Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … geborene Kläger bewarb sich am .... September 2014 unter Angabe seiner Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 80 bei der Beklagten um die Einstellung in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes der Zollverwaltung. Sein Vater und seine Mutter sind jeweils als seine gesetzlichen Vertreter als Betreuer für ihn bestellt. Nach den Betreuerausweisen umfassten die Aufgabenkreise der jeweiligen Betreuer:
- Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise
- Gesundheitsfürsorge
- Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt
- Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
- Vertretung in Schul-, Ausbildungs- und Arbeitsangelegenheiten
- Wohnungsangelegenheiten.
Nach der Rahmenintegrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Bundesfinanzverwaltung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen, der Hauptschwerbehindertenvertretung und dem Hauptpersonalrat (Rahmenintegrationsvereinbarung) ist unter der Überschrift „Körperliche Eignung, Eignungsvoraussetzungen“ unter 1.3 „Einstellung und interne Stellenbesetzung“ ausgeführt, bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen in das Beamtenverhältnis (§ 128 Abs. 1 SGB IX) ist § 5 BLV zu beachten. Danach darf von schwerbehinderten Menschen nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. Die körperliche Eignung wird auch dann als ausreichend angesehen, wenn dem schwerbehinderten Menschen
1. zum Zeitpunkt der ärztliche Untersuchung die Arbeits- und Dienstfähigkeit bescheinigt wird und
2. er nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet ist.
Weitere Anforderungen sind nicht erforderlich. Schwerbehinderte Menschen müssen von mehreren geforderten Eignungsvoraussetzungen mindestens eine erfüllen. Dem Anschreiben an die begutachtende Ärztin bzw. den begutachtenden Arzt wird bei schwerbehinderten Menschen ein Auszug aus der Rahmenintegrationsvereinbarung beigefügt.
Unter der Überschrift „Dienstfähigkeit“ ist in der Rahmenintegrationsvereinbarung ausgeführt, schwerbehinderte Menschen können als Beamtinnen und Beamte auch dann eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht auszuschließen ist. Gleiches gilt für die Ernennung einer Beamtin bzw. eines Beamten auf Lebenszeit. Die Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuweisen, dass eine beamtenrechtliche Versorgung eine abgeleistete Dienstzeit von mindestens 5 Jahren (Wartezeit) voraussetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 -4 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -). Bei Dienstunfähigkeit in Folge einer Dienstbeschädigung oder eines Dienstunfalles braucht die Wartezeit nicht erfüllt zu werden, sofern diese nicht auf grobem Verschulden der Beamtin bzw. des Beamten beruht (§ 4 Abs. 1 Satz Nr. 2 BeamtVG).
Nach der Rahmenintegrationsvereinbarung hat auch eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung zu erfolgen, wenn beabsichtigt ist, einen schwerbehinderten Menschen nicht ein- bzw. anzustellen. Hält danach die Schwerbehindertenvertretung die Einstellung für möglich, wird bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht der schwerbehinderte Mensch gehört (§ 81 Abs. 1 SGB IX a.F.) und der Personalrat unter Beifügung der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung unterrichtet.
Nachdem der Kläger erfolgreich an dem schriftlichen und mündlichen Auswahlverfahren zur Einstellung in den nichttechnischen Zolldienst teilgenommen hatte, wurde ihm mit Schreiben des Hauptzollamtes München vom 17. April 2015 mitgeteilt, dass er den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens erfolgreich absolviert habe. Es sei nunmehr beabsichtigt, ihn bei Vorliegen der weiteren Einstellungsvoraussetzungen (Feststellung der körperlichen Eignung durch das Gesundheitsamt; Führungszeugnis ohne Einträge) zum 1. August 2015 in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes einzustellen. Sobald der Kläger die weiteren Voraussetzungen erfülle und die angeforderten Unterlagen vorgelegt habe, werde die Bundesfinanzdirektion Südost endgültig über die Einstellung entscheiden.
Mit Schreiben des Hauptzollamtes München vom 17. April 2015 wurde das Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München beauftragt, den Kläger anhand des Auszugs der Rahmenintegrationsvereinbarung unter Verwendung des beigefügten Untersuchungsbogens, im Hinblick auf die Ernennung in ein Beamtenverhältnis, auf die Tauglichkeit für den mittleren nichttechnischen Zolldienst zu untersuchen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger einen Grad der Behinderung von 80 habe und damit nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung erfüllen müsse. Die körperliche Eignung könne im Allgemeinen auch dann als ausreichend angesehen werde, wenn der schwerbehinderte Mensch nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten (überwiegend Verwaltungs- und Bürotätigkeiten) dieser Laufbahn geeignet sei. Es werde darauf hingewiesen, dass die Zollverwaltung einem schwerbehinderten Menschen einen speziell auf ihn zugeschnittenen Dienstposten bei fast allen Dienststellen einrichten könne.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 wurde dem Kläger unter dem Betreff „Beabsichtigte Einstellung in die Laufbahn des mittleren Zolldienstes zum 1. August 2015; Informationsveranstaltung am ...“ mitgeteilt, die Einstellung in die Laufbahn des mittleren Zolldienstes (m.D.) beim Ausbildungshauptzollamt … sei zum 1. August 2016 beabsichtigt. Die Ausbildung des Klägers beginne am 3. August 2015 mit einem 5-tätigen Einführungspraktikum beim Hauptzollamt … Anschließend werde er zur theoretischen Ausbildung beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum-Dienstsitz … zugewiesen.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 wurde dem Kläger über seinen gesetzlichen Vertreter unter dem Betreff „Beabsichtigte Einstellung von Nachwuchskräften in die Laufbahn des mittleren bzw. gehobenen Zolldienstes zum 1. August 2015“ mitgeteilt, dass sein Ausbildungsbeginn kurz bevorstehe. Zur Einstimmung auf das Einführungspraktikum beim Hauptzollamt … erhalte er vorab den Ablaufplan zur Kenntnis. In Vorbereitung auf seine Vereidigung werde er gebeten, zum Dienstantritt am 3. August 2015 das Schulabschlusszeugnis im Original und seinen Personalausweis/ Reisepass vorzulegen.
