Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2014 - 8 CE 14.1882

bei uns veröffentlicht am24.11.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 2 E 14.1208, 19.08.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller erstrebt im Weg der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Zufahrt „zu den Grundstücken und Anwesen Hs. Nr. 11 bis Hs. Nr. 18 A.“ der Gemarkung C. wiederherzustellen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. (A. ... 18). Das Grundstück liegt nördlich an der Ortsstraße „A.“ (Fl. Nr. .../...) an und ist von Süden her in ganzer Grundstücksbreite vom öffentlichen Straßenraum aus unmittelbar zugänglich. Der Antragsteller erstrebt eine Zufahrt von Westen her.

Westlich des Grundstücks des Antragstellers liegen verschiedene in privatem Eigentum Dritter stehende Flurstücke bzw. Teile von Flurstücken, die tatsächlich als Verkehrsflächen genutzt wurden bzw. zum Teil noch genutzt werden. Unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers grenzen im Westen die in privatem Eigentum stehenden Flurstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. an. Über diese Flurstücke bestand für den Antragsteller in der Vergangenheit von Westen her eine (weitere) Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück. Mit Bezug auf die westlich des Grundstücks des Antragstellers gelegenen, (früher) verkehrlich genutzten Flächen hatte die Antragsgegnerin im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. in früherer Zeit jeweils ein Verkehrsschild („Zufahrt zu den Anwesen 11 bis 18 frei“) angebracht. Die Verkehrsschilder wurden von der Antragsgegnerin im Jahr 2012 wieder entfernt.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers vom 19. Juli 2014 mit Beschluss vom 19. August 2014 abgelehnt. Dem Antragsteller stehe nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach kein Anspruch auf die begehrte Wiederherstellung einer Zufahrt zu. Soweit es um die Rechte Dritter gehe, sei der Antrag bereits unzulässig.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Hinsichtlich der Geltendmachung etwaiger Rechte Dritter - namentlich der Rechte weiterer Anlieger der Ortsstraße „A.“ - ist die nur im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Antragstellers mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Eine Berührung eigener Rechtspositionen des Antragstellers kommt insoweit schon im Ansatz nicht in Betracht.

Hinsichtlich der Geltendmachung eigener Rechte des Antragstellers ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller vermochte weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus würde bei antragsgemäßer Entscheidung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg genommen.

1. Nicht glaubhaft gemacht werden konnte das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Wiederherstellung einer Zufahrt (Anordnungsanspruch).

Das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. (A. 18) ist im Hinblick auf seine Lage an der Ortsstraße „A.“ (Fl. Nr. .../...) vom öffentlichen Straßenraum aus - auch für Fahrzeuge aller Art - ohne Weiteres unmittelbar zugänglich. Für eine Rechtsposition des Antragstellers, aus der sich im Verhältnis zur Antragsgegnerin ein weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht ergeben könnte, ist schon vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. Namentlich kann sich eine solche Rechtsposition nicht aus dem einfachrechtlichen Institut des Anliegergebrauchs (vgl. auch Art. 17 BayStrWG) ergeben, das grundsätzlich auf die - hier gewährleistete - Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt ist (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 17; B. v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666/667 m. w. N.). Das Institut des Anliegergebrauchs sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in seinem Kern (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl 2010, 539/540 m. w. N.). Vor Einschränkungen und Erschwernissen bei den Zufahrtsmöglichkeiten gewährt der Anliegergebrauch demgegenüber keinen Schutz, solange eine Straße - wie hier - als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Ebenso wenig gewährt das Institut des Anliegergebrauchs einen Anspruch auf eine optimale Zufahrt. Es mutet einem Anlieger vielmehr gegebenenfalls auch zu, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl 2010, 84/85 m. w. N.; grundlegend BayVGH, U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45/46 f.). Dies steht auch mit dem Grundrecht auf Eigentum in Einklang. Verfassungsrechtlicher Gewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt nämlich allenfalls der Kernbereich des - als solchen in der Herleitung nach wie vor einfachrechtlichen - Instituts des Anliegergebrauchs. Dieser Kernbereich wird aber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn eine Straße als Verkehrsmittler voll erhalten bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl 2010, 84/85).

Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch kommt vorliegend zudem deshalb schon im Ansatz nicht in Betracht, weil die für die begehrte Zuwegung benötigten, im Privateigentum Dritter stehenden Flächen westlich des klägerischen Grundstücks (insbesondere auch die Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C.) keine öffentlichen Straßen darstellen. Zum einen wurden diese Flächen bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen von der Antragsgegnerin nicht in das Verzeichnis eingetragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG), so dass diese Flächen nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG nicht als öffentliche Straßen gelten (vgl. nur Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Februar 2011, Art. 67 Rn. 45 m. w. N.). Zum anderen wurden die entsprechenden Flurstücke auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt förmlich als öffentliche Straßenflächen gewidmet (vgl. Art. 6 BayStrWG).

Eine faktische oder konkludente Widmung kennt das Bayerische Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. nur BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 14 m. w. N.). Namentlich die Aufstellung oder die Beseitigung von Verkehrsschildern durch die Straßenverkehrsbehörde - hier der Antragsgegnerin - ist für die Frage der wirksamen straßenrechtlichen Widmung einer Verkehrsfläche deshalb ohne rechtserhebliche Bedeutung. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, der Erteilung von Baugenehmigungen oder der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB (namentlich für die Errichtung von Parkplätzen). Auf die in letzterem Zusammenhang beantragte Beweiserhebung kommt es mithin nicht an. Auch der bauliche Zustand eines Grundstücks ist für dessen Eigenschaft als gewidmete öffentliche Straßenfläche ohne Belang. Nach allem bestand oder besteht auf den westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen privaten Grundstücksflächen allenfalls ein Privatweg, der möglicherweise eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche dargestellt hat.

Die vom Antragsteller insbesondere angeführten Vorschriften des Art. 14 BayStrWG und des Art. 17 Abs. 2 BayStrWG sind für die westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen, in privatem Eigentum stehenden und nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen mithin nicht anwendbar. Mit Blick auf die hinsichtlich dieser Flächen allenfalls in Rede stehende Eigenschaft als tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2006 - 8 ZB 06.485 - juris Rn. 9 m. w. N.) kommt ein gegenüber der derzeitigen Situation weitreichenderes Zugangs- bzw. Zufahrtsrecht des Antragstellers zu seinem Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung C. nach öffentlichem Recht nicht in Betracht.

Ob dem Antragsteller im Verhältnis zu Dritten - namentlich den Eigentümern von benachbarten Grundstücksflächen - möglicherweise ein Notwegerecht im Sinn des § 917 BGB zusteht, in Bezug auf das es nicht ausgeschlossen ist, dass es nicht nur bei völligem Fehlen eines Zugangs, sondern auch ergänzend bei einer unzureichenden Zuwegung eingreift, spielt im vorliegend maßgeblichen Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin keine Rolle. Ein solches etwaiges zivilrechtliches Notwegerecht ist gegenüber den Eigentümern betroffener Nachbargrundstücke geltend zu machen. Im Streitfall sind die Zivilgerichte zuständig (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 12.1.2010 - 8 CE 09.2582 - BayVBl 2010, 509/511 m. w. N.). Letzteres gilt auch hinsichtlich etwaiger sonstiger innerhalb von Privatrechtsverhältnissen gegebenenfalls in Betracht kommender Ansprüche.

2. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden konnte die Dringlichkeit der Sache (Anordnungsgrund).

Wie der Antragsteller selbst darlegt, wurden die von der Antragsgegnerin im Bereich der Grundstücke Fl. Nr. .../... und .../... der Gemarkung C. aufgestellten Verkehrszeichen von der Antragsgegnerin bereits im Februar 2012 wieder entfernt und damit die begehrte Zuwegung aus der Sicht des Antragstellers zu diesem bereits länger zurückliegenden Zeitpunkt versperrt. Dessen ungeachtet hat der Antragsteller erst am 19. Juli 2014 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und damit schon durch sein prozessuales Verhalten deutlich gemacht, dass eine besondere Dringlichkeit der Sache auch subjektiv nicht gegeben ist. Für eine derartige besondere Dringlichkeit ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Zugang zum Grundstück des Antragstellers als solcher ist - wie unter Ziff. 1 dargelegt - vorliegend gewährleistet.

3. Schließlich bedeutete eine antragsgemäße Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache, die im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise und unter engen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen in Betracht kommt.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darf das Gericht im Grundsatz nur die Lage offen halten, um zu vermeiden, dass ein Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden wäre. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt mithin allenfalls dann in zulässiger Weise in Betracht, wenn dem Anordnungsgrund ein erhebliches Gewicht zukommt und die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre (vgl. BayVGH, B. v. 3.9.2008 - 8 AE 08.40017 - juris Rn. 10; vgl. zum Ganzen auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66 a m. w. N.). Wie bereits unter Ziff. 2 dargelegt, ist dies vorliegend nicht der Fall. Die Sache ist schon mit Blick auf den bereits vor der Antragstellung eingetretenen erheblichen Zeitablauf - und auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich dem gewährleisteten Zugang zum Grundstück des Antragstellers an sich - nicht dringlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin strebt die Erreichbarkeit ihres Grundstücks über eine Straßenbrücke (H.) ohne Gewichtsbeschränkung an.

Namentlich begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Erschließung des klägerischen Grundstücks FlNr. 79/4 der Gemarkung L. über die H. so zu sichern, dass eine Erreichbarkeit durch Fahrzeuge wieder ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht gewährleistet sei. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, das klägerische Grundstück FlNr. 79/4 der Gemarkung L. über den Weg auf dem Grundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L. zu erschließen. Wiederum hilfsweise hierzu soll festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet sei, die H. in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu unterhalten. Weiter begehrt die Klägerin hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die dieser dadurch entstünden, dass die Erreichbarkeit ihres Grundstücks FlNr. 79/4 der Gemarkung L. über die H. durch Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t nicht mehr gewährleistet sei. Schließlich ließ die Klägerin beantragen, im Wege einer Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass es sich bei dem über das Grundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L. verlaufenden Weg um einen öffentlichen Weg handelt.

Die H. verbindet die H-straße (FlNr. 12/20 der Gemarkung L.) in Richtung Süden mit der Ortsstraße H. Straße (FlNr. 12/19 der Gemarkung L.). Für die auf eine Fahrspur verengte H. wurde wegen baulicher Mängel eine Gewichtsbeschränkung auf 2,8 t festgesetzt. An das Wegegrundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L. grenzt im Westen das Grundstück FlNr. 79, im Osten das Grundstück FlNr. 82 und im Norden das Wegegrundstück FlNr. 1214/2, jeweils der Gemarkung L., an.

Im Bestandsverzeichnis der Beklagten für Gemeindestraßen lautet ein aus klägerischer Sicht für die verfahrensgegenständliche H-straße einschlägiger, ursprünglicher Eintrag auf der Grundlage einer Eintragungsverfügung vom 15. März 1962 auf „Gemeindestraße zwischen FlNr. 82 und 84“ mit dem Anfangspunkt „an der Ortsstraße“ und dem Endpunkt „nördlich in FlNr. 84“. Durch spätere, nicht datierbare Roteinträge wurde die Zahl „84“ sowohl in der Eintragungsverfügung als auch im Bestandsverzeichnis hinsichtlich der Bezeichnung des Straßenzugs durch die Zahl „79“ und hinsichtlich des Endpunkts durch die Angabe „1214/2“ ersetzt.

Das Grundstück FlNr. 79/4 der Klägerin grenzt nicht unmittelbar an das Wegegrundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L. (H-straße) an, sondern liegt von diesem um die Breite der Einfahrt zum Grundstück FlNr. 79/3 südlich des klägerischen Grundstücks getrennt. Demgegenüber grenzt das Grundstück der Klägerin unmittelbar an das gewidmete Wegegrundstück Fl.Nr. 1214/2 (öffentlicher Feld- und Waldweg) an, über das sich eine (weitere) Zuwegung zum klägerischen Grundstück ergibt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Juli 2012 abgewiesen. Die H-straße einschließlich der H. scheide als öffentlich gewidmete Straßenfläche aus. Ein Unterhaltungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der H. komme schon insoweit nicht in Betracht.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. H-straße und H. seien wirksam gewidmet.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin sowohl hinsichtlich des gestellten Hauptantrags als auch hinsichtlich sämtlicher hilfsweise gestellter Anträge sowie hinsichtlich der erhobenen Zwischenfeststellungsklage zu Recht abgewiesen hat. Die Ausführungen der Klägerin im Zulassungsverfahren geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Maßgeblich hierfür ist, dass das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, dass es sich bei der H-straße einschließlich der H. um keine öffentlich gewidmete Straßenfläche (vgl. Art. 6 BayStrWG) handelt und schon insoweit ein Erfolg für das klägerische Begehren, das sich allenfalls auf den Anliegergebrauch an einer öffentlichen Straße stützen könnte (vgl. auch Art. 17 BayStrWG), nicht in Betracht kommt.

