Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2016 - 6 ZB 15.20

bei uns veröffentlicht am02.08.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 21 K 12.1616, 07.11.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2014 - M 21 K 12.1616 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 94.589 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2014 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel.

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Leistungsbescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. Juli 2002, mit dem die Kosten einer militärfachlichen Ausbildung des Klägers zum Luftfahrzeugführer nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und der darauf folgenden Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 SG teilweise von diesem zurückgefordert wurden, zu Recht als unzulässig angesehen, weil sie nicht rechtzeitig erhoben wurde.

a) Der Kläger meint, der Leistungsbescheid sei nicht wirksam geworden, da es an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe gemangelt habe. Die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung im Jahr 2002 hätten nicht vorgelegen, da die Beklagte keine hinreichenden Bemühungen an den Tag gelegt hätte, den Wohnsitz des Klägers zu ermitteln.

Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentliche Zustellung des Leistungsbescheids wirksam war. Die Beklagte hat ihren Ermittlungspflichten entgegen der Auffassung des Klägers genügt. Zwar ist die Zustellungsfiktion des § 15 Abs. 3 Satz 2 VwZG (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 25.6.2001, BGBl I S. 1206, nunmehr § 10 VwZG) wegen des Anspruchs des Zustellungsempfängers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist, weshalb § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG 2001 voraussetzt, dass nicht nur die betreffende Behörde die Anschrift nicht kennt, sondern der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers allgemein unbekannt ist (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 10 VwZG Rn. 7). Die öffentliche Zustellung ist somit grundsätzlich nur als „letztes Mittel“ zulässig, d. h. wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (vgl. BFH, U.v. 13.1.2005 - V R 44/03 - juris Rn. 16 m. w. N.).

Die Anforderungen an die Behörde dürfen jedoch im Einzelfall nicht überspannt werden. Unzumutbare Anforderungen sind an den Zustellenden nicht zu stellen. Es genügt der Nachweis, dass dieser alle der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen angestellt hat. Die Behörde genügt ihrer Prüfungspflicht in aller Regel, wenn sie versucht, die Anschrift des Adressaten durch das Einwohnermeldeamt oder die Polizei zu ermitteln und sich gegebenenfalls bei einem Bevollmächtigten erkundigt (vgl. BFH, U.v. 13.1.2005, a. a. O. Rn. 17 m. w. N.). Darf die Behörde davon ausgehen, dass sich der Adressat in einem bestimmten ausländischen Staat aufhält, ohne dessen dortige Adresse zu kennen, muss sie im Vorfeld einer öffentlichen Zustellung wegen unbekannten Aufenthalts versuchen, die gültige ausländische Adresse im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustausches zu ermitteln. Erst wenn feststeht, dass eine Anschriftenermittlung auf diesem Wege nicht möglich oder fehlgeschlagen ist, darf die Behörde zur öffentlichen Zustellung übergehen (BFH, U.v. 9.12.2009 - X R 54/06 - NVwZ 2010, 1384).

Nach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentliche Zustellung wirksam war. Dieser Bewertung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Entlassungsverfügung mitsamt der Belehrung über die Pflichten nach der Entlassung aus der Bundeswehr sowie über die aus § 49 Abs. 4 SG folgende Kostenerstattungspflicht konnte dem Kläger laut Aktenvermerk vom 6. Juni 2000 nicht bei seiner Einheit in W. übergeben werden, weil er sich nach Auskunft des OLt M. „vorübergehend an einem nicht bekannten Ort im Ausland“ befinden sollte. Aufgrund dessen wurde die Entlassungsverfügung am 29. Mai 2000 an die im Kriegsdienstverweigerungsverfahren als Bevollmächtigte des Klägers aufgetretene Kanzlei zugestellt, die diese Unterlagen laut Mitteilung von Rechtsanwalt W. vom 2. Juni 2000 auch an den Kläger weitergeleitet hatte. Auf die telefonische Frage des Personalamts der Bundeswehr am 10. Juli 2000 nach der aktuellen Adresse des Klägers teilte Rechtsanwalt W. jedoch mit Schreiben vom 7. August 2000 mit, dass die Kanzlei vom Kläger für das Rückforderungsverfahren nicht bevollmächtigt worden sei. Eine aktuelle Anschrift sei leider nicht bekannt. Letzteres erscheint allerdings rückblickend wenig nachvollziehbar, weil die Kanzlei dem Kläger nur wenige Wochen zuvor im Juni 2000 die Entlassungsunterlagen offensichtlich zu einem Zeitpunkt erfolgreich weitergeleitet hatte, an dem dieser nach eigenen Angaben bereits seit einem Monat in H. wohnhaft war.