Per E-Mail vom 22. Juli 2015 wurde dem Stellvertreter der Bezirksschwerbehindertenvertretung für den Bezirk der Bundesfinanzdirektion Südost der Betreuerausweis eines der gesetzlichen Vertreter des Klägers gesendet. Ihm wurde gleichzeitig mitgeteilt, aus Sicht der Bundesfinanzdirektion Südost - insbesondere wegen der beschriebenen Aufgabenkreise - stehe das Betreuungsverhältnis einer Einstellung entgegen.
Mit E-Mail vom 23. Juli 2015 teilte der Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung mit, er fühle sich nach der Einsicht in die zur Verfügung gestellte Unterlage nicht in der Lage, mitteilen zu können, ob der Kläger für die Einstellung in die Zollverwaltung geeignet sei oder nicht. Es fehlten für eine solch gravierende Entscheidung noch weitere Informationen über die betreffende Person. Allein ein Betreuerausweis für einen schwerbehinderten Menschen sei nicht ausreichend aussagekräftig.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 wurde dem Kläger über seinen gesetzlichen Vertreter mitgeteilt, er besitze aufgrund des im Betreuerausweis hinsichtlich der Abgabe von Willenserklärungen enthaltenen Einwilligungsvorbehaltes das für einen schwerbehinderten Bewerber für das Amt erforderliche Mindestmaß an Leistungsfähigkeit nicht. Nach abschließender Bewertung der vorgelegten Bewerbungsunterlagen könne er für eine Einstellung in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Tolldienstes zum 1. August 2015 nicht berücksichtigt werden. Die Schwerbehindertenvertretung des Geschäftsbereichs sei entsprechend in Kenntnis gesetzt worden.
Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … Juli 2015 wurde die Betreuung des Klägers durch seine gesetzlichen Vertreter eingeschränkt, der Einwilligungsvorbehalt wurde aufgehoben. Die Betreuung umfasst nach dem Beschluss folgende Aufgabenkreise:
- Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgaben
- Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
- Wohnungsangelegenheiten.
- Vermögenssorge
- Gesundheitsfürsorge
- Vertretung in Schul-, Ausbildungs- und Arbeitsangelegenheiten
Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 wurde dem Kläger über seinen gesetzlichen Vertreter mitgeteilt, dass er auch nach aktueller Aktenlage weiterhin nicht für eine Einstellung in den mittleren Zolldienst berücksichtigt werden könne. Ungeachtet des mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … Juli 2015 aufgehobenen Einwilligungsvorbehaltes für Vermögensvorsorge bestehe nach wie vor ein Betreuungsverhältnis hinsichtlich wesentlicher Aufgabenkreise, die den organisatorischen Rahmen für die Ausbildung wie auch materielle Ausbildungsinhalte beträfen. Der Kläger könne nach wie vor Rechtshandlungen, insbesondere in Angelegenheiten der Ausbildung und der Dienstverrichtung, im eigenen Namen nicht rechtswirksam vornehmen. Ein Mindestmaß an einer - auch bereits während der Ausbildung nachzuweisenden - Befähigung zur rechtlich selbständigen und eigenverantwortlichen Mitwirkung bei hoheitlichen Aufgaben im mittleren Dienst der Bundeszollverwaltung sei somit nicht gegeben. Dass nicht nur der Einwilligungsvorbehalt für Vermögenssorge sondern auch und insbesondere die darüber hinaus hinsichtlich weiterer Aufgabenkreise bestehende eingeschränkte Rechtsfähigkeit des Klägers derzeit seiner Einstellung entgegenstehe, sei daran erkennbar gewesen, dass das Schreiben vom 24. Juli 2015 an den gesetzlichen Vertreter des Klägers adressiert gewesen sei. Sollte das Betreuungsverhältnis durch das Amtsgericht … mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden, sei bei Vorliegen der übrigen Einstellungsvoraussetzungen - amtsärztliches Gesundheitszeugnis, Wirtschaftsschulabschluss - kurzfristig noch eine Einstellung des Klägers möglich. Hierzu dürfe das amtsärztliche Gesundheitszeugnis, das bisher noch nicht eingegangen sei, keine einer Einstellung entgegenstehende Eintragung enthalten. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung:.
In dem amtsärztlichen Gutachten des Referates für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München vom 14. Juli 2015, das der Bundesfinanzdirektion am 31. Juli 2015 per Fax zugeleitet wurde, heißt es, der Kläger sei am … Mai 2015 und am .... Juli 2015 amtsärztlich untersucht worden. Für die vorgesehene Tätigkeit seien folgende Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen:
Der Kläger könne keine Tätigkeiten durchführen, die mit Heben und Tragen von Lasten über maximal 10 kg verbunden seien, er dürfe nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, die mit einer erhöhten Verletzungsgefahr einhergingen. Der Kläger könne keinen Parteiverkehr durchführen, er dürfe keine Tätigkeiten durchführen, bei denen Anpassungs- und Umstellungsvermögen erforderlich sei. Er dürfe keine Tätigkeiten durchführen, bei denen er andere Personen oder laufende Maschinen überwache. Er dürfe keine Tätigkeiten mit Verantwortungslage durchführen. Er könne nicht im Außendienst eingesetzt werden.