Auf der Grundlage einer Eintragungsverfügung vom 15. März 1962 wurde von der Beklagten ein Flurstück der Gemarkung L. (Teilfläche aus FlNr. 84 ohne eigene Flurnummer) „zwischen FlNr. 82 und 84“ in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen eingetragen; es gilt damit als öffentliche Straßenfläche gewidmet (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 67 Abs. 3 bis 5 BayStrWG).

Unbeschadet der Frage der Wirksamkeit dieser Widmung wird die heute so bezeichnete und entsprechend beschilderte H-straße auf dem Grundstück FlNr. 12/20, das im Westen an das Grundstück FlNr. 79 und im Osten an das Grundstück FlNr. 82 angrenzt, von der Widmungsfiktion des Eintragungsakts vom 15. März 1962 für das Flurstück „zwischen FlNr. 82 und 84“ entgegen klägerischer Auffassung nicht erfasst. Eine Widmung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG (hier i. V. m. Art. 67 Abs. 4 BayStrWG) erfasst in der Regel nur diejenigen Bestandteile einer Straße, die sich auf Grundstücken befinden, deren Flurnummern in einer Widmungsverfügung (Eintragung) ausdrücklich aufgeführt sind. Dies dient nicht nur dem Schutz des Grundstückseigentümers, sondern auch dem Schutz des zuständigen Straßenbaulastträgers, da so verhindert wird, dass ihm Straßenbaulasten nach Art. 9 BayStrWG aufgedrängt werden, denen er in Wirklichkeit nicht unterliegt. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12 f.).

Für eine spätere wirksame Widmung des Bereichs der H-straße (Grundstück FlNr. 12/20) ist ebenfalls nichts ersichtlich. Namentlich durch die spätere Ersetzung der Zahl „84“ durch die Zahl „79“ in der Eintragungsverfügung und im Bestandsverzeichnis durch Roteintrag wurde eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse nicht bewirkt. Dazu fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats schon an dem für eine derartige Rechtsänderung erforderlichen Verwaltungsakt, das heißt an einer diese Rechtsänderung beinhaltenden nachträglichen Widmungsregelung, mit der eine Eintragung im Bestandsverzeichnis (Art. 3 Abs. 2 BayStrWG) nach Maßgabe des § 3 der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (Verzeichnisverordnung - VerzVO) vom 21. August 1958 (GVBl S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542), geändert wird. Darüber hinaus fehlt es auch an einer Bekanntgabe der Änderung in einer für Verwaltungsakte erforderlichen Form (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2006 - 8 ZB 05.2284 - BayVBl 2007, 339). Mithin liegt keine wirksame Widmung der H-straße (einschließlich der H.) als öffentliche Straßenfläche im Sinn von Art. 6 Abs. 1 BayStrWG vor. Es handelt sich insoweit allenfalls um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche.

Aus den Hinweisen der Klägerin auf eine Ortsabrundungssatzung der Beklagten sowie auf eine für das klägerische Anwesen erteilte Baugenehmigung kann sich nach allem hinsichtlich einer wirksamen Widmung der H-straße ebenfalls nichts maßgeblich anderes ergeben. Ohne Bedeutung bleibt es auch, ob die Beklagte selbst von einer wirksamen Widmung der H-straße ausgegangen ist.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die Klägerin mit ihren gegen die Beklagte als Straßenbaulastträgerin (Art. 9 BayStrWG) gerichteten Begehren mithin schon im Grundansatz nicht durchdringen. Insoweit kommt es vorliegend nicht mehr auf die Reichweite einer Rechtsposition an, die sich aus einer Stellung als Anlieger an einem öffentlichen Straßengrundstück ergibt (sog. Anliegergebrauch sowie Art. 17 BayStrWG) und die grundsätzlich auf die - hinsichtlich des klägerischen Grundstücks jedenfalls dem Grunde nach gegebene - Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666/667 m. w. N.; grundlegend BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45/46 f.).

