Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2009 - 1 StR 287/09

bei uns veröffentlicht am04.08.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 287/09
vom
4. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Anhörungsrüge vom 22. Juli 2009
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22. Juli 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Der Senat entscheidet über die Gehörsrüge (§ 356a StPO) in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs und nach dem internen Geschäftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung. Dass dies grundsätzlich dieselben Richter sind, die auch über die Revision des Angeklagten entschieden haben, entspricht der Intention der Gehörsrüge. Die Prüfung und die Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten iudex a quo (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. Februar 2007 - 2 BvR 2578/06).
2
Dem Angeklagten wäre es nach Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts , gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, unbenommen gewesen , die nach den Geschäftsverteilungsplänen zur Entscheidung über seine Revision berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn er hierzu Anlass gesehen hätte. Im Zusammenhang mit der Anhörungsrüge kann dies - wie der Beschwerdeführer ersichtlich auch nicht verkennt - nicht nachgeholt werden (BGH, Beschl. vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07).
3
2. Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet.
4
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO waren gegeben. Das Beschlussverfahren war nach Auffassung des Senats auch in diesem Fall sachgerecht. Dann besteht aber kein Anspruch des Angeklagten auf Revisionshauptverhandlung, weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 m.w.N.).
5
Umfassendes rechtliches Gehör hatte der Angeklagte auch bei der Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Revisionsführer zuvor nicht Stellung nehmen konnte. Der Senat hat kein Vorbringen übergangen. Über die Revision hat der Senat eingehend beraten, auch unter Berücksichtigung - „mit der gebotenen Sorgfalt“ - des Schriftsatzes des Verteidigers vom 30. Juni 2009, dessen Inhalt deshalb keineswegs „verhallt“ ist, auch wenn er den Senat nicht zu überzeugen und zu keiner anderen Entscheidung, als vom Generalbundesanwalt beantragt, zu veranlassen vermochte.
6
Eine Begründungspflicht für diese - letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare - Revisionsentscheidung bestand nicht (vgl. BGH, Beschl. vom 22. August 2007 - 1 StR 233/07 m.w.N.).
Nack Wahl Hebenstreit Elf Sander

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2009 - 1 StR 287/09

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Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2009 - 1 StR 287/09 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2009 - 1 StR 287/09 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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Referenzen

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 233/07
vom
22. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
hier: Antrag gemäß § 356a StPO
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2007 beschlossen
:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der
Senatsentscheidung vom 17. Juli 2007 zurückzuversetzen, wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 15. Dezember 2006 mit Beschluss vom 17. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dabei hat der Senat weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Auch sonst wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
2
Der Angeklagte trägt zur Begründung seiner Gehörsrüge - wie schon in der Revisionsgegenerklärung vom 10. Juni 2007 - vor, der Generalbundesanwalt habe sich in seiner Antragsschrift vom 14. Mai 2007 mit zwei Verfahrensrügen (Nr. XII und XIII) nicht auseinandergesetzt.
3
Dies trifft nicht zu.
4
1. Zur Rüge Nr. XII:
5
Mit der Rüge Nr. XII (Rdn. 221 bis 229) behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 261 StPO. Das Gericht habe seine Überzeugung, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten weder aufgehoben noch erheblich vermindert gewesen sei, nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft. Denn die Zeugin A. und der Zeuge Ac. , auf deren richterliche Vernehmungen der Sachverständige Dr. P. in seiner - verlesenen - ergänzenden Stellungnahme Bezug nimmt, seien - was zutrifft - in der Hauptverhandlung nicht gehört worden.
6
Die fehlende Vernehmung dieser Zeugen (Kinder der Nebenklägerin und Stiefkinder des Angeklagten) wurde schon mit der Rüge Nr. XI (Rdn. 182 bis 220) beanstandet unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) „wegen der nicht erfolgten Vernehmung A. und Ac. zu den Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten sowie der nicht erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens eines erfahrenen Psychiaters mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen der Beurteilung von Menschen aus dem türkisch-kurdischen Kulturkreis“.
7
Mit dieser Rüge Nr. XI setzte sich der Generalbundesanwalt unter Nr. 11 (auf Seite 8) seiner Antragschrift ausführlich auseinander. In diesem Zusammenhang verwies er auch - ergänzend zu seinen Ausführungen zur Unzulässigkeit der Rüge - darauf, dass das Landgericht dem von ihm bestellten Sachverständigen zur Vorbereitung seiner ergänzenden Äußerungen die Niederschriften über die richterlichen Vernehmungen der Zeugin A. und des Zeugen Ac. übersandt hat und diese Grundlage der zusätzlichen sachverständigen Stellungnahme wurden. Damit gab der General- bundesanwalt zugleich eine Antwort in der Sache auf die Rüge Nr. XII (Rdn. 221 bis 230), die im Übrigen mangels Mitteilung des Inhalts der ergänzenden Stellungnahme des Dr. P. vom 2. November 2006 ebenfalls nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügte und deshalb schon unzulässig war. Der Generalbundesanwalt verneinte so auch - zutreffend - die Notwendigkeit einer Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung, um die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, „ob sich in Kenntnis dieser Vernehmungen eine abweichende Einschätzung zum nervenärztlichen Gutachten vom 31.08.2006 ergibt“, verwerten zu können.
8
2. Zur Rüge Nr. XIII:
9
Die Rüge Nr. XIII (Rdn. 231 bis 237), ebenfalls - wie Nr. XII - eine Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), wird in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf Seite 9 unter 12. abgehandelt, wenn auch wegen eines - aufgrund des Inhalts offensichtlichen - Schreibversehens unter der Überschrift „Rüge XII. Inbegriffsrüge (Rdn. 221 bis 230)“.
10
Der am 21. August 2007 beim Bundesgerichtshof eingegangene Schriftsatz - datiert auf den 30. Juli 2007 - lag dem Senat vor. Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung war nicht angezeigt, nachdem die mit Senatsschreiben vom 2. August 2007 gesetzte Zweiwochenfrist mit dem 21. August 2007 (Eingansbestätigung des Beschwerdeführers vom 7. August 2007) abgelaufen ist. Die Gehörsrüge eröffnet nur dann den Weg zu einer neuen Sachentscheidung, wenn das Recht auf Gehör verletzt wurde und deshalb Widereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Das Recht auf Gehör wurde bei der Beschlussfassung des Senats am 17. Juli 2007 jedoch nicht verletzt, auch nicht mit einer Überraschungsentscheidung. Der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf keiner Begründung. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG - Kammer - Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 - m.w.N.). Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit