Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 15 N 14.1019

bei uns veröffentlicht am13.12.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer zweier Grundstücke in deren Geltungsbereich gegen die mit Beschluss vom 8. April 2014 erlassene und am 8. Mai 2014 bekannt gemachte sowie mit am 2. Mai 2016 bekannt gemachtem Beschluss vom 4. April 2016 um ein weiteres Jahr verlängerte Veränderungssperre der Antrags-gegnerin für den Bereich des Gewerbegebiets an der Kötztinger Straße.

Der Antragsteller beantragt in der Sache,

die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Bereich des Gewerbegebiets an der K. Straße vom 8. April 2014 in der Fassung der am 2. Mai 2016 bekannt gemachten Verlängerung für unwirksam zu erklären.

Die zu sichernde Planung lasse nicht das zu fordernde Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Weil ein Bauantrag des Antragstellers den Anlass für die Veränderungssperre gebildet habe, liege eine unzulässige Individualsperre vor. Eine positive Planungskonzeption fehle. Aus dem Aufstellungsbeschluss ergebe sich nur, was alles nicht gebaut werden solle. Da die Antragsgegnerin als geringeren Eingriff auch einen Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs hätte wählen können, sei die Veränderungssperre nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Das Angebot der Antragsgegnerin vom September 2014, die Grundstücke des Antragstellers im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrags zu überplanen, entlarve die weiter betriebene Verhinderungsplanung.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Da der Geltungsbereich der Veränderungssperre insgesamt sechs Flurnummern und damit eine Vielzahl von Grundstücken erfasse, liege keine nur ein individuelles Grundstück betreffende Maßnahme vor. Es sei unerheblich, dass ein Bauantrag den Anstoß für die Veränderungssperre geboten habe. Die beabsichtigte Planung solle die Entwicklung des Einzelhandels in einem positiven Sinn steuern und sich an dem anfangs noch in Arbeit befindlichen, zwischenzeitlich beschlossenen integrierten Stadtentwicklungskonzept orientieren. Die Annahme des Angebots städtebaulicher Vereinbarungen sei Sache des Antragstellers. Lehne er dies ab, ändere das weder etwas an der Planungshoheit der Antragsgegnerin noch an ihrer mit der Bauleitplanung verfolgten Konzeption. Ein Rangverhältnis zwischen dem Antrag auf Zurückstellung eines Baugesuchs und dem Erlass einer Veränderungssperre bestehe nicht.

Wegen des sonstigen Vorbringens und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Vorgang der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Gegenstand des Rechtsstreits ist die ursprüngliche Veränderungssperre in der Gestalt ihrer erstmaligen Verlängerung (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 NVwZ 2004, 984 = juris Rn. 9). Der dagegen erhobene Antrag auf Normenkontrolle ist zulässig (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO); er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Gewerbegebiets K. Straße in der Stadt Furth im Wald weist in formeller Hinsicht (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BauGB) keine Fehler auf.

2. Die in § 14 Abs. 1 BauGB genannten und im Übrigen von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen (vgl. zusammenfassend König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 331 bis 333) für den Erlass dieser Veränderungssperre liegen gleichfalls vor.

2.1 Die Antragsgegnerin hat am 8. April 2014 u. a. die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen (vgl. Beschluss Nr. 1. zu TOP 1. der 29. Sitzung des - insoweit beschließenden, vgl. § 8 2.a GeschO - Bauausschusses). Neben der Benennung der im Planungsgebiet befindlichen sieben Grundstücke, von denen zwei dem Antragsteller gehören, enthält der Beschluss folgenden Wortlaut:

„Der Bauausschuss beschließt für die im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet dargestellte Fläche an der K. Straße die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13a BauGB für ein Gewerbegebiet.

Das Planungsgebiet soll die Grundstücke FlNr...mit einer Gesamtfläche von 39.330 m² umfassen.

Planungszweck ist die Steuerung der möglichen Einzelhandelsentwicklung insbesondere die räumliche Begrenzung der Einzelhandelsnutzung und die Begrenzung der überbaubaren Fläche, die Einschränkung einer Einzelhandelsentwicklung auf den Bereich der für Furth im Wald nicht-zentralrelevanten Sortimente sowie der Anschluss an die öffentlichen Verkehrsflächen. Für Vergnügungsstätten und Spielhallen soll keine Ausnahme vorgesehen werden. Eine Parzellierung des Planungsgebiets soll nicht erfolgen.“

Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BauGB durch Anschlag an die Amtstafeln am10. April 2014 ortsüblich bekannt gemacht.

Unter TOP 2. der Sitzung vom 8. April 2014 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss einer Satzung über die Veränderungssperre für den vorgenannten Planbereich. Dieser wurde erstmals am 14. April 2014 bekannt gemacht und - nach Berichtigung des zunächst fehlerhaften Jahres der Beschlussfassung (2013 statt 2014) in der Bekanntmachungsverfügung - am 8. Mai 2014 erneut in ortsüblicher Weise veröffentlicht.

2.2 Der Aufstellungsbeschluss beschreibt den wesentlichen Inhalt der von der Antragsgegnerin ins Auge gefassten Planung, er lässt ohne weiteres „ein Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll“ (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 - NVwZ 2004, 984 = juris Rn. 15 m. w. N.; B. v. 21.10.2010 - 4 BN 26.10 - ZfBR 2011, 160 = juris Rn. 6).

Insoweit geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im relevanten Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, B. v. 21.10.2010 a. a. O. juris Rn. 8; U. v. 30.8.2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 ff. = juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 30.1.2014 - 15 B 11.750 - juris Rn. 23). Dieser Anforderung ist unzweifelhaft genügt. Der Aufstellungsbeschluss benennt als beabsichtigte Art der baulichen Nutzung die Festsetzung eines Gewerbegebiets.

Mit der Verlängerung der Veränderungssperre verfolgt die Antragsgegnerin dieses Konzept inhaltlich unverändert weiter. Nachdem § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB insoweit keine besonderen Voraussetzungen aufstellt (vgl. BVerwG, B. v. 8.1.1993 - 4 B 258/92 - BRS 55 Nr. 96 = juris Rn. 4, 5), durfte sie die Veränderungssperre, wie durch den am 2. Mai 2016 bekannt gemachten Beschluss des Bauausschusses vom 4. April 2016 geschehen, um ein Jahr verlängern.

