Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2015 - 2 StR 304/15

bei uns veröffentlicht am08.09.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 3 0 4 / 1 5
vom
8. September 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 8. September 2015 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
1. Die Angeklagten waren durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2013 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen besonders schwerer Brandstiftung jeweils - hinsichtlich des Angeklagten T. B. unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung - zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt worden; daneben hatte das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. Juli 2014 (2 StR 80/14) die Rechtsfolgenaussprüche mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2
Das Landgericht hat die Angeklagten nunmehr (erneut) jeweils - hinsichtlich des Angeklagten T. B. unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung - zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
3
2. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen, haben Erfolg. Das angefochtene Urteil hat keinen Bestand, weil das Landgericht den Umfang der Bindungswirkung des teilrechtskräftigen Urteils falsch bestimmt hat. Aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche ist nur noch über die Rechtsfolgenaussprüche zu befinden, die hier indes auf Feststellungen beruhen, die das Landgericht nicht in prozessordnungsgemäßer Weise getroffen hat.
4
a) Im Zusammenhang mit der Erörterung der Bindung an die frühere Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass auch die "Feststellungen zur Person der Angeklagten […] in Rechtskraft erwachsen" sind. Es hat zu den persönlichen Verhältnissen, zu den Vorstrafen der Angeklagten und zu der beim Angeklagten T. B. einbezogenen Geldstrafe aus einer Vorverurteilung die Feststellungen aus dem Urteil vom 17. Juni 2013 wörtlich und in kursiv gesetzt übernommen. "Ergänzend" hat die Strafkammer "weitere" Feststellungen lediglich zu der "Alkohol- und Drogenvergangenheit" der Angeklagten getroffen.
5
b) Diese Verfahrensweise ist rechtsfehlerhaft, weil das Urteil des Landgerichts vom 17. Juni 2013 durch den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2014 in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden war. Wird ein Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so bleiben lediglich die den Schuldspruch tragenden Feststellungen bestehen. Diese binden den neuen Tatrichter, auch wenn sie als doppelrelevante Tatsachen zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben. Durch die Entscheidung des Revisionsgerichts sind hingegen alle Feststellungen aufgehoben, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter ist gehalten, umfassend eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten einschließlich der Vorstrafen zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 1971 - 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275; Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; Beschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 136/15, jeweils mwN).
6
Auch die von der Strafkammer lediglich "ergänzend" getroffenen weiteren Feststellungen zu der "Alkohol- und Drogenvergangenheit" der Angeklagten , die "im Wesentlichen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten" beruhen , und der verlesene - offensichtlich veraltete - Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. Mai 2013 hinsichtlich des Angeklagten B. B. be- legen, dass sich das Landgericht an die vom Senat aufgehobenen Feststellungen aus dem Urteil vom 17. Juni 2013 gebunden gesehen und demzufolge rechtsfehlerhaft keine umfassend eigenen Feststellungen getroffen hat. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 8 0 / 1 4
vom
8. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2013 in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen besonders schwerer Brandstiftung jeweils – hinsichtlich des Angeklagten T. B. unter (weiterer) Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung – zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen, wobei der Angeklagte B. B. die Maßregelanordnung von der Anfech- tung ausgenommen hat. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
2
1. Die Beschränkung der Revision des Angeklagten B. B. ist unwirksam. Der Angeklagte greift mit der Sachrüge umfassend den Schuldspruch an. In einem solchen Fall kann mit der erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung nach § 64 StGB verzichtet werden, da schon die Feststellung einer Symptomtat unerlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung ist (BGH, Beschlüsse vom 26. August 2009 – 2 StR 302/09 und vom 19. Januar 2010 – 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172).
3
2. Soweit sich die Rechtsmittel gegen die Schuldsprüche richten, sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 4. März 2014 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
4
3. Die Rechtsfolgenaussprüche halten dagegen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht ist bei beiden Angeklagten – sachverständig beraten – von voller Schuldfähigkeit ausgegangen. Es hat sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht hinreichend mit den bei beiden Angeklagten festgestellten Abhängigkeitserkrankungen auseinandergesetzt.
5
Soweit es den Angeklagten B. B. betrifft, hat die Strafkammer zwar ausgeführt, dass die ihm „zu bescheinigende Abhängigkeitserkrankung“ zu einer „derart starken Veränderung der Persönlichkeitsstruktur“ geführt habe, dass „unter diesem Gesichtspunkt die Eingangsvoraussetzungen einer krankhaften seelischen Störung vorlagen“ (UA S. 41); das Landgericht befasst sich sodann aber ausschließlich mit der Frage, inwieweit (lediglich) ein (akuter) Suchtdruck zum Tatzeitpunkt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit geführt habe. Einen solchen hat es als „tatmoti- vierend“ ausgeschlossen.
6
Soweit es den Angeklagten T. B. betrifft, hat die Strafkammer zwar ebenfalls einleitend ausgeführt, „die Fragen der Abhängigkeitserkrankung und eines etwaigen tatmotivierenden Suchtdrucks“ (UA S. 41) unter dem Gesichtspunkt einer schweren anderen seelischen Abartigkeit „diskutieren“ zu wol- len; tatsächlich hat sie sich ausschließlich mit dem Aspekt eines (akuten) Suchtdrucks befasst, den sie ebenfalls verneint hat.
7
Damit hat das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagter nicht ausreichend geprüft, ob bereits die (langjährige) Abhängigkeit der Angeklagten von Drogen für sich allein schon die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten beeinflusst haben könnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54 mwN).
8
Da der Senat allerdings sicher ausschließen kann, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten zu den Tatzeitpunkten vollständig ausgeschlossen gewesen ist, bedarf die Sache allein im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer Appl Eschelbach Ri'inBGH Dr. Ott ist an Zeng der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 1 3 6 / 1 5
vom
8. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2015
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
1. Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2013 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen bei gleichzeitiger Einziehung des sichergestellten Rauschgifts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch und soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben war.
2
Mit nunmehr angefochtenem Urteil hat das Landgericht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten erkannt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
3
2. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist nicht begründet. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
4
Das Landgericht hat zu den persönlichen Feststellungen des Angeklagten hinreichende eigene Feststellungen getroffen und diese dem Straf- und Maßregelausspruch rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt. Zwar hat es in den Urteilsgründen ausgeführt, dass "Folgender Sachverhalt des angefochtenen Urteils aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.5.2014 damit rechtskräftig festgestellt ist" (UA 3) und im Anschluss daran auch die insoweit aufgehobenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten aus dem Urteil vom 11. September 2013 wörtlich und in An- und Abführungszeichen gesetzt übernommen. Diese für sich genommen rechtsfehlerhafte Verfahrensweise nötigt entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht zur (erneuten ) Aufhebung des Urteils.
5
Nach Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen durch das Revisionsgericht ist der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und diese im Urteil mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 467/03, StraFo 2004, 211; Senat, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; vgl. auch Appl, FS Rissing-van Saan, 2011, S. 35, 42). Hat der Angeklagte in dem neuen Verfahren dieselben Angaben gemacht, wie sie in dem früheren, jedoch insoweit aufgehobenen Urteil enthalten sind, kann zwar auf die aufgehobenen Feststellungen aus dem früheren Urteil nicht Bezug genommen werden; sie können jedoch - auch im Wortlaut - in das neue Urteil übernommen werden, sofern kein Zweifel daran verbleibt, dass es sich um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; Beschlüsse vom 14. Oktober2008 - 4 StR 167/08, NStZ-RR 2009, 148, 149 sowie 4 StR 172/08, NStZ-RR 2009, 91, 92; Senat, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 592/11, NStZ-RR 2012, 272; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 354 Rn. 46). Diesen Anforderungen hat das Landgericht entsprochen, indem es im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt hat, dass sich die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten u.a. aus seinen glaubhaften Angaben, die Feststellungen zu seinen Vorstrafen aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen und mit dem Angeklagten besprochenen (neu eingeholten) Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 18. November 2014 ergeben (UA 12). Die Feststellungen zum Ausmaß seiner Drogensucht beruhen ebenfalls auf seinen eigenen Angaben in der neuen Hauptverhandlung sowie auf dem Gutachten der Sachverständigen nach vorangegangener Exploration (UA 13). Diese Ausführungen belegen, dass sich das Landgericht - anders als in den Ausführungen auf UA 3 zum Ausdruck gebracht - nicht an die vom Senat aufgehobenen Feststellungen aus dem Urteil vom 11. September 2013 gebunden gesehen und vielmehr zutreffend eigenständig inhaltsgleiche Feststellungen getroffen hat. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel