Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2019 - 2 StR 358/17

bei uns veröffentlicht am26.06.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 358/17
vom
26. Juni 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
ECLI:DE:BGH:2019:260619B2STR358.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2019 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom 22. Mai 2019 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Februar 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2017 mit Beschluss vom 26. Februar 2019 im Schuldspruch korrigiert und die weitergehende Revision verworfen. Die Revisionsentscheidung des Senats ist ihrem Verteidiger am 15. Mai 2019 zugegangen. Mit dessen Schriftsatz vom 22. Mai 2019, der beim Senat am selben Tag eingegangen ist, hat die Verurteilte hiergegen Gehörsrüge erhoben und beantragt, den Beschluss des Senats dahingehend zu ergänzen , dass festgestellt wird, dass im Hinblick auf die unvertretbar lange, von der Beschwerdeführerin nicht zu verantwortende Dauer des Strafverfahrens wenigstens vier Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Zur Begründung wird vorgetragen , der Senat habe sich zur Überraschung der Verteidigung nicht mit der Frage einer kompensationsfähigen Verfahrensverzögerung befasst. Die Verteidigung habe dazu nicht früher vortragen können, weil erst mit Beschluss des Senats bzw. mit dessen Bekanntmachung erkennbar geworden sei, wie lange das Verfahren tatsächlich gedauert habe.
2
2. Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge im Hinblick auf ihre Begründung zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen sie nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen der Verurteilten und ihrer Verteidigung unberücksichtigt gelassen oder übergangen. Die im Schriftsatz erstmals aufgeworfene Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren hat der Senat bei seiner Entscheidung von Amts wegen geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine solche angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht vorliegt.
3
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. September 2015 – 1 StR 368/14).
VRiBGH Franke ist Eschelbach Zeng wegen Urlaubs und Ortsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Eschelbach Grube Schmidt

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2019 - 2 StR 358/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2019 - 2 StR 358/17

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2019 - 2 StR 358/17 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 1 StR 368/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 3 6 8 / 1 4 vom 15. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 besch

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(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 6 8 / 1 4
vom
15. September 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 beschlossen
:
Die Anhörungsrügen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten
gegen die Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2015 werden jeweils
auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 jeweils mit Beschluss vom 11. Juni 2015 als unbegründet verworfen.
2
Mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger haben die Verurteilten und die Verfallsbeteiligte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben und machen im Wesentlichen geltend, der Senat sei hinsichtlich der Funktionsweise des EC-CashTerminals von den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart abgewichen.
3
2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen sie nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten übergangen, noch ist er von den Feststellungen der Strafkammer abgewichen.
4
Der Senat hat den vom Landgericht Stuttgart festgestellten Sachverhalt in seinem Urteil lediglich in einer Zusammenfassung wiedergegeben. In dieser wird aber deutlich, dass die Belastung der Bankkonten der Kunden erst einige Zeit nach der Auszahlung des gewünschten Betrages durch das EC-CashTerminal bewirkt wurde und zwar nach Auslösung des Kassenschlusses, der jeweils fünf Bargeldauszahlungen erforderte und die Datenweiterleitung durch das EC-Cash-Terminal über das Rechenzentrum der La. AG an die Kopfstellen der Banken auslöste, die dann über ihre Filialen den Auszahlungsbetrag nebst der Gebühr vom Konto des jeweiligen Kunden einzogen.
5
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt , es aber nicht für durchgreifend erachtet. Im Kern enthalten die Beanstandungen der Verurteilten und der Verfallsbeteiligten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen können sie aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden.
6
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15). Raum Rothfuß Jäger Radtke Fischer