Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2018 - 6 ZB 17.2186

bei uns veröffentlicht am14.02.2018

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. September 2017 – M 21 K 15.4029 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 51.631,17 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger war bis 31. August 2017 Soldat auf Zeit. Seinen Antrag vom 7. Januar 2014 auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2015 und Beschwerdebescheid vom 1. September 2015 mit der Begründung ab, die gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufsoffiziers sei nicht gegeben. Seine ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage hat der Kläger nach seinem Ausscheiden geändert und zuletzt die Feststellung beantragt, dass die Bescheide der Beklagten rechtswidrig waren. Mit Urteil vom 19. September 2017 hat das Verwaltungsgericht die Fortsetzungsfeststellungsklage aus zwei Gründen abgewiesen. Diese sei mangels berechtigten Feststellungsinteresses (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) unzulässig. Es sei keine Klage auf Schadensersatz und Entschädigung anhängig oder zu erwarten. Der Kläger habe nicht behauptet, die Erhebung einer solchen Klage fest zu beabsichtigen. Auch fehle es an konkreten Angaben zu dem entstandenen Schaden. Zudem sei die Klage auch nicht begründet, weil die Bescheide rechtmäßig gewesen seien. Der Kläger leide unstreitig an einer Multiplen Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf. Das schließe nach den nicht zu beanstandenden Richtlinien die Dienstfähigkeit eines Soldaten dauerhaft aus.

Ist die erstinstanzliche Entscheidung demnach selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 3 m.w.N.). Das gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Klage – wie hier – ausdrücklich als unzulässig und unbegründet abgewiesen hat (vgl. BVerwG, B.v. 9.4.2003 – 4 B 29.03 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 26.1.2018 – 6 ZB 17.956 – juris Rn. 3; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 100, § 124a Rn. 112 m.w.N.).

Daran fehlt es. Der Zulassungsantrag zeigt bereits keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zur Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

Die Vorgreiflichkeit einer gerichtlichen Feststellung, dass die durch Bescheid vom 27. März 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheides abgelehnte Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten rechtswidrig gewesen sei, kann im Hinblick auf einen Schadensersatzprozess ein berechtigtes Interesse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen. Dahinter steht die Erwägung, dass der Kläger durch die Erledigung nicht um die Früchte seiner bisherigen Prozessführung gebracht werden soll. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung aus Amtshaftung vor den Zivilgerichten anhängig ist (bei einer bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klage auf Schadensersatz s. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 17 m.w.N.) oder ein Schadensersatzprozess vor den Verwaltungs- oder Zivilgerichten mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BVerwG, B.v. 3.3.2005 – 2 B 109.04 – juris Rn. 7) und diese Klage Aussicht auf Erfolg hat. Letzteres ist nicht der Fall, wenn sich bei summarischer Prüfung sicher absehen lässt, dass ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch nicht besteht (BVerwG, B.v. 4.9.2008 – 2 B 13.08 – juris Rn. 9).

Der Kläger hat auch zwischenzeitlich, d.h. seit der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts, keine Amtshaftungsklage erhoben oder konkrete Angaben dazu gemacht, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten sein soll. Sein Vorbringen, in der kurzen Zeit von 15 Tagen zwischen Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit und der mündlichen Verhandlung habe er keine Klage wegen Amtshaftung zumutbar erheben und substantiieren können, ist damit hinfällig. Ferner ist sowohl im Amtshaftungsprozess gemäß § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG vor den Zivilgerichten (BGH, U.v. 21.4.2005 – III ZR 264/04 – juris Rn. 15/24) als auch im Schadenersatzprozess wegen Pflichtverletzung vor den Verwaltungsgerichten (BVerwG, U.v. 3.11.2014 – 2 B 24.14 – juris Rn. 6) die Bezifferung des Schadens erforderlich. Auch dazu enthält der Zulassungsantrag keine konkreten Darlegungen.

Liegt demnach gegen den ersten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts (Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage) kein Zulassungsgrund vor, können die Einwände gegen den zweiten Begründungsstrang (Unbegründetheit der Klage) die Zulassung der Berufung von vornherein nicht rechtfertigen. Diese Einwände würden aber auch für sich betrachtet nicht durchgreifen. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der maßgeblichen rechtlichen Maßstäbe (dazu etwa allgemein BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – BVerwGE 147, 204 Rn. 10 ff. und speziell für Soldaten BayVGH, B.v. 9.6.2017 – 6 ZB 16.1993 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte zu Recht die gesundheitliche Eignung des Klägers wegen der bei ihm – unstreitig – festgestellten Multiplen Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf verneint hat. Es hat dabei eingehend Form und Verlauf der Erkrankung sowie deren wahrscheinliche (prognostische) Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit erwogen, insbesondere auch den vom Kläger vorgelegten Arztbrief vom 31. März 2017 gewürdigt (Seite 12 bis 15 des Urteils) und dabei hervorgehoben, dass sich dieser nicht zum – rechtlich maßgeblichen (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – BVerwGE 147, 204 Rn. 16) – Punkt der Dienstfähigkeit des Klägers bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze äußert. Der Zulassungsantrag hält dem lediglich entgegen, das Verwaltungsgericht hätte aus dem Arztbrief andere Schlüsse ziehen und zumindest ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Das geht indes auf die differenzierte Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend ein und kann bereits dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2018 - 6 ZB 17.2186

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2018 - 6 ZB 17.2186

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2018 - 6 ZB 17.2186 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2018 - 6 ZB 17.2186 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2018 - 6 ZB 17.2186 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2005 - III ZR 264/04

bei uns veröffentlicht am 21.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 264/04 Verkündet am: 21. April 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 34 Satz

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Sept. 2017 - M 21 K 15.4029

bei uns veröffentlicht am 19.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2018 - 6 ZB 17.956

bei uns veröffentlicht am 26.01.2018

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. März 2017 – AN 11 K 16.511 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2016 - 6 ZB 15.2786

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2015 - RN 2 K 14.701 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsve

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2017 - 6 ZB 16.1993

bei uns veröffentlicht am 09.06.2017

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Juli 2016 - Au 2 K 15.109 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Referenzen

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger war bis zum 31. August 2017 Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Hauptmann. Er war zuletzt als Stabsoffizier bei der Gebirgsjägerbrigade 23 in Bad Reichenhall eingesetzt und begehrt mit der Klage zuletzt die Feststellung, dass die seinen Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ablehnenden Bescheide der Beklagten rechtswidrig waren.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 beantragte der Kläger die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten (Bl. 14 des unter dem 20. Mai 2015 angelegten Gehefts „Beschwerde“).

Unter dem 25. November 2014 erließ die Gebirgsjägerbrigade 23 eine Begutachtungsanordnung, die seitens des Sanitätszentrums Bad Reichenhall – ohne Erstellung eines truppenärztlichen Gutachtens – unter dem 11. Dezember 2014 hinsichtlich des Klägers zum Begutachtungsergebnis „nicht dienstfähig“ führte.

Mit Bescheid vom 27. März 2015 teilte das BAPersBw dem Kläger mit, dass seine Übernahme zum Berufsoffizier gegenwärtig nicht möglich sei, weil seine gesundheitliche Eignung dafür derzeit nicht gegeben sei.

Durch Beschwerdebescheid vom 1. September 2015 wies das BAPersBw die Beschwerde des Klägers vom 6. Mai 2015 zurück.

Am 15. September 2015 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und zuletzt beantragen,

festzustellen, dass die den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vom 7. Januar 2014 ablehnenden Bescheide des BAPersBw vom 27. Mai 2015 und vom 1. September 2015 rechtswidrig waren.

Zur Klagebegründung wurde durch Schriftsatz vom 23. November 2015 im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 27. März 2015 beruhe maßgeblich auf der Empfehlung des Beratenden Arztes BAPersBw (vom 2. März 2015), der die gesundheitliche Eignung auf der Grundlage der Gesundheitsakten bewertet habe. Nach Ansicht des Klägers basiere diese Empfehlung auf teils falschen bzw. lückenhaften Tatsachen, die subjektiv ausgeführt seien. Nach Ansicht des Klägers stelle die truppenärztliche Stellungnahme ausschließlich eine negative Zusammenfassung der Gesundheitsakte dar. Er vermisse die Objektivität des Sanitätsoffizier-Arztes. Es entstehe ein verzerrtes Patientenbild, das den Eindruck eines nicht mehr leistungsfähigen oder nicht einsetzbaren Soldaten entstehen lasse. Dies stehe im Widerspruch zur Selbstwahrnehmung des Klägers, seinen im Jahr 2014 gezeigten Leistungen, allen fachärztlichen Beurteilungen sowie der Beurteilung des Brigadekommandeurs. Mit dem Arztbrief vom 7. August 2014 (Bl. 112 der Gesundheitsakte) sei dem Kläger von Herrn Dr. W. - Bundeswehrkrankenhaus U. - ein hervorragender Gesundheitszustand attestiert worden. Darin sei auch festgestellt worden, dass das Risiko einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit substantiell sei. Auch dieser in die Betrachtung des behandelnden Arztes des BAPersBw eingegangene Passus sei rechtlich nicht haltbar. Bei einer diagnostizierten KIS bestehe zwar die Gefahr einer frühzeitigen Dienstunfähigkeit, ob diese jedoch substantiell sei oder nicht, könne aufgrund der unterschiedlichen Krankheitsverläufe des KIS zum jetzigen Zeitpunkt nicht bewertet werden. Eine durchgeführte Kontrolle des Krankheitsverlaufs bestätige die erfolgreiche Therapie. Im Bescheid vom 27. März 2015 sei auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Dienstunfähigkeit vor Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze nicht eingegangen worden. Der Kläger gebe an, aufgrund der Krankheit keinerlei Einschränkungen zu unterliegen. Aufgrund seines hervorragenden Gesundheitsbildes sei die festgestellte Nichteignung fehlerhaft.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 12. Oktober 2015 im Wesentlichen auf die angegriffenen Bescheide Bezug genommen und wegen des Streitwerts auf eine Verdienstbescheinigung des Bundesverwaltungsamts vom 22. September 2015 verwiesen. Aus dieser Verdienstbescheinigung ergibt sich für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015 ein Gesamtbruttoentgelt des Klägers in Höhe von 51.631,17 €.

Durch Schreiben vom 2. November 2015 übermittelte die Beklagte in Kopie eine Niederschrift des Verwaltungsgerichts Köln zu einer dortigen mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2015. Auf den Inhalt dieser Niederschrift wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die körperliche Eignung müsse in einem Fall wie dem vorliegenden nach Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 3, 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes (kurz: SG) berücksichtigt werden.

Am 11. Februar 2016 ließ der Kläger im Verfahren M 21 E 16.606 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen, die Beklagte zu verpflichten, ihn ab dem 30. Mai 2016 so lange im Dienst zu belassen, bis über dessen Antrag vom 21. Januar 2014 auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses von dem eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten rechtskräftig entschieden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zu diesem Zeitpunkt wird auf den rechtskräftigen (BayVGH, B.v. 30.6.2016 – 6 CE 16.678 -) Kammerbeschluss vom 11. März 2016 verwiesen, durch den der Eilantrag des Klägers (M 21 E 16.606) mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgelehnt wurde.

Durch Schriftsatz vom 5. April 2017 ließ der Kläger dem Gericht in Kopie insbesondere einen Arztbrief des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 31. März 2017 (Bl. 53 ff. der Gerichtsakte) übersenden. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich dort stationär vom 28. März bis zum 31. März 2017 aufgehalten. Diagnosen: G 35.10. Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf ohne Angabe einer akuten Exazerbation oder Progression. Der Kläger werde bei bekannter Encephalitis disseminata (Erstdiagnose 01/2014 in Bad Reichenhall) insbesondere zur Verlaufskontrolle seines Gesundheitszustands eingewiesen. Er berichte über komplette Beschwerdefreiheit in den letzten Jahren. Fachärztlicherseits habe 2015 ein stabiler MR- morphologischer Verlauf und ein stabiler klinischer Verlauf festgestellt werden können. Degeneratives HWS-Syndrom mit Bandscheibenextrusionen HWK3/4 und 5/6 bzw. Bulging disc HWK6/7 ohne resultierende neuronale Affektionen oder myelopahische Foci. Zur Gesamtbeurteilung werde insbesondere auf den Vorbefund des Hauses vom 11. Dezember 2015 (Bl. 58 ff. der Gerichtsakte) hingewiesen. Insgesamt zeige sich klinisch, neurophysiologisch und bildmorphologisch ein über die letzten drei Jahre stabiler Verlauf ohne neu aufgetretene Veränderungen/Herde. Diese Tatsache gehe einher mit einem fehlenden Nachweis von Krankheitsaktivität, was das Ziel jeder modernen MS-Therapie sein sollte („NEDA-4“). Das NEDA-4-Konzept erfasse die vier Dimensionen Behinderung Progression, Schubfreiheit, fehlende MR-Aktivität und fehlende Hirnatropie im Vergleich zu gesunden Kontrollen. In keiner Dimension lasse sich beim Kläger eine Veränderung nachweisen. Zweifellos bestehe bei ihm deshalb eine sehr milde Verlaufsform einer MS. Formal sei eine chronisch-entzündliche disseminierte Encephalomyelitis trotzdem mit der Gesundheitsnummer VI/78 nach ZV A1-831/0-4000 belegt. Eine Differenzierung der Vorschrift unter den Bedingungen der modernen MS-Therapie bzw. des therapeutischen NEDA-4-Paradigma stehe bisher in der Bundeswehr aus. Dienstlich bestünden aus fachärztlicher Sicht auf Dauer folgende Einschränkungen: keine Extrembelastungen, kein Nachtdienst. Insgesamt werde aus fachärztlicher Sicht unverändert eine sehr gute medizinische Prognose beim Kläger gesehen.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 führte die Beklagte im Wesentlichen aus, das Ergebnis der im März 2017 erfolgten Begutachtung sei der Beratenden Ärztin des BAPersBw zur erneuten Stellungnahme zugeleitet worden, die in Kopie als Anlage übermittelt werde. Die Beratende Ärztin komme im Ergebnis weiterhin zu einer für den Kläger negativen (prognostischen) Einschätzung seiner körperlichen Eignung. An einen Soldaten seien wesentlich höhere gesundheitliche Anforderungen zu stellen als an einen Beamten. Das ergebe sich aus dem Erfordernis der Einsatzbereitschaft der Truppe. Damit seien die von der Beratenden Ärztin im Schreiben vom 1. Juni 2017 aufgeführten Auflagen nicht zu vereinen. Dies insbesondere, da es sich bei dem Kläger um einen Heeresbergführer handle.

In der dem Schreiben der Beklagten vom 23. Juni 2017 in Kopie als Anlage beigefügten Stellungnahme der Beratenden Ärztin des BAPersBw vom 1. Juni 2017 (Bl. 65 ff. der Gerichtsakte) wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Charakteristikum schubförmig verlaufender Erkrankungen sei die Unmöglichkeit einer validen Prognose hinsichtlich einer Stabilität im Krankheitsverlauf oder möglicherweise auftretenden schwerwiegenden Krankheitsfolgen. Selbst unter Erteilung und Einhaltung strikter Auflagen (wie etwa Meiden von extremen körperlichen Belastungen wie Übungen, keine Nacht- bzw. Schichtdienste, keine Dienste länger als zwölf Stunden, keine Tätigkeiten mit ungeschützter Nässe- und Kälteexposition, Auslandsdienstverwendungsfähigkeit jeweils als Einzelfallentscheidung) könne, mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, weder die Dienst- und Verwendungsfähigkeit noch die Einsatzfähigkeit des Klägers noch eine Stabilität im Krankheitsverlauf besonders unter wehrdiensteigentümlichen Belastungen gewährleistet werden. Insoweit könne auch die Dauer einer derzeitig erfreulicherweise erreichten Stabilität die Bewertung nicht umkehren. Vorbehaltlich des Vorschlags seitens BMVg könne eine militärärztliche Ausnahme für die Übernahme als Berufssoldat nicht erteilt werden.

Durch Schriftsatz vom 31. Juli 2017 ließ der Kläger im Wesentlichen ausführen, die einschlägigen Bundeswehrvorschriften befänden sich nicht auf dem neuesten Stand. Das werde im Entlassungsbrief vom 31. März 2017 bestätigt. Eine Differenzierung der Vorschrift unter den Bedingungen der modernen MS-Therapie bzw. des therapeutischen NEDA-4 Paradigmas stehe bisher in der Bundeswehr aus.

Durch Schriftsatz vom 8. September 2017 ließ der Kläger mitteilen, er sei nunmehr aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit ausgeschieden, da das Dienstverhältnis nicht verlängert worden sei. Mit Schreiben vom heutigen Tag seien Amtshaftungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang würden die Klageanträge umgestellt. Ein besonderes Feststellungsinteresse liege vor, da der Kläger Amtshaftungsansprüche gegenüber der Beklagten bereits geltend gemacht habe.

Mit Schreiben vom 12. September 2017 teilte die Beklagte insbesondere mit, dass der Klageänderung nicht zugestimmt werde. Sie sei mangels Feststellungsinteresse nicht sachdienlich. Ein Amtshaftungsbegehren sei offensichtlich aussichtslos, weil der Kläger aufgrund § 839 Abs. 3 BGB mit behaupteten Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen sei. Diesbezüglich werde auf das in Kopie beigefügte Antwortschreiben der Beklagten an die Klägerbevollmächtigten vom 12. September 2017 verwiesen. Der Kläger sei auf eigenes Betreiben aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausgeschieden, da er seinen Eingliederungsschein, aufgrund dessen seine Dienstzeit bis zum Januar 2018 verlängert worden sei, aus eigenem Antrieb zurückgegeben habe. Diesbezüglich werde insbesondere auf den in Kopie als Anlage beigefügten Bescheid des BAPersBw – Berufsförderungsdienst - vom 7. August 2017 verwiesen.

In dem erwähnten Antwortschreiben der Beklagten an die Klägerbevollmächtigten vom 12. September 2017 wurde insbesondere ausgeführt, der Kläger habe auf seinen Antrag am 23. Juni 2016 einen sogenannten Eingliederungsschein erhalten, so dass sein Dienstverhältnis um 18 Monate, ursprünglich bis zum 31. Januar 2018, verlängert worden sei. Auf eigenen Antrag des Klägers vom 31. Juli 2017 sei diesem mit Bescheid vom 7. August 2017 das Erlöschen der Rechte aus dem Eingliederungsschein mitgeteilt worden. Wegen Rechtsmittelverzichts sei dieser Bescheid sofort bestandskräftig geworden, sodass das Dienstverhältnis durch Zeitablauf geendet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu Eil- und Klageverfahren, auf die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15. September 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, die zulässigerweise (§§ 173 Satz 1 VwGO, 264 Nr. 3 ZPO) auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt worden ist, ist weder zulässig, noch begründet.

Die Klage ist zwar statthaft, aber mangels berechtigten Feststellungsinteresses (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) unzulässig.

Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten setzt, wie sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG und dem dort verwendeten Begriff „Umwandlung“ ergibt, zwingend ein noch fortbestehendes aktives Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit voraus (vgl. nur BayVGH, B.v. 30.6.2016 – 6 CE 16.678 - juris Rn. 14 m.w.N.).

Nach den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigten Angaben der Beklagten ist der Kläger am 31. August 2017 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausgeschieden. Deshalb hat sich seine ursprüngliche, im Hauptantrag auf die Verpflichtung zur Übernahme in das Verhältnis eines Berufssoldaten und im Hilfsantrag auf entsprechende Verbescheidung gerichtete Klage mit Ablauf der Zeit, für die der Kläger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen war (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SG), erledigt, weil sie jedenfalls unbegründet geworden ist.

Infolgedessen ist nunmehr die Fortsetzungsfeststellungsklage, auf die der Kläger hat umstellen lassen, zwar statthaft. Sie ist aber nicht von dem erforderlichen berechtigten Feststellungsinteresse getragen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).

An der gerichtlichen Feststellung, dass die Behörde einen bestimmten Verwaltungsakt zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte erlassen müssen, kann ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bestehen, wenn wegen des behördlichen Vorgehens eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig oder zu erwarten ist und diese Klage Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist nicht der Fall, wenn sich bei summarischer Prüfung sicher absehen lässt, dass ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch nicht besteht (vgl. nur BVerwG, B.v. 4.9.2008 – 2 B 13/08 – juris Rn. 9 m.w.N.).

An diesen Voraussetzungen fehlt es.

Es ist noch keine Klage des Klägers auf Schadenersatz oder Entschädigung bei den ordentlichen Gerichten anhängig. Eine solche Klage ist nach seinem Vorbringen auch (noch) nicht zu erwarten. Im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 8. September 2017 wird nicht behauptet, dass die Erhebung einer solchen Klage fest beabsichtigt ist, sondern lediglich berichtet, der Kläger habe Amtshaftungsansprüche gegenüber der Beklagten bereits geltend gemacht. Überdies fehlt es auch an (konkreten) Angaben über den Schaden, der dem Kläger entstanden sein soll. Die Behauptung eines eingetretenen Schadens setzt auch in einer Konstellation wie der vorliegenden zwingend eine Gegenüberstellung der Einkommensverhältnisse bzw. des verbleibenden Gewinns, die/der bei rechtzeitiger Umwandlung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu erwarten gewesen wäre, und der finanziellen Verhältnisse, die sich aufgrund einer etwaigen anderweitigen beruflichen Tätigkeit ergeben haben, sowie eine jedenfalls annähernde Angabe der Schadenshöhe voraus (vgl. nur OVG NW, B.v. 23.1.2003 – 13 A 4859/00 – juris Rn. 16 m.w.N.).

Auf die Frage, ob ein Amtshaftungsbegehren des Klägers insbesondere wegen eigener Herbeiführung des Endes seines Zeitsoldatenverhältnisses nach § 839 Abs. 3 BGB oder § 254 Abs. 1 BGB (sicher) ausgeschlossen ist, kommt es nicht mehr an.

Dafür, dass ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog aus anderen Gründen gegeben sein könnte, ist weder etwas vorgetragen, noch sonst etwas ersichtlich.

Zudem ist die Klage auch nicht begründet, weil der Bescheid des BAPersBw vom 27. März 2015 und dessen Beschwerdebescheid vom 1. September 2015 im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens (vgl. nur Gerhardt, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 113 Rn. 103 m.w.N.) rechtmäßig gewesen sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt haben (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Einen Anspruch auf Übernahme hat der Kläger nicht gehabt. Sein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Umwandlungsantrag vom 7. Januar 2014 ist durch diese Bescheide erfüllt worden.

Im Einzelnen:

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG bedarf es zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten einer Ernennung. Gemäß § 3 Abs. 1 SG ist der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden. Soldaten auf Zeit - wie der Kläger - können bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 SG in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden (§ 39 Nr. 3 SG). Jedoch geben weder Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (kurz: GG) noch das SG dem Bewerber, der alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten erfüllt, einen Anspruch auf Übernahme in dieses Amt.

Schon allein daran war das Begehren des Klägers gescheitert, soweit er die Verpflichtung zur Übernahme in das Verhältnis eines Berufssoldaten geltend gemacht hatte.

Sein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Umwandlungsantrag vom 7. Januar 2014 ist durch die angegriffenen Bescheide aus folgenden Gründen erfüllt worden.

Der Dienstherr legt die Anforderungen, denen ein Bewerber in körperlicher Hinsicht genügen muss, in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Subjektive Rechte der Bewerber werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Dem Dienstherrn steht hierbei ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann nicht geeignet, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann. Demgegenüber ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den vom Dienstherrn festgelegten – laufbahnbezogenen – Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der körperlichen Anforderungen für eine Verwendung im Wehrdienstverhältnis rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden körperlichen Eignung. Es ist zu prüfen, ob der Bewerber den Anforderungen genügt und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran – bei Soldaten – bis zum Erreichen des Endes der Dienstzeit oder der Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert (vgl. zu all dem BayVGH, B.v. 9.6.2017 – 6 ZB 16.1993 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

Gemessen an den vorgenannten, obergerichtlichen Grundsätzen hat dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung seines Verpflichtungsbegehrens die uneingeschränkte – gerichtlich voll überprüfbare - körperliche Eignung, die nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG zwingende Tatbestandsvoraussetzung für die Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist, gefehlt.

Der Kläger leidet unstreitig - so wie es im Arztbrief des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 31. März 2017 diagnostiziert ist - an einer Multiplen Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf.

In der Gesundheitsnummer 78 der Anlage 5.03 zur Zentralvorschrift A1-831/0-4000 „Wehrmedizinische Begutachtung“ wird der Erkrankung Multiple Sklerose die Gradation VI zugewiesen, die nach Anlage 1/2 der ZDv 46/1 - welche hier gemäß Ziffer 5.1 der Zentralvorschrift A1-831/0-4000 „Wehrmedizinische Begutachtung“ gilt - festzustellen ist, sofern ein Befund die Wehrdienstfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit dauerhaft ausschließt.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Regelungen in der ZDv 46/1 gegen höherrangiges Recht verstoßen oder aus einem anderen Grund rechtswidrig sind (vgl. BVerwG, B.v. 24.2.2005 – 1 WB 58/04 – juris Rn. 4). Insbesondere deckt sich die gerichtlich voll überprüfbare (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2000 – 6 B 18/00 – juris Rn. 4 m.w.N.), typisierende wehrmedizinische Bewertung, nach welcher die Erkrankung Multiple Sklerose die Dienstfähigkeit eines Soldaten dauerhaft ausschließt, mit den sonstigen medizinischen Erkenntnissen, die zu dieser Erkrankung aktuell vorliegen (so im Ergebnis bereits OVG NW, U.v. 11.6.1979 – I A 2355/77 – juris).

Nach der gültigen Leitlinie „Diagnose und Therapie der Multiplen Sklerose“ (http://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/030-050l_S2e_Multiple_Sklerose_ Diagnostik_Therapie_2014-08_abgelaufen.pdf) ist die Multiple Sklerose die häufigste neurologische Erkrankung, die im jungen Erwachsenenalter zu bleibender Behinderung und vorzeitiger Berentung führt. Die Krankheitsprogression ist bei der schubförmigen und progredienten Verlaufsform ab einem bestimmten Grad der Behinderung vergleichbar rasch. Nur ca. 10 bis 15% der Patienten haben im Verlauf der Erkrankung keine Schübe. Bei etwa einem Drittel der Patienten führt die Multiple Sklerose zu vorzeitiger Berentung (vgl. zu all dem a.a.O., S. 3). Spastik ist kein typisches Frühzeichen einer multiplen Sklerose, tritt jedoch im weiteren Verlauf außerordentlich häufig auf (bei bis zu 70% der Patienten). Der Muskeltonus kann permanent (tonische Spastik), aber auch intermittierend (einschießende, phasische Spastik) gesteigert sein. Wesentliche Folge der spastischen Tonuserhöhung ist die Einschränkung der Mobilität. Generell kann Spastik die Aktivitäten des täglichen Lebens ebenso wie die Teilhabe am sozialen und beruflichen Leben der betroffenen Patienten erheblich beeinträchtigen (vgl. zu all dem a.a.O., S. 26). Das Fatigue-Syndrom bezeichnet eine abnormal erhöhte Erschöpfbarkeit, unter der 60 bis 90% der Multiple Sklerose-Betroffenen leiden und die bereits frühzeitig im Krankheitsverlauf auftreten kann. Mit knapp 50% ist sie sogar das häufigste Symptom der multiplen Sklerose in dieser Patientengruppe. Häufig beeinflusst die Fatigue die körperliche und/oder geistige Leistungsfähigkeit der Art, dass Alltag und berufliche Anforderungen nicht mehr bewältigt werden können und die Lebensqualität erheblich eingeschränkt ist (vgl. a.a.O., S. 28). Kognitive Störungen schränken Lebensqualität, berufliche Leistungsfähigkeit und soziale Funktionsfähigkeit erheblich ein und kommen bei 40 bis 65% der Multiple Sklerose-Erkrankten vor. Sie sind unabhängig von körperlicher Behinderung oder Verlaufsform, können bereits frühzeitig im Krankheitsverlauf auftreten, sind mit kortikaler Atrophie korreliert und manifestieren sich eher mit interindividuell unterschiedlichen, umschriebenen Defiziten als mit einem generellen Abbau kognitiver Funktionen (vgl. a.a.O., S. 29).

Die in dem Arztbrief des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 31. März 2017 unter Verweis auf ein NEDA-4-Paradigma formulierte Kritik an der dargelegten wehrmedizinischen Bewertung der Erkrankung Multiple Sklerose greift schon deshalb nicht durch, weil sie die wehrmedizinische Einschätzung angesichts der in der gültigen Leitlinie „Diagnose und Therapie der Multiplen Sklerose“ zum Ausdruck gekommenen medizinischen Erkenntnisse zu dieser Erkrankung nicht als fehlerhaft belegt. NEDA beinhaltet keine grundsätzlich neuen medizinischen Erkenntnisse etwa zu Auswirkungen und Verlauf der Multiplen Sklerose, sondern steht (lediglich) für ein Therapieziel (vgl. nur https://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=54857 sowie den Arztbrief des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 31. März 2017).

Vor diesem Hintergrund kommt die für die Erteilung einer militärärztlichen Ausnahme allein zuständige (vgl. Kap. D 01.01 des AU Nr. 80 FA InspSan Nr. 6.2) Beratende Ärztin des BAPersBw in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2017 schlüssig und überzeugend zu dem Ergebnis, dass selbst unter Erteilung und Einhaltung strikter Auflagen mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze weder die Dienst- und Verwendungsfähigkeit noch die Einsatzfähigkeit des Klägers, noch eine Stabilität im Krankheitsverlauf besonders unter wehrdiensteigentümlichen Belastungen gewährleistet werden kann und lehnt die Erteilung einer militärärztlichen Ausnahme für die Übernahme des Klägers als Berufssoldat ab.

Diese Stellungnahme der Beratenden Ärztin des BAPersBw vom 1. Juni 2017 deckt sich überdies insbesondere mit dem Begutachtungsergebnis des Sanitätszentrums Bad Reichenhall vom 11. Dezember 2014 und der Einschätzung des Beratenden Arztes des BAPersBw vom 2. März 2015. Sie wird auch insbesondere nicht durch den Arztbrief des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 31. März 2017 erschüttert oder gar wiederlegt. In diesem Arztbrief wird zwar ein über die letzten drei Jahre stabiler Verlauf der Erkrankung beim Kläger ohne neu auftretende Veränderungen/Herde hervorgehoben und es wird ihm darin eine sehr gute medizinische Prognose gestellt. Der Arztbrief äußert sich aber insbesondere nicht zum Punkt der Dienstfähigkeit des Klägers bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.

Nach all dem war die Klage abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2015 - RN 2 K 14.701 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 555,18 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 3). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, sind Zulassungsgründe deshalb wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 6 ZB 13.312 - juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 61 m.w.N). Danach begegnet das erstinstanzliche Urteil keinen ernstlichen Zweifeln.

Die Klägerin wurde von der beklagten Gemeinde mit Bescheiden vom 25. Januar und 19. April 2013 als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 85/1 für im Jahr 2012 durchgeführte Straßenbaumaßnahmen an der „Grünbacher Straße“ (Entwässerung und Beleuchtung) zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von - zuletzt - 555,18 Euro herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beitragserhebung sei zwar nicht nach dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG), wohl aber nach dem vorrangigen Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB) dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Erschließungsbeitragsrecht finde Anwendung, weil die Straße entgegen der Ansicht der Beklagten durch die 1967/68 durchgeführten Baumaßnahmen noch nicht endgültig hergestellt worden sei. Dazu hätte sie nach den jeweiligen Erschließungsbeitragssatzungen (EBS) eine vollständige und ordnungsgemäße Straßenbeleuchtung aufweisen müssen. Daran habe es jedoch auf der gesamten Straßenlänge gefehlt. Auf der westlichen, bis zum alten Ortsende bei Grundstück FlNr. 29/1 reichenden Teilstrecke habe es nur zwei unzureichende Hängeleuchten und eine Pilzleuchte vor dem Feuerwehrhaus gegeben; die östliche Teilstrecke, die erst später (ab 1977) Erschließungsfunktion erlangt habe und an der das Grundstück der Klägerin liege, habe bis zur in Rede stehenden Baumaßnahme im Jahr 2012 über gar keine Straßenbeleuchtung verfügt. Selbst wenn der westliche Teil bereits vor 2012 ausreichend beleuchtet und damit endgültig hergestellt gewesen sein sollte, ergebe sich für die Klägerin kein günstigeres Ergebnis. Denn für diesen Fall sei der maßgebliche östliche Teil als eigenständige Erschließungsanlage zu betrachten mit der Folge, dass die Kosten für die 2012 durchgeführten Baumaßnahmen bezogen allein auf diese Teilstrecke und die daran angrenzenden Grundstücke wiederum nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen seien und sich für die Klägerin kein niedrigerer, sondern im Gegenteil ein höherer Beitrag als der festgesetzte errechne. Die Beitragspflicht sei entstanden. Der Einwand der Klägerin, die neue Straßenbeleuchtung entspreche nicht der europäischen Norm, greife nicht durch. Die Beitragsfestsetzung sei auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Die Beitragsberechnung der Beklagten leide zwar an mehreren Fehlern. Bei Korrektur dieser Fehler errechne sich jedoch für die Klägerin nach der Rechtslage ein höherer Beitrag als der festgesetzte. Das Recht zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags sei weder verwirkt noch von der Beklagten rechtsmissbräuchlich ausgeübt.

