Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2015 - 6 CE 15.2331

bei uns veröffentlicht am08.12.2015

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2015 - M 21 E 15.2817 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Postamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt. Er ist im Betrieb Telekom Tagungshotels als Leiter des Veranstaltungsmanagements eingesetzt. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 19. Dezember 2014/7. Januar 2015 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „Sehr gut“ mit der Ausprägung „+“ bewertet. Der Antragsteller hat gegen seine Beurteilung Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Bei der aktuellen Beförderungsrunde konkurrieren der Antragsteller und fünf weitere Beamte auf der Beförderungsliste „8177_TH“ um eine Planstelle zur Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 13 bewertetes Amt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Telekom dem Antragsteller mit, dass er nicht auf diese Stelle befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit mindestens „Sehr gut ++“ beurteilt worden seien (was allein auf den Beigeladenen zutrifft). Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu befördern, bevor nicht bestandskräftig über sein Beförderungsbegehren entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 2. Oktober 2015 für unbegründet erachtet und abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Er beantragt ferner eine vorläufige Entscheidung im Beschwerdeverfahren zur Sicherung seiner Rechte.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Antragsteller hat, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die Telekom bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung des in Rede stehenden Beförderungsamtes seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb nicht gegeben.

1. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

2. Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller gegen seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung vom 19. Dezember 2014/7. Januar 2015 vorbringt, nicht durch.

a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, in der Beurteilung sei unberücksichtigt geblieben, dass der Antragsteller „im Beurteilungszeitraum freiwillig in erheblichem Umfang Mehrarbeit geleistet habe“.

Der Antragsteller hat seinem Vorbringen nach, wie bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehoben wurde, nicht etwa über seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst getan und damit Mehrarbeit im Sinn von § 88 Satz 1 BBG erbracht. Er will ein „außerordentliches Engagement“ vielmehr daraus herleiten, dass er einer Bedienstetengruppe angehört, für die die regelmäßige Arbeitszeit auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 (vom 23.6.2000, BGBl I S. 931, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.10.2015, BGBl I S. 1685) auf 38 Stunden in der Woche verlängert worden ist, während die regelmäßige Arbeitszeit der bei der Telekom beschäftigten Beamtinnen und Beamten im Durchschnitt 34 Stunden in der Woche beträgt. Das geht fehl. Diese Unterschiede bei der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit können - unabhängig von der Gewährung einer Sonderzahlung nach § 1 der Telekom-Sonderzahlungsverordnung (vom 26.6.2016, BGBl I S. 1925, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.10.2015, BGBl I S. 1685) - nicht durch Auf- oder Abwertungen in der dienstlichen Beurteilung honoriert oder bestraft werden. Dass ein Beamter während der für ihn geltenden regelmäßigen wöchentliche Arbeitszeit seinen Dienstpflichten nachkommt, ist kein Umstand, der in der dienstlichen Beurteilung in besonderer Weise positiv zu berücksichtigen wäre.

b) Bei der Beurteilung der Einzelkriterien besteht kein beachtlicher Widerspruch zu den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskraft (vom 20.12.2013) oder zwischen der textlichen Erläuterung und der Einstufung in die Notenskala. Die plausibel begründeten Einzelnoten tragen auch das Gesamturteil. Die Beschwerde hält dem lediglich ihre eigenen Einschätzungen und Schlussfolgerungen entgegen, ohne damit aber einen beachtlichen Rechtsmangel aufzuzeigen.

Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinie; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der Telekom als Postnachfolgeunternehmen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 - juris Rn. 15 f.). Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m. w. N.).

Gemessen daran lassen die Bewertungen der Einzelkriterien „allgemeine Befähigung“ und „wirtschaftliches Handeln“ mit jeweils „Gut“ entgegen der Ansicht der Beschwerde keine Rechtsfehler erkennen. Die Stellungnahmen sind auch insoweit ausreichend aussagekräftig und für sich betrachtet plausibel. Dass die Beurteiler das letztgenannte Kriterium - anders als die unmittelbare Führungskraft - nicht mit „Sehr gut“, sondern nur mit „Gut“ gewürdigt haben, ist mit Blick auf die textlichen Erläuterungen in den Stellungnahmen jedenfalls nachvollziehbar, ohne dass eine Pflicht zur Nachfrage bei der unmittelbaren Führungskraft bestand. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich das ebenfalls mit „Gut“ bewertete Kriterium „Führungsverhalten“ auf das Gesamturteil negativ ausgewirkt haben oder dem Antragsteller im Auswahlverfahren in irgendeiner Weise zum Nachteil gereicht haben könnte, weil bei dem Beigeladenen dieses Kriterium nach dem Beschwerdevortrag nicht zu bewerten gewesen ist.

c) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es schließlich nicht zu beanstanden, dass nach der Beurteilungsrichtlinie für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (BayVGH, B. v. 19.10.2015 - 6 CE 15.2043 - juris Rn. 18). Denn das Gesamturteil ist, wie oben ausgeführt, durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden, darf also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.). Dementsprechend ist der Dienstherr nicht gehindert, die Notenstufen für das Gesamturteil weiter auszudifferenzieren als für die Einzelmerkmale, um dem Gesamtbild von Eignung, Leistung und Befähigung gerecht zu werden.

3. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf einstweilige Sicherungsmaßnahmen erledigt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 Euro bemessen (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2015 - 6 CE 15.2331 zitiert 15 §§.

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 88 Mehrarbeit


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Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 6 Beurteilung und Beförderung


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(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der M

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(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten beträgt im Durchschnitt 34 Stunden in der Woche. (2) Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann die regelmäßige Arbeitszeit für die bei der Deutsch

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Postamtsrat (Besoldungsgruppe …) im Dienst der Antragsgegnerin.

Er wird seit … … 2009 im Betrieb … … als Leiter des … beschäftigt. Ihm wurde von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26. Juni 2015 mitgeteilt, dass seinem Betrieb „…“ in der aktuellen Beförderungsrunde für die Beförderung von Beamten nach A13vz, in die (von Amts wegen) sechs Beförderungsbewerber einzu-beziehen gewesen seien, eine Planstelle zur Verfügung gestellt worden sei. Diese solle mit dem Beigeladenen besetzt werden, welcher in der zurückliegenden Beurtei lungsrunde 2013 mit „sehr gut ++“ bewertet worden sei, während der Antragsteller nur das Ergebnis „sehr gut +“ erreicht habe.

Hiergegen beantragte der Antragsteller am ... Juli 2015 durch seine Bevollmächtigte bei dem Verwaltungsgericht München nach § 123 VwGO (sinngemäß),

