Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2017 - 15 N 15.1713
Tenor
I. Der am 8. August 2014 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan der Stadt A... ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Die Beigeladene zu 3 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.
(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.
(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.
(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
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von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin.
Sie sind Eigentümer benachbarter, jeweils mit einem Wohnhaus bebauter Grundstücke im südwestlichen Geltungsbereich des am 21. Juli 1972 in Kraft getretenen und zwischenzeitlich mehrfach geänderten Bebauungsplans „Baugebiet - B …, … und …“. Dieser Bebauungsplan setzt für ein Areal im Hauptort der Antragsgegnerin u.a. nördlich, westlich und südwestlich des über 2 ha großen Friedhofsgeländes (heute FlNr. … der Gemarkung H …) ein allgemeines Wohngebiet fest, so auch für die südwestlich der Friedhofsfläche gelegenen Grundstücke FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 1) und FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 2). Entlang der nordöstlichen Grenzen der Antragstellergrundstücke verläuft die Erschließungs Straße „Im T“ (FlNr. …), die als Sackgasse auf Höhe der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Anwesens des Antragstellers zu 1 abrupt endet und die die Grundstücke der Antragsteller von dem gegenüberliegenden Friedhofsgrundstück trennt. Der bislang geltende Bebauungsplan sah vor, dass die (heutige) Stich Straße „Im T“ auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers zu 1 als Durchgangs Straße über Teile der (heutigen) FlNr. … und … zu den weiter nördlich gelegenen Wohnbereichen - also als Verbindungs Straße zwischen dem südlich gelegenen W …weg und der Straße „I …“ im Norden - ausgestaltet wird. Dies wurde nicht umgesetzt. Auch im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans findet sich daher heute eine Stich Straße „Im T“ (FlNr. … und …), die durch die genannten Grundstücke FlNr. … und … von der südlicher gelegenen Stich Straße „Im T“ (FlNr. …, im Bereich der Antragsteller) getrennt ist.
Laut einem Aktenvermerk des Bauamtsleiters der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2012 scheiterte die Antragsgegnerin im Rahmen eines Verhandlungsgesprächs am 18. Oktober 2012 mit dem Versuch, Teile des Grundstücks FlNr. … vom Eigentümer käuflich zu erwerben, um die Durchgangs Straße zwischen den beiden Teilen „Im T“ herzustellen.
Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ wird - neben weiteren Änderungen, die von den Antragstellern weder im Verfahren der Bauleitplanung noch im gerichtlichen Verfahren angegriffen wurden - die Ausgestaltung der Straße „Im T“ als durchgehende Verbindungs Straße aufgegeben; der südliche und der nördliche Teil werden dauerhaft voneinander getrennt als Stichstraßen festgeschrieben. Unmittelbar nordwestlich anschließend an das Grundstück des Antragstellers zu 1 soll im Bereich der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße stattdessen eine als Parkplatz mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit ausgestaltete öffentliche Straßenverkehrsfläche entstehen, die über den südlichen Teil der Straße „Im T“ (FlNr. …), also entlang der Grundstücke der Antragsteller, angefahren wird. In der Begründung des Änderungsbebauungsplans wird unter „A. Anlass und Erfordernis der Planung“ ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ habe seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden können, da ein Grundstückseigentümer die benötigte Fläche (gemeint: Teile der FlNr. …) nicht abtrete. Die Verbindungs Straße entfalle, da im betroffenen Bereich des Friedhofsgrundstücks bereits Gräber und eine Bepflanzung erstellt worden seien. Aufgrund der zwischenzeitlichen baulichen und sonstigen Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt (vgl. auch unter „E. Wesentliche Auswirkungen der Bebauungsplan-Änderung“ zu „Abwägung der Belange“). Im Umweltbericht wird unter „Schutzgut Mensch“ (Seite 8) u.a. ausgeführt, dass die Aufgabe einer direkten Verbindung der beiden Teilstraßenstücke „Im T“ zwar einen Nachteil darstelle, andererseits habe dies für die direkten Anlieger den Vorteil, dass kein Durchgangsverkehr stattfinde. Die am Endpunkt des südlichen Straßenabschnittes neu geschaffenen Stellplätze seien für die Besucher des Friedhofes gedacht, da es im näheren Umfeld des Friedhofes an Stellplätzen mangele. Mit der Änderungsplanung seien bau-, anlage-, und betriebsbedingt keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. In der Zusammenfassung des Umweltberichts (Seite 11) wird ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ könne aus grundstücksrechtlichen Gründen seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden. Durch die zwischenzeitliche bauliche und sonstige Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt, sodass die Änderung des Bebauungsplanes insbesondere erfolge, um für künftige Abbruch- und Neubau- bzw. Umbaumaßnahmen Rechtssicherheit zu schaffen. Dem Änderungsbebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:
Am 21. Januar 2013 erließ der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Die Umsetzung der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße (heute „Im T“) sei an der mangelnden Grundstücksbereitstellung gescheitert. Es sei auch mittel- und langfristig nicht absehbar, dass eine Verbindung der beiden Straßenteilstücke umgesetzt werden könne.
Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen (Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. und 23. August 2013). Der ursprüngliche Bebauungsplan solle vollzogen und die Straße „Im T“ als Durchgangs Straße erstellt werden. Es seien vormals hierfür hohe Vorausleitungen für die Erschließung gezahlt worden. Die Errichtung von Parkplätzen am Ende der Erschließungs Straße diene ausschließlich Friedhofsbesuchern und bringe keine Erschließungsvorteile. Die Straße „Im T“ werde vor ihrem Anwesen häufig von Friedhofsbesuchern zugeparkt. Durch die Schaffung weiterer 14 Stellplätze auf dem vorgesehenen Parkplatz in der Nähe ihrer Grundstücke würde diese Situation - u.a. mit Blick auf erhebliche Lärmbeeinträchtigungen - zu Ihren Lasten weiter verschärft. Die Schaffung des Parkplatzes führe auch zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung sowie zu einer Reduzierung von Grünflächen, was so mit den Ausführungen in der Planbegründung nicht zu vereinbaren sei. Der Wegfall von vermeintlichem Durchgangsverkehr bringe für die Anlieger keine Vorteile, weil der Ziel- und Quellverkehr durch parkende Fahrzeuge für Friedhofsbesucher zunehme.
Im Rahmen seiner Sitzung vom 9. Dezember 2013 hielt der Bauausschuss an der Planung fest und beschloss die weitere öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB). Den Einwendungen der Antragsteller wurde abwägend entgegengehalten, die Schaffung von weiteren Parkplätzen für Friedhofsbesucher solle zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten führen. Der Verzicht auf die Umsetzung einer durchgehenden Straße „Im T“ verhindere einen ständigen Durchgangsverkehr. Die neu geschaffenen Parkplätze dienten ausschließlich dem Friedhof sowie auch den nahe gelegenen Anwesen. Dort sei nicht dauerhaft mit erheblichem Fahrzeugverkehr zu rechnen. Durch die Aufgabe der Durchgangs Straße komme es zu einer faktischen Entsiegelung mit ca. 1.740 m². Mit den Parkplätzen würden ca. 460 m² in den Fahrspuren versiegelt, die Stellplätze selbst mit ca. 190 m² würden versickerungsfähig ausgebildet. Für den Parkplatz könnten keine Erschließungsbeiträge umgelegt werden, weil der bevorteilte Personenkreis nicht abgrenzbar sei. Nach Inkrafttreten der Änderung könnten die Erschließungsbeiträge für die Straße „Im T“ unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen endgültig abgerechnet werden.
Die Antragsteller erhoben während der anschließenden öffentlichen Auslegung (28. Januar bis 27. Februar 2014) über ein Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die vorherige Stellungnahme vom 23. August 2013 Einwendungen. U.a. wurde vorgetragen, dass die Schaffung von Parkplätzen am Ende der Stich Straße „Im T“ Friedhofsbesucher künftig noch mehr dazu verleiten würde, vor ihren Grundstücken zu parken. Dadurch werde die für sie schon bestehende problematische Situation weiter verschärft. Es werde auf den Vollzug des ursprünglichen Bebauungsplans bestanden.
Am 18. März 2014 beschloss der Bauausschuss den Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ als Satzung. Dabei setzte sich der Bauausschuss in der Schlussabwägung mit den Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf vorherige Ausschussbefassungen sowie mit ergänzenden Erwägungen auseinander. U.a. verwies der Ausschuss darauf, dass eine (ggf. zwangsweise) Umsetzung des vierzig Jahre alten Bebauungsplanes (gemeint: die Erstellung der durchgängigen Erschließungs Straße „Im T“) nicht mehr möglich sei; die notwendigen Flächen würden nicht bereitgestellt. Die Durchführung der Erschließung liege in der kommunalen Entscheidungskompetenz der Antragsgegnerin. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung bestehe nicht. Ebenso sei es Aufgabe der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen und ggf. auch zu ändern. Auch insofern bestünden keine Ansprüche. Mit der Herstellung der Parkplätze mit Wendemöglichkeit könnten künftig neben dem verkehrsrechtlich zulässigen Parken an Straßen innerorts auch hierfür vorgesehene Parkplätze genutzt werden. Die Wendemöglichkeit im Parkplatzbereich verbessere den Verkehrsfluss bei Nutzung der Parkplätze entlang der Straße. Für die überwiegende Nutzungszeit würden die Parkplätze ausreichen bzw. eine erhebliche Verbesserung darstellen.
Der Satzungsbeschluss wurde zunächst am 2. Mai 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Erst im Anschluss setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin unter dem Datum des 7. Mai 2014 ihre Ausfertigungsunterschrift (nur) unter den Ausfertigungsvermerk auf der letzten Seite der von der Planzeichnung getrennten textlichen Festsetzungen.
Mit Schreiben / Telefax vom 26. Juni 2014 regte der Bevollmächtigte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen gemeinsamen Ortstermin an und forderte die Antragsgegnerin auf, Vorschläge zur verkehrsrechtlichen Regelung zu unterbreiten. Sollte kein Einlenken der Antragsgegnerin erfolgen, müsse ein Normenkontrollverfahren in Gang gesetzt werden. Die erlassene Satzung leide „an erheblichen Abwägungsmängeln, insbesondere im Hinblick auf die Belästigung der Anwohner durch entsprechenden Verkehrslärm“. Das auch im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen gültige Rücksichtnahmegebot sei verletzt.
Die Antragsgegnerin legte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine von der Stadtverwaltung für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 gefertigte „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke vor (Bl. 92 ff. der Gerichtsakte). Dort heißt es:
„(…) Um exakte Daten zur Verkehrsbelastung zu erhalten, wurde das Geschwindigkeitsmessgerät der Stadt H … in der Straße ‚Im T‘ aufgestellt in der Zeit vom 09.07. - 16.07.2014. In diese Zeit fiel auch eine Beerdigung mit einer großen Besucherzahl.
Aus dem Datenmessblatt ist ersichtlich, dass im erfassten Zeitraum in beiden Richtungen 433 KFZ die Straße ‚Im T‘ befuhren. Davon waren 85% mit höchstens 16,5 km/h unterwegs. Pro Tag waren es 34 KFZ, in der Zeit von 6 - 22 Uhr waren es 31 und während der Nacht 2 KFZ. Der Durchschnitt pro Stunde beträgt 3 KFZ.
Der angeführte erhebliche An- und Abfahrtsverkehr zum Friedhof, ebenso die ‚Parkerei‘, die teilweise wüste Ausmaße annehmen soll, war in keiner Weise nachvollziehbar bzw. mit den erfassten Daten zu belegen. Die breite Fahrbahn wird nicht ‚missbraucht‘ zum Parken, sondern gebraucht und dies zweckentsprechend. Eine unzumutbare Lärm- bzw. Verkehrsbelästigung für die beiden Anlieger ist dadurch nicht gegeben.
Aus oben genannten Gründen, insbesondere der Datenlage aufgrund der Geschwindigkeitsmessung, waren verkehrliche Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung eines Halteverbots, nicht erforderlich. Auch der Verkehrssachbearbeiter der PI H … sah diesbezüglich keinerlei Handlungsbedarf (….)
Nach Rücksprache mit der PI H … wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2014 trotz Überwachung kein ‚Strafzettel‘ wegen Falschparkens in der Straße ‚Im T‘ verteilt wurde.“
Am 9. Dezember 2015 setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin nach einem gerichtlichen Hinweis (Schreiben vom 6. Juli 2015) erneut Ausfertigungsunterschriften auf eine Fassung der Planzeichnung sowie auf der letzten (sechsten) Seite einer Fassung der textlichen Festsetzungen. Diese Planzeichnung und die sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen wurden zusammen mit der Planbegründung und dem Umweltbericht lose in einem sog. Schnellhefter abgeheftet. Im Anschluss an die Neuausfertigung wurde der Bebauungsplan am 29. Januar 2016 erneut im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht.
Mit Schreiben vom 17. März 2017 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden, weil die aus sechs einzelnen losen Blättern bestehenden, in einem sog. Schnellhefter einsortierten textlichen Festsetzungen nur auf der letzten Seite eine Ausfertigungsunterschrift vom 9. Dezember 2015 trügen.
Mit ihren bereits am 30. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller vor, sie seien durch den nördlich ihrer Grundstücke geplanten Parkplatz belastet. Über die Straße „Im T“ werde der Zu- und Abgangsverkehr für Friedhofsbesucher abgewickelt. Durch das An- und Abfahren, das Ein- und Ausparken mit Rangiervorgängen sowie zusätzlich durch lautes Türenschlagen ergäben sich Beeinträchtigungen durch Lärm. Es bestehe mit Blick darauf, dass der Friedhof von Besuchern verschärft von Freitag bis Sonntag sowie an den sonstigen Werktagen in den Abendstunden genutzt werde, ein erhöhtes Lärmschutzbedürfnis, zumal durch die Antragsgegnerin keine Verkehrsregulierung durchgeführt worden sei, die ein weiteres Parken auf der Fahrbahn verhindere. Bereits gegenwärtig bestünden - obwohl der Friedhof noch nicht vollständig ausgebaut sei - erhebliche Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen keine Vorkehrungen getroffen. Die diesbezüglichen Interessen der Antragsteller hätten in der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden. Sie seien die Leidtragenden dafür, dass der ursprüngliche Bebauungsplan nicht im Wege eines Grundstückserwerbs bzw. eines Enteignungsverfahrens durchgesetzt worden sei. Im Falle eines weiteren Ausbaus entsprechend dem angegriffenen Bebauungsplan und durch höhere Belegung des Friedhofs werde sich die Situation der Antragsteller weiter verschärfen, nachdem der im streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgesehene Parkplatz der einzige für den sehr großen Friedhof sei. Darüber hinaus sei der Beschluss durch Falschinformation seitens der ersten Bürgermeisterin gegenüber den Stadträten zustande gekommen. Diese habe verbreiten lassen, dass eine Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans in der Fassung der 5. Änderung („Deckblatt Nr. 5“) wegen Verjährung nicht mehr möglich sei. In diesem Zusammenhang sei der zur Abwägung vom 18. März 2014 im Beschlussbuch der Antragsgegnerin zitierte Satz („Eine Umsetzung des Bebauungsplans, ggf. mit Verwaltungszwang ist nach vierzig Jahren seit Aufstellung nicht mehr möglich.“) zu verstehen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Stadträte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung keine Notwendigkeit gesehen hätten, den Bebauungsplan abzuändern. Vielmehr hätte entsprechend der gegebenen Verpflichtung der Antragsgegnerin der ursprüngliche Bebauungsplan nach wie vor verwirklicht und umgesetzt werden können. Die erneute Bekanntmachung im Amtsblatt vom 29. Januar 2016 leide an einem formellen Fehler, weil im Amtsblatt am Ende des Bekanntmachungstextes das Datum „10.12.2016“ stehe, die Unterschriften der ersten Bürgermeisterin auf der Planzeichnung und den textlichen Festsetzgen aber das Datum „09.12.2016“ trügen. Die bekanntgemachte Änderungssatzung mit Ausfertigungsdatum „10.12.2015“ existiere nicht. Im Übrigen würden die Bedenken des Gerichts laut Schreiben vom 17. März 2017 geteilt.
Die Antragsteller beantragen,
den am 18. März 2014 als Satzung beschlossenen und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Einwendungen der Antragsteller seien hinreichend abgewogen worden. Es werde von den Antragstellern verkannt, dass die Planänderung zu einer Verbesserung führe. Im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen sei nicht auf das abzustellen, was potenzielle Nutzer unzulässigerweise täten, sondern auf die geplante zulässige Nutzung. Letztere führe zu keiner Veränderung zum Nachteil der Antragsteller. Eine Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs sei ausgeschlossen, wenn die Durchfahrtsmöglichkeit nunmehr aufgegeben werde. Wie im Rahmen der Abwägung formuliert worden sei, solle es gerade zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten kommen.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt, sich aber dahingehend geäußert, dass sie die mit Schreiben vom 17. März 2017 geäußerten Bedenken des Senats hinsichtlich der erneuten Ausfertigung des Bebauungsplans u.a. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Ausfertigung naturschutzrechtlicher Verordnungen nicht teile, und angeregt, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung diesbezüglicher Rechtsfragen anzurufen. Andere Senate des Verwaltungsgerichtshofs hätten die Frage, ob Zweifel an der Identitätsfunktion der Ausfertigung auch dann bestünden, wenn ein aus mehreren Seiten bestehender Bestandteil - hier die aus mehreren Blättern bestehenden textlichen Festsetzungen - selbst nur abgeheftet sei, bislang nicht thematisiert. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegende Fallgestaltung kein Einzelfall sei. Bereits in der Vergangenheit hätten die Senate des Verwaltungsgerichtshofs unterschiedliche Auffassungen zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Ausfertigung von Bebauungsplänen vertreten. So habe sich der 1. Senat von den Auffassungen anderer Senate distanziert, wonach es für die wirksame Ausfertigung genügen könne, wenn das für die Ausfertigung zuständige Organ den Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit dem Satzungsbeschluss oder den Bekanntmachungsvermerk unterzeichne. Im vorliegenden Fall bestünden keine Zweifel, dass die Ausfertigung auf der letzten Seite der textlichen Festsetzungen der Identitätsfunktion genüge, weil alle Seiten fortlaufend nummeriert in einem Schnellhefter abgeheftet seien und auf jeder Seite Bezug auf das „Deckblatt Nr. 6“ des Bebauungsplans genommen werde. Es liege bereits eine körperliche Verbindung vor, weil die einzelnen Blätter nicht nur lose in einem Akt lägen. Das Geheft werde durch die Ausfertigungsunterschrift auf der letzten Seite abgeschlossen. Zweifel an der Identität der Satzungsbestandteile bestünden nicht. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Behörden nachträglich Seiten austauschten, zumal hierdurch der Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein könnte. Das Beurkundungsgesetz finde keine Anwendung. Es entspreche auch einem praktischen Bedürfnis, die formellen Anforderungen an die Gültigkeit gemeindlicher Satzungen auf das Notwendige zu beschränken.
Die Antragsgegnerin hat sich den Ausführungen und Anregungen der Landesanwaltschaft angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. April 2017 Bezug genommen.
Gründe
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin.
Sie sind Eigentümer benachbarter, jeweils mit einem Wohnhaus bebauter Grundstücke im südwestlichen Geltungsbereich des am 21. Juli 1972 in Kraft getretenen und zwischenzeitlich mehrfach geänderten Bebauungsplans „Baugebiet - B …, … und …“. Dieser Bebauungsplan setzt für ein Areal im Hauptort der Antragsgegnerin u.a. nördlich, westlich und südwestlich des über 2 ha großen Friedhofsgeländes (heute FlNr. … der Gemarkung H …) ein allgemeines Wohngebiet fest, so auch für die südwestlich der Friedhofsfläche gelegenen Grundstücke FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 1) und FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 2). Entlang der nordöstlichen Grenzen der Antragstellergrundstücke verläuft die Erschließungs Straße „Im T“ (FlNr. …), die als Sackgasse auf Höhe der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Anwesens des Antragstellers zu 1 abrupt endet und die die Grundstücke der Antragsteller von dem gegenüberliegenden Friedhofsgrundstück trennt. Der bislang geltende Bebauungsplan sah vor, dass die (heutige) Stich Straße „Im T“ auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers zu 1 als Durchgangs Straße über Teile der (heutigen) FlNr. … und … zu den weiter nördlich gelegenen Wohnbereichen - also als Verbindungs Straße zwischen dem südlich gelegenen W …weg und der Straße „I …“ im Norden - ausgestaltet wird. Dies wurde nicht umgesetzt. Auch im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans findet sich daher heute eine Stich Straße „Im T“ (FlNr. … und …), die durch die genannten Grundstücke FlNr. … und … von der südlicher gelegenen Stich Straße „Im T“ (FlNr. …, im Bereich der Antragsteller) getrennt ist.
Laut einem Aktenvermerk des Bauamtsleiters der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2012 scheiterte die Antragsgegnerin im Rahmen eines Verhandlungsgesprächs am 18. Oktober 2012 mit dem Versuch, Teile des Grundstücks FlNr. … vom Eigentümer käuflich zu erwerben, um die Durchgangs Straße zwischen den beiden Teilen „Im T“ herzustellen.
Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ wird - neben weiteren Änderungen, die von den Antragstellern weder im Verfahren der Bauleitplanung noch im gerichtlichen Verfahren angegriffen wurden - die Ausgestaltung der Straße „Im T“ als durchgehende Verbindungs Straße aufgegeben; der südliche und der nördliche Teil werden dauerhaft voneinander getrennt als Stichstraßen festgeschrieben. Unmittelbar nordwestlich anschließend an das Grundstück des Antragstellers zu 1 soll im Bereich der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße stattdessen eine als Parkplatz mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit ausgestaltete öffentliche Straßenverkehrsfläche entstehen, die über den südlichen Teil der Straße „Im T“ (FlNr. …), also entlang der Grundstücke der Antragsteller, angefahren wird. In der Begründung des Änderungsbebauungsplans wird unter „A. Anlass und Erfordernis der Planung“ ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ habe seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden können, da ein Grundstückseigentümer die benötigte Fläche (gemeint: Teile der FlNr. …) nicht abtrete. Die Verbindungs Straße entfalle, da im betroffenen Bereich des Friedhofsgrundstücks bereits Gräber und eine Bepflanzung erstellt worden seien. Aufgrund der zwischenzeitlichen baulichen und sonstigen Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt (vgl. auch unter „E. Wesentliche Auswirkungen der Bebauungsplan-Änderung“ zu „Abwägung der Belange“). Im Umweltbericht wird unter „Schutzgut Mensch“ (Seite 8) u.a. ausgeführt, dass die Aufgabe einer direkten Verbindung der beiden Teilstraßenstücke „Im T“ zwar einen Nachteil darstelle, andererseits habe dies für die direkten Anlieger den Vorteil, dass kein Durchgangsverkehr stattfinde. Die am Endpunkt des südlichen Straßenabschnittes neu geschaffenen Stellplätze seien für die Besucher des Friedhofes gedacht, da es im näheren Umfeld des Friedhofes an Stellplätzen mangele. Mit der Änderungsplanung seien bau-, anlage-, und betriebsbedingt keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. In der Zusammenfassung des Umweltberichts (Seite 11) wird ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ könne aus grundstücksrechtlichen Gründen seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden. Durch die zwischenzeitliche bauliche und sonstige Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt, sodass die Änderung des Bebauungsplanes insbesondere erfolge, um für künftige Abbruch- und Neubau- bzw. Umbaumaßnahmen Rechtssicherheit zu schaffen. Dem Änderungsbebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:
Am 21. Januar 2013 erließ der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Die Umsetzung der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße (heute „Im T“) sei an der mangelnden Grundstücksbereitstellung gescheitert. Es sei auch mittel- und langfristig nicht absehbar, dass eine Verbindung der beiden Straßenteilstücke umgesetzt werden könne.
Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen (Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. und 23. August 2013). Der ursprüngliche Bebauungsplan solle vollzogen und die Straße „Im T“ als Durchgangs Straße erstellt werden. Es seien vormals hierfür hohe Vorausleitungen für die Erschließung gezahlt worden. Die Errichtung von Parkplätzen am Ende der Erschließungs Straße diene ausschließlich Friedhofsbesuchern und bringe keine Erschließungsvorteile. Die Straße „Im T“ werde vor ihrem Anwesen häufig von Friedhofsbesuchern zugeparkt. Durch die Schaffung weiterer 14 Stellplätze auf dem vorgesehenen Parkplatz in der Nähe ihrer Grundstücke würde diese Situation - u.a. mit Blick auf erhebliche Lärmbeeinträchtigungen - zu Ihren Lasten weiter verschärft. Die Schaffung des Parkplatzes führe auch zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung sowie zu einer Reduzierung von Grünflächen, was so mit den Ausführungen in der Planbegründung nicht zu vereinbaren sei. Der Wegfall von vermeintlichem Durchgangsverkehr bringe für die Anlieger keine Vorteile, weil der Ziel- und Quellverkehr durch parkende Fahrzeuge für Friedhofsbesucher zunehme.
Im Rahmen seiner Sitzung vom 9. Dezember 2013 hielt der Bauausschuss an der Planung fest und beschloss die weitere öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB). Den Einwendungen der Antragsteller wurde abwägend entgegengehalten, die Schaffung von weiteren Parkplätzen für Friedhofsbesucher solle zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten führen. Der Verzicht auf die Umsetzung einer durchgehenden Straße „Im T“ verhindere einen ständigen Durchgangsverkehr. Die neu geschaffenen Parkplätze dienten ausschließlich dem Friedhof sowie auch den nahe gelegenen Anwesen. Dort sei nicht dauerhaft mit erheblichem Fahrzeugverkehr zu rechnen. Durch die Aufgabe der Durchgangs Straße komme es zu einer faktischen Entsiegelung mit ca. 1.740 m². Mit den Parkplätzen würden ca. 460 m² in den Fahrspuren versiegelt, die Stellplätze selbst mit ca. 190 m² würden versickerungsfähig ausgebildet. Für den Parkplatz könnten keine Erschließungsbeiträge umgelegt werden, weil der bevorteilte Personenkreis nicht abgrenzbar sei. Nach Inkrafttreten der Änderung könnten die Erschließungsbeiträge für die Straße „Im T“ unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen endgültig abgerechnet werden.
Die Antragsteller erhoben während der anschließenden öffentlichen Auslegung (28. Januar bis 27. Februar 2014) über ein Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die vorherige Stellungnahme vom 23. August 2013 Einwendungen. U.a. wurde vorgetragen, dass die Schaffung von Parkplätzen am Ende der Stich Straße „Im T“ Friedhofsbesucher künftig noch mehr dazu verleiten würde, vor ihren Grundstücken zu parken. Dadurch werde die für sie schon bestehende problematische Situation weiter verschärft. Es werde auf den Vollzug des ursprünglichen Bebauungsplans bestanden.
Am 18. März 2014 beschloss der Bauausschuss den Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ als Satzung. Dabei setzte sich der Bauausschuss in der Schlussabwägung mit den Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf vorherige Ausschussbefassungen sowie mit ergänzenden Erwägungen auseinander. U.a. verwies der Ausschuss darauf, dass eine (ggf. zwangsweise) Umsetzung des vierzig Jahre alten Bebauungsplanes (gemeint: die Erstellung der durchgängigen Erschließungs Straße „Im T“) nicht mehr möglich sei; die notwendigen Flächen würden nicht bereitgestellt. Die Durchführung der Erschließung liege in der kommunalen Entscheidungskompetenz der Antragsgegnerin. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung bestehe nicht. Ebenso sei es Aufgabe der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen und ggf. auch zu ändern. Auch insofern bestünden keine Ansprüche. Mit der Herstellung der Parkplätze mit Wendemöglichkeit könnten künftig neben dem verkehrsrechtlich zulässigen Parken an Straßen innerorts auch hierfür vorgesehene Parkplätze genutzt werden. Die Wendemöglichkeit im Parkplatzbereich verbessere den Verkehrsfluss bei Nutzung der Parkplätze entlang der Straße. Für die überwiegende Nutzungszeit würden die Parkplätze ausreichen bzw. eine erhebliche Verbesserung darstellen.
Der Satzungsbeschluss wurde zunächst am 2. Mai 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Erst im Anschluss setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin unter dem Datum des 7. Mai 2014 ihre Ausfertigungsunterschrift (nur) unter den Ausfertigungsvermerk auf der letzten Seite der von der Planzeichnung getrennten textlichen Festsetzungen.
Mit Schreiben / Telefax vom 26. Juni 2014 regte der Bevollmächtigte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen gemeinsamen Ortstermin an und forderte die Antragsgegnerin auf, Vorschläge zur verkehrsrechtlichen Regelung zu unterbreiten. Sollte kein Einlenken der Antragsgegnerin erfolgen, müsse ein Normenkontrollverfahren in Gang gesetzt werden. Die erlassene Satzung leide „an erheblichen Abwägungsmängeln, insbesondere im Hinblick auf die Belästigung der Anwohner durch entsprechenden Verkehrslärm“. Das auch im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen gültige Rücksichtnahmegebot sei verletzt.
Die Antragsgegnerin legte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine von der Stadtverwaltung für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 gefertigte „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke vor (Bl. 92 ff. der Gerichtsakte). Dort heißt es:
„(…) Um exakte Daten zur Verkehrsbelastung zu erhalten, wurde das Geschwindigkeitsmessgerät der Stadt H … in der Straße ‚Im T‘ aufgestellt in der Zeit vom 09.07. - 16.07.2014. In diese Zeit fiel auch eine Beerdigung mit einer großen Besucherzahl.
Aus dem Datenmessblatt ist ersichtlich, dass im erfassten Zeitraum in beiden Richtungen 433 KFZ die Straße ‚Im T‘ befuhren. Davon waren 85% mit höchstens 16,5 km/h unterwegs. Pro Tag waren es 34 KFZ, in der Zeit von 6 - 22 Uhr waren es 31 und während der Nacht 2 KFZ. Der Durchschnitt pro Stunde beträgt 3 KFZ.
Der angeführte erhebliche An- und Abfahrtsverkehr zum Friedhof, ebenso die ‚Parkerei‘, die teilweise wüste Ausmaße annehmen soll, war in keiner Weise nachvollziehbar bzw. mit den erfassten Daten zu belegen. Die breite Fahrbahn wird nicht ‚missbraucht‘ zum Parken, sondern gebraucht und dies zweckentsprechend. Eine unzumutbare Lärm- bzw. Verkehrsbelästigung für die beiden Anlieger ist dadurch nicht gegeben.
Aus oben genannten Gründen, insbesondere der Datenlage aufgrund der Geschwindigkeitsmessung, waren verkehrliche Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung eines Halteverbots, nicht erforderlich. Auch der Verkehrssachbearbeiter der PI H … sah diesbezüglich keinerlei Handlungsbedarf (….)
Nach Rücksprache mit der PI H … wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2014 trotz Überwachung kein ‚Strafzettel‘ wegen Falschparkens in der Straße ‚Im T‘ verteilt wurde.“
Am 9. Dezember 2015 setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin nach einem gerichtlichen Hinweis (Schreiben vom 6. Juli 2015) erneut Ausfertigungsunterschriften auf eine Fassung der Planzeichnung sowie auf der letzten (sechsten) Seite einer Fassung der textlichen Festsetzungen. Diese Planzeichnung und die sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen wurden zusammen mit der Planbegründung und dem Umweltbericht lose in einem sog. Schnellhefter abgeheftet. Im Anschluss an die Neuausfertigung wurde der Bebauungsplan am 29. Januar 2016 erneut im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht.
Mit Schreiben vom 17. März 2017 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden, weil die aus sechs einzelnen losen Blättern bestehenden, in einem sog. Schnellhefter einsortierten textlichen Festsetzungen nur auf der letzten Seite eine Ausfertigungsunterschrift vom 9. Dezember 2015 trügen.
Mit ihren bereits am 30. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller vor, sie seien durch den nördlich ihrer Grundstücke geplanten Parkplatz belastet. Über die Straße „Im T“ werde der Zu- und Abgangsverkehr für Friedhofsbesucher abgewickelt. Durch das An- und Abfahren, das Ein- und Ausparken mit Rangiervorgängen sowie zusätzlich durch lautes Türenschlagen ergäben sich Beeinträchtigungen durch Lärm. Es bestehe mit Blick darauf, dass der Friedhof von Besuchern verschärft von Freitag bis Sonntag sowie an den sonstigen Werktagen in den Abendstunden genutzt werde, ein erhöhtes Lärmschutzbedürfnis, zumal durch die Antragsgegnerin keine Verkehrsregulierung durchgeführt worden sei, die ein weiteres Parken auf der Fahrbahn verhindere. Bereits gegenwärtig bestünden - obwohl der Friedhof noch nicht vollständig ausgebaut sei - erhebliche Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen keine Vorkehrungen getroffen. Die diesbezüglichen Interessen der Antragsteller hätten in der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden. Sie seien die Leidtragenden dafür, dass der ursprüngliche Bebauungsplan nicht im Wege eines Grundstückserwerbs bzw. eines Enteignungsverfahrens durchgesetzt worden sei. Im Falle eines weiteren Ausbaus entsprechend dem angegriffenen Bebauungsplan und durch höhere Belegung des Friedhofs werde sich die Situation der Antragsteller weiter verschärfen, nachdem der im streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgesehene Parkplatz der einzige für den sehr großen Friedhof sei. Darüber hinaus sei der Beschluss durch Falschinformation seitens der ersten Bürgermeisterin gegenüber den Stadträten zustande gekommen. Diese habe verbreiten lassen, dass eine Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans in der Fassung der 5. Änderung („Deckblatt Nr. 5“) wegen Verjährung nicht mehr möglich sei. In diesem Zusammenhang sei der zur Abwägung vom 18. März 2014 im Beschlussbuch der Antragsgegnerin zitierte Satz („Eine Umsetzung des Bebauungsplans, ggf. mit Verwaltungszwang ist nach vierzig Jahren seit Aufstellung nicht mehr möglich.“) zu verstehen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Stadträte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung keine Notwendigkeit gesehen hätten, den Bebauungsplan abzuändern. Vielmehr hätte entsprechend der gegebenen Verpflichtung der Antragsgegnerin der ursprüngliche Bebauungsplan nach wie vor verwirklicht und umgesetzt werden können. Die erneute Bekanntmachung im Amtsblatt vom 29. Januar 2016 leide an einem formellen Fehler, weil im Amtsblatt am Ende des Bekanntmachungstextes das Datum „10.12.2016“ stehe, die Unterschriften der ersten Bürgermeisterin auf der Planzeichnung und den textlichen Festsetzgen aber das Datum „09.12.2016“ trügen. Die bekanntgemachte Änderungssatzung mit Ausfertigungsdatum „10.12.2015“ existiere nicht. Im Übrigen würden die Bedenken des Gerichts laut Schreiben vom 17. März 2017 geteilt.
