Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2015 - 2 StR 304/15

bei uns veröffentlicht am17.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 304/15
vom
17. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2015:171215B2STR304.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 beschlossen :
Der Beschluss des Senats vom 8. September 2015 ist gegenstandslos , soweit er den Angeklagten B. B. betrifft. Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2015 zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

1
Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2015 bereits mit Schreiben vom 14. Juli 2015 zurückgenommen, als die Akten dem Bundesgerichtshof am 30. Juli 2015 vorgelegt wurden. Das Schriftstück, das dem Bundesgerichtshof am 14. Juli 2015 vorlag und dem ersten Revisionsverfahren (2 StR 80/14) zugeordnet worden war, war versehentlich nicht zu den Senatsakten gelangt. Über die Revision hat der Senat daher mit Beschluss vom 8. September 2015 entschieden. Da die Revision im Zeitpunkt dieses Senatsbeschlusses bereits wirksam zurückgenommen worden war, ist der Senatsbeschluss gegenstandslos , soweit er den Angeklagten betrifft (BGH, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 1 StR 456/96, bei Kusch NStZ 1998, 27 Nr. 11; Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 46, 47, jeweils mwN). Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng

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Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2015 - 2 StR 304/15 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2014 - 2 StR 80/14

bei uns veröffentlicht am 08.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 8 0 / 1 4 vom 8. Juli 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 gemäß § 3

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 8 0 / 1 4
vom
8. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2013 in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen besonders schwerer Brandstiftung jeweils – hinsichtlich des Angeklagten T. B. unter (weiterer) Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung – zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen, wobei der Angeklagte B. B. die Maßregelanordnung von der Anfech- tung ausgenommen hat. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
2
1. Die Beschränkung der Revision des Angeklagten B. B. ist unwirksam. Der Angeklagte greift mit der Sachrüge umfassend den Schuldspruch an. In einem solchen Fall kann mit der erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung nach § 64 StGB verzichtet werden, da schon die Feststellung einer Symptomtat unerlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung ist (BGH, Beschlüsse vom 26. August 2009 – 2 StR 302/09 und vom 19. Januar 2010 – 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172).
3
2. Soweit sich die Rechtsmittel gegen die Schuldsprüche richten, sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 4. März 2014 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
4
3. Die Rechtsfolgenaussprüche halten dagegen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht ist bei beiden Angeklagten – sachverständig beraten – von voller Schuldfähigkeit ausgegangen. Es hat sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht hinreichend mit den bei beiden Angeklagten festgestellten Abhängigkeitserkrankungen auseinandergesetzt.
5
Soweit es den Angeklagten B. B. betrifft, hat die Strafkammer zwar ausgeführt, dass die ihm „zu bescheinigende Abhängigkeitserkrankung“ zu einer „derart starken Veränderung der Persönlichkeitsstruktur“ geführt habe, dass „unter diesem Gesichtspunkt die Eingangsvoraussetzungen einer krankhaften seelischen Störung vorlagen“ (UA S. 41); das Landgericht befasst sich sodann aber ausschließlich mit der Frage, inwieweit (lediglich) ein (akuter) Suchtdruck zum Tatzeitpunkt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit geführt habe. Einen solchen hat es als „tatmoti- vierend“ ausgeschlossen.
6
Soweit es den Angeklagten T. B. betrifft, hat die Strafkammer zwar ebenfalls einleitend ausgeführt, „die Fragen der Abhängigkeitserkrankung und eines etwaigen tatmotivierenden Suchtdrucks“ (UA S. 41) unter dem Gesichtspunkt einer schweren anderen seelischen Abartigkeit „diskutieren“ zu wol- len; tatsächlich hat sie sich ausschließlich mit dem Aspekt eines (akuten) Suchtdrucks befasst, den sie ebenfalls verneint hat.
7
Damit hat das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagter nicht ausreichend geprüft, ob bereits die (langjährige) Abhängigkeit der Angeklagten von Drogen für sich allein schon die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten beeinflusst haben könnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54 mwN).
8
Da der Senat allerdings sicher ausschließen kann, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten zu den Tatzeitpunkten vollständig ausgeschlossen gewesen ist, bedarf die Sache allein im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer Appl Eschelbach Ri'inBGH Dr. Ott ist an Zeng der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer