Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2015 - 9 ZB 14.2580

bei uns veröffentlicht am29.05.2015

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung ihres Betriebes eines Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln sowie die Verpflichtung, die hierfür erforderlichen Gegenstände und Geräte zu entfernen.

Im Februar 2013 wurde dem Landratsamt aufgrund einer Nachbarbeschwerde angezeigt, dass die Klägerin in ihrem Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 941/193 Gemarkung B. ein Nagelstudio sowie den Verkauf von Kosmetikartikeln betreibt. Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplans „G.“, der hier ein reines Wohngebiet festsetzt. Bei dem Wohngebäude handelt es sich um ein Reiheneckhaus am südlichen Rand des Bebauungsplangebiets.

Mit Bescheid vom 19. März 2014 verfügte das Landratsamt, dass die Klägerin den Betrieb eines Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln einzustellen sowie die für den Betrieb des Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln erforderlichen Gegenstände und Geräte zu entfernen habe. Hierfür wurde jeweils eine Frist von sieben Monaten ab Bestandskraft des Bescheids gesetzt sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht.

Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Mit Änderungsbescheid vom 30. Mai 2014 setzte das Landratsamt die Frist aus dem Bescheid vom 19. März 2014 jeweils bis spätestens zum 31. Dezember 2014 fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht wies die (erweiterte) Klage gegen den Ausgangsbescheid vom 19. März 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 30. Mai 2014 mit Urteil vom 16. Oktober 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die gegenüber der Klägerin erlassene Nutzungsuntersagung rechtmäßig sei. Die Klägerin habe für den streitgegenständlichen Betrieb keine Baugenehmigung und die untersagte Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Der Betrieb sei im reinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig und auch nicht als freier Beruf oder vergleichbare gewerbliche Tätigkeit einzustufen. Die Erteilung einer Befreiung komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung berührt seien.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich auf Vertrauensschutz, da sie den nicht störenden Betrieb, der bei der Stadt B. angemeldet sei, seit 2007 ausübe. Das Modellieren von Nägeln sei kein typischer Gewerbebetrieb. Vielmehr sei ihre Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit oder gewerbliche Tätigkeit in ähnlicher Art wie ein Freiberufler einzustufen. Den Verkauf von Kosmetikartikeln habe sie aufgegeben; im Übrigen habe sie keine Einkünfte aus dem Verkauf an Endverbraucher erzielt und keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt. Sie besitze kein Ladenlokal mit Öffnungszeiten, arbeite nur nach Terminvereinbarung mit maximal ein bis zwei Kunden täglich bzw. zehn Kunden wöchentlich. Ein Geschäftsbetrieb finde nicht statt. Die modellierende Tätigkeit erfolge aufgrund individueller Fertigkeiten; sie arbeite ohne Schablonen ausschließlich mit Eigenkreationen, wobei ihre persönlichen Fähigkeiten, die ins Künstlerische gingen, überwiegen würden. Der Bebauungsplan „G.“ sei funktionslos, da ihr Grundstück genau an der Grenze des Plangebiets zu einer stark befahrenen Straße hin liege und nach Auskunft der Stadt B. etwa 30 bis 50 Gewerbebetriebe im reinen Wohngebiet vorhanden seien. Es habe deshalb eine konträre Entwicklung zwischen der Planwirklichkeit und den dem Plan zugrunde liegenden Verhältnissen stattgefunden. Jedenfalls habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan, da die zulässige Ausübung eines freien Berufs unter Umständen zu mehr Belästigungen oder Störungen führe als ihr Nagelstudio. Grundzüge der Planung seien nicht berührt, da Gründe für eine Differenzierung der allgemeinen und reinen Wohngebiete im Bebauungsplangebiet nicht erkennbar seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanziellen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da ihre Tätigkeit vom Verwaltungsgericht nicht als freiberuflich oder gleichgestellte gewerbliche Tätigkeit eingestuft wurde. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung genügt regelmäßig, dass die zwar genehmigungspflichtige aber ohne baurechtliche Genehmigung betriebene Tätigkeit formell illegal ist, wenn die illegal aufgenommene Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2014 - 9 CS 14.451 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen dieser Prüfung auch die materielle Legalität verneint, so dass sich im Hinblick auf die weitere Anordnung zur Entfernung von Gegenständen keine darüber hinausgehenden Anforderungen ergeben (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 28, 32).

a) Der Betrieb der Klägerin ist nach dem Bebauungsplan „G*“, der für das Gebiet, in dem das Betriebsgrundstück der Klägerin liegt, ein reines Wohngebiet festsetzt, dort nach § 3 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauNVO 1977 weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1977 wurden über § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Nr. 1 BauNVO 1977 i. V. m. Nr. III 1.1 a) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausgeschlossen. Es kann deshalb offen bleiben, ob das Nagelstudio gegebenenfalls als nicht störender Handwerksbetrieb nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1977 ausnahmsweise genehmigungsfähig wäre oder insoweit daran scheitern würde, dass es nicht der Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dient.

b) Entgegen dem Vortrag der Klägerin ergibt sich eine Zulässigkeit ihres Betriebs auch nicht aus § 13 BauNVO 1977, wonach für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, auch im reinen Wohngebiet Räume zulässig sind. Hier ist nur noch auf den Betrieb des Nagelstudios abzustellen, da der Verkauf von Kosmetikartikeln gemäß der Gewerbeabmeldung vom 27. November 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2014 aufgegeben wurde.

Kennzeichnend für die als Ausübung freier Berufe i. S. d. § 13 BauNVO anzusehende Tätigkeit ist, dass die betreffende Person persönliche Dienstleistungen erbringt, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fähigkeiten beruhen und in der Regel in unabhängiger Stellung einem unbegrenzten Personenkreis angeboten werden, wobei zur Orientierung auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG zurückgegriffen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324 = juris Rn. 10). Es handelt sich dabei regelmäßig auch um Dienstleistungen höherer Art (BVerfG, E. v. 25.2.1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354 = juris Rn. 45; BVerwG, U. v. 26.1.1993 - 1 C 25/91 - juris Rn. 17). Nach diesen Grundsätzen lässt sich dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht entnehmen, dass es sich bei dem von ihr betriebenen Nagelstudio entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um einen freien Beruf oder eine gewerbliche Tätigkeit, die in ähnlicher Art ausgeübt wird, handelt.

Bereits aus dem von der Klägerin vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 (Bl. 45 der Akte des Verwaltungsgerichts) ergibt sich, dass die Einkünfte der Klägerin aus ihrem Betrieb steuerrechtlich nicht einer selbstständigen Tätigkeit, sondern Einkünften aus einem Gewerbebetrieb zugerechnet werden. Ihre Tätigkeit ist auch zweifelsfrei nicht einer der vier freiberuflichen Kategorien - heilkundliche Berufe, Kulturberufe, rechts-, wirtschafts- oder steuerberatende Berufe oder freiberuflich ausgeübte technische oder naturwissenschaftliche Berufe - zuzuordnen (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 13 Rn. 10). Eine mögliche baurechtlich andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, sie arbeite ohne Schablonen und zeige persönliche Fertigkeiten, die ins künstlerische gingen. Zwar mögen bestimmte Designer-Berufe, wie z. B. ein Industrie-Designer oder ein Werbedesigner (vgl. BFH, U. v. 23.8.1990 - IV R 61/89 - BFHE 162, 68 = juris Rn. 12, 17 und BayVGH, U. v. 2.1.2008 - 1 BV 04.2737 - juris Rn. 27) als freiberuflich oder freiberufsähnlich angesehen werden können. Die Klägerin hat jedoch - abgesehen von ihrer modellierenden und verzierenden Tätigkeit an Fingernägeln - nichts vorgetragen, was eine vergleichsweise Einordnung rechtfertigen könnte. Bei einem Nagelstudio steht vielmehr die Abgeltung handwerklicher Tätigkeit im Vordergrund (FG Düsseldorf, U. v. 18.3.1999 - 10 K 3845/96 E - juris Rn. 19). Entsprechend der vom Beklagten vorgelegten Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit (vgl. http://berufenet.arbeitsagentur.de) ist die Arbeit nicht ausschließlich auf die Hervorbringung einer ästhetischen Wirkung gerichtet, sondern umfasst wesentlich auch die kosmetische Modifikation und Behandlung der menschlichen Nägel (vgl. auch Wacker in Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, § 18 Rn. 66). Dem Zulassungsvorbringen der Klägerin lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Sie hat weder eine Betriebsbeschreibung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sie ausschließlich künstlerisch tätig ist, noch ist ihr Vortrag geeignet, eine solche ausschließliche künstlerische Tätigkeit ohne kosmetische oder sonstige Behandlungen anzunehmen. Dementsprechend ist die Tätigkeit der Klägerin nicht als Ausübung eines freien Berufs einzustufen.

Bei dem Betrieb eines Nagelstudios handelt es sich auch nicht um eine gewerbliche Tätigkeit, die in einer der Berufsausübung freiberuflich Tätiger ähnlichen Art ausgeübt wird. Bei den freiberuflich Tätigen gleichgestellten Gewerbebetrieben handelt es sich um gewerblich ausgeübte Berufe, in denen in unabhängiger Stellung individuelle Eigenleistungen für einen unbegrenzten Kreis von Interessenten erbracht werden (vgl. BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 C 56/80 - BVerwGE 68, 324 - juris Rn. 10; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB /BauNVO, Stand November 2014, § 13 BauNVO Rn. 25). Der Gesetzgeber verstand darunter Handelsvertreter ohne Auslieferungslager, Handelsmakler, Versicherungsvertreter oder Masseure (vgl. BR-Drs. 53/62 Nr. 21 S. 8; Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 13 Rn. 18; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 13 Rn. 4.11). Maßgeblich ist dabei die Ähnlichkeit zu freien Berufen, was - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abstellt - nicht gegeben ist, wenn die angebotene Dienstleistung nicht vorwiegend auf besonderen individuellen geistigen Leistungen oder schöpferischen Fähigkeiten beruht (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 13 Rn. 9, 18a). Die Tätigkeit der Klägerin lässt sich danach insgesamt nicht unter § 13 BauNVO fassen. Selbst wenn ein Kosmetikstudio - was hier offen bleiben kann - einem freiberuflich ähnlichen Gewerbe zuzuordnen sein sollte (vgl. OVG RP, U. v. 27.6.2002 - 1 A 11669/99 - juris Rn. 47 - ohne Angabe von Gründen; ablehnend: OVG NW, U. v. 25.8.2011 - 2 A 38/120 - juris Rn. 93; Fickert/Fieseler, a. a. O., § 13 Rn. 4.14), gilt dies nicht in gleicher Weise für ein Nagelstudio (offen gelassen in: BayVGH, B. v. 21.3.2012 - 2 ZB 10.2530 - juris Rn. 11). Denn bei dem Betrieb eines Nagelstudios handelt es sich regelmäßig um eine Tätigkeit vorwiegend im Wellness- und Beauty-Bereich und nur um einen Teilausschnitt aus dem Berufsbild des „Kosmetikers“ (VGH BW, U. v. 29.11.2007 - 6 S 2421/05 - Rn. 23, 24, 29). Darüber hinaus hat die Klägerin kein Mindestmaß an individueller Qualifikation dargelegt, wie sie für freie Berufe typisch ist. Zwar ist eine besonders qualifizierte Ausbildung typische Eigenart freier Berufe, nicht aber notwendiges Begriffsmerkmal (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, a. a. O., § 13 Rn. 9). Gleichwohl bedarf es auch vor dem Hintergrund des hergebrachten Verständnisses der wesensprägenden Merkmale freier Berufe eines gewissen, nicht allgemeingültig definierbaren Standards an individueller - namentlich geistiger oder schöpferischer - Qualifikation der Tätigkeit, um den Anwendungsbereich des § 13 BauNVO zu eröffnen, was bei einer Ausbildung mit einer Dauer von nur wenigen Tagen nicht erfüllt ist (OVG NW, U. v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 - juris Rn. 75, 85, 92).

So liegt es auch bei der Klägerin. Zwar hat sie Teilnahme-Zertifikate an einem Seminar für Gel-Modellagetechnik zur Qualifizierung als „Nail-Designerin“ (Bl. 85 der Gerichtsakte) und einem Fortbildungs-Seminar „Nail-Art“ (Bl. 86 der Gerichtsakte) vorgelegt. Aus dem Internet-Auftritt des privaten Anbieters (http://...schulungen/), bei dem die Klägerin die Seminare absolviert hat, ergibt sich allerdings, dass die Kursdauer zwischen ein und zwei Tagen beträgt; die vorgelegten Zertifikate datieren sogar vom selben Tag. Eine den freien Berufen vergleichbare Ausbildungsdauer oder ein gleichermaßen festgelegter Ausbildungsstandard oder ein Berufsbild - wie z. B. bei Physiotherapeuten oder Podologen (vgl. OVG NW, U. v. 25.8.2011 - 2 A 38/10 - juris Rn. 83) - lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen der durch private Ausbilder angebotenen Kurse im Bereich Nageldesign nicht entnehmen. Aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin deutet nichts darauf hin, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht überwiegend leicht und ohne größeren Zeitaufwand zu erlernen ist, nicht einen verhältnismäßig geringen Ausbildungsbedarf und nicht einen unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad hat. Der Betrieb eines Nagelstudios umfasst regelmäßig nur einen eingeschränkten Umfang angebotener Verrichtungen und ist beschränkt auf wenige Verrichtungen aus dem sehr viel umfassenderen Tätigkeitsgebiet eines „Kosmetikers“ (vgl. VGH BW, U. v. 29.11.2007 - 6 S 2421/05 - juris Rn. 29). Dass die Klägerin demgegenüber einen darüber hinausgehenden, umfassenderen Tätigkeitsbereich ausübt, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

c) Der Betrieb der Klägerin ist auch nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wegen Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zulässig. Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist nur dann anzunehmen, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf absehbare Zeit ausschließt, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B. v. 22.7.2013 - 7 BN 1/13 - juris Rn. 6). Dabei kann sich die Funktionslosigkeit auch nur auf eine einzelne Festsetzung beziehen; die betreffende Festsetzung muss jedoch ungeeignet sein, zur städtebaulichen Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans (noch) einen sinnvollen Beitrag zu leisten (Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 Rn. 409, 417).

Unter Berücksichtigung der differenzierten Gliederung des Plangebiets in mehrere reine und allgemeine Wohngebiete sowie ein (beschränktes) Gewerbegebiet im nördlichen Bereich, sind die Angaben der Klägerin ungeeignet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zu belegen. Zwar führt die Klägerin (nicht abschließend) verschiedene - vom Wohnen - abweichende Nutzungen im gesamten Bebauungsplangebiet an, sie differenziert aber dabei weder nach dem jeweiligen Teilgebiet, in dem sich die betreffende Nutzung befindet, noch nach der Nutzungsart. Dementsprechend befinden sich in der Auflistung zahlreiche Nutzungen (z. B. freie Berufe, gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeiten), die bereits nach der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans oder nach § 13 BauNVO im jeweiligen Teilgebiet ohne Weiteres oder - auch unter Berücksichtigung der Festsetzungen nach § 1 Abs. 6 BauNVO - ausnahmsweise zulässig sind. Dazu kommt, dass eine bloße gewisse konträre Entwicklung, d. h. eine ggf. auch längere Zeit erfolgte Abweichung vom Plan und der Eintritt von Verhältnissen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen, allein nicht ausreicht, dass der Bebauungsplan funktionslos wird (BVerwG, B. v. 3.8.1990 - 7 C 41/89 - BVerwGE 85, 273 = juris Rn. 16; Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 Rn. 416). Auch eine bloße Änderung der Planungskonzeption der Gemeinde in Teilbereichen des Bebauungsplans genügt nicht (BVerwG, B. v. 7.2.1997 - 4 B 6/97 - juris Rn. 2, 5). Erforderlich ist vielmehr, dass die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag (Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 Rn. 417). Hierfür ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte.

d) Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Bestands- oder Vertrauensschutz berufen. Die Gewerbeanmeldung vom 21. Mai 2007 steht einer Baugenehmigung nicht gleich. Denn es handelt sich um Akte, die in den Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Behörden fallen und die Baugenehmigungsbehörde dürfte regelmäßig auch keine Kenntnis von einer Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde erlangen. Allein aus der Betriebszeit seit 2007 kann die Klägerin keinen Bestandsschutz herleiten (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand 11/2014, Art. 76 Rn. 216); die Befugnis aus Art. 76 BayBO unterliegt auch keiner Verwirkung (BayVGH, B. v. 3.4.2014 - 15 ZB 12.2736 - juris Rn. 18). Die bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde ist - unabhängig von einer Kenntnis oder Unkenntnis - nicht geeignet, ein für die Ausübung des Verwaltungsermessens beachtliches Vertrauen darin zu begründen, gegen baurechtswidrige Zustände werde auch künftig nicht eingeschritten (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2015 - 9 CS 15.394 - juris Rn. 14). Ein zur bloßen Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde hinzukommendes besonderes Verhalten, aufgrund dessen die Klägerin annehmen durfte, die Behörde wolle von ihrer Beseitigungsbefugnis keinen Gebrauch mehr machen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

e) Aus dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch kein Anspruch der Klägerin auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB entnehmen. Der Einwand der Klägerin, ihr Betrieb habe einen geringeren Störgrad als manche Tätigkeiten i. S. d. § 13 BauNVO, genügt hierfür nicht. Denn bei § 13 BauNVO handelt es sich einerseits um eine eigenständige Zulässigkeitsregelung und andererseits gibt eine derartige Bewertung nichts für die vorrangige Tatbestandsvoraussetzung des Berührens der Grundzüge der Planung i. R. d. § 31 Abs. 2 BauGB her.

§ 31 Abs. 2 BauGB setzt zunächst voraus, dass durch die beantragte Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, so dass nicht allein aus einer Änderung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung automatisch auf ein Berühren der Grundzüge der Planung geschlossen werden kann; erforderlich ist vielmehr eine Beurteilung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen (vgl. BVerwG, U. v. 29.1.2009 - 4 C 16/07 - BVerwGE 133, 98 = juris Rn. 23). Zwar liegt das Grundstück, auf dem die Klägerin ihr Nagelstudio betreibt, am Rande des Bebauungsplangebiets, der bloße Hinweis im Zulassungsvorbringen, es sei kein Grundgedanke bezüglich der Differenzierung des Baugebiets zwischen allgemeinen und reinen Wohngebieten erkennbar, ist jedoch nicht geeignet, die Art der baulichen Nutzung hier nicht als Grundzug der Planung anzusehen. Der Plangeber hat vorliegend für die besondere nachbarschaftliche Situation einer Reihenhausbebauung ein reines Wohngebiet festgesetzt. Darüber hinaus wurden im Plangebiet weitere reine Wohngebiete festgesetzt, wobei die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen wurden. Auch in den allgemeinen Wohngebieten wurde ein Teil der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - namentlich Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Ställe (§ 4 Abs. 3 Nr. 4-6 BauNVO 1977) ausgeschlossen (Nr. III 1.1 b der textlichen Festsetzungen). Darüber hinaus befindet sich das Betriebsgrundstück im südlichen Teil des Bebauungsplangebiets. Nördlich - nach der straßenseitig der Klägerin gegenüberliegenden Bebauung - ist eine öffentliche Parkanlage festgesetzt, die sich nordwestlich fortsetzt. Westlich über der Straße anschließend zum Betriebsgrundstück befindet sich ein größeres Verkehrsgrün und südlich des Plangebiets verläuft das Gewässer Aisch. Unabhängig von den Verkehrsverhältnissen berührt daher die Zulassung eines sonstigen, wenngleich nicht störenden Gewerbebetriebs über § 13 BauNVO hinaus und unter Berücksichtigung des Ausschlusses ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im vorliegenden Fall die Grundzüge der Planung, die im Bereich des Betriebsgrundstücks unter Berücksichtigung der geschilderten Planungssituation gerade ein reines Wohngebiet vorgesehen haben. Das nächste Gebäude im Bereich eines allgemeinen Wohngebiets ist von dem Betriebsgrundstück der Klägerin ca. 70 m entfernt. Das Hineintragen einer gewerblichen Betriebsamkeit ist dem reinen Wohngebiet aber gerade fremd (vgl. BayVGH, U. v. 10.6.2010 - 15 BV 09.1491 - juris Rn. 20). Dementsprechend kommt es auf die - von der Klägerin maßgeblich angegangenen - weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, insbesondere der städtebaulichen Vertretbarkeit, der Wahrung nachbarlicher Interessen und eventueller Ermessenserwägungen nicht mehr an (BayVGH, B. v. 21.4.2015 - 9 ZB 12.1912 - juris Rn. 13; BVerwG, B. v. 1.11.1999 - 4 B 3/99 - juris Rn. 13).

2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht.

Die im Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Abgrenzungsfragen bei der Anwendung des § 13 BauNVO sind bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, U. v. 20.1.1984 - 4 V 56/80 - BVerwGE 68, 324 = juris Rn. 10 m. w. N.). Zwar liegt bislang keine ausdrückliche höchstrichterliche Entscheidung zur Einordnung eines Nagelstudios vor. Die genannten Entscheidungen geben aber ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung dieser Rechtsfrage (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38).

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Frage des Störpotentials des Betriebs der Klägerin ist, wie sie selbst einräumt, nicht entscheidungserheblich. Dementsprechend kommt insoweit bereits keine Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht, denn es sind nur die Beweise zu erheben, auf die es nach der Rechtsansicht des Gerichts ankommt (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2).

Mit ihrer weiteren Argumentation macht die Klägerin sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, wonach von Amts wegen der Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben sind. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann aber grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20/12 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 9 ZB 11.1744 - juris Rn. 11). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 16. Oktober 2014 wurde die Sach- und Rechtslage den Beteiligten dargelegt; ein Beweisantrag wurde von der Bevollmächtigten der Klägerin jedoch nicht gestellt. Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen insoweit nicht (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 4). Auch besteht keine allgemeine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Gerichts auf die beabsichtigte Beweiswürdigung und rechtliche Entscheidung (BVerwG, B. v. 18.6.2012 - 5 B 5/12 - juris Rn. 12; BVerfG, B. v. 15.5.1984 - 1 BvR 967/83 - BVerfGE 67, 90 = juris Rn. 22). Dem Verwaltungsgericht musste sich, insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Steuerbescheid, Gewerbeanmeldung) und Beschreibung ihrer Tätigkeit sowie die Aussage des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, gleichgelagerte Fälle im Bebauungsplangebiet aufzugreifen, auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 9 ZB 11.1744 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 25.3.2014 - 15 ZB 12.2014 - juris Rn. 11). Ein anlassbezogenes und schrittweises Vorgehen ist im Bereich bauaufsichtlichen Einschreitens ebenso zulässig wie ein Abwarten eventueller bauleitplanerischer Änderungen (Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 232, 236 m. w. N.), was im Falle der Klägerin aber vom Planungsträger bereits abgelehnt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Einkommensteuergesetz - EStG | § 18


(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätig

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe


Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 1 Voraussetzungen der Partnerschaft


(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. (2) Die Freien Ber

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2015 - 9 ZB 14.2580 zitiert oder wird zitiert von 20 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2015 - 9 ZB 14.2580 zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2015 - 9 ZB 12.1912

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 366.000,-- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 9 ZB 11.1744

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2015 - 9 CS 15.394

bei uns veröffentlicht am 07.04.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2014 - 9 CS 14.451

bei uns veröffentlicht am 23.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2014 - 15 ZB 12.2736

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. I

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - 15 ZB 12.2014

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Juli 2013 - 7 BN 1/13

bei uns veröffentlicht am 22.07.2013

Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen § 4 der Ver

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2012 - 4 B 20/12

bei uns veröffentlicht am 20.12.2012

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Die Revision ist ni

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2007 - 6 S 2421/05

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. Juni 2005 - 9 K 1555/04 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außerge
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Juli 2019 - AN 3 K 17.00971

bei uns veröffentlicht am 02.07.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Aug. 2015 - W 4 S 15.656

bei uns veröffentlicht am 07.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2016 - 9 CS 15.1973

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor I. Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. August 2015 werden aufgehoben. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 1. April 2015

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Apr. 2018 - M 8 S 18.1183

bei uns veröffentlicht am 10.04.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller betreibt im Er

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine baurechtliche Nutzungsuntersagung für Lackier- und Grundierarbeiten.

Die Antragstellerin, ein Unternehmen zur Planung, Fertigung und Montage von Stahlkonstruktionen, hat im Jahre 2002/2003 die Firma S. Stahl- und Apparatebau, Inhaber A. ..., übernommen. Sie betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. 618 Gemarkung F. eine betriebliche Niederlassung. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines mit Bebauungsplan „Im G1“ vom 21. Juli 1984 festgesetzten Gewerbegebietes.

