Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2018 - 14 N 14.878

bei uns veröffentlicht am25.04.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller, eine als eingetragener Verein organisierte und nach § 3 des Umwelt-RechtsbehelfsgesetzesUmwRG – anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Gültigkeit der „Verordnung des Landkreises Rosenheim über das Landschaftsschutzgebiet ‚Inntal Süd‘“ vom 10. April 2013 (im Folgenden: Landschaftsschutzgebietsverordnung).

Mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird der Landschaftsraum östlich und westlich des Inns – Flusslauf des Inns mit Talraum und seinen Auen – zwischen der Staatsgrenze zu Österreich in der Gemeinde Kiefersfelden und der Grenze zur Stadt Rosenheim unter der Bezeichnung „Inntal Süd“ als Landschaftsschutzgebiet geschützt. Das Schutzgebiet hat eine Größe von insgesamt ca. 4021 ha. Mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung werden zugleich die Kreisverordnung zum Schutze des Inntals vom 11. Februar 1952, mit der das bayerische Inntal nördlich von Rosenheim bis in die Nähe der Staatsgrenze bei Kiefersfelden großflächig unter Landschaftsschutz gestellt worden war, im Geltungsbereich der Gemeinden Brannenburg, Flintsbach a.Inn, Kiefersfelden, Neubeuern, Nußdorf a.Inn, Oberaudorf, Raubling, Rohrdorf und Stephanskirchen südlich Flusskilometer 185,9 sowie die Verordnung der Stadt Rosenheim über das Landschaftsschutzgebiet Bockau – Innauen zwischen Inn und Rohrdorfer Ache – im Gebiet der Stadt Rosenheim vom 19. August 1977 außer Kraft gesetzt. Insgesamt wird das weiter bestehende Schutzgebiet um ca. 650 ha verkleinert.

Nachdem eine im Jahr 2007 vom Antragsgegner erlassene Landschaftsschutzgebietsverordnung vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2010 wegen formaler Mängel für unwirksam erklärt worden war, wurde Ende 2011 ein neues Verfahren eingeleitet. Im Rahmen des vom Antragsgegner durchgeführten Anhörungsverfahrens wurde u.a. auch der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Januar 2013 gebeten, zur beabsichtigten Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets „Inntal Süd“ Stellung zu nehmen. Dem kam der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Februar 2013 nach. Ebenfalls beteiligt wurde der Naturschutzbeirat.

Mit Beschluss vom 10. April 2013 erließ der Kreistag des Antragsgegners die streitgegenständliche Landschaftsschutzgebietsverordnung. Sie wurde daraufhin im Amtsblatt des Antragsgegners Nr. 05 vom 26. April 2013 veröffentlicht und trat nach ihrem § 9 am Tag nach ihrer Bekanntmachung am 27. April 2013 in Kraft.

Mit seinem am 22. April 2014 gestellten Normenkontrollantrag beantragt der Antragsteller,

die Verordnung des Antragsgegners über das Landschaftsschutzgebiet „Inntal-Süd“ vom 10. April 2013 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsteller ist der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet. Die für die Zulässigkeit erforderliche Antragsbefugnis ergebe sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG, da sich der Antragsteller gegen eine Entscheidung über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Abs. 7 UVPG wende, für die eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bestehen könne. Das „neue“ Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sei vorliegend nach dessen § 8 Abs. 2 Nr. 1 anwendbar. Zwar liege § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG nach seinem Wortlaut nicht vor. Vorliegend habe eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung jedoch nach § 14b Abs. 2 UVPG a.F. bestanden. Diese Fälle habe § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG nicht vom Rechtsschutz ausnehmen wollen, was sich aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ergebe. Danach sei für § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG entscheidend, ob für einen Plan oder ein Programm eine strategische Umweltprüfung bestehen könne. Unerheblich sei, ob eine solche zwingend oder aufgrund einer Vorprüfung durchzuführen sei. Aus der Gesetzesbegründung lasse sich ableiten, dass der Gesetzgeber alle Fälle habe erfassen wollen, in denen eine strategische Umweltprüfung in Betracht komme. Zudem bestehe eine Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG. Diese ergebe sich aus Art. 3 Abs. 4 RL 2001/42/EG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention – AK – sowie Art. 4 Abs. 3 EU. Die Rechtsprechung fordere unmissverständlich, dass jedenfalls anerkannte Umweltvereinigungen eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen alle Pläne und Programme haben müssten, die wegen möglicher erheblicher (positiver und negativer) Umweltauswirkungen einer Pflicht zur strategischen Umweltprüfung unterlägen, und damit auch hinsichtlich derjenigen Pläne, die erst nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 4 RL 2001/42/EG (umgesetzt durch § 14b Abs. 2 UVPG a.F.) einer solchen bedürften. Würde man § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG anders interpretieren, wäre ein Rechtsschutz in den Fällen des Art. 3 Abs. 4 RL 2001/42/EG ausgeschlossen und damit die gerichtliche Durchsetzung insbesondere der prozeduralen Vorgaben der Richtlinie in diesen Fällen nicht möglich. Bei der vorliegend im Streit stehenden Änderung der Verordnung für das Landschaftsschutzgebiet Inntal handele es sich um einen Plan oder um ein Programm im Sinne des § 14b Abs. 2 UVPG a.F.. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Vorliegend nehme die geänderte Landschaftsschutzgebietsverordnung, bei der es sich wegen ihres Nutzungsregimes um einen Plan oder Programm im Bereich der Bodennutzung handele, insgesamt 629 ha vom Bodennutzungsregime, das die Ausgangsverordnung errichtet habe, wieder heraus und nehme zudem Veränderungen bei den im Schutzgebiet generell verbotenen Handlungen vor. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung habe auch rahmensetzende Wirkungen. § 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung lege allgemein Verbote für zweckwidrige Nutzungen des Gebiets fest, ihr § 5 bestimme, welche Handlungen erlaubnispflichtig, ihr § 6, welche Handlungen von den Verboten oder der Erlaubnis ausgenommen seien, und ihr § 7, wann Befreiungen erteilt werden könnten. Die Verordnung setze damit einen Rahmen für künftige Vorhabenzulassungen im Sinne der unionsrechtlichen Rechtsprechung. Welches Ziel die jeweilige Maßnahme verfolge, sei für die Frage, ob eine strategische Umweltprüfung durchzuführen sei, ohne Bedeutung. Zudem berufe sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung der Alpenkonvention sowie des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“. Beide völkerrechtlichen Verträge seien von der Bundesrepublik Deutschland, die Alpenkonvention auch von der Europäischen Union, ratifiziert worden. Obwohl das Naturschutzprotokoll von der Europäischen Union lediglich unterzeichnet, nicht hingegen ratifiziert worden sei, könne auch dieses als europäische Quelle der Rechtserkenntnis herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehörten auch völkerrechtliche Verpflichtungen, die von der Europäischen Union selbst noch nicht in europäisches Recht übernommen worden seien, zum Unionsrecht, wenn sie einen weitgehend vom Unionsrecht geregelten Bereich beträfen. Die Alpenkonvention enthalte die völkerrechtliche Verpflichtung zur Vereinbarung von Durchführungsprotokollen. Durch die Ratifizierung der Alpenkonvention bestehe diese Verpflichtung nicht nur für die Europäische Union, sondern auch für deren Mitgliedstaaten. Die Verpflichtung zur Vereinbarung von Durchführungsprotokollen beinhalte auch die Verpflichtung, die noch auszuhandelnden Durchführungsprotokolle nach ihrem Inkrafttreten umzusetzen und anzuwenden. Art. 2 BayNatSchG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des Naturschutzprotokolls setze den europarechtlichen Auftrag zur Vereinbarung und Umsetzung/Anmeldung der Durchführungsprotokolle. Als Rechtserkenntnisquelle für die Auslegung und Anwendung von Unionsrecht gelte auch die Europäische Menschenrechtskonvention, obwohl die Europäische Union dieser bislang nicht beigetreten sei. Über Art. 9 Abs. 3 AK könne der Antragsteller eine gerichtliche Überprüfung von mitgliedstaatlichen Handlungen wie dem Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung beanspruchen, die nationales Umweltrecht verletzen könnten, auch wenn diese Vorschriften keinen Ursprung im Unionsumweltrecht hätten. Darüber hinaus benennt der Antragsteller zahlreiche Verstöße gegen umweltrechtliche Rechtsvorschriften, wegen deren nach seiner Auffassung der Normenkontrollantrag begründet ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es bestünden erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift setze die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers voraus. Eine mögliche Verletzung der zu Art. 3 RL 2001/42/EG ergangenen nationalen Rechtsvorschriften sei nicht ersichtlich. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei kein Plan oder Programm im Sinne dieser Vorschriften und setze darüber hinaus auch nicht den Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Bestimmungen der Alpenkonvention oder des Protokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ den Antragsgegner zum Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung verpflichteten. Wegen der Nichtigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung von 1952 seien durch die streitgegenständliche Landschaftsschutzgebietsverordnung im Übrigen weder Flächen aus dem Schutzgebiet herausgenommen noch Ausnahmetatbestände aufgeweicht worden.

Die Beteiligte, die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, stellt keinen Antrag. Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, weil der Antragsteller über keine Antragsbefugnis verfüge. Jedenfalls aber sei der Normenkontrollantrag unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Normaufstellungsakten Bezug genommen.

Gründe

Der statthafte und fristgerecht erhobene Normenkontrollantrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt.

A.

Die vom Antragsteller beanstandete „Verordnung des Landkreises Rosenheim über das Landschaftsschutzgebiet ‚Inntal Süd‘“ (im Folgenden: Landschaftsschutzgebietsverordnung) vom 10. April 2013 ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO entscheidet.

B.

Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung wurde am 26. April 2013 im Amtsblatt des Antraggegners veröffentlicht; der Normenkontrollantrag des Antragstellers ging am 22. April 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein.

C.

Der Antragsteller, eine nach § 3 des Umwelt-RechtsbehelfsgesetzesUmwRG – anerkannte Naturschutzvereinigung, ist nicht nach nationalem Recht – insbesondere nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO – antragsbefugt.

Antragsbefugt ist danach jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll in gleicher Weise wie § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO Popularklagen verhindern. Demgemäß können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie auch für die Klagebefugnis gelten (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215). Ein Antragsteller muss danach hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – NVwZ 1998, 205; U.v. 11.12.2003 – 4 CN 10.02 – BVerwGE 119, 312; BayVGH, U.v. 17.6.2010 – 14 N 09.229 – VGH n.F. 63, 189 Rn. 24 f.). Eine Antragsbefugnis ist dann nicht gegeben, wenn Rechte eines Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, U.v. 11.12.2003 a.a.O. m.w.N.). Ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt sind, ist grundsätzlich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 81 m.w.N. zur Klagebefugnis nach § 42 VwGO). Ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, kann der Antragsteller lediglich nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 BNatSchG bzw. nach den Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes einen Normenkontrollantrag stellen.

Hiervon ausgehend ist der Antragsteller unter Zugrundelegung seines Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise antragsbefugt.

I. Der Anwendungsbereich der sog. naturschutzrechtlichen altruistischen Verbandsklage nach § 64 Abs. 1 BNatSchG ist vorliegend nicht eröffnet, da weder der Erlass noch die Aufhebung oder Änderung einer Verordnung eine Entscheidung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BNatSchG oder § 63 Abs. 2 Nr. 4a bis 7 BNatSchG ist.

II. Auch auf die Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes – sowohl in der bis 28. Juli 2017 (UmwRG a.F.) als auch in der ab 29. Juli 2017 geltenden Fassung (UmwRG n.F.) – kann sich der Antragsteller nicht berufen.

1. Unter den Voraussetzungen des § 2 UmwRG (alter und neuer Fassung) kann eine nach § 3 UmwRG (alter und neuer Fassung) anerkannte Naturschutzvereinigung wie der Antragsteller, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG (alter und neuer Fassung) oder deren Unterlassen einlegen. Das Vorliegen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG (alter und neuer Fassung) ist dabei Sachurteilsvoraussetzung. Sie lässt sich nicht mit der Erwägung bejahen, es sei nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen könne (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2014 – 4 C 34.13 – BVerwGE 150, 294 Rn. 10 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG a.F.).

2. Der Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung fällt auch dann nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG (alter und neuer Fassung), wenn mit der neuen Verordnung – so wie hier – eine bereits bestehende Landschaftsschutzgebietsverordnung teilweise oder ganz aufgehoben oder inhaltlich geändert wird. Es bedarf daher keiner Klärung, welche Fassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes auf die streitgegenständliche Landschaftsschutzgebietsverordnung Anwendung findet.

a) Da der Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung weder eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (i.d. bis 28.7.2017 geltenden Fassung) – UVPG a.F. – (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 – 14 N 15.1870 – BayVBl 2017, 125) noch im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG n.F. darstellt, findet § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (alter und neuer Fassung) keine Anwendung.

b) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG n.F. berufen.

Nach der durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl I S. 1298) neu eingeführten Nummer 4 in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG n.F. ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anzuwenden bei Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen über die Annahme von Plänen oder Programmen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 2017 – UVPG n.F. –, für die eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung (a) nach Anlage 5 UVPG n.F. oder (b) nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen kann.

Weder der Erlass noch die (Teil) Aufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung gehören zu den in Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Plänen und Programmen; entsprechende landesrechtliche Vorschriften bestehen ebenfalls nicht. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG n.F. findet daher auf Fallgestaltungen wie die Vorliegende keine Anwendung.

III. Auf eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht berufen.

Eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte wie des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder die Verletzung von Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG hat der Antragsteller weder gerügt noch ist eine solche ersichtlich. Der Antragsteller wurde mit Schreiben des Landratsamts Rosenheim vom 18. Januar 2013 gebeten, zur beabsichtigten Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets „Inntal Süd“ Stellung zu nehmen. Dem ist der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Februar 2013 nachgekommen.

D.

Der Normenkontrollantrag ist auch nicht im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) – Aarhus-Konvention (AK) – in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EU-Grundrechte-Charta (GrCh) – zulässig.

Nach Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 EU-Grundrechte-Charta sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, „Mitgliedern der Öffentlichkeit“ – erst recht der „betroffenen Öffentlichkeit“, die, wie der Antragsteller, die nach innerstaatlichem Recht festgelegten Kriterien (§ 3 UmwRG) erfüllen – einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. EuGH, U.v. 20.12.2017 – C-664/15 – NVwZ 2018, 225 Rn. 45 m.w.N.).

Allerdings ist vorliegend eine mögliche Verletzung unionsrechtlicher Umweltvorschriften bei Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht ersichtlich. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob dem Antragsteller eine Überprüfung der vorliegenden Landschaftsschutzgebietsverordnung durch eine unionskonforme Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 – 14 N 15.1870 – BayVBl 2017, 125 Rn. 34 ff. m.w.N.) ermöglicht werden müsste oder inwieweit der Senat verpflichtet wäre, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen (vgl. EuGH, U.v. 20.12.2017 – C-664/15 – NVwZ 2018, 225 Rn. 54 ff. m.w.N.).

I. Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – RL 2001/42/EG – ist nicht verletzt.

1. Eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bei Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung ergibt sich nicht aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. a RL 2001/42/EG.

Nach dieser Vorschrift wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen, die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird. Unabhängig davon, ob die Landschaftsschutzgebietsverordnung ein Plan oder Programm im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG ist, was vorliegend offen bleiben kann (nachfolgend a), handelt es sich bei der Landschaftsschutzgebietsverordnung jedenfalls nicht um einen Plan oder ein Programm, der oder das in einem der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a RL 2001/42/EG genannten Bereiche ausgearbeitet worden ist (nachfolgend b). Darüber hinaus setzt die Landschaftsschutzgebietsverordnung keinen „Rahmen“ für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) – RL 85/337/EWG – aufgeführten Projekte (nachfolgend c).

a) Gemäß Art. 2 Buchst. a RL 2001/42/EG bezeichnet der Ausdruck „Pläne und Programme“ im Sinne der Richtlinie Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten, sowie deren Änderungen, die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen.

In Art. 2 Buchst. a RL 2001/42/EG wird das Begriffspaar „Pläne und Programme“ nicht definiert, sondern nur qualifiziert. Auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich keine trennungsscharfe Definition der Begriffe entnehmen. Vielmehr muss die Abgrenzung der Begriffe „Pläne und Programme“ gegenüber anderen Maßnahmen, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/42/EG fallen, zum einen am Inhalt des 4. Erwägungsgrunds der Richtlinie ausgerichtet sein, wonach die Umweltprüfung ein wichtiges Werkzeug zur Einbeziehung von Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme bestimmter Pläne und Programme ist, zum anderen ist das in Art. 1 der Richtlinie niedergelegte wesentliche Ziel der Richtlinie zu berücksichtigen, dass (alle) Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen (vgl. EuGH, U.v. 27.10.2016 – C-290/15 – NVwZ 2017, 378 Rn. 38 f. m.w.N.). Dabei sind die Bestimmungen, die den Geltungsbereich der Richtlinie abgrenzen, und insbesondere jene, die die Definitionen der von ihr erfassten Rechtsakte aufführen, in Anbetracht dieses wesentlichen Ziels der Richtlinie, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, weit auszulegen (vgl. EuGH, U.v. 27.10.2016 a.a.O. Rn. 40 m.w.N.). „Pläne und Programme“ im Sinne der Richtlinie sind danach Rechtsakte, deren Erlass in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die die insoweit zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festlegen (vgl. EuGH, U.v. 22.3.2012 – C-567/10 – NuR 2012, 631 Rn. 31).

Dabei werden von Art. 2 Buchst. a RL 2001/42/EG Pläne und Programme sowohl mit negativen als auch mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt erfasst. Eine Begrenzung auf umweltbelastende Pläne und Programme ließe außer Betracht, dass die Umweltprüfung nach den Vorgaben der Richtlinie ausdrücklich auch die positiven Umweltauswirkungen umfassen soll (vgl. Anhang I Buchst. f Fn. 1; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 4.3.2010 – C-105/09 – juris Rn. 106; EuGH, U.v. 25.7.2008 – C-142/07 – Slg 2008, I-6097-6134 Rn. 41 zum Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem Projekt mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt).

Auch ist der in Art. 2 Buchst. a RL 2001/42/EG enthaltene Begriff der „Pläne und Programme, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen“, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erweiternd dahingehend auszulegen, dass er sich auch auf Pläne bezieht, deren Erstellung nicht unter allen Umständen verpflichtend ist, solange nur die zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festgelegt sind (vgl. EuGH, U.v. 22.3.2012 – C-567/10 – NuR 2012, 631 Rn. 31).

Nach der in diesem Sinne weitgefassten Definition des Art. 2 Buchst. a RL 2001/42/EG spricht zwar einiges dafür, dass die Landschaftsschutzgebietsverordnung, die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG als Rechtsverordnung erlassen wird, ein Plan im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG ist; dies kann aber offen gelassen werden.

b) Jedenfalls handelt es sich bei der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht um einen Plan oder ein Programm, der oder das in einem der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a RL 2001/42/EG genannten Bereichen – Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung – ausgearbeitet wurde.

aa) Die Richtlinie 2001/42/EG beruht ausweislich ihres 10. Erwägungsgrunds auf der Grundannahme, dass alle Pläne und Programme, die für eine Reihe von Bereichen ausgearbeitet werden und einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführt sind, sowie alle Pläne und Programme, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie/FFH-Richtlinie) – FFH-RL – zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu prüfen sind, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Sie sollen daher grundsätzlich systematischen Umweltprüfungen unterzogen werden.

bb) Die Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung können zwar für andere, im Bereich der „Bodennutzung“ ausgearbeitete Pläne und/oder Programme Bedeutung erlangen und so – mittelbar – auch die Nutzung des Bodens einschränkend beeinflussen. Jedoch ist die Landschaftsschutzgebietsverordnung – auch bei der gebotenen weiten Auslegung der Begrifflichkeiten in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a RL 2001/42/EG – jedenfalls nicht im Bereich Bodennutzung „ausgearbeitet“.

Die Ausweisung eines Gebiets als Landschaftsschutzgebiet beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 26 Abs. 1 BNatSchG. Bei § 26 BNatSchG handelt es sich um eine Vorschrift, die ausschließlich der Nutzung und des Erhalts der natürlichen Ressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung dient. Wie sich insbesondere aus § 1 BNatSchG ergibt, ist Zielrichtung des § 26 BNatSchG sowie aller Vorschriften sowohl des Bundesnaturschutzgesetzes als auch des Bayerischen Naturschutzgesetzes der Naturschutz und nicht die Bodennutzung. Mit der Ausweisung eines Gebiets als Landschaftsschutzgebiet wird nach § 26 Abs. 1 BNatSchG die Zielsetzung verfolgt, Teile von Natur und Landschaft rechtsverbindlich zu schützen, (1.) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (2.) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder (3.) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Die Erklärung zur Unterschutzstellung eines Gebiets als Landschaftsschutzgebiet enthält nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG neben dem Schutzgegenstand und dem Schutzzweck u.a. auch die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote. Zudem können die Schutzgebiete in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden (§ 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG).

Damit ist es weder abstraktes Ziel von Landschaftsschutzgebietsverordnungen, Regelungen zur Bodennutzung zu treffen, noch trifft eine Landschaftsschutzgebietsverordnung derartige Regelungen im Konkreten. Naturschutzrechtliche Bestimmungen können die konkrete Bodennutzung zwar reflexartig – im Sinne einer Beschränkung – beeinflussen, indem sie insbesondere das Bauen im Außenbereich begrenzen und von der Bauleitplanung als höherrangiges Recht zu beachten sind (vgl. Hendrischke in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 26 Rn. 2 und 30); sie regeln die Bodennutzung aber nicht ziel- und zweckgerichtet, schaffen also keine bodennutzenden Regelungen. Dies gilt auch für die Regelungen der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung. Mit ihnen wird der naturschutzrechtliche Zweck verfolgt, die in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genannten Schutzzwecke weitestgehend zu verwirklichen. Dies gilt auch, soweit in § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung Erlaubnispflichten beispielsweise im Hinblick auf bauliche Anlagen formuliert werden (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Baurecht (als klassischer Bereich der Bodennutzung) wird mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht modifiziert, sondern es werden mit naturschutzrechtlicher Zielsetzung weitergehende Erlaubnispflichten formuliert als dies bodennutzungsrechtliche Vorschriften für bau(ordnungs) rechtlich relevante Vorgänge vorsehen.

Ist die Landschaftsschutzgebietsverordnung demnach nicht in einem der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a RL 2001/42/EG genannten Bereiche „ausgearbeitet“, liegt bereits aus diesem Grund keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nach den Vorschriften der Richtlinie vor.

c) Darüber hinaus setzt die Landschaftsschutzgebietsverordnung keinen „Rahmen“ für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte.

aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzen Pläne und Programme einen „Rahmen“, wenn der Rechtsakt die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegt und eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (vgl. EuGH, U.v. 27.10.2016 – C-290/15 – NVwZ 2017, 378 Rn. 49). Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 Buchst. a RL 2001/42/EG muss es sich um Normen handeln, die hinreichend signifikantes Gewicht und Ausmaß haben, um die in dem betreffenden Bereich geltenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen Vorhaben der Anhänge I und II der Richtlinie 85/337/EWG genehmigt werden können (vgl. EuGH, U.v. 27.10.016 a.a.O. Rn. 50).

bb) Um festzustellen, ob durch einen Plan der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird, bedarf es zunächst der Prüfung von Inhalt und Zielsetzung des Plans unter Berücksichtigung des Umfangs der Umweltprüfung von Projekten nach der Richtlinie 85/337/EWG (vgl. EuGH, U.v. 17.6.2010 – C-105/09 – ZUR 2010, 475 Rn. 45 zu Aktionsprogrammen nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/11/EG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen). Wichtige Hinweise, was „Rahmensetzung“ im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG bedeutet, lassen sich zudem der Entstehungsgeschichte der Richtlinie entnehmen. Die Richtlinie 2001/42/EG ergänzt die deutlich ältere Richtlinie 85/337EWG, die die Berücksichtigung von Umweltauswirkungen bei der Genehmigung von Projekten zum Gegenstand hat. Bei Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG zeigte sich, dass zum Zeitpunkt der Prüfung von Projekten wichtige Umweltauswirkungen oft bereits aufgrund früherer Planungsmaßnahmen feststehen. Diese Auswirkungen können zwar in der Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht, aber bei der Genehmigung des Vorhabens nicht mehr umfassend berücksichtigt werden. Aus diesem Grund erschien es sinnvoll, derartige Umweltauswirkungen bereits bei vorbereitenden Maßnahmen zu untersuchen und ihnen in diesem Zusammenhang Rechnung zu tragen (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 4.3.2010 – C-105/09 – juris Rn. 31 ff.).

cc) Vorgaben für die Projektgenehmigung, die sich erheblich auf die Umwelt auswirken, können dabei unterschiedlicher Art sein. Gebietsbezogene Pläne können mit unterschiedlicher Genauigkeit festlegen, wo bestimmte Projekte durchgeführt werden dürfen. Aber auch Maßnahmen, die festlegen, wie Projekte durchzuführen sind, können erhebliche Umweltauswirkungen haben. Eine umfassende Berücksichtigung von erheblichen Umweltauswirkungen ist daher nur möglich, wenn sie bei allen vorbereitenden Maßnahmen geprüft werden, die dazu führen können, dass später durchgeführte Projekte solche Auswirkungen haben (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 4.3.2010 a.a.O.). Der Begriff des Rahmens muss also der Zielsetzung Rechnung tragen, die Umweltauswirkungen jeder Entscheidung, die Vorgaben für die spätere Genehmigung von Projekten enthält, bereits im Zusammenhang mit dieser Entscheidung zu berücksichtigen.

dd) Da Pläne und Programme die Genehmigung von einzelnen Vorhaben jedoch auf ganz unterschiedliche Weise beeinflussen und dabei die angemessene Berücksichtigung von Umweltauswirkungen beeinträchtigen können, geht die Richtlinie 2001/42/EG von einem sehr weiten Begriff des Rahmens aus. Besonders deutlich wird dies an einem Kriterium, das die Mitgliedstaaten berücksichtigen, wenn sie nach Art. 3 Abs. 5 RL 2001/42/EG die voraussichtliche Erheblichkeit der Umweltauswirkungen von Plänen oder Programmen beurteilen. Sie sollen nämlich dem Ausmaß Rechnung tragen, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt (Anhang II Nr. 1 erster Spiegelstrich der RL 2001/42/EG; vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 4.3.2010 – C-105/09 – juris Rn. 31 ff.).

ee) Der Begriff des Rahmens ist daher flexibel zu verstehen. Er verlangt keine abschließenden Festlegungen, sondern erfasst auch Formen der Beeinflussung, die noch Gestaltungsspielräume lassen. Ziel ist es, alle Vorentscheidungen für die Projektgenehmigung einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie erhebliche Umweltauswirkungen haben können.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass ein Plan oder Programm einen Rahmen setzt, soweit Entscheidungen getroffen werden, die die etwaig nachfolgende Genehmigung von Projekten beeinflussen, insbesondere im Hinblick auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Zuweisung von Ressourcen (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 4.3.2010 – C-105/09 – juris Rn. 60 ff.).

ff) In diesem Sinne werden durch die Regelungen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung – und damit für den unter Schutz gestellten Raum – keine signifikanten Entscheidungen getroffen, die eine etwaig nachfolgende Genehmigung von Projekten konzeptbezogen beeinflussen könnten, weder im Hinblick auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen noch durch die Zuweisung von Ressourcen. Mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird deshalb kein hinreichend konkreter Rahmen für nachfolgende Projekte gesetzt, so dass die Auswirkungen von zukünftigen Planungen und Projekten auch nicht mit hinreichender Bestimmtheit im Rahmen einer strategischen Umweltprüfung beschrieben werden könnten. Das wiederum spricht dagegen, der Landschaftsschutzgebietsverordnung eine „Rahmensetzung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a RL 2001/42/EG beizumessen. Eine gegenteilige Ansicht widerspräche dem spezifischen Charakter der Landschaftsschutzgebietsverordnung, ein kohärentes Gebiet zu schaffen, in dem der Naturschutz im Mittelpunkt steht und Projekte im Sinne der Anhänge I und II der Richtlinie 85/337/EWG gerade verhindert werden sollen (zu den aus der ursprünglichen Landschaftsschutzgebietsverordnung herausgenommenen Flächen vgl. unten II.).

2. Einen Plan im Sinne von Art. 2 Buchst. a RL 2001/42/EG unterstellt, war vor Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung eine strategische Umweltprüfung auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b RL 2001/42/EG durchzuführen.

a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. b RL 2001/42/EG dahingehend auszulegen, dass er die Verpflichtung, einen bestimmten Plan einer Umweltprüfung zu unterziehen, davon abhängig macht, dass bei diesem Plan die Voraussetzungen für die Vornahme einer Prüfung im Sinne der FFH-Richtlinie in der durch die Richtlinie 2006/105/EG geänderten Fassung vorliegen, wozu auch die Voraussetzung gehört, dass der Plan das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen kann. Die Prüfung, die vorgenommen werden müsse, um festzustellen, ob die letztgenannte Voraussetzung erfüllt sei, beschränke sich zwangsläufig auf die Frage, ob anhand objektiver Umstände ausgeschlossen werden könne, dass der Plan das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtige (vgl. EuGH, U.v. 21.6.2012 – C-177/11 – NVwZ 2012, 1100 Rn. 24).

b) Eine erhebliche Beeinträchtigung des räumlich innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets liegenden FFH-Gebiets durch die streitgegenständliche Landschaftsschutzgebietsverordnung ist vorliegend ausgeschlossen. Von einer Beeinträchtigung geht im Übrigen auch der Antragsteller nicht aus.

aa) Nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken können. Nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen.

bb) In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich unerheblich, dass mit dem Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung das FFH-Gebiet „Innauwald bei Neubeuern und Pionierübungsplatz Nußdorf“ nicht verändert wurde. Denn die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Plan oder das Projekt, dessen Umweltfolgenabschätzung beanstandet wird, nicht in dem betroffenen Natura-2000-Gebiet befindet, sondern in erheblicher Entfernung hiervon. Zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets kann es auch durch Pläne und Projekte kommen, deren Beeinträchtigungen von außerhalb auf das FFH-Gebiet einwirken können (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2017 – C-142/16 – NuR 2017, 393 Rn. 29).

cc) Allerdings stellt die Landschaftsschutzgebietsverordnung keinen Plan im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL dar.

(1) Dies ergibt sich bereits aus einem Vergleich des 10. Erwägungsgrunds mit den Begriffsbestimmungen in Art. 1 FFH-RL.