Aufgrund des nach Lage der Dinge nicht mit dem Planungskonzept der Gemeinde übereinstimmenden Vorhabens des Antragstellers steht das erforderliche Sicherungsbedürfnis außer Frage.

2.3 Die übrigen Einwände des Antragstellers (unzulässige Individualsperre, Verhinderungsplanung, fehlende Verhältnismäßigkeit) entbehren - jeglicher - Grundlage.

2.3.1 Abgesehen davon, dass eine Veränderungssperre nicht schon deshalb Bedenken begegnete, weil sie nur für wenige oder nur für ein einziges Grundstück erlassen wurde (BVerwG, U. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121 = juris Ls. 2 und Rn. 33), liegt auch keine „Individualsperre“ in diesem Sinn vor. Die Veränderungssperre erfasst sieben Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 39.330 m².

Die Gemeinde durfte auch zur Verhinderung des vom Antragsteller zuletzt beantragten Vorhabens tätig werden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Es steht daher außer Frage, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Verlegung („Translozierung“) des auf FlNr. 575/1 genehmigten Verbrauchermarkts zum Anlass nehmen durfte, im fraglichen Bereich planerisch aktiv zu werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.1989 - 4 C 54/87 - ZfBR 1990, 95 = juris Ls. 1 und Rn.26, 31 ff.: Inkrafttreten eines Bebauungsplans nach der Stellung eines Vorbescheidsantrags). Die Gemeinde darf sich bei der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung grundsätzlich von „gemeindepolitischen“ Motiven leiten lassen, sie darf unter Beachtung der dafür geltenden gesetzlichen Regeln Bauleitplanung nach ihren Vorstellungen betreiben (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 23). Für die Annahme, die Gemeinde könnte im vorliegenden Fall außerhalb des angesprochenen gesetzlichen Rahmens gehandelt haben, bietet der Sachverhalt keinerlei Anlass.

2.3.2 Entsprechendes gilt für die Behauptung, es läge eine „Verhinderungsplanung“ vor. Was nach der insoweit ausschlaggebenden Sicht der Gemeinde mit der hier verfolgten Bauleitplanung einschließlich der streitigen Veränderungssperre vor allem verhindert werden soll, ist eine städtebauliche Fehlentwicklung des Einzelhandels in Bezug auf Standorte und Sortimente im Gesamtort sowie die Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Spielhallen im konkreten Plangebiet. Das sind legitime Ziele einer Bauleitplanung, vgl. die nach § 1 Abs. 6 Nr. 4, Nr. 8 Buchst. a und Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigenden Gesichtspunkte und Belange. Dass im Rahmen dessen ganz bestimmte Vorstellungen einzelner Bauantragsteller „verhindert“ werden, liegt in der Natur der Sache jeglicher planerischer Aktivitäten. Der von Art. 14 Abs. 1 GG gewährte Schutz des Grundeigentums umfasst nicht die bestmögliche wirtschaftliche Verwertung desselben (vgl. BVerfG, B. v. 23.9.1992 - 1 BvL 15/85, 1 BvL 36/87 - BVerfGE 87, 114 = juris Rn. 99, 101, 117: Pachtpreisbindung für Kleingärten).

2.3.2 Der Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB und die Möglichkeit, nach § 15 BauGB bei der Baugenehmigungsbehörde die Zurückstellung von Baugesuchen zu beantragen, stehen untereinander nicht in einem Rangverhältnis. Es steht der Gemeinde grundsätzlich frei, sich für eines der beiden Sicherungsmittel zu entscheiden und entweder nur die Genehmigung oder Verwirklichung eines konkreten Vorhabens durch Verwaltungsakt verhindern oder unterbinden zu lassen oder einen über den Einzelfall hinaus allgemein gültigen, materiellen Versagungsgrund zu schaffen. Die Gemeinde darf sich bei ihrer Entscheidung für das im Einzelfall zu ergreifende Sicherungsinstrument am Gesichtspunkt der Erforderlichkeit orientieren (vgl. BayVerfGH, E. v. 21.6.2016 - Vf. 15-VII-15 - juris Rn. 52 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, U. v. 16.6.1982 - 1 A 194/80 - BauR 1982, 557 f.: Beim Erlass einer Veränderungssperre findet prinzipiell keine „Abwägung“ statt; ebenso ist ein „Sicherungsermessen“ regelmäßig zu verneinen). Vor diesem Hintergrund hat sich die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei für das Instrument der Veränderungssperre entschieden. In der Vorlage zum Beschluss vom 8. April 2014 wird nachvollziehbar ausgeführt, dass zwar jeweils auch eine Zurückstellung von Bauanträgen beantragt werden könnte. Davon würden allerdings sonstige wertsteigernde Investitionen und alle nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtigen Veränderungen nicht erfasst bzw. die Stadt müsste in jedem Einzelfall eine vorläufige Untersagung beantragt werden. Deshalb werde vorgeschlagen, eine Veränderungssperre für das Gewerbegebiet zu erlassen.

Die ursprüngliche Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Bauleitplanung für das Gewerbegebiet an der K. Straße wegen ihrer Einbindung in das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept für den Gesamtort längere Zeit beanspruchen werde als die auf zwölf Monate begrenzte Zurückstellung eines Baugesuchs gemäß § 15 BauGB, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der weitere Ablauf des Verfahrens bestätigt die Richtigkeit dieser Annahme.

Unabhängig davon handelt es sich in beiden Fällen um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums (vgl. zur zweiten Verlängerung einer Veränderungssperre nach § 17 Abs. 2 BBauG: BVerwG, U. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121 = juris Rn. 39).

3. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, § 709 Satz 1, § 708 Nr. 11 ZPO.

4. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 15 N 14.1019

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


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(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

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Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beigeladene kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 2 Gemarkung A. Dort errichtete er im Spätherbst 2006 auf einem Gebäude eine aufgeständerte Photovoltaikanlage. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 18 „A.-Ortskern“. Für diesen Bereich hatte der Gemeinderat der Beigeladenen am 21. März 2006 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen. Ziel der Planung ist dem Aufstellungsbeschluss zufolge, die dörfliche Struktur mit einer ausgewogenen Mischnutzung im Ortsteil A. zu erhalten und zu sichern. Hieran anschließend hatte der Gemeinderat ebenfalls am 21. März 2006 den Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen, die den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18 „A.-Ortskern“ erfasst. Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre wurden am 29. März 2006 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wurde am 18. September 2007 als Satzung beschlossen und am 10. Oktober 2007 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht. Nach dessen textlichen Festsetzungen sind nur Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen auf den geneigten Dachflächen in symmetrischer Anordnung ohne Aufständerungen zulässig (Bauordnungsrechtliche Festsetzungen/Örtliche Bauvorschriften Buchst. C Nr. 5). Der gesamte Planbereich ist als Dorfgebiet festgesetzt.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2007 verpflichtete das Landratsamt den Kläger zur Beseitigung der auf dem Grundstück FlNr. 2 Gemarkung A. ohne Baugenehmigung errichteten Photovoltaikanlage. Die Anlage sei ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, die Herstellung rechtmäßiger Zustände durch nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung sei nicht möglich. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre dürften Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt werden. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht erteilt werden, da die Photovoltaikanlage den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans widerspreche. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe am 5. Februar 2007 beschlossen, dass die Photovoltaikanlage keinen Bestand haben könne und zurückgebaut werden müsse; das für eine Ausnahme von der Veränderungssperre erforderliche Einvernehmen wurde nicht erteilt.

Die Regierung von Schwaben wies den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2009 zurück. Die aufgeständerte Photovoltaikanlage sei mit einer Fläche von mehr als 9 m² auf Dächern, die keine Flachdächer seien, grundsätzlich genehmigungspflichtig. Nach der bauordnungsrechtlichen Festsetzung Buchst. C Nr. 5 des Bebauungsplans seien Photovoltaikanlagen nur ohne Aufständerung zulässig. Nach Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO könnten örtliche Bauvorschriften auch durch einen Bebauungsplan erlassen werden. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der hier durch einen Bebauungsplan erlassenen Ortsvorschrift bestünden nicht. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da Grundzüge der Planung berührt würden. Die bauliche Anlage sei demnach formell und materiell rechtswidrig. Sie sei weder zum Zeitpunkt der Errichtung noch zum jetzigen Zeitpunkt genehmigungsfähig.

Mit Urteil vom 23. Juni 2010 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamts vom 27. Juni 2007 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 16. April 2009 auf. Der Bebauungsplan Nr. 18 „A.-Ortskern“ sei nicht wirksam zustande gekommen. Es fehle am erforderlichen Satzungsbeschluss, weil der bekannt gemachte Bebauungsplan nach den anschließend durch die Kreisplanungsstelle des Landratsamts vorgenommenen Änderungen einen anderen Inhalt gehabt habe als der am 18. September 2007 beschlossene Bebauungsplan. Im unbeplanten Innenbereich sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Hier füge sich die Photovoltaikanlage als sonstiger Gewerbebetrieb nach Art und Maß ihrer Nutzung ein. Das Ortsbild werde nicht beeinträchigt. Auch wirke die Anlage nicht verunstaltend.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. März 2011 teilte die Beigeladene mit, dass ihr Gemeinderat in seiner Sitzung am 25. Januar 2011 die Satzung über den einfachen Bebauungsplan Nr. 18 „A.-Ortskern“ neu beschlossen habe. Der erste Bürgermeister der Beigeladenen habe die Satzung am 26. Januar 2011 ausgefertigt. Der Beschluss sei am 9. Februar 2011 im Amtsblatt der Beigeladenen rückwirkend zum 11. Oktober 2007 bekannt gemacht worden.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beigeladene geltend, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 18 „A.-Ortskern“. Dieser sei von ihrem Gemeinderat am 25. Januar 2011 neu beschlossen und am 9. Februar 2011 rückwirkend zum 11. Oktober 2007 bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan sei im Übrigen schon im Jahre 2007 wirksam zustande gekommen. Selbst wenn man die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans als richtig unterstelle, seien etwaige Fehler mittlerweile geheilt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei nicht der gesamte Bebauungsplan unwirksam. Jedenfalls der bauordnungsrechtliche Teil sei wirksam beschlossen und ausgefertigt worden. Bei einer aufgeständerten Photovoltaikanlage handele es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, dessen Errichtung § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre entgegengestanden habe. Im Übrigen sei das Vorhaben auch nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht genehmigungsfähig. Es füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und beeinträchtige das Ortsbild. Es sei auch bauordnungsrechtlich unzulässig, weil die Anlage verunstaltend wirke. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht denkmalschutzrechtliche Belange außer Acht gelassen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht den Streitwert zu niedrig angesetzt.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern des Bebauungsplans, die im Abwägungsvorgang lägen, sei von der Beigeladenen nicht durchgeführt worden. Zwar habe der Gemeinderat am 25. Januar 2011 einen Satzungsbeschluss zur rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans gefasst, eine Abwägungsentscheidung sei den vorliegenden Unterlagen aber nicht zu entnehmen. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil bei den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung weder eine Grundflächenzahl noch die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festgesetzt worden seien. Gleiches gelte im Hinblick auf die Festsetzung der zulässigen Wohneinheiten, weil diese hier bauraumbezogen und nicht gebäudebezogen erfolgt sei. Aufgrund dieser Mängel sei der Bebauungsplan insgesamt einschließlich der gestaltungsrechtlichen Festsetzungen als unwirksam anzusehen. Aus dem gesamten Aufstellungsverfahren sei zu ersehen, dass diese gestaltungsrechtlichen Festsetzungen nur notwendiger Annex der planungsrechtlichen Festsetzungen seien und die Beigeladene die gestalterischen Festsetzungen ohne die planungsrechtlichen Festsetzungen nicht erlassen hätte. Jedenfalls hätten im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage materiell-rechtliche Gründe nicht gegen die Errichtung gesprochen, da die Veränderungssperre ersichtlich nur auf die planungsrechtlichen Festsetzungen des Planes gestützt gewesen sei und sich nicht auf etwaig beabsichtigte gestaltungsrechtliche Festsetzungen bezogen habe. Das Vorhaben sei, soweit es sich um solches im Sinne des § 29 BauGB handele, im Innenbereich bauplanungsrechtlich zulässig.

Der Beklagte nimmt zu der Berufung Stellung, stellt aber keinen eigenen Antrag. Er führt insbesondere aus, dass eine etwaige Unwirksamkeit des städtebaulichen Satzungsteils nicht automatisch zur Unwirksamkeit des gestalterischen Satzungsteils führe, der auf Art. 81 BayBO beruhe. Die Regelungen im Gestaltungsteil stünden mit den planungsrechtlichen Regelungen in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO könnten auch als selbstständige Satzungen erlassen werden. Es sei nicht erkennbar, dass hier baugestalterische und bauplanungsrechtliche Regelungen untrennbar aufeinander bezogen seien.

Zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse hat der Senat am 24. April 2012 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins; auf die Niederschrift hierüber und die dabei gefertigten Fotos wird Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Bescheid des Landratsamts Ostallgäu vom 27. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 16. April 2009 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere verfügt die Beigeladene als Rechtsmittelführerin im Hinblick auf die angefochtene Beseitigungsanordnung über die nötige Beschwer, denn das angefochtene Urteil geht von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens aus, weshalb die Beigeladene in ihrer Planungshoheit betroffen ist (vgl. BayVGH, U. v. 8.3.2013 - 15 B 10.2922 - juris Rn. 16 m. w. N.).

II.

Die Berufung ist nicht begründet, weil die angefochtene Beseitigungsanordnung rechtswidrig ist.

Nach Art. 76 Satz 1 BayBO (Art. 82 Satz 1 BayBO 1998) kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Errichtung der aufgeständerten Photovoltaikanlage ist zwar bauaufsichtlich nicht genehmigt. Die Bauaufsichtsbehörde hat jedoch bereits verkannt, dass auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Jedenfalls ist die Beseitigungsanordnung ermessensfehlerhaft ergangen.

1. Maßgeblich für die Frage, ob ein Vorhaben im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde (Art. 76 Satz 1 BayBO = Art. 82 Satz 1 BayBO 1998), ist zunächst die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage, also wenn sie im Wesentlichen fertig gestellt ist und bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Zu diesem Zeitpunkt hat sich das Vorhaben in seiner konkret verwirklichten Form an den Vorschriften der Genehmigungspflicht und Genehmigungsfähigkeit messen zu lassen (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2011 - 15 ZB 10.2265 - juris Rn. 9).

2. Nach dem im Zeitpunkt der Errichtung der aufgeständerten Photovoltaikanlage im Spätherbst des Jahres 2006 anwendbaren Art. 63 Abs. 1 Nr. 2 c BayBO 1998 konnte die Anlage nicht genehmigungsfrei errichtet werden, weil sie sich weder in der Dachfläche noch auf einem Flachdach befand und größer als 9 m² war. Nach der nunmehr geltenden Fassung des Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO wäre die Errichtung der Anlage zwar verfahrensfrei, weil es nach dessen Wortlaut jetzt auch bei anderen Dachflächen als Flachdächern ausreicht, dass die Solarenergieanlage „auf“ ihnen errichtet wird, wovon auch sog. aufgeständerte Anlagen umfasst sind (vgl. Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand Juli 2013, Art. 57 Rn. 160a). Selbst wenn diese Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers zu berücksichtigen wäre, hätte das aber nur zur Folge, dass die Frage der formellen Legalität ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beseitigungsanordnung wäre (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 89).

3. Zum Zeitpunkt ihrer Errichtung war die Anlage des Klägers nicht materiell illegal. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt - und auch zum späteren Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids durch das Landratsamt vom 27. Juni 2007 - zwar die Veränderungssperre der Beigeladenen vom 22. März 2006 dem Vorhaben entgegenstehen konnte, nicht aber der Bebauungsplan Nr. 18 „A.-Ortskern“, der erst durch den Gemeinderat der Beigeladenen am 25. Januar 2011 rückwirkend zum 11. Oktober 2007 beschlossen wurde. Zwar ist die Satzung über die Veränderungssperre wirksam (a) und wird die Errichtung der Photovoltaikanlage als Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB auch von der Veränderungssperre erfasst (b). Allerdings können rechtmäßige Zustände auf andere Weise als durch die verfügte Beseitigung hergestellt werden (c).

a) Es kann davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vorlagen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat (vgl. BVerwG, B. v. 22.1.2013 - 4 BN 7/13 - juris Rn. 3; U. v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - BVerwGE 144/82). Diese Vorstellungen können sich nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben (vgl. BVerwG, B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34/09 - NVwZ 2010, 42). Das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, muss zugleich geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - BVerwGE 144, 82). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften der §§ 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - a. a. O.). Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Konkretisierungserfordernis nicht überspannt werden darf, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. So kann sich die Gemeinde im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen, was auch dem Abwägungsgebot widerspräche. Nicht ausreichend ist jedoch eine Planung, deren Konzept erst im Planungsverfahren entwickelt werden soll (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138/148). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Planung der Beigeladenen zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre jedenfalls im Hinblick auf die bauplanungsrechtlichen Vorstellungen noch als hinreichend konkret.

Nach § 1 der Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 18 „A.-Ortskern“ vom 22. März 2006 der Beigeladenen dient die Veränderungssperre zur Sicherung dieses Bebauungsplans, dessen Aufstellung vom Gemeinderat der Beigeladenen am 21. März 2006 beschlossen wurde. Ziel dieses Bebauungsplans ist es, die dörfliche Struktur mit einer ausgewogenen Mischnutzung im Ortsteil A. zu erhalten und zu sichern. Im Aufstellungsbeschluss wird dieses Ziel der Planung ebenfalls ausdrücklich genannt. Der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 21. März 2006 lässt sich hierzu entnehmen, dass der Vorsitzende und der Planer von der Kreisplanungsstelle des Landratsamts, Herr F., dem Gemeinderat die planungsrechtlichen Möglichkeiten für den Ortskern A. erläutert und dabei auf den Übersichtslageplan des künftigen Geltungsbereichs des Bebauungsplans verwiesen haben. Hierzu hat der in dieser Sitzung ebenfalls anwesende Geschäftsstellenleiter der Verwaltungsgemeinschaft B. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14. Juni 2011 ergänzend ausgeführt, Herr F. habe u. a. Wert darauf gelegt, dass die Zahl der Wohneinheiten begrenzt werde, dass Erweiterungsflächen für den Friedhof gesichert und der vorhandene Denkmalbestand ausreichend geschützt werden könne.