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde in ein Amt der Besoldungsgruppe A13vz zu befördern, bevor nicht bestandskräftig über das Beförderungsbegehren des Antragstellers entschieden ist.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller habe bereits am … April 2015 gegen seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 Widerspruch eingelegt. Obwohl dieser bereits im Konkurrenten-streitverfahren Berücksichtigung finde, habe die Antragsgegnerin hierüber noch nicht entschieden. Die dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, weil in ihr unberücksichtigt geblieben sei, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum freiwillig in einem Umfang Mehrarbeit geleistet habe, der deutlich über dasjenige Maß hinausgehe, welches von einer Führungskraft erwartet werden könne. Als der Antragsteller diesen Punkt mit dem Erstbeurteiler mündlich erörtert habe, habe dieser erklärt, dass ihm das überragende Engagement des Antragstellers nicht bekannt gewesen sei und er bei Kenntnis der geleisteten Mehrarbeit zu einem anderen Gesamtergebnis gelangt wäre. Ferner sei von der externen Führungskraft in den eingeholten Beurteilungsbeiträgen angegeben worden, dass die Leistungen des Antragstellers im Bereich „wirtschaftliches Handeln“ als „sehr gut“ zu bewerten seien. Dennoch habe der Erstbeurteiler abweichend davon die Leistungen des Antragstellers lediglich mit „gut“ bewertet. Hierauf angesprochen, habe er angegeben, seiner Auffassung nach bestehe eine Divergenz zwischen dem vorgeschlagenen Prädikat „sehr gut“ und den darauf abhebenden textlichen Ausführungen, welche lauten: „Herr ... setzt die ihm zur Verfügung stehenden Mittel dort ein, wo notwendig. Er arbeitet kostensparend und effizient.“ Eine diesbezügliche Nachfrage bei der externen Führungskraft habe nicht stattgefunden. Dieser Vorgesetzte wiederum habe gegenüber dem Antragsteller angegeben, dass seine Gesamteinschätzung der Leistungen des Antragstellers das Ergebnis „übertrifft die Anforderungen in besonderem Umfang“ rechtfertige. Die dienstliche Beurteilung werfe auch formelle Rechtmäßigkeitszweifel auf. Im Rahmen der Einzelkriterien könnten die Beurteiler zwischen fünf verschiedenen Prädikaten wählen, deren schlechtestes mit „in geringem Maße bewährt“ und bestes mit „sehr gut“ bezeichnet sei, wohingegen im Rahmen der Festlegung des Gesamturteils zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zwischen sechs Kriterien gewählt werden könne, deren schlechtestes mit „in geringem Maße bewährt“, zweitbestes mit „sehr gut“ und bestes mit „hervorragend“ bezeichnet sei. Damit sei völlig unklar, wie ein Beurteiler bei der Auswahl von Einzelkriterien bis maximal „sehr gut“ zu einem Gesamturteil von „hervorragend“ gelangen solle. Allein deshalb sei es als Verfahrensverstoß zu werten, dass der Beurteiler zur Aufklärung des tatsächlichen Leistungsbildes keine weitere Erläuterung der externen Führungskraft eingeholt habe. Bei fehlerfreier Durchführung des Beurteilungsvorgangs und fehlerfreiem Beurteilungsergebnis hätte der Antragsteller im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum eine noch bessere Bewertung erhalten und wäre bei der Vergabe der Beförderungsplanstelle dem ausgewählten Beigeladenen vorzuziehen gewesen.

Aus der vorgelegten, von den beiden Beurteilungspersonen am … Dezember 2014 und … Januar 2015 unterzeichneten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 geht hervor, dass er bei den Einzelkriterien Arbeitsergebnisse, fachliche Kompetenz und soziale Kompetenzen jeweils das Prädikat „sehr gut“ erhalten hat, während die Kriterien praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, wirtschaftliches Handeln und Führungsverhalten jeweils mit dem zweitbesten Prädikat „gut“ bewertet wurden. Im Gesamturteil zu Eig nung, Befähigung und fachlicher Leistung hat der Antragsteller das zweitbeste Prädikat „sehr gut“ bei einer aus einer Skala „Basis/+/++“ auswählbaren mittleren Ausprägung (+) erhalten. In der verbalen Begründung des Gesamturteils wird u.a. ausgeführt, die Beurteilung stütze sich auf Stellungnahmen zur selben Tätigkeit innerhalb der gleichen Führungsbeziehung, welche in Einschätzung und Bewertung miteinander übereinstimmten.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, das neue Beurteilungs- und Beförderungsverfahren der Antragsgegnerin sei im Rahmen der Beförderungsaktion 2014 von verschiedenen Verwaltungsgerichten sowie vom OVG Münster (mit Beschluss vom 02.06.2015 - 1 B 206/15) überprüft und als rechtmäßig sowie nicht zu beanstanden befunden worden. Auch im vorliegenden Fall seien weder das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin als solches noch die von dem Erstbeurteiler vorgenommene Abweichung von dem Beurteilungsbeitrag der externen Führungskraft bei dem Kriterium „wirtschaftliches Handeln“ als rechtswidrig zu beanstanden. Das Beurteilungssystem selbst stehe im Organisationsermessen des Dienstherrn. Hinsichtlich der hier vergebenen Beurteilungsnoten bleibe es den Beurteilern vorbehalten, die Inhalte der - aus Prädikaten und textlichen Bewertungen bestehenden - Beurteilungsbeiträge ausführlich zu gewichten, zu bewerten und in Anwendung beamtenrechtlicher Aspekte sowie weiterer Informationen zu würdigen. Der Beurteiler sei insbesondere nicht an die Beurteilungsbeiträge gebunden und müsse diese nicht „fortschreibend“ übernehmen. Aufgrund der Gesamtbetrachtung mit anderen Beamten derselben Beurteilungsliste seien vielmehr Abweichungen von der Notenskala des Beurteilungsbeitrags möglich, da nur so die gleichmäßige Anwendung des Beurteilungssystems auf alle Beamtinnen und Beamten sowie die Einhaltung der Richtwerte gewährleistet werden könne. Auch dies sei Bestandteil des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Organisationsermessens des Dienstherrn, wie er das Beurteilungsverfahren gestalte. Im konkreten Fall habe der Erstbeurteiler auf Nachfrage mitgeteilt, dass sich aus der Formulierung zum Einzelkriterium „wirtschaftliches Handeln“ keine besonderen Ausprägungen hätten erkennen lassen, welche die Benotung mit „sehr gut“ rechtfertigen würden. Die verbalen Ausführungen und die Benotung hätten nicht übereingestimmt. Aus diesem Grund sei er zu einer abweichenden Auffassung gelangt und habe den Antragsteller im Einzelkriterium „wirtschaftliches Handeln“ mit „gut“ bewertet. Auch das Vorbringen des Antragstellers, sein außerordentliches Engagement und Pflichtbewusstsein seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, verhelfe dem Antragsbegehren nicht zum Erfolg. Auf die Nachfrage bei der zuständigen Führungskraft habe diese mitgeteilt, dass das außerordentliche Engagement des Antragstellers im Einzelkriterium „allgemeine Befähigung“ Berücksichtigung gefunden habe. Allerdings sei das Engagement nicht alleiniges Bewertungsmerkmal gewesen, sondern es sei bei diesem Einzelmerkmal auch die mündliche Ausdrucksfähigkeit zu beurteilen gewesen. In diesem Punkt stufe er den Antragsteller nicht als „sehr gut“ ein.

Hierauf erwiderte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte unter den … August 2015, jedenfalls die Nichtberücksichtigung der von ihm geleisteten „Mehrarbeit“ sei rechtswidrig. Zwar handle es sich bei den von ihm geleisteten 38 Wochenstunden um seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Diese werde jedoch - anders als bei Tarifkräften oder in-sich-beurlaubten Beamten - finanziell nicht ausgeglichen und verlange daher nach einer Bonifikation in der dienstlichen Beurteilung. Im Übrigen wird auf das ergänzende Vorbringen vom … August 2015 Bezug genommen.

Der Beigeladene hat sich zum Antrag nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

1. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

1.1 Dem Antragsteller ist unter dem 26. Juni 2015 bekannt gegeben worden, dass er bei der Besetzung der von der Antragsgegnerin ausgebrachten Beförderungsplanstellen nicht habe berücksichtigt werden können. Diese Mitteilung ist ebenso wie die, dass ein freier Dienstposten mit einem Konkurrenten besetzt werden soll, ein belastender Verwaltungsakt, dessen Anfechtung im Verwaltungsstreitverfahren zur Überprüfung der zugrunde liegenden Auswahlentscheidung führt (BVerwG vom 25.08.1988 - 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 = NVwZ 1989, 158 = DVBl 1989, 197 = DÖV 1989, 164 = DRiZ 1989, 141 = RiA 1989, 159 = BayVBl 1989, 439 = ZBR 1989, 280 = DÖD 1989, 267= Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4). Erweist sich diese als rechtswidrig, könnte eine Beförderung des Antragstellers gleichwohl nicht mehr erfolgen, wenn die Planstellen inzwischen durch Ernennung der ausgewählten Konkurrenten besetzt worden sind (vgl. BVerwG vom 25.08.1988, a.a.O.). Effektiver Rechtsschutz kann somit grundsätzlich (nur) durch eine einstweilige Anordnung der hier beantragten Art gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden (st. Rspr., z.B. BVerwG vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23).

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO u.a. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, d.h., der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat indessen den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die getroffene Auswahl des Beigeladenen für eine Beförderung stellt sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig dar.