Nach dem 10. Erwägungsgrund der FFH-Richtlinie sind Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken können, einer angemessenen Prüfung zu unterziehen. Die Begriffe „Plan“ und „Projekt“ sind dabei in Art. 1 FFH-RL nicht definiert. Allerdings findet sich in den dortigen Begriffsbestimmungen unter Buchstabe i die Definition für „besonderes Schutzgebiet“. Ein „besonderes Schutzgebiet“ in diesem Sinne ist ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der räumlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind. Ein „besonderes Schutzgebiet“ kann nach § 32 Abs. 2, § 20 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG auch ein Landschaftsschutzgebiet sein, mit dem – wie vorliegend auf einer bestimmten Teilfläche – ein in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL aufgenommenes Gebiet nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt wird. Kann somit ein Landschaftsschutzgebiet ein „besonderes Schutzgebiet“ im Sinne der Regelungen der FFH-Richtlinie sein, kann die Verordnung, mit der das besondere Schutzgebiet ausgewiesen wird, nicht gleichzeitig ein Plan im Sinne der FFH-Richtlinie sein.

(2) Das gefundene Ergebnis wird gestützt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Bestimmung der Begriffe „Plan“ und „Projekt“ in seinem Urteil vom 7. September 2004 – C-127/02 – (NuR 2004, 788).

In Ermangelung entsprechender Begriffsbestimmungen in der FFH-Richtlinie hat der Europäische Gerichtshof zur Bestimmung der Begriffe „Plan“ oder „Projekt“ auf die Definition in der Richtlinie 85/337/EWG zurückgegriffen. In Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie ist der Begriff „Projekt“ definiert als „die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen“ (Spiegelstrich 1) sowie „sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen“ (Spiegelstrich 2). Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs ist dabei der Begriff des „Projekts“ im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG erheblich zur Ermittlung des Begriffs „Plan oder Projekt“ im Sinne der FFH-Richtlinie. Nach der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 85/337/EWG solle die Genehmigung für Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, erst nach vorheriger Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden. Genau wie die Richtlinie 85/337/EWG solle die FFH-Richtlinie verhindern, dass Tätigkeiten, die die Umwelt beeinträchtigen könnten, ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt würden. Daher werde das, was „Projekt“ im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG ist, vom Begriff „Plan oder Projekt“ in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erfasst (vgl. EuGH, U.v. 7.9.2004 – C-127/02 – NuR 2004, 788 Rn. 23 ff.).

Ausgehend hiervon handelt es sich bei der Landschaftsschutzgebietsverordnung um keinen Plan in diesem Sinne. Denn mit dem Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung sind Eingriffe in Natur und Landschaft grundsätzlich nicht verbunden, sondern sollen durch sie weitgehend verhindert werden. Dies gilt gleichermaßen auch für die (Teil) Aufhebung oder Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung. Auch wenn man davon auszugehen wollte, dass eine (Teil) Aufhebung oder Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung unter Umständen deshalb erfolgt, um in einem nächsten Schritt Maßnahmen – meistens anderer Planungsträger – zu ermöglichen, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, bedürfte es zur Realisierung derartiger Eingriffe regelmäßig weiterer Planungs- und/oder Genehmigungsentscheidungen. Die (Teil) Aufhebung oder Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung selbst ist dagegen nicht mit unmittelbaren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden.

(3) Unabhängig davon sprechen Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL gegen die Annahme, eine Landschaftsschutzgebietsverordnung sei einer Verträglichkeitsprüfung im Sinne dieser Regelung zu unterziehen.

Mit Art. 6 Abs. 3 FFH-RL wird ein Verfahren eingeführt, das mit Hilfe einer vorherigen Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte bei denen die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet tatsächlich nicht beeinträchtigen, wobei eine derartige Gefahr – unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgegrundsatzes, der eine der Grundlagen der Politik eines hohen Schutzniveaus ist, die die Gemeinschaft im Bereich der Umwelt gemäß Art. 174 Abs. 2 Unterabs. 1 EGV (jetzt: Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV) verfolgt, und in dessen Licht die FFH-Richtlinie auszulegen ist – dann vorliegt, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt, wobei im Zweifel eine solche Prüfung vorzunehmen ist. Hierdurch soll wirksam vermieden werden, dass Pläne oder Projekte genehmigt werden, die das betreffende Gebiet als solches beeinträchtigen. Auf diese Weise wird dazu beigetragen, das Hauptziel der FFH-Richtlinie zu verwirklichen, die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch den Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zu schützen (vgl. EuGH, U.v. 7.9.2004 – C-127/02 – NuR 2004, 730 Rn. 39 ff. m.w.N.). Dabei ist – wie sich aus Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL in Verbindung mit der zehnten Begründungserwägung der FFH-Richtlinie ergibt – die Erheblichkeit der Auswirkung von Plänen oder Projekten im Hinblick auf die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu prüfen, d.h. die Beurteilung der Gefahr einer Beeinträchtigung ist im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (vgl. EuGH, U.v. 7.9.2004 a.a.O. 46 ff.). Die Genehmigung eines Plans oder Projekts darf danach nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die zuständigen Behörden nach Ermittlung sämtlicher Gesichtspunkte des betreffenden Plans oder Projekts, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können, und unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht dauerhaft nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. EuGH, U.v. 11.4.2013 – C-258/11 – NuR 2013, 343 Rn. 40 m.w.N.), wobei die Prüfung nicht lückenhaft sein darf und vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten muss, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in dem betreffenden Schutzgebiet geplant sind, auszuräumen (vgl. EuGH, U.v. 15.5.2014 – C-521/12 – NVwZ 2014, 931 Rn. 27 m.w.N.).

Bezogen auf Planungsmaßnahmen verlangt Art. 6 Abs. 3 FFH-RL daher eine Prüfung, wenn sie die Genehmigung von Projekten erheblich beeinflussen können, die ihrerseits die betroffenen Schutzgebiete erheblich beeinträchtigen können. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass aufgrund des Vorsorgegrundsatzes, aber auch aus Gründen der Verfahrensökonomie, eine Verträglichkeitsprüfung frühzeitig und damit auf einer hohen Planungsebene durchgeführt werden sollte, lässt sich eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sinnvoll nur dann durchführen, wenn sich anhand des jeweiligen Plans hinreichend konkret beurteilen lässt, ob sich dessen Erlass, (Teil) Aufhebung oder Änderung dauerhaft nachteilig auf das betreffende FFH-Gebiet als solches auswirken und daher die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen für dieses Gebiet mit sich bringen kann. Denn Pläne sind von bloßen Vorüberlegungen der Verwaltung abzugrenzen und sie müssen ein solches Maß an Präzision aufweisen, dass eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist (vgl. EuGH, U.v. 4.10.2007 – C-179/06 – NuR 2008, 404 Rn. 41). Die Pflicht zur Prüfung der Verträglichkeit von ein Schutzgebiet möglicherweise beeinträchtigenden menschlichen Tätigkeiten hängt demnach davon ab, dass sich diese Pflicht auch erfüllen lässt; es muss die Möglichkeit bestehen, die möglicherweise beeinträchtigenden Tätigkeiten anhand von Planungen, Konzepten oder einer feststehenden Praxis auf ihre Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets zu überprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 8.1.2014 – 9 A 4.13 – BVerwGE 149, 31 Rn. 55 für das Planfeststellungsverfahren). Es bedarf somit eines Mindestmaßes an Konkretisierung, um im Rahmen eines Screenings feststellen zu können, ob von der Verwirklichung des Plans überhaupt erhebliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets ausgehen können. Fehlt es an derartig hinreichenden Konkretisierungen, ist ein Plan schon von seiner Anlage her nicht geeignet, ein FFH-Gebiet in für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen bzw. dies zu bewirken (BVerwG, B.v. 24.3.2010 – 4 BN 60.09 – DVBl 2010, 777 Rn. 10 für eine Sanierungssatzung).

Hiervon ausgehend widerspricht es Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, die Landschaftsschutzgebietsverordnung der durch diese Regelung vorgegebenen Umweltprüfung zu unterwerfen. Denn die vorliegende Landschaftsschutzgebietsverordnung enthält allenfalls hinreichend konkrete Aussagen dazu, wie das betreffende Gebiet zu schützen ist. Hinreichend konkrete Aussagen, anhand derer erhebliche Beeinträchtigungen durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung festgestellt werden könnten, lassen sich ihr nicht entnehmen. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist demnach selbst nicht geeignet, konkrete erhebliche Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets hervorzurufen.

(4) Das gefundene Ergebnis, wonach es sich bei der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht um einen Plan im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL handelt, wird bestätigt durch die einfachgesetzlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes.

Das Bundesnaturschutzgesetz enthält in seinem Kapitel 2 Regelungen zur Landschaftsplanung. Die Landschaftsplanung hat dabei nach § 9 Abs. 1 BNatSchG die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. Inhalte der Landschaftsplanung sind nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG die Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Darstellung und Begründung erfolgen dabei nach Maßgabe der §§ 10 und 11 BNatSchG in Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie Grünordnungsplänen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG).

Eine Landschaftsschutzgebietsverordnung gehört nach nationalem Recht nicht zu den Instrumenten der Landschaftsplanung. Die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets hat – wie die in § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten weiteren Schutzkategorien – den Zweck, Teile von Natur und Landschaft zu schützen. Dementsprechend finden sich die Landschaftsschutzgebiete betreffenden Regelungen nicht in Kapitel 2, sondern in Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes „Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft“.

3. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 4 RL 2001/42/EG in Verbindung mit dessen Absatz 1.

Nach Art. 3 Abs. 4 RL 2001/42/EG befinden die Mitgliedstaaten darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Dabei bestimmen die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben; zu diesem Zweck berücksichtigen sie in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von der Richtlinie erfasst werden (vgl. Art. 3 Abs. 5 RL 2001/42/EG). Ist ein nicht unter Absatz 2 fallender Plan oder ein Programm nach nationalem Recht – vorliegend § 14b Abs. 2 UVPG a.F. bzw. § 35 Abs. 2 UVPG n.F. – einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 RL 2001/42/EG die unionsrechtliche Verpflichtung, diese durchzuführen (vgl. EuGH, U.v. 18.4.2013 – C-463/11 – NuR 2013, 563 Rn. 42). Art. 3 Abs. 4 und 5 RL 2001/42/EG haben insoweit unmittelbare Wirkung, so dass sich der Einzelne hierauf unmittelbar berufen kann (vgl. in diesem Zusammenhang EuGH, U.v. 1.2.1977 – 51/76 – NJW 1977, 2022 Rn. 20/29).

Vorliegend kann dahinstehen, ob der deutsche Gesetzgeber mit § 14b Abs. 2 UVPG a.F. bzw. § 35 Abs. 2 UVPG n.F. den Anforderungen von Art. 3 Abs. 4 und 5 RL 2001/42/EG in hinreichendem Maße nachgekommen ist. Denn selbst dann, wenn der deutsche Gesetzgeber seinen ihm durch Art. 3 Abs. 5 RL 2001/42/EG eingeräumten Wertungsspielraum überschritten hätte und Art. 3 Abs. 4 RL 2001/42/EG unmittelbar anwendbar wäre (vgl. hierzu EuGH, U.v. 18.4.2013 – C-463/11 – NuR 2013, 563 Rn. 38 ff.), wäre die streitgegenständliche Landschaftsschutzgebietsverordnung keiner strategischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 1 RL 2001/42/EG zu unterziehen gewesen, da die Landschaftsschutzgebietsverordnung – wie unter I. 1. b) cc) ausgeführt – keinen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzt.

4. Festzuhalten ist daher, dass die Landschaftsschutzgebietsverordnung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen ist.

II. Eine Verletzung unionsrechtlicher Umweltvorschriften im Sinne von Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 EU-Grundrechte-Charta ergibt sich auch nicht durch den Umstand, dass mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung zugleich die Kreisverordnung zum Schutze des Inntals vom 11. Februar 1952 im Geltungsbereich der Gemeinden Brannenburg, Flintsbach a.Inn, Kiefersfelden, Neubeuern, Nußdorf a.Inn, Oberaudorf, Raubling, Rohrdorf und Stephanskirchen südlich Flusskilometer 185,9 sowie die Verordnung der Stadt Rosenheim über das Landschaftsschutzgebiet Bockau – Innauen zwischen Inn und Rohrdorfer Ache – im Gebiet der Stadt Rosenheim vom 19. August 1977 außer Kraft gesetzt wurden und es zudem inhaltliche Änderungen zur bisherigen Landschaftsschutzgebietsverordnung gibt, die – nach Ansicht des Antragstellers – zu einer Reduzierung des Schutzstatus führen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 2 Buchst. a RL 2001/42/EG dahingehend auszulegen, dass ein Verfahren zur völligen oder teilweisen Aufhebung eines Plans grundsätzlich in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt und somit ihren Bestimmungen über die Prüfung der Umweltauswirkungen unterliegt (vgl. EuGH, U.v. 22.3.2012 – C-567/10 – NuR 2012, 631 Rn. 43). Es sei nicht ausgeschlossen, dass bei einer völligen oder teilweisen Aufhebung eines Plans oder Programms mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen sei, da diese Aufhebung eine Änderung der für die betreffenden Gebiete vorgesehenen Planung bedeuten könne.

Diese zur Aufhebung eines – unter die Regelungen der Richtlinie 2001/42/EG fallenden – Flächennutzungsplans ergangene Entscheidung ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Wie zuvor ausgeführt (vgl. I.), ist vor Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung keine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Damit kann auch die (Teil) Aufhebung und/oder (inhaltliche) Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht unter Art. 2 Buchst. a RL 2001/42/EG fallen. Durch die streitgegenständliche Landschaftsschutzgebietsverordnung wird kein bei Erlass der (ursprünglichen) Landschaftsschutzgebietsverordnung geprüfter Umweltzustand geändert oder teilweise aufgehoben (vgl. EuGH, U.v. 22.3.2012 – C-567/10 – NuR 2012, 631 Rn. 40).

Dieses Ergebnis ist auch bei der gebotenen weiten Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG gerechtfertigt. Vor allem liegt in der (Teil) Aufhebung bzw. inhaltlichen Änderung keine indirekte potentiell maßgebliche Festlegung von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung von zukünftigen Projekten (vgl. insoweit Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 25.1.2018 – C-160/17 – juris 29 f.). Allein durch die Herausnahme von Flächen aus dem Geltungsbereich der ursprünglichen Landschaftsschutzgebietsverordnung oder durch die vom Antragsteller gerügte inhaltliche Modifizierung der Erlaubnisvorbehalte in deren § 5 werden nicht signifikant – positive oder negative – projektbezogene Planungsvorgaben beschrieben, die bei Genehmigung künftiger Projekte zu beachten sind. Denn die Wirkung dieser (Teil)Änderung bzw. (Teil) Aufhebung beschränkt sich darauf, die bloße „Möglichkeit“ zu eröffnen, dass nachfolgende projektbezogene Pläne und/oder Programme (etwa in Form einer späteren Landes-, Regional- oder Bauleitplanung) den mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verbundenen teilweisen Wegfall landschaftsschutzrechtlicher Verbote nutzen und dann ihrerseits projektbezogene Weichenstellungen für die erst dann (weiter nachfolgende) eigentliche Genehmigungsentscheidung treffen „können“. Ob es zu nachfolgenden Plänen und/oder Programmen überhaupt kommt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls haben, wird gerade durch die (Teil) Aufhebung und/oder (inhaltliche) Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht selbst entschieden. Auch die (Teil) Aufhebung und/oder (inhaltliche) Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung stellen deshalb keinen hinreichend konkreten Rahmen für nachfolgende Projekte dar, so dass deren Auswirkungen auch nicht mit hinreichender Bestimmtheit im Rahmen einer strategischen Umweltprüfung beschrieben werden könnten. Dies wiederum spricht auch dagegen, der (Teil) Aufhebung und/oder (inhaltlichen) Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung eine „Rahmensetzung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a RL 2001/42/EG beizumessen. Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf verweist, die (Teil) Aufhebung der Landschaftsschutzgebietsverordnung führe zur Aufhebung eines bestehenden Bauverbots. Durch die streitgegenständliche Landschaftsschutzgebietsverordnung sind weder umweltrelevante Vorhaben unmittelbar realisierbar noch werden (Planungs) Entscheidungen getroffen, an die man im späteren Genehmigungsverfahren unabänderlich gebunden wäre. Mit der späteren Realisierung von Projekten verbundene Umweltauswirkungen können noch in einer Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht und bei der Genehmigung eines Vorhabens umfassend berücksichtigt werden (vgl. hierzu Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 4.3.2010 – C-105/09 – juris Rn. 31 ff.).

III. Der Antragsteller kann eine Antragsbefugnis auch nicht erfolgreich aus einer möglichen Verletzung der Bestimmungen der Alpenkonvention in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 AK, Art. 47 EU-Grundrechte-Charta herleiten.

Da die Alpenkonvention sowohl von der Europäischen Union als auch von ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert wurde, ist sie als gemischtes Abkommen integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung (vgl. EuGH, U.v. 10.1.2006 – C-344/04 – NJW 2006, 351 Rn. 36 m.w.N.; U.v. 19.3.2002 – C-13/00 – ZUM 2002, 633 Rn. 14 m.w.N.). Die Bestimmungen der Alpenkonvention sind somit gemäß Art. 216 Abs. 2 AEUV nicht nur für die Union und ihre Organe, sondern in gleichem Maße auch für die einzelnen Mitgliedstaaten verbindlich geworden (vgl. Wolf, NuR 2016, 369/370). Die Bestimmungen der Alpenkonvention sind jedoch nicht mit hinreichender Bestimmtheit versehen und daher nicht als „self-executing“ zu betrachten (vgl. Fischer-Hüftle in Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, Stand März 2017, Art. 2 BayNatSchG Rn. 6). Die Alpenkonvention enthält keine konkrete Handlungsanleitung, insbesondere ist ihr kein Verbot der Verkleinerung von Landschaftsschutzgebieten zu entnehmen. Sie stellt damit kein unmittelbar anwendbares Recht dar (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.9.2012 – Vf. 16-VII-11 – BayVBl 2013, 301 m.w.N.). Da sich ihr somit keine unbedingten und hinreichend bestimmten europäischen Umweltnormen entnehmen lassen, kann die Alpenkonvention dem Antragsteller somit keine Rechte verleihen, auf deren mögliche Verletzung er sich im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 EU-Grundrechte-Charta berufen kann.

IV. Auch aus einer möglichen Verletzung von Art. 11 Abs. 1 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege (Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“) – ProtNatSch – oder anderer Vorschriften des Durchführungsprotokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 AK, Art. 47 EU-Grundrechte-Charta kann der Antragsteller nicht das Recht herleiten, die Landschaftsschutzgebietsverordnung inhaltlich überprüfen zu lassen.

1. Zwar ist das Durchführungsprotokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ wie die Alpenkonvention ein völkerrechtlicher Vertrag, der durch Zustimmungsgesetz vom 16. August 2002 (BGBl II S. 1785) in das Bundesrecht transformiert wurde. Da lediglich die Durchführungsprotokolle „Bodenschutz“, „Energie“ und „Tourismus“ (vgl. Fischer-Hüftle in Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, Art. 2 BayNatSchG Rn. 6), nicht aber das Durchführungsprotokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ von der Europäischen Union unterzeichnet wurden, gehören die Regelungen des Durchführungsprotokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ bereits nicht zum Unionsumweltrecht.

Soweit der Antragsteller seine gegenteilige Meinung damit begründet, die völkerrechtliche Verpflichtung zur Vereinbarung der Durchführungsprotokolle und damit die Verpflichtung, diese nach ihrem Inkrafttreten umzusetzen und anzuwenden, sei den Vorschriften der Alpenkonvention zu entnehmen, überzeugt dies nicht, weil die Durchführungsprotokolle selbständige völkerrechtliche Übereinkommen sind, die rechtlich auf der gleichen Stufe wie die Alpenkonvention stehen (vgl. Wolf, NuR 2016, 369/372).

Auch verfängt der Einwand des Antragstellers nicht, die Europäische Menschenrechtskonvention sei als völkerrechtlicher Vertrag von der Union und den Mitgliedstaaten zu beachten, obwohl sie von der Europäischen Union nicht unterzeichnet worden sei. Zum einen verweist das Gemeinschaftsrecht – anders als die Durchführungsprotokolle – in zahlreichen Regelungen (vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 3 EU) ausdrücklich auf die Europäische Menschenrechtskonvention, so dass ihre Vorschriften bereits aus diesem Grunde unmittelbar anzuwenden sind. Zum anderen lässt sich auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Oktober 1975 – 36/75 – (DÖV 1976, 129 Rn. 32) der vom Antragsteller gezogene Schluss nicht entnehmen. Der Europäische Gerichtshof hat in dem dort zu entscheidenden Fall, in dem es um die Auslegung des Art. 48 EWG-Vertrag ging, die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht unmittelbar herangezogen, sondern ausgeführt, die Beschränkungen der ausländerpolizeilichen Befugnisse der Mitgliedstaaten stellten sich als eine besondere Ausprägung eines allgemeinen Grundsatzes dar, der in den näher bezeichneten Artikeln der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie in den Protokollen zu dieser Konvention verankert sei.

Zählen die Bestimmungen des Durchführungsprotokolls „Naturschutz und Landschaftspflege“ somit nicht zum Umweltrecht der Europäischen Union, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf deren mögliche Verletzung in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 AK und Art. 47 EU-Grundrechte-Charta berufen. Auf die Richtigkeit des vom Antragsteller erhobenen Einwands, es sei hinsichtlich der Frage nach der Antragsbefugnis des Antragstellers zwischen der unmittelbaren Anwendbarkeit der völkerrechtlichen Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 ProtNatSch und deren inhaltlicher Auslegung zu unterscheiden, kommt es folglich im Rahmen der Antragsbefugnis nicht an.

2. Die Zulässigkeit des vorliegenden Normenkontrollantrags ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Verletzung nationaler Vorschriften in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 AK und Art. 47 EU-Grundrechte-Charta.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs haben die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EU genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (vgl. EuGH, U.v. 20.12.2017 – C-664/15 – NVwZ 2018, 225 Rn. 35 m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof hat zuletzt in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-664/15 – (a.a.O. Rn. 45 f. m.w.N.) betont, dass Art. 9 Abs. 3 AK in Verbindung mit Art. 47 EU-Grundrechte-Charta die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts und der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Vorschriften, zu gewährleisten. In Folge dessen sei das (gerichtliche) Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten (vgl. EuGH, U.v. 20.12.2017 a.a.O. Rn. 54 m.w.N.).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht auf eine Verletzung nationaler Umweltvorschriften übertragen werden, die nicht aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangen sind. Mangels klarer und präziser Verpflichtung, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln kann, hat Art. 9 Abs. 3 AK keine unmittelbare Wirkung (vgl. EuGH, U.v. 8.3.2011 – C-240/09 – NuR 2011, 346 Rn. 45; BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 7 C 21.12 – BVerwGE, 147, 312 Rn. 37; U.v. 12.11.2014 – 4 C 34.13 – BVerwGE 150, 294 Rn. 21). Unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 AK kann somit kein Überprüfungsverfahren hergeleitet werden hinsichtlich solcher Maßnahmen, die lediglich auf nationales Umweltrecht gestützt werden oder hierzu in Widerspruch stehen. In derartigen Fällen entfaltet Art. 9 Abs. 3 AK auch keine (unmittelbaren) Rechtswirkungen über Art. 47 EU-Grundrechte-Charta. Denn die Mitgliedstatten werden nur dann durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verpflichtet, wenn sie Recht der Union durchführen (vgl. Art. 51 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta; EuGH, U.v. 20.12.2017 – C-664/15 – NVwZ 2018, 225 Rn. 44 f. m.w.N.). Dies ist bei Anwendung lediglich nationaler Umweltvorschriften ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2018 - 14 N 14.878

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2018 - 14 N 14.878

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2018 - 14 N 14.878 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 3 Anerkennung von Vereinigungen


(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 63 Mitwirkungsrechte


(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 64 Rechtsbehelfe


(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidung

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft


(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die P

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege


(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 26 Landschaftsschutzgebiete


(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaush

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 32 Schutzgebiete


(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das B

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 20 Allgemeine Grundsätze


(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll. (2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden 1. nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne


(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziel

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne


(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Geme

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall


(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die1.in der Anlage 5 Nummer 1 aufgeführt sind oder2.in der Anlage 5 Nummer 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführte

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwalt

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2018 - 14 N 14.878 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2018 - 14 N 14.878 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juli 2016 - 14 N 15.1870

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckb

Referenzen

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller, als eingetragene Vereine organisierte und nach § 3 des UmweltRechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - anerkannte Naturschutzvereinigungen, wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Gültigkeit der „Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst‘“ vom 10. August 2015 (im Folgenden: Aufhebungsverordnung).

Am 16. April 2014 erließ das - zu diesem Zeitpunkt nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (in der bis 30.4.2015 geltenden Fassung - BayNatSchG a.F.) zuständige - Landratsamt Bamberg für den Antragsgegner die „Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst‘“ (im Folgenden: Ausgangsverordnung). Die Verordnung wurde im Amtsblatt des Landkreises Bamberg Nr. 4/2014 vom 17. April 2014 bekanntgemacht. Sie trat gemäß ihrem § 7 am 18. April 2014 in Kraft. Der durch die Verordnung geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 775 ha. Die ausgewiesene Fläche gehört zum Forstbetrieb Ebrach der Beigeladenen und befindet sich vollständig im Eigentum des Antragsgegners. Der geschützte Landschaftsbestandteil ist Teil des am 13. November 2007 von der Europäischen Kommission im Verfahren nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, im Folgenden: Habitatrichtlinie) - FFH-RL - festgelegten und am 15. Januar 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemachten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ (DE6029371) mit einer Gesamtfläche von 15.876,8398 ha. Er ist zugleich Teil des Europäischen Vogelschutzgebiets DE6029471 „Oberer Steigerwald“ mit einer Gesamtfläche von 15.560 ha.

Das vom Landratsamt ausgewiesene Schutzgebiet ist gegliedert in Prozessschutz- und Entwicklungszonen (vgl. § 1 Abs. 4 der Ausgangsverordnung). Nach § 2 der Ausgangsverordnung ist Zweck der Unterschutzstellung im Wesentlichen der Erhalt, die Entwicklung und Wiederherstellung für den Steigerwald repräsentativer, standorttypischer, naturnaher, großflächiger und unzerschnittener Buchen- und Auenwaldgesellschaften mit ihren charakteristischen mykologischen, floristischen und faunistischen Artausstattungen einschließlich ihrer gesamten natürlichen Sukzessionsprozesse (Nr. 1) sowie die Entwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Laubwaldgesellschaften ohne forstliche Nutzung zur Entwicklung des Biotopverbunds zwischen den beiden bestehenden Naturwaldreservaten „Waldhaus“ und „Brunnstube“ zur langfristigen Erhaltung und Entwicklung dauerhaft überlebensfähiger Populationen einer standorttypischen Waldfauna und Waldflora (Nr. 2). Zudem soll der geschützte Landschaftsbestandteil den Schutz der maßgebenden Lebensraumtypen und Arten des betreffenden FFH-Gebiets (Nr. 5) sowie den Schutz der maßgebenden Vogelarten des betreffenden Vogelschutzgebiets (Nr. 6) bezwecken. Die Gültigkeit dieser Verordnung ist Gegenstand eines von der Beigeladenen eingeleiteten anderweitigen Normenkontrollverfahrens, das auf Antrag der Beteiligten ruhend gestellt wurde (14 N 15.756).

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 hörte die - aufgrund des am 26. März 2015 vom Bayerischen Landtag beschlossenen Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 24. April 2015 (GVBl S. 73) - seit 1. Mai 2015 für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile, die größer als 10 ha sind, nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG als höhere Naturschutzbehörde zuständige Regierung von Oberfranken (im Folgenden: Regierung) unter anderem die Antragsteller zur beabsichtigten Aufhebung der Ausgangsverordnung an. Es sei von der Rechtswidrigkeit der Verordnung auszugehen, da sie die Ermächtigungsgrundlage des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - überdehne. Nach Rechtsprechung und Literatur müsse das Merkmal der Abgrenzbarkeit als Einzelobjekt erfüllt sein. Von einer Abgrenzbarkeit im Sinne einer (nicht zuletzt auch optischen) Herausgehobenheit sei vorliegend nicht auszugehen. Der Anhörung war ein Entwurf der geplanten Aufhebungsverordnung beigefügt. Es wurde eine Frist zur Äußerung bis 31. Juli 2015 eingeräumt.

In seiner Sitzung vom 30. Juli 2015 stimmte der Naturschutzbeirat bei der Regierung von Oberfranken mit drei zu sechs Stimmen gegen die Aufhebung der Ausgangsverordnung. In der Sitzung übergaben die Antragsteller, beide Mitglieder des Naturschutzbeirats, dem Präsidenten der Regierung ihre jeweiligen Stellungnahmen, beide vom 30. Juli 2015.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erteilte am 10. August 2015 gemäß Art. 48 Abs. 2 BayNatSchG seine Zustimmung zur Aufhebung der Ausgangsverordnung. Man teile die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Regierung in deren verfahrensabschließendem Vermerk vom 6. August 2015.

Die Aufhebungsverordnung vom 10. August 2015 wurde im Oberfränkischen Amtsblatt Nr. 8/2015 vom 25. August 2015 veröffentlicht und trat nach ihrem § 2 am 1. September 2015 in Kraft.

Am 25. August 2015 stellten die Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (Az. 14 NE 15.1871). Mit ihrem ebenfalls am 25. August 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragen die Antragsteller,

die Verordnung der Regierung von Oberfranken zur Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ vom 10. August 2015 für ungültig zu erklären.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie seien als nach § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereine durch die Aufhebungsverordnung und die damit verbundene Beseitigung des Schutzes der alten und besonders schützenswerten Bäume im Hohen Buchenen Wald im Ebracher Forst, der innerhalb des FFH-Gebiets „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ und des Vogelschutzgebiets „Oberer Steigerwald“ liege, in ihren satzungsmäßigen Aufgabenbereichen berührt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der sog. „Braunbär“-Entscheidung sei ihnen als anerkannte Naturschutzvereinigungen im Lichte des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) - Aarhus-Konvention (AK) - ein weiter Zugang zu den Gerichten zu gewähren. Im Anschluss daran habe das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der „eigenen Rechte“ präzisiert und ausgeweitet. Die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angenommene „prokuratorische Rechtsstellung“ ergebe sich aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL, wonach die Mitgliedstaaten ein Gebiet, das wie „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen worden sei, so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von 6 Jahren als besonderes Schutzgebiet ausweisen müssten. Mit der Ausgangsverordnung habe das Landratsamt Bamberg diese Pflicht aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL erfüllt. Durch die Aufhebung der Ausgangsverordnung werde die Unterschutzstellung entgegen der unionsrechtlichen Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL rückgängig gemacht. Die Rückgängigmachung einer einmal erfolgten Unterschutzstellung verstoße auch gegen Art. 6 Abs. 2 FFH-RL. Es handele sich um eine „rechtliche“ Verschlechterung mit der damit einhergehenden „Erlaubnis“ einer tatsächlichen Verschlechterung des Waldzustands. Die Pflicht aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL bestehe bereits mit Aufnahme des Gebiets in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung. Der Normenkontrollantrag sei daher zulässig.