Der Zulassungsantrag der Klägerin hält der Begründung des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das - ergebnisbezogene - Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet und weiterer Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Grünbacher Straße sei auf ihrer gesamten Länge bereits ca. 1967/68 mit einer ausreichenden Beleuchtung endgültig hergestellt worden, weshalb sie entsprechend der ursprünglichen Ansicht der Beklagten nunmehr insgesamt in den Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts falle. Die Klägerin meint, an der westlichen Teilstrecke habe es damals nicht nur zwei, sondern fünf Hängelampen gegeben, die auch für die östliche Teilstrecke ab FlNr. 29/1 zu einem ungefährdeten Hauszu-Haus-Verkehr ausgereicht hätten. Das greift nicht durch.

Wie das Verwaltungsgericht insoweit unbestritten angenommen hat, sahen und sehen die Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten seit damals im Rahmen des Regelungsauftrags nach § 132 Nr. 4 BBauG/BauGB für Anbaustraßen unter anderem eine „Beleuchtung“ als Herstellungsmerkmal vor. Welchen konkreten technischen Anforderungen diese Teileinrichtung genügen muss, um als endgültig hergestellt zu gelten, ist in der Satzung nicht näher umschrieben und muss es auch nicht sein. Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, sich ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es von vornherein nicht zu vereinbaren, das Merkmal „Beleuchtung“ in dem Sinn zu verstehen, dass es um Ausbaustandards unter Beachtung bestimmter technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann nur sein, dass überhaupt (irgend-)eine funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.1.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 7). Eine etwa mängelbehaftete Bauausführung berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen (vgl. BayVGH, B. v. 13.6.2016 - 6 ZB 14.2404 - juris Rn. 6 f. m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab mag das Hauptargument des Verwaltungsgerichts, die Beleuchtung auf der westlichen Teilstrecke habe trotz der 1967/68 angebrachten Straßenleuchten dem Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ nicht entsprochen, Zweifeln begegnen. Auch wenn man aber mit der Klägerin davon ausgeht, die Grünbacher Straße sei auf dieser Strecke bereits damals als Erschließungsanlage endgültig hergestellt worden, ändert sich am Ergebnis der beitragsrechtlichen Bewertung nichts. Denn dann verbleibt es bei der Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, die der Senat teilt:

Die östliche Teilstrecke kann erst ab 1977 zum Anbau bestimmt gewesen sein und damit die Eigenschaft als Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) erhalten haben, weil sie bis dahin beidseitig durch den nicht für eine Bebauung vorgesehenen Außenbereich verlaufen ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364/367; U. v. 14.2.1986 - 8 C 115/84 - NVwZ 1986, 568). Wird eine Außenbereichsstraße in eine Anbaustraße umgewandelt, ist ihr Zustand erschließungsbeitragsrechtlich unter dem Blickwinkel einer erstmaligen endgültigen Herstellung neu zu beurteilen (BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308/312). Denn eine für ihren Zweck fertige Außenbereichsstraße kann und wird im Regelfall als beitragsfähige Erschließungsanlage eine noch unfertige Anbaustraße sein. Das gilt auch für die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße. Denn sie hat bis zur Aufstellung von zwei Leuchten durch die abgerechneten Baumaßnahmen im Jahr 2012 über keine eigene Beleuchtung verfügt und ist ohne jeden verbleibenden Zweifel auch nicht von der westlichen Teilstrecke her ausreichend beleuchtet worden. Dagegen spricht schon die leichte Straßenkrümmung, die eine Ausleuchtung der Straße bis zum heutigen östlichen Ende durch die „alte Hängeleuchte“ Nr. 5 (nach dem Plan der Klägerin, Bl. 40 des VGH-Akts 6 ZB 15.2788) ausschloss. Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor, dass die Straßenanlieger die Gemeinde jahrelang um Fertigstellung der Beleuchtung gebeten hätten.

Demnach war allenfalls die westliche Teilstrecke der Grünbacher Straße bereits früher endgültig hergestellt und infolge dessen aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entlassen worden. Die östliche Teilstrecke, an der das Grundstück der Klägerin liegt, hat hingegen erst durch die abzurechnende Baumaßnahme einen der Merkmalsregelung entsprechenden Ausbauzustand erhalten. Diese Baumaßnahmen sind auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage „einschließlich der Einrichtungen für Entwässerung und Beleuchtung“ (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) gerichtet und fließen in den Erschließungsaufwand ein. Die östliche Teilstrecke stellt unter diesen Voraussetzungen entgegen der Ansicht der Klägerin aus Rechtsgründen zwingend eine eigenständige Erschließungsanlage dar, ohne dass dem § 6 Abs. 4 EBS 1968 (richtig wohl: § 5 Abs. 4 EBS ab 1975) entgegensteht. Wird nämlich eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden (nicht notwendigerweise auch erhoben) sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt, stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbstständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine - grundsätzlich gebotene - natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen wie des neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U. v. 22.7.2011 - 6 B 08.1935 - juris Rn. 16 m. w. N.).

b) Die Rüge, die neu aufgestellten Pilzleuchten entsprächen nicht dem Stand der Technik (DIN EN 13201) und seien als Straßenbeleuchtung ungeeignet, bleibt unter jedem Gesichtspunkt ohne Erfolg.

Sie kann zunächst nicht die endgültige Herstellung der östlichen Teilstrecke der Grünbacher Straße als der für das klägerische Grundstück maßgeblichen Erschließungsanlage in Frage stellen. Das satzungsmäßige Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ nimmt, wie oben ausgeführt, nicht auf Ausbaustandards in technischen Regelwerken Bezug. Es steht außer Frage, dass mit den beiden Beleuchtungskörpern Nr. 6 und 7 (nach dem Plan der Klägerin, Bl. 40 des VGH-Akts 6 ZB 15.2788) eine funktionsfähige, der Ausdehnung der Erschließungsanlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist. Nach den Vermaßungen der Klägerin beträgt der Abstand zwischen diesen Leuchtkörpern nur 48,40 m, womit der leichten Straßenkrümmung ausreichend Rechnung getragen wird.

Es fehlt mit Blick auf die Beleuchtung zudem nicht an der anlagen- oder kostenbezogenen Erforderlichkeit im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straße (oder Teileinrichtung) überhaupt und ob sie nach Art und Umfang oder den dafür aufgewandten Kosten erforderlich ist, steht der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 9). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist (BVerwG, U. v. 3.3.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208/1209; BayVGH, B. v. 6.12.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9; U. v. 11.12.2015 - 6 N 14.1743 - juris Rn. 34). Für ein Überschreiten dieser Grenze ist kein greifbarer Anhaltspunkt vorgetragen oder ersichtlich. Die von der Beklagten gewählte Beleuchtung mag hinsichtlich Lichtverteilung und Leuchtkraft nicht dem Stand der Technik entsprechen, sachlich unvertretbar ist sie weder nach Ausführung noch mit Blick auf die Kosten.

c) Die Beitragsfestsetzung ist entgegen der Ansicht der Klägerin weder durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ausgeschlossen noch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 Halbs. 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt diese Regelung für Beiträge, die - wie hier - vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, tritt die Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht erst ein, wenn die Erschließungsanlage endgültig technisch - d. h. entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen und programmgemäß - fertiggestellt ist (vgl. BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 22; B. v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris Rn. 9). Mit Blick auf die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße als der maßgeblichen Erschließungsanlage ist die Vorteilslage erst 2012 entstanden. Denn sie wurde, nachdem sie ihre Bestimmung zum Anbau frühestens 1977 erhalten hatte, erst 2012 durch die abzurechnende Baumaßnahme technisch endgültig fertiggestellt. Die Ausschlussfrist steht der Beitragsfestsetzung demnach nicht entgegen.

Von einer Verwirkung kann ebenfalls keine Rede sein. Das Gesetz machte der erhebungsberechtigten Gemeinde - abgesehen von der genannten Ausschlussfrist - keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehensvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (BayVGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 21; B. v. 24.11.2015 - 6 ZB 15.1402 - juris Rn. 10; anders allerdings der am 1.4.2021 in Kraft tretende Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG). Die Rechte der Beitragspflichtigen werden dadurch nicht beeinträchtigt. Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte lediglich die Kosten für die 2012 durchgeführte Baumaßnahme an der Straßenentwässerung und -beleuchtung umgelegt hat, nicht aber die Kosten, die ihr vor der Umwandlung in eine Erschließungsanlage für die Herstellung der damaligen Außenbereichsstraße entstanden waren (zur Beitragsfähigkeit solcher Baumaßnahmen vgl. BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308/314 f.; U. v. 5.5.2015 - 9 C 14.14 - DVBl 2015, 1117 Rn. 28.).

d) Schließlich begegnet die Beitragsfestsetzung auch der Höhe nach keinen Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der auf das Grundstück der Klägerin rechtmäßig entfallende Erschließungsbeitrag jedenfalls nicht niedriger (sondern mehr oder weniger höher) als er von der Beklagten festgesetzt wurde.

Sieht man - als Konsequenz aus der Hauptargumentation der Klägerin - die östliche Teilstrecke der Grünbacher Straße als die maßgebliche Erschließungsanlage an, sind an der Aufwandsverteilung nur diejenigen Grundstücke zu beteiligen, die durch diese Anlage erschlossen werden, darunter das Grundstück der Klägerin. Die im Zulassungsantrag als weiter beitragspflichtig benannten Grundstücke liegen indes mit Ausnahme der FlNrn. 53/18 und 53/19 an der westlichen Teilstrecke und werden durch diese erschlossen. Die Grundstücke FlNrn. 53/18 und 53/19 grenzen zwar an die östliche Teilstrecke, sind aber aufgrund ihrer geringen Größe und ihres Zuschnitts weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar (vgl. § 6 EBS) und nehmen deshalb an der Aufwandsverteilung nicht teil. Jedenfalls trägt die Klägerin zu ihnen und im Übrigen auch zu den Grundstücken an der westlichen Teilstrecke nichts Erhebliches vor. Sie nennt lediglich Flurnummern, ohne aber konkret darzulegen, weshalb diese entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und trotz ihrer Lage, ihres Zuschnitts oder der bauplanerischen Festsetzungen bebaubar und erschlossen sein sollen. Abrechnungsfehler, die sich im Ergebnis zu ihren Gunsten auswirken könnten, sind nicht dargetan.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „ob die bislang ergangene Rechtsprechung auch auf solche Konstellationen anzuwenden ist, bei denen die endgültige Fertigstellung wegen des Fehlens einer Lampe, welche die Gemeinde trotz vermehrter Aufforderung aufzustellen verweigert hat, verzögert wird“, lässt sich - wenn sie überhaupt verallgemeinerungsfähig sein sollte - auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne weiteres in dem oben genannten Sinn beantworten.

4. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten der Beklagten auferlegen müssen, kann nicht durchgreifen. § 158 Abs. 1 VwGO schließt die Zulassung von Rechtsmitteln aus, die auf den Kostenpunkt beschränkt sein sollen. Deshalb kann die Berufungszulassung nur mit Zulassungsgründen erreicht werden, die sich auf die Entscheidung in der Hauptsache beziehen (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 158 Rn. 12 m.w.N).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. März 2017 – AN 11 K 16.511 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 21.366,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 VwGO greifen nicht durch.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (ihren) Antrag … auf fiktive Laufbahnnachzeichnung, hilfsweise Schadensersatz wegen pflichtwidrig unterlassener Beförderung zu verbescheiden.“ Das Verwaltungsgericht hat diese Klage aus zwei Gründen abgewiesen. Sie sei zum einen unzulässig, weil kein Rechtschutzinteresse für die „auf das Begehren des Erlasses eines Ausgangsbescheides durch eine Behörde der Beklagten“ reduzierte Klage bestehe. Sie sei zum anderen aber „auch insgesamt unbegründet“. Letzteres stellt trotz der einleitenden Formulierung im Konjunktiv („… sei … im Bemühen um eine Befriedung … auch auf folgende Aspekte hingewiesen“ und „die Klage wäre … auch insgesamt nicht begründet“) entgegen dem Verständnis der Klägerin keinen bloßen Hinweis dar. Es handelt sich vielmehr um einen eigenständigen, das klageabweisende Urteil allein tragenden zweiten Begründungsstrang, für den das Verwaltungsgericht seine Überzeugung zu Haupt- und Hilfsantrag abschließend gebildet hat. Das ergibt sich aus den unmissverständlich und im Indikativ formulierten Obersätzen („Die Klage scheitert jedoch im Hauptantrag …“ und „der im Hilfsantrag reklamierte Schadensersatzanspruch … scheitert bereits daran …“), die das Verwaltungsgericht zudem nicht nur ausführlich begründet, sondern auch anhand der nach seiner materiell-rechtlichen Ansicht einschlägigen Vorschriften abschließend beurteilt hat (S. 14 unten bis 18 des Urteils).

Ist die erstinstanzliche Entscheidung demnach selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 3 m.w.N.). Das gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Klage – wie hier – ausdrücklich als unzulässig und unbegründet abgewiesen hat (vgl. BVerwG, B.v. 9.4.2003 – 4 B 29.03 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 15.8.2016 – 20 ZB 16.931 – juris Rn. 3 ff. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 100, § 124a Rn. 112 m.w.N.).

Daran fehlt es. Mit ihrem Zulassungsantrag wendet die Klägerin sich nur gegen den ersten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts (Klage unzulässig). Sowohl die Gehörsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO Art. 103 Abs. 1 GG) als auch die Rüge ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) betreffen allein die Auffassung der Vorinstanz, der auf bloße Verbescheidung gerichteten Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Da aber der zweite, das Urteil ebenfalls selbstständig tragende Begründungsstrang (Klage unbegründet) nicht mit – über bloße Urteilskritik hinausgehenden – Zulassungsgründen angegriffen wird, muss die Zulassung der Berufung von vornherein ausscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 bis 3, § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 264/04
Verkündet am:
21. April 2005
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zu den Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs wegen einer
unrichtigen Auskunft über die Höhe der Besoldung, wenn der Empfänger
aufgrund der Mitteilung seine bisherige berufliche Position
aufgibt und in das Beamtenverhältnis wechselt.

b) Nimmt ein Beamter zur Vorbereitung einer Auskunft gegenüber einem
Dritten einen weiteren Amtsträger aufgrund dessen überlegenen
Fachwissens in Anspruch, gewinnt dessen Mitwirkung am Zustandekommen
der Auskunft gegenüber dem Adressaten eine über
die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität, so daß
seine Amtspflicht zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung
über die Rechtslage auch gegenüber dem Empfänger der Auskunft
besteht.
BGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 264/04 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Teil-Grund- und TeilEndurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. April 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger steht als Professor der Fachhochschule A. im Dienst des beklagten Landes. Er beansprucht Schadensersatz wegen einer ihm vor der Ernennung durch eine Mitarbeiterin des damaligen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (im folgenden: Wissenschaftsministerium) erteilten Auskunft über die Höhe seiner Bezüge.
Der Kläger lebte bis 1981 in der DDR. 1970 schloß er ein Studium an der Technischen Universität D. - Sektion Elektrotechnik - mit dem akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs ab. Nach seiner Übersiedlung in den Westteil Berlins absolvierte er von 1983 bis 1986 nebenberuflich ein Aufbauund Promotionsstudium an der dortigen Technischen Universität. 1986 wurde ihm der akademische Grad eines Doktor-Ingenieurs verliehen. Von 1981 bis 1992 war er als Entwicklungsingenieur und zuletzt als stellvertretender Abteilungsleiter bei der Firma A. tätig.
Im Juli 1992 bewarb sich der Kläger erfolgreich auf di e vom Wissenschaftsministerium des Beklagten ausgeschriebene Professur "Leistungselektronik und Antriebe" an der Fachhochschule A. . Er war jedoch, wie er den Bediensteten des Beklagten gegenüber auch offenlegte, zur Annahme des Rufs nur unter der Bedingung bereit, daß er mit den für das bisherige Bundesgebiet geltenden Bezügen besoldet wurde. Er erbat deshalb eine Auskunft über die ihm zustehende Vergütung.
Die Sachbearbeiterin R. vom Wissenscha ftsministerium des Beklagten richtete daraufhin unter dem 10. März 1993 ein Schreiben an den Kläger, in dem sie unter anderem ausführte:
"Unter Bezugnahme auf die mit ihnen geführten Gespräche teile ich Ihnen mit, daß Sie im Falle der Rufannahme eine Vergütung der Höhe nach entsprechend einem vergleichbaren Beschäftigten im bisherigen Bundesgebiet erhalten werden."
Mit Schreiben vom 16. März 1993 nahm der Kläger den R uf an und wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit zum Professor ernannt. Durch Erlaß vom 23. September 1993 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 eingewiesen. Aus dem Text des Einweisungserlasses ging nicht hervor, ob ihm ein ruhegehaltfähiger Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den abgesenkten Bezügen im Beitrittsgebiet und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen nach § 4 der Zweiten BesoldungsÜbergangsverordnung (2. BesÜV) in der hier maßgebenden Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 778, 1035), mit Wirkung vom 1. Juli 1991 geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) gewährt wurde. Tatsächlich erhielt der Kläger einen solchen Zuschuß nicht.
Nachdem er dies bemerkt hatte, forderte er 1996 die r ückwirkende Nachzahlung des Differenzbetrages. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 6. Mai 1997 ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht jedoch die erstinstanzliche Entscheidung mit Beschluß vom 23. Dezember 1999 und wies die Klage ab. Der Beschluß ist seit dem 5. Februar 2000 rechtskräftig. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf den Zuschuß nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV, weil er die erste für die Ernennung zum Professor unerläßliche Befähigung, den Abschluß eines allgemeinen Hochschulstudiums, nicht, wie es erforderlich sei, im bisherigen Bundesgebiet, sondern an einer Universität in der ehemaligen DDR erworben habe. Er könne sich auch nicht auf eine etwaige Zusicherung des "Westgehalts" durch den Beklagten berufen, da eine solche gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam sei.
Der Kläger hat behauptet, sein Gehalt, das er beim V erbleib in der freien Wirtschaft bezogen hätte, übersteige die Bezüge eines Professors, dessen Dienstbezüge sich nach der Besoldungsgruppe C 3 in der für das Altbundesgebiet geltenden Höhe richteten.
Er fordert Schadensersatz wegen der ihm unter dem 10. März 1993 erteilten Auskunft. Er verlangt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Betrages, der ihm bei Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV bis zum 31. Juli 2003 zugestanden hätte. Für die Folgezeit beantragt er die Feststellung , daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm bis zur Angleichung der C 3-Besoldung (Ost) an die C 3-Besoldung (West) jeweils monatlich den Differenzbetrag zu zahlen, der sich aus der unterschiedlichen Bezügehöhe ergibt. Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat demgegenüber den Leistungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Den Feststellungsantrag hat es abgewiesen. Hiergegen richten sich die vom Senat zugelassenen Revisionen beider Parteien.

Entscheidungsgründe


A.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng ausgeführt , der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Die Bedienstete R. des Beklagten habe mit ihrem Schreiben vom 10. März 1993 eine verbindliche amtliche Auskunft erteilt. Diese sei, wie aufgrund des Ausgangs des Verwaltungsgerichtsprozes-
ses bindend feststehe, unrichtig gewesen. Überdies habe der Beklagte auch gegen die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verstoßen, indem er in Widerspruch zu der Ankündigung im Schreiben vom 10. März 1993 und zur Formulierung des Einweisungserlasses vom 23. September 1993 lediglich die Bezüge nach der Besoldungsgruppe C 3 in der für das Beitrittsgebiet geltenden abgesenkten Höhe gewährt habe. Die Bediensteten des Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt. Zwar sei es 1993 im Ergebnis möglicherweise vertretbar gewesen, § 4 2. BesÜV zugunsten des Klägers so auszulegen, daß ihm der in dieser Bestimmung geregelte Zuschuß zustehe. Die Auslegung beruhe jedoch auf einer unzureichenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung. Die schuldhaft unrichtige Auskunft des Beklagten sei ursächlich für den dem Kläger entstandenen Schaden geworden, allerdings zeitlich befristet bis zum 25. April 1996. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, er habe den Ruf nur angenommen, weil er von einer Besoldung nach C 3 in der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Höhe ausgegangen sei. Ab dem 25. April 1996 sei die Ursächlichkeit der Auskunft vom 10. März 1993 für die Einkommenseinbuße des Klägers jedoch entfallen. An diesem Tag habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil die Auslegung des § 4 Abs. 1 2. BesÜV höchstrichterlich klargestellt. Damit habe sich die der Auskunft vom 10. März 1993 zugrundeliegende Rechtsauffassung des Beklagten als unvertretbar herausgestellt. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte aufgrund seiner Bindung an Recht und Gesetz nur noch Dienstbezüge nach C 3 in der für das Beitrittsgebiet geltenden Höhe gewähren dürfen. Die Zusicherung einer höheren als der gesetzlich begründeten Besoldung wäre gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam gewesen. Der Rechtsstreit sei hinsichtlich der Höhe des Schadens noch nicht entscheidungsreif. Der Kläger könne für seinen Leistungsantrag nicht den einfachen Vergleich der Bruttoeinkommen zugrunde legen. Er müsse
noch darlegen, daß das bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen erzielte Einkommen unter Berücksichtigung der anderweitigen Altersversorgung und Krankenversicherung höher gewesen sei als das Einkommen nach der Besoldungsgruppe C 3 in der im bisherigen Bundesgebiet geltenden Höhe. Ferner sei die Frage der Bewertung der Sicherheit des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen.
Die Abweisung des Feststellungsantrags folge daraus, daß der Kläger ab dem 25. April 1996 keinen Schadensersatz mehr beanspruchen könne, die Feststellung jedoch für einen späteren Zeitraum verlangt werde.

B.


Dies hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
I. Revision des Beklagten
1. Das Berufungsurteil ist auf die Revision des Beklagten aufzuheben, soweit die Vorinstanz den Leistungsantrag des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.
Das Grundurteil hätte nicht erlassen werden dürfen, we il die getroffenen Feststellungen hierfür nicht ausreichen. Das Gericht kann nach seinem Ermessen ein Zwischenurteil über den Grund erlassen, wenn, wie hier, ein Anspruch
nach Grund und Betrag streitig ist (§ 304 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung ist neben der Entscheidungsreife hinsichtlich des Anspruchsgrundes, daß die geltend gemachte Forderung auch unter Berücksichtigung der gegen sie erhobenen Einwendungen mit Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht. Bei Schadensersatzklagen muß dementsprechend eine Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß irgendein Schaden entstanden ist (z.B.: Senatsurteil vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - NVwZ-RR 2005, 149, 152; BGHZ 126, 217, 219; 110, 196, 200 f; vgl. auch BGHZ 141, 129, 136; 111, 125, 133). Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen nicht, um diese Bedingung als erfüllt anzusehen. Es geht zutreffend davon aus, daß sich ein etwaiger Schaden des Klägers im Ansatz aus dem Vergleich seiner derzeitigen Einkommenssituation , die durch seine Vergütung nach der Besoldungsgruppe C 3 (Ost) bestimmt wird, und dem Einkommen, das er im Falle des Verbleibs bei der A. erzielt hätte, ergibt. Allerdings ist der Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf die Differenz zwischen der Besoldung nach C 3 (Ost) und C 3 (West) begrenzt , da im Falle einer unrichtigen Auskunft für den Schadensersatzanspruch der Betrag die Obergrenze darstellt, auf den der Geschädigte nach der Auskunft vertrauen durfte (Senat in BGHZ 155, 354, 362). Bei dem Vergleich zwischen der derzeitigen Vermögenssituation des Klägers und derjenigen, die bestanden hätte, wenn er bei seinem früheren Arbeitgeber verblieben wäre, sind - unter Berücksichtigung der Erleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO - aber auch, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, die im Regelfall bessere Altersversorgung im öffentlichen Dienst, die Beihilfeansprüche sowie die Sicherheit des Arbeitsplatzes mit zu berücksichtigen. Ferner sind einerseits etwaige Sozialabgaben, die für Beamte nicht anfallen, sowie andererseits mögliche Nebeneinkünfte, die der Kläger bei seiner früheren beruflichen Tätigkeit nicht erzielt hätte, in den Vergleich einzubeziehen. Hierzu fehlt es am Vor-
trag des Klägers und an Feststellungen des Berufungsgerichts. Es ist deshalb nicht ersichtlich, ob es wahrscheinlich ist, daß auch unter Berücksichtigung dieser Umstände dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist.
2. Der derzeitige Sach- und Streitstand rechtfertigt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Klagebweisung. Vielmehr ist nicht auszuschließen , daß dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zuzuerkennen sein wird.

a) Mit der Auskunft vom 10. März 1993, der Kläger werd e im Falle der Rufannahme eine Vergütung der Höhe nach entsprechend einem vergleichbaren Beschäftigten im bisherigen Bundesgebiet erhalten, haben die hieran beteiligten Bediensteten des Beklagten gegen ihre dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflichten verstoßen. Eine behördliche Auskunft muß vollständig, richtig und unmißverständlich sein, so daß der Empfänger zuverlässig disponieren kann (st. Rspr. des Senats z.B.: BGHZ 155, 354, 357; Urteil vom 27. April 1970 - III ZR 114/68 - NJW 1970, 1414; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., 2002, § 839 Rn. 152 jeweils m.w.N.). Dies ist insbesondere dann geboten, wenn der Empfänger weitreichende, im vorliegenden Fall sogar lebenswegentscheidende Dispositionen an das Ergebnis der Auskunft knüpft. Die dem Kläger gegebene Auskunft, er habe Anspruch, der Höhe nach wie ein vergleichbarer Bediensteter im bisherigen Bundesgebiet besoldet zu werden, war aus den Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg unrichtig.

b) Die am Zustandekommen der Auskunft beteiligten Beam ten des Beklagten handelten fahrlässig, da sie bei Anwendung der im Verkehr erforderli-
chen Sorgfalt hätten erkennen müssen, daß es zumindest zweifelhaft war, ob dem Kläger der Gehaltszuschuß zustand, so daß sie die Auskunft wenigstens mit einem entsprechenden Vorbehalt hätten versehen müssen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Vorwurf d er Fahrlässigkeit nicht unbegründet, weil die Ankündigung der Zahlung der "Westbezüge" in dem Schreiben vom 10. März 1993 auf einer bei ex ante-Betrachtung möglicherweise vertretbaren Auslegung von § 4 2. BesÜV beruhte. Richtig ist zwar, daß nicht jeder objektive Rechtsirrtum einen Schuldvorwurf gegen einen Beamten begründet. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung unter Inanspruchnahme der zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers vertretbar ist, kann aus der späteren Mißbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (z.B. Senat in BGHZ 119, 365, 369 f; Urteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 18 jeweils m.w.N.). Die Verneinung des Schuldvorwurfs setzt demnach voraus, daß die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war (Senat in BGHZ aaO S. 370). Jedenfalls die zweite Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Es oblag dem Beklagten, die tatsächlichen Umstände dafür vorzutragen, daß die dem Kläger erteilte unrichtige Auskunft vom 10. März 1993 auf einer sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhte, da derjenige, der sich auf das Verschulden ausschließende besondere Umstände , wie einen entschuldbaren Rechtsirrtum, beruft, für deren Vorliegen die Darlegungs- und Beweislast trägt (z.B.: Senat in BGHZ 69, 128, 143 f; Baumgärtel /
Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 839 Rn. 10). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als auf mangelnde Sorgfalt bei der Ermittlung der Rechtslage die Tatsache hindeutet, daß dem Kläger nur wenige Monate nach der Auskunft lediglich die "Ostbesoldung" gezahlt wurde, ohne daß Umstände ersichtlich oder vom Beklagten vorgetragen sind, die Veranlassung für eine Änderung der Rechtsansicht hätten gebe n können.
Der Beklagte meint, die Verfasserin des Schreibens vom 10 . März 1993 habe die Rechtslage mit hinreichender Sorgfalt ermittelt, weil sie sich telefonisch bei dem für Besoldungsfragen zuständigen Referenten des Finanzministeriums rückversichert habe. Es kann auf sich beruhen, ob die Bedienstete damit den Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung der Rechtsfrage genügt hat. Selbst wenn sie nicht fahrlässig gehandelt haben sollte, ist jedenfalls davon auszugehen, daß der in dieser konkreten Besoldungsangelegenheit um Rat gebetene Referent des Finanzministeriums fahrlässig gegen seine Amtspflichten verstieß, indem er einen Anspruch des Klägers auf Gewährung des Zuschusses vorbehaltlos bejahte. Aufgrund des von der Mitarbeiterin des Wissenschaftsministeriums in Anspruch genommenen überlegenen Fachwissens des Referenten gewann seine Mitwirkung am Zustandekommen der Auskunft vom 10. März 1993 - für ihn erkennbar - im Verhältnis zu dem Adressaten eine über die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität, so daß seine Amtspflicht zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung über die Rechtslage auch gegenüber dem Kläger bestand (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99 - NVwZ 2001, 1074 f und vom 24. April 1978 - III ZR 85/76 - WM 1978, 1209, 1211). Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, daß dieser Amtsträger die Rechtslage zuvor sorgfältig und gewissenhaft geprüft hatte.

Den Beklagten würde es im übrigen selbst dann nicht ent lasten, wenn seine Bediensteten bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage ohne Schuldvorwurf dieselbe unrichtige Auskunft erteilt hätten oder hätten erteilen können. Der Senat erkennt ein solches "schuldloses Alternativverhalten" nicht an ([Nichtannahme -]Beschluß vom 28. September 1993 - III ZR 91/92 - BGHR § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 23 und Urteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 28/84 - NJW 1986, 2952, 2954; siehe auch Staudinger/Wurm aaO, Rn. 242).

c) Es ist nicht auszuschließen, daß dem Kläger infolge der unzutreffenden und unvollständigen Auskunft vom 10. März 1993 ein Schaden entstanden ist, da er aufgrund dieser Mitteilung zur Aufgabe seiner bisherigen, seinen Angaben zufolge besser dotierten Stelle bei der A. veranlaßt wurde.
Zwar hat der Kläger aus den unter 1 genannten Gründ en den Eintritt eines Schadens bislang nicht hinreichend dargelegt. Gleichwohl ist die Klage entgegen der Ansicht des Beklagten noch nicht abweisungsreif. Vielmehr ist dem Kläger nach § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung seines Sachvortrags zu geben. Die Vorinstanzen haben den Kläger vor Erlaß des Berufungsurteils nicht darauf hingewiesen, daß er den Eintritt eines Schadens im Hinblick auf die Sozialabgaben, Pensions- und Beihilfeansprüche sowie auf die Arbeitsplatzsicherheit und etwaige Nebeneinkünfte nicht schlüssig vorgetragen habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten war ein solcher Hinweis nicht deshalb entbehrlich, weil er bereits in seiner Klageerwiderung unter Anführung einiger dieser Gesichtspunkte nachteilige Dispositionen des Klägers bestritten und diesen Vortrag mit seiner Berufungserwiderung wenigstens andeutungsweise wiederholt hat. Es kann auf sich beruhen, ob auch unter Berücksichti-
gung der Erweiterung der Hinweispflichten durch das Zivilprozeßreformgesetz ein gerichtlicher Hinweis auf bestimmte Bedenken gegen die Schlüssigkeit einer Klage entbehrlich ist, wenn der Prozeßgegner diese Aspekte bereits vorgebracht hat. Ein ergänzender Hinweis ist jedenfalls dann erforderlich, wenn das Gericht oder seine Vorinstanz durch unvollständige Hinweise zuvor den Eindruck erweckt hat, weiterer Sachvortrag sei nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 180/03 - NJW-RR 2005, 213). So liegt der Fall hier.
Das Landgericht hat im Zusammenhang mit der Ermittlun g des Schadens des Klägers nur darauf hingewiesen, daß die Vermögenseinbuße nicht in der Differenz zwischen "Ost-" und "Westbesoldung", sondern zwischen dem vorherigen Einkommen und der Vergütung nach C 3 (Ost) liege. Es hat aber die Klage nicht (auch) deswegen abgewiesen, weil ein Schaden nicht hinreichend dargetan sei, sondern allein mit der Begründung, dem Beklagten sei kein Verschulden anzulasten. Das Berufungsgericht hat vor Erlaß seines Urteils nur dem Beklagten einen Hinweis erteilt und ihm Gelegenheit zur Ergänzung seines Vortrags gegeben. Es sei noch nicht hinreichend geklärt, ob die Beamtin subjektiv vorwerfbar gehandelt habe, als sie dem Kläger geschrieben habe, er werde eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe C 3 (West) bekommen. Dieser Aspekt war einer der wesentlichen Streitpunkte der Parteien im Berufungsverfahren. Der Kläger konnte aus Gleichbehandlungsgründen erwarten , daß er ebenfalls einen Hinweis erhielt, wenn das Berufungsgericht Sachvortrag von seiner Seite vermißte, auch soweit es einen vom Gegner bereits angesprochenen Punkt betraf. In Richtung des Klägers hat die Vorinstanz jedoch keinen Hinweis erteilt. Hieraus durfte er demnach entnehmen, daß sein Vorbringen nicht mehr ergänzungsbedürftig war.


d) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein Schadensersa tzanspruch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG ausgeschlossen. Er meint, das in dieser Vorschrift (siehe auch § 50 Abs. 2 Satz 1 BRRG) bestimmte Verbot von Zusicherungen , Vereinbarungen und Vergleichen über eine höhere Besoldung als die gesetzlich bestimmte wirke auch als Sperre für die Gewährung von Schadensersatz. Die höhere Besoldung könne nicht im Wege des Schadensersatzes gewährt werden, weil es ansonsten in der Hand des Dienstherrn läge, durch falsche Auskünfte oder Zusicherungen Ersatzansprüche zu erzeugen, um damit im Ergebnis eine im Einzelfall gewünschte höhere Besoldung zu erzielen. Dem ist nicht zu folgen.
Der Beklagte kann zwar eine Kommentarstimme für sich in Anspruch nehmen, die ohne nähere Begründung meint, aus unwirksamen Zusicherungen , Vereinbarungen und Vergleichen könnten auch dann keine Rechte hergeleitet werden, wenn der Anspruch im Wege des Schadensersatzes verfolgt werde (Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht, Stand November 1994, § 2 Nr. 6 a.E.; anders für Amtshaftungsansprüche: Schwegmann/Summer, BBesG, Stand Januar 2001, § 2 Rn. 17). Indessen hat der Senat bereits dem entgegengesetzt entschieden, daß ein Beamter oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen unter anderem Ersatz der entgangenen erhöhten Bezüge verlangen können, wenn infolge einer Amtspflichtverletzung eine Beförderung unterblieben ist (Urteile vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - VersR 1994, 558, 559 und vom 7. Juli 1983 - III ZR 182/82 - VersR 1983, 1031, 1032 f m.w.N.). In diesen Fällen standen den Geschädigten nach dem Besoldungsrecht lediglich die Bezüge für das jeweils niedrigere Amt zu. Einen Ausschluß des - im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Fall so-
gar auf das positive Interesse gerichteten - Schadensersatzanspruchs auf Zahlung der Differenz zwischen diesen Bezügen und den nach der höheren Gehaltsstufe geschuldeten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG oder § 50 Abs. 2 Satz 1 BRRG hat der Senat nicht in Betracht gezogen. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Ausschluß von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten nicht erwogen worden (vgl. z.B. BVerwG Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 7 S. 4; Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 78 S. 4; siehe auch OVG Koblenz NVwZ 2003, 889, 892). Es besteht kein Anlaß, hiervon abzugehen.
II. Revision des Klägers
Auf die Revision des Klägers war das angefochtene Berufu ngsurteil aufzuheben , soweit die Klage abgewiesen wurde.
1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen die teilweise Klageabweisung nicht. Entgegen seiner Auffassung entfiel die Ursächlichkeit der Auskunft vom 10. März 1993 für die behauptete Einkommenseinbuße des Klägers nicht mit Erlaß des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1996 (BVerwGE 101, 116 ff). Für die Beantwortung der Frage, ob eine schadenstiftende Handlung einen Schaden verursacht hat, ist auf den Zeitpunkt der Vornahme der Handlung, die unmittelbar zum Schaden führt, abzustellen (vgl. z.B.: Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, vor § 249 Rn. 28). Die zu dem behaupteten Schaden unmittelbar führende Handlung war die Auskunft vom 10. März 1993, da der Kläger durch diese veranlaßt wurde, seine Stelle bei derA. aufzugeben. Dies hat den geltend gemachten Schaden, die behaupteten Einkom-
mensverluste, verursacht. Die später durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gewonnene bessere Erkenntnis über die besoldungsrechtliche Lage unterbricht diesen Ursachenzusammenhang nicht.
2. Die vom Berufungsgericht angenommene zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs ist auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Insbesondere ist es unter Zugrundelegung des derzeitigen Sach- und Streitstandes entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gerechtfertigt , den Kläger unter dem Aspekt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) mit seinem Schadensersatzanspruch auf die Zeit bis zum Erlaß des vorbezeichneten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu beschränken. Der Beklagte meint insoweit, dem Kläger habe es obgelegen, sich eine besser dotierte Stelle zu suchen, nachdem aufgrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 25. April 1996 festgestanden habe, daß er eine "Westbesoldung" nicht beanspruchen könne, sofern er sich mit dem niedrigeren Gehalt nach C 3 (Ost) nicht habe zufriedengeben wollen.
Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil der für die Voraussetzungen des Mitverschuldens darlegungspflichtige Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, welche zumutbaren höher bezahlten Anstellungsmöglichkeiten für den Kläger seinerzeit am Arbeitsmarkt bestanden.
3. Die Abweisung des Feststellungsantrags stellt sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ist die Feststellungsklage entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon deshalb abweisungsreif , weil sie sich auf die Differenz zwischen der "Ost-" und der "Westbesoldung" bezieht.

Richtig ist zwar, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auf den Ausgleich des Unterschiedsbetrags zwischen dem "Ost-" und dem "Westgehalt" gerichtet ist. Vielmehr kann er Ersatz der Vermögensnachteile verlangen , die ihm durch die Aufgabe seiner früheren Stellung entstanden sind, wobei sein Interesse auf den Betrag begrenzt ist, auf den er nach der Auskunft vom 10. März 1993 vertrauen durfte (vgl. Senat in BGHZ 155, 354, 362), so daß er höchstens die Differenz zwischen der Besoldung nach C 3 (Ost) und C 3 (West) verlangen kann. Es ist aber, insbesondere für die Zukunft, nicht ausgeschlossen, daß die durch die Aufgabe der früheren beruflichen Position entstandenen Nachteile hinter diesem Unterschiedsbetrag zurückbleiben. Da sich das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, mit dieser Problematik nicht befaßt und dem Kläger keinen entsprechenden Hinweis erteilt hat, ist diesem noch Gelegenheit zu geben, seinen Antrag anzupassen.

III.


Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die vom Beklagten - nach Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung - erhobene Einrede der Verjährung unbegründet ist. Zu Unrecht meint der Beklagte, die Verjährungsfrist habe mit dem Zugang des Bescheides vom 6. Mai 1997 begonnen, da dem Kläger ab diesem Zeitpunkt die Unrichtigkeit der ihm erteilten Auskunft bekannt gewesen sei.
Die Verjährungsfrist begann erst mit Eintritt der Rech tskraft des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Dezember 1999 am 5. Februar 2000 zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Amtshaftungsanspruch kann die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtshandlung darstellt. Dabei genügt es im allgemeinen, daß der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe liegend, eine Amtshaftungsklage mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung einer solchen Klage, sei es auch nur mit einem Feststellungsantrag, zuzumuten ist (z.B.: Senatsurteile in BGHZ 160, 216, 231; 150, 172, 186; 122, 317, 325 jeweils m.w.N.). Besteht die Amtspflichtverletzung , wie hier, in einer dem Geschädigten günstigen Auskunft, ist es ihm regelmäßig vor Abschluß des von ihm betriebenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu erheben, da erst der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Prozesses dem Geschädigten die erfor-
derliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hat und ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteile in BGHZ 122, 317, 324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469; Staudinger /Wurm aaO Rn. 399; siehe ferner Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162, 3164). Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn die verwaltungsgerichtliche Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos gewesen wäre (Senat in BGHZ aaO, S. 326). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1996 (aaO) bestanden , wie das für den Kläger günstige Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg belegt, in dem sich dieses mit der Entscheidung auseinandergesetzt hat, Zweifel, ob dem Kläger ein Zuschuß in Höhe der Differenz zwischen "Ost-" und "Westgehalt" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV zustand. Deshalb war es dem Kläger nicht zuzumuten, vor Ausschöpfung des Rechtsweges, auf dem er die Verpflichtung zur Gehaltszahlung entsprechend der Auskunft verfolgte, eine Amtshaftungsklage zu erheben. Der Lauf der Verjährungsfrist des Amtshaftungsanspruchs des Klägers wurde durch die am 31. Januar 2003 bei Gericht eingegangene und im Sinne von § 167 ZPO demnächst zugestellte Klage rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Juli 2016 - Au 2 K 15.109 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.377,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger bewarb sich im Juli 2014 bei der Beklagten um eine Einstellung als freiwillig Wehrdienstleistender für eine Verpflichtungszeit von 23 Monaten. Am 18. August 2014 erfolgte eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der allgemeinen Dienstfähigkeit, bei der er ein ärztliches Attest vom 29. Juli 2014 und einen Befundbericht vom 27. Mai 2014 des Kardiologen Dr. Y. vorlegte. Darin wird als Diagnose u.a. ein Zustand nach einem Ventrikel-Septum-Defekt-Patchverschluss attestiert. Mit Schreiben vom 3. September 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Verwendung aufgrund der ärztlichen Annahmeuntersuchung nicht möglich sei.

Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2015) Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg. Am 23. Juni 2016 ließ die Beklagte ihn erneut ärztlich untersuchen und an einem Eignungsfeststellungsverfahren teilnehmen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 teilte die Beklagte dem Verwaltungsgericht mit, das Einstellungsfeststellungsverfahren sowie die ärztliche Annahmeuntersuchung vom 23. Juni 2016 hätten ergeben, dass dem Kläger sowohl die erforderliche charakterliche (soldatische) Eignung als auch die körperliche Eignung für den Dienst in den Streitkräften als freiwillig Wehrdienstleistender fehle.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und mit dem angegriffenen Urteil vom 14. Juli 2016 abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Einstellung als freiwillig Wehrdienstleistender noch einen Anspruch auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts habe. Über den Antrag auf Einstellung entscheide die Beklagte nach Maßgabe von § 58b i.V.m. § 37 Abs. 1 SG nach pflichtgemäßem Ermessen. Mit der angegriffenen Ablehnung habe die Beklagte ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Abzustellen sei im Hinblick auf die charakterliche und körperliche Eignung i.S.v. § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier den Abschluss des erneuten Eigungsfeststellungsverfahrens am 24. Juni 2016. Die Entscheidung der Beklagten, dass es dem Kläger sowohl an der körperlichen als auch an der charakterlichen Eignung fehle, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Da er als dauerhaft nicht dienstfähig eingestuft worden sei, könnte er selbst bei eklatantem Personalbedarf der Bundeswehr nicht eingestellt werden.

Der Zulassungsantrag des Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Die Rüge des Klägers, § 58b Abs. 2 SG i.V.m. § 37 Abs. 1 SG eröffne dem Dienstherrn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein (Einstellungs-) Ermessen, geht fehl.

Gemäß § 58e Abs. 2 SG bedürfen die Verpflichtungserklärungen der Bewerber nach § 58b Abs. 1 Satz 1 SG der Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr. Mit dem Erfordernis der Annahme wird klargestellt, dass der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes hat, sondern dass die Bundeswehr ein bedarfsabhängiges (Auswahl-)Ermessen hat (Eichen in: Walz/ Eichen/ Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 58e SG Anm. 8; BT-Drs. 17/4821 S. 16 zur Vorgängerregelung in § 55 Abs. 2 WPflG).

b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es dem Kläger an der körperlichen Eignung und damit an einer zwingenden Einstellungsvoraussetzung nach § 58b Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG fehlt, ist nicht zu beanstanden.

In ein freiwilliges Wehrdienstverhältnis darf nach § 58b Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG nur berufen werden, wer die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat im freiwilligen Wehrdienst erforderlich ist (s. auch § 58b Abs. 2 Satz 1 SG). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn in körperlicher Hinsicht entspricht. Ist die körperliche Eignung nicht gegeben, darf der Bewerber unabhängig von seiner charakterlichen oder geistigen Eignung nicht eingestellt werden.

Das Vorliegen der erforderlichen Eignung ist damit eine zwingende Einstellungsvoraussetzung. Auch das aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. § 3 Abs. 1 SG) folgende Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt setzt voraus, dass der Bewerber die tatbestandlichen Voraussetzungen des grundrechtsgleichen Rechts erfüllt. Selbst ein ausgewählter Bewerber kann nicht ernannt werden, wenn sich nachträglich Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung ergeben (vgl. BVerwG, U.v.11.4.2017 - 2 VR 2.17 - juris - Rn. 11 f.)

