Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch weist die Rechtssache besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Ihr kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.
1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Kläger angefochtene Rücknahmebescheid der Beklagten vom 19. Juli 2012 rechtmäßig auf der Grundlage von Art. 48 BayVwVfG ergangen ist. Es ist insbesondere aufgrund der von ihm vorgenommenen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner mittlerweile von ihm geschiedenen Ehefrau nie bestanden hat. Die vom Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Unterlagen sowie der Aussagen der in den mündlichen Verhandlungen vernommenen Zeugen gezogene Schlussfolgerung, dass dem Kläger sämtliche Aufenthaltstitel zu Unrecht erteilt worden sind, lässt sich ohne Weiteres logisch nachvollziehen und ist auch im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren rechtlich nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat der Kläger zunächst darauf hingewiesen, dass die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Verwaltungsakte im Fall der Rücknahme von Amts wegen die Behörde trägt. Die Beklagte musste demzufolge darlegen, dass die Voraussetzungen für die dem Kläger am 16. Januar 1997, am 23. Oktober 1997, am 17. August 1998 und am 14. Februar 2000 erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnisse bzw. für die am 14. September 2000 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht vorlagen. Dass die Aufenthaltserlaubnisse zu Unrecht erteilt worden sind, stand nach der Beweiserhebung zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts fest. Allerdings trifft den Kläger zumindest hinsichtlich der aus seiner Sphäre kommenden Tatsachen eine Mitwirkungslast, denn Fakten, die nur ihm bekannt sind, oder auch in Frage kommende Zeugen, die nur er kennt, muss er in das Verfahren einführen. Das Verwaltungsgericht war entgegen seiner Auffassung nicht gehalten, den von einem Rechtsanwalt vertretenen Kläger nach dem Vorhandensein von Freunden zu fragen, die gegebenenfalls seinen Vortrag stützen könnten. Es hätte vielmehr dem Kläger oblegen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge zu stellen.
Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts leidet auch nicht an Mängeln im Hinblick auf die Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere ist weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil fehlerhaft. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen zweifelt der Kläger zwar die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in seinem Ergebnis an, greift aber der Sache nach das von ihm für falsch gehaltene Ergebnis der richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO an.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 und 22 ZB 122 ZB 13.104 - juris Rn. 11). Diese „Freiheit“ des Gerichts ist erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze (oder zwingende Erfahrungssätze) verstoßen (st. Rspr.. des BVerwG, vgl. z. B. B.v. 11.1.2012 - 8 PKH 8.11 -juris Rn. 3 m. w. N.). Soweit wie hier eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder z. B. wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernsthaft zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (st. Rspr..; vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 und 22 ZB 122 ZB 13.104 - juris Rn. 11 m. w. N.). Solche Mängel hat der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen aber nicht aufgezeigt.
Das Verwaltungsgericht hat in den mündlichen Verhandlungen vom 6. Februar 2013 und vom 10. April 2013 den Kläger informatorisch eingehend befragt und sowohl seine frühere Ehefrau als auch ihren Sohn, eine Kollegin und Freundin der geschiedenen Ehefrau, die Nachbarin der früheren Ehefrau und eine gute Bekannte des Klägers als Zeugen vernommen. Es ist unter Würdigung der Aussagen aller in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen zur Überzeugung gelangt, dass eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau nie bestanden hat und deshalb alle dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel rechtswidrig waren. Es hat sich dabei auch auf objektive Umstände, wie z. B. Besuche des Klägers bei Ärzten im Bundesgebiet gestützt. Dabei hat es den in sich stimmigen Zeugenaussagen der geschiedenen Ehefrau des Klägers, ihres Sohnes und der drei in der mündlichen Verhandlung am 10. April 2013 vernommenen Zeuginnen erhebliche Bedeutung beigemessen und demgegenüber die Aussagen des Klägers selbst als weniger glaubhaft und seine Angaben teilweise durch nichts belegt angesehen. Diese Bewertung und Gesamtabwägung aller Umstände lässt weder gedankliche Lücken noch Ungereimtheiten erkennen. Wenn der Kläger meint, das Erstgericht hätte die Aussagen anders bewerten und für den Kläger günstigere Schlüsse ziehen müssen, genügt das nicht.
