Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 6 ZB 14.2773

bei uns veröffentlicht am03.06.2015

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 - M 21 K 12.2751 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im höheren technischen Dienst der Beklagten und ist als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in M. beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 70. Der Kläger beantragte für den 9. August, den 26. September und den 18. und 19. Oktober 2011 die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 12 SUrlV wegen ärztlicher Behandlungen an der - mehr als 630 km entfernten - Medizinischen Hochschule Hannover (MHH). Mit Bescheid vom 16. November 2011 lehnte das DPMA die Anträge auf Sonderurlaub ab. Das Bundesministerium der Justiz wies mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 den Widerspruch des Klägers zurück. Mit seiner Klage zum Verwaltungsgericht beantragte der Kläger, den Bescheid vom 16. November 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den 9. August, „15.“ September (richtig: 26.9.) sowie den 18. und 19. Oktober 2011 Sonderurlaub zu bewilligen, hilfsweise für die genannten Tage Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung zu bewilligen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil hinsichtlich des Hauptantrags als unbegründet und hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die erhobene Verpflichtungsklage im Hilfsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weil der Kläger zuvor keinen Antrag auf Sonderurlaub gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV an seinen Dienstherrn gerichtet habe. Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf (nachträgliche) Bewilligung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge für die beantragten vier Tage habe. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Behandlungen und Untersuchungen zwingend im Klinikum Hannover stattfinden mussten, sei durch das amtsärztliche Gutachten vom 16. März 2012 zulasten des Klägers geklärt worden. Die strittigen Sonderurlaubsanträge beträfen den Zeitraum vom 9. August bis zum 19. Oktober 2011. Im Jahr 2011 sei nur eine Operation bei einem stationären Aufenthalt vom 27. Februar bis zum 10. März 2011 an der MHH durchgeführt worden. Damit handele es sich nicht um die im amtsärztlichen Gutachten vom 16. März 2012 erwähnten notwendigen Kontrolluntersuchungen direkt im Anschluss an die Operation, die sinnvollerweise durch den Operateur in der MHH durchzuführen waren. Wie der erhebliche zeitliche Abstand zum Operationstermin belege, handele es sich vielmehr um ambulante Behandlungen und Untersuchungen, die nach der plausiblen Darstellung des Amtsarztes - wie die operative Behandlung des Behinderungsleidens des Klägers selbst - ebenso gut in Kliniken am Wohnort des Klägers M. hätten durchgeführt werden können. Die Abwesenheit des Klägers vom Dienst könne somit nicht notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV sein.

Die gegen das erstinstanzliche Urteil im Zulassungsantrag vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.

Gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV ist für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Vorschrift konkretisiert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) im Verhältnis zur Dienstleistungspflicht des Beamten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, allen besonderen zeitlichen Anforderungen, die dem Beamten aus seiner persönlichen Lebenssphäre erwachsen, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung Rechnung zu tragen. Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht. Demgemäß ist es regelmäßig Sache des Beamten, zeitlichen Anforderungen aus seiner persönlichen Lebenssphäre im Rahmen seiner Freizeit gerecht zu werden, gegebenenfalls auch unter vertretbarer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV (BVerwG, U.v. 19.6.1997 - 2 C 28.96 - BVerwGE 105, 94; B.v. 20.5.1999 - 1 WB 95.98 - ZBR 1999, 313/314).

Der Beamte wird nach § 12 Abs. 1 SUrlV nur im „notwendigen“ Umfang freigestellt, meistens nur stundenweise. Die Notwendigkeit ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Nicht notwendig ist die Beurlaubung des Beamten, wenn dieser auch ohne Beurlaubung dem Dienst fernbleiben kann, also während der Dauer der Gleitzeit. Aus der Grundpflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) folgt, dass er sich für seine Arztbesuche um Termine bemühen muss, die innerhalb der Gleitzeit liegen (Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2 § 12 Rn. 2).

In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs hält der Senat - unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens im Zulassungsantrag - mit dem Verwaltungsgericht die ambulante ärztliche Behandlung des Klägers in der MHH an den beantragten vier Tagen und somit die - schon aufgrund der Fahrzeiten ganz- oder mehrtägige - Abwesenheit des Klägers vom Dienst nicht für notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV, weil die ambulante Nachbehandlung auch in Kliniken am Wohn- und Dienstort des Klägers in M. hätte stattfinden können. Dies ergibt sich aus dem ärztlichen Gutachten des Amtsarztes vom 16. März 2012. Danach sei es medizinisch sinnvoll gewesen, die direkt im Anschluss an die in der MHH erfolgte Operation notwendigen Kontrolluntersuchungen (im Frühjahr 2011) durch den Operateur im Klinikum Hannover durchführen zu lassen. Es sei jedoch zwischenzeitlich von zwei Kliniken in M. ärztlicherseits bestätigt worden, dass die Art der beim Kläger durchgeführten Operation ebenso in diesen Kliniken hätte erfolgen können. Dasselbe gelte auch für die ambulante Nachbehandlung (Nr. 2.).

Die Ausführungen des Amtsarztes, eines Facharztes für Chirurgie, in seinem Gutachten vom 16. März 2012 sind entgegen den Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag plausibel und tragen die Entscheidung der Beklagten, den beantragten Sonderurlaub abzulehnen. Einem amtsärztlichen Gutachten kommt ein besonderer Beweiswert zu (vgl. § 48 BBG); denn der Amtsarzt kann einerseits aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung und andererseits aus der Kenntnis einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund bewerten (u. a. BayVGH, B.v. 2.2.2012 - 6 ZB 11.1615 - juris Rn. 4). Abgesehen davon hat der Kläger keine fachärztliche Stellungnahme vorgelegt, die begründete Zweifel an der Richtigkeit der amtsärztlichen Beurteilung weckt. Das von ihm im Zulassungsverfahren vorgelegte ärztliche Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. C. vom 26. Januar 2015 ist zu wenig aussagekräftig, um das amtsärztliche Gutachten ernstlich in Frage zu stellen. Der ärztliche Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik Heidelberg vom 28. Dezember 2005 befasst sich nicht mit der im Streit stehenden Frage, ob die Abwesenheit des Klägers vom Dienst an den von ihm beantragten Tagen (9.8., 26.9. und 18./19.10.2011) notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV war. Das gleiche gilt für die Stellungnahmen des Klinikums Harlaching vom 8. Juni 2006 und der Schulthess Klinik Zürich vom 24. Juli 2007.

Die Kritik des Klägers an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass er an der Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht mitgewirkt habe (UA S. 11/12), greift nicht durch. Für das Verwaltungsgericht war nicht allein die fehlende Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung entscheidungserheblich, nach der die Behandlungen notwendigerweise in der MHH durchzuführen waren. Vielmehr hat es in nicht zu beanstandender Weise entscheidungserheblich auf das amtsärztliche Gutachten vom 16. März 2012 abgestellt, weil durch dieses geklärt worden sei, dass die nicht unmittelbar im Anschluss an die Operation stattfindenden weiteren ambulanten Behandlungen des Klägers nicht in der MHH hätten erfolgen müssen. Zwar hat die Beklagte Kontrolluntersuchungen im direkten Anschluss an die Operation in der MHH (z. B. am 17.5.2011) als notwendig anerkannt und dem Kläger hierfür Sonderurlaub gewährt. Dies steht im Einklang mit dem amtsärztlichen Gutachten. Das führt aber entgegen der Sichtweise des Klägers nicht zu einer „Selbstbindung“ der Beklagten, auch für die fünf Monate und länger nach der Operation wahrgenommenen Termine ebenfalls Sonderurlaub für Fahrten nach und ambulante Behandlungen in Hannover zu genehmigen. Die ambulanten Behandlungen hätten nach dem amtsärztlichen Gutachten ebenso in Kliniken am Wohn- und Dienstort des Klägers in M. erfolgen können.

Der Kläger selbst hat in seinen Sonderurlaubsanträgen als Grund für die Termine an der MHH „eine Behandlung zur notwendigen und/oder möglichen Funktionsverbesserung“ seines rechten Armes genannt. Die von ihm vorgelegten Bescheinigungen der MHH nennen ausschließlich „Termine zur ambulanten Behandlung“. Konkrete Anhaltspunkte für eine zwingende medizinische Notwendigkeit, dass diese Behandlungen während der Arbeitszeit gerade in der über 600 km entfernten MHH erfolgen müssten, ergeben sich daraus nicht. Dass die Behandlungstermine in der MHH z. B. aufgrund der dort vorhandenen Spezialkenntnisse und Erfahrungen sinnvoll sein mögen, führt noch nicht zu einem Anspruch auf Sonderurlaub im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV. Wie oben ausgeführt, gebietet es die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn nämlich nicht, allen besonderen zeitlichen Anforderungen, die dem Beamten aus seiner persönlichen Lebenssphäre erwachsen, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung Rechnung zu tragen. Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht. Es ist regelmäßig Sache des Beamten, zeitlichen Anforderungen aus seiner persönlichen Lebenssphäre im Rahmen seiner Freizeit gerecht zu werden, gegebenenfalls auch unter vertretbarer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV (BVerwG, U.v. 19.6.1997 - 2 C 28.96 - BVerwGE 105, 94; B.v. 20.5.1999 - 1 WB 95.98 - ZBR 1999, 313/314). Nach diesem rechtlichen Maßstab ist kein greifbarer Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Behandlungen, für die der Kläger Sonderurlaub begehrt, auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsantrag geschilderten medizinischen Komplexität seines Falles ausschließlich in der MHH durchgeführt werden können. Der Grundsatz der freien Arztwahl wird hierdurch nicht berührt.