Die Bewahrung der dörflichen Struktur kann ein ausreichend konkretes Planungsziel sein (vgl. BayVGH, U. v. 19.11.2007 - 1 N 05.1521 - juris Rn. 22). Dies gilt vor allem dann, wenn diese Struktur, wie hier, schon vorhanden und z. B. bei der Straßenführung, den Grundstückszuschnitten und der Stellung der Gebäude noch zu erkennen ist. Daneben gibt der Aufstellungsbeschluss das Ziel einer ausgewogenen Mischnutzung vor. Das zeigt, dass die Beigeladene auch planerische Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung hinsichtlich eines bestimmten Baugebietstyps - die Erhaltung des Dorfgebietscharakters - hatte und diese Vorstellungen nicht noch völlig offen waren. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets ist geprägt durch eine Mischung von Nutzungen, die an dörfliche Strukturen anknüpfen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. VI, Stand 1.6.2013, § 5 BauNVO Rn. 1).

b) Die Photovoltaikanlage wird von der Veränderungssperre erfasst, weil es sich bei ihr, wie von § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (= § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über die Veränderungssperre) vorausgesetzt, um ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB handelt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Anlage die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anlage auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - BVerwGE 144, 82). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der städtebauliche Belang des Ortsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) berührt wäre, wenn auf den Gebäuden der näheren Umgebung eine oder gar mehrere vergleichbare Anlagen hinzukommen sollten.

c) Das Landratsamt hat im Ausgangsbescheid vom 27. Juni 2007 aber verkannt, dass rechtmäßige Zustände auf andere Weise hergestellt werden können.

aa) Eine Beseitigungsanordnung setzt nach Art. 76 Satz 1 BayBO (Art. 82 Satz 1 BayBO 1998) tatbestandlich weiter voraus, dass der Widerspruch der Anlage zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (= § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über die Veränderungssperre) nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Insoweit war durch die Bauaufsichtsbehörde auch zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Ausnahme von der Veränderungssperre besteht und das Vorhaben damit legalisiert werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 9.8.2007 - 25 B 05.1340 - juris Rn. 52; U. v. 12.1.2012 - 2 B 11.2230 - juris Rn. 28).

Das Landratsamt hat im Ausgangsbescheid die Möglichkeit einer solchen Ausnahme geprüft und unter Hinweis darauf verneint, dass die Anlage den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans widerspricht. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe deshalb auch das hierfür erforderliche Einvernehmen nicht erteilt. Nach seinem Beschluss vom 5. Februar 2007 könne die Anlage keinen Bestand haben und müsse wieder zurückgebaut werden. Diese Auffassung unterliegt aber rechtlichen Bedenken, weil ihr die Annahme zugrunde liegt, die von der Beigeladenen allein genannten ortsgestalterischen Gründe würden einer Ausnahme von der Veränderungssperre entgegenstehen. Das Landratsamt hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass der Veränderungssperre nur bauplanungsrechtliche Vorstellungen der Beigeladenen zugrunde lagen.

bb) Die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB setzt voraus, dass dem Vorhaben überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Öffentliche Belange können nur diejenigen planungsrechtlichen Gründe sein, die den Erlass der Veränderungssperre legitimiert haben, also die Sicherung der Planung. Maßstab ist zunächst die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses wenigstens in einem Mindestmaß konkretisierte Planung (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. II, Stand: 1.6.2013, § 14 BauGB Rn. 93). Wie oben ausgeführt bestand zu diesem Zeitpunkt zwar ein solches Mindestmaß an bauplanungsrechtlichen Vorstellungen der Beigeladenen. Demgegenüber lässt sich aber weder aus der Niederschrift über die Gemeinderatsitzung vom 21. März 2006 noch aus allen anderen verfügbaren Unterlagen und sonstigen Umständen hinreichend ersehen, dass auch örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO (Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998) Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein sollten. Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte auch nicht aus den Ausführungen des Geschäftsleiters der Verwaltungsgemeinschaft B. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14. Juli 2011. Nach den von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen datiert die von der Kreisplanungsstelle des Landratsamts ausgearbeitete Planzeichnung, aus der sich Hinweise für die beabsichtigte Aufnahme örtlicher Bauvorschriften in den Bebauungsplan entnehmen lassen, erstmalig vom 30. November 2006.

cc) Dass die Aufnahme von örtlichen Bauvorschriften als Festsetzungen im Bebauungsplan von Anfang an beabsichtigt war, kann auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Vielmehr hat die Gemeinde grundsätzlich die Wahl, ob sie örtliche Bauvorschriften in der Rechtsform der selbstständigen Gemeindesatzung oder als Bestandteil eines Bebauungsplans erlässt (vgl. BayVGH, U. v. 22.10.2007 - 26 N 06.2031 - juris Rn. 34). Die Aufnahme in einen Bebauungsplan wird erst durch die ausdrückliche Anordnung in Art. 81 Abs. 2 BayBO i. V. mit § 9 Abs. 4 BauGB ermöglicht. Nach Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO ist dabei auch § 14 BauGB entsprechend anzuwenden. Dies spricht dafür, dass auch hinsichtlich dieser örtlichen Bauvorschriften eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn insoweit ein Mindestmaß dessen erkennbar ist, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Das war hier - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollten, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt und dem einzelnen Grundeigentümer nicht einmal im Ansatz ersichtlich ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 - NVwZ 2004, 984).

dd) Zwar kann § 14 Abs. 2 BauGB auch ein Mittel bieten, die während des Zeitraums der Veränderungssperre eintretenden Veränderungen der planerischen Absicht der Gemeinde zu beachten (vgl. BVerwG, B. v. 9.8.1991 - 4 B 135/91 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG/BauGB Nr. 17). Insbesondere mag der neuere Planungsstand maßgebend sein, wenn durch förmliche Beschlüsse des zuständigen Gemeindeorgans die Planungskonzeption im Laufe des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens weiter entwickelt und konkretisiert wird (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. II, Stand: 1.6.2013, § 14 BauGB, Rn. 93). Insoweit erscheint aber bereits zweifelhaft, ob der vom Ausgangsbescheid zitierte Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen vom 5. Februar 2007 als eine solche Weiterentwicklung angesehen werden kann. Nach der Niederschrift über diese Sitzung erläuterte der Vorsitzende, dass die Anlage des Klägers entgegen den bauordnungsrechtlichen Vorschriften und der Veränderungssperre errichtet worden sei. Unter dieser Prämisse war sich das Gremium einig, dass die Anlage keinen Bestand haben könne und wieder rückgebaut werden müsse. Ein genereller Ausschluss der Zulässigkeit von aufgeständerten Photovoltaikanlagen wurde in der Sitzung aber nicht beschlossen. Die Verwaltung wurde lediglich beauftragt, mit dem Landratsamt eine Formulierung zu finden mit der Tendenz, auf nach Süden geneigten Dächern aufgeständerte Solaranlagen zuzulassen.

Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Denn jedenfalls kann die Änderung einzelner Planungsvorstellungen nach Erlass der Veränderungssperre nur insoweit rechtliche Berücksichtigung finden, als die Planungskonzeption der Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkretisiert und erkennbar war (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2007 - 4 B 36/07 - juris Rn. 3). Fehlt es dagegen hinsichtlich eines eigenständigen und abtrennbaren Teils der Planung - wie hier in Bezug auf die örtlichen Bauvorschriften - an dieser Voraussetzung für eine wirksame Veränderungssperre, bleibt eine nachträgliche Konkretisierung der Planung unbeachtlich (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,BauGB, Bd. II, Stand 1.6.2013, § 14 BauGB Rn. 49; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB, 12. Aufl. 2014, § 14 Rn. 9a; Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 14 Rn. 53).

ee) Damit war zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheids die Möglichkeit einer Legalisierung der Photovoltaikanlage durch eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB gegeben, wenn dabei auf der Grundlage der obigen Ausführungen nur auf die bauplanungsrechtlichen Vorstellungen der Beigeladenen abgestellt wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beigeladene ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderliches Einvernehmen für die Erteilung einer Ausnahme verweigert hat. Zwar dient diese Regelung der Sicherung der Planungshoheit der Beigeladenen und besitzt die Gemeinde ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne den erforderlichen Bauantrag verwirklicht wird (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1991 - 4 C 31/89 - NVwZ 1992, 878; BayVGH, U. v. 21.1.2004 - 26 B 02.873 - NVwZ-RR 2005, 56). Allerdings ist eine Gemeinde in einem Verfahren auf bauaufsichtliches Einschreiten grundsätzlich nicht förmlich zu beteiligen und gibt es eine förmliche Sicherung der Planungshoheit im Verfahren der Beseitigung bestehender baulicher Anlagen nicht (vgl. BayVGH, B. v. 7.3.2012 -9 ZB 09.209 - juris Rn. 8). Das bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde einer - wie hier - rechtswidrigen Haltung der Gemeinde bei der Entscheidung über die Beseitigungsanordnung Bedeutung weder beimessen muss noch darf (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2013, Art. 76 Rn. 36). Wollte man schon allein das fehlende Einvernehmen der Gemeinde dafür ausreichen lassen, dass rechtmäßige Zustände (derzeit) auf andere Weise nicht hergestellt werden können, würde nicht nur die Absicht des Art. 76 Satz 1 BayBO (Art. 82 Satz 1 BayBO 1998) unterlaufen, bereits errichtete bauliche Anlagen nur dann zu beseitigen, wenn ihre materielle Illegalität feststeht, sondern auch die Möglichkeit der Ersetzung des verweigerten Einvernehmens (Art. 67 Abs. 1 BayBO, Art. 74 Abs. 1 BayBO 1998) ausgeblendet (vgl. BayVGH, a. a. O. Rn. 10).

Hier ist auch nicht ersichtlich, dass die nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Zulassung dieser Ausnahme von der Veränderungssperre auf der Grundlage der obigen Ausführungen nur zum Nachteil des Klägers ausgehen konnte, zumal an der Zulässigkeit der gewerblich genutzten Photovoltaikanlage in einem Dorfgebiet keine Zweifel bestehen (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO).

Damit steht bisher nicht fest, dass das Vorhaben des Klägers zum Zeitpunkt seiner Errichtung (und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 27.6.2007) materiell rechtswidrig war, so dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheids nicht vorlagen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Juli 2013, Art. 76 Rn. 145).

d) Die fehlerhafte Beurteilung der Möglichkeit der Legalisierung der Anlage des Klägers durch die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Ausgangsbescheid wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 16. April 2009 nicht geheilt. Die Regierung von Schwaben hat dort bei der Prüfung der materiellen Illegalität lediglich darauf abgestellt, dass die Anlage den örtlichen Bauvorschriften des inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplans widerspricht und auch die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht kommt.

4. Ungeachtet der rechtsfehlerhaften Beurteilung der Möglichkeit der Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise ist die Beseitigungsanordnung auch ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO). Art. 76 Satz 1 BayBO (Art. 82 Satz 1 BayBO 1998) befugt die Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer Beseitigungsanordnung nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Betätigung des Ermessens muss die Behörde alle einschlägigen Tatsachen und sonstigen Gesichtspunkte mit dem ihnen nach objektiver Betrachtung zukommenden Gewicht in Ansatz bringen und abwägen (vgl. BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86/89).

Hier hat das Landratsamt die Beseitigungsanordnung im Ausgangsbescheid ausschließlich darauf gestützt, dass die Anlage des Klägers unter Verstoß gegen die Veränderungssperre der Beigeladenen vom 22. März 2006 errichtet wurde. Insoweit kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass zu diesem Zeitpunkt der Bebauungsplan Nr. 18 „A.-Ortskern“ der Beigeladenen noch nicht in Kraft getreten war und somit noch nicht definitiv feststand, ob die Anlage dem Bebauungsplan widersprechen oder der Bebauungsplan überhaupt zustande kommen wird. Nach einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung kann in einem solchen Fall allein der Verstoß gegen eine Veränderungssperre die Beseitigung einer Anlage nicht rechtfertigen; vielmehr ist der Bebauungsplan abzuwarten, damit geklärt werden kann, ob das Vorhaben materiell baurechtswidrig ist (vgl. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: November 2013, § 14 Rn. 19; Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 14 Rn. 62; Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 14 Rn. 67). Nach anderer Auffassung ist eine Beseitigungsanordnung schon während der Planaufstellung nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der die Herstellung rechtmäßiger Zustände endgültig ausschließt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. II, Stand: 1.6.2013, § 14 BauGB Rn. 86; Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2013, § 14 Rn. 54; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 14 Rn. 16; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2014, § 14 BauGB Rn. 35). Da aber erst der Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB die erforderliche Sicherheit über das künftige Planungsrecht schafft, sollte das Ermessen dann mit Blick auf die voraussichtlich kurze Zeitspanne bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans mit Augenmaß ausgeübt werden (vgl. Stock, a. a. O., § 14 BauGB Rn. 86). Dies gilt hier umso mehr, als die Beigeladene, wie dem Beschluss des Gemeinderats vom 5. Februar 2007 entnommen werden kann, zunächst beabsichtigt hatte, aufgeständerte Photovoltaikanlagen auf Dächern zuzulassen, deren First in Ost-West-Richtung verläuft, während im weiteren Planaufstellungsverfahren dann aufgeständerte Photovoltaikanlagen grundsätzlich ausgeschlossen wurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beigeladene später erneut anders entscheidet und das Bebauungsplanverfahren unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Gesichtspunkte zum Ergebnis führt, dass die Photovoltaikanlage des Klägers mit den Zielvorstellungen der Beigeladenen doch vereinbar ist.

Aus dem Ausgangsbescheid wird nicht ersichtlich, dass das Landratsamt diese Problematik in seine Ermessenserwägungen eingestellt hat. Warum mit dem Erlass der Beseitigungsanordnung nicht bis zum erstmaligen Inkrafttreten des Bebauungsplans am 11. Oktober 2007 abgewartet werden konnte, wird ebenfalls nicht dargestellt. Von einer Verfestigung der Anlage in diesem Zeitraum konnte kaum die Rede sein, da sie jederzeit ohne jeden größeren Aufwand vom Dach des Gebäudes wieder abmontiert werden kann. Es wird vielmehr nur darauf verwiesen, dass der Erlass der Beseitigungsanordnung pflichtgemäßem Ermessen entspreche, da kein milderes Mittel ersichtlich sei, um rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Der Gesichtspunkt, dass durch die Beseitigung der Anlage ein nicht unerheblicher Wert vernichtet werde, könne rechtlich nicht berücksichtigt werden. Auch im Widerspruchsbescheid werden diese Umstände nicht gewürdigt. Dort wird nur darauf verwiesen, dass hier die Bezugsfallwirkung von Bedeutung sei und ein Bauherr, der eine bauliche Anlage ohne die hierfür erforderliche Genehmigung errichte, nicht besser gestellt werden dürfe als ein Bauherr, der zunächst einen Bauantrag einreiche und eine ablehnende Entscheidung erhalte. Nicht positiv zu berücksichtigen sei es, dass der Kläger die Anlage als Musteranlage für die Weiterentwicklung seines Unternehmens benötige, zumal die Anlage an anderer Stelle genehmigungsfähig wäre. Diese defizitären Ermessenserwägungen wurden auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO).

5. Ob die Photovoltaikanlage den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 18 „A.-Ortskern“ widerspricht, ist auf der Grundlage voranstehender Ausführungen nicht entscheidungserheblich. Dies gilt auch für die Frage, ob die Anlage - bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans - gegen § 34 Abs. 1 BauGB oder Vorschriften des Bauordnungsrechts (Art. 8 BayBO) oder des Denkmalschutzrechts verstößt und inwieweit sich die Beigeladene als Rechsmittelführerin auf eine Verletzung dieser Vorschriften berufen kann. Der Senat hat es für sachgerecht gehalten, auf einige Punkte, die die Ungültigkeit des Bebauungsplans betreffen würden, gleichwohl einzugehen.

a) Die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung dürften gegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO verstoßen. Demnach ist bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festzusetzen. Diese Mindestfestsetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht dadurch entbehrlich, dass Festsetzungen nach § 23 BauNVO über die überbaubare Grundstücksfläche getroffen werden (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1995 - 4 NB 36/95 - NVwZ 1996, 894; siehe auch BayVGH, U. v. 7.11.2012 - 1 N 10.2417). Denn mit diesen Festsetzungen soll nicht geregelt werden, wo auf dem Grundstück gebaut werden darf, sondern eine übermäßige Nutzung des Grundstücks im Interesse des Bodenschutzes verhindert werden. Deshalb ist auch die Grundfläche von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO mitzurechnen (§ 19 Abs. 4 BauNVO). Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn in den textlichen Festsetzungen die zulässige Grundfläche ausdrücklich als die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt wird. Damit wird den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genügt (vgl. BayVGH, U. v. 2.5.2007 - 25 N 04.777 - juris Rn. 19). Durch diese Regelung wird nämlich zum Ausdruck gebracht, dass die überbaubare Grundstücksfläche gleichzeitig die maßgebliche Grundfläche sein soll.

Hier ist im Bebauungsplan in Buchst. B Nr. 2.1 der textlichen Festsetzung festgelegt, dass das Maß der baulichen Nutzung durch die durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzten überbaubaren Flächen und durch die Anzahl der zulässigen Geschosse bestimmt wird. Nach Buchst. B Nr. 4.2 Satz 1 der Festsetzungen sollen zwar Garagen, überdachte Stellplätze und eingehauste Tiefgaragenzufahrten innerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden. Sie sind jedoch, ebenso wie Nebengebäude, auch außerhalb der überbaubaren Flächen als Grenzgaragen nach Art. 6 und 7 BayBO zulässig (Buchst. B Nr. 4.2 Satz 2 der Festsetzungen). Die Größe der in Anspruch genommenen Grundfläche ist damit nicht letztverbindlich festgelegt.

Dass es sich hier um einen einfachen Bebauungsplan handelt, ändert daran nichts, weil § 16 Abs. 3 BauNVO auch bei einem einfachen Bebauungsplan Anwendung findet. Zwar kann sich das im Rahmen des § 1 Satz 3 Satz 1 BauGB maßgebliche planerische Konzept der Gemeinde auch auf die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung auswirken, indem Festsetzungen getroffen werden, die zu einem qualifizierten oder nur zu einem einfachen Bebauungsplan führen, weil das Maß der baulichen Nutzung nicht vollständig bestimmt ist. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 BauNVO geht aber in ihrem Anwendungsbereich dem allgemeinen Erforderlichkeitsmaßstab des § 1 Abs. 3 BauGB vor; dies bedeutet, dass zum Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan, sollen dazu Festsetzungen getroffen werden, immer die Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen gehört (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. VI, Stand: 1.6.2013, § 16 BauNVO Rn. 33 und 34).

b) Fraglich erscheint auch, ob Buchst. B Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen durch die allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gedeckt ist. Mit dieser Festsetzung wird die Anzahl der Wohneinheiten beschränkt und die zulässigen Wohneinheiten in Wohngebäuden in der Planzeichnung festgesetzt. In der Planzeichnung sind den durch Baugrenzen markierten „Bauräumen“, die weitgehend auf den bestehenden Hauptbaukörpern liegen, jeweils die Anzahl der maximal zulässigen Wohneinheiten zugeordnet. Der Kläger meint, die Festsetzung der zulässigen Anzahl der Wohneinheiten sei damit nicht gebäudebezogen, sondern bauraumbezogen erfolgt. Einzelne Bauräume seien so groß, dass sie die Errichtung mehrerer Gebäude innerhalb der Bauräume ermöglichen würden (vgl. z. B. FlNrn. 34, 35, 43). Aus der Begründung (Nr. 5.3) sei ersichtlich, dass gerade keine gebäudebezogene Festsetzung der Wohneinheiten vorgenommen werden sollte.

Die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, im Bebauungsplan „die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festzusetzen“, ist nicht beschränkt auf die Festsetzung einer absoluten Zahl. Sie schließt die Bestimmung durch eine Verhältniszahl nicht aus, wobei sich mit der Angabe einer absoluten Zahl vor allem das städtebauliche Ziel einer einheitlichen Struktur des Gebiets in Bezug auf die Wohnform (z. B. Ein- und Zweifamilienhäuser), mit der Angabe einer relativen Zahl hingegen die Steuerung der Wohn- oder Besiedlungsdichte eines Gebiets erreichen lässt (vgl. BVerwG, U. v. 8.10.1998 - 4 C 1.97 - BVerwGE 107, 256). § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verlange nicht, dass die Zahl der Wohnungen in jedem einzelnen Gebäude aufgrund der Festsetzung bestimmt sein müsse, wenn ein Bauwilliger auf einem -ausreichend großen - Grundstück mehrere Wohngebäude errichten wolle. Es müsse aber für jeden Bauwilligen feststehen, wie viel „Wohnungen in Wohngebäuden“ er auf seinem Baugrundstück errichten dürfe.

Hier hat die Beigeladene die Zahl der Wohneinheiten in der Planzeichnung mit einer absoluten Zahl festgesetzt. Letztlich wird damit auch die Obergrenze für das gesamte jeweilige Grundstück festgelegt, weil Wohngebäude nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden können. Unklar bleibt aber jedenfalls, was gelten soll, wenn in einem Bauraum zwei oder mehrere Wohngebäude errichtet werden können oder sollen. Es kommt hinzu, dass zumindest beim Grundstück FlNr. 43 die in der Planzeichnung festgesetzte Anzahl von neun maximal zulässigen Wohneinheiten im Widerspruch zu der Tabelle in Nr. 5.3 der Begründung steht. Dort ist lediglich eine maximale Anzahl von acht Wohneinheiten (bei einer Grundstücksgröße von über 3.000 m²) vorgesehen.

c) Ob eine Unwirksamkeit der genannten Festsetzungen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt zur Folge hat, bedürfte einer vertieften Prüfung. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BVerwG, U. v. 11.7.2013 - 4 C N 7.12 - NVwZ 2014, 72/75). Hier waren die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Nr. 5.3) ergibt, zentrales Anliegen der Beigeladenen. Dies gilt auch für die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Auch wenn der Bebauungsplan ein größtenteils bebautes Gebiet betrifft, spricht dies eher dagegen, dass lediglich eine Teilunwirksamkeit dieser Festsetzungen dem planerischen Willen der Beigeladenen am Besten entspricht und sie auch einen Plan mit dadurch eingeschränktem Inhalt beschlossen hätte.

Selbst wenn von einer Unwirksamkeit des planungsrechtlichen Teils des Bebauungsplans auszugehen wäre, folgt daraus aber nicht ohne Weiteres auch die Unwirksamkeit der baugestalterischen Festsetzungen. Örtliche Bauvorschriften, die aufgrund des Landesbaurechts (Art. 81 Abs. 1 BayBO) durch Gemeindesatzungen erlassen werden können, können kraft ausdrücklicher Ermächtigung in Art. 81 Abs. 2 BayBO auch als Festsetzungen in Bebauungspläne aufgenommen werden. Damit hat die Gemeinde grundsätzlich die Wahl, ob sie örtliche Bauvorschriften in der Rechtsform der selbstständigen Gemeindesatzung oder als Bestandteil eines Bebauungsplans erlässt. Da örtliche Bauvorschriften auch als selbstständige Satzungen erlassen werden können, kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass materielle Mängel planungsrechtlicher Festsetzungen, die auf der Grundlage des § 9 BauGB erfolgt sind, ohne Weiteres auch solche örtlichen Bauvorschriften berühren. Das wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vielmehr nur dann angenommen, wenn zwischen den baugestalterischen und den planungsrechtlichen Festsetzungen ein untrennbarer Regelungszusammenhang besteht, z. B. wenn die Festsetzungen nach dem Willen der planenden Gemeinde in gegenseitiger Wechselbeziehung stehen (vgl. BayVGH, U. v. 28.4.1987 - 1 B 86.00190). Dass die unterschiedlichen Festsetzungen des Bebauungsplans untereinander verknüpft und aufeinander abgestimmt sind, um ein vom Satzungsgeber gewünschtes planerisches Konzept zu erreichen, führt allein aber nicht schon zu einem solchen Regelungszusammenhang (vgl. BayVGH, U. v. 12.9.1988 - 1 N 84 A 94 u. a.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. mit § 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.