Die Aufhebungsverordnung sei formell rechtswidrig. Die Regierung sei für deren Erlass nicht zuständig gewesen, da die Änderung des Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 BayNatSchG verfassungswidrig sei. Die Verlagerung der Zuständigkeit von der unteren zur oberen Naturschutzbehörde, die erst auf massiven politischen Druck hin erfolgt und ausschließlich durch politische Opportunitätserwägungen motiviert sei, entziehe den Kommunen ein wichtiges Instrument der Selbstverwaltung im Bereich des kommunalen Umwelt- und Naturschutzes und konterkariere die eigene Zielsetzung der Staatsregierung, nämlich die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Zudem sei die als „Lex Steigerwald“ bekannte Änderung des Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 BayNatSchG unter dem Gesichtspunkt des Einzelfallgesetzes verfassungswidrig. Der Bayerische Landtag habe sich einer Sache angenommen, die typischerweise von der vollziehenden Staatsgewalt zu regeln sei.

Die Aufhebungsverordnung sei auch materiell rechtswidrig. Sie verstoße gegen den Schutzauftrag aus Art. 20a GG und Art. 3 Abs. 2 BV. Dieser sei auch für den Verordnungsgeber ermessensleitend. Die Verschlechterung, die mit der Beseitigung eines rechtlich erreichten Schutzniveaus einhergehe, widerspreche Art. 20a GG. Der Erlass der Aufhebungsverordnung sei willkürlich gewesen. Die Regierung habe auf erheblichen politischen Druck gehandelt und sei vom zuständigen Ministerium zur Aufhebung angewiesen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie nicht im Rahmen der Rechtsaufsicht tätig geworden sei, wenn sie die Ausgangsverordnung als von Anfang an rechtswidrig angesehen habe. Zudem führe die Aufhebung der Ausgangsverordnung zu einer erheblichen Verschlechterung der Belange des betroffenen Waldgebiets. Es habe nur ein eingeschränktes Normsetzungsermessen der Regierung bestanden. Auch sei § 29 BNatSchG die richtige Rechtsgrundlage für die Ausgangsverordnung. Die Grenzen dieser Vorschrift seien nicht überdehnt. § 29 BNatSchG gebe in Bezug auf die Größe des geschützten Objekts keine Grenzen vor. Die Formulierung „Teile von Natur und Landschaft“, die nicht nur in § 29 BNatSchG, sondern auch in § 20 Abs. 2 BNatSchG verwendet werde, belege, dass der Gesetzgeber den Objektschutz nicht mehr habe festschreiben wollen. Im Bundesnaturschutzgesetz fehle jeglicher Hinweis für die Notwendigkeit einer Objekthaftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils und seiner optischen Abgrenzbarkeit sowie auf die Notwendigkeit, dass ein interessierter Laie den geschützten Landschaftsbestandteil in der Landschaft als Ganzes erkennen müsse. Selbst den Naturdenkmälern werde eine gewisse Flächenausdehnung von 5 ha zugestanden. In § 29 BNatSchG fehle eine entsprechende Größenangabe wie in § 28 BNatSchG. Auch der Entwicklungsgedanke und die Tatsache, dass ein geschützter Landschaftsbestandteil in einen Biotopverbund eingebracht werden könne, implizierten dessen Flächenhaftigkeit und machten deutlich, dass § 29 BNatSchG nicht mehr eine Kategorie des Objektschutzes sei. Die Vorschrift erfordere daher nicht, dass das streitgegenständliche Waldgebiet in der Natur identifizierbar und optisch abgrenzbar sein müsse. Da auch einzelne Gattungen nach § 29 BNatSchG geschützt werden könnten, sei der geschützte Landschaftsbestandteil zudem durch die Gattung „Buchenwald“ ausreichend abgrenzbar. Im Übrigen sei die optische Abgrenzbarkeit und Herausgehobenheit des geschützten Landschaftsbestandteils sowohl tatsächlich als auch historisch durch seine Naturausstattung, Wege, Straßen, Täler und historischen Grenzen gegeben und werde ohne weitere Eingriffe in 30 bis 40 Jahren zweifelsfrei zu bejahen sein. Letztlich verstoße die Aufhebungsverordnung gegen Europarecht, da sie entgegen Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 2 FFH-RL ergangen sei. Sie beseitige den durch die Ausgangsverordnung bestehenden Schutz des Buchenwalds. Ergänzend werde auf den Inhalt der im Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Az. Vf. 4-VII-16) eingereichten Antragsschrift verwiesen, den sich die Antragsteller zu Eigen machten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es bestünden erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift setze die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller voraus. Auch die unzweifelhaft nach § 3 UmwRG anerkannten Antragsteller könnten eine Verletzung objektiven Rechts grundsätzlich nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen. Aus Art. 9 Abs. 3 AK ergebe sich keine Antragsbefugnis der Antragsteller. Die Antragsteller beriefen sich auf eine sehr weite Ausdehnung der Individualrechtsklage durch eine äußerst weite Interpretation des Merkmals „eigene Rechte“. Vorliegend fehle es an einer auslegungsfähigen, subjektive Unionsrechte vermittelnden Norm, da Art. 4 Abs. 4 FFH-RL dem objektiven Unionsumweltrecht angehöre.

Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Die Aufhebungsverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Nach ständiger Rechtsprechung könne eine Norm grundsätzlich nur in dem für die Normsetzung geltenden Verfahren aufgehoben werden. Die Regierung sei nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile mit einer Größe über 10 ha zuständig. Für eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Die Regierung habe das Aufhebungsverfahren weder aufgrund entsprechender Landtagsbeschlüsse noch aufgrund ministerieller Weisung eingeleitet, sondern nur deshalb, weil sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausgangsverordnung gehabt habe, die sie bereits im Ausweisungsverfahren geäußert habe. Die Regierung habe mit der Aufhebungsverordnung den durch die nichtige Ausgangsverordnung erzeugten Rechtsschein beseitigt. Hierzu sei sie aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verpflichtet gewesen. Ein Aufhebungsermessen habe nicht bestanden. Die vom Landratsamt Bamberg erlassene Ausgangsverordnung sei nichtig, weil sie nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 BNatSchG gedeckt sei. Die streitgegenständliche Waldfläche sei kein taugliches Schutzobjekt im Sinne des § 29 BNatSchG. Eine gewisse räumliche oder flächenhafte Ausprägung eines geschützten Landschaftsbestandteils sei zwar möglich. Dieser müsse sich aber von der Umgebung besonders abheben und abgrenzen, was sich daraus ergebe, dass es sich bei § 29 BNatSchG um eine um Elemente des Flächenschutzes angereicherte Kategorie des Objektschutzes handele. Die Formulierung „Teile von Natur und Landschaft“ sei in § 20 BNatSchG als Oberbegriff zu verstehen. Da der Gesetzgeber mit den Schutzkategorien „Landschaftsschutzgebiet“ und „geschützter Landschaftsbestandteil“ im Wesentlichen gleiche Schutzzwecke verfolge, wäre das Schutzinstrument „geschützter Landschaftsbestandteil“ sinnlos, wenn man auch ihn als Kategorie des Gebietsschutzes einordnen würde. Die Abgrenzbarkeit der streitgegenständlichen Fläche sei in der Natur nicht gewährleistet.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Antragsgegners trägt sie im Wesentlichen vor, Art. 9 Abs. 3 AK habe nach der Rechtsprechung zwar Bedeutung für die Auslegung nationalen Rechts, begründe für sich genommen aber keine Antragsbefugnis. Eine Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die auf einen vollständigen Verzicht auf eine „eigene Rechtsverletzung“ hinausliefe, verlange auch das Unionsrecht nicht. Eine dem § 47 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG -entsprechende Vorschrift mit subjektivem Einschlag sei weder im Naturschutzrecht noch in der Habitat-Richtlinie vorhanden. Es fehle somit an einem Anknüpfungspunkt für eine subjektive Rechtsposition, die im Lichte des europäischen Rechts „erweiternd“ ausgelegt werden könne. Eine prokuratorische Rechtsstellung komme den Antragstellern insoweit nicht zu.

Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG bestünden nicht. Zuständigkeitsregelungen innerhalb der Staatsverwaltung seien Staatsorganisationsrecht. Insofern habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie sich aus Art. 77 Abs. 2 BV ergebe. Das allgemeine Willkürverbot sei nur dann verletzt, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehle, d.h. wenn die äußersten Grenzen der normativen Freiheit überschritten seien. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne eine gesetzliche Regelung nur dann als willkürlich verworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident sei. Hierfür gebe es keinerlei Anhaltspunkte.

Die angegriffene Aufhebungsverordnung leide nicht an materiellen Mängeln. Insbesondere bestünden hinsichtlich der Ausübung des dem Verordnungsgeber zustehenden Aufhebungsermessens keine Bedenken. Die maßgeblichen Erwägungen ließen sich dem Aktenvermerk der Regierung vom 6. August 2015 entnehmen. Die Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ sei aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geboten gewesen, weil die Verordnung gegen höherrangiges Recht verstoßen habe. Es sei eine Schutzkategorie gewählt worden, für die das Landratsamt zwar formal sachlich zuständig gewesen sei, die inhaltlich aber nicht den Anforderungen dieser Schutzkategorie entsprochen habe. Bereits auf Grund seiner Größe von 775 ha könne das unter Schutz gestellte Gebiet kein „Landschaftsbestandteil“ im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sein. Es fehle an der erforderlichen deutlichen Erkennbarkeit und leichten Abgrenzbarkeit im Landschaftsraum.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Augenscheinsfeststellungen vom 30. Juni 2016 und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2016, sowie auf die vorgelegten Behördenakten und die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten der Verfahren 14 NE 15.1871 und 14 N 15.756 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

A. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.

I. Die von den Antragstellern beanstandete „Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst‘“ vom 10. August 2015 (im Folgenden: Aufhebungsverordnung) ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO entscheidet.

II. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Aufhebungsverordnung ist am 25. August 2015 im Amtsblatt der Regierung von Oberfranken (Oberfränkisches Amtsblatt) veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist am 25. August 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

III. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

Antragsbefugt ist danach jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll in gleicher Weise wie § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO Popularklagen verhindern. Demgemäß können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinn keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie auch für die Klagebefugnis gelten (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Ein Antragsteller muss danach hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205; U.v. 11.12.2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312; BayVGH, U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n.F. 63, 189 Rn. 24 f.). Eine Antragsbefugnis ist dann nicht gegeben, wenn Rechte eines Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, U.v. 11.12.2003 a.a.O. m.w.N.).

1. Ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, können Naturschutzvereinigungen wie die Antragsteller, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - anerkannt sind, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 BNatSchG oder aufgrund der Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes einlegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Der Anwendungsbereich der sog. - naturschutzrechtlichen - altruistischen Verbandsklage nach § 64 Abs. 1 BNatSchG ist vorliegend nicht eröffnet, da der Erlass einer Verordnung keine Entscheidung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BNatSchG oder § 63 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG ist.

Auch die Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes kommen vorliegend nicht zur Anwendung. Denn der Erlass einer Verordnung zur Aufhebung einer Verordnung löst nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus und stellt damit keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dar. Das Vorliegen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ist aber Sachurteilsvoraussetzung. Sie lässt sich nicht mit der Erwägung bejahen, es sei nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen könne (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 10). Eine Erstreckung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auf Maßnahmen wie der Vorliegenden im Wege der Analogie scheidet aus, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 30 ff.; U.v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 20). Inwieweit das Enumerationsprinzip des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Europarecht verletzen könnte, bedarf aus den nachfolgenden Gründen keiner Entscheidung.

2. Die Antragsteller berufen sich zu Recht auf eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

a) Eine mögliche Verletzung typisch subjektiver Rechte wie des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder die Verletzung von Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG haben die Antragsteller weder gerügt noch ist eine solche ersichtlich.

b) Als nach § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigungen, deren satzungsmäßige Rechte betroffen sind, haben die Antragsteller eine prokuratorische Rechtsstellung dahingehend inne, eine mögliche Verletzung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, im Folgenden: Habitatrichtlinie) - FFH-RL - durch den Erlass der Aufhebungsverordnung geltend zu machen. Hierin liegt eine mögliche Verletzung von eigenen unionsrechtlichen Rechtspositionen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Das durch die „Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst‘“ (im Folgenden: Ausgangsverordnung) unter Schutz gestellte Gebiet „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ ist Teil des von der Europäischen Union am 13. November 2007 mit einer Fläche von 15.876,8398 ha gelisteten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ (DE6029371). Ist ein Gebiet aufgrund des in Art. 4 Abs. 2 FFH-RL genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet gemäß Art. 4 Abs. 4 FFH-RL so schnell wie möglich - spätestens binnen sechs Jahren - als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind. Besonderes Schutzgebiet ist dabei nach der Begriffsbestimmung des Art. 1 Buchst. l FFH-RL ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und/oder Population der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden. Auf nationaler Ebene enthält § 32 BNatSchG die erforderlichen Regelungen, den Vorgaben des europäischen Habitatschutzrechts zur innerstaatlichen Verwirklichung zu verhelfen. Nach dessen Absatz 2 sind die gelisteten Natura 2000-Gebiete entsprechend ihren jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären.

Durch die Bezugnahme auf das FFH-Gebiet „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ (DE6029371) in § 2 Nr. 5 der Ausgangsverordnung und auf § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG ist erkennbar, dass das Landratsamt mit dem Erlass der Ausgangsverordnung - jedenfalls für deren räumlichen Bereich - der Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL (§ 32 Abs. 2 BNatSchG) nachkommen wollte. Die verspätet (nach Ablauf der unionsrechtlich vorgegebenen Frist von sechs Jahren) erfolgte Umsetzung der unionsrechtlichen Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL wird durch den Erlass der Aufhebungsverordnung wieder rückgängig gemacht. Es ist demnach möglich, dass die Aufhebungsverordnung Art. 4 Abs. 4 FFH-RL verletzt. Aufgrund ihrer prokuratorischen Rechtsstellung als anerkannte Umweltverbände können die Antragsteller dies gerichtlich geltend machen.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - in der jüngeren Vergangenheit bestätigt in der sog. „Janecek“-Entscheidung (U.v. 25.7.2008 - C-237/07 - Slg 2008, I-6221 Rn. 35 f. m.w.N.) sowie der Entscheidung „Stichting Natuur en Milieu“ (U.v. 26.5.2011 - C-165/09 u.a. - Slg 2011, I-4599 Rn. 93 f.) - begründen unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen des Unionsrechts - zumeist in Richtlinien - subjektive Rechte des unmittelbar Betroffenen, auf deren mögliche Verletzung er sich berufen bzw. deren Einhaltung er vor Gericht erzwingen können muss. Es wäre mit dem zwingenden Charakter, den Art. 249 EG (bzw. Art. 288 Abs. 3 AEUV) einer Richtlinie verleiht, unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass eine mit ihr auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen nicht geltend gemacht werden kann (EuGH, U.v. 25.7.2008 a.a.O. Rn. 37). Derartige individualschützende Bedeutung erkennt der Europäische Gerichtshof insbesondere auch unionsrechtlichen Umweltstandards zu (vgl. Rennert, DVBl 2015, 793/795 m.w.N.).

bb) Der Europäische Gerichtshof geht zudem davon aus, dass unmittelbar betroffenen juristischen Personen in Bezug auf derartige (subjektive) unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen des Unionsrechts in gleicher Weise wie natürlichen Personen ein Klagerecht zusteht (vgl. EuGH, U.v. 25.7.2008 - Janecek C-237/07 - Slg 2008, I-6221 Rn. 39; U.v. 26.5.2011 - Stichting Natuur en Milieu C-165/09 u.a. - Slg 2011, I-4599 Rn. 100 „natürliche und juristische Personen“). Auch wenn der Europäische Gerichtshof die Kriterien für die Betroffenheit als Anknüpfungspunkt für eine subjektive, klagefähige Rechtsposition unmittelbar betroffener juristischer Personen nicht näher erläutert, ist darin die Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten über die Geltendmachung individueller Rechtspositionen hinaus angelegt (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 44). In unionskonformer Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO haben neben dem Bürger auch unmittelbar betroffene juristische Personen wie die nach § 3 UmwRG anerkannten Antragsteller bezogen auf das objektive Interesse an einer Sicherung der praktischen Wirksamkeit und der Einheit des Unionsrechts eine „prokuratorische“ Rechtsstellung inne, individuelle unionsrechtliche Rechtspositionen zu ihrem eigenen Anliegen zu machen. Dieses Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt sich aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot (Art. 4 Abs. 3 EUV) sowie im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) - Aarhus-Konvention (AK) - (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 46 ff. m.w.N. zu § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO unter Bezugnahme u.a. auf Masing in Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 2. Aufl. 2012, Bd. 1, § 7 Rn. 107; vgl. zum Diskussionsstand u.a. auch BVerwG, U.v. 1.4.2015 - 4 C 6.14 - NuR 2015, 571 Rn. 32 ff.; U.v. 18.12.2014 - 4 C 35.13 - DVBl 2015, 636 Rn. 57 ff.; U.v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 22 ff.; Schlacke, DVBl 2015, 929; Rennert, DVBl 2015, 793; Koch/Welss, NVwZ 2015, 633; Gassner, DVBl 2014, 551; Franzius, DVBl 2014, 543; Kokott/Sobotta, DVBl 2014, 132; Bunge, ZUR 2014, 3; Greim, BayVBl 2014, 517; Lau, NVwZ 2014, 637; Berkemann, DVBl 2013, 1137).

cc) Die Antragsteller sind als nach § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigungen Teil der betroffenen Öffentlichkeit.

Als „betroffene Öffentlichkeit“ definieren Art. 2 Nr. 5 AK und (für die Umweltverträglichkeitsprüfung) inhaltlich entsprechend Art. 3 Nr. 1 der Öffentlichkeitsrichtlinie - RL 2003/35/EG - die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse. Diese Vereinigungen sollen sich die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen können (BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 49). Entscheidend für die Antragsbefugnis ist also die Betroffenheit des Umweltverbands (vgl. Bunge, ZUR 2014, 3/6 m.w.N.; Kokott/Sobotta, DVBl 2014, 132/133, wonach „interessanter“ als die Schutzrichtung der fraglichen Norm das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit ist).

Die Antragsteller sind nach § 3 UmwRG anerkannt und darüber hinaus in ihren satzungsmäßigen Rechten betroffen. Nach § 2 Satz 1 seiner Satzung verfolgt der Antragsteller zu 1 das Ziel, die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und die Biodiversität im Ganzen vor weiterer Zerstörung zu bewahren und wiederherzustellen. Zu seinen Aufgaben gehört nach § 2 Satz 2 Spiegelstr. 3 der Satzung, als gesetzlich anerkannter Natur- und Umweltschutzverband auf den Vollzug der einschlägigen Gesetze zu dringen. Zweck des Antragstellers zu 2 ist nach § 2 Nr. 1 seiner Satzung der umfassende Schutz der Natur, insbesondere die Förderung des Arten- und Biotopschutzes. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte und gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfe in öffentlichen Planungs- und Genehmigungsverfahren, die die Belange des Natur- und Umweltschutzes berühren (vgl. § 2 Nr. 2 Buchst. i der Satzung des Antragstellers zu 2).

Allerdings machen die Antragsteller, soweit sie sich auf eine mögliche Verletzung von Art. 4 Abs. 4 bzw. Art. 6 Abs. 2 FFH-RL durch den Erlass der Aufhebungsverordnung berufen, keine Verletzung individueller unionsrechtlicher Rechtspositionen geltend. Beide Regelungen haben keinen unmittelbaren Bezug zu individuellen Rechtsgütern, sondern dienen dem Schutz von Allgemeingütern wie dem Natur- und dem Artenschutz. Wie die überwiegende Anzahl der unionsrechtlichen Regelungen des Natur- und Artenschutzrechts gehören sie dem objektiven Umweltrecht an.

dd) Die ihnen als anerkannte Naturschutzvereinigungen zustehende prokuratorische Rechtsstellung verleiht den Antragstellern auch die Rechtsmacht, im Wege der Normenkontrolle eine mögliche Verletzung objektiver unionsrechtlicher Umweltvorschriften durch den Erlass der Aufhebungsverordnung geltend zu machen. Das unionsrechtliche Effektivitätsgebot sowie Art. 9 Abs. 3 AK gebieten es, den Antragstellern als Teil der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit einzuräumen, vor Gericht auch die mögliche Verletzung unbedingter und hinreichend bestimmter objektiver Umweltvorschriften rügen zu können.

(1) Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zum „slowakischen Braunbären“ (EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - Slg 2011, I-1255), in der es um die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Umweltverbands im Anwendungsbereich der - ausschließlich objektiv-rechtlichen - Habitat-Richtlinie ging, darauf hingewiesen, es könne - ohne den effektiven Schutz des Umweltrechts der Union in Frage zu stellen - nicht in Betracht gezogen werden, Art. 9 Abs. 3 AK so auszulegen, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht gewährleisteten Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde. Unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 AK lasse sich zwar nach ständiger Rechtsprechung kein Klagerecht herleiten, da die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 3 AK keine unmittelbare Wirkung hätten, also nicht „self-executing“ seien. Sie enthielten keine klare und präzise Verpflichtung, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könne (so auch BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE, 147, 312 Rn. 37; U.v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 21). Da nur „Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige [im] innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen“, Inhaber der in Art. 9 Abs. 3 AK vorgesehenen Rechte seien, hingen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsakts ab. Jedoch zielten die Bestimmungen der Aarhus-Konvention, auch wenn sie allgemein formuliert seien, darauf ab, die Gewährleistung eines effektiven Umweltschutzes zu ermöglichen. Mangels einer einschlägigen Regelung der Union sei es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen festzulegen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich seien. Dabei dürften die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (Grundsatz der Effektivität). Daraus folge, dass der nationale Richter dann, wenn eine mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Habitat-Richtlinie geschützte Art betroffen sei, das nationale Recht im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen habe, dass es so weit wie möglich im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 AK festgelegten Zielen stehe (EuGH, U.v. 8.3.2011 - slowakischer Braunbär C-240/09 - Slg 2011, I-1255). Wenn auch im Zusammenhang mit Art. 10a der Umweltverträglichkeitsrichtlinie - RL 85/337 EWG - und Art. 9 Abs. 2 AK billigte der Europäische Gerichtshof darüber hinaus in seiner Entscheidung „Trianel“ (U.v. 15.5.2011 - C-115/09 - Slg 2011, I-3673 Rn. 45 ff.) anerkannten Naturschutzvereinigungen auch im Hinblick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu, vor Gericht die Verletzung einer unionsrechtlichen Vorschrift, die den Umweltschutz bezwecke, auch dann geltend machen zu können, wenn diese Vorschrift nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schütze. Ansonsten sei den Umweltverbänden weitgehend die Möglichkeit genommen, die Beachtung der aus dem Unionsrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, die in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet seien.

(2) Muss demnach im Lichte des Art. 9 Abs. 3 AK sowie im Interesse des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots anerkannten Umweltverbänden wie den Antragstellern in Bezug auf Sachverhalte, die dem Unionsumweltrecht unterliegen, ein weiter Zugang zu Gericht gewährleistet werden, kann die vom Bundesverwaltungsgericht in Erweiterung des Begriffs des subjektiven Rechts anerkannte prokuratorische Rechtsstellung anerkannter Umweltverbände (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 46) nicht auf unbedingte und hinreichend bestimmte subjektive europäische Umweltnormen (wie § 47 Abs. 1 BImSchG) beschränkt werden. Sie muss vielmehr auch unbedingte und hinreichend bestimmte objektive unionsrechtliche Vorschriften einbeziehen (so auch Schlacke, DVBl 2015, 929/933 ff.; Bunge, ZUR 2014, 3/7 ff.; Franzius, DVBl 2014, 543/546 ff.; eine richterliche Rechtsfortbildung [eher] ablehnend Rennert, DVBl 2015, 793/796 ff.; Lau, NVwZ 2014, 637; Greim, BayVBl 2014, 517).

Ein gegenteiliges Ergebnis wäre zudem auch unvereinbar mit der Spruchpraxis des Compliance Committees zu Art. 9 Abs. 3 AK. Nach Auffassung des Compliance Committees muss den Umweltverbänden grundsätzlich eine Möglichkeit eingeräumt werden, die Anwendung des Umweltrechts gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Vertragsparteien müssten zwar kein System der Popularklage einführen mit der Folge, dass jedermann jegliche umweltbezogene Handlung anfechten könne. Es dürften für Umweltverbände keine zu strengen Kriterien aufgestellt werden. Für den Zugang zu den Überprüfungsverfahren solle eine Vermutung sprechen, er dürfe nicht die Ausnahme sein. Als Kriterien kämen die Betroffenheit oder ein Interesse in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 48 m.w.N.).

Wären Umweltverbände wie die Antragsteller lediglich Prokuratoren des (subjektiven) unbedingten und hinreichend bestimmten Unionsumweltrechts, hätte dies im Ergebnis zur Konsequenz, dass sie - jenseits der Rechtsschutzmöglichkeiten, die ihnen das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und die naturschutzrechtliche Verbandsklage eröffnen - Zugang zu Gericht lediglich in wenigen unionsumweltrechtlichen Fallgestaltungen verlangen könnten. Dies führte in vielen Fällen, in denen unbedingte und hinreichend bestimmte objektiv-rechtliche Umweltvorschriften des Unionsrechts inmitten ständen, zu einer Rechtsschutzlücke. Gerade Fallgestaltungen wie die Vorliegende zeigen die Notwendigkeit einer derartigen Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten anerkannter Umweltverbände.

(3) Auf eine mögliche Verletzung von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL können sich die Antragsteller allerdings nicht berufen.

Nach dieser Vorschrift treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken können. Unmittelbar durch den Erlass der Aufhebungsverordnung sind derartige Verschlechterungen für das streitgegenständliche Gebiet nicht zu befürchten. Denn lediglich durch den Erlass der Aufhebungsverordnung finden keinerlei Veränderungen im streitgegenständlichen Teil des FFH-Gebiets statt. Zwar hat die Beigeladene Hiebsmaßnahmen für diesen Bereich angekündigt, deren Zulässigkeit als Folge des Erlasses der Aufhebungsverordnung nicht mehr an den Verboten des § 3 der Ausgangsverordnung zu messen wäre. Die beabsichtigten Hiebsmaßnahmen wären jedoch - ungeachtet der Frage, ob sie ohne eine vorherige Prüfung ihrer Verträglichkeit nach § 34 BNatSchG zulässig wären - lediglich mittelbare Folge des Erlasses der Aufhebungsverordnung. Bereits aus diesem Grund können sich die Antragsteller nicht auf eine mögliche Verletzung des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL berufen.

(4) Die Antragsteller haben jedoch die prokuratorische Rechtsstellung, eine mögliche Verletzung von Art. 4 Abs. 4 FFH-RL durch den Erlass der Aufhebungsverordnung geltend zu machen.

Bei Art. 4 Abs. 4 FFH-RL handelt es sich um eine unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung des objektiven Unionsumweltrechts. Die Vorschrift begründet eine unmittelbare Pflicht der Mitgliedstaaten, innerhalb von spätestens sechs Jahren Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als besondere Schutzgebiete unter Schutz zu stellen. Zwar billigt die Bestimmung den Mitgliedstaaten einen weiten Handlungsspielraum zu, wie und in welcher Form das besondere Schutzgebiet ausgewiesen wird (vgl. Begriffsbestimmung in Art. 1 Buchst. l FFH-RL). Art. 4 Abs. 4 FFH-RL setzt der Ausübung des Ermessens jedoch insoweit Grenzen, als ein - eingeschränktes - Auswahl-, nicht aber ein Entschließungsermessen besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 17.4.2013 - 4 LC 34/11 - juris Rn. 59; Thum/Engelmann, UPR 2015, 170/171; vgl. auch EuGH, U.v. 26.5.2011 - Stichting Natuur en Milieu C-165/09 u.a. - Slg 2011, I-4599 Rn. 103 zu Art. 4 der NEC-Richtlinie).

ee) Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung kann offenbleiben, ob die Ausgangsverordnung der mitgliedstaatlichen Verpflichtung zur Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets nach Art. 4 Abs. 4 FFH-RL in rechtmäßiger Weise nachgekommen ist. Die Ausgangsverordnung ist jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig ungeeignet, Art. 4 Abs. 4 FFH-RL (jedenfalls teilweise) umzusetzen.

(1) Der Europäische Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen klare Vorgaben formuliert, welche inhaltlichen Mindestanforderungen erfüllt sein müssen, damit die Ausweisung besonderer Schutzgebiete unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die im Wesentlichen in Vertragsverletzungsverfahren ergangenen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs beziehen sich allerdings ausschließlich auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie (VSR) -, die für die Erhaltung der im Anhang I aufgeführten Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 7 FFH-RL behandelt nur die Frage, welchen Mindestinhalt der Akt der Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets haben muss, damit in Bezug auf Vogelschutzgebiete ein Schutzregimewechsel von Art. 4 Abs. 4 VSR zu dem (weniger strengen) Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL eintreten kann (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 - C-535/07 - Slg 2010, I-9483 Rn. 56 ff.). Hierzu führt der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, zur Bestimmung der in jedem besonderen Schutzgebiet geschützten Arten und Lebensräume sei festzustellen, dass die Bestimmung der Arten, die die Ausweisung des betreffenden besonderen Schutzgebiets gerechtfertigt haben, ebenso wie dessen Abgrenzung unbestreitbare Verbindlichkeit aufweisen müsse, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass das aus Art. 4 Abs. 1 und 2 VSR sowie aus Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 FFH-RL resultierende Schutzziel nicht vollständig erreicht werde (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 a.a.O. Rn. 64 m.w.N.).

(2) Diesen vom Europäischen Gerichtshof zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten entwickelten Anforderungen entspricht die Ausgangsverordnung erkennbar nicht. Mit der Ausgangsverordnung wurde nur ein kleiner Teil des gesamten FFH-Gebiets als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen. Zudem werden in der Ausgangsverordnung nur die aus Sicht des Landratsamts besonders schützenswerten (Buchen-)Habitate genannt (vgl. § 2 Nr. 5 der Ausgangsverordnung), die anderen durch die FFH-Gebietsausweisung ausdrücklich geschützten Arten sind hingegen nicht aufgelistet. Auch die in § 2 Nr. 1 bis 6 der Ausgangsverordnung formulierten Erhaltungsziele sind eher allgemein gehalten. Spezifische Erhaltungsziele für jede der geschützten Arten enthält die Ausgangsverordnung nicht.

(3) Allerdings kann nicht davon auszugegangen werden, dass die Ausgangsverordnung offensichtlich ungeeignet ist, der mitgliedstaatlichen Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL nachzukommen.

Weder aus den vorhandenen unionsrechtlichen Regelungen noch aufgrund der bereits ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs lassen sich eindeutige und ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage feststellen, welche inhaltlichen Anforderungen die Erklärung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung zu einem besonderen Schutzgebiet erfüllen muss. Es ist nicht zwingend, dass die zur Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets nach Art. 4 Abs. 1 VSR entwickelten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs auf die Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets nach Art. 4 Abs. 4 FFH-RL zu übertragen sind. Denn im Gegensatz zur Handlungsverpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL hat die mitgliedstaatliche Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets nach den Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie konstitutive Wirkung. Erst durch die jeweilige Schutzgebietserklärung entsteht das Vogelschutzgebiet in den in der Erklärung bestimmten Grenzen und mit den dort genannten Arten. Soweit Stimmen in der Literatur die vom Europäischen Gerichtshof benannten Anforderungen auf die Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 4 FFH-RL übertragen wollen (vgl. z.B. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 32 BNatSchG Rn. 9 m.w.N.) führt dies jedenfalls nicht dazu, dass diese Frage als ausreichend geklärt angesehen werden kann und von einer eindeutigen Ungeeignetheit der Umsetzung auszugehen ist. Vor allem ist Art. 4 Abs. 4 FFH-RL nicht zwingend zu entnehmen, dass ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nur vollständig zum besonderen Schutzgebiet erklärt werden darf.

Wie bereits ausgeführt, steht durch die Bezugnahme auf das FFH-Gebiet „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ und dessen Gebietsnummer in § 2 Nr. 5 der Ausgangsverordnung sowie durch die Bezugnahme auf § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG fest, dass das Landratsamt mit dem Erlass der Ausgangsverordnung - jedenfalls für diesen räumlichen Bereich - erkennbar der Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL (§ 32 Abs. 2 BNatSchG) nachkommen wollte. Der materiell-rechtlichen Frage, ob das Landratsamt mit der Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil eine geeignete Schutzkategorie im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG gewählt und auch ansonsten die zur Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL notwendigen Voraussetzungen erfüllt hat, braucht in diesem Zusammenhang nicht nachgegangen zu werden; die Prüfung dieser Frage würde die Anforderungen an das Vorliegen der Antragsbefugnis überspannen.

IV. Den Antragstellern fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Nach ständiger Rechtsprechung ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt. Allerdings darf das Gericht die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Antragstellers an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 40 Rn. 11 m.w.N.). Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis an einer selbständigen Normenkontrolle entfällt nicht schon dadurch, dass eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden könnte, bei der die Gültigkeit der Norm inzident zu prüfen wäre, da Gegenstand und Wirkung beider Verfahren verschieden sind. Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es nur dann, wenn die zu kontrollierende untergesetzliche Norm denselben Inhalt hat wie eine unmittelbar geltende gesetzliche Norm (Schmidt in Eyermann a.a.O. § 47 Rn. 78) oder Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos wäre (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2008 - 4 BN 16.08 - BauR 2009, 475 Rn. 5). Fallgestaltungen, die das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

1. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller ist nicht nachträglich entfallen durch den Erlass der - auf Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG gestützten und mit Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 19. Februar 2016 (AllMBl S. 258) erlassenen - Bayerischen Verordnung über die Natura 2000-Gebiete (Bayerische Natura-2000 Verordnung - BayNat2000V).

Soweit in § 1 Nr. 1 BayNat2000V Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als Natura 2000-Gebiete festgelegt werden, erfolgt die dortige Unterschutzstellung - anders als in der Ausgangsverordnung - nicht in einer der in § 32 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten Schutzgebietskategorien. Bei der Regelung handelt es sich vielmehr um eine anderweitige Unterschutzstellung im Sinne des § 32 Abs. 4 BNatSchG, durch die nunmehr die Pflicht aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL erfüllt sein könnte. Die Klärung der Frage, ob dies angesichts der - zuvor erläuterten (vgl. III 2 b ee) - unklaren Anforderungen an die Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL der Fall ist, würde den Rahmen der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses überspannen.

2. Den Antragstellern fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb, weil der Schutz der §§ 33 ff. BNatSchG für den streitgegenständlichen Teil des FFH-Gebiets als eines Natura 2000-Gebiets (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG) auch nach Erlass der Aufhebungsverordnung in vollem Umfang erhalten bleibt.

Die Antragsteller wollen im Wege der Normenkontrolle in erster Linie verhindern, dass durch die Aufhebung der Ausgangsverordnung die dort in § 3 ausgesprochenen Verbote entfallen. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 bis 18 der Ausgangsverordnung enthaltenen Regelungen betreffen vorrangig die Forstbewirtschaftung und damit die von der Beigeladenen im betreffenden Gebiet konkret beabsichtigten Hiebsmaßnahmen. Unbestritten sind mit Aufnahme des betreffenden Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 5 FFH-RL die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL (bzw. §§ 33 ff. BNatSchG) enthaltenen Regelungen zu beachten. Diese Vorschriften gewährleisten aber schon keinen den Regelungen der Ausgangsverordnung vergleichbaren Schutz, etwa wenn im Rahmen von forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen einzelne Bäume entfernt werden. Im Übrigen entbinden die Regelungen in Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL (bzw. §§ 33 ff. BNatSchG) den Mitgliedstaat nicht davon, ein gelistetes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung als besonderes Schutzgebiet auszuweisen.

3. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller entfällt auch nicht, weil sie mittels naturschutzrechtlicher Verbandsklage nach § 64 Abs. 1 BNatSchG ihre Mitwirkungsrechte aus § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG im Rahmen einer Befreiung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG geltend machen könnten. Da dieser Rechtsschutz nur dann zum Tragen kommen kann, wenn ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (vgl. § 34 Abs. 3 BNatSchG), ist hierdurch - im Vergleich zum vorliegenden Normenkontrollantrag - kein effektiver Rechtsschutz gewährleistet. Zudem würde dies der Aufgabenstellung des Normenkontrollverfahrens, eine Vielzahl von Einzelprozessen zu ersetzen, zuwiderlaufen (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 47 Rn. 78). Das Normenkontrollverfahren dient nämlich der Rechtsklarheit und der ökonomischen Gestaltung des Prozessrechts (Schmidt in Eyermann a.a.O. Rn. 78).

B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Die „Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst‘“, mit der der Antragsgegner die „Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst‘“ aufgehoben hat, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie ist weder in formeller (I.) noch in materieller Hinsicht zu beanstanden (II.).

I. Die Aufhebungsverordnung weist keine formellen Mängel auf; insbesondere war die Regierung zu deren Erlass befugt.

Eine bereits erlassene Norm wie die Ausgangsverordnung, die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 BNatSchG als Rechtsverordnung zu erlassen war, kann vom Normgeber nur in dem für ihren Erlass geltenden Verfahren aufgehoben werden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 21.11.1986 - 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 142; BayVGH, U.v. 17.4.2014 - 6 B 13.382 - BayVBl 2014, 697 Rn. 22). Die Aufhebung der Ausgangsverordnung durch die Regierung folgt daher den gleichen gesetzlichen Bestimmungen über die Form, die Zuständigkeit und das Verfahren wie deren Erlass.

1. Fehler in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 BayNatSchG) wurden von den Antragstellern nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere wurde die nach dem ablehnenden Votum des Naturschutzbeirats bei der Regierung von Oberfranken nach Art. 48 Abs. 2 BayNatSchG erforderlich gewordene Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz als oberster Naturschutzbehörde (vgl. Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 BayNatSchG) mit Schreiben vom 10. August 2015 erteilt.

2. Die Regierung war als höhere Naturschutzbehörde gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c i.V.m. Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG befugt, die einen geschützten Landschaftsbestandteil mit einer Gesamtfläche von 775 ha betreffende Aufhebungsverordnung für den Antragsgegner zu erlassen. Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

a) Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG wurde durch § 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 24. April 2015 (GVBl S. 73) eingeführt. Mit der Regelung wurde die für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 29 BNatSchG bis dahin bestehende Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde, vgl. Art. 51 Abs. 1 Nr. 4, Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG a.F.) in Abhängigkeit von der Größe des jeweiligen Schutzobjekts modifiziert. Die untere Naturschutzbehörde ist nunmehr nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BayNatSchG nur noch für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile bis einschließlich 10 ha zuständig. Für größere Schutzobjekte wurde die Zuständigkeit für die Unterschutzstellung nach § 29 BNatSchG mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG auf die höhere Naturschutzbehörde (Regierung, vgl. Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG) übertragen.

b) Diese Teilverlagerung der Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 29 BNatSchG von der unteren auf die höhere Naturschutzbehörde ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes obliegt mangels gegenteiliger verfassungsrechtlicher Bestimmungen nach Art. 83 GG den Ländern als eigene Angelegenheit. Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG in eigener und selbständiger Verwaltungskompetenz die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht der Bund mit Zustimmung des Bundesrats eigene diesbezügliche Regelungen erlässt (vgl. Art. 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 GG). Da vorliegend entsprechende bundesgesetzliche Vorschriften fehlen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 BNatSchG), ist der Freistaat Bayern für seinen Bereich nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG im Rahmen seiner Organisationsgewalt nicht nur befugt, die zuständigen Behörden für die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes zu bestimmen (vgl. Art. 43 ff. BayNatSchG), sondern auch bestehende Zuständigkeiten zu ändern. Dem hierzu in Art. 77 Abs. 1 Satz 1 BV enthaltenen organisatorischen (institutionellen) Gesetzesvorbehalt, wonach neben der Organisation der Staatsverwaltung auch Regelungen über die Zuständigkeit durch Gesetz zu erfolgen haben, hat der bayerische Gesetzgeber mit Erlass des Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 BayNatSchG Genüge getan.

bb) Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b und c BayNatSchG verstößt nicht gegen Art. 77 Abs. 2 BV, der materielle Direktiven zur Organisation der bayerischen Behörden enthält. Für die Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 2 BV hat der bayerische Gesetzgeber angesichts der weiten Fassung dieser Organisationsrichtlinien naturgemäß einen weiten, nur im Rahmen der Evidenzkontrolle überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Eine Verletzung des Art. 77 Abs. 2 BV ist nur dann anzunehmen, wenn die gesetzgeberische Organisationsentscheidung durch keine denkbare sachliche Erwägung zu rechtfertigen ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.12.1973 - Vf. 8-VII-73 - VerfGHE 26, 144/161). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach der Begründung des Änderungsantrags (LT-Drs. 17/4989) zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (vgl. LT-Drs. 17/3113) soll mit der in Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG vorgenommenen Zuständigkeitsübertragung für den Erlass von Rechtverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile auf die höhere Naturschutzbehörde dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich Schutzobjekte von einer Größe von mehr als 10 ha in ihren Auswirkungen dem Flächenschutz annähern. Es sei sinnvoll, geschützte Landschaftsbestandteile größerer Flächenhaftigkeit wie Naturschutzgebiete der Zuständigkeit der höheren Naturschutzbehörde (vgl. Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG) zu unterstellen, da die Auswirkungen derartiger Landschaftsbestandteile in aller Regel nicht mehr kleinteilig seien. In Anbetracht des weiten gesetzgeberischen Spielraums rechtfertigt diese Begründung die vorgenommene Zuständigkeitsänderung. Sie ist nachvollziehbar und erscheint nicht sachwidrig, zumal Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG nur einen geringen Teil der in Frage kommenden Landschaftsbestandteile betrifft. Denn aufgrund des Schwellenwerts von 10 ha wird in den meisten Fällen weiterhin die untere Naturschutzbehörde für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile zuständig sein.

cc) Mit der Einführung des Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG hat der bayerische Gesetzgeber auch nicht gegen das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 10 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 BV, verstoßen. Die durch Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG vorgenommene Teilverlagerung der Zuständigkeit für die Unterschutzstellung von Landschaftsbestandteilen von der unteren auf die höhere Naturschutzbehörde tangiert das Selbstverwaltungsrecht der Landkreise nicht. Denn die Durchführung der Naturschutzgesetze und damit der Erlass einer Rechtsverordnung über geschützte Landschaftsbestandteile nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und 2 BNatSchG stellt eine staatliche Aufgabe (vgl. Art. 43 Abs. 1 BayNatSchG) und damit keine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Landkreise dar (vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 5 LKrO). Das als untere Naturschutzbehörde tätig werdende Landratsamt nimmt hiermit auch keine Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (vgl. Art. 4 Abs. 2, Art. 6, Art. 37 Abs. 2, Art. 53 LKrO), sondern originär staatliche Aufgaben wahr. Es handelt nach Art. 43 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG als Kreisverwaltungsbehörde und damit als (unmittelbare) Staatsbehörde (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2, Art. 53 Abs. 1 Satz 2 LKrO). Auch der im Vollzug der Staatsaufgaben tätige Landrat ist gemäß Art. 37 Abs. 6 LKrO Organ des Staates und handelt nicht nach Art. 22, 34 LKrO als Organ des Landkreises. Nach alledem greift die Teilverlagerung der Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 29 BNatSchG nicht in das Selbstverwaltungsrecht der Landkreise ein.

dd) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG ergeben sich auch nicht im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 1 GG verankerte Verbot des Einzelfallgesetzes. Ungeachtet der Frage, ob Art. 19 Abs. 1 GG auf staatsorganisatorische Regelungen wie die vorliegende Zuständigkeitsregelung Anwendung findet, hat Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG den Charakter eines für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen geltenden generellen Rechtssatzes und ist kein Einzelfallgesetz. Wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestands lässt sich nicht absehen, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet. Liegt ein genereller Rechtssatz vor, ist ohne Belang, ob ein Einzelfall den Anlass zu der gesetzlichen Regelung gegeben hat (vgl. BVerfG, U.v. 7.5.1969 - 2 BvL 15/67 - BVerfGE 25, 371). Die abstrakt-generelle Formulierung dient vorliegend auch nicht der Verschleierung einer einzelfallbezogenen Regelung, bei der künftige weitere Anwendungsfälle von vorneherein ausgeschlossen wären (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.2015 - 10 C 18.14 - NVwZ-RR 2016, 344 Rn. 33 f. m.w.N.). Ein nur einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen ist vorliegend bereits deshalb nicht möglich, da es noch andere Fälle entsprechend großer geschützter Landschaftsbestandteile gibt bzw. weitere zu schützende Landschaftsbestandteile geben kann.

II. Die Aufhebungsverordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die Regierung ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausgangsverordnung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und 2 BNatSchG gedeckt ist (1.). Der Erlass der Aufhebungsverordnung ist zudem weder willkürlich (2.) noch hat der Antragsgegner hierdurch gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL verstoßen (3.).

1. Die Ausgangsverordnung widerspricht materiellem Recht. Die Unterschutzstellung des Gebiets „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ als geschützter Landschaftsbestandteil findet in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und 2 BNatSchG keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Unabhängig von seiner Größe ist dieses Gebiet kein geeignetes Schutzobjekt im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Da Rechtsverordnungen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfen (vgl. Art. 55 Nr. 5 Satz 3 BV), führt dies zur Nichtigkeit der Ausgangsverordnung.

a) Bei § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG handelt es sich um eine Kategorie des Objektschutzes.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG können Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz aus den dort näher in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen erforderlich ist, rechtsverbindlich als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt werden.

Geschützte Landschaftsbestandteile stellen - auch bei einer Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstands - eine Kategorie des Objektschutzes dar. Dies ist in der zu § 29 BNatSchG ergangenen Rechtsprechung und Literatur unbestritten (vgl. OVG Saarl, U.v. 12.12.2012 - 2 C 320/11 - NuR 2013, 368 Rn. 40; U.v. 17.3.2011 - 2 C 509/09 - NuR 2012, 74 Rn. 41; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 29 Rn. 1; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 29 BNatSchG Rn. 1; Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 29 Rn. 1; Hendrischke/Kieß in Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 29 Rn. 1; Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 29 Rn. 1; Gassner/Heugel, Das neue Naturschutzrecht, 1. Aufl. 2010, Rn. 439). Die Einordnung des § 29 BNatSchG als Regelung des Objektschutzes lässt sich nicht nur anhand von Wortlaut (aa), Systematik (bb) sowie Sinn und Zweck der Vorschrift (cc) eindeutig aus dem Gesetz ermitteln, sondern wird auch durch die Gesetzeshistorie (dd) sowie die zu Vorgängerregelungen des § 29 BNatSchG ergangene frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (ee) bestätigt.

aa) Bereits aus dem Wortlaut des § 29 BNatSchG sowie aus der Bezeichnung der weiteren in § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten Schutzkategorien wird deutlich, dass der geschützte Landschaftsbestandteil eine Kategorie des Objektschutzes ist.

Die in der gesetzlichen Überschrift verwendete Begrifflichkeit „Landschaftsbestandteil“ weist darauf hin, dass es in § 29 BNatSchG um Objekt- und nicht um Gebietsschutz geht. Denn mit der Bezeichnung „Landschaftsbestandteil“ wird sprachlich ein einzelner Teil einer Einheit, ein Element, eine Komponente eines Ganzen (vgl. http: ... www.duden.de/suchen/dudenonline/Bestandteil), nicht aber die Einheit selbst beschrieben. Die Einordnung als Kategorie des Objektschutzes wird bestätigt durch die in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG - nicht abschließend, aber auslegungsweisend - genannten Regelbeispiele für Landschaftsbestandteile. Auch wenn den genannten Regelbeispielen - Alleen, einseitige Baumreihen, Bäume und Hecken - eine räumliche Ausdehnung, also eine Flächenhaftigkeit immanent ist, wird deutlich, dass § 29 BNatSchG auf den Schutz der genannten Objekte und nicht auf einen Schutz von Flächen gerichtet ist.

Betrachtet man darüber hinaus die in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BNatSchG genannten Schutzkategorien, lassen bereits die jeweiligen Bezeichnungen als „Naturschutzgebiet“ (vgl. § 23 BNatSchG), „Nationalpark“ (vgl. § 24 Abs. 1 BNatSchG), „Biosphärenreservat“ (vgl. § 25 BNatSchG), „Landschaftsschutzgebiet“ (vgl. § 26 BNatSchG) und „Naturpark“ (vgl. § 27 BNatSchG) keinen Zweifel, dass es bei diesen Schutzinstrumenten um Gebiets- und nicht um Objektschutz geht. Das Gleiche gilt wegen seiner Nennung neben dem Nationalpark und aufgrund der gesetzlichen Definition (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Abs. 4 BNatSchG) auch für das „nationale Naturmonument“. Demgegenüber ergibt sich aus dem Begriff „Naturdenkmal“ (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG) ebenso wie aus der Bezeichnung „geschützter Landschaftsbestandteil“ (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG) die Objekthaftigkeit dieser Schutzkategorien. Dass das Naturdenkmal (§ 28 BNatSchG) grundsätzlich eine Kategorie des Objektschutzes ist, dürfte unbestritten sein.

bb) Das gefundene Ergebnis wird durch die Systematik der Vorschriften des Kapitels 4, Abschnitt 1, des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 20 ff.) gestützt. Der Einordnung des § 29 BNatSchG als Kategorie des Objektschutzes steht insbesondere nicht entgegen, dass der Gesetzgeber sowohl in § 29 als auch in § 20 Abs. 2 BNatSchG die Formulierung „Teile von Natur und Landschaft“ verwendet hat.

Bereits der Überschrift des Kapitels 4 („Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft“) ist zu entnehmen, dass das Bundesnaturschutzgesetz in den dortigen Regelungen anders als in den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nur bestimmte „Teile von Natur und Landschaft“ erfasst. Das Gesetz verwendet dabei die Begriffe „Natur und Landschaft“ als einheitliche und umfassende Sammelbegriffe (vgl. A. Schumacher/J. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 1 Rn. 7). „Natur und Landschaft“ sind Gegenstand des Naturschutzrechts, Schutzgut und Objekt der Handlungsaufforderung des § 1 Abs. 1 BNatSchG (A. Schumacher/ J. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle a.a.O.). Demgegenüber sind „Teile von Natur und Landschaft“ alle belebten und unbelebten Flächen und Objekte, die einen natürlichen Ursprung haben oder wieder Teile der Natur geworden sind (vgl. A. Schumacher/J. Schumacher/Fischer-Hüftle a.a.O. § 20 Rn. 25).

Die Vorschriften in Abschnitt 1 des Kapitels 4 zeigen mit den dort genannten drei verschiedenen Schutzansätzen - Biotopverbund und -vernetzung (§ 21 BNatSchG), allgemeiner Gebiets- und Objektschutz (§§ 23 ff. BNatSchG) sowie gesetzlicher Biotopschutz (§ 30 BNatSchG) -, wie „Teile von Natur und Landschaft“ zu schützen sind. Dem Abschnitt 1 sind dabei in § 20 BNatSchG allgemeine Grundsätze vorangestellt, die die Kerngehalte dieser Instrumente des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgreifen (vgl. Gassner/Heugel, Das neue Naturschutzrecht, Rn. 362). Das naturschutzrechtliche Instrument des Gebiets- und Objektschutzes ist dabei in seiner grundlegenden Struktur abweichungsfest ausgestaltet (vgl. Hendrischke in Schlacke, GK-BNatSchG, § 20 Rn. 13). Denn § 20 BNatSchG bestimmt in seinem Absatz 2, in welchen Formen „Teile von Natur und Landschaft“ geschützt werden können (vgl. A. Schumacher/J. Schumacher/Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 20 Rn. 19). „Teile von Natur und Landschaft“ als „geschützte Landschaftsbestandteile“ zu schützen, ist eine der in § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten Formen. Die Formulierung „Teile von Natur und Landschaft“ sowohl in § 29 als auch in § 20 Abs. 2 BNatSchG - und darüber hinaus in § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 4 sowie in § 30 Abs. 1 BNatSchG - wird gleichbleibend verwendet. Bei allen Vorschriften geht es darum, deutlich zu machen, dass nur „Teile“ von „Natur und Landschaft“, also Ausschnitte der Erdoberfläche (Land- und Wasserflächen), und nicht die „Natur und Landschaft“ in ihrer Gesamtheit gemeint sind. Nicht zuletzt wird dies durch die Tatsache belegt, dass in § 20 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG das Naturdenkmal - unstreitig eine Kategorie des Objektschutzes - als eine Form genannt ist, wie „Teile von Natur und Landschaft“ geschützt werden können. Der Gesetzgeber hat der Formulierung „Teile von Natur und Landschaft“ innerhalb des Kapitels 4, Abschnitt 1, somit keinen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt beigemessen (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 30.5.2012 - 9 C 5.11 - NVwZ 2013, 218 Rn. 41). Deshalb kann aus der Verwendung dieser Formulierung in § 29 und § 20 Abs. 2 BNatSchG nicht gefolgert werden, § 29 BNatSchG sei ein Instrument des Gebietsschutzes.

Vergleicht man zudem die sieben Einzelregelungen der acht in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BNatSchG genannten Schutzkategorien, wird deutlich, dass der jeweilige Absatz 1 der §§ 23 bis 28 sowie § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG einem gleichförmigen Aufbau folgt. Der Gesetzgeber regelt alle Schutzkategorien im Gewand einer Legaldefinition und bestimmt zugleich die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung sowie die jeweils zu verfolgenden Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege. Dabei unterscheiden sich die §§ 23 bis 27 BNatSchG von den §§ 28 und 29 BNatSchG in einem wesentlichen Punkt. Stereotyp werden in § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 BNatSchG die Formulierungen „rechtsverbindlich festgesetzte … Gebiete“ bzw. in § 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 BNatSchG die Formulierungen „zu entwickelnde … Gebiete“ verwendet. Im Unterschied hierzu fehlt die Formulierung „Gebiete“ nicht nur in § 29 BNatSchG, sondern auch in § 28 Abs. 1 BNatSchG, wenn es dort heißt: „Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar …“. Die aufgezeigten Unterschiede zwischen den §§ 23 bis 27 BNatSchG einerseits und §§ 28 und 29 BNatSchG andererseits belegen, dass es dem Gesetzgeber weder in § 28 BNatSchG noch in § 29 BNatSchG um Gebietsschutz geht.

Bestätigt wird dies durch die Reihenfolge, in der § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BNatSchG die Schutzkategorien anführt. In den Nummern 1 bis 5 sind Kategorien des Gebietsschutzes genannt, denen mit Nummer 6 (Naturdenkmal) eine Kategorie des Objektschutzes folgt. Der geschützte Landschaftsbestandteil schließt sich als Nummer 7 an. Würde es sich bei § 29 BNatSchG um eine Regelung des Gebietsschutzes handeln, hätte der geschützte Landschaftsbestandteil systematisch der Nummer 5 folgen müssen.

Keine andere Bewertung erfordert der Umstand, dass der Gesetzgeber die Größe eines Naturdenkmals in § 28 BNatSchG auf 5 ha beschränkt hat, während in § 29 BNatSchG entsprechende Größenangaben fehlen. Die Einführung einer Höchstgröße für Naturdenkmäler mit dem Bundesnaturschutzgesetz 2002 folgte ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/6878 S. 12) praktischen Erwägungen. In der Praxis der Naturschutzbehörden hatte sich immer wieder die Notwendigkeit ergeben, kleinere Flächen, die nicht immer den strengen Anforderungen des Objektbegriffs genügten, den Naturdenkmälern gleichzustellen. Sachsen und Baden-Württemberg hatten es daher landesrechtlich zugelassen, dass Gebiete bis zu 5 ha ohne weitere Prüfung der Objektqualität als sog. Flächennaturdenkmal ausgewiesen werden konnten. Diese Lösung war in der Rechtsprechung teilweise als mit dem Bundesrecht unvereinbar in Frage gestellt worden. Durch die Änderung sollte es den Ländern ermöglicht werden, an ihren landesrechtlichen Lösungen festzuhalten. Rückschlüsse auf eine Einordnung von § 29 BNatSchG als Kategorie des Gebietsschutzes lassen sich aus der Einführung der Höchstgröße in § 28 BNatSchG nicht ziehen.

(cc) Auch Sinn und Zweck der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BNatSchG genannten Schutzkategorien gebieten, den geschützten Landschaftsbestandteil als Kategorie des Objektschutzes einzuordnen.

Die Unterscheidung der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BNatSchG genannten Schutzkategorien in solche des Gebietsschutzes (§§ 23 bis 27 BNatSchG) und solche des Objektschutzes (§§ 28 und 29 BNatSchG) entspricht dem mit dieser Kategorisierung verfolgten Sinn und Zweck. Der Typenkatalog des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist abschließend und sichert einen bundesweit verbindlichen Numerus clausus der genannten Kategorien zum Schutz von Natur und Landschaft (vgl. Hendrischke in Schlacke, GK-BNatSchG, § 20 Rn. 24). Dieser Numerus clausus der Schutztypen dient der Effektivität des Natur- und Landschaftsschutzes. Sowohl für Gebiete als auch für Einzelerscheinungen oder Ensembles werden geeignete Schutzkategorien zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber Schutzformen für die gesamte Bandbreite möglicher schutzwürdiger und schutzbedürftiger „Teile von Natur und Landschaft“ - vom großräumigen Gebiet bis hin zum kleinflächigen Einzelobjekt - geschaffen. Dabei setzen die jeweiligen Schutzkategorien unterschiedliche Schwerpunkte, überlappen sich aber häufig hinsichtlich der Schutzgründe. Dadurch stehen der Naturschutzbehörde im Konkurrenzfall ggf. mehrere Eingriffsinstrumente alternativ zur Verfügung, wobei die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu treffen ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.8.2002 - 9 N 98.2010 - juris Rn. 36 m.w.N.). An der grundsätzlichen Unterscheidung der Schutzkategorien in Regelungen des Gebiets- oder Objektschutzes ändert dies jedoch nichts. Mit § 29 BNatSchG hat der Gesetzgeber - neben dem Naturdenkmal - eine weitere Kategorie des Objektschutzes geschaffen, mit der in erster Linie kleinflächige Einzelobjekte geschützt werden können, die - im Gegensatz zu Naturdenkmälern - nicht als Erkenntnisquelle (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) oder für das ästhetische Empfinden des Menschen (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) geschützt werden sollen. Zudem kennt das Naturdenkmal im Gegensatz zu den anderen Schutzkategorien keine ökologischen Schutzzwecke (vgl. Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 28 Rn. 2). Gegen die Einordnung des § 29 BNatSchG als Instrument des Gebietsschutzes spricht auch, dass die mit den Schutzkategorien Landschaftsschutzgebiet und geschützter Landschaftsbestandteil verfolgten Schutzzwecke im Wesentlichen identisch sind (vgl. § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber zwei im Wesentlichen gleichartige Gebietsschutzkategorien schaffen wollte.

dd) Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Entstehungsgeschichte der Schutzkategorie „geschützter Landschaftsbestandteil“ betrachtet.

Bereits das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (RGBl I S. 821) - RNatSchG - sah in § 5 einen zum Naturdenkmal (§ 3) und Naturschutzgebiet (§ 4) subsidiären Schutz für „sonstige Landschaftsteile“ vor. Es verwendete zwar noch nicht den Begriff des geschützten Landschaftsbestandteils, definierte jedoch „sonstige Landschaftsteile in der freien Natur, die … zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen und im Interesse der Tierwelt, besonders der Singvögel und der Niederjagd, Erhaltung verdienen“. Beispielhaft genannt als sonstige Landschaftsteile waren Bäume, Baum- und Gebüschgruppen, Raine, Alleen, Landwehren, Wallhecken und sonstige Hecken sowie Parke und Friedhöfe.

Mit dem Bundesnaturschutzgesetz 1976 fanden die geschützten Landschaftsbestandteile ausdrücklich Eingang in das Bundesrecht und wurden auf Landschaftsbestandteile im bebauten Bereich erstreckt. § 18 BNatSchG 1976 griff die vorgenannten Schutzgründe des § 5 RNatSchG in modifizierter und heute noch gültiger Form auf und erweiterte den Schutzgegenstand um Aspekte des Naturhaushaltsschutzes und der Abwehr schädlicher Einwirkungen. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die neue Regelung ausdrücklich an § 5 RNatSchG anknüpfte. Die neue modifizierte Regelung sollte dem wachsenden Bedürfnis nach Schutz von Grünflächen und Bäumen im Siedlungsbereich sowie von Schutzpflanzungen Rechnung tragen (vgl. BT-Drs. 7/3879 S. 25). Zugleich verdeutlichte der Gesetzgeber die Einordnung der dort genannten Schutzkategorien in Gebietsschutz einerseits und Objektschutz andererseits durch die numerische Gliederung in § 12 Abs. 1 BNatSchG 1976. Nach dieser Vorschrift konnten „Teile von Natur und Landschaft“ entweder nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 1976 zum Naturschutzgebiet, Nationalpark, Landschaftsschutzgebiet oder Naturpark oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 1976 zum Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden.