Nach Nachbarbeschwerden über Lackierdämpfe untersagte das Landratsamt ... der Antragstellerin mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 20. Dezember 2013 unter Androhung eines Zwangsgelds die Durchführung von Lackier- und Grundierarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 618 Gemarkung F., soweit sie außerhalb der dafür genehmigten Lackierkabinen vorgenommen werden. Die Antragstellerin erhob beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage gegen den Bescheid und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 6. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, die Nutzung der Halle 0 zum Lackieren und Beschichten großer Bauteile sei von der Baugenehmigung vom 3. November 1982 gedeckt und damit nicht formell illegal. Es liege in der Natur der Sache, dass in einem Stahlbaubetrieb auch beschichtet werde. Anhaltspunkte für eine Beschränkung dieser Nutzung durch die Gestattung zweier Lackierkabinen in dieser Baugenehmigung seien nicht ersichtlich. Wegen der von der Antragstellerin angewendeten Spritztechnik im Airless-Spritzverfahren sei die Nutzung der Halle 0 zu Beschichtungszwecken auch materiell legal. Eine Gesundheitsgefährdung für die Nachbarschaft bestehe dabei nicht. Durch das Lackier- und Grundierverbot stehe die Existenzfähigkeit des Betriebs der Antragstellerin in Frage.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 20. Dezember 2013 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die untersagte Nutzung sei formell illegal, weil keine Baugenehmigung vorliege, die Lackier- und Grundierarbeiten außerhalb der Lackierkabinen gestatte. Die betriebliche Notwendigkeit, Lackierarbeiten in den Hallen durchzuführen, habe sich nach den Feststellungen des Landratsamts erst zu Beginn der 1990er Jahre ergeben. Spätestens darin liege jedenfalls eine wesentliche Nutzungsänderung. Die Beweislast für die Einwendung, die Nutzung sei aufgrund einer behördlichen Gestattung formell legal, treffe den Adressaten einer Nutzungsuntersagung. Die untersagte Nutzung sei auch nicht genehmigungsfähig. Bei der Ableitung von organischen Lösemitteln bei Lackierarbeiten sei nach dem Stand der Technik gemäß der VDI-Richtlinie 2280 mindestens eine Abluftführung über das Dach anstelle der bisher praktizierten Lüftung durch die geöffneten Hallentore erforderlich. Der Einsatz des sog. „Airless-Spritzverfahrens“ ermögliche keinen Verzicht auf die nach dem Stand der Technik üblichen Schutzvorkehrungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses:

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt werden, wenn die Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage ohne erforderliche Genehmigung, somit formell illegal, genutzt wird. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Denn es ist im Allgemeinen unverhältnismäßig, eine offensichtlich materiell legale Nutzung zu untersagen, ohne den Bauherrn vorher - vergeblich - aufgefordert zu haben, einen Bauantrag zu stellen (Art. 76 Satz 3 BayBO) bzw. ohne über einen bereits gestellten Bauantrag entschieden zu haben (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl 2012, 86). Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Nutzungsuntersagung voraussichtlich rechtmäßig.

1. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Durchführung von Lackier- und Grundierarbeiten in der Halle 0 und damit außerhalb der mit Baugenehmigung vom 3. November 1982 genehmigten Lackierkabinen nicht bauaufsichtlich genehmigt ist. Es kann dahinstehen, ob sich aus dieser Baugenehmigung die Gestattung von Beschichtungsarbeiten in der Halle 0 ohne weiteres deswegen entnehmen lässt, weil es - wie die Antragstellerin vorbringt - in der Natur der Sache liegt, dass in einem Stahlbaubetrieb auch beschichtet wird. Gleiches gilt für die Frage, ob sich aus der Auflage Nr. 23 zu der der Firma J. ... erteilten Baugenehmigung vom 13. April 1964, wonach auch die Bedingungen des Gewerbeaufsichtsamts vom 29. Januar 1964 als Bauauflagen gelten, ergibt, dass im Umkehrschluss aus Nr. 15 dieser Bedingungen abgeleitet werden kann, dass Spritz- und Tauchlackierarbeiten mit Lacken, die die Vorgaben dieser Bedingung erfüllen, uneingeschränkt genehmigt sind.

Denn jedenfalls enthält die Baugenehmigung vom 3. November 1982 - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bei verständiger Auslegung eine Beschränkung der Lackierarbeiten auf die beiden von der Baugenehmigung umfassten Lackierkabinen. Die Baugenehmigung wurde der Firma J. ... erteilt für das Bauvorhaben „Errichtung der Produktionshalle 0“ nach Maßgabe der beiliegenden Bauvorlagen. Dem damaligen Bauantrag war eine schriftliche Baubeschreibung der Werkanlage der Firma S. beigefügt, in dem unter anderem in Nr. 10 die Hallenbelegung der Hallen 0 bis V beschrieben wurde. Ausführungen zur Nutzung der Hallen für Lackierarbeiten sind darin nicht ausdrücklich enthalten. Im ebenfalls beigefügten Grundriss vom 3. September 1982 des Werkes F. der Firma S. sind allerdings in Halle V zwei Räume mit der Zweckbestimmung „Farbspritzen“ und „Spritzen“ eingezeichnet, während bei der Halle 0 die Zweckbestimmung „Träger + Fertigteile-Lager Stahlbau“ eingetragen ist. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Lackierarbeiten nur in diesen beiden Räumen durchgeführt werden sollen, zumal auch die Zweckbestimmung für die anderen Hallen keine Hinweise auf die Durchführung solcher Arbeiten enthält. Dies gilt umso mehr, als sich auch in den Bauvorlagen für die früheren Baugenehmigungen vom 13. April 1964 zur Errichtung von drei Werkhallen und einer offenen Halle und vom 25. März 1968 zur Errichtung von zwei Werkhallen keine Hinweise auf die Durchführung von Lackierarbeiten finden lassen, obwohl dort die Zweckbestimmung der Hallen ausdrücklich genannt wurde. Für dieses Auslegungsergebnis spricht zudem, dass sich die Notwendigkeit, in der Halle 0 entsprechende Lackier- und Beschichtungsarbeiten durchführen zu müssen, nach den Feststellungen des Landratsamts erst dadurch ergeben hat, dass - anders als früher - auch größere Stahlteile bearbeitet werden mussten, die nicht mehr in die Lackierkabinen passten. Schließlich enthielt auch die Baubeschreibung zum Bauantrag der Firma S. Stahl- und Apparatebau, Inhaber A. ..., zur Verlängerung der Halle 0 in der Firma S., Stahl- und Apparatebau vom 1. Oktober 1988 keine Angaben zu chemischen und physikalischen Einwirkungen auf die Nachbarschaft.

2. Die untersagte Nutzung ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die untersagte Lackiertätigkeit dem Stand der Technik entspricht und welche Auswirkungen dadurch auf die Nachbarschaft, insbesondere das Wohnhaus auf Grundstück Fl.Nr. 617/1 Gemarkung F., hervorgerufen werden können. Der Antragsgegner hat insoweit darauf hingewiesen, dass nach der VDI-Richtlinie 2280 nur eine Ableitung lösungsmittelhaltiger Abluft bei Lackierarbeiten über das Dach dem Stand der Technik entspricht. Auch nach Nr. 5.5.1 TA Luft ist in der Regel eine Ableitung von Abgasen über Schornsteine erforderlich. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, bedarf es zur Klärung dieser Fragen der Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens, in dessen Rahmen von der Antragstellerin insbesondere eine genaue Betriebsbeschreibung vorzulegen ist. Nur so wird sich auch aufklären lassen, ob der Betrieb der Antragstellerin den Genehmigungsvorbehalten des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder dem Anwendungsbereich der 31. BImSchV unterfällt. Soweit sich die Antragstellerin unter Hinweis auf den Bericht der W. Beratende Ingenieure GmbH & Co.KG vom 13. Januar 2014 und deren Stellungnahme vom 10. März 2014 darauf beruft, die Lackierarbeiten stellten keine Gesundheitsgefährdung für Menschen im benachbarten Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 617/1 Gemarkung F... dar, liegt dieser Einschätzung eine Betriebsweise zugrunde (Verwendung des Airless-Spritzverfahrens, Lackiertätigkeit zu 70% in den Lackierkabinen und zu 30% in der Halle 0, Schließen des südöstlichen Hallentores), die in keiner Weise rechtlich abgesichert ist. Zudem erscheint nach den Feststellungen des Landratsamts bei einer Ortseinsicht vom 17. März 2014 zweifelhaft, dass die Antragstellerin diese Betriebsweise uneingeschränkt einhält. Bei dieser Ortseinsicht war das Tor auf der Südseite der Halle 0 geöffnet, obwohl vorher am Vormittag nach Angaben des Betriebsleiters der Antragstellerin im Bereich B/Halle 0 einige Metallbauteile beschichtet worden waren.

3. Soweit die Beschwerde die Nutzungsuntersagung überdies wegen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin für unverhältnismäßig hält, wird dies nicht hinreichend dargelegt. Allein der Hinweis, der Antragstellerin sei bereits ein Schaden im sechsstelligen Euro-Bereich entstanden, weil sie einen Auftrag nicht ausführen konnte, obwohl sie dazu verpflichtet war, reicht hierfür nicht aus. Abgesehen davon, wird im Bericht der W... Beratende Ingenieure GmbH & Co.KG vom 13. Januar 2014 unter Berufung auf die eigenen Angaben der Antragstellerin darauf abgestellt, dass nur 30% der Grundier- und Lackierarbeiten im südlichen Hallenbereich durchgeführt werden, während etwa 70% dieser Arbeiten in den beiden Lackierkabinen erfolgen. Diese Arbeiten werden von der angefochtenen Nutzungsuntersagung aber nicht erfasst. Wie den Verwaltungsakten (Bl. 81 zum Az. 602-40-AS-2013-408) entnommen werden kann, erscheint im Übrigen eine Aufhebung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids für den Fall einer kurzfristigen Beschaffung einer gegebenenfalls mobilen Abzugsanlage durch die Antragstellerin nicht ausgeschlossen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.

