Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2019 - 7 CE 18.2157

bei uns veröffentlicht am31.01.2019

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zu einem Studiengang, für den eine Eignungsfeststellung vorgesehen ist.

Der Antragsteller bewarb sich für den Bachelorstudiengang „Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre“ an der Technischen Universität München (im Folgenden: TUM) für das Wintersemester 2018/2019. Laut § 1 Abs. 2 der von der TUM erlassenen Satzung über die für diesen Studiengang erforderliche Eignungsfeststellung vom 4. Mai 2017 setzt die Aufnahme dieses Studiengangs neben der mit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Qualifikation die Feststellung der Eignung für die besonderen qualitativen Anforderungen des Studiengangs voraus, die im Einzelnen aufgeführt sind. Die in der ersten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens durchgeführte Bewertung aufgrund der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses und fachspezifischer Einzelbewertungen ergab, dass der Antragsteller die zweite Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens zu absolvieren hatte. Er wurde infolgedessen zu einem Auswahlgespräch am 3. August 2018 eingeladen. Mit Bescheid vom 3. August 2018 lehnte die TUM die Bewerbung ab, weil der Antragsteller beim Auswahlgespräch statt der (unter Berücksichtigung der sich aus seiner Abiturprüfung ergebenden Punkte) erforderlichen 60 Punkte lediglich 44 Punkte erreicht hatte. Mit Schreiben ebenfalls vom 3. August 2018 legte der Antragsteller Widerspruch ein und begründete diesen nach Einsichtnahme in den Bewertungsbogen und das Protokoll des Eignungsfeststellungsgesprächs. Die beiden Kommissionsmitglieder begründeten ihre Bewertungen der drei Themenkomplexe jeweils schriftlich und überdachten sie unter Würdigung der vom Antragsteller dagegen erhobenen Einwendungen. Über den Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 24. September 2018 hat das Verwaltungsgericht München den Antrag des Antragstellers abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Bachelorstudiengang „Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre“ zuzulassen. Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsgegner habe auf der Grundlage von Art. 44 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (GVBl S. 533), die Satzung über das Eignungsverfahren für den Bachelorstudiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre an der TUM vom 4. Mai 2017 erlassen. Das auf der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens durchgeführte Auswahlverfahren sei nicht verfahrensfehlerhaft. Die Bewertung der Prüfungsleistung sei von beiden Prüfern in den „Stellungnahmen vor allem im Überdenkungsverfahren“ ausreichend begründet worden. Die von den Prüfern dokumentierten Mängel der vom Antragsteller gezeigten Leistung trügen das Gesamturteil „nicht geeignet“. Auch inhaltlich sei die vorgenommene Bewertung der vom Antragsteller im Auswahlgespräch gezeigten Leistung nicht zu beanstanden. Weder seien allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt noch sachfremde Erwägungen erkennbar. Ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren sei auch deshalb unwahrscheinlich, weil die dem Gesamturteil „nicht geeignet“ zugrunde liegende Bewertung mit insgesamt 44 von 100 Punkten weit von der Bestehensgrenze mit 70 Punkten entfernt sei.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen Verfahrensfehler bei der Durchführung des Auswahlgesprächs vor. So seien die Punktzahlen beider Spalten auf dem Bewertungsbogen nur von einem Prüfer, nämlich Herrn Professor Dr. B* … (im Folgenden: Prüfer 1) ausgefüllt worden. Entgegen den Ausführungen des Beklagten habe damit nicht der konkrete Prüfer die maßgeblichen Gründe für seine Bewertung dargelegt, sondern ein anderer Prüfer. Ein Prüfungsthema sei durch das beisitzende Fachschaftsmitglied und nicht durch die hierfür zuständige Prüfungskommission ausgewählt worden. Nicht richtig seien die Ausführungen der Prüfer, der Antragsteller habe den Themenkomplex „Mathematische Kenntnisse“ zwar richtig gelöst, aber zu viel Zeit dafür benötigt und infolgedessen nur 15 von 20 möglichen Punkten erhalten. Vielmehr sei den Kandidaten aufgegeben worden, ihr Ergebnis erst nach jeweiliger persönlicher Aufforderung zu benennen. Der Antragsteller habe dies unverzüglich getan und im Gegensatz zu einer anderen Kandidatin nicht um mehr Zeit für die Beantwortung gebeten. Ein Punktabzug sei schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil aufgrund dieser Verfahrensweise die konkret für ein Ergebnis benötigte Zeit nicht festgestellt werden könne. Entgegen dem Fragenkatalog von Prüfer 1 sei die Frage nach dem Gewinn von Facebook nicht gestellt worden. Die Stellungnahmen der Prüfer zum Fragenkomplex „Verständnis für aktuelle wirtschaftspolitische Fragestellungen“ seien inhaltlich nicht zutreffend bzw. widersprüchlich. Der Antragsteller habe nicht das Thema „aktuelle Dürre“ vorgeschlagen, sondern die „big four“. Laut der Stellungnahme von Prüfer 1 habe der Antragsteller das Argument zur lokalen Agrarproduktion und dem Entfallen unnötiger Transportwege vorgebracht, aber explizit in einem ökologischen und nicht wirtschaftswissenschaftlichen Kontext, während nach den Ausführungen von Frau H* … (im Folgenden: Prüfer 2) der Antragsteller seine Argumentation bezüglich der Agrarproduktion vor allem auf ökologische und weniger auf wirtschaftliche Aspekte gestützt habe. Weder habe das Verwaltungsgericht gewürdigt noch seien die Prüfer darauf eingegangen, dass der im Protokoll vermerkte Stichpunkt „Import schlecht für Umwelt“ nicht zutreffend sei. Der Antragsteller habe sich stattdessen zum Transport geäußert. Der Antragsteller sei nicht - wie im Fragenkatalog beschrieben - nach der Erläuterung eines technischen oder naturwissenschaftlichen Prozesses gefragt worden, sondern nach der Erklärung einer Technologie. Die Anmerkung der Kommission, der Antragsteller habe Probleme, die Unterschiede zwischen einer Technologie und einer Anwendung zu verstehen, sei widersprüchlich und unzutreffend. Laut Duden werde Technologie als „Wissenschaft von der Umwandlung von Roh- und Werkstoffen in fertige Produkte und Gebrauchsartikel, indem naturwissenschaftliche und technische Erkenntnisse angewendet werden“, beschrieben. Daraus folge, dass Technologie eine Anwendung ist. Entgegen der Stellungnahmen der Prüfer habe der Antragsteller als Erster das Thema Gesichtserkennung erklärt. Unrichtig seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ein Obsiegen in der Hauptsache sei unwahrscheinlich. Der Antragsteller habe 62 von 70 Punkten erreicht und sei damit nicht weit von der Bestehensgrenze entfernt. Die Bewertung der Prüfer hinsichtlich des Kriteriums „Beschäftigung mit den Spezifika des Studiengangs“ sei nicht nachvollziehbar und unrichtig. Die von den Prüfern bemängelte nicht erkennbare Auseinandersetzung mit dem betriebswirtschaftlichen Hauptteil des Studiums sei in Anbetracht der Frage, es solle auf die Motivation zur Aufnahme dieses spezifischen Studiengangs eingegangen und auch der beabsichtigte Technikschwerpunkt erläutert werden, nicht verständlich. Die Bewertung von Prüfer 2, tiefergehendes Wissen sei nicht vorhanden, widerspreche den Ausführungen von Prüfer 1, der Antragsteller sei mit der avisierten naturwissenschaftlichen Vertiefung naturgemäß vertraut.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2018 den Antragsteller vorläufig zum Studium der „Technologie - und Managementorientierten Betriebswirtschaftslehre“ an der TUM, erstes Fachsemester, im Wintersemester 2018/2019 zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ausführlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die vorläufige Zulassung zum Studium der „Technologie - und Managementorientierten Betriebswirtschaftslehre“ an der TUM, erstes Fachsemester, nicht.