Durch das Bundesnaturschutzgesetz 2002 wurde das Instrument „geschützter Landschaftsbestandteil“ in § 29 BNatSchG überführt. In Erweiterung des § 18 BNatSchG 1976 wurden in § 29 Abs. 1 BNatSchG 2002 das Entwicklungs- und Wiederherstellungsziel des § 1 BNatSchG 2002 aufgenommen sowie die Funktion von Landschaftsbestandteilen als Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten als Schutzgrund eingeführt. Der Gesetzesbegründung zur Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 lässt sich nicht entnehmen, dass mit den in § 29 BNatSchG vorgenommenen Änderungen, insbesondere mit der Einführung des Entwicklungsziels in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, eine Entwicklung der Vorschrift vom Instrument des Objektschutzes zu einer Kategorie des Gebietsschutzes hin verfolgt werden sollte. Im Gegenteil sollten nach dem Willen des Gesetzgebers - neben den zuvor genannten Änderungen - im Übrigen keine Änderungen vorgenommen werden (vgl. BT-Drs. 14/6378 S. 52). Auch durch die - nicht erst mit dem Bundesnaturschutzgesetz 2010, sondern bereits mit dem Bundesnaturschutzgesetz 2002 (vgl. dort § 3) vorgenommene - Schaffung eines bundesweiten Biotopverbunds auf mindestens 10% der jeweiligen Landesfläche ergibt sich keine andere Bewertung. Mit Einführung des Biotopverbunds sollte nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/6378 S. 37 f.) dem anhaltenden Verlust an naturnahen Lebensräumen entgegengewirkt werden. Außer den in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BNatSchG 2002 namentlich genannten Schutzgebieten konnten nach der dortigen Nummer 4 „weitere Flächen und Elemente“ Bestandteile des Biotopverbunds sein, wenn sie zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele geeignet waren. Derartige Verbindungselemente waren nach der Gesetzesbegründung in flächenhaften, punkt- oder linienförmigen in der Landschaft verteilten Elementen, wie u.a. Gehölzen, Feldrainen, Tümpeln, Bäumen (BT-Drs. 14/6378 S. 38) - somit auch in typischen Schutzobjekten des geschützten Landschaftsbestandteils - zu sehen. Im Übrigen wurde die numerische Gliederung, aus der eine Unterscheidung Gebietsschutz einerseits und Objektschutz andererseits bereits in § 12 Abs. 1 BNatSchG 1976 zu erkennen war, in § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG 2002 beibehalten.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542) wurde die bisherige Rahmenvorschrift mit einigen - für die Einordnung als Gebiets- oder Objektschutzregelung nicht relevanten - Änderungen mit Wirkung vom 1. März 2010 in unmittelbar geltendes Bundesrecht überführt (vgl. zu den einzelnen Änderungen Hendrischke/Kieß in Schlacke, GK-BNatSchG, § 29 Rn. 2 f.). Der diesbezüglichen Gesetzesbegründung lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber der Kategorie „geschützter Landschaftsbestandteil“ eine neue Schutzrichtung geben wollte (vgl. BT-Drs. 16/12274 S. 62). Auch wenn nunmehr in § 20 Abs. 2 BNatSchG im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 BNatSchG 1976 und § 22 Abs. 1 BNatSchG 2002 die - um das nationale Naturmonument erweiterten - Schutzkategorien einzeln aufgezählt sind, ist - wie bereits ausgeführt - gesetzessystematisch an der Reihenfolge der Schutzformen zu erkennen, dass der Gesetzgeber an ihrer bisherigen Einteilung in Gebietsschutz (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BNatSchG) und Objektschutz (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BNatSchG) festhalten wollte. Der Gesetzesbegründung zu Kapitel 4, Abschnitt 1, zufolge sollte der bisherig bekannte Kanon der Schutzgebiete aufrechterhalten und durch einen allgemeinen Grundsatz bundeseinheitlich abgesichert werden (vgl. BT-Drs. 16/12274 S. 40). Die gleichzeitig als § 21 in das Kapitel 4 übernommene Vorschrift zum Biotopverbund (§ 3 BNatSchG 2002) wurde um den Aspekt der Biotopvernetzung ergänzt (vgl. BT-Drs. 16/12274 S. 40). Der Gesetzesbegründung sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber hiermit die Unterscheidung Gebiets- und Objektschutz aufgeben wollte.

ee) Nachdem die Schutzkategorie des „geschützten Landschaftsbestandteils“ mit Ausnahme von hier nicht relevanten Änderungen keinen Bedeutungswandel erfahren hat, ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rahmenvorschrift des § 18 BNatSchG 1976 nach wie vor von Belang. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der geschützte Landschaftsbestandteil - auch bei einer Flächenhaftigkeit des Schutzobjekts - dem Objektschutz dient.

Bezugnehmend auf die Regelung des § 5 RNatSchG verwies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 4 NB 8.95 - (NuR 1996, 161), mit dem eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 1994 - 9 N 87.03911 u.a. - (BayVBl 1995, 242) bestätigt wurde, darauf, dass es in der Regelung des § 18 BNatSchG 1976 - ebenso wie in § 17 BNatSchG 1976 - nicht um Flächen-, sondern um Objektschutz gehe. Im Unterschied zu § 17 BNatSchG 1976, nach dem bestimmte „Einzelschöpfungen der Natur“ als Naturdenkmale geschützt werden könnten, seien Schutzobjekt des § 18 BNatSchG 1976 jedoch besonders schutzwürdige „Teile von Natur und Landschaft“. „Teile der Landschaft“ seien auch Einzelgebilde der Natur wie Raine, Alleen, Wallhecken und Tümpel. Ihre Flächenhaftigkeit stehe ihrer Qualifizierung als Landschaftsbestandteil grundsätzlich nicht entgegen. Maßgeblich sei vielmehr, dass sie nicht schon selbst eine „Landschaft“ bildeten, sondern als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft seien. In dieser Weise sei bereits § 5 RNatSchG verstanden worden, wie die in ihm aufgeführten Beispiele zeigten; die abstraktere Formulierung in § 18 BNatSchG 1976 sollte daran nach allgemeiner Auffassung nichts ändern. Aus dem Sinn des § 18 BNatSchG 1976 als einer auf den Objektschutz ausgerichteten Regelung folge allerdings, dass „Gebiete“ nicht als „geschützte Landschaftsbestandteile“ unter Schutz gestellt werden dürften. Solange ein Landschaftsteil aber noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 1976 erkennbar sei, stehe Bundesrecht auch einer Schutzfestsetzung für einen etwas größeren räumlichen Bereich (dort: 6,89 ha) nicht entgegen.

An der Einordnung des „geschützten Landschaftsbestandteils“ als Kategorie des Objektschutzes besteht demnach kein Zweifel.

b) Der durch die Ausgangsverordnung unter Schutz gestellten Waldfläche fehlte es zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung an der für einen geschützten Landschaftsbestandteil im Sinne des § 29 Abs. 1 BNatSchG erforderlichen optischen Abgrenzbarkeit zu der sie umgebenden Landschaft (aa). Dies hat insbesondere der vom Senat durchgeführte Augenschein ergeben (bb).

aa) Aus der Einordnung des § 29 BNatSchG als Instrument des Objektschutzes folgt, dass sich die jeweilige Schutzfläche optisch zur umgebenden Landschaft abgrenzen muss (1). Ob die erforderliche Abgrenzbarkeit gegeben ist, beurteilt sich anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Ausweisung durch Rechtsverordnung (2).

(1) Nicht nur in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 18 BNatSchG 1976 (vgl. B II 1 a ee), sondern auch in der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 12 BayNatSchG a.F. war geklärt, dass das jeweilige Schutzobjekt optisch abgrenzbar sein muss (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 28.10.1994 - 9 N 87.03911 u.a. - BayVBl 1995, 242; U.v. 13.8.2002 - 9 N 98.2010 - juris Rn. 35 m.w.N.). Schutzobjekte von § 18 BNatSchG 1976 und Art. 12 BayNatSchG a.F. seien besonders schützenswerte „Teile von Natur und Landschaft“. Maßgeblich sei, dass sie als Naturgesamtheit lediglich ein Teil (Ausschnitt) der Landschaft seien. Aus dem Sinn des § 18 BNatSchG 1976 folge, dass „Gebiete“ im Sinne von flächenhaften Ausschnitten aus einer größeren Landschaft als solche nicht als Landschaftsbestandteile in Schutz genommen werden dürften. Das bedeute, dass die Unterschutzstellung einer Fläche als Landschaftsbestandteil sich vielmehr nach Gründen der Erhaltung der Substanz von Natur und Landschaft und nach optischen Gesichtspunkten hinsichtlich der Naturausstattung im Vergleich zur angrenzenden Landschaft bestimme. Das Schutzobjekt müsse als abgrenzbares Gebilde gut erkennbar sein, so dass die Flächenhaftigkeit des zu schützenden Objekts in ihrer Naturgesamtheit der Qualifizierung als Landschaftsbestandteil nicht entgegenstehe (vgl. BayVGH, U.v. 13.8.2002 - 9 N 98.2010 - juris Rn. 35 m.w.N.).

Der erkennende Senat hält an diesen Grundsätzen auch in Bezug auf § 29 BNatSchG fest. Aus der gesetzlichen Einordnung als Kategorie des Objektschutzes folgt, dass sich das jeweilige Schutzobjekt nach optischen Gesichtspunkten hinsichtlich seiner Naturausstattung zur angrenzenden Landschaft abheben muss. Da - wie ausgeführt - die flächenhafte Ausprägung eines Landschaftsbestandteils einer Unterschutzstellung nach § 29 BNatSchG nicht entgegensteht, muss sich in der Natur widerspiegeln, dass diese Schutzkategorie dem Objektschutz dient. Eine optische Abgrenzbarkeit des geschützten Landschaftsbestandteils in der Natur ist nicht nur erforderlich, um eine Unterscheidung dieser Schutzkategorie zu solchen des Gebietsschutzes, wie etwa dem Landschaftschutzgebiet, zu gewährleisten. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 29 anders als in § 28 Abs. 1 BNatSchG auf die Angabe einer Höchstgröße verzichtet hat (vgl. oben B II 1 a dd), macht deutlich, dass der geschützte Landschaftsbestandteil immer den strengen Anforderungen des Objektbegriffs genügen muss. Ausgehend vom Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters (vgl. BayVGH, U.v. 13.11.2000 - 9 N 94.2125 - juris Rn. 45) muss daher die Objekthaftigkeit der zu schützenden Fläche anhand von eindeutigen, objektivierbaren Merkmalen in der Natur zu erkennen sein. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich im konkreten Einzelfall anhand der jeweiligen Örtlichkeit.

Nicht erforderlich für eine Unterschutzstellung nach § 29 BNatSchG ist dabei, dass der - flächenhaft ausgedehnte - Landschaftsbestandteil in der Natur auf einen Blick als Einzelobjekt erfasst werden kann. Hiervon geht erkennbar auch der Bayerische Gesetzgeber aus, wenn er geschützte Landschaftsbestandteile mit einer Größe von mehr als 10 ha für möglich hält (vgl. Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b und c BayNatSchG). Ein geschützter Landschaftsbestandteil mit dieser Ausdehnung - 10 ha entsprechen einer Größe von mehr als 10 Fußballfeldern - kann niemals auf einen Blick erfasst werden.

Ist der (geschützte) Landschaftsbestandteil nicht bereits als räumlich eindeutig abgrenzbares Einzelobjekt erkennbar, sondern von gleichartigen Strukturen umgeben, kommen als mögliche Abgrenzungskriterien Besonderheiten in der Topographie, unterschiedliche Farbstrukturen und Zusammensetzungen der jeweiligen Flora, gut erkennbare unterschiedliche Wuchshöhen oder sonstige optisch eindeutige, sich aus der Naturausstattung ergebende Unterscheidungsmerkmale in Betracht. Die optische Abgrenzbarkeit eines eingebetteten (geschützten) Landschaftsbestandteils kann sich dabei durchaus daraus ergeben, dass er (weitgehend) nur aus einer Gattung besteht. Dies setzt jedoch voraus, dass die Gattung - vor allem in den Randbereichen - optisch deutlich prägend erscheint. Eigentums- oder politische Gebietsgrenzen gewährleisten bereits deshalb keine ausreichende optische Abgrenzung des (geschützten) Landschaftsbestandteils, da derartige Grenzen in der Regel in der Natur nicht erkennbar sind. Aber auch in der Natur vorhandene Grenzsteine, Wegweiser oder ähnliche Markierungen sorgen für keine ausreichende optische Abgrenzbarkeit, da es sich hierbei nicht um Naturbestandteile handelt und sie nicht als Teile der Natur wahrgenommen werden. Wege sind zur Abgrenzung allenfalls dann geeignet, wenn sie eine gewisse Breite oder besondere Charakteristik aufweisen und sich innerhalb des Schutzobjekts keine weiteren annähernd vergleichbaren Wege befinden.

(2) Ob die erforderliche Abgrenzbarkeit gegeben ist, beurteilt sich anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Ausweisung durch Rechtsverordnung. Zwar erweitert der in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG enthaltene Entwicklungsgedanke den Blickwinkel vom Schutz des Vorhandenen hin zur Schaffung „neuer“ Natur dort, wo aktuell kein schutzwürdiger Zustand herrscht (vgl. Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 22 Rn. 5). § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG betrifft jedoch ausschließlich die Schutzwürdigkeit des jeweiligen Schutzobjekts. Ob sich der Landschaftsbestandteil zur ihn umgebenden Landschaft abgrenzen lässt, ist anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses und nicht mittels einer Prognose über dessen sich entwickelnden Zustand zu beurteilen. Demzufolge kam es auf den von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung unter Nr. 4 gestellten Beweisantrag, ob der unter Schutz gestellte Bestandteil in 40 Jahren deutlich vom übrigen Waldgebiet des Steigerwalds optisch abgrenzbar sein wird, nicht entscheidungserheblich an.

bb) Die unter Schutz gestellte Waldfläche war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise abgrenzbar. Dies hat die Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Gebiets am 30. Juni 2016 ergeben und ist ergänzend auch aus den bei den Akten befindlichen Luftbildern ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten seit Erlass der Ausgangsverordnung verändert hätten, sind nicht ersichtlich.

Der durchgeführte Augenschein hat gezeigt, dass sich die streitgegenständliche Waldfläche - mit Ausnahme der an die Orte Ebrach und Neudorf b. Ebrach unmittelbar angrenzenden Teilbereiche - optisch über weite Strecken nicht von den sie umgebenden Waldflächen abgrenzen lässt. Trotz des vorhandenen großen Buchenbestands besteht der streitgegenständliche Landschaftsbestandteil im Wesentlichen diesseits und jenseits seiner Außengrenzen aus Mischwald (vgl. Bild 1 bis 5 sowie Bild 15 und 16). An den in Augenschein genommenen Außengrenzen wirken sowohl die vorhandene Zusammensetzung der Waldstruktur als auch die Größe und Dimension der dort vorhandenen Laub- und Nadelbäume vom Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters (vgl. BayVGH. U.v. 13.11.2000 - 9 N 94.2125 - juris Rn. 45) gleichförmig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es ausreicht, wenn - streckenweise - eine optische Abgrenzbarkeit anhand von forstlichen Merkmalen möglich ist, weil etwa an der Grenze zum sog. Gemeindewald (vgl. Bild 9 und 10) innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils ein sog. „Hochwald“, im Gemeindewald dagegen ein sog. „durchwachsener Mittelwald“ zu finden ist. Denn in anderen Teilbereichen hebt sich der streitgegenständliche Wald nicht von den ihn umgebenden Waldflächen ab. Durch die beim Standort „Beigel-3“ vorhandenen Grenzsteine (vgl. Bild 7 und 8) kann eine optische Abgrenzung der geschützten Waldfläche zum angrenzenden Gemeindewald nicht gewährleistet werden, da es sich bei den Grenzsteinen nicht um Naturmerkmale handelt. Aus diesem Grund können auch die teilweise an den Außengrenzen vorhandenen Hinweisschilder und Wegkennzeichnungen (vgl. Bild 12) oder die an Bäumen oder auf dem Boden vorhandenen Grenzmarkierungen (vgl. Standort „Kreuz“) nicht zur Abgrenzung der streitgegenständlichen Waldfläche herangezogen werden. Auch am Standort „BN-3“ ist diesseits und jenseits des dort vorhandenen, unbefestigten historischen Forstwegs, der gleichzeitig Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils sowie Landkreis- und Bezirksgrenze ist, eine einheitliche Waldzusammensetzung vorhanden und die dortigen Waldstrukturen unterscheiden sich diesseits und jenseits der Grenze nicht durchgehend voneinander (vgl. Bild 11 bis 13). Das in diesem Bereich vorhandene geschlossene Kronendach (vgl. Bild 11) ist schon deshalb nicht geeignet, den geschützten Landschaftsbestandteil dort optisch abzugrenzen, weil ein derart geschlossenes Kronendach über einem unbefestigten Weg auch innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils entlang des historischen „Michelauer Richtwegs“ zu finden ist (vgl. Bild 13). An den Standorten „Stern“ und „Kreis“ ist eine Abgrenzung des geschützten Landschaftsbestandteils in der Natur ebenfalls nicht möglich, weil sich der Ebracher Forst nicht erkennbar von seiner Umgebung abhebt. Zudem ist bei der Exklave (Standort „Beigel-11“), die das Gebiet des geschützten Landschaftsbestandteils jenseits des Naturschutzgebiets „Brunnstube“ bis zur Staatsstraße komplettieren soll, in der Natur keine Abgrenzung zur sie umgebenden Waldfläche ersichtlich. Das Ergebnis des Augenscheins wird durch die in den Akten befindlichen Luftbilder bestätigt; auch durch sie wird deutlich, dass die Waldstrukturen über den maßgeblichen Bereich hinaus weitgehend einheitlich und die Außengrenzen des geschützten Landschaftsbestandteils in der Natur nicht sichtbar sind.

Ist somit „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ allenfalls in einigen Teilbereichen, nicht aber (fast) durchgängig in der Natur abgrenzbar zu der ihn umgebenden Landschaft, war er - ungeachtet seiner zweifelsfrei bestehenden Schutzwürdigkeit und ungeachtet der Frage, ob eine derart große Fläche als Landschaftsbestandteil geschützt werden kann - kein geeignetes Schutzobjekt im Sinne des § 29 BNatSchG. § 29 BNatSchG ermöglichte daher keine rechtsverbindliche Festsetzung der streitgegenständlichen Waldfläche zum geschützten Landschaftsbestandteil, so dass es der Ausgangsverordnung an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt. Sie ist daher nichtig.

2. Der Erlass der Aufhebungsverordnung ist nicht willkürlich. Die Regierung war aus Gründen der Rechtssicherheit gehalten, die nichtige Ausgangsverordnung aufzuheben.

a) Leidet eine Rechtsverordnung - wie hier die Ausgangsverordnung - an einem zu ihrer Ungültigkeit führenden Fehler, gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass sie in dem für die Normsetzung geltenden Verfahren aufgehoben wird. Abgesehen von der Nichtigkeitserklärung in einem gerichtlichen Normenkontrollverfahren kann der durch eine nichtige Norm gesetzte Rechtsschein nur auf diese Weise beseitigt werden. Mit dem Erlass und der Verkündung einer Rechtsverordnung tut der Verordnungsgeber der Öffentlichkeit gegenüber kund, dass die von ihm beschlossene Norm Geltung beansprucht. Leidet diese Norm an einem Fehler, so ist dies im Allgemeinen nicht für jedermann, an den sie sich richtet, erkennbar. Der durch die Normgebung gesetzte Rechtsschein ist deshalb durch einen Gegenakt der Normsetzung, d.h. bei einer nichtigen Rechtsverordnung durch deren förmliche Aufhebung, zu beseitigen. Hierzu ist der Normgeber nicht nur befugt, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit gehalten. Der Normgeber einer Rechtsverordnung hat daher das gebotene förmliche Aufhebungsverfahren durchzuführen, sobald er die Ungültigkeit einer Rechtsverordnung erkennt. Nur so kann der Schein der Rechtsgeltung, den eine nichtige Rechtsverordnung in der Regel immer erzeugt, weil die Nichtigkeit - so wie hier - in den meisten Fällen nicht offenkundig ist, schnellstmöglich beseitigt werden. Ein diesbezügliches Entschließungsermessen hat der Verordnungsgeber nicht (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.1986 - 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 142 zur Aufhebung einer ungültigen Satzung).

Der Aufhebung einer nichtigen Rechtsverordnung kann auch der Schutzauftrag aus Art. 20a GG, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BV nicht entgegenstehen. Ungeachtet dessen, dass aus diesen Vorschriften keine Unterschutzstellungspflicht hergeleitet werden kann (vgl. Agena/Louis, NuR 2014, 391 m.w.N.), war die Regierung auch ansonsten nicht verpflichtet, neben der Aufhebung der nichtigen Ausgangsverordnung ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Schutzgebiet auszuweisen. Selbst bei Gebieten, die naturschutzfachlich eine hohe Schutzwürdigkeit aufweisen, besteht keine erzwingbare Pflicht der Naturschutzbehörden zur Unterschutzstellung einer solchen Fläche (vgl. BVerwG, U. 11.12.2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312 m.w.N.). Daran ändert grundsätzlich auch Art. 4 Abs. 4 FFH-RL nichts. Denn diese Vorschrift richtet sich an den jeweiligen Mitgliedstaat und räumt diesem zudem - wie bereits ausgeführt - ein Auswahlermessen ein. Auch war die Regierung nicht zwangsläufig die zur Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL zuständige Naturschutzbehörde, da die streitgegenständliche Waldfläche nur einen verschwindend kleinen Teil des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ ausmacht und sich das FFH-Gebiet über mehrere Regierungsbezirke erstreckt. Im Übrigen war seit Novellierung des - gleichzeitig mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 BayNatSchG geänderten - Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG bekannt, dass eine Ausweisung aller bayerischen FFH-Gebiete in einer Rechtsverordnung erfolgen würde.

b) Die Aufhebung der Ausgangsverordnung ist nicht deshalb zu beanstanden, weil der Bayerische Landtag mit Beschluss vom 27. November 2014 die Staatsregierung aufgefordert hat, darauf hinzuwirken, dass alle nötigen Schritte eingeleitet werden, damit die Ausgangsverordnung aufgehoben wird. Derartige, den Bereich der Exekutive berührende Beschlüsse des Landtags können für die Staatsregierung zwar im Rahmen ihrer politischen Verantwortlichkeit gegenüber dem Landtag verbindlich sein. Eine rechtliche Verpflichtung, sie auszuführen, wird dadurch jedoch nicht begründet. Weisungen des Landtags an die Staatsregierung haben allenfalls die Bedeutung einer politischen Empfehlung, eine rechtlich bindende Wirkung entfalten sie hingegen nicht (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.9.1959 - Vf. 86-VI-58 - VerfGHE 12, 119/126; E.v. 12.12.1977 - Vf. 36-VI-76 - VerfGHE 30, 179/187).

c) Die Regierung hat sich mit ihrer Bewertung der Ausgangsverordnung im Aufhebungsverfahren als rechtsfehlerhaft nicht in Widerspruch zu der von ihr im Unterschutzstellungsverfahren geäußerten rechtlichen Einschätzung gesetzt. Sie musste auch nicht aufsichtlich tätig werden.

Bereits im Ausweisungsverfahren hatte die Regierung mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 unter Verweis auf eine interne Stellungnahme vom 21. November 2013 Bedenken an der Rechtmäßigkeit der geplanten Unterschutzstellung des streitgegenständlichen Gebiets als geschützter Landschaftsbestandteil geäußert. Der Stellungnahme vom 21. November 2013 ist zu entnehmen, dass die geplante Verordnung aus naturschutzfachlicher Sicht befürwortet werde, da man selbst die Ausweisung eines Naturschutzgebiets prüfe. Hinsichtlich der Frage, ob die Unterschutzstellung einer so großen Waldfläche noch von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 BNatSchG umfasst werde, werde jedoch auf die diesbezügliche Äußerung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 6. November 2011 Bezug genommen. In diesem ministeriellen Schreiben an das Landratsamt Bamberg werden rechtliche Bedenken gegen „eine solch umfangreiche Unterschutzstellung“ geäußert. Man empfehle, punktuell besonders wertvolle Bereiche als „Trittsteine“ nach § 29 BNatSchG unter Schutz zu stellen. Von einem politisch veranlassten „Gesinnungswandel“ der Regierung nach Erlass der Ausgangsverordnung kann demnach keine Rede sein.

Um ihrer negativen rechtlichen Einschätzung Nachdruck zu verleihen, hätte die Regierung die Aufhebung der Ausgangsverordnung nicht im Wege der Rechtsaufsicht (Art. 94 ff. LKrO) herbeiführen können, da rechtsaufsichtliche Maßnahmen nur gegenüber dem vorliegend unzuständigen Landkreis Bamberg möglich gewesen wären. Eine Verpflichtung der Regierung, die Aufhebung der Ausgangsverordnung mittels aufsichtlicher Maßnahmen gegenüber dem als Staatsbehörde tätig gewordenen Landratsamt Bamberg durchzusetzen, bestand insbesondere in Anbetracht der anstehenden Änderung der Zuständigkeitsregelungen nicht.

d) Die Vorgehensweise der Regierung nach Erlass der Ausgangsverordnung wäre auch nicht zu beanstanden, wenn diese ausschließlich aufgrund des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 13. April 2015 (Bl. 346 Bd. I der Behördenakte) tätig geworden wäre. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts ist dieses Schreiben ohnehin lediglich als Prüfungsauftrag an die hierarchisch nachgeordnete Regierung, nicht aber als Weisung des vorgesetzten Ministeriums zu bewerten, die Ausgangsverordnung aufzuheben.

Im Übrigen hat der Vertreter der Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe auch andere in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Rechtsverordnungen über ähnlich große und vergleichbar gelegene geschützte Landschaftsbestandteile einer Überprüfung unterzogen, habe dabei aber festgestellt, dass sich diese qualitativ vom aufgehobenen geschützten Landschaftsbestandteil unterschieden hätten. Er habe sich letztlich auf den aufgehobenen geschützten Landschaftsbestandteil konzentriert, weil dieser am größten und jüngsten gewesen sei und am meisten im öffentlichen Fokus gestanden habe. Eine derartige Vorgehensweise ist nicht willkürlich.

3. Der Erlass der Aufhebungsverordnung verstößt auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL.

Unmittelbar durch den Erlass der Aufhebungsverordnung sind - wie oben dargestellt (vgl. A III 2 b ee (3)) - keine Verschlechterungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu befürchten. Denn durch die Aufhebungsverordnung kommt es zu keinen tatsächlichen Veränderungen im streitgegenständlichen Gebiet. Die von der Beigeladenen angekündigten Hiebsmaßnahmen stellen lediglich mittelbare Folgen der Aufhebungsverordnung dar. Die Frage, ob aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL abgeleitet werden kann, dass ein bereits in Kraft gesetztes Schutzniveau nicht mehr verschlechtert werden darf, ist wegen der Nichtigkeit der Ausgangsverordnung nicht klärungsbedürftig. Mit der nichtigen Ausgangsverordnung wurde rechtlich keinerlei Schutzniveau erzeugt, das durch die Aufhebungsverordnung zurückgenommen werden konnte. Bereits aus diesem Grund bedurfte es nicht der von den Antragstellern angeregten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, §§ 159, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller, als eingetragene Vereine organisierte und nach § 3 des UmweltRechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - anerkannte Naturschutzvereinigungen, wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Gültigkeit der „Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst‘“ vom 10. August 2015 (im Folgenden: Aufhebungsverordnung).

Am 16. April 2014 erließ das - zu diesem Zeitpunkt nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (in der bis 30.4.2015 geltenden Fassung - BayNatSchG a.F.) zuständige - Landratsamt Bamberg für den Antragsgegner die „Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst‘“ (im Folgenden: Ausgangsverordnung). Die Verordnung wurde im Amtsblatt des Landkreises Bamberg Nr. 4/2014 vom 17. April 2014 bekanntgemacht. Sie trat gemäß ihrem § 7 am 18. April 2014 in Kraft. Der durch die Verordnung geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Fläche von ca. 775 ha. Die ausgewiesene Fläche gehört zum Forstbetrieb Ebrach der Beigeladenen und befindet sich vollständig im Eigentum des Antragsgegners. Der geschützte Landschaftsbestandteil ist Teil des am 13. November 2007 von der Europäischen Kommission im Verfahren nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, im Folgenden: Habitatrichtlinie) - FFH-RL - festgelegten und am 15. Januar 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemachten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ (DE6029371) mit einer Gesamtfläche von 15.876,8398 ha. Er ist zugleich Teil des Europäischen Vogelschutzgebiets DE6029471 „Oberer Steigerwald“ mit einer Gesamtfläche von 15.560 ha.

Das vom Landratsamt ausgewiesene Schutzgebiet ist gegliedert in Prozessschutz- und Entwicklungszonen (vgl. § 1 Abs. 4 der Ausgangsverordnung). Nach § 2 der Ausgangsverordnung ist Zweck der Unterschutzstellung im Wesentlichen der Erhalt, die Entwicklung und Wiederherstellung für den Steigerwald repräsentativer, standorttypischer, naturnaher, großflächiger und unzerschnittener Buchen- und Auenwaldgesellschaften mit ihren charakteristischen mykologischen, floristischen und faunistischen Artausstattungen einschließlich ihrer gesamten natürlichen Sukzessionsprozesse (Nr. 1) sowie die Entwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Laubwaldgesellschaften ohne forstliche Nutzung zur Entwicklung des Biotopverbunds zwischen den beiden bestehenden Naturwaldreservaten „Waldhaus“ und „Brunnstube“ zur langfristigen Erhaltung und Entwicklung dauerhaft überlebensfähiger Populationen einer standorttypischen Waldfauna und Waldflora (Nr. 2). Zudem soll der geschützte Landschaftsbestandteil den Schutz der maßgebenden Lebensraumtypen und Arten des betreffenden FFH-Gebiets (Nr. 5) sowie den Schutz der maßgebenden Vogelarten des betreffenden Vogelschutzgebiets (Nr. 6) bezwecken. Die Gültigkeit dieser Verordnung ist Gegenstand eines von der Beigeladenen eingeleiteten anderweitigen Normenkontrollverfahrens, das auf Antrag der Beteiligten ruhend gestellt wurde (14 N 15.756).

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 hörte die - aufgrund des am 26. März 2015 vom Bayerischen Landtag beschlossenen Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 24. April 2015 (GVBl S. 73) - seit 1. Mai 2015 für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile, die größer als 10 ha sind, nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG als höhere Naturschutzbehörde zuständige Regierung von Oberfranken (im Folgenden: Regierung) unter anderem die Antragsteller zur beabsichtigten Aufhebung der Ausgangsverordnung an. Es sei von der Rechtswidrigkeit der Verordnung auszugehen, da sie die Ermächtigungsgrundlage des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - überdehne. Nach Rechtsprechung und Literatur müsse das Merkmal der Abgrenzbarkeit als Einzelobjekt erfüllt sein. Von einer Abgrenzbarkeit im Sinne einer (nicht zuletzt auch optischen) Herausgehobenheit sei vorliegend nicht auszugehen. Der Anhörung war ein Entwurf der geplanten Aufhebungsverordnung beigefügt. Es wurde eine Frist zur Äußerung bis 31. Juli 2015 eingeräumt.

In seiner Sitzung vom 30. Juli 2015 stimmte der Naturschutzbeirat bei der Regierung von Oberfranken mit drei zu sechs Stimmen gegen die Aufhebung der Ausgangsverordnung. In der Sitzung übergaben die Antragsteller, beide Mitglieder des Naturschutzbeirats, dem Präsidenten der Regierung ihre jeweiligen Stellungnahmen, beide vom 30. Juli 2015.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erteilte am 10. August 2015 gemäß Art. 48 Abs. 2 BayNatSchG seine Zustimmung zur Aufhebung der Ausgangsverordnung. Man teile die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Regierung in deren verfahrensabschließendem Vermerk vom 6. August 2015.

Die Aufhebungsverordnung vom 10. August 2015 wurde im Oberfränkischen Amtsblatt Nr. 8/2015 vom 25. August 2015 veröffentlicht und trat nach ihrem § 2 am 1. September 2015 in Kraft.

Am 25. August 2015 stellten die Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (Az. 14 NE 15.1871). Mit ihrem ebenfalls am 25. August 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragen die Antragsteller,

die Verordnung der Regierung von Oberfranken zur Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ vom 10. August 2015 für ungültig zu erklären.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie seien als nach § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereine durch die Aufhebungsverordnung und die damit verbundene Beseitigung des Schutzes der alten und besonders schützenswerten Bäume im Hohen Buchenen Wald im Ebracher Forst, der innerhalb des FFH-Gebiets „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ und des Vogelschutzgebiets „Oberer Steigerwald“ liege, in ihren satzungsmäßigen Aufgabenbereichen berührt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der sog. „Braunbär“-Entscheidung sei ihnen als anerkannte Naturschutzvereinigungen im Lichte des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) - Aarhus-Konvention (AK) - ein weiter Zugang zu den Gerichten zu gewähren. Im Anschluss daran habe das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der „eigenen Rechte“ präzisiert und ausgeweitet. Die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angenommene „prokuratorische Rechtsstellung“ ergebe sich aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL, wonach die Mitgliedstaaten ein Gebiet, das wie „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen worden sei, so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von 6 Jahren als besonderes Schutzgebiet ausweisen müssten. Mit der Ausgangsverordnung habe das Landratsamt Bamberg diese Pflicht aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL erfüllt. Durch die Aufhebung der Ausgangsverordnung werde die Unterschutzstellung entgegen der unionsrechtlichen Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL rückgängig gemacht. Die Rückgängigmachung einer einmal erfolgten Unterschutzstellung verstoße auch gegen Art. 6 Abs. 2 FFH-RL. Es handele sich um eine „rechtliche“ Verschlechterung mit der damit einhergehenden „Erlaubnis“ einer tatsächlichen Verschlechterung des Waldzustands. Die Pflicht aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL bestehe bereits mit Aufnahme des Gebiets in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung. Der Normenkontrollantrag sei daher zulässig.

Die Aufhebungsverordnung sei formell rechtswidrig. Die Regierung sei für deren Erlass nicht zuständig gewesen, da die Änderung des Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 BayNatSchG verfassungswidrig sei. Die Verlagerung der Zuständigkeit von der unteren zur oberen Naturschutzbehörde, die erst auf massiven politischen Druck hin erfolgt und ausschließlich durch politische Opportunitätserwägungen motiviert sei, entziehe den Kommunen ein wichtiges Instrument der Selbstverwaltung im Bereich des kommunalen Umwelt- und Naturschutzes und konterkariere die eigene Zielsetzung der Staatsregierung, nämlich die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Zudem sei die als „Lex Steigerwald“ bekannte Änderung des Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 BayNatSchG unter dem Gesichtspunkt des Einzelfallgesetzes verfassungswidrig. Der Bayerische Landtag habe sich einer Sache angenommen, die typischerweise von der vollziehenden Staatsgewalt zu regeln sei.

Die Aufhebungsverordnung sei auch materiell rechtswidrig. Sie verstoße gegen den Schutzauftrag aus Art. 20a GG und Art. 3 Abs. 2 BV. Dieser sei auch für den Verordnungsgeber ermessensleitend. Die Verschlechterung, die mit der Beseitigung eines rechtlich erreichten Schutzniveaus einhergehe, widerspreche Art. 20a GG. Der Erlass der Aufhebungsverordnung sei willkürlich gewesen. Die Regierung habe auf erheblichen politischen Druck gehandelt und sei vom zuständigen Ministerium zur Aufhebung angewiesen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie nicht im Rahmen der Rechtsaufsicht tätig geworden sei, wenn sie die Ausgangsverordnung als von Anfang an rechtswidrig angesehen habe. Zudem führe die Aufhebung der Ausgangsverordnung zu einer erheblichen Verschlechterung der Belange des betroffenen Waldgebiets. Es habe nur ein eingeschränktes Normsetzungsermessen der Regierung bestanden. Auch sei § 29 BNatSchG die richtige Rechtsgrundlage für die Ausgangsverordnung. Die Grenzen dieser Vorschrift seien nicht überdehnt. § 29 BNatSchG gebe in Bezug auf die Größe des geschützten Objekts keine Grenzen vor. Die Formulierung „Teile von Natur und Landschaft“, die nicht nur in § 29 BNatSchG, sondern auch in § 20 Abs. 2 BNatSchG verwendet werde, belege, dass der Gesetzgeber den Objektschutz nicht mehr habe festschreiben wollen. Im Bundesnaturschutzgesetz fehle jeglicher Hinweis für die Notwendigkeit einer Objekthaftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils und seiner optischen Abgrenzbarkeit sowie auf die Notwendigkeit, dass ein interessierter Laie den geschützten Landschaftsbestandteil in der Landschaft als Ganzes erkennen müsse. Selbst den Naturdenkmälern werde eine gewisse Flächenausdehnung von 5 ha zugestanden. In § 29 BNatSchG fehle eine entsprechende Größenangabe wie in § 28 BNatSchG. Auch der Entwicklungsgedanke und die Tatsache, dass ein geschützter Landschaftsbestandteil in einen Biotopverbund eingebracht werden könne, implizierten dessen Flächenhaftigkeit und machten deutlich, dass § 29 BNatSchG nicht mehr eine Kategorie des Objektschutzes sei. Die Vorschrift erfordere daher nicht, dass das streitgegenständliche Waldgebiet in der Natur identifizierbar und optisch abgrenzbar sein müsse. Da auch einzelne Gattungen nach § 29 BNatSchG geschützt werden könnten, sei der geschützte Landschaftsbestandteil zudem durch die Gattung „Buchenwald“ ausreichend abgrenzbar. Im Übrigen sei die optische Abgrenzbarkeit und Herausgehobenheit des geschützten Landschaftsbestandteils sowohl tatsächlich als auch historisch durch seine Naturausstattung, Wege, Straßen, Täler und historischen Grenzen gegeben und werde ohne weitere Eingriffe in 30 bis 40 Jahren zweifelsfrei zu bejahen sein. Letztlich verstoße die Aufhebungsverordnung gegen Europarecht, da sie entgegen Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 2 FFH-RL ergangen sei. Sie beseitige den durch die Ausgangsverordnung bestehenden Schutz des Buchenwalds. Ergänzend werde auf den Inhalt der im Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Az. Vf. 4-VII-16) eingereichten Antragsschrift verwiesen, den sich die Antragsteller zu Eigen machten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es bestünden erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift setze die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller voraus. Auch die unzweifelhaft nach § 3 UmwRG anerkannten Antragsteller könnten eine Verletzung objektiven Rechts grundsätzlich nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen. Aus Art. 9 Abs. 3 AK ergebe sich keine Antragsbefugnis der Antragsteller. Die Antragsteller beriefen sich auf eine sehr weite Ausdehnung der Individualrechtsklage durch eine äußerst weite Interpretation des Merkmals „eigene Rechte“. Vorliegend fehle es an einer auslegungsfähigen, subjektive Unionsrechte vermittelnden Norm, da Art. 4 Abs. 4 FFH-RL dem objektiven Unionsumweltrecht angehöre.

Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Die Aufhebungsverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Nach ständiger Rechtsprechung könne eine Norm grundsätzlich nur in dem für die Normsetzung geltenden Verfahren aufgehoben werden. Die Regierung sei nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile mit einer Größe über 10 ha zuständig. Für eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Die Regierung habe das Aufhebungsverfahren weder aufgrund entsprechender Landtagsbeschlüsse noch aufgrund ministerieller Weisung eingeleitet, sondern nur deshalb, weil sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausgangsverordnung gehabt habe, die sie bereits im Ausweisungsverfahren geäußert habe. Die Regierung habe mit der Aufhebungsverordnung den durch die nichtige Ausgangsverordnung erzeugten Rechtsschein beseitigt. Hierzu sei sie aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verpflichtet gewesen. Ein Aufhebungsermessen habe nicht bestanden. Die vom Landratsamt Bamberg erlassene Ausgangsverordnung sei nichtig, weil sie nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 BNatSchG gedeckt sei. Die streitgegenständliche Waldfläche sei kein taugliches Schutzobjekt im Sinne des § 29 BNatSchG. Eine gewisse räumliche oder flächenhafte Ausprägung eines geschützten Landschaftsbestandteils sei zwar möglich. Dieser müsse sich aber von der Umgebung besonders abheben und abgrenzen, was sich daraus ergebe, dass es sich bei § 29 BNatSchG um eine um Elemente des Flächenschutzes angereicherte Kategorie des Objektschutzes handele. Die Formulierung „Teile von Natur und Landschaft“ sei in § 20 BNatSchG als Oberbegriff zu verstehen. Da der Gesetzgeber mit den Schutzkategorien „Landschaftsschutzgebiet“ und „geschützter Landschaftsbestandteil“ im Wesentlichen gleiche Schutzzwecke verfolge, wäre das Schutzinstrument „geschützter Landschaftsbestandteil“ sinnlos, wenn man auch ihn als Kategorie des Gebietsschutzes einordnen würde. Die Abgrenzbarkeit der streitgegenständlichen Fläche sei in der Natur nicht gewährleistet.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Antragsgegners trägt sie im Wesentlichen vor, Art. 9 Abs. 3 AK habe nach der Rechtsprechung zwar Bedeutung für die Auslegung nationalen Rechts, begründe für sich genommen aber keine Antragsbefugnis. Eine Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die auf einen vollständigen Verzicht auf eine „eigene Rechtsverletzung“ hinausliefe, verlange auch das Unionsrecht nicht. Eine dem § 47 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG -entsprechende Vorschrift mit subjektivem Einschlag sei weder im Naturschutzrecht noch in der Habitat-Richtlinie vorhanden. Es fehle somit an einem Anknüpfungspunkt für eine subjektive Rechtsposition, die im Lichte des europäischen Rechts „erweiternd“ ausgelegt werden könne. Eine prokuratorische Rechtsstellung komme den Antragstellern insoweit nicht zu.

Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG bestünden nicht. Zuständigkeitsregelungen innerhalb der Staatsverwaltung seien Staatsorganisationsrecht. Insofern habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie sich aus Art. 77 Abs. 2 BV ergebe. Das allgemeine Willkürverbot sei nur dann verletzt, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehle, d.h. wenn die äußersten Grenzen der normativen Freiheit überschritten seien. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne eine gesetzliche Regelung nur dann als willkürlich verworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident sei. Hierfür gebe es keinerlei Anhaltspunkte.

Die angegriffene Aufhebungsverordnung leide nicht an materiellen Mängeln. Insbesondere bestünden hinsichtlich der Ausübung des dem Verordnungsgeber zustehenden Aufhebungsermessens keine Bedenken. Die maßgeblichen Erwägungen ließen sich dem Aktenvermerk der Regierung vom 6. August 2015 entnehmen. Die Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ sei aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geboten gewesen, weil die Verordnung gegen höherrangiges Recht verstoßen habe. Es sei eine Schutzkategorie gewählt worden, für die das Landratsamt zwar formal sachlich zuständig gewesen sei, die inhaltlich aber nicht den Anforderungen dieser Schutzkategorie entsprochen habe. Bereits auf Grund seiner Größe von 775 ha könne das unter Schutz gestellte Gebiet kein „Landschaftsbestandteil“ im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sein. Es fehle an der erforderlichen deutlichen Erkennbarkeit und leichten Abgrenzbarkeit im Landschaftsraum.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Augenscheinsfeststellungen vom 30. Juni 2016 und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2016, sowie auf die vorgelegten Behördenakten und die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten der Verfahren 14 NE 15.1871 und 14 N 15.756 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

A. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.

I. Die von den Antragstellern beanstandete „Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst‘“ vom 10. August 2015 (im Folgenden: Aufhebungsverordnung) ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO entscheidet.

II. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Aufhebungsverordnung ist am 25. August 2015 im Amtsblatt der Regierung von Oberfranken (Oberfränkisches Amtsblatt) veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist am 25. August 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

III. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

Antragsbefugt ist danach jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll in gleicher Weise wie § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO Popularklagen verhindern. Demgemäß können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinn keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie auch für die Klagebefugnis gelten (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Ein Antragsteller muss danach hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205; U.v. 11.12.2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312; BayVGH, U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n.F. 63, 189 Rn. 24 f.). Eine Antragsbefugnis ist dann nicht gegeben, wenn Rechte eines Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, U.v. 11.12.2003 a.a.O. m.w.N.).

1. Ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, können Naturschutzvereinigungen wie die Antragsteller, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - anerkannt sind, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 BNatSchG oder aufgrund der Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes einlegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Der Anwendungsbereich der sog. - naturschutzrechtlichen - altruistischen Verbandsklage nach § 64 Abs. 1 BNatSchG ist vorliegend nicht eröffnet, da der Erlass einer Verordnung keine Entscheidung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BNatSchG oder § 63 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG ist.

Auch die Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes kommen vorliegend nicht zur Anwendung. Denn der Erlass einer Verordnung zur Aufhebung einer Verordnung löst nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus und stellt damit keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dar. Das Vorliegen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ist aber Sachurteilsvoraussetzung. Sie lässt sich nicht mit der Erwägung bejahen, es sei nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen könne (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 10). Eine Erstreckung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auf Maßnahmen wie der Vorliegenden im Wege der Analogie scheidet aus, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 30 ff.; U.v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 20). Inwieweit das Enumerationsprinzip des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Europarecht verletzen könnte, bedarf aus den nachfolgenden Gründen keiner Entscheidung.

2. Die Antragsteller berufen sich zu Recht auf eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

a) Eine mögliche Verletzung typisch subjektiver Rechte wie des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder die Verletzung von Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG haben die Antragsteller weder gerügt noch ist eine solche ersichtlich.

b) Als nach § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigungen, deren satzungsmäßige Rechte betroffen sind, haben die Antragsteller eine prokuratorische Rechtsstellung dahingehend inne, eine mögliche Verletzung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, im Folgenden: Habitatrichtlinie) - FFH-RL - durch den Erlass der Aufhebungsverordnung geltend zu machen. Hierin liegt eine mögliche Verletzung von eigenen unionsrechtlichen Rechtspositionen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Das durch die „Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst‘“ (im Folgenden: Ausgangsverordnung) unter Schutz gestellte Gebiet „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ ist Teil des von der Europäischen Union am 13. November 2007 mit einer Fläche von 15.876,8398 ha gelisteten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ (DE6029371). Ist ein Gebiet aufgrund des in Art. 4 Abs. 2 FFH-RL genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet gemäß Art. 4 Abs. 4 FFH-RL so schnell wie möglich - spätestens binnen sechs Jahren - als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind. Besonderes Schutzgebiet ist dabei nach der Begriffsbestimmung des Art. 1 Buchst. l FFH-RL ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und/oder Population der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden. Auf nationaler Ebene enthält § 32 BNatSchG die erforderlichen Regelungen, den Vorgaben des europäischen Habitatschutzrechts zur innerstaatlichen Verwirklichung zu verhelfen. Nach dessen Absatz 2 sind die gelisteten Natura 2000-Gebiete entsprechend ihren jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären.

Durch die Bezugnahme auf das FFH-Gebiet „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ (DE6029371) in § 2 Nr. 5 der Ausgangsverordnung und auf § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG ist erkennbar, dass das Landratsamt mit dem Erlass der Ausgangsverordnung - jedenfalls für deren räumlichen Bereich - der Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL (§ 32 Abs. 2 BNatSchG) nachkommen wollte. Die verspätet (nach Ablauf der unionsrechtlich vorgegebenen Frist von sechs Jahren) erfolgte Umsetzung der unionsrechtlichen Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL wird durch den Erlass der Aufhebungsverordnung wieder rückgängig gemacht. Es ist demnach möglich, dass die Aufhebungsverordnung Art. 4 Abs. 4 FFH-RL verletzt. Aufgrund ihrer prokuratorischen Rechtsstellung als anerkannte Umweltverbände können die Antragsteller dies gerichtlich geltend machen.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - in der jüngeren Vergangenheit bestätigt in der sog. „Janecek“-Entscheidung (U.v. 25.7.2008 - C-237/07 - Slg 2008, I-6221 Rn. 35 f. m.w.N.) sowie der Entscheidung „Stichting Natuur en Milieu“ (U.v. 26.5.2011 - C-165/09 u.a. - Slg 2011, I-4599 Rn. 93 f.) - begründen unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen des Unionsrechts - zumeist in Richtlinien - subjektive Rechte des unmittelbar Betroffenen, auf deren mögliche Verletzung er sich berufen bzw. deren Einhaltung er vor Gericht erzwingen können muss. Es wäre mit dem zwingenden Charakter, den Art. 249 EG (bzw. Art. 288 Abs. 3 AEUV) einer Richtlinie verleiht, unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass eine mit ihr auferlegte Verpflichtung von den betroffenen Personen nicht geltend gemacht werden kann (EuGH, U.v. 25.7.2008 a.a.O. Rn. 37). Derartige individualschützende Bedeutung erkennt der Europäische Gerichtshof insbesondere auch unionsrechtlichen Umweltstandards zu (vgl. Rennert, DVBl 2015, 793/795 m.w.N.).

bb) Der Europäische Gerichtshof geht zudem davon aus, dass unmittelbar betroffenen juristischen Personen in Bezug auf derartige (subjektive) unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen des Unionsrechts in gleicher Weise wie natürlichen Personen ein Klagerecht zusteht (vgl. EuGH, U.v. 25.7.2008 - Janecek C-237/07 - Slg 2008, I-6221 Rn. 39; U.v. 26.5.2011 - Stichting Natuur en Milieu C-165/09 u.a. - Slg 2011, I-4599 Rn. 100 „natürliche und juristische Personen“). Auch wenn der Europäische Gerichtshof die Kriterien für die Betroffenheit als Anknüpfungspunkt für eine subjektive, klagefähige Rechtsposition unmittelbar betroffener juristischer Personen nicht näher erläutert, ist darin die Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten über die Geltendmachung individueller Rechtspositionen hinaus angelegt (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 44). In unionskonformer Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO haben neben dem Bürger auch unmittelbar betroffene juristische Personen wie die nach § 3 UmwRG anerkannten Antragsteller bezogen auf das objektive Interesse an einer Sicherung der praktischen Wirksamkeit und der Einheit des Unionsrechts eine „prokuratorische“ Rechtsstellung inne, individuelle unionsrechtliche Rechtspositionen zu ihrem eigenen Anliegen zu machen. Dieses Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt sich aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot (Art. 4 Abs. 3 EUV) sowie im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) - Aarhus-Konvention (AK) - (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 46 ff. m.w.N. zu § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO unter Bezugnahme u.a. auf Masing in Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 2. Aufl. 2012, Bd. 1, § 7 Rn. 107; vgl. zum Diskussionsstand u.a. auch BVerwG, U.v. 1.4.2015 - 4 C 6.14 - NuR 2015, 571 Rn. 32 ff.; U.v. 18.12.2014 - 4 C 35.13 - DVBl 2015, 636 Rn. 57 ff.; U.v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 22 ff.; Schlacke, DVBl 2015, 929; Rennert, DVBl 2015, 793; Koch/Welss, NVwZ 2015, 633; Gassner, DVBl 2014, 551; Franzius, DVBl 2014, 543; Kokott/Sobotta, DVBl 2014, 132; Bunge, ZUR 2014, 3; Greim, BayVBl 2014, 517; Lau, NVwZ 2014, 637; Berkemann, DVBl 2013, 1137).

cc) Die Antragsteller sind als nach § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigungen Teil der betroffenen Öffentlichkeit.

Als „betroffene Öffentlichkeit“ definieren Art. 2 Nr. 5 AK und (für die Umweltverträglichkeitsprüfung) inhaltlich entsprechend Art. 3 Nr. 1 der Öffentlichkeitsrichtlinie - RL 2003/35/EG - die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse. Diese Vereinigungen sollen sich die öffentlichen Belange des Umweltschutzes zum eigenen Anliegen machen können (BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 49). Entscheidend für die Antragsbefugnis ist also die Betroffenheit des Umweltverbands (vgl. Bunge, ZUR 2014, 3/6 m.w.N.; Kokott/Sobotta, DVBl 2014, 132/133, wonach „interessanter“ als die Schutzrichtung der fraglichen Norm das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit ist).

Die Antragsteller sind nach § 3 UmwRG anerkannt und darüber hinaus in ihren satzungsmäßigen Rechten betroffen. Nach § 2 Satz 1 seiner Satzung verfolgt der Antragsteller zu 1 das Ziel, die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und die Biodiversität im Ganzen vor weiterer Zerstörung zu bewahren und wiederherzustellen. Zu seinen Aufgaben gehört nach § 2 Satz 2 Spiegelstr. 3 der Satzung, als gesetzlich anerkannter Natur- und Umweltschutzverband auf den Vollzug der einschlägigen Gesetze zu dringen. Zweck des Antragstellers zu 2 ist nach § 2 Nr. 1 seiner Satzung der umfassende Schutz der Natur, insbesondere die Förderung des Arten- und Biotopschutzes. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte und gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfe in öffentlichen Planungs- und Genehmigungsverfahren, die die Belange des Natur- und Umweltschutzes berühren (vgl. § 2 Nr. 2 Buchst. i der Satzung des Antragstellers zu 2).

Allerdings machen die Antragsteller, soweit sie sich auf eine mögliche Verletzung von Art. 4 Abs. 4 bzw. Art. 6 Abs. 2 FFH-RL durch den Erlass der Aufhebungsverordnung berufen, keine Verletzung individueller unionsrechtlicher Rechtspositionen geltend. Beide Regelungen haben keinen unmittelbaren Bezug zu individuellen Rechtsgütern, sondern dienen dem Schutz von Allgemeingütern wie dem Natur- und dem Artenschutz. Wie die überwiegende Anzahl der unionsrechtlichen Regelungen des Natur- und Artenschutzrechts gehören sie dem objektiven Umweltrecht an.

dd) Die ihnen als anerkannte Naturschutzvereinigungen zustehende prokuratorische Rechtsstellung verleiht den Antragstellern auch die Rechtsmacht, im Wege der Normenkontrolle eine mögliche Verletzung objektiver unionsrechtlicher Umweltvorschriften durch den Erlass der Aufhebungsverordnung geltend zu machen. Das unionsrechtliche Effektivitätsgebot sowie Art. 9 Abs. 3 AK gebieten es, den Antragstellern als Teil der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit einzuräumen, vor Gericht auch die mögliche Verletzung unbedingter und hinreichend bestimmter objektiver Umweltvorschriften rügen zu können.

(1) Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zum „slowakischen Braunbären“ (EuGH, U.v. 8.3.2011 - C-240/09 - Slg 2011, I-1255), in der es um die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Umweltverbands im Anwendungsbereich der - ausschließlich objektiv-rechtlichen - Habitat-Richtlinie ging, darauf hingewiesen, es könne - ohne den effektiven Schutz des Umweltrechts der Union in Frage zu stellen - nicht in Betracht gezogen werden, Art. 9 Abs. 3 AK so auszulegen, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht gewährleisteten Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde. Unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 AK lasse sich zwar nach ständiger Rechtsprechung kein Klagerecht herleiten, da die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 3 AK keine unmittelbare Wirkung hätten, also nicht „self-executing“ seien. Sie enthielten keine klare und präzise Verpflichtung, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könne (so auch BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE, 147, 312 Rn. 37; U.v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 Rn. 21). Da nur „Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige [im] innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen“, Inhaber der in Art. 9 Abs. 3 AK vorgesehenen Rechte seien, hingen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsakts ab. Jedoch zielten die Bestimmungen der Aarhus-Konvention, auch wenn sie allgemein formuliert seien, darauf ab, die Gewährleistung eines effektiven Umweltschutzes zu ermöglichen. Mangels einer einschlägigen Regelung der Union sei es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen festzulegen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich seien. Dabei dürften die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (Grundsatz der Effektivität). Daraus folge, dass der nationale Richter dann, wenn eine mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Habitat-Richtlinie geschützte Art betroffen sei, das nationale Recht im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen habe, dass es so weit wie möglich im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 AK festgelegten Zielen stehe (EuGH, U.v. 8.3.2011 - slowakischer Braunbär C-240/09 - Slg 2011, I-1255). Wenn auch im Zusammenhang mit Art. 10a der Umweltverträglichkeitsrichtlinie - RL 85/337 EWG - und Art. 9 Abs. 2 AK billigte der Europäische Gerichtshof darüber hinaus in seiner Entscheidung „Trianel“ (U.v. 15.5.2011 - C-115/09 - Slg 2011, I-3673 Rn. 45 ff.) anerkannten Naturschutzvereinigungen auch im Hinblick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu, vor Gericht die Verletzung einer unionsrechtlichen Vorschrift, die den Umweltschutz bezwecke, auch dann geltend machen zu können, wenn diese Vorschrift nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schütze. Ansonsten sei den Umweltverbänden weitgehend die Möglichkeit genommen, die Beachtung der aus dem Unionsrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, die in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet seien.

(2) Muss demnach im Lichte des Art. 9 Abs. 3 AK sowie im Interesse des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots anerkannten Umweltverbänden wie den Antragstellern in Bezug auf Sachverhalte, die dem Unionsumweltrecht unterliegen, ein weiter Zugang zu Gericht gewährleistet werden, kann die vom Bundesverwaltungsgericht in Erweiterung des Begriffs des subjektiven Rechts anerkannte prokuratorische Rechtsstellung anerkannter Umweltverbände (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 46) nicht auf unbedingte und hinreichend bestimmte subjektive europäische Umweltnormen (wie § 47 Abs. 1 BImSchG) beschränkt werden. Sie muss vielmehr auch unbedingte und hinreichend bestimmte objektive unionsrechtliche Vorschriften einbeziehen (so auch Schlacke, DVBl 2015, 929/933 ff.; Bunge, ZUR 2014, 3/7 ff.; Franzius, DVBl 2014, 543/546 ff.; eine richterliche Rechtsfortbildung [eher] ablehnend Rennert, DVBl 2015, 793/796 ff.; Lau, NVwZ 2014, 637; Greim, BayVBl 2014, 517).

Ein gegenteiliges Ergebnis wäre zudem auch unvereinbar mit der Spruchpraxis des Compliance Committees zu Art. 9 Abs. 3 AK. Nach Auffassung des Compliance Committees muss den Umweltverbänden grundsätzlich eine Möglichkeit eingeräumt werden, die Anwendung des Umweltrechts gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Vertragsparteien müssten zwar kein System der Popularklage einführen mit der Folge, dass jedermann jegliche umweltbezogene Handlung anfechten könne. Es dürften für Umweltverbände keine zu strengen Kriterien aufgestellt werden. Für den Zugang zu den Überprüfungsverfahren solle eine Vermutung sprechen, er dürfe nicht die Ausnahme sein. Als Kriterien kämen die Betroffenheit oder ein Interesse in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 48 m.w.N.).

Wären Umweltverbände wie die Antragsteller lediglich Prokuratoren des (subjektiven) unbedingten und hinreichend bestimmten Unionsumweltrechts, hätte dies im Ergebnis zur Konsequenz, dass sie - jenseits der Rechtsschutzmöglichkeiten, die ihnen das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und die naturschutzrechtliche Verbandsklage eröffnen - Zugang zu Gericht lediglich in wenigen unionsumweltrechtlichen Fallgestaltungen verlangen könnten. Dies führte in vielen Fällen, in denen unbedingte und hinreichend bestimmte objektiv-rechtliche Umweltvorschriften des Unionsrechts inmitten ständen, zu einer Rechtsschutzlücke. Gerade Fallgestaltungen wie die Vorliegende zeigen die Notwendigkeit einer derartigen Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten anerkannter Umweltverbände.

(3) Auf eine mögliche Verletzung von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL können sich die Antragsteller allerdings nicht berufen.

Nach dieser Vorschrift treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken können. Unmittelbar durch den Erlass der Aufhebungsverordnung sind derartige Verschlechterungen für das streitgegenständliche Gebiet nicht zu befürchten. Denn lediglich durch den Erlass der Aufhebungsverordnung finden keinerlei Veränderungen im streitgegenständlichen Teil des FFH-Gebiets statt. Zwar hat die Beigeladene Hiebsmaßnahmen für diesen Bereich angekündigt, deren Zulässigkeit als Folge des Erlasses der Aufhebungsverordnung nicht mehr an den Verboten des § 3 der Ausgangsverordnung zu messen wäre. Die beabsichtigten Hiebsmaßnahmen wären jedoch - ungeachtet der Frage, ob sie ohne eine vorherige Prüfung ihrer Verträglichkeit nach § 34 BNatSchG zulässig wären - lediglich mittelbare Folge des Erlasses der Aufhebungsverordnung. Bereits aus diesem Grund können sich die Antragsteller nicht auf eine mögliche Verletzung des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL berufen.

(4) Die Antragsteller haben jedoch die prokuratorische Rechtsstellung, eine mögliche Verletzung von Art. 4 Abs. 4 FFH-RL durch den Erlass der Aufhebungsverordnung geltend zu machen.

Bei Art. 4 Abs. 4 FFH-RL handelt es sich um eine unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung des objektiven Unionsumweltrechts. Die Vorschrift begründet eine unmittelbare Pflicht der Mitgliedstaaten, innerhalb von spätestens sechs Jahren Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als besondere Schutzgebiete unter Schutz zu stellen. Zwar billigt die Bestimmung den Mitgliedstaaten einen weiten Handlungsspielraum zu, wie und in welcher Form das besondere Schutzgebiet ausgewiesen wird (vgl. Begriffsbestimmung in Art. 1 Buchst. l FFH-RL). Art. 4 Abs. 4 FFH-RL setzt der Ausübung des Ermessens jedoch insoweit Grenzen, als ein - eingeschränktes - Auswahl-, nicht aber ein Entschließungsermessen besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 17.4.2013 - 4 LC 34/11 - juris Rn. 59; Thum/Engelmann, UPR 2015, 170/171; vgl. auch EuGH, U.v. 26.5.2011 - Stichting Natuur en Milieu C-165/09 u.a. - Slg 2011, I-4599 Rn. 103 zu Art. 4 der NEC-Richtlinie).

ee) Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung kann offenbleiben, ob die Ausgangsverordnung der mitgliedstaatlichen Verpflichtung zur Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets nach Art. 4 Abs. 4 FFH-RL in rechtmäßiger Weise nachgekommen ist. Die Ausgangsverordnung ist jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig ungeeignet, Art. 4 Abs. 4 FFH-RL (jedenfalls teilweise) umzusetzen.

(1) Der Europäische Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen klare Vorgaben formuliert, welche inhaltlichen Mindestanforderungen erfüllt sein müssen, damit die Ausweisung besonderer Schutzgebiete unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die im Wesentlichen in Vertragsverletzungsverfahren ergangenen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs beziehen sich allerdings ausschließlich auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie (VSR) -, die für die Erhaltung der im Anhang I aufgeführten Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 7 FFH-RL behandelt nur die Frage, welchen Mindestinhalt der Akt der Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets haben muss, damit in Bezug auf Vogelschutzgebiete ein Schutzregimewechsel von Art. 4 Abs. 4 VSR zu dem (weniger strengen) Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL eintreten kann (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 - C-535/07 - Slg 2010, I-9483 Rn. 56 ff.). Hierzu führt der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, zur Bestimmung der in jedem besonderen Schutzgebiet geschützten Arten und Lebensräume sei festzustellen, dass die Bestimmung der Arten, die die Ausweisung des betreffenden besonderen Schutzgebiets gerechtfertigt haben, ebenso wie dessen Abgrenzung unbestreitbare Verbindlichkeit aufweisen müsse, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass das aus Art. 4 Abs. 1 und 2 VSR sowie aus Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 FFH-RL resultierende Schutzziel nicht vollständig erreicht werde (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 a.a.O. Rn. 64 m.w.N.).