(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. Juni 2005 - 9 K 1555/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beklagte forderte die Klägerin in Kenntnis einer von ihr am 27.12.2002 erstatteten Gewerbeanmeldung für die Tätigkeit „Nagelstudio, Nagelmodellage, Maniküre“ am 28.01.2003 zur Vorlage eines Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe unter Hinweis darauf auf, dass andernfalls eine Eintragung von Amts wegen erfolge. Am 30.01.2003 stellte die Klägerin zunächst Antrag auf Befreiung von der Eintragungspflicht mit der Begründung, dass es sich bei ihrem Gewerbe um einen Einmannbetrieb handele, die Tätigkeit in eigenen Räumen ausschließlich nebenberuflich ausgeführt werde und nur ein geringfügiges Einkommen zu erwarten sei. Einem am 14.02.2003 auf Eintragung in das Verzeichnis gestellten Antrag der Klägerin gab die Beklagte mit Bescheid vom 11.03.2003 statt.
Mit Schreiben vom 14.03.2003 wandte die Klägerin ein, dass sie mit einer Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe und den damit verbundenen Kosten nicht einverstanden sei und trotz telefonischer Nachfrage den Nachweis vermisse, dass das Gewerbe „Nagelstudio“ zur Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten führe. Die DIHK habe bereits im Januar 2002 festgestellt, dass Nagelstudios nicht der Zuständigkeit der Handwerkskammer unterfielen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezöge sich die Handwerksordnung nur auf solche Tätigkeiten, die den Kernbereich des entsprechenden Handwerks ausmachten und ihm sein essentielles Gepräge gäben. Arbeitsvorgänge, die aus Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebs als untergeordnet erschienen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassten (sogenannte unwesentliche Tätigkeiten), rechtfertigten die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht. Dies treffe namentlich auf Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzten. Hierzu rechneten namentlich solche Teiltätigkeiten aus handwerklichen Berufsbildern, die in wenigen Wochen oder Monaten erlernbar seien. Die Tätigkeit in einem Nagelstudio sei zwar dem Berufsbild des Kosmetikers (Anlage B zur HwO, Nr. 48) zugeordnet, doch handele es sich hierbei um eine Spezialisierung auf einen kleinen Ausschnitt des Tätigkeitsgebiets. Insoweit liege nur eine unwesentliche Teiltätigkeit eines Vollhandwerks (Minderhandwerk) vor. Der sich anschließende Briefwechsel der Beteiligten führte zu keiner Annäherung der gegensätzlichen Standpunkte.
Nachdem die Beklagte die gegen eine Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe erhobenen Einwendungen der Klägerin zunächst als unstatthaft eingestuft hatte, weil sie auf eigenen Antrag erfolgt sei, wies sie die Einwendungen mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2004 zurück. Ungeachtet der Bedenken gegen die Statthaftigkeit eines Widerspruchs werde zur Klärung der Angelegenheit und der Eröffnung des Rechtswegs ein Widerspruchsbescheid erlassen. Die fortgesetzten Einwendungen der Klägerin würden als Antrag auf Löschung aus dem Verzeichnis und als Widerspruch gegen eine insoweit ablehnende Verwaltungsentscheidung gewertet. Der Widerspruch habe jedoch keinen Erfolg. Ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinn des Gesetzes sei gegeben, wenn das Unternehmen in einer handwerksähnlichen Betriebsform betrieben werde und die Tätigkeit in der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt sei. Das Berufsbild des Kosmetikers befasse sich mit der Pflege von Gesicht, Hand und Körper. Hierzu gehörten auch Masken für die Hautpflege des Gesichts, Augenbrauen- und Wimpernpflege, Hautreinigungen, Behandlung von Hautabweichungen und die Nagelpflege einschließlich des Anbringens künstlicher Nägel. In der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker vom 09.01.2002 sei unter § 4 Abs. 2 Nr. 5 auch die Nagelmodellage in das Berufsbild dieses Gewerbes aufgenommen; auch würden im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kosmetiker unter Ziff. 1.9 „Pflegende Kosmetik“ die Handpflege mit 6 Wochen im Ausbildungsjahr berücksichtigt und unter Ziff. 2.5 „Nagelmodellage“ 12 Wochen im Ausbildungsjahr vorgegeben. Die bezeichneten Tätigkeiten gehörten zu den wesentlichen des Kosmetikers und würden von einer Vielzahl der im Verzeichnis eingetragenen Betriebe auch tatsächlich erbracht. Die Eintragung des Betriebs der Klägerin im Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe nach §§ 18, 19 HwO sei mithin zu Recht erfolgt.
Die Klägerin hat am 04.06.2004 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem Antrag Klage erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 11.03.2003 über ihre Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe und deren Widerspruchsbescheid aufzuheben und sie aus dem Verzeichnis zu löschen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Sie habe im Januar 2003 den Betrieb eines nebenberuflichen Nagelstudios aufgenommen. Die Tätigkeit werde in den eigenen Wohnräumen ausgeübt und entspreche im Einkommen der einer geringfügigen Beschäftigung; hauptberuflich sei sie in Vollzeit als Buchhalterin tätig. Nach der Gewerbeanmeldung sei sie von der Beklagten telefonisch zur Eintragung dieses Gewerbes aufgefordert worden, habe sich insoweit einschüchtern lassen und einen entsprechenden Antrag formuliert, habe jedoch sofort mitgeteilt, dass es sich nur um ein Nebengewerbe handele. Sie habe spätestens mit Schreiben vom 14.03.2003 gegen die Eintragung selbst Widerspruch eingelegt. Insoweit sei ein Rechtsbehelf möglich, da diese einen belastenden Verwaltungsakt darstelle. Die Beklagte verkenne, dass die Nagelpflege lediglich einen kleinen Bereich der Tätigkeit des Kosmetikers ausmache. Die Tätigkeit des Nagelstudios bzw. der Nagelpflege sei nicht in der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Sie stelle keine wesentliche Tätigkeit des Kosmetikers dar. Kosmetiker befassten sich mit der Pflege von Gesicht, Hand und Körper. Hierzu gehörten neben hautpflegenden Masken auch die Verwendung von Schminkutensilien sowie die Pflege von Hautverunreinigungen, Augen- und Wimpernpflege mit entsprechenden Mitteln und auch die Nagelpflege. Die allein ausgeübte Nagelpflege betreffe aber nicht den wesentlichen Kernbereich des Kosmetikers. Insoweit unterliege ihre Tätigkeit der Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer, wie auch der Arbeitskreis der IHK: Abgrenzung zum Handwerk/Gewerbe, Stand Januar 2002, ausgeführt habe. Die Beklagte verkenne auch, dass sie im Hauptberuf als Buchhalterin tätig sei und die Nagelpflege lediglich nebengewerblich ausübe. Einen nebengewerblichen handwerksähnlichen Betrieb kenne die Handwerksordnung nicht.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat zur Begründung ausgeführt: Die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage sei als Verpflichtungsklage auf Löschung aus dem Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe statthaft, jedoch nicht begründet. Die in der Gewerbeanmeldung angegebenen Tätigkeiten stellten maßgebliche Bestandteile des Kosmetikergewerbes dar. Insoweit werde auf die Berufsausbildung zum Kosmetikerhandwerk Bezug genommen. Die gegenteilige Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer, Arbeitskreis Abgrenzung zum Handwerk/Gewerbe, Stand Januar 2002, entspreche nicht der Praxis der Handwerkskammern. Die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht einschlägig. Dort sei entschieden worden, dass die Regelung der Handwerksordnung zum Nebenbetrieb eines Handwerksbetriebs bei handwerksähnlichen Betrieben nicht zur Anwendung komme. Hieraus sei aber nicht zu folgern, dass diese Erwägungen auch dann gelten, wenn der Gewerbetreibende daneben einer Tätigkeit als Arbeitnehmer - im Fall der Klägerin als Buchhalterin - nachgehe. Die Eintragung der Klägerin bei der Beklagten sei deshalb aufrecht zu erhalten.
Nach Beiladung der Industrie- und Handelskammer hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 09.06.2005 - 9 K 1555/04 - der Klage stattgegeben und die mit Bescheid vom 15.02.2003 erfolgte Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe als Kosmetikerin und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.04.2004 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei als Anfechtungsklage sachdienlich und auch sonst zulässig. Die Klägerin wende sich gegen ihre von der Beklagten vorgenommene Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe. Eine derartige Eintragung stelle ebenso wie die in die Handwerksrolle einen Verwaltungsakt dar, gegen den sich der Betroffene mit Widerspruch und Klage wehren könne. Die von der Beklagten als sachdienlich angesehene Verpflichtungsklage auf Löschung der Eintragung käme nur bei Unanfechtbarkeit der Eintragungsentscheidung in Betracht. Ein solcher Sachverhalt liege indes nicht vor, da sich die Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2003 mit der Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbebetriebe nicht einverstanden erklärt habe. Einer Anfechtungsklage stehe auch nicht entgegen, dass die Eintragung in das Verzeichnis auf ihren Antrag vorgenommen worden sei und deshalb nur durch nachfolgende Löschung wieder beseitigt werden könne. Denn sie habe den Eintragungsantrag nur auf Veranlassung der Beklagten und wegen der Ankündigung einer andernfalls von Amts wegen erfolgenden Eintragung gestellt, ohne jedoch das Ergebnis (die Eintragung) zu wollen. Die Klage sei auch in der Sache begründet. Durch die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe mit dem Gewerbe einer Kosmetikerin sei die Klägerin in ihren Rechten verletzt, da sie dieses Gewerbe nicht betreibe. Die am 01.01.2004 in Kraft getretene Änderungsfassung der Handwerksordnung bewirke lediglich eine redaktionelle und keine inhaltliche Änderung der im Zeitpunkt der Eintragungsentscheidung maßgebenden Vorschriften über das handwerksähnliche Gewerbe (§§ 18, 19, 20 HwO i.d.F. vom 24.09.1998, BGBl. I S. 3075). Die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen lägen im Fall der Klägerin nicht vor, weil sie kein handwerksähnliches Gewerbe betreibe. Ihre Tätigkeit im Nagelstudio, die auch die Nagelmodellage und Pflege der Fingernägel umfasse, gehöre allerdings zum Arbeitsgebiet eines Kosmetikers im Sinne der Anlage B zur Handwerksordnung, wofür auch die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker vom 09.01.2002 spräche. Dass es die „Nagelmodellage“ bei Erlass des Änderungsgesetzes zur Handwerksordnung vom 09.09.1965, mit der das Gewerbe des „Schönheitspflegers“ als handwerksähnlich in die Anlage zur Handwerksordnung aufgenommen worden sei, noch nicht gegeben habe, sei unerheblich. Jedenfalls gehöre sie seit Erlass des Änderungsgesetzes vom 25.03.1998 zum Dienstleistungsangebot eines Kosmetikers. Für die Frage, ob die Klägerin damit das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers betreibe, sei unerheblich, ob sie in ihrem Nagelstudio wesentliche Tätigkeiten eines Kosmetikers - so die Beklagte - oder unwesentliche, weil schnell erlernbare Tätigkeiten - so die Klägerin - ausübe. Soweit die Beteiligten insoweit auf § 1 Abs. 2 HwO abstellten, sei ihnen nicht zu folgen. § 18 Abs. 2 Satz 2 HwO stelle schon nach seinem Wortlaut nicht darauf ab, ob für das handwerksähnliche Gewerbe wesentliche Tätigkeiten ausgeübt würden. Auf das Kriterium der Wesentlichkeit könne auch nicht in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 HwO abgestellt werden, da die Definition eines (zulassungspflichtigen) Handwerks in § 1 Abs. 2 HwO Zwecken diene, die im Rahmen des handwerksähnlichen Gewerbes in § 18 Abs. 2 Satz 2 HwO nicht zum Tragen kämen. Im Bereich der handwerksähnlichen Gewerbe bedürfe es deshalb keiner Differenzierung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Tätigkeiten. Maßgeblich sei insoweit nicht die Frage nach der Qualität der Tätigkeit, sondern nach ihrer Quantität und ihrer Bedeutung für das betreffende Gewerbe. Bei einer nur teilweisen Ausübung des zu einem handwerksähnlichen Gewerbe gehörenden Arbeitsgebietes sei darauf abzustellen, ob gerade das wahrgenommene Arbeitsgebiet das betreffende Gewerbe nach der Verkehrsauffassung ausmache. Unterscheide es sich hiervon in der Weise, dass nach der Verkehrsauffassung nicht mehr dieses Gewerbe, sondern ein anderes, nicht in der Anlage B aufgeführtes Gewerbe betrieben werde, scheide es aus dem Kreis der handwerksähnlichen Gewerbebetriebe aus. Dies sei hier der Fall. Über die Körperpflege hinaus sei Kosmetik die Kunst, das normale Aussehen nach Möglichkeit zu verbessern. Die Tätigkeit eines Kosmetikers werde nach der Verkehrsauffassung vor allem mit der Verschönerung des Gesichtes in Verbindung gebracht. Vom typischen Erscheinungsbild eines solchen Gewerbes sei der Betrieb eines Nagelstudios nach der Verkehrsauffassung so weit entfernt, dass er nicht mehr dem handwerksähnlichen Gewerbe eines Kosmetikers zugeordnet werden könne. Der Betrieb des Nagelstudios, in dem sich die Klägerin ausschließlich mit der Pflege und Gestaltung von Fingernägeln befasse, stelle danach nicht die Ausübung des Gewerbes eines Kosmetikers dar.
Gegen das ihr am 31.10.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.11.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Gegen die Zulässigkeit der Klage in der Ausdeutung des Verwaltungsgerichts als Anfechtungsklage bestünden keine Bedenken. In der Sache sei die Klage aber nicht begründet. Die von der Klägerin angemeldete gewerbliche Tätigkeit eines Nagelstudios, der Nagelmodellage und der Maniküre sei Teil der handwerksähnlichen Tätigkeit des Kosmetikergewerbes und auch im neuen Berufsbild des Ausbildungsberufs „Kosmetiker“ enthalten. Früher sei sie Teil des Friseurhandwerks gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass vor Beginn einer Nagelmodellage eine Reinigung und Vorbehandlung durch fachgerechte Maniküre der Nägel vorgenommen werden müsse. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht darlege, komme es auf die Wesentlichkeit im handwerksähnlichen Gewerbe nicht an; dieser Gesichtspunkt sei nur bei einem zulassungspflichtigen Handwerk heranzuziehen. Soweit das Gericht jedoch zur Feststellung des Prototyps eines Unternehmens auf die typischerweise ausgeführten Tätigkeiten oder auf die Verkehrsauffassung abhebe, ziehe es jedoch auf Umwegen dieselben Grundsätze heran. Durch die Rechtsverordnung über das Ausbildungsberufsbild des Kosmetikgewerbes sei dessen Tätigkeit detailliert umschrieben worden. Diese normative Regelung habe Vorrang vor den unverbindlichen Meinungsäußerungen im DHKT-Rundschreiben. Ein weiteres Kriterium für ein handwerksähnliches Gewerbe sei die Betriebsform, da diese der handwerklichen ähnlich sein müsse. Die als Indiz für eine handwerkliche Betriebsform gewertete Beschäftigung von Fachkräften könne auch im handwerksähnlichen Gewerbe - wenn auch in abgeschwächter Form - als Abgrenzungsmerkmal herangezogen werden. Im Fall der Klägerin erbringe die Inhaberin selbst die handwerksähnlichen Leistungen, wobei die von ihr verwendete technische Ausstattung der in Friseurbetrieben und im Kosmetikgewerbe entspreche; sie erbringe auch Dienstleistungen direkt am Kunden. Eine industrielle Arbeitsweise scheide bei dieser Form der Dienstleistung aus. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Inhaber eines in handwerksähnlicher Form betriebenen Nebenbetriebs eines zur Industrie- und Handelskammer gehörenden Unternehmens nicht in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe einzutragen sei, da seine Vertretung durch die Industrie- und Handelskammer gewährleistet sei, sei nicht einschlägig, da die Klägerin über keinen Hauptbetrieb verfüge. Die durch das Ausbildungsberufsbild des Kosmetikers erfasste und von der Klägerin in handwerksähnlicher Betriebsform ausgeübte Tätigkeit müsse durch die Handwerkskammern betreut werden, da ansonsten eine Betreuung des Gewerbes, das schon auf Grund seiner Herkunft aus dem Friseurhandwerk dem Handwerk zuordnen sei, nicht gewährleistet sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. Juni 2005 - 9 K 1555/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie trägt zur Begründung vor: Bei Gewerbetreibenden insbesondere im Kleingewerbebereich stünden die Handwerkskammern in einer Konkurrenzsituation zu den Industrie- und Handelskammern. Dies sei insbesondere im Bereich der Existenzgründungen spürbar, bei denen ein hoher Kostendruck auf den Gründern laste. Eine Vielzahl von Existenzgründern zögen die Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer der in der Handwerkskammer vor, da sie sich dort besser aufgehoben fühlten und auch die Beiträge üblicherweise geringer seien. Insoweit ergebe sich das Erfordernis einer Abgrenzung der beiderseitigen Pflichtmitgliedschaften. Nach dem IHK-Gesetz sei eine Pflichtmitgliedschaft bei dieser grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine solche nach der Handwerksordnung bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien handwerksähnliche Gewerbe den Handwerkskammern zugeordnet, weil diese nach Einschätzung des Gesetzgebers für deren Betreuung und Beratung fachlich besser geeignet seien. Deshalb fielen aber nicht alle Gewerbetreibende, die in irgendeiner Form handwerkliche Tätigkeiten ausübten, in den Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammern. Der Gesetzgeber habe bei Erlass des 3. Änderungsgesetzes zur Handwerksordnung die Umschreibung der handwerksähnlichen Betriebe in Verbindung mit einer in der Anlage enthaltenen Auflistung nicht aufgegeben. Soweit die Handwerkskammern mit Hilfe des Bundesrats in dessen Gesetzentwurf vom 03.12.2003 das bestehende Prinzip hätten ändern wollen, sei ihnen der Gesetzgeber nicht gefolgt. Dort sei vorgeschlagen gewesen, § 18 Abs. 3 HwO dahin zu fassen, dass ein Gewerbe auch dann handwerklich sei, wenn Tätigkeiten in handwerksmäßiger Betriebsform betrieben würden, die fachlich einen unmittelbaren Bezug zu einem Gewerbe der Anlage A aufwiesen, ohne wesentliche Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO zu sein. Die damit verbundene Erweiterung der Zuständigkeit der Handwerkskammern sei aber gerade nicht Gesetz geworden und könne insoweit auch nicht auf Umwegen durch die Rechtsprechung verwirklicht werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei daher auch im handwerksähnlichen Bereich eine Abgrenzung der Zuständigkeit der jeweiligen Kammer vorzunehmen, insbesondere dann, wenn ein in der Anlage B genanntes Gewerbe nicht vollständig ausgeübt werde. Die Verneinung einer analogen Anwendung der Wesentlichkeitstheorie des § 1 HwO auf handwerksähnliche Gewerbe im angefochtenen Urteil überzeuge nicht, vielmehr sei die Abgrenzung anhand der in § 1 HwO genannten Kriterien vorzunehmen. Die Handwerkskammer sei ersichtlich zuständig, wenn das Gewerbe des Kosmetikers vollständig ausgeübt werde. Einer Abgrenzung zur Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer bedürfe es nur dann, wenn lediglich Teilbereiche dieses Gewerbes ausgeübt würden. Insoweit habe das Verwaltungsgericht quantitative Maßstäbe herangezogen. Die Quantität sei allerdings in unterschiedlicher Hinsicht messbar. So stelle sich zum einen die Frage, welche Einzeltätigkeiten das Berufsbild des Kosmetikergewerbes erfordere und in welcher Anzahl der Gewerbetreibende diese Einzeltätigkeiten tatsächlich ausübe. Zum anderen stelle sich die Frage nach der Ausbildungsdauer zur Erlangung der für die jeweilige Einzeltätigkeit erforderlichen Kenntnisse. Auch bei Berücksichtigung dieses Kriteriums, das insoweit einem Wesentlichkeitskriterium im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO entspreche, überzeuge die Rechtsansicht der Beklagten nicht. Die Gesamtausbildung zum Kosmetiker dauere nach der Ausbildungsverordnung drei Jahre, mithin abzüglich von jeweils sechs Wochen Urlaub im Jahr 138 Wochen. Nach der Ausbildungsverordnung würden für die Tätigkeit der Klägerin unter Punkt 1.9 im ersten Jahr sechs Wochen, im zweiten Jahr weitere drei Wochen an Ausbildungszeit angesetzt. Ergänzend käme eine Ausbildungszeit im ersten Jahr von maximal zwei Wochen für das Erlernen der Verfahren zur dekorativen Gestaltung der Haut und der Nägel hinzu. Die Ausbildung im Bereich der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten sei mithin auf einen Bruchteil der gesamten Ausbildungszeit des Kosmetikergewerbes beschränkt. Die beabsichtigte Tätigkeit der Nagelpflege und Maniküre stelle im Übrigen aber ebenfalls nur einen sehr marginalen Teilausschnitt aus dem in der Ausbildungsordnung geregelten Berufsbild des „Kosmetikers“ dar. Aus der Ausübung eines nur geringen Teils des in der Anlage B aufgeführten Gewerbes könne nicht auf eine Zuständigkeit der Handwerkskammer auch für diesen Bereich geschlossen werden.
13 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch in der Sache nicht geäußert.
14 
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Inhalt der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe und der sie bestätigende Widerspruchsbescheid der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Die Aufnahme der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe gem. §§ 18, 10, 11 der Handwerksordnung (in der bei Erlass des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2934 - HwO -) stellt einen Verwaltungsakt dar. Dass die der Eintragung üblicherweise vorausgehende Mitteilung der Handwerkskammer gemäß §§ 18, 11 HwO bereits selbst als Verwaltungsakt zu werten ist (vgl. Honig, HwO, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 3), steht der Einstufung der Eintragung als Verwaltungsakt hier nicht entgegen, da eine derartige Mitteilung nicht erfolgt ist (vgl. § 12 HwO und hierzu Honig, HwO, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 2, 3. Spiegelstrich).
17 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist auch sonst zulässig. Das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde insoweit durchgeführt: Denn die Klägerin hat nach erfolgter Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe hiergegen mit Schreiben vom 14.03.2003 Einwendungen erhoben, die als Widerspruch zu werten sind, auch wenn dieser Begriff im Schreiben nicht verwandt wird. Dass der hierauf ergangene Widerspruchsbescheid der Beklagten nicht von einem Widerspruch gegen die Eintragung, sondern von einem Antrag auf Löschung aus dem Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe ausging, ist insoweit unbeachtlich. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, wäre die Klage zumindest als Untätigkeitsklage zulässig.
18 
Für die Anfechtungsklage besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dass die Eintragung in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis auf eigenen Antrag der Klägerin erfolgt war, ist nach den Umständen unerheblich, da bereits aus dem vorangegangenen Befreiungsantrag und den nachträglichen Äußerungen der Klägerin deutlich wird, dass sie hiermit nicht einverstanden ist (vgl. hierzu Honig, a.a.O., § 11 Rdnr. 9).
19 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin auch in der Sache zu Recht stattgegeben. Denn die rechtlichen Voraussetzungen für deren Aufnahme in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe liegen nicht vor.
20 
Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 18, 19 und 20 HwO. Hiernach hat die Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber des Betriebs eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D zur Handwerksordnung mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinn dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist (§ 18 Abs. 2 HwO). Wer den selbstständigen Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO). Auf handwerksähnliche Gewerbe sind insoweit die §§ 10 Abs. 1, 11, 12, 13 Abs. 1 - 3, 5 sowie die §§ 14, 15 und 17 HwO entsprechend anzuwenden (§ 20 HwO).
21 
Die Eintragung in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe dient nicht der Zulassung zum Handwerk, da es deren im Falle eines handwerksähnlichen Gewerbes nicht bedarf (vgl. Aberle, Die deutsche Handwerksordnung, Nr. 335, § 18 HwO, Rdnr. 6), sondern ausschließlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Handwerkskammer (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) zu der der Industrie- und Handelskammer zum Zwecke einer qualifizierten Beratung des Gewerbetreibenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1997, GewArch 1998, 36). Nach der gesetzlichen Regelung (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 4 Satz 1 IHK-G) gehört als Gewerbetreibender zur IHK, wer nicht Mitglied der Handwerkskammer ist. Damit ist jeder Gewerbetreibende grundsätzlich einer der beiden Kammern zugeordnet (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, GewArch 1999, 193; Mierbach, Reinigung nach Hausfrauenart, GewArch 2005, 366), wobei der Zugehörigkeit zur Handwerkskammer insoweit gesetzlich Vorrang zukommt (vgl. hierzu Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 118; BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, GewArch 1999, 193). Inwieweit in diesem Zusammenhang im Zweifel und bis zum Beweis des Gegenteils von einer Mitgliedschaft bei der Industrie - und Handelskammer auszugehen ist (so Mierbach, a.a.O., S. 367; ablehnend Schmitz, Die Mitgliedschaft in den Handwerkskammern, GewArch 2005, 453), ist strittig, bedarf aber hier keiner näheren Erörterung.
22 
Gesetzliche Voraussetzung für die hier streitige Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe - und die damit verbundene Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der Beklagten (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) - ist nach §§ 18, 19 HwO ein Gewerbebetrieb in handwerklicher Betriebsform (vgl. § 18 Abs. 2 HwO) und die Aufnahme des Gewerbes in eine der Handwerksordnung als Anlage B Abschnitt 2 beigefügte Liste (zur Entstehungsgeschichte der Regelung vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, GewArch 1972, 64; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.1991, GewArch 1992, 146; BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, GewArch 1973, 235, und vom 22.02.1994, GewArch 1994, 248). Diese Voraussetzungen sind indessen im Fall der Klägerin nicht erfüllt, da die nach der Gewerbeanmeldung beabsichtigte - und zwischenzeitlich auch ausgeübte Tätigkeit - nicht als handwerksähnliches Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung einzustufen ist.
23 
Der beabsichtigte Betrieb eines Nagelstudios und die darin ausgeübte Tätigkeit der Klägerin sind in der vorgenannten Anlage zur Handwerksordnung nicht als handwerksähnliches Gewerbe aufgeführt. Die Beteiligten gehen indes zu Recht übereinstimmend davon aus, dass diese Tätigkeit einen Ausschnitt aus dem Berufsbild des „Kosmetikers“ bildet, der unter Ziff. 48 in der Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung als handwerksähnliches Gewerbe benannt ist, und ohne inhaltliche Änderung an die Stelle des Begriffs des „Schönheitspflegers“ getreten war, der (unter Ziff. 37) in der Anlage B der Handwerksordnung in der Fassung des Gesetzes vom 28.12.1965 (BGBl. 1966 I, S. 1) aufgeführt war, mit dessen Erlass die Handwerksordnung erstmals eine Regelung bezüglich der handwerksähnlichen Gewerbe aufwies (zur HwO 1965 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.1991, GewArch 1992, 146; BVerwG, Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.). Dies ergibt sich bereits aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417), die, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.1994, GewArch 1994, 292; BVerwG, Urteil vom 12.07.1979 - 5 C 13/79 -), bei der Beurteilung der Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksähnlichen Gewerbe mit herangezogen werden kann. Denn darin ist das Tätigkeitsgebiet der Klägerin in § 4 Nr. 9 unter der Bezeichnung „Pflegende Kosmetik“ als Kerngebiet und in § 4 Abs. 2 Nr. 5 unter dem Begriff der „Nagelmodellage“ als Wahlqualifikation für dieses Berufsbild ausdrücklich aufgeführt.
24 
Da es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Tätigkeit aber nur um einen Teilausschnitt aus dem Berufsbild des Kosmetikers und nicht um dessen vollen Tätigkeitsbereich handelt, bedeutet dies nicht gleichsam automatisch, dass auch das auf einzelne Verrichtungen beschränkte Tätigkeitsfeld der Klägerin dem Begriff des Kosmetikers zuzuordnen und ebenfalls als handwerksähnlich im Sinne der HwO einzustufen sei und dass deshalb insoweit eine Verpflichtung zur Eintragung in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis handwerksähnlicher Berufe begründet ist.
25 
Inwieweit von einem eintragungspflichtigen handwerksähnlichen Gewerbe auch dann auszugehen ist, wenn nur Teilbereiche des betreffenden Berufsbilds ausgeübt werden sollen, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bisher lediglich entschieden, wie eine handwerksähnliche Tätigkeit von einem Vollhandwerk abzugrenzen sei, wenn diese nur einen Ausschnitt aus dem Berufsbild des Vollhandwerks ausmacht (VGH Bad.-Württ.,Urteil vom 22.04.1994 - 14 S 271/94 -, GewArch 1994, 292), nicht jedoch die Frage einer Eintragungspflicht nach § 18 HwO bei nur teilweiser Ausübung des Berufsbilds eines in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführten Gewerbes. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.1994 (GewArch 1994, 248), die die Eintragungspflicht eines handwerksähnlichen Nebenbetriebs bei Bestehen eines der Industrie- und Handelskammer zuzuordnenden Hauptbetriebs verneint, betrifft, wie der Beklagten zuzugestehen ist, eine abweichende Fallgestaltung. Die hier interessierende Frage nach der Zugehörigkeit eines handwerksähnlichen Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 1 HwO zur Beklagten wurde dort ausdrücklich ausgeklammert (vgl. Urteil vom 22.02.1994, a.a.O., Rdnr. 14 a.E.). Die Problematik besteht vorliegend darin, dass im Fall der zulassungspflichtigen Handwerke in § 1 Abs. 2 HwO die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle davon abhängig gemacht wird, dass ein in der Anlage A aufgeführtes Gewerbe entweder vollständig umfasst wird oder zumindest Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Zudem wird in Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes (i.d.F. vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2933) im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen keine wesentlichen Tätigkeiten anzunehmen sind, worunter auch die Fallgestaltung fällt, dass die Tätigkeit in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden kann oder die Tätigkeit zwar eine längere Anlernzeit erfordert, für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks aber nebensächlich ist und auch nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist. Eine hiermit vergleichbare Regelung besteht bei einem handwerksähnlichen Gewerbe nach § 18 HwO indessen nicht.
26 
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten geht der Senat davon aus, dass im Fall einer Beschränkung der Tätigkeit auf Ausschnitte aus dem Berufsbild eines handwerksähnlichen Gewerbes - wie hier - die Regelung in § 1 Abs. 2 HwO über die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer bei zulassungspflichtigen Handwerken weder ausdrücklich noch sinngemäß herangezogen werden kann (vgl. Aberle, a.a.O., § 18, Rdnr. 6; Musielak/Detterbeck, Recht des Handwerks, § 18 HwO, Rdnr. 8;.Schmitz, a.a.O. S. 455). Denn die gesetzliche Regelung ist vor dem Hintergrund der durch die Handwerksordnung vorgenommenen Beschränkung der Berufsfreiheit zu sehen. Diese Problematik stellt sich indessen im vorliegenden Streit nicht, indem es allein um die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 18 HwO und die hieraus folgende Beitragspflicht zu Gunsten der Beklagten geht. Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung und des Bundestags, die die Übertragung der Regelung in § 1 Abs. 2 HwO auf zulassungsfreie Handwerke zum Ziel hatte, aufgrund der Einwendungen des Bundesrats nicht zum Erfolg führte (vgl. Mierbach, a.a.O., S. 368). Die Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 2 HwO im Falle eines handwerksähnlichen Gewerbes bedeutet im Ergebnis allerdings nur, dass bei Ausübung nur eines Teils des Tätigkeitsbereichs eines in der Anlage B Abschnitt 2 zur HwO aufgeführten Gewerbes die Entscheidung über eine Zugehörigkeit zur Beklagten - anstatt zur Industrie- und Handelskammer - allein auf der Grundlage der §§ 18 ff. HwO zu treffen ist (so auch Schmitz, a.a.O., S. 454).
27 
Auszugehen ist insoweit von der in § 18 Abs. 2 HwO geregelten Anforderung an die Zugehörigkeit zur Beklagten, dass einerseits ein Gewerbe im Sinne der Anlage B Abschnitt 2 betrieben und andererseits die entsprechende Tätigkeit in handwerksähnlicher Form ausgeübt wird. Wird, wie im Fall der Klägerin das tatsächlich ausgeübte Gewerbe in der Anlage B zur HwO nicht ausdrücklich genannt, ist nach Überzeugung des Senats für die Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe jedenfalls Voraussetzung, dass die Tätigkeit einem darin genannten Gewerbe inhaltlich zuzuordnen ist und nicht etwa ein in der Anlage nicht genanntes Gewerbe ausgeübt wird. Hiervon ging auch das Verwaltungsgericht zu Recht aus, wobei dem Gericht auch darin zuzustimmen ist, dass die ausgeübte Tätigkeit, um das Erfordernis der Auflistung in der Anlage B zu erfüllen, jedenfalls die typische Erscheinungsform eines dort genannten Gewerbes erfüllen muss (so auch Musielak/Detterbeck, a.a.O., Rdnr. 10; Mierbach, a.a.O.; Aberle, a.a.O., Rdnr. 7). Dies bestimmt sich bei Vorliegen einer normativen Regelung über das in Frage stehende Berufsbild, wie hier, vorrangig nach dieser, andernfalls - bei handwerksähnlichen Gewerben im Regelfall - nach der Verkehrsauffassung. Das zudem bestehende Erfordernis der Ausübung eines handwerksähnlichen Gewerbes bedeutet, dass eine handwerksähnliche Betriebsform besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, GewArch, 1973, 157; Degenhart, Strukturwandel im Handwerk, DVBl. 1996, 551, 556). Die insoweit vorausgesetzte „handwerksähnliche“ Betriebsform dient nicht allein der Abgrenzung von einer industriellen Form der Fertigung, sondern stellt insoweit auch inhaltliche Anforderungen an die Tätigkeit, als dieser Begriff nur dann erfüllt ist, wenn diese ein Mindestmaß an Fachkenntnissen erfordert und einen gewissen Schwierigkeitsgrad aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, a.a.O., S. 158; Aberle, a.a.O., § 18 Rdnr. 9). Entspricht die Tätigkeit einem in der Anlage B, Abschnitt 2 aufgeführten Berufsbild, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein (typischer) Betrieb dieser Art in handwerksähnlicher Betriebsform ausgeübt wird (vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 01.08.1992, GewArch 1993, 74; Aberle, a.a.O., § 18 HwO Rdnr. 9). Ist dies jedoch, wie hier, nicht der Fall, weil die Berufsbezeichnung anders als die in der Anlage lautet, bedarf es der Überprüfung im Einzelfall, ob die beabsichtigte Tätigkeit Elemente der Handwerksmäßigkeit aufweist (vgl. Degenhart, Strukturwandel im Handwerk, DVBl. 1996, 551, 556). So setzt etwa die handwerksähnliche Betriebsform beim Gewerbe des „Schnellreinigers“ voraus, dass gewisse Fachkenntnisse bestehen und die Ausübung eine gewisse Anlernzeit erfordert (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, a.a.O.).
28 
Diese Auslegung steht auch in Übereinstimmung mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Auch wenn die bereits erwähnte Gesetzesinitiative der Bundesregierung und des Bundestags zum Ziel hatte, dass Tätigkeiten einfacher Art nicht in die Zuständigkeit der Handwerkskammer überführt werden sollten (vgl. Mierbach, a.a.O. S. 368; Kormann und Hüpers, Zweifelsfragen zur HwO-Novelle, GewArch 2004, 353, 356, Rdnr. 24), und die beabsichtigte „Klarstellung“ nicht Gesetz wurde, bedeutet dies nur, dass damit die auch schon bisher geltende Rechtslage fortgalt, wonach einfache Tätigkeiten nicht zur Zugehörigkeit bei der Handwerkskammer führten (vgl. Kormann, S. 406), da die Rechtsprechung auch schon bisher, selbst schon vor Einführung des Meisterzwangs im Jahr 1935, einfache Tätigkeiten nicht der Handwerkskammer zugeordnet hatte (Mierbach, a.a.O., S. 367). So hatte etwa das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 06.12.1963 (GewArch 1964, 83) entschieden, dass die Handwerksordnung nicht auf Tätigkeiten anzuwenden sei, die kein handwerkliches Können voraussetzten.
29 
Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die von der Klägerin beabsichtigte Tätigkeit nicht als handwerksähnliches Gewerbe einzustufen, da die Tätigkeit leicht und ohne größeren Zeitaufwand erlernbar ist und sich auf nur wenige Verrichtungen aus dem sehr viel umfassenderen Tätigkeitsgebiet eines „Kosmetikers“ beschränkt. Nach ihrer glaubhaften Aussage besteht ihre Tätigkeit lediglich in der Maniküre und Kunstnagelmodellage, wobei die Kunstnagelmodellage einen Anteil von 90 %, die der Maniküre derzeit nur 10 % ausmacht. Fest steht auch nach ihrer Aussage, dass ihre Ausbildung vor Ablegung der Prüfung auf einen kurzen Zeitraum beschränkt war und im wesentlichen aus einem Dreitageskurs in Theorie und Praxis und einem nachfolgenden dreimonatigen Praktikum in einem Nagelstudio unter Anleitung bestand. Der - gemessen an der dreijährigen Ausbildung zum Kosmetiker - geringe Ausbildungsbedarf, der hieraus ersichtliche unterdurchschnittliche Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit und der sehr eingeschränkte Umfang der von ihr angebotenen Verrichtungen erfüllen danach nicht die an ein handwerksähnliches Gewerbe zu stellenden Anforderungen. An dieser Feststellung würde im Übrigen auch die von der Beklagten für richtig erachtete entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 HwO im Bereich handwerksähnlicher Gewerbe nichts ändern. Denn von einer Ausübung der für das Gewerbe des „Kosmetikers“ zumindest wesentlichen Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 HwO) durch die Klägerin kann aus den vorgenanten Gründen erst recht keine Rede sein. Die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur Beklagten sind danach nicht erfüllt. Der Klage der Klägerin wurde danach im Ergebnis zu Recht statt gegeben.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