2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Soweit der Kläger der Sache nach als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben müssen, kann das die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Ein Aufklärungsmangel ist nicht dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (BVerwG, B.v. 11.8.1999 - 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; B.v. 10.10.2001 - 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Nr. 7 S. 10 f.; U.v. vom 23.5.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222/223 f.).

Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. November 2014 nicht gestellt. Soweit der Kläger auf die im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. November 2014 enthaltenen Anträge verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nur um Beweisanregungen handelt, die die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen vermögen (BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v 2.2.2012 - 6 ZB 11.1615 - juris Rn. 3).

Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist allerdings dann unerheblich, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das setzt aber den schlüssigen Vortrag voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (st. Rspr.; z. B. BVerwG, B.v. 1.2.2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 13). Der Zulassungsantrag legt nicht überzeugend dar, warum sich dem Verwaltungsgericht von seiner Rechtsauffassung ausgehend eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, sondern beurteilt die Frage der weiteren Sachaufklärung aus Sicht der Klagepartei und hält den Feststellungen des Verwaltungsgerichts deren eigene Beurteilung entgegen.

b) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers ausweislich der Entscheidungsgründe offensichtlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat lediglich den Sachverhalt anders gewürdigt, als es der Kläger für geboten hält. Darin liegt kein Gehörsverstoß (st. Rspr.., u. a. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 6 ZB 11.1093 - juris Rn. 7).

3. Das Verwaltungsgericht hat den im Laufe des Klageverfahrens gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die vier Tage Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung zu gewähren, zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen. Der Kläger hat nach Aktenlage weder zuvor einen hierauf gerichteten Antrag bei der Beklagten gestellt noch ein entsprechendes Vorverfahren nach § 126 Abs. 2 BBG durchgeführt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 6 ZB 14.2773

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger steht als … (Besoldungsgruppe …) im Dienst der Beklagten. Er ist als … bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beschäftigt. Aufgrund eines angeborenen Behinderungsleidens ist er schwerbehindert mit einem GdB von … Er stellte, nachdem ihm aus ähnlichem Anlass zuletzt für den 27. Mai 2011 Sonderurlaub gewährt worden war, am ... August 2011 bei dem DPMA einen weiteren Formularantrag auf Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV für den 9. August 2011. Zur Begründung trug er mit Schreiben vom ... August 2011 vor, laut vorgelegter Bestätigung der Medizinischen Hochschule h … vom selben Tag habe er an diesem Tag einen Termin zur ambulanten Behandlung im Klinikum h … (gehabt). Eine Wahrnehmung dieses Termins außerhalb seiner Arbeitszeit sei nicht möglich. Gegenstand der Behandlung sei die Untersuchung von notwendigen oder auch nur möglichen Funktionsverbesserungen seines … …, dem Sitz seines Behinderungsleidens.

Von der Beklagten unter dem 11. August 2011 dazu aufgefordert, die Erforderlichkeit einer Behandlung im Klinikum H … durch Vorlage eines ärztlichen Attestes zu belegen, trug er vor, für dieses Verlangen des Dienstherrn bestehe vor dem Hintergrund der Therapiefreiheit und des Grundsatzes der freien Arztwahl keine Rechtsgrundlage.

Am … September 2011 beantragte er erneut einen Tag Sonderurlaub für den 26. September 2011. Zugleich legte er eine am 14. September 2011 von seinem … Hausarzt ausgestellte Bescheinigung vor, wonach seine Behandlungen bzw. Operationen im Zeitraum ab dem 9. August 2011 nur in H … durchgeführt werden könnten. Eine am 26. September 2011 ausgestellte Terminbestätigung des Klinikums H … reichte er nach. Einen weiteren Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub stellte er am … Oktober 2011 für den 18. und 19. Oktober 2011.

