Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2019 - 2 StR 101/18

bei uns veröffentlicht am20.08.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 101/18
vom
20. August 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u.a.
Nebenbeteiligte:
ECLI:DE:BGH:2019:200819B2STR101.18.5

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 20. August 2019 gemäß § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Nebenbeteiligten T. wird
a) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2017 aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass gegen die Nebenbeteiligte wegen eines Geldbetrages in Höhe von 26.403,44 € lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wurde, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen ; diese Feststellung entfällt;
b) die Kostenentscheidung in dem vorgenannten Urteil, soweit diese die Nebenbeteiligte T. betrifft, dahin geändert, dass die durch ihre Verfahrensbeteiligung erwachsenen besonderen Kosten dem Angeklagten K. auferlegt werden und ihre insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen die Staatskasse trägt. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die der Nebenbeteiligten T. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Untreue sowie Anstiftung zur Untreue in sechs Fällen und Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen Opferanspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF in Höhe von 1.200.000 € beschieden. Ebenso hat das Landgericht festgestellt, dass die Nebenbeteiligte T. einen Vermögensvorteil in Höhe von 26.403,44 € aus den abgeurteilten Taten des Angeklagten K. erlangt hat. Von der „Anordnung von Wertersatzverfall“ in dieser Höhe hat die Strafkammer abgesehen, weil Ersatzansprüche Verletzter entgegenstehen. Hieran anknüpfend hat das Landgericht die besonderen Kosten ihrer Verfahrensbeteiligung der Nebenbeteiligten auferlegt und zu ihrem Nachteil von einer Auslagenüberbürdung abgesehen. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision richtet sich die Nebenbeteiligte gegen die Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO aF. Überdies wendet sie sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts. Die Revision der Nebenbeteiligten hat umfassenden Erfolg (I.), der auch einen Kostenausspruch zugunsten der Nebenbeteiligten nach sich zieht (II.). Infolgedessen wird die Kostenbeschwerde der Nebenbeteiligten gegenstandslos (III.).

I.

2
1. Das Landgericht hat folgende – für die Beschwerdeführerin relevante – Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
a) Die Nebenbeteiligte T. bekam zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt von dem Angeklagten K. einen Pkw Audi A5 Cabrio geschenkt.
Der Angeklagte hatte dieses Fahrzeug gekauft und gegenüber der Eigentümerin
(
) die vollständige Restkaufpreiszahlung in Höhe von 46.687,40 € am 11. Januar 2012 bewirkt. Dieser Betrag entstammte Geldmitteln, die er aus abgeurteilten Untreuetaten einen Tag zuvor auf seinem Privatkonto erlangt hatte. Die Nebenbeteiligte wusste beim Erwerb des Fahrzeugs nicht um die inkriminierte Herkunft der erlangten Gelder. Im Laufe des Strafverfahrens wurde der Pkw sichergestellt und zu einem Preis von 26.403,44 € notveräußert.
4
b) Das Landgericht hat in rechtlicher Hinsicht einen „Verschiebungsfall“ gemäß § 73 Abs. 3 StGB aF angenommen, den Notveräußerungserlös als erlangten Betrag gewertet, von der Anordnung des Verfalls abgesehen, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen, und es bei einem Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF belassen.
5
2. Die Feststellungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF, § 73 Abs. 3 StGB aF gegen die Nebenbeteiligte begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die außerordentlich knappen Feststellungen belegen nicht, dass – wie von § 111i Abs. 2 StPO aF gefordert – die Voraussetzungen der Anordnung von Wertersatzverfall in Höhe von 26.403,44 € gegen die Nebenbeteiligte vorliegen.
6
Gemäß § 73 Abs. 3 StGB aF kann der Verfall des Wertersatzes nach § 73a StGB aF zwar auch gegen einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt hat und dadurch dieser etwas erlangt hat. Die Annahme eines Verschiebungsfalles setzt dabei voraus, dass der Täter dem Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff der Geschädigten zu entziehen oder um die Taten zu verschleiern (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 – 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 246; Beschluss vom 13. Juli 2010 – 1 StR 239/10, wistra 2010, 406; Senat, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 2 StR 639/11, wistra 2012, 264, 264 f.). Zur Frage mit welcher Intention der Angeklagte K. vorliegend handelte, als er den Pkw der Nebenbeteiligten übereignete, verhalten sich die Urteilsgründe jedoch nicht. Allein der Hinweis des Landgerichts, der Angeklagte habe „damit die Tatvorteile dem Zugriff von Geschädigten entziehen“ wollen, beinhaltet lediglich eine Schlussfolgerung, die weder durch festgestellte Tatsachen belegt ist noch sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erschließt oder sonst auf der Hand liegt. Denn die Urteilsfeststellungen erläutern weder, um wen es sich bei der Nebenbeteiligten T. handelte, noch, in welcher (persönlichen) Beziehung sie zum Zeitpunkt der Übereignung des Pkw zu dem Angeklagten K. stand. Vor diesem Hintergrund bieten die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte K. der Nebenbeteiligten den Pkw gezielt zum Geschenk machte, um erlangte Tatvorteile vor dem Zugriff Geschädigter zu sichern oder um die abgeurteilten Untreuetaten zu verschleiern.
7
3. Der Senat schließt aus, dass angesichts der Gesamtgeschehnisse im Januar 2012 weitere Feststellungen zur damaligen Intention des Angeklagten K. getroffen werden können, die die Annahme eines „Verschiebungsfalles“ im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB aF und damit einen Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO aF gegen die Nebenbeteiligte T. zulassen würden. Demnach lässt der Senat die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF gegenüber der Nebenbeteiligten entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO).

II.

8
Der Angeklagte K. hat die der Nebenbeteiligten T. erwachsenen besonderen Kosten zu tragen (1.). Die notwendigen Auslagen, die der Neben- beteiligten T. durch ihre Verfahrensbeteiligung erwachsen sind, legt der Senat der Staatskasse auf (2.).
9
1. Infolge des endgültigen Unterbleibens einer Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO aF bezüglich der Nebenbeteiligten T. und der Verurteilung des Angeklagten K. trägt dieser gemäß § 465 Abs. 1 StPO die durch die Verfahrensbeteiligung der Nebenbeteiligten T. entstandenen Kosten (vgl. LR-StPO/Hilger, 26. Aufl., § 472b Rn. 3; MüKo-StPO/Maier, § 472b Rn. 10; SK-StPO/Degener, 4. Aufl., § 472b Rn. 5; KMR/Stöckel, StPO, 45. EL, § 472b Rn. 3).
10
2. Hinsichtlich ihrer notwendigen Auslagen, die der Nebenbeteiligten erwachsen sind, macht der Senat von der Ermessensvorschrift des § 472b Abs. 3 StPO Gebrauch. Da von einer Anordnung gegen die gutgläubige Nebenbeteiligte endgültig abgesehen worden ist, erscheint es nicht unbillig, die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten T. zu belasten (vgl. LR-StPO/Hilger, aaO, § 472b Rn. 8; SK-StPO/Degener, aaO, § 472b Rn. 10; Meier in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 472b StPO Rn. 2; KMR/Stöckel, aaO, § 472b Rn. 9; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. März 2017 – 1 Ws 500/16, juris Rn. 27 ff.).

III.

11
Durch den Erfolg der Revision, der zum endgültigen Absehen von einer Anordnung gegen die Nebenbeteiligte führt, ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gegenstandslos (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 464 Rn. 14 mwN).

IV.

12
Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren folgt aus § 473 Abs. 3 StPO.
Franke Krehl Eschelbach RiBGH Dr. Grube ist Schmidt urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Franke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2019 - 2 StR 101/18

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(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

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(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an de

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(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Strafgesetzbuch - StGB | § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. (2) Hat sich de

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 239/10
vom
13. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Verfallsbeteiligte
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2010 beschlossen:
Die Revision der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 21. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Verfallsbeteiligten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 21. Juni 2010 bemerkt der Senat: Der Umstand, dass die von der Verfallsbeteiligten B. erlangte Geldsumme von mehr als 950.000 Euro aus Steuerhinterziehungen (§ 370 AO) des Angeklagten stammte, steht der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73a i.V.m. § 73 Abs. 3 StGB nicht entgegen. Aus der Tat erlangt sind auch die hinterzogenen Steuern (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. § 73 Rdn. 9).
Die Anordnung des Verfalls richtet sich gegen die Verfallsbeteiligte B. , weil ein sog. Verschiebungsfall vorliegt. Bei dieser Fallgestaltung lässt der Täter oder Teilnehmer die Tatvorteile einer anderen Person unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. BGHSt 45, 235, 245f.). Hier hat B. die Geldsumme in ununterbrochener Bereicherungskette jeweils unentgeltlicher Zuwendungen ausgehend vom Angeklagten und vermittelt durch E. erlangt.

Der Anordnung des Verfalls stehen auch keine Ansprüche des Steuerfiskus als Verletztem im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Zwar kann auch der Steuerfiskus Verletzter im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. BGHR § 73 StGB Verletzter 3). Dem Steuerfiskus ist jedoch aus den Taten des Angeklagten kein Anspruch gegen die Verfallsbeteiligte B. entstanden. Im Gegensatz zum Angeklagten und zu E. war B. weder Täterin einer Steuerhinterziehung , noch war sie an den Steuerstraftaten des Angeklagten beteiligt. Sie haftet deshalb auch nicht gemäß § 71 AO für die von dem Angeklagten verkürzten Steuern.
Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 639/11
vom
29. Februar 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges u. a.
hier: Revision der Verfallsbeteiligten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Februar 2012
gemäß §§ 349 Abs. 4, 357 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Verfallsbeteiligten G. F. wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 7. Juli 2011 - auch soweit es den Verfallsbeteiligten C. betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass gegen die Verfallsbeteiligte G. F. wegen eines Geld- betrages in Höhe von 200.890,23 € und gegen den Verfallsbe- teiligten C. wegen eines Geldbetrages in Höhe von 25.000 € lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wurde, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat gegen die Verurteilten N. F. und H. unter anderem wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz in 961 Fällen Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs bzw. zehn Monaten verhängt. Zudem hat es festgestellt, dass "die Anordnung des Verfalls von Wertersatz" gegen die Verurteilten sowie gegen die Verfallsbeteiligten G. F. und C. deswegen nicht "dem Verfall des Wertersatzes unterliegen", weil diesem Ersatzansprüche von Geschädigten entgegenstehen. Den Wert des Erlangten hat es für die Verurteilten mit 1.105.133,33 €, für die Verfallsbeteiligte G. F. mit 200.820,23 € und für den nicht revidierenden Verfallsbeteiligten C. mit 25.000 € festgestellt. Die dagegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision der Verfallsbeteiligten G. F. hat Erfolg ; die Aufhebung erstreckt sich auf den nicht revidierenden Verfallsbeteiligten C. .
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wandten die Verurteilten den beiden Verfallsbeteiligten "primär im eigenen Interesse" und unentgeltlich Tatvorteile zu. Der Verfallsbeteiligten G. F. übertrugen sie zwei Wohnungen sowie Geldbeträge. Außerdem bestand zu ihren Gunsten eine Forderung gegen eine Bausparkasse. Dem nicht revidierenden Verfallsbeteiligten C. übertrugen sie "hauptsächlich Firmenfahrzeuge", unter anderem einen VW Phaeton mit einem Wert von 30.000 € (UA S. 60, 62).
3
2. Die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO gegen die Verfallsbeteiligte G. F. begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sowohl die Urteilsfeststellungen als auch die Beweiswürdigung der Strafkammer sind lückenhaft.
4
a) Die außerordentlich knappen Feststellungen erlauben es nicht, revisionsgerichtlich zu überprüfen, ob - wie von § 111i Abs. 2 StPO unterstellt - die Voraussetzungen der Anordnung eines Wertersatzverfalls in Höhe von 200.890,33 € gegen die Verfallsbeteiligte vorliegen.
5
Gemäß § 73 Abs. 3 StGB kann der Verfall des Wertersatzes nach § 73a StGB zwar auch gegen einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und dadurch dieser etwas erlangt hat. Voraussetzung dafür ist aber dann, wenn der Täter nicht als Vertreter des Dritten handelte, dass er dem Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen ließ, "um sie dem Zugriff der Geschädigten zu entziehen oder um die Taten zu verschleiern", mithin ein so genannter "Verschiebungsfall" vorliegt (vgl. BGHSt 45, 235, 246; BGH wistra 2010, 406). Zur Frage, mit welcher Intention die Verurteilten vorliegend handelten, verhalten sich die Urteilsgründe indes nicht. Der Hinweis, die Übertragung der Vermögenswerte sei "primär im eigenen Interesse" der Verurteilten erfolgt, formuliert lediglich eine Schlussfolgerung und lässt für sich genommen nicht zwingend den Schluss zu, dass es den Verurteilten um eine Verschiebung der Tatvorteile ging.
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Die Kammer hat es zudem versäumt, in einer die revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichenden Weise darzulegen, welche konkreten Vermögenswerte der Verfallsbeteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung der Taten zugeflossen sind und wie sich der Wert der erlangten Immobilien, Geldbeträge und Forderungen berechnet, von denen lediglich der Gesamtwert in Höhe von 200.890,33 € mitgeteilt wird.
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b) Auch die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung der Kammer hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Kammer stützt ihre Feststellungen zu den von den Verfallsbeteiligten erlangten Vermögenswerten allein auf die im Rahmen einer Verständigung erfolgten "nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen" der Angeklagten (UA S. 61). Sie ist damit ihrer Pflicht, in den Urteilsgründen ihre Überzeugungsbildung darzulegen, nicht ausreichend nachgekommen. Hierzu bestand vor allem deshalb Anlass, weil die Angeklagten ein nahe liegendes Interesse daran haben konnten, zu Unrecht anzugeben, erlangte Tatvorteile an Dritte weitergegeben zu haben, um insbesondere Re- gressforderungen der Geschädigten bzw. staatlichen Maßnahmen nach § 111b ff. StPO und § 111i Abs. 5 StPO zu entgehen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der regelmäßig gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Beteiligter für staatliche Ansprüche aufgrund einer (Wertersatz-)Verfallanordnung oder eines Auffangrechtserwerbs nach § 111i Abs. 5 StPO. Vor diesem Hintergrund hätte auch die Glaubhaftigkeit der Einlassungen der Verurteilten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt werden müssen. Im Rahmen dessen hätte sich die Kammer insbesondere damit auseinandersetzen müssen, ob und wie sich die Verfallsbeteiligten geäußert haben und inwieweit die Angaben der Verurteilten durch die übrige Beweisaufnahme Bestätigung gefunden haben.
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3. Nach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den nicht Revision führenden Verfallsbeteiligten C. zu erstrecken, denn auch bei ihm beruht die Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO auf dem oben aufgezeigten sachlich -rechtlichen Mangel (vgl. BGH, NStZ 1981, 295, 298 [Pfeiffer], Beschluss vom 22. Mai 1979 - 1 StR 650/78, vgl. auch BGHSt 21, 66, 68f.; 56, 39, 51).
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4. Die Anordnung des Verfalls bedarf daher insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird, falls er die Voraussetzungen des Verfalls gemäß §§ 73 Abs. 3, 73a StGB für gegeben erachtet, im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung auch die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu beachten haben (BGHSt 56, 39, 51; BGH NStZ-RR 2007, 109). Hierzu bedarf es Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnis- sen der Verfallsbeteiligten sowie dazu, ob sie beim Vermögenserwerb gutgläubig waren und inwieweit der Wert des jeweils Erlangten noch in deren Vermögen vorhanden ist. Zur Formulierung einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO im Urteilstenor wird auf BGHSt 56, 39, 51 Bezug genommen.
Fischer Berger Krehl Eschelbach Ott

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Wird die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes angeordnet, so können dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden. Die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen können, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im selbständigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.

(2) Wird eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so hat diese die Kosten des Verfahrens entsprechend den §§ 465, 466 zu tragen.

(3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung abgesehen, so können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.