst kommen. Allerdings ist der erkennende Senat der Auffassung, dass sich eine Wiederholungsgefahr aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls, wie sie insbesondere auch durch die Stellungnahme des Beklagten vom 10. März 2015 beschrieben sind, nicht ergibt. Der Behördenvertreter der Beklagten hat, den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, in einer mündlichen Verhandlung - sei es auch nach Abgabe eines Anerkenntnisses - seine Rechtsauffassung von der Strafbarkeit des Verhaltens des Klägers kundgetan. Je nach den Umständen einer derartigen Äußerung kann das, wenn daraus kein in diese Richtung zielendes Vorgehen der Behörde folgt, ehrverletzenden Charakter haben. Denn einerseits darf eine Behörde ein aus ihrer Sicht strafbares Verhalten ansprechen und auch auf Verfolgung hinwirken, andererseits muss sich ein Bürger nicht öffentlich als Straftäter bezeichnen lassen, ohne dass die Behörde dann Anlass zu weiterem Handeln sieht. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nach dem angeblichen Vorfall vor dem Sozialgericht jedoch konsequent bei der für die Strafverfolgung zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gestellt. Das Verfahren wurde dann später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Aus diesem Vorgehen wird deutlich, dass die Beklagte ihrer Rechtsüberzeugung hat Fakten folgen lassen. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Behördenmitarbeiter auch nach Einstellung des entsprechenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens seine möglicherweise bestehende Rechtsauffassung zur Strafbarkeit des Klägers weiterhin wiederholend kundtun wird. Es sind nach Beendigung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine Erklärungen der Beklagtenseite ersichtlich, die die Bereitschaft erkennen ließen, sich unmittelbar oder in naher Zukunft erneut in der vom Kläger beanstandeten Art und Weise zu äußern. Die erforderliche Wiederholungsgefahr fehlt daher.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller möchte erreichen, dass der Taxistandplatz am Marienplatz im Stadtgebiet der Antragsgegnerin bestehen bleibt.

In der Sitzung vom 19. November 2015 stimmte die Vollversammlung des Stadtrats der Antragsgegnerin dem Umsetzungskonzept und der Fahrradroutenfestlegung für die Nord-Süd-Querung (NSQ) in der Altstadt unter der Maßgabe der Erweiterung und Umgestaltung zu einer reinen Fußgängerzone am Marienplatz und einer Verbesserung der Möglichkeiten für die zukünftige Gestaltung des Max-Joseph-Platzes zu (Nr. 2 der Anträge). Das Baureferat und das Kreisverwaltungsreferat wurden beauftragt, in Abstimmung mit dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung das Gesamtverkehrskonzept NSQ baulich und verkehrsrechtlich umzusetzen (Nr. 3 der Anträge). Nach Abschluss der Bauarbeiten am Anwesen Marienplatz 22 soll die Erweiterung und Umgestaltung zu einer reinen Fußgängerzone am Marienplatz bis zur Landschaftsstraße, dem Tal und der Marienplatz-Großgarage am Rindermarkt umgesetzt werden (Nr. 5 der Anträge). Der Taxistandplatz am Marienplatz soll aufgelöst werden (Nr. 10 der Anträge).

Am 31. Dezember 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Taxistandplatz am Marienplatz aufzuheben und sie zu verpflichten, eine Zufahrt zu diesem Platz zu ermöglichen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 27. Januar 2016 ab. Der Antrag sei unzulässig, da dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Er sei nicht selbst Inhaber einer Taxikonzession, sondern nur als Taxifahrer angestellt. Es sei ihm darüber hinaus zumutbar, die abschließende Verwaltungsentscheidung abzuwarten und dagegen mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzugehen. Darüber hinaus sei weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein subjektives Recht auf vorbeugendes Unterlassen der baustellenbedingten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen sei weder einfachgesetzlich noch grundrechtlich gegeben und auch nicht dargelegt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Er beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, wegen der Bauarbeiten am Marienplatz 22 im voraussichtlichen Zeitraum von Februar 2016 bis Mai 2017 den Taxistandplatz am Marienplatz aufzuheben sowie die Zufahrt während der genannten Bauarbeiten zum Taxistandplatz am Marienplatz, vorzugsweise über die Dienerstraße oder beidspurig durch das Alte Rathaus, zu ermöglichen. Hilfsweise, falls ein Verwaltungsakt mit Sofortvollzug erlassen werde, sei die aufschiebende Wirkung gegen die streitgegenständlichen Maßnahmen anzuordnen.

