Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2014 - 1 N 12.1228

bei uns veröffentlicht am03.12.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 47 „H-straße Ost“ sind in dem Bereich östlich des festgesetzten Mischgebiets und der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf unwirksam. Darüber hinaus ist die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche zur Erschließung dieses Bereichs mit Ausnahme eines 1,30 m breiten Streifens längs der H-straße unwirksam.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet gegen den am 26. Mai 2011 beschlossenen und am 3. Juni 2011 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 47 „H-straße Ost“. Dieser ersetzt die „1. Erweiterung“ des Bebauungsplans Nr. 24 „H-I-“, die auf Antrag der Antragstellerin zu 1. mit Urteil des Senats vom 29. April 2008 (Az. 1 N 05.738) wegen inhaltlicher Mängel für unwirksam erklärt worden ist.

Die Grundstücke der Antragsteller liegen im Gemeindeteil H. östlich der H-straße in der Nähe des Ortszentrums. Das im Nordwesten des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 1. (FlNr. .../1) ist mit einem ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen bebaut. Das westlich angrenzende Grundstück des Antragstellers zu 2. (FlNr. .../5) und das südlich anschließende Grundstück des Antragstellers zu 3. (FlNr. .../2) werden als Wiese genutzt. Westlich und nordwestlich - jenseits der H-straße - befindet sich zusammenhängende Bebauung. Auch die nördlich und nordöstlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke sind - mit Ausnahme der FlNr. 7/1 - bebaut; sie liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 24, der hier ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Die östlich angrenzenden Grundstücke (FlNr. 64/6, 64/1 und 64/2) werden als Wiese genutzt. Südlich der Grundstücke FlNr. 64/6 und 64/2 folgt Wohnbebauung außerhalb des Plangebiets. Auf dem südlich an das Grundstück FlNr. 10/2 grenzenden Grundstück FlNr. 62 befindet sich ein Löschwasserbecken für die Feuerwehr, das im Sommer auch als Schwimmbecken genutzt wird. Auf dem daran anschließenden Grundstück FlNr. 205 steht das ehemalige Schulgebäude, das u. a. als Vereinsheim und Kinderkrippe genutzt wird.

Der westliche und der mittlere Teil des Grundstücks FlNr. 10/1 werden als Mischgebiet, der Großteil des östlichen Teils dieses Grundstücks sowie die Grundstücke FlNr. 64/5, 64/1 und 64/2 als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das Grundstück FlNr. 10/2, die außerhalb des Löschwasserbeckens liegenden Flächen des Grundstücks FlNr. 62, die südöstliche Ecke des Grundstücks FlNr. 10/1 sowie nahezu das gesamte Grundstück FlNr. 64/6 sind als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Badeplatz, Freibad/Parkanlage“ festgesetzt. Der östliche Teil dieser öffentlichen Grünfläche wird zusätzlich als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ bzw. „Parkanlage (Streuobstwiese)“ ausgewiesen, während der übrige Teil zusammen mit dem Grundstück FlNr. 205 als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt wird. Das allgemeine Wohngebiet wird im Westen zum Mischgebiet und im Osten zum Außenbereich durch 5 m breite private Grünflächen mit der Zweckbestimmung Randgrün/Trenngrün abgegrenzt. In Hauptgebäuden des Mischgebiets ist grundsätzlich im Erdgeschoss nur eine gewerbliche Nutzung und im Obergeschoss nur Wohnen zulässig. Eine andere Anordnung der beiden Nutzungsarten ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein qualitativ und quantitativ gleichwertiges Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe gewährleistet ist. Zur Erschließung des allgemeinen Wohngebiets ist eine nördlich der öffentlichen Grünfläche in westöstlicher Richtung verlaufende 6 m breite Straßenverkehrsfläche vorgesehen. Zur Anbindung an den südöstlich des Plangebiets verlaufenden S-weg ist ein 4 m breites Teilstück vorgesehen, das östlich der geplanten Streuobstwiese von der in westöstlicher Richtung verlaufenden Straßenverkehrsfläche nach Süden abzweigt.

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB erhoben sämtliche Antragsteller mit auf den 20. September 2010 datierten Schreiben Einwendungen gegen die beabsichtigte Planung.

Die Antragstellerin zu 1. sprach sich vor allem für eine Vergrößerung des Mischgebiets bis zur Ostgrenze ihres Grundstücks und eine Erweiterung des dortigen Baufensters von 540 m² auf 650 m² Grundfläche aus. Sie wandte sich wegen der tagsüber zu erwartenden Lärmbeeinträchtigung gegen die Ausdehnung des Badeplatzes bis in die unmittelbare Nähe ihrer südlichen Grundstücksgrenze. Zumindest sei eine deutliche Lärmschutzabgrenzung entlang der Nordgrenze des öffentlichen Badeplatzes zu schaffen.

Der Antragsteller zu 2. befürwortete eine Verschiebung des ganz überwiegend auf seinem Grundstück, teilweise aber auch auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. festgesetzten Baufensters nach Osten, damit keine Grundstücksumlegung erfolgen müsse. Die Baufenster der beiden Garagen sollten entsprechend verschoben und möglichst grenzbündig angeordnet werden. Wegen des von einer Schwimmbadnutzung ausgehenden Lärms müsse mindestens auch entlang der östlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 10/2 eine Lärmschutzwand errichtet werden.

Der Antragsteller zu 3. machte geltend, bei seinem Grundstück handle es sich um ein wertvolles Baugrundstück. Bei Verwirklichung der Planung ergebe sich ein erheblicher Verlust an Innenbereichsbauland, der die Hälfte der gesamten Grundstücksfläche deutlich überschreite. Bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich dürfe keine gerade Linie zwischen der Südostecke des Querbaus der alten Hofstelle im Norden sowie der Nordostecke des ehemaligen Schulgebäudes im Süden gezogen werden, weil sich die H-straße im Bereich zwischen den erwähnten Eckpunkten bogenartig deutlich weiter nach Osten bewege als es im Bereich der beiden Eckpunkte selbst der Fall sei. Unter diesen Umständen müsse die gedachte Linie zwischen den beiden Gebäudeecken etwa den bogenförmigen, nach Osten ausgebauchten Verlauf der H-straße nachvollziehen. Er stehe deshalb der Festsetzung eines Schwimmbads und eines ihm zugeordneten Badeplatzes im Innenbereich grundsätzlich ablehnend gegenüber. Dies solle nicht unbedingt ausschließen, dass er verhandlungsbereit sei. Bei der Abwägung werde jedoch zu berücksichtigen sein, dass die Festsetzung seines Grundstücks als öffentliche Grünfläche einen empfindlichen Eingriff in sein grundrechtlich geschütztes Eigentum darstelle. Auf den ihm ggf. zustehenden Übernahmeanspruch werde hingewiesen. Primär beantrage er, die Planung so zu ändern, dass drei Wohngebäude mit jeweils mindestens zwei Wohneinheiten zulässig seien.

Sämtliche Antragsteller plädierten dafür, die Dachneigung an die Bebauung westlich der H-straße anzupassen und eine maximale Dachneigung von mindestens 32° (statt 28°) zuzulassen sowie die Breite der Erschließungsstraße zu verringern.

Diese Einwendungen der Antragsteller wurden vom Gemeinderat zurückgewiesen. Entsprechend dem Ortsbild der umgebenden Bebauung strebe die Antragsgegnerin eine lockere Bebauung mit einer geringen Baudichte an, so dass der gewünschten Vergrößerung des Mischgebiets, der Erhöhung der Grundfläche um mehr als 20% und der Verschiebung des Baufensters für ein Wohnhaus nach Osten nicht zugestimmt werden könne. Man habe bereits vor der Teilung der Grundstücke die damaligen Eigentümer darauf hingewiesen, dass die durch die Teilung entstehenden Grundstückszuschnitte ggf. nicht mit den gemeindlichen Planungen übereinstimmten. Nach der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen schalltechnischen Untersuchung der C. ... Ing. - GmbH vom 1. Dezember 2010 könnten im Mischgebiet die nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblichen Lärmwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts eingehalten werden. Entsprechendes gelte für das allgemeine Wohngebiet, in dem tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A) und innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) einzuhalten seien. Die ortsbildprägende Grünfläche im Umfeld des Schwimmbades solle erhalten bleiben und den Bewohnern als „grüne Oase“ inmitten der Ortschaft dienen, auch wenn ein Teilbereich baurechtlich im Innenbereich liege. Das Löschwasserbecken sei bereits im Jahr 1961 erbaut und im Jahr 2000 erneuert worden. Von Anfang an sei es durch die örtliche Bevölkerung als Badegelegenheit genutzt worden; es solle auch den nächsten Generationen als Freizeitmöglichkeit erhalten werden. Durch eine Bebauung des Grundstücks des Antragstellers zu 3. würde die Nutzung des Geländes erheblich eingeschränkt oder sogar ganz unterbunden. Die Wiese nördlich des Löschwasserbeckens solle daher zum Schutz der Gemeinschaftseinrichtung als Grünfläche ausgewiesen werden. Die Gemeinde sei sich darüber im Klaren, dass dies einen Eingriff in die Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers darstelle und dieser eventuell Entschädigungsansprüche geltend machen werde. Bezüglich einer Übernahme des Grundstücks werde bereits jetzt Verhandlungsbereitschaft signalisiert. Das in Auftrag gegebene schalltechnische Gutachten bestätige, dass eine Wohnbebauung des Grundstücks FlNr. 10/2 wegen der vom Schwimmbad ausgehenden Lärmbelästigung nicht vertretbar sei. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich sei klarzustellen, dass eine „gedachte Linie“ zwischen zwei Punkten immer eine Gerade sei. Das Grundstück des Antragstellers zu 3. liege deshalb höchstens zu einem Drittel im Innenbereich. Aus diesen Gründen werde der Errichtung von drei Wohngebäuden auf dem Grundstück des Antragstellers zu 3. nicht zugestimmt. Die Dachneigungen der umliegenden Bebauung lägen auch westlich der H-straße bei 22° bis 28°, so dass eine Dachneigung von bis zu 32° ortsuntypisch sei. Abgesehen davon habe die Gemeinde bereits im Jahr 1994 eine Ortsgestaltungssatzung erlassen, die ausschließlich Satteldächer mit einer Dachneigung von 17° bis 27° zulasse. Eine Überdimensionierung des Straßenbaukörpers werde nicht gesehen. Die Breite der Fahrbahn (4,5 m) und des Gehwegs (1,5 m) entspreche exakt den Gegebenheiten vergleichbarer Straßen wie „S-weg“ oder „I. ...“ Lediglich das Bankett mit je 0,25 m bedinge die etwas größere Gesamtbreite von 6,5 m im Vergleich zu 6,0 m bei den genannten Straßen. Diese kleine Veränderung sei den Erfahrungen aus dem Winterdienst und den Erkenntnissen aus dem Tiefbau geschuldet. So sei die Lagerung von Schneemassen am Bankett sinnvoll und es werde verhindert, dass die Fundamente der Straßeneinfassung auf Privatgrund hinüberragten.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB hielten die Antragsteller ihre Einwendungen aufrecht.

