Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2017 - 7 ZB 16.794

published on 10.07.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2017 - 7 ZB 16.794
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. Februar 2013, mit dem festgestellt wurde, dass der von ihr belegte Studiengang Wirtschaftswissenschaften als Nebenfach im Umfang von 60 ECTS-Punkten infolge selbst zu vertretender Fristüberschreitung als endgültig nicht bestanden gilt und im weiteren die Verpflichtung des Beklagten, rechtfertigende Gründe im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 der Prüfungs- und Studienordnung der...-Universität M. für das Studium des Fachs Wirtschaftswissenschaften als Nebenfach im Umfang von 60 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge vom 5. Oktober 2011 (PStO) anzuerkennen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat ihre entsprechende Klage mit Urteil vom 10. November 2015, zugestellt am 22. März 2016, abgewiesen. Die Klägerin habe aus von ihr zu vertretenden Gründen mehrere (Teil-)Prüfungen nicht rechtzeitig abgelegt bzw. bestanden, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtmäßig.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin - im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils geltend. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihr im Hinblick auf die Fristversäumnis ein rechtfertigender Grund im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 PStO zur Seite stehe. Denn die Studienberatung der Beklagten habe sie bezüglich der Wiederholungsmöglichkeit einer von ihr nicht bestandenen Prüfung falsch informiert. Das sei nicht von ihr zu vertreten. Da sie im Übrigen im Wintersemester 2012/2013 immatrikuliert gewesen sei, den Studienbeitrag für dieses Semester bezahlt und keinen Exmatrikulationsbescheid erhalten habe, sei ihrerseits ein so hoher Vertrauensschutz entstanden, dass ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 PStO anzunehmen sei.

Die Beklagte tritt dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2015 bestehen nicht. Zur Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend und klarstellend wird auf folgendes hingewiesen:

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht von der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Beklagten vom 5. Februar 2013 aus. Denn die Klägerin hat nicht nur eine, sondern mehrere Modul(teil-)prüfungen im Sinn von § 11 Abs. 4 Nr. 2 PStO nicht rechtzeitig und erfolgreich abgelegt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 PStO verneint. Die Klägerin macht zwar in diesem Zusammenhang geltend, sie habe „auf Nachfrage der Studienberatung die (unzutreffende) Auskunft erhalten, dass sie die Prüfung in Gesundheitsökonomik, die sie im Wintersemester 2011/2012 nicht bestanden hatte, erst im darauffolgenden Wintersemester wiederholen könne“. Dieses Vorbringen blendet allerdings aus, dass eine in dieser Form stattgefundene Falschberatung (die die Beklagte indes bestreitet) allenfalls eine Rechtfertigung für die unterbliebene Wiederholung dieser schon einmal nicht bestandenen Einzelprüfung darstellen könnte. Nicht ursächlich wäre eine derartige unzutreffende Beratung dagegen für den Umstand, dass die Klägerin darüber hinaus zwei weitere Modul(teil-)prüfungen nicht erfolgreich abgelegt hat, der streitgegenständliche Studiengang damit auch aus diesem Grund gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 2 PStO als nicht bestanden gilt und der angefochtene Bescheid vom 5. Februar 2013 jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig ist.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, sie sei „also davon ausgegangen, dass sie auch andere noch fehlende Leistungen im Wintersemester 2012/ 2013 noch erbringen könne und habe sich bewusst dafür entschieden, im Sommersemester 2012 nicht die (zu diesem Zeitpunkt) noch fehlenden fünf Modulteilprüfungen abzulegen, sondern nur drei davon und die restlichen zwei ebenfalls in das Wintersemester 2012/2013 zu verschieben“, macht sie deutlich, dass es sie selbst gewesen ist, die bewusst den Entschluss gefasst hat, sich den noch fehlenden Teilprüfungen nicht rechtzeitig zu unterziehen und dass diese Entscheidung nicht auf einer Beratung durch die Beklagte beruhte. Dass sie sich zum damaligen Zeitpunkt der mit diesem Entschluss verbundenen Überschreitung der für sie geltenden Regelstudienzeit nicht bewusst gewesen sein will, verhilft ihrem Zulassungsbegehren auch nicht zum Erfolg. Denn die Kenntnis der notwendigen oder vorgesehenen Studiendauer gehört zu jenen Grundlagen eines Studiums, mit denen sich Studierende bereits vor oder spätestens bei dessen Aufnahme vertraut machen und zu machen haben.

Schließlich begründet auch der Umstand, dass die Klägerin nach Rückmeldung und Zahlung ihres Studienbeitrags noch im Wintersemester 2012/2013 immatrikuliert blieb und nicht förmlich exmatrikuliert wurde, keinen besonderen Vertrauensschutz: Denn sie war in diesem Semester tatsächlich noch Mitglied der Hochschule und ein Exmatrikulationsbescheid folgt üblicherweise einem (negativen) Prüfungsbescheid zeitlich nach.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.