Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2012 - 1 StR 28/12

bei uns veröffentlicht am06.03.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 28/12
vom
6. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2012 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Oktober 2011, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass
a) der Angeklagte in den Fällen C. II. 1. und 2. sowie in den Fällen C. III. 1. und 2. der Urteilsgründe jeweils des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,
b) die in den Fällen C. II. 2. und C. III. 2. verhängten Einzelstrafen entfallen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den umfassend geständigen Angeklagten M. nach einer Verständigung (§ 257c StPO) wegen schweren Bandendiebstahls in 25 Fällen (hiervon sieben versucht) und Diebstahls mit Waffen in zweiFällen - sämtlich in Tateinheit mit Sachbeschädigung -, wegen Diebstahls in 14 Fällen - in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung -, wegen Betruges sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte - vier weitere Verurteil- te haben das Urteil nicht angefochten - mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zwar zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für die Fälle C. II. 2. und C. III. 2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils drei Monaten Freiheitsstrafe, hat aber darüber hinaus keinen Erfolg.
2
1. a) Nach den Feststellungen brach der Angeklagte M. - gemeinsam mit einem bzw. zwei der Mitangeklagten - in den Fällen C. II. 1. und C. III. 1. der Urteilsgründe jeweils das Schloss eines ihm nicht gehörenden Motorra- des auf, um das Fahrzeug zu entwenden und für sich zu behalten. „Daraufhin“ (Fall C. II. 2. der Urteilsgründe) bzw. „anschließend“ (FallC. III. 2. der Urteilsgründe ) fuhr er das Motorrad vom jeweiligen Tatort auf öffentlichen Straßen in einen anderen Ort, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.
3
Die Würdigung der Strafkammer, die beiden (in Tateinheit mit Sachbeschädigung begangenen) Diebstähle stünden zum jeweils nachfolgenden Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit (§ 53 StGB), hält rechtlicher Prüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2012 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte die Delikte jeweils tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklicht hat, weil die Wegnahme des Motorrades in beiden Fällen gerade durch das Wegfahren erfolgt ist, die Tathandlungen somit identisch waren (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1962 - 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 69; BGH, Beschluss vom 8. August 2006 - 4 StR 263/06).
4
b) Die für die Fälle C. II. 2. und C. III. 2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen müssen daher entfallen.
5
c) Die Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht berührt. Dieser liegen auch nach dem Wegfall der beiden dreimonatigen Freiheitsstrafen noch 42 Einzelstrafen zugrunde, von denen allein 24 auf ein bis zwei Jahre festgesetzt worden sind. Angesichts dessen schließt der Senat aus, dass die Strafkammer gegen den vielfach einschlägig vorbestraften Angeklagten eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt und damit die im Rahmen der Verständigung zugesagte Untergrenze unterschritten hätte, wäre sie sich der tateinheitlichen Begehung in den Fällen C. II. 1. und 2. bzw. C. III. 1. und 2. der Urteilsgründe bewusst gewesen. Der Gesamtunrechtsgehalt aller Taten ist durch die abweichende Beurteilung der Konkurrenzen bei vier Taten unverändert geblieben.
6
d) Von den Rechtsfehlern sind die nicht revidierenden Angeklagten nicht betroffen (§ 357 StGB).
7
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat ergänzt die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Februar 2012 nur wie folgt:
8
Soweit der Angeklagte M. bei zwei gewerbsmäßig verübten Dieb- stählen jeweils eine Geldbörse entwendet hat, in der sich lediglich etwa 12 € Bargeld sowie Personalausweis, Führerschein und diverse Karten (Fall C. I. 5. der Urteilsgründe) bzw. andere nicht näher bezeichnete persönliche Sachen (Fall C. I. 9. der Urteilsgründe) befanden, war das Landgericht an der Anwendung des sich aus § 243 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmens nicht durch § 243 Abs. 2 StGB gehindert, auch wenn nach dieser Bestimmung trotz gewerbsmäßiger Begehungsweise (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) ein besonders schwerer Fall ausscheidet, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
9
Insofern kommt es nicht auf den Wert der Geldbörsen - diesen hat die Strafkammer nicht festgestellt - und auf die Frage an, ob dieser zusammen mit dem jeweils entwendeten Bargeld noch unterhalb der Geringwertigkeitsgrenze (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 - 1 StR 100/11, StV 2011, 53) lag. Denn selbst wenn dem so war, wäre § 243 Abs. 2 StGB nur anwendbar, wenn zudem der Tatvorsatz des Angeklagten auf die Erlangung eines geringwertigen Gegenstandes gerichtet gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. August1986 - 3 StR 264/86, NStZ 1987, 71; Hohmann/Sander, BT-1, § 1 Rn. 185 f.). Dies aber kann nach den Urteilsgründen insgesamt, vor allem unter Berücksichtigung sechs vergleichbarer Diebstähle und der dabei erzielten Beute ausgeschlossen werden. § 243 Abs. 2 StGB greift im Übrigen nicht ein, wenn Sachen ohne messbaren Verkehrswert gestohlen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1977 - 1 StR 167/77, NJW 1977, 1460, 1461), wie etwa Ausweispapiere.
10
3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten freizustellen.
Nack Wahl Elf Graf Sander

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2012 - 1 StR 28/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2012 - 1 StR 28/12

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2012 - 1 StR 28/12 zitiert 8 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafprozeßordnung - StPO | § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten


(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Gegenstand dieser Verstä

Strafgesetzbuch - StGB | § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls


(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Gesc

Strafgesetzbuch - StGB | § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat


(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe ve

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2012 - 1 StR 28/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2011 - 1 StR 100/11

bei uns veröffentlicht am 03.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 100/11 vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2006 - 4 StR 263/06

bei uns veröffentlicht am 08.08.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 263/06 vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Augus

Referenzen

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 263/06
vom
8. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. Dezember 2005 dahin geändert , dass
a) der Angeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe des Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,
b) die im Fall II. 2 verhängte Einzelstrafe entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 3), wegen Diebstahls "im besonders schweren Fall" (Fall II. 1), wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 2) und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fall II. 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von fünf Jahren angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zwar zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, hat jedoch darüber hinaus keinen Erfolg.
2
Zu Unrecht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die in den Fällen II. 1 und 2 festgestellten Tathandlungen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Aus den zu diesen Fällen getroffenen Feststellungen ergibt sich indes, dass insoweit Tateinheit vorliegt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "In den Fällen II. 1 und II. 2 (UA S. 6 ff., 10) kommt die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl einerseits und der Trunkenheitsfahrt sowie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis andererseits nicht in Betracht. Diese Delikte stehen gemäß § 52 Abs. 1 StGB in Tateinheit zueinander. Die den Straftatbeständen zu Grunde liegende Handlung ist identisch, weil im konkreten Fall die Wegnahme des PKW Opel Kadett durch das Wegfahren erfolgt (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 242 Rdn. 61 m.w.N.).
Die für die Tat im Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr (UA S. 13) muss daher entfallen.
Die Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht berührt. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Kammer insgesamt eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wäre sie sich der tateinheitlichen Begehung in den Fällen II. 1 und II. 2 bewusst gewesen. Die von § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB geforderte zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten wäre wegen des identischen Gesamtunrechtsgehalts aller Taten die gleiche geblieben. Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Mona-
ten überschreitet auch bei Wegfall der einjährigen Einzelfreiheitsstrafe nicht die von § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB gesetzte Grenze".
Dem tritt der Senat bei.
3
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible

(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.

(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 100/11
vom
3. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 2011,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Rothfuß,
Hebenstreit,
Prof. Dr. Sander,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. November 2010 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 113 Fällen - unter Freispruch im Übrigen - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2010 sowie der mit Urteil des Amtsgerichts Hof vom 31. März 2010 verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten. Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Gesamtstrafenbildung. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.

I.