Der Kläger könne am PC arbeiten, wobei zu beachten sei, dass die Arbeitsgeschwindigkeit, ebenso wie die Sprechgeschwindigkeit reduziert sei. Die Fähigkeit zu telefonieren sei durch die verlangsamte Sprechgeschwindigkeit als reduziert anzusehen.
Der Kläger benötige während der Ausbildung eine Betreuungskraft, die alle Tätigkeiten, die er durchführe, überwache und ihn anleite. Eine alleinverantwortliche Tätigkeit sei bei ihm nicht möglich.
Bei Prüfungen im Rahmen der Ausbildung sei eine Schreibzeitverlängerung bzw. eine Gesamtbearbeitungszeitverlängerung von mindestens 30% nötig. Es könne nicht bestätigt werden, dass die gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit vorliege, dies auch nicht unter Berücksichtigung der 5-Jahres-Regel für Schwerbehinderte.
In dem Zusatzgutachten des Referates für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München vom 7. Juli 2015, das von der Fachärztin für Nervenheilkunde, für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. für die amtsärztliche Begutachtung des Klägers durch Dr. A. erstellt worden war, wurde unter anderem ausgeführt, der Kläger sei am .... Juli 2015 untersucht worden. Anhand der Ergebnisse der Untersuchung und unter Berücksichtigung von Unterlagen, die bereits vorab und bei der Untersuchung selbst eingereicht worden seien, sei die Beurteilung erfolgt. Dr. K. führte in Bezug auf die vorgesehene Ausbildung die gleichen Leistungseinschränkungen auf, die auch in dem amtsärztlichen Gutachten vom 14. Juli 2015 genannt wurden. Zusätzlich wurde ausgeführt, es könne nicht bestätigt werden, dass die gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit vorliege, dies auch nicht unter Berücksichtigung der 5-Jahres-Regel für Schwerbehinderte. Eine Nachuntersuchung zur Frage der Verbeamtung auf Lebenszeit sei nicht vor Abschluss der Ausbildung sinnvoll.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2015 wurde dem Kläger über seinen gesetzlichen Vertreter mitgeteilt, er könne aufgrund der in dem Gesundheitszeugnis des Referates für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München getroffenen amtsärztlichen Feststellungen - unabhängig von dem derzeit noch bestehenden Betreuungsverhältnis - nicht in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Zolldienstes eingestellt werden.
Am … August 2015 legte der Kläger durch seine Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südost vom 31. Juli 2015 ein. Zur Begründung wurde durch Schreiben vom .... Januar 2016 im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 31. Juli 2015 sei formell sowie materiell rechtswidrig. Das Zusatzgutachten von Dr. K. vom 7. Juli 2015, das maßgeblich zur Beurteilung im Rahmen des Gesundheitszeugnisses vom 14. Juli 2015 durch Dr. A. beigetragen habe, erfülle nicht die Voraussetzungen, die an ein ärztliches Gutachten zu stellen seien, auf dessen Basis der Dienstherr in der Lage sei, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten. Es lägen gravierende Fehler vor. Die medizinischen Diagnosen von Dr. K. und Dr. A. stellten keine Anknüpfungs- und Befundtatsachen dar, die den Dienstherrn befähigten, in Bezug auf einen bzw. eine Auswahl von zur Verfügung stehender Dienstposten, eine eigenverantwortliche Aussage über die gesundheitliche Eignung des Widerspruchsführers zu tätigen. Es seien weder die eingesetzten Untersuchungsmethoden erläutert worden noch ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offengelegt. Frau Dr. K. gebe auf einer Seite das Gespräch wieder, das sie mit dem Kläger geführt habe. Aus der abschließenden Beurteilung sei aber nicht ersichtlich, weshalb sie zu der Schlussfolgerung gekommen sei, dass der Kläger nicht die gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung besitze. Auch die Beurteilung von Dr. A. vom 14. Juli 2015 stelle keine Grundlage dar, auf der der Dienstherr - unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Klägers - in die Lage versetzt werden könne, zu prüfen, ob die körperliche Eignung ausreiche, um dem Widerspruchsführer irgendeine amtsangemessene Beschäftigung zuweisen zu können, die mit den dienstlichen Bedürfnissen im Einklang stehe. Bei der Darstellung der Einschränkungen des Klägers sei für den Dienstherrn nicht ersichtlich, welche Untersuchungsmethoden Dr. A. eingesetzt habe bzw. wie Dr. A. zu den Schlussfolgerungen komme. Unter Berücksichtigung von Beurteilungen anderer Arbeitgeber ergäben sich Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Einschätzungen. So sei der Kläger im Rahmen eines Praktikums im …
… im Telefondienst eingesetzt gewesen. Dort sei sein selbständiges Arbeiten bestätigt worden. Auch die ...bibliothek habe dem Widerspruchsführer selbständiges, sorgfältiges und gründliches Arbeiten bescheinigt. Weder Dr. K noch Dr. A hätten zum Zeitpunkt der Begutachtung Informationen zum beabsichtigten Einsatz des Klägers vorgelegen. In Unkenntnis des konkreten Dienstpostens sei es den ärztlichen Gutachtern daher nicht möglich gewesen, Beurteilungen über die Einsetzbarkeit des Klägers abzugeben. Die Schwerbehindertenvertretung sei nicht beteiligt und angehört worden. Als Folge der Pflichtverletzung sei dem Kläger ein Schaden entstanden, da er nicht wie beabsichtigt am 1. August 2015 die Ausbildung begonnen habe. Die Familie hätte eine Flugreise geplant und in diesem Zusammenhang eine Reiserücktrittversicherung abgeschlossen. In Erwartung der Einstellung zum 1. August 2015 hätte die Familie die Reise storniert und eine Kostenerstattung bei der Reiserücktrittsversicherung geltend gemacht. Nachdem die Absage der Bundesfinanzdirektion Südost so spät erfolgt sei, sei es nicht mehr möglich gewesen, die Reise dennoch anzutreten. Da aufgrund der Absage jedoch kein Hinderungsgrund im Sinne der Reiserücktrittsversicherung vorgelegen habe, habe diese die Kostenübernahme abgelehnt.
In ihrer Stellungnahme vom 28. August 2015 führte Dr. H. vom Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München vertretend für Dr. A. aus, die Rahmenintegrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen habe zum Untersuchungszeitpunkt vorgelegen. Aufgrund chronischer schwerwiegender Gesundheitsstörungen lägen die im Gutachten vom 14. Juli 2015 beschriebenen Leistungseinschränkungen vor. Diese seien unabhängig von jeglicher Prognose.
Durch Widerspruchsbescheid vom 16. März 2016 wies die Generalzolldirektion den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Bestehen des schriftlichen und mündlichen Auswahlverfahrens sei mit Schreiben des Hauptzollamts München vom 17. April 2015 die amtsärztliche Untersuchung des Klägers unter Hinweis auf dessen Grad der Behinderung von 80 beim Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München veranlasst. Dem Untersuchungsauftrag sei ein Auszug aus der Rahmenintegrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Bundesfinanzverwaltung beigefügt worden.
In der Stellungnahme der Hauptschwerbehindertenvertretung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. März 2016 wurde ausgeführt, die zuständige Bezirksschwerbehindertenvertretung sei in allen Schritten des Einstellungsverfahrens des Klägers eingebunden worden. Lediglich bei der endgültigen Ablehnung des Bewerbers sei keine ordnungsgemäße Einbindung i.S.v. § 95 Abs. 2 SGB IX erfolgt. Eine Anhörung vor einer Entscheidung sei unterblieben. Diese sei jedoch in einem persönlichen Gespräch durch den Abteilungsleiter der Abteilung Rechtsund Fachaufsicht der ehemaligen Bundesfinanzdirektion Südost nachgeholt worden. Die Entscheidungsgründe für die Absage seien aus rechtlichen Gründen aus Sicht der Schwerbehindertenvertretung nachvollziehbar. Auch eine ordnungsgemäße Einbindung der Schwerbehindertenvertretung bei der abschließenden Ablehnung habe zu keiner anderen Sichtweise geführt.
Bereits am … Januar 2015 hatte der gesetzliche Vertreter des Klägers für sich, die gesetzliche Vertreterin des Klägers, den Kläger und den Bruder des Klägers Flugreisen von … über … nach … sowie Flugreisen von ... über … nach … und einen Mietwagen gebucht. Die Buchungen wurden jedoch vom gesetzlichen Vertreter des Klägers zu Stornierungskosten in Höhe von 982,00 € für den Mietwagen und in Höhe von 2.515,52 € sowie 2.483,52 € für die Flugreisen storniert.
Am … April 2016 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,
unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung vom 31. Juli 2015 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bei der Einstellung in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes zum 1. August 2018 zu berücksichtigen. Der aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung entstandene Schaden in Höhe von 5.981,04 € ist dem Kläger zu erstatten.
Zur Begründung wurden mit Schriftsatz vom .... August 2016 die Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung wiederholt und im Wesentlichen ergänzt, wegen der kurzfristigen und äußerst überraschenden Entscheidung habe sich die Familie nicht in der Lage gesehen, den am … Januar 2015 gebuchten Urlaub anzutreten. Der Hinflug sei für den 1. August 2015 um 7:00 Uhr gebucht gewesen. Der Kläger habe bis zum 31. Juli 2015 keine Gründe gesehen, die einer Einstellung zum 1. August 2015 entgegenstehen könnten. Auch nach dem 31. Juli 2015 sei versucht worden, eine nachträgliche Einstellung zu erreichen. Die Schwerbehindertenvertretung habe anlässlich eines Termins beim Gesundheitsamt München am .... August 2015 auf den Umstand hingewiesen, dass die Eignung eines schwerbehinderten Bewerbers auch dann anzunehmen sei, wenn zum Zeitpunkt der Untersuchung Arbeits- und Dienstfähigkeit vorliege und die Wahrnehmung eines Dienstpostens ausreichend sei. Die Schwerbehindertenvertretung sei nicht ordnungsgemäß bei der Ablehnung des Klägers beteiligt worden. Die nachträgliche Beteiligung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten sei auch nicht geeignet gewesen, den formellen Fehler zu kompensieren. Mithin könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte bei ordnungsgemäßer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, insbesondere der Darlegung der Regelungen des Betreuerausweises und der Auswertung des Gutachtens des Gesundheitsamtes, zu einem positiven Ergebnis für den Kläger gekommen wäre.