I.

Die erforderliche Dringlichkeit und damit der Anordnungsgrund für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) ergeben sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller aufgrund des Bescheids der TUM vom 3. August 2018 derzeit gehindert ist, das beabsichtigte Studium aufzunehmen. Wenn auch fraglich ist, ob ein Studienbeginn im bereits fortgeschrittenen Wintersemester 2018/2019 noch möglich ist, weil der Antragsteller an den angebotenen Lehrveranstaltungen nicht teilnehmen konnte, ist doch erkennbares Ziel des Antragstellers, mit dem Studium, das nur im Wintersemester begonnen werden kann, zum nächstmöglichen Zeitpunkt beginnen zu können. Auch wenn dies aufgrund der vorangeschrittenen Zeit voraussichtlich erst zum Wintersemester 2019/2020 möglich sein wird, ist hierdurch die Dringlichkeit nicht entfallen (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - BayVBl 2012, 533 Rn. 12 f.). Für die Zulassung trotz des zwischenzeitlich (nahezu) abgeschlossenen Semesters spricht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die Erwägung, dass die effektive Durchsetzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten, in seiner Verwirklichung aber situationsabhängigen Rechts nicht darunter leiden darf, dass sich die Verhältnisse während der unvermeidlichen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zum Nachteil des Rechtssuchenden verschlechtern.

II.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, vorläufig zum Studium der „Technologie - und Managementorientierten Betriebswirtschaftslehre“ an der TUM zugelassen zu werden.

1. Rechtsgrundlage für das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlgespräch ist § 6 Abs. 2 der „Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Universität München“ vom 4. Mai 2017 (im Folgenden: Satzung). Die Qualifikation für ein Studium an einer Universität, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird grundsätzlich durch die Hochschulreife nachgewiesen (Art. 43 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes - BayHSchG - vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2018 [GVBl S. 533]). Daneben kann die Hochschule für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen, den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren verlangen, wenn das betreffende Studium besondere qualitative Anforderungen stellt (Art. 44 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayHSchG i.V.m.§ 34 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen [Qualifikationsverordnung - QualV] vom 2.11.2007 [GVBl S. 767] i.d.F. der Verordnung vom 22.7.2014 [GVBl S. 286]). Nach § 34 Abs. 2 QualV werden die Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens durch Satzung der Hochschule geregelt.

2. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der „Technologie - und Managementorientierten Betriebswirtschaftslehre“ an der TUM glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Sein gegen die Bewertung der Eignungsfeststellungsprüfung als nicht bestanden gerichteter Vortrag lässt keine Überschreitung der objektiven Grenzen des Prüferspielraums erkennen. Vielmehr bewegen sich seine Einwendungen im Wesentlichen im Bereich des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums, wobei er seine eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung der Prüfer setzt.