Auch die vom Kläger aufgezeigten Beispiele geben keinen Anlass, die Beweiswürdigung des Erstgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. So hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers die Angaben der geschiedenen Ehefrau als glaubhaft angesehen und ausgeführt, der Detailreichtum ihrer Angaben und die Spontaneität ihres Vortrags sprächen deutlich dafür, dass sie von tatsächlich Erlebtem berichtete. Ihr Vortrag sei nachvollziehbar und ohne jeden Belastungseifer gewesen. Dass die geschiedene Ehefrau den Eindruck hatte, der Kläger habe sich im Lauf der Jahre negativ verändert und sei zum religiösen Fanatiker geworden, widerspricht der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens über die mit dem Kläger geführte formelle Ehe nicht, denn dabei handelt es sich um Gefühle und Befürchtungen der geschiedenen Ehefrau, nicht aber um die Schilderung von Fakten.
An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Sohnes der geschiedenen Ehefrau ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deshalb zu zweifeln, weil dieser nicht mit der zuvor getätigten Aussage seiner Mutter in Widerspruch geraten wollte. Dem Protokoll lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass sich dieser Zeuge als präsenter Zeuge bei der vorausgegangenen Aussage seiner Mutter im Sitzungssaal befunden hat. Das Sitzungsprotokoll ist insofern zwar nicht eindeutig, weil darin nicht vermerkt ist, dass er zumindest vor der Vernehmung seiner Mutter gebeten worden ist, den Sitzungssaal zu verlassen. Andererseits ist auf S. 10 des Protokolls vermerkt, dass er „in den Sitzungssaal gerufen“ wurde. Letztendlich kann aber dahinstehen, ob er der Aussage seiner Mutter zuvor beigewohnt hat. Diesbezüglich sind jedenfalls keine Einwände der damaligen Bevollmächtigten des Klägers gegen eine Einvernahme des Sohnes der geschiedenen Ehefrau erhoben worden. Zudem ist davon auszugehen, dass sich der Zeuge als damaliger Soldat der Tragweite einer Einvernahme durch ein Gericht bewusst war. Seine Aussage beschränkte sich auch ausdrücklich auf seine eigenen Erinnerungen an den Kläger und verlieren sich nicht in Details. Es ist durchaus glaubhaft, dass sich der Kläger, auch wenn er in der maßgeblichen Zeit erst zwischen sechs und 15 Jahre alt war, noch daran erinnern kann, ob und wie lange der Kläger bei ihm und seiner Mutter gelebt hat. Jedenfalls hat er klar und eindeutig ausgesagt, dass der Kläger nur etwa einmal im Jahr für kurze Zeit bei ihnen gewohnt hat, dass sie nie zusammen in Urlaub waren und keine gemeinsamen Unternehmungen stattfanden sowie dass der Kläger niemals Hausmann in ihrem Haushalt war.
Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus seinem Urteil in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt, dass die Freundin der geschiedenen Ehefrau des Klägers als enge Freundin durchaus Einblick in die familiäre Situation des Klägers im Bundesgebiet hatte und dass auch die Nachbarin glaubhaft nur von kurzen Aufenthalten des Klägers bei seiner damaligen Ehefrau berichtete. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, sowohl die Schilderungen der Freundin als auch die Aussage der Nachbarin seien Belege dafür, dass sich der Kläger nur sporadisch bei seiner früheren Ehefrau aufgehalten habe, werden vom Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht erschüttert. Gerade die Aussage der Nachbarin der geschiedenen Ehefrau belegt nachdrücklich, dass der Kläger lediglich im Urlaub im Bundesgebiet war. Entgegen der Auffassung des Klägers konnte das Verwaltungsgericht sehr wohl vermuten, dass eine längere Anwesenheit des Klägers im Haus seiner Ex-Ehefrau der Nachbarin nicht verborgen geblieben wäre. Dies ergibt sich insbesondere aus der Schilderung der örtlichen Situation. Sowohl die Ex-Ehefrau als auch die Nachbarin bewohnen Einfamilienhäuser, die in der maßgeblichen Zeit noch nicht einmal durch einen Zaun getrennt waren, weil die jeweiligen Söhne immer zusammen gespielt haben. Angesichts einer derart engen und übersichtlichen Nachbarschaft fällt es in solchen Wohngebieten viel eher als in anonymen Hochhäusern auf, ob und wie lange sich eine (fremde) Person in der Nachbarschaft aufhält, auch wenn man mit den Nachbarn nicht näher befreundet ist.
Schließlich greift auch der Einwand des Klägers, seine Bekannte habe als Zeugin ausgesagt, dass er im Jahr 1999 an einem Deutschkurs teilgenommen habe, nicht. Denn auch dies belegt nur, dass der Kläger kurzfristig im Bundesgebiet war und sagt nichts über das Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft mit seiner früheren Ehefrau aus.
Schließlich führen auch die vom Kläger im Zulassungsverfahren benannten Zeugen nicht zu einer Zulassung der Berufung, denn diese können offenbar lediglich bezeugen, dass und wann sie den Kläger im Bundesgebiet getroffen haben. Dass sie auch die maßgebliche Tatsache des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft bezeugen können, wird auch in der Zulassungsbegründung nicht behauptet. Es mag sein, dass sich der Kläger neben den kurzfristigen Besuchen bei seiner damaligen Ehefrau noch anderweitig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies rechtfertigte aber nicht die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug. Diese Aufenthaltstitel wären auch dann rechtswidrig erteilt worden, wenn sich der Kläger im Bundesgebiet, jedoch nicht dauerhaft bei seiner Ehefrau aufgehalten hätte. Aus diesem Grund sind auch die vorgelegten Atteste von Ärzten nicht weiterführend. Zudem lassen sich die Arztbesuche bereits bekannten Zeiträumen eines Aufenthalts im Bundesgebiet zuordnen. So war der Kläger im Januar 1997 im Bundesgebiet, weil er damals seine Ex-Ehefrau geheiratet hat. Anfang 1997 hat er dann auch die Schultersprechstunde in Großhadern besucht. Die drei Arzttermine im Februar 2000 fallen zeitlich zusammen mit einer persönlichen Vorsprache beim Landratsamt am 10. Februar 2000, als der Kläger dringend eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausreise benötigte. In diesem Zusammenhang fällt ohnehin auf, dass der Kläger die von ihm beantragte Niederlassungserlaubnis, die seit März bei der zuständigen Ausländerbehörde zur Abholung bereitlag und für deren Abholung er sowohl im März als auch im Mai vorgeladen worden ist, erst im September, offensichtlich bei einem zweiten Besuch in diesem Jahr, abgeholt hat. Schließlich fallen die Behandlungstermine von Ende August bis Anfang Oktober 2002 zusammen mit den Aussagen der Nachbarin und der Freundin der Exfrau, dass sie den Kläger jeweils in diesem Zeitraum letztmals gesehen hätten.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht im Hinblick auf die Annahme des Vorliegens einer arglistigen Täuschung bzw. der Einhaltung der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Denn zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass einiges dafür spreche, dass in den wiederholt bewusst wahrheitswidrig gegenüber der Beklagten geäußerten Erklärungen des Klägers eine arglistige Täuschung der Behörde i. S. des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG liege, dies im Ergebnis aber offen bleiben könne, da es sich jedenfalls um unrichtige Angaben im Sinne der Nr. 2 handle. Wenn demgegenüber im Zulassungsverfahren behauptet wird, im Hinblick auf die Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG hätte insoweit differenziert werden müssen und das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob eine arglistige Täuschung vorliege, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger verkennt, dass er sich wegen der unrichtigen Angaben, durch die er die Aufenthaltstitel erlangt hat, auf Vertrauen gerade nicht berufen kann und deshalb die Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte binnen Jahresfrist möglich ist.
Des Weiteren ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG eingehalten ist. Der Beginn des Laufs der Jahresfrist setzt nämlich voraus, dass die Behörde von allen Tatsachen, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen könnten, positive Kenntnis erlangt. Daher genügt es insoweit nicht, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen für die Rücknahme des Verwaltungsakts aktenkundig, d. h. aus den Akten ersichtlich und damit für die Behörde erkennbar sind; eine schuldhafte Unkenntnis der Behörde genügt nicht (vgl. Ziekow, VwVfG, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 48 Rn. 49 ff. m. Rspr-nachweisen). Diese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn sich die zuständige Behörde der Notwendigkeit bewusst geworden ist, wegen der (von ihr angenommenen) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes über die Rücknahme entscheiden zu müssen. Zu den für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen gehören auch alle für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände sowie die für die Bewertung des Vertrauensschutzes des Begünstigten maßgeblichen Gesichtspunkte. Da insoweit zur Herstellung der Entscheidungsreife regelmäßig eine Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderlich ist, beginnt die Frist erst nach deren Abschluss zu laufen (vgl. Ziekow, a. a. O., Rn. 51 m. w. N.). Damit ist die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG entsprechend der Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 70, 356/363) eine Entscheidungsfrist. Sie ist gerade keine Bearbeitungsfrist in dem Sinne, dass die Behörde ein Jahr Zeit hat, alle zur Ausübung des Rücknahmeermessens gegebenenfalls noch erforderlichen Informationen einzuholen, um sodann über die Rücknahme zu entscheiden (vgl. J. Müller in BeckOK VwVfG, Stand: 1.4.2013, § 48 Rn. 113).