Mangels Widmung kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin mit Blick auf die unter Ziff. I. beschriebene Lage ihres Grundstücks (Nähe, aber kein unmittelbares Angrenzen) Straßenanliegerin im Sinn des Art. 17 Abs. 1 BayStrWG an dem Wegegrundstück FlNr. 12/20 (H-straße) der Gemarkung L. sein könnte. Ebenfalls offen bleiben kann hiernach, ob das klägerische Grundstück nicht bereits über das als gewidmet geltende (Eintragungsakt vom 15. März 1962) Wegegrundstück FlNr. 1214/2 (öffentlicher Feld- und Waldweg) hinreichend erschlossen ist, hinsichtlich dem die Klägerin jedenfalls Anliegerin ist.

Für eine Rechtsposition der Klägerin, die der Klage unabhängig von dem hinsichtlich H-straße (bzw. H.) nicht einschlägigen Anliegergebrauch an einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen könnte, ist nichts ersichtlich. Bei tatsächlich-öffentlichen Verkehrsflächen sind solche Rechtspositionen ohnedies ausgeschlossen. Auch die im öffentlichen Interesse bestehenden Verpflichtungen des Straßenbaulastträgers nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG begründen - ungeachtet dessen, dass es sich bei der H-straße gerade um keinen wirksam gewidmeten öffentlichen Weg handelt - nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für Dritte ohnedies schon im Ansatz kein subjektives Recht auf Unterhaltung des öffentlichen Wegs (vgl. nur BayVGH, B.v. 29.8.2011 - 8 CE 11.1899 - juris Rn. 12 m. w. N.; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 9 Rn. 4 b m. w. N.). Die Erschließungslast der Gemeinde nach § 123 ff. BauGB erstreckt sich schließlich nur auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage (vgl. nur Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, Rn. 10 m. w. N.). Zu Voraussetzungen des Bestands einer derartigen Rechtsposition wird im Rahmen des Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung im Übrigen auch nicht substanziiert vorgetragen. Dies gilt auch hinsichtlich von seitens der Klägerin ebenfalls hilfsweise geltend gemachten, nicht näher konkretisierten Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüchen.

2. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die aufgeworfenen Fragen können - soweit sie von entscheidungserheblicher Bedeutung sind - ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden (zum Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.).

3. Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), namentlich wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist nicht nachvollziehbar dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten.

Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO sind nur dann ausreichend dargelegt, wenn substanziiert vorgetragen wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Außerdem ist darzulegen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruht, das heißt inwiefern die nicht aufgeklärte Tatsache - ausgehend vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts - zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2010 - 10 B 22/10 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen der Klägerin nicht. Hinsichtlich des Fahrversuchs mit einem Löschfahrzeug auf dem Wegegrundstück Fl.Nr. 1214/2 (öffentlicher Feld- und Waldweg), in Bezug auf den gerügt wird, er sei sowohl fehlerhaft durchgeführt als auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft zugrunde gelegt worden, gilt dies bereits dahingehend, als die Klägerin nicht darzulegen vermag, inwiefern Feststellungen im Rahmen eines (nochmaligen) Fahrversuchs zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätten führen können. Vielmehr kommen im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht - zu Recht - davon ausgegangen ist, dass es sich bei der H-straße einschließlich der H. (Grundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L.) um keine öffentlich gewidmete Straßenfläche handelt, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche vorliegend unabhängig von den Ergebnissen des Fahrversuchs auf dem Wegegrundstück Fl.Nr. 1214/2 nicht in Betracht.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der klägerischen Rüge, das Verwaltungsgericht sei der Anregung der Klägerin, einen Katasterplan aus dem Jahr 1962 einzuholen, nicht gefolgt. Auch insoweit vermag die Klägerin nicht nachvollziehbar darzulegen, dass die aus einem solchen Dokument gegebenenfalls zu ziehende Erkenntnisse zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätten führen können. Namentlich folgt auf der Grundlage des materiellrechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichts aus der von der Klägerin angestrebten Feststellung, dass es ein Flurstück „zwischen FlNr. 82 und 84“ nicht gegeben habe, nicht, dass es sich bei der H-straße einschließlich der H. (Grundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L.) um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßenfläche handelt.

Dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung, wie von der Klägerin behauptet, im Sinn des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen wäre, ist schließlich ebenfalls weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Entgegen der Darstellung der Klägerin führt das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen vielmehr aus, dass die gestellten Hilfsanträge sowie die erhobene Zwischenfeststellungsklage aus den bereits hinsichtlich des Hauptantrags ausführlich dargelegten Gründen ohne Erfolg bleiben (vgl. S. 12 des Urteilsabdrucks). Diese Darlegung des Erstgerichts ist ohne Weiteres genügend. Einer Wiederholung der bereits angestellten Erwägungen durch das Verwaltungsgericht bedurfte es insoweit nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 43.3 (Widmung, Einziehung) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin strebt die Erreichbarkeit ihres Grundstücks über eine Straßenbrücke (H.) ohne Gewichtsbeschränkung an.

Namentlich begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Erschließung des klägerischen Grundstücks FlNr. 79/4 der Gemarkung L. über die H. so zu sichern, dass eine Erreichbarkeit durch Fahrzeuge wieder ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht gewährleistet sei. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, das klägerische Grundstück FlNr. 79/4 der Gemarkung L. über den Weg auf dem Grundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L. zu erschließen. Wiederum hilfsweise hierzu soll festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet sei, die H. in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu unterhalten. Weiter begehrt die Klägerin hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die dieser dadurch entstünden, dass die Erreichbarkeit ihres Grundstücks FlNr. 79/4 der Gemarkung L. über die H. durch Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t nicht mehr gewährleistet sei. Schließlich ließ die Klägerin beantragen, im Wege einer Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass es sich bei dem über das Grundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L. verlaufenden Weg um einen öffentlichen Weg handelt.

Die H. verbindet die H-straße (FlNr. 12/20 der Gemarkung L.) in Richtung Süden mit der Ortsstraße H. Straße (FlNr. 12/19 der Gemarkung L.). Für die auf eine Fahrspur verengte H. wurde wegen baulicher Mängel eine Gewichtsbeschränkung auf 2,8 t festgesetzt. An das Wegegrundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L. grenzt im Westen das Grundstück FlNr. 79, im Osten das Grundstück FlNr. 82 und im Norden das Wegegrundstück FlNr. 1214/2, jeweils der Gemarkung L., an.

Im Bestandsverzeichnis der Beklagten für Gemeindestraßen lautet ein aus klägerischer Sicht für die verfahrensgegenständliche H-straße einschlägiger, ursprünglicher Eintrag auf der Grundlage einer Eintragungsverfügung vom 15. März 1962 auf „Gemeindestraße zwischen FlNr. 82 und 84“ mit dem Anfangspunkt „an der Ortsstraße“ und dem Endpunkt „nördlich in FlNr. 84“. Durch spätere, nicht datierbare Roteinträge wurde die Zahl „84“ sowohl in der Eintragungsverfügung als auch im Bestandsverzeichnis hinsichtlich der Bezeichnung des Straßenzugs durch die Zahl „79“ und hinsichtlich des Endpunkts durch die Angabe „1214/2“ ersetzt.

Das Grundstück FlNr. 79/4 der Klägerin grenzt nicht unmittelbar an das Wegegrundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L. (H-straße) an, sondern liegt von diesem um die Breite der Einfahrt zum Grundstück FlNr. 79/3 südlich des klägerischen Grundstücks getrennt. Demgegenüber grenzt das Grundstück der Klägerin unmittelbar an das gewidmete Wegegrundstück Fl.Nr. 1214/2 (öffentlicher Feld- und Waldweg) an, über das sich eine (weitere) Zuwegung zum klägerischen Grundstück ergibt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Juli 2012 abgewiesen. Die H-straße einschließlich der H. scheide als öffentlich gewidmete Straßenfläche aus. Ein Unterhaltungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der H. komme schon insoweit nicht in Betracht.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. H-straße und H. seien wirksam gewidmet.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin sowohl hinsichtlich des gestellten Hauptantrags als auch hinsichtlich sämtlicher hilfsweise gestellter Anträge sowie hinsichtlich der erhobenen Zwischenfeststellungsklage zu Recht abgewiesen hat. Die Ausführungen der Klägerin im Zulassungsverfahren geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Maßgeblich hierfür ist, dass das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, dass es sich bei der H-straße einschließlich der H. um keine öffentlich gewidmete Straßenfläche (vgl. Art. 6 BayStrWG) handelt und schon insoweit ein Erfolg für das klägerische Begehren, das sich allenfalls auf den Anliegergebrauch an einer öffentlichen Straße stützen könnte (vgl. auch Art. 17 BayStrWG), nicht in Betracht kommt.