Prüfungsbewertungen - soweit gegen diese keine Rügen in fachlicher Hinsicht vorgetragen sind - sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die objektiven Grenzen des Prüferspielraums überschritten wurden. Dies ist der Fall, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 - NVwZ 2004, 1375/1377). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 7 B 18.128 - juris Rn. 17 f.; B.v. 29.4.2009 - 7 ZB 08.996 - juris Rn. 21).

Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrads einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (stRspr, vgl. statt aller BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 - NVwZ 2004, 1375/1377). Diese für die Überprüfung von Prüfungsleistungen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Überprüfung von Auswahlgesprächen zur Eignungsfeststellung, die nach Ablauf und Inhalt einer Prüfungssituation ähnlich sind und ebenso wie diese zu einem Leistungsvergleich und einer Bewertung führen.

a) Verfahrensfehler bei der Durchführung des Auswahlgesprächs werden vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

aa) Hinsichtlich seines Vortrags, eine „studentische Beisitzende“ sei bei der Themenwahl im Auswahlgespräch beteiligt gewesen, hat der Antragsteller bereits nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) einen Verfahrensfehler geltend gemacht. Denn er hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 lediglich vorgetragen, „aus Gründen zur verständnisvollen Darstellung der Problematik soll vorab der Ablauf beim Eignungsfeststellungsverfahren zum Themenblock der aktuellen wirtschaftspolitischen Fragestellungen dargestellt werden“. Einen diesbezüglichen Verfahrensfehler hat er erstmalig mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 und damit außerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), die am 29. Oktober 2018 endete, gerügt.

Ungeachtet dessen ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein Mitglied, das nicht zur Prüfungskommission gehört, an der Themenwahl beteiligt war. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird das Auswahlgespräch mit mindestens zwei Mitgliedern der Kommission durchgeführt, wovon ein Mitglied Hochschullehrer oder Hochschullehrerin im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl S. 369), sein muss. Diesen Anforderungen entspricht die Besetzung des Gremiums mit den Kommissionsmitgliedern Herrn Professor Dr. B* … (im Folgenden: Prüfer 1) und der (damaligen) wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau H* … (im Folgenden: Prüfer 2). Nicht zu beanstanden ist, dass mit Einverständnis der Bewerber und Bewerberinnen ein Fachschaftsmitglied als Zuhörer anwesend war (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 5 der Satzung). Der Antragsgegner führt hierzu aus, dass das Fachschaftsmitglied keine Gesprächsthemen ausgewählt habe. Seine gegenteilige Behauptung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

bb) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin begründet, dass der Prüfer 1 nicht nur seine eigene Bewertung, sondern auch die von Prüfer 2 in den Beurteilungsbogen eingetragen hat. Die maßgebliche, vom Prüfer höchstpersönlich zu erbringende Leistung ist die Beurteilung und Bewertung des Prüfungsgesprächs. Diese ist - wie sich aus der Stellungnahme des Prüfers 1 ergibt - vom Prüfer 2 erbracht und unterschriftlich bestätigt worden. Nicht maßgeblich ist, dass Prüfer 1 die von Prüfer 2 vergebenen Punkte in den Bewertungsbogen eingetragen und damit lediglich die Schreibarbeit geleistet hat. Das Diktat von Punkten zur Niederschrift setzt zwangsläufig voraus, dass die Bewertung geistig bereits abgeschlossen ist. Der Vortrag des Antragstellers und seine Berufung auf die im Zusammenhang mit der Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung ergangene Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. September 2015 - 2 LB 169/14 - (juris), wonach das schriftliche Fixieren der Ergebnisse eine Kommunikation nahelege und diese widerspreche dem Erfordernis einer selbständigen Einzelbewertung eines jeden Prüfers, übersieht, dass das Diktat der Punktwerte keine inhaltliche Kommunikation und Beratung des Ergebnisses darstellt, sondern lediglich eine verbale Weitergabe der vom Prüfer aufgrund eigenständiger und unabhängiger Urteilsbildung bereits beschlossenen Punktwerte stattfindet. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass die beiden Prüfer sich im Hinblick auf die jeweils zu vergebende Punktzahl ausgetauscht hätten.

b) Auch im Übrigen haben die Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich der Bewertung des Auswahlgesprächs keinen Erfolg. Der Antragsteller ist in der Sache der Meinung, dass der von ihm geschilderte Ablauf des Auswahlgesprächs die Vergabe höherer Punktzahlen in allen Bewertungskategorien rechtfertigen würde. Aus seinem Vorbringen ergibt sich indes nicht, dass die Prüfer die objektiven Grenzen des Prüferspielraums überschritten haben, insbesondere haben die Prüfer weder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt noch handelt es sich um unschlüssige oder nicht nachvollziehbare Bewertungen.