31 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
15 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe und der sie bestätigende Widerspruchsbescheid der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Die Aufnahme der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe gem. §§ 18, 10, 11 der Handwerksordnung (in der bei Erlass des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2934 - HwO -) stellt einen Verwaltungsakt dar. Dass die der Eintragung üblicherweise vorausgehende Mitteilung der Handwerkskammer gemäß §§ 18, 11 HwO bereits selbst als Verwaltungsakt zu werten ist (vgl. Honig, HwO, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 3), steht der Einstufung der Eintragung als Verwaltungsakt hier nicht entgegen, da eine derartige Mitteilung nicht erfolgt ist (vgl. § 12 HwO und hierzu Honig, HwO, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 2, 3. Spiegelstrich).
17 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist auch sonst zulässig. Das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde insoweit durchgeführt: Denn die Klägerin hat nach erfolgter Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe hiergegen mit Schreiben vom 14.03.2003 Einwendungen erhoben, die als Widerspruch zu werten sind, auch wenn dieser Begriff im Schreiben nicht verwandt wird. Dass der hierauf ergangene Widerspruchsbescheid der Beklagten nicht von einem Widerspruch gegen die Eintragung, sondern von einem Antrag auf Löschung aus dem Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe ausging, ist insoweit unbeachtlich. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, wäre die Klage zumindest als Untätigkeitsklage zulässig.
18 
Für die Anfechtungsklage besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dass die Eintragung in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis auf eigenen Antrag der Klägerin erfolgt war, ist nach den Umständen unerheblich, da bereits aus dem vorangegangenen Befreiungsantrag und den nachträglichen Äußerungen der Klägerin deutlich wird, dass sie hiermit nicht einverstanden ist (vgl. hierzu Honig, a.a.O., § 11 Rdnr. 9).
19 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin auch in der Sache zu Recht stattgegeben. Denn die rechtlichen Voraussetzungen für deren Aufnahme in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe liegen nicht vor.
20 
Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 18, 19 und 20 HwO. Hiernach hat die Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber des Betriebs eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D zur Handwerksordnung mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinn dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist (§ 18 Abs. 2 HwO). Wer den selbstständigen Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO). Auf handwerksähnliche Gewerbe sind insoweit die §§ 10 Abs. 1, 11, 12, 13 Abs. 1 - 3, 5 sowie die §§ 14, 15 und 17 HwO entsprechend anzuwenden (§ 20 HwO).
21 
Die Eintragung in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe dient nicht der Zulassung zum Handwerk, da es deren im Falle eines handwerksähnlichen Gewerbes nicht bedarf (vgl. Aberle, Die deutsche Handwerksordnung, Nr. 335, § 18 HwO, Rdnr. 6), sondern ausschließlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Handwerkskammer (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) zu der der Industrie- und Handelskammer zum Zwecke einer qualifizierten Beratung des Gewerbetreibenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1997, GewArch 1998, 36). Nach der gesetzlichen Regelung (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 4 Satz 1 IHK-G) gehört als Gewerbetreibender zur IHK, wer nicht Mitglied der Handwerkskammer ist. Damit ist jeder Gewerbetreibende grundsätzlich einer der beiden Kammern zugeordnet (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, GewArch 1999, 193; Mierbach, Reinigung nach Hausfrauenart, GewArch 2005, 366), wobei der Zugehörigkeit zur Handwerkskammer insoweit gesetzlich Vorrang zukommt (vgl. hierzu Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 118; BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, GewArch 1999, 193). Inwieweit in diesem Zusammenhang im Zweifel und bis zum Beweis des Gegenteils von einer Mitgliedschaft bei der Industrie - und Handelskammer auszugehen ist (so Mierbach, a.a.O., S. 367; ablehnend Schmitz, Die Mitgliedschaft in den Handwerkskammern, GewArch 2005, 453), ist strittig, bedarf aber hier keiner näheren Erörterung.
22 
Gesetzliche Voraussetzung für die hier streitige Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe - und die damit verbundene Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der Beklagten (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) - ist nach §§ 18, 19 HwO ein Gewerbebetrieb in handwerklicher Betriebsform (vgl. § 18 Abs. 2 HwO) und die Aufnahme des Gewerbes in eine der Handwerksordnung als Anlage B Abschnitt 2 beigefügte Liste (zur Entstehungsgeschichte der Regelung vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, GewArch 1972, 64; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.1991, GewArch 1992, 146; BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, GewArch 1973, 235, und vom 22.02.1994, GewArch 1994, 248). Diese Voraussetzungen sind indessen im Fall der Klägerin nicht erfüllt, da die nach der Gewerbeanmeldung beabsichtigte - und zwischenzeitlich auch ausgeübte Tätigkeit - nicht als handwerksähnliches Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung einzustufen ist.
23 
Der beabsichtigte Betrieb eines Nagelstudios und die darin ausgeübte Tätigkeit der Klägerin sind in der vorgenannten Anlage zur Handwerksordnung nicht als handwerksähnliches Gewerbe aufgeführt. Die Beteiligten gehen indes zu Recht übereinstimmend davon aus, dass diese Tätigkeit einen Ausschnitt aus dem Berufsbild des „Kosmetikers“ bildet, der unter Ziff. 48 in der Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung als handwerksähnliches Gewerbe benannt ist, und ohne inhaltliche Änderung an die Stelle des Begriffs des „Schönheitspflegers“ getreten war, der (unter Ziff. 37) in der Anlage B der Handwerksordnung in der Fassung des Gesetzes vom 28.12.1965 (BGBl. 1966 I, S. 1) aufgeführt war, mit dessen Erlass die Handwerksordnung erstmals eine Regelung bezüglich der handwerksähnlichen Gewerbe aufwies (zur HwO 1965 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.1991, GewArch 1992, 146; BVerwG, Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.). Dies ergibt sich bereits aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417), die, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.1994, GewArch 1994, 292; BVerwG, Urteil vom 12.07.1979 - 5 C 13/79 -), bei der Beurteilung der Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksähnlichen Gewerbe mit herangezogen werden kann. Denn darin ist das Tätigkeitsgebiet der Klägerin in § 4 Nr. 9 unter der Bezeichnung „Pflegende Kosmetik“ als Kerngebiet und in § 4 Abs. 2 Nr. 5 unter dem Begriff der „Nagelmodellage“ als Wahlqualifikation für dieses Berufsbild ausdrücklich aufgeführt.
24 
Da es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Tätigkeit aber nur um einen Teilausschnitt aus dem Berufsbild des Kosmetikers und nicht um dessen vollen Tätigkeitsbereich handelt, bedeutet dies nicht gleichsam automatisch, dass auch das auf einzelne Verrichtungen beschränkte Tätigkeitsfeld der Klägerin dem Begriff des Kosmetikers zuzuordnen und ebenfalls als handwerksähnlich im Sinne der HwO einzustufen sei und dass deshalb insoweit eine Verpflichtung zur Eintragung in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis handwerksähnlicher Berufe begründet ist.
25 
Inwieweit von einem eintragungspflichtigen handwerksähnlichen Gewerbe auch dann auszugehen ist, wenn nur Teilbereiche des betreffenden Berufsbilds ausgeübt werden sollen, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bisher lediglich entschieden, wie eine handwerksähnliche Tätigkeit von einem Vollhandwerk abzugrenzen sei, wenn diese nur einen Ausschnitt aus dem Berufsbild des Vollhandwerks ausmacht (VGH Bad.-Württ.,Urteil vom 22.04.1994 - 14 S 271/94 -, GewArch 1994, 292), nicht jedoch die Frage einer Eintragungspflicht nach § 18 HwO bei nur teilweiser Ausübung des Berufsbilds eines in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführten Gewerbes. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.1994 (GewArch 1994, 248), die die Eintragungspflicht eines handwerksähnlichen Nebenbetriebs bei Bestehen eines der Industrie- und Handelskammer zuzuordnenden Hauptbetriebs verneint, betrifft, wie der Beklagten zuzugestehen ist, eine abweichende Fallgestaltung. Die hier interessierende Frage nach der Zugehörigkeit eines handwerksähnlichen Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 1 HwO zur Beklagten wurde dort ausdrücklich ausgeklammert (vgl. Urteil vom 22.02.1994, a.a.O., Rdnr. 14 a.E.). Die Problematik besteht vorliegend darin, dass im Fall der zulassungspflichtigen Handwerke in § 1 Abs. 2 HwO die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle davon abhängig gemacht wird, dass ein in der Anlage A aufgeführtes Gewerbe entweder vollständig umfasst wird oder zumindest Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Zudem wird in Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes (i.d.F. vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2933) im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen keine wesentlichen Tätigkeiten anzunehmen sind, worunter auch die Fallgestaltung fällt, dass die Tätigkeit in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden kann oder die Tätigkeit zwar eine längere Anlernzeit erfordert, für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks aber nebensächlich ist und auch nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist. Eine hiermit vergleichbare Regelung besteht bei einem handwerksähnlichen Gewerbe nach § 18 HwO indessen nicht.
26 
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten geht der Senat davon aus, dass im Fall einer Beschränkung der Tätigkeit auf Ausschnitte aus dem Berufsbild eines handwerksähnlichen Gewerbes - wie hier - die Regelung in § 1 Abs. 2 HwO über die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer bei zulassungspflichtigen Handwerken weder ausdrücklich noch sinngemäß herangezogen werden kann (vgl. Aberle, a.a.O., § 18, Rdnr. 6; Musielak/Detterbeck, Recht des Handwerks, § 18 HwO, Rdnr. 8;.Schmitz, a.a.O. S. 455). Denn die gesetzliche Regelung ist vor dem Hintergrund der durch die Handwerksordnung vorgenommenen Beschränkung der Berufsfreiheit zu sehen. Diese Problematik stellt sich indessen im vorliegenden Streit nicht, indem es allein um die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 18 HwO und die hieraus folgende Beitragspflicht zu Gunsten der Beklagten geht. Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung und des Bundestags, die die Übertragung der Regelung in § 1 Abs. 2 HwO auf zulassungsfreie Handwerke zum Ziel hatte, aufgrund der Einwendungen des Bundesrats nicht zum Erfolg führte (vgl. Mierbach, a.a.O., S. 368). Die Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 2 HwO im Falle eines handwerksähnlichen Gewerbes bedeutet im Ergebnis allerdings nur, dass bei Ausübung nur eines Teils des Tätigkeitsbereichs eines in der Anlage B Abschnitt 2 zur HwO aufgeführten Gewerbes die Entscheidung über eine Zugehörigkeit zur Beklagten - anstatt zur Industrie- und Handelskammer - allein auf der Grundlage der §§ 18 ff. HwO zu treffen ist (so auch Schmitz, a.a.O., S. 454).
27 
Auszugehen ist insoweit von der in § 18 Abs. 2 HwO geregelten Anforderung an die Zugehörigkeit zur Beklagten, dass einerseits ein Gewerbe im Sinne der Anlage B Abschnitt 2 betrieben und andererseits die entsprechende Tätigkeit in handwerksähnlicher Form ausgeübt wird. Wird, wie im Fall der Klägerin das tatsächlich ausgeübte Gewerbe in der Anlage B zur HwO nicht ausdrücklich genannt, ist nach Überzeugung des Senats für die Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe jedenfalls Voraussetzung, dass die Tätigkeit einem darin genannten Gewerbe inhaltlich zuzuordnen ist und nicht etwa ein in der Anlage nicht genanntes Gewerbe ausgeübt wird. Hiervon ging auch das Verwaltungsgericht zu Recht aus, wobei dem Gericht auch darin zuzustimmen ist, dass die ausgeübte Tätigkeit, um das Erfordernis der Auflistung in der Anlage B zu erfüllen, jedenfalls die typische Erscheinungsform eines dort genannten Gewerbes erfüllen muss (so auch Musielak/Detterbeck, a.a.O., Rdnr. 10; Mierbach, a.a.O.; Aberle, a.a.O., Rdnr. 7). Dies bestimmt sich bei Vorliegen einer normativen Regelung über das in Frage stehende Berufsbild, wie hier, vorrangig nach dieser, andernfalls - bei handwerksähnlichen Gewerben im Regelfall - nach der Verkehrsauffassung. Das zudem bestehende Erfordernis der Ausübung eines handwerksähnlichen Gewerbes bedeutet, dass eine handwerksähnliche Betriebsform besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, GewArch, 1973, 157; Degenhart, Strukturwandel im Handwerk, DVBl. 1996, 551, 556). Die insoweit vorausgesetzte „handwerksähnliche“ Betriebsform dient nicht allein der Abgrenzung von einer industriellen Form der Fertigung, sondern stellt insoweit auch inhaltliche Anforderungen an die Tätigkeit, als dieser Begriff nur dann erfüllt ist, wenn diese ein Mindestmaß an Fachkenntnissen erfordert und einen gewissen Schwierigkeitsgrad aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, a.a.O., S. 158; Aberle, a.a.O., § 18 Rdnr. 9). Entspricht die Tätigkeit einem in der Anlage B, Abschnitt 2 aufgeführten Berufsbild, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein (typischer) Betrieb dieser Art in handwerksähnlicher Betriebsform ausgeübt wird (vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 01.08.1992, GewArch 1993, 74; Aberle, a.a.O., § 18 HwO Rdnr. 9). Ist dies jedoch, wie hier, nicht der Fall, weil die Berufsbezeichnung anders als die in der Anlage lautet, bedarf es der Überprüfung im Einzelfall, ob die beabsichtigte Tätigkeit Elemente der Handwerksmäßigkeit aufweist (vgl. Degenhart, Strukturwandel im Handwerk, DVBl. 1996, 551, 556). So setzt etwa die handwerksähnliche Betriebsform beim Gewerbe des „Schnellreinigers“ voraus, dass gewisse Fachkenntnisse bestehen und die Ausübung eine gewisse Anlernzeit erfordert (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, a.a.O.).
28 
Diese Auslegung steht auch in Übereinstimmung mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Auch wenn die bereits erwähnte Gesetzesinitiative der Bundesregierung und des Bundestags zum Ziel hatte, dass Tätigkeiten einfacher Art nicht in die Zuständigkeit der Handwerkskammer überführt werden sollten (vgl. Mierbach, a.a.O. S. 368; Kormann und Hüpers, Zweifelsfragen zur HwO-Novelle, GewArch 2004, 353, 356, Rdnr. 24), und die beabsichtigte „Klarstellung“ nicht Gesetz wurde, bedeutet dies nur, dass damit die auch schon bisher geltende Rechtslage fortgalt, wonach einfache Tätigkeiten nicht zur Zugehörigkeit bei der Handwerkskammer führten (vgl. Kormann, S. 406), da die Rechtsprechung auch schon bisher, selbst schon vor Einführung des Meisterzwangs im Jahr 1935, einfache Tätigkeiten nicht der Handwerkskammer zugeordnet hatte (Mierbach, a.a.O., S. 367). So hatte etwa das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 06.12.1963 (GewArch 1964, 83) entschieden, dass die Handwerksordnung nicht auf Tätigkeiten anzuwenden sei, die kein handwerkliches Können voraussetzten.
29 
Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die von der Klägerin beabsichtigte Tätigkeit nicht als handwerksähnliches Gewerbe einzustufen, da die Tätigkeit leicht und ohne größeren Zeitaufwand erlernbar ist und sich auf nur wenige Verrichtungen aus dem sehr viel umfassenderen Tätigkeitsgebiet eines „Kosmetikers“ beschränkt. Nach ihrer glaubhaften Aussage besteht ihre Tätigkeit lediglich in der Maniküre und Kunstnagelmodellage, wobei die Kunstnagelmodellage einen Anteil von 90 %, die der Maniküre derzeit nur 10 % ausmacht. Fest steht auch nach ihrer Aussage, dass ihre Ausbildung vor Ablegung der Prüfung auf einen kurzen Zeitraum beschränkt war und im wesentlichen aus einem Dreitageskurs in Theorie und Praxis und einem nachfolgenden dreimonatigen Praktikum in einem Nagelstudio unter Anleitung bestand. Der - gemessen an der dreijährigen Ausbildung zum Kosmetiker - geringe Ausbildungsbedarf, der hieraus ersichtliche unterdurchschnittliche Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit und der sehr eingeschränkte Umfang der von ihr angebotenen Verrichtungen erfüllen danach nicht die an ein handwerksähnliches Gewerbe zu stellenden Anforderungen. An dieser Feststellung würde im Übrigen auch die von der Beklagten für richtig erachtete entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 HwO im Bereich handwerksähnlicher Gewerbe nichts ändern. Denn von einer Ausübung der für das Gewerbe des „Kosmetikers“ zumindest wesentlichen Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 HwO) durch die Klägerin kann aus den vorgenanten Gründen erst recht keine Rede sein. Die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur Beklagten sind danach nicht erfüllt. Der Klage der Klägerin wurde danach im Ergebnis zu Recht statt gegeben.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
31 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. Juni 2005 - 9 K 1555/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beklagte forderte die Klägerin in Kenntnis einer von ihr am 27.12.2002 erstatteten Gewerbeanmeldung für die Tätigkeit „Nagelstudio, Nagelmodellage, Maniküre“ am 28.01.2003 zur Vorlage eines Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe unter Hinweis darauf auf, dass andernfalls eine Eintragung von Amts wegen erfolge. Am 30.01.2003 stellte die Klägerin zunächst Antrag auf Befreiung von der Eintragungspflicht mit der Begründung, dass es sich bei ihrem Gewerbe um einen Einmannbetrieb handele, die Tätigkeit in eigenen Räumen ausschließlich nebenberuflich ausgeführt werde und nur ein geringfügiges Einkommen zu erwarten sei. Einem am 14.02.2003 auf Eintragung in das Verzeichnis gestellten Antrag der Klägerin gab die Beklagte mit Bescheid vom 11.03.2003 statt.
Mit Schreiben vom 14.03.2003 wandte die Klägerin ein, dass sie mit einer Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe und den damit verbundenen Kosten nicht einverstanden sei und trotz telefonischer Nachfrage den Nachweis vermisse, dass das Gewerbe „Nagelstudio“ zur Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten führe. Die DIHK habe bereits im Januar 2002 festgestellt, dass Nagelstudios nicht der Zuständigkeit der Handwerkskammer unterfielen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezöge sich die Handwerksordnung nur auf solche Tätigkeiten, die den Kernbereich des entsprechenden Handwerks ausmachten und ihm sein essentielles Gepräge gäben. Arbeitsvorgänge, die aus Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebs als untergeordnet erschienen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassten (sogenannte unwesentliche Tätigkeiten), rechtfertigten die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht. Dies treffe namentlich auf Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzten. Hierzu rechneten namentlich solche Teiltätigkeiten aus handwerklichen Berufsbildern, die in wenigen Wochen oder Monaten erlernbar seien. Die Tätigkeit in einem Nagelstudio sei zwar dem Berufsbild des Kosmetikers (Anlage B zur HwO, Nr. 48) zugeordnet, doch handele es sich hierbei um eine Spezialisierung auf einen kleinen Ausschnitt des Tätigkeitsgebiets. Insoweit liege nur eine unwesentliche Teiltätigkeit eines Vollhandwerks (Minderhandwerk) vor. Der sich anschließende Briefwechsel der Beteiligten führte zu keiner Annäherung der gegensätzlichen Standpunkte.
Nachdem die Beklagte die gegen eine Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe erhobenen Einwendungen der Klägerin zunächst als unstatthaft eingestuft hatte, weil sie auf eigenen Antrag erfolgt sei, wies sie die Einwendungen mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2004 zurück. Ungeachtet der Bedenken gegen die Statthaftigkeit eines Widerspruchs werde zur Klärung der Angelegenheit und der Eröffnung des Rechtswegs ein Widerspruchsbescheid erlassen. Die fortgesetzten Einwendungen der Klägerin würden als Antrag auf Löschung aus dem Verzeichnis und als Widerspruch gegen eine insoweit ablehnende Verwaltungsentscheidung gewertet. Der Widerspruch habe jedoch keinen Erfolg. Ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinn des Gesetzes sei gegeben, wenn das Unternehmen in einer handwerksähnlichen Betriebsform betrieben werde und die Tätigkeit in der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt sei. Das Berufsbild des Kosmetikers befasse sich mit der Pflege von Gesicht, Hand und Körper. Hierzu gehörten auch Masken für die Hautpflege des Gesichts, Augenbrauen- und Wimpernpflege, Hautreinigungen, Behandlung von Hautabweichungen und die Nagelpflege einschließlich des Anbringens künstlicher Nägel. In der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker vom 09.01.2002 sei unter § 4 Abs. 2 Nr. 5 auch die Nagelmodellage in das Berufsbild dieses Gewerbes aufgenommen; auch würden im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kosmetiker unter Ziff. 1.9 „Pflegende Kosmetik“ die Handpflege mit 6 Wochen im Ausbildungsjahr berücksichtigt und unter Ziff. 2.5 „Nagelmodellage“ 12 Wochen im Ausbildungsjahr vorgegeben. Die bezeichneten Tätigkeiten gehörten zu den wesentlichen des Kosmetikers und würden von einer Vielzahl der im Verzeichnis eingetragenen Betriebe auch tatsächlich erbracht. Die Eintragung des Betriebs der Klägerin im Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe nach §§ 18, 19 HwO sei mithin zu Recht erfolgt.
Die Klägerin hat am 04.06.2004 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem Antrag Klage erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 11.03.2003 über ihre Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe und deren Widerspruchsbescheid aufzuheben und sie aus dem Verzeichnis zu löschen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Sie habe im Januar 2003 den Betrieb eines nebenberuflichen Nagelstudios aufgenommen. Die Tätigkeit werde in den eigenen Wohnräumen ausgeübt und entspreche im Einkommen der einer geringfügigen Beschäftigung; hauptberuflich sei sie in Vollzeit als Buchhalterin tätig. Nach der Gewerbeanmeldung sei sie von der Beklagten telefonisch zur Eintragung dieses Gewerbes aufgefordert worden, habe sich insoweit einschüchtern lassen und einen entsprechenden Antrag formuliert, habe jedoch sofort mitgeteilt, dass es sich nur um ein Nebengewerbe handele. Sie habe spätestens mit Schreiben vom 14.03.2003 gegen die Eintragung selbst Widerspruch eingelegt. Insoweit sei ein Rechtsbehelf möglich, da diese einen belastenden Verwaltungsakt darstelle. Die Beklagte verkenne, dass die Nagelpflege lediglich einen kleinen Bereich der Tätigkeit des Kosmetikers ausmache. Die Tätigkeit des Nagelstudios bzw. der Nagelpflege sei nicht in der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Sie stelle keine wesentliche Tätigkeit des Kosmetikers dar. Kosmetiker befassten sich mit der Pflege von Gesicht, Hand und Körper. Hierzu gehörten neben hautpflegenden Masken auch die Verwendung von Schminkutensilien sowie die Pflege von Hautverunreinigungen, Augen- und Wimpernpflege mit entsprechenden Mitteln und auch die Nagelpflege. Die allein ausgeübte Nagelpflege betreffe aber nicht den wesentlichen Kernbereich des Kosmetikers. Insoweit unterliege ihre Tätigkeit der Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer, wie auch der Arbeitskreis der IHK: Abgrenzung zum Handwerk/Gewerbe, Stand Januar 2002, ausgeführt habe. Die Beklagte verkenne auch, dass sie im Hauptberuf als Buchhalterin tätig sei und die Nagelpflege lediglich nebengewerblich ausübe. Einen nebengewerblichen handwerksähnlichen Betrieb kenne die Handwerksordnung nicht.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat zur Begründung ausgeführt: Die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage sei als Verpflichtungsklage auf Löschung aus dem Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe statthaft, jedoch nicht begründet. Die in der Gewerbeanmeldung angegebenen Tätigkeiten stellten maßgebliche Bestandteile des Kosmetikergewerbes dar. Insoweit werde auf die Berufsausbildung zum Kosmetikerhandwerk Bezug genommen. Die gegenteilige Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer, Arbeitskreis Abgrenzung zum Handwerk/Gewerbe, Stand Januar 2002, entspreche nicht der Praxis der Handwerkskammern. Die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht einschlägig. Dort sei entschieden worden, dass die Regelung der Handwerksordnung zum Nebenbetrieb eines Handwerksbetriebs bei handwerksähnlichen Betrieben nicht zur Anwendung komme. Hieraus sei aber nicht zu folgern, dass diese Erwägungen auch dann gelten, wenn der Gewerbetreibende daneben einer Tätigkeit als Arbeitnehmer - im Fall der Klägerin als Buchhalterin - nachgehe. Die Eintragung der Klägerin bei der Beklagten sei deshalb aufrecht zu erhalten.
Nach Beiladung der Industrie- und Handelskammer hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 09.06.2005 - 9 K 1555/04 - der Klage stattgegeben und die mit Bescheid vom 15.02.2003 erfolgte Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe als Kosmetikerin und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.04.2004 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei als Anfechtungsklage sachdienlich und auch sonst zulässig. Die Klägerin wende sich gegen ihre von der Beklagten vorgenommene Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe. Eine derartige Eintragung stelle ebenso wie die in die Handwerksrolle einen Verwaltungsakt dar, gegen den sich der Betroffene mit Widerspruch und Klage wehren könne. Die von der Beklagten als sachdienlich angesehene Verpflichtungsklage auf Löschung der Eintragung käme nur bei Unanfechtbarkeit der Eintragungsentscheidung in Betracht. Ein solcher Sachverhalt liege indes nicht vor, da sich die Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2003 mit der Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbebetriebe nicht einverstanden erklärt habe. Einer Anfechtungsklage stehe auch nicht entgegen, dass die Eintragung in das Verzeichnis auf ihren Antrag vorgenommen worden sei und deshalb nur durch nachfolgende Löschung wieder beseitigt werden könne. Denn sie habe den Eintragungsantrag nur auf Veranlassung der Beklagten und wegen der Ankündigung einer andernfalls von Amts wegen erfolgenden Eintragung gestellt, ohne jedoch das Ergebnis (die Eintragung) zu wollen. Die Klage sei auch in der Sache begründet. Durch die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe mit dem Gewerbe einer Kosmetikerin sei die Klägerin in ihren Rechten verletzt, da sie dieses Gewerbe nicht betreibe. Die am 01.01.2004 in Kraft getretene Änderungsfassung der Handwerksordnung bewirke lediglich eine redaktionelle und keine inhaltliche Änderung der im Zeitpunkt der Eintragungsentscheidung maßgebenden Vorschriften über das handwerksähnliche Gewerbe (§§ 18, 19, 20 HwO i.d.F. vom 24.09.1998, BGBl. I S. 3075). Die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen lägen im Fall der Klägerin nicht vor, weil sie kein handwerksähnliches Gewerbe betreibe. Ihre Tätigkeit im Nagelstudio, die auch die Nagelmodellage und Pflege der Fingernägel umfasse, gehöre allerdings zum Arbeitsgebiet eines Kosmetikers im Sinne der Anlage B zur Handwerksordnung, wofür auch die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker vom 09.01.2002 spräche. Dass es die „Nagelmodellage“ bei Erlass des Änderungsgesetzes zur Handwerksordnung vom 09.09.1965, mit der das Gewerbe des „Schönheitspflegers“ als handwerksähnlich in die Anlage zur Handwerksordnung aufgenommen worden sei, noch nicht gegeben habe, sei unerheblich. Jedenfalls gehöre sie seit Erlass des Änderungsgesetzes vom 25.03.1998 zum Dienstleistungsangebot eines Kosmetikers. Für die Frage, ob die Klägerin damit das handwerksähnliche Gewerbe eines Kosmetikers betreibe, sei unerheblich, ob sie in ihrem Nagelstudio wesentliche Tätigkeiten eines Kosmetikers - so die Beklagte - oder unwesentliche, weil schnell erlernbare Tätigkeiten - so die Klägerin - ausübe. Soweit die Beteiligten insoweit auf § 1 Abs. 2 HwO abstellten, sei ihnen nicht zu folgen. § 18 Abs. 2 Satz 2 HwO stelle schon nach seinem Wortlaut nicht darauf ab, ob für das handwerksähnliche Gewerbe wesentliche Tätigkeiten ausgeübt würden. Auf das Kriterium der Wesentlichkeit könne auch nicht in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 HwO abgestellt werden, da die Definition eines (zulassungspflichtigen) Handwerks in § 1 Abs. 2 HwO Zwecken diene, die im Rahmen des handwerksähnlichen Gewerbes in § 18 Abs. 2 Satz 2 HwO nicht zum Tragen kämen. Im Bereich der handwerksähnlichen Gewerbe bedürfe es deshalb keiner Differenzierung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Tätigkeiten. Maßgeblich sei insoweit nicht die Frage nach der Qualität der Tätigkeit, sondern nach ihrer Quantität und ihrer Bedeutung für das betreffende Gewerbe. Bei einer nur teilweisen Ausübung des zu einem handwerksähnlichen Gewerbe gehörenden Arbeitsgebietes sei darauf abzustellen, ob gerade das wahrgenommene Arbeitsgebiet das betreffende Gewerbe nach der Verkehrsauffassung ausmache. Unterscheide es sich hiervon in der Weise, dass nach der Verkehrsauffassung nicht mehr dieses Gewerbe, sondern ein anderes, nicht in der Anlage B aufgeführtes Gewerbe betrieben werde, scheide es aus dem Kreis der handwerksähnlichen Gewerbebetriebe aus. Dies sei hier der Fall. Über die Körperpflege hinaus sei Kosmetik die Kunst, das normale Aussehen nach Möglichkeit zu verbessern. Die Tätigkeit eines Kosmetikers werde nach der Verkehrsauffassung vor allem mit der Verschönerung des Gesichtes in Verbindung gebracht. Vom typischen Erscheinungsbild eines solchen Gewerbes sei der Betrieb eines Nagelstudios nach der Verkehrsauffassung so weit entfernt, dass er nicht mehr dem handwerksähnlichen Gewerbe eines Kosmetikers zugeordnet werden könne. Der Betrieb des Nagelstudios, in dem sich die Klägerin ausschließlich mit der Pflege und Gestaltung von Fingernägeln befasse, stelle danach nicht die Ausübung des Gewerbes eines Kosmetikers dar.
Gegen das ihr am 31.10.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.11.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Gegen die Zulässigkeit der Klage in der Ausdeutung des Verwaltungsgerichts als Anfechtungsklage bestünden keine Bedenken. In der Sache sei die Klage aber nicht begründet. Die von der Klägerin angemeldete gewerbliche Tätigkeit eines Nagelstudios, der Nagelmodellage und der Maniküre sei Teil der handwerksähnlichen Tätigkeit des Kosmetikergewerbes und auch im neuen Berufsbild des Ausbildungsberufs „Kosmetiker“ enthalten. Früher sei sie Teil des Friseurhandwerks gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass vor Beginn einer Nagelmodellage eine Reinigung und Vorbehandlung durch fachgerechte Maniküre der Nägel vorgenommen werden müsse. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht darlege, komme es auf die Wesentlichkeit im handwerksähnlichen Gewerbe nicht an; dieser Gesichtspunkt sei nur bei einem zulassungspflichtigen Handwerk heranzuziehen. Soweit das Gericht jedoch zur Feststellung des Prototyps eines Unternehmens auf die typischerweise ausgeführten Tätigkeiten oder auf die Verkehrsauffassung abhebe, ziehe es jedoch auf Umwegen dieselben Grundsätze heran. Durch die Rechtsverordnung über das Ausbildungsberufsbild des Kosmetikgewerbes sei dessen Tätigkeit detailliert umschrieben worden. Diese normative Regelung habe Vorrang vor den unverbindlichen Meinungsäußerungen im DHKT-Rundschreiben. Ein weiteres Kriterium für ein handwerksähnliches Gewerbe sei die Betriebsform, da diese der handwerklichen ähnlich sein müsse. Die als Indiz für eine handwerkliche Betriebsform gewertete Beschäftigung von Fachkräften könne auch im handwerksähnlichen Gewerbe - wenn auch in abgeschwächter Form - als Abgrenzungsmerkmal herangezogen werden. Im Fall der Klägerin erbringe die Inhaberin selbst die handwerksähnlichen Leistungen, wobei die von ihr verwendete technische Ausstattung der in Friseurbetrieben und im Kosmetikgewerbe entspreche; sie erbringe auch Dienstleistungen direkt am Kunden. Eine industrielle Arbeitsweise scheide bei dieser Form der Dienstleistung aus. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Inhaber eines in handwerksähnlicher Form betriebenen Nebenbetriebs eines zur Industrie- und Handelskammer gehörenden Unternehmens nicht in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe einzutragen sei, da seine Vertretung durch die Industrie- und Handelskammer gewährleistet sei, sei nicht einschlägig, da die Klägerin über keinen Hauptbetrieb verfüge. Die durch das Ausbildungsberufsbild des Kosmetikers erfasste und von der Klägerin in handwerksähnlicher Betriebsform ausgeübte Tätigkeit müsse durch die Handwerkskammern betreut werden, da ansonsten eine Betreuung des Gewerbes, das schon auf Grund seiner Herkunft aus dem Friseurhandwerk dem Handwerk zuordnen sei, nicht gewährleistet sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. Juni 2005 - 9 K 1555/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie trägt zur Begründung vor: Bei Gewerbetreibenden insbesondere im Kleingewerbebereich stünden die Handwerkskammern in einer Konkurrenzsituation zu den Industrie- und Handelskammern. Dies sei insbesondere im Bereich der Existenzgründungen spürbar, bei denen ein hoher Kostendruck auf den Gründern laste. Eine Vielzahl von Existenzgründern zögen die Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer der in der Handwerkskammer vor, da sie sich dort besser aufgehoben fühlten und auch die Beiträge üblicherweise geringer seien. Insoweit ergebe sich das Erfordernis einer Abgrenzung der beiderseitigen Pflichtmitgliedschaften. Nach dem IHK-Gesetz sei eine Pflichtmitgliedschaft bei dieser grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine solche nach der Handwerksordnung bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien handwerksähnliche Gewerbe den Handwerkskammern zugeordnet, weil diese nach Einschätzung des Gesetzgebers für deren Betreuung und Beratung fachlich besser geeignet seien. Deshalb fielen aber nicht alle Gewerbetreibende, die in irgendeiner Form handwerkliche Tätigkeiten ausübten, in den Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammern. Der Gesetzgeber habe bei Erlass des 3. Änderungsgesetzes zur Handwerksordnung die Umschreibung der handwerksähnlichen Betriebe in Verbindung mit einer in der Anlage enthaltenen Auflistung nicht aufgegeben. Soweit die Handwerkskammern mit Hilfe des Bundesrats in dessen Gesetzentwurf vom 03.12.2003 das bestehende Prinzip hätten ändern wollen, sei ihnen der Gesetzgeber nicht gefolgt. Dort sei vorgeschlagen gewesen, § 18 Abs. 3 HwO dahin zu fassen, dass ein Gewerbe auch dann handwerklich sei, wenn Tätigkeiten in handwerksmäßiger Betriebsform betrieben würden, die fachlich einen unmittelbaren Bezug zu einem Gewerbe der Anlage A aufwiesen, ohne wesentliche Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO zu sein. Die damit verbundene Erweiterung der Zuständigkeit der Handwerkskammern sei aber gerade nicht Gesetz geworden und könne insoweit auch nicht auf Umwegen durch die Rechtsprechung verwirklicht werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei daher auch im handwerksähnlichen Bereich eine Abgrenzung der Zuständigkeit der jeweiligen Kammer vorzunehmen, insbesondere dann, wenn ein in der Anlage B genanntes Gewerbe nicht vollständig ausgeübt werde. Die Verneinung einer analogen Anwendung der Wesentlichkeitstheorie des § 1 HwO auf handwerksähnliche Gewerbe im angefochtenen Urteil überzeuge nicht, vielmehr sei die Abgrenzung anhand der in § 1 HwO genannten Kriterien vorzunehmen. Die Handwerkskammer sei ersichtlich zuständig, wenn das Gewerbe des Kosmetikers vollständig ausgeübt werde. Einer Abgrenzung zur Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer bedürfe es nur dann, wenn lediglich Teilbereiche dieses Gewerbes ausgeübt würden. Insoweit habe das Verwaltungsgericht quantitative Maßstäbe herangezogen. Die Quantität sei allerdings in unterschiedlicher Hinsicht messbar. So stelle sich zum einen die Frage, welche Einzeltätigkeiten das Berufsbild des Kosmetikergewerbes erfordere und in welcher Anzahl der Gewerbetreibende diese Einzeltätigkeiten tatsächlich ausübe. Zum anderen stelle sich die Frage nach der Ausbildungsdauer zur Erlangung der für die jeweilige Einzeltätigkeit erforderlichen Kenntnisse. Auch bei Berücksichtigung dieses Kriteriums, das insoweit einem Wesentlichkeitskriterium im Sinne des § 1 Abs. 2 HwO entspreche, überzeuge die Rechtsansicht der Beklagten nicht. Die Gesamtausbildung zum Kosmetiker dauere nach der Ausbildungsverordnung drei Jahre, mithin abzüglich von jeweils sechs Wochen Urlaub im Jahr 138 Wochen. Nach der Ausbildungsverordnung würden für die Tätigkeit der Klägerin unter Punkt 1.9 im ersten Jahr sechs Wochen, im zweiten Jahr weitere drei Wochen an Ausbildungszeit angesetzt. Ergänzend käme eine Ausbildungszeit im ersten Jahr von maximal zwei Wochen für das Erlernen der Verfahren zur dekorativen Gestaltung der Haut und der Nägel hinzu. Die Ausbildung im Bereich der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten sei mithin auf einen Bruchteil der gesamten Ausbildungszeit des Kosmetikergewerbes beschränkt. Die beabsichtigte Tätigkeit der Nagelpflege und Maniküre stelle im Übrigen aber ebenfalls nur einen sehr marginalen Teilausschnitt aus dem in der Ausbildungsordnung geregelten Berufsbild des „Kosmetikers“ dar. Aus der Ausübung eines nur geringen Teils des in der Anlage B aufgeführten Gewerbes könne nicht auf eine Zuständigkeit der Handwerkskammer auch für diesen Bereich geschlossen werden.