Auf der Grundlage einer Eintragungsverfügung vom 15. März 1962 wurde von der Beklagten ein Flurstück der Gemarkung L. (Teilfläche aus FlNr. 84 ohne eigene Flurnummer) „zwischen FlNr. 82 und 84“ in das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen eingetragen; es gilt damit als öffentliche Straßenfläche gewidmet (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 67 Abs. 3 bis 5 BayStrWG).

Unbeschadet der Frage der Wirksamkeit dieser Widmung wird die heute so bezeichnete und entsprechend beschilderte H-straße auf dem Grundstück FlNr. 12/20, das im Westen an das Grundstück FlNr. 79 und im Osten an das Grundstück FlNr. 82 angrenzt, von der Widmungsfiktion des Eintragungsakts vom 15. März 1962 für das Flurstück „zwischen FlNr. 82 und 84“ entgegen klägerischer Auffassung nicht erfasst. Eine Widmung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG (hier i. V. m. Art. 67 Abs. 4 BayStrWG) erfasst in der Regel nur diejenigen Bestandteile einer Straße, die sich auf Grundstücken befinden, deren Flurnummern in einer Widmungsverfügung (Eintragung) ausdrücklich aufgeführt sind. Dies dient nicht nur dem Schutz des Grundstückseigentümers, sondern auch dem Schutz des zuständigen Straßenbaulastträgers, da so verhindert wird, dass ihm Straßenbaulasten nach Art. 9 BayStrWG aufgedrängt werden, denen er in Wirklichkeit nicht unterliegt. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12 f.).

Für eine spätere wirksame Widmung des Bereichs der H-straße (Grundstück FlNr. 12/20) ist ebenfalls nichts ersichtlich. Namentlich durch die spätere Ersetzung der Zahl „84“ durch die Zahl „79“ in der Eintragungsverfügung und im Bestandsverzeichnis durch Roteintrag wurde eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse nicht bewirkt. Dazu fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats schon an dem für eine derartige Rechtsänderung erforderlichen Verwaltungsakt, das heißt an einer diese Rechtsänderung beinhaltenden nachträglichen Widmungsregelung, mit der eine Eintragung im Bestandsverzeichnis (Art. 3 Abs. 2 BayStrWG) nach Maßgabe des § 3 der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (Verzeichnisverordnung - VerzVO) vom 21. August 1958 (GVBl S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542), geändert wird. Darüber hinaus fehlt es auch an einer Bekanntgabe der Änderung in einer für Verwaltungsakte erforderlichen Form (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2006 - 8 ZB 05.2284 - BayVBl 2007, 339). Mithin liegt keine wirksame Widmung der H-straße (einschließlich der H.) als öffentliche Straßenfläche im Sinn von Art. 6 Abs. 1 BayStrWG vor. Es handelt sich insoweit allenfalls um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche.

Aus den Hinweisen der Klägerin auf eine Ortsabrundungssatzung der Beklagten sowie auf eine für das klägerische Anwesen erteilte Baugenehmigung kann sich nach allem hinsichtlich einer wirksamen Widmung der H-straße ebenfalls nichts maßgeblich anderes ergeben. Ohne Bedeutung bleibt es auch, ob die Beklagte selbst von einer wirksamen Widmung der H-straße ausgegangen ist.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann die Klägerin mit ihren gegen die Beklagte als Straßenbaulastträgerin (Art. 9 BayStrWG) gerichteten Begehren mithin schon im Grundansatz nicht durchdringen. Insoweit kommt es vorliegend nicht mehr auf die Reichweite einer Rechtsposition an, die sich aus einer Stellung als Anlieger an einem öffentlichen Straßengrundstück ergibt (sog. Anliegergebrauch sowie Art. 17 BayStrWG) und die grundsätzlich auf die - hinsichtlich des klägerischen Grundstücks jedenfalls dem Grunde nach gegebene - Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666/667 m. w. N.; grundlegend BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45/46 f.).

Mangels Widmung kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin mit Blick auf die unter Ziff. I. beschriebene Lage ihres Grundstücks (Nähe, aber kein unmittelbares Angrenzen) Straßenanliegerin im Sinn des Art. 17 Abs. 1 BayStrWG an dem Wegegrundstück FlNr. 12/20 (H-straße) der Gemarkung L. sein könnte. Ebenfalls offen bleiben kann hiernach, ob das klägerische Grundstück nicht bereits über das als gewidmet geltende (Eintragungsakt vom 15. März 1962) Wegegrundstück FlNr. 1214/2 (öffentlicher Feld- und Waldweg) hinreichend erschlossen ist, hinsichtlich dem die Klägerin jedenfalls Anliegerin ist.