Soweit Dr. A. die gesundheitliche Eignung des Klägers ausschließe, weil dieser auch unter Berücksichtigung der 5-Jahres-Regel für Schwerbehinderte nicht geeignet sei, werde für die konkrete Stelle ein falscher Maßstab angewandt. Anders als bei Einstellungen für Beamte auf Landesebene, wo dieser Zeitraum eine Rolle spiele, sei es für die Einstellung beim Zoll nur maßgeblich, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung eine Eignung vorliege. Soweit bei der Untersuchung durch Dr. K. angesprochen worden sei, dass einer Verbeamtung auf Lebenszeit das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis entgegenstehen könne, sei zu entgegen, dass davon auszugehen gewesen sei, dass das Merkzeichen aufgehoben werde. Dies sei auch tatsächlich der Fall gewesen. Es sei auch zwischen der Absolvierung der Ausbildung und der Verbeamtung zu unterscheiden. Nach Abschluss der Ausbildung müsse ohnehin eine erneute Prüfung erfolgen, bevor es zu einer Verbeamtung kommen könne.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 26. August 2016 im Wesentlichen vorgetragen, die Schwerbehindertenvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Da aufgrund des vorgelegten Betreuerausweises schon vor Eingang des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses begründete Zweifel an der Eignung des Klägers für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes bei der Einstellungsbehörde bestanden hätten, sei die Schwerbehindertenvertretung durch die Einstellungsbehörde sowohl telefonisch als auch per E-Mail vom 22. Juli 2015 über die beabsichtigte Nichteinstellung des Klägers unterrichtet und um Einschätzung gebeten worden. Der Kläger verkenne, dass für eine Nichteinstellung nicht die Eignungsprognose, sondern seine bereits bei der Einstellung vorliegende Dienstunfähigkeit maßgeblich gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Behördenakten und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. Februar 2018 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Der Verwaltungsrechtsweg ist für beide Klageanträge gemäß § 40 VwGO eröffnet.
Auch hinsichtlich des klägerischen Begehrens auf Schadensersatz ist eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, für sie nach § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 126 Abs. 1 BBG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Zwar ist zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Beamtenverhältnis zustande gekommen, jedoch kommen eng auf den Zusammenhang mit der Bewerbung begrenzte Sorgfalts- und Rücksichtspflichten des Dienstherrn in sinngemäßer Übertragung der privatrechtlichen Rechtsfigur der culpa in contrahendo in Betracht (Plog/Wiedow, BBG, April 2007, § 79 BBG Rn. 2, m.w.N.). Solche Sorgfalts- und Rücksichtspflichten sind hier anzunehmen, da es bei dem Schadensersatzbegehren um eine Streitigkeit „vorbeamtenrechtlicher Art“ geht, die sich gerade auf den Bewerbungsprozess des Klägers bezieht.
Soweit der Kläger Schadensersatz in Höhe von 5.981,04 € begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Soweit der Kläger die Neuverbescheidung hinsichtlich seiner Einstellung in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Zolldienstes zum 1. August 2018 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 31. Juli 2015 begehrt, ist die Klage bereits unzulässig.
Der Klage fehlt bezüglich des Antrags auf Neuverbescheidung das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger sein Klageziel nicht mit der vorliegenden Klage erreichen kann. Der Berücksichtigung des Klägers in dem Auswahl- und Einstellungsverfahren zu dem Termin 1. August 2018 steht der bestandskräftige Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südost vom 30. Juli 2015 entgegen.
Bei dem Schreiben vom 30. Juli 2015 handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt gemäß § 35 S. 1 VwVfG, der bestandskräftig geworden ist, weil er nicht rechtzeitig mittels Widerspruchs angegriffen wurde. Die Qualifizierung als eigenständiger Verwaltungsakt folgt daraus, dass das Schreiben vom 30. Juli 2015 gegenüber dem Schreiben vom 31. Juli 2015 einen eigenständigen Regelungsgehalt aufweist. Mit dem Schreiben vom 30. Juli 2015 wurde dem Kläger über seinen gesetzlichen Vertreter mitgeteilt, dass er auch nach aktueller Aktenlage weiterhin nicht für eine Einstellung in den mittleren Zolldienst berücksichtigt werden kann. Die beiden Schreiben vom 30. Juli 2015 und vom 31. Juli 2015 können auch nicht als einheitlicher Verwaltungsakt betrachtet werden, da sie nebeneinander erlassen wurden. Zwar wird in dem Schreiben vom 31. Juli 2015 formell auf das Schreiben vom 30. Juli 2015 Bezug genommen, jedoch weisen beide Schreiben einen eigenständigen und unterschiedlichen Regelungsgehalt auf und nehmen inhaltlich nicht aufeinander Bezug. Durch die formelle Bezugnahme auf das Schreiben vom 30. Juli 2015 wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass beide Bescheide nebeneinander bestehen sollen und dass der Bescheid vom 30. Juli 2015 nicht durch den Bescheid vom 31. Juli 2015 gemäß §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben wird. Dies ergibt sich aus der Entscheidung der Bundesfinanzdirektion Südost, dass der Kläger unabhängig von dem derzeit noch bestehenden Betreuungsverhältnis aufgrund der im dem amtsärztlichen Gutachten vom 14. Juli 2015 getroffenen Feststellungen nicht in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Zolldienstes eingestellt werden kann. In dem Schreiben vom 30. Juli 2015 wurde die Ablehnungsentscheidung hingegen darauf gestützt, dass das für den Kläger bestehende Betreuungsverhältnis einer Einstellung entgegenstehe. Ausweislich der Widerspruchsbegründung der Bevollmächtigten des Klägers ist ihm der Bescheid über seinen gesetzlichen Vertreter gemäß § 41 Abs. 1 VwVfG spätestens im Zeitpunkt der Widerspruchsbegründung vom.... Januar 2016 auch bekanntgegeben worden.