Die Anforderungen, denen ein Bewerber in körperlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Bewerber erfüllen muss, um seine Aufgaben als Soldat im freiwilligen Wehrdienst wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Subjektive Rechte der Bewerber werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Dem Dienstherrn steht hierbei ein weiter Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - juris Rn. 18; U.v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - juris Rn. 12). Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 GG. Diese Norm bringt zusammen mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck. Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind. Die verfassungsrechtlich gebotene ständige Einsatzbereitschaft der Bundeswehr setzt in den Grenzen des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG ein hohes Maß an personeller Flexibilität voraus, weil diese unerlässliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr ist. Daher können einem Soldaten ungeachtet seines Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgaben übertragen werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung noch zumutbar sind. Die Streitkräfte können ihren Auftrag nur erfüllen, wenn ihre Soldaten in der Lage sind, ihre Aufgaben unter den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalles zu erfüllen. Es ist Sache des Dienstherrn, die sich daraus ergebenden militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für jeden Soldaten unverzichtbar sind. Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann nicht geeignet, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 27.06.2013 - 2 C 67/11 - juris Rn. 10 ff. zur Anforderung im Verteidigungsfall eine ABC-Schutzausrüstung zu tragen; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2017 - OVG 4 S. 48.16 - juris zur Festlegung einer Mindestkörpergröße im Polizeivollzugsdienst; OVG NW, U.v.2811.2014 - 1 A 1013/12 - juris zur Anforderung der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit im psychologischen Dienst der Bundeswehr als Beamter)

Demgegenüber ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den vom Dienstherrn festgelegten - laufbahnbezogenen - Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der körperlichen Anforderungen für eine Verwendung im Wehrdienstverhältnis rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden körperlichen Eignung. Es ist zu prüfen, ob der Bewerber den Anforderungen genügt und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran - bei Soldaten - bis zum Erreichen des Endes der Dienstzeit oder der Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - juris Rn. 19; U.v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - juris Rn. 27).

Die Beklagte hat ihre Beurteilung der gesundheitlichen Basiseignung von Bewerbern in der Zentralvorschrift 46/1, die zwischenzeitlich durch die Zentralvorschrift A1-831/0-4000 „Wehrmedizinische Begutachtung“ ersetzt wurde, festgelegt. Bei diesen Zentralvorschriften handelt es sich nicht um Gesetze im materiellen Sinne, sondern um verwaltungsinterne Richtlinien. Dies ist rechtlich unbedenklich, da maßgeblich für die gesundheitliche Eignung das Gesetz ist (vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.12.1998 - 6 C 5/98 - juris Rn. 15). Gleichwohl sind diese Zentralvorschriften auch im Verwaltungsprozess verwertbar. Denn sie enthalten wehrmedizinische Erfahrungssätze, die die speziellen Anforderungen bei militärischen Verwendungen berücksichtigen (vgl. etwa BVerwG, U.v.12.4.1991 - 8 C 45.90 - juris Rn. 23).

aa) Dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist entgegen der Rüge des Klägers nicht zu entnehmen, dass es der Beklagten auf der Tatbestandsebene bei der Frage der Eignung ein Ermessen eingeräumt hätte. Das Verwaltungsgericht führt aus (Rn. 36 des Urteils), dass die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über einen Antrag auf Einstellung entscheide. Der Kläger sei körperlich nicht geeignet (Rn. 38 des Urteils). Die Bewertung der körperlichen Eignung habe zwar in erster Linie anhand medizinisch-naturwissenschaftlicher Kriterien zu erfolgen; bei der Entscheidung, ob einem Bewerber ein bestimmter militärischer Ausbildungs- und Werdegang zugetraut werden könne, stehe der Behörde aber ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, der nicht überschritten worden sei (Rn. 43 des Urteils). Der Kläger könne deshalb selbst bei eklatantem Personalbedarf der Bundeswehr an freiwillig Wehrdienstleistenden nicht eingestellt werden (Rn. 44 des Urteils).

Diese Erwägungen begegnen jedenfalls im Ergebnis keinen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einem „gewissen Beurteilungsspielraum“ auf die - vom Dienstherrn zu bestimmenden - körperlichen Anforderungen beziehen oder auf die - gerichtlich voll überprüfbare - Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers im Sinn von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG. Auch im letztgenannten Fall würde die für sich betrachtet fehlerhafte Zubilligung eines Beurteilungsspielraums nicht auf die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils durchschlagen, weil die Entscheidung der Beklagten auch ohne Zugrundelegung eines Beurteilungsspielraums bei der Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers rechtmäßig ist.

Bei dem Kläger ist ausweislich der vorgelegten privatärztlichen Atteste und insoweit unstreitig ein angeborener Herzfehler (Ventrikel-Septum-Defekt) operativ mit Fremdmaterial (Patchverschluss) behoben worden. Ein solcher prothetisch korrigierter Fehler an Herz und/oder Herzklappen führt nach der Anlage 3.2 der Zentralvorschrift (ZDv) 46/1, die zwischenzeitlich von der insoweit gleichlautenden Anlage 5.3 der Zentralvorschrift A 1-831/0-4000 abgelöst worden ist, zwingend zu einer Gradation VI der Gesundheitsziffer 46 (Herz-Kreislauf-System) und damit zur Einstufung als „nicht dienstfähig“ nach Nr. 137 der ZDv 46/1 (Nr. 102 der Zentralvorschrift A1-831/0-4000). Für die gerichtliche, uneingeschränkte Überprüfung dieser Bewertung ist von Bedeutung, dass in der genannten Anlage der prothetisch korrigierte Herzklappenfehler der Gesundheitsziffer VI zugeordnet wird, der ohne prothetisches Material operierte (angeborene) Ventrikel-Septum-Defekt (bei vollständiger Normalisierung der Hämodynamik) jedoch nur der Graduation III. Diese unterschiedliche Bewertung belegt, dass der wehrärztlichen Einschätzung, die der ZDv 46/1 zugrunde liegt, spezielle Erfahrungen und/oder Kenntnisse zu einem prothetisch operierten Ventrikel-Septum-Defekt vorgelegen und zu einer bewusst anderen Einschätzung hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit und damit aktuellen Dienstfähigkeit der Betroffenen geführt haben. Der Senat hat keinen Anlass, an dieser wehrmedizinischen Einschätzung zu zweifeln. Solche Zweifel ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten, da sie in keiner Weise auf die unterschiedliche Behandlung der beiden Operationsarten in der ZDv 46/1 eingehen (siehe auch nachfolgend unter 1.bb)).

bb) Entgegen der Rüge des Klägers war eine weitere Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage seiner körperlichen Eignung, auch zur Prognose der gesundheitlichen Entwicklung bei speziellen Verwendungen, für die er nach dem - vorläufigen - Verwendungsausweis vom 23. Juni 2016 geeignet sei, durch das Verwaltungsgericht nicht geboten.

Der Einwand mangelnder Aufklärung kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen, wenn das Gericht den Anforderungen an die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht gerecht wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - juris Rn. 20 ff.) oder - worauf der Kläger abzustellen scheint - nach § 86 Abs. 1 VwGO gebotene Aufklärungsmaßnahmen unterlassen hat.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entbindet das Tatsachengericht nicht von der vollständigen und richtigen Erfassung der entscheidungserheblichen Tatsachengrundlage. Dies beinhaltet die Verpflichtung des Gerichts, sich die geeigneten Tatsachengrundlagen zu verschaffen, aufgrund derer eine Überzeugungsbildung möglich ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 2). § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht, den - entscheidungserheblichen - Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Das Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nach den Umständen des Einzelfalls hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, B.v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - juris Rn. 3).

An der oben dargestellten unterschiedlichen Bewertung der beiden Operationsarten hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel begründet, die die entscheidungserhebliche Tatsachengrundlage der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung in Frage stellen und zu einer weiteren Aufklärung durch das Verwaltungsgericht hätten führen müssen. Die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Atteste bescheinigen ihm „keine Einwände gegen den beabsichtigten Wehrdienst“, die „normale Belastbarkeit“ (einschließlich Ausdauersport, jedoch ohne Sport mit rein isometrischen Belastungen; Erinnerung an die Einhaltung der Endokarditisprophylaxe im Expositionsfall) und „keine Einwände gegenüber einer beruflichen Tätigkeit, welche mit körperlicher Belastung einhergeht“. Sie gehen jedoch nicht auf die unterschiedliche Bewertung der beiden Operationsarten gemäß der wehrärztlichen Einschätzung bei einem angeborenen Ventrikel-Septum-Defekt ein. Sie sind in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet, die Einstufung des mit Fremdmaterial behobenen Herzfehlers in die Gesundheitsziffer VI in Frage zu stellen. Die entscheidungserhebliche Tatsachengrundlage des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist damit nicht in Frage gestellt, eine weitere Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht hat sich nicht aufdrängt. Gleiches gilt für den - nur - vorläufigen Verwendungsausweis vom 23. Juni 2016, der im Übrigen nicht dem abschließenden Verwendungsausweis vom 24. Juni 2016 entspricht.

Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage der fachlichen Eignung der untersuchenden Militärärzte stellt sich nicht. Die vorliegende Zuordnung des unstreitigen Befundes in die ZDv 46/1 bedarf keiner speziellen fachärztlichen Kenntnisse, sie ist ohne weiteres möglich und nachvollziehbar.

Eine vollständige Untersuchung des Klägers war angesichts des vom Kläger vorgelegten Befundes nicht geboten. Dementsprechend haben die Wehrärzte auch auf eine fachärztliche Abklärung, ob weitere Gesundheitsstörungen des Klägers bestehen, verzichtet (Schreiben des MedDir Y. v. 14.10.2014, Bl. 17 der VG-Akte, und v. 11.7.2016, Bl. 88 der VG-Akte).

cc) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die erneute ärztliche Untersuchung des Klägers nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens in seine Entscheidung einbezogen hat. Abgesehen davon, dass sich die tatsächlichen Grundlagen für die Einstufung nicht geändert haben, kommt es für die Beurteilung der körperlichen/gesundheitlichen Eignung auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung an. Die Frage, ob neben der gesundheitlichen auch die charakterliche (soldatische) Eignung fehlt und ob letztere nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens in das Gerichtsverfahren einbezogen werden konnte, kann dahinstehen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 21.6.2007 - 2 A 6.06 - juris Rn. 29).

2. Die Berufung ist nicht wegen Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es dem Kläger keine Möglichkeit gegeben habe, auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11. Juli 2016, zugegangen am 12. Juli 2016, zu reagieren, obwohl bereits am 14. Juli 2016 der Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden habe. Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich jedoch nur berufen, wer zuvor (erfolglos) sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft hat (BVerwG, B.v. 4.8.2016 - 8 B 24.15 - juris Rn. 16). Das hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unterlassen, weil er ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Juli 2016 keinen Vertagungsantrag wegen des Schriftsatzes der Beklagten gestellt hat.

Entsprechendes gilt, soweit der Kläger den behaupteten Aufklärungsmangel als Verfahrensfehler rügen will. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat; der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 14 m.w.N.). Das ist ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht geschehen. Eine weitere Sachaufklärung hat sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen müssen (vgl. oben unter 1. b) bb)).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.