Daraufhin wurde seitens des Bundesministeriums der Verteidigung zunächst versucht, das Anhörungsschreiben vom 16. August 2000 zur beabsichtigten Rückforderung der Ausbildungskosten nach § 49 Abs. 4 Satz 1 SG dem Kläger an dessen zuletzt bekannter Wohnadresse zuzustellen. Dieses Schreiben kam mit dem Postvermerk „unbekannt verzogen“ zurück. Die Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt ergab, dass der Kläger sich dort zum 1. Februar 2000 an eine Adresse in C. (Kanada) abgemeldet hatte. Die Zustellung des Schreibens an diese Adresse in Kanada scheiterte jedoch ebenfalls und konnte in der Folgezeit auch unter Zuhilfenahme des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Vancouver nicht erfolgreich durchgeführt werden, da die vom Kläger angegebene Anschrift in der kanadischen Provinzhauptstadt C. nicht existierte und der Wohnsitz des Klägers in Kanada nicht zu ermitteln war.

Zu weiteren Ermittlungen war die Beklagte nicht verpflichtet. Soweit der Kläger einwendet, allein die ergebnislose Anfrage beim Einwohnermeldeamt des letzten Wohnsitzes genüge in der Regel nicht, verkennt er, dass sich die Ermittlungsbemühungen der Beklagten - wie oben ausgeführt - gerade nicht auf die Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Samtgemeinde S. beschränkt haben. Im Übrigen ist es auch nicht von Belang, dass evtl. (irgend-)ein Angehöriger oder Bekannter den Aufenthaltsort des Empfängers kennt; dies reicht nicht aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung in Frage zu stellen, denn die Möglichkeit, dass der Aufenthaltsort einer Person irgendjemandem bekannt ist, liegt stets vor (BFH, U.v. 13.1.2005, a.a.O Rn. 17).

Davon unabhängig hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil auch zu Recht ausgeführt, dass es aufgrund einer Zusammenschau der dargelegten Umstände unbillig und ungerechtfertigt wäre, weitere besonders eingehende Ermittlungen der Beklagten zu fordern, da vorliegend hinreichende Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger seine späteren Wohnsitze in Deutschland vor der Beklagten verheimlichen wollte, um die zu erwartende Zustellung des Rückforderungsbescheids an ihn zu verhindern. Hierfür spricht nicht nur die Tatsache, dass der Kläger seinen angeblichen Irrtum bei der Angabe einer falschen Wohnanschrift in Kanada nicht umgehend nach seiner Ankunft in Kanada durch eine entsprechende Mitteilung an das Einwohnermeldeamt korrigiert hat, sondern auch die extrem kurze Verweildauer dort, die der Kläger im Übrigen auch in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht nachvollziehbar erklären konnte: Es erscheint wenig nachvollziehbar, dass sich ein 27-jähriger Bundeswehrpilot ohne die dafür erforderliche Genehmigung ins Ausland abmeldet, angeblich um dort als Pilot in der zivilen Luftfahrt zu arbeiten, ohne dass er sich zuvor genau nach den dortigen Einstellungsvoraussetzungen erkundigt hätte. Erneute Nachforschungen der Beklagten waren auch nicht etwa deshalb erforderlich, weil - wie vom Kläger geltend gemacht - zwischen den ersten Zustellbemühungen der Beklagten hinsichtlich des Anhörungsschreibens und der öffentlichen Zustellung des Leistungsbescheids ein längerer Zeitraum liegt. Denn es haben sich bis zum Erlass des Rückforderungsbescheids im Juli 2002 für die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger sich inzwischen wieder in Deutschland aufhalten könnte.