Die Antragsteller beantragen,
den am 18. März 2014 als Satzung beschlossenen und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Einwendungen der Antragsteller seien hinreichend abgewogen worden. Es werde von den Antragstellern verkannt, dass die Planänderung zu einer Verbesserung führe. Im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen sei nicht auf das abzustellen, was potenzielle Nutzer unzulässigerweise täten, sondern auf die geplante zulässige Nutzung. Letztere führe zu keiner Veränderung zum Nachteil der Antragsteller. Eine Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs sei ausgeschlossen, wenn die Durchfahrtsmöglichkeit nunmehr aufgegeben werde. Wie im Rahmen der Abwägung formuliert worden sei, solle es gerade zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten kommen.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt, sich aber dahingehend geäußert, dass sie die mit Schreiben vom 17. März 2017 geäußerten Bedenken des Senats hinsichtlich der erneuten Ausfertigung des Bebauungsplans u.a. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Ausfertigung naturschutzrechtlicher Verordnungen nicht teile, und angeregt, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung diesbezüglicher Rechtsfragen anzurufen. Andere Senate des Verwaltungsgerichtshofs hätten die Frage, ob Zweifel an der Identitätsfunktion der Ausfertigung auch dann bestünden, wenn ein aus mehreren Seiten bestehender Bestandteil - hier die aus mehreren Blättern bestehenden textlichen Festsetzungen - selbst nur abgeheftet sei, bislang nicht thematisiert. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegende Fallgestaltung kein Einzelfall sei. Bereits in der Vergangenheit hätten die Senate des Verwaltungsgerichtshofs unterschiedliche Auffassungen zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Ausfertigung von Bebauungsplänen vertreten. So habe sich der 1. Senat von den Auffassungen anderer Senate distanziert, wonach es für die wirksame Ausfertigung genügen könne, wenn das für die Ausfertigung zuständige Organ den Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit dem Satzungsbeschluss oder den Bekanntmachungsvermerk unterzeichne. Im vorliegenden Fall bestünden keine Zweifel, dass die Ausfertigung auf der letzten Seite der textlichen Festsetzungen der Identitätsfunktion genüge, weil alle Seiten fortlaufend nummeriert in einem Schnellhefter abgeheftet seien und auf jeder Seite Bezug auf das „Deckblatt Nr. 6“ des Bebauungsplans genommen werde. Es liege bereits eine körperliche Verbindung vor, weil die einzelnen Blätter nicht nur lose in einem Akt lägen. Das Geheft werde durch die Ausfertigungsunterschrift auf der letzten Seite abgeschlossen. Zweifel an der Identität der Satzungsbestandteile bestünden nicht. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Behörden nachträglich Seiten austauschten, zumal hierdurch der Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein könnte. Das Beurkundungsgesetz finde keine Anwendung. Es entspreche auch einem praktischen Bedürfnis, die formellen Anforderungen an die Gültigkeit gemeindlicher Satzungen auf das Notwendige zu beschränken.
Die Antragsgegnerin hat sich den Ausführungen und Anregungen der Landesanwaltschaft angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. April 2017 Bezug genommen.
Gründe
Tenor
I.
Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Stadt G. ist unwirksam.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
„§ 1
§ 2
§ 3
7. ...
...
Gründe
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 2/09 „F.-straße , südlich Güterbahn“ der Stadt F1. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2/09 „F.-straße, südlich Güterbahn“ (im Folgenden: Bebauungsplan) der Stadt F1. Das circa 4,25 ha große Plangebiet liegt im Nordwesten des Stadtteils F1.-L. und wird im Norden von einer Güterbahnstrecke, im Osten von der F.-straße begrenzt. Im Süden endet das Plangebiet, etwa 500 m südlich der Güterbahnstrecke, mit dem Flurstück 405. Im Westen verläuft die Plangebietsgrenze – bis zu 100 m entfernt – etwa parallel zur F.‑straße .
3Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer fast aller Flächen im Plangebiet, mit Ausnahme der Flurstücke 264 und 265 (Flur 12, Gemarkung L.). Seine Flächen sind an die Antragstellerin zu 2. verpachtet.
4Auf dem im südlichen Plangebiet liegenden Grundstück F.-straße 27 wird eine Autorecyclinganlage betrieben, für die der Antragstellerin zu 2. unter dem 31. Juli 2009 eine Genehmigung nach § 4 BImSchG erteilt worden ist. Diese Genehmigung umfasst eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten einschließlich Autowracks (Gesamtlagerkapazität zwischen 1.000 qm und 14.999 qm beziehungsweise zwischen 100 t und 1.499 t Eisen-/Nichteisenschrotte), eine Anlage zur Behandlung von Autos mit einer Leistung von fünf oder mehr Autos pro Woche und eine Anlage zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Durchsatz-leistung von 10 t oder mehr pro Tag.
5Am 16. August 2011 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 3., die die Autorecyclinganlage nach vertraglicher Vereinbarung mit der Antragstellerin zu 2. betreibt, eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Lager- und Stapelbox aus Beton-Systemsteinen für Metalle auf demselben Grundstück (Flurstück 405).
6Am 29. September 2011 beantragte die Antragstellerin zu 2. eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Kabelschneidanlage und die Wiederinbetriebnahme einer vorhandenen Spänebrecheranlage. Am 28. Oktober 2011 zeigte sie der Antragsgegnerin die Errichtung einer Stahlbauhalle an, am 9. Juli 2012 den Neubau eines Büro- und Sozialgebäudes.
7Für das nicht im Eigentum des Antragstellers zu 1. stehende Flurstück 264 erteilte die Antragsgegnerin am 1. April 2009 eine Baugenehmigung zur Umnutzung einer Werkhalle in eine Autowerkstatt ohne Zerlegung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugverwertung. Mit Baugenehmigung vom 12. November 2009 legalisierte sie die dortige Errichtung eines Kundenempfangsbüros als Anbau an die Werkstatt.
8Der seit dem 3. Mai 2010 geltende Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) der aus den Städten C., F1., H., I., N. und P. bestehenden Planungsgemeinschaft Städteregion S., der für diese Städte auch die Funktion des Regionalplans übernimmt, stellt das Plangebiet größtenteils als „Wohnbauflächen“ und als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ dar.
9Der angefochtene Bebauungsplan regelt die Art der baulichen Nutzung. Er setzt ein in die Teile GE 1 und GE 2 gegliedertes Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) fest. Nach Nr. 1.2.1 der textlichen Festsetzungen sind Einzelhandelsbetriebe dort nicht zulässig. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Fahrzeuge aller Art (ohne Fahrräder) und Zubehör, Boote und Zubehör, Baustoffe und Bauelemente, Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse zugelassen werden. Im gesamten Plangebiet sind Trödelmärkte sowie Bordelle und vergleichbare Nutzungen, in denen der gewerbsmäßigen Prostitution nachgegangen wird, nicht zulässig (Nrn. 1.2.2 und 1.2.3). Vergnügungsstätten sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans (Nr. 1.2.4). Das GE 1 im nördlichen Teil des Plangebiets erstreckt sich über circa ein Drittel der Gesamtfläche. Dort sind nach Nr. 1.2.5 der textlichen Festsetzungen Betriebe der Abstandsklassen I bis VI der Abstandsliste 2007 (Anlage 1 zu dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007 – Abstandserlass) unzulässig. In dem etwa doppelt so großen, südlich angrenzenden GE 2 sind Betriebe der Abstandsklassen I bis VII der Abstandsliste 2007 unzulässig (Nr. 1.2.6); davon ausgenommen sind Änderungen (keine Nutzungsänderungen) an und Erneuerungen von Betrieben und Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans genehmigt und vorhanden sind, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass sie zu einer Verbesserung der Immissionssituation an den benachbarten Wohngrundstücken (F.-straße , M., A.-straße) führen.
10Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Die Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschloss der Ausschuss des Rates für Stadtentwicklung und Stadtplanung am 1. Juli 2010. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. August 2010. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans in der Zeit vom 31. August bis zum 30. September 2010 im Amt für Stadtplanung und Bauordnung erfolge und dort in dieser Zeit Stellungnahmen abgegeben werden könnten. Darüber hinaus könne der Planentwurf im Internet unter www.F.de/stadtplanung eingesehen werden. Zusätzlich zu der amtlichen öffentlichen Auslegung sei der Planentwurf in den Bürgerämtern B. und T. „ausgestellt“.
11Die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Planaufstellung in Kenntnis gesetzt und ihre Stellungnahmen ausgewertet.
12Die Antragsteller nahmen mit Schreiben vom 30. September 2010 Stellung. Sie führten aus, der Antragsteller zu 1. habe den Großteil des Plangebiets im Jahr 2002 erworben. Früher habe sich dort das Aluminiumschmelzwerk der Firma P1. mit ungefähr 30.000 t überwachungspflichtiger Abfälle befunden. Der Antragsteller zu 1. habe circa 1,5 Millionen Euro für die Sanierung investiert. Diese Sanierung habe auch dem allgemeinen Wohl gedient, weil die Firma P1. als Verursacherin der Abfälle insolvent gewesen sei. Soweit mit Bescheid vom 31. Juli 2009 genehmigte Betriebsteile noch nicht in Betrieb genommen worden seien, sei die Verlängerung bewilligt worden. Wenn der Bebauungsplan in Form der Entwurfsfassung in Kraft träte, könne der Antragsteller zu 1. seinen Betrieb nicht mehr erweitern. Etwa ab dem Jahr 2011 beziehungsweise 2012 sei eine Betriebserweiterung beabsichtigt. Die vorhandene Spänebrecheranlage solle wieder in Betrieb genommen werden. Die nördlich gelegenen, etwa 6.000 qm großen Hallen sollten in Zukunft als Logistikzentrum für Fahrzeugersatzteile genutzt werden. Dieses Vorhaben stehe in Zusammenhang mit der gegenwärtig ausgeübten Nutzung, da die Ersatzteile auch und gerade solche Teile sein sollten, die aus Altfahrzeugen ausgebaut werden. Der am nördlichen Ende des Plangebiets liegende Gleisanschluss zur Güterbahnstrecke solle reaktiviert werden, um in Zukunft größere Schrottmengen verladen zu können. Auf den restlichen Freiflächen mit einer Größe von etwa 12.000 qm sollten in Zukunft zusätzlich Eisen und weitere Metallteile gelagert werden. Es sei beabsichtigt, für diese Erweiterungen demnächst die erforderlichen Genehmigungen zu beantragen. Für das Verwaltungsgebäude der ehemaligen Firma P1. werde eine Abbruchgenehmigung beantragt. Der RFNP stelle das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Gegen die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes habe der Antragsteller zu 1. nichts einzuwenden. Ob die Festsetzung eines Gewerbegebietes mit dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vereinbar sei, sei auch in Ansehung des groben Maßstabes des RFNP von 1:50.000 und der Darstellungsschwelle von 5 ha zweifelhaft. Diese Festsetzung in einem im RFNP als Wohnbaufläche festgesetzten Bereich sei von § 1 BauNVO nicht gedeckt und widerspreche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die geplante Implementierung des Abstandserlasses sei inakzeptabel. Dadurch würden diverse Tätigkeiten untersagt, die mit ihrer – der Antragsteller – gewerblichen Tätigkeit in Verbindung stünden, beispielsweise die Lagerung von Schrotten einschließlich Autowracks, die Behandlung von Altautos, die Reparatur von Kraftfahrzeugen, die Lagerung diverser Abfälle und verschiedene Arten der Metallverarbeitung. Die bereits konkret geplanten Betriebserweiterungen könnten dann nicht mehr verwirklicht werden. Zudem sei nicht auszuschließen, dass der genehmigte und bestandsgeschützte Betrieb gegebenenfalls empfindliche nachträgliche Immissionsschutzauflagen hinnehmen müsse. Auch sei dann nicht mehr sichergestellt, dass der Betrieb sich an etwaige zukünftige Erfordernisse des Marktes oder rechtliche Rahmenbedingungen anpassen könne. Die Abstandsliste erfasse auch sämtliche in der 4. BImSchV aufgeführte emittierende Anlagen, so dass zukünftige Nutzungsmöglichkeiten der Flächen im Plangebiet stark eingeschränkt würden. Eine Implementierung der Abstandsliste in den Bebauungsplan sei auch deshalb bedenklich, weil eine vorhandene Gemengelage überplant werde. Die Begründung des Planentwurfs gehe davon aus, dass sich das Plangebiet teils als Industriegebiet, teils als Gewerbegebiet mit uneingeschränkten gewerblichen Nutzungen darstelle und durch emittierende Betriebe geprägt sei. Östlich grenzten mehrere Betriebe, die mit Gebrauchtwagen handelten, und Kfz-Werkstätten an sowie drei Mehrfamilienhäuser mit je sechs Wohneinheiten. Die Wohnhäuser lägen gegenüber der im Plangebiet befindlichen Kfz-Werkstatt. Südlich des Plangebiets befänden sich das Gelände der städtischen Entsorgungsbetriebe mit einem Recyclinghof und ein Lebensmittel-Discountmarkt. Bei der Überplanung einer Gemengelage müsse in der planerischen Abwägung besonders sorgfältig geprüft werden, ob eine Anwendung des Abstandserlasses sachgerecht sei. Vorzugswürdig sei die Verlagerung der Konfliktbewältigung in die Genehmigungsverfahren, in denen Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden könnten, sowie die Festsetzung von Lärmschutzanlagen im Bebauungsplan. Der westlich gelegene Automobillogistikbetrieb I1. sei nicht schutzbedürftig, die nördlich gelegene Zechensiedlung, die Wohnnutzung östlich der F.-straße und die Wohnnutzung südlich der T1.-straße seien wegen der erheblichen Immissionsvorbelastung in ihrem Schutzanspruch herabgesetzt. Im Übrigen sei das im Zusammenhang mit der für die Autorecyclinganlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeholte Immissionsgutachten aus dem Jahr 2008 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Immissionsrichtwerte an den dort untersuchten sechs Immissionspunkten eingehalten würden. Da die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch bei einer Betriebserweiterung in nördlicher Richtung erwartet werden könne, sei die Implementierung der Abstandsliste in den Bebauungsplan nicht notwendig, zumal unklar sei, ob die Bebauung östlich der F.-straße als allgemeines Wohngebiet oder als Mischgebiet einzuordnen sei. Ihre – der Antragsteller – Belange würden nicht nur durch das Eigentumsgrundrecht, sondern auch durch § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB geschützt. Hilfsweise werde angeregt, Bestandsschutzfestsetzungen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen.
13Die Antragsgegnerin teilte den Antragstellern mit Schreiben vom 13. April 2011 mit, der Planentwurf werde gemäß § 4 Abs. 3 BauGB geändert. Dies betreffe die Formulierungen hinsichtlich der gewerbsmäßigen Prostitution und der Vergnügungsstätten. Außerdem solle für das GE 2 textlich festgesetzt werden, dass Änderungen an und Erneuerungen von Betrieben und Anlagen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans genehmigt und vorhanden seien, ausnahmsweise zulässig seien, wenn gutachterlich nachgewiesen werde, dass sie zu einer Verbesserung der Immissionssituation an den benachbarten Wohngrundstücken (F.-straße, M., Zollverein) führten. Diese Änderungen seien im beigefügten Planentwurf blau eingetragen. Anregungen könnten nur zu den geänderten Planinhalten vorgebracht werden.
14Die Antragsteller erklärten mit Schreiben vom 6. Mai 2011, trotz dieser Änderungen würde ihnen bei der Implementierung der Abstandsliste die Möglichkeit weitergehender Betriebserweiterungen oder Nutzungsänderungen genommen. Bestimmte Erweiterungen seien bereits konkret geplant, so die Nutzung der Spänebrecheranlage und des Gleisanschlusses. Im Übrigen seien die Änderungen nicht von § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt. Diese Vorschrift lasse nur Sonderregelungen für kleinere Flächen zu; die Autorecyclinganlage erstrecke sich aber über etwa die Hälfte des Plangebiets, die Spänebrecheranlage und der Gleisanschluss erfassten zusammen fast die andere Hälfte.
15Der Rat beschloss den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 19. Oktober 2011 als Satzung. Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange würden die Anregungen der Antragsteller vom 30. September 2010 teilweise berücksichtigt, ihre Anregungen vom 6. Mai 2011 würden nicht berücksichtigt. Der Antragsteller zu 1. habe über die Art, den Aufwand und die Kosten der von ihm im Plangebiet vorgenommenen Altlastensanierung keine Nachweise erbracht. Dem städtischen Umweltamt seien solche Maßnahmen nicht bekannt geworden. Er habe im Jahr 2001 eine aufwändige Abfallentsorgung der von der Firma P1. hinterlassenen Salzschlacken durchgeführt. Auch über den Abriss von ehemaligen Betriebsgebäuden dieser Firma gebe es Informationen. Über darüber hinausgehende Maßnahmen lägen keine Unterlagen vor. Am 8. Februar 2011 habe ein Ortstermin stattgefunden, um die genehmigten beziehungsweise die tatsächlich ausgeübten Nutzungen auf den Grundstücken im Plangebiet zu klären. Nach dem Abgleich mit den tatsächlichen Gegebenheiten begründe der Bebauungsplan keine Eingriffe in tatsächlich ausgeübte Nutzungen. Die von den Antragstellern geäußerten Erweiterungsabsichten seien sehr vielfältig und teilweise widersprüchlich. Die genaue räumliche Abgrenzung der behaupteten Vorhaben sei kaum nachvollziehbar, sodass sie nicht als Grundlage für eine Planung angesehen werden könnten. Diesen Vorhaben fehle es an Ernsthaftigkeit. Alternativ sei eine Wohnnutzung hochwillkommen. Für die in der Vergangenheit beantragten Nutzungen für ein Bordell, ein Casino und einen Trödelmarkt würden die Festsetzungen des Bebauungsplans eine Einschränkung darstellen, nicht aber für die immissionsschutzrechtlich genehmigten Nutzungen. Die textlichen Festsetzungen seien im Sinne der Antragsteller im Hinblick auf die im Plangebiet genehmigten Nutzungen geändert worden. Der Bebauungsplan nehme diese von der Nutzungseinschränkung aus. Darüber hinaus seien Änderungen zulässig, wenn sie zu einer Verbesserung der Immissionssituation führten. Eine Festsetzung der Nutzungsart Wohnen im Plangebiet wäre angesichts der derzeit dort ausgeübten Nutzungen auf absehbare Zeit nicht vollzugsfähig und daher nicht erforderlich. Die Zielsetzung des Bebauungsplans, im Plangebiet Einzelhandelsnutzungen auszuschließen, um die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu steuern und verträgliche und wenig störende Gewerbebetriebe anzusiedeln, mache aktuell keine weitergehenden städtebaulichen Konzeptionen oder alternative Nutzungsüberlegungen notwendig. Nichts anderes gelte im Hinblick auf das weitere Planziel, die Ansiedlung von Prostitutionsbetrieben und Vergnügungsstätten zu verhindern. Eine langfristige Planung mit anderen Zielsetzungen komme erst in Betracht, wenn die vorhandenen emittierenden Betriebe ihren Standort aufgäben. Die Darstellung im RFNP als Wohnbaufläche, die, durch Grünzüge gegliedert, eine Ausdehnung von etwa 400 ha habe, werde durch die vorliegende Planung eines Gewerbegebietes von 4,25 ha Größe nicht in Frage gestellt. Im Sinne einer abweichenden Konkretisierung sei eine Entwicklung unterhalb der Darstellungsschwelle des RFNP gegeben. Wegen des groben Maßstabes könnten untergeordnete Flächen nicht dargestellt werden, Grenzziehungen seien generalisiert und nicht parzellenscharf. Eine abweichende Entwicklung unterhalb der Darstellungsschwelle sei ausdrücklich vorgesehen. Die gewählte abweichende Konkretisierung entspreche den Zielen der Raumordnung. Die im Juli 2009 genehmigte, im GE 2 gelegene Anlage zur Behandlung und zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten sei im Jahr 2011 teilweise in Betrieb genommen worden, so dass das Plangebiet nur noch zur Hälfte brachliege. Da das GE 1 mehr als 100 m von den umliegenden Wohngebieten M., X.-straße, L1. und M1. entfernt sei, seien dort Gewerbebetriebe der Abstandsklassen I bis VI unzulässig, aber solche der Abstandsklasse VII zulässig. Aufgrund eines Abstandes zur Wohnbebauung von weniger als 100 m seien in dem Teilgebiet GE 2 Betriebe der Abstandsklassen I bis VII unzulässig. Die genehmigte Anlage für Schrotte falle als Nr. 131 der Abstandliste in die Abstandsklasse V. Da die Anlagenart in der Abstandsliste nicht mit „(*)“ gekennzeichnet sei, sei sie nicht nach Nr. 2.2.1 der Abstandsliste in die Abstandsklasse VI abzustufen; einer solchen Abstufung stehe auch entgegen, dass die meisten der benachbarten Wohngebiete reine Wohngebiete seien. Schrottplätze mit weniger als 1.000 qm Gesamtlagerfläche fielen in die Abstandsklasse VI, Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von fünf oder mehr Autos je Woche fielen in die Abstandsklasse VII. Die genehmigte Autorecyclinganlage halte nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 26. Februar 2008 an allen sechs gewählten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm ein. Die textliche Festsetzung Nr. 1.2.6 des Bebauungsplans sei im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes ergänzt worden. Die von den Antragstellern angesprochenen F2. Entsorgungsbetriebe und die Firma I1. befänden sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Regelungen zu diesen Betrieben müssten gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren getroffen werden. Eine Festsetzung aktiver Lärmschutzanlagen, zum Beispiel Lärmschutzwände, scheitere nicht nur an der räumlichen Situation. Solche Anlagen müssten auf maximal denkbare Emissionen ausgelegt werden. Dies führe zu einem unangemessenen Aufwand, gegebenenfalls zu Lasten der die Emissionen verursachenden Antragsteller. Diesen stehe es frei, durch Lärmschutzvorrichtungen selbst erweiterte Nutzungsmöglichkeiten im Sinne der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 Satz 2 zu schaffen.
16Die Gliederung nach der Abstandsliste diene dem Schutz der benachbarten Wohnbebauung. Die Vorbelastung und Einstufung dieser Bebauung werde durch die Ergänzung der textlichen Festsetzungen im Sinne der Entwicklungsmöglichkeit für rechtmäßig vorhandene Betriebe berücksichtigt. Bezüglich noch nicht vorhandener oder genehmigter Betriebe und Anlagen sei die Anwendung der Abstandsliste im Sinne des vorsorgenden Umweltschutzes und des immissionsschutzrechtlichen Verbesserungsgebotes angemessen. Der maßgebliche Schutzanspruch der Umgebung werde von reinen Wohngebieten im Umfeld des Plangebiets bestimmt, aber auch von der benachbarten Wohnnutzung an der F.-straße unter Berücksichtigung ihrer Vorbelastung. Für das GE 1 existiere keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Im Jahr 2002 sei auf alle solche Genehmigungen verzichtet worden. Für neue Tätigkeiten, wie zum Beispiel den Betrieb der Spänebrecheranlage, müssten, soweit sie nicht von den bisher erteilten Baugenehmigungen erfasst seien, erst noch Genehmigungen erteilt werden. Die jahrzehntelange Vorbelastung der umliegenden Wohngebiete durch Lärm-, Staub-, und Erschütterungsimmissionen rechtfertige nicht automatisch die Zulassung zusätzlich emittierender Betriebe im Plangebiet.
17Etwaig im Plangebiet vorhandene Eisenbahngleise hätten keinen direkten Anschluss an die nördlich verlaufenden Gleise der Güterbahnstrecke auf dem im Eigentum der Firma I1. Logistik stehenden Flurstück 258, die dort in ein Kopfgleis mündeten. Die im Jahr 2010 erwähnte Spänebrecheranlage sei im Ortstermin vom Februar 2011 ebenso wenig angesprochen worden wie die Gleisanlagen.
18Der Satzungsbeschluss wurde in dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2011 ortsüblich bekannt gemacht. Dabei wurde als Datum des Satzungsbeschlusses fälschlicherweise der 29. April 2009 angegeben. In dem Amtsblatt vom 20. Januar 2012 wurde auf diesen Fehler hingewiesen und angegeben, der Bebauungsplan sei mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 9. Dezember 2011 in Kraft getreten. Zudem wurde der Satzungsbeschluss – unter Angabe des korrekten Beschlussdatums – erneut bekanntgemacht.
19Die Antragsteller haben am 6. Dezember 2012 den Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen vor, die genehmigte Autorecyclinganlage erfasse circa die Hälfte des Plangebiets und werde nach vertraglicher Vereinbarung von der Antragstellerin zu 3. betrieben. Diese betreibe dort zudem einen Metall- und Schrotthandel. Die Antragstellerin zu 2. zerlege Altautos seit den 1980er Jahren an der T1.-straße . Früher habe sich im Plangebiet das Aluminiumschmelzwerk der Firma P1. befunden. Der Antragsteller zu 1. habe – in Abstimmung mit der Antragsgegnerin – ungefähr 1,5 Millionen Euro investiert für die Sanierung der im Plangebiet vormals vorhandenen 30.000 t überwachungspflichtiger Abfälle und er habe auch marode Betriebsgebäude abgerissen. Für den Erwerb der Grundstücke habe er im Jahr 2001 nicht einen nur symbolischen Kaufpreis gezahlt, sondern eine Million DM.
20Die Autorecyclinganlage sei mittlerweile weitgehend in Betrieb genommen. Sie bestehe aus verschiedenen Betriebseinheiten, wie sich aus dem Genehmigungsbescheid vom 31. Juli 2009 ergebe. Soweit genehmigte Betriebsteile noch nicht in Betrieb genommen worden seien, sei regelmäßig die Verlängerung der Genehmigung bewilligt worden. Falls der Bebauungsplan wirksam wäre, könne der Antragsteller zu 1. seinen Betrieb nicht mehr oder allenfalls in äußerst geringem Umfang erweitern. Es sei ein Gleisanschluss vorhanden, der zwar ungenutzt und betrieblich gesperrt sei, aber wieder in Betrieb genommen werden könne. Die Antragstellerin zu 3. habe Anfang Januar 2012 ein entsprechendes Angebot eingeholt.
21Ihre im Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 30. September 2010 und vom 6. Mai 2011 geltend gemachten Einwendungen, insbesondere zu konkret geplanten Betriebserweiterungen und zur Unverhältnismäßigkeit einer Implementierung der Abstandsliste in den Bebauungsplan, seien vom Rat weitgehend unbeachtet geblieben, belegten aber die Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Dieser leide an einem Verfahrensfehler. Die nach § 3 Abs. 2 BauGB gebotene Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. August 2010 sei darauf hingewiesen worden, dass der Planentwurf zusätzlich zu der amtlichen öffentlichen Auslegung auch im Bürgeramt B. und im Bürgeramt T. ausgestellt werde. Im Bürgeramt B. habe der Planentwurf am 29. September 2010 im Foyer nur auf der Rückseite der aufgestellten Pinnwand gehangen. Dies sei nicht auf den ersten Blick zu erkennen gewesen. In dem Bürgeramt T. sei der Planentwurf an diesem Tage nicht vorhanden gewesen. In dem Servicecenter des Bürgeramtes sei ihrem Prozessbevollmächtigten nur erklärt worden, dass der Planentwurf aufgehängt worden sei. Dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger dürften aber keine Hindernisse in den Weg gelegt werden, die ihn von einer Einsichtnahme abhielten.
22Der Bebauungsplan sei entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der RFNP stelle das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Die aus dem Maßstab von 1:50.000 folgende sogenannte Regeldarstellungsschwelle von 5 ha dürfe nicht schematisch angewendet werden und unterhalb dieser Schwelle nicht jedwede Entwicklung ermöglichen. Die Festsetzung des Gewerbegebiets in dem im RFNP als Wohnbaufläche dargestellten Bereich sei von § 1 Abs. 2 und 3 BauNVO nicht gedeckt. Eine solche Umwidmung widerspreche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
23Der Bebauungsplan leide an einem beachtlichen Abwägungsfehler, da die von dem Antragsteller zu 1. im Aufstellungsverfahren vorgetragenen erheblichen Investitionen in die Sanierung des Plangebiets nicht hinreichend beachtet worden seien. Die umfangreichen Abriss- und Sanierungsarbeiten seien offensichtlich und bekannt, so dass es eines näheren Kostennachweises nicht bedurft habe. Auch habe die Antragsgegnerin ihre – der Antragsteller – gewerblichen Interessen an der Grundstücksnutzung und Betriebserweiterung fehlerhaft eingeschätzt und als zu gering gewichtet. Sie habe namentlich die geltend gemachten Erweiterungsabsichten nicht ausreichend beachtet.
24Die Implementierung der Abstandsliste sei disproportional. Sie verbiete diverse Tätigkeiten, die mit der derzeitigen gewerblichen Tätigkeit im Plangebiet in Verbindung stünden, beispielsweise die Lagerung von Schrotten einschließlich Autowracks, die Behandlung von Altautos, die Reparatur von Kraftfahrzeugen in Werkstätten, die Lagerung diverser Abfälle und verschiedene Arten der Metallverarbeitung. Die konkret geplanten Betriebserweiterungen könnten nicht mehr verwirklicht werden.
25Die getroffene Bestandsschutzregelung in der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 sei nicht von § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt. Dieser lasse nur Sonderregelungen für kleinere Einsprengsel mit geringem Flächenumfang zu. Die genehmigte Autorecyclinganlage beanspruche aber etwa die Hälfte des Plangebiets und der übrige Teil des nördlichen Plangebiets solle in naher Zukunft mit der Spänebrecheranlage und dem Gleisanschluss genutzt werden. Zudem sei die Regelung unbestimmt. Es sei weder klar, wie und durch wen ein gutachterlicher Nachweis einer Verbesserung der Immissionssituation erfolgen könne, noch was eine solche Verbesserung voraussetze. Das in Bezug genommene Gebiet der F.-straße, M. und A.-straße sei großflächig und nicht nachvollziehbar abgegrenzt. Auch sei das Erfordernis einer Verbesserung der Immissionssituation, an das mögliche Erweiterungen geknüpft seien, auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die genehmigte Anlage die Grenzwerte der TA Lärm einhalte. Zudem sei der umfassende Ausschluss von Trödelmärkten städtebaulich nicht erforderlich, da er nicht nur das zentren- und nahversorgungsrelevante Angebot von (Neu-)Waren, sondern auch die nicht zentren- und nahversorgungsschädlichen klassischen Trödelmärkte erfasse. Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bordell oder ein Casino habe kein Antragsteller jemals gestellt.
26Die Antragsteller beantragen,
27den Bebauungsplan Nr. 2/09 „F.-straße , südlich Güterbahn“ der Stadt F1. für unwirksam zu erklären.
28Die Antragsgegnerin beantragt,
29den Antrag abzulehnen.
30Zur Begründung führt sie aus, der Antragsteller zu 1. habe die Flächen des Plangebiets nicht saniert, sondern nur die von der Voreigentümerin dort gelagerten Abfälle beseitigt, um das Gelände nutzen zu können. Auch habe er wegen dieser notwendigen Aufwendungen einen verhältnismäßig geringen Grundstückskaufpreis gezahlt. Ein Anschluss etwaiger Bahngleise an das Netz der Deutschen Bahn sei nicht ohne Weiteres realisierbar. Zwischen der Bahntrasse und dem Plangebiet liege ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück, auf dem sich kein Gleis befinde. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs zwischen dem 31. August und dem 30. September 2010 sei ordnungsgemäß erfolgt. Maßgeblicher Auslegungsort sei das Amt für Stadtplanung und Bauordnung gewesen.
31Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB liege nicht vor. Zwar sei das Plangebiet in dem RFNP als Wohnbaufläche dargestellt. Die Plangebietsgröße von 4,25 ha liege aber unterhalb der Darstellungsschwelle von 5 ha des im Maßstab von 1:50.000 verfassten RFNP. Wegen des Bestandsschutzes der emittierenden Betriebe im Plangebiet sei eine Änderung der Nutzungsart in ein Wohngebiet auf lange Sicht nicht umsetzbar und daher nicht beabsichtigt. Die im RFNP dargestellte Wohnbaufläche mit einer Ausdehnung von etwa 400 ha um das Plangebiet werde durch die festgesetzte gewerbliche Nutzung auf 4,25 ha im Plangebiet nicht in Frage gestellt. Die Interessen der Antragsteller an einer größtmöglichen Ausnutzung des Plangebietes seien in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführt und zu den anderen Belangen in Bezug gesetzt. Berücksichtigt worden sei die genehmigte Autorecyclinganlage nebst der Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten und der Behandlung nicht gefährlicher Abfälle. Zu Gunsten der genehmigten Autorecyclinganlage seien die textlichen Festsetzungen im Aufstellungsverfahren geändert worden. Die Anlage sei von Nutzungseinschränkungen ausgenommen. Änderungen seien zulässig, wenn sie die Immissionssituation verbesserten. Die diesbezügliche textliche Festsetzung Nr. 1.2.6 beruhe auf § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO und sei hinreichend bestimmt. Die Planbegründung nenne als Beispiel die Einhausung eines Schrottplatzes und verweise auf die Immissionsgrenzwerte der TA Lärm. Die Feststellung einer Immissionsverbesserung setze einen Vergleich zwischen der bisherigen und der künftigen Nutzung voraus und erfordere in der Regel die Hilfe eines Gutachters. Dieser sollte für das Gebiet der Lärmbegutachtung qualifiziert sein, weitere Anforderungen würden nicht gestellt. Auch im Genehmigungsverfahren für die Autorecyclinganlage habe sie – die Antragsgegnerin – das von Antragstellerseite beigebrachte Immissionsgutachten akzeptiert. Benachbarte Wohnbebauung könne gegenüber den in einem neu aufgestellten Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsarten Schutz verlangen, der über die Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm hinausgehe. Für eine Verbesserung der Immissionssituation könne es bereits ausreichen, wenn an jeweils einem Wohngrundstück an den in der textlichen Festsetzung genannten Straßen (F.-straße, M., A.-straße) eine Verbesserung eintrete.