Im vorliegenden Fall hat die Ausländerbehörde zwar im Oktober 2010 aufgrund einer Mitteilung der geschiedenen Ehefrau des Klägers erfahren, dass der Kläger nie dauerhaft in Deutschland gelebt habe, jedoch ist damit ein Rücknahmegrund noch nicht bekannt geworden in dem Sinne, dass die Ausländerbehörde die Rechtswidrigkeit der erteilten Aufenthaltserlaubnisse gekannt hätte. Vielmehr gab das Schreiben der früheren Ehefrau des Klägers erst Anlass dazu, die Rechtmäßigkeit der Bescheide zu überprüfen. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger mehrere Aufenthaltstitel erhalten hat und sein tatsächlicher Aufenthalt über viele Jahre hinweg überprüft werden musste sowie zudem entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die weiteren maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte für eine Rücknahme geprüft und überdacht werden mussten, erscheint ein Zeitraum bis zum November 2011, als der Kläger förmlich zur Rücknahme angehört wurde, durchaus noch als angemessen, zumal wenn man berücksichtigt, dass der Kläger im August 2011 zunächst um Stellungnahme gebeten worden ist und eine solche nach mehreren Fristverlängerungen erst im November 2011 abgegeben hat. Ab der Stellungnahme des Klägers begann aber erst die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG zu laufen. Diese wurde durch Erlass des Rücknahmebescheids am 19. Juli 2012 zweifelsohne gewahrt.
2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit das Gericht zu einer persönlichen Befragung des Klägers zu den Angaben seiner früheren Frau und deren bester Freundin verpflichtet gewesen ist, begründet keine besondere rechtliche Schwierigkeit, denn sie stellt sich nicht. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 6. Februar 2013 ausführlich persönlich befragt worden. Zu den Zeugenaussagen in dieser sowie in der weiteren mündlichen Verhandlung am 10. April 2013 konnten sich der Kläger bzw. seine Bevollmächtigte ausführlich äußern. Eine Verpflichtung des Gerichts, den bei beiden mündlichen Verhandlungen zusammen mit seiner Bevollmächtigten anwesenden Kläger nochmals auf sein Äußerungsrecht hinzuweisen, bestand ersichtlich nicht.
Der Senat kann auch nicht nachvollziehen, inwieweit hinsichtlich der Aussage der früheren Ehefrau des Klägers besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht vorliegen sollen. Aus deren Zeugenaussage ergeben sich zusammen mit der weiteren Beweiserhebung und den dem Gericht vorliegenden Akten, in denen sich auch die früheren Aussagen der Ex-Ehefrau befinden, die Umstände, die zu dem Beweisergebnis, das vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, geführt haben.
Des Weiteren liegen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG vor. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Schließlich lassen sich besondere Schwierigkeiten der Rechtssache auch nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat. Denn aus der Nichtübertragung einer Angelegenheit durch die Kammer auf den Einzelrichter kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8). Zum einen ist nämlich die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben und bleibt der Entscheidung der Kammer vorbehalten. Zum anderen hat die Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine bindende Wirkung für das höhere Gericht.
3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufwirft (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2013 -10 ZB 11.1227 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob die für den Kläger höchst bedeutungsvolle Frage der Rücknahme seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit der Folge einer Abschiebungsandrohung maßgeblich auf die Aussage der früheren Ehefrau gestützt werden darf“, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil dies eine Frage des Einzelfalls ist, die sich nicht fallübergreifend beantworten lässt. Zudem hat das Verwaltungsgericht sein Urteil nicht nur auf die Aussage der früheren Ehefrau gestützt, sondern auch auf die Aussagen der übrigen als Zeugen vernommenen Personen und auf weitere objektive Tatsachen, die sich aus den Verwaltungsakten ergeben.
Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG im vorliegenden Fall begründet ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Frage, wie die Frist zu berechnen ist und wie insbesondere der Fristbeginn festzulegen ist, ist für den Regelfall, wie auch der Kläger zugibt, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Ob von diesem Regelfall abzuweichen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der wiederum keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung wirft die Frage auf, „ob das Versäumnis der Prozessbevollmächtigten erster Instanz, die zugunsten des Klägers sprechenden Umstände beizubringen, vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips einschränkungslos dem Kläger zugerechnet werden kann“. Denn auch insoweit handelt es sich um eine Einzelfallfrage, die nicht fallübergreifend beantwortet werden kann. Zudem ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass einem Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist, sofern hier überhaupt von einem Verschulden der früheren Bevollmächtigten auszugehen wäre. Ein Verschulden ist nämlich im Zulassungsverfahren vom Kläger nicht konkret dargelegt worden.
Aus diesen Gründen war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).