b) Selbst wenn man aber mit dem Kläger davon ausgehen würde, dass die Beklagte die zur Verfügung stehenden Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Klägers nicht voll ausgeschöpft hätte und daher die Bekanntgabe des Leistungsbescheids durch die öffentliche Zustellung an den Kläger nicht wirksam erfolgt wäre, könnte sich dieser nach den anerkanntermaßen auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben darauf nicht berufen. Seine Rüge, der Rückforderungsbescheid sei ihm nicht wirksam bekannt gegeben worden, erwiese sich dann vielmehr als unzulässige Rechtsausübung, weil er die Zustellung des Bescheids unter Verstoß gegen seine wehrrechtlichen bzw. zivildienstrechtlichen Melde- und Mitwirkungspflichten schuldhaft vereitelt hat (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1990 - 8 C 22/89 - BVerwGE 85, 213 bis 220).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch im Schrifttum ist seit langem anerkannt, dass (nicht nur eine verspätet zugegangene, sondern auch) eine (überhaupt) nicht in den Empfangsbereich des Adressaten gelangte empfangsbedürftige Willenserklärung im Falle einer schuldhaften Vereitelung des Zugangs durch den Erklärungsempfänger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise als (gegebenenfalls rechtzeitig) zugegangen angesehen werden kann. Zwar besteht keine allgemeine Pflicht, Empfangsvorkehrungen zu treffen. Im Einzelfall kann sich jedoch aus besonderen - gesetzlichen oder vertraglichen - Rechtsbeziehungen zwischen dem Erklärenden und dem Adressaten ergeben, dass dieser sich zum Empfang von Erklärungen bereithalten und bei einem schuldhaften Verstoß gegen jene Vorsorgepflicht nach den Rechtsgrundsätzen der §§ 162, 242 BGB so behandeln lassen muss, als sei ihm die Erklärung wie im Falle seines pflichtgemäßen Verhaltens zugegangen (BVerwG, U.v. 29.6.1990, a. a. O., m. w. N.). So verhält es sich hier.

aa) Der Kläger unterlag als Berufssoldat gemäß § 3 Abs. 2, § 24 Abs. 1 Satz 1 WehrpflG bis zu seiner Entlassung aus der Bundeswehr der Wehrüberwachung bzw. nach seiner Entlassung der Zivildienstüberwachung gemäß § 23 Abs. 1 ZDG, wonach er kraft ausdrücklichen gesetzlichen Gebots jede Änderung seines ständigen Aufenthalts oder seiner Wohnung binnen einer Woche der zuständigen Wehrersatzbehörde bzw. Zivildienstbehörde seines Weg- und Zuzugsorts zu melden hatte, es sei denn, er sei innerhalb dieser Frist seiner Anmelde- oder Abmeldepflicht nach den Landesgesetzen über das Meldewesen nachgekommen.

Seinen melderechtlichen An- und Abmeldepflichten ist der Kläger vorliegend aber vor Übersiedelung nach Kanada nicht nachgekommen, da er bei dem Einwohnermeldeamt seines bisherigen Wohnsitzes eine nicht existierende Adresse in Kanada als nächste Wohnortadresse angegeben hatte. Dass die Meldepflichten mit falschen Angaben nicht erfüllt werden können, versteht sich von selbst. Die Ausführungen des Klägers, er habe beim Einwohnermeldeamt die nach seinem Kenntnisstand korrekte kanadische Adresse angegeben, ändert daran nichts, insbesondere weil er diesen Fehler weder umgehend korrigiert hatte, nachdem er nach Ankunft in Kanada seinen Irrtum bemerkt haben musste, noch seine erste erneute Inlandsadresse beim Einwohnermeldeamt der Samtgemeinde S. mitgeteilt hat, um so die bei Ummeldungen im Inland gegebene Nachvollziehbarkeit der „Wohnsitzkette“ wiederherzustellen.

