Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2019 - 2 StR 306/19

bei uns veröffentlicht am16.10.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 306/19
vom
16. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
ECLI:DE:BGH:2019:161019B2STR306.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 16. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Februar 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (Schlagringmesser) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie hinsichtlich der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3
2. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält hingegen rechtlicher Prüfung nicht stand.
4
a) Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem 18. Lebensjahr Marihuana und Amphetamin. Bereits kurz nach Abschluss einer bis Mitte März 2018 dauernden sechsmonatigen Drogentherapie wurde er wieder rückfällig und konsumierte täglich 1 bis 3 Gramm Amphetamin und 2 bis 3 Gramm Marihuana.
5
Die Strafkammer hat das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB mit der Begründung verneint, nach den Ausführungen des Sachverständigen liege beim Angeklagten „noch keine Abhängigkeit von Marihuana oder Amphetamin , wohl aber ein schädlicher Gebrauch“ vor. Beim bisherigen Lebenswandel des Angeklagten seien Strukturen erkennbar, die ihm Halt geben könnten und die auf sein Potential hinwiesen, auch ohne die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu einem drogenfreien Leben zurück zu finden. Es sei davon aus- zugehen, dass der Drogenkonsum „noch kontrolliert erfolge und dass die Taten nicht allein auf seinen Hang, sondern primär auf seine kriminelle und bislang gleichgültige Einstellung zurückzuführen sind“.
6
b) Diese Begründung lässt besorgen, dass das Landgericht bei seiner Prüfung von einer zu engen Definition des Hangs und des symptomatischen Zusammenhangs ausgegangen ist.

7
(1) Für die Annahme eines Hangs ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht haben muss (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2017 – 1 StR 348/17, juris Rn. 9 mwN). Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Eine solche soziale Gefährdung oder soziale Gefährlichkeit kommt nicht nur dann in Betracht , wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt ist, sondern insbesondere auch bei der Begehung von zur Befriedigung des eigenen Drogenkonsums dienender Beschaffungstaten (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 2 StR 200/18, juris Rn. 4 mwN).
8
(2) Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch in Zukunft zu erwarten ist, mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet. Dies liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 23. April 2019 – 2 StR 61/19, NStZ-RR 2019, 244).
9
(3) Nach den Feststellungen zum Konsumverhalten hat der Angeklagte eine intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen. Da die verfahrensgegenständliche Betäubungsmittelstraftat zumindest auch der Finanzierung des Eigenkonsums des Angeklagten dienen sollte, liegt eine soziale Gefährlichkeit als Folge seines langjährigen, auch nach Absolvierung einer Therapie fortgesetzten Missbrauchs von Betäubungsmitteln ebenso nahe wie eine für den symptomatischen Zusammenhang ausreichende Mitursächlichkeit.
10
(4) Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
11
c) Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt, da ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Franke Zeng Grube
RiBGH Wenske ist erkrankt und daher an der Unterschrift gehindert. Schmidt Franke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2019 - 2 StR 306/19

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2019 - 2 StR 306/19

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2019 - 2 StR 306/19 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

9
Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 – 1 StR 604/16, StV 2017, 672 und vom 14. Juni 2016 – 1 StR 219/16, BGHR StGB § 64 Hang 4; BGH, Urteile vom 10. November 2004 – 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210 und vom 15. Mai 2014 – 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271).

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

4
Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: „Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte bereits in der Schulzeit das erste Mal mit Betäubungsmitteln in Kontakt kam (UA S. 3) und 'seit Jahren Marihuana' konsumiert (UA S. 5). Zuletzt rauchte er vor der Tat 4-5 Gramm 'Gras' täglich und nahm zwei bis drei Mal in der Woche Kokain (UA S. 4). Der Angeklagte, der über kein eigenes Einkommen verfügt und auch an seinem Wohnsitz in Belgien Sozialleistungen bezieht (UA S. 4), unternahm die Kurierfahrt für seinen eigenen Betäubungsmittelhändler , von dem er selbst zuvor über lange Zeit seine eigenen Drogen bezogen hatte (UA S. 5), aus Geldnot und zur Finanzierung seines eigenen Betäubungsmittelkonsums (UA S. 5, 11). Angesichts dieser Umstände lag es nahe, dass die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 64 StGB vorliegen können, namentlich dass beim Angeklagten ein Hang gegeben ist, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und die verfahrensgegenständliche Tat darauf beruhte.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 61/19
vom
23. April 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Einbruchsdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung u. a.
ECLI:DE:BGH:2019:230419B2STR61.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 23. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Oktober 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einbruchsdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Abs. 4 StGB) in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie hinsichtlich der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3
2. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält hingegen rechtlicher Prüfung nicht stand.
4
a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat bei dem Angeklagten aufgrund seines langjährigen übermäßigen Konsums von berauschenden Mitteln (Kokain, Beruhigungsmittel) den für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderlichen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB angenommen. Sie hat jedoch einen symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem Hang und den Anlasstaten verneint, da diese nicht in dem Hang, sondern in der dissozialen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten wurzelten, so dass auch die bei dem Angeklagten gegebene Gefahr der Begehung zukünftiger Taten nicht auf seinem Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, gründe, sondern vielmehr in der dessen Persönlichkeitsstruktur liege. Der Angeklagte sei bereits seit seiner Jugend, unabhängig vom Drogenkonsum wiederholt – auch einschlägig – delinquent geworden. Gegen den symptomatischen Zusammenhang spreche ebenfalls, dass er die Tatbeute aus der ersten Anlasstat, einem Wohnungseinbruch vom 14. Februar 2018 in K. , bei dem er gemeinsam mit seinem Mittäter 4.000 € Bargeld sowie Schmuck im Gesamtwert von weiteren 63.450 € stahl, nicht unmittelbar in den Drogenkonsum umgesetzt habe. Den erbeuteten Schmuck habe er erst nach und nach in B. bei finanziellem Bedarfversetzt, so dass die Beute auch zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs gedient habe. Bei den weiteren Anlasstaten vom 8. März 2018, einem vollendetenund einem versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl in K. , habe er noch über aus reichende finanzielle Mittel, auch zum Erwerb von Kokain, verfügt, so dass eine finanzielle Not für die neuerlichen Taten nicht gegeben gewesen sei.
5
b) Die Bewertung der Strafkammer, die Straftaten des Angeklagten wurzelten unabhängig von dessen Drogensucht in seiner dissozialen Persönlichkeit , ein Zusammenhang zwischen Hang und Tat sei mithin nicht gegeben, ist nicht rechtsfehlerfrei belegt.
6
(1) Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist, mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzeln findet. Ein solcher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat. Dies liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen , nahe (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 2 StR 200/18, juris Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 – 3 StR 14/18, juris Rn. 4; vom 14. Februar 2018 – 4 StR 622/17, juris Rn. 7; vom 6. Dezember 2017 – 1 StR 415/17, juris Rn. 12; vom 10. November 2015 – 1 StR 482/15, juris Rn. 17; vom 25. November 2015 – 1 StR 379/15, juris Rn. 8, jeweils mwN). Dies schließt indes die gegenteilige Feststellung im Einzelfall nicht aus. Insoweit ist jedoch – wie stets – eine sogfältige und umfassende Analyse der konkreten Bedingungen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2013 – 4 StR 277/13, juris Rn. 5 ff.).

7
(2) Die nach diesen Maßstäben gebotene umfassende Würdigung sämtlicher festgestellter Umstände lässt das angefochtene Urteil vermissen. Die von der Strafkammer vorgenommene Bewertung bleibt lückenhaft.
8
(a) Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte bereits seit seiner Jugend unabhängig von seinem Drogenkonsum – auch einschlägig – delinquent geworden ist. Zudem spricht die – von der Strafkammer in diesem Zusammenhang allerdings nicht ausdrücklich erörterte − Tatausführung, mithin der Flug von B. nach K. zum Zwecke der Tatbegehung am 8. März 2018, das mehrfache Übernachten in einem Luxushotel, die hochprofessionelle Täterausstattung (DHL-Uniformen, Schraubendreher, Brecheisen und Endoskop-Kamera) im gemieteten Täterfahrzeug, gegen die Typik einer Beschaffungstat.
9
(b) Die Strafkammer hat jedoch maßgebliche Umstände, die für einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren und den Anlasstaten streiten könnten , nicht in den Blick genommen.
10
Die Urteilsgründe setzen sich insbesondere nicht damit auseinander, dass der seit früher Jugend delinquente 35-jährige Angeklagte nach einer in der Zeit vom 31. Mai 2011 bis zum 13. November 2012 erfolgreich durchgeführten ambulanten Drogentherapie mit Ausnahme einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr bis in das Jahr 2017 straffrei lebte. Zu den neuerlichen Wohnungseinbruchsdiebstählen kam es erst, nachdem der Angeklagte im Jahr 2016 einen Drogenrückfall erlitten hatte. Die Strafkammer lässt zudem unerörtert , dass der Angeklagte nach den Feststellungen der letzten Vorverurteilung vom 16. November 2017 das durch die dort abgeurteilten Wohnungseinbruchs- taten erbeutete Geld verwendete, um Cannabis und Kokain zu kaufen und einem drohenden Entzug zu entgehen.
11
Die Strafkammer hat auch den aus dem Betäubungsmittelkonsum resultierenden erheblichen Finanzbedarf des Angeklagten nicht hinreichend in den Blick genommen. Denn nach den Feststellungen konsumierte er bis zu seiner Festnahme am 8. März 2018 in immer kürzeren Zeitabständen immer mehr Kokain, zuletzt teilweise 10 g innerhalb von drei Tagen. Eine Deckung dieses erheblichen Finanzbedarfs (vgl. zum durchschnittlichen Kokainpreis Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., Stoffe, Rn. 109) erscheint ohne kriminelle Mittel angesichts der sonstigen Lebensumstände des Angeklagten, der von Arbeitslosengeld II und der Unterstützung seiner Mutter lebte, kaum vorstellbar. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass der Angeklagte die Tatbeute aus dem Wohnungseinbruch vom 14. Februar 2018 nicht unmittelbar „in den Drogenkonsum umsetzte“ und diese „nur nach und nach in B. bei finan- ziellem Bedarf“ versetzte, geringeres Gewicht zu. Denn der Angeklagte und sein Mittäter erlösten jeder aus der Tat vom 14. Februar 2018 nach dem Verkauf des gestohlenen Schmucks insgesamt 7.000 €, so dass das Unterbleiben des vollständigen Verbrauchs dieses hohen Betrages bis zur nächsten Tat am 8. März 2018 angesichts der geringen Zeitspanne von lediglich drei Wochen auch bei einem erheblichen Finanzbedarf wenig darüber aussagt, aus welchen Motiven der Angeklagte die neuerliche Tat beging.
12
(3) Angesichts dessen belegen die Feststellungen der Kammer auch nicht den der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB entgegenstehenden Schluss, dass auch bei erfolgreichem Verlauf der Behandlung das Ausmaß der Gefährlichkeit des Täters nach Frequenz und krimineller Intensität der von ihm zu befürchtenden Straftaten nicht deutlich herabgesetzt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 – 3 StR 277/11, juris Rn. 10; vom 22. Sep- tember 1999 – 3 StR 393/99, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2; vom 6. August 2002 – 4 StR 230/02, BGHR StGB § 64 Zusammenhang , symptomatischer 4).
13
3. Über die Frage der Unterbringung des nach den Feststellungen therapiewilligen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb, naheliegender Weise unter Zuziehung eines anderen Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO), neu verhandelt und entschieden werden. Mit Blick auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe weist der Senat auf § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB besonders hin (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 StR 100/13, juris Rn. 9).
Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.