13 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch in der Sache nicht geäußert.
14 
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Inhalt der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe und der sie bestätigende Widerspruchsbescheid der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Die Aufnahme der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe gem. §§ 18, 10, 11 der Handwerksordnung (in der bei Erlass des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2934 - HwO -) stellt einen Verwaltungsakt dar. Dass die der Eintragung üblicherweise vorausgehende Mitteilung der Handwerkskammer gemäß §§ 18, 11 HwO bereits selbst als Verwaltungsakt zu werten ist (vgl. Honig, HwO, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 3), steht der Einstufung der Eintragung als Verwaltungsakt hier nicht entgegen, da eine derartige Mitteilung nicht erfolgt ist (vgl. § 12 HwO und hierzu Honig, HwO, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 2, 3. Spiegelstrich).
17 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist auch sonst zulässig. Das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde insoweit durchgeführt: Denn die Klägerin hat nach erfolgter Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe hiergegen mit Schreiben vom 14.03.2003 Einwendungen erhoben, die als Widerspruch zu werten sind, auch wenn dieser Begriff im Schreiben nicht verwandt wird. Dass der hierauf ergangene Widerspruchsbescheid der Beklagten nicht von einem Widerspruch gegen die Eintragung, sondern von einem Antrag auf Löschung aus dem Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe ausging, ist insoweit unbeachtlich. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, wäre die Klage zumindest als Untätigkeitsklage zulässig.
18 
Für die Anfechtungsklage besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dass die Eintragung in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis auf eigenen Antrag der Klägerin erfolgt war, ist nach den Umständen unerheblich, da bereits aus dem vorangegangenen Befreiungsantrag und den nachträglichen Äußerungen der Klägerin deutlich wird, dass sie hiermit nicht einverstanden ist (vgl. hierzu Honig, a.a.O., § 11 Rdnr. 9).
19 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin auch in der Sache zu Recht stattgegeben. Denn die rechtlichen Voraussetzungen für deren Aufnahme in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe liegen nicht vor.
20 
Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 18, 19 und 20 HwO. Hiernach hat die Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber des Betriebs eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D zur Handwerksordnung mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinn dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist (§ 18 Abs. 2 HwO). Wer den selbstständigen Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO). Auf handwerksähnliche Gewerbe sind insoweit die §§ 10 Abs. 1, 11, 12, 13 Abs. 1 - 3, 5 sowie die §§ 14, 15 und 17 HwO entsprechend anzuwenden (§ 20 HwO).
21 
Die Eintragung in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe dient nicht der Zulassung zum Handwerk, da es deren im Falle eines handwerksähnlichen Gewerbes nicht bedarf (vgl. Aberle, Die deutsche Handwerksordnung, Nr. 335, § 18 HwO, Rdnr. 6), sondern ausschließlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Handwerkskammer (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) zu der der Industrie- und Handelskammer zum Zwecke einer qualifizierten Beratung des Gewerbetreibenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1997, GewArch 1998, 36). Nach der gesetzlichen Regelung (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 4 Satz 1 IHK-G) gehört als Gewerbetreibender zur IHK, wer nicht Mitglied der Handwerkskammer ist. Damit ist jeder Gewerbetreibende grundsätzlich einer der beiden Kammern zugeordnet (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, GewArch 1999, 193; Mierbach, Reinigung nach Hausfrauenart, GewArch 2005, 366), wobei der Zugehörigkeit zur Handwerkskammer insoweit gesetzlich Vorrang zukommt (vgl. hierzu Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 118; BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, GewArch 1999, 193). Inwieweit in diesem Zusammenhang im Zweifel und bis zum Beweis des Gegenteils von einer Mitgliedschaft bei der Industrie - und Handelskammer auszugehen ist (so Mierbach, a.a.O., S. 367; ablehnend Schmitz, Die Mitgliedschaft in den Handwerkskammern, GewArch 2005, 453), ist strittig, bedarf aber hier keiner näheren Erörterung.
22 
Gesetzliche Voraussetzung für die hier streitige Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe - und die damit verbundene Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der Beklagten (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) - ist nach §§ 18, 19 HwO ein Gewerbebetrieb in handwerklicher Betriebsform (vgl. § 18 Abs. 2 HwO) und die Aufnahme des Gewerbes in eine der Handwerksordnung als Anlage B Abschnitt 2 beigefügte Liste (zur Entstehungsgeschichte der Regelung vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, GewArch 1972, 64; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.1991, GewArch 1992, 146; BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, GewArch 1973, 235, und vom 22.02.1994, GewArch 1994, 248). Diese Voraussetzungen sind indessen im Fall der Klägerin nicht erfüllt, da die nach der Gewerbeanmeldung beabsichtigte - und zwischenzeitlich auch ausgeübte Tätigkeit - nicht als handwerksähnliches Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung einzustufen ist.
23 
Der beabsichtigte Betrieb eines Nagelstudios und die darin ausgeübte Tätigkeit der Klägerin sind in der vorgenannten Anlage zur Handwerksordnung nicht als handwerksähnliches Gewerbe aufgeführt. Die Beteiligten gehen indes zu Recht übereinstimmend davon aus, dass diese Tätigkeit einen Ausschnitt aus dem Berufsbild des „Kosmetikers“ bildet, der unter Ziff. 48 in der Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung als handwerksähnliches Gewerbe benannt ist, und ohne inhaltliche Änderung an die Stelle des Begriffs des „Schönheitspflegers“ getreten war, der (unter Ziff. 37) in der Anlage B der Handwerksordnung in der Fassung des Gesetzes vom 28.12.1965 (BGBl. 1966 I, S. 1) aufgeführt war, mit dessen Erlass die Handwerksordnung erstmals eine Regelung bezüglich der handwerksähnlichen Gewerbe aufwies (zur HwO 1965 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.1991, GewArch 1992, 146; BVerwG, Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.). Dies ergibt sich bereits aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417), die, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.1994, GewArch 1994, 292; BVerwG, Urteil vom 12.07.1979 - 5 C 13/79 -), bei der Beurteilung der Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksähnlichen Gewerbe mit herangezogen werden kann. Denn darin ist das Tätigkeitsgebiet der Klägerin in § 4 Nr. 9 unter der Bezeichnung „Pflegende Kosmetik“ als Kerngebiet und in § 4 Abs. 2 Nr. 5 unter dem Begriff der „Nagelmodellage“ als Wahlqualifikation für dieses Berufsbild ausdrücklich aufgeführt.
24 
Da es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Tätigkeit aber nur um einen Teilausschnitt aus dem Berufsbild des Kosmetikers und nicht um dessen vollen Tätigkeitsbereich handelt, bedeutet dies nicht gleichsam automatisch, dass auch das auf einzelne Verrichtungen beschränkte Tätigkeitsfeld der Klägerin dem Begriff des Kosmetikers zuzuordnen und ebenfalls als handwerksähnlich im Sinne der HwO einzustufen sei und dass deshalb insoweit eine Verpflichtung zur Eintragung in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis handwerksähnlicher Berufe begründet ist.
25 
Inwieweit von einem eintragungspflichtigen handwerksähnlichen Gewerbe auch dann auszugehen ist, wenn nur Teilbereiche des betreffenden Berufsbilds ausgeübt werden sollen, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bisher lediglich entschieden, wie eine handwerksähnliche Tätigkeit von einem Vollhandwerk abzugrenzen sei, wenn diese nur einen Ausschnitt aus dem Berufsbild des Vollhandwerks ausmacht (VGH Bad.-Württ.,Urteil vom 22.04.1994 - 14 S 271/94 -, GewArch 1994, 292), nicht jedoch die Frage einer Eintragungspflicht nach § 18 HwO bei nur teilweiser Ausübung des Berufsbilds eines in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführten Gewerbes. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.1994 (GewArch 1994, 248), die die Eintragungspflicht eines handwerksähnlichen Nebenbetriebs bei Bestehen eines der Industrie- und Handelskammer zuzuordnenden Hauptbetriebs verneint, betrifft, wie der Beklagten zuzugestehen ist, eine abweichende Fallgestaltung. Die hier interessierende Frage nach der Zugehörigkeit eines handwerksähnlichen Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 1 HwO zur Beklagten wurde dort ausdrücklich ausgeklammert (vgl. Urteil vom 22.02.1994, a.a.O., Rdnr. 14 a.E.). Die Problematik besteht vorliegend darin, dass im Fall der zulassungspflichtigen Handwerke in § 1 Abs. 2 HwO die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle davon abhängig gemacht wird, dass ein in der Anlage A aufgeführtes Gewerbe entweder vollständig umfasst wird oder zumindest Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Zudem wird in Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes (i.d.F. vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2933) im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen keine wesentlichen Tätigkeiten anzunehmen sind, worunter auch die Fallgestaltung fällt, dass die Tätigkeit in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden kann oder die Tätigkeit zwar eine längere Anlernzeit erfordert, für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks aber nebensächlich ist und auch nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist. Eine hiermit vergleichbare Regelung besteht bei einem handwerksähnlichen Gewerbe nach § 18 HwO indessen nicht.
26 
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten geht der Senat davon aus, dass im Fall einer Beschränkung der Tätigkeit auf Ausschnitte aus dem Berufsbild eines handwerksähnlichen Gewerbes - wie hier - die Regelung in § 1 Abs. 2 HwO über die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer bei zulassungspflichtigen Handwerken weder ausdrücklich noch sinngemäß herangezogen werden kann (vgl. Aberle, a.a.O., § 18, Rdnr. 6; Musielak/Detterbeck, Recht des Handwerks, § 18 HwO, Rdnr. 8;.Schmitz, a.a.O. S. 455). Denn die gesetzliche Regelung ist vor dem Hintergrund der durch die Handwerksordnung vorgenommenen Beschränkung der Berufsfreiheit zu sehen. Diese Problematik stellt sich indessen im vorliegenden Streit nicht, indem es allein um die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 18 HwO und die hieraus folgende Beitragspflicht zu Gunsten der Beklagten geht. Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung und des Bundestags, die die Übertragung der Regelung in § 1 Abs. 2 HwO auf zulassungsfreie Handwerke zum Ziel hatte, aufgrund der Einwendungen des Bundesrats nicht zum Erfolg führte (vgl. Mierbach, a.a.O., S. 368). Die Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 2 HwO im Falle eines handwerksähnlichen Gewerbes bedeutet im Ergebnis allerdings nur, dass bei Ausübung nur eines Teils des Tätigkeitsbereichs eines in der Anlage B Abschnitt 2 zur HwO aufgeführten Gewerbes die Entscheidung über eine Zugehörigkeit zur Beklagten - anstatt zur Industrie- und Handelskammer - allein auf der Grundlage der §§ 18 ff. HwO zu treffen ist (so auch Schmitz, a.a.O., S. 454).
27 
Auszugehen ist insoweit von der in § 18 Abs. 2 HwO geregelten Anforderung an die Zugehörigkeit zur Beklagten, dass einerseits ein Gewerbe im Sinne der Anlage B Abschnitt 2 betrieben und andererseits die entsprechende Tätigkeit in handwerksähnlicher Form ausgeübt wird. Wird, wie im Fall der Klägerin das tatsächlich ausgeübte Gewerbe in der Anlage B zur HwO nicht ausdrücklich genannt, ist nach Überzeugung des Senats für die Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe jedenfalls Voraussetzung, dass die Tätigkeit einem darin genannten Gewerbe inhaltlich zuzuordnen ist und nicht etwa ein in der Anlage nicht genanntes Gewerbe ausgeübt wird. Hiervon ging auch das Verwaltungsgericht zu Recht aus, wobei dem Gericht auch darin zuzustimmen ist, dass die ausgeübte Tätigkeit, um das Erfordernis der Auflistung in der Anlage B zu erfüllen, jedenfalls die typische Erscheinungsform eines dort genannten Gewerbes erfüllen muss (so auch Musielak/Detterbeck, a.a.O., Rdnr. 10; Mierbach, a.a.O.; Aberle, a.a.O., Rdnr. 7). Dies bestimmt sich bei Vorliegen einer normativen Regelung über das in Frage stehende Berufsbild, wie hier, vorrangig nach dieser, andernfalls - bei handwerksähnlichen Gewerben im Regelfall - nach der Verkehrsauffassung. Das zudem bestehende Erfordernis der Ausübung eines handwerksähnlichen Gewerbes bedeutet, dass eine handwerksähnliche Betriebsform besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, GewArch, 1973, 157; Degenhart, Strukturwandel im Handwerk, DVBl. 1996, 551, 556). Die insoweit vorausgesetzte „handwerksähnliche“ Betriebsform dient nicht allein der Abgrenzung von einer industriellen Form der Fertigung, sondern stellt insoweit auch inhaltliche Anforderungen an die Tätigkeit, als dieser Begriff nur dann erfüllt ist, wenn diese ein Mindestmaß an Fachkenntnissen erfordert und einen gewissen Schwierigkeitsgrad aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, a.a.O., S. 158; Aberle, a.a.O., § 18 Rdnr. 9). Entspricht die Tätigkeit einem in der Anlage B, Abschnitt 2 aufgeführten Berufsbild, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein (typischer) Betrieb dieser Art in handwerksähnlicher Betriebsform ausgeübt wird (vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 01.08.1992, GewArch 1993, 74; Aberle, a.a.O., § 18 HwO Rdnr. 9). Ist dies jedoch, wie hier, nicht der Fall, weil die Berufsbezeichnung anders als die in der Anlage lautet, bedarf es der Überprüfung im Einzelfall, ob die beabsichtigte Tätigkeit Elemente der Handwerksmäßigkeit aufweist (vgl. Degenhart, Strukturwandel im Handwerk, DVBl. 1996, 551, 556). So setzt etwa die handwerksähnliche Betriebsform beim Gewerbe des „Schnellreinigers“ voraus, dass gewisse Fachkenntnisse bestehen und die Ausübung eine gewisse Anlernzeit erfordert (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, a.a.O.).
28 
Diese Auslegung steht auch in Übereinstimmung mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Auch wenn die bereits erwähnte Gesetzesinitiative der Bundesregierung und des Bundestags zum Ziel hatte, dass Tätigkeiten einfacher Art nicht in die Zuständigkeit der Handwerkskammer überführt werden sollten (vgl. Mierbach, a.a.O. S. 368; Kormann und Hüpers, Zweifelsfragen zur HwO-Novelle, GewArch 2004, 353, 356, Rdnr. 24), und die beabsichtigte „Klarstellung“ nicht Gesetz wurde, bedeutet dies nur, dass damit die auch schon bisher geltende Rechtslage fortgalt, wonach einfache Tätigkeiten nicht zur Zugehörigkeit bei der Handwerkskammer führten (vgl. Kormann, S. 406), da die Rechtsprechung auch schon bisher, selbst schon vor Einführung des Meisterzwangs im Jahr 1935, einfache Tätigkeiten nicht der Handwerkskammer zugeordnet hatte (Mierbach, a.a.O., S. 367). So hatte etwa das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 06.12.1963 (GewArch 1964, 83) entschieden, dass die Handwerksordnung nicht auf Tätigkeiten anzuwenden sei, die kein handwerkliches Können voraussetzten.
29 
Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die von der Klägerin beabsichtigte Tätigkeit nicht als handwerksähnliches Gewerbe einzustufen, da die Tätigkeit leicht und ohne größeren Zeitaufwand erlernbar ist und sich auf nur wenige Verrichtungen aus dem sehr viel umfassenderen Tätigkeitsgebiet eines „Kosmetikers“ beschränkt. Nach ihrer glaubhaften Aussage besteht ihre Tätigkeit lediglich in der Maniküre und Kunstnagelmodellage, wobei die Kunstnagelmodellage einen Anteil von 90 %, die der Maniküre derzeit nur 10 % ausmacht. Fest steht auch nach ihrer Aussage, dass ihre Ausbildung vor Ablegung der Prüfung auf einen kurzen Zeitraum beschränkt war und im wesentlichen aus einem Dreitageskurs in Theorie und Praxis und einem nachfolgenden dreimonatigen Praktikum in einem Nagelstudio unter Anleitung bestand. Der - gemessen an der dreijährigen Ausbildung zum Kosmetiker - geringe Ausbildungsbedarf, der hieraus ersichtliche unterdurchschnittliche Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit und der sehr eingeschränkte Umfang der von ihr angebotenen Verrichtungen erfüllen danach nicht die an ein handwerksähnliches Gewerbe zu stellenden Anforderungen. An dieser Feststellung würde im Übrigen auch die von der Beklagten für richtig erachtete entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 HwO im Bereich handwerksähnlicher Gewerbe nichts ändern. Denn von einer Ausübung der für das Gewerbe des „Kosmetikers“ zumindest wesentlichen Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 HwO) durch die Klägerin kann aus den vorgenanten Gründen erst recht keine Rede sein. Die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur Beklagten sind danach nicht erfüllt. Der Klage der Klägerin wurde danach im Ergebnis zu Recht statt gegeben.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
31 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
15 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe und der sie bestätigende Widerspruchsbescheid der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Die Aufnahme der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe gem. §§ 18, 10, 11 der Handwerksordnung (in der bei Erlass des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2934 - HwO -) stellt einen Verwaltungsakt dar. Dass die der Eintragung üblicherweise vorausgehende Mitteilung der Handwerkskammer gemäß §§ 18, 11 HwO bereits selbst als Verwaltungsakt zu werten ist (vgl. Honig, HwO, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 3), steht der Einstufung der Eintragung als Verwaltungsakt hier nicht entgegen, da eine derartige Mitteilung nicht erfolgt ist (vgl. § 12 HwO und hierzu Honig, HwO, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 2, 3. Spiegelstrich).
17 
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist auch sonst zulässig. Das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde insoweit durchgeführt: Denn die Klägerin hat nach erfolgter Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe hiergegen mit Schreiben vom 14.03.2003 Einwendungen erhoben, die als Widerspruch zu werten sind, auch wenn dieser Begriff im Schreiben nicht verwandt wird. Dass der hierauf ergangene Widerspruchsbescheid der Beklagten nicht von einem Widerspruch gegen die Eintragung, sondern von einem Antrag auf Löschung aus dem Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe ausging, ist insoweit unbeachtlich. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, wäre die Klage zumindest als Untätigkeitsklage zulässig.
18 
Für die Anfechtungsklage besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dass die Eintragung in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis auf eigenen Antrag der Klägerin erfolgt war, ist nach den Umständen unerheblich, da bereits aus dem vorangegangenen Befreiungsantrag und den nachträglichen Äußerungen der Klägerin deutlich wird, dass sie hiermit nicht einverstanden ist (vgl. hierzu Honig, a.a.O., § 11 Rdnr. 9).
19 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin auch in der Sache zu Recht stattgegeben. Denn die rechtlichen Voraussetzungen für deren Aufnahme in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe liegen nicht vor.
20 
Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 18, 19 und 20 HwO. Hiernach hat die Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber des Betriebs eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D zur Handwerksordnung mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinn dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist (§ 18 Abs. 2 HwO). Wer den selbstständigen Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO). Auf handwerksähnliche Gewerbe sind insoweit die §§ 10 Abs. 1, 11, 12, 13 Abs. 1 - 3, 5 sowie die §§ 14, 15 und 17 HwO entsprechend anzuwenden (§ 20 HwO).
21 
Die Eintragung in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe dient nicht der Zulassung zum Handwerk, da es deren im Falle eines handwerksähnlichen Gewerbes nicht bedarf (vgl. Aberle, Die deutsche Handwerksordnung, Nr. 335, § 18 HwO, Rdnr. 6), sondern ausschließlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Handwerkskammer (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) zu der der Industrie- und Handelskammer zum Zwecke einer qualifizierten Beratung des Gewerbetreibenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1997, GewArch 1998, 36). Nach der gesetzlichen Regelung (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 4 Satz 1 IHK-G) gehört als Gewerbetreibender zur IHK, wer nicht Mitglied der Handwerkskammer ist. Damit ist jeder Gewerbetreibende grundsätzlich einer der beiden Kammern zugeordnet (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, GewArch 1999, 193; Mierbach, Reinigung nach Hausfrauenart, GewArch 2005, 366), wobei der Zugehörigkeit zur Handwerkskammer insoweit gesetzlich Vorrang zukommt (vgl. hierzu Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 118; BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, GewArch 1999, 193). Inwieweit in diesem Zusammenhang im Zweifel und bis zum Beweis des Gegenteils von einer Mitgliedschaft bei der Industrie - und Handelskammer auszugehen ist (so Mierbach, a.a.O., S. 367; ablehnend Schmitz, Die Mitgliedschaft in den Handwerkskammern, GewArch 2005, 453), ist strittig, bedarf aber hier keiner näheren Erörterung.
22 
Gesetzliche Voraussetzung für die hier streitige Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe - und die damit verbundene Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der Beklagten (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) - ist nach §§ 18, 19 HwO ein Gewerbebetrieb in handwerklicher Betriebsform (vgl. § 18 Abs. 2 HwO) und die Aufnahme des Gewerbes in eine der Handwerksordnung als Anlage B Abschnitt 2 beigefügte Liste (zur Entstehungsgeschichte der Regelung vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, GewArch 1972, 64; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.1991, GewArch 1992, 146; BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, GewArch 1973, 235, und vom 22.02.1994, GewArch 1994, 248). Diese Voraussetzungen sind indessen im Fall der Klägerin nicht erfüllt, da die nach der Gewerbeanmeldung beabsichtigte - und zwischenzeitlich auch ausgeübte Tätigkeit - nicht als handwerksähnliches Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung einzustufen ist.
23 
Der beabsichtigte Betrieb eines Nagelstudios und die darin ausgeübte Tätigkeit der Klägerin sind in der vorgenannten Anlage zur Handwerksordnung nicht als handwerksähnliches Gewerbe aufgeführt. Die Beteiligten gehen indes zu Recht übereinstimmend davon aus, dass diese Tätigkeit einen Ausschnitt aus dem Berufsbild des „Kosmetikers“ bildet, der unter Ziff. 48 in der Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung als handwerksähnliches Gewerbe benannt ist, und ohne inhaltliche Änderung an die Stelle des Begriffs des „Schönheitspflegers“ getreten war, der (unter Ziff. 37) in der Anlage B der Handwerksordnung in der Fassung des Gesetzes vom 28.12.1965 (BGBl. 1966 I, S. 1) aufgeführt war, mit dessen Erlass die Handwerksordnung erstmals eine Regelung bezüglich der handwerksähnlichen Gewerbe aufwies (zur HwO 1965 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.1991, GewArch 1992, 146; BVerwG, Urteil vom 22.02.1994, a.a.O.). Dies ergibt sich bereits aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417), die, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.1994, GewArch 1994, 292; BVerwG, Urteil vom 12.07.1979 - 5 C 13/79 -), bei der Beurteilung der Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksähnlichen Gewerbe mit herangezogen werden kann. Denn darin ist das Tätigkeitsgebiet der Klägerin in § 4 Nr. 9 unter der Bezeichnung „Pflegende Kosmetik“ als Kerngebiet und in § 4 Abs. 2 Nr. 5 unter dem Begriff der „Nagelmodellage“ als Wahlqualifikation für dieses Berufsbild ausdrücklich aufgeführt.
24 
Da es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Tätigkeit aber nur um einen Teilausschnitt aus dem Berufsbild des Kosmetikers und nicht um dessen vollen Tätigkeitsbereich handelt, bedeutet dies nicht gleichsam automatisch, dass auch das auf einzelne Verrichtungen beschränkte Tätigkeitsfeld der Klägerin dem Begriff des Kosmetikers zuzuordnen und ebenfalls als handwerksähnlich im Sinne der HwO einzustufen sei und dass deshalb insoweit eine Verpflichtung zur Eintragung in das bei der Beklagten geführte Verzeichnis handwerksähnlicher Berufe begründet ist.
25 
Inwieweit von einem eintragungspflichtigen handwerksähnlichen Gewerbe auch dann auszugehen ist, wenn nur Teilbereiche des betreffenden Berufsbilds ausgeübt werden sollen, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bisher lediglich entschieden, wie eine handwerksähnliche Tätigkeit von einem Vollhandwerk abzugrenzen sei, wenn diese nur einen Ausschnitt aus dem Berufsbild des Vollhandwerks ausmacht (VGH Bad.-Württ.,Urteil vom 22.04.1994 - 14 S 271/94 -, GewArch 1994, 292), nicht jedoch die Frage einer Eintragungspflicht nach § 18 HwO bei nur teilweiser Ausübung des Berufsbilds eines in der Anlage B Abschnitt 2 aufgeführten Gewerbes. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.1994 (GewArch 1994, 248), die die Eintragungspflicht eines handwerksähnlichen Nebenbetriebs bei Bestehen eines der Industrie- und Handelskammer zuzuordnenden Hauptbetriebs verneint, betrifft, wie der Beklagten zuzugestehen ist, eine abweichende Fallgestaltung. Die hier interessierende Frage nach der Zugehörigkeit eines handwerksähnlichen Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 1 HwO zur Beklagten wurde dort ausdrücklich ausgeklammert (vgl. Urteil vom 22.02.1994, a.a.O., Rdnr. 14 a.E.). Die Problematik besteht vorliegend darin, dass im Fall der zulassungspflichtigen Handwerke in § 1 Abs. 2 HwO die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle davon abhängig gemacht wird, dass ein in der Anlage A aufgeführtes Gewerbe entweder vollständig umfasst wird oder zumindest Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Zudem wird in Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes (i.d.F. vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2933) im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen keine wesentlichen Tätigkeiten anzunehmen sind, worunter auch die Fallgestaltung fällt, dass die Tätigkeit in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden kann oder die Tätigkeit zwar eine längere Anlernzeit erfordert, für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks aber nebensächlich ist und auch nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist. Eine hiermit vergleichbare Regelung besteht bei einem handwerksähnlichen Gewerbe nach § 18 HwO indessen nicht.
26 
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten geht der Senat davon aus, dass im Fall einer Beschränkung der Tätigkeit auf Ausschnitte aus dem Berufsbild eines handwerksähnlichen Gewerbes - wie hier - die Regelung in § 1 Abs. 2 HwO über die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer bei zulassungspflichtigen Handwerken weder ausdrücklich noch sinngemäß herangezogen werden kann (vgl. Aberle, a.a.O., § 18, Rdnr. 6; Musielak/Detterbeck, Recht des Handwerks, § 18 HwO, Rdnr. 8;.Schmitz, a.a.O. S. 455). Denn die gesetzliche Regelung ist vor dem Hintergrund der durch die Handwerksordnung vorgenommenen Beschränkung der Berufsfreiheit zu sehen. Diese Problematik stellt sich indessen im vorliegenden Streit nicht, indem es allein um die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 18 HwO und die hieraus folgende Beitragspflicht zu Gunsten der Beklagten geht. Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung und des Bundestags, die die Übertragung der Regelung in § 1 Abs. 2 HwO auf zulassungsfreie Handwerke zum Ziel hatte, aufgrund der Einwendungen des Bundesrats nicht zum Erfolg führte (vgl. Mierbach, a.a.O., S. 368). Die Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 2 HwO im Falle eines handwerksähnlichen Gewerbes bedeutet im Ergebnis allerdings nur, dass bei Ausübung nur eines Teils des Tätigkeitsbereichs eines in der Anlage B Abschnitt 2 zur HwO aufgeführten Gewerbes die Entscheidung über eine Zugehörigkeit zur Beklagten - anstatt zur Industrie- und Handelskammer - allein auf der Grundlage der §§ 18 ff. HwO zu treffen ist (so auch Schmitz, a.a.O., S. 454).
27 
Auszugehen ist insoweit von der in § 18 Abs. 2 HwO geregelten Anforderung an die Zugehörigkeit zur Beklagten, dass einerseits ein Gewerbe im Sinne der Anlage B Abschnitt 2 betrieben und andererseits die entsprechende Tätigkeit in handwerksähnlicher Form ausgeübt wird. Wird, wie im Fall der Klägerin das tatsächlich ausgeübte Gewerbe in der Anlage B zur HwO nicht ausdrücklich genannt, ist nach Überzeugung des Senats für die Eintragung in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe jedenfalls Voraussetzung, dass die Tätigkeit einem darin genannten Gewerbe inhaltlich zuzuordnen ist und nicht etwa ein in der Anlage nicht genanntes Gewerbe ausgeübt wird. Hiervon ging auch das Verwaltungsgericht zu Recht aus, wobei dem Gericht auch darin zuzustimmen ist, dass die ausgeübte Tätigkeit, um das Erfordernis der Auflistung in der Anlage B zu erfüllen, jedenfalls die typische Erscheinungsform eines dort genannten Gewerbes erfüllen muss (so auch Musielak/Detterbeck, a.a.O., Rdnr. 10; Mierbach, a.a.O.; Aberle, a.a.O., Rdnr. 7). Dies bestimmt sich bei Vorliegen einer normativen Regelung über das in Frage stehende Berufsbild, wie hier, vorrangig nach dieser, andernfalls - bei handwerksähnlichen Gewerben im Regelfall - nach der Verkehrsauffassung. Das zudem bestehende Erfordernis der Ausübung eines handwerksähnlichen Gewerbes bedeutet, dass eine handwerksähnliche Betriebsform besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, GewArch, 1973, 157; Degenhart, Strukturwandel im Handwerk, DVBl. 1996, 551, 556). Die insoweit vorausgesetzte „handwerksähnliche“ Betriebsform dient nicht allein der Abgrenzung von einer industriellen Form der Fertigung, sondern stellt insoweit auch inhaltliche Anforderungen an die Tätigkeit, als dieser Begriff nur dann erfüllt ist, wenn diese ein Mindestmaß an Fachkenntnissen erfordert und einen gewissen Schwierigkeitsgrad aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, a.a.O., S. 158; Aberle, a.a.O., § 18 Rdnr. 9). Entspricht die Tätigkeit einem in der Anlage B, Abschnitt 2 aufgeführten Berufsbild, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein (typischer) Betrieb dieser Art in handwerksähnlicher Betriebsform ausgeübt wird (vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 01.08.1992, GewArch 1993, 74; Aberle, a.a.O., § 18 HwO Rdnr. 9). Ist dies jedoch, wie hier, nicht der Fall, weil die Berufsbezeichnung anders als die in der Anlage lautet, bedarf es der Überprüfung im Einzelfall, ob die beabsichtigte Tätigkeit Elemente der Handwerksmäßigkeit aufweist (vgl. Degenhart, Strukturwandel im Handwerk, DVBl. 1996, 551, 556). So setzt etwa die handwerksähnliche Betriebsform beim Gewerbe des „Schnellreinigers“ voraus, dass gewisse Fachkenntnisse bestehen und die Ausübung eine gewisse Anlernzeit erfordert (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.03.1973, a.a.O.).
28 
Diese Auslegung steht auch in Übereinstimmung mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Auch wenn die bereits erwähnte Gesetzesinitiative der Bundesregierung und des Bundestags zum Ziel hatte, dass Tätigkeiten einfacher Art nicht in die Zuständigkeit der Handwerkskammer überführt werden sollten (vgl. Mierbach, a.a.O. S. 368; Kormann und Hüpers, Zweifelsfragen zur HwO-Novelle, GewArch 2004, 353, 356, Rdnr. 24), und die beabsichtigte „Klarstellung“ nicht Gesetz wurde, bedeutet dies nur, dass damit die auch schon bisher geltende Rechtslage fortgalt, wonach einfache Tätigkeiten nicht zur Zugehörigkeit bei der Handwerkskammer führten (vgl. Kormann, S. 406), da die Rechtsprechung auch schon bisher, selbst schon vor Einführung des Meisterzwangs im Jahr 1935, einfache Tätigkeiten nicht der Handwerkskammer zugeordnet hatte (Mierbach, a.a.O., S. 367). So hatte etwa das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 06.12.1963 (GewArch 1964, 83) entschieden, dass die Handwerksordnung nicht auf Tätigkeiten anzuwenden sei, die kein handwerkliches Können voraussetzten.
29 
Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die von der Klägerin beabsichtigte Tätigkeit nicht als handwerksähnliches Gewerbe einzustufen, da die Tätigkeit leicht und ohne größeren Zeitaufwand erlernbar ist und sich auf nur wenige Verrichtungen aus dem sehr viel umfassenderen Tätigkeitsgebiet eines „Kosmetikers“ beschränkt. Nach ihrer glaubhaften Aussage besteht ihre Tätigkeit lediglich in der Maniküre und Kunstnagelmodellage, wobei die Kunstnagelmodellage einen Anteil von 90 %, die der Maniküre derzeit nur 10 % ausmacht. Fest steht auch nach ihrer Aussage, dass ihre Ausbildung vor Ablegung der Prüfung auf einen kurzen Zeitraum beschränkt war und im wesentlichen aus einem Dreitageskurs in Theorie und Praxis und einem nachfolgenden dreimonatigen Praktikum in einem Nagelstudio unter Anleitung bestand. Der - gemessen an der dreijährigen Ausbildung zum Kosmetiker - geringe Ausbildungsbedarf, der hieraus ersichtliche unterdurchschnittliche Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit und der sehr eingeschränkte Umfang der von ihr angebotenen Verrichtungen erfüllen danach nicht die an ein handwerksähnliches Gewerbe zu stellenden Anforderungen. An dieser Feststellung würde im Übrigen auch die von der Beklagten für richtig erachtete entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 HwO im Bereich handwerksähnlicher Gewerbe nichts ändern. Denn von einer Ausübung der für das Gewerbe des „Kosmetikers“ zumindest wesentlichen Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 HwO) durch die Klägerin kann aus den vorgenanten Gründen erst recht keine Rede sein. Die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur Beklagten sind danach nicht erfüllt. Der Klage der Klägerin wurde danach im Ergebnis zu Recht statt gegeben.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
31 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen § 4 der Verordnung des Landkreises S. über die Entsorgung bestimmter pflanzlicher Gartenabfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen durch Verbrennen - GartAbfVO. Die Vorschrift lässt das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November und vom 1. Februar bis 15. März unter bestimmten Bedingungen zu. Das Oberverwaltungsgericht hat den am 4. Juni 2012 gestellten Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt, weil er nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der GartAbfVO beim Gericht eingegangen ist. Eine Abweichung von der Ausschlussfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei auch nicht deshalb geboten, weil die GartAbfVO - wie die Antragsteller ergänzend vortrügen - jedenfalls nicht mehr mit dem am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen KrWG vereinbar sei. Auch die Vereinbarkeit der GartAbfVO mit dem neuen KrWG könne im Rahmen der den Antragstellern eröffneten indirekten Rechtsschutzmöglichkeiten überprüft werden.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

