Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2005 - 1 StR 158/05

bei uns veröffentlicht am31.05.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 158/05
vom
31. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 beschlossen:
1. Die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision werden zurückgewiesen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. April 2004 werden als unzulässig verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

Die Angeklagten hatten im Anschluß an die Verkündung des Urteils des Landgerichts am 30. April 2004 den Rechtsmittelverzicht erklärt. Neun Monate später haben sie mit Schreiben vom 8. Februar 2005 Revision eingelegt und beantragt, ihnen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sie begründen dies damit, ihre Rechtsmittelverzichtserklärung beruhe auf einem Irrtum zur Strafbarkeit wegen Betruges und der Rechtsmittelverzicht sei Bestandteil einer Urteilsabsprache gewesen. Beides kann nicht zum Erfolg führen. Die Revisionen sind unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurden (§ 341 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO). Die Wiedereinsetzungsanträge haben keinen Erfolg; insoweit ist zu differenzieren:
1. Soweit vorgebracht wird, der Rechtsmittelverzicht sei in der irrigen Annahme erfolgt, der Schuldspruch wegen Betruges sei sachlich-rechtlich zutreffend , während der Bundesgerichtshof im Parallelverfahren "S. " später (Beschluß vom 9. Juni 2004 - 5 StR 136/04) eine Strafbarkeit wegen Betruges verneint habe, handelt es sich lediglich um einen Motivirrtum. Ein solcher Irrtum ist ohne Einfluß auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 341; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Insoweit ist zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. 2. Soweit geltend gemacht wird, der Rechtsmittelverzicht sei Bestandteil einer Urteilsabsprache gewesen - und weiter unterstellt, es sei keine qualifizierte Belehrung erfolgt - wäre der Rechtsmittelverzicht zwar unwirksam gewesen (Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2005 - GSSt 1/04). Den Angeklagten hätte danach noch die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden.
Der hierauf gestützte Wiedereinsetzungsantrag wäre indes unbegründet. In der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit des abgesprochenen Rechtsmittelverzichts (oder gar von dem genannten Beschluß des Großen Senats für Strafsachen) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH - Großer Senat - aaO; vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. April 2005 - 5 StR 586/04). Unstatthafte Einwirkungen sind weder glaubhaft gemacht noch sonst vorgetragen. Nack Wahl Kolz Elf Graf

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2005 - 1 StR 158/05

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2005 - 1 StR 158/05

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 302 Zurücknahme und Verzicht


(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2005 - 1 StR 158/05 zitiert 5 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

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(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2004 - 5 StR 136/04

bei uns veröffentlicht am 09.06.2004

5 StR 136/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juni 2004 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 beschlossen: Der Haftbefehl des Landgerichts Stuttgart vom 8. August 2002

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2005 - 5 StR 586/04

bei uns veröffentlicht am 19.04.2005

5 StR 586/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. April 2005 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Bankrotts u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2005 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2005 - 1 StR 158/05.

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2016 - 1 StR 380/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 380/16 vom 24. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:240816B1STR380.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des B

Referenzen

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

5 StR 136/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 9. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004

beschlossen:
Der Haftbefehl des Landgerichts Stuttgart vom 8. August 2002 – 11 KLs 147 Js 79932/01 – sowie der Haftfort- dauerbeschluß vom 11. August 2003 werden aufgehoben.
Der Angeklagte S ist in vorliegender Sache sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
G r ü n d e Der Senat hat durch Beschluß vom heutigen Tage das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2003 teilweise aufgehoben. Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht mehr verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1, § 126 Abs. 3 StPO).
Harms Basdorf Raum Brause Schaal

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

5 StR 586/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 19. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Bankrotts u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2005

beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27. Januar 2003 und die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in zwei Fällen und vorsätzlichen Bankrotts unter Einbeziehung früherer Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und seine Revision bleiben ohne Erfolg.

I.


Der Angeklagte und sein Verteidiger haben im Anschluß an die Verkündung des Urteils am 27. Januar 2003 jeder für sich erklärt, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Der Angeklagte hat gegen das Urteil mit einem am 16. September 2004 beim Landgericht eingegangenen Schreiben Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung beantragt. Den Wiedereinsetzungsantrag begründet er damit, daß „die Forderung,
diesen Rechtsmittelverzicht zu erklären, ein Bestandteil der Absprache war“. Zur Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO macht der Angeklagte geltend , daß ihm der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 – 3 StR 368/02, 3 StR 415/02 (NJW 2003, 3426) – erst am 13. September 2004 zur Kenntnis gelangt sei. Mit diesem in anderer Sache als Anfrage nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG ergangenen Beschluß hat der 3. Strafsenat seine Absicht erklärt, zu entscheiden: „Die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist unwirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen ist, in der unzulässigerweise (BGHSt 43, 195, 204) ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist.“

II.


Der Wiedereinsetzungsantrag versagt.
1. Er ist bereits unzulässig. Der Angeklagte hat seine Behauptung, daß „die Forderung, diesen Rechtsmittelverzicht zu erklären, ein Bestandteil der Absprache war,“ weder in seinem Antrag vom 16. September 2004 noch in seinem am 19. November 2004 beim Landgericht Chemnitz eingegangenen Schreiben nebst Anlage glaubhaft gemacht. Die Richtigkeit der Behauptung ergibt sich auch nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll oder dem angefochtenen Urteil.
2. Im übrigen wäre der Wiedereinsetzungsantrag unbegr ündet.
Allerdings hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 3. März 2005 – GSSt 1/04 – folgende Grundsätze aufgestellt: (1.) Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken. (2.) Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets auch darüber zu be-
lehren, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte. (3.) Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelberechtigte nicht qualifiziert belehrt worden ist.
Indes hätte die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzicht s im Rahmen einer Urteilsabsprache oder ein Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht wie auch das Fehlen einer qualifizierten Belehrung lediglich die Wirkung, daß der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam wäre, so daß dem Angeklagten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wären die genannten Umstände ohne Bedeutung.
Insoweit ist auch die vom Angeklagten als vermeintlicher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (oder gar von dem genannten Beschluß des Großen Senates für Strafsachen) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH aaO).

III.


Danach ist die Revision unzulässig, weil verspätet eingel egt (§ 341 Abs. 1 StPO).
Harms Häger Gerhardt Raum Brause