Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2004 - 1 StR 567/03

bei uns veröffentlicht am26.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 567/03
vom
26. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Geldfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 7. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Bei seiner Einreise in die Bundesrepublik führte er in seiner Jacke zwei Briefumschläge mit sich, die insgesamt 199 falsche 50 Euro-Scheine enthielten. Er hatte die Umschläge zu Beginn der Reise von einem Mitreisenden erhalten und sie während der Reise untersucht. Die Urteilsgründe verhalten sich jedenfalls nicht ausdrücklich dazu, ob er dabei die Umschläge geöffnet hatte oder nicht. Die Strafkammer hat "die Menge" des Geldes, also die Anzahl der Scheine und deren Nennwert, sowie die gute Fälschungsqualität strafschärfend berücksichtigt. Die Revision hält dies für rechtsfehlerhaft. Die vom Landgericht allein festgestellte Überprüfung der Umschläge belege weder die Kenntnis des
Angeklagten von Anzahl und Stückelung der Geldscheine noch von der Qualität der Fälschungen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Wer sich am Verkehr mit Falschgeld beteiligt, ist regelmäßig mit jeder Möglichkeit einverstanden, die hinsichtlich Anzahl und Nennwert der Scheine und der Fälschungsqualität nach den Umständen des Falles in Betracht kommt. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist derjenige, der sich am Umsatz von Rauschgift beteiligt, hinsichtlich der Menge und des Wirkstoffgehalts des Rauschgifts regelmäßig mit jeder nach den Umständen des Falles in Betracht kommenden Möglichkeit einverstanden (NStZ-RR 1997, 121; vgl. auch Weber BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. 740 m.w.N.). Beim Umgang mit Falschgeld können keine anderen Grundsätze gelten. Auch im übrigen hat die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit

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Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2004 - 1 StR 567/03 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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bei uns veröffentlicht am 25.09.2012

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Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.