II.

3

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

4

1. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor.

5

Im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht hatten die Antragsteller geltend gemacht, dass inzwischen, also nach Erlass der GartAbfVO, im Landkreis ausreichend Einrichtungen für die durch das Abfallrecht geforderte Entsorgung von Gartenabfällen geschaffen worden seien; damit sei die Ermächtigung zur Regelung einer Beseitigung außerhalb von Entsorgungsanlagen entfallen (Schriftsatz vom 31. Mai 2012 S. 5). Mit der Beschwerde rügen sie, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

6

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kommt nur in Betracht, wenn das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war. Das ist hier nicht der Fall. Auf die Begründetheit des Normenkontrollantrags, in dessen Rahmen die Antragsteller zur zwischenzeitlichen Schaffung von Entsorgungseinrichtungen vorgetragen hatten, kam es nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht an; nach seiner Auffassung war der Antrag bereits unzulässig. Dass die GartAbfVO durch die Schaffung von Entsorgungseinrichtungen funktionslos geworden sei und in einem solchen Fall die Antragsfrist keine Anwendung finden könne, hatten die Antragsteller selbst nicht geltend gemacht. Ohne einen entsprechenden Vortrag musste das Oberverwaltungsgericht diesen Gedanken nicht in Erwägung ziehen. Anhaltspunkte für eine Funktionslosigkeit der GartAbfVO ergaben sich aus dem Vortrag der Antragsteller nicht. Funktionslos kann eine Norm nur werden, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (Urteile vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71 <76> = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 128 S. 121 f. und vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <214> = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 10, jeweils zu Bebauungsplänen). Dass eine Verwirklichung des § 4 GartAbfVO ausgeschlossen und ein Vertrauen auf die Fortgeltung der Norm nicht mehr schutzwürdig sein könnte, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller nicht; sie machen vielmehr selbst geltend, dass von der durch § 4 GartAbfVO eröffneten Möglichkeit, Gartenabfälle zu verbrennen, weiterhin umfangreich Gebrauch gemacht werde.

7

2. Bereits aus diesem Grund kann auch die im Hinblick auf die unterlassene Prüfung der Funktionslosigkeit geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1998 (a.a.O.) nicht vorliegen. Sie ist im Übrigen nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26) dargelegt. Mit welchem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz das Oberverwaltungsgericht von einem ebensolchen Rechtssatz des Urteils vom 3. Dezember 1998 abgewichen sein sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

8

3. Die Rechtssache hat schließlich nicht die von der Beschwerde geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde die Frage,

ob der Ablauf der Klagefrist des § 47 VwGO auch dann den Normenkontrollantrag unzulässig werden lässt, wenn die Verordnung infolge Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zwar nicht mehr rechtmäßig ist, dem Antragsteller aber andere Rechtsmittel zur Verfügung stehen, um seine Rechte zu wahren.

9

Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält zugleich eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Hieran fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt. So liegt es hier. Die Frage ist im Sinne des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten. Jedenfalls für Normenkontrollanträge nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gilt die Antragsfrist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift auch dann, wenn der Antragsteller geltend macht, die Rechtsvorschrift sei erst nach ihrer Bekanntmachung infolge einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 1 S 2114/99 - juris Rn. 53 f.; M. Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 47 Rn. 26). Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage, welche Bedeutung dem Fristerfordernis im Fall von Normenkontrollanträgen nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zukommt, wenn die Feststellung eingetretener Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans beantragt wird, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden (offengelassen auch im Urteil vom 3. Dezember 1998 a.a.O. S. 75 bzw. S. 121 und im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232/10 - NVwZ 2012, 429 Rn. 51). Die hier in Streit stehende GartAbfVO ist - wie dargelegt - nicht funktionslos geworden. Es geht auch nicht um einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

10

In der Literatur wird allerdings verbreitet gefordert, das an die Bekanntmachung der Rechtsvorschrift anknüpfende Fristerfordernis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht anzuwenden, wenn mit dem Normenkontrollantrag geltend gemacht wird, eine Rechtsvorschrift sei erst nach ihrer Bekanntmachung rechtswidrig geworden (Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. 1, Stand: August 2012, § 47 Rn. 38; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 290; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 47 Rn. 85; Giesberts, in: Posser/Wolf, VwGO, 2008, § 47 Rn. 55). Dem steht aber bereits der Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden; das gilt unabhängig davon, welche Gründe für die Unwirksamkeit der Rechtsvorschrift der Antragsteller geltend macht.

11

Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des Fristerfordernisses. Ursprünglich waren Normenkontrollanträge unbefristet zulässig. Durch das 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) wurde zunächst eine Frist von zwei Jahren ab Bekanntmachung der Rechtsvorschrift eingeführt; durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316) wurde diese Frist auf ein Jahr verkürzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, ohne Fristbindung sei es möglich, dass Normen, die bereits lange praktiziert würden und auf deren Rechtsgültigkeit sowohl die Behörden als auch die Bürger vertraut hätten, als Rechtsgrundlage für nicht bestandskräftige Entscheidungen entfielen; dies könne zu erheblichen Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit führen (BTDrucks 13/3993 S. 10, 16/2496 S. 17 f.). Zur hier in Rede stehenden Fallgruppe verhalten sich die Gesetzgebungsmaterialien nicht. Die Einführung der Antragsfrist und ihre nachfolgende Verkürzung zeigen jedoch, dass eine prinzipale Normenkontrolle nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass der Rechtsvorschrift zulässig sein soll. Im Übrigen soll es bei den außerhalb von § 47 VwGO gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten und der in diesen Verfahren gegebenen Befugnis der Verwaltungsgerichte bleiben, die Rechtsvorschrift inzident auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen (vgl. BTDrucks 13/3993 S. 10).

12

Auch Sinn und Zweck der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO rechtfertigen es nicht, das Fristerfordernis des § 47 Abs. 2 VwGO auf Anträge, mit denen eine nachträglich eingetretene Rechtswidrigkeit der Rechtsvorschrift geltend gemacht wird, nicht anzuwenden. Das Fristerfordernis führt zwar dazu, dass ein nachträgliches Rechtswidrigwerden einer Rechtsnorm mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO in aller Regel nicht geltend gemacht werden kann. Insoweit kann die Normenkontrolle ihren Zweck, die Verfahrensökonomie und den Rechtsschutz des Einzelnen zu verbessern (BTDrucks 3/1094 S. 6), nicht erreichen. Eine Notwendigkeit, die Normenkontrolle in diesen Fällen unbefristet oder innerhalb einer im Wege richterlicher Rechtsfortbildung festzulegenden Frist zuzulassen, ergibt sich hieraus jedoch nicht.

13

Verfassungsrecht gebietet es nicht, eine prinzipale Normenkontrolle gegen untergesetzliche Rechtsnormen einzuführen (BVerfG, Entscheidung vom 27. Juli 1971 - 2 BvR 443/70 - BVerfGE 31, 364 <370>; BVerwG, Beschlüsse vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B 38.93 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 117 = NVwZ-RR 1993, 513<514> und vom 2. September 1983 - BVerwG 4 BN 1.83 - BVerwGE 68, 12 <14>). Über die bestehenden Klagemöglichkeiten kann jedes subjektive Recht durchgesetzt werden; damit ist den Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt. Dass eine Rechtsvorschrift von Anfang an unwirksam war oder infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nachträglich rechtswidrig geworden ist, kann auch im Rahmen dieser Verfahren geltend gemacht werden; die Gerichte müssen die Wirksamkeit der Rechtsvorschrift, soweit entscheidungserheblich, auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO inzident prüfen.

14

Außerhalb des Städtebaurechts überlässt § 47 VwGO den Ländern die Entscheidung, ob die Normenkontrolle gegen im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften eröffnet werden soll oder nicht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO); ein lückenloser Rechtsschutz im Wege der prinzipalen Normenkontrolle wird insoweit nicht gewährleistet. Würden Normenkontrollanträge in Ländern, die die Normenkontrolle eröffnet haben, in der hier in Rede stehenden Konstellation ohne Einhaltung einer Frist zugelassen, würde dies dem Ziel des Bundesgesetzgebers widersprechen, die Zulässigkeit von Normenkontrollen im Interesse der Rechtssicherheit zeitlich zu beschränken. Die durch die Nichtanwendung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO entstehende Lücke könnte auch im Wege der Rechtsfortbildung nicht ohne Weiteres geschlossen werden. Insbesondere bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist unklar, durch welches Ereignis die Frist (erneut) in Lauf gesetzt werden sollte. Aber auch bei einer Rechtsänderung kommen unter Umständen verschiedene Anknüpfungspunkte in Betracht. Im Übrigen müsste nicht nur die Frist, sondern auch der Prüfungsmaßstab modifiziert werden. Denn wenn ein Normenkontrollantrag, mit dem ein nachträgliches Rechtswidrigwerden einer Rechtsvorschrift geltend gemacht wird, zu einer Vollüberprüfung der Rechtsvorschrift einschließlich ihrer ursprünglichen Wirksamkeit führen würde, würde das Fristerfordernis des § 47 Abs. 2 VwGO umgangen. Jedenfalls im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist für eine solche Rechtsfortbildung kein Raum. Die praktischen Schwierigkeiten, mit denen sich die Antragsteller bei der gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs auf behördliches Einschreiten gegen das Verbrennen von Gartenabfällen konfrontiert sehen, würden unabhängig von der hier in Rede stehenden Fristproblematik auch in den Bundesländern bestehen, die die Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht zugelassen haben.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die vom Beklagten erlassene zwangsgeldbewehrte Nutzungsuntersagungsverfügung vom 28. Juni 2011, mit der ihnen die derzeitige Haltung von 3 Eseln, 2 Schweinen und 2 Ziegen auf dem klägerischen Anwesen und die Nutzung von benachbarten Grundstücken als Weide für die genannten Tiere untersagt wird. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. November 2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kläger.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich der Sache nach auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die aufgrund eines Ortstermins getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die nähere Umgebung zum Grundstück der Kläger einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, sind nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich „im oben genannten maßgeblichen Straßengeviert“ (N. Straße, G.-straße, B.-straße und B.-weg) abgesehen von einem weiteren Architekturbüro, einem Feuerwehrhaus und einem Schuhmachermeister ausschließlich Wohngebäude befinden. Soweit die Kläger vortragen, in der G.-straße befinde sich auch eine Theaterwerkstatt mit Tanzstudio, liegt dieses Gebäude außerhalb des Straßengevierts. Angesichts des mittig innerhalb des Straßengevierts liegenden Anwesens der Kläger hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass wohl nur die Bebauung innerhalb des Straßengevierts für das Grundstück der Kläger prägend sein kann. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern. Selbst aber wenn man das westlich der G.-straße an der N. Straße (Haus-Nr. 14) anliegende Grundstück berücksichtigen würde, an dessen Gebäude eine Tafel mit der Aufschrift „Theaterlabor“ angebracht ist, so stellte das den Charakter der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet nicht infrage. Denn auch Anlagen für kulturelle Zwecke sind im allgemeinen Wohngebiet zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Unerheblich ist auch, dass das im Straßengeviert gelegene Feuerwehrhaus im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zugelassen werden kann und eine Ausnahmegenehmigung nicht vorgelegt wurde (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO; vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2014 - 9 B 10.2528 - juris). Dass in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 BauNVO Vorhaben nur ausnahmsweise zulässig sind, steht der Annahme eines allgemeinen „faktischen“ Wohngebiets noch nicht entgegen (BVerwG, B.v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 - juris). Ob für die Errichtung des Feuerwehrhauses ausdrücklich eine Ausnahme nach § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO erteilt wurde, kann dahinstehen, weil eine bauaufsichtlich zugelassene Nutzung Bestandsschutz genießt. Ohne Einfluss auf den Wohngebietscharakter der näheren Umgebung ist schließlich, dass außerhalb des Straßengevierts auf der Zufahrt zur FlNr. ... südlich der N. Straße weidende Kühe auf eine Breite von 5 m bis an die Straße herankommen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass das unbebaute Grundstück FlNr. ... in den Außenbereich übergeht, nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt und in bodenrechtlicher Hinsicht für das Straßengeviert, in dessen Mitte sich das klägerische Grundstück befindet, nicht mehr prägend ist. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft. Nichts anderes gilt für den Vortrag, weiter westlich direkt nach dem W. Weg würden ebenfalls Kühe weiden. Davon abgesehen wird die Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB durch die vorhandene Bebauung und ihre Nutzung geprägt, nicht aber durch außerhalb der umgebenden Bebauung vorhandene Flächen für weidende Kühe. Soweit eingewandt wird, die G.-straße steige nach Norden hin deutlich an, wurde dies vom Verwaltungsgericht berücksichtigt. Danach ändere auch eine Unterteilung des Straßengevierts wegen des Höhenversatzes zur G.-straße hin nichts an der Einstufung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet, weil die angeführten Nutzungen (weiteres Architekturbüro, Feuerwehrhaus, Schuhmachermeister und Wohngebäude) allesamt im unteren Teil des Straßengevierts liegen würden. Auch dies ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die von den Klägern eingewandten Lärmwirkungen aus der umliegenden Landwirtschaft lassen den Gebietscharakter der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet unberührt. Ob die in der Baugenehmigung vom 25. Januar 1999 festgelegten Immissionswerte in Höhe der Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet ebenfalls für das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebiets sprechen, kann dahinstehen.

bb) Soweit die Kläger in ihrem außerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenem Schriftsatz vom 29. Mai 2013 u. a. einwenden, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellungen im Ortstermin nur nach den Äußerlichkeiten der jeweiligen Anwesen getroffen, alleine vom äußeren Augenschein könne nicht auf die tatsächliche Aufgabe der Landwirtschaft geschlossen werden, berufen sie sich auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO). Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 - 8 B 125/09 - juris Rn. 23 m. w. N.). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht, weil schon nicht hinreichend konkret dargelegt wird, hinsichtlich welcher ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude in der näheren Umgebung weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären. Aus dem etwaigen Bestehen einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer können jedenfalls keine Schlussfolgerungen auf den Fortbestand einer landwirtschaftlichen Hofstelle in der näheren Umgebung gezogen werden.

b) Der Vortrag, im Zeitpunkt der Genehmigung des Kleintierstalls am 25. Januar 1999 habe erst recht kein allgemeines Wohngebiet vorgelegen, weil zu diesem Zeitpunkt die Grundstücke nördlich und östlich des Klägergrundstücks noch unbebaut und südlich der N. Straße landwirtschaftlich genutzte Flächen vorhanden gewesen seien, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Auch wenn die beiden Wohnhäuser auf den unmittelbar östlich und nördlich an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstücken im Jahr 1999 noch nicht errichtet waren, ändert das angesichts der weit überwiegenden Wohnbebauung ebenso wenig den Wohngebietscharakter der näheren Umgebung wie die seinerzeit noch geringere Dichte der Bebauung. Aus „ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäuden“ im Bereich der N. Straße oder landwirtschaftlich genutzten Flächen südlich der N. Straße lässt sich nichts für die Annahme gewinnen, die nähere Umgebung habe im Jahr 1999 noch keinem allgemeinen Wohngebiet entsprochen.

c) Der Einwand, den Klägern sei mit Bescheid vom 25. Januar 1999 ein Kleintierstall mit einer Fläche von 23 m² bauaufsichtlich genehmigt worden, die Bebauung sei zu dieser Zeit vollkommen anders gewesen, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich aus dem in der Bauvorlage im Bestand eingezeichneten Kleintierstall keine Rechte zu Art und Umfang der Tierhaltung über das durch § 14 BauNVO zulässige Maß hinaus ableiten lassen. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist schon zweifelhaft, ob sich die Feststellungswirkung der erteilten Baugenehmigung auf eine im Bestand eingetragene Nutzung erstreckt. Unabhängig davon ergibt sich aber weder aus dem Bauantrag noch aus einer Betriebsbeschreibung, dass eine Tierhaltung mit den von den Klägern gehaltenen Arten und im ausgeübten Umfang genehmigt ist. Soweit die Kläger darlegen, dass unmittelbar an das Klägergrundstück erst im Jahr 2005 und 2010 gebaut worden sei, wird auf die vorstehenden Ausführungen in Nr. 1 Buchst. b) verwiesen.

d) Der Einwand, in der Genehmigung seien weder eine Tierart noch eine bestimmte Anzahl benannt, Tierart und Tieranzahl würden somit den Klägern überlassen bleiben, geht fehl.

Mangels Angaben in den Bauvorlagen zum Umfang der beabsichtigten Tierhaltung im Kleintierstall bemisst sich deren Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Insoweit führt das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass die Kleintierhaltung nur Tiere erfasst, deren Haltung in Baugebieten typischerweise üblich und ungefährlich ist und, soweit es um Wohngebiete geht, typischerweise einer im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung dient (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1984 - 4 B 20/84 - NVwZ 1984, 647). Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die von den Klägern ausgeübte Haltung von Eseln, Schweinen und Ziegen in einem Stallgebäude und auf Weideflächen nach Art und Anzahl der Tiere einem allgemeinen Wohngebiet widerspricht und dass diese Tierhaltung das in diesem Gebiet nach der Verkehrsanschauung Übliche überschreitet, weil das Anwesen der Kläger inmitten des faktischen Wohngebiets und nicht etwa am äußersten Rand des Baugebiets im Übergang zum Außenbereich liegt. An dieser Bewertung ändert sich auch dann nichts, wenn eingestellt wird, dass zwei Wohngebäude nördlich und östlich des Klägergrundstücks erst in den Jahren 2005 und 2010 errichtet wurden. Die von den Klägern konkret ausgeübte Tierhaltung in einem Stallgebäude und auf Weideflächen hält sich nicht im Rahmen des für eine Wohnnutzung Üblichen. Sowohl Esel als auch Ziegen und Schweine sind unabhängig von ihrer Einstufung als Groß- oder Kleintiere typischerweise nicht in einem Wohngebiet zu erwarten; ihre Haltung liegt nicht im Rahmen einer typischerweise der Wohnnutzung dienenden Freizeitbetätigung. Auch ändert sich die Lage des klägerischen Anwesens inmitten des faktischen Wohngebiets nicht dadurch, dass zwei Wohngebäude im Jahr 1999 noch nicht errichtet waren. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob Ziegen oder Schweine als Kleintiere i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO anzusehen sind. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass die von den Klägern aufgenommene Tierhaltung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt, für die es an einer Genehmigung fehlt. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

e) Auch der Umstand, dass der Kläger seit dem 22. November 2012 einen landwirtschaftlichen Betrieb aufgenommen hat, der aus dem streitgegenständlichen Anwesen und einem weitaus größeren Anwesen an anderer Stelle besteht, lässt keine andere rechtliche Bewertung zu. Denn die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung im gegenständlichen Anwesen ist im vorliegenden allgemeinen Wohngebiet nicht zulassungsfähig.

Ebenso wenig lässt sich aus dem Betrieb des Bio-Ladens der Kläger oder ihrer Tätigkeit im Bereich der Tierkinesiologie ableiten, eine Tierhaltung in dem von den Klägern betriebenen Umfang sei gleichsam mitgenehmigt.

f) Auch die weiteren Darlegungen der Kläger zum Vorliegen eines Bestandsschutzes führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Angesichts des geringen Umfangs der Tierhaltung der Kläger (nach dem Formblatt „Allgemeine Viehzählung“ vom 3. Dezember 1992 3 Schafe und 8 Hühner) bestehen keine ernstlichen Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass sich die Kläger auf keinen aus der ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung folgenden Bestandsschutz für ihre Tierhaltung berufen können. Insbesondere ist auszuschließen, dass sich aus der (erst) in der Bauvorlage zur Baugenehmigung vom 25. Januar 1999 im Bestand eingetragenen Bezeichnung „Kleintierstall“ ergeben könnte, dieser dürfe nach wie vor landwirtschaftlich genutzt werden. Unabhängig davon ist nicht zu ersehen, dass die von den Klägern gehaltenen Tiere zu irgendeinem Zeitpunkt anderen als Freizeitzwecken oder einem über die eigene Versorgung hinausgehenden landwirtschaftlichen Zweck gedient hätten.

g) Mit dem Vortrag, bei der Tierzählung am 3. Dezember 1992 habe der Kläger bereits die Haltung von 3 Schafen angegeben, der Beklagte habe diese Haltung geduldet und mit Bescheid vom 25. Januar 1999 auch noch einen Kleintierstall genehmigt, werden keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt.

Amtliche Viehzählungen erfolgen auf Grundlage des Gesetzes über Agrarstatistiken (AgrStatG) bzw. des früheren Viehzählungsgesetzes. Die amtliche Viehzählung dient der Erfassung der Viehbestände für die Agrarstatistik und nicht der bauaufsichtlichen Kontrolle; sie wurde vom Veterinäramt durchgeführt und nicht von der Bauaufsichtsbehörde. Dementsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, die für bauaufsichtliche Maßnahmen zuständige Bauaufsichtsbehörde habe eine Nutztierhaltung geduldet. Davon abgesehen unterliegt die Befugnis zum Erlass bauaufsichtlicher Maßnahmen nicht der Verwirkung, weil sie kein subjektives Recht ist, auf das verzichtet werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.1969 - 133 II 66 - BayVBl 1970, 103). Auch hindert die schlichte Duldung den Erlass einer Nutzungsuntersagung ohne Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2012 - 14 CS 12.242 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 6.12.2011 - 15 CS 11.2402 - juris Rn. 12; jeweils m. w. N.). Als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung gewährt § 14 BauNVO dem Nachbarn zudem unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs (BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 4 C 12/03 - juris Rn. 28). Insoweit wäre es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Bauaufsichtsbehörde trotz längerer Duldung eines baurechtswidrigen Zustands aus Anlass von Nachbarbeschwerden gegen eine nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Nutzung bauaufsichtlich einschreitet.

h) Dass Lärmwirkungen auch von der östlich verlaufenden Eisenbahnstrecke und von umliegenden Bauernhöfen verursacht werden, verhilft dem Zulassungsantrag der Kläger nicht zum Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es auf die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen durch die Kläger nicht ankommt, weil die von den Klägern ausgeübte Tierhaltung bereits den Rahmen des für eine Wohnnutzung Üblichen übersteigt. Das ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht ernstlich zweifelhaft.

2. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte und zwangsgeldbewehrte Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. November 2014 i. d. F. des Bescheids vom 18. Dezember 2014, womit ihr nach Nachbarbeschwerden als Eigentümerin untersagt wurde, das für Wohnzwecke genehmigte Gebäude auf dem Grundstück D... Straße ..., FlNr. 6907 Gemarkung Schweinfurt für Zwecke der Prostitution zu nutzen.

Die Antragstellerin hat gegen die Bescheide Klage erhoben. Ferner hat sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2015 abgelehnt. Die untersagte Nutzung sei formell baurechtswidrig, da für das Grundstück FlNr. 6907 Gemarkung Schweinfurt nach den vorliegenden Baugenehmigungen ausschließlich eine Wohnnutzung genehmigt sei, während die tatsächliche Nutzung als Bordell bzw. bordellartiger Betrieb zu qualifizieren sei. Allein der Verstoß gegen das formelle Baurecht rechtfertige regelmäßig den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Unabhängig davon, ob die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet oder einem faktischen Mischgebiet entspreche, sei die Nutzung des Gebäudes zur Ausübung der Prostitution nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 ändere daran nichts. Bei der Tätigkeit von Prostituierten handle es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit. Ein die Nutzungsuntersagung hindernder Vertrauensschutz stehe der Antragstellerin nicht zu.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Die Nachbarbeschwerden vom 21. August 2013 und vom 12. August 2014 seien der Antragstellerin nicht bekannt. Beim Betrieb der Antragstellerin handele es sich nicht um einen bordellartigen Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Von außen sei das Anwesen überhaupt nicht als Bordell zu erkennen. Milieutypische Merkmale wie auffällige Leuchtreklame oder rote Lichter seien nicht vorhanden. Vom Anwesen der Antragstellerin gehe keine Störung der umgebenden Mischgebietsnutzung aus. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Tätigkeit der Antragstellerin unverzüglich beendet werden müsse, obwohl diese der Antragsgegnerin seit über zehn Jahren bekannt sei.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Januar 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Stadt Schweinfurt vom 13. November 2014 i. d. F. des Bescheids vom 18. Dezember 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdebegründung beinhalte keinen Antrag i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die untersagte Nutzung sei mangels entsprechender Baugenehmigung formell illegal. Es stehe außer Zweifel, dass sie auch materiell unzulässig sei. Selbst wenn hier von einem Mischgebiet auszugehen sei, erzeuge der Bordellbetrieb typischerweise Störungen, die gebietsunverträglich seien. Wie sich aus der dem Verwaltungsgericht zugeleiteten Fotoserie ergebe, könne von dem von der Antragstellerin behaupteten diskreten Erscheinungsbild des Hauses „La Playa“ keine Rede sein. Gründe oder Anhaltspunkte, die für eine Duldung oder ein dauerhaftes Nichteinschreiten der Antragsgegnerin nach § 76 BayBO sprächen, seien nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Die Antragsgegnerin hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdebegründung der Antragstellerin entgegen der Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen bestimmten Antrag enthält. Der Beschwerdeantrag braucht aber nicht ausdrücklich als solcher gestellt zu sein; er kann sich auch aus den Beschwerdegründen ergeben (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21). Diesen lässt sich hier mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, mit welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch die Antragstellerin angefochten wird.

2. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die im Wohnhaus der Antragstellerin ausgeübte Prostitution baurechtlich keine Wohnungsprostitution im Sinne der Rechtsprechung darstellt, sondern als Bordell bzw. bordellartiger Betrieb zu qualifizieren ist. Die Nutzung zu Zwecken der Prostitution präge das Gebäude, von einer wohnähnlichen Erscheinung der Nutzung könne nicht die Rede sein. Dem wird im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Entgegen diesem Vorbringen kann keine Rede davon sein, dass das Anwesen D... Straße ... von außen überhaupt nicht als Bordell zu erkennen ist. Wie vielmehr aus der von der Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht vorgelegten Fotoserie ersichtlich wird und worauf auch das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, tritt das Gebäude aufgrund der Beleuchtung der Fenster vor allem im ersten Stockwerk eindeutig als bordellartiger Betrieb in Erscheinung (vgl. Fotos Nrn. 1, 2, 2 A, 2 B und 3 der Fotoserie v. 18.12.2014).

Soweit die Antragstellerin vorbringt, im Rahmen der typischen Nutzung eines hier vorliegenden faktischen Mischgebiets sei zu klären, ob eine Störung vom Anwesen ausgeht, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein bordellartiger Betrieb - unabhängig davon, ob er als sonstiger Gewerbebetrieb i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO oder als Vergnügungsstätte i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO einzuordnen ist - mit der im Mischgebiet ebenfalls zulässigen Wohnnutzung unverträglich ist (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 4 C 8/12 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 16.5.2008 -9 ZB 07.3224 - juris Rn. 7; B. v. 26.9.2014 - 15 ZB 13.656 - juris Rn. 6, B. v. 10.6.2010 -1 ZB 09.1971 - juris Rn. 20).

Soweit im Beschwerdevorbringen lediglich der erstinstanzliche Vortrag der Antragstellerin wiederholt wird, die Antragsgegnerin habe seit langem Kenntnis von der Ausübung der Prostitution gehabt, fehlt es an der notwendigen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass die Antragstellerin keinerlei Nachweise vorgelegt habe, die irgendwelche Anhaltspunkte für eine solche positive Kenntnis der Antragsgegnerin bieten könnten. Weder müsse sich die Bauaufsichtsbehörde etwaiges polizeiliches Wissen und Tätigwerden zurechnen lassen noch erfolgte Gewerbeanmeldungen. Solche Nachweise werden auch im Beschwerdevorbringen nicht vorgelegt. Eine bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde ist im Übrigen nicht geeignet, ein für die Ausübung des Verwaltungsermessens beachtliches Vertrauen darin zu begründen, gegen eine baurechtswidrige Anlage werde auch künftig nicht eingeschritten. Einen rechtlichen bedeutsamen Erklärungswert hat diese bloße Untätigkeit nicht (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2013 - 15 ZB 13.201 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Mangels festgestellter Duldung eines illegalen Zustands mit Wissen und Wollen der Bauaufsichtsbehörde über einen längeren Zeitraum bedurfte es hier auch nicht eines besonderen Dringlichkeitsinteresses für die Anordnung des Sofortvollzugs durch die Antragsgegnerin. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung in der Regel gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO vorliegen (vgl. BayVGH, B. v. 23.8.2012 - 15 CS 12.130 - juris Rn. 13; B. v. 2.11.2011 - 2 CS 11.1558 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 366.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Gastronomie- und Gewerbeflächen in vier Spielhallen und ein Sportcafé.

Das Baugrundstück FlNrn. 5080/12 und 5080/13 Gemarkung Schweinfurt liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25/II „Am H...“ der Beklagten und ist mit einem „Erlebniszentrum“ bebaut, das mit Bescheiden vom 8. April 1991, 13. November 1991, 15. Oktober 1996, 10 April 1997, 6. September 1999 und 12. Februar 2001 als Rockcafé und Verkaufslager (später Fitnessstudio) im Erdgeschoß und einer Diskothek mit Galerie im Obergeschoß sowie verschiedenen Erweiterungen bauaufsichtlich genehmigt wurde. Die Diskothek wird mit 320 Besucherplätzen, das Café mit 125 Besucherplätzen betrieben (vgl. Genehmigungsbescheid vom 6. September 1999). Im Bebauungsplan vom 21. Dezember 1987 in der Fassung der 8. Änderung vom 21. November 2011 ist für den maßgeblichen Bereich ein Gewerbegebiet entsprechend der BauNVO 1977 festgesetzt.

Nordöstlich des Bauvorhabens auf der gegenüberliegenden Straßenseite der A...-...-Straße befinden sich, ebenfalls in einem festgesetzten Gewerbegebiet, eine kerngebietstypische Diskothek sowie nördlich daran anschließend zwei kerngebietstypische Spielhallen. Südöstlich schließt sich eine SB-Autowaschanlage sowie – außerhalb des Bebauungsplans – ein Feuerwehrgelände an; südwestlich verläuft die Bundesstraße 303. Nordwestlich des Bauvorhabens folgen mehrere Grundstücke mit Gebrauchtwagenhandel, Baumaschinenverleih, Fahrzeughandel mit Werkstatt sowie insgesamt drei Wohngebäuden. Weiter nordwestlich daran anschließend folgt ein festgesetztes Mischgebiet mit einem Textildiscounter und einem Getränkemarkt.

Die Anträge der Klägerin auf Nutzungsänderung von Gastronomie- und Gewerbeflächen im Erdgeschoß in vier Spielhallen und ein Sportcafé sowie auf Erteilung einer „Ausnahme“ (gemeint: Befreiung) vom Bebauungsplan wurden von der Beklagten mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 abgelehnt.

Die hiergegen eingelegte Klage zum Verwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 19. Juni 2012 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorhaben im festgesetzten Gewerbegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung bestehe nicht, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Unabhängig davon stünden dem Vorhaben gewichtige Interessen in Form von städtebaulichen Gründen entgegen.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe einen Anspruch auf Befreiung, da die Grundzüge der Planung, die auf die Ansiedelung einer Vielzahl von Betrieben mit überregionalem Einzugsgebiet und den Anschluss an eine überregionale Verbindungsstraße abzielten, nicht berührt seien. Darüber hinaus erfolge die Nutzung in einem Gebäude, das bereits als Vergnügungsstätte genehmigt sei. Unabhängig davon sei der Bebauungsplan unwirksam und bestehe ein Anspruch auch aus § 34 BauGB, da die nähere Umgebung als Gemengelage einzustufen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin im Hinblick auf § 24 GlüStV i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGGlüStV noch ein Rechtsschutzbedürfnis hat (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2014 – 2 ZB 11.1775 – juris Rn. 3), weil danach die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubniserteilung für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, ausnahmslos ausgeschlossen ist. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen jedenfalls keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Die im Zulassungsvorbringen angeführten Gründe führen nicht zur Zulassung der Berufung, weil sich daraus unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Nutzungsänderung und Befreiung ergibt.

a) Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO 1977 unzulässig und auch nicht ausnahmsweise zulässig. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB.