(2) Diesen vom Europäischen Gerichtshof zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten entwickelten Anforderungen entspricht die Ausgangsverordnung erkennbar nicht. Mit der Ausgangsverordnung wurde nur ein kleiner Teil des gesamten FFH-Gebiets als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen. Zudem werden in der Ausgangsverordnung nur die aus Sicht des Landratsamts besonders schützenswerten (Buchen-)Habitate genannt (vgl. § 2 Nr. 5 der Ausgangsverordnung), die anderen durch die FFH-Gebietsausweisung ausdrücklich geschützten Arten sind hingegen nicht aufgelistet. Auch die in § 2 Nr. 1 bis 6 der Ausgangsverordnung formulierten Erhaltungsziele sind eher allgemein gehalten. Spezifische Erhaltungsziele für jede der geschützten Arten enthält die Ausgangsverordnung nicht.

(3) Allerdings kann nicht davon auszugegangen werden, dass die Ausgangsverordnung offensichtlich ungeeignet ist, der mitgliedstaatlichen Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL nachzukommen.

Weder aus den vorhandenen unionsrechtlichen Regelungen noch aufgrund der bereits ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs lassen sich eindeutige und ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage feststellen, welche inhaltlichen Anforderungen die Erklärung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung zu einem besonderen Schutzgebiet erfüllen muss. Es ist nicht zwingend, dass die zur Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets nach Art. 4 Abs. 1 VSR entwickelten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs auf die Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets nach Art. 4 Abs. 4 FFH-RL zu übertragen sind. Denn im Gegensatz zur Handlungsverpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL hat die mitgliedstaatliche Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets nach den Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie konstitutive Wirkung. Erst durch die jeweilige Schutzgebietserklärung entsteht das Vogelschutzgebiet in den in der Erklärung bestimmten Grenzen und mit den dort genannten Arten. Soweit Stimmen in der Literatur die vom Europäischen Gerichtshof benannten Anforderungen auf die Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 4 FFH-RL übertragen wollen (vgl. z.B. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 32 BNatSchG Rn. 9 m.w.N.) führt dies jedenfalls nicht dazu, dass diese Frage als ausreichend geklärt angesehen werden kann und von einer eindeutigen Ungeeignetheit der Umsetzung auszugehen ist. Vor allem ist Art. 4 Abs. 4 FFH-RL nicht zwingend zu entnehmen, dass ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nur vollständig zum besonderen Schutzgebiet erklärt werden darf.

Wie bereits ausgeführt, steht durch die Bezugnahme auf das FFH-Gebiet „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ und dessen Gebietsnummer in § 2 Nr. 5 der Ausgangsverordnung sowie durch die Bezugnahme auf § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG fest, dass das Landratsamt mit dem Erlass der Ausgangsverordnung - jedenfalls für diesen räumlichen Bereich - erkennbar der Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL (§ 32 Abs. 2 BNatSchG) nachkommen wollte. Der materiell-rechtlichen Frage, ob das Landratsamt mit der Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil eine geeignete Schutzkategorie im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG gewählt und auch ansonsten die zur Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL notwendigen Voraussetzungen erfüllt hat, braucht in diesem Zusammenhang nicht nachgegangen zu werden; die Prüfung dieser Frage würde die Anforderungen an das Vorliegen der Antragsbefugnis überspannen.

IV. Den Antragstellern fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Nach ständiger Rechtsprechung ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt. Allerdings darf das Gericht die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Antragstellers an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 40 Rn. 11 m.w.N.). Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis an einer selbständigen Normenkontrolle entfällt nicht schon dadurch, dass eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden könnte, bei der die Gültigkeit der Norm inzident zu prüfen wäre, da Gegenstand und Wirkung beider Verfahren verschieden sind. Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es nur dann, wenn die zu kontrollierende untergesetzliche Norm denselben Inhalt hat wie eine unmittelbar geltende gesetzliche Norm (Schmidt in Eyermann a.a.O. § 47 Rn. 78) oder Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos wäre (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2008 - 4 BN 16.08 - BauR 2009, 475 Rn. 5). Fallgestaltungen, die das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

1. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller ist nicht nachträglich entfallen durch den Erlass der - auf Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG gestützten und mit Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 19. Februar 2016 (AllMBl S. 258) erlassenen - Bayerischen Verordnung über die Natura 2000-Gebiete (Bayerische Natura-2000 Verordnung - BayNat2000V).

Soweit in § 1 Nr. 1 BayNat2000V Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als Natura 2000-Gebiete festgelegt werden, erfolgt die dortige Unterschutzstellung - anders als in der Ausgangsverordnung - nicht in einer der in § 32 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten Schutzgebietskategorien. Bei der Regelung handelt es sich vielmehr um eine anderweitige Unterschutzstellung im Sinne des § 32 Abs. 4 BNatSchG, durch die nunmehr die Pflicht aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL erfüllt sein könnte. Die Klärung der Frage, ob dies angesichts der - zuvor erläuterten (vgl. III 2 b ee) - unklaren Anforderungen an die Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL der Fall ist, würde den Rahmen der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses überspannen.

2. Den Antragstellern fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb, weil der Schutz der §§ 33 ff. BNatSchG für den streitgegenständlichen Teil des FFH-Gebiets als eines Natura 2000-Gebiets (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG) auch nach Erlass der Aufhebungsverordnung in vollem Umfang erhalten bleibt.

Die Antragsteller wollen im Wege der Normenkontrolle in erster Linie verhindern, dass durch die Aufhebung der Ausgangsverordnung die dort in § 3 ausgesprochenen Verbote entfallen. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 bis 18 der Ausgangsverordnung enthaltenen Regelungen betreffen vorrangig die Forstbewirtschaftung und damit die von der Beigeladenen im betreffenden Gebiet konkret beabsichtigten Hiebsmaßnahmen. Unbestritten sind mit Aufnahme des betreffenden Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 5 FFH-RL die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL (bzw. §§ 33 ff. BNatSchG) enthaltenen Regelungen zu beachten. Diese Vorschriften gewährleisten aber schon keinen den Regelungen der Ausgangsverordnung vergleichbaren Schutz, etwa wenn im Rahmen von forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen einzelne Bäume entfernt werden. Im Übrigen entbinden die Regelungen in Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL (bzw. §§ 33 ff. BNatSchG) den Mitgliedstaat nicht davon, ein gelistetes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung als besonderes Schutzgebiet auszuweisen.

3. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller entfällt auch nicht, weil sie mittels naturschutzrechtlicher Verbandsklage nach § 64 Abs. 1 BNatSchG ihre Mitwirkungsrechte aus § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG im Rahmen einer Befreiung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG geltend machen könnten. Da dieser Rechtsschutz nur dann zum Tragen kommen kann, wenn ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (vgl. § 34 Abs. 3 BNatSchG), ist hierdurch - im Vergleich zum vorliegenden Normenkontrollantrag - kein effektiver Rechtsschutz gewährleistet. Zudem würde dies der Aufgabenstellung des Normenkontrollverfahrens, eine Vielzahl von Einzelprozessen zu ersetzen, zuwiderlaufen (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 47 Rn. 78). Das Normenkontrollverfahren dient nämlich der Rechtsklarheit und der ökonomischen Gestaltung des Prozessrechts (Schmidt in Eyermann a.a.O. Rn. 78).

B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Die „Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst‘“, mit der der Antragsgegner die „Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst‘“ aufgehoben hat, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie ist weder in formeller (I.) noch in materieller Hinsicht zu beanstanden (II.).

I. Die Aufhebungsverordnung weist keine formellen Mängel auf; insbesondere war die Regierung zu deren Erlass befugt.

Eine bereits erlassene Norm wie die Ausgangsverordnung, die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 BNatSchG als Rechtsverordnung zu erlassen war, kann vom Normgeber nur in dem für ihren Erlass geltenden Verfahren aufgehoben werden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 21.11.1986 - 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 142; BayVGH, U.v. 17.4.2014 - 6 B 13.382 - BayVBl 2014, 697 Rn. 22). Die Aufhebung der Ausgangsverordnung durch die Regierung folgt daher den gleichen gesetzlichen Bestimmungen über die Form, die Zuständigkeit und das Verfahren wie deren Erlass.

1. Fehler in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 BayNatSchG) wurden von den Antragstellern nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere wurde die nach dem ablehnenden Votum des Naturschutzbeirats bei der Regierung von Oberfranken nach Art. 48 Abs. 2 BayNatSchG erforderlich gewordene Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz als oberster Naturschutzbehörde (vgl. Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 BayNatSchG) mit Schreiben vom 10. August 2015 erteilt.

2. Die Regierung war als höhere Naturschutzbehörde gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c i.V.m. Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG befugt, die einen geschützten Landschaftsbestandteil mit einer Gesamtfläche von 775 ha betreffende Aufhebungsverordnung für den Antragsgegner zu erlassen. Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

a) Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG wurde durch § 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 24. April 2015 (GVBl S. 73) eingeführt. Mit der Regelung wurde die für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 29 BNatSchG bis dahin bestehende Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde, vgl. Art. 51 Abs. 1 Nr. 4, Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG a.F.) in Abhängigkeit von der Größe des jeweiligen Schutzobjekts modifiziert. Die untere Naturschutzbehörde ist nunmehr nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BayNatSchG nur noch für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile bis einschließlich 10 ha zuständig. Für größere Schutzobjekte wurde die Zuständigkeit für die Unterschutzstellung nach § 29 BNatSchG mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG auf die höhere Naturschutzbehörde (Regierung, vgl. Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG) übertragen.

b) Diese Teilverlagerung der Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 29 BNatSchG von der unteren auf die höhere Naturschutzbehörde ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes obliegt mangels gegenteiliger verfassungsrechtlicher Bestimmungen nach Art. 83 GG den Ländern als eigene Angelegenheit. Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG in eigener und selbständiger Verwaltungskompetenz die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht der Bund mit Zustimmung des Bundesrats eigene diesbezügliche Regelungen erlässt (vgl. Art. 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 GG). Da vorliegend entsprechende bundesgesetzliche Vorschriften fehlen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 BNatSchG), ist der Freistaat Bayern für seinen Bereich nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG im Rahmen seiner Organisationsgewalt nicht nur befugt, die zuständigen Behörden für die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes zu bestimmen (vgl. Art. 43 ff. BayNatSchG), sondern auch bestehende Zuständigkeiten zu ändern. Dem hierzu in Art. 77 Abs. 1 Satz 1 BV enthaltenen organisatorischen (institutionellen) Gesetzesvorbehalt, wonach neben der Organisation der Staatsverwaltung auch Regelungen über die Zuständigkeit durch Gesetz zu erfolgen haben, hat der bayerische Gesetzgeber mit Erlass des Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 BayNatSchG Genüge getan.

bb) Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b und c BayNatSchG verstößt nicht gegen Art. 77 Abs. 2 BV, der materielle Direktiven zur Organisation der bayerischen Behörden enthält. Für die Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 2 BV hat der bayerische Gesetzgeber angesichts der weiten Fassung dieser Organisationsrichtlinien naturgemäß einen weiten, nur im Rahmen der Evidenzkontrolle überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Eine Verletzung des Art. 77 Abs. 2 BV ist nur dann anzunehmen, wenn die gesetzgeberische Organisationsentscheidung durch keine denkbare sachliche Erwägung zu rechtfertigen ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.12.1973 - Vf. 8-VII-73 - VerfGHE 26, 144/161). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach der Begründung des Änderungsantrags (LT-Drs. 17/4989) zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (vgl. LT-Drs. 17/3113) soll mit der in Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG vorgenommenen Zuständigkeitsübertragung für den Erlass von Rechtverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile auf die höhere Naturschutzbehörde dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich Schutzobjekte von einer Größe von mehr als 10 ha in ihren Auswirkungen dem Flächenschutz annähern. Es sei sinnvoll, geschützte Landschaftsbestandteile größerer Flächenhaftigkeit wie Naturschutzgebiete der Zuständigkeit der höheren Naturschutzbehörde (vgl. Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG) zu unterstellen, da die Auswirkungen derartiger Landschaftsbestandteile in aller Regel nicht mehr kleinteilig seien. In Anbetracht des weiten gesetzgeberischen Spielraums rechtfertigt diese Begründung die vorgenommene Zuständigkeitsänderung. Sie ist nachvollziehbar und erscheint nicht sachwidrig, zumal Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG nur einen geringen Teil der in Frage kommenden Landschaftsbestandteile betrifft. Denn aufgrund des Schwellenwerts von 10 ha wird in den meisten Fällen weiterhin die untere Naturschutzbehörde für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile zuständig sein.

cc) Mit der Einführung des Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG hat der bayerische Gesetzgeber auch nicht gegen das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 10 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 BV, verstoßen. Die durch Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG vorgenommene Teilverlagerung der Zuständigkeit für die Unterschutzstellung von Landschaftsbestandteilen von der unteren auf die höhere Naturschutzbehörde tangiert das Selbstverwaltungsrecht der Landkreise nicht. Denn die Durchführung der Naturschutzgesetze und damit der Erlass einer Rechtsverordnung über geschützte Landschaftsbestandteile nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und 2 BNatSchG stellt eine staatliche Aufgabe (vgl. Art. 43 Abs. 1 BayNatSchG) und damit keine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Landkreise dar (vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 5 LKrO). Das als untere Naturschutzbehörde tätig werdende Landratsamt nimmt hiermit auch keine Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (vgl. Art. 4 Abs. 2, Art. 6, Art. 37 Abs. 2, Art. 53 LKrO), sondern originär staatliche Aufgaben wahr. Es handelt nach Art. 43 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG als Kreisverwaltungsbehörde und damit als (unmittelbare) Staatsbehörde (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2, Art. 53 Abs. 1 Satz 2 LKrO). Auch der im Vollzug der Staatsaufgaben tätige Landrat ist gemäß Art. 37 Abs. 6 LKrO Organ des Staates und handelt nicht nach Art. 22, 34 LKrO als Organ des Landkreises. Nach alledem greift die Teilverlagerung der Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 29 BNatSchG nicht in das Selbstverwaltungsrecht der Landkreise ein.

dd) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG ergeben sich auch nicht im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 1 GG verankerte Verbot des Einzelfallgesetzes. Ungeachtet der Frage, ob Art. 19 Abs. 1 GG auf staatsorganisatorische Regelungen wie die vorliegende Zuständigkeitsregelung Anwendung findet, hat Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG den Charakter eines für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen geltenden generellen Rechtssatzes und ist kein Einzelfallgesetz. Wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestands lässt sich nicht absehen, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet. Liegt ein genereller Rechtssatz vor, ist ohne Belang, ob ein Einzelfall den Anlass zu der gesetzlichen Regelung gegeben hat (vgl. BVerfG, U.v. 7.5.1969 - 2 BvL 15/67 - BVerfGE 25, 371). Die abstrakt-generelle Formulierung dient vorliegend auch nicht der Verschleierung einer einzelfallbezogenen Regelung, bei der künftige weitere Anwendungsfälle von vorneherein ausgeschlossen wären (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.2015 - 10 C 18.14 - NVwZ-RR 2016, 344 Rn. 33 f. m.w.N.). Ein nur einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen ist vorliegend bereits deshalb nicht möglich, da es noch andere Fälle entsprechend großer geschützter Landschaftsbestandteile gibt bzw. weitere zu schützende Landschaftsbestandteile geben kann.

II. Die Aufhebungsverordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die Regierung ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausgangsverordnung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und 2 BNatSchG gedeckt ist (1.). Der Erlass der Aufhebungsverordnung ist zudem weder willkürlich (2.) noch hat der Antragsgegner hierdurch gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL verstoßen (3.).

1. Die Ausgangsverordnung widerspricht materiellem Recht. Die Unterschutzstellung des Gebiets „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ als geschützter Landschaftsbestandteil findet in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und 2 BNatSchG keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Unabhängig von seiner Größe ist dieses Gebiet kein geeignetes Schutzobjekt im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Da Rechtsverordnungen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfen (vgl. Art. 55 Nr. 5 Satz 3 BV), führt dies zur Nichtigkeit der Ausgangsverordnung.

a) Bei § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG handelt es sich um eine Kategorie des Objektschutzes.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG können Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz aus den dort näher in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen erforderlich ist, rechtsverbindlich als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt werden.

Geschützte Landschaftsbestandteile stellen - auch bei einer Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstands - eine Kategorie des Objektschutzes dar. Dies ist in der zu § 29 BNatSchG ergangenen Rechtsprechung und Literatur unbestritten (vgl. OVG Saarl, U.v. 12.12.2012 - 2 C 320/11 - NuR 2013, 368 Rn. 40; U.v. 17.3.2011 - 2 C 509/09 - NuR 2012, 74 Rn. 41; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 29 Rn. 1; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 29 BNatSchG Rn. 1; Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 29 Rn. 1; Hendrischke/Kieß in Schlacke, GK-BNatSchG, 1. Aufl. 2012, § 29 Rn. 1; Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 29 Rn. 1; Gassner/Heugel, Das neue Naturschutzrecht, 1. Aufl. 2010, Rn. 439). Die Einordnung des § 29 BNatSchG als Regelung des Objektschutzes lässt sich nicht nur anhand von Wortlaut (aa), Systematik (bb) sowie Sinn und Zweck der Vorschrift (cc) eindeutig aus dem Gesetz ermitteln, sondern wird auch durch die Gesetzeshistorie (dd) sowie die zu Vorgängerregelungen des § 29 BNatSchG ergangene frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (ee) bestätigt.

aa) Bereits aus dem Wortlaut des § 29 BNatSchG sowie aus der Bezeichnung der weiteren in § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten Schutzkategorien wird deutlich, dass der geschützte Landschaftsbestandteil eine Kategorie des Objektschutzes ist.

Die in der gesetzlichen Überschrift verwendete Begrifflichkeit „Landschaftsbestandteil“ weist darauf hin, dass es in § 29 BNatSchG um Objekt- und nicht um Gebietsschutz geht. Denn mit der Bezeichnung „Landschaftsbestandteil“ wird sprachlich ein einzelner Teil einer Einheit, ein Element, eine Komponente eines Ganzen (vgl. http: ... www.duden.de/suchen/dudenonline/Bestandteil), nicht aber die Einheit selbst beschrieben. Die Einordnung als Kategorie des Objektschutzes wird bestätigt durch die in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG - nicht abschließend, aber auslegungsweisend - genannten Regelbeispiele für Landschaftsbestandteile. Auch wenn den genannten Regelbeispielen - Alleen, einseitige Baumreihen, Bäume und Hecken - eine räumliche Ausdehnung, also eine Flächenhaftigkeit immanent ist, wird deutlich, dass § 29 BNatSchG auf den Schutz der genannten Objekte und nicht auf einen Schutz von Flächen gerichtet ist.

Betrachtet man darüber hinaus die in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BNatSchG genannten Schutzkategorien, lassen bereits die jeweiligen Bezeichnungen als „Naturschutzgebiet“ (vgl. § 23 BNatSchG), „Nationalpark“ (vgl. § 24 Abs. 1 BNatSchG), „Biosphärenreservat“ (vgl. § 25 BNatSchG), „Landschaftsschutzgebiet“ (vgl. § 26 BNatSchG) und „Naturpark“ (vgl. § 27 BNatSchG) keinen Zweifel, dass es bei diesen Schutzinstrumenten um Gebiets- und nicht um Objektschutz geht. Das Gleiche gilt wegen seiner Nennung neben dem Nationalpark und aufgrund der gesetzlichen Definition (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Abs. 4 BNatSchG) auch für das „nationale Naturmonument“. Demgegenüber ergibt sich aus dem Begriff „Naturdenkmal“ (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG) ebenso wie aus der Bezeichnung „geschützter Landschaftsbestandteil“ (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG) die Objekthaftigkeit dieser Schutzkategorien. Dass das Naturdenkmal (§ 28 BNatSchG) grundsätzlich eine Kategorie des Objektschutzes ist, dürfte unbestritten sein.

bb) Das gefundene Ergebnis wird durch die Systematik der Vorschriften des Kapitels 4, Abschnitt 1, des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 20 ff.) gestützt. Der Einordnung des § 29 BNatSchG als Kategorie des Objektschutzes steht insbesondere nicht entgegen, dass der Gesetzgeber sowohl in § 29 als auch in § 20 Abs. 2 BNatSchG die Formulierung „Teile von Natur und Landschaft“ verwendet hat.

Bereits der Überschrift des Kapitels 4 („Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft“) ist zu entnehmen, dass das Bundesnaturschutzgesetz in den dortigen Regelungen anders als in den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nur bestimmte „Teile von Natur und Landschaft“ erfasst. Das Gesetz verwendet dabei die Begriffe „Natur und Landschaft“ als einheitliche und umfassende Sammelbegriffe (vgl. A. Schumacher/J. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 1 Rn. 7). „Natur und Landschaft“ sind Gegenstand des Naturschutzrechts, Schutzgut und Objekt der Handlungsaufforderung des § 1 Abs. 1 BNatSchG (A. Schumacher/ J. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle a.a.O.). Demgegenüber sind „Teile von Natur und Landschaft“ alle belebten und unbelebten Flächen und Objekte, die einen natürlichen Ursprung haben oder wieder Teile der Natur geworden sind (vgl. A. Schumacher/J. Schumacher/Fischer-Hüftle a.a.O. § 20 Rn. 25).

Die Vorschriften in Abschnitt 1 des Kapitels 4 zeigen mit den dort genannten drei verschiedenen Schutzansätzen - Biotopverbund und -vernetzung (§ 21 BNatSchG), allgemeiner Gebiets- und Objektschutz (§§ 23 ff. BNatSchG) sowie gesetzlicher Biotopschutz (§ 30 BNatSchG) -, wie „Teile von Natur und Landschaft“ zu schützen sind. Dem Abschnitt 1 sind dabei in § 20 BNatSchG allgemeine Grundsätze vorangestellt, die die Kerngehalte dieser Instrumente des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgreifen (vgl. Gassner/Heugel, Das neue Naturschutzrecht, Rn. 362). Das naturschutzrechtliche Instrument des Gebiets- und Objektschutzes ist dabei in seiner grundlegenden Struktur abweichungsfest ausgestaltet (vgl. Hendrischke in Schlacke, GK-BNatSchG, § 20 Rn. 13). Denn § 20 BNatSchG bestimmt in seinem Absatz 2, in welchen Formen „Teile von Natur und Landschaft“ geschützt werden können (vgl. A. Schumacher/J. Schumacher/Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 20 Rn. 19). „Teile von Natur und Landschaft“ als „geschützte Landschaftsbestandteile“ zu schützen, ist eine der in § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten Formen. Die Formulierung „Teile von Natur und Landschaft“ sowohl in § 29 als auch in § 20 Abs. 2 BNatSchG - und darüber hinaus in § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 4 sowie in § 30 Abs. 1 BNatSchG - wird gleichbleibend verwendet. Bei allen Vorschriften geht es darum, deutlich zu machen, dass nur „Teile“ von „Natur und Landschaft“, also Ausschnitte der Erdoberfläche (Land- und Wasserflächen), und nicht die „Natur und Landschaft“ in ihrer Gesamtheit gemeint sind. Nicht zuletzt wird dies durch die Tatsache belegt, dass in § 20 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG das Naturdenkmal - unstreitig eine Kategorie des Objektschutzes - als eine Form genannt ist, wie „Teile von Natur und Landschaft“ geschützt werden können. Der Gesetzgeber hat der Formulierung „Teile von Natur und Landschaft“ innerhalb des Kapitels 4, Abschnitt 1, somit keinen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt beigemessen (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 30.5.2012 - 9 C 5.11 - NVwZ 2013, 218 Rn. 41). Deshalb kann aus der Verwendung dieser Formulierung in § 29 und § 20 Abs. 2 BNatSchG nicht gefolgert werden, § 29 BNatSchG sei ein Instrument des Gebietsschutzes.

Vergleicht man zudem die sieben Einzelregelungen der acht in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BNatSchG genannten Schutzkategorien, wird deutlich, dass der jeweilige Absatz 1 der §§ 23 bis 28 sowie § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG einem gleichförmigen Aufbau folgt. Der Gesetzgeber regelt alle Schutzkategorien im Gewand einer Legaldefinition und bestimmt zugleich die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung sowie die jeweils zu verfolgenden Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege. Dabei unterscheiden sich die §§ 23 bis 27 BNatSchG von den §§ 28 und 29 BNatSchG in einem wesentlichen Punkt. Stereotyp werden in § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 BNatSchG die Formulierungen „rechtsverbindlich festgesetzte … Gebiete“ bzw. in § 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 BNatSchG die Formulierungen „zu entwickelnde … Gebiete“ verwendet. Im Unterschied hierzu fehlt die Formulierung „Gebiete“ nicht nur in § 29 BNatSchG, sondern auch in § 28 Abs. 1 BNatSchG, wenn es dort heißt: „Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar …“. Die aufgezeigten Unterschiede zwischen den §§ 23 bis 27 BNatSchG einerseits und §§ 28 und 29 BNatSchG andererseits belegen, dass es dem Gesetzgeber weder in § 28 BNatSchG noch in § 29 BNatSchG um Gebietsschutz geht.

Bestätigt wird dies durch die Reihenfolge, in der § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BNatSchG die Schutzkategorien anführt. In den Nummern 1 bis 5 sind Kategorien des Gebietsschutzes genannt, denen mit Nummer 6 (Naturdenkmal) eine Kategorie des Objektschutzes folgt. Der geschützte Landschaftsbestandteil schließt sich als Nummer 7 an. Würde es sich bei § 29 BNatSchG um eine Regelung des Gebietsschutzes handeln, hätte der geschützte Landschaftsbestandteil systematisch der Nummer 5 folgen müssen.

Keine andere Bewertung erfordert der Umstand, dass der Gesetzgeber die Größe eines Naturdenkmals in § 28 BNatSchG auf 5 ha beschränkt hat, während in § 29 BNatSchG entsprechende Größenangaben fehlen. Die Einführung einer Höchstgröße für Naturdenkmäler mit dem Bundesnaturschutzgesetz 2002 folgte ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/6878 S. 12) praktischen Erwägungen. In der Praxis der Naturschutzbehörden hatte sich immer wieder die Notwendigkeit ergeben, kleinere Flächen, die nicht immer den strengen Anforderungen des Objektbegriffs genügten, den Naturdenkmälern gleichzustellen. Sachsen und Baden-Württemberg hatten es daher landesrechtlich zugelassen, dass Gebiete bis zu 5 ha ohne weitere Prüfung der Objektqualität als sog. Flächennaturdenkmal ausgewiesen werden konnten. Diese Lösung war in der Rechtsprechung teilweise als mit dem Bundesrecht unvereinbar in Frage gestellt worden. Durch die Änderung sollte es den Ländern ermöglicht werden, an ihren landesrechtlichen Lösungen festzuhalten. Rückschlüsse auf eine Einordnung von § 29 BNatSchG als Kategorie des Gebietsschutzes lassen sich aus der Einführung der Höchstgröße in § 28 BNatSchG nicht ziehen.

(cc) Auch Sinn und Zweck der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BNatSchG genannten Schutzkategorien gebieten, den geschützten Landschaftsbestandteil als Kategorie des Objektschutzes einzuordnen.

Die Unterscheidung der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BNatSchG genannten Schutzkategorien in solche des Gebietsschutzes (§§ 23 bis 27 BNatSchG) und solche des Objektschutzes (§§ 28 und 29 BNatSchG) entspricht dem mit dieser Kategorisierung verfolgten Sinn und Zweck. Der Typenkatalog des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist abschließend und sichert einen bundesweit verbindlichen Numerus clausus der genannten Kategorien zum Schutz von Natur und Landschaft (vgl. Hendrischke in Schlacke, GK-BNatSchG, § 20 Rn. 24). Dieser Numerus clausus der Schutztypen dient der Effektivität des Natur- und Landschaftsschutzes. Sowohl für Gebiete als auch für Einzelerscheinungen oder Ensembles werden geeignete Schutzkategorien zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber Schutzformen für die gesamte Bandbreite möglicher schutzwürdiger und schutzbedürftiger „Teile von Natur und Landschaft“ - vom großräumigen Gebiet bis hin zum kleinflächigen Einzelobjekt - geschaffen. Dabei setzen die jeweiligen Schutzkategorien unterschiedliche Schwerpunkte, überlappen sich aber häufig hinsichtlich der Schutzgründe. Dadurch stehen der Naturschutzbehörde im Konkurrenzfall ggf. mehrere Eingriffsinstrumente alternativ zur Verfügung, wobei die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu treffen ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.8.2002 - 9 N 98.2010 - juris Rn. 36 m.w.N.). An der grundsätzlichen Unterscheidung der Schutzkategorien in Regelungen des Gebiets- oder Objektschutzes ändert dies jedoch nichts. Mit § 29 BNatSchG hat der Gesetzgeber - neben dem Naturdenkmal - eine weitere Kategorie des Objektschutzes geschaffen, mit der in erster Linie kleinflächige Einzelobjekte geschützt werden können, die - im Gegensatz zu Naturdenkmälern - nicht als Erkenntnisquelle (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) oder für das ästhetische Empfinden des Menschen (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) geschützt werden sollen. Zudem kennt das Naturdenkmal im Gegensatz zu den anderen Schutzkategorien keine ökologischen Schutzzwecke (vgl. Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 28 Rn. 2). Gegen die Einordnung des § 29 BNatSchG als Instrument des Gebietsschutzes spricht auch, dass die mit den Schutzkategorien Landschaftsschutzgebiet und geschützter Landschaftsbestandteil verfolgten Schutzzwecke im Wesentlichen identisch sind (vgl. § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber zwei im Wesentlichen gleichartige Gebietsschutzkategorien schaffen wollte.

dd) Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Entstehungsgeschichte der Schutzkategorie „geschützter Landschaftsbestandteil“ betrachtet.

Bereits das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (RGBl I S. 821) - RNatSchG - sah in § 5 einen zum Naturdenkmal (§ 3) und Naturschutzgebiet (§ 4) subsidiären Schutz für „sonstige Landschaftsteile“ vor. Es verwendete zwar noch nicht den Begriff des geschützten Landschaftsbestandteils, definierte jedoch „sonstige Landschaftsteile in der freien Natur, die … zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen und im Interesse der Tierwelt, besonders der Singvögel und der Niederjagd, Erhaltung verdienen“. Beispielhaft genannt als sonstige Landschaftsteile waren Bäume, Baum- und Gebüschgruppen, Raine, Alleen, Landwehren, Wallhecken und sonstige Hecken sowie Parke und Friedhöfe.