Mit dem am 30. Mai 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag machen die Antragsteller geltend, der angegriffene Bebauungsplan leide an zahlreichen Mängeln. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass das Grundstück FlNr. 10/1 als ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle durchaus in dichterer Weise bebaut sei als die umliegende Wohnbebauung. Auch die vergleichbar dichte Bebauung etwa auf den Grundstücken FlNr. 1/3, 53 sowie 21/1 im Umfeld mache deutlich, dass auf dem Grundstück FlNr. 10/1 eine der Festsetzung als Mischgebiet entsprechende dichtere Bebauung geboten sei. Im Zusammenhang mit der immissionsschutzrechtlichen Gemengelage zwischen dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. und der an ihr Grundstück herangerückten Schwimmbadnutzung sei es abwägungsfehlerhaft, die sich daraus ergebende Eigentumsbeeinträchtigung und Verschlechterung der Immissionslage ausschließlich zulasten der Antragstellerin zu 1. zu bewältigen. Außer Acht geblieben sei, dass die Schwimmbadnutzung des Löschwasserbeckens niemals genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Gleichwohl sei die Schwimmbadnutzung auf das Grundstück FlNr. 10/2 ohne jede Schutzwirkung in nördlicher Richtung ausgedehnt worden, während in östlicher Richtung ein gewisser Schutz durch Begrünung des östlichsten Grundstücksbereichs vorgesehen sei. Wegen der „Schwarzbau-Nutzung“ bestehe kein Anlass, die eigentumsrechtlichen Belange der Nachbarschaft dadurch zurückzudrängen, dass die Ausdehnung und etwaige Legalisierung dieser Nutzung zu einer Verschlechterung der Immissionslage führe. Auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. steige der Immissionswert insbesondere für die dort im Rahmen der Mischgebietsnutzung ebenfalls mögliche Wohnnutzung erheblich und unzumutbar an. Dies sei gegenüber der Grundstückseigentümerin rücksichtslos. Wenn die Antragsgegnerin den Bürgern das Löschwasserbecken weiterhin als Bademöglichkeit zur Verfügung stellen wolle, müsse sie auf die Lärmbelastung der Nachbarschaft Rücksicht nehmen und einen hinreichenden Abstand einplanen. Das grundstücksübergreifende Baufenster könne nicht mit einer Blickrichtung der nördlich gelegenen Wohnhäuser gerechtfertigt werden. Deren Blickrichtung nach Süden werde durch die Verschiebung dieses Baufensters nach Osten nicht nachteilig verändert, zumal es mehr als 5 m von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt sei. Dieser Abstand überschreite den gesetzlich gebotenen Mindestabstand deutlich, so dass sich eine besondere Rücksichtnahme auf „Sichtbelange“ der nördlichen Nachbarn nicht als tragfähig erweise. Beim ebenfalls nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstück FlNr. 66/8 spiele eine solche Sichtbeziehung ersichtlich keine Rolle. Unter diesen Umständen sei es sachgerecht, die Grenze zwischen Mischgebiet und allgemeinem Wohngebiet nach Osten bis zur Ostgrenze des Grundstücks der Antragstellerin zu 1. zu verschieben. Die Antragsgegnerin nehme zu Unrecht an, dass sich auf dem Baugrundstück der Antragstellerin zu 1. die Mischstruktur eines ganzen Mischgebiets widerspiegeln müsse. Diese Anforderung sei nicht gerechtfertigt, wenn ein einzelnes Grundstück als Mischgebiet festgesetzt werde. Dem Antragsteller zu 2. werde trotz der nicht unerheblichen Breite seines Grundstücks zugemutet, eine erhebliche Fläche hinzuzuerwerben, obwohl sein Grundstück selbstständig auch unter Beachtung jeglicher Planungsleitsätze und planerischen Interessen der Antragsgegnerin bebaubar sei. Dies führe auch zu einer abwägungsfehlerhaften Situierung der Garagenbaukörper. Das Anliegen, die Garage von allen Seiten verputzen und instand setzen zu können, sei im Hinblick auf die diesbezüglichen nachbarrechtlichen Befugnisse nicht tragfähig, zumal das Baurecht grundsätzlich für Garagen eine Grenzbebauung vorsehe. Die getroffene Ausnahmeregelung bei Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde bzw. Vorlage einer entsprechenden Nachbardienstbarkeit sei unzureichend. Für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich erscheine nicht das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 205, sondern dasjenige auf dem Grundstück FlNr. 184 maßgeblich, weil letzteres näher bei dem Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 10/1 liege. Auf diese alternative Betrachtung habe der Verwaltungsgerichtshof in dem früheren Urteil mangels Entscheidungserheblichkeit nicht eingehen müssen. Abgesehen davon führe ein Gebäude, das an die von der Antragsgegnerin unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs propagierte Verbindungslinie gebaut werde, dazu, dass unter Berücksichtigung des üblichen Umgriffs ein über diese Linie nach Osten hinausgehender Bereich ebenfalls als Bauland anzusehen sei. Dabei sei nicht nachvollziehbar, dass dieser Bereich weniger weit nach Osten reichen solle als dies beim Schulgrundstück FlNr. 205 der Fall sei. Auch wenn dieses im hinteren Bereich nicht bebaut sei, werde niemand behaupten, insoweit handle es sich um Außenbereich. Die Antragsgegnerin sei deshalb abwägungsfehlerhaft davon ausgegangen, nur ein ca. 500 m² großer Teil des Grundstücks FlNr. 10/2 sei als Bauland von einem „starken“ Eingriff betroffen. Da die Festsetzung des Grundstücks des Antragstellers zu 3. als Badeplatz und Grünfläche auf diesen fehlerhaften Annahmen beruhe, liege eine offensichtlich abwägungsfehlerhafte Ermittlung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vor. Die Festsetzung einer Mischgebietsnutzung gerade und nur für das Grundstück der Antragstellerin zu 1. führe zu einer singulären Einzelbelastung, der die anderen Grundstückseigentümer des von der Antragsgegnerin vergleichsweise herangezogenen angeblichen Mischgebiets im Sinn des § 34 BauGB gerade nicht unterlägen. Nur auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. müsse sich die unterschiedliche bauliche Nutzung einer Mischgebietsstruktur nachweisen lassen. Im Ergebnis führe dies zu einer unverhältnismäßigen und ungleichen Belastung der Antragstellerin zu 1., deren Baugrundstück schon vor Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans Teil des Innenbereichs gewesen sei. Dürfe das Grundstück FlNr. 62 künftig rechtmäßigerweise als Badeplatz genutzt werden, sei der Antragsteller zu 3. in der Nutzung seines nördlich benachbarten Grundstücks FlNr. 10/2 eigentumsrechtlich in besonderer Weise beeinträchtigt. Zumindest hilfsweise sei davon auszugehen, dass sich die planerischen Festsetzungen für dieses Grundstück nicht durchsetzen könnten und der Antragsteller zu 3. in der ihm verbleibenden Nutzung seines Grundstücks - z. B. zur Freizeit und Erholung - in erheblichem Maße durch die Lärmbelastung auf dem Grundstück des Löschwasserbeckens gestört werde. Die lärmschutzfachliche Stellungnahme sei unzureichend, zumal sie die von dem Freibad ausgehende Lärmbelastung ausschließlich im Verhältnis zu den innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken untersuche, nicht aber im Verhältnis zur umliegenden Wohnbebauung insbesondere auf den Grundstücken FlNr. 184, 65, 183, 207/1, 207/2, 207/4, 207/5, 207 und 53. Insofern liege ebenfalls ein offensichtlich fehlerhaftes Abwägungsergebnis vor. Auch die Belastungen der vorhandenen Nachbarschaft durch die nunmehr offenbar vorgesehene Veranstaltungsfläche seien in keiner Weise berücksichtigt worden.