32Im nördlichen Plangebiet seien im GE 1 Betriebe der Abstandsklasse VII zugelassen. Dies umfasse beispielsweise Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von fünf Altautos oder mehr je Woche, Autolackierereien einschließlich Karosseriebau, Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung und Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten. Die dem Plangebiet benachbarten Wohngebiete seien überwiegend reine Wohngebiete. Die Voraussetzungen für eine Verringerung des ihnen gegenüber benötigten Abstandes um eine Abstandsklasse lägen nicht vor. Der Ausschluss von sämtlichen Trödelmärkten sei erforderlich, damit auch diejenigen Erscheinungsformen davon erfasst würden, die nicht als Einzelhandelsbetrieb zu werten seien, aber vergleichbare Auswirkungen entfalteten.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3).
34Entscheidungsgründe:
35Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
36Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.
37Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
38Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange und kann daher ein Recht im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Nach dem Vorbringen der Antragsteller ist es möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in dem ihnen zustehenden Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen verletzt werden.
39Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan leidet an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mangel.
40Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 ist unwirksam. Nach deren Satz 1 sind in dem Bereich GE 2 Betriebe der Abstandsklassen I bis VII der Abstandsliste 2007 unzulässig. Gemäß Satz 2 sind davon ausgenommen Änderungen (keine Nutzungsänderungen) an und Erneuerungen von Betrieben und Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans genehmigt und vorhanden sind, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass sie zu einer Verbesserung der Immissionssituation an den benachbarten Wohngrundstücken (F.-straße, M., A.-straße) führen.
41Während für Satz 1 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 mit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorliegt,
42vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6.88 –, juris, Rn. 16, Urteil vom 16. Dezember 1999 ‑ 4 CN 7.98 ‑, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2006 – 10 D 43/03.NE –, juris, Rn. 78,
43existiert eine solche in dem abschließenden Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 BauGB und den Vorschriften der Baunutzungsverordnung für die Ausnahmebestimmung des Satzes 2 nicht.
44§ 31 Abs. 1 BauGB ist keine allgemeine Ermächtigungsgrundlage für Ausnahmevorschriften eines Bebauungsplans, sondern knüpft an eine von dem Rat zulässigerweise in den Bebauungsplan aufgenommene Ausnahmevorschrift an.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ 4 C 16.07 ‑, juris, Rn. 17.
46§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO scheidet ebenfalls als Ermächtigungsgrundlage aus, da die Ausnahme nach Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 keine Gliederung des Baugebiets bewirkt oder wieder aufhebt,
47vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 – 4 BN 26.14 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 27. November 2014 – 7 D 25/13.NE –, juris, Rn. 39 bis 52,
48sondern nur einzelne, räumlich nicht näher bestimmte Betriebe innerhalb des gegliederten Baugebiets begünstigt.
49Die Regelung des Satzes 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 lässt sich auch nicht auf § 1 Abs. 10 BauNVO stützen. Nach dessen Satz 1 kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen bestimmter in überwiegend bebauten Gebieten vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn diese Anlagen bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO unzulässig wären.
50Eine solche Festsetzung setzt neben der überwiegenden Bebauung des Gebiets voraus, dass die Anlagen, für die ein derart erweiterter Bestandschutz zugelassen werden soll, im Bebauungsplan oder zumindest in der Planbegründung konkret benannt werden.
51Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2007 – 7 D 64/06.NE –, juris, Rn. 72, und vom 9. November 2010 – 10 D 15/08.NE –, juris, Rn. 34 bis 37.
52Eine Benennung der begünstigten Anlagen ist hier nicht erfolgt. Auch wenn der Rat mit der Festsetzung wohl allein die immissionsschutzrechtlich genehmigte Recyclinganlage für Altautos absichern wollte, kommt dies weder in der Festsetzung noch in der Planbegründung hinreichend bestimmt zum Ausdruck.
53Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO auch in der Sache nicht vor. Diese Ermächtigung setzt voraus, dass die Anlagen, zu deren Absicherung erweiternde bestandssichernde Festsetzungen getroffen werden, innerhalb des jeweiligen Baugebiets keine zentrale Bedeutung oder eine die städtebauliche Situation beherrschende Größe aufweisen. Andernfalls käme den nach den Baugebietsfestsetzungen allgemein zulässigen Anlagen keine prägende Wirkung mehr zu und diese Festsetzungen, denen die nach § 1 Abs. 10 BauNVO abzusichernde Anlage widerspricht, würden weitgehend leerlaufen.
54Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Juni 2007 – 7 D 59/06.NE –, juris, Rn. 170 bis 173, und vom 13. September 2007 – 7 D 91/06.NE –, juris, Rn. 91 bis 93; Brügelmann, BauGB, Bd. 6, § 1 BauNVO, Rn. 442, 451; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Abs. 10, Rn. 139; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1, Rn. 104.
55Der Recyclinganlage, auf welche Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 abzielt, kommt aber nicht nur innerhalb des GE 2, sondern im gesamten Plangebiet auf Grund ihrer räumlichen Ausdehnung und ihrer erheblichen Emissionslast eine zentrale, gebietsbeherrschende Bedeutung zu.
56Im Übrigen ist Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 auch deshalb unwirksam, weil er unbestimmt ist.
57Der Grundsatz der Bestimmtheit verlangt, Tatbestände so präzise zu formulieren, dass die Normadressaten ihr Handeln kalkulieren können, weil die Folgen der Regelung für sie voraussehbar und berechenbar sind. Rechtsnormen brauchen jedoch nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Vorschrift darf nicht so konturenlos sein, dass ihre willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht gewährleistet ist.
58Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2014, 1 BvR 3185/09, juris, Rn. 40; BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 –, juris, Rn. 13, und vom 12. Juli 2006 – 10 C 9.05 –, juris, Rn. 30.
59Ob eine Regelung eines Bebauungsplans dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist in aller Regel eine Frage des Einzelfalles.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2012 ‑ 4 BN 32.12 ‑, juris, Rn. 4.
61Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 ist unbestimmt, weil die Tatbestandsmerkmale so konturenlos sind, dass eine willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht gewährleistet ist. Es ist nicht hinreichend deutlich, unter welchen Bedingungen im GE 2 Änderungen an und Erneuerungen von Betrieben und Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans genehmigt und vorhanden sind, von den Beschränkungen der Abstandsklassen I bis VII ausgenommen sind. Satz 2 erfordert insoweit, dass gutachterlich nachgewiesen wird, dass die Änderungen beziehungsweise Erneuerungen zu einer Verbesserung der Immissionssituation an den benachbarten Wohngrundstücken (F.-straße, M., A.-straße ) führen.
62Auch wenn die Antragsgegnerin zu Recht darauf verweist, dass die Feststellung einer Verbesserung der Immissionssituation einen Vergleich zwischen der bisherigen und der zukünftigen Nutzung voraussetzt und der tätige Gutachter (nur) für das Gebiet der Lärmbegutachtung qualifiziert sein müsse, bleibt für die Genehmigungsbehörde völlig unklar, an welchen Immissionsorten in welchem Umfang eine Verbesserung der Immissionssituation eintreten muss, um die Veränderung oder Erneuerung des Betriebes oder der Anlage erlauben zu können.
63Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Erteilung der Genehmigung nach § 4 BImSchG vom 31. Juli 2009 für den Autorecyclingbetrieb ein immissionsschutzrechtliches Gutachten zugrunde lag, für das sechs Immissionsorte ausgewählt worden waren, von denen sich drei in den Straßen F.-straße oder M. befanden.
64Da weder das Gutachten selbst noch der Ort, an dem es von den interessierten Bürgern eingesehen werden kann, in dem Bebauungsplan genannt sind,
65vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, juris, Rn. 10 bis 13.
66kann es zur Auslegung der textlichen Festsetzung nicht herangezogen werden.
67Auch wenn die Anforderungen an die Bestimmtheit von Ausnahmevorschriften im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB, § 1 Abs. 10 BauNVO nicht überspannt werden dürfen, fehlt es hier an der erforderlichen Vorgabe hinreichend bestimmter Mindestkriterien.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2014 – 7 A 1066/11 –, juris, Rn. 53 und vom 11. Februar 2014 – 2 D 15/13.NE –, a.a.O., Rn. 124.
69Insbesondere aus den Regelungen der TA Lärm ergeben sich solche nicht.
70Gemäß Ziff. 2.3 der TA Lärm ist der maßgebliche Immissionsort der nach Nr. A.1.3 ihres Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Selbst wenn man in der hier gegebenen Situation, in der die Immissionsrichtwerte bei Zugrundelegung des immissionsschutzrechtlichen Gutachtens überall eingehalten sind, als maßgeblichen Immissionsort den Ort ansehen will, an dem mutmaßlich der höchste Immissionswert zu messen sein wird, ist wegen der Bezugnahme in der Ausnahmevorschrift auf die in verschiedenen Richtungen gelegenen Straßen F.-straße, M. und A.‑straße unklar, ob an einer, zwei oder allen drei Straßen beziehungsweise den dort gelegenen Punkten mit den derzeit höchsten Immissionswerten Verbesserungen zu erwarten sein müssen, zumal die Änderung oder Erneuerung, um deren Zulassung es geht, die von dem gesamten Betrieb ausgehenden Immissionen auch hinsichtlich ihres Einwirkungsbereichs wesentlich verändern können.
71Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Gutachten noch aus der Planbegründung oder aus den Vorschriften der TA Lärm, ab welcher Verringerung der Immissionswerte eine Verbesserung der Immissionssituation im Sinne der Festsetzung anzunehmen ist. Dies lässt sich insbesondere nicht aus dem in der Planbegründung genannten Beispiel der Einhausung eines Schrottplatzes entnehmen. Danach ist allenfalls zu vermuten, dass der Rat geringfügige Verbesserungen wohl nicht als ausreichend angesehen hat.
72Zudem sieht die TA Lärm in der Regelung zur Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose (Nr. A.2.1 der Anlage zur TA Lärm) vor, dass, wenn wie hier die Beurteilungspegel zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen, zwei verschiedene Verfahren angewendet werden können, nämlich die detaillierte Prognose (DP) und die überschlägige Prognose (ÜP). Ob hier zum Nachweis der Verbesserung eine überschlägige Prognose ausreichend ist, ist der Ausnahmevorschrift im Wege der Auslegung nicht zu entnehmen.
73Wegen der Unwirksamkeit des Satzes 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 ist der Bebauungsplan insgesamt unwirksam. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
74Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, juris, Rn. 5.
75Es lässt sich nicht feststellen, dass der Rat den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die Ausnahmeregelung in Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 beschlossen hätte. Vielmehr hat er diese Ausnahmeregelung ausweislich der Planbegründung und des tatsächlichen Ablaufs des Aufstellungsverfahrens gerade deshalb in den Bebauungsplan aufgenommen, um den von den Antragstellern geäußerten Bedenken an der Wirksamkeit, insbesondere Verhältnismäßigkeit des durch die textlichen Festsetzungen Nrn. 1.2.5 und 1.2.6 bewirkten weitgehenden Ausschlusses emissionsintensiver Nutzungen im Plangebiet sowie der Überplanung der Autorecyclinganlage zu begegnen.
76Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 – 4 CN 7.98 –, juris, Rn. 26.
77Da nicht auszuschließen ist, dass der Rat für das Plangebiet erneut einen Bebauungsplan aufstellen wird, sind ungeachtet der Unwirksamkeit des Bebauungsplans noch folgende Ausführungen angezeigt:
78Ein – nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher – Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB ist nicht gegeben. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogene Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen.
79Die Antragsgegnerin hat den Entwurf des Bebauungsplans und die nach ihrer Einschätzung wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen in Übereinstimmung mit diesen gesetzlichen Vorgaben für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung erfolgte nach den – von den Antragstellern nicht in Frage gestellten – Angaben der Antragsgegnerin zwischen dem 31. August und dem 30. September 2010 ordnungsgemäß im Amt für Stadtplanung und Bauordnung. Dies entspricht der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. August 2010. Danach erfolge die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in dieser Zeit in diesem Amt.
80Dass nach Angaben der Antragsteller im Bürgeramt B. der Planentwurf am 29. September 2010 im Foyer nicht auf der Vorderseite, sondern auf der Rückseite der aufgestellten Pinnwand gehangen hat, stellt die ordnungsgemäße öffentliche Auslegung des Planentwurfs nicht in Frage, denn es ist einem interessierten Bürger zuzumuten, gegebenenfalls durch Nachfragen bei den städtischen Bediensteten den genauen Standort der Entwurfsunterlagen zu erfahren.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ 4 C 16.07 ‑, juris, Rn. 34.
82Eine solche Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ermöglichte ihm nach eigenen Angaben die Kenntnisnahme von den Planunterlagen im Bürgeramt B.
83Dass der Planentwurf am 29. September 2010 offenbar in dem Bürgeramt T. nicht vorhanden beziehungsweise nicht zugänglich war und nach Aussagen einer dortigen Mitarbeiterin wohl abhanden gekommen war, begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Dies folgt schon daraus, dass die Unterlagen entsprechend der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in dem Amtsblatt vom 20. August 2010 in dem fraglichen Zeitraum in dem Amt für Stadtplanung und Bauordnung einsehbar waren. Damit war den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan. Den interessierten Bürgern war es möglich und zumutbar, dort Einsicht zu nehmen. Dies gilt auch für Bürger, die gegebenenfalls zuvor in dem Bürgeramt T. erfolglos um Einsicht nachgesucht hatten.
84Ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren vorgelegen haben und ob ein Fehlen der Voraussetzungen eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 BauGB darstellen würde, kann offenbleiben. Beachtliche Form- und Verfahrensfehler werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen der unterbliebenen Geltendmachung hat die Antragsgegnerin in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß hingewiesen. Die Antragsteller haben nicht binnen Jahresfrist gerügt, dass die Voraussetzungen des § 13 BauGB für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorgelegen hätten.
85Der dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Planung fehlt auch nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen, oder wenn er auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist.
86Mit dem Bebauungsplan hat der Rat ausweislich der Planbegründung unter anderem beabsichtigt, das Plangebiet als Standort insbesondere für produzierende Betriebe, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe zu sichern, negative Auswirkungen auf das städtische Zentrengefüge durch die Ansiedelung von Einzelhandel im Plangebiet zu verhindern, erkannte Konflikte zwischen den gewerblichen Nutzungen und in der näheren Umgebung ausgeübten Wohnnutzungen zu lösen sowie Vergnügungsstätten und Betriebe des Prostitutionsgewerbes im Hinblick auf den angestrebten Gebietscharakter und die in der Umgebung befindlichen Schulen auszuschließen. Dies sind städtebauliche Erwägungen im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, die die Aufstellung von Bebauungsplänen rechtfertigen können.
87Dass der Bebauungsplan von vornherein vollzugsunfähig sein könnte, weil seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller nicht.
88Die vermeintliche Vollzugsunfähigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der im Plangebiet angesiedelte, der Abstandsklasse V zuzuordnende Betrieb seinen Standort in absehbarer Zeit nicht aufgeben dürfte. Es gehört zu den der Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit übertragenen Aufgaben, erkannte städtebauliche Missstände oder sich abzeichnende städtebauliche Fehlentwicklungen in bebauten Bereichen zu beseitigen beziehungsweise ihnen entgegenzuwirken. Die Angebotsplanung ist regelmäßig ein taugliches Mittel für die Umsetzung dieser Aufgabe. Sind Missstände oder Fehlentwicklungen Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans, besteht naturgemäß ein Widerspruch zwischen dem Plankonzept und den bisher zulässigen, bestandsgeschützten Nutzungen, aus denen sich die städtebaulichen Missstände ergeben oder die Raum lassen für die befürchteten städtebaulichen Fehlentwicklungen. Der Plangeber braucht auch in solchen Fällen regelmäßig keine Prognose anzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und wann die Angebote des Bebauungsplans letztlich angenommen werden, sondern kann die Entwicklung grundsätzlich den Mechanismen des Marktes überlassen.
89Hier ist keine Abweichung vom vorstehend beschriebenen Regelfall ersichtlich. Es ist auch keinesfalls ausgeschlossen, dass einzelne, im Plangebiet angesiedelte Betriebe oder Betriebsteile, sollten sie nach den Festsetzungen des Bebauungsplans dort nicht mehr zulässig sein, ihren Standort – gegebenenfalls unter Mithilfe der Antragsgegnerin – auf eine städtebaulich besser geeignete Fläche verlagern. Selbst wenn nach dem Plankonzept unerwünschte Nutzungen für einen längeren Zeitraum im Plangebiet fortgeführt werden sollten, steht damit nicht das Plankonzept insgesamt in Frage, solange der Bebauungsplan gleichwohl zur gewollten städtebaulichen Ordnung und Entwicklung beitragen kann. Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel an der Ordnungs- und Entwicklungsfunktion der hier getroffenen Festsetzungen zur baulichen Nutzung.
90Die städtebauliche Erforderlichkeit der Festsetzungen ist gegeben. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der grobe Maßstab für die Planrechtfertigung auch anzulegen, wenn es darum geht, die städtebauliche Erforderlichkeit der einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans festzustellen. Die Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB beträfen die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür sei das Abwägungsgebot maßgeblich.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris.
92Weder dem weitgehenden Ausschluss des Einzelhandels noch dem mit der Gliederung nach der Abstandsliste des Abstandserlasses verbundenen Ausschluss bestimmter emittierender Gewerbebetriebe oder den übrigen Nutzungsausschlüssen fehlt danach die städtebauliche Rechtfertigung.
93Die gemeindegebietsweite Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandel zum Schutz der gemeindlichen Zentrenstruktur ist ein anerkannter städtebaulicher Grund für den Ausschluss von Einzelhandel in nicht integrierten Lagen. Städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind daher die auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützten textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel.
94Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Plangeber die rechtfertigende Wirkung eines Einzelhandelskonzeptes im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB – hier: Masterplan Einzelhandel – auch in Teilen zunutze machen, solange die zu seiner Umsetzung getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Einzelhandelskonzeptes zu leisten, und nicht die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes dieses konterkariere. Verfolgt das Einzelhandelskonzept das Ziel, die Versorgungszentren im Stadtgebiet zu stärken, bedürfen Festsetzungen, die von dem Einzelhandelskonzept abweichen, keiner nachvollziehbaren Begründung, die auf der Ebene der Bauleitplanung ein schlüssiges Planungskonzept erkennen lässt. Von der Eignung eines Einzelhandelsausschlusses zur Förderung des Zentrenschutzes ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Einzelhandelskonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Versorgungszentren entscheidenden und mithin zentrumsbildenden Sortimente festgelegt und diese Sortimente für ein Gebiet außerhalb der Versorgungszentren ausgeschlossen sind. Etwas anderes gilt nur in offensichtlichen Ausnahmefällen, in denen der Ausschluss zentrumsbildender Sortimente für ein bestimmtes Gebiet außerhalb der Versorgungszentren keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann.
95Dass hier die textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel nicht geeignet sein könnten, zumindest irgendeinen Beitrag zu leisten, das Ziel der Stärkung der städtischen Versorgungszentren zu fördern, oder eventuelle Abweichungen von den Vorgaben des Masterplans Einzelhandel dieses Ziel gar konterkarieren würden, lässt sich nicht feststellen. Nach dem von dem Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Maßstab dürfte die Möglichkeit, solche Feststellungen zu treffen, ohnehin eher theoretischer Natur sein.
96Der Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie von Betrieben der gewerbsmäßigen Prostitution beruht auf dem Willen des Rates, die Flächen im Plangebiet produzierenden Gewerbebetrieben sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben vorzubehalten, sowie auf der angenommenen Unverträglichkeit solcher unerwünschter Nutzungen mit dem nach dem Plankonzept angestrebten Gebietscharakter, der umliegenden Wohnbebauung und den benachbarten Schulen. Dies sind jeweils Gründe städtebaulicher Natur, die im Rahmen des weiten Planungsermessens des Rates nicht zu beanstanden sind.
97Soweit durch die Gliederung des festgesetzten Gewerbegebietes nach der Abstandsliste die Art der baulichen Nutzung eingeschränkt wird, steht der Charakter eines Gewerbegebiets im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO nicht in Frage. Neben den in der Abstandsliste genannten Gewerbebetrieben kommt eine Vielzahl weiterer gewerblicher Nutzungen in Betracht, die bei typisierender Betrachtung in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig sind. Durch die festgesetzten Einschränkungen ist das Spektrum der baulichen Anlagen in dem Gewerbegebiet nicht etwa auf die ausnahmsweise zugelassenen Anlagen und Betriebsarten und auf solche der Abstandsklasse VII innerhalb des GE 1 beschränkt. Mit der Gliederung des Gewerbegebietes nach dem Störverhalten der in den Teilbereichen jeweils zulässigen Anlagen und Betriebsarten trägt der Rat dem Schutz der nördlich, östlich und südlich des Plangebiets vorhandenen Wohnbebauung Rechnung. Damit verfolgt er ein zulässiges städtebauliches Anliegen.
98Auch ein Verstoß des Bebauungsplans gegen § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.
99Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind Ziele der Raumordnung nicht zugänglich. Dem für die Festlegung eines Ziels charakteristischen Erfordernis einer abschließenden Abwägung ist genügt, wenn die auf der landesplanerischen Ebene getroffene Planaussage keiner Ergänzung mehr bedarf.
100Das Plangebiet ist in dem RFNP raumordnungsrechtlich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt im Sinne der Nr. 1 Buchstabe a der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Planverordnung zum LPlG NRW vom 10. Mai 2005 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen. Danach dienen Allgemeine Siedlungsbereiche nicht nur dem Wohnen, sondern unter anderem auch dem wohnverträglichen Gewerbe. Demgegenüber dienen als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) festgelegte Flächen der Unterbringung insbesondere von emittierenden Industrie- und Gewerbebetrieben.
101Der Rat hat in dem Bebauungsplan durch Implementierung der Abstandsliste jedenfalls weitestgehend eine Beschränkung auf wohnverträgliches Gewerbe festgesetzt. In dem Teilbereich GE 1 sind zwar auch Gewerbebetriebe zulässig, die der Abstandsklasse VII unterfallen und damit bei abstrakter Betrachtung nicht wohnverträglich sind. Da die Flächen in diesem Teil des Plangebiets zu der umliegenden Wohnbebauung aber einen Abstand von mindestens 100 m haben, ist eine konkrete Wohnunverträglichkeit der dort zugelassenen Betriebe und Anlagen bei Zugrundelegung der Empfehlungen des Abstandserlasses nicht erkennbar.
102Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2006 – 10 D 43/03.NE –, juris, Rn. 81.
103Die Festsetzung des Gewerbegebiets dürfte daher hinreichend an die auf der Ebene der Regionalplanung erfolgte zeichnerische Festlegung des Plangebiets als Allgemeiner Siedlungsbereich, die selbst kein Ziel der Raumordnung ist, angepasst sein. Die Ziele 7 und 8 des RFNP zur überwiegenden Ansiedlung nicht erheblich belästigender Betriebe in den als „Gewerbliche Bauflächen/ASB“ festgesetzten Bereichen beziehungsweise erheblich belästigender Betriebe in den als „Gewerbliche Bauflächen/GIB“ festgesetzten Bereichen werden durch die Festsetzung des Gewerbegebietes nicht verfehlt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass durch das Ziel 7 eine Ansiedlung nicht erheblich belästigender Betriebe in den gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als Wohnbauflächen dargestellten Teilen der raumordnungsrechtlich als Allgemeine Siedlungsbereiche festgelegten Gebieten in jedem Fall ausgeschlossen ist.
104Ein gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlicher Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt ebenfalls nicht vor.
105Den Darstellungen des Flächennutzungsplans kommt als Entwicklungsgrundlage für den üblicherweise nachfolgenden Erlass von Bebauungsplänen noch nicht der Bestimmtheitsgrad zu, der für Festsetzungen eines Bebauungsplans typisch ist. Der Flächennutzungsplan weist ebenenspezifisch ein grobmaschiges Raster auf, das auf Verfeinerung angelegt ist. Anders als ein Bebauungsplan ist der Flächennutzungsplan für sich betrachtet keine rechtssatzmäßige Regelung zulässiger Bodennutzungen.
106Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 ‑ 4 C 13.04 ‑, juris, Rn. 31 f.
107Unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot Abweichungen. Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig übereinstimmen, indizieren nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt – auch bei parzellenscharfer Darstellungen des Flächennutzungsplans und der Festsetzung einer abweichenden Nutzungsart im Bebauungsplan – davon ab, ob die Konzeption, die dem Flächennutzungsplan zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt.
108Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2004 ‑ 4 BN 1.04 ‑, juris, Rn. 7, und vom 30. Juni 2003 ‑ 4 BN 31.03 ‑, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 10 D 85/10.NE –, juris, Rn. 42.
109Es kann offen bleiben, ob der angefochtene Bebauungsplan nach diesem Maßstab gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt.
110Der Bebauungsplan setzt zwar kein Wohngebiet oder ein auch dem Wohnen dienendes Mischgebiet (§§ 3, 4, 4a oder 6 BauNVO), sondern ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) fest, obwohl das Plangebiet im RFNP im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als Wohnbaufläche dargestellt ist. Das festgesetzte Gewerbegebiet dürfte aber angesichts der Implementierung der Abstandsliste und der Einhaltung entsprechender Abstände bei konkreter Betrachtung – wie bereits hinsichtlich § 1 Abs. 4 BauGB dargelegt – noch ausreichend wohngebietsverträglich und mit der Konzeption der Flächennutzungsplanung vereinbar sein. Die in der Planbegründung niedergelegten Erwägungen des Rates, wegen des Bestandsschutzes des im Plangebiet angesiedelten emittierenden Betriebs sei dort eine Änderung in ein Wohngebiet auf lange Sicht nicht umsetzbar und daher nicht beabsichtigt, ist nachvollziehbar. Die im RFNP um das Plangebiet herum dargestellte Wohnbaufläche in einer Größe von etwa 400 ha wird durch die Festsetzung des Gewerbegebietes in dem 4,25 ha großen Plangebiet nicht durchgreifend in Frage gestellt. Demgegenüber kann allein der Umstand, dass die Größe des Plangebiets unterhalb der Regeldarstellungsschwelle des RFNP von 5 ha liegt, die von der Darstellung auf der Ebene des Flächennutzungsplans abweichende Festsetzung der Nutzungsart nicht rechtfertigen. Stünde es dem Plangeber frei, bei sämtlichen Planungen bis zu dieser Flächengröße die Vorgaben des Flächennutzungsplans zu ignorieren, würde er selbst seine Aussagekraft als grobes Raster für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung weitgehend verlieren. Hier ist zudem zu bedenken, dass der RFNP auch südlich und westlich an das Plangebiet angrenzend Wohnbauflächen darstellt, dort aber tatsächlich bereits größere Gewerbebetriebe bestehen, sodass die Darstellungsschwelle von 5 ha insgesamt deutlich überschritten ist.
111Ein etwaiger Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB wäre jedenfalls gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. Danach ist es unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
112Eine solche Beeinträchtigung ist nur gegeben, wenn der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung im Großen und Ganzen verloren hat.
113Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 2009 – 10 D 8/08.NE –, juris, Rn. 58.
114Dies ist hier nicht der Fall. Angesichts der beschränkten Größe des Plangebiets von 4,25 ha und der aufgezeigten (weitgehenden) Wohngebietsverträglichkeit der dort zugelassenen gewerblichen Betriebe und Anlagen, ist die geordnete städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin in dem hier fraglichen Bereich nicht beeinträchtigt.
115Ob der Bebauungsplan beachtliche Mängel der Abwägung (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) aufweist, kann offenbleiben. Allerdings erscheint die Annahme des Rates, die Erweiterungsabsichten der Antragsteller im Hinblick auf die Wiederinbetriebnahme der Spänebrecheranlage und die Reaktivierung des Gleisanschluss seien derart vielfältig, teilweise widersprüchlich und in ihrer genauen räumlichen Abgrenzung schwer nachvollziehbar, dass sie nicht als Grundlage der Planung hätten angesehen werden können, fragwürdig. Angesichts des Vorhandenseins der Spänebrecheranlage und der Gleisanlagen auf dem Betriebsgrundstück der Antragsteller, der Art ihres Betriebes und der offensichtlichen Nützlichkeit der besagten Anlagen für diesen Betrieb sowie der im Aufstellungsverfahren in diese Richtung geäußerten Erweiterungsabsichten dürfte deren Außerachtlassen bei der Ermittlung und Bewertung der Nutzungsinteressen und Entwicklungsmöglichkeiten des vorhandenen Betriebs im Rahmen der Abwägung bedenklich sein.
116Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
117Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 2/09 „F.-straße , südlich Güterbahn“ der Stadt F1. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 2/09 „F.-straße, südlich Güterbahn“ (im Folgenden: Bebauungsplan) der Stadt F1. Das circa 4,25 ha große Plangebiet liegt im Nordwesten des Stadtteils F1.-L. und wird im Norden von einer Güterbahnstrecke, im Osten von der F.-straße begrenzt. Im Süden endet das Plangebiet, etwa 500 m südlich der Güterbahnstrecke, mit dem Flurstück 405. Im Westen verläuft die Plangebietsgrenze – bis zu 100 m entfernt – etwa parallel zur F.‑straße .
3Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer fast aller Flächen im Plangebiet, mit Ausnahme der Flurstücke 264 und 265 (Flur 12, Gemarkung L.). Seine Flächen sind an die Antragstellerin zu 2. verpachtet.
4Auf dem im südlichen Plangebiet liegenden Grundstück F.-straße 27 wird eine Autorecyclinganlage betrieben, für die der Antragstellerin zu 2. unter dem 31. Juli 2009 eine Genehmigung nach § 4 BImSchG erteilt worden ist. Diese Genehmigung umfasst eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten einschließlich Autowracks (Gesamtlagerkapazität zwischen 1.000 qm und 14.999 qm beziehungsweise zwischen 100 t und 1.499 t Eisen-/Nichteisenschrotte), eine Anlage zur Behandlung von Autos mit einer Leistung von fünf oder mehr Autos pro Woche und eine Anlage zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Durchsatz-leistung von 10 t oder mehr pro Tag.
5Am 16. August 2011 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 3., die die Autorecyclinganlage nach vertraglicher Vereinbarung mit der Antragstellerin zu 2. betreibt, eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Lager- und Stapelbox aus Beton-Systemsteinen für Metalle auf demselben Grundstück (Flurstück 405).
6Am 29. September 2011 beantragte die Antragstellerin zu 2. eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Kabelschneidanlage und die Wiederinbetriebnahme einer vorhandenen Spänebrecheranlage. Am 28. Oktober 2011 zeigte sie der Antragsgegnerin die Errichtung einer Stahlbauhalle an, am 9. Juli 2012 den Neubau eines Büro- und Sozialgebäudes.
7Für das nicht im Eigentum des Antragstellers zu 1. stehende Flurstück 264 erteilte die Antragsgegnerin am 1. April 2009 eine Baugenehmigung zur Umnutzung einer Werkhalle in eine Autowerkstatt ohne Zerlegung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugverwertung. Mit Baugenehmigung vom 12. November 2009 legalisierte sie die dortige Errichtung eines Kundenempfangsbüros als Anbau an die Werkstatt.
8Der seit dem 3. Mai 2010 geltende Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) der aus den Städten C., F1., H., I., N. und P. bestehenden Planungsgemeinschaft Städteregion S., der für diese Städte auch die Funktion des Regionalplans übernimmt, stellt das Plangebiet größtenteils als „Wohnbauflächen“ und als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ dar.
9Der angefochtene Bebauungsplan regelt die Art der baulichen Nutzung. Er setzt ein in die Teile GE 1 und GE 2 gegliedertes Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) fest. Nach Nr. 1.2.1 der textlichen Festsetzungen sind Einzelhandelsbetriebe dort nicht zulässig. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Fahrzeuge aller Art (ohne Fahrräder) und Zubehör, Boote und Zubehör, Baustoffe und Bauelemente, Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse zugelassen werden. Im gesamten Plangebiet sind Trödelmärkte sowie Bordelle und vergleichbare Nutzungen, in denen der gewerbsmäßigen Prostitution nachgegangen wird, nicht zulässig (Nrn. 1.2.2 und 1.2.3). Vergnügungsstätten sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans (Nr. 1.2.4). Das GE 1 im nördlichen Teil des Plangebiets erstreckt sich über circa ein Drittel der Gesamtfläche. Dort sind nach Nr. 1.2.5 der textlichen Festsetzungen Betriebe der Abstandsklassen I bis VI der Abstandsliste 2007 (Anlage 1 zu dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007 – Abstandserlass) unzulässig. In dem etwa doppelt so großen, südlich angrenzenden GE 2 sind Betriebe der Abstandsklassen I bis VII der Abstandsliste 2007 unzulässig (Nr. 1.2.6); davon ausgenommen sind Änderungen (keine Nutzungsänderungen) an und Erneuerungen von Betrieben und Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans genehmigt und vorhanden sind, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass sie zu einer Verbesserung der Immissionssituation an den benachbarten Wohngrundstücken (F.-straße , M., A.-straße) führen.
10Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Die Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschloss der Ausschuss des Rates für Stadtentwicklung und Stadtplanung am 1. Juli 2010. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. August 2010. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans in der Zeit vom 31. August bis zum 30. September 2010 im Amt für Stadtplanung und Bauordnung erfolge und dort in dieser Zeit Stellungnahmen abgegeben werden könnten. Darüber hinaus könne der Planentwurf im Internet unter www.F.de/stadtplanung eingesehen werden. Zusätzlich zu der amtlichen öffentlichen Auslegung sei der Planentwurf in den Bürgerämtern B. und T. „ausgestellt“.
11Die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Planaufstellung in Kenntnis gesetzt und ihre Stellungnahmen ausgewertet.
12Die Antragsteller nahmen mit Schreiben vom 30. September 2010 Stellung. Sie führten aus, der Antragsteller zu 1. habe den Großteil des Plangebiets im Jahr 2002 erworben. Früher habe sich dort das Aluminiumschmelzwerk der Firma P1. mit ungefähr 30.000 t überwachungspflichtiger Abfälle befunden. Der Antragsteller zu 1. habe circa 1,5 Millionen Euro für die Sanierung investiert. Diese Sanierung habe auch dem allgemeinen Wohl gedient, weil die Firma P1. als Verursacherin der Abfälle insolvent gewesen sei. Soweit mit Bescheid vom 31. Juli 2009 genehmigte Betriebsteile noch nicht in Betrieb genommen worden seien, sei die Verlängerung bewilligt worden. Wenn der Bebauungsplan in Form der Entwurfsfassung in Kraft träte, könne der Antragsteller zu 1. seinen Betrieb nicht mehr erweitern. Etwa ab dem Jahr 2011 beziehungsweise 2012 sei eine Betriebserweiterung beabsichtigt. Die vorhandene Spänebrecheranlage solle wieder in Betrieb genommen werden. Die nördlich gelegenen, etwa 6.000 qm großen Hallen sollten in Zukunft als Logistikzentrum für Fahrzeugersatzteile genutzt werden. Dieses Vorhaben stehe in Zusammenhang mit der gegenwärtig ausgeübten Nutzung, da die Ersatzteile auch und gerade solche Teile sein sollten, die aus Altfahrzeugen ausgebaut werden. Der am nördlichen Ende des Plangebiets liegende Gleisanschluss zur Güterbahnstrecke solle reaktiviert werden, um in Zukunft größere Schrottmengen verladen zu können. Auf den restlichen Freiflächen mit einer Größe von etwa 12.000 qm sollten in Zukunft zusätzlich Eisen und weitere Metallteile gelagert werden. Es sei beabsichtigt, für diese Erweiterungen demnächst die erforderlichen Genehmigungen zu beantragen. Für das Verwaltungsgebäude der ehemaligen Firma P1. werde eine Abbruchgenehmigung beantragt. Der RFNP stelle das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Gegen die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes habe der Antragsteller zu 1. nichts einzuwenden. Ob die Festsetzung eines Gewerbegebietes mit dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vereinbar sei, sei auch in Ansehung des groben Maßstabes des RFNP von 1:50.000 und der Darstellungsschwelle von 5 ha zweifelhaft. Diese Festsetzung in einem im RFNP als Wohnbaufläche festgesetzten Bereich sei von § 1 BauNVO nicht gedeckt und widerspreche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die geplante Implementierung des Abstandserlasses sei inakzeptabel. Dadurch würden diverse Tätigkeiten untersagt, die mit ihrer – der Antragsteller – gewerblichen Tätigkeit in Verbindung stünden, beispielsweise die Lagerung von Schrotten einschließlich Autowracks, die Behandlung von Altautos, die Reparatur von Kraftfahrzeugen, die Lagerung diverser Abfälle und verschiedene Arten der Metallverarbeitung. Die bereits konkret geplanten Betriebserweiterungen könnten dann nicht mehr verwirklicht werden. Zudem sei nicht auszuschließen, dass der genehmigte und bestandsgeschützte Betrieb gegebenenfalls empfindliche nachträgliche Immissionsschutzauflagen hinnehmen müsse. Auch sei dann nicht mehr sichergestellt, dass der Betrieb sich an etwaige zukünftige Erfordernisse des Marktes oder rechtliche Rahmenbedingungen anpassen könne. Die Abstandsliste erfasse auch sämtliche in der 4. BImSchV aufgeführte emittierende Anlagen, so dass zukünftige Nutzungsmöglichkeiten der Flächen im Plangebiet stark eingeschränkt würden. Eine Implementierung der Abstandsliste in den Bebauungsplan sei auch deshalb bedenklich, weil eine vorhandene Gemengelage überplant werde. Die Begründung des Planentwurfs gehe davon aus, dass sich das Plangebiet teils als Industriegebiet, teils als Gewerbegebiet mit uneingeschränkten gewerblichen Nutzungen darstelle und durch emittierende Betriebe geprägt sei. Östlich grenzten mehrere Betriebe, die mit Gebrauchtwagen handelten, und Kfz-Werkstätten an sowie drei Mehrfamilienhäuser mit je sechs Wohneinheiten. Die Wohnhäuser lägen gegenüber der im Plangebiet befindlichen Kfz-Werkstatt. Südlich des Plangebiets befänden sich das Gelände der städtischen Entsorgungsbetriebe mit einem Recyclinghof und ein Lebensmittel-Discountmarkt. Bei der Überplanung einer Gemengelage müsse in der planerischen Abwägung besonders sorgfältig geprüft werden, ob eine Anwendung des Abstandserlasses sachgerecht sei. Vorzugswürdig sei die Verlagerung der Konfliktbewältigung in die Genehmigungsverfahren, in denen Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden könnten, sowie die Festsetzung von Lärmschutzanlagen im Bebauungsplan. Der westlich gelegene Automobillogistikbetrieb I1. sei nicht schutzbedürftig, die nördlich gelegene Zechensiedlung, die Wohnnutzung östlich der F.-straße und die Wohnnutzung südlich der T1.-straße seien wegen der erheblichen Immissionsvorbelastung in ihrem Schutzanspruch herabgesetzt. Im Übrigen sei das im Zusammenhang mit der für die Autorecyclinganlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeholte Immissionsgutachten aus dem Jahr 2008 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Immissionsrichtwerte an den dort untersuchten sechs Immissionspunkten eingehalten würden. Da die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch bei einer Betriebserweiterung in nördlicher Richtung erwartet werden könne, sei die Implementierung der Abstandsliste in den Bebauungsplan nicht notwendig, zumal unklar sei, ob die Bebauung östlich der F.-straße als allgemeines Wohngebiet oder als Mischgebiet einzuordnen sei. Ihre – der Antragsteller – Belange würden nicht nur durch das Eigentumsgrundrecht, sondern auch durch § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB geschützt. Hilfsweise werde angeregt, Bestandsschutzfestsetzungen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen.
13Die Antragsgegnerin teilte den Antragstellern mit Schreiben vom 13. April 2011 mit, der Planentwurf werde gemäß § 4 Abs. 3 BauGB geändert. Dies betreffe die Formulierungen hinsichtlich der gewerbsmäßigen Prostitution und der Vergnügungsstätten. Außerdem solle für das GE 2 textlich festgesetzt werden, dass Änderungen an und Erneuerungen von Betrieben und Anlagen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans genehmigt und vorhanden seien, ausnahmsweise zulässig seien, wenn gutachterlich nachgewiesen werde, dass sie zu einer Verbesserung der Immissionssituation an den benachbarten Wohngrundstücken (F.-straße, M., Zollverein) führten. Diese Änderungen seien im beigefügten Planentwurf blau eingetragen. Anregungen könnten nur zu den geänderten Planinhalten vorgebracht werden.
14Die Antragsteller erklärten mit Schreiben vom 6. Mai 2011, trotz dieser Änderungen würde ihnen bei der Implementierung der Abstandsliste die Möglichkeit weitergehender Betriebserweiterungen oder Nutzungsänderungen genommen. Bestimmte Erweiterungen seien bereits konkret geplant, so die Nutzung der Spänebrecheranlage und des Gleisanschlusses. Im Übrigen seien die Änderungen nicht von § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt. Diese Vorschrift lasse nur Sonderregelungen für kleinere Flächen zu; die Autorecyclinganlage erstrecke sich aber über etwa die Hälfte des Plangebiets, die Spänebrecheranlage und der Gleisanschluss erfassten zusammen fast die andere Hälfte.
15Der Rat beschloss den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 19. Oktober 2011 als Satzung. Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange würden die Anregungen der Antragsteller vom 30. September 2010 teilweise berücksichtigt, ihre Anregungen vom 6. Mai 2011 würden nicht berücksichtigt. Der Antragsteller zu 1. habe über die Art, den Aufwand und die Kosten der von ihm im Plangebiet vorgenommenen Altlastensanierung keine Nachweise erbracht. Dem städtischen Umweltamt seien solche Maßnahmen nicht bekannt geworden. Er habe im Jahr 2001 eine aufwändige Abfallentsorgung der von der Firma P1. hinterlassenen Salzschlacken durchgeführt. Auch über den Abriss von ehemaligen Betriebsgebäuden dieser Firma gebe es Informationen. Über darüber hinausgehende Maßnahmen lägen keine Unterlagen vor. Am 8. Februar 2011 habe ein Ortstermin stattgefunden, um die genehmigten beziehungsweise die tatsächlich ausgeübten Nutzungen auf den Grundstücken im Plangebiet zu klären. Nach dem Abgleich mit den tatsächlichen Gegebenheiten begründe der Bebauungsplan keine Eingriffe in tatsächlich ausgeübte Nutzungen. Die von den Antragstellern geäußerten Erweiterungsabsichten seien sehr vielfältig und teilweise widersprüchlich. Die genaue räumliche Abgrenzung der behaupteten Vorhaben sei kaum nachvollziehbar, sodass sie nicht als Grundlage für eine Planung angesehen werden könnten. Diesen Vorhaben fehle es an Ernsthaftigkeit. Alternativ sei eine Wohnnutzung hochwillkommen. Für die in der Vergangenheit beantragten Nutzungen für ein Bordell, ein Casino und einen Trödelmarkt würden die Festsetzungen des Bebauungsplans eine Einschränkung darstellen, nicht aber für die immissionsschutzrechtlich genehmigten Nutzungen. Die textlichen Festsetzungen seien im Sinne der Antragsteller im Hinblick auf die im Plangebiet genehmigten Nutzungen geändert worden. Der Bebauungsplan nehme diese von der Nutzungseinschränkung aus. Darüber hinaus seien Änderungen zulässig, wenn sie zu einer Verbesserung der Immissionssituation führten. Eine Festsetzung der Nutzungsart Wohnen im Plangebiet wäre angesichts der derzeit dort ausgeübten Nutzungen auf absehbare Zeit nicht vollzugsfähig und daher nicht erforderlich. Die Zielsetzung des Bebauungsplans, im Plangebiet Einzelhandelsnutzungen auszuschließen, um die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu steuern und verträgliche und wenig störende Gewerbebetriebe anzusiedeln, mache aktuell keine weitergehenden städtebaulichen Konzeptionen oder alternative Nutzungsüberlegungen notwendig. Nichts anderes gelte im Hinblick auf das weitere Planziel, die Ansiedlung von Prostitutionsbetrieben und Vergnügungsstätten zu verhindern. Eine langfristige Planung mit anderen Zielsetzungen komme erst in Betracht, wenn die vorhandenen emittierenden Betriebe ihren Standort aufgäben. Die Darstellung im RFNP als Wohnbaufläche, die, durch Grünzüge gegliedert, eine Ausdehnung von etwa 400 ha habe, werde durch die vorliegende Planung eines Gewerbegebietes von 4,25 ha Größe nicht in Frage gestellt. Im Sinne einer abweichenden Konkretisierung sei eine Entwicklung unterhalb der Darstellungsschwelle des RFNP gegeben. Wegen des groben Maßstabes könnten untergeordnete Flächen nicht dargestellt werden, Grenzziehungen seien generalisiert und nicht parzellenscharf. Eine abweichende Entwicklung unterhalb der Darstellungsschwelle sei ausdrücklich vorgesehen. Die gewählte abweichende Konkretisierung entspreche den Zielen der Raumordnung. Die im Juli 2009 genehmigte, im GE 2 gelegene Anlage zur Behandlung und zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten sei im Jahr 2011 teilweise in Betrieb genommen worden, so dass das Plangebiet nur noch zur Hälfte brachliege. Da das GE 1 mehr als 100 m von den umliegenden Wohngebieten M., X.-straße, L1. und M1. entfernt sei, seien dort Gewerbebetriebe der Abstandsklassen I bis VI unzulässig, aber solche der Abstandsklasse VII zulässig. Aufgrund eines Abstandes zur Wohnbebauung von weniger als 100 m seien in dem Teilgebiet GE 2 Betriebe der Abstandsklassen I bis VII unzulässig. Die genehmigte Anlage für Schrotte falle als Nr. 131 der Abstandliste in die Abstandsklasse V. Da die Anlagenart in der Abstandsliste nicht mit „(*)“ gekennzeichnet sei, sei sie nicht nach Nr. 2.2.1 der Abstandsliste in die Abstandsklasse VI abzustufen; einer solchen Abstufung stehe auch entgegen, dass die meisten der benachbarten Wohngebiete reine Wohngebiete seien. Schrottplätze mit weniger als 1.000 qm Gesamtlagerfläche fielen in die Abstandsklasse VI, Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von fünf oder mehr Autos je Woche fielen in die Abstandsklasse VII. Die genehmigte Autorecyclinganlage halte nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 26. Februar 2008 an allen sechs gewählten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm ein. Die textliche Festsetzung Nr. 1.2.6 des Bebauungsplans sei im Sinne eines erweiterten Bestandsschutzes ergänzt worden. Die von den Antragstellern angesprochenen F2. Entsorgungsbetriebe und die Firma I1. befänden sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Regelungen zu diesen Betrieben müssten gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren getroffen werden. Eine Festsetzung aktiver Lärmschutzanlagen, zum Beispiel Lärmschutzwände, scheitere nicht nur an der räumlichen Situation. Solche Anlagen müssten auf maximal denkbare Emissionen ausgelegt werden. Dies führe zu einem unangemessenen Aufwand, gegebenenfalls zu Lasten der die Emissionen verursachenden Antragsteller. Diesen stehe es frei, durch Lärmschutzvorrichtungen selbst erweiterte Nutzungsmöglichkeiten im Sinne der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 Satz 2 zu schaffen.
16Die Gliederung nach der Abstandsliste diene dem Schutz der benachbarten Wohnbebauung. Die Vorbelastung und Einstufung dieser Bebauung werde durch die Ergänzung der textlichen Festsetzungen im Sinne der Entwicklungsmöglichkeit für rechtmäßig vorhandene Betriebe berücksichtigt. Bezüglich noch nicht vorhandener oder genehmigter Betriebe und Anlagen sei die Anwendung der Abstandsliste im Sinne des vorsorgenden Umweltschutzes und des immissionsschutzrechtlichen Verbesserungsgebotes angemessen. Der maßgebliche Schutzanspruch der Umgebung werde von reinen Wohngebieten im Umfeld des Plangebiets bestimmt, aber auch von der benachbarten Wohnnutzung an der F.-straße unter Berücksichtigung ihrer Vorbelastung. Für das GE 1 existiere keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Im Jahr 2002 sei auf alle solche Genehmigungen verzichtet worden. Für neue Tätigkeiten, wie zum Beispiel den Betrieb der Spänebrecheranlage, müssten, soweit sie nicht von den bisher erteilten Baugenehmigungen erfasst seien, erst noch Genehmigungen erteilt werden. Die jahrzehntelange Vorbelastung der umliegenden Wohngebiete durch Lärm-, Staub-, und Erschütterungsimmissionen rechtfertige nicht automatisch die Zulassung zusätzlich emittierender Betriebe im Plangebiet.
17Etwaig im Plangebiet vorhandene Eisenbahngleise hätten keinen direkten Anschluss an die nördlich verlaufenden Gleise der Güterbahnstrecke auf dem im Eigentum der Firma I1. Logistik stehenden Flurstück 258, die dort in ein Kopfgleis mündeten. Die im Jahr 2010 erwähnte Spänebrecheranlage sei im Ortstermin vom Februar 2011 ebenso wenig angesprochen worden wie die Gleisanlagen.
18Der Satzungsbeschluss wurde in dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2011 ortsüblich bekannt gemacht. Dabei wurde als Datum des Satzungsbeschlusses fälschlicherweise der 29. April 2009 angegeben. In dem Amtsblatt vom 20. Januar 2012 wurde auf diesen Fehler hingewiesen und angegeben, der Bebauungsplan sei mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 9. Dezember 2011 in Kraft getreten. Zudem wurde der Satzungsbeschluss – unter Angabe des korrekten Beschlussdatums – erneut bekanntgemacht.
19Die Antragsteller haben am 6. Dezember 2012 den Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen vor, die genehmigte Autorecyclinganlage erfasse circa die Hälfte des Plangebiets und werde nach vertraglicher Vereinbarung von der Antragstellerin zu 3. betrieben. Diese betreibe dort zudem einen Metall- und Schrotthandel. Die Antragstellerin zu 2. zerlege Altautos seit den 1980er Jahren an der T1.-straße . Früher habe sich im Plangebiet das Aluminiumschmelzwerk der Firma P1. befunden. Der Antragsteller zu 1. habe – in Abstimmung mit der Antragsgegnerin – ungefähr 1,5 Millionen Euro investiert für die Sanierung der im Plangebiet vormals vorhandenen 30.000 t überwachungspflichtiger Abfälle und er habe auch marode Betriebsgebäude abgerissen. Für den Erwerb der Grundstücke habe er im Jahr 2001 nicht einen nur symbolischen Kaufpreis gezahlt, sondern eine Million DM.
20Die Autorecyclinganlage sei mittlerweile weitgehend in Betrieb genommen. Sie bestehe aus verschiedenen Betriebseinheiten, wie sich aus dem Genehmigungsbescheid vom 31. Juli 2009 ergebe. Soweit genehmigte Betriebsteile noch nicht in Betrieb genommen worden seien, sei regelmäßig die Verlängerung der Genehmigung bewilligt worden. Falls der Bebauungsplan wirksam wäre, könne der Antragsteller zu 1. seinen Betrieb nicht mehr oder allenfalls in äußerst geringem Umfang erweitern. Es sei ein Gleisanschluss vorhanden, der zwar ungenutzt und betrieblich gesperrt sei, aber wieder in Betrieb genommen werden könne. Die Antragstellerin zu 3. habe Anfang Januar 2012 ein entsprechendes Angebot eingeholt.
21Ihre im Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 30. September 2010 und vom 6. Mai 2011 geltend gemachten Einwendungen, insbesondere zu konkret geplanten Betriebserweiterungen und zur Unverhältnismäßigkeit einer Implementierung der Abstandsliste in den Bebauungsplan, seien vom Rat weitgehend unbeachtet geblieben, belegten aber die Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Dieser leide an einem Verfahrensfehler. Die nach § 3 Abs. 2 BauGB gebotene Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. August 2010 sei darauf hingewiesen worden, dass der Planentwurf zusätzlich zu der amtlichen öffentlichen Auslegung auch im Bürgeramt B. und im Bürgeramt T. ausgestellt werde. Im Bürgeramt B. habe der Planentwurf am 29. September 2010 im Foyer nur auf der Rückseite der aufgestellten Pinnwand gehangen. Dies sei nicht auf den ersten Blick zu erkennen gewesen. In dem Bürgeramt T. sei der Planentwurf an diesem Tage nicht vorhanden gewesen. In dem Servicecenter des Bürgeramtes sei ihrem Prozessbevollmächtigten nur erklärt worden, dass der Planentwurf aufgehängt worden sei. Dem um Einsichtnahme nachsuchenden Bürger dürften aber keine Hindernisse in den Weg gelegt werden, die ihn von einer Einsichtnahme abhielten.
22Der Bebauungsplan sei entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der RFNP stelle das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Die aus dem Maßstab von 1:50.000 folgende sogenannte Regeldarstellungsschwelle von 5 ha dürfe nicht schematisch angewendet werden und unterhalb dieser Schwelle nicht jedwede Entwicklung ermöglichen. Die Festsetzung des Gewerbegebiets in dem im RFNP als Wohnbaufläche dargestellten Bereich sei von § 1 Abs. 2 und 3 BauNVO nicht gedeckt. Eine solche Umwidmung widerspreche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
23Der Bebauungsplan leide an einem beachtlichen Abwägungsfehler, da die von dem Antragsteller zu 1. im Aufstellungsverfahren vorgetragenen erheblichen Investitionen in die Sanierung des Plangebiets nicht hinreichend beachtet worden seien. Die umfangreichen Abriss- und Sanierungsarbeiten seien offensichtlich und bekannt, so dass es eines näheren Kostennachweises nicht bedurft habe. Auch habe die Antragsgegnerin ihre – der Antragsteller – gewerblichen Interessen an der Grundstücksnutzung und Betriebserweiterung fehlerhaft eingeschätzt und als zu gering gewichtet. Sie habe namentlich die geltend gemachten Erweiterungsabsichten nicht ausreichend beachtet.
24Die Implementierung der Abstandsliste sei disproportional. Sie verbiete diverse Tätigkeiten, die mit der derzeitigen gewerblichen Tätigkeit im Plangebiet in Verbindung stünden, beispielsweise die Lagerung von Schrotten einschließlich Autowracks, die Behandlung von Altautos, die Reparatur von Kraftfahrzeugen in Werkstätten, die Lagerung diverser Abfälle und verschiedene Arten der Metallverarbeitung. Die konkret geplanten Betriebserweiterungen könnten nicht mehr verwirklicht werden.
25Die getroffene Bestandsschutzregelung in der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 sei nicht von § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt. Dieser lasse nur Sonderregelungen für kleinere Einsprengsel mit geringem Flächenumfang zu. Die genehmigte Autorecyclinganlage beanspruche aber etwa die Hälfte des Plangebiets und der übrige Teil des nördlichen Plangebiets solle in naher Zukunft mit der Spänebrecheranlage und dem Gleisanschluss genutzt werden. Zudem sei die Regelung unbestimmt. Es sei weder klar, wie und durch wen ein gutachterlicher Nachweis einer Verbesserung der Immissionssituation erfolgen könne, noch was eine solche Verbesserung voraussetze. Das in Bezug genommene Gebiet der F.-straße, M. und A.-straße sei großflächig und nicht nachvollziehbar abgegrenzt. Auch sei das Erfordernis einer Verbesserung der Immissionssituation, an das mögliche Erweiterungen geknüpft seien, auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die genehmigte Anlage die Grenzwerte der TA Lärm einhalte. Zudem sei der umfassende Ausschluss von Trödelmärkten städtebaulich nicht erforderlich, da er nicht nur das zentren- und nahversorgungsrelevante Angebot von (Neu-)Waren, sondern auch die nicht zentren- und nahversorgungsschädlichen klassischen Trödelmärkte erfasse. Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bordell oder ein Casino habe kein Antragsteller jemals gestellt.
26Die Antragsteller beantragen,
27den Bebauungsplan Nr. 2/09 „F.-straße , südlich Güterbahn“ der Stadt F1. für unwirksam zu erklären.
28Die Antragsgegnerin beantragt,
29den Antrag abzulehnen.
30Zur Begründung führt sie aus, der Antragsteller zu 1. habe die Flächen des Plangebiets nicht saniert, sondern nur die von der Voreigentümerin dort gelagerten Abfälle beseitigt, um das Gelände nutzen zu können. Auch habe er wegen dieser notwendigen Aufwendungen einen verhältnismäßig geringen Grundstückskaufpreis gezahlt. Ein Anschluss etwaiger Bahngleise an das Netz der Deutschen Bahn sei nicht ohne Weiteres realisierbar. Zwischen der Bahntrasse und dem Plangebiet liege ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück, auf dem sich kein Gleis befinde. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs zwischen dem 31. August und dem 30. September 2010 sei ordnungsgemäß erfolgt. Maßgeblicher Auslegungsort sei das Amt für Stadtplanung und Bauordnung gewesen.
31Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB liege nicht vor. Zwar sei das Plangebiet in dem RFNP als Wohnbaufläche dargestellt. Die Plangebietsgröße von 4,25 ha liege aber unterhalb der Darstellungsschwelle von 5 ha des im Maßstab von 1:50.000 verfassten RFNP. Wegen des Bestandsschutzes der emittierenden Betriebe im Plangebiet sei eine Änderung der Nutzungsart in ein Wohngebiet auf lange Sicht nicht umsetzbar und daher nicht beabsichtigt. Die im RFNP dargestellte Wohnbaufläche mit einer Ausdehnung von etwa 400 ha um das Plangebiet werde durch die festgesetzte gewerbliche Nutzung auf 4,25 ha im Plangebiet nicht in Frage gestellt. Die Interessen der Antragsteller an einer größtmöglichen Ausnutzung des Plangebietes seien in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführt und zu den anderen Belangen in Bezug gesetzt. Berücksichtigt worden sei die genehmigte Autorecyclinganlage nebst der Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten und der Behandlung nicht gefährlicher Abfälle. Zu Gunsten der genehmigten Autorecyclinganlage seien die textlichen Festsetzungen im Aufstellungsverfahren geändert worden. Die Anlage sei von Nutzungseinschränkungen ausgenommen. Änderungen seien zulässig, wenn sie die Immissionssituation verbesserten. Die diesbezügliche textliche Festsetzung Nr. 1.2.6 beruhe auf § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO und sei hinreichend bestimmt. Die Planbegründung nenne als Beispiel die Einhausung eines Schrottplatzes und verweise auf die Immissionsgrenzwerte der TA Lärm. Die Feststellung einer Immissionsverbesserung setze einen Vergleich zwischen der bisherigen und der künftigen Nutzung voraus und erfordere in der Regel die Hilfe eines Gutachters. Dieser sollte für das Gebiet der Lärmbegutachtung qualifiziert sein, weitere Anforderungen würden nicht gestellt. Auch im Genehmigungsverfahren für die Autorecyclinganlage habe sie – die Antragsgegnerin – das von Antragstellerseite beigebrachte Immissionsgutachten akzeptiert. Benachbarte Wohnbebauung könne gegenüber den in einem neu aufgestellten Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsarten Schutz verlangen, der über die Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm hinausgehe. Für eine Verbesserung der Immissionssituation könne es bereits ausreichen, wenn an jeweils einem Wohngrundstück an den in der textlichen Festsetzung genannten Straßen (F.-straße, M., A.-straße) eine Verbesserung eintrete.
32Im nördlichen Plangebiet seien im GE 1 Betriebe der Abstandsklasse VII zugelassen. Dies umfasse beispielsweise Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von fünf Altautos oder mehr je Woche, Autolackierereien einschließlich Karosseriebau, Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung und Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten. Die dem Plangebiet benachbarten Wohngebiete seien überwiegend reine Wohngebiete. Die Voraussetzungen für eine Verringerung des ihnen gegenüber benötigten Abstandes um eine Abstandsklasse lägen nicht vor. Der Ausschluss von sämtlichen Trödelmärkten sei erforderlich, damit auch diejenigen Erscheinungsformen davon erfasst würden, die nicht als Einzelhandelsbetrieb zu werten seien, aber vergleichbare Auswirkungen entfalteten.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3).
34Entscheidungsgründe:
35Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
36Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.
37Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
38Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange und kann daher ein Recht im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Nach dem Vorbringen der Antragsteller ist es möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in dem ihnen zustehenden Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen verletzt werden.
39Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan leidet an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mangel.
40Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 ist unwirksam. Nach deren Satz 1 sind in dem Bereich GE 2 Betriebe der Abstandsklassen I bis VII der Abstandsliste 2007 unzulässig. Gemäß Satz 2 sind davon ausgenommen Änderungen (keine Nutzungsänderungen) an und Erneuerungen von Betrieben und Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans genehmigt und vorhanden sind, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass sie zu einer Verbesserung der Immissionssituation an den benachbarten Wohngrundstücken (F.-straße, M., A.-straße) führen.
41Während für Satz 1 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 mit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorliegt,
42vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6.88 –, juris, Rn. 16, Urteil vom 16. Dezember 1999 ‑ 4 CN 7.98 ‑, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2006 – 10 D 43/03.NE –, juris, Rn. 78,
43existiert eine solche in dem abschließenden Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 BauGB und den Vorschriften der Baunutzungsverordnung für die Ausnahmebestimmung des Satzes 2 nicht.
44§ 31 Abs. 1 BauGB ist keine allgemeine Ermächtigungsgrundlage für Ausnahmevorschriften eines Bebauungsplans, sondern knüpft an eine von dem Rat zulässigerweise in den Bebauungsplan aufgenommene Ausnahmevorschrift an.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ 4 C 16.07 ‑, juris, Rn. 17.
46§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO scheidet ebenfalls als Ermächtigungsgrundlage aus, da die Ausnahme nach Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 keine Gliederung des Baugebiets bewirkt oder wieder aufhebt,
47vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 – 4 BN 26.14 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 27. November 2014 – 7 D 25/13.NE –, juris, Rn. 39 bis 52,
48sondern nur einzelne, räumlich nicht näher bestimmte Betriebe innerhalb des gegliederten Baugebiets begünstigt.
49Die Regelung des Satzes 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 lässt sich auch nicht auf § 1 Abs. 10 BauNVO stützen. Nach dessen Satz 1 kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen bestimmter in überwiegend bebauten Gebieten vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn diese Anlagen bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO unzulässig wären.
50Eine solche Festsetzung setzt neben der überwiegenden Bebauung des Gebiets voraus, dass die Anlagen, für die ein derart erweiterter Bestandschutz zugelassen werden soll, im Bebauungsplan oder zumindest in der Planbegründung konkret benannt werden.
51Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2007 – 7 D 64/06.NE –, juris, Rn. 72, und vom 9. November 2010 – 10 D 15/08.NE –, juris, Rn. 34 bis 37.
52Eine Benennung der begünstigten Anlagen ist hier nicht erfolgt. Auch wenn der Rat mit der Festsetzung wohl allein die immissionsschutzrechtlich genehmigte Recyclinganlage für Altautos absichern wollte, kommt dies weder in der Festsetzung noch in der Planbegründung hinreichend bestimmt zum Ausdruck.
53Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO auch in der Sache nicht vor. Diese Ermächtigung setzt voraus, dass die Anlagen, zu deren Absicherung erweiternde bestandssichernde Festsetzungen getroffen werden, innerhalb des jeweiligen Baugebiets keine zentrale Bedeutung oder eine die städtebauliche Situation beherrschende Größe aufweisen. Andernfalls käme den nach den Baugebietsfestsetzungen allgemein zulässigen Anlagen keine prägende Wirkung mehr zu und diese Festsetzungen, denen die nach § 1 Abs. 10 BauNVO abzusichernde Anlage widerspricht, würden weitgehend leerlaufen.
54Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Juni 2007 – 7 D 59/06.NE –, juris, Rn. 170 bis 173, und vom 13. September 2007 – 7 D 91/06.NE –, juris, Rn. 91 bis 93; Brügelmann, BauGB, Bd. 6, § 1 BauNVO, Rn. 442, 451; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Abs. 10, Rn. 139; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1, Rn. 104.
55Der Recyclinganlage, auf welche Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 abzielt, kommt aber nicht nur innerhalb des GE 2, sondern im gesamten Plangebiet auf Grund ihrer räumlichen Ausdehnung und ihrer erheblichen Emissionslast eine zentrale, gebietsbeherrschende Bedeutung zu.
56Im Übrigen ist Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 auch deshalb unwirksam, weil er unbestimmt ist.
57Der Grundsatz der Bestimmtheit verlangt, Tatbestände so präzise zu formulieren, dass die Normadressaten ihr Handeln kalkulieren können, weil die Folgen der Regelung für sie voraussehbar und berechenbar sind. Rechtsnormen brauchen jedoch nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Vorschrift darf nicht so konturenlos sein, dass ihre willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht gewährleistet ist.
58Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2014, 1 BvR 3185/09, juris, Rn. 40; BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 –, juris, Rn. 13, und vom 12. Juli 2006 – 10 C 9.05 –, juris, Rn. 30.
59Ob eine Regelung eines Bebauungsplans dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist in aller Regel eine Frage des Einzelfalles.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2012 ‑ 4 BN 32.12 ‑, juris, Rn. 4.
61Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 ist unbestimmt, weil die Tatbestandsmerkmale so konturenlos sind, dass eine willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht gewährleistet ist. Es ist nicht hinreichend deutlich, unter welchen Bedingungen im GE 2 Änderungen an und Erneuerungen von Betrieben und Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans genehmigt und vorhanden sind, von den Beschränkungen der Abstandsklassen I bis VII ausgenommen sind. Satz 2 erfordert insoweit, dass gutachterlich nachgewiesen wird, dass die Änderungen beziehungsweise Erneuerungen zu einer Verbesserung der Immissionssituation an den benachbarten Wohngrundstücken (F.-straße, M., A.-straße ) führen.
62Auch wenn die Antragsgegnerin zu Recht darauf verweist, dass die Feststellung einer Verbesserung der Immissionssituation einen Vergleich zwischen der bisherigen und der zukünftigen Nutzung voraussetzt und der tätige Gutachter (nur) für das Gebiet der Lärmbegutachtung qualifiziert sein müsse, bleibt für die Genehmigungsbehörde völlig unklar, an welchen Immissionsorten in welchem Umfang eine Verbesserung der Immissionssituation eintreten muss, um die Veränderung oder Erneuerung des Betriebes oder der Anlage erlauben zu können.
63Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Erteilung der Genehmigung nach § 4 BImSchG vom 31. Juli 2009 für den Autorecyclingbetrieb ein immissionsschutzrechtliches Gutachten zugrunde lag, für das sechs Immissionsorte ausgewählt worden waren, von denen sich drei in den Straßen F.-straße oder M. befanden.
64Da weder das Gutachten selbst noch der Ort, an dem es von den interessierten Bürgern eingesehen werden kann, in dem Bebauungsplan genannt sind,
65vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, juris, Rn. 10 bis 13.
66kann es zur Auslegung der textlichen Festsetzung nicht herangezogen werden.
