Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - 8 B 12.1457

bei uns veröffentlicht am15.04.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 2 K 09.4593, 26.10.2010

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Oktober 2010 wird dahin geändert, dass festgestellt wird, dass der Planfeststellungsbescheid des Landratsamts L. vom 25. September 2007 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der beigeladene Berufungsführer, ein Markt, wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2010, mit dem der Planfeststellungsbescheid des Landratsamts L. vom 25. September 2007 für eine Hochwasserschutzmaßnahme aufgehoben wurde. Gegen den Planfeststellungsbescheid hatte ein Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke Klage erhoben; er sah sich durch die Planfeststellung in seinen Nutzungsabsichten beeinträchtigt und rügte auch verschiedene Abwägungsmängel.

Im Urteil vom 26. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die Aufhebung des Planfeststellungsbescheids auf zwei Gründe gestützt. Zum einen hat das Erstgericht beanstandet, der Planfeststellungsbescheid sei im Sinn des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG nicht hinreichend bestimmt, weil kein Grundstücksverzeichnis beigefügt sei, aus dem sich die eindeutige Grundstücksbetroffenheit ergebe. Zum anderen hat es einen relevanten Widerspruch des Planfeststellungsbescheids zu einem prioritären Bebauungsplan des Beigeladenen gesehen („...“).

Auf den Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung mit Beschluss vom 26. Juni 2012 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen.

Der Beigeladene trägt mit seiner Berufung vor, die Rüge fehlender Bestimmtheit des Klägers sei präkludiert. Außerdem sei die Betroffenheit durch in Bezug genommene Lagepläne eindeutig bestimmbar. Ein Widerspruch der Hochwasserschutzplanung zum Bebauungsplan „...“ liege nicht vor, zumal der Beigeladene die Hochwasserschutzplanung in seinem Interesse verwirklicht haben wolle. Abwägungsfehler lägen nicht vor, ebenso wenig Mängel in Bezug auf die Planrechtfertigung.

Der Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt insbesondere das Ersturteil vom 26. Oktober 2010.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er schließt sich dem Vortrag des Beigeladenen an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig insoweit für begründet hält, als das Verwaltungsgericht fehlerhaft die Aufhebung des Planfeststellungsbescheids vom 25. September 2007 ausgesprochen hat, anstatt lediglich eine Rechtswidrigkeitsfeststellung zu treffen (vgl. Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG; vgl. ferner BVerwG, U. v. 21.3.1996 - 4 C 19/94 - NVwZ 1996, 1016 ff.). Im Übrigen hält er sie einstimmig für unbegründet.

Ein eine Rechtswidrigkeitsfeststellung rechtfertigender Mangel liegt in dem vom Erstgericht zutreffend erkannten Bestimmtheitsmangel im Sinn des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. § 4 Abs. 1, § 12 WPBV, wonach dem Bescheid kein Grundstücksverzeichnis beigefügt war. Dieser Mangel ist aber in einem ergänzenden Verwaltungsverfahren heilbar und rechtfertigt keine Aufhebung des Verwaltungsakts. Ebenfalls heilbar in einem ergänzenden Verwaltungsverfahren sind die Folgen des Widerspruchs zwischen der staatlichen Fachplanung (Hochwasserschutz) und dem zeitlich vorrangigen (älteren) Bebauungsplan des Beigeladenen, zumal letzterer selbst der staatlichen Fachplanung den Vorrang einräumt. Wegen der weiteren Einwendungen der Beigeladenen bleibt die Berufung ohne Erfolg. Insgesamt liegt nur ein ganz geringfügiges Unterliegen des Klägers im Sinn des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vor, weil auch die Rechtswidrigkeitsfeststellung zu einem Erfolg der Klage in Gestalt eines Baustopps führt (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2002 - 4 BN 7/02 - NVwZ 2002, 1385/1386).

1. Der genannte Bestimmtheitsmangel liegt vor. Das hat das Erstgericht unter Hinweis auf § 4 Abs. 1, § 12 WPBV zutreffend herausgearbeitet. Hierauf wird verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Der von dem beigeladenen Berufungsführer insoweit erhobene Einwand der Präklusion (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG; vgl. auch Art. 83 Abs. 1 und 1a BayWG i. d. F. d.Bek. vom 19.7.1994 GVBl S. 822) ist nicht begründet. Ein Präklusionseintritt ist nicht möglich, weil das Fehlen des Grundstücksverzeichnisses (§ 12 WPBV) nicht nur einen Mangel des Verwaltungsverfahrens darstellt, sondern gerade auch dem das Verwaltungsverfahren abschließenden Planfeststellungsbescheid anhaftet. Denn es gehört zu den Grundpflichten jeder Planfeststellungsbehörde, sich in ihrem das Verfahren abschließenden Verwaltungsakt mit der Grundstücksbetroffenheit aller von dem Vorhaben berührten Personen auseinanderzusetzen. Ein Planfeststellungsbeschluss (hier Planfeststellungsbescheid vom 25.9.2007) ist dabei nach ständiger Rechtsprechung ein vorweggenommener Teil der Enteignung und muss deshalb penibel die Enteignungsvoraussetzungen beachten und abarbeiten, und zwar auch in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.1983 - 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74/78). Wie dies abwägungsfehlerfrei ohne das Grundstücksverzeichnis des § 12 WPBV, aus dem sich Umfang und Intensität der Betroffenheit durch das Vorhaben ergibt, möglich sein soll, ist nicht erkennbar. Der Hinweis auf Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG geht daher ins Leere.

2. Fehlerhaft sind die Ausführungen des Erstgerichts zu den Folgen des Widerspruchs der planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahme im Verhältnis zu dem Bebauungsplan II i des Beigeladenen vom 20. Januar 2000 („...“). Ein Aufhebungsgrund (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist insoweit nicht ersichtlich.

Wie der Bevollmächtigte des Beigeladenen zuletzt wiederum im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, will der Beigeladene als Satzungsgeber (§ 10 Abs. 1 BauGB) selbst nicht, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Hochwasserschutz der Vorrang gegenüber der staatlichen Hochwasserschutz-Fachplanung eingeräumt wird. Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand, dass der Bebauungsplan gegenüber der staatlichen Fachplanung prioritär sein mag, keine ausschlaggebende Rolle zu. Dabei kann auch offen bleiben, ob es sich bei der staatlichen Hochwasserschutzplanung um eine Maßnahme von überörtlicher Bedeutung im Sinn des § 38 Satz 1 BauGB handelt.

Sollte es sich um eine überörtliche Fachplanung handeln, genösse der prioritäre Bebauungsplan nicht automatisch den Vorrang vor der staatlichen Fachplanung. Vielmehr unterläge die Frage, welche Maßgeblichkeit dem Bebauungsplan noch zukäme, der Abwägung der Planfeststellungsbehörde, die allerdings bislang unterblieben ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.1987 - 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285/293 ff.; BayVGH, B. v. 28.1.2014 - 8 ZB 13.5). Erachtet der Satzungsgeber die staatliche Fachplanung selbst als vorrangig gegenüber seiner eigenen Bebauungsplanung, ist es nicht abwägungsfehlerhaft, wenn auch die Planfeststellungsbehörde der staatlichen Fachplanung den Vorrang einräumt. Die entsprechende Abwägung hätte die Planfeststellungsbehörde im ergänzenden Verfahren (Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG) noch nachzuholen.

