Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2014 - 1 StR 70/14

bei uns veröffentlicht am04.09.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 7 0 / 1 4
vom
4. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2014 beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Schwerin vom 24. Mai 2013 wird

a) die Verfolgung, soweit das Verfahren den Angeklagten betrifft
Vorwurf der Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB
beschränkt;

b) das vorbezeichnete Urteil
aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte
wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB
schuldig ist,
bb) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr.1 und Nr. 4 StGB – durch die acht Busse und eine Unterstellhalle (Carport) vollständig zerstört wurden (UA S. 17, 63) – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
2
1. Im Hinblick auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge, der Angeklagte sei weder in der Anklageschrift noch – entgegen § 265 Abs. 1 StPO – in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich der abgebrannten Unterstellhalle eine Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht komme, beschränkt der Senat die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung der Verletzung des § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB hinsichtlich der zerstörten Busse.
3
2. Soweit der Angeklagte im Hinblick auf die acht abgebrannten Busse wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt worden ist,hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
4
3. Die Beschränkung der Strafverfolgung hat den Wegfall der Verurteilung wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Folge. Dies zieht hier die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann letztlich nicht ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es den Angeklagten nur gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB und nicht auch wegen Zerstörung eines Gebäudes im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt hätte.
5
4. Einer Aufhebung von Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Das neue Tatgericht darf zur Strafzumessung weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.
6
5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Feststellungen zu der infolge der Brandstiftung bezüglich der Busse abgebrannten Unterstellhalle und zu deren Wert im Rahmen der neu vorzunehmenden Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die vorgenommene Ausscheidung von Verfahrensstoff gemäß § 154a StPO nicht dazu, dass die mit ihm zusammenhängenden Tatsachen nicht (mehr) anhängig sind, deshalb aus der richterlichen Kognition ausscheiden und aus diesem Grund für die Urteilsfindung außer Betracht bleiben müssten; vielmehr ist das Tatgericht nicht gehindert, auch solchen Tatsachenstoff zu berücksichtigen, wenn er zumindest mittelbar für die Beurteilung von Tat oder Täter von Bedeutung ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 – 1 StR 709/84, wistra 1985, 153 mwN). Dies ist hier hinsichtlich des an der Unterstellhalle verursachten Brandschadens der Fall.
7
Dieser Hinweis ergeht, damit nicht das Vertrauen des Angeklagten erweckt wird, die Zerstörung der Unterstellhalle könne nicht mehr im Rahmen der Strafzumessung zu seinem Nachteil verwertet werden (zum Erfordernis eines Hinweises vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2003 – 1 StR 292/03, NStZ 2004, 277, und Urteil vom 13. Februar 1985 – 1 StR 709/84, wistra 1985, 153; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 1 StR 157/10, wistra 2010,

409).


8
6. Für eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Verfolgungsbeschränkung ist hier kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 1993 – 4 StR 287/93, BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1, und vom 3. November 1998 – 4 StR 428/98).
Raum Graf Jäger
Mosbacher Fischer

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2014 - 1 StR 70/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2014 - 1 StR 70/14

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafprozeßordnung - StPO | § 154a Beschränkung der Verfolgung


(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder2. neben einer Strafe oder Maß

Strafgesetzbuch - StGB | § 306 Brandstiftung


(1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten,2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,3. Warenlager oder -vorräte,4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,5. Wälder, Heiden oder Moore oder6. land-, ernährungs- o
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2014 - 1 StR 70/14 zitiert 5 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafprozeßordnung - StPO | § 154a Beschränkung der Verfolgung


(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder2. neben einer Strafe oder Maß

Strafgesetzbuch - StGB | § 306 Brandstiftung


(1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten,2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,3. Warenlager oder -vorräte,4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,5. Wälder, Heiden oder Moore oder6. land-, ernährungs- o

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bei uns veröffentlicht am 23.09.2003

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bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

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(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 292/03
vom
23. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 29. Januar 2003 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.

Gründe:


Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in vier Fällen, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine auf eine Verfahrensrüge und die zum Strafausspruch näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

Folgendes ist festgestellt: Opfer sämtlicher Taten ist die Ehefrau des Angeklagten. Sie hat 1978 mit 14 Jahren den damals 18jährigen Angeklagten geheiratet. Sie war schon mit acht Jahren als Waise in die Familie des Angeklagten gekommen, die da-
mals in einem Dorf an der türkisch/syrischen Grenze lebte. Seit sie etwa neun Jahre alt war, übte der Angeklagte gegen ihren Willen häufig und in für sie schmerzhafter Weise Geschlechtsverkehr mit ihr aus. Weder die Eheschließung noch die 1992 erfolgte Übersiedlung in die Bundesrepublik änderten etwas ; sexuelle Handlungen machten ihm "mehr Spaß, wenn er dabei Gewalt ausüben mußte". Die ehelichen Beziehungen waren nicht nur dementsprechend von sexueller Gewalt, sondern darüber hinaus auch von sonstigen gewalttätigen Mißhandlungen - z.B. Schlägen, auch mit gefährlichen Werkzeugen oder Tritten - und schwerwiegenden Bedrohungen, z.B. sie umzubringen, gekennzeichnet. Auch seine Kinder wurden häufig von ihm mißhandelt. Die ganze Familie "lebte in einem Klima ständiger Angst und Einschüchterung". Zuletzt flüchtete die Ehefrau in eine andere Stadt, wo ihr der Angeklagte auf offener Straße mit einem Messer zahlreiche, vielfach tiefe, Schnittverletzungen zufügte , im Gesicht in der Nähe der Augen ebenso wie am übrigen Körper.

II.