Da der Bescheid vom 30. Juli 2015 keine Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt, betrug die Frist für die Einlegung des Widerspruchs gemäß §§ 70 Abs. 2 i.V.m. 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr. Widerspruch wurde aber gegen den Bescheid vom 30. Juli 2015 nicht erhoben. Es kann auch nicht angenommen werden, dass mit der Einlegung des Widerspruchs am 20. August 2015 gegen den Bescheid vom 31. Juli 2015 auch gleichzeitig der Bescheid vom 30. Juli 2015 angegriffen werden sollte. Dies folgt daraus, dass in dem Schreiben vom … August 2015 ausdrücklich seitens der Bevollmächtigten des Klägers nur der Bescheid vom 31. Juli 2015 genannt wurde und sich die Begründung des Widerspruchs vom .... Januar 2016 nur auf den Bescheid des 31. Juli 2015 bezieht.
Im Übrigen hätte die Klage selbst bei unterstellter Zulässigkeit in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung, da über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch bereits mit den Bescheiden der Bundesfinanzdirektion Südost vom 30. Juli 2015 sowie vom 31. Juli 2015 ordnungsgemäß entschieden wurde. Die Bescheide vom 30. Juli 2015 und vom 31. Juli 2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 18. März 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Ablehnungsbescheide vom 30. Juli 2015 und vom 31. Juli 2015 sind formell rechtmäßig.
Insbesondere sind sie nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Danach hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Nach der Rahmenintegrationsvereinbarung besteht ferner eine Erörterungspflicht.
Zwar wurde hier die Schwerbehindertenvertretung nicht umfassend über die Ablehnungsgründe für die Ablehnung des Klägers unterrichtet, da ihr das amtsärztliche Gutachten vom 14. Juli 2015 nicht zur Verfügung gestellt wurde. Jedoch steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Entscheidung durch eine rechtzeitige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht hätte beeinflusst werden können (vgl. BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 1 WB 36/88 - NVwZT-RR 1990, 489).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Unterlassung der Einbeziehung der Überlegungen der Schwerbehindertenvertretung in die Ermessenserwägung die Entscheidung über die Versetzung eines schwerbehinderten Soldaten dann nicht rechtsfehlerhaft machen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie diese zugunsten des Betroffenen hätte beeinflussen können (Rechtsgedanke zu § 46 VwVfG) oder dass die Entscheidung als solche gar nicht in die Rechtsverhältnisse und die Sphäre des Betroffenen „einschneidend“ eingreift. Die Entscheidung darüber, ob ein an sich gegebener Ermessensfehler ausnahmsweise als rechtlich unerheblich angesehen werden kann, haben die mit der Überprüfung der Ermessensentscheidung befassten Gerichte zu treffen. Handelt es sich um die Nichtberücksichtigung von Überlegungen der Schwerbehindertenvertretung, dann kann keineswegs präjudiziell die Aussage des entscheidenden Vorgesetzten sein, die Überlegungen der Schwerbehindertenvertretung hätten unter keinen Umständen seine Entscheidung zu beeinflussen vermocht. Entscheidungserheblich kann demgegenüber sein, wie sich die Schwerbehindertenvertretung dem Vorgesetzten gegenüber -nachträglich - geäußert hat. Erklärt sie ausdrücklich, dass die Entscheidung des Vorgesetzten bei vorheriger Anhörung gebilligt worden wäre, kann eine positive Beeinflussung der Personalentscheidung zugunsten des Klägers durch die Schwerbehindertenvertretung ausgeschlossen werden (vgl. zu alldem BVerwG, B. v. 15.2.1990 -a.a.O.).
Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Hier hat die Hauptbehindertenvertretung in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2016 ausgeführt, dass die Entscheidungsgründe für die Absage aus rechtlichen Gründen aus Sicht der Schwerbehindertenvertretung nachvollziehbar sind. Auch eine ordnungsgemäße Einbindung der Schwerbehindertenvertretung bei der abschließenden Ablehnung hätte zu keiner anderen Sichtweise geführt. Insofern war die fehlerhafte Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung nicht kausal für die Ablehnungsentscheidungen. Der formelle Fehler hat sich nicht ausgewirkt und kann deshalb die Ablehnungsentscheidungen nicht rechtswidrig machen.
Die Bescheide vom 30. Juli 2015 und vom 31. Juli 2015 sind auch materiell rechtmäßig.
Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden (vgl. BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12/11 - NVwZ 2014, 300).
Die Ablehnung des Klägers wegen des bestehenden Betreuungsverhältnisses ist nicht zu beanstanden. Die von dem Betreuungsverhältnis erfassten Aufgabenkreise, insbesondere die Betreuung hinsichtlich der Entgegennahme, des Öffnens und Anhaltens der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise, die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern und die Vertretung in Schul-, Ausbildungs- und Arbeitsangelegenheiten stehen einer Einstellung in das Ausbildungsverhältnis entgegen. Durch das Betreuungsverhältnis ohne Einwilligungsvorbehalt bleibt der Kläger zwar geschäftsfähig und kann Rechtshandlungen wirksam vornehmen, allerdings können der Kläger und sein Betreuer in den betreffenden Aufgabenkreisen nebeneinander rechtswirksam für den Kläger tätig werden (§§ 1902, 1903 BGB). Da die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Zolldienstes hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, muss der Dienstherr gewährleisten, dass die betreffenden Beamten auch die Fähigkeit dazu besitzen. Da der Kläger in den betreffenden Aufgabenkreisen auf einen Betreuer angewiesen ist, ist davon auszugehen, dass er nicht nur in eigenen Angelegenheiten, sondern vielmehr auch in fremden Angelegenheiten nicht die Fähigkeit besitzt, diese zu besorgen.
Vorliegend durfte die Bundesfinanzdirektion Südost auch von der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Klägers für die Einstellung in die Laufbahn für den mittleren nichttechnischen Zolldienst ausgehen. Nach den amtsärztlichen Feststellungen des Referates für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München vom 14. Juli 2015 konnte nicht bestätigt werden, dass die gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit vorliegt, dies auch nicht unter Berücksichtigung der 5-Jahres Regel für Schwerbehinderte. Zwar bezieht sich die 5-Jahres-Regel nach der Rahmenintegrationsvereinbarung nur auf die beamtenrechtliche Versorgung, die eine abgeleistete Dienstzeit von mindestens 5 Jahren (Wartezeit) voraussetzt. Aus dem Gutachten vom 14. Juli 2015 ergibt sich aber, dass unabhängig von jeglicher Prognose die Dienstfähigkeit des Klägers zum Untersuchungszeitpunkt nicht bestand. So führte Dr. A. in ihrem Gutachten aus, dass die gesundheitliche Eignung des Klägers für die Verbeamtung auf Lebenszeit a u c h unter Berücksichtigung der 5-Jahres-Regel für Schwerbehinderte nicht vorliegt. Das Ergebnis wird auch durch die Stellungnahme vom Dr. H. gestützt, in der sie ausführt, dass die im Gutachten vom 14. Juli 2015 beschriebenen Leistungseinschränkungen aufgrund chronischer schwerwiegender Gesundheitsstörungen unabhängig von jeglicher Prognose vorliegen.
Die Kammer hat ferner keine Zweifel daran, dass das amtsärztliche Gutachten ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Insbesondere lag die Rahmenintegrationsvereinbarung nach der Stellungnahme von Dr. H. vom 28. August 2015 dem Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München zum Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers vor.
Das amtsärztliche Gutachten erfüllt auch die erforderlichen Anforderungen. Dabei sind die für das Zwangspensionierungsverfahren aufgestellten Anforderungen an ärztliche Gutachten heranzuziehen, da für die Einstellung eines Beamtenbewerbers keine anderen Maßstäbe gelten können. Danach muss das verwendete amtsärztliches Gutachten nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, allerdings nur soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist (BVerwG, B. v. 20.1.2011 -2 B 2.10 - juris). Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstraktfunktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind (etwa: Reduzierung der Arbeitszeit, Übertragung eines anderen Amtes derselben, einer entsprechenden gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn oder Versetzung in den Ruhestand). Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes bzw. mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie ggf. substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Dabei sind Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt (zu allem: BVerwG, B. v. 20.1.2011 - a.a.O.).
Übertragen auf den vorliegenden Fall soll die amtsärztliche Stellungnahme im Einstellungsverfahren dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Kläger gemessen an den an einen schwerbehinderten Menschen angelegten Maßstab nach der Rahmenintegrationsvereinbarung gesundheitlich für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geeignet ist. Diese Anforderung erfüllt das amtsärztliche Gutachten von Dr. A. 14. Juli 2015. Dr. A. bezieht sich darin ausdrücklich auf die Untersuchung vom .... Juli 2015 und damit auch auf das gesamte Zusatzgutachten von Dr. K. Aus dem Zusatzgutachten ergeben sich für den Kläger die Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Kläger erhobenen psychologischen Befunde und die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Klägers, in die Laufbahn für den mittleren nichttechnischen Zolldienst eingestellt zu werden. Dr. K. führte in ihrem Gutachten detailliert aus, welche Leistungseinschränkungen für den Kläger vorliegen und schlussfolgerte aus den Befunden, dass die gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit nicht vorliegt. Dass den ärztlichen Gutachterinnen vorab kein konkreter Dienstposten für den Kläger mitgeteilt wurde, ist dabei unschädlich. Nach der Rahmenintegrationsvereinbarung ist die körperliche Eignung anzunehmen, wenn dem schwerbehinderten Mensch zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung die Arbeits- und Dienstfähigkeit bescheinigt wird und er nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet ist. Vorliegend wurde dem Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München im Untersuchungsauftrag die Anforderungen an die körperliche Eignung für schwerbehinderte Menschen mitgeteilt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger überwiegend Verwaltungs- und Bürotätigkeiten absolvieren soll und dass die Zollverwaltung einem schwerbehinderten Menschen einen speziell auf ihn zugeschnittenen Dienstposten bei fast allen Dienststellen einrichten kann. Insoweit wurde der Untersuchungsauftrag hinreichend konkretisiert, da die begutachtende Ärztin darüber informiert war, dass der Kläger überwiegend im Verwaltungs- und Bürobereich eingesetzt werden soll. Einer ganz konkreten Dienstpostenbeschreibung bedurfte es allerdings nicht, da das Hauptzollamt … angab, bei fast allen Dienststellen einen speziell auf den Kläger zugeschnittenen Dienstposten einrichten zu können. Es sollte gerade das Gutachten dazu dienen, einen konkreten Dienstposten für den Kläger entsprechend seiner Eignung auszuwählen und einzurichten. Da der Kläger jedoch wegen seiner allgemein fehlenden Eignung für den mittleren nichttechnischen Zolldienst für keinen Dienstposten in Betracht kommt, kam es nicht mehr dazu, für ihn einen konkreten Dienstposten entsprechend den Anforderungen in dem amtsärztlichen Gutachten einzurichten.