67Auch wenn die Anforderungen an die Bestimmtheit von Ausnahmevorschriften im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB, § 1 Abs. 10 BauNVO nicht überspannt werden dürfen, fehlt es hier an der erforderlichen Vorgabe hinreichend bestimmter Mindestkriterien.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2014 – 7 A 1066/11 –, juris, Rn. 53 und vom 11. Februar 2014 – 2 D 15/13.NE –, a.a.O., Rn. 124.
69Insbesondere aus den Regelungen der TA Lärm ergeben sich solche nicht.
70Gemäß Ziff. 2.3 der TA Lärm ist der maßgebliche Immissionsort der nach Nr. A.1.3 ihres Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Selbst wenn man in der hier gegebenen Situation, in der die Immissionsrichtwerte bei Zugrundelegung des immissionsschutzrechtlichen Gutachtens überall eingehalten sind, als maßgeblichen Immissionsort den Ort ansehen will, an dem mutmaßlich der höchste Immissionswert zu messen sein wird, ist wegen der Bezugnahme in der Ausnahmevorschrift auf die in verschiedenen Richtungen gelegenen Straßen F.-straße, M. und A.‑straße unklar, ob an einer, zwei oder allen drei Straßen beziehungsweise den dort gelegenen Punkten mit den derzeit höchsten Immissionswerten Verbesserungen zu erwarten sein müssen, zumal die Änderung oder Erneuerung, um deren Zulassung es geht, die von dem gesamten Betrieb ausgehenden Immissionen auch hinsichtlich ihres Einwirkungsbereichs wesentlich verändern können.
71Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Gutachten noch aus der Planbegründung oder aus den Vorschriften der TA Lärm, ab welcher Verringerung der Immissionswerte eine Verbesserung der Immissionssituation im Sinne der Festsetzung anzunehmen ist. Dies lässt sich insbesondere nicht aus dem in der Planbegründung genannten Beispiel der Einhausung eines Schrottplatzes entnehmen. Danach ist allenfalls zu vermuten, dass der Rat geringfügige Verbesserungen wohl nicht als ausreichend angesehen hat.
72Zudem sieht die TA Lärm in der Regelung zur Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose (Nr. A.2.1 der Anlage zur TA Lärm) vor, dass, wenn wie hier die Beurteilungspegel zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen, zwei verschiedene Verfahren angewendet werden können, nämlich die detaillierte Prognose (DP) und die überschlägige Prognose (ÜP). Ob hier zum Nachweis der Verbesserung eine überschlägige Prognose ausreichend ist, ist der Ausnahmevorschrift im Wege der Auslegung nicht zu entnehmen.
73Wegen der Unwirksamkeit des Satzes 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 ist der Bebauungsplan insgesamt unwirksam. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
74Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, juris, Rn. 5.
75Es lässt sich nicht feststellen, dass der Rat den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die Ausnahmeregelung in Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.6 beschlossen hätte. Vielmehr hat er diese Ausnahmeregelung ausweislich der Planbegründung und des tatsächlichen Ablaufs des Aufstellungsverfahrens gerade deshalb in den Bebauungsplan aufgenommen, um den von den Antragstellern geäußerten Bedenken an der Wirksamkeit, insbesondere Verhältnismäßigkeit des durch die textlichen Festsetzungen Nrn. 1.2.5 und 1.2.6 bewirkten weitgehenden Ausschlusses emissionsintensiver Nutzungen im Plangebiet sowie der Überplanung der Autorecyclinganlage zu begegnen.
76Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 – 4 CN 7.98 –, juris, Rn. 26.
77Da nicht auszuschließen ist, dass der Rat für das Plangebiet erneut einen Bebauungsplan aufstellen wird, sind ungeachtet der Unwirksamkeit des Bebauungsplans noch folgende Ausführungen angezeigt:
78Ein – nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher – Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB ist nicht gegeben. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogene Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen.
79Die Antragsgegnerin hat den Entwurf des Bebauungsplans und die nach ihrer Einschätzung wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen in Übereinstimmung mit diesen gesetzlichen Vorgaben für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung erfolgte nach den – von den Antragstellern nicht in Frage gestellten – Angaben der Antragsgegnerin zwischen dem 31. August und dem 30. September 2010 ordnungsgemäß im Amt für Stadtplanung und Bauordnung. Dies entspricht der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. August 2010. Danach erfolge die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in dieser Zeit in diesem Amt.
80Dass nach Angaben der Antragsteller im Bürgeramt B. der Planentwurf am 29. September 2010 im Foyer nicht auf der Vorderseite, sondern auf der Rückseite der aufgestellten Pinnwand gehangen hat, stellt die ordnungsgemäße öffentliche Auslegung des Planentwurfs nicht in Frage, denn es ist einem interessierten Bürger zuzumuten, gegebenenfalls durch Nachfragen bei den städtischen Bediensteten den genauen Standort der Entwurfsunterlagen zu erfahren.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ 4 C 16.07 ‑, juris, Rn. 34.
82Eine solche Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ermöglichte ihm nach eigenen Angaben die Kenntnisnahme von den Planunterlagen im Bürgeramt B.
83Dass der Planentwurf am 29. September 2010 offenbar in dem Bürgeramt T. nicht vorhanden beziehungsweise nicht zugänglich war und nach Aussagen einer dortigen Mitarbeiterin wohl abhanden gekommen war, begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Dies folgt schon daraus, dass die Unterlagen entsprechend der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in dem Amtsblatt vom 20. August 2010 in dem fraglichen Zeitraum in dem Amt für Stadtplanung und Bauordnung einsehbar waren. Damit war den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan. Den interessierten Bürgern war es möglich und zumutbar, dort Einsicht zu nehmen. Dies gilt auch für Bürger, die gegebenenfalls zuvor in dem Bürgeramt T. erfolglos um Einsicht nachgesucht hatten.
84Ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren vorgelegen haben und ob ein Fehlen der Voraussetzungen eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 BauGB darstellen würde, kann offenbleiben. Beachtliche Form- und Verfahrensfehler werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen der unterbliebenen Geltendmachung hat die Antragsgegnerin in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß hingewiesen. Die Antragsteller haben nicht binnen Jahresfrist gerügt, dass die Voraussetzungen des § 13 BauGB für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorgelegen hätten.
85Der dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Planung fehlt auch nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen, oder wenn er auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist.
86Mit dem Bebauungsplan hat der Rat ausweislich der Planbegründung unter anderem beabsichtigt, das Plangebiet als Standort insbesondere für produzierende Betriebe, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe zu sichern, negative Auswirkungen auf das städtische Zentrengefüge durch die Ansiedelung von Einzelhandel im Plangebiet zu verhindern, erkannte Konflikte zwischen den gewerblichen Nutzungen und in der näheren Umgebung ausgeübten Wohnnutzungen zu lösen sowie Vergnügungsstätten und Betriebe des Prostitutionsgewerbes im Hinblick auf den angestrebten Gebietscharakter und die in der Umgebung befindlichen Schulen auszuschließen. Dies sind städtebauliche Erwägungen im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, die die Aufstellung von Bebauungsplänen rechtfertigen können.
87Dass der Bebauungsplan von vornherein vollzugsunfähig sein könnte, weil seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller nicht.
88Die vermeintliche Vollzugsunfähigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der im Plangebiet angesiedelte, der Abstandsklasse V zuzuordnende Betrieb seinen Standort in absehbarer Zeit nicht aufgeben dürfte. Es gehört zu den der Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit übertragenen Aufgaben, erkannte städtebauliche Missstände oder sich abzeichnende städtebauliche Fehlentwicklungen in bebauten Bereichen zu beseitigen beziehungsweise ihnen entgegenzuwirken. Die Angebotsplanung ist regelmäßig ein taugliches Mittel für die Umsetzung dieser Aufgabe. Sind Missstände oder Fehlentwicklungen Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans, besteht naturgemäß ein Widerspruch zwischen dem Plankonzept und den bisher zulässigen, bestandsgeschützten Nutzungen, aus denen sich die städtebaulichen Missstände ergeben oder die Raum lassen für die befürchteten städtebaulichen Fehlentwicklungen. Der Plangeber braucht auch in solchen Fällen regelmäßig keine Prognose anzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und wann die Angebote des Bebauungsplans letztlich angenommen werden, sondern kann die Entwicklung grundsätzlich den Mechanismen des Marktes überlassen.
89Hier ist keine Abweichung vom vorstehend beschriebenen Regelfall ersichtlich. Es ist auch keinesfalls ausgeschlossen, dass einzelne, im Plangebiet angesiedelte Betriebe oder Betriebsteile, sollten sie nach den Festsetzungen des Bebauungsplans dort nicht mehr zulässig sein, ihren Standort – gegebenenfalls unter Mithilfe der Antragsgegnerin – auf eine städtebaulich besser geeignete Fläche verlagern. Selbst wenn nach dem Plankonzept unerwünschte Nutzungen für einen längeren Zeitraum im Plangebiet fortgeführt werden sollten, steht damit nicht das Plankonzept insgesamt in Frage, solange der Bebauungsplan gleichwohl zur gewollten städtebaulichen Ordnung und Entwicklung beitragen kann. Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel an der Ordnungs- und Entwicklungsfunktion der hier getroffenen Festsetzungen zur baulichen Nutzung.
90Die städtebauliche Erforderlichkeit der Festsetzungen ist gegeben. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der grobe Maßstab für die Planrechtfertigung auch anzulegen, wenn es darum geht, die städtebauliche Erforderlichkeit der einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans festzustellen. Die Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB beträfen die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür sei das Abwägungsgebot maßgeblich.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris.
92Weder dem weitgehenden Ausschluss des Einzelhandels noch dem mit der Gliederung nach der Abstandsliste des Abstandserlasses verbundenen Ausschluss bestimmter emittierender Gewerbebetriebe oder den übrigen Nutzungsausschlüssen fehlt danach die städtebauliche Rechtfertigung.
93Die gemeindegebietsweite Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandel zum Schutz der gemeindlichen Zentrenstruktur ist ein anerkannter städtebaulicher Grund für den Ausschluss von Einzelhandel in nicht integrierten Lagen. Städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind daher die auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützten textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel.
94Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Plangeber die rechtfertigende Wirkung eines Einzelhandelskonzeptes im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB – hier: Masterplan Einzelhandel – auch in Teilen zunutze machen, solange die zu seiner Umsetzung getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Einzelhandelskonzeptes zu leisten, und nicht die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes dieses konterkariere. Verfolgt das Einzelhandelskonzept das Ziel, die Versorgungszentren im Stadtgebiet zu stärken, bedürfen Festsetzungen, die von dem Einzelhandelskonzept abweichen, keiner nachvollziehbaren Begründung, die auf der Ebene der Bauleitplanung ein schlüssiges Planungskonzept erkennen lässt. Von der Eignung eines Einzelhandelsausschlusses zur Förderung des Zentrenschutzes ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Einzelhandelskonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Versorgungszentren entscheidenden und mithin zentrumsbildenden Sortimente festgelegt und diese Sortimente für ein Gebiet außerhalb der Versorgungszentren ausgeschlossen sind. Etwas anderes gilt nur in offensichtlichen Ausnahmefällen, in denen der Ausschluss zentrumsbildender Sortimente für ein bestimmtes Gebiet außerhalb der Versorgungszentren keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann.
95Dass hier die textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel nicht geeignet sein könnten, zumindest irgendeinen Beitrag zu leisten, das Ziel der Stärkung der städtischen Versorgungszentren zu fördern, oder eventuelle Abweichungen von den Vorgaben des Masterplans Einzelhandel dieses Ziel gar konterkarieren würden, lässt sich nicht feststellen. Nach dem von dem Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Maßstab dürfte die Möglichkeit, solche Feststellungen zu treffen, ohnehin eher theoretischer Natur sein.
96Der Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie von Betrieben der gewerbsmäßigen Prostitution beruht auf dem Willen des Rates, die Flächen im Plangebiet produzierenden Gewerbebetrieben sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben vorzubehalten, sowie auf der angenommenen Unverträglichkeit solcher unerwünschter Nutzungen mit dem nach dem Plankonzept angestrebten Gebietscharakter, der umliegenden Wohnbebauung und den benachbarten Schulen. Dies sind jeweils Gründe städtebaulicher Natur, die im Rahmen des weiten Planungsermessens des Rates nicht zu beanstanden sind.
97Soweit durch die Gliederung des festgesetzten Gewerbegebietes nach der Abstandsliste die Art der baulichen Nutzung eingeschränkt wird, steht der Charakter eines Gewerbegebiets im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO nicht in Frage. Neben den in der Abstandsliste genannten Gewerbebetrieben kommt eine Vielzahl weiterer gewerblicher Nutzungen in Betracht, die bei typisierender Betrachtung in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig sind. Durch die festgesetzten Einschränkungen ist das Spektrum der baulichen Anlagen in dem Gewerbegebiet nicht etwa auf die ausnahmsweise zugelassenen Anlagen und Betriebsarten und auf solche der Abstandsklasse VII innerhalb des GE 1 beschränkt. Mit der Gliederung des Gewerbegebietes nach dem Störverhalten der in den Teilbereichen jeweils zulässigen Anlagen und Betriebsarten trägt der Rat dem Schutz der nördlich, östlich und südlich des Plangebiets vorhandenen Wohnbebauung Rechnung. Damit verfolgt er ein zulässiges städtebauliches Anliegen.
98Auch ein Verstoß des Bebauungsplans gegen § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.
99Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind Ziele der Raumordnung nicht zugänglich. Dem für die Festlegung eines Ziels charakteristischen Erfordernis einer abschließenden Abwägung ist genügt, wenn die auf der landesplanerischen Ebene getroffene Planaussage keiner Ergänzung mehr bedarf.
100Das Plangebiet ist in dem RFNP raumordnungsrechtlich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt im Sinne der Nr. 1 Buchstabe a der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Planverordnung zum LPlG NRW vom 10. Mai 2005 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen. Danach dienen Allgemeine Siedlungsbereiche nicht nur dem Wohnen, sondern unter anderem auch dem wohnverträglichen Gewerbe. Demgegenüber dienen als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) festgelegte Flächen der Unterbringung insbesondere von emittierenden Industrie- und Gewerbebetrieben.
101Der Rat hat in dem Bebauungsplan durch Implementierung der Abstandsliste jedenfalls weitestgehend eine Beschränkung auf wohnverträgliches Gewerbe festgesetzt. In dem Teilbereich GE 1 sind zwar auch Gewerbebetriebe zulässig, die der Abstandsklasse VII unterfallen und damit bei abstrakter Betrachtung nicht wohnverträglich sind. Da die Flächen in diesem Teil des Plangebiets zu der umliegenden Wohnbebauung aber einen Abstand von mindestens 100 m haben, ist eine konkrete Wohnunverträglichkeit der dort zugelassenen Betriebe und Anlagen bei Zugrundelegung der Empfehlungen des Abstandserlasses nicht erkennbar.
102Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2006 – 10 D 43/03.NE –, juris, Rn. 81.
103Die Festsetzung des Gewerbegebiets dürfte daher hinreichend an die auf der Ebene der Regionalplanung erfolgte zeichnerische Festlegung des Plangebiets als Allgemeiner Siedlungsbereich, die selbst kein Ziel der Raumordnung ist, angepasst sein. Die Ziele 7 und 8 des RFNP zur überwiegenden Ansiedlung nicht erheblich belästigender Betriebe in den als „Gewerbliche Bauflächen/ASB“ festgesetzten Bereichen beziehungsweise erheblich belästigender Betriebe in den als „Gewerbliche Bauflächen/GIB“ festgesetzten Bereichen werden durch die Festsetzung des Gewerbegebietes nicht verfehlt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass durch das Ziel 7 eine Ansiedlung nicht erheblich belästigender Betriebe in den gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als Wohnbauflächen dargestellten Teilen der raumordnungsrechtlich als Allgemeine Siedlungsbereiche festgelegten Gebieten in jedem Fall ausgeschlossen ist.
104Ein gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlicher Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt ebenfalls nicht vor.
105Den Darstellungen des Flächennutzungsplans kommt als Entwicklungsgrundlage für den üblicherweise nachfolgenden Erlass von Bebauungsplänen noch nicht der Bestimmtheitsgrad zu, der für Festsetzungen eines Bebauungsplans typisch ist. Der Flächennutzungsplan weist ebenenspezifisch ein grobmaschiges Raster auf, das auf Verfeinerung angelegt ist. Anders als ein Bebauungsplan ist der Flächennutzungsplan für sich betrachtet keine rechtssatzmäßige Regelung zulässiger Bodennutzungen.
106Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 ‑ 4 C 13.04 ‑, juris, Rn. 31 f.
107Unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot Abweichungen. Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig übereinstimmen, indizieren nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt – auch bei parzellenscharfer Darstellungen des Flächennutzungsplans und der Festsetzung einer abweichenden Nutzungsart im Bebauungsplan – davon ab, ob die Konzeption, die dem Flächennutzungsplan zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt.
108Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2004 ‑ 4 BN 1.04 ‑, juris, Rn. 7, und vom 30. Juni 2003 ‑ 4 BN 31.03 ‑, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 10 D 85/10.NE –, juris, Rn. 42.
109Es kann offen bleiben, ob der angefochtene Bebauungsplan nach diesem Maßstab gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt.
110Der Bebauungsplan setzt zwar kein Wohngebiet oder ein auch dem Wohnen dienendes Mischgebiet (§§ 3, 4, 4a oder 6 BauNVO), sondern ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) fest, obwohl das Plangebiet im RFNP im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als Wohnbaufläche dargestellt ist. Das festgesetzte Gewerbegebiet dürfte aber angesichts der Implementierung der Abstandsliste und der Einhaltung entsprechender Abstände bei konkreter Betrachtung – wie bereits hinsichtlich § 1 Abs. 4 BauGB dargelegt – noch ausreichend wohngebietsverträglich und mit der Konzeption der Flächennutzungsplanung vereinbar sein. Die in der Planbegründung niedergelegten Erwägungen des Rates, wegen des Bestandsschutzes des im Plangebiet angesiedelten emittierenden Betriebs sei dort eine Änderung in ein Wohngebiet auf lange Sicht nicht umsetzbar und daher nicht beabsichtigt, ist nachvollziehbar. Die im RFNP um das Plangebiet herum dargestellte Wohnbaufläche in einer Größe von etwa 400 ha wird durch die Festsetzung des Gewerbegebietes in dem 4,25 ha großen Plangebiet nicht durchgreifend in Frage gestellt. Demgegenüber kann allein der Umstand, dass die Größe des Plangebiets unterhalb der Regeldarstellungsschwelle des RFNP von 5 ha liegt, die von der Darstellung auf der Ebene des Flächennutzungsplans abweichende Festsetzung der Nutzungsart nicht rechtfertigen. Stünde es dem Plangeber frei, bei sämtlichen Planungen bis zu dieser Flächengröße die Vorgaben des Flächennutzungsplans zu ignorieren, würde er selbst seine Aussagekraft als grobes Raster für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung weitgehend verlieren. Hier ist zudem zu bedenken, dass der RFNP auch südlich und westlich an das Plangebiet angrenzend Wohnbauflächen darstellt, dort aber tatsächlich bereits größere Gewerbebetriebe bestehen, sodass die Darstellungsschwelle von 5 ha insgesamt deutlich überschritten ist.
111Ein etwaiger Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB wäre jedenfalls gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. Danach ist es unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
112Eine solche Beeinträchtigung ist nur gegeben, wenn der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung im Großen und Ganzen verloren hat.
113Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 2009 – 10 D 8/08.NE –, juris, Rn. 58.
114Dies ist hier nicht der Fall. Angesichts der beschränkten Größe des Plangebiets von 4,25 ha und der aufgezeigten (weitgehenden) Wohngebietsverträglichkeit der dort zugelassenen gewerblichen Betriebe und Anlagen, ist die geordnete städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin in dem hier fraglichen Bereich nicht beeinträchtigt.
115Ob der Bebauungsplan beachtliche Mängel der Abwägung (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) aufweist, kann offenbleiben. Allerdings erscheint die Annahme des Rates, die Erweiterungsabsichten der Antragsteller im Hinblick auf die Wiederinbetriebnahme der Spänebrecheranlage und die Reaktivierung des Gleisanschluss seien derart vielfältig, teilweise widersprüchlich und in ihrer genauen räumlichen Abgrenzung schwer nachvollziehbar, dass sie nicht als Grundlage der Planung hätten angesehen werden können, fragwürdig. Angesichts des Vorhandenseins der Spänebrecheranlage und der Gleisanlagen auf dem Betriebsgrundstück der Antragsteller, der Art ihres Betriebes und der offensichtlichen Nützlichkeit der besagten Anlagen für diesen Betrieb sowie der im Aufstellungsverfahren in diese Richtung geäußerten Erweiterungsabsichten dürfte deren Außerachtlassen bei der Ermittlung und Bewertung der Nutzungsinteressen und Entwicklungsmöglichkeiten des vorhandenen Betriebs im Rahmen der Abwägung bedenklich sein.
116Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
117Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 36 „Ortsmitte Kühlungsborn Ost“ wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke G1 und G2. Er wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 36 der Antragsgegnerin. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 36 umfasst den südlichen Bereich der Stadtmitte von K.
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Der Antragsteller erwarb durch notariellen Vertrag vom 20.12.2007 das Flurstück G1 von der Deutschen Bahn AG; er wurde am 11.03.2008 als Eigentümer eingetragen. In § 6 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrags heißt es, dem Käufer sei bekannt, dass eine Teilfläche des Kaufgegenstandes im Rahmen eines Generalpachtvertrages an die Bahn - Landwirtschaftshauptverband e.V. verpachtet sei. Dem Käufer seien der Inhalt des Vertrags und die Lage der betroffenen Teilfläche bekannt. Eine Auflistung (Anlage 2) der einzelnen Pächter (15 Teilflächen) werde dem Käufer übergeben. Der Generalpachtvertrag war am 30.12.1993 zwischen der Deutschen Reichsbahn und der Bundesbahn - Landwirtschaft geschlossen worden. Darin verpflichtet sich der Bahn - Landwirtschaftsverband Schwerin e. V. zur gesamtschuldnerischen Haftung für die vom Hauptverband eingegangenen Verbindlichkeiten. Das Flurstück G1 nutzen 15 Unterpächter; die Teilflächen 1 bis 5 befinden sich hinter Privatflächen und werden von den jeweiligen Eigentümern genutzt.
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Mit Schreiben vom 19.03.2008 kündigte der Antragsteller die Teilflächen 1 bis 5. Mit einem weiteren Schreiben vom 13.07.2009 kündigte er auch hinsichtlich der restlichen Fläche den Pachtvertrag und verlangte die Räumung.
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Die Stadtvertreterversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 14.12.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 für die "Ortsmitte K“. Nach Änderungen des Planentwurfs wurde er erneut öffentlich ausgelegt (02.03. – 03.04.2009).
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Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 24.03.2009 Einwendungen. Er führte unter anderem aus:
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Das Flurstück G1 werde weiterhin als Hausgarten privat bzw. als Kleingarten ausgewiesen. Dies lehne er in dieser Größenordnung ab. Er verweise auf seine Schreiben vom 18.03.2008, 20.08.2008, 24.06.2008 sowie 27.01.2009. Die auf dem Flurstück G1 gegenwärtig noch vorhandenen Gärten dienten ausschließlich als Erholungsflächen. Sein Grundstück Flurstück G1 sei im öffentlichen Bereich an der Ecke E-Straße und Flurstück 295 baurechtlich als Bauland zu bewerten. Da der vordere Grundstücksbereich dieses Grundstücks von der D-Straßee bis zum Ende des Flurstücks 288/3 eine Lückenschließung in der Hauptgebäudeflucht der ersten Reihe begründe, solle auch dort ein entsprechend länglich verlaufendes Baufeld entstehen. Seine Bauvorhaben stellten eine Lückenbebauung im Sinne von § 34 BauGB dar. Er vermisse, dass die auf dem Flurstück G1 vorhandenen Gartenhäuser, Nebengebäude und sonstigen Baulichkeiten entsprechend erfasst und im Bebauungsplan eingezeichnet worden seien.
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Auf seinem Grundstück G2 stünden zwei Gebäude. Hier seien die Baugrenzen zu eng festgesetzt.
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Hinsichtlich des Lärmschutzes dürften nicht nur passive Lärmschutzmaßnahmen erwogen werden, sondern müssten aktive Maßnahmen wie zum Beispiel Lärmschutzwall oder Lärmschutzwand berücksichtigt werden.
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Der Verein „Kleingarten“ e.V. erklärte, er unterstütze den Vorschlag, dass die innerstädtischen Grünflächen erhalten blieben und eine weitere Bebauung mit Ferienwohnungen oder Gebäuden in zweiter Reihe verhindert sowie eine zu hohe Verdichtung der Bebauung vermieden werde. Dabei gehe es insbesondere um die Flächen, die die Mitglieder des Kleingartenvereins östlich der Gleise des Bahnhofs Ost bis zur Bebauung mit Einfamilienhäusern in der E-Straße als Garten- und Grünflächen nutzten und die auch derzeit im gültigen Bebauungsplan als solche ausgewiesen seien. Dies solle nach dem Willen der Mitglieder in Zukunft so beibehalten bleiben. Die Mitglieder trügen zu einer naturnahen und einer grünen Gestaltung des Ortszentrums bei und pflegten die auf Pachtland errichteten Gärten seit über 55 Jahren. Viele Mitglieder hätten keine andere Möglichkeit, ihre Freizeit ortsnah in einem Garten zu gestalten und zu verbringen. Gerade dafür wurde das Pachtland zu Zeiten der DDR bereitgestellt.
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Am 13.08.2009 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Abwägungs- und Satzungsbeschluss.
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Zu den Bedenken des Antragstellers wird unter anderem ausgeführt: Eine Bebauung auf dem Grundstück Flurstück G1 solle nicht ermöglicht werden. Die Antragsgegnerin könne Bestrebungen, aus den Kleingärten und der Zäsurgrünfläche bzw. den genutzten Hausgärten Bauland oder einen Parkplatz zu machen, nicht zustimmen. Den noch erhaltenen grünen Zäsuren im Stadtgebiet komme nach ihren Planungszielen eine große Bedeutung zu. Die Planungsziele der Stadt sähen auch nicht vor, eine Bebauung in der zweiten Reihe zuzulassen. Es solle vielmehr eine geordnete und maßvolle Bebauung in der zweiten Reihe sichergestellt werden. Für das Grundstück der Kleingartenanlage treffe dies jedoch nicht zu. Es handele sich nicht um eine Zweitreihenbebauung eines genutzten und bebauten Grundstücks. Ein vorhandenes, kleines Nebengebäude innerhalb des grünen Abstandsstreifens zur Molli-Bahn zu Wohnzwecken umzunutzen und hier einen Parkplatz einzurichten, sei als völlig abwegig zu beurteilen. Dem Antragsteller als Käufer der ehemaligen Bahngrundstücke der Kleingartenanlage und des Zäsur- bzw. Hausgartenstreifens an den Molli-Gleisen seien die vorhandenen Nutzungen stets bekannt gewesen. Auch sei ihm bekannt, dass die Antragsgegnerin keine Veränderungen dieser Nutzung vorsehe. Die Bewertung der Kleingartenanlage als Bauland entbehre jeder Grundlage. Eine Lückenbebauung im Sinne von § 34 BauGB werde nicht gesehen. Auch die gegen-überliegende Bebauung rechtfertige kein Baurecht nach § 34 BauGB. Die Gebäude auf dem Flurstück G1 hätten nicht einzeln erfasst werden müssen. Es diene letztlich als Gartenland zur Nutzung durch Haus- und Kleingärten. Vorhandene Gebäude in den Hausgärten genössen Bestandsschutz, sollten jedoch nicht ausgebaut oder erweitert werden. Die Bebauung im Kleingartengebiet richte sich nach dem Bundeskleingartengesetz.
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Auf dem Flurstück G2 solle keine Erweiterung der Baugrenzen für die denkmalgeschützten ehemaligen Bahngebäude erfolgen.
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Die Festsetzungen hinsichtlich der Flurstücke G1 und G2 stellten entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine unzumutbare Härte dar. Seinen Anregungen stünden städtebauliche, ortsbildprägende, landschaftsplanerische und verkehrsplanerische sowie immissionsschutzrechtliche Belange entgegen, zudem die derzeitige Nutzung der betreffenden Flurstücke. Der Eigentümerwechsel innerstädtischer Grünflächen besitze keinerlei städtebauliche Relevanz bezüglich der Umwandlung dieser Grünflächen in Wohnbauland oder Parkplätze. Dem Antragsteller als Käufer der ehemaligen Bahngrundstücke der Kleingartenanlage und des Zäsur- bzw. Hausgartenstreifens an den Molli-Gleisen sowie der Nebengebäude südlich des Bahnhofs seien die vorhandenen Nutzungen stets bekannt gewesen. Auch sei ihm bekannt, dass die Antragsgegnerin keine Veränderungen dieser Nutzungen vorsehe.
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Entsprechend der überarbeiteten schalltechnischen Stellungnahme würden durch die Molli-Bahn keine mit den benachbarten Nutzungen unvereinbaren Immissionen ausgelöst. Ein aktiver Schallschutz sei nach dem vorliegenden Gutachten nicht vorgesehen und aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert. Die Anregung des Antragstellers werde in einer überarbeiteten schallschutztechnischen Stellungnahme berücksichtigt. Dementsprechend würden Lärmpegelbereiche entlang der C-straße festgesetzt.
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Auf Grund dieser Abwägung enthält der Bebauungsplan unter anderem die Festsetzung des Flurstücks des Antragstellers G1 unter Verweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Grünfläche mit der Ergänzung „Kleingärten, privat.“ Die textlichen Festsetzungen unter Ziff. 1 zu lauten u.a.:
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1.4 In den Sonstigen Sondergebieten Ortskerne (SO 1-3) sind zulässig:
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- Einzelhandelsbetriebe bis max. 300 m² Verkaufsfläche; auf den Flurstücken 80/3 (Strandstraße 24) und 158/1 (Strandstraße 35) Flur 2, Gemarkung Kühlungsborn, sind Einzelhandelsbetriebe bis max. 600 m² Verkaufsfläche zulässig;
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- Schank- und Speisewirtschaften;
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- Betriebe des Beherbergungsgewerbes und gewerblich genutzte Ferienwohnungen;
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- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke;
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- Dauerwohnungen.
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Vergnügungsstätten i.S.d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind ausnahmsweise zulässig.
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1.5 Im Sonstigen Sondergebiet Einzelhandel (SO 4) ist ein Einzelhandelsbetrieb mit gemischtem Warenangebot bis max. 1400 m² Verkaufsfläche zulässig. Lebensmittel sind als Sortiment unzulässig. (…)
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1.7 Im Sonstigen Sondergebiet Autohaus (SO 6) ist ein Autohaus mit Werkstatt, Waschanlage und den dazugehörigen Einrichtungen und Anlagen zulässig. Die Zulässigkeit beschränkt sich auf Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 t.
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1.8 Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO sind ausnahmsweise zulässig. (…)
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9. Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
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9.1 Innerhalb der gekennzeichneten Lärmpegelbereiche sind lärmzugewandte Gebäudeseiten und Dachflächen von Wohn- und Schlafräumen sowie von Kinderzimmern mit einem resultierenden bewerteten Schalldämm-Maß in Abhängigkeit vom ausgewiesenen Lärmpegelbereich entsprechend der nachfolgenden Tabelle zu realisieren:
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Für lärmabgewandte Gebäudeseiten darf der maßgebliche Außenlärmpegel entsprechend Pkt. 5.5.1 der DIN 4109 ohne besonderen Nachweis bei offener Bebauung um 5 dB(A) und bei geschlossener Bebauung bzw. Innenhöfen um 10 dB(A) gemindert werden.
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Der Bebauungsplan wurde im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 22. Oktober 2009 bekannt gemacht.
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Der Antragsteller hat am 15.01.2010 Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung macht er geltend:
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Das Verfahren leide an mehreren Verfahrensfehlern.
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Inhaltlich habe das Flurstück G1 nicht als Dauerkleingarten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt werden können. Es habe zum maßgebenden Zeitpunkt der Abwägung am 13.08.2009 nicht den in der Planung zu Grunde gelegten Charakter einer Kleingartenanlage gehabt. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass fünf Pachtparzellen die absolute Untergrenze für ein Kleingartengebiet seien, fehlten die notwendigen gemeinschaftlichen Einrichtungen. Insbesondere erweise sich der vorhandene Stichweg, der eine einzige der hier vorliegenden Parzellen erschließe, nicht als gemeinschaftliche Einrichtung. Andere gemeinschaftliche Einrichtungen seien nicht vorhanden. So gebe es weder eine gemeinschaftliche Wasser- noch eine gemeinschaftliche Elektrizitätsversorgung. Es fehle auch an der maßgeblichen Erzeugung von Gartenbauprodukten. Drei Viertel der Gesamtanlage seien vielmehr von baulichen Anlagen und Rasen geprägt. Es handele sich tatsächlich um eine Wochenend- bzw. Ferienhausnutzung, teilweise auch Tierhaltung. Das AG habe mit Urteil vom 15.04.2011 – 2 C 132/09 – die Eigenschaft als Kleingarten verneint. Dieses Urteil sei durch das Landgericht bestätigt worden (LG Rostock, Urteil vom 15.11.2012 – 1 S 123/11 – (Bl. 366 GA). Aus dem Urteil des LG Rostock ergebe sich, dass es sich bei der Anlage zu keiner Zeit um einen Kleingarten nach dem Bundeskleingartengesetz gehandelt habe.
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Der Bebauungsplan verstoße im Übrigen in vielfacher Weise gegen das Gebot einer widerspruchsfreien Planung. So sei das Hauptziel, eine geordnete und maßvolle Bebauung in der zweiten Reihe zu gewährleisten und eine fortschreitende Verdichtung zu verhindern nicht erreicht worden. Dies legt der Antragsteller an Hand einer Vielzahl aus seiner Sicht einschlägiger Beispiele dar.