Der Antragsteller macht geltend, aus dem Gebot der Prozessökonomie und seiner Schadensminimierungspflicht sei ein Abwarten der verkehrsrechtlichen Anordnungen nicht geboten. Vor dem Vollzug könnten noch Handlungsalternativen geprüft werden. Wenn durch das Aufstellen eines Krans für die Baustelle am Anwesen Marienplatz 22 die Durchfahrt vom Rindermarkt nicht möglich sei, müsse eine andere Zufahrtsmöglichkeit geschaffen werden. Er sei auch antragsbefugt, da in seine Rechte als angestellter Taxifahrer eingegriffen werde. Mit der Ausweisung von Taxistandplätzen im Stadtgebiet mache die Antragsgegnerin die Ausübung seines Berufs erst möglich. Als Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) müsse die Antragsgegnerin aus dem Nahverkehrsplan nach § 8 Abs. 3 PBefG im Rahmen der Daseinsvorsorge eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des ÖPNV sicherstellen. Dazu gehöre auch die Ausweisung ausreichender Taxistandplätze, so dass die verschiedenen Verkehrsmittel gut miteinander vernetzt seien und damit der freiwillige Verzicht auf den privaten Kraftfahrzeugverkehr gefördert werde.

Das Verwaltungsgericht verkenne, dass im Verwaltungsprozess grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz gelte. Er sei daher nicht verpflichtet, Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, sondern das Gericht müsse den Sachverhalt von Amts wegen erforschen.

Die Maßnahmen der Antragsgegnerin seien rechtswidrig, da sie eine Gestaltung des ÖPNV-Netzes entgegen den gesetzgeberischen Zielen darstellten und eine Einziehung der Ortsstraße „Marienplatz“ entgegen den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 BayStrWG bedeuteten. Die Baumaßnahmen am Marienplatz 22 seien nur ein Vorwand für das eigentliche Ziel der Umgestaltung des Marienplatzes und des ÖPNV-Netzes. Nach dem Stadtratsbeschluss vom 19. November 2015 solle der gesamte Fahrzeugverkehr aus dem Marienplatz herausverlagert und dort eine Fußgängerzone verwirklicht werden. Damit würden Taxis entgegen den gesetzlichen Vorgaben bewusst verdrängt und die Bürger sollten sich zwischen U-Bahn, S-Bahn oder Fahrrad entscheiden. Gerade am Marienplatz sei eine Umsteigemöglichkeit auf ein Taxi aber sehr wichtig. Die Bürger würden die weiteren Wege zu den anderen vorhandenen Taxistandplätzen nicht in Kauf nehmen und die Taxis würden damit aus der Innenstadt verdrängt. Nach Art. 2 Abs. 1 BayÖPNVG solle der ÖPNV eine vollwertige Alternative zum privaten Personenkraftwagen darstellen. Dieses Ziel sei gefährdet. Die Voraussetzungen für eine Einziehung des Marienplatzes nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG seien nicht gegeben, denn es lägen weder ein Verlust jeder Verkehrsbedeutung noch überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2016 erteilte die Antragsgegnerin der P. AG auf deren Antrag vom 18. November 2015 für die Durchführung von Bauarbeiten an dem Anwesen Marienplatz 22 vom 15. Februar 2016 bis 14. März 2016 eine Ausnahmegenehmigung zur Aufstellung von vier Schuttcontainern, einem Gerüst, Material, Baumaschinen und einem Bau-WC innerhalb eines geschlossenen Holzzauns gemäß Plan (Nr. 1 des Bescheids). Die Arbeitsstelle ist nach Maßgabe der Anordnungen unter Nr. 5 bis 7 des Bescheids mit Verkehrszeichen abzusperren und zu kennzeichnen, sowie der Verkehr zu regeln und zu führen (Nr. 2). Nach Nr. 5.3 des Bescheids sind zahlreiche Umbeschilderungen vorzunehmen, die nach Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung des Adressaten des Bescheids auf Veranlassung des Kreisverwaltungsreferates durch das Baureferat ausgeführt werden. Unter anderem ist im Rindermarkt Höhe Hausnummer 16 (Parkhaus) beidseitig ein Zeichen 250 StVO mit Zusatz „Durchfahrt Marienplatz gesperrt“ sowie weiteren Zusätzen hinsichtlich Liefer- und Fahrradverkehr aufzustellen und die Beschilderung des Taxistandplatzes vor dem Gebäude Marienplatz 11 zu entfernen. Zugleich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ziffern I.1 bis I.8 des Bescheids an (Nr. 9).

Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, Rechtsgrundlage für die verkehrsrechtliche Anordnung sei § 45 Abs. 1 bis 3 und 6 StVO. Die verkehrsrechtlichen Anordnungen seien unter Abwägung der widerstreitenden Interessen geeignet, erforderlich und angemessen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs während der Baumaßnahme zu gewährleisten. Alle Optionen, die Baustellenfläche zu verkleinern, seien erschöpfend untersucht worden. Die Straßenverkehrsbehörde sehe keine Möglichkeiten, Fahrverkehr vom Rindermarkt zum Marienplatz zusätzlich zu dem Fußgängerverkehr neben der Baustelle zu führen. Fahrradverkehr und Lieferverkehr würden nur sehr eingeschränkt zugelassen. Hinsichtlich des Taxistandplatzes sei geprüft worden, ob entweder eine Verlegung oder eine alternative Zufahrt realisiert werden könne. Dies sei aber nicht der Fall, denn die Dienerstraße müsse sonst für den Fahrradverkehr gesperrt werden. Dies sei kein milderes Mittel gegenüber der Schließung des Taxistandplatzes. In allen umliegenden Straßen (Rindermarkt, Dienerstraße, Tal und Viktualienmarkt) seien Taxistandplätze vorhanden, die von den Bauarbeiten nicht tangiert würden. Es würden am Marienplatz entsprechende Hinweisschilder auf diese Taxistandplätze angebracht, damit die Fahrgäste diese Standorte leicht finden könnten.

Am 15. Februar 2016 entfernte die Antragsgegnerin die Verkehrsschilder Zeichen 229 der StVO (Taxenstand) am Marienplatz und brachte ein Hinweisschild auf andere Taxistandplätze an. Zugleich stellte sie die Zeichen 250 der StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit verschiedenen Zusatzzeichen am Rindermarkt auf Höhe der Hausnummer 16 auf.

Mit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (29.2.2016) eingegangenem Schriftsatz vom 1. März 2016 vertiefte der Antragsteller seinen Vortrag. Mit der Maßnahme sei beabsichtigt, den Umbau des Marienplatzes zu einer vollständigen Fußgängerzone vorwegzunehmen. Im Nahverkehrsplan der Antragsgegnerin würden nur die Interessen des Eigenbetriebes MVG berücksichtigt und gefördert. Die Bedeutung des Marienplatzes als Bushaltestelle werde nicht berücksichtigt. Nebenstraßen würden entgegen ihrer verkehrsrechtlichen Funktion für den Autoverkehr faktisch zu Fahrradstraßen umgewidmet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom postulationsfähigen Antragsteller (§ 67 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO) im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der Entscheidung.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hinsichtlich der Aufhebung des Taxistandplatzes zu Recht als unzulässig abgelehnt, da der Antrag diesbezüglich nicht statthaft ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 5 VwGO nur statthaft, wenn kein Fall der §§ 80 und 80a VwGO vorliegt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 39). Im vorliegenden Fall kann gegen die mittlerweile erlassene und sofort vollziehbare verkehrsrechtliche Anordnung, die durch Entfernung der Zeichen 229 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (StVO, BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl I S. 1573), am vormaligen Taxistandplatz bekannt gegeben wurde (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 41 StVO Rn. 247; VGH BW, B.v. 29.12.1977 - V 1132/77 - NJW 1978, 1279), aber Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden.

Der Antrag ist auch nicht ausnahmsweise in Form eines vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes zulässig. Ein Antrag nach § 123 VwGO kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Bürger sonst gegen eine Vielzahl zu erwartender Verwaltungsakte klagen müsste, die ihm ggf. nicht einmal bekannt gegeben werden (vgl. Happ in Eyermann a. a. O. Rn. 37; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vorb § 40 Rn. 34; BVerwG, U.v. 7.5.1996 - 1 C 10/95 - BVerwGE 101, 157; BayVGH, U.v. 22.12.1992 - 20 B 92.3332 - DVBl 93, 741). Sinngemäß möchte der Antragsteller zwar wohl insgesamt verhindern, dass das vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene neue Verkehrskonzept für den Marienplatz nach Abschluss der Bauarbeiten am Anwesen Marienplatz 22 umgesetzt wird und dazu die erforderlichen Verwaltungsakte erlassen werden. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Vielzahl zu erwartender Verwaltungsakte i. S. d. oben genannten Rechtsprechung, sondern nur um mehrere verkehrsrechtliche Anordnungen in Form von Allgemeinverfügungen sowie um eine Umwidmung. Es ist nicht unzumutbar und macht den Rechtsschutz nicht unmöglich, diese Verwaltungsentscheidungen nach deren Erlass jeweils gesondert anzugreifen.