Auch das Zusatzgutachten vom 3. Juli 2015 ist nicht zu beanstanden. Dass die Amtsärztin darin ausführte, eine Nachuntersuchung zur Frage der Verbeamtung auf Lebenszeit ist nicht vor Abschluss der Ausbildung sinnvoll, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Dienstherrn, von der Dienstunfähigkeit des Klägers auszugehen. Das Gutachten vom 3. Juli 2015 diente lediglich dazu, dem Dienstherrn eine Entscheidungsgrundlage für die Frage der Dienstfähigkeit des Klägers zu geben, da er selbst nicht über die erforderliche medizinische Expertise verfügt. Der Hinweis kann demnach vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung nur so verstanden werden, dass sie eine Empfehlung für den Fall abgegeben hat, dass ihrem Gutachtensergebnis nicht gefolgt wird.
Diesem Gutachten ist durch den Kläger nichts Wesentliches entgegengesetzt worden. Ihm lediglich ein psychologisches Zusatzgutachten über die Fahreignung des Klägers entgegenzuhalten, kann wegen der Verschiedenartigkeit der Begutachtungsgrundlagen nicht zur Unrichtigkeit oder Unverwertbarkeit des Gutachtens vom 14. Juli 2015 führen. Weitere Einwendungen von medizinischem Gewicht wurden nicht erhoben. Auch die Praktikumszeugnisse von der ...bibliothek sowie vom ... können die Richtigkeit der Gutachtensergebnisse nicht ernsthaft in Frage stellen. Zum einen handelt es sich dabei um Zeugnisse, die von medizinischen Laien ausgestellt wurden, und zum anderen war die Beurteilungsgrundlage eine andere. Bei den jeweiligen Praktika ging es nicht um die Frage, ob der Kläger dienstfähig ist und für Dienstposten der Zollverwaltung im mittleren nichttechnischen Dienst geeignet ist, sondern er wurde vielmehr gemessen an seinen Praktikantentätigkeiten bewertet.
Es kann von der Beklagten auch nicht verlangt werden, den Kläger trotz seiner Dienstunfähigkeit in den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst einzustellen, da die Ausbildung wie vom Kläger vorgetragen unabhängig von seiner späteren Verbeamtung auf Lebenszeit ist.
Ziele der Ausbildung gemäß § 2 der Vorbereitungsdienstverordnung mittlerer nichttechnischer Zolldienst (MntZollDVDV) sind Folgende: Die Ausbildung vermittelt das fachtheoretische Wissen und die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes erforderlich sind. Sie soll die Auszubildenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen Raum und im internationalen, insbesondere europäischen Raum. Die Auszubildenden sollen Kompetenzen entwickeln, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen an die Zollverwaltung gerecht zu werden. Die Auszubildenden sollen befähigt werden, sich eigenverantwortlich weiterzubilden.
Danach dient der Vorbereitungsdienst gerade dazu, die Auszubildenden für die späteren Tätigkeiten in der Zollverwaltung vorzubereiten. Dieses Ziel würde leerlaufen, wenn auch Auszubildende eingestellt werden könnten, die für diese Ziele von vornherein ungeeignet sind. Gemäß § 17 MntZollDVDV kann in den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes nämlich nur eingestellt werden, wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und nach ärztlichen Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst erfüllt. Der Dienstherr kann im Übrigen auch nicht verpflichtet werden, auf Kosten der Allgemeinheit Bewerber auszubilden, die später mangels gesundheitlicher Eignung nicht in die angestrebte Laufbahn in das Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit übernommen werden können.
Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.981,04 € wegen Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung. Ein solcher ergibt sich nicht wegen einer Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten aus einem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnis „vorbeamtenrechtlicher Art“ (Plog/Wiedow, BBG, a.a.O.).
Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist die Feststellung der schuldhaften Verletzung einer dem Geschädigten gegenüber zu erfüllenden Pflicht, die zu einem Vermögensschaden geführt hat, der nach den im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen der Kausalität der Beklagten zuzurechnen ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann der Geschädigte grundsätzlich als Schadensersatz die Differenz zwischen der Vermögenslage verlangen, die sich aus der schuldhaften Pflichtverletzung ergibt, und der Vermögenslage, wie sie ohne die Pflichtverletzung bestünde (zu alldem BVerwG, U. v. 7.4.2005 - 2 C 5.04 - NVwZ 2005, 1188).
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer dem Kläger gegenüber zu erfüllenden Fürsorgepflicht. Da die Ablehnungsbescheide vom 30. Juli 2015 und 31. Juli 2015 rechtmäßig sind, kann schon keine Pflichtverletzung der Beklagten angenommen werden. Der Kläger wurde hier rechtmäßig nicht in den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst eingestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V.m. §§ 708 ff. ZPO.