Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2016 - 6 ZB 16.94

bei uns veröffentlicht am25.05.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 4 K 13.1046, 08.12.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Dezember 2015 - RN 4 K 13.1046 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.809,79 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Zulassungsantrag - ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil - lediglich Bezug nimmt auf erstinstanzliches Vorbringen, genügt er bereits nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B. v. 19.12.2011 - 6 ZB 11.79 - juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt hat mit Bescheid vom 19. Juli 2012 gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 251/2 für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Christoph-Scheffler-Straße einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 8.323,59 € festgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2013 wies das Landratsamt Kelheim den vom Kläger erhobenen Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2015 den Bescheid vom 19. Juli 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2013 aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als 7.809,79 € festgesetzt worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil in seinem klageabweisenden Teil. Die mit dem Zulassungsantrag erhobenen Einwände des Klägers begründen jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

a) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, dass sein Grundstück keinen Sondervorteil durch den Ausbau der Christoph-Scheffler-Straße habe, weil es in erster Linie an der Bahnhofstraße und der Schüsselhauser Straße anliege und zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im März 2010 von der abgerechneten Straße durch ein eigenständiges Flurstück getrennt gewesen sei.

Für den Sondervorteil im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum andern eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U. v. 10.7.2002 - 6 N 97.2148 - juris Rn. 27; B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1469 - juris Rn. 12 m. w. N.). Wie sich aus den in den Akten befindlichen Lageplänen und Fotos ergibt, liegt das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute klägerische Grundstück unmittelbar an der Christoph-Scheffler-Straße an und hat durch deren Erneuerung und Verbesserung einen besonderen Vorteil. Der im Eigentum der Beklagten stehende, schmale spitzwinklige Grundstücksstreifen des früheren Grundstücks FlNr. 256/11 war nach natürlicher Betrachtungsweise von Anfang an Bestandteil des Straßenkörpers der Christoph-Scheffler-Straße, auch wenn er zunächst eine eigene Flurnummer aufwies und erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit dem übrigen Straßengrundstück FlNr. 279 verschmolzen worden ist. Selbst wenn man beim Grundstück des Klägers zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten von einem Hinterliegergrundstück ausgehen würde, hätten dem Überqueren des schmalen Streifens keinerlei rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegengestanden. Dass das klägerische Grundstück auch an die Bahnhofstraße grenzt und dorthin Zugang wie Zufahrt orientiert sind, ist beitragsrechtlich unerheblich; maßgeblich ist nicht die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme, auch wenn sie der Grundstückeigentümer als wertlos empfindet (zur „Mehrfacherschließung“ etwa BayVGH, U. v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 19; B. v. 18.12.2012 - 6 CS 12.2550 - juris Rn. 10).

b) Nicht nachvollziehbar ist die Rüge des Klägers, es seien zu Unrecht Kosten für die Kanalerneuerung in die Abrechnung einbezogen worden. Bei der Erneuerung einer Straße zählen die anteiligen Kosten für die Straßenentwässerungseinrichtungen zum beitragsfähigen Aufwand. Nach der Kostenzusammenstellung vom 11. Juni 2012 wurden lediglich 25% der Kosten des Mischwasserkanals anteilig als Straßenentwässerungsanteil angesetzt, was rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - Rn. 16). Die von der Beklagten erhobenen Kanalbenutzungsgebühren sind ausbaubeitragsrechtlich nicht relevant.

c) Die Beklagte hat durch die Schlussrechnung der Firma S. vom 17. Februar 2010 hinreichend nachgewiesen, dass für die Entfernung und Entsorgung belasteten Materials Gesamtkosten in Höhe von 40.117,05 € entstanden sind. Die Gesamtkosten sind in den Positionen 2.3.4, 2.3.6, 2.3.8 und 3.2.10 der Rechnung im Einzelnen aufgeschlüsselt und setzen sich zusammen aus Zulagen für die Lösung, Zwischenlagerung und Entsorgung der belasteten Böden und des teerhaltigen Asphalts. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt (S. 10/11 des Urteils), ergibt eine Addition der Kosten für die Einzelposten unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und nach Abzug von 3% Skonto exakt den Gesamtbetrag von 40.117,05 €, wie er nach der Kostenzusammenstellung der Beklagten vom 11. Juni 2012 der Endabrechnung zugrunde liegt. Die pauschale Behauptung des Klägers, es sei zu einer doppelten Abrechnung gekommen, weil „auch für die Teerarbeiten bereits Kosten in erheblicher Höhe abgerechnet worden“ seien, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar.

d) Der Einwand, dass nach der Planung der Beklagten ein „Gefälle von 4% nicht überschritten werden sollte“, dies „aber geschehen“ sei, ist unsubstantiiert und in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, den Aufwand beispielsweise für die Gehwege in Frage zu stellen. Der Zulassungsantrag enthält keinerlei greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Funktionstauglichkeit der Gehwege oder Parkflächen ausgeschlossen wäre (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 29). Dies gilt selbst dann, wenn das Seitengefälle - wie erstinstanzlich vom Kläger vorgetragen - gegenüber der Planung - geringfügig - erhöht sein sollte. Auch die in den Akten befindlichen Fotos vermitteln nicht den Eindruck der Funktionsuntauglichkeit. Der im Zulassungsantrag erwähnte Unfall (im Februar 2013) kann zahlreiche, beispielsweise auch witterungsbedingte Ursachen haben und zeugt ebenfalls nicht von einer mangelnden Funktionsfähigkeit der Gehweg- oder Parkflächen.

e) Die Rüge, dass sich das Erstgericht nicht mit einer gewerblichen Nutzung bei den Grundstücken der Anliegerinnen R. und J. auseinandergesetzt und dadurch wesentlichen Sachvortrag des Klägers übergangen habe, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil (S. 11 Nr. 3) damit befasst und festgestellt, dass ein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung bei den Grundstücken FlNr. 279/2 (Anliegerin R.) und 281/3 (Anliegerin J.) nicht in Betracht komme, weil diese - zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten am 31. März 2010 - nicht zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt worden seien (§ 8 Abs. 11 Satz 1 ABS). Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Substantiiertes entgegen.

f) Nicht überzeugen kann auch der Einwand des Klägers, dass sein Wohn- und Geschäftshaus lediglich drei und nicht vier Vollgeschosse aufweise, wie von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht angenommen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter anderem auf die Niederschrift vom 13. Dezember 2011 über die mündliche Verhandlung einer Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 29. Oktober 2009 verwiesen, in der die Beklagte erklärt hatte, dass bei der - nunmehr strittigen - Endabrechnung bei unveränderter Grundstücksfläche und unverändertem Gebäude ebenfalls von einem Nutzungsfaktor für vier Vollgeschosse ausgegangen werde. Der Kläger hatte erklärt, er erhebe hiergegen keine Einwendungen. Auch wenn diese Erklärung keine prozessrechtliche Bindungswirkung hat, stellt sie doch zumindest ein Indiz dafür dar, dass das Anwesen des Klägers tatsächlich vier Vollgeschosse aufweist. Wenn der Kläger von der damaligen Erklärung abrücken will, hätte es ihm oblegen, durch konkrete Angaben zur Zahl der Vollgeschosse im Sinn des Art. 2 Abs. 5 BayBO (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) Stellung zu beziehen. Der Zulassungsantrag enthält jedoch keinerlei substantiierte Angaben zur Zahl der Vollgeschosse und weder einen Plan mit Maßangaben noch aussagekräftige Fotos.

g) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, dass bei dem Anwesen Christoph-Scheffler-Straße 12 ein Gewerbezuschlag hätte angesetzt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten am 31. März 2010 keine gewerbliche Nutzung mehr bestanden habe und deshalb kein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung gerechtfertigt sei. In den Akten befindet sich dementsprechend eine Erklärung des ehemaligen Gewerbetreibenden vom 21. Juli 2015, wonach das Gewerbe im Anwesen Christoph-Scheffler-Straße 12 nur bis Ende Oktober 2007 ausgeübt worden sei. Der Kläger hält dem lediglich seine eigene abweichende Einschätzung entgegen, dass das „Objekt bis 2013 als Gewerbeobjekt bestanden“ habe, ohne dies allerdings durch Fakten zu untermauern. Auch das von ihm erstinstanzlich vorgelegte Foto (Anlage K 7) zeigt lediglich einen - offenbar leer stehenden - Anbau an ein kleines Wohnhaus. Dass das Verwaltungsgericht keine Bescheinigung über eine Gewerbeabmeldung eingeholt hat, ist beitragsrechtlich nicht maßgeblich, weil es allein auf die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten ankommt. Fehl geht auch der Vortrag, dass der Gewerbezuschlag nicht allein von der tatsächlichen Nutzung abhänge, sondern von der rechtlichen Nutzbarkeit und die gewerbliche Nutzbarkeit angesichts der langjährigen gewerblichen Nutzung außer Frage stehen dürfte. Denn die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung rechtfertigt die Auferlegung des satzungsmäßigen Artzuschlags nicht. § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS ist nämlich dahingehend auszulegen, dass - jedenfalls in unbeplanten Gebieten - bei bebauten Grundstücken allein auf die tatsächliche Nutzung abzustellen und lediglich bei noch unbebauten Grundstücken die zulässige Nutzung maßgeblich ist (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 20; B. v. 15.1.2008 - 6 ZB 05.2791 - juris Rn. 5 ff.).

h) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid des Landratsamts Kelheim vom 23. Mai 2013 nicht zu beanstanden ist. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG beträgt bei einem Widerspruch, der sich allein gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben, insbesondere gegen eine Entscheidung über Beiträge richtet, die Gebühr bis zur Hälfte des angefochtenen Betrags, mindestens aber 10 €. Gemäß Art. 6 Abs. 2 KG sind bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass bei einem Widerspruch gegen einen Straßenausbaubeitragsbescheid in Höhe von 8.323,59 € mit einer Widerspruchsbescheidsgebühr von 320 € der durch Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG vorgegebene Gebührenrahmen eingehalten wurde. Die Gebührenhöhe wurde unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen des Kostengesetzes mit dem mit dem Widerspruchsverfahren verbundenen Verwaltungsaufwand aller beteiligten Stellen und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ausreichend begründet. Einer darüber hinausgehenden Begründung bedarf es nicht (vgl. VG Bayreuth, U. v. 8.8.2001 - B 4 K 00.161 - juris Rn. 15).

i) Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand, dass die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wegen Außerachtlassung des § 155 Abs. 4 VwGO rechtswidrig sei. Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Vorschrift bezweckt, die oberen Gerichte davon freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung überprüfen zu müssen. Ein gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanz gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) ist deshalb gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig, wenn die gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend gemachten Zulassungsgründe - wie hier - nicht durchgreifen. Bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der - hier nicht in Betracht kommenden - Zulassung möglich (BVerwG, B. v. 6.3.2002 - 4 BN 7.02 - juris Rn. 8; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 158 Rn. 12; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 158 Rn. 4).

Abgesehen davon sind die Gutachterkosten in vierstelliger Höhe deshalb angefallen, weil der Kläger die Anzahl der von der Beklagten angesetzten Vollgeschosse bei etlichen Anwesen im Abrechnungsgebiet bestritten und eine Überprüfung durch einen „unabhängigen Sachverständigen“ verlangt hat. Eine - kostengünstigere - Nachprüfung durch das Landratsamt hat er abgelehnt (Schriftsatz vom 15.9.2014). Der Beklagten kann auch keine verschuldete unzureichende Sachaufklärung vorgeworfen werden, die zur Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO führen könnte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 13). Die nochmalige Überprüfung der von der Beklagten angesetzten Vollgeschosszahlen durch die Sachverständige ergab lediglich einen Korrekturbedarf in Höhe von 513,80 € zugunsten des Klägers, was nur etwa 1/16 des geforderten Straßenausbaubeitrags entspricht und im Rahmen der Kostentragung nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vernachlässigbar ist.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt habe. Dies gelte insbesondere für die „weitere Beweiserhebung zum Nutzungsfaktor des Klägers selbst“.

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (BVerwG, B. v. 11.8.1999 - 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (u. a. BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; B. v. 10.10.2001 - 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Nr. 7 S. 10 f.; U. v. vom 23.5.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222/223 f.; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2776 - juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab ist das Vorgehen des Verwaltungsgerichts im Streitfall verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Mai 2014 nicht gestellt. Bloße Beweisanregungen in Schriftsätzen vermögen die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen (BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2776 - juris Rn. 17). Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung hat der Kläger nach § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet. Er legt auch nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Es fehlt an einem schlüssigen Vortrag, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (st. Rspr.; z. B. BVerwG, B. v. 1.2.2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2776 - juris Rn. 18).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Juni 2014 - W 3 S 14.329 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.949,79 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 zog der Antragsgegner, ein Markt, den Antragsteller als Miteigentümer des bebauten und teilweise gewerblich genutzten Grundstücks Fl. Nr. ... für die Verbesserung der Gehwege an der „Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ .../... ‚Am M.-weg/G.‘ - Abschnitt I/Richtung K.“ (im folgenden Ortsdurchfahrt WÜ .../...) zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 15.799,15 € heran. Der Antragsteller erhob Widerspruch‚ über den bislang nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag‚ die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid anzuordnen‚ mit Beschluss vom 4. Juni 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe‚ die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Ausgehend vom Prüfungsmaßstab entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids vom 12. August 2013 (1.) noch stellt dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte dar (2.).

1. An der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Vorauszahlungsbescheid ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der abzurechnenden Baumaßnahme an den Gehwegen der Ortsdurchfahrt WÜ .../6... handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG, für die der Antragsgegner nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag erheben darf. Das bebaute und teilweise gewerblich genutzte Grundstück des Antragstellers (Fl. Nr. ...) zählt zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

(1) Zu den beitragsfähigen Einrichtungen im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinn gehören grundsätzlich auch die auf dem Gebiet einer Gemeinde verlaufenden Ortsdurchfahrten klassifizierter (Bundes-, Staats-, oder Kreis-) Straßen, wie hier der Kreisstraße WÜ .../6..., und zwar unabhängig davon, dass sie straßenrechtlich Teile der entsprechenden klassifizierten Straßen sind (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 7; B. v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - juris Rn. 6). Auch wenn der Antragsgegner die in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG bestimmte Einwohnerzahl nicht erreicht und deshalb seine Straßenbaulast auf Gehwege und Parkplätze an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße beschränkt ist (Art. 48 Abs. 1, Art. 42 Abs. 3 BayStrWG), bildet die Ortsdurchfahrt insgesamt die Einrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, die freilich nur im Rahmen der gemeindlichen Straßenbaulast beitragsfähig erneuert oder verbessert werden kann (BayVGH, B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 8). Einrichtung ist mit anderen Worten auch bei geteilter Straßenbaulast die einzelne Ortsdurchfahrt insgesamt und nicht der an ihr angelegte Gehweg. Maßgebend kommt es demnach für die Beitragsabrechnung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung oder Zusammenfassungsentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG) - auf die Ausdehnung der jeweiligen Ortsdurchfahrt in ihren straßenrechtlich vorgegebenen Grenzen (Art. 4 BayStrWG; dazu BayVGH, B. v. 18.1.2012 - 6 ZB 11.593 - juris Rn. 6) an.

Wie weit eine Ortsdurchfahrt reicht und wo sie in eine andere selbstständige Verkehrsanlage - gegebenenfalls auch eine andere Ortsdurchfahrt - übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Zugrunde zu legen ist der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsdurchfahrt sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab sprechen jedenfalls überwiegende Gründe dafür, dass der Antragsgegner bei der Berechnung der Vorauszahlungen den im Wesentlichen richtigen Ermittlungsraum zugrunde gelegt hat. Bei summarischer Prüfung dürfte es sich vom straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt WÜ 6... aus Richtung K. über die einmündende Ortsdurchfahrt der Kreisstraße WÜ ... hinweg bis zur kreuzenden Ringstraße um einen einzigen durchgehenden, etwa 360 m langen Straßenzug handeln. Die aus Nordwesten hinzukommende Ortsdurchfahrt der WÜ ... bildet nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern (wohl) keine derart deutliche Zäsur, dass bei natürlicher Betrachtungsweise eine neue Verkehrsanlage beginnen würde. Vielmehr lässt insbesondere die Gestaltung des Einmündungsbereichs nach dem Ausbauplan erkennen, dass die Ortsdurchfahrt WÜ 6... in einer relativ leichten Kurve ohne optische Unterbrechungen auf die Trasse der WÜ ... nach Südosten einschwenkt und sich dort ohne erkennbare Unterbrechung fortsetzt. Das ergibt sich vor allem aus der Gestaltung des östlichen Gehwegs vor den Grundstücken Fl. Nrn. ... und .../1. Der Gehweg ist an dieser Stelle nierenförmig in die Fahrbahn vorgezogen. Er unterbricht damit deutlich die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Ortsdurchfahrt WÜ ... und hebt zugleich bautechnisch die Verschwenkung der Ortsdurchfahrt WÜ 6... auf die Trasse der Ortsdurchfahrt WÜ ... hervor. Enden dürfte der Straßenzug WÜ .../6... („G.“/„Am M.-weg“) erst, wie vom Antragsgegner zugrunde gelegt, an der kreuzenden Ringstraße, zumal die Ortsdurchfahrt im weiteren Verlauf („Gäßlein“) in Straßenführung und -breite jedenfalls nach den Lageplänen eine deutlich andere Gestalt annimmt. Abschließend lässt sich die Frage nach der maßgeblichen Einrichtung zwar erst im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls nach Einnahme eines Augenscheins beantworten; es besteht nach Aktenlage jedoch kein Anlass, im Eilverfahren an dem vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ermittlungsraum zu zweifeln (vgl. BayVGH‚ B. v. 18.7.2013 - 6 CS 13.1141 - juris Rn. 10).

(2) Entgegen der Ansicht der Beschwerde gehört das Grundstück des Antragstellers (Fl. Nr. ...) zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke, auch wenn der Gehwegausbau nicht bis auf seine Höhe fortgeführt ist.

Beitragsrechtlich kommt es allein darauf an, dass die Baumaßnahme die Straße insgesamt verbessert, was hier außer Frage steht. Hingegen ist es ohne Belang, dass ein Grundstück nicht an die verbesserten Straßenteile angrenzt (vgl. BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16). Denn für den Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung des Senats - allein - zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße (hier Ortsdurchfahrt), wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße (hier Ortsdurchfahrt) Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2621 - juris Rn. 5; U. v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl 2012, 24 m. w. N.). Beide Voraussetzungen sind mit Blick auf das Grundstück Fl. Nr. ... ohne weiteres erfüllt. Nach Aktenlage grenzt es unmittelbar an die Ortsdurchfahrt, die straßenrechtlich bereits weiter östlich beginnt. Ferner kann es - baulich wie gewerblich - genutzt werden.

b) Das Vorbringen des Antragstellers begründet auch keine beachtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsverlangens der Höhe nach. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht hinsichtlich eines - mehr oder weniger großen - Teilbetrags als offen anzusehen. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie im gerichtlichen Eilverfahren bei einem offenen Verfahrensausgang zu entscheiden wäre, kommt es daher auch insoweit nicht an.

(1) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für das Grundstück des Antragstellers einen Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung angesetzt hat.

Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS setzt die Belastung mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag (Gewerbezuschlag) nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung ein, sondern bereits dann, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 6 m. w. N.). Wie der Senat zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen wiederholt entschieden hat, ist bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH, B. v. 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Maßgeblichkeit des Geschossflächenvergleichs bezeichnet indes nur den Grundsatz, der im Einzelfall Ausnahmen zulässt und zum Zweck einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch zulassen muss. Der Artzuschlag resultiert ebenso wie der aus der Anzahl der Vollgeschosse gebildete Nutzungsfaktor aus dem Differenzierungsgebot des Art. 5 Abs. 2 KAG. Während Letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als Wohnnutzung. Aus der Sicht dieser Überlegung ist dann aber auch der nach der Satzung anzustellende Flächenvergleich zu interpretieren. Entscheidend ist, inwieweit die konkrete Nutzung der Gebäude in ihrer Verkehrsauswirkung sich der „normalen“ Inanspruchnahme der Straße, wie sie die Wohnnutzung auslöst, oder der „erhöhten“ Inanspruchnahme, die für das Gewerbe typisch ist, annähert (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469).

Von diesem Maßstab ausgehend ist es bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass das Grundstück Fl. Nr. ... zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird und deshalb mit einem Artzuschlag zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde hat allerdings substantiiert und plausibel dargelegt, dass bei einem reinen Vergleich der Geschossflächen (in Hauptgebäude und Garage) der Anteil der gewerblich genutzten Flächen mehr oder weniger deutlich unter diesem Wert liegt. Bei dem bloßen Geschossflächenvergleich ist freilich zu berücksichtigen, dass solche Flächen außer Betracht bleiben müssen, deren frühere Nutzung endgültig aufgegeben worden ist, ohne dass eine neue Nutzung eingesetzt hat (vgl. BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl 2002, 469 f.). Deshalb dürfte das erste Obergeschoss mit der Folge eines höheren Gewerbeanteils auszublenden sein, weil es nach den Angaben in der Beschwerdebegründung leer steht. Dem braucht allerdings, zumal im Eilverfahren, nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein reiner Geschossflächenvergleich dürfte schon im Ansatz zu kurz greifen. Es spricht vielmehr einiges dafür, die weitere gewerbliche Grundstücksnutzung in den Vergleich mit einzubeziehen. Denn unstreitig befinden sich auf dem Grundstück noch eine gewerblich genutzte Lagerhalle (4 × 13 m) und drei überdachte Holzlagerregale (20 × 2,5 m; 8 × 1,5 m; 10 × 1,5 m). Der Antragsgegner hat zudem im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen ausgeführt, dass auf den Freiflächen zudem Zimmereimaterialien und Betriebsmittel gelagert würden. Diese durchaus erhebliche gewerbliche Nutzung steht, wie das bei den Behördenakten befindliche Luftbild mit Gebäudeplan unschwer erkennen lässt, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vom Antragsteller auf dem Nachbargrundstück Fl. Nr. ...5 geführten Zimmereibetrieb. Dass aber auch bei einer Wohnnutzung innerhalb der Gebäude eine hinzutretende gewerbliche Freiflächennutzung ausschlaggebendes Gewicht für einen Artzuschlag erlangen kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 hervorgehoben (BayVGH, U. v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris Rn. 29). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nahe, zumal der Artzuschlag nach der Satzung bereits dann ausgelöst wird, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht.

Ist demnach (vorläufig) von einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks zu mehr als einem Drittel auszugehen, so kommt gemäß § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS auch keine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung in Betracht.

(2) Keine beachtlichen Zweifel ergeben sich aus dem von der Beschwerde aufgegriffenen Hinweis im erstinstanzlichen Beschluss, es sei derzeit nicht erkennbar, warum der Antragsgegner die Grundstücke Fl. Nrn. ...0 und ...2 bei der Aufwandsverteilung nicht berücksichtigt habe. Mit Blick auf den straßenrechtlichen Beginn der Ortsdurchfahrt sprechen zwar gute Gründe dafür, dass beide Grundstücke in die Aufwandsverteilung einzubeziehen sind. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen zugunsten des Antragstellers sind jedoch marginal und können im Eilverfahren vernachlässigt werden. Denn beide Grundstücke sind (wohl) dem Außenbereich zuzuordnen und werden, soweit ersichtlich, weder baulich noch gewerblich genutzt. Bei der Aufwandsverteilung wären sie daher gemäß § 8 Abs. 5 ABS lediglich mit 5 v. H. ihrer Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Bei Grundstücksflächen von etwa 1.000 m² und 1.200 m² wären das lediglich ca. 110 m², um die sich der für die Beitragsberechnung maßgebende Flächenansatz (von bislang 25.951,56 m²) vergrößern würde.

2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die vorläufige Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids habe für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine unbillige Härte i. S. von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (SächsOVG, B. v. 8.7.2011 - 5 B 12/11 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 17.3.1994 - 15 B 3022/93 - juris Rn. 16). Anhaltspunkte für derartige Folgen werden mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Vorauszahlungsforderungen, die Gegenstand der Parallelverfahren sind, sowie der geschilderten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und seines Betriebs ist für eine Existenzgefährdung nichts ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG‚ wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Dezember 2012 - B 4 K 10.602 - wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.066,01 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beigeladenen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Beigeladene wurde von der Klägerin, einer Stadt, für den Ausbau der Sch-straße zwischen K-straße und H.-Straße im Wege der Kostenspaltung (für die „Teilmaßnahmen verkehrsberuhigter Bereich, Beleuchtung und Entwässerung … ohne Grunderwerb“) auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 6 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 18. November 2002 (ABS) zu einem (Teil-) Beitrag von zuletzt 8.721,00 € herangezogen (Bescheid vom 20.10.2008). Dem hiergegen eingelegten Widerspruch der Beigeladenen gab das Landratsamt Bayreuth teilweise statt und setzte den (Teil-)Beitrag mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2010 auf 3.654,99 € herab. Auf Klage der Stadt hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil den stattgebenden Teil des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin von der Beigeladenen den geforderten Straßenausbau(teil)beitrag in Höhe von 8.271,00 € verlangen darf.