1.2 Im vorliegenden Fall steht und fällt das zu sichernde Recht - der dem Antragsteller wie jedem Bewerber um ein (höheres) öffentliches Amt zukommende, aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitende und auch in einem Planstellenbesetzungsverfahren zu beachtende Bewerbungsverfahrensanspruch - mangels anderweitigen Vorbringens mit der Würdigung der dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten. Ist wie hier unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung von Beförderungsplanstellen zu treffen, so sind wie bei einer hiermit vergleichbaren Dienstpostenbesetzung Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 - IÖD 2003, 170 = ZTR

2003, 418 = DÖD 2003, 202 = DokBer B 2003, 258 = NVwZ 2003, 1397 = BayVBl

2003, 693 = ZBR 2003, 420 = DVBl 2003, 1548 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 98 = Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10).

Von den demnach miteinander zu vergleichenden dienstlichen Beurteilungen hat der Antragsteller ausschließlich seine eigene, von den beiden Beurteilungspersonen am … Dezember 2014 und … Januar 2015 unterzeichnete dienstliche Beurteilung angegriffen. Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes demnach erforderliche umfassende Überprüfung von deren Rechtmäßigkeit hält allerdings den dagegen vorgebrachten Angriffen des Antragstellers stand.

Dienstliche Beurteilungen im Sinne der §§ 48 ff. der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung -BLV) vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar sind. Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr., z.B. BVerwG vom 13.05.1965 - II C 146.62 - BVerwGE 21, 127; vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 - DVBl 1998, 638 = Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17, m.w.N.). Wenn der Dienstherr - wie hier durch die Verwaltungsvorschrift „Beurteilungsrichtlinien für die bei der … … ag beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ geschehen - Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der BLV über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), in Einklang stehen (BVerwG vom 13.11.1997, a.a.O.). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt.

Das Gericht ist im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die angefochtene dienstliche Beurteilung keinen Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien, sonstiges Verfahrensrecht (§§ 48 bis 50 BLV) oder allgemeine Beurteilungsgrundsätze erkennen lässt und dass die getroffenen Bewertungen allesamt innerhalb der Grenzen der eingeräumten Beurteilungsermächtigung bleiben. Sie können weder durch eine (andere) Wertung des Gerichts noch durch eine positivere Selbsteinschätzung des Antragstellers ersetzt werden.

1.2.1 Ein Anspruch auf eine bessere Beurteilung wegen geleisteter Mehrarbeit scheidet aus. Nachdem der Antragsteller in der ursprünglichen Antragsbegründung geltend gemacht hatte, er habe im Beurteilungszeitraum freiwillig in einem Umfang Mehrarbeit geleistet, der deutlich über dasjenige Maß hinausgehe, welches von einer Führungskraft erwartet werden könne, so dass der Erstbeurteiler ihm gegenüber eingeräumt habe, er hätte ihn bei früherer Kenntnis dieses Sachverhalts besser beurteilt, hat er dieses Vorbringen im Erwiderungsschriftsatz seiner Bevollmächtigten vom … August 2015 dahin richtiggestellt, dass in den von ihm geleisteten 38 Wochenstunden nicht vier regelmäßige Überstunden pro Woche enthalten seien, sondern dass es sich hierbei um seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit handle, welche jedoch im Gegensatz zu anderen von der Antragsgegnerin beschäftigten Gruppen nicht finanziell ausgeglichen werde, so dass sie sich durch einen Bonus in der dienstlichen Beurteilung niederschlagen müssten. Insoweit befindet er sich allerdings nach dem anfänglichen Tatsachenirrtum nun im Rechtsirrtum, da die von dem Antragsteller beschriebenen Beschäftigtengruppen der Antragsgegnerin, welche ab dem Jahr 2004 teils gegen ihren Willen eine Absenkung ihrer regelmäßigen wöchentlichen Ar beitszeit auf 34 Stunden hinnehmen mussten, für diesen unerwünschten „Vorteil“, den viele als unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung empfanden, mit empfindlichen Einbußen bei ihrer Besoldung im Wege der Kürzung von Sonderzahlungen belegt wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat darin gleichwohl keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht (Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG) erblickt (vgl. BVerfG vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 = BGBl. I 2012 S. 507 = IÖD 2012, 74 = NVwZ 2012, 627 = ZBR 2012, 304 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/C I 3 Nr. 25). Für diejenigen Beamten, die - wie der Antragsteller - eine höhere regelmäßige Wochenarbeitszeit als 34 Stunden hatten, wurde der Wegfall der Sonderzahlung im Verordnungswege kompensiert (vgl. § 5 …SZV). Damit waren nur solche Beamten von einer Besoldungskürzung betroffen, die auch von der Kürzung der Arbeitszeit profitierten (BVerfG, ebenda). Daraus folgt, dass eine weitere Vergünstigung für die Ableistung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden durch den Antragsteller im Wege der Bonifizierung bei seiner dienstlichen Beurteilung nicht veranlasst ist.

1.2.2 Soweit der Antragsteller rügt, der Erstbeurteiler sei nicht, jedenfalls nicht ohne Einvernehmen mit der externen Führungskraft, berechtigt gewesen, bei dem Kriterium „wirtschaftliches Handeln“ von dem Spitzenprädikat „sehr gut“ im Beurteilungsbeitrag zu Ungunsten des Antragstellers abzuweichen, liegt darin kein Verstoß gegen allgemeine Beurteilungsgrundsätze. Insoweit ist klarzustellen, dass der Beurteilungsbeitrag selbst keine dienstliche Beurteilung oder auch nur eine Vorstufe davon ist, welche gleichrangig neben der angefochtenen Beurteilung stehen könnte. Wie bereits oben ausgeführt, kann nur der Dienstherr durch den für ihn als Organ handelnden Beurteiler ein persönliches Werturteil über den Leistungsstand des beurteilten Beamten abgeben. Ein anderer Vorgesetzter, der einen Beurteilungsbeitrag abzugeben hat, ist jedoch kein solches Organ des Dienstherrn im Sinne eines zur Abgabe eines persönlichen Werturteils berufenen Beurteilers, sondern eine bloße Auskunftsperson über Leistungsbeobachtungen. Die Regelbeurteilung erfasst sämtliche Leistungen, Eignungs- und Befähigungsnachweise, die der Beurteilte während des gesamten Beurteilungszeitraumes erbracht hat. War der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich während des gesamten Beurteilungszeitraumes ein eigenes Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen, ist er auf Beurteilungsbeiträge Dritter als Erkenntnisquelle angewiesen. Die Feststellungen und Bewertungen in einem Beurteilungsbeitrag sind, soweit sie keine Rechtsfehler aufweisen, insoweit beachtlich, als sie bei der abschließenden Beurteilung zur Kenntnis genommen und bedacht werden müssen. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Regelbeurteilung. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich der für die abschließende Beurteilung Zuständige weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird, dass er die tatsächliche Entwicklung - insbesondere bestimmte Vorkommnisse - außerhalb dieses Zeitraumes besonders gewichtet oder dass er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Deshalb ist er an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste (zu allem: BVerwG vom 05.11.1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 = DokBer B 1999, 99 = ZTR 1999, 191 = ZBR 1999, 169 = IÖD 1999, 110 = DVBl 1999, 921 = DÖD 1999, 155 = VwRR BY 1999, 254 = NVwZ-RR 1999, 455; vom 26.09.2012 - 2 A 2.10 - IÖD 2013, 2 = NVwZ-RR 2013, 54 = DokBer 2013, 103 = DÖD 2013, 88 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/D I 2 Nr. 115, m.w.N.). Der Antragsteller befindet sich daher im Irrtum, wenn er meint, der Beurteiler sei verpflichtet gewesen, das Einvernehmen der externen Führungskraft zu der Abweichung von deren Beurteilungsbeiträgen herzustellen, bevor er das vorgeschlagene Prädikat zu Ungunsten des Antragstellers in „gut“ änderte. Das Vorgehen, den Wortlaut der zu der vorgeschlagenen Bewertungsstufe gegebenen Verbalbegründung daraufhin auszuwerten, ob sie ausschließlich die vorgeschlagene Spitzenbewertung und nicht auch oder sogar eher eine davon abweichende da runterliegende Bewertung trägt, ist Ausdruck des dem Beurteiler vorbehaltenen vergleichenden Überblicks über zahlreiche ihm vorgelegte Beurteilungsbeiträge, gehört in den Bereich der der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsermächtigung und ist daher nicht zu beanstanden.

1.2.3 Das Vorbringen, das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin sei dergestalt formell rechtswidrig, als es ihr verwehrt sei, für das Gesamturteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein sechsstufiges Bewertungssystem vorzusehen, wenn sie sich bei der Beurteilung der Einzelkriterien bereits auf ein fünfstufiges System festgelegt habe, oder umgekehrt, ist nicht nachvollziehbar. Ein entsprechender allgemeiner Rechtssatz, der ein derartiges Modell verbietet oder aus Rechtsgründen ausschließt, ist dem erkennenden Gericht nicht bekannt. Auch bei natürlicher Betrachtungsweise können die von dem Antragsteller geäußerten Bedenken nicht geteilt werden. Selbstverständlich ist es ohne weiteres vorstellbar, dass aus einem bestimmten Leistungsbild, welches sich aus dem fünfstufigen Beurteilungssystem der Einzelkriterien ersehen lässt, in freier Würdigung, auch orientiert an der Häufigkeit der vergebenen Einzelprädikate, ein aus sechs Bewertungsstufen auswählbares Gesamturteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abzuleiten. Dies wirkt jedenfalls dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachtenden Arithmetisierungsverbot entgegen. Insoweit ist geklärt, dass das Gesamturteil nach (nunmehr) § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV nicht aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten ermittelt werden darf (BVerwGvom 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128 = DokBer B 1995, 85 = ZBR 1995, 145 = NVwZ-RR 1995, 340 = DVBl 1995, 625 = DÖD 1995, 133 = ZTR 1995, 525 = DÖV 1995, 999 = IÖD 1995, 170 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/D I 2 Nr. 40 = Buchholz 232.1 § 41 BLV Nr. 3, m.w.N.), was andererseits jedoch nicht ausschließt, dass die zugrundeliegenden einzelnen -auch zusammenfassenden - Werturteile das arithmetische Mittel weiterer zugrundeliegender Einzelmerkmale sein können (BVerwG, ebenda). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller in der Beurteilung der sieben Einzelkriterien dreimal das Prädikat „sehr gut“ und viermal das Prädikat „gut“ erhalten. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beurteiler im Gesamturteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung daraus das Prädikat „sehr gut“ gebildet hat und dass - abgesehen von der Möglichkeit, ausschärfend zwischen den drei Ausprägungsgraden Basis, + und ++ zu wählen - die Vergabe des Gesamturteils „hervorragend“ für Beamte reserviert sein kann, denen die Einzelwertung „sehr gut“ noch häufiger als dem Antragsteller zuerkannt wurde.

2. Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (www.b...de/informationen/streitwertkatalog.php) sowie der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zur Streitwertbemessung in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und vergleichbaren Streitverfahren (vgl. BayVGH vom 16.04.2013 - 6 C 13.284 - BayVBl 2013, 609).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2014 - M 21 K 11.4497 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - ausdrücklich oder sinngemäß - geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser im Zulassungsantrag allein genannte Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger ist Regierungsdirektor und als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt tätig. Er wendet sich gegen seine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 (i. d. F. der Bescheide vom 15.4.2011 und 7.7.2013), die mit dem Gesamturteil „mangelhaft“ schließt. Die Klage auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubeurteilung hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beurteilung keinen Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien, sonstiges Verfahrensrecht oder Beurteilungsgrundsätze erkennen lasse und dass die in ihr enthaltenen Bewertungen innerhalb der Grenzen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung blieben. Seinen eingehenden und überzeugenden Erwägungen hält der Kläger nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4).

Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts, der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung, kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise die Beurteilung zustande gekommen, inhaltlich gestaltet und abgefasst ist. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d. h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Das kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris, Rn. 5; OVG NW, B.v. 10.7.2013 - 1 B 44/13 - juris Rn. 12).

Gemessen an diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass die streitige Beurteilung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an einem beachtlichen Rechtsmangel leiden und der Dienstherr daher zu einer Neubeurteilung des Klägers verpflichtet sein könnte. Der Zulassungsantrag hält dem erstinstanzlichen Urteil zwar eine Vielzahl von Einwänden und eigenen Wertungen entgegen, zeigt aber keine Gesichtspunkte auf, die Zweifel am Ergebnis begründen und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht ausreichend berücksichtigt, dass das Gesamturteil gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung um drei Stufen (von vollbefriedigend auf mangelhaft) herabgesetzt wurde und der Kläger schwerbehindert ist.

a) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Überprüfung der Beurteilung für das Einzelmerkmal „Arbeitsgüte“ seiner Entscheidung eine zu niedrige Kontrolldichte zugrunde gelegt (S. 3 bis 7 der Antragsbegründung), kann nicht überzeugen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Dienstherr sein Werturteil ausreichend dadurch plausibilisiert hat, dass er konkrete Aktenfälle namhaft gemacht (Stichprobenliste) und die Bewertung der Arbeitsgüte als eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung näher erläutert hat. Die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte die Stichprobenliste „verifizieren“ müssen, geht fehl. Den mit dieser Liste dokumentierten Sachverhalt, also die Tatsache, dass in einzelnen mit Aktenzeichen aufgeführten Verfahren die Arbeitsleistungen des Klägers (Erstellen von Bescheiden) erfasst und bewertet worden sind, zieht der Zulassungsantrag nicht, jedenfalls nicht substantiiert, in Zweifel. Die Bewertung dieser Leistungen ist - mit den oben genannten Einschränkungen - allein dem Dienstherrn vorbehalten und einer „Verifizierung“ durch das Gericht entzogen. Dass gegen die vom Kläger erstellten Bescheide im Beurteilungszeitraum weder eine Präsidialbeschwerde eingelegt wurde noch das Bundespatentgericht „eine Rüge an die Prüfstelle“ gerichtet hat, steht der Bewertung als mangelhaft nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Beurteilungsfehler auch nicht aus dem Umstand, dass der Erstbeurteiler, um seine Bewertung der Arbeitsgüte zu objektivieren, einem anderen Abteilungsleiter eine (einzige) exemplarisch ausgewählte Akte zur Überprüfung vorgelegt hat und dass das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt hat, um welchen Abteilungsleiter und welche Akte es sich dabei gehandelt hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass eine solche - freilich sinnvolle zusätzliche Kontrolle - weder nach den Beurteilungsrichtlinien noch nach den gesetzlichen Vorschriften geboten war. Der Einwand, im Beurteilungstext sei in widersprüchlicher Weise zunächst von einer „Vielzahl“ von Akten mit Qualitätsmängeln die Rede, aus der dann im Laufe der Beschreibung eine „Mehrzahl“ werde, ist nicht nachvollziehbar. Im Beurteilungstext wird eingangs als Ergebnis vorangestellt, dass sich „in einer Vielzahl von Akten … Qualitätsmängel bei der Erstellung von Bescheiden“ ergeben hätten. Das wird anschließend dadurch erläutert, dass bei stichprobenartiger Durchsicht jeweils bei einer „Mehrzahl“ der durchgesehenen Prüfungsakten die vom Kläger erstellten Bescheide bestimmte, näher bezeichnete Mängel aufgewiesen hätten. Weist aber jeweils eine Mehrzahl der Bescheide bestimmte - unterschiedliche - Mängel auf, liegt es auf der Hand, dass die Arbeitsgüte insgesamt in einer Vielzahl von Fällen aus ein oder mehreren Gründen reduziert ist. Dass die Stichprobenzahl zu niedrig oder nicht repräsentativ gewesen sein könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die - wertenden - Beanstandungen werden in der Beurteilung in Übereinstimmung mit den Beurteilungsrichtlinien erwähnt und jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 hinreichend und unter Rückgriff auf die Anforderungen der Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen plausibel und nachvollziehbar erläutert. Welche entscheidungserhebliche Bedeutung in diesem Zusammenhang die im Zulassungsantrag erwähnten Gruppenleiterrichtlinien haben sollen, ist nicht ersichtlich.

b) Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags (S. 8 bis 12) ist auch die Beurteilung des Merkmals „Arbeitsmenge“ nicht zu beanstanden.

Die Schwerbehinderung des Klägers ist in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 3 BLV (in der hier noch maßgeblichen, bis 14.2.2009 geltenden Fassung) und § 23 der Beurteilungsrichtlinien ausreichend berücksichtigt. Die Schwerbehindertenvertretung wurde beteiligt. Bei der Bewertung der Arbeitsmenge wurde ausgehend von den geleisteten Nettoarbeitstagen im Beurteilungszeitraum ausdrücklich berücksichtigt, dass die vom Kläger „zu erfüllenden Anforderungen wegen seiner Schwerbehinderung gegenüber den durchschnittlichen Anforderungen in der Abteilung zu reduzieren sind.“ Diese Minderung war entgegen der Ansicht des Klägers durch das Verwaltungsgericht weder im Einzelnen zu quantifizieren noch durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten aufzuklären.

Die im Zulassungsantrag angesprochenen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Dienstherrn insbesondere um die Einbindung des Integrationsamtes, das Arbeitsumfeld und die Arbeitsausstattung, die konkrete Zusammensetzung der Erledigungen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden und die Vorgaben zur Arbeitsweise geben keinen Anlass, die Bewertung der Arbeitsmenge auch mit Blick auf den erheblichen Leistungsabfall gegenüber dem vorangegangenen Beurteilungszeitraum in Zweifel zu ziehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der gesetzliche Rahmen der Beurteilungsermächtigung überschritten worden ist. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, sondern drängt sich im Gegenteil auf, dass der Beurteiler im Zusammenhang mit der behinderungsbedingten Minderung der Arbeitsfähigkeit auch einbezogen hat, dass der Kläger im vorangegangenen Beurteilungszeitraum in der Lage war, weit überdurchschnittliche Mengenleistungen zu erbringen. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde bei der Bewertung der Arbeitsmenge auch keineswegs schlicht ein „Pensenschlüssel“ angewendet, sondern - eingehend und nachvollziehbar - auch Art und Qualität der Erledigungen berücksichtigt. Weiterer Aufklärungsbedarf bestand für das Verwaltungsgericht nicht, insbesondere auch nicht mit Blick auf etwaige Ursachen für die Verschlechterung gegenüber der vorherigen Beurteilung. Eine Rückstufung rechtfertigt sich allein aus den Gründen der dienstlichen Beurteilung, in der Eignung, Befähigung und Leistung nach § 21 Satz 1 BBG zu beurteilen sind; eine weitergehende „Plausibilisierung“ mit Blick auf Gründe des Leistungsabfalls trägt zur Sache nichts mehr bei (BayVGH, B.v. 2.3.2011 - 6 ZB 09.2290 - juris Rn. 8 m. w. N.).

c) Die Rüge, der Beurteiler sei voreingenommen gewesen (S. 12 f.), geht fehl.

Eine dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Die Besorgnis der Befangenheit genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Eine solche tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck - anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess - grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung (BVerwG, U.v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 318/321 f.). Gemessen an diesem Maßstab sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beurteiler könne voreingenommen gewesen sein. Sie ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger als unangemessen empfundenen ergänzenden Bemerkung in der Beurteilung, die von ihm praktizierte Arbeitsweise lasse Zweifel an seiner psychischen Belastbarkeit aufkommen.

d) Inwiefern das Gespräch gemäß § 5 Abs. 5 der Beurteilungsrichtlinien, das mit dem Kläger am 24. August 2007 geführt worden ist, der Hinweis- und Warnfunktion im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht genügt haben soll und zusammen mit dem Verzicht auf das Erstellen einer Anlassbeurteilung zumindest als Indiz für einen Beurteilungsmangel spreche (S. 13 bis 18 und 20 der Antragsbegründung), ist nicht nachvollziehbar.

In der Zusammenfassung dieses Gesprächs durch den damaligen Bevollmächtigten des Klägers ist festgehalten, dass der Abteilungsleiter darauf hingewiesen habe, dass die vom Kläger erbrachte Arbeitsmenge „in dem Zeitraum von Anfang 2006 bis Mitte 2007“ je Nettoarbeitstag lediglich 63% des Durchschnitts erreicht habe. Er habe weiter ausgeführt: „Gegenwärtig könne Ihre letzte Beurteilungsnote von insgesamt voll befriedigend nicht mehr aufrechterhalten bleiben. Die geleistete Arbeitsmenge seit Beginn des Jahres 2006 entspreche nunmehr der Benotung ausreichend, selbst bei Minderanforderungen aufgrund Ihrer Schwerbehinderung … erreichten Sie im Abteilungsranking lediglich die letzte Stelle“ (S. 2 f. des mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Schriftsatzes vom 30.8.2007). Deutlicher kann der Hinweis auf einen erheblichen Leistungsabfall und die Warnung vor einer wesentlichen Verschlechterung der Beurteilung kaum formuliert sein. Weder der damalige - durchaus im Interesse des Klägers liegende - Verzicht auf eine Anlassbeurteilung mit der Gelegenheit zur Bewährung noch die vorläufige Bewertung des damaligen Leistungsstandes schließen es aus, bei mangelnder Bewährung die im Beurteilungszeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 insgesamt erbrachten Leistungen um noch eine Notenstufe schlechter, nämlich als mangelhaft, zu bewerten. Dass im Zeitpunkt des Gesprächs bei Bewährung noch die Stufe „befriedigend“ für das Einzelmerkmal Arbeitsmenge bei einer Steigerung auf einen Wert über dem Abteilungsdurchschnitt als greifbar angesehen wurde, steht dem keineswegs entgegen.

e) Die Rüge, der Dienstherr habe bei der Bewertung nicht den gesamten Beurteilungszeitraum erfasst (S. 18 f. der Antragsbegründung), vermag unter keinem Gesichtspunkt zu überzeugen. Von einer bloßen Momentaufnahme kann keine Rede sein. Vielmehr ergibt sich aus den dem Kläger eröffneten - umfangreichen - Einschätzungen und Hinweisen im Gespräch am 24. August 2007 (oben d) ohne weiteres, dass die Leistungen des Klägers aus Sicht des Beurteilers bereits in der ersten Hälfte des vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 reichenden Beurteilungszeitraums hinsichtlich Arbeitsmenge wie Arbeitsgüte deutlich nachgelassen hatten. Auf diesen Leistungsabfall ist der Kläger am 24. August 2007 ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen worden. Ausweislich der Beurteilung (S. 4) wurde der Kläger zudem in einem weiteren Gespräch am 26. Februar 2008 darauf hingewiesen, dass der weiterhin starke Abfall der Arbeitsmengenleistung bei fortgesetzter Entwicklung zu einer Beurteilung mit der Notenstufe „mangelhaft“ führen würde. Der weitere Einwand, „das Beurteilungsgespräch“ habe „bereits am 28.08./29.09.2009“ stattgefunden (S. 19 der Antragsbegründung) ist nicht nachvollziehbar. Das Beurteilungsgespräch dient gemäß § 16 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien dazu, auf der Grundlage eines Beurteilungsentwurfs mit dem Beamten dessen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung während des Beurteilungszeitraums zu erörtern. Es muss also nach dem Ende des zu beurteilenden Zeitraums (1.1.2006 bis 31.12.2008) und dem Erstellen des Entwurfs geführt werden und der abschließenden Festsetzung der Beurteilung (§ 17 der Beurteilungsrichtlinien) vorangehen. Dieser zeitliche Ablauf wurde offenkundig eingehalten.

f) Die Rüge, die Beklagte habe zu Unrecht die „Fehlzeiten des Klägers in der dienstlichen Beurteilung besonders hervorgehoben“ oder „häufige Fehlzeiten wegen Erkrankung“ erwähnt (S. 20 der Antragsbegründung), kann nicht nachvollzogen werden. In welcher Form dies geschehen sein soll, wird im Zulassungsantrag nicht näher dargelegt und ist aus der Beurteilung auch nicht ersichtlich. Soweit sich die Rüge darauf beziehen sollte, dass zur Bewertung des Einzelmerkmals „Arbeitsmenge“ ausgeführt ist, dass der Kläger in dem dreijährigen Beurteilungszeitraum „an 409,5 Nettoarbeitstagen bei 25 anerkannten Sonderfunktionstagen“ eine näher bezeichnete Anzahl von Erledigungen erbracht habe, scheidet ein Rechtsfehler aus. Dass Arbeitsmengen zur Objektivierung und zur besseren Vergleichbarkeit auf die - individuell unterschiedliche - Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage bezogen und diese offen gelegt werden, ist sachgerecht. Im Übrigen wäre die Angabe von Fehlzeiten nicht zu beanstanden, weil sie Hinweise im Hinblick auf die Einsetzbarkeit und Leistungsfähigkeit des Klägers geben kann.