Die spätere Anmeldung seiner Wohnsitznahme in M. bzw. H. bei dem jeweils zuständigen Einwohnermeldeamt (nach seiner Wiedereinreise aus Kanada) kann über diese objektive Pflichtverletzung nicht hinweghelfen.

bb) Des Weiteren hat der Kläger seine aus § 3 Abs. 2 Satz 1 WehrpflG folgende Pflicht verletzt, vor seiner Auswanderung nach Kanada (1.2.2000) eine Genehmigung seiner Einheit/Dienststelle einzuholen, nachdem er nach seinem Vortrag den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes länger als drei Monate verlassen wollte. Eine etwaige Suspendierung vom Waffendienst änderte an dieser Pflicht nichts. Denn während einer Suspendierung ruht lediglich die Dienstleistungspflicht des Soldaten. Seine übrigen Pflichten bestehen fort. Auch diese Pflichtverletzung hatte zur Folge, dass der Beklagten der Wohnsitz des Klägers nicht bekannt war.

cc) Nach einem zusätzlichen eindeutigen Gesetzesbefehl hatte der Kläger darüber hinaus Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörden bzw. der Zivildienstbehörde ihn unverzüglich erreichten (§ 24 Abs. 6 Nr. 2 WehrpflG, § 23 Abs. 2 Satz 3 ZDG).

Auch gegen diese Pflicht hat der Kläger verstoßen, weil er nicht dafür Sorge getragen hat, dass an die bis zum 1. Februar 2000 gültige Anschrift adressierte Post ihn auch dann noch erreichen konnte, als er nach seinem Aufenthalt in Kanada wieder in Deutschland einen Wohnsitz angemeldet hatte. Gerade weil der Kläger durch die ihm über seine damaligen und heutigen Bevollmächtigten übermittelten Entlassungsunterlagen darüber informiert war, dass die Beklagte ihm in absehbarer Zeit als Folge der Entlassung einen gesonderten Leistungsbescheid über die gemäß § 49 Abs. 4 SG zu erstattenden Kosten seiner Fachausbildung zustellen würde, hat sich die Pflicht des § 24 Abs. 6 WehrpflG bzw. § 23 Abs. 2 ZDG in besonderer Weise konkretisiert und verdichtet. Vorliegend hätte der Kläger z. B. einen Nachsendeantrag bei der Deutschen Post AG stellen können, Bekannte oder Nachbarn darum bitten können, dass ihm noch an die alte Adresse eingehende Post unverzüglich übermittelt würde oder dem Dienstherrn bzw. dem Bundesamt direkt die Anschriftenänderung mitteilen können. Er hätte sogar eine relativ einfache Vorsorgemaßnahme treffen können: nachdem er bereits im Entlassungsverfahren einen Bevollmächtigten eingeschaltet hatte, wäre es am zweckmäßigsten und einfachsten gewesen, diesem Prozessbevollmächtigten alle Mitteilungen der Beklagten zustellen zu lassen. Dies hat er jedoch offensichtlich nicht getan. Vielmehr ist auch in der Zusammenschau mit den oben beschriebenen Umständen durchaus die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger die Weitergabe seiner Anschrift durch seine Bevollmächtigten trotz seiner Vorsorgeverpflichtung ausdrücklich nicht wollte.

Es ist dem Verwaltungsgericht nach alledem darin zuzustimmen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, sich vor jeder weiteren Zustellung an den Kläger erneut etwa durch Nachfrage bei (verschiedenen?) Einwohnermeldeämtern oder gar Verwandten oder ehemaligen Kameraden zu vergewissern, ob er inzwischen wieder irgendwo in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz angemeldet haben könnte. Die Vorschriften der Wehrüberwachung bzw. der Zivildienstüberwachung verpflichten gerade den Wehrpflichtigen bzw. Zivildienstpflichtigen, der seine konkrete Lebenssituation am besten kennt, zu vorgenannten Vorsorge- und Mitteilungspflichten. Diese dienen dazu, der Bundeswehr ihre Aufgabenerfüllung zu ermöglichen, was nur dann zu erreichen ist, wenn ihre Angehörigen im erforderlichen Maße jederzeit präsent bzw. erreichbar sind. Die Bundeswehr soll damit von der nicht praktikablen Obliegenheit freigestellt werden, selbst Nachforschungen nach der aktuellen Anschrift von Soldaten bzw. Wehrpflichtigen anstellen zu müssen.