Zur Verfahrensrüge: 1. Auf dieser Grundlage erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen einiger besonders markanter Vorfälle und stellte im übrigen das Verfahren hinsichtlich sämtlicher weiterer Delikte - hauptsächlich Sexualdelikte und Mißhandlungen zum Nachteil der Ehefrau, aber auch wegen Vergewaltigung einer Tochter, sowie wegen Verletzungen und Mißhandlungen der (offenbar fünf) Kinder - ein. Gestützt ist dies hinsichtlich solcher Taten, die vor bestimmten, näher dargelegten Zeitpunkten liegen, auf Verjährung, im übrigen auf § 154 Abs. 1 StPO.
2. Die Revision macht geltend, die Strafkammer hätte, ohne auf diese Möglichkeit zuvor hinzuweisen, die gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellten Taten bei der Beweiswürdigung und bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt. Sie konkretisiert dies damit, daß die Strafkammer von einem Klima der Angst und Einschüchterung in der Familie ausgegangen sei (vgl. oben I). Außerdem habe sie eine Bestätigung der Glaubwürdigkeit der Aussage der Ehefrau unter anderem auch darin gesehen, daß ein Sohn deren in diesem Punkt nicht zum Gegenstand der Anklage gewordenen Schilderung bestätigt habe, der Angeklagte habe einmal versucht, sie mit kochendem Wasser zu begießen. 3. Die Rüge bleibt erfolglos:
a) Hinsichtlich des Vorfalls mit dem kochenden Wasser ist schon entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mitgeteilt, wann er stattgefunden hat oder haben soll. Wie dargelegt (II 1), sind nämlich weite Teile des innerfamiliären Geschehens wegen Verjährung nicht verfolgt worden. Eine Notwendigkeit, auf die Verwertbarkeit prozeßordnungsgemäß festgestellten, wegen Verjährung aber nicht verfolgbaren Geschehens hinzuweisen, besteht nicht: Soweit ein Hinweis zur Verwertung von gemäß §§ 154, 154a StPO eingestellten Geschehens erforderlich ist, beruht dies darauf, daß anderenfalls das Verhalten der Justiz widersprüchlich und daher mißverständlich erscheinen kann (vgl. zusammenfassend Beulke in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 154 Rdn. 56 ff., 61 m.w.N.). Einerseits wird der insoweit bestehende weite Beurteilungsspielraum (vgl. hierzu Schoreit in KK 5. Aufl. § 154 Rdn. 19, 25 m.N.) dahin genutzt, bestimmte Vorgänge oder rechtliche Gesichtspunkte nicht abzuurteilen , obwohl dies an sich möglich wäre, andererseits werden diese Ge-
sichtspunkte oder Vorgänge in anderem Zusammenhang dann aber doch berücksichtigt. Demgegenüber folgt zwingend aus dem Gesetz, daß eine Bestrafung wegen verjährten Geschehens nicht möglich ist; ein Beurteilungsspielraum besteht insoweit nicht. Anders als bei einem Vergehen gemäß §§ 154, 154a StPO kann eine Einstellung wegen Verjährung nicht Grundlage eines nur durch einen Hinweis zu beseitigenden Mißverständnisses sein, verjährte Taten blieben in jeder Hinsicht unberücksichtigt (im Ergebnis ebenso Eisenberg, Beweisrecht der StPO 4. Aufl. Rdn. 412 f., 416).
b) Ob ein Klima von Angst und Einschüchterung nur auf der Grundlage der Feststellung von konkreten Straftaten bejaht werden kann - und hier bejaht worden ist - ist schon im Ansatz zweifelhaft. Der Senat braucht dem aber nicht näher nachzugehen. Schon allein die abgeurteilten, sich über mehrere Jahre hinziehenden rohen und zum Teil vor Zeugen begangenen Taten (z.B. schlug der Angeklagte einmal seine Frau mit einer Mineralwasserflasche zu Boden, einmal schlug und trat er auf dem Balkon so lange auf sie ein, bis Nachbarn mit der Polizei drohten) tragen ohne weiteres die Annahme eines Klimas von Angst und Einschüchterung.
