Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2018 - 6 ZB 18.1667

bei uns veröffentlicht am19.11.2018

Tenor

I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Februar 2018 - M 28 K 16.4436 - wird abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.579,07 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Kläger wurden mit Bescheid vom 26. November 2014 als Miteigentümer des Grundstücks FlNr. .../46 vom beklagten Markt für den (Teilstrecken-)Ausbau der P.-straße zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.579,07 € herangezogen. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch hat das Landratsamt mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2016 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 20. Februar 2018 abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Vorauszahlungsbescheid sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig sei. Die im Zulassungsantrag dargelegten Einwände, die sich ausschließlich gegen die Höhe des Vorauszahlungsbetrags richten, begründen an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Zweifel, die in einem Berufungsverfahren geklärt werden müssten.

Anwendung findet im vorliegenden Fall nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 7 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung vom 26. Juni 2018 (GVBl S. 449) dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (der Bek. vom 4.4.1993, GVBl. S. 264, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016, GVBl. S. 351), weil die Vorauszahlung bereits mit Bescheid vom 26. November 2014 festgesetzt worden war.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass gegen den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid der Höhe nach keine rechtlichen Bedenken bestehen.

a) Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen der Kläger, dass durch Fehler des Beklagten bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die Grundstücke im Abrechnungsgebiet eine zu Lasten der Kläger zu hohe Vorauszahlung festgesetzt worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte beim klägerischen Grundstück zu Unrecht nur zwei statt drei Vollgeschosse und lediglich einen Nutzungsfaktor von 1,95 statt richtig 2,4 (3 Vollgeschosse =1,6 + Erhöhung um 50% wegen gewerblicher Nutzung) angesetzt habe. Das Dachgeschoss sei nämlich ein Vollgeschoss, weil nicht auf die innere Raumhöhe abzustellen und die Dachgauben zu berücksichtigen seien. Da weder beim beklagten Markt noch beim Landratsamt ein Bebauungsplan mit einem unterzeichneten Ausfertigungsvermerk vorliege, sei nach § 8 Abs. 9 Nr. 1 ABS auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse und nicht auf die Bebaubarkeit nach dem Bebauungsplan abzustellen. Selbst wenn die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse oder die im Einzelfall tatsächlich vorhandene höhere Zahl zu Grunde gelegt werde, ergebe sich im Ergebnis keine zu Lasten der Kläger zu hoch festgesetzte Vorauszahlung. Bislang lägen substantiierte Anhaltspunkte für einen (gemessen am Bebauungsplan) zu geringen Nutzungsfaktor nur für drei Grundstücke (FlNr. .../56,.../57 sowie .../59) vor. Die sich hieraus zugunsten der Kläger ergebende Beitragsreduzierung von rund 230 € erreiche keinesfalls den Betrag der Beitragserhöhung, der sich bei zutreffendem Ansatz von drei Vollgeschossen beim klägerischen Grundstück errechne (860 € bei isolierter bzw. rund 610 € bei saldierter Berechnung). Ohnehin habe der Beklagte nur eine Vorauszahlung von 90% des voraussichtlichen Straßenausbaubeitrags festgesetzt.

Die hiergegen von den Klägern erhobenen Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hätte der Beklagte bei korrektem Ansatz von drei Vollgeschossen für das klägerische Grundstück einen um 860 € höheren Vorauszahlungsbetrag festsetzen können. Die Grundstücke FlNr. .../56, .../57 und .../59 hatte das Verwaltungsgericht bei seiner im erstinstanzlichen Verfahren angestellten Vergleichsberechnung bereits mit einem zusätzlichen Vollgeschoss berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich hieraus zugunsten der Kläger (lediglich) eine Beitragsreduzierung von rund 230 € ergebe. Diese Berechnung greifen die Kläger nicht an. Soweit sie rügen, dass auch die Gebäude auf den Grundstücken FlNr. .../55, .../47 und .../49 tatsächlich mit zwei Vollgeschossen statt mit nur einem bebaut seien, legen sie - über die bloße Behauptung hinaus - keinerlei substantiierte Anhaltspunkte für ihre Annahme dar. Nach der Rotrevision im Schnitt A - A (Beiakt 4 Bl. 27) hat der Beklagte bei der Beurteilung, ob das Dachgeschoss des klägerischen Anwesens ein Vollgeschoss darstellt, nicht - fehlerhaft - auf die innere Raumhöhe, sondern - korrekt - auf die Außenkante der Dachhaut in einer Höhe von 2,30 m über dem Dachfußboden abgestellt; allerdings wurden die für die Beurteilung der Vollgeschosseigenschaft ebenfalls maßgeblichen Dachgauben nicht berücksichtigt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (vgl. Rauscher/Franz/Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 2 Rn 633). Der Einwand der Kläger, dass der Beklagte vermutlich bei den anderen Gebäuden in der P.-straße fehlerhafterweise die innere Raumhöhe gemessen habe, geht daher fehl. Nach Aktenlage weisen die Grundstücke FlNr. .../55, .../47 und .../49 lediglich ein Vollgeschoss auf (s. Beiakt 3 Bl. 14).

b) Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei dem klägerischen Grundstück zu Recht ein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung und keine Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung angesetzt worden seien, zieht der Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel.

Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS sind für Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach Absatz 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar im Sinne des Absatzes 11 gilt auch ein Grundstück, wenn es zu mehr als einem Drittel Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-, Praxis-, Unterrichts-, Heilhandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu - von den Klägern unwidersprochen - festgestellt, dass es sich bei dem klägerischen Grundstück unstreitig um ein zu mehr als einem Drittel gewerblich genutztes Grundstück in diesem Sinn handelt (UA S. 10).

Der Einwand der Klägerseite, dass der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abgerechnete P.-straße, sondern allein über die B.-K.-Straße erfolge, greift nicht durch. Für die Annahme eines straßenausbaurechtlichen Sondervorteils im Sinn von Art. 5 Abs. 1 S 1 KAG sind nach ständiger Rechtsprechung zwei Merkmale entscheidend: zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen‚ bei denen beide Voraussetzungen vorliegen‚ kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute‚ die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 9.8.2017 - 6 ZB 17.1099 - juris Rn. 8; B.v. 12.12.2016 - 6 ZB 16.1404 - juris Rn. 8; U.v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 6 m.w.N.). Anders als im Erschließungsbeitragsrecht genügt bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags zur Annahme eines Sondervorteils bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit einer vorhandenen‚ lediglich erneuerten oder verbesserten Ortsstraße als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen‚ nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute, soweit sie rechtlich gesichert ausgeübt werden kann (BayVGH, B.v. 12.12.2016 - 6 ZB 16.1404 - juris Rn. 8; U.v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 18). Dabei kommt es nicht auf eine tatsächliche Inanspruchnahme an, sondern es wird grundstücksbezogen nur eine Inanspruchnahme ermöglicht, wobei der Vorteil durch Beiträge abgeschöpft wird, selbst wenn tatsächlich keinerlei Inanspruchnahme erfolgt. Bereits in der bloßen Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße liegt der besondere Vorteil für die anliegenden Grundstücke (BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - juris Rn. 40).

Gemessen an diesem Maßstab hat das Grundstück der Kläger durch den Ausbau der P.-straße zweifellos einen besonderen Vorteil, weil das Grundstück unmittelbar an dieser Straße anliegt und bebaut ist; damit besteht eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der P.-straße. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass im Nordwesten des klägerischen Grundstücks Parkplätze bestehen, die von der P.-straße angefahren werden können, sowie eine Tiefgaragenausfahrt. Der Einwand der Klägerseite, dass die Parkplätze und die Tiefgarage ausschließlich dem privaten Verkehr dienten und der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr allein über die B.-K.-Straße abgewickelt werde, kann schon deshalb nicht überzeugen, weil es im Straßenausbaubeitragsrecht nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme ankommt (BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - juris Rn. 40). Die von den Klägern herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1998 (8 C 12.96) betrifft eine anders gelagerte Fallgestaltung im Erschließungsbeitragsrecht.

2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dem Verwaltungsgericht musste sich eine Aufklärung der Anzahl der Vollgeschosse von weiteren Gebäuden im Abrechnungsgebiet nicht aufdrängen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 9.3.2016 - 6 ZB 15.622 - juris Rn. 15). Die anwaltlich vertretenen Kläger hätten in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 20. Februar 2018 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren.

Die Tatsache‚ dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde‚ wäre nur dann unerheblich‚ wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich‚ wenn sie schlüssig aufzeigt‚ dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden‚ welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG‚ B.v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - juris Rn. 2 f. m.w.N.; B.v. 10.2.2015 - 5 B 60.14 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 6 ZB 14.2404 - juris Rn. 23). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der Kläger nicht. Sie zeigen, wie unter 1. ausgeführt, nicht schlüssig auf, warum sich dem Verwaltungsgericht - über die bereits berücksichtigten Grundstücke FlNr. .../56, .../57 und .../59 hinaus - hinsichtlich der Grundstücke FlNr. .../55, .../47 und .../49 eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2018 - 6 ZB 18.1667 zitiert 9 §§.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag im Wege der Vorauszahlung für den Ausbau der P-straße, welche im Gebiet des Beklagten liegt. Sie sind Eigentümer des Grundstücks mit der Adresse „B-Str. 37“, FlNr. 1185/46 Gemarkung … Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Eckgrundstück, welches östlich an der P-straße und westlich an der B-Straße anliegt.

Der Beklagte erließ am 26. November 2014 den streitgegenständlichen Bescheid, in welchem eine Vorauszahlung in Höhe von 4.579,07 Euro für den „Bauabschnitt 1 P-straße“ festgesetzt wurde und die Kläger zur Zahlung dieses Betrags innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beitragsbescheids aufgefordert wurden. Herangezogen wurden die Kläger als Gesamtschuldner. Das klägerische Grundstück wurde mit einem Nutzungsfaktor von insgesamt 1,95 (Ausgangsfaktor 1,0 + Zuschlag mehr als ein Vollgeschoss 0,3 + Erhöhung um 50% wegen gewerblicher Nutzung zu mehr als in 1/3) in die Verteilung einbezogen. Eine Eckgrundstücksvergünstigung wurde nicht gewährt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 17. Dezember 2014 Widerspruch und brachten hierbei im Wesentlichen vor, dass die Eigenschaft des Grundstücks als Eckgrundstück nicht berücksichtigt worden sei, die Abrechnung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße und die zusätzliche Berechnung des Zuschlagfaktors von 0,5 für die gewerbliche Nutzung fälschlicherweise angesetzt worden sei. Gerügt wurde unter anderem der zu geringe Ansatz von anderen Gebäuden mit zwei Vollgeschossen in der Aufwandsverteilung, sowie, dass bei anderen Grundstücken Eckgrundstücksermäßigungen gewährt und kein gewerblicher Zuschlagsfaktor in Ansatz gebracht worden seien.

Am 18. August 2016 erließ das Landratsamt … einen Widerspruchsbescheid (zugestellt an den Bevollmächtigten der Kläger mittels Empfangsbekenntnis am 30. August 2016), in welchem der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Die Eckgrundstückvergünstigung sei vorliegend zu Recht nicht erfolgt, da das klägerische Grundstück überwiegend gewerblich genutzt werde. Hierbei spiele auch keine Rolle, ob der Eigentümer oder der Mieter selbst das Grundstück gewerblich nutze. Bei den Ausbaumaßnahmen stehe dem Beklagten ein großer Ermessensspielraum zu, es lägen keine Anhaltspunkte für eine unverhältnismäßig teure Ausführung vor. Auch seien keine Fehler bei der Festlegung der Vollgeschosse ersichtlich. Beim Grundstück FlNr. 1185/57 Gemarkung … … … … sei der Nutzungsfaktor anhand des genehmigten Bauplans festgelegt worden.

Am 30. September 2016 haben die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben, mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 26. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Das streitgegenständliche Grundstück sei zu Unrecht mit der vollen Fläche angesetzt worden und nicht gemäß § 8 Nr. 13 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten (ABS) mit zwei Dritteln. Voraussetzung für den sogenannten grundstücksbezogenen Artzuschlag sei, dass der durch die gewerbliche Nutzung erhöhte Verkehr über die „neue“ Straße abgewickelt werde. Dies ergebe sich aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1998 (Az.: 8 C 12.96), ebenso habe der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 28. März 2002 (Az. 6 ZB 99.1635) entschieden. Im vorliegenden Fall werde das Grundstück der Kläger nicht über die neu ausgebaute Straße erschlossen, da es keine Zufahrt vom Grundstück zur streitgegenständlichen P-straße gebe. Demnach könne ein Artzuschlag nicht in Ansatz gebracht werden und eine Eckgrundstücksvergünstigung sei zu gewähren.

Weiter handele es sich nicht um eine beitragsfähige Erneuerung: Die streitgegenständliche Straße habe noch kein Alter erreicht, in welchem ein Sanierungsbedarf bestünde.

Mit Schriftsatz vom 3. November 2017 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Er trug im Wesentlichen das im Widerspruchsbescheid Ausgeführte vor. Darüber hinaus legte er dar, dass seiner Auffassung nach die von klägerischer Seite zitierten Entscheidungen betreffend den gewerbsmäßigen Artzuschlag das Erschließungsbeitragsrecht und nicht das Ausbaubeitragsrecht beträfen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 20. November 2017 wurden Dokumente zum Zustand der Straße vor dem streitgegenständlichen Ausbau angefordert. Weiter wurde um Darstellung gebeten, welche Ausbaumaßnahmen konkret an der P-straße bezüglich „Bauabschnitt 1“ sowie insgesamt geplant seien beziehungsweise bereits durchgeführt worden seien. Hierzu wurden vom Beklagten entsprechende Fotos sowie Ausführungen in einer E-Mail von Herrn Dipl. Ing. … … zum Zustand der P-straße vor Ausbau vorgelegt. Hier stellt dieser fest, dass der Zustand der P-straße im auszubauenden Abschnitt „ein sehr ausgeprägtes Schadensbild mit Asphaltaufbrüchen und zahlreichen Rissbildungen“ gezeigt habe. Die durchgeführten Maßnahmen seien „Ausbau der vorhandenen Decke mit Unterbau sowie vorhandenem Gehweg, Erneuerung Unterbau Straße und Gehweg, Herstellung Borde, Herstellung Straße mit 2-lagiger Asphaltdecke, Herstellung Gehweg mit Beton-Pflastersteinen.“

Am 20. Februar 2018 hat die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München stattgefunden. Hierbei legte ein Vertreter des Beklagten unter anderem dar, dass sich von seinem Eindruck bei einer Ortsbesichtigung her westlich des Gebäudes der Kläger eine Zufahrt zu einer Tiefgarage befinde, welche in die P-straße einmünde. Die Tiefgarage sei wohl südlich des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück angeordnet.

Weiter legte ein Vertreter des Beklagten dar, dass die Maßnahmen zur erstmaligen Herstellung der P-straße etwa in den Jahren 1979/1980 stattgefunden hätten. Es habe sich damals um ein neu geplantes Baugebiet gehandelt. Es seien seitdem lediglich Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden. Weiter wurde von Seiten des Beklagten dargelegt, dass sich erst kürzlich herausgestellt habe, dass sich weder bei der Gemeinde noch beim Landratsamt ein Exemplar eines Bebauungsplans für das streitgegenständliche Gebiet mit einem abschließend unterzeichneten Ausfertigungsvermerk befinde und dass deshalb wohl derzeit davon ausgegangen werden müsse, dass für das fragliche Baugebiet wohl kein Bebauungsplan existent sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 26. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2016 erweist sich als im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.) Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 KAG i. V. m. der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplatzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 30. November 2004 (Ausbaubeitragssatzung - ABS).

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG i.V.m. § 1 ABS erhebt der Beklagte für die Verbesserung oder Erneuerung von u. a. Ortsstraßen Beiträge, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG i. V. m. § 13 ABS können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag bzw. auf die Beitragsschuld verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtung begonnen worden ist.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung der streitgegenständlichen Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag liegen vor und decken diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, U.v. 8.3.2001 – 6 B 96.1557 – juris; BayVGH B.v. 23.8.2010 – 6 ZB 09.1394 – juris), im vorliegenden Fall also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2016.

2.) Die Beklagte hat das Verteilungsgebiet für die streitgegenständliche Ausbaubeitragsabrechnung zu Recht unter Berücksichtigung aller Anlieger der öffentlichen Einrichtung „P-straße“ – die sich nach der insoweit grundsätzlich maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise von der J-Straße bis zur B-Straße erstreckt – bestimmt, obwohl Baumaßnahmen nur in der westlichen Hälfte der Ortsstraße erfolgten („Bauabschnitt 1“). Die Voraussetzungen für einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 18.5.2017 – 6 BV 16.2345 – juris Rn. 17; U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – juris) sind erfüllt, insbesondere ist ein weitergehender Erneuerungsbedarf in der östlichen Hälfte der Ortsstraße weder ersichtlich noch von der Klägerseite substantiiert dargelegt worden.

3.) Die abgerechneten baulichen Maßnahmen stellen entgegen der Auffassung der Kläger auch straßenausbaubeitragsfähige Maßnahmen dar.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 26.3.2002 – 6 B 96.3901 – juris Rn. 26, U.v. 20.11.2000 – 6 B 95.3097 – juris Rn. 40) bedürfen Straßen einschließlich deren Teileinrichtungen im Allgemeinen nach Ablauf von etwa 20 – 25 Jahren einer grundlegenden Sanierung, weil deren Lebensdauer abgelaufen ist. Deshalb stellt der Ablauf der üblichen Nutzungsdauer ein erhebliches Indiz für die Erneuerungsbedürftigkeit dar.

b) Vorliegend hat der Beklagte, von den Klägern unwidersprochen, in der mündlichen Verhandlung schlüssig vorgetragen, die Maßnahmen zur erstmaligen Herstellung der P-straße hätten etwa in den Jahren 1979/1980 stattgefunden. Es seien seitdem lediglich Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden.

Die Erneuerungsbedürftigkeit der streitgegenständlichen Anlage „P-straße“ ist deshalb im vorgenannten Sinne indiziert.

c) Darüber hinaus liegen auch hinreichende Anhaltspunkte für einen vor der Durchführung der Maßnahmen konkret bestehenden Erneuerungsbedarf vor. Der Beklagte hat Fotos der P-straße vorgelegt (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 12. Januar 2018), welche vom September 2011 datieren, mithin vor den streitgegenständlichen Ausbaumaßnahmen. Hieraus lassen sich jedenfalls relativ starke Beschädigungen der Fahrbahn erkennen. Zudem (ebenfalls als Anlage zum Schriftsatz vom 12. Januar 2018) wurde eine E-Mail von Dipl.-Ing. … … vom 5. Dezember 2017 vorgelegt, vom mit den Ausbaumaßnahmen befassten Ingenieurbüro, in welchem dieser feststellt, dass der Zustand der P-straße im auszubauenden Abschnitt „ein sehr ausgeprägtes Schadensbild mit Asphaltaufbrüchen und zahlreichen Rissbildungen“ gezeigt habe.

Von einer Erneuerungsbedürftigkeit der streitgegenständlichen Anlage ist daher auszugehen.

4.) Der Beklagte hat entgegen der Auffassung der Kläger auch zu Recht für das klägerische Grundstück keine Eckgrundstücksvergünstigung nach § 8 Abs. 13 der ABS angesetzt. Auch die Erhöhung des Nutzungsfaktors um 50% gemäß § 8 Abs. 11 ABS des Beklagten ist vorliegend zu Recht erfolgt. Hierbei kann dahinstehen, ob, wie von der Klägerseite unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung (BVerwG U.v. 23.1.1998 – 8 C 12.96 – beck-online; BayVGH B.v. 28.3.2002 – 6 ZB 99.1635 – beck-online) vorgebracht, die Eckgrundstücksvergünstigung hätte gewährt müssen und der gewerbliche Artzuschlag nicht hätte in Ansatz gebracht werden dürfen, falls das klägerische Grundstück keine Zufahrt zur streitgegenständlichen P-straße hätte, mithin der dem Grundstück zuzurechnende gewerbliche Verkehr zwangsläufig nicht über die abgerechnete Straße abgewickelt werden könnte.

Denn vorliegend ist nach den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Luftbildern und nach der unwidersprochenen Aussage des Vertreters des Beklagten davon auszugehen, dass das klägerische Grundstück eine Zufahrt zur P-straße hat: Diese ergibt sich schon aus den im Nordwesten des Grundstücks bestehenden Parkplätzen, welche an die P-straße angrenzen und von dieser angefahren werden können, was sich unter anderem aus den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Luftbildern ergibt. Überdies hat das klägerische Grundstück laut Aussage eines Vertreters des Beklagten eine Tiefgaragenzufahrt, welche in die P-straße mündet. Dies kann auch aus den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Luftbildern geschlossen werden.

Dass es sich im Übrigen bei dem klägerischen Grundstück um ein zu mehr als einem Drittel gewerblich genutztes Grundstück i.S.v. § 8 Abs. 11 Satz 1, Abs. 13 Satz 2 ABS handelt, wurde von der Klägerseite im gerichtlichen Verfahren nicht (mehr) in Frage gestellt.

5.) Im Übrigen ist auszuschließen, dass durch mögliche Fehler des Beklagten bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die Grundstücke im Abrechnungsgebiet im Ergebnis eine zu Lasten der Kläger zu hohe Vorausleistung auf den Ausbaubeitrag festgesetzt wurde.

a) Der Beklagte hat beim klägerischen Grundstück zu Unrecht nur zwei statt drei Vollgeschosse angesetzt, mit der Folge, dass gemäß § 8 Abs. 2 der ABS beim klägerischen Grundstück lediglich ein Nutzungsfaktor von 1,95 (2 Vollgeschosse 1,3 +Erhöhung um 50% wegen gewerblicher Nutzung von mehr als ein Drittel gemäß § 8 Abs. 11 ABS) statt richtig 2,4 (3 Vollgeschosse 1,6 + Erhöhung um 50% wegen gewerblicher Nutzung von mehr als ein Drittel gemäß § 8 Abs. 11 ABS) angesetzt wurde.

Denn ausweislich des sich in den Akten befindlichen Bauplans ist auch das Dachgeschoss des sich auf dem klägerischen Grundstücks befindlichen Gebäudes als Vollgeschoss anzusetzen:

§ 8 Abs. 2 ABS stellt bezüglich des anzusetzenden Nutzungsfaktors darauf ab, mit wie vielen Vollgeschossen das Grundstück bebaut ist. Was „Vollgeschoss“ in diesem Sinne ist, wird in der Ausbaubeitragssatzung nicht geregelt. Auch das Kommunalabgabengesetz definiert den Begriff des Vollgeschosses nicht. Daher ist insoweit auf bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Normen zurückzugreifen. In Bayern ist dies Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998 zu entnehmen. Die Norm ist auch unter der derzeit geltenden BayBO weiter anwendbar, solange § 20 Abs. 1 Baunutzungsverordnung zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist und das bundesrechtliche Regelungsdefizit nicht behoben ist (vgl. Matloch/Wiens Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: März 2018, Rn. 2134).

Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998 definiert Vollgeschosse als „Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.“

„Höhe von mindestens 2,30 m“ ist die bis zur äußeren Dachhaut zu messende Höhe. Gemeint ist hier gerade nicht die „innere Raumhöhe“, es kommt allein auf die Außenmaße des Dachs an. In der Praxis kommt es oft zu Verwechslungen mit der „lichten Höhe“, also der inneren Raumhöhe, wie sie für Aufenthaltsräume im Dachgeschoss im Regelfall mit 2,2 m nach Art. 45 Abs. 1 BayBO festgelegt ist (vgl. Simon/Busse Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2017, Art. 2, Rn. 623, 624).

Vorliegend ergibt sich aus dem in den Akten befindlichen Bauplan, dass das Dachgeschoss des klägerischen Gebäudes über mindestens 2/3 der Grundfläche „eine Höhe von mindestens 2,30 m“ in Bezug auf die Dachaußenhaut hat (vgl. Bauplan des klägerischen Gebäudes und die hierin vorgenommenen handzeichlichen Eintragungen des Beklagten, Behördenakte des Beklagten Blatt 27). Der Beklagte ist offenbar irrig davon ausgegangen, dass bei der Frage der „Höhe von mindestens 2,30 m“ auf die innere Raumhöhe abzustellen sei. Zudem wären die beim klägerischen Gebäude vorhandenen Dachgauben bei der Frage, ob das Dachgeschoss über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m hat, ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Simon/Busse Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2017, Art. 2, Rn. 623), mit der Folge, dass sich die Fläche des klägerischen Dachgeschosses, welche eine Höhe von mindestens 2,30 m in diesem Sinne hat, noch weiter erhöht.

Daraus ergibt sich, dass das klägerische Grundstück mit einem Gebäude mit drei Vollgeschossen bebaut ist, so dass ein Nutzungsfaktor von 2,4 statt, wie im streitgegenständlichen Bescheid geschehen, mit 1,95 anzusetzen gewesen wäre.

b) Nach den Erläuterungen der Vertreter des Beklagten ist wohl auch nicht davon auszugehen, dass andere Grundstücke als das klägerische Grundstück mit einem zu geringen Nutzungsfaktor in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einbezogen wurden. Denn nach Darstellung der Beklagtenvertreter ist wohl davon auszugehen, dass für die Anliegergrundstücke an der P-straße kein wirksamer Bebauungsplan existiert und damit der Beklagte zu Recht bezüglich der in die Verteilung aufzunehmenden Grundstücke und der Frage, wie viele Geschosse bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors jeweils anzusetzen waren, auf die tatsächliche Bebauung der Grundstücke und nicht auf die nach dem Bebauungsplan mögliche Bebaubarkeit abgestellt hat.

Denn nach Aussage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung findet sich weder beim Beklagten noch beim Landratsamt für das streitgegenständliche Gebiet ein Bebauungsplan mit einem abschließend unterzeichneten Ausfertigungsvermerk, so dass derzeit davon ausgegangen werden muss, dass für die Anliegergrundstücke an der P-straße im maßgeblichen Zeitpunkt kein Bebauungsplan existierte. Bebauungspläne sind als Satzungen auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Kraft gesetzt werden. Die formellen Gültigkeitsvoraussetzungen der Ausfertigung richten sich nach Landesrecht. Das bayerische Landesrecht sieht in Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung die Ausfertigung gemeindlicher Satzungen ausdrücklich vor. Durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters wird die Originalurkunde, die der Verkündung der Norm zu Grunde zu legen ist, erst hergestellt und beglaubigt, dass die Satzung, so wie sie vorliegt, vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Die Ausfertigung muss auch vor der Bekanntmachung liegen (BayVGH, B.v. 12.3.2012 – 15 ZB 10.2153 – juris Rn. 5).

Wenn es vorliegend demnach an einem formell wirksamen Bebauungsplan für das Gebiet an der streitgegenständlichen Straße fehlt, ist nach § 8 Abs. 9 Nr. 1 ABS auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse im Verteilungsgebiet und nicht auf die Bebaubarkeit nach dem Bebauungsplan abzustellen, genauso ging der Beklagte bei der Erstellung der vorliegenden Abrechnung vor. Insoweit liegen der Aufwandsverteilung, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, also keine Fehler zu Grunde.

c) Nachdem die Vertreter des Beklagten die fehlende Existenz eines wirksamen Bebauungsplans aber in der mündlichen Verhandlung nach Auffassung des Gerichts noch nicht als gänzlich gesichert darstellen konnten, bleibt anzumerken:

Selbst wenn man davon ausginge, dass bei der Ermittlung der Nutzungsfaktoren im Verteilungsgebiet § 8 Abs. 6 und Abs. 7 ABS (im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse oder im Einzelfall tatsächlich vorhandene höhere Zahl) zu Grunde gelegt werden muss, ergäbe sich im Ergebnis keine zu Lasten der Kläger zu hoch festgesetzte Vorausleistung auf den Ausbaubeitrag:

Bislang liegen substantiierte Anhaltspunkte für einen (gemessen am Bebauungsplan) zu gering – weil auf die tatsächliche Bebauung abstellend – berücksichtigten Nutzungsfaktor nur für drei Grundstücke (FlNr. 1185/56, FlNr. 1185/57 sowie FlNr. 1185/59 jeweils Gemarkung … … … …*) vor. Die sich hieraus zu Gunsten der Kläger ergebende Beitragsreduzierung (von rund 230 Euro) erreicht keinesfalls den Betrag der Beitragserhöhung (von rund 860 Euro bei isolierter bzw. rund 610 Euro bei saldierter Berechnung), der sich bei zutreffendem Ansatz von drei Vollgeschossen beim klägerischen Grundstück errechnet. Berücksichtigt man ferner, dass der Beklagte ohnehin nur eine Vorauszahlung von 90% des voraussichtlichen Straßenausbaubeitrags festgesetzt hat, ist im Ergebnis auszuschließen, dass zu Lasten der Kläger eine zu hohe Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag festgesetzt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2

Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Februar 2017 – AN 3 K 16.103 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.509,24 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Der allein (sinngemäß) geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

1. Dieser Zulassungsgrund wäre gegeben, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wurde von der beklagten Stadt mit Bescheid vom 15. Oktober 2013 und Änderungsbescheid vom 15. November 2013 als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 242 für die Erneuerung der S. Straße, einer Orts Straße, zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 8.509,24 € herangezogen. Ihre nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 23. Februar 2017 abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei der streitigen Ausbaumaßnahme um eine beitragsfähige Erneuerung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG handele und der Beitragsbescheid weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden sei.

Der Zulassungsantrag der Klägerin zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 6 ZB 15.2805 – juris Rn. 11 m.w.N.; U.v. 14.7.2010 – 6 B 08.2254 – juris Rn. 28 f) davon ausgegangen, dass eine beitragsfähige Erneuerung vorliegt, wenn eine erneuerungsbedürftige Straße oder Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Es hat festgestellt, dass die S. Straße erneuerungsbedürftig war. Das zieht die Klägerin insoweit nicht in Zweifel. Sie wendet vielmehr ein, die Beklagte habe die S. Straße in einem bereits völlig verschlissenen Zustand als Orts Straße in ihre Straßenbaulast übernommen. Es könne nicht sein, dass die Sanierung dann auf Kosten der Anlieger erfolge, vielmehr hätte der vorherige Straßenbaulastträger die Straße vor der Übergabe erneuern müssen. Dieses Argument geht fehl.

Ist nämlich eine Straße, für die die Gemeinde die Straßenbaulast (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) hat, tatsächlich abgenutzt und die übliche Nutzungszeit abgelaufen‚ ist ihre vollständige Erneuerung ohne Rücksicht darauf sachgerecht‚ ob die Gemeinde die Straße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (ständige Rechtsprechung, u.a. BayVGH‚ B.v. 3.11.2016 – 6 ZB 15.2805 – juris Rn. 13; B.v. 13.8.2014 – 6 ZB 12.1119 – juris Rn. 12; B.v. 21.7.2009 – 6 ZB 06.3102 – juris Rn. 9;). Das gleiche gilt, wenn die Straße früher in der Straßenbaulast eines Dritten stand. Selbst wenn also der frühere Straßenbaulastträger, hier die Bundesrepublik Deutschland, die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit nicht durchgeführt haben sollte‚ so wäre dies nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit belanglos. Entscheidet sich eine Gemeinde nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer und im Hinblick auf den schlechten Zustand für eine Erneuerung‚ ist es auch nicht erforderlich‚ den entstandenen Aufwand um einen Reparaturabschlag zu kürzen (vgl. Driehaus‚ Erschließungs- und Ausbaubeiträge‚ 9. Aufl. 2012‚ § 32 Rn. 22 m.w.N.). Denn eine unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung hat bei zweifellos erfolgtem Ablauf der Nutzungszeit und tatsächlich vorliegender Abgenutztheit keine eigenständige Bedeutung (BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 6 ZB 15.2805 – juris Rn. 13; OVG NW, B.v. 22.3.1999 – 15 A 1047/99 – juris Rn. 6 bis 9).

b) Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich aus dem weiteren Einwand der Klägerin, die Ausbaumaßnahme an der im Altstadtbereich gelegenen S. Straße stelle wegen des verwendeten Kopfsteinpflasters für ihr Grundstück keinen besonderen Vorteil im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG dar.

Für die Annahme eines straßenausbaurechtlichen Sondervorteils im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S 1 KAG sind zwei Merkmale entscheidend: zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Orts Straße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Orts Straße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen‚ bei denen beide Voraussetzungen vorliegen‚ kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute‚ die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 12.12.2016 – 6 ZB 16.1404 – juris Rn. 8; U.v. 30.6.2016 – 6 B 16.515 – juris Rn. 16 m.w.N.). Anders als im Erschließungsbeitragsrecht genügt bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags zur Annahme eines Sondervorteils bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit einer vorhandenen‚ lediglich erneuerten oder verbesserten Orts Straße als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen‚ nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute, soweit sie rechtlich gesichert ausgeübt werden kann (BayVGH, B.v. 12.12.2016 – 6 ZB 16.1404 – juris Rn. 8; U.v. 8.3.2010 – 6 B 09.1957 – juris Rn. 18).

Gemessen an diesem Maßstab hat das Grundstück der Klägerin durch die Erneuerung der S. Straße einen besonderen Vorteil. Das Grundstück liegt unmittelbar an der ausgebauten S. Straße an und ist (massiv) bebaut. Der Ausbau der Straße, bei dem u.a. die verschlissene Asphaltdecke durch eine Decke mit Großkopfsteinpflaster ersetzt wurde, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Erneuerung einer Orts Straße. Beitragsrechtlich ist es unerheblich, ob die Klägerin die Maßnahme subjektiv als vorteilhaft empfindet oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2017 – 6 CS 17.353 – juris Rn. 6). Ohne Belang ist auch, dass die eingetretene Verkehrsberuhigung nach Ansicht der Klägerin auf den Wegfall des Schwerlastverkehrs und des Verkehrs von Baufahrzeugen und nicht auf die Pflasterung zurückzuführen ist. Dass mit der Pflasterung mehr Lärm durch den Autoverkehr verbunden sein mag, lässt den besonderen Vorteil im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ebenfalls nicht entfallen. Es ist nämlich nicht entscheidend, ob sich durch die Straßenbaumaßnahme das Wohnumfeld oder die Wohnqualität verändert oder die anliegenden Grundstücke eine Steigerung des Verkehrswerts erfahren (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2013 – 6 ZB 12.2616 – juris Rn. 7; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 302c).

c) Soweit die Klägerin – ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil – lediglich Bezug nimmt auf Schriftsätze im Widerspruchs- und Klageverfahren, genügt der Zulassungsantrag nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B.v. 25.5.2016 – 6 ZB 16.94 – juris Rn. 1; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. März 2016 - W 3 K 14.1367 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 3.128‚93 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg.

Der Senat ist im vorliegenden Antragsverfahren grundsätzlich auf die Prüfung der innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die demnach allein maßgeblichen, zur Begründung des Zulassungsantrags fristgerecht vorgebrachten Rügen sind nicht geeignet‚ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu wecken. Damit hat die Klägerin weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG‚ B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009‚ 850/851).

1. Die Klägerin rügt‚ in der Urteilsbegründung fehlten Ausführungen dazu‚ welche Ausbaumaßnahmen überhaupt durchgeführt worden seien und ob diese ausreichten‚ um das Vorhaben als Ausbau zu prägen. Fest stehe nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts allein‚ dass die streitgegenständliche Straße bearbeitet worden sei‚ jedoch nicht in welchem Umfang. Es bleibe offen‚ wie das Verwaltungsgericht zu der Annahme komme‚ dass es sich tatsächlich um eine beitragspflichtige Erneuerung handeln würde.

Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Die Rüge betrifft vielmehr die gerichtliche Urteilsbegründungspflicht (§ 117 Abs. 2 Nr. 5‚ § 124 Abs. 2 Nr. 5 und § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Etwaige Mängel in diesem Bereich stellen indes Verfahrensfehler dar‚ die nicht geeignet sind‚ ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen‚ weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen‚ nicht auf das Verfahren (vgl. OVG LSA‚ B. v. 27.1.2006 - 1 L 14/06 - juris Rn. 13 m. w. N.).

Der im Vortrag der Klägerin anklingende Verfahrensfehler unterlassener Begründung liegt ebenfalls nicht vor. Die Begründungspflicht verlangt keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem vorgetragenen oder sonst einschlägigen Gesichtspunkt‚ sondern nur eine vernünftige‚ der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung. Das Urteil muss erkennen lassen‚ dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat (vgl. BVerwG‚ B. v. 15.9.2016 - 9 B 13/16 - juris Rn. 12). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt etwa dann vor‚ wenn eine Begründung entweder überhaupt oder zu wesentlichen Streitpunkten unterblieben oder unverständlich und verworren ist‚ nicht aber bereits dann‚ wenn sie falsch‚ unzulänglich oder oberflächlich ist (vgl. BayVGH‚ B. v. 1.7.2008 - 20 ZB 08.1059 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Der gebotenen Begründungspflicht wird das angefochtene Urteil gerecht‚ obwohl es die von der Klägerin vermissten Ausführungen bezüglich der im Einzelnen durchgeführten Baumaßnahmen nicht enthält. Es hat jedenfalls festgestellt‚ dass die am Ansbacher Weg durchgeführten Baumaßnahmen als beitragsfähige (Teilstrecken-)Erneuerung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG anzusehen sind und keine bloßen Reparaturmaßnahmen darstellen. Dabei hat das Verwaltungsgericht insbesondere darauf hingewiesen‚ dass der Ansbacher Weg zum Zeitpunkt des Beginns des Ausbaus im Frühjahr 2009 mindestens 30 Jahre alt gewesen ist‚ was eine Erneuerungsbedürftigkeit indiziere. Im Übrigen ergibt sich die Einordnung der Baumaßnahmen als beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme aus den in der vom Klägerbevollmächtigten im Rahmen der Akteneinsicht im April 2013 zur Kenntnis gebrachten Aktenheftung befindlichen Planungsunterlagen. Insbesondere aus der darin befindlichen Ausschreibungsunterlage „Regelquerschnitt“ (Bl. 37 der Landratsamtsakten) lässt sich detailliert der Umfang der durchzuführenden Maßnahmen entnehmen. Auch der Vergleich zwischen den in der Akte befindlichen‚ den Zustand des Ansbacher Weges dokumentierenden Fotos vor und nach der Maßnahme macht deutlich‚ dass dort nicht lediglich Reparaturmaßnahmen durchgeführt wurden. Die Klägerin hat dies selbst auch nie behauptet. Mit ihrem Einwand, es habe (noch) kein Sanierungsbedarf bestanden‚ da der Ansbacher Weg „noch völlig intakt“ gewesen sei, hat sie nicht geltend gemacht‚ dass tatsächlich kein grundlegender Neuausbau erfolgt sei; vielmehr hat sie damit lediglich behauptet‚ die Voraussetzungen hierfür hätten nicht vorgelegen. Schon aus diesem Grund bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, in den Entscheidungsgründen die Definition von Reparatur- und Ausbaumaßnahmen zu wiederholen und die - offensichtlich unbestrittenen - tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen im Urteil im Einzelnen zu benennen.

2. Auch mit dem wiederholten Vortrag‚ sie habe keine Vorteile durch die Baumaßnahmen‚ vielmehr sei sie durch den neu angelegten Parkstreifen an der Nutzung ihres Grundstücks eher behindert‚ kann die Klägerin nicht durchdringen.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind für die Annahme eines Sondervorteils im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zwei Merkmale entscheidend: zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen‚ bei denen beide Voraussetzungen vorliegen‚ kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute‚ die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (vgl. BayVGH‚ B. v. 30.3.2010 - 6 CS 10.457 - juris Rn. 8; U. v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16 m. w. N.). Anders als im Erschließungsbeitragsrecht genügt bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags zur Annahme eines Sondervorteils bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit einer vorhandenen‚ lediglich erneuerten oder verbesserten Ortsstraße als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen‚ nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute, soweit sie rechtlich gesichert ausgeübt werden kann (BayVGH, U. v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 18).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt‚ dass die Anforderungen an einen Sondervorteil für das Grundstück der Klägerin erfüllt sind. Eine ausreichend „spezifische“ Nähe zum Ansbacher Weg steht außer Frage‚ weil das Grundstück unmittelbar an die Einrichtung grenzt‚ so dass das Heranfahren und Betreten des Grundstücks vom Ansbacher Weg aus unschwer möglich ist. Der entlang ihrer Grundstücksgrenze neu angelegte Parkstreifen stellt für die Klägerin auch nicht etwa ein Zugangshindernis rechtlicher oder tatsächlicher Art dar, welches der Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit des Ansbacher Weges entgegenstünde (vgl. dazu BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 13). Denn die Klägerin ist weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, den Parkstreifen zu überfahren und über ihn Zufahrt oder Zugang zu ihrem Grundstück zu nehmen. Gegen eine mögliche tatsächliche Behinderung der Zufahrt durch (Dauer-)Parker kann die Klägerin Ansprüche aus dem Straßenverkehrsrecht geltend machen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt‚ dass es unerheblich ist‚ ob die Klägerin ihr Grundstück tatsächlich vom Ansbacher Weg aus oder anderweitig betritt. Denn maßgeblich ist im Straßenausbaubeitragsrecht nicht die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme, auch wenn sie der Grundstückeigentümer als wertlos empfindet (vgl. BayVGH, B. v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 6 m. w. N.).

3. Der Vortrag‚ „erschließende Verkehrsfläche“ im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS sei nicht der Ansbacher Weg‚ sondern allein der Weg auf Fl. Nr. 636‚ da allein von dort eine Zufahrt bestehe‚ geht schon im Ansatz fehl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS bestimmt - ersichtlich und ohne jeden vernünftigen Zweifel - die ausgebaute und nun abzurechnende Straße als Ausgangspunkt für die Berechnung der Tiefenbegrenzung‚ unabhängig davon‚ wie viele andere Verkehrsflächen das jeweils im Abrechnungsgebiet liegende Grundstück noch zusätzlich erschließen mögen.

4. Auch der Vortrag der Klägerin‚ das - gemeindeeigene - Grundstück Fl. Nr. 630 sei in rechtwidriger Weise nicht in die Verteilung der Kosten aufgenommen worden‚ obwohl es am Ansbacher Weg anliege‚ führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Denn der Beklagte hat dieses Grundstück zu Recht unberücksichtigt gelassen.

Das ca. 266 m2 große Grundstück hat - in etwa - die Form eines Dreiecks. Im nördlichen und östlichen Teil ist es mit dem Einmündungsbereich des Ansbacher Wegs/Marktheidenfelder Straße überbaut; auf der Restfläche befinden sich eine Grünfläche mit steinernem Kreuzdenkmal (sog. „Herrgottsgarten“). Es kann aus zwei Gründen nicht zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gezählt werden. Zum einen ist mit der Grundstücksfläche, die nach Abzug der mit öffentlichen Verkehrsanlagen überbauten Teile verbleibt, wegen der geringen Größe und des Zuschnitts - ausnahmsweise - keine Nutzungsmöglichkeit verbunden, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (vgl. BayVGH, U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1849 - BayVBl 2011, 49 Rn. 25). Zum anderen handelt es sich - sowohl hinsichtlich des mit einer Straße überbauten als auch mit Blick auf den als Grünfläche genutzten Teil - um Erschließungsanlagen (i. S. v. § 123 Abs. 2 BauGB), die aufgrund ihrer - förmlichen straßenrechtlichen bzw. formlosen - Widmung für öffentliche Zwecke jeder privaten, vorteilsrelevanten Nutzung entzogen sind (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 17 f.). Nur am Rande sei bemerkt, dass sich im Fall einer Einbeziehung dieses Grundstücks in die Aufwandsverteilung der auf die Klägerin entfallende Anteil lediglich um ca. 22 Euro verringern würde.

Weitere‚ den Antrag auf Zulassung der Berufung möglicherweise begründende Fehler des erstinstanzlichen Urteils legt die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht dar. Der Antrag war demnach abzulehnen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Februar 2015 - W 1 K 14.621 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 42.238‚20 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, zuletzt als Amtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Beklagten, wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenes Verlangen. Am 24. April 2012 reichte der Kläger persönlich bei der Beklagten einen Entlassungsantrag zum 31. Mai 2012 ein. Am 29. Mai 2012 händigte ihm die Beklagte den Entlassungsbescheid vom 23. Mai 2012 und die Entlassungsurkunde aus. Am 16. Juni 2012 legte der Kläger gegen den Entlassungsbescheid Widerspruch ein und nahm seinen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zurück. Bei Abgabe der Erklärung vom 24. April 2012 habe er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden und die Sach- und Rechtslage nicht richtig einschätzen können. Widerspruch und Klage gegen den Entlassungsbescheid blieben erfolglos. In dem angegriffenen Urteil führt das Verwaltungsgericht aus‚ die Entlassungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 4. Juni 2013 sei das Gericht davon überzeugt‚ dass der Entlassungsantrag wirksam und nicht entsprechend § 105 Abs. 2‚ § 104 Nr. 2 BGB nichtig sei. Die Beklagte habe auch nicht ihre Fürsorgepflicht durch die Annahme des Entlassungsantrags verletzt‚ weil der Kläger sich bei Abgabe des Entlassungsantrags nicht erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befunden habe.

Der Zulassungsantrag des Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf‚ die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Kläger rügt‚ dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Beklagte die Gleichstellungsbeauftragte hätte beteiligen müssen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG). Eine Mitwirkung sei auch gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG geboten gewesen. Der Kläger habe seine Entscheidung, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden, mit privaten Gründen‚ nämlich dem Wegzug zu seiner Lebensgefährtin in die Schweiz‚ begründet. Damit sei ein Bezug zum Bundesgleichstellungsgesetz hergestellt. Die Nichtberücksichtigung der Gleichstellungsbeauftragten mache die Entlassungsverfügung unwirksam.

Dieser Einwand vermag keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Die Befugnisse der Gleichstellungsbeauftragten sind nach dem Gesetz unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BVerwG‚ U. v. 8.4.2010 - 6 C 3.09 - juris Rn. 20 f.; U. v. 28.2.2013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 15 ff.; s. auch BT-Drs 18/3784‚ S. 101‚ 104.). Zum einen bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG in der im Zeitpunkt der Entlassung des Klägers maßgeblichen Fassung vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897 - BGleiG a. F.)‚ dass die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen‚ organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mitwirkt‚ die die Gleichstellung von Frauen und Männern‚ die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Die Mitwirkung setzt eine Maßnahme voraus, die den Rechtsstand des Bediensteten berührt, und bezieht sich auf eine beim Leiter der Dienststelle bereits abgeschlossene Willensbildung. Zum anderen hat die Gleichstellungsbeauftragte das Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG a. F.). Diese Befugnis knüpft systematisch an das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf frühzeitige Beteiligung bei - aufgrund ihrer vielgestaltigen Aufgaben nahezu - allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten der Dienststelle (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG a. F.) sowie auf unverzügliche und umfassende Unterrichtung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BGleiG a. F.) an. Sie verlagert ihre Einflussnahme im Verhältnis zur Mitwirkung zeitlich und sachlich vor.

Auf die Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung auf der Grundlage des § 33 BBG kann sich als Verfahrensfehler, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, nur der Verstoß gegen das Mitwirkungsrecht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG a. F., nicht aber ein solcher gegen das Recht auf frühzeitige Beteiligung auswirken (vgl. BVerwG‚ U. v. 28.2.2013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 19 zum Disziplinarverfahren). Eine solche Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG a. F. legt der Kläger nicht dar. Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten an der Entlassung auf Verlangen wäre nach dem Gesetzeswortlaut nur geboten gewesen, wenn die Maßnahme der Dienststelle die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen, also einen konkreten Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufgewiesen hätte. Dafür ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nichts ersichtlich. Weder der Antrag des Klägers auf Entlassung noch sein Hinweis auf die neue Anschrift in der Schweiz noch der Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung unter Verweis auf eine psychische Ausnahmesituation haben einen hinreichenden Anhaltspunkt darauf enthalten, dass die Entlassung auf Verlangen die Aufgaben der Beauftragten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG a. F. berührt.

Im Übrigen wäre, selbst wenn ein Verstoß gegen das Mitwirkungsrecht vorliegen sollte, ein solcher Verfahrensmangel nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG unbeachtlich (vgl. BVerwG‚ B. v. 20.12.2010 - 2 B 39.10 - juris Rn. 6; OVG Münster, U. v. 18.4.2013 - 1 A 1707/11 - juris Rn. 80 ff). Bei der Entlassung eines Beamten auf Verlangen gemäß § 33 BBG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Dem - wirksam gestellten - Entlassungsantrag muss der Dienstherr zwingend stattgeben; ein Ermessen steht ihm bei seiner Entscheidung nicht zu (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.8.2009 - 2 C 26.08 - juris Rn. 15).

b) Der Kläger macht weiter geltend‚ die Beklagte habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ihre Fürsorgepflicht verletzt. Er sei zu keiner Zeit von der Beklagten auf die Bedenkzeit von zwei Wochen nach Abgabe des Entlassungsantrags gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG hingewiesen worden. Dieser Einwand vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen.

Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Vorschriften abzuleiten. Das gilt vor allem dann‚ wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt‚ die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (BVerwG‚ B. v. 21.12.2011 - 2 B 94.11 - juris Rn. 15). Auch bei einem Entlassungsantrag besteht keine Pflicht des Dienstherrn‚ den Beamten über für ihn bedeutsame Rechtsfragen zu belehren (vgl. BVerwG‚ U. v. 6.11.1969 - II C 110.67 - juris Rn. 31). Eine Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit einer Rücknahme seines Entlassungsantrags gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG bis zum Zugang der Entlassungsverfügung des Dienstherrn oder binnen zwei Wochen bestand daher nicht.

2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers‚ das Verwaltungsgericht habe seinen Beweisantrag im Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 auf Ladung der ihn im maßgeblichen Zeitraum untersuchenden Ärzte zur mündlichen Verhandlung als (sachverständige) Zeugen nicht berücksichtigt. Deren persönlicher Eindruck von ihm wäre für die - gerichtlich bestellten - Gutachter und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich gewesen.

Dieses Vorbringen kann weder einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 24.9.2015 - 6 ZB 14.291 - juris Rn. 39). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 3. Februar 2015 nicht geschehen. Die Antragstellung im Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 kann einen solchen Beweisantrag nicht ersetzen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren.

Die Tatsache‚ dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde‚ wäre nur dann unerheblich‚ wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich‚ wenn sie schlüssig aufzeigt‚ dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden‚ welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG‚ B. v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - juris Rn. 2 f. m. w. N.; B. v. 10.2.2015 - 5 B 60.14 - juris Rn. 3). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht. Er legt nicht dar, welche Aussagen die benannten Zeugen gemacht hätten und inwiefern diese zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.

Auch im Übrigen bestand kein Anlass für das Verwaltungsgericht‚ das von ihm eingeholte und in der mündlichen Verhandlung erläuterte Gutachten vom 4. Juli 2013 in Zweifel zu ziehen. Dies wäre dann der Fall‚ wenn das Gutachten nicht geeignet wäre, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Eine Nichteignung liegt etwa dann vor, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht‚ unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass gibt‚ an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln (BVerwG‚ B. v. 6.1.2014 - 2 B 97.13 - juris Rn. 22 m. w. N.). Einen solchen Mangel des Gutachtens hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Zu den Ausführungen der Gutachter insbesondere zu den Feststellungen der untersuchenden Ärzte legt der Kläger nichts dar. Das Verwaltungsgericht konnte daher auf der Grundlage des nach seiner - zutreffenden - Ansicht nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens entscheiden. Es bestehen deshalb auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1‚ Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.