Sollte es sich nicht um eine überörtliche Fachplanung handeln und ihr daher die Privilegierung des § 38 BauGB nicht zustehen, wäre die Hochwasserschutzplanung ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB (Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs zur Errichtung der Hochwasserrückhaltebecken). Da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entspräche, wäre eine Befreiung von den Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Nachdem der Beigeladene selbst der staatlichen Fachplanung den Vorrang einräumen will, könnte insoweit von einer Befreiungslage ausgegangen werden. Das Fachplanungsvorhaben dient als Hochwasserschutzmaßnahme dem Schutz von herausragenden, verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern, vor allem Leben, Gesundheit und Sachgütern von bedeutendem Wert (Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 GG). Demgegenüber könnte die Planfeststellungsbehörde die privatnützigen Belange des Klägers, die sich auf unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Freiflächen beziehen, offensichtlich in der planerischen Abwägung überwinden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB stünden bei dieser Sachlage der Erteilung einer Befreiung nicht entgegen. Insbesondere könnte davon ausgegangen werden, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit - nämlich des Hochwasserschutzes - die Befreiung erforderten (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Die nachbarlichen Interessen des Klägers (§ 31 Abs. 2 Halbs. 2 BauGB) vermöchten bei dieser eindeutigen Sachlage die Erteilung einer Befreiung nicht zu hindern. Ebenso wenig stellte das Einvernehmenserfordernis des § 36 BauGB ein Hindernis für die Erteilung einer Befreiung dar, nachdem die Beigeladene der staatlichen Hochwasserschutzplanung den Vorrang einräumen will. Die zwar erforderliche, aber auch erteilbare Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB müsste dann in dem ergänzenden Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG) noch eingeholt werden.

Ein Widerspruch der Fachplanung zum Bebauungsplan („...“) wäre mithin in jedem Fall ausräumbar. Er rechtfertigt daher ebenfalls nur eine Rechtswidrigkeitsfeststellung.

3. Dass für das Hochwasserschutzvorhaben die Planrechtfertigung fehlen könnte oder dass andere Abwägungsmängel vorliegen könnten, die die Behörde abwägungsfehlerhaft überwunden hätte, ist dem Senat nicht ersichtlich. Insbesondere gilt dies für die Gesichtspunkte der Erreichbarkeit der klägerischen Grundstücke und für Bewirtschaftungserschwernisse. Die Behörde hat dem Kläger insoweit ohnedies einen Entschädigungsanspruch zuerkannt (vgl. Nr. I.2.5 des Bescheids vom 25.9.2007). Aufhebungsgründe (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind auch insoweit nicht ersichtlich.

Kostenentscheidung: § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: § 47, § 52 Abs. 1 GKG, Tz. 2.2.1 und 2.2.2 Streitwertkatalog 2013.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - 8 B 12.1457

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - 8 B 12.1457 zitiert 18 §§.

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

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Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für
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Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtstreitwert. Die Kläger der unter den Az. 8 A

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Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine kreisangehörige Stadt, wendet sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, mit dem dem beigeladenen Kiesabbauunternehmen eine Nassauskiesung gestattet wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. November 2012 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Die geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils vom 27. November 2012 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

a) Zutreffend hat das Erstgericht angenommen, das Nassauskiesungsvorhaben unterfalle § 38 BauGB. Denn das Vorhaben stellt eine überörtliche Planung dar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Planung indiziell als überörtlich im Sinn des § 38 Satz 1 BauGB anzusehen, wenn sich diese auf das Gebiet zweier Gemeinden erstreckt oder sich hierauf auswirkt (BVerwG, U. v. 4.5.1988 - 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318/321).