Da der Kläger gegen sämtliche bezeichneten wehrrechtlichen bzw. zivildienstrechtlichen Pflichten verstoßen und dadurch, dass er die ihm von Rechts wegen obliegende Vorsorge für seine jederzeitige Erreichbarkeit auf dem Postwege nicht getroffen hatte, eine Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids treuwidrig vereitelt hat, muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm der Leistungsbescheid wie im Falle seines pflichtgemäßen Verhaltens zugegangen. Eines zielgerichteten Verhaltens des Klägers, die Zustellung gerade dieses Rückforderungsbescheids zu verhindern, bedarf es hierbei nicht. Namentlich setzt der Tatbestand des § 162 Abs. 1 BGB nicht die Absicht des Handelnden oder (zum Handeln verpflichteten) Unterlassenden voraus, den Eintritt der Bedingung zu vereiteln. Ebenso wenig ist Vorsatz erforderlich. Verstöße gegen die in den §§ 162 Abs. 1, 242 BGB niedergelegten allgemeinen Gebote von Treu und Glauben können vielmehr auch fahrlässig erfolgen (vgl. BGH, U.v. 13.2.1989 - II ZR 110/88 - NJW-RR 1989, 802 m. w. N.).

Auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO kann nicht mit Erfolg gerügt werden, wenn das rechtliche Gehör nur deshalb nicht wirksam gewährt werden konnte, weil der Betroffene seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten - namentlich der Obliegenheit, sich auf dem Postwege erreichbar zu halten - nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.1983 - 9 B 10275.83 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9 S. 1 - 4).

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Voraussetzung für die Zulassung nach dieser Vorschrift ist, dass der Kläger mit seinen Angriffen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Fragen aufwirft, die von solcher Schwierigkeit sind, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht im Zulassungsverfahren, sondern erst im Rechtsmittelverfahren selbst klären und entscheiden lassen. Unabhängig davon, dass vorliegend der vom Kläger hierzu ins Feld geführte „erhöhte Begründungsaufwand“ im Urteil nicht ersichtlich ist, ergäben sich daraus allein jedenfalls keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache. Der Sachverhalt ist überschaubar und die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtvorschriften und der höchstrichterlichen Rechtsprechung klären.

3. Der Rechtssache fehlt auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind, soweit sie überhaupt einer über die Umstände des Einzelfalls hinausgehenden Klärung zugänglich sein sollten, entweder nicht entscheidungserheblich oder lassen sich bereits anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten, ohne dass hierfür ein Berufungsverfahren nötig wäre. Weder die Frage, „ob aus dem bloßen Umstand, dass ein ehemaliger Soldat, der möglicherweise nach seiner noch nicht erfolgten Entlassung seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und die angegebene Adresse sich als fehlerhaft erweist, auf eine Auslandsflucht mit allen Konsequenzen geschlossen werden kann“ noch die Frage, „ob eine Behörde bei einem gescheiterten Zustellversuch in einer anderen Angelegenheit bei der späteren Angelegenheit keinerlei Aufklärungspflichten mehr bzgl. des Wohnsitzes des Betroffenen mehr hat“, ist vorliegend entscheidungserheblich. Der Kläger übersieht dabei die Folgen der bestehenden gesetzlichen Melde- und Vorsorgepflichten eines Berufssoldaten, der er sowohl zum Zeitpunkt der Abmeldung nach Kanada (1.2.2000) als auch zum Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Deutschland (1.3.2000) und auch bei seiner Übersiedlung nach H. zum 1. Mai 2000 noch war, nachdem er erst mit Ablauf des 29. Mai 2000 aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entlassen worden ist.

