Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2020 - 2 StR 381/17

bei uns veröffentlicht am04.03.2020
vorgehend

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 381/17
vom
4. März 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
hier: Gegenvorstellung des vormaligen Mitangeklagten K.
ECLI:DE:BGH:2020:040320B2STR381.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2020 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des vormaligen Mitangeklagten K. sowie der Antrag auf „Schuldspruchberichtigung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 29. März 2017“ werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche, erst recht erhoben durch einen aus dem Verfahren ausgeschiedenen Mitangeklagten, nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 2 StR 163/17, juris Rn. 1). Nichts Anderes gilt für den − auf das eigene Verfahren gegen den Antragsteller bezogenen − Antrag auf Schuldspruchberichtigung, nachdem der Senat die Revision des Antragstellers in seinem eigenen Verfahren durch Beschluss vom 20. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat.
2
Ungeachtet dessen wären beide Anträge unbegründet: Die vom Antragsteller erstrebte Revisionserstreckung nach § 357 StPO in dem Verfahren gegen den Angeklagten B. kam bereits deshalb nicht Betracht, weil er nicht durch dasselbe Urteil verurteilt worden ist (vgl. LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 357 Rn. 17; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 357 Rn. 11, Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 357 Rn. 12). Eine Schuldspruchberichtigung war in dem Verfahren gegen den Antragsteller nicht veranlasst, weil die Feststellungen des Urteils vom 29. März 2017, wie vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt , die Verurteilung des Antragstellers wegen Untreue, Anstiftung zur Untreue in sechs Fällen sowie Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen tragen.
Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt

Vorinstanz:
Frankfurt (Main), LG, 05.12.2016 - 5-28 KLs 2/16 - 7310 Js 246044/16

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2020 - 2 StR 381/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2020 - 2 StR 381/17

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2020 - 2 StR 381/17 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2018 - 2 StR 163/17

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Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

1
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO hat der Verurteilte, der lediglich inhaltliche Einwände gegen die ergangene Senatsentscheidung vorbringt , nicht geltend gemacht.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.