Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2018 - 6 ZB 17.971

bei uns veröffentlicht am26.01.2018

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. März 2017 – AN 11 K 16.512 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.244,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO greifen nicht durch.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihren „Antrag vom 21.07.2015 auf Feststellung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen, hilfsweise mittleren Dienst, auf Zulassung zur Laufbahn des gehobenen, hilfsweise mittleren Dienstes, auf Zulassung des Aufstiegs in den gehobenen, hilfsweise mittleren Dienst, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.“ Das Verwaltungsgericht hat diese Klage mit der Begründung abgewiesen, sie sei unzulässig. Soweit es „überobligatorisch höchst hilfsweise noch erwähnt, dass der Klägerin auch materiell-rechtlich kein Anspruch zusteht im Sinn der im Klageantrag … enthaltenen Inhaltsbegehren“, handelt es sich – anders als im weiteren Verfahren der Klägerin 6 ZB 17.956 – nicht um eine (weitere) entscheidungstragende Begründung (Unbegründetheit der Klage), sondern mangels Eindeutigkeit nur um einen Hinweis. Seine tragende Erwägung, die Klage sei unzulässig, hat das Verwaltungsgericht indes auf zwei selbstständige, jeweils für sich tragende Gründe gestützt. Zum einen hat es das Rechtsschutzinteresse deshalb verneint, weil das Klageziel auf einen bloßen Bescheidserlass gerichtet sei, was das Prozessrecht nicht vorsehe. Zum anderen fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin mit ihrem Antrag vom 21. Juli 2015 lediglich frühere, im Wesentlichen inhaltsgleiche Anträge wiederholt habe, welche von der Beklagten verbeschieden und bestandskräftig abgelehnt worden seien, ohne dass die Klägerin dagegen Rechtsbehelfe eingelegt habe. Offen gelassen hat das Verwaltungsgericht, ob das Wiederholen der Anträge in zeitlicher Nähe ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage darüber hinaus rechtsmissbräuchlich ist.

Ist die erstinstanzliche Entscheidung demnach selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 3 m.w.N.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 100, § 124a Rn. 196; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61). Das ist nicht der Fall.

Mit ihrem Zulassungsantrag wendet die Klägerin sich ausschließlich gegen den ersten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts. Sowohl die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO Art. 103 Abs. 1 GG) als auch die Rüge ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) betreffen allein die Auffassung der Vorinstanz, der auf bloße Verbescheidung gerichteten Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Da aber der zweite, das erstinstanzliche Urteil ebenfalls selbstständig tragende Begründungsstrang nicht angegriffen wird, muss die Zulassung der Berufung von vornherein ausscheiden.

Dieser zweite Begründungsstrang trägt die Klageabweisung im Übrigen auch inhaltlich, weshalb sich die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren nicht stellen würden. Die Klägerin hatte im Wesentlichen inhaltsgleiche Anträge zum Laufbahnaufstieg bereits mit Schreiben vom 4. Juni 2014, 22. und 26. Januar 2015 gestellt, die von der D. P. AG mit Schreiben vom 2. Februar 2015 und 24. Februar 2015 mit der Begründung abgelehnt worden waren, die jeweiligen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Den lediglich wiederholenden Antrag vom 21. Juli 2015, dessen Verbescheidung die Klägerin nunmehr gerichtlich erzwingen will, brauchte die Beklagte nicht erneut zu behandeln, weil eine Änderung der Sach- und Rechtslage weder vorgetragen noch ersichtlich war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 bis 3, § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2018 - 6 ZB 17.956

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Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. März 2017 – AN 11 K 16.511 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens

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Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. März 2017 – AN 11 K 16.511 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 21.366,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 VwGO greifen nicht durch.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (ihren) Antrag … auf fiktive Laufbahnnachzeichnung, hilfsweise Schadensersatz wegen pflichtwidrig unterlassener Beförderung zu verbescheiden.“ Das Verwaltungsgericht hat diese Klage aus zwei Gründen abgewiesen. Sie sei zum einen unzulässig, weil kein Rechtschutzinteresse für die „auf das Begehren des Erlasses eines Ausgangsbescheides durch eine Behörde der Beklagten“ reduzierte Klage bestehe. Sie sei zum anderen aber „auch insgesamt unbegründet“. Letzteres stellt trotz der einleitenden Formulierung im Konjunktiv („… sei … im Bemühen um eine Befriedung … auch auf folgende Aspekte hingewiesen“ und „die Klage wäre … auch insgesamt nicht begründet“) entgegen dem Verständnis der Klägerin keinen bloßen Hinweis dar. Es handelt sich vielmehr um einen eigenständigen, das klageabweisende Urteil allein tragenden zweiten Begründungsstrang, für den das Verwaltungsgericht seine Überzeugung zu Haupt- und Hilfsantrag abschließend gebildet hat. Das ergibt sich aus den unmissverständlich und im Indikativ formulierten Obersätzen („Die Klage scheitert jedoch im Hauptantrag …“ und „der im Hilfsantrag reklamierte Schadensersatzanspruch … scheitert bereits daran …“), die das Verwaltungsgericht zudem nicht nur ausführlich begründet, sondern auch anhand der nach seiner materiell-rechtlichen Ansicht einschlägigen Vorschriften abschließend beurteilt hat (S. 14 unten bis 18 des Urteils).

Ist die erstinstanzliche Entscheidung demnach selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 3 m.w.N.). Das gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Klage – wie hier – ausdrücklich als unzulässig und unbegründet abgewiesen hat (vgl. BVerwG, B.v. 9.4.2003 – 4 B 29.03 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 15.8.2016 – 20 ZB 16.931 – juris Rn. 3 ff. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 100, § 124a Rn. 112 m.w.N.).

Daran fehlt es. Mit ihrem Zulassungsantrag wendet die Klägerin sich nur gegen den ersten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts (Klage unzulässig). Sowohl die Gehörsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO Art. 103 Abs. 1 GG) als auch die Rüge ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) betreffen allein die Auffassung der Vorinstanz, der auf bloße Verbescheidung gerichteten Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Da aber der zweite, das Urteil ebenfalls selbstständig tragende Begründungsstrang (Klage unbegründet) nicht mit – über bloße Urteilskritik hinausgehenden – Zulassungsgründen angegriffen wird, muss die Zulassung der Berufung von vornherein ausscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 bis 3, § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.