g) Dem Kläger kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, der Dienstherr habe dem letzten Teil des Beurteilungszeitraums ein zu großes Gewicht beigemessen und das Gesamtleistungsbild mit den positiven Leistungen nicht ausreichend gewürdigt (S. 21 bis 23 der Antragsbegründung). Der Beurteiler hat vielmehr den gesamten Zeitraum in Blick genommen und insbesondere auch hinsichtlich der Einzelmerkmale Arbeitsmenge und Arbeitsgüte umfassend und - aus den oben genannten Gründen - frei von Rechtsfehlern gewürdigt.

h) Fehl geht schließlich die nicht weiter substantiierte Behauptung, die dienstliche Beurteilung sei nur auf eine partiell vorhandene Tatsachenkenntnis gestützt worden und sei hinsichtlich der Befähigungsbeurteilung nicht hinreichend klar abgefasst (S. 23 bis 24 der Antragsbegründung). Die vom Kläger hierfür angeführten Gerichtsentscheidungen (OVG NW, U.v. 24.1.2011 - 1 A 1810/08 - juris und VGH BW, U.v. 31.7.2012 - 4 S 575/12) betrafen anders gelagerte Sachverhalte und geben für die gerichtliche Kontrolle der in Streit stehenden Beurteilung nichts her. Insbesondere hat die Beklagte die wesentlichen Erwägungen der dienstlichen Beurteilung auch mit Blick auf die erhebliche Verschlechterung gegenüber der vorherigen in einer ohne jeden Zweifel ausreichenden Weise schriftlich niedergelegt, auch wenn die Beurteilung der einzelnen Befähigungsmerkmale nur durch Buchstabenwerte ausgedrückt ist.

2. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag der Sache nach als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben sollen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2013 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten beträgt im Durchschnitt 34 Stunden in der Woche.

(2) Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann die regelmäßige Arbeitszeit für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten in bestimmten Dienstzweigen oder bei bestimmten Bedienstetengruppen verlängern, wenn dafür besondere Bedürfnisse bestehen. Die so verlängerte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten. Vom Gebrauch dieser Ausnahmemöglichkeit ist das Bundesministerium der Finanzen halbjährlich zu unterrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann solchermaßen getroffene Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben.

(1) Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit auf Grund der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 oder bei Abordnungen auf Grund der für die aufnehmende Behörde geltenden Arbeitszeitvorschrift mehr als 38 Stunden beträgt, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember eine Sonderzahlung. Sie beträgt für jeden Kalendermonat mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 3 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung 5 Prozent der für diesen Monat zustehenden Dienstbezüge. Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 erhalten zusätzlich 10,42 Euro für jeden dieser Monate. Bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 38 Stunden, aber weniger als der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 3 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung vermindern sich die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 für jeden dieser Monate entsprechend.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die von dem Betrieb Vivento betreut werden, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass befristete Einsätze mit der tatsächlich geleisteten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit für den jeweiligen Monat berücksichtigt werden; Zeiträume einer Nichtbeschäftigung aus anderen als betrieblichen Gründen werden nicht in diese Betrachtung einbezogen und Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 34 Wochenstunden gehen unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit 34 Wochenstunden in die Monatsdurchschnittsberechnung ein.

(3) Für Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß im Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit anzuwenden.

(4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem in Absatz 1 bestimmten Zahlungszeitpunkt aus dem aktiven Dienst bei der Deutschen Telekom AG ausscheiden, erhalten die Sonderzahlung mit ihren letzten vor dem Ausscheiden gezahlten Dienstbezügen.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. September 2015 - AN 11 E 15.1108 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt und der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH zugewiesen. Dort nimmt er die Tätigkeit eines Sachbearbeiters Disposition wahr, die nach T 5 eingestuft ist, was den Besoldungsgruppen A 9/A 10 entspricht. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 14./15. Januar 2015 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „Sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ bewertet.

Für die aktuelle Beförderungsrunde hat die Telekom für den Unternehmensbereich „DTTS“ eine Rangliste zur Beförderung auf eine von 532 zugewiesenen Beförderungsplanstellen nach Besoldungsgruppe A 9 erstellt. Auf dieser Liste werden insgesamt 2005 für eine Beförderung in Betracht kommende Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 8 geführt, darunter der Antragsteller. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Telekom diesem mit, dass er nicht auf eine der Beförderungsstellen befördert werden könne. Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Beförderungsrunde 2015 eine Planstelleneinweisung in die letzten fünf nach A 9 zu vergebenden Planstellen der Beförderungsliste „DTTS“ einstweilen zu unterlassen, bis über seinen Widerspruch entschieden worden sei. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 24. September 2015 für unbegründet erachtet und abgelehnt.

Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die Gründe, die der Antragsteller mit seiner Beschwerde fristgerecht dargelegt hat und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

1. Der Antragsteller hat mit seinem fristgerechten Vorbringen nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die Telekom bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsämter nach Besoldungsgruppe A 9 seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht gegeben.

a) Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich der Bewerber anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Ziel der dienstlichen Beurteilung ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten. Zugleich dient sie dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 A 2.10 - juris Rn. 9).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 12 m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung vom 14./15. Januar 2015 vorgebracht hat, nicht durch.

aa) Der Antragsteller rügt die Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Beurteilung, weil zum Zeitpunkt deren Erstellung die Beurteilungsrichtlinie vom 23. Oktober 2014 gegolten habe. Diese sehe in Nr. 3.1. Satz 2 in den Jahren 2013 und 2014 jeweils zum Stichtag 31. Oktober eine jährliche Beurteilung vor, seine Beurteilung umfasse aber einen zweijährigen Beurteilungszeitraum. Damit wird kein beachtlicher Beurteilungsmangel aufgezeigt.

Beurteilungsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Ihre Aufgabe ist es, gleiche Bewertungsmaßstäbe bei dem Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG herzustellen. Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es daher nicht entscheidend auf den Wortlaut einer Beurteilungsrichtlinie an, sondern darauf, wie sie von den Beurteilern tatsächlich gehandhabt worden ist (BVerwG, B.v. 25.2.2013 - 2 B 104.11 - juris Rn. 5). Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten sahen in ihrer - rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft gesetzten - Fassung vom 23. Oktober 2014 (Beurteilungsrichtlinie 2014) in Nr. 3.1. grundsätzlich einen zweijährigen Beurteilungszeitraum vor (Satz 1), für die Jahre 2013 und 2014 ausnahmsweise einen einjährigen (Satz 2). Von der letztgenannten Vorgabe sind die Beurteiler indes nach dem Vorbringen der Telekom im Beschwerdeverfahren bei sämtlichen Beamten, die bei der Beförderungsrunde 2015 in die Beförderungslisten aufgenommen wurden, abgewichen und haben es bei dem Grundsatz der zweijährigen Beurteilung belassen. Denn bei über 25.000 zu beurteilenden Beamten sei eine jährliche Beurteilung nicht zu leisten gewesen. Es besteht kein Anlass, an diesen - vom Antragsteller mit Nichtwissen bestrittenen - Angaben zu zweifeln. Bei keinem der vom Senat bislang entschiedenen Eilverfahren in vergleichbaren Fallgestaltungen aus der aktuellen Beförderungsrunde verfügte der jeweilige Antragsteller über eine Beurteilung, die auf einen nur einjährigen Zeitraum bezogen war (vgl. etwa BayVGH, B.v. 7.10.2015 - 6 CE 15.1932 - juris Rn. 1; B.v. 19.10.2015 - 6 CE 15.2043 - juris Rn. 1; B.v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 1; B.v. 10.11.2015 - 6 CE 15.2233 - juris Rn. 1; B.v. 12.11.2015 - 6 CE 15.2031 - juris Rn. 1). Zudem wurde die Sonderregelung für die Jahre 2013 und 2014 mit der Neufassung der Beurteilungsrichtlinie vom 19. Juni 2015 - wiederum rückwirkend zum 31. Oktober 2013 - gestrichen und damit die tatsächliche Handhabung durch die Beurteiler bestätigt. Ein solcher zweijähriger Beurteilungszeitraum ist als solches nicht zu beanstanden (vgl. § 48 Abs. 1 BLV, § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG). Aufgrund seiner gleichmäßigen Anwendung auf sämtliche Konkurrenten um das vom Antragsteller angestrebte Beförderungsamt scheidet eine Rechtsverletzung aus.

bb) Der Antragsteller rügt ferner, dass nicht begründet und erschließbar sei, wie aus den vier funktionsbezogenen Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten zu den Einzelmerkmalen die Bewertung der Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung gerechtfertigt werde. Die Bildung des Gesamturteils sei ebenfalls nicht ausreichend begründet, da es nach einer anders gestuften Notenskala zu bilden sei als die Einzelbewertungen. Seine höherwertige Tätigkeit sei nicht angemessen gewürdigt und im Gesamturteil nicht hinreichend begründet worden. Auch damit wird kein beachtlicher Beurteilungsmangel, insbesondere kein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe, aufgezeigt.