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Der Bebauungsplan weise auch weitere Fehler auf. So habe auf eine Umweltprüfung nicht verzichtet werden können. Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, insbesondere weil das Flurstück G1 im Flächennutzungsplan teilweise als erweiterte Verkehrsfläche ausgewiesen sei und nunmehr im Bebauungsplan abweichend als Grünfläche festgesetzt werde.
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Die Verkehrsuntersuchung weise Ermittlungs- und Bewertungsfehler auf.
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Schließlich werde er - der Antragsteller - unverhältnismäßig durch die Festsetzungen beeinträchtigt.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 36 „Ortsmitte“ für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie führt im Wesentlichen aus:
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Die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensfehler lägen nicht vor.
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Es liege kein Abwägungsfehler hinsichtlich der Festsetzung von Kleingärten vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe den im Plangebiet vorhandenen Bestand zutreffend als Kleingartenanlage angesehen und die Folgen der Festsetzungen einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kleingärten, privat“ für den Antragsteller hinreichend berücksichtigt. Er sei zivilrechtlich verpflichtet, die Nutzung der Grundstücksfläche im festgesetzten Bereich als Anlage entsprechend dem Bundeskleingartengesetz zu dulden. Er sei als Käufer in das Pachtverhältnis eingetreten. Bei dieser Ausgestaltung könnten sich die Pächter auf den besonderen Kündigungsschutz des Bundeskleingartengesetzes berufen, selbst wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bundeskleingartengesetzes nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf das Urteil des Kammergerichts vom 22.04.2004 – 20 U 74/03 -. Tatsächlich liege auch eine kleingärtnerische Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz vor. Weit mehr als die Hälfte der Fläche diene der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen. Darüber hinaus liege auch eine Kleingartenanlage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Bundeskleingartengesetz vor. Die Mindestanzahl von fünf Kleingärten werde deutlich überschritten. Die Anlage zeichne sich durch eine zusammenfassende Außeneinfriedung aus und sei damit als solche deutlich zu erkennen. Zudem verfüge die Anlage über eine gemeinsame Wasser- und Stromversorgung. Weitere Gemeinschaftsanlagen seien angesichts der Größe der Anlage nicht vorhanden. Fußwege fehlten ausnahmsweise ganz, weil die Kleingärten, die entlang der Straße bzw. begrenzt durch die Bahnlinie verliefen, nur von außen einzeln zugänglich seien.
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Nach dem Bebauungskonzept, das auch Gegenstand der Begründung zum Bebauungsplan geworden sei, würden innerhalb des Geltungsbereichs drei Teilbereiche unterschieden. In allen drei Bereichen solle eine weitere Bebauung nur im begrenzten Umfang erfolgen. Der Bebauungsplan verfolge nicht das Ziel, insgesamt eine weitere Bebauung zu begrenzen. Die Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung solle vielmehr in den Bereichen erfolgen, in denen in der Vergangenheit eine massive Verdichtung bereits stattgefunden habe. Nach Maßgabe dessen sei die Planung in sich widerspruchsfrei.
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Das gelte auch für die Planung des Flurstückes G1. Das Gebäude des Antragstellers befinde sich im vorhandenen Grünstreifen und genieße als solches Bestandsschutz.
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Die Antragsgegnerin hat den streitbefangenen Bebauungsplan seit seinem Erlass insgesamt fünfmal geändert. Von diesen Änderungen sind jeweils einzelne Flurstücke des Plangebiets betroffen. Die Planung im Umkreis der Flurstücke des Antragstellers wird hiervon jedoch nicht berührt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Bebauungsplan Nr. 36 ist unwirksam.
I.
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Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.
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Der Antragsteller konnte seinen Antrag auf den Bebauungsplan in der Ursprungsfassung beschränken. Bebauungspläne, durch die vorhandene Pläne geändert oder ergänzt werden, teilen die Rechtsform mit erstmals aufgestellten Bebauungsplänen als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Sie können alle gleichermaßen zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden. Welcher der verschiedenen Bebauungsplantypen vom Gericht auf seine Gültigkeit zu überprüfen ist, richtet sich nach dem Rechtsschutzziel des Antragstellers. Eine Bebauungsplanänderung, die im Anschluss an eine frühere Satzung (Bebauungsplan oder Bebauungsplanänderung) bekannt gemacht worden ist, kann nur durch entsprechenden ausdrücklichen Antrag wirksam in ein bereits anhängiges Normenkontrollverfahren einbezogen werden (BVerwG, B. v. 22.05.2006 - 4 BN 10.06 - BauR 2006, 2032). Dies gilt auch, wenn ein vor Erhebung der Normenkontrolle in Kraft getretener Bebauungsplan während des gerichtlichen Verfahrens geändert oder ergänzt wird. Welches Angriffsziel zu wählen sachdienlich ist, hängt von dem jeweiligen Planungsinhalt ab (vgl. BVerwG, B. v. 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
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Die Änderungen des streitbefangenen Bebauungsplans betreffen jeweils einzelne Flurstücke des Plangebiets. Die Planung im Umkreis der Flurstücke des Antragstellers wird hiervon jedoch nicht berührt. Damit beziehen sich die Einwendungen, die der Antragsteller erhebt und auf die er seine Antragsbefugnis stützt, nur auf den Ursprungsplan. Welche Wirkungen dessen Ungültigerklärung auf die Änderungsbebauungspläne hat, ist für den Antragsteller ohne Belang.
II.
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Der Bebauungsplan leidet an mehreren Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
- 53
1. Der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.
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Die textlichen Festsetzungen verweisen in Nr. 9.1. auf DIN 4109. Erst in der Zusammenschau von DIN und Bebauungsplan ergibt sich, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an den Lärmschutz von Gebäuden stellt (vgl. BVerwG B. v. 05.12.2013 – 4 BN 48.13, juris).
- 55
Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss die planende Gemeinde für den Fall, dass eine Festsetzung des Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, "sicherstellen", dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst – wie hier in Nr. 9.1. der textlichen Festsetzungen - der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt. Die Gemeinde muss daher sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, B. v. 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung des BVerwG in ständiger Rechtsprechung (zuletzt U.v. 02.04.2014 – 3 K 17/12).
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN-Vorschrift 4109 enthält weder die Planurkunde noch wurde ein solcher Hinweis in den im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlichten Bekanntmachungstext aufgenommen.
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Der Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlich. Die rechtsstaatlich gebotene Verkündung stellt einen konstitutiven Bestandteil der förmlichen Rechtssetzung dar. Den damit verbundenen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen trägt die Planerhaltungsvorschrift des § 214 BauGB Rechnung, indem sie Verfahrens- oder Formfehler, die die Bekanntmachung betreffen, für beachtlich erklärt, wenn der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB; Lemmel in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2011, § 214 Rn. 44). Das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, die den normativen Gehalt des Planes mitbestimmende DIN-Vorschrift einzusehen, stellt einen den Hinweiszweck der Bekanntmachung beeinträchtigenden Verfahrensfehler dar, denn ohne einen solchen Hinweis – sei es in der Bekanntmachung selbst oder in der Bebauungsplanurkunde – kann die Bekanntmachung ihren rechtsstaatlich gebotenen Zweck, dem Planbetroffenen eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Rechtsnorm zu verschaffen, nicht vollständig erfüllen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.05.2012 – OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 40).
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Der Fehler ist nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da sich diese Vorschrift nicht auf Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB bezieht.
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Der Verkündungsfehler führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Zwar berührt er unmittelbar lediglich die textliche Festsetzung 9.1. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen hat jedoch nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. m.w.N. BVerwG, B. v. 18.02.2009 – 4 B 54.08 –, juris Rn. 5).
- 60
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anordnung der Anwendbarkeit der DIN 4109 in der textlichen Festsetzung 9.1 ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans maßgeblich für den Schutz wesentlicher Teile des Plangebiets vor Verkehrslärm, weshalb ohne besondere Anhaltspunkte, die indes nicht ersichtlich sind, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin die Planung auch ohne die Festsetzung der maximal zulässigen Emissionskontingente und die Festlegung der dafür erforderlichen Berechnungsmethode vorgenommen hätte.
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Ausnahmen für den – hier allerdings auch nicht erkennbaren - Fall, dass sich der vom Bebauungsplan betroffene Personenkreis signifikant anders zusammensetzt als derjenige, der in einer Vielzahl von Bebauungsplänen planunterworfen ist, scheiden schon aus Gründen der Rechtssicherheit aus. Zwar stellt der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es um die Erfüllung des Publizitätserfordernisses geht, auf den konkreten Adressatenkreis der Regelung ab, der typischerweise von einer Regelung betroffen ist (BVerwG, U. v. 27.06.2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100, juris Rn. 26). Diese Rechtsprechung ist aber auf Bebauungspläne nicht übertragbar. Der Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst typischerweise nicht eine weitgehend homogene Personengruppe, wie dies im Fall der vom 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts überprüften Verordnung über das Verbot des Befahrens eines Gewässers mit bestimmten Booten der Fall ist, sondern ganz unterschiedliche Grundstückseigentümer. Um ihre Gleichbehandlung zu gewährleisten, stellt das Rechtsinstitut des Bebauungsplans einheitliche Anforderungen an die Publizität. Auch der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts erkennt an, dass für die Bekanntmachung von Bebauungsplänen wegen § 10 Abs. 3 BauGB besondere Anforderungen gelten (BVerwG, B. v. 05.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
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2. Die textliche Festsetzung Ziff. 1.8 ist unwirksam. Danach sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmsweise zulässig.
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§ 1 Abs. 10 BauNVO dient der individuellen Standortsicherung zugunsten der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung einzelner baulicher oder sonstiger Anlagen (OVG Lüneburg, U. v. 08.09.2010 - 1 KN 129/07 - DVBl 2010, 1381). Eine solche Bestandssicherung wertet der Normgeber als berechtigtes planerisches Anliegen unabhängig davon, aus welchem Grund die Anlage, der der erweiterte Schutz zuteil werden soll, im konkreten Planungsfall unzulässig ist (BVerwG, B. v. 30.10.2007 - 4 BN 38.07 - NVwZ 2008, 214). Es handelt sich um eine anlagenbezogene Planung. Die festgesetzten Vorhaben müssen daher eindeutig bestimmt sein (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., § 1 BauNVO § 1 Rn. 114). Damit ist Ziff. 1.8. unwirksam, soweit sie sich nicht auf die festgesetzten Sondergebiete bezieht (vgl. § 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO), weil nicht einzelne bauliche Anlagen bezeichnet sind, auf die sich die Fremdkörperfestsetzung beziehen soll. Es kann daher dahin stehen, ob eine solche Bezeichnung in der Begründung oder anderen Planunterlagen genügen würde.
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Dieser Fehler führt nach den oben dargelegten Grundsätzen ebenfalls zu Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt.
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III.
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Auf weitere, z.T. von den Beteiligten im Verfahren vorgetragene Gesichtpunkte kommt es nicht an. Hierzu bemerkt der Senat:
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1. Ziff. 1.4 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass in den Sonstigen Sondergebieten Ortskerne (SO 1-3) Einzelhandelsbetriebe bis max. 300 m² Verkaufsfläche und auf den Flurstücken 80/3 (Strandstraße 24) und 158/1 (Strandstraße 35) Flur 2, Gemarkung Kühlungsborn Einzelhandelsbetriebe bis max. 600 m² Verkaufsfläche zulässig sind; nach Ziff. 1.5 ist in dem Sonstigen Sondergebiet Einzelhandel (SO 4) ein Einzelhandelsbetrieb mit gemischtem Warenangebot bis max. 1400 m² Verkaufsfläche zulässig. Es ist fraglich, ob diese Festsetzungen zulässig sind.
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Für Sondergebiete nach § 11 BauNVO gilt gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO die Beschränkung des § 1 Abs. 9 BauNVO für differenzierte Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung nicht. Das bedeutet hier zunächst, dass die Gemeinde nicht „besondere städtebauliche Gründe darlegen muss.
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Bei einer Verkaufsflächenbegrenzung geht es aber grundsätzlich um eine Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, die unzulässig ist, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO insoweit zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschoßfläche) vorgenommen wird. Das BVerwG hat allerdings entschieden, dass es der Gemeinde ge-stattet ist, in einem Bebauungsplan, mit dem sie gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ein Sondergebiet für einen großflächigen Handelsbetrieb festsetzt, nach Quadratmetergrenzen bestimmte Regelungen über die höchstzulässige Verkaufsfläche zu treffen. Hier handele es sich nicht um eine Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, die unzulässig wäre, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO insoweit zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschoßfläche) vorgenommen worden ist. Vielmehr handele es sich - ungeachtet der mit ihr bezweckten Größenbegrenzung - um eine Vorschrift über die Art der baulichen Nutzung. Bereits der Verordnungsgeber habe innerhalb des Ersten Abschnitts der Baunutzungsverordnung in § 11 Abs. 2 und 3 BauNVO mit der Bestimmung über Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsbetriebe ein Baugebiet besonderer Art mit einem bestimmten Typ der baulichen Nutzung festgelegt. Diese Nutzungsart bestimme sich nach der Größe der Verkaufsfläche. Hieran knüpfe der Ortsgesetzgeber an, wenn er in einem Bebauungsplan für ein Sondergebiet Verkaufsflächengrenzen für Einzelhandelsgroßbetriebe festsetze. Mit solchen Regelungen über höchstzulässige Verkaufsflächen fächere er in Fortführung des vom Verordnungsgeber geschaffenen Konzepts einer nach der Betriebsgröße abgegrenzten besonderen Nutzungsart "großflächiger Einzelhandel" diese Art der Nutzung weiter auf (BVerwG, U. v. 27.04.1990 - 4 C 36/87 - NVwZ 1990, 1071). Ob diese Grundsätze für jedes Sondergebiet nach § 11 BauNVO gelten, erscheint fraglich. Nicht jede Nutzungsart wird in jedem Fall durch das Maß der baulichen Nutzung geprägt. Die Begründung des BVerwG bezieht sich jedenfalls auf Sondergebiete, die sich auf § 11 Abs. 2 und 3 BauNVO gründen. Demgemäß geht das OVG Münster davon aus, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO der Gemeinde – nur - die Möglichkeit eröffnet, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan festzusetzen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll (vgl. OVG Münster, U. v. 17.06.2011 - 2 D 106/09.NE. – juris).
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Diese Voraussetzungen wären nicht erfüllt. Aus den Planungsmaterialien der Antragsgegnerin wird nicht deutlich, dass die genannten Verkaufsflächenbegrenzungen jeweils die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps beinhalten sollen. In der Begründung (dort Seite 7) wird vielmehr ausgeführt: Die Verkaufsflächen für Einzelhandelsbetriebe würden entsprechend der vorhandenen, kleinteiligen Struktur auf 300 m² bzw. für zwei vorhandene größere Betriebe auf 600 m² begrenzt. Damit sollten großflächige Einzelhandelsbetriebe in der Strandstraße vermieden werden, um negative Auswirkungen auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur und ein zu hohes Verkehrsaufkommen zu vermeiden. Es geht mithin um eine Verkaufsflächenbegrenzung, nicht um die Definition eines Anlagentyps.
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Gleiches würde für Ziff. 1.7 gelten, wonach im Sonstigen Sondergebiet Autohaus (SO 6) ein Autohaus mit Werkstatt, Waschanlage und den dazugehörigen Einrichtungen und Anlagen zulässig ist und die Zulässigkeit sich auf Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 t beschränkt.
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2. Die Festsetzung für das Flurstück des Antragstellers G1 als Grünfläche mit der Ergänzung „Kleingärten, privat“ umfasst nach der Begründung (Seite 13) 4.180 qm. Zu dieser Festsetzung führt die Begründung (Seite 24) aus: Zwischen der E-Straße und den Molli-Bahngleisen befinde sich die "Kleingartensparte " e.V. Die seit der Nachkriegszeit bestehende Kleingartenanlage solle als strukturierende Grünfläche erhalten bleiben. Den noch erhaltenen Grünzäsuren im Stadtgebiet komme entsprechend den Planungszielen eine große Bedeutung im verdichteten städtebaulichen Gefüge der Ortskerne zu. Mit der öffentlichen Parkanlage südlich des Bahnhofs, der Kleingartenfläche und Zäsurgrünflächen östlich der Molli-Gleise sowie dem parkartig gestalteten Garten an der Ecke C-straße/U-straße ergebe sich nördlich der Ulmenstraße ein größerer Grünzug, der von einer weiteren Bebauung freigehalten werden solle.
- 73
a) Die Festsetzung des Bebauungsplans ist als Festsetzung „Grünland, Dauerkleingärten“ zu verstehen.
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Das Baugesetzbuch kennt den Begriff der „Kleingärten“ nicht in dieser Weise, sondern nur als „Dauerkleingärten“. Das BVerwG hat ausgeführt, dass der in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB verwendete Begriff der "Dauerkleingärten" keinen anderen Inhalt als der gleiche Begriff des Kleingartenrechts hat. Diese Auslegung des Begriffs "Dauerkleingärten" werde positiv-rechtlich bestätigt durch die Definition der Dauerkleingärten, wie sie nunmehr in § 1 des Bundeskleingartengesetzes - BKleingG - enthalten ist. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift ist ein "Dauerkleingarten" ein "Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist." Soweit ein Bebauungsplan, der nach dem 1. April 1983 - dem Tag des Inkrafttretens des Bundeskleingartengesetzes - in Kraft tritt, die Festsetzung "Dauerkleingärten" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB enthält, werden Eigentümergärten davon also nicht erfasst (vgl. BVerwG, U. v. 02.09.1983 - 4 C 73.80, NVwZ 1984, 581).
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Mit der Festsetzung „Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)“ mit Zusatzsymbol „Kleingärten, privat“ ist gleichwohl eindeutig die Festsetzung eines Kleingartengeländes gemeint. Der Inhalt einer Festsetzung als Norminhalt kann durch die anerkannten Auslegungsmethoden ermittelt werden (BVerwG, B. v. 14.12.1995 - 4 N 2/95 - NVwZ-RR 1996, 429). Danach ergibt sich, dass trotz des Begriffes „Kleingärten, privat“ in der Sache eine Fläche für Dauerkleingärten festgesetzt wurde. Indiz ist die Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 15 BauGB, da hier von Dauerkleingärten als Beispiel die Rede ist. Indes ist die eigentliche Festsetzung die einer Grünfläche. Auch aus Begründung zu dieser Festsetzung wird dies deutlich: „Zwischen der E-Straße und den Molli-Bahngleisen befindet sich die "Kleingartensparte " e.V. Die seit der Nachkriegszeit bestehende Kleingartenanlage soll als strukturierende Grünfläche erhalten bleiben.“ Die "Kleingartensparte " e.V. hat den Bereich als Kleingarten gepachtet.
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b) Die Antragsgegnerin ist in der Abwägung entscheidend davon ausgegangen, dass das betroffene Grundstück rechtlich als Dauerkleingartenanlage anzusehen ist und daher die Rechtsposition des Antragsteller nicht wesentlich geschmälert wird, wenn dieser Rechtszustand festgeschrieben wird.
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aa) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Dem Abwägungsgebot ist genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56).
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bb) Der Senat (U. v. 06.05.2009 - 3 K 30/07, NordÖR 2009, 357) hat zum notwendigen Inhalt der Abwägung bei der Festsetzung eines Dauerkleingartengebiets ausgeführt:
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„Hiervon ausgehend hatte die Antragsgegnerin bei der Abwägung der (auch) von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigung durch die Festsetzung der Dauerkleingartenanlage zunächst für die Frage der Gewichtung dieses Belanges zu klären, welche Position die Antragsteller vor bzw. ohne die Festsetzung innehatten. Hierzu kommt es darauf an, ob die Anlage zu dem gem. § 214 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung... den von der Antragsgegnerin in der Planung und Beschlussfassung zugrundegelegten Charakter einer Kleingartenanlage hatte. Handelte es sich bereits um eine Kleingartenanlage, die dem Regime des Bundeskleingartengesetzes - BKleingG -, insbesondere der dort geregelten Pachtzinsbindung und den Vorgaben an die Pachtverhältnisses unterlag, käme dem Belang der Antragsteller kein so großes Gewicht zu wie für den Fall der erstmaligen Zuordnung als Kleingartenanlage durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan.
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a. Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage), § 1 Abs. 1 BKleingG. Die Kleingartenanlage ist kein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern ein Unterfall der Grünflächennutzung. Sie wird im Bundeskleingartengesetz näher geregelt. Kleingärten werden durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan zu Dauerkleingärten (§ 1 Abs. 3 BKleingG). Die im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festsetzbaren Flächen für Dauerkleingärten beziehen sich inhaltlich auf das Kleingartenrecht (vgl. BVerwG, U.v. 02.09.1983 - 4 C 73/80 -, BVerwGE 68, 6). Wesensmerkmal des Kleingartens ist zunächst die Nutzung fremden Landes, d.h. dass der Begriff durch Pachtverhältnisse oder ähnliche obligatorische Verhältnisse gekennzeichnet ist. Als Nutzung steht die Gartennutzung und nicht die bauliche Nutzung im Vordergrund. Kleingärtnerische Nutzung beinhaltet notwendigerweise die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf; nur Dauerkulturen oder eine überwiegende Nutzung zu Erholungszwecken reichen für eine kleingärtnerische Nutzung nicht aus (vgl. OVG Berlin, U.v. 15.10.2008 - 2 A 5.08 -, zit.n.juris, unter Hinweis auf OVG Hamburg, U. v. 04.11.1999 - 2 E 29/96.N -, NVwZ-RR 2001, 83 m.w.N.). Die Beurteilung, ob eine Kleingartenanlage vorliegt oder die Annahme eines anderen Gebietscharakters gerechtfertigt ist, setzt eine Gesamtbetrachtung anhand von Kriterien voraus, die eine Unterscheidung ermöglichen. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist zunächst, dass die Nutzung der Grundstücke bzw. Parzellen im Kleingartengebiet durch eine kleingärtnerische Gartennutzung und nicht durch eine Wohnnutzung geprägt ist. Ein weiteres wichtiges Merkmal sind die Gebäude. In prägendem Umfang vorhandene Wohnhäuser sprechen gegen ein Kleingartengebiet. Auch die wegemäßige Erschließung und die Versorgungsstruktur sind Kriterien zur Abgrenzung (vgl. OVG Berlin, U.v. 10.09.2008 - 2 A 10.06 und 2 A 24.07 -, jeweils unter Bezugnahme auf OVG Hamburg, a.a.O.).
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Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung ist das eine, die Erholungsnutzung das zweite Element des Kleingartens. Die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten ist für die kleingärtnerische Nutzung unerlässlich. Die bloße Erholungsnutzung reicht daher für den Kleingartenbegriff nicht aus. Der Flächenanteil, der der Erzeugung von Obst-, Gemüse und anderen pflanzlichen Produkten dienen muss, ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine Nutzung des Gartens nur zur Erholung ohne Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ist keine kleingärtnerische Nutzung. Vielmehr muss die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen die Nutzung der Gartenparzellen maßgeblich mitprägen. Eine Kleingartenanlage liegt nicht vor, wenn die Verwendung der Grundflächen als Nutzgärten nur eine untergeordnete Funktion hat. Eine Kleingartenanlage setzt aber nicht voraus, dass wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird (vgl. BGH, U.v. 17.06.2004 - III ZR 281/03 -, NJW-RR 2004, 227). Es darf zwar Erholungsnutzung stattfinden, jedoch darf der Kleingarten nicht allein aus Rasenbewuchs und Zierbepflanzung bestehen. Der ausschließliche Anbau von Obst und Gemüse ist nicht ausgeschlossen (Begr. zum Regierungsentwurf zum BKleingG, BT-Drs. 9/1900 S.12; vgl. zur verfassungsrechtlichen Herleitung Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, Grüne Schriftenreihe des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.V Nr. 188 (Oktober 2006) m.w.N. unter 1.,1.1.,b), bb) (2)). Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von der Gesamtanlage und nicht von der einzelnen Parzelle auszugehen. In der Regel wird eine Gartenanlage von der Erzeugung von Gartenbauprodukten nicht mehr maßgeblich mitgeprägt, wenn weniger als ein Drittel der Fläche dem Anbau von Obst und Gemüse dient. Der für die baulichen Anlagen in Kleingärten, zunächst und in erster Linie die gem. § 3 Abs. 2 BKleingG zulässigen Lauben mit einer Grundfläche von max. 24 m², vorgesehene Flächenanteil wird in der Rechtsprechung nicht eigenständig definiert bzw. abgegrenzt. Üblicherweise beträgt der für bauliche Anlagen in Einzelparzellen genutzte Teil zwischen 20% und 30% des Kleingartens, was etwa einer Drittelung der Fläche einer Parzelle entspricht. Zulässig sind jedoch nur solche Anlagen, die der kleingärtnerischen Nutzung von ihrer Funktion her als auch räumlich - gegenständlich zu- und untergeordnet sind. Dem Wohnen dienende Gebäude (Eigenheime) und diesen nahe kommende Baulichkeiten (z.B. Wochenendhäuser) entsprechen dem nicht (vgl. Mainczyk, a.a.O. m.w.N.).
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Das BKleingG enthält in § 18 Abs. 1 für die alten und in § 20 a Nr. 7 Satz 1 für die neuen Länder Sonderregelungen für Lauben, die die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgeschriebene Grundfläche überschreiten. Grundlage ist der Bestandsschutz für eine rechtmäßig errichtete Anlage. Auch rechtswidrig errichtet bauliche Anlagen können Bestandsschutz genießen, wenn die zuständige Behörde den illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum wissentlich geduldet hat. Unterschieden werden sog. Lauben (Großlauben und Wohnlauben) sowie Eigenheime (i.S.d. SachenRBerG) und diesen nahe kommende Baulichkeiten. Abgrenzungskriterien sind Bauweise, Größe der Wohnfläche und zulässige Laubengröße, Ausstattung mit sanitären Anlagen und Heizung, Anschluss an Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie Zufahrt und Zugang (vgl. Darstellung bei Mainczyk, Grüne Schriftenreihe Nr. 188, Ziff. 1.3). Sind in einer Anlage nicht nur vereinzelt, sondern gehäuft Eigenheime im Sinne des DDR-Rechts bzw. SachRBerG anzutreffen, so kann dies den Gesamtcharakter der Anlage so stark beeinflussen, dass die ansonsten auf den Parzellen noch festzustellende kleingärtnerische Nutzung nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt. Sind in der Anlage mehr als 50 v.H. der Parzellen mit derartigen Eigenheimen oder diesen nahe kommende Baulichkeiten - Gebäude, die den größten Teil des Jahres (April bis Oktober) durchgehend zu Wohnzwecken genutzt werden - so bebaut, so kann die Gesamtanlage nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden (BGH, U. v. 24.07.2003 - III ZR 203/02 -, BGHZ 156, 71). Der Kleingartencharakter einer Anlage kann auch dann zu verneinen sein, wenn weniger als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder ihnen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist, etwa weil andere Umstände wie die Durchschneidung des Geländes mit einer großen Straße, die auf einen Siedlungscharakter hindeutet, oder die Konzentration von Lauben in nur einem Teil des Gebietes hinzutreten (BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -, VIZ 2004, 332).
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Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsgegnerin für die Beurteilung des Bestandes im Plangebiet weder im ursprünglichen Planaufstellungsverfahren noch nach der Entscheidung des Senats durch Urteil vom 22.05.2002 - 3 K 10/02 und der in der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung erfolgten Erörterung und dem sich anschließenden ergänzenden Verfahren und auch nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren die nach der o.g. Rechtsprechung erforderliche quantitative Betrachtung bei der Nutzung der Parzellen im Plangebiet, die Aufnahme des vorhandenen Gebäudebestandes mit Gebäudegrößen und das Verhältnis von - auch nach ihrer eigenen Auffassung in der Anlage vorhandener - "Luxuslauben" zum Bestand der Gesamtanlage angestellt hat und es insoweit möglicherweise an der hinreichenden Zusammenstellung des erforderlichen Abwägungsmaterials fehlt, ist sie im Ergebnis zutreffend von einer Kleingartenanlage ausgegangen.
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Aufgrund der Inaugenscheinnahme des Plangebietes und dort einer repräsentative Anzahl von Parzellen (vgl. BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -, VIZ 2004, 332) hat der Senat bei Anwendung der o.g., durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Annahme einer Kleingartenanlage die Überzeugung gewonnen, dass eine vom Bild des Kleingartens i.S.d. BKleingG abweichende Bebauung und Nutzung zwar in einigen Bereichen der Anlage vorhanden ist, diese bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Anlage jedoch nicht derart prägend ist, dass von einem Umschlagen des Charakters etwa hin zu einer Wochenend- oder Ferienhaussiedlung ausgegangen werden muss. ....
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Durfte die Antragsgegnerin - trotz fehlender tatsächlicher Feststellungen - im Rahmen der Abwägung davon ausgehen, dass es sich bei dem im Plangebiet vorhandenen baulichen Bestand und dessen Nutzung um eine Kleingartenanlage handelt, konnte sie in abwägungsfehlerfreier Weise den von den Antragstellern geltend gemachten privaten Belang einer nicht den Beschränkungen einer Dauerkleingartenanlage unterliegenden Nutzung ihres Grundstücks gegenüber dem von der Antragsgegnerin als Planungsziel angeführten städtebaulichen Belang der Erhaltung und Sicherung von Kleingärten im Stadtgebiet zurücktreten lassen. Der private Belang der Antragsteller war wegen der bereits bestehenden Einbindung ihres Grundstücks in eine Kleingartenanlage und den dadurch bestehenden Eigentumsbeschränkungen als nicht so gewichtig anzusehen, als dass es einer weitergehenden Abwägung der durch die Festsetzung entstehenden Beeinträchtigung für die Antragsteller bedurft hätte. Der von den Antragstellern geltend gemachte Wertverlust durch die Festsetzung eines Dauerkleingartens wurde von der Antragsgegnerin in der Abwägung gesehen und dahingehend abgewogen, dass diese sich allein aus der Planung nicht ableiten ließen.“
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Bei der Feststellung, ob es sich um einen nach § 20 a BKleingG übergeleiteten Kleingarten handelt, kommt einem zu DDR-Zeiten geschlossenen Pachtvertrag, durch den die Parzelle zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen wurde, keine entscheidende Bedeutung zu. Der BGH hat dargelegt, dass sich die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes nicht danach richtet, welchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war. Maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Nutzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 03.10.1990 (BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 - NJ 2004, 464). Allerdings wird vertreten, die Parteien könnten grundsätzlich die Anwendbarkeit des BKleingG unabhängig davon vereinbaren, ob die tatsächlichen Voraussetzungen dessen § 1 vorliegen (so KG Berlin, U. v. 22.04.2004 - 20 U 74/03 – ZOV 2004, 178). Ob die hier maßgebende Vertragslage so zu verstehen ist, dass eine derartige Vereinbarung nach dem 03.10.1990 getroffen worden ist, kann mangels Vorliegens der Vereinbarung nicht beurteilt werden. Im Übrigen wäre der Umfang der Bindungswirkung des offenbar rechtskräftigen Urteils des LG Rostock vom 15.11.2012 – 1 S 123/11 zu prüfen.
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cc) Nach den Planunterlagen sind hier allenfalls 15 Kleingärten vorhanden. Wie viele einzelne Kleingärten vorhanden sein müssen, um eine Anlage bilden zu können, ist im Gesetz nicht geregelt. Als optimale Größe von Kleingartenanlagen werden 50 bis 150 Parzellen angenommen, ohne dass mindestens 50 Gärten für das Vorliegen einer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG gefordert werden können. Fünf Pachtparzellen werden als die absolute Untergrenze angesehen. Wenn nur eine geringe Anzahl von Kleingärten, etwa weniger als 20, vorliegt, kann es im Einzelfall zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. In diesen Fällen gewinnen die übrigen Gesichtspunkte, die zur Feststellung einer Anlage nach § 1 Abs.1 Nr. 2 BKleingG heranzuziehen sind, besondere Bedeutung (BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, ZfBR 2006, 373).
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dd) Die Beurteilung der Nutzungsverhältnisse, die nach Ansicht des Antragstellers nicht denen eines Dauerkleingartens genüg(t)en, richtet sich nach dem oben Dargelegten.
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ee) Der Antragsteller macht weiter geltend, für eine Kleingartenanlage fehlten die notwendigen gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Wege, Spielflächen und Vereinshaus. Diese Notwendigkeit folge auch § 1 Abs.1 Nr. 2 BKleingG. Nach dieser Vorschrift setzt ein Kleingarten einen Garten voraus, der in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
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Unter gemeinschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG sind solche Einrichtungen zu verstehen, die der Gemeinschaft der Kleingärtner zur Verfügung stehen und dem Kleingartenzweck dienen. Durch sie wird eine Anlage nach dem Bundeskleingartengesetz mehr als die (zufällig erscheinende) Nähe von Einzelgärten auf der Erdoberfläche. Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG müssen dabei nicht unbedingt einem „aktiv erlebten“ Gemeinschaftszweck dienen. Der Wortlaut der Regelung legt eine solch einschränkende Auslegung schon nicht nahe. Bei den in der Norm aufgeführten Anlagen handelt es sich ausdrücklich nur um Beispiele. Nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG ist allein auf die Klammerwirkung der Einrichtung abzustellen, die mehrere Einzelgärten als Anlage zusammenfasst (OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 - juris). Hinsichtlich der notwendigen gemeinschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG ist streitig, ob schon das Vorhandensein einer gemeinschaftlichen Einrichtung zur Begründung einer Kleingartenanlage ausreichend ist (vgl. OLG Naumburg, U. v. 11.01.2001 - 7 U 132/99 - juris; offen gelassen bei OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 - juris).
