Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2014 - 1 StR 97/14

published on 26/03/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2014 - 1 StR 97/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 9 7 / 1 4
vom
26. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 beschlossen:
Die Revision desAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 2. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in die verhängte Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten neben dem Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 27. März 2012 – – auch die bereits in dieses Urteil einbezogenen Urteile des Amtsgerichts Reutlingen vom 4. September 2008 – , vom 1. Februar 2010 – – und vom 19. September 2011 – – mit einbezogen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 27. März 2012 – – sowie ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 37) dreier weiterer bereits in dieses Urteil einbezogener Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
2
Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings hat die Jugendkammer übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch ein bereits in jenes Urteil einbezogenes Urteil im Tenor des neuen Urteils aufzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1997 – 1 StR 730/96). Entsprechend hat der Senat den Urteilstenor ergänzt. Raum Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 15/10/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 1 6 2 / 1 4 vom 15. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.