Die Beurteilungsrichtlinien (2014 und 2015) weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und - anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme - das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinie; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV). Das Verschieben der Maßstäbe trägt den Besonderheiten bei der Telekom als Postnachfolgeunternehmen Rechnung, insbesondere dem Umstand, dass eine erhebliche Anzahl von Beamten nicht im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses amtsangemessen beschäftigt wird, sondern aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt und - aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags mit einer entsprechenden Vergütung - auf einem höherwertigen Arbeitsposten bei der Telekom, deren Tochter- bzw. Enkelunternehmen oder bei sonstigen Unternehmen eingesetzt ist (vgl. § 4 Abs. 2 PostPersRG). Diese unterschiedliche Ausgangslage muss bei Erstellung der Beurteilungen und Auswahl konkurrierender Bewerber aus den unterschiedlichen Bereichen um Beförderungsstellen berücksichtigt werden. Es liegt auf der Hand, dass den unmittelbaren Führungskräften die für einen wertenden Vergleich erforderliche Übersicht und die Kenntnis der beamtenrechtlichen Strukturen nicht immer geläufig sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2015 - 6 CE 15.2233 - juris Rn. 14).

Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden. Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - juris Rn. 24 f. m. w. N.).

Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers um eine Besoldungsgruppe), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B.v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 573 Rn. 13; BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 52). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderung seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B.v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 33 ff. und B.v. 18.6.2015 - 1 B 384/15 - juris Rn. 8 ff.). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 26; U.v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 16).

Das Vorbringen der Beschwerde, die Einzelbewertungen in den vier Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte könnten die Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht rechtfertigen, ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller war im gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig als seinem Statusamt entsprechend beschäftigt, nämlich auf einem Arbeitsposten, den die Antragsgegnerin - gebündelt - entsprechend A 9/A 10 bewertet, also (auch) für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 eine amtsangemessene Beschäftigung darstellt. Die dienstliche Beurteilung erläutert die Einzelbewertungen zum Teil positiver als die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte und vergibt auch zum Teil bessere Noten in den Einzelkriterien als es die Benotungen durch die unmittelbaren Führungskräfte erwarten ließen (z. B. Arbeitsergebnisse, fachliche Kompetenz). Das kann ohne weiteres darauf zurückgeführt werden, dass die Beurteiler richtliniengemäß bereits bei Bewertung der Einzelkriterien das Statusamt des Antragstellers berücksichtigt haben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinie), wogegen die unmittelbaren Führungskräfte bei ihren Stellungnahmen von den Anforderungen des innegehabten höherwertigen Arbeitspostens ausgegangen sind.

Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf das Statusamt des Antragstellers bezogen und plausibel aus den Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt sowie begründet. Zwar reicht der nur formelhafte Hinweis auf die höherwertige Tätigkeit zu Beginn der Begründung des Gesamtergebnisses („Dies wird in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt“) für sich betrachtet nicht aus. Die textliche Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung wird aber mit Blick auf die am Statusamt orientierten Einzelbewertungen, deren Erläuterungen und die vergebene Gesamtnote „Sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ hinreichend plausibel und nachvollziehbar.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Beurteilungsrichtlinie für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung BayVGH, B.v. 19.10.2015 - 6 CE 15.2043 - juris Rn. 18). Das lässt für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). Die zweitbeste (von fünf) Notenstufe „gut“ bei einem Einzelmerkmal ist also von ihrem Gewicht keineswegs gleichwertig mit der zweitbesten (von sechs) Notenstufe bei dem Gesamturteil, sondern mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten. Vor diesem Hintergrund steht das abschließende, auf die Anforderungen an Beamte im Statusamt A 8 bezogene Gesamturteil „Sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“ nicht in einem weiter erläuterungsbedürftigen Widerspruch zu den Einzelkriterien der dienstlichen Beurteilung oder gar zu den Stellungnahmen, die die unmittelbaren Führungskräfte zu den Einzelkriterien abgegeben haben. In letzterer sind bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten nicht etwa die besten Notenstufen vergeben worden (wie das bei OVG Münster, B.v. 18.6.2015 - 1 B 146/15 - juris Rn. 28 und 33 ff. und BayVGH, B.v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 14 der Fall war). Deshalb halten sich die Beurteiler ohne weiteres innerhalb ihres Spielraums, wenn sie die Leistungen des Antragstellers bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten als „Sehr gut Basis“ einschätzen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da sie sich am Beschwerdeverfahren weder beteiligt noch Anträge im Beschwerdeverfahren gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Es entspräche daher nicht der Billigkeit, diese dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 Euro bemessen. Die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich grundsätzlich nicht streitwerterhöhend aus (BayVGH, B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B.v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. August 2015 - RO 1 E 15.1029 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der D. T. AG (im Folgenden: T.) beschäftigt. Ihm ist nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG eine Tätigkeit als „Kundendienst Techniker GK“ bei dem Tochterunternehmen D. T. Technischer Service GmbH (im Folgenden: DTTS) zugewiesen. Diese Tätigkeit ist nach T 4 bewertet, was der Besoldungsgruppe A 8 entspricht. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 15. Januar 2015 wurden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 mit dem abschließenden Gesamturteil „Gut“ mit der Ausprägung „Basis“ bewertet. Der Antragsteller hat gegen seine Beurteilung Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Bei der aktuellen Beförderungsrunde sind der Beförderungsliste „DTTS“, auf welcher der Antragsteller geführt wird, zur Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 9 bewertetes Amt 532 Beförderungsplanstellen zugewiesen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die T. dem Antragsteller mit, dass er nicht auf eine dieser Stellen befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit mindestens „Sehr gut Basis“ beurteilt worden seien. Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Beförderung wenigstens eines Konkurrenten des Antragstellers nach Besoldungsgruppe A 9_vz durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller eine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A 9_vz freizuhalten. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 21. August 2015 für unbegründet erachtet und abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Der Antragsteller beantragt ferner eine vorläufige Entscheidung im Beschwerdeverfahren zur Sicherung seiner Rechte. Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Die Gründe, die der Antragsteller mit seiner Beschwerde fristgerecht dargelegt hat und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.

Der Antragsteller hat, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass die T. bei der streitigen Auswahlentscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsämter seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb nicht gegeben.

1. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 9 bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien (hier: Beurteilungsrichtlinien für die bei der D. T. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten) gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).

2. Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller gegen seine der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung vom 15. Januar 2015 vorbringt, nicht durch.

a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, in der dienstlichen Beurteilung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht berücksichtigt worden, dass der Antragsteller seit Jahren Tätigkeiten ausübe, die im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertig seien.

