Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2019 - 2 StR 31/19

bei uns veröffentlicht am04.06.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 31/19
vom
4. Juni 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
ECLI:DE:BGH:2019:040619B2STR31.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206a Abs. 1, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 17. September 2018 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte hinsichtlich der Tat 3 zum Nachteil der D. GmbH verurteilt ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen;
b) das vorbezeichnete Urteil aa) dahin geändert, dass (1) der Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist und (2) gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 457.059 € angeordnet wird; bb) aufgehoben hinsichtlich der Anordnung der Einziehung von fünf Schrotpatronen Kaliber 12/70 sowie elf Patronen Kartuschenmunition 7,62 x 51 mm; diese Anordnung entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 462.943,18 € angeordnet, die in der Beschlussformel bezeichnete Munition eingezogen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2
Nach den Feststellungen der Strafkammer spiegelte der Angeklagte der ZeuginW. der Wahrheit zuwider vor, er sei Mitarbeiter einer „übergeordne- ten Dienststelle“ bzw. des Bundesnachrichtendienstes. Er schilderte der Zeugin immer wieder frei erfundene Umstände, aus denen ihr oder ihrer Familie negative Konsequenzen drohten. Sodann zeigte er auf, dass er in seiner Position als Mitarbeiter der „übergeordneten Behörde“ oder seiner sonstigen Kontakte we- gen das Erforderliche veranlassen könne, um diese negativen Folgen von der Zeugin bzw. ihrer Familie abzuwenden. Jeweils brauche es eines bestimmten Geldbetrages, den er in ihrem Interesse einsetzen müsse. Die Zeugin, die sei- nen Ausführungen Glauben schenkte, übergab ihm in der Zeit von August 2009 bis Januar 2010 zunächst 11.990 € (laufende Nr. 1 der tabellarischen Urteilsauflistung ) und von März 2010 bis Juli 2014 an jeweils unterschiedlichen Tagen unter den Nummern 2 bis 636 der Urteilsauflistung einzeln ausgewiesene Barbeträge zwischen 100 € und 11.000 €. Die Beträge verbrauchte der Angeklagte , wie von Anfang an geplant, für sich. Die Strafkammer hat die Summe aller Zahlungen auf insgesamt 441.739 € addiert, die Tathandlungen als natürliche Handlungseinheit bewertet und den Angeklagten insoweit wegen eines gewerbsmäßigen Betruges zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Tat 1 der Urteilsgründe).
3
Der Angeklagte war zudem ein Vertrauter der betagten Zeugin S. . Deren Klage gegen ihren Zahnarzt wegen eines vermeintlichen Behandlungsfehlers war in erster Instanz abgewiesen worden. Der Angeklagte spiegelte

S.

wahrheitswidrig vor, ihr Rechtsstreit gegen den Zahnarzt werde beim „Oberlandesgericht Kassel“ fortgeführt. Hierfür benötige er Geld. Die Zeugin, die auf die Richtigkeit seiner Angaben vertraute, gab ihm die verlangten Beträge. Zudem erklärte er einmal, gegen sie sei ein Verfahren wegen Kinderpornographie anhängig. Er benötige 1.000 €, um das Verfahren gegen sie abzuwenden. Die Zeugin, die ihm wiederum glaubte, zahlte den geforderten Betrag. Insgesamt übergab sie dem Angeklagten in der Zeit vom 30. August 2010 bis 24. März 2014 an elf unterschiedlichen Tagen insgesamt 15.320 € (Einzelbeträge zwischen 100 € und 4.500 €). Die Strafkammer hat den Angeklagten – wiederum in Annahme einer natürlichen Handlungseinheit − wegen eines gewerbsmäßig begangenen Betruges zu einer weiteren Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Tat 2 der Urteilsgründe).
4
Am 13. Januar 2010 unterzeichnete der Angeklagte, der bereits am 15. Februar 2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, im Diakoniekrankenhaus W. eine Leistungsvereinbarung als Selbstzahler, obwohl er nicht willens und in der Lage war, seine Zahlungspflichten zu erfüllen. Den für die Behandlung im Januar 2010 entstandenen Rechnungsbetrag von 5.884,18 € beglich er nicht. Die Strafkammer hat ihn deswegen wegen Betruges zu einer Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je fünf Euro verurteilt (Tat 3 der Urteilsgründe).

II.

5
Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils führt zur Einstellung des Verfahrens (§ 206a Abs. 1 StPO) im Fall 3 der Urteilsgründe und hierdurch bedingt zur Korrektur des Schuldspruchs und der Entscheidung über die Wertersatzeinziehung sowie ferner zur Aufhebung der weitergehenden Einziehung der Munition. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
6
1. Die Verurteilung wegen Betruges im Fall 3 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für eine Betrugstat beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Ihr Lauf begann nach § 78a StGB mit der vollständigen Entgegennahme der Behandlungsleistung durch den Angeklagten im Januar 2010 (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 166; SSWStGB /Satzger, 4. Aufl., § 263 Rn. 335 mwN). Sie endete demnach spätestens am 30. Januar 2015 (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2011 – 2 StR 275/10, juris Rn. 3 mwN). Die erste Handlung, die den Lauf der Verjährungsfrist für diese Tat unterbrechen konnte, war die staatsanwaltschaftliche Anordnung vom 13. August 2015, den Angeklagten zu allen Tatvorwürfen zu vernehmen, mithin auch demjenigen zum Nachteil der D. GmbH, nachdem sich erste Hinweise auf die Tat zum Nachteil dieser Geschädigten erst aus der Auswertung von Unterlagen ergeben hatten, die aufgrund der am 12. August 2014 richterlich angeordneten Durchsuchungsmaßnahme wegen der Tat zum Nachteil der Geschädigten

W.

sichergestellt worden waren. Im Zeitpunkt der ersten Unterbrechungshandlung (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB) am 13. August 2015 war der Betrug zum Nachteil der D. GmbH damit bereits verjährt.
7
2. Die nicht unbedenkliche Annahme des Landgerichts von lediglich zwei Betrugstaten (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe) beschwert den Angeklagten hier nicht. Mit Blick auf die Vielzahl der täuschungsbedingten Geldübergaben ist ausgeschlossen, dass die Strafkammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von unter vier Jahren ausgesprochen hätte, wenn sie den Angeklagten aufgrund der Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten W. wegen 634 tatmehrheitlicher Betrugstaten – in der Auflistung des Landgerichts fehlen Feststellungen zu den Auszahlungen Nr. 602 und Nr. 617 – mit einer jeweiligen Mindeststrafe von sechs Monaten (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) und einem tatsächlichen Gesamtschaden von 526.229 € sowie wegen der Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten S. zu elf weiteren Einzelstrafen mit gleicher Strafuntergrenze und einem weiteren Gesamtschaden von 15.320 € verurteilt hätte (vgl. zur Änderung des Konkurrenzverhältnisses Senat, Urteil vom 6. April 2001 – 2 StR 356/00, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1996 – 5 StR 478/96, juris; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 354 Rn. 15; Basdorf in NStZ 1997, 423). Da die Strafkammer bei den Taten zum Nachteil der Geschädigten W. lediglich von einem Gesamtschaden in Höhe von 441.739 € − statt tatsächlich 526.229 € − ausgegangen ist, gilt dies angesichts des unveränderten Tatbildes auch für den nach den Feststellungen nicht ohne Weiteres auszuschließenden Fall, dass die von der Strafkammer unter der laufenden Nummer 1 ihrer Urteilsauflistung berücksichtigte Summe von Auszahlungen in Höhe von 11.990 €, deren Einzelzahlungen die Geschädigte W. zwischen dem August 2009 und dem Januar 2010 erbrachte, teilweise oder ganz zwischen dem 1. August 2009 und dem 13. August 2009 und damit, angesichts der erstmaligen Unterbrechung der Verjährung am 12. August 2014 durch die richterliche Anordnung der Durchsuchung wegen dieser Tat, bei Annahme von Tatmehrheit möglicherweise in verjährter Zeit erfolgt wären.
8
3. Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich. Ferner war der vom Landgericht in diesem Fall festgestellte Schaden in Höhe von 5.884 € von dem eingezogenen Betrag in Abzug zu brin- gen. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben; der Wegfall der Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen lässt diese unberührt. Der Senat schließt angesichts des nahezu unveränderten Schuldumfangs aus, dass das Tatgericht unter Außerachtlassung der Einzelgeldstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
9
4. Die Einziehung der sichergestellten Munition hat keinen Bestand. Diese unterlag zwar zunächst als Beziehungsgegenstand des von der Anklage umfassten Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Munition (§ 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG) der Einziehung (vgl. MüKo-StGB/Heinrich, 3. Aufl., WaffG, § 54 Rn. 2). Dieser Rechtsfolge steht hier im subjektiven Verfahren allerdings entgegen, dass die Strafkammer das Verfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 28/18 Rn. 4 mwN). Die Einziehung der Munition hatte deshalb zu entfallen.

III.

10
Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2019 - 2 StR 31/19

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2019 - 2 StR 31/19 zitiert 12 §§.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafgesetzbuch - StGB | § 78 Verjährungsfrist


(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjäh

Strafprozeßordnung - StPO | § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis


(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 78c Unterbrechung


(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,2. jede richterliche Vernehmung des B

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 52 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, ü

Strafgesetzbuch - StGB | § 78a Beginn


Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 78 b Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 a) Die Ablaufhemmung des § 78 b Abs. 3 StGB wird auch durch ein Prozeßurteil bewirkt, durch welches das Verfahren wegen Verstoßes gegen Art. 6

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StGB § 78 b Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

a) Die Ablaufhemmung des § 78 b Abs. 3 StGB wird auch durch ein Prozeßurteil
bewirkt, durch welches das Verfahren wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1
Satz 1 MRK eingestellt wird.

b) Ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kann in außergewöhnlichen Einzelfällen, wenn eine angemessene
Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer Sachentscheidung
bei umfassender Gesamtwürdigung nicht mehr in Betracht kommt, zu einem Verfahrenshindernis
führen, das vom Tatrichter zu beachten und vom Revisionsgericht
von Amts wegen zu berücksichtigen ist.

c) Im Prozeßurteil, durch welches das Verfahren wegen eines Verstoßes gegen
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz eingestellt
wird, hat der Tatrichter sowohl die Verfahrenstatsachen als auch Feststellungen
zum Schuldumfang des Angeklagten und die der Prognose über die weitere
Verfahrensdauer zugrundeliegenden Tatsachen sowie die die Entscheidung
tragende Gesamtwürdigung im einzelnen und in nachprüfbarer Weise darzulegen.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 232/00 - LG Köln

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 232/00
vom
25. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom
4. Oktober 2000 in der Sitzung am 25. Oktober 2000, an denen teilgenommen
haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung
als Verteidiger,
der Angeklagte in Person in der Verhandlung,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Oktober 1999 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Betrugs in 60 Fällen und versuchten Betrugs in sieben Fällen durch Prozeßurteil eingestellt, weil einer Fortsetzung des Verfahrens eine rechtsstaatswidrige überlange Verfahrensdauer entgegenstehe. Die hiergegen eingelegte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Einstellungsurteils.

I.


1. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, als Alleingesellschafter und Vorstand der D.-AG den Verkauf einer Vielzahl von Eigentumswohnungen in Wohnanlagen des sozialen Wohnungsbaus im sogenannten "Erwerbermodell" zwischen privaten Anlegern und mehreren von ihm beherrschten Gesellschaf-
ten, die die Immobilien zuvor angekauft hatten, betrügerisch vermittelt zu haben. Dabei sollen die Anleger zum einen durch eine den - überhöhten - Kaufpreis der minderwertigen, zumeist sanierungsbedürftigen Wohnungen weit übersteigende Gesamtfinanzierung, weiterhin durch das in Aussicht stellen von - angesichts der Einkommens- und Vermögenslage der Erwerber zumeist unrealistisch hohen - Steuerersparnissen, insbesondere aber durch eine von den jeweiligen Vermittlern mündlich gegebene Zusage zum Kauf veranlaßt worden sein, die erworbene Eigentumswohnung könne nach zwei Jahren zum Bruttofinanzierungspreis - der in Einzelfällen bei über 150 % des Kaufpreises lag - an die D.-AG "zurückgegeben" werden. Der Angeklagte soll als Alleinvorstand der D.-AG dieses Vertriebsmodell etwa im Jahre 1983 entwickelt und über seine beherrschende Rolle in drei zum De.-Konzern gehörenden Vermittlungs- und Finanzierungsgesellschaften sowie in zwei weiteren, als Treuhänder eingeschalteten Gesellschaften in der Weise umgesetzt haben, daß er in Besprechungen und Schulungen die nach Art einer Vertriebspyramide organisierten Vertriebsmitarbeiter der zum De.-Konzern gehörenden Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar anwies, die Wohnungen insbesondere auch mit dem Rückkaufs-Argument anzubieten. Durch diese in Täuschungsabsicht abgegebene - und unter Hinweis auf die Steuerschädlichkeit nur mündlich erklärte und nicht beurkundete - Zusage sollen zwischen Oktober 1984 und November 1986 eine Vielzahl von Anlegern getäuscht und zum Kauf von Eigentumswohnungen zu überhöhten Preisen bewogen worden sein. Die Wohnungen sollen später entgegen der Zusage jedoch nur in Einzelfällen - bei Abschluß neuer Verträge - zurückgenommen, teilweise auch in Immobilienfonds eingebracht worden sein; ganz überwiegend sollen die Immobilien nach Ablauf einer vereinbarten Mietgarantie für die Erwerber nur weit unter dem Einstandspreis verwertbar oder auf dem freien Markt gar nicht mehr verkäuflich gewesen sein. Hierdurch
sei den Erwerbern jeweils ein Schaden in Höhe des Minderwerts der Wohnung entstanden.
2. Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:

a) Strafanzeigen gegen den Angeklagten und andere am Vertrieb der Wohnungen beteiligte Personen gingen ab November 1986 bei verschiedenen Staatsanwaltschaften im Bundesgebiet ein. Der Angeklagte erhielt durch Ladung vom 19. Februar 1987 zur polizeilichen Vernehmung erstmals Kenntnis von den gegen ihn gerichteten Ermittlungen. Am 24. Mai 1988 verband die Staatsanwaltschaft Köln insgesamt acht an sie abgegebene und eigene Ermittlungsverfahren ; im August 1988 und Februar 1989 wurden weitere Verfahren hinzuverbunden. In der Folgezeit zog die Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von Urkunden bei, insbesondere Handelsregister- und Grundbuchauszüge. Im Oktober 1988 ergingen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse gegen den Angeklagten, vier weitere Mitbeschuldigte sowie gegen die von ihnen geführten Gesellschaften; die Durchsuchungen sowie die Beschlagnahme umfangreicher Unterlagen hinsichtlich 34 von der D.-AG vermittelter Wohnungsanlagen - die Wohnung des Angeklagten wurde erst fünf Monate später durchsucht - erfolgten im Februar 1989. Am 19. Dezember 1988 leitete die Staatsanwaltschaft die Akten der Kriminalpolizei Köln mit dem Auftrag zu, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
Am 9. Februar 1989 ergingen auf Antrag der Staatsanwaltschaft weitere Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse gegen eine weitere vom Angeklagten beherrschte Treuhand-Gesellschaft sowie gegen eine Vielzahl von Banken im gesamten Bundesgebiet, in der Folgezeit auch gegen eine Vielzahl
von Vermittlern. Eine Auswertung der Durchsuchungen sowie einer mittels Fragebogen bei zahlreichen Anlegern durchgeführten Zeugenbefragung legte die Polizei im Februar 1990 vor. Am 5. Oktober 1990 wurden die Ermittlungen auf eine weitere in die Gesamtabwicklung eingeschaltete Gesellschaft ausgedehnt. Es ergingen in der Folge weitere Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse gegen verschiedene Gesellschaften und deren Mitarbeiter, unter anderem erneut gegen den Angeklagten und die von ihm geführte D.-AG; die Durchsuchungen wurden bis 6. Dezember 1990 vollzogen. Zwischen dem 11. Dezember 1990 und dem 14. November 1991 wurden sechs Mitarbeiter und Geschäftsführer von in das Vertriebssystem eingebundenen Gesellschaften vernommen; vermutlich im Frühjahr 1992 führte die Polizei darüber hinaus Befragungen von Vertriebsrepräsentanten durch. Am 27. August 1992 sandte die Kriminalpolizei Köln die Akten mit einem umfangreichen Schlußvermerk an die Staatsanwaltschaft zurück.

b) Eine Verfahrensförderung erfolgte dort - bis auf die Anforderung von Beiakten - zunächst nicht. Im November 1993 wurde der frühere Mitbeschuldigte G., der Geschäftsführer einer der eingeschalteten Gesellschaften, von der Staatsanwaltschaft vernommen; es wurde mit ihm eine mögliche Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO erörtert. Ein weiteres Gespräch über eine Verfahrenseinstellung fand mit dem früheren Mitbeschuldigten D. im Januar 1994 statt. Bei einer am 15. Dezember 1993 mit dem Verteidiger des Angeklagten geführten Besprechung über eine mögliche Verfahrenseinstellung wurde keine Einigkeit über die Höhe einer möglichen Geldzahlungsauflage erzielt.
Am 7. Juni 1994 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen G. gegen Zahlung eines Geldbetrags von 240.000 DM und das Verfahren gegen
D. gegen Zahlung eines Geldbetrags von 150.000 DM ein. Alle Verfahren gegen Bankmitarbeiter wurden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, ebenso die Verfahren gegen Mitarbeiter einer eingeschalteten Treuhand-Gesellschaft sowie gegen alle Vertriebsrepräsentanten. Die Verfahren gegen die Erwerber der Immobilien wegen Steuerdelikten wurden nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, das Verfahren gegen Mitarbeiter einer weiteren Treuhand-Gesellschaft abgetrennt , das Verfahren gegen die Verantwortlichen zweier weiterer Gesellschaften nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Tatvorwürfe gegen den Angeklagten als Vorstand einer Verwaltungsgesellschaft (V-AG) wurden nach § 154 Abs. 1 StPO ausgeschieden.

c) Am 1. August 1994 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Köln wegen 74 selbständiger Fälle des Betrugs "bzw." des Betrugsversuchs im besonders schweren Fall in der Zeit zwischen September 1984 und November 1986, begangen jeweils in Mittäterschaft mit den früheren Mitbeschuldigten G. und D. Nur pauschal aufgeführt sind daneben weitere 256 Fälle, in denen bereits zum Zeitpunkt der Anklageerhebung die (absolute) Verjährung nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eingetreten war. Die Anklage im Fall 9 a (letzter Tatzeitpunkt ) wurde am 14. September 1994 zurückgenommen.
Anregungen der Kammervorsitzenden, die Täuschungshandlung und den jeweiligen Vermögensschaden darzulegen, trat die Staatsanwaltschaft am 14. September 1994 entgegen. Die Verteidigung beantragte am 17. Oktober 1994, im Zwischenverfahren Beweis zum Fehlen eines Vermögensschadens durch Einholung von Sachverständigen-Gutachten zu erheben.

d) Am 21. November 1994 erging - ohne weitere Beweiserhebung - Eröffnungsbeschluß. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde in einem Fall (Fall 11 a) wegen inzwischen eingetretener Verjährung, in fünf Fällen (Fälle 13 a, 14 b, 14 c, 14 e, 14 g der Anklage) mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt; in sieben Fällen (Fälle 4 b, 6 f, 8 d, 8 g, 8 h, 10 g, 13 b) bejahte die Kammer hinreichenden Tatverdacht nur wegen versuchten Betrugs. Zur Frage der Verjährung führte der Eröffnungsbeschluß aus, es komme entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft für die Beendigung der Taten und damit für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Abschluß der notariellen Kaufoder Treuhandverträge, sondern auf den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung an. Diesen Zeitpunkt habe die Kammer in neun Fällen den Akten entnehmen können ; in den übrigen Fällen sei es hinreichend wahrscheinlich, daß die Taten nicht verjährt seien. Eine Bescheidung des von der Verteidigung im Zwischenverfahren gestellten Beweisantrags erfolgte nicht. In einem Beschluß vom 22. Februar 1995, mit welchem ein Antrag der Verteidigung auf Nachholung des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen wurde, ist hierzu ausgeführt, es habe der Beweiserhebung "zur Beurteilung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlichen dringenden Tatverdachts nicht bedurft"; davon abgesehen, hätte die Beweiserhebung "dazu geführt, daß die Verjährung hinsichtlich weiterer Fälle nicht rechtzeitig durch den Eröffnungsbeschluß zum Ruhen gebracht worden wäre. Dem hatte die Kammer auch unter Berücksichtigung und Abwägung der Interessen des Angeklagten an der beantragten Beweiserhebung durch rechtzeitigen Erlaß des Eröffnungsbeschlusses entgegenzuwirken."
Im folgenden wurde - unter Verfügung der Wiedervorlage zum 1. Juni, 1. September und 1. Dezember 1995 sowie zum 1. März 1996 - jeweils in der Akte vermerkt, eine Terminierung sei wegen vorrangiger Haftsachen nicht
möglich. Mit Beschluß vom 13. Juni 1996 ordnete das Landgericht die Erstellung von 69 Wertgutachten durch sieben Sachverständige zur Ermittlung des Verkehrswerts der Wohnungen an; die Gutachten gingen bis zum 19. März 1997 ein. Unter dem 21. März, 21. August und 21. November 1997, 20. Februar, 6. Mai und 24. Juni 1998 vermerkte der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer jeweils, eine Förderung des Verfahrens sei wegen anderweitiger Verhandlungen in Haftsachen nicht möglich.
Am 27. Juli 1998 beantragte der Verteidiger des Angeklagten, das Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer einzustellen, hilfsweise eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO. Bis zum Dezember 1998 folgten Verhandlungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung über eine mögliche Verfahrenseinstellung gegen die Auflage einer Geldzahlung. Am 3. Dezember 1998 vermerkte der Vorsitzende in der Akte, die Kammer halte eine Einstellung nach § 153 a StPO für sachgerecht, eine Einigung zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung sei jedoch nicht erzielt worden. Am 11. Dezember 1998 wurde die Hauptverhandlung auf (vorerst) 126 Sitzungstage vom 13. Januar bis 29. Dezember 1999 terminiert.