aa) Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, er habe im Gegensatz zu den Ausführungen der Prüfer beim Themenkomplex „mathematische Kenntnisse, insbesondere mathematisch-logische Kompetenzen, verbunden mit der Fähigkeit diese problembezogen anzuwenden“ nicht zu viel Zeit für die Lösung benötigt, setzt er damit seine eigene Einschätzung an die Stelle der maßgeblichen Einschätzung der Prüfer. Beide Prüfer haben angegeben, dass der Antragsteller grundsätzlich gute mathematische Fähigkeiten an den Tag gelegt habe, diese aber in angemessener Zeit zu brauchbaren Ergebnissen führen sollten bzw. der Antragsteller zu viel Zeit benötigt habe. Der vom Antragsteller geschilderte Ablauf bei der Lösung der mathematischen Aufgaben ist nicht geeignet, dies zu widerlegen. Nach der Stellungnahme von Prüfer 1 war Anknüpfungspunkt für seine Bewertung einer „angemessenen Zeit“ die Nachfrage bei den Teilnehmern am Auswahlgespräch, ob sie mit der Aufgabe fertig seien und nicht - wie der Antragsteller vorträgt - ob ein Teilnehmer explizit mehr Arbeitszeit verlangt habe. Die Einschätzung der Prüfer, wie die Schnelligkeit der Aufgabenerfüllung zu bewerten ist, gehört zu deren vom Gericht nicht nachprüfbaren prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum.

Welche Auswirkungen auf die Prüfungsbewertung dem Vortrag des Antragstellers über die unterschiedliche Aufgabenstellung im Zusammenhang mit den „Seerosen“ zukommen sollen, wird schon nicht substantiiert vorgetragen. Entsprechendes gilt für den Einwand, die Frage hinsichtlich des Gewinns von „Facebook“ aus dem vom Prüfer 1 vorgelegten Fragenkatalog sei nicht gestellt worden.

bb) Auch die Ausführungen des Antragstellers zum Thema „Bewerber zeigt Verständnis für aktuelle wirtschaftspolitische Fragestellungen, insbesondere an der Schnittstelle zu den Ingenieur- bzw. Naturwissenschaften“ legen keinen Bewertungsfehler dar, insbesondere sind die Prüfer nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Soweit der Antragsteller auf einen Widerspruch in den Stellungnahmen der beiden Prüfer hinweist, ist dieser nicht ersichtlich. Beide Prüfer gaben in ihren Stellungnahmen übereinstimmend an, dass der Antragsteller sich bei der Erörterung der aktuellen Dürre als aktuelle wirtschaftspolitische Fragestellung vor allem auf ökologische Aspekte gestützt hat. Soweit Prüfer 1 laut seiner Stellungnahme die Herstellung eines wirtschaftswissenschaftlichen Kontexts vermisste und Prüfer 2 eine Erörterung anhand wirtschaftlicher Aspekte, ist schon nicht erkennbar, worin der inhaltliche Widerspruch bestehen soll und im Übrigen wäre er auch ohne Bedeutung, da bei beiden Prüfern Einigkeit bestand, dass eine Argumentation anhand ökologischer Aspekte die gestellte Aufgabe jedenfalls nicht umfänglich erfüllte.

Unmaßgeblich ist, ob der Antragsteller ursprünglich ein anderes Thema vorgeschlagen hatte, da der Themenvorschlag an sich den Stellungnahmen der Prüfer zufolge keinen Niederschlag in der Bewertung gefunden hat. Die Berufung des Antragstellers auf die Entscheidung des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 - 14 A 755/11 - (juris) zur Begründung seines Arguments, die Auswahl des von einem anderen Prüfungsteilnehmer vorgeschlagenen Themas für die Diskussion führe zu seiner Benachteiligung, legt schon nicht substantiiert dar, dass dies vorliegend zur Gefahr einer grundlegenden Verfälschung der vernünftigen und gerechten Relation der Bewertungen untereinander geführt habe (OVG NW, U.v. 20.11.2012 a.a.O. Rn. 38 ff.).

Die Rüge des Antragstellers, entgegen der Niederschrift im Prüfungsprotokoll von „Transport“ und nicht von „Import“ gesprochen zu haben, geht ins Leere. Nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich ist, welche Auswirkungen diese mögliche Verwechslung auf die Bewertung haben sollte. Laut Stellungnahme des Prüfers 1 ist der Transport noch klarer dem Bereich „Umwelt“ zuzuordnen als es der wirtschaftswissenschaftliche Begriff „Import“ ist. Der Einwand des Antragstellers, für die Diskussion des Themas sei kein expliziter Fokus auf Wirtschaftswissenschaften oder Wirtschaftspolitik vorgegeben worden, wurde schon nicht glaubhaft gemacht. Den Stellungnahmen der beiden Prüfer ist im Gegensatz dazu zu entnehmen, dass der Schwerpunkt der Erörterung auf wirtschaftlichen Aspekten liegen sollte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die Wahl des Schwerpunkts des zu erörternden Themas keinen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 11 Nr. 3 der Satzung dar und ist im Übrigen bei einem Auswahlgespräch für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang auch nicht fernliegend. Da der Schwerpunkt der Frage vorgegeben war, verfängt der Vortrag des Antragstellers, ihm stehe ein Antwortspielraum zu, weil die Prüfungsfrage mehrere richtige Lösungen zulasse, nicht.

cc) Soweit der Antragsteller Einwendungen zur Bewertung des Themas „Der Bewerber ist in der Lage, die wichtigsten Konzepte im Bereich Naturwissenschaften zu erläutern, und kann diese auf aktuelle Problemstellungen anwenden“ vorbringt, legen auch diese keine Bewertungsfehler dar. Entgegen den Einwendungen des Antragstellers ist die Aufgabe, eine Technologie (und nicht eine Anwendung) zu erklären, weder unpräzise noch widersprüchlich bzw. missverständlich. Die beiden Prüfer haben jeweils mit leichten Abweichungen ausgeführt, dass ein technologisches Konzept zu erläutern gewesen sei. Laut Prüfer 1 sei explizit darauf hingewiesen worden, dass das zugrundeliegende Konzept näher darzulegen sei und nicht dessen Anwendung. Als Beispiel für eine Anwendung sei das selbstfahrende Auto als auf Algorithmen, Sensorik etc. basierendes Produkt angeführt und auch erklärt worden, dass es auf die Erläuterung der letzteren Kriterien ankäme. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die im Duden enthaltene Definition von Technologie als „Wissenschaft von der Umwandlung von Roh- und Werkstoffen in fertige Produkte und Gebrauchsartikel, indem naturwissenschaftliche und technische Erkenntnisse angewendet werden“, vorträgt, Technologie sei somit die Anwendung von naturwissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen und daraus folge, dass Technologie eine Anwendung sei, ist dieser Schluss nicht durch entsprechende Fachliteratur belegt und kann auch der Definition im Duden nicht entnommen werden. Die Verwendung des Begriffs „Anwendung“ in diesem Zusammenhang meint, dass sich die Technologie naturwissenschaftliche und technische Erkenntnisse zunutze macht und ist nicht gleichbedeutend mit der Anwendung der Technologie in einem Produkt. Auch der Hinweis des Antragstellers, er habe als erster der Prüfungsteilnehmer die technischen Spezifika wie Referenzpunkte im Gesicht erläutert, ist nicht geeignet, einen Bewertungsfehler darzulegen. Die diesbezügliche Bewertung der Prüfer, der Antragsteller habe die Anwendung der Gesichtserkennung in China erläutert, sei jedoch nicht auf die technologischen Grundlagen eingegangen und daraus folge, dass er Probleme habe, den Unterschied zwischen einer Technologie und einer Anwendung zu erkennen, ist im Rahmen des diesen zustehenden prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums angesiedelt und einer gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich.

dd) Der Vortrag des Antragstellers, die Bewertung des Komplexes „Der Bewerber hat sich bereits mit den Spezifika des Studiengangs, insbesondere der Fächerkultur der ingenieur-/naturwissenschaftlichen Vertiefungsrichtung beschäftigt“, sei nicht nachvollziehbar und unrichtig und die dafür vergebenen Punktzahlen seien nicht angemessen, ist nicht geeignet, einen Bewertungsfehler darzulegen. Vielmehr setzt auch hier der Antragsteller seine eigene Einschätzung an die Stelle der den Prüfern obliegenden Bewertung. Laut Stellungnahme des Prüfers 1 war eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem betriebswirtschaftlichen Hauptteil des Studiums nicht erkennbar bzw. laut Stellungnahme des Prüfers 2 war tiefergehendes Wissen nicht vorhanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Prüfer - ohne hiernach ausdrücklich gefragt zu haben - die mangelnde Befassung mit dem betriebswirtschaftlichen Hauptteil in ihre Bewertung haben einfließen lassen. Durch die im Auswahlgespräch laut Fragenkatalog des Prüfers 1 gestellte Aufgabe war offensichtlich, dass der Bewerber auf die Motivation zur Aufnahme dieses spezifischen Studiengangs - nämlich einem betriebswirtschaftlichen Studiengang - eingehen sollte.

3. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung angegriffenen zusätzlichen, jedoch nicht entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Obsiegen des Antragstellers sei auch deshalb unwahrscheinlich, weil die von ihm im Auswahlgespräch erreichten Punkte weit von der für das Bestehen der Eignungsfeststellung erforderlichen Punktzahl entfernt seien.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2019 - 7 CE 18.2157

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2019 - 3 CE 18.2550

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung der Klausur Nr. 11 – Steuerrecht – in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2015/I mit der Punktzahl 4,0.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 teilte das Bayerische Staatsministerium der Justiz – Landesjustizprüfungsamt – der Klägerin mit, sie habe mit der Gesamtpunktzahl von 3,68 (mangelhaft) im schriftlichen Teil der Staatsprüfung nicht den erforderlichen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht und damit die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden.

Die Klägerin erhob Einwendungen gegen die Bewertung von drei Klausuren, unter anderem gegen die hier einzig noch streitgegenständliche Zweitkorrektur der Klausur Nr. 11. Diese war vom Erstkorrektor mit 5 Punkten und vom Zweitkorrektor mit 3 Punkten bewertet worden. Der Bewertung des Zweitkorrektors lag folgende Stellungnahme zugrunde: „Die Arbeit enthält nur ganz wenige halbwegs brauchbare Ansätze. Überwiegend gehen die Ausführungen an der Problematik vorbei bzw. werden die einschlägigen Probleme nicht gesehen, so insbes. beim gesamten Komplex Betriebsaufgabe incl. Praxisgrundstück und Garagengrundstück. Auch so einfache Fragen wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden falsch behandelt. Der Komplex Immobilienbesitz wurde noch kursorisch behandelt, der verfahrensrechtliche Teil wird gar nicht behandelt. Insgesamt liegt eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Arbeit vor.“

Die Klägerin rügte hierzu, der Zweitkorrektor habe die Bewertung in seiner zusammenfassenden Würdigung maßgeblich damit begründet, dass Teil II der Klausur, der Fragestellungen aus der Abgabenordnung zum Inhalt hatte, nicht bearbeitet worden sei. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Sie habe die Bearbeitung der Klausur mit diesem Teil begonnen und, bedingt durch die Verwendung eines Prüfungshefts, auf Seite 25 angefangen, um für den einkommensteuerrechtlichen Teil I der Klausur ausreichend Platz zur Verfügung zu haben. Dieser Teil sei dann auf Seite 21 beendet worden. Aufgrund der Leerseiten habe der Korrektor offensichtlich übersehen, dass Teil II der Klausur ebenfalls bearbeitet worden sei. Bei Berücksichtigung der Bearbeitung dieses Teils II – laut Erstkorrektor habe die Klägerin die dortige Problematik erkannt – und der im einkommensteuerrechtlichen Teil I der Arbeit vorhandenen positiven Ansätze sei die Klausur auch vom Zweitkorrektor mit „ausreichend“ zu bewerten.

Im Rahmen des Überdenkungsverfahrens nach § 14 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Januar 2018 (GVBl S. 38), führte der Zweitkorrektor aus, er sei davon ausgegangen, dass die Bearbeitung auf Seite 21 ende, da ein Hinweis auf eine Fortsetzung der Arbeit auf Seite 25 fehle. Insgesamt sei im verfahrensrechtlichen Teil nur der Hinweis auf § 93 Abs. 1 und § 162 AO dem Grunde nach richtig. Es fehle jedoch die richtige Zuordnung der Vorschriften in den Kontext. Daher reiche der Hinweis auf diese beiden Vorschriften nicht aus, um die insgesamt äußerst mangelhafte Arbeit in den Bereich eines „ausreichend“ anzuheben. Nach nochmaliger Durchsicht der Ausführungen zu Teil I, die zahlreiche (im Einzelnen ausgeführte) Mängel enthielten, müsse es bei der bisherigen Bewertung bleiben. Die zusammenfassende Bewertung lautet wie folgt: „Insgesamt ist die Arbeit angesichts der vielen Grundlagenfehler und der nur ganz wenigen verwertbaren Ansätze in einigen unproblematischen Fragen so schwach, dass auch eine schlechtere Bewertung als 3 Punkte vertretbar gewesen wäre. Daher kommt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Teil II eine höhere Bewertung als 3 Punkte nicht in Betracht.“

Das Landesjustizprüfungsamt teilte daraufhin der Klägerin mit, dass es bei den bisherigen Bewertungen sein Bewenden haben müsse.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 7. März 2017 ab. Die von der Klägerin angegriffenen Bewertungen seien nicht zu beanstanden. Soweit sich die Klägerin gegen die Zweitkorrektur der Klausur Nr. 11 wende, sei diese zwar zu Unrecht als unvollständig beurteilt worden. Es liege aber auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Zweitkorrektors im Rahmen des Überdenkungsverfahrens keine Überschreitung des Bewertungsspielraums vor und auch keine nachträgliche Änderung der Bewertungsgrundlagen. Den Ausführungen ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Zweitkorrektor bei der Abfassung seines Votums im Überdenkungsverfahren nicht mehr zu einem unbefangenen und neutralen Urteil in der Lage gewesen wäre. Dieser habe auf ca. zwei Seiten ausführlich begründet, weshalb er die Bearbeitung des Teils II für nicht gelungen halte. Auch habe er nicht erklärt, dass er den Teil I eigentlich hätte schlechter bewerten können, sondern habe in seinem Schlussvotum festgestellt, dass insgesamt auch eine schlechtere Bewertung als 3 Punkte vertretbar gewesen wäre.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Bewertung der Klausur Nr. 11 durch den Zweitkorrektor und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2017 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, über die Zweite Juristische Staatsprüfung im Termin 2015/1 im Hinblick auf die Klausur Nr. 11 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden sowie die Zweitkorrektur der Klausur Nr. 11 durch einen neuen, unbefangenen Korrektor durchführen zu lassen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Ausführungen. Der Zweitkorrektor habe seine Bewertung mit 3 Punkten explizit auch damit begründet, dass Teil II der Klausur Nr. 11 nicht bearbeitet worden sei. Im Überdenkungsverfahren habe er den Korrekturfehler eingestanden und den Teil II der Klausur als mangelhaft bearbeitet gewertet. Seine Bewertung, die zu Unrecht (auch) auf das Fehlen des Teils II abstellte, habe er jedoch nicht abgeändert, sondern ausführlich mit Fehlern im Teil I begründet. Damit habe er die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten, da in der Neukorrektur ein Austausch des Bewertungssystems liege, das evident nur den Zweck habe, das gefundene ursprüngliche Gesamtergebnis nicht ändern zu müssen. Nur ein kleiner Teil der dabei angesprochenen Mängel sei in der ursprünglichen Bewertung bereits enthalten gewesen, eine Vielzahl von Mängeln habe der Zweitkorrektor erstmalig im Überdenkungsverfahren angesprochen, wie z.B. „sachliche Steuerpflicht als Freiberufler nicht überzeugend begründet“, „rechtliche Verortung der Gewinnermittlung in § 4 Abs. 3 EStG und Probleme rund um den Angehörigenvertrag nicht gesehen“. Es dränge sich der Verdacht auf, dass er diese Gründe nur nachgeschoben habe, um die ursprüngliche Endbewertung nicht ändern zu müssen. Im Übrigen sei der Zweitkorrektor befangen, da er durch den unzulässigen Austausch des Bewertungssystems zu erkennen gegeben habe, dass er sich auf seine Benotung festgelegt habe und zu einer unbefangenen Neubewertung nach entsprechender gerichtlicher Verurteilung nicht mehr in der Lage sei.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt den Argumenten der Klägerin entgegen und verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts München.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 13. Oktober 2015 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch Neubewertung der Klausur Nr. 11 (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Bewertung der Klausur Nr. 11 in der Gestalt, die sie nach Durchführung des Überdenkungsverfahrens durch den Zweitkorrektor erhalten hat, ist nicht zu beanstanden.

Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. Prüfungsbewertungen – soweit gegen diese keine Rügen in fachlicher Hinsicht vorgetragen sind – sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die objektiven Grenzen des Prüferspielraums überschritten wurden. Dies ist der Fall, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder bei offenen Rechtsfragen eine vertretbare und folgerichtig begründete Lösung als falsch werten (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25.04 – NVwZ 2004, 1375/1377). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht (BayVGH, B.v. 29.4.2009 – 7 ZB 08.996 – juris Rn. 21).

Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrads einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25.04 – NVwZ 2004, 1375/1377). Die Bewertungen nimmt der Prüfer anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Aus Gründen der Chancengleichheit muss der Prüfer die von ihm erarbeiteten Maßstäbe der Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe zugrunde legen und darf sie – auch bei einer Nachkorrektur im Rahmen des Überdenkungsverfahrens – nicht ändern (BVerwG, B.v. 5.3.2018 – 6 B 71.17 – juris Rn. 8, 10).

Gemessen daran kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf Fehler der im Rahmen des Überdenkungsverfahrens vorgenommenen Zweitkorrektur der Klausur Nr. 11 berufen.

Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die von der Klägerin substantiiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Bewertungen des Prüfers (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35.92 – NVwZ 1993, 681/683). Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die ursprüngliche Bewertung der Klausur im Rahmen der Zweitkorrektur mit 3 Punkten sei nur deshalb zustande gekommen, weil Teil II irrtümlich als nicht bearbeitet gewertet worden sei, und bei Berücksichtigung dieses Teils müsse die Klausur jedenfalls mit 4 Punkten bewertet werden. Die erneute und nunmehr schlechtere Bewertung des einkommensteuerrechtlichen Teils I der Klausur beruhe auf einem Wechsel des Bewertungssystems und damit auf einem beachtlichen Bewertungsfehler. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Prüfer hat die Grenzen seines nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Bewertungsspielraums nicht überschritten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die Beibehaltung des Endergebnisses von 3 Punkten nach der erneuten Korrektur im Überdenkungsverfahren nicht auf einem Austausch des Bewertungssystems.

Bei einer Nachkorrektur im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung (BVerwG, B.v. 19.5.2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 14): Der Prüfer darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das er der Bewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Er hat sich auf der Grundlage dieses Bezugssystems lediglich mit den beanstandeten Einwendungen auseinanderzusetzen. Er muss entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält und dies begründen. Ändert er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er weiter entscheiden, ob dies Auswirkungen für die Benotung hat.

Dies zugrunde gelegt, ergibt sich aus der Aussage des als Zeugen befragten Zweitkorrektors, dass er sein Bewertungssystem, das er bei der erstmaligen Korrektur angewendet hat, ebenso bei der Korrektur im Überdenkungsverfahren einsetzte. Der Prüfer hat sein Bewertungssystem dahingehend erklärt, dass er zwar für die abgearbeiteten Probleme der Klausur jeweils Punkte vergeben hätte, die als Anhaltspunkte für die Bewertung der Klausur insgesamt gedient hätten. Ihm sei es jedoch maßgeblich darauf angekommen, dass der Kandidat die rechtliche Systematik verstanden habe. Nach der Gesamtaddition der für die Problembearbeitung vergebenen Punkte habe er die Güte der Gesamtarbeit reflektiert und danach die endgültige Note vergeben. Der Schwerpunkt der Klausur habe im einkommensteuerrechtlichen Teil gelegen, bei dessen Bearbeitung die Klägerin gezeigt habe, dass sie die grundlegende Problematik der Arbeit, nämlich die Methoden der Gewinnermittlung, nicht verstanden habe. Die Bearbeitung des verfahrensrechtlichen Teils II der Arbeit habe keine bessere Bewertung der Arbeit als mit 3 Punkten gerechtfertigt, zumal für Teil I der Arbeit auch eine Bewertung unter 3 Punkten angemessen gewesen wäre. Davon hätte er jedoch bei der erstmaligen Korrektur abgesehen, weil bei einem Unterschied zwischen Erst- und Zweitkorrektur von mehr als 2 Punkten ein Annäherungsverfahren zwischen den beiden Korrektoren stattzufinden habe, das er habe vermeiden wollen. Eine Änderung des Bewertungssystems ist danach nicht ersichtlich. Maßgeblich für die Bewertung war eine Gesamtwürdigung der Leistung, die auch unter Berücksichtigung der Bearbeitung des Teils II insgesamt als mit erheblichen Mängeln behaftet beurteilt wurde. Die Bearbeitung des Teils II wurde vom Zeugen als „so dürftig, dass man damit nichts habe anfangen können“ bezeichnet. Dies ergebe sich aus Umfang und Gehalt der Ausführungen.