Die gesetzlichen Melde- und Vorsorgepflichten eines Berufssoldaten werden auch nicht durch eine etwaige Fürsorgepflicht der Bundeswehr gegenüber ihren Soldaten ausgehebelt, so dass auch die dritte in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nicht zur Zulassung der Berufung führen kann.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2016 - 6 ZB 15.20

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2016 - 6 ZB 15.20 zitiert 20 §§.

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

1.
die Behörde, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
4.
die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfasst die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit und auf die Eignung für die Verwendungen in den Streitkräften untersuchen zu lassen sowie zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt mitzubringen.

(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für die männliche Person eine besondere – im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.

(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.

(4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.

(5) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.

(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60., bei Unteroffizieren, in dem sie das 45., und bei Mannschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie das 32. Lebensjahr vollenden. Auch nach diesem Zeitpunkt unterliegen der Wehrüberwachung abweichend von der Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige, die für den Spannungs- oder Verteidigungsfall einberufen sind.

(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören, unterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus diesem Vollzugsdienst an.

(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehrpflichtigen ausgenommen, die

1.
nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),
2.
vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10),
3.
vom Wehrdienst befreit sind (§ 11),
4.
als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind,
5.
als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mindestens vier Jahre mitgewirkt haben (§ 13a) oder
6.
als Entwicklungshelfer einen mindestens zweijährigen Entwicklungsdienst geleistet haben (§ 13b).

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen

1.
binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung dem Karrierecenter der Bundeswehr zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes nachgekommen,
2.
Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
3.
auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde sich persönlich zu melden – dabei findet § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5 entsprechend Anwendung –,
4.
ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, eine missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen zur Behandlung der Sachen nachzukommen, die Sachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben – dabei ist § 19 Absatz 5 Satz 2 bis 5 anzuwenden – und ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden,
5.
die Einberufungsbescheide für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Absatz 1, für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden,
6.
soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden,
7.
auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Einer Zustimmung des Wehrpflichtigen bedarf es nicht.
Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollenden, noch der Wehrüberwachung unterliegen, findet Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung. Satz 1 Nummer 4 und 5 gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Wehrüberwachung.

(6a) Die Wehrpflichtigen haben für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.

(7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu melden

1.
den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstausnahme nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1 begründen,
2.
den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens sechs Monaten begründen; auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen und Verletzungen seit der Musterung, Überprüfungsuntersuchung, Prüfung der Verfügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung, von denen der Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für die Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang sind,
3.
den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung,
4.
den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Wehrpflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.

(1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Zivildienstüberwachung. Diese endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Während der Zivildienstüberwachung haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Meldepflicht nach § 17 des Bundesmeldegesetzes nachgekommen. Ferner haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt unverzüglich zu melden

1.
den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienstausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 14 bis 14b sowie § 15 begründen,
2.
den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen einer Zurückstellung,
3.
den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes, wenn sie für besondere Aufgaben im Zivildienst vorgesehen sind.
Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer haben Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen des Bundesamtes sie ohne Verzögerung erreichen können.

(3) Die Wehrersatzbehörde teilt dem Bundesamt die ihr von den Meldebehörden nach § 24a des Wehrpflichtgesetzes übermittelten Daten der Personen, die nicht der Wehrüberwachung unterliegen, zum Zweck der Zivildienstüberwachung mit. Das Bundesamt löscht die Daten, die hierzu nicht erforderlich sind.

(4) Während der Zivildienstüberwachung haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer ferner eine Genehmigung des Bundesamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bereits vorliegen. Sie haben eine Genehmigung auch dann einzuholen, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für eine Einberufung zum Zivildienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer eine besondere - im Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte bedeuten würde; § 13 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.

(5) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer geleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Pflichten nur, soweit dies das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Sicherung des Zivildienstes im Verteidigungsfall anordnet.

(6) Von den in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Pflichten sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer befreit, die

1.
nicht zivildienstfähig sind,
2.
vom Zivildienst dauernd ausgeschlossen sind,
3.
vom Zivildienst befreit sind,
4.
wegen einer der in den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst herangezogen werden, solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht kommen.
Dies gilt nicht für die Meldung der die Zivildienstausnahmen begründenden Tatsachen.