Der Zulassungsantrag der Beigeladenen hält diesem Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Der Einwand, die Klägerin habe „maßlos überhöhte Kosten“ für die Baumaßnahme angesetzt, kann nicht überzeugen.

Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich alle Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind. Sowohl bei der Entscheidung, welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms hat die Gemeinde einen weiten, gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob angefallene Kosten angemessen sind, steht ihr ein weiter Spielraum zu. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15; B. v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist entgegen der Ansicht der Beigeladenen nichts dafür ersichtlich, dass die Stadt in Widerspruch zum Grundsatz der Erforderlichkeit überhöhten Aufwand angesetzt haben könnte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt das Verhältnis von Straßenlänge (etwas über 100 m) und Gesamtkosten für die Tiefbauarbeiten (ca. 132.000 €) für sich betrachtet für eine solche Vermutung nichts her. Die Abrechnungsunterlagen enthalten auch keinen Hinweis darauf, dass die Stadt maßnahmefremden Aufwand, etwa für nicht zur Straße gehörende Parkflächen oder zur Entwässerung der anliegenden Grundstücke, berücksichtigt haben könnte. Die von der Beigeladenen angesprochene Anlage K 10.2 weist in der Rubrik Tiefbauarbeiten ersichtlich lediglich Kosten für die Straßenentwässerung aus. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Stadt den entstandenen Aufwand nicht um den Wert des bei der Ausbaumaßnahme angefallenen Altmaterials (Pflastersteine) gemindert hat. Wie bereits die Widerspruchsbehörde ausgeführt hatte und mit dem Zulassungsantrag nicht konkret infrage gestellt wird, hatten die ausgebauten Pflastersteine, selbst wenn sie theoretisch wieder verwertbar gewesen sein sollten, keinen erheblichen Wert.

b) Die Vermutung der Beigeladenen, die Klägerin habe „mit Sicherheit für die Baumaßnahme öffentliche Zuwendungen“ erhalten, was die Belastung der Anlieger mindern müsse, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel.

Auch wenn die Klägerin zur Durchführung der konkreten Ausbaumaßnahme öffentliche Fördermittel erhalten haben sollte, so vermindert das keineswegs zwangsläufig den (umlagefähigen) Aufwand und damit die Beitragspflichten der Anlieger. Das wäre nur bei solchen Zuwendungen der Fall, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht allein den Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand (vgl. Art. 5 Abs. 3 KAG und § 7 ABS) reduzieren, sondern - auch - den Beitragspflichtigen zugute kommen, also zugleich den Anliegeranteil senken sollen (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris - Rn. 20; im Einzelnen Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 383 f. m. w. N.). Dass die Klägerin Fördermittel mit solcher Zweckbestimmung erhalten haben könnte, ist nicht ersichtlich. Denn üblicherweise sind öffentliche Zuwendungen an Gemeinden für konkrete Straßenbaumaßnahmen nur zur Deckung solcher Kosten bestimmt, die gerade nicht - insbesondere durch die Erhebung von Beiträgen - abgewälzt werden können (etwa zur Förderung gemäß Art. 13c Abs. 1 FAG und Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 BayGVFG: Nr. I.6.3.1.4 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger - RZStra - vom 12.1.2007, AllMBl S. 4, geändert durch Bek. vom 10.11.2008, AllMBl S. 707).

c) Ohne Erfolg wendet sich die Beigeladene dagegen, dass das Verwaltungsgericht die abzurechnende Straße entgegen der Ansicht der Widerspruchsbehörde nicht als Haupterschließungsstraße, sondern als A-straße eingestuft hat und deshalb von einem höheren Anteil der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand ausgegangen ist.

§ 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS definiert A-straßen als Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung ausgehend von den Definitionen der Satzung auf die Zweckbestimmung abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich „daneben“, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.848 - juris Rn. 5; U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18 m. w. N.). Die Begriffswahl „ganz überwiegend“ soll also verdeutlichen, dass es nicht um rechnerisch exakte Größenordnungen, sondern, wie es dem Grundsatz der Typengerechtigkeit entspricht, um einen Schwerpunkt gehen soll.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht mit eingehender und überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Sch-straße (von der H.-Straße bis zur Einmündung der K-straße) um eine A-straße im Sinn des § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS handelt. Das ergibt sich vor allem aus der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und ihrem Ausbau als verkehrsberuhigter Bereich. Insbesondere die Querpflasterungen und die durch höhengleiche Granitpflastermulden von der - eher schmalen - Fahrbahn getrennten Gehwege lassen erkennen, dass die Straße schwerpunktmäßig der Erschließung der Anliegergrundstücke dienen soll und nicht zugleich dem Durchgangsverkehr. Bei dem Verkehr, der durch die im fraglichen Bereich gelegenen öffentlichen Gebäude (Feuerwehrhaus, Schule) ausgelöst wird, handelt es sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht etwa um Durchgangsverkehr, sondern um Anliegerverkehr (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 11). Dass die Sch-straße entgegen ihrer Zweckbestimmung auch vom Durchgangsverkehr als Abkürzung zwischen H-straße und H.-Straße benutzt wird, steht ihrer Einordnung als A-straße nicht entgegen (BayVGH, U. v. 11.12.2009 - 6 B 08.682 - juris Rn. 28).

d) Der Einwand, die Klägerin hätte bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands weitere Grundstücke berücksichtigen müssen, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel zu begründen.

Die Beigeladene weist zwar zutreffend darauf hin, dass im Fall eines beitragsfähigen Teilstreckenausbaus nach ständiger Rechtsprechung sämtliche an der einzelnen Straße gelegenen Anliegergrundstücke in die Aufwandsverteilung einbezogen werden müssen, und zwar unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 16; U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470). Ein solcher Fall liegt hier indes nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Sch-straße von der Einmündung der K-straße bis zur H.-Straße um eine eigenständige Ortsstraße im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG handelt, also nicht um eine bloße Teilstrecke einer weitergehenden - bis zur H-straße im Westen - reichenden einheitlichen Verkehrsanlage. Die Beigeladene hält dem lediglich ihre gegenteilige „Einschätzung“ entgegen, ohne diese allerdings anhand der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Kriterien (BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208 m. w. N.) näher zu erläutern. Damit werden keine konkreten Gesichtspunkte dargelegt, die Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen könnten.

Demnach sind an der Aufwandsverteilung nur diejenigen Grundstücke zu beteiligen, die an dem östlichen Bereich der Sch-straße zwischen H.-Straße und Einmündung der K-straße als der beitragsrechtlich maßgeblichen Einrichtung anliegen. Nicht zum Abrechnungsgebiet zählen hingegen die westlich der K-straße in Richtung H-straße angrenzenden Grundstücke. Nicht zu berücksichtigen sind demnach auch die im Zulassungsantrag ausdrücklich genannten Grundstücke FlNrn. 150 und 152, die westlich der K-straße gelegen sind. Dass sich die Ausbauarbeiten wohl auf den Einmündungsbereich bis zur Höhe dieser Grundstücke erstreckt haben, steht dem nicht entgegen. Denn beitragsfähig sind die erforderlichen Maßnahmen zum Anschluss an das weiterführende Verkehrsnetz auch dann, wenn sie außerhalb der zur Einrichtung gehörenden Fläche durchgeführt werden.

e) Der Einwand der Beigeladenen, die Klägerin habe zu ihrem Nachteil zwei andere beitragspflichtige Grundstücke zu gering, nämlich um jeweils ein Vollgeschoss zu wenig belastet, kann bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen. Es wird lediglich ohne jede weitere Erläuterung behauptet, auf den beiden bebauten Grundstücken sei jeweils tatsächlich ein Vollgeschoss mehr vorhanden als die Klägerin nach § 8 Abs. 9 Nr. 1 ABS zugrunde gelegt habe. Es fehlt indes jede auch nur ansatzweise Konkretisierung unter Berücksichtigung der Definition eines Vollgeschosses (Art. 83 Abs. 7 BayBO i. V. m. Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998), wie sie die verfahrensrechtliche Darlegungspflicht erfordert.

f) Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, die Klägerin habe für das Grundstück der Beigeladenen keinen grundstücksbezogenen Artzuschlag wegen überwiegender gewerblicher Nutzung nach § 8 Abs. 11 Satz 1, Abs. 12 ABS ansetzen dürfen.