Die Antragsteller beantragen,

die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 47 „H-straße Ost“ festzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Da die gerügten Abwägungsfehler nicht vorlägen, sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung für das Grundstück FlNr. 10/1 seien Abwägungsfehler in Bezug auf vergleichbare Bebauung in der näheren Umgebung nicht ersichtlich. Ausdrückliches Planungsziel sei, auf diesem Grundstück eine Bebauung in den bereits bestehenden Ausmaßen zuzulassen. Die behauptete höhere Baudichte auf den Grundstücken FlNr. 1/3, 53 und 21/1 (gemeint wohl 1/2) sei in diesem Zusammenhang unbehelflich. Auch wenn dort ggf. eine höhere Grundflächenzahl vorhanden sein solle, so sei diese schon im Rahmen des § 34 BauGB, der auf Grundstücksgrenzen nicht abstelle, nicht relevant. Auch für die planerischen Überlegungen der Antragsgegnerin sei sie nicht ausschlaggebend gewesen. Die Abgrenzung zwischen Mischgebiet und allgemeinem Wohngebiet halte sich im Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit. Planerisches Konzept des Bebauungsplans sei, auf den bisherigen Außenbereichsflächen nur eine offene und lockere Bebauung zuzulassen. Aufgrund der eingeholten schalltechnischen Untersuchung sei dem Gemeinderat die Bedeutung der lärmtechnischen Situation auch in Bezug auf die Grundstücke der Antragsteller bewusst gewesen. Dies habe eine Verschlechterung der Immissionslage durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück FlNr. 10/2 einbezogen. Bei der Festsetzung des Wasserbeckens habe sich die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt auf einen genehmigungsrechtlich verfestigten Bestandsschutz bezogen. Sie habe ihrer planerischen Entscheidung lediglich zugrunde gelegt, dass dieses Schwimmbecken seit jeher als solches genutzt worden sei und insbesondere im Rahmen der Dorferneuerung eine wichtige Bedeutung habe. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin berücksichtigt habe, dass die bisherige Nutzung dort bereits seit langem vorhanden und gerade ohne Immissionsprobleme betrieben worden sei. Hinsichtlich der Situierung des Bauraums auf dem Grundstück FlNr. 64/5 sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die familiär verbundenen Grundstückseigentümer bereits im Zusammenhang mit der Grundstücksteilung darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Teilung nicht ihren städtebaulichen Planungen entspreche. Die Antragsgegnerin habe sich bei der Situierung von dem städtebaulichen Gesichtspunkt der optischen Durchlässigkeit leiten lassen und als Entscheidungsgrundlage gerade nicht (nur) nachbarliche Belange herangezogen. Soweit die Einwendungen der Antragsteller darauf abzielten, in diesem Bereich ein zusätzliches Baurecht festgesetzt zu bekommen, entspreche dies nicht dem planerischen Ziel der Gemeinde, dort nur eine aufgelockerte Bebauung zuzulassen. Die festgesetzte Breite der Erschließungsstraße sei städtebaulich nachvollziehbar begründet worden. Die festgesetzte Dachneigung sei in der näheren Umgebung prägend und insoweit ortstypisch. Die Festsetzung des Mischgebiets mit einer geschossweisen Gliederung sei rechtlich zulässig und auch abwägungsfehlerfrei erfolgt. Der Gemeinderat habe sich intensiv mit der Größe und inhaltlichen Ausgestaltung des Mischgebiets auseinandergesetzt. Eine Ausdehnung des Mischgebietsumgriffs auf vorhandene Mischgebietsnutzung in der näheren Umgebung sei aus sachgerechten Gründen verworfen worden, weil für die dortigen Bereiche kein städtebaulicher Handlungsbedarf erkannt worden sei. Die vorhandene Grundstücksgröße, das dort festgesetzte Maß baulicher Nutzung sowie die Lage des Grundstücks an der Ortsdurchfahrt machten ohne weiteres die Umsetzung einer solchen Mischgebietsnutzung möglich, wie bereits das bauliche Umfeld der näheren Umgebung zeige. Um tatsächlich dauerhaft die Mischgebietsstruktur sicherzustellen, sei die geschossweise Gliederung festgesetzt worden. Gewerbliche Nutzungen, die in der Regel auf Kundenverkehr angewiesen seien, seien gerade im Erdgeschoss sinnvoll. Hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 10/2, auf dem eine öffentliche Grünfläche festgesetzt worden sei, sei sich die Antragsgegnerin grundsätzlich der Bedeutung des Eigentumsrechts und des Entstehens möglicher Übernahme- und Entschädigungsansprüche bewusst gewesen. Die für die Eigentumsbeschränkung wesentlichen städtebaulichen Gesichtspunkte seien in der Abwägungsentscheidung dargelegt worden. Die Antragsgegnerin habe sich auf die im Urteil des Senats zum Vorgängerbebauungsplan getroffene Feststellung, inwieweit das Grundstück FlNr. 10/2 dem Innenbereich zuzuordnen sei, stützen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Normaufstellungsakten zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan und dem Vorgängerbebauungsplan sowie auf die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Antrag ist nur teilweise begründet.

Die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans sind in dem Bereich östlich des festgesetzten Mischgebiets und der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf unwirksam. Darüber hinaus ist die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche zur Erschließung dieses Bereichs mit Ausnahme eines 1‚30 m breiten Streifens längs der H-straße unwirksam (1.). Ansonsten greifen die Einwendungen der Antragsteller nicht durch (2.). Die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans führt nicht zu seiner Gesamtunwirksamkeit‚ weil die übrigen Festsetzungen für sich genommen eine städtebaulich sinnvolle Regelung bilden‚ die dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin entspricht (3.).

1. Die Antragsgegnerin hat das Baufenster‚ das sich sowohl auf das Grundstück FlNr. 64/5 als auch (zu einem kleinen Teil) das Grundstück FlNr. 10/1 erstreckt‚ abwägungsfehlerhaft festgesetzt. Sie ist dabei davon ausgegangen‚ dass sie bereits vor der Grundstücksteilung bzw. -neubildung darauf hingewiesen hat‚ dass die neu entstehenden Grundstückszuschnitte ggf. nicht mit ihren Planungen übereinstimmen‚ so dass dieses Risiko den damaligen Grundstückseigentümern bekannt gewesen sei. Das Grundstück FlNr. 64/5 wurde jedoch - ebenso wie das der Beigeladenen gehörende Grundstück FlNr. 64/6 - bereits Ende der 1960iger Jahre gebildet‚ nachdem hierfür offenbar das Landratsamt im Einvernehmen mit der Gemeinde die damals erforderliche Bodenverkehrsgenehmigung erteilt hatte (vgl. § 19 BBauG). Die Antragsgegnerin ist damit bei der Festsetzung des grundstücksübergreifenden Baufensters von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Es kommt hinzu‚ dass die bloße Verschiebung des Baufensters nach Osten nicht zu einer größeren Baudichte führt und die auf den nördlich angrenzenden Grundstücken vorhandene Wohnbebauung eine größere Baudichte aufweist als das nun festgesetzte allgemeine Wohngebiet. Es kann keine Rede davon sein‚ dass die gewünschte Verschiebung des Baufensters zu einem „Bruch“ mit der bisherigen offenen Struktur führen würde. Die Festsetzung des grundstücksübergreifenden Baufensters kann auch nicht damit gerechtfertigt werden‚ dass es auf diese Weise genau zwischen den Wohngebäuden I. 8 und I. 10 liege und somit für diese die Blickrichtung nach Süden offen lasse. Abgesehen davon‚ dass das Baufenster nicht „genau“ zwischen den genannten Wohngebäuden‚ sondern zugunsten des Anwesens I. 10 etwas weiter im Westen liegt‚ wurde hier einem privaten Belang ersichtlich ein zu großes Gewicht zugestanden‚ zumal das Höhenniveau eines in dem Baufenster errichteten Wohnhauses deutlich niedriger sein würde als dasjenige des Anwesens I. 10. Ein öffentliches Interesse an einer „optischen Durchlässigkeit“ ist insoweit nicht zu erkennen.

Die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind im Sinn von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1‚ Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauBG beachtlich. Sie ergeben sich aus den Aufstellungsakten zum streitgegenständlichen Bebauungsplan und zum Vorgängerbebauungsplan Nr. 24 „H-I.“ (1. Erweiterung) sowie aus den den Beteiligten bekannten örtlichen Verhältnissen und sind damit offensichtlich. Sie haben die konkrete Festsetzung des Baufensters beeinflusst‚ weil ohne sie das Baufenster möglicherweise ausschließlich auf dem Grundstück FlNr. 64/5 festgesetzt worden wäre (vgl. die entsprechende Festsetzung in dem Vorgängerbebauungsplan).

Die Unwirksamkeit des grundstücksübergreifenden Baufensters führt per se zur Unwirksamkeit der diesem zugeordneten Bauräume für Garagen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen‚ dass nun in Art. 46b AGBGB‚ der am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 20.12.2011 - GVBl S. 714)‚ ausdrücklich das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht des Nachbarn geregelt ist. Im Hinblick darauf können Grenzgaragen nicht mehr mit dem Argument abgelehnt werden‚ Seitenabstände seien erforderlich‚ um die Garagen errichten und unterhalten zu können. Soweit die Antragsgegnerin Grenzgaragen aus gestalterischen Gründen ablehnt‚ hat sie offenbar die Zulassung beidseitiger Grenzgaragen nicht bedacht‚ obwohl solche bei den Wohnhäusern südlich der Straße I. vorherrschen.

Ohne das auf Abwägungsfehlern beruhende Baufenster bildet das festgesetzte allgemeine Wohngebiet wegen der dann vorliegenden großen Baulücke östlich des festgesetzten Mischgebiets keine städtebaulich sinnvolle Regelung. Auch kann nicht angenommen werden‚ dass eine Lücke dieser Größe dem mutmaßlichen Planungswillen der Antragsgegnerin entspricht. Damit erfassen die festgestellten Abwägungsfehler nicht nur alle das allgemeine Wohngebiet betreffenden Festsetzungen‚ sondern auch die die Flächen für Maßnahmen zum Schutz‚ zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Streuobstwiese) betreffenden. Zwischen diesen Festsetzungen besteht ein untrennbarer Zusammenhang‚ weil die ökologisch wertvolle Streuobstwiese von der Antragsgegnerin als innerörtliche Grünfläche (Dorfanger) und Puffer zwischen Badeplatz und neuer Wohnbebauung konzipiert worden ist. Ursprünglich war auch hier ein Baufenster für ein Wohnhaus vorgesehen; die Antragsgegnerin gab diese Planungsabsicht jedoch auf‚ nachdem die eingeholte schalltechnische Untersuchung ergeben hatte‚ dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschritten würden. Zudem ist ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets und der Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche zur Erschließung dieses Wohngebiets zu bejahen‚ so dass auch letztere unwirksam ist (vgl. BayVGH‚ U.v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris Rn. 31).

2. Die das Mischgebiet und die Fläche für den Gemeinbedarf betreffenden Festsetzungen sind wirksam.

a) Das festgesetzte Mischgebiet entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 6 BauNVO). Ein qualitativ und quantitativ gleichwertiges Nebeneinander von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe‚ wie es nach gefestigter Rechtsprechung der allgemeinen Zweckbestimmung eines Mischgebiets entspricht (vgl. BVerwG‚ B.v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - ZfBR 1997‚ 51) kann auch - wie hier - durch eine vertikale Gliederung gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO erreicht werden. Eine solche Gliederung ist in der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1. die Regel‚ soweit ein Grundstück (auch) gewerblich genutzt wird. Es wird daher nur etwas vorgeschrieben‚ das anderweitig ohne entsprechende Verpflichtung schon praktiziert wird. Dabei war die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht gehalten‚ das benachbarte faktische Mischgebiet jenseits der H-straße in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen‚ weil sich dort keine Änderung des „Status quo“ abzeichnet‚ so dass eine Überplanung städtebaulich nicht erforderlich erscheint. Die Gemeinde ist bei der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans grundsätzlich frei. Unter Beachtung der Grundregeln des § 1 BauGB darf sie die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen. So ist höchstrichterlich anerkannt‚ dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf‚ in denen ein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf besteht (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.10.2013 - 4 BN 36.13 - ZfBR 2014‚ 147 m. w. N.).

Entsprechendes gilt‚ soweit die Antragstellerin zu 1. eine Vergrößerung des Mischgebiets bis zur Ostgrenze ihres Grundstücks fordert. Auch bei der Festlegung der Reichweite eines Baugebiets ist die Gemeinde grundsätzlich frei. Hier kommt hinzu‚ dass die Abgrenzung des Mischgebiets nach Osten im Wesentlichen mit der historischen östlichen Grenze der früheren Hofstelle übereinstimmt (vgl. Auszug aus dem Katasterkartenwerk vom 18.1.1991).

b) Auch die bestandsorientierte Festsetzung des Baufensters im Mischgebiet mit einer Grundfläche von 540 m² ist nicht zu beanstanden. Die Gebäude auf den von der Antragstellerin zu 1. genannten Grundstücken FlNr. 1/3‚ 53 und 1/2 haben keine größere‚ sondern eine kleinere Grundfläche. Soweit hier eine größere Grundflächenzahl gegeben sein sollte‚ war dies für die bestandsorientierte Planung der Antragsgegnerin nicht entscheidungserheblich. In Gegensatz zur absoluten Größe der Grundfläche hat der relative Maßstab der Grundflächenzahl hier für die Bestimmung des nach § 34 BauGB bestehenden Baurechts keine Bedeutung‚ weil er - wie der Augenschein gezeigt hat - wegen der sehr unterschiedlichen Grundstückszuschnitte vor Ort nicht ablesbar ist‚ sondern erst errechnet werden muss (vgl. BVerwG‚ U.v. 23.3.1994 - 4 C 18/92 - BVerwGE 95‚ 277/279).

c) Da die von der Sachverständigen an den maßgeblichen Orten im Mischgebiet errechneten Immissionen den für ein solches Gebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert selbst innerhalb der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen nicht überschreiten (vgl. Abbildung 4 Immissionsbelastung durch das Freibad tagsüber)‚ war die Antragsgegnerin nicht gehalten‚ einen größeren Abstand zwischen dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. und dem Badeplatz einzuplanen oder alternativ eine Lärmschutzeinrichtung vorzusehen. Die Schutzwürdigkeit in einem Mischgebiet hängt nicht davon ab‚ welche Nutzung dort im Einzelfall ausgeübt wird. Vielmehr werden das Wohnen und eine gewerbliche Nutzung gleichermaßen geschützt.

d) Es ist nicht zu beanstanden‚ dass die Antragsgegnerin einen Großteil des Grundstücks FlNr. 10/2 als öffentliche Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Badeplatz‚ Freibad“ ausgewiesen hat. Die Sicherung einer Freifläche nördlich und nordöstlich des Wasserbeckens als Liegewiese und als Schutzfläche vor einer an das Becken heranrückenden Bebauung ist ein städtebaulich legitimes Anliegen. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB haben die Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen u. a. insbesondere die (öffentlichen) Belange von Freizeit und Erholung zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin durfte daher im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich abgesicherten Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) der jahrzehntelangen Nutzung des Löschwasserbeckens als Freibad maßgebliche Bedeutung beimessen und zwar unabhängig davon‚ ob diese Nutzung wegen fehlender Genehmigung formell und wegen der Außenbereichslage materiell rechtswidrig war. Beispielsweise ist allgemein anerkannt‚ dass auch formell und materiell rechtswidrige‚ aber dauerhaft geduldete Bauten bei der Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs nach § 34 BauGB zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Ohnehin war die Nutzung als Freibad bis zu der Neuerrichtung des Beckens im Jahr 2000 weder formell noch materiell rechtswidrig. Die Änderung bzw. Erweiterung der Nutzung einer baulichen Anlage war ursprünglich nicht genehmigungspflichtig (vgl. Art. 82 BayBO 1962). Dies änderte sich erst mit dem Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung vom 29. Juli 1969 (GVBl S. 184)‚ das am 1. Oktober 1969 in Kraft getreten ist. Erst ab diesem Zeitpunkt galten auch bei Nutzungsänderungen die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 30 ff. BBauG‚ weil deren Anwendbarkeit an die Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens gekoppelt war (vgl. § 29 Satz 1 BBauG 1960). Das im Jahr 1961 errichtete Löschwasserbecken wurde aber bereits seit dieser Zeit auch als Freibad genutzt (vgl. Auszug aus der Niederschrift zur Gemeinderatsitzung vom 2.12.2010‚ Abwägung der Gemeinde zu Ziffer 2 des Einwendungsschreibens vom 20.9.2010 für den Eigentümer des Grundstücks FlNr. 10/2).

Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist nicht deshalb rechtswidrig‚ weil seit einigen Jahren aus haftungsrechtlichen Gründen nur Mitglieder des Dorfvereins Zutritt zu dem „Badeplatz‚ Freibad“ haben. Selbst wenn man die Auffassung der Antragsteller teilt‚ dass sich diese Festsetzung mit dem derzeitigen Betrieb des Freibads durch einen privaten Verein nicht vereinbaren lässt‚ handelt es sich nur um ein Vollzugsproblem‚ das die Antragsgegnerin durch eine Rückkehr zu einer öffentlich-rechtlichen Organisationsstruktur lösen könnte.

e) Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen‚ dass nur der Teil des Grundstücks FlNr. 10/2 dem Innenbereich zuzuordnen ist‚ der westlich einer gedachten geraden Linie zwischen der Südostecke der alten Hofstelle sowie der Nordostecke des ehemaligen Schulgebäudes liegt. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 29. April 2008 zu dem Vorgängerbebauungsplan nicht ausdrücklich von einer geraden Linie gesprochen. Wäre er jedoch von einer gekrümmten Linie ausgegangen‚ so hätte er dies insbesondere durch eine Bezugnahme auf den (gekrümmten) Straßenverlauf klar zum Ausdruck gebracht.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB setzt einen Bebauungszusammenhang voraus. Unter den Begriff der Bebauung im Sinn dieser Vorschrift fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke‚ die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu‚ die nach Art und Gewicht geeignet sind‚ ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke‚ die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen‚ während Baulichkeiten‚ die üblicherweise nur vorübergehend aufgesucht werden‚ nur ausnahmsweise dazu gehören (vgl. BVerwG‚ B.v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 - ZfBR 2000‚ 428). Dagegen haben Straßen ausnahmslos keine maßstabsbildende Funktion in dem dargestellten Sinn. Dementsprechend heißt es in dem Urteil vom 29. April 2008‚ die zum Innenbereich gehörenden Teilflächen des Grundstücks FlNr. 10/2 würden von der nördlich (alte Hofstelle)‚ südlich (ehemaliges Schulgebäude) und westlich - jenseits der H-straße - angrenzenden Bebauung so stark geprägt‚ dass sie noch als Teil des Bebauungszusammenhangs erscheinen würden. Der H-straße selbst wird dabei keinerlei prägende Wirkung zugestanden. Hiervon zu trennen ist die (zu bejahende) Frage‚ ob sich ein gekrümmter Straßenverlauf auf die überbaubare Grundstücksfläche bzw. Bebauungstiefe in einem faktischen Baugebiet auswirken kann (vgl. die von den Antragstellern vorgelegte Skizze Bl. 211 der Bebauungsplanakte).

Da der Bebauungszusammenhang auf dem Grundstück FlNr. 10/2 auch auf der Bebauung westlich der H-straße beruht‚ ist das Vorbringen der Antragsteller nicht stichhaltig‚ für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich erscheine hier das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 184 maßgeblich‚ weil dieses im Vergleich zu dem ehemaligen Schulgebäude näher an der alten Hofstelle liege. Das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 184 ist nicht zur H-straße‚ sondern zum S-weg hin ausgerichtet‚ so dass insoweit ein Bebauungszusammenhang klar zu verneinen ist.

Die Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich verläuft auch nicht deswegen weiter im Osten‚ weil ein an die von der Antragsgegnerin propagierte Linie gebautes Gebäude dazu führe‚ dass unter Berücksichtigung des üblichen Umgriffs ein über diese Linie hinausgehender Bereich ebenfalls als Bauland anzusehen sei. Es handelt sich insoweit um eine rein hypothetische Erwägung‚ die erst relevant würde‚ wenn das genannte Gebäude existieren würde.

f) Die Immissionsbelastung durch den Badebetrieb führt nicht zu einem beachtlichen Abwägungsfehler.

Bei dem festgesetzten Freibad handelt es sich nicht um eine Sportanlage im Sinn der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV)‚ sondern um eine Freizeitanlage im Sinn der Freizeitlärm-Richtlinie, die in NVwZ 1997‚ 469 abgedruckt ist (aa). Zwar hat es die Antragsgegnerin unterlassen‚ bei der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans die Immissionsbelastung in der näheren Umgebung außerhalb des Plangebiets zu ermitteln; insoweit sind die Antragsteller jedoch gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB präkludiert (bb). Trotz Überschreitung der nach der Freizeitlärm-Richtlinie geltenden Immissionsrichtwerte ist die Festsetzung des Freibads im Ergebnis nicht zu beanstanden (cc).

aa) Das festgesetzte Freibad ist keine Sportanlage im Sinn von § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Sportanlagen im Sinn dieser Vorschrift sind am Leitbild einer Anlage orientiert‚ die dem Vereinssport‚ Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient (vgl. amtliche Begründung zum 10. BImSchG-Änderungsgesetz vom 20.7.2011‚ auszugsweise abgedruckt in Feldhaus‚ Bundesimmissionsschutzrecht‚ Stand: August 2011‚ § 22 BImSchG Rn. 3b). Dies setzt voraus‚ dass die Anlage für die Durchführung von Wettkämpfen und damit für Vereins- und Schulsport geeignet ist (vgl. BayVGH‚ U.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - BayVBl 2008‚ 405). Daran fehlt es hier bereits‚ weil das festgesetzte Löschwasser- bzw. Schwimmbecken nicht genormt ist und somit nach Länge‚ Breite und Tiefe Wettkampfanforderungen nicht entspricht. Soweit der Badebetrieb über den Dorfverein abgewickelt wird, hat dies rein haftungsrechtliche Gründe und ändert nichts daran‚ dass das festgesetzte Freibad für einen Schwimmverein ungeeignet ist.

bb) Die Antragsteller haben erstmals mit Schriftsatz vom 28. August 2012 (S. 25) darauf hingewiesen‚ dass die von der Antragsgegnerin eingeholte lärmschutzfachliche Stellungnahme unzureichend sei‚ weil sie die von dem Freibad ausgehende Lärmbelastung ausschließlich im Verhältnis zu den innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken untersuche‚ während außerhalb des Plangebiets sehr stark belastete benachbarte Wohngrundstücke unberücksichtigt geblieben seien.

Das damit gerügte Ermittlungsdefizit ist jedoch gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden‚ weil die Antragsteller den Mangel im Abwägungsvorgang erst nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht haben. Da der streitgegenständliche Bebauungsplan am 3. Juni 2011 bekannt gemacht worden ist‚ lief die Jahresfrist am Montag‚ den 4. Juni 2012 ab. Die Bekanntmachung durch Anschlag an allen Amtstafeln enthielt den gemäß § 215 Abs. 2 BauGB erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer verspäteten Geltendmachung von Mängeln des Abwägungsvorgangs. Dabei ist es unschädlich‚ dass in der Bekanntmachung diesbezüglich von „Mängeln der Abwägung“ die Rede ist‚ weil diese auch Mängel im Abwägungsergebnis einbeziehende und damit zu weit reichende Formulierung nicht geeignet ist‚ jemanden von der Geltendmachung von Mängeln im Abwägungsvorgang abzuhalten (vgl. BayVGH‚ B.v. 2.7.2014 - 1 N 11.2631 - juris Rn. 34).

cc) Die Entscheidung der Antragsgegnerin‚ das Freibad ohne Schallschutzmaßnahmen festzusetzen‚ ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich und führt damit unabhängig von einer rechtzeitigen Rüge zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG‚ U.v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138‚ 12/20). Das Abwägungsergebnis ist aber nur dann zu beanstanden‚ wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte‚ weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen würde‚ der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG‚ U.v. 22.9.2010 a. a. O. m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die Grenzen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit nicht überschritten.

Zwar zeigt die von der Antragsgegnerin nachträglich eingeholte schalltechnische Stellungnahme vom 3. Juni 2013‚ dass an Sonn- und Feiertagen zwischen 13.00 bis 15.00 Uhr die Immissionsrichtwerte außerhalb des Plangebiets zum Teil deutlich überschritten werden. Nach der Freizeitlärm-Richtlinie beträgt zu dieser Zeit der Immissionsrichtwert „Außen“ für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Mischgebieten 55 dB(A) und in allgemeinen Wohngebieten 50 dB(A). Nach der schalltechnischen Stellungnahme vom 3. Juni 2013 errechnet sich bei dem in einem faktischen Mischgebiet liegenden Anwesen H-straße 1 ein Immissionswert von 56 dB(A). Bei den zu einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gehörenden Wohnhäusern S-weg 11‚ A-Straße 23a sowie A-Straße 25 und 25a ergeben sich Immissionswerte von 55 dB(A)‚ 53 dB(A) bzw. 51 dB(A). Die Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts liegt demnach bei den Anwesen H-straße 1‚ A-Straße 25 und 25a bei 1 dB(A)‚ beim Anwesen A-Straße 23a bei 3 dB(A) und beim Anwesen S-weg 11 bei 5 dB(A).

Im Gegensatz zu den normativ festgelegten und damit strikt verbindlichen Immissionsrichtwerten der Sportanlagenlärmschutzverordnung markieren die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie nur die Schwelle‚ oberhalb der in der Regel mit erheblichen Belästigungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG zu rechnen ist (vgl. Nr. 4 der Freizeitlärm-Richtlinie). Durch ihren nicht abschließenden und nur eingeschränkt verbindlichen Charakter ermöglicht die Freizeitlärm-Richtlinie eine umfassende Betrachtung und Bewertung des Einzelfalls. Dabei ist anerkannt‚ dass die Bewohner von Wohngebieten‚ die aufgrund baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit eng neben einer Freizeitanlage liegen‚ u.U. mehr an Geräuschen hinnehmen müssen als die Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten‚ die fernab derartiger Anlagen liegen (vgl. Nr. 2 Abs. 4 der Freizeitlärm-Richtlinie). Im vorliegenden Fall besteht bereits seit vielen Jahren eine Koexistenz zwischen dem Badebetrieb und den benachbarten Wohnhäusern. Dies gilt insbesondere für das schalltechnisch besonders belastete Wohnhaus S-weg 11‚ das vor mehr als 50 Jahren etwa zur gleichen Zeit wie das von Anfang an auch als Schwimmbecken genutzte Löschwasserbecken gebaut wurde (vgl. Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses vom 1.3.1961). Gleichwohl hat es offenbar nie Beschwerden über den von dem Badebetrieb ausgehenden Lärm gegeben. Weder bei der Aufstellung des Vorgängerbebauungsplans noch bei der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans wurden seitens der Nachbarn Einwendungen gegen die Festsetzung eines Freibads erhoben‚ obwohl sich der gesamte Planungsprozess über ca. 11 Jahre erstreckt hat. Dabei wird nicht verkannt‚ dass der von der Freizeitlärm-Richtlinie gewährte Schutzstandard nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen steht‚ weil das Bauplanungsrecht die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung regelt. Das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau kann daher nicht auf das Maß gesenkt werden‚ das der lärmbetroffene Nachbar nach seinen subjektiven Maßstäben für ausreichend hält (vgl. BVerwG‚ U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145‚ 145/152 m. w. N.). Das schließt es jedoch nicht aus‚ bei der einzelfallbezogenen Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze bzw. der Schwelle zur erheblichen Belästigung auch darauf abzustellen‚ dass es über einen langen Zeitraum nie zu Beschwerden gekommen ist. Je länger dieser Zeitraum ist und je größer die Zahl der Betroffenen ist‚ die sich subjektiv nicht für erheblich belästigt halten‚ umso eher lassen sich Rückschlüsse auf den objektiven Grad der Belästigung ziehen. Im Übrigen wurde in der mündlichen Verhandlung auch seitens der Antragsteller die Auffassung vertreten‚ dass von dem Badebetrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft ausgehen.

Es kommt hinzu‚ dass sich der Badebetrieb auf die Sommermonate beschränkt und gutes Wetter sowie sommerliche Temperaturen voraussetzt. An den besonders schutzbedürftigen Sonn- und Feiertagen dürfte deshalb im langjährigen Durchschnitt nur an maximal zehn Tagen ein ins Gewicht fallender Badebetrieb herrschen. Zwar handelt es sich insoweit nicht um „seltene Ereignisse“ im Sinn von Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie‚ weil ein seltenes Ereignis in diesem Sinn ein besonderes‚ vom regelmäßigen Betrieb abweichendes Ereignis ist‚ das gegenüber dem Normalbetrieb eine eigenständige Bedeutung hat (vgl. BayVGH‚ U.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - BayVBl 2008‚ 405/408 Rn. 33). Dennoch kann das relativ seltene Überschreiten der Immissionsrichtwerte in dem dargestellten Umfang im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung insbesondere unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Berücksichtigung finden. Nach der Freizeitlärm-Richtlinie sind bei seltenen Ereignissen tagsüber innerhalb der Ruhezeiten Beurteilungspegel bis zu 65 dB(A) zumutbar. Dieser Wert wird jedoch an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft bei weitem nicht erreicht.

Von Bedeutung ist auch‚ dass der von dem Badebetrieb ausgehende Lärm hauptsächlich von Kindern und Jugendlichen verursacht wird. Nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen‚ die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden‚ im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung; nach § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG dürfen bei der Beurteilung dieser Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Das (bayerische) Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 304) privilegiert darüber hinaus den Lärm‚ den Jugendliche bei Freizeitaktivitäten verursachen. Nach Art. 3 Abs. 1 KJG sind bei der Beurteilung des von Jugendspieleinrichtungen ausgehenden Lärms die besonderen Regelungen und Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten nicht anzuwenden. Auch wenn bei einem ohne Altersbeschränkung zugänglichen Freibad der Anwendungsbereich der beiden Gesetze nicht eröffnet ist und beide Gesetze erst ca. zwei Monate nach dem Satzungsbeschluss in Kraft getreten sind‚ spiegeln sie doch die Verkehrsauffassung wider‚ die bereits zu dem nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorherrschend war. Demnach sind die von Kindern ausgehenden Geräusche grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen‚ sofern sie nicht ausnahmsweise für die Nachbarschaft unzumutbar sind, was hier nach den oben gemachten Ausführungen ausgeschlossen werden kann. Zudem besteht gegenüber dem von Jugendlichen bei Freizeitaktivitäten verursachten Lärm während der sog. Ruhezeiten kein höherer Schutz als außerhalb der Ruhezeiten.

Demnach fällt die immissionsschutzrechtliche Bewertung auch dann zugunsten des festgesetzten Freibads aus‚ wenn man aufgrund der hinzugekommenen Liegewiese von einer gewissen Steigerung der Attraktivität und infolgedessen einer Zunahme der Immissionsbelastung von 1 bis 2 dB(A) ausgeht. Eine stärkere Zunahme des Badebetriebs bzw. der Immissionsbelastung ist jedoch nicht anzunehmen‚ weil nach dem Planungskonzept der Antragsgegnerin weitergehende Attraktivitätssteigerungen ausgeschlossen sind. So sind insbesondere weitere bauliche Anlagen‚ wie z. B. ein Kiosk‚ nicht zulässig‚ weil der gesamte Badeplatz als öffentliche Grünfläche ausgewiesen ist und dort ausdrücklich selbst Nebenanlagen generell unzulässig sind. Nach alledem kann dahingestellt bleiben‚ ob eine Betriebszeitregelung bei Freibädern entsprechend der Regelung in § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV von vornherein ausscheidet.

Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten‚ die Immissionsproblematik durch aktive Schallschutzmaßnahmen zu entschärfen. Sie hat aus städtebaulichen Gründen die Errichtung eines 4‚3 m hohen und ca. 30 m langen Lärmschutzwalls zum Schutz einer Wohnbebauung auf dem Grundstück FlNr. 64/6 abwägungsfehlerfrei abgelehnt (vgl. Auszug aus der Niederschrift zur Gemeinderatssitzung vom 10.2.2011 Bl. 136 der Bebauungsplanakte). Zum Schutz der benachbarten Wohnhäuser S-weg 11‚ A-Straße 25a‚ 25 und 23a müsste ein Lärmschutzwall oder eine Lärmschutzwand noch deutlich länger sein‚ so dass das Ortsbild erst recht stark beeinträchtigt würde. Passive Lärmschutzmaßnahmen scheiden nach der Konzeption der Freizeitlärm-Richtlinie (Immissionsorte außerhalb von Gebäuden) ebenso aus wie im Anwendungsbereich der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder der TA Lärm (vgl. BVerwG‚ U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145‚ 145/151 Rn. 24 zur TA Lärm).

g) Die Antragsgegnerin durfte in Anlehnung an ihre Ortsgestaltungssatzung die zulässige Dachneigung auf 20 bis 28° begrenzen. Wie der Augenschein ergeben hat‚ sind die Dächer in der näheren Umgebung des Plangebiets ganz überwiegend nicht steiler. Dies gilt auch für die Bebauung westlich der H-straße.

3. Die unter 1. dargestellte Teilunwirksamkeit führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Die Unwirksamkeit eines Teils des Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit‚ wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen der Gemeinde mit hinreichender Sicherheit anzunehmen ist‚ dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (vgl. BVerwG‚ U.v.23.4.2009 - 4 CN 5.07 - DVBl 2009‚ 1178/1181). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Auch ohne das allgemeine Wohngebiet‚ die hierfür vorgesehene Erschließungsstraße und die Streuobstwiese bildet der aus dem Mischgebiet und der Fläche für den Gemeinbedarf bestehende Teil eine aufeinander abgestimmte‚ bestandsorientierte städtebauliche Regelung‚ die sinnvoll ist. Es handelt sich um eine zusammenhängende‚ in sich geschlossene Fläche östlich der H-straße‚ die nach dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin mit hinreichender Sicherheit auch ohne den unwirksamen Teil des Bebauungsplans in gleicher Weise überplant worden wäre. Hierfür sprechen insbesondere die Ziele‚ die in der Begründung des Bebauungsplans als erste und damit als vorrangig genannt werden‚ nämlich die Beibehaltung der Mischnutzung an der H-straße‚ die Weiterentwicklung des Umfeldes um das ehemalige Schulgebäude als dörfliches Zentrum für öffentliche Zwecke und die Sicherung einer Freifläche nördlich und nordöstlich des Löschwasserbeckens/Schwimmbeckens als Liegewiese und als Schutzfläche vor einer an dieses heranrückenden Bebauung. Auch nach dem städtebaulichen Konzept der Antragsgegnerin haben diese Gesichtspunkte Priorität (vgl. Nr. 05. der Begründung des Bebauungsplans).

4. Da die Beteiligten in etwa gleichem Umfang obsiegt haben bzw. unterlegen sind‚ sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies bedeutet‚ dass die Antragsteller jeweils ein Sechstel der Gerichtskosten tragen (§ 159 Satz 1 VwGO‚ § 100 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2014 - 1 N 12.1228

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(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den am 28. Januar 2011 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 38 „Südlich der H. Straße (Kreisstraße STA 9) im Gemeindeteil F.“

Die Antragsteller bemühten sich seit dem Jahr 2008 (Bauanträge vom 7.3.2008 und 2.10.2009) um eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses (Blockhaus aus Tannenholz) mit Garage auf dem ihnen gehörenden Grundstück FlNr. 1270/4 Gemarkung F. Das Landratsamt S. erteilte die Baugenehmigung mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 auf der Grundlage des § 33 BauGB, nachdem der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem Vorhaben zugestimmt hatte, da es den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 38 nicht entgegenstehe; in der gleichen Sitzung am 13. Oktober 2009 beschloss der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 38 in der Fassung vom 13. Oktober 2009 (Urfassung) als Satzung. Da die Gemeinde im Hinblick auf das Entwicklungsgebot die Änderung des Flächennutzungsplans betreiben musste, trat der Bebauungsplan zunächst nicht in Kraft.

Im Rahmen einer am 17. Mai 2010 durchgeführten Baukontrolle des im Bau befindlichen Holzblockhauses wurde eine von der Baugenehmigung in etlichen Punkten abweichende Bauausführung festgestellt, insbesondere wurden anstelle eckiger runde Wandhölzer verwendet, deren Eckverkämmungen um bis zu 1 m statt der genehmigten 45 cm überstehen; weiter wurden die Dachrinnen weit über den zulässigen Überstand hinaus verlängert und die Balkone erstrecken sich an der Südost- und Südwestfassade entgegen der Genehmigung über die ganze Wandlänge. Sämtliche von der Genehmigung abweichenden Ausführungen machten die Antragsteller zum Gegenstand eines (Tektur-)Bauantrags vom 11. Juni 2010, zu dem die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit Beschluss vom 22. Juni 2010 verweigerte; nachdem das Landratsamt die Antragsgegnerin zur Ersetzung des seiner Ansicht nach rechtswidrig verweigerten Einvernehmens angehört hatte, hob die Antragsgegnerin in der Gemeinderatsitzung vom 20. Juli 2010 den ursprünglichen Satzungsbeschluss vom 13. Oktober 2009 über den Bebauungsplan Nr. 38 auf, ergänzte ihn um drei gestalterische Festsetzungen und beschloss die Aufstellung des ergänzten Plans. Diese Festsetzungen (C.3.7, 3.8 und 3.9) sehen vor, dass der „Überstand der Eckverkämmung … maximal 45 cm betragen“ darf, dass „die konstruktiven Bauteile wie First- oder Fußpfetten…weder das Baufenster noch den ausgeführten Dachüberstand überschreiten“ dürfen und dass „der Balkon maximal ein Drittel der Gebäudelänge nicht überschreiten“ darf. Gleichzeitig beschloss der Gemeinderat eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung. Daraufhin nahmen die Antragsteller ihren Tekturantrag mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 zurück.

Nach erneuter Auslegung, in deren Rahmen die Antragsteller Einwendungen gegen die „Änderungen der gestalterischen Festsetzungen“ erhoben haben, wurde der am 14. Dezember 2010 gefasste Satzungsbeschluss am gleichen Tag ausgefertigt und am 28. Januar 2011 bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 hat die Antragsgegnerin den Antragstellern als beteiligte Grundeigentümer eine Orginalfassung des in Kraft gesetzten Bebauungsplans zur Kenntnisnahme übersandt. Die Bekanntmachung enthält folgenden Hinweis:

„Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Gleiches gilt für Mängel der Abwägung. Der Sachverhalt, aus dem sich die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften oder der Abwägungsmängel ergeben soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB).“

Zur Begründung der ergänzten Fassung des Bebauungsplans Nr. 38 weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die von den Antragstellern abweichend von der Baugenehmigung durchgeführten Änderungen den baugestalterischen Rahmen des Ortes sprengten und sich nicht mehr in das Ortsbild - insbesondere am Ortsrand - einfügten; mit den Änderungen solle wenigstens ansatzweise die eigentliche Planung durchgesetzt werden. Die Eckverkämmungen müssten auf das genehmigte Mindestmaß von maximal 45 cm reduziert werden, um das Baufenster einzuhalten. Die First- und Fußpfetten müssten mit dem Dachüberstand enden. Die in den Luftraum des 5-Meter- Abstands zur Fahrbahn ragenden Dachrinnen gefährdeten bei Starkregen mit Wind vorbeifahrende Fahrzeuge. Außerdem dürfe der Balkon maximal ein Drittel der Gebäudeseite einnehmen, da sonst eine eigene Abstandsfläche ausgelöst werde.

Mit Schreiben vom 9. November 2011 erhoben die Antragsteller Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 38, „rechtsverbindlich seit dem 20.5.2011“. Als Begründung wird der Sachverhalt wiedergegeben und vorgetragen, dass die Satzung „am xx.05.2011 ortsüblich bekannt“ gemacht worden sei. Mit der Baugenehmigung sei festgestellt worden, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegenstehe. Die vom Gemeinderat beschlossenen ergänzenden Festsetzungen verletzten den Antragsteller in seinen Rechten.

Mit Schreiben vom 27. April 2013 begründeten die Antragsteller ihren Normenkontrollantrag. Die „ab 20. Mai 2011 laufende Antragsfrist“ des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei eingehalten. Der Normenkontrollantrag werde unter Bezugnahme auf das Einwendungsschreiben vom 26. November 2010 begründet. Das „Vorhaben“ sei in seiner bestehenden Form bestandsgeschützt, weshalb die ergänzenden Festsetzungen unzulässig seien; sie zielten ausschließlich auf die Änderungen eines Einzelvorhabens ohne abstraktgenerelle Wirkung. Die Tektur des bestehenden Gebäudes sei von der Baugenehmigung abgedeckt und entspreche dem zunächst in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan. In der näheren Umgebung befänden sich bereits Bauten, bei denen die Dachrinnen den Dachüberstand überschritten; die Begründung, bei starken Regenereignissen mit Wind könne eine Gefährdung vorbeifahrender Fahrzeuge nicht ausgeschlossen werden, sei unsachlich und diene lediglich als Vorwand, bestimmte gestalterische Elemente zu verhindern. Unklar sei weiter, was das städtebauliche Ziel der Reduzierung des Mindestmaßes der Eckverkämmung auf 45 cm sei. Für die drei ergänzenden Festsetzungen sei eine Gestaltungssatzung ausreichend, insofern sei eine Regelung im Bebauungsplan unverhältnismäßig. Es fehle bereits an der Erforderlichkeit der Regelung i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB. Für die auf die Länge der Balkone bezogene Festsetzung gebe es schon keine Ermächtigungsgrundlage. Schließlich seien auch die Eigentümerinteressen an ihrem Bauwerk als Ausdruck der gestalterischen und architektonischen Freiheit nicht ausreichend berücksichtigt worden. Vor dem Aufstellungsbeschluss in der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2010 habe keine Abwägung im Gemeinderat stattgefunden, denn der Beschluss sei ohne weitere Diskussion nur aufgrund der von der Verwaltung erstellten Tischvorlage gefasst worden. Der Bebauungsplan sei auch nicht ausreichend begründet worden, da ihm nicht entnommen werden könne, warum für ein aus höchstens vier Grundstücken bestehendes Plangebiet derart detaillierte Festsetzungen, die im anliegenden bebauten Gebiet nicht vorhanden seien, hätten getroffen werden müssen. Es liege ein erhebliches Abwägungsdefizit, möglicherweise sogar ein Abwägungsausfall darin, dass das bereits errichtete Gebäude des Antragstellers erkennbar nicht in den Abwägungsprozess einbezogen worden sei. Durch die willkürlichen Festsetzungen für das „Eckgrundstück“ würden die Antragsteller in ihrem Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Es müsse in ihrer Entscheidung verbleiben, ob sie ihr Haus eher bayerischtraditionell oder als kanadisches Blockhaus ausgestalten wollten. Schließlich ergebe sich ein Abwägungsfehler aus der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da „aus dem politischen Willen heraus“ und ohne städtebauliche Begründung das Vorhaben verhindert werden solle, obwohl sich in der näheren Nachbarschaft ebenfalls Dachüberstände und über das Dach hinausgehende Dachrinnen befänden. Wegen der Vielzahl an Fehlern sei der Bebauungsplan in seiner Gesamtheit nichtig.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 38 „südlich der H. Straße im Gemeindeteil F. (Westteil)“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Rügen der Antragsteller seien nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB innerhalb der Jahresfrist bei der Antragsgegnerin eingegangen, so dass Abwägungsmängel, die nicht das Abwägungsergebnis selbst beträfen, unbeachtlich geworden seien. Im Übrigen habe das mit der Tekturgenehmigung beantragte Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans in seiner Urfassung entsprochen, da wegen der starken Eckverkämmung von bis zu 1 m Länge die festgesetzten Baugrenzen überschritten würden. Außerdem sei es gleichgültig, ob die beantragte Tektur jemals dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan in seiner Urfassung entsprochen habe; die Antragsgegnerin könne jeden Bauantrag zum Anlass nehmen, ihre städtebaulichen Vorstellungen oder auch ihre gestalterischen Vorgaben zu ändern und in den Bebauungsplan aufzunehmen. Art. 81 Abs. 2 BayBO zeige, dass auch gestalterische Vorgaben im Rahmen eines Bebauungsplans festgesetzt werden könnten. Für die drei angegriffenen Ergänzungen habe das Gebäude der Antragsteller nur den Anlass gegeben, sie seien gleichwohl für den gesamten Geltungsbereich des mit drei Bauparzellen nicht zu kleinen Plangebiets gültig. Im Übrigen sprenge der von den Antragstellern ausgeführte, in Kanada gebräuchliche Gebäudetypus in gestalterischer Hinsicht den in der näheren Umgebung vorhandenen Rahmen. Der Hinweis in der Begründung, ein mehr als ein Drittel der Außenwand einnehmender Balkon löse eigene Abstandsflächen aus, sei keine verbindliche Festsetzung, sondern nur ein zur Begründung herangezogener Verweis auf Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a BayBO. Die Antragsgegnerin habe sich auch mit den von den Eigentümern vorgetragenen Argumenten dezidiert auseinandergesetzt und damit das Abwägungsgebot beachtet. Die behauptete Ungleichbehandlung sei schon nicht mit konkreten Beispielen aus der näheren Umgebung des Plangebiets belegt.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses legt drei Bauakten und eine Stellungnahme des Landratsamts vom 29. Juli 2013 vor, die er zum Gegenstand des Verfahrens macht. Die Antragsgegnerin habe den Tekturantrag zum Anlass nehmen können, Vorhaben dieser Art aus gestalterischästhetischen Gründen durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan auszuschließen.

Auf das Hinweis- und Aufklärungsschreiben des Berichterstatters vom 11. Dezember 2013 zur Problematik der Wahrung der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB hin verzichteten die Beteiligten auf mündliche Verhandlung. Die Antragsteller erklären, dass die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang zur Abwägungsdisproportionalität führten und stets auch als Fehler im Abwägungsergebnis anzusehen seien. Eine erneute Rüge gegenüber der Antragsgegnerin sei jedenfalls entbehrlich geworden, weil mit einer Korrektur des rechtlich verfestigten Mangels nicht mehr zu rechnen gewesen wäre. Nach Auffassung der Antragsgegnerin könne mangels substantiierter Darlegung konkreter Abwägungsmängel im Antragsschreiben vom 9. November 2011 keine Rüge im Sinn von § 215 Abs. 1 BauGB gesehen werden; die Stellungnahme der Antragsteller vom 26. November 2010 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sei ebenfalls kein Rügeschreiben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Normaufstellungsakten der Antragsgegnerin, die Bauakten des Landratsamts sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte nach entsprechendem Verzicht der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, da der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn der maßgebliche Sachverhalt ist unstreitig und die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in den ausgetauschten Schriftsätzen ausreichend erörtert worden.

Die Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 38 vom 13. Oktober 2009 konnte wegen der damals noch ausstehenden Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. Niederschrift über die Gemeinderatsitzung v. 20.7.2010) zunächst nicht in Kraft gesetzt werden; daher stellen die vom Gemeinderat am 14. Dezember 2010 beschlossenen „ergänzten Festsetzungen“ (Nr. C.3.7, 3.8 und 3.9) lediglich die Änderung des Entwurfs dieses Bebauungsplans und keine Änderung eines bereits in Kraft befindlichen Bebauungsplans dar. Die Antragsteller bekämpfen unter Hinweis auf die Unwirksamkeit dieser drei Festsetzungen den Bebauungsplan Nr. 38 insgesamt.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die drei ergänzenden Festsetzungen finden ihre Ermächtigungsgrundlage in Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO und sind erforderlich im Sinn von Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO i. V. m. § 1 Abs. 3 BauGB zur Erreichung der von der Antragsgegnerin angestrebten Ziele (1.). Soweit die Antragsteller die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG und weitere materielle Mängel bei der Gewichtung der berührten Belange rügen, machen sie der Sache nach Fehler im Abwägungsvorgang geltend, die jedoch nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden sind (2.). Der Bebauungsplan Nr. 38 weist keine von der Unbeachtlichkeitsregel nicht erfassten Mängel im Abwägungsergebnis auf (3.).

1. Aus den Normaufstellungsakten ergibt sich, dass die Festsetzungen Nr. C.3.7 bis 3.9 keinen bauplanerischen Charakter besitzen, mit ihnen vielmehr ortsgestalterische Zwecke verfolgt werden sollen. Sie stellen Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen mit dem Ziel, das Ortsbild des Ortsteils F. zu erhalten, und erfüllen damit die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO. Nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 38 vom 14. Dezember 2010 (Nr. 6.5 „Bauliche Gestalt“) war mit den Festsetzungen „eine gestalterische Überarbeitung“ bezweckt, da die von den Antragstellern - abweichend von der Baugenehmigung - durchgeführte bauliche Ausführung ihres Wohnhauses „den baugestalterischen Rahmen“ des Ortsteils überschreiten und sich gerade im Hinblick auf die Lage des Gebäudes am Ortsrand nicht mehr in das Ortsbild einfügen würde. An dem so begründeten gestalterischen Charakter der Festsetzungen ändern die in der Begründung zusätzlich („außerdem“) in den Blick genommenen bauplanerischen und -ordnungsrechtlichen Argumente (Verhinderung einer Überschreitung des Baufensters; Abstandsflächenproblematik; Gefährdung der Verkehrssicherheit) nichts, die vielmehr als die beabsichtigte Ortsbilderhaltung flankierende Hilfsüberlegungen zu verstehen sind. Der Antragsgegnerin war es im Übrigen aus dem Blickwinkel der Ermächtigungsnorm grundsätzlich unbenommen, ortsgestalterische Festsetzungen auch im Rahmen eines Bebauungsplans zu erlassen (vgl. Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO), ohne dass es hierfür einer eigenständigen, das gesamte Gemeindegebiet erfassenden Ortsgestaltungssatzung bedurft hätte. Die hier strittigen Festsetzungen sind in abstraktgenereller Form getroffen und haben daher Normcharakter. Daran ändert auch die allerdings missverständliche Verwendung des bestimmten Artikels (Nr. 3.7: „Der Überstand der Eckverkämmung“; Nr. 3.8: „Die Bauteile … den ausgeführten Dachüberstand …“; Nr. 3.9: „Der Balkon …“) trotz der damit erfolgten Bezugnahme auf die konkrete bauliche Ausführung des Holzblockhauses der Antragsteller nichts, denn eine Auslegung des Norminhalts unter Heranziehung der Aufstellungsunterlagen lässt nur den Schluss zu, dass die Bestimmungen für sämtliche Gebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplans Gültigkeit beanspruchen.

Die angegriffenen Festsetzungen entsprechen dem auch für gestalterische Festsetzungen eines Bebauungsplans maßgeblichen Grundsatz der Erforderlichkeit (vgl. Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Damit sind Festsetzungen ausgeschlossen, denen keine positive Gestaltungskonzeption zugrunde liegt oder die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zu realisieren sind. Ob die Festsetzungen hinreichend abgewogen sind, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern im Rahmen der Abwägung zu untersuchen (vgl. BVerwG, B. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137); dies gilt auch für die Frage, ob der Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit seiner gestalterischen Festsetzungen weit genug gefasst wurde.

Die Erforderlichkeit der Festsetzungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass erst die teilweise von der Baugenehmigung abweichende Ausführung des Holzblockhauses Auslöser für die entsprechende Beschlussfassung der Antragsgegnerin war. Zu Recht wird darauf verwiesen, dass Gemeinden konkrete (hier: Tektur-)Bauanträge zum Anlass nehmen können, um ihren städtebaulichen und gestalterischen Vorstellungen entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan festzuschreiben, deren Umsetzung zugleich unter dem Druck einer häufig bereits eingeleiteten gegenläufigen Entwicklung im Wege einer Veränderungssperre gesichert wird. Soweit die Antragsteller andeuten, mit den Festsetzungen sei eine Art „unzulässiger Abwehrplanung“ verbunden, kann dem der Senat schon deswegen nicht folgen, weil mit den allgemein verbindlichen Festsetzungen positive Gestaltungsziele formuliert werden. Das Gebot der Erforderlichkeit verbietet der Antragsgegnerin jedenfalls nicht, dem Versuch einer Legalisierung (einiger) der von der Baugenehmigung abweichenden Ausführungen des Wohngebäudes im Wege einer Tekturgenehmigung entgegenzutreten. Offenbar hat sie erst zu diesem späten Zeitpunkt erkannt, dass der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 38 in seiner Ursprungsfassung keine ausreichende Regelungsdichte besaß, um die von ihr in gestalterischer Hinsicht verfolgten Ziele erreichen zu können.

2. Der Bebauungsplan ist nicht wegen eines Abwägungsfehlers unwirksam. Die gerügten Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange (2.1) sind unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb der Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt wurden (2.2), obwohl über die Rechtsfolgen der Fristversäumnis in ausreichender Weise belehrt wurde (2.3).

2.1 Die Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuchs (§§ 214 bis 216), die entsprechend auch für ortsgestalterische Vorschriften anzuwenden sind (Art. 81 Abs. 2 BayBO), unterscheiden zwischen Mängeln bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) einerseits sowie Mängeln im Abwägungsergebnis andererseits. Während ein Mangel im Abwägungsergebnis (vgl. u. 3.) unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur Unwirksamkeit des Plans führt (BVerwG, U. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BverwGE 138, 12; NdsOVG U. v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 - DVBl. 2013, 1198), werden Mängel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials und im Abwägungsvorgang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der zuständigen Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden und wenn bei Inkrafttreten des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 BauGB).

Die von den Antragstellern gegen die Wirksamkeit der drei Festsetzungen erhobenen Einwendungen betreffen Mängel des Abwägungsvorgangs. Mit den Vorwürfen der Missachtung der Eigentümerinteressen, die vor allem darin liege, dass das bereits mit Baugenehmigung errichtete Wohngebäude nicht in den Abwägungsprozess einbezogen worden sei, der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unter Hinweis auf in der Nachbarschaft ebenfalls vorhandene Dachüberstände und über das Dach hinausgehende Dachrinnen, der nicht ausreichenden Größe des Plangebiets für wirksame gestalterische Festsetzungen sowie der unzureichenden Berücksichtigung der architektonischen Freiheit machen die Antragsteller geltend, die angegriffenen Festsetzungen seien nicht als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung aller im Einzelfall berührten erheblichen Belange zustande gekommen (vgl. Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2013, Art. 81 Rn. 74 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen zu dem Erfordernis einer Abwägung, das sich aus dem Charakter einer örtlichen Gestaltungsvorschrift als Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ableite).

Auch der von den Antragstellern erhobene Vorwurf eines Abwägungsausfalls ist dem Bereich des Abwägungsvorgangs zuzuordnen und wird daher ebenfalls von den Planerhaltungsvorschriften erfasst (vgl. BVerwG, U. v. 22.9.2010, a. a. O.). Gleiches gilt für die Frage, ob nicht Ermittlungen zur grundsätzlichen Schutzwürdigkeit des Ortsbildes erforderlich gewesen wären und die drei Gestaltungsvorschriften die hinreichende Gewichtigkeit der mit ihnen verfolgten gestalterischen Absichten überhaupt erkennen lassen (vgl. hierzu: OVG NW, U. v. 29.1.1999 - 11 A 4952/97 - BauR 1999, 92; OVG RhPf, U. v. 1.10.2008 - 1 A 10362/08 - DVBl. 2009, 56; Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 81 Rn. 96). Schließlich fallen auch die von den Antragstellern gerügten formellen Mängel bei der Beschlussfassung (Beschlussfassung des Gemeinderats ohne weitere Diskussion; fehlende ausreichende Begründung der in der Sitzung am 14.12.2010 beschlossenen Festsetzungen) in den Anwendungsbereich der Planerhaltungsvorschriften (vgl. zur Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs: § 214 Abs. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

2.2 Die geltend gemachten Mängel (2.1) sind jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden; es kann deshalb dahinstehen, ob der Antragsgegnerin die geltend gemachten Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange und im Abwägungsvorgang tatsächlich unterlaufen sind. Mögliche Mängel sind nämlich nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans - also bis spätestens 28. Januar 2012 - schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden. Die Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB soll sicherstellen, dass die planende Gemeinde durch gezielte Informationen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob und wie sich der geltend gemachte Mangel - etwa im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens - beheben lässt; dies schließt eine lediglich pauschale Rüge aus (BVerwG, B. v. 11.11.1998 - 4 BN 50.98 - NVwZ-RR 1999, 424).

Die an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben der Antragsteller im Einwendungsverfahren, insbesondere ihr Schreiben vom 26. November 2010, sind schon deswegen zur Fristwahrung nicht geeignet, weil sie noch vor der maßgeblichen Abwägungsentscheidung und damit nicht nach Bekanntmachung des Bebauungsplans am 28. Januar 2011 abgefasst wurden. Das Schreiben vom 9. November 2011, mit dem die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben haben und das die Antragsgegnerin noch vor dem Ablauf der Jahresfrist am 28. Januar 2012 erreicht hat, erfüllt nicht die Anforderungen einer detaillierten Darlegung des Sachverhalts im Sinn von § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Es enthält entgegen seiner Überschrift („Begründung“, S. 2) lediglich eine rudimentäre Wiedergabe des Sachverhalts und die Feststellung, die Antragsteller würden „durch die ergänzenden Festsetzungen…in ihren Rechten verletzt“. Die damit erhobene pauschale Rüge ist nicht annähernd substantiiert genug, um der Gemeinde die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) zu ermöglichen; insbesondere wäre erforderlich gewesen, dass sich die Antragsteller mit der auf ihr Einwendungsschreiben hin erfolgten detaillierten Abwägung in der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2010 auseinandersetzen und klarmachen, welche der dort vorgenommenen Aspekte der Abwägung sie akzeptieren und welche nicht. Der Vortrag, die Antragsgegnerin sei zur Behebung der vorgetragenen Mängel durch Änderung der Planung „sowieso“ nicht bereit gewesen, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern; nach der gesetzlichen Konstruktion ist allein die theoretische Möglichkeit einer „Nachbesserung“ der planenden Gemeinde entscheidend.

Erst mit Schriftsatz vom 27. April 2013 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der der Antragsgegnerin damit nicht mehr innerhalb der Jahresfrist zugegangen ist, erfolgte eine ausführliche Begründung der von den Antragstellern gerügten Mängel des Bebauungsplans.

2.3 Auch die Voraussetzung für den Eintritt der Wirkung der einjährigen Rügefrist, dass bei Inkrafttreten des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BayVBl. 2013, 669), ist erfüllt. Die in der Bekanntmachung über die Inkraftsetzung des Bebauungsplans Nr. 38 vom 26. Januar 2011 (dort: die beiden letzten Absätze) enthaltene Belehrung wird den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB gerecht.

Allerdings darf eine derartige Belehrung keine irreführenden Zusätze haben. Ein Hinweis, der geeignet ist, beim Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen und ihn infolgedessen abzuhalten, gegenüber der Gemeinde einen die Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Vorschriften begründenden Sachverhalt geltend zu machen, löst die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit nicht aus (BVerwG, U. v. 14.6.2012, a. a. O.). Die von der Antragsgegnerin in der Bekanntmachung verwendeten Formulierungen stimmen zwar nicht in vollem Umfang mit dem maßgeblichen Gesetzeswortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB überein; die gewählten Formulierungen sind jedoch nicht geeignet, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Mängeln abzuhalten.

2.3.1 Die im Hinweis gebrauchte Formulierung „eine Verletzung…ist unbeachtlich“ anstelle der gesetzlich bestimmten Formulierung „Unbeachtlich werden…“ kann nicht dazu führen, einen Betroffenen abzuhalten, Abwägungsmängel geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 14.6.2012, a. a. O.) hat hierzu ausgeführt, dass der Unterschied zwischen den beiden Formulierungen „lediglich die Rechtsfolge einer unterlassenen Rüge zum Ablauf der Rügefrist“ betreffe und der Betroffene damit nicht in Zweifel gelassen werde, dass er Mängel gegenüber der Gemeinde innerhalb der Frist geltend machen müsse. Es sei dagegen nicht Aufgabe einer derartigen Belehrung, über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Rüge in jeder prozessualen Hinsicht zu unterrichten (vgl. a. BVerwG, U. v. 27.10.2010 - 4 CN 4.09 - BverwGE 138, 84).

2.3.2 Die Belehrung in der Bekanntmachung darüber, dass auch „Mängel der Abwägung“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen seien, geht über den von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB geforderten Umfang hinaus. Rügepflichtig sind nach dieser Vorschrift nur die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs, während auf Mängel im Abwägungsergebnis § 215 Abs. 1 BauGB nicht anwendbar ist; diese Mängel bleiben seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (EAG-Bau) vom 24. Juni 2004 auch ohne Rüge beachtlich (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1.9.2013, § 215 Rn. 17b). Der pauschale Hinweis auf die Rügepflicht für „Mängel der Abwägung“ ist zwar unzutreffend, weil er den Eindruck erweckt, auch Mängel im Abwägungsergebnis, nicht nur des Abwägungsvorgangs müssten innerhalb der Jahresfrist gerügt werden und seien nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich. Allerdings ist nicht erkennbar, wie die - zu weitgehende - Belehrung dazu führen sollte, einen Betroffenen von der Geltendmachung von Mängeln abzuhalten (a. A. VGH BW, U. v. 15.7.2008 - 3 S 2772/06 - NVwZ-RR 2009, 146 und U. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761 unter Verweis auf das Urteil vom 15.7.2008; VG Frankfurt/Oder, B. v. 20.9.2013 - 7 L 138/13 - juris Rn. 15). Auch wenn man den vorgenannten Entscheidungen darin folgt, dass wegen der erheblichen Konsequenzen irreführender Bekanntmachungshinweise an ihre Klarheit hohe Anforderungen zu stellen sind, bleiben sie eine Begründung dafür schuldig, warum der durch die Belehrung erweckte unzutreffende Eindruck, auch Mängel des Abwägungsergebnisses seien nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich, dazu führen soll, dass der Betroffene von der Geltendmachung seiner Rechte insgesamt abgehalten wird. Für die Richtigkeit des Hinweises gelten die für Rechtsbehelfsbelehrungen nach § 58 VwGO aufgestellten Grundsätze (BVerwG, B. v. 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - DVBl. 1990, 366). Danach ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann fehlerhaft, wenn sie zwingend erforderliche Angaben nicht enthält, sondern auch im Falle eines unrichtigen Zusatzes, der den Betroffenen infolge eines hierdurch ausgelösten Irrtums über die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsmittel abhalten kann, den Rechtsbehelf einzulegen oder rechtzeitig einzulegen. Ähnlich der (unrichtigen) Belehrung über eine zu lang laufende Frist, die noch bis zu ihrem Ablauf genutzt werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 10.11.1966 - II C 99.64 - DVBl. 1967, 856), wird sich auch in der vorliegenden Konstellation kein Betroffener dadurch von der Geltendmachung von Mängeln im Abwägungsvorgang abhalten lassen, dass statt der richtigen Formulierung „beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs“ nur pauschal „Mängel der Abwägung“ als rügepflichtig bezeichnet werden. Dies gilt umso mehr, als ein Betroffener in aller Regel die Unterscheidung zwischen Mängeln im Abwägungsvorgang und solchen im Abwägungsergebnis (s. hierzu: 3.) nicht kennt und sich daher nicht von einer umfassenden Mängelrüge abhalten lässt, weil er den nicht gebotenen (Mehr-)Aufwand der Geltendmachung von Mängeln des Abwägungsergebnisses scheuen würde. Im vorliegenden Fall ist dem Hinweis jedenfalls ohne Weiteres zu entnehmen, dass auch bei Mängeln im Abwägungsvorgang bestimmte Rechtsfolgen eintreten, sollte nicht bis zum Ablauf der Frist eine entsprechende Rüge erhoben werden.

3. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an Mängeln im Abwägungsergebnis, die von der Unbeachtlichkeitsregel des § 215 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 -BVerwGE 138, 13; U. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BayVBl. 2013, 669) ist das Abwägungsergebnis nur dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Während zum Abwägungsvorgang die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials sowie die Gewichtung und Einstellung dieser Belange in die Abwägung gehören, umfasst das Abwägungsergebnis den durch die Abwägung gewonnenen Norminhalt des Plans (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 1 Rn. 187). Gemessen an diesen Kriterien ist das Abwägungsergebnis im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die drei ortsgestalterischen Festsetzungen überschreiten nicht die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit; sie enthalten insbesondere keine mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG von einem Bauherrn nicht mehr hinnehmbare erhebliche Beschränkungen und Belastungen seiner gestalterischen Freiheit.

Der Antrag ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO abzulehnen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 215 BauGB zu. Da die landesrechtliche Vorschrift des Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO für örtliche Bauvorschriften u. a. auf § 215 BauGB verweist und ihn damit in die Bayerische Bauordnung übernimmt, handelt es sich vorliegend um die Auslegung von Landesrecht (vgl. BayVerfGH, E. v. 27.1.1993 - Vf. 7-VII-91 - VerfGHE 46, 14).

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.