(7) (weggefallen)

(8) Für die Aufenthaltsfeststellung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern während der Zivildienstüberwachung gilt § 24b des Wehrpflichtgesetzes entsprechend.

(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfasst die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit und auf die Eignung für die Verwendungen in den Streitkräften untersuchen zu lassen sowie zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt mitzubringen.

(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für die männliche Person eine besondere – im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.

(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.

(4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.

(5) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.

(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60., bei Unteroffizieren, in dem sie das 45., und bei Mannschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie das 32. Lebensjahr vollenden. Auch nach diesem Zeitpunkt unterliegen der Wehrüberwachung abweichend von der Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige, die für den Spannungs- oder Verteidigungsfall einberufen sind.

(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören, unterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus diesem Vollzugsdienst an.

(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehrpflichtigen ausgenommen, die

1.
nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),
2.
vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10),
3.
vom Wehrdienst befreit sind (§ 11),
4.
als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind,
5.
als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mindestens vier Jahre mitgewirkt haben (§ 13a) oder
6.
als Entwicklungshelfer einen mindestens zweijährigen Entwicklungsdienst geleistet haben (§ 13b).

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen

1.
binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung dem Karrierecenter der Bundeswehr zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes nachgekommen,
2.
Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
3.
auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde sich persönlich zu melden – dabei findet § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5 entsprechend Anwendung –,
4.
ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, eine missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen zur Behandlung der Sachen nachzukommen, die Sachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben – dabei ist § 19 Absatz 5 Satz 2 bis 5 anzuwenden – und ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden,
5.
die Einberufungsbescheide für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Absatz 1, für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden,
6.
soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden,
7.
auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Einer Zustimmung des Wehrpflichtigen bedarf es nicht.
Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollenden, noch der Wehrüberwachung unterliegen, findet Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung. Satz 1 Nummer 4 und 5 gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Wehrüberwachung.

(6a) Die Wehrpflichtigen haben für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.

(7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu melden

1.
den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstausnahme nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1 begründen,
2.
den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens sechs Monaten begründen; auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen und Verletzungen seit der Musterung, Überprüfungsuntersuchung, Prüfung der Verfügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung, von denen der Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für die Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang sind,
3.
den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung,
4.
den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Wehrpflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.

(1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Zivildienstüberwachung. Diese endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Während der Zivildienstüberwachung haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Meldepflicht nach § 17 des Bundesmeldegesetzes nachgekommen. Ferner haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt unverzüglich zu melden

1.
den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienstausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 14 bis 14b sowie § 15 begründen,
2.
den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen einer Zurückstellung,
3.
den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes, wenn sie für besondere Aufgaben im Zivildienst vorgesehen sind.
Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer haben Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen des Bundesamtes sie ohne Verzögerung erreichen können.

(3) Die Wehrersatzbehörde teilt dem Bundesamt die ihr von den Meldebehörden nach § 24a des Wehrpflichtgesetzes übermittelten Daten der Personen, die nicht der Wehrüberwachung unterliegen, zum Zweck der Zivildienstüberwachung mit. Das Bundesamt löscht die Daten, die hierzu nicht erforderlich sind.

(4) Während der Zivildienstüberwachung haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer ferner eine Genehmigung des Bundesamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bereits vorliegen. Sie haben eine Genehmigung auch dann einzuholen, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für eine Einberufung zum Zivildienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer eine besondere - im Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte bedeuten würde; § 13 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.

(5) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer geleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Pflichten nur, soweit dies das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Sicherung des Zivildienstes im Verteidigungsfall anordnet.

(6) Von den in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Pflichten sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer befreit, die

1.
nicht zivildienstfähig sind,
2.
vom Zivildienst dauernd ausgeschlossen sind,
3.
vom Zivildienst befreit sind,
4.
wegen einer der in den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst herangezogen werden, solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht kommen.
Dies gilt nicht für die Meldung der die Zivildienstausnahmen begründenden Tatsachen.

(7) (weggefallen)

(8) Für die Aufenthaltsfeststellung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern während der Zivildienstüberwachung gilt § 24b des Wehrpflichtgesetzes entsprechend.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60., bei Unteroffizieren, in dem sie das 45., und bei Mannschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie das 32. Lebensjahr vollenden. Auch nach diesem Zeitpunkt unterliegen der Wehrüberwachung abweichend von der Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige, die für den Spannungs- oder Verteidigungsfall einberufen sind.

(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören, unterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus diesem Vollzugsdienst an.

(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehrpflichtigen ausgenommen, die

1.
nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),
2.
vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10),
3.
vom Wehrdienst befreit sind (§ 11),
4.
als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind,
5.
als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mindestens vier Jahre mitgewirkt haben (§ 13a) oder
6.
als Entwicklungshelfer einen mindestens zweijährigen Entwicklungsdienst geleistet haben (§ 13b).

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen

1.
binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung dem Karrierecenter der Bundeswehr zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes nachgekommen,
2.
Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
3.
auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde sich persönlich zu melden – dabei findet § 19 Absatz 5 Satz 1 bis 5 entsprechend Anwendung –,
4.
ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, eine missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen zur Behandlung der Sachen nachzukommen, die Sachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben – dabei ist § 19 Absatz 5 Satz 2 bis 5 anzuwenden – und ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden,
5.
die Einberufungsbescheide für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Absatz 1, für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden,
6.
soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden,
7.
auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Einer Zustimmung des Wehrpflichtigen bedarf es nicht.
Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollenden, noch der Wehrüberwachung unterliegen, findet Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung. Satz 1 Nummer 4 und 5 gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Wehrüberwachung.

(6a) Die Wehrpflichtigen haben für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.

(7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu melden

1.
den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstausnahme nach den §§ 9 bis 11 Absatz 1 begründen,
2.
den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens sechs Monaten begründen; auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen und Verletzungen seit der Musterung, Überprüfungsuntersuchung, Prüfung der Verfügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung, von denen der Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für die Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang sind,
3.
den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung,
4.
den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Wehrpflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.

(1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer unterliegen der Zivildienstüberwachung. Diese endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Während der Zivildienstüberwachung haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Meldepflicht nach § 17 des Bundesmeldegesetzes nachgekommen. Ferner haben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bundesamt unverzüglich zu melden

1.
den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienstausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 14 bis 14b sowie § 15 begründen,
2.
den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen einer Zurückstellung,
3.
den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes, wenn sie für besondere Aufgaben im Zivildienst vorgesehen sind.
Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer haben Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen des Bundesamtes sie ohne Verzögerung erreichen können.

(3) Die Wehrersatzbehörde teilt dem Bundesamt die ihr von den Meldebehörden nach § 24a des Wehrpflichtgesetzes übermittelten Daten der Personen, die nicht der Wehrüberwachung unterliegen, zum Zweck der Zivildienstüberwachung mit. Das Bundesamt löscht die Daten, die hierzu nicht erforderlich sind.

(4) Während der Zivildienstüberwachung haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer ferner eine Genehmigung des Bundesamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bereits vorliegen. Sie haben eine Genehmigung auch dann einzuholen, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für eine Einberufung zum Zivildienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer eine besondere - im Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte bedeuten würde; § 13 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.

(5) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Dauer geleistet haben, obliegen ihnen die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Pflichten nur, soweit dies das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Sicherung des Zivildienstes im Verteidigungsfall anordnet.

(6) Von den in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Pflichten sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer befreit, die

1.
nicht zivildienstfähig sind,
2.
vom Zivildienst dauernd ausgeschlossen sind,
3.
vom Zivildienst befreit sind,
4.
wegen einer der in den §§ 14 bis 15a bezeichneten Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst herangezogen werden, solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht kommen.
Dies gilt nicht für die Meldung der die Zivildienstausnahmen begründenden Tatsachen.

(7) (weggefallen)

(8) Für die Aufenthaltsfeststellung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern während der Zivildienstüberwachung gilt § 24b des Wehrpflichtgesetzes entsprechend.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.