Die Beigeladene macht geltend, das auf ihrem Grundstück befindliche Gebäude werde nur „an wenigen Tagen“ und zwar „ca. sieben Mal“ im Jahr zu kulturellen Veranstaltungen genutzt und dürfe deshalb, wie etwa eine Kirche, nicht mit einem Gewerbezuschlag veranschlagt werden. Damit übergeht sie die Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Dieses ist davon ausgegangen, dass das an einen gemeinnützigen Kulturverein verpachtete Grundstück in weitaus größerem Umfang für kulturelle Veranstaltungen und auch gastronomisch genutzt wird. Zusätzlich zu durchschnittlich 10 bis 15 fest vorausgeplanten Veranstaltungen im Jahr würden private Feiern abgehalten und - allerdings selten - ein Biergarten bewirtschaftet. In diesem von der Beigeladenen nicht substantiiert bestrittenen Umfang handelt es sich um eine durchaus beachtliche Nutzung, die mit dem Verwaltungsgericht als gewerblich anzusehen ist. Denn der Begriff „Gewerbe“ im Sinne der Artzuschlagsregelung ist weiter als der entsprechende Begriff im Gewerbe- oder Gewerbesteuerrecht. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG normierten Differenzierungsgebots, das eine stärkere Belastung derjenigen Grundstücke fordert, die etwa im Vergleich zu Grundstücken, die der Wohnnutzung vorbehalten sind, erfahrungsgemäß eine intensivere Inanspruchnahme der Straße auslösen. Deshalb sind außer den Grundstücken, die „typische“ gewerbliche (und industrielle) Bauten aufweisen, auch solche Grundstücke im Sinn der Artzuschlagsregelung „gewerblich genutzt“, auf denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, die typischerweise auf einen Besucherverkehr abstellt und deshalb eine intensivere Inanspruchnahme einer Ortsstraße verursacht (BayVGH, U. v. 29.11.2012 - 6 B 12.1386 - juris Rn. 33 m. w. N.).

Fehl geht der „hilfsweise“ Vortrag, neben dem Grundstück der Beigeladenen müssten dann konsequenterweise auch zahlreiche andere Grundstücke mit einem Artzuschlag belastet werden, weil „zumindest die Möglichkeit“ einer gewerblichen Nutzung bestehe. Denn die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung rechtfertigt die Auferlegung des satzungsmäßigen Artzuschlags nicht. § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS ist nämlich dahingehend auszulegen, dass - jedenfalls in unbeplanten Gebieten - allein bei bebauten Grundstücken auf die tatsächliche Nutzung abzustellen und lediglich bei noch unbebauten Grundstücken die zulässige Nutzung maßgeblich ist (BayVGH, B. v. 15.1.2008 - 6 ZB 05.2791 - juris Rn. 5 ff.). Nach den Abrechnungsunterlagen sind die von der Beigeladenen genannten Grundstücke indes bebaut, so dass es auf deren tatsächliche Nutzung, nicht aber die mögliche ankommt.

g) Keine ernstlichen Zweifel vermag schließlich der Einwand zu begründen, die Voraussetzungen für eine Kostenspaltung lägen nicht vor, weil die Ausbaumaßnahme schon programmgemäß fertig gestellt und folglich die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ABS entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Abschluss der Maßnahme „einschließlich des notwendigen Grunderwerbs“. Demnach können die sachlichen Beitragspflichten frühestens mit der Eintragung der Gemeinde als Eigentümerin der für die programmgemäße Durchführung der Baumaßnahme benötigten Fläche im Grundbuch entstehen. Der Eigentumserwerb ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedoch noch nicht abgeschlossen, so dass Raum für eine Teilabrechnung im Wege der Kostenspaltung verbleibt.

2. Die Rüge, das Verwaltungsgericht sei mit Blick auf die Frage eines Teilstreckenausbaus (oben 1.d) und hinsichtlich der Auferlegung eines Artzuschlags (oben 1.f) von näher bezeichneter obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, führt nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Zulassungsantrag stellt keine Rechts- oder Tatsachensätze gegenüber, die die behauptete Abweichung erkennen ließen. Der Sache nach wendet er sich gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall, die allerdings aus den oben genannten Gründen keinen Bedenken begegnet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 - M 21 K 12.5576 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im höheren technischen Dienst der Beklagten und ist als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in M. beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 70.

Der Kläger beantragte wiederholt Arbeitszeitgutschriften für ärztliche Behandlungen und Therapiemaßnahmen (Physiotherapie) innerhalb und außerhalb der Kernzeit. Mit Bescheid vom 22. Juni 2011 genehmigte das DPMA dem Kläger Arbeitszeitgutschriften für Termine ärztlicher Behandlungen und Therapiemaßnahmen innerhalb der Kernzeit, lehnte diese außerhalb der Kernzeit aber ab. Ab dem 24. August 2011 wurden Arbeitszeitgutschriften für Krankengymnastiktermine innerhalb (und außerhalb) der Kernzeit abgelehnt, weil diese langfristig planbar gewesen seien und nicht innerhalb der Kernzeit hätten stattfinden müssen (Bescheide vom 15.11. und 21.12.2011, Bescheid vom 12.3.2012). Mit Schreiben vom 28. April 2012 erhob der Kläger gegen sämtliche ablehnenden Bescheide, die keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hatten, Widerspruch. Diesen wies das Bundesministerium der Justiz mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2012 zurück. Mit seiner Klage zum Verwaltungsgericht beantragte der Kläger, die Bescheide des DPMA vom 22. Juni, 15. November und 21. Dezember 2011 sowie vom 12. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragten Zeitgutschriften für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst für ärztliche und physiotherapeutische Behandlungen in Form von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, hilfsweise gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil hinsichtlich des Hauptantrags als unbegründet und hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die erhobene Verpflichtungsklage im Hilfsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weil der Kläger zuvor keinen Antrag auf Sonderurlaub gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV an seinen Dienstherrn gerichtet habe. Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf (nachträgliche) Bewilligung der beantragten Zeitgutschriften für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst für ärztliche und physiotherapeutische Behandlungen im Wege der Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge habe. Die Anwendung des § 12 Abs. 1 SUrlV zugunsten des Klägers sei wegen fehlender Notwendigkeit der Abwesenheit vom Dienst immer dann gesperrt, wenn die Arbeitszeit mit dem Instrumentarium der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit (DV-GLAZ) befriedigend geregelt werden könne. Der Kläger könne seine Therapietermine auch in die Zeit morgens vor 9:00 Uhr oder nachmittags ab 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr (außerhalb der Kernzeit) legen und ausgefallene Arbeitszeit wieder hereinarbeiten. Bei bis zu vier Behandlungen pro Woche sei der Zeitaufwand - einschließlich Wegezeiten - mit ca. sechs bis acht auf vier Tage verteilte Stunden pro Woche zu veranschlagen. Dies lasse sich bei entsprechender Gleitzeitnutzung in den Morgen- oder Spätnachmittagsstunden unterbringen. Mit dem Angebot einer Einzelvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen gemäß § 83 SGB IX zur Ergänzung des § 19 Abs. 2 DV-GLAZ habe sich der Kläger nicht einverstanden erklärt.

Die gegen das erstinstanzliche Urteil im Zulassungsantrag vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.

Gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV ist für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Mit „ärztlicher Behandlung“ wird auch die ärztlich verordnete Behandlung (Massagen, Krankengymnastik usw.) erfasst (Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2 § 12 Rn. 2). Die Vorschrift konkretisiert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) im Verhältnis zur Dienstleistungspflicht des Beamten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, allen besonderen zeitlichen Anforderungen, die dem Beamten aus seiner persönlichen Lebenssphäre erwachsen, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung Rechnung zu tragen. Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht. Demgemäß ist es regelmäßig Sache des Beamten, zeitlichen Anforderungen aus seiner persönlichen Lebenssphäre im Rahmen seiner Freizeit gerecht zu werden, gegebenenfalls auch unter vertretbarer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV (BVerwG, U.v. 19.6.1997 - 2 C 28.96 - BVerwGE 105, 94; B.v. 20.5.1999 - 1 WB 95.98 - ZBR 1999, 313/314).

Der Beamte wird nach § 12 Abs. 1 SUrlV nur im „notwendigen“ Umfang freigestellt, meistens nur stundenweise. Die Notwendigkeit ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Nicht notwendig ist die Beurlaubung des Beamten, wenn dieser auch ohne Beurlaubung dem Dienst fernbleiben kann, also während der Dauer der Gleitzeit. Aus der Grundpflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) folgt, dass er sich für seine Arztbesuche um Termine bemühen muss, die innerhalb der Gleitzeit liegen (Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2 § 12 Rn. 2).

In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs hält der Senat - unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens im Zulassungsantrag einschließlich der vorgelegten ärztlichen Gutachten und Atteste sowie des krankengymnastischen Behandlungsberichts - mit dem Verwaltungsgericht die Abwesenheit des Klägers vom Dienst für physiotherapeutische Behandlungen innerhalb der Kernzeit nicht für notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV. Außerhalb der Kernzeit ist eine Beurlaubung des Klägers nach § 12 Abs. 1 SUrlV ohnehin nicht notwendig, da dieser während der Gleitzeit auch ohne Beurlaubung dem Dienst fernbleiben kann.

Dass die ärztlich verordneten physiotherapeutischen Behandlungen des Klägers als solche notwendig sind, ist unstrittig. Allerdings ist eine Beurlaubung des Klägers hierfür nicht notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV, weil mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass die physiotherapeutischen Behandlungen auch außerhalb der Kernzeit während der Gleitzeit hätten stattfinden können. Die Kernzeit ist der Zeitraum, in dem die Beschäftigten grundsätzlich an ihrem Arbeitsplatz anwesend sein müssen (§ 6 Abs. 1 der Dienstvereinbarung zwischen dem DPMA und dem Gesamtpersonalrat über die gleitende Arbeitszeit beim DPMA vom 1.1.2008 in der Fassung vom 6.5.2011 - DV GLAZ). Als Kernzeit ist die Zeit von Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr und Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr festgesetzt (§ 6 Abs. 2 DV GLAZ). Ärztliche Behandlungen, insbesondere Arztbesuche, sind möglichst außerhalb der Kernzeit durchzuführen. Die Beschäftigten sind gehalten, hierzu alle Möglichkeiten zur Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit auszuschöpfen. Nur eine erforderliche Abwesenheitszeit innerhalb der Kernzeit wird als Arbeitszeit angerechnet. Diese ist der/dem Vorgesetzten bei Bedarf nachzuweisen (§ 19 Abs. 2 DV GLAZ).

Der Kläger hätte physiotherapeutische Behandlungstermine - auch unter Berücksichtigung seiner Diabetes-Erkrankung - während der Gleitzeit vor 9:00 Uhr morgens oder ab 15:00 Uhr nachmittags (bzw. freitags ab 14:00 Uhr) durchführen können. Da krankengymnastische Übungsbehandlungen nach den vorgelegten Unterlagen auf unabsehbare Zeit erforderlich sein werden (ärztliches Gutachten der Medizinischen Hochschule Hannover vom 23.4.2013), lassen sich seine physiotherapeutischen Termine langfristig im Voraus planen. Es ist kein greifbarer Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die physiotherapeutischen Behandlungen des Klägers nicht auch außerhalb dessen Kernzeit während der Gleitzeit hätten stattfinden können. In einer Großstadt wie M. gibt es zahlreiche physiotherapeutische Praxen und sonstige Einrichtungen mit geeigneten Therapeuten. Das gilt auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsantrag geschilderten medizinischen Komplexität des Falles des Klägers.

Ob die Operationen und ambulanten Behandlungstermine an der Medizinischen Hochschule Hannover notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV waren (vgl. hierzu das Parallelverfahren 6 ZB 14.2773), ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Hier geht es ausschließlich um physiotherapeutische Behandlungstermine am Dienst- und Wohnort des Klägers in M.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Notwendigkeit eines Sonderurlaubs gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV bei der möglichen Inanspruchnahme von Gleitzeit (UA S. 10/11) sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfehlt. Wie oben ausgeführt, ist die Beurlaubung eines Beamten nicht notwendig, wenn dieser auch ohne Beurlaubung dem Dienst fernbleiben kann, also während der Dauer der Gleitzeit. Aus der Grundpflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG), folgt, dass er sich für seine Arztbesuche und physiotherapeutischen Behandlungen um Termine bemühen muss, die innerhalb der Gleitzeit liegen (Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2 § 12 Rn. 2).

2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Soweit der Kläger der Sache nach als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben müssen, kann das die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Ein Aufklärungsmangel ist nicht dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (BVerwG, B.v. 11.8.1999 - 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; B.v. 10.10.2001 - 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Nr. 7 S. 10 f.; U.v. vom 23.5.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222/223 f.).

Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. November 2014 nicht gestellt. Bloße Beweisanregungen in Schriftsätzen vermögen die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen (BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v 2.2.2012 - 6 ZB 11.1615 - juris Rn. 3).

Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist allerdings dann unerheblich, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das setzt aber den schlüssigen Vortrag voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (st. Rspr.; z. B. BVerwG, B.v. 1.2.2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 13). Der Zulassungsantrag legt nicht überzeugend dar, warum sich dem Verwaltungsgericht von seiner Rechtsauffassung ausgehend eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, sondern beurteilt die Frage der weiteren Sachaufklärung aus Sicht der Klagepartei und hält den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich deren eigene Beurteilung entgegen.

b) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers ausweislich der Entscheidungsgründe offensichtlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat lediglich den Sachverhalt anders gewürdigt, als es der Kläger für geboten hält. Darin liegt kein Gehörsverstoß (st. Rspr.., u. a. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 6 ZB 11.1093 - juris Rn. 7).

3. Das Verwaltungsgericht hat den im Klageverfahren gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung zu gewähren, zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen. Der Kläger hat nach Aktenlage weder zuvor einen hierauf gerichteten Antrag bei der Beklagten gestellt noch ein entsprechendes Vorverfahren nach § 126 Abs. 2 BBG durchgeführt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 - M 21 K 12.5576 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im höheren technischen Dienst der Beklagten und ist als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in M. beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 70.

Der Kläger beantragte wiederholt Arbeitszeitgutschriften für ärztliche Behandlungen und Therapiemaßnahmen (Physiotherapie) innerhalb und außerhalb der Kernzeit. Mit Bescheid vom 22. Juni 2011 genehmigte das DPMA dem Kläger Arbeitszeitgutschriften für Termine ärztlicher Behandlungen und Therapiemaßnahmen innerhalb der Kernzeit, lehnte diese außerhalb der Kernzeit aber ab. Ab dem 24. August 2011 wurden Arbeitszeitgutschriften für Krankengymnastiktermine innerhalb (und außerhalb) der Kernzeit abgelehnt, weil diese langfristig planbar gewesen seien und nicht innerhalb der Kernzeit hätten stattfinden müssen (Bescheide vom 15.11. und 21.12.2011, Bescheid vom 12.3.2012). Mit Schreiben vom 28. April 2012 erhob der Kläger gegen sämtliche ablehnenden Bescheide, die keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hatten, Widerspruch. Diesen wies das Bundesministerium der Justiz mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2012 zurück. Mit seiner Klage zum Verwaltungsgericht beantragte der Kläger, die Bescheide des DPMA vom 22. Juni, 15. November und 21. Dezember 2011 sowie vom 12. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragten Zeitgutschriften für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst für ärztliche und physiotherapeutische Behandlungen in Form von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, hilfsweise gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil hinsichtlich des Hauptantrags als unbegründet und hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die erhobene Verpflichtungsklage im Hilfsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weil der Kläger zuvor keinen Antrag auf Sonderurlaub gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV an seinen Dienstherrn gerichtet habe. Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf (nachträgliche) Bewilligung der beantragten Zeitgutschriften für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst für ärztliche und physiotherapeutische Behandlungen im Wege der Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge habe. Die Anwendung des § 12 Abs. 1 SUrlV zugunsten des Klägers sei wegen fehlender Notwendigkeit der Abwesenheit vom Dienst immer dann gesperrt, wenn die Arbeitszeit mit dem Instrumentarium der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit (DV-GLAZ) befriedigend geregelt werden könne. Der Kläger könne seine Therapietermine auch in die Zeit morgens vor 9:00 Uhr oder nachmittags ab 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr (außerhalb der Kernzeit) legen und ausgefallene Arbeitszeit wieder hereinarbeiten. Bei bis zu vier Behandlungen pro Woche sei der Zeitaufwand - einschließlich Wegezeiten - mit ca. sechs bis acht auf vier Tage verteilte Stunden pro Woche zu veranschlagen. Dies lasse sich bei entsprechender Gleitzeitnutzung in den Morgen- oder Spätnachmittagsstunden unterbringen. Mit dem Angebot einer Einzelvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen gemäß § 83 SGB IX zur Ergänzung des § 19 Abs. 2 DV-GLAZ habe sich der Kläger nicht einverstanden erklärt.

Die gegen das erstinstanzliche Urteil im Zulassungsantrag vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.

Gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV ist für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Mit „ärztlicher Behandlung“ wird auch die ärztlich verordnete Behandlung (Massagen, Krankengymnastik usw.) erfasst (Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2 § 12 Rn. 2). Die Vorschrift konkretisiert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) im Verhältnis zur Dienstleistungspflicht des Beamten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, allen besonderen zeitlichen Anforderungen, die dem Beamten aus seiner persönlichen Lebenssphäre erwachsen, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung Rechnung zu tragen. Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht. Demgemäß ist es regelmäßig Sache des Beamten, zeitlichen Anforderungen aus seiner persönlichen Lebenssphäre im Rahmen seiner Freizeit gerecht zu werden, gegebenenfalls auch unter vertretbarer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV (BVerwG, U.v. 19.6.1997 - 2 C 28.96 - BVerwGE 105, 94; B.v. 20.5.1999 - 1 WB 95.98 - ZBR 1999, 313/314).

Der Beamte wird nach § 12 Abs. 1 SUrlV nur im „notwendigen“ Umfang freigestellt, meistens nur stundenweise. Die Notwendigkeit ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Nicht notwendig ist die Beurlaubung des Beamten, wenn dieser auch ohne Beurlaubung dem Dienst fernbleiben kann, also während der Dauer der Gleitzeit. Aus der Grundpflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) folgt, dass er sich für seine Arztbesuche um Termine bemühen muss, die innerhalb der Gleitzeit liegen (Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2 § 12 Rn. 2).

In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs hält der Senat - unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens im Zulassungsantrag einschließlich der vorgelegten ärztlichen Gutachten und Atteste sowie des krankengymnastischen Behandlungsberichts - mit dem Verwaltungsgericht die Abwesenheit des Klägers vom Dienst für physiotherapeutische Behandlungen innerhalb der Kernzeit nicht für notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV. Außerhalb der Kernzeit ist eine Beurlaubung des Klägers nach § 12 Abs. 1 SUrlV ohnehin nicht notwendig, da dieser während der Gleitzeit auch ohne Beurlaubung dem Dienst fernbleiben kann.

Dass die ärztlich verordneten physiotherapeutischen Behandlungen des Klägers als solche notwendig sind, ist unstrittig. Allerdings ist eine Beurlaubung des Klägers hierfür nicht notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV, weil mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass die physiotherapeutischen Behandlungen auch außerhalb der Kernzeit während der Gleitzeit hätten stattfinden können. Die Kernzeit ist der Zeitraum, in dem die Beschäftigten grundsätzlich an ihrem Arbeitsplatz anwesend sein müssen (§ 6 Abs. 1 der Dienstvereinbarung zwischen dem DPMA und dem Gesamtpersonalrat über die gleitende Arbeitszeit beim DPMA vom 1.1.2008 in der Fassung vom 6.5.2011 - DV GLAZ). Als Kernzeit ist die Zeit von Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr und Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr festgesetzt (§ 6 Abs. 2 DV GLAZ). Ärztliche Behandlungen, insbesondere Arztbesuche, sind möglichst außerhalb der Kernzeit durchzuführen. Die Beschäftigten sind gehalten, hierzu alle Möglichkeiten zur Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit auszuschöpfen. Nur eine erforderliche Abwesenheitszeit innerhalb der Kernzeit wird als Arbeitszeit angerechnet. Diese ist der/dem Vorgesetzten bei Bedarf nachzuweisen (§ 19 Abs. 2 DV GLAZ).

Der Kläger hätte physiotherapeutische Behandlungstermine - auch unter Berücksichtigung seiner Diabetes-Erkrankung - während der Gleitzeit vor 9:00 Uhr morgens oder ab 15:00 Uhr nachmittags (bzw. freitags ab 14:00 Uhr) durchführen können. Da krankengymnastische Übungsbehandlungen nach den vorgelegten Unterlagen auf unabsehbare Zeit erforderlich sein werden (ärztliches Gutachten der Medizinischen Hochschule Hannover vom 23.4.2013), lassen sich seine physiotherapeutischen Termine langfristig im Voraus planen. Es ist kein greifbarer Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die physiotherapeutischen Behandlungen des Klägers nicht auch außerhalb dessen Kernzeit während der Gleitzeit hätten stattfinden können. In einer Großstadt wie M. gibt es zahlreiche physiotherapeutische Praxen und sonstige Einrichtungen mit geeigneten Therapeuten. Das gilt auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsantrag geschilderten medizinischen Komplexität des Falles des Klägers.

Ob die Operationen und ambulanten Behandlungstermine an der Medizinischen Hochschule Hannover notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV waren (vgl. hierzu das Parallelverfahren 6 ZB 14.2773), ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Hier geht es ausschließlich um physiotherapeutische Behandlungstermine am Dienst- und Wohnort des Klägers in M.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Notwendigkeit eines Sonderurlaubs gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV bei der möglichen Inanspruchnahme von Gleitzeit (UA S. 10/11) sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfehlt. Wie oben ausgeführt, ist die Beurlaubung eines Beamten nicht notwendig, wenn dieser auch ohne Beurlaubung dem Dienst fernbleiben kann, also während der Dauer der Gleitzeit. Aus der Grundpflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG), folgt, dass er sich für seine Arztbesuche und physiotherapeutischen Behandlungen um Termine bemühen muss, die innerhalb der Gleitzeit liegen (Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2 § 12 Rn. 2).

2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Soweit der Kläger der Sache nach als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben müssen, kann das die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Ein Aufklärungsmangel ist nicht dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (BVerwG, B.v. 11.8.1999 - 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; B.v. 10.10.2001 - 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Nr. 7 S. 10 f.; U.v. vom 23.5.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222/223 f.).

Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. November 2014 nicht gestellt. Bloße Beweisanregungen in Schriftsätzen vermögen die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen (BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v 2.2.2012 - 6 ZB 11.1615 - juris Rn. 3).

Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist allerdings dann unerheblich, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das setzt aber den schlüssigen Vortrag voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (st. Rspr.; z. B. BVerwG, B.v. 1.2.2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 13). Der Zulassungsantrag legt nicht überzeugend dar, warum sich dem Verwaltungsgericht von seiner Rechtsauffassung ausgehend eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, sondern beurteilt die Frage der weiteren Sachaufklärung aus Sicht der Klagepartei und hält den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich deren eigene Beurteilung entgegen.

b) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers ausweislich der Entscheidungsgründe offensichtlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat lediglich den Sachverhalt anders gewürdigt, als es der Kläger für geboten hält. Darin liegt kein Gehörsverstoß (st. Rspr.., u. a. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 6 ZB 11.1093 - juris Rn. 7).

3. Das Verwaltungsgericht hat den im Klageverfahren gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung zu gewähren, zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen. Der Kläger hat nach Aktenlage weder zuvor einen hierauf gerichteten Antrag bei der Beklagten gestellt noch ein entsprechendes Vorverfahren nach § 126 Abs. 2 BBG durchgeführt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 - M 21 K 12.5576 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im höheren technischen Dienst der Beklagten und ist als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in M. beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 70.