2
Der Verurteilung wegen der Betrugstaten liegt Folgendes zugrunde:
3
In der Zeit vom 28. Januar 2008 bis zum 28. Juli 2008 erwarb die Angeklagte in 108 Fällen Bekleidungsstücke, Lebensmittel und Spirituosen unter unberechtigter Verwendung von EC-Karten anderer Personen im Lastschriftverfahren. Die Summe der 108 Einzelbeträge (von 17,27 € bis 390,02 €) ergibt ei- nen Gesamtschaden in Höhe von 11.134,85 €. „Die erlangten Waren verkaufte sie überwiegend in Second-Hand-Geschäften, um an Geld zu gelangen, welches sie nahezu ausschließlich für die Beschaffung von Amphetamin verwendete.“ In fünf weiteren Fällen schloss die Angeklagte während der Monate März und April 2008 unter einer anderen Identität Mobilfunkverträge ab, um mit den dabei erlangten SIM-Karten ohne Bezahlung telefonieren zu können, bzw. um die Karten ihrem damaligen Lebensgefährten zu überlassen. Hieraus entstand ein weiterer Schaden in Höhe von 1.013,02 €.
4
Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Angeklagte gewerbsmäßig handelte. Der Festsetzung der Einzelstrafen legte das Landgericht deshalb den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde, sofern der jeweilige Schaden nicht unter 30,00 € lag. In diesen Fällen beließ es die Strafkammer beim Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB. Sie hat dann bei einem Betrugsschaden unter 30,00 € jeweils einen Monat, bei einem Schaden von 30,00 bis 149,99 € sechs Monate und bei darüber liegenden Schadenshöhen sieben Monate Freiheitsstrafe verhängt.
5
Aus diesen Einzelstrafen bildete die Strafkammer dann - unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hof und der Geldstrafe von 50 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg - eine Gesamtstrafe in Höhe von drei Jahren und zwei Monaten.

II.


6
Die Gesamtstrafenbildung ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin rechtsfehlerhaft. Zum einen sei die Strafe unvertretbar niedrig und habe sich von ihrer gesetzlichen Bestimmung, angemessener Schuldausgleich zu sein, vollständig gelöst. Zum anderen habe die Strafkammer in ihre Strafzumessungserwägungen in unzulässiger Weise Gesichtspunkte der Strafvollstreckung einbezogen im Hinblick auf die in § 35 BtMG eröffnete Möglichkeit von deren Zurückstellung.
7
Damit hat es folgende Bewandtnis:
8
Die Angeklagte konsumierte ab 2007 - mit zwei mehrmonatigen Unterbrechungen - Amphetamin bis zu ihrer Festnahme am 26. August 2009. An diesem Tag hatte sie ca. 20 Gramm Crystal-Speed (mit ca. 15 Gramm Metamphetaminbase) aus der Tschechischen Republik unerlaubt nach Deutschland eingeführt und war entdeckt worden. Wegen dieser Tat wurde sie am 31. März 2010 zu den einbezogenen zwei Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte befand sich seit dem 26. August 2009 in Untersuchungs- und Strafhaft bis die weitere Strafvollstreckung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2010 zur therapeutischen Behandlung der Angeklagten gemäß § 35 BtMG zurückgestellt wurde. „Seit dem 22. Juli 2010 befindet sich die Angeklagte in stationärer Langzeittherapie in E. . Sie nimmt dort am regulären Therapieprogramm, bestehend aus Psychotherapie (Einzel- und Gruppengespräche), Arbeitstherapie sowie Ergo- bzw. Freizeittherapie teil. Sie hat sich gut in die dortige Hausgemeinschaft integriert und an die Regelungen und die Disziplin in der Einrichtung angepasst. Von Beginn der Therapie an zeigt die Angeklagte eine nach Einschätzung der behan- delnden Therapeutin Dipl.-Psychologin M. glaubhafte und stabile Veränderungs- und Abstinenzmotivation. Sie beweist eine überzeugende intrinsische (aus dem Inneren kommende) Motivation, ihr Leben zukünftig drogenfrei zu gestalten. Alle in der Einrichtung durchgeführten Alkohol- und Urinkontrollen verliefen negativ. Die Therapie verläuft nach Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. W. sehr erfolgversprechend.“
9
Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer am Ende Ihrer Erwägungen zur Bildung der Gesamtstrafe ausgeführt:
10
„Schließlich war unter dem Gesichtspunkt der Wirkung der Strafe auf die Angeklagte zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese bei einer höheren als der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe ihre Langzeittherapie zunächst für weiteren Strafvollzug hätte unterbrechen müssen. Denn insoweit wäre gemäß § 35 Abs. 6 Nr. 1 BtMG die Zurückstellung der Vollstreckung zu widerrufen, weil der noch nicht durch Untersuchungs- oder Strafhaft bzw. anrechenbare Therapie erledigte Strafrest bei einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre übersteigen würde. Die Angeklagte hätte mithin einige Monate bis zum erneuten Erreichen eines Strafrestes von nicht mehr als zwei Jahren aus der Therapie in den Strafvollzug überführt werden müssen, was nach Darstellung des Sachverständigen Dr. W. den Therapieerfolg nachhaltig gefährden würde.“