e) Die Kammer verhandelte vom 13. Januar 1999 bis zum 30. September 1999 an insgesamt 44 Verhandlungstagen; es wurden 48 Zeugen und zwei Sachverständige vernommen. Im Laufe der Hauptverhandlung (29., 30., 31. Verhandlungstag) wurde erneut die Möglichkeit einer Einstellung nach § 153 a StPO erörtert, eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Am 34. Verhandlungstag (9. Juli 1999) stellte das Landgericht das Verfahren hinsichtlich aller Anklagepunkte bis auf 16 nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein.
Am 44. Verhandlungstag wurden diese eingestellten Fälle wieder einbezogen; am 45. Verhandlungstag erging das Einstellungsurteil.
3. In dem Urteil vom 4. Oktober 1999 hat das Landgericht ausgeführt, eine kurzfristige Beendigung des Verfahrens durch Sachurteil sei nicht möglich ; nach dem Stand der Beweisaufnahme seien noch eine Vielzahl weiterer Zeugen sowie weitere Sachverständige zu vernehmen. Die Verfahrensverzögerungen im Bereich der Justiz seien auf andauernde, strukturelle Umstände zurückzuführen ; eine Hilfsstrafkammer habe wegen der Personalknappheit beim Landgericht Köln nicht gebildet werden können. Die bisherige Beweisaufnahme habe ergeben, "daß eine möglicherweise festzustellende Schuld des Angeklagten ... jedenfalls nicht übermäßig groß ist" (UA S. 15). Die Schuld des Angeklagten sei, "sollte eine solche überhaupt feststellbar sein, jedenfalls gering" (UA S. 17); sie "würde sich ... jedenfalls geringer darstellen, als dies in der Anklageschrift zum Ausdruck kommt" (UA S. 18). Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen , daß die Erwerber der Wohnungen die angestrebten Steuervorteile tatsächlich erlangt haben. Es sei nicht ausgeschlossen, daß vor November 2001 - Eintritt der absoluten Verjährung des letzten Falles - ein Sachurteil nicht ergehen könne. In noch hinnehmbarer Zeit werde weder ein Sachurteil noch ein Abschluß des Verfahrens durch Einstellung nach § 153 a oder § 153 StPO möglich sein. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles habe zwar zu Beginn der Hauptverhandlung ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK noch nicht vorgelegen; die Fortsetzung der Hauptverhandlung sei jedoch mit rechtsstaatlichen Anforderungen nicht mehr vereinbar (UA S. 17).

II.


Ein Verfahrenshindernis läßt sich nicht abschließend feststellen.
1. Ein Verfahrenshindernis ergibt sich hier nicht aus dem Eintritt der Verfolgungsverjährung.

a) Das Landgericht hat im Eröffnungsbeschluß vom 21. November 1994 die auch von der Anklage vertretene Auffassung zugrunde gelegt, es handele sich bei den dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen um selbständige Taten mit jeweils einzeln zu bestimmendem Verjährungsbeginn. Auch wenn dies zuträfe, so war bei Erlaß des Eröffnungsbeschlusses die - absolute - Verjährungsfrist hinsichtlich derjenigen Fälle nicht abgelaufen, in welchen die vollständige Kaufpreiszahlung durch den jeweiligen Erwerber der Immobilie nach dem 20. November 1984 erfolgte, denn die Tatbeendigung tritt im Fall des § 263 StGB erst mit Erlangung des (letzten) Vermögensvorteils ein; erst zu diesem Zeitpunkt begann daher die Verjährungsfrist zu laufen (§ 78 a StGB). Die hier nach § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 263 Abs. 1 a.F. StGB geltende regelmäßige Verjährungsfrist von fünf Jahren ist durch die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die mehrfachen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen sowie die Anklageerhebung wirksam unterbrochen worden.

b) Nach § 78 b Abs. 3 StGB läuft die Verjährung nach Erlaß eines Urteils im ersten Rechtszug nicht vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens ab. Die Wirkung der Ablaufhemmung, die nach § 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB auch für den Eintritt der "absoluten" Verjährung nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB gilt, tritt auch durch ein auf Einstellung lautendes Prozeßurteil unabhängig von
dessen sachlicher Richtigkeit ein (BGHSt 32, 209, 210; Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 b Rdn. 14; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 78 b Rdn. 7; Stree in Schönke /Schröder, StGB 25. Aufl. § 78 b Rdn. 12; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 78 b Rdn. 11; jew.m.w.N.). Auch auf Mängel der Anklage oder des Eröffnungsbeschlusses kommt es - im Rahmen der Reichweite des § 264 StPO - für den Eintritt der Ablaufhemmung grundsätzlich nicht an (vgl. BGH NJW 1994, 808, 809; BGH NStZ-RR 1997, 167). Das gilt auch für ein Urteil, das die Einstellung des Verfahrens auf die Annahme eines aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verfahrenshindernisses stützt. Auch ein solches Urteil wird vom Wortlaut des § 78 b Abs. 3 StGB erfaßt; eine Differenzierung nach den das Einstellungsurteil tragenden Gründen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wäre mit dem gerade im Verjährungsrecht geltenden Gebot klarer, einfacher Regelungen unvereinbar.

c) Der Eröffnungsbeschluß vom 21. November 1994 hatte entgegen der Auffassung der Verteidigung die Wirkung des § 78 b Abs. 4 Satz 1 StGB, wonach die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht in Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB - hier § 263 Abs. 3 StGB a.F. - ein Ruhen der Verjährung für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren bewirkt. Diese Hinausschiebung des Eintritts der Verjährung auf einen Zeitpunkt bis zu 15 Jahre nach Tatbeendigung, falls zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses die absolute Verjährung noch nicht eingetreten war, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 1995, 1145) und entspricht einem dringenden praktischen Bedürfnis in Fällen besonders aufwendiger Hauptverhandlungen (vgl. BT-Drucks. 12/3832 S. 44 ff). Ob die verjährungsverlängernde Wirkung des Eröffnungsbeschlusses dann ausscheidet, wenn er in willkürlicher Weise ergangen ist, kann offenbleiben; es liegt dafür hier kein Anhaltspunkt vor. Ein
solcher ergibt sich auch nicht daraus, daß das Landgericht den Eröffnungsbeschluß angesichts des drohenden Ablaufs der (absoluten) Verjährungsfrist am 21. November 1994 erließ, ohne den vom Verteidiger des Angeklagten im Zwischenverfahren gestellten Beweisantrag zur Ermittlung eines möglichen Schadenseintritts zu bescheiden, die beantragte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten jedoch - ohne daß das Verfahren zwischenzeitlich eine Förderung erfahren hatte - am 22. April 1996 anordnete. Dies mag, namentlich im Hinblick darauf, daß das Landgericht schon nach Eingang der Anklageschrift im August 1994 die Staatsanwaltschaft ersucht hatte, konkretisierend zur Frage des Eintritts eines Vermögensschadens Stellung zu nehmen (Bd. XVI Bl. 77 ff d.A.), zu einer weiteren vermeidbaren Verfahrensverzögerung geführt haben; gleichwohl wird die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses davon nicht berührt. Das Landgericht hat im Eröffnungsbeschluß einen hinreichenden (im Beschluß mißverständlich: "dringenden") Tatverdacht im Umfang der zugelassenen Anklage bejaht und dies mit vertretbaren Erwägungen über den Nichteintritt der Verjährung in den Fällen begründet, in welchen sich der Zeitpunkt der Tatbeendigung weder aus der Anklage noch aus den Verfahrensakten ergab. Daß das Landgericht in einem weiteren, auf einen Antrag des Verteidigers nach § 33 a StPO ergangenen Beschluß vom 22. Februar 1995 ausgeführt hat, daß die Kammer durch rechtzeitigen Erlaß des Eröffnungsbeschlusses der Gefahr des Eintritts der absoluten Verjährung entgegenzuwirken "hatte" (Bd. XVI Bl. 280 ff. d.A.), gibt keinen Hinweis auf eine sachwidrige Behandlung , da Maßnahmen, welche einzig dem Ziel dienen, den Eintritt der Verjährung zu verhindern, auch im übrigen grundsätzlich zulässig sind (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 c Rdn. 11 m.w.N.).
2. Der Senat kann nicht abschließend prüfen, ob sich hier aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots ein zur Einstellung zwingendes Verfahrenshindernis ergibt.

a) Ein Verfahrenshindernis wird durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, daß über einen Prozeßgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf (BGHSt 32, 345, 350; 36, 294, 295; 41, 72, 75; Rieß in LR 25. Aufl. § 206 a Rdn. 22; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 143; Tolksdorf in KK StPO 4. Aufl. § 206 a Rdn. 1; Pfeiffer, StPO 2. Aufl. § 206 a Rdn. 4 und in KK-StPO 4. Aufl. Einl. Rdn. 131). Sie müssen so schwer wiegen, daß von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muß (BGHSt 35, 137, 140). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Verletzung des Beschleunigungsgebots grundsätzlich nicht zu einem solchen Verfahrenshindernis (BGHSt 21, 81; 24, 239; 27, 274; 35, 137, 140; BGH NJW 1995, 737; 1996, 2739; wistra 1993, 340; 1997, 347; NStZ 1990, 94; 1996, 21; 1996, 506; 1997, 543; Strafverteidiger 1992, 452, 453; 1994, 652, 653; NStZ-RR 1998, 103, 104; 108). Dies hat seinen Grund darin, daß die Tatsache und das Gewicht des Verstoßes nur in einer Gesamtabwägung und mit Blick auf die dem Verfahren zugrundeliegende Beschuldigung und das Maß des Verschuldens bestimmt werden können; diese Feststellung entzieht sich einer allein formellen Betrachtung. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 24. November 1983 (NJW 1984, 967) darauf hingewiesen , die Auffassung, aus einer Verletzung des Beschleunigungsgebots könne in keinem Fall ein Verfahrenshindernis hergeleitet werden, begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Zugleich hat es klargestellt, daß ein unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes abzuleitendes Verfahrenshin-
dernis allein dann in Betracht komme, wenn in extrem gelagerten Fällen, in welchen das Ausmaß der Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und die Dauer des Verfahrens zudem mit besonderen Belastungen für den Beschuldigten einhergegangen ist, das Strafverfahrensrecht keine Möglichkeit zur Verfahrensbeendigung, z.B. durch Anwendung des § 153 StPO, zur Verfügung stellt. Im Beschluß vom 19. April 1993 (NJW 1993, 3254 ff; vgl. auch BVerfG NJW 1995, 1277, 1278) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung müsse sich, da die Strafe verhältnismäßig sein und in einem gerechten Verhältnis zu dem Verschulden des Täters stehen müsse, bei der Strafzumessung auswirken, wenn sie nicht im Extrembereich zur Einstellung oder zum Vorliegen eines Verfahrenshindernisses führe.
Der Bundesgerichtshof hat in BGHSt 35, 137 im Fall eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK aufgrund einer willkürlichen, "außergewöhnlichen und beispiellosen Verzögerung" der Aktenvorlage nach § 347 StPO ein "Zurückverweisungsverbot" angenommen, das Verfahren abgebrochen und durch Urteil eingestellt. Dem lag die Besonderheit zugrunde, daß der Schuldspruch in dem außerordentlich umfangreichen und komplexen Verfahren von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts nicht getragen wurde, so daß das Urteil insgesamt hätte aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung hätte zurückverwiesen werden müssen. Der Bundesgerichtshof ist in der genannten Entscheidung auf der Grundlage der tatrichterlichen - wenngleich unzureichenden - Feststellungen davon ausgegangen, daß eine neue Verhandlung auch zum Schuldspruch voraussichtlich erst nach Jahren zu einem Abschluß des Verfahrens führen und daher den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK weiter vertiefen würde; eine Einstellung des Verfahrens nach
§ 153 StPO kam wegen Verweigerung der Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft nicht in Betracht.
Entsprechend haben verschiedene Oberlandesgerichte einen Abbruch des Verfahrens aus rechtsstaatlichen Gründen für unabweisbar gehalten, wenn einer außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und auf Versäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die den Beschuldigten unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls, namentlich des Tatvorwurfs, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren Schuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unverhältnismäßiger Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung keinesfalls mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. etwa OLG Zweibrükken NStZ 1989, 134 und NStZ 1995, 49; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 450; vgl. auch BGH StV 1995, 130, 131). Ob das bei einer solchen Sachlage bestehende Verfolgungsverbot als stets von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis zu verstehen ist (so etwa OLG Koblenz NJW 1994, 1887; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134; LG Düsseldorf NStZ 1988, 427; LG Bad Kreuznach NJW 1993, 1725), hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (BGHSt 35, 137, 143; vgl. auch NJW 1996, 2739; wistra 1993, 340; 1994, 21; BGH, Beschluß vom 16. August 1996 - 1 StR 745/95 [in BGHSt 42, 219 nicht abgedruckt]). In der Literatur ist die Frage umstritten; überwiegend wird die Annahme eines Verfahrenshindernisses auch in Extremfällen abgelehnt (vgl. etwa Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl. 1999, Rdn. 9 zu Art. 6 MRK; Rieß in Löwe /Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 206 a Rdn. 56; Paulus in KMR StPO § 206 a Rdn. 35; Pfeiffer in KK-StPO, 4. Aufl. Einl. Rdn. 12 f., 131; jeweils m.w.Nachw.).
Der Senat ist der Ansicht, daß das in ganz außergewöhnlichen Sonderfällen aus der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz folgende Verbot einer weiteren Strafverfolgung als Verfahrenshindernis zu behandeln und v om Tatrichter zu beachten ist; vom Revisionsgericht ist sein Vorliegen in diesen Fällen von Amts wegen zu berücksichtigen. Dem stehen weder der Zusammenhang mit dem materiell -rechtlichen Schuldgrundsatz noch das Erfordernis entgegen, das Vorliegen des Hindernisses aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu prüfen. Deren Notwendigkeit kann sich im Einzelfall auch bei der Prüfung anderer Verfahrensvoraussetzungen ergeben, etwa der des Vorliegens eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, des Nichteintritts der Verfolgungsverjährung oder des Eingreifens eines Straffreiheitsgesetzes. Im Hinblick auf die Bedeutung des in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kodizifierten Menschenrechts auf eine rechtsstaatliche Behandlung und Entscheidung über die erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist kann ein Verstoß hiergegen, wenn seine Kompensation im Rahmen einer Sachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt, für die Zulässigkeit des weiteren Verfahrens keine geringeren Folgen haben als der Verjährungseintritt, der einer Sachentscheidung sogar unabhängig von der konkreten Tatschuld entgegensteht. Der Gesichtspunkt, daß Verfahrenshindernisse in der Regel - wenngleich nicht stets - an objektiv feststellbare Tatsachen anknüpfen und nicht Ergebnis wertender Abwägungen sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 148 m.w.Nachw.), tritt dem gegenüber dann zurück, wenn feststeht, daß für eine solche Abwägung aufgrund des Gewichts des Verstoßes kein Raum bleibt. In diesem Fall würde eine Fortsetzung des Verfahrens allein zur Vertiefung des Grundrechtsverstoßes führen; dem steht das Rechtsstaatsprinzip entgegen.


b) Der Senat kann hier auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen und des ihm zugänglichen Akteninhalts feststellen, daß ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK aufgrund einer vom Angeklagten nicht zu vertretenden überlangen Verfahrensdauer vorliegt: Das Verfahren dauert seit der erstmaligen Bekanntgabe an den Angeklagten bereits 13 1/2 Jahre an. Bis zum Schlußbericht der Kriminalpolizei vergingen mehr als fünf Jahre, in denen die Ermittlungen mehrfach ausgedehnt wurden, aber jedenfalls seit Ende 1988 offenbar wenig substantiellen Erkenntnisgewinn brachten. Erst im Dezember 1990 erfolgte die erste Vernehmung eines Tatbeteiligten; Vernehmungen der Vertriebsmitarbeiter, durch welche die täuschenden Zusagen unmittelbar an die Geschädigten weitergegeben worden sein sollen, sind erst im Frühjahr 1992 durchgeführt worden. Zwischen dem Eingang des Schlußberichts der Kriminalpolizei vom 27. August 1992 und der Erhebung der Anklage am 27. Juli 1994, die im wesentlichen den Inhalt des Schlußberichts wiedergibt, vergingen zwei Jahre, in denen fast ausschließlich Verhandlungen mit verschiedenen Beschuldigten über Verfahrenseinstellungen geführt wurden. Zwischen dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses am 21. November 1994 und der Terminierung der Hauptverhandlung am 11. Dezember 1998 sind weitere vier Jahre vergangen, in denen außer der Einholung von Sachverständigengutachten zwischen April 1996 und März 1997 eine Verfahrensförderung nicht festzustellen ist. Eine durch das Verhalten des Angeklagten verursachte Verzögerung des Verfahrens liegt nicht vor; die Verzögerungen sind vielmehr, soweit dies dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Köln vom 30. August 1999 an den Vorsitzenden der Wirtschaftsstrafkammer und dem Inhalt der Verfahrensakte entnommen werden kann, jedenfalls seit Eingang der Anklageschrift allein auf organisatorische Gründe im Bereich der Justiz zurückzuführen.

Auch wenn die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung jedenfalls dann nicht allein auf den insgesamt abgelaufenen Zeitraum gestützt werden kann, wenn dem Verfahren ein komplexer Sachverhalt zugrunde liegt, dessen Beurteilung umfangreiche und aufwendige Ermittlungen erforderlich macht (vgl. BVerfG NJW 1984, 967; 1993, 3254, 3255; BGH wistra 1993, 340; BGHR MRK Art. 6 I Verfahrensverzögerung 5, 6, 8, 9), so ist doch hier angesichts des Umstands, daß die Grenze der absoluten Verjährung inzwischen um mehr als drei Jahre überschritten wäre und das Verfahren seit Anklageerhebung mindestens fünf Jahre lang aus allein im Bereich der Justiz liegenden Gründen nicht gefördert wurde, ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gegeben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lag dieser auch bereits zu Beginn der Hauptverhandlung vor; die Annahme, er sei erst nach Beginn der Hauptverhandlung, die an durchschnittlich zwei Tagen pro Woche stattfand, oder gerade durch diese eingetreten, trifft nicht zu.

c) Das Landgericht hat den Abbruch der Hauptverhandlung auf die rechtliche Erwägung gestützt, die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK vor demjenigen Zeitpunkt, in welchem eine verfahrensabschließende Sachentscheidung ergehen kann, führe jedenfalls dann zwangsläufig zum Eintritt eines Verfahrenshindernisses, wenn die weitere Dauer des Verfahrens nicht absehbar ist, weil eine bewußte Vertiefung der Rechtsverletzung durch Fortsetzung der Hauptverhandlung - allein mit Blick auf eine spätere Kompensation bei der Rechtsfolgenentscheidung - ihrerseits mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar wäre (UA S. 31 ff.). Die Urteilsausführungen hierzu setzen im Ergebnis die Feststellung des Verstoßes mit der Notwendigkeit des Verfahrensabbruchs gleich; das ergibt sich auch aus der Annahme
des Landgerichts, bis zum Beginn der Hauptverhandlung habe ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK noch nicht vorgelegen. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Die Feststellung eines gravierenden Verfahrensverstoßes führt auch in sonstigen Fällen - etwa bei unzulässiger Tatprovokation durch polizeiliche V-Leute, bei Verstößen gegen § 136 a StPO oder gegen das rechtsstaatliche Gebot des "fair trial" - nicht zur Undurchführbarkeit des Verfahrens. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bei einer Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht etwa einen Abbruch des Verfahrens gefordert, sondern eine Verpflichtung des Mitgliedsstaates festgestellt, die Rechtsverletzung in Anwendung des nationalen Rechts in angemessener Weise zu kompensieren (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Juli 1982, EuGRZ 1983, 371). Dem entspricht der auch in BGHSt 35, 137, 140 ff. hervorgehobene Grundsatz, daß weder die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK noch die Entscheidung darüber, in welcher Weise sich dieser Verstoß auf das Verfahrensergebnis auswirken muß, unabhängig von den Umständen des Einzelfalles , namentlich auch vom Maß der Schuld des Angeklagten möglich ist. Ob ein festgestellter Verstoß so gewichtig ist, daß eine Kompensation im Rahmen einer Sachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt, und er daher der Weiterführung des Verfahrens insgesamt entgegensteht, kann regelmäßig nicht ohne tatsächliche Feststellungen zur Tatschuld des Angeklagten beurteilt werden.
Das Landgericht hat hierzu, wie die Revision zutreffend hervorhebt, keine für das Revisionsgericht nachprüfbaren Feststellungen getroffen. Ergebnisse der mehr als 40 Verhandlungstage umfassenden Beweisaufnahme sind in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt; diese erschöpfen sich vielmehr in einer Darstellung der Verfahrensgeschichte sowie rechtlichen Ausführungen zum
Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Das Urteil enthält auch keine Feststellungen darüber, aus welchen Gründen es dem Landgericht nicht möglich war festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs vorliegen. Die Ausführungen des Landgerichts zum Verschulden des Angeklagten , dieses sei "nicht übermäßig groß" (UA S. 15), "jedenfalls gering" (UA S. 17), eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrags von mindestens 1,5 Mio. DM, wie es die Staatsanwaltschaft gefordert habe, werde "der bisher durchgeführten Beweisaufnahme in keiner Weise gerecht" (UA S. 29), finden in den Urteilsfeststellungen keine Grundlage ; der Senat kann aufgrund des Fehlens tatsächlicher Feststellungen die rechtliche Bewertung durch das Landgericht nicht überprüfen.
Dies gilt gleichermaßen für die nur lückenhaft mitgeteilten Verfahrenstatsachen. Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluß darüber, auf Grundlage welcher bisherigen Beweisergebnisse das Landgericht zu der Ansicht gelangt ist, eine Sachentscheidung sei "unter Umständen" nicht vor dem Ende des Jahres 2001 möglich. Insoweit wird nur pauschal erwähnt, es sei noch "eine Vielzahl von weiteren Zeugen, die zum Teil im Ausland aufhältig sind, und weitere Sachverständige zu hören" (UA S. 8); hinsichtlich sieben Fällen sei die Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens erforderlich (ebenda). Hieraus ergibt sich nicht mit einer vom Revisionsgericht überprüfbaren Deutlichkeit, welche tatsächlichen Hindernisse hier die vom Landgericht prognostizierte weitere Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren begründen könnten.
Indem das Landgericht sich in dem angefochtenen Urteil weitgehend auf die Ausführung rechtlicher Wertungen beschränkt, von der Mitteilung der diesen zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen jedoch absieht, entzieht
es dem Revisionsgericht zugleich die Grundlage für eine rechtliche Überprüfung. Dem Senat ist es - anders, als dies der Entscheidung BGHSt 35, 137 zugrunde lag - aufgrund des gänzlichen Fehlens tatsächlicher Feststellungen nicht möglich zu beurteilen, ob die Umstände des Einzelfalls angesichts der überlangen Verfahrensdauer und des vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot hier einen Extremfall begründen, in welchem der Verstoß weder durch eine Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung - ggf. unter Anwendung von § 59 StGB - noch etwa durch Einstellung nach § 153 a oder § 153 StPO hinreichend ausgeglichen werden kann.
Der rechtsfehlerhafte Verzicht auf nachprüfbare Tatsachenfeststellungen muß daher zur Aufhebung des Urteils führen. Die Prüfung aufgrund des dem Senat auch ohne Verfahrensrüge zugänglichen Akteninhalts erlaubt hier zwar die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, nicht aber eine Entscheidung, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere auch des dem Angeklagten zuzurechnenden Schuldumfangs, eine Verfahrenseinstellung in Fortentwicklung der Grundsätze in BGHSt 35, 137 erfolgen muß. Tatrichterliche Feststellungen zum Schuldumfang kann das Revisionsgericht nicht selbst treffen; der Tatrichter hat sie, wenn er den Eintritt eines Verfahrenshindernisses wegen überlanger Verfahrensdauer bejaht, im Einstellungsurteil ebenso wie die Verfahrenstatsachen und die der Prognose über die voraussichtliche weitere Verfahrensdauer zugrundeliegenden Tatsachen in nachprüfbarer Weise darzulegen. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß sich das Tatgericht insbesondere bei schwierigen und umfangreichen Verfahren durch nicht begründete und daher auch nicht überprüfbare Prozeßentscheidungen der Aufgabe entheben könnte, auch solche Verfahren bei
straffer Verfahrensführung und angemessener Beschränkung des Prozeßstoffs in vertretbarer Zeit einer Sachentscheidung zuzuführen.
Nach dem Akteninhalt kommt vorliegend bei der gebotenen zügigen Sachbehandlung eine Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer Rechtsfolgeentscheidung durchaus noch in Betracht.

III.


Der Senat hat im Hinblick auf die der Sache nicht förderliche Auseinandersetzung zwischen Landgericht und Staatsanwaltschaft über die Verantwortung für die eingetretenen Verfahrensverzögerungen von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht, die Sache an die Wirtschaftsstrafkammer eines anderen Gerichts zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Bei dem hier in Betracht kommenden sog. "unechten Erfüllungsbetrug" kommt es für die Feststellung eines tatbestandlichen Vermögensschadens auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, der aufgrund der täuschenden Erklärung erschlichen worden ist. Soweit das Landgericht - eher kursorisch - in den Urteilsgründen erwähnt hat, die Käufer der Eigentumswohnungen hätten die von ihnen erstrebten Steuervorteile tatsächlich erhalten, wird zu berücksichtigen sein, in welchem Umfang diese steuerlichen Vorteile aufgrund der Rückveräußerungsabsicht der Käufer und der damit fehlenden Gewinner-
zielungsabsicht von vornherein nur aufgrund einer Straftat nach § 370 AO erzielt werden konnten und der Rückerstattungspflicht unterlagen.
2. Der neue Tatrichter wird schon im Hinblick auf die inzwischen vorliegende gravierende Verfahrensverzögerung den Verfahrensstoff sinnvoll zu beschränken und die Beweiserhebung auf solche Tatsachen zu konzentrieren haben, die eine Beurteilung des Schuldumfangs ermöglichen. Ob diese Feststellungen zur gegebenen Zeit eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a oder § 153 StPO, gegebenenfalls auch eine Sachentscheidung nach § 59 StGB nahelegen und rechtfertigen, werden der neue Tatrichter sowie die Staatsanwaltschaft zu beachten haben.
Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf
3
Die angeklagten Taten wurden nach den Feststellungen des Landgerichts im Zeitraum zwischen dem 20. November 2002 und dem 2. Oktober 2003 beendet. Die Verjährung ist nach der Bekanntgabe der Vorwürfe an die Angeklagten am 29. April 2004 anlässlich der Vollstreckung eines Durchsuchungs- beschlusses des Amtsgerichts Wetzlar vom 29. März 2004 innerhalb der folgenden fünf Jahre nicht unterbrochen worden. Die nächste Handlung, die zur Unterbrechung geeignet gewesen wäre, war die Erhebung der Anklage. Da der Tag des für den Fristbeginn maßgeblichen Ereignisses einzubeziehen ist, endet die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Tages, der nach seiner Bezeichnung dem Anfangstag vorangeht (vgl. RGSt 65, 287, 290; Fischer, StGB 58. Aufl. § 78a Rn. 6; LK/Schmid, StGB 12. Aufl. § 78 Rn. 7; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl. § 78 Rn. 12). Dies war hier der 28. April 2009, so dass die Anklageerhebung am 29. April 2009 die Verjährung nicht mehr unterbrechen konnte.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 356/00
vom
6. April 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 4. April
2001 in der Sitzung am 6. April 2001, an denen teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Detter,
Dr. Bode
und die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Elf
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung vom 4. April 2001
als Verteidiger für den Angeklagten W. ,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung vom 4. April 2001
als Verteidiger für den Angeklagten E. ,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung vom 4. April 2001
als Verteidiger für den Angeklagten R. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1999 wird 1. auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten W. entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; 2. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung in den Fällen 2 bis 13 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt; 3. das vorgenannte Urteil
a) im Schuldspruch in den Fällen 2 bis 13 der Urteilsgründe dahin geändert, daß die Angeklagten W. und E. des Betrugs in 12 Fällen schuldig sind,
b) aufgehoben mit den zugehörigen Feststellungen aa) im Schuldspruch im Fall 15, soweit er die Angeklagten E. und R. betrifft, bb) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 14, 15 und 16, soweit sie den Angeklagten W. betreffen, cc) im Anklagepunkt 6 (Lieferungen an die Fa. K. ), soweit die Angeklagten W. und R. verurteilt und der Angeklagte E. freigesprochen worden sind, dd) im Freispruch Anklagepunkt 5 (Gr. ), ee) in den Gesamtstrafaussprüchen. II. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch im Fall 16 dahin geändert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Bodenverunreinigung schuldig ist und 2. im Einzelstrafausspruch zu Fall 16 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen , aufgehoben. III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in 16 Fällen, in 13 Fällen in Tateinheit mit Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung sowie wegen vorsätzlichen unrichtigen Ausfüllens von Begleitscheinen in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und zu 47 Geldbußen zu je 1.000,-- DM, den Angeklagten R. wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in 3 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung sowie wegen vorsätzlichen unrichtigen Ausfüllens von Begleitscheinen in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten und zu 47 Geldbußen zu je 500,-- DM und den Angeklagten E. wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in 14 Fällen, in 12 Fällen in Tateinheit mit Betrug zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und sie im übrigen freigesprochen. Dem Angeklagten W. hat es verboten für die Dauer von 5 Jahren, dem Angeklagten R. für die Dauer von 4 Jahren im Bereich der Abfallentsorgung tätig zu sein. Mit der vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision der Staatsanwaltschaft werden eine Verfahrensrüge, die allein den 5. Tatkomplex betrifft, und die Sachrüge erhoben. Der Angeklagte W.
rügt mit seiner Revision die Verletzung von Verfahrensrecht beim ersten Tatkomplex und im übrigen ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts.
Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

A.


Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde :
1991 gründete der Angeklagte W. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Dr. J. die S. T. GmbH und im November 1992 die L. Re. GmbH. In beiden Unternehmen war der Angeklagte W. Geschäftsführer. Mitte Oktober 1992 stellte er den Angeklagten E. als Betriebsleiter für die S. T. GmbH (im folgenden STA) und schon vor dem Tätigwerden der L. Re. GmbH ab März 1993 den Angeklagten R. als Betriebsleiter der L. Re. GmbH (im folgenden LRV) an.
1. Tatkomplex (Fälle 1-13; betrügerische Anlieferungen an das Reststoffverwertungszentrum /Sch. Pumpe)
In der Zeit von 1992 bis 1996 lieferte die STA in 13 Kalenderwochen, auf die die Kammer das Verfahren nach Abtrennung des weiteren Verfahrensstof-
fes (76 Anlieferungen von 1840 Anlieferungen) beschränkt hat, u.a. Altöle (Abfallschlüsselnummer nach der Abfallbestimmungs-Verordnung - ASN - 54106, 54112, 54113) mit erhöhten Mengenangaben und verunreinigte Öle und Öl/Wasser- und sonstige Gemische als Altöle, teilweise ebenfalls mit falschen Mengenangaben dem Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe an, die dort rückstandslos entsorgt wurden. Für nicht verunreinigte Altöle war von dem Reststoffverwertungszentrum an die STA ein Entgelt zu zahlen, für die verunreinigten Öle, Öl/Wasser- und sonstigen Gemische hatte diese hingegen ein Entgelt an das Reststoffverwertungszentrum zu entrichten. Die falsch deklarierten Anlieferungen wurden von dem in der Annahme des Reststoffverwertungszentrums /Sch. Pumpe tätigen Personal nicht beanstandet. Um dies zu erreichen, übergab der als Fahrer für die STA tätige, gesondert verfolgte Gl. in Absprache mit dem Angeklagten W. jeweils wöchentlich einen zunächst nach den voraussichtlichen Anlieferungen berechneten , später pauschalen Geldbetrag für das Personal.
Durch die Zahlungen für Stoffe, die entweder fälschlich oder mit zu hohen Mengenangaben als Altöl ausgewiesen waren, und die Nichtgeltendmachung von Forderungen für die Entsorgung der falsch deklarierten Stoffe entstand dem Reststoffverwertungszentrum für den gesamten Tatzeitraum ein Schaden von mindestens 2 Mio. DM. Für die den Urteilsfeststellungen zugrundeliegenden 13 Kalenderwochen hat die Kammer Schadensbeträge zwischen 385,-- DM und 79.088,75 DM errechnet. Dabei hat das Landgericht die Anlieferungen einer Woche jeweils als eine Tat angesehen. (Verurteilung der Angeklagten W. und E. in 12 Fällen wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit umweltgefährdender Abfallbeseitigung, W. darüber hinaus in einem weiteren Fall wegen Betrugs in Tateinheit mit umwelt-
gefährdender Abfallbeseitigung, Freispruch hinsichtlich des Angeklagten R.

).


2. Tatkomplex (Fall 14; Lieferungen von Filterkuchen an Fa. We. )
Von Anfang 1995 bis November 1995 lieferte die LRV nach vorheriger Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer der We. Umweltschutz GmbH in Ra. -B. und dem Angeklagten W. - jeweils nach vierzehntägiger bzw. wöchentlicher Abstimmung zwischen dem Angeklagten R. und dem Zeugen We. - 2 bis 3 mal wöchentlich insgesamt 1.948 t sog. Filterkuchen (ASN 54704 und 54703) an, für deren Lagerung und Bearbeitung die Fa. We. keine Genehmigung hatte. Die Fa. We. entsorgte diese Abfälle illegal, teils auf einer dafür nicht zugelassenen Deponie, teils als "Eisenschlamm" in einer Kompostieranlage zur Verarbeitung als Humuserde und teils als "Zementschlamm", der in nicht zugelassener Weise zum Wegebau und zur Rekultivierung einer Halde eingesetzt wurde. Dieses Projekt wurde von dem Angeklagten E. betreut. (Verurteilung der drei Angeklagten wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung).
3. Tatkomplex (Fall 15; Entsorgung Mittelbecken Wi. )
Im Jahre 1995 verpflichtete sich die LRV vertraglich, gegen ein Entgelt von 450.000,-- DM Erodierschlämme (ASN 54707) aus einem Becken in Wi. zu entsorgen, obwohl diese Stoffe in der Anlage der LRV nicht entsorgt werden durften und - wie ein von dem Angeklagten R. unternommener Versuch zeigte - auch nicht entsorgt werden konnten. In der Folge wurden die Erodierschlämme teilweise durch Wasser verflüssigt und falsch deklariert in der dafür
ebenfalls nicht zugelassenen Anlage des Reststoffverwertungszentrum/ Sch. Pumpe und die festen Rückstände illegal über die Fa. We. in Ra. –B. "entsorgt". (Verurteilung der drei Angeklagten hinsichtlich der Beseitigung der Erodierschlämme als Feststoffe über die We. Umweltschutz GmbH wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung; soweit Flüssigabfälle über das Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe "entsorgt" wurden , sind sie im ersten Tatkomplex - Fall 8a) und d) der Urteilsgründe - erfaßt).
4. Tatkomplex (Fall 16; Lieferungen von Filterkuchen an die Fa. RZ. )
In der Zeit vom Dezember 1995 bis 29. April 1996 ließ der Angeklagte R. im Einvernehmen mit dem Angeklagten W. 555 t Filterkuchen/ Sandfanggemische als Sandfangrückstände (ASN 54701) von der RZ. GmbH Ko und Kr. in El. abholen, die, wie sie wußten, keine Genehmigung zur Lagerung, Zwischenlagerung oder Verwertung von Filterkuchen hatte. Eine illegale Ablagerung nahmen sie billigend in Kauf. Die Fa. RZ. verbrachte die Abfälle in dafür nicht zugelassene Gruben in Schn. und Sa. , wodurch eine weitere Schadstoffbelastung der Böden in diesen Gruben eintrat. (Verurteilung der Angeklagten W. und R. wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung ).
5. Tatkomplex (Anklagepunkt 6; Lieferungen an die Fa. K. )
Von Mitte 1994 bis Oktober 1996 übernahm die LRV - unter Vermittlung der Wis. GmbH - Stoffe von der H. GmbH, die diese als Schlamm aus Tank- und Faßreinigung und Faßwäsche
(ASN 54704) in den Begleitscheinen deklariert und so auch gegenüber der LRV abgerechnet hatte. Die Angeklagten gingen davon aus, daß es sich bei den Stoffen tatsächlich um Fettabscheider handelte, und gaben sie an die Fa. K. in V. ab, die eine für die Entsorgung von ölverschmutzten und fetthaltigen Abwässern zugelassene Anlage betrieb. Auf Veranlassung des Angeklagten R. und im Einvernehmen mit dem Angeklagten W. wurden in der Zeit vom 11.10.1994 bis 9.10.1996 in 48 Fällen die von der Fa. H. ausgestellten Begleitscheine nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet , sondern jeweils ein zweiter Begleitschein ausgestellt, in dem der zu befördernde Stoff als Fettabscheider deklariert, als Erzeuger und Beförderer die LRV und als Verwerter die Fa. K. angegeben war. (Verurteilung der Angeklagten W. und R. wegen Ordnungswidrigkeiten nach der Abfallund ReststoffüberwachungsVO bzw. der NachweisVO, Freispruch hinsichtlich des Angeklagten E. ).
6. Tatkomplex (Anklagepunkt 5; Gr. )
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, Ende 1995 Teerrückstände aus einem Becken der Energieversorgung Gr. GmbH illegal entsorgt zu haben, da die Stoffqualität nicht mehr festzustellen und es daher nicht auszuschließen sei, daß es sich um Material gehandelt habe , das von der LRV nach ihrer Genehmigungslage entsorgt werden durfte.

B.


I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Tatkomplex (betrügerische Anlieferungen an das Reststoffverwertungszentrum /Sch. Pumpe).
Der Schuldspruch wegen Betrugs in zwölf Fällen hinsichtlich der Angeklagten W. und E. , der - nach der in der Revisionsinstanz aus prozeßwirtschaftlichen Gründen erfolgten Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO im Fall 1 der Urteilsgründe und Beschränkung auf den Betrugsvorwurf gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der weiteren Fälle - allein Gegenstand rechtlicher Überprüfung ist, weist keinen Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten auf. Auch der Freispruch des Angeklagten R. hat Bestand.
1. Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung verneint.
Die Anklage hatte den drei Angeklagten tateinheitlich zu den ausgeurteilten Straftaten vorgeworfen, mit den früheren Mitangeklagten Dr. J. , Gl. , Sche. und F. unter Rädelsführerschaft von Dr. J. und W. eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB gegründet oder sich an ihr als Mitglied beteiligt oder diese unterstützt zu haben. Nach den Feststellungen haben zwar die drei Angeklagten und insbesondere der frühere Mitangeklagte Gl. jahrelang in unterschiedlicher Beteiligung an den ausgeurteilten Straftaten mitgewirkt. Der bloße Wille mehrerer Personen , gemeinsam Straftaten zu begehen, reicht jedoch für die Annahme einer
kriminellen Vereinigung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame kriminelle Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 31, 239 f.; BGH NJW 1991, 1518; NStZ 1999, 571). Die Angeklagten waren zwar organisatorisch eingebunden in die Unternehmen der STA und LRV, deren Gesellschafter Dr. J. und W. waren, letzterer zugleich als Geschäftsführer. Daß die Gründung dieser Gesellschaften von Dr. J. und W. unter weiterer Beteiligung eines Dritten, etwa Gl. , aber lediglich erfolgte, um unter dem Deckmantel einer Teilnahme am Wirtschaftsleben bei von vornherein abgesprochener Rollenverteilung Straftaten zu begehen, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Bei dem erst im Laufe der Zeit herausgebildeten eingespielten System von Betrugshandlungen fehlt es u.a. an der Voraussetzung eines für alle Beteiligten verbindlichen übergeordneten Gruppenwillens. Dieser kann zwar auch dann gegeben sein, wenn die Mitglieder der Vereinigung einem anderen Mitglied die Entscheidungsbefugnisse zuweisen und sich dessen Willen unterordnen (BGH NJW 1992, 1518; NStZ 1999, 571; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn die Angeklagten R. , E. und Gl. nahmen zwar eine herausgehobene Stellung in den Betrieben ein, sie hatten sich aber der Autorität des geschäftsführenden Gesellschafters, des Angeklagten W. unterzuordnen, dessen Einverständnis sie vor allen wichtigen Entscheidungen einzuholen hatten, der u.a. die Weisungen zur Falschdeklaration gab und das Geld für die "Ladehilfen" zur Verfügung stellte. Dies beruhte nach den Feststellungen aber nicht auf einem einmal gefaßten gemein-
samen Gruppenwillen, sondern auf ihrer arbeitsrechtlichen Stellung als Angestellte. Daß Dr. J. und W. etwa mit Personen außerhalb ihres Firmenverbandes eine kriminelle Vereinigung gebildet haben, belegen die Feststellungen nicht.
2. Entgegen der Auffassung von Anklage und Revision handelt es sich bei den falsch deklarierten Anlieferungen weder in dem Anklagezeitraum noch in dem von dem Urteil zugrunde gelegten Tatzeitraum um eine materiellrechtliche Tat. Nach den Urteilsgründen haben sich die Angeklagten nicht auf den organisatorischen Aufbau von Betriebs- und Unternehmensstrukturen beschränkt , in dessen Rahmen die betrügerischen Anlieferungen erfolgten, was die Zusammenfassung zu einer materiell-rechtlichen Tat rechtfertigen könnte (BGH wistra 1999, 179; BGH StV 1998, 416 f.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10), sondern selbst bei den einzelnen Anlieferungen in unterschiedlicher Weise mitgewirkt. So hat der Angeklagte W. sich regelmäßig bei dem Angeklagten E. erkundigt, welche Stoffe an das Reststoffverwertungszentrum abgegeben worden waren und bei einem genügend hohen Anteil an Emulsionen dann die Anweisungen erteilt, die restlichen Stoffe als Altöl zu deklarieren, der Angeklagte E. hat diese Weisungen weitergegeben und die vorschriftswidrigen Begleitscheine bearbeitet. Der Angeklagte W. hat zudem die von dem gesondert verfolgten Gl. an das Annahmepersonal gezahlten "Ladehilfen" bereitgestellt und teilweise selbst das Geld in einen Briefumschlag gefüllt, den er Gl. übergab. Auch E. war jedenfalls gelegentlich in die Übergabe dieser Gelder eingeschaltet.
Die Strafkammer hat als verbindendes Moment für die in einer Woche erfolgten falsch deklarierten Anlieferungen die wochenweise gezahlten sog.
"Ladehilfen" gesehen, die bis 1995 konkret nach den voraussichtlichen Anlieferungen der jeweiligen Woche berechnet wurden, ab 1995 pauschal wöchentlich 3.500,-- DM betrugen. Mit dieser vom gemeinsamen Willen der Angeklagten W. und E. getragenen Übergabe des Geldes an den Fahrer Gl. wurde jeweils für die Lieferungen der betreffenden Woche eine mittäterschaftsbegründende Handlung gesetzt, die in der Folge über das Einwirken auf das Annahmepersonal des Reststoffverwertungszentrums/Sch. Pumpe und der dadurch erreichten unbeanstandeten Annahme der falsch deklarierten Stoffe und inhaltlich falschen Begleitscheine die Täuschung der mit der Rechnungsstellung befaßten Personen bewirkte.
Daß, wie der Revision zuzugeben ist, auch andere Zusammenfassungen der Anlieferungen, etwa bei Anknüpfung an eine Rechnungsstellung für mehrere Anlieferungen, denkbar erscheinen, berührt den Unrechts- und Schuldgehalt des Handelns der Angeklagten hier nicht und kann deshalb außer Betracht bleiben (BGH NStZ 1997, 233).
Soweit das Landgericht in den Jahren 1992, 1993 und 1994 die den Anlieferungen zugeordneten Kalenderwochen unzutreffend, nämlich jeweils um eine Ziffer zu hoch bezeichnet hat, ergibt sich aus den aufgeführten Daten, daß es einem offensichtlichen Zählfehler erlegen ist, der den Bestand des Urteils nicht gefährdet.
3. Die Rüge der Staatanwaltschaft, die vom Landgericht vorgenommene Berechnung des Vermögensschadens sei teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weil bei verschiedenen Einzelberechnungen von den im Urteil als Berechnungsgrundlage genannten Preisen abgewichen sei, verkennt, daß
die vorangestellte Zusammenfassung über die Ankaufspreise von Altöl und Entsorgungspreise für einige Substanzen nur als grober Überblick gedacht sein kann, bei dem nicht alle während des Zeitraums erfolgten Preisänderungen erfaßt sind. Auch im übrigen gehen die Angriffe der Revision gegen die Schadensberechnung fehl. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, auf welcher Grundlage es - den Sachverständigen folgend - den Schaden berechnet hat, insbesondere auch, warum es den "Tagebuchaufzeichnungen" des früheren Mitangeklagten Gl. nicht den von der Revision gewünschten Stellenwert beigemessen hat und von den in den sog. Zweitbegleitscheinen deklarierten Ausgangsstoffen ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, daß die Sachverständigen nicht über die erforderliche Sachkunde verfügten, lassen sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen.
4. Bedenken begegnet allerdings die Annahme der Strafkammer, für die Entsorgung der falsch deklarierten Erodierschlämme (8a und 8d) sei ein Schaden nicht entstanden, weil das Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe keine Genehmigung für die Entsorgung dieser Abfälle hatte und sie bei Kenntnis der Stoffqualität nicht hätte annehmen dürfen. Mit der Entsorgung dieser Abfälle ist eine Leistung erbracht worden, die unabhängig von der Genehmigungslage einen wirtschaftlichen Wert hatte. Ob ein Vergütungsanspruch für diese Leistung wegen einer etwaigen Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertrags gemäß § 134 BGB unter den hier vorliegenden Umständen zu versagen wäre, bedarf aber keiner Entscheidung. Es ist auszuschließen, daß die Annahme eines zu geringen Schuldumfangs die Strafzumessung beeinflußt hat, weil die Strafkammer die besonderen Umstände dieser Anlieferungen bei dem Angeklagten W. ausdrücklich, ersichtlich aber auch bei dem Angeklagten E. - wie sich etwa aus einem Vergleich der an den Vermögensschäden
ausgerichteten Einzelstrafen im Fall 8 und Fall 9 ergibt - straferschwerend berücksichtigt hat.
5. Da das Schwergewicht der Taten in dem Betrugsunrecht zu sehen ist, die tateinheitlich verwirklichte umweltgefährdende Abfallbeseitigung sich nach Auffassung des Landgerichts nur als eine für das Tatbild nicht wesentliche rechtliche Zusatzbewertung darstellte, schließt der Senat aus, daß die Einzelstrafaussprüche ohne Berücksichtigung dieses nach der Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO weggefallenen "Annexes" niedriger ausgefallen wären.
6. Auch der Freispruch des Angeklagten R. von einer Beteiligung an den Fällen 2 bis 13 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Einzeleinwendungen der Staatsanwaltschaft zeigen keinen Rechtsfehler auf. Dies gilt auch, soweit die Revision darauf verweist, daß der Angeklagte jedenfalls im Vorfeld der Entsorgung der Abfälle aus dem Mittelbecken in Wi. mitgewirkt hat, die - soweit es die Flüssigabfälle betrifft - im Fall 8 erfaßt sind. Den Feststellungen läßt sich entnehmen, daß die Einschaltung des Angeklagten R. allein zur Vorbereitung der Beseitigung der Festabfälle (die im Fall 15 erfaßt sind) diente, die er dann auch wesentlich mitorganisierte, während die Beseitigung der Flüssigabfälle, die von den Angeklagten W. und E. offenbar als unproblematisch angesehen wurde, diesen oblag.
2. bis 4. Tatkomplex (Fall 14 – Lieferungen an Fa. We. ; Fall 15 - Entsorgung Mittelbecken Wi. ; Fall 16 - Lieferungen von Filterkuchen an Fa. RZ. )

a) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich mit der Entsorgung der Filterkuchen (Schlämme aus Öltrennanlagen und aus Tankreinigung und Faßwäsche) im Fall 14 und 16 des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB, im Fall 16 tateinheitlich mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung schuldig gemacht, weist im Ergebnis keinen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten auf. Daß es sich dabei um Stoffe handelte, die generell geeignet sind, Umweltmedien zu gefährden, ergibt sich indiziell schon aus ihrer Aufnahme in die Abfallbestimmungs-Verordnung.
Soweit in den Fällen 14, 15 und 16 eine Vielzahl von Einzeltransporten als eine Tat gewertet worden sind, begegnet dies allerdings Bedenken. Dies gilt insbesondere für Fall 14, bei dem in ca. 10 Monaten 80 bis 90 Lieferungen erfolgten.
Die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit, die anzunehmen wäre, wenn die Eignung zur n a c h h a l t i g e n Verunreinigung der aufgeführten Umweltmedien erst mit einer gewissen, eine oder mehrere Einzellieferungen übersteigenden Menge erreicht wäre, liegt in diesem Fall schon angesichts der an die Fa. We. gelieferten Mengen (bei einer Gesamtmenge von 1948 t errechnet sich bei ca. 90 Einzeltransporten ein Durchschnitt von ca. 20 t) fern.
Nach den Urteilsfeststellungen beschränkte sich zwar die Mitwirkung des Angeklagten W. im wesentlichen auf den Abschluß der zwischen ihm als geschäftsführenden Gesellschafter der LRV und dem Zeugen We. zu Beginn der Geschäftsbeziehung getroffenen Vereinbarung, nach der die Filterkuchen im Rahmen eines Kompensationsgeschäfts regelmäßig über die
Fa. We. entsorgt werden sollten. Der Angeklagte R. stimmte aber in der Folge die jeweiligen zu entsorgenden Mengen wöchentlich, später vierzehntägig mit dem Zeugen We. ab, wies den Fahrer entsprechend an und übergab ihm vor den Fahrten Blankobegleitscheine, während der Angeklagte E. die Abrechnungen vorzunehmen hatte. Einer weiteren Aufklärung, wieviel Taten entsprechend ihrer Tatbeiträge den als Mittäter handelnden Angeklagten jeweils zuzurechnen sind, bedarf es jedoch nicht. Bei unverändertem Schuldumfang wie hier kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein (BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233; BGH Urt. vom 4. Dezember 1996 - 5 StR 519/96). Der Senat schließt hier - ebenso wie im Fall 15, soweit der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten W. aufrechterhalten ist (s. Ausführungen zu b)), und im Fall 16 - eine Auswirkung zu Gunsten oder zu Lasten der Angeklagten aus. Auf die Frage, ob etwa im Fall 16 sich die Annahme nur einer Tat aus der Verwirklichung des Tatbestands der Bodenverunreinigung rechtfertigt , für den der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs maßgeblich ist (Rissingvan -Saan in LK 11. Aufl. vor § 52 f. Rdn. 26), kommt es danach nicht an.
Der Verurteilung der Angeklagten W. und R. wegen vorsätzlicher Bodenverunreinigung im Fall 16 stand nicht entgegen, daß sie die Abfälle nicht selbst in den Boden eingebracht haben. Sie waren dafür verantwortlich , daß die Abfälle nur Abnehmern überlassen wurden, die die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Beseitigung hatten (BGHSt 39, 382, 385). Da sie wußten, daß dies bei der Fa. RZ. nicht der Fall war, haben sie den Weg eröffnet , daß die Abfälle unter Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Pflichten, wie sie in § 4 Abs. 1 AbfallG (vgl. Hofmann, Bodenschutz durch Strafrecht S. 142) normiert sind, in den Boden eingebracht wurden. Darauf, daß die Angeklagten
den genauen Ablagerungsort nicht kannten, kommt es nicht an. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Angeklagten eine illegale Ablagerung jedenfalls billigend in Kauf genommen haben.

b) Auch die besondere Gefährlichkeit der im Fall 15 illegal entsorgten Erodierschlämme hat das Landgericht im einzelnen dargetan. Allerdings entbehrt die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten R. und E. seien - entsprechend ihrer Einlassung - in diesem Fall nicht von Erodierschlämmen sondern von Sandfangrückständen ausgegangen, einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt , daß das vereinbarte Kompensationsgeschäft zwischen der Fa. We. und der LRV gerade die Entsorgung von Sandfangrückständen der Fa. We. , die dafür keine Genehmigung hatte, durch die LRV vorsah, während hier die Entsorgung der Mittelbeckenabfälle gerade umgekehrt über die Fa. We. erfolgte. Da die besonders problematische Stoffbeschaffenheit, die bei dem Angeklagten W. s trafschärfend berücksichtigt worden ist (insoweit ist allerdings fälschlich - offenbar aufgrund eines Schreibfehlers - Fall 14 genannt), die subjektive Tatseite und den Schuldumfang berührt, kann der Schuldspruch im Fall 15 hinsichtlich der Angeklagten R. und E. keinen Bestand haben.
Soweit eine versuchte oder vollendete Bodenverunreinigung auch in den Fällen 14 und 15 in Betracht kommt, ist die Strafverfolgung nach § 154a StPO schon im Ermittlungsverfahren beschränkt worden.

c) Die Strafaussprüche weisen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten W. auf:

Die Revision rügt zu Recht, daß das Landgericht einen besonders schweren Fall der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung im Sinne von § 330 Abs. 1 Nr. 6 StGB aF (= § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB nF) für den Angeklagten W. mit rechtlich bedenklichen Erwägungen in den Fällen 14, 15 und 16 abgelehnt hat. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Merkmal Gewinnsucht, das nach ständiger Rechtsprechung vorliegt, wenn das Erwerbsstreben des Umweltstraftäters ein ungewöhnliches, sittlich besonders anstößiges Maß aufweist (BGHSt 1, 389; 3, 31, 32; 17, 35), eine bloß gewerbsmäßige Begehungsweise bewußt nicht erfassen wollen (BTDrucks 12/192 S. 45). Ein systematisches planvolles Vorgehen oder der besondere Umfang der Tat können aber Anhaltspunkte für ein Handeln aus Gewinnsucht in diesem Sinne darstellen.
Daß im Fall 14 (Lieferungen an Fa.We. ) "die Entsorgung der Filterkuchen im Rahmen eines auf Dauer angelegten Kompensationsgeschäfts" erfolgte , spricht danach angesichts des Umfangs des Geschäfts nicht gegen sondern für ein Handeln aus Gewinnsucht. Den Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, wie hoch die Kosten gewesen waren, die durch die illegale Entsorgung der Filterkuchen erspart wurden. Daß diese Geschäfte für die LRV nicht uninteressant waren, ergibt sich aber daraus, daß sie auch von anderen Firmen Filterkuchen ankaufte, um sie auf diese Weise zu entsorgen. Soweit die Strafkammer weiter strafschärfend die besondere Stoffqualität - Erodierschlämme - berücksichtigt hat, handelt es sich bei dem insoweit angeführten Fall 14 - statt Fall 15 - ersichtlich um einen Schreibfehler. Die Strafe entspricht der gegen den Angeklagten R. für diesen Fall verhängten Strafe.
Auch im Fall 15 (Entsorgung Mittelbecken Wi. ) ist die Erwägung des Landgerichts, die beabsichtigten Vorteile hätten in der "Logik eines Betriebes (gelegen), der keine reale genehmigte Entsorgungsmöglichkeit für die angenommenen festen Stoffe bot", nicht geeignet, ein Handeln aus Gewinnsucht bei dem Angeklagten W. auszuschließen. Feststellungen, welchen Gewinn der Angeklagte mit der illegalen Entsorgung dieser Abfälle erzielte, fehlen. Daß hier erhebliche Gewinnmargen im Raum standen, läßt sich aber schon aus der von der Kammer nicht gewürdigten Tatsache schließen, daß der Angeklagte W. allein für die Vermittlung dieses Geschäfts 40.000,-- DM zahlte.
Auf eine unzureichende Tatsachengrundlage ist die Ablehnung eines Handelns aus Gewinnsucht bei dem Angeklagten W. auch im Fall 16 (Lieferungen an Fa. RZ. ) gestützt. Feststellungen, welche Kosten die LRV durch die illegale Entsorgung der Filterkuchen erspart hat, fehlen auch hier.
Dagegen halten die Strafzumessungserwägungen, soweit sie die Angeklagten E. und R. betreffen, rechtlicher Nachprüfung stand. Die Ablehnung eines besonders schweren Falles im Sinne von § 330 Abs. 1 Nr. 6 StGB aF hat das Landgericht rechtsfehlerfrei damit begründet, daß ihnen durch die Tat keine besonderen Vorteile erwachsen sind. (Soweit der Angeklagte R. Provisionen von der Fa. Wis. für die Abnahme von Abfällen der Fa. H. bezogen hat, läßt sich den Feststellungen schon ein Zusammenhang mit den im Fall 14 bis 16 abgeurteilten Sachverhalten nicht entnehmen).
Auch soweit die Kammer im Fall 16 (Lieferungen an Fa. RZ. ) einen besonders schweren Fall der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung nach § 330
Abs. 1 Nr. 1 StGB bei den Angeklagten W. und R. verneint hat, ist ein Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten nicht zu erkennen. Die Kammer hat sachverständig beraten umfassend dargelegt, daß ein konkreter Sanierungsbedarf für die - im übrigen vorgeschädigten - Gruben zur Zeit nicht besteht. Die Erwägungen, warum sie insoweit dem Sachverständigen He. , der hinsichtlich des Sanierungsbedarfs der Gruben eine andere Position als der weitere Sachverständige vertreten hat, gefolgt ist, weisen entgegen der Auffassung der Revision weder Widersprüche noch Lücken auf.
Soweit die Revision in diesem Fall die den Angeklagten R. betreffenden Strafzumessungserwägungen jedenfalls deshalb für fehlerhaft hält, weil der Angeklagte gewußt habe, daß die Abfälle in die Gruben Schn. und Sa. v erbracht wurden, findet dies in den Feststellungen keine Stütze, im übrigen ist die Tatsache, daß ein Täter mit direktem Vorsatz gehandelt hat, bei Vorsatzdelikten regelmäßig keine geeignete selbständige Strafzumessungstatsache.
5. Tatkomplex – Anklagepunkt 6 (Lieferungen an Fa. K. )

a) Die zu diesem Tatkomplex (Anklagepunkt 6) erhobene, auf § 244 Abs. 2 StPO gestützten Rüge führt zur Aufhebung der insoweit ergangenen Schuldsprüche gegen die Angeklagten W. und R. wegen Ordnungswidrigkeiten in 47 Fällen und z ur Aufhebung des den Angeklagten E. betreffenden Freispruchs.
Die Revision trägt zu Recht vor, das Landgericht habe sich gedrängt sehen müssen, die Zeugen H. und Ko. (Mitarbeiter der Fa. H. ) zu hören.
Diese hätten bekundet, daß neben Filterkuchen, die als Schlämme aus Tankund Faßreinigung über die Fa. We. entsorgt wurden (2. Tatkomplex), halbflüssige Schlämme aus der Tank- und Faßreinigung an die LRV zur Entsorgung abgegeben wurden. Die Abfälle seien mineralölhaltig gewesen, weil sie aus der Reinigung von Tanks stammten, mit denen ölhaltiges Material befördert wurde. Das Landgericht hat demgegenüber nicht auszuschließen vermocht , daß es sich entsprechend der Einschätzung der Zeugin K. um Fettabscheider gehandelt habe, was auch die Angeklagten angenommen haben wollen. Von weiteren Beweiserhebungen durch Vernehmung der Mitarbeiter der Fa. H. hat es abgesehen. Dieses Verfahren verstößt gegen § 244 Abs. 2 StPO. Die Vernehmungen hätten eine Bestätigung der Beweisbehauptung erwarten lassen, weil die Begleitscheine der Fa. H. eine entsprechende Stoffdeklaration auswiesen und auf dieser Basis auch gegenüber der LRV abgerechnet wurde. Dies hätte als ein weiteres gewichtiges Indiz dafür von Bedeutung sein können, daß die Angeklagten auch in diesen Fällen umweltgefährdende Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage (§ 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB) beseitigt haben. Unter diesen Umständen mußte das Landgericht die Möglichkeit nutzen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

b) Die Ausführungen des Landgerichts sind auch sachlich-rechtlich zu beanstanden. Abgesehen davon, daß ein Widerspruch zwischen der Verurteilung wegen 47 Ordnungswidrigkeiten und den in den Urteilsgründen festgestellten (nicht verjährten) 48 Ordnungswidrigkeiten besteht, läßt die Beweiswürdigung des Landgerichts eine umfassende Abwägung aller Indizien vermissen. Zwar hat das Landgericht gesehen, daß gegen die Einlassung der Angeklagten auch spricht, daß die Fa. H. für die Entsorgung der von ihr als Schlämme aus Tank- und Faßreinigung bezeichneten Abfälle höhere Preise
gezahlt hat als bei Fettabscheidern berechnet worden wären. Es hätte sich aber auch damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen die Fa. H. sich auf ein solches für sie unwirtschaftliches und nachteiliges Vorgehen eingelassen haben sollte.
Da der Angeklagte E. , dem die Fakturierung der Vorgänge oblag , lediglich deshalb freigesprochen worden ist, weil das Landgericht das Vorliegen von Straftaten verneint hat und von Ordnungswidrigkeiten ausgegangen ist, an denen E. nicht beteiligt war, kann auch der Freispruch keinen Bestand haben.
6. Tatkomplex - Anklagepunkt 5 (Gr. )
Keinen Bestand haben kann das Urteil, soweit die Angeklagten vom Anklagepunkt 5 (Gr. ) freigesprochen worden sind.
Nach den Feststellungen war im Rahmen einer Sanierung eines Geländes der En. GmbH in Gr. , auf dem bis Ende der 60er Jahre eine Gasanstalt betrieben worden war, ein in einem Betonbecken befindliches, teils flüssiges, teils pastöses Material zu entsorgen. Beauftragt mit der Entsorgung dieser von den Mitarbeitern der En. GmbH als TeerölWassergemisch bezeichneten Abfälle wurde zunächst die Fa. R. K. GmbH und als Subunternehmer schließlich die LRV. Auch gegenüber dem Angeklagten W. waren die Abfälle, für die eine Analyse nicht vorlag, als Teeröl bezeichnet worden. Auf seine Anweisung wurden die Stoffe von dem Angeklagten E. als Öl-Wasser-Gemische deklariert. In der Folge wurden sie im Oktober 1995 zur LRV gebracht und dort teilweise als Altöl oder
Emulsion über das Reststoffverwertungszentrum/Sch. Pumpe entsorgt, teilweise unter Sandfänge gemischt und als Sandfang deklariert zu einer Fa. ET. GmbH gebracht.
Das Landgericht hat den Freispruch der Angeklagten, die angegeben hatten, von einem Schweröl-Wasser-Gemisch ausgegangen zu sein, darauf gestützt, daß die Stoffqualität der aus dem Becken in Gr. entsorgten Abfälle nicht mehr sicher habe ermittelt werden können. Zwar sei das Material einige Monate später analysiert und eine hohe Richtwertüberschreitung von Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) festgestellt worden, dabei habe es sich aber um Mischmaterial aus Sandfangrückständen unbekannter Herkunft gehandelt. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß es sich bei den Abfällen aus Gr. um Material gehandelt habe, das die LRV berechtigt annehmen und behandeln durfte.
Damit hat das Landgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt.
Die Kammer hat insbesondere nicht bedacht, daß die Stoffe tatsächlich nicht in der L. Anlage entsorgt wurden und die Angeklagten auch gegenüber der Fa. ET. GmbH nicht die Stoffqualitäten angegeben haben, wie sie nach ihrer Einlassung ihrer eigenen Einschätzung entsprachen.
Auf der Basis seiner Feststellungen hätte sich das Landgericht aber jedenfalls mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, daß die Angeklagten billigend in Kauf genommen haben, daß es sich um umweltgefährliche Abfälle handelte, die auf dem von ihnen eingeschlagenen Entsor-
gungsweg nicht entsorgt werden durften. Die Angeklagten hätten sich dann zumindest eines - möglicherweise untauglichen - Versuchs nach § 326 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
7. Die umfassende Sachprüfung des Urteils hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten ergeben.
Mit ihren Einzelangriffen gegen die Strafzumessung kann die Revision nicht gehört werden. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtliche anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Rechtsfehler dieser Art sind hier nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.
Dies gilt auch, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, gegen den Angeklagten E. ein Berufsverbot auszusprechen. Bei erstmaliger Verurteilung sind an die Annahme weiterer Gefährlichkeit des Täters besonders strenge Anforderungen zu stellen (BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 6, Steuerhinterziehung). Dies hat das Landgericht beachtet.
Daß das Landgericht es unterlassen hat, die Provisionen, die der Angeklagte R. von der Fa. Wis. für den Ankauf der Abfälle der Fa. H. bezogen hat, für verfallen zu erklären, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Revision verkennt, daß ein lediglich mittelbarer Zusammenhang mit der weite-
ren Behandlung dieser Abfälle, auch wenn diese als Straftat zu werten wäre (vgl. Ausführungen zum 5. Tatkomplex), für die Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB nicht ausreicht. § 73 d StGB ist hier nicht anwendbar.
II. Die Revision des Angeklagten W.
1. Verfahrensbeschwerde
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Verfahrensbeschwerde die Abtrennung von angeklagtem Verfahrensstoff, der den Tatkomplex 1 betrifft.
Die Rüge hat keinen Erfolg. Die Annahme nur einer prozessualen Tat liegt angesichts des langen Tatzeitraums (24.1.1992 bis März 1996) fern.
2. Sachrüge
Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte im Fall 16 wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung verurteilt worden ist.
Zwischen § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB und § 324 a StGB besteht im vorliegenden Fall, bei dem die gewässergefährdenden Abfälle in den Boden eingebracht wurden, Gesetzeskonkurrenz. Zwar wird im Schrifttum auch die Möglichkeit der Tateinheit zwischen beiden Delikten bejaht (Steindorf in LK 11. Aufl. § 324 a Rdn. 72 m.w.N.). Jedenfalls hier aber geht der Unrechtsgehalt des Gefährdungsdelikts vollständig in dem Verletzungsdelikt auf. Mit der Bodenverunreinigung , die geeignet ist, ein Gewässer zu schädigen, sind nicht nur
dieselben in beiden Tatbeständen geschützten Rechtsgüter betroffen, auch die Gefährdung ist in diesem Fall identisch (vgl. auch BGHSt 38, 325, 338; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 324 a Rdn. 19; Lenckner /Heine in Schönke/Schröder aaO § 326 Rdn. 22). Der Schuldspruch war danach zu berichtigen. Da das Landgericht strafschärfend gewertet hat, daß der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Jähnke Detter Bode Otten Elf

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

4
Auch die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und der Tatwerkzeuge (Feinwaagen und Butterfly-Messer) hat Bestand. Soweit das Landgericht allerdings auch fünf Ecstasy-Tabletten eingezogen hat, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft. Diese Betäubungsmittel unterlagen als Beziehungsgegenstände des von der Anklage ebenfalls umfassten Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zwar grundsätzlich der Einziehung nach § 33 Satz 1 BtMG. Dieser Rechtsfolge im subjektiven Verfahren steht hier allerdings entgegen, dass die Strafkammer es hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 3 StR 207/12, juris Rn. 5 mwN). Die Einziehung hatte deshalb insoweit zu entfallen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.