Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2018 - 2 StR 251/18

bei uns veröffentlicht am14.08.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 251/18
vom
14. August 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Computerbetruges
ECLI:DE:BGH:2018:140818B2STR251.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Der Additionsfehler des Landgerichts bei der Berechnung des Wertes der eingezogenen Taterträge in Höhe von 16.301,60 € beschwert den Angeklagten nicht, da dieser nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bei den 28 Taten des Computerbetruges Barbeträge in Höhe von 16.150 € sowie ersparte Aufwendungen für die von den Finanzinstituten erhobenen Auszahlungsgebühren in Höhe von 156,60 €, mithin in der Summe 16.306,60 € erlangte. Die ersparten Aufwendungen sind dem Vermögen des Angeklagten zugeflossen und insofern Erlangtes „etwas“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 1 StR 53/14, juris Rn. 6; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73 Rn. 20; BeckOK StGB/Heuchemer, 38. Ed., § 73 Rn. 10, LK-StGB/Schmidt, 12. Aufl., § 73 Rn. 22). Der Angeklagte hätte ohne den Gebührenanfall die Barbeträge an den von ihm genutzten Geldautomaten nicht abheben können. Er hat damit aus dem inkriminierten Geschäft neben dem erlangten Bargeld den Vorteil gezogen, die Auszahlungskosten erspart zu haben (vgl. zu den ersparten Kosten eines Genehmigungsverfahrens BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 343/11, juris Rn. 16 f.; zu eingesparten Deponiekosten OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 1999 – 5 Ss 52/99 – 36/99 I, wistra 1999, 477, 478, Köhler, NStZ 2017, 497, 504). Schäfer RiBGH Prof. Dr. Krehl Eschelbach befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Bartel Schmidt

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2018 - 2 StR 251/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2018 - 2 StR 251/18

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2018 - 2 StR 251/18 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2012 - 3 StR 343/11

bei uns veröffentlicht am 19.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 343/11 vom 19. Januar 2012 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StGB § 73 Abs. 1 Satz 1, AWG § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Hat der Täter in

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2014 - 1 StR 53/14

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 5 3 / 1 4 vom 22. Juli 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: schweren Menschenhandels u.a. zu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2014

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

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Zwar können auch ersparte Aufwendungen erlangtes „etwas“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sein (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 73 Rn. 9 mwN; zur Steuerhinterziehung vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 1 StR 239/10, wistra 2010, 406). Diese geldwerten Vorteile sind jedoch allein dem Vermögen des Angeklagten D. , der die Bordelle betrieben hat, zuge- flossen. Die Angeklagte G. hat den Angeklagten D. bei den Straftaten der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt lediglich unterstützt und damit erreicht, dass dieser sich Aufwendungen erspart hat. Eine Verfallsanordnung gegen sie käme daher nur dann in Betracht, wenn sie Mitverfügungsgewalt an dem aus diesen Straftaten Erlangten gehabt hätte (vgl. Fischer, aaO, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006, 4 StR 421/06, NStZ-RR 2007, 121). Dies war jedoch nicht der Fall.
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(3) Der dem Verfall unterliegende Vorteil ist deshalb danach zu bestimmen , was letztlich strafbewehrt ist. Hat sich der Tatbeteiligte im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit - insbesondere dem Abschluss oder der Erfüllung eines Vertrages - strafbar gemacht, so ist demgemäß bei der Bestimmung dessen, was er aus der Tat erlangt hat, in den Blick zu nehmen, welchen geschäftlichen Vorgang die Vorschrift nach ihrem Zweck verhindern will; nur der aus diesem Vorgang gezogene Vorteil ist dem Täter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erwachsen. Soweit das Geschäft bzw. seine Abwicklung an sich verboten und strafbewehrt ist, unterliegt danach grundsätzlich der gesamte hieraus erlangte Erlös dem Verfall. Ist dagegen strafrechtlich nur die Art und Weise bemakelt, in der das Geschäft ausgeführt wird, so ist nur der hierauf entfallende Sondervorteil erlangt (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 224/09, NJW 2010, 882, 884 mwN).