III.


11
Die Gesamtstrafenbildung ist im Ergebnis frei von Rechtsfehlern. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente sind allerdings durchaus beachtlich. Letztlich liegt die Gesamtstrafenbildung aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles aber gleichwohl noch im Rahmen des dem Tatrichter hierbei einzuräumenden Beurteilungsspielraums.
12
Die Einbeziehung der Auswirkungen der Strafhöhe auf die Therapie, in der sich die Angeklagte derzeit befindet, liegt hier noch im Rahmen der nach § 46 StGB zulässigen Strafzumessungserwägungen.
13
Die Beschwerdeführerin verweist zwar zu Recht darauf, dass sich die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe nicht wesentlich an den (formellen) Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG ausrichten darf, um es einem Angeklagten zu ermöglichen, nach Ablauf einer überschaubaren Zeitspanne zur Behandlung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie anzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2009 - 2 StR 37/09 - Rn. 3 f. mwN).
14
Im vorliegenden Fall stellt sich der Sachverhalt jedoch anders dar. Es ging und geht nicht darum, der Angeklagten die Möglichkeit zu einem alsbaldigen Antritt einer Therapie zu eröffnen. Vielmehr befindet sich die Angeklagte - aufgrund der einbezogenen Verurteilung unter den Voraussetzungen des § 35 BtMG - bereits seit geraumer Zeit in entsprechender Behandlung. Die Angeklagte hat sich hierauf sehr positiv eingelassen. Dank ihrer engagierten Mitarbeit hat die Therapie schon weitgehend Erfolg gezeigt.
15
Mit der Erwägung, diesen Erfolg der Therapie zu stabilisieren und nicht zu gefährden, hat das Landgericht auf die Wirkung der Strafe für das zukünftige Leben der Angeklagten abgestellt. Da hierbei von maßgeblicher Bedeutung ist, dass die unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BtMG begonnene und weit fortgeschrittene Therapie nicht unterbrochen wird, durfte die Strafkammer bei der Festsetzung der Gesamtstrafe - unter Einbeziehung der Verurteilung, die bislang die Grundlage für den Vollstreckungsaufschub bot - auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BtMG in den Blick nehmen, solange das Maß des Schuldangemessenen nicht unterschritten wird.
16
Die dazu von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, die von der Strafkammer gebildete Gesamtstrafe stelle keinen gerechten Schuldausgleich mehr dar, ist zwar nicht fern liegend. Der Senat vermag sie im vorliegenden Fall letztlich nicht zu teilen. Die Taten haben einen gemeinsamen Ursachenzusammenhang. Sie beruhen auf der - weitgehend überwundenen - Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten. Dies rechtfertigt hier einen engen Zusammenzug bei der Bildung der Gesamtstrafe, ein Vorgang, der sich mathematischer Betrachtung ohnehin entzieht. Schematismus ist hierbei ebenso nicht angebracht (BGH, Urteil vom 8. August 2001 - 1 StR 291/01). Der Tatrichter darf sich bei der Gesamtstrafenbildung nicht von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10). Unter Berücksichtigung der weiteren Begründung der Strafkammer zur Festsetzung der Gesamtstrafe, vermag der Senat auch insoweit keinen Rechtsfehler zu erkennen. Die Rechtsfolge weicht hier noch nicht nach unten von dem ab, was als gerechter Schuldausgleich noch angesehen werden kann. Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Sander

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.