c) Von alledem abgesehen war hier der von der Revision vermißte Hinweis aber auch sonst nicht geboten. Ein Hinweis auf die Verwertbarkeit von Feststellungen der in Rede stehenden Art ist entbehrlich, wenn die Gefahr eines Mißverständnisses (II 3a) - ein "Vertrauenstatbestand" - nicht besteht. Ein Vertrauen kann nur verletzt sein, wo es zuvor geschaffen wurde, wo also der Angeklagte in eine Lage versetzt wurde, die sein Verteidigungsverhalten beeinflußt hat und bei verständiger Einschätzung der Verfahrenslage auch beeinflussen konnte (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1, StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 2, 3, 4 m. zahlr. N.). Es lassen sich insoweit
keine starren Regeln aufstellen, maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Verfahrens (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 1 Hinweispflicht 1). (1) Eine rein isolierte Betrachtung der einzelnen Geschehnisse würde offensichtlich weder den Taten noch dem Angeklagten gerecht. Dem entspricht im übrigen auch, daß auch die Revision - in ihren Ausführungen zum Strafausspruch - die nach ihrer Auffassung gebotene Bewertung des Eheverlaufs ("kein jahrelanges Martyrium") und der Situation des Angeklagten innerhalb der Familie ("Machtstellung als Familienoberhaupt sichern") im einzelnen darlegt. Jedenfalls wäre ein Vertrauen darauf, daß das Gericht mit einer isolierten Bewertung einen erkennbar unzulänglichen Maßstab anlegt, selbst dann, wenn es bestanden haben sollte, nicht geschützt. (2) Hinzu kommt, daß sowohl die Ehefrau als auch fünf Kinder als Zeugen zu den innerfamiliären Verhältnissen und Geschehnissen - auch über die angeklagten Taten hinaus - angehört wurden, wie auch die Revision ausführt. Schon durch diesen Umfang der Beweisaufnahme war daher für jeden Verfahrensbeteiligten offenkundig, daß die in Rede stehenden Gesichtspunkte von erheblichem Gewicht gerade auch für die Bewertung des Tatgeschehens selbst waren. (Auch) deshalb kann keine Rede davon sein, die Strafkammer habe einen entgegenstehenden Vertrauenstatbestand geschaffen (BGH aaO). (3) Hinzu kommt das Verteidigungsverhalten des Angeklagten: Der Verteidiger hat eine in den Urteilsgründen wiedergegebene schriftliche Erklärung abgegeben, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde und die der Angeklagte "ausdrücklich als eigene Erklärung genehmigt hat". Sie befaßt sich näher mit der Messerattacke auf der Straße (vgl. I) und führt im übrigen eher pauschal aus, der Angeklagte habe "auch wegen Kleinigkeiten oft viel zu heftig
reagiert" und es sei "eine sehr unzufriedene Situation in der ganzen Familie" gewesen. Weitere Angaben hat der Angeklagte nicht gemacht. Mit dem Vorbringen der Revision, wenn erkennbar gewesen sei, daß das Gericht von einem Klima der Angst und Einschüchterung ausgehen könnte, wären zahlreiche (nicht näher genannte) Zeugen für das Gegenteil benannt worden, wird unter diesen Umständen nicht aufgezeigt, daß "bei verständiger Einschätzung" (BGH aaO) im Hinblick auf die Nichtverfolgung einzelner Taten das Verteidigungsverhalten beeinflußt gewesen sein könnte. Auch das Vorbringen der Revision, im Falle des von ihr vermißten Hinweises wäre eine Zustimmung zur Verlesung (nicht näher dargelegter) ärztlicher Atteste nicht erteilt worden, sondern es wäre auf dem Erscheinen der Ärzte bestanden worden, vermag die Möglichkeit einer erfolgversprechenden anderweitigen Verteidigung ebenfalls nicht zu verdeutlichen. Die genannte Erklärung des Angeklagten ist überwiegend pauschal gehalten. Ein Bestreiten der Vorwürfe - mit Ausnahme des dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwurfs eines versuchten Tötungsverbrechens bei der Messerattacke - und insbesondere die Behauptung, die Ehefrau (oder die Kinder) hätten in irgendeinem Punkt die Unwahrheit gesagt, kann ihr aber nicht einmal ansatzweise entnommen werden. Auch deshalb ist nicht erkennbar, daß der Angeklagte darauf vertraut und sein Verteidigungsverhalten darauf eingerichtet haben könnte, daß das Gericht bei der Bewertung der Aussage speziell den Vorgang mit dem kochenden Wasser (oder irgendein anderes strafbares, aber nicht abgeurteiltes Geschehen ) außer Betracht läßt.

d) Ob die Urteilsgründe, wie die Revision meint, überhaupt ergeben, daß die in Rede stehenden Gesichtspunkte auch bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt wurden - ausdrücklich ist dies jedenfalls nicht der Fall - kann offen bleiben, da dies aus den genannten Gründen ebenfalls rechtlich unbedenklich wäre.
e) Die Revision, die ausdrücklich rügt, daß hinsichtlich der gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellten Vorgänge kein Hinweis erteilt worden sei, schildert auch, daß hinsichtlich weiterer Sexualdelikte und Mißhandlungen der Ehefrau der Verfahrensstoff in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO und § 154a Abs. 2 StPO beschränkt wurde. Sie führt aus, daß auch in solchen Fällen ein - hier unterbliebener - Hinweis Voraussetzung für eine Verwertbarkeit sei, im Vergleich mit dem von ihr vermißten Hinweis sei er "aber nicht so wichtig". Ob damit auch im Zusammenhang mit den Vorgängen in der Hauptverhandlung eine Verfahrensrüge erhoben sein soll, erscheint fraglich, mag aber dahinstehen, da auch sie aus den bereits genannten Gründen erfolglos bliebe.

III.

Zur Sachrüge: 1. Der Schuldspruch ist ohne den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. 2. Hinsichtlich des Strafausspruchs nimmt der Senat auf die durch die Revisionserwiderung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräfteten Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug und bemerkt ergänzend: Die Strafkammer war aus Rechtsgründen nicht gehalten, die - im übrigen nicht näher mit Tatsachen belegte - Auffassung des zur Schuldfähigkeit des
Angeklagten gehörten Sachverständigen, im "Herkunftsmilieu des Angeklagten (gebe es eine) weit verbreitete Geringschätzung gegenüber weiblichen Personen" als erörterungsbedürftigen Strafmilderungsgrund anzusehen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1998 - 3 StR 587/98; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 43a; in vergleichbarem Sinne ders. aaO § 211 Rdn. 14 jew. m.w.N.). Für den Gesichtspunkt, daß der Angeklagte gewaltsam seine "Machtstellung als Familienoberhaupt" aufrecht erhalten wollte, gilt nichts anderes (vgl. Tröndle/Fischer aaO m.w.N.). Nack Wahl Boetticher Kolz Elf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 157/10
vom
29. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 29. Oktober 2009 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls in 19 Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die zu einer Tat näher ausgeführte Sachrüge und auf zwei den Strafausspruch betreffende Verfahrensrügen gestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. In einem Fall haben der Angeklagte und ein Mittäter aus einem fremden Pkw arbeitsteilig mehrere Geräte ausgebaut und unter sich aufgeteilt. Der Angeklagte hat demgegenüber angegeben, er habe zwar in Kenntnis aller Umstände den Mittäter zum Tatort gefahren, dessen Tatbegehung abgesichert und einen Teil der Beute bekommen, aber nichts selbst ausgebaut. Es kann offen bleiben, ob diese im Urteil und von der Revision eingehend behandelte Differenz für den Strafausspruch oder sogar für den Schuldspruch bedeutsam sein könnte, da die Beweiswürdigung entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei ist. Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Mittäters, dessen Angaben sich auch in einem anderen vom Angeklagten nicht eingeräumten Fall im Blick auf die Aussagen eines weiteren Mittäters als zutreffend erwiesen haben. Soweit ergänzend ausgeführt ist, der Angeklagte sei nicht der „Typ“, der abseits des Tatorts wartet, ist mit dieser umgangssprachlich formulierten Erwägung offen- sichtlich auf die zu den übrigen Taten gewonnenen Erkenntnisse verwiesen. Auch sonst ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.
3
2. Gleiches gilt für den Strafausspruch. Zum Revisionsvorbringen bemerkt der Senat:
4
Hinsichtlich der dem Angeklagten in mehreren Fällen tateinheitlich zum Diebstahl zur Last gelegten Sachbeschädigung wurde in der Hauptverhandlung gemäß § 154a StPO verfahren. Die vom Angeklagten verschuldeten Schäden sind trotzdem ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang macht die Revision mehrere Mängel geltend:
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a) Der Angeklagte sei nicht auf die mögliche strafschärfende Bewertung der Sachschäden hingewiesen worden.