Für eine Rechtsposition der Klägerin, die der Klage unabhängig von dem hinsichtlich H-straße (bzw. H.) nicht einschlägigen Anliegergebrauch an einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen könnte, ist nichts ersichtlich. Bei tatsächlich-öffentlichen Verkehrsflächen sind solche Rechtspositionen ohnedies ausgeschlossen. Auch die im öffentlichen Interesse bestehenden Verpflichtungen des Straßenbaulastträgers nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG begründen - ungeachtet dessen, dass es sich bei der H-straße gerade um keinen wirksam gewidmeten öffentlichen Weg handelt - nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für Dritte ohnedies schon im Ansatz kein subjektives Recht auf Unterhaltung des öffentlichen Wegs (vgl. nur BayVGH, B.v. 29.8.2011 - 8 CE 11.1899 - juris Rn. 12 m. w. N.; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 9 Rn. 4 b m. w. N.). Die Erschließungslast der Gemeinde nach § 123 ff. BauGB erstreckt sich schließlich nur auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage (vgl. nur Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, Rn. 10 m. w. N.). Zu Voraussetzungen des Bestands einer derartigen Rechtsposition wird im Rahmen des Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung im Übrigen auch nicht substanziiert vorgetragen. Dies gilt auch hinsichtlich von seitens der Klägerin ebenfalls hilfsweise geltend gemachten, nicht näher konkretisierten Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüchen.

2. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die aufgeworfenen Fragen können - soweit sie von entscheidungserheblicher Bedeutung sind - ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden (zum Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.).

3. Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), namentlich wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist nicht nachvollziehbar dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten.

Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO sind nur dann ausreichend dargelegt, wenn substanziiert vorgetragen wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Außerdem ist darzulegen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruht, das heißt inwiefern die nicht aufgeklärte Tatsache - ausgehend vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts - zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2010 - 10 B 22/10 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen der Klägerin nicht. Hinsichtlich des Fahrversuchs mit einem Löschfahrzeug auf dem Wegegrundstück Fl.Nr. 1214/2 (öffentlicher Feld- und Waldweg), in Bezug auf den gerügt wird, er sei sowohl fehlerhaft durchgeführt als auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft zugrunde gelegt worden, gilt dies bereits dahingehend, als die Klägerin nicht darzulegen vermag, inwiefern Feststellungen im Rahmen eines (nochmaligen) Fahrversuchs zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätten führen können. Vielmehr kommen im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht - zu Recht - davon ausgegangen ist, dass es sich bei der H-straße einschließlich der H. (Grundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L.) um keine öffentlich gewidmete Straßenfläche handelt, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche vorliegend unabhängig von den Ergebnissen des Fahrversuchs auf dem Wegegrundstück Fl.Nr. 1214/2 nicht in Betracht.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der klägerischen Rüge, das Verwaltungsgericht sei der Anregung der Klägerin, einen Katasterplan aus dem Jahr 1962 einzuholen, nicht gefolgt. Auch insoweit vermag die Klägerin nicht nachvollziehbar darzulegen, dass die aus einem solchen Dokument gegebenenfalls zu ziehende Erkenntnisse zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätten führen können. Namentlich folgt auf der Grundlage des materiellrechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichts aus der von der Klägerin angestrebten Feststellung, dass es ein Flurstück „zwischen FlNr. 82 und 84“ nicht gegeben habe, nicht, dass es sich bei der H-straße einschließlich der H. (Grundstück FlNr. 12/20 der Gemarkung L.) um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßenfläche handelt.

Dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung, wie von der Klägerin behauptet, im Sinn des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen wäre, ist schließlich ebenfalls weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Entgegen der Darstellung der Klägerin führt das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen vielmehr aus, dass die gestellten Hilfsanträge sowie die erhobene Zwischenfeststellungsklage aus den bereits hinsichtlich des Hauptantrags ausführlich dargelegten Gründen ohne Erfolg bleiben (vgl. S. 12 des Urteilsabdrucks). Diese Darlegung des Erstgerichts ist ohne Weiteres genügend. Einer Wiederholung der bereits angestellten Erwägungen durch das Verwaltungsgericht bedurfte es insoweit nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 43.3 (Widmung, Einziehung) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.