2. Der Antrag ist hinsichtlich der Aufhebung des Taxistandplatzes auch nicht als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Zwar ist eine Änderung des gestellten Antrags nach § 91 VwGO im Beschlussverfahren grundsätzlich möglich (Rennert in Eyermann, VwGO, § 91 Rn. 7). Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist jedoch regelmäßig nicht zulässig (vgl. Happ in Eyermann a. a. O. § 146 Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO, § 146 Rn. 33; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 91 Rn. 90 ff.). Das folgt aus der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelung des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO und gilt jedenfalls dann, wenn mit der Antragserweiterung eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht, das Verwaltungsgericht in dem ersten Rechtszug die dort gestellten Anträge vollständig beschieden hat und das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nichts anderes gebietet (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2006 - 11 CE 06.2649 - juris Rn. 37; OVG LSA, B.v. 19.4.2010 - 4 M 73/10 - juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 - NVwZ-RR 2010, 63 = juris Rn. 28 m. w. N.). Hier ist der Antrag nach § 123 VwGO gegen die Aufhebung des Taxistandplatzes nach § 123 Abs. 5 VwGO von Anfang an nicht statthaft gewesen, da Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich ist. Eine Umstellung während des erstinstanzlichen Verfahrens kam nicht in Betracht, da die Antragsgegnerin die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung auf den Antrag des Bauunternehmers erst am 12. Februar 2016 erlassen und am 15. Februar 2016 durch Entfernen der Schilder bekannt gemacht hat. Mit der Antragsänderung würde daher eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergehen und die Vorschrift des § 123 Abs. 5 VwGO umgangen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mittlerweile Klage gegen die Aufhebung des Taxistandplatzes erhoben hat. Nur in diesem Fall wäre ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aber überhaupt zulässig.

3. Die Beschwerde wäre hinsichtlich der Aufhebung des Taxistandplatzes aber unabhängig davon auch nicht begründet, denn es ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einen Anspruch darauf haben könnte, dass der Taxistandplatz am Marienplatz nicht aufgehoben wird. Die diesbezügliche verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin ist voraussichtlich rechtmäßig.

Die Einrichtung von Taxistandplätzen ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht (Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2013, § 47 PBefG Rn. 2). Die Gemeinden sind dabei nach § 47 des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. August 1990 (PBefG, BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474), im öffentlichen Interesse verpflichtet, ausreichende Taxistandplätze einzurichten (vgl. VG Hannover, U.v. 1.3.2011 - 7 A 3545/10 - juris Rn. 33). § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG gewährt zwar einen Rechtsanspruch des Taxifahrers auf Benutzung der behördlich eingerichteten Taxistandplätze (vgl. Wüstenberg, Der öffentlich-rechtliche Benutzungsanspruch von Taxiunternehmern, NZV 14, 551). Es lässt sich daraus aber weder für einen Taxiunternehmer noch für einen angestellten Taxifahrer ein subjektives Recht ableiten, dass an einer bestimmten Stelle ein Taxistandplatz errichtet wird oder bestehen bleibt. Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG). Art. 12 GG umfasst die Berufswahlfreiheit und Berufsausübungsfreiheit. Die Berufsausübung kann dabei nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz geregelt werden und gebietet es allenfalls, dass in einer größeren Gemeinde überhaupt Taxistandplätze eingerichtet werden, damit die Taxiunternehmer ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG nicht nur vom Betriebssitz, sondern auch von einem Taxistandplatz aus nachkommen können. Im vorliegenden Fall sind rund um den Marienplatz verschiedene andere Taxistandplätze eingerichtet (derzeit Dienerstraße, Tal, Viktualienmarkt und Rindermarkt). Damit sind ausreichend Taxistandplätze vorhanden.

Darüber hinaus lassen sich auch weder aus dem Verkehrsentwicklungsplan und dem Nahverkehrsplan der Antragsgegnerin noch aus dem regionalen Nahverkehrsplan nach § 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG und Art. 13 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern vom 30. Juli 1996 (BayÖPNVG, GVBl S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), subjektive Rechte des Antragstellers ableiten. Die Verkehrsplanung dient der Daseinsvorsorge und der Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (vgl. Art. 13 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayÖPNVG). Sie erfolgt im öffentlichen Interesse und besitzt keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit gegenüber Dritten (Recht des ÖPNV, Hrsg. Hubertus Baumeister, 1. Aufl. 2013, S. 619). Die vorhandenen Unternehmer sind dabei zu beteiligen und ihre Interessen angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 3 Satz 6 und 7 PBefG, Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayÖPNVG). Ansprüche auf die Einrichtung oder Beibehaltung von Taxistandplätzen an konkreten Orten folgen daraus nicht.

Dabei kann offen bleiben, inwieweit der Verkehr mit Taxis im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin überhaupt nach § 8 Abs. 2 PBefG zum öffentlichen Personennahverkehr zu rechnen ist. Nach der Definition in § 8 Abs. 1 Satz 1 PBefG, § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. Dezember 1993 (Regionalisierungsgesetz - RegG, BGBl I S. 2378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (BGBl I S. 2322), und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayÖPNVG ist öffentlicher Personennahverkehr die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr. Nach § 8 Abs. 2 PBefG und Art. 1 Abs. 3 BayÖPNVG ist öffentlicher Personennahverkehr darüber hinaus auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der die in Abs. 1 der jeweiligen Vorschrift genannten Linienverkehre ersetzt, ergänzt oder verdichtet. Allgemeiner Taxiverkehr ist daher nicht als öffentlicher Personennahverkehr anzusehen (vgl. Recht des ÖPNV, Hrsg. Hubertus Baumeister, S. 248). Taxiverkehr, der im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin zusätzlich zu dem dort vorhandenen breiten Angebot an Linienverkehren durch S-Bahn, U-Bahn, Bus und Straßenbahn stattfindet, ist danach wohl nicht zum öffentlichen Personennahverkehr zu zählen. Ob der Taxiverkehr eine konkrete Linie substituieren (so Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2013, § 8 PefG Rn. 2) oder nur eine konkrete Verkehrsrelation (Linie oder Linienteile) ergänzen, ersetzen oder verdichten muss (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 8; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, EL 2/15, Stand 29.1.2015, § 8 Abs. 2 PBefG), um als öffentlicher Personennahverkehr angesehen zu werden, kann hier dahinstehen.

4. Die Beschwerde hinsichtlich des Erlasses einer verkehrsrechtlichen Anordnung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, mit der dem Antragsteller die Zufahrt mit einem Taxi zum Marienplatz über die Dienerstraße oder durch das Alte Rathaus ermöglicht wird, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dazu ist er entgegen seiner Auffassung nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO jedoch verpflichtet. Auf der Grundlage der von ihm glaubhaft zu machenden Tatsachen ermittelt das Gericht den Sachverhalt. Der Mitwirkungspflicht des Antragstellers kommt im Verfahren nach § 123 VwGO dabei besondere Bedeutung zu (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 123 Rn. 53 und 56), da nach § 294 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Glaubhaftmachung eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, nicht statthaft ist.

Die verkehrsrechtliche Anordnung, mit der die Einfahrt durch das Alte Rathaus in Richtung Marienplatz untersagt wird (Zeichen 267 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO), besteht schon lange und ist gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig. Auch die Anordnung einer Fußgängerzone in der Dienerstraße (Zeichen 242.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit verschiedenen Zusatzzeichen) besteht schon seit Jahren und kann vom Antragsteller nicht mehr angefochten werden. Nachdem die Antragsgegnerin den Taxistandplatz am Marienplatz voraussichtlich rechtsfehlerfrei aufgehoben hat, ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dem Antragsteller die Zufahrt zum Marienplatz mit einem Taxi entgegen den bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnungen ermöglicht werden müsste. Die Antragsgegnerin hat diese Alternativen in dem an die P. AG gerichteten Bescheid vom 12. Februar 2016 geprüft und ist nach summarischer Prüfung ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass solche Zufahrtsmöglichkeiten zum Marienplatz nicht eröffnet werden müssen und der Taxistandplatz entfernt werden kann.

5. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.