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b) In zwei Fällen seien die Schäden näher festgestellt und quantifiziert worden. Sachbeschädigung habe dem Angeklagten aber nicht nur in diesen, sondern auch in weiteren Fällen zur Last gelegen; da die Schäden strafschärfend berücksichtigt seien, sei zu besorgen, dass dies sämtliche gemäß § 154a StPO behandelten Schäden betreffe, auch soweit sie in den Urteilsgründen nicht überprüfbar dargelegt seien.
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3. Dieses Vorbringen bleibt erfolglos.
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a) Der Vortrag zu dem unterbliebenen Hinweis ist widersprüchlich (1); der Hinweis wurde erteilt (2).
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(1) Bei den Ausführungen zur unzulänglichen Darlegung der Schäden in den Urteilsgründen heißt es, dieser Mangel sei „unabhängig davon, ob b z w . d a s s (Hervorhebung hier vorgenommen) die Kammer hinsichtlich der ausge- schiedenen Tatteile einen solchen Hinweis gegeben hat“.
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Es ist als sowohl vorgetragen, dass der Hinweis nicht erteilt wurde, als auch, dass er doch erteilt wurde. In tatsächlicher Hinsicht widersprüchliches Vorbringen innerhalb der Revisionsbegründung - sei es auch in unterschiedlichen Zusammenhängen - kann aber schon im Ansatz nicht Grundlage einer erfolgreichen Verfahrensrüge sein (BGH NStZ 2008, 353; b. Sander/Cirener NStZ-RR 2008, 1). Die auf den angeblich unterbliebenen Hinweis gestützte Rüge geht daher fehl, ohne dass es auf weiteres noch ankäme.
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(2) Die Rüge bliebe aber auch sonst erfolglos. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich zu dem Hinweis nichts, im Urteil heißt es, der Vorsitzende habe den Hinweis erteilt. Die Revision ist im Kern darauf gestützt, ein solcher Hinweis sei als wesentliche Verfahrensförmlichkeit gemäß § 274 StPO nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll beweisbar (so ohne nähere Begründung auch OLG München NJW 2010, 1826, 1827; OLG Hamm NStZ-RR 2003, 368; Beulke in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 154 Rdn. 59), nicht aber durch die Urteilsgründe (BGH NJW 1976, 977, 978; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 274 Rdn. 3 m.w.N.). Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Ein nach Maßgabe des Einzelfalls erforderlicher (vgl. BGH NStZ 2004, 277, 278 m.w.N.) Hinweis auf die beabsichtigte Verwertung von gemäß §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenem Verfahrensstoff bei der Beweiswürdigung oder Strafzumessung ist keine wesentliche Verfahrensförmlichkeit. Er betrifft die Tatsachengrundlage des Urteils. Bei einem anderweit erforderlichen Hinweis auf wesentliche Änderungen in tatsächlicher Hinsicht (§ 265 StPO) handelt es sich regelmäßig nicht um eine wesentliche Verfahrensförmlichkeit (vgl. zusammenfassend Stuckenberg in KMR § 265 StPO Rdn. 57, 61 ff. m.w.N.). Für den hier in Rede stehenden, ebenfalls Tatsachen betreffenden Hinweis kann nichts anderes gelten (vgl. Rieß NStZ 1987, 134, 135 ; Schimansky MDR 1986, 283; im Ergebnis ebenso Pelchen JR 1986, 166, 167). Auch wenn die Aufnahme eines solchen Hinweises in das - zur Dokumentation von Verfahrensgeschehen eher als das Urteil geeignete - Hauptverhandlungsprotokoll dennoch zweckmäßig ist (vgl. Schimansky aaO 284), ist dieses also nicht das einzig zulässige Beweismittel. Angesichts der Urteilsgründe ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht zweifelhaft, dass der Hinweis hier erteilt wurde.
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b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Urteil weder dem Grunde noch der Höhe nach festgestellte Schäden strafschärfend berücksichtigt wurden. Allein daraus, dass dem Angeklagten nicht nur in den Fällen, in denen Schäden festgestellt sind, ebenfalls gemäß § 154a Abs. 2 StPO behandelte Schäden zur Last lagen, folgt dies nicht. Erhärtet wird dies dadurch, dass die ausdrücklich am jeweiligen Beutewert orientierten Einzelstrafen trotz einer gegenüber sonstigen Taten nicht wertvolleren Beute in den Fällen etwas höher sind, in denen zusätzlich noch Schäden ausdrücklich festgestellt und strafschärfend bewertet sind. Nack Wahl Graf Jäger Sander

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.