Mit Bescheid vom 16. November 2011 lehnte das DPMA die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Sonderurlaub für den 9. August, 26. September sowie 18. und 19. Oktober 2011 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV sei dem Beamten für die notwendige Abwesenheit vom Dienst wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung, die während der Arbeitszeit erfolgen müsse, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstünden. Eine Freistellung erfolge demnach nur im notwendigen Umfang, wobei die Notwendigkeit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sei. Um diese Einzelfallprüfung vorzunehmen, sei der Kläger mit Schreiben vom 11. August sowie 19. und 27. September aufgefordert worden, neben den bereits vorgelegten Terminbestätigungen zusätzliche Nachweise, insbesondere eine fachärztliche Stellungnahme über die Notwendigkeit der Behandlung ausschließlich im Klinikum H … sowie über die voraussichtliche Dauer der Therapie vorzulegen. Dies habe er unter Hinweis auf eine hierfür fehlende Rechtsgrundlage auch dann noch abgelehnt, als er letztmalig unter Fristsetzung bis zum 15. November 2011 dazu aufgefordert worden sei. Damit habe er eine abschließende Beurteilung der Anträge auf Sonderurlaub zu seinen Gunsten unmöglich gemacht, weshalb die Anträge abzulehnen gewesen seien.

Hiergegen legte der Kläger am … Dezember 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die ärztliche Behandlung in h … sei „dem Grunde nach voll beihilfefähig“. Dadurch sei die Notwendigkeit der sonstigen ärztlichen Behandlung im Sinne des § 12 Abs. 1 SUrlV indiziert. Eine weitere Indikation ergebe sich daraus, dass der Kläger als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse an die Medizinische Hochschule H … überwiesen worden sei. Sie werde zudem belegt durch das hausärztliche Attest vom … September 2011 sowie durch ein vorgelegtes weiteres hausärztliches Attest vom ... Dezember 2011. Dort wurde ausgeführt, die Notwendigkeit der Durchführung von Behandlungen bzw. Operationen einschließlich Folgebehandlungen ausschließlich im Klinikum H … ab dem 9. August 2011 ergebe sich aus der Besonderheit des Eingriffs und der Kompetenzen der Medizinischen Hochschule H … Die spezielle Ausrichtung der dort bestehenden plastischchirurgischen Abteilung erfordere es, die Behandlungen an dieser Klinik durchzuführen, auch um sinnlose Behandlungen an anderen Zentren zu vermeiden. Dies lasse sich gegenüber dem Amtsarzt durch Befunde und Atteste jederzeit darlegen. Der Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub, so die Widerspruchsbegründung weiter, stütze sich außerdem auf § 46 Abs. 4 BBG. Zu den Kosten, welche § 46 Abs. 4 Satz 4 BBG dem Dienstherrn für die erforderlichen gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen auferlege, gehöre auch deren Vermeidung durch Bewilligung von Sonderurlaub. Im Übrigen hätte es der Beklagten freigestanden, vor Ablehnung der Anträge zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt die Stellungnahme eines Amtsarztes einzuholen. Schließlich resultiere der Anspruch auf Bewilligung des beantragten Sonderurlaubs auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG).

Aufgrund Auftrags des DPMA vom 10. Januar 2012 wurde der Kläger am ... Februar 2012 amtsärztlich untersucht. Im darauf beruhenden Gesundheitszeugnis vom 16. März 2012 wurde ausgeführt,

  • 1.da es sich bei den strittigen Behandlungen des Klägers um die Operation eines Geburtsschadens handle und die Verbeamtung mit der bestehenden Behinderung erfolgt sei, sei amtsärztlich nicht nachvollziehbar, dass ohne die Operation bzw. anstehenden Maßnahmen eine vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten würde bzw. die Operation der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit diene.

  • 2.Grundsätzlich sei es medizinisch sinnvoll, die direkt im Anschluss an die erfolgte Operation notwendigen Kontrolluntersuchungen auch durch den Operateur durchführen zu lassen, in diesem Fall im Klinikum H … Es sei jedoch zwischenzeitlich sowohl von der Klinik für plastische und wiederherstellende Chirurgie des Klinikums rechts der Isar sowie des Klinikums Bogenhausen ärztlicherseits bestätigt worden, dass die Art der Operation, die bei dem Kläger durchgeführt worden sei, ebenso in diesen Kliniken hätte erfolgen können. Gleiches gelte auch für die ambulante Nachbehandlung.

  • 3.Eine zwingende medizinische Notwendigkeit, dass die Behandlungen während der Arbeitszeit erfolgen müssten, ergebe sich nicht. Denkbar wäre zum Beispiel auch eine Behandlung während eines möglichen Freizeitausgleichs.

  • 4.Hinsichtlich des voraussichtlichen Umfangs noch anstehender Arzt- bzw. Therapietermine lasse sich derzeit keine Aussage treffen. Anzumerken sei jedoch, dass nach Angaben des Klägers noch eine weitere Operation anstehe. Hier wäre es ggf. sinnvoll, im Vorfeld zu klären, ob diese Operation tatsächlich im Klinikum H … durchgeführt werden müsse.

Mit am 14. Mai 2012 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 wies das Bundesministerium der Justiz den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, da eine Freistellung vom Dienst durch Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV selbst bei medizinisch notwendiger Behandlung immer nur im zeitlich notwendigen Umfang, gegebenenfalls auch nur stundenweise erfolge, komme dem Umstand, dass es sich bei dem Beurlaubungszweck um eine notwendige ärztliche Behandlung überhaupt handle, für die Prüfung des Anspruchs keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Auch das zur Begründung der medizinischen Notwendigkeit vorgebrachte Argument der vollen Beihilfefähigkeit der Behandlung sei unerheblich, ebenso die Frage, ob die Behandlung den in § 46 Abs. 4 BBG genannten Zwecken diene. Insoweit sei allerdings darauf hinzuweisen, dass auch nach amtsärztlicher Einschätzung gerade kein Fall der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bzw. Vermeidung der Dienstunfähigkeit gegeben sei. Daher komme es entscheidungserheblich darauf an, ob der zeitliche Umfang des beantragten Sonderurlaubs notwendig sei. Die Notwendigkeit sei hierbei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Sie sei im vorliegenden Fall zu verneinen, da die von dem Kläger in Anspruch genommenen Behandlungen ebenso gut in München hätten erfolgen können. Dies ergebe sich aus dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom … März 2012, wonach weitere Nachbehandlungen ohne weiteres auch durch andere Ärzte durchgeführt werden könnten, etwa im Klinikum rechts der Isar oder im Klinikum Bogenhausen. Die von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste stünden dieser Einschätzung nicht entgegen, da sie sich zum einen auf die Operation und die unmittelbar anschließenden Folgebehandlungen bezögen, für die der Kläger noch Sonderurlaub erhalten habe, zum andern zu unkonkret seien, um die durch einen Facharzt für Chirurgie ergangenen amtsärztlichen Aussagen zu widerlegen. Zwar sei es dem Kläger im Rahmen der Freiheit der Arztwahl gestattet, sich in h … behandeln zu lassen. Allerdings bestehe dann kein Anspruch auf eine generelle und uneingeschränkte Freistellung vom Dienst. Vielmehr sei Sonderurlaub nur für die Dauer einer objektiv notwendigen Abwesenheit zu gewähren. Das verlange dem Kläger ab, seine Behandlungstermine auch in örtlicher Hinsicht so einzurichten, dass sie die Dienstzeit möglichst wenig einschränkten. Der Beamte habe sich als Ausfluss der in § 61 Abs. 1 BBG normierten Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, auch um eine die Diensterbringung möglichst wenig beeinträchtigende Ausgestaltung der Arzttermine zu bemühen.

Hiergegen erhob der Kläger am … Juni 2012 durch seine früheren Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München Klage. Er beantragte zuletzt,

den Bescheid des DPMA vom 16. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesministeriums der Justiz vom 9. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den 9. August, 15. September sowie den 18. und 19. Oktober 2011 Sonderurlaub zu bewilligen, hilfsweise, für die genannten Tage Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung zu bewilligen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Abwesenheit vom Dienst an den strittigen Tagen sei entgegen der Ansicht der Beklagten notwendig im Sinne des § 12 Abs. 1 SUrlV gewesen. Der pauschale Hinweis darauf, dass eine Nachbehandlung ebenso gut in München hätte erfolgen können, sei widersprüchlich, da auch die Beklagte nicht bestreite, dass die Behandlung als solche notwendig gewesen sei, so dass hierfür jedenfalls Sonderurlaub zu bewilligen gewesen wäre. Es sei nicht ersichtlich, dass komplexe Nach- und Kontrolluntersuchungen außerhalb der Dienstzeit zu erfolgen hätten. Dies sei auch regelmäßig nicht möglich. Bestehe aber überhaupt ein Anspruch auf Bewilligung von Sonderurlaub, so schließe dieser jedenfalls auch den Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise zum Behandlungsort ein; eine Differenzierung bezüglich des notwendigen Umfangs bei Untersuchungen möglichst nah am Dienstort oder weiter weg könne aus § 12 Abs. 1 SUrlV nicht abgeleitet werden.