Der Kläger beantragte wiederholt Arbeitszeitgutschriften für ärztliche Behandlungen und Therapiemaßnahmen (Physiotherapie) innerhalb und außerhalb der Kernzeit. Mit Bescheid vom 22. Juni 2011 genehmigte das DPMA dem Kläger Arbeitszeitgutschriften für Termine ärztlicher Behandlungen und Therapiemaßnahmen innerhalb der Kernzeit, lehnte diese außerhalb der Kernzeit aber ab. Ab dem 24. August 2011 wurden Arbeitszeitgutschriften für Krankengymnastiktermine innerhalb (und außerhalb) der Kernzeit abgelehnt, weil diese langfristig planbar gewesen seien und nicht innerhalb der Kernzeit hätten stattfinden müssen (Bescheide vom 15.11. und 21.12.2011, Bescheid vom 12.3.2012). Mit Schreiben vom 28. April 2012 erhob der Kläger gegen sämtliche ablehnenden Bescheide, die keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hatten, Widerspruch. Diesen wies das Bundesministerium der Justiz mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2012 zurück. Mit seiner Klage zum Verwaltungsgericht beantragte der Kläger, die Bescheide des DPMA vom 22. Juni, 15. November und 21. Dezember 2011 sowie vom 12. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragten Zeitgutschriften für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst für ärztliche und physiotherapeutische Behandlungen in Form von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, hilfsweise gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil hinsichtlich des Hauptantrags als unbegründet und hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die erhobene Verpflichtungsklage im Hilfsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weil der Kläger zuvor keinen Antrag auf Sonderurlaub gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV an seinen Dienstherrn gerichtet habe. Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf (nachträgliche) Bewilligung der beantragten Zeitgutschriften für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst für ärztliche und physiotherapeutische Behandlungen im Wege der Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge habe. Die Anwendung des § 12 Abs. 1 SUrlV zugunsten des Klägers sei wegen fehlender Notwendigkeit der Abwesenheit vom Dienst immer dann gesperrt, wenn die Arbeitszeit mit dem Instrumentarium der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit (DV-GLAZ) befriedigend geregelt werden könne. Der Kläger könne seine Therapietermine auch in die Zeit morgens vor 9:00 Uhr oder nachmittags ab 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr (außerhalb der Kernzeit) legen und ausgefallene Arbeitszeit wieder hereinarbeiten. Bei bis zu vier Behandlungen pro Woche sei der Zeitaufwand - einschließlich Wegezeiten - mit ca. sechs bis acht auf vier Tage verteilte Stunden pro Woche zu veranschlagen. Dies lasse sich bei entsprechender Gleitzeitnutzung in den Morgen- oder Spätnachmittagsstunden unterbringen. Mit dem Angebot einer Einzelvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen gemäß § 83 SGB IX zur Ergänzung des § 19 Abs. 2 DV-GLAZ habe sich der Kläger nicht einverstanden erklärt.

Die gegen das erstinstanzliche Urteil im Zulassungsantrag vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.

Gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV ist für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Mit „ärztlicher Behandlung“ wird auch die ärztlich verordnete Behandlung (Massagen, Krankengymnastik usw.) erfasst (Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2 § 12 Rn. 2). Die Vorschrift konkretisiert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) im Verhältnis zur Dienstleistungspflicht des Beamten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, allen besonderen zeitlichen Anforderungen, die dem Beamten aus seiner persönlichen Lebenssphäre erwachsen, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung Rechnung zu tragen. Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht. Demgemäß ist es regelmäßig Sache des Beamten, zeitlichen Anforderungen aus seiner persönlichen Lebenssphäre im Rahmen seiner Freizeit gerecht zu werden, gegebenenfalls auch unter vertretbarer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV (BVerwG, U.v. 19.6.1997 - 2 C 28.96 - BVerwGE 105, 94; B.v. 20.5.1999 - 1 WB 95.98 - ZBR 1999, 313/314).

Der Beamte wird nach § 12 Abs. 1 SUrlV nur im „notwendigen“ Umfang freigestellt, meistens nur stundenweise. Die Notwendigkeit ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Nicht notwendig ist die Beurlaubung des Beamten, wenn dieser auch ohne Beurlaubung dem Dienst fernbleiben kann, also während der Dauer der Gleitzeit. Aus der Grundpflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) folgt, dass er sich für seine Arztbesuche um Termine bemühen muss, die innerhalb der Gleitzeit liegen (Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2 § 12 Rn. 2).

In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs hält der Senat - unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens im Zulassungsantrag einschließlich der vorgelegten ärztlichen Gutachten und Atteste sowie des krankengymnastischen Behandlungsberichts - mit dem Verwaltungsgericht die Abwesenheit des Klägers vom Dienst für physiotherapeutische Behandlungen innerhalb der Kernzeit nicht für notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV. Außerhalb der Kernzeit ist eine Beurlaubung des Klägers nach § 12 Abs. 1 SUrlV ohnehin nicht notwendig, da dieser während der Gleitzeit auch ohne Beurlaubung dem Dienst fernbleiben kann.

Dass die ärztlich verordneten physiotherapeutischen Behandlungen des Klägers als solche notwendig sind, ist unstrittig. Allerdings ist eine Beurlaubung des Klägers hierfür nicht notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV, weil mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass die physiotherapeutischen Behandlungen auch außerhalb der Kernzeit während der Gleitzeit hätten stattfinden können. Die Kernzeit ist der Zeitraum, in dem die Beschäftigten grundsätzlich an ihrem Arbeitsplatz anwesend sein müssen (§ 6 Abs. 1 der Dienstvereinbarung zwischen dem DPMA und dem Gesamtpersonalrat über die gleitende Arbeitszeit beim DPMA vom 1.1.2008 in der Fassung vom 6.5.2011 - DV GLAZ). Als Kernzeit ist die Zeit von Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr und Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr festgesetzt (§ 6 Abs. 2 DV GLAZ). Ärztliche Behandlungen, insbesondere Arztbesuche, sind möglichst außerhalb der Kernzeit durchzuführen. Die Beschäftigten sind gehalten, hierzu alle Möglichkeiten zur Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit auszuschöpfen. Nur eine erforderliche Abwesenheitszeit innerhalb der Kernzeit wird als Arbeitszeit angerechnet. Diese ist der/dem Vorgesetzten bei Bedarf nachzuweisen (§ 19 Abs. 2 DV GLAZ).

Der Kläger hätte physiotherapeutische Behandlungstermine - auch unter Berücksichtigung seiner Diabetes-Erkrankung - während der Gleitzeit vor 9:00 Uhr morgens oder ab 15:00 Uhr nachmittags (bzw. freitags ab 14:00 Uhr) durchführen können. Da krankengymnastische Übungsbehandlungen nach den vorgelegten Unterlagen auf unabsehbare Zeit erforderlich sein werden (ärztliches Gutachten der Medizinischen Hochschule Hannover vom 23.4.2013), lassen sich seine physiotherapeutischen Termine langfristig im Voraus planen. Es ist kein greifbarer Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die physiotherapeutischen Behandlungen des Klägers nicht auch außerhalb dessen Kernzeit während der Gleitzeit hätten stattfinden können. In einer Großstadt wie M. gibt es zahlreiche physiotherapeutische Praxen und sonstige Einrichtungen mit geeigneten Therapeuten. Das gilt auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsantrag geschilderten medizinischen Komplexität des Falles des Klägers.

Ob die Operationen und ambulanten Behandlungstermine an der Medizinischen Hochschule Hannover notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV waren (vgl. hierzu das Parallelverfahren 6 ZB 14.2773), ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Hier geht es ausschließlich um physiotherapeutische Behandlungstermine am Dienst- und Wohnort des Klägers in M.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Notwendigkeit eines Sonderurlaubs gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV bei der möglichen Inanspruchnahme von Gleitzeit (UA S. 10/11) sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfehlt. Wie oben ausgeführt, ist die Beurlaubung eines Beamten nicht notwendig, wenn dieser auch ohne Beurlaubung dem Dienst fernbleiben kann, also während der Dauer der Gleitzeit. Aus der Grundpflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG), folgt, dass er sich für seine Arztbesuche und physiotherapeutischen Behandlungen um Termine bemühen muss, die innerhalb der Gleitzeit liegen (Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2 § 12 Rn. 2).

2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Soweit der Kläger der Sache nach als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben müssen, kann das die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Ein Aufklärungsmangel ist nicht dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (BVerwG, B.v. 11.8.1999 - 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; B.v. 10.10.2001 - 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Nr. 7 S. 10 f.; U.v. vom 23.5.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222/223 f.).

Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. November 2014 nicht gestellt. Bloße Beweisanregungen in Schriftsätzen vermögen die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen (BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v 2.2.2012 - 6 ZB 11.1615 - juris Rn. 3).

Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist allerdings dann unerheblich, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das setzt aber den schlüssigen Vortrag voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (st. Rspr.; z. B. BVerwG, B.v. 1.2.2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 13). Der Zulassungsantrag legt nicht überzeugend dar, warum sich dem Verwaltungsgericht von seiner Rechtsauffassung ausgehend eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, sondern beurteilt die Frage der weiteren Sachaufklärung aus Sicht der Klagepartei und hält den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich deren eigene Beurteilung entgegen.

b) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers ausweislich der Entscheidungsgründe offensichtlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat lediglich den Sachverhalt anders gewürdigt, als es der Kläger für geboten hält. Darin liegt kein Gehörsverstoß (st. Rspr.., u. a. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 6 ZB 11.1093 - juris Rn. 7).

3. Das Verwaltungsgericht hat den im Klageverfahren gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung zu gewähren, zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen. Der Kläger hat nach Aktenlage weder zuvor einen hierauf gerichteten Antrag bei der Beklagten gestellt noch ein entsprechendes Vorverfahren nach § 126 Abs. 2 BBG durchgeführt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.