Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2014 - 1 StR 97/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 27. März 2012 – – sowie ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 37) dreier weiterer bereits in dieses Urteil einbezogener Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
- 2
- Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings hat die Jugendkammer übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch ein bereits in jenes Urteil einbezogenes Urteil im Tenor des neuen Urteils aufzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1997 – 1 StR 730/96). Entsprechend hat der Senat den Urteilstenor ergänzt. Raum Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.