Mit dem Bundesnaturschutzgesetz 1976 fanden die geschützten Landschaftsbestandteile ausdrücklich Eingang in das Bundesrecht und wurden auf Landschaftsbestandteile im bebauten Bereich erstreckt. § 18 BNatSchG 1976 griff die vorgenannten Schutzgründe des § 5 RNatSchG in modifizierter und heute noch gültiger Form auf und erweiterte den Schutzgegenstand um Aspekte des Naturhaushaltsschutzes und der Abwehr schädlicher Einwirkungen. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die neue Regelung ausdrücklich an § 5 RNatSchG anknüpfte. Die neue modifizierte Regelung sollte dem wachsenden Bedürfnis nach Schutz von Grünflächen und Bäumen im Siedlungsbereich sowie von Schutzpflanzungen Rechnung tragen (vgl. BT-Drs. 7/3879 S. 25). Zugleich verdeutlichte der Gesetzgeber die Einordnung der dort genannten Schutzkategorien in Gebietsschutz einerseits und Objektschutz andererseits durch die numerische Gliederung in § 12 Abs. 1 BNatSchG 1976. Nach dieser Vorschrift konnten „Teile von Natur und Landschaft“ entweder nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 1976 zum Naturschutzgebiet, Nationalpark, Landschaftsschutzgebiet oder Naturpark oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 1976 zum Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden.

Durch das Bundesnaturschutzgesetz 2002 wurde das Instrument „geschützter Landschaftsbestandteil“ in § 29 BNatSchG überführt. In Erweiterung des § 18 BNatSchG 1976 wurden in § 29 Abs. 1 BNatSchG 2002 das Entwicklungs- und Wiederherstellungsziel des § 1 BNatSchG 2002 aufgenommen sowie die Funktion von Landschaftsbestandteilen als Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten als Schutzgrund eingeführt. Der Gesetzesbegründung zur Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 lässt sich nicht entnehmen, dass mit den in § 29 BNatSchG vorgenommenen Änderungen, insbesondere mit der Einführung des Entwicklungsziels in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, eine Entwicklung der Vorschrift vom Instrument des Objektschutzes zu einer Kategorie des Gebietsschutzes hin verfolgt werden sollte. Im Gegenteil sollten nach dem Willen des Gesetzgebers - neben den zuvor genannten Änderungen - im Übrigen keine Änderungen vorgenommen werden (vgl. BT-Drs. 14/6378 S. 52). Auch durch die - nicht erst mit dem Bundesnaturschutzgesetz 2010, sondern bereits mit dem Bundesnaturschutzgesetz 2002 (vgl. dort § 3) vorgenommene - Schaffung eines bundesweiten Biotopverbunds auf mindestens 10% der jeweiligen Landesfläche ergibt sich keine andere Bewertung. Mit Einführung des Biotopverbunds sollte nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/6378 S. 37 f.) dem anhaltenden Verlust an naturnahen Lebensräumen entgegengewirkt werden. Außer den in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BNatSchG 2002 namentlich genannten Schutzgebieten konnten nach der dortigen Nummer 4 „weitere Flächen und Elemente“ Bestandteile des Biotopverbunds sein, wenn sie zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele geeignet waren. Derartige Verbindungselemente waren nach der Gesetzesbegründung in flächenhaften, punkt- oder linienförmigen in der Landschaft verteilten Elementen, wie u.a. Gehölzen, Feldrainen, Tümpeln, Bäumen (BT-Drs. 14/6378 S. 38) - somit auch in typischen Schutzobjekten des geschützten Landschaftsbestandteils - zu sehen. Im Übrigen wurde die numerische Gliederung, aus der eine Unterscheidung Gebietsschutz einerseits und Objektschutz andererseits bereits in § 12 Abs. 1 BNatSchG 1976 zu erkennen war, in § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG 2002 beibehalten.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542) wurde die bisherige Rahmenvorschrift mit einigen - für die Einordnung als Gebiets- oder Objektschutzregelung nicht relevanten - Änderungen mit Wirkung vom 1. März 2010 in unmittelbar geltendes Bundesrecht überführt (vgl. zu den einzelnen Änderungen Hendrischke/Kieß in Schlacke, GK-BNatSchG, § 29 Rn. 2 f.). Der diesbezüglichen Gesetzesbegründung lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber der Kategorie „geschützter Landschaftsbestandteil“ eine neue Schutzrichtung geben wollte (vgl. BT-Drs. 16/12274 S. 62). Auch wenn nunmehr in § 20 Abs. 2 BNatSchG im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 BNatSchG 1976 und § 22 Abs. 1 BNatSchG 2002 die - um das nationale Naturmonument erweiterten - Schutzkategorien einzeln aufgezählt sind, ist - wie bereits ausgeführt - gesetzessystematisch an der Reihenfolge der Schutzformen zu erkennen, dass der Gesetzgeber an ihrer bisherigen Einteilung in Gebietsschutz (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BNatSchG) und Objektschutz (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BNatSchG) festhalten wollte. Der Gesetzesbegründung zu Kapitel 4, Abschnitt 1, zufolge sollte der bisherig bekannte Kanon der Schutzgebiete aufrechterhalten und durch einen allgemeinen Grundsatz bundeseinheitlich abgesichert werden (vgl. BT-Drs. 16/12274 S. 40). Die gleichzeitig als § 21 in das Kapitel 4 übernommene Vorschrift zum Biotopverbund (§ 3 BNatSchG 2002) wurde um den Aspekt der Biotopvernetzung ergänzt (vgl. BT-Drs. 16/12274 S. 40). Der Gesetzesbegründung sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber hiermit die Unterscheidung Gebiets- und Objektschutz aufgeben wollte.

ee) Nachdem die Schutzkategorie des „geschützten Landschaftsbestandteils“ mit Ausnahme von hier nicht relevanten Änderungen keinen Bedeutungswandel erfahren hat, ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rahmenvorschrift des § 18 BNatSchG 1976 nach wie vor von Belang. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der geschützte Landschaftsbestandteil - auch bei einer Flächenhaftigkeit des Schutzobjekts - dem Objektschutz dient.

Bezugnehmend auf die Regelung des § 5 RNatSchG verwies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 4 NB 8.95 - (NuR 1996, 161), mit dem eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 1994 - 9 N 87.03911 u.a. - (BayVBl 1995, 242) bestätigt wurde, darauf, dass es in der Regelung des § 18 BNatSchG 1976 - ebenso wie in § 17 BNatSchG 1976 - nicht um Flächen-, sondern um Objektschutz gehe. Im Unterschied zu § 17 BNatSchG 1976, nach dem bestimmte „Einzelschöpfungen der Natur“ als Naturdenkmale geschützt werden könnten, seien Schutzobjekt des § 18 BNatSchG 1976 jedoch besonders schutzwürdige „Teile von Natur und Landschaft“. „Teile der Landschaft“ seien auch Einzelgebilde der Natur wie Raine, Alleen, Wallhecken und Tümpel. Ihre Flächenhaftigkeit stehe ihrer Qualifizierung als Landschaftsbestandteil grundsätzlich nicht entgegen. Maßgeblich sei vielmehr, dass sie nicht schon selbst eine „Landschaft“ bildeten, sondern als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft seien. In dieser Weise sei bereits § 5 RNatSchG verstanden worden, wie die in ihm aufgeführten Beispiele zeigten; die abstraktere Formulierung in § 18 BNatSchG 1976 sollte daran nach allgemeiner Auffassung nichts ändern. Aus dem Sinn des § 18 BNatSchG 1976 als einer auf den Objektschutz ausgerichteten Regelung folge allerdings, dass „Gebiete“ nicht als „geschützte Landschaftsbestandteile“ unter Schutz gestellt werden dürften. Solange ein Landschaftsteil aber noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 1976 erkennbar sei, stehe Bundesrecht auch einer Schutzfestsetzung für einen etwas größeren räumlichen Bereich (dort: 6,89 ha) nicht entgegen.

An der Einordnung des „geschützten Landschaftsbestandteils“ als Kategorie des Objektschutzes besteht demnach kein Zweifel.

b) Der durch die Ausgangsverordnung unter Schutz gestellten Waldfläche fehlte es zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung an der für einen geschützten Landschaftsbestandteil im Sinne des § 29 Abs. 1 BNatSchG erforderlichen optischen Abgrenzbarkeit zu der sie umgebenden Landschaft (aa). Dies hat insbesondere der vom Senat durchgeführte Augenschein ergeben (bb).

aa) Aus der Einordnung des § 29 BNatSchG als Instrument des Objektschutzes folgt, dass sich die jeweilige Schutzfläche optisch zur umgebenden Landschaft abgrenzen muss (1). Ob die erforderliche Abgrenzbarkeit gegeben ist, beurteilt sich anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Ausweisung durch Rechtsverordnung (2).

(1) Nicht nur in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 18 BNatSchG 1976 (vgl. B II 1 a ee), sondern auch in der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 12 BayNatSchG a.F. war geklärt, dass das jeweilige Schutzobjekt optisch abgrenzbar sein muss (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 28.10.1994 - 9 N 87.03911 u.a. - BayVBl 1995, 242; U.v. 13.8.2002 - 9 N 98.2010 - juris Rn. 35 m.w.N.). Schutzobjekte von § 18 BNatSchG 1976 und Art. 12 BayNatSchG a.F. seien besonders schützenswerte „Teile von Natur und Landschaft“. Maßgeblich sei, dass sie als Naturgesamtheit lediglich ein Teil (Ausschnitt) der Landschaft seien. Aus dem Sinn des § 18 BNatSchG 1976 folge, dass „Gebiete“ im Sinne von flächenhaften Ausschnitten aus einer größeren Landschaft als solche nicht als Landschaftsbestandteile in Schutz genommen werden dürften. Das bedeute, dass die Unterschutzstellung einer Fläche als Landschaftsbestandteil sich vielmehr nach Gründen der Erhaltung der Substanz von Natur und Landschaft und nach optischen Gesichtspunkten hinsichtlich der Naturausstattung im Vergleich zur angrenzenden Landschaft bestimme. Das Schutzobjekt müsse als abgrenzbares Gebilde gut erkennbar sein, so dass die Flächenhaftigkeit des zu schützenden Objekts in ihrer Naturgesamtheit der Qualifizierung als Landschaftsbestandteil nicht entgegenstehe (vgl. BayVGH, U.v. 13.8.2002 - 9 N 98.2010 - juris Rn. 35 m.w.N.).

Der erkennende Senat hält an diesen Grundsätzen auch in Bezug auf § 29 BNatSchG fest. Aus der gesetzlichen Einordnung als Kategorie des Objektschutzes folgt, dass sich das jeweilige Schutzobjekt nach optischen Gesichtspunkten hinsichtlich seiner Naturausstattung zur angrenzenden Landschaft abheben muss. Da - wie ausgeführt - die flächenhafte Ausprägung eines Landschaftsbestandteils einer Unterschutzstellung nach § 29 BNatSchG nicht entgegensteht, muss sich in der Natur widerspiegeln, dass diese Schutzkategorie dem Objektschutz dient. Eine optische Abgrenzbarkeit des geschützten Landschaftsbestandteils in der Natur ist nicht nur erforderlich, um eine Unterscheidung dieser Schutzkategorie zu solchen des Gebietsschutzes, wie etwa dem Landschaftschutzgebiet, zu gewährleisten. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 29 anders als in § 28 Abs. 1 BNatSchG auf die Angabe einer Höchstgröße verzichtet hat (vgl. oben B II 1 a dd), macht deutlich, dass der geschützte Landschaftsbestandteil immer den strengen Anforderungen des Objektbegriffs genügen muss. Ausgehend vom Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters (vgl. BayVGH, U.v. 13.11.2000 - 9 N 94.2125 - juris Rn. 45) muss daher die Objekthaftigkeit der zu schützenden Fläche anhand von eindeutigen, objektivierbaren Merkmalen in der Natur zu erkennen sein. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich im konkreten Einzelfall anhand der jeweiligen Örtlichkeit.

Nicht erforderlich für eine Unterschutzstellung nach § 29 BNatSchG ist dabei, dass der - flächenhaft ausgedehnte - Landschaftsbestandteil in der Natur auf einen Blick als Einzelobjekt erfasst werden kann. Hiervon geht erkennbar auch der Bayerische Gesetzgeber aus, wenn er geschützte Landschaftsbestandteile mit einer Größe von mehr als 10 ha für möglich hält (vgl. Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b und c BayNatSchG). Ein geschützter Landschaftsbestandteil mit dieser Ausdehnung - 10 ha entsprechen einer Größe von mehr als 10 Fußballfeldern - kann niemals auf einen Blick erfasst werden.

Ist der (geschützte) Landschaftsbestandteil nicht bereits als räumlich eindeutig abgrenzbares Einzelobjekt erkennbar, sondern von gleichartigen Strukturen umgeben, kommen als mögliche Abgrenzungskriterien Besonderheiten in der Topographie, unterschiedliche Farbstrukturen und Zusammensetzungen der jeweiligen Flora, gut erkennbare unterschiedliche Wuchshöhen oder sonstige optisch eindeutige, sich aus der Naturausstattung ergebende Unterscheidungsmerkmale in Betracht. Die optische Abgrenzbarkeit eines eingebetteten (geschützten) Landschaftsbestandteils kann sich dabei durchaus daraus ergeben, dass er (weitgehend) nur aus einer Gattung besteht. Dies setzt jedoch voraus, dass die Gattung - vor allem in den Randbereichen - optisch deutlich prägend erscheint. Eigentums- oder politische Gebietsgrenzen gewährleisten bereits deshalb keine ausreichende optische Abgrenzung des (geschützten) Landschaftsbestandteils, da derartige Grenzen in der Regel in der Natur nicht erkennbar sind. Aber auch in der Natur vorhandene Grenzsteine, Wegweiser oder ähnliche Markierungen sorgen für keine ausreichende optische Abgrenzbarkeit, da es sich hierbei nicht um Naturbestandteile handelt und sie nicht als Teile der Natur wahrgenommen werden. Wege sind zur Abgrenzung allenfalls dann geeignet, wenn sie eine gewisse Breite oder besondere Charakteristik aufweisen und sich innerhalb des Schutzobjekts keine weiteren annähernd vergleichbaren Wege befinden.

(2) Ob die erforderliche Abgrenzbarkeit gegeben ist, beurteilt sich anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Ausweisung durch Rechtsverordnung. Zwar erweitert der in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG enthaltene Entwicklungsgedanke den Blickwinkel vom Schutz des Vorhandenen hin zur Schaffung „neuer“ Natur dort, wo aktuell kein schutzwürdiger Zustand herrscht (vgl. Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 22 Rn. 5). § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG betrifft jedoch ausschließlich die Schutzwürdigkeit des jeweiligen Schutzobjekts. Ob sich der Landschaftsbestandteil zur ihn umgebenden Landschaft abgrenzen lässt, ist anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses und nicht mittels einer Prognose über dessen sich entwickelnden Zustand zu beurteilen. Demzufolge kam es auf den von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung unter Nr. 4 gestellten Beweisantrag, ob der unter Schutz gestellte Bestandteil in 40 Jahren deutlich vom übrigen Waldgebiet des Steigerwalds optisch abgrenzbar sein wird, nicht entscheidungserheblich an.

bb) Die unter Schutz gestellte Waldfläche war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise abgrenzbar. Dies hat die Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Gebiets am 30. Juni 2016 ergeben und ist ergänzend auch aus den bei den Akten befindlichen Luftbildern ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten seit Erlass der Ausgangsverordnung verändert hätten, sind nicht ersichtlich.

Der durchgeführte Augenschein hat gezeigt, dass sich die streitgegenständliche Waldfläche - mit Ausnahme der an die Orte Ebrach und Neudorf b. Ebrach unmittelbar angrenzenden Teilbereiche - optisch über weite Strecken nicht von den sie umgebenden Waldflächen abgrenzen lässt. Trotz des vorhandenen großen Buchenbestands besteht der streitgegenständliche Landschaftsbestandteil im Wesentlichen diesseits und jenseits seiner Außengrenzen aus Mischwald (vgl. Bild 1 bis 5 sowie Bild 15 und 16). An den in Augenschein genommenen Außengrenzen wirken sowohl die vorhandene Zusammensetzung der Waldstruktur als auch die Größe und Dimension der dort vorhandenen Laub- und Nadelbäume vom Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters (vgl. BayVGH. U.v. 13.11.2000 - 9 N 94.2125 - juris Rn. 45) gleichförmig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es ausreicht, wenn - streckenweise - eine optische Abgrenzbarkeit anhand von forstlichen Merkmalen möglich ist, weil etwa an der Grenze zum sog. Gemeindewald (vgl. Bild 9 und 10) innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils ein sog. „Hochwald“, im Gemeindewald dagegen ein sog. „durchwachsener Mittelwald“ zu finden ist. Denn in anderen Teilbereichen hebt sich der streitgegenständliche Wald nicht von den ihn umgebenden Waldflächen ab. Durch die beim Standort „Beigel-3“ vorhandenen Grenzsteine (vgl. Bild 7 und 8) kann eine optische Abgrenzung der geschützten Waldfläche zum angrenzenden Gemeindewald nicht gewährleistet werden, da es sich bei den Grenzsteinen nicht um Naturmerkmale handelt. Aus diesem Grund können auch die teilweise an den Außengrenzen vorhandenen Hinweisschilder und Wegkennzeichnungen (vgl. Bild 12) oder die an Bäumen oder auf dem Boden vorhandenen Grenzmarkierungen (vgl. Standort „Kreuz“) nicht zur Abgrenzung der streitgegenständlichen Waldfläche herangezogen werden. Auch am Standort „BN-3“ ist diesseits und jenseits des dort vorhandenen, unbefestigten historischen Forstwegs, der gleichzeitig Grenze des geschützten Landschaftsbestandteils sowie Landkreis- und Bezirksgrenze ist, eine einheitliche Waldzusammensetzung vorhanden und die dortigen Waldstrukturen unterscheiden sich diesseits und jenseits der Grenze nicht durchgehend voneinander (vgl. Bild 11 bis 13). Das in diesem Bereich vorhandene geschlossene Kronendach (vgl. Bild 11) ist schon deshalb nicht geeignet, den geschützten Landschaftsbestandteil dort optisch abzugrenzen, weil ein derart geschlossenes Kronendach über einem unbefestigten Weg auch innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils entlang des historischen „Michelauer Richtwegs“ zu finden ist (vgl. Bild 13). An den Standorten „Stern“ und „Kreis“ ist eine Abgrenzung des geschützten Landschaftsbestandteils in der Natur ebenfalls nicht möglich, weil sich der Ebracher Forst nicht erkennbar von seiner Umgebung abhebt. Zudem ist bei der Exklave (Standort „Beigel-11“), die das Gebiet des geschützten Landschaftsbestandteils jenseits des Naturschutzgebiets „Brunnstube“ bis zur Staatsstraße komplettieren soll, in der Natur keine Abgrenzung zur sie umgebenden Waldfläche ersichtlich. Das Ergebnis des Augenscheins wird durch die in den Akten befindlichen Luftbilder bestätigt; auch durch sie wird deutlich, dass die Waldstrukturen über den maßgeblichen Bereich hinaus weitgehend einheitlich und die Außengrenzen des geschützten Landschaftsbestandteils in der Natur nicht sichtbar sind.

Ist somit „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ allenfalls in einigen Teilbereichen, nicht aber (fast) durchgängig in der Natur abgrenzbar zu der ihn umgebenden Landschaft, war er - ungeachtet seiner zweifelsfrei bestehenden Schutzwürdigkeit und ungeachtet der Frage, ob eine derart große Fläche als Landschaftsbestandteil geschützt werden kann - kein geeignetes Schutzobjekt im Sinne des § 29 BNatSchG. § 29 BNatSchG ermöglichte daher keine rechtsverbindliche Festsetzung der streitgegenständlichen Waldfläche zum geschützten Landschaftsbestandteil, so dass es der Ausgangsverordnung an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt. Sie ist daher nichtig.

2. Der Erlass der Aufhebungsverordnung ist nicht willkürlich. Die Regierung war aus Gründen der Rechtssicherheit gehalten, die nichtige Ausgangsverordnung aufzuheben.

a) Leidet eine Rechtsverordnung - wie hier die Ausgangsverordnung - an einem zu ihrer Ungültigkeit führenden Fehler, gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass sie in dem für die Normsetzung geltenden Verfahren aufgehoben wird. Abgesehen von der Nichtigkeitserklärung in einem gerichtlichen Normenkontrollverfahren kann der durch eine nichtige Norm gesetzte Rechtsschein nur auf diese Weise beseitigt werden. Mit dem Erlass und der Verkündung einer Rechtsverordnung tut der Verordnungsgeber der Öffentlichkeit gegenüber kund, dass die von ihm beschlossene Norm Geltung beansprucht. Leidet diese Norm an einem Fehler, so ist dies im Allgemeinen nicht für jedermann, an den sie sich richtet, erkennbar. Der durch die Normgebung gesetzte Rechtsschein ist deshalb durch einen Gegenakt der Normsetzung, d.h. bei einer nichtigen Rechtsverordnung durch deren förmliche Aufhebung, zu beseitigen. Hierzu ist der Normgeber nicht nur befugt, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit gehalten. Der Normgeber einer Rechtsverordnung hat daher das gebotene förmliche Aufhebungsverfahren durchzuführen, sobald er die Ungültigkeit einer Rechtsverordnung erkennt. Nur so kann der Schein der Rechtsgeltung, den eine nichtige Rechtsverordnung in der Regel immer erzeugt, weil die Nichtigkeit - so wie hier - in den meisten Fällen nicht offenkundig ist, schnellstmöglich beseitigt werden. Ein diesbezügliches Entschließungsermessen hat der Verordnungsgeber nicht (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.1986 - 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 142 zur Aufhebung einer ungültigen Satzung).

Der Aufhebung einer nichtigen Rechtsverordnung kann auch der Schutzauftrag aus Art. 20a GG, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BV nicht entgegenstehen. Ungeachtet dessen, dass aus diesen Vorschriften keine Unterschutzstellungspflicht hergeleitet werden kann (vgl. Agena/Louis, NuR 2014, 391 m.w.N.), war die Regierung auch ansonsten nicht verpflichtet, neben der Aufhebung der nichtigen Ausgangsverordnung ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Schutzgebiet auszuweisen. Selbst bei Gebieten, die naturschutzfachlich eine hohe Schutzwürdigkeit aufweisen, besteht keine erzwingbare Pflicht der Naturschutzbehörden zur Unterschutzstellung einer solchen Fläche (vgl. BVerwG, U. 11.12.2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312 m.w.N.). Daran ändert grundsätzlich auch Art. 4 Abs. 4 FFH-RL nichts. Denn diese Vorschrift richtet sich an den jeweiligen Mitgliedstaat und räumt diesem zudem - wie bereits ausgeführt - ein Auswahlermessen ein. Auch war die Regierung nicht zwangsläufig die zur Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL zuständige Naturschutzbehörde, da die streitgegenständliche Waldfläche nur einen verschwindend kleinen Teil des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ ausmacht und sich das FFH-Gebiet über mehrere Regierungsbezirke erstreckt. Im Übrigen war seit Novellierung des - gleichzeitig mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 BayNatSchG geänderten - Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG bekannt, dass eine Ausweisung aller bayerischen FFH-Gebiete in einer Rechtsverordnung erfolgen würde.

b) Die Aufhebung der Ausgangsverordnung ist nicht deshalb zu beanstanden, weil der Bayerische Landtag mit Beschluss vom 27. November 2014 die Staatsregierung aufgefordert hat, darauf hinzuwirken, dass alle nötigen Schritte eingeleitet werden, damit die Ausgangsverordnung aufgehoben wird. Derartige, den Bereich der Exekutive berührende Beschlüsse des Landtags können für die Staatsregierung zwar im Rahmen ihrer politischen Verantwortlichkeit gegenüber dem Landtag verbindlich sein. Eine rechtliche Verpflichtung, sie auszuführen, wird dadurch jedoch nicht begründet. Weisungen des Landtags an die Staatsregierung haben allenfalls die Bedeutung einer politischen Empfehlung, eine rechtlich bindende Wirkung entfalten sie hingegen nicht (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.9.1959 - Vf. 86-VI-58 - VerfGHE 12, 119/126; E.v. 12.12.1977 - Vf. 36-VI-76 - VerfGHE 30, 179/187).

c) Die Regierung hat sich mit ihrer Bewertung der Ausgangsverordnung im Aufhebungsverfahren als rechtsfehlerhaft nicht in Widerspruch zu der von ihr im Unterschutzstellungsverfahren geäußerten rechtlichen Einschätzung gesetzt. Sie musste auch nicht aufsichtlich tätig werden.

Bereits im Ausweisungsverfahren hatte die Regierung mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 unter Verweis auf eine interne Stellungnahme vom 21. November 2013 Bedenken an der Rechtmäßigkeit der geplanten Unterschutzstellung des streitgegenständlichen Gebiets als geschützter Landschaftsbestandteil geäußert. Der Stellungnahme vom 21. November 2013 ist zu entnehmen, dass die geplante Verordnung aus naturschutzfachlicher Sicht befürwortet werde, da man selbst die Ausweisung eines Naturschutzgebiets prüfe. Hinsichtlich der Frage, ob die Unterschutzstellung einer so großen Waldfläche noch von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 BNatSchG umfasst werde, werde jedoch auf die diesbezügliche Äußerung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 6. November 2011 Bezug genommen. In diesem ministeriellen Schreiben an das Landratsamt Bamberg werden rechtliche Bedenken gegen „eine solch umfangreiche Unterschutzstellung“ geäußert. Man empfehle, punktuell besonders wertvolle Bereiche als „Trittsteine“ nach § 29 BNatSchG unter Schutz zu stellen. Von einem politisch veranlassten „Gesinnungswandel“ der Regierung nach Erlass der Ausgangsverordnung kann demnach keine Rede sein.

Um ihrer negativen rechtlichen Einschätzung Nachdruck zu verleihen, hätte die Regierung die Aufhebung der Ausgangsverordnung nicht im Wege der Rechtsaufsicht (Art. 94 ff. LKrO) herbeiführen können, da rechtsaufsichtliche Maßnahmen nur gegenüber dem vorliegend unzuständigen Landkreis Bamberg möglich gewesen wären. Eine Verpflichtung der Regierung, die Aufhebung der Ausgangsverordnung mittels aufsichtlicher Maßnahmen gegenüber dem als Staatsbehörde tätig gewordenen Landratsamt Bamberg durchzusetzen, bestand insbesondere in Anbetracht der anstehenden Änderung der Zuständigkeitsregelungen nicht.

d) Die Vorgehensweise der Regierung nach Erlass der Ausgangsverordnung wäre auch nicht zu beanstanden, wenn diese ausschließlich aufgrund des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 13. April 2015 (Bl. 346 Bd. I der Behördenakte) tätig geworden wäre. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts ist dieses Schreiben ohnehin lediglich als Prüfungsauftrag an die hierarchisch nachgeordnete Regierung, nicht aber als Weisung des vorgesetzten Ministeriums zu bewerten, die Ausgangsverordnung aufzuheben.

Im Übrigen hat der Vertreter der Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe auch andere in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Rechtsverordnungen über ähnlich große und vergleichbar gelegene geschützte Landschaftsbestandteile einer Überprüfung unterzogen, habe dabei aber festgestellt, dass sich diese qualitativ vom aufgehobenen geschützten Landschaftsbestandteil unterschieden hätten. Er habe sich letztlich auf den aufgehobenen geschützten Landschaftsbestandteil konzentriert, weil dieser am größten und jüngsten gewesen sei und am meisten im öffentlichen Fokus gestanden habe. Eine derartige Vorgehensweise ist nicht willkürlich.

3. Der Erlass der Aufhebungsverordnung verstößt auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL.

Unmittelbar durch den Erlass der Aufhebungsverordnung sind - wie oben dargestellt (vgl. A III 2 b ee (3)) - keine Verschlechterungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu befürchten. Denn durch die Aufhebungsverordnung kommt es zu keinen tatsächlichen Veränderungen im streitgegenständlichen Gebiet. Die von der Beigeladenen angekündigten Hiebsmaßnahmen stellen lediglich mittelbare Folgen der Aufhebungsverordnung dar. Die Frage, ob aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL abgeleitet werden kann, dass ein bereits in Kraft gesetztes Schutzniveau nicht mehr verschlechtert werden darf, ist wegen der Nichtigkeit der Ausgangsverordnung nicht klärungsbedürftig. Mit der nichtigen Ausgangsverordnung wurde rechtlich keinerlei Schutzniveau erzeugt, das durch die Aufhebungsverordnung zurückgenommen werden konnte. Bereits aus diesem Grund bedurfte es nicht der von den Antragstellern angeregten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, §§ 159, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit her. Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist.

(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.

(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden.

(6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57.

(7) Für Schutzerklärungen im Sinne der Absätze 2 und 3, für den Schutz nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne im Sinne von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a und 2b entsprechend. Dies gilt auch für Schutzerklärungen nach § 33 Absatz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

(2) Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Darstellung und Begründung erfolgen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 in Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie Grünordnungsplänen.

(3) Die Pläne sollen Angaben enthalten über

1.
den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
2.
die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
3.
die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
4.
die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
b)
zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
c)
auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeit für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel besonders geeignet sind,
d)
zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds, der Biotopvernetzung und des Netzes „Natura 2000“,
e)
zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
f)
zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft,
g)
zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und unbesiedelten Bereich,
h)
zur Sicherung und Förderung der biologischen Vielfalt im Planungsraum einschließlich ihrer Bedeutung für das Naturerlebnis.
Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Darstellung der Inhalte zu verwendenden Planzeichen zu regeln.

(4) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Fortschreibung kann als sachlicher oder räumlicher Teilplan erfolgen, sofern die Umstände, die die Fortschreibung begründen, sachlich oder räumlich begrenzt sind.

(5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme im Sinne der §§ 45h und 82 des Wasserhaushaltsgesetzes heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.

(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.

(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.

(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur

1.
Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten,
2.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes,
3.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu entwickeln.

(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.

(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

(2) Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Darstellung und Begründung erfolgen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 in Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie Grünordnungsplänen.

(3) Die Pläne sollen Angaben enthalten über

1.
den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
2.
die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
3.
die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
4.
die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
b)
zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
c)
auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeit für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel besonders geeignet sind,
d)
zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds, der Biotopvernetzung und des Netzes „Natura 2000“,
e)
zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
f)
zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft,
g)
zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und unbesiedelten Bereich,
h)
zur Sicherung und Förderung der biologischen Vielfalt im Planungsraum einschließlich ihrer Bedeutung für das Naturerlebnis.
Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Darstellung der Inhalte zu verwendenden Planzeichen zu regeln.

(4) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Fortschreibung kann als sachlicher oder räumlicher Teilplan erfolgen, sofern die Umstände, die die Fortschreibung begründen, sachlich oder räumlich begrenzt sind.

(5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme im Sinne der §§ 45h und 82 des Wasserhaushaltsgesetzes heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die

1.
in der Anlage 5 Nummer 1 aufgeführt sind oder
2.
in der Anlage 5 Nummer 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen.

(2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Absatz 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.

(3) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.

(4) Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 6 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren nach § 43 Absatz 2 zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die in § 41 genannten Behörden sind bei der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.