Nachdem sich der nunmehrige Bevollmächtigte bestellt hatte, wurde das bisherige Vorbringen teilweise mit anderen Worten wiederholt („Sowieso-Ausfallzeiten“). Ferner wurde beantragt, den Amtsarzt in der mündlichen Verhandlung als Sachverständigen zu vernehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die von ihm getroffene Feststellung, es sei amtsärztlich nicht nachvollziehbar, dass ohne die Operation bzw. anstehenden Maßnahmen eine vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten würde bzw. die Operation der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit diene, sei erklärungsbedürftig. Auf das weitere Vorbringen im Schriftsatz des nunmehrigen Bevollmächtigten vom … November 2014 wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde u.a. vorgetragen, inwieweit Sonderurlaub für die konkrete Behandlungszeit zu gewähren gewesen wäre, sei nicht Gegenstand des Verfahrens und mangels näherer diesbezüglicher Informationen auch nicht feststellbar. Lediglich ergänzend sei daher anzumerken, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die an dem Kläger vorgenommenen Untersuchungen nicht auch außerhalb der Dienstzeit hätten wahrgenommen werden können. Eine Terminierung längerfristiger Nachsorgeuntersuchungen habe nämlich gemäß § 19 Abs. 2 der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit bei dem Deutschen Patent und Markenamt (DV-GLAZ) möglichst außerhalb der in § 6 DV-GLAZ festgelegten Kernarbeitszeit zu erfolgen, was vorliegend mit Blick auf die insoweit geltenden Zeiten (montags bis donnerstags von 9 bis 15 Uhr und freitags von 9 bis 14 Uhr) durchaus möglich erscheine.

Der Kläger hat unter dem … Dezember 2011, … Januar, … Februar und … Juli 2012 weitere Anträge auf Bewilligung von Sonderurlaub für den 20. Dezember 2011, 15. Februar, 21. März und 11. Juli 2012 gestellt, die hier nicht Streitgegenstand sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die erhobene Verpflichtungsklage ist im Hauptantrag unproblematisch zulässig, im Hilfsantrag ist sie jedoch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Antrag, ihm für die genannten Tage hilfsweise Sonderurlaub gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV unter Wegfall der Dienstbezüge zu bewilligen, schon an seinen Dienstherrn gerichtet hätte. Eine ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Für eine unnötige oder gar missbräuchliche Ausübung von Klagemöglichkeiten brauchen die Gerichte nicht zur Verfügung zu stehen (Rennert in Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014, vor §§ 40-53, Rdnr. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Vorb § 40, Rdnr. 30, 32). Anders als die Klagebefugnis, welche nach dem Prinzip des Individualrechtsschutzes den Gegner vor Klagen schützt, mit denen keine subjektiv öffentlichen Rechte verfolgt werden und die nicht die Verletzung eigener Rechte des Anspruchstellers zum Gegenstand haben, schützt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis das Gericht vor unnötiger oder gar rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme. Es ist vor allem dann nicht gegeben, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel auf anderem Wege schneller oder einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (Rennert, a.a.O., vor §§ 40-53, Rdnr. 11; Kopp/Schenke, a.a.O., zu § 42, Rdnr. 178). Im vorliegenden Fall hätte der Kläger die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zunächst bei dem DPMA beantragen können und müssen. Solange dies nicht geschehen ist, ist die sofortige Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichts rechtsmissbräuchlich. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der einschlägigen Anspruchsnorm um eine Ermessensvorschrift handelt, und zudem der Anspruchstatbestand an zwei Stellen unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, welche dem Dienstherrn ausfüllungsbedürftige Beurteilungsspielräume eröffnen. Nach § 13 Abs. 1 SUrlV kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Zwar waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Urlaubstage, für die der Kläger Sonderurlaub beantragt hat, längst verstrichen. Gleichwohl führt dies nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits, da sich die Rechtswirkungen zu Unrecht versagter Freistellung und deshalb etwa überflüssig in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs im Allgemeinen auch noch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit beseitigen lassen (BVerwG vom 15.12.2005 - 2 C 4.05 - IÖD 2006, 110 = DokBer 2006, 177 = DVBl 2006, 648 = RiA 2006, 176 = DÖD 2006, 278 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/B I 2.4 Nr. 73 = Buchholz 237.7 § 78 NWLBG Nr. 4).

Soweit demnach zulässig, ist die Klage nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf (nachträgliche) Bewilligung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge für den 9. August, 15. September sowie den 18. und 19. Oktober 2011. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des DPMA vom 16. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesministeriums der Justiz vom 9. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 90 Abs. 1 BBG regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, inwieweit die Besoldung während eines solchen Urlaubs fortbesteht. Nach dem hier insoweit einschlägigen § 12 Abs. 1 SUrlV ist für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung der Beamtin oder des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Da vorliegend das Entgegenstehen dringender dienstlicher Gründe von der Beklagten nicht geltend gemacht wird und die übrigen Beurlaubungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 SUrlV offenkundig gegeben sind, kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob die Abwesenheit des Klägers vom Dienst zu kurzfristiger Behandlung oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung, die während der Arbeitszeit erfolgen musste, „notwendig“ im Sinne der o.g. Vorschrift war.

Diese Frage ist von der Beklagten im Ausgangsverfahren unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung des Klägers an der Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verneint worden. Das ist, obwohl es hierauf aufgrund des Ergebnisses des Widerspruchsverfahrens nicht mehr ankommt, nicht zu beanstanden. Er unterlag nämlich der Obliegenheit, im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Beschaffung von Belegen für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen mitzuwirken, welche für die von ihm beantragte günstige Entscheidung erheblich waren. Rechtsgrundlage dafür ist § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift besteht die -freilich nicht erzwingbare - grundsätzliche Obliegenheit der Beteiligten, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Mitwirkung bedeutet nach § 26 Abs. 2 Satz 2 VwVfG insbesondere, dass die Beteiligten die ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel angeben sollen. Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungslast im Verfahren nicht nach, obwohl ihnen die Mitwirkung zumutbar war, so hat dies grundsätzlich keine unmittelbaren verfahrensrechtlichen Folgen. Die Behörde ist aber, wenn und soweit ein Beteiligter es unterlässt, zur Klärung der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, in der Regel nicht mehr gehalten, insoweit von sich aus allen sonstigen denkbaren (Erkenntnis-)Möglichkeiten nachzugehen, um die Tatsachen aufzuklären; dies gilt vor allem dann, wenn die Behörde die Beteiligten auf die Erheblichkeit bestimmter Umstände hingewiesen hat. Ein derartiger Hinweis ist Voraussetzung für die Berechtigung, aus der fehlenden oder unzulänglichen Mitwirkung Schlüsse für die Beweiswürdigung zu ziehen (zu allem: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, zu § 26, Rdnr. 40, 41, 43).

Das Gericht ist der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall dem Kläger, der zudem noch der beamtenrechtlichen Treue- und Gehorsamspflicht (§ 4 BBG) unterliegt, zumutbar war, sich von seinen behandelnden Ärzten des Klinikums h … eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, aus der sich hätte ergeben müssen, dass auch die späteren Behandlungen und -untersuchungen zwingend im Klinikum h … stattfinden müssten, und behandelnde Ärzte insoweit auch von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden (vgl. auch BVerwG vom 31.01.1986 - 6 P 5.83 - Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 42 = PersV 1986, 325; BVerwG vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 - DVBl 1981, 502 = ZBR 1981, 220 = PersV 1982, 61 = DokBer B 1981, 31 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14; OVG Münster vom 02.09.2014 - 1 A 2773/12 - juris). Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Mitwirkung an der Beibringung entscheidungserheblicher Tatsachen umso zumutbarer erscheint, je leichter aussagefähige Belege für den Anspruchsteller zu erlangen sind, weil sie in seine persönliche Lebenssphäre fallen, und je fernliegender deren Beschaffung aus diesem Grund durch den Dienstherrn ist.

Es erschließt sich nicht, welche Indizwirkung mit Blick auf die auswärtige Behandlung des Klägers dem Umstand zukommen soll, dass diese als beihilfefähig gilt und mit Hilfe eines Überweisungsscheins seiner Krankenkasse an das Klinikum h … ermöglicht worden ist. Hierfür sind offensichtlich andere Voraussetzungen und Ansprüche maßgeblich als die sich aus dem Bundesurlaubsrecht ergebenden. Die vorgelegten hausärztlichen Atteste vom … September und … Dezember 2011 besitzen ersichtlich keine Überzeugungskraft, weil sie keine Aussage zu der sich - angesichts der umfassenden, am Standort München vorfindlichen medizinischen Kompetenzen - aufdrängenden Frage treffen, welche Kompetenzen das Klinikum h … aufweist, die in München nicht vorhanden sind. Dies ist bei allem Respekt gegenüber den am Klinikum h … tätigen Ärzten nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Auf all dies kommt es allerdings deshalb nicht mehr an, weil die entscheidungserhebliche Frage im Widerspruchsverfahren durch das amtsärztliche Gutachten vom … März 2012 für die hier in Rede stehenden weiteren ambulanten Behandlungen zu Lasten des Klägers geklärt worden ist. Die im vorliegenden Fall strittigen Sonderurlaubsanträge betreffen den Zeitraum vom 9. August bis zum 19. Oktober 2011. Im Jahr 2011 hatte er nur eine Operation, welche laut dem im Verfahren M 21 K 12.4483 vorgelegten Arztbrief der Medizinischen Hochschule h … vom … März 2011 bei einem dortigen stationären Aufenthalt vom 27. Februar bis 10. März 2011 durchgeführt wurde. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei den vorliegend strittigen Sonderurlaubswünschen nicht um die im amtsärztlichen Gutachten vom … März 2012 erwähnten notwendigen Kontrolluntersuchungen handelte, welche direkt im Anschluss an die erfolgte Operation stattfinden und nach amtsärztlicher Angabe sinnvollerweise durch den Operateur, also hier im Klinikum H …, durchzuführen waren. Ob es sich dabei nach den glaubhaften Erstangaben des Klägers um „komplexe Nach- und Kontrolluntersuchungen“ gehandelt hat, oder, wie er nunmehr - möglicherweise in dem Bestreben, das Verfahrensergebnis zu seinen Gunsten zu beeinflussen - angibt, um Untersuchungen zu dem Zweck, die Erforderlichkeit einer weiteren Operation zu klären, kann offen bleiben. Wie der erhebliche zeitliche Abstand zum Operationsaufenthalt belegt, handelte sich jedenfalls um ambulante Behandlungen und Untersuchungen, welche nach der plausiblen Darstellung des Amtsarztes wie die operative Behandlung des Behinderungsleidens des Klägers selbst ebenso gut in der Klinik für plastische und wiederherstellende Chirurgie des Klinikums rechts der Isar sowie des Klinikums Bogenhausen hätten durchgeführt werden können.

Damit fehlt es an einer hinreichenden Rechtfertigung für die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV. Die Abwesenheit des Klägers vom Dienst kann nicht notwendig im Sinne dieser Vorschrift sein, wenn die zugrunde liegende Behandlung ihrerseits nicht notwendigerweise am Klinikum h … durchgeführt werden musste. Die vorgenommene Abgrenzung bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „notwendig“ war hier auch unter Berücksichtigung des Rechts des Klägers auf freie Arztwahl jedenfalls deshalb nicht unverhältnismäßig, weil es die Beklagte bei der Bewilligung von Sonderurlaub für die unmittelbaren Kontrolluntersuchungen und Nachbehandlungen im Gefolge der von einem Arzt nach freier Wahl des Klägers durchgeführten Operation an Großzügigkeit und Entgegenkommen gegenüber dem Kläger nicht hat fehlen lassen. Sowieso-Ausfallzeiten waren zugunsten des Klägers nicht zu berücksichtigen, weil, wie der Beklagten beizupflichten ist, keine konkreten Feststellungen darüber möglich sind, ob und ggf. wann trotz der großzügigen Gleitzeitregelungen nach der DV-GLAZ solche zwingend in die Kernzeit fallenden Zeiten angefallen wären.

Die Vernehmung des amtlichen Sachverständigen war nicht erforderlich. Der Kläger hat dies, soweit überhaupt als entscheidungserheblich in Betracht kommend, lediglich damit begründet, dass die vom Amtsarzt getroffene „Feststellung“, es sei nicht nachvollziehbar, dass ohne die Operation bzw. anstehenden Maßnahmen eine vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten würde bzw. die Operation der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit diene, erklärungsbedürftig sei. Dieser Sachverhalt ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Es beruht auf einer laienhaften, juristisch unzutreffenden Annahme des Klägers persönlich, dass hier die Vorschrift des § 46 Abs. 4 BBG berührt sein könnte. Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 und 2 BBG sind Beamte verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen, wobei diese Verpflichtung auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit gilt. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für die erforderlichen gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen (§ 46 Abs. 4 Satz 4 BBG). Der Kläger hat aus der letztgenannten Vorschrift zu Unrecht gefolgert, dass die Kostentragung des Dienstherrn für erforderliche gesundheitliche Rehabilitationsmaßnahmen auch in der Vermeidung solcher Kosten durch Gewährung von Sonderurlaub bestehen könne. Hierbei handelt es sich um eine hinsichtlich der möglichen Rechtsfolge unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung. Die Gewährung von Sonderurlaub ist keine Erbringung von Leistungen zur Erstattung von Aufwendungen des Beamten. Der in § 46 Abs. 4 BBG geregelte Tatbestand hat mit dem vorliegenden Sachverhalt insgesamt nichts zu tun. Bei den von dem Kläger in Anspruch genommenen medizinischen Behandlungen ging es zweifelsfrei nicht um die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und auch nicht um die Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Infolgedessen besteht hinsichtlich der Ausführungen des Amtsarztes unter Nr. 1 des Gutachtens vom … März 2012 keinerlei Erklärungsbedarf. Der Amtsarzt hat vielmehr mit seinen Worten dasselbe ausgedrückt wie das Gericht, nämlich dass dieser gesetzliche Tatbestand entgegen der Darstellung des Klägers mit der vorliegend entscheidungserheblichen Fragestellung nicht in Zusammenhang steht. Die Nr. 1 des amtsärztlichen Gutachtens vom … März 2012 ist im Übrigen keine Feststellung, sondern eine Fragestellung, und zwar zu einem nicht beweiserheblichen Randaspekt.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.