Dem Antragsteller ist nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG eine Tätigkeit als „Kundendienst Techniker GK“ zugewiesen, die - insoweit unstreitig - nach T 4 bewertet ist, was der Besoldungsgruppe A 8, also genau seinem Statusamt, entspricht. Dem Beschwerdevorbringen sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Bewertung des zugewiesenen Arbeitspostens rechtsfehlerhaft sein könnte oder der Antragsteller im maßgeblichen Beurteilungszeitraum (15.9.2011 bis 31.10.2013) mit anderen, den zugewiesenen Arbeitsposten überschreitenden, höherwertigen und prägenden Aufgaben betraut war. Die mit der Beschwerde vorgelegte E-Mail des damaligen Teamleiters vom 27. November 2006 ist insoweit unergiebig. Abgesehen davon, dass sie weit vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitraum verfasst wurde, gibt sie auch inhaltlich nichts für ein Auseinanderfallen von Statusamt und Wertigkeit der tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten her. Denn angesprochen wird nur der Wunsch der Mitarbeiter nach Höherbewertung. Bei der Bestimmung der Wertigkeit von Ämtern steht dem Dienstherrn indes ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 - NVwZ 2011, 1270/1272; BayVGH, U. v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 34). Die Beschwerde zeigt auch nicht ansatzweise auf, inwiefern die Bewertung des wahrgenommenen Arbeitspostens als „Kundendienst Techniker GK“ diesen rechtlichen Rahmen überschritten haben soll.

b) Die Beschwerde zeigt mit der - nicht weiter substantiierten - Rüge, die Beurteilung sei aufzuheben, weil durch den zuständigen Teamleiter die „schlechte“ Beurteilung mündlich mit der langen Erkrankung des Antragstellers (vom 21.2.2013 bis 27.10.2013) begründet worden sei, ebenfalls keinen Rechtsmangel auf.

Zum einen lassen weder die Beurteilungsbeiträge des Teamleiters noch die dienstliche Beurteilung selbst auch nur ansatzweise erkennen, dass die erheblich über dem Durchschnitt liegende Krankheitszeit im Jahr 2013 in irgendeiner Weise zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt wäre. Dagegen spricht vielmehr, dass der Teamleiter in seinem Beurteilungsbeitrag für den vor der Erkrankung liegenden Zeitraum 15. September 2011 bis 30. Juni 2012 sämtliche Einzelmerkmale mit denselben Einzelnoten bewertet hat wie für den anschließenden Zeitraum 1. Juli 2012 bis 31. Oktober 2013, in dem der Antragsteller längerfristig erkrankt war. Im Übrigen geht die Grundannahme der Beschwerde, die lange Erkrankung müsse bei der dienstlichen Beurteilung unberücksichtigt bleiben, fehl. Zwar darf der Zeitausfall als solcher nicht negativ gewertet werden; erhebliche Krankheitszeiten können freilich für die Bewertung der gesundheitlichen Eignung ohne weiteres von Bedeutung sein (vgl. Lemhöfer in Lehmhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 49 BLV 2009 Rn. 12 m. w. N.).

Zum anderen war der Dienstherr aufgrund der längeren Erkrankung des Antragstellers keineswegs gehindert, für den Beurteilungszeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 - gestützt auf den entsprechend verminderten Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung - eine dienstliche Beurteilung zu erstellen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde bestand kein Anlass, die vorangegangene dienstliche Beurteilung gemäß „KBV Compass“ für den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 14. September 2011 „fortzuschreiben“. Erst recht war der Dienstherr nicht verpflichtet, dem Antragsteller im Wege einer solchen „Fortschreibung“ nunmehr deshalb das zweitbeste Gesamturteil „sehr gut“ zu vergeben, weil dieser in der vorangegangenen Beurteilung das damalige zweitbeste Prädikat „Übertrifft die Anforderungen“ erhalten hatte. Die Beschwerde lässt außer Acht, dass die für die vorangegangene Beurteilung maßgeblichen Richtlinien der KBV Compass nur fünf Bewertungsstufen vorsahen, während die nunmehr geltenden Beurteilungsrichtlinien mit sechs Stufen und jeweils drei Ausprägungen (Basis, +, ++) eine weitaus differenziertere Aussage zum Gesamturteil eröffnen. Letztere lassen im überdurchschnittlichen Leistungsbereich mit drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) und ihren jeweiligen Ausprägungen eine deutlich weitere Spreizung zu als die KBV Compass mit lediglich zwei Stufen (übertrifft die Anforderungen, übertrifft die Anforderungen im besonderen Umfang). Die zweitbeste Note (von fünf) nach KBV Compass ist also keineswegs deckungsgleich mit der zweitbesten (von sechs) nach den aktuellen Beurteilungsrichtlinien, sondern in der Tendenz mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten.

c) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beurteilung des Antragstellers unvollständig sein könnte.

Die von der Beschwerde angesprochene ASiR-Ausbildung und -Tätigkeit ist in den Aufgabenbeschreibungen sowohl der Beurteilungsbeiträge wie auch der dienstlichen Beurteilung selbst ausdrücklich vermerkt. Selbst wenn die Erstbeurteilerin keine Kenntnis vom Inhalt dieser Tätigkeit haben sollte, wäre das unbeachtlich. Denn diese greift nach den Beurteilungsrichtlinien auf die Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskraft zurück, deren Kenntnisse von Art und Umfang der Tätigkeit die Beschwerde nicht in Zweifel zieht. Inwiefern die (Zusatz-)Aufgaben, „dass der Antragsteller regelmäßig Auszubildende zur Ausbildung im Außendienst mitnimmt und entsprechend einweist“ sowie „zu Sonderprojekten bzw. -einsätzen herangezogen wird“, so prägend sein könnten, dass sie in der Beurteilung gesondert aufzuführen und zu werten wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung ist nicht, ob alle Aufgaben des Beamten in der informatorischen Mitteilung über seine Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum aufgenommen worden sind, sondern allein, ob die die vom Beamten im zu beurteilenden Zeitraum wahrgenommenen Aufgaben vollständig bei der Beurteilung von Eignung, Leistung und Befähigung berücksichtigt worden sind (BVerwG, B. v. 25.2.2013 - 2 B 104.11 - juris Rn. 7). Daran bestehen keine Zweifel.

d) Bei der Beurteilung der Einzelkriterien besteht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, kein Widerspruch zwischen der textlichen Erläuterung und der Einstufung in die Notenskala. Die plausibel begründeten Einzelnoten tragen auch das Gesamturteil. Die Beschwerde hält dem lediglich ihre eigenen Einschätzungen und Schlussfolgerungen entgegen, ohne damit aber einen beachtlichen Rechtsmangel aufzuzeigen.

Dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Stufen erfolgt, ist nicht zu beanstanden. Denn das Gesamturteil ist, wie oben ausgeführt, durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden, darf also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.). Dementsprechend ist der Dienstherr nicht gehindert, die Notenstufen für das Gesamturteil weiter auszudifferenzieren als für die Einzelmerkmale, um dem Gesamtbild von Eignung, Leistung und Befähigung gerecht zu werden.

e) Die dienstliche Beurteilung leidet schließlich auch nicht deshalb an einem im Konkurrentenstreitverfahren beachtlichen Mangel, weil die formularmäßige Frage „schwerbehinderter Mensch?“ verneint ist.

Zwar ist der Antragsteller seit dem 11. Juli 2013 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Da der Beurteilungszeitraum bis zum 31. Oktober 2013 reichte, hätte - auf Wunsch des Antragstellers - die Schwerbehinderteneigenschaft noch in die Beurteilung aufgenommen und Nr. 10 der Beurteilungsrichtlinie zur Anwendung kommen müssen. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller den Dienstherrn rechtzeitig über seine Behinderung in Kenntnis gesetzt und die behinderungsbedingten Einschränkungen erläutert hat (zu diesem Erfordernis OVG NW, B. v. 9.9.2013 - 6 A 223/13 - juris). Jedenfalls ist auszuschließen, dass sich die Nichtberücksichtigung der Behinderung bei der Beurteilung und der darauf aufbauenden Auswahlentscheidung inhaltlich zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt haben könnte. Denn dieser war, wie bereits das Verwaltungsrecht hervorgehoben hat, von 21. Februar 2013 bis 27. Oktober 2013 ununterbrochen erkrankt. Er hat mithin im verbleibenden Beurteilungszeitraum praktisch keine Arbeitsleistungen erbracht, bei deren Bewertung sich die Schwerbehinderteneigenschaft in irgendeiner Weise nachteilig auf die Beurteilung hätte auswirken können. Dabei wäre im Übrigen zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung eines schwerbehinderten Beamten weder für die Bewertung der einzelnen Merkmale noch für das Gesamturteil ein generell reduzierter Anforderungsmaßstab gilt.

3. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf einstweilige Sicherungsmaßnahmen erledigt.

4. Die Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.