Der Bebauungsplan Nr. 25/II der Beklagten setzt für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1977 fest. Dort ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – das geplante Vorhaben von vier kerngebietstypischen Spielhallen, die aufgrund der baulichen und betrieblichen Ausgestaltung baurechtlich als Einheit zu sehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2014 – 9 ZB 11.2567 – juris Rn. 11), weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1988 – 4 B 119/88 – juris Rn. 4).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, da dadurch – wie das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen zutreffend festgestellt hat – die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Klägerin trägt vor, dass es sich um eine Vergnügungsstätte in einem Baugebiet mit Anschluss an eine überregionale Verbindungsstraße handle und bereits weitere Vergnügungsstätten vorhanden seien. Die Plankonzeption stelle daher darauf ab, dass sich Betriebe mit überregionalem Einzugsbereich ansiedelten. Zwar ist es möglich, dass eine Vergnügungsstätte an einer überregionalen Verbindungsstraße in einem Gewerbegebiet unter Würdigung der maßgeblichen Planungssituation die Grundzüge der Planung nicht berührt (vgl. BayVGH, U.v. 24.3.2011 – 2 B 11.59 – juris Rn. 34). Dies ist jedoch anders zu beurteilen, wenn eine (weitere) Befreiung zu einer anderen Prägung des Gebiets führen würde (vgl. OVG RP, B.v. 25.4.2012 – 8 A 10046/12 – ZfBR 2012, 479 = juris Rn. 15). Die Gefahr eines Umkippens des vergleichsweise kleinen und kleinteilig strukturierten Gewerbegebiets südwestlich der A...-...-Straße und ein sog. „Trading down“-Effekt ist jedenfalls bei der im Gebäude auf dem Baugrundstück bereits vorhandenen kerngebietstypischen Vergnügungsstätte unter Berücksichtigung der geplanten vier weiteren kerngebietstypischen Spielhallen nicht von der Hand zu weisen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2279 – juris Rn. 19; OVG RP, B.v. 25.4.2012 – 8 A 10046/12 – ZfBR 2012, 479 = juris Rn. 13). Auch sofern – mit der Argumentation der Klägerin – gegebenenfalls auf einen größeren Umgriff abgestellt würde, bestünde die Gefahr eines Umkippens im südlichen Bereich des Bebauungsplangebiets, da sich die beantragten Vergnügungsstätten hier mit den vorhandenen zwei kerngebietstypischen Diskotheken und zwei kerngebietstypischen Spielhallen konzentrieren würden (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2012 – 15 ZB 11.460 – juris Rn. 13). Auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, insbesondere die städtebauliche Vertretbarkeit und die Wahrung nachbarlicher Interessen sowie eventuelle Ermessenserwägungen kommt es daher nicht weiter an (vgl. BVerwG, B.v. 1.11.1999 – 4 B 3/99 – juris Rn. 13; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.11.2014, § 31 Rn. 35 m.w.N.).

b) Die Klägerin hat auch bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans keinen Anspruch auf Genehmigung einer Nutzungsänderung. Insoweit kann offen bleiben, ob die von der Klägerin geltend gemachten Mängel zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 25/II „ Am H...“ führen.

Unterstellt, der maßgebliche Bebauungsplan der Beklagten wäre unwirksam, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegenen Vorhabens nach § 34 BauGB. Danach ist das geplante Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung dabei einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB). Maßstabsbildend ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38/13 – juris Rn. 7). Für die Beurteilung des Einfügens ist dabei auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen (BVerwG, B.v. 13.5.2014 – a.a.O. – juris Rn. 15).

Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob es sich bei dem maßgeblichen Gebiet um – wie die Klägerin meint – eine Gemengelage handelt oder ein faktisches Gewerbegebiet vorliegt. Denn in beiden Fällen ist die Errichtung der geplanten vier kerngebietstypischen Spielhallen mit einer Gesamtgröße von 609,9 m2 bauplanungsrechtlich unzulässig.

Geht man von einem faktischen Gewerbegebiet aus, sind Vergnügungsstätten nicht allgemein, sondern nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Hiervon werden Vergnügungsstätten aller Arten und Größen erfasst, so dass hierunter auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten fallen (BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2279 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die Zulassung weiterer Spielhallen kann insoweit aber an § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO scheitern. Danach sind die bei den einzelnen Baugebieten aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sind bereits Vergnügungsstätten im maßgeblichen Gebiet vorhanden, widerspricht die Zulassung weiterer Vergnügungsstätten nicht erst dann der Eigenart eines Gewerbegebiets, wenn das Entstehen eines Vergnügungsviertels zu besorgen ist. Ausnahmsweise zulässige Anlagen können vielmehr bereits nach ihrer Anzahl der Eigenart des konkreten Baugebiets widersprechen. Eine im Baugebiet lediglich ausnahmsweise zulässige Anlage ist unzulässig, wenn es ansonsten zu einer Häufung solcher Anlagen im Baugebiet käme (BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2279 – juris Rn. 18; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 RdNr. 18; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 15 BauNVO Rn. 15). Eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Spielhalle kann deshalb im konkreten Fall der Eigenart des Baugebiets hinsichtlich der Anzahl bereits dann widersprechen, wenn es dort schon einen solchen Betrieb oder sogar mehrere derartige Betriebe gibt (vgl. für Bordelle: BVerwG, U.v. 25.11.1983 – 4 C 21/83 – BVerwGE 68, 213). So liegt der Fall hier.

Die Zulassung weiterer vier Spielhallen mit Kerngebietstypik in einem Umfeld, in dem bereits zwei kerngebietstypische Vergnügungsstätten vorhanden sind, ist in einem faktischen Gewerbegebiet städtebaulich nicht vertretbar, weil sie den Gebietscharakter wegen der Häufung der Vergnügungsstätten verändern würde. In diesem Zusammenhang sind auch die am Rande des maßgeblichen Gebiets angrenzenden, bereits vorhandenen zwei kerngebietstypischen Spielhallen auf FlNr. 5035/9 Gemarkung Schweinfurt nordöstlich der Diskothek „M...“ zu berücksichtigen. Hieraus ergäbe sich zumindest im südlichen Bereich des gesamten Bebauungsplangebiets eine Konzentration von Vergnügungsstätten. Zudem befinden sich auf den Betriebsgrundstücken nordöstlich des Baugrundstücks insgesamt drei Wohngebäude im maßgeblichen Umgriff und in einer Entfernung von lediglich ca. 80 bis 140 m zum beantragten Vorhaben. Auch wenn deren Schutzwürdigkeit eingeschränkt sein dürfte und diese näher zur Diskothek auf FlNr. 5035/8 Gemarkung Schweinfurt liegen als zum Baugrundstück, verbietet sich, gerade hier eine Anhäufung von insgesamt vier kerngebietstypischen Spielstätten auf dem Baugrundstück zuzulassen. Auch soweit der Kläger eine Genehmigung im Wege der Befreiung für möglich ansieht, würde dies daran scheitern, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung – wie oben ausgeführt – nicht vorliegen.

Im Ergebnis gilt dies auch dann, wenn man von einer sog. Gemengelage ausgeht. Denn auch in dieser Situation scheitert die Genehmigung einer Anhäufung von Spielstätten aus den vorgenannten Gründen bauplanungsrechtlich, weil sie sich unter Berücksichtigung des im „Einfügen“ enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, a.a.O., § 15 Rn. 6) nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren maßgeblichen Umgebung einfügen würde (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2279 – juris Rn. 20). Die Nutzungsart Vergnügungsstätte erhielte ein – im Hinblick auf die Struktur und Zusammensetzung des maßgeblichen Gebiets – unzulässiges Übergewicht (vgl. HessVGH, B.v. 25.8.2008 – 3 ZU 2566/07 – BauR 2009, 781 = juris Rn. 17). Auf einen etwaigen „trading-down“-Effekt kommt es insoweit nicht an.

2. Aus den dargelegten Gründen wirft die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Die entscheidungserheblichen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne weiteres beantworten. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 28, 32).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (600,-- Euro/m2 bei 609,9 m2).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob bei einer grundsätzlich erlaubten Abstandnahme des Planungsträgers von einer abschließenden Konfliktbewältigung der ungeklärten Erschließungssituation im Bebauungsplan und Verweisung auf nachfolgende Fachplanungen, welche anschließend in eine das Stadium der Planreife gemäß § 33 Abs. 1 BauGB erreichende Bebauungsplanänderung münden und ein hinreichendes Erschließungskonzept beinhalten, gleichwohl noch keine Erschließungspflicht der Gemeinde aus rechtstreuem Verhalten begründen und nach wie vor auch eine negative Beurteilungsprognose der Erschließbarkeit rechtfertigen". Diese Frage bedarf der Auslegung. Der Sache nach geht es dem Kläger offensichtlich darum, klären zu lassen, ob eine Erschließungspflicht einer Gemeinde und damit korrespondierend ein Erschließungsanspruch eines Bauantragstellers besteht, wenn bei einem als unwirksam erkannten Bebauungsplan das zur Heilung des Mangels eingeleitete Bebauungsplanänderungsverfahren das Stadium der Planreife i.S.d. § 33 Abs. 1 BauGB erreicht hat. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Vorhaben des Klägers nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht nach § 33 BauGB, sondern als Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist (UA S. 9). Dass in einem solchen Fall eine Erschließungspflicht der Gemeinde nicht besteht, liegt auf der Hand. Zudem fehlt es nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts an dem zur Begründung einer gemeindlichen Erschließungspflicht erforderlichen Erschließungsangebot des Klägers oder eines Dritten an die beigeladene Gemeinde (Beschluss vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 7.91 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 30).

3

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder Bundesverfassungsgerichts widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). Er ist hier nicht dargelegt. Der Kläger beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2007 - BVerwG 4 BN 10.07 - genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Konfliktverlagerung auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren fehlerhaft verneint habe. Die unrichtige Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes, so sie denn vorläge, begründet aber keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).

4

3. Schließlich liegen auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.

5

a) Die Beschwerde ist der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es nicht durch "sachverständige Feststellung" hat prüfen lassen, "ob es tatsächlich durch die seitens der beigeladenen Ortsgemeinde beabsichtigte weitere Fachplanung nicht zu bewerkstelligen war, eine Erschließung des Plangebietes technisch möglich und wirtschaftlich machbar zu erreichen". Ein entsprechender Beweisantrag sei mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012 gestellt worden; dem sei das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen.

6

Ein Aufklärungsmangel ist hiermit nicht dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr; vgl. Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 <223 f.> = Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 7 S. 8 f.; Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 10 f.). Soweit der Kläger auf den im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Februar 2012 enthaltenen Beweisantrag verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nur um die Ankündigung eines Beweisantrages bzw. um eine Beweisanregung handelt, die die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen vermag.

7

Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist allerdings dann unerheblich, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das setzt aber den schlüssigen Vortrag voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (stRspr; z.B. Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 13); dieser materiell-rechtliche Standpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn er rechtlichen Bedenken begegnen sollte (Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 38.10 - juris Rn. 18). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Sie legt nicht dar, warum sich dem Oberverwaltungsgericht von seiner Rechtsauffassung ausgehend eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, sondern beurteilt die Frage der weiteren Sachaufklärung aus Sicht der Klagepartei.

8

b) Die weiteren Rügen, das Oberverwaltungsgericht hätte seine Prüfung nicht darauf beschränken dürfen, ob ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (richtig: Vorbescheid) zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden habe, sondern hätte darüber hinaus die im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage erhebliche Fragestellung beurteilen müssen, ob während des Verfahrens irgendwann einmal ein entsprechender Rechtsanspruch bestanden habe, sowie das Oberverwaltungsgericht habe die aus den Verfahrensakten ersichtliche 1. Planänderung des Bebauungsplans "Vor dem Dörnchen" außer Acht gelassen, greifen ebenfalls nicht durch. Soweit damit überhaupt ein Verfahrensfehler und nicht ein solcher des materiellen Rechts behauptet wird, liegen jedenfalls die Voraussetzungen des - einzig in Betracht kommenden - § 138 Nr. 6 VwGO offensichtlich nicht vor (Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 ).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Auflage im Bauvorbescheid des Landratsamts W. vom 30. April 2010.

Mit Unterlagen vom 7. Januar 2010 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zu der Frage, ob der von ihm geplante Milchviehlaufstall mit 70 Kuhplätzen sowie 35 Jungviehplätzen auf dem Grundstück Flur-Nr. 176 der Gemarkung Al. errichtet werden kann. Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 30. April 2010 den Bauvorbescheid mit der Auflage Nr. 1.4, wonach aus immissionsschutzrechtlichen Gründen die offene Stallseite auf der der Wohnbebauung abgewandten Seite (Süd- oder Ostseite) vorzusehen ist.

Die gegen diese Auflage erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juni 2011 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Das Verwaltungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass sich das Stallgebäude im Außenbereich und die maßgebliche Wohnbebauung im Dorfgebiet befindet (Rn. 24). Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist das Verwaltungsgericht auch nicht von falschen Schutzabständen ausgegangen und hat die Anwendung der „Abstandsregelung Rinderhaltung“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ nicht auf geschlossene Ställe beschränkt. Aus dem Urteil ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht auf einen - auch vom Kläger als zutreffend genannten - Abstand des geplanten Stallgebäudes zum nächsten Wohngebäude von 60 m (Rn. 27) sowie auf „Bild 2“ der Abstandsregelung und die dort dargestellten Abstandskurven abgestellt hat. Anders als der Kläger geht das Verwaltungsgericht jedoch davon aus, dass bei einem Offenstall auch oberhalb der „oberen Abstandskurve“ eine Einzelfallbetrachtung zulässig ist, die vorliegend zur angegriffenen Auflage geführt hat. Dies ist hier rechtlich nicht zu beanstanden.

Die „Abstandsregelung Rinderhaltung“ stellt eine sachverständige Orientierungshilfe für die Ermittlung erforderlicher Abstände zwischen Rinderhaltungsbetrieben und Wohnbebauung dar (BayVGH, B. v. 3.2.2011 - 1 ZB 10.718 - juris Rn. 10). Sie liefert brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung der im Einzelfall von der genehmigten Rinderhaltung ausgehenden Beeinträchtigung für die Nachbarn (BayVGH, B. v. 11.2.2009 - 15 ZB 08.1045 - juris Rn. 12). Gleichwohl handelt es sich bei der Abstandsregelung für Rinderhaltungen um kein abschließendes, verbindliches Regelwerk, sondern vielmehr nur um eine Groborientierung der Belastungssituation (BayVGH, B. v. 1.3.2012 - 15 ZB 10.390 - juris Rn. 10). Die Einhaltung der Abstände ist regelmäßig nur ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten, die Anwendbarkeit unterliegt aber - wie bei anderen Arbeitshilfen auch - Einschränkungen hinsichtlich Überlagerungen von Geruchsfahnen, Vorbelastungen oder topografischen und meteorologischen Verhältnissen. Unter Berücksichtigung der - auch in der „Abstandsregelung Rinderhaltung“ angeführten - Besonderheiten von Offen-ställen, deren Geruchsschwellenentfernungen signifikant höher liegen als diejenigen konventioneller Ställe (BayVGH, B. v. 1.3.2012 - 15 ZB 10.390 - juris Rn. 9), bleibt daher auch oberhalb der „oberen“ Abstandskurven der Bilder 1 und 2 der Abstandsregelung Raum für eine Einzelfallbetrachtung und die Festlegung eines höheren Mindestabstands (vgl. BayVGH, U. v. 1.4.2004 - 25 B 98.3300 - juris Rn. 76). Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der fachlichen Aussagen der Vertreterin der Regierung von ... in der mündlichen Verhandlung unter Beachtung der Vorbelastung, der Bebauungssituation und der vorherrschenden Windrichtung darauf abgestellt, dass hier ein höherer Abstand als die der Abstandskurve von Bild 2 entsprechenden 40 m einzuhalten ist. Mängel im Bereich der tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht dargelegt. Aus der „Abstandsregelung Rinderhaltung“ ergibt sich, dass sich bei Offenställen die Abstandsbestimmung an der oberen Abstandskurve orientieren soll (vgl. auch BayVGH, B. v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - juris Rn. 55) und darauf zu achten ist, dass offene Stallseiten auf der der Wohnbebauung abgewandten Seite geplant werden. Damit wird allerdings nicht ausgeschlossen, dass bei Offenställen auch außerhalb des Bereichs zwischen den Abstandskurven Raum für eine Einzelfallbetrachtung bestehen kann.

Im Übrigen dürfte dem Kläger das Rechtsschutzinteresse für seine Klage fehlen, weil ihm mit Bescheid des Landratsamts W. vom 11. November 2010 eine bestandskräftige Baugenehmigung für einen Rinderstall mit 114 Rinder- und 25 Kälberplätzen (124 GV) erteilt wurde. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt grundsätzlich, wenn das Bauvorhaben, das Gegenstand des Vorbescheids war, verwirklicht ist (Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Stand 9/2014, Art. 71 Rn. 36; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand 6/2014, Art. 71 Rn. 61), da sich der Vorbescheid dann gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt hat (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 71 Rn. 24). Zwar entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht, wenn auf dem Baugrundstück ein Bauvorhaben vorhanden ist, das sich mit dem beantragten Vorbescheid nicht in Einklang bringen lässt (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, BayBO, Stand 5/2014, Art. 71 Rn. 19; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, Art. 71 Rn. 36), der Kläger kann jedoch vorliegend durch den Vorbescheid seine Rechtsstellung nicht verbessern.

Zwar sind hier Vorbescheid und Bauantrag insbesondere hinsichtlich der Tierzahlen nicht identisch, die Baugenehmigung geht jedoch über die im Vorbescheidsverfahren zugrundeliegenden Tierzahlen (70 Kühe und 35 Jungviehplätze - 99 GV) deutlich hinaus und beinhaltet zudem mit einer Güllegrube und zwei Fahrsilos weitere immissionsschutzrechtlich relevante Anlagenteile. Der Kläger könnte sich daher nicht auf die Bindungswirkung des Vorbescheids vom 9. April 2010 berufen, sondern müsste vielmehr einen Tekturantrag stellen, bei dessen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dann aber auf die - seinerzeit nur im Entwurfsstadium vorliegende - VDI-Richtlinie 3894 (vgl. auch „Abstandsregelung Rinderhaltung“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ Nr. 3.3.1 und Nr. 3.3.2 Stand 10/2013) abzustellen wäre. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Anwendung der „Abstandsregelung Rinderhaltung“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissions-schutz in der Landwirtschaft“ zum damaligen Stand März 2009 würde sich daher nicht ohne Weiteres in gleicher Form stellen und der Kläger könnte ein gegebenenfalls für ihn positives Ergebnis nicht auf den bestehenden, genehmigten Stall übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine entsprechende Reduzierung des Tierbestandes anstrebt oder auf die Baugenehmigung einschließlich Fahrsilos und Güllegrube (teilweise) verzichtet, um die Identität der bauplanungsrechtlichen Beurteilung herzustellen, sind im Hinblick auf die Umsetzung und Ausnutzung der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 11. November 2010 weder ersichtlich noch vorgetragen.

2. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe es in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen, eine sich in der gegebenen Situation aufdrängende und prozessrechtlich notwendige Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchzuführen, führt nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Mit dieser Argumentation macht der Kläger sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, wonach von Amts wegen der Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben sind. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann aber grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BayVGH, B. v. 30.6.2014 - 9 ZB 13.911 - juris Rn. 2; BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20/12 - BRS 79 Nr. 73 = juris Rn. 6). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 10. Juni 2011 wurden die rechtlichen Voraussetzungen sowie die fachlichen Grundlagen betreffend die Geruchsproblematik erörtert; ein Beweisantrag wurde vom Klägerbevollmächtigten jedoch nicht gestellt.

Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung zwar Fragen gestellt, ist der fachlichen Stellungnahme der sachkundigen Vertreterin der Regierung von ... aber nicht qualifiziert und substantiiert entgegen getreten, so dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (BayVGH, B. v. 25.3.2014 - 15 ZB 12.2014 - juris Rn. 11). Dem Verwaltungsgericht steht bei seiner Entscheidung über Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten ein tatrichterliches Ermessen zu (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 15 ZB 12.163 - juris Rn. 13). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der zu erwartenden Geruchsbelastung auf die fachtechnischen Stellungnahmen des Umweltingenieurs des Landratsamtes und der sachkundigen Vertreterin der Regierung von ... abgestellt hat. Dass diese Stellungnahmen ungeeignet waren, wird im Zulassungsantrag nicht dargelegt. Vielmehr geht auch die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme des Sachverständigen G. - ohne Berücksichtigung der Vorbelastungen - bereits von einer belästigungsrelevanten Geruchsstundenhäufigkeit von 15 v. H. nach der Geruchsimmissionsrichtlinie aus, was die Vertreter des Beklagten gerade mit Blick auf die Vorbelastung als Grund für eine notwendige Einzelfallbetrachtung und Erhöhung des Abstandes herangezogen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 12. Dezember 2011 für die Nutzungsänderung eines bestehenden Stallgebäudes zur Schweinehaltung auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung G. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juli 2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kläger.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von 300 gehaltenen Schweinen in Mittel- und Endmast sowie 60 gehaltenen Schweinen in Vormast ausgegangen, weil der Baugenehmigungsbescheid ohne Einschränkung auf die Anzahl der gehaltenen Schweine ergangen und auch keine Höchstgrenze festgelegt worden sei, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

In der auf Anforderung der Beklagten zum Bauantrag eingereichten Anlagenbeschreibung vom 24. Oktober 2011, die eine Bauvorlage i. S. d. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO, § 1 Abs. 1 und § 9 BauVorlV ist, legt der Beigeladene dar, welche Art der Schweinehaltung seinem Bauantrag zugrunde liegt (Rein-Raus-Verfahren, Ausstallgewicht ca. 110 kg, Vormast und Endmast). Weiter wird in der zur Anlagenbeschreibung genommenen Anlage 2 die Buchtenaufteilung und die darin gehaltene Anzahl von Schweinen angegeben (in einer Stallung 60 Vormastplätze, in den übrigen Stallungen insgesamt 300 Plätze). Mit der Bezeichnung seines Vorhabens in den dem Bauantrag beigefügten Bauvorlagen hat der Beigeladene den Gegenstand des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens festgelegt (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 64 Rn. 3). Inhalt, Reichweite und Umfang der angefochtenen Baugenehmigung sind danach eindeutig erkennbar; Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit der Baugenehmigung (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) bestehen nicht. Hiervon ausgehend bestand keine Veranlassung, den durch den Bauantrag konkret bezeichneten Umfang der Schweinehaltung durch Nebenbestimmungen (Art. 68 Abs. 3 BayBO, Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG) zur Baugenehmigung festzulegen.

Die in Ansatz gebrachten Großvieheinheiten ergeben sich aus der für die Geruchsbeurteilung durch den behördlichen Immissionsschutz im Baugenehmigungsverfahren herangezogenen VDI 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine; vgl. Grundbegriffe/Großvieheinheit, Faktor GV/Tier für die Vormast 0,06 und für die Mittel-/Endmast 0,12).

b) Der Vortrag der Kläger, um das Anwesen des Beigeladenen sei letztlich nur noch Wohnbebauung gegeben, lässt keine ernstlichen Zweifel an der tatrichterlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines faktischen Dorfgebiets aufkommen.

Angesichts der auf dem Grundstück des Beigeladenen befindlichen Hofstelle, der in der Klageschrift vom 5. Januar 2012 bezeichneten weiteren landwirtschaftlichen Betriebe (vgl. auch Anlage A 4 zur Klageschrift) und der vorhandenen Wohnnutzungen, entspricht die nähere Umgebung der Eigenart eines Dorfgebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 Abs. 1 BauNVO). Der Charakter eines Dorfgebiets hängt im Übrigen nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (BVerwG, B.v. 19.1.1996 - 4 B 7/96 - juris).

2. Den Darlegungen im Zulassungsantrag lässt sich auch kein Verfahrensmangel entnehmen, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Die Kläger sind der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe angesichts der besonderen Grundstückssituation im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ein meteorologisches Gutachten zu den Windrichtungen und der Abströmungssituation auf dem Grundstück des Beigeladenen zum Grundstück der Kläger in Erwägung ziehen müssen. Ein Gutachten hätte ergeben, dass keinesfalls die angenommene meteorologische Situation Richtung W... zutreffend sei, sondern sich gerade Geruchsimmissionen in Richtung des klägerischen Grundstücks entwickeln könnten.

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 26. Juli 2012 wurden die zu erwartenden Geruchswirkungen und die Abströmverhältnisse erörtert. Der Klägerbevollmächtigte hat dem Vortrag des Umweltingenieurs in der mündlichen Verhandlung weder widersprochen, noch hat er in der mündlichen Verhandlung einen dahingehenden förmlichen Beweisantrag gestellt. Es ist deshalb nicht nachzuvollziehen, wieso sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl sie von den bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägern nicht beantragt worden war. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - NVwZ-RR 2007, 285).

b) Soweit eingewandt wird, das Verwaltungsgericht habe auf eine Gesamttierzahl abgestellt, welche im Baugenehmigungsbescheid nicht fixiert sei, wird auf die Ausführungen unter Nr. 1 Buchst. a dieses Beschlusses verwiesen.

c) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe in seine Entscheidung einfließen lassen, dass bisher seitens der Kläger keine Beschwerden an die Beklagte herangetragen worden sind und deshalb davon auszugehen ist, dass eine Geruchsbelästigung nicht vorliegt, ohne überhaupt ermittelt zu haben, in welchem Umfang bisher Schweinehaltung durch den Beigeladenen betrieben wurde, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass die Mastschweinehaltung im jetzt genehmigten Umfang bereits seit mindestens 10 Jahren existiert. Der Beklagtenvertreter hat hierzu erläutert, dass über den 10-jährigen Zeitraum der jetzt bestehenden Mastschweinehaltung von Klägerseite formell keine Beschwerden erhoben wurden, was der Klägerbevollmächtigte bestätigt hat. Weshalb sich dem Verwaltungsgericht dennoch eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl die Kläger dies weder beantragt noch dem Vortrag des Beigeladenen oder des Beklagtenvertreters widersprochen hatten, ist nicht nachvollziehbar. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage der fachkundigen Stellungnahme des Umweltingenieurs und der VDI 3471 umfassend begründet, dass unzumutbare Geruchsbelästigungen zulasten der Kläger auszuschließen sind. Lediglich ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass in den letzten zehn Jahren, seitdem der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen diesen Umfang der Schweinehaltung aufweise, keine Nachbarbeschwerden amtsbekannt geworden sind. Auf dieser Feststellung beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts aber nicht tragend.

3. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.