Mit der Einwendung, die Neubewertung des Teils I und die Aufzählung von bisher nicht erwähnten Fehlern in diesem Teil lasse nur den Schluss zu, dass das Bewertungssystem abgeändert worden sei, um die ursprüngliche Bewertung halten zu können, kann die Klägerin ebenfalls keinen Wechsel im Bewertungssystem darlegen.

Der Zeuge hatte bereits in der ursprünglichen Korrekturbemerkung zu Teil I – allerdings ohne nähere Erläuterungen – festgestellt, dass die Ausführungen überwiegend an der Problematik vorbeigingen bzw. die einschlägigen Probleme nicht gesehen worden seien. Die nunmehr im Einzelnen aufgeführten Mängel lassen sich zwanglos in diese pauschale Bewertung einordnen und verändern diese in ihrem Wesensgehalt nicht. Sie sind nicht als Versuch zu bewerten, den Korrekturfehler durch die Aufzählung weiterer Fehler mit dem Ergebnis zu kompensieren, dass die ursprüngliche Note beizubehalten sei. Vielmehr handelt es sich um eine die ursprüngliche knappe Bewertung konkretisierende Begründung.

Der Zeuge führte hierzu aus, er habe die einzelnen Mängel bei der ersten Korrektur nicht im Einzelnen ausgeführt, weil seine Korrekturbemerkung zur Begründung zunächst ausreichend gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Bewertungssystems des Zeugen, das auf einer Gesamtschau der Prüfungsarbeit beruhte, kann auch die nochmalige Überprüfung des Teils I, um zu eben diesem Gesamtbild zu kommen, nicht beanstandet werden. Der Zeuge selbst erklärt die nochmalige Nachprüfung des Teils I damit, er habe die von der Klägerin gegen die Korrektur vorgebrachten Einwendungen dahingehend verstanden, dass auch diese Bewertung angegriffen worden sei. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Begründung des Nachprüfungsantrags der Klägerin, auch im einkommensteuerrechtlichen Teil der Arbeit seien zumindest so viele positive Ansätze vorhanden, dass eine Bewertung der Arbeit mit ausreichend in Betracht komme, nicht fernliegend. Schließlich legt auch die Antwort des Zeugen, es könne auch sein, dass er Teil I der Arbeit ursprünglich mit 3 Punkten bewertet hätte, im Überdenkungsverfahren dann mit 2 Punkten und Teil II mit 1 Punkt, sodass die Gesamtarbeit auch unter Berücksichtigung des Teils II wiederum mit 3 Punkten bewertet worden sei, keinen Wechsel des Bewertungssystems nahe. Vielmehr hat der Zeuge mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er die Klausur nach dem Gesamteindruck bewertet und keine streng mathematische Berechnung nach Einzelpunkten und einer sich daraus ergebenden Gesamtnote vorgenommen hat.

Die im Rahmen des Überdenkungsverfahrens vorgenommene Korrektur ist nicht – wie die Klägerin meint – deshalb fehlerhaft, weil der sie durchführende Korrektor befangen gewesen wäre.

Die Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Erforderlich hierfür sind nachvollziehbare, tatsächlich feststellbare Umstände, die bei verständiger Würdigung den Schluss einer parteiischen oder voreingenommenen und damit sachwidrigen Amtsausübung zulassen. Die Frage, ob ein bestimmter Prüfer voreingenommen ist, hängt von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Eine Befangenheit des Prüfers kann sich aus der Art und Weise seines Umgangs mit den eigenen Fehlern bei späteren Nachkorrekturen ergeben; sie liegt nicht nur vor, wenn sich ein Prüfer von vornherein darauf festgelegt hat, seine Benotung nicht zu ändern, sondern auch dann, wenn es ihm an der Fähigkeit gebricht, eigene Fehler zu erkennen oder einzuräumen, oder auch nur, diese mit dem ihnen objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.1999 – 6 C 13.98 – NVwZ 2000, 915 LS. 2). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Korrektor auf die von ihm vorgenommene Bewertung der Klausur festgelegt hätte, und nicht gewillt oder in der Lage gewesen wäre, den ihm unterlaufenen Korrekturfehler zu bereinigen, konnte der Senat bei dessen Befragung nicht feststellen. Der Zeuge hat schlüssig erklärt, aus welchen Gründen er die Bewertung der Klausur mit 3 Punkten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin zu Teil II als der gezeigten Leistung angemessen hält. Der Vorwurf der Befangenheit ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Zeuge nach erneuter Durchsicht und Bewertung der Klausur zum selben Ergebnis gekommen ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.1999 – 6 C 13.98 – NVwZ 2000, 915/917). Der Vortrag der Klägerin, durch den unzulässigen Austausch des Bewertungssystems habe der Korrektor zu erkennen gegeben, dass er sich auf eine Benotung festgelegt habe, trifft schon deshalb nicht zu, weil – wie oben ausgeführt – kein Austausch des Bewertungssystems vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.