Das streitbefangene Kiesabbaugebiet liegt im westlichen Randbereich der Gemeindegrenze der Klägerin zu G... und fast unmittelbar an der Gemeindegrenze; insoweit schließt es an ein bereits bestehendes Abbaugebiet an. Das zuständige Landratsamt beschreibt davon ausgehend in seinem Schriftsatz vom 13. September 2012 die gemeindeübergreifenden Wirkungen des Vorhabens sehr gut. Es legt insbesondere dar, dass in die Beurteilung des Vorhabens die Planungen mehrerer Gemeinden einzubeziehen waren, dass in der Nähe ein weiteres Vorbehaltsgebiet für Kiesabbau liegt, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in dem größeren Abbaubereich einer besonderen Koordination bedürfen und nicht zuletzt auch der Bauschutzbereich des Flugplatzes I...-... zu berücksichtigen war. Das Erstgericht ist diesen Ausführungen mit plausibler Begründung gefolgt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nicht geeignet, die überzeugende Argumentation des Landratsamts zum gemeindeübergreifenden Planungsbedarf zu widerlegen. Die weiteren Ausführungen zu § 38 Satz 2 i. V. m. § 7 BauGB liegen neben der Sache, weil der Tatbestand des § 7 BauGB, der hier nicht erfüllt ist, missverstanden wird. Ansonsten besteht die Begründung der Klägerin insoweit nur aus Schlagworten.

Ist aber ein überörtliches Vorhaben anzunehmen, bedarf die Erteilung der wasserrechtlichen Planfeststellung nicht des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB. Ebenso wenig ist das Vorhaben damit daran zu messen, wie es die Klägerin aus ihrer Sicht des § 35 Abs. 1 BauGB beurteilen würde. Beteiligt (angehört) wurde die Klägerin (§ 38 Satz 1 BauGB).

Auch der Hinweis auf Art. 28 Abs. 2 GG geht im Übrigen fehl, weil das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht nur im Rahmen der Gesetze gewährt ist und § 38 BauGB insoweit eine unbedenkliche, verhältnismäßige Konkretisierung darstellt (vgl. BVerfG, B. v. 7.10.1980 - 2 BvR 584 u. a. - BVerfGE 56, 298/310 ff.).

b) Auf eine Bindung an den Flächennutzungsplan kann sich die Klägerin nicht berufen. Sie hat nicht substanziiert dargelegt, dass der Tatbestand einer Beteiligung des zuständigen Planungsträgers und der fehlenden Widerspruchseinlegung dieses Planungsträgers im Sinn des § 7 Satz 1 BauGB im Zusammenhang mit ihrer Flächennutzungsplanung vorläge.

c) Damit kann sich die Klägerin nur darauf berufen, das Nassauskiesungsvorhaben verstoße gegen ihre konkretisierten und/oder räumlich verfestigten Planungsabsichten. Auch dies bleibt jedoch erfolglos, weil solche Planungsabsichten nicht ersichtlich sind.

Insbesondere die Flächennutzungsplanung der Klägerin stellt keine solche Planung dar, zumal sie nicht standortbezogen konkretisiert ist. Außerdem unterliegen die Belange des Städtebaus, wie sie im Flächennutzungsplan dargestellt sind, der Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde (BVerwG, U. v. 4.5.1988 - 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318/325). Diese Abwägung (vgl. auch § 38 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Das gleiche gilt hinsichtlich der zutreffenden Ausführungen zur Erschließung.

Soweit die Klägerin auf eine Flächennutzungsplanänderung vom Dezember 2012 hinweist, ist diese schon deswegen nicht erheblich, weil diese Planung nicht prioritär ist (vgl. dazu BVerwG, U. v. 22.5.1987 - 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285/293 ff).

2. Der Zulassungsgrund der tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht einschlägig, weil die Überörtlichkeit des Vorhabens aufgrund der plausiblen Darlegungen der Planfeststellungsbehörde eindeutig ist und die übrigen Rügen der Klägerin neben der Sache liegen. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Rügen zur Erschließungsfrage, zumal an die Erschließung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens im Allgemeinen und an die eines Kiesabbauvorhabens im Besonderen nur sehr geringe Anforderungen zu stellen sind; plausibel ist insoweit auch die Argumentation des Erstgerichts zu § 242 BGB analog. Es fehlt mithin eine Komplexität der Streitsache.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertfestsetzung: § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Tz. II.2.3 des Streitwertkatalogs (zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Beigeladenenkosten vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378).

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.