Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2000 - 1 StR 200/00

bei uns veröffentlicht am23.05.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 200/00
vom
23. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Januar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Vorwurf tateinheitlicher bandenmäßiger unerlaubter Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Vorwurf bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt den der entsprechenden Einund Ausfuhr unter den hier gegebenen Tatumständen (vgl. die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2000 m.w.N.). Der Wegfall dieses Vorwurfs hat auf den Rechtsfolgenausspruch keinen Einfluß. Das Landgericht hat die Strafe dem zutreffenden Strafrahmen entnommen. Das Tatunrecht hat sich nicht verändert.
Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Maul Granderath Wahl Boetticher Schluckebier

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Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2000 - 1 StR 200/00 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03

bei uns veröffentlicht am 24.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 25/03 vom 24. Juni 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsm

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.