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Wege sind in der Regel unverzichtbare gemeinschaftliche Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG. Fraglich ist, ob dies auch gilt, wenn die Anlage relativ klein ist. Jedenfalls dann, wenn sich die Wege innerhalb des Areals befinden oder, falls sie außerhalb der Anlage liegen, es sich um nichtöffentliche Wege handelt, die nur der Erschließung der Einzelgärten dienen, kommen sie als gemeinschaftliche Einrichtung in Betracht. Es genügt nicht, wenn in einem Gartengebiet als gemeinschaftliche Einrichtung nur Wege vorhanden sind, wenn lediglich eine einzige kurze und schmale Stichgasse vorhanden ist, die allein der Erschließung einer geringen Anzahl von Kleingärten und dem Abstellen von bis zu zwei Fahrzeugen dient. Ein Weg, dessen Funktion sich im Wesentlichen in der Ermöglichung des Zugangs zu einzelnen Parzellen erschöpft, ist daher kein spezifisches Merkmal einer Kleingartenanlage; er allein vermag deshalb nicht, einem Gartenareal den besonderen Charakter einer Kleingartenanlage zu verleihen (vgl. BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05 - ZfBR 2006, 373). Wege, welche durch die Anlage und zu den einzelnen Kleingärten führen, genügen bereits dem Erfordernis der gemeinschaftlichen Einrichtungen (OVG Lüneburg, U. v. 29.11.1989 - 6 A 139/88 - ZfBR 1990, 211 unter Hinweis auf Bericht des Bundestags-Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BTag-Drs. 9/2232, S. 17).
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Eine gemeinsame Wasserversorgung kann eine gemeinschaftliche Einrichtung darstellen. Es ist dazu nicht erforderlich, dass (nur) die Gartenanlage als solche und nicht die jeweiligen Einzelgärten mit Wasser versorgt werden (so aber wohl OLG Brandenburg, Urt. v. 11. Oktober 2006 - 3 U 192/05 - juris). Zwar stellt ein innerhalb der Einfriedung der Gartenanlage gelegener gemeinsamer Brunnen bzw. eine gemeinsam genutzte Wasserstelle, die keiner Parzelle zugeordnet ist, eine Gemeinschaftsanlage dar, wenn keiner der Einzelgärten durch eine separate Wasserleitung oder eine andere Wasserquelle versorgt wird. Denn dabei handelt es sich um eine gemeinsame Wasserversorgung sämtlicher Gärten. (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 – juris unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 27.10.2005, a.a.O.) . Eine gemeinsame Wasserversorgung und damit eine gemeinschaftliche Einrichtung ist aber auch ein Leitungssystem innerhalb der Gartenanlage, das ausgehend von einem zentralen Anschluss der Anlage an die Hauptleitung sämtliche Gärten mit Wasser versorgt. In Abgrenzung dazu steht eine Wasserversorgung, bei der nicht sämtliche Gärten an ein zentrales System angeschlossen sind, sondern einzelne Gärten direkt an die Wasserversorgungsanlage des örtlichen Versorgers angebunden sind und/oder auf anderem Wege mit Wasser versorgt werden. Dass bei mehreren Gärten zusätzlich noch Grundwasserpumpenanlagen funktionstüchtig sind, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, dass durch das sämtliche Gärten versorgende interne Leitungsnetz eine Zusammenfassung der (Einzel)Gärten zu einer Anlage bewirkt wird (OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 – juris).
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Einfriedungen können nicht als gemeinschaftliche Einrichtung qualifiziert werden, wenn die Gärten jeweils einzeln eingezäunt sind. (BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, ZfBR 2006, 373).
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Ein PKW-Stellplatz ist keine gemeinschaftliche Einrichtung, wenn es sich lediglich um eine geringfügige Verbreiterung des letzten Wegstücks handelt, die nur von den Pächtern der angrenzenden Parzellen als Parkmöglichkeit genutzt wird (BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, ZfBR 2006, 373).
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Eine Gemeinschaftseinrichtung kann auch eine Sitzecke etwa mit Grill, einem Sandkasten und Kinderspielgeräten sein, die damit das in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG genannte Regelbeispiel „Spielfläche“ erfüllt (OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 – juris).
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3. Der Einwand, dass die Festsetzungen den Planungszielen widersprechen, betrifft die Erforderlichkeit der Planung i.S.v. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB.
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a) Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt (BVerwG, U. v. 26.03. 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228 – juris Rn. 17).
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Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren, das heißt bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen, etwa bei in sich unschlüssiger Plankonzeption oder wenn die Planung von vornherein keine Aussicht auf Verwirklichung hat beziehungsweise das verfolgte Ziel aus anderen Gründen offensichtlich verfehlt (vgl. BVerwG, U. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 = juris Rn. 14).
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Wird ein bestimmtes Ziel der Planung verfolgt, so hat dies gleichwohl sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Gemeinden nur zu, "sobald und soweit" die konkretisierte Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. Die Gemeinde muss sich daher im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhalten (vgl. BVerwG, U. v. 26.03. 2009 – a.a.O. juris Rn. 20; zusammenfassend OVG Greifswald, U. v. 24.11.2010 - 3 K 27/08, juris).
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b) Ausweislich der Begründung verfolgt der Bebauungsplan mehrere Ziele:
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Planungsrechtlich handele es sich bei dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 um einen bisher unbeplanten Innenbereich. Die Bebauung habe sich innerhalb des historischen Bereiches entlang der Strandstraße und dem Lindenpark sowie den angrenzenden Wohngebieten dementsprechend stark verdichtet. Vor allem im Bereich der Strandstraße, der Linden- und Dünenstraße seien teilweise sehr große Baukörper entstanden. Aus Sicht der Stadt werde das übliche Maß der baulichen Nutzung teilweise erheblich überschritten und die neue Bebauung fügt sich z.T. nicht nach § 34 BauGB ein. Der Rahmen des Einfügens nach § 34 BauGB solle durch den Bebauungsplan konkretisiert werden und eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB sichergestellt werden. Auch in Hinblick auf die durch Feriengäste entstehende Verkehrsbelastung sei eine quantitative Begrenzung der Ferienwohnungen von Nöten. Ziele des Bebauungsplanes seien weiterhin der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Erhalt und die Weiterentwicklung des Orts- und Landschaftsbildes. Diese Ziele seien aufgrund des hohen Bebauungsdruckes, der auf dem attraktiven Ort laste, akut gefährdet. Der Charakter werde durch überzogene Bebauungsvorstellungen und das Entstehen einer hohen Anzahl von Ferienwohnungen bedroht. Mit der vorliegenden Planung werde der Erhalt der typischen Seebäderarchitektur, der besonderen städtebaulichen Qualitäten und der Freiraumstrukturen angestrebt.
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Die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen öffentlichen Grünbereiche sowie Hausgärten sollten von einer weiteren Bebauung freigehalten werden, da sie wichtige Funktionen für die Ökologie, das Stadt- und Landschaftsbild erfüllten. In den östlich an das historische Zentrum angrenzenden Wohngebieten werde teilweise eine Neubebauung mit Wohn- und Ferienhäusern in der zweiten Reihe begonnen und so würden die historischen Straßenzüge mit relativ großzügigen Grundstücken und villenartiger Bebauung in ihrem Charakter beeinträchtigt. Der verdichteten Bebauung in der zweiten Reihe solle ebenfalls Einhalt geboten und die weitere bauliche Entwicklung maßvoll gesteuert werden. Eine Bebauung von Hofbereichen in der zweiten Reihe solle grundsätzlich nicht weiter verfestigt werden. Die durch den Bebauungsdruck entstandenen städtebaulichen und gestalterischen Mängel sollten behoben werden.
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Innerhalb des touristischen Zentrums entlang der Strandstraße und der Dünen- und Lindenstraße sei eine große Anzahl von Gebäudeanlagen für Ferienwohnungen und Hotels entstanden. Für die vorhandene Wohnnutzung entstehe eine zunehmende Verdrängungsgefahr durch touristische Nutzungen. Mit der Planaufstellung solle die weitere Verdichtung verhindert und die Errichtung von Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen begrenzt werden. Die touristischen Nutzungen sollten in einem behutsamen und qualitätsvollen Maß weiterentwickelt werden, da eine quantitative Sättigung erreicht sei. Die vorhandene Wohnnutzung solle gesichert und weiterentwickelt werden.
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Ausweislich der städtebaulichen Konzeption (Begründung Seite 6) soll generell im gesamten Geltungsbereich eine weitere Bebauung nur in begrenztem Umfang erfolgen. Bei Grundstücken mit einer kompakten Bebauung und einer bereits relativ hohen Grundflächenzahl würden enge Baugrenzen um die vorhandenen Baukörper festgesetzt. Erweiterungsmöglichkeiten würden bei großen, bisher locker bebauten Grundstücken vorgehalten. Für eine maßvolle Erweiterung des Bestandes könnten Lückenschließungen in der Hauptgebäudeflucht der ersten Baureihe erfolgen. Z.T. werde eine geregelte, maßvolle Zweitreihenbebauung ermöglicht. Als langfristiges Ziel sollten die Blockinnenbereiche von Bebauung freigehalten werden. Hierfür sei teilweise der Rückbau von Schuppen und sonstigen Nebengebäuden innerhalb der Grünbereiche notwendig. Dadurch sollten die für Kühlungsborn typischen großzügigen Grundstückszuschnitte mit Villenbebauung erhalten bleiben. In einigen Straßenzügen mit einer Bebauung parallel zur Straßenflucht würden Baulinien festgesetzt. Dies sei in der Strandstraße, der Dünenstraße, der Lindenstraße und der R-Straße der Fall.
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c) Diese Darlegungen zeigen, dass das städtebauliche Konzept komplex ist. Der Plan verfolgt nicht nur das zentrale Ziel, eine weitere Verdichtung und die Errichtung von Betrieben und Ferienwohnungen zu verhindern. Es soll ein maßvolle und geordnete Bebauung ermöglich werden. Was maßvoll im Sinne des Konzepts ist, unterliegt der planerischen Beurteilung der Antragsgegnerin. Namentlich die Festesetzungen von Baugrenzen vielfach unabhängig von der vorhandenen Bebauung lassen erkennen, dass die Antragsgegnerin ihr Konzept verwirklichen will. Ob in Einzelfällen eine höhere bauliche Ausnutzbarkeit entsteht, ist insoweit von untergeordneter Bedeutung.
- 106
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 107
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 108
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 36 „Ortsmitte Kühlungsborn Ost“ wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke G1 und G2. Er wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 36 der Antragsgegnerin. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 36 umfasst den südlichen Bereich der Stadtmitte von K.
- 2
Der Antragsteller erwarb durch notariellen Vertrag vom 20.12.2007 das Flurstück G1 von der Deutschen Bahn AG; er wurde am 11.03.2008 als Eigentümer eingetragen. In § 6 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrags heißt es, dem Käufer sei bekannt, dass eine Teilfläche des Kaufgegenstandes im Rahmen eines Generalpachtvertrages an die Bahn - Landwirtschaftshauptverband e.V. verpachtet sei. Dem Käufer seien der Inhalt des Vertrags und die Lage der betroffenen Teilfläche bekannt. Eine Auflistung (Anlage 2) der einzelnen Pächter (15 Teilflächen) werde dem Käufer übergeben. Der Generalpachtvertrag war am 30.12.1993 zwischen der Deutschen Reichsbahn und der Bundesbahn - Landwirtschaft geschlossen worden. Darin verpflichtet sich der Bahn - Landwirtschaftsverband Schwerin e. V. zur gesamtschuldnerischen Haftung für die vom Hauptverband eingegangenen Verbindlichkeiten. Das Flurstück G1 nutzen 15 Unterpächter; die Teilflächen 1 bis 5 befinden sich hinter Privatflächen und werden von den jeweiligen Eigentümern genutzt.
- 3
Mit Schreiben vom 19.03.2008 kündigte der Antragsteller die Teilflächen 1 bis 5. Mit einem weiteren Schreiben vom 13.07.2009 kündigte er auch hinsichtlich der restlichen Fläche den Pachtvertrag und verlangte die Räumung.
- 4
Die Stadtvertreterversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 14.12.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 für die "Ortsmitte K“. Nach Änderungen des Planentwurfs wurde er erneut öffentlich ausgelegt (02.03. – 03.04.2009).
- 5
Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 24.03.2009 Einwendungen. Er führte unter anderem aus:
- 6
Das Flurstück G1 werde weiterhin als Hausgarten privat bzw. als Kleingarten ausgewiesen. Dies lehne er in dieser Größenordnung ab. Er verweise auf seine Schreiben vom 18.03.2008, 20.08.2008, 24.06.2008 sowie 27.01.2009. Die auf dem Flurstück G1 gegenwärtig noch vorhandenen Gärten dienten ausschließlich als Erholungsflächen. Sein Grundstück Flurstück G1 sei im öffentlichen Bereich an der Ecke E-Straße und Flurstück 295 baurechtlich als Bauland zu bewerten. Da der vordere Grundstücksbereich dieses Grundstücks von der D-Straßee bis zum Ende des Flurstücks 288/3 eine Lückenschließung in der Hauptgebäudeflucht der ersten Reihe begründe, solle auch dort ein entsprechend länglich verlaufendes Baufeld entstehen. Seine Bauvorhaben stellten eine Lückenbebauung im Sinne von § 34 BauGB dar. Er vermisse, dass die auf dem Flurstück G1 vorhandenen Gartenhäuser, Nebengebäude und sonstigen Baulichkeiten entsprechend erfasst und im Bebauungsplan eingezeichnet worden seien.
- 7
Auf seinem Grundstück G2 stünden zwei Gebäude. Hier seien die Baugrenzen zu eng festgesetzt.
- 8
Hinsichtlich des Lärmschutzes dürften nicht nur passive Lärmschutzmaßnahmen erwogen werden, sondern müssten aktive Maßnahmen wie zum Beispiel Lärmschutzwall oder Lärmschutzwand berücksichtigt werden.
- 9
Der Verein „Kleingarten“ e.V. erklärte, er unterstütze den Vorschlag, dass die innerstädtischen Grünflächen erhalten blieben und eine weitere Bebauung mit Ferienwohnungen oder Gebäuden in zweiter Reihe verhindert sowie eine zu hohe Verdichtung der Bebauung vermieden werde. Dabei gehe es insbesondere um die Flächen, die die Mitglieder des Kleingartenvereins östlich der Gleise des Bahnhofs Ost bis zur Bebauung mit Einfamilienhäusern in der E-Straße als Garten- und Grünflächen nutzten und die auch derzeit im gültigen Bebauungsplan als solche ausgewiesen seien. Dies solle nach dem Willen der Mitglieder in Zukunft so beibehalten bleiben. Die Mitglieder trügen zu einer naturnahen und einer grünen Gestaltung des Ortszentrums bei und pflegten die auf Pachtland errichteten Gärten seit über 55 Jahren. Viele Mitglieder hätten keine andere Möglichkeit, ihre Freizeit ortsnah in einem Garten zu gestalten und zu verbringen. Gerade dafür wurde das Pachtland zu Zeiten der DDR bereitgestellt.
- 10
Am 13.08.2009 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Abwägungs- und Satzungsbeschluss.
- 11
Zu den Bedenken des Antragstellers wird unter anderem ausgeführt: Eine Bebauung auf dem Grundstück Flurstück G1 solle nicht ermöglicht werden. Die Antragsgegnerin könne Bestrebungen, aus den Kleingärten und der Zäsurgrünfläche bzw. den genutzten Hausgärten Bauland oder einen Parkplatz zu machen, nicht zustimmen. Den noch erhaltenen grünen Zäsuren im Stadtgebiet komme nach ihren Planungszielen eine große Bedeutung zu. Die Planungsziele der Stadt sähen auch nicht vor, eine Bebauung in der zweiten Reihe zuzulassen. Es solle vielmehr eine geordnete und maßvolle Bebauung in der zweiten Reihe sichergestellt werden. Für das Grundstück der Kleingartenanlage treffe dies jedoch nicht zu. Es handele sich nicht um eine Zweitreihenbebauung eines genutzten und bebauten Grundstücks. Ein vorhandenes, kleines Nebengebäude innerhalb des grünen Abstandsstreifens zur Molli-Bahn zu Wohnzwecken umzunutzen und hier einen Parkplatz einzurichten, sei als völlig abwegig zu beurteilen. Dem Antragsteller als Käufer der ehemaligen Bahngrundstücke der Kleingartenanlage und des Zäsur- bzw. Hausgartenstreifens an den Molli-Gleisen seien die vorhandenen Nutzungen stets bekannt gewesen. Auch sei ihm bekannt, dass die Antragsgegnerin keine Veränderungen dieser Nutzung vorsehe. Die Bewertung der Kleingartenanlage als Bauland entbehre jeder Grundlage. Eine Lückenbebauung im Sinne von § 34 BauGB werde nicht gesehen. Auch die gegen-überliegende Bebauung rechtfertige kein Baurecht nach § 34 BauGB. Die Gebäude auf dem Flurstück G1 hätten nicht einzeln erfasst werden müssen. Es diene letztlich als Gartenland zur Nutzung durch Haus- und Kleingärten. Vorhandene Gebäude in den Hausgärten genössen Bestandsschutz, sollten jedoch nicht ausgebaut oder erweitert werden. Die Bebauung im Kleingartengebiet richte sich nach dem Bundeskleingartengesetz.
- 12
Auf dem Flurstück G2 solle keine Erweiterung der Baugrenzen für die denkmalgeschützten ehemaligen Bahngebäude erfolgen.
- 13
Die Festsetzungen hinsichtlich der Flurstücke G1 und G2 stellten entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine unzumutbare Härte dar. Seinen Anregungen stünden städtebauliche, ortsbildprägende, landschaftsplanerische und verkehrsplanerische sowie immissionsschutzrechtliche Belange entgegen, zudem die derzeitige Nutzung der betreffenden Flurstücke. Der Eigentümerwechsel innerstädtischer Grünflächen besitze keinerlei städtebauliche Relevanz bezüglich der Umwandlung dieser Grünflächen in Wohnbauland oder Parkplätze. Dem Antragsteller als Käufer der ehemaligen Bahngrundstücke der Kleingartenanlage und des Zäsur- bzw. Hausgartenstreifens an den Molli-Gleisen sowie der Nebengebäude südlich des Bahnhofs seien die vorhandenen Nutzungen stets bekannt gewesen. Auch sei ihm bekannt, dass die Antragsgegnerin keine Veränderungen dieser Nutzungen vorsehe.
- 14
Entsprechend der überarbeiteten schalltechnischen Stellungnahme würden durch die Molli-Bahn keine mit den benachbarten Nutzungen unvereinbaren Immissionen ausgelöst. Ein aktiver Schallschutz sei nach dem vorliegenden Gutachten nicht vorgesehen und aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert. Die Anregung des Antragstellers werde in einer überarbeiteten schallschutztechnischen Stellungnahme berücksichtigt. Dementsprechend würden Lärmpegelbereiche entlang der C-straße festgesetzt.
- 15
Auf Grund dieser Abwägung enthält der Bebauungsplan unter anderem die Festsetzung des Flurstücks des Antragstellers G1 unter Verweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Grünfläche mit der Ergänzung „Kleingärten, privat.“ Die textlichen Festsetzungen unter Ziff. 1 zu lauten u.a.:
- 16
1.4 In den Sonstigen Sondergebieten Ortskerne (SO 1-3) sind zulässig:
- 17
- Einzelhandelsbetriebe bis max. 300 m² Verkaufsfläche; auf den Flurstücken 80/3 (Strandstraße 24) und 158/1 (Strandstraße 35) Flur 2, Gemarkung Kühlungsborn, sind Einzelhandelsbetriebe bis max. 600 m² Verkaufsfläche zulässig;
- 18
- Schank- und Speisewirtschaften;
- 19
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes und gewerblich genutzte Ferienwohnungen;
- 20
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke;
- 21
- Dauerwohnungen.
- 22
Vergnügungsstätten i.S.d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind ausnahmsweise zulässig.
- 23
1.5 Im Sonstigen Sondergebiet Einzelhandel (SO 4) ist ein Einzelhandelsbetrieb mit gemischtem Warenangebot bis max. 1400 m² Verkaufsfläche zulässig. Lebensmittel sind als Sortiment unzulässig. (…)
- 24
1.7 Im Sonstigen Sondergebiet Autohaus (SO 6) ist ein Autohaus mit Werkstatt, Waschanlage und den dazugehörigen Einrichtungen und Anlagen zulässig. Die Zulässigkeit beschränkt sich auf Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 t.
- 25
1.8 Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO sind ausnahmsweise zulässig. (…)
- 26
9. Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
- 27
9.1 Innerhalb der gekennzeichneten Lärmpegelbereiche sind lärmzugewandte Gebäudeseiten und Dachflächen von Wohn- und Schlafräumen sowie von Kinderzimmern mit einem resultierenden bewerteten Schalldämm-Maß in Abhängigkeit vom ausgewiesenen Lärmpegelbereich entsprechend der nachfolgenden Tabelle zu realisieren:
- 28
Für lärmabgewandte Gebäudeseiten darf der maßgebliche Außenlärmpegel entsprechend Pkt. 5.5.1 der DIN 4109 ohne besonderen Nachweis bei offener Bebauung um 5 dB(A) und bei geschlossener Bebauung bzw. Innenhöfen um 10 dB(A) gemindert werden.
- 29
Der Bebauungsplan wurde im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 22. Oktober 2009 bekannt gemacht.
- 30
Der Antragsteller hat am 15.01.2010 Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung macht er geltend:
- 31
Das Verfahren leide an mehreren Verfahrensfehlern.
- 32
Inhaltlich habe das Flurstück G1 nicht als Dauerkleingarten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt werden können. Es habe zum maßgebenden Zeitpunkt der Abwägung am 13.08.2009 nicht den in der Planung zu Grunde gelegten Charakter einer Kleingartenanlage gehabt. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass fünf Pachtparzellen die absolute Untergrenze für ein Kleingartengebiet seien, fehlten die notwendigen gemeinschaftlichen Einrichtungen. Insbesondere erweise sich der vorhandene Stichweg, der eine einzige der hier vorliegenden Parzellen erschließe, nicht als gemeinschaftliche Einrichtung. Andere gemeinschaftliche Einrichtungen seien nicht vorhanden. So gebe es weder eine gemeinschaftliche Wasser- noch eine gemeinschaftliche Elektrizitätsversorgung. Es fehle auch an der maßgeblichen Erzeugung von Gartenbauprodukten. Drei Viertel der Gesamtanlage seien vielmehr von baulichen Anlagen und Rasen geprägt. Es handele sich tatsächlich um eine Wochenend- bzw. Ferienhausnutzung, teilweise auch Tierhaltung. Das AG habe mit Urteil vom 15.04.2011 – 2 C 132/09 – die Eigenschaft als Kleingarten verneint. Dieses Urteil sei durch das Landgericht bestätigt worden (LG Rostock, Urteil vom 15.11.2012 – 1 S 123/11 – (Bl. 366 GA). Aus dem Urteil des LG Rostock ergebe sich, dass es sich bei der Anlage zu keiner Zeit um einen Kleingarten nach dem Bundeskleingartengesetz gehandelt habe.
- 33
Der Bebauungsplan verstoße im Übrigen in vielfacher Weise gegen das Gebot einer widerspruchsfreien Planung. So sei das Hauptziel, eine geordnete und maßvolle Bebauung in der zweiten Reihe zu gewährleisten und eine fortschreitende Verdichtung zu verhindern nicht erreicht worden. Dies legt der Antragsteller an Hand einer Vielzahl aus seiner Sicht einschlägiger Beispiele dar.
- 34
Der Bebauungsplan weise auch weitere Fehler auf. So habe auf eine Umweltprüfung nicht verzichtet werden können. Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, insbesondere weil das Flurstück G1 im Flächennutzungsplan teilweise als erweiterte Verkehrsfläche ausgewiesen sei und nunmehr im Bebauungsplan abweichend als Grünfläche festgesetzt werde.
- 35
Die Verkehrsuntersuchung weise Ermittlungs- und Bewertungsfehler auf.
- 36
Schließlich werde er - der Antragsteller - unverhältnismäßig durch die Festsetzungen beeinträchtigt.
- 37
Der Antragsteller beantragt,
- 38
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 36 „Ortsmitte“ für unwirksam zu erklären.
- 39
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 40
den Antrag zurückzuweisen.
- 41
Sie führt im Wesentlichen aus:
- 42
Die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensfehler lägen nicht vor.
- 43
Es liege kein Abwägungsfehler hinsichtlich der Festsetzung von Kleingärten vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe den im Plangebiet vorhandenen Bestand zutreffend als Kleingartenanlage angesehen und die Folgen der Festsetzungen einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kleingärten, privat“ für den Antragsteller hinreichend berücksichtigt. Er sei zivilrechtlich verpflichtet, die Nutzung der Grundstücksfläche im festgesetzten Bereich als Anlage entsprechend dem Bundeskleingartengesetz zu dulden. Er sei als Käufer in das Pachtverhältnis eingetreten. Bei dieser Ausgestaltung könnten sich die Pächter auf den besonderen Kündigungsschutz des Bundeskleingartengesetzes berufen, selbst wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bundeskleingartengesetzes nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf das Urteil des Kammergerichts vom 22.04.2004 – 20 U 74/03 -. Tatsächlich liege auch eine kleingärtnerische Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz vor. Weit mehr als die Hälfte der Fläche diene der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen. Darüber hinaus liege auch eine Kleingartenanlage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Bundeskleingartengesetz vor. Die Mindestanzahl von fünf Kleingärten werde deutlich überschritten. Die Anlage zeichne sich durch eine zusammenfassende Außeneinfriedung aus und sei damit als solche deutlich zu erkennen. Zudem verfüge die Anlage über eine gemeinsame Wasser- und Stromversorgung. Weitere Gemeinschaftsanlagen seien angesichts der Größe der Anlage nicht vorhanden. Fußwege fehlten ausnahmsweise ganz, weil die Kleingärten, die entlang der Straße bzw. begrenzt durch die Bahnlinie verliefen, nur von außen einzeln zugänglich seien.
- 44
Nach dem Bebauungskonzept, das auch Gegenstand der Begründung zum Bebauungsplan geworden sei, würden innerhalb des Geltungsbereichs drei Teilbereiche unterschieden. In allen drei Bereichen solle eine weitere Bebauung nur im begrenzten Umfang erfolgen. Der Bebauungsplan verfolge nicht das Ziel, insgesamt eine weitere Bebauung zu begrenzen. Die Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung solle vielmehr in den Bereichen erfolgen, in denen in der Vergangenheit eine massive Verdichtung bereits stattgefunden habe. Nach Maßgabe dessen sei die Planung in sich widerspruchsfrei.
- 45
Das gelte auch für die Planung des Flurstückes G1. Das Gebäude des Antragstellers befinde sich im vorhandenen Grünstreifen und genieße als solches Bestandsschutz.
- 46
Die Antragsgegnerin hat den streitbefangenen Bebauungsplan seit seinem Erlass insgesamt fünfmal geändert. Von diesen Änderungen sind jeweils einzelne Flurstücke des Plangebiets betroffen. Die Planung im Umkreis der Flurstücke des Antragstellers wird hiervon jedoch nicht berührt.
- 47
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
- 48
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Bebauungsplan Nr. 36 ist unwirksam.
I.
- 49
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.
- 50
Der Antragsteller konnte seinen Antrag auf den Bebauungsplan in der Ursprungsfassung beschränken. Bebauungspläne, durch die vorhandene Pläne geändert oder ergänzt werden, teilen die Rechtsform mit erstmals aufgestellten Bebauungsplänen als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Sie können alle gleichermaßen zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden. Welcher der verschiedenen Bebauungsplantypen vom Gericht auf seine Gültigkeit zu überprüfen ist, richtet sich nach dem Rechtsschutzziel des Antragstellers. Eine Bebauungsplanänderung, die im Anschluss an eine frühere Satzung (Bebauungsplan oder Bebauungsplanänderung) bekannt gemacht worden ist, kann nur durch entsprechenden ausdrücklichen Antrag wirksam in ein bereits anhängiges Normenkontrollverfahren einbezogen werden (BVerwG, B. v. 22.05.2006 - 4 BN 10.06 - BauR 2006, 2032). Dies gilt auch, wenn ein vor Erhebung der Normenkontrolle in Kraft getretener Bebauungsplan während des gerichtlichen Verfahrens geändert oder ergänzt wird. Welches Angriffsziel zu wählen sachdienlich ist, hängt von dem jeweiligen Planungsinhalt ab (vgl. BVerwG, B. v. 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).
- 51
Die Änderungen des streitbefangenen Bebauungsplans betreffen jeweils einzelne Flurstücke des Plangebiets. Die Planung im Umkreis der Flurstücke des Antragstellers wird hiervon jedoch nicht berührt. Damit beziehen sich die Einwendungen, die der Antragsteller erhebt und auf die er seine Antragsbefugnis stützt, nur auf den Ursprungsplan. Welche Wirkungen dessen Ungültigerklärung auf die Änderungsbebauungspläne hat, ist für den Antragsteller ohne Belang.
II.
- 52
Der Bebauungsplan leidet an mehreren Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
- 53
1. Der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.
- 54
Die textlichen Festsetzungen verweisen in Nr. 9.1. auf DIN 4109. Erst in der Zusammenschau von DIN und Bebauungsplan ergibt sich, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an den Lärmschutz von Gebäuden stellt (vgl. BVerwG B. v. 05.12.2013 – 4 BN 48.13, juris).
- 55
Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss die planende Gemeinde für den Fall, dass eine Festsetzung des Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, "sicherstellen", dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst – wie hier in Nr. 9.1. der textlichen Festsetzungen - der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt. Die Gemeinde muss daher sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, B. v. 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung des BVerwG in ständiger Rechtsprechung (zuletzt U.v. 02.04.2014 – 3 K 17/12).
- 56
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN-Vorschrift 4109 enthält weder die Planurkunde noch wurde ein solcher Hinweis in den im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlichten Bekanntmachungstext aufgenommen.
- 57
Der Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlich. Die rechtsstaatlich gebotene Verkündung stellt einen konstitutiven Bestandteil der förmlichen Rechtssetzung dar. Den damit verbundenen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen trägt die Planerhaltungsvorschrift des § 214 BauGB Rechnung, indem sie Verfahrens- oder Formfehler, die die Bekanntmachung betreffen, für beachtlich erklärt, wenn der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB; Lemmel in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2011, § 214 Rn. 44). Das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, die den normativen Gehalt des Planes mitbestimmende DIN-Vorschrift einzusehen, stellt einen den Hinweiszweck der Bekanntmachung beeinträchtigenden Verfahrensfehler dar, denn ohne einen solchen Hinweis – sei es in der Bekanntmachung selbst oder in der Bebauungsplanurkunde – kann die Bekanntmachung ihren rechtsstaatlich gebotenen Zweck, dem Planbetroffenen eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Rechtsnorm zu verschaffen, nicht vollständig erfüllen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.05.2012 – OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 40).
- 58
Der Fehler ist nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da sich diese Vorschrift nicht auf Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB bezieht.
- 59
Der Verkündungsfehler führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Zwar berührt er unmittelbar lediglich die textliche Festsetzung 9.1. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen hat jedoch nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. m.w.N. BVerwG, B. v. 18.02.2009 – 4 B 54.08 –, juris Rn. 5).
- 60
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anordnung der Anwendbarkeit der DIN 4109 in der textlichen Festsetzung 9.1 ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans maßgeblich für den Schutz wesentlicher Teile des Plangebiets vor Verkehrslärm, weshalb ohne besondere Anhaltspunkte, die indes nicht ersichtlich sind, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin die Planung auch ohne die Festsetzung der maximal zulässigen Emissionskontingente und die Festlegung der dafür erforderlichen Berechnungsmethode vorgenommen hätte.
- 61
Ausnahmen für den – hier allerdings auch nicht erkennbaren - Fall, dass sich der vom Bebauungsplan betroffene Personenkreis signifikant anders zusammensetzt als derjenige, der in einer Vielzahl von Bebauungsplänen planunterworfen ist, scheiden schon aus Gründen der Rechtssicherheit aus. Zwar stellt der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es um die Erfüllung des Publizitätserfordernisses geht, auf den konkreten Adressatenkreis der Regelung ab, der typischerweise von einer Regelung betroffen ist (BVerwG, U. v. 27.06.2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100, juris Rn. 26). Diese Rechtsprechung ist aber auf Bebauungspläne nicht übertragbar. Der Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst typischerweise nicht eine weitgehend homogene Personengruppe, wie dies im Fall der vom 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts überprüften Verordnung über das Verbot des Befahrens eines Gewässers mit bestimmten Booten der Fall ist, sondern ganz unterschiedliche Grundstückseigentümer. Um ihre Gleichbehandlung zu gewährleisten, stellt das Rechtsinstitut des Bebauungsplans einheitliche Anforderungen an die Publizität. Auch der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts erkennt an, dass für die Bekanntmachung von Bebauungsplänen wegen § 10 Abs. 3 BauGB besondere Anforderungen gelten (BVerwG, B. v. 05.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
- 62
2. Die textliche Festsetzung Ziff. 1.8 ist unwirksam. Danach sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmsweise zulässig.
- 63
§ 1 Abs. 10 BauNVO dient der individuellen Standortsicherung zugunsten der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung einzelner baulicher oder sonstiger Anlagen (OVG Lüneburg, U. v. 08.09.2010 - 1 KN 129/07 - DVBl 2010, 1381). Eine solche Bestandssicherung wertet der Normgeber als berechtigtes planerisches Anliegen unabhängig davon, aus welchem Grund die Anlage, der der erweiterte Schutz zuteil werden soll, im konkreten Planungsfall unzulässig ist (BVerwG, B. v. 30.10.2007 - 4 BN 38.07 - NVwZ 2008, 214). Es handelt sich um eine anlagenbezogene Planung. Die festgesetzten Vorhaben müssen daher eindeutig bestimmt sein (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., § 1 BauNVO § 1 Rn. 114). Damit ist Ziff. 1.8. unwirksam, soweit sie sich nicht auf die festgesetzten Sondergebiete bezieht (vgl. § 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO), weil nicht einzelne bauliche Anlagen bezeichnet sind, auf die sich die Fremdkörperfestsetzung beziehen soll. Es kann daher dahin stehen, ob eine solche Bezeichnung in der Begründung oder anderen Planunterlagen genügen würde.
- 64
Dieser Fehler führt nach den oben dargelegten Grundsätzen ebenfalls zu Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt.
- 65
III.
- 66
Auf weitere, z.T. von den Beteiligten im Verfahren vorgetragene Gesichtpunkte kommt es nicht an. Hierzu bemerkt der Senat:
- 67
1. Ziff. 1.4 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass in den Sonstigen Sondergebieten Ortskerne (SO 1-3) Einzelhandelsbetriebe bis max. 300 m² Verkaufsfläche und auf den Flurstücken 80/3 (Strandstraße 24) und 158/1 (Strandstraße 35) Flur 2, Gemarkung Kühlungsborn Einzelhandelsbetriebe bis max. 600 m² Verkaufsfläche zulässig sind; nach Ziff. 1.5 ist in dem Sonstigen Sondergebiet Einzelhandel (SO 4) ein Einzelhandelsbetrieb mit gemischtem Warenangebot bis max. 1400 m² Verkaufsfläche zulässig. Es ist fraglich, ob diese Festsetzungen zulässig sind.
- 68
Für Sondergebiete nach § 11 BauNVO gilt gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO die Beschränkung des § 1 Abs. 9 BauNVO für differenzierte Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung nicht. Das bedeutet hier zunächst, dass die Gemeinde nicht „besondere städtebauliche Gründe darlegen muss.
- 69
Bei einer Verkaufsflächenbegrenzung geht es aber grundsätzlich um eine Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, die unzulässig ist, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO insoweit zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschoßfläche) vorgenommen wird. Das BVerwG hat allerdings entschieden, dass es der Gemeinde ge-stattet ist, in einem Bebauungsplan, mit dem sie gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ein Sondergebiet für einen großflächigen Handelsbetrieb festsetzt, nach Quadratmetergrenzen bestimmte Regelungen über die höchstzulässige Verkaufsfläche zu treffen. Hier handele es sich nicht um eine Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, die unzulässig wäre, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO insoweit zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschoßfläche) vorgenommen worden ist. Vielmehr handele es sich - ungeachtet der mit ihr bezweckten Größenbegrenzung - um eine Vorschrift über die Art der baulichen Nutzung. Bereits der Verordnungsgeber habe innerhalb des Ersten Abschnitts der Baunutzungsverordnung in § 11 Abs. 2 und 3 BauNVO mit der Bestimmung über Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsbetriebe ein Baugebiet besonderer Art mit einem bestimmten Typ der baulichen Nutzung festgelegt. Diese Nutzungsart bestimme sich nach der Größe der Verkaufsfläche. Hieran knüpfe der Ortsgesetzgeber an, wenn er in einem Bebauungsplan für ein Sondergebiet Verkaufsflächengrenzen für Einzelhandelsgroßbetriebe festsetze. Mit solchen Regelungen über höchstzulässige Verkaufsflächen fächere er in Fortführung des vom Verordnungsgeber geschaffenen Konzepts einer nach der Betriebsgröße abgegrenzten besonderen Nutzungsart "großflächiger Einzelhandel" diese Art der Nutzung weiter auf (BVerwG, U. v. 27.04.1990 - 4 C 36/87 - NVwZ 1990, 1071). Ob diese Grundsätze für jedes Sondergebiet nach § 11 BauNVO gelten, erscheint fraglich. Nicht jede Nutzungsart wird in jedem Fall durch das Maß der baulichen Nutzung geprägt. Die Begründung des BVerwG bezieht sich jedenfalls auf Sondergebiete, die sich auf § 11 Abs. 2 und 3 BauNVO gründen. Demgemäß geht das OVG Münster davon aus, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO der Gemeinde – nur - die Möglichkeit eröffnet, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan festzusetzen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll (vgl. OVG Münster, U. v. 17.06.2011 - 2 D 106/09.NE. – juris).
- 70
Diese Voraussetzungen wären nicht erfüllt. Aus den Planungsmaterialien der Antragsgegnerin wird nicht deutlich, dass die genannten Verkaufsflächenbegrenzungen jeweils die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps beinhalten sollen. In der Begründung (dort Seite 7) wird vielmehr ausgeführt: Die Verkaufsflächen für Einzelhandelsbetriebe würden entsprechend der vorhandenen, kleinteiligen Struktur auf 300 m² bzw. für zwei vorhandene größere Betriebe auf 600 m² begrenzt. Damit sollten großflächige Einzelhandelsbetriebe in der Strandstraße vermieden werden, um negative Auswirkungen auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur und ein zu hohes Verkehrsaufkommen zu vermeiden. Es geht mithin um eine Verkaufsflächenbegrenzung, nicht um die Definition eines Anlagentyps.
- 71
Gleiches würde für Ziff. 1.7 gelten, wonach im Sonstigen Sondergebiet Autohaus (SO 6) ein Autohaus mit Werkstatt, Waschanlage und den dazugehörigen Einrichtungen und Anlagen zulässig ist und die Zulässigkeit sich auf Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 t beschränkt.
- 72
2. Die Festsetzung für das Flurstück des Antragstellers G1 als Grünfläche mit der Ergänzung „Kleingärten, privat“ umfasst nach der Begründung (Seite 13) 4.180 qm. Zu dieser Festsetzung führt die Begründung (Seite 24) aus: Zwischen der E-Straße und den Molli-Bahngleisen befinde sich die "Kleingartensparte " e.V. Die seit der Nachkriegszeit bestehende Kleingartenanlage solle als strukturierende Grünfläche erhalten bleiben. Den noch erhaltenen Grünzäsuren im Stadtgebiet komme entsprechend den Planungszielen eine große Bedeutung im verdichteten städtebaulichen Gefüge der Ortskerne zu. Mit der öffentlichen Parkanlage südlich des Bahnhofs, der Kleingartenfläche und Zäsurgrünflächen östlich der Molli-Gleise sowie dem parkartig gestalteten Garten an der Ecke C-straße/U-straße ergebe sich nördlich der Ulmenstraße ein größerer Grünzug, der von einer weiteren Bebauung freigehalten werden solle.
- 73
a) Die Festsetzung des Bebauungsplans ist als Festsetzung „Grünland, Dauerkleingärten“ zu verstehen.
- 74
Das Baugesetzbuch kennt den Begriff der „Kleingärten“ nicht in dieser Weise, sondern nur als „Dauerkleingärten“. Das BVerwG hat ausgeführt, dass der in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB verwendete Begriff der "Dauerkleingärten" keinen anderen Inhalt als der gleiche Begriff des Kleingartenrechts hat. Diese Auslegung des Begriffs "Dauerkleingärten" werde positiv-rechtlich bestätigt durch die Definition der Dauerkleingärten, wie sie nunmehr in § 1 des Bundeskleingartengesetzes - BKleingG - enthalten ist. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift ist ein "Dauerkleingarten" ein "Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist." Soweit ein Bebauungsplan, der nach dem 1. April 1983 - dem Tag des Inkrafttretens des Bundeskleingartengesetzes - in Kraft tritt, die Festsetzung "Dauerkleingärten" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB enthält, werden Eigentümergärten davon also nicht erfasst (vgl. BVerwG, U. v. 02.09.1983 - 4 C 73.80, NVwZ 1984, 581).
- 75
Mit der Festsetzung „Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)“ mit Zusatzsymbol „Kleingärten, privat“ ist gleichwohl eindeutig die Festsetzung eines Kleingartengeländes gemeint. Der Inhalt einer Festsetzung als Norminhalt kann durch die anerkannten Auslegungsmethoden ermittelt werden (BVerwG, B. v. 14.12.1995 - 4 N 2/95 - NVwZ-RR 1996, 429). Danach ergibt sich, dass trotz des Begriffes „Kleingärten, privat“ in der Sache eine Fläche für Dauerkleingärten festgesetzt wurde. Indiz ist die Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 15 BauGB, da hier von Dauerkleingärten als Beispiel die Rede ist. Indes ist die eigentliche Festsetzung die einer Grünfläche. Auch aus Begründung zu dieser Festsetzung wird dies deutlich: „Zwischen der E-Straße und den Molli-Bahngleisen befindet sich die "Kleingartensparte " e.V. Die seit der Nachkriegszeit bestehende Kleingartenanlage soll als strukturierende Grünfläche erhalten bleiben.“ Die "Kleingartensparte " e.V. hat den Bereich als Kleingarten gepachtet.
- 76
b) Die Antragsgegnerin ist in der Abwägung entscheidend davon ausgegangen, dass das betroffene Grundstück rechtlich als Dauerkleingartenanlage anzusehen ist und daher die Rechtsposition des Antragsteller nicht wesentlich geschmälert wird, wenn dieser Rechtszustand festgeschrieben wird.
- 77
aa) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Dem Abwägungsgebot ist genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56).
- 78
bb) Der Senat (U. v. 06.05.2009 - 3 K 30/07, NordÖR 2009, 357) hat zum notwendigen Inhalt der Abwägung bei der Festsetzung eines Dauerkleingartengebiets ausgeführt:
- 79
„Hiervon ausgehend hatte die Antragsgegnerin bei der Abwägung der (auch) von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigung durch die Festsetzung der Dauerkleingartenanlage zunächst für die Frage der Gewichtung dieses Belanges zu klären, welche Position die Antragsteller vor bzw. ohne die Festsetzung innehatten. Hierzu kommt es darauf an, ob die Anlage zu dem gem. § 214 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung... den von der Antragsgegnerin in der Planung und Beschlussfassung zugrundegelegten Charakter einer Kleingartenanlage hatte. Handelte es sich bereits um eine Kleingartenanlage, die dem Regime des Bundeskleingartengesetzes - BKleingG -, insbesondere der dort geregelten Pachtzinsbindung und den Vorgaben an die Pachtverhältnisses unterlag, käme dem Belang der Antragsteller kein so großes Gewicht zu wie für den Fall der erstmaligen Zuordnung als Kleingartenanlage durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan.
- 80
a. Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage), § 1 Abs. 1 BKleingG. Die Kleingartenanlage ist kein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern ein Unterfall der Grünflächennutzung. Sie wird im Bundeskleingartengesetz näher geregelt. Kleingärten werden durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan zu Dauerkleingärten (§ 1 Abs. 3 BKleingG). Die im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festsetzbaren Flächen für Dauerkleingärten beziehen sich inhaltlich auf das Kleingartenrecht (vgl. BVerwG, U.v. 02.09.1983 - 4 C 73/80 -, BVerwGE 68, 6). Wesensmerkmal des Kleingartens ist zunächst die Nutzung fremden Landes, d.h. dass der Begriff durch Pachtverhältnisse oder ähnliche obligatorische Verhältnisse gekennzeichnet ist. Als Nutzung steht die Gartennutzung und nicht die bauliche Nutzung im Vordergrund. Kleingärtnerische Nutzung beinhaltet notwendigerweise die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf; nur Dauerkulturen oder eine überwiegende Nutzung zu Erholungszwecken reichen für eine kleingärtnerische Nutzung nicht aus (vgl. OVG Berlin, U.v. 15.10.2008 - 2 A 5.08 -, zit.n.juris, unter Hinweis auf OVG Hamburg, U. v. 04.11.1999 - 2 E 29/96.N -, NVwZ-RR 2001, 83 m.w.N.). Die Beurteilung, ob eine Kleingartenanlage vorliegt oder die Annahme eines anderen Gebietscharakters gerechtfertigt ist, setzt eine Gesamtbetrachtung anhand von Kriterien voraus, die eine Unterscheidung ermöglichen. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist zunächst, dass die Nutzung der Grundstücke bzw. Parzellen im Kleingartengebiet durch eine kleingärtnerische Gartennutzung und nicht durch eine Wohnnutzung geprägt ist. Ein weiteres wichtiges Merkmal sind die Gebäude. In prägendem Umfang vorhandene Wohnhäuser sprechen gegen ein Kleingartengebiet. Auch die wegemäßige Erschließung und die Versorgungsstruktur sind Kriterien zur Abgrenzung (vgl. OVG Berlin, U.v. 10.09.2008 - 2 A 10.06 und 2 A 24.07 -, jeweils unter Bezugnahme auf OVG Hamburg, a.a.O.).
- 81
Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung ist das eine, die Erholungsnutzung das zweite Element des Kleingartens. Die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten ist für die kleingärtnerische Nutzung unerlässlich. Die bloße Erholungsnutzung reicht daher für den Kleingartenbegriff nicht aus. Der Flächenanteil, der der Erzeugung von Obst-, Gemüse und anderen pflanzlichen Produkten dienen muss, ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine Nutzung des Gartens nur zur Erholung ohne Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ist keine kleingärtnerische Nutzung. Vielmehr muss die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen die Nutzung der Gartenparzellen maßgeblich mitprägen. Eine Kleingartenanlage liegt nicht vor, wenn die Verwendung der Grundflächen als Nutzgärten nur eine untergeordnete Funktion hat. Eine Kleingartenanlage setzt aber nicht voraus, dass wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird (vgl. BGH, U.v. 17.06.2004 - III ZR 281/03 -, NJW-RR 2004, 227). Es darf zwar Erholungsnutzung stattfinden, jedoch darf der Kleingarten nicht allein aus Rasenbewuchs und Zierbepflanzung bestehen. Der ausschließliche Anbau von Obst und Gemüse ist nicht ausgeschlossen (Begr. zum Regierungsentwurf zum BKleingG, BT-Drs. 9/1900 S.12; vgl. zur verfassungsrechtlichen Herleitung Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, Grüne Schriftenreihe des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.V Nr. 188 (Oktober 2006) m.w.N. unter 1.,1.1.,b), bb) (2)). Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von der Gesamtanlage und nicht von der einzelnen Parzelle auszugehen. In der Regel wird eine Gartenanlage von der Erzeugung von Gartenbauprodukten nicht mehr maßgeblich mitgeprägt, wenn weniger als ein Drittel der Fläche dem Anbau von Obst und Gemüse dient. Der für die baulichen Anlagen in Kleingärten, zunächst und in erster Linie die gem. § 3 Abs. 2 BKleingG zulässigen Lauben mit einer Grundfläche von max. 24 m², vorgesehene Flächenanteil wird in der Rechtsprechung nicht eigenständig definiert bzw. abgegrenzt. Üblicherweise beträgt der für bauliche Anlagen in Einzelparzellen genutzte Teil zwischen 20% und 30% des Kleingartens, was etwa einer Drittelung der Fläche einer Parzelle entspricht. Zulässig sind jedoch nur solche Anlagen, die der kleingärtnerischen Nutzung von ihrer Funktion her als auch räumlich - gegenständlich zu- und untergeordnet sind. Dem Wohnen dienende Gebäude (Eigenheime) und diesen nahe kommende Baulichkeiten (z.B. Wochenendhäuser) entsprechen dem nicht (vgl. Mainczyk, a.a.O. m.w.N.).
- 82
Das BKleingG enthält in § 18 Abs. 1 für die alten und in § 20 a Nr. 7 Satz 1 für die neuen Länder Sonderregelungen für Lauben, die die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgeschriebene Grundfläche überschreiten. Grundlage ist der Bestandsschutz für eine rechtmäßig errichtete Anlage. Auch rechtswidrig errichtet bauliche Anlagen können Bestandsschutz genießen, wenn die zuständige Behörde den illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum wissentlich geduldet hat. Unterschieden werden sog. Lauben (Großlauben und Wohnlauben) sowie Eigenheime (i.S.d. SachenRBerG) und diesen nahe kommende Baulichkeiten. Abgrenzungskriterien sind Bauweise, Größe der Wohnfläche und zulässige Laubengröße, Ausstattung mit sanitären Anlagen und Heizung, Anschluss an Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie Zufahrt und Zugang (vgl. Darstellung bei Mainczyk, Grüne Schriftenreihe Nr. 188, Ziff. 1.3). Sind in einer Anlage nicht nur vereinzelt, sondern gehäuft Eigenheime im Sinne des DDR-Rechts bzw. SachRBerG anzutreffen, so kann dies den Gesamtcharakter der Anlage so stark beeinflussen, dass die ansonsten auf den Parzellen noch festzustellende kleingärtnerische Nutzung nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt. Sind in der Anlage mehr als 50 v.H. der Parzellen mit derartigen Eigenheimen oder diesen nahe kommende Baulichkeiten - Gebäude, die den größten Teil des Jahres (April bis Oktober) durchgehend zu Wohnzwecken genutzt werden - so bebaut, so kann die Gesamtanlage nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden (BGH, U. v. 24.07.2003 - III ZR 203/02 -, BGHZ 156, 71). Der Kleingartencharakter einer Anlage kann auch dann zu verneinen sein, wenn weniger als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder ihnen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist, etwa weil andere Umstände wie die Durchschneidung des Geländes mit einer großen Straße, die auf einen Siedlungscharakter hindeutet, oder die Konzentration von Lauben in nur einem Teil des Gebietes hinzutreten (BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -, VIZ 2004, 332).
- 83
Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsgegnerin für die Beurteilung des Bestandes im Plangebiet weder im ursprünglichen Planaufstellungsverfahren noch nach der Entscheidung des Senats durch Urteil vom 22.05.2002 - 3 K 10/02 und der in der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung erfolgten Erörterung und dem sich anschließenden ergänzenden Verfahren und auch nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren die nach der o.g. Rechtsprechung erforderliche quantitative Betrachtung bei der Nutzung der Parzellen im Plangebiet, die Aufnahme des vorhandenen Gebäudebestandes mit Gebäudegrößen und das Verhältnis von - auch nach ihrer eigenen Auffassung in der Anlage vorhandener - "Luxuslauben" zum Bestand der Gesamtanlage angestellt hat und es insoweit möglicherweise an der hinreichenden Zusammenstellung des erforderlichen Abwägungsmaterials fehlt, ist sie im Ergebnis zutreffend von einer Kleingartenanlage ausgegangen.
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Aufgrund der Inaugenscheinnahme des Plangebietes und dort einer repräsentative Anzahl von Parzellen (vgl. BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -, VIZ 2004, 332) hat der Senat bei Anwendung der o.g., durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Annahme einer Kleingartenanlage die Überzeugung gewonnen, dass eine vom Bild des Kleingartens i.S.d. BKleingG abweichende Bebauung und Nutzung zwar in einigen Bereichen der Anlage vorhanden ist, diese bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Anlage jedoch nicht derart prägend ist, dass von einem Umschlagen des Charakters etwa hin zu einer Wochenend- oder Ferienhaussiedlung ausgegangen werden muss. ....
- 85
Durfte die Antragsgegnerin - trotz fehlender tatsächlicher Feststellungen - im Rahmen der Abwägung davon ausgehen, dass es sich bei dem im Plangebiet vorhandenen baulichen Bestand und dessen Nutzung um eine Kleingartenanlage handelt, konnte sie in abwägungsfehlerfreier Weise den von den Antragstellern geltend gemachten privaten Belang einer nicht den Beschränkungen einer Dauerkleingartenanlage unterliegenden Nutzung ihres Grundstücks gegenüber dem von der Antragsgegnerin als Planungsziel angeführten städtebaulichen Belang der Erhaltung und Sicherung von Kleingärten im Stadtgebiet zurücktreten lassen. Der private Belang der Antragsteller war wegen der bereits bestehenden Einbindung ihres Grundstücks in eine Kleingartenanlage und den dadurch bestehenden Eigentumsbeschränkungen als nicht so gewichtig anzusehen, als dass es einer weitergehenden Abwägung der durch die Festsetzung entstehenden Beeinträchtigung für die Antragsteller bedurft hätte. Der von den Antragstellern geltend gemachte Wertverlust durch die Festsetzung eines Dauerkleingartens wurde von der Antragsgegnerin in der Abwägung gesehen und dahingehend abgewogen, dass diese sich allein aus der Planung nicht ableiten ließen.“
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Bei der Feststellung, ob es sich um einen nach § 20 a BKleingG übergeleiteten Kleingarten handelt, kommt einem zu DDR-Zeiten geschlossenen Pachtvertrag, durch den die Parzelle zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen wurde, keine entscheidende Bedeutung zu. Der BGH hat dargelegt, dass sich die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes nicht danach richtet, welchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war. Maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Nutzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 03.10.1990 (BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 - NJ 2004, 464). Allerdings wird vertreten, die Parteien könnten grundsätzlich die Anwendbarkeit des BKleingG unabhängig davon vereinbaren, ob die tatsächlichen Voraussetzungen dessen § 1 vorliegen (so KG Berlin, U. v. 22.04.2004 - 20 U 74/03 – ZOV 2004, 178). Ob die hier maßgebende Vertragslage so zu verstehen ist, dass eine derartige Vereinbarung nach dem 03.10.1990 getroffen worden ist, kann mangels Vorliegens der Vereinbarung nicht beurteilt werden. Im Übrigen wäre der Umfang der Bindungswirkung des offenbar rechtskräftigen Urteils des LG Rostock vom 15.11.2012 – 1 S 123/11 zu prüfen.
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cc) Nach den Planunterlagen sind hier allenfalls 15 Kleingärten vorhanden. Wie viele einzelne Kleingärten vorhanden sein müssen, um eine Anlage bilden zu können, ist im Gesetz nicht geregelt. Als optimale Größe von Kleingartenanlagen werden 50 bis 150 Parzellen angenommen, ohne dass mindestens 50 Gärten für das Vorliegen einer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG gefordert werden können. Fünf Pachtparzellen werden als die absolute Untergrenze angesehen. Wenn nur eine geringe Anzahl von Kleingärten, etwa weniger als 20, vorliegt, kann es im Einzelfall zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. In diesen Fällen gewinnen die übrigen Gesichtspunkte, die zur Feststellung einer Anlage nach § 1 Abs.1 Nr. 2 BKleingG heranzuziehen sind, besondere Bedeutung (BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, ZfBR 2006, 373).
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dd) Die Beurteilung der Nutzungsverhältnisse, die nach Ansicht des Antragstellers nicht denen eines Dauerkleingartens genüg(t)en, richtet sich nach dem oben Dargelegten.
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ee) Der Antragsteller macht weiter geltend, für eine Kleingartenanlage fehlten die notwendigen gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Wege, Spielflächen und Vereinshaus. Diese Notwendigkeit folge auch § 1 Abs.1 Nr. 2 BKleingG. Nach dieser Vorschrift setzt ein Kleingarten einen Garten voraus, der in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
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Unter gemeinschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG sind solche Einrichtungen zu verstehen, die der Gemeinschaft der Kleingärtner zur Verfügung stehen und dem Kleingartenzweck dienen. Durch sie wird eine Anlage nach dem Bundeskleingartengesetz mehr als die (zufällig erscheinende) Nähe von Einzelgärten auf der Erdoberfläche. Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG müssen dabei nicht unbedingt einem „aktiv erlebten“ Gemeinschaftszweck dienen. Der Wortlaut der Regelung legt eine solch einschränkende Auslegung schon nicht nahe. Bei den in der Norm aufgeführten Anlagen handelt es sich ausdrücklich nur um Beispiele. Nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG ist allein auf die Klammerwirkung der Einrichtung abzustellen, die mehrere Einzelgärten als Anlage zusammenfasst (OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 - juris). Hinsichtlich der notwendigen gemeinschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG ist streitig, ob schon das Vorhandensein einer gemeinschaftlichen Einrichtung zur Begründung einer Kleingartenanlage ausreichend ist (vgl. OLG Naumburg, U. v. 11.01.2001 - 7 U 132/99 - juris; offen gelassen bei OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 - juris).
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Wege sind in der Regel unverzichtbare gemeinschaftliche Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG. Fraglich ist, ob dies auch gilt, wenn die Anlage relativ klein ist. Jedenfalls dann, wenn sich die Wege innerhalb des Areals befinden oder, falls sie außerhalb der Anlage liegen, es sich um nichtöffentliche Wege handelt, die nur der Erschließung der Einzelgärten dienen, kommen sie als gemeinschaftliche Einrichtung in Betracht. Es genügt nicht, wenn in einem Gartengebiet als gemeinschaftliche Einrichtung nur Wege vorhanden sind, wenn lediglich eine einzige kurze und schmale Stichgasse vorhanden ist, die allein der Erschließung einer geringen Anzahl von Kleingärten und dem Abstellen von bis zu zwei Fahrzeugen dient. Ein Weg, dessen Funktion sich im Wesentlichen in der Ermöglichung des Zugangs zu einzelnen Parzellen erschöpft, ist daher kein spezifisches Merkmal einer Kleingartenanlage; er allein vermag deshalb nicht, einem Gartenareal den besonderen Charakter einer Kleingartenanlage zu verleihen (vgl. BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05 - ZfBR 2006, 373). Wege, welche durch die Anlage und zu den einzelnen Kleingärten führen, genügen bereits dem Erfordernis der gemeinschaftlichen Einrichtungen (OVG Lüneburg, U. v. 29.11.1989 - 6 A 139/88 - ZfBR 1990, 211 unter Hinweis auf Bericht des Bundestags-Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BTag-Drs. 9/2232, S. 17).
- 92
Eine gemeinsame Wasserversorgung kann eine gemeinschaftliche Einrichtung darstellen. Es ist dazu nicht erforderlich, dass (nur) die Gartenanlage als solche und nicht die jeweiligen Einzelgärten mit Wasser versorgt werden (so aber wohl OLG Brandenburg, Urt. v. 11. Oktober 2006 - 3 U 192/05 - juris). Zwar stellt ein innerhalb der Einfriedung der Gartenanlage gelegener gemeinsamer Brunnen bzw. eine gemeinsam genutzte Wasserstelle, die keiner Parzelle zugeordnet ist, eine Gemeinschaftsanlage dar, wenn keiner der Einzelgärten durch eine separate Wasserleitung oder eine andere Wasserquelle versorgt wird. Denn dabei handelt es sich um eine gemeinsame Wasserversorgung sämtlicher Gärten. (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 – juris unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 27.10.2005, a.a.O.) . Eine gemeinsame Wasserversorgung und damit eine gemeinschaftliche Einrichtung ist aber auch ein Leitungssystem innerhalb der Gartenanlage, das ausgehend von einem zentralen Anschluss der Anlage an die Hauptleitung sämtliche Gärten mit Wasser versorgt. In Abgrenzung dazu steht eine Wasserversorgung, bei der nicht sämtliche Gärten an ein zentrales System angeschlossen sind, sondern einzelne Gärten direkt an die Wasserversorgungsanlage des örtlichen Versorgers angebunden sind und/oder auf anderem Wege mit Wasser versorgt werden. Dass bei mehreren Gärten zusätzlich noch Grundwasserpumpenanlagen funktionstüchtig sind, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, dass durch das sämtliche Gärten versorgende interne Leitungsnetz eine Zusammenfassung der (Einzel)Gärten zu einer Anlage bewirkt wird (OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 – juris).
- 93
Einfriedungen können nicht als gemeinschaftliche Einrichtung qualifiziert werden, wenn die Gärten jeweils einzeln eingezäunt sind. (BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, ZfBR 2006, 373).
- 94
Ein PKW-Stellplatz ist keine gemeinschaftliche Einrichtung, wenn es sich lediglich um eine geringfügige Verbreiterung des letzten Wegstücks handelt, die nur von den Pächtern der angrenzenden Parzellen als Parkmöglichkeit genutzt wird (BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, ZfBR 2006, 373).
- 95
Eine Gemeinschaftseinrichtung kann auch eine Sitzecke etwa mit Grill, einem Sandkasten und Kinderspielgeräten sein, die damit das in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG genannte Regelbeispiel „Spielfläche“ erfüllt (OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 – juris).
- 96
3. Der Einwand, dass die Festsetzungen den Planungszielen widersprechen, betrifft die Erforderlichkeit der Planung i.S.v. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB.
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a) Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt (BVerwG, U. v. 26.03. 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228 – juris Rn. 17).
- 98
Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren, das heißt bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen, etwa bei in sich unschlüssiger Plankonzeption oder wenn die Planung von vornherein keine Aussicht auf Verwirklichung hat beziehungsweise das verfolgte Ziel aus anderen Gründen offensichtlich verfehlt (vgl. BVerwG, U. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 = juris Rn. 14).
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Wird ein bestimmtes Ziel der Planung verfolgt, so hat dies gleichwohl sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Gemeinden nur zu, "sobald und soweit" die konkretisierte Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. Die Gemeinde muss sich daher im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhalten (vgl. BVerwG, U. v. 26.03. 2009 – a.a.O. juris Rn. 20; zusammenfassend OVG Greifswald, U. v. 24.11.2010 - 3 K 27/08, juris).
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b) Ausweislich der Begründung verfolgt der Bebauungsplan mehrere Ziele:
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Planungsrechtlich handele es sich bei dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 um einen bisher unbeplanten Innenbereich. Die Bebauung habe sich innerhalb des historischen Bereiches entlang der Strandstraße und dem Lindenpark sowie den angrenzenden Wohngebieten dementsprechend stark verdichtet. Vor allem im Bereich der Strandstraße, der Linden- und Dünenstraße seien teilweise sehr große Baukörper entstanden. Aus Sicht der Stadt werde das übliche Maß der baulichen Nutzung teilweise erheblich überschritten und die neue Bebauung fügt sich z.T. nicht nach § 34 BauGB ein. Der Rahmen des Einfügens nach § 34 BauGB solle durch den Bebauungsplan konkretisiert werden und eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB sichergestellt werden. Auch in Hinblick auf die durch Feriengäste entstehende Verkehrsbelastung sei eine quantitative Begrenzung der Ferienwohnungen von Nöten. Ziele des Bebauungsplanes seien weiterhin der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Erhalt und die Weiterentwicklung des Orts- und Landschaftsbildes. Diese Ziele seien aufgrund des hohen Bebauungsdruckes, der auf dem attraktiven Ort laste, akut gefährdet. Der Charakter werde durch überzogene Bebauungsvorstellungen und das Entstehen einer hohen Anzahl von Ferienwohnungen bedroht. Mit der vorliegenden Planung werde der Erhalt der typischen Seebäderarchitektur, der besonderen städtebaulichen Qualitäten und der Freiraumstrukturen angestrebt.
- 102
Die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen öffentlichen Grünbereiche sowie Hausgärten sollten von einer weiteren Bebauung freigehalten werden, da sie wichtige Funktionen für die Ökologie, das Stadt- und Landschaftsbild erfüllten. In den östlich an das historische Zentrum angrenzenden Wohngebieten werde teilweise eine Neubebauung mit Wohn- und Ferienhäusern in der zweiten Reihe begonnen und so würden die historischen Straßenzüge mit relativ großzügigen Grundstücken und villenartiger Bebauung in ihrem Charakter beeinträchtigt. Der verdichteten Bebauung in der zweiten Reihe solle ebenfalls Einhalt geboten und die weitere bauliche Entwicklung maßvoll gesteuert werden. Eine Bebauung von Hofbereichen in der zweiten Reihe solle grundsätzlich nicht weiter verfestigt werden. Die durch den Bebauungsdruck entstandenen städtebaulichen und gestalterischen Mängel sollten behoben werden.
- 103
Innerhalb des touristischen Zentrums entlang der Strandstraße und der Dünen- und Lindenstraße sei eine große Anzahl von Gebäudeanlagen für Ferienwohnungen und Hotels entstanden. Für die vorhandene Wohnnutzung entstehe eine zunehmende Verdrängungsgefahr durch touristische Nutzungen. Mit der Planaufstellung solle die weitere Verdichtung verhindert und die Errichtung von Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen begrenzt werden. Die touristischen Nutzungen sollten in einem behutsamen und qualitätsvollen Maß weiterentwickelt werden, da eine quantitative Sättigung erreicht sei. Die vorhandene Wohnnutzung solle gesichert und weiterentwickelt werden.
- 104
Ausweislich der städtebaulichen Konzeption (Begründung Seite 6) soll generell im gesamten Geltungsbereich eine weitere Bebauung nur in begrenztem Umfang erfolgen. Bei Grundstücken mit einer kompakten Bebauung und einer bereits relativ hohen Grundflächenzahl würden enge Baugrenzen um die vorhandenen Baukörper festgesetzt. Erweiterungsmöglichkeiten würden bei großen, bisher locker bebauten Grundstücken vorgehalten. Für eine maßvolle Erweiterung des Bestandes könnten Lückenschließungen in der Hauptgebäudeflucht der ersten Baureihe erfolgen. Z.T. werde eine geregelte, maßvolle Zweitreihenbebauung ermöglicht. Als langfristiges Ziel sollten die Blockinnenbereiche von Bebauung freigehalten werden. Hierfür sei teilweise der Rückbau von Schuppen und sonstigen Nebengebäuden innerhalb der Grünbereiche notwendig. Dadurch sollten die für Kühlungsborn typischen großzügigen Grundstückszuschnitte mit Villenbebauung erhalten bleiben. In einigen Straßenzügen mit einer Bebauung parallel zur Straßenflucht würden Baulinien festgesetzt. Dies sei in der Strandstraße, der Dünenstraße, der Lindenstraße und der R-Straße der Fall.
- 105
c) Diese Darlegungen zeigen, dass das städtebauliche Konzept komplex ist. Der Plan verfolgt nicht nur das zentrale Ziel, eine weitere Verdichtung und die Errichtung von Betrieben und Ferienwohnungen zu verhindern. Es soll ein maßvolle und geordnete Bebauung ermöglich werden. Was maßvoll im Sinne des Konzepts ist, unterliegt der planerischen Beurteilung der Antragsgegnerin. Namentlich die Festesetzungen von Baugrenzen vielfach unabhängig von der vorhandenen Bebauung lassen erkennen, dass die Antragsgegnerin ihr Konzept verwirklichen will. Ob in Einzelfällen eine höhere bauliche Ausnutzbarkeit entsteht, ist insoweit von untergeordneter Bedeutung.
- 106
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 107
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 108
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
Tenor
I.
Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Gründe:
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
Tenor
I.
Der Bebauungsplan Nr. 83b „Neue Mitte K.“ wird bis zur Entscheidung der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
II.
Die Antragsgegnerin trägt von den Kosten des Verfahrens die Hälfte, die Beigeladenen tragen je ein Viertel